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Jura Intensiv

Intensiv Jura · 2017-03-27 · D. KLAUSURFALL : „Feinschmecker Jörg“ 272 6. Teil – Fahrlässiger Falscheid, Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB 279

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Herr RA Dirk J. Schneider ist seit über 12 Jahren Dozent bei dem bundesweiten Repetitorium JURA INTENSIV.

AutorRA Dirk J. Schneider

Verlag und VertriebJura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Zeil 6560313 Frankfurt am [email protected]

VerlagslektorinInes Hickl

Konzept und GestaltungStefanie Körner

Druck und BindungCopyline GmbH, Albrecht-Thaer-Straße 10, 48147 Münster

ISBN 978-3-946549-15-4

Dieses Skript oder Teile dieses Skriptes dürfen nicht vervielfältigt, in Datenbanken gespeichert oder in irgendeiner Form übertragen werden ohne die schriftliche Genehmigung des Verlages.

© März 2017, Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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VORWORT

Dieses Skript enthält eine systematische Darstellung des Besonderen Teils des StGB.Der vorliegende dritte Band beinhaltet die Delikte gegen Rechtsgüter der All-gemeinheit. Diese Delikte betreffen Gemeinschaftswerte wie z. B. das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit, inhaltliche Richtigkeit und den Bestand von Urkunden, die Sicherheit der Allgemeinheit bei gemeingefährdenden Brandlegungen, die Sicherheit des Straßenverkehrs oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.Die Darstellung konzentriert sich auf den prüfungsrelevanten Pflichtfachstoff und orien- tiert sich an den Bedürfnissen von Studierenden. Das Skript wendet sich an Anfänger und an Examenskandidaten gleichermaßen, indem es zunächst die Grundstrukturen erklärt, um sodann das examensnotwendige Detailwissen zu vermitteln. Didaktisches Ziel dieses Skripts ist es, Klausurwissen und Klausurtechnik zu vermitteln. Die Reihen-folge der Darstellung orientiert sich daher stets daran, wie die einzelnen gesetzlichen Merkmale und Problemfragen in Klausuren zu durchdenken und zu bearbeiten wären.

Zu diesem Zweck ist das Skript in vier Schritte unterteilt:

1. Schritt: Kurze Einführung zu jedem Thema

2. Schritt: Prüfungsschema Allen wichtigen Tatbeständen sind Aufbauschemata vorangestellt, welche die Gliederung einer entsprechenden Klausur veranschaulichen. Die inhaltlichen Ausführungen orientieren sich am Prüfungsschema, damit stets deutlich ist, welches Problem an welcher Stelle im Gutachten zu behandeln ist.

3. Schritt: Details zu jedem Thema Systematisch werden die klausurrelevanten Probleme und die gängigen Meinungsstreitigkeiten dargestellt.

4. Schritt: Hinweise zur gutachterlichen Falllösung Alle Fälle sind im Gutachtenstil gelöst. Immer wieder werden Merksätze gebildet, Formulierungsbeispiele gegeben und Klausurhinweise zur Gutachtentechnik erteilt. Marginalien am Rande weisen auf Alternativen hin, ohne den Lesefluss zu stören.

Die Ausführungen sind mit vielen anschaulichen Beispielen versehen. Definitionen und Merksätze sind besonders hervorgehoben. Uber 1.400 Fußnoten geben vertiefende Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung und Literatur.

Für Anregungen, Verbesserungsvorschläge und Kritik sind wir besonders dankbar. Sie erreichen uns im Internet unter www.verlag.jura-intensiv.de und per E-Mail über [email protected].

Dirk J. Schneider

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INHALT

URKUNDENDELIKTE 1

A. Tatobjekte 1

B. Schutzrichtungen 2

1. Teil – Urkundenfälschung, § 267 StGB 4

A. Einleitung 4

B. Prüfungsschema 5

C. Systematik und Vertiefung 5

2. Teil – Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 StGB 44

A. Einleitung 44

B. Prüfungsschema 45

C. Systematik und Vertiefung 45

3. Teil – Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB 51

A. Einleitung 51

B. Prüfungsschema 51

C. Systematik und Vertiefung 52

4. Teil – Mittelbare Falschbeurkundung, § 271 StGB 55

A. Einleitung 55

B. Prüfungsschema 56

C. Systematik und Vertiefung 57

5. Teil – Falschbeurkundung im Amt, § 348 StGB 66

A. Einleitung 66

B. Prüfungsschema 67

6. Teil – Urkundenunterdrückung, § 274 StGB 67

A. Einleitung 67

B. Prüfungsschema § 274 I Nr. 1 StGB 68

C. Systematik und Vertiefung 68

7. Teil – Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB 75

A. Einleitung 75

B. Prüfungsschema 76

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BRANDSTIFTUNGSDELIKTE 77

1. Teil – Brandstiftung, § 306 StGB 79

A. Einleitung 79

B. Prüfungsschema 79

C. GRUNDFALL: „Warmer Abriss“ 80

D. Systematik und Vertiefung 82

2. Teil – Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB 97

A. Einleitung 97

B. Prüfungsschema 97

C. Systematik und Vertiefung 98

3. Teil – Schwere Brandstiftung, § 306a II StGB 109

A. Einleitung 109

B. Prüfungsschema 110

C. Systematik und Vertiefung 110

4. Teil – Besonders schwere Brandstiftung, § 306b I StGB 115

A. Einleitung 115

B. Prüfungsschema 115

C. Systematik und Vertiefung 116

5. Teil – Besonders schwere Brandstiftung, § 306b II StGB 118

A. Einleitung 118

B. Prüfungsschema 119

C. Systematik und Vertiefung 119

6. Teil – Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB 128

A. Einleitung 128

B. Prüfungsschema 129

C. Systematik und Vertiefung 129

7. Teil – Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB 138

A. Einleitung 138

B. Prüfungsschema 138

Prüfungsschema zu: § 306d I StGB i.V.m. § 306 I StGB 138

Prüfungsschema zu: § 306d I StGB i.V.m. § 306a I StGB 139

Prüfungsschema zu: § 306d I StGB i.V.m. § 306a II StGB 139

Prüfungsschema zu: § 306d II StGB i.V.m. § 306a II StGB 139

C. Systematik und Vertiefung 140

8. Teil – Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB 140

A. Einleitung 140

B. Prüfungsschema 141

Prüfungsschema zu: § 306f I StGB (§ 306f I, III StGB) 141

Prüfungsschema zu: § 306f II StGB (§ 306f II, III StGB) 141

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STRASSENVERKEHRSDELIKTE 142

1. Teil – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB 143

A. Einleitung 143

B. Prüfungsschema 144

Prüfungsschema zu: § 315b I StGB (III i.V.m. § 315 III) (Vorsatzdelikt) 144

Prüfungsschema zu: § 315b I, IV (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) 144

Prüfungsschema zu: § 315b I, V (Fahrlässigkeitsdelikt) 145

C. GRUNDFALL: „Steine“ 146

D. Systematik und Vertiefung 148

2. Teil – Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB 164

A. Einleitung 164

B. Prüfungsschema 165

Prüfungsschema zu: § 315c I StGB (Vorsatzdelikt) 165

Prüfungsschema zu: § 315c I, III Nr. 1 StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) 165

Prüfungsschema zu: § 315c III Nr. 2 StGB (Fahrlässigkeitsdelikt) 166

C. GRUNDFALL: „Schnapszahl 1,1“ 166

D. Systematik und Vertiefung 168

3. Teil – Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB 184

A. Einleitung 184

B. Prüfungsschema 185

C. Systematik und Vertiefung 185

D. KLAUSURFALL: „Frust“ 186

VOLLRAUSCH, UNTERLASSENE HILFELEISTUNG, UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT 197

1. Teil – Vollrausch, § 323a StGB 197

A. Einleitung 197

B. Prüfungsschema 198

C. Systematik und Vertiefung 198

2. Teil – Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB 204

A. Einleitung 204

B. Prüfungsschema 204

C. Systematik und Vertiefung 205

3. Teil – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB 211

A. Einleitung 211

B. Prüfungsschema 212

C. Systematik und Vertiefung 213

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RECHTSPFLEGEDELIKTE: AUSSAGEDELIKTE 237

1. Teil – Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB 238

A. Einleitung 238

B. Prüfungsschema 238

C. Systematik und Vertiefung 239

2. Teil – Meineid, § 154 StGB 251

A. Einleitung 251

B. Prüfungsschema 251

C. Systematik und Vertiefung 252

3. Teil – Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB 261

A. Einleitung 261

B. Prüfungsschema 262

C. Systematik und Vertiefung 262

4. Teil – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB 263

A. Einleitung 263

B. Prüfungsschema 264

C. Systematik und Vertiefung 264

5. Teil – Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB 268

A. Einleitung 268

B. Prüfungsschema 268

C. Systematik und Vertiefung 269

D. KLAUSURFALL: „Feinschmecker Jörg“ 272

6. Teil – Fahrlässiger Falscheid, Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB 279

A. Einleitung 279

B. Prüfungsschema 279

C. Systematik und Vertiefung 279

RECHTSPFLEGEDELIKTE OHNE AUSSAGEDELIKTE (§§ 258, 164, 145d StGB) 282

1. Teil – Strafvereitelung, § 258 StGB 282

A. Einleitung 282

B. Prüfungsschema 282

Prüfungsschema zu: Verfolgungsvereitelung, § 258 I StGB 282

Prüfungsschema zu: Vollstreckungsvereitelung, § 258 II StGB 283

C. Systematik und Vertiefung 283

2. Teil – Falsche Verdächtigung, § 164 StGB 292

A. Einleitung 292

B. Prüfungsschema 293

C. Systematik und Vertiefung 293

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3. Teil – Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB 304

A. Einleitung 304

B. Prüfungsschema 305

C. Systematik und Vertiefung 305

STRAFTATEN GEGEN DIE STAATSGEWALT – WIDERSTAND GEGEN VOLLSTRECKUNGSBEAMTE, §§ 113, 114 StGB 312

A. Einleitung 312

B. Prüfungsschema 313

C. Systematik und Vertiefung 314

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1

URKUNDENDELIKTE

Urkundendelikte sind überwiegend in den §§  267 ff. StGB zusammengefasst. Zu den Urkundendelikten zählen zudem die Falschbeurkundung im Amt, §  348 StGB, die Fälschung von Geld und Wertzeichen, §§ 146-152 StGB, der Verwahrungs-bruch, § 133 StGB und § 22 StVG .

KLAUSURHINWEISFür Klausuren am bedeutendsten sind die §§ 267, 268, 269, 271, 348 und 274 StGB, auf die sich die folgende Darstellung konzentriert. Die übrigen Normen sind vergleichsweise selten Gegenstand der Prüfungsaufgaben.1

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden, technischen Aufzeichnungen und Daten.2 Dies betrifft in erster Linie den Beweisverkehr, der häufig auf Urkunden und die anderen genannten Objekte als Beweismittel angewiesen ist (sog. beweiserhebliche Informationsträger).3

Da die Allgemeinheit Träger des Rechtsgutes ist, ist eine Einwilligung (z.B. des Aus-stellers der Urkunde) mangels dispositionsfähigen Rechtsgutes nicht möglich. Eine Ausnahme bildet § 274 StGB, der ein Individualrechtsgut schützt, sodass eine Einwil-ligung nach h.M. möglich ist.

KLAUSURHINWEISDie Urkundendelikte beinhalten eine Vielzahl von Auslegungsproblemen. Bei der Argumentation ist es wichtig, stets das geschützte Rechtsgut zu berücksichtigen.

Das geschützte Rechtsgut spielt auch bei Konkurrenzfragen eine bedeutende Rolle. Wird z.B. im Zusammenhang mit Urkundendelikten der Tatbestand des Betruges mitverwirklicht – in klassischen Konstellationen kommt Urkunden-fälschung als Vorbereitung eines Betrugs (§ 263 StGB) oder als Form einer Täuschung i.R.d. § 263 StGB in Betracht – so wird der Betrug (Vermögens-delikt) nicht verdrängt. Es besteht vielmehr Tateinheit bzw. Tatmehrheit.

Die §§  267 ff. StGB lassen sich nach Tatobjekten sowie nach Schutzrichtungen systematisieren.

A. TatobjekteAls Tatobjekte finden sich (einfache) Urkunden (§§ 267, 274 StGB, § 22 StVG), tech-nische Aufzeichnungen (§§  268, 274 StGB), Daten (§§  269, 274 StGB), öffentliche Urkunden (§§ 271, 348, 276, 276a, 277, 278, 279 StGB), amtliche Ausweise (§§ 273, 275-276a, 281 StGB) und ärztliche Atteste (§§ 277-279 StGB). Geld, Wertzeichen und Wertpapiere werden in den Spezialregelungen in §§ 146-152 StGB erfasst.

1 Generell sind die Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung zu beachten. So zählen z.B. in Sachsen-Anhalt gem. § 14 II Nr. 4 a) JAPrVO ausdrücklich nur die §§ 267, 271 und 274 StGB zum Pflichtprüfungsstoff oder in Mecklenburg-Vorpommern gem. § 11 II Nr. 3 b) JAPO M-V nur die §§ 267, 268 und 274 StGB.2 Vgl. BGHSt 2, 50, 52; S/S-Heine/Schulster, StGB, § 267 Rn 1; Fischer, StGB, § 267 Rn 13 Vgl. S/S-Heine/Schulster, StGB, § 267 Rn 1

1

2

Schutzgut:

Sicherheit und Zuver­lässigkeit des Rechtsverkehrs

3

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5

6

Tatobjekte7

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2 Urkundendelikte

B. SchutzrichtungenInnerhalb der Urkundendelikte lassen sich vier Schutzrichtungen unterscheiden:

• Schutz der Echtheit und Unverfälschtheit • Schutz der inhaltlichen Richtigkeit (Wahrheit) • Schutz des Bestandes, der äußeren Unversehrtheit und der Verfügbarkeit • Schutz vor missbräuchlicher Verwendung

Die verschiedenen Tatobjekte genießen nicht in jeder Richtung Schutz. Die einzelnen Tatbestände schützen jeweils nur einzelne Aspekte der Sicherheit und Zuverläs-sigkeit des Rechtsverkehrs. So wird etwa die inhaltliche Richtigkeit bei öffentlichen Urkunden geschützt (§ 271 StGB), nicht aber bei einfachen Urkunden. Bei letzteren sind nur die Echtheit und Unverfälschtheit (§ 267 StGB) sowie der Bestand bzw. die Unversehrtheit und Verfügbarkeit (§ 274 I Nr. 1 StGB) geschützt.

KLAUSURHINWEISUm sich bei den §§ 267 ff. StGB zurechtzufinden, ist es hilfreich, die Normen nach den unterschiedlichen Tatobjekten und Schutzrichtungen zu systema-tisieren. Das spart in Klausuren viel Zeit, wenn es darum geht, zügig die rele-vanten Normen herauszufinden.

Man sollte zunächst überlegen, welche Tatobjekte betroffen sind. Handelt es sich um einfache Urkunden, differenziert man im zweiten Schritt nach der Schutzrichtung (§§  267, 274 I Nr. 1 StGB). Handelt es sich um „besondere“ Urkunden, etwa um Personalausweise, Gesundheitszeugnisse oder öffent-liche Urkunden, sucht man zunächst die jeweils einschlägigen Vorschriften auf – bei Personalausweisen z.B. § 281 StGB – und wendet sich danach den Normen zu, die für alle Urkunden gelten (§§ 267, 274 I Nr. 1 StGB).

Für die Anwendung der §§ 267 ff. StGB ist das Verständnis bezüglich der möglichen Schutzrichtungen wichtig.

I. SCHUTZ DER ECHTHEIT UND UNVERFÄLSCHTHEITDie Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist beeinträchtigt, wenn derjenige, der scheinbar eine Erklärung abgegeben hat, nicht wirklich hinter der Erklärung steht. Beim Schutz der Echtheit und Unverfälschtheit geht es dementspre-chend um die Frage, ob die Erklärung wirklich vom angegebenen Aussteller stammt.Im Gesetz kann man diese Schutzrichtung gut an den Worten „echt“, „unecht“ oder „verfälscht“ erkennen.

BEISPIEL: Der Sohn (S) verfasst ein frei erfundenes Testament und unterschreibt es mit dem Namen seines Vaters (V).

V steht nur scheinbar hinter dem Testament, sodass dieses unecht ist.

Das Vertrauen in die Echtheit und Unverfälschtheit wird bei allen Urkunden geschützt (§ 267 StGB). Für Gesundheitszeugnisse (§§ 277, 279 Var. 1 StGB) sowie Geld und Wertzeichen (§§ 146 ff. StGB) gibt es insoweit besondere Regelungen.

Vier

Schutzrichtungen

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Tatobjekte werden in unterschied­lichem Umfang geschützt

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11

12Echtheit und Unverfälschtheit

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3Schutzrichtungen

Analog zum Echtheitsschutz bei Urkunden schützt §  268 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs, dass eine technische Aufzeichnung aus der selbstständigen Arbeits-weise eines technischen Gerätes herrührt und schützt § 269 StGB das Vertrauen des Rechtsverkehrs, dass beweiserhebliche Daten von dem Verfügungsberechtigten eingegeben worden sind.

II. SCHUTZ DER INHALTLICHEN RICHTIGKEIT (WAHRHEIT)Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs ist auch beeinträchtigt, wenn das, was in einer Urkunde geschrieben steht, nicht stimmt. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer schriftlichen Lüge.

BEISPIEL: Der vermögenslose X versichert schriftlich, dass sein Vermögen 1 Million Euro beträgt.

Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Lüge, da die Versicherung inhaltlich falsch ist.Schriftliche Lügen in Privaturkunden sind (wie auch mündliche Lügen) als solche grundsätzlich straflos. In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber aber ein beson-deres Interesse an der Richtigkeit von Erklärungen bejaht und falsche Angaben unter Strafe gestellt. Das Vertrauen in die inhaltliche Richtigkeit ist in erster Linie bei öffentlichen Urkunden (§§ 348, 271 StGB), aber auch bei ärztlichen Gesundheits-zeugnissen (§ 278 StGB) geschützt.4

III. SCHUTZ DES BESTANDES, DER ÄUSSEREN UNVERSEHRTHEIT UND DER VERFÜGBARKEITDer Beweisverkehr mit Urkunden ist beeinträchtigt, wenn demjenigen, der mit einer Urkunde Beweis führen dürfte, die Urkunde entzogen wird oder wenn die Urkunde beschädigt oder gar vernichtet wird.Der Bestandserhaltung, der jederzeitigen Verfügbarkeit und dem Schutz der äußeren Unversehrtheit dienen die §§ 274 und 133 StGB. Dabei ist der Bestands- und Gebrauchsschutz für alle „fremden“ Urkunden und technischen Aufzeichnungen in § 274 I Nr. 1 StGB geregelt, während beweiserhebliche Daten in § 274 I Nr. 2 StGB und „Schriftstücke, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden“ (auch eigene) in § 133 StGB erfasst sind.

IV. SCHUTZ VOR MISSBRÄUCHLICHER VERWENDUNGAuch die missbräuchliche Verwendung von (echten und inhaltlich richtigen) Aus-weispapieren und ihnen gleichgestellten Urkunden gefährdet die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. §  281 StGB verbietet den Missbrauch von Ausweispapieren.

4 Auch in gerichtlichen und behördlichen Verfahren besteht ein besonderes Interesse an wahrheitsgemäßen Angaben, sodass eine Lüge zu einer Strafbarkeit nach § 153 ff. StGB führen kann.

15 Herkunftsschutz bei technischen Aufzeichnungen

16 Inhaltliche Richtigkeit

17

Wahrheit nicht allgemein geschützt

18

Bestand und Verfügbarkeit

19

20

21 Missbrauch

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4 Urkundendelikte

1. Teil – Urkundenfälschung, § 267 StGB

A. Einleitung§  267 StGB schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit und Unver-fälschtheit von Urkunden.5

Eine Mindermeinung sieht mit Verweis auf §  267 III 2 Nr. 1 und 2, IV StGB auch das Vermögen als Schutzgut des § 267 StGB an.6 Diese Ansicht hat zur Folge, dass § 267 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB ist. Dagegen spricht aber, dass nicht erklärlich ist, wie das Vermögen bereits durch Herstellen einer Urkunde verletzt sein soll. Zudem wäre nicht nachvollziehbar, wieso §  267 StGB vor unechten und ver-fälschten Urkunden schützt, aber nicht auch vor urkundlich verfassten schriftlichen Lügen7, welche das Vermögen ebenso gefährden können.8 Zuzustimmen ist daher der h.M., nach der § 267 StGB (ausschließlich) im Allgemeininteresse die Echtheit und Unverfälschtheit von Urkunden schützt. Die Norm sichert eine Bedingung ab, welche eine unbesorgte Teilnahme aller am Beweisverkehr ermöglicht.9

§  267 I StGB enthält den Grundtatbestand der Urkundenfälschung. §  267 III StGB regelt nach der Schuld zu prüfende besonders schwere Fälle der Urkundenfäl-schung. § 267 III 2 StGB benennt insoweit einige Regelbeispiele.

KLAUSURHINWEISBezüglich der Regelbeispiele gelten die allgemeinen Regeln: Es handelt sich zwar nicht um Tatbestandsmerkmale, dennoch muss sich analog § 15 StGB der Vorsatz des Täters auf die Verwirklichung dieser Merkmale richten und bei Irrtümern wird §  16 StGB analog angewendet.10 Zudem können sämt-liche Probleme auftreten, die mit den Regelbeispielen und deren Rechts-natur einhergehen, etwa das Problem des „Versuchs“ eines Regelbeispiels. Diese Fragen sollten von § 243 I 2 StGB bekannt sein.11

§  267 IV StGB enthält einen Qualifikationstatbestand zu der in §  267 I StGB gere-gelten einfachen Urkundenfälschung.

5 BGHSt 40, 203, 206; Joecks, StGB, § 267 Rn 1; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 7896 Fischer, StGB, § 267 Rn 1; a.A.: BGHZ 100, 13, 15; S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 1a; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II, § 65 Rn 6: „wenig sinnvoll“7 Zur schriftlichen Lüge siehe Rn 18, 1808 Kindhäuser, BT I, § 55 Rn 59 Kindhäuser, BT I, § 55 Rn 410 Wessels/Hillenkamp, BT II, Rn 19611 Vgl. Schumacher, JI-Skript Strafrecht BT I, Rn 68 ff.

Rechtsgut 22

23

24Struktur der Norm

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51. Teil – Urkundenfälschung, § 267 StGB

B. Prüfungsschema

I. Tatbestand1. Tatobjekt: Urkunde2. Tathandlung:

a) Herstellen einer unechten Urkundeb) Verfälschen einer echten Urkundec) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

3. Vorsatz4. Täuschungsabsicht (dolus directus 2. Grades genügt)5. Banden- und gewerbsmäßige Begehung, § 267 IV StGB

II. RechtswidrigkeitIII. SchuldIV. Besonders schwerer Fall, § 267 III StGB

[§ 267 III StGB ist nicht zu prüfen, wenn § 267 IV StGB vorliegt.]

C. Systematik und Vertiefung

I. TATOBJEKT: URKUNDESpiegelbildlich zu den drei Funktionen einer Urkunde – Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion und Garantiefunktion – vertritt die h.M. den dreigliedrigen Urkundenbegriff.

DEFINITIONUrkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechts-verkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt.12

Neben dem Normalfall einer einfachen Urkunde, z.B. einem Testament, gibt es besondere Formen der Urkunde wie z.B. zusammengesetzte Urkunden oder Gesamturkunden.

1. Einfache Urkunde

a) Verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion)Erste Voraussetzung einer Urkunde ist eine mit einer körperlichen Sache fest ver-bundene Gedankenerklärung.

12 BGHSt 3, 82, 84 f.; 24, 140, 141; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 790 m.w.N.; Dies ist die übliche Definition. Genau genommen handelt es sich dabei nur um die Definition einer echten Urkunde. Um alle (also auch unechte) Urkunden zu erfassen, müsste sie im letzten Teil eigentlich lauten: „...jemanden als Aussteller erscheinen lässt.“ Siehe hierzu Rn 132. In einer Klausur sollte trotz der sprachlichen Ungenauigkeit die übliche Definition verwendet werden.

PRÜFUNGSSCHEMA

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Urkunde28

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Besondere Formen der Urkunde

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Perpetuierungs­funktion

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Jura

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Page 14: Intensiv Jura · 2017-03-27 · D. KLAUSURFALL : „Feinschmecker Jörg“ 272 6. Teil – Fahrlässiger Falscheid, Fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt, § 161 StGB 279

6 Urkundendelikte

aa) GedankenerklärungJede Urkunde verkörpert einen gedanklichen Inhalt.13 Ein gedanklicher Inhalt liegt vor, wenn die Erklärung geeignet ist, bestimmte Vorstellungen über einen Sach-verhalt hervorzurufen.14

BEISPIELE: Ein Examenszeugnis gibt wieder, wie die Prüfer die Leistung bewerten. Eine schriftliche Vertragsurkunde gibt wieder, worüber sich die Vertragsparteien geeinigt haben.

KLAUSURHINWEISDer in der Urkunde verkörperte konkrete gedankliche Inhalt sollte in einer Klausur immer, wenn auch nur kurz, dargelegt werden.Um zu erproben, ob etwas einen Gedanken enthält, kann man versuchen, den Gedanken in direkter Rede auszuformulieren, so als würde die Sache sprechen.

BEISPIELE: Fahrgestellnummer („Dieses Fahrgestell trägt die Nummer …“); Künstlerzeichen auf einem Gemälde („Dieses Bild stammt vom Künstler …“); Preisauszeichnung auf Waren („Diese Ware kostet …“)

Ein rechtsverbindlicher Erklärungswille ist für das Vorliegen einer verkörperten Gedankenerklärung nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass sich der Erklärende bewusst ist, dass er überhaupt einen Gedanken äußert und fixiert.Irrelevant für die Urkundenqualität ist die Quelle des Gedankens.

BEISPIEL: Erblasser E schreibt eigenhändig sein Testament.

In diesem Beispiel stammt der gedankliche Inhalt vom Aussteller selbst. E hat sich den gedanklichen Inhalt des Testaments selbst (aus-)gedacht.

BEISPIEL: Notar (N) entwirft einen Grundstückskaufvertrag, bei dem er an vielen kom-plizierten Stellen lange über die korrekte Formulierung nachdenkt. Käufer (K) unter-schreibt den Vertrag ohne ihn zu lesen.

In diesem Beispiel hat zwar K eine Erklärung abgegeben. Den gedanklichen Inhalt der Erklärung hat sich aber eine andere Person ausgedacht. N hat zahlreiche Gedanken gefasst, die er sich aber nicht zu Eigen gemacht hat. K hingegen hat sich Gedanken zu Eigen gemacht, die er selber nicht gefasst hat („welche auch immer es sind“). Das genügt, um eine Gedankenerklärung des K zu bejahen.

Anders als Urkunden besitzen sog. Augenscheinsobjekte keinen gedanklichen Inhalt. Wie Urkunden dienen zwar auch Augenscheinsobjekte zum Beweis einer Tatsache,

13 Manche Autoren setzen insoweit eine „menschlichen Gedankenerklärung“ voraus (Zieschang, JA 2008, 192, 194; Beck, JA 2007, 423, 423). Da sich ohnehin nur ein Mensch Gedanken machen kann, sollte man diesen Pleonasmus vermeiden.14 Lackner/Kühl, StGB, § 267 Rn 3

Gedankeninhalt 32

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Rechtsver­bindlicher Erklärungswille ist nicht notwendig.

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37Übernahme fremder Gedanken

Kein Gedan­keninhalt in Augenscheinsob­jekten

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71. Teil – Urkundenfälschung, § 267 StGB

Während aber eine Urkunde dadurch wirkt, dass sich aus ihr menschliche Gedanken erkennen lassen, dient ein Augenscheinsobjekt allein durch seine Lage, Beschaf-fenheit oder Eigenschaft zum Beweis einer Tatsache.15

BEISPIELE für Augenscheinsobjekte: Fingerabdrücke, Fußspuren, Blutfleck, Leichnam, Beule im Auto

Urkunden erklären immer etwas, was über ihr körperliches Dasein hinausgeht. Augenscheinsobjekte enthalten demgegenüber keinen gedanklichen Inhalt, der über ihre bloße Existenz hinausginge. Mangels Gedankeninhaltes stellen Augen-scheinsobjekte daher keine Urkunde dar.

Auch bei den sog. Kennzeichen Identitäts- und Herkunftszeichen kann man bereits das Element einer Gedankenerklärung verneinen.16 Diese Zeichen dienen ihrer Funktion nach lediglich der Unterscheidung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen.17 Sie enthalten keine Erklärungen, die außerhalb ihrer selbst liegen.18 Anders ist dies bei den sog. Beweiszeichen. Diese verkörpern einen Gedanken, sodass die Urkundsqualität bejaht wird.19

BEISPIELE (oft in Form von zusammengesetzten Urkunden20): Künstlerzeichen auf einem Kunstwerk, TUV-Plakette, Kfz-Nummernschilder, Fahrgestell- und Motornummern

Ebenfalls keine Gedanken werden festgehalten, wenn ein technisches Gerät selbst-tätig Aufzeichnungen erstellt.

BEISPIELE: EKG-Blatt, Aufzeichnungen auf einem Fahrtenschreiberdiagramm

Technische Aufzeichnungen (§ 268 II StGB) stellen daher keine Gedankenerklärung dar. Sie werden durch die §§ 268, 274 StGB geschützt.

Eine technische Aufzeichnung kann aber zu einer Urkunde werden, wenn eine Person sie im Rechtsverkehr als eigene Erklärung gelten lassen will (z.B. maschinell erstellter Mahnbescheid; Kontoauszug). Voraussetzung ist, dass sich die Person die in einer technischen Aufzeichnung liegende Erklärung zu Eigen macht, sei es nach oder auch vor Entstehung der technischen Aufzeichnung (sog. EDV-Urkunde). Dann liegt darin eine Gedankenerklärung, obwohl der Erklärende sie vielleicht gar nicht kennt. Ob sich mit einer technischen Aufzeichnung zugleich eine Gedanken-erklärung im Sinne des Urkundenbegriffs verbindet, kommt auf den Einzelfall an.21

BEISPIEL: Die Telekom verschickt an ihren Kunden (K) eine maschinell erstellte Telefonrechnung.

15 Joecks, StGB, § 267 Rn 17; S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 416 Tofahrn, Strafrecht BT III, Rn 32117 Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 80618 Zu den Kennzeichen siehe Rn 12519 Zu den Beweiszeichen siehe die Darstellung bei Rn 11720 Zu den Zusammengesetzten Urkunden siehe Rn 13021 Lackner/Kühl, StGB, § 267 Rn 4

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Kein Gedan­keninhalt in Kennzeichen

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Kein Gedan­keninhalt in technischen Aufzeichungen

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EDV­Urkunde43Jura

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8 Urkundendelikte

Die maschinell bewirkte Telefonrechnung erlangt hier dadurch Urkundenqualität, dass die Telekom sie als ihre Erklärung in den Rechtsverkehr gelangen lässt. Dass die Telekom vom Rechnungsinhalt keine Kenntnis nimmt, ändert daran nichts, da sie jeden Rechnungsinhalt („welche Rechnungsangaben auch immer“) als Inhalt ihrer Erklärung akzeptiert.

Blankette und Formulare stellen (vor dem Ausfüllen) keine Urkunde dar, denn sie erhalten erst durch das Ausfüllen eine bestimmte Gedankenerklärung.22

bb) VerkörperungIhren besonderen Wert als Beweismittel gewinnt die Urkunde durch ihre Perpetuie-rungsfunktion. Die Verkörperung eines Gedankens hat zwei Vorteile: Der eigentlich unsichtbare und flüchtige Gedanke wir sichtbar und auf Dauer gespeichert.

Perpetuierung bedeutet zum einen Dauerhaftmachung. Eine Urkunde liegt nur vor, wenn die Gedankenerklärung hinreichend fest durch einen körperlichen Gegen-stand fixiert ist.23

Einer mündlichen Gedankenerklärung fehlt diese stoffliche Verkörperung. Sie ist flüchtig und vergänglich. Indem man die Erklärung in einem körperlichen Gegenstand fixiert, überdauert die Erklärung gemeinsam mit diesem Gegenstand die Zeit. Später kann man mit diesem Gegenstand Beweis über die darin verkörperte Erklärung führen.Wenn die stoffliche Fixierung für diesen Zweck nicht ausreichend dauerhaft ist, dann ist die Perpetuierungsfunktion nicht erfüllt und es liegt keine Urkunde vor.

BEISPIELE: Lose auf einen Pullover gelegtes Preisschild; Schriftzeichen im Sand am Strand oder im Schnee

Das lose am Pullover angebrachte Preisschild lässt zwar einen Gedanken erkennen („Dieser Pullover kostet ...“), dieser Gedanke ist aber nicht dauerhaft genug verkörpert, da schon der nächste Windhauch das Schild und damit den Gedanken fortwehen kann. Es liegt somit keine verkörperte Gedankenerklärung und daher keine Urkunde vor.

Schriftzeichen am Sandstrand werden durch die nächste Welle oder den Wind zer-stört und fixieren einen Gedanken daher nicht dauerhaft genug. Auch Schriftzeichen im Schnee fixieren eine Erklärung im Regelfall nicht dauerhaft genug, da sie leicht und schnell zerstört werden können (durch Wärme, Neuschnee, andere Personen usw.). Das kann im Einzelfall aber auch anders sein.

KLAUSURHINWEISIn Klausuren ist es wichtig, im jeweiligen Einzelfall nachvollziehbar zu begründen, ob der Urkundenzweck erfüllt wird, ob also die Verkörperung so dauerhaft ist, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eingesetzt werden kann.

22 LG Berlin, wistra 1985, 241, 242 f.23 BGHSt 34, 275, 376

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Kein Gedan­keninhalt in Blanketten

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Stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit

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91. Teil – Urkundenfälschung, § 267 StGB

BEISPIEL: Ein erfrierender Bergsteiger schreibt eine Erklärung in den Schnee des Hochgebirges.

Falls der Schnee und das Wetter stabil sind und erwartet werden kann, dass die Erklärung den Rettungstrupp erreicht, kann u.U. die Dauerhaftigkeit und damit die Urkundenqualität bejaht werden.24

Auf den Stoff der Unterlage, auf der die Erklärung fixiert wird, kommt es ebenso wenig an, wie auf das Fixierungsmittel. Eine Urkunde kann also auch in Stein gemeißelt oder mit Geheimtinte (Tinte, die erst nach einiger Zeit oder durch Erwärmen sichtbar wird) geschrieben werden.25

Die Verkörperung hat – neben der Dauerhaftmachung – eine weitere Folge und Funktion: D er Gedanke wird sichtbar. Man kann ihn nun von dem Gegenstand ablesen. Mit anderen Worten: Der Gedanke wird optisch-visuell wahrnehmbar. Das optisch-visuelle Verständnis des Gedankeninhaltes ist wesentlich für den Begriff der Urkunde.26 Diese visuelle Erfassbarkeit der Erklärung fehlt, wenn der Gedanke unsichtbar gespeichert ist, wie z.B. auf Tonbändern, Schallplatten, Magnetbändern oder bei in EDV-Anlagen gespeicherten Daten. In diesen Fällen liegt mangels optischer Wahrnehmbarkeit keine Urkunde vor.27 Die Erklärung lässt sich dann nicht mittels der Urkunde selbst, sondern nur mit technischen Hilfsmitteln (Plattenspieler, Com-puter etc.) beweisen. Die Existenz der Erklärung muss sich aber mittels der Urkunde selbst beweisen lassen.28 In den genannten Fällen können jedoch die §§ 268 und 269 StGB einschlägig sein.

Der typische Fall einer Verkörperung eines Gedankens ist das Verfassen eines Schriftstückes (z.B. Testament). Nach h.M. können aber auch Kurzschriften, Geheimschriften, Abkürzungen oder bloße Zeichen und Symbole genügen, denen allgemein oder unter Eingeweihten eine bestimmte Bedeutung zukommt.29 Daher sind auch sog. Beweiszeichen als Urkunden anerkannt.30

Auf bzw. in derselben Sache können auch mehrere Gedankenerklärungen ver-körpert sein.

BEISPIELE: Urlaubsantrag und -bewilligung auf einem Blatt; Angebot und Annahme auf einem Kaufvertragsblatt.

Sind alle anderen Urkundenvoraussetzungen erfüllt, existieren in diesem einen Blatt Papier mehrere Urkunden, die jeweils einzeln Tatobjekt eines Urkundendeliktes sein können.

24 Vgl. Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II, § 65 Rn 2025 Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II, § 65 Rn 2026 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 4; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 79427 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 6; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 794; Werden die Daten am Computerbildschirm sichtbar gemacht, fehlt es in Bezug auf diese Darstellung wiederum an der Dauerhaftigkeit.28 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 729 BGHSt 9, 235, 238 f.; Lackner/Kühl, StGB, § 267 Rn 3, 10; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 804; vgl. die Formulierung in § 268 II StGB: „allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt“30 Siehe die Darstellung zu den Beweiszeichen bei Rn 117

52 Schriftzeichen im Schnee

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Optisch­visuelle Wahrnehmbarkeit

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Unsichtbare Verkörperungen sind keine Urkunde

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Symbole und Zeichen können reichen

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Mehrere Gedan­kenerklärungen in einer Urkunde möglich

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10 Urkundendelikte

b) Beweiseignung und Beweisbestimmung (Beweisfunktion)Zweite Voraussetzung der Urkundeneigenschaft ist, dass die verkörperte Gedanken-erklärung zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache geeignet und bestimmt ist.31

aa) Beweiseignung

DEFINITIONEine Gedankenerklärung ist zum Beweis geeignet, wenn sie zur Uberzeugungs-bildung beitragen kann.32

Die Beweiseignung ist nach objektiven Kriterien, wie etwa Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung, zu beurteilen und völlig unabhängig vom Ausstellerwillen, von der recht lichen Wirksamkeit oder Funktion der Gedankenerklärung.33 Es reicht dabei aus, dass die Erklärung für sich allein oder (etwa beim Indizienbeweis) zusammen mit anderen Umständen zum Beweis einer Tatsache etwas beitragen kann; den vollen Beweis muss sie nicht bringen.34

MERKSATZDie Beweiseignung besteht fast immer.

BEISPIELE: Liebesbriefe, Prüfungsarbeiten, Namenszug eines Künstlers auf einem Gemälde

Liebesbriefe können eine ehewidrige Beziehung belegen,35 Prüfungsarbeiten einen bestimmten Leistungsstand nachweisen,36 und der Namenszug auf dem Gemälde beweist, dass der Künstler dieses als sein Werk anerkennt.37

KLAUSURHINWEISIn Klausuren besitzt das Merkmal der Beweiseignung keine große Bedeutung, da abgesehen von wenigen Fällen kaum ein Gegenstand vorstellbar ist, der nicht geeignet wäre, für irgendeine Tatsache Beweis zu erbringen.

BEISPIELE: Ein auf den ersten Blick als falsch erkennbarer „Reichspersonalausweis“; ein offenkundig nicht originaler Führerschein des „Deutschen Reichs“; ein nicht handge-schriebenes Testament; die im Stern veröffentlichten angeblichen Hitler-Tagebücher

Beim „Reichspersonalausweis“ und dem Führerschein handelt es sich nicht um Urkunden, da ihnen schon nach dem äußeren Anschein jede Eignung fehlt, auf die

31 BGHSt 5, 295, 296; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 79532 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 833 OLG München, NStZ-RR 2010, 173, 174; S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 9; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II, § 65 Rn 34; Rengier, BT II, § 32 Rn 434 Rengier, BT II, § 32 Rn 435 BGHSt 13, 235, 23836 BGHSt 17, 297, 29837 Fischer, StGB, § 267 Rn 14; Rengier, BT II, § 32 Rn 4

59Beweisfunktion

Beweiseignung

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Objektive Kriterien

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Beispiele fehlender Beweiseignung

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111. Teil – Urkundenfälschung, § 267 StGB

Bildung einer Uberzeugung einzuwirken.38 Das gleiche gilt für das offensichtlich nichtige Testament (§  2247 BGB). Historische Urkunden ohne aktuellen Bezug besaßen zwar in früheren Zeiten eine Beweiseignung, sind aber nicht geeignet, über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen und stellen daher keine Urkunde dar.39

Eine Besonderheit ist bei unechten Urkunden zu beachten. Mit diesen kann man gerade keinen Beweis über die Gedankenerklärung des scheinbaren Ausstellers führen, denn dieser hat die verkörperte Erklärung (so) gar nicht abgegeben.

MERKSATZBei unechten Urkunden ist daher zu fragen, ob sie – ihre Echtheit unterstellt – zur Uberzeugungsbildung einen Beitrag leisten könnten; etwa ob eine Prüfungs-leistung den Nachweis eines bestimmten Ausbildungsstandes des Prüflings erbringen würde.

Bei den angeblichen Hitler-Tagebüchern handelt es sich daher nicht um Urkunden, da sie – ihre Echtheit unterstellt – nicht geeignet waren, über ein zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung gegenwärtiges Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen.40

bb) BeweisbestimmungDie Beweisbestimmung ist, anders als die Beweiseignung, nach subjektiven Kri-terien zu beurteilen.41 Die Beweisbestimmung geschieht durch subjektiven Wil-lensakt.42 Sie liegt vor, wenn in Bezug auf die Gedankenäußerung der Wille oder das Bewusstsein besteht, sie solle oder könne zur Uberzeugungsbildung über eine rechtlich erhebliche Tatsache zumindest beitragen.43

KLAUSURHINWEISDer Begriff „Beweisbestimmung“ ist also irreführend, da ein echte „Bestimmung“ nicht verlangt wird, sondern die bloße Vorstellung ausreicht, ein anderer werde an die Mitteilung ein rechtserhebliches Verhalten knüpfen.

Erfolgt die Beweisbestimmung durch einen Willensakt des Ausstellers schon anläs-slich der Errichtung der Urkunde, so spricht man von einer Absichtsurkunde.44

BEISPIEL: Verfassen eines Testaments; Abfassen schriftlicher Verträge; Baugenehmigung

Schriftliche Erklärungen wie etwa Testamente, schriftliche Verträge oder Geneh-migungen werden vom Aussteller gerade zu dem Zweck hergestellt, anderen den Beweis zu ermöglichen und sind daher sog. Absichtsurkunden.

38 Fischer, StGB, § 267 Rn 1439 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 1240 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 1241 BGHSt 13, 235, 239; Lackner/Kühl, StGB, § 267 Rn 1342 Rengier, BT II, § 32 Rn 543 Lackner/Kühl, StGB, § 267 Rn 13; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 79744 Lackner/Kühl, StGB, § 267 Rn 13; Rengier, BT II, § 32 Rn 5

Besonderheit bei unechten Urkunden

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Beweisbe­stimmung durch subjektiven Willensakt

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72 Absichtsurkunde

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12 Urkundendelikte

Erfolgt die Beweisbestimmung durch den Aussteller oder durch Dritte erst nach der Errichtung der Urkunde, spricht man von einer Zufallsurkunde.45

BEISPIEL: A hat eine private Notiz in seinem Tagebuch festgehalten, welches er nur für sich führt und das er niemandem zeigen möchte. D. Tagebuch wird durch B bei Gericht als Beweismittel eingereicht

A hatte zwar bei Abfassung der Notiz an einen Beweiszweck nicht gedacht, sodass das Tagebuch mangels Beweisbestimmung keine Urkundsqualität besaß. Durch Ein-reichung des Tagebuchs bei Gericht wurde dieses durch B zum Beweis bestimmt und somit zur Urkunde (Zufallsurkunde).

Zur Beweisbestimmung bedarf es keines zielgerichteten Willens. Für den Willensakt der Beweisbestimmung genügt die Einführung der verkörperten Erklärung in den Rechtsverkehr mit dem Bewusstsein, dass ein anderer ein rechtserhebliches Verhalten daran knüpfen (z.B. Strafantrag, Verfügung) und sie zu Beweiszwecken nutzen kann.46

Daher zählen auch sog. Deliktsurkunden47 zu den (Absichts-)Urkunden.

BEISPIEL: A schreibt an B einen Brief mit beleidigendem oder betrügerischem oder erpres-serischem Inhalt.

A kam es beim Schreiben des Briefes nicht auf die Schaffung eines Beweismittels für die Straftaten an. Er hat den Brief aber in den Rechtsverkehr mit dem Bewusstsein eingeführt, das B ein rechserhebliches Verhalten (z.B. Strafantrag bei der Staatsan-waltschaft unter Vorlage des Briefes) daran knüpfen kann, sodass die Beweisbe-stimmung gegeben ist und der Brief eine Urkunde darstellt.48

KLAUSURHINWEISBegriffe wie Absichtsurkunde, Zufallsurkunde, Deliktsurkunde usw. sind für die Ur kun den qualität einer Erklärung unerheblich. Wichtiger als die Ver-wendung solcher Begriffe ist es, im konkreten Einzelfall zu begründen, ob und durch wen eine Beweisbestimmung erfolgte.

Bei Entwürfen oder Kopiervorlagen, die nicht selbst für den Verkehr bestimmt sind, fehlt die Beweisbestimmung.49 Dasselbe gilt, wenn die Urkunde nach den Vor-stellungen des Ausstellers nicht fertig gestellt ist.50

Die Beweisbestimmung kann auch nachträglich wieder entfallen (z.B. durch Beisei-telegen des zur Einstampfung bestimmten Aktenmaterials) 51, wodurch auch die Urkundeneigenschaft endet.52

45 BGHSt 13, 235, 238; Rengier, BT II, § 32 Rn 546 Rengier, BT II, § 32 Rn 5, 6; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 79847 Rengier, BT II, § 32 Rn 648 S/S-Heine/Schuster, StGB, § 267 Rn 14; Rengier, BT II, § 32 Rn 6; Wessels/Hettinger, BT 1, Rn 798 f.49 BGHSt 3, 82, 8550 OLG Jena, wistra 2010, 111, 11251 Beispiel nach Maurach/Schroeder/Maiwald, BT II, § 65 Rn 3652 BGHSt 4, 284, 285

Zufallsurkunde 74

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Kein zielge­richteter Wille notwendig

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Deliktsurkunden 78

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Entwürfe und Kopiervorlagen

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Entfallen der Beweisbe­stimmung

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