1. Mit 2Date(kurzDateDies deshAnspDatedas verleStrafweltw Die w•
•
•
Im RZusaandegeleierfülsodaDatedie Shinsirungrung
Datensch25. Mai 2018
enschutzrecht,z EU-DSGVO)enschutzgeset
ist für Verarbhalb von grpruch und dieensicherheit im
neue recetzungen befrahmen reicweiten Jahres
wichtigsten PuInhaltlich wiretwas änderSchon bishanvertrautenmüssen wir derzeit z.B. veröffentlichWas sich änund die Dokund Datenbeispielsweistätigkeiten Verlangen dgeben müssrichtung zu welche Datewurden. Wegfall der nicht mehr a
Rahmen der kmmenarbeit
eren Diözeseistet, um dlen zu könne
ass Sie rechenschutzrechtSie dann benichtl. Verschw
gen, Informgen.
hutz wird ein neu, die EU-D) und auch tz (kurz DSG) ibeiter von Daroßer Bedeue Vorgaben ammer wichtightliche Reg
esonders hoht bis zu 20sumsatzes!).
unkte für Sie vrd sich für Sien. er mussten
n Daten sornatürlich aucnicht ohne Z
ht werden undndert, betrifft kumentationsnsicher-heit se ein Verzführen. Das
der Datenscen, welche Dwelchem Zw
ensicherheitsm
DVR-Nummeangeführt wer
kirchlichen Damit den Da
en wurden die neuen Aen. Diese Arbhtzeitig vor es alle Infor
nötigen (z.B. wiegenheitspfmationspflicht
156. JahJänner 2
ues, europaweaten-schutzgr
ein geänden Geltung ste
aten (neu „Veutung, weil an den Datenger werden, agelwerk bei he Strafen 0 Mio Euro
vorweg: in der täglich
wir z.B. rgfältig umgech in Zukunft
Zustimmung dd das gilt auch vor allem dspflichten bz
(IT). So eichnis der
s bedeutet, chutzbehörde Datenarten voeck verarbeitmaß-nahmen
er: Ab 25.5.20rden.
tenschutzkomatenschutz-be
schon vielAnforderungeeiten werdenIn-Kraft-Tretemationen erErneuerung vflichten, Einveen, Dienst
rgang, Nr. 1,2018
eit einheitlichrundverordnurtes nationahen.
erantwortlicheeinerseits d
nschutz und dndererseits w
Datenschuvorsieht (d
oder 4 % d
hen Arbeit kau
mit den uehen und dt (Daten dürfdes Betroffenh weiterhin soie Organisatigl. Datenschu
müssen wVerarbeitungdass wir au.a. bekan
on welcher Etet werden u
hier getroff
018 muss die
mmission und eauftragten de Vorarbeit
en bestmöglin weitergefühen des neuhalten werdevon Formularerständniserktleistervereinb
,
hes ung les
e“) der die
weil utz-der des
um
uns das fen
nen o).
on utz wir gs-auf nnt in-nd
fen
ese
in der ten ich
hrt, uen en, ren klä-ba-
2
In
IN1.2.
2.2.2.2.2.2.2.
2.2.2.
3.3.3.3.3.
4.4.4.
4.4.4.4.4.4.4.
4.4.
4.5.
. BestimmögenErzdiöz
n Kraft gesetzt
NHALTSANG Geltun Kirche
Vermö Wahrn1. Aufgab2. Geneh3.
3.1. Genere3.2. Außero3.3. Veräuß3.4. Maßna
Pfarre 3.5. Bestan3.6. Annah
Vertre4.tigung
Grund Ziel de1. Rechn2. Budge3. Grund4.
....... Rechn
Buchfü1. Durchf2.
Vermö Belege3.
3.1. Belego3.2. Belegw3.3. Aufbew
Barkas4. Finanz5.
5.1. Eröffn .......
5.2. Online5.3. Veranl
Kredita Grupp6.
Pfarrve
mungen dverwaltun
zese Wient mit 1. Jänne
GABE ngsbereich .....nrechtliche Be
ögensverwaltunehmung der Vbe der Verwalmigungspflichelle Bestimmuordentliche Veßerung von Lieahmen, welchmaßgeblich v
ndverträge ....me von Stiftutung nach Auen .................sätze pfarrlich
er Grundsätze ungsabschlusst ....................sätze der Buc......................ungs- und Kasührungsvorschführung und K
ögensverwaltue und Daten ...organisation uwesen bei Barwahrungspflicssenverwaltunielle Abwickluung und Been....................
e-Banking ......agung von Geaufnahme .....engelder, Stifterband .........
der Kirchlng für die
n er 2018
......................estimmungenung der PfarreVermögensvelter ................hten ..............ungen ..........
Verwaltung in egenschaften
he die Vermögverändern .........................ungen ...........ssen und Zeic......................her Rechnungpfarrlicher Res .........................................
chführung und......................ssaordnung ..hriften ...........Kontrolle der ung ......................................
und Belegqualrkassen .........chten ...........ng ..................ungen mit Gelndigung von B........................................eldmitteln, Üb....................ftungen und T....................
ichen VerPfarren d
.....................n für die en .................erwaltung ...................................................................den Pfarren .. ...................
genslage der ............................................................
chnungsberec.....................
gslegung ........echnungslegu..........................................
d Geltungsber..............................................................
.....................
.....................ität ...........................................................................ldinstituten ...
Bankverbindun........................................berziehung un....................
Treuhandgelde....................
r-der
..... 2
.... 2 ..... 2 ..... 2 ..... 3 .... 3 ..... 4 .... 4
.... 4
.... 5
.... 5 h-..... 5 .... 5 ng5 ..... 5 ..... 6
reich ..... 6 .... 6 ..... 6
..... 7
..... 7 .... 7 .... 8 .... 8 ..... 9 ..... 9 ngen .... 9 .... 9
nd .. 10
er 10 .. 10
6.
6.1. 6.2.
6.2.16.2.27.
7.1. 7.2.
7.3.
7.3.17.3.27.3.37.3.47.3.57.3.67.3.77.3.87.3.97.3.1
7.4.
7.4.17.4.2AbküPGR VVR VVRO
CIC
Can.
GuV Dieseder Grüngesc 1. G DiesegelterechstatioBuchBilanverpDieseinterabge
PfarrlicheGebarungAnschaffuGebarung
1. Interne p2. Kontrollst
BilanzieruAllgemeinSonderreauf RS 2 iRechnungBilanz .....
1. Anlageve2. Umlaufve3. Aktive Re4. Eigenkap5. Rücklage6. Rückstell7. Verbindli8. Passive R9. Haftungs10. Gewinn-
Sonderbepfarrliche
1. Kindergä2. Friedhof ürzungsverzei
PV
O OVCkCdrG
e BestimmunVermögensv
nden einer hlechtsneutra
Geltungsber
e Bestimmungen für alle Pfenschaftspfliconen, katego
hführung nochnzierungs- unflichtend umge Bestimmunrne Richtlinieeschwächt we
e Vermögensagskontrolle ....ungen ...........gskontrolle ...
pfarrliche Konttelle .............ungs- und Bewne Bestimmun
egelungen für im Rahmen degslegung .............................
ermögen ........ermögen .......echnungsabgrital ...............n ..................ungen ..........chkeiten .......
Rechnungsabgverhältnisse ..und Verlustre
estimmungen er Trägerschafrten/Kinderta....................ichnis
PfarrgemeindeVermögensverOrdnung für dVermögensverCodex Iuris Cakanonischen RCanon - (einzedes kanonischerd. 1.750 CanoGewinn- und V
ngen richten sverwaltung dleichteren Lale Formulier
reich
gen zur kirchlfarren der Erchtige Stelleoriale Gemeh nicht auf RSnd Bewertungesetzt werdengen (oder Tn nur verschrden.
aufsicht und ................................................................trollen ..............................wertungsvorscngen ..............die Buchhaltu
er pfarrlichen ....................................................................................enzungen .....................................................................................
grenzungen .......................echnung (GuV
für Kindertagft und Pfarrfri
agesheime.........................
eratrwaltungsrat en rwaltungsrat nonic (Kodex
Rechts) elner) Rechtssen Rechts (de
ones) Verlustrechnun
sich an alle Mder Pfarre mesbarkeit wung verzichte
lichen Vermözdiözese Wieen (Rektoraeinden). In S2 umgestellt ngsvorschrifteen. Teile davon) ärft, nicht au
.................. 1.................... 1.................... 1.................. 1.................. 1chriften ...... 1.................... 1ungsumstellun
.................... 1
.................... 1.................. 1.................. 1.................. 1.................. 1.................. 1.................. 1.................. 1.................. 1.................. 1
V) ................ 1gesheime in edhöfe ....... 1.................. 1.................. 1
x des
atz im Kodex r Kodex enthä
ng
Menschen, diemitwirken. Aurde auf ei
et.
gensverwaltuen und ähnlicte, SeelsorgPfarren, derist, müssen d
en noch nic
können durufgehoben od
10 10 10 10 11 11 11 ng
11 12 12 12 12 12 13 13 13 13 13 13
13 13 13
ält
e in Aus ine
ung che ge-ren die cht
rch der
DiGl•
•
2.
DibisoÖsW Dideer 2.(1
(2
(3
(4
(5
2.(1
1 2
iese Bestimmleichzeitig we
Bestimmung(gültig seit 1Bestimmungfür Pfarre Nvon rs2 (gül
. KirchenreVermögen
ie Grundlagelden der Kod
owie die nacsterreichische
Wien.
ie kirchliche er Zweckmäßirfolgen.
Wahrne.1.1) Dem Ordi
der pfarrli2) Bei allen
ModeratoMaßgabe Vermögen1288 verw
3) In jeder bestehen,Diözesanbsollen naGläubige dCan.532, helfen (Ca
4) Gemäß mögensveAmts wegVVR (VVRODer DiözeVorsitzendführende Rechte un3.4). Umgvermögen(siehe Pun
5) Die Mitgliedes CIC.
Aufgab.2.1) Die Verwa
die GrenVerwaltun
Codex Iuris Ordnung füder Erzdiöze
Amtlicher
mungen tretenrden außer Krgen zur kirc1.07.2004) gen zur kircNeu, Pfarrvertig seit 01.01.
echtliche Bnsverwaltue aller kirchdex des Kanchgelagerten en Bischofsko
Finanzgebaruigkeit, Wirtsch
ehmung der narius steht dchen RechtstrRechtsgeschä
or, Provisor, edes Rechts; e
n der Pfarre waltet wird (CaPfarre muss der außer de
bischof erlasseach den gendem Pfarrer, bei der Ve
an. 537 CIC). Ordnung f
erwaltungsrat gen Mitglied O 3.1 b). esanbischof kden des VVRVorsitzende hnd Pflichten ekehrt ist in d
nsrechtlichen nkt 2.1.(2)) zueder des VVR
e der Verwaalter müssen
nzen bzw. dng überschre
Canonici vomr den pfarrlichese Wien, in K
Teil | Jänne
n mit 1. Jännraft gesetzt: chlichen Verm
chlichen Vermrband Neu, u.2016)
Bestimmunng der Pfarhenrechtliche
nonischen ReDekrete und
onferenz und
ung hat nach haftlichkeit u
Vermögensdie Aufsicht üräger zu (Canäften vertritt etc.) die Pfarer hat dafür znach Maßgaban. 532 CIC).
ein Vermögem allgemeinenen Normennannten Normunbeschadet rwaltung de
für den (VVRO2) istim VVR und
kann einen gR bestellen. hat ab der Bedes Vorsitze
diesem Fall dAgenden gemr Gänze entpfgelten als Ve
alter für Rechtsha
die Weise eiten, zuvor
m 25. Jänner 19
hen VermögeKraft seit 19. M
er 2018 | Se
ner 2018 in
mögensverwa
mögensverwaunter Verwen
ngen für rren en Bestimmuchtes (CIC 1d Ordnungend der Erzdiö
den Grundsänd Sparsamke
sverwaltungber das Verm. 1276 § 1 CICder Pfarrer
re und zwar u sorgen, dasbe der Can. 1
ensverwaltunen Recht den
n unterliegt; inmen ausgewder Vorschrif
s Pfarrvermö
pfarrlichen t der Pfarrer Vorsitzende
eschäftsführeDieser gesch
estellung sämtnden inne (Ver Pfarrer vonmäß Can. 532flichtet. rwalter im Sin
andlungen, wder ordentleine schrift
983 nsverwaltung
März 2017
ite 2
Kraft.
altung
altung ndung
die
ungen 9831)
n der özese
ätzen eit zu
mögen C). (bzw. nach
ss das 1281-
ngsrat n vom n ihm
wählte ft des ögens
Ver-r von r des
enden häfts-tliche VVRO n den 2 CIC
nne
elche ichen tliche
gsrat
(2)
(3)
(4)
(5)
3 D
FPW
4 DKBaVh
Erlaubnis dwirksamkeit Die kirchlichihren Verwaund insoweivon ihren Vgesetzte Aunbeschadetder ihr den SAlle, KlerikeVermögensvAufgaben imRechts zu erfBevor die Bestandsverzübergeben uDiese Übergeiner Pfarre der Vorsitz imAlle VerwaltCan 1284 CISorgfalt ausü• darübe
anvertrgeht omüssenVersich
• dafür Kirchengültige
• die Vordes weverhüteweltlich
• Vermögrechtenund srechtm
• Zinsen in der sorgen,geeigne
• das Geübrigbleanlegen
Details zur ÜbeFassung desPfarrvermögenWien (KontrollDie ErzdiözeKollektivversicBetriebsbünde
bgeschlossenVerträge zushinausgehende
des Ordinariherzustellen
he juristische altern ungültigt sie etwas aVerwaltern z
Akte haftet t des RegressrSchaden zugefer oder Laieerwaltung tei
m Namen derfüllen (Can. 12Verwalter ih
zeichnisse und archivier
gaben für denwerden jewe
m Vermögenser kirchlichenC § 1 und 2
üben; deshalbr wachen,
raute Vermögoder Schadenn sie, erungsverträgsorgen, das
nvermögen aWeise gesicheschriften sowltlichen Recht
en, dass dhen Gesetze dgenseinkünften Zeit einfordie sicher väßigen Bestimaufgrund vonfestgesetzten
, dass das eter Weise geteld, das nacheibt, nutzn(siehe 4.5.3);
ergabe findens „Informatn und Pfarrvlstelle) ese Wien cherung fürelversicherungn. Die Pfarrsätzlich abse Risiken vorl
us einholen(Can. 1281 § 1
Person haftg gesetzten Aaus diesen erzwar gültig,
die juristrechtes gegenfügt hat (Can. en, die an lhaben, sind ar Kirche nach282 CICI). hr Amt ant
angefertigt,rt werden (Cn vermögens
eils dann durcsverwaltungsrn Vermögens
ihr Amt mit b müssen sie:
dass das gen auf keine n leidet; zu
soweit ge abschließes das Eigen
auf nach weert wird;
wohl des kanonts beachten, urch Nichtb
der Kirche Sche und Erträgndern (z.B. Miverwahren ummungen verwn Darlehen odn Frist begleic
aufgenommetilgt wird;
h Bestreitungzbringend ;
n sich in der jetionsblatts zverwaltung“
hat für r Gebäudeg samt Haftpfren selbst mschließen, wiegen.
, um Rech1 CIC). tet für die vAkte nur, werhalten hat. Faber unerlautische Person den Verwalt
1281 § 3 CIC)der kirchlichangehalten, ihh Maßgabe d
treten, müss, überprü
Can. 1283 CIrechtlichen T
chgeführt, weat wechselt.3
müssen gemder geboten
ihrer SorWeise verlordiesem Zwe
erforderlicn;4
ntum an deeltlichem Rec
nischen als aubesonders ab
beachtung daden entstehtnisse genau zete und Pachnd nach dwenden der Hypothekchen und dafene Kapital
der Ausgabund sich
eweils aktuellzur Übergader Erzdiöze
Pfarren eie und eiflicht und Unfmüssen eigewenn darüb
hts-
von enn Für ubt on, er, ).
hen hre des
sen üft, C).
Teil enn
mäß nen
rge ren eck ch,
em cht
uch ber der t; zur ht)
den
ken für in
ben her
len abe ese
ine ine fall
ene ber
(6
(7
(8
(9
(1
(1
2. 2.(1
(2
• die wohlBeleg
• am Rech
• sowisich PfarrVertrLiegeüber
6) Die jährlicaußerordewird dringüberlassenAufstellun
7) Nur inneVerwaltunbeweglichStammveroder der c(Can. 1285AngelegenVerwaltunbeschrieb
8) Die Vermöund Sozüberlieferdenjenigeleisten, eizahlen (Ca
9) Die pfarrldem OrtsRechnung(Wirtschafübergeben
10) Darüber hgegenübeCIC).
11) Die ProBeklagtenbedarf voschriftlich
Genehm.3.
3.1. Gener1) Maßnahm
Pfarren üdurch den
2) Die SaWirtschaftwelche Verwaltundes Wirtscdiözesanezuständige5).
Amtlicher
Einnahmenlgeordnet füge geordnet aEnde jeden
henschaft ablee Verträge uVermögensr
rarchiv aufzurägen sind enschaftsverwmitteln.
che Erstellungentliche Hausgend empfohn, diese anzu
ng genauer zu erhalb der ng sind die hen Vermörmögen gehörchristlichen C5 CIC). nheiten, dng darstellenen ögensverwalteialrecht gemten Grundsn, die aufgnen gerechte
an. 1286 CIC). ichen Verwaltordinarius Reslegung deftsrat der n hat (Can. 12hinaus habenr Rechenscha
ozessführung seite im Namr Beginn oderen Erlaubnis d
migungspflic
elle Bestimmmen, welche überschreiten,n Ordinarius (satzung undtsrates der E
Maßnahmenng in den Pfarchaftsrates non Wirtschaen Fachstelle
Teil | Jänne
n- und ühren sowie aufbewahren;
Jahres überegen nd sonstige U
rechte gründubewahren, dem Amt
waltung zur
g von Budgetshaltspläne) dlen bzw. bleiordnen und A bestimmen. (
Grenzen dVerwalter
ögen, dasrt, für Zwecke
Caritas Schenk
ie eine n, sind un
er haben dasmäß den sätzen zu
grund eines en und angem
ter sind verpechenschaft aem Vermög
Erzdiözese) 287 § 1 CIC). n die Verwaltaft abzulegen
auf der men der pfarrli
r Einlassung ides Ordinariu
chten
ungen die ordentlic, bedürfen dsiehe Punkt 2.d GeschäfErzdiözese Wn der
rren zusätzlichotwendig ist. aftsrat wer
e veranlasst (
er 2018 | Se
AusgabenbüDokumente
r die Verwa
Urkunden, auen, geordneFotokopien
für Rechts-Aufbewahrun
s (ordentlicheurch die Verwbt dem OrdinArt und Weis(Can 1284 § 3der ordentlbefugt, aus
s nicht e der Frömmkungen zu ma
außerordentter Punkt
weltliche Arbvon der K
beachten Vertrages A
messenen Loh
pflichtet, alljähabzulegen, deensverwaltunzur Prüfung
ter den Gläun (Can. 1287
Kläger-ichen Rechtstin den Prozess (Can. 1288 C
che Verwaltunder Genehm.3.2. ff). ftsordnung
Wien hält festaußerordentl
h eine ZustimmDie Vorlagen rden von siehe 2.3.1. P
ite 3
ücher und
altung
uf die et im
von und
ng zu
e und walter narius e der
3). ichen dem zum
igkeit achen
tliche 2.3.2
beits- Kirche
und Arbeit hn zu
hrlich er die ngsrat g zu
bigen 7 § 2
oder träger ss der CIC).
ng in igung
des t, für ichen mung beim
der Punkt
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 4
(3) Veräußerungen von Kirchenvermögen oder veräußerungsähnliche Geschäfte (alle Arten der Kapitalveranlagung) sowie die Veräußerung von Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind, oder von künstlerisch oder historisch wertvollen Sachen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität.
(4) Kirchenvermögen darf ohne besondere schriftliche Erlaubnis des Ordinarius weder an dessen eigenen Verwalter noch an mit diesen bis zum 4. Grad Verwandte oder Verschwägerte verkauft, vermietet oder verpachtet werden (Can. 1298 CIC).
(5) Im Auftrag des Ordinarius wird die Aufsicht über denkmalgeschützte Paramente, kirchliche Geräte und künstlerisch wertvolle Ausstattung von beweglichen und unbeweglichen Objekten durch das Referat für Kunst und Denkmalpflege, über die Bauwerke und das bewegliche Vermögen in Kirchen durch das Bauamt, über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Ver-mögenswerte, über das bewegliche Vermögen in Pfarrhöfen und sonstigen kirchlichen Gebäuden und die Sakristeieinrichtung durch die Finanzkammer und über das Liegenschaftsvermögen und die Rechte der Pfarren durch das Amt für Rechts- und Liegenschaftsangelegenheiten ausgeübt. Die genannten Stellen sind bei genehmigungspflichtigen Vorgängen einzubinden.
2.3.2. Außerordentliche Verwaltung in den Pfarren Gemäß Can. 1281 § 2 CIC und Can. 1277 CIC sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten. Folgende Maßnahmen stellen laut den aktuellen kirchenrechtlichen Bestimmungen eine außerordentliche Verwaltung dar und bedürfen der Genehmigung durch den Ordinarius. (1) Neu-, Auf-, Um- und Zubauten und
Generalreparaturen an oder in Gebäuden, auch wenn hierzu keine finanziellen Mittel der Erzdiözese Wien erforderlich sind;
(2) bauliche Veränderungen in oder an kirchlichen Gebäuden;
(3) Abbruch von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten; (4) Veräußerung von denkmalgeschützten beweglichen
(Einrichtungs-) Gegenständen, einschließlich Paramente und kirchlichen Geräten, in Kirchen, Pfarrhöfen und anderen kirchlichen Gebäuden ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes;
(5) Unter Denkmalschutz stehen u.a. bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 1 Denkmalschutzgesetz).
(6) Bei Denkmälern, die sich u.a. im alleinigen oder überwiegenden Eigentum eines kirchlichen Rechts-trägers befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung als solange gegeben, als das Bundes-
denkmalamt nicht auf Antrag des kirchlichen Rechtsträgers das Gegenteil festgestellt hat (§ 2 Denkmalschutzgesetz).
(7) Aufnahme von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen (z.B. Bürgschaften) für Dritte;
(8) Annahme und Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften, Legaten und Stiftungen;
(9) Errichtung, Erweiterung und Auflassung von konfessionellen Friedhöfen;
(10) An- und Verkauf, Tausch und Schenkung von unbeweglichem Vermögen;
(11) Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen mit Dienstnehmern pfarrlicher Rechtsträger.
2.3.3. Veräußerung von Liegenschaften Vor der Veräußerung von Liegenschaftsvermögen ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes die Zustimmung des Ordinarius einzuholen. Dies gilt für die Veräußerung von Liegenschaftsvermögen im engeren Sinn (Verkauf, Tausch, Schenkung) als auch im weiteren Sinn (z.B. Bestellung von Dienstbarkeiten und Baurechten) bei sonstiger Ungültigkeit des Veräußerungsgeschäftes. Um die Zustimmung ist vom pfarrlichen Rechtsträger beim Amt für Rechts- und Liegenschaftsangelegenheiten unter Angabe des Grundes der Veräußerung schriftlich anzusuchen. Ein gerechter Grund ist bei einer dringenden Notwendigkeit oder bei einem erheblichen Nutzen für die Pfarre, bei einem sozialen oder seelsorglichen Grund gegeben (Can. 1293 § 1 CIC). In der Regel darf nicht unter dem Schätzwert, der durch einen Sachverständigen schriftlich festgestellt werden muss, veräußert werden (Can. 1293 § 1, Can. 1294 § 1 CIC). Erlöse aus Grundveräußerungen sind auf das Bestandskonto des pfarrlichen Rechtsträgers bei der Finanzkammer (Depot Kirchenvermögen Bestand) zu erlegen (Can. 1293 § 2, Can. 1294 § 2 CIC). Ihre Freigabe ist, soweit der Verwendungszweck nicht bereits zusammen mit der Veräußerung genehmigt wurde, je nach dem Verwendungszweck bei der Finanzkammer, beim Bauamt oder beim Amt für Rechts- und Liegenschafts-angelegenheiten zu beantragen und vom Diözesanen Wirtschaftsrat zu genehmigen. Ist die Verwendung genehmigt, erfolgt die Anweisung unter Hinweis auf das diesbezügliche Protokoll durch die diözesane Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Aufgabe fällt. 2.3.4. Maßnahmen, welche die Vermögenslage der
Pfarre maßgeblich verändern Gemäß Can. 1295 bedürfen nicht nur Veräußerungen von Liegenschaften spezieller Erfordernisse und der Genehmigung durch den Ordinarius, sondern auch jedes Rechtsgeschäft, durch das die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtert werden könnte. Dazu zählen beispielsweise der Abschluss von Vergleichen und alle Arten der Kapitalveranlagung.
2.3.5BestaschrischriUm dnichtLiegeanzuWirdabgewährzwan10.00Seite 2.3.6Vor ErlauLiegeCIC).letztwMögwerdVerwein verwStiftuangeerricOrdi2 CICund vorhÄndeAmt zusu
2.4.
(1)
5 S
1k
5. Bestandvandverträge iftlich abzusciftlichen Genediese Genehmt durch enschaftsangeusuchen. d ein Bestaneschlossen unren soll und nzig Jahre ver00 übersteigt
en des diözesa
6. AnnahmeAnnahme ein
ubnis des Oenschaftsange Messenstiftwillig angelichkeit nur fü
den. Bei Erricwendung best
etwaiger Vwendet werdungsbrief in eordneten Stihten, so danariatsarchiv C). In jeder Pf
ein Persolvanden sein (Cerung von (M
für Rechts-chen.
Vertretunberechtigu
Gemäß Punkder geschäfaußen. Sie zeausgenommebedürfen deVVR bzw. einDie Handelndes VVR Genehmigun2.3. BeispielsweisDienstverhälrechtsverbinGemäß Punk
Siehe „Allgem1297 CIC)“; Akonferenz, Nr.
verträge (das sind Miehließen und
ehmigung des migung ist, sow
das Amelegenheiten
ndvertrag übnd diese Dau
auf ein Künrzichtet wird , bedarf es zuanen Wirtscha
e von Stiftungner (Messen-
Ordinarius beelegenheiten ungen sollen
eordnete Stür höchstens chtung der Stimmen und fVermögensresden soll. Ü
dreifacher Aiftungen in zass der Stifje eine Ausfefarre muss eivierungsbuch
Can. 1307 CICMess-) Stiftun- und Liegen
ng nach Aungen
kt 4.2. der VVRftsführende Veichnen ausgen solche rer Mitfertigung
nes weiteren Mnden agieren
und unter ngen durch d
se sind alletnissen stehdlicher Art un
kt 2 c) der VV
eines Dekret
Amtsblatt der 28 vom 1. Au
et- oder Pachbedürfen vorOrdinarius.5
weit das pfarrmt für
verwaltet wi
ber eine besuer mehr alsndigungsrechoder das Jah
usätzlich der Zaftsrates.
gen ) Stiftung ist
eim Amt füeinzuholen (
n, sofern es tiftungen hzwanzig Jahrtiftung muss
festlegen, für st nach Abber die StAusfertigung zweifacher After, die Pfrtigung erhaltin Verzeichnis für die S). Um die Herngsverpflichtunschaftsangele
Aussen und
RO vertreten dVorsitzende ehende Schrif
echtsverbindlicg des stellv. VMitglieds des
im Rahmen Beachtung
den Diözesan
e im Zusamenden Vereinnd bedürfen dVRO ist es Au
über Bestand
r Österreichisugust 2000
htverträge) sir Abschluss d
rliche VermögRechts- uird, bei diese
stimmte Dau zwanzig Jaht für mehr
hresentgelt EUZustimmung v
die schriftlicr Rechts- u(Can. 1304 §
sich nicht uhandelt, nae angenommder Stifter dwelche Zweclauf der Ziftung ist e(bei letztwil
Ausfertigung) farre und dten (Can. 1306s der StiftungStiftungsmessrabsetzung odungen ist beegenheiten a
Zeichnung
der Pfarrer odden VVR naftstücke alleincher Art. Dieorsitzenden dVVR. der Beschlüs
g notwendignbischof gem
mmenhang mnbarungen vder Schriftfor
ufgabe des VV
dsverträge (caschen Bischo
ind der
gen nd
em
uer hre als UR
von
che nd
§ 1 um ach
men die cke Zeit ein llig zu
das 6 §
gen sen der eim an-
gs-
der ach ne, ese des
sse ger
mäß
mit von rm. VR,
an. ofs-
(2
3. 3.
ZiSinaGeDeZiFi 3.(1
(2
(3
6
Dienstvertaufzulösen
2) Der Kontvorgesehe(EröffnungMeldung VerfügungausschließFür alleeinzurichtVorsitzendBanken sinDer VEinzelrechZusammeBehebungunumgäng4.5.1. Pun
. Grundsätz
Ziel de.1.legung
el der Grundcherstellung achvollziehbaeschäftsfälle ier jährlich zuel, eine mögnanz- und Ert
Rechnu.2.1) Die Erstel
des VVR u2) Der PGR b
die nicht prüfen in Rechnungund VeWirtschaftGegenstanDie RechBericht, übermitte
3) Der RecEinbeziehbeschließeRechnungeinzuladenwird. DerRechnunggestempe
Siehe OrdnPunkt 3.2. e
Amtlicher
träge mit n, vorbehaltlic
oinhaber Pfaen mit eineg und Schlie
von Verfüggsberechtigtenßlich dem Pfa
weiteren en (auch den). Die Znd vom VVR fVVR kan
hnungsrechte nhang m
gsfunktion glich ist. Kontkt 5 und 4.5.2
ze pfarrlich
er Grundsät
dsätze pfarrlieiner einh
ren Don Pfarren.
u erstellende lichst getreueragslage zu ve
ungsabschluslung des Recnd unter Punbestellt zwei
Mitglieder formeller unsabschluss g
ermögensübertlichkeit undnd der Prüfun
hnungsprüfer welchen sie
eln. chnungsabschung des Beren und dem Psprüfer sindn, wenn der
endgültige usabschluss lt.
ung für den
e)
Teil | Jänne
Laien abzch diözesaner
arre wird wier Doppelzeiceßung von Kgungsberechtn im Zahluarrer eine Ei
ist eine für den g
Zeichnungsbefestzulegen. nn in
genehmigemit Banbzw. beim trollen sind e2. Punkt 2).
her Rechnun
tze pfarrlic
icher Rechnuheitlichen, okumentation
Rechnungsae Darstellungermitteln.
ss chnungsabschkt 6.3. der VVunabhängige des VVR se
nd materiellergehörigen Unrsichten im
d Sparsamkeng.
erstellen ee dem VVR
hluss ist vrichts der RePGR zur Kenntd in die SRechnungsabund zur Ken
wird unt
Pfarrgemein
er 2018 | Se
uschließen r Genehmigun
ie unter Punchnung vertKonten sowietigten). Bei
ungsverkehr inzelzeichnun
Doppelzeicheschäftsführerechtigungen
Ausnahmefn, wenn esnkkarten
Online-Baeinzurichten (
ngslegung
her Rechnu
ungslegung isgeordneten
n sämtl
bschluss hat g der Vermög
lusses ist AufVRO geregelt.
Rechnungsprein dürfen. 6 r Hinsicht dienterlagen, Bm Detail. eit sind ebe
inen schriftlund dem
om VVR echnungsprüfetnis zu bringenSitzung des bschluss behantnis genommterzeichnet
derat 2016 (
ite 5
bzw. ng.
nkt 1 reten e die
den steht g zu.
hnung enden
bei
fällen s im
mit nking siehe
ungs-
t die und
licher
zum gens-,
fgabe
rüfer, Diese
e zum elege
Die nfalls
ichen PGR
unter er zu n. Die
PGR ndelt mene
und
(PGO)
(4)
(5)
(6) (7)
3.3.BudglaufeAusgaußelaufe
3.4.
(1)
(2)
(3)
(4)
Danach wirdVerlustrechnzur EinsichtnNach Ablaufbis spätesteeinfacher AUnterlagen Beizulegen Unterpunkt) RechnungsprVVRO außer Die UrschriftJe BuchunKindergartenRechnungsabder GewinnAnhang (BesIm Anhang Werte zu ereine AufsteverwendetenAbrechnung nächstfolgen
Budget gets für das enden Jahresgenommen voerordentlichenenden Jahres a
Grundsätzbereich
Die Buchfühdiözesanen DDie Bestimmsind einzuhaSoweit dieabgabenrechBestimmungBundesabgabDie unter PBilanzierungsJänner für sofür PfarrenRechnungswRechnungsabsomit der eüberarbeitetEröffnungsbidargestellten
d die vom VVRnung zwei Wonahme durch df dieser Frist ns 31. Mai fAusfertigunge
an die Finist der An
sowie rüfer. Diese Kraft.
t ist im Pfarrarngskreis (Kn, etc.) bschluss zu e- und Verlusstands- und Asind darübe
rläutern. Bei ellung über n Mietzinsre
der Handen Rechnun
Folgejahr ss der Finan
on dieser Fristn Haushalt, dan das Bauam
ze der Buc
hrung erfolgDatenverarbe
mungen der Relten (siehe Pu
e Buchführuhtlicher Verpgen der benordnung (Punkt 7 angsgrundsätze ogenannte „N und „Pfar
wesen auf bschluss zum erste Rechnunten Grundsätzilanz sind n Sonderregel
R beschlossenochen hindurcdie Pfarrmitgl
ist der Rechfür das abgeen mit denanzkammer
hang (siehe der Prü
Regelung se
rchiv aufzubewirche, Carit
ist geserstellen, der strechnung sAnlagenverze
er hinaus auMietshäuser
die entsteserven zu ausverwaltungngsabschluss b
ind bis 30. nzkammer zt sind Bauangedie bereits b
mt zu übermitt
chführung u
gt unter demitungsprogramechnungs- undunkt 4). ung auch flichtungen d
§§ 131 BAO) ebenfal
geführten Begelten jewe
Neugegründetrrverbände
rs2 umdarauf folge
ngsabschluss,zen zu erstel
die unterungen anzuw
ne Gewinn- uch im Pfarrbüieder aufgeleg
hnungsabschlulaufene Jahr n gefordertweiterzuleite
übernächstfbericht d
etzt 6.3.(d) d
wahren. tas, Friedhsondert eaus der Bilan
sowie aus deichnis) besteßergewöhnlicrn ist zusätzliandenen bzerstellen. D
g ist debeizulegen.
November du übermitteelegenheiten bis 31. Juli dteln sind.
und Geltung
m Einsatz vmmen. d Kassaordnu
der Erfülludient, sind d
und 1ls einzuhalten
ewertungs- uils ab dem e“ Pfarren bzNeu“, die
mstellen. Denden 31.12. der nach dlen ist. Für d
Punkt 7wenden.
nd üro gt uss
in ten en. ten der der
of, ein nz, em ht.
che ich zw. Die em
des eln.
im des
gs-
von
ung
ung die
132 n. nd 1.
zw. ihr
Der ist
den die
7.2.
4. 4.DigeKi Di**** Al De31üb Disaeiwmla DiAu*
*
*
*
*
Di**
*
. Rechnung
Buchfüh.1.ie Vorschriftelten für allendergarten) g
ie Buchhaltundokumentiebildet eine Ibildet eine Gstellt eine U
s Wirtschaftsj
er jährliche R1. Mai des bermitteln (sie
ie Buchhaltunachverständignen Überblicirtschaftliche üssen sich in ssen.
ie Buchungufzeichnungen
vollständigsind lückechronologReihenfolgzeichnen mit der KaBeleg vermsystematissachlichenSachkonteCaritas, Bauvorhabrichtig: Üwelcher RzeitgerechfestgehaltBuchhaltuMonats Verbuchu(elektronitagaktuell
ie BuchführunDie BücheAn den ErfolgskonGeschäftsBuchungstDie BelegeÜberprüfu
Amtlicher
gs- und Kass
hrungsvorscen einer or
e Buchungskregleichermaßen
g ert alle Geschänformationsg
Grundlage fürUnterlage zur K
jahr gilt gener
echnungsabscFolgejahres
ehe dazu auch
ng muss so ben Dritten k über die GLage vermittihrer Entsteh
gen und n müssen dahg: Alle Verännlos zu erfass
gisch: Die Gescge, wie sie (d.h. wenn eiassa verrechnmerkt und in dsch: Die Gn Gesichtspuen (KostenartFriedhof, …ben). bereinstimmueihenfolge ist
ht: Die Geten. Als Minung jeweils b
vollständig ng der Basch oder zu führen.
ng unterliegt fer sind in Deut
Bezeichnunten muss fälle darautext erläutert e sind so georung der Eintra
Teil | Jänne
saordnung
chriften rdnungsgemäeise (Pfarre, n.
äftsfälle, grundlage, r EntscheidunKontrolle dar.
rell das Kalend
chluss ist jews an die Fh Punkt 3.2).
beschaffen seinnerhalb an
Geschäftsvorfteln kann. Diehung und Abw
die sonsther sein: nderungen usen. chäftsfälle sin
sich ereignin Beleg an e
net wird, wirddas KassabuchGeschäftsfälle
unkten geordten), Rechnun
…) und Pro
ung mit der t was und wieeschäftsfälle ndeststandar
bis zum 10 dabgeschlos
arkassen). handschriftlic
formellen Bestsch und in Eu
ungen der erkennbar
uf verbucht den Geschäftrdnet aufzubeagungen jeder
er 2018 | Se
ßen BuchfühCaritas, Frie
gen, .
derjahr.
weils bis späteFinanzkamme
ein, dass es engemessener älle und übe
e Geschäftsvowicklung verfo
t erforderl
und Geschäft
nd in der zeitlet haben, ainem anderen
d dieses Datumh eingetragene werden dnet, z.B. mngskreisen (Pfjekten (z.B.
Wirklichkeit abgelaufen?werden ze
d gilt, dassdes zweifolgessen ist Die Kassabüch) sind je
timmungen:uro zu führen.
Bestands-sein, w
werden. tsvorgang. ewahren, dassrzeit möglich i
ite 6
hrung edhof,
stens r zu
einem Zeit
er die orfälle olgen
ichen
tsfälle
ichen aufzu-n Tag m am
n). nach
mittels farre,
für
- In
eitnah s die enden
(inkl. ücher
eweils
und elche
Der
s eine st.
*
*
In de KEINaberKEIN Es isvorgder betrebeinanzu Die Paller gescverpbetreverwnachDie Rahmzu üb Für Wohder Mapdem daue
4.2.
(1)
(2)
Eintragungender ursprüngBei schriftlichist folgendes
• Die Einentfernbamit Bleist
• Wenn eindurch DEintragunist vom Kradiert w
• Bei KorreEintragunerfolgte.
er Buchhaltun
E BUCHUNG Or auch BELEG OHNE
st der von degebene KontGeldkonten effende Gelhalten. Bei B
uführen.
Pfarren sind zbeweglichen
hätzter Weflichtet. Eineffenden Pfa
wahren; jede hzutragen (CanExistenz der men einer köberprüfen.
das unbehnungseigentu
Pfarre aufzupenkopien de
Grundstücerhaft in der P
Durchführverwaltun
Der VVR legt- auf welc
Bücher e- wer auf d- wo Spar
Zugriff da- welche BEs ist Aufgabder Barkasse
n dürfen nichgliche Inhalt nhen Eintraguns zu beachten:ntragungen aren Schreibtift). ne Korrektur urchstreichen
ng lesbar bleiKorrigierenden
werden. ekturen muss ng ursprüng
g sind folgend
OHNE BELEG
E BUCHUNG
der Finanzkamtenrahmen anin der pfarrldinstitut unedarf ist eine
ur Errichtung n Vermögenswrtangabe in
ne Ausfertigrre, die zweiÄnderung is
n. 1283 CIC). Anlagen ist z
örperlichen B
ewegliche Vum) ist jeweiubewahren. Hes Vermessunksverzeichnis
Pfarre zu archi
rung und Kng t fest hen Bankinströffnet bzw. w
den Konten verbücher aufbarauf hat arkassen es gbe des Vorsiten und die Kas
ht so verändeicht mehr fes
ngen, besonde:
dürfen numitteln erfol
erforderlich in, wobei dieiben muss. Dn abzuzeichne
klar erkennbglich und w
de Regeln einz
mmer der Enzuwenden. Dlichen Buchh
nd die Kone zusätzliche
eines Inventawerte mit Be zweifacherung ist imite in der Finst in beiden
zumindest alleestandsaufna
Vermögen (ils ein GrundHistorische Dngsamtes ode
(Grundbesiivieren.
Kontrolle de
tituten welchweitergeführterfügungsberebewahrt wer
ibt und wer sitzenden des Vssaführung zu
rt werden, datstellbar ist. ers auf Belege
ur mit nicgen (z.B. nic
st, erfolgt diee ursprünglicer richtige Te
en. Es darf nic
bar sein, welcwelche spät
zuhalten:
rzdiözese WiDie Bezeichnualtung hat d
ntonummer Zweckwidmu
arverzeichnissschreibung ur Ausfertigu
m Archiv dnanzkammer
Ausfertigung
e fünf Jahre ahme (Inventu
(z.B. Pfarrhbuchsauszug
Dokumente wer Auszüge aitzbogen) si
r Vermögen
he Konten odwerden
echtigt ist rden und w
ie führt VVR, die Beleumindest einm
ass
en,
cht cht
ese che ext cht
che ter
ien ung das
zu ung
ses nd
ung der zu
gen
im ur)
of, in
wie aus ind
ns-
der
wer
ege mal
(3
(4
(5
(6
(7
4.BeVoImBiei GeW AuWWWWWINbe 4.(1
(2
(3
monatlichkann an werden.
3) Der VVR Modus zuund Korre
4) Der VVR der Finanz
5) Der VVR fest, welcwelcher Wfrei entsch
6) In der WVermeiduTrennung Trennung Kontrollau
7) Ausgabenbeschlosseweiteren Gdes bescbudgetiertnotwendig
Belege .3.elege sind scorgänge, die
m juristischen ndeglied zwisn wesentliche
eschäftsfälle Wareneinkäufe
us jedem BeleWER WEM WOFÜR WANN WIEVIEL N WESSEN AUFezahlt hat.
3.1. Belego1) Die Belegs
geordnet 2) Die Beleg
fortlaufenunterscheUmbuchuJahresanfaBelegnum
3) Als Grunddie OriginverwendeAufwenduausgestell
Amtlicher
zu prüfen uein anderes
bestimmt eiur Kontrolle dktheit. informiert siczen (Soll-Ist-Vlegt in schri
che handelndWertgrenze oheiden. Wahrnehmungng von Unve
von Kassvon operativ
ufgaben). und Einnahm
enen BudgetGenehmigungchlossenen ter Einnahmeg, welcher not
und Daten hriftliche Aufin der BuchfüSinn sind Be
schen Geschäer Bestandteil
sind z.B. Zae, Spendenein
eg muss klar h
FTRAG
organisation usammlung muabgelegt seinge sind inned zu nummeiden (Kassngen, etc.). Dang stets mitmer immer d
dlage für die nalbelege (Ren. Kopien v
ungen unzute „Duplikate
Teil | Jänne
nd freizugebes Mitglied d
nen für die der Buchführu
ch regelmäßiVergleiche mit iftlichen Kom
den Personenoder in welch
g der Aufgaereinbarkeitesaführung uven Aufgaben
men in der ts bedürfen gen. Bei MaßnBudgets od
en ist eine Btwendige Ma
fzeichnungen ührung erfasselege Urkundäftsfall und B jeder Buchha
ahlung von ngänge, Geldtr
hervorgehen,
und Belegquauss vollständig. erhalb eines
erieren und nsa, GirokonDie Nummerit Nr. 1. Bei Bie jeweilige AVerbuchung
echnungen, Kvon Originalulässig, ausge“.
er 2018 | Se
en. Diese Aufes VVR dele
Pfarre passeung auf Aktu
g über den SBudget).
mpetenzregelun im Alltag bher Angelege
aben ist aufn zu achten nd Buchhal
n und zugehö
Durchführungunterjährig knahmen außeder bei WBefassung im ßnahmen fest
über betriebt werden müen. Sie bilden
Buchung, undaltung.
Mieten, Telransfers, etc.
alität g und systema
s Buchungskrach Belegartento, Sparkerung beginn
Bankkonten isuszugsnummsind grundsäassabons, etcbelegen sindgenommen
ite 7
fgabe egiert
enden ualität
Stand
ungen bis zu enheit
f die (z.B.
ltung, örigen
g des keiner erhalb egfall
VVR tlegt.
bliche üssen. n das
d sind
lefon,
atisch
reises en zu onto,
nt am st die er. tzlich c.) zu d für
sind
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 8
(4) Den Rechnungen ist der jeweils dazugehörige Zahlscheinabschnitt (bei händischer Überweisung) beizuheften. Lieferscheine müssen die Unterschrift des Übernehmenden tragen und sind aufzubewahren.
(5) Belege müssen leserlich sein. Sie dürfen keine unklaren Abkürzungen ohne entsprechende Erläuterungen enthalten. Erforderlichenfalls sind sie durch erläuternde Angaben zu ergänzen (z.B. handschriftliche Vermerke über den Gegenstand bzw. Anlass oder Zweck).
(6) Im Falle des Fehlens eines Originalbeleges im Sinne einer „Primäraufzeichnung“ ist ein Ersatzbeleg auszustellen. Ein Ersatzbeleg hat alle wesentlichen Informationen wie der Originalbeleg aufzuweisen (Datum, Zahlungsempfänger, Art der Aufwendung und Kosten bzw. Anzahl und Einzelpreis, Gesamtpreis, Grund für das Fehlen des Originalbeleges).
(7) Für alle Umbuchungen und Stornos sind Belege anzufertigen, die den Sachverhalt erläuternd dokumentieren.
(8) Grundsätzlich gilt, dass alle selbst erstellten Belege vom Vorsitzenden des VVR oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu unterfertigen sind.
(9) Die Verwendung eines Faksimile-Stempels ist kein Ersatz für eine Originalunterschrift.
(10) Bei der Abrechnung von Honoraren sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen strikt einzuhalten. Im Zweifelsfall ist vor einer Auszahlung das Personalreferat zu kontaktieren, welches gemäß den jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen Informationen und Vordrucke zur Verfügung stellt (z.B. für Vortragende).
(11) Strikt untersagt ist die Bezahlung sogenannter Aushilfslöhne.
(12) Belege, die in Fremdwährung ausgestellt sind, werden in Euro ausbezahlt. Als Umrechnungskurs gilt der zum Belegstichtag ermittelte Umrechnungskurs bzw. bei Vorhandensein ein Wechselbeleg. Die Ermittlung des Umrechnungskurses ist zu dokumentieren (Wechselbeleg oder Quelle und Datum).
(13) Jeder Beleg ist auf eindeutige Weise zu kontieren (Zuordnung zu Buchungskreis, Kostenstelle, Objekt und Projekt; in Winline auch Angabe des Sachkontos).
4.3.2. Belegwesen bei Barkassen (1) Barauszahlungen erfolgen ausschließlich gegen
Vorlage von Originalbelegen wie unter 4.3.1 beschrieben. Die Verwendung eines Beleges aus einem Kassa-Ausgangsblock ohne zusätzlichen Originalbeleg ist nicht zulässig.
(2) Für Sonderfälle (z.B. Unterstützungen durch die Caritas) sind geeignete Vordrucke zu verwenden.
(3) Der Auszahlungsbeleg ist sowohl vom Geldempfänger („Betrag erhalten“) als auch von der Kassaführung zu unterzeichnen. Das Datum der Auszahlung ist händisch anzumerken, wenn es vom Belegdatum abweicht.
(4) Schriftliche Vermerke müssen, soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen, -regelungen oder -ermächtigungen handelt, vom Anweisungsberechtigten gezeichnet werden.
(5) Bei Bareinzahlungen (ausgenommen elektronische Registrierkassen) sind Kassa-Eingangsblöcke mit jeweils 2 Durchschriften zu verwenden. Bareingangsbelege sind sowohl vom Erleger als auch vom Übernehmer zu zeichnen, der Zahlungszweck ist anzuführen. Die Erstschrift erhält der Erleger und die Zweitschrift dient als Buchungsbeleg. Die Drittschrift verbleibt im Kassenblock.
(6) Einnahmen aus Opferstöcken sind zumindest einmal wöchentlich zu leeren und zu zählen. Die Einnahmen sind in das Kassabuch einzutragen bzw. sofort auf das Girokonto einzuzahlen. Einnahmen aus zweckgebundenen Opferstöcken sind in der Buchhaltung auf den entsprechenden Konten zu erfassen.
(7) Die Einnahmen von Klingelbeutel sind in der Regel wöchentlich zu zählen und in das Kassabuch einzutragen bzw. sofort auf das Girokonto einzuzahlen.
(8) Von jeder pfarrlichen Veranstaltung bzw. sonstigen Aktivität ist eine detaillierte Endabrechnung aller diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und vom Pfarrer bzw. von der dafür verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Einnahmen bei Aktivitäten (Spenden, Teilnehmerbeiträge, Eintrittskarten, Flohmarkt u.Ä.) können summiert erfasst werden, die Gegenzeichnung durch den Erleger kann entfallen. Die Zusammensetzung des Eingangs ist auf eine geeignete Weise zu dokumentieren. Die Verbuchung hat grundsätzlich nach der Brutto-Methode zu erfolgen, d.h. in der Buchhaltung müssen sowohl alle Einnahmen als auch alle Ausgaben ersichtlich sein.
(9) Die von der Finanzkammer monatlich erstellten Kontonachrichten gelten als Belege und sind nach Erhalt zu prüfen und zu verbuchen. Allfällige Fehler sind an die Finanzkammer zu melden, rückgemeldete Korrekturen sind in der Pfarrbuchhaltung nachzuvollziehen.
4.3.3. Aufbewahrungspflichten (1) Aufbewahrungspflicht aller Buchhaltungsunterlagen
a) für Pfarren ohne steuerpflichtigen Umsätze: 7 Jahre
b) für Pfarren mit steuerpflichtigen Umsätzen bis zu 22 Jahren, bitte mit der Finanzkammer abstimmen (Aufzeichnungen und Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, müssen 12 Jahre aufbewahrt werden. Bei bestimmten, gemischt genutzten Grundstücken kann sich diese Frist auf 22 Jahre verlängern, bei sonstigen steuerlichen Tätigkeiten kommen meist 10 Jahre zum Tragen).
c) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg Buchungsgrundlage war (d.h.
(2)
(3)
(4)
4.4.(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
vollstännicht da
Sämtliche SInventarlisteSchriftstückeDasselbe giKenntnis geRechnungsabPersonalunteDienstverhälaufzubewahrBei der VernPersonaluntesorgsam vomachen durc
BarkassenDer VVR legtführt und BargeldbestaZugriff auf diKassaführungVertretung eDie Kassafühsowie die verantwortlicEigentum in Kassa und Kverwahren. Aus Gründender BargdurchschnittBargeldverkeDie Kassafühdie VersicheEs ist dafür durch die VeüberschreiteVersicherungSafe, in einemÜber die GeKassabuch zumindest mvon der KasKassabelegenGrundsätzlicDas KassabuabzuschließeBestand) zu monatlich dzustellen. AlKassa zustänunverzüglichDie Kassawävon Fremdwvorgesehen. pastoralen bestimmten
ndige Vorjahrazu). Steuerunterlan sowie ande
e sind zeitlichlt für die venommenen bschlüsse. erlagen sintnisses füren. nichtung der erlagen nachorzugehen (vch Schreddern
nverwaltungt fest, welche
wer für reandes verantwie Barkasse hag. Bei länger
einzusetzen. hrung ist für d
tagaktuelle ch. Das Auder Barkasse
Kassabuch sin
n der Sicherhegeldbestand tlichen Fehr nicht überhrung ist vomerungsmodalit
zu sorgen, dersicherung geet. Die Handkagsbedingungem Schrank verbarung ist häzu führen.
monatlich einssaführung zun abzulegen. h ist das Kas
uch ist monaen und der en
ermitteln. Wder IST-Standlfällige Unstimndigen Mitglieh aufzuklären. hrung ist gen
währungen inWenn es
bzw. sozialLand regelm
re; das laufe
agen, Verträere für die P
h unbegrenzt von der Fina
Budgets s
d ab Beer weitere
Belege, Aufzeh Ablauf dverbrennen n).
g Barkassen es
egelmäßige wortlich ist. at ausschließlren Abwesen
ie VerwahrunFührung de
ufbewahren ist verboten.
nd getrennt v
eit und Wirtscim Re
Finanzierungsrsteigen.
m Vorsitzendetäten in Kennass der Bargedeckten Höcassen sind en
en aufzubewarschlossen, …ändisch oder
Bei EDV-Kan entsprecheu unterfertige
ssabuch tagfeatlich von dentsprechende
Weiters ist mind mittels K
mmigkeiten sied des VVR
erell der Euron den Barbe
im Zusamen Projekte
mäßig Kontak
ende Jahr zä
ge, UrkundePfarren wichti
zu archiviereanzkammer zowie für a
endigung d30 Jah
eichnungen uer Fristen oder unlesb
s gibt, wer dieKontrollen d
ich die jeweiliheiten ist ei
ng des Bargeldes Kassabuch
von private voneinander
chaftlichkeit segelfall dbedarf
n des VVR übntnis zu setzeeldbestand dchstbetrag nictsprechend dahren (z.B. ). mittels EDV essabüchern
ender Ausdruen und mit d
ertig zu führeer Kassaführue Saldo (= SOndestens einmKassasturz feind dem für dzu melden u
o, die Aufnahmstand ist nic
mmenhang mn mit eine
kte gibt, dürf
hlt
en, ige en. zur alle
des hre
nd ist
bar
ese des
ige ine
des hes em
zu
soll den
im
ber en.
den cht
den im
ein ist
uck den
en. ung LL-
mal est-die nd
me cht mit em fen
4. 4.
(1
(2
(3
(4
(5
(6
4.(1
mit schriftder betrezurückgentranspare
Finanzie.5.
5.1. Eröffndunge
1) SparbüchePfarre lauZweckwidjuristischeden Namestimmten Kirchenre
2) Die Eröffnetc.) benöd.h. geneSelbiges Verfügung(„UnterschKonten.
3) Der VVR Personen Zahlungsv
4) Wie untedem PfaEinzelzeicder VorsitVerfügungDer PfarreGeldverke
5) BankkarteBankomatPerson genicht weipfarrlicheKonten) uvom VVRwelche Gewerden düVerlangt BankkarteEinzelzeicPerson, kagenehmigund intEinzelzeicZusammeRahmen a
6) SparbücheNamen dLosungsw
5.2. Online1) Die Berec
Willen des
Amtlicher
tlicher Zustimeffenden Frenommen wernte Darstellun
elle Abwickl
ung und Bn er und Kontet Schematismmung) zu l
e Person Pfarren einer pfarVerwendung
novierung, etcung einer Ban
ötigt eine Zeicrell in Doppe
gilt fügsberechtigtenhriftsprobenb
legt nachwedie Ve
verkehr wahrnr Punkt 2.4
arrer (bzw. hnungsberechtzende des Vgsberechtigtener kann auf daehr verzichtenen mit tkarten) dürfeeführt und betergegeben wn Kreditkarteund BankkartR zu genehmeschäfte bis zürfen. das Bankinst
e mit hnungsberechann der VVR en (Protokolltern die hnungsrecht nhang mit deuszuüben. De
er dürfen nes Pfarrers oortsparbüche
e-Banking chtigungen bes VVR gemäß
Teil | Jänne
mmung der Finemdwährung rden. Vorausng der Bewert
lungen mit G
Beendigung
en haben aufmus (mit allfällauten. Kontre. Eine Zusatzrrlichen Gruppgszweck anzeic.). nkverbindungchnung rechtelzeichnung g
ür die n
blätter“) und
eislich fest (Perfügungsberenehmen. angeführt, st
Moderator,htigung zu, sVVR ist. Anson generell daas Recht auf E
n. Behebungs
en nur von eenützt werdewerden. Die n (direkte Beten mit Behemigen, wobezu welcher Hö
titut für die Behebungs
htigung für eine solche ierung inkl. B
Person vaussch
er Bankkarte er VVR kontroicht auf „In
oder anderer er sind genere
eim Online-BPunkt 2 wide
er 2018 | Se
nanzkammer Rin die Bar
ssetzung ist tung.
Geldinstitute
von Bankve
f den Namenliger Angabe
toinhaber istzbezeichnung pe oder einegen (Ministra
g (Konto, Sparsverbindlichegemäß Punkt
Meldung
das Schließen
Protokoll), wechtigungen
teht ausschlie Provisor)
sofern er zugonsten gilt füas 4-Augen-PrEinzelzeichnun
sfunktion einer berechten. Der Code
Verwendunglastung pfarr
ebungsfunktioi festzulegenöhe damit ge
Ausstellung funktion
die betreffmit Einschrän
Betragsobergrerpflichten, hließlich
im vorgesehlliert die Nutz
nhaber“, auf Personen la
ll untersagt.
Banking mussrspiegeln.
ite 9
Reste kassa eine
en
erbin-
n der einer
t die kann
n be-nten,
buch, r Art, t 2.4.
der
n von
elche im
eßlich eine
gleich r alle
rinzip. ng im
(z.B. tigten e darf g von licher
on ist n ist, tätigt
einer eine
fende nkung enze)
das im
henen zung.
den uten.
s den
(2)
(3)
(4)
(5)
4.5.3
(1)
(2)
(3)
(4)
7
Wenn das Bakeine Doppemuss der VVBank prüfen.VVR eine Online-Bankiverpflichten,im Rahmen dZusätzlich mwelcher DoppelzeichnGegenzeichnBei Verwendvon Überweverwendet wpersönlich zuKommen TANvom VaufzubewahrZugriff hat. Die AuftragBelegsammlu
3. VeranlagKreditauf
Für eine oGeldmittel besonders füdem betreffund KonditioJede Pfarre benötigte GDepot bei deDer Kauf vonZustimmung von der Höhdiözesanen untersagt pdann, wenn EthikkriterienwidersprecheVerbindlichka) Eine Ü
grundsätb) Wenn e
kurzfristigdennoch die Höhe2.000,-- l
c) Sollte esmaximal Überziehhat sie d
Bei mancheDoppelzeichntypen, der M
ankinstitut füelzeichnung iVR einen Wec. Ist ein Umsti
Einzelzeichning festlegen, das Einzelzedes Online-Bamuss ein Pin nachvonung erset
nung auf allendung von SMSeisungen muswerden, die duordenbar ist.N-Code-ListenVerfügungsberen, sodass k
gslisten sind ung zu archivi
gung von Gelfnahme optimale Veist zu sorg
ür längerfristienden Kredit
onen zu verhahat die Möglieldmittel auf
er Finanzkammn Wertpapier durch die e. VordergrünDepots zu w
pfarrliche Wdiese mit Ris
n der Österreen. eiten
Überziehung zlich zu verme
es aufgrund gen finanziezu einer Kon
e einer solchimitiert. s der Pfarre
zwei Monatung eines Kodarüber die
en Bankinstitnung im Onli
Mehrkosten ve
r den verwenm Online-Ban
chsel des Konieg nicht vertrungsberechtign. Die Pers
eichnungsrechnkings auszuürozess einge
ollziehbarer zt, beispiel Seiten der AuS-Passcodes f
ss eine Mobildem Verfügun. n zur Verwenderechtigten keine andere
auszudruckeieren.
ldmitteln, Üb
eranlagung dgen. Für Gg veranlagte
tinstitut bestmndeln. ichkeit, vorübf einem täglimer zu hinterlren durch Pfa
Finanzkammndig ist eine Vwählen. Die
Wertpapiergessiken behafteeichischen Bis
pfarrlicher eiden. eines unerw
llen Bedarfentenüberzieh
hen Verbindli
in einem Zten nicht möontos wiederAbteilung Bu
tuten brauchine-Banking s
erursachen.
deten Kontotnking anbietetotyps bzw. dretbar, kann dgung für don muss si
ht ausschließliüben. eführt werde
Weise dsweise dur
uftragslisten. für die Freigatelefonnummngsberechtigt
dung, sind diepersönli
Person dara
en und in d
berziehung u
der pfarrlichirokonten uGelder sind m
mögliche Zins
bergehend nicch verfügbaregen. rren bedarf der, unabhängVeranlagung a
Finanzkammschäfte immt sind oder dschofskonfere
Konten
warteten sows einer Pfarung kommt, chkeit mit EU
Zeitrahmen vöglich sein, d auszugleiche
uchhaltung u
ht es für eispezielle Kont
typ et7, der der das ich ich
en, die rch
abe mer ten
ese ich auf
der
nd
hen nd
mit sen
cht ren
der gig auf
mer mer den enz
ist
wie rre ist UR
von die en, nd
ine to-
4.
(1
(2
(3
(4
5.ImvegeinPf 6.
6.DemgüAuan(zenVe 6. 6.(1
A
Pfarrfiinform
d) Zur LiquidFremddie FinanzDarleh
e) Darlehdes gegebedürfenwerdeLieferv
Gruppe.6.gelder
1) Die sich Belastung1307).
2) Der Ortreuhändi§1).
3) TreuhandgRechnung
4) Das mo(Bargeld, GGruppengaufzunehm
. Pfarrverbm Pfarrverermögensrechemeinsamer f der jeweil
farrverbände
. Pfarrlichekontrolle
Anscha.1.en Pfarren wit der Wirtsch
ünstiger Einkaufgabe der Wnschaffungen .B. Service-, ntsprechend ierfügung zu st
Gebaru.2.
2.1. Intern1) Der Verm
wortlich, dden gelten
Amtlicher T
nanzen der mieren.
ÜberbrückitätsengpässefinanzierungeErzdiözese
zkammer könhen beantragthen dürfen vOrdinariats en werden;
n nicht ohnn (mit
verbindlichen)
engelder, S
aus den froen sind in der
dinarius istschen Vermö
gelder sind sabschluss aunetäre VermGirokonten uneldrücklagen
men.
and band wird
htlich gesondeinanzieller Bes aktuellen in der Erzdiöz
e Vermögen
ffungen wird empfohlehaftsstelle aufufsbedingung
Wirtschaftsstelsowie bei ein
Wartungs- hrem Statut atehen.
ngskontrolle
e pfarrliche Kmögensverwadass Barkassenden Bestimm
Teil | Jänner
Finanzkamm
kung vonen bzw. ben ist als erszu kontakt
nnen Überbrüt werden. von Pfarren o
weder aufg; sonstige ne Zustimm
Ausnahme).
Stiftungen
ommen Stiftur Buchhaltung
st über ögens zu infor
als Verbuszuweisen. mögen pfarnd Sparbüche
im Re
d jede ert behandel
elange findet sFassung de
zese Wien“.
nsaufsicht u
en, vor Anschfzunehmen, ugen wahrnehmlle ist es, bei
nschlägigen Veund Leasin
als Gutachter
e
Kontrollen altungsrat isen und Rechnmungen gefüh
2018 | Seit
mer schriftlic
n kurzfrisbei notwendste Ansprechtieren. Bei ückungshilfen
ohne Zustimmgenommen
Verbindlichkung eingegae kurzfris
und Treuh
ngen ergebeg zu erfassen
die Übernamieren (Can.
bindlichkeiten
rrlicher Gruer) ist in Formechnungsabsc
einzelne Pt. Zur Abwicsich das Regeer „Ordnung
und Gebaru
haffungen Koum die Möglicmen zu könnei Neu- und Eertragsabschlüngverträgen, und Vermittle
st dafür veungswesen gert werden.
te 10
h zu
stigen digen stelle
der und
mung noch
keiten angen stiger
hand-
enden (Can.
ahme 1302
im
uppen m von chluss
Pfarre klung lwerk
g für
ungs-
ontakt chkeit en. rsatz-üssen
etc.) er zur
erant-emäß
(2)
6.2.2(1)
(2)
(3)
7. B
7.1.Bei ddie SpezBilanUnteAbwaufgRechvorg • N
kGv-
-
- • A
vweB
• RgpwA
Nach Ersteleine Prüfung
2. KontrollsDie Überprwaltung wirdWirtschaftsraDer Vorsitzedurch die Kodurch MehrhDie vom Ereiner PrüfAnordnungegesetzten Fverfügten AnFrist vom zus
Bilanzierung
Allgemeinder Erstellung
Grundsätze zialregelungennzierungs- ernehmensgeseichungen vrund spezifis
htsträger inesehen:
Nicht realisiekeinen MarktGründen des veräußerbar is
Kirchen, angemietetEigentum BüroräumePfarre (sofüberschrittweiters KunstgegenLiegenschaanderen kgestellt wir
Abgrenzung vvon thesauriwerden Erträgerfasst. Eine ABilanzstichtag
Rechnungsabggründen wird passiven Rewenn es sich Aufwendungen
lung des Reg durch die pfa
stelle rüfung der d durch die Kates vorgenom
ende des VVRontrollstelle zuheitsbeschlussrzbischof/Genfung der n sind von rist durchzufnordnungen wständigen Dec
gs- und Bew
ne Bestimmug des Rechnun
pfarrlichern enthalten
und Bewsetzbuchs (UGon den Bescher Rahmen
nsbesondere
erbares Vermtwert bzw. kirchlichen
st, wird nicht bPfarrhöfe imte Objekte, der Pfarre
en sowie Pfafern eine Nuten wurde);
Sakralgegnstände u
aftsvermögen,kirchlichen Rerd (insbesond
von Wertpapierenden Fo
ge aus WertpaAbgrenzung vunterbleibt d
grenzungsposauf den Bila
echnungsabgrum Vorauszan und Er
echnungsabscarrlichen Rech
pfarrlichen Kontrollstelle mmen.
R ist berechtigu verlangen, es. eral-/Bischofs
Kontrollsteder Pfarre i
führen. Die wird innerhalchant geprüft
wertungsvo
ungen ngsabschlusser Rechnungsn – grunwertungsvorscGB) sinngemästimmungen nbedingungen
für folge
mögen: SachErtragswert
Selbstverstäbewertet. Dazum Pfründeei
Patronate, mit Dienstwarrheime im
utzungsdauer
genstände, und Archiv, das langfrisechtsträgern ere Schulstan
piererträgen: onds (nicht apieren erst m
von Wertpapiaher.
sten: Aus Vanzausweis voenzungspostehlungen für prträge hand
chlusses erfohnungsprüfer.
Vermögensvedes Diözesan
gt, eine Prüfuebenso der VV
svikar aufgrulle verfügtinnerhalb einErledigung db der gesetzt.
orschriften
es sind – sofeslegung kei
ndsätzlich dchriften däß anzuwende
des UGB sin für kirchlicnde Bereic
vermögen, dhat oder a
ändnisses nicu zählen gentum sow
Pfarrhöfe wohnungen u
Eigentum dvon 25 Jahr
besondevalien, sowtig ohne Ertrzur Verfügu
dorte).
Mit Ausnahmausschütten
mit dem Zufluererträgen zu
Vereinfachungon aktiven uen verzichtperiodenfremdelt, die
olgt .
er-nen
ung VR
nd ten ner der ten
ern ine die des en. nd
che che
das aus cht
wie im nd
der ren
ere wie rag ung
me nd) uss um
gs-nd
tet, mde
in
•
7.
ImzuReAn WReduseGe ZuauVeBiDideau •
•
A
vergleichbaperiodenreidadurch errvon periodeim Ergebnis Rückstellun„Dienst- unsieht grundeiner indivAufbaus vonFreizeitphasUrlaubsanspbilden. o Die Pe
AbfertabgedePfarrb
o Jubiläudie Durchs
Sonder.2.stellungRechnu
m Zuge der eum 1.1. besteechnungsabscnschaffungsko
Wesentliche echnungsabscurch den elbständiger egenständen
ur Vermeiduusweises wirdermögens (slanzierungs- uie Gegenstänem Zeitwerufzunehmen, w
VerpachteDer AnVerkehrswBebaute individuelunter BObjektzusVerkehrswder Vergzurückgegder Liegebzw. ZusBewertun
Amtlicher T
rer Höhe pne Ertrags-
reicht, dass duenübergreifenkein signifika
ngen für Urld Besoldungsdsätzlich die viduellen Vern Zeitguthabese vor. Für wprüche aus Vo
nsionsrücksteigungen werdeckt und uchhaltung zuumsgelder ble
überwiegenschnittskosten
regelungen g auf RS 2
ungslegung erstmaligen Eht keine Bind
chluss zum 31osten.
Unterschiedchluss zum 31
ZusammensPfarren unddes Anlageve
ung eines ud auf die Erfasiehe dazu und Bewertunde des übrigt zum 1.1wobei folgend
ete land- undsatz erfolg
werte. Liegenschaftele BewertungBerücksichtigutand, wob
wertgutachtenangenheit st
griffen werdenenschaften sinsammenfassug mit einem
Teil | Jänner
periodisch wiund Aufwanurch die regenden Aufwänanter Untersch
laube und Zsordnung der
Möglichkeit reinbarung z
en zur Erreichuwesentliche orjahren ist ei
ellungen und den durch diesind daher
u führen (Ausneiben außer Ande Verrn nicht kosten
für die Bim Rahmen
Erstellung dedung an die Bu1.12. oder an
de im 1.12. ergeben schluss me
d den fallwermögens.
unangemesseassung des n
die Erläutengsvorschriftegen Anlageve1. in die de Besonderh
d forstwirtscgt auf Ba
en: Grundsätg durch kircheung von bei nebenn auch auf Etattgefundenn kann. Angend vereinfacng von ObDurchschnitts
2018 | Seit
iederkehren. dsermittlung
elmäßige Erfasden und Ertrhied besteht.
ZeitguthabenErzdiözese Wdes Abschl
zum Zwecke ung einer längZeitguthabenne Rückstellu
Rückstellungee Erzdiözese
nicht in nahme Friedhnsatz, da sie drechnung nwirksam sind
Buchhaltungsn der pfarrli
r Eröffnungsbuchwerte ausdie seinerzei
Vergleich sich insbeson
ehrerer eheeisen Ansatz
enen Vermöicht realisierb
erungen zu en) verzichtet.rmögens sind
Eröffnungsbheiten bestehe
haftliche Fläcasis ortsüb
tzlich erfolgt eninterne Exp
Nutzung n vorhandrfahrungen aen Transakti
esichts der Viehende Annah
bjektgruppen swert zulässig
te 11
Eine wird
ssung rägen
: Die Wien“ usses
des geren und ng zu
en für Wien
der hof). durch
von d.
sum-chen
bilanz s dem itigen
zum ndere emals
von
gens-baren
den
d mit bilanz en:
chen: licher
eine erten
und denen aus in ionen elzahl hmen
und g. Für
•
•
•
7.3. 7.3.1 a. Im
AZu daktivabgeGerin b. SEntgSachAnscAnscerwoZuweErinnangeFür GBesteauf d(wenhinsiSchwwerdeinesgege GerinAnscDiese
Pfarrheime wunterstellt. wohnungen unterstellt. überschritten Wohnungsei Genossenschim Jahr der ZJahre abgescdieser Gruerworben wuBüro- und Gvorhandene anzusetzen bewerten. Abfertigungssind über 5 JForderungenwerden auf Aufzeichnunaufgenomme
Bilanz
1. Anlageve
mmaterielle Anlagevermögiesen zählen v
viert und übeeschrieben, songfügigkeitsgr
Sachanlagen eltlich anlagevermö
chaffungskostechaffungsnebeorbene Anlagendungen) wnerungseuro ewendet. Gegenstände eck, Gläser), die Bilanzsumniger als 5 %ichtlich Men
wankungen uden. Einen ws Festwertes
enstände von
ngwertige Wchaffungskostee werden als A
wird eine NuFür Miets
wird eine NuIst die
n unterbleibt
gentum der P
hafts- und BaZahlung aktivichrieben. Alle undsätze pfurden, bleibenGeschäftsaus
Büro- undund mit e
srückstellungahre auf 100%
n und VerbBasis der zumgen in en.
ermögen
Vermögens vor allem Sofer eine Nutzofern deren renze (EUR 40
erworbene gens sind en enkosten agen (z.B. im
werden – fallangesetzt. E
des Sachanladie regelmäß
mme nur von % der Bilanzsungen- und unterliegen, kweiteren Anw
stellen beisPfarrküchen u
Wirtschaftsgüteen von maxiAufwand erfa
utzungsdauer shäuser untzungsdauer v
Nutzungsdein Ansatz.
Pfarre ist anzu
aukostenanteiert und in deAnteile, die v
farrlicher Ren außer Ansatstattung: Die
d Geschäftsaeinem Erinn
en für Fri% anzupassenbindlichkeitenm Stichtag 1.
die E
ögensgegenstä
ftwarelizenzenzungsdauer v
Anschaffungs00,00) liegt.
Gegenstbei Zugainkl.
anzusetzen. m Wege von
s maßgeblichEs wird die
agevermögensßig ersetzt wuntergeordn
umme) sind Wertgerüst
kann ein Feswendungsfall f
pielsweise diund Studenten
er sind jenemal EUR 400sst.
von 25 Jahrd Eigentumvon 66,6 Jahr
dauer bere
setzen.
ile werden ner Folge über vor Inkrafttretechnungslegutz. e in der Pfarausstattung erungscent
edhofsperson.
n der Pfarr1. vorhanden
Eröffnungsbila
ände d
n. Diese werdon drei Jahrswert über d
tände dng mit d
allfälligUnentgeltli
Schenkungeh – mit eineHalbjahresreg
s (z.B. Geschierden, bezogeter Bedeutuund insgesanur gering
stwert gebildfür die Bilduie Einrichtungnzimmer dar.
e Anlagen, d0,00 aufweise
ren ms-ren eits
nur 25
ten ung
rre ist zu
nal
ren nen anz
des
den ren der
des den ger ich en, em gel
irr, gen ung mt
gen det ung gs-
die en.
Füpfeivo Fü(sBeSaHe c.FüSo 7.a.VowNinasindeun b.
c.Kam 7.ImvosonaVeBi 7.DaauRe
A
ür sämtlichefarrlicher Rechne gesonde
orgesehen.
ür Sachanlageiehe dazu dieewertungsvoranierungsmaßerstellungskos
Finanzanlagür die Bewonderbestimm
3.2. Umlau Vorratsvermorräte von unerden nicht aicht netzgebuach Bedarf odnd am Jahreser Einkauf penterbleiben.
. Forderunge• Zu d
ForderDiese anzuse
• UnverzabgeziEinbrindiese a
• Klientebei banzuse
Kassenbest
assenbeständit dem Nennw
3.3. Aktivem Sinne einer or dem Bilanzofern diese Aach demereinfachungslanzierungs- u
3.4. Eigenkas Eigenkapituf der Aktivsechnungsabgr
Amtlicher T
nach der hnungslegungerte Erfassu
en, die als ne Erläuterungschriften)
ßnahmen ssten laufende
gen wertung vonmungen abwei
ufvermögen mögen wesentlichembgegrenzt. ndene Energi
der für mehr aende zu beweriodisch jede
en und sonstigden Forderurungen gegen
Forderungenetzen. zinsliche Fonst. Sofern
nglichkeit vonabzuschreibenen-Darlehen ibegründetem ehen und abzu
and, Guthabee und Guthab
wert angesetz
e Rechnungsabperiodengere
zstichtag geleAufwendungen
Bilanzstsgründen sund Bewertun
kapital al ergibt sich
seite bilanzierenzungsposte
Teil | Jänner
Einführung g angeschaffteung im A
nicht realisiegen zu den B
geltensowie Ansen Aufwand da
n Finanzanlaichend vom U
m Ausmaß (z.
eträger (z.B. Öals ein Jahr e
werten und abes Jahr, kann
ge Vermögensungen zählenüber Mieten sind mit
orderungen begründete
n Forderungen. m Bereich de
Zweifel auschreiben.
en bei Kreditiben bei Kreditzt.
bgrenzungen echten Ergeb
eistete Zahlunn einen besttichtag bsind die ngsvorschrifte
h als Saldogröerten Vermögen und den a
2018 | Seit
der Grunden SachanlageAnlagenverzei
erbares VermBilanzierungs-n, stchaffungs-ar.
agen sind UGB vorgesehe
B. Opferkerze
Öl, Pellets), dieingekauft webzugrenzen. En die Abgren
sgegenständeen insbesonrn und Päch
dem Nenn
werden Zweifel an
en bestehen,
er Pfarrcaritasls uneinbrin
nstituten tinstituten we
bnisermittlungngen abzugretimmten Zeit
betreffen. Regelungen
en anzuwende
öße zwischengensgegenstänauf der Passiv
te 12
dsätze en ist ichnis
mögen - und tellen
und
keine en.
en, ...)
ie nur rden, rfolgt
nzung
e ndere htern. nwert
nicht der
sind
s sind nglich
erden
g sind nzen, raum
Aus der
en.
n den nden, vseite
bilanVerb 7.3.5InneauszRück 7.3.6RückgebilDie BerüVerbGescwahroderBeweAusz 7.3.7VerbangeRahmBeda RentGrunder z NebebeinsonsLohnsoziaVerb Bei vorsiBeträNichertra 7.3.8Im Svor dsoferBilandie Bewe 7.3.9Überfür P 8 W
eim
nzierten Invesbindlichkeiten,
5. Rücklagerhalb des Euweisen. Im
klagen entspre
6. Rückstellkstellungen wldet.
sonstigen ücksichtigung bindlichkeiten chäften gerscheinlich odr dem Zeitpuertung erf
zahlungsbetra
7. Verbindlibindlichkeiten esetzt, sofernmen der Beweacht zu nehme
tenverpflichtundstücks gegezukünftigen A
en Verbindlichalten die tige Verbind
nabgaben etcalen Sicherhbindlichkeiten
Vermögenszuichtige Bilanzäge werden tvorliegen an
agswirksam ve
8. Passive Rinne einer pedem Bilanzstirn diese Erträ
nzstichtag betRegelung
ertungsvorsch
9. Haftungsrnommene BPfarren und
Wird eine Inerhaltener Baum gleichen Au
titionskosten, Rechnungsa
en Eigenkapitals
Anhang ist echend zu erlä
lungen werden für
Rückstelldes Vorsic
und drohendbildet, dieder sicher, ankt ihres Einfolgt mit g.
ichkeiten werden mit
n sie nach dertung ist aufen.
ungen (beisen Rentenzahuszahlungen a
chkeiten aus Verbindlichk
dlichkeiten ac.), Verbindleit (Sozialveaus Personalv
ugängen aus zierung zu werst bei end
nderer Ansprüereinnahmt.
Rechnungsabgeriodengerechichtag erhalte
äge einen bestreffen. Aus gen der hriften anzuw
sverhältnisse ürgschaften sonstige Einr
nvestition aktuzuschuss, Suusmaß abgesc
zuschüssen8, bgrenzungspo
sind Rückladie Zusamm
äutern.
Urlaubs- und
lungen wechtsprinzips de Verluste aue am Ababer hinsichtlntritts unbest
dem vo
t ihrem Rückdem 31.12. f den Grundsa
pielsweise hlung) sind manzusetzen.
Lieferungen keiten insbeus Steuern ichkeiten im
ersicherungsbverpflichtung
Verlassenschwählen. Die zdgültiger Kenüche an die
grenzungen hten Ergebnisene Zahlungetimmten ZeitVereinfachun
Bilanzierwenden.
bzw. abgegebrichtungen de
tiviert, so mubvention etcchrieben werd
Rückstellungeosten.
agen gesondemensetzung d
d Zeitguthab
erden untfür ungewis
us schwebendbschlussstichtich ihrer Hö
timmt sind. Doraussichtlich
kzahlungsbetrfällig sind.
atz der Vorsic
Erwerb einit dem Barwe
und Leistungesondere au
(Umsatzsteum Rahmen d
eiträge) sowen.
haften ist eizugesprochenntnis über dVerlassenscha
sermittlung sien abzugrenzeraum nach degsgründen sirungs- u
bene Garantier Katholisch
muss ein daf. passiviert u
den.
en,
ert der
ben
ter sse
den tag
öhe Die hen
rag Im
cht
nes ert
gen uch er,
der wie
ine nen das aft
nd en, em ind nd
ien hen
für nd
KiHa 7.FüSaUnGePo ••
•••
•
••••
AlGä„Zen 7.
7.DivoKide 7.FüBeDireGeBudidrMZuBuÜble
A
rche werdaftungsverhäl
3.10. Gewinür die Gewinnaldierungsverbnbeschadet eewinn- undositionen geso
EinnahmeSonstige Eund VerluaufzugliedAufwenduPersonalaAbschreibAnlageverSonstige bim AnhangFinanzerfoSteuern voAußerordeRücklagen
lfällig vorgenänze unter deZuweisung zuntsprechend z
Sonder.4.pfarrlic
4.1. Kinderie Verwaltungor Ort. ndertagesheier Einnahmen
4.2. Friedhür die Friestimmungenie Verwaltun
egelmäßig webühren uchungsgrunde Verlängeru
reimaliger erfMahnung verfä
uschüsse duchungskreiseberschüsse votzten fünf Jah
Amtlicher T
den unter tnisse ausgew
n- und Verlusn- und Verlustbot zwischen einer tieferen Verlustrec
ondert auszuw
n aus KirchenErträge (dieseustrechnung odern) ungen für Matufwand ungen a
rmögens betriebliche Ag entsprechenolg om Einkommeentliche Aufw
nauflösungen
nommene Rüer Position „
u Rücklagen“ zu erläutern.
bestimmungher Trägersc
rgärten/Kindeg des KindergaDie Buchhme erfolgt bis- und Ausgab
of edhofsbuchhazur Pfarrbuchg des Pfarrfwiederkehrenlt. Gebüh
dlage, sondernung des Nuolgloser Mahllt die Grabstees Friedho
e sind nur or Bautätigke
hre als Friedho
Teil | Jänner
dem wiesen.
strechnung (Gtrechnung giltErträgen und
n Untergliedechnung zumweisen:
nbeitragsanteie sind entwedoder im Anh
terial und bez
auf Gege
Aufwendungennd zu erläuter
en und Ertragwendungen un
und Zuführun
ücklagenbewe„Auflösung vo
auszuweisen
gen für Kindchaft und Pfa
ertagesheimeartens/Kinderhaltung des auf Weiteresenrechnung.
altung gelthhaltung. friedhofs erfonden Vorschrenordnung n erst der Zahutzungsrechtenung bzw. Unelle.
ofs an aninsoweit m
eit (im Friedhofsvermögen v
2018 | Seit
Bilanzstrich
GuV) t grundsätzlicAufwendung
erung sind inmindest folg
ilen der in der Gewang entsprec
ogene Leistun
enstände
n (Sonderfällern)
nd Erträge ngen zu Rückla
egungen sindon Rücklagen“n und im An
dertagesheimarrfriedhöfe
e tagesheims er Kindergäs nach dem P
en analog
olgt vor Ortchreibungen
sind hlungseinganges bewirkt. nzustellbarkei
ndere pfarmöglich, als of) zumindesvorhanden sin
te 13
als
ch ein en.
n der gende
winn- chend
ngen
des
e sind
agen
d zur “ und nhang
me in e
rfolgt ärten/ rinzip
die
. Die der
nicht g, der Nach it der
rliche die
st der nd.
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 14
3. Perspektivenpapier – Diakone in der Erzdiözese Wien
Teil 1: Grundlegendes zum Dienst des Diakons Diakonie als Wesensdimension der Kirche Die Sendung zum Dienst an den Menschen ist die Berufung Christi selbst und damit Auftrag der Kirche. Im Dienst an der Welt realisiert die Kirche ihre Sendung. Alle Glieder des Gottesvolkes sind beauftragt, diese Sendung Christi, also die Zuwendung Gottes zu den Menschen, erfahrbar zu machen. Dies erhält in den Diakonen amtliche Gestalt. Der Ständige Diakonat soll, nach seiner Wiedereinführung durch das Zweite Vatikanum, diese Hinwendung der Kirche zur Welt sakramental verankern und bezeugen. Nach dem Vorbild des dienenden Christus, der selbst sein Wirken als „Diakonie“ bezeichnet, findet der Diakon seine Orientierung: „Ich aber bin unter euch wie der, der bedient.”9 Diakone haben so an der Sendung Christi auf besondere Weise teil. Gemäß der Spiritualität des Dienens sollen die Diakone ein lebendiges Abbild Christi als Diener Gottes und der Menschen sein. Durch das Verkünden, Feiern und Tun der Diakone wird die Kirche zu diesem Heilsdienst Jesu gegenüber den Ausgegrenzten und Verfolgten, den Alten und den Kranken, den Armen und Notleidenden angeleitet.10 Gegenwärtig-Setzen Christi als Diener In ihrem Dienst vergegenwärtigen die Diakone Christus, der gleichzeitig Haupt der Kirche und Diener der Menschen ist. Durch die Handauflegung des Bischofs haben die Diakone Anteil an dem einen Ordo und somit an der apostolischen Vollmacht des Weiheamtes. Sakramental gestärkt sollen sie durch ihr Lebenszeugnis und ihren konkreten Dienst Christus als den guten Hirten darstellen. In sakramental-amtlicher Weise repräsentieren sie dabei den dienenden Christus, der sich vornehmlich den Verlorenen, den Armen und Ausgegrenzten zugewendet. Der Diakon – amtliche Gestalt der dienenden Kirche „Der Diakon empfängt das Weihesakrament, um als Amtsträger in hierarchischer Gemeinschaft mit dem Bischof und den Priestern der Heiligung der christlichen Gemeinschaft zu dienen. Er stellt am Altar die Heilswirkung des Kreuzes, wie sie gerade gegenüber den Schwachen, den Armen und Ausgegrenzten durch den Dienst der Nächstenliebe verkörpert wird, dar.”11 Das Zweite Vatikanum spricht von der Trias der Diakonie des Wortes, der Liturgie und der Nächstenliebe. Entsprechend der Einheit des einen Ordo hat der Diakon diese Dienste in enger Zusammenarbeit mit dem Bischof
9 Lk 22, 27 10 Vgl. Österr. Rahmenordnung für den Ständigen Diakonat 11 Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone; Kongregation für den Klerus 1998; Nr. 28
und seinem Presbyterium auszuüben. Somit wird klar, dass sich die Sendung des Diakons nicht einfach in spirituell motivierter sozialer Dienstleistung erschöpft. Vielmehr soll der Diakon, aufgrund des Weihe-Sakramentes grundsätzlich an den gleichen pastoralen Aufgaben des Bischofs und des Presbyteriums beteiligt, diesem Dienst eine besondere diakonale Dimension verleihen (vgl. LG 29).12 Mitwirkung am Hirtendienst Die bedingungslose Liebe Gottes zu allen Menschen wird uns in Jesus eindrücklich vorgelebt, wo er einzelne aufsucht, um ihnen konkrete Befreiung, Heil und Erlösung zu bringen. Die Diakone unterstützen den Bischof und die Priester bei der Erfüllung ihres Hirtendienstes im Sinne dieser ganzheitlichen Seelsorge. Ihr Dienst soll Menschen eben dieses, von Gott zugesagte ganzheitliche Wohl erfahrbar machen. Dies schließt eine Mitverantwortung der Diakone für die Zurüstung der Gemeinden ein. Diakonales Handeln ist kein Privileg der Diakone, vielmehr allen Christen aufgetragen. Sie sollen nicht anstelle der Christen den Armen dienen, sondern die diakonale Berufung aller wecken und fördern. Deshalb ist der Dienst der Diakone ein Leitungsdienst. Sie sollen in den Pfarren die Caritas als zentrale Berufung der Gemeinde stärken und die Gemeindemitglieder darin anleiten. So sollen sie „…die Gläubigen für die Erfüllung ihres Dienstes zurüsten …, damit wir zum vollkommenen Menschen werden und Christus in seiner vollendeten Gestalt darstellen“13. Missionare besonderer Art Die Diakone sind nicht nur zu den materiell, sondern v.a. auch zu den geistlich Bedürftigen gesandt. So ist ihnen auch ein missionarisch-seelsorgerlicher Dienst aufgetragen. „Nicht die Gesunden brauchen den Arzt, sondern die Kranken.“14 Weil eben der Anspruch des Glaubens nicht Ausgangspunkt, sondern Zielpunkt missionarischen Wirkens ist, setzt der evangelistische Dienst der Diakone am Rand der Kirche und Gesellschaft an, um die Menschen dort abzuholen, wo sie stehen, und sie behutsam hinein ins Zentrum des Glaubens zu führen. „Außenminister“ der Kirche Die Veränderungen in einer sich rasant entwickelnden Gesellschaft erfordern einen dauernden Beobachtungs- und Begleitprozess von Seiten der Kirche. Dieser prophetische Außendienst der Kirche, das Erkennen der Zeichen der Zeit 12 Dies geschieht „…in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Nächstenliebe…im Dienst des Lehrens bei der Verkündigung des Wortes Gottes und seiner Erläuterung; im Dienst des Heiligens bei der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien sowie bei der Assistenz der heiligen Messe; im Dienst des Leitens als geistlicher Leiter einer Gemeinde oder von Bereichen des gemeindlichen oder kirchlichen Lebens.“ (Direktorium für den Ständigen Diakonat 1998, Nr. 22). 13 Eph 4, 12-13 14 Mt 9, 12
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 15
und die Evaluierung der gesellschaftlichen Entwicklungen ist in besonderer Weise den Diakonen als „Ohr und Auge des Bischofs“ anvertraut. Auf der Basis der Katholischen Soziallehre und des Ökumenischen Sozialwortes sind sie gewissermaßen die „Außenminister der Kirche“. Sie unterstützen die Bischöfe als Mahner zu sozialer Verantwortung und solidarischem Handeln in allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Mit ihrem zivilen Erfahrungshintergrund sollen Diakone im Rahmen ihres Einsatzes praxisbezogen zu gesellschaftlichen und politischen Fragen Stellung beziehen. Als Diener der Kirche sollen sie, wo notwendig, kreative Mitgestalter der Gesellschaft sein. Diese gesellschaftliche Kompetenz bringen sie dann wieder in das kirchliche Amt ein. Familienerfahrung und Berufskompetenz Die meisten Diakone (90 %) stehen der Kirche im ehrenamtlichen Dienst auf Lebenszeit zur Verfügung. Die Entscheidung des Zweiten Vatikanums zur Zulassung verheirateter Männer mit Zivilberufen für den sakramentalen Dienst deutet an, dass die Kirche ihren Dienst an der Welt auch amtlich an diese Lebens- und Berufskompetenz bewährter Männer binden will. Diakone wissen aus eigener Erfahrung um die alltäglichen Freuden und Sorgen der Menschen. All dies sollen sie im Licht der Heiligen Schrift und der Lehre der Kirche reflektieren und so das Leben im Licht des Glaubens gestalten. Im Ehe- und im Familienleben werden Beziehungs-kompetenz und die Grundhaltung des Dienens eingeübt. Die Ehefrauen und Familienangehörigen tragen die diako-nalen Dienste wesentlich mit. Aus der fruchtbaren Verbindung der beiden Sakramente, Ehe und Weihe, erwächst den Diakonen nicht nur ein besonderer Erfahrungsraum, sondern auch ein wichtiger Rückzugsort. Der Ehe- und Familienbezug Ständiger Diakone trägt dazu bei, die Erfahrung der Kirche als „Familie“ real erlebbarer zu machen. Der Zivilberuf ist jener Ort, an dem ehrenamtliche Diakone im Berufsalltag umsetzen, was sie als geweihte Amtsträger verkünden. Das kirchliche Amt und die zivile Berufswelt begegnen einander in der Gestalt des Diakons in besonderer Weise. Als Arbeitskollege wird der Diakon zum Ansprechpartner für viele kirchliche und gesellschaftliche Fragen in der Auseinandersetzung mit unterschiedlichsten Weltanschauungen und religiösen Bekenntnissen. Am Arbeitsplatz sollen sich die Diakone als geistliche Menschen bewähren, ihre sozial-pastorale Kompetenz einbringen und so das Arbeitsklima im Geist des Evangeliums mitbestimmen. Durch ihr Mitgestalten soll deutlich werden, dass Arbeit eben nicht nur dem Gelderwerb dient, sondern vor allem der Würde des Menschen. Vom Bischof gesandt Die Diakone sind als solche unmittelbar dem Bischof unterstellt. Von diesem werden sie an eine territoriale bzw. kategoriale Seelsorgeeinheit oder in den konkreten Dienst einer diözesanen Dienststelle entsandt und dem dort
leitenden Pfarrer oder kategorialen Leiter als unmittelbarem Vorgesetzten zugewiesen. Teil 2: Der Dienst der Diakone in der pfarrlich neu strukturierten Erzdiözese Wien 1 Präambel 1.1 Grundsätzlich haben alle Diakone, ob ehren- oder
hauptamtlich, ob im pfarrlichen, im kategorialen oder eben im Dienst einer diözesanen Dienststelle schwerpunktmäßig tätig, eine pfarrliche Beheimatung mit Zuweisung eines wenigstens zeitlich geringfügigen Dienstes, die auch im Sendungsdekret festzuschreiben ist.
1.2 Diese „Sendung in den Pfarrdienst“ per Dekret muss im Zuge der Bildung einer gemeinsamen Pfarre mit Teilgemeinden (auch „Pfarre Neu“ genannt) in jedem Einzelfall neu erfolgen bei gleichzeitiger deutlicher Benennung der konkreten Beauftragung im Bereich des Pfarrdienstes.
1.3 Diese pfarrliche Beheimatung kann ein sehr unterschiedliches Maß der Einbindung und Mitarbeit umfassen.
1.4 Die Regelung, nach der jeder Diakon, der einer Pfarre zugewiesen wurde, von Amts wegen Mitglied des PGR wurde, gilt sofern die Anzahl der Priester, Diakone und hauptamtlichen Laien ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigt (vgl. PGO 4.1.1).
1.5 Grundsätzlich sollte für den Einsatz eines Diakons das „Gabenprinzip“ als Maßgabe bei der Übernahme von Verantwortung gelten, d.h. ein Diakon übernimmt nicht einfach aufgrund seiner Weihe einen Dienst, sondern gerade auch, weil ihm für den konkreten Dienst das entsprechende Charsima gegeben ist.
1.6 Für seine Verantwortungsbereiche ist der Diakon mit entsprechender Eigenkompetenz auszustatten. Was für die kategorialen Dienste der Diözese und die Dienste in den diözesanen Dienststellen gilt, gilt auch für den Pfarrdienst.
1.7 Der Dienst muss in der Kooperationsvereinbarung für die pastoralen Arbeitsbereiche in Pfarre/Pfarrverband, unter Beiziehung der Ehefrau, falls dieser verheiratet ist, genau festgeschrieben und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.
1.8 Das Aufgabenausmaß muss auf die persönlichen, beruflichen und familiären Lebensumstände deutlich Rücksicht nehmen. Dies muss sich besonders auch auf die Teilnahme an Arbeitssitzungen beziehen.
2 Der Dienst des Diakons in PfarrenDie
Veränderungen im Sinne der Pfarren mit Teilgemeinden mit den entsprechenden Vorläufen in den entsprechenden Entwicklungsräumen verändert die Rolle der Diakone in der Pfarre deutlich.
2.1 Jede Pfarre wird durch einen Pfarrer und ein
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 16
Pfarrleitungsteam geleitet. Jedem dieser Pfarrleitungsteams soll ein Diakon angehören (PGO 5.2.1 lit. a), der sich schwerpunktmäßig um die evangelistisch-diakonale Dimension der Pfarre sorgt.
2.2 Die hauptamtlichen Diakone mit einer „Sendung in den Pfarrdienst“ sind in der Regel Mitglieder des Pfarrleitungsteams. Als solche tragen sie Mitverantwortung für die pastorale Gesamtausrichtung der Pfarre und ihrer Gemeinden, im Besonderen für die diakonale Berufung. In der Regel sollte ihre Hauptsorge die konkreten diakonalen Aktivitäten im weiteren und engeren Sinn im Pfarrgebiet sein: Leitung der Pfarrcaritas; Alten- und Krankenpastoral, Betreuung von Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderen Sozialeinrichtungen im Pfarrgebiet, Sorge um die geistliche Not, vor allem jener, die am Rande der Gemeinde bzw. Gesellschaft stehen.
2.3 Falls in einer Pfarre kein hauptamtlicher Diakon bestellt ist, soll möglichst ein ehrenamtlicher Diakon für die vorhin genannte Funktion im Pfarrleitungsteam bestimmt werden. Es versteht sich von selbst, dass die zeitliche und innereVerfügbarkeit eines hauptamtlichen Diakons für diesen Pfarrdienst in der Regel die des ehrenamtlichen bei Weitem übertreffen sollte.
2.4 Auch anderen ehrenamtlichen Diakonen, die der Pfarre angehören, soll die Wahrnehmung konkreter caritativer Dienste bzw. Dienste der „Diakonie im weiteren Sinn“ übertragen werden: in der Evangelisation, in der Pastoral mit Randgruppen, Fernstehenden und Ausgetretenen, in der spirituellen Begleitung Einzelner usw..
2.5 Diakonen kann durch das Pfarrleitungsteam bzw. den Pfarrer auch die Verantwortung für die Bereiche der Sakramentenvorbereitung, der Verkündigung, der Sakramentenspendung und der Liturgie zugewiesen werden.
2.6 Die Einbindung ins Pfarrleitungsteam, aber auch die Übertragung anderer Dienste in der Pfarre bzw. einer Teilgemeinde bedingt regelmäßige Arbeitsgespräche im Pastoralteam bzw. mit der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeausschusses. Es bedarf einer mindestens jährlichen Evaluierung dieser Verantwortungsbereiche in Form des offiziellen Mitarbeitergesprächs (MAG) laut Standard der Erzdiözese Wien. Die Verantwortungsbereiche des Diakons sind in der Kooperationsvereinbarung festzuhalten (vgl. 1.7).
2.7 Über die Abgeltung allfälliger Spesen (z.B. Fahrtkosten) ist, wie bei anderen ha. und ea. Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch, mit dem Dienstvorgestzten rechtzeitig und zuvor eine Vereinbarung zu treffen und dann belegsmäßig abzurechnen.
2.8 Auch wenn der Diakon nicht im Pfarrhaus wohnt, sollte er sich nach Möglichkeit (ev. sogar mit seiner Frau) an Elementen der „vita communis“ beteiligen
(z.B. gemeinsame Gebets- und Mahlzeiten). 2.9 Um die gewachsenen Beziehungen zu Menschen
und die Bezüge zur pastoralen Arbeit möglichst zu erhalten, ist es hilfreich, im Fall eines Pfarrerwechsels den oder die betroffenen Diakon/e bzw. den Institutsleiter als Personalchef der Diakone frühzeitig zu informieren und in Überlegungen miteinzubeziehen.
2.10 Mit Vollendung des 75. Lebensjahrs wird jedem Diakon die Entpflichtung vom pfarrlichen Dienst angeboten. Darüber hinaus kann jeder Diakon eine solche Entpflichtung aus Alters- oder persönlichen Gründen einreichen. Auch entpflichtete Diakone sollen sich nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten an einem konkreten pfarrlichen Leben durch diakonale Dienste beteiligen.
3 Der Dienst des Diakons in den Teilgemeinden 3.1 Die Teilgemeinde sammelt sich um Wort und
Sakrament, besonders um die sonntägliche gottesdienstliche Feier. Die Diakone in den Teilgemeinden sollen sich um die möglichste Integration aller vier Grundfunktionen (Koinonia, Martyria, Liturgia, Diakonia) bemühen, vor allem aber um die diakonale Dimension im weiten und engen Sinn. Es soll ihnen ein besonderes Anliegen sein, dass sich Alte und Kranke beheimatet fühlen und neu Hinzugekommene sowie solche, die am Rande der Gesellschaft stehen in den Teilgemeinden einen niederschwelligen kirchlichen Zugang finden.
3.2 In jeder Teilgemeinde wird ein Gemeindeausschuss gebildet, der dem Pfarrgemeinderat eine Einzelperson und/oder ein Team als Leitung vorschlägt (PGO 4.2.2. lit. c). Die leitenden Personen müssen dafür entsprechend qualifiziert und ausgebildet werden. Ehrenamtliche Diakone mit einem entsprechendem Leitungscharisma, die nicht schon im Pfarrleitungsteam engagiert sind, sind für einen solchen Dienst gerade durch ihre umfassende pastorale Ausbildung sehr geeignet.
3.3 Teilgemeinden sollen Weggemeinschaft zur Bekehrung und Jüngerschaft anbieten und für neue Leute von außen wirklich offen sein. Diakone im Gemeindeausschuss oder Leitungsteam der Teilgemeinde werden sich zusätzlich zu ihren anderen Leitungsaufgaben verstärkt um die evangelistisch-diakonale Dimension im Leben und Gottesdienst-Feiern der Teilgemeinde kümmern.
4 Der Diakon in den kategorialen Diensten 4.1 Die verschiedenen kirchlichen und staatlichen
Einrichtungen in der Gesellschaft stellen ein wichtiges pastorales Aufgabenfeld für ehren- und hauptamtliche Diakone dar. Dabei geht es meist nicht nur um die Sorge für die Notleidenden, sondern auch um die Pastoral an den Angehörigen und dem Betreuungspersonal.
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 17
4.2 Diakonaler Einsatz im kategorialen Bereich bedeutet unter anderem: • Im Dienst an Kranken und Schwachen die
Treue und heilende Zuwendung Gottes erfahrbar zu machen;
• den alten Menschen zu helfen, in Würde ihr Leben zu gestalten und zu Ende zu führen und sich mit Gott und den Mitmenschen zu versöhnen;
• in Begleitung von Behinderten ihre Integration in das Leben der anderen voranzubringen;
• Im Dienst an Asylwerbern, Flüchtlingen und Angehörigen ausländischer Minderheiten für deren würdevolle Integration zu sorgen und jeder Fremdenfeindlichkeit durch Überzeugungsarbeit und Einsatz der demokratischen Mitteln entgegenzutreten.
• in der Notfallseelsorge für Betroffene und Angehörige Zeit zu haben und würdeschenkend da zu sein;
• in der Arbeiterseelsorge sinnstiftend zu wirken und Gerechtigkeitsperspektiven sowie Zukunftshoffnung zu vermitteln;
• in der Hospizbewegung und Sterbebegleitung die Betroffenen und ihre Angehörigen auf diesem letzten Weg zu begleiten;
• in Strafanstalten Gottes Vergebung und Barmherzigkeit zu vermitteln und zu Wegen des Neustarts zu ermutigen;
• in Gesellschaft und Öffentlichkeit durch Vereine und NGOs den Standpunkt der Kirche und ihrer Sozial- und Gesellschaftslehre mit Nachdruck zu vertreten;
5 Der Dienst des Diakons in den diözesanen Dienst-
stellen 5.1 Da alle Diakone auf die konkrete Diözese und den
Bischof geweiht sind, ist wenigstens grundsätzlich auch die gesamte Diözese ihrer diakonalen Mitsorge anvertraut und Bezugsfeld ihres Dienstes.
5.2 Einige Diakone haben ihren Einsatzort bei den diözesanen Dienststellen, als unmittelbare Mitarbeiter des Bischofs oder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.3 Für die Zukunft der Kirche von Wien kann es aufgrund der beruflichen Qualifikation sinnvoll sein, Diakone mit Aufgaben der Leitung und leitenden Verwaltungsverantwortungen zu betrauen.
Als Diakone wollen wir als Seelsorger die Menschen von heute in ihren Sorgen und Nöten begleiten und die Kirche von morgen mitge-stalten.
4. Änderung der Besoldung für Laien und Priester 1. Laienbesoldung Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Bezüge gemäß Dienst- und Besoldungsordnung § 34 (1) um 1,6% angehoben. Pauschalbezüge, alle Zulagen und die Besoldungssätze der Kirchenmusiker werden ebenfalls um 1,6% erhöht. Zudem wurde vereinbart, dass zukünftig die Besoldungsordnung (Teil B), die Zusatzbestimmungen (Teil C) und die Durchführungsbestimmungen (Teil D) nur im Einvernehmen zwischen Dienstgebervertretung und Dienstnehmervertretung abgeändert werden können. 2. Priesterbesoldung Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 werden die Bezüge gemäß Priesterdienstrecht (Tabelle, sämtliche Zulagen und alle anderen Bezüge wie z.B. Anerkennungsbetrag sowie die Bezüge der Priesterpensionisten) um 1,3% angehoben. Die im Vergleich zur Laienbesoldung somit etwas geringere Erhöhung ist darin begründet, dass durch die Änderung der Pfarrzulagen im neuen Priesterdienstrecht sowie durch die Ausgleichsbeträge für die Sachbezüge (Dienstwohnung) das Gesamtvolumen der Priesterbesoldung deutlich angehoben wurde. Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass – wie im Priesterdienstrecht vorgesehen – mit 1. Jänner 2018 die Umstellung auf die neuen Pfarrzulagen erfolgt. Bei der erstmaligen Umstellung kommt ein Ausgleichsbetrag zur Anwendung, der eine Erhöhung der Pfarrzulagen auf € +80,- und, was in Einzelfällen vorkommen kann, die Reduzierung auf € -80,- begrenzt. Siehe dazu im Priesterdienstrecht II.8.2.0. bzw. VI.3.2.0.
5. Pfarrausschreibungen Vikariat Unter dem Wienerwald Himberg – Pfarrmoderator ab 1. Februar 2018. Bei Interesse bitte vorerst um Kontakt mit dem zuständigen Bischofsvikar bzw. dem Generalvikar. Die schriftliche Bewerbung möge bis 31. Jänner 2018 im Erzbischöflichen Ordinariat,1010 Wien, Wollzeile 2, eingereicht werden.
6. Personalnachrichten Erzdiözese Wien
Die Sabbatzeit von MMag. Lic. Alphons Pachta-Rayhofen wurde bis 28. Februar 2018 verlängert.
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 18
OStR GR Erzpriester Msgr. Mag. Franz Schlegl trat mit 1. Jänner 2018 in den dauerden Ruhestand.
Pfarren: Ebenthal, Großinzersdorf, Loidesthal, Palterndorf und Spannberg Ing. Kurt Dörfler (D), ea D. in Velm-Götzendorf, VikSekr. in Vikariat Nord, wurde mit 1. Jänner neben seiner bisherigen Tätigkeit zum ea Diakon ernannt. Gänserndorf: P. lic. Ciprian Iacob OFMConv, Bacc., (Rumänische Provinz) wurde mit 18. Dezember zum Kaplan ernannt. Gumpendorf, Wien 6: P. Nelson Soosai Marian SSS, M., (Indische Provinz) bisher AushKpl. in Gumpendorf, Wien 6, wurde mit 1. Jänner zum Kaplan ernannt. Lainz, Wien 13: P. Mag. Dr. Christian Marte SJ, bisher AusKpl., schied mit 31. Dezember aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. Baumgarten und Obenbaumgarten, Wien 14: mgr Lic. Rafal Zygmunt Bochen, D. Torun, wurde vom 20. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2018 zum Kaplan ernannt. Wohnpark Alterlaa, Wien 23: P. mgr Krzysztof Kasperek CR, bisher Subst., schied mit 31. Dezember aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. Haßbach: Prof. GR Mag. Dietmar Orglmeister, Dech., Pfr. in Mönichkirchen, KRekt. in der Kapelle des Privaten Gymnasiums und Realgymnasiums Sachsenbrunn, wurde mit 5. Dezember neben seiner bisherigen Tätigkeit während des Krankenstandes von Herrn PfMod. Stanislaw Skórzybut zum Substituten ernannt. Kranichberg und Raach am Hochgebirge: Mag. Ernst Pankl, Pfr. in Gloggnitz und Prigglitz, Leiter des Seelsorgeraums Gloggnitz, wurde mit 5. Dezember neben seiner bisherigen Tätigkeit während des Krankenstandes von Herrn PfMod. Stanislaw Skórzybut zum Substituten ernannt. Pfaffstäten: P. Ing. Mag. Dr. Pio Suchentrunk OCist, PfMod. in Trumau, wurde mit 30. November von seinem Amt als Pfarrmoderator entpflichtet. Wiener Neustadt-Neukloster: P. Mag. Gereon Gschwandtner OCist, bisher Kpl., schied mit 13. November aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. Die Ausübung priesterlicher Funktionen im Bereich der Erzdiözese Wien ist ihm untersagt.
Kategoriale Seelsorge Krankenhaus- und Pflegeheimseelsorge Dr. Jerko Matoš, D. Subotica, bisher KRekt. und KrkSeels. im Wilhelminenspital, Wien 16, schied mit 31. Dezember aus dem Seelsorgsdienst der ED Wien. MMag. Daniel Kamieniecki, KrkSeels. im Wilhelminenspital, Wien 16, wurde mit 1. Jänner neben seiner bisherigen Tätigkeit zum Kirchenrektor der Kirche Hl. Kamillus im Wilhelminenspital, Wien 16, ernannt. Mag. Ivan Levko, Ep. Sambir-Drohobycz, PfVik. in Wiener Neustadt-Propsteipfarre und Wiener Neustadt-St. Anton, wurde mit 30. November von seinen Ämtern als KrkSeels. im Landesklinikum Wiener Neustadt sowie als KRekt. der dortigen Kapelle entpflichtet. Mag. Jürgen Krause, KrkSeels. in SMZ-Floridsdorf und AusKpl. in Jedlesee, Wien 21, wurde mit 31. Dezember von seinen Ämtern als KrkSeel. im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe Otto-Wagner-Spital/Psychiatrisches Zentrum sowie als Krk. der Kirche St. Leopold am Steinhof, Wien 14, entpflichtet.
Todesmeldung GR. P. Sigmund Geißbauer SDB ist am 4. Dezember im Alter von 89 Jahren gestorben und wurde am 9. Dezember auf dem Friedhof in Graz – Neuhart bestattet. KR Msgr. Karl Ponweiser, Pfr. i. R., ist am 7. Dezember im Alter von 87 Jahren gestorben und wurde am 16. Dezember auf dem Friedhof in Wolkersdorf bestattet. P. Ernst Walecka OSFS ist am 18. Dezember im Alter von 87 Jahren gestorben und wurde am 29. Dezember auf dem Friedhof in Wolfsthal bestattet. P. Dr. Josef Salmen SVD ist am 18. Dezember im Alter von 86 Jahren gestorben und wurde am 29. Dezember auf dem Friedhof in St. Gabriel/Maria Enzersdorf bestattet.
Neue Adresse: Pfarre Jedlesee, Wien 21: Lorettoplatz 5 1210 Wien
7. Rahmenordnung Liturgie – Einfüh-rungsabende in den Vikariaten
Erzbischof Christoph Schönborn hat die Rahmenordnung Liturgie für alle Pfarren in Kraft gesetzt, die nun schrittweise in den Gemeinden der Diözese umgesetzt werden soll: Im Entwicklungsraum, im Pfarrverband, im Seelsorgeraum, in Pfarren mit Teilgemeinden. Dazu wird es in jedem Vikariat eine Einführungsveranstaltung geben:
• Sie erhalten einen Einblick in die Leitprinzipien der Rahmenordnung Liturgie und einen kompakten Überblick über die ganze Rahmenordnung.
Amtlicher Teil | Jänner 2018 | Seite 19
• Sie lernen die Rahmenordnung als Tool zur Arbeit im Fachausschuss Liturgie kennen und erfahren, wie ihnen die Rahmenordnung bei der Erarbeitung einer Gottesdienstordnung mit mehreren Kirchenstandorten helfen kann.
Referenten: Mag. Martin Sindelar und Mag. Manuela Priester, Liturgiereferat Termine in den Vikariaten: Vikariat Süd: Freitag, 2. März 2018, 18-21 Uhr: St. Bernhard, Wr. Neustadt Anmeldung: Büro Vikariat Süd, [email protected] / 01-51552-5051 Vikariat Wien-Stadt: Freitag, 4. Mai 2018, 18-21 Uhr, Club 4, Stephansplatz 4, 1010 Wien Anmeldung: Büro Vikariat Wien Stadt, [email protected] / 01-51552-3438 Vikariat Nord: Freitag, 8. Juni 2018, 18-21 Uhr, Bildungshaus Schloss Großrußbach Anmeldung: Büro Vikariat Nord, [email protected] / 01-51552-3235 Weitere Informationen zur Rahmenordnung: www.liturgie.wien
8. Sprechtage Kardinal Schönborns für Priester und Diakone
Die Sprechtage finden üblicherweise am Dienstagnach-mittag statt. Die genauen Termine erfahren Sie bei der verpflichtenden telefonischen Voranmeldung im Erzbischöflichen Sekretariat: Tel. 01/51552-3724, Dr. Hubert-Philipp Weber. Anmeldung für die Ständigen Diakone ausschließlich über das Diakoneninstitut, Tel. 0664/6216838, Andreas Frank.
9. Sprechtage des Generalvikars Gespräche mit Lic. Dr. Nikolaus Krasa sind Dienstag bis Freitag möglich. Bitte um Terminvereinbarung unter Tel. 01/515 52-3243, Fax: 01/515 52-2760, E-Mail: [email protected] oder [email protected] 1010 Wien, Wollzeile 2, 3. Stock, Tür 328
10. Sprechtage im Institut für den ständigen Diakonat Diakon Andreas Frank
Jeden Donnerstag in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr
Anmeldung bitte unter Tel. 0664/6216838 oder [email protected]. Ort: 1090 Wien, Boltzmanngasse 9. Redaktionsschluss für die Februar-Ausgabe des Diözesan-blattes 2018 ist der 26. Jänner 2018, 14.00 Uhr. Die Februar-Ausgabe des Wiener Diözesanblattes 2018 erscheint am 1. Feber 2018 Das Diözesanblatt ist unter der Internet-Adresse www.themakirche.at abrufbar.