19
1. Mit 2 Date (kurz Date Dies desh Ansp Date das verle Straf weltw Die w Im R Zusa ande gelei erfül soda Date die S hinsi rung rung Datensch 25. Mai 2018 enschutzrecht, z EU-DSGVO) enschutzgeset ist für Verarb halb von gr pruch und die ensicherheit im neue rec etzungen be frahmen reic weiten Jahres wichtigsten Pu Inhaltlich wir etwas änder Schon bish anvertrauten müssen wir derzeit z.B. veröffentlich Was sich än und die Dok und Daten beispielsweis tätigkeiten Verlangen d geben müss richtung zu welche Date wurden. Wegfall der nicht mehr a Rahmen der k mmenarbeit eren Diözese istet, um d len zu könne ass Sie rech enschutzrecht Sie dann ben ichtl. Verschw gen, Inform gen. hutz wird ein neu , die EU-D ) und auch tz (kurz DSG) i beiter von Da roßer Bedeu e Vorgaben a mmer wichtig htliche Reg esonders ho ht bis zu 20 sumsatzes!). unkte für Sie v rd sich für Sie n. er mussten n Daten sor natürlich auc nicht ohne Z ht werden und ndert, betrifft kumentations nsicher-heit se ein Verz führen. Das der Datensc en, welche D welchem Zw ensicherheitsm DVR-Numme angeführt wer kirchlichen Da mit den Da en wurden die neuen A en. Diese Arb htzeitig vor es alle Infor nötigen (z.B. wiegenheitspf mationspflicht 156. Jah Jänner 2 ues, europawe aten-schutzgr ein geände n Geltung ste aten (neu „Ve utung, weil an den Daten ger werden, a gelwerk bei he Strafen 0 Mio Euro vorweg: in der täglich wir z.B. rgfältig umge ch in Zukunft Zustimmung d d das gilt auch vor allem d spflichten bz (IT). So eichnis der s bedeutet, chutzbehörde Datenarten vo eck verarbeit maß-nahmen er: Ab 25.5.20 rden. tenschutzkom atenschutz-be schon viel Anforderunge eiten werden In-Kraft-Trete mationen er Erneuerung v flichten, Einve en, Dienst rgang, Nr. 1, 2018 eit einheitlich rundverordnu rtes nationa hen. erantwortliche einerseits d nschutz und d ndererseits w Datenschu vorsieht (d oder 4 % d hen Arbeit kau mit den u ehen und d t (Daten dürf des Betroffen h weiterhin so ie Organisati gl. Datenschu müssen w Verarbeitung dass wir a u.a. bekan on welcher E tet werden u hier getroff 018 muss die mmission und eauftragten d e Vorarbeit en bestmögli n weitergefüh en des neu halten werde von Formular erständniserk tleistervereinb , hes ung les e“) der die weil utz- der des um uns das fen nen o). on utz wir gs- auf nnt in- nd fen ese in der ten ich hrt, uen en, ren klä- ba- 2 In IN 1. 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. 2. 3. 3. 3. 3. 3. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 4. 5. . Bestim mögen Erzdiöz n Kraft gesetzt NHALTSANG Geltun Kirche Vermö Wahrn 1. Aufgab 2. Geneh 3. 3.1. Genere 3.2. Außero 3.3. Veräuß 3.4. Maßna Pfarre 3.5. Bestan 3.6. Annah Vertre 4. tigung Grund Ziel de 1. Rechn 2. Budge 3. Grund 4. ....... Rechn Buchfü 1. Durchf 2. Vermö Belege 3. 3.1. Belego 3.2. Belegw 3.3. Aufbew Barkas 4. Finanz 5. 5.1. Eröffn ....... 5.2. Online 5.3. Veranl Kredita Grupp 6. Pfarrve mungen d verwaltun zese Wien t mit 1. Jänne GABE ngsbereich ..... nrechtliche Be ögensverwaltu nehmung der V be der Verwal migungspflich elle Bestimmu ordentliche Ve ßerung von Lie ahmen, welch maßgeblich v ndverträge .... me von Stiftu tung nach Au en ................. sätze pfarrlich er Grundsätze ungsabschluss t .................... sätze der Buc ...................... ungs- und Kas ührungsvorsch führung und K ögensverwaltu e und Daten ... organisation u wesen bei Bar wahrungspflic ssenverwaltun ielle Abwicklu ung und Been .................... e-Banking ...... agung von Ge aufnahme..... engelder, Stift erband ......... der Kirchl ng für die n er 2018 ...................... estimmungen ung der Pfarre Vermögensve lter ................ hten .............. ungen .......... Verwaltung in egenschaften he die Vermög verändern..... .................... ungen ........... ssen und Zeic ...................... her Rechnung pfarrlicher Re s ................... ...................... chführung und ...................... ssaordnung .. hriften........... Kontrolle der ung ................ ...................... und Belegqual rkassen ......... chten ........... ng .................. ungen mit Gel ndigung von B .................... .................... eldmitteln, Üb .................... ftungen und T .................... ichen Ver Pfarren d ..................... n für die en................. erwaltung ..... ..................... ..................... .................... den Pfarren .. ................... genslage der .................... .................... .................... chnungsberec ..................... gslegung........ echnungslegu ..................... ..................... d Geltungsber ..................... .................... ..................... ..................... ..................... ität .............. .................... .................... ..................... ldinstituten... Bankverbindun .................... .................... berziehung un .................... 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1. Mit 2Date(kurzDateDies deshAnspDatedas verleStrafweltw Die w•

Im RZusaandegeleierfülsodaDatedie Shinsirungrung

Datensch25. Mai 2018

enschutzrecht,z EU-DSGVO)enschutzgeset

ist für Verarbhalb von grpruch und dieensicherheit im

neue recetzungen befrahmen reicweiten Jahres

wichtigsten PuInhaltlich wiretwas änderSchon bishanvertrautenmüssen wir derzeit z.B. veröffentlichWas sich änund die Dokund Datenbeispielsweistätigkeiten Verlangen dgeben müssrichtung zu welche Datewurden. Wegfall der nicht mehr a

Rahmen der kmmenarbeit

eren Diözeseistet, um dlen zu könne

ass Sie rechenschutzrechtSie dann benichtl. Verschw

gen, Informgen.

hutz wird ein neu, die EU-D) und auch tz (kurz DSG) ibeiter von Daroßer Bedeue Vorgaben ammer wichtightliche Reg

esonders hoht bis zu 20sumsatzes!).

unkte für Sie vrd sich für Sien. er mussten

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nötigen (z.B. wiegenheitspfmationspflicht

156. JahJänner 2

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ein geänden Geltung ste

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vorweg: in der täglich

wir z.B. rgfältig umgech in Zukunft

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(IT). So eichnis der

s bedeutet, chutzbehörde Datenarten voeck verarbeitmaß-nahmen

er: Ab 25.5.20rden.

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schon vielAnforderungeeiten werdenIn-Kraft-Tretemationen erErneuerung vflichten, Einveen, Dienst

rgang, Nr. 1,2018

eit einheitlichrundverordnurtes nationahen.

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mmission und eauftragten de Vorarbeit

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. BestimmögenErzdiöz

n Kraft gesetzt

NHALTSANG Geltun Kirche

Vermö Wahrn1. Aufgab2. Geneh3.

3.1. Genere3.2. Außero3.3. Veräuß3.4. Maßna

Pfarre 3.5. Bestan3.6. Annah

Vertre4.tigung

Grund Ziel de1. Rechn2. Budge3. Grund4.

....... Rechn

Buchfü1. Durchf2.

Vermö Belege3.

3.1. Belego3.2. Belegw3.3. Aufbew

Barkas4. Finanz5.

5.1. Eröffn .......

5.2. Online5.3. Veranl

Kredita Grupp6.

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CIC

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PfarrlicheGebarungAnschaffuGebarung

1. Interne p2. Kontrollst

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1. Anlageve2. Umlaufve3. Aktive Re4. Eigenkap5. Rücklage6. Rückstell7. Verbindli8. Passive R9. Haftungs10. Gewinn-

Sonderbepfarrliche

1. Kindergä2. Friedhof ürzungsverzei

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O OVCkCdrG

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atz im Kodex r Kodex enthä

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Menschen, diemitwirken. Aurde auf ei

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ie Grundlagelden der Kod

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Wien.

ie kirchliche er Zweckmäßirfolgen.

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der pfarrli2) Bei allen

ModeratoMaßgabe Vermögen1288 verw

3) In jeder bestehen,Diözesanbsollen naGläubige dCan.532, helfen (Ca

4) Gemäß mögensveAmts wegVVR (VVRODer DiözeVorsitzendführende Rechte un3.4). Umgvermögen(siehe Pun

5) Die Mitgliedes CIC.

Aufgab.2.1) Die Verwa

die GrenVerwaltun

Codex Iuris Ordnung füder Erzdiöze

Amtlicher

mungen tretenrden außer Krgen zur kirc1.07.2004) gen zur kircNeu, Pfarrvertig seit 01.01.

echtliche Bnsverwaltue aller kirchdex des Kanchgelagerten en Bischofsko

Finanzgebaruigkeit, Wirtsch

ehmung der narius steht dchen RechtstrRechtsgeschä

or, Provisor, edes Rechts; e

n der Pfarre waltet wird (CaPfarre muss der außer de

bischof erlasseach den gendem Pfarrer, bei der Ve

an. 537 CIC). Ordnung f

erwaltungsrat gen Mitglied O 3.1 b). esanbischof kden des VVRVorsitzende hnd Pflichten ekehrt ist in d

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e der Verwaalter müssen

nzen bzw. dng überschre

Canonici vomr den pfarrlichese Wien, in K

Teil | Jänne

n mit 1. Jännraft gesetzt: chlichen Verm

chlichen Vermrband Neu, u.2016)

Bestimmunng der Pfarhenrechtliche

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onferenz und

ung hat nach haftlichkeit u

Vermögensdie Aufsicht üräger zu (Canäften vertritt etc.) die Pfarer hat dafür znach Maßgaban. 532 CIC).

ein Vermögem allgemeinenen Normennannten Normunbeschadet rwaltung de

für den (VVRO2) istim VVR und

kann einen gR bestellen. hat ab der Bedes Vorsitze

diesem Fall dAgenden gemr Gänze entpfgelten als Ve

alter für Rechtsha

die Weise eiten, zuvor

m 25. Jänner 19

hen VermögeKraft seit 19. M

er 2018 | Se

ner 2018 in

mögensverwa

mögensverwaunter Verwen

ngen für rren en Bestimmuchtes (CIC 1d Ordnungend der Erzdiö

den Grundsänd Sparsamke

sverwaltungber das Verm. 1276 § 1 CICder Pfarrer

re und zwar u sorgen, dasbe der Can. 1

ensverwaltunen Recht den

n unterliegt; inmen ausgewder Vorschrif

s Pfarrvermö

pfarrlichen t der Pfarrer Vorsitzende

eschäftsführeDieser gesch

estellung sämtnden inne (Ver Pfarrer vonmäß Can. 532flichtet. rwalter im Sin

andlungen, wder ordentleine schrift

983 nsverwaltung

März 2017

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Erlaubnis dwirksamkeit Die kirchlichihren Verwaund insoweivon ihren Vgesetzte Aunbeschadetder ihr den SAlle, KlerikeVermögensvAufgaben imRechts zu erfBevor die Bestandsverzübergeben uDiese Übergeiner Pfarre der Vorsitz imAlle VerwaltCan 1284 CISorgfalt ausü• darübe

anvertrgeht omüssenVersich

• dafür Kirchengültige

• die Vordes weverhüteweltlich

• Vermögrechtenund srechtm

• Zinsen in der sorgen,geeigne

• das Geübrigbleanlegen

Details zur ÜbeFassung desPfarrvermögenWien (KontrollDie ErzdiözeKollektivversicBetriebsbünde

bgeschlossenVerträge zushinausgehende

des Ordinariherzustellen

he juristische altern ungültigt sie etwas aVerwaltern z

Akte haftet t des RegressrSchaden zugefer oder Laieerwaltung tei

m Namen derfüllen (Can. 12Verwalter ih

zeichnisse und archivier

gaben für denwerden jewe

m Vermögenser kirchlichenC § 1 und 2

üben; deshalbr wachen,

raute Vermögoder Schadenn sie, erungsverträgsorgen, das

nvermögen aWeise gesicheschriften sowltlichen Recht

en, dass dhen Gesetze dgenseinkünften Zeit einfordie sicher väßigen Bestimaufgrund vonfestgesetzten

, dass das eter Weise geteld, das nacheibt, nutzn(siehe 4.5.3);

ergabe findens „Informatn und Pfarrvlstelle) ese Wien cherung fürelversicherungn. Die Pfarrsätzlich abse Risiken vorl

us einholen(Can. 1281 § 1

Person haftg gesetzten Aaus diesen erzwar gültig,

die juristrechtes gegenfügt hat (Can. en, die an lhaben, sind ar Kirche nach282 CICI). hr Amt ant

angefertigt,rt werden (Cn vermögens

eils dann durcsverwaltungsrn Vermögens

ihr Amt mit b müssen sie:

dass das gen auf keine n leidet; zu

soweit ge abschließes das Eigen

auf nach weert wird;

wohl des kanonts beachten, urch Nichtb

der Kirche Sche und Erträgndern (z.B. Miverwahren ummungen verwn Darlehen odn Frist begleic

aufgenommetilgt wird;

h Bestreitungzbringend ;

n sich in der jetionsblatts zverwaltung“

hat für r Gebäudeg samt Haftpfren selbst mschließen, wiegen.

, um Rech1 CIC). tet für die vAkte nur, werhalten hat. Faber unerlautische Person den Verwalt

1281 § 3 CIC)der kirchlichangehalten, ihh Maßgabe d

treten, müss, überprü

Can. 1283 CIrechtlichen T

chgeführt, weat wechselt.3

müssen gemder geboten

ihrer SorWeise verlordiesem Zwe

erforderlicn;4

ntum an deeltlichem Rec

nischen als aubesonders ab

beachtung daden entstehtnisse genau zete und Pachnd nach dwenden der Hypothekchen und dafene Kapital

der Ausgabund sich

eweils aktuellzur Übergader Erzdiöze

Pfarren eie und eiflicht und Unfmüssen eigewenn darüb

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• sowisich PfarrVertrLiegeüber

6) Die jährlicaußerordewird dringüberlassenAufstellun

7) Nur inneVerwaltunbeweglichStammveroder der c(Can. 1285AngelegenVerwaltunbeschrieb

8) Die Vermöund Sozüberlieferdenjenigeleisten, eizahlen (Ca

9) Die pfarrldem OrtsRechnung(Wirtschafübergeben

10) Darüber hgegenübeCIC).

11) Die ProBeklagtenbedarf voschriftlich

Genehm.3.

3.1. Gener1) Maßnahm

Pfarren üdurch den

2) Die SaWirtschaftwelche Verwaltundes Wirtscdiözesanezuständige5).

Amtlicher

Einnahmenlgeordnet füge geordnet aEnde jeden

henschaft ablee Verträge uVermögensr

rarchiv aufzurägen sind enschaftsverwmitteln.

che Erstellungentliche Hausgend empfohn, diese anzu

ng genauer zu erhalb der ng sind die hen Vermörmögen gehörchristlichen C5 CIC). nheiten, dng darstellenen ögensverwalteialrecht gemten Grundsn, die aufgnen gerechte

an. 1286 CIC). ichen Verwaltordinarius Reslegung deftsrat der n hat (Can. 12hinaus habenr Rechenscha

ozessführung seite im Namr Beginn oderen Erlaubnis d

migungspflic

elle Bestimmmen, welche überschreiten,n Ordinarius (satzung undtsrates der E

Maßnahmenng in den Pfarchaftsrates non Wirtschaen Fachstelle

Teil | Jänne

n- und ühren sowie aufbewahren;

Jahres überegen nd sonstige U

rechte gründubewahren, dem Amt

waltung zur

g von Budgetshaltspläne) dlen bzw. bleiordnen und A bestimmen. (

Grenzen dVerwalter

ögen, dasrt, für Zwecke

Caritas Schenk

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Erzdiözese) 287 § 1 CIC). n die Verwaltaft abzulegen

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r Einlassung ides Ordinariu

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ungen die ordentlic, bedürfen dsiehe Punkt 2.d GeschäfErzdiözese Wn der

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er 2018 | Se

AusgabenbüDokumente

r die Verwa

Urkunden, auen, geordneFotokopien

für Rechts-Aufbewahrun

s (ordentlicheurch die Verwbt dem OrdinArt und Weis(Can 1284 § 3der ordentlbefugt, aus

s nicht e der Frömmkungen zu ma

außerordentter Punkt

weltliche Arbvon der K

beachten Vertrages A

messenen Loh

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Kläger-ichen Rechtstin den Prozess (Can. 1288 C

che Verwaltunder Genehm.3.2. ff). ftsordnung

Wien hält festaußerordentl

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Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 4

(3) Veräußerungen von Kirchenvermögen oder veräußerungsähnliche Geschäfte (alle Arten der Kapitalveranlagung) sowie die Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind, oder von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität.

(4) Kirchenvermögen darf ohne besondere schriftliche Erlaubnis des Ordinarius weder an dessen eigenen Verwalter noch an mit diesen bis zum 4. Grad Verwandte oder Verschwägerte verkauft, vermietet oder verpachtet werden (Can. 1298 CIC).

(5) Im Auftrag des Ordinarius wird die Aufsicht über denkmalgeschützte Paramente, kirchliche Geräte und künstlerisch wertvolle Ausstattung von beweglichen und unbeweglichen Objekten durch das Referat für Kunst und Denkmalpflege, über die Bauwerke und das bewegliche Vermögen in Kirchen durch das Bauamt, über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Ver-mögenswerte, über das bewegliche Vermögen in Pfarrhöfen und sonstigen kirchlichen Gebäuden und die Sakristeieinrichtung durch die Finanzkammer und über das Liegenschaftsvermögen und die Rechte der Pfarren durch das Amt für Rechts- und Liegenschaftsangelegenheiten ausgeübt. Die genannten Stellen sind bei genehmigungspflichtigen Vorgängen einzubinden.

2.3.2. Außerordentliche Verwaltung in den Pfarren Gemäß Can. 1281 § 2 CIC und Can. 1277 CIC sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten. Folgende Maßnahmen stellen laut den aktuellen kirchenrechtlichen Bestimmungen eine außerordentliche Verwaltung dar und bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. (1) Neu-, Auf-, Um- und Zubauten und

Generalreparaturen an oder in Gebäuden, auch wenn hierzu keine finanziellen Mittel der Erzdiözese Wien erforderlich sind;

(2) bauliche Veränderungen in oder an kirchlichen Gebäuden;

(3) Abbruch von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten; (4) Veräußerung von denkmalgeschützten beweglichen

(Einrichtungs-) Gegenständen, einschließlich Paramente und kirchlichen Geräten, in Kirchen, Pfarrhöfen und anderen kirchlichen Gebäuden ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes;

(5) Unter Denkmalschutz stehen u.a. bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 1 Denkmalschutzgesetz).

(6) Bei Denkmälern, die sich u.a. im alleinigen oder überwiegenden Eigentum eines kirchlichen Rechts-trägers befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung als solange gegeben, als das Bundes-

denkmalamt nicht auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers das Gegenteil festgestellt hat (§ 2 Denkmalschutzgesetz).

(7) Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen (z.B. Bürgschaften) für Dritte;

(8) Annahme und Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften, Legaten und Stiftungen;

(9) Errichtung, Erweiterung und Auflassung von konfessionellen Friedhöfen;

(10) An- und Verkauf, Tausch und Schenkung von unbeweglichem Vermögen;

(11) Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen mit Dienstnehmern pfarrlicher Rechtsträger.

2.3.3. Veräußerung von Liegenschaften Vor der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes die Zustimmung des Ordinarius einzuholen. Dies gilt für die Veräußerung von Liegenschaftsvermögen im engeren Sinn (Verkauf, Tausch, Schenkung) als auch im weiteren Sinn (z.B. Bestellung von Dienstbarkeiten und Baurechten) bei sonstiger Ungültigkeit des Veräußerungsgeschäftes. Um die Zustimmung ist vom pfarrlichen Rechtsträger beim Amt für Rechts- und Liegenschaftsangelegenheiten unter Angabe des Grundes der Veräußerung schriftlich anzusuchen. Ein gerechter Grund ist bei einer dringenden Notwendigkeit oder bei einem erheblichen Nutzen für die Pfarre, bei einem sozialen oder seelsorglichen Grund gegeben (Can. 1293 § 1 CIC). In der Regel darf nicht unter dem Schätzwert, der durch einen Sachverständigen schriftlich festgestellt werden muss, veräußert werden (Can. 1293 § 1, Can. 1294 § 1 CIC). Erlöse aus Grundveräußerungen sind auf das Bestandskonto des pfarrlichen Rechtsträgers bei der Finanzkammer (Depot Kirchenvermögen Bestand) zu erlegen (Can. 1293 § 2, Can. 1294 § 2 CIC). Ihre Freigabe ist, soweit der Verwendungszweck nicht bereits zusammen mit der Veräußerung genehmigt wurde, je nach dem Verwendungszweck bei der Finanzkammer, beim Bauamt oder beim Amt für Rechts- und Liegenschafts-angelegenheiten zu beantragen und vom Diözesanen Wirtschaftsrat zu genehmigen. Ist die Verwendung genehmigt, erfolgt die Anweisung unter Hinweis auf das diesbezügliche Protokoll durch die diözesane Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Aufgabe fällt. 2.3.4. Maßnahmen, welche die Vermögenslage der

Pfarre maßgeblich verändern Gemäß Can. 1295 bedürfen nicht nur Veräußerungen von Liegenschaften spezieller Erfordernisse und der Genehmigung durch den Ordinarius, sondern auch jedes Rechtsgeschäft, durch das die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtert werden könnte. Dazu zählen beispielsweise der Abschluss von Vergleichen und alle Arten der Kapitalveranlagung.

2.3.5BestaschrischriUm dnichtLiegeanzuWirdabgewährzwan10.00Seite 2.3.6Vor ErlauLiegeCIC).letztwMögwerdVerwein verwStiftuangeerricOrdi2 CICund vorhÄndeAmt zusu

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Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 8

(4) Den Rechnungen ist der jeweils dazugehörige Zahlscheinabschnitt (bei händischer Überweisung) beizuheften. Lieferscheine müssen die Unterschrift des Übernehmenden tragen und sind aufzubewahren.

(5) Belege müssen leserlich sein. Sie dürfen keine unklaren Abkürzungen ohne entsprechende Erläuterungen enthalten. Erforderlichenfalls sind sie durch erläuternde Angaben zu ergänzen (z.B. handschriftliche Vermerke über den Gegenstand bzw. Anlass oder Zweck).

(6) Im Falle des Fehlens eines Originalbeleges im Sinne einer „Primäraufzeichnung“ ist ein Ersatzbeleg auszustellen. Ein Ersatzbeleg hat alle wesentlichen Informationen wie der Originalbeleg aufzuweisen (Datum, Zahlungsempfänger, Art der Aufwendung und Kosten bzw. Anzahl und Einzelpreis, Gesamtpreis, Grund für das Fehlen des Originalbeleges).

(7) Für alle Umbuchungen und Stornos sind Belege anzufertigen, die den Sachverhalt erläuternd dokumentieren.

(8) Grundsätzlich gilt, dass alle selbst erstellten Belege vom Vorsitzenden des VVR oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu unterfertigen sind.

(9) Die Verwendung eines Faksimile-Stempels ist kein Ersatz für eine Originalunterschrift.

(10) Bei der Abrechnung von Honoraren sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen strikt einzuhalten. Im Zweifelsfall ist vor einer Auszahlung das Personalreferat zu kontaktieren, welches gemäß den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen Informationen und Vordrucke zur Verfügung stellt (z.B. für Vortragende).

(11) Strikt untersagt ist die Bezahlung sogenannter Aushilfslöhne.

(12) Belege, die in Fremdwährung ausgestellt sind, werden in Euro ausbezahlt. Als Umrechnungskurs gilt der zum Belegstichtag ermittelte Umrechnungskurs bzw. bei Vorhandensein ein Wechselbeleg. Die Ermittlung des Umrechnungskurses ist zu dokumentieren (Wechselbeleg oder Quelle und Datum).

(13) Jeder Beleg ist auf eindeutige Weise zu kontieren (Zuordnung zu Buchungskreis, Kostenstelle, Objekt und Projekt; in Winline auch Angabe des Sachkontos).

4.3.2. Belegwesen bei Barkassen (1) Barauszahlungen erfolgen ausschließlich gegen

Vorlage von Originalbelegen wie unter 4.3.1 beschrieben. Die Verwendung eines Beleges aus einem Kassa-Ausgangsblock ohne zusätzlichen Originalbeleg ist nicht zulässig.

(2) Für Sonderfälle (z.B. Unterstützungen durch die Caritas) sind geeignete Vordrucke zu verwenden.

(3) Der Auszahlungsbeleg ist sowohl vom Geldempfänger („Betrag erhalten“) als auch von der Kassaführung zu unterzeichnen. Das Datum der Auszahlung ist händisch anzumerken, wenn es vom Belegdatum abweicht.

(4) Schriftliche Vermerke müssen, soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen, -regelungen oder -ermächtigungen handelt, vom Anweisungsberechtigten gezeichnet werden.

(5) Bei Bareinzahlungen (ausgenommen elektronische Registrierkassen) sind Kassa-Eingangsblöcke mit jeweils 2 Durchschriften zu verwenden. Bareingangsbelege sind sowohl vom Erleger als auch vom Übernehmer zu zeichnen, der Zahlungszweck ist anzuführen. Die Erstschrift erhält der Erleger und die Zweitschrift dient als Buchungsbeleg. Die Drittschrift verbleibt im Kassenblock.

(6) Einnahmen aus Opferstöcken sind zumindest einmal wöchentlich zu leeren und zu zählen. Die Einnahmen sind in das Kassabuch einzutragen bzw. sofort auf das Girokonto einzuzahlen. Einnahmen aus zweckgebundenen Opferstöcken sind in der Buchhaltung auf den entsprechenden Konten zu erfassen.

(7) Die Einnahmen von Klingelbeutel sind in der Regel wöchentlich zu zählen und in das Kassabuch einzutragen bzw. sofort auf das Girokonto einzuzahlen.

(8) Von jeder pfarrlichen Veranstaltung bzw. sonstigen Aktivität ist eine detaillierte Endabrechnung aller diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und vom Pfarrer bzw. von der dafür verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Einnahmen bei Aktivitäten (Spenden, Teilnehmerbeiträge, Eintrittskarten, Flohmarkt u.Ä.) können summiert erfasst werden, die Gegenzeichnung durch den Erleger kann entfallen. Die Zusammensetzung des Eingangs ist auf eine geeignete Weise zu dokumentieren. Die Verbuchung hat grundsätzlich nach der Brutto-Methode zu erfolgen, d.h. in der Buchhaltung müssen sowohl alle Einnahmen als auch alle Ausgaben ersichtlich sein.

(9) Die von der Finanzkammer monatlich erstellten Kontonachrichten gelten als Belege und sind nach Erhalt zu prüfen und zu verbuchen. Allfällige Fehler sind an die Finanzkammer zu melden, rückgemeldete Korrekturen sind in der Pfarrbuchhaltung nachzuvollziehen.

4.3.3. Aufbewahrungspflichten (1) Aufbewahrungspflicht aller Buchhaltungsunterlagen

a) für Pfarren ohne steuerpflichtigen Umsätze: 7 Jahre

b) für Pfarren mit steuerpflichtigen Umsätzen bis zu 22 Jahren, bitte mit der Finanzkammer abstimmen (Aufzeichnungen und Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, müssen 12 Jahre aufbewahrt werden. Bei bestimmten, gemischt genutzten Grundstücken kann sich diese Frist auf 22 Jahre verlängern, bei sonstigen steuerlichen Tätigkeiten kommen meist 10 Jahre zum Tragen).

c) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg Buchungsgrundlage war (d.h.

(2)

(3)

(4)

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(2)

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(4)

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4. 4.

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(5

(6

4.(1

mit schriftder betrezurückgentranspare

Finanzie.5.

5.1. Eröffndunge

1) SparbüchePfarre lauZweckwidjuristischeden Namestimmten Kirchenre

2) Die Eröffnetc.) benöd.h. geneSelbiges Verfügung(„UnterschKonten.

3) Der VVR Personen Zahlungsv

4) Wie untedem PfaEinzelzeicder VorsitVerfügungDer PfarreGeldverke

5) BankkarteBankomatPerson genicht weipfarrlicheKonten) uvom VVRwelche Gewerden düVerlangt BankkarteEinzelzeicPerson, kagenehmigund intEinzelzeicZusammeRahmen a

6) SparbücheNamen dLosungsw

5.2. Online1) Die Berec

Willen des

Amtlicher

tlicher Zustimeffenden Frenommen wernte Darstellun

elle Abwickl

ung und Bn er und Kontet Schematismmung) zu l

e Person Pfarren einer pfarVerwendung

novierung, etcung einer Ban

ötigt eine Zeicrell in Doppe

gilt fügsberechtigtenhriftsprobenb

legt nachwedie Ve

verkehr wahrnr Punkt 2.4

arrer (bzw. hnungsberechtzende des Vgsberechtigtener kann auf daehr verzichtenen mit tkarten) dürfeeführt und betergegeben wn Kreditkarteund BankkartR zu genehmeschäfte bis zürfen. das Bankinst

e mit hnungsberechann der VVR en (Protokolltern die hnungsrecht nhang mit deuszuüben. De

er dürfen nes Pfarrers oortsparbüche

e-Banking chtigungen bes VVR gemäß

Teil | Jänne

mmung der Finemdwährung rden. Vorausng der Bewert

lungen mit G

Beendigung

en haben aufmus (mit allfällauten. Kontre. Eine Zusatzrrlichen Gruppgszweck anzeic.). nkverbindungchnung rechtelzeichnung g

ür die n

blätter“) und

eislich fest (Perfügungsberenehmen. angeführt, st

Moderator,htigung zu, sVVR ist. Anson generell daas Recht auf E

n. Behebungs

en nur von eenützt werdewerden. Die n (direkte Beten mit Behemigen, wobezu welcher Hö

titut für die Behebungs

htigung für eine solche ierung inkl. B

Person vaussch

er Bankkarte er VVR kontroicht auf „In

oder anderer er sind genere

eim Online-BPunkt 2 wide

er 2018 | Se

nanzkammer Rin die Bar

ssetzung ist tung.

Geldinstitute

von Bankve

f den Namenliger Angabe

toinhaber istzbezeichnung pe oder einegen (Ministra

g (Konto, Sparsverbindlichegemäß Punkt

Meldung

das Schließen

Protokoll), wechtigungen

teht ausschlie Provisor)

sofern er zugonsten gilt füas 4-Augen-PrEinzelzeichnun

sfunktion einer berechten. Der Code

Verwendunglastung pfarr

ebungsfunktioi festzulegenöhe damit ge

Ausstellung funktion

die betreffmit Einschrän

Betragsobergrerpflichten, hließlich

im vorgesehlliert die Nutz

nhaber“, auf Personen la

ll untersagt.

Banking mussrspiegeln.

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Reste kassa eine

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(5)

4.5.3

(1)

(2)

(3)

(4)

7

Wenn das Bakeine Doppemuss der VVBank prüfen.VVR eine Online-Bankiverpflichten,im Rahmen dZusätzlich mwelcher DoppelzeichnGegenzeichnBei Verwendvon Überweverwendet wpersönlich zuKommen TANvom VaufzubewahrZugriff hat. Die AuftragBelegsammlu

3. VeranlagKreditauf

Für eine oGeldmittel besonders füdem betreffund KonditioJede Pfarre benötigte GDepot bei deDer Kauf vonZustimmung von der Höhdiözesanen untersagt pdann, wenn EthikkriterienwidersprecheVerbindlichka) Eine Ü

grundsätb) Wenn e

kurzfristigdennoch die Höhe2.000,-- l

c) Sollte esmaximal Überziehhat sie d

Bei mancheDoppelzeichntypen, der M

ankinstitut füelzeichnung iVR einen Wec. Ist ein Umsti

Einzelzeichning festlegen, das Einzelzedes Online-Bamuss ein Pin nachvonung erset

nung auf allendung von SMSeisungen muswerden, die duordenbar ist.N-Code-ListenVerfügungsberen, sodass k

gslisten sind ung zu archivi

gung von Gelfnahme optimale Veist zu sorg

ür längerfristienden Kredit

onen zu verhahat die Möglieldmittel auf

er Finanzkammn Wertpapier durch die e. VordergrünDepots zu w

pfarrliche Wdiese mit Ris

n der Österreen. eiten

Überziehung zlich zu verme

es aufgrund gen finanziezu einer Kon

e einer solchimitiert. s der Pfarre

zwei Monatung eines Kodarüber die

en Bankinstitnung im Onli

Mehrkosten ve

r den verwenm Online-Ban

chsel des Konieg nicht vertrungsberechtign. Die Pers

eichnungsrechnkings auszuürozess einge

ollziehbarer zt, beispiel Seiten der AuS-Passcodes f

ss eine Mobildem Verfügun. n zur Verwenderechtigten keine andere

auszudruckeieren.

ldmitteln, Üb

eranlagung dgen. Für Gg veranlagte

tinstitut bestmndeln. ichkeit, vorübf einem täglimer zu hinterlren durch Pfa

Finanzkammndig ist eine Vwählen. Die

Wertpapiergessiken behafteeichischen Bis

pfarrlicher eiden. eines unerw

llen Bedarfentenüberzieh

hen Verbindli

in einem Zten nicht möontos wiederAbteilung Bu

tuten brauchine-Banking s

erursachen.

deten Kontotnking anbietetotyps bzw. dretbar, kann dgung für don muss si

ht ausschließliüben. eführt werde

Weise dsweise dur

uftragslisten. für die Freigatelefonnummngsberechtigt

dung, sind diepersönli

Person dara

en und in d

berziehung u

der pfarrlichirokonten uGelder sind m

mögliche Zins

bergehend nicch verfügbaregen. rren bedarf der, unabhängVeranlagung a

Finanzkammschäfte immt sind oder dschofskonfere

Konten

warteten sows einer Pfarung kommt, chkeit mit EU

Zeitrahmen vöglich sein, d auszugleiche

uchhaltung u

ht es für eispezielle Kont

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4.

(1

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(4

5.ImvegeinPf 6.

6.DemgüAuan(zenVe 6. 6.(1

A

Pfarrfiinform

d) Zur LiquidFremddie FinanzDarleh

e) Darlehdes gegebedürfenwerdeLieferv

Gruppe.6.gelder

1) Die sich Belastung1307).

2) Der Ortreuhändi§1).

3) TreuhandgRechnung

4) Das mo(Bargeld, GGruppengaufzunehm

. Pfarrverbm Pfarrverermögensrechemeinsamer f der jeweil

farrverbände

. Pfarrlichekontrolle

Anscha.1.en Pfarren wit der Wirtsch

ünstiger Einkaufgabe der Wnschaffungen .B. Service-, ntsprechend ierfügung zu st

Gebaru.2.

2.1. Intern1) Der Verm

wortlich, dden gelten

Amtlicher T

nanzen der mieren.

ÜberbrückitätsengpässefinanzierungeErzdiözese

zkammer könhen beantragthen dürfen vOrdinariats en werden;

n nicht ohnn (mit

verbindlichen)

engelder, S

aus den froen sind in der

dinarius istschen Vermö

gelder sind sabschluss aunetäre VermGirokonten uneldrücklagen

men.

and band wird

htlich gesondeinanzieller Bes aktuellen in der Erzdiöz

e Vermögen

ffungen wird empfohlehaftsstelle aufufsbedingung

Wirtschaftsstelsowie bei ein

Wartungs- hrem Statut atehen.

ngskontrolle

e pfarrliche Kmögensverwadass Barkassenden Bestimm

Teil | Jänner

Finanzkamm

kung vonen bzw. ben ist als erszu kontakt

nnen Überbrüt werden. von Pfarren o

weder aufg; sonstige ne Zustimm

Ausnahme).

Stiftungen

ommen Stiftur Buchhaltung

st über ögens zu infor

als Verbuszuweisen. mögen pfarnd Sparbüche

im Re

d jede ert behandel

elange findet sFassung de

zese Wien“.

nsaufsicht u

en, vor Anschfzunehmen, ugen wahrnehmlle ist es, bei

nschlägigen Veund Leasin

als Gutachter

e

Kontrollen altungsrat isen und Rechnmungen gefüh

2018 | Seit

mer schriftlic

n kurzfrisbei notwendste Ansprechtieren. Bei ückungshilfen

ohne Zustimmgenommen

Verbindlichkung eingegae kurzfris

und Treuh

ngen ergebeg zu erfassen

die Übernamieren (Can.

bindlichkeiten

rrlicher Gruer) ist in Formechnungsabsc

einzelne Pt. Zur Abwicsich das Regeer „Ordnung

und Gebaru

haffungen Koum die Möglicmen zu könnei Neu- und Eertragsabschlüngverträgen, und Vermittle

st dafür veungswesen gert werden.

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erant-emäß

(2)

6.2.2(1)

(2)

(3)

7. B

7.1.Bei ddie SpezBilanUnteAbwaufgRechvorg • N

kGv-

-

- • A

vweB

• RgpwA

Nach Ersteleine Prüfung

2. KontrollsDie Überprwaltung wirdWirtschaftsraDer Vorsitzedurch die Kodurch MehrhDie vom Ereiner PrüfAnordnungegesetzten Fverfügten AnFrist vom zus

Bilanzierung

Allgemeinder Erstellung

Grundsätze zialregelungennzierungs- ernehmensgeseichungen vrund spezifis

htsträger inesehen:

Nicht realisiekeinen MarktGründen des veräußerbar is

Kirchen, angemietetEigentum BüroräumePfarre (sofüberschrittweiters KunstgegenLiegenschaanderen kgestellt wir

Abgrenzung vvon thesauriwerden Erträgerfasst. Eine ABilanzstichtag

Rechnungsabggründen wird passiven Rewenn es sich Aufwendungen

lung des Reg durch die pfa

stelle rüfung der d durch die Kates vorgenom

ende des VVRontrollstelle zuheitsbeschlussrzbischof/Genfung der n sind von rist durchzufnordnungen wständigen Dec

gs- und Bew

ne Bestimmug des Rechnun

pfarrlichern enthalten

und Bewsetzbuchs (UGon den Bescher Rahmen

nsbesondere

erbares Vermtwert bzw. kirchlichen

st, wird nicht bPfarrhöfe imte Objekte, der Pfarre

en sowie Pfafern eine Nuten wurde);

Sakralgegnstände u

aftsvermögen,kirchlichen Rerd (insbesond

von Wertpapierenden Fo

ge aus WertpaAbgrenzung vunterbleibt d

grenzungsposauf den Bila

echnungsabgrum Vorauszan und Er

echnungsabscarrlichen Rech

pfarrlichen Kontrollstelle mmen.

R ist berechtigu verlangen, es. eral-/Bischofs

Kontrollsteder Pfarre i

führen. Die wird innerhalchant geprüft

wertungsvo

ungen ngsabschlusser Rechnungsn – grunwertungsvorscGB) sinngemästimmungen nbedingungen

für folge

mögen: SachErtragswert

Selbstverstäbewertet. Dazum Pfründeei

Patronate, mit Dienstwarrheime im

utzungsdauer

genstände, und Archiv, das langfrisechtsträgern ere Schulstan

piererträgen: onds (nicht apieren erst m

von Wertpapiaher.

sten: Aus Vanzausweis voenzungspostehlungen für prträge hand

chlusses erfohnungsprüfer.

Vermögensvedes Diözesan

gt, eine Prüfuebenso der VV

svikar aufgrulle verfügtinnerhalb einErledigung db der gesetzt.

orschriften

es sind – sofeslegung kei

ndsätzlich dchriften däß anzuwende

des UGB sin für kirchlicnde Bereic

vermögen, dhat oder a

ändnisses nicu zählen gentum sow

Pfarrhöfe wohnungen u

Eigentum dvon 25 Jahr

besondevalien, sowtig ohne Ertrzur Verfügu

dorte).

Mit Ausnahmausschütten

mit dem Zufluererträgen zu

Vereinfachungon aktiven uen verzichtperiodenfremdelt, die

olgt .

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7.

ImzuReAn WReduseGe ZuauVeBiDideau •

A

vergleichbaperiodenreidadurch errvon periodeim Ergebnis Rückstellun„Dienst- unsieht grundeiner indivAufbaus vonFreizeitphasUrlaubsanspbilden. o Die Pe

AbfertabgedePfarrb

o Jubiläudie Durchs

Sonder.2.stellungRechnu

m Zuge der eum 1.1. besteechnungsabscnschaffungsko

Wesentliche echnungsabscurch den elbständiger egenständen

ur Vermeiduusweises wirdermögens (slanzierungs- uie Gegenstänem Zeitwerufzunehmen, w

VerpachteDer AnVerkehrswBebaute individuelunter BObjektzusVerkehrswder Vergzurückgegder Liegebzw. ZusBewertun

Amtlicher T

rer Höhe pne Ertrags-

reicht, dass duenübergreifenkein signifika

ngen für Urld Besoldungsdsätzlich die viduellen Vern Zeitguthabese vor. Für wprüche aus Vo

nsionsrücksteigungen werdeckt und uchhaltung zuumsgelder ble

überwiegenschnittskosten

regelungen g auf RS 2

ungslegung erstmaligen Eht keine Bind

chluss zum 31osten.

Unterschiedchluss zum 31

ZusammensPfarren unddes Anlageve

ung eines ud auf die Erfasiehe dazu und Bewertunde des übrigt zum 1.1wobei folgend

ete land- undsatz erfolg

werte. Liegenschaftele BewertungBerücksichtigutand, wob

wertgutachtenangenheit st

griffen werdenenschaften sinsammenfassug mit einem

Teil | Jänner

periodisch wiund Aufwanurch die regenden Aufwänanter Untersch

laube und Zsordnung der

Möglichkeit reinbarung z

en zur Erreichuwesentliche orjahren ist ei

ellungen und den durch diesind daher

u führen (Ausneiben außer Ande Verrn nicht kosten

für die Bim Rahmen

Erstellung dedung an die Bu1.12. oder an

de im 1.12. ergeben schluss me

d den fallwermögens.

unangemesseassung des n

die Erläutengsvorschriftegen Anlageve1. in die de Besonderh

d forstwirtscgt auf Ba

en: Grundsätg durch kircheung von bei nebenn auch auf Etattgefundenn kann. Angend vereinfacng von ObDurchschnitts

2018 | Seit

iederkehren. dsermittlung

elmäßige Erfasden und Ertrhied besteht.

ZeitguthabenErzdiözese Wdes Abschl

zum Zwecke ung einer längZeitguthabenne Rückstellu

Rückstellungee Erzdiözese

nicht in nahme Friedhnsatz, da sie drechnung nwirksam sind

Buchhaltungsn der pfarrli

r Eröffnungsbuchwerte ausdie seinerzei

Vergleich sich insbeson

ehrerer eheeisen Ansatz

enen Vermöicht realisierb

erungen zu en) verzichtet.rmögens sind

Eröffnungsbheiten bestehe

haftliche Fläcasis ortsüb

tzlich erfolgt eninterne Exp

Nutzung n vorhandrfahrungen aen Transakti

esichts der Viehende Annah

bjektgruppen swert zulässig

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7.3. 7.3.1 a. Im

AZu daktivabgeGerin b. SEntgSachAnscAnscerwoZuweErinnangeFür GBesteauf d(wenhinsiSchwwerdeinesgege GerinAnscDiese

Pfarrheime wunterstellt. wohnungen unterstellt. überschritten Wohnungsei Genossenschim Jahr der ZJahre abgescdieser Gruerworben wuBüro- und Gvorhandene anzusetzen bewerten. Abfertigungssind über 5 JForderungenwerden auf Aufzeichnunaufgenomme

Bilanz

1. Anlageve

mmaterielle Anlagevermögiesen zählen v

viert und übeeschrieben, songfügigkeitsgr

Sachanlagen eltlich anlagevermö

chaffungskostechaffungsnebeorbene Anlagendungen) wnerungseuro ewendet. Gegenstände eck, Gläser), die Bilanzsumniger als 5 %ichtlich Men

wankungen uden. Einen ws Festwertes

enstände von

ngwertige Wchaffungskostee werden als A

wird eine NuFür Miets

wird eine NuIst die

n unterbleibt

gentum der P

hafts- und BaZahlung aktivichrieben. Alle undsätze pfurden, bleibenGeschäftsaus

Büro- undund mit e

srückstellungahre auf 100%

n und VerbBasis der zumgen in en.

ermögen

Vermögens vor allem Sofer eine Nutzofern deren renze (EUR 40

erworbene gens sind en enkosten agen (z.B. im

werden – fallangesetzt. E

des Sachanladie regelmäß

mme nur von % der Bilanzsungen- und unterliegen, kweiteren Anw

stellen beisPfarrküchen u

Wirtschaftsgüteen von maxiAufwand erfa

utzungsdauer shäuser untzungsdauer v

Nutzungsdein Ansatz.

Pfarre ist anzu

aukostenanteiert und in deAnteile, die v

farrlicher Ren außer Ansatstattung: Die

d Geschäftsaeinem Erinn

en für Fri% anzupassenbindlichkeitenm Stichtag 1.

die E

ögensgegenstä

ftwarelizenzenzungsdauer v

Anschaffungs00,00) liegt.

Gegenstbei Zugainkl.

anzusetzen. m Wege von

s maßgeblichEs wird die

agevermögensßig ersetzt wuntergeordn

umme) sind Wertgerüst

kann ein Feswendungsfall f

pielsweise diund Studenten

er sind jenemal EUR 400sst.

von 25 Jahrd Eigentumvon 66,6 Jahr

dauer bere

setzen.

ile werden ner Folge über vor Inkrafttretechnungslegutz. e in der Pfarausstattung erungscent

edhofsperson.

n der Pfarr1. vorhanden

Eröffnungsbila

ände d

n. Diese werdon drei Jahrswert über d

tände dng mit d

allfälligUnentgeltli

Schenkungeh – mit eineHalbjahresreg

s (z.B. Geschierden, bezogeter Bedeutuund insgesanur gering

stwert gebildfür die Bilduie Einrichtungnzimmer dar.

e Anlagen, d0,00 aufweise

ren ms-ren eits

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Füpfeivo Fü(sBeSaHe c.FüSo 7.a.VowNinasindeun b.

c.Kam 7.ImvosonaVeBi 7.DaauRe

A

ür sämtlichefarrlicher Rechne gesonde

orgesehen.

ür Sachanlageiehe dazu dieewertungsvoranierungsmaßerstellungskos

Finanzanlagür die Bewonderbestimm

3.2. Umlau Vorratsvermorräte von unerden nicht aicht netzgebuach Bedarf odnd am Jahreser Einkauf penterbleiben.

. Forderunge• Zu d

ForderDiese anzuse

• UnverzabgeziEinbrindiese a

• Klientebei banzuse

Kassenbest

assenbeständit dem Nennw

3.3. Aktivem Sinne einer or dem Bilanzofern diese Aach demereinfachungslanzierungs- u

3.4. Eigenkas Eigenkapituf der Aktivsechnungsabgr

Amtlicher T

nach der hnungslegungerte Erfassu

en, die als ne Erläuterungschriften)

ßnahmen ssten laufende

gen wertung vonmungen abwei

ufvermögen mögen wesentlichembgegrenzt. ndene Energi

der für mehr aende zu beweriodisch jede

en und sonstigden Forderurungen gegen

Forderungenetzen. zinsliche Fonst. Sofern

nglichkeit vonabzuschreibenen-Darlehen ibegründetem ehen und abzu

and, Guthabee und Guthab

wert angesetz

e Rechnungsabperiodengere

zstichtag geleAufwendungen

Bilanzstsgründen sund Bewertun

kapital al ergibt sich

seite bilanzierenzungsposte

Teil | Jänner

Einführung g angeschaffteung im A

nicht realisiegen zu den B

geltensowie Ansen Aufwand da

n Finanzanlaichend vom U

m Ausmaß (z.

eträger (z.B. Öals ein Jahr e

werten und abes Jahr, kann

ge Vermögensungen zählenüber Mieten sind mit

orderungen begründete

n Forderungen. m Bereich de

Zweifel auschreiben.

en bei Kreditiben bei Kreditzt.

bgrenzungen echten Ergeb

eistete Zahlunn einen besttichtag bsind die ngsvorschrifte

h als Saldogröerten Vermögen und den a

2018 | Seit

der Grunden SachanlageAnlagenverzei

erbares VermBilanzierungs-n, stchaffungs-ar.

agen sind UGB vorgesehe

B. Opferkerze

Öl, Pellets), dieingekauft webzugrenzen. En die Abgren

sgegenständeen insbesonrn und Päch

dem Nenn

werden Zweifel an

en bestehen,

er Pfarrcaritasls uneinbrin

nstituten tinstituten we

bnisermittlungngen abzugretimmten Zeit

betreffen. Regelungen

en anzuwende

öße zwischengensgegenstänauf der Passiv

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bilanVerb 7.3.5InneauszRück 7.3.6RückgebilDie BerüVerbGescwahroderBeweAusz 7.3.7VerbangeRahmBeda RentGrunder z NebebeinsonsLohnsoziaVerb Bei vorsiBeträNichertra 7.3.8Im Svor dsoferBilandie Bewe 7.3.9Überfür P 8 W

eim

nzierten Invesbindlichkeiten,

5. Rücklagerhalb des Euweisen. Im

klagen entspre

6. Rückstellkstellungen wldet.

sonstigen ücksichtigung bindlichkeiten chäften gerscheinlich odr dem Zeitpuertung erf

zahlungsbetra

7. Verbindlibindlichkeiten esetzt, sofernmen der Beweacht zu nehme

tenverpflichtundstücks gegezukünftigen A

en Verbindlichalten die tige Verbind

nabgaben etcalen Sicherhbindlichkeiten

Vermögenszuichtige Bilanzäge werden tvorliegen an

agswirksam ve

8. Passive Rinne einer pedem Bilanzstirn diese Erträ

nzstichtag betRegelung

ertungsvorsch

9. Haftungsrnommene BPfarren und

Wird eine Inerhaltener Baum gleichen Au

titionskosten, Rechnungsa

en Eigenkapitals

Anhang ist echend zu erlä

lungen werden für

Rückstelldes Vorsic

und drohendbildet, dieder sicher, ankt ihres Einfolgt mit g.

ichkeiten werden mit

n sie nach dertung ist aufen.

ungen (beisen Rentenzahuszahlungen a

chkeiten aus Verbindlichk

dlichkeiten ac.), Verbindleit (Sozialveaus Personalv

ugängen aus zierung zu werst bei end

nderer Ansprüereinnahmt.

Rechnungsabgeriodengerechichtag erhalte

äge einen bestreffen. Aus gen der hriften anzuw

sverhältnisse ürgschaften sonstige Einr

nvestition aktuzuschuss, Suusmaß abgesc

zuschüssen8, bgrenzungspo

sind Rückladie Zusamm

äutern.

Urlaubs- und

lungen wechtsprinzips de Verluste aue am Ababer hinsichtlntritts unbest

dem vo

t ihrem Rückdem 31.12. f den Grundsa

pielsweise hlung) sind manzusetzen.

Lieferungen keiten insbeus Steuern ichkeiten im

ersicherungsbverpflichtung

Verlassenschwählen. Die zdgültiger Kenüche an die

grenzungen hten Ergebnisene Zahlungetimmten ZeitVereinfachun

Bilanzierwenden.

bzw. abgegebrichtungen de

tiviert, so mubvention etcchrieben werd

Rückstellungeosten.

agen gesondemensetzung d

d Zeitguthab

erden untfür ungewis

us schwebendbschlussstichtich ihrer Hö

timmt sind. Doraussichtlich

kzahlungsbetrfällig sind.

atz der Vorsic

Erwerb einit dem Barwe

und Leistungesondere au

(Umsatzsteum Rahmen d

eiträge) sowen.

haften ist eizugesprochenntnis über dVerlassenscha

sermittlung sien abzugrenzeraum nach degsgründen sirungs- u

bene Garantier Katholisch

muss ein daf. passiviert u

den.

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AlGä„Zen 7.

7.DivoKide 7.FüBeDireGeBudidrMZuBuÜble

A

rche werdaftungsverhäl

3.10. Gewinür die Gewinnaldierungsverbnbeschadet eewinn- undositionen geso

EinnahmeSonstige Eund VerluaufzugliedAufwenduPersonalaAbschreibAnlageverSonstige bim AnhangFinanzerfoSteuern voAußerordeRücklagen

lfällig vorgenänze unter deZuweisung zuntsprechend z

Sonder.4.pfarrlic

4.1. Kinderie Verwaltungor Ort. ndertagesheier Einnahmen

4.2. Friedhür die Friestimmungenie Verwaltun

egelmäßig webühren uchungsgrunde Verlängeru

reimaliger erfMahnung verfä

uschüsse duchungskreiseberschüsse votzten fünf Jah

Amtlicher T

den unter tnisse ausgew

n- und Verlusn- und Verlustbot zwischen einer tieferen Verlustrec

ondert auszuw

n aus KirchenErträge (dieseustrechnung odern) ungen für Matufwand ungen a

rmögens betriebliche Ag entsprechenolg om Einkommeentliche Aufw

nauflösungen

nommene Rüer Position „

u Rücklagen“ zu erläutern.

bestimmungher Trägersc

rgärten/Kindeg des KindergaDie Buchhme erfolgt bis- und Ausgab

of edhofsbuchhazur Pfarrbuchg des Pfarrfwiederkehrenlt. Gebüh

dlage, sondernung des Nuolgloser Mahllt die Grabstees Friedho

e sind nur or Bautätigke

hre als Friedho

Teil | Jänner

dem wiesen.

strechnung (Gtrechnung giltErträgen und

n Untergliedechnung zumweisen:

nbeitragsanteie sind entwedoder im Anh

terial und bez

auf Gege

Aufwendungennd zu erläuter

en und Ertragwendungen un

und Zuführun

ücklagenbewe„Auflösung vo

auszuweisen

gen für Kindchaft und Pfa

ertagesheimeartens/Kinderhaltung des auf Weiteresenrechnung.

altung gelthhaltung. friedhofs erfonden Vorschrenordnung n erst der Zahutzungsrechtenung bzw. Unelle.

ofs an aninsoweit m

eit (im Friedhofsvermögen v

2018 | Seit

Bilanzstrich

GuV) t grundsätzlicAufwendung

erung sind inmindest folg

ilen der in der Gewang entsprec

ogene Leistun

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n (Sonderfällern)

nd Erträge ngen zu Rückla

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dertagesheimarrfriedhöfe

e tagesheims er Kindergäs nach dem P

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Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 14

3. Perspektivenpapier – Diakone in der Erzdiözese Wien

Teil 1: Grundlegendes zum Dienst des Diakons Diakonie als Wesensdimension der Kirche Die Sendung zum Dienst an den Menschen ist die Berufung Christi selbst und damit Auftrag der Kirche. Im Dienst an der Welt realisiert die Kirche ihre Sendung. Alle Glieder des Gottesvolkes sind beauftragt, diese Sendung Christi, also die Zuwendung Gottes zu den Menschen, erfahrbar zu machen. Dies erhält in den Diakonen amtliche Gestalt. Der Ständige Diakonat soll, nach seiner Wiedereinführung durch das Zweite Vatikanum, diese Hinwendung der Kirche zur Welt sakramental verankern und bezeugen. Nach dem Vorbild des dienenden Christus, der selbst sein Wirken als „Diakonie“ bezeichnet, findet der Diakon seine Orientierung: „Ich aber bin unter euch wie der, der bedient.”9 Diakone haben so an der Sendung Christi auf besondere Weise teil. Gemäß der Spiritualität des Dienens sollen die Diakone ein lebendiges Abbild Christi als Diener Gottes und der Menschen sein. Durch das Verkünden, Feiern und Tun der Diakone wird die Kirche zu diesem Heilsdienst Jesu gegenüber den Ausgegrenzten und Verfolgten, den Alten und den Kranken, den Armen und Notleidenden angeleitet.10 Gegenwärtig-Setzen Christi als Diener In ihrem Dienst vergegenwärtigen die Diakone Christus, der gleichzeitig Haupt der Kirche und Diener der Menschen ist. Durch die Handauflegung des Bischofs haben die Diakone Anteil an dem einen Ordo und somit an der apostolischen Vollmacht des Weiheamtes. Sakramental gestärkt sollen sie durch ihr Lebenszeugnis und ihren konkreten Dienst Christus als den guten Hirten darstellen. In sakramental-amtlicher Weise repräsentieren sie dabei den dienenden Christus, der sich vornehmlich den Verlorenen, den Armen und Ausgegrenzten zugewendet. Der Diakon – amtliche Gestalt der dienenden Kirche „Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen. Er stellt am Altar die Heilswirkung des Kreuzes, wie sie gerade gegenüber den Schwachen, den Armen und Ausgegrenzten durch den Dienst der Nächstenliebe verkörpert wird, dar.”11 Das Zweite Vatikanum spricht von der Trias der Diakonie des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe. Entsprechend der Einheit des einen Ordo hat der Diakon diese Dienste in enger Zusammenarbeit mit dem Bischof

9 Lk 22, 27 10 Vgl. Österr. Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat 11 Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone; Kongregation für den Klerus 1998; Nr. 28

und seinem Presbyterium auszuüben. Somit wird klar, dass sich die Sendung des Diakons nicht einfach in spirituell motivierter sozialer Dienstleistung erschöpft. Vielmehr soll der Diakon, aufgrund des Weihe-Sakramentes grundsätzlich an den gleichen pastoralen Aufgaben des Bischofs und des Presbyteriums beteiligt, diesem Dienst eine besondere diakonale Dimension verleihen (vgl. LG 29).12 Mitwirkung am Hirtendienst Die bedingungslose Liebe Gottes zu allen Menschen wird uns in Jesus eindrücklich vorgelebt, wo er einzelne aufsucht, um ihnen konkrete Befreiung, Heil und Erlösung zu bringen. Die Diakone unterstützen den Bischof und die Priester bei der Erfüllung ihres Hirtendienstes im Sinne dieser ganzheitlichen Seelsorge. Ihr Dienst soll Menschen eben dieses, von Gott zugesagte ganzheitliche Wohl erfahrbar machen. Dies schließt eine Mitverantwortung der Diakone für die Zurüstung der Gemeinden ein. Diakonales Handeln ist kein Privileg der Diakone, vielmehr allen Christen aufgetragen. Sie sollen nicht anstelle der Christen den Armen dienen, sondern die diakonale Berufung aller wecken und fördern. Deshalb ist der Dienst der Diakone ein Leitungsdienst. Sie sollen in den Pfarren die Caritas als zentrale Berufung der Gemeinde stärken und die Gemeindemitglieder darin anleiten. So sollen sie „…die Gläubigen für die Erfüllung ihres Dienstes zurüsten …, damit wir zum vollkommenen Menschen werden und Christus in seiner vollendeten Gestalt darstellen“13. Missionare besonderer Art Die Diakone sind nicht nur zu den materiell, sondern v.a. auch zu den geistlich Bedürftigen gesandt. So ist ihnen auch ein missionarisch-seelsorgerlicher Dienst aufgetragen. „Nicht die Gesunden brauchen den Arzt, sondern die Kranken.“14 Weil eben der Anspruch des Glaubens nicht Ausgangspunkt, sondern Zielpunkt missionarischen Wirkens ist, setzt der evangelistische Dienst der Diakone am Rand der Kirche und Gesellschaft an, um die Menschen dort abzuholen, wo sie stehen, und sie behutsam hinein ins Zentrum des Glaubens zu führen. „Außenminister“ der Kirche Die Veränderungen in einer sich rasant entwickelnden Gesellschaft erfordern einen dauernden Beobachtungs- und Begleitprozess von Seiten der Kirche. Dieser prophetische Außendienst der Kirche, das Erkennen der Zeichen der Zeit 12 Dies geschieht „…in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Nächstenliebe…im Dienst des Lehrens bei der Verkündigung des Wortes Gottes und seiner Erläuterung; im Dienst des Heiligens bei der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien sowie bei der Assistenz der heiligen Messe; im Dienst des Leitens als geistlicher Leiter einer Gemeinde oder von Bereichen des gemeindlichen oder kirchlichen Lebens.“ (Direktorium für den Ständigen Diakonat 1998, Nr. 22). 13 Eph 4, 12-13 14 Mt 9, 12

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und die Evaluierung der gesellschaftlichen Entwicklungen ist in besonderer Weise den Diakonen als „Ohr und Auge des Bischofs“ anvertraut. Auf der Basis der Katholischen Soziallehre und des Ökumenischen Sozialwortes sind sie gewissermaßen die „Außenminister der Kirche“. Sie unterstützen die Bischöfe als Mahner zu sozialer Verantwortung und solidarischem Handeln in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Mit ihrem zivilen Erfahrungshintergrund sollen Diakone im Rahmen ihres Einsatzes praxisbezogen zu gesellschaftlichen und politischen Fragen Stellung beziehen. Als Diener der Kirche sollen sie, wo notwendig, kreative Mitgestalter der Gesellschaft sein. Diese gesellschaftliche Kompetenz bringen sie dann wieder in das kirchliche Amt ein. Familienerfahrung und Berufskompetenz Die meisten Diakone (90 %) stehen der Kirche im ehrenamtlichen Dienst auf Lebenszeit zur Verfügung. Die Entscheidung des Zweiten Vatikanums zur Zulassung verheirateter Männer mit Zivilberufen für den sakramentalen Dienst deutet an, dass die Kirche ihren Dienst an der Welt auch amtlich an diese Lebens- und Berufskompetenz bewährter Männer binden will. Diakone wissen aus eigener Erfahrung um die alltäglichen Freuden und Sorgen der Menschen. All dies sollen sie im Licht der Heiligen Schrift und der Lehre der Kirche reflektieren und so das Leben im Licht des Glaubens gestalten. Im Ehe- und im Familienleben werden Beziehungs-kompetenz und die Grundhaltung des Dienens eingeübt. Die Ehefrauen und Familienangehörigen tragen die diako-nalen Dienste wesentlich mit. Aus der fruchtbaren Verbindung der beiden Sakramente, Ehe und Weihe, erwächst den Diakonen nicht nur ein besonderer Erfahrungsraum, sondern auch ein wichtiger Rückzugsort. Der Ehe- und Familienbezug Ständiger Diakone trägt dazu bei, die Erfahrung der Kirche als „Familie“ real erlebbarer zu machen. Der Zivilberuf ist jener Ort, an dem ehrenamtliche Diakone im Berufsalltag umsetzen, was sie als geweihte Amtsträger verkünden. Das kirchliche Amt und die zivile Berufswelt begegnen einander in der Gestalt des Diakons in besonderer Weise. Als Arbeitskollege wird der Diakon zum Ansprechpartner für viele kirchliche und gesellschaftliche Fragen in der Auseinandersetzung mit unterschiedlichsten Weltanschauungen und religiösen Bekenntnissen. Am Arbeitsplatz sollen sich die Diakone als geistliche Menschen bewähren, ihre sozial-pastorale Kompetenz einbringen und so das Arbeitsklima im Geist des Evangeliums mitbestimmen. Durch ihr Mitgestalten soll deutlich werden, dass Arbeit eben nicht nur dem Gelderwerb dient, sondern vor allem der Würde des Menschen. Vom Bischof gesandt Die Diakone sind als solche unmittelbar dem Bischof unterstellt. Von diesem werden sie an eine territoriale bzw. kategoriale Seelsorgeeinheit oder in den konkreten Dienst einer diözesanen Dienststelle entsandt und dem dort

leitenden Pfarrer oder kategorialen Leiter als unmittelbarem Vorgesetzten zugewiesen. Teil 2: Der Dienst der Diakone in der pfarrlich neu strukturierten Erzdiözese Wien 1 Präambel 1.1 Grundsätzlich haben alle Diakone, ob ehren- oder

hauptamtlich, ob im pfarrlichen, im kategorialen oder eben im Dienst einer diözesanen Dienststelle schwerpunktmäßig tätig, eine pfarrliche Beheimatung mit Zuweisung eines wenigstens zeitlich geringfügigen Dienstes, die auch im Sendungsdekret festzuschreiben ist.

1.2 Diese „Sendung in den Pfarrdienst“ per Dekret muss im Zuge der Bildung einer gemeinsamen Pfarre mit Teilgemeinden (auch „Pfarre Neu“ genannt) in jedem Einzelfall neu erfolgen bei gleichzeitiger deutlicher Benennung der konkreten Beauftragung im Bereich des Pfarrdienstes.

1.3 Diese pfarrliche Beheimatung kann ein sehr unterschiedliches Maß der Einbindung und Mitarbeit umfassen.

1.4 Die Regelung, nach der jeder Diakon, der einer Pfarre zugewiesen wurde, von Amts wegen Mitglied des PGR wurde, gilt sofern die Anzahl der Priester, Diakone und hauptamtlichen Laien ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigt (vgl. PGO 4.1.1).

1.5 Grundsätzlich sollte für den Einsatz eines Diakons das „Gabenprinzip“ als Maßgabe bei der Übernahme von Verantwortung gelten, d.h. ein Diakon übernimmt nicht einfach aufgrund seiner Weihe einen Dienst, sondern gerade auch, weil ihm für den konkreten Dienst das entsprechende Charsima gegeben ist.

1.6 Für seine Verantwortungsbereiche ist der Diakon mit entsprechender Eigenkompetenz auszustatten. Was für die kategorialen Dienste der Diözese und die Dienste in den diözesanen Dienststellen gilt, gilt auch für den Pfarrdienst.

1.7 Der Dienst muss in der Kooperationsvereinbarung für die pastoralen Arbeitsbereiche in Pfarre/Pfarrverband, unter Beiziehung der Ehefrau, falls dieser verheiratet ist, genau festgeschrieben und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

1.8 Das Aufgabenausmaß muss auf die persönlichen, beruflichen und familiären Lebensumstände deutlich Rücksicht nehmen. Dies muss sich besonders auch auf die Teilnahme an Arbeitssitzungen beziehen.

2 Der Dienst des Diakons in PfarrenDie

Veränderungen im Sinne der Pfarren mit Teilgemeinden mit den entsprechenden Vorläufen in den entsprechenden Entwicklungsräumen verändert die Rolle der Diakone in der Pfarre deutlich.

2.1 Jede Pfarre wird durch einen Pfarrer und ein

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Pfarrleitungsteam geleitet. Jedem dieser Pfarrleitungsteams soll ein Diakon angehören (PGO 5.2.1 lit. a), der sich schwerpunktmäßig um die evangelistisch-diakonale Dimension der Pfarre sorgt.

2.2 Die hauptamtlichen Diakone mit einer „Sendung in den Pfarrdienst“ sind in der Regel Mitglieder des Pfarrleitungsteams. Als solche tragen sie Mitverantwortung für die pastorale Gesamtausrichtung der Pfarre und ihrer Gemeinden, im Besonderen für die diakonale Berufung. In der Regel sollte ihre Hauptsorge die konkreten diakonalen Aktivitäten im weiteren und engeren Sinn im Pfarrgebiet sein: Leitung der Pfarrcaritas; Alten- und Krankenpastoral, Betreuung von Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderen Sozialeinrichtungen im Pfarrgebiet, Sorge um die geistliche Not, vor allem jener, die am Rande der Gemeinde bzw. Gesellschaft stehen.

2.3 Falls in einer Pfarre kein hauptamtlicher Diakon bestellt ist, soll möglichst ein ehrenamtlicher Diakon für die vorhin genannte Funktion im Pfarrleitungsteam bestimmt werden. Es versteht sich von selbst, dass die zeitliche und innereVerfügbarkeit eines hauptamtlichen Diakons für diesen Pfarrdienst in der Regel die des ehrenamtlichen bei Weitem übertreffen sollte.

2.4 Auch anderen ehrenamtlichen Diakonen, die der Pfarre angehören, soll die Wahrnehmung konkreter caritativer Dienste bzw. Dienste der „Diakonie im weiteren Sinn“ übertragen werden: in der Evangelisation, in der Pastoral mit Randgruppen, Fernstehenden und Ausgetretenen, in der spirituellen Begleitung Einzelner usw..

2.5 Diakonen kann durch das Pfarrleitungsteam bzw. den Pfarrer auch die Verantwortung für die Bereiche der Sakramentenvorbereitung, der Verkündigung, der Sakramentenspendung und der Liturgie zugewiesen werden.

2.6 Die Einbindung ins Pfarrleitungsteam, aber auch die Übertragung anderer Dienste in der Pfarre bzw. einer Teilgemeinde bedingt regelmäßige Arbeitsgespräche im Pastoralteam bzw. mit der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeausschusses. Es bedarf einer mindestens jährlichen Evaluierung dieser Verantwortungsbereiche in Form des offiziellen Mitarbeitergesprächs (MAG) laut Standard der Erzdiözese Wien. Die Verantwortungsbereiche des Diakons sind in der Kooperationsvereinbarung festzuhalten (vgl. 1.7).

2.7 Über die Abgeltung allfälliger Spesen (z.B. Fahrtkosten) ist, wie bei anderen ha. und ea. Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch, mit dem Dienstvorgestzten rechtzeitig und zuvor eine Vereinbarung zu treffen und dann belegsmäßig abzurechnen.

2.8 Auch wenn der Diakon nicht im Pfarrhaus wohnt, sollte er sich nach Möglichkeit (ev. sogar mit seiner Frau) an Elementen der „vita communis“ beteiligen

(z.B. gemeinsame Gebets- und Mahlzeiten). 2.9 Um die gewachsenen Beziehungen zu Menschen

und die Bezüge zur pastoralen Arbeit möglichst zu erhalten, ist es hilfreich, im Fall eines Pfarrerwechsels den oder die betroffenen Diakon/e bzw. den Institutsleiter als Personalchef der Diakone frühzeitig zu informieren und in Überlegungen miteinzubeziehen.

2.10 Mit Vollendung des 75. Lebensjahrs wird jedem Diakon die Entpflichtung vom pfarrlichen Dienst angeboten. Darüber hinaus kann jeder Diakon eine solche Entpflichtung aus Alters- oder persönlichen Gründen einreichen. Auch entpflichtete Diakone sollen sich nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten an einem konkreten pfarrlichen Leben durch diakonale Dienste beteiligen.

3 Der Dienst des Diakons in den Teilgemeinden 3.1 Die Teilgemeinde sammelt sich um Wort und

Sakrament, besonders um die sonntägliche gottesdienstliche Feier. Die Diakone in den Teilgemeinden sollen sich um die möglichste Integration aller vier Grundfunktionen (Koinonia, Martyria, Liturgia, Diakonia) bemühen, vor allem aber um die diakonale Dimension im weiten und engen Sinn. Es soll ihnen ein besonderes Anliegen sein, dass sich Alte und Kranke beheimatet fühlen und neu Hinzugekommene sowie solche, die am Rande der Gesellschaft stehen in den Teilgemeinden einen niederschwelligen kirchlichen Zugang finden.

3.2 In jeder Teilgemeinde wird ein Gemeindeausschuss gebildet, der dem Pfarrgemeinderat eine Einzelperson und/oder ein Team als Leitung vorschlägt (PGO 4.2.2. lit. c). Die leitenden Personen müssen dafür entsprechend qualifiziert und ausgebildet werden. Ehrenamtliche Diakone mit einem entsprechendem Leitungscharisma, die nicht schon im Pfarrleitungsteam engagiert sind, sind für einen solchen Dienst gerade durch ihre umfassende pastorale Ausbildung sehr geeignet.

3.3 Teilgemeinden sollen Weggemeinschaft zur Bekehrung und Jüngerschaft anbieten und für neue Leute von außen wirklich offen sein. Diakone im Gemeindeausschuss oder Leitungsteam der Teilgemeinde werden sich zusätzlich zu ihren anderen Leitungsaufgaben verstärkt um die evangelistisch-diakonale Dimension im Leben und Gottesdienst-Feiern der Teilgemeinde kümmern.

4 Der Diakon in den kategorialen Diensten 4.1 Die verschiedenen kirchlichen und staatlichen

Einrichtungen in der Gesellschaft stellen ein wichtiges pastorales Aufgabenfeld für ehren- und hauptamtliche Diakone dar. Dabei geht es meist nicht nur um die Sorge für die Notleidenden, sondern auch um die Pastoral an den Angehörigen und dem Betreuungspersonal.

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4.2 Diakonaler Einsatz im kategorialen Bereich bedeutet unter anderem: • Im Dienst an Kranken und Schwachen die

Treue und heilende Zuwendung Gottes erfahrbar zu machen;

• den alten Menschen zu helfen, in Würde ihr Leben zu gestalten und zu Ende zu führen und sich mit Gott und den Mitmenschen zu versöhnen;

• in Begleitung von Behinderten ihre Integration in das Leben der anderen voranzubringen;

• Im Dienst an Asylwerbern, Flüchtlingen und Angehörigen ausländischer Minderheiten für deren würdevolle Integration zu sorgen und jeder Fremdenfeindlichkeit durch Überzeugungsarbeit und Einsatz der demokratischen Mitteln entgegenzutreten.

• in der Notfallseelsorge für Betroffene und Angehörige Zeit zu haben und würdeschenkend da zu sein;

• in der Arbeiterseelsorge sinnstiftend zu wirken und Gerechtigkeitsperspektiven sowie Zukunftshoffnung zu vermitteln;

• in der Hospizbewegung und Sterbebegleitung die Betroffenen und ihre Angehörigen auf diesem letzten Weg zu begleiten;

• in Strafanstalten Gottes Vergebung und Barmherzigkeit zu vermitteln und zu Wegen des Neustarts zu ermutigen;

• in Gesellschaft und Öffentlichkeit durch Vereine und NGOs den Standpunkt der Kirche und ihrer Sozial- und Gesellschaftslehre mit Nachdruck zu vertreten;

5 Der Dienst des Diakons in den diözesanen Dienst-

stellen 5.1 Da alle Diakone auf die konkrete Diözese und den

Bischof geweiht sind, ist wenigstens grundsätzlich auch die gesamte Diözese ihrer diakonalen Mitsorge anvertraut und Bezugsfeld ihres Dienstes.

5.2 Einige Diakone haben ihren Einsatzort bei den diözesanen Dienststellen, als unmittelbare Mitarbeiter des Bischofs oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5.3 Für die Zukunft der Kirche von Wien kann es aufgrund der beruflichen Qualifikation sinnvoll sein, Diakone mit Aufgaben der Leitung und leitenden Verwaltungsverantwortungen zu betrauen.

Als Diakone wollen wir als Seelsorger die Menschen von heute in ihren Sorgen und Nöten begleiten und die Kirche von morgen mitge-stalten.

4. Änderung der Besoldung für Laien und Priester 1. Laienbesoldung Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Bezüge gemäß Dienst- und Besoldungsordnung § 34 (1) um 1,6% angehoben. Pauschalbezüge, alle Zulagen und die Besoldungssätze der Kirchenmusiker werden ebenfalls um 1,6% erhöht. Zudem wurde vereinbart, dass zukünftig die Besoldungsordnung (Teil B), die Zusatzbestimmungen (Teil C) und die Durchführungsbestimmungen (Teil D) nur im Einvernehmen zwischen Dienstgebervertretung und Dienstnehmervertretung abgeändert werden können. 2. Priesterbesoldung Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 werden die Bezüge gemäß Priesterdienstrecht (Tabelle, sämtliche Zulagen und alle anderen Bezüge wie z.B. Anerkennungsbetrag sowie die Bezüge der Priesterpensionisten) um 1,3% angehoben. Die im Vergleich zur Laienbesoldung somit etwas geringere Erhöhung ist darin begründet, dass durch die Änderung der Pfarrzulagen im neuen Priesterdienstrecht sowie durch die Ausgleichsbeträge für die Sachbezüge (Dienstwohnung) das Gesamtvolumen der Priesterbesoldung deutlich angehoben wurde. Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass – wie im Priesterdienstrecht vorgesehen – mit 1. Jänner 2018 die Umstellung auf die neuen Pfarrzulagen erfolgt. Bei der erstmaligen Umstellung kommt ein Ausgleichsbetrag zur Anwendung, der eine Erhöhung der Pfarrzulagen auf € +80,- und, was in Einzelfällen vorkommen kann, die Reduzierung auf € -80,- begrenzt. Siehe dazu im Priesterdienstrecht II.8.2.0. bzw. VI.3.2.0.

5. Pfarrausschreibungen Vikariat Unter dem Wienerwald Himberg – Pfarrmoderator ab 1. Februar 2018. Bei Interesse bitte vorerst um Kontakt mit dem zuständigen Bischofsvikar bzw. dem Generalvikar. Die schriftliche Bewerbung möge bis 31. Jänner 2018 im Erzbischöflichen Ordinariat,1010 Wien, Wollzeile 2, eingereicht werden.

6. Personalnachrichten Erzdiözese Wien

Die Sabbatzeit von MMag. Lic. Alphons Pachta-Rayhofen wurde bis 28. Februar 2018 verlängert.

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OStR GR Erzpriester Msgr. Mag. Franz Schlegl trat mit 1. Jänner 2018 in den dauerden Ruhestand.

Pfarren: Ebenthal, Großinzersdorf, Loidesthal, Palterndorf und Spannberg Ing. Kurt Dörfler (D), ea D. in Velm-Götzendorf, VikSekr. in Vikariat Nord, wurde mit 1. Jänner neben seiner bisherigen Tätigkeit zum ea Diakon ernannt. Gänserndorf: P. lic. Ciprian Iacob OFMConv, Bacc., (Rumänische Provinz) wurde mit 18. Dezember zum Kaplan ernannt. Gumpendorf, Wien 6: P. Nelson Soosai Marian SSS, M., (Indische Provinz) bisher AushKpl. in Gumpendorf, Wien 6, wurde mit 1. Jänner zum Kaplan ernannt. Lainz, Wien 13: P. Mag. Dr. Christian Marte SJ, bisher AusKpl., schied mit 31. Dezember aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. Baumgarten und Obenbaumgarten, Wien 14: mgr Lic. Rafal Zygmunt Bochen, D. Torun, wurde vom 20. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 zum Kaplan ernannt. Wohnpark Alterlaa, Wien 23: P. mgr Krzysztof Kasperek CR, bisher Subst., schied mit 31. Dezember aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. Haßbach: Prof. GR Mag. Dietmar Orglmeister, Dech., Pfr. in Mönichkirchen, KRekt. in der Kapelle des Privaten Gymnasiums und Realgymnasiums Sachsenbrunn, wurde mit 5. Dezember neben seiner bisherigen Tätigkeit während des Krankenstandes von Herrn PfMod. Stanislaw Skórzybut zum Substituten ernannt. Kranichberg und Raach am Hochgebirge: Mag. Ernst Pankl, Pfr. in Gloggnitz und Prigglitz, Leiter des Seelsorgeraums Gloggnitz, wurde mit 5. Dezember neben seiner bisherigen Tätigkeit während des Krankenstandes von Herrn PfMod. Stanislaw Skórzybut zum Substituten ernannt. Pfaffstäten: P. Ing. Mag. Dr. Pio Suchentrunk OCist, PfMod. in Trumau, wurde mit 30. November von seinem Amt als Pfarrmoderator entpflichtet. Wiener Neustadt-Neukloster: P. Mag. Gereon Gschwandtner OCist, bisher Kpl., schied mit 13. November aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. Die Ausübung priesterlicher Funktionen im Bereich der Erzdiözese Wien ist ihm untersagt.

Kategoriale Seelsorge Krankenhaus- und Pflegeheimseelsorge Dr. Jerko Matoš, D. Subotica, bisher KRekt. und KrkSeels. im Wilhelminenspital, Wien 16, schied mit 31. Dezember aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. MMag. Daniel Kamieniecki, KrkSeels. im Wilhelminenspital, Wien 16, wurde mit 1. Jänner neben seiner bisherigen Tätigkeit zum Kirchenrektor der Kirche Hl. Kamillus im Wilhelminenspital, Wien 16, ernannt. Mag. Ivan Levko, Ep. Sambir-Drohobycz, PfVik. in Wiener Neustadt-Propsteipfarre und Wiener Neustadt-St. Anton, wurde mit 30. November von seinen Ämtern als KrkSeels. im Landesklinikum Wiener Neustadt sowie als KRekt. der dortigen Kapelle entpflichtet. Mag. Jürgen Krause, KrkSeels. in SMZ-Floridsdorf und AusKpl. in Jedlesee, Wien 21, wurde mit 31. Dezember von seinen Ämtern als KrkSeel. im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital/Psychiatrisches Zentrum sowie als Krk. der Kirche St. Leopold am Steinhof, Wien 14, entpflichtet.

Todesmeldung GR. P. Sigmund Geißbauer SDB ist am 4. Dezember im Alter von 89 Jahren gestorben und wurde am 9. Dezember auf dem Friedhof in Graz – Neuhart bestattet. KR Msgr. Karl Ponweiser, Pfr. i. R., ist am 7. Dezember im Alter von 87 Jahren gestorben und wurde am 16. Dezember auf dem Friedhof in Wolkersdorf bestattet. P. Ernst Walecka OSFS ist am 18. Dezember im Alter von 87 Jahren gestorben und wurde am 29. Dezember auf dem Friedhof in Wolfsthal bestattet. P. Dr. Josef Salmen SVD ist am 18. Dezember im Alter von 86 Jahren gestorben und wurde am 29. Dezember auf dem Friedhof in St. Gabriel/Maria Enzersdorf bestattet.

Neue Adresse: Pfarre Jedlesee, Wien 21: Lorettoplatz 5 1210 Wien

7. Rahmenordnung Liturgie – Einfüh-rungsabende in den Vikariaten

Erzbischof Christoph Schönborn hat die Rahmenordnung Liturgie für alle Pfarren in Kraft gesetzt, die nun schrittweise in den Gemeinden der Diözese umgesetzt werden soll: Im Entwicklungsraum, im Pfarrverband, im Seelsorgeraum, in Pfarren mit Teilgemeinden. Dazu wird es in jedem Vikariat eine Einführungsveranstaltung geben:

• Sie erhalten einen Einblick in die Leitprinzipien der Rahmenordnung Liturgie und einen kompakten Überblick über die ganze Rahmenordnung.

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• Sie lernen die Rahmenordnung als Tool zur Arbeit im Fachausschuss Liturgie kennen und erfahren, wie ihnen die Rahmenordnung bei der Erarbeitung einer Gottesdienstordnung mit mehreren Kirchenstandorten helfen kann.

Referenten: Mag. Martin Sindelar und Mag. Manuela Priester, Liturgiereferat Termine in den Vikariaten: Vikariat Süd: Freitag, 2. März 2018, 18-21 Uhr: St. Bernhard, Wr. Neustadt Anmeldung: Büro Vikariat Süd, [email protected] / 01-51552-5051 Vikariat Wien-Stadt: Freitag, 4. Mai 2018, 18-21 Uhr, Club 4, Stephansplatz 4, 1010 Wien Anmeldung: Büro Vikariat Wien Stadt, [email protected] / 01-51552-3438 Vikariat Nord: Freitag, 8. Juni 2018, 18-21 Uhr, Bildungshaus Schloss Großrußbach Anmeldung: Büro Vikariat Nord, [email protected] / 01-51552-3235 Weitere Informationen zur Rahmenordnung: www.liturgie.wien

8. Sprechtage Kardinal Schönborns für Priester und Diakone

Die Sprechtage finden üblicherweise am Dienstagnach-mittag statt. Die genauen Termine erfahren Sie bei der verpflichtenden telefonischen Voranmeldung im Erzbischöflichen Sekretariat: Tel. 01/51552-3724, Dr. Hubert-Philipp Weber. Anmeldung für die Ständigen Diakone ausschließlich über das Diakoneninstitut, Tel. 0664/6216838, Andreas Frank.

9. Sprechtage des Generalvikars Gespräche mit Lic. Dr. Nikolaus Krasa sind Dienstag bis Freitag möglich. Bitte um Terminvereinbarung unter Tel. 01/515 52-3243, Fax: 01/515 52-2760, E-Mail: [email protected] oder [email protected] 1010 Wien, Wollzeile 2, 3. Stock, Tür 328

10. Sprechtage im Institut für den ständigen Diakonat Diakon Andreas Frank

Jeden Donnerstag in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr

Anmeldung bitte unter Tel. 0664/6216838 oder [email protected]. Ort: 1090 Wien, Boltzmanngasse 9. Redaktionsschluss für die Februar-Ausgabe des Diözesan-blattes 2018 ist der 26. Jänner 2018, 14.00 Uhr. Die Februar-Ausgabe des Wiener Diözesanblattes 2018 erscheint am 1. Feber 2018 Das Diözesanblatt ist unter der Internet-Adresse www.themakirche.at abrufbar.