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Leitfaden für Schöffen JUSTIZMINISTERIUM

Inhalt Leitfaden für Schöffen 25. Sept. 2013€¦ · der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein. Gleichzeitig dürfen sie jedoch zu diesem Zeitpunkt das 70. Lebensjahr noch nicht

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Leitfaden für Schöffen

JUSTIZMINISTERIUM

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Herausgeber: JustizministeriumBaden-Württemberg

Satz+Druck: JVA HeilbronnJuM-09 2013

Verteilerhinweis

Diese Informationsschrift wird von derLandesregierung in Baden-Württemberg im Rah-men ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zurUnterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben.Sie darf weder von Parteien noch von deren Kan-didaten oder Helfern während eines Wahlkampfeszum Zwecke der Wahlwerbung verwendet wer-den. Dies gilt für alle Wahlen.

Missbräuchlich ist insbesondere die Vertei-lung auf Wahlveranstaltungen, an Informations-ständen der Partei sowie das Einlegen, Aufdruckenoder Aufkleben parteipolitischer Informationenoder Werbemittel.

Untersagt ist auch die Weitergabe anDritte zur Verwendung bei der Wahlwerbung.Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehen-den Wahl darf die vorliegende Druckschrift nichtso verwendet werden, dass dies als Parteinahmedes Herausgebers zugunsten einzelner politischerGruppen verstanden werden könnte. Diese Be-schränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg,also unabhängig davon, auf welchem Wege und inwelcher Anzahl diese Informationsschrift demEmpfänger zugegangen ist.

Erlaubt ist es jedoch den Parteien, dieInformationsschrift zur Unterrichtung ihrerMitglieder zu verwenden.

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Schöffinnen und Schöffen übernehmen mitihrem Amt eine verantwortungsvolle Aufgabe in derStrafrechtspflege. Sie konkretisieren und bestätigen inihrem Mitwirken im Strafprozess die Urteilsformel„Im Namen des Volkes“. Durch sie werden die Bür-gerinnen und Bürger an der Rechtsfindung beteiligt.Diese Beteiligung der Bevölkerung an der Strafjustizsichert den lebensnahen Sachverstand von Laien beider Rechtsfindung.

Das Schöffenamt verlangt unter Umständenmaterielle, vor allem aber auch zeitliche Opfer undim Einzelfall die Bewältigung von seelischen Kon-fliktsituationen, denen auch jeder Berufsrichter undjede Berufsrichterin immer wieder ausgesetzt ist. Ichmöchte allen Schöffinnen und Schöffen vor allenDingen dafür danken, dass sie sich trotz ihrer beruf-lichen oder häuslichen Inanspruchnahme diesemEhrenamt widmen und ihre praktischen Erfahrun-gen und ihr natürliches Rechtsempfinden der Straf-rechtspflege zur Verfügung stellen. Die Justiz ist aufIhre Mitarbeit beim Schöffengericht am Amtsgerichtund bei den Strafkammern am Landgericht angewie-sen.

Die vorliegende Informationsbroschüresoll dazu dienen, Ihnen einen knappen Überblicküber die Bedeutung des Schöffenamts in der Straf-gerichtsbarkeit und den Gang des Strafverfahrenszu geben. Die Broschüre möge dazu beitragen,Ihnen den Einstieg in Ihr verantwortungsvollesRichteramt zu erleichtern.

Rainer StickelbergerJustizminister des Landes Baden-Württemberg

Vorwort

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Das Amt des Schöffen.................................................................................................................................... (7) f.

2. Der Aufbau der Strafgerichtsbarkeit ..........................................................................................................(9)

3. Der Gang des Strafverfahrens......................................................................................................................(10) ff.3|1 Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und der Polizei3|2 Das gerichtliche Verfahren3|2A Das Zwischenverfahren3|2B Die Hauptverhandlung

4. Die Stellung des Schöffen in der Hauptverhandlung ........................................................................(16) ff.

5. Besondere Verfahrensarten..........................................................................................................................(20) f.5|1 Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende5|2 Das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten

6. Der Strafvollzug ..............................................................................................................................................(22)

7. Merkblatt für Schöffen ..................................................................................................................................(23)

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In der Strafgerichtsbarkeit nehmen am Ver-fahren nicht nur Richter teil, die durch juristischeVorbildung und durch Prüfungen die Befähigungzum Richteramt erworben haben (Berufsrichter),sondern auch Bürgerinnen und Bürger aus allenSchichten der Bevölkerung. Das deutsche Strafver-fahrensrecht bezeichnet sie als „Schöffen“. DasGesetz unterscheidet dabei zwischen Haupt-schöffen, Hilfsschöffen und Ergänzungsschöffen:

Zunächst sind ausschließlich die HHaauupptt--sscchhööffffeenn zur Mitwirkung im Strafverfahren beru-fen. Der HHiillffsssscchhööffffee tritt dann an die Stelle desHauptschöffen, wenn dieser (etwa wegen Krank-heit) für eine Teilnahme an Sitzungen nicht zurVerfügung steht. Bei Verhandlungen, die sich übermehrere Wochen oder gar Monate erstrecken,kann die Hinzuziehung von EErrggäännzzuunnggsssscchhööffffeennangeordnet werden, die dann neben den Haupt-schöffen an der Verhandlung teilnehmen, aber nurim Falle von deren Verhinderung (etwa plötzlichauftretende Krankheit) an ihre Stelle treten.

Die früheren „Geschworenen“ _ dies warendie ehrenamtlichen Richter beim ehemaligen Schwur-gericht _ gibt es nicht mehr, da das Schwurgericht alseigenständiger Spruchkörper des Landgerichts nebender Großen Strafkammer abgeschafft wurde.

Einige Große Strafkammern haben aller-dings Spezialzuständigkeiten: So etwa die Schwur-gerichtskammern, bei denen Mord, Totschlag undandere vorsätzliche Straftaten mit Todesfolge an-geklagt werden, oder Wirtschaftsstrafkammern,die z.B. über Vergehen des Betrugs oder der Un-treue in größerem Umfang verhandeln, wobeibesondere Kenntnisse des Wirtschaftslebenserforderlich sind, schließlich die Staatsschutz- unddie Jugendschutzkammern.

Das Amt des Schöffen ist ein „„EEhhrreennaammtt““.Der Schöffe erhält für seine richterliche Tätigkeitkein Entgelt; doch wird er für Zeitversäumnis,Aufwand und Fahrtkosten nach besonderer ge-setzlicher Regelung entschädigt.

„Ehrenamt“ heißt nicht, dass der Bürgernach dem Belieben irgendeiner Behörde alsSchöffe herangezogen werden oder dieses Amtnach Gutdünken übernehmen oder ablehnenkönnte. Vielmehr ist die Auswahl und Beiziehungder Schöffen gesetzlich im einzelnen geregelt.

Nur Deutsche können Schöffen sein. Aus-geschlossen ist, wer infolge Richterspruchs dieFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nichtbesitzt oder in ein Verfahren verstrickt ist, das denVerlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, fer-ner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einerFreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verur-teilt ist. Gewisse Berufsgruppen sollen als Schöffennicht herangezogen werden, insbesondere Berufs-richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibe-amte, Pfarrer. Auch wer schon in zwei aufeinander-folgenden Amtsperioden das Schöffenamt ausgeübthat, soll nicht weiterhin bemüht werden. Personen,die das Schöffenamt ausüben, müssen bei Beginnder Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein.Gleichzeitig dürfen sie jedoch zu diesem Zeitpunktdas 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unter Berücksichtigung dieser Voraus-setzungen stellen die Gemeinden aus ihrerEinwohnerschaft _ aus allen Gruppen der Be-völkerung _ alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf,legen diese eine Woche lang öffentlich aus undsenden sie dann dem Amtsgericht des Bezirks zu.Dort entscheidet ein Ausschuss über etwa einge-legte Einsprüche und wählt aus den Listen die er-

1. Das Amt des Schöffen

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forderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffenaus. Schließlich wird ausgelost, welcher Schöffe anwelchen im voraus bestimmten Sitzungstagen imJahr heranzuziehen ist. Bei jedem Schöffen sollenes möglichst zwölf Sitzungstage sein. Jeder Schöffeerhält nach der Auslosung Nachricht, an welchenSitzungstagen er mitzuwirken hat.

Wer das alles für schrecklich kompliziert undumständlich hält, der möge bedenken, dass es hierum die Bestimmung des „gesetzlichen Richters“(Artikel 101 Grundgesetz) geht: Es muss sichergestelltsein, dass kein Schöffe (wie auch kein Berufsrichter)gezielt für einen bestimmten Strafprozess bestimmtwird; zunächst sollen _ allgemein _ die Richter fest-stehen und sich mit den anhängig werdenden Fällenbefassen, nicht umgekehrt.

Deshalb kann ein Bürger, der zum Schöf-fen gewählt worden ist, sein neues Amt nur unterbestimmten Voraussetzungen ablehnen, etwa alsArzt, Hebamme oder Krankenpfleger. Gleichesgilt auch für Personen, die durch die persönlicheBetreuung ihrer Familie besonders in Anspruchgenommen sind oder die das Schöffenamt in dervohergegangenen Amtsperiode an insgesamt vier-zig Sitzungstagen oder mehr ausgeübt haben.Auch bei der Entschuldigung im Einzelfall (wegenKrankheit, beruflicher Verhinderung und derglei-chen) wird ein strenger Maßstab angelegt.

Wer als Schöffe unentschuldigt der Sitzungfernbleibt, dem droht ein „Ordnungsgeld“ bis 1000,- E.Das Ausbleiben zieht außerdem auch noch diePflicht zum Ersatz der durch die Säumnis entstande-nen Kosten nach sich. Diese können sehr hoch sein,etwa wenn im Fall der Vertagung eines Termins alleBeteiligten (Zeugen, Sachverständige, Verteidiger)ein zweites Mal vor Gericht erscheinen müssen.

Macht sich ein Schöffe bei der Ent-scheidung in einem Strafverfahren zugunsten oderzum Nachteil des Angeklagten oder eines sonsti-gen Beteiligten einer vorsätzlichen Beugung desRechts (d.h. einer bewussten Verletzung desRechts) schuldig, so muss er ebenso wie der Be-rufsrichter mit einer Freiheitsstrafe von einem biszu fünf Jahren rechnen. Die Tat kann begangenwerden durch Anwendung ungültiger Gesetze,durch falsche Rechtsanwendung und durchVornahme oder Verfügung einer gesetzlich nichtvorgesehenen Maßnahme. Ebenso gelten dieStrafvorschriften über die Vorteilsannahme unddie Bestechlichkeit (§§ 331, 332 des Strafgesetz-buchs) auch für Schöffen. Er darf also insbesonde-re keine Geschenke dafür annehmen, dass er inbezug auf das Strafverfahren, an dem er mitwirkt,eine Handlung vorgenommen hat oder noch vor-nehmen wird (z.B. in einer bestimmten Weise ab-stimmt). Bei Verletzung seiner richterlichenPflichten kann dies mit einer Freiheitsstrafe voneinem bis zu zehn Jahren geahndet werden.

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Aufbau und Zuständigkeit der Strafgerich-te sind auf den ersten Blick nicht ganz einfach zudurchschauen. Als Gerichte der ersten Instanz gibtes beim AAmmttssggeerriicchhtt den Einzelrichter („Strafrich-ter“) und das Schöffengericht (mit einem Berufs-richter und zwei Schöffen), beim LLaannddggeerriicchhtt dieGroße Strafkammer (mit zwei oder drei Berufs-richtern und zwei Schöffen), beim OObbeerrllaannddeess--ggeerriicchhtt den Strafsenat (mit drei bzw. fünfBerufsrichtern‚ ohne Schöffen). Vor dem Amts-gericht wird die leichte und mittlere, vor demLandgericht die schwere Kriminalität verhandelt.Vor das Oberlandesgericht kommen Hoch- undLandesverrat sowie sonstige Staatsschutzdelikte.

Jedes erstinstanzliche Urteil kann in einerhöheren Instanz überprüft werden. Gegen dieUrteile des Einzelrichters und des Schöffen-gerichts gibt es grundsätzlich die BBeerruuffuunngg,, die vorder Kleinen Strafkammer (ein Berufsrichter, zweiSchöffen) verhandelt wird und in der Regel zueiner Wiederholung der erstinstanzlichen Ver-handlung (also mit erneuter Vernehmung derZeugen und Erhebung der sonstigen Beweise)führt. Ein amtsgerichtliches Urteil kann grundsätz-lich auch statt mit Berufung mit Revision ange-fochten werden (sog. Sprungrevision). Die erstin-stanzlichen Urteile der Großen Strafkammer undder Strafsenate sind nicht mit der Berufung, son-dern nur mit der RReevviissiioonn anfechtbar, über die derBundesgerichtshof entscheidet. Auch gegen dieBerufungsurteile der Kleinen Strafkammer gibt esdie Revision, allerdings zum Oberlandesgericht.

Die Revision unterscheidet sich von derBerufung grundlegend: Sie führt nur zur rechtli-chen und nicht zur tatsächlichen Nachprüfung desUrteils, d.h. der im angegriffenen Urteil festge-stellte Sachverhalt bleibt unangetastet; eine neue

Beweisaufnahme findet nicht statt. Es wird nurgeprüft, ob der Sachverhalt rechtlich zutreffendbeurteilt worden ist.

Allerdings wird mit der Revision auchuntersucht, ob die Regeln der Strafprozessord-nung eingehalten worden sind. Stellt sich bei derrechtlichen Nachprüfung ein Fehler heraus, sowird die Strafsache zur neuen Verhandlung zu-rückgewiesen, und zwar in der Regel an dasGericht, dessen Urteil aufgehoben wurde.

2. Der Aufbau der Strafgerichtsbarkeit

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3.1 DIE TÄTIGKEIT DER STAATSANWALTSCHAFT

UND DER POLIZEI

Wird eine Straftat begangen, nimmt dieStaatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlun-gen auf. Dabei wirkt die Polizei bei der Aufklärungder Straftaten mit. Die Polizei hat von sich aus dieErmittlungen aufzunehmen, wenn sie vom Ver-dacht einer Straftat erfährt. Sie hat dann das Er-mittlungsmaterial unverzüglich der Staatsanwalt-schaft zu übersenden. Da die Leitung des gesam-ten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaftobliegt, kann diese der Polizei Weisungen erteilen.Insbesondere bei schwerwiegenden Verbrechen_ z.B. Mord, Totschlag oder Geiselnahme _, aberauch bei größeren Unglücksfällen _ etwa beieinem schweren Verkehrsunfall, einem Brand odereiner Explosion _ wird sie umgehend die notwen-digen Maßnahmen zur Aufklärung der vorliegen-den Straftaten treffen, etwa die Anordnung derObduktion einer Leiche oder die Sicherstellungeines Unfallfahrzeugs zwecks Untersuchung durcheinen Sachverständigen. Zur kriminaltechnischenAuswertung von Fingerabdrücken, Spuren etc.wird sie sich der Sachkunde der Polizei, die auchüber die notwendigen kriminaltechnischen Ein-richtungen verfügt, bedienen. Die Staatsanwalt-schaft entscheidet, ob die Ermittlungen abge-schlossen sind oder ob noch eine weitereAufklärung zu erfolgen hat.

Staatsanwälte und die Polizeibeamten kön-nen den Beschuldigten unter bestimmten Vor-aussetzungen _ z.B. bei erheblichem Rechtsbruchund Fluchtgefahr _ festnehmen; spätestens am dar-auffolgenden Tage muss der Beschuldigte jedochdem Richter vorgeführt werden, der über die wei-tere Inhaftierung entscheidet. Wird der Beschul-digte in Haft genommen, dann hat er das Recht,

sich gegen den Haftbefehl zu beschweren. Gibtdas Beschwerdegericht (Landgericht) der Be-schwerde nicht statt, so ist weitere Beschwerdezum Oberlandesgericht möglich.

Die SSttaaaattssaannwwaallttsscchhaafftt entscheidet, ob einStrafverfahren durchzuführen ist oder nicht. Siehat das AAnnkkllaaggeemmoonnooppooll:: Ohne Anklage kann dasGericht nicht tätig werden. Es steht aber nicht imBelieben der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklageerheben oder das Verfahren einstellen will. Liegengenügend Anhaltspunkte dafür vor, dass eineStraftat begangen worden ist, dann muss derStaatsanwalt Anklage erheben (Legalitätsprinzip),es sei denn, es handelt sich um Straftaten, diewegen geringer Schuld unverfolgt bleiben können,die wegen anderweitiger Straftaten des Beschul-digten nicht beträchtlich ins Gewicht fallen oderbei denen ein Urteil in angemessener Frist nichtzu erwarten ist und eine Strafe aus einem anderenVerfahren zur Einwirkung auf den Täter und zurVerteidigung der Rechtsordnung ausreichenderscheint.

Bei der Prüfung, ob genügend Anhalts-punkte für eine Straftat vorliegen, ist es Pflicht desStaatsanwalts, alle Umstände, belastende und ent-lastende, aufzuklären und zu berücksichtigen. DerMeinung, dem Staatsanwalt sei es nur darum zutun, einen Beschuldigten der Bestrafung zuzu-führen, kann nicht nachdrücklich genug entgegen-getreten werden. Der Staatsanwalt trägt hier einehohe Verantwortung, denn schon die bloße Tat-sache der Anklageerhebung kann für den Betroffe-nen eine erhebliche Belastung bedeuten. DerStaatsanwalt wird sich zur Anklage also nur dannentschließen, wenn er mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die vor-handenen Beweise eine Verurteilung rechtfertigen

3. Der Gang des Strafverfahrens

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werden. Ein hoher Prozentsatz der Ermittlungsver-fahren endet schon beim Staatsanwalt.

Den Abschluss seiner Ermittlungen mussder Staatsanwalt in den Akten vermerken. Stellt erdas Verfahren ein, dann verständigt er den Be-schuldigten von seiner Entscheidung. Damit ist fürden Beschuldigten in aller Regel, freilich nichtimmer, die Sache ausgestanden: Jedes neueBeweismittel, das gegen den Beschuldigtenspricht, kann den Staatsanwalt veranlassen, dasVerfahren wieder in Gang zu setzen.

Will der Staatsanwalt Anklage erheben,dann geschieht dies beim zuständigen Gericht.Die Anklageschrift schildert die dem Beschuldig-ten vorgeworfene Tat, bezeichnet die Beweismit-tel und führt aus, gegen welche Strafnorm desGesetzes der Beschuldigte verstoßen haben soll.Die Anklageschrift bestimmt den Umfang des spä-teren gerichtlichen Verfahrens. Nur die Tat, diedarin geschildert ist, kann Gegenstand der Verhand-lung und Aburteilung sein. Eine Ausdehnung aufetwaige andere Taten ist im gerichtlichen Verfah-ren nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Mitder Anklageerhebung ist im allgemeinen die Tätig-keit der Staatsanwaltschaft zunächst abgeschlossen.

Bei weniger gewichtigen Straftaten kanndie Staatsanwaltschaft, statt Anklage zu erheben,unter bestimmten Voraussetzungen einen Straf-befehl beantragen, den das Gericht dann ohneHauptverhandlung erlässt. Zu einer Hauptverhand-lung kommt es hier nur, wenn der Beschuldigtegegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch einlegt.

3.2 DAS GERICHTLICHE VERFAHREN

A) DAS ZWISCHENVERFAHREN

Kernstück des gerichtlichen Verfahrens istdie Hauptverhandlung. Bevor es zu ihr kommt, istein gerichtliches Zwischenverfahren vorgeschaltet,in dem entschieden wird, ob das gerichtliche Ver-fahren überhaupt durchgeführt werden soll. ZurVorbereitung dieser Entscheidung wird zunächstdem Angeschuldigten die Anklageschrift zuge-stellt; das Gericht setzt ihm eine Frist, innerhalbderer er Einwände gegen die Durchführung desgerichtlichen Verfahrens vorbringen kann. DasGericht kann in diesem Zwischenstadium auchnoch selbst Beweise erheben, z.B. einen Zeugenhören. Auch der Angeschuldigte kann noch weitereBeweiserhebungen beantragen. Ist die Frist abge-laufen und erscheint dem Gericht eine weitereAufklärung nicht geboten, dann wird entschieden,ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfah-ren durchgeführt oder ob die Eröffnung desHauptverfahrens abgelehnt werden soll. BeideEntscheidungen haben weittragende Bedeutung:Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abge-lehnt und wird der vom Gericht erlasseneBeschluss rechtskräftig, dann kann nur unter be-sonderen, eng begrenzten Voraussetzungen wegendesselben Vorwurfs gegen den Beschuldigtenerneut vorgegangen werden. Eröffnet das Gerichtdas Hauptverfahren, dann steht damit fest, dassder Beschuldigte sich in einer Hauptverhandlungverantworten muss.

Das Gesetz läßt die Eröffnung des Haupt-verfahrens nur zu, wenn der Beschuldigte „hin-reichend verdächtig“ erscheint. Das bedeutet imGrunde nichts anderes, als bei der Entscheidungdes Staatsanwalts vor der Anklageerhebung: DasGericht darf das Hauptverfahren nur eröffnen, wenn

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mit Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu er-warten ist. Gewinnt das Gericht diese Überzeu-gung, dann lässt es die Anklage zu und eröffnetdas Hauptverfahren. Von nun an ist der Ange-schuldigte „Angeklagter“; das bedeutet aber kei-neswegs, dass von nun an seine Schuld unterstelltwürde. Erst in der Hauptverhandlung ist zu prü-fen, ob der Angeklagte zu verurteilen oder freizu-sprechen ist.

Bis jetzt haben die Schöffen am Verfahrennicht teilgenommen; sie wirken erst in der Haupt-verhandlung mit. Das bedeutet insbesondere, dasssie im Gegensatz zum Berufsrichter die Einzelhei-ten der zu verhandelnden Strafsache gar nicht ken-nen, sondern frühestens am Morgen des Verhand-lungstages vom Vorsitzenden in Umrissen darüberinformiert werden, was zur Verhandlung ansteht.Das hat Vorzüge und Nachteile. Der Schöffe trittmit völliger Unbefangenheit an die Strafsache heran,bei deren Entscheidung er mitwirkt; dafür wird esihm bei schwierigen Sachverhalten möglicherwei-se Mühe machen, den Faden nicht zu verlieren.Nie darf er sich damit beruhigen, dass die „ande-ren“, insbesondere die Berufsrichter, die Sache ja„mitbekommen“ haben. Auch muss er sich ein ei-genes Urteil über den Sachhergang bilden können_ notfalls muss er fragen und sich aufklären lassen.Allerdings ist nicht vorgesehen, dass dem Schöffendie Anklageschrift oder gar die Akten ausgehän-digt werden. Denn was in der Anklageschrift (ins-besondere als „wesentliches Ermittlungsergebnis“)und in den Akten steht, hat zunächst noch garnichts zu bedeuten und ist nur Hilfsmittel für dieHauptverhandlung; nur was in dieser mündlicherörtert wird, darf als Grundlage des Urteils-spruchs dienen. Der Bundesgerichtshof befürch-tet, dass ein Schöffe das _ unmaßgebliche _ Gele-sene und das _ allein ausschlaggebende _ in der

Hauptverhandlung Gehörte vermengen könnte.Deshalb darf der Schöffe auch in Verhandlungs-pausen keine Aktenstücke durchschauen.

B) DIE HAUPTVERHANDLUNG

Ist das Hauptverfahren eröffnet, dann be-stimmt der Vorsitzende einen Termin zur Haupt-verhandlung. Bereits im voraus wurden die einzel-nen Schöffen durch Auslosung für die jeweiligenSitzungstage bestimmt, wovon sie eine Mitteilungerhielten. Sie werden aber von der Geschäftsstellenoch über Zeit und Ort der Hauptverhandlungbenachrichtigt. Der Schöffe wird rechtzeitig vorBeginn der Hauptverhandlung nicht im Sitzungs-saal, sondern im dazugehörenden Beratungszim-mer erwartet, wo sich auch die übrigen Mitgliederdes Gerichts versammeln.

Vielleicht fragt sich mancher Schöffe, vorallem wenn er erstmals tätig wird, wie er sich klei-den soll. Dem Berufsrichter ist die Amtstracht vor-geschrieben, dem Schöffen nicht. Der Schöffewird zur Hauptverhandlung eine der Bedeutungdes Amtes angemessene Kleidung tragen. Sicher-lich unpassend wäre ausgesprochene Freizeitklei-dung (Kapuzenpullover o.ä.). Wie in seinerganzen Amtsführung sei der Schöffe sich auch hierder besonderen Situation im Strafprozess bewusst,der oft tief in das Leben des Betroffenen eingreift.

Strafverfahren sind grundsätzlich öffent-lich, d.h. jeder Bürger hat freien Zutritt. Nur auseinigen gesetzlich besonders festgelegten Grün-den (Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentli-chen Ordnung, der Sittlichkeit, Erörterung vonUmständen aus dem persönlichen Lebensbereicheines Prozessbeteiligten) darf die Öffentlichkeitausgeschlossen werden.

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Besonders wichtig ist, dass der Schöffe überdie gesamte Dauer der Hauptverhandlung aufmerk-sam ist. Nicht jeder ist gewohnt, etwa in heißerJahreszeit über Stunden still zu sitzen. Die Gefahr,dass doch einmal die Augen zufallen, ist größer, alsman wahrhaben will. Gesetz und Rechtsprechung for-dern, dass die mitwirkenden Richter über die ganzeVerhandlung nicht nur körperlich, sondern auch gei-stig gegenwärtig sind. Wird ein Schöffe müde, dannkann dies zur Aufhebung des Urteils mit dem Zwangzur Neuverhandlung der ganzen Strafsache führen.Wird es in der Hauptverhandlung von einem Ver-fahrensbeteiligten bemerkt und gerügt, dann soll derSchöffe freimütig bekennen, von welchem Verfahrens-abschnitt an ihn die volle Aufmerksamkeit verlassenhat. Der Vorsitzende kann in einem solchen Fall an-ordnen, dass von diesem Zeitpunkt an nochmals ver-handelt, also zum Beispiel ein bereits vernommenerZeuge noch einmal gehört wird. Besser ist es freilich,der Schöffe bittet den Vorsitzenden vorher (d.h. so-bald er bemerkt, dass er der Verhandlung nicht mehraufmerksam folgen kann) um eine Pause. Ein proba-tes Mittel, Anfälle von Müdigkeit zu überwinden, istübrigens, den Gang des Verfahrens, insbesondere dieAngaben des Angeklagten, der Zeugen, die Aus-führungen von Staatsanwalt und Verteidiger, in Stich-worten schriftlich festzuhalten.

An der Hauptverhandlung muss ein vomGesetz genau bestimmter Personenkreis teilneh-men. Es sind dies zunächst die Richter und Schöf-fen in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl. Istmit einer sehr langen Prozessdauer zu rechnen, sokönnen zu ihnen noch „Ergänzungsrichter“ und„Ergänzungsschöffen“ treten.

Wie schon erwähnt, werden auch die Be-rufsrichter nicht für den einzelnen Straffall ausge-sucht, sondern von vornherein nach allgemeinen

Gesichtspunkten bestimmt. Ihre Mitwirkung wirdallerdings nicht durch Los, sondern im Geschäfts-verteilungsplan geregelt, den jedes Gericht vor Be-ginn eines jeden Jahres aufstellen muss.

Auch der Angeklagte muss bei der Ver-handlung dabei zu sein. Allerdings gibt es hier ei-nige Ausnahmen.

An der Hauptverhandlung müssen weiterein Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie ein Ur-kundsbeamter teilnehmen.

Stets kann der Angeklagte einen Rechts-anwalt als Verteidiger mitbringen. In Strafsachen vongrößerem Gewicht (etwa in allen erstinstanzlichenVerfahren vor dem Landgericht) oder wenn sich derAngeklagte in Untersuchungshaft befindet, muss einVerteidiger mitwirken. Wählt hier der Angeklagtenicht selbst einen Verteidiger, so bestellt das Ge-richt ihm einen Pflichtverteidiger. Der Verteidiger istein selbständiges, unabhängiges Organ der Rechts-pflege. Seine Aufgabe ist es, die für den Angeklagtengünstigen Umstände hervorzuheben. Im Gegensatzzu Richter und Staatsanwalt ist der Verteidiger nichtverpflichtet, unparteiisch zu sein.

In der ersten Sitzung leistet der Schöffeden sogenannten Schöffeneid. Dieser lautet wiefolgt:

„Ich schwöre, die Pflichten eines ehren-amtlichen Richters getreu dem Grundgesetz fürdie Bundesrepublik Deutschland, getreu der Ver-fassung des Landes Baden-Württemberg und ge-treu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissenund Gewissen ohne Ansehen der Person zu urtei-len und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zudienen, (so wahr mir Gott helfe.)“

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Der Eid kann auch in der weltlichen Formgeleistet werden; wer aus Gewissensgründen über-haupt nicht schwören will, sagt „ich gelobe“ an Stellevon „ich schwöre“. Am sachlichen Gehalt ändert dasnichts. Die Vereidigung wirkt für die ganze Amts-periode.

Die Hauptverhandlung beginnt mit demAufruf der Sache und der Feststellung, dass der An-geklagte, gegebenenfalls sein Verteidiger, die Zeugenund eventuell der Sachverständige erschienen sind.Die Zeugen werden vom Vorsitzenden auf ihrePflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und auf diestrafrechtlichen Folgen falscher Aussage hingewiesen;sodann müssen sie den Sitzungssaal verlassen. Siewerden erst wieder in den Sitzungssaal gerufen, wennsie ihre Aussage machen sollen. Ist ein Sachverstän-diger geladen, so darf dieser anwesend bleiben.

Nach Erledigung dieser Förmlichkeitenwird zunächst der Angeklagte zu seinen persönli-chen Verhältnissen vernommen (Lebensalter, Be-ruf, Familienstand usw.). Sodann verliest der Staats-anwalt den Teil der Anklage, der die Tat schildertund die verletzten Gesetze bezeichnet.

Zum Tatvorwurf wird der Angeklagte ein-gehend vernommen. Es ist ihm aber das Recht ein-geräumt zu schweigen; darauf wird er hingewiesen.Erklärt er, nichts aussagen zu wollen, dann darf diesnicht zu seinem Nachteil gewertet werden, d.h. dasGericht darf daraus nicht auf ein Schuldbewusstseinoder ein „schlechtes Gewissen“ schließen.

Dann folgt die BBeewweeiissaauuffnnaahhmmee.. In ihrwerden die Zeugen und Sachverständigen gehört,Urkunden verlesen und Gegenstände in Augen-schein genommen, die mit dem Tatvorwurf zu-sammenhängen (etwa der gefälschte Scheck oder

die bei der Tat verwendete Waffe). Nicht selten,besonders in Verkehrssachen, kommt es zueinem Augenschein am Tat- oder Unfallort. Solldiese Maßnahme förderlich sein, so bedarf es derbesonders straffen Mitwirkung aller Beteiligter.Es hat keinen Sinn, hier in beliebigen Gruppenauf der Straße über das Vorgefallene zu diskutie-ren.

Ist die Beweisaufnahme beendet, kommtzuerst der SSttaaaattssaannwwaalltt zu Wort. Hält er den Ange-klagten für schuldig, wird er dies in seinen Aus-führungen (dem „Plädoyer“) begründen; er bean-tragt in diesem Fall auch eine bestimmte Strafe. Istder Angeklagte mit einem VVeerrtteeiiddiiggeerr erschienen,erwidert dieser und wird entweder die Freispre-chung des Angeklagten oder, wenn dies nach Lageder Sache nicht in Frage kommt (z.B. der Ange-klagte hat seine Schuld glaubwürdig eingestan-den), eine Milderung der beantragten Strafe for-dern. Nach dem Gesetz gebührt dem Angeklagtendas „letzte Wort“. Danach zieht sich das Gerichtzur Beratung zurück. Außer den Richtern dürfenim Beratungszimmer nur solche Personen zugegensein, die zu ihrer Ausbildung bei Gericht beschäf-tigt sind (Rechtsreferendare). In der Beratungwird darüber entschieden, ob der Angeklagte frei-zusprechen oder zu verurteilen ist, im letzterenFall, welche Strafe verhängt werden soll.

Das Ergebnis wird in öffentlicher Sitzungdurch UUrrtteeiill verkündet; der Vorsitzende gibt einemündliche Begründung des Urteils. Zum Schlusswird der Angeklagte, wenn er verurteilt wurde,noch darüber belehrt, welche Rechtsmittel gegendas Urteil möglich sind und welche Förmlichkei-ten dabei beachtet werden müssen.

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Das Verfahren in der Berufungsinstanzfolgt im wesentlichen den Regeln der erstenInstanz, mit dem Unterschied allerdings, dass anStelle des Anklagesatzes das Urteil der erstenInstanz verlesen wird. Eine wichtige Schutzvor-schrift verbietet es, den Angeklagten, wenn erallein Berufung eingelegt hat, höher zu bestrafenals in der ersten Instanz, selbst wenn die Verhand-lung im Berufungsverfahren das Vorliegen einerschwereren Straftat ergibt. Allerdings kann derStaatsanwalt mit diesem Ziel seinerseits Berufungeinlegen.

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Zwei Bestimmungen sind es insbesondere,die diese Stellung kennzeichnen.

_ Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (derüber §§ 25, 45 Abs. 1 Satz 1 des DeutschenRichtergesetzes auch für Schöffen gilt) bestimmt:

„Der Richter ist unabhängig und nur demGesetz unterworfen.“

_ § 30 des Gerichtsverfassungsgesetzes ordnet an:

„...üben die Schöffen während der Haupt-verhandlung das Richteramt in vollem Umfang undmit gleichem Stimmrecht wie die Richter ... aus.“

„„UUnnaabbhhäännggiigg““ heißt: Bei der richterlichenEntscheidung an keine Weisung irgendeiner Stel-le, sei sie staatlich, sei sie privat, gebunden zu sein.

Die Gesetze können freilich nur die äußereUnabhängigkeit des Schöffen garantieren; die innereUnabhängigkeit ist seine eigene Sache. Jedermann istim täglichen Leben mit vorgefassten Meinungen, mitSympathien und Antipathien, mit guten undschlechten Erfahrungen beladen. Von all dem gilt essich freizumachen. Das erst macht die Unbefangen-heit aus, die das Gesetz vom Richter verlangt.

Wenn ein „Grund vorliegt, der geeignet ist,Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rich-ters zu rechtfertigen“ (§ 24 Abs. 2 Strafprozessord-nung), kann der Richter (Berufsrichter undSchöffe) von den Prozessbeteiligten, insbesonderevom Angeklagten, abgelehnt werden. Hierfür ge-nügt die „Besorgnis der Befangenheit“, d.h. dieAblehnung kann Erfolg haben, obwohl der Berufs-richter oder Schöffe gar nicht wirklich befangenist, der Angeklagte aber aus seinem Verhalten

(einer abträglichen Äußerung, einer geringschätzi-gen Geste) den Schluss ziehen kann, der Richterhabe sich seine Meinung schon vor der ab-schließenden Beratung gebildet. Auch Äußerungendes Richters vor Beginn der Hauptverhandlung, javor Beginn des Verfahrens, können hierfür heran-gezogen werden. Jedem Schöffen sei daher äußer-ste Zurückhaltung in Gesprächen vor und wäh-rend der Hauptverhandlung empfohlen. Wird einSchöffe mit Erfolg abgelehnt (hierüber entschei-den die Berufsrichter), muss er ausscheiden. Istnicht _ ausnahmsweise _ ein Ergänzungsschöffe da,muss die Verhandlung von vorn beginnen.

In manchen Fällen ist der Schöffe von Geset-zes wegen ausgeschlossen, ohne dass es der Ableh-nung bedarf, so wenn er durch die zu verhandelndeStraftat selbst geschädigt oder wenn er mit dem Ange-klagten oder dem Geschädigten nahe verwandt oderverschwägert ist. In solchen Fällen, aber auch dann,wenn der Schöffe zum Angeklagten oder zum Geschä-digten besondere Beziehungen hat (etwa Freund-oder Feindschaft), zögere er nicht, hiervon dem Vor-sitzenden so bald wie möglich Mitteilung zu machen.

Maßgebend für die richterliche Entschei-dung ist allein das Gesetz. Ihm allerdings ist derRichter „unterworfen“. Unabhängigkeit bedeutetweder Willkür noch Eigenmacht.

Die Stimmen der Berufsrichter und derSchöffen werden gleich bewertet. Das gleiche SSttiimmmm--rreecchhtt des Schöffen gilt für tatsächliche Feststellungen(War der Angeklagte am Tatort? Wie schnell ist derAngeklagte gefahren?) wie für rechtliche Entschei-dungen (etwa: Liegt ein Vergehen des unerlaubtenEntfernens vom Unfallort vor, wenn der Kraftfahrernicht wartet, aber seine Visitenkarte hinterlässt, oderist es Sachbebeschädigung, wenn auf einem Verteiler-

4. Die Stellung des Schöffen in der Hauptverhandlung

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kasten ein Plakat aufgeklebt wird?) und für verfah-rensrechtliche Fragen (Beispiel: Soll ein weit ent-fernt wohnender Zeuge zur Hauptverhandlunggeladen oder soll er an seinem Wohnort voneinem dortigen Richter vernommen werden?).

Die Natur der Sache bringt es mit sich,dass der Schöffe bei der Aufklärung des tatsächli-chen Geschehens in seiner Mitwirkung und sei-nem Verständnis am wenigsten Schwierigkeitenhat. Bei rechtlichen Fragen ist das anders; nichtumsonst setzt die berufsrichterliche Tätigkeit Stu-dium und Ausbildung voraus und nicht ohneGrund gibt es zu den meisten Gesetzen umfäng-liche Kommentare. Der Schöffe hat aber ein An-recht darauf, von den Berufsrichtern auch Rechts-fragen so erläutert zu erhalten, dass er sich selbsteine Meinung bilden kann.

Die Leitung der Hauptverhandlung hat derVorsitzende. Er erhebt die Beweise, vernimmt ins-besondere den Angeklagten und die Zeugen. AufVerlangen hat er den anderen Verfahrensbeteilig-ten, auch den Schöffen, Fragen zu gestatten. Hatder Schöffe Zweifel, ob eine von ihm gewünschteFrage zur Sache gehört oder vielleicht schon be-antwortet ist oder aus irgendwelchen Gründenerst später erörtert werden soll, so wende er sicham besten an den Vorsitzenden.

Ganz anders wird dies in der Beratung.Zum äußeren Gang sei vorangestellt: Bei derKleinen Strafkammer sowie beim Schöffengerichtwird der Vorsitzende die Ergebnisse der Beweis-aufnahme kurz zusammenfassen und sich mit denSchöffen über das Ergebnis so lange unterhalten,bis es ihm geboten erscheint, zuerst über Schuldoder Nichtschuld, und sodann, soweit noch erfor-derlich, nach erneuter Beratung über die Strafe

abzustimmen. Bei der Großen Strafkammer ist ei-ner der beisitzenden Berufsrichter „Berichterstat-ter“; seine Aufgabe ist es, die Ergebnisse derHauptverhandlung zusammenzufassen. Der Vor-sitzende leitet die Beratung und bestimmt vorallem den Zeitpunkt der eigentlichen Abstim-mung. Dabei geben die Schöffen _ der jüngere zu-erst _ ihre Stimme vor den Berufsrichtern ab. DerBerichterstatter stimmt allerdings zuerst. Zuletztstimmt der Vorstizende.

Immer wieder steht der Richter vor derFrage, ob der seine Unschuld beteuernde Ange-klagte auf Grund der Beweisaufnahme überführtist oder nicht. Im deutschen Recht gilt die „freieBeweiswürdigung“, d.h. der Richter hat sich ausder gesamten Verhandlung seine Überzeugung zubilden ohne an feste Beweisregeln (etwa:Zeugenbeweis ist stets besser als lndizienbeweis)gebunden zu sein. Selbst ein Geständnis desAngeklagten hat der Richter nicht einfach hinzu-nehmen, sondern auf seine Glaubwürdigkeit zuprüfen. Hat der Richter unter Abwägung allerUmstände Zweifel an der Schuld, so gilt derGrundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.Maßgebend hierfür ist nicht, ob überhaupt noch_ theoretische _ Zweifel möglich sind, sondern obder Richter in der konkreten Situation zweifelt.Diese Verantwortung kann ihm niemand abnehmen.

Jede dem Angeklagten nachteilige Ent-scheidung in der Schuld- und Straffrage muss mitZweidrittelmehrheit getroffen werden. Bei einerGroßen Strafkammer mit fünf Richtern müssensich also vier Richter einig sein. Wer in einer Frageüberstimmt wird, darf deshalb die weitere Mitwir-kung an der Beratung nicht ablehnen, sondernmuss in der Folge von dem mehrheitlich Be-schlossenen ausgehen.

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Wird der Angeklagte für schuldig befun-den, so gilt es, die angemessene SSttrraaffee festzuset-zen. Das ist nicht einfach, denn die meisten Straf-bestimmungen enthalten weitgespannte Strafrah-men (etwa Diebstahl in allen Erscheinungsformen:Von einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen jeweils inHöhe von 1 Euro (= 5 Euro) bis zu einer Freiheits-strafe von 10 Jahren).

Das Strafgesetzbuch zählt in § 46 StGB auf,was alles bei der Strafzumessung zu berücksichti-gen ist: Beweggründe, Ziele und aus der Tat spre-chende Gesinnung des Täters, Ausmaß derPflichtwidrigkeit, Art der Ausführung und ver-schuldete Auswirkungen der Tat, aber auch diepersönlichen Verhältnisse des Täters und seinVerhalten nach der Tat. In besonderer Weise straf-mildernd zu berücksichtigen ist die vom Täter ineinem formalisierten Schlichtungsverfahren ange-strebte Aussöhnung mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder Schadenswiedergutmachung;unter Umständen kann dies sogar zum Absehenvon einer Bestrafung führen.

Grundlage der Strafzumessung ist dieSchuld des Täters. Mit der Strafe soll ihm Sühneermöglicht werden. Eine weitere wichtige Aufgabeder Strafe besteht darin, den Verurteilten zueinem gesetzesmäßigen Leben zurück- oder hinzu-führen und möglichst zu vermeiden, dass die Stra-fe auf das Leben des Täters und seiner Familieschädliche Einflüsse ausübt. Der Täter soll wiederin die Gesellschaft eingegliedert werden (Resozia-lisierung). Deshalb soll er, soweit möglich, vomVollzug einer Freiheitsstrafe verschont blei-ben, denn sie bringt überhaupt immer tiefeEingriffe in das Familien- und Berufsleben mitsich. Statt dessen hat das Gesetz die Möglichkeit,Geldstrafen auszusprechen, erheblich erweitert.

Die Geldstrafe wird in „Tagessätzen“ verhängt, wo-bei die Zahl der Tagessätze sich nach der Tat-schuld richtet. Die Höhe der einzelnen Tagessätzedagegen (1 E bis 30.000 E) bemisst sich nach demNettoeinkommen des Täters. Ist Freiheitsstrafenicht zu umgehen, so ist sie zur Bewährung aus-zusetzen, wenn sie nicht mehr als ein Jahr beträgtund zu erwarten ist, schon die Strafe als solchewerde den Täter von künftigen Straftaten abhal-ten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kannauch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zurBewährung ausgesetzt werden. Gleichzeitig kanndas Gericht Auflagen erteilen (Geldleistungen angemeinnützige Einrichtungen oder an die Staats-kasse, Wiedergutmachung des Schadens) und denVerurteilten der Aufsicht und Leitung eines Be-währungshelfers unterstellen. Hält sich der Täterstraffrei, so wird die Strafe nach Ablauf der vomGericht festgesetzten Bewährungszeit erlassen.Andernfalls wird die Bewährung widerrufen; derVerurteilte muss die Strafe jetzt verbüßen.

Geldstrafen können nicht zur Bewährungausgesetzt werden. Allerdings kann in Ausnahme-fällen durch den Ausspruch einer Verwarnung undden Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstra-fe eine vergleichbare Wirkung erzielt werden.

Freilich gibt es auch Taten und Täter, fürdie das alles nicht gilt und bei denen nur emp-findliche, ja hohe Freiheitsstrafen in Betrachtkommen. Die Verantwortung für eine solcheStrafe (etwa: lebenslängliche Freiheitsstrafe) magden Schöffen oft schwer belasten; entziehen darfer sich ihr nicht, denn auch das gehört zu seinemAmt. Die Rücksicht auf den Täter und seineZukunft darf die Interessen der Allgemeinheit, vorKriminalität hinreichend geschützt zu werden,nicht vergessen machen.

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Neben Geldstrafe und Freiheitsstrafe gibtes noch eine ganze Reihe weiterer Sanktionen. BeiStraftaten im Zusammenhang mit dem Führenvon Kraftfahrzeugen kann als Nebenstrafe einFahrverbot von einem bis zu drei Monaten ver-hängt werden. Von den Maßregeln der Besserungund Sicherung (z.B. Unterbringung in einempsychiatrischen Krankenhaus, in einer Entzie-hungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung)ist die Entziehung der Fahrerlaubnis am häufig-sten. Bei der Bedeutung, die im heutigen _ priva-ten und beruflichen _ Leben dem Besitz der Fahr-erlaubnis zukommt, ist ihr Entzug ein erheblicherEingriff in das Leben des Betroffenen, ebendadurch aber oft von größerem Einfluss auf seinkünftiges Verhalten als etwa eine Geldstrafe. DerEntzug der Fahrerlaubnis ist jeweils mit einerSperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnisverknüpft. Sie beträgt mindestens 6 Monate, höch-stens 5 Jahre, kann in besonderen Fällen aber auchfür immer ausgesprochen werden. Übrigens kanndie Fahrerlaubnis nicht nur wegen eigentlicherVerkehrsverstöße entzogen werden; auch wer etwamit Hilfe eines Kraftfahrzeugs stiehlt oder sonsti-ge Straftaten begeht, muss mit dem Entzug rech-nen.

Befindet sich der Angeklagte in Unter-suchungshaft, so ist mit dem Urteil zugleich überderen Fortdauer zu entscheiden. Auch hieranwirkt der Schöffe mit.

Der Urteilsspruch selbst wird in der Be-ratung schriftlich niedergelegt und bei der fol-genden Urteilsverkündung verlesen. Die Urteils-gründe werden vom Vorsitzenden nur mündlichbekannt gegeben und erst später _ hieran ist derSchöffe nicht mehr beteiligt _ schriftlich abgefasstund von den Berufsrichtern unterschrieben.

Alles, was in der Beratung gesprochenwird, unterliegt dem Beratungsgeheimnis: Nichtsdarf anderen mitgeteilt werden. Der Schöffe solltesich bei der Mitteilung von Dingen aus dem Ge-richtssaal zurückhalten, insbesondere bei solchenaus dem persönlichen Bereich von Angeklagtenund Zeugen. Findet das Verfahren nicht öffentlichstatt, so darf auch aus dem Sitzungssaal nichtsnach außen dringen.

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5.1 VERFAHREN GEGEN JUGENDLICHE UND

HERANWACHSENDE

Der junge Mensch ist nicht einfach ein„kleiner Erwachener“, sondern eine Persönlichkeiteigener Prägung. Er erliegt einesteils gern Augen-blickseinflüssen, ist aber andererseits erzieheri-schen Einwirkungen eher zugänglich als derErwachsene. Deshalb kennt das Jugendgerichts-gesetz ganz andere Maßnahmen und Strafen alsdas Strafgesetzbuch und ändert auch das Verfah-rensrecht in wesentlichen Punkten ab. DieStraftatbestände als solche (etwa des Diebstahls,des Mordes) sind dieselben wie im Erwachsenen-recht.

Jugendgerichte sind beim Amtsgericht derJJuuggeennddrriicchhtteerr (ohne Schöffen) und das JJuuggeenndd--sscchhööffffeennggeerriicchhtt (Vorsitzender und zwei Schöffen),beim Landgericht die Kleinen und GroßenJJuuggeennddkkaammmmeerrnn (ein Berufsrichter, zwei Schöffenbzw. zwei oder drei Berufsrichter, zwei Schöffen).Die Jugendkammern sind zugleich Berufungs-gerichte gegenüber Jugendrichter und Jugend-schöffengericht.

Die Jugendschöffen (so heißen dieSchöffen bei den Jugendgerichten) werden ge-trennt von den sonstigen Schöffen bestimmt undausgelost. Sie sollen erzieherisch befähigt und inder Jugenderziehung erfahren sein, es sollen je-weils ein Jugendschöffe und eine Jugendschöffinmitwirken. Die Art und Weise der Mitwirkung imVerfahren unterscheidet sich dagegen nicht vomgewöhnlichen Strafverfahren.

Vor die Jugendgerichte kommen alle straffäl-ligen Jugendlichen (14- bis 18-Jährige, es sei denn,sie besäßen überhaupt noch nicht die erforderliche

Reife) und Heranwachsenden (18- bis 21-Jährige).Jugendliche werden stets nach Jugendstrafrechtbehandelt, Heranwachsende entsprechend ihremReifegrad nach Jugend- oder nach Erwachsenen-strafrecht.

Das Verfahren gegen Jugendliche ist nichtöffentlich. Um das erzieherische Moment so weitwie möglich zu gewährleisten und dem Gerichteine breite Grundlage für die Beurteilung zu ver-schaffen, werden die Eltern oder sonstigeErziehungsberechtigte sowie die Jugendgerichts-hilfe (das ist ein Beauftragter des Jugendamts)zum Verfahren zugezogen und kommen zu Wort.

Ist die Schuld festgestellt, so hat dasGericht zu entscheiden, ob es Erziehungs-maßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe anord-net. Erziehungsmaßregeln sind einmal dieErteilung von Weisungen (das Gesetz denkt hier-bei insbesondere an Anordnungen bezüglichAufenthaltsort, Wohnung und Arbeitsstelle), zumanderen die Anordnung, Hilfen zur Erziehung(Erziehungsbeistandschaft oder die Auferlegungvon Erziehungshilfen) in Anspruch zu nehmen.Diese ist, wenngleich keine Strafe, so doch einempfindlicher Eingriff in die Freiheit des Jugend-lichen. Sie ist aber dann unumgänglich, wenn dasElternhaus eine günstige Entwicklung des Jugend-lichen ausschließt oder offenbar nicht genügendEinfluss auf ihn ausüben kann. Bei den Zucht-mitteln unterscheidet sich die „Erteilung vonAuflagen“ nur dem Grade nach von den vorste-hend erwähnten Weisungen. Allerdings trägt dieAuferlegung einer Geldbuße zugunsten einergemeinnützigen Einrichtung (was nur sinnvoll ist,wenn der Jugendliche sie aus eigenen Mittelnbezahlen kann) schon einen ersten Anflug vonStrafe. Noch deutlicher wird dies beim Jugend-

5. Besondere Verfahrensarten

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arrest, der als Freizeitarrest (höchstens zwei Wo-chenenden), Kurzarrest (höchstens 4 Tage) oderDauerarrest (eine bis höchstens vier Wochen) ver-hängt werden.

Die eigentliche Jugendstrafe ist den Fällenvorbehalten, in denen entweder „schädlicheNeigungen des Jugendlichen“ festgestellt werden,wenn also schon so etwas wie eine kriminelle Prä-gung stattgefunden hat, oder in denen sie wegender Schwere der Schuld erforderlich ist. DieSchwere der Schuld ermisst der Richter aus dem Ge-wicht der Straftat und der Beziehung desJugendlichen zu seiner Tat. Die Jugendstrafebeträgt mindestens 6 Monate, höchstens 5 Jahre;bei Verbrechen, die nach Erwachsenenrecht mitmehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe (also bis 15 Jahreoder lebenslänglich) bedroht sind, ist dasHöchstmaß der Jugendstrafe 10 Jahre.

Auch die Jugendstrafe soll so weit wiemöglich der Erziehung dienen. Deshalb kannschon ihre Verhängung ausgesetzt werden, wennzur Zeit des Urteils noch nicht sicher festzustellenist, ob die Tat auf schädlichen Neigungen beruht.Zu erwähnen ist schließlich die Möglichkeit einerAussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung.

5 .2 DAS VERFAHREN WEGEN ORDNUNGS-

WIDRIGKEITEN

Von den Straftaten zu unterscheiden sinddie Ordnungswidrigkeiten. Sie werden mit Geld-bußen geahndet. Hierher gehören vor allem dieZuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrs-ordnung. Maßgebend ist das Gesetz überOrdnungswidrigkeiten (OWiG). Bußgeldbeschei-de werden von den Verwaltungsbehörden erlas-sen; auf Einspruch gegen den Bescheid entschei-

det das Gericht. Der Schöffe hat damit wenig zutun, denn die mit Ordnungswidrigkeiten befasstenGerichte (der Straf- oder Jugendrichter beimAmtsgericht als Einzelrichter, der Strafsenat desOberlandesgerichts) entscheiden ohne Mitwir-kung von Schöffen. Nur dann, wenn sich z.B. eineals Straftat angeklagte Tat nachträglich als bloßeOrdnungswidrigkeit herausstellt (etwa: die ur-sprüngliche Straßenverkehrsgefährdung nur nochals bloße Vorfahrtsverletzung) oder wenn demAngeklagten im selben Verfahren Straftaten uunnddOrdnungswidrigkeiten vorgeworfen werden,haben auch Schöffengericht oder Strafkammerdarüber zu befinden.

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Mit dem Vollzug der Strafe hat der Schöffenichts zu tun. Die Strafvollstreckung ist Sache derStaatsanwaltschaft, wobei einige Entscheidungen,insbesondere über die Aussetzung eines Strafrestszur Bewährung, dem Richter vorbehalten sind, derjedoch ohne Schöffen entscheidet. In Jugend-sachen ist der Richter Vollstreckungsleiter.

Trotzdem sollte sich der Schöffe für denStrafvollzug interessieren. Die Justizverwaltungführt regelmäßig für Schöffen Informationsfahrtenzu Vollzugsanstalten durch. In der Regel nehmenein oder mehrere Richter daran teil, der Anstalts-leiter oder sein Vertreter übernimmt die Führungdurch die Vollzugsanstalt, und den Abschluss bil-det eine gemeinsame Aussprache mit der Mög-lichkeit, Fragen zu stellen.

Das sollte der Schöffe nutzen. Er wirddann besser beurteilen können, was es heißt, eineFreiheitsstrafe verbüßen zu müssen. Er wird dannauch die Diskussion um Reformen des Strafvoll-zugs besser verstehen können. Insgesamt wird einsolcher Besuch die Eindrücke aus den Verhand-lungen ergänzen und auf diese Weise mithelfen,den Schöffen zu befähigen, sein verantwortungs-volles Amt so wahrzunehmen, wie es das Deut-sche Richtergesetz in seiner Vorschrift über denSchöffeneid vorsieht:

„Der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen“.

6. Der Strafvollzug

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Das Merkblatt soll den Schöffen* als Hilfedienen, die Aufgaben ihres Amtes den gesetzli-chen Bestimmungen entsprechend wahrzuneh-men. Es kann nicht alle Fragen beantworten. InZweifelsfällen sollten sich Schöffen an den Vorsit-zenden des Gerichts wenden.

1. EHRENAMT

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt (§§ 31,77 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -). JederStaatsbürger ist zur Übernahme dieser ehrenamtli-chen Tätigkeit verpflichtet. Über die Möglichkeitder Entbindung von dem Schöffenamt entscheidetdas Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft(vgl. Nr. 8 Abs. 5, Nr. 10 Abs. 2).

2. UNABHÄNGIGKEIT

Schöffen sind wie Berufsrichter nur demGesetz unterworfen. Sie sind in ihrem Richteramtan Weisungen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 1 desGrundgesetzes, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 25 DeutschesRichtergesetz - DRiG -).

3. UNPARTEIL ICHKEIT

Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht derSchöffen wie der Berufsrichter. Schöffen dürfensich bei der Ausübung ihres Amtes nicht vonRegungen der Zuneigung oder der Abneigunggegenüber den Angeklagten beeinflussen lassen.Sie haben ihre Stimme ohne Ansehen der Personnach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.

Fühlen sich Schöffen in ihrem Urteil denAngeklagten gegenüber nicht völlig frei oder liegtsonst ein Grund vor, der Misstrauen gegen ihreUnparteilichkeit rechtfertigen könnte, so haben

sie das dem Gericht anzuzeigen. Dieses wird ohnedie Schöffen darüber entscheiden, ob sie in demVerfahren mitwirken können.

In ihrem äußeren Verhalten müssenSchöffen alles vermeiden, was geeignet sein könn-te, bei anderen Personen Zweifel an ihrerUnparteilichkeit zu erwecken. Insbesondere müs-sen sie vor, während und angemessene Zeit nachder Verhandlung jeden privaten Umgang mit denVerfahrensbeteiligten sowie mit deren Vertreternund Angehörigen vermeiden, vor allem jedeErörterung über den zur Verhandlung stehendenFall unterlassen. Zu eigenen Ermittlungen (Zeu-genvernehmungen, Tatortbesichtigungen usw.)sind Schöffen nicht befugt.

4. STELLUNG DER SCHÖFFEN IN DER HAUPT-

VERHANDLUNG

Schöffen üben das Richteramt währendder Hauptverhandlung in vollem Umfang und mitgleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlungteilnehmenden Berufsrichter aus und tragen die-selbe Verantwortung für das Urteil wie diese. Sieentscheiden die Schuld- und Straffrage gemein-schaftlich mit den Berufsrichtern (§§ 30, 77 GVG).

Schöffen nehmen an allen während derHauptverhandlung zu erlassenden Entscheidun-gen des Gerichts teil, auch an solchen,die in kei-ner Beziehung zur Urteilsfällung stehen und dieauch ohne mündliche Verhandlung erlassen wer-den können. Die Gerichtsvorsitzenden haben denSchöffen auf Verlangen zu gestatten, Fragen anAngeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stel-len; jedoch können sie ungeeignete oder nicht zurSache gehörige Fragen zurückweisen. Die Verneh-mung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von

* Soweit in dem Merkblatt

männliche Begriffe verwen-

det werden, gelten diese für

Personen weiblichen und

männlichen Geschlechts

gleichermaßen.

7. MERKBLATT

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den Vorsitzenden durchgeführt; die Schöffen kön-nen jedoch verlangen, dass die Vorsitzenden denZeugen weitere Fragen stellen. Wenn nach pflicht-gemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl derZeugen nicht zu befürchten ist, können die Vor-sitzenden den Schöffen auch eine unmittelbareBefragung der Zeugen gestatten. Die Schöffensind berechtigt und verpflichtet, selbst auf dieAufklärung derjenigen Punkte hinzuwirken, dieihnen wesentlich erscheinen (§ 240 Abs. 2, § 241Abs. 2, § 241a der Strafprozessordnung - StPO -).

Die Ergänzungsschöffen (vgl. Nr. 12) woh-nen der Verhandlung bei. An der Beratung und anden zu erlassenden Entscheidungen nehmen sie,solange sie nicht für verhinderte Schöffen einge-treten sind, nicht teil. Im Übrigen haben sie die-selben Rechte und Pflichten wie die an ersterStelle berufenen Schöffen; insbesondere ist ihnenebenso wie diesen zu gestatten, Fragen an Ange-klagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.

5. ABSTIMMUNG

Zu jeder für den Angeklagten nachteiligenEntscheidung, welche die Schuldfrage und dieRechtsfolgen der Tat (die Bemessung der Strafe,die Strafaussetzung zur Bewährung, die Anord-nung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge, dieAnordnung einer Maßregel der Besserung undSicherung oder die Aussetzung einer Maßregel zurBewährung) betrifft, ist eine Mehrheit von zweiDritteln der Stimmen erforderlich. Dem Gerichtgehören stets zwei Schöffen an. Ist ein Berufsrich-ter beteiligt, müssen also mindestens zwei, sindzwei Berufsrichter beteiligt, müssen mindestensdrei, sind drei Berufsrichter beteiligt, müssen min-destens vier Mitglieder des Gerichts für dieBejahung der Schuldfrage und für die auszuspre-

chende Strafe oder Maßregel der Besserung undSicherung stimmen. Zur Schuldfrage gehört auchdie Frage nach solchen von den Strafgesetzen vor-gesehenen Umständen, welche die Strafbarkeitausschließen, vermindern oder erhöhen; sie um-fasst nicht die Frage nach den Voraussetzungender Verjährung.

Im Übrigen entscheidet das Gericht mitabsoluter Mehrheit der Stimmen.

Bilden sich in einer Strafsache, von derSchuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen,von denen keine die erforderliche Mehrheit fürsich hat, so werden die für Angeklagte nachteilig-sten Stimmen den zunächst minder nachteiligenso lange hinzugerechnet, bis sich die erforderlicheMehrheit ergibt. Stimmen also von den fünfMitgliedern einer großen Strafkammer zwei für einJahr Freiheitsstrafe, zwei für acht Monate Frei-heitsstrafe und ein Mitglied für sechs Monate Frei-heitsstrafe, so ist auf acht Monate erkannt.

Bilden sich in der Straffrage zweiMeinungen, ohne dass eine die erforderlicheMehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung.Stimmen z. B. von den fünf Mitgliedern einergroßen Strafkammer drei für sechs Monate undzwei für vier Monate Freiheitsstrafe, so lautet dieStrafe auf vier Monate.

Ergibt sich bei dem mit zwei Richtern undzwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einerFrage, über die mit einfacher Mehrheit zu ent-scheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Vorsit-zendenstimme den Ausschlag.

Schöffen stimmen nach dem Lebensalter,Jüngere vor Älteren. Sie stimmen vor den Berufs-

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richtern. Richterliche Berichterstatter stimmen aller-dings vor den Schöffen. Vorsitzende stimmen zuletzt.

Schöffen dürfen die Abstimmung übereine Frage nicht verweigern, weil sie bei der Ab-stimmung über eine vorhergegangene Frage in derMinderheit geblieben sind (§ 263 StPO, §§ 195 bis197 GVG).

6. AMTSVERSCHWIEGENHEIT

Schöffen sind verpflichtet, über den Her-gang bei der Beratung und Abstimmung auchnach Beendigung ihrer Amtstätigkeit zu schwei-gen (§ 45 Abs. 1, § 43 des Deutschen Richter-gesetzes - DRiG -).

7. VEREIDIGUNG

Schöffen werden vor ihrer ersten Dienst-leistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts verei-digt. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Am-tes. Schöffen leisten den Eid, indem sie die Wortesprechen:

„Ich schwöre, die Pflichten eines ehren-amtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richter-in getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepu-blik Deutschland, getreu der Verfassung desLandes Baden-Württemberg und getreu dem Ge-setz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewis-sen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nurder Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, sowahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mirGott helfe“ geleistet werden. Hierüber werden dieSchöffen vor der Eidesleistung belehrt. Wer denEid leistet, soll dabei die rechte Hand erheben.

Geben Schöffen an, dass sie aus Glaubens-oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wol-len, so sprechen sie die Worte:

„Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamt-lichen Richters/einer ehrenamtlichen Richteringetreu dem Grundgesetz für die BundesrepublikDeutschland, getreu der Verfassung des LandesBaden-Württemberg und getreu dem Gesetz zuerfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohneAnsehen der Person zu urteilen und nur derWahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

Geben Schöffen an, dass sie als Mitgliedeiner Religions- oder Bekenntnisgemeinschafteine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft ver-wenden wollen, so können sie diese dem Eid oderdem Gelöbnis anfügen (§ 45 DRiG).

8. UNFÄHIGKEIT ZU DEM SCHÖFFENAMT

Das Schöffenamt kann nur von Deutschenversehen werden (§§ 31, 77 GVG).

Unfähig zu dem Amt sind (§§ 32, 77 GVG):

a) Personen, die infolge Richterspruchs dieFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nichtbesitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zueiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monatenverurteilt sind;

b) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahrenwegen einer Tat schwebt, die den Verlust derFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zurFolge haben kann.

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Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicherÄmter (§ 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB -) ver-lieren Personen, die wegen eines Verbrechensrechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestenseinem Jahr verurteilt worden sind, automatisch fürdie Dauer von fünf Jahren. Personen, denen einGericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicherÄmter für eine im Urteil bestimmte Zeit – höch-stens jedoch für fünf Jahre – ausdrücklich aber-kannt hat, verlieren ebenfalls für diesen Zeitraumdie Fähigkeit zur Bekleidung des Schöffenamtes.Dies gilt jedoch nur, soweit die Fähigkeit nicht vor-zeitig wiederverliehen worden ist (§ 45b StGB).

Zum Verlust der Fähigkeit kann nach § 45StGB jede Tat führen, die ein Verbrechen, d. h. eineHandlung ist, die im Mindestmaß mit Freiheitsstra-fe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 12Abs. 1 StGB), oder bei der das Gesetz die Möglich-keit der Aberkennung ausdrücklich vorsieht (§ 45Abs. 2 StGB), z. B. bei Staatsschutz- und Amtsde-likten (§§ 92a, 101, 358 StGB).

Ausgewählten Schöffen, bei denen einerder vorstehend in den Absätzen 1 und 2 aufge-führten Unfähigkeitsgründe vorliegt, haben diesdem Gericht anzuzeigen. Ebenso ist dem GerichtMitteilung zu machen, sobald etwa nachträglicheiner dieser Gründe eintritt.

Die Mitteilung ist bereits in Zweifelsfällenerforderlich. In der Mitteilung ist dem Gerichtüber den Sachverhalt unter Beifügung etwaigerUrkunden (Anklage, Urteil, Gerichtsbeschlussusw.) zu berichten.

Über die Entbindung von dem Schöffen-amt aus den in Absatz 2 aufgeführten Gründenentscheidet das Gericht nach Anhörung der

Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen.Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs.3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).

9. NICHT ZU BERUFENDE PERSONEN

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nichtberufen werden (§§ 33, 77 GVG):

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode dasfünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollen-det haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollen-det haben oder es bis zum Beginn der Amtsperi-ode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung derVorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründenfür das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherr-schung der deutschen Sprache für das Amt nichtgeeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen fernernicht berufen werden (§§ 34, 77 GVG):

1. der Bundespräsident;

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einerLandesregierung;

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte-oder Ruhestand versetzt werden können;

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4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft,Notare und Rechtsanwälte;

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivoll-zugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowiehauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiö-sen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum ge-meinsamen Leben verpflichtet sind;

7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in derStrafrechtspflege in zwei aufeinander folgendenAmtsperioden tätig gewesen sind, von denen dieletzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstel-lung der Vorschlagslisten noch andauert.

Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Rich-ters soll nicht berufen werden (§ 44a DRiG), wer

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oderder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oderinoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdien-stes der ehemaligen Deutschen DemokratischenRepublik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991(BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeiternnach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzesgleichgestellte Person für das Amt eines ehren-amtlichen Richters nicht geeignet ist.

Die für die Berufung zuständige Stellekann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlageneneine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihmdie genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

10. ABLEHNUNG DES AMTES

Die Berufung zu dem Schöffenamt dürfenablehnen (§§ 35, 77 GVG):

a) Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, desEuropäischen Parlaments, eines Landtags odereiner zweiten Kammer;

b) Personen, die in der vorhergehenden Amts-periode die Verpflichtung eines Schöffen an vier-zig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die be-reits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

c) Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinder-krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammenund Entbindungspfleger;

d) Apothekenleiter, die keinen weiteren Apothe-ker beschäftigen;

e) Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen dieunmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familiedie Ausübung des Amtes in besonderem Maßeerschwert;

f) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendethaben oder es bis zum Ende der Amtsperiode voll-endet haben würden;

g) Personen, die glaubhaft machen, dass die Aus-übung des Amtes für sie oder einen Drittenwegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträch-tigung einer ausreichenden wirtschaftlichenLebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.Ablehnungsgründe werden nur berücksichtigt,wenn Schöffen diese innerhalb einer Woche,nachdem sie von ihrer Einberufung in Kenntnisgesetzt worden sind, dem Gericht gegenüber

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geltend machen; sind die Ablehnungsgründe spä-ter entstanden oder bekannt geworden, so ist dieFrist von einer Woche erst von diesem Zeitpunktan zu berechnen (§§ 53, 77 GVG). Über ihre Ent-bindung von dem Schöffenamt aus den in Absatz1 aufgeführten Gründen entscheidet das Gerichtnach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Ent-scheidung ist nicht anfechtbar (§ 53 Abs. 2, § 77Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).

11. AUSLOSUNG

Die Reihenfolge, in der die Schöffen an denSitzungen des Schöffengerichts oder der Strafkam-mern teilnehmen, wird – hinsichtlich der Haupt-schöffen für jedes Geschäftsjahr, hinsichtlich derHilfsschöffen einmal für die gesamte Wahlperiode –im Voraus durch Auslosung bestimmt (§§ 45, 77GVG).

Die Zahl der Hauptschöffen ist so zubemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehrals zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr heran-gezogen wird (§§ 43, 77 GVG).

12. HERANZIEHUNG DER HILFSSCHÖFFEN UND

SDER ERGÄNZUNGSSCHÖFFEN

Wenn die Geschäfte die Anberaumungaußerordentlicher Sitzungen erforderlich machenoder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehunganderer als der zunächst berufenen Schöffen erfor-derlich wird, so werden Schöffen aus der Hilfs-schöffenliste herangezogen (§§ 47, 77 GVG).

Das gleiche gilt, wenn bei Verhandlungenvon längerer Dauer die Zuziehung vonErgänzungsschöffen, die bei Verhinderung der an

erster Stelle berufenen Schöffen einzutretenhaben, angeordnet wird (§ 48 Abs. 1, §§ 77, 192Abs. 2, 3 GVG).

Werden Hauptschöffen von der Schöffen-liste gestrichen, so treten die Hilfsschöffen, dienach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste annächster Stelle stehen, unter ihrer Streichung inder Hilfsschöffenliste an die Stelle der gestriche-nen Hauptschöffen. Die Dienstleistungen, zudenen sie zuvor als Hilfsschöffen herangezogenwaren, gehen vor (§ 49 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5,§ 77 GVG).

13. ENTBINDUNG VON DER DIENSTLEISTUNG

UND STREICHUNG VON DER SCHÖFFENLISTE

Das Gericht kann einen Schöffen aufAntrag wegen eintretender Hinderungsgründevon der Dienstleistung an bestimmten Sitzungsta-gen entbinden. Wegen des im Grundgesetz veran-kerten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter istdies jedoch nur in besonderen Ausnahmefällenmöglich.

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn jemandan der Dienstleistung durch unabwendbare Um-stände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstlei-stung nicht zugemutet werden kann. Dies kannz.B. der Fall sein bei Erkrankungen mit Bettläge-rigkeit oder Verhinderung durch Wehrübung undKatastropheneinsatz. Berufliche Umstände be-gründen nur in Ausnahmefällen eine Entbindungvon der Dienstleistung. Der Entbindungsantrag istan den Gerichtsvorsitzenden zu richten. Die Ent-scheidung ist nicht anfechtbar (§§ 54, 77 GVG).

Schöffen werden von der Schöffenlistegestrichen, wenn ihre Unfähigkeit zum Schöffenamt

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eintritt oder bekannt wird, oder Umstände eintretenoder bekannt werden, bei deren Vorhandenseineine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll(§ 52 Abs. 1, § 77 GVG). Über die Streichung ent-scheidet das Gericht nach Anhörung der Staats-anwaltschaft und der betroffenen Schöffen; die Ent-scheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77Abs. 1, 3 Satz 2 GVG; vgl. Nr. 8 und 10). SoweitSchöffen aus dem Landgerichtsbezirk verzogen oderverstorben sind, ordnet das Gericht ihre Streichungaus der Schöffenliste an. Die Entscheidung ist nichtanfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2GVG).

Zur Entlastung übermäßig beanspruchterHaupt- und Hilfsschöffen sind Schöffen auf ihrenAntrag aus der Schöffenliste zustreichen, wenn siewährend eines Geschäftsjahres an mehr als 24Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen haben.Weiterhin sind Schöffen auf ihren Antrag zu strei-chen, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsgerichts-bezirk, in dem sie tätig sind, aufgeben (§ 52 Abs.2 GVG). Über den Antrag entscheidet das Ge-richt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft undder betroffenen Schöffen. Die Entscheidung (§ 52Abs. 2 GVG) ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4,§ 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).

Bei Hauptschöffen wird die Streichung ausder Schöffenliste erst für Sitzungen wirksam, diespäter als zwei Wochen nach dem Tag beginnen,an dem der Streichungsantrag bei derSchöffengeschäftsstelle eingeht. Ist Hilfsschöffenvor der Antragstellung bereits eine Mitteilungüber ihre Heranziehung zu einem bestimmtenSitzungstag zugegangen, so wird ihre Streichungerst nach Abschluss der an diesem Sitzungstagbegonnenen Hauptverhandlung wirksam (§ 52Abs. 2 § 77 GVG).

14. ENTHEBUNG AUS DEM AMT

Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben,wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat(§ 51 Abs. 1, § 77 GVG). Dies kann bei wieder-holtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzun-gen, Unerreichbarkeit oder Verweigerung derEidesleistung in Betracht kommen. Auch dasEintreten für verfassungsfeindliche Ziele kanneine Amtsenthebung rechtfertigen; hierbei kannder Mitgliedschaft in einer – nicht nach Art. 21Abs. 2 GG verbotenen – Partei, die verfassungs-feindliche Ziele verfolgt, eine besondere Bedeu-tung zukommen. Über die Amtsenthebung ent-scheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts aufAntrag des Richters beim Amtsgericht bzw. beiSchöffen der Strafkammern auf Antrag des/derVorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichtsdurch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwalt-schaft und des betroffenen Schöffen; die Ent-scheidung ist nicht anfechtbar (§ 51 Abs. 2, § 77GVG).

15. VERSÄUMUNG E INER S ITZUNG, ZUSPÄT-

KOMMEN

Gegen Schöffen, die sich ohne genügendeEntschuldigung zu der Sitzung nicht oder nichtrechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegen-heiten in anderer Weise entziehen, wird einOrdnungsgeld – das bis zu 1.000,00 EUR betragenkann – festgesetzt. Zugleich werden ihnen auchdie verursachten Kosten auferlegt. Bei nachträgli-cher genügender Entschuldigung kann die Ent-scheidung ganz oder teilweise zurückgenommenwerden. Gegen die Entscheidung kann schriftlichoder zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerdeerhoben werden (§§ 56, 77 GVG).

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16. FORTSETZUNG DER AMTSTÄTIGKEIT

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung überdie Schöffenwahlperiode hinaus, so ist dieAmtstätigkeit bis zur Beendigung der Hauptver-handlung fortzusetzen (§§ 50, 77 GVG).

17. ENTSCHÄDIGUNG

Die Schöffen können nach dem Justizver-gütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG - inder jeweils geltenden Fassung (§§ 55, 77 GVG) fürZeitversäumnis, Aufwand und Nachteile bei derHaushaltsführung bzw. für Verdienstausfall ent-schädigt werden sowie Ersatz der Fahrtkosten undsonstiger Aufwendungen erhalten.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt,wenn er nicht binnen drei Monaten bei dem Ge-richt, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben, gel-tend gemacht wird. Die Frist beginnt grundsätz-lich mit Beendigung der Amtsperiode der Schöf-fen und kann auf begründeten Antrag verlängertwerden.

Auf Antrag wird die Entschädigung durchBeschluss dieses Gerichts festgesetzt. Gegen denBeschluss ist Beschwerde zulässig, wenn der fest-gesetzte Betrag um mehr als 200,- EUR hinterdem beanspruchten Betrag zurückbleibt, oderwenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichenBedeutung der zur Entscheidung stehenden Sachein dem Beschluss zulässt.

Die weitere Beschwerde ist nur zulässig,wenn das Landgericht als Beschwerdegericht ent-schieden und sie wegen der grundsätzlichen Be-deutung der zur Entscheidung stehenden Frage indem Beschluss zugelassen hat; sie kann nur darauf

gestützt werden, dass die Entscheidung auf einerVerletzung des Rechts beruht. Anträge undErklärungen (auch Beschwerden) können zuProtokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, beidem die Schöffen mitgewirkt haben oder das dieangefochtene Entscheidung erlassen hat, abgege-ben oder schriftlich bei diesem Gericht einge-reicht werden.

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Stand: September 2013

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