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Inhalt SeiteA GeschäftlicheMindestanforderungen 3–4 1.Gewerbeanmeldung 2.Versicherungsschutz 3.Einsatzbereitschaft 4.Schlichtungsstellen-Klausel

B PersönlicheMindestanforderungen 5 Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t 1.Erlaubnisurkundenach§3GüKG 2.FachlicheQualifikation

C TechnischeMindestanforderungen 6–7 Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t

D BetrieblicheMindestanforderungen 7 Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tE AllgemeineAuflagen 8–9 1.Geschäftsbetrieb 2.EinhaltunggesetzlicherVorschriften 3.Rechnungserstellung 4.AblehnungoderEntzugderAnerkennung 5.Mitteilungspflicht 6.Gültigkeit 7.BefugniszurKennzeichnung

F PersönlicheundsonstigeMindestanforderungen 10 SchwerverkehrGruppeIundII 1.Erlaubnisurkundenach§3GüKG 2.FachlicheQualifikation

G Techn.MindestanforderungenSchwerverkehrGruppeIundII 10–11

1.FahrzeugederGruppeI AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwer- fahrzeugenbis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwinde

2.FahrzeugederGruppeII AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwer- fahrzeugenbis40tzGMunddarüber,BergungenmittelsSeilwindesowie schwerenAuto-undMobilkranfahrzeugen

H BetrieblicheMindestanforderungen 12 SchwerverkehrGruppeIundII

NeueBezeichnungennachEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung(EG/FGV) 12

Checkliste 13

Definition„Abschleppen-Schleppen-Anschleppen-Bergen“ 14

VBA-EmpfehlungenfürRechnungserstellung 15–17

Antrag 19

Formblätter ab21

Nachdruck (auch auszugsweise) und sonstige Verbreitung (z.B. Übernahme von Teilen dieses Werkes in elektronische Medien) nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Verbandes gestattet.

© Alle Rechte beim Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.Linderhauser Straße 141, 42279 Wuppertal, Telefon: 02 02 / 2 66 56-0

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A GESCHÄFTLICHEMINDESTANFORDERUNGEN

1.Gewerbeanmeldung

VorlageeinerKopiederGewerbeanmeldungfürdasBergungs-undAbschleppgewerbe.

Begründung:DieLänder-WirtschaftsministerhabendenVerwaltungserlasszu§14derGewerbeordnungergänzt,dasheißt,dieBergungs-undAbschleppunternehmenwurdeindenKreisdersogenanntenVertrauensgewerbeaufgenommen(§38GewO-ÜberwachungsbedürftigeGewerbe).DanachistjederneueGewerbetreibende,anläßlichderAnmel-dungdesGewerbesnach§14GewO,vonderzuständigenBehördezuüberprüfen.Ergibtsichhierbei,dassderInhaberoderLeiterdesBetriebesnichtdieerforderlicheZuverlässigkeitbesitzt,kommtdieEinleitungeinesGewer-beuntersagungsverfahrensnach§53GewerbeordnunginBetracht.

DieVorlageeinerKopiederGewerbeanmeldungfürdasBergungs-undAbschleppgewerbeistdaherzwingend.

Maßnahme:DemAntragisteineKopiederGewerbeanmeldungfürdenBereichBergenundAbschleppenbeizufügen.

2.Versicherungsschutz

VorlageeinerseparatenBescheinigungderjeweiligenVersicherungsgesellschaft(en)überdenAbschlusseiner•erweitertenBetriebshaftpflicht-undHakenlastversicherung/Transportversicherung[Deckungssumme: 500.000EURf.Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t/1Mio.EURf.Lkw-BereichsieheFormblattNr.2+3]•HaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschäden(Formblatt7)und•Umweltschadenversicherunggem.Umweltschadensgesetzvom14.11.2007(Formblatt8)

Begründung:a)DienormaleBetriebshaftpflichtversicherungschließtinderRegelnureineTätigkeitbzw.SchädenaufdemBe-triebsgeländedesVersicherungsnehmersein;dieForderungandenUnternehmerundseineBeschäftigten,außer-halbseinesBetriebsgeländesgewerblicheTätigkeitenwiePannenhilfe,BergenundAbschleppenetc.auszuüben,machteinenumfassendenVersicherungsschutzunabdingbar.

b)DieHakenlastversicherungbzw.derVersichererstelltdenVersicherungsnehmer(VN)undseineErfüllungs-bzw.VerrichtungsgehilfenimRahmendergesetzlichenBestimmungenvonallenHaftpflichtansprüchenfrei,diegegendenVNunddiemitversichertenPersonenausderÜbernahmefolgenderTätigkeitenmitnachgewiesenerBerech-tigungerhobenwerden:

•BeförderungvonGüternmittelsKran,HebezeugenundHilfsmitteln,•GewerblicheGüterbeförderungmitKraftfahrzeugen,•Bergen,Abschleppen,Schleppen,BefördernundAbfahrenvonFahrzeugen,sowiederenInhaltund LadungeinschließlichAuslandrückholdienst,• Einstellen,VerwahrenundSicherstellenderdenAuftragumfassendenObjekte,• PannenhilfeaußerhalbdesBetriebsgrundstückesdesVersicherungsnehmers.

DanebensindVermögensschädenausderUnterlassungeinergeschuldetenLeistungingleicherWeisemitversi-chert;ebensodieAbwehrunbegründeterAnsprüche.

c)HaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschädenFürdiegewerblicheGüterbeförderungmittelsKraftfahrzeugenistdiegem.§7aGüKGvorgeschriebeneHaftpflicht-versicherungnachzuweisen.DieMindestdeckungssummebeträgtfürjedesSchadensereignis600.000EUR.DieHaftungsbegrenzungentfälltunterdenVoraussetzungendes§435HGBund§§305ffBGB.

d)Umweltschadenversicherunggem.Umweltschadengesetzvom14.11.2007

e)MachteinBetroffenerSchadensersatzansprüchewegenmangelnderSorgfaltspflichtdervermittelndenBehördebeiderAuswahlvonAbschleppunternehmengeltendundmussdieserimRahmenderStaatshaftunganerkanntwerden,istzumindesteinRegressanspruchandasUnternehmenmateriellgesichert.

Maßnahmen:DemAntragsinddieFormblätterNr.2,3,7und8beizufügen.HierbeiwirdvonderVersicherungderAbschlusseinererweitertenBetriebshaftpflicht-,Hakenlast-,Transport-,Güter-undVerspätungsschäden-undUmweltscha-denversicherungbestätigt.

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3.Einsatzbereitschaft

VorlageeinerErklärungüberdieAufrechterhaltungeiner24-Stunden-Einsatzbereitschaft.

VorlageeinerBescheinigungderzuständigenImmissionsschutzbehörde,dassgegendieAusübungdesGewer-beszurNachtzeitundanSonn-undFeiertagenfürdenbeantragtenStandortbzw.FirmensitzkeineBedenkenbestehen.

Begründung:BeiInanspruchnahmeeinesPannenhilfs,Bergungs-undAbschleppdienstesmusseineunverzüglicheRäumungvonPannen-undUnfallstellengewährleistetsein.DieskannabernurvoneinemUnternehmenmiteiner24-stün-digenEinsatzbereitschaftsichergestelltwerden.

DieAnerkennungauchandererUnternehmen(ohne24-Stunden-Einsatzbereitschaft)würdeaufgrunddererheb-lichenLohnvorhaltekosten(nachts,sonn-undfeiertags)zubeträchtlichenWettbewerbsverzerrungenführen.Ne-gativeAuswirkungenaufdasPreisniveauunddieWettbewerbsfähigkeitwärendieFolge.DarüberhinauswürdegegendenGleichheitsgrundsatzverstoßenwerden,dadieUnternehmensprofilezustarkvoneinanderabweichenwürden.

Maßnahmen:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntragzurAufrechterhaltungeiner24-Stunden-Ein-satzbereitschaft.

DerGutachterhatsichbeimBesuchdesBetriebesvondentechnischenMöglichkeitenfürdieAufrechterhaltungeiner24-Stunden-Einsatzbereitschaft(z.B.UmschaltmöglichkeitdesTelefons)zuüberzeugen.

Ausnahmen:DieAufrechterhaltungder24-Stunden-EinsatzbereitschaftkanngegebenenfallsdurcheineRufweiterschaltungunddergleichenbetriebenwerden,keinesfallsjedochunterVerwendungeinesAnrufbeantwortersusw.

DiezuständigeBehördehataufdemvorgegebenenFormblattzubestätigen,dasskeineEinwändegegendieGewerbeausführungim24-Stunden-DienstamangegebenenStandortbestehen(sieheFormblatt1)!

4.Schlichtungsstellen-KlauselAnerkennungderSchlichtungsstelledesVBAalsPrüfungsinstanz(derRechtswegbleibtdavonunberührt).

Begründung:MachteinAuftraggebergeltend,dass

a)dasAuftragsentgeltnichtordnungsgemäßberechnetund/oder

b)derAuftragnichtordnungsgemäßdurchgeführtwurde,

solltediezuständigeSchlichtungsstellefürdasBergungs-undAbschleppwesenaufAntragdesAuftraggebersoderdesAuftragnehmersaufeinegütigeEinigungderSachehinwirken.

Beanstandungen,dieindenBereichdesKfz-Handwerksfallen,solltennachwievorderSchiedsstellederKfz-In-nungzurBeurteilungvorgetragenwerden.DerRechtswegwirddurchdieAnrufungderSchlichtungsstelledesVBAnichtberührt.

Maßnahme:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntrag,imBeanstandungsfalldenVBAalsSchlich-tungsstelleanzuerkennen.

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B PERSÖNLICHEMINDESTANFORDERUNGEN Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t

1.ErlaubnisurkundenachdemGüterkraftverkehrsgesetz(§3GüKG)oderdieGemeinschaftslizenznachArt.4derVO(EG)Nr.1072/2009

StellungnahmederIHKHannover-Hildesheim:... Abschleppdienste können rechtlich wie folgt zugeordnet werden:• Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung unterliegt nicht den Bestimmungen des GüKG. Für solche Beförderungen gibt es also keine Regulierungen.

• Die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen durch eine Werkstatt in diese Werk-statt zum Zwecke der dortigen Reparatur ist Werkverkehr im Sinne des § 1 Abs. 2 GüKG; die für die Beförderung verwendeten Fahrzeuge müssen vom eigenen Personal der Werkstatt gefahren werden, und die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen dieser Unternehmenstätigkeit darstellen.- Alle anderen Beförderungen wie Überführungsfahrten von Neufahrzeugen oder die Beförderung von amtlich sicher-zustellenden Fahrzeugen oder die Beförderung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge sind erlaubnispflich-tig nach dem GüKG.

• Die Mitnahmen von Ersatzteilen für Pannenhilfe ist Werkverkehr.

Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, müssen sich bei der für ihren Betriebssitz zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr anmelden. Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben, müssen eine Erlaubnis nach § 3 GüKG besitzen. Es kann mit demselben Fahrzeug sowohl Werkverkehr als auch erlaub-nispflichtiger Verkehr betrieben werden ...

2.FachlicheQualifikationNachweisüberdieQualifikationimBereichdesPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppgewerbes.

Begründung:InvielenanderenGewerbenistbeiGeschäftsgründungvomGesetzgebereinNachweisüberdieAusbildungundPrüfung(z.B.Meisterprüfungu.dgl.)fürdasjeweiligeFachgebieterforderlich.ImHandwerkistdazuofteineHandwerksrolleneintragungerforderlich.

NachdemimPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppgewerbediesbezüglichkeinespeziellenVorschriftenundAuf-lagenbestehen,istesunbedingterforderlich,dassimRahmenderÜberprüfungeinNachweisüberdieQualifika-tionindiesemBereichgefordertwird.

Dazukommt,dassdiemeistenAuftraggeberundAuftragsvermittlerindiesemGewerbe(Behörden,Automobil-clubs,Versicherungen,Autohäuser,Herstellerusw.)bereitsnurnochqualifizierteUnternehmenfürihrenAuftrags-bereichauswählen.EbensoerwarteteinnachPanneoderUnfall liegengebliebenerAutofahrer,dass ihm imSchadensfallvoneinemleistungsfähigenundqualifiziertenUnternehmengeholfenwird.Vereinzeltsindbeilie-gengebliebenenFahrzeugenkleine,schnellzubehebendeFehlerdieUrsache,dievoneinemFachmannoftmalsmitgeringemAufwandundmitZuhilfenahmevonDiagnosetesternbehobenwerdenkönnen.

AuchistesbeiBergungs-undAbschlepparbeitendringenderforderlich,dassderUnternehmerundseineinge-setztesPersonalausreichendeGrundkenntnisseimBereichderKfz-Technikbesitzen.

DiefortschreitendenEntwicklungeninBauweiseundTechnikimFahrzeugbereichverlangtgeradeheuteinBezugaufPannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepparbeitenoftmehrKenntnisseundFachwissenalsinanderenBereichenimKfz-Sektor(siehez.B.Pannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepphinweisederFahrzeughersteller).

Ebensoistesdringenderforderlich,dassderUnternehmerundseineingesetztesPersonalspezielleausreichendeKenntnisseüberGesetzeundVorschriftenfürdiesenBereich(z.B.KfzmitHochvoltsystemesicherbergenundabschleppen,GenehmigungsverfahrenimSinnederFZV,StVZOundStVO)besitzen.DeshalbbestehtdieNotwen-digkeit,dasseineGrundausbildungundständigeWeiterbildungzurAuflagegemachtwird.

Maßnahmen:DemAntragsindfolgendeMindestunterlageninKopiebeizufügen:

•NachweisfürdenFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tübereineabgelegteGesellen-bzw.MeisterprüfungalsKfz-Technikeroderübereinemindestens1-jährigeBerufserfahrungimPannenhilfe-,Bergungs-undAb-schleppbereich.

•FürdenFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tsindabsolvierteWeiterbildungsmaßnahmenfür„Sicherungsmaß-nahmenbeiPannen-/Unfallhilfe,Bergungs-undAbschlepparbeiten(DGUVInformation214-010bisherBGI800)“und„KraftfahrzeugemitHochvoltsystemensicherbergenundabschleppen“nachzuweisen.

•DemAntragsindUnterlagenüberweitereLehrgängeundSchulungenfürdiesenBereichbeizulegen.

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C TECHNISCHEMINDESTANFORDERUNGEN Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t

1.Fuhrpark

a)LkwfürFahrzeugbeförderung/Schlüssel-Nr.1628oder0828*(BergungsfahrzeugmitLadekran-LFBK)1Bergungsfahrzeug(LFBK)miteinerNutzlastvonmindestens3.500kgzurFahrzeugbeförderung.DasFahr-

zeugmussmiteinemdrehbarenLadekranausgerüstetsein,derbeieinerAusladungvon8meineMindest-hakenlastvon1.000kgaufweist

undzusätzlichentweder

b)LkwfürFahrzeugbeförderung/Schlüssel-Nr.1628oder0828*(BergungsfahrzeugohneLadekran-LFBoderBergungsfahrzeugmitLadekran-LFBK)

1Bergungsfahrzeug(LFB/LFBK)mitmindestens2.500kgNutzlast

oder

SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA1/Schlüssel-Nr.1601*(Abschleppwagen–AW-AWU)1Abschleppwagen(Kranwagen/Unterfahrlift)miteinerverfahrbarenMindesthakenlast/-hublastvon1.500kg

c)Sonstige-Kfz-Pannenhilfe/SchlüsselNr.1629oder1829*(Pannenhilfefahrzeug-SKP)1Pannenhilfefahrzeug

oder

Sonstige-Kfz-Werkstattwagen/SchlüsselNr.1625oder1825*(Pannenhilfefahrzeug-SKW)1Pannenhilfefahrzeug

EinPannenhilfefahrzeugmitderMindestausstattunggemäßderRichtlinieüberdieMindestanforderungenanBau-artoderEinrichtungvonPannenhilfefahrzeugen(VkBl.1997S.472).AufdiesesFahrzeugkannverzichtetwerden,wenndiegeforderteMindestausrüstungimBergungs-bzw.Abschleppfahrzeugmitgeführtwird(Ausnahmerege-lungsprüfung).

Begründung:ZurschnellenRäumungvonPannen-undUnfallstellenmussderUnternehmergewährleisten,dasseineausrei-chendetechnischeAusrüstungsowiediedementsprechendenFahrzeugezurVerfügungstehen.IndiesemZusam-menhangdarfnichtübersehenwerden:

Vielesisttechnischzwarmachbar,nachgeltendemRechtabernichtstatthaft.

AlleEinsatzfahrzeugemüssen

•aufdenAntragstellerunddessenBetriebssitzzugelassensein.SollteeinMietverhältnisbestehen,mussderBe-sitznachweisbzw.diealleinigeNutzungdurcheinenVertragnachgewiesenwerdenunddieFahrzeugeaufdenAntragstellerzugelassensein.DieseEinsatzfahrzeugemüssenambeantragtenBetriebsgeländeständigbereit-stehen;

•deutlichsichtbarmitFirmennamen,StandortundTelefonnummerbeschriftetsein.Wechselbeschriftungensindnichtzulässig;

•denBestimmungendereinschlägigenUnfallverhütungsvorschriften –UVV„Winden,Hub-undZuggeräte“(DGUVVorschrift54,bisherBGVD8) –UVV„Krane“(DGUVVorschrift53,bisherBGVD6) –UVV„Fahrzeuge“(DGUVVorschrift70,bisherBGVD29) –UVV„GrundsätzederPrävention“(DGUVVorschrift1,bisherBGVA1) –„SicherungsmaßnahmebeiPannen-/Unfallhilfe,Bergungs-undAbschlepparbeiten“(DGUV-Information

214-010,bisherBGI800) –„QualifizierungfürArbeitenanFahrzeugenmitHochvoltsystemen“(DGUVInformation200-005,bisher

BGI8686) –„SichererBetriebvonLkw-Ladekranen“(DGUVInformation214-002,bisherBGI610)entsprechen.EineKopiederletztengültigenPrüfungistvorzulegen;

•dasnotwendigeWerkzeugbzw.PannenhilfewerkzeugunddienotwendigenGerätesowiedieinderUVVvorge-schriebeneAusrüstung(Warnweste,Feuerlöscher,Handlampenusw.)mitführen;

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*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12

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ErforderlichistdarüberhinauseinebishervomGesetzgebernichtexplizitaufgeführteAusrüstungwie:

•ÖlbindemittelundBehälterzurAufnahmevonölhaltigemBindemittel,Fahrzeugteilen,Glassplitternetc.,•SchaufelundBesen,•dieinderDGUV-Information214-010(BGI800)aufgeführteZusatzausrüstungzurAbsicherung,•einVermerkindenFahrzeugpapierenüberdieAnerkennungalsPannenhilfsfahrzeugmitfolgendemWortlaut

versehen:„AlsPannenhilfsfahrzeugnach§52Abs.4Nr.2StVZOanerkannt“

Damitistsichergestellt,dassdieBauart(beiPannenhilfe-Pkwoder-KombidieMindestausrüstung)dengesetz-lichenAnforderungenentsprichtunddasFühreneinerodermehrerergelberRundum-Kennleuchtenerlaubtist.

DieRichtlinienüberdieMindestanforderunganBauartoderEinrichtungvonPannenhilfsfahrzeugenbzw.alsPan-nenhilfsfahrzeugeimSinnedes§52Abs.4Nr.2StVZOsindanzuerkennen:

1.Abschleppwagen(AW/AWU)sindKraftfahrzeuge,dienach§2Nr.17FZValsselbstfahrendeArbeitsmaschineanerkanntsind.HierfürgeltendieRichtlinienfürdieBegutachtungvonAbschleppwagen(Kranwagen)alsArbeits-maschinevom09.06.1967(Verkehrsblatt1967S.394),

2.LFB/LFBK(Bergungsfahrzeuge)sindKraftfahrzeuge,diebeschädigteoderliegengebliebeneFahrzeugemittelstechnischerEinrichtung(z.B.mittelsWindeoderLadekran)aufdieLadeflächehebenoderziehenunddannab-transportieren.

Hinweis:VorgeschriebenisteineWarnschutzkleidungimSinnedergültigenVorschriften.Gemäߧ4Abs.1und2derUVV„AllgemeineVorschriften“(VBG1/DGUVVorschrift1)hatderUnternehmerseinemBergungs-undAbschleppper-sonalWarnkleidungzurVerfügungzustellen.BeiArbeitenimGefahrenbereichdesfließendenVerkehrsistdieWarnschutzschutzkleidungzutragen.

Maßnahmen:Besichtigung,BegutachtungundStellungnahmedesSachverständigenfürdasBergungs-undAbschleppwesenzurEignungundAusrüstungderEinsatzfahrzeuge(besondersdernachEG-FGVbezeichnetenFahrzeuge)undzurtechnischenAusrüstungdesantragstellendenBetriebes.VorlagederFahrzeugpapiere,Kranlasttabelle,UVVundPrüfbücher,diedemAntraginKopiebeizufügensind.

D BETRIEBLICHEMINDESTANFORDERUNGEN Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t

1.ZurVerwahrungundEigentumssicherungvonFahrzeugen

Dabeiwirdgefordert,dassmindestens10Fahrzeuge-sofernkeinandererBedarfbesteht-verwahrtwerdenkön-nen.FürdassichereundumweltgerechteAbstellenvonzuverwahrendenFahrzeugensindgeeigneteAb-/Einstell-möglichkeitenvorzusehen.DasGeländeunddieVerwahrmöglichkeitmüssendengesetzlichenundinsbesonderedenUmweltvorschriftenentsprechen.Bau-undwasserrechtlicheVorschriftensindbesonderszubeachten;imZweifelsfallsindvomUnternehmerUnbedenklichkeitsbescheinigungenderzuständigenBehördenvorzulegen.Die-sesGeländemussmiteinemmindestens1,8mhohenundfestverankertenZaunumgebensein.

ZurEigentumssicherungmusseineverschließbareUnterstellmöglichkeit(z.B.Halleoderdergleichen)fürmindestenszweiFahrzeugevorhandensein.Dabeimussgewährleistetsein,dassunbefugtePersonenkeinenZugangzudenFahrzeugenhaben.AufkeinenFallwerdenWerkstätten,Waschhallen,Maschinenhalleno.Ä.akzeptiert,indenenge-arbeitetwird.DieEigentumssicherungmussdengesetzlichenunddenumweltrechtlichenVorschriftenentsprechen.

DieVerwahr-undSicherstellungsmöglichkeitmusssichentwederamBetriebsgeländeoderindessenunmittel-barerNähebefindenunddarfaufkeinenFallweiterals3kmentferntsein.SiekannauchfürsolcheZweckean-gemietetsein.EinNutzungs-oderMietvertragmussvorgelegtwerden.

Begründung:Bergungs-undAbschleppunternehmenwerdennichtausschließlichfürPannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepp-maßnahmenangefordert,sondernsindebensomitderEigentumssicherungund/oderderSicherstellungvonFahr-zeugenfürBehördenbefasst.Esistunerlässlich,dassdasUnternehmeneingesichertesGeländezurVerfügunghat.DieMöglichkeit,FahrzeugemitInhaltvorübergehendauchüberdachtzuverwahren,mussgegebensein.

ImBetriebmusseineAufenthaltsmöglichkeitfürKundenvorhandenseindiegeeignetist,Personenz.B.nacheinemUnfallodereinerPannevorübergehendinannehmbarerWeise,auchaußerhalbderGeschäftszeit,unterzubringen.

Maßnahmen:BesichtigungundStellungnahmedesSachverständigenfürdasBergungs-undAbschleppwesenzudenvorge-fundenenVerhältnissenbeimantragstellendenBetrieb.EventuellVorlageeinerschriftlichenGenehmigungzumAbstellenvonUnfallfahrzeugenderzuständigenBehörde.

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E ALLGEMEINEAUFLAGEN

1.BetreibeneinesordentlichenGeschäftsbetriebs

InderRegelsindGeschäftszeitenunterderWoche(Mo.-Fr.)von07.00Uhrbis18.00Uhrundsamstagsvon07.00Uhrbis12.00Uhrüblich.DerUnternehmerverpflichtetsich,indiesemZeitraumseinGeschäftmontagsbisfrei-tagsfürachtStundenundsamstagsfürvierStundenfürKundengeöffnetzuhaben.

Begründung:DemKundenoderanderenbefugtenPersonen(Polizei,Gutachteretc.)musseswährenddernormalenÖffnungs-zeit(s.o.)möglichsein,mitdemUnternehmeninKontaktzutreten.

Maßnahme:AmBetriebsgeländeistdeutlichsichtbareinSchildmitdenbetrieblichenÖffnungszeitenanzubringen.

2.EinhaltunggesetzlicherVorschriften

DerUnternehmerverpflichtetsichdurchUnterschriftzurBeachtungderPreisangabenverordnung(PAngV)sowiederallgemeinengesetzlichenVorschriften.

Begründung:Gemäߧ1PAngVbestehtauchfürAbschlepp-undBergungsunternehmeneinePreisangabenpflicht,soweitdieseu.a.Leistungenanbieten.DasAnbietenkanndabeieintatsächlichesVerhaltensein,aberaucheinAnbieteninSinnevon§145BGBdarstellen.DaimRegelfalldasAnbietenbeiAbschleppunternehmenamPannen-undUn-fallortselbsterfolgt,istderOrtdestatsächlichenLeistungsangebotesdasPannenhilfe-,Bergungs-undAbschlepp-fahrzeuganseinemjeweiligenEinsatzort.DaheristdasPreisverzeichnisandiesenFahrzeugenanzubringenoderzurEinsichtnahmebereitzulegen.

WerfürwenigeralseinenMonatGaragen,EinstellplätzeoderParkplätzevermietet,bewachtoderKfzverwahrt,hatamAnfangderZufahrteinPreisverzeichnisanzubringen,ausdemdiegefordertenPreiseersichtlichsind.

Maßnahme:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntrag,dieserVerpflichtungnachzukommenundvomSachverständigenüberprüfenzulassen.

3.VBA-EmpfehlungfürdieAuftrags-undRechnungserstellung

NachKenntnisdesVBAbestehenmanchmalProblemebeiderRechnungserstellungsowohlfürdenPkw-alsauchfürdenSchwerverkehrsbereich.Diesführtletztendlichoftdazu,dassdurchunrichtigeDefinitionenundAngabensowiedurchfehlendeEinsatz-undLeistungsbeschreibungenunzufriedeneKundendieSchlichtungsstelledesVBAumKlärungbitten.

NachfolgendeEmpfehlungen(s.Seite15–17)sollendenVBA-Mitgliederndazuverhelfen,einemöglichstnachvoll-ziehbareAuftrags-undRechnungsstellungzugewährleisten.

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4.AblehnungoderEntzugderAnerkennung

SoweitkonkreteAnhaltspunkteZweifelanderfachlichenGeeignetheitodercharakterlichenZuverlässigkeitzulas-senundsoweitsonstigesachlicheErwägungen(z.B.unzureichendeAusstattung)esgebotenerscheinenlassen,kanneineBewerbungzurückgewiesenwerden.AusdenselbenGründenkanneinemUnternehmenauchdieAner-kennungentzogenwerden.ImFallevonUnstimmigkeitenentscheidetderVorstandüberdieVergabedesGütesi-egelsmiteinfacherMehrheit.

Begründung:LiegenderfürdieBeurteilungundAnerkennungeinesUnternehmersvonmaßgeblicherStelleErkenntnissevor,dieZweifelanderZuverlässigkeitoderGeeignetheitdesUnternehmersodereinerseinerErfüllungsgehilfenbegründet,oderwirdeinederfürdieAnerkennungmaßgeblichenAnforderungennichterfüllt,istdieBewerbungabzulehnen.

AusdengleichenGründenkanndemUnternehmerdieAnerkennungentzogenwerden,sofernderUnternehmernachschriftlicherErmahnungnichtinnerhalbeinergesetztenFristdenbeanstandetenMangelausgeräumthat.

ImFalleeineswiederholtfestgestelltenVerstoßesdesUnternehmershatohnenochmaligeschriftlicheErmahnungderEntzugderAnerkennungzuerfolgen.

Maßnahme:DerAntragstelleristinFormeinesAnschreibensvondiesemSachverhaltinKenntniszusetzen;derErhaltdiesesSchreibensistvomUnternehmerdurchUnterschriftzubestätigen.

5.Mitteilungspflicht

DerUnternehmeristverpflichtet,unverzüglichalleÄnderungenmitzuteilen,diefürdieBeurteilungseinerFirmahinsichtlichderAnerkennungvonBedeutungseinkönnten.

Begründung:EinepermanenteÜberprüfungdesUnternehmenshinsichtlichderKriterienfürdieAnerkennungistpraktischnichtmöglich.DerVBAhatdeshalbeinlegitimesInteressedaran,möglicheBeeinträchtigungenderLeistungsfähigkeitunverzüglichzurKenntnisgebrachtzubekommen.DieMitteilungspflichtistzwingend.

Maßnahme:DerAntragstellerverpflichtetsichdurchUnterschriftaufdemAntragalleÄnderungenmitzuteilen,diefürdieBe-urteilungdesBetriebeshinsichtlichderAnerkennungvonBedeutungseinkönnen.

6.Gültigkeit

DieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“wirdfürdieDauervonfünfJahrenverliehen.

DaderVerbandbeiVergabedesGütesiegels„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“eineVerantwortunggegenüberderAll-gemeinheit,insbesonderegegenüberdemAutofahrer,übernimmt,verstehtessichvonselbst,dassderoptischeGesamteindruckdesFirmengeländes,derFahrzeugeunddesPersonalsvonausschlaggebenderBedeutungist.

DieBeauftragtendesVBAwerdenbeiderBesichtigunggeradedaraufeinbesonderesAugenmerkrichten.DerVBAistberechtigt,inunbestimmtenAbständenzudengenanntenBedingungenstichprobenartigeÜberprüfungen,auchunangemeldet,durchzuführen.

7.BefugniszurKennzeichnung

DervomVBAanerkannte„GeprüfteVBA-Fachbetrieb“erhältdieBefugnis,dieseBezeichnungaufseinenBrief-undRechnungssätzenaufzudruckenundseineEinsatzfahrzeugeunddasGeschäftslokalentsprechendzukennzeich-nen.DieseBefugnisgiltnurfürdieZeitderAnerkennung.

DerUnternehmeristverpflichtet,jeglichenHinweisaufdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“zuunter-lassen,wenndieMitgliedschaftimVBAerloschenistoderaussonstigenGründen(z.B.Aberkennung,AblaufderGültigkeitetc.)keineAnerkennungmehrbesteht.

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F PERSÖNLICHEU.SONSTIGEMINDESTANFORDERUNGEN SchwerverkehrGruppeIundGruppeII

1.ErlaubnisurkundenachdemGüterkraftverkehrsgesetz(§3GüKG)oderdieGemeinschaftslizenznachArt.4derVO(EG)Nr.1072/2009

2.FachlicheQualifikationDerUnternehmermussnachweisen,dasseineausreichendeAnzahlvonFachpersonalzurVerfügungsteht,umeinen24-Stunden-DienstauchanSonn-undFeiertagenzugewährleisten.DieZuverlässigkeitgemäßderBGHUr-teile(Az.:VIZR277/75vom.11.07.1978undIIIZR189/91vom21.01.1993)musssichergestelltsein.

Maßnahmen:DemAntragsindfolgendeUnterlageninKopiebeizufügen:

•NachweisübereineabgelegteGesellen-bzw.MeisterprüfungalsKfz-Techniker(Nutzfahrzeugsektor)undeinemindestens1-jährigeeinschlägigeBerufspraxis*)oderalternativübereinemindestens5-jährigezusammen-hängendeTätigkeitimPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppbereichfürdenSchwerverkehr.

•EssindabsolvierteWeiterbildungsmaßnahmenfür„SicherungsmaßnahmenbeiPannen-undUnfallhilfe,Ber-gungs-undAbschlepparbeiten(DGUV-Information214-010bisherBGI800)“unddieerfolgreicheTeilnahmeaneinem„Bergungsleiter-“odereinesdervonderTABAangebotenen„Technikfachseminaren“nachzuweisen.

•NachweisüberdieBerufskraftfahrerqualifikation.

•DemAntragsindUnterlagenüberweitereLehrgängeundSchulungenfürdiesenBereichbeizulegen.

•NachweisüberdieausreichendeErfahrungdereingesetztenMitarbeiter(s.Formblatt9)

HinweisPersonal(SchwerverkehrGruppeIundII):DieimPannenhilfe-,Bergungs-undAbschleppbereicheingesetztenMitarbeitermüsseneineausreichendeErfah-rungimSchwerverkehrsbereichhaben.DerAntragsstellermussglaubhaftnachweisen,dassdaseingesetztePer-sonalKenntnisseimLkw-Reparaturbereichsowieübertechn.AnweisungenderHerstellerbeimAbschleppensowiebeiBergungsmaßnahmen(Kardan-undSteckwellenausbau,LösenvonFederspeicherbremsen,AnschlussvonFremdluftusw.)besitzt.AlsNachweiskönnenTeilnahmebescheinigungenvonFachseminaren,speziellenSchu-lungenanNutzfahrzeugenundBestätigungenvonArbeitgeberndienen(sieheFormblatt9).

*)ZusätzlichfürUnternehmerSchwerverkehrGruppeII:BeiGruppeIImusszusätzlichnachgewiesenwerden,dassderfürdenEinsatzverantwortlicheMitarbeiterdesAn-tragstellerseinemindestens5-jährigeBerufserfahrungimFachbereichBergenundAbschleppenvonSchwerfahr-zeugenbesitzt.

G TECHNISCHEMINDESTANFORDERUNGEN SchwerverkehrGruppeIundII

DieimvorstehendenKriterienkatalogenthaltenengeschäftlichenMindestanforderungen(A1.–4.)unddieallge-meinenAuflagen(E1.–7.)habenauchfürdenSchwerverkehrsbereichGültigkeit.

Diepersönlichen,technischenundbetrieblichenMindestanforderungen(B–D)werdendurchnachstehendeKri-terienersetzt.

1.FAHRZEUGEDERGRUPPEIAbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugenbis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwinde.

a)EinPannenhilfsfahrzeug,dasdievomGesetzgebervorgeschriebeneMindestausrüstung(sieheVerkehrsblatt1997,Seite472)unddieinderDGUV-Information214-010(bisherBGI800)geforderteZusatzausrüstungmitführtundlt.EintragungindenFahrzeugpapierenalsPannenhilfsfahrzeuggem.§52Abs.4Nr.2StVZOanerkanntist.EskannsichhierauchumeinenWerkstattwagenhandeln.DieEintragungkanndannlauten:

So.Kfz.Pannenhilfe(Schlüssel-Nr.1629oder1829)*/Pannenhilfefahrzeug-SKP-So.Kfz.Werkstattwagen(Schlüssel-Nr.1625oder1825)*/Pannenhilfefahrzeug-SKW-

und

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b)EinAbschleppwagen(Kranwagen)derinderLageist,rollfähigeSchwerfahrzeugebis40tabzuschleppenbzw.zuschleppen.DasFahrzeugmusseineverfahrbareHaken-/Hublastvon6tbei60km/hhabenundmiteinerSeil-windeausgerüstetsein,derenZugkraft10tameinfachenStrangbeträgt.DiesesFahrzeugmussindenFahrzeug-papierenfolgendeEintragunghaben:

SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA1(Schlüssel-Nr.1601)*/Abschleppwagen-AWU-

AlleEinsatzfahrzeugemüssen-sofernerforderlich-alsPannenhilfsfahrzeuggemäߧ52Abs.4Nr.2anerkanntseinundderDGUV-Information214-010(BGI800)entsprechen.

•InallenFahrzeugenistauchdasnotwendigeWerkzeugundGerätsowiedieinderUVV/DGUVvorgeschriebeneAusrüstung(Warnweste,Feuerlöscher,Handlampeusw.)mitzuführen.ZurAusrüstunggehörenauchdasnötigeSpezialwerkzeug,Anschlagmaterial,Schaufel,Besen,Ölbindemittel,Abfallbehälter,Absicherungsmaterialusw.

•SofernfürdieEinsatzfahrzeugeAusnahmegenehmigungen(Achslasterhöhung,Betriebs-oderFahrgenehmigungusw.)erforderlichsind,müssenKopiendavonbeigelegtwerden.

•AlleEinsatzfahrzeugemüssendeutlichsichtbarmitFirmenname,StandortundTelefonnummerbeschriftetsein.Wechselbeschriftungensindnichtzulässig.

•DieEinsatzfahrzeugemüssenaufdenAntragstellerunddessenBetriebssitzzugelassensein.SollteeinMietver-hältnisbestehen,mussderBesitznachweisbzw.diealleinigeNutzungdurcheinenVertragnachgewiesenwer-denunddieFahrzeugeaufdenAntragstellerzugelassensein.

•AlleEinsatzfahrzeugemüssendenBestimmungendereinschlägigenUVV/DGUVVorschriften1,53,54und70(BGVD29,BGVD8,BGVD6,BGVA1)entsprechen.EineKopiederletztengültigenPrüfungistbeizulegen.

Anmerkung:FallsdiesePrüfbescheinigungennochnichtodernurteilweisevorliegen,empfehlenwir,miteinemSicherheitsingenieurodereinerPrüforganisationVerbindungaufzunehmen.

Maßnahmen:ÜberprüfungvorOrt,insbesondereob6tHaken-oderHublastauchtatsächlichsicherverfahrenwerdenkönnen.

2.FAHRZEUGEDERGRUPPEIIAbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugenbis40tzGMunddarüberBergungenmittelsSeilwindesowieschwerenAuto-oderMobilkranfahrzeugen.

FahrzeugederGruppeI

und

1Auto-oderMobilkranmiteinerMindesttragfähigkeitvon40t(bei3mAusladungvonDrehkranzmitte).DiesesFahrzeugsollfolgendeEintragungenindenFahrzeugpapierenvorweisen:

SelbstfahrendeArbeitsmaschineMobilkranDA53(Schlüssel-Nr.162700)*/Mobilkran-MK-

oder

SelbstfahrendeArbeitsmaschineAutokranDA53(Schlüssel-Nr.162101)*/Autokran-AK-

•InallenFahrzeugenistdasnotwendigeWerkzeugundGerätsowiedieinderUVV/DGUVvorgeschriebeneAus-rüstung(Warnwesten,Feuerlöscher,Handlampeusw.)mitzuführen.ZurAusrüstunggehörenauchdasnötigeSpezialwerkzeug,Anschlagmaterial,Schaufel,Besen,Ölbindemittel,Abfallbehälterusw.

•SofernfürdieEinsatzfahrzeugeAusnahmegenehmigungen(Achslasterhöhungen,Betriebs-oderFahrgenehmi-gungenusw.)erforderlichsind,müssenKopiendavonvorgelegtwerden.

•AlleEinsatzfahrzeugemüssendeutlichsichtbarmitFirmenname,StandortundTelefonnummerbeschriftetsein.Wechselbeschriftungensindnichtzulässig.

•DieEinsatzfahrzeugemüssenaufdenAntragstellerunddessenBetriebssitzzugelassensein.SollteeinMietver-hältnisbestehen,mussderBesitznachweisbzw.diealleinigeNutzungdurcheinenVertragnachgewiesenwer-denunddieFahrzeugeaufdenAntragstellerzugelassensein.

•AlleEinsatzfahrzeugemüssendenBestimmungendereinschlägigenUVVundderDGUVVorschriften1,53,54und70(BGVD29,BGVD8,BGVD6,BGVA1)entsprechen.EineKopiederletztengültigenPrüfungistvorzulegen.

Anmerkung:FallsdiesePrüfbescheinigungen(BGV)nochnichtodernurteilweisevorliegen,empfehlenwir,miteinemSicherheitsingenieurodereinerPrüforganisationVerbindungaufzunehmen.

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*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12

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H BETRIEBLICHEMINDESTANFORDERUNGEN SchwerverkehrGruppeIundII

1.ZurVerwahrungundEigentumssicherungvonFahrzeugenimSchwerverkehrsbereichundderenLadungmusseineMöglichkeitvorhandensein.

•Dabeiwirdgefordert,dassmindestenszweiSchwerverkehrszügeundderenLadung(kompletteLastzüge,Om-nibusseusw.)verwahrtwerdenkönnen.DiesesGeländemussdenUmweltschutzvorschriftenentsprechenundmiteinemmindestens1,8mhohenfestverankertenZaunumgebensein.DiesesGeländekannauchinunmit-telbarerNähedesUnternehmensliegenundfürsolcheZweckeangemietetsein.EineVereinbarungdarüberistvorzulegen.

•ZusätzlichmusseineverschließbareUnterstellmöglichkeitfürmindestenseinenSchwerverkehrszugunddes-senLadungvorhandensein.Dabeimussgewährleistetsein,dassdasFahrzeugunddessenLadungz.B.ineinerHalleoderdergleichenuntergestelltistundkeineunbefugtenPersonenzudemsichergestelltenFahrzeugbzw.dessenLadunghaben.AufkeinenFallwerdenWerkstätten,Waschhallen,Maschinenhalleno.Ä.akzep-tiert,indenengearbeitetwird.DieSicherstellmöglichkeitmussdengesetzlichenunddenumweltrechtlichenVorschriftenentsprechen.

Anmerkung:Dabeiistdarangedacht,dassessichumeineabschließbareUnterstellmöglichkeithandelt,diedenUmweltvor-schriftenentspricht.DieseUnterstellmöglichkeitkannauchinunmittelbarerNähedesUnternehmensliegen(je-dochnichtweiterals5km)undfürsolcheZweckeangemietetsein.EineNutzungsvereinbarungbzw.Mietvertragdarüberistvorzulegen.

•DerBetriebunddasGeländemüssendengesetzlichenMindestanforderungeninBezugaufAusübungdesGe-werbesandiesemStandortundaufEinhaltungderUmweltschutz–undImmissionsschutzvorschriftengenügen.

•DiezuständigeBehördemussbestätigen,dassein24-Stunden-DienstamangegebenenStandortausImmissi-onsschutzgründendurchgeführtwerdendarf.

•ImBetriebmusseineAufenthaltsmöglichkeitfürKundenvorhandensein,diegeeignetist,Personenz.B.nacheinemUnfallodereinerPannevorübergehendinannehmbarerWeise,auchaußerhalbderGeschäftszeit,unter-zubringen.

NEUEBEZEICHNUNGENNACHEG-FAHRZEUGGENEHMIGUNGSVERORDNUNG(EG-FGV)

Seitdem29.04.2009giltdieneueEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung(EG-FGV)füralleFahrzeuge,welcheabdiesemDatumzugelassenwerden.FüreinebessereÜbersichthabenwirdiealtenundneuenBezeichnungenge-genübergestellt.

Hinweis:DamitKraftfahrzeugegem.§52Abs.4Nr.2StVZOalsPannenhilfsfahrzeugeanerkanntwerden,müs-sendienationalenSchlüsselnummernvoneinemaaSindenZulassungsbescheinigungeneingetragenwerden.

Altfahrzeuge(bisherige,nationaleBezeichnung)

•Lkwf.Fahrzeugbeförderungmit/ohneLadekranSchlüsselnr.:0828oder1628

•So.Kfz-PannenhilfeSchlüsselnr.:1629oder1829•So.Kfz-WerkstattwagenSchlüsselnr.:1625oder1825

•Selbstf.Arbeitsmaschine,Auto-/MobilkranDA53Schlüsselnr.:1827oder1621•Selbstf.Arbeitsmaschine-AbschleppwagenDA1Schlüsselnr.:1601

Neufahrzeuge(neueBezeichnungnachEG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung[EG-FGV] )

•FahrzeugzurGüterbeförderung>3,5t–12tSchlüsselnr.:N2SGoder>12tSchlüsselnr.:N3SG

EsgibthierfürkeineBezeichnungmehr,derSachverständigemussvorOrtdieEignungundAusrüstungprüfen.Schlüsselnr.:z.B.N1,N2-SG/BA

•MobilkranSchlüsselnr.:N3-SF•Selbstf.Arbeitsmaschine-AbschleppwagenDA1Schlüsselnr.:1601

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Checkliste:FolgendeBescheinigungensinddemAntraginKopiebeigefügt:

c UnterschriebenerAntragfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“

c Gewerbeanmeldung/GewerbeummeldungfürdenBereichBergenundAbschleppen

c UnbedenklichkeitsbescheinigungderImmissionsschutzbehördezurGewerbeausübung amangegebenenStandortim24-Stunden-Dienst(sieheFormblatt1)

c BescheinigungüberdenAbschlusseinerHakenlastversicherung/Transportversicherung(sieheFormblatt2)

c BescheinigungüberdenAbschlusseinererweitertenBetriebshaftpflichtversicherung(sieheFormblatt3)

c AusführlichegültigePreisliste(sieheFormblatt4Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tbzw.Formblatt5Schwerverkehrsbereich)

c PersonallistederfestangestelltenMitarbeiterundAushilfskräfte(sieheFormblatt6)

c BescheinigungüberdenAbschlusseinerHaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschäden(sieheFormblatt7)

c BescheinigungüberdenAbschlusseinerUmweltschadenversicherunggem.Umweltschadens-gesetzvom14.11.2007(sieheFormblatt8)

c ErlaubnisurkundenachdemGüterkraftverkehrsgesetz(§3GüKG)

c ImFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49t:NachweisüberabgelegteGesellen-oderMeisterprü-fungalsKfz-Technikeroderübereinemind.1-jährigeeinschlägigeBerufserfahrungimPannen-hilfe-,Bergungs-undAbschleppbereich

c ImSchwerverkehrsbereichGruppeI:NachweisüberabgelegteGesellen-oderMeisterprüfungalsKfz-Techniker(Nutzfahrzeugsektor)undeinermindestens1-jährigeneinschlägigenBeruf-spraxisoderalternativ übereinemind.5-jährigezusammenhängendeTätigkeitimPannenhilfe-,Bergungs-undAb-schleppbereichfürdenSchwerverkehr

c ImSchwerverkehrsbereichGruppeII:ZusätzlichzudenAnforderungenderGr.IErbringungdes

Nachweisesüberdie5-jährigeBerufserfahrungimFachbereichBergenundAbschleppenvonSchwerfahrzeugendesfürdenEinsatzverantwortlichenMitarbeiters

c NachweisevonzertifiziertenSchulungsstättenüberdiegefordertenAus-undWeiterbildungs-maßnahmen

c FahrzeugpapierederEinsatzfahrzeuge(mitdenEintragungen„AlsPannenhilfsfahrzeug gem.§52Abs.4Nr.2anerkannt“)

c Prüfbescheinigungengem.denVorschriftenderBerufsgenossenschaft/derBetriebssicherheits- verordnung: •Winden-,Hub-undZuggeräte:DGUVVorschrift54(bisherBGVD8) •Krane:DGUVVorschrift53(bisherBGVD6) •Fahrzeuge:DGUVVorschrift70(bisherBGVD29)

c Lkw-Bereich: •GruppeI:Schlepplasttabelle •GruppeII:Traglastdiagramm

c Ausnahmegenehmigungen •§15aAbs.1und2StVO(AbschleppenaufAutobahnen) •§29Abs.3StVO(Schwer-u.Großraumtransport) •§30Abs.3StVO(Sonn-u.Feiertagsverbot) •§33StVZO(Schleppgenehmigungalt) •§70Abs.1Nr.1StVZO(Schleppgenehmigungneuab01.08.2013-länderspezifisch) •§70StVZO(AchslasterhöhunginVerbindungmit§29StVO[Erlaubnis])

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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Abschleppen–Schleppen–Anschleppen–Bergen

Abschleppen

AbschleppenentspringtdemNotbehelfsgedankenundistdasWegschaffeneinesbetriebsunfähiggewordenenFahrzeugesodereinesZugesvonderStraßeodervonanderenStellen,z.B.vomHofodervonderGarage,zumnächstengeeignetenBestimmungsort(Werkstatt,Verschrottungsbetrieb,Garage,Verladebahnhofusw.).

BeidiesemprivilegiertenVorgangentfälltdieBeachtungbestimmterVorschriften,insbesonderederStVZO(z.B.wieAnzahldermitgeführten„Anhänger“,VorschriftenüberdieLängedesAbschleppzuges,fürdievorgeschrie-beneMotorleistung,Bremsvorschriften,Anhängelastusw.).ImLaufederZeitwurdedurchdieRechtsmeinungunddieRechtsprechungderBegriffdesAbschleppenserheblichausgeweitet,sodassderNothilfegedankenurnocheineuntergeordneteRollespielt.

Hinweis:Mitder48.VerordnungzurÄnderungstraßenverkehrsrechtlicherVorschriftenvom01.08.2013wurdedieEmpfehlung6AbschleppfahrzeugeundFahrzeugkombinationenzumAbschleppenergänzendzumGenehmigungsverfahrenver-öffentlicht.DanachkannaucheinbehördlichangeordnetesEntfernenvongefährlichenVerkehrshindernisseneinAb-schleppenbegründen.DieUmsetzungderEmpfehlungzurRiLi6istLändersacheunddeshalbistzuerwarten,dassderBegriff„Abschleppen“beimbehördlichangeordnetenEntfernenvongefährlichenVerkehrshindernissenländer-spezifischunterschiedlichbeurteiltwird.

Schleppen

SchleppenistdasgeplanteFortbewegeneinesbetriebsfähigenoderbetriebsunfähigenFahrzeugesz.B.übergrö-ßereEntfernungen.Diesbesagt,dassallenichtdurchden„Notbehelfsgedanken“gerechtfertigtenÜberführungs-fahrten auf eigenen Rädern im Schlepp anderer Fahrzeuge unter den § 33 StVZO fallen und eineAusnahmegenehmigunggem.§70StVZOnotwendigist.DasSchleppenunterscheidetsichvomAbschleppenda-durch,dassesnichtdurcheinetechnischeNotlage,sonderndurcheinebehördlicheGenehmigungzulässigwird.

ImGegensatzzumAbschleppenmussbeimSchleppenz.B.diemitgeführteAnhängelasti.S.d.§42StVZObe-rücksichtigtwerden.EntsprechendeAusnahmegenehmigungenvondenVorschriftendes§42StVZOmüssenimEinzelfallerteiltwerden.AndereAuflagensindbeimSchleppenstetszubeachten.

Anschleppen(SonderfalldesAbschleppens)

Das„Anschleppen“einesKraftfahrzeuges,umdessenMotorinGangzubringen,isteinebesondereArtdesAb-schleppens,wobeidernichtanspringendeMotordieBetriebsunfähigkeitverursachthat.DasAnschleppendesKraftfahrzeugesdientnurdemZweck,dieseswiederbetriebsfähigzumachen.

Bergung(DefinitiondesVBA)

UnterBergungwirddasAufrichtenund/oderHerausziehenfestsitzenderFahrzeugeverstanden.DieBergungistdannbeendet,wenndasFahrzeugfürdenAbtransportbereitist.Arbeiten,diedanachanfallen,gehörenentwe-derzumAufladenundTransportieren,AbschleppenoderSchleppen.

DaserschwerteVerladenvonPannen-undUnfallfahrzeugenmitAutomatikgetriebe,Hochvoltsystemen,elektr.FeststellbremsesowiedefektemLenkradschlossoderdefekterWegfahrsperreusw.kannunterBeachtungderHer-stellerempfehlungeneineBergungbegründen.

Bemerkung:DerVBAhatfestgestellt,dassimtäglichenGebrauchderTransportvonFahrzeugenmiteinem„LkwfürFahrzeug-beförderung“(LFB/LFBK)sehroftalsAbschleppvorgangbezeichnetwird.HierhandeltessicheindeutigumeinenTransportvorgang,dernichtdengesetzlichenBestimmungenfürdasAbschleppenundSchleppenunterliegt.

Sollteder„LkwfürFahrzeugbeförderung“(LFB/LFBK)miteinerHubbrilleausgerüstetseinundmitdieserVorrich-tungeinFahrzeugmitgeführtwerden,sosindhierbeiwiederdieVorschriftenfürdasAbschleppenundSchleppenzubeachten.

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VBA-EmpfehlungenfürRechnungserstellung

NachKenntnisdesVBAgibtesverschiedentlichnochProblemebeiderRechnungserstellungsowohlfürdenPkw-wieauchfürdenSchwerverkehrsbereich.Diesführtletztendlichoftdazu,dassdurchunrichtigeDefinitionenundAngabensowiedurchfehlendeEinsatz-undLeistungsbeschreibungenunzufriedeneKundendieSchlichtungsstelledesVBAumKlärungbitten.

NachfolgendeEmpfehlungensollendenVBA-Mitgliederndazuverhelfen,einemöglichstnachvollziehbareAuftrags-undRechnungsstellungzugewährleisten.

Adressfeld/Auftraggeber/Halter/Fahrer/Rechnungsempfänger:

IndiesesFeldmüssengenaueAngabenüberAuftraggeber,FahrerundRechnungsempfängervermerktsein.Diesistvorallemdeshalbsehrwichtig,weildasAuftrags-bzw.RechnungsformulareinenBestandteileinesVertragesdarstelltundbeieventuellenspäterenAnfragen,ReklamationenoderZahlungsschwierigkeitenexakteAngabenvorhandenseinsollen.Empfehlenswertistes,dieseDatenvondenFahrzeugpapieren,Personalausweiso.Ä.ab-zuschreiben.

DaindenmeistenFällendieAuftragsvergabeüberDritteerfolgtodervermitteltwird,istesvongroßerWichtig-keit,dasshierderdementsprechendeVermerkerfolgt(z.B.Halter,Fahrer,PolizeifürFahrer,WerkstattfürHalterusw.).

Leistungsdatum-/Rechnungsdatum:

DaLeistungs-undRechnungsdatumnichtimmeridentischseinmüssen,sollenjenachEinzelfalldiejeweiligenEintragungenvorgenommenwerden.

Objektbeschreibung:

SehrwichtigsinddiegenauenAngabenüberdasAuftragsobjekt(z.B.Fahrzeugart,Fahrzeugtyp,beigrößerenFahrzeugendastatsächlicheundzulässigeGesamtgewicht,eventuelleBesonderheitenderFahrzeuge,obHängeroderSattelmitgeführtwerdenusw.).DieseAngabendienenvorallemalsGrundlagefürdieFestsetzungdesStun-denverrechnungssatzes.

Einsatzumfang:

AufalleFällesinddetaillierteAngabenüberdengenauenEinsatz-undBestimmungsortzumachen.BeimehrerenLeistungenanverschiedenenTagenistdiesunter1.Leistung,2.Leistungusw.mitDatums-undZeitangabeauf-zuführen.EbensoistdiegenaueEinsatzartwiez.B.Panne/Motorschaden,Pannenhilfe/Fahrzeuggestartet,Unfall,Bergung,Versetzungusw.anzugeben.

EinsatzfahrzeugundFahrer:

Esistunbedingterforderlich,dassdieArtdesEinsatzfahrzeugesmitdemFahrerunddiefachlicheQualifikationdesPannenhelfers,desBergungs-undAbschlepppersonalseinschließlichdesZusatzpersonalsangegebenwird(z.B.Abschleppwagen/Bergungsfahrzeug/AutokransowieFahrer,Fachkraft,Einsatzleiterusw.).

DerVBAunterscheidetbeidenEinsatzfahrzeugenzwischenLkwfürFahrzeugbeförderungohneundmitKran(LFB/LFBK-sieheVBA-Definitionen),wassichletztendlichauchaufdenStundenverrechnungssatzauswirkt.Grundsätz-lichempfiehltderVBAseinenMitgliedernauch,nurdieArtderEinsatzfahrzeugeinRechnungzustellen,diefürdenjeweiligenEinsatzbenötigtwerden.

Besondersmussallerdingsdaraufgeachtetwerden,dasslautgesetzlicherVorschriftniemalsmiteinemAbschlepp-wagen(AW/AWU)einFahrzeugtransportiertwerdendarfundumgekehrtderTransporteinesPannen-oderUnfall-fahrzeuges auf der Ladefläche eines Lkw für Fahrzeugbeförderung (LFB/LFBK) oder Anhängers keinenAbschlepp-oderSchleppvorgangdarstellt.DeshalbimmerdierichtigenBezeichnungeneintragen.

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Einsatzzeit:

SehrwichtigistdiegenaueZeitangabeüberBeginnundEndedesEinsatzes.DieEinsatzzeiterrechnetsichausderAnfangs-undEndzeit,dienotfallsperAufzeichnungmitdemEG-Kontrollgerät(VO[EWG]Nr.3821/85beach-ten–100kmRadius)nachgewiesenwerdenkann.UnterderEinsatzzeitverstehtmandieZeitvonderAbfahrtzumEinsatzort(z.B.Pannen-oderUnfallort)biszudemZeitpunkt,zudemdasFahrzeugwiederfürdennächstenEin-satzamBetriebshofbereitist(z.B.zähleneinsatzbedingteReinigungsarbeitenamEinsatzfahrzeugdurchausge-laufenesÖlzurEinsatzzeit).

DieMehrheitderUnternehmenrechnetdieersteStundevollunddannjeweilsjedeangefangene1/2Stunde.

Stundenverrechnungssatz:

UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimAuftragsbereichbis3,49tzGMdieGebührfürdaskom-pletteEinsatzfahrzeuginkl.FahrerzurnormalenArbeitszeitsowieinkl.derKilometerleistungenundinkl.derHa-kenlastversicherung. Eine große Anzahl der Unternehmer nimmt das Einsatzfahrzeugmit dem der AuftragdurchgeführtwerdenkannalsBemessungsgrundlagefürdenStundenverrechnungssatz.

UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimAuftragsbereichüber3,49tzGMdieGebührfürdaskom-pletteEinsatzfahrzeuginkl.FahrerzurnormalenArbeitszeitsowieinkl.derKilometerleistungenundinkl.derHa-kenlastversicherung.ImSchwerverkehrnimmtdieMehrheitderUnternehmerdaszulässigeGesamtgewichtdesAuftragsobjektesalsBerechnungsbasis.

DerStundenverrechnungssatzenthältaußerdemLeistungenwiedieBergung,Fahrbahnreinigung,erschwertesAuf-undAbladen,vomUnternehmernichtzuvertretendeWartezeitenundÄhnliches.ExtragebührenfürdieBenutzungdesLade-und/oderBergekranes,derSeilwindeunddergleichensowiedieVerrechnungvonGrundgebührenoderKilometernsindnichtmehrstatthaft(Standardausrüstung)!

Fern-undÜberführungsfahrten(sog.PickupFahrten,inderRegelweiterals50km)werdenüberwiegendnachvereinbartenKilometeroderPauschalpreisenabgerechnet.

Zuschläge:

Zusatzpersonal,Material,ZuschlägefürPersonal(Über-,Nacht-,Sonn-undFeiertagsstunden),Sondergerätewiez.B.Schweißbrenner,Stromerzeuger,Radrollerusw.sowiediegültigeMwSt.werdengesondertberechnet.Wich-tigist,dassPersonalzuschlägenuraufdiePersonalkostenundkeinesfallsaufFahrzeug-,Materialkosten,Telefon,Bindemittelunddergleichenberechnetwerdendürfen!

Dabeiistzubeachten,dassgesetzlichfestgelegtist,wannz.B.einSonn-oderFeiertagbeginntundendet(00.00–24.00Uhr).DementsprechenddürfenauchnurdieZuschlägeberechnetwerden.DieHöhederZuschlägewirdmei-stensnachtariflichenodergesetzlichenVorgabenberechnet.DenVBA-Mitgliedsunternehmenwirdempfohlen,sichanderaktuellenPuSzuorientieren.

Zusatzpersonal:

GemäßBGB,ArbeitsschutzgesetzesundderUVVfürArbeitssicherheit(DGUV)istfestgelegt,wannundwoZusatz-personalbeiwelchemEinsatzerforderlichist.DerVBAhatUnterlagendarüberfürseineMitgliederinZusammen-arbeitmitderBerufsgenossenschaftveröffentlicht.FürdenArbeitgeberbestehtdieUnternehmerhaftungunddeshalbhaterdasAbschlepp-undBergungspersonalsaufgrundseinerdurchgeführtenGefährdungsanalyseein-zuteilen.

Leistungs-undEinsatzbeschreibung:

DiemeistenBeanstandungenbeiRechnungsprüfungenerfolgenaufgrundfehlenderoderungenügenderLeistungs-undEinsatzbeschreibungen.InsbesonderebeiBergungenundSchwerverkehrseinsätzengenügtesnicht,nurdieEinsatzdaueranzugeben.JederLeistungs-undRechnungsempfängerhatAnspruchdarauf,genauüberUmfangundArtderLeistungeninformiertzuwerden.Deshalbistesdringenderforderlich,aufjedemAuftragundspeziellaufderRechnungnachvollziehbardenEinsatzumfangzubeschreiben(Lichtbilderbeilegen).Wichtigistdabeiauch,dassbesondersdasSpezialgerät,welchesnichtzurFahrzeugausrüstunggehörtunddessenEinsatzerforderlichwar,ausführlichbegründetundbeschriebenwird.

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Allg.Geschäftsbedingungen/Unterschrift:

BeiderAuftragserteilungwirdzwischendemAuftraggeberundAuftragnehmereinVertraggeschlossen.GrundlagediesesVertragessinddasdeutscheRechtunddieallgemeinenGeschäftsbedingungen(AGB).IndiesenvomVBAempfohlenen„BedingungenfürdasBergenundAbschleppenvonKraftfahrzeugen,FahrzeugenundAnhängern,dasVerwahrenderLadungsowiedieGewährungvonPannenhilfe“istdieAuftragserteilung,dieDurchführungdesAuftrags,dieBerechnungdesAuftragsentgelts,dieZahlung,dasPfand-undZurückbehaltungsrecht,dieHaftungsowiederErfüllungs-undGerichtsstandfestgelegt.

DerVBAempfiehltseinenMitgliedern,dieAbschleppbedingungen2015beiderAuftragsannahmezuverwenden,imFalle,dassderAuftraggeberVerbraucherist,aufdasWiderrufsrechthinzuweisenundsichdiesesvomAuftrag-geberunterzeichnenzulassen.

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ANTRAGFÜRDIEANERKENNUNGALS„GEPRÜFTERVBA-FACHBETRIEB“

Firma:

Inhaber,Geschäftsführer:

Straße:

Postleitzahl/Ort:

Telefon/Fax-Nr.:

WirbeantragenhiermitdiekostenpflichtigeÜberprüfungunseresUnternehmens,umals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“desVerbandesderBergungs-undAbschleppunternehmene.V.(VBA)fürfolgendeAuftragsbereicheanerkanntzuwerden:

c Fahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tzGM

c SchwerverkehrGruppeI (AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugen bis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwinde)

c SchwerverkehrGruppeII(aufbauendaufGruppeI) (AbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerfahrzeugen bis40tzGMunddarübersowieBergungenmittelsSeilwindesowieAuto-undMobilkranen)

DieKostenfürdieÜberprüfungbelaufensichaufEUR440,–zzgl.Mehrwertsteuer.DieBeurteilungjederweiterenKategoriewirdmitjeweilsEUR130,–zzgl.MwSt.inRechnunggestellt(SchwerverkehrGruppeIund/oderII).

DerAntragstellerverpflichtetsichhiermit

• zurAufrechterhaltungder24-Stunden-Einsatzbereitschaft,

• dieVBA-SchlichtungsstelleimBedarfsfallanzuerkennen,

• zurEinhaltungderPreisangabenverordnung,VBA-EmpfehlungzurRechnungsstellung(s.Seite15ff.)

• möglicheBeeinträchtigungenderLeistungsfähigkeitunverzüglichdemVBAzurKenntniszubringen.

DerVBAistberechtigt,inunregelmäßigenAbständenzudengenanntenBedingungenstichprobenartigÜber-prüfungendurchzuführen.DieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“hateineGültigkeitvon5Jahren.

HierbeiwirdebenfallsaufdieinPunktE–AllgemeineAuflagenNr.4aufgeführteMöglichkeiteinerAblehnungbzw.einesEntzugesderAnerkennunghingewiesen.

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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FormblattNr.1

fürdieAnerkennungalsGeprüfterVBA-Fachbetrieb

BestätigungderImmissionsschutzbehörde

DieunterzeichnendeBehördebestätigthiermitder

Firma:

Inhaber:

Straße:

Postleitzahl/Ort:

Tel.:

dassnachKenntnisderImmissionsschutzbehördederzeitkeineAuflagenexistieren,diedem24-Stunden-DienstdesUnternehmensentgegenstehen.

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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FormblattNr.2

Bestätigung

Betreff:HakenlastversicherungfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“

UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder

Firma:

Inhaber:

Straße:

Postleitzahl/Ort:

Tel.:

dasseinegültigeHakenlastversicherunggemäߧ7adesGüterkraftverkehrsgesetzesbesteht.

DieHöchsthaftungssummenbetragen:

•FürGüter-undGüterfolgeschädenbeiPkw Euro500.000,– •FürGüter-undGüterfolgeschädenbeiLkw(GruppeB1+B2) Euro1.000.000,– •FürreineVermögensschäden Euro20.000,–

Versicherungsschein-Nummer:

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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FormblattNr.3

Bestätigung

Betreff:ErweiterteBetriebshaftpflichtversicherungfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“

UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder

Firma:

Inhaber:

Straße:

Postleitzahl/Ort:

Tel.:

dassfürdeno.g.BetriebeinegültigeBetriebshaftpflichtversicherung*)besteht.

Versicherungsschein-Nummer:

*)EingeschlossensindauchdieRisikenausPannenhilfs-,Bergungs-undAbschlepparbeitensowieArbeitenauffremdenGrundstücken(erweiterteBetriebshaftpflichtversicherung/ZusatzbedingungzurBetriebshaftpflichtversi-cherung).

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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FormblattNr.4,Seite1

FürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“

AbrechnungvonPannenhilfs-,Bergungs-undAbschlepparbeitenimFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tzGM

DieAbrechnungderLeistungenerfolgtnachderEinsatzzeit.UnterderEinsatzzeitverstehtmandieZeitvonderAbfahrtzumEinsatzort(z.B.Pannen-oderUnfallort)biszudemZeitpunkt,zudemdasFahrzeugwiederfürdennächstenEinsatzbereitist,d.h.eventuellnotwendigwerdendeReinigungsarbeitenamFahrzeuggehörenzurEin-satzzeit.

I.StundenverrechnungssatzfürdenFahrzeug-Auftragsbereichbis3,49tzGM

UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimPkw-AuftragsbereichdieGebührfürdaskompletteEinsatz-fahrzeuginkl.demFahrerzurnormalenArbeitszeit,sowieinkl.derKilometerleistungundinkl.derHakenlastver-sicherung.

DieseStundenpauschalenenthaltenaußerdemLeistungenwieBergungen,Fahrbahnreinigung,erschwertesAuf-undAbladen,WartezeitenundÄhnliches.

Zusatzpersonal,Material,Überstunden,Nacht-,Sonn-undFeiertagszuschläge,SondergeräteundMehrwertsteuerwerdengesondertberechnet.

StandderaktuellenPreislisteDatum

voraussichtlichgültigbisDatum

LkwfürFahrzeugbeförderung-LFB- BergungsfahrzeugohneLadekran (Schlüssel-Nr.082800oder162800)* Euro/Std.

LkwfürFahrzeugbeförderungmitKran-LFBK-BergungsfahrzeugmitLadekran (Schlüssel-Nr.082800oder162800)* Euro/Std.

Abschleppwagen-AW- SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA1 (Schlüssel-Nr.160100)* Euro/Std.

Abschleppwagen-AWU- SelbstfahrendeArbeitsmaschine (Schlüssel-Nr.160100)* Euro/Std.

Pannenhilfefahrzeug-SKP-Sonstige-Kfz-Pannenhilfe (Schlüssel-Nr.162900oder182900)* Euro/Std.

Pannenhilfefahrzeug-SKW-Sonstige-Kfz-Werkstattwagen (Schlüssel-Nr.162500oder182500)* Euro/Std.

Transportanhänger-AFB- AnhängerfürFahrzeugbeförderung(02,03-DC) (Schlüssel-Nr.832800/842800/852800)* Euro/Std.

IndenStundenverrechnungssätzenfürdieEinsatzfahrzeugeistderPersonalkostenanteilinHöhevonEuroenthalten.

*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12

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FormblattNr.4,Seite2

II.VerrechnungvonZusatzpersonal

Bergungsleiter(imPkw-BereichnurbeiExtremfällengerechtfertigt): Euro/Std.

Bergungs-undAbschleppfachkraft: Euro/Std.

Kfz-Mechaniker: Euro/Std.

Hilfskraft: Euro/Std.

III.ZuschlägeaufPersonalkosten

Überstunden/Mehrarbeit: %

Nachtarbeit: %

Samstag: %

Sonn-undFeiertag: %

IV.Standgebühren,Unterstell-bzw.VerwahrgebührenfürPkw

Freigelände/Hof Euro/Tag

Halle/Garage Euro/Tag

VI.Zusatzgeräte

Radroller(Pkw): pauschalEuro

Ölbindemittel: Euro/Kilo

EntsorgungderÖlbindemittel: Euro/Kilo

Sonstiges(bitteangeben): Euro

zuzüglichdergesetzlichenMehrwertsteuerbeiallenPreisen!

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FormblattNr.5,Seite1

AbrechnungvonPannenhilfs-,Bergungs-undAbschlepparbeitenüber3,49tzGMfürdenSchwerlastbereich

DieAbrechnungderLeistungenerfolgtnachderEinsatzzeit.UnterderEinsatzzeitverstehtmandieZeitvonderAbfahrtzumEinsatzort(z.B.Pannen-oderUnfallort)biszudemZeitpunkt,zudemdasFahrzeugwiederfürdennächstenEinsatzbereitist,d.h.eventuellnotwendigwerdendeReinigungsarbeitenamFahrzeuggehörenzurEin-satzzeit.

I.StundenverrechnungssatzfürdenAuftragsbereichab3,49tzGG

UnterdemStundenverrechnungssatzverstehtmanimSchwerlastbereichdieGebührfürdaskompletteEinsatz-fahrzeuginkl.demFahrerzurnormalenArbeitszeit,sowieinkl.derKilometerleistungundinkl.derHakenlastver-sicherung.

DieseStundenpauschalenenthaltenaußerdemLeistungenwieBergungen,Fahrbahnreinigung,erschwertesAuf-undAbladen,WartezeitenundÄhnliches.

Zusatzpersonal,Material,Überstunden,Nacht-,Sonn-undFeiertagszuschläge,SondergeräteundMehrwertsteuerwerdengesondertberechnet.

StandderaktuellenPreislisteDatum

voraussichtlichgültigbisDatum

Pannenhilfefahrzeug-SKW-: Sonstige-Kfz-Werkstattwagen (Schlüssel-Nr.182500oder162500)* Euro/Std.

Auftragsobjektevon: 3,49tbis7,49tzGM Euro/Std.AbschleppwagenDA1(Schlüssel-Nr.160100)* 7,5tbis15,99tzGM Euro/Std.

16,0tbis21,99tzGM Euro/Std.

22,0tzGMunddarüber Euro/Std.

Autokran-AK- SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA53 t Euro/Std.(Schlüssel-Nr.162100)*

Mobilkran-MK-SelbstfahrendeArbeitsmaschineDA53 t Euro/Std.(Schlüssel-Nr.162700)*

*DieneuenSchlüsselnummernnachderneuenEG-FGVsieheSeite12

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FormblattNr.5,Seite2

Sondergerät

Dolly-Achse-DA- t Euro/Std.

TiefladerohneZugmaschine t Euro/Std.

„ t Euro/Std.

„ t Euro/Std.

ZugfahrzeugfürAuflieger/Anhänger t Euro/Std.

„ t Euro/Std.

„ t Euro/Std.

Gabelstapler t Euro/Std.

„ t Euro/Std.

Radroller(Lkw) Euro/pauschal

Luftkissen Euro/pauschal

Hebesysteme(z.B.vondenHerstellernBäsmann,Krause) Euro/pauschal

Ölbindemittel Euro/Kilo

EntsorgungderÖlbindemittel Euro/Kilo

II.Standgebühren,Unterstell-bzw.Verwahrgebühren

Freigelände/Hof Euro/Tag

Halle/Garage Euro/Tag

III.VerrechnungvonZusatzpersonal

Bergungsleiter: Euro/Std.

Bergungs-undAbschleppfachkraft: Euro/Std.

Kfz-Mechaniker: Euro/Std.

Hilfskraft: Euro/Std.

zuzüglichdergesetzlichenMehrwertsteuerbeiallenPreisen!✁

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FormblattNr.6,Seite1

PersonallisteIndieserListesollendieMitarbeiteraufgeführtwerden,dieimPannenhilfs-,Bergungs-undAbschleppbereichtätigsind.

A.)FestangestellteMitarbeiter

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Nam

e

Geb

urts

-er

lern

terBer

uf

im

Bet

rieb

L

ehrg

änge

hrer

sche

ine

da

tum

tig

seit

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FormblattNr.6,Seite2

PersonallisteIndieserListesollendieMitarbeiteraufgeführtwerden,dieimPannenhilfs-,Bergungs-undAbschleppbereichtätigsind.

B.)Aushilfskräfte

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Nam

e

Geb

urts

-er

lern

terBer

uf

im

Bet

rieb

L

ehrg

änge

hrer

sche

ine

da

tum

tig

seit

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FormblattNr.7

Bestätigung

Betreff:HaftpflichtversicherunggegenGüter-undVerspätungsschädenfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“

UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder

Firma:

Inhaber:

Straße:

Postleitzahl/Ort:

Tel.:

dasseinegültigeVersicherunggemäߧ7aAbs.1desGüterkraftverkehrsgesetzesbesteht.DieMindest-deckungssummebeträgtEuro600.000jeSchadensereignis.

Versicherungsschein-Nummer:

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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✁FormblattNr.8

Bestätigung

Betreff:UmweltschadenversicherungfürdieAnerkennungals„GeprüfterVBA-Fachbetrieb“

UnterzeichnendeVersicherungsgesellschaft(nichtAgenturo.Ä.)bestätigthiermitder

Firma:

Inhaber:

Straße:

Postleitzahl/Ort:

Tel.:

dasseinegültigeVersicherunggemäßUmweltschadensgesetzvom14.11.2007besteht.

Versicherungsschein-Nummer:

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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✁FormblattNr.9

BestätigungzumNachweisderQualifikationfürdenGeprüftenVBA-Fachbetrieb

Herr/Frau

warinderZeitvon bis

inunseremUnternehmen tätigundmitAufgabendesBergensundAbschleppenssowiederPannenhilfeanSchwerverkehrsfahrzeugenbetraut.

IndieserZeithatsichHerr/Frau

gründlicheKenntnisseindiesemAufgabengebietangeeignet.HierzugehörenunteranderemnebenKenntnissenz.B.überdenAusbauvonKardan-undSteckwellen,LösenvonFederspeicherbremsen,VersorgenderFahrzeugemitFremdluft,auchdasAbschleppenundSchleppenvonrollfähigenundnichtrollfähigenSchwerverkehrsfahrzeu-gen,derenvorbereitendeArbeitensowieanfallendeBergungsarbeitenmitSeilwinde.

EbensowarHerr/Frau

inderZeitvon bis

zusätzlichalsMitarbeitereinesverantwortlichenBergungsleitersinunsererFirmatätig.Er/Siehathierbeiausrei-chendeBerufserfahrungimFachbereichBergenundAbschleppenvonSchwerverkehrsfahrzeugenmitAuto-undMobilkran(AK/MK)undAbschleppwagen(AWU)gesammelt.

Herr/Frau

hatindieserZeitauchinZusammenarbeitmitdemverantwortlichenBergungsleiterbeiSchwerverkehrseinsätzenderGruppeIIverschiedentlichBergungseinsätzegeleitet.

Herr/Frau

hatanfolgendenbetrieblichen/außerbetrieblichenSchulungenundLehrgängenteilgenommen:

DatumOrt Unterschrift/Firmenstempel

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