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Informationen für Studierende im Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ (MaNGo) Stand: September 2018 Verfasserin der Ursprungsversion dieses Kompendiums ist Frau Prof. Dr. Berit Sandberg, HTW Berlin

Informationen für Studierende im Studiengang Nonprofit ... · 3 Herzlich willkommen an der HWR Berlin und HTW Berlin! Wir freuen uns, dass Sie sich für unseren hochschulübergreifenden

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Informationen für Studierende

im Studiengang

„Nonprofit-Management und Public Governance“

(MaNGo)

Stand: September 2018

Verfasserin der Ursprungsversion dieses Kompendiums ist

Frau Prof. Dr. Berit Sandberg, HTW Berlin

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Herzlich willkommen an der HWR Berlin und HTW Berlin!

Wir freuen uns, dass Sie sich für unseren hochschulübergreifenden Studiengang „Nonprofit-

Management und Public Governance“ (kurz: MaNGo) an der Hochschule für Wirtschaft und

Recht Berlin (HWR) und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) entschieden

haben.

In diesem kleinen Kompendium haben wir die wichtigsten praktischen Informationen für Ihr

Studium zusammengestellt. Es soll Ihnen den Einstieg erleichtern und Sie durch das Studium

begleiten. Sie finden darin Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Aufbau des Studiums,

zu Prüfungen und Praktika. Sie werden diese Informationen während Ihres gesamten

Studiums benötigen. Bitte bewahren Sie es gut auf. Anregungen, wie wir das Kompendium

verbessern können, nehmen wir gern auf.

Die MitarbeiterInnen der Hochschulverwaltung sowie die ProfessorInnen geben Ihnen gern

Auskunft und beantworten Ihre Fragen. Darüber hinaus sollten Sie jede Gelegenheit zum

Austausch mit den „MaNGos“ der anderen Semester und auch mit den Studierenden im

Bachelorstudiengang „Public und Nonprofit-Management“, den „PuMas“, nutzen.

Wir wünschen Ihnen im Namen aller KollegInnen viel Erfolg und Freude in Ihrem Studium!

Prof. Dr. Bettina Hohn

Vorsitzende der Gemeinsamen Kommission von HWR Berlin und HTW Berlin für die

Studiengänge „Public und Nonprofit-Management“ und „Nonprofit-Management und Public

Governance“ sowie

Studiengangsbeauftragte für den Master „Nonprofit-Management und Public Governance“ an

der HWR Berlin

Prof. Dr. Martin Brüggemeier

Studiengangsprecher für den Master „Nonprofit-Management und Public Governance“ an der

HTW Berlin

Bitte beachten Sie, dass die in diesem Guide angegebenen Weblinks zur HWR-Website

aufgrund des kommenden Website Relaunch im Verlauf des Wintersemesters 2018/19 ggf.

nicht mehr abrufbar sein werden.

Eine aktualisierte Version dieses Kompendiums finden Sie dann auf der

MOODLE-Studiengangsseite von MaNGo sowie auf der HWR-Website.

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Inhaltsverzeichnis

1 Was ist das Besondere am Studiengang „Nonprofit-Management und Public

Governance"? …………………………………………………………………………………………..7

2 Who is Who im Studiengang? ........................................................................ 8

2.1 ProfessorInnen ..................................................................................................................... 8

2.2 Lehrbeauftragte .................................................................................................................... 9

2.3 Gremien für den Studiengang ............................................................................................ 10

2.4 Ihre Ansprechpartnerinnen in der Hochschulverwaltung ................................................... 11

2.5 PuMas und MaNGos für PuMas und MaNGos .................................................................. 11

3 Wie können wir unsere Interessen als Studierende vertreten? ................... 12

3.1 Gremien ............................................................................................................................. 12

3.2 Evaluation .......................................................................................................................... 12

4 Wie werden die Lehrveranstaltungen organisiert? ...................................... 13

4.1 Wo sind die Lehrinhalte dokumentiert? ............................................................................. 13

4.2 Wann finden meine Lehrveranstaltungen statt? ................................................................ 13

4.3 Wie belege ich Lehrveranstaltungen? ............................................................................... 14

4.4 Wie erhalte ich Vorlesungsunterlagen? ............................................................................. 14

5 Was muss ich bei Prüfungen beachten? ....................................................... 15

5.1 Wie melde ich mich zu studienbegleitenden Prüfungen an? ............................................. 15

5.2 Welche studienbegleitenden Prüfungen muss ich ablegen? ............................................. 15

5.3 Wann finden die studienbegleitenden Prüfungen statt? .................................................... 17

5.4 Wie läuft die Masterprüfung ab? ........................................................................................ 17

5.5 Wie wird benotet? .............................................................................................................. 18

5.6 Was tue ich, wenn ich an einer Prüfung nicht teilnehmen kann? ...................................... 19

5.7 Wie erfahre ich meine Note? ............................................................................................. 20

5.8 Wann und wie kann ich eine Prüfung wiederholen? .......................................................... 20

5.9 Wie oft darf ich eine Prüfung wiederholen? ....................................................................... 21

6 Wie kann ich mich informieren und mit anderen kommunizieren? .............. 22

6.1 Webseiten der Hochschulen .............................................................................................. 22

6.2 Informations- und Kommunikationssystem FINCA ............................................................ 22

6.3 Lernplattform Moodle ......................................................................................................... 22

6.4 Hochschul-E-Mail-Postfach ................................................................................................ 22

6.5 MaNGo E-Mail-Verteiler ..................................................................................................... 22

7 Wo kann ich mich bei Fragen zum Ablauf und zur Finanzierung meines

Studiums beraten lassen? ................................................................................ 23

7.1 Wer ist für die Studienberatung zuständig? ....................................................................... 23

7.2 Wo bekomme ich Informationen zur Studienförderung? ................................................... 24

7.3 Wie beantrage ich ein Teilzeitstudium? ............................................................................. 25

8 Wie kann ich im Ausland studieren und Praktika machen? .......................... 26

8.1 Wie organisiere ich ein Studiensemester im Ausland? ..................................................... 26

8.2 Wer hilft mir bei einem Praktikum im Ausland? ................................................................. 26

6

9 Zentrale Einrichtungen und Service ............................................................. 27

9.1 Hochschulbibliothek ........................................................................................................... 27

9.2 Medien ............................................................................................................................... 27

9.3 Vervielfältigung .................................................................................................................. 28

9.4 E-Learning Zentrum ........................................................................................................... 28

10 Und nach dem Studium? .............................................................................. 29

10.1 Wer hilft mir bei der Vorbereitung auf den Beruf? ............................................................. 29

10.2 Wie kann ich mit den PuMas und MaNGos in Verbindung bleiben? ................................. 29

Anhang 30

Anhang 1 Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens ................................ 31

Anhang 2 Curriculum ........................................................................................ 32

Anhang 3 Prüfungsplan (Anlage 1 BPO-PuMa) ................................................. 33

Anhang 4 Übersicht über die Modulbeauftragten .............................................. 34

Anhang 5 Studienordnung BStO-PuMa.............................................................. 35

Anhang 6 Prüfungsordnung BPO-PuMa............................................................. 60

Anhang 7 Praktikumsordnung BPrakO-PuMa .................................................... 92

Anhang 8 Muster-Evaluierungsbogen HWR Berlin (Lehrevaluation) ................. 98

Anhang 9 Klausurordnung vom 04.12.2013 .................................................... 100

Anhang 10 Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten ............. 102

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1 Was ist das Besondere am Studiengang „Nonprofit-Management

und Public Governance“?

Der Masterstudiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ (kurz: MaNGo)

unterscheidet sich von anderen betriebswirtschaftlichen Studiengängen dadurch, dass nicht

private Unternehmen Gegenstand sind, sondern Nonprofit-Organisationen, für die eine

gemeinwohlorientierte Zwecksetzung, eine ausgeprägte Wertorientierung und ein anderer

Stellenwert ökonomischer Ziele charakteristisch sind. In neuen organisations- und

sektorübergreifenden institutionellen Arrangements zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

werden private und halbstaatliche Nonprofit-Organisationen eine immer wichtigere Rolle

spielen. Dies erfordert nicht nur ein professionelles internes Management von Nonprofit-

Organisationen, sondern auch die Steuerung solcher komplexen Arrangements. Im Curriculum

werden daher nicht nur Steuerung und Corporate Governance in, sondern - aus einer

gesamtwirtschaftlichen und -gesellschaftlichen Perspektive - auch Steuerungsprobleme von

Nonprofit-Organisationen im politischen und wirtschaftlichen Kontext berücksichtigt (Public

Governance). Insofern versteht sich das Programm sowohl als Beitrag zu einer

Professionalisierung im Nonprofit-Bereich als auch als Beitrag zur Modernisierung des

öffentlichen Sektors.

Der „MaNGo“-Studiengang ist ein grundständiger betriebswirtschaftlicher Studiengang mit

generalistischer und zugleich stark interdisziplinärer Ausrichtung. Das Curriculum deckt

sowohl die für Nonprofit-Manager relevanten betriebswirtschaftlichen Aspekte ab

(Rechnungslegung und Controlling, Finanzmanagement, Marketing, Personalmanagement

etc.), als auch die notwendigen interdisziplinären Bezüge zu den Politik-, Rechts- und

Sozialwissenschaften. Anders als vergleichbare Programme verzichtet der Berliner

Masterstudiengang auf optionale Studienschwerpunkte, um möglichst breite berufliche

Perspektiven zu eröffnen. Stattdessen gibt es eine Reihe von Wahlpflicht-Modulen mit

inhaltlich-thematisch unterschiedlichen (aktuellen) Angeboten.

Die AbsolventInnen werden dazu qualifiziert, in Positionen des mittleren und höheren

Managements von Nonprofit-Organisationen zu arbeiten und dort anspruchsvolle funktionale

Expertenaufgaben wahrzunehmen. Darüber hinaus bereitet die Ausbildung auch auf eine

Tätigkeit in öffentlichen Verwaltungen vor - insbesondere in Bereichen, in denen

Steuerungsfunktionen im Sinne einer Public Governance wahrgenommen werden. Der

Abschluss entspricht dem Niveau universitärer Masterabschlüsse. Durch eine entsprechende

Akkreditierung eröffnet er zudem den Zugang zu Stellen auf der Ebene des höheren Dienstes.

Außerdem zielt MaNGo auf Beschäftigungschancen in Beratungsunternehmen mit

einschlägigen Tätigkeitsfeldern.

„Nonprofit-Management und Public Governance“ wird gemeinsam von der Hochschule für

Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

(HWR) angeboten. Zum Masterstudiengang werden in jedem Wintersemester 40 Studierende

immatrikuliert. Das Programm ist konsekutiv zum Bachelorstudiengang „Public und Nonprofit-

Management“ (PuMa), dessen Vorläufer, der Diplomstudiengang „Public Management“ 1994

eingerichtet wurde. Der „MaNGo“-Studiengang wurde 2009 vom Akkreditierungs-,

Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut e. V. (ACQUIN) akkreditiert und im Jahr 2014

ohne programmbezogene Auflagen oder Empfehlungen erfolgreich reakkreditiert.

Die Lehrveranstaltungen finden überwiegend am Standort der HWR Berlin am Campus

Lichtenberg statt. Einige Lehrveranstaltungen werden auch am Campus Treskowallee der

HTW Berlin durchgeführt.

Die Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin ging am 1. April 2009 aus dem

Zusammenschluss der Fachhochschule für Wirtschaft (FHW) Berlin und der Fachhochschule

für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) Berlin hervor, die den Studiengang „Public

Management“ mit aufgebaut hat. Die HWR Berlin steht mit ihren rund 10.000 Studierenden

für Kompetenz in Forschung und Lehre, Vielseitigkeit in den Bereichen des privaten und

öffentlichen Managements und Internationalität. Der Fachbereich Wirtschafts- und

Rechtswissenschaften der HTW Berlin ist nur einen Katzensprung entfernt. Die HTW Berlin ist

die größte Berliner Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Mit 70 verschiedenen

Studiengängen ist sie zugleich auch die vielfältigste. Beinahe 13.000 Studierende sind hier in

den Bereichen Technik, Informatik, Wirtschaft, Kultur und Gestaltung immatrikuliert. Die

HTW Berlin wurde mehrfach für ihre Reformfreudigkeit ausgezeichnet.

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2 Who is Who im Studiengang?

2.1 ProfessorInnen

Folgende ProfessorInnen sind derzeit schwerpunktmäßig im Studiengang „Nonprofit-

Management und Public Governance“ tätig:

Prof. Dr. Berit Adam

HWR, Haus 1, Raum 1.1039

Tel.: 030/30877-2666

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Robert Knappe

HWR, Haus 1, Raum 1.2052

Tel.: 030/30877-2610

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Martin Brüggemeier

HTW, C 719

Tel.: 030/5019-2309

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Christian Pracher

HWR, Haus 1, Raum 1.1036

Tel.: 030/30877-2674

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Friederike Edel

HTW, C 721

Tel.: 030/5019-2502

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Berit Sandberg

HTW, C 723

Tel.: 030/5019-2529

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Bettina Hohn

HWR, Haus 1, Raum 1.1043

Tel.: 030/30877-2672

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Olaf Winkel

HWR, Haus 1, Raum 1.1037

Tel.: 030/30877-2658

E-Mail: [email protected]

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Zu diesem „harten Kern“ kommen ungefähr zehn weitere ProfessorInnen sowie fest

angestellte DozentInnen beider Hochschulen, die im Studiengang lehren.

Alle ProfessorInnen bieten regelmäßig Sprechzeiten an, während derer sie Ihnen bei Bedarf

auch für längere Gespräche zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie hierzu die

Informationen auf der Website des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung, da sich die Zeiten

von Semester zu Semester verändern. Teilweise ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Die

aktuellen Sprechzeiten können Sie auch über das Personen- bzw. Kontaktverzeichnis der

Websites von HTW Berlin bzw. HWR Berlin abfragen.

Allen Modulen bzw. Lehrveranstaltungen sind sogenannte Modulbeauftragte zugeordnet, die

aufgrund einer besonderen fachlichen Nähe für die inhaltliche Entwicklung der betreffenden

Fächer und die Koordination der zugehörigen Lehrveranstaltungen verantwortlich sind. Wer

diese Personen sind, können Sie Anhang 4 entnehmen.

Die beiden beteiligten Fachbereiche der HTW Berlin und der HWR Berlin haben für den

Studiengang folgende Verantwortliche bestellt:

Prof. Dr. Bettina Hohn (Studiengangsbeauftragte MaNGo, HWR Berlin)

HWR, Haus 1, Raum 1.1039

Tel.: 030/30877-2666

E-Mail: [email protected]

Prof. Dr. Martin Brüggemeier (Studiengangsprecher MaNGo, HTW Berlin)

HTW, Gebäude C, Raum 719

Tel.: 030/5019-2309

E-Mail: [email protected]

2.2 Lehrbeauftragte

Neben den ProfessorInnen werden Sie im Studiengang MaNGo von Lehrbeauftragten

unterrichtet, die nicht hauptamtlich an einer der beiden Hochschulen tätig sind. Es handelt

sich durchweg um Personen, die sich - abgesehen von einer einschlägigen akademischen

Ausbildung - durch eine besondere fachliche Nähe zu einem bestimmten Themengebiet

auszeichnen und darin i.d.R. über umfassende berufliche Erfahrung verfügen, die sie an Sie

weitergeben möchten. Viele Lehrbeauftragte gehören seit mehreren Jahren zum „PuMa-“ bzw.

„MaNGo-Team“. Einige haben sogar selbst einen der beiden Studiengänge absolviert.

Bitte berücksichtigen Sie, dass solche DozentInnen Lehraufgaben vor allem aus Freude an der

Lehre und um der Reputation willen übernehmen, die mit der Tätigkeit an einer Hochschule

verbunden ist. Lehraufträge werden an allen Hochschulen vergleichsweise schlecht bezahlt.

Angesichts dieser Rahmenbedingungen hoffen wir, dass Sie das Engagement der Lehrbeauf-

tragten genauso hoch einschätzen, wie wir das tun. Bitte haben Sie auch Verständnis dafür,

dass manchen DozentInnen die nebenberufliche Lehrtätigkeit nur im Rahmen von Blockveran-

staltungen möglich ist.

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2.3 Gremien für den Studiengang

Gemeinsame Kommission der HTW Berlin und HWR Berlin für die Studiengänge

„Public und Nonprofit-Management“ sowie „Nonprofit-Management und Public

Governance“

Die Gemeinsame Kommission (GK), in der ProfessorInnen der beteiligten Hochschulen,

akademische Mitarbeitende, Studierende und Angehörige der Hochschulverwaltung vertreten

sind, entscheidet über den Studiengang betreffende Grundsatzfragen und kontrolliert die

Durchführung des Studienprogramms. Damit nimmt sie als hochschulübergreifendes Gremium

für die Studiengänge „Public und Nonprofit-Management“ und „Nonprofit-Management und

Public Governance“ die Aufgaben eines Fachbereichsrates wahr.

Vorsitz: Prof. Dr. Bettina Hohn

Stellvertretender Vorsitz: Prof. Dr. Martin Brüggemeier

In der GK arbeiten auch zwei von der Studierendenschaft gewählte studentische Mitglieder (je

ein Mitglied von PuMa und MaNGo) sowie deren StellvertreterInnen mit. Darüber hinaus ist es

gute Tradition, dass sich die studentischen SprecherInnen der unterschiedlichen Jahrgangs-

gruppen an den GK-Sitzungen aktiv beteiligen. Über die „amtierenden“ studentischen Mitglie-

der und deren Vertreter kann Ihr/e JahrgangsgruppenvertreterIn (s. Kapitel 3.1) oder auch

die Sachbearbeiterin für Gremienangelegenheiten (s. Kapitel 2.4) Auskunft geben.

Prüfungsausschuss

Dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Studiengänge PuMa und MaNGo obliegt die

Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnungen sowie der ordnungsgemäßen

Durchführung der Prüfungen. Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, schriftliche Prüfungen

einzusehen und bei mündlichen Prüfungen anwesend zu sein.

Vorsitz: Prof. Dr. Berit Adam

Stellvertretender Vorsitz: Prof. Dr. Friederike Edel

Auch im gemeinsamen Prüfungsausschuss arbeiten ein studentisches Mitglied und ein

stellvertretendes studentisches Mitglied mit, die von der GK gewählt werden. Wer die

„amtierenden“ studentischen Vertreter sind, lässt sich beispielsweise bei der Sachbearbeiterin

für Praktikanten- und Prüfungsangelegenheiten (s. Kapitel 2.4) oder beim Vorsitzenden des

Prüfungsausschusses in Erfahrung bringen.

Auswahlkommission

Die Auswahlkommission entscheidet über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für

den Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“.

Vorsitz: Prof. Dr. Martin Brüggemeier

Stellvertretender Vorsitz: Prof. Dr. Bettina Hohn

Wer von der Gemeinsamen Kommission (GK) derzeit als studentisches und stellvertretendes

studentisches Mitglied in die Auswahlkommission berufen wurde, erfahren Sie vom

Vorsitzenden der Kommission.

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2.4 Ihre Ansprechpartnerinnen in der Hochschulverwaltung

Die Organisation des Studienbetriebs für den Studiengang liegt bei der Verwaltung der

HWR Berlin am Campus Lichtenberg (Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin).

Geschäftsführung Fachbereich Allgemeine Verwaltung

Ulrike Kaczinski

HWR, Haus 1, Raum 1.2060

Tel.: 030/30877-2611

E-Mail: [email protected]

Studienplanung und -organisation

Manja Lade

HWR, Haus 1, Raum 1.2063

Tel.: 030/30877-2612

E-Mail: [email protected]

Studienbetrieb

Heike Gardein

HWR, Haus 1, Raum 1.2049

Tel.: 030/30877-2614

E-Mail: [email protected]

Sprechzeiten

Mo, Di, Do 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Do 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Mi, Fr geschlossen

Termine außerhalb der Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden.

(In den Prüfungszeiträumen gelten veränderte Öffnungszeiten: Mo-Do 09.00-15.00 Uhr)

Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten

Ines Noack

HWR, Haus 1, Raum 1.2044

Tel.: 030/30877-2620

E-Mail: [email protected]

Sprechzeiten

Mo, Di, Do 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Do 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Mi, Fr geschlossen

Termine außerhalb der Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden.

Gremien

Sabine Keibel

HWR, Haus 1, Raum 1.2062

Tel.: 030/30877-2615

E-Mail: [email protected]

Postanschriften

Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

FB Allgemeine Verwaltung

Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

FB Wirtschafts- und Rechtswissenschaften

Treskowallee 8, 10318 Berlin

2.5 PuMas und MaNGos für PuMas und MaNGos

PuMaNGos@Night ist eine sehr traditionsreiche Veranstaltung für StudienanfängerInnen, bei

der die „Neuen“ den „alten Hasen“ in lockerer Atmosphäre Fragen zum Studium und zu

anderen studentischen Dingen stellen können. Organisiert wird das von einem oder mehreren

JahrgangssprecherInnen. Veranstaltungsort ist meistens eine Bar in der City. Sie erhalten die

Einladungen ggf. über den PuMa bzw. MaNGo E-Mail-Verteiler (s. Kapitel 6.5).

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3 Wie können wir unsere Interessen als Studierende vertreten?

3.1 Gremien

Jede Gruppe eines Studierendenjahrgangs wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen

Vertreter, die oder der die Aufgabe hat, Ihre Interessen als Studierende zu kommunizieren

und uns darauf aufmerksam zu machen, wie wir die Qualität des Studiengangs verbessern

können. Sie oder er ist sozusagen Ihr „Sprachrohr“ und zugleich unser/e AnsprechpartnerIn.

Nobody is perfect. Das gilt auch für den Studiengang „Nonprofit-Management und Public

Governance“. Manchmal stimmt die Chemie zwischen Ihnen und einer oder einem

Lehrbeauftragten nicht, manchmal verliert eine oder ein noch nicht so erfahrene DozentIn den

roten Faden ihrer oder seiner Lehrveranstaltung. Es gibt IT-Pannen bei der Belegung von

Lehrveranstaltungen oder Sie haben Abstimmungsbedarf in Bezug auf den Stundenplan.

Wenn es einmal nicht ganz so läuft, wie Sie sich das im Studiengang wünschen, gibt es

mehrere „Eskalationsstufen“. AnsprechpartnerInnen für Unstimmigkeiten bei der Organisation

und Abwicklung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind i.d.R. die MitarbeiterInnen der

Fachbereichsverwaltung. Probleme mit DozentInnen, die sich auf Inhalte und Ablauf von

Lehrveranstaltungen beziehen, sollten zunächst immer mit den betreffenden Personen

besprochen und wenn möglich gelöst werden. Wenn Sie damit nicht weiterkommen, sprechen

Sie bitte die Modulbeauftragten (s. Anhang 4) an, die versuchen werden, zu vermitteln.

Schließlich können Sie das Problem in der Sitzung der Gemeinsamen Kommission (GK)

vortragen (s. Kapitel 2.3). In der GK sind Sie als Studierende über Ihre Jahrgangs-

vertreterInnen repräsentiert, können jedoch unabhängig davon an den hochschulöffentlichen

Sitzungen der GK teilnehmen, die zweimal im Semester stattfinden. Ein fester Tagesord-

nungspunkt sind die „Berichte aus den Jahrgängen“, die ein bewährter Seismograph für die

Stimmung unter den Studierenden und zugleich eine Art Frühwarnsystem sind. In jeder Sit-

zung sind die zwei studentischen Mitglieder der GK bzw. deren StellvertreterInnen stimmbe-

rechtigt, d.h. sie entscheiden mit über wichtige Angelegenheiten des Studiengangs wie z.B.

Änderungen in den Ordnungen für den Studiengang oder die Vergabe von Lehraufträgen. Die

Sitzungsprotokolle sind für alle PuMas und MaNGos zugänglich.

Wie bereits oben erwähnt, sind Sie als Studierende auch im Prüfungsausschuss für den

PuMa- und MaNGo-Studiengang sowie in der Auswahlkommission für MaNGo mit einem

stimmberechtigten Mitglied bzw. dessen StellvertreterIn vertreten.

Neben diesen für MaNGo-Studierende relevanten Gremien können Sie sich auch im AStA,

dem Allgemeinen Studierendenausschuss engagieren. Der AStA ist als Gremium der studen-

tischen Selbstverwaltung Sprachrohr der gesamten Studierendenschaft einer Hochschule.

AStA HWR Campus Lichtenberg AStA HTW Campus Treskowallee

Tel.: 030/30877-2590 Tel.: 030/5019-2265

HWR, Haus 6A, Raum 003 HTW, Gebäude A, Raum K 076/77

E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]

Website: http://www.asta-hwr.de/index.php Website: http://students-htw.de/de/

3.2 Evaluation

Um die Qualität der Studienangebote zu sichern und kontinuierlich weiter zu verbessern,

werden in MaNGo in regelmäßigen Abständen studentische Evaluationen der Lehrveranstal-

tungen durchgeführt, und zwar i.d.R. zum Semesterende. Dabei werden insbesondere Ihre

Einschätzungen über die inhaltliche Qualität der Lehrveranstaltung und zur didaktischen Kom-

petenz der DozentIn erhoben. Ein Muster des Fragebogens finden Sie in Anhang 8.

Die Evaluationsergebnisse werden den DozentInnen sowie der GK-Vorsitzenden vollständig

mitgeteilt. Wesentliche Teile werden auch hochschulintern veröffentlicht (gem. §8a Abs. 4

BerlHG und §5 Abs. 2 der HWR-Satzung), damit Sie sich über die Evaluationsergebnisse für

die von Ihnen besuchten und beurteilten Lehrveranstaltungen informieren können. Die Evalu-

ationsergebnisse können in der Bibliothek der HWR Berlin in Haus 6C eingesehen werden.

Über die Lehrveranstaltungen hinaus wird auch die Zufriedenheit mit Rahmenbedingungen

des Studiums wie z.B. dem Service der Hochschulverwaltung und der Qualität der Bibliothe-

ken erhoben. Die Ergebnisse der Evaluationen werden auf der Grundlage einer komprimierten

Auswertung in der Gemeinsamen Kommission thematisiert.

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4 Wie werden die Lehrveranstaltungen organisiert?

4.1 Wo sind die Lehrinhalte dokumentiert?

Das Lehrprogramm im Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ wird

durch die Studienordnung festgelegt, welche auch die Ausbildungsziele des Studiums und

allgemeine Zulassungsvoraussetzungen regelt. Welche Fächer in welchem Semester auf dem

Programm stehen, können Sie der Übersicht über den Studienplan in Anhang 2 entnehmen.

Der Studienplan ist Teil der Studienordnung, die Sie in diesem Kompendium in Anhang 5

sowie auf der HWR-Website finden.

Welche Inhalte in den einzelnen Lehrveranstaltungen behandelt werden, ist in einer

Modulübersicht und in kurzen Modulbeschreibungen dokumentiert, die ebenfalls Bestandteil

der Studienordnung sind. Darüber hinaus existieren detaillierte Modulbeschreibungen, in

denen für jede Veranstaltung Ziele und inhaltliche Richtlinien formuliert wurden. Sie finden

diese ausführlichen Modulbeschreibungen künftig in FINCA, dem virtuellen Campus der

HWR Berlin am Campus Lichtenberg.

4.2 Wann finden meine Lehrveranstaltungen statt?

Das Sommersemester umfasst den Zeitraum April bis September, das Wintersemester den

Zeitraum Oktober bis März. An Fachhochschulen umfasst die Vorlesungszeit 18 Wochen, von

denen die zwei letzten Wochen der Vorlesungszeit und die erste Woche der vorlesungsfreien

Zeit als Prüfungszeitraum dienen, in dem aber grundsätzlich auch noch Vorlesungen

abgehalten werden können. Die Vorlesungszeit beginnt in der Regel Anfang April bzw.

Anfang Oktober. Die genauen Termine werden von der Hochschulverwaltung bekanntgegeben

und auf der Website der HWR Berlin veröffentlicht. Die gesetzlichen Feiertage sowie die Tage

zwischen Weihnachten und Neujahr sind vorlesungsfrei.

Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht 45 Minuten. Die meisten Lehrveranstaltungen

sind mit drei SWS angesetzt und entsprechen so einer Veranstaltungsdauer von

135 Minuten. In Ausnahmefällen werden Blockveranstaltungen angeboten (s. auch 2.2).

Die Fachbereichsverwaltung plant, wann und wo die einzelnen Vorlesungen eines Semesters

stattfinden. Die Stundenpläne für die verschiedenen MaNGo-Jahrgänge finden Sie in den

Vorlesungsverzeichnissen mit dem Stand des Semesterbeginns auf der HWR-Website. Sie

enthalten Angaben zu den Inhalten der Lehrveranstaltungen, den DozentInnen,

Veranstaltungszeiten und Räumen. Änderungen und Ergänzungen während des laufenden

Semesters werden in FINCA eingepflegt. Dort können Sie unter „Mein FINCA“ Ihren

tagesaktuellen Stundenplan einsehen (s. Kapitel 6.2).

Lehrveranstaltungsausfälle oder andere kurzfristige Änderungen werden unter „Mein

FINCA“ angezeigt. Es empfiehlt sich also, dort täglich einen Blick hineinzuwerfen. Da nur die

Fachbereichsverwaltung direkten Zugriff auf die Veröffentlichung in FINCA hat, gehen manche

DozentInnen auch den direkten Weg und nutzen den E-Mail-Verteiler (s. Kapitel 6.5.).

Ihre Ansprechpartnerinnen

Studienplanung und -organisation, Raumbelegung

Manja Lade

HWR, Haus 1, Raum 1.2063

Tel.: 030/30877-2612

E-Mail: [email protected]

Raumbuchung, Lehrveranstaltungsausfall

Heike Gardein

HWR, Haus 1, Raum 1.2049

Tel.: 030/30877-2614

E-Mail: [email protected] / [email protected]

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4.3 Wie belege ich Lehrveranstaltungen?

Die HWR Berlin informiert Sie ausführlich und rechtzeitig per Brief über die Modalitäten der

Rückmeldung zum folgenden Semester. Die Rückmeldefristen können Sie auch in FINCA

einsehen (s. Kapitel 6.2).

Die Anmeldephase der Online-Belegung liegt i.d.R. in den ersten beiden Wochen des

Semesters. Mit der Belegung der Lehrveranstaltung melden Sie sich automatisch zur

zugehörigen Prüfung in dem laufenden Semester an, die Sie dann auch absolvieren

müssen. Ein Rücktritt ist nur bis Anfang/Mitte Mai bzw. November möglich. Die genauen

Fristen werden zusammen mit allen Semesterterminen auf der HWR-Website veröffentlicht.

Die Belegung von Lehrveranstaltungen erfolgt über FINCA und ist in einer Broschüre

beschrieben, die Sie zusammen mit Ihrem Immatrikulationsbescheid erhalten haben. Darüber

hinaus erhalten Sie am Tag Ihrer Erstsemesterbegrüßung eine Einführung zur Online-

Belegung durch das E-Learning Zentrum.

Ihre Ansprechpartnerin

Studienplanung und -organisation

Manja Lade

HWR, Haus 1, Raum 1.2063

Tel.: 030/30877-2612

E-Mail: [email protected]

4.4 Wie erhalte ich Vorlesungsunterlagen?

Zu Semesterbeginn bekommen Sie von Ihren DozentInnen eine schriftliche Übersicht über

Termine, den Aufbau der Lehrveranstaltung, die Art des Leistungsnachweises (s. Kapitel 6.2)

sowie ggf. Literaturhinweise.

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Unterrichtsmaterialien zur Verfügung zu stellen:

- Allgemeine Empfehlung: Einstellen von Unterlagen in die Lernplattform Moodle: Übersicht

zu meinen Kursen (s. Kapitel 8.3)

- Kopiervorlage: Organisation der Vervielfältigung und Abrechnung durch die Studierenden

- Skript

- Versand per E-Mail

- Handapparat im Lesesaal der Hochschulbibliothek (s. Kapitel 11.1)

- Persönliche Homepage der Dozentin/des Dozenten

Wir bemühen uns um „Vertriebswege“, die schnell und für Sie kostengünstig sind. Bei

Kopiervorlagen ist Ihr Teamgeist gefragt!

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5 Was muss ich bei Prüfungen beachten?

Die folgenden Hinweise basieren auf der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang

„Nonprofit-Management und Public Governance“ (MPO/MaNGo), die Sie in Anhang 6 sowie auf

der Website der HWR Berlin finden.

5.1 Wie melde ich mich zu studienbegleitenden Prüfungen an?

Sie müssen in jeder Lehrveranstaltung studienbegleitende Leistungsnachweise

erbringen. Die Anmeldung zur Prüfung ist an die Online-Belegung gekoppelt. Indem Sie

unter FINCA eine Lehrveranstaltung belegen (s. Kapitel 4.3), melden Sie sich automatisch zur

zugehörigen Prüfung an. Achtung: Ihre Anmeldung ist verbindlich! Die Teilnahme an der

Prüfung ist verpflichtend, sofern kein zulässiger Belegungsrücktritt erfolgt oder ein wichtiger

Grund für das Prüfungsversäumnis (§13 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung)

nachgewiesen wird. Sollte in einem Modul eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Form des

Leistungsnachweises bestehen, müssen Sie die Einzelheiten hierzu in der betreffenden

Lehrveranstaltung mit der oder dem jeweiligen Lehrenden verbindlich rechtzeitig vor dem

Prüfungstermin vereinbaren.

Eine Abmeldung von der Prüfung ist nur in Verbindung mit einer Abmeldung von dem Kurs

während der Abmeldephase der Online-Belegung möglich. Wenn Sie nicht in FINCA gelistet

sind, was die DozentInnen anhand von Anmeldelisten sehen können, dürfen Sie nicht an der

Prüfung teilnehmen.

Soweit es sich bei einem Modul nicht ausdrücklich um ein Wahlpflichtangebot handelt, müssen

Sie sich bei einer Aufteilung Ihrer Jahrgangsgruppe an die vorgesehene Gruppeneinteilung

halten. Dies gilt auch dann, wenn FINCA individuelle Änderungen nicht technisch ausschließt.

Eigenmächtige Gruppenwechsel sind grundsätzlich nicht gestattet. Auf diese Verbindlichkeit

müssen wir pochen, um eine überschneidungsfreie Lehrplanung, einen geordneten

Lehrbetrieb sowie eine gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf die Teilnehmergruppen

zu gewährleisten. In begründeten Ausnahmefällen könnten sich Studierende mit Eltern- oder

Pflegepflichten an die für Studienplan und -ablauf verantwortliche Mitarbeiterin der

Fachbereichsverwaltung wenden, um eine individuelle Problemlösung zu finden.

Ihre Ansprechpartnerin

Manja Lade

HWR, Haus 1, Raum 1.2063

Tel.: 030/30877-2612

E-Mail: [email protected]

5.2 Welche studienbegleitenden Prüfungen muss ich ablegen?

Im Allgemeinen können vier verschiedene Prüfungsformen angeboten werden

(§8 MPO/MaNGo):

- Klausur,

- mündliche Prüfung,

- Research Paper (ähnlich einer Haus- bzw. Semesterarbeit) und

- Referat/Präsentation.

Daneben gibt es die Fallstudienlösung und die Projektarbeit, die zu Lehrveranstaltungen mit

einem besonderen Format gehören (Module M 12, M 17, M 18). In manchen Lehrveranstal-

tungen beschränkt die Prüfungsordnung die Auswahl. Welche Art der Prüfung in welcher

Lehrveranstaltung auf Sie zukommen kann, ist dem Prüfungsplan in Anhang 3 zu entnehmen.

Die Vergabe von Research Papers und Referaten/Präsentationen kann mit der Auflage einer

aktiven Teilnahme an der Lehrveranstaltung verknüpft werden (§8 Abs. 2 Buchstabe g

MPO/MaNGo).

Grundsätzlich können die DozentInnen alle für die Lehrveranstaltung zulässigen Prüfungsfor-

men zur Wahl anbieten oder sich auf eine beschränken. Es können auch alternative Prüfungs-

formen in eingeschränktem Umfang angeboten werden (z.B. Klausur als „Regelangebot“ für

die Mehrheit der Studierenden, ergänzt um vier Referate oder 60% der Teilnehmenden Klau-

sur, 40% Hausarbeit). Zu Semesterbeginn wird festgelegt, wie viele Studierende jeweils

welche Form der Prüfung ablegen.

16

Achtung: Für den Leistungsnachweis können auch Prüfungsformen kombiniert werden, so

dass Sie z.B. ein Kurzreferat halten und eine Klausur schreiben.

Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in der Regel als Einzelleistungen erbracht. Bei

Hausarbeiten und Referaten können mehrere Studierende eine Gruppenleistung erbringen.

Die PrüferInnen müssen in solchen Fällen allerdings die Einzelbeiträge abgrenzen und

individuell bewerten können.

Die Bearbeitungszeit bei Klausuren wird unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs

(Präsenz- und Selbststudium) der Lehrveranstaltung und der Kombination mit anderen

Prüfungsformen festgelegt. Die Bearbeitungszeit liegt i.d.R. zwischen 60 und 180 Minuten. Bei

einer Lehrveranstaltung von drei SWS sind 90 bis 120 Minuten üblich.

Zu Beginn der Klausur quittieren Sie Ihre Anwesenheit durch Unterschrift auf der

Prüfungsliste. Durch Ihre Unterschrift erklären Sie sich prüfungsfähig, was insofern wichtig ist,

als dass die Anzahl der Prüfungsversuche beschränkt ist. Die PrüferInnen können

Identitätskontrollen durchführen. Halten Sie dafür bitte CampusCard und Personalausweis

bereit. Vor jeder Klausur müssen Sie alle mitgeführten Mobiltelefone oder vergleichbare

elektronische Geräte vollständig ausschalten und in einer mitgebrachten, verschließbaren

Tasche verstauen, die auf dem Fußboden abgestellt werden muss. Die Geräte dürfen während

der Klausur nicht verwendet werden. Bitte halten Sie sich unbedingt daran, denn die

Nichtbeachtung dieser Regel kann als Täuschungsversuch gewertet werden! Weitere

Einzelheiten regelt die in Anhang 9 beigefügte Klausurordnung, die Sie bitte beachten.

Mündliche Prüfungen werden als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungs-

zeit für jeden einzelnen Prüfling beträgt je nach Umfang der Lehrveranstaltung in der Regel

zwischen 15 und 30 Minuten. Mündliche Prüfungen sind i.d.R. hochschulöffentlich.

Studierende, die sich im jeweiligen Semester in dem betreffenden Modul prüfen lassen wollen,

sind jedoch ausgeschlossen.

In einem Research Paper müssen Sie eine konkrete theoretische und/oder empirische The-

menstellung mit Bezug zum jeweiligen Modul oder zum Studiengang allgemein unter Einsatz

adäquater Forschungsmethoden auf der Grundlage einschlägiger Quellen wissenschaftlich

fundiert bearbeiten. Dabei kann es sich auch um einen Fall bzw. um eine konkrete Praxisprob-

lemstellung handeln, die in Kooperation mit einem Praxispartner bearbeitet wird. Das Prü-

fungsformat „Research Paper“ ähnelt grundsätzlich dem, was Sie aus Ihrem Erststudium

vermutlich unter der Bezeichnung „Hausarbeit“ oder „Seminararbeit“ kennen. Im Unterschied

dazu werden beim Research Paper i.d.R. inhaltlich anspruchsvollere Themen vergeben und

höhere Erwartungen an die wissenschaftliche Fundierung und Eigenständigkeit gesetzt - ggf.

auch was das explizite Recherchieren und Referieren des Forschungsstandes, Umfang und

Internationalität der Quellenarbeit oder die Erschließung empirischer Informationsquellen

anbelangt. Soweit es sich nicht um eine Praxisproblemstellung oder einen Fall handelt, orien-

tiert sich diese Prüfungsform i.d.R. daran, wie üblicherweise Paper für wissenschaftliche Kon-

ferenzen oder Aufsätze für wissenschaftliche Fachzeitschriften angelegt sind.

Die Themenstellung wird i.d.R. zu Semesterbeginn ausgegeben, d.h. innerhalb der ersten

beiden Wochen des Vorlesungszeitraums, in denen Sie die Veranstaltungen belegen und sich

damit zugleich zu den Prüfungen anmelden. Das Thema soll so gewählt werden, dass es bis

zum Abgabetermin, der eine Woche nach Ende des Prüfungszeitraumes liegt, bearbeitet

werden kann. Research Paper umfassen 10 bis max. 20 Seiten. Der übliche Standard liegt bei

12 bis 15 Seiten (ca. 2.900 Wörter oder ca. 25.000 Zeichen inkl. Leerzeichen). Die

Einzelheiten legt der Prüfer bzw. die Prüferin fest. Fragen Sie bitte ggf. nach. Sie müssen

Research Paper sowohl schriftlich als auch auf einem digitalen Datenträger einreichen, um die

Korrektur zu erleichtern und routinemäßige Plagiatskontrollen zu ermöglichen. Bei der

Bewertung von Research Papers wird neben Inhalt und Methodik selbstverständlich auch

berücksichtigt, ob wissenschaftliche Standards eingehalten wurden. In Anhang 10 finden Sie

Formatierungsempfehlungen und Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten. Sie

gelten vorbehaltlich anderer Hinweise durch Ihre PrüferInnen.

In Referaten/Präsentationen setzen sich die Studierenden im Rahmen der Lehrveran-

staltung in freier Rede mit einem Thema auseinander. Es wird erwartet, dass Sie dabei

Präsentationsmedien angemessen nutzen. Zusätzlich zu einem mündlichen Vortrag von 15 bis

60 Minuten sind eine schriftliche Ausarbeitung im Umfang von vier bis sechs Seiten

abzugeben. Die Einzelheiten regelt die Prüferin bzw. der Prüfer.

17

Noch ein Wort zu Täuschungsversuchen. Welche Konsequenzen das haben kann, lesen Sie

bitte in §5 Abs. 3 der Prüfungsordnung nach. Werden Sie in einer Klausur mit einem

Spickzettel, beim Flüstern o.Ä. erwischt, müssen Sie die Klausur abbrechen. Versuche, bei

schriftlichen Prüfungsarbeiten aus anderen Quellen abzuschreiben, sind nicht zu empfehlen,

auch wenn vor allem die Möglichkeiten des Internets dazu verführen. Gehen Sie davon aus,

dass die DozentInnen mit der Quellenlage vertraut sind und Ihnen nicht zuletzt mit Hilfe

entsprechender Software schnell auf die Schliche kommen. In jedem Fall gilt die Prüfung als

nicht bestanden. Täuschungsversuche werden von uns konsequent geahndet und können in

schweren Fällen sogar zur Exmatrikulation führen.

Grundsätzlich besteht in den Lehrveranstaltungen keine Anwesenheitspflicht. Es ist aber

nicht ausgeschlossen, dass Lehrende eine „Aktive Teilnahme“ einfordern und auch bei der

Notengebung berücksichtigen. Das kommt vor allem dann vor, wenn nur Referate oder

Hausarbeiten als Leistungsnachweis angeboten werden.

5.3 Wann finden die studienbegleitenden Prüfungen statt?

Der vierwöchige Prüfungszeitraum liegt am Ende eines jeden Semesters, wobei

Prüfungstermine nur in Ausnahmefällen in die vierte Woche fallen werden. Die genauen Daten

finden Sie auf der Website des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung der HWR Berlin. Die

einzelnen Prüfungstermine werden in FINCA veröffentlicht.

Sämtliche Prüfungstermine werden von der Fachbereichsverwaltung koordiniert und direkt

mit den PrüferInnen abgesprochen. Ein Prüfungstermin ist erst dann verbindlich, wenn er von

der Fachbereichsverwaltung in FINCA eingetragen wurde. Allerdings kann es im begründeten

Einzelfall noch zu nachträglichen Terminänderungen kommen. Wir bemühen uns, Ihnen im

regulären Prüfungsbetrieb nur einen Leistungsnachweis pro Tag zuzumuten. Sie müssen aber

damit rechnen, dass sich die einzelnen Prüfungen nicht gleichmäßig über den

Prüfungszeitraum verteilen.

Klausuren werden grundsätzlich im Prüfungszeitraum bzw. im Wiederholungsprüfungszeit-

raum des jeweiligen Semesters durchgeführt. Von der Terminierung von Klausuren und

mündlichen Prüfungen im Prüfungszeitraum kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn

die Lehrveranstaltung in der ersten Semesterhälfte durchgeführt und abgeschlossen wurde.

Mündliche Prüfungen werden ebenfalls im Prüfungszeitraum abgenommen. Referate

können während des gesamten Semesterzeitraums gehalten werden.

Für Research Paper/Hausarbeiten legt das Prüfungsamt einen allgemeinverbindlichen

Abgabetermin fest, der in der Regel eine Woche nach dem Ende des Prüfungszeitraums liegt.

Sie müssen die Research Paper beim Studienbetrieb abgeben. Im Krankheitsfall senden Sie

Ihre Bescheinigung bitte an das Prüfungsamt. Für die Einhaltung der Abgabefrist gilt das

Datum des Poststempels.

Ihre Ansprechpartnerin

Studienbetrieb, Prüfungsterminplanung, Prüfungskoordination

Heike Gardein

HWR, Haus 1, Raum 1.2049

Tel.: 030/30877-2614

E-Mail: [email protected]

5.4 Wie läuft die Masterprüfung ab?

Die Masterprüfung besteht aus der Masterarbeit und der mündlichen Masterprüfung (Ab-

schlusskolloquium), die Ihr Masterstudium abschließt. Einzelheiten wie Zulassungsvorausset-

zungen und Fristen entnehmen Sie bitte §§ 12-18 der Prüfungsordnung (MPO/MaNGo).

Die Masterarbeit wird im 4. Semester verfasst. Sie sollten sich frühzeitig um die Themenfin-

dung bemühen und mit einer Professorin oder einen Professor abstimmen, der Sie beim Ver-

fassen der Arbeit betreuen und diese begutachten soll. Das Thema können Sie nur einmal und

nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Bearbeitungszeitraums zurückgeben.

Die Arbeit soll einen Umfang von ca. 12.000 Wörtern haben. Die Bearbeitungszeit beträgt

16 Wochen. Sie müssen die Arbeit einschließlich einer eidesstattlichen Erklärung, dass Sie die

Arbeit selbstständig verfasst haben, beim Prüfungsamt abgeben, und zwar in drei schriftlichen

Exemplaren und auf einem digitalen Datenträger.

18

Für das Erstgutachten zu Ihrer Masterarbeit kommen ausschließlich ProfessorInnen der

HTW Berlin (Fachbereich Wirtschafts- und Rechtswissenschaften) und HWR Berlin

(Fachbereich Allgemeine Verwaltung) in Frage. Als ZweitgutachterInnen kommen

grundsätzlich auch andere Lehrkräfte beider beteiligter Fachbereiche in Frage.

Im Rahmen des Abschlusskolloquiums - der mündlichen Masterprüfung - sollen Sie zum

einen die Problemstellung und die Ergebnisse Ihrer Masterarbeit präsentieren und vor der aus

drei Personen bestehenden Prüfungskommission verteidigen. Zum anderen erstreckt sich die

mündliche Prüfung auf grundlegende Fragestellungen von „Nonprofit-Management und Public

Governance“. Im Mittelpunkt dieses Prüfungsteils steht nicht die Wissensreproduktion, son-

dern die Prüfung der analytischen und argumentativen Kompetenz, die MaNGo-

Wissensbestände flexibel miteinander zu verknüpfen und in Bezug auf unterschiedliche insti-

tutionelle Anwendungsbedingungen und Berufssituationen im Kontext von „Nonprofit-

Management und Public Governance“ fruchtbar machen zu können (Wissensvernetzungs- und

Transferkompetenz). Die Einzelheiten werden Ihnen rechtzeitig mitgeteilt.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten

Prof. Dr. Berit Adam Ines Noack

HWR, Haus 1, Raum 1.1039 HWR, Haus 1, Raum 1.2044

Tel.: 030/30877-2666 Tel.: 030/30877-2620

E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]

5.5 Wie wird benotet?

Soweit es sich nicht explizit um einen nicht differenziert zu bewertenden Leistungsnachweis

handelt (M06, M12, M17, M18), müssen für die Bewertung der Studienleistungen folgende

Noten verwendet werden:

1,0 = sehr gut, eine hervorragende Leistung

2,0 = gut, eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Leistungen liegt

3,0 = befriedigend, eine Leistung, die den durchschnittlichen Leistungen entspricht

4,0 = ausreichend, trotz Mängeln werden die Anforderungen erfüllt

5,0 = nicht ausreichend

Dazwischen sind Abstufungen von 0,3 und 0,7 möglich. Zu der Note „gut" zählen also auch

1,7 und 2,3. Die Noten 0,7 und 4,3 können nicht vergeben werden.

Ein Leistungsnachweis gilt mit einer Benotung von mindestens 4,0 als bestanden, mit einer

Benotung von 5,0 als nicht bestanden. Im Übrigen gilt eine Prüfungsleistung als nicht

bestanden, wenn Sie einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumen oder wenn Sie

nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten bzw. den

Leistungsnachweis verweigern (s. Kapitel 5.6).

Bei Klausuren wird das folgende Bewertungsschema zu Grunde gelegt. Um die Klausur zu

bestehen, müssen Sie mindestens die Hälfte der möglichen Punkte erreichen. Werden in einer

Klausur weniger als 100 Punkte angesetzt, werden die Punktgruppen proportional umgerech-

net.

120 Punkte 100 Punkte Relative Punktzahl Note Prädikat

00 - 59 00 - 49 unter 50% 5,0 nicht ausreichend

60 - 65 50 - 54 unter 55 - 50 % 4,0 ausreichend

66 - 71 55 - 59 unter 60 - 55 % 3,7

72 - 77 60 - 64 unter 65 - 60 % 3,3

befriedigend 78 - 83 65 - 69 unter 70 - 65 % 3,0

84 - 89 70 - 74 unter 75 - 70 % 2,7

90 - 95 75 - 79 unter 80 - 75 % 2,3

gut 96 - 101 80 - 84 unter 85 - 80 % 2,0

102 - 107 85 - 89 unter 90 - 85 % 1,7

108 - 113 90 - 94 unter 95 - 90 % 1,3 sehr gut

114 - 120 95 - 100 100 - 95 % 1,0

19

Beim Runden von Klausurnoten wird wie folgt vorgegangen. Bei der Vergabe halber Punkte

werden die halben Punkte unterhalb des angegebenen Bewertungsbereichs dem angren-

zenden Bereich zugeordnet, d.h. bei 59,5 erreichten Punkten gehört die Bewertung in den

Bereich 55 bis 59 Punkte und entspricht damit einer 3,7. Es wird zur besseren Note hin

gerundet, wenn das arithmetische Mittel exakt zwischen zwei Noten liegt. Demnach wird ein

arithmetisches Mittel von 2,5 auf eine Note von 2,3 gerundet.

Abschließend noch ein Wort zur Benotung. Um Ihre Leistungen möglichst fair zu würdi-

gen, Ihnen eine aussagefähige Rückmeldung zu geben, den Informationswert unserer Zeug-

nisse zu sichern und die Reputation Ihrer Ausbildung nachhaltig zu wahren, legen wir Wert

darauf, dass Ihre Studien- und Prüfungsleistungen (abgesehen von den zuvor genannten

Ausnahmen) tatsächlich differenziert bewertet werden. Die PrüferInnen sind insofern angehal-

ten, bei allen differenziert zu bewertenden Modulen und bei allen Prüfungsformen das Noten-

spektrum voll auszuschöpfen, wenn dies den Leistungen entspricht. Wir möchten nicht zur in

jüngster Zeit verstärkt öffentlich kritisierten „Noteninflation“ im Hochschulbereich beitragen.

Ihre Ansprechpartnerin

Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten

Ines Noack

HWR, Haus 1, Raum 1.2044

Tel.: 030/30877-2620

E-Mail: [email protected]

5.6 Was tue ich, wenn ich an einer Prüfung nicht teilnehmen kann?

In §5 Abs. 1 MPO/MaNGo heißt es dazu: „Eine Prüfungsleistung gilt als mit 'nicht ausreichend'

(5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige

Gründe versäumt oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der

Prüfung zurücktritt bzw. den Leistungsnachweis verweigert. Triftige Gründe sind Gründe, die

der oder die Studierende nicht zu vertreten hat.“

Wichtig: Das Prüfungsamt trägt ggf. eine 5,0 in die Prüfungsunterlagen ein, wenn Sie die

Prüfung oder den Abgabetermin für eine Hausarbeit unentschuldigt versäumt haben. Wenn

Sie zum Prüfungstermin, obwohl Sie angemeldet sind, nicht erscheinen, müssen Sie die

Gründe beim Prüfungsamt schriftlich darlegen, und zwar innerhalb von drei Werktagen (alle

Wochentage außer Sonn- und Feiertage). Der häufigste Grund für das Versäumen von

Prüfungen ist Krankheit. In diesem Fall müssen Sie beim Prüfungsamt innerhalb von drei

Werktagen ein ärztliches Attest vorlegen. Zusammen mit dem Attest geben Sie bitte ein

ausgefülltes Versäumnisformular ab, das Sie in FINCA (Rubrik: Formularcenter) finden. Das

Gleiche gilt, wenn Sie Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtiger für ein erkranktes

Kind sind (s. §5 Abs. 2 MPO/MaNGo). Bei Zusendung per Post gilt stets der Poststempel.

Hinweis! Um Missverständnisse zu vermeiden, legen Sie bitte eine Kopie der Krankschrei-

bung in die Hausarbeit/Research Paper, damit auch Ihre DozentInnen über den Grund der

verspäteten Abgabe informiert sind bzw. informieren Sie sie entsprechend.

Ihre Ansprechpartnerin

Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten

Ines Noack

HWR, Haus 1, Raum 1.2044

Tel.: 030/30877-2620

E-Mail: [email protected]

20

5.7 Wie erfahre ich meine Note?

Sie können Ihre Noten direkt über „Mein FINCA“ einsehen, sobald sie erfasst und zur

Veröffentlichung freigegeben sind. Auch wenn Ihnen die Frage, wann denn eine Klausur

korrigiert ist, auf den Nägeln brennt, können Ihnen die PrüferInnen diese Frage unmittelbar

nach der Klausur i.d.R. nicht genau beantworten. Bitte machen Sie sich bewusst, dass

manche ProfessorInnen einen Berg von bis zu 200 Prüfungsarbeiten zu bewältigen haben und

das akademische Dasein auch noch aus zahlreichen anderen Pflichten besteht. Verschonen Sie

sie also bitte und fragen Sie in der vorlesungsfreien Zeit auch nicht nach dem Sachstand,

Ihrem Ergebnis oder den Terminen für die Wiederholungsprüfung.

Es gibt jedoch auch für die DozentInnen bestimmte Spielregeln. Sie sind angehalten, über

FINCA bis spätestens Anfang März bzw. September die Prüfungsergebnisse zu melden.

Klausuren müssen vier Wochen nach dem Prüfungsdatum korrigiert und benotet sein (für den

Wiederholungsprüfungszeitraum gilt eine Frist von sechs Wochen). Falls diese Frist im

Einzelfall einmal ohne entsprechende proaktive Information und Begründung deutlich

überschritten wird, dann sollte sich die Sprecherin bzw. der Sprecher der betroffenen

Jahrgangsgruppe an den Studienbetrieb wenden.

Wiederholungsprüfungen können frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe eines Fehlversuchs

durchgeführt werden (s. Kapitel 5.8).

Die PrüferInnen geben Ihnen insbesondere bei Referaten/Präsentationen und Hausarbeiten

auf Anfrage gern ein Feedback zu Ihrer Leistung. Die Möglichkeit der Klausureinsicht ist zu-

mindest bei den ProfessorInnen Standard, d.h. Sie können sich Ihre Klausur zu den üblichen

Sprechzeiten oder zu einem besonders angekündigten Termin ansehen und ggf. nachfragen.

Bei den Lehrbeauftragten kann eine Einsichtnahme in Absprache mit diesen auf unterschiedli-

chen Wegen erfolgen. Im Studiengang MaNGo werden die Klausuren und Hausarbeiten jedoch

nicht an die Studierenden herausgegeben.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Studienbetrieb Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten

Heike Gardein Ines Noack

HWR, Haus 1, Raum 1.2049 HWR, Haus 1, Raum 1.2044

Tel.: 030/30877-2614 Tel.: 030/30877-2620

E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]

5.8 Wann und wie kann ich eine Prüfung wiederholen?

Wenn Sie eine Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden bzw. den Leistungsnachweis nicht

erbracht haben, haben Sie eine Wiederholungsmöglichkeit im selben Semester. Hierbei

werden Sie automatisch zur Wiederholungsprüfung angemeldet, d.h. es ist keine Bestätigung

über FINCA nötig - und Sie müssen zur Wiederholungsprüfung antreten. Die Dozentin oder

der Dozent kann dabei eine andere Prüfungsform festlegen als beim ersten Versuch.

Wiederholungsprüfungen werden im dafür vorgesehenen Zeitraum des folgenden Semesters

abgenommen. Der Wiederholungsprüfungszeitraum beginnt i.d.R. eine Woche vor

Vorlesungsbeginn und schließt zum Ende der ersten Vorlesungswoche. Die Termine werden

von der Fachbereichsverwaltung bekanntgegeben und sind auf der Website der HWR Berlin

einsehbar. Wenn die Wiederholungsprüfung in einer Hausarbeit besteht, wird Ihre Prüferin

bzw. Ihr Prüfer spätestens in diesem Zeitraum ein Thema stellen, das Sie innerhalb von vier

Wochen ab Bekanntgabe des Themas bearbeiten müssen. Wie bereits oben angesprochen,

können Wiederholungsprüfungen frühestens zehn Tage nach Bekanntgabe eines Fehlversuchs

durchgeführt werden.

Wurde eine Prüfung im Wiederholungszeitraum auch nicht bestanden oder durch Krankheit

entschuldigt, müssen Sie sich im Anmeldezeitraum (s. Semestertermine) des Folgesemesters

ausschließlich per E-Mail an Frau Lade wenden, um für den Kurs angemeldet zu werden.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Prüfungsterminplanung und -koordination Studienplanung und -organisation

Heike Gardein Manja Lade

HWR, Haus 1, Raum 1.2049 HWR, Haus 1, Raum 1.2063

Tel.: 030/30877-2614 Tel.: 030/30877-2612

E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]

21

5.9 Wie oft darf ich eine Prüfung wiederholen?

Die Wiederholung einer Prüfung, die Sie bereits bestanden haben, ist nicht zulässig, auch

wenn Sie meinen, dass Sie Ihre Note noch verbessern könnten. Anerkannte Versäumnisse

(s. Kapitel 5.6) zählen nicht als Prüfungsversuch.

Wenn Sie eine Prüfung im ersten Versuch nicht bestanden bzw. bei der Prüfung unent-

schuldigt gefehlt haben, bleiben Ihnen maximal zwei Wiederholungsmöglichkeiten. Die erste

Wiederholungsmöglichkeit gibt es im regulären Wiederholungsprüfungszeitraum

(s. Kapitel 5.8). Falls erforderlich, ist ein zweiter Wiederholungsversuch zulässig und

verpflichtend, wenn zu der regulär angebotenen Lehrveranstaltung nächstmalig eine Prüfung

stattfindet. Bitte beachten Sie, dass diese Lehrveranstaltung und die entsprechende Prüfung

dann auch von einer oder einem anderen Lehrenden angeboten werden kann. Die Zulassung

für den zweiten Wiederholungsversuch erfolgt über die Kursbelegung. Hierzu wenden

Sie sich zu Beginn des Semesters, in welchem die zu wiederholende Prüfung stattfindet,

ausschließlich per E-Mail an Frau Lade, da der Kurs in FINCA für Sie nicht erneut freigegeben

sein wird.

Wichtig: Ihre Modulnoten entscheiden darüber, ob Sie Ihr Studium fortsetzen können oder

nicht. Wenn Sie alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die betreffende Modul-

prüfung endgültig nicht bestanden haben, werden Sie exmatrikuliert. Das bedeutet, dass Sie

den Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ nur dann erfolgreich

abschließen können, wenn Sie sämtliche Modulprüfungen mindestens mit der Note 4,0

bestehen (s. §10 Abs. 8 MPO/MaNGo).

Ihre Ansprechpartnerinnen

Vorsitzende des Prüfungsausschusses

Prof. Dr. Berit Adam

HWR, Haus 1, Raum 1.1039

Tel.: 030/30877-2666

E-Mail: [email protected]

Prüfungs- und Praktikumsangelegenheiten

Ines Noack

HWR, Haus 1, Raum 1.2044

Tel.: 030/30877-2620

E-Mail: [email protected]

Lehrplanung/Kursbelegung

Manja Lade

HWR, Haus 1, Raum 1.2063

Tel.: 030/30877-2612

E-Mail: [email protected]

22

6 Wie kann ich mich informieren und mit anderen kommunizieren?

6.1 Webseiten der Hochschulen

Allgemeine Informationen finden Sie auf den Homepages der Hochschulen:

www.htw-berlin.de und www.hwr-berlin.de

Ein umfassenderes Informationsangebot zum Studiengang „Nonprofit-Management und Public

Governance“ finden Sie auf der Homepage der HWR Berlin.

6.2 Informations- und Kommunikationssystem FINCA

FINCA ist der virtuelle Campus der HWR Berlin am Campus Lichtenberg:

https://finca.hwr-berlin.de

Über FINCA können Sie sich u.a. für Lehrveranstaltungen anmelden, sich Ihren Stundenplan

und die Prüfungstermine anzeigen lassen, Notenübersichten ausdrucken sowie Informationen

zur Rückmeldung abrufen. Auf der HWR-Website finden Sie wichtige Formulare und Dokumen-

te sowie Bearbeitungshinweise zum Download. Eine Anleitung zur Nutzung von FINCA finden

Sie in der Broschüre, die Sie mit Ihrer Immatrikulationsbescheinigung erhalten haben.

Die Daten für Ihren personalisierten Login wurden Ihnen zusammen mit Ihrer Immatrikula-

tionsbescheinigung zugesandt. Bei Bedarf können Sie Login-Daten unter Vorlage Ihres

Personalausweises im E-Learning Zentrum der HWR Berlin nachträglich erhalten. Diese

Kennung gilt für alle HWR-Informationssysteme.

Ihre AnsprechpartnerInnen

E-Learning Zentrum FINCA Hotline

HWR, Haus 1 (Verwaltungsgebäude), 2. OG E-Mail: [email protected]

Tel.: 030/30877-2525 Tel.: 030/9021-4400

E-Mail: [email protected]

6.3 Lernplattform Moodle

Über die Lernplattform Moodle können Sie u.a. Veranstaltungsunterlagen herunterladen und

per E-Mail mit (einzelnen) Studierenden kommunizieren. Ihre Kennung für FINCA gilt auch für

Moodle. Leitfäden für die Nutzung von Moodle finden Sie unter:

https://moodle.hwr-berlin.de/course/view.php?id=240

6.4 Hochschul-E-Mail-Postfach

Mit Ihrer Immatrikulation erhalten Sie ein persönliches E-Mail-Postfach. Bitte verwenden Sie

in Ihrem hochschulbezogenen Mailverkehr ausschließlich Ihre HWR-Mailadresse. Mitteilungen

und Dokumente für Sie, die von der Hochschule (nur) an diese Adresse übermittelt werden,

gelten als zugestellt. Stellen Sie also ggf. eine funktionierende Weiterleitung sicher.

6.5 MaNGo E-Mail-Verteiler

Jeder Jahrgang von MaNGo-Studierenden hat eigene E-Mail-Verteiler, über die Unterlagen

oder andere Informationen verschickt werden können. Alle Studierenden im

Masterstudiengang werden über den Verteiler eines jeden Jahrgangs erreicht, und zwar oft

zuverlässiger und schneller als über die Lernplattform.

Die Studierenden jeder Jahrgangsgruppe bestimmen aus ihrer Mitte eine Kommilitonin oder

einen Kommilitonen (es muss nicht die JahrgangssprecherIn), die bzw. der als

AdministratorIn für den E-Mail-Verteiler agiert. Diese/r meldet den Verteiler unter

http://lists.htw-berlin.de/mailman/create an, kümmert sich um die Eintragung aller

Studierenden einer Gruppe und ist für die Verwaltung des Verteilers zuständig.

Die Mail-Adressen sind i.d.R. nach einem bestimmten Muster konstruiert. Wir bitten dringend

darum, diesem Muster zu folgen, um die Kommunikation mit Ihnen zu vereinfachen. Für den

Jahrgang, der das Studium im Wintersemester 2018/19 aufnimmt, sollte die Adresse wie folgt

lauten: [email protected].

23

7 Wo kann ich mich bei Fragen zum Ablauf und zur Finanzierung

meines Studiums beraten lassen?

7.1 Wer ist für die Studienberatung zuständig?

Fragen zum Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ und zu einzelnen

Fächern beantworten Ihnen gern die ProfessorInnen, die für den Studiengang verantwortlich

sind, bzw. die Modulbeauftragten (s. Kapitel 2.1; Anhang 4). Für die Studienfachberatung

im Studiengang MaNGo gibt es unter den ProfessorInnen Ansprechpartner, die oder der Sie

gezielt und individuell bei der Planung Ihres Studiums beraten.

Ihre Ansprechpartnerin

Studienfachberaterin

Prof. Dr. Friederike Edel

HTW, Gebäude C, Raum 721

Tel.: 030/5019-2502

E-Mail: [email protected]

Darüber hinaus können Sie die allgemeine Studienberatung nutzen, die z.B. Ihre Fragen

zum Studiengangs- oder Hochschulwechsel beantwortet.

Ihre AnsprechpartnerInnen

Studienberatung der HWR Berlin am Campus Lichtenberg

Arndis Heß

HWR, Haus 6A, Raum 007

Tel.: 030/30877-2572

E-Mail: [email protected]

Offene Sprechzeiten (ohne Anmeldung)

Mi 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Do 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Telefonische Sprechzeiten

Do 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Studienberatung der HTW Berlin

Bärbel Kubenz, Andreas Raulfs

HTW, Gebäude A, Räume 137, 151 - 154,

Infothek: HG rechts neben dem Raum 140

Tel.: 030/5019-2254

E-Mail: [email protected]

Offene Sprechzeiten (ohne Anmeldung)

Mo 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Di u. Do 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Telefonische Sprechzeiten

Mi u. Fr 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Beide Hochschulen bieten Beratung und Unterstützung in Krisensituationen und bei psychi-

schen Problemen (Prüfungsangst etc.) an, z.B. an der HWR Berlin:

Dipl.-Psych. Kathrin Joerger

Tel. +49 (0)30 30877-1516

[email protected]

Hinweise auf weitere psychologische Beratungsangebote finden Sie im Internet unter:

http://www.studentenwerk-berlin.de/bub/pp_beratung/index.html

24

7.2 Wo bekomme ich Informationen zur Studienförderung?

Informationen zum BAföG bekommen Sie bei der Studentischen Rechtsberatung StuR der

HWR Berlin.

Individuelle Rechtsberatung auf Anfrage

E-Mail: [email protected]

Neben BAföG bieten Stipendien eine interessante Möglichkeit der Studienfinanzierung, vor

allem, da diese - anders als das BAföG - nicht zurückgezahlt werden müssen. Unter

http://www.stipendiumplus.de finden Sie eine Übersicht über die elf vom Bundesministerium

für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützten Begabtenförderungswerke (Stiftungen). Über

http://mystipendium.de erreichen Sie eine Datenbank, die über 1.200 Förderangebote

verzeichnet und in der Sie anhand der Fördervoraussetzungen ein Stipendium finden können.

Darüber hinaus enthält die Website viele nützliche Informationen.

Die Kriterien zur Vergabe von Stipendien sind von Förderprogramm zu Förderprogramm sehr

unterschiedlich. Fast allen ist aber gemein, dass neben hervorragenden Studienleistungen

in irgendeiner Form auch „gesellschaftliches Engagement" erwartet wird - sei es in

Parteien, in Kirchen, in Vereinen/Initiativen oder an der Hochschule. Beispielsweise bildet u.U.

auch die Mitarbeit in den Gremien des Studiengangs eine gute Basis für eine Bewerbung um

ein Stipendium. Die ProfessorInnen im Studiengang geben Ihnen gerne Rat und unterstützen

Ihre Anträge ggf. mit Empfehlungsschreiben.

Da das Masterstudium nur vier Semester umfasst, empfiehlt es sich, sich „spätestens“ zum

Studienbeginn über Möglichkeiten und Bewerbungstermine zu informieren.

Nützliche Informationen über Stipendienangebote und die Vertrauensdozenten der

Studienstiftungen finden Sie auch auf den Internetseiten von HTW Berlin und HWR Berlin:

HTW Berlin: http://www.htw-berlin.de/studieren/finanzieren-wohnen/stipendien/

HWR Berlin: http://www.hwr-berlin.de/studium/finanzen/studierendenfoerderung/

25

7.3 Wie beantrage ich ein Teilzeitstudium?

Studierende, die ihr Studium aus finanziellen, beruflichen, familiären oder sonstigen Gründen

in Teilzeit absolvieren möchten, können dies auf Antrag tun. Das novellierte Berliner

Hochschulgesetz garantiert und die semesterweise Zulassung erleichtert diese Option. Bitte

nutzen Sie ggf. diese offizielle Möglichkeit des Teilzeitstudiums und reichen den auf der

HWR-Website erhältlichen Antrag im Büro für Zulassung und Immatrikulation vor Beginn des

Semesters ein.

Die Bedingungen für ein Teilzeitstudium sind im Berliner Hochschulgesetz §22 Abs. 4

festgelegt:

„Ein Teilzeitstudium ist zulässig,

1. wenn Studenten und Studentinnen berufstätig sind,

2. zur Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren,

3. zur Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes,

4. wenn eine Behinderung ein Teilzeitstudium erforderlich macht,

5. während einer Schwangerschaft,

6. während der Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Hochschule, der

Studierendenschaft oder des Studierendenwerks Berlin,

7. aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.“

Bitte beachten: Wir sind grundsätzlich darum bemüht, auch Ihre „sonstigen Bedürfnisse“ als

Studierende bei der Lehrplanung mit im Auge zu behalten (z.B. Job, Familienpflichten,

Ehrenamt). Dies ist allerdings angesichts der vielfältigen Anforderungen erfahrungsgemäß nur

in begrenztem Rahmen möglich. Sie haben ein Studium gewählt, das unmissverständlich als

Vollzeitstudium ausgewiesen und akkreditiert ist. Die Arbeitsbelastung („Workload“) durch

Studium und Prüfungen ist konsequent anhand dieser Grundlagen kalkuliert.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Antragstellung zum Teilzeitstudium

Büro für Zulassung und Immatrikulation der Fachbereiche 3 bis 5 am Campus Lichtenberg

HWR, Haus 1, Raum 1.2033-35

E-Mail: [email protected]

26

8 Wie kann ich im Ausland studieren und Praktika absolvieren?

8.1 Wie organisiere ich ein Studiensemester im Ausland?

HTW Berlin und HWR Berlin pflegen Kooperationsprogramme mit europäischen und

außereuropäischen Hochschulen. Allgemeine Informationen zu Programmen und

Finanzierungsmöglichkeiten sowie die entsprechenden Anträge zum Download finden Sie auf

der Homepage der HWR Berlin und der Homepage der HTW Berlin im Bereich International.

Wenn Sie sich für ein Auslandssemester interessieren, sollten Sie frühzeitig klären, zu

welchem Zeitpunkt sich ein solcher Auslandsaufenthalt am besten in Ihren Studienplan

einfügen lässt. Im Wintersemester sind Auslandsaufenthalte in der Regel unproblematisch,

da sich die Semestertermine an ausländischen Hochschulen nicht mit den Semesterterminen

im MaNGo-Studiengang überschneiden (Prüfungszeitraum, Bearbeitungszeitraum für die

Masterarbeit). Der günstigste Zeitpunkt ist also das 3. Semester.

Bei der Planung eines Auslandssemesters ist zu beachten, dass Studienleistungen, die an

einer Partnerhochschule erbracht werden, nicht automatisch und auch nicht unbedingt voll-

ständig (Gleichwertigkeit) für das Masterstudium „Nonprofit-Management und Public

Governance“ anerkannt werden können.

Fachlich einschlägige Austauschprogramme und -angebote für MaNGo werden von der

HWR Berlin gepflegt. Insofern ist im Rahmen der Arbeitsteilung zwischen den beiden

Hochschulen für Sie vorrangig das International Office der HWR Berlin zuständig. Das

Angebot der HTW Berlin ist fachlich und organisatorisch auf die von der HTW Berlin selbst

administrierten Studiengänge hin ausgerichtet. Dennoch kann in Einzelfällen auch ein über die

HTW Berlin organisierter Austausch klappen.

Ihre Ansprechpartnerinnen

International Office der HWR Berlin am Campus Lichtenberg; Incoming/Outgoing

Cathrine Caspari

HWR, Haus 1, Raum 1.0066

Tel. +49 (0)30 30877-2982

E-Mail: [email protected]

Sprechzeiten Campus Lichtenberg:

Dienstag 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

International Office der HTW Berlin

Kornelia Röhr

HTW, Gebäude A 140

030/5019-2534

E-Mail: [email protected]

Sprechzeiten Treskowallee:

Dienstag 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Donnerstag 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

in der vorlesungsfreien Zeit: dienstags und donnerstags von 13 bis 15 Uhr

8.2 Wer hilft mir bei einem Praktikum im Ausland?

Auch wenn die Studienordnung für den Studiengang „Nonprofit-Management und Public

Governance“ kein Pflichtpraktikum vorsieht, können Sie die Angebote der Hochschulen

nutzen, wenn Sie ein freiwilliges Praktikum im Ausland absolvieren wollen. Bitte wenden Sie

sich mit Ihren Fragen an die International Offices der HWR Berlin und HTW Berlin.

Ihre Ansprechpartnerinnen (s.o.)

International Office der HWR Berlin am Campus Lichtenberg; Incoming/Outgoing

Cathrine Caspari

International Office der HTW Berlin

Kornelia Röhr

27

9 Zentrale Einrichtungen und Service

9.1 Hochschulbibliothek

Als Studierende im hochschulübergreifenden Studiengang „Public und Nonprofit-Management“

stehen Ihnen die Bibliotheken der HWR Berlin und der HTW Berlin offen. Nutzen Sie auch die

Bibliotheken der anderen Berliner Hochschulen, öffentliche Bibliotheken und

Spezialbibliotheken wie die Senatsbibliothek.

An der HWR Berlin dient Ihre CampusCard gleichzeitig als Bibliotheksausweis. An der HTW

Berlin lassen Sie sich einen Bibliotheksausweis ausstellen, mit dem Sie Medien entleihen

können. Dazu brauchen Sie nur Ihren Studierendenausweis der HTW Berlin vorzulegen.

Auf die Kataloge der Hochschulbibliotheken können Sie online über die Website der

HWR Berlin bzw. HTW Berlin zugreifen. Anschaffungsvorschläge nehmen die Bibliotheken gern

entgegen.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Ausleihe HWR Berlin, Campus Lichtenberg

Virginia Gessinger, Sarah Menzel und Steffi Schnöpf

HWR, Raum 6 B 171 / 172

Tel.: 030/30877-2582 (zentrale Bibliothekshotline)

E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten (HWR Berlin, Campus Lichtenberg)

Mo 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Di, Mi, Do 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Fr 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Sa 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

(verkürzte Öffnungszeiten in der vorlesungsfreien Zeit)

Ausleihe HTW Berlin, Campus Treskowallee

Petra Knuth

HTW, Gebäude B, Raum 001

Tel.: 030/5019-2238

E-Mail: [email protected], [email protected]

Öffnungszeiten (HTW Berlin, Campus Treskowallee)

Mo bis Fr: 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Ausleihe)

Mo bis Do: 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Lesesaal)

(verkürzte Öffnungszeiten in der vorlesungsfreien Zeit)

9.2 Medien

Tafeln, Overhead-Projektoren und Flip Charts gehören zur Standardausstattung der Seminar-

räume an der HWR Berlin. In den Räumen sind fest installierte PCs und Beamer vorhanden; in

einigen wenigen Räumen sind zudem Smartboards und Visualizer installiert. Mit Ihrer persön-

lichen Kennung können Sie sich an den PCs anmelden und meist auch das Internet nutzen.

Sie können Beamer und Notebooks (nur wenige Geräte vorhanden!) in der Bibliothek für

Unterrichtszwecke ausleihen. Hier erhalten Sie auch Reportereinheiten, Lautsprecher und

tragbare Booster. Für die Ausleihe eines Beamers oder Notebooks benötigen Sie als Studie-

render bzw. Studierende neben Ihrer CampusCard noch einen von Ihrer Lehrkraft ausgefüllten

„Berechtigungsnachsweis zur Ausleihe Beamer/Notebook“, erhältlich in der Bibliothek. Mode-

rationskoffer, Flipchart einschließlich Flip-Chart-Bögen bekommen Sie in der Vervielfältigung.

Bitte reservieren Sie entsprechenden Bedarf möglichst vorab per Mail bei Frau Gessinger oder

Frau Menzel.

An der HTW Berlin wäre Sonderausstattungsbedarf rechtzeitig vorab mit Frau Binder zu

klären.

28

Ihre Ansprechpartnerinnen

Ausleihe HWR Berlin, Campus Lichtenberg

Virginia Gessinger und Sarah Menzel

HWR, Raum 6B 171

Tel.: 030/30877-2582 (zentrale Bibliothekshotline)

E-Mail: [email protected]

Ausleihe HTW Berlin, Campus Treskowallee

Antje Binder

HTW, Gebäude C, Raum 326

Tel.: 030/5019-2842

E-Mail: [email protected]

Sprechzeiten:

Mo, Di, Do 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Mi 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr

9.3 Vervielfältigung

Die Vervielfältigung befindet sich im Haus 1, Raum 1.0070. Sie können dort Kopieraufträge in

Auftrag geben. Die Vervielfältigungsstelle nimmt auch (zu bezahlende) Druckaufträge per Mail

entgegen. USB-Sticks und andere Datenträger können leider nicht angenommen werden.

Weitere Kopiermöglichkeiten stehen in den Räumen der Hochschulbibliothek, dem STIC sowie

neben den PC-Räumen zur Verfügung. Die Kopiergeräte arbeiten mit Münzen oder

Kopierkarten, die Sie an den entsprechenden Automaten neben der Bibliothek erhalten.

Ihr Ansprechpartner

Fabian Rauchholz

HWR, Haus 1, Raum 1.0070

Tel.: 030/30877-2517

E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten

Mo bis Do 07.30 Uhr bis 14.45 Uhr

Fr 07.30 Uhr bis 12.45 Uhr

9.4 E-Learning Zentrum

Das E-Learning Zentrum (ELZ) bietet Lehrenden, Studierenden und der Hochschulverwaltung

Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie an. Auf der Homepage der HWR Berlin

finden Sie Informationen zum Serviceangebot, wichtige Informationen zu allen Systemen und

zahlreiche Benutzeranleitungen.

Ihre Ansprechpartner/innen

E-Learning Zentrum (ELZ)

HWR, Haus 1 (Verwaltungsgebäude), 2. OG

Tel.: 030/30877-2525

E-Mail: [email protected]

Öffnungszeiten

In der Vorlesungszeit

Mo bis Fr 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr

In der vorlesungsfreien Zeit

Mo bis Fr 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr

29

10 Und nach dem Studium?

10.1 Wer hilft mir bei der Vorbereitung auf den Beruf?

An der HTW Berlin und der HWR Berlin gibt es einen Career Service, der Studierende sowie

AbsolventInnen mit Informationen und persönlicher Beratung zu allen Fragen von Bewerbung,

Karriereplanung und Berufseinstieg unterstützt. Nutzen Sie diese Angebote!

Die HTW Berlin bietet u.a. Seminare an, die vermitteln, wie man Bewerbungsunterlagen

erstellt und sich gezielt auf Vorstellungsgespräche und Assessment Center vorbereitet. Das

umfangreiche Service-Angebot finden Sie auf der Website der HTW Berlin.

An der HWR Berlin findet regelmäßig eine Vortragsreihe „Berufsfelder für HWR-Absolventinnen

und -Absolventen" statt. Die Termine werden auf der HWR-Website und per Aushang

veröffentlicht. An diesen Veranstaltungen nehmen auch häufig Personen teil, die „Public

Management" studiert haben – und je länger der Studiengang MaNGo existiert, werden sich

sicher bald auch MaNGo-Absolventinnen und –Absolventen hinzugesellen, die bereits

erfolgreich ihren Weg in der Praxis gemacht haben. Außerdem organisiert die HWR die

Veranstaltung ConActivity Karriere-Mentoren, bei der Ihnen Praktiker Tipps für den

Berufseinstieg geben.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Career Service HWR Berlin, Campus Lichtenberg

Arndis Heß

HWR, Haus 6A, Raum 007

Tel.: 030/30877-2572

E-Mail: [email protected]

Career Service HTW Berlin

Michaela Frana

HTW, Haus E, Raum 07

Tel.: 030/5019-2936

E-Mail: [email protected]

10.2 Wie kann ich mit den PuMas und MaNGos in Verbindung bleiben?

Wir freuen uns, wenn Sie auch nach dem Studium mit uns in Verbindung bleiben und Ihre

beruflichen Erfahrungen mit uns und nachfolgenden PuMa- und MaNGo-Generationen teilen.

Sowohl die HTW Berlin als auch die HWR Berlin sind dabei, ein Netzwerk von Ehemaligen

aufzubauen. Beide Alumni-Netzwerke stehen den AbsolventInnen unseres Masterstudiengangs

offen. Als hochschulübergreifender Studiengang wird „Nonprofit-Management und Public

Governance“ einen Sonderweg gehen.

Das umfangreiche Angebot der HTW Berlin ist in ein Karriere- und Alumni-Portal integriert, zu

dem u.a. ein Stellenmarkt und Diskussionsforen zum fachlichen und persönlichen Austausch

gehören. Sie finden es auf der Website der HTW Berlin im Bereich Alumni.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Vorsitzende der GK, Studiengangsbeauftragte MaNGo an der HWR Berlin

Prof. Dr. Bettina Hohn

Studiengangssprecher MaNGo an der HTW Berlin

Prof. Dr. Martin Brüggemeier

Career Service HWR Berlin, Campus Lichtenberg

Arndis Heß

HWR, Haus 6A, Raum 007

Tel.: 030/30877-2572

E-Mail: [email protected]

Career Service HTW Berlin

Michaela Frana

HTW, Haus E, Raum 07

Tel.: 030/5019-2936

E-Mail: [email protected]

30

Anhang

Anhang 1 Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens

Anhang 2 Curriculum des Masterstudiengangs „Nonprofit-Management und Public

Governance“

Anhang 3 Prüfungsplan für den Masterstudiengang „Nonprofit-Management und Public

Governance“ (Auszug aus der Prüfungsordnung vom 20.11.2013)

Anhang 4 Übersicht über die Modulbeauftragten für den Masterstudiengang „Nonprofit-

Management und Public Governance“

Anhang 5 Studienordnung MStO/MaNGo vom 07.10.2013

Anhang 6 Prüfungsordnung MPO/MaNGo vom 20.11.2013

Anhang 7 Zulassungsordnung MAO/MaNGo vom 06.05.2014

Anhang 8 Muster-Evaluierungsbogen HWR Berlin (Lehrevaluation)

Anhang 9 Klausurordnung vom 04.12.2013

Anhang 10 Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten

31

Anhang 1 Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens

Rahmenbedingungen des Lehrens und Lernens

zur Orientierung für ein gutes Miteinander

(1) Es wird ein wertschätzender Umgang zwischen Lehrenden, Studierenden und den

Verwaltungsmitarbeiter/innen gepflegt. Dazu gehört das gegenseitige aufmerksame Zuhören,

das sachliche Argumentieren im konstruktiven Ton und das ebensolche Rezipieren sowie die

gegenseitige höfliche Anrede inklusive akademischem Titel in verbaler und schriftlicher Form.

Herabsetzende und beleidigende Äußerungen sind tabu.

(2) Die Studierenden achten auf ein konstruktives Studierverhalten in den

Lehrveranstaltungen, um möglichst viel fachliche und persönliche Weiterentwicklung aus dem

Besuch ziehen zu können. Dazu gehört unter anderem, sich nicht ablenken zu lassen und

ebenfalls andere Studierende nicht abzulenken sowie ein fairer und zuverlässiger Umgang

miteinander, auch bei Team- und Projektarbeiten

(3) Informationen, die öffentlich zugänglich sind, z.B. verschickte Rundmails, Internetseiten

des Fachbereichs, Regelungen in den Studien- und Prüfungsordnungen, Dateien in Moodle

sowie Leitfäden, werden zunächst sorgfältig recherchiert und gelesen, so dass ggf. unnötige

Anfragen an Lehrende und Verwaltungsmitarbeiter/innen vermieden werden. Es empfiehlt sich

auch, den Kontakt zu den Kommilitonen/innen zu pflegen und diese ggf. um Rat zu fragen.

(4) Die Lehrenden und Verwaltungsmitarbeiter/innen achten darauf, berechtigte Anfragen und

Fachfragen von Studierenden konstruktiv und zeitnah zu beantworten sowie klare

organisatorische Regelungen für die Lehrveranstaltungen zu treffen.

(5) Lehrveranstaltungen beginnen pünktlich. Alle Beteiligten mühen sich um ein rechtzeitiges

Erscheinen. Sollte dies ausnahmsweise einmal nicht möglich sein, so geschieht ein

unauffälliges Betreten des Raumes und Aufsuchen eines nahegelegenen Platzes.

(6) Verzehr von Speisen, persönliche Telefonate und Textnachrichten werden in den Pausen

und in den Zeiten vor und nach Lehrveranstaltungen getätigt. Während einer laufenden

Lehrveranstaltung ist dies nicht angemessen.

(7) Elektronische Geräte werden ausschließlich zu Unterrichtszwecken eingesetzt. Um

Störungen zu vermeiden, werden alle Geräte während Lehrveranstaltungen in einen

Ruhemodus geschaltet.

(8) Am Ende von Lehrveranstaltungen wird die Tafel gewischt und die technische Einrichtung,

insbesondere Verkabelungen von PC und Beamer, im ursprünglichen Zustand hinterlassen.

Curriculum

32

Anhang 2 Curriculum

Studienplanübersicht über die Module im 1. Semester SWS W (h) LP

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in

internationaler Perspektive 3 SL 150 5

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance 3 SL 150 5

M03 Politikfeldanalyse 3 PÜ x 2 150 5

M04 Business Planning 3 PÜ x 2 150 5

M05 Recht für Nonprofit-Manager 3 SL 150 5

M06 Forschungsmethoden 3 SL 150 5

Summe 18 900 30

Studienplanübersicht über die Module im 2. Semester SWS W (h) LP

M07 Seminar zum Dritten Sektor (Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5

M08 Personalmanagement und Führung 3 PÜ x 2 150 5

M09 Marketing und Fundraising 3 PÜ x 2 150 5

M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement 3 PÜ x 2 150 5

M11 Organisations- und Change Management 3 PÜ x 2 150 5

M12 Fallstudie I (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5

Summe 18 900 30

Studienplanübersicht über die Module im 3. Semester SWS W (h) LP

M13 Interorganisationales Management 3 PÜ x 2 150 5

M14 Lobbying und Politische Kommunikation 3 PÜ x 2 150 5

M15 Controlling 3 PÜ x 2 150 5

M16 Corporate Governance 3 SL 150 5

M17 Fallstudie II (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5

M18 Projektstudie(Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5

Summe 18 900 30

Studienplanübersicht über die Module im 4. Semester SWS W (h) LP

M19 Masterarbeit 750 25

M20 Abschlusskolloquium 2 S x 2 150 5

Summe 1 900 30

Erklärung:

LP Leistungspunkte SL Seminaristischer Lehrvortrag

PÜ Praktische Übung SWS Semesterwochenstunde

S Seminar/Projektseminar W (h) Workload (in Stunden)

BPO-PuMa (Anlage 1)

33

Anhang 3

Prüfungsplan (MPO-MaNGo Anlage 1)

Im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" sind folgende Prüfungen zu

erbringen:

Modulprüfungen: Formen:

(M 01) Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive A, K, M, R, RP

(M 02) Theoretische Grundlagen der Public Governance A, K, M, R, RP

(M 03) Politikfeldanalyse A, F, K, M, R, RP

(M 04) Business Planning A, F, K, M, R, RP

(M 05) Recht für Nonprofit-Manager A, K, M, R, RP

(M 06) Forschungsmethoden A, K, M, R, RP

(M 07) Seminar zum Dritten Sektor A, K, M, R, RP

(M 08) Personalmanagement und Führung A, F, K, M, R, RP

(M 09) Marketing und Fundraising A, F, K, M, R, RP

(M 10) Rechnungslegung und Finanzmanagement A, F, K, M, R, RP

(M 11) Organisations- und Change Management A, F, K, M, R, RP

(M 12) Fallstudie I A, F

(M 13) Interorganisationales Management A, F, K, M, R, RP

(M 14) Lobbying und Politische Kommunikation A, F, K, M, R, RP

(M 15) Controlling A, F, K, M, R, RP

(M 16) Corporate Governance A, F, K, M, R, RP

(M 17) Fallstudie II A, F

(M 18) Projektstudie A, P

Masterprüfung:

(M 19) Masterarbeit Schriftliche

Masterarbeit

(M 20) Abschlusskolloquium Mündliche

Masterprüfung

Prüfungsformen (gem. § 8 Abs. 2):

A = Aktive Teilnahme (nur in Verbindung mit F, P, R und RP möglich)

F = Fallstudienlösung

K = Klausur

M = Mündliche Prüfung

P = Projektarbeit

R = Referat/ Präsentation

RP = Research Paper

34

Anhang 4

Übersicht über die Modulbeauftragten

Stand: September 2014

Modul Modulbeauftragte/r Hochschule

1. Semester

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in

internationaler Perspektive

Prof. Dr. Hohn HWR Berlin

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance Prof. Dr. Brüggemeier HTW Berlin

M03 Politikfeldanalyse Prof. Dr. Winkel HWR Berlin

M04 Business Planning Prof. Dr. Hohn HWR Berlin

M05 Recht für Nonprofit-Manager Prof. Dr. Sandberg HTW Berlin

M06 Forschungsmethoden Prof. Dr. Pracher HWR Berlin

2. Semester

M07 Seminar zum Dritten Sektor (Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Edel HTW Berlin

M08 Personalmanagement und Führung Prof. Dr. Edel HTW Berlin

M09 Marketing und Fundraising Prof. Dr. Hohn HWR Berlin

M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement Prof. Dr. Adam HWR Berlin

M11 Organisations- und Change Management Prof. Dr. Brüggemeier HTW Berlin

M12 Fallstudie I (Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Hohn HWR Berlin

3. Semester

M13 Interorganisationales Management Prof. Dr. Brüggemeier HTW Berlin

M14 Lobbying und Politische Kommunikation Prof. Dr. Sandberg HTW Berlin

M15 Controlling Prof. Dr. Knappe HWR Berlin

M16 Corporate Governance Prof. Dr. Edel HTW Berlin

M17 Fallstudie II (Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Edel HTW Berlin

M18 Projektstudie(Wahlpflichtmodul) Prof. Dr. Hohn HWR Berlin

4. Semester

M19 Masterarbeit Studiengangsbeauftragte/r

M20 Abschlusskolloquium Studiengangsbeauftragte/r

MStO-MaNGo

35

Anhang 5

Studienordnung MStO-MaNGo

Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang

"Nonprofit-Management und Public Governance" – MStO/MaNGo an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und

an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)

vom 7. Oktober 2013

Gem. § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im

Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378, hat

die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs 3 der HTW Berlin und des Fachbereichs 3 der HWR

Berlin am 7. Oktober 2013 die folgende Studienordnung erlassen:

Inhalt

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Aufnahmekapazität, Vergabe von Studienplätzen

§ 3 Ziele des Studiums

§ 4 Lehrveranstaltungen in englischer Sprache

§ 5 Inhalt und Gliederung des Masterstudiums, Regelstudienzeit

§ 6 Art und Umfang des Lehrangebotes, Studienorganisation

§ 7 Modulbeauftragter, Modulbeauftragte

§ 8 Studienfachberatung

§ 9 Studierende in besonderen Situationen

§ 10 Qualitätssicherung und -entwicklung

§ 11 Übergangsregelungen

§ 12 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Beschreibung der Module des Studiengangs "Nonprofit-Management und Public

Governance"

Anlage 1A Module der Niveaustufe 2b mit notwendigen Voraussetzungen

Anlage 2 Studienplanübersicht

MStO-MaNGo

36

Präambel

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und die Hochschule für Wirtschaft und

Recht Berlin (HWR Berlin) führen in Kooperation einen gemeinsamen betriebswirtschaftlichen

Studiengang durch, der vornehmlich für die Wahrnehmung von Management-Aufgaben im Bereich der

Nonprofit-Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben qualifizieren soll.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem 1. Oktober 2014 an der HTW Berlin

und HWR Berlin im konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" immatrikuliert werden. Als Studienordnung für den hochschulübergreifenden Master-

Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" ersetzt diese Studienordnung die

betreffenden Teile der geltenden Rahmenstudien- und Prüfungsordnungen.

(2) Ferner gilt diese Studienordnung für alle Studierenden, welche nach einem Hochschul- oder

Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den

Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Abs. 1

entspricht.

(3) Die Studienordnung wird ergänzt durch die Prüfungsordnung für den konsekutiven Master-

Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" (MPO/MaNGo) und die

Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" (MAO/MaNGo) in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 2 Aufnahmekapazität, Vergabe von Studienplätzen

(1) Die Vergabe von Studienplätzen richtet sich nach dem Berliner Hochschulgesetz, dem Berliner

Hochschulzulassungsgesetz und der Berliner Hochschulzulassungsverordnung in ihrer jeweils

gültigen Fassung sowie der Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" (MAO/MaNGo) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" ist konsekutiv zum

Bachelor-Studiengang "Public Management (Öffentliches Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public

und Nonprofit-Management".

(3) Zum Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" kann zugelassen

werden,

a) wer den erfolgreichen Abschluss eines ersten akademischen Grades mit mindestens 180

Leistungspunkten nachweist,

b) den ersten akademischen Grad in einem Bachelor-Studiengang "Public Management (Öffentliches

Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public und Nonprofit-Management" erworben hat oder wer ein

Bachelor- oder Master degree oder ein Hochschuldiplom in einem vergleichbaren

betriebswirtschaftlichen Studiengang nachweist.

Über die Vergleichbarkeit der Studiengänge entscheidet die Auswahlkommission gemäß der

Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance".

Ferner können nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze sowie fachspezifischer Eignung und

Motivation auch Bewerber und Bewerberinnen mit einem anderen als dem unter b) genannten ersten

Studienabschluss zugelassen werden. Die Einzelheiten regelt die Auswahlordnung für den

konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance".

(4) Sofern für den Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt ist, werden die zur Verfügung

stehenden Studienplätze über Auswahlverfahren entsprechend der Auswahlordnung für den

konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" vergeben. Die

Anzahl der Studienplätze wird in den Zulassungsordnungen der Hochschulen festgelegt.

MStO-MaNGo

37

§ 3 Ziele des Studiums

(1) Mit dem Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" wird ein Beitrag zur

Professionalisierung des Managements im Dritten Sektor geleistet. Das Studium bereitet die

Studierenden unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt und im gesellschaftlichen

Umfeld auf berufliche Tätigkeiten vor und vermittelt ihnen die dafür erforderlichen fachlichen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so, dass sie zum wissenschaftlichen Arbeiten, zur Anwendung

wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse im Beruf, zu kritischem Denken und zu

verantwortlichem Handeln befähigt werden

(2) Die Studierenden sollen eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Ausbildung erhalten, die sie

befähigt, operative und strategische Fach- und Führungsaufgaben kompetent und verantwortlich

auszuüben. Das Berufsfeld umfasst in erster Linie gemeinnützige, kirchliche und andere Nonprofit-

Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben, daneben öffentliche Verwaltungen und öffentliche

sowie private Unternehmen mit Bezug zum Dritten Sektor.

(3) Im Einzelnen wird angestrebt, folgende Qualifikationen weiterzuentwickeln:

- fachliche Kompetenz (anwendungsorientierte Problemlösungsfähigkeit auf wissenschaftlich

methodischer Basis);

- kognitive Kompetenz (logisches, abstraktes und konzeptionelles Denken; Fähigkeit zur

Wissensvernetzung und Wissensanwendung disziplinärer Inhalte in einem interdisziplinären Umfeld;

Transferfähigkeit);

- methodische Kompetenz (methodisch-didaktische Fähigkeiten; kritisches Methodenbewusstsein);

- Forschungskompetenz (Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten);

- soziale Kompetenz (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; Team-, Durchsetzungsfähigkeit

und Verantwortungsbereitschaft);

- berufsfeldorientierte Schlüsselqualifikationen (als Bestandteil der studiengangsspezifischen

Sozialisation und als integrales und identitätsstiftendes Merkmal des Studiengangs);

- Aufgeschlossenheit für Veränderungen (intellektuelle Neugierde, Eigeninitiative, Ziel- und

Ergebnisorientierung);

- Sensibilität für das "Öffentliche" der Tätigkeit und das Spannungsverhältnis von Mission und

Ökonomie (gesellschaftliche, politische und gemeinwohlorientierte Interessen; besondere

Anforderungen an die Integrität im Dritten Sektor).

§ 4 Lehrveranstaltungen in englischer Sprache

Lehrveranstaltungen oder auch Teile davon können in englischer Sprache durchgeführt werden.

§ 5 Inhalt und Gliederung des Masterstudiums, Regelstudienzeit

(1) Das Masterstudium hat eine Dauer von 4 Semestern (Regelstudienzeit).

(2) Das Masterstudium ist entsprechend Anlage 1 modularisiert. Module sind inhaltlich

zusammengefasste Einheiten des Studiums, deren erfolgreichen Abschluss der/die Studierende durch

eine bestandene Modulprüfung nachweisen muss. Vier Module, (M07) "Seminar zum Dritten Sektor",

(M12) "Fallstudie I", (M17) "Fallstudie II" und (M18) "Projektstudie" sind Wahlpflichtangebote

(insgesamt 20 ECTS). In diesen Modulen werden Übungen mit unterschiedlichen Themenstellungen

angeboten, von denen jeweils eine Übung von den Studierenden ausgewählt werden muss.

(3) Anlage 1 enthält eine Kurzbeschreibung der Module, die Teil dieser Studienordnung ist. Die

ausführliche Beschreibung der Module erfolgt in dem Dokument "Modulbeschreibungen für den

Studiengang 'Nonprofit-Management und Public Governance' – Master of Arts (M.A.)". Die jährliche

Workload für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" beträgt 1.800

Arbeitsstunden.

(4) Das Studium schließt mit dem erfolgreichen Abschluss aller Module sowie nach erfolgreicher

Masterarbeit und erfolgreicher mündlicher Masterprüfung im Rahmen des Moduls

Abschlusskolloquium ab. Das zum Modul gehörende Seminar wird zu Beginn des 4.

MStO-MaNGo

38

Studienplansemesters als Blockveranstaltung durchgeführt Die Anfertigung der Masterarbeit umfasst

25 Leistungspunkte (ECTS), das Modul Abschlusskolloquium umfasst 5 Leistungspunkte (ECTS).

§ 6 Art und Umfang des Lehrangebotes, Studienorganisation

(1) Das Studium im konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" beginnt jeweils im Wintersemester.

(2) Das Studium wird im Einzelnen nach dem Studienplan gemäß Anlage 2 durchgeführt. Anlage 2

enthält die Modul-Bezeichnungen, die Präsenzzeit und den Anteil des Selbststudiums der

Lehrveranstaltungen (in SWS bzw. in Zeitstunden), die Workload sowie die zu Grunde liegende

Lernzeit in zu vergebenden Leistungspunkten (ECTS) der Module. Die Anlage 1A enthält die Module

der Niveaustufe 2b mit den notwendigen Voraussetzungen.

(3) Die Lehrinhalte des Studienplans sollen regelmäßig den wissenschaftlichen, didaktischen und

praktischen Bedürfnissen im Berufsfeld angepasst werden.

§ 7 Modulbeauftragter, Modulbeauftragte

(1) Die Gemeinsame Kommission für die Studiengänge "Public und Nonprofit-Management" und

"Nonprofit-Management und Public Governance" bestimmt für jedes Modul einen Modulbeauftragten

oder eine Modulbeauftragte aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der HTW Berlin und

der HWR Berlin. Der Modulbeauftragte oder die Modulbeauftragte ist Ansprechpartner bzw.

Ansprechpartnerin für die Gemeinsame Kommission, die Fachbereichsverwaltungen sowie für

Lehrkräfte und Studierende in allen Fragen des betreffenden Moduls.

(2) Der Modulbeauftragte oder die Modulbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Entwicklung des Moduls im Zusammenwirken mit den übrigen Lehrkräften;

- Beratung und Unterstützung der Gemeinsamen Kommission bei der Planung und Steuerung des

Einsatzes von Lehrkräften, insbesondere von Lehrbeauftragten;

- Betreuung und Beratung der im Modul tätigen Lehrkräfte im laufenden Lehrbetrieb.

§ 8 Studienfachberatung

Die Studienfachberatung unterstützt die Studierenden im Studium durch eine studienbegleitende,

fachspezifische Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken, über

Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. Die Organisation der

Studienfachberatung obliegt der Gemeinsamen Kommission.

§ 9 Studierende in besonderen Situationen

Die Gemeinsame Kommission achtet darauf, dass sich die Situation schwangerer Studierender,

Studierender mit Kindern, Studierender, die pflegebedürftige Angehörige pflegen, sowie

schwerbehinderter Studierender und chronisch kranker Studierender nicht nachteilig auf das Studium

und den Studienabschluss auswirken.

§ 10 Qualitätssicherung und -entwicklung

Die Qualität des Studienganges wird im Rahmen einer Selbstevaluation auf der Grundlage von

Beschlüssen der Gemeinsamen Kommission regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.

§ 11 Übergangsregelungen

Für Studierende, welche in Studienverzug geraten sind und für die Module nach der

vorangegangenen Masterstudien- bzw. -prüfungsordnung im Masterstudiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" vom 25. April 2009 nicht mehr angeboten werden, müssen als

Äquivalent die nachfolgend aufgeführten Module der neuen Studien- und Prüfungsordnung vom 10.

Juli 2013 absolvieren. Im Einzelfall entscheidet der gemeinsame Prüfungsausschuss für die

MStO-MaNGo

39

Studiengänge "Public und Nonprofit-Management" und "Nonprofit-Management und Public

Governance".

Modulname

gemäß Studienordnung vom

25.04.2009

(Immatrikulation

bis einschließlich WS 2013/14)

LP Modulname

gemäß Studienordnung vom

10.07.2013

(Immatrikulation ab WS 2014/15)

LP

M01 Funktionen und Strukturen des

Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

5 M01 Funktionen und Strukturen des

Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

5

M02 Theoretische Grundlagen der Public

Governance

5 M02 Theoretische Grundlagen der Public

Governance

5

M03 Politikfeldanalyse 5 M03 Politikfeldanalyse 5

M04 Business Planning 5 M04 Business Planning 5

M05 Recht für Nonprofit-Manager 5 M05 Recht für Nonprofit-Manager 5

M06 Forschungsmethoden 5 M06 Forschungsmethoden 5

M07 Corporate Governance 5 M16 Corporate Governance 5

M08 Personalmanagement und Führung 5 M08 Personalmanagement und Führung 5

M09 Marketing und Fundraising 5 M09 Marketing und Fundraising 5

M10 Controlling 5 M15 Controlling 5

M11 Organisations- und Change

Management

5 M11 Organisations- und Change

Management

5

M12 Fallstudie 5 M07 Seminar zum Dritten Sektor 5

M13 Interorganisationales Management 5 M13 Interorganisationales Management 5

M14 Lobbying und Politische

Kommunikation

5 M14 Lobbying und Politische

Kommunikation

5

M15 Rechnungslegung und

Finanzmanagement

5 M10 Rechnungslegung und

Finanzmanagement

5

M16 Verbandsmanagement 5 M12

M17

Fallstudie I oder

Fallstudie II

5

M17 Stiftungsmanagement 5 M12

M17

Fallstudie I oder

Fallstudie II

5

M18 Projektstudie 5 M18 Projektstudie 5

M19 Masterarbeit 25 M19 Masterarbeit 25

M20 Masterseminar/ Mündliche

Masterprüfung

5 M20 Abschlusskolloquium 5

§ 12 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW

Berlin und dem Mitteilungsblatt der HWR Berlin mit Wirkung zum 01. Oktober 2014 in Kraft.

MStO-MaNGo

40

Anlage 1

zur Studienordnung für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance"

Modulübersicht

Modul

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler Perspektive

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance

M03 Politikfeldanalyse

M04 Business Planning

M05 Recht für Nonprofit-Manager

M06 Forschungsmethoden

M07 Seminar zum Dritten Sektor

M08 Personalmanagement und Führung

M09 Marketing und Fundraising

M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement

M11 Organisations- und Change Management

M12 Fallstudie I

M13 Interorganisationales Management

M14 Lobbying und Politische Kommunikation

M15 Controlling

M16 Corporate Governance

M17 Fallstudie II

M18 Projektstudie

M19 Masterarbeit

M20 Abschlusskolloquium

MStO-MaNGo

41

Modulbeschreibungen

Name M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- sind mit den wichtigsten theoretischen und konzeptionellen Grundlagen des

Dritten Sektors vertraut und können die Theorieansätze der Dritter Sektor-

Forschung, auch vor dem Hintergrund der Theorieentwicklung in den Sozi-

alwissenschaften, einordnen und problembezogen anwenden,

- kennen den historischen Hintergrund sowie die Rahmenbedingungen des

Dritten Sektors und haben einen Einblick in die Struktur des Dritten Sektors

in ausgewählten Ländern gewonnen, so dass sie in der Lage sind, Funktio-

nen und Entwicklungsperspektiven von Dritter Sektor-Organisationen im

nationalen und internationalen Kontext einzuschätzen und Ansätze zur Re-

form des Dritten Sektors kritisch zu beurteilen,

- kennen Erscheinungsformen und Strukturbesonderheiten von Nonprofit-

Organisationen sowie deren spezifische Managementanforderungen und

können diese gegenüber Fachfremden und kritischen Einwänden in diffe-

renzierter Weise argumentativ vertreten,

- sind in der Lage, selbständig das erworbene Wissen in einen modul- und

fächerübergreifenden inhaltlichen Zusammenhang zu den nachfolgenden

und vertiefenden Modulen zum Nonprofit-Management zu stellen und vor

dem Hintergrund aktueller Herausforderungen ganzheitliche Lösungsansät-

ze für theoretische und praktische Problemstellungen aus dem Nonprofit-

Sektor zu entwickeln.

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

42

Name M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die im wissenschaftlichen Diskurs vorherrschenden Ansätze der

Public Governance,

- können Public Governance in verwaltungs- und politikwissenschaftliche

Zusammenhänge einordnen,

- können die analytische und die normative Dimension von Public Gover-

nance und deren Bedeutung für den öffentlichen und Dritten Sektor unter-

scheiden,

- kennen die sich aus der Public Governance ergebenden Konsequenzen für

eine neue Arbeitsteilung zwischen Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,

- sind mit den Steuerungsmodi und Handlungsinstrumenten der Public

Governance vertraut,

- haben gelernt, das erworbene theoretische Wissen über Public Gover-

nance für die Analyse und Entwicklung von Nonprofit-Organisationen zu

nutzen,

- sind in der Lage, die theoretischen und praktischen Verbindungen zwischen

Public Governance und der Staats- und Verwaltungsmodernisierung zu er-

kennen.

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

Name M03 Politikfeldanalyse

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die wichtigsten begrifflichen, theoretischen, konzeptionellen und

methodischen Grundlagen der Politikfeldanalyse,

- kennen die Rolle von Nonprofit-Organisationen und anderen Akteuren in

der Politik-Arena und deren Interaktionsformen und begreifen den prozess-

haften Charakter von Politikentwicklung,

- haben einen Überblick gewonnen über die zur Artikulation und Durchset-

zung von Interessen zur Verfügung stehenden Instrumente,

- kennen politische Steuerungsinstrumente und können deren Wirkung

beurteilen, auch unter Aspekten von Definitions- und Durchsetzungsmacht,

- haben methodische Kompetenzen erworben, die sie befähigen, Politikent-

wicklung selbständig zu analysieren, zu beurteilen und problemorientierte

Lösungsansätze im Sinne einer Politikberatung zu entwickeln,

- sind im Stande, Instrumente der Politikfeldanalyse selbständig insbesonde-

re auf solche Politikfelder anzuwenden, die für Organisationen des Dritten

Sektors relevant sind (Transfer).

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

43

Name M04 Business Planning

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die grundlegenden Schritte des Business Planning, Aufbau und

Struktur eines Business Plans sowie die damit verbundenen Inhalte und

Leitfragen im Kontext der Eigenmittelerwirtschaftung von Nonprofit-

Organisationen,

- können Zweck und Ziele von Nonprofit-Organisationen auch gegenüber

Fachfremden und kritischen Einwänden, bspw. bei der Beantragung von

Förder- und Kreditmitteln, in differenzierter Weise argumentativ vertreten

und in das Organisationskonzept integrieren,

- sind in der Lage, selbstständig das erworbene theoretische Wissen bei der

Konzeption von Business Plänen im praktischen Fall anzuwenden,

- haben einen Einblick in die Handlungsfelder sozialen Unternehmertums

(Social Entrepreneurship) erhalten und können Geschäftsmodelle für NPO

vor diesem Hintergrund einschätzen und selbst entwickeln,

- sind in der Lage, selbstständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche

Zusammenhänge zu den nachfolgenden, die einzelnen Elemente eines Bu-

siness Plans aufgreifenden und vertiefenden Modulen herzustellen,

- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-

de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-

sert.

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

44

Name M05 Recht für Nonprofit-Manager

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen für Nonprofit-Organisationen relevante Rechtgrundlagen und die

aktuelle Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsgebieten,

- können die aktuelle Reformdiskussion in den Zusammenhang des Nonpro-

fit-Rechts einordnen und politisch bewerten,

- kennen Haftungsrisiken, denen sie bei der Arbeit in Nonprofit-

Organisationen ausgesetzt sind, und Möglichkeiten sie zu versichern,

- kennen die Grundlagen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und die mit dem

Status der gemeinnützigen Einrichtung verbundenen Privilegien und Ein-

schränkungen im Hinblick auf steuerfreie und steuerpflichtige Einkom-

menserzielung,

- kennen die Grundlagen des Zuwendungsrechts öffentlicher Förderung

sowie dessen praktische Konsequenzen für Zuwendungsgeber und -

empfänger und können Anträge auf Förderung und Verwendungsnachwei-

se ausfertigen,

- kennen die Rechtsgrundlagen haupt- und ehrenamtlicher Arbeit und kön-

nen einschlägige Verträge beurteilen und gestalten,

- können die Zulässigkeit internationaler Tätigkeit von Nonprofit-

Organisationen beurteilen und Gestaltungsempfehlungen geben,

- sind in der Lage, sich flexibel in unterschiedliche Rechtsgebiete einzuarbei-

ten,

- sind mit der Denk- und Arbeitsweise von Juristen vertraut, um mit ihnen im

nonprofit-relevanten Kontext kommunizieren zu können,

- haben ihre analytischen Fähigkeiten geschult.

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

45

Name M06 Forschungsmethoden

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die wichtigsten quantitativen und qualitativen Methoden der Sozial-

und Organisationsforschung und sind in der Lage, ausgewählte Methoden

selbstständig anzuwenden,

- kennen die wichtigsten wissenschaftstheoretischen und methodologischen

Grundlagen, um eigene Forschungsstrategien entwickeln und selbstständig

adäquate Forschungsmethoden für die Lösung von Forschungsproblemen

auf dem Gebiet "Nonprofit-Management und Public Governance" auswäh-

len zu können,

- sind in der Lage ethische Fragen und Fragen der politischen und gesell-

schaftlichen Relevanz von Forschung zu identifizieren und zu reflektieren.

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

Name M07 Seminar zum Dritten Sektor

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- verstehen komplexe Prozesse, die mit der Wahrnehmung öffentlicher

Aufgaben verbunden sind und können Teilaspekte in einen größeren Kon-

text einordnen,

- sind in der Lage, aktuelle Entwicklungen im Dritten Sektor zu erkennen und

einzuordnen,

- können empirische Befunde zum Dritten Sektor vergleichend analysieren,

- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-

schendes Lernen",

- können Komplexität durch analytisches Denken, Selektion und systemati-

sches Vorgehen besser bewältigen,

- sind in der Lage, selbständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche

Zusammenhänge herzustellen.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance

M03 Politikfeldanalyse

M05 Recht für Nonprofit-Manager

M06 Forschungsmethoden

MStO-MaNGo

46

Name M08 Personalmanagement und Führung

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- sind mit den personalpolitischen Besonderheiten von Nonprofit-

Organisationen vertraut und können die bedeutende Ressource der Freiwil-

ligenarbeit für Organisationen des Nonprofit-Sektors einschätzen,

- kennen die wichtigsten Theorien des Personalmanagement (Human Re-

source Management) und sind in der Lage, die Bedeutung theoretischer

Ansätze für Nonprofit-Organisationen zu reflektieren,

- verfügen über fundierte Kenntnisse über personalpolitische Instrumente in

Nonprofit-Organisationen,

- kennen die Qualifikationsanforderungen an Managerinnen und Manager im

Dritten Sektor,

- verfügen über praxisrelevantes Wissen für die Reflexion, das Verständnis

und die Lösung von Problemen des Führens und des Geführt-Werdens un-

ter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen hierfür in Nonprofit-

Organisationen (Führungs- und Personalstrukturen, Organisationskultur

etc.)

- verfügen über für Teamarbeit erforderlichen sozialen Kompetenzen (Kritik-,

Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),

- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M05 Recht für Nonprofit-Manager

MStO-MaNGo

47

Name M09 Marketing und Fundraising

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die wichtigsten theoretischen und konzeptionellen Grundlagen des

strategischen und operativen Nonprofit-Marketing, so dass sie in der Lage

sind, vorgefundene Praxislösungen aus fachlicher Perspektive zu hinterfra-

gen und differenziert zu beurteilen,

- haben einen Einblick in die Einsatzmöglichkeiten von Informations- und

Kommunikationstechnologien für das Nonprofit-Marketing gewonnen,

- haben gelernt, Marketing-Strategien und -Instrumente auf das Fundraising

und das Absatzmarketing, insbesondere auf die Kommunikationspolitik in

NPO zu übertragen und sind im Stande, selbstständig Handlungsempfeh-

lungen für Praxisprobleme zu erarbeiten und Lösungsstrategien zu entwi-

ckeln,

- sind in der Lage, die Implementierung des Marketing in einer NPO aus

betriebswirtschaftlicher Sicht gestaltend zu begleiten,

- sind befähigt, sich selbständig weiterführendes Wissen auf dem Gebiet des

Nonprofit-Marketing und Fundraising zu erarbeiten,

- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-

de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-

sert,

- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

M04 Business Planning

M05 Recht für Nonprofit-Manager

MStO-MaNGo

48

Name

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die wichtigsten Grundlagen und rechtlichen Rahmenbedingungen

der Rechnungslegung und des Finanzmanagement in Nonprofit-

Organisationen,

- sind befähigt, mit dem erworbenen theoretischen Wissen das Rechnungs-

wesen von Nonprofit-Organisationen in der Praxis aus fachlicher Perspekti-

ve zu hinterfragen, differenziert zu beurteilen und

Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten und umzusetzen,

- sind mit den aktuellen Entwicklungen im Finanzmanagement und den

rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut und sind in der Lage, deren

Auswirkungen und Herausforderungen differenziert zu analysieren und

konzeptionelle Lösungsansätze für die Ausgestaltung von Rechnungsle-

gung und Finanzmanagement im konkreten Anwendungsfall zu entwickeln.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M05 Recht für Nonprofit-Manager

MStO-MaNGo

49

Name M11 Organisations- und Change Management

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- sind mit den organisatorisch relevanten Besonderheiten von Nonprofit-

Organisationen vertraut,

- kennen die wichtigsten Organisationstheorien,

- sind in der Lage, die Relevanz organisationstheoretischer Ansätze für

Nonprofit-Organisationen einzuschätzen und können ausgewählte organi-

sationstheoretische Ansätze zur Analyse und Gestaltung von Nonprofit-

Organisationen anwenden,

- können Entwicklungen im öffentlichen Organisationsrecht in ihren Auswir-

kungen auf den Dritten Sektor abschätzen,

- sind in der Lage, Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe in Nonprofit-

Organisationen zu analysieren und Veränderungsbedarfe zu identifizieren,

- sind befähigt, prozessorientiert zu denken, moderne Informationstechnik als

Organisationsgestaltungstechnik zu begreifen und in Nonprofit-

Organisationen sinnvoll einzusetzen,

- kennen die unterschiedlichen theoretischen Zugänge und Perspektiven zur

Analyse, Gestaltung und Steuerung von Prozessen des "organisationalen

Lernens",

- sind mit den spezifischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für

Veränderungsprozesse im Nonprofit-Bereich vertraut,

- sind befähigt, situationsadäquate Veränderungsstrategien zu entwickeln

und in den komplexen Modernisierungsprozessen von Nonprofit-

Organisationen die Rolle von "Change Agents" wirksam wahrzunehmen

- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-

de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-

sert,

- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.

Niveaustufe 2a

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

50

Name M12 Fallstudie I

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- verstehen komplexe Prozesse, die mit der Wahrnehmung öffentlicher

Aufgaben verbunden sind und können Teilaspekte in einen größeren Kon-

text einordnen,

- sind in der Lage, selbständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche

Zusammenhänge herzustellen,

- können ihr in anderen Modulen erworbenes Fach- und Methodenwissen auf

unbekannte Sachverhalte transferieren und integrieren,

- können eine vielschichtige Problemstellung erkennen und sind im Stande,

selbstständig Informationen zur Lösung von Praxisproblemen zu recher-

chieren und zu verarbeiten,

- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-

schendes Lernen",

- können Komplexität durch analytisches Denken, Selektion und systemati-

sches Vorgehen besser bewältigen,

- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-

de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-

sert,

- verfügen über für Teamarbeit erforderlichen sozialen Kompetenzen (Kritik-,

Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),

- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

M04 Business Planning

M05 Recht für Nonprofit-Manager

M06 Forschungsmethoden

MStO-MaNGo

51

Name M13 Interorganisationales Management

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- sind mit den wichtigsten theoretischen Grundlagen der Vernetzung und des

Beteiligungsmanagements vertraut,

- sind in der Lage, die Bedeutung dieser theoretischen Grundlagen für den

Dritten Sektor und das Nonprofit-Management einzuschätzen,

- kennen die Zusammenhänge von Public Governance und Netzwerkbildung

und -management,

- können angesichts aktueller Entwicklungen im Dritten Sektor unter beson-

derer Berücksichtigung von Einflüssen der Informationstechnik sowie der

Europäisierung und Globalisierung die Potenziale und Probleme des inter-

organisationalen Managements abschätzen,

- verfügen über das notwendige Wissen, um sich kompetent an der Gestal-

tung und Steuerung organisations- und sektorenübergreifender Netzwerke

zu beteiligen,

- können ein professionelles Beteiligungsmanagement für konzernartig

strukturierte Nonprofit-Organisationen konzipieren und einführen,

- kennen ausgewählte IT-gestützte Instrumente des Netzwerk- und Beteili-

gungscontrolling und können deren Potenziale einschätzen,

- können Prozesse von Zusammenschlüssen und Fusionen (M&A) im Non-

profit-Sektor analysieren und mitgestalten,

- sind in der Lage die Netzwerkfähigkeit von Personen und Organisationen

zu beurteilen und weiter zu entwickeln.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance

M03 Politikfeldanalyse

M04 Business Planning

M08 Personalmanagement und Führung

M11 Organisations- und Change Management

MStO-MaNGo

52

Name M14 Lobbying und Politische Kommunikation

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- sind mit den wissenschaftlichen Grundlagen und rechtlichen Rahmenbe-

dingungen von Lobbying und politischer Kommunikation vertraut und er-

kennen die Komplexität der Aufgaben in der öffentlichen Arena

(Verhandlungen mit Anspruchsgruppen, Gesetzgebungsverfahren, Dyna-

mik der öffentlichen Meinung etc.),

- kennen die verschiedenen politischen Umfelder von Nonprofit-

Organisationen (auf lokaler, regionaler, Bundesebene sowie EU) und die

Funktion des Aufbaus politischer Netzwerke sowie der Bildung strategi-

scher Allianzen,

- kennen die Instrumente der Lobbyarbeit und deren Einsatzmöglichkeiten

und Anwendung,

- sind in der Lage, politikrelevante Arbeit in Organisationen methodisch

fundiert, zielbezogen und gemeinwohlorientiert zu begleiten,

- kennen die Funktionsweise der politischen Kommunikation und sind im

Stande, die Konzeption für eine politische Kampagne zu entwickeln, diese

strategisch zu planen und umzusetzen,

- können Möglichkeiten, Grenzen, Risiken und Probleme des Lobbying und

der politischen Kommunikation kritisch reflektieren und differenziert beurtei-

len,

- sind befähigt, sich selbstständig weiter führendes Wissen auf dem Gebiet

des Lobbying und der politischen Kommunikation zu erarbeiten.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance

M03 Politikfeldanalyse

M05 Recht für Nonprofit-Manager

MStO-MaNGo

53

Name M15 Controlling

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die wichtigsten begrifflichen, theoretischen und konzeptionellen

Grundlagen des Controllings, so dass sie in der Lage sind, vorgefundene

Lösungen in der Controlling-Praxis im Dritten Sektor aus fachlicher Per-

spektive zu hinterfragen, differenziert zu beurteilen und realisierungsfähige

Verbesserungsvorschläge bzw. Vorschläge für eine Implementierung zu

unterbreiten,

- sind mit den besonderen Spezifika des Controllings in Nonprofit-

Organisationen vertraut, kennen die Gemeinsamkeiten und die aus den

Nonprofit-Spezifika resultierenden Unterschiede zu Controlling-Systemen

und Controlling-Instrumenten des Profit-Sektors, und können in der prakti-

schen Anwendung Adaptions- und Anpassungsbedarfe proaktiv in die

Gestaltung des Controllings in Nonprofit-Organisationen einbringen,

- sind in der Lage, selbstständig das im Modul Controlling erworbene Wissen

in einen modul- und fächerübergreifenden inhaltlichen Zusammenhang,

bspw. zum Qualitätsmanagement oder Rechnungslegung und Finanzma-

nagement zu stellen und adäquate Lösungsansätze für theoretische und

praktische Problemstellungen aus dem Nonprofit-Sektor zu entwickeln,

- sind sensibilisiert für Verbesserungspotentiale und Bedarfe im Controlling

von Nonprofit-Organisationen und können diese auch gegenüber Fach-

fremden und kritischen Einwänden in differenzierter Weise argumentativ

vertreten.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M04 Business Planning

M05 Recht für Nonprofit-Manager

M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement

MStO-MaNGo

54

Name M16 Corporate Governance

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- kennen die unterschiedlichen Typen von Unternehmungsverfassungen im

privaten, öffentlichen und Nonprofit-Bereich,

- sind in der Lage, die Notwendigkeit eines Code of Corporate Governance

zu erkennen,

- können die Vor- und Nachteile der international gebräuchlichen Kodizes

vergleichend analysieren,

- sind mit der aktuellen Corporate-Governance-Diskussion in Unternehmun-

gen und Nonprofit-Organisationen vertraut,

- kennen die Modelle zur Beschreibung von Governance-Strukturen in

Nonprofit-Organisationen,

- können die Modelle unterschiedlichen Typen von Nonprofit-Organisationen

zuordnen,

- können die Nonprofit-Governance-Diskussion in die allgemeine Gover-

nance-Diskussion einordnen.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance

M03 Politikfeldanalyse

M05 Recht für Nonprofit-Manager

M08 Personalmanagement und Führung

M11 Organisations- und Change Management

MStO-MaNGo

55

Name M17 Fallstudie II

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- können ihr in anderen Modulen erworbenes Fach- und Methodenwissen auf

unbekannte Sachverhalte transferieren und integrieren,

- können eine vielschichtige Problemstellung erkennen, die Relevanz von

Teilaspekten abwägen und selbstständig Lösungen für Praxisprobleme er-

arbeiten,

- sind in der Lage, sowohl vorgegebene Lösungsvorschläge kritisch zu

bewerten als auch Problemlösungen selbst zu entwickeln und Arbeitser-

gebnisse zu kommunizieren,

- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-

schendes Lernen",

- können Komplexität durch analytisches Denken, Selektion und systemati-

sches Vorgehen besser bewältigen,

- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-

de sowie die Fähigkeit zu selbstständiger, teamorientierter Arbeit verbes-

sert,

- verfügen über für Teamarbeit erforderlichen sozialen Kompetenzen (Kritik-,

Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),

- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive

M04 Business Planning

M05 Recht für Nonprofit-Manager

M06 Forschungsmethoden

MStO-MaNGo

56

Name M18 Projektstudie

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- können eine vielschichtige Problemstellung selbstständig bearbeiten,

- sind in der Lage, selbständig modul- und fächerübergreifende inhaltliche

Zusammenhänge herzustellen,

- können ihr in anderen Modulen erworbenes Fach- und Methodenwissen auf

unbekannte Sachverhalte transferieren und integrieren,

- können Praxisinformationen selbständig erschließen und verarbeiten,

- verfügen über Fähigkeiten zur Problemanalyse und -lösung durch "for-

schendes Lernen",

- sind in der Lage, situationsangemessene, realisierbare Lösungsvorschläge

zu unterbreiten und Arbeitsergebnisse beratungsorientiert zu kommunizie-

ren,

- sind im Stande, ausdauernd und zuverlässig Projektarbeit im Team zu

organisieren und diese ergebnisorientiert voranzutreiben,

- haben ihre Kreativität, Verantwortungsbereitschaft und Entscheidungsfreu-

de sowie die Fähigkeit zu selbständiger, teamorientierter Arbeit verbessert,

- verfügen über für Projektarbeit erforderliche soziale Kompetenzen (Kritik-,

Konfliktfähigkeit, Einsatzbereitschaft etc.),

- haben ihre Kommunikations- und Präsentationskompetenz verbessert.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

Keine

Empfohlene

Voraussetzungen

M06 Forschungsmethoden

M07 Seminar zum Dritten Sektor

M08 Personalmanagement und Führung

M09 Marketing und Fundraising

M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement

M11 Organisations- und Change Management

Name M19 Masterarbeit

Leistungspunkte 25

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- sind befähigt, eine für das Ausbildungsziel relevante und angemessene

Problemstellung auf dem Gebiet "Nonprofit-Management und Public

Governance" innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig auf wissen-

schaftlicher Grundlage und unter Einsatz adäquater Forschungsmethoden

fundiert zu bearbeiten,

- können durch themenbezogene(n) Wissensaneignung, Wissenstransfer

und Wissensgenerierung im Rahmen ihrer Masterarbeit exemplarisch

nachweisen, dass sie auch über Forschungskompetenz verfügen.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18 gemäß § 13 Abs. 2

MPO/MaNGo

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

57

Name M20 Abschlusskolloquium

Leistungspunkte 5

Lernergebnisse/

Kompetenzen

Die Studierenden

- können einen komplexen Sachverhalt in kurzer Zeit wissenschaftlich fun-

diert darstellen,

- verfügen über gesichertes Wissen auf den Gebieten ihrer Masterarbeit,

- sind fähig, die Ergebnisse ihrer Masterarbeit sowie ihr methodisches Vor-

gehen selbständig zu begründen und ihre Argumentation gegen Kritik zu

verteidigen,

- sind in der Lage, den Gegenstand oder ausgewählte Aspekte ihrer Master-

arbeit in einen fachlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen und aus den

Ergebnissen der Masterarbeit weiterführende wissenschaftliche Fragestel-

lungen zu generieren,

- sind – unabhängig vom Gegenstand der Masterarbeit – befähigt, übergrei-

fende Zusammenhänge, Fragen und Problemstellungen auf dem Gebiet

"Nonprofit-Management und Public Governance" auf wissenschaftlicher

Basis eigenständig zu erörtern bzw. zu beantworten,

- verfügen über ein breites Fachwissen und ein kritisches Verständnis der

wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden auf dem Gebiet "Nonprofit-

Management und Public Governance" und sind fähig, dies flexibel zu ver-

knüpfen und auf unterschiedliche Berufssituationen im Nonprofit-

Management zu transferieren.

Niveaustufe 2b

Notwendige

Voraussetzungen

erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18 gemäß § 13 Abs. 2 und §

15 Abs. 2 MPO/MaNGo

erfolgreicher Abschluss des Moduls M19 "Masterarbeit" gemäß § 15 Abs. 2

MPO/MaNGo

Empfohlene

Voraussetzungen

Keine

MStO-MaNGo

58

Anlage 1A zur Studienordnung für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"

Niveaueinstufung der Module

Folgende Module werden der Niveaustufe 2b mit verbindlicher Vorleistung zugeordnet:

Modul Notwendige Voraussetzungen/ verbindliche

Vorleistung

(M 19) Masterarbeit erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18

gemäß § 13 Abs. 2 MPO/MaNGo

(M 20) Abschlusskolloquium erfolgreicher Abschluss der Module M01 bis M18 gemäß

§ 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 MPO/MaNGo

erfolgreicher Abschluss des Moduls M19 "Masterarbeit"

gemäß § 15 Abs. 2 MPO/MaNGo

MStO-MaNGo

59

Anlage 2

zur Studienordnung für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance"

Studienplanübersicht

Studienplanübersicht über die Module im 1. Semester SWS W (h) LP

M01 Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in

internationaler Perspektive 3 SL 150 5

M02 Theoretische Grundlagen der Public Governance 3 SL 150 5

M03 Politikfeldanalyse 3 PÜ x 2 150 5

M04 Business Planning 3 PÜ x 2 150 5

M05 Recht für Nonprofit-Manager 3 SL 150 5

M06 Forschungsmethoden 3 SL 150 5

Summe 18 900 30

Studienplanübersicht über die Module im 2. Semester SWS W (h) LP

M07 Seminar zum Dritten Sektor (Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5

M08 Personalmanagement und Führung 3 PÜ x 2 150 5

M09 Marketing und Fundraising 3 PÜ x 2 150 5

M10 Rechnungslegung und Finanzmanagement 3 PÜ x 2 150 5

M11 Organisations- und Change Management 3 PÜ x 2 150 5

M12 Fallstudie I (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5

Summe 18 900 30

Studienplanübersicht über die Module im 3. Semester SWS W (h) LP

M13 Interorganisationales Management 3 PÜ x 2 150 5

M14 Lobbying und Politische Kommunikation 3 PÜ x 2 150 5

M15 Controlling 3 PÜ x 2 150 5

M16 Corporate Governance 3 SL 150 5

M17 Fallstudie II (Wahlpflichtmodul) 3 PÜ x 2 150 5

M18 Projektstudie(Wahlpflichtmodul) 3 S x 2 150 5

Summe 18 900 30

Studienplanübersicht über die Module im 4. Semester SWS W (h) LP

M19 Masterarbeit 750 25

M20 Abschlusskolloquium 2 S x 2 150 5

Summe 1 900 30

Erklärung:

LP Leistungspunkte SL Seminaristischer Lehrvortrag

PÜ Praktische Übung SWS Semesterwochenstunde

S Seminar/Projektseminar W (h) Workload (in Stunden)

MPO-MaNGo

60

Anhang 6

Prüfungsordnung MPO-MaNGo

Prüfungsordnung

für den konsekutiven Master-Studiengang

"Nonprofit-Management und Public Governance" – MPO/MaNGo

an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und

an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)

vom 20. November 2013

Gem. § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im

Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378),

hat die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs 3 der HTW Berlin und des Fachbereichs 3 der

HWR Berlin am 20. November 2013 die folgende Prüfungsordnung erlassen:

Inhalt

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zweck der Prüfungen

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Leistungsbeurteilungen

§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 7 Nachteilsausgleich

2. Abschnitt Studienbegleitende Modulprüfungen

§ 8 Formen und Modalitäten der studienbegleitenden Modulprüfungen

§ 9 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen

§ 10 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen

§ 11 Pflicht-Prüfungsberatung

3. Abschnitt Masterprüfung

§ 12 Zweck und Struktur der Masterprüfung

§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

§ 14 Masterarbeit

§ 15 Abschlusskolloquium

§ 16 Wiederholung von Teilen der Masterprüfung

§ 17 Freiversuch

§ 18 Bestehen der Masterprüfung

4. Abschnitt Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement

§ 19 Abschluss des Studiums und Gesamtnote

§ 20 Täuschung und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

§ 21 Masterzeugnis

§ 22 Masterurkunde

§ 23 Diploma Supplement

§ 24 Bescheinigung über nicht bestandene Prüfung

5. Abschnitt Rechtsschutz

§ 25 Einwendungen gegen Leistungsbeurteilungen

MPO-MaNGo

61

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 26 Einsichtnahme in die Prüfungsakte

§ 27 Inkrafttreten/Veröffentlichung

Anlagen

Anlage 1 Prüfungsplan

Anlage 2 Muster des Masterzeugnisses in deutscher Sprache

Anlage 3 Muster des Masterzeugnisses in englischer Sprache

Anlage 4 Muster der Masterurkunde in deutscher Sprache

Anlage 5 Muster der Masterurkunde in englischer Sprache

Anlage 6 Muster des Diploma Supplements in deutscher Sprache

Anlage 7 Muster des Diploma Supplements in englischer Sprache

MPO-MaNGo

62

Präambel

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und die Hochschule für Wirtschaft und

Recht Berlin (HWR Berlin) führen in Kooperation einen gemeinsamen betriebswirtschaftlichen

Studiengang durch, der vornehmlich für die Wahrnehmung von Management-Aufgaben im Bereich der

Nonprofit-Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben qualifizieren soll.

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden des hochschulübergreifenden konsekutiven

Master-Studiengangs „Nonprofit-Management und Public Governance“, die nach Inkrafttreten dieser

Ordnung an der HTW Berlin und an der HWR Berlin immatrikuliert werden. Als Prüfungsordnung für

den hochschulübergreifenden Master-Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“

ersetzt diese Prüfungsordnung die betreffenden Teile der geltenden Rahmenstudien- und

-prüfungsordnungen.

(2) Ferner gilt diese Prüfungsordnung für alle Studierenden, welche nach einem Hochschul- oder

Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den

Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Abs. 1

entspricht.

(3) Die Prüfungsordnung wird ergänzt durch die Studienordnung für den konsekutiven Master-

Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ (MstO/MaNGo) und die

Auswahlordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Nonprofit-Management und Public

Governance“ (MAO/MaNGo) in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 2 Zweck der Prüfungen

(1) Der Master-Grad wird nach einem ersten akademischen Abschluss als weiterführender

berufsqualifizierender akademischer Abschluss verliehen. Mit dem Studienabschluss wird festgestellt,

dass der Absolvent oder die Absolventin selbstständig wissenschaftlich arbeiten und wissenschaftliche

Erkenntnisse anwenden kann sowie die notwendigen vertieften Kenntnisse und Kompetenzen

erworben hat, die er oder sie für eine spezifische Berufsbefähigung oder zur Erweiterung seines oder

ihres Kompetenzprofils auf dem Gebiet „Nonprofit-Management und Public Governance“ benötigt. Die

Prüfungen tragen dazu bei, dass der Master-Abschluss dem Niveau universitärer Master-Abschlüsse

entspricht.

(2) Die auf den Master-Studiengang „Nonprofit-Management und Public Governance“ bezogenen

Studienziele werden in der Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang „Nonprofit-

Management und Public Governance“ (MstO/MaNGo) beschrieben. Durch Modulprüfungen wird

festgestellt, ob der oder die Studierende die Studienziele nach § 3 MstO/MaNGo erreicht hat.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen sowie die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen

Aufgaben wird von der Gemeinsamen Kommission für die Studiengänge „Public und Nonprofit-

Management“ und „Nonprofit-Management und Governance“ ein gemeinsamer Prüfungsausschuss

mit dem Bachelor-Studiengang „Public und Nonprofit-Management“ bestellt. Ihm gehören an:

a) ein Professor oder eine Professorin der an den Studiengängen beteiligten Fachbereiche als

Vorsitzender oder Vorsitzende,

b) ein Professor oder eine Professorin der an den Studiengängen beteiligten Fachbereiche als

Stellvertretung im Vorsitz,

c) ein weiterer Professor oder eine weitere Professorin der an den Studiengängen beteiligten

Fachbereiche,

d) ein Studierender oder eine Studierende des Bachelor-Studiengangs „Public Management“ bzw.

„Public und Nonprofit-Management“ oder des Master-Studiengangs „Nonprofit-Management und

Public Governance“,

e) ein Mitglied aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die als Angehörige der

Fachbereichsverwaltung oder der zentralen Hochschul- bzw. Prüfungsverwaltung

MPO-MaNGo

63

Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die sich ganz oder teilweise auf den oder die betreffenden

Studiengänge beziehen.

Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt. Bei der Bestellung des

studentischen Mitglieds und des stellvertretenden studentischen Mitglieds des gemeinsamen

Prüfungsausschusses muss darauf geachtet werden, dass stets Studierende beider Studiengänge

vertreten sind.

(2) Die Mitglieder des gemeinsamen Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bzw.

Stellvertreterinnen werden von der Gemeinsamen Kommission für die Studiengänge „Public und

Nonprofit-Management“ und „Nonprofit-Management und Public Governance“ bestellt. Dabei ist auf

die Teilhabe von Männern und Frauen zu achten. Die Gemeinsame Kommission benennt je einen

Professor oder eine Professorin als Vorsitzenden oder Vorsitzende bzw. als stellvertretenden

Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes und des

stellvertretenden studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre;

Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem oder der Vorsitzenden oder dem

oder der stellvertretenden Vorsitzenden ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied aus dem Kreis der

Professorenschaft und der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Es gelten die Regelungen

des § 20 und § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz.

(4) Der Prüfungsausschuss ist für Entscheidungen gem. dieser Ordnung zuständig. Der

Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,

und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berät die Gemeinsame

Kommission bei der Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

(5) Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung von Aufgaben auf den Vorsitzenden oder die

Vorsitzende übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einwendungen, Entscheidungen gem.

§ 5 6 Absatz 3 Satz 4 über die ausnahmsweise Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit von

Leistungen, die wegen Täuschungsversuchs mit „nicht ausreichend“ bewertet wurden sowie für

Entscheidungen gem. § 5 Abs. 5 im Zusammenhang mit der Überprüfung von Täuschungsversuchen.

Prüfungsausschuss und Prüfungsverwaltung arbeiten eng zusammen. Der Prüfungsausschuss wird

von der Prüfungsverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen im

Studiengang beizuwohnen und schriftliche Prüfungsleistungen einzusehen.

(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des

Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst

stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zur

Verschwiegenheit zu verpflichten.

MPO-MaNGo

64

§ 4 Leistungsbeurteilungen

(1) Die Noten für Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern oder Prüferinnen

festgesetzt. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden;

bei Klausuren folgt die Notenvergabe der folgenden Punkteskala:

Rel. Punktbewertung Note Prädikat Beschreibung Grading Scheme

95 – 100% 1,0 sehr gut eine hervor-

ragende Leistung

A very good

90 bis unter 95% 1,3

85 bis unter 90% 1,7 Gut eine Leistung, die

erheblich über den

durchschnittlichen

Anforderungen

liegt

B good

80 bis unter 85% 2,0

75 bis unter 80 % 2,3

70 bis unter 75% 2,7 befriedigend eine Leistung, die

den

durchschnittlichen

Anforderungen

entspricht

C satisfactory

65 bis unter 70% 3,0

60 bis unter 65% 3,3

55 bis unter 60% 3,7 ausreichend eine Leistung, die

trotz ihrer Mängel

noch den

Anforderungen

genügt

D sufficient

50 bis unter 55% 4,0

Weniger als 50% 5,0 nicht

ausreichend

eine Leistung, die

wegen erheblicher

Mängel den

Anforderungen

nicht mehr genügt

F fail

(2) Für die Fälle, in denen eine Notenrundung erforderlich sein sollte, wird auf § 19 Abs. 4 verwiesen.

Undifferenzierte Leistungsbeurteilungen sind für die Prüfungsleistungen in den Modulen (M 06)

„Forschungsmethoden“, (M 12) „Fallstudie I“, (M 17) „Fallstudie II“ und (M 18) „Projektstudie“

vorgesehen; diese sind als „mit Erfolg“ (mE) oder als „ohne Erfolg“ (oE) zu bewerten.

(3) Eine Modulprüfung gilt als bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) oder als „mit

Erfolg“ (mE) bewertet wurde. Das Prädikat wird entsprechend § 19 Abs. 4 bestimmt.

(4) Das Bewertungsverfahren insgesamt soll im Prüfungszeitraum vier Wochen nach dem Prüfungs-

bzw. Abgabetermin und im Wiederholungsprüfungszeitraum sechs Wochen nicht überschreiten.

Insbesondere bei Prüfungen im 3. Und 4. Studienplansemester kann die zur Verfügung stehende

Korrekturzeit aus studien- und prüfungsorganisatorischen Gründen verkürzt werden.

§ 5 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „ohne Erfolg“ (oE) bewertet, wenn

der Kandidat oder die Kandidatin einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er

oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt bzw. den

Leistungsnachweis verweigert. Triftige Gründe sind Gründe, die der oder die Studierende nicht zu

vertreten hat. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen

Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Gründe müssen dem für den

Studiengang zuständigen Prüfungsamt unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern innerhalb von

drei Werktagen, in der vom Prüfungsausschuss öffentlich bekannt gegebenen Form schriftlich

angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin oder

MPO-MaNGo

65

Erkrankung eines Kindes, für das der Kandidat oder die Kandidatin erziehungsberechtigt ist, ist dem

Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. In Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschuss ein

amtsärztliches Attest verlangen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt und dessen Kosten der

Kandidat bzw. die Kandidatin zu tragen hat. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird

der Prüfungsversuch nicht gewertet. Die versäumte Prüfung ist bei der nächsten angebotenen

Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen. Bereits bestandene Prüfungsteile werden in diesem Fall

angerechnet.

(3) Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Benutzung

nicht zugelassener Hilfsmittel, Nichtzitieren verwendeter Quellen oder durch andere

Täuschungsversuche zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw.

„ohne Erfolg“ (oE) bewertet. Die Feststellung wird von dem Prüfer oder der Prüferin oder der

Aufsichtsperson getroffen und aktenkundig gemacht. Stellt der Prüfungsausschuss die besondere

Schwere eines Falles fest, wird die Prüfungsleistung nach Anhörung des oder der Betroffenen als

„endgültig nicht bestanden“ gewertet und es erfolgt die Exmatrikulation gemäß § 15 Nr. 5 BerlHG.

Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zur Prüfungsakte zu nehmen.

(4) Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört,

kann von dem Prüfer oder der Prüferin oder der Aufsichtsperson nach Abmahnung von der

Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung wird mit

„nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „ohne Erfolg“ (oE) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind

aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten

oder die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(5) Der Kandidat oder die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen beantragen, dass Entscheidungen

nach Abs. 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Dessen belastende Entscheidungen

sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit

einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6) Ergibt sich im Nachhinein, dass ein Studierender oder eine Studierende sich einer Täuschung

gem. Abs. 3 schuldig gemacht hat, so wird die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung

nachträglich in „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „ohne Erfolg“ (oE) geändert. Eine etwaige Zulassung zur

Masterprüfung wird zurückgenommen, ein bereits ausgegebenes Masterzeugnis und eine

ausgegebene Urkunde werden eingezogen. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlich anerkannten

Hochschulen erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, im

Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Master-Studiengangs „Nonprofit-Management und

Public Governance“ im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern

eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anrechnung von Studien- und

Prüfungsleistungen aus dem In- und Ausland erfolgt nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom

11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen

Region (Bundesgesetzblatt 2007, Teil II, Seite 712ff.). Bei der Anrechnung von Studienzeiten,

Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht

wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten

Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu

beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen in staatlich

anerkannten Fernstudiengängen gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind bei differenziert bewerteten

Modulen die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die

Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen oder bei

undifferenzierten Leistungsbeurteilungen wird eine bestandene Modulprüfung mit der Note

„ausreichend“ (4,0) bzw. „mit Erfolg“ (mE) gewertet, sofern der oder die Betroffene nicht ausdrücklich

auf die Anerkennung verzichtet. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Anrechnenden. Wird die

Anrechnung versagt, so ist dies zu begründen. Leistungen dürfen nur einmal angerechnet werden.

MPO-MaNGo

66

(4) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und studienbegleitenden

Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) erbracht wurden,

erfolgt von Amts wegen. Fehlversuche in Studiengängen im Geltungsbereich des HRG sind

anzurechnen. Die Studierenden bzw. Studienbewerber oder Studienbewerberinnen haben die für die

Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Hierzu zählen Nachweise über alle bisher an

Hochschulen erbrachten Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Fehlversuche sowie Angaben

über Inhalt und Umfang der zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen, soweit diese nicht an einer der

beiden am Studiengang beteiligten Hochschulen erbracht wurden. Ergibt sich im Nachhinein, dass ein

Studierender oder eine Studierende versucht hat, durch unvollständige Angaben die

Anrechnungsentscheidung zu manipulieren, ist dies als Täuschungsversuch im Sinne von § 5 Abs. 6

zu werten. Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anrechnungsentscheidung

wird durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.

§ 7 Nachteilsausgleich

(1) Auf schriftlichen, begründeten Antrag werden Studierenden, die infolge einer nachgewiesenen

Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, vom

Prüfungsausschuss angemessene Erleichterungen bei Prüfungsbedingungen und Prüfungsformen

eingeräumt. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung verbundenen Nachteile möglichst

ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderungen eintritt. In Zweifelsfällen

können vom Prüfungsausschuss entsprechende Nachweise und ein amtsärztliches Attest verlangt

werden, das Art und Umfang der Einschränkungen der Prüfungsfähigkeit bescheinigt und dessen

Kosten der Kandidat bzw. die Kandidatin zu tragen hat.

(2) Für studienbegleitende Prüfungsleistungen werden die besonderen Prüfungsbedingungen

rechtzeitig vorher zwischen Prüfer oder Prüferin und dem oder der Studierenden abgesprochen.

Kommt es zu keiner Einigung, können die Studierenden den Prüfungsausschuss anrufen.

2. Abschnitt Studienbegleitende Modulprüfungen

§ 8 Formen und Modalitäten studienbegleitender Modulprüfungen

(1) Module sind abgeschlossene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen

sollen; sie sind im jeweils vorgesehenen Semester mit einer Modulprüfung abzuschließen. Zahl und

Form der studienbegleitend zu erbringenden Modulprüfungen bestimmt der Prüfungsplan (Anlage 1).

Die Anzahl der mit den Modulen jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte sind in Anlage 2

MStO/MaNGo aufgeführt.

(2) Studienbegleitende Prüfungsleistungen in Form von Modulprüfungen werden gem. dem

Prüfungsplan (Anlage 1) in folgenden Formen erbracht:

a) Klausur

Klausuren sind schriftliche Prüfungen, die grundsätzlich im Prüfungszeitraum bzw. im

Wiederholungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters durchgeführt werden. In einer Klausur

werden Aufgaben oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang des Moduls unter Aufsicht schriftlich

bearbeitet. Die Dauer der Klausur soll 60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht

überschreiten. Wird der Leistungsnachweis durch eine Kombination aus Klausur und einer anderen

Prüfungsform erbracht, kann die Bearbeitungszeit der Klausur auf bis zu 30 Minuten reduziert werden.

Die Bearbeitungszeit wird von dem Prüfer bzw. der Prüferin unter Berücksichtigung des zeitlichen

Umfangs (Präsenz- und Selbststudium) der Lehrveranstaltung und der Kombination mit anderen

Prüfungsformen festgelegt.

b) Mündliche Prüfung

In einer mündlichen Prüfung wird festgestellt, ob die Studierenden über die in der Lehrveranstaltung

zu erwerbenden Kompetenzen verfügen und auf Problemstellungen aus dem Arbeitszusammenhang

des Moduls anwenden können. Die mündliche Prüfung wird im Prüfungszeitraum bzw. im

Wiederholungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters von dem oder der Prüfenden als

Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt für jeden

Studierenden oder für jede Studierende – je nach dem Umfang der Lehrveranstaltung (Präsenz- und

Selbststudium) – in der Regel zwischen 15 und 30 Minuten. Mündliche Prüfungen sind

hochschulöffentlich, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin widerspricht; ausgeschlossen sind

Studierende, die sich im jeweiligen Semester in dem betreffenden Modul prüfen lassen wollen. Die

MPO-MaNGo

67

wesentlichen Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll

festzuhalten. Letztmögliche Prüfungsversuche sind von mindestens zwei prüfungsberechtigten

Personen abzunehmen.

c) Research Paper

Bei dem Research Paper handelt es sich um eine schriftliche Ausarbeitung. Mit ihr weisen die

Studierenden in Einzelarbeit oder in selbst organisierter Team- und Projektarbeit nach, dass sie in der

Lage sind, eine konkrete theoretische und/oder empirische Frage- bzw. Problemstellung mit Bezug

zum jeweiligen Modul oder zum Studiengang allgemein unter Einsatz adäquater Forschungsmethoden

wissenschaftlich fundiert zu bearbeiten. Dabei kann es sich ggf. auch um eine konkrete

Praxisproblemstellung handeln, die in Kooperation mit einem Praxispartner bearbeitet wird. Das

Thema wird in der Regel zu Semesterbeginn (spätestens bis zum Stichtag der Prüfungsanmeldung)

ausgegeben und ist so zu stellen, dass sie bis spätestens eine Woche nach Ablauf des

Prüfungszeitraums des jeweiligen Semesters bearbeitet werden kann (verbindlicher Abgabetermin).

Das Research Paper ist als Ausdruck und auf einem digitalen Datenträger einzureichen. Darüber

hinausgehende Einzelheiten legt der Prüfer oder die Prüferin fest.

d) Referat/ Präsentation

In Referaten/Präsentationen setzen sich die Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltung in freier

Rede mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang der Lehrveranstaltung unter Einbeziehung

und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander; ihre Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse stellen

sie auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung (Paper) im mündlichen Vortrag unter Einsatz

geeigneter Präsentationsmedien dar. Die schriftliche Ausarbeitung ist als Ausdruck und auf einem

digitalen Datenträger spätestens bis zum Ende der Vorlesungszeit abzugeben (verbindlicher

Abgabetermin).

e) Fallstudienlösung

Im Rahmen von Fallstudien oder Planspielen erbrachte, schriftlich ausgearbeitete und ggf. auch

mündlich präsentierte Lösungsbeiträge werden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst

(Fallstudienlösung) und als solche bewertet. Die Einzelheiten legt der Prüfer oder die Prüferin fest.

f) Projektarbeit

Die im Rahmen von Beratungs-, Begleitforschungs- oder sonstigen Praxiskooperationsprojekten,

empirischen Untersuchungen, sog. Life Cases oder Aktionsforschung in Form von empirischen

Erhebungen, Quellenrecherchen, Kurzpräsentationen, schriftlichen Ausarbeitungen, Protokollen,

Berichten oder in anderen Formen erbrachten Einzelleistungen der Studierenden werden zu einer

Gesamtleistung (Projektarbeit) zusammengefasst und als solche bewertet. Die Einzelheiten legt der

Prüfer oder die Prüferin fest.

g) Aktive Teilnahme

Bei der Prüfungsform "Aktive Teilnahme" wird bewertet, ob sich der oder die Studierende mit

mündlichen Beiträgen aktiv an einer Lehrveranstaltung beteiligen. Diese Prüfungsform kann nicht

allein, sondern nur in Kombination mit den Prüfungsformen gem. Buchstaben c), d), e) und f)

Verwendung finden. Sie wird ohne eine differenzierte Bewertung festgestellt und gilt in den Fällen, in

denen Prüfer oder Prüferinnen von ihr Gebrauch machen, als Voraussetzung für einen

Leistungsnachweis in den Prüfungsformen gem. Buchstaben c), d), e) und f). Aktive Teilnahme setzt

Präsenz voraus. Wer mehr als 25 Prozent der Lehrveranstaltung (Präsenzzeit) versäumt, dem kann –

soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – vom Prüfer oder der Prüferin nur dann eine "Aktive

Teilnahme" attestiert werden, wenn das Versäumnis nachweislich auf dringende Gründe

zurückzuführen ist, die der oder die betreffende Studierende nicht zu verantworten hat. Darüber

hinausgehende Einzelheiten legt der Prüfer oder die Prüferin fest.

(3) Der Prüfungsplan (Anlage 1) legt fest, in welchen der genannten Formen studienbegleitende

Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen erbracht werden können. Die Kombination einzelner

Formen der lt. Prüfungsplan vorgesehenen studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist möglich. Die

Entscheidung hierüber trifft der Prüfer oder die Prüferin. Besteht eine Modulprüfung lt. Entscheidung

des Prüfers oder der Prüferin aus einer Kombination mehreren Teilleistungen in unterschiedlichen

Prüfungsformen, so müssen alle Teilleistungen innerhalb eines Semesters erfolgreich abgeschlossen

werden; eine Übertragung von bereits bestandenen Teilleistungen auf nachfolgende Semester ist

nicht möglich. Zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters entscheidet der Prüfer oder die Prüferin

nach den konkreten Erfordernissen der jeweiligen Lehrveranstaltung, in welcher Anzahl den

Studierenden die verschiedenen im Prüfungsplan vorgesehenen Formen von Prüfungsleistungen

MPO-MaNGo

68

angeboten werden. Sieht der Prüfungsplan alternative Formen der Prüfungsleistung vor, so müssen

die Anforderungen vergleichbar sein. Als Prüfer oder Prüferin wird bei den studienbegleitenden

Prüfungsleistungen grundsätzlich diejenige Lehrkraft tätig, die die entsprechende Lehrveranstaltung

oder den entsprechenden Lehrveranstaltungsteil abhält. Sind mehrere Lehrkräfte beteiligt, sind sie

gemeinsam für die entsprechende Prüfung verantwortlich.

(4) Macht der Kandidat oder die Kandidatin glaubhaft, dass er oder sie aus Gründen, die er oder sie

nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der

vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten oder der Kandidatin gestattet, die

Prüfungsleistung innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen

in einer anderen Form zu erbringen, ohne dass dies mit einer Minderung der Leistungsanforderungen

einhergehen darf. Dazu kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden. Die Entscheidung

fällt der Prüfungsausschuss.

(5) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in der Regel als Einzelleistungen erbracht. Bei den

Prüfungsformen "Research Paper", "Referat/Präsentation", "Fallstudienlösung" und "Projektarbeit"

können in geeigneten Fällen nach Maßgabe des Prüfers oder der Prüferin mehrere Studierende eine

Teamleistung erbringen; dabei muss der Beitrag der bzw. des einzelnen Studierenden eindeutig

abgrenzbar und individuell bewertbar sein. Mündliche Prüfungen können als Gruppenprüfungen mit

bis zu vier Studierenden durchgeführt werden. Die Entscheidung über eine Nutzung der genannten

Möglichkeiten liegt beim Prüfer oder der Prüferin.

(6) Bei ausdrücklichem Einverständnis von Prüfenden und Geprüften können bei den Prüfungsformen

"Mündliche Prüfung", "Research Paper", "Referat/Präsentation", "Fallstudienlösung" und

"Projektarbeit" in geeigneten Fällen Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache erbracht werden.

Ansonsten sind Prüfungsleistungen grundsätzlich in der oder den Unterrichtssprache/n laut

Modulbeschreibung zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Aufsichtsführende Personen sind berechtigt, bei Modulprüfungen eine Identitätskontrolle bei den

teilnehmenden Studierenden vorzunehmen.

(8) Für die Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen gelten die Grundsätze des § 4. Die

Bewertungskriterien sind auf Wunsch durch den Prüfer oder die Prüferin offen zu legen. Das

Bewertungsverfahren insgesamt soll im Prüfungszeitraum vier Wochen nach dem Prüfungs- bzw.

Abgabetermin und im Wiederholungsprüfungszeitraum sechs Wochen nicht überschreiten. Bei einer

mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 Buchstabe b) ist die Bewertung dem Kandidaten oder der

Kandidatin unmittelbar im Anschluss an die Prüfung schriftlich mitzuteilen und mündlich zu begründen.

§ 9 Anmeldung zu studienbegleitenden Modulprüfungen

Die Studierenden haben sich innerhalb der vorgesehenen Frist für sämtliche studienbegleitenden

Modulprüfungen anzumelden, die für das jeweilige Studienplansemester vorgesehen sind.

§ 10 Wiederholung von studienbegleitenden Modulprüfungen

(1) Ist eine Modulprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "ohne Erfolg" (oE) bewertet worden, kann

sie zweimal wiederholt werden. Anerkannte Versäumnisse gem. § 5 zählen nicht als Prüfungsversuch.

(2) Eine gem. § 5 Abs. 2 anerkannt versäumte oder eine mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "ohne

Erfolg" (oE) bewertete Modulprüfung ist grundsätzlich bei der nächsten angebotenen

Prüfungsmöglichkeit, spätestens jedoch innerhalb der zwei nachfolgenden Semester zu wiederholen

(Wiederholbarkeitsfrist). Die Wiederholung einer Modulprüfung mit dem Ziel, eine bereits mindestens

"ausreichend" (4,0) lautende Note zu verbessern, ist nicht zulässig.

(3) Die Wiederholbarkeitsfrist beginnt mit dem Semester, in dem die erste Prüfungsanmeldung

erfolgte. Sie verlängert sich um Urlaubs- und Auslandssemester. Der Prüfungsausschuss kann auf

Antrag die Wiederholbarkeitsfrist verlängern, wenn der oder die Studierende unverzüglich glaubhaft

nachweist, dass er oder sie die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Kann der letztmögliche

Prüfungsversuch innerhalb der Wiederholbarkeitsfrist nicht wahrgenommen werden, muss der oder

die Studierende ein amtsärztliches Attest vorlegen, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt und

dessen Kosten er oder sie zu tragen hat. Nach Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist ist ein erfolgreicher

Abschluss des Studiums nicht mehr möglich, und der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.

MPO-MaNGo

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(4) Schriftliche und mündliche Prüfungen werden innerhalb des von der Gemeinsamen Kommission

festgesetzten Nachprüfungszeitraums im selben Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters

wiederholt. Bei der Prüfungsform "Research Paper" ist im Falle einer Wiederholungsprüfung die

Aufgabe spätestens im Wiederholungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters so zu stellen, dass

sie innerhalb von vier Wochen bearbeitet werden kann (verbindlicher Abgabetermin). Soweit keine

Wiederholung im Rahmen der laufenden Lehrveranstaltung möglich ist, erfolgt die Wiederholung eines

mit "nicht ausreichend" (5,0) bzw. "ohne Erfolg" (oE) bewerteten Referats prinzipiell in einer

Prüfungsform, die von dem betreffenden Lehrenden für Wiederholungsprüfungen festgelegt wurde.

Wiederholungen im Rahmen der Prüfungsformen "Fallstudienlösung" und "Projektarbeit" erfolgen in

Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin bis spätestens zu Beginn des Folgesemesters.

(5) Wiederholungsprüfungen sind frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe des Fehlversuchs zulässig.

Studentinnen in der Schwangerschaft sind auf Antrag auch andere Wiederholungstermine anzubieten.

(6) Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel von der Lehrkraft, die die Lehrveranstaltung

abgehalten hat, abgenommen. Ihre Modalitäten müssen den Regelungen des § 8 entsprechen. Bei

der Wiederholung können vom Prüfer bzw. der Prüferin nach Maßgabe des Prüfungsplans Formen

der Prüfungsleistung festgelegt werden, die in der Lehrveranstaltung nicht angeboten wurden.

(7) Wird die Wiederholungsprüfung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE)

bewertet, so tritt die Note der Wiederholungsprüfung an die Stelle der ursprünglichen Bewertung der

studienbegleitenden Prüfungsleistung in dem betreffenden Modul.

(8) Ein Kandidat oder eine Kandidatin hat eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, wenn nach

Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gem. Abs. 1 seine oder ihre Modulnote nicht

mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) beträgt. Ein erfolgreicher Abschluss des

Studiums ist danach im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" nicht

mehr möglich und der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.

§ 11 Pflicht-Prüfungsberatung

Werden mehr als drei der insgesamt lt. Prüfungsplan vorgesehenen Modulprüfungen nicht innerhalb

der ersten drei Studienplansemester erfolgreich abgeschlossen, so ist der oder die Studierende

verpflichtet, sich bei dem für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt zu einer Pflicht-

Prüfungsberatung anzumelden und diese wahrzunehmen. Diese wird von prüfungsberechtigten

Hochschulangehörigen, die der Prüfungsausschuss bestimmt, durchgeführt. Ist der oder die

Studierende dieser Verpflichtung bis zum Ablauf des 4. Studienplansemesters (Prüfungssemester)

nicht nachgekommen, so ist er oder sie zu exmatrikulieren, es sei denn, die geforderten

Prüfungsleistungen wurden bis dahin erbracht.

3. Abschnitt Bachelorprüfung

§ 12 Zweck und Struktur der Masterprüfung

(1) Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Zusammen mit den

studienbegleitenden Modulprüfungen zeigt sie, dass der Kandidat oder die Kandidatin die

Ausbildungsziele des Studiums gem. § 3 MStO/MaNGo erreicht hat.

(2) Die Masterprüfung besteht aus:

a) der Masterarbeit und

b) der mündlichen Masterprüfung im Abschlusskolloquium.

§ 13 Zulassung zur Masterprüfung

(1) Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung über die

Zulassung zur Masterprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Die Zulassung erfolgt, wenn der

Zulassungsantrag positiv beschieden wurde.

(2) Zur Masterprüfung wird zugelassen, wer

a) für den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" eingeschrieben ist,

b) einen Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung gestellt hat und

MPO-MaNGo

70

c) sämtliche lt. Prüfungsplan studienbegleitend zu absolvierenden 18 Modulprüfungen mindestens mit

"ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) absolviert hat und daher 90 Leistungspunkte im Master-

Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" nachweisen kann. Ein Kandidat oder

eine Kandidatin kann auch zugelassen werden, wenn

- er oder sie eine Modulprüfung noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat und

- der Abschluss dieser Modulprüfung in dem Semester, in dem die Masterarbeit geschrieben wird,

möglich und zu erwarten ist und

- Art und Umfang der noch fehlenden Modulprüfung die Anfertigung der Masterarbeit fachlich und

zeitlich nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Die Anträge auf Zulassung zur Masterprüfung sind innerhalb der vom Prüfungsausschuss

gesetzten Frist schriftlich an das für den Studiengang zuständige Prüfungsamt zu richten.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung sind beizufügen:

a) die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 2, Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen,

soweit sie bereits zum Anmeldetermin vorliegen und soweit sie nicht bereits Teil der Studienakte sind,

b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine akademische Prüfung in

einem betriebswirtschaftlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er oder sie sich in

einem schwebenden Prüfungsverfahren eines anderen betriebswirtschaftlichen Studiengangs

befindet,

c) ein Themenvorschlag für die Masterarbeit,

d) ein Vorschlag für den Erstgutachter oder die Erstgutachterin der Masterarbeit.

§ 14 Masterarbeit

(1) Mit der Masterarbeit weist der Kandidat oder die Kandidatin nach, dass er oder sie eine für die

Ausbildungsziele relevante und angemessene Problemstellung innerhalb einer vorgegebenen Frist

selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Einsatz adäquater Forschungsmethoden

fundiert bearbeiten kann. Die Arbeit wird in deutscher Sprache verfasst; bei Einverständnis beider

Gutachter gem. Abs. 4 kann sie auch in einer anderen Sprache verfasst werden.

(2) Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsausschuss ausgegeben. Weicht das Thema

inhaltlich vom Vorschlag des Kandidaten oder der Kandidatin ab, so ist der Kandidat oder die

Kandidatin vor der Ausgabe des Themas zu hören. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu

machen.

(3) Die Masterarbeit kann auch als Teamarbeit für bis zu drei Kandidaten oder Kandidatinnen

vergeben werden. In diesem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jedes

Kandidaten oder jeder Kandidatin eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein und die Anforderungen

nach Abs. 1 erfüllen.

(4) Die Masterarbeit wird von einem Professor oder einer Professorin als Erstgutachter oder

Erstgutachterin verantwortlich betreut und bewertet. Eine weitere Bewertung erfolgt durch einen

Zweitgutachter oder eine Zweitgutachterin. Beide Gutachter oder Gutachterinnen werden vom

Prüfungsausschuss aus dem Kreis der Lehrkräfte bestellt, die haupt- oder nebenamtlich an einem der

beiden am Studiengang beteiligten Fachbereiche tätig sind bzw. tätig waren. In begründeten

Ausnahmefällen kann auch ein Professor oder eine Professorin eines anderen Fachbereichs oder

einer anderen Hochschule als Zweitgutachter oder Zweitgutachterin beteiligt werden. Die

Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss.

(5) Die Masterarbeit wird grundsätzlich zu Beginn des 4. Studienplansemesters in einer

Bearbeitungszeit von 16 Wochen angefertigt. Der zeitliche Bearbeitungsaufwand der Masterarbeit

entspricht 25 Leistungspunkten. Die Masterarbeit umfasst in der Regel 12.000 Wörter; sie soll den

Umfang von 14.000 Wörtern nicht überschreiten. Thema und Aufgabenstellung der Arbeit sind so

festzusetzen, dass die Bearbeitungsfrist eingehalten werden kann. Das Thema kann von dem

Kandidaten oder der Kandidatin nur einmal und nur innerhalb von vier Wochen nach Beginn des

Bearbeitungszeitraums zurückgegeben werden. Die Versäumnisregeln des § 5 gelten entsprechend.

Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgegeben und werden keine zwingenden Gründe für das

Versäumnis anerkannt, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Bei Teamarbeiten gem. Abs.

3 gelten die Versäumnisregeln des § 5 für jedes einzelne Teammitglied. Anerkannte Versäumnisse für

MPO-MaNGo

71

einzelne Teammitglieder bewirken demnach keine Verlängerung der Bearbeitungszeit für das

Gesamtteam.

(6) Die Masterarbeit ist in drei gedruckten Exemplaren und auf einem digitalen Datenträger beim

Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe der

Arbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin eidesstattlich zu versichern, dass die Arbeit – bei einer

Teamarbeit der entsprechend gekennzeichnete Teil der Arbeit – selbstständig verfasst wurde und

keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht

wurden.

(7) Die Masterarbeit ist von jedem der beiden Gutachter oder Gutachterinnen zu begutachten und

gem. § 4 zu bewerten. Die Bewertung durch den für die Betreuung verantwortlichen Erstgutachter

oder die für die Betreuung verantwortliche Erstgutachterin ist im Rahmen eines Gutachtens schriftlich

zu begründen. Die Note der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen

gebildet und gem. § 19 Abs. 4 gerundet. Weichen die beiden Bewertungen um mehr als zwei Noten

voneinander ab, wird vom Prüfungsausschuss ein dritter Gutachter oder eine dritte Gutachterin

bestimmt. Die Note der Masterarbeit wird dann aus dem arithmetischen Mittel aller drei Bewertungen

gebildet. Die Note der Masterarbeit kann dabei jedoch nur dann "ausreichend" (4,0) betragen, wenn

mindestens zwei Einzelbewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser sind.

(8) Für die Dauer des Bewertungsverfahrens der Masterarbeit gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Die

Mitteilung der Bewertung der Masterarbeit erfolgt grundsätzlich erst unmittelbar im Anschluss an die

mündliche Masterprüfung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission gem.

§ 15 Abs. 5 Satz 5 (siehe auch § 15 Abs. 8 Satz 4).

§ 15 Abschlusskolloquium

(1) Die mündliche Masterprüfung wird im Modul Abschlusskolloquium als abschließende Prüfung des

Master-Studiengangs "Nonprofit-Management und Public Governance" am Ende des 4.

Studienplansemesters in der Regel im Zeitraum zwischen dem 15.09. und 30.09. eines Jahres

durchgeführt. Der zeitliche Arbeitsaufwand für das Modul Abschlusskolloquium mit der mündlichen

Masterprüfung entspricht 5 Leistungspunkten.

(2) Die mündliche Masterprüfung ist abzulegen, wenn

- sämtliche im Prüfungsplan vorgesehenen 18 Modulprüfungen gem. § 13 Abs. 2 Buchst. c) absolviert

und mit mindestens "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) bewertet wurden und wenn daher 90

Leistungspunkte im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"

nachgewiesen werden können,

- und die Masterarbeit des Kandidaten oder der Kandidatin mindestens mit "ausreichend" (4,0)

bewertet wurden.

Die Durchführung der mündlichen Masterprüfung setzt voraus, dass dem oder der Vorsitzenden der

Prüfungskommission gem. Abs. 5 Satz 5 das schriftliche Gutachten des Erstgutachters gem. § 14

Abs. 7 Satz 2 vorliegt.

(3) Die mündliche Masterprüfung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil soll der Kandidat oder die

Kandidatin nachweisen, dass er oder sie einen komplexen Sachverhalt in kurzer Zeit wissenschaftlich

fundiert darstellen kann, gesichertes Wissen auf den Gebieten der Masterarbeit besitzt und fähig ist,

die Ergebnisse der Masterarbeit und das methodische Vorgehen selbstständig zu begründen und

seine oder ihre Argumentation gegen Kritik zu verteidigen. Der Kandidat oder die Kandidatin soll

ferner zeigen können, dass er oder sie in der Lage ist, den Gegenstand oder ausgewählte Aspekte

der Masterarbeit in einen fachlichen Gesamtzusammenhang einzuordnen und aus den Ergebnissen

der Masterarbeit weiterführende wissenschaftliche Fragestellungen zu generieren. Im zweiten,

allgemeinen Teil soll gezeigt werden, dass der Kandidat oder die Kandidatin – unabhängig vom

Gegenstand der Masterarbeit – übergreifende Zusammenhänge, Fragen und Problemstellungen auf

dem Gebiet "Nonprofit-Management und Public Governance" auf wissenschaftlicher Basis

eigenständig erörtern bzw. beantworten kann. Dabei soll auch gezeigt werden, dass er oder sie

flexibel auf ein breites Wissen zurückgreifen kann, über ein reflektiertes Verständnis verfügt und fähig

ist, dieses zu verknüpfen und auf unterschiedliche Berufssituationen im Nonprofit-Management zu

transferieren. Ferner soll in beiden Prüfungsteilen festgestellt werden, ob der Kandidat oder die

Kandidatin in der Lage ist, Vorschläge oder Arbeitsergebnisse auch im Hinblick auf politische,

gesellschaftliche und ethische Implikationen zu reflektieren.

MPO-MaNGo

72

(4) Die mündliche Masterprüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt; bei Einverständnis aller

Mitglieder der Prüfungskommission gem. Abs. 5 kann sie auch in einer anderen Sprache durchgeführt

werden.

(5) Für die mündliche Masterprüfung jedes Kandidaten oder jeder Kandidatin wird vom

Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission eingesetzt. Ihr gehören drei Mitglieder an, darunter in

der Regel Lehrende, die an der Durchführung des Moduls Abschlusskolloquium beteiligt waren und

die Gutachter oder die Gutachterinnen der Masterarbeit. Alle Mitglieder müssen Lehrkräfte an einem

der beiden am Studiengang beteiligten Fachbereiche sein. Mindestens zwei dieser Lehrkräfte müssen

Professoren oder Professorinnen sein. Der Prüfungsausschuss betraut eines der Mitglieder mit dem

Vorsitz der Prüfungskommission.

(6) Die mündliche Masterprüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Wurde die

Masterarbeit gem. § 14 Abs. 3 in Teamarbeit erstellt, so kann auf Antrag aller beteiligten Prüflinge der

erste Teil der mündlichen Masterprüfung als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Der zweite Teil

der mündlichen Masterprüfung ist stets als Einzelprüfung durchzuführen.

(7) Die mündliche Masterprüfung ist nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten hochschulöffentlich,

es sei denn, ein Kandidat oder eine Kandidatin widerspricht; ausgeschlossen sind Studierende, die im

jeweiligen Semester die mündliche Masterprüfung absolvieren wollen. Die Prüfungsdauer beträgt für

jeden Kandidaten oder jeden Kandidaten in der Regel 60 Minuten (30 Minuten für jeden der beiden

Prüfungsteile).

(8) Das Ergebnis der mündlichen Masterprüfung wird von der Prüfungskommission in Form einer Note

nach § 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 festgestellt. Hierbei werden die beiden Teile der mündlichen

Masterprüfung gem. Abs. 2 getrennt bewertet. Die Note der mündlichen Masterprüfung wird aus dem

arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Die mündliche Masterprüfung ist bestanden,

wenn die aus beiden Bewertungen gebildete Note mindestens "ausreichend" (4,0) beträgt. Das

Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin von dem Vorsitzenden

oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unmittelbar nach der Prüfung zusammen mit dem

Ergebnis der Masterarbeit mitgeteilt. Gegenstände, Verlauf und Ergebnis der mündlichen

Masterprüfung werden in einem Protokoll festgehalten.

§ 16 Wiederholung von Teilen der Masterprüfung

(1) Lautet die Beurteilung der Masterarbeit "nicht ausreichend" (5,0), so muss die Masterarbeit

baldmöglichst wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss vergibt hierzu ein neues Thema. Das

weitere Verfahren bestimmt der Prüfungsausschuss. Eine Rückgabe des Themas der Masterarbeit in

der Frist nach § 14 Abs. 5 Satz 5 ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat oder die Kandidatin bei

der Anfertigung seiner oder ihrer ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2) Wurde auch die Wiederholungsarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist eine weitere

Wiederholung ausgeschlossen. Der oder die Studierende hat die Masterprüfung im Master-

Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" endgültig nicht bestanden, und der

oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.

(3) Wurde die mündliche Masterprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so kann sie einmal,

und zwar baldmöglichst, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.

Wird diese Frist von dem Kandidaten oder der Kandidatin ohne einen triftigen Grund versäumt, so gilt

die Masterprüfung im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" als

endgültig nicht bestanden, und der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.

(4) Wurde die Wiederholung der mündlichen Masterprüfung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so

ist eine weitere Wiederholung ausgeschlossen. Der oder die Studierende hat die Masterprüfung im

Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" endgültig nicht bestanden, und

der oder die Studierende ist zu exmatrikulieren.

(5) Bei der Wiederholung von mit "nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Teilen der Masterprüfung tritt

die in der Wiederholungsprüfung erbrachte Bewertung an die Stelle der ersten Prüfungsbeurteilung.

Die Wiederholung eines bestandenen Prüfungsteils der Masterprüfung ist nicht zulässig.

MPO-MaNGo

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§ 17 Freiversuch

(1) Für einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die bis zum Ende der Regelstudienzeit alle

erforderlichen Module erfolgreich abgeschlossen hat und eine Masterarbeit abgegeben hat, gilt diese

Masterarbeit als nicht durchgeführt (Freiversuch), wenn er oder sie keine mindestens "ausreichend"

(4,0) lautende Beurteilung dieser Masterarbeit erreicht hat.

(2) Für einen Kandidaten oder eine Kandidatin, der oder die bis zum Ende der Regelstudienzeit alle

erforderlichen Module abgeschlossen hat und eine Masterarbeit abgegeben hat, die mindestens mit

"ausreichend" (4,0) bewertet wurde, gilt die erste mündliche Masterprüfung als nicht durchgeführt

(Freiversuch), wenn er oder sie keine mindestens "ausreichend" (4,0) lautende Beurteilung für die

Prüfung erreicht hat.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist der entsprechende Teil der Masterprüfung nach den

Bedingungen des § 16 Abs. 1 und 3 baldmöglichst zu wiederholen.

(4) Wurde bei einem Teil der Masterprüfung ein Täuschungsversuch gemäß § 20 i.V.m. § 5 Abs. 3

nachgewiesen, ist der Anspruch auf einen Freiversuch in diesem Teil der Masterprüfung verwirkt.

§ 18 Bestehen der Masterprüfung

Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Bestandteile der Masterprüfung nach § 12 Abs. 2

mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet sind.

4. Abschnitt Gesamtnote, Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement

§ 19 Abschluss des Studiums und Gesamtnote

(1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

- alle im Prüfungsplan vorgesehenen 18 Modulprüfungen gem. § 13 Abs. 2 Buchst. c) absolviert

wurden und mindestens mit "ausreichend" (4,0) bzw. "mit Erfolg" (mE) bewertet sind und

- die Masterarbeit sowie die mündliche Masterprüfung jeweils mit mindestens "ausreichend" (4,0)

bewertet sind und wenn daher 120 Leistungspunkte im Master-Studiengang "Nonprofit-Management

und Public Governance" nachgewiesen werden können.

(2) Die Bestimmung des Gesamtprädikats ergibt sich aus der Gesamtnote (X), die als gewichtetes

Mittel der Teilnoten (X1, X2, X3) nach der Formel: X = 0,75 X1+ 0,21 X2+ 0,04 X3 auf die zweite

Stelle hinter dem Komma berechnet und auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird. Die

Teilnoten sind:

- die gem. Abs. 3 berechnete Note der Modulprüfungen (Größe X1),

- die Note der Masterarbeit (Größe X2),

- die Note der mündlichen Masterprüfung (Größe X3).

(3) Die Berechnung der Größe X1 für das Gesamtprädikat erfolgt durch die Bildung des einfachen

arithmetischen Mittels der Bewertungen aller differenziert bewerteten Modulprüfungen; dabei werden

die ersten beiden Stellen nach dem Komma berechnet.

(4) Die Gesamtnote des Studiums bzw. das Gesamtprädikat beträgt bei einem

- Wert bis einschließlich 1,3 "mit Auszeichnung"

- Wert von mehr als 1,3 bis einschließlich 1,5 "sehr gut"

- Wert von mehr als 1,5 bis einschließlich 2,5 "gut"

- Wert von mehr als 2,5 bis einschließlich 3,5 "befriedigend"

- Wert von mehr als 3,5 bis einschließlich 4,0 "ausreichend"

- Wert von mehr als 4,0 "nicht ausreichend"

Das Gesamtergebnis des Studiums wird mit dem Prädikat und der Gesamtnote ausgewiesen. Bei der

Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen

werden gestrichen.

MPO-MaNGo

74

§ 20 Täuschung und Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

(1) Ergibt sich während der Masterprüfung, dass sich der Kandidat oder die Kandidatin bei der

Anfertigung der Masterarbeit einer Täuschung schuldig gemacht hat, wird die betreffende

Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt. (2) Hat der Kandidat

oder die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung im Rahmen der Masterprüfung getäuscht und wird

diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird die entsprechende

Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt.

(3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung oder zu Teilen der

Masterprüfung gem. § 13 Abs. 2 nicht erfüllt, ohne dass der oder die Betreffende hierüber täuschen

wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser

Mangel durch das Bestehen der fraglichen studienbegleitenden Prüfungsleistung behoben.

(4) Hat der Kandidat oder die Kandidatin vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er oder sie die

Masterarbeit schreiben und/oder die mündliche Masterprüfung ablegen konnte, so wird die

Masterprüfung insgesamt für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist

vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem

unrichtigen Zeugnis ist auch die Urkunde über den Erwerb des akademischen Titels "Master of Arts"

einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht ausreichend" (5,0) erklärt wurde.

Eine Entscheidung nach Abs. 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Zeugnisses

ausgeschlossen. Für diesen Zeitraum sind die Masterarbeit, die Gutachten und die Prüfungsprotokolle

beim für den Studiengang zuständigen Prüfungsamt aufzubewahren.

(6) Stellt der Prüfungsausschuss in Bezug auf eine wegen Täuschungsversuchs im Sinne von Abs. 1,

2 und 4 für "nicht ausreichend" (5,0) erklärte Prüfungsleistung im Rahmen der Bachelorprüfung die

besondere Schwere des Falls fest, wird die Prüfungsleistung als „endgültig nicht bestanden“ gewertet

und es erfolgt die Exmatrikulation. Eine solche Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zur

Prüfungsakte zu nehmen.

§ 21 Masterzeugnis

(1) Über das bestandene Masterstudium im betriebswirtschaftlichen Master-Studiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" stellen die beiden durchführenden Hochschulen ein

Masterzeugnis aus.

(2) Das Masterzeugnis enthält

a) das Gesamtprädikat und die Gesamtnote des Studiums,

b) die Bezeichnung der absolvierten Module in der Reihenfolge gem. Anlage 2 und 3 dieser Ordnung

sowie die jeweils erzielten Bewertungen,

c) das Thema und die Note der Masterarbeit (Prädikat),

d) die Note der mündlichen Masterprüfung im Modul Abschlusskolloquium (Prädikat).

(3) Ein Muster des Masterzeugnisses ist als Anlage 2 und 3 Bestandteil dieser Ordnung. Die

Studierenden erhalten sowohl ein Zeugnis in deutscher als auch in englischer Sprache.

(4) Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von

dem oder der Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommission unterschrieben und mit den Siegeln beider

Hochschulen, die den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"

durchführen, versehen; es trägt das Datum, an dem mit der mündlichen Masterprüfung die

Masterprüfung abgeschlossen worden ist.

§ 22 Masterurkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird dem Kandidaten bzw. der Kandidatin der

akademische Grad "Master of Arts (M.A.)" verliehen. Die Verleihung dieses akademischen Grades

wird in der Masterurkunde dokumentiert. Die Urkunde muss erkennen lassen, dass der Master-Grad

aufgrund der bestandenen Masterprüfung im betriebswirtschaftlichen Master-Studiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" verliehen wird.

(2) Die Urkunde wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin der HTW Berlin und von dem

Präsidenten oder der Präsidentin der HWR Berlin unterzeichnet und mit den Siegeln beider

MPO-MaNGo

75

Hochschulen, die den Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance"

durchführen, versehen; sie trägt das Datum, an dem mit der mündlichen Masterprüfung die

Masterprüfung abgeschlossen worden ist.

(3) Zusammen mit dem Masterzeugnis erhalten die Studierenden eine Masterurkunde sowohl in

deutscher als auch in englischer Sprache ausgehändigt. Je ein Muster der Masterurkunde ist als

Anlage 4 und 5 Bestandteil dieser Ordnung.

§ 23 Diploma Supplement

(1) Zusätzlich zum Zeugnis ist ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache

auszustellen. Es folgt in Gliederung und Inhalt den Vorgaben der Kultusministerkonferenz und der

Hochschulrektorenkonferenz. Je ein Muster des Diploma Supplements ist als Anlage 6 und 7

Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Das Diploma Supplement wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses

unterzeichnet.

§ 24 Bescheinigung über nicht bestandene Prüfung

Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Masterprüfung nicht bestanden, wird auf Antrag und gegen

Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche

Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Die

Bescheinigung muss deutlich erkennen lassen, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

5. Abschnitt Rechtsschutz

§ 25 Einwendungen gegen Leistungsbeurteilungen

(1) Gegen eine Leistungsbeurteilung kann der oder die Studierende bei Nichteinigung mit dem Prüfer

oder der Prüferin innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine schriftliche

Einwendung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erheben. Die Einwendung ist

zu begründen.

(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Einwendung den jeweiligen Prüfern

oder Prüferinnen zur unverzüglichen schriftlichen Stellungnahme zu. Der Prüfungsausschuss

entscheidet unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen umgehend, ob weitere Gutachten

eingeholt werden müssen; in diesem Fall erfolgt die Notenfestsetzung nach § 14 Abs. 7.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 26 Einsichtnahme in Prüfungsakte

Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten oder der

Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist die Möglichkeit gegeben, die Bewertung seiner bzw.

ihrer Masterarbeit und das Prüfungsprotokoll der mündlichen Masterprüfung einzusehen.

§ 27 Inkrafttreten/Veröffentlichung

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in dem Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW

Berlin und dem Mitteilungsblatt der HWR Berlin mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in Kraft.

MPO-MaNGo

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Anlage 1: Prüfungsplan

Prüfungsplan

Im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" sind folgende Prüfungen zu

erbringen:

Modulprüfungen: Formen:

(M 01) Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler

Perspektive A, K, M, R, RP

(M 02) Theoretische Grundlagen der Public Governance A, K, M, R, RP

(M 03) Politikfeldanalyse A, F, K, M, R, RP

(M 04) Business Planning A, F, K, M, R, RP

(M 05) Recht für Nonprofit-Manager A, K, M, R, RP

(M 06) Forschungsmethoden A, K, M, R, RP

(M 07) Seminar zum Dritten Sektor A, K, M, R, RP

(M 08) Personalmanagement und Führung A, F, K, M, R, RP

(M 09) Marketing und Fundraising A, F, K, M, R, RP

(M 10) Rechnungslegung und Finanzmanagement A, F, K, M, R, RP

(M 11) Organisations- und Change Management A, F, K, M, R, RP

(M 12) Fallstudie I A, F

(M 13) Interorganisationales Management A, F, K, M, R, RP

(M 14) Lobbying und Politische Kommunikation A, F, K, M, R, RP

(M 15) Controlling A, F, K, M, R, RP

(M 16) Corporate Governance A, F, K, M, R, RP

(M 17) Fallstudie II A, F

(M 18) Projektstudie A, P

Masterprüfung:

(M 19) Masterarbeit Schriftliche

Masterarbeit

(M 20) Abschlusskolloquium Mündliche

Masterprüfung

Prüfungsformen (gem. § 8 Abs. 2):

A = Aktive Teilnahme (nur in Verbindung mit F, P, R und RP möglich)

F = Fallstudienlösung

K = Klausur

M = Mündliche Prüfung

P = Projektarbeit

R = Referat/ Präsentation

RP = Research Paper

MPO-MaNGo

77

Anlage 2: Muster des Masterzeugnisses in deutscher Sprache

HTW HWR

Hochschule für Hochschule für

Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht

Berlin Berlin

(Logo) (Logo)

Masterzeugnis

Frau/Herr_________________________________________________

geboren am ________________ in __________________________

hat das Masterstudium

an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und

an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

im betriebswirtschaftlichen

Master-Studiengang

Nonprofit-Management und Public Governance

bestanden.

Gesamtprädikat* des Masterstudiums:

___________________________________________(X,X)

Berlin, den ______________________

Der / Die Vorsitzende des

Prüfungsausschusses

Der / Die Vorsitzende der

Gemeinsamen

Kommission

________________________ ____________________________

Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name

*Mögliches Gesamtprädikat: "mit Auszeichnung", ”sehr gut ”, ”gut”, ”befriedigend”, "ausreichend”

MPO-MaNGo

78

Masterzeugnis

für Frau / Herrn ________________________________________________________

Die Leistungen der einzelnen Module werden wie folgt beurteilt:

Mögliche Leistungsbeurteilungen:

Modulnote bei differenzierter Leistungsbeurteilung; „mit

Erfolg“ bei undifferenziert

bewerteten Modulen.

Gesamtnote der Modulprüfungen: _________________________________________________________

Thema der Masterarbeit:

Bewertung der Masterarbeit: ____________________________________________________________________

Die Masterprüfung wurde nach

der Prüfungsordnung vom

____________ veröffentlicht im AMBl. Nr. __________ der

HTW Berlin vom ________ und

im MBl. Nr. __________ der

HWR Berlin vom ________

abgelegt.

Bewertung der mündlichen Masterprüfung: ___________________________________________________________

Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler Perspektive Theoretische Grundlagen der Public Governance Politikfeldanalyse Business Planning Recht für Nonprofit-Manager Forschungsmethoden Seminar zum Dritten Sektor Personalmanagement und Führung Marketing und Fundraising Rechnungslegung und Finanzmanagement Organisations- und Change Management Fallstudie I Interorganisationales Management Lobbying und Politische Kommunikation Controlling Corporate Governance

Fallstudie II

Projektstudie Funktionen und Strukturen des Dritten Sektors in internationaler Perspektive Theoretische Grundlagen der Public Governance Politikfeldanalyse Business Planning Recht für Nonprofit-Manager Forschungsmethoden Seminar zum Dritten Sektor Personalmanagement und Führung Marketing und Fundraising Rechnungslegung und Finanzmanagement Organisations- und Change Management Fallstudie I

MPO-MaNGo

79

Anlage 3: Muster des Masterzeugnisses in englischer Sprache

HTW HWR

Hochschule für Hochschule für Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht Berlin Berlin

(Logo) (Logo)

Master’s Degree Grade Transcript

This is to certify that

Mrs/Mr ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

born on _____________________________________________________________________ in _______________________________________________________________________

has passed the degree in

Nonprofit-Management and Public Governance

at the Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - University of

Applied Sciences and the Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin - Berlin School of Economics and Law.

Overall grade achieved* in the Master’s degree:

___________________________________________________(X,X)

Berlin, _____________________

Chairman of the Examination Board

Chairman of the Joint Commission for

“Nonprofit-

Management and Public Governance”

________________________ _____________________________

Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name

_____________________________________________________________________________________________________________________________________

* Possible overall grades: "excellent”, very good, good, satisfactory, sufficient.

This certificate has also been issued in German language.

MPO-MaNGo

80

Grade Transcript for Mrs / Mr ________________________________________________________ Grades achieved in degree courses:

Weighted overall mark of courses: ____________________________________________________________________________________

Topic of thesis:

Assessment of thesis: _______________________________________________________________________________________

The degree examination has been passed in

accordance with the

Examination Standards in

effect on ____________

published in AMBl. der HTW

(Official Information Bulletin) No. ____ of ____

and in published in MBl. der

HWR (Official Information

Bulletin) No. ____ of

________.

Assessment of oral degree examination: __________________________________________________

Functions and Structure of the Nonprofit Sector in International Perspective Theory of Public Governance Policy Analysis Business Planning Law for Nonprofit Managers Research Methods Research Seminar on the Third Sector Human Resources Management and Leadership Marketing and Fundraising Accounting and Financial Management Organizational and Change Management Case Study I Interorganizational Management Lobbying and Political Communication Controlling Corporate Governance Case Study II Project Study Functions and Structure of the Nonprofit Sector in International Perspective Theory of Public Governance Policy Analysis Business Planning Law for Nonprofit Managers Research Methods Research Seminar on the Third Sector Human Resources Management and Leadership Marketing and Fundraising Accounting and Financial Management Organizational and Change Management Case Study I

MPO-MaNGo

81

Anlage 4: Muster der Masterurkunde in deutscher Sprache

HTW HWR

Hochschule für Hochschule für

Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht

Berlin Berlin

(Logo) (Logo)

Masterurkunde

Herr/ Frau ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ geboren am___________________________________________________ in _________________________________________________________________ hat die Masterprüfung

im betriebswirtschaftlichen

Master-Studiengang

Nonprofit-Management und Public Governance

bestanden.

Aufgrund dieser Prüfung wird ihm/ihr der akademische Grad

» Master of Arts (M.A.) «

verliehen.

Berlin, den __________________

<Siegel HTW> <Siegel HWR>

Der Präsident / Die Präsidentin

der HTW Berlin

Der Präsident / Die Präsidentin der HWR Berlin

________________________ ____________________

Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name

MPO-MaNGo

82

Anlage 5: Muster der Masterurkunde in englischer Sprache

HTW HWR

Hochschule für Hochschule für

Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht

Berlin Berlin

(Logo) (Logo)

Master’s Degree

Certificate

This is to certify that

Mr / Mrs________________________

born on___________________ in _________________

has passed the degree examination in

Nonprofit-Management and Public Governance

Based on this examination he / she has been awarded the academic degree

» Master of Arts (M.A.) «

Berlin, _________________________________

<Seal HTW> <Seal HWR>

President

of the HTW Berlin

President

of the HWR Berlin

________________________ ________________________

Prof. Dr. Name Prof. Dr. Name

_____________________________________________________________________________________________________________________________________

This certificate has also been issued in the German language.

MPO-MaNGo

83

Anlage 6: Muster des Diploma Supplements in deutscher Sprache

HTW HWR

Hochschule für Hochschule für

Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht

Berlin Berlin

(Logo) (Logo)

Diploma Supplement

Dieses Diploma Supplement wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und

UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung

stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche

Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.)

verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang,

Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde

bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem

Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen

Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in

allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine

Begründung erläutert werden.

1. Angaben zum Inhaber oder zur Inhaberin der Qualifikation

1.1 Nachname

1.2 Vorname

1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland

1.4 Matrikelnummer

2. Angaben zur Qualifikation

2.1 Akademischer Grad (Abkürzung) Master of Arts, M.A.

2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die

Qualifikation

Nonprofit-Management und Public Governance

2.3 Name der Einrichtung, die die

Qualifikation verliehen hat

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

und Hochschule für Wirtschaft und Recht

Berlin

2.4 Name der Einrichtung, die den

Studiengang durchgeführt hat

Status (Typ / Trägerschaft )

dito

Hochschule (FH) /staatlich

2.5 Im Unterricht / in der Prüfung

verwendete Sprache(n)

Deutsch

MPO-MaNGo

84

3. Angaben zur Ebene der Qualifikation

3.1 Ebene der Qualifikation Postgradualer berufsqualifizierender

Hochschulabschluss nach einem abgeschlossenen

Bachelor- oder Diplomstudiengang inklusive einer

Masterarbeit

3.2 Regelstudienzeit Regelstudienzeit: 4 Semester (2 Jahre)

Workload: 3.600 h

Semesterwochenstunden: 55

Leistungspunkte nach ECTS: 120

davon für eine Masterarbeit 25 LP und für das

Modul Abschlusskolloquium mit der mündlichen

Masterprüfung 5 LP.

3.3 Zugangsvoraussetzung(en) - Bachelor of Arts (B.A.) im Studiengang "Public

Management" bzw. "Public und Nonprofit-

Management" oder Bachelor oder Diplom in

ähnlichen Studiengängen oder Bachelor in

Betriebswirtschaftslehre oder Bachelor in einem

anderen Studienfach mit mindestens 20 ECTS in

Betriebswirtschaftslehre oder ausländisches

Äquivalent (180 ECTS)

und

- Kenntnisse der englischen Sprache auf der

Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens für fremdsprachliche

Kompetenz ("GER B2")

4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen

4.1 Studienform Vollzeitstudium, Präsenzstudium

4.2 Anforderungen des Studiengangs/Qualifikationsprofil des Absolventen/der Absolventin

Der Master-Studiengang baut als konsekutiver Studiengang auf dem Bachelor-Studiengang

"Public Management (Öffentliches Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public und Nonprofit-

Management" auf und vermittelt primär vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die den

institutionellen Besonderheiten von privaten und halbstaatlichen Nonprofit-Organisationen als

Träger öffentlicher, d. h. staatlicher, und anderer gemeinwohlorientierter Aufgaben und deren

interner und externer Steuerung Rechnung tragen.

Das Curriculum ist konsequent auf die aktuellen und künftigen Herausforderungen und

Professionalisierungserfordernisse ausgerichtet, die sich für Nonprofit-Manager und

-Managerinnen aus veränderten Wettbewerbs-, Finanz- und Steuerungssituation im Dritten

Sektor ergeben. Die Notwendigkeit der verantwortlichen Gestaltung und Steuerung neuer,

organisations- und sektorübergreifender institutioneller Arrangements zur effektiven und

effizienten Wahrnehmung öffentlicher und anderer gemeinwohlorientierter Aufgaben sowie der

Umgang mit einer sich wandelnden Aufgabenverteilung zwischen Staat, Wirtschaft und

Zivilgesellschaft erfordern die im Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" gebotene stark interdisziplinäre Ausbildung, die – von ihrem wissenschaftlichen

Anspruch her – dem Niveau vergleichbarer Ausbildungsgänge an Universitäten entspricht.

MPO-MaNGo

85

Die Absolventen und Absolventinnen verfügen neben einem einschlägig vertieften Fachwissen und

weiter ausgebildeten sozialen Kompetenzen über analytische Fähigkeiten, um so in komplexen

Zusammenhängen denken und argumentieren zu können. Durch ihre Fähigkeit zur

selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit und zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher

Erkenntnisse sind sie sind in der Lage, Praxisprobleme im Nonprofit-Management zu

strukturieren, diese Probleme selbstständig, kreativ und kompetent zu lösen und unterschiedliche

Lösungen hinsichtlich ihrer möglichen wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen,

ökologischen und ethischen Implikationen und Konsequenzen kritisch zu reflektieren. Der

Studiengang trägt auch dazu bei, Forschungskompetenz aufzubauen und verantwortungsbereite

und – bewusste Persönlichkeiten zu entwickeln, die sich ihrer beruflichen Aufgabe im

Spannungsfeld unterschiedlicher Rationalitäten mit großem persönlichen Engagement und

ausgeprägter Sensibilität für politische Prozesse, unterschiedliche fachliche Sichtweisen

Perspektiven und Gemeinwohlbelange widmen. Die Absolventen und Absolventinnen sind

qualifiziert, anspruchsvolle funktionale Expertenaufgaben (z.B. in den Bereichen Controlling,

Marketing oder Organisation und Personal) wahrzunehmen und in Positionen des höheren

Managements zu arbeiten, insbesondere in Nonprofit-Organisationen und in öffentlichen

Verwaltungen mit Governance-Funktionen aber auch im privaten Dienstleistungsmanagement.

Ferner sind die Absolventen des Studiengangs auch für eine Beratungstätigkeit im Bereich

"Nonprofit-Management und Public Governance" qualifiziert.

Studienzusammensetzung:

obligatorisches Kernstudium: 90 LP

darunter Module mit:

- funktionsbezogenen und funktionsübergreifenden Betriebswirtschafts- und Management-

Kompetenzen (55%)

- politik-, verwaltungs- und rechtswissenschaftlichen Kompetenzen (15%)

- theoretischen und praktischen Kompetenzen im Bereich des Wissenstransfers und der

Wissensgenerierung (30%)

Masterarbeit: 25 LP,

Abschlusskolloquium: 5 LP

4.3 Einzelheiten zum Studiengang

Siehe "Masterzeugnis" mit Details zu den zu absolvierenden Modulen und zum Thema

der Masterarbeit inklusive der Benotungen.

MPO-MaNGo

86

4.4 Notensystem und Hinweise zur Vergabe von Noten

Note

(i.v.H.*)

Bewertung Grading

1,0

(> 90%)

sehr gut eine hervorragende

Leistung

A very good

2,0

(> 75%)

gut eine Leistung, die

erheblich über den

durchschnittlichen

Anforderungen liegt

B good

3,0

(> 60%)

befriedigend eine Leistung, die

durchschnittlichen

Anforderungen

entspricht

C satisfactory

4,0

(> 50%)

ausreichend eine Leistung, die

trotz ihrer Mängel

noch den

Anforderungen

genügt

D sufficient

5,0

(< 50%)

nicht

ausreichend

eine Leistung, die

wegen erheblicher

Mängel den

Anforderungen nicht

mehrgenügt

F fail

*) der erreichbaren Punktzahl

4.5 Gesamtnote

Abschlussprädikat

(ungerundete Abschlussnote)

Zusammensetzung des Gesamtprädikats:

75 % Modulnoten

21 % Masterarbeit

4 % Abschlusskolloquium

5. Angaben zum Status der Qualifikation

5.1 Zugang zu weiterführenden Studien

Der Abschluss berechtigt zur Aufnahme eines Promotionsstudiums; die jeweilige

Promotionsordnung kann zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

5.2 Beruflicher Status

Der Masterabschluss eröffnet den Zugang zum höheren Dienst.

6. Weitere Angaben

6.1 Weitere Angaben

Akkreditiert durch ACQUIN, Akkreditierungs-, Certifizierungs- und

Qualitätssicherungsinstitut e.V.

6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben

Hochschulen: http://www.htw-berlin.de

http://www.hwr-berlin.de

Studiengang: http://mango-berlin.de

MPO-MaNGo

87

7. Zertifizierung

Dieses Diploma Supplement nimmt Bezug auf folgende Original-Dokumente:

Masterurkunde vom [Datum]

Masterzeugnis vom [Datum]

Stempel/Unterschrift

Prof. Dr. _________ _________

Vorsitzender/Vorsitzende des Prüfungsausschusses

MPO-MaNGo

88

Anlage 7: Muster des Diploma Supplements in englischer Sprache

HTW HWR

Hochschule für Hochschule für

Technik und Wirtschaft Wirtschaft und Recht

Berlin Berlin

(Logo) (Logo)

Diploma Supplement

This Diploma Supplement model was developed by the European Commission, Council of

Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient inde-

pendent data to improve the international ‘transparency’ and fair academic and profes-

sional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to

provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that

were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualifi-

cation to which this supplement is appended. It should be free from any value judge-

ments, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight

sections should be provided. Where information is not provided, an explanation should

give the reason why.

1. Holder of the Qualification

1.1 Name

1.2 First name

1.3 Date/Place/Country of birth

1.4 Student ID Number or Code

2. Qualification

2.1 Name of Qualification (full, abbreviated,

in original language)

Master of Arts, M.A.

2.2 Main Field(s) of Study Nonprofit-Management and Public Governance

2.3 Institution Awarding the Qualification (in

original language)

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

(HTW Berlin) and Hochschule für Wirtschaft

und Recht Berlin (HWR Berlin)

2.4 Institution Administering Qualification

Status (Typ/Control)

same

Universities of Applied Sciences (public)

2.5 Language(s) of Instruction/Examination German

MPO-MaNGo

89

3. Level of the Qualification

3.1 Level Postgraduate university degree subsequent to

completed bachelor or diploma course,

includes a master’s thesis. Qualifies graduates

for an occupation.

3.2 Official Length of Programme Duration of programme: 4 semesters

(2 years)

Workload: 3.600 hours

SWS hours: 55

ECTS credit points: 120

25 cp of which are for the master’s thesis and

5 cp of which are for an oral master’s

examination.

3.3 Access Requirements - Bachelor of Arts (B.A.) in Public

Management and Public und Nonprofit-

Management or Bachelor or Diploma in a

comparable course of study or Bachelor in

Business Administration or a course of study

with a minimum of 20 ECTS in Business

Administration or foreign equivalent (120

ECTS)

and

- English language skills equivalent to Level

B2 of the Common European Framework of

Reference for Languages ("CEF B2")

4. Contents and Results Gained

4.1 Mode of Study Full-time, regular

4.2 Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate

The master’s programme builds on the "Public Management" bachelor’s programme as a

consecutive course thereto. It imparts primarily advanced business administration skills of

significance with respect to the institutional qualities specific to private and semi-public

nonprofit organizations that are responsible of carrying out public functions and with respect

to the internal and external supervision of such organizations. The curriculum is structured in

a consistent and targeted manner to address both the current and future challenges and the

increasing demand for professionalization that nonprofit managers are facing. The professional

field is subject to change with respect to issues of competition, finance and management.

There is a genuine need for the responsible design and supervision of new institutional

arrangements beyond organizational and sectoral limits. They are meant to perform public and

charitable functions effectively and efficiently and to handle an altered distribution of

responsibilities between the State and civil society. This requires the strongly interdisciplinary

style of training provided in the "Nonprofit Management and Public Governance" programme,

which – with respect to its academic standards – corresponds to the level of comparable

programmes of study at academic universities.

In addition to an appropriately advanced level of discipline-specific knowledge and advanced

training in social competence, the programme’s graduates possess analytical abilities that

allow them to think and argue clearly in complex situations. Their ability to perform

independent scientific work and to apply scientific knowledge independently enables them to

structure problems in the field of nonprofit management, resolve those problems on their own

with creativity and competence, and evaluate different options critically and rationally with

respect to their potential economic, political, social, environmental, and ethnic implications

and consequences. The programme also contributes to the enhancement of students’ research

skills. It helps develop responsible and self-aware personalities that are capable of bringing a

high level of personal engagement and a highly developed perceptivity for political processes,

MPO-MaNGo

90

a range of technical perspectives and common welfare issues to their professional activities, in

the context of differing rationalities.

Programme graduates are qualified to perform sophisticated specialized professional activities

(e.g., in the areas of controlling, marketing or organization and personnel) and to work in

upper management positions, particularly within nonprofit organizations and in public

administration with governance functions, but also in private service management. They are

also qualified for consulting activities in the field of "Nonprofit Management and Public

Governance".

Programme structure:

Compulsory core programme: 90 cp

Composed of modules with:

- both function-specific and cross-functional business administration and management

skills (55%)

- political science, administration and legal skills (15%)

- theoretical and practical skills in the area of knowledge transfer and knowledge

generation (30%)

Master’s thesis: 25 cp

Oral examination: 5 cp

4.3 Programme Details

See the "Master’s Certificate" for the details concerning modules completed and the topic of

the master’s thesis, including its assessment.

4.4 Grading Scheme

The following grades are used for assessing examination performance:

Grade (as %*)

Assessment Grading Scheme

1.0 (> 90%)

sehr gut excellent performance

A very good

2.0 (> 75%)

gut performance considerably exceeding the average standard

B good

3.0 (> 60%)

befriedigend performance

corresponding to the average standard

C satisfactory

4.0 (> 50%)

ausreichend performance sufficient to standard despite some errors

D sufficient

5.0 (< 50%)

nicht ausreichend

performance not up to standard due to

significant errors

F fail

*) of total possible points

4.5 Overall Grade (in original language):

Abschlussprädikat (ungerundete Abschlussnote

Composition of overall assessment:

75 % module grades

21 % master’s thesis

4 % oral examination

MPO-MaNGo

91

5. Function of the Qualification

5.1 Access to further Study

Completion of the degree qualifies the graduate to admission in a doctoral programme;

universities may define additional requirements in the relevant Admission Rules

(Zulassungsordnung).

5.2 Professional Status

Completion of the degree opens the way to public sector employment (senior civil service).

6. Additional Information

6.1 Additional Information

Accredited by ACQUIN, Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungsinstitut e.V.

6.2 Further Information Sources

Universities: http://www.htw-berlin.de

http://www.hwr-berlin.de

7. Certification

This Diploma Supplement refers to the following original documents:

Master’s Diploma

Master’s Certificate

Certifying Official

Official Post

Seal/Signature Prof Dr _________ _________

Chairperson of the Examination Board

MAO-MaNGo

92

Anhang 7 Zulassungsordnung MAO-MaNGo

Auswahlordnung

für den konsekutiven Master-Studiengang

"Nonprofit-Management und Public Governance" –

MAO/MaNGo

an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und

an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin)

vom 06.05.2014

Gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im

Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), i.V.m.

§ 10 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in

zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG) in der

Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S.

198) hat die Gemeinsame Kommission des Fachbereichs 3 der HTW Berlin und des Fachbereichs 3 der

HWR Berlin am 6. Mai 2014 die folgende Ordnung erlassen:

Inhalt:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Auswahlkommission

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Frist und Form der Bewerbung

§ 5 Auswahlverfahren

§ 6 Bewertung der Auswahlkriterien

§ 7 Zulassung

§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

MAO-MaNGo

93

Präambel

Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und die Hochschule für Wirtschaft und

Recht Berlin (HWR Berlin) führen in Kooperation einen gemeinsamen betriebswirtschaftlichen

Studiengang durch, der vornehmlich für die Wahrnehmung von Management-Aufgaben im Bereich der

Nonprofit-Organisationen als Träger öffentlicher Aufgaben qualifizieren soll.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Ordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen für das 1. Fachsemester im

konsekutiven betriebswirtschaftlichen Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) und der Hochschule für

Wirtschaft und Recht Berlin (HWR Berlin) ab dem Wintersemester 2015/2016.

(2) Als Zulassungsordnung für den hochschulübergreifenden Master-Studiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" ersetzt diese Ordnung die geltenden Rahmenordnungen.

(3) Diese Ordnung wird ergänzt durch die Studienordnung für den konsekutiven Master-Studiengang

"Nonprofit-Management und Public Governance" (MStO/MaNGo) und die Prüfungsordnung für den

konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public Governance" (MPO/MaNGo) in

den jeweils gültigen Fassungen.

§ 2 Auswahlkommission

(1) Die Gemeinsame Kommission für die Studiengänge "Public und Nonprofit-Management" und

Nonprofit-Management und Public Governance" setzt eine Auswahlkommission ein. Der

Auswahlkommission gehören an:

a) ein Professor oder eine Professorin der am Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" beteiligten Fachbereiche als Vorsitzender oder Vorsitzende,

b) ein Professor oder eine Professorin der am Studiengang beteiligten Fachbereiche als Stellvertretung

im Vorsitz,

d) ein Studierender oder eine Studierende, der oder die im Master-Studiengang "Nonprofit-Management

und Public Governance" immatrikuliert ist

e) ein nicht stimmberechtigtes Mitglied aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die

als Angehörige der Fachbereichsverwaltung oder der zentralen Hochschul- bzw. Prüfungsverwaltung

Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die sich ganz oder teilweise auf den Master-Studiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" beziehen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine

Stellvertreterin bestellt.

(2) Die Auswahlkommission entscheidet über die Zulassung von Bewerbern und Bewerberinnen zum

konsekutiven Masterstudiengang "Nonprofit-Management und Public Governance". Die

Auswahlkommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Prüfung der

Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 und bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach § 5 von

der für Immatrikulationsangelegenheiten und die Zulassung zum Masterstudiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance", von der zuständigen Stelle der Verwaltung der HWR Berlin

unterstützt.

§ 3 Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen sind:

a) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss

- in dem betriebswirtschaftlichen Bachelor-Studiengang "Public Management (Öffentliches

Dienstleistungsmanagement)" bzw. "Public und Nonprofit-Management" der HTW Berlin und der HWR

Berlin und vergleichbaren Studiengängen, insbesondere in den Bachelor-Studiengängen

• "Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management" der Fachhochschule Nordhausen,

• "Öffentliches Management" der Hochschule Osnabrück

• "Public Management" der Fachhochschule Frankfurt am Main,

MAO-MaNGo

94

• "Public Management" mit wirtschaftswissenschaftlichem Studienschwerpunkt der Hochschule für

Angewandte Wissenschaften Hamburg,

• "Verwaltungsökonomie" der Hochschule Harz, Halberstadt,

• "Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung" der Hochschule Bremen,

• "Public und Non-Profit Management" der Universität Freiburg

oder

- in dem Diplom-Studiengang "Öffentliches Dienstleistungsmanagement (Public Management)" und

vergleichbaren Studiengängen oder

- in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang mit einem institutionellen Schwerpunkt im Dritten oder

öffentlichen Sektor oder

- in einem gleichwertigen ausländischen Studiengang

Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen anderer Studiengänge entscheidet die Auswahlkommission.

Ferner werden nach Maßgabe verfügbarer Studienplätze und fachspezifischer Motivation und Eignung

zugelassen

- Absolventen und Absolventinnen betriebswirtschaftlicher Studiengänge ohne einschlägigen

Schwerpunkt im Dritten oder öffentlichen Sektor,

- Absolventen und Absolventinnen anderer Studiengänge, soweit sie Studien- und Prüfungsleistungen in

Betriebswirtschaftslehre (BWL) im Umfang von mindestens 20 ECTS oder 16 Semesterwochenstunden

(SWS) nachweisen können.

b) ein Nachweis, dass im vorangegangenen Bachelor-Studium oder einem vergleichbaren Studium

mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte oder gleichwertige Studienleistungen erworben wurden

c) gute Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen durch den erfolgreichen Abschluss des

Kurses "Business English Mittelstufe 3" oder eines äquivalenten Kurses auf der Niveaustufe B2 des

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER B2"),

d) ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit Deutsch nicht Muttersprache ist, werden

ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für

den Hochschulzugang oder gleichwertige Nachweise.

§ 4 Frist und Form der Bewerbung

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss an einer

deutschen Einrichtung erhalten haben, bewerben sich in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.07. des

jeweiligen Jahres an der HWR Berlin.

(2) Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt online über die Eingabemaske auf der Homepage der

HWR Berlin unter www.hwr-berlin.de. Die Bewerbung erhält nur dann Gültigkeit, wenn der HWR Berlin

fristgerecht das unterschriebene Bestätigungsschreiben der Online-Bewerbung mit sämtlichen

erforderlichen Unterlagen zugeht.

(3) Studienbewerber und Studienbewerberinnen, die ihren ersten berufsqualifizierenden

Hochschulabschluss nicht an einer deutschen Einrichtung erworben haben, bewerben sich mittels des

vollständig ausgefüllte eigenhändig unterschriebenen und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen

Zulassungsantrages direkt bei der Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen (uni-

assist). Für die Überprüfung des Vorliegens aller Basis-Zulassungsvoraussetzungen wird von uni-assist

gegenüber den Bewerbern und Bewerberinnen ein Entgelt erhoben. uni-assist prüft sämtliche

ausländische Schulzeugnisse auf Grundlage der Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) der

Länder zum Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die nachzuweisenden Zeugnisse sind in der Regel in Form einer Kopie einzureichen. Die HWR Berlin

kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden Dokumente bei der

Einschreibung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind.

(5) Die vollständigen Bewerbungsunterlagen umfassen

a) das am Ende eines Online-Bewerbungsverfahrens zugängliche und unterschriebene

Bestätigungsschreiben,

b) eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises (Identitätsnachweis),

MAO-MaNGo

95

c) den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden

Hochschulabschlusses, der den Zugang zum Master-Studium eröffnet, nebst einer errechneten

Gesamtdurchschnittsnote,

d) den Nachweis einer Mindeststudiendauer des ersten berufsqualifizierenden Hochschulstudiums von

drei Jahren, wenn der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss nicht an einer Hochschule eines

EU-Mitgliedsstaates erworben wurde,

e) den Nachweis der Anzahl der erworbenen ECTS-Leistungspunkte des ersten berufsqualifizierenden

Hochschulabschlusses insgesamt sowie je Studienfach, soweit im entsprechenden Studiengang ECTS-

Leistungspunkte vergeben wurden,

f) eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung,

g) Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER B2"),

h) ein Motivationsschreiben im Umfang von 500 bis 700 Wörtern.

(6) Ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli kein

Zeugnis des ersten akademischen Abschlusses vorlegen kann, aber bereits zu Abschlussprüfung oder

Abschlussarbeit zugelassen ist, kann sich mit einem Leistungsnachweis über alle bisher erbrachten

Studienleistungen bewerben. Der Leistungsnachweis muss die bis dahin erreichte Durchschnittsnote und

die Summe der erbrachten Leistungspunkte enthalten. Nachzuweisen ist ferner, dass der Bewerber oder

die Bewerberin sich im letzten Semester des Studiengangs, der zum ersten akademischen Abschluss

führt, befindet, dass er oder sie zu Abschlussprüfung oder Abschlussarbeit zugelassen ist und dass der

erfolgreiche Abschluss der noch offenen Prüfungsleistungen im laufenden Semester zu erwarten ist.

Bewerber oder Bewerberinnen, die die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erfüllen, werden mit der

Auflage zugelassen, das noch fehlende Zeugnis bis zum Ende des ersten Fachsemesters vorzulegen.

Liegt das Zeugnis bei der Immatrikulation noch nicht vor, erfolgt die Immatrikulation unter dem Vorbehalt

des Widerrufs.

§ 5 Auswahlverfahren

Sofern für den Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt ist, richtet sich die Zulassung nach den

folgenden Regelungen.

(1) Die Vergabe von Studienplätzen im konsekutiven Master-Studiengang Nonprofit-Management und

Public Governance erfolgt nach folgenden Auswahlkriterien, die zu einer Messzahl zusammengefasst

werden:

a) Grad der im ersten akademischen Hochschulabschluss ausgewiesenen Qualifikation

(Durchschnittsnote) als Faktor X1,

b) Nachweis studiengangsspezifischer Studienfächer, die über fachspezifische Motivation und Eignung

Auskunft geben, als Faktor X2,

c) Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER C1") als Faktor X3.

(2) Die Auswahl der Bewerber oder Bewerberinnen erfolgt aufgrund einer Rangfolge, die sich aus den

Ergebnissen der Kriterien des Abs. 1 gemäß der Formel X = 0,6 (X1) + 0,3 (X2) + 0,1 (X3) ergibt. Ergibt

die so errechnete Maßzahl für Bewerberinnen und Bewerber einen identischen Wert, ist das Verfahren

bei Ranggleichheit nach §17 der Berliner Hochschulzulassungsverordnung anzuwenden.

(3) Der Anteil für das Auswahlverfahren gemäß Abs. 2 beträgt 80 v.H. Die übrigen 20 v.H. Studienplätze

werden nach Wartezeit vergeben.

(4) Im Rahmen der 20 v.H. nach Wartezeit zu vergebenden Studienplätze können bis zu 5 v.H. der

Studienplätze für Härtefälle vergeben werden.

MAO-MaNGo

96

§ 6 Bewertung der Auswahlkriterien

(1) Die Bewertung der Qualifikation (Durchschnittsnote) erfolgt nach folgendem Schema:

Kriterium Punkte/Messzahl X1

Durchschnittsnote von 1,0 25

Durchschnittsnote von 1,1 24

Durchschnittsnote von 1,2 23

Durchschnittsnote von 1,3 22

Durchschnittsnote von 1,4 21

Durchschnittsnote von 1,5 20

Durchschnittsnote von 1,6 19

Durchschnittsnote von 1,7 18

Durchschnittsnote von 1,8 17

Durchschnittsnote von 1,9 16

Durchschnittsnote von 2,0 15

Durchschnittsnote von 2,1 14

Durchschnittsnote von 2,2 13

Durchschnittsnote von 2,3 12

Durchschnittsnote von 2,4 11

Durchschnittsnote von 2,5 10

Durchschnittsnote von 2,6 9

Durchschnittsnote von 2,7 8

Durchschnittsnote von 2,8 7

Durchschnittsnote von 2,9 6

Durchschnittsnote von 3,0 5

Durchschnittsnote von 3,1 4

Durchschnittsnote von 3,2 3

Durchschnittsnote von 3,3 2

Durchschnittsnote von 3,4 1

Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin mehrere Studienabschlüsse, dann wird der mit der besten

Durchschnittsnote berücksichtigt.

(2) Die Gewichtung der Studienfächer, die über fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben,

wird durch die Auswahlkommission wie folgt geprüft:

Kriterium Punkte/Messzahl X2

a) Public und Nonprofit-Management sowie vergleichbare

betriebswirtschaftliche Studiengänge gem. § 3 a) Satz 1

25

b) Betriebswirtschaftslehre mit institutionellem

Studienschwerpunkt im Dritten oder öffentlichen Sektor

20

c) Betriebswirtschaftslehre ohne institutionellen

Studienschwerpunkt im Dritten oder öffentlichen Sektor

10

d) Andere Studiengänge mit einem fachlichen Schwerpunkt

im Dritten oder öffentlichen Sektor und Nachweis von

mindestens 20 ECTS in betriebswirtschaftlichen Fächern

10

e) Andere Studiengänge ohne fachlichen Schwerpunkt

im Dritten oder öffentlichen Sektor und Nachweis von

5

MAO-MaNGo

97

mindestens 20 ECTS in betriebswirtschaftlichen Fächern

(3) Der Nachweis englischer Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe C 1 des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens für fremdsprachliche Kompetenz ("GER C1") wird mit 20 Punkten als Faktor X3

berücksichtigt.

§ 7 Zulassung

(1) Im Zulassungsbescheid bestimmt die HWR Berlin einen Termin, bis zu dem der Bewerber oder die

Bewerberin den Studienplatz anzunehmen hat. Erfolgt die Studienplatzannahme nicht bis zu diesem

Termin, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

(2) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht zum Studium für den Master-Studiengang "Nonprofit-

Management und Public Governance" zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid, der mit

einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

§ 8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HTW Berlin

und im Mitteilungsblatt der HWR Berlin in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Durchführung eines Zulassungsverfahrens zur Vergabe von

Studienplätzen für den konsekutiven Master-Studiengang "Nonprofit-Management und Public

Governance" vom 27. April 2009 außer Kraft.

98

Anhang 8

Muster-Evaluierungsbogen HWR Berlin (Lehrevaluation)

99

100

Anhang 9

Klausurordnung vom 04.12.2013

Klausurordnung für die Studiengänge „Public und Nonprofit Management (PuMa)“ und

„Nonprofit Management und Public Governance (MaNGo)“

Der Prüfungsausschuss für die Studiengänge PuMa und MaNGo hat am 04.12.2013, zuletzt geändert am 25.06.2014, folgende Klausurordnung beschlossen:

1. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen sollen in der Klausur eine Einzelleistung erbringen und

damit nachweisen, dass sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. In einer

Klausur werden Aufgaben oder ein Fall aus dem Arbeitszusammenhang des Moduls unter Auf-

sicht schriftlich bearbeitet. Dazu müssen für alle Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen gleiche

Chancen sichergestellt werden.

2. Klausuren sind gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) BPO/PuMa bzw. § 8 Abs. 2 Buchstabe a)

MPO/MaNGo schriftliche Prüfungen, die grundsätzlich im Prüfungszeitraum bzw. im Wiederho-

lungsprüfungszeitraum des jeweiligen Semesters durchgeführt werden. Die Dauer der Klausur soll

60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten. Wird der Leistungsnachweis

durch eine Kombination aus Klausur und einer anderen Prüfungsform erbracht, kann die Bearbei-

tungszeit der Klausur auf bis zu 30 Minuten reduziert werden. Die Bearbeitungszeit wird von dem

Prüfer bzw. der Prüferin unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs (Präsenz- und Selbststu-

dium) der Lehrveranstaltung und der Kombination mit anderen Prüfungsformen festgelegt. Klausu-

ren sind nicht hochschulöffentlich.

3. Die Klausuraufsicht soll in der Regel durch den Dozenten bzw. die Dozentin oder eine fachkundi-

ge Aufsichtsperson durchgeführt werden. Der oder die Aufsichtsführende hat spätestens 5 Minu-

ten vor Klausurbeginn die Öffnung des Klausurraumes sicherzustellen. Der oder die

Aufsichtsführende kann nach eigenem Ermessen Hilfspersonen für die Klausuraufsicht hinzuzie-

hen.

4. Der oder die Aufsichtsführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung

und Durchführung der Klausur.

5. Der oder die Aufsichtsführende hat Weisungsrechte im Rahmen dieser Ordnung sowie gemäß § 6

BPO/PuMa bzw. § 5 MPO/MaNGo. Wer sich den Anordnungen der oder des Aufsichtsführenden

wiedersetzt, kann von der Klausur ausgeschlossen werden.

6. Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, die gemäß § 8 Abs. 1 BPO/PuMa bzw. § 7 Abs. 1

MPO/MaNGo Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben, haben dies der oder dem Aufsichts-

führenden rechtzeitig, spätestens aber 14 Tage vor dem Klausurtermin, anzuzeigen.

7. Der Dozent legt fest, welche Hilfsmittel in der Klausur zugelassen sind, und gibt dies den Prü-

fungsteilnehmern und -teilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin be-

kannt.

8. Die Benutzung von Mobiltelefonen oder vergleichbaren Geräten in Prüfungen ist grundsätzlich

nicht gestattet. Sie sind vor jeder schriftlichen Prüfung auszuschalten und in einer mitgebrachten

verschließbaren Tasche zu verstauen. Sollte gegen dieses Verbot verstoßen werden, wird dies als

Täuschungsversuch gemäß § 6 Abs. 3 BPO/PuMa bzw. § 5 Abs. 3 MPO/MaNGo gewertet und die

Klausur wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

101

9. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben unaufgefordert zunächst so im Prüfungsraum

Platz zu nehmen, dass jeder an einem eigenen Tisch sitzt. Ist dies angesichts der räumlichen

Möglichkeiten nicht möglich, so ist zwischen den Klausurteilnehmern links und rechts jeweils ein

Sitzplatz frei zu lassen. Der oder dem Aufsichtsführenden steht diesbezüglich ein Weisungsrecht

zu.

10. Der oder die Aufsichtsführende stellt eine Prüfungsliste bereit, in der die zur Prüfung angemelde-

ten Teilnehmerinnen und Teilnehmer namentlich aufgeführt sind. Mit der Unterschrift in der Prü-

fungsliste erklären die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, dass sie sich gesundheitlich in

der Lage fühlen, an der Klausur teilzunehmen. Die Klausurteilnahme steht nur für die Prüfung an-

gemeldeten Studierenden offen. Ein Prüfungsrücktritt ist nur unmittelbar vor der Ausgabe der

Klausur möglich und bedarf eines Antrags auf Anerkennung des Versäumnisses gemäß § 6 Abs.

2 BPO/PuMa bzw. § 5 Abs. 2 MPO/MaNGo. Ein Rücktritt nach Austeilung der Klausur ist grund-

sätzlich nicht mehr möglich. Bei Teilnahme trotz bekannter Krankheit trägt der oder die Studieren-

de das Risiko.

11. Der Studierendenausweis bzw. die Immatrikulationsbescheinigung und der Personalausweis bzw.

ein amtliches Identitätspapier sind zu Klausurbeginn unaufgefordert vorzulegen.

12. Die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen haben vor Klausurbeginn unaufgefordert alle Ta-

schen u.ä. vom Tisch oder vom nebenstehenden Stuhl zu nehmen und an geeigneten Stellen im

Prüfungsraum abzulegen. Auf dem Tisch sind nur die Schreibutensilien und zugelassene Hilfsmit-

tel erlaubt (Verpflegung in angemessenem Umfang ist ebenfalls erlaubt).

13. Mündliche oder schriftliche Kontaktaufnahme mit anderen Studierenden während der Klausurdau-

er ist nicht zulässig und wird als Täuschungsversuch gewertet. Eine solche Entscheidung wird von

der oder dem Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht.

14. Während der Prüfung ist das Verlassen des Raumes nur zu Zwecken des Toilettenbesuchs

gestattet.

15. Es darf jeweils nur ein Prüfungsteilnehmer bzw. eine -teilnehmerin den Klausurraum verlassen.

Ein Verlassen des Raums hat leise zu erfolgen. Außerhalb des Prüfungsraumes dürfen die Prü-

fungsteilnehmer und -innen den unmittelbaren Bereich der Etage nicht verlassen.

16. Die Heftung der Klausuraufgaben darf nicht verändert werden. Wird die Heftung während der

Klausur entfernt, so hat der Prüfungsteilnehmer oder die -teilnehmerin sicherzustellen, dass diese

zu Klausurende im ursprünglichen Zustand wiederhergestellt wird. Alle Lösungsseiten sind deut-

lich lesbar mit Vor- und Nachname zu versehen. Auf dem Deckblatt ist zusätzlich die Matrikel-

nummer anzugeben.

17. Alle Klausuren müssen spätestens am Ende der Klausur von den Prüfungsteilnehmern und -

teilnehmerinnen unterschrieben werden.

18. Wer innerhalb der letzten fünfzehn Minuten vor Klausurende seine Klausur vorzeitig abgibt, hat im

Klausurraum an seinem Platz zu verbleiben, bis die Klausurzeit beendet ist.

19. Klausuren werden gemäß § 5 Abs. 1 BPO/PuMa bzw. § 4 Abs. 1 MPO/MaNGo bewertet. Die

Klausuren sollen mit Anmerkungen des Prüfers bzw. der Prüferin versehen sein, aus denen die

Punkteverteilung hervorgeht.

20. Der Prüfer oder die Prüferin hat nach Abschluss der Bewertung einen Termin zur Klausureinsicht

für die Prüfungsteilnehmer und -teilnehmerinnen anzubieten. Dieser Termin muss spätestens eine

Woche vor dem Wiederholungsprüfungstermin bzw. dem regulären Prüfungstermin in dem oder

den Folgesemestern stattfinden. Bei der Klausureinsicht entstehende Fragen sind direkt an den

Prüfer oder die Prüferin zu richten. Die Bewertungskriterien sind auf Nachfrage durch den Prüfer

oder die Prüferin offenzulegen.

21. Nach dem Einsichtnahmetermin sind alle Klausuren, die von Lehrbeauftragten durchgeführt

wurden, bei dem oder der Verantwortlichen für den Studienbetrieb des Fachbereichs 3 der HWR

abzugeben. Die hauptamtlichen Lehrkräfte haben Klausuren eigenständig an einem geeigneten

Ort aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 3 Jahre.

102

Anhang 10

Hinweise zur Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten

Stand: 20.07.2015

Hinweise zur Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten für Studierende

Die folgenden Hinweise stellen Empfehlungen dar. Im Zweifelsfall sind individuelle Anforderungen der Prüferinnen und Prüfer maßgeblich.

Umfang der schriftlichen Arbeiten

Seitenumfang ohne Deckblatt, Verzeichnisse und Anhang ( 10%):

Hausarbeit (PuMa) bzw. 12 Seiten (sofern in Veranstaltungshinweisen Research Paper (MaNGo) nicht anders angegeben)

Projektarbeit nach Vereinbarung

Praxisstudie 10 – 15 Seiten pro Bearbeiter(in)

Bachelorarbeit 7.500 – 8.500 Wörter [gem. BPO/PuMa] (ca. 25 Seiten)

Masterarbeit 12.000 – 14.000 Wörter [gem. MPO/MaNGo] (ca. 45 Seiten)

Die Seitenangaben gelten für Festbreitenschriften (z.B. Times New Roman) und das unten angegebene Layout. Bei Proportionalschriften (z.B. Arial) ist die Anzahl der Wörter maßgeblich.

Deckblatt

Das Deckblatt enthält folgende Angaben:

Logo HTW Berlin und Logo HWR Berlin Bezeichnung der Hochschulen und des Studiengangs Form der Arbeit (Hausarbeit, Projektarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit) Thema der Arbeit (exakt wie ausgegeben bzw. vereinbart) Name/n des/r Dozenten/in bzw. Gutachters/in vorgelegt von: Name, Vorname; Matrikelnummer; Fachsemester; Adresse, E-Mail, Telefon Abgabetermin bzw. Bearbeitungszeitraum

Layout

Schrifttype Times New Roman, Schriftgröße 12 pt (Fußnoten, 10 pt) oder Arial, Schriftgröße 11 pt (Fußnoten, 9 pt)

Zeilenabstand 1,5-zeilig, Absatzabstand 6 pt, Blocksatz

Seitenränder 4 cm Korrekturrand links, 2 cm rechts

Druck einseitig

Die Orientierung an Standards des wissenschaftlichen Arbeitens und eine durchgängig einheitliche Verfahrensweise werden vorausgesetzt.

Einzelheiten zu inhaltlichen und formalen Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten und Muster (Gliederung, zitierfähige Quellen, Zitiertechnik, Gestaltung von Verzeichnissen etc.) entnehmen Sie bitte der einschlägigen Ratgeberliteratur, z.B. Sandberg, Berit: Wissenschaftlich Arbeiten von Abbildung bis Zitat. Lehr- und Übungsbuch für Bachelor, Master und Promotion, 2. Aufl., München 2013.

Ergänzend wird auf den Online-Kurs „Mytewa“ verwiesen, der über die Lernplattform Moodle der HTW Berlin in der Rubrik E-Learning-Material zugänglich ist.

Einige wichtige Punkte werden im Folgenden angesprochen.

103

Inhaltsverzeichnis

Gliederungs(unter)punkte dürfen niemals alleinstehen; sie müssen mindestens zwei Einheiten umfassen. Bei Hausarbeiten sollte eine Gliederungstiefe von drei Ebenen nicht überschritten werden.

Die Nummerierung erfolgt nach dem Muster 1 / 1.1 / 1.1.1 usw., sodass der Schlusspunkt entfällt. Verzeichnisse werden nicht nummeriert.

Formulierung von Überschriften

Überschriften sollen gezielt den Inhalt des betreffenden Kapitels beschreiben und der Problemstellung bzw. gewählten Methodik gerecht werden. Ganze (Frage-)Sätze, einzelne Wörter oder an journalistischen Stil erinnernde Überschriften sind zu vermeiden.

Seitenzählung

Die Seitenzählung der Arbeit beginnt mit römischen Ziffern beim Deckblatt der Arbeit und wird in arabischen Ziffern ab der Einleitung fortgeführt.

Abbildungen und Tabellen

Abbildungen und Tabellen können (ohne Anrechnung auf den Textumfang) in den Text integriert werden, wenn sie dessen direkter Unterstützung dienen und den Lesefluss nicht unterbrechen. Bei größerem Umfang (z.B. mehrseitige Tabellen, Fragebogen, Broschüren) sind die Materialien im Anhang unterzubringen.

Abbildungen und Tabellen müssen eine klare Inhaltsbezeichnung tragen. Unmittelbar unter die Darstellung oder in einer an der Inhaltsbezeichnung angebrachten Fußnote sind Erläuterungen ggf. verwendeter Symbole (Legende) und Quellenangaben (ggf. "eigene Darstellung") zu setzen.

Abbildungen und Tabellen sind fortlaufend zu nummerieren. Wird im Text darauf Bezug genommen, sind beim Verweis Nummer und Seitenzahl der vorgelegten Arbeit anzugeben.

Im Abbildungsverzeichnis bzw. Tabellenverzeichnis werden Nummer, Titel und zugehörige Seitenzahl angeführt.

Abkürzungen

Themenspezifische Abkürzungen (z.B. NPO für Nonprofit-Organisation) sollten sparsam verwendet werden. Falls eine Abkürzung aufgrund der Länge oder häufigen Wiederholung im Text dennoch angebracht sein sollte, ist das Wort bei der ersten Erwähnung auszuschreiben und die Abkürzung in Klammern nachzustellen.

Gebräuchliche, d.h. im Duden aufgeführte Abkürzungen (wie z.B., u.a.) sowie Zitierabkürzungen (wie S., Aufl., Bd., Hrsg.) können, aber müssen nicht unbedingt in das Verzeichnis aufgenommen werden.

Zitiertechnik

Empfohlen wird die einfach zu handhabende Arbeit mit Kurzbelegen. Zu einem Kurzbeleg gehören als Mindestangabe der Autorenname und das Erscheinungsjahr sowie i.d.R. eine Seitenzahl (z.B. Müller (2012), S. 23).

Wörtliche Zitate werden im Text mit Anführungsstrichen und in der Fußnote durch Weglassen von "Vgl." gekennzeichnet.

Zitieren von Internetquellen

Internetpublikationen werden in Anlehnung an das für das Zitieren gedruckter Veröffentlichungen gewählte Muster zitiert. Dokumente müssen mit bibliographischen Angaben (Autor, Titel, Ort, Jahr, S. etc.) sowie der Internetadresse und dem Tagesdatum des Abrufs angegeben werden.

Online unter URL: Adresse [Stand/Abruf: JJJJ-MM-TT].

Trennungen der Internetadressen (URL) am Zeilenende sollten nicht mit einem verfälschenden Trennstrich (-) und ohne Lehrzeichen vorgenommen werden. Am besten werden sie nach einem Schrägstrich in der Adresse (/) gesetzt.

Webseiten werden mit dem Seitentitel und dem Datum des Downloads aufgenommen. Wenn keine Paginierung (Seitenzahlen) vorhanden ist, müssen die Zeilen oder eine andere Form der Nummerierung (z.B. Kapitel) angegeben werden, mit denen die zitierte Stelle auffindbar ist.

104

Verzeichnisse der Quellen

Sämtliche zitierte Monographien und Aufsätze sind in einem Literaturverzeichnis aufzuführen. Werden Internetpublikationen wie z.B. Publikationen von Aufsätzen im Internet zitiert, wird das Literaturverzeichnis zum Quellenverzeichnis, das sämtliche zitierte Quellen enthält. Für zu keinem Autor namentlich zuordenbare Webseiten können Sie ein separates Verzeichnis einrichten. Beachten Sie bitte, dass die exakte Fundstelle für den Leser nachvollziehbar sein muss. Der Verweis auf eine Homepage reicht nicht aus.

Das Zitieren von sogenannter „grauer Literatur" (z.B. Geschäftsbriefe, Flyer) ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt für Vorlesungsskripte und nicht gesicherte Quellen wie Wikipedia u.ä.

Gesprächsverzeichnis

Bei empirischen Arbeiten, die auf Interviews basieren, sollten Sie ein Gesprächsverzeichnis anlegen, das folgende Angaben erfasst:

Datum Name, Funktion und Organisation des Gesprächspartners Thema des Gesprächs

Bei qualitativen empirischen Erhebungen sollten ferner aufgeführt werden:

Form der Befragung (persönlich, telefonisch)

Dauer des Interviews

Ob eine Interviewtranskription erforderlich ist, sollten Sie mit der Dozentin oder dem Dozenten abstimmen.

Sie müssen alle Quellen, die Sie zitieren, angeben und wörtliche Zitate als solche kenntlich machen! Plagiate gelten als wissenschaftliches Fehlverhalten. Sie werden mit der Bewertung der Arbeit mit der Note 5,0 („nicht ausreichend") geahndet. Die Konsequenzen, die bis zur Exmatrikulation reichen können, sind in § 5 Abs. 3 und § 20 BPO/PuMa bzw. in § 5 Abs. 3 und § 20 MPO/MaNGo beschrieben.

105

Entwicklung eines Internationalisierungskonzepts für den Bachelorstudiengang "Public und Nonprofit-

Management" und den Masterstudiengang

"Nonprofit-Management und Public Governance"

der HTW und HWR Berlin

Bachelorarbeit zur Erlangung des akademischen Grades

"Bachelor of Arts (B. A.)"

im hochschulübergreifenden betriebswirtschaftlichen Studiengang "Public und Nonprofit-Management" der

Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin

vorgelegt von

Paula Puma

Anschrift Am Tierpark 1, 10318 Berlin Tel. 030 / 12 34 56 E-Mail [email protected] Matrikelnr. 123456789

Gutachter(innen) Prof. Dr. Vorname Nachname Prof. Dr. Vorname Nachname Bearbeitungszeitraum ##.##.20## – ##.##.20##