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Informationen zu der praktischen Arbeit der ungarischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland Referent: Norbert Wiese Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Backes-Wiese-He Tel.: 0049/271/303033 Fax: 0049/271/303033- Weidenauer Str. D-57076 Sieg kanzlei@wiese-kollegen. Wiese & Kollegen Rechtsanwälte Steuerberater Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

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Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest. Referent: Norbert Wiese Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Informationen zu der praktischen Arbeit der ungarischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Backes-Wiese-Heck - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

Informationen zu der praktischen Arbeitder ungarischen Unternehmen

in der Bundesrepublik Deutschland

Referent: Norbert Wiese

Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht

Backes-Wiese-HeckTel.: 0049/271/303033-0

Fax: 0049/271/303033-31Weidenauer Str. 60

D-57076 [email protected]

Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

Informationsveranstaltung der ÈVOSZam 27. November 2013 in Budapest

Page 2: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

Gliederung

I. Arbeitnehmerüberlassung

II. Werkvertrag

III. Steuern

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I. Arbeitnehmerüberlassung

1. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom

10. 7. 2013 – 7 ABR 91/

Problem: § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG

§ 1 Erlaubnispflicht

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher

erfolgt vorübergehend.

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Page 4: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

Was bedeutet der Begriff „vorübergehen“ ?

- Definition im Gesetz fehlt

- Rechtsfolge hat das Gesetz nicht

- Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg

Merkmal ist arbeitsplatz-, nicht personenbezogen

Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

(LAG BW 31. 7. 2013 – 4 Sa 18/13)

- Das BAG definiert den Begriff „vorübergehend“ nicht.

- Weitere Entscheidung am 10. 12. 2013

A B E RWiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

Page 5: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

Entscheidung stellt einen neuen Grundsatz fest.

Für die Beurteilungen im Rahmen des Rechts der

Arbeitnehmerüberlassung gilt das Recht im Zeitpunkt der

Entscheidung.

Keine Planungssicherheit

Kein Vertrauensschutz

Dauer der Verfahren

Änderung der Rechtsprechung

Änderung der gesetzlichen Vorschriften

Änderung der Auffassung der VerwaltungWiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

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Arbeitnehmerüberlassung und das Haftungsprivileg § 104 SGB VII

§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

Unternehmer sind den Versicherten, dir für ihre Unternehmen tätig sind …

sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen

Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall

verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich

… herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X findet

nicht statt.

LAG Berlin-Brandenburg 30. 7. 2013 – 7 Sa 688/13:

Der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII ist auch auf die Beschäftigten

anzuwenden, die nicht zur Stammbelegschaft gehören, sondern dort „wie“

ein Beschäftigter tätig werden. Voraussetzung für den Haftungsausschluss

ist, dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb vorübergehend eingegliedert ist.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

Page 7: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

II. Werkvertrag

1. Grundsätzliches

Der Werkvertrag ist keine vertragliche Rechtsform die

geschaffen wurde um ausländischen Unternehmen eine

Tätigkeit in Deutschland zu ermöglichen.

Die Vertragsform des Werkvertrages ist keine Rechtsform

die abgeschafft wird. Allenfalls sind Modifizierungen

denkbar, nicht aber die vollständige Aufgabe.

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Page 8: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

2. Abgrenzung Werkvertrag – Arbeitnehmerüberlassung

Entscheidung BAG vom 18. 1. 2012 – 7 AZR 723/10

„ …

Eine Überlassung zur Arbeitsleistung … liegt vor, wenn einem Entleiher

Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb

- Eingegliedert sind und

- Ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse

ausführen.“

Arbeitsvertragliche Weisungen des Bestellers sind ausgeschlossen

Werkvertragliche Weisungen (§ 645 BGB) sind möglich.

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Page 9: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

- § 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller

gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten

Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass

ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der

Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und

Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt,

wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 BGB aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

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Page 10: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

3. Mindestlohn

Nach der derzeitigen politischen Diskussion ist davon auszugehen, dass es demnächst

einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland geben wird. Dabei wird es sich

voraussichtlich um einen Bruttolohn in Höhe von 8,50 € pro geleisteter Arbeitsstunde

handeln.

Die Diskussion ist nicht abgeschlossen.

Fraglich ist:

a) Wann der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wird

b) Welche Höhe er tatsächlich haben wird,

c) Ob er für das ganze Bundesgebiet gilt

d) … ?

Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

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Problem:

Was gehört zu dem gesetzlichen Mindestlohn?

Entscheidung des EuGH vom 7. 11. 2013 – C-522/12

a) RiL 96/71 hat nicht die Aufgabe materiell-rechtlich die Höhe des Lohns zu

bestimmen

b) RiL bietet keinen Anhaltspunkt dafür, was Inhalt des Mindestlohns ist

c) Der nationale Gesetzgeber hat die Recht zu bestimmen. Dabei darf durch die

Regelungen keine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs eintreten.

d) Allerdings: Zulagen und Zuschläge, die durch nationale Vorschriften bestimmt

werden, gehören nicht zum Mindestlohn . Nur die Lohnbestandteile der

Vergütung, die das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht

verändern sind Gegenstand des Mindestlohnes.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

Page 12: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

Beispiele von Zahlungen, die nicht zum Mindestlohn gehören:

- Mehrarbeitszuschläge

- Zahlungen für Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen

- Unterkünfte

- Vermögenswirksame Leisten

(deren Ziel ist die Vermögensbildung und nicht die Vergütung von Arbeitsleistung)

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4. Feststellung des anwendbaren Rechts

Urteil des EuGH vom 12. 9. 2013 – C-64/12 –

Sachverhalt:

Die Firma Schlecker setzt eine Arbeitnehmerin als Filialleiterin in mehreren Ländern

ein. Die Parteien streiten um das anwendbare Recht, die die Schutzrechte für die

Arbeitnehmerin in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind.

Ergebnis:

Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit dauerhaft und ununterbrochen in ein und

demselben Staat verrichtet findet das Recht dieses Staates Anwendung

Problem:

Ein Arbeitnehmer wird zum Zweck der Entsendung eingestellt, arbeitet nicht im

Heimatland für den Arbeitnehmer und wird nach dem Ende der Entsendung nicht

weiter beschäftigt.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

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5. Haftung der Organe einer Gesellschaft – BGH 11. 6. 2013 – II ZR 389/12 -

Sachverhalt:

SV-Beiträge werden von einer Kapitalgesellschaft nicht abgeführt. Keine persönliche

Haftung nach schweizerischem Recht für die SV-Beiträge.

Ergebnis:

§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2

EGBGB kann der Verletzte (Träger der Sozialversicherung) nach deutschem Recht

Schadensersatz verlangen. Dies unabhängig von den Regelungen im Heimatland.

Problem:

Der Arbeitgeber oder ihm nach § 14 StGB gleichgestellte Personen haften persönlich

für Sozialversicherungsbeiträge. Gleiches gilt für den faktischen Geschäftsführer.

Faktischer GF ist, wer mit dem Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche

Bestellung tatsächlich die Funktion eines Geschäftsführers ausübt und gegenüber dem

tatsächlichen Geschäftsführer ein überragende Stellung hat.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater

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III. Steuern

1. Urteil de BFH vom 15. 5. 2013 – VI R 18/12

Tenor:

Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem

Arbeitgeber zugeordneten Tätigkeitsstätte tätig wird, wie dies insbesondere bei

Leiharbeitnehmern der Fall ist.

Ergebnis:

Leiharbeitnehmer sind immer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit beschäftigt.

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2. Doppelbesteuerungsabkommen – BFH Urteil vom 10. 4. 2013 – I R 45/11 –

Problem:

Dokumentation der Verrechnungspreise

Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 Abgabenordnung

Eingriff in den Bereich der Dienstleistungsfreiheit

Ausschließlich nachteilige Belastungen des ausländischen Unternehmers

Hoher administrativer Aufwand

Materielle Mehrbelastung

Ergebnis:

Aus Gründen des Allgemeininteresses ist die Anforderung verhältnismäßig und auch

mit dem Recht aus Art. 49 EG-Vertrag vereinbar. Der BFH bestätigt die Rechtmäßigkeit

des Verwaltungshandelns der Finanzbehörden.

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Page 17: Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest

• § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten 81) • (1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der

Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

• (2) 82) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. 4Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

• (3) 83) 1Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. 3Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. 4Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. 5Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. 6Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. 7Die Vorlage richtet sich nach § 97. 8Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. 9Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist 30 Tage. 10In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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