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INFOTAG TRINKWASSER 2015 KÄRNTEN 17. NOVEMBER 2015 CONGRESS CENTER VILLACH 19.11.2015 1 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

INFOTAG TRINKWASSER 2015 KÄRNTEN · 2017. 10. 27. · 19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 8 Personen im ArbeitnehmerInnenschutz Bezeichnung Funktion

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  • INFOTAG TRINKWASSER 2015 KÄRNTEN

    17. NOVEMBER 2015 CONGRESS CENTER VILLACH

    19.11.2015

    1

    ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  • SICHERHEIT / ARBEITNEHMERSCHUTZ

    Arbeitnehmerschutzgesetz

    Bauarbeiterkoordinationsgesetz

    Bauarbeiterschutzverordnung

    Arbeitsmittelverordnung

    19.11.2015

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    ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

  • Arbeitnehmerschutzgesetz ASchG / BGBl. Nr. 450/ 1994

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz

    Allgemeine Pflichten

    Allgemeine Unterweisung

    Baustellenspezifische Angaben

  • Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Allgemein gültige Gesetze und Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutz

    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

    Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

    Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) Maschinensicherheitsverordnung (MSV)

    Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

    Elektrotechnikgesetz (ETG)

    Kennzeichnungsverordnung (KennV) Elektrotechnikverordnung (ETV)

    Elektroschutzverordnung (ESV)

    Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V)

    Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)

    Gewerbeordnung (GewO)

  • Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Sammlung Aushangpflichtiger Gesetze und Verordnungen

    Freier Zugang über das Rechtsinformationssystem (RIS)

    der Republik Österreich!

    http://www.arbeitsinspektion.gv.at/

  • Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Arbeitnehmerschutzorganisation / Merkblatt Erste Hilfe Hilfe

  • Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Personen im ArbeitnehmerInnenschutz

    Bezeichnung Funktion Rechtiche Grundlage

    Arbeitgeber trägt Verantwortung für das

    Unternehmen § 3 ASchG

    Beauftragter gem. § 9

    VStG

    verwaltungsstrafrechtliche

    Verantwortung für einen

    räumlich/sachlich abgegrenzten

    Bereich

    § 9 VStG

    § 3(6) Person ASchG Arbeitgeber in definierten

    Bereichen § 3 (6) ASchG

    Sicherheitsfachkraft

    (SFK)

    Beratung von Arbeitgeber,

    Arbeitnehmer, SVPs und

    Belegschaftsorgane hinsichtlich

    ANS

    insbes. §§ 74, 76, 77,

    77a ASchG

    Sicherheitsvertrauen-

    person (SVP) Beratung von Arbeitnehmer

    hinsichtlich ANS

    §§ 10 und 11 ASchG, vor

    allem §§ 1 und 2 SVP-

    VO

  • Grundlage Arbeitnehmerschutzgesetz

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

    8

    Personen im ArbeitnehmerInnenschutz

    Bezeichnung Funktion Rechtiche Grundlage

    Arbeitsmediziner

    (AM)

    Beratung von Arbeitgeber,

    Arbeitnehmer, SVPs und

    Belegschaftsorgane hinsichtlich

    ANS

    7. Abschnitt des ASchG

    (insbes. §§ 77a, 78 bis

    82a)

    Brandschutz-

    beauftragter (BSB) Verantwortlich für techn.

    Brandschutz

    § 43 (1) (2) (3) AStV oder nach landesrechtlichen

    Feuerpolizeibestimmungen

    Brandschutzwart

    (BSW) Unterstützung des

    Brandschutzbeauftragten § 43 (5) (6) AStV

    Ersthelfer Leistung von Erster Hilfe § 40 AStV; § 26 ASchG;

    § 31 BauV

    Aufsichtsperson

    BauV § 4 Vor-Ort Verantwortlicher für ANS

    auf Baustellen § 4 BauV

  • Allgemeine Pflichten

    Allgemeine Pflichten

    Arbeitgeber

    • Für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen

    • Bereitstellung geeigneter und erforderlicher Mittel

    • Festlegung von Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

    • Ermitteln und beurteilen von bestehenden Gefahren sowie Festlegung

    von entsprechenden Maßnahmen

    • Einsatz von Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz

    vorhanden ist

    • Arbeitnehmer sind ausreichend und nachweislich zu unterweisen

    • Bestellen von Sicherheitsvertrauenspersonen

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  • Allgemeine Pflichten

    Allgemeine Pflichten

    Arbeitnehmer

    • Arbeitnehmer haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung so weit

    als möglich vermieden wird

    • Ordnungsgemäße Verwendung der bereitgestellten Arbeitsmittel auf

    Grund der Unterweisung bzw. Anweisung des Arbeitgebers

    • Schutzvorrichtungen dürfen nicht entfernt, außer betrieb gesetzt,

    willkürlich verändert oder umgestellt werden (arbeitstechnischen

    Gründen)

    • Arbeitnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in

    einen Zustand versetzen , in dem sie sich oder andere Personen gefährden können

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  • Allgemeine Unterweisung

    Arbeitgeber sind verpflichtet für eine ausreichende Unterweisung der

    Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die

    Unterweisung muss nachweislich erfolgen.

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    Eine Unterweisung hat in jedem Fall zu erfolgen:

    Vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmittel

    Bei Einführung neuer Arbeitsstoffe

    Nach Unfällen oder Ereignissen , die beinahe zu einen Unfall geführt hätten

    Usw.

    Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Auftragnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen.

    Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen

  • Allgemeine Unterweisung

    Eine Unterweisung hat in jedem Fall zu erfolgen:

    Vor Aufnahme der Tätigkeit

    Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmittel

    Bei Einführung neuer Arbeitsstoffe

    Nach Unfällen oder Ereignissen , die beinahe zu einen Unfall geführt hätten

    Usw.

    Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Auftragnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen.

    Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Baustellenspezifische Angaben

    Einbauten und Anschlüsse:

    Erhebung der Einbauten von Beginn der Arbeiten.

    Leitungslage und –tiefe anzeigen lassen.

    Grabungsarbeiten im unmittelbaren Bereich der Einbauten ist nur händisch durchzuführen.

    Baustelleneinrichtung:

    Materiallager sowie Baustellenbereiche umzäunen.

    Baustellenabsicherung – Bauzaun mit Blinkleuchten versehen

    Absturzsicherung und Abdeckung bei offenen Gräben und Schächten anbringen

    Notfallplan aushängen

    Erste Hilfe Koffer muss auf der Baustelle vorhanden sein

    WC und Sanitäreinrichtungen aufstellen

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  • Baustellenspezifische Angaben

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  • Baustellenspezifische Angaben

    Erste Hilfe:

    Erste Hilfekoffer müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

    Bestellen von Ersthelfer in ausreichender Anzahl - auf die Baustelle abgestimmt. Diese müssen eine entsprechende Ausbildung in erste Hilfe nachweisen können.

    Anleitung zur Ersten Hilfeleistung.

    Notfallnummern aushängen

    Im Evakuierungsfall Sammelplatz festlegen und kennzeichnen

    Brandschutz:

    Vorhalten von Löschhilfen - Handfeuerlöscher.

    Beachten der Prüfpflichten

    Lagerungsvorschriften bei leicht entzündlichen Stoffen einhalten

    Brandschutzmatten bei Schweißarbeiten

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  • Baustellenspezifische Angaben

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  • Baustellenspezifische Angaben

    Lagerung gefährlicher Stoffe:

    Umwelt gefährdende Stoffe – Sicherheitsdatenblätter beachten

    Flüssiggas – Schutzzone

    Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten (Zigarettenstummel)

    Gefährliche Arbeitsstoffe:

    Lösungsmittel, Epoxyd Harze, Kleber – essen, trinken und rauchen ist in diesen Gefährdungsbereichen untersagt

    Schmierstoffe – Auffanggefäße verwenden, eindringen in den Untergrund vermeiden

    Abgase – Aufenthalt unmittelbar neben Verbrennung Kraftmaschinen ist untersagt

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  • Baustellenspezifische Angaben

    Besondere Gefahren:

    Gefahr des verschüttet werden – Arbeiten nur im Bereich von Verbaueinheiten oder abgeböschten Künetten

    Pölzung bei Künettentiefe über 1,25m1 immer erforderlich

    Offene Baugrube oder –Schacht muss mit einer Umwehrung oder Abgrenzung abgesichert sein

    Abgrenzung – Schutzeinrichtung – Schacht

    Arbeiten in Nähe von Gasleitungen – Grabung nur händisch, Sicherheitsabstände einhalten. Flüssiggas Verordnung beachten. „Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten.“ Bei Beschädigung – Absicherung – Fahrzeuge Funkenbildung. Flüssiggas ist schwerer als Luft sinkt zur Rohrleitungssohle und verbreitet sich über die Wege der Kanäle und Schächte

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  • Baustellenspezifische Angaben

    Baustellenevaluierung:

    Zeitnahe Vorlage durch den Auftragnehmer, Anpassung des Sigeplan falls erforderlich

    Prüfpflichten – Wartungspläne, Prüfpflichtenliste:

    Hebegeräte – Kran, LKW mit Ladekran, Hebebühnen Winden, Stapler

    Bagger - Schnellwechselvorrichtung

    Nachweis der Fachkenntnisse: Großgerätefahrer - Bagger mit Hebeeinrichtung

    Überlastsicherung

    Dumperfahrer – innerbetrieblichen Fahrerausweis

    Ersthelfer, Brandschutzbeauftragter

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  • Baustellenspezifische Angaben

    Persönliche Schutzausrüstung:

    Vermeidung von gesundheitlichen Schädigungen durch Arbeitsunfälle

    Berufskrankheit

    Erfüllung gesetzlicher Vorgaben § 69 ASchG Persönliche Schutzausrüstung

    § 70 ASchG Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

    § 71 ASchG Arbeitskleidung

    Wenn technische und organisatorische Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzieles nicht ausreichen, ist dem Arbeitnehmer die erforderliche, persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Arbeitnehmer sind verpflichtet die zur Verfügung gestellte PSA zu verwenden

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  • Bauarbeiterkoordinationsgesetz – BauKG BGBl. Nr. 37/ 1999

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    Bestellung von Koordinatoren

    Vorbereitung des Bauwerkes

    Ausführung des Bauwerkes

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

    Vorankündigung

    Unterlage für spätere Arbeiten

    Übertragung von Pflichten des Bauherrn

  • Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Bauherrenverantwortung

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  • Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Allgemeines

    Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung bzw. Durchführung von Bauarbeiten

    Verantwortung liegt beim Bauherrn

    Bestellung von Koordinatoren

    Bei gleichzeitigen bzw. aufeinanderfolgenden Einsatz von Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber hat der Bauherr Koordinatoren zu bestellen: Planungskoordinator - Vorbereitungsphase

    • Bestellung bei Beginn der Planungsarbeiten

    Baustellenkoordinator – Ausführungsphase

    • Bestellung spätestens bei Auftragserteilung

    Bestellung erfolgt schriftlich – Wirksamkeit nach nachweislich erfolgter Zustimmung

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  • Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Planung - Ausführung

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  • Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Planung - Ausführung

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  • Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz

    Schwellenwerte BauKG

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  • Vorbereitung des Bauwerkes

    Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung

    durch den Bauherrn insbesondere bei:

    Entwurf

    Ausführungsplanung

    Vorbereitung des Bauprojektes

    Der Planungskoordinator: hat die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der

    Gefahrenverhütung zu koordinieren

    einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten

    darauf achten auf die Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan durch den Bauherrn bzw. Projektleiter

    Eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenzustellen

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  • Ausführung des Bauwerkes

    Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren: die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der

    Gefahrenverhütung bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten die gleichzeitig bzw. nacheinander durchgeführt werden

    die Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitschutz bei der Arbeit

    Der Baustellenkoordinator hat zu achten: das die Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

    anwenden

    das die Arbeitgeber bzw. die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Verantwortung - Haftung

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    Anpassung?

    Umsetzung? SIGE-Plan

    Baustellen - Koordinator Planungs - Koordinator

    Projektleiter (PL)

    Bauherr

    Verantwortungskette nach Unfällen (Verletzung/Todesfall)

    Finanzierung f.Si.

    Verweigerung ?

    Entscheidung gegen

    Sicherheit/Unterlassung?

    ?

    Ausführende Firma - Bauleitung /Aufsicht ?

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

    Der Bauherr hat dafür zu sorgen dass vor Beginn der Baustelle ein

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

    SIGE - Plan für jene Baustellen, auf denen mehrere Arbeitgeber

    beschäftigt sind, und für die eine Vorankündigung erforderlich ist!

    SIGE - Plan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen

    SIGE - Plan laufende Anpassung in der Ausführungsphase

    SIGE - Plan muss sich lückenlos in sonstige Projektplanung einfügen

    Auftragnehmer-Firmen sind verpflichtet, die SIGE-Plan Vorgaben

    und Hinweise der Koordinatoren zu berücksichtigen

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Vorankündigung

    Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen

    bei denen voraussichtlich: Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt, mehr als 20

    Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden

    Umfang 500 Personentage übersteigt

    Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Baubeginn

    der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat/BUAK zu übermitteln

    Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen

    Die Vorankündigung hat zu beinhalten: Datum der Erstellung Standort der Baustelle Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der

    Planungs- und Baustellenkoordinatoren

    Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und deren Dauer

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  • Vorankündigung

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Unterlage für spätere Arbeiten

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Der Bauherr hat dafür zu sorgen dass eine Unterlage für spätere

    Arbeiten am Bauwerk erstellt wird

    Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei späteren Arbeiten

    (Nutzung, Wartung, Instandhaltung, Umbauarbeiten oder Abbruch)

    die Unterlage ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen

    die Unterlage ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei Änderungen

    anzupassen

    Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die Unterlage für die Dauer

    des Bestandes des Bauwerkes in geeigneter Weise aufbewahrt wird

  • Übertragung von Pflichten des Bauherrn

    Bei einsetzen eines Projektleiters kann der Bauherr seine

    Pflichten dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen

    Gilt nicht wenn der Projektleiter ein Betriebsangehöriger des

    Bauherrn ist

    Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- und

    Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators

    der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich

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  • Bauarbeiterschutzverordnung – BauV BGBl. Nr. 340/ 1994. 77/2014

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Allgemeine Bestimmungen

    Erd- und Felsarbeiten

    Arbeiten in Schächten und Gruben

    Arbeiten mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

  • Allgemeine Bestimmungen

    Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von

    Bauarbeiten aller Art

    Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung , Instandhaltung,

    Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen

    Anlagen aller Art

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Erd- und Felsarbeiten

    Leitungserhebung vor Beginn der Erdarbeiten

    Gruben, Gräben oder Künetten mit einer Tiefe von mehr

    als 1,25 m sind Maßnahmen durchzuführen

    Wände von Gruben, Gräben und Künetten sind dementsprechend

    abzuböschen

    Wände von Gruben, Gräben und Künetten sind dementsprechend zu

    verbauen

    Geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung anzuwenden

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Erd- und Felsarbeiten

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  • Erd- und Felsarbeiten

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  • Erd- und Felsarbeiten

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Erd- und Felsarbeiten

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  • Besondere Gefahren

    Arbeiten im Verkehrsbereich

    Verkehrssicherungsmaßnahmen festlegen

    Beschilderung nach StVO (KfV - Merkblatt)

    Arbeitnehmer besonders unterweisen

    Arbeitnehmer mit Warnkleidung

    Wartung der Warnanlagen bei Betriebsstillstand

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  • Arbeitsmittelverordnung – AM-VO BGBl. Nr. 164/ 2000, 21/2010

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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    Allgemeine Bestimmungen

    Leitern und Gerüste

  • Allgemeine Bestimmungen

    AM-VO gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und

    Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

    (ASchG) fallen

    Arbeitsmittel sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte

    und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen

    vorgesehen sind

    ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung

    stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer

    Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften

    über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Allgemeine Bestimmungen

    Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden

    Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie

    der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte,

    die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen

    Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und

    verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen sind geeignete

    Schutzmaßnahmen vorzusehen das Brand- und Explosionsgefahren

    verhindert werden

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Leitern und Gerüste

    Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich

    durchbiegen können

    Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein

    Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten

    an Holmen verlängert werden

    Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen

    Wegrutschen und Umfallen gesichert sind

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • REFERENZLISTE

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Referenzen

    Großprojekte

    • Fachhochschule Steyr

    • AIS Pflegeheim Graz

    • ÖBB Bahnhof Klagenfurt

    • ÖBB Zentralstellwerk Steinach lrding

    • ÖBB Flüssiggasstation Graz Ost

    • Infineon DC Bau 01 +02

    • Frantschach Pulp & Paper Austria AG

    • Eurostarwerk Graz

    • HLAG - Koralmbahn Althofen/Drau - Klagenfurt

    • HLAG - Frachtenbahnhof Klagenfurt

    • Carinox - Stahlwerk I Belgien

    • Römerbad Bad Kleinkirchheim

    • Seilbahnen - Nassfeld

    19.11.2015 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

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  • Referenzen

    Hochbau Wohnungsbau

    • Stadt Villach • Meine Heimat • ESG/GWG • Wohnanlagen Riedergarten • Weissenseer Holzbau AIS Pflegeheim Graz

    Hotelanlagen • Thermenhof Villach • Hotel Warmbaderhof • Hotel Alpen Adria • Hotel Gartnerkofel • Alm-Wellness-Hotel Tuffbad • Hotel Samerhof • Hotel Hubertushof • Biohotel Daberer • Seeparkhotel Klagenfurt

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  • Referenzen

    Hochbau

    Diverse • Evangelische Stiftung De La Tour

    • Kirche Damtschach

    • Kindergarten Villach Lind, Auen, Völkendorf

    • Kindergarten Bad Bleiberg

    • SEZ – LAM Villach

    • CSC – Angelini - Bisamberg

    • Cyathus Wien

    • Nassfeld - Versorgungsstation Madritsche

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  • Referenzen

    Tiefbau

    Hochwasserschutz • Gail

    • Gailitz

    • Mühlbach

    • Vorderberger Bach

    Kanal- / Wasserversorgung • Stadt Villach

    • Arnoldstein

    • BKB Bad Bleiberg

    • Nötsch

    • AWV Faaker See

    • AWP Wörthersee West

    • ARA Karnische Region

    • Wasserwerk Villach

    • Speichersee Plöcken Gailitz

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