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INFOTAG TRINKWASSER 2015 KÄRNTEN
17. NOVEMBER 2015 CONGRESS CENTER VILLACH
19.11.2015
1
ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
SICHERHEIT / ARBEITNEHMERSCHUTZ
Arbeitnehmerschutzgesetz
Bauarbeiterkoordinationsgesetz
Bauarbeiterschutzverordnung
Arbeitsmittelverordnung
19.11.2015
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ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
Arbeitnehmerschutzgesetz ASchG / BGBl. Nr. 450/ 1994
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz
Allgemeine Pflichten
Allgemeine Unterweisung
Baustellenspezifische Angaben
Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Allgemein gültige Gesetze und Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutz
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) Maschinensicherheitsverordnung (MSV)
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
Elektrotechnikgesetz (ETG)
Kennzeichnungsverordnung (KennV) Elektrotechnikverordnung (ETV)
Elektroschutzverordnung (ESV)
Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)
Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)
Gewerbeordnung (GewO)
Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Sammlung Aushangpflichtiger Gesetze und Verordnungen
Freier Zugang über das Rechtsinformationssystem (RIS)
der Republik Österreich!
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/
Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Arbeitnehmerschutzorganisation / Merkblatt Erste Hilfe Hilfe
Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Personen im ArbeitnehmerInnenschutz
Bezeichnung Funktion Rechtiche Grundlage
Arbeitgeber trägt Verantwortung für das
Unternehmen § 3 ASchG
Beauftragter gem. § 9
VStG
verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortung für einen
räumlich/sachlich abgegrenzten
Bereich
§ 9 VStG
§ 3(6) Person ASchG Arbeitgeber in definierten
Bereichen § 3 (6) ASchG
Sicherheitsfachkraft
(SFK)
Beratung von Arbeitgeber,
Arbeitnehmer, SVPs und
Belegschaftsorgane hinsichtlich
ANS
insbes. §§ 74, 76, 77,
77a ASchG
Sicherheitsvertrauen-
person (SVP) Beratung von Arbeitnehmer
hinsichtlich ANS
§§ 10 und 11 ASchG, vor
allem §§ 1 und 2 SVP-
VO
Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz
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Personen im ArbeitnehmerInnenschutz
Bezeichnung Funktion Rechtiche Grundlage
Arbeitsmediziner
(AM)
Beratung von Arbeitgeber,
Arbeitnehmer, SVPs und
Belegschaftsorgane hinsichtlich
ANS
7. Abschnitt des ASchG
(insbes. §§ 77a, 78 bis
82a)
Brandschutz-
beauftragter (BSB) Verantwortlich für techn.
Brandschutz
§ 43 (1) (2) (3) AStV oder nach landesrechtlichen
Feuerpolizeibestimmungen
Brandschutzwart
(BSW) Unterstützung des
Brandschutzbeauftragten § 43 (5) (6) AStV
Ersthelfer Leistung von Erster Hilfe § 40 AStV; § 26 ASchG;
§ 31 BauV
Aufsichtsperson
BauV § 4 Vor-Ort Verantwortlicher für ANS
auf Baustellen § 4 BauV
Allgemeine Pflichten
Allgemeine Pflichten
Arbeitgeber
• Für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen
• Bereitstellung geeigneter und erforderlicher Mittel
• Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
• Ermitteln und beurteilen von bestehenden Gefahren sowie Festlegung
von entsprechenden Maßnahmen
• Einsatz von Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz
vorhanden ist
• Arbeitnehmer sind ausreichend und nachweislich zu unterweisen
• Bestellen von Sicherheitsvertrauenspersonen
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Allgemeine Pflichten
Allgemeine Pflichten
Arbeitnehmer
• Arbeitnehmer haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit
als möglich vermieden wird
• Ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Arbeitsmittel auf
Grund der Unterweisung bzw. Anweisung des Arbeitgebers
• Schutzvorrichtungen dürfen nicht entfernt, außer betrieb gesetzt,
willkürlich verändert oder umgestellt werden (arbeitstechnischen
Gründen)
• Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in
einen Zustand versetzen , in dem sie sich oder andere Personen gefährden können
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Allgemeine Unterweisung
Arbeitgeber sind verpflichtet für eine ausreichende Unterweisung der
Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die
Unterweisung muss nachweislich erfolgen.
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Eine Unterweisung hat in jedem Fall zu erfolgen:
Vor Aufnahme der Tätigkeit
Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmittel
Bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
Nach Unfällen oder Ereignissen , die beinahe zu einen Unfall geführt hätten
Usw.
Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Auftragnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen.
Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen
Allgemeine Unterweisung
Eine Unterweisung hat in jedem Fall zu erfolgen:
Vor Aufnahme der Tätigkeit
Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmittel
Bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
Nach Unfällen oder Ereignissen , die beinahe zu einen Unfall geführt hätten
Usw.
Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Auftragnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen.
Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Baustellenspezifische Angaben
Einbauten und Anschlüsse:
Erhebung der Einbauten von Beginn der Arbeiten.
Leitungslage und –tiefe anzeigen lassen.
Grabungsarbeiten im unmittelbaren Bereich der Einbauten ist nur händisch durchzuführen.
Baustelleneinrichtung:
Materiallager sowie Baustellenbereiche umzäunen.
Baustellenabsicherung – Bauzaun mit Blinkleuchten versehen
Absturzsicherung und Abdeckung bei offenen Gräben und Schächten anbringen
Notfallplan aushängen
Erste Hilfe Koffer muss auf der Baustelle vorhanden sein
WC und Sanitäreinrichtungen aufstellen
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Baustellenspezifische Angaben
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Baustellenspezifische Angaben
Erste Hilfe:
Erste Hilfekoffer müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Bestellen von Ersthelfer in ausreichender Anzahl - auf die Baustelle abgestimmt. Diese müssen eine entsprechende Ausbildung in erste Hilfe nachweisen können.
Anleitung zur Ersten Hilfeleistung.
Notfallnummern aushängen
Im Evakuierungsfall Sammelplatz festlegen und kennzeichnen
Brandschutz:
Vorhalten von Löschhilfen - Handfeuerlöscher.
Beachten der Prüfpflichten
Lagerungsvorschriften bei leicht entzündlichen Stoffen einhalten
Brandschutzmatten bei Schweißarbeiten
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Baustellenspezifische Angaben
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Baustellenspezifische Angaben
Lagerung gefährlicher Stoffe:
Umwelt gefährdende Stoffe – Sicherheitsdatenblätter beachten
Flüssiggas – Schutzzone
Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten (Zigarettenstummel)
Gefährliche Arbeitsstoffe:
Lösungsmittel, Epoxyd Harze, Kleber – essen, trinken und rauchen ist in diesen Gefährdungsbereichen untersagt
Schmierstoffe – Auffanggefäße verwenden, eindringen in den Untergrund vermeiden
Abgase – Aufenthalt unmittelbar neben Verbrennung Kraftmaschinen ist untersagt
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Baustellenspezifische Angaben
Besondere Gefahren:
Gefahr des verschüttet werden – Arbeiten nur im Bereich von Verbaueinheiten oder abgeböschten Künetten
Pölzung bei Künettentiefe über 1,25m1 immer erforderlich
Offene Baugrube oder –Schacht muss mit einer Umwehrung oder Abgrenzung abgesichert sein
Abgrenzung – Schutzeinrichtung – Schacht
Arbeiten in Nähe von Gasleitungen – Grabung nur händisch, Sicherheitsabstände einhalten. Flüssiggas Verordnung beachten. „Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.“ Bei Beschädigung – Absicherung – Fahrzeuge Funkenbildung. Flüssiggas ist schwerer als Luft sinkt zur Rohrleitungssohle und verbreitet sich über die Wege der Kanäle und Schächte
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Baustellenspezifische Angaben
Baustellenevaluierung:
Zeitnahe Vorlage durch den Auftragnehmer, Anpassung des Sigeplan falls erforderlich
Prüfpflichten – Wartungspläne, Prüfpflichtenliste:
Hebegeräte – Kran, LKW mit Ladekran, Hebebühnen Winden, Stapler
Bagger - Schnellwechselvorrichtung
Nachweis der Fachkenntnisse: Großgerätefahrer - Bagger mit Hebeeinrichtung
Überlastsicherung
Dumperfahrer – innerbetrieblichen Fahrerausweis
Ersthelfer, Brandschutzbeauftragter
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Baustellenspezifische Angaben
Persönliche Schutzausrüstung:
Vermeidung von gesundheitlichen Schädigungen durch Arbeitsunfälle
Berufskrankheit
Erfüllung gesetzlicher Vorgaben § 69 ASchG Persönliche Schutzausrüstung
§ 70 ASchG Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
§ 71 ASchG Arbeitskleidung
Wenn technische und organisatorische Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzieles nicht ausreichen, ist dem Arbeitnehmer die erforderliche, persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Arbeitnehmer sind verpflichtet die zur Verfügung gestellte PSA zu verwenden
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Bauarbeiterkoordinationsgesetz – BauKG BGBl. Nr. 37/ 1999
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Bestellung von Koordinatoren
Vorbereitung des Bauwerkes
Ausführung des Bauwerkes
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Vorankündigung
Unterlage für spätere Arbeiten
Übertragung von Pflichten des Bauherrn
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Bauherrenverantwortung
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Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Allgemeines
Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauarbeiten
Verantwortung liegt beim Bauherrn
Bestellung von Koordinatoren
Bei gleichzeitigen bzw. aufeinanderfolgenden Einsatz von Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber hat der Bauherr Koordinatoren zu bestellen: Planungskoordinator - Vorbereitungsphase
• Bestellung bei Beginn der Planungsarbeiten
Baustellenkoordinator – Ausführungsphase
• Bestellung spätestens bei Auftragserteilung
Bestellung erfolgt schriftlich – Wirksamkeit nach nachweislich erfolgter Zustimmung
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Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Planung - Ausführung
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Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Planung - Ausführung
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Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Schwellenwerte BauKG
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Vorbereitung des Bauwerkes
Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung
durch den Bauherrn insbesondere bei:
Entwurf
Ausführungsplanung
Vorbereitung des Bauprojektes
Der Planungskoordinator: hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung zu koordinieren
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten
darauf achten auf die Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan durch den Bauherrn bzw. Projektleiter
Eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzustellen
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Ausführung des Bauwerkes
Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren: die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten die gleichzeitig bzw. nacheinander durchgeführt werden
die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitschutz bei der Arbeit
Der Baustellenkoordinator hat zu achten: das die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
anwenden
das die Arbeitgeber bzw. die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden
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Verantwortung - Haftung
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Anpassung?
Umsetzung? SIGE-Plan
Baustellen - Koordinator Planungs - Koordinator
Projektleiter (PL)
Bauherr
Verantwortungskette nach Unfällen (Verletzung/Todesfall)
Finanzierung f.Si.
Verweigerung ?
Entscheidung gegen
Sicherheit/Unterlassung?
?
Ausführende Firma - Bauleitung /Aufsicht ?
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Der Bauherr hat dafür zu sorgen dass vor Beginn der Baustelle ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
SIGE - Plan für jene Baustellen, auf denen mehrere Arbeitgeber
beschäftigt sind, und für die eine Vorankündigung erforderlich ist!
SIGE - Plan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen
SIGE - Plan laufende Anpassung in der Ausführungsphase
SIGE - Plan muss sich lückenlos in sonstige Projektplanung einfügen
Auftragnehmer-Firmen sind verpflichtet, die SIGE-Plan Vorgaben
und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen
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Vorankündigung
Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen
bei denen voraussichtlich: Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt, mehr als 20
Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden
Umfang 500 Personentage übersteigt
Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn
der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat/BUAK zu übermitteln
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen
Die Vorankündigung hat zu beinhalten: Datum der Erstellung Standort der Baustelle Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der
Planungs- und Baustellenkoordinatoren
Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und deren Dauer
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Vorankündigung
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Unterlage für spätere Arbeiten
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Der Bauherr hat dafür zu sorgen dass eine Unterlage für spätere
Arbeiten am Bauwerk erstellt wird
Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei späteren Arbeiten
(Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch)
die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen
die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei Änderungen
anzupassen
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer
des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufbewahrt wird
Übertragung von Pflichten des Bauherrn
Bei einsetzen eines Projektleiters kann der Bauherr seine
Pflichten dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen
Gilt nicht wenn der Projektleiter ein Betriebsangehöriger des
Bauherrn ist
Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- und
Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators
der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich
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Bauarbeiterschutzverordnung – BauV BGBl. Nr. 340/ 1994. 77/2014
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Allgemeine Bestimmungen
Erd- und Felsarbeiten
Arbeiten in Schächten und Gruben
Arbeiten mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
Allgemeine Bestimmungen
Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von
Bauarbeiten aller Art
Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung , Instandhaltung,
Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen
Anlagen aller Art
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Erd- und Felsarbeiten
Leitungserhebung vor Beginn der Erdarbeiten
Gruben, Gräben oder Künetten mit einer Tiefe von mehr
als 1,25 m sind Maßnahmen durchzuführen
Wände von Gruben, Gräben und Künetten sind dementsprechend
abzuböschen
Wände von Gruben, Gräben und Künetten sind dementsprechend zu
verbauen
Geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung anzuwenden
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Erd- und Felsarbeiten
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Erd- und Felsarbeiten
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Erd- und Felsarbeiten
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Erd- und Felsarbeiten
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Besondere Gefahren
Arbeiten im Verkehrsbereich
Verkehrssicherungsmaßnahmen festlegen
Beschilderung nach StVO (KfV - Merkblatt)
Arbeitnehmer besonders unterweisen
Arbeitnehmer mit Warnkleidung
Wartung der Warnanlagen bei Betriebsstillstand
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Arbeitsmittelverordnung – AM-VO BGBl. Nr. 164/ 2000, 21/2010
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Allgemeine Bestimmungen
Leitern und Gerüste
Allgemeine Bestimmungen
AM-VO gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und
Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG) fallen
Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte
und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen
vorgesehen sind
ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung
stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften
über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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Allgemeine Bestimmungen
Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden
Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie
der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte,
die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen
Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen sind geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen das Brand- und Explosionsgefahren
verhindert werden
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Leitern und Gerüste
Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich
durchbiegen können
Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein
Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten
an Holmen verlängert werden
Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen
Wegrutschen und Umfallen gesichert sind
19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
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REFERENZLISTE
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Referenzen
Großprojekte
• Fachhochschule Steyr
• AIS Pflegeheim Graz
• ÖBB Bahnhof Klagenfurt
• ÖBB Zentralstellwerk Steinach lrding
• ÖBB Flüssiggasstation Graz Ost
• Infineon DC Bau 01 +02
• Frantschach Pulp & Paper Austria AG
• Eurostarwerk Graz
• HLAG - Koralmbahn Althofen/Drau - Klagenfurt
• HLAG - Frachtenbahnhof Klagenfurt
• Carinox - Stahlwerk I Belgien
• Römerbad Bad Kleinkirchheim
• Seilbahnen - Nassfeld
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Referenzen
Hochbau Wohnungsbau
• Stadt Villach • Meine Heimat • ESG/GWG • Wohnanlagen Riedergarten • Weissenseer Holzbau AIS Pflegeheim Graz
Hotelanlagen • Thermenhof Villach • Hotel Warmbaderhof • Hotel Alpen Adria • Hotel Gartnerkofel • Alm-Wellness-Hotel Tuffbad • Hotel Samerhof • Hotel Hubertushof • Biohotel Daberer • Seeparkhotel Klagenfurt
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49
Referenzen
Hochbau
Diverse • Evangelische Stiftung De La Tour
• Kirche Damtschach
• Kindergarten Villach Lind, Auen, Völkendorf
• Kindergarten Bad Bleiberg
• SEZ – LAM Villach
• CSC – Angelini - Bisamberg
• Cyathus Wien
• Nassfeld - Versorgungsstation Madritsche
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50
Referenzen
Tiefbau
Hochwasserschutz • Gail
• Gailitz
• Mühlbach
• Vorderberger Bach
Kanal- / Wasserversorgung • Stadt Villach
• Arnoldstein
• BKB Bad Bleiberg
• Nötsch
• AWV Faaker See
• AWP Wörthersee West
• ARA Karnische Region
• Wasserwerk Villach
• Speichersee Plöcken Gailitz
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