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Informationsveranstaltung 11. November 2015 BLE, Bonn GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Europäische Kommission Die neue europäische Absatzförderungspolitik

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Informationsveranstaltung 11. November 2015

BLE, BonnGD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Europäische Kommission

Die neue europäische Absatzförderungspolitik

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Der Stand heute

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Veröffentlichung der neuen Basisrechtsakt-verordnung (EU) Nr. 1144/2014 vom 22.10.144 November 2014

2015

1 Dezember 2015 Inkrafttreten

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829, von EK

angenommenam 23.04.2015

und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1831, von EK

angenommen am 7.10.2013

Vorbereitung der Übertragung von Aufgaben an die

Exekutivagentur in Luxemburg

Dezember 20142 Beschlüsse über die Übertragung von bestimmten Aufgaben

an die Exekutivagentur

Jahresarbeitsprogramm für 2016,

Durchführungsbeschluss der EK,

angenommen am 13. Oktober

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EU Agrarsektor unter zunehmendem Druck

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• Zunehmende Liberalisierung des Handels (Freihandelsabkommen)

• Zunehmende Globalisierung der Weltwirtschaft• Absatzförderungsmaßnahmen der mit der EU

konkurrierende Wettbewerber • Abschaffung der Ausfuhrerstattungen

Herausforderungen

Zunehmender Kostendruck für die Landwirtschaft in der

EU

Starker Wettbewerbsdruckfür die europäischeAgrarerzeugnisse

Mangelndes Bewusstsein für die Qualitätszeichen der

EU-Agrarerzeugnisse

• Allmähliche Steigerung der Agrarpreise/ steiler Anstieg der Preise für Energie und Dünger

• Strengere Produktionsnormen• Strengere Erfordernisse in Bezug auf Umwelt und

Klimaschutz

• Nur 14 % der Unionsbürger kennen die Qualitätszeichen "g.U." und "g.g.A.".

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Welche sind die Neuerungen, um die Ziele zu erreichen?

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• klare Prioritäten, die jährlich festgelegt werden– im Arbeitsprogramm

• Steigerung der Absatzförderungskampagnen in Drittländern

• Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern verschiedener Mitgliedstaaten durch Mehrländerprogramme

• Anreize der EU- Kofinanzierungssätze

• Neues zeitsparendes Auswahlverfahren und Bewertung ausschließlich auf Kommissionsebene durch externe Experten

• Ende der nationalen Kofinanzierung

• Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens für Mehrländerprogramme: Direktverwaltung durch die Kommission

• Übertragung von Aufgaben an eine Exekutivagentur (CHAFEA)

Abstimmung auf die Erfordernisse

des SektorsEU-Mehrwert Größere

Wirksamkeit

• Erweiterung auf neue Begünstigte

• Breitere Palette von in Betracht kommenden Erzeugnissen, einschließlich Verarbeitungserzeugnissen

• Anerkennung der strategischen Bedeutung von Handelsmarken und Ursprungsangaben

• Antwort auf Krisensituationen

• Technische Unterstützung

Höhere Ausgaben: bis zu 200 Mio. EUR

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Kofinanzierungssätze

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+ 5 % für Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten

EU Kofinanzierungssätze:

ProgrammartenEinzelland- Mehrländer-

Binnenmarkt 70% 80%Drittländer 80% 80%Bei einer schwerwiegenden Störung des Marktes

85% 85%

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Neues Auswahlverfahren

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Programmanträge direkt an die Europäische Kommission einzureichen

Auswahlrunde 1 pro Jahr auf der Grundlage der im jährlichen Arbeitsprogramm festgelegten Prioritäten

Durchführung der Einzelland- und Mehlrländerprogramme an die Besonderheiten der Programme angepasst

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, veröffentlicht

von der Kommission

EinzellandMitgliedstaaten

Geteilte Mittelverwaltung

ArbeitsprogrammAnnahme durch die

Kommission

DurchführungsrechtsaktPrüfungsverfahren

Einzelland

Einreichung der VorschlägeVon der/den vorschlagenden Organisation/en

an die Kommission

Mehrländer

AuswahlKommission

MehrländerKommission

Direkte Mittelverwaltung

DurchführungsrechtsaktPrüfungsverfahren

Finanzhilfevereinbarungen

Keine nationale Kofinanzierung mehr

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Zeitplan: nur indikativ!!!!

Annahme desArbeitsprogramms

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Haushaltsjahr (n-1) Jahr n

Veröffentlichungvon

Aufforderungen zur Einreichung der Vorschläge

Frist für die Einreichung der

Vorschläge

Bewertung Finanzhilfen Abkommen

für Mehrländerprogramm

e

Auswahl

Mögliche Termine: November 2015 Januar April April - Juni Oktober Nov/Dez

Höchstwert: 6 Monate

Höchstwert: 3 Monate

Unterzeichnung des Vertrags für

Einzellandprogramme

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Prioritätensetzung Was ist ein Arbeitsprogramm?

Das Instrument für die Festlegung der Strategie

= > eine dynamische Absatzförderungspolitik

Mit dem Beitrag des Sektors

= > eine, an die Bedürfnisse des Sektors angepasste Politik

Definiert Prioritäten mit dem entsprechenden Budget

= > gewogene Prioritäten, aber auch eine gewisse Flexibilität

Jährlich angenommen= > Möglichkeit es jedes Jahr anzupassen

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Wie haben wir die Prioritäten festgelegt?

•Von den Zielen der Verordnung selbst: (i) die Zahl der Tätigkeiten, die auf Drittländer mit dem größten Wachtumspotenzial zu erhöhen, und (ii) im Binnenmarkt, die Verbraucher über die hohen Standards der EU-Erzeugnisse, insbesondere die EU-Qualitätslogos zu informieren

•Für Drittländer, eine makroökonomische Analyse der erwarteten Zunahme der Einfuhren für eine Auswahl von Erzeugnissen, die zur Einbeziehung in Förderprogramme auf bestehende oder neue Märkte geeignet sind, ergänzt mit dem Wachstumspotenzial für Einfuhren sowie eine Bewertung der Politik der Freihandelsabkommen oder erwartete Beseitigung der SPS Hindernisse;

•Konsultation von Interessengruppen, Beiträge im Rahmen der Gruppe für den zivilen Dialog über Qualität und Absatzförderung

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Jahresarbeitsprogramm 2016 Aufteilung der Mittel Einzellandprogramme - Binnenmarkt 26 Mio. €

Maßnahme 1* – Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Aufklärung über europäische Qualitätsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sowie zur Steigerung ihres Bekanntheitsgrads

10 Mio. €

Maßnahme 2* – Informations- und Absatzförderungsprogramme zur Hervorhebung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden in der Union und der Merkmale von europäischen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

7 Mio. €

Maßnahme 3 – Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milch/ Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden

9 Mio. €

Einzellandprogramme in Drittländern 68 Mio. €

Maßnahme 4* – Informations- und Absatzförderungsprogramme für China, Japan, Südkorea und das Zollgebiet Taiwan

12 Mio. €

Maßnahme 5* – Informations- und Absatzförderungsprogramme für die USA und/oder Kanada 12 Mio. €Maßnahme 6 * – Mittel- und Südamerika sowie Karibik 7 Mio. €Maßnahme 7 * – Südostasien (Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Timor-Leste und Vietnam)

7 Mio. €

Maßnahme 8 * – Afrika und Naher Osten 4,5 Mio. €

Maßnahme 9* – andere geografische Gebiete 4,5 Mio. €Maßnahme 10 Informations- und Absatzförderungsprogramme für Milch/ Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden

21 Mio. €

Mehrländerprogramme 14 Mio. €

Einzellandprogramme – im Falle einer schwerwiegenden Störung des Marktes 3 Mio. €* Diese Programme gelten nicht für Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden. Milch/Milcherzeugnisse, Schweinefleischerzeugnisse oder eine Kombination von beiden können jedoch aufgenommen werden, wenn sie mit anderen Erzeugnissen in Zusammenhang stehen.

111 Mio. €

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In Betracht kommende Erzeugnisse und Regelungen

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Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme von Tabak

Offen für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse, in Anhang aufgeführt (Bier, Süßwaren, Teigwaren, Zuckermais, Baumwolle usw.)

Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe

Wein: Einzellandprogramme = Korb Ansatz Mehrländerprogramme = Wein allein möglich Informationen über den Binnenmarkt =

verantwortungsbewusster Konsum + über Qualitätsregelungen

Eine umfassendere Liste der in Betracht kommenden Erzeugnisse, einschließlich verarbeiteter Erzeugnisse.

Im Einklang mit anderen Fördermaßnahmen der GAP und der Politik der EU in Bezug auf den Konsum von Alkohol

Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur: Korb Ansatz

Qualitätsregelungen der EU, Bio, GÄR, Nationale Qualitätsregelungen

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In Betracht kommende Erzeugnisse/Regelungen in der delegierten Verordnung

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Die Union betreffende Hauptaussage der Kampagne (EU-Botschaft)

Im Binnenmarkt, für Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014:

Schwerpunkt auf die EU-Botschaft Ein oder mehrere Produkte veranschaulichen das System Erzeugnisse nur als zweitrangige Botschaft in Bezug auf die EU- Botschaft

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Vorschlagende Organisationen

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Nationale Branchen- oder Dachverbände, die den betreffenden Wirtschaftszweig bzw. die betreffenden Wirtschaftszweige repräsentiren

Branchen- oder Dachverbände auf europäischer Ebene

Erzeugerorganisationen

Einrichtungen, die an einer Aufgabe im öffentlichen Interesse zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind (Beispiel: Agence Bio, Landwirtschaftskammern).

Klärung des Rechtsstatus der Begünstigten

Neue Begünstigte im Einklang mit einheitlichen GMO nach 2013

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Die vorschlagenden Organisationen in der delegierten Verordnung

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Sind repräsentativ für die betreffenden Erzeugnisse und SektorenBranchen- oder Dachverbände:

50 %-Regel; von dem Mitgliedstaat anerkannte Branchenverbände g.U./g.g.A - Gruppe : 50 %-Regel von dem Mitgliedstaat anerkannte Erzeugerorganisationen Agrar- und Ernährungswirtschaftstellen: Vertreter von diesem Erzeugnis oder Sektor unter seinen Mitgliedern; Ausnahme: Programme, die nach einem Verlust des Verbrauchervertrauens

durchgeführt werden < 50 %: Flexibilität bei niedrigeren Schwellenwerten und spezifischen

Umständen, die Repräsentativität rechtfertigen

Keine langfristige Förderung: eine vorschlagende Organisation darf keine Förderung für Informations- und Absatzförderungsprogramme für das selbe Produkt oder die selbe Regelung, im selben geografischen Markt durchgeführt, auf mehr als zwei aufeinanderfolgenden Gelegenheiten erhalten.

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Anerkennung der strategischen Bedeutung von Handelsmarken und Ursprungsangaben (1/2)

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Sichtbarkeit von Handelsmarken

Alle Handelsmarken gleich sichtbar

Grafische Darstellung kleiner/untergeordnet im Vergleich zu der EU-Botschaft der Kampagne

Prinzipiell mehrere Marken

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Die Handelsmarken in der Durchführungsverodnung

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Handelsmarken zulässig nur für bestimmte Arten von Maßnahmen: Verkäufe: Produktpräsentationen (z.B. Messen, B2B-Veranstaltungen) & —

verkostungen und entsprechendes Material Websites

Begründung im Antrag, warum die Nennung von Handelsmarken erforderlich ist, um die Ziele der Kampagne zu erreichen

Zusammen gleich gut sichtbar, und an einer anderen Stelle als die EU- Botschaft Mindestens 5 Marken 5 % der Gesamtfläche, Ausnahmeregelung für Qualitätsregelungen gemäß Art. 5 VO Nr.1144/2014: Einige

von ihnen sind als Handelsmarken registriert (Parmiggiano regiano, Flandria, Label Rouge)

Bedingungen für Abweichungen von der Mindestanzahl von 5: Weniger Anzahl von Handelsmarken im Ursprungsmitliedstaat der VO; und Begründung, warum ein Mehrprodukt- oder Mehrländerprogramm nicht

möglich ist

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Handelsmarken: Beispiel für ein Plakat

Banner mit mehreren Marken unter die EU - Hauptbotschaft

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Nur zur Veranschaulichung, wie Handelsmarken erscheinen können.Alle von der EU kofinanzierten Programme müssen alle Förderbedingungen der Verordnung über Absatzförderungspolitik respektieren.

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Handelsmarken: Beispiel für einen StandEinzelne, aber identische Marken auf der Vorderseite des Standes bzw. auf den einzelnen Informationsständen Größe der Bezeichnungen der Marken – kleiner die EU - Hauptbotschaft

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Nur zur Veranschaulichung, wie Handelsmarken erscheinen können.Alle von der EU kofinanzierten Programme müssen alle Förderbedingungen der Verordnung über Absatzförderungspolitik respektieren.

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Anerkennung der strategischen Bedeutung von Handelsmarken und Ursprungsangaben (2/2)

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Angabe des Ursprungs

Im Binnenmarkt: Immer zweitranging im Vergleich zu der EU - Hauptaussage der Kampagne

In Drittländern: auf dem gleichen Niveau wie die EU - Hauptaussage der Kampagne

Erzeugnisse durch die EU anerkannten Qualitätsregelungen (g.U., g.g.A....): Verweis auf den in der Bezeichnung eingetragenen Ursprung ohne Einschränkung

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Nicht zulässig: Förderung oder Begünstigung von Programmen, die zum Kauf einheimischer Produkte anregen

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Der Ursprung in der Durchführungsverordnung

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Verweis auf den Ursprung nur in visuellem Material und an einer anderen Stelle als die EU - HauptaussageImplizite oder explizite VerweiseDarf nicht die EU - Hauptaussage abschwächen

Begrenzt auf den nationalen Ursprung oder einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung

Keine Einschränkung bei den EU - Qualitätsregelungen Das GÄR-Logo (Gebiete in äußerster Randlage) darf den Namen der Gebiete im entsprechenden graphischen Symbolen nennen

Bei den nationalen Qualitätsregelungen, vorausgesetzt, dass: Es ist zweitrangig im Vergleich zur EU - Hauptaussage (im Binnenmarkt) auf dem gleichen Niveau wie die EU-Hauptaussage (in Drittländern)

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Beispiel im Binnenmarkt: g.U., g.g.A. oder g.t.S.

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Beispiel für Ursprung im Binnenmarkt und in Drittländern

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TASTE THE EUROPEAN CHEESES !!Source of

Diversity, Tradition and Authenticity

The Alpine cheeses are fabulous

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Beispiel für einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung:•Im Binnenmarkt•Generische Informationskampagne

• Hauptaussage: die Qualität des EU-Käses

• Ziel: die Kenntnisse darüber zu erhöhen (Vielfalt usw...)

• Programme =konsequente Maßnahmen, um das Ziel zu erreichen

Aktivitäten über EU- Käse Beispiele und/oder

zweitrangige Botschaft mit Verweis auf den Alpinischen Ursprung

Alpinisch = Gemeinsamer grenzüberschreitender UrsprungIM : 2-ranging

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Unterschiedliche Arten von Aktivitäten

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Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen:

1 bis 3 Jahre

Durchgeführt von vorschlagenden Organisationen (VO)

Einzellandprogramme: eine oder mehrere VO aus demselben Mitgliedstaat

Mehrländerprogramme: VO aus mehreren MS + EU

Initiativen der Kommission:

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen:

Geschäftsdelegationen Teilnahme an

Handelsmessen Eigene Kampagnen

Technische Unterstützung

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Die Einzellandprogramme in der delegierten Verordnung

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Sollen von unionsweiter Bedeutung sein

Im Binnenmarkt umgesetzt werden: In mindestens 2 Mitgliedstaaten, oder in einem einzigen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsstaat der

vorschlagenden Organisation ist

Diese Anforderung gilt nicht für Programme: Über Qualitätsregelungen der Union (Buchstaben a, b, c, Artikel 5, 4) Mit Botschaft über gesunde Ernährungsgewohnheiten (Weißbuch,

KOM(2007)279)

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Die Durchführung von Einzellandprogrammen in der delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung

Durchführung durch Durchführungsstelle

Auswahl der Durchführunsstelle durch ein Wettbewerbsverfahren:• Das beste Preis - Leistung Verhältnis • Bei Einrichtung des öffentlichen Rechts: RL 2014/24/EU über die Vergabe

öffentlicher Aufträge

Auswahl vor dem Vertragsabschluss

Die VO darf bestimmte Teile des Programms selber durchführen, vorausgesetzt:

• die VO hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und

• die VO stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überstreiten.

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Neue technische Unterstützungsdienste durch die Kommission

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Zum Beispiel:

Die vorschlagenden Organisationen bei der Ausarbeitung ihrer Programmanträge und derer wirksamen Durchführung zu unterstützen

Schaffung einer Plattform für Austausch und Generierung von Kontakten zwischen den vorschlagenden Organisationen (z. B. um Interesse an der Durchführung eines Mehrländerprogramms anzuregen)

Veranstaltung von Schulungen, Konferenzen über Methodik und zum Gedankenaustausch

Die Wirtschaftsbeteiligten dabei unterstützen, ihre Ausfuhren zu verbessern

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Verwaltung der Programme in der delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung

Ziel der Vereinfachung•Direkte Verwaltung der Mehrländerprogramme durch die Kommission •Vereinfachte Durchführungsbestimmungen für Einzellandprogramme:

• Keine Vertragserfüllungsgarantee• Kontrolle der visuellen Darstellungen im Zwischenbericht über die technische

Durchführung bei jedem Zahlungsantrag und nicht mittels einer vorherigen Zustimmung durch den MS/Kommission

• Flexibilität in Bezug auf den Beginn der Durchführung des Programms, d. h. bis zu 6 Monaten nach Abschluss des Vertrags

• Vorschuss: 20 % des Gesamtbetrags für die [3] Jahre• Sicherheit für die Vorauszahlung auf 100 % begrenzt• Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, wenn mehr als 325,000 Euro• Kosten der Sicherheiten und der Prüfzertifikate sind förderfähig• Zwischenzahlungen auf den Vorschuss (90 % des EU-Beitrags)

Bessere Bewertung der Auswirkungen• Instrumentarium von Indikatoren• Standardisierung der Berichterstattung

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Übertragung von Aufgaben auf eine Exekutivagentur

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Warum eine Exekutivagentur?Erfahrung in Projektmanagement und Spezialisierung

Verbesserte Dienste

Kosteneffizienz

Verbesserung der Sichtbarkeit der EU

Welche Exekutivagentur?Übertragung an die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (CHAFEA) – siehe Entscheidung 2014/927/EU —

In Luxemburg

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Schließlich Enjoy it’s from Europe!

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Eine neue Unterschrift für künftige Kampagnen

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Weitere Informationen:Website EUROPA

http://ec.europa.eu/agriculture/promotion/policy/index_en.htm

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Herzlichen Dank