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Informationsveranstaltung der ÈVOSZ am 27. November 2013 in Budapest. Referent: Norbert Wiese Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Informationen zu der praktischen Arbeit der ungarischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Backes-Wiese-Heck - PowerPoint PPT Presentation
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Informationen zu der praktischen Arbeitder ungarischen Unternehmen
in der Bundesrepublik Deutschland
Referent: Norbert Wiese
Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
Backes-Wiese-HeckTel.: 0049/271/303033-0
Fax: 0049/271/303033-31Weidenauer Str. 60
D-57076 [email protected]
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
Informationsveranstaltung der ÈVOSZam 27. November 2013 in Budapest
Gliederung
I. Arbeitnehmerüberlassung
II. Werkvertrag
III. Steuern
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
I. Arbeitnehmerüberlassung
1. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom
10. 7. 2013 – 7 ABR 91/
Problem: § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG
§ 1 Erlaubnispflicht
…
Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher
erfolgt vorübergehend.
…
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
Was bedeutet der Begriff „vorübergehen“ ?
- Definition im Gesetz fehlt
- Rechtsfolge hat das Gesetz nicht
- Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg
Merkmal ist arbeitsplatz-, nicht personenbezogen
Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher
(LAG BW 31. 7. 2013 – 4 Sa 18/13)
- Das BAG definiert den Begriff „vorübergehend“ nicht.
- Weitere Entscheidung am 10. 12. 2013
A B E RWiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
Entscheidung stellt einen neuen Grundsatz fest.
Für die Beurteilungen im Rahmen des Rechts der
Arbeitnehmerüberlassung gilt das Recht im Zeitpunkt der
Entscheidung.
Keine Planungssicherheit
Kein Vertrauensschutz
Dauer der Verfahren
Änderung der Rechtsprechung
Änderung der gesetzlichen Vorschriften
Änderung der Auffassung der VerwaltungWiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
Arbeitnehmerüberlassung und das Haftungsprivileg § 104 SGB VII
§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer
Unternehmer sind den Versicherten, dir für ihre Unternehmen tätig sind …
sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall
verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich
… herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X findet
nicht statt.
LAG Berlin-Brandenburg 30. 7. 2013 – 7 Sa 688/13:
Der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII ist auch auf die Beschäftigten
anzuwenden, die nicht zur Stammbelegschaft gehören, sondern dort „wie“
ein Beschäftigter tätig werden. Voraussetzung für den Haftungsausschluss
ist, dass der Arbeitnehmer in dem Betrieb vorübergehend eingegliedert ist.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
II. Werkvertrag
1. Grundsätzliches
Der Werkvertrag ist keine vertragliche Rechtsform die
geschaffen wurde um ausländischen Unternehmen eine
Tätigkeit in Deutschland zu ermöglichen.
Die Vertragsform des Werkvertrages ist keine Rechtsform
die abgeschafft wird. Allenfalls sind Modifizierungen
denkbar, nicht aber die vollständige Aufgabe.
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
2. Abgrenzung Werkvertrag – Arbeitnehmerüberlassung
Entscheidung BAG vom 18. 1. 2012 – 7 AZR 723/10
„ …
Eine Überlassung zur Arbeitsleistung … liegt vor, wenn einem Entleiher
Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb
- Eingegliedert sind und
- Ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse
ausführen.“
Arbeitsvertragliche Weisungen des Bestellers sind ausgeschlossen
Werkvertragliche Weisungen (§ 645 BGB) sind möglich.
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
- § 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller
gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten
Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass
ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der
Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und
Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das gleiche gilt,
wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 BGB aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
3. Mindestlohn
Nach der derzeitigen politischen Diskussion ist davon auszugehen, dass es demnächst
einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland geben wird. Dabei wird es sich
voraussichtlich um einen Bruttolohn in Höhe von 8,50 € pro geleisteter Arbeitsstunde
handeln.
Die Diskussion ist nicht abgeschlossen.
Fraglich ist:
a) Wann der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wird
b) Welche Höhe er tatsächlich haben wird,
c) Ob er für das ganze Bundesgebiet gilt
d) … ?
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
Problem:
Was gehört zu dem gesetzlichen Mindestlohn?
Entscheidung des EuGH vom 7. 11. 2013 – C-522/12
a) RiL 96/71 hat nicht die Aufgabe materiell-rechtlich die Höhe des Lohns zu
bestimmen
b) RiL bietet keinen Anhaltspunkt dafür, was Inhalt des Mindestlohns ist
c) Der nationale Gesetzgeber hat die Recht zu bestimmen. Dabei darf durch die
Regelungen keine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs eintreten.
d) Allerdings: Zulagen und Zuschläge, die durch nationale Vorschriften bestimmt
werden, gehören nicht zum Mindestlohn . Nur die Lohnbestandteile der
Vergütung, die das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht
verändern sind Gegenstand des Mindestlohnes.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
Beispiele von Zahlungen, die nicht zum Mindestlohn gehören:
- Mehrarbeitszuschläge
- Zahlungen für Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen
- Unterkünfte
- Vermögenswirksame Leisten
(deren Ziel ist die Vermögensbildung und nicht die Vergütung von Arbeitsleistung)
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
4. Feststellung des anwendbaren Rechts
Urteil des EuGH vom 12. 9. 2013 – C-64/12 –
Sachverhalt:
Die Firma Schlecker setzt eine Arbeitnehmerin als Filialleiterin in mehreren Ländern
ein. Die Parteien streiten um das anwendbare Recht, die die Schutzrechte für die
Arbeitnehmerin in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sind.
Ergebnis:
Wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit dauerhaft und ununterbrochen in ein und
demselben Staat verrichtet findet das Recht dieses Staates Anwendung
Problem:
Ein Arbeitnehmer wird zum Zweck der Entsendung eingestellt, arbeitet nicht im
Heimatland für den Arbeitnehmer und wird nach dem Ende der Entsendung nicht
weiter beschäftigt.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
5. Haftung der Organe einer Gesellschaft – BGH 11. 6. 2013 – II ZR 389/12 -
Sachverhalt:
SV-Beiträge werden von einer Kapitalgesellschaft nicht abgeführt. Keine persönliche
Haftung nach schweizerischem Recht für die SV-Beiträge.
Ergebnis:
§ 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 II BGB. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2
EGBGB kann der Verletzte (Träger der Sozialversicherung) nach deutschem Recht
Schadensersatz verlangen. Dies unabhängig von den Regelungen im Heimatland.
Problem:
Der Arbeitgeber oder ihm nach § 14 StGB gleichgestellte Personen haften persönlich
für Sozialversicherungsbeiträge. Gleiches gilt für den faktischen Geschäftsführer.
Faktischer GF ist, wer mit dem Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche
Bestellung tatsächlich die Funktion eines Geschäftsführers ausübt und gegenüber dem
tatsächlichen Geschäftsführer ein überragende Stellung hat.Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
III. Steuern
1. Urteil de BFH vom 15. 5. 2013 – VI R 18/12
Tenor:
Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem
Arbeitgeber zugeordneten Tätigkeitsstätte tätig wird, wie dies insbesondere bei
Leiharbeitnehmern der Fall ist.
Ergebnis:
Leiharbeitnehmer sind immer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit beschäftigt.
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2. Doppelbesteuerungsabkommen – BFH Urteil vom 10. 4. 2013 – I R 45/11 –
Problem:
Dokumentation der Verrechnungspreise
Mitwirkungspflichten gem. § 90 Abs. 2 Abgabenordnung
Eingriff in den Bereich der Dienstleistungsfreiheit
Ausschließlich nachteilige Belastungen des ausländischen Unternehmers
Hoher administrativer Aufwand
Materielle Mehrbelastung
Ergebnis:
Aus Gründen des Allgemeininteresses ist die Anforderung verhältnismäßig und auch
mit dem Recht aus Art. 49 EG-Vertrag vereinbar. Der BFH bestätigt die Rechtmäßigkeit
des Verwaltungshandelns der Finanzbehörden.
Wiese & KollegenRechtsanwälteSteuerberater
• § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten 81) • (1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der
Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
• (2) 82) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. 4Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
• (3) 83) 1Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. 3Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. 4Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen oder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. 5Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. 6Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. 7Die Vorlage richtet sich nach § 97. 8Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. 9Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist 30 Tage. 10In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Referent: Norbert Wiese
Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
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