Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abmeldung ... · PDF fileZweigen der Sozialversicherung nach sich ziehen kann (= Beschäftigungs- ... dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis

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  • Informationen fr Arbeitnehmer und Arbeitgeber

    Abmeldung eines Minijobbers

  • Inhaltsbersicht

    Allgemeines zur Meldepflicht .......................... 3Grundstzliches ............................................. 4Maschinelles Meldeverfahren ......................... 6Abgabegrnde fr das Beschftigungsende ...... 8Meldefrist ................................................... 10Stornierungen .............................................. 10Ausfllen einer elektronischen Abmeldung ..... 10Service ........................................................ 21

  • Abmeldung eines Minijobbers 3

    Allgemeines zur MeldepflichtDer Arbeitgeber muss der Einzugsstelle bzw. Minijob-Zentrale fr jeden in der

    Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsfrde-

    rung kraft Gesetzes versicherten Beschftigten sowie fr jeden geringfgig

    Beschftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Dies sind unter

    anderem:

    Anmeldungen,

    Abmeldungen,

    Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen,

    nderungsmeldungen und

    Meldungen in Insolvenzfllen.

    Diese Meldungen bilden die Grundlage um sptere Leistungsansprche, zum

    Beispiel Renten, feststellen zu knnen. Wichtig ist, dass alle persnlichen

    Daten des Beschftigten korrekt gemeldet werden. Deshalb sind diese Daten

    immer amtlichen Unterlagen (z. B. Personalausweis) zu entnehmen.

    Die Abmeldung eines Arbeitnehmers ist unbedingt erforderlich, da ohne

    Entgeltbezug ein meldepflichtiges Beschftigungsverhltnis im sozialver-

    sicherungsrechtlichen Sinn nicht mehr vorliegt und bei Nichtbeschfti-

    gung anteilige Rentenversicherungszeiten nicht erworben werden drfen.

    Weitere Ausfhrungen zum Thema Beschftigungsverhltnis knnen Sie

    dem Punkt Grundstzliches entnehmen.

  • GrundstzlichesEine Beschftigung liegt vor,

    im arbeitsrechtlichen Sinn, wenn der Arbeitende weisungsgebunden und

    im Betrieb eingegliedert ist. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhlt-

    nis. Dieses kann auch ohne schriftlichen Vertrag zustande kommen.

    im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn diese gegen Entgelt ausge-

    bt wird und somit nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches sowohl

    Versicherungspflicht als auch Versicherungsfreiheit in den verschiedenen

    Zweigen der Sozialversicherung nach sich ziehen kann (= Beschftigungs-

    verhltnis).

    Mit dem Ende der Beschftigung ist der Arbeit nehmer abzumelden.

    Die arbeitsrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines

    Beschftigungsverhltnisses kann voneinander abweichen. Es ist mglich,

    dass das Beschftigungsverhltnis arbeitsrechtlich fortbesteht, sozialversi-

    cherungsrechtlich jedoch endet, weil die Voraussetzungen, die zur Versiche-

    rungs- bzw. Beitragspflicht gefhrt haben, nicht mehr vorliegen. Dies ist z. B.

    dann der Fall, wenn das Arbeitsverhltnis lngere Zeit ohne Entgeltzahlung

    fortdauert.

    In diesen Fllen gilt: eine Beschftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als

    fort bestehend, solange das Beschftigungsverhltnis ohne Anspruch auf

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    Arbeitsentgelt fortdauert (z. B. bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei,

    Streik, Aussperrung), jedoch nicht lnger als einen Monat.

    Dies gilt einheitlich fr alle Zweige der Sozialversicherung und bedeutet, dass

    das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis fr die Dauer

    der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-,

    Pflege-, Renten- und Arbeits losenversicherung fortbesteht. Dabei ist es uner-

    heblich, ob die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist.

    Das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis bleibt in jedem

    Fall fr lngstens einen Monat erhalten. Dies gilt auch fr geringfgig ent-

    lohnte Beschftigte.

    Bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung von lnger als einem Monat

    ist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe 34 (unbezahlter Urlaub)

    bzw. 35 (Arbeitskampf) zum Ende der Monatsfrist vorzunehmen. Dies gilt

    sowohl fr versicherungspflichtig als auch fr geringfgig Beschftigte.

    Nheres zu den einzelnen Abgabegrnden ist dem Punkt Abgabegrnde fr

    das Beschftigungsende zu entnehmen.

    Wird eine geringfgige Beschftigung wegen Arbeitsunfhigkeit ohne Fort-

    zahlung des Arbeitsentgeltes lnger als einen Monat unterbrochen, endet

    das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis und es ist eine

    Abmeldung mit dem Meldegrund 34 nach Ablauf eines Monats nach dem

    Ende der Entgeltfortzahlung zu erstellen. Bei versicherungspflichtig Beschf-

    tigten endet das sozialversicherungsrechtliche Beschftigungsverhltnis

  • in diesem Fall nicht. Hier ist die Unterbrechung des Beschftigungsverhlt-

    nisses mit dem entsprechenden Grund (Meldegrnde 51 bis 53) unmittelbar

    nach dem Ende der Entgeltfortzahlung zu dokumentieren.

    Maschinelles MeldeverfahrenDie Meldungen zur Sozialversicherung sind der zustndigen Einzugsstelle

    maschinell zu bermitteln. Von den gesetzlichen Krankenkassen und der

    Minijob-Zentrale wird kostenlos die Ausfllhilfe sv.net angeboten. sv.net

    steht fr Sozialversicherung im Internet und ist ein Produkt der Informa-

    tionstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung - ITSG

    GmbH. Diese Anwendung ist eine systemgeprfte maschinelle Ausfllhilfe

    und ermglicht den Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellen und die

    maschinelle bermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen an die

    Minijob-Zentrale oder andere zustndige Einzugsstellen.

    Das Programm steht in zwei Varianten zur Verfgung:

    sv.net/classic (zur Installation auf dem PC)

    sv.net/online (zur Erfassung im Internet).

    Fr beide Varianten des Programms ist eine Registrierung bei der ITSG not-

    wendig. Das Programm und die Registrierung sind kostenlos.

    Sofern Sie bisher ein von der ITSG systemgeprftes und zertifiziertes Melde-

    programm eingesetzt haben, kann dieses auch weiterhin genutzt werden.

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    Die Erfassungsmasken in der Anwendung sv.net entsprechen dem Aufbau

    der frheren - per Papier abgegebenen - Meldung zur Sozialversicherung.

    Grundstzlich gilt: Pflichtfelder werden in wei angezeigt; in grau unter-

    legten Feldern sind keine Eingaben mglich. Die einzugebenden Pflichtfelder

    richten sich nach dem Grund der Abgabe.

    Hinweis: Fr die bermittlung der Abmeldung mit dem Programm

    sv.net/classic ist Meldung zur Sozialversicherung sowie Allgemein

    und geringfgig Beschftigte auszuwhlen. Bei dem Programm sv.net/

    online ist hierfr SV-Meldung sowie Allgemein (inkl. Geringfgig

    Beschftigte) zu nehmen.

    Das knappschaftliche Sonderverfahren ist nur zu verwenden, wenn der Ar-

    beitgeber in seiner Unternehmensttigkeit einen Bezug zum Bergbau hat

    (im weitesten Sinne ist damit die Gewinnung von Mineralien und hnlichen

    Stoffen gemeint) und Beitrge zur knappschaftlichen Rentenversicherung

    gezahlt werden mssen. Nur diese Betriebe bentigen fr das Melde- und

    Beitragsverfahren eine knappschaftliche Betriebsnummer.

  • Abgabegrnde fr das BeschftigungsendeFolgende Abgabegrnde sind fr die Abmeldung eines Beschftigten

    mageblich:

    30 = Ende der Beschftigung sowie

    - Ende des Arbeitsverhltnisses

    whrend einer gemeldeten Unterbrechung,

    infolge vollstndiger Freistellung von der Arbeitsleistung durch

    Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz

    - Ende der versicherungs- und/oder beitragspflichtigen

    Beschftigung, auch wenn das Arbeitsverhltnis fortbesteht

    31 = Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschftigungs -

    verhltnis, z. B.

    - Ende der geringfgigen Beschftigung bei einer sich anschlieenden

    Berufsausbildung bzw. versicherungspflichtigen Beschftigung

    32 = Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschftigungs -

    verhltnis, z. B.

    - Wechsel von einer kurzfristigen Beschftigung in eine geringfgig

    entlohnte Beschftigung

    33 = sonstige Grnde/nderung im Beschftigungsverhltnis, z. B.

    - Beendigung einer Beschftigung bei Wechsel von einer

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    Betriebssttte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebssttte im brigen

    Gebiet oder umgekehrt

    34 = Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen

    Beschftigungsverhltnisses nach Unterbrechung von mehr als einem

    Monat

    - z. B. bei unbezahltem Urlaub sowie

    - Unterbrechung einer geringfgigen Beschftigung ohne Fortzahlung

    des Arbeitsentgelts von lnger als einem Monat wegen Arbeits -

    unfhigkeit

    35 = Unterbrechung der Beschftigung ohne Fortzahlung des Arbeits -

    entgelts wegen Arbeitskampf von lnger als einem Monat

    36 = Wechsel des Entgeltabrechnungssystems

    49 = Ende der Beschftigung wegen Tod

    71 = Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung von der

    Beschftigung bei Erffnung des Insolvenzverfahrens

    72 = Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschftigung whrend des

    Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern

  • Des Weiteren kann in den Fllen, in denen das Beschftigungsverhltnis

    innerhalb der Frist zur Abgabe einer Anmeldung (mit der ersten Abrechnung,

    sptestens 6 Wochen nach Beschftigungsbeginn) wieder endet, der Beginn

    und das Ende einer Beschftigung gleichzeitig in einer Meldung bermittelt