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1 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Gesetzliche Altfallregelung Fachveranstaltung zur Gesetzlichen Altfallregelung im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union Erläuterungen zur schleswig-holsteinischen Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung Norbert Scharbach, Innenministerium

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 1 Gesetzliche Altfallregelung Fachveranstaltung zur Gesetzlichen Altfallregelung im Entwurf eines Gesetzes

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Innenministeriumdes Landes

Schleswig-Holstein

Gesetzliche Altfallregelung

Fachveranstaltung zur Gesetzlichen Altfallregelung

im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und

asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Erläuterungen zur schleswig-holsteinischen Umsetzung

der gesetzlichen Altfallregelung

Norbert Scharbach, Innenministerium

Neumünster 27. Juni 2007

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Schleswig-HolsteinGesetzliche Altfallregelung

1. Die Gesetzliche Altfallregelung als das Ergebnis eines „langen Weges“

2. IMK-Beschluss als 1. Etappenziel der Altfallregelung:

2.1 Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006

2.2 Verfahrensregelungen der Arbeitsagenturen bei Arbeitsplatzangeboten

2.3 Statistik der Bleiberechtsregelung

3. §§ 104a, b AufenthG-Entwurf – Gesetzl. Altfallregelung als 2. Etappe

3.1 Grundsätzliche Vorzüge der neuen Regelungen

3.2 Täuschung und Missbrauch als Ausschlusskriterium

3.3 Lebensunterhaltssicherung

3.4 Kinder als wesentliches Element der Altfallregelung

3.5 Umsetzung der neuen Regelungen

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Schleswig-HolsteinGesetzliche Altfallregelung

1. Die Gesetzliche Altfallregelung als das Ergebnis eines „langen

Weges“

19.11.1999 Allg. Altfallregelung der IMK Mai 2001, Nov. 2004 / Juni 2005 Einvernehmen der IMK zu Bleiberechtsregelungen

für bestimmte Gruppen BiH / Jugoslawien, Afghanistan) 1.1.2005 Das ZuwG tritt in Kraft. Das Ende der Kettenduldungen? Mai 2006: Keine Einigung der IMK über Bleiberecht ab Sept. 2006: intensive Abstimmungsversuche auf bundespolitischer Ebene Nov. 2006: Koalitionseinigung: Bleiberechtsregelung als gesetzliche Reglung im

ÄnderungsgesetzKnackpunkt: Arbeitsplatz soll keine Voraussetzung für eine zu erteilende AE sein.

17.11.2006: IMK Beschluss Bleiberechtsreglung als erklärter 1. Schritt zu einer gesetzlichen Altfallreglung

28.3.2007 Bundesregierung beschließt den Entwurf des „Richtlinienumsetzungsgesetzes“ incl. §§ 104 a,b - Altfallregelung

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

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Schleswig-HolsteinGesetzliche Altfallregelung

2. Erstes Etappenziel der Altfallregelung:

2.1 Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006

- in SH umgesetzt durch Landeserlass vom 17.11.2006 (Anordnung nach 23 Abs. 1 AufenthG)

Wichtigste Inhalte:

Ausländischen Staatsangehörigen wird eine Aufenthalterlaubnis erteilt wenn sie

- sich mindestens seit 6 (mit minderjährigen Kind) bzw. 8 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und

- in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen und wenn der Lebensunterhalt der Familie am 17.11.2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird.

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Ausnahmemöglichkeiten von der erforderlichen Lebensunterhaltssicherung sind vorgesehen bei:

- Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen,- Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,- bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar

ist,- erwerbsunfähigen Personen mit sonstiger Lebensunterhaltssicherung

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Weitere Voraussetzungen : - ausreichender Wohnraum- tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulpflichtigen Alter- ausreichende Deutschkenntnisse, d.h. mündlichen Sprachkenntnisse entsprechend der Stufe A2 des GERR ´, aller einbezogener Personen bis zum 30.9.2007 (mit Ausnahmemöglichkeiten).

Einbeziehung:Erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden.

Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängigdavon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

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Ausschlusskriterien der Bleiberechtsreglung

Ausgeschlossen sind Personen,

- die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,

- die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben,

- bei denen Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1 – 5 und 8 AufenthG vorliegen,

- die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können.

- die Bezüge zu Extremismus/Terrorismus haben.

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Zurechenbarkeit

- Grds. Ausschluss der gesamten Familie bei Straftaten eines Familienmitglieds

- Trennung der Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen

möglich.

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Antragsfrist

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Regelung konnte bis zum 18.5.2007 gestellt werden.

Ergänzung: Erlass vom 31.5.2007 zur Antragsfrist

Verfahrensbereinigung

Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.

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2. Teil des IMK-Beschlusses:Nachbesserungsmöglichkeit für Personen, die die eigenständige Erwerbstätigkeit zum 17.11.06 noch nicht sicherstellen konnten:

Abschiebungsstopp des IM auf der Grundlage des IMK Beschlusses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Die Abschiebung von Personen, die kein Beschäftigungsverhältnis aufweisen können wird bis zum 30.9. 2007 ausgesetzt, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen. Den Betroffenen ist eine Duldung nach § 60 a AufenthG zu erteilen.

Wird ein verbindliches Arbeitsangebot nachgewiesen, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Bleiberechtsbeschluss.

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2.2 Verfahrensregelungen mit den Arbeitsagenturen

Erlass vom 10.5.2007 – Wegfall des Zustimmungserfordernisses der bei möglicher AE-Erteilung nach 23 Abs. 1 AufenthG

Erlass vom 11.6.2007 – Regelung für geringfügig Beschäftigte: Im Rahmen der Bleiberechtsreglung ist auf die Vorrangprüfung und die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitsverwaltung grds. zu verzichten. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde die Prüfung veranlassen.

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2.3 Statistik der Bleiberechtsregelung (Anm. nächste Quartalszahlen zum 30.6.07!)

31.12.2006 31.3.2007 Gesamt Bislang gestellte Anträge

auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 435 291 726

2. Bislang erteilte Aufenthaltserlaubnisse: 23 58 81

einbezogene Familienangehörige 11 35 46

Bislang erteilte Duldungen „Nachbesserungsfrist“: 24 126 150

Bislang abgelehnte Anträge: 12 80 92*

*überwiegend wegen erfüllter Ausschlussgründe nach Nr. 6 des IMK –Beschlusses:

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3. §§ 104a, b AufenthG- Entwurf (Altfallregelung)

3.1 Grundsätzliche Vorzüge der neuen Regelungen für den betroffenen Personenkreis der aktuelle Geduldeten

Bei der Ersterteilung einer AE nach Altfallregelung ist – sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind - kein bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder aktuell vorzulegendes Arbeitsplatzangebot erforderlich.

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Differenzierung der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse bei Ersterteilung in Abhängigkeit von der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung möglich:

- Sofern der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt.

- Sofern der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert wird, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Aus den unterschiedlichen Erteilungsgrundlagen können

unterschiedliche leistungsrechtliche Ansprüche folgen!

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Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt. Sie soll um weitere 2 Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird.

Die Betroffen haben damit knapp 2 ½ Jahre Zeit, um mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel durch die Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung – auch – ihre wirtschaftliche Integration nachzuweisen.

Zum Zeitpunkt der Verlängerung sieht § 104a Abs. 6 zur Vermeidung von Härtefällen für bestimmte Fallgruppen Ausnahmemöglichkeiten von der geforderten Lebensunterhaltssicherung vor.

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Verbesserungen im Bereich des Arbeitsmarktzugangs für Geduldete durch folgende Ergänzung in § 10 der Beschäftigungsverfahrensverordnung:

„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (Vorrangprüfung) erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.“

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3.2 Täuschung und Missbrauch als Ausschlusskriterium

Ein Ausschlusskriterium liegt gem. § 104 a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG vor, wenn der geduldete Ausländer die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat.

Bei der Anwendung der Bleiberechtsregelung durch die Ausländerbehörden unterlagen einzelne Entscheidungen der Behörden der umfangreichen Kritik durch Betroffene und Betreuungsorganisationen.

Hauptstreitpunkte im bisherigen Verfahren: Mitwirkung bei der Beschaffung von Dokumenten und Verfahrensverzögerung durch Antragstellungen bzw. kurzfristiges Untertauchen.

Durch den Erlass vom 31. Mai 2007 wurden den Ausländerbehörden Entscheidungshilfen für die Bewertung erbrachter Mitwirkungsleistungen zur Verfügung gestellt.

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Dem Wortlaut des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 folgend könnte jede einzelne diesbezügliche Verfehlung zur Sperrung der §§ 104a, 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG führen. Eine erkennbare Veränderung des Verhaltens des Betroffenen könnte bei enger Auslegung mit der vorliegenden Formulierung nicht mehr berücksichtigt werden.

Durch Aufnahme des Begriffes “fortgesetzt“ hätte eine erhöhte „Sperrgrenze“ erreicht werden können.

Der bisherigen Anwendung dieses Ausschlusskriteriums folgend sollte in SH bei der Auslegung der Norm der Begriff “fortgesetzt“ mitgedacht werden.

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3.2 Lebensunterhaltssicherung

Wie bereits dargestellt, ist die Lebensunterhaltssicherung nicht mehr Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis, sie determiniert jedoch die „Wertigkeit“ der AE.

Zum 31.12.2009 muss der Nachweis geführt werden, dass die Lebensunterhaltssicherung überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit erfolgen konnte und dies vermutlich auch zukünftig zu erwarten sein wird.

Gem. § 104 a Abs. 4 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

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Um das Erreichen der Lebensunterhalssicherung zu erleichtern, wurde betr. den Arbeitsmarktzugang für Geduldete in § 10 der Beschäftigungsverfahrens-verordnung ergänzt, dass nach vierjährigen Aufenthalt eine unbeschränkte Zustimmung zur Beschäftigung zu erteilen ist.

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Somit wären zukünftig folgende Varianten zu unterscheiden:

- Geduldete Ausländer, die ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern, weil sie bereits eine Beschäftigung ausüben, für die die Arbeitsagentur ihre Zustimmung erteilt hatte.

- Geduldete Ausländer, die ihren Lebensunterhalt bislang nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert haben, für die jedoch unter Vorlage entsprechender Arbeitsangebote eine positive Prognose vorgenommen werden kann.

Bislang stand die Zulassung Geduldeter unter dem Vorbehalt, dass es keine bevorrechtigten Arbeitnehmer gab, die für die jeweilige Beschäftigung in Betracht kommen.

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Damit soll es für geduldete Ausländer leichter werden, den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die von den Agenturen für Arbeit zu erteilenden Zustimmungen werden in diesen Fällen künftig nach vierjährigem Aufenthalt unter Verzicht auf den Vermittlungsvorrang und die Prüfung der Arbeitsbedingungen ohne berufliche, betriebliche oder regionale Beschränkungen erteilt werden. Die betroffenen geduldeten Ausländer erhalten damit einen uneingeschränkten und mit deutschen Ausbildungs- und Arbeitsuchenden gleichrangigen Zugang zur Ausbildung und Beschäftigung. Zudem wird als begleitende Maßnahme mit der Änderung des § 61 AufenthG die Residenzpflicht gelockert, damit Geduldete die ihnen eingeräumte Möglichkeit, einer Beschäftigung nachzugehen, überregional nutzen können.

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Auf die sich abzeichnenden Verfahrensänderungen haben die Bundesagentur für Arbeit und das Innenministerium SH bereits reagiert:

Die Handlungsanweisung der BA vom 26. April 2007 wurde mit Erlass vom 10.5.2007 an die ABHen weitergegeben; in den „Bleiberechtsfällen“ verzichten die Arbeitsagenturen nicht nur auf die sog. Vorrangprüfung sondern auch auf die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen.

Gem. Erlass vom 11.6.2007 gilt diese Regelung grds. auch für die geringfügig Beschäftigten im Rahmen des Bleiberechtes.

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3.4 Kinder als wesentliches Element der Altfallregelung

- Lebt ein Ausländer zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft, verkürzt sich die erforderliche Aufenthaltszeit gem. § 104a Abs. 1

Satz 1 auf 6 Jahre.

- Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der die Aufenthaltszeiten erfüllt, kann gem. § 104a Abs. 2 Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

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Entsprechendes gilt gem. § 104a Abs. 2 Satz 2 für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

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Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen bei

- Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,- Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,- Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,

von dem Nachweis der Lebensunterhaltsicherung abgesehen werden.

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§ 104b – Eigenständiges Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,3. es die deutsche Sprache beherrscht,4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführungin die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und5. seine Personensorge sichergestellt ist.

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3.5 Umsetzung der neuen Regelungen

Nachdem das Bundeskabinett am 28.3.2007 den Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes beschlossen hat, wurde seitens des Innenministeriums aus humanitären Gründen gem. § 60a Abs. 1 AufenthG mit Erlass vom 2.4.2007 angeordnet, dass

„die Abschiebung von Personen, die die Kriterien der Regelungen der §§ 104 a und 104 b des Aufenthaltsgesetzes …. voraussichtlich erfüllen, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - längstens bis zum 30.9. 2007 - ausgesetzt wird. Den Betroffenen ist eine Duldung nach § 60a Absatz 4 AufenthG zu erteilen.“

Das Innenministerium wird voraussichtlich am 5.9.2007 eine Informationsveranstaltung mit den Ausländerbehörden zum Richtlinienumsetzungsgesetz durchführen.