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P2 Region Schwechat Wasserrechtliche Bestimmungen und Umgang mit Naturgefahren Gruppe R8: Dudíková/ Jabur/ Klimeš / Ristić / Rusak 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 Bestimmungen im NÖ-ROG 2.1 Gefährdungsbereiche Kenntlichmachungen Widmungsverbote für Bauland Überblick 2.2. Ausnahmen in Gefährdungsbereichen 2.3 Raumordnungsrechtliche Maßnahmen für Bauland in Gefährdungsbereichen Bausperren Vorbehaltsflächen Widmungsänderungen & Entschädigungsregelungen Umgang mit Grünlandwidmungen in Gefährdungsbereichen 3 Wasserrechtliche Bestimmungen 3.1 Gefahrenzonenausweisung der Bundeswasserbauverwaltung (BWV) 3.2 NÖ-Atlas (Abflussuntersuchungen) 3.3 Herausforderungen 4 Forstrechtliche Bestimmungen 4.1 Gefahrenzonenausweisung der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) 4.2 Waldentwicklungsplan 5 Europäische Dimension 8 Naturgefahren- Zukunft ?? 9 Zusammenfassung 10 Quellen- & Abbildungsverzeichnis

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Bestimmungen im NÖ-ROG 2.1 Gefährdungsbereiche

Kenntlichmachungen Widmungsverbote für Bauland Überblick

2.2. Ausnahmen in Gefährdungsbereichen 2.3 Raumordnungsrechtliche Maßnahmen für Bauland in Gefährdungsbereichen Bausperren Vorbehaltsflächen Widmungsänderungen & Entschädigungsregelungen

Umgang mit Grünlandwidmungen in Gefährdungsbereichen

3 Wasserrechtliche Bestimmungen 3.1 Gefahrenzonenausweisung der Bundeswasserbauverwaltung (BWV) 3.2 NÖ-Atlas (Abflussuntersuchungen)

3.3 Herausforderungen

4 Forstrechtliche Bestimmungen

4.1 Gefahrenzonenausweisung der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) 4.2 Waldentwicklungsplan

5 Europäische Dimension

8 Naturgefahren- Zukunft ??

9 Zusammenfassung

10 Quellen- & Abbildungsverzeichnis

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1 Einleitung Im Rahmen des Bachelorstudiums, auf der Fakultät Raumordnung und Raumplanung der TU Wien, sind die Studenten verpflichtet einen praxisorientierten Projekt (P2) erfolgreich zu absolvieren. An diesem zweisemestrigen Projekt nimmt unter anderen Instituten auch das Institut für Rechtswissenschaften teil. Während wir im ersten Semester mit einer allgemeinen juristischen Analyse unseres Planungsgebietes beschäftigt waren, richtet sich der zweite Semester auf das Erfassen von verschiedenen, für die Planung wichtigen, rechtlichen Themenbereiche. Wir, Gruppe Region 8, sind beauftragt worden, alle für unser Planungsgebiet relevanten Informationen zum Thema “wasserrechtliche Bestimmungen und Umgang mit Naturgefahren“ zu sammeln und zu bewerten. Dieser Schritt wird vor allem für das weitere Fortschreiten der Planung wichtig, denn als allerwichtigste Grundlage in der Planung die Rechtsgrundlage ist. Die jeweiligen Gesetze stellen somit einen rechtlichen Rahmen dar, innerhalb derer sich die Entscheidungsträger oder Bürger bewegen müssen. Das Thema wasserrechtliche Bestimmungen und Umgang mit Naturgefahren umfasst ein sehr breites Spektrum an relevanten Informationen. Wir haben uns jedoch versucht mehr an, für unser Projekt, wichtigen Bestimmungen zu konzentrieren und deswegen kann man diesen Bericht nur als Analyse der Region Schwechat im Hinblick auf die Naturgefahren betrachten. Die Rechtsnormen die den Umgang mit Naturgefahren bestimmen finden sich in zahlreichen nationalen Gesetzen, allerdings konzentrieren wir uns in dieser Arbeit nur auf die Bestimmungen im Niederösterreichischem Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) und auf die wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen. Auf die europäische Dimension des Themas wird nicht ins Detail eingegangen, weil es über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde.

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2 Bestimmungen im NÖ ROG 2.1 Gefährdungsbereiche1

Neben den raumordnungsgesetzlichen Grundsätzen und Zielen, die Widmungsmaßnahmen lediglich final determinieren und in der Regel einen erheblichen Planungsspielraum eröffnen, enthalten die ROG auch Planungskriterien, aus denen Widmungsverbote abzuleiten sind. Die ROG bestimmen im Zusammenhang mit Naturgefahren umfangreiche Widmungsbeschränkungen- und Verbote. Die ROG bestimmen im Zusammenhang mit Naturgefahren vor allem für die Widmungskategorie Bauland bei vorliegen bestimmter naturgefahrenrelevanter Kriterien Widmungsverbote. Die Widmungskategorien Verkehrsflächen und Grünland sehen viel weniger Einschränkungen bezüglich der Naturgefahren vor.

Kenntlichmachungen Das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz verpflichtet die Gemeinden in ihren Flächenwidmungsplänen Gefährdungsbereiche kenntlich zu machen. Kenntlichmachungen von Gefährdungsbereichen im Flächenwidmungsplan knüpfen in der Regel an Planungen auf der Grundlage des Wasser- und Forstrechts an. Laut § 15 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG sind Flächen, für die auf Grund von Bundes- und Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen, kenntlich zu machen. Unter diesen Flächen werden u.a. die Überflutungsgebiete und Gefahrenzonen verstanden. Die Kenntlichmachungen in Flächenwidmungsplänen haben keine selbstständige normative Bedeutung sondern lediglich Informationscharakter.

Widmungsverbote für Bauland § 15 Abs. 3 NÖ ROG regelt zunächst allgemein, dass Flächen die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur Bebauung ungeeignet sind, nicht als Bauland gewidmet werden dürfen. Diese generelle Verbotsregelung für Baualandwidmungen wird in weiteren Zeilen präzisiert. Es gilt ein Widmungsverbot für Bauland für die Flächen, die bei 100- jährlichen Hochwässern überflutet werden. Die Genauigkeit der Anschlagslinie muss parzellenscharf sein, weil alle Eintragungen zum Flächenwidmungsplan parzellenbezogen sind. Für große Parzellen gilt daher, dass sie durch die Anschlaglinie auch geteilt werden können, in einem als Bauland nutzbaren und einem nicht nutzbaren Teil. Ein Baulandwidmungsverbot gilt auch für die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdete Flächen. Welche Bemessungsereignisse für die konkrete Einstufungen als Gefährdungsbereiche bei den allgemein formulierten Gefährdungen gelten, ist in dem niederösterreichischen Raumordnungsgesetz nicht näher ausgeführt.

Überblick 1 Vgl. Kanonier, S. 18-24

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Kenntlichmachungen im FLWP Widmungsverbote für Bauland

Überflutungsgebiete, Gefahrenzonen ( §15 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG)

Flächen, die bei 100-jährlichen Howässern überflutet werden; rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdete Flächen ( §15 Abs. 3 NÖ ROG)

2.2 Ausnahmen in Gefährdungsbereichen2 Nach Ansicht der Gesetzgeber können öffentliche Interessen vorliegen, welche die Möglichkeit für Baulandwidmungen in Gefährdungsbereichen höher gewichten als potentielle Gefährdungen durch Naturgewalten. So sind in Niederösterreich Baulandwidmungen in gefährdeten Bereichen raumordnungsrechtlich unter gewissen Voraussetzungen durchaus zulässig. Ausgenommen vom Baulandwidmungsverbot in Gefährdungsbereichen sind nach §15 Abs.4 NÖ ROG Flächen für Bauwerke, die aufgrund ihrer Funktion an bestimmten Standorten ungeachtet der potentiellen Gefährdung errichtet werden müssen und Flächen innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes. Die Flächen für standortgebundene Bauten sind nur nach Bewertung mehreren Standortalternativen und beim Vorliegen fachlichen Begründungen zulässig. Für Widmungsentscheidungen innerhalb des geschlossenen Ortsgebietes gelten in Niederösterreich keine widmungsspezifischen Beschränkungen in Gefährdungsbereichen. Gesetzliche Ausnahmen für Baulandwidmungen in Gefährdungsbereichen in Niederösterreich

1. Flächen für standortgebundene Bauten 2. Baulandwidmungen in Ortsgebieten

2.3 Raumplanungsrechtliche Maßnahmen für Bauland in Gefährdungsgebieten3 Bei Baulandwidmungen unterscheidet das NÖ ROG im Zusammenhang mit Naturgefahren zwischen bebautem und unbebautem Bauland. Während bei unbebautem Bauland in Gefährdungsbereichen das Maßnahmenspektrum größer ist, sind die planungsrechtlichen Möglichkeiten bei bebautem Bauland deutlich geringer.

Bausperren Die Regelungen für die Änderung für Bauland in Gefährdungsbereichen beziehen sich nach § 22 Abs. 2 NÖ ROG ausdrücklich auf unbebautes Bauland. Ausdrücklich ist nach § 22 Abs. 2 NÖ ROG gewidmetes und noch nicht bebautes Bauland mit einer Bausperre zu belegen und rückzuwidmen, wenn keine Sicherstellung möglich ist. Bebautes Bauland bleibt demgemäß von der Bausperren- und Rückwidmungsverpflichtung unberührt.

2 Vgl. Kanonier, S. 42 3 Vgl. Kanonier, S. 52-58

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Das NÖ ROG sieht spezifische Bestimmungen für den Umgang mit bestehendem Bauland in Gefährdungsbereichen vor. Als wesentliche und weitreichende planungsrechtliche Maßnahme im Umgang mit gefährdetem Bauland bestimmt § 23 Abs. 2 NÖ ROG die Verpflichtung zur Erlassung von Bausperren. Das heißt dass alle unbebauten Baulandwidmungen in Gefährdungsbereichen mit einer Bausperre zu belegen sind. Die Bausperren sind unbefristet und erst dann vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht. Voraussetzung für die Aufhebung der Bausperre wird durch Sicherstellung der betroffenen Liegenschaften durch bauliche Sicherungsmaßnahmen sein. Das Außerkrafttretten der Bausperre für gefährdetes Bauland endet in NÖ in der Regel nicht durch Zeitablauf und nicht mit Inkrafttreten eines neuen Flächenwidmungsplanes. Baulichkeiten sind durch Bausperren grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch stark eingeschränkt und werden projektbezogen und gutachterlich geprüft. Die Bausperre für Gefährdungsbereiche soll dazu beitragen, dass Flächenwidmungspläne nicht geändert werden müssen. Um zu verhindern, dass auf Bauland das nunmehr offensichtlich in Gefährdungsbereichen liegt, Baubewilligungen erteilt werden, ohne die Gefährdung im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen, wurde die unbefristete Bausperre vorgeschrieben. So ist gemäß § 23 Abs. 2 NÖ ROG der Gemeinderat verpflichtet, Bausperren für unbebaute Bauflächen zu verordnen, die einerseits bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden und andererseits überflutungs-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind. Liegt eine Liegenschaft innerhalb eines 100-jährlichen Abflussbereiches oder innerhalb sonstiger raumplanungsrechtlich relevanter Gefährdungsbereiche nach § 15 Abs. 3 Z 3 NÖ ROG, ist eine Bausperre festzulegen. Begriffe Bedeutung

Bebautes Grundstück Grundstück auf dem ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.

Bausperre Die aktuellen Baulandwidmungen werden beibehalten, aber mit einem Verbot für Bauführungen belegt.

Gesetzliche Grundlagen Inhalte

§ 22 Abs. 2 NÖ ROG Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt, daß eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann.

§ 23 Abs. 2 NÖ ROG Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn sich herausstellt, daß eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bedroht ist.

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Vorbehaltsflächen4 Laut § 15 Abs. 4 NÖ ROG ist die Erlassung von Vorbehaltsflächen zulässig, wenn im örtlichen Raumordnungsprogramm sachgerechte Voraussetzungen für deren Freigabe festgelegt werden. Die Gefährdungsbereiche infolge Naturgefahren sind nicht als sachgerechte Voraussetzungen zu nehmen. Demzufolge sind Vorbehaltsflächen für Bauland in Gefährdungsbereichen unzulässig.

Widmungsänderungen & Entschädigungsregelungen5 Für unbebautes Bauland in Gefährdungsbereichen gilt, dass zunächst zwingend eine Bausperre nach § 23 Abs. 2 NÖ ROG zu erlassen ist. Ist innerhalb von fünf Jahren die Gefährdung durch Sicherstellungsmaßnahmen nicht beseitigbar, so sind die Änderungsbestimmungen in § 22 Abs. 2 NÖ ROG anzuwenden, was in der Regel eine Rückwidmung des unbebauten Baulandes zur Folge haben wird. Die Verpflichtung zur Planänderung gilt für die Flächen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, Flächen deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten Geländeniveau liegt und Flächen die rutsch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind. Bezüglich HQ100 –Bereichen gibt es wenig Auslegungsspielraum. Ist unbebautes und nicht sicherbares Bauland in HQ100- situiert, besteht die Verpflichtung zur Planänderung. Die Verpflichtung zur Rückwidmung von Bauland in Gefährdungsbereichen, das nicht innerhalb von fünf Jahren sichergestellt werden kann, gilt für alle Baulandkategorien. Der Gesetzgeber sieht keine Ausnahmen bei unbebautem Bauland vor. Das heißt, wenn in einer Gemeinde die Beseitigung der Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann, ist grundsätzlich das gesamte betroffene unbebaute Bauland rückzuwidmen. „Der durch Rückwidmungen bewirkte umfassende Eigentumseingriff ist nur durch überwiegende öffentliche Interessen zu rechtfertigen, die am Sachlichkeitsgebot und Verhältnismäßigkeitsprinzip zu prüfen sind.“ Das jede unbebaute und nicht sicherbare Bauland rückwidmungspflichtig ist, stellt sich als sehr problematisch dar, weil Rückwidmungen in Niederösterreich auch entschädigungslos erfolgen können. Niederösterreich sieht eine Sonderregelung vor, und zwar sind für Rückwidmungen von unbebautem Bauland in Gefährdungsbereichen keine Entschädigungen vorgesehen. Die Gemeinde ist zwar gemäß § 24 Abs. 1 NÖ ROG verpflichtet, dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, die durch Änderungen von Baulandwidmungen in andere Widmungsarten entstanden sind. § 24 Abs. 1 lit c NÖ ROG sieht allerdings vor, dass bei Rückwidmungen Entschädigungen nicht erfolgen, wenn die natürliche Baulandeignung bedroht gewesen ist. Gesetzliche Grundlagen Inhalte § 24 Abs. 1 lit c NÖ ROG Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Grundeigentümer

eine angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten, die durch Änderungen von Baulandwidmungsarten in andere Widmungsarten unter folgenden Bedingungen

4 Vgl. Kanonier, S. 63 5 Vgl. Kanonier, S. 66-79

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entstanden sind: Die natürliche Baulandeignung darf nicht durch Hindernisse im Sinne von § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 5 bedroht gewesen sein.

Umgang mit Grünlandwidmungen in Gefährdungsbereichen6 Hinsichtlich Bauten in Gefährdungsbereichen sind für Bauland zusätzlich die Regelungen für Grünlandwidmungen zu beachten, zumal auch innerhalb des Grundstückes Bauführungen zulässig sind. Die Grünlandkategorien, die grundsätzlich Bauführungen ausschließen können zur Freihaltung von Gefährdungsbereichen beitragen. Laut § 19 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG sieht der Gesetzgeber vor, dass Freihaltegebiete von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, wobei relevante öffentliche Interessen für deren Festlegung bestimmt werden müssen. Als öffentliches Interesse wird im NÖ ROG Hochwasserschutz verstanden. Dan NÖ ROG lässt erhaltenswerte Gebäude im Grünland zu, wenn diese nicht durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes oder Lawinen gefährdet ist. Die erhaltenswerte Gebäude im Grünland müssen zur Grünlandnutzung nicht erforderlich sein, diese Sondernutzung ist nur in Niederösterreich zu finden. Da der Gesetzgeber nicht zwischen neuen und bestehenden Ausweisungen von erhaltenswerten Bauten im Grünland unterscheidet, sind auch bestehende erhaltenswerte Bauten im Grünland unzulässig und abzuändern. Die Widmungsart Grünland-Campingplatz unterliegt denselben strengen Widmungsverboten gemäß § 15 Abs. 3 NÖ ROG wie das Bauland. Bei anderen Grünlandnutzungen verzichtet der Gesetzgeber auf die strengen Widmungsverbote und der Großteil der Grünlandnutzungen in Gefährdungsbereichen ist aus planungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Grundlagen Inhalte § 19 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG Grünland: Freihalteflächen , die aufgrund öffentlicher

Interessen (Hochwasserschutz..) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.

§ 19 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG Erhaltenswerte Gebäude im Grünland: a) Solche sind baubehördlich bewilligte

Hauptgebäude, die das Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen bzw. der Bautradition des Umlandes entsprechen.

b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet ist.

§ 19a Abs. 4 NÖ ROG Die Widmungsart Grünland-Campingplatz darf nur

6 Vgl. Kanonier, S. 85

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auf solchen Flächen festgelegt werden, für die keine Widmungsverbote für Bauland gemäß § 15 Abs. 3 NÖ ROG

Kenntlich gemachten Gefahrenzonen kann in den Baubewilligungsverfahren Relevanz zukommen. Nach Ansicht des VwGH ist es zulässig, dass in hochwassergefährdeten Gebieten trotz Baulandwidmung die Baubewilligung wegen Hochwassergefahren versagt wird. (S. 19 Floodrisk II) Konflikte: Publizitätswirkung sich überlagerten Gefährdungsbereichen und Bauland und Baulichkeiten. Im NÖ ROG würde die Widmungskategorie Freihalteflächen eingeführt mit der Begründung, dass im NÖ ROG bisher eine Widmung fehlte, mit der jene Flächen möglichst frühzeitig freigehalten werden können, die unter anderem zur Sicherung natürlicher Retentionsräume unbebaut bleiben sollen.

3 Wasserrechtliche Bestimmungen

So wichtig Wasser als Existenzgrundlage ist, so rasch kann es, im Zuge des Klimawandels, zur Existenzbedrohung werden. Im Zusammenhang mit Hochwasser und Überflutungen wird immer öfter auf die intensive Nutzung von Flächen und die damit einhergehende Versiegelung des Bodens hingewiesen.7 Die steigende Versiegelung der Flächen hat es mit dem steigenden gesellschaftlichen Wohlstand zu tun, denn mit dem steigenden Wohlstand sich auch der Bedarf an Wasser erhöht. Ein weiteres Problem dass zur Wassergefährdung, in Folge von Überflutungen beiträgt, ist die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltetätigkeit des Bodens durch Flächennutzung. Flächennutzungen im Sinne von zunehmender Siedlungs- und Verkehrstätigkeit. Ein weiteres erwähnenswertes Phänomen der in den letzten Jahren zunehmend auftaucht, sind die Extremsituationen mit einem zu hohen oder zu niedrigen Wasserangebot. Es kommen immer häufiger Fragen der Wasserversorgung in Folge der jahreszeitlichen Schwankungen vor.8 Eine der rechtlichen Grundlage der vorliegenden Studie der wasserrechtlichen Bestimmungen und Umgang mit Naturgefahren ist unter anderem auch das Wasserrecht. In weiterem wird auf die Rechtswirkung, Definition und Inhalte der Gefahrenzonenpläne näher herangegangen. Allerdings verfügt unseres Planungsgebiet über keine Gefahrenzonenpläne, deswegen wird nur informativ dieses Thema behandelt. „Gefahrenzonenpläne sind fachliche Grundlagen, in denen die jeweiligen Gefahrenbereiche und deren Gefährdungsgrad dargestellt werden. Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit der Abwehr von Naturgefahren der Bund für Planungen zuständig, und zwar zum einen im Forstwesen und zum

7 Vgl. Pröll (2010), S. 2-3 8 Vgl. Heuras (2010), S. 2-3

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anderen im Wasserrecht, so dass sowohl der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) als auch die Bundeswasserbauverwaltung (BWV) eigene Gefahrenzonenpläne nach eigenen Richtlinien erstellen. Sowohl die Gefahrenzonenpläne der WLV als auch der BWV enthalten Aussagen über die Gefährdung von Siedlungen durch Naturereignisse, insb. dahingehend, welche Bereiche aufgrund der jeweiligen Gefährdung für Siedlungszwecke nicht oder nur bedingt geeignet sind.“9 Gefahrenzonenpläne sind lediglich qualifizierte Gutachten, die in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Die Kenntlichmachungen der Gefahrenzonen haben lediglich informativen Charakter und sind bei Planungsentscheidungen von den Gemeinden zwar zu berücksichtigen aber nicht bindend. Allein eine Kennlichmachung einer Gefahrenzone oder eines Überflutungsgebietes begründet in der Regel kein unmittelbares Widmungsverbot. Auch wenn durch kenntlich gemachte Gefährdungsbereiche wesentliche Entscheidungskriterien für Widmungsfestlegungen vorliegen, die jedenfalls zu berücksichtigen sind, bedeutet eine Kenntlichmachung nicht automatisch, dass bestimmte Widmungen ausgeschlossen oder geboten sind.10 In diesem Kapitel werden wir uns dem Gefahrenzonenplan der Bundeswasserbauverwaltung näher widmen. Der Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung wird intensiver im Kapitel Forstrecht behandelt. 3.1 Gefahrenzonenausweisung der Bundeswasserbauverwaltung „Gefahrenzonenpläne des Flußbaues gemäß § 2 Z. 3 WBFG sind fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete sowie über jene Bereiche, die für Schutzmaßnahmen freizuhalten sind oder für die eine besondere Art der Bewirtschaftung erforderlich ist und dienen als Grundlage für Alarmpläne sowie für Planungen, Projektierungen und Gutachten. Sie können im Rahmen von Schutzwasserwirtschaftlichen Grundsatzkonzepten oder eigenständig erstellt werden.“ 11 In den Gefahrenzonenplänen des Flußbaus werden nicht nur die Widerkehrwahrscheinlichkeiten, sonder Zonen abhängig von der Schadenswirkung und dem Gefahrenpotential ausgewiesen. 12 . Die Gefahrenzonenpläne stellen somit nicht nur Überflutungsbereiche dar, sondern enthalten auch eine flächenbezogene Bewertung der Gefahrensituation für Siedlungen. 13 Bei der Zonenabgrenzung ist von nachstehenden Kriterien auszugehen:

Rote Zone (Bauverbotszone) Flächen die zur ständigen Benutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses nicht geeignet sind. Das sind Abflussbereiche und Uferzonen von Gewässern, in denen Zerstörungen oder schwere

9 Kanonier, S.26 10 Vgl. Kanonier, S. 19 11 Lebensministerium (2006), S. 2 12 Vgl. Hattenberger (2006), S.75 13 Vgl. Kanonier, S. 28

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Beschädigungen von Bauobjekten, von Verkehrsanlagen sowie von beweglichen und unbeweglichen Gütern möglich sind und vor allem das Leben von Personen bedroht ist.

Rot-Gelbe Zone (Retentions-, Abfluss-, und wasserwirtschaftliche Vorrangszone)

Flächen die für den Hochwasserabfluss notwendig sind oder auf Grund der zu erwartenden Auswirkungen bei abflussbeeinträchtigenden Maßnahmen auf das Gefahrenpotenzial und das Abflussverhalten des Gewässers eine wesentliche Funktion für den Hochwasserrückhalt aufweisen.

Gelbe Zone (Gebots- und Vorsorgezone) Die verbleibenden Abflussbereiche von Gewässern zwischen der Abgrenzung der Roten bzw. Rot-Gelben Zone und der Anschlaglinie des Bemessungsereignisses , in denen unterschiedliche Gefahren geringeren Ausmaßes auftreten können. Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen sowie die Behinderung des Verkehrs sind möglich. Die ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist in Folge dieser Gefährdung beeinträchtigt.

Blaue Zone (wasserwirtschaftliche Bedarfszone) Flächen, die für wasserwirtschaftliche Maßnahmen oder für die Aufrechterhaltung deren Funktion benötigt werden oder deshalb einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

HQ30-Zone (Zone wasserrechtlicher Bewilligungspflicht)

Innerhalb derer eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG14 erforderlich ist

Gefahrenbereich bis HQ100 (Hinweisbereich) Gefahrenbereiche bei Überschreiten des Bemessungsereignisses bis HQ300 einschließlich des dadurch ausgelösten Versagens schutzwasserbaulicher Anlagen sind rot schraffiert (hinter Schutzeinrichtungen) bzw. gelb schraffiert auszuweisen.

Gesetzliche Grundlagen Inhalte

§2 Z. 3 WBFG15 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als Gefahrenzonenpläne des Flußbaues fachliche Unterlagen über die durch Überflutungen, Vermurungen und Rutschungen gefährdeten Gebiete.

§38 WRG16 Zur Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses (HQ30) ist neben der sonst erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung einzuholen.

14 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. I Nr. 82/2003 15 Wasserbautenförderungsgesetz 1985; BGBl. Nr. 148/1985 16 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. I Nr. 82/2003

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3.2 NÖ-Atlas (Abflussuntersuchungen) Für das gegenständliche Gebiet sind keine Gefahrenzonenpläne vorhanden. Es liegen jedoch Abflussuntersuchungen vor, die im NÖ-Atlas dargestellt sind. Der NÖ-Atlas gilt als ein unverzichtbares Hilfsmittel für alle Gemeinden, deren Bürger sowie für die die Behörden und Entscheidungsträger. Im NÖ- Atlas kann man ein selbstgewähltes Kartenausschnitt im gewünschten Maßstab mit dem für uns relevanten Themen selbst gestalten und ausdrücken. So sind auch die Hochwasserabflussbereiche HQ30 und HQ100 im Atlas als eine der möglichen Themen zur Auswahl gestellt. Gerade beim Nichtvorhandensein der Gefahrenzonenpläne ist der NÖ –Atlas als gute Hilfsquelle zur Darstellung der Hochwasserabflussgebieten. Auf der nächsten Seite im Abbildung xz. ist der Ausschnitt von unserem Planungsgebiet mit aufgezeichneten Hochwasserabflussbereichen. Aus dem Bild ist ersichtlich, dass unser Planungsgebiet nur von HQ30 gefährdet ist. Für unser Planungsgebiet bedeutet das, dass zur Errichtung oder Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses HQ30

neben der sonst erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Genehmigung einzuholen ist. 17 3.3 Herausforderungen

Interkommunale Kooperation Die unterschiedliche Lage von Gemeinden am Flusslauf hat unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten und Abhängigkeiten zur Folge. Die Lösung einer effektiven Berücksichtigung von Hochwasserrisken können unter bestimmten Rahmenbedingungen die interkommunalen Kooperationen darstellen. Die Aufgabenfelder von einer interkommunaler Kooperationen in der Hochwasservorsorge könnten zum Beispiel sein18:

Standortsuche für Retentionsräume mit überörtlicher Bedeutung Freihaltung überörtlich bedeutsamer Retentionsflächen Abstimmung technischer Hochwasserschutzmaßnahmen

„Als bedeutendste Aufgabe der Raumplanung im Zuge von gemeindeübergreifenden Ansätzen im Hochwasserschutz wird die Flächensicherung gesehen, das heißt die Freihaltung jener Flächen von baulichen Intensivierung, die als Beckenstandorte oder für die fließende Retention vorgesehen sind.“19 Laut Johann Heraus, Landesrat für Bildung, Jugend und Raumordnung, wird eine geplante Raumnutzung lediglich punktuell oder bestenfalls im kommunalen Rahmen betrachtet. Dass sich das Wasser nicht an dieser Raumwahrnehmung orientiert, wird dabei übersehen.20

Regenwasser

17 WRG (1959), §38 18 Seher (2010), S.10 19 Vgl. Seher (2010), S.9 20 Vgl. Heuras (2010), S.3

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Eine weitere Herausforderung stellt sich aus der frage: „Wohin mit dem Regenwasser?“. Eine nachhaltige Bewirtschaftung des Oberflächenwassers wird laut Johann Heraus ein wesentliches Thema der Raumordnung darstellen.

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4 Forstrechtliche Bestimmungen Der Umgang mit Naturgefahren wird neben Wasserrecht auch durch das Forstrecht gesetzlich geregelt. Die wichtigste rechtliche Grundlage ist das Forstgesetz 1975. Im Forstgesetz sind unter anderem die Begriffsbestimmungen des Waldes, Inhalte der forstlichen Raumpläne und Regelungen der forstlichen Raumplanung beschrieben. 4.1 Gefahrenzonenausweisung der Wildbach und Lawinenverbauung Gefahrenzonenplan der Wildbach und Lawinenverbauung ist ein fachliches Gutachten über das flächenhafte Ausmaß und Intensitäten der Gefährdung durch Wildbäche, Lawinen und Erosionen. Die Zonierung ist in der Gefahrenzonenplanverordnung21 geregelt, wobei rote und gelbe Gefahrenzonen sowie blaue Vorbehaltsbereiche grundsätzlich immer auszuweisen sind, während die Abgrenzung brauner und violetter Hinweisbereiche gemäß §7 Gefahrenzonenplanverordnung optional ist. Laut §6 der Gefahrenzonenplanverordnung sind die Gefahrenzonen sowie Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:

Rote Gefahrenzone Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Gelbe Gefahrenzone Umfasst alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist.

Blaue Vorbehaltsbereiche Bereiche, die: 1. nfür die Durchführung von technischen oder

forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder

2. zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungserfolges einer besonderen Art der Bewirtschaftung bedürfen.

Im Gefahrenzonenplan sind die Gefährdungen nachvollziehbar und parzellenscharf darzustellen. Auch wenn dem Gefahrenzonenplan keine normative Wirkung zukommt, ist der Verordnungsgeber berechtigt die im Gefahrenzonenplan zum Ausdruck kommenden Gefährdungen eines Grundstückes durch Lawinen oder Wildbäche als Grundlage für die eigene Entscheidung über die Frage der Eignung eines Grundstückes als Bauland heranzuziehen. 22

21 VO über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976 22 Vgl. Kanonier,S.28

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Gefahrenzonen oder Hinweisbereiche der forstlichen Gefahrenzonenpläne unterliegen grundsätzlich keiner forstrechtlichen Bewilligung und stellen somit nicht den Geltungsbereich für forstrechtliche Bewilligungen dar. Gemäß Forstgesetz ist je ein Exemplar des Gefahrenzonenplanes in Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Land NÖ (Abteilung Forstwirtschaft) und in Gebietsbauleitung der WLV zu finden. Gesetzliche Grundlagen Inhalte

§ 11 Abs.2 ForstG Im Gefahrenzonenplan sind die Wildbach- und lawinengefährdeten Bereiche und deren Gefährdungsgrad darzustellen.

§ 6 VO über die Gefahrenzonenpläne Kriterien zur Abgrenzung der Gefahrenzonen 4.2 Waldentwicklungsplan

„Der Waldentwicklungsplan stellt als forstlicher Rahmenplan die Waldverhältnisse dar, zeigt die Leitfunktion des Waldes auf und soll durch vorausschauende Planung dazu beitragen, den Wald und seine mehrfachen Funktionen nachhaltig und bestmöglich zu erhalten.“23 Der Inhalt sowie die Form und Ausstattung eines Waldentwicklungsplanes wird in der “Verordnung über den Waldentwicklungsplan“ ins Detail beschrieben. Im Waldentwicklungsplan (WEP) erfolgt die Darstellung, Bewertung und Beschreibung der Wirkungen des Waldes (Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung). Der WEP besteht aus einem Kartenteil (Funktionsflächenkarte 1:50.000) und einem Textteil.24 Im Kartenteil werden die Waldfunktionen auf Basis einer ÖK 50 als Funktionsfläche dargestellt (Abb.2). Der Textteil enthält dann zu jeder Funktionsfläche ihre Beschreibung wie zum Beispiel Auskunft über Standort, Waldwirkung und deren rechtliche Begründung etc.25 Die Erhebung eines Waldentwicklungsplanes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und besteht aus 83 Teilplänen. Ein Teilplan setzt sich im Regelfall aus einem politischen Bezirk zusammen. 26 Da sich unseres Planungsgebiet durch zwei politische Bezirke ausdehnt, sind in der Abb.2 (siehe nächste Seite) für besseren Überblick beide Teilpläne zusammengeklebt. Die kleinsten Einheiten im Waldentwicklungsplan sind die Funktionsflächen mit einem Mindestausmaß von 10 ha. Man soll sich nicht verwirren lassen, denn eine Funktionsfläche auch eine Nichtwaldfläche sein kann. Dies ist meist bei landwirtschaftlich Genutzten Gebiet zu beobachten. Der Schwerpunkt des Textteiles bildet die Beschreibung der Funktionsflächen sowie die Beurteilung, Schlussfolgerungen, Maßnahmen und Zielsetzungen. 23 Lebensministerium1 (2011), online 24 ForstG (1975), §9 Abs. 4 25 Vgl.: Lebensministerium2 (2011), online 26 Vgl. Waldentwicklungsplan, Richtlinie über Inhalt und Ausgestaltung, Seite 6, 2006

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WSA = Windschutzanlage

„Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.“27 Unser Planungsgebiet ist aus Sicht des WEP dicht von Windschutzanlagen geprägt, die nicht nur Schutzfunktion haben sondern auch einen besonderen Lebensraum für die Tiere und Pflanzen darstellen.

27 ForstG,§2 Abs.3

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Abb.: Übersicht über die Schutzwirkung des Waldes und der Vegetation für verschiedene Naturgefahrenarten (zusammengestellt nach Mayer/Ott, 1991) Naturgefahr Wirkung des

Schutzwaldes Wirkung der

Boden-vegetation

Wirkung der Uferbegleitvegetation

Gefahren durch Wald (Bäume)

Hochwasser Hochwasserrückhalt Erosionssicherung an Hängen

Erosionsschutz für Ufer und Feststoffrückhalt

Wildholz, Destabilisierung des Ufers

Erosion Bodenbedeckung gegen Erosionswirkung von Wasser und Wind, Durchwurzelung des Bodens

Lockerung des Bodens, Bodennarben durch umstürzende Bäume

Steinschlag Bremsenwirkung für Steinschlag

Dämpfung des Steinschlages

- Auslösung von Steinschlägen durch Baumbewegung und Wurzeldruck

Rutschung Stabilisierung des Bodens, Entwässerung des Bodens (Durchwurzelung)

Bodenbedeckung, Stabilisierung des Bodens, Entwässerung des Bodens

Sicherung der Böschung gegen Hochwasserangriff

Belastung des Hanges durch schwere Bäume

Wind Windschutz, Schutz gegen windbedingten Bodenabtrag

Schutz gegen windbedingten Bodenabtrag

- Baumsturz (Sturm)

5 Die Europäische Dimension

Aufgrund der Wetterphänomene die sich nicht an Staatsgrenzen halten, hat sich die Europäische Union überlegt, Regelungen im Bezug auf Naturgefahren staatsübergreifend zu gestalten.28 Die aktuellsten Beispiele einer Prävention gegen die Naturgefahren sind die EU-Wasserrahmenrichtlinie einerseits und die EU-Hochwasserrichtlinie andererseits. Die Richtlinien weisen nun für alle Länder Pflichten auf. Die EU-Hochwasserrichtlinie geht über das bisher in der NÖ Raumordnung beachtete Schutzniveau hinaus. Neben dem 100-jährlichen Hochwasser sind auch darüber hinausgehende seltenere Extremereignisse abzubilden. Unter den Pflichten der EU-Hochwasserrichtlinie wird eine vorläufige Risikoabschätzung, Erstellung von Hochwassergefahren- und Risikokarten und die Erarbeitung von Hochwasserrisiko-Managementplänen verstanden. Die Richtlinie ist erst im 2007 in Kraft getreten, und die Länder sind erst ab 22.12.2011 die Pflichten umsetzen zu verpflichten. 29

28 Vgl. Kreuz (2010), S. 6 29 Vgl. Kreuz (2010), S. 6-7

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Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WR-RL) hat zum Ziel die Erreichung einer guten Qualität sämtlicher Gewässer und Flusseinzugsgebiete. Der Instrument mittels dieser Ziel erreicht werden soll, ist ein Erhebungs- und Überwachungsprogramm. Der Hauptziel dieser Richtlinie ist Erhaltung oder Schaffung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, der wiederrum massive Auswirkungen auf die Maßnahmen des Hochwasserschutzes hat. Wichtig ist, dass neue Hochwasserschutzmaßnahmen laut dem Verschlechterungsverbot30 den guten Gewässerzustand nicht verschlechtern können. Allerdings bestehen auch Ausnahmetatbestände….31

30 WRG 1956, §30 a Abs. 1 31 Rudolf-Miklau 2009,S.99

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Zusammenfassung Grundsätzlich gilt in allen Bundesländern für Gefährdungsbereiche ein Widmungsverbot für Bauland. Die ROG bestimmen im Zusammenhang mit Naturgefahren vor allem für die Widmungskategorie Bauland bei Vorliegen bestimmter naturgefahrenrelevanter Kriterien Widmungsverbote. Hinsichtlich bestehender Widmungen und Bauten kommt kenntlich gemachten Gefährdungsbereichen aus planungsrechtlicher Sicht eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Bestand in seiner Rechtswirkung nicht unmittelbar betroffen ist. Zwar wird mittels der Kenntlichmachung darüber informiert, dass bestehende Baulandwidmungen oder Bauten in Gefährdungsbereichen liegen, ein unmittelbarer rechtlicher Handlungsauftrag für die Planungsbehörde oder den Grundeigentümer ergibt sich nicht. Die entlang der Flussläufe zu ermittelnden Überflutungsbereiche, die durch Hochwasserabflussuntersuchungen ermittelt werden, stellen somit auf ein einheitliches Bemessungsereignis ab, das als Rechtswirkung Widmungsverbote für Bauland zur Folge hat. Im Unterschied zu den Inhalten von Gefahrenzonenplänen, die zwar wichtige Hinweise auf eine Gefährdung enthalten, als ausschließliches Beweismittel aber nicht ausreichen, , sind infolge der unmittelbaren gesetzlichen Verankerung von HQ100-Bereichen als Widmungsverbote für Bauland keine- über die Abgrenzung von HQ100 Bereichen hinausgehend – spezifizierenden gutachterlichen Stellungnahmen zu Beurteilung von Planungsmaßnahmen erforderlich.

Gesetzliche Grundlagen Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG), LGBl. für NÖ idF. 8000-23

(17.Novelle) 2007 Wasserrechtsgesetz 1956 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 123/2006 Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. Nr. 184/1985 idF. BGBl. I Nr. 82/2003 Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. I Nr. 55/2007 VO über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976 RIWA-T (Technische Richtlinie für die Bundeswasserbauverwaltung) Richtlinien zur Gefahrenzonenausweisung

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Quellen- & Abbildungsverzeichnis (ForstG) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF. BGBl. I Nr. 55/2007 Hattenberger (2006, Naturgefahren und öffentliches Recht, S. 75, zitiert nach Arthur Kanonier, Floodrisk II, S.27) Heuras, Johann (Landesrat für Bildung, Jugend und Raumordnung) 2010: Wasser als Thema der Raumordnung : In Raumdialog, Magazin für Raumplanung und Regionalpolitik in Niederösterreich, Nr. 3/2010, Amt der NÖ Landesregierung (Hrsg.) Kanonier, Arthur (Erscheinungsjahr?): Floodrisk II, Vertiefung und Vernetzung Zukunftsweisender Umsetzungsstrategien zum integrierten Hochwasserschutz, Land Niederösterreich, Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik. Kreuz, Siegfried (Abteilung Raumordnung und Regionalpolitik) 2010: Die Hochwasserrichtlinie der EU: In Raumdialog, Magazin für Raumplanung und Regionalpolitik in Niederösterreich, Nr.3/2010, Amt der NÖ Landesregierung Lebensministerium (2006): Richtlinien zur Gefahrenzonenausweisung, S. 2 Lebensministerium1(2011): Einschaumöglichkeiten in den Waldentwicklungsplan. http://www.forstnet.at/article/articleview/16305/1/4928 (zuletzt besucht am 23. Februar 2011) Lebensministerium2(2011): WEP - Rechtsgrundlage & Anwendung. http://www.forstnet.at/article/articleview/16303/1/4928/ (zuletzt besucht am 23. Februar 2011) Pröll, Erwin (Landeshauptmann von Niederösterreich) 2010: Wasser-wenn eine Lebensgrundlage zur Gefahr wird: In Raumdialog, Magazin für Raumplanung und Regionalpolitik in Niederösterreich, Nr. 3/2010, Amt der NÖ Landesregierung (Hrsg.) Rudolf-Miklau, Florian (2009): Seher, Walter (BOKU Wien, Institut für Raumplanung und Ländliche Neuordnung) 2010: Regionale Dimension im Hochwasserschutz: In Raumdialog, Magazin für Raumplanung und Regionalpolitik in Niederösterreich, Nr. 3/2010, Amt der NÖ Landesregierung (Hrsg.) (WRG) Wasserrechtsgesetz 1956, BGBl. Nr. 215/1959 idF. BGBl. I Nr. 123/2006