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1 Weinheim, 10.03.2013 Informationen zu den Abiturregularien 2013 1. Nichtteilnahme bzw. Rücktritt von der Prüfung (§ 27 NGVO) 1.1. „Nimmt ein Schüler bzw. eine Schülerin (im weiteren Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur noch die männliche Form verwendet) ohne wichtigen Grund an einem Prüfungsteil ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife“. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter (gemeint ist der Schulleiter des WHG), bei der mündlichen Prüfung der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (gemeint ist die Schulleiterin/der Schulleiter des Gymnasiums, das den Prüfungsausschuss für die mündlichen Prüfungen am WHG stellt. Leiterin der Abiturprüfungen am WHG ist im Abiturjahr 2013 Frau Oberstudiendirektorin Schmock vom Auguste-Pattberg-Gymnasium in Mosbach-Neckarelz. Bei Fehlen ohne wichtigen Grund: Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife 1.2. „Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.“ Bei Fehlen wegen Erkrankung: Sofort Schule benachrichtigen und ärztliches Attest besorgen. Der Schüler nimmt dann am Nachtermin der Abiturprüfung teil. 1.3. „Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden“. „Sofern ein Bewerber trotz Erkrankung an der Prüfung teilnimmt, geschieht dies auf eigene Verantwortung“. Über einen entsprechenden Hinweis des Bewerbers wird in der Niederschrift der Prüfung ein Vermerk gemacht. Es gilt der Grundsatz: Erbrachte Prüfungsleistungen bleiben erhalten. 1.4. „Der Kenntnis (über die Beeinträchtigung) steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.“ Eine nachträgliche Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungsgründen ist nicht möglich. Bei Erkrankung oder starkem Unwohlsein während der Prüfung (siehe Punkt 4) gilt: Dieses ist unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen. Auf Verlangen ist dann möglichst unverzüglich ein (amts-)ärztliches Attest nachzureichen. 1.5. „Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an der Nachprüfung teilnehmen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.“ Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nimmt der Schüler an der Nachprüfung teil. 1.6. Die Latein-Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Hier gilt: „Falls in einem Fach mit zwei Klausurarbeiten an einem Prüfungstag ein Schüler die erste Klausurarbeit beim Haupttermin nicht mitschreiben kann, darf er auch die zweite Klausurarbeit in diesem Fach beim Haupttermin nicht mitschreiben. Kann ein Schüler die zweite Klausurarbeit des gleichen Faches nicht mitschreiben, bekommt er die erste nicht gewertet.“ Die beiden Prüfungsteile einer Prüfung sind am gleichen Tag zu absolvieren!

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Weinheim, 10.03.2013

Informationen zu den Abiturregularien 2013 1. Nichtteilnahme bzw. Rücktritt von der Prüfung (§ 27 NGVO)

1.1. „Nimmt ein Schüler bzw. eine Schülerin (im weiteren Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur noch die männliche Form verwendet) ohne wichtigen Grund an einem Prüfungsteil ganz oder teilweise nicht teil, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife“. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter (gemeint ist der Schulleiter des WHG), bei der mündlichen Prüfung der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses (gemeint ist die Schulleiterin/der Schulleiter des Gymnasiums, das den Prüfungsausschuss für die mündlichen Prüfungen am WHG stellt. Leiterin der Abiturprüfungen am WHG ist im Abiturjahr 2013 Frau Oberstudiendirektorin Schmock vom Auguste-Pattberg-Gymnasium in Mosbach-Neckarelz.

Bei Fehlen ohne wichtigen Grund: Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

1.2. „Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.“

Bei Fehlen wegen Erkrankung: Sofort Schule benachrichtigen und ärztliches Attest besorgen. Der Schüler nimmt dann am Nachtermin der Abiturprüfung teil.

1.3. „Hat sich ein Schüler in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden“. „Sofern ein Bewerber trotz Erkrankung an der Prüfung teilnimmt, geschieht dies auf eigene Verantwortung“. Über einen entsprechenden Hinweis des Bewerbers wird in der Niederschrift der Prüfung ein Vermerk gemacht.

Es gilt der Grundsatz: Erbrachte Prüfungsleistungen bleiben erhalten.

1.4. „Der Kenntnis (über die Beeinträchtigung) steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.“

Eine nachträgliche Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungsgründen ist nicht möglich.

Bei Erkrankung oder starkem Unwohlsein während der Prüfung (siehe Punkt 4) gilt: Dieses ist unverzüglich dem Schulleiter mitzuteilen. Auf Verlangen ist dann möglichst unverzüglich ein (amts-)ärztliches Attest nachzureichen.

1.5. „Sofern und insoweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Schüler kann an der Nachprüfung teilnehmen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.“

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nimmt der Schüler an der Nachprüfung teil.

1.6. Die Latein-Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Hier gilt: „Falls in einem Fach mit zwei Klausurarbeiten an einem Prüfungstag ein Schüler die erste Klausurarbeit beim Haupttermin nicht mitschreiben kann, darf er auch die zweite Klausurarbeit in diesem Fach beim Haupttermin nicht mitschreiben. Kann ein Schüler die zweite Klausurarbeit des gleichen Faches nicht mitschreiben, bekommt er die erste nicht gewertet.“

Die beiden Prüfungsteile einer Prüfung sind am gleichen Tag zu absolvieren!

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2. Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (§ 28 NGVO)

2.1. „Unternimmt es ein Schüler, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.“

Definition: Täuschungshandlungen sind - ausgeführte Täuschungen, - Täuschungsversuche, - Beihilfe zur Täuschung durch andere, - das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Aufgaben.

Das Handy ist ein nicht zugelassenes Hilfsmittel. Nicht nur die Benutzung, sondern auch das bloße Mitbringen eines (nicht eingeschalteten) Handys in die Prüfung gilt als Täuschungsversuch.

Wer mit Handy zur Abiturprüfung erscheint, riskiert sein Abitur.

2.2. „Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Schüler eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzuhalten und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.“

Vorläufige Fortsetzung der Prüfung bei „Verdacht“ auf Täuschungshandlung

2.3. „Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. In leichteren Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.“

Täuschung bedeutet: Prüfung wird mit Note „6“ bewertet oder Abitur ist nicht bestanden

2.4. „Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Regierungspräsidium das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Zeugnis (mit schlechteren Noten) erteilen oder die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zurücknehmen.“ Diese Zurücknahme der Zuerkennung ist bis zwei Jahre nach dem Abitur möglich.

Auch eine nachträglich festgestellte Täuschung kann bestraft werden

2.5. „Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen.“

Bei Behinderung der Prüfung wird der entsprechende Schüler ausgeschlossen.

Um Täuschungsversuche zu unterbinden oder auch den Verdacht einer möglichen Täuschungshandlung zu minimieren, sind die Taschen aller Prüflinge gesammelt in einem von der Schulleitung ausgewiesenen Raum (siehe: Raumplan zur schriftlichen Abiturprüfung) aufzubewahren.

Taschen werden gesammelt in einem ausgewiesenen Raum („Garderobe“) aufbewahrt.

3. Zuspätkommen

3.1. Niemand darf zu spät kommen, um sich und der Schulleitung keinen vermeidbaren Stress zuzumuten.

Pünktlich anwesend sein. Das heißt an den Prüfungstagen mindestens 15 bis 20 Minuten vor Beginn der Prüfung an Ort und Stelle sein.

Falls der Fall eintritt, dass eine Verspätung nicht zu vermeiden war, gilt: 3.2. „Bei geringfügiger Verspätung (bis ca. 5 Minuten) mit wichtigem Grund soll ohne Nachzeit die Prüfung beim Haupttermin abgelegt werden.“ 3.3. „Bei größerer Verspätung (bis ca. ½ Stunde) mit wichtigem Grund soll mit entsprechender Nachzeit die Prüfung am Haupttermin abgelegt werden. Dies gilt nur für Prüfungen, bei denen dies vom Prüfungsablauf möglich ist.“ 3.4. „Bei einer Verspätung von über einer halben Stunde mit wichtigem Grund soll grundsätzlich eine Nachprüfung (Nachtermin) vorgesehen werden.“

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4. Erkrankung während der Prüfung (vergleiche Punkt 1)

- Unverzügliche Meldung an den Schulleiter. - Teilnahme trotz Erkrankung erfolgt auf eigenes Risiko. - Es ist keine spätere Geltendmachung von gesundheitlichen Gründen möglich. - In Fächern mit Klausurteilen A und B sind beide Arbeitsteile am selben Termin abzulegen.

5. Erlaubte und notwendige Materialien

5.1. Für jedes Fach gibt es zugelassene Hilfsmittel entsprechend der Durchführungsbestimmungen:

- in Deutsch unkommentierte Ausgaben der verbindlichen Lektüre, - in Mathematik: GTR und genehmigte Formelsammlung, - in den Fremdsprachen: Wörterbücher (in den erlaubten Aufgabenteilen), - in Biologie: Zeichengeräte und Farbstifte, - in Chemie liegen PSE und Tabellen den Aufgaben bei (kein eigenes PSE verwenden), - in Physik dürfen physikalische Formelsammlungen nicht verwendet werden.

Jeder Schüler sollte selbst dafür sorgen, dass der erforderliche Taschenrechner in Mathematik, Physik und Chemie vorhanden ist. 5.2. Wörterbücher dürfen verwendet werden. Sie werden in geringer Stückzahl zur Verfügung gestellt. Deshalb gilt: Wörterbuch nach der Ausleihe wieder zurück. Wenn man mehrere Wörter nachsehen möchte, diese eventuell zunächst einmal sammeln. 5.3. Zu den erforderlichen Materialien gehört auch eine vernünftige Verpflegung für die Dauer der Prüfung (nicht nur Zuckerhaltiges), sowie etwas zum Trinken (am besten Mineralwasser).

6. Verwendetes Papier

6.1. „Im Prüfungsraum dürfen von den Prüflingen nur die amtlichen Vordrucke für den Entwurf (grün) und die Reinschrift (weiß) und kein anderes Schreibpapier verwendet werden. Dieses Papier erhalten die Prüflinge jeweils zu Beginn der Prüfung in einem Aktendeckel. Keineswegs eigenes Papier verwenden! 6.2. Seinen Namen darf der Schüler ausschließlich auf dem abtrennbaren Kopfstück eintragen, keineswegs auf dem unteren Teil (dort wird nur die Kennnummer eingetragen wegen des Gebotes der Anonymität) 6.3. „Sind für die Ausarbeitung mehrere Bögen erforderlich, so sind die einzelnen Bögen nacheinander zu verwenden und seitenweise (nicht blattweise) zu nummerieren. Keineswegs dürfen die Bögen heftmäßig ineinander geschoben werden.“

7. Saubere Schrift und Schriftfarbe

7.1. Auf eine saubere, deutliche und gut lesbare Schrift ist unbedingt zu achten! Mangelnde Sorgfalt und Unleserlichkeit hinterlassen nicht nur einen schlechten Eindruck und verärgern die Korrektoren, sondern sie können auch zu schlechterer Benotung infolge von Punktabzug führen. Es können wegen Verstoßes gegen die angemessene äußere Form Verrechnungspunkte abgezogen werden. Im Zweifelsfall gilt: Was der Korrektor nicht lesen kann, wertet er als falsch! 7.2. Beim Verfassen der Texte sind nur die Schriftfarben Blau und Schwarz zulässig. In der Reinschrift keinen Bleistift für den Text verwenden. Rot (Erstkorrektor), Grün (Zweitkorrektor) und Braun (Endbeurteiler) sind Korrekturfarben. Keinen Tintenkiller oder gar Tipp-Ex einsetzen. Im Falle von Korrekturen einfach sauber durchstreichen! 7.3. Die Korrekturränder - links (Zweitkorrektur), rechts (Erstkorrektur) - unbedingt freihalten!

8. Verlassen des Prüfungsraumes

8.1. „Während der Anfertigung einer Prüfungsarbeit darf der Prüfling den Raum nur aus zwingenden Gründen kurzfristig verlassen.“ (Anmerkung: Diese Zeiten werden protokolliert.) 8.2. „Für die Dauer seiner Abwesenheit übergibt er seinen Entwurf und seine Reinschrift im Aktendeckel dem aufsichtführenden Lehrer zur Verwahrung.“ 8.3. „Mehr als ein Prüfling darf sich nicht außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten“. Das heißt, so lange ein Prüfling (aus dem Kurs) auf der Toilette ist, darf kein anderer hinaus! In den Schulpausen darf kein Prüfling zur Toilette gehen. 8.4. Nachdem der erste Prüfling seine Arbeit abgegeben hat, darf kein Prüfling mehr den Prüfungsraum verlassen! Gebot der Fairness: Nicht zu früh abgeben, bestenfalls eine halbe Stunde vor dem offiziellen Prüfungsende.

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Es sollte (vor der endgültigen Abgabe der ersten Arbeit) vom aufsichtführenden Lehrer nachgefragt werden, ob ein anderer Prüfling evtl. noch zur Toilette muss. Hat der erste Schüler den Raum verlassen, darf niemand mehr zur Toilette.

9. Der Beginn der Prüfung

- Alle sind pünktlich erschienen. - Hinsetzen nach Sitzplan. Auf jedem Platz befindet sich ein Namensschild. - Mappen und Jacken in den ausgewiesenen Raum („Garderobe“) bringen. - Arbeitsmaterial richten (Ersatzschreibgerät mitbringen, zumindest Ersatzpatronen) - Anfangs- und Endzeit werden an die Tafel geschrieben. An Uhr denken, da Handyverbot. - Erster Schritt: Blätter der Aufgabenstellung zählen, auf Vollständigkeit überprüfen. - Wenn man zwischen verschiedenen Aufgaben wählen kann, so ist folgendes wichtig: a. Die Auswahlzeit ist Teil der Arbeitszeit. Sie ist nicht fixiert. Das bedeutet, dass jeder Schüler

vernünftig und sehr bewusst mit der Zeit umgehen muss: die Aufgabenstellungen genau prüfen, dann aber auch zügig zu einer Entscheidung kommen.

b. Auf der Reinschrift ist zu vermerken, welche Aufgabenteile gewertet werden sollen, wenn man während der Arbeitszeit zu einer anderen Aufgabe wechselt.

Tipps: 1. Zeitplan zur Bearbeitung der Aufgaben erstellen. 2. Die letzte halbe Stunde für die Korrektur einplanen.

10. Das Ende der Prüfung(en)

- Die vorgesehene Arbeitszeit sollte nach Möglichkeit auch ausgenutzt werden. - Kein vorschnelles oder vorzeitiges Abgeben im Gefühl des sicheren Triumphes oder um zu signalisieren, dass das ja nun wirklich keine Herausforderung war. - Andererseits: Die angegebene Zeit muss eingehalten werden. Es kann keine Verlängerung geben. Nicht akzeptabel: „Ich muss nur noch den Schlusssatz formulieren!“ - Nach Abgabe der ersten Arbeit darf kein Schüler mehr zur Toilette. Daher – auch wenn man frühzeitig fertig ist – aus Solidarität möglichst spät abgeben. - Alles muss abgegeben werden – auch das unbenutzte Papier, der Entwurf und die Aufgaben „Zusammen mit der Reinschrift haben die Bewerber auch den Entwurf, den Aufgabenteil und gegebenenfalls den Aktendeckel mit dem ihnen zur Verfügung gestellten, noch unbenutzten, Papier abzugeben.“ - Feiern? Erst nach Ende der für alle letzten Prüfung! Kein Alkoholkonsum auf dem Schulgelände. - „Abi- Gegröle“ (bereits) nach der schriftlichen Prüfung halte ich für voreilig (und unwürdig).

11. Termine der schriftlichen Prüfungen (Haupttermin)

Unbedingt darauf achten, ob die Prüfung schon um 8.00 Uhr (Deutsch, Latein) oder erst um 8.30 Uhr beginnt.

Deutsch Mittwoch, 10. April 2013 8.00 - 13.30 Uhr Mathematik Donnerstag, 11. April 2013 8.30 - 12.30 Uhr Französisch Freitag, 12. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Englisch Montag, 15. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Biologie Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Chemie Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Physik Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 12.30 Uhr Sport Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 12.30 Uhr Musik Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 12.30 Uhr Geschichte Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Bildende Kunst Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 12.30 Uhr Gemeinschaftskunde Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Geographie Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Religionslehre Dienstag, 16. April 2013 8.30 - 13.00 Uhr Latein Mittwoch, 17. April 2013 8.00 - 10.30 Uhr

und 11.00 - 13.30 Uhr

Wiederbeginn bzw. Fortsetzung des Unterrichts in Kursstufe 2 am Montag, 22. April 2013.

Viel Erfolg wünscht Ihnen