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Investment in Thailand

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Michael Lorenz

Investment in Thailand

Das Rechts- und Steuerhandbuch für den Praktiker

10. überarbeitete und aktualisierte Auflage

Page 4: Investment in Thailand ||

ISBN 978-3-658-04969-0 ISBN 978-3-658-04970-6 (eBook)DOI 10.1007/978-3-658-04970-6

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Springer Gabler© Springer Fachmedien Wiesbaden 2014Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht aus-drücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Ein-speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk be-rechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften.

Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier

Lektorat: Irene Buttkus

Springer Gabler ist eine Marke von Springer DE. Springer DE ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media www.springer-gabler.de

Michael LorenzBangkokThailand

Die 1. bis 7. Auflage erschienen im Verlag Dr. Kovač, Hamburg. Die 8. und 9. Auflage erschienen im Shaker Verlag, Aachen, 2011 und 2012.

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V

Vorwort zur 10. Auflage

Bereits im Vorwort der Vorauflage konnten wir unsere Leser auf die graduelle Senkung we-sentlicher thailändischer Steuersätze hinweisen. Dieser wirtschaftsfreundliche Trend hat sich erfreulicherweise auch in den vergangenen Monaten fortgesetzt. So wurden nicht nur die Einkommenssteuertarife reformiert und der entsprechende Spitzensteuersatz von 37 % auf 35 % gesenkt. Thailand reagiert auch mit einer historisch tiefen Körperschaftssteuer von maximal 20 % auf den Steuerwettbewerb im asiatischen Raum.

Diese – und viele weitere Änderungen – haben nunmehr nach nicht einmal zwei Jahren eine Neuauflage erforderlich gemacht. Neben der notwendigen Aktualisierung enthält das Buch auch neue, gerade für Investoren sehr nützliche Informationen. Der Leser sei etwa auf die Darstellungen zu ASEAN in Kap. 1 verwiesen.

Gedankt sei an dieser Stelle allen, die an dieser 10. Auflage mitgewirkt haben.Wie immer sind wir für Anregungen, Kritik oder Ergänzungsvorschläge unserer Leser

stets dankbar und wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre.

Bangkok, im Frühjahr 2014 Michael Lorenz (Rechtsanwalt, Registered Foreign Lawyer

in Hongkong und Vietnam) LORENZ & PARTNERS Co., Ltd.

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VII

Vorwort zur 1. Auflage

Das vorliegende Buch ist eine Zusammenfassung einiger wesentlicher thailändischer Re-gularien. Diese haben eine besondere Relevanz für an Thailand wirtschaftlich interessierte Personen.

In der Praxis sind wir häufig mit ähnlichen Fragen konfrontiert worden, was uns zur Überzeugung brachte, juristische Literatur zur Verfügung zu stellen, die jedem Interessier-ten einen schnellen Überblick ermöglicht.

Wir haben die Informationen aktuell und verständlich dargestellt, wobei wir, soweit möglich und sinnvoll, auf die entsprechenden Quellen verwiesen haben.

Die Lektüre dieses Buches soll einen generellen Überblick über das thailändische Wirt-schaftsrecht geben. Professionelle rechtliche Beratung kann dieses Buch nicht ersetzen.

Berlin/Bangkok 1998 Michael Lorenz

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IX

Inhaltsverzeichnis

Teil I Allgemeines

1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.1 Thailands wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

1.2.1 Geschichte Thailands und deutsch-thailändische Beziehungen . . . . . 51.2.2 Das Image der Deutschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.2.3 Generelle Verhaltensempfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.2.4 Verhalten bei bestimmten Anlässen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101.2.5 Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151.2.6 Die Vorgesetztenrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

1.3 Thailands Chancen im globalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191.3.1 Hintergrund und Historie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201.3.2 Bilaterale und Multilaterale Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211.3.3 Export-/ Importvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241.3.4 Zollfreier Verkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

2 Auslandsinvestitionen in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292.1 Der Foreign Business Act . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292.2 Förderung durch das Board of Investment (BOI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

2.2.1 Thailand Board of Investment (BOI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 322.2.2 Steuerliche Vergünstigungen bei BOI-Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . 33

2.3 Industriezonen in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352.4 Die neue Linie des BOI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

2.4.1 Kernindustrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.4.2 Leistungsorientierte Anreize . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.4.3 New Regional Industrial Clusters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372.4.4 Förderung von Auslandsinvestitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372.4.5 Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

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X Inhaltsverzeichnis

2.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand . . . . 382.5.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382.5.2 Risikoabsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382.5.3 Finanzierungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432.5.4 Das Angebot im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Teil II Rechtliche Informationen

3 Gesellschaftsgründungen in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553.2 Das Repräsentationsbüro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 583.3 Das Regionalbüro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603.4 Joint Ventures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 623.5 Die Zweigniederlassung/Branch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633.6 Partnerships . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

3.6.1 Unregistered Ordinary Partnership (entspricht etwa der BGB-Gesellschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

3.6.2 Registered Ordinary Partnership . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653.6.3 Limited Partnership (entspricht etwa der KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653.6.4 Verfahrensweise zur Errichtung einer Partnership . . . . . . . . . . . . . . . 663.6.5 Pflichten der Partnership . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 663.6.6 Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

3.7 Limited Companies . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673.7.1 Die Company Limited (GmbH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 673.7.2 Die Public Limited Company (AG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

3.8 Unternehmenspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774.1 Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

4.1.1 Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigungen (Visa) . . . . . . . . . . . . . . 774.1.2 Verlängerung des Visums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 824.1.3 Erneute Einreise nach Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834.1.4 Überschreitung der Aufenthaltsgenehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844.1.5 Meldepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 844.1.6 Dauerhafte Aufenthaltsgenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

4.2 Arbeitserlaubnis für Ausländer in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 854.2.1 Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 864.2.2 Beantragung einer Arbeitserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874.2.3 Voraussetzungen für die Bewilligung einer Arbeitserlaubnis . . . . . . . 884.2.4 Besonderheiten für ausländische juristische Personen . . . . . . . . . . . . 894.2.5 Dauer der Arbeitserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

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XIInhaltsverzeichnis

4.2.6 Verlängerung der Arbeitserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904.2.7 One-Stop Service Center . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904.2.8 Strafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

5 Das thailändische Arbeitsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935.2 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935.3 Erweiterter Arbeitgeberbegriff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 945.4 Diskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955.5 Arbeitszeiten, Urlaub, Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95

5.5.1 Regelarbeitszeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955.5.2 Ruhezeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965.5.3 Freie Tage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965.5.4 Traditionelle Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965.5.5 Erholungsurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975.5.6 Krankheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975.5.7 Militärdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975.5.8 Sonderurlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

5.6 Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985.7 Beschäftigung von Frauen und Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995.8 Lohn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005.9 Überstunden und Feiertagsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

5.9.1 Anordnungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005.9.2 Bezahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

5.10 Boni . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015.11 Besteuerung der Arbeitnehmereinkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025.12 Kündigung und Abfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025.13 Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104

5.13.1 Gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045.13.2 Versicherungspflichtige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045.13.3 Höhe der Beiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1055.13.4 Leistungen der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

5.14 Workmen’s Compensation Fund (Unfallversicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1085.15 Employee Subsistent Fund (Vorsorgefonds, freiwillige

Arbeitslosenversicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1095.16 Der Thai Labour Protection Act . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105.17 Safety Regulations . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

5.17.1 Soziale Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115.17.2 Medizinische Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1115.17.3 Safety Officer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1125.17.4 Sicherheits- und Gesundheitsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112

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XII

5.18 Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1145.19 Besondere Regelungen im Umgang mit Working-Rules . . . . . . . . . . . . . . . . . 1155.20 Rechtsprechung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176.1 Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176.2 Land-Titelurkunden in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

6.2.1 Title deed („Chanote“, Formular Nor Sor 4 Jor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1186.2.2 Certificate of use (Formulare Nor Sor 3 u. Nor Sor 3 Gor) . . . . . . . . . 1186.2.3 Preemption certificate („bai chong“, Formular Nor Sor 2) . . . . . . . . . 1186.2.4 Land particulars certificate („bai tai suan“, Formular Nor Sor 5) . . . . 1196.2.5 Squatter certificate („bai yieb yum“) and certificate of possession

(Formular Sor Kor 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1196.3 Grundstückserwerb durch Privatpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119

6.3.1 Eigentumserwerb durch Eheschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206.3.2 Eigentumserwerb nach Sec. 86 ff. Land Code . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226.3.3 Eigentumserwerb nach Sec 96 ff. Land Code . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1226.3.4 Erbschaft von Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

6.4 Grundstücksserwerb durch Gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1236.4.1 Grundstückserwerb außerhalb der Industriezonen . . . . . . . . . . . . . . . 1236.4.2 Grundstückserwerb innerhalb der Industriezonen . . . . . . . . . . . . . . . 1246.4.3 Grundstückserwerb mit BOI- Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125

6.5 Eigentum an Gebäuden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1256.6 Erwerb von Eigentumswohnungen (condominiums) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126

6.6.1 Grundsätzliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1266.6.2 Eigentumsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1276.6.3 Verfahren zur Übertragung des Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

6.7 Miete von Wohn- und Geschäftsräumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1276.7.1 Grundstücke für private Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1286.7.2 Grundstücke für kommerzielle und industrielle Zwecke . . . . . . . . . . 128

6.8 Andere mietrechtsähnliche Rechtsinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296.8.1 Usufruct (SEC 1417 ff CCC– Nießbrauch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296.8.2 Superficies (SEC 1410 ff CCC – Erbbaurecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1296.8.3 Arsai (SEC 1402 ff CCC – Wohnrecht) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129

6.9 Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien . . . . . . . . . . . . . 1306.9.1 Eigentumsübertragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306.9.2 Gebühren für die Registrierung einer Langzeit-Miete . . . . . . . . . . . . 1326.9.3 Gebühren für die Eintragung einer Hypothek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1336.9.4 Jährlich anfallende Steuern für Grundstückseigentümer . . . . . . . . . . 133

6.10 Übersicht über die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs an Grundstücken in Thailand durch Gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133

Inhaltsverzeichnis

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XIII

7 Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . 1357.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357.2 Rechtsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1367.3 Kauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138

7.3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387.3.2 Sachmängelhaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139

7.4 Sicherheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407.4.1 Eigentumsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407.4.2 Sicherheitsübereignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1407.4.3 Pfandrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140

7.5 Vertretung (Sec. 797 ff. CCC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427.6 Rechtsverfolgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427.7 Zivilprozessrecht in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

8 Pflichten und Haftung von Direktoren einer thailändischen Unternehmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1458.2 Haftung nach Zivilrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

8.2.1 Generelle Verpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468.2.2 Weitere gesetzliche Verpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

8.3 Strafrechtliche Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488.3.1 Act on Offence . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1488.3.2 Accounting Act . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1498.3.3 Haftung nach dem Penal Code . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149

8.4 Einschlägige Leitentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen Geschäftsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539.1 Forderungssicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153

9.1.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539.1.2 Zahlungsmodalitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1539.1.3 Das Dokumentenakkreditiv . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1559.1.4 Sonstiges aus dem Regelwerk der ERA-600 im Überblick . . . . . . . . . 1709.1.5 Missbrauchsfälle und Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1739.1.6 Forfaitierung – Factoring . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1759.1.7 Bankgarantien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1789.1.8 Patronatserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1899.1.9 Der internationale Wechsel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1909.1.10 Sicherungsinstrumente in Thailand und Deutschland . . . . . . . . . . . . 1919.1.11 Garantien und Bürgschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939.1.12 Pfandrechte am unbeweglichen Vermögen (Hypotheken,

Grundschulden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

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XIV

9.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959.2.1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959.2.2 Vorgerichtliche Möglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959.2.3 Erkenntnisverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1979.2.4 Vollstreckung von inländischen Urteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1999.2.5 Vollstreckung von ausländischen Urteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2029.2.6 Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

10 Patente und Warenzeichen in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20510.1 Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20510.2 Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206

10.2.1 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20710.2.2 Unzulässige Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20710.2.3 Bewerbungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20810.2.4 Prioritätsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20910.2.5 Klassifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21110.2.6 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21210.2.7 Dauer des Warenzeichenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21310.2.8 Lizenzvergabe bei Warenzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21310.2.9 Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214

10.3 Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21510.3.1 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21610.3.2 Unzulässige Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21710.3.3 Antragsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21710.3.4 Prioritätsanspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21910.3.5 Klassifizierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21910.3.6 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21910.3.7 Dauer des Patentschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21910.3.8 Lizenzvergabe bei Patenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220

10.4 Übersicht über weitere gesetzliche Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22010.4.1 Plant Varieties Protection Act B.E. 2542 (1999) . . . . . . . . . . . . . . . . . 22010.4.2 Trade Secrets Act B.E. 2545 (2002) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22110.4.3 The Protection of Layout Designs of Integrated Circuit Act

B.E.2543 (2000) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22210.4.4 Geographical Indication Act . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22310.4.5 Thai Traditional Medicine Protection and Promotion Act . . . . . . . . 22310.4.6 Act on Collection of Copyrights Fee and Performer’s

Rights Fee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22310.4.7 Personal Data Protection Bill (PDPB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22410.4.8 Copyright Act B.E. 2537 (1994) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224

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XV

11 Schiedsverfahren und Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22711.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22711.2 Überblick: Alternative Dispute Resolution (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228

11.2.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22811.2.2 Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22811.2.3 Schlichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22911.2.4 Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22911.2.5 Adjudikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229

11.3 Mediation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23011.3.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23011.3.2 Das Mediationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23011.3.3 Vorteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23211.3.4 Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23311.3.5 Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234

11.4 Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23411.4.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23411.4.2 Schiedsgerichtsinstitutionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23511.4.3 Vorteile von Schiedsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23611.4.4 Die Schiedsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23811.4.5 Rechtsquellen des Schiedsverfahrensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23911.4.6 Ablauf des Schiedsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24111.4.7 Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24511.4.8 Vollstreckung (New York-Convention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245

11.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand . . . . . . . . . . 24611.5.1 Mediation in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24611.5.2 Mediation in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24711.5.3 Schiedsverfahren in Thailand und Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 24911.5.4 Institutionen der Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation in

Thailand und Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255

Teil III Steuerliche Informationen

12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26112.1 Grundsätzliches zur Unternehmensbesteuerung in Deutschland . . . . . . . . . 26312.2 Das deutsche Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264

12.2.1 Steuerpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26412.2.2 Novellierung des Reisekostenrechts, Verpflegungsmehraufwand

und doppelte Haushaltsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26612.2.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit . . . . . . . 26912.2.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27012.2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271

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XVI

12.2.6 Vermietung und Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27312.2.7 Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27312.2.8 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27412.2.9 Veranlagung bei Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27512.2.10 Unternehmensbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275

12.3 Das thailändische Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27712.3.1 Einkommensteuer für natürliche Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27812.3.2 Die Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28412.3.3 Regelungen für abziehbare Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28612.3.4 Regeln für abziehbare Ausgaben für Wohltätigkeitszwecke,

Bildung und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28712.3.5 Quellensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28712.3.6 Dividendenausschüttung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29412.3.7 Stempelsteuer (stamp duty) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298

12.4 Die thailändische und die deutsche Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30112.4.1 Die deutsche Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30112.4.2 Die thailändische VAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30412.4.3 Beispiele für die thailändische VAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306

12.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand . . . . . . . . . . . . . 30712.5.1 Einführung in die Problematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30712.5.2 Besteuerung von natürlichen Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31112.5.3 Besteuerung von Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32012.5.4 Mitteilung der Steuerbehörden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 323

Teil IV Anlagen

13 Liste der Geschäftsaktivitäten des Foreign Business Act (FBA) (in der Fassung vom 04.03.2000) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327

Sachverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 331

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XVII

Der Autor

Michael Lorenz Rechtsanwalt,In Hongkong und Vietnam registrierter ausländischer Rechtsanwalt.Michael Lorenz (geboren am 1. Oktober 1963 in Saarbrücken) studierte Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft in Freiburg, Taipei, Wien und Paris. Nach Studium und Referen-dariat kam er als Leiter der Rechtsabteilung zur deutschen Han-

delskammer nach Thailand. In Bangkok gründete er 1995 die Kanzlei Lorenz & Partners. Von Anfang an beschränkte sich der Fokus der Kanzlei nicht auf die rechtliche Beratung, sondern umfasste auch die konkrete Managementunterstützung von Unternehmen. Als erster deutschsprachiger Anwalt in Thailand verfügt Michael Lorenz über einen weiten Erfahrungsschatz bezüglich gesellschaftsrechtlicher und steuerrechtlicher Fragestellungen sowie im Bereich der Investment-Förderung in der Region. Seit 2006 ist Michael Lorenz in Hongkong und seit 2011 in Vietnam als ausländischer Rechtsanwalt registriert.

KontaktMichael Lorenz(Rechtsanwalt, Registered Foreign Lawyer in Hongkong und Vietnam)LORENZ & PARTNERS Co., Ltd.27th Floor, Bangkok City Tower179 South Sathorn RoadBangkok 10120, ThailandTel.: +66 (0) 2-287 1882

E-Mail: [email protected]

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XIX

Abkürzungsverzeichnis

AAA American Arbitration AssociationADR Alternativ Dispute ResolutionAFTA ASEAN Free Trade AreaAG AktiengesellschaftAKA Ausfuhr – Kreditgesellschaft mbHAO AbgabenordnungAPG AusfuhrpauschalgewährleistungASEAN Association of South-East Asian NationsAstG AußensteuergesetzB.E. Buddist EraBGBl. BundesgesetzblattBIP BruttoinlandsproduktBFH BundesfinanzhofBIBF Bangkok International Banking FacilityBMZ Bundesministeriums für wirtschaftliche ZusammenarbeitBOC Business Operation CertificateBOI Board of InvestmentBOL Business Operation Licenseca. circaC.A.P. Certificate of Approval for ProtectionCCC Civil Commercial CodeCEAC Chinese European Arbitration CenterCEPT Common Effective Preferential TariffCIETAC China International Economic and Trade Arbitration CommissionCIF Cost, Insurance and Freight, INCOTERMS 2000CIP Carriage and Insurance Paid to, INCOTERMS 2000CISG Convention on International Sale of GoodsCo. Ltd. Company LimitedComecon Council of Mutual Economic AssistanceDBA DoppelbesteuerungsabkommenDEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft

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XX Abkürzungsverzeichnis

DTEC Department of Technical and Economic Cooperation (Abteilung für wirt-schaftliche und technische Zusammenarbeit im thailändischen Außenministe-rium)

DIS Deutsche Institution für SchiedsgerichtsbarkeitECIP European Community Investment PartnersEstG EinkommenssteuergesetzERA Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für DokumentenakkreditiveErbStG Erbschaftsteuergesetzetc. Et ceteraEuGH Gerichtshof der Europäischen UnionEuGVO Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-

nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenEUR EuroFBA Foreign Business ActFBB Foreign Business BoardFIA Foreign Investment ACTFIAC Frankfurt International Arbitration CenterFOE Foreign Owned EnterpriseGATS General Agreement on Trade in ServicesGATT General Agreement on Tariffs and TradeGbR Gesellschaft bürgerlichen Rechtsggf. gegebenenfallsGmbH Gesellschaft mit beschränkter HaftungGTZ Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbHHKIAC Hong Kong International Arbitration CentreIBA International Bar AssociationICC International Chamber of CommerceICDR International Centre for Dispute ResolutionICSID International Centre for the Settlement of Investment DisputesIEAT Industrial Estate AuthorityIFV Investitionsförderungs- und –schutzvertragInsO InsolvenzordnungIPR Intellectual Property RightsIP/IT Intellectual Property and International Trade CourtISBP International Standard Banking Practicei.H.v. in Höhe voni.S.d. im Sinne desi.V.m. in Verbindung mitJV Joint VentureKfW Kreditanstalt für WiederaufbauKG KommanditgesellschaftKgaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

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XXIAbkürzungsverzeichnis

LCIA London Court of International ArbitrationLtd. LimitedMoMiG Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von

MissbräuchenMr. MisterMrd. MilliardenMRRG MelderechtsrahmengesetzOHG Offene HandelsgesellschaftPDPB Personal Data Protection BillROH Regional Operating HeadquartersSec. SectionSIAC Singapore International Arbitration CenterSME Small and Medium EnterprisesSOE State Owned EnterprisesSPF Thailand Economic Cooperation Small Project Facilitys.u. siehe untenRC Revenue CodeTAI Thai Arbitration InstituteTHB Thailändische BahtTMC Thai Mediation CenterTRIPS Agreements on Trade Related Intellectual Property Rightsu.a. unter anderemUNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law ( = Kommission

für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen)UCP Uniform Customs and Practice for Documentary CreditsUNIDROIT International Institute for the Unification of Private LawURCG Uniform Rules for Contract GuaranteesURDG Uniform Rules For Demand GuaranteesUSD US DollarUstG Umsatzsteuergesetzu.U. Unter UmständenVAT Value Added TaxWG WechselgesetzWIPO World Intellectual Property Organizationz.B. zum BeispielZPO Zivilprozessordnungz.T. zum Teil

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XXIII

Tabellenverzeichnis

Tab. 3.1 Vorzulegende Dokumente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68Tab. 3.2 Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Co., Ltd.

und einer Public Ltd. Co. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Tab. 5.1 Gesamtarbeitstage pro Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97Tab. 5.2 Die Höhe von Abfindungszahlungen nach Dauer

des Arbeitsverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103Tab. 5.3 Höhe der Krankenversicherungsbeiträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105Tab. 6.1 Die Steuerhöhe nach Dauer des Landbesitzes bei

kommerziellem Landverkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131Tab. 6.2 Die Steuerhöhe nach steuerpflichtigem Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . 131Tab. 6.3 Berechnung der Withholding Tax in Beispiel 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132Tab. 6.4 Berechnung der Withholding Tax in Beispiel 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133Tab. 6.5 Übersicht über die Eigentumserwerbsmöglichkeiten

einer Gesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Tab. 9.1 Der Gerichtsaufbau Deutschland/Thailand im Vergleich . . . . . . . . . . . . . . 198Tab. 9.2 Die Gerichtskosten Deutschland/Thailand im Vergleich . . . . . . . . . . . . . . 200Tab. 9.3 Die Anwaltsgebühren Deutschland/Thailand im Vergleich . . . . . . . . . . . . 201Tab. 12.1 Pauschalbeträge für Verpfelgungsmehraufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . 268Tab. 12.2 Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . 269Tab. 12.3 Für die ersten drei Monate (90 Tage) gilt in Thailand . . . . . . . . . . . . . . . . . 270Tab. 12.4 Ausgewählte Hebesätze deutscher Großstädte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277Tab. 12.5 Abzüge bei Miet- oder Pachteinnahman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281Tab. 12.6 Freibeträge nach thailändischem Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282Tab. 12.7 Berechnungsschema netto-steuerpflichtiges Einkommen in Thailand . . . 283Tab. 12.8 Die Einkommensteuerberechnung sieht ab 2013

folgende Steuersätze vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290Tab. 12.9 Beispiel für die Berechnung der Quellensteuer für den Monat März . . . . 291Tab. 12.10 Übersicht der geltenden Quellensteuersätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293Tab. 12.11 Beispiel: Berechnung der Revenue Dividend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295Tab. 12.12 Ergebnis bei der Empfängerfirma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296Tab. 12.13 Körperschaftsteuer und Quellensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297

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Tab. 12.14 Beispiel Anrechnungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298Tab. 12.15 Beispiele für Dokumente, auf die Stempelsteuer zu entrichten ist . . . . . . . 300Tab. 12.16 Leistungen durch ein deutsches Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306Tab. 12.17 Leistung durch ein thailändisches Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307

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Teil IAllgemeines

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3

Einleitung

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_1, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

1

1.1 Thailands wirtschaftliche Entwicklung

Thailand erwirtschaftet mit einer Einwohnerzahl von ca. 67 Mio. Menschen ein Brutto-inlandsprodukt (BIP) von etwa US$ 365 Mrd. Dies entspricht einem BIP pro Einwohner, bereinigt um Wechselkursschwankungen, von ca. US$ 9.800. Damit belegte das Land Rang 103 nach dem Human Development Index 2012. Zu den wichtigsten Handelspartnern ge-hören Japan, China, Malaysia und die USA.

Im Gegensatz zur aktuellen dynamischen Entwicklung herrschte im Land bis in das 19. Jahrhundert hinein Subsistenzwirtschaft vor. Die Wirtschaft basierte auf Agrarerzeug-nissen, ein Geld- oder Bankensystem war nicht vorhanden. Unter den Königen Mongkut (Rama IV) und Chulalongkorn (Rama V.) wurde das Land schrittweise reformiert und mit Abschluss des Bowring-Vertrages mit Grossbritannien 1855 in die Weltwirtschaft in-tegriert. Das königliche Außenhandelsmonopol wurde aufgegeben und moderne Verwal-tungs- und Finanzstrukturen sowie ein Bildungswesen nach westlichem Vorbild geschaf-fen.

Lange Zeit lahmte die Wirtschaft allerdings aufgrund der staatlichen Einflussnahme. Erst in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts nahm der Staatsanteil in vielen Sekto-ren ab, was nachfolgend zu einem starken Wirtschaftswachstum führte. Dieses Wachstum wurde in der Vergangenheit immer wieder von Wirtschaftskrisen erschüttert. Dazu zäh-len insbesondere die Exportkrise Anfang der 1970er Jahre, die Rezession von 1985 und die Asienkrise von 1997. Obwohl die Asienkrise die Wirtschaft Thailands zeitweise stark schrumpfen ließ, gelang Thailand schnell der Umschwung hin zu neuem Wachstum mit einem Plus von 5,3 % bereits in 2002 und 2012 6,4 %. Für 2013 wird ein Wirtschaftswachs-tum von 5 % prognostiziert.

Die Beschreibung der thailändischen Wirtschaft liest sich dann auch wie die eines Industrielandes: Ungefährdet stabil, tendenziell wettbewerbsfähig, krisenerprobt, erfolg-reich, exportorientiert und sie verfügt über einen stabilen Binnenmarkt und weist ein er-hebliches Potenzial stiller Reserven auf (German Global Trade Forum).

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4 1 Einleitung

Die Staatsverschuldung ging die vergangenen Jahre im Verhältnis zum BSP ebenfalls zurück. Sie liegt etwa bei 42 % gemessen am BIP. Dies könnte sich jedoch vor dem Hin-tergrund geplanter Infrastrukturmaßnahmen zeitnah ändern. Auch ist zu bedenken, dass viele Haushalte aufgrund gestiegener Unterhaltskosten eine höhere Verschuldung als in der Vergangenheit aufweisen. Zurzeit wird etwa von einer Durchschnittsverschuldung der Haushalte im Großraum Bangkok von etwa 90.000 THB (ca. 2.140 EUR) ausgegangen.

Das Hoch der internationalen Reserven hält an. Die Währungsreserven lagen für das Jahr 2012 bei ca. US$ 190 Mrd. Die Wirtschaftspolitik wird durch die stabile Inflationsrate auf leicht erhöhtem Niveau gestützt. Die Inflation betrug 2012 3,0 % und wird für 2013 bzw. 2014 mit 3,0 % bis 3,4 % prognostiziert. Der Leitzins wurde im Mai 2013 von 2,75 % auf 2,5 % gesenkt. Auch für die nähere Zukunft ist keine Inflationsgefahr zu erkennen. Die Währung Thailands, der thailändische Baht (THB), steht zusammen mit anderen Wäh-rungen Asiens unter eher latentem Aufwertungsdruck gegenüber dem US Dollar.

Die Struktur der thailändischen Wirtschaft zeichnet sich durch die folgenden sechs Hauptmerkmale aus:

1. Großunternehmen spielen bezüglich der Anzahl der dort Beschäftigten und des Inves-titionsvolumens die mit Abstand wichtigste Rolle.

2. Das Kapital dieser Großunternehmen liegt entweder in der Hand des thailändischen Staates, bei einheimischen privaten Kapitaleignern, meist Familienclans.

Ungefähr 50 % des in Thailand investierten Kapitals stammt aus dem Ausland. Dies mag auf den ersten Blick überraschen, denn durch das Foreign Business Law wird die wirt-schaftliche Tätigkeit von Ausländern in Thailand grundsätzlich auf einen engen Bereich beschränkt. Wie sich in der Praxis jedoch zeigt, eröffnet sich durch das thailändische Board of Investment (BOI) oder geschickt gewählte Gesellschafterstrukturen fast immer die Möglichkeit, die gewünschte geschäftliche Tätigkeit ungehindert aufnehmen zu können.

3. Großkonzerne schließen sich immer häufiger zu Unternehmenskonglomeraten zusammen.

4. Teilt man die thailändische Wirtschaft in die Bereiche Finanzdienstleistungen, verarbei-tendes Gewerbe und Handel auf, so zeigt sich ein deutliches Übergewicht des Finanz-sektors, der von zahlreichen erfolgreichen lokalen Großbanken dominiert wird.

5. Die einheimischen Unternehmen werden zumeist von einer einzelnen Familie oder wenigen kooperierenden Familien geführt. Eine Trennung von Kapitaleigentum und Verfügungsgewalt über das Unternehmen, wie sie in den meisten deutschen Aktienge-sellschaften üblich ist, gibt es nicht. Somit entfällt auch eine Kontrolle des Managements durch etwaige Aktionäre. Häufig kontrolliert das Familienoberhaupt den Großteil der Firmenanteile selbst und regiert autokratisch das gesamte Unternehmen.

6. Fast alle einflussreichen Personen der thailändischen Wirtschaft sind chinesischer Abstammung und können auf das weltumspannende Netz von Beziehungen chi-nesischer Kaufleute zurückgreifen. Die heutige Unternehmergeneration ist jedoch typischerweise in Thailand geboren und aufgewachsen, spricht Thai und besitzt die

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51.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

thailändische Staatsangehörigkeit. Viele Unternehmer haben im Ausland, insbesondere in den USA, studiert und sprechen fließend englisch.

1.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

Geschäftliche Möglichkeiten sind somit, trotz aller erforderlichen Umsicht bei der Aus-wahl thailändischer Geschäftspartner, hinreichend vorhanden.

Will man in Thailand nachhaltig erfolgreich Geschäfte betreiben, gibt es dennoch eini-ge Punkte zu beachten.

Nachfolgend sollen deshalb einige wichtige Hinweise für ein erfolgreiches geschäftli-ches Auftreten in Thailand gegeben werden. Dazu wird das kulturelle, historische und po-litische Umfeld skizziert und praktische Vorschläge einer sachgerechten Unternehmens-führung unterbreitet. Die Verhaltensnormen und Tabus des Landes zu kennen, erhöht die Erfolgschancen und verschafft einen klaren Vorsprung vor Mitbewerbern um Aufträge und Partnerschaften.

1.2.1 Geschichte Thailands und deutsch-thailändische Beziehungen

1.2.1.1 Deutscher Handel mit dem „Land der Freien“Thailand bedeutet „das Land der Freien“. Die Thailänder sind sehr stolz darauf, in ih-rer Geschichte stets Ihre staatliche Unabhängigkeit bewahrt zu haben. Der Umgang mit der europäischen Expansion im 19. Jahrhundert und die Lage des Königreichs Siam im Schnittraum kolonialer Interessen Englands und Frankreichs spielte auch eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der deutsch-thailändischen Freundschaft. Erste diplomatische Beziehungen zwischen beiden Ländern wurden im Jahre 1858 aufgenommen, nachdem auf Initiative der freien Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck ein Freundschaftsver-trag unterzeichnet und ein hanseatischer Konsul nach Thailand entsandt worden war. Graf Friedrich zu Eulenburg handelte im Rahmen der preußischen Ostasienexpedition 1862 für den Deutschen Zollverein (dessen Rechtsnachfolger 1871 das Deutsche Reich wurde) einen umfassenden Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Thailand aus.

Beide Länder profitierten in der Folgezeit von den deutlich intensivierten Handelsbe-ziehungen. Die Deutschen unterstützten Siam in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts politisch bei der Abwehr mehrerer französischer Kolonialisierungsversuche, was die Zu-sammenarbeit und Freundschaft weiter vertiefte.

König Chulalongkorn besuchte Deutschland in den Jahren 1897 und 1907. In zahlrei-chen thailändischen Behörden wurden Deutsche eingesetzt und in eigens dafür eingerich-teten Sprachschulen begannen viele Thailänder, Deutsch zu lernen. Im Ersten Weltkrieg verhielt sich Siam zunächst neutral; aber geografisch einschlossen zwischen Territorien der Entente erklärte das Königreich bei der sich abzeichnenden Niederlage der Mittelmächte 1917 dem Deutschen Reich den Krieg und beschlagnahmte deutsches Eigentum in Siam.

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6 1 Einleitung

Dadurch und infolge der Polarisierung Thailands im Zweiten Weltkrieg war es zu einer vorübergehenden Trübung der deutsch-thailändischen Beziehungen gekommen. In den 50er Jahren setzte sich die wirtschaftliche und politische Kooperation beider Länder umso intensiver fort. Förderlich hierbei war nicht zuletzt die deutliche Ausweitung des thailän-dischen Außenhandels im Anschluss an die Wachstumsperiode seit Beginn der 80er Jahre. Deutschland wurde zu Thailands wichtigstem Handelspartner in Europa.

1.2.1.2 Machtkämpfe im InnerenObwohl das Land jeden Vereinnahmungsversuch von außen erfolgreich abwehrte, herrschte nach Innen keineswegs immer Einigkeit. Die politische Machtverteilung war bis in jüngste Zeit wiederholt Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen den politisch ein-flussreichen Gruppierungen. Im Verlauf der zunehmenden Industrialisierung und Moder-nisierung Thailands wurde diese Machtkonstellation immer unzeitgemäßer und scheiterte 1973 schließlich an ihrer Unbeweglichkeit. Seit dem Putsch von 1973 ist die Macht im Wirtschafts- und Gesellschaftssystem Thailands im Wesentlichen auf fünf Schultern ver-teilt: den König, das Militär, die Bürokratie, die Großunternehmen und die Lobbyverbän-de. Vorher hatten die Armee und die politische Bürokratie das Land weitgehend allein dominiert.

1.2.1.3 Der König als IntegrationsfigurNach wie vor ist insbesondere der vom Volk verehrte König Bhumipol eine Integrations-figur, die der Bevölkerung trotz zahlreicher sowohl demokratischer als auch gewaltsamer Regierungswechsel immer Sicherheit und Kontinuität zu vermitteln wusste. Nach dem Putschversuch von 1991 mussten die Führer von Regierung und Militär öffentlich auf den Knien rutschend zu den Schlichtungsgesprächen bei ihm erscheinen. Auch im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen in 2007, die schließlich im Putsch gegen die Thak-sin Regierung gipfelten, nahm er eine ausgleichende und deeskalierende Rolle ein.

In den letzten Jahren hat er sich jedoch krankheitsbedingt immer stärker aus dem öf-fentlichen Leben zurückgezogen und tritt nur noch vereinzelt öffentlich in Erscheinung.

1.2.1.4 Berechenbarkeit und Stabilität der WirtschaftspolitikDie Wirtschaftspolitik des Landes ist über alle Regierungen hinweg, abgesehen von einem Einbruch Ende 1997 und der weltweiten Krise 2008, überraschend zuverlässig und stabil geblieben, wodurch das wirtschaftliche Wachstum der letzten Jahre erheblich begünstigt und erleichtert wurde. Das Land verfolgt insgesamt einen ausgesprochen freiheitlichen marktwirtschaftlichen Kurs der auch durch die politischen Querelen der letzten Jahre nicht nachhaltig geändert wurde. Die unternehmerische Initiative kann sich ungehindert entfalten, auch wenn das Investitionsrecht für Ausländer nach wie vor teils recht antiquier-te Regelungen aufweist.

Da die Kenntnis der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine unerlässliche Voraus-setzung fundierter Managemententscheidungen ist, wird im Folgenden erläutert, durch welche Besonderheiten sich die thailändische Wirtschaft auszeichnet.

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71.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

1.2.2 Das Image der Deutschen

1.2.2.1 Made in GermanyVon den Deutschen haben die Thailänder ein überaus positives Bild. Deutsche gelten als zuverlässig, fleißig und wirtschaftlich erfolgreich. „Made in Germany“ ist ein gern gese-hener Qualitätsbeleg. Den Deutschen wird hohe fachliche Kompetenz und – vor allem bei entsprechendem Auftreten – ein hoher gesellschaftlicher Stand zugesprochen, der eine zuvorkommende Behandlung durch die Thailänder erheblich begünstigt.

1.2.2.2 Fußballstars, Krupp und das deutsche PostsystemLeider gibt es nur wenige Deutsche, die den Thailändern namentlich bekannt sind. Eine Ausnahme stellen hier lediglich die deutschen Fußballstars dar, deren kurzfristige Auftrit-te in Thailand schon wahre Volksaufläufe ausgelöst haben. Wenig bekannt sind dagegen leider die wirtschaftshistorische Leistung der Firma Krupp beim Bau des thailändischen Eisenbahnnetzes und die maßgebliche Beteiligung deutschen „Know-hows“ beim Aufbau des zuverlässigen thailändischen Postsystems.

1.2.2.3 Vorurteile gegen DeutscheIm Allgemeinen treten einem die Thailänder offen und vorurteilsfrei gegenüber. Sensibel sollte man jedoch die ungewollte Bestätigung der folgenden negativen Vorurteile verhin-dern, denen man in Thailand dennoch mitunter begegnet: Deutsche gelten bisweilen als übertrieben sparsam, zu direkt, wenig einfühlsam, unflexibel und laut. Das deutsche Ge-schäftsgebaren wirkt auf viele Thailänder zu aktionistisch und ist mit der zurückhaltenden thailändischen Art manchmal nur schwer in Einklang zu bringen. Der Wunsch, sofort „auf den Punkt“ zu kommen, kann einem schnell als versuchte Überrumpelung ausgelegt wer-den. Berücksichtigt man jedoch die folgenden Hinweise zur generellen Verhaltensweise, wird man gut zu Recht kommen.

1.2.3 Generelle Verhaltensempfehlungen

1.2.3.1 Das Wertesystem als Grundlage des HandelnsUm das Verhalten und die Verhaltenserwartungen der Thailänder zu verstehen, ist es zu-nächst notwendig, sich ihr Wertesystem, die Basis ihres praktischen Handelns genauer an-zusehen. Auf dieser Grundlage lassen sich schließlich konkrete Verhaltensempfehlungen, wie sie in diesem Abschnitt gegeben werden, begründen.

1.2.3.2 Buddhismus und GelassenheitDie Lebenseinstellung der Thailänder ist vom Buddhismus geprägt, dem über 90 % der Bevölkerung angehören. Gemäß der buddhistischen Lehre erlebt ein Mensch mehrere Wiedergeburten in jeweils anderer Gestalt. Das Verhalten in früheren Leben ist ausschlag-gebend dafür, in welcher Position und in welchem Körper man wiedergeboren wird. Jeder

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8 1 Einleitung

ist für sein heutiges Schicksal also gleichsam selbst verantwortlich. Dieser Glaube hat für das Alltagsverhalten der Thais und die Einstellung zu Prioritärer Gesellschaft vielfältige Konsequenzen:

Die Armut, von der weite Bevölkerungsteile trotz des Aufschwungs noch immer be-troffen sind, wird geduldig ertragen. Das „Karma“ (Schicksal) wird einfach hingenommen.

1.2.3.3 Hierarchisches DenkenFolgerichtig werden auch die gesellschaftliche Position, der Einfluss und Reichtum der Oberschicht akzeptiert. Wer Autoritäten und Ranghöhere öffentlich in Frage stellt, gibt sich eher den Geruch eines undankbaren Unruhestifters, als den eines kritischen Geistes. Der Status Quo eines jeden Menschen ist schließlich durch das Wohlverhalten in früheren Leben „verdient“. Deutliche Hierarchieunterschiede stellen für die Thailänder die „natür-liche Ordnung“ der zwischenmenschlichen Beziehungen dar. Die westliche Tradition des Egalitarismus, das heißt die Annahme der Gleichheit aller Menschen und das Streben nach Gleichbehandlung, hat sich in Thailand kaum entwickelt. Vielmehr werden die Thailänder dazu erzogen, Rangunterschiede durch ihr Verhalten jederzeit deutlich werden zu lassen. Der Rang richtet sich traditionell weniger nach Leistung und Kompetenz als nach den Kriterien Alter, Abstammung, Dauer der Organisationszugehörigkeit und der „Wertigkeit“ der familiären Beziehungen. Wer zügig und noch jung allein aufgrund seiner Leistung durch die Ränge aufsteigt, hat folglich Probleme, als Autorität akzeptiert zu werden.

1.2.3.4 Vom Umgang mit der ZeitIn Erwartung zahlreicher Wiedergeburten ist für einen überzeugten Buddhisten die Le-benszeit kein knappes Gut, mit dem man umsichtig haushalten müsste. Pünktlichkeit und vorausschauendes Planen erscheinen somit als zweitrangig. Da Zeit nicht mit der Be-grenztheit eines Menschenlebens in Verbindung gebracht wird, neigen die Thailänder viel weniger als etwa westliche Geschäftsleute zu Ungeduld, Eile und minutiösen Planungen. Wichtig ist ihnen vielmehr, hier und heute soviel Spaß („Sanook“) wie möglich zu haben, den Augenblick zu genießen. Das erklärt auch die geringe Sparneigung der Thailänder. Sofortiger Konsum erscheint als attraktivere Alternative.

1.2.3.5 Konfliktvermeidung und SelbstbeherrschungUm dem „Nirwana“, der höchsten Stufe der Wiedergeburt näher zu kommen, muss ein Buddhist sich von allen Begierden befreien. Diese werden als die Wurzel allen Übels in der Welt angesehen. Die Thailänder werden deshalb zu einem außergewöhnlich hohen Maß an Selbstbeherrschung erzogen. Emotionen werden permanent unter Kontrolle ge-halten oder dringen zumindest nicht nach außen. Nur selten kommt es zu einem lauten Umgang miteinander oder zu Wutausbrüchen. Vielmehr basieren die thailändischen Sit-ten und Verhaltensweisen auf dem Respekt vor den Gefühlen der Mitmenschen und dem Wunsch nach sozialer Harmonie. Häufig begegnet man in Thailand deshalb Menschen, die über ein hohes psychologisches Einfühlungsvermögen verfügen und sich vor allem durch Freundlichkeit und Höflichkeit auszeichnen.

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91.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

1.2.3.6 Der mittlere PfadExtreme jedweder Art sind gemäß der Lehren des Buddha möglichst zu vermeiden. Statt-dessen sollen die Menschen Zurückhaltung und Mäßigung üben, also auf dem „mittleren Pfad“ durch ihr Leben reisen. Der Kompromiss wird zum Wert an sich. Vor diesem Hin-tergrund sind die folgenden allgemeinen Verhaltensempfehlungen zu verstehen.

1.2.3.7 Vertrauen schaffen und Referenzen nutzenTragfähige geschäftliche Beziehungen können nur langfristig und mit viel Geduld auf-gebaut werden. Thailändische Geschäftsleute schließen nur ungern Geschäfte mit wenig bekannten Partnern ab. Zunächst gilt es, eine Vertrauensbasis zu schaffen. Die ersten Kon-takte vor Ort sollte man sich in jedem Fall von angesehenen ortsansässigen Personen oder Institutionen vermitteln lassen und auf gar keinen Fall unangekündigt ohne Termin in Thailand erscheinen. Gerade zu Beginn einer geschäftlichen Beziehung ist es problema-tisch, sich auf eigene Briefe, Telefonate und Fernschreiben zu verlassen.

1.2.3.8 Gesichtswahrung trotz KritikDie Grundregel der Geduld gilt auch für den persönlichen Umgang. Es wird als aggressiv und flegelhaft empfunden, seinen Ärger ungefiltert nach außen zu tragen. Auch bei wirk-lichen Ärgernissen sollte man unbedingt die Ruhe bewahren. Dieses Verhalten dient der Verwirklichung eines in ganz Asien geltenden Verhaltensgrundsatzes: Es gilt, sein eigenes Gesicht und das Gesicht des Gegenüber zu wahren. Wer diese Regel missachtet, läuft Ge-fahr, als Gesprächspartner nicht mehr akzeptiert zu werden. Selbst eine sachlich völlig gerechtfertigte Kritik am Geschäftspartner oder den eigenen thailändischen Mitarbeitern wird – insbesondere wenn sie in Anwesenheit weiterer Personen stattfindet – als absichtli-che Bloßstellung betrachtet und entsprechend übelgenommen. Gerade Vorgesetzten wird deshalb aus falscher Rücksichtnahme wichtiges kritisches Feedback gerne vorenthalten, weil die unangenehme Stellungnahme gescheut wird. So kann mitunter auf wichtige ge-schäftliche Negativ-Entwicklungen, die eine unverzügliche Entscheidung erfordern wür-den, nicht rechtzeitig reagiert werden.

Es ist deshalb wichtig, dem Verhandlungspartner eine Brücke zu bauen, um ihm erstens berechtigte Kritik und Einwände zu ermöglichen und zweitens, um ihm Kritik an seiner Person oder seinem Unternehmen in für ihn akzeptierbarer Form vortragen zu können. Eine diplomatische Vorgehensweise ist dabei unverzichtbar. Thais versuchen, den offenen Konflikt zu vermeiden.

1.2.3.9 Identitätswahrung trotz AnpassungGefragt sind Geduld und Understatement in allen Lebensbereichen, wobei die eigene westliche Identität keineswegs durch übermäßige Anpassung preisgegeben werden sollte. Wer versucht, thailändischer als ein Thai zu sein, wird damit keinen Erfolg haben und in den Augen der Thais an Achtung und Faszination eher verlieren. Dass einem europäischen Geschäftsmann nicht alle sozialen Verhaltensregeln Thailands bekannt sein können, wird von den Thais durchaus akzeptiert.

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10 1 Einleitung

1.2.4 Verhalten bei bestimmten Anlässen

Die soeben skizzierten grundlegenden Verhaltensmuster spielen in alle Lebensbereiche hinein. In diesem Abschnitt werden nun die besonderen Verhaltenserwartungen in eini-gen ausgewählten Situationen beschrieben, in denen sich ein Geschäftsmann in Thailand-wahrscheinlich häufiger befinden wird.

1.2.4.1 Höflichkeits- und UmgangsformenBegrüßungDer traditionelle thailändische Gruß ist der „Wai“. Zur Ausführung des Wais legt man die Handflächen in Nasenhöhe, wie zum Gebet, flach aufeinander und führt eine angedeu-tete Verbeugung aus. Je tiefer die Verbeugung, desto mehr Respekt wird dem Gegrüßten gegenüber bezeugt. Neben seiner Verwendung als Begrüßungsform wird der „Wai“ noch in einigen anderen Situationen gebraucht. Er kann außerdem bedeuten „Danke“, „Verzei-hen Sie, ich habe einen Fehler gemacht“, oder auch „Ich stehe in Ihrer Schuld“. Der hier-archisch Niedrigere grüßt zuerst. In einem solchen Fall, etwa wenn das Hotelpersonal mit einem „Wai“ begrüßt, erwidert man diesen Gruß mit einem Lächeln oder Nicken. Nur gegenüber Gleich- oder Höhergestellten wird der Wai erwidert, auf keinen Fall jedoch gegenüber Kindern!

Das gesamte System ist recht kompliziert und führt daher bei Ausländern oft dazu, dass diese sich in den Augen der Thais eher lächerlich machen. Thais erwarten nicht, dass sich ein westlicher Besucher mit den Gegebenheiten auskennt und akzeptieren daher auch ein freundliches Lächeln oder Nicken anstatt eines „Wai“.

Viele thailändische Geschäftsleute haben inzwischen die westliche Gewohnheit über-nommen, zur Begrüßung die Hände zu schütteln. Erwarten sollte man es aber nicht.

AnredeIn Thailand ist es üblich, sich mit dem Vornamen anzureden, ohne damit ein Zeichen be-sonderer Vertrautheit setzen zu wollen. Seien Sie deshalb nicht überrascht, wenn Ihr Ge-sprächspartner Sie als „Mr. Hans“ oder „Mr. Heinz“ anredet oder vorstellt.

Austausch der VisitenkartenEs ist ein unausweichliches Ritual, beim ersten Kontakt mit einem Gesprächspartner die Visitenkarten auszutauschen. Eine gute Visitenkarte sollte in Thailand in englischer Spra-che, im Idealfall auf der Rückseite auch in thailändischer Sprache verfasst sein und in ein-deutiger Weise den Namen der Firma, den Namen des Karteninhabers und vor allem des-sen Rang und Bedeutsamkeit erkennen lassen. Bei der Bezeichnung der Position wird in Thailand eher zu dick als zu dünn aufgetragen. Insbesondere die Bezeichnung „Manager“ wird gerne und häufig vergeben.

SitzhaltungDie Füße gelten in Thailand als wenig edles Körperteil. Deshalb lässt man seine Fußspitze nie in die Richtung des Gesprächspartners zeigen und vermeidet am besten ein Überei-

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111.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

nanderschlagen der Beine während einer Sitzung. Sitzt man wie beim Besuch eines bud-dhistischen Tempels („Wat“) auf dem Boden, so ist auf eine Sitzhaltung zu achten, bei der die Füße nicht in die Richtung der thronenden Buddhastatue zeigen.

Intimität in der ÖffentlichkeitEnger körperlicher Kontakt in der Öffentlichkeit ist verpönt. Es gilt als unsittlich, sich in der Öffentlichkeit zu umarmen oder – schlimmer noch – sich zu küssen. Diese bisweilen übertrieben erscheinende Zurückhaltung beginnt sich in den stark westlich beeinflussten Teilen Bangkoks allerdings bereits deutlich zu lockern.

Gruß- und GlückwunschkartenEine große Freude macht man Thailändern, indem man ihnen zu Neujahr eine Glück-wunschkarte zukommen lässt. Mit den Karten ruft man sich bei seinen Geschäftspartnern und Kunden in Erinnerung und zeigt, dass man niemanden vergessen hat.

1.2.4.2 Berufliche und private EinladungenPünktlichkeitDer westliche Fremde („Farang“) selbst sollte in Thailand pünktlich zu allen Verabredun-gen erscheinen, dasselbe Verhalten jedoch nicht von einem Thai erwarten. Leichte, bis-weilen auch schwere Verspätungen bis hin zum Nichterscheinen sollten regelmäßig ein-geplant werden. Dies gilt insbesondere in der Innenstadt von Bangkok mit ihren recht unberechenbaren Verkehrsverhältnissen.

Die Durchschnittsgeschwindigkeit auf Bangkoks Straßen beträgt ungefähr 15  km/h, weshalb es sich empfiehlt, ein Hotel nahe am Ort der geschäftlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Verkehrsmittels zu wählen.

Taxi fahrenUm beim Taxifahren unangenehmen Überraschungen vorzubeugen, empfiehlt sich die Wahl eines Taxameter-Taxis, das durch die entsprechende Aufschrift auf dem Dach sofort als solches zu erkennen ist. Auf das Einschalten des Taxameters sollte man grundsätzlich bestehen.

Schuhe ausziehenBeim Besuch eines privaten Hauses oder eines buddhistischen Tempels ist es üblich, in jedem Fall die Schuhe vor der Tür auszuziehen. Das Haus wird betreten, ohne die Tür-schwelle dabei zu berühren. Die Schwelle wird von guten Geistern bewohnt, die schlechte Geister am Betreten des Hauses hindern.

KopfberührungenIm Haus kann man stürmisch von den Kindern des Gastgebers begrüßt werden. In dieser Situation sollte man dem westlichen Instinkt widerstehen, die Kinder am Kopf anzufassen, da nach dem Glauben der Thais eine Berührung dieses spirituellen Zentrums den Geist

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12 1 Einleitung

des Kindes verwirren könnte. Falls es in einem unaufmerksamen Moment dennoch pas-siert, so sollte man sich nachdrücklich dafür entschuldigen.

Achtung vor Buddhafiguren und Portraits der königlichen FamilieHäufig befinden sich im Hause Buddhafiguren und Bilder des verehrten Königs Bhumipol und seiner Frau, Königin Sirikit. Sie dürfen nicht berührt werden und müssen mit aller-höchstem Respekt behandelt werden. Insbesondere darf sich der eigene Kopf nie in einer höher gelegenen Position befinden als die Buddhaabbildungen.

Essen in ThailandViele Gerichte der thailändischen Küche sind relativ mild und schmeicheln auch dem westlichen Gaumen. Vorsicht ist jedoch bei Gerichten geboten, die mit Chili zubereitet werden, da diese außergewöhnlich scharf sind. Gabel und Löffel werden in Thailand für gewöhnlich den in China üblichen Essstäbchen vorgezogen. Den Löffel nimmt man in die rechte Hand und schiebt mit der Gabel das zumeist bereits mundfertig zerkleinerte Essen darauf. Aus der in der Mitte des Tisches stehenden Reisschale darf man sich eigenständig weitere Portionen aufladen oder den Kellner darum bitten, nachdem man ihn mit dezenter Stimme und Gestik auf sich aufmerksam gemacht hat. Wie fast überall auf der Welt macht es auch in Thailand einen guten Eindruck, wenn man die gewählte Portion vollständig verzehrt, um zum einen dem Gastgeber zu schmeicheln und sich zum anderen nicht den Geruch eines Verschwenders zu geben, selbst wenn es sich bei dem Rest „nur“ um die thailändische Grundnahrung Reis handeln sollte.

TabuthemenAlle wichtigen Themen sollten, wie im Abschnitt über Geschäftsverhandlungen noch ge-nauer zu erläutern sein wird, nie ohne eine unverfängliche Aufwärmphase („Smalltalk“) angeschnitten werden. Einige Themen sind jedoch so heikel, dass sie besser ganz vermie-den werden sollten. Kritik am von den meisten Thailändern hochverehrten König und der Königin sind absolut tabu. Ebenso unpassend wäre es, Kritik an Buddha und seinen Lehren zu üben. Selbst harmlos erscheinende Scherze sind bei diesen Themen völlig fehl am Platze, will man es sich mit seinem Gesprächspartner nicht im wahrsten Sinne des Wortes verscherzen.

Auf Kritik an ihrem Land, thailändischen Produkten oder sozialen Problemen reagie-ren die Thailänder häufig überempfindlich, da sie einen starken, wenn auch nicht aggres-siven Nationalstolz empfinden. Es empfiehlt sich deshalb, auf keinen Fall wie ein Missionar oder Kolonialherr aufzutreten und zu urteilen.

Das Thema Politik birgt wie fast überall viel Zündstoff und sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Besteht dennoch die Gefahr, auf diesen Themenbereich angesprochen zu werden, so ist es zumindest notwendig, sich vorab genau über das aktuelle Geschehen zu informieren.

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131.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

Als GastgeberLädt man als Gastgeber Thailänder zu sich nach Hause ein, so bedarf es der Einhaltung einiger wichtiger Regeln. Verzichtet man darauf, so besteht die Gefahr, dass von den Thai-ländern trotz Zusage niemand erscheint. Dies hat nichts mit einer bewussten Geringschät-zung des Gastgebers zu tun, sondern eher mit dem Charakter solcher Feiern in den eige-nen vier Wänden, die allzu oft nicht der thailändischen Vorstellung von einem unterhalt-samen Abend entsprechen. Es wird viele Stunden lang nur Englisch gesprochen und dazu noch mit Leuten, die der Thailänder kaum kennt. Die Tischregeln sind aus thailändischer Sicht möglicherweise zu formal und undurchschaubar. Außerdem trifft auch das westliche Essen (z. B. Käse, Rindfleisch, etc.) nicht immer ihren Geschmack. Thailänder treffen sich lieber mit guten Bekannten in ihrem Lieblingsrestaurant, wo sie sich sicherer fühlen und über ihre Verweildauer ungezwungener selbst entscheiden können. Dennoch sagen sie dem Gastgeber aus dem thailändischen Verständnis von Höflichkeit heraus bisweilen auch dann zu, wenn sie gar nicht wirklich vorhaben zu erscheinen. Dann ist die „Überraschung“ des Gastgebers perfekt. Die Chance auf eine Feier mit vielen thailändischen Gästen steigt aber, wenn folgende Regeln eingehalten werden:

Einladungen müssen den Thais persönlich überreicht werden. Man sollte sicherstel-len, dass ein oder zwei bedeutende Thais definitiv erscheinen werden. Dies sichert den Unentschlossenen mindestens einen interessanten thailändischen Gesprächspartner und schließt somit das Risiko aus, den Abend als einziger Thai in der Runde bestreiten zu müssen.

Die Gäste sollten sofort nach der Ankunft dazu ermuntert werden, sich zu vermischen und allen anderen Gästen zumindest vorgestellt werden. So entsteht eine offenere und ver-trauensvollere Atmosphäre.

Für reichlich Essen und Trinken sollte im Vorhinein garantiert werden. Der Beginn des vorzugsweise im Buffetstil zu servierenden Essens ist möglichst früh anzusetzen.

1.2.4.3 GeschenkeKleine Geschenke für alleDer Ritus des Schenkens ist in Thailand weitgehend verwestlicht und frei von den meisten Formalitäten, die ihn in anderen Teilen Asiens zu einer delikaten Angelegenheit werden lassen. Im Allgemeinen sollte man jedem, mit dem man in permanentem Kontakt steht, einschließlich dem Postboten, dem Türsteher und der Empfangsdame etwas mitbringen, gerade wenn man sich längere Zeit an einem bestimmten Ort aufhält. Dabei sollte man niemanden vergessen! Die meisten Geschenke dürfen ruhig klein sein – Bücher, Firmen-kalender, Kugelschreiber, Taschenrechner und ähnliches. Die Verpackung ist zwar nicht unwichtig, sie spielt in Thailand aber keine so große Rolle wie andernorts in Asien.

Das InsidergeschenkPräsente, die den Empfänger als „sophisticated“ erscheinen lassen, ihn also als „Kenner“ eines bestimmten Gebietes ausweisen, hinterlassen einen guten Eindruck. Es lohnt sich, über ein passendes Geschenk ein paar Gedanken zu verlieren.

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14 1 Einleitung

Blumen und SchildkrötenBlumen sollten als Gastgeschenk nicht regelmäßig mitgebracht werden, sie sind eher ein bei Krankenhausbesuchen beliebtes Geschenk. Bei betagteren Personen kann man eine stilisierte Schildkröte als Symbol für ein langes Leben schenken.

Die Geister milde stimmenSind Sie Gast bei einer, wie auch immer gearteten, religiösen Zeremonie, wird es gerne ge-sehen, wenn Sie einen Umschlag mitbringen, der einen Gegenwert von ungefähr 5–10 EUR enthält. Dieses Geschenk übergeben Sie dem Veranstalter der Zeremonie, um sich mit den Geistern gut zustellen und zur Finanzierung der Veranstaltung beizutragen.

Beziehungen pflegenZur Pflege einer guten Geschäftsbeziehung ist es in Thailand durchaus angebracht, sich für eine langfristig gute Zusammenarbeit regelmäßig durch kleinere Aufmerksamkeiten zu revanchieren. Üblich ist etwa eine Flasche guten Whiskeys. Doch hängt der Wert des „angemessenen“ Geschenks immer auch vom eigenen Status ab. Von ranghöheren Perso-nen werden tendenziell wertvollere Geschenke erwartet als von rangniedrigeren Personen. Außerdem spielen natürlich auch die Güte und Dauer der Beziehung und der Rang des Beschenkten eine Rolle.

1.2.4.4 KleidungKleidung als StatussymbolSeit jeher ist die Kleidung in Thailand- anders als in der westlichen Kultur – ein sehr zuver-lässiger Indikator für den gesellschaftlichen Stand einer Person gewesen. Die thailändische Gesellschaft ist historisch im Wesentlichen in zwei Klassen, die gebildete Oberschicht und den Rest des Volkes aufgeteilt. Erst seit Anfang der 80er Jahre bildet sich in Bangkok und wenigen Großstädten eine kaufkräftige, gut ausgebildete Mittelschicht heraus. Bei forma-len Anlässen sollte die Garderobe deshalb den eigenen Status möglichst vorteilhaft und seriös erscheinen lassen – je wohlhabender, desto besser. Hier würde man an der falschen Stelle sparen.

So kommt es insbesondere bei formalen Anlässen regelmäßig zu einem „Overdressing“ für das vorherrschende schwül-heiße tropische Klima. Die Folge sind mitunter hohe Flüs-sigkeitsverluste, die jeder Beteiligte, um dem Protokoll Genüge zu tun, wohl oder übel durchstehen muss.

Kleidung zu formalen AnlässenIn der Chefetage, zum geschäftlichen Gespräch, wie auch zum Essen trägt man einen An-zug in gedeckten Farben und Krawatte; im Arbeitsalltag sind Hemd und Krawatte ausrei-chend. Wegen der hohen Bedeutung korrekter Kleidung in Thailand wählt man im Zwei-felsfall das feinere Tuch.

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151.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

Kleidung bei privaten EinladungenBei privaten Einladungen kann ein Mann ein gutes Hemd ohne Krawatte tragen, wobei Seide den Geschmack der Thais besonders gut treffen wird. Auch bei privaten Kontakten ist aber großer Wert auf eine sehr gepflegte Kleidung und ein insgesamt gepflegtes Äußeres zu legen. Das typische Erscheinungsbild eines Touristen (Shorts und T-Shirt) macht kei-nen guten Eindruck und erhöht darüber hinaus den Belästigungsdruck durch Schlepper und fliegende Händler aller Art.

Bekleidung beim Besuch religiöser StättenDie Farben Schwarz und Weiß werden mit dem Tod in Verbindung gebracht und sollten außer auf Beerdigungen gemieden werden.

Wichtig ist eine angemessene Bekleidung vor allem beim Besuch religiöser Stätten, auch wenn diese ein beliebtes Touristenziel sind. Ein nackter Oberkörper und kurze Ho-sen gelten als nicht akzeptabel. Wie beim Betreten privater Wohnräume entledigt man sich auch vor dem Betreten eines buddhistischen Tempels seines Schuhwerks. Vor den heiligen Stätten werden eigens dafür große Schuhregale aufgestellt.

1.2.5 Verhandlungen

1.2.5.1 Englisch als VerhandlungsspracheDie meisten Geschäftsverhandlungen müssen auf Englisch geführt werden, denn Deutsch spricht in Thailand fast niemand. Bei wichtigen Vertragsabschlüssen kann es ratsam sein, einen Dolmetscher zu engagieren, um das Risiko eines sprachlichen Missverständnisses möglichst gering zu halten.

Hier ist aber Vorsicht geboten, da viele Dolmetscher dazu neigen, die Aussagen der Gesprächspartner zu interpretieren, anstatt nur und ausschließlich zu übersetzen

1.2.5.2 Smalltalk zur Gesprächseröffnung und zum AbschlussAuch bei Geschäftsverhandlungen ist der oben beschriebene Stil zu bevorzugen. Zunächst kommt man sich bei ein paar Minuten unkomplizierten Geplauders näher und mit eben-solchem wird die Gesprächsrunde auch beendet. Dazwischen trägt man den Kern seines Anliegens oder seiner Argumentation nüchtern und emotionslos vor. Auf keinen Fall ist es hingegen ratsam, ohne Umschweife zur Sache kommen zu wollen. Ein Thailänder würde sich davon unter Druck gesetzt fühlen.

1.2.5.3 Geduld und Gesicht bewahrenAuch direkte Kritik oder offener Widerspruch sind bei Verhandlungen tabu. Ein Thailän-der fühlt sich in einer konfliktbeladenen Atmosphäre nicht wohl. Dementsprechend ist es zumeist auch nicht erfolgversprechend, durch Druck ans Ziel gelangen zu wollen. Viel-mehr braucht man viel Geduld, Stehvermögen und viele Anläufe, bis ein Projekt schließ-lich vonstatten gehen kann. Wie in allen anderen Lebensbereichen ist auch bei Verhand-

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16 1 Einleitung

lungen von zentraler Bedeutung, den Gesprächspartner sein Gesicht wahren zu lassen. Bieten Sie ihm deshalb eine Brücke an, wenn er sich offensichtlich getäuscht oder einen Fehler gemacht hat.

1.2.5.4 Akzeptanz kultureller UnterschiedeViel Sympathie kann man auf sich ziehen, indem man sich ein paar Sätze Thailändisch aneignet, was allerdings kein ganz einfaches Unterfangen ist. Die Thailänder fühlen sich jedoch von der Mühe und der offensichtlichen Anerkennung ihres Kulturgutes sehr ge-schmeichelt. Nicht nur bei Verhandlungen wird es gerne gesehen, wenn man die thailän-dische Kultur respektiert und die bestehenden Unterschiede zur westlichen Kultur nicht als „soziale Etikette“ abtut. Die Thailänder verzeihen einem dann im Gegenzug auch die meisten unabsichtlich begangenen Tabubrüche.

1.2.5.5 Scheinbare ZustimmungVorsicht ist geboten, wenn ein Thailänder zu den im Gespräch vermeintlich getroffenen Übereinkünften sein Einverständnis zu geben scheint und zu allem jeweils „ja“ bzw. „yes“ sagt oder zustimmend lächelt. Dieses „yes“ oder Lächeln kann vieles bedeuten. Es könnte zum Beispiel sein, dass der Thailänder vom Gesprächsinhalt recht wenig verstanden hat und durch seine zustimmende Reaktion lediglich sein Gesicht zu wahren versucht. Außer-dem wäre es möglich, dass der Thailänder das zu konfrontative Tabuwort „no“ vermeiden möchte und das „yes“ in einer Art und Weise vorbringt, aus welcher ein kundiger Zuhörer die Ablehnung unmissverständlich entnehmen würde. Denkbar wäre auch eine Erklärung des „yes“ durch eine zu direkte Übersetzung des thailändischen Wortes „khrap/ka“, wel-ches in diesem Zusammenhang soviel bedeuten kann wie: „Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie gerade etwas zu mir gesagt haben“. Folglich sollte man sich genau vergewissern, wie die zunächst eindeutig erscheinende Zustimmung des thailändischen Gesprächspartners tatsächlich zu verstehen ist, um sich die bisweilen gar gerichtlichen Auseinandersetzungen zu ersparen, die durch Missverständnisse provoziert werden können.

Auch die anfängliche Begeisterung vieler thailändischer Gesprächspartner bei der Er-örterung neuer Projekte sollte nicht überbewertet, sondern zunächst nur als Höflichkeit verstanden werden. Die tatsächliche Umsetzung eines Projektes braucht viel Zeit und Be-harrlichkeit.

1.2.6 Die Vorgesetztenrolle

1.2.6.1 Hohe Anforderungen an FührungspersonalAuch beim Umgang mit Mitarbeitern sind die kulturellen Besonderheiten Thailands zu berücksichtigen. Aufgrund der starken Betonung hierarchischer Unterschiede hat ein Vor-gesetzter eine Rolle auszufüllen, die weit über diejenigen Anforderungen in der westlichen Kultur hinausgeht. Vom Chef wird nicht nur eine umfassende Kompetenz in allen fach-

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171.2 Ausgangsbedingungen für wirtschaftliches Handeln

lichen Belangen erwartet, sondern auch eine intensive persönliche Betreuung aller Mit-arbeiter.

1.2.6.2 Entscheidung von obenIn der thailändischen Gesellschaft war es traditionell nie üblich, Entscheidungskompetenz an untere hierarchische Ränge zu delegieren. Das im Westen verbreitete Streben, die Dis-tanz zu den Mitarbeitern (nicht: „Untergebenen“) so gering wie zur Führung gerade nötig zu halten, widerspricht der thailändischen Neigung, soziale Rangunterschiede nach außen bewusst zu betonen. Eine Kultur des „Management by delegation“, eine bewusste Übertra-gung von Entscheidungsbefugnissen von oben nach unten, existiert in Thailand bis heute nur sehr begrenzt. Vielmehr wird vom Vorgesetzten erwartet, dass er die Entscheidungen in einer Art und Weise trifft, die man in Deutschland als autokratisch oder sogar autori-tär bezeichnen würde. Der Rat der Mitarbeiter wird vor einer Entscheidung zwar vorher durchaus eingeholt. Doch muss die „Last“ der Entscheidung auf den Schultern des Chefs verbleiben. Auch die von westlichen Managementschulen propagierte Entscheidungsfin-dung in Teams ist in Thailand nur sehr beschränkt anwendbar.

1.2.6.3 Information: Holschuld des VorgesetztenAus westlicher Perspektive handelt es sich gleichsam um eine „Delegation von unten nach oben“, also vom Mitarbeiter zum Vorgesetzten. Selbst im Westen wäre es schwer, unter die-sen Bedingungen zu qualitativ hochwertigen Entscheidungen zu gelangen, hat sich doch herausgestellt, dass insbesondere bei komplexen Sachverhalten die Entscheidungsqualität mit der Anzahl der eingebrachten Ideen und Erfahrungen erheblich ansteigt. In Thailand kommt jedoch eine weitere Erschwernis hinzu: Die Kommunikationskanäle verlaufen in der thailändischen Gesellschaft fast ausschließlich von oben nach unten. Schon in der Schule werden die Thais dazu erzogen, zu akzeptieren, was ihnen präsentiert wird und auszuführen, was man ihnen sagt. Autoritäten und Meinungen in Frage zu stellen und die eigene Meinung darzulegen steht nicht auf dem Lehrplan. Deshalb verfügen viele Thais über keinerlei Training in der Darstellung eigener Standpunkte, im Anbringen von Kritik und im Argumentieren. Das bekommt auch ein Vorgesetzter schnell zu spüren, wenn er vergeblich darauf wartet, von seinen Mitarbeitern über das aktuelle Geschehen im Betrieb und auf den Märkten informiert zu werden. Stattdessen wird es als ureigene Aufgabe des Chefs angesehen herauszufinden, was innerhalb und außerhalb des Unternehmens vor sich geht. Die Information ist eine „Holschuld“ des Vorgesetzten, keine „Bringschuld“ des Mitarbeiters. Ein gewichtiger Grund, dem Vorgesetzten gerade negative Informationen vorzuenthalten, ist auch im Bestreben der Thailänder verankert, angespannte Situationen aus Rücksichtnahme zu vermeiden. Dieses Verhalten lässt sich möglicherweise abmildern, indem man die Mitarbeiter ausdrücklich von der Verpflichtung zu dieser Art der Rück-sichtnahme („Kreng Jai“) entbindet und einen freieren Informationsfluss bewusst fördert: „You don’t have to kreng jai me.“ Ganz werden die Thailänder dennoch nicht auf die An-wendung dieses Grundwerts ihrer Kultur verzichten. Im besten Fall werden sie ihn etwas zurückhaltender anwenden.

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18 1 Einleitung

Viele wichtige Informationen werden von den Thais nur durch Mimik und Gestik, also auf non-verbaler Ebene kommuniziert. Als Vorgesetzter sollte man einen feinen Blick selbst für leichte Variationen und Veränderungen des Gesichtsausdrucks und der Körper-haltung entwickeln, um auch nicht laut ausgesprochene Botschaften zu hören und indirek-te Botschaften richtig interpretieren zu können.

1.2.6.4 Die Abläufe im Auge behaltenDer Vorgesetzte ist folglich gezwungen, den erwünschten Betriebsablauf stets im Auge zu behalten und die rechtzeitige Durchführung seiner Anweisungen regelmäßig selbst zu kontrollieren. Der Grundsatz „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ ist in Thailand durchaus angebracht, liegt doch durch die Zentralisierung der Entscheidungskompetenz auch die Verantwortung für das Betriebsergebnis allein in den Händen des Chefs. Im Be-wusstsein der thailändischen Mitarbeiter ist das Gefühl für individuelle Verantwortlich-keiten in ihrem Bereich hingegen nur schwach ausgeprägt.

Wie sich zeigt, ist ein Vorgesetzter schon durch die Pflicht zur detaillierten Anweisung und Kontrolle auf der fachlichen Ebene recht stark belastet. Zusätzlich wird von ihm je-doch auch erwartet, seinen Mitarbeitern in persönlicher Hinsicht eine Stütze zu sein.

1.2.6.5 Die Bedeutung guter persönlicher BeziehungenFür die Arbeitsmotivation eines Thailänders ist es enorm wichtig, über gute persönliche Beziehungen zu seinen Kollegen und seinem Vorgesetzten zu verfügen. Während in west-lichen Unternehmen häufig eine eher individualistische Grundhaltung vorherrscht, sind die Thailänder stark gruppenorientiert und investieren viel Zeit und Mühe in den Aufbau und Erhalt tragfähiger Kontakte zu den anderen Betriebsangehörigen. Man kümmert sich intensiv um das Wohlergehen der Kollegen auch auf privater Ebene. Insbesondere vom Vorgesetzten wird eine beinahe väterliche Zuwendung erwartet. Der Vorgesetzte sollte sich deshalb über die wichtigsten familiären Verwicklungen seiner Mitarbeiter in Kenntnis set-zen und ihnen bei Problemen mit Wort und Tat zur Seite stehen. Dabei ist es durchaus üblich, Einladungen zu sehr privaten Anlässen (z. B. Beerdigungen, Hochzeiten, Geburts-tagen) wahrzunehmen und den Gastgeber durch die Anwesenheit des honorigen Gastes zu ehren und – im Trauerfall – emotional zu unterstützen.

Insbesondere bei Hochzeiten wird im Regelfalle auch eine (kurze) Rede des ausländi-schen Vorgesetzten sehr geschätzt.

1.2.6.6 Fürsorge und LoyalitätAls Dank für solch umfassende Fürsorge wird dem Vorgesetzten im Gegenzug ein sehr starkes „Commitment“ und ein hohes Maß an Loyalität von den Mitarbeitern entgegen-gebracht. Loyalität wird von den Thailändern nicht gegenüber Organisationen entwickelt, sondern gegenüber Personen. Die Motivation und Arbeitszufriedenheit der Thais steht und fällt mit der Beziehung zum allmächtigen Vorgesetzten.

Da ein funktionierendes staatliches Sozialsystem in Thailand bisher nur auf minimalem Niveau existiert, ist der Einzelne im Krisenfall auf die Unterstützung seiner unmittelbaren

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191.3 Thailands Chancen im globalen Handel

Umgebung angewiesen. Die einzige Möglichkeit aufgefangen zu werden, besteht somit in der Hilfeleistung von Freunden und Kollegen.

1.2.6.7 Sensible Reaktion auf KritikDie enge persönliche Beziehung zum Mitarbeiter hat jedoch auch ihre Schattenseiten. Da jede berufliche Beziehung in Thailand eine starke persönliche Komponente besitzt, wird auch Kritik an der Arbeit eines thailändischen Mitarbeiters schnell persönlich genommen. Eine „rein fachliche“ Beurteilung ist kaum möglich. Die in der westlichen Geschäftswelt weithin akzeptierte Auffassung von der konstruktiven Funktion der Kritik als Mittel zur Verbesserung und Weiterentwicklung ist in der thailändischen Kultur nur schwach ver-breitet. Deshalb lässt sich ein „Management by objectives“ (Führung durch Zielvereinba-rung) mit regelmäßigen Personalbeurteilungsgesprächen in Thailand nicht durchführen. Das Verfahren wäre für die thailändische Mentalität viel zu druckorientiert und konfronta-tiv. Der durch ein solches Vorgehen möglicherweise bewusst induzierte Arbeitsstress wür-de keineswegs unbedingt eine Leistungssteigerung nach sich ziehen. Viel eher besteht die Gefahr, dass sich der Thailänder in einer Stress-Situation ganz bewusst auf den „mittleren Pfad“ zurückzieht, jede Überlastung demonstrativ vermeidet und von dieser Arbeitsweise auf absehbare Zeit auch nicht mehr abrückt.

1.2.6.8 Erfolg durch Geduld und unterstützende GrundhaltungBei der Beurteilung der Leistung eines thailändischen Mitarbeiters ist immer zu berück-sichtigen, wie relativ kurz der enorme wirtschaftliche Aufschwung Thailands eigentlich erst anhält und welch große Lernprozesse die Bevölkerung in dieser Zeit bereits bewältigt hat. Eine Produktivität und Arbeitsqualität, die einem Westeuropäer noch deutlich steige-rungsfähig erscheinen mag, stellt für einen Thai vielleicht (vorläufig) ein nicht für erreich-bar gehaltenes Maximum dar. Das Verstehen und Erlernen der in Europa über lange Zeit gewachsenen marktwirtschaftlichen Institutionen und Verhaltensweisen kann nicht von heute auf morgen vonstatten gehen. Mit einer geduldigen und unterstützenden Grundhal-tung lässt sich dennoch fast alles erreichen.

1.3 Thailands Chancen im globalen Handel

Thailand gehört zu den sechs Gründungsmitgliedern der Association of Southeast Asi-an Nations („ASEAN“). Die Freihandelszone wurde 1967 gegründet, ist Heimat von ca. 600 Mio. Menschen und hat sich wirtschaftlichem Wachstum und sozialem sowie kultu-rellem Fortschritt verschrieben. Heute hat die ASEAN zehn Mitgliedsstaaten (Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand, Brunei, Myanmar, Kambodscha, Laos und Vietnam).

Thailand wird in diesem Verbund insbesondere von seiner kontinentalen Lage begüns-tigt, die es dem Land ermöglicht als Bindeglied zwischen China, Indien und den Natio-nen Südostasiens zu fungieren. Dabei bildet Bangkok mit einer Einwohnerzahl von etwa

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20 1 Einleitung

8,2 Mio. Einwohnern in der Stadt selbst und insgesamt 14,5 Mio. Menschen im Großraum Bangkok einen der wichtigsten Hubs Südostasiens. Diese Bedeutung wird in Zukunft ins-besondere durch den sich abzeichnenden Aufstieg Myanmars zunehmen, da Thailand mit diesem Nachbarland auf ein riesiges Potenzial an Bodenschätzen und Humankapital zu-greifen kann.

Wegen der wachsenden Bedeutung des Handels für Thailand, zeigen im Folgenden die Vorteile auf, die Thailand durch seine Verflechtung in ASEAN erfährt. Das bedeutet, unter welchen Voraussetzungen Produkte, die in Thailand hergestellt werden, in einem anderen ASEAN Staat zollfrei vertrieben werden können. Darüber hinaus geben wir einen einge-henden Überblick über weitere wirtschaftlich bedeutende Abkommen zu anderen Staaten und Staatenverbünden wie der Europäischen Union.

1.3.1 Hintergrund und Historie

Jeder dieser Staaten ist multilateral und bilateral mit verschiedenen anderen Staaten ver-bunden.

Bereits 1992 hatte die ASEAN die Etablierung einer ASEAN-Freihandelszone, der AFTA (Asean Free Trade Area), beschlossen. Für die Gründungsmitglieder, die „ASEAN-6“ (Bru-nei, Indonesien, Singapur, Thailand, Malaysia, Philippinen), sind die AFTA-Bestimmun-gen seit Januar 2010 in Kraft, die 99 % der Zölle auf 0 bis 5 % reduziert haben. Für die übri-gen ASEAN-Länder Vietnam, Laos, Kambodscha und Myanmar gilt eine Übergangsphase bis 2015. Das AFTA ebnet den weiteren Weg für den anvisierten ASEAN-Binnenmarkt („Asean Economic Community“ oder „AEC“)). Dieser soll bis 2015 zu einem gemein-samen Markt und Produktionsstandort für Güter, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit avancieren. Der Anteil der ASEAN am Welthandel wird häufig unterschätzt. ASEAN liegt mit einem Anteil von knapp 6 % am Welthandel nur leicht hinter dem Chinas, der rund 10 % des Welthandels bestreitet – und vor Indien mit einem Anteil von knapp 2 %. Insge-samt bietet die ASEAN-Region einen Wirtschaftsraum mit mehr als 590 Mio. Menschen und einem Bruttoinlandsprodukt von US$ 1,5 Billionen.

Die ursprünglichen sechs ASEAN-Länder, namentlich Brunei, Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur und Thailand, konnten bereits bei mehr als 99 % der gehandel-ten Produkte der CEPT Inclusion List (IL) of ASEAN-6 die Zölle auf ein Niveau von 0–5 % senken. Die neueren Mitgliedstaaten, Kambodscha, Laos, Myanmar und Vietnam, sind in Bezug auf das Senken der Zölle dicht dahinter.

Zolltarife beziehen sich auf verschiedene HS-Nummern. Dies entspricht einem harm-onisierten System von mehreren tausend Gütern, die alle eindeutig mit einer HS Nummer bezeichnet sind, wobei allerdings zwischen verschiedenen Staaten teilweise verschiedene Auffassungen bestehen (z. B.: Schlafanzug oder T-Shirt). Zolltarife werden (vom Grund-satz her) im Laufe der Jahre geringer (außer, es gibt kurzfristige Anti-Dumping Maßnah-men, was bedeutet, dass die Zollsätze bei einigen Warengruppen zeitweise erhöht werden

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211.3 Thailands Chancen im globalen Handel

(z. B. bei Stahl, Reis, Schuhen, etc.) oder dass durch fallbezogene Quoten die Einfuhr er-schwert oder verhindert wird.

Beim Export von einem Land in ein anderes kommt als Zoll-Berechnungsgrundlage grundsätzlich in Betracht der Zollsatz

a) der ASEAN Mitgliedsstaaten untereinander,b) der ASEAN Staaten mit Drittstaaten, mit denen ein FTA besteht (ASEAN plus three –

China, Japan und Südkorea)c) eines Free Trade Agreements („FTA“), das ein ASEAN Staat mit einem Drittland abge-

schlossen hat (z. B. Thailand mit Australien),d) der Regularien der World Trade Organisation („WTO“) unde) Länder, die in keine dieser Kategorien fallen.

1.3.2 Bilaterale und Multilaterale Abkommen

1.3.2.1 ASEAN Mitgliedstaaten untereinanderDer Zusammenschluss der ASEAN-Staaten fand am 8. August 1967 in Bangkok zwischen den ersten sechs Mitgliedsstaaten statt. Im Zeitalter des Kalten Krieges – als die Eskalation des Vietnam-Krieges seinem Höhepunkt entgegensteuerte, einigten sich die Staaten Bru-nei, Indonesien, Malaysia, die Philippinen, Singapur und Thailand auf eine enge Zusam-menarbeit mit der Zielsetzung wirtschaftlichen und sozialen Wachstums.

1.3.2.2 ASEAN plusChinaEs wurde erkannt, dass diese Ziele nicht ausschließlich durch die Zusammenarbeit der ge-nannten ASEAN Länder untereinander erreicht werden können. Daher werden weitere bi-laterale Verträge von ASEAN mit anderen Nationen angestrebt. So ist die Zusammenarbeit von ASEAN mit China in bestimmten Teilen des Wirtschaftslebens bereits vereinbart wor-den und trat im Juli 2005 in Kraft (das ASEAN China Free Trade Agreement: „ACFTA“). Als Folge ist China seit 2009 ASEANs größter Handelspartner. Um die Partnerschaft ASEAN-China in Bezug auf Frieden und Wohlstand weiter zu vertiefen, wurde für den Zeitraum 2011–2015 im Oktober 2010 ein Aktionsplan auf den Weg gebracht. Dieser be-trifft insbesondere die elf Bereiche Landwirtschaft, Informations- und Kommunikations-technologien, die Entwicklung des Humankapitals, die Entwicklung des Mekong-Beckens, Investitionen, Energie, Transport, Kultur, öffentliche Gesundheit, Tourismus und Umwelt. Das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung wurde verstärkt durch einen weiteren Aktionsplan im Jahre 2011. Um die Kommunikation und Koordination in der ASEAN-China-Partner-schaft voranzutreiben, entsandte China erstmals im September 2012 einen dauerhaften Repräsentanten an die ASEAN.

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22 1 Einleitung

Japan und SüdkoreaEbenso bestehen multilaterale Abkommen mit Japan und Südkorea (insgesamt auch ASEAN Plus Three genannt).

Anlässlich eines ASEAN-Japan-Gipfeltreffens- im November 2011 beschlossen die Vor-sitzenden beider Seiten die Joint Declaration zur Förderung der strategischen ASEAN-Ja-pan-Partnerschaft für gemeinschaftliches Wachstum und verabschiedeten einen ASEAN-Japan-Aktionsplan für den Zeitraum von 2011–2015. Insgesamt behält Japan seinen Status als zweitgrößter Handelspartner der ASEAN-Zone nach China. Zeitgleich ist Japan zur zweitgrößten Quelle von Direktinvestitionen (FDI) in der ASEAN-Region geworden. Die Kommunikation zwischen ASEAN und Japan wird über integrierte Mechanismen wie Gipfel-, Experten- und Ministertreffen sowie regionale Foren und Unterorganisationen gesteuert. 2004 trat Japan dem Freundschafts- und Kooperationsvertrag (TAC) bei. Letzt-lich engagiert sich Japan auch im Bereich maritimer Sicherheit, was 2007 zur Einrichtung des ASEAN Maritim Forums (AMF) führte.

Das Verhältnis ASEAN-Südkorea erfuhr einen Höhenflug mit der Unterzeichnung eines Kooperationsvertrags in 2004 und der Umsetzung eines Aktionsplanes in 2005. Im Jahre 2010 vertieften ASEAN und Südkorea die Partnerschaft, indem sie ihre Zusammen-arbeit, welche bisher von Dialog und Kooperation geprägt war, zu einer strategischen Part-nerschaft ausbauten. Begleitet wurde das Vorhaben wiederum von einer Joint Declaration verbunden mit einem Aktionsplan bezogen auf die Jahre 2011–2015. In Zuge dessen und im Hinblick auf die Förderung der engen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Ver-ständnisses, ernannte und entsandte Südkorea erstmals im September 2012 einen ständi-gen Repräsentanten, welcher die Kooperation mit ASEAN koordiniert. Die ASEAN-Süd-korea-Kooperation hat in den Bereichen Politik und Sicherheit durch Dialog und Aus-tausch auf regionaler als auch auf internationaler Ebene – im Rahmen der durch die Ko-operations- bzw. Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Mechanismen, insbesondere durch Gipfeltreffen, Ministermeetings und den ASEAN-plus-Three(APT)-Prozess – eine Stärkung erfahren.

1.3.2.3 IndienMit der Unterzeichnung des Freihandelsrahmenvertrages zwischen den ASEAN-Staaten und Indien trat zum 1. Januar 2010 die Freihandelszone ASEAN India Free Trade Area (AIFTA) in Kraft. Hierdurch wurde eine der größten Freihandelszonen der Welt mit einem Markt von 1,8 Billionen Menschen und einem Bruttoinlandsprodukt von US$ 2,8 Trillion geschaffen. Von dem Freihandels-abkommen ausgenommen wurden zum Beispiel Pro-dukte aus den Bereichen Agrarproduktion, Kfz-Teile, Textilien, Plastik und Chemikalien. Bei anderen Produkten bat sich Indien übergangsweise einen längeren Zeitraum für die Umsetzung der Zollsenkungen aus. Hierunter fallen Palmöl, Kaffee, Tee und Pfeffer, auf die der Zoll bis 2019 auf 40 bis 45 % gesenkt werden soll. Parallel hierzu schlossen die ASEAN-Staaten und Indien 2009 eine Schiedsgerichtsvereinbarung.

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231.3 Thailands Chancen im globalen Handel

1.3.2.4 Australien und NeuseelandSeit 2009 besteht ein Abkommen mit Australien und Neuseeland (AANZFTA). Die Be-sonderheit bei AANZFTA ist, dass das Abkommen – entgegen der Absprache – am 1. Januar 2010 nur für die Länder Australien, Neuseeland, Brunei, Myanmar, Malaysia, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam in Kraft getreten ist, da man sich mit den anderen Mitgliedsstaaten nicht auf einvernehmliche Grundlagen einigen konnte, wobei im Falle Thailands ohnehin bereits ein FTA in Kraft war. Das Abkommen AANZFTA trat am 1 Januar 2011 für Laos, am 4. Januar 2011 für Kambodscha und am 10. Januar 2012 für Indonesien in Kraft.

1.3.2.5 Europäische Union und DeutschlandZurzeit werden weitere Verhandlungen von der ASEAN mit Ländern wie Kanada, der Ukraine, Pakistan und der Europäischen Union geführt. Deutschland hat aufgrund der Zugehörigkeit zur Europäischen Union keinerlei Möglichkeit, einen bilateralen Vertrag mit ASEAN zu schließen. Diese Aufgabe erfüllt die Europäische Union gemäß dem Uni-onsvertrag nun im Ganzen mit Bindungswirkung für alle Mitgliedstaat. Im Mai 2010 beschlossen die ASEAN-Staaten und die EU als Weiterentwicklung zum Partnerschafts-vertrag von 2007 den Aktionsplan BANDAR SERI BEGAWAN PLAN OF ACTION TO STRENGTHEN THE ASEAN-EU ENHANCED PARTNER-SHIP für den Zeitraum 2013 bis 2017 zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem asiatischen Wirtschaftsbund und der EU.

ASEAN und die EU vereinbarten, dass alle zwei Jahre Ministertreffen stattfinden sol-len. Die Zusammenarbeit erstreckt sich neben der wirtschaftlichen Kooperation auf unter-schiedliche Gebiete wie beispielsweise dem Kampf gegen Terrorismus und Piraterie. Im Mai 2011 setzen die Wirtschaftsminister das ASEAN-EU-Handels- und Investitionspro-gramm um. Dieses umfasst unter anderem eine vertiefte Zusammenarbeit in den Berei-chen Urheberrecht, Reduzierung technischer Handelsbarrieren sowie die Entwicklung von Handelsbräuchen im Durchgangshandel.

Auch für Deutschland ist ein Engagement in der ASEAN-Zone interessant, da die deut-sche Wirtschaft gerade mit grünen Zukunftstechnologien in der ASEAN-Region punkten kann. Denn angesichts der Wirtschaftsdynamik besteht ein enormer Bedarf an umwelt-freundlichen, energieeffizienten Lösungen für ein nachhaltiges Wachstum. Allerdings trifft die deutsche Wirtschaft auch auf zunehmend stärkeren Wettbewerb in Asien. Künftig wird es daher mehr denn je darauf ankommen, Kooperationen und Partnerschaften – ins-besondere bei Technologie, Innovationen sowie Forschung und Entwicklung zu etablieren.

1.3.2.6 SchweizFast 22 % aller Exporte der Schweiz gehen nach Asien. Interessant für die Schweiz ist vor allem das Wachstum der Mittelschicht und dem damit einhergehenden Wachstum des Konsums der Mittelklasse, da Schweizer Unternehmen mit qualitativ hochstehenden Produkten eher im Hochpreissegment aktiv sind. Neben Vietnam und Singapur gehört Thailand zu den engsten Handelspartnern der Schweiz in Asien. Bisher besteht allerdings

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24 1 Einleitung

lediglich zwischen der Schweiz und Singapur ein Freihandelsabkommen. Verhandlungen zwischen der European Free Trade Association (EFTA), deren wichtigstes Mitglied die Schweiz ist, und Thailand sind, nachdem diese 2006 ins Stocken gerieten, wieder aufge-nommen worden.

Nachdem im Dezember 2008 die ASEAN-Charta in Kraft getreten ist, welche den Rahmen für eine engere wirtschaftliche Integration bildet und die Akkreditierung von Botschaftern aus Nichtmitgliedstaaten ermöglicht, entsandte die Schweiz 2009 einen Bot-schafter zur ASEAN-Staatengemeinschaft.

1.3.2.7 Free Trade Agreement eines Mitgliedstaats mit DrittstaatenFerner ist es möglich, dass jeder ASEAN – Mitgliedsstaat selbst und unabhängig von ASEAN ein Freihandelsabkommen mit einem Drittstaat schließt. Thailand beispielswei-se hat im Jahr 2003 ein FTA mit Australien geschlossen, das seit dem 1. Januar 2005 in Kraft ist („TAFTA“). Ebenso bestehen derartige Abkommen mit China (2003) und Indien (2004), die teilweise über die ASEAN Vereinbarungen hinausgehen.

1.3.2.8 WTOAlle Mitgliedsstaaten der ASEAN sind Mitglieder der WTO. Laos seit Februar 2013, Thai-land, die Philippinen, Singapur, Indonesien Malaysia, Brunei und Burma seit 1995, Kam-bodscha seit 2004 und Vietnam seit 2007.

Im Rahmen dieser Darstellung ist es nicht möglich, alle multilateralen Abkommen der ASEAN Staaten mit anderen Drittstaaten zu beleuchten und deren jeweilige Ausnah-men aufzulisten. Sollten weitergehende Fragen bestehen, sprechen Sie uns bitte an. Es ist schwierig, für eine bestimmte Warengruppe (HS-Nummer) in einem bestimmten Zeit-punkt das günstigste einschlägige Abkommen zu finden. Der Unterschied bei der Verzol-lung kann indes sehr hoch sein.

1.3.3 Export-/ Importvoraussetzungen

Für den Import und Export von Produkten aus ASEAN Ländern in andere Vertragsstaaten und Drittstaaten wird grundsätzlich ein Ursprungszeugnis für das Produkt benötigt. Es gibt zwei Arten:

• reguläresUrsprungszeugnis,• qualifiziertesUrsprungszeugnis.

1.3.3.1 Reguläres UrsprungszeugnisDas reguläre Ursprungszeugnis benennt lediglich das Herkunftsland. Hierfür gibt es übli-cherweise keinerlei Zollvergünstigungen beim Import.

Mögliche Aussteller dieser Art von Ursprungszeugnissen sind in Thailand zum Bei-spiel: The Thai Chamber of Commerce, The Department of Foreign Trade und The

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251.3 Thailands Chancen im globalen Handel

Federation of Thai Industries. Insbesondere das Thai Chamber of Commerce erstellt Ur-sprungszeugnisse, im Fall, dass das exportierte Gut in Thailand fertig gestellt wurde. Hier-zu reicht schon die Montage einzelner Teilprodukte zu einem Endprodukt in Thailand.

Allerdings verlangen verschiedene Importländer über das reguläre Ursprungszeugnis hinaus weitere Formalitäten. Insbesondere Exporte in den Nahen Osten müssen sehr ge-nau vorbereitet werden, da hier zum Beispiel das Herkunftsland auf dem Produkt selbst und nicht lediglich auf der Verpackung erwähnt sein muss.

1.3.3.2 Qualifiziertes UrsprungszeugnisMit einem qualifizierten Ursprungszeugnis gilt das Endprodukt als in dem jeweils ausstel-lenden Land hergestellt und genießt damit besondere zollrechtliche Behandlungen, ge-gebenenfalls bis hin zur Zollbefreiung. Ein qualifiziertes Ursprungszeugnis muss bei der jeweils zuständigen Stelle beantragt werden und kann nur dann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich muss das Endprodukt eine subs-tanzielle Änderung (Mehrwert) im Vergleich zu den Ausgangsprodukten erfahren haben. Als Kriterien sind anerkannt:

• dasVerarbeitungskriteriumoder• dasAnteilskriterium.

Die Auswahl, auf welches dieser Kriterien zurückgegriffen werden kann, ist abhängig da-von, in welches Land exportiert werden soll.

Das VerarbeitungskriteriumNach dem Verarbeitungskriterium muss mindestens 40 % des FOB-Exportwertes in dem Land als Mehrwert generiert werden, um als in diesem Land hergestellt zu gelten (z. B.: Import von Rohmaterial aus Deutschland nach Thailand für 100, Mehrwert hinzugefügt durch Weiterverarbeitung und lokale Materialien in Höhe von 80, Verkauf, inklusive Ge-winn zum Preis von 190. Danach wurde in Thailand an dem Produkt ein Mehrwert von etwa 47 % geschaffen, was somit dazu führt, dass es innerhalb von ASEAN oder auch ASEAN Plus zollfrei exportiert werden kann). Diese erwähnten 40 % des Exportwertes müssen aus dem exportierenden Land oder einem anderen ASEAN Mitgliedsstaat stam-men oder als von dort stammend gelten (und damit selbst ein entsprechendes qualifizier-tes Ursprungszeugnis haben).

Das AnteilskriteriumFerner gibt es das sogenannte Anteilskriterium, wonach die Herkunft der Ausgangspro-dukte grundsätzlich nicht relevant ist. Der anteilige Wert der Verarbeitung darf aber einen bestimmten Prozentsatz nicht unterschreiten (z. B.: Einfuhr von Gold im Wert von 100, Verarbeitung des Goldes zu Schmuck und Export zum Preis von 150. Hier ist ein Wert-zuwachs von 50 % generiert worden, der dazu führt, dass das Produkt ein qualifiziertes Ursprungszeugnis erhält).

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26 1 Einleitung

1.3.4 Zollfreier Verkauf

Beim Export innerhalb ASEAN oder in ein Drittland ist es wichtig, die entsprechenden Abkommen zu kennen und anwenden zu können. Jedes Abkommen ermöglicht eine an-dere Art der Behandlung der Produkte beim Import in das jeweilige Land.

1.3.4.1 ASEANInnerhalb der ASEAN Mitgliedsstaaten ist der Handel grundsätzlich zollfrei möglich, so-weit das Produkt ein qualifiziertes Ursprungszeugnis hat. Nur die Staaten Kambodscha, Laos, Myanmar und Vietnam haben noch bis zum Jahr 2015 Zeit, den momentan be-stehenden Einfuhrzoll zu reduzieren. Die Zölle betragen hier zurzeit zwischen 0 % für die meisten landwirtschaftlichen Produkte und bis zu 15 % für andere Produkte. Außerdem können eingeführte Produkte vom importierenden Land als „sensibel“ eingestuft werden. Diese Regelung hat zur Folge, dass Zölle beibehalten werden können. Sensible Güter in der gesamten Region sind insbesondere Reis und ähnliche relevante Produkte der Landwirt-schaft. Regelmäßige Ausnahmen von der Zollfreiheit werden immer dann gemacht, wenn es ein Mitgliedsstaat im Hinblick auf den moralischen Schutz der Bevölkerung und im Hinblick auf kulturelle Einrichtungen für notwendig hält.

Malaysia hat mit den EFTA Staaten (European Free Trade Area) am 20. Juli 2010 eine Joint Declaration on Closer Economic Partnership Agreement (CEPA) unterzeichnet. Das CEPA soll die wirtschaftliche Zusammenarbeit vertiefen und beinhaltet insbesondere Klauseln zum Informationsaustausch, Entwicklung von Investitionen und Handel sowie technischer Unterstützung.

1.3.4.2 ASEAN plusACFTA (Asien China Free Trade Agreement)Das ACFTA ist in allen ASEAN Vertragsstaaten im Juli 2005 in Kraft getreten. Damit ist die Schaffung des größten Freihandelsabkommens der Welt nach Anzahl der Bevölkerung (1,9  Mrd.) und das drittgrößte nach aggregiertem Bruttoinlandsprodukt der Mitglieds-länder (US$ 6.000 Mrd.) vollzogen worden. Es unterteilt die Reduzierung der Einfuhrzölle in drei Kategorien:

• Early Harvest Programme (EHP), die insbesondere lebende Tiere und Lebensmittel (Nüsse, Früchte, Milchprodukte, etc.) beinhalten,

• NormalTrack(übrigeProdukte),• SensitiveTrack(strukturrelevanteundsensibleProdukte).

EHP-Produkte sind seit dem 1. Januar 2010 grundsätzlich in allen beteiligten Ländern zollfrei. Den Vertragsstaaten bleibt es aber offen, einen gewissen Anteil der von ihnen als relevant eingestuften Produkte (Sensitive Track) aufzulisten und trotzdem mit Zöllen zu belasten. Dabei handelt es sich insbesondere um landwirtschaftliche Produkte wie Reis. Alle übrigen Produkte, insbesondere Maschinen und Maschinenzubehör sowie Chemi-

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271.3 Thailands Chancen im globalen Handel

kalien, sind normal Track Produkte, welche in den ASEAN-6 (also den 6 Gründerstaaten) und China seit dem 1. Januar 2010 zollfrei importiert werden können. In Vietnam, Kam-bodscha und Myanmar wird dies noch bis zum 1. Januar 2015 dauern. Bis dahin wird der Einfuhrzoll von derzeit 5 bis 15 % auf 0 % reduziert.

Es ist davon auszugehen, dass China die ohnehin schon engen Handelsbeziehungen mit ASEAN deutlich intensiviert, da eine Möglichkeit für China besteht, sich weg von den zum Teil fremddominierten Handelsbeziehungen mit den USA und der EU hin zu einem chinesisch dominierten Handelsraum zu bewegen. Es ist zudem aufgrund des steten Wachstums auf die vielfältig vorhandenen Ressourcen im ASEAN-Raum angewiesen. Auf der anderen Seite haben einige ASEAN Mitgliedsstaaten bereits Bedenken geäußert, dass ihre Märkte mit billigen Produkten Made in China überflutet werden könnten.

Die Schaffung dieses Freihandelsabkommens hat ferner auch Auswirkungen auf Hong-kong. Auch wenn Hongkong ein selbständiges Zollterritorium darstellt und damit nicht direkt von dem Freihandelsabkommen profitiert, so sind doch einige Synergieeffekte mit der Sonderverwaltungszone zu erkennen. Die Zuwächse der Re-Exporte aus Hongkong lagen in den ASEAN Mitgliedsstaaten in den letzten Jahren regelmäßig im zweistelligen Bereich. Durch die Abschaffung von Zöllen auf etwa 7.000 Produkte werden auf dem Fest-land investierende Hongkonger Unternehmen durch die einhergehenden Kostensenkun-gen profitieren. Hongkong wird dadurch als Frachtumschlagplatz an der Schnittstelle der Handelsbeziehungen zwischen ASEAN und China an den wachsenden intra-asiatischen Handelsströmen partizipieren und folglich davon auch profitieren.

Im Zuge dieser Entwicklung beraten Hongkong und ASEAN derzeit sogar über den Abschluss eines bilateralen Freihandelsabkommens.

Am Rande sei auch das am 29. Juni 2010 zwischen der Volksrepublik China und Taiwan unterzeichnete Economic Cooperation Framework Agreement (ECFA) aufgrund seiner Auswirkungen auf den ASEAN-Raum erwähnt. Hiernach sollen Zolltarife im bilateralen Handel reduziert werden. Unter dem „Early Harvest Program“ sollen bereits 6  Monate nach Inkrafttreten des ECFA (am 1. Januar 2011) reduzierte Zollsätze zur Anwendung kommen. So will China beispielsweise die Zollsätze für bestimmte Plastikwerkzeuge, pe-trochemische Produkte, Textilien und Metallprodukte auf null reduzieren. Im Gegenzug will Taiwan Zölle auf petrochemische Materialien, Maschinen und elektronische Produkte auf null reduzieren. Insgesamt will China für 539 Güter reduzierte Zollsätze einführen. Taiwan will im Gegenzug 267 Güter begünstigen.

AIFTA (ASEAN-Indien)AIFTA sieht eine gestaffelte Reduzierung von Einfuhrzöllen für Produkte aus den jewei-ligen Ländern bis 2019 vor. Auch hier gibt es die Unterscheidung normal track, senstitive track, spezielle Produkte sowie eine Ausschlussliste.

AANZFTA (ASEAN Australia New Zealand Free Trade Agreement)Der Einfuhrzoll von Produkten aller Art (also auch Autos von Australien nach Thailand bzw. Malaysia) soll langfristig bis 2020 auf 0 % reduziert werden, wobei ähnliche Ausnah-

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28

men gelten wie für das Freihandelsabkommen mit China. Der Zeitplan des AANZFTA sieht vor, die Einfuhrzölle bis 2020 auf 0 % zu reduzieren. Das wird sich wohl nur für die Länder als realistisch herausstellen, für welche das Abkommen bereits seit 2010 in Kraft ist.

Ein weiteres bilaterales Abkommen zwischen Malaysia und Australien wurden im Jahre 2012 unterzeichnet und trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Ziel ist die Reduzierung der Zölle auf etwa 99 % aller Produkte bis 2017.

1.3.4.3 Bilaterale FTATAFTA, das Freihandelsabkommen zwischen Thailand und Australien beseitigt seit 1. Januar 2010 nahezu alle Einfuhrzölle mit wenigen Ausnahmen von landwirtschaftlichen und kulturell relevanten Produkten. Damit haben Thailand und Australien bilateral einen früheren Zeitpunkt gewählt als es Australien mit den oben erwähnten anderen ASEAN Mitgliedsstaaten getan hat. Insofern wird der Handel hier schon deutlich länger unter-stützt als es zwischen Australien und den ASEAN Staaten der Fall ist. Ebenso verhält es sich mit den Abkommen zwischen Thailand und China sowie Indien.

1.3.4.4 WTODas GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) in seiner Fassung von 1994 ermög-licht grundsätzlich einen zollfreien Handel zwischen den Mitgliedsstaaten. Der Nachteil des GATT ist aber, dass zu viele Ausnahmen von der Regel der Zollfreiheit gemacht wor-den sind (Die Ausnahmeregelungen der EU füllen beispielsweise mehrere Aktenordner). Dies basiert häufig auf rein politisch motivierten Entscheidungen der Mitgliedsstaaten.

Die Auslegung der Abkommen kann variieren

Jedes Abkommen bietet für sich genommen Vor- und Nachteile. Um Zoll-optimiert ex-portieren zu können, bedarf es eines Verständnisses für die unterschiedlichen Abkom-men sowie praktischer Erfahrungen, da die Auslegung dieser Abkommen durch die einzelnen Staaten oftmals unterschiedlich ist. Nur so kann ein zoll-optimierter Export unter Ausnutzung der bestehenden Abkommen vorbereitet werden. Wir stehen Ihnen bei der Optimierung Ihrer Vorhaben gerne zur Verfügung.

1 Einleitung

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29

Auslandsinvestitionen in Thailand

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_2, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

2

2.1 Der Foreign Business Act

Die Möglichkeit für Ausländer, sich in Thailand wirtschaftlich zu betätigen, ist rechtlich eingeschränkt. Zwar hat Thailand die internationalen Abkommen General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) und das General Agreement on Trade in Services (GATS) ra-tifiziert.

Beschränkungen ergeben sich jedoch insbesondere aus dem Foreign Business Act B.E. 2542 (FBA). Dem FBA, der den „Alien Business Act“ ersetzt und der am 4. März 2000 in Kraft getreten ist, unterliegen grundsätzlich alle Ausländer, die sich in Thailand geschäft-lich betätigen wollen.

Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Personen und Gesellschaften:

• natürlichePersonenohnethailändischeStaatsbürgerschaft;• juristischePersonen,dienichtinThailandregistriertsind;• juristischePersonen,diezwarinThailandregistriertsind,derenKapitaljedochzumin-

destens 50 % in den Händen von ausländischen Staatsangehörigen oder ausländischen juristischen Personen liegt (unabhängig von der Anzahl der Partner, Teilhaber oder Mitglieder) oder von solchen investiert wurde. Des weiteren werden Inhaberaktien ei-ner Public Limited Company (entspricht in etwa der deutschen AG) als Anteile von Ausländern angesehen;

• eineLimitedPartnership (Partnerschaft mit beschränkter Haftung, entspricht in etwa der deutschen KG), eine Registered Ordinary Partnership (registrierte einfache Part-nerschaft, entspricht in etwa der deutschen OHG), deren Managing Partner oder Ma-nager ausländische Staatsangehörige sind.

Das Gesetz untersagt es Ausländern in zahlreichen, einzeln aufgelisteten, Berufszweigen, ohne entsprechende Erlaubnis tätig zu werden. Zu diesem Zweck unterteilt der FBA ge-schäftliche Aktivitäten in die Listen 1, 2 und 3 (siehe Kap. 13). Lediglich in den in den

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30 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

Listen nicht geregelten Bereichen, beispielsweise Export und Produktion (abgesehen von bestimmten Gütern) können Ausländer ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem FBA tätig zu sein.

Geschäftliche Aktivitäten der Liste 1, z. B. das Betreiben von Radio- und Fernsehstatio-nen, die Herausgabe von Zeitungen und der Landhandel, sind Ausländern nicht gestattet.

Aktivitäten gemäß Liste 2 sind ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich eben-falls nicht gestattet. Dabei handelt es sich z. B. um die Produktion von Waffen und Muni-tion, den Handel mit thailändischen Antiquitäten sowie das Betreiben von Minen. In Aus-nahmefällen erteilt der Handelsminister mit Genehmigung des Kabinetts eine Erlaubnis. Mit dieser sog. Business Operation License („BOL“) können Ausländer die in Liste zwei genannten Tätigkeiten durchführen.

Ausländer, die sich gemäß Liste 3, z. B. im Rahmen einer Bauunternehmung, im Tou-rismuswesen oder in der Werbung geschäftlich betätigen wollen, bedürfen ebenfalls der BOL. Diese Erlaubnis wird bei Tätigkeiten der Liste 3 vom thailändischen Ministry of Commerce (Foreign Business Section, Business Registration Division 2, Department of Business Development, Ministry of Commerce) mit Zustimmung des Foreign Business Board (FBB) erteilt. Bei diesem Komitee handelt es sich um eine Regulierungsbehörde, die aus 19 Mitgliedern besteht, die sowohl aus verschiedenen Ministerien als auch aus pri-vaten Wirtschaftsverbänden stammen. Das Ministry of Commerce bzw. das FBB wird die Erlaubnis bzw. die Zustimmung nur dann erteilen, wenn es hinreichend davon überzeugt ist, dass die Art der beantragten geschäftlichen Betätigung nicht in Konkurrenz zu thailän-dischen Unternehmen steht.

Der Inhalt der Listen 1 bis 3 des FBA soll jährlich auch hinsichtlich der Bestimmungen der GATT- und GATS-Abkommen überprüft werden.

Neben der Möglichkeit, für Tätigkeiten der Listen 2 und 3 eine Erlaubnis in Form der BOL zu erhalten, besteht für alle in den Listen 1 bis 3 des FBA aufgeführten Tätigkeiten in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung der thailändischen Regierung zu erhalten.

Neben der Erfordernis der Durchführung einer erlaubten Tätigkeit verlangt der FBA ferner, dass Gesellschaftskapital nach Thailand eingeführt wird. Dieses beträgt mindestens 2 Mio. THB pro beschäftigten Ausländer. Sofern die Tätigkeit einer BOL bedarf, werden mindestens 3 Mio. THB benötigt (Sec. 14 FBA).

Eine BOL wird ausnahmsweise nicht benötigt im Falle der Förderung gemäß dem In-vestment Promotion Act B.E. 2520 durch das „Board of Investment“ (BOI) (Sec. 12 FBA) erteilt. Das BOI unterstützt die Errichtung eines „Investment and Promotion Office“ seit dem 17. April 1996. Mit einer solchen Förderung können ausländische Staatsangehörige in fast allen Bereichen in Thailand tätig werden, s. u. Abschn. 2.2. Im Falle einer BOI – För-derung muss der Ausländer, sofern seine Tätigkeit unter die Listen 2 oder 3 fällt, lediglich ein Zertifikat (Business Operation Certificate, BOC) beim Department of Business Deve-lopment des Ministry of Commerce beantragen. Dieses Zertifikat wird in der Regel erteilt, wenn BOI-Förderung gewährt wird. Der Weg über die BOI-Förderung ist daher die für ausländische Unternehmen relevanteste Variante.

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312.1 Der Foreign Business Act

Darüber hinaus ist der FBA auf bestimmte Ausländer aufgrund spezieller bilateraler Verträge nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar.

Dabei handelt es sich um:

• US-amerikanischeUnternehmen:DiesewerdendurchdieTreatyofAmity zwischenThailand und den USA bevorzugt behandelt.

Gem. Artikel II (1) dieses Vertrages werden Unternehmen des einen Vertragsstaates denen des anderen Vertragsstaates gleichgestellt. Der FBA findet insoweit keine An-wendung.

• Australische Staatsangehörige:Diesenwird aufgrund des „Thailand –Australia FreeTrade Agreement“ eine bevorzugte Behandlung für bestimmte geschäftliche Aktivitäten eingeräumt.

Zu diesen Aktivitäten zählen u. a.:− Bergbau,− Bauleistungen, soweit sich diese auf die Erstellung von soweit diese im Bereich

öffentliche Versorgungsleistungen oder Telekommunikation tätig sind oder die Leis-tungen unter Nutzung von High Tech oder Spezialwissen erfolgt (ohne Minimum – Kapital, für andere Nationalitäten THB 100 Mio.),

− Restaurants mit Bedienung (keine Selbstbedienung),− Regional Headquarters (ohne Minimum – Kapital, für andere Nationalitäten 10 Mio.

THB),− Internationale Messezentren,− Verkauf und Installation von in Thailand produzierten Produkten australischer

Unternehmen,− Hochschulen und Universitäten im Bereich Gesundheitswesen, Biotechnologie und

Nanotechnologie,− Betrieb von Luxushotels und –ferienanlagen,− Freizeitparks und Zoos,− Betrieb von Ausflugsbooten und Cruise Business.

Zusammenfassend folgt daraus, dass ein ausländischer Staatsangehöriger sich in Thailand-geschäftlich betätigen kann, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

• Erübteinederin Liste 2 des FBA aufgeführten Tätigkeiten aus. Sofern es sich bei dem Ausländer um eine Gesellschaft handelt, müssen mindestens 2/5 der Direktoren Thai-länder sein, sowie mindestens 40 % der Gesellschaftsanteile von Thailändern gehalten werden. In diesem Fall bedarf er der BOL des thailändischen Handelsministers mit Ge-nehmigung des Kabinetts.

• DieTätigkeitfälltunterdieListe 3 des FBA der Ausländer hat aber eine BOL des De-partment of Business Development des Ministry of Commerce mit Zustimmung des FBB.

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32 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

• ErübteinederinListe 1 bis 3 des FBA genannten Tätigkeiten aus, verfügt aber über eine für einen bestimmten Zeitraum erteilte Ausnahmegenehmigung der thailändi-schen Regierung.

• DieTätigkeitistnacheinemderbilateralenAbkommen,dieThailandmitanderenLän-dern abgeschlossen hat, erlaubt, z. B. Sportabkommen.

• DieTätigkeitfälltunterdieListen2oder3desFBA,esbestehtaberBOI-Förderung und es wurde ein BOC durch das Department of Business Development des Ministry of Commerce erteilt.

• ErübteineTätigkeitaus,dienichtvomFBAerfasstist.

2.2 Förderung durch das Board of Investment (BOI)

2.2.1 Thailand Board of Investment (BOI)

Das Thailand Board of Investment (BOI) wurde als staatliche Organisation gegründet, um Investitionsprojekte zu fördern und zu koordinieren. Für BOI geförderte Projekte findet der Foreign Business Act keine Anwendung. Dieses Gesetz verbietet grundsätzlich fast alle nicht produzierenden Tätigkeiten von Ausländern in Thailand. Die Investitionsförderung sieht vor allem die Gewährung von Steuer-, Zoll- und Tarifvergünstigungen, aber auch die Erteilung von Genehmigungen, Garantien und Schutzmaßnahmen vor.

Folgende Vergünstigungen stehen im Vordergrund:

• DieMöglichkeitfürAusländerLandzuerwerbenundzubeleihen.• 100%Geschäftsanteilezuhalten.• Ausländerzubeschäftigen.• BefreiungvonderKörperschaftssteuerundZollbefreiung.

Vom BOI gefördert werden Projekte

• ingezieltenIndustriezweigen,dieexportorientiertsind,• dieRessourcendes Landes verbessern, insbesondere auchLandwirtschaft und land-

wirtschaftliche Produkte• Arbeitsplätzeschaffen,• indenProvinzenangesiedeltwerden,• demindustriellenundtechnologischenFortschrittdienen,• die Infrastruktur, dasTransportsystem, öffentliche Einrichtungen oder denUmwelt-

schutz verbessern• undzuletztseit2010diejenigen,dieinsbesondereenergiesparendeTechnikenanwen-

den.

Page 52: Investment in Thailand ||

332.2 Förderung durch das Board of Investment (BOI)

Bei den geförderten Projekten ist ein Minimum an Investitionskapital in einer Höhe von 1 Million THB (ca. 20.000 EUR) erforderlich. Wesentliches Ziel der BOI Förderung ist es, ausländisches Kapital und ausländisches Know-how ins Land zu holen, ohne gleichzeitig fürchten zu müssen, dass das Land von Ausländern „überrollt“ wird.

2.2.2 Steuerliche Vergünstigungen bei BOI-Förderung

Das Board of Investment (BOI) kann in Abhängigkeit vom Standort der Investitionen bei von ihm geförderten Firmen u. a. folgende Steuervergünstigungen gewähren:

2.2.2.1 BOI-Zone 1: Bangkok und Umgebung (5 direkte Nachbarprovinzen)Drei Jahre Befreiung von der Körperschaftsteuer, im Fall der Errichtung der Unterneh-mung in einem Industriegebiet oder einer geförderten Industrieregion.

50 % Importzollvergünstigung auf Maschinen, falls diese einem Importzoll von mehr als 10 % unterliegen.

Zollfreiheit für ein Jahr auf Rohstoffe und Basisprodukte, die für die Herstellung von Produkten, die für den Export bestimmt sind, benötigt werden.

2.2.2.2 BOI-Zone 2: Die an den Großraum Bangkok angrenzenden Provinzen (ca. 100 km Umkreis)

50 % Importzollvergünstigung auf Maschinen, falls diese einem Importzoll von mehr als 10 % unterliegen.

Drei Jahre Befreiung von der Körperschaftsteuer, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 5 Jahre, im Fall der Errichtung der Unternehmung in einem Industriegebiet oder einer geförderten Industrieregion.

Zollfreiheit für ein Jahr auf Rohstoffe und Basisprodukte, die für die Herstellung von Produkten, welche für den Export bestimmt sind, benötigt werden.

2.2.2.3 BOI-Zone 3: Rest des Landes• ZollfreierImportvonMaschinen.• AchtJahreBefreiungvonderKörperschaftsteuer.

Kontaktadresse:Thailand Board of Investment555 Vibhavadi-Rangsit Road.ChatuchakBangkok 10900Tel.: + 66 (0)2 537-8111, -8155Fax: + 66 (0)2 537 8177Email: head@boi.

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34 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

• ZollfreiheitfürfünfJahreaufRohstoffeundBasisprodukte,diefürdieHerstellungvonProdukten, welche für den Export bestimmt sind, benötigt werden.

• DarüberhinauskönnenineinemIndustriegebietderArea1derZone3folgendespe-zielle Privilegien genutzt werden:

• VerringerungderKörperschaftsteuerum50%fürweitere5Jahre.• MöglichkeitderdoppeltenAbschreibungderKostenfürElektrizität,WasserundTrans-

port über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Rechnung.

• Außerhalb eines entsprechenden Industriegebiets derArea 1derZone 3 können le-diglich 25 % der Kosten für Infrastruktur und Errichtung vom Reingewinn abgezogen werden.

In der Area 2 der Zone 3 können folgende Privilegien genutzt werden:

• DieKörperschaftsteuerwirdfürweitere5Jahreum50%reduziert.• MöglichkeitderdoppeltenAbschreibungderKostenfürElektrizität,WasserundTrans-

port über einen Zeitraum von 10 Jahren, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Rechnung.

• 25%derKosten für InfrastrukturundErrichtungkönnenvomJahresüberschussab-gezogen werden.

Oben genannte Vergünstigungen erhalten nur die Unternehmen, die vorher vom BOI als förderungswürdig anerkannt wurden.

Seit 2010 werden gewisse Priority Activities, das heißt Aktivitäten, die von der Regie-rung als besonders förderungswürdig (bspw. Automotive, Spezialmaschinenbau) angese-hen werden, verstärkt gefördert. Für diese Aktivitäten erfolgt die Förderung unabhängig von der Zone. Darüber hinaus entfällt die Beschränkung des steuerfreien Höchstbetrages auf das Investment.

Eine weitere Neuerung ist die steuerliche Förderung der Einführung von umwelt-freundlicher und energieeffizienter Maschinen.

2.2.2.4 Zusätzliche RegelungenJedes Projekt mit einem Umfang von über 10.000.000 THB (ohne Land und working ca-pital) benötigt eine International Standard Certification (ISO 9000) oder eine ähnliche Standard Certification innerhalb von 2 Jahren nach Gründung, andernfalls wird die Dauer der reduzierten Körperschaftsteuer um ein Jahr gekürzt. Dies dient der Unterstützung der Entwicklung von gleichen Standards in der thailändischen Industrie und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der thailändischen Wirtschaft.

Priorität hat die Unterstützung von Projekten bzgl.

• Technologie• Ausbildung

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352.4 Die neue Linie des BOI

• Infrastruktur• Umweltschutz.

Derartige Projekte kommen für eine achtjährige Steuerbefreiung in Betracht. Es müssen keine Zölle auf Maschinen gezahlt werden. Ausländern wird es ermöglicht, 100 % eines solchen Unternehmens zu besitzen. Dies ist in allen promotion zones erlaubt. Grundsätz-lich beträgt die maximal erlaubte debt-to-equity-ratio (Verhältnis von Fremdkapital zum Eigenkapital der Investition) für BOI geförderte Projekte im Rahmen der Beantragung 3:1 (also 25 % Eigenkapitalquote).

2.3 Industriezonen in Thailand

Thailand hat mittlerweile etwa 30 sogenannte „Industrial Estates“, welche von der Indus-trial Estates Authority of Thailand (IEAT) verwaltet werden. Diese Industriezonen liegen vor allem in der Peripherie Bangkoks und im Eastern Seabord (Chonburi).

Durch die Industrial Estates werden als Schlüsselsektoren angesehene Sektoren geför-dert, insbesondere die Automobil-, Konsumgüter- und Elektronikgüterproduktion.

Über die Ansiedelung in einem Industrial Estate lassen sich signifikante Vorteile er-zielen, insbesondere eine ausgezeichnete Infrastruktur, Steuervergünstigungen, reduzierte Importzölle und Privilegien bezüglich Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für Mitarbei-ter. Zudem gibt es in bestimmten Fällen, die Möglichkeit für ausländische Unternehmen, Landeigentum zu erwerben.

2.4 Die neue Linie des BOI

Durch Kabinettsbeschluss vom 11. Oktober 2011 wurde das BOI in Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium beauftragt, die Investitionsförderung in Hinblick auf eine sich wandelnde regionale Situation, Investitionsanreize in anderen Ländern, wie auch in Hin-blick auf die Senkung des Körperschaftssteuersatzes in Thailand (auf nunmehr 20 %) zu untersuchen.

Das BOI hat in diesem Zusammenhang insbesondere die folgenden Punkte untersucht:

• DiegeändertenregionaleRahmenbedingen–namentlichauchdiewachsendeBedeu-tung des (entstehenden) ASEAN-Marktes innerhalb der Weltwirtschaft;

• diesichwandelndenTrendsinderglobalenWirtschaft;• diegeänderteRahmenbedingungeninThailandselbst

Die Untersuchung mündet in den nun veröffentlichten New Directions for Investment Promotion.

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36 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

• AbkehrvonInvestitionsförderungenaufbreiterBasis(„Gießkannenprinzip“)hinzufo-kussierter & prioritätsorientierter Investitionsförderung

• AbkehrvonSektoren-orientiertenAnreizenhinzuleistungsorientiertenAnreizen• BildungregionalerIndustrie-ClusteranstellereinzonenbasierterFörderung• AbkehrvoneineralleinigenFörderungdurchSteueranreizehinzueinerbreiterenUn-

terstützung auf nichtfiskalischer Ebene• NebeneinerbisherigenreinenBinnenförderungwirddasBOIkünftigauchInvestitio-

nen thailändischer Unternehmen im Ausland anregen.• Anstelle der Investitionssumme ist bei einer Evaluierung künftig das Projektresultat

maßgeblich.

2.4.1 Kernindustrien

Auch nach dem neuen Förderungskonzept wird es steuerliche Anreize geben, allerdings sollen vermehrt Schlüsselindustrien gefördert werden. Das BOI stellt die folgenden Berei-che heraus

• InfrastrukturundLogistik• Basisindustrien• MedizinischeEinrichtungenundwissenschaftlicheAnlagen• AlternativeEnergieundUnweltdienstleistungen• DienstleistungenzurUnterstützungdesIndustriesektors• FortschrittlicheSchlüsseltechnologien(Bio-/Nanotechnologie)• Nahrungsmittel-undAgrarindustrie• Tourismus&Wellness• AutomobilundandereTransporteinrichtungen• ElektrizitätundelektrischeAnlagen

2.4.2 Leistungsorientierte Anreize

Die angekündigten „Project Consideration Guidelines“ stellen höhere und komplexere Anforderungen an die Qualität des Projektes und seine makroökonomischen Auswirkun-gen wie

• FörderlichfüreinewirtschaftlicheUmstrukturierung• EinflussaufdieUmwelt• DurchführbarkeitdesProjektes(Project feasibility)

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372.4 Die neue Linie des BOI

2.4.3 New Regional Industrial Clusters

Entsprechend der spezifischen Gebietsentwicklungspolitik der Regierung, werden künftig in jeder Region neue industrielle Cluster gefördert. Das BOI wird auf der Basis von Einzel-fallerwägungen Impulse setzen und diese mit den zuständigen Ämtern aktiv koordinieren, um weitere Förderungsmaßnahmen zu entwickeln (wie zum Beispiel die Bereitstellung von Infrastruktur oder gar finanziellen Zuschüssen).

Im Einklang mit den neuen Regional Clusters Promotion Guidelines, werden zu-nächst mögliche Industrie-Cluster (z. B. Lebensmittelverarbeitung, Mode oder Luftfahr-tindustrie) sowie Zielregionen definiert. In Zusammenarbeit mit allen beteiligten Partei-en, werden zweckmäßige Förderungsanreize und Maßnahmen für jedes einzelne Cluster ausgestaltet und koordiniert, um so einen optimalen Effekt zu erzielen. Dies stellt ggfs. ein Problem der Effizienz in der konkreten Abwicklung dar, wenn Partikularinteressen berücksichtigt werden.

2.4.4 Förderung von Auslandsinvestitionen

Auslandsinvestitionen werden vom BOI nunmehr als essenziell für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Thailands erkannt, gerade auch, um der Rohstoffarmut des Landes Rechnung zu tragen. Gegenwärtig ist das Volumen der thailändischen Auslandsinvestiti-onen im Vergleich zu den Nachbarstaaten Singapur und Malaysia sehr schwach. Das BOI möchte diesbezüglich eine zentrale Rolle einnehmen und als Ideengeber und Hauptanlauf-stelle agieren, die Informationen und Beratungsleistungen bereithält.

2.4.5 Ausblick

Diese hier vorgestellte neue Strategie des BOI in der Investitionsförderung wird zahlreiche Neuerungen für Investoren in Thailand mit sich bringen. Aber nach einer Zeitspanne von 15 Jahren, in denen es vor dem Hintergrund einer weitgehend positiven wirtschaftlichen Entwicklung in Thailand nur geringfügige Veränderungen gab, war eine Neuausrichtung der Investitionsförderungspolitik überfällig.

In den nächsten Monaten werden die Änderungen Vertretern der Wirtschaft und Poli-tik zur Diskussion vorgestellt. Eine Umsetzung des Strategiepapiers ist frühestens für Mitte diesen Jahres (2013) angedacht, wird sich aber aller Voraussicht nach eher bis Ende 2013 hinziehen.

Dies bietet insbesondere für Investitionen in den Schüsselindustrien Chancen für aus-ländische Unternehmen. Je nach Ausgestaltung sollten sich aber auch neue Möglichkeiten für thailändische (auch ausländisch investierte) Firmen bei deren Auslandsengagement ergeben. Hier bleibt abzuwarten, wie konkret die Unterstützung des BOI ausgestaltet sein wird.

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38 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

2.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

2.5.1 Einleitung

Eine Vielzahl staatlicher und privater Stellen bieten Finanzierungshilfen für das Auslands-geschäft an. Nachstehend soll ein grober Überblick über das Angebot speziell für Thailand gegeben werden. Eine detaillierte Finanzierungsplanung kann nur anhand des Einzelfalles erfolgen. Hierfür steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Folgende Fragen stellen sich hinsichtlich der Finanzierung eines Exportgeschäftes:

• WiegroßistderFinanzierungsbedarf?• Eigenfinanzierungs-/Fremdfinanzierungsanteil?• Finanzierungsmittel?• Finanzierungskosten?• Risiken,insbesondereAuslagenrisikofürspeziellesExportland?• MöglichkeitenderRisikoabsicherung?

Die Antwort auf diese Fragen ist zunächst abhängig von Art und Dauer des Exportge-schäftes. Hinsichtlich kurzfristiger Exportfinanzierung und Absicherung, vor allem bei einmaligen Liefergeschäften, stehen eine Reihe von Instrumentarien zur Verfügung, die sowohl Finanzierungs- als auch Sicherungsfunktionen erfüllen (v. a. Dokumentenakkredi-tive, Forfaiting und Factoring, siehe unten Kap. 9).

Gegenstand der vorliegenden Übersicht sollen mittel- und langfristige Exportfinanzie-rungshilfen sein. Bezüglich kurzfristiger Exportfinanzierung und –sicherung verweisen wir auf unsere Kanzleibroschüre über Forderungssicherung und Forderungseinziehung bei internationalen Geschäften.

Mittel- und langfristige Exportfinanzierung betrifft zum einen den Export langlebiger Wirtschaftsgüter, also Investitionsgüter einschließlich Anlagen, deren wirtschaftliche Le-bensdauer eine mittel- bis langfristige Finanzierung rechtfertigen. Ferner Leistungen wie Bauleistungen oder mit dem Export verbundene Schulungen und Montagen. Schließlich sollen damit auch Investitionen in Form von Betriebsaufnahmen in Thailand gemeint sein.

Nachfolgend werden in Kap.  2.5.2 kurz die wichtigsten Möglichkeiten der Risikoab-sicherung umrissen, in Kap. 2.5.3 folgt eine kurze Einführung über mögliche Finanzie-rungsmittel und schließlich werden in Kap. 2.5.4 einzelne Anbieter vorgestellt.

2.5.2 Risikoabsicherung

Der Exporteur ist folgenden Risiken ausgesetzt:

• Abnahmerisiko: Der Importeur kann oder will die Ware/Leistung nicht abnehmen.

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392.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

• Zahlungsrisiko: Der Importeur kann oder will seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen.

Der Ursache nach ist zu unterscheiden zwischen:

• politischen Risiken (Länderrisiken): Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ist dem Importeur aus politischen Gründen

wie Krieg, Aufruhr und Revolution, sowie Widerruf von Importlizenzen oder Konver-tierungsproblemen bei Devisenmangel unmöglich.

• wirtschaftliche Risiken (Kundenrisiken): Hierunter versteht man diejenigen Risiken, die in der Sphäre des Abnehmers liegen,

insbesondere Zahlungsunwilligkeit und Insolvenz des Importeurs.

2.5.2.1 Hermes-Deckung – Exportkreditgarantien des BundesDer Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, Hamburg als Federführer in Zusammen-arbeit mit der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt wurde die Geschäftsführung im Zusammenhang mit der Übernahme und Abwicklung von Ausfuhrgewährleistungen des Bundes zur Absicherung deutscher Exporte übertra-gen (sog. Hermes-Deckungen). Dieser staatliche Deckungsschutz umfasst politische und wirtschaftliche Risiken. Über die seitens des Exporteurs zu stellenden Deckungsanträge entscheidet ein interministerialer Ausschuss (IMA) verschiedener Ministerien unter bera-tender Mitarbeit von Sachverständigen aus der Wirtschaft. Entsprechend der Bedeutung des asiatischen Marktes sieht die Deckungspolitik des Bundes bei fast allen größeren asia-tischen Ländern ohne größere politische Probleme keine Beteiligungsbegrenzung vor. Zu diesen Ländern gehört auch Thailand.

Arten von AusfuhrgewährleistungenEntscheidende Kriterien für die Übernahme einer Ausfuhrgewährleistung sind die Förde-rungswürdigkeit des Ausfuhrgeschäftes und die Vertretbarkeit in Bezug auf das Risiko. Zu unterscheiden sind:

• Ausfuhrgarantien: Der Importeur ist eine insolvenzfähige privatrechtlich organisierte Firma.• Ausfuhrbürgschaften: Der Importeur oder ein für diesen voll haftender Garant ist ein Staat, eine Gebietskör-

perschaft oder eine vergleichbare Institution.• Fabrikationsrisiken: Die Deckung erfolgt bezüglich Risiken während der Fabrikationszeit (Risiken vor Ver-

sand).• Ausfuhrrisiken: Die Deckung erfolgt zur Absicherung des Zahlungsrisikos (Risiken nach Versand).

Page 59: Investment in Thailand ||

40 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

Die Übernahme kann für einzelne Geschäfte oder revolvierend, (d. h. für sich kurzfristig wiederholende Geschäfte) ausgestellt werden. Bei laufender Belieferung mehrerer Kunden in verschiedenen Ländern steht auch ein vereinfachtes Verfahren mit günstigen Entgelt-sätzen als Ausfuhrpauschalgewährleistung (APG) zur Verfügung.

SonstigesDie Kosten für die Bearbeitung des Deckungsantrages variieren nach Länderrisiko und nach Art der Deckung (Garantie oder Bürgschaft).

Die Selbstbeteiligungsquote schwankt zwischen 5 und 15 % für die verschiedenen poli-tischen und wirtschaftlichen Risiken.

AnsprechpartnerEuler Hermes Kreditversicherungs AGBereich Exportkreditgarantien22763 HamburgFriedensallee 254Telefon: + 49 (0) 40/ 88 34-90 00Telefax: + 49 (0) 40/ 88 34-91 41E-Mail: [email protected]

Länderbeschlusslage ThailandEinzeldeckung:Michael SchröderTel.: + 49 (0) 40/ 8834– 9083Sammeldeckung:Holger EhrichTel.: + 49 (0) 40/ 8834– 9026Volkswirtschaftliche Analysen:Jörg WalterTel.: + 49 (0) 40/ 8834– 9101

2.5.2.2 Investitionsgarantien des BundesDie Bundesregierung bietet Unternehmen bei Direktinvestitionen im Ausland langfristig flankierenden Schutz, indem sie der deutschen Wirtschaft auf der Basis von bilateralen In-vestitionsförderungs- und –schutzverträgen Garantien zur Absicherung von Direktinves-titionen gegen politische Risiken zur Verfügung stellt (= Investitionsgarantien/DIA). Die Außenwirtschaftsförderung der Bundesregierung richtet sich vor allem auch an kleinere und mittlere Unternehmen, um diesen den Zugang zu Auslandsmärkten zu erleichtern.

Page 60: Investment in Thailand ||

412.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

Dabei hat die Garantie, die mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren (Regellaufzeit von In-vestitionsgarantien für Beteiligungen) ausgestattet ist, u. a. zum Ziel, bereits im Vorfeld mögliche Schäden zu verhindern. Die diplomatischen Dienste vor Ort werden frühzeitig tätig und tragen so zur Schadensvermeidung bzw. Schadensminderung bei.

Wirtschaftliche Risiken werden nicht abgesichert. Investitionsgarantien können auch kombiniert mit Exportkredit- und UFK-Garantien gewährt werden. Für Refinanzierungs-zwecke ist häufig eine Investitionsgarantie unerlässliche Voraussetzung.

Über den Garantieantrag entscheidet ein interministerialer Ausschuss (IMA) verschie-dener Ministerien unter beratender Mitarbeit von Sachverständigen aus der Wirtschaft. PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC AG) AG und Euler Hermes Kreditversicherungs-AG bearbeiten als vom Bund beauftragte Mandatare im Rahmen eines Konsortiums die Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland, federführend ist PwC AG.

Dort ist auch umfassende Beratung bei der Planung einer Auslandsinvestition sowie eine grundsätzlichen Einschätzung der Deckungsfähigkeit (Vorabindikation) erhältlich.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

• DerUnternehmenssitzmuss inDeutschland seinunddas deutsche Interesse anderDurchführung des Projekts zum Ausdruck kommen.

• DasEngagementmussinvestiverCharakterhabenundübereinebloßeFinanzanlagehinausgehen.

• EsmusssichumeinwirtschaftlichtragfähigesVorhabenmitprojektgerechterKapital-hingabe handeln.

• DasEngagementmusseineNeuinvestition(bzw.einerErweiterungsinvestitionenbeibestehenden Projekten) sein. Für bestehende Investitionen kann keine Garantie erlangt werden.

• DasProjektmussförderwürdigsein,wobeidieAuswirkungendesProjektsaufdasAn-lageland im Allgemeinen und die Umwelt im Besonderen sowie die Rückwirkungen auf Deutschland werden berücksichtigt werden.

Ein ausreichender Rechtsschutz muss vorliegen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn – wie im Verhältnis zu Thailand – im Anlageland ein wirksamer Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) besteht. Die Anwendbarkeit des IFV setzt in Thailand die Ertei-lung einer Lizenz des Minister of Commerce oder des Director-General of the Department of Business Development, ein Certificate of Promotion des Board of Investment oder eine Regierungskonzession voraus. Alle anderen Direktinvestitionen müssen, um unter den Schutz des IFV zu fallen, ein Certificate of Approval for Protection (C.A.P.) beim Commit-tee on the Approval for the Protection of Investment beantragen. Diese und ggf. weitere entsprechende Dokumente müssen im Zeitpunkt der Entscheidung über einen etwaigen Garantieantrag vorliegen.

Page 61: Investment in Thailand ||

42 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

Gegenstand der Garantie sind folgende politische Risiken:

• Enteignungsfall: Verstaatlichung, Enteignung oder sonstige hoheitliche Eingriffe, die in ihren Auswir-

kungen einer Enteignung gleichkommen.• Zusagenbruchsfall: Nichteinhaltung rechtsbeständiger Zusagen staatlicher oder staatlich gelenkter oder

kontrollierter Stellen, wenn und soweit die Zusagen das Anlageunternehmen berechti-gen und in der Garantieerklärung aufgeführt sind.

• Kriegsfall: Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Revolution, Aufruhr oder im Zusammen-

hang mit solchen Ereignissen stehende terroristische Akte.• Moratoriumsfall: Zahlungsverbote oder Moratorien.• Konvertierungsunmöglichkeitsfall: Unmöglichkeit der Konvertierung oder des Transfers.

Wirtschaftliche Risiken werden dagegen nicht abgesichert.

• GarantiefähigsindfolgendeDirektinvestitionen:• BeteiligungenanausländischenUnternehmen• Kapitalausstattungen von ausländischen Niederlassungen oder Betriebsstätten deut-

scher Unternehmen (Dotationskapital)• BeteiligungsähnlichesDarlehenaneinemausländischenUnternehmeneines(nichtan

der Projektgesellschaft beteiligten) Dritten, sofern das investive Interesse des Dritten erkennbar ist.

• Andere vermögenswerte Rechte, also Rechtspositionen, die langfristig undmit demZiel einer unternehmerischen Tätigkeit und gegen Geld oder geldwerte Leistungen vor-genommen werden. Beispiele sind Ansprüche aus Konzessionen, Schuldverschreibun-gen/Bonds oder Rechte auf Bezug von Öl oder Gas.

Auf Antrag können, im Rahmen bestimmter Höchstbeträge, zusätzlich die Erträge in die Garantie einbezogen werden. Bei Betreibermodellen ist für Beteiligungen eine Ertragsde-ckung von bis zu 300 % maximal möglich.

Die Laufzeit beträgt i. d. R 15 Jahre (in begründeten Ausnahmefällen 20 Jahre) und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Der Garantienehmer ist am Verlust mit 5 % selbst beteiligt.

Anträge auf Übernahme einer Garantie sind bis zu einem Höchstbetrag von 5  Mio. EUR (Kapitaldeckung und Ertragsdeckung) gebührenfrei. Die Bearbeitungsgebühr für den 5 Mio. EUR übersteigenden Betrag beträgt 0,5 Promille, jedoch höchstens insgesamt 10.000 EUR pro Antrag. Damit sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Erlangung, Verwaltung und Abwicklung einer Garantie abgegolten.

Page 62: Investment in Thailand ||

432.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

Sollte ein eingereichter Antrag nicht weiter verfolgt und daher zurückgezogen oder ganz bzw. teilweise abgelehnt werden oder auf sonstige Weise eine Garantie nicht zustan-de kommen, werden 75 % der (ggf. anteiligen) Bearbeitungsgebühr erstattet. Erweist sich ein eingereichter Antrag als aussichtslos, wird die Bearbeitungsgebühr voll erstattet. Nach Übernahme der Deckung durch den Bund ist für die Kapitaldeckung (und ggf. für die jährlich gedeckten Erträge) ein laufendes Garantieentgelt von 0,5 % p.a. zu Beginn des Ga-rantiejahres (d. h. im Voraus) zu zahlen. Für noch nicht erbrachte Leistungen im Rahmen des Deckungsbetrages wird lediglich ein Sechstel des normalen Entgelts berechnet.

Kontaktadresse:PricewaterhouseCoopers AG WPGGasstraße 2722761 Hamburg (Bahrenfeld)Telefon: + 49 (0) 40/ 88 34– 94 51Telefax: + 49 (0) 40/ 88 34– 94 99E-Mail: [email protected]

2.5.3 Finanzierungsmittel

2.5.3.1 LieferantenkreditDem Exporteur wird ein Kredit eingeräumt, der ihm zur Refinanzierung des Zahlungs-zieles dient, welches er dem Importeur eingeräumt hat bzw. der Finanzierung von Auf-wendung während der Produktionszeit dient (Abb. 2.1).

2.5.3.2 BestellerkreditDem Importeur oder dessen Bank werden vom Exporteur Kredite gewährt. Die Aus-zahlung der Kreditsumme erfolgt an den Exporteur zur Bezahlung seiner Forderungen (Abb. 2.2).

Abb. 2.1 Lieferantenkredit

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44 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

2.5.3.3 ProjektfinanzierungHierbei handelt es sich um eine Finanzierungsart, bei der die Produktionserträge aus der finanzierten Anlage selbst die Finanzierung sicherstellen, also zur Zins- und Tilgungszah-lung verwendet werden. Im Vordergrund steht hier die Wirtschaftlichkeit des zu finanzie-renden Projektes, weniger die Bonität des Kreditnehmers.

2.5.3.4 Syndizierte KrediteHier erfolgt die Finanzierung durch ein Konsortium von verschiedenen Banken, die ein Finanzierungspaket oder Teile daraus ankaufen.

2.5.3.5 MultiresourcingEntsprechend der Tatsache, dass die einzelnen Lieferungen für ein Projekt oftmals nicht nur aus einem, sondern aus mehreren Ländern kommen, erfolgt heutzutage auch die Fi-nanzierung durch eine Kombination von Finanzierungsmitteln aus verschiedenen Län-dern. Dabei werden die verschiedenen Exportfinanzierungs- und Versicherungssysteme der beteiligten Länder genutzt.

2.5.4 Das Angebot im Überblick

2.5.4.1 Ausfuhr – Kreditgesellschaft mbH (AKA)Die 1952 gegründete AKA, Ausfuhr Kreditgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, be-stehend aus 22 deutschen Banken als Gesellschafter, bietet als Spezialinstitut mittel- und langfristige Exportfinanzierung für deutsche Exporteure an. Finanziert werden Aufwen-dungen und Zahlungsziele bei Ausfuhr. Das Hauptmerkmal der AKA ist die Zusammen-arbeit mit den hinter ihr stehenden Gesellschafterbanken. Es gilt das Hausbankprinzip. Die AKA gewährt Lieferkredite an deutsche Exporteure und liefergebundene Besteller-kredite zugunsten ausländischer Besteller oder deren Bank.

Die Kreditgewährung wird grundsätzlich, jedenfalls bei längeren Laufzeiten, von der Stellung von Hermes-Deckungen abhängig gemacht. Die einzelnen Kreditverträge können kombiniert werden und werden für den Einzelfall angepasst. Antrag des Exporteurs wird

Abb. 2.2 Bestellerkredit

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452.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

mit Hilfe und über die Hausbank abgewickelt und der AKA Ausfuhr-Kreditgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, zugestellt.

Kontaktadresse:Ausfuhr-Kreditgesellschaft mbHGroße Gallusstraße 1– 760311 Frankfurt am MainTel.: + 49 (0) 69 29891-00Fax.: + 49 (0) 69 29891-200 (allgemein)+ 49 (0) 69 29891-150 (Kredit)E-Mail: [email protected]

2.5.4.2 DZ Bank und die WGZ BankDie ca. 1.200 Volksbanken und Raiffeisenbanken mit ihren 13.600 Filialen, die DZ BANK und die WGZ BANK, stehen inländischen Exporteuren für alle Arten von Exportfinanzie-rungen zur Verfügung.

2.5.4.2.1 BestellerkrediteKredite an ausländische Kreditnehmer (Importeure/Banken/staatliche Stellen) im Inter-esse deutscher Exporteure zur Finanzierung von Euler Hermes-gedeckten Ausfuhren und in begründeten Fällen auch von Ausfuhren ohne Euler Hermes-Deckung, An- und Zwi-schenzahlungen und ggf. auch von lokalen Kosten werden durch verschiedene Banken gewährt.

Die DZ Bank und die WGZ Bank haben mit verschiedenen ausländischen Kredit-nehmern Rahmenverträge zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen, die auch den erforderlichen Spielraum für multisource-Finanzierungen bieten. In diesen Rahmenverträgen sind die Basisdaten der Finanzierung festgelegt. Für die jeweilige Einzelfinanzierung wird lediglich ein Einzelkre-ditvertrag unterzeichnet, ohne dass Vertragsverhandlungen zu führen sind. Dadurch wird das Verfahren der Krediteinräumung erheblich verkürzt und vereinfacht. Finanziert wer-den 85 bis 100 % des Auftragswertes. Das Volumen der Einzelkredite sollte 500 000 Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in US-Dollar nicht unterschreiten. Die Konditionen (Zinssatz, Bereitstellungsprovision, Bearbeitungsgebühr) richten sich nach der aktuellen Marktsituation. Sie werden mit dem Kreditnehmer verhandelt und von ihm getragen.

2.5.4.2.2 Bestellerkredite mit GegengeschäftFür die Finanzierung von Investitionen in größerem Umfang und eine damit einherge-hende Finanzierung von Anzahlungen und lokalen Kosten bietet sich eine Kombination der klassischen Exportfinanzierung mit der Strukturierten Handelsfinanzierung an. Hier-

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46 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

bei wird die Kreditvergabe zusätzlich zur ECA-Deckung durch eine Gegengeschäftsver-einbarung abgesichert. Die zur Absicherung des Kredites verwendeten Exporterlöse des Kreditnehmers stammen aus dem Verkauf von Commodities, wie z. B. Metalle, Erdöl oder Erdgas. Die Kernaufgabe dieses Finanzierungskonzeptes ist es, die Zahlungsrisiken des Kreditnehmers durch ein Liefer- bzw. Erfüllungsrisiko zu ersetzen.

2.5.4.2.3 ForfaitierungRegressloser Ankauf von Wechseln, Buchforderungen, Nachsicht-Akkreditiven in allen gängigen Währungen. Die Geschäftsanbahnung, -verhandlung und –bearbeitung erfolgt aus Deutschland durch die DZ Bank und WGZ Bank.

2.5.4.2.4 EH-gedeckter AnkaufDZ Bank und WGZ Bank, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der genossenschaftli-chen FinanzGruppe, können Exportforderungen, abgesichert durch eine Einzeldeckung der staatlichen Euler Hermes Kreditversicherung, aus Lieferantenkrediten mit kurz- und langfristigen Zahlungszielen ankaufen.

2.5.4.2.5 SonstigesAls Mitgesellschafter der AKA übernimmt die DZ Bank auch die Hausbankenfunktion für deren Kredite.

2.5.4.3 Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)1948 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet, unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die deutsche Wirtschaft durch Investitions- und Exportkredi-te. Maßgeblich sind die wirtschaftspolitischen Ziele von Bund und Ländern. Neben der Vergabe von Krediten und Zuschüssen im Auftrag der Bundesregierung im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern übt die KfW Beratungs- und an-dere Dienstleistungen aus.

Die KfW unterstützt die Ausweitung geschäftlicher Aktivitäten kleinerer und mittle-rer deutscher Unternehmen nach Asien. Im Vordergrund stehen grenzüberschreitende Investitionen und Joint Ventures. Die günstigen Festzinssätze und langen Laufzeiten der Investitionskredite der KfW bieten eine sichere Kalkulationsgrundlage für Investitionen nach Asien.

KfW MittelstandsbankDas eigenständige Auslandsprogramm für Unternehmenskredite der KfW Mittelstands-bank (Programmnummer 39) wird in Zukunft eingestellt. Dafür gilt seit 01. Juli 2008 das Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen („KMU-Fenster“, max. Gruppen-umsatz EUR 500 Mio.) nunmehr für Projekte im In- und Ausland. Damit fördert die KfW die anteilige Finanzierung aller langfristigen Investitionen deutscher Unternehmen, aus-ländischer Tochtergesellschaften dieser Unternahmen sowie Joint Ventures mit maßgeb-licher deutscher Beteiligung (mind. 30 %). Die Finanzierungsformen, derer sich die KfW

Page 66: Investment in Thailand ||

472.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

bedient, entsprechen den herkömmlichen Finanzierungsinstrumenten (Bestellerkredit, Lieferantenkredit). Die KfW bindet Partnerbanken im asiatischen Raum in die Finanzie-rung ein. Weiterhin leistet die KfW Projektfinanzierungen für besonders große Investi-tionsvorhaben, bei denen sich die Finanzierung aus dem Projekt tragen soll. Zu diesem Zwecke werden zumeist Projektgesellschaften gegründet und betrieben.

Export- und ProjektfinanzierungDie KfW bietet individuelle, auf das einzelne Exportgeschäft zugeschnittene Kreditunter-stützung an. Soweit erforderlich werden diese Exportkredite von staatlichen Exportkre-ditversicherern, so genannten Export Credit Agencies (ECAs) abgesichert. Durch eine intensive Zusammenarbeit der KfW mit den ECAs, ist die KfW auch imstande Export-geschäfte, die auf Lieferungen aus mehreren Ländern beruhen, aus einer Hand zu finan-zieren. Exportorientierte Unternehmen finden bei der KfW ein umfassendes Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten, so z. B. langfristige, liefergebundene Finanzkredite mit und ohne ECA-Deckung und

Kredite aus Rahmenverträgen. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Vorhaben im Bereich der Industrie- und Umwelttechnologie, Energiewirtschaft, Rohstoffgewinnung, Telekommunikation, Schifffahrt, Luftfahrt sowie der Verkehrsinfrastruktur. Darüber hi-naus stehen individuell besondere Finanzierungsmodelle zur Verfügung. So wickelt die KfW IPEX-Bank GmbH als Treuhänder im Namen und für Rechnung der KfW auch den KfW/ERP Exportfonds ab. Dieser ermöglicht Finanzierungslösungen in Entwicklungs- und Schwellenländern mit staatlicher Unterstützung. Die Forfaitierung von Export-Forde-rungen, d. h. der Ankauf von Forderungen unter Verzicht auf Regress gegen den Verkäufer bei Zahlungsausfall, ist eine weitere Finanzierungsmöglichkeit aus dem Angebot der KfW.

Kontaktadresse:KfW BankengruppePalmengartenstraße 5-960325 Frankfurt am MainTel.: + 49 (0) 69 74 31-0Fax.: + 49 (0) 69 74 31-29 44E-Mail: [email protected]

2.5.4.4 Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG)Die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) ist ein Unternehmen der KfW Bankengruppe und finanziert Investitionen privater Unternehmen in Entwicklungs-, Schwellen- und Reformländern. Die DEG ist dabei einer der größten europäischen Ent-wicklungsfinanciers mit dem Ziel des Ausbaus privatwirtschaftlicher Strukturen, eines nachhaltigem Wirtschaftswachstum sowie besseren Lebensbedingungen in den geförder-ten Ländern.

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48 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

Die DEG Finanzierung ist grundsätzlich auf Langfristigkeit ausgerichtet, wobei die DEG neben der Finanzierung auch Ansprechpartner bei der Planung und Realisierung von Investitionsvorhaben sein kann.

Als eines der Kernländer der ASEAN-Staatengemeinschaft und als Tor zu den Nachbar-ländern Indochinas stellt Thailand dabei für die DEG ein wichtiges Land dar. Eine Förde-rung durch die DEG umfasst dabei:

• BeteiligungamKapitaldesUnternehmensimInvestitionsland• GewährungvonDarlehen• ÜbernahmevonLänderrisiken

Speziell in Thailand arbeitet die DEG mit einem Netzwerk von kompetenten und sach-kundigen Partnern, wie beispielsweise der Deutsch-Thailändischen Handelskammer und dem thailändischen Board of Investment zusammen.

Interessierte Investoren erhalten im DEG-Außenbüro in Bangkok Beratung im Hin-blick auf alle Formen langfristiger Finanzierung, die von der KfW-Bankengruppe angebo-ten werden. Darüber hinaus informiert das Büro auch über das Public-Private-Partners-hip-Programm (PPP), das die DEG im Auftrag des Bundes durchführt. Neben Thailand ist das DEG-Büro ebenfalls für Bangladesch, Kambodscha, Laos und Vietnam zuständig.

Wegen der individuellen Gestaltung der einzelnen Projektvorhaben gibt es kein stan-dardisiertes Antragsverfahren. Es empfiehlt sich, sich im frühen Stadium des Investitions-vorhabens an die DEG zu wenden.

Kontaktadresse:DEG Representative Office BangkokDr. Herbert BaumgartnerEmpire Tower 1905195 South Sathorn RoadSathorn, YannawaBangkok 10120ThailandTel.: + 66 2 6700-558, -559Fax.: + 66 2 6700-465e-mail: [email protected]

2.5.4.5 Finanzierungsangebote deutscher BankenEine Vielzahl weiterer deutscher Banken hat umfassende Finanzierungshilfen für Exporte und Projekte in Asien im Angebot. Die Banken können dabei auf eine langjährige Er-fahrung zurückblicken. Die Angebote umfassen die klassischen Finanzierungsmittel wie Lieferanten- und Bestellerkredit, darüber hinaus stehen Projektfinanzierungen, Multire-

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492.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

sourcing und syndizierte Kredite zur Verfügung. Die Angebote sind projektspezifisch und vielseitig.

2.5.4.5.1 Die Bayerische LandesbankDie Bayerische Landesbank, München ist mit Niederlassungen und Repräsentanzen welt-weit präsent und international vorzugsweise als Geschäftsbank tätig. Sie bietet Finanz-dienstleistungen zur Abwicklung von Außenhandel, zur Realisierung von Auslands-Di-rektinvestitionen und zur Durchführung von Finanzgeschäften. Sie bietet klassische Fi-nanzierungsmittel wie Besteller- und Lieferantenkredite an. Darüber hinaus hat sich über die letzten Jahre die Projektfinanzierung („Limited Recourse Financing“) zu einem regio-nalen Schwerpunkt des internationalen Geschäfts der Bank entwickelt. Das umfassende Angebot der Bayrischen Landesbank bietet die klassischen Finanzierungsmittel Lieferan-tenkredite, Bestellerkredite, bis hin zu Vorfinanzierung und Gegengeschäften.

Die Bayerische Landesbank bietet deutschen Unternehmen Zugang zu Förderungspro-grammen anderer Institutionen an:

• KGMittelstandsprogramm–FörderungimAusland• DieBayrischeLandesbankhaftetgegenüberderKfWfürInvestitionskreditezugunsten

von kleineren und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Ausland.• DieBayrischeLandesbankgewährtKrediteausMittelndesBundeshaushalts.Diesedie-

nen der Errichtung, Erweiterung bzw. dem Erwerb von Unternehmen oder Unterneh-mensbeteiligungen in Entwicklungsländern.

• DarüberhinausvermitteltdieBayrischeLandesbankdenZugangzumBMZ-Niederlas-sungs- und Technologieprogramm.

2.5.4.5.2 Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AGDie Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (als ein Unternehmen der UniCredit Group) gehört zu den größten Geschäftsbanken Deutschlands. Die Finanzierung des Außenhan-dels stellt eines ihrer wichtigsten Tätigkeitsfelder dar. Insbesondere zur Finanzierung grö-ßerer und langfristiger Projekte bietet die Hypo- Vereinsbank Gruppe ein Finanzierungs-konzept zur Kapitalbeschaffung über die Börse, das Auflegen von Anlagen, das Arrangie-ren von international zu syndizierenden Krediten oder ungebundene Darlehen, sowie die klassische Exportfinanzierung unter Deckung meist staatlicher Kreditversicherer an. Des Weiteren vermittelt die Hypo- Vereinsbankgruppe auch das sogenannte „multi-country sourced financing“, eine Finanzierung aus Quellen verschiedener Länder.

Oft sind Projekte daran gescheitert, weil die Möglichkeiten des „Multisourced finan-cing“ nicht bekannt waren. Auf diesem Gebiet verfügt insbesondere die Hypo-Vereins-bank über langjährige Erfahrungen und hervorragende Geschäftskontakte.

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50 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

Kontaktadresse:Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG SingapurSingapore Branch30 Cecil Street #25-01Prudential TowerSingapore 049712Tel.: + 65 6413 3688

2.5.4.5.3 Deutsche Bank AGAls eines der weltweit führenden Institute im Bereich Finanzdienstleistungen kann die Deutsche Bank AG auf eine mehr als 130-jährige Erfahrung zurückgreifen. Dies spiegelt sich sowohl im Außenhandels- als auch im internationalen Transfer- und Kreditgeschäft nieder.

Vor allem in Asien kommt Exporteuren und Investoren diese Erfahrung und eine glei-chermaßen flächendeckende Präsenz mit ca. 14.000 Mitarbeitern in 17 Regionen und über 70 rechtlich selbständigen und unselbständigen Niederlassungen im gesamten asiatisch-pazifischen Raum zugute. Strukturell unterstützt wird diese hervorragende Stellung durch die enge Zusammenarbeit mit den zentralen Fachabteilungen der (hauseigenen) Invest-mentbank „Deutsche Morgan Grenfell“, welche insbesondere strukturierte mittel- und langfristige Export- und Projektfinanzierungen ausarbeitet und damit maßgeschneiderte Modelle aus einer Hand zur Verfügung stellt.

Mit ihrer nunmehr seit 30 Jahren bestehenden Niederlassung und über 140 Angestell-ten in Bangkok gehört die Deutsche Bank zu den größten Auslandsbanken in Thailand und stellt neben ihrer Funktion als führendes Institut zur Abwicklung von Devisenge-schäften die gesamte Produkt- und Servicepalette einer modernen Universalbank auch auf lokaler Ebene zur Verfügung. Im Laufe der Jahre hat man sich auch in der Vermittlung von Geschäftskontakten zu thailändischen Unternehmen etablieren können.

Kontaktadresse:Deutsche Bank AG BangkokBangkok Branch, Athenee Tower, 27-29 Floor,Wireless Road, Lumpini,Pathumwan, 10330 BangkokThailand

2.5.4.5.4 Commerzbank AGNach der Übernahme der Dresdner Bank ist die Commerzbank mit klarem Abstand die zweitgrößte Bank in Deutschland und zählt weltweit zu den 50 größten Finanzinstituten. Durch die Kooperation mit der Allianz AG, der Eigentümerin der Commerzbank, ist sie auch im Bereich Versicherungen und Vorsorge gut aufgestellt. Mit nunmehr 1.200 Nie-

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512.5 Finanzierungshilfen im Geschäft zwischen Deutschland und Thailand

derlassungen in Deutschland sowie den führenden internationalen Finanzzentren ist sie weltweit präsent.

Als Universalbank bietet die Commerzbank die gesamte Palette der Finanzdienstleis-tungen, zum Teil in Kooperation mit leistungsstarken Partnern aus dem Nichtbankenbe-reich. Die Commerzbank hat auch in Bangkok ein Repräsentanzbüro.

Die Servicepalette umfasst u. a.:

• BeratunginallenFragenderAbwicklungdesdeutsch–thailändischenHandels(Aus-landszahlungsverkehr, Dokumentengeschäft und damit verbunden Finanzierung).

• BetreuungdeutscherUnternehmen,dieinThailandtätigsindodersichdortengagierenwollen.

• BetreuungthailändischerFirmen,dieeinePräsenzinderBundesrepubliksuchenoderihre Aktivitäten dort verstärken wollen.

• AnbahnungvonGeschäftskontakten.• BeratungbeiinternationalenKreditenundAnleihenundbeisonstigenFinanzierungs-

vorhaben weltweit.• BeratungbeiderFinanzierungvonGroßprojekteninThailand

Kontaktadresse:Commerzbank AGMs. Piyakanit Yen-UraRepresentative Office Bangkok16F Asia Centre, 173 South Sathorn RoadBangkok 10120, ThailandTel: + 66 2 67 90 881, -882Fax: + 66 2 67 90 883

2.5.4.6 Sonstige Programme2.5.4.6.1 Förderung der europäischen KommissionIm Rahmen der EU-Hilfs-Programme 2007–2013 (nähere Informationen sind auch im EU Thailand Strategy Paper 2007–2013 enthalten) wird sowohl die wirtschaftliche und technische als auch die wissenschaftliche Zusammenarbeit und Ausbildung in Thailand gefördert. Die Europäische Kommission bietet für Joint Ventures von Unternehmen aus der EU und den Ländern Asiens interessante Unterstützungen an und fördert privatwirt-schaftliche Aktivitäten in Asien. Derzeit werden im Rahmen mehrere Programme diverse Projekte unterstützt, insbesondere sind folgende Programme zu nennen:

• ThailandEconomicCooperationSmallProjectFacility(SPF)• BilateralCooperation• ASEANCooperation• AsiaCooperation• Asia-EuropeMeetingCooperation• Horizontalbudget-lines/programmes

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52 2 Auslandsinvestitionen in Thailand

Nähere Informationen über aktuelle EU Hilfsprogramme und Beihilfen sowie über die Antragstellung findet man unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/external_relations/grants/index_en.htm

Kontaktadressen:Europäische KommissionGeneraldirektion AußenhandelReferat Services und InvestmentHerr Leopoldo Rubinacci (Referatsleiter)Tel.: + 32 2 299 03 03Herr Ignacio Iruarrizaga Diez (Stellv. Referatsleiter)Tel.: + 32 2 295 28 63Rue de la loi – Wetstraat 200B-1049 BrüsselEuropäische KommissionKian Gwan House II, 19th Floor,140/1 Wireless Road, Bangkok 10330Tel.: + 66-2 305 26 00Fax: + 66-2 255 91 13/ 14Email: [email protected]

2.5.4.6.2 Zusammenarbeit zwischen Deutschland und ThailandDa sich Thailand zu einem Geberland von Entwicklungshilfe entwickelt hat, läuft die die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit mit Deutschland aus. Allerdings unterstützt die Bundesrepublik Thailand in seiner neuen Rolle. Das letzte gemeinsame Entwicklungspro-jekt zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMZ) und dem Department of Technical and Economic Cooperation (DTEC Abteilung für wirtschaftliche und techni-sche Zusammenarbeit im thailändischen Außenministerium) im Zeitraum bis 2011 hat die Förderung und Entwicklung kleiner und mittelständischer Unternehmen im landwirt-schaftlichen Bereich zum Schwerpunkt. Hierbei konzentrieren sich die Maßnahmen vor allem auf den Aufbau eines Dienstleistungsnetzwerkes sowie auf Verbesserung der Pro-duktivität und Produktqualität in der Agrarindustrie und im Technologiesektor.

2.5.4.6.3 Förderprogramme der BundesländerAuch die einzelnen deutschen Bundesländer bieten eine Vielzahl von Förderungs- und Finanzierungshilfen für die Außenwirtschaft an. Das Angebot umfasst die Risikoabsiche-rung durch Garantien und Bürgschaften, Kreditgewährung, Messebeteiligungsprogram-me, Schulungsprogramme usw.

Bezüglich der Kontaktadressen der Bundesländer setzen Sie sich bitte mit uns in Ver-bindung.

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Teil IIRechtliche Informationen

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55

Gesellschaftsgründungen in Thailand

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_3, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

3

3.1 Einleitung

Wer sich in Thailand wirtschaftlich betätigen möchte, hat verschiedene Rechtsformen zur Auswahl. Neben dem Tätigwerden als Einzelkaufmann stehen Limited Companies, Part-nerschaften, Joint Ventures oder die Eröffnung einer Zweigstelle, eines Repräsentations- oder eines Regionalbüros zur Verfügung.

Thailand hat die internationalen Abkommen „General Agreement on Tariffs and Trade“ (GATT) und das „General Agreement on Trade in Services“ (GATS) ratifiziert.

Im Dezember 1989 ist Thailand Mitglied der WTO (World Trade Organisation) ge-worden und hat im Zuge dessen ebenso die TRIPS (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights) umgesetzt, welche am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sind.

Tatsächlich ist jedoch für Ausländer die Möglichkeit, sich in Thailand wirtschaftlich zu betätigen, stark eingeschränkt. Die Beschränkungen ergeben sich insbesondere aus dem Foreign Business Act B. E. 2542 (FBA). Dem FBA, der den „Alien Business Act“ ersetzt und der am 4. März 2000 in Kraft getreten ist, unterliegen grundsätzlich alle Ausländer, die sich in Thailand geschäftlich betätigen wollen.

7 Definition „Ausländer“ Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten nach Section 4 des FBA folgende Personen und Gesellschaften:1. natürliche Personen ohne thailändische Staatsbürgerschaft nach dem Nationality Act B.

E. 2508 (A. D. 1965);2. juristische Personen, die nicht in Thailand registriert sind;3. juristische Personen, die zwar in Thailand registriert sind, deren Kapital jedoch zu min-

destens 50 % in den Händen von ausländischen Staatsangehörigen oder ausländischen juristischen Personen liegt (unabhängig von der Anzahl der Partner, Teilhaber oder Mitglieder) oder von solchen investiert wurde. Des Weiteren werden Inhaberaktien einer Public Limited Company (entspricht in etwa der deutschen AG) als Anteil

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56 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

4. eine Limited Partnership (Partnerschaft mit beschränkter Haftung, entspricht in etwa der deutschen KG), eine Registered Ordinary Partnership (registrierte einfache Part-nerschaft, entspricht in etwa der deutschen OHG), deren Managing Partner oder Mana-ger ausländische Staatsangehörige sind.

Das Gesetz untersagt es Ausländern in zahlreichen einzeln aufgelisteten Berufszweigen, ohne entsprechende Erlaubnis tätig zu werden. Zu diesem Zweck unterteilt der FBA ge-schäftliche Aktivitäten in die Listen 1, 2 und 3 (siehe Kap. 13). Lediglich in den in diesen Listen nicht geregelten Bereichen, beispielsweise Export und Produktion (abgesehen von bestimmten Gütern) können Ausländer ohne eine entsprechende Erlaubnis nach dem FBA tätig zu sein.

Geschäftliche Aktivitäten der Liste 1, z. B. das Betreiben von Radio- und Fernsehstati-onen, die Herausgabe von Zeitungen sowie der Handel mit Grundstücken bzw. Land sind Ausländern nicht gestattet.

Aktivitäten gemäß Liste 2 sind ausländischen Staatsangehörigen grundsätzlich eben-falls nicht gestattet. Dabei handelt es sich z. B. um die Produktion von Waffen und Muni-tion, den Handel mit thailändischen Antiquitäten sowie das Betreiben von Minen. In Aus-nahmefällen erteilt der Handelsminister mit Genehmigung des Kabinetts eine Erlaubnis. Mit dieser sog. Business Operation License („BOL“) können Ausländer die in Liste zwei genannten Tätigkeiten durchführen. Darüber hinaus ist es Ausländern nur dann gestattet die in Liste 2 genannten Aktivitäten auszuführen, wenn nicht weniger als 40 % der Anteile von Thailändern gehalten werden (mit Erlaubnis des Ministers und der Zustimmung des Kabinetts kann der Anteil auch auf bis zu 25 % reduziert werden) und wenn nicht weniger als zwei Fünftel der Firmenleitung thailändische Staatsangehörige sind.

Ausländer, die sich gemäß Liste 3, z. B. im Rahmen einer Bauunternehmung, im Tou-rismuswesen oder in der Werbung geschäftlich betätigen wollen, bedürfen ebenfalls der BOL. Diese Erlaubnis wird bei Tätigkeiten der Liste 3 vom thailändischen Ministry of Commerce(Foreign Business Section, Business Registration Division 2, Department of Business Development, Ministry of Commerce) mit Zustimmung desForeignBusi-nessBoard (FBB) erteilt. Bei diesem Komitee handelt es sich um eine Regulierungsbehör-de, die aus 19 Mitgliedern besteht, die sowohl aus verschiedenen Ministerien als auch aus privaten Wirtschaftsverbänden stammen. Das Ministry of Commerce bzw. das FBB wird die Erlaubnis bzw. die Zustimmung nur dann erteilen, wenn es hinreichend davon über-zeugt ist, dass die Art der beantragten geschäftlichen Betätigung nicht in Konkurrenz zu thailändischen Unternehmen steht.

Der Inhalt der Listen 1 bis 3 des FBA soll jährlich, auch hinsichtlich der Bestimmungen der GATT- und GATS-Abkommen, überprüft werden.

Neben der Möglichkeit, für Tätigkeiten der Listen 2 und 3 eine Erlaubnis in Form der BOL zu erhalten, besteht für alle in den Listen 1 bis 3 des FBA aufgeführten Tätigkeiten in seltenen Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung der thailändischen Regierung zu erhalten.

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573.1 Einleitung

Für die in den Kategorien nicht erwähnten und damit nicht verbotenen Tätigkeiten ist die Beantragung einer Arbeitserlaubnis dennoch erforderlich.

Neben dem Erfordernis der Durchführung einer erlaubten Tätigkeit verlangt der FBA ferner, dass Gesellschaftskapital nach Thailand eingeführt wird. Dieses beträgt mindestens 2 Mio. THB pro beschäftigten Ausländer. Sofern die Tätigkeit einer BOL bedarf, werden mindestens 3 Mio. THB benötigt (Sec. 14 FBA).

Einem Ausländer, welcher eine im FBA aufgelistete Tätigkeit durchführen möchte, ste-hen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

• FüreinebestimmteZeitkanndiethailändischeRegierungeineErlaubniseinräumen.• EinAbkommen,welches bestimmteAusländer bevorzugt, könnte dembetreffenden

Ausländer die Möglichkeit des Tätigwerdens eröffnen.• Die Tätigkeit des Ausländers könnte durch Investitionsförderungsgesetze oder den

Board of Investment (BOI) gefördert werden.

Eine BOL wird ausnahmsweise nicht benötigt im Falle der Förderung gemäß dem Invest-ment Promotion Act B. E. 2520 durch das Board of Investment (BOI, Sec. 12 FBA). Das BOI unterstützt die Errichtung eines „Investment and Promotion Office“ seit dem 17. Ap-ril 1996. Mit einer solchen Förderung können ausländische Staatsangehörige in fast allen Bereichen tätig werden, sowie Kapital- und Anteilsmehrheit an einer Unternehmung hal-ten. Darüber hinaus werden zahlreiche interessante Vorteile gewährt, zum Beispiel

• Steuerbefreiungbiszu8Jahre,• keineEinfuhrzöllefürRohstoffe,soweitdieseinThailandnichtvorhandensind,• Möglichkeit, als Ausländer bis zu 100% der Anteile zu halten (soweit jährlich

10 Mio. THB an laufenden Kosten anfallen).

Im Falle einer BOI – Förderung muss der Ausländer, sofern seine Tätigkeit unter die Listen 2 oder 3 fällt, lediglich ein Zertifikat (Business Operation Certificate, BOC) beim Depart-ment of Business Development des Ministry of Commerce beantragen. Dieses Zertifikat wird in der Regel erteilt, wenn BOI-Förderung gewährt wird. Der Weg über das BOI-Förderung ist daher die für ausländische Unternehmen relevanteste Variante. Es sei aber an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das BOI nunmehr ein neues Konzept mit neuen Richtlinien für künftige Investitionsförderung in Thailand entwickelt. Ausländische In-vestoren müssen sich folglich mit Ablauf des Jahres 2013 auf neue Rahmenbedingungen einrichten, nach denen unter anderem bisher gewährte Steuererleichterungen in manchen Sektoren reduziert oder ganz wegfallen.

Darüber hinaus ist der FBA auf bestimmte Ausländer aufgrund spezieller bilateraler Verträge nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar. Dabei handelt es sich um:

1. US-amerikanische Unternehmen: Diese werden durch die „Treaty of Amity“ zwischen Thailand und den USA bevorzugt behandelt. Gem. Artikel II (1) dieses Vertrages wer-

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58 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

den Unternehmen des einen Vertragsstaates denen des anderen Vertragsstaates gleich-gestellt. Der FBA findet insoweit keine Anwendung.

2. Australische Staatsangehörige: Diesen wird aufgrund des „Thailand – Australia Free Trade Agreement“ eine bevorzugte Behandlung für bestimmte geschäftliche Aktivitäten eingeräumt.

Zusammenfassend folgt daraus, dass ein ausländischer Staatsangehöriger sich in Thailand geschäftlich betätigen kann, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

• ErübteinederinListe2desFBAaufgeführtenTätigkeitenaus.SofernessichbeidemAusländer um eine Gesellschaft handelt, müssen mindestens 2/5 der Direktoren Thai-länder sein, sowie mindestens 40 % der Gesellschaftsanteile von Thailändern gehalten werden. In diesem Fall bedarf er der BOL des thailändischen Handelsministers mit Ge-nehmigung des Kabinetts.

• DieTätigkeitfälltunterdieListe3desFBA,derAusländerhatabereineBOLdesDe-partment of Business Development des Ministry of Commerce mit Zustimmung des FBB.

• ErübteinederinListe1bis3desFBAgenanntenTätigkeitenaus,verfügtaberübereinefür einen bestimmten Zeitraum erteilte Ausnahmegenehmigung der thailändischen Re-gierung.

• DieTätigkeitistnacheinemderbilateralenAbkommen,dieThailandmitanderenLän-dern abgeschlossen hat, erlaubt

• DieTätigkeit fälltunterdieListen2oder3desFBA,esbestehtaberBOI-Förderungund es wurde ein BOC durch das Department of Business Development des Ministry of Commerce erteilt.

• ErübteineTätigkeitaus,dienichtvomFBAerfasstist.

3.2 Das Repräsentationsbüro

Ein für ausländische Gesellschaften interessanter Weg des geschäftlichen Tätigwerdens in Thailand ist die Errichtung eines Repräsentationsbüros.

Eine spezielle Gründung ist hierfür nicht erforderlich.Jedoch ist auch bei der Errichtung eines Repräsentationsbüros die Einholung der in

der Regel erforderlichen BOL bzw. BOC gemäß den Bestimmungen des FBA notwendig. Daher muss ein entsprechender Antrag auf Eröffnung eines Regionalbüros an das Minis-try of Commerce gerichtet werden. Dieser in der Vergangenheit häufig genutzte Weg der Eröffnung eines Regionalbüros wurde nunmehr durch verschiedene Gesetzesänderungen deutlich erschwert: Durch den FBA wurde das „Announcement No. 281 of the National Executive Council „ außer Kraft gesetzt, dass die Errichtung eines Repräsentationsbüros regelte. Die Errichtung eines Repräsentationsbüros wird durch das neue Recht demzufolge

Page 77: Investment in Thailand ||

593.2 Das Repräsentationsbüro

nicht mehr explizit geregelt. Praktisch war es uns jedoch auch nach dieser Gesetzesän-derung noch möglich, ein Repräsentationsbüro zu eröffnen, indem wir unter denselben Voraussetzungen wie zuvor eine BOL bzw. BOC für eine Tätigkeit nach Liste 3 Nr. 21 FBA als „Service Business as a Representative Office“ beantragen.

Die geschäftliche Betätigung eines Ausländers in Form eines Repräsentationsbüros darf sich nur auf folgende Aktivitäten beschränken:

• KontrollederQualitätundQuantitätvonGütern,dieandasStammhausgeliefertwer-den, bzw. Kontrolle der Produktion, die ein Subunternehmer für das Stammhaus vor-nimmt,

• HilfestellungenundsonstigeLeistungenhinsichtlichderGüter,diedurchdasStamm-haus an Groß- oder Einzelhändler verteilt werden,

• SammelnundWeiterleitenvonInformationenüberneueProdukteundDienstleistun-gen für das Stammhaus,

• BerichteandasStammhausüberdiegeschäftlicheSituationinThailand.

Einem Repräsentationsbüro ist es also nicht erlaubt, selbständig Geschäfte zu betreiben. Es darf lediglich für das Stammhaus tätig werden und keinerlei Einkommen aus seiner Tätigkeit innerhalb Thailands erzielen.

Der Antrag auf die Eröffnung eines Repräsentationsbüros muss an die Foreign Business Section, Business Registration Division 2, Department of Business Development, Ministry of Commerce gerichtet werden. Mit dem Antrag sind folgende Dokumente vorzulegen.

1. Beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges des Stammhauses und der Bilanz. Die Beglaubigung durch einen Notar ist in der Regel ausreichend, gegebenenfalls ist noch eine Beglaubigung durch die thailändische Botschaft oder ein thailändisches Konsulat erforderlich (sog. Legalisierung);

2. Vollmacht des Stammhauses, die eine Person als Manager des Repräsentationsbüros in Thailand berechtigt, auch diese beglaubigt durch einen Notar und gegebenenfalls lega-lisiert durch die thailändische Botschaft oder ein thailändisches Konsulat;

3. Vollmacht des bevollmächtigten Managers des Repräsentationsbüros, welche einen Rechtsanwalt berechtigt, die Dokumente vorzulegen und für das Stammhaus die Regis-trierung vorzunehmen;

4. Photokopie des Passes des leitenden Managers des Repräsentationsbüros, sofern er kein thailändischer Staatsangehöriger ist;

5. Eidesstattliche Versicherung des Leiters des Repräsentationsbüros, dass er zur Geschäfts-führung befugt und nicht wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist (entsprechend Sec. 16 des FBA)

6. Karte, die die Lage des Repräsentationsbüros zeigt;7. Weitere Dokumente, die das Projekt bezeichnen und über Aktivitäten des Repräsentati-

onsbüros Auskunft geben (Organigramm);8. Broschüre des Stammhauses;

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60 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

9. Liste der thailändischen Kunden;10. Kopien der Rechnungen des Stammhauses an thailändische Kunden;11. Geschätzte Kosten der nächsten 3 Jahre;12. Technologietransferpläne.

Wurde die Genehmigung zur Eröffnung eines Repräsentationsbüros erteilt, so müssen fol-gende weitere Voraussetzungen erfüllt werden, um die noch erforderlichen Genehmigun-gen (z. B. Arbeitserlaubnisse) zu erhalten:

• DerGesamtaufwandzurFinanzierungdesRepräsentationsbürosdarfdassiebenfacheStammkapital des Stammhauses nicht übersteigen.

• DasgesamteKapitalzumBetriebdesRepräsentationsbürosmussvomStammhausausdem Ausland nach Thailand transferiert werden und mindestens 3 Mio. THB betragen. (Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kann es zu Problemen bei der Ertei-lung von Arbeitserlaubnissen für die ausländischen Mitarbeiter des Repräsentations-büros kommen.)

• MindestenseinefürdasRepräsentationsbüroverantwortlichePersonmussinThailandleben.

Der Leiter des Repräsentationsbüros hat die Aufgabe, respektive die Pflicht, Bilanzen und Einkommensnachweise zu erstellen und sie binnen fünf Monaten nach Ende des Rech-nungsjahres dem Ministry of Commerce zukommen zu lassen.

Schließlich muss für den ausländischen Mitarbeiter des Repräsentationsbüros, also für den Office Manager oder für dessen Assistenten eine Work Permit (Arbeitserlaubnis) be-antragt werden.

Da das Repräsentationsbüro kein Einkommen erzielt, unterliegt es auch nicht der thai-ländischen Besteuerung. Allerdings müssen alle Angestellten, die mehr als 180  Tage in Thailand leben, ihre persönliche Einkommensteuer in Thailand zahlen.

Das Anmeldungsverfahren für ein Repräsentationsbüro dauert nach Einreichung aller Unterlagen üblicherweise 2 Monate.

3.3 Das Regionalbüro

Transnationale Unternehmen können in Thailand auch ein Regionalbüro gründen. Der Begriff „Transnationale Gesellschaft“ bezeichnet in diesem Zusammenhang eine juristi-sche Person, welche unter dem Recht eines ausländischen Staates errichtet wurde und nun geschäftliche Aktivitäten auch in einem anderen Staat ausübt. Ein solches Regionalbüro stellt eine qualifizierte Form des soeben beschriebenen Repräsentationsbüros dar.

Erforderlich hierfür ist ebenfalls die Einholung der BOL beim Department of Business Development des Ministry of Commerce. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Regio-nalbüro in Thailand als juristische Person registriert oder gegründet wird.

Page 79: Investment in Thailand ||

613.3 Das Regionalbüro

Grundsätzlich ist es Regionalbüros lediglich erlaubt, die folgenden Geschäftstätigkeiten auszuüben:

1. Leitung, Koordination und Korrespondenz mit den Zweigstellen in der betreffenden Region,

2. Beratung und Management,3. Personaltraining,4. Finanzmanagement,5. Marketing und Verkaufsförderungsprogramme,6. Produktentwicklung,7. Forschung und Entwicklung.

Um die BOL zu erhalten und dauerhaft anerkannt zu werden, müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Das Regionalbüro muss zumindest eine Zweigstelle oder Tochtergesellschaft in der Region Asien haben, für die es die oben angesprochenen Tätigkeiten ausführen kann.

2. Das Regionalbüro darf keine Einkommen erzielenden Tätigkeiten durchführen.3. Jede Tätigkeit die Ankauf, Verkauf oder eine sonstige Handelstätigkeit darstellt, ist

untersagt.4. Alle Ausgaben eines Regionalbüros müssen vom dem Stammhaus getragen werden.5. Regionalbüros unterliegen gemäß dem Revenue Code nicht der Körperschaftssteuer-

pflicht. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur Zinsgewinne aus Geldmitteln, die von dem Stammhaus an das Regionalbüro überwiesen wurden. Diese unterliegen der Besteuerung.

Der Antrag auf Eröffnung eines Regionalbüros muss an die Foreign Business Section, Business Registration Division 2, Department of Business Development, Ministry of Com-merce gerichtet sein. Zusammen mit dem Antrag müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

1. Eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges des Stammhauses und die Bilanz. In der Regel reicht jedoch die Beglaubigung durch einen Notar aus. Gegebenenfalls ist noch eine Beglaubigung durch die thailändischen Botschaft oder ein thailändisches Konsulat erforderlich,

2. eine beglaubigte Vollmacht des Stammhauses, die eine Person als Manager des Regio-nalbüros in Thailand berechtigt, auch hier reicht die Beglaubigung durch einen Notar in der Regel aus, gegebenenfalls ist die Beglaubigung durch die thailändische Botschaft oder einem thailändischen Konsulat erforderlich;

3. eine Vollmacht des bevollmächtigten Managers des Regionalbüros, welche einen Rechtsanwalt berechtigt, die Dokumente vorzulegen und für das Stammhaus die Regis-trierung vorzunehmen;

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62 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

4. eine Photokopie des Passes des leitenden Managers des Regionalbüros, sofern er kein thailändischer Staatsangehöriger ist;

5. Eidesstattliche Versicherung des Leiters des Repräsentationsbüros, dass er zur Geschäftsführung befugt und nicht wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft ist (entsprechend Sec. 16 des FBA)

6. eine Karte, die die Lage des Regionalbüros zeigt; 7. weitere Dokumente, die das Projekt bezeichnen und über Aktivitäten des Repräsenta-

tionsbüros Auskunft geben (Organigramm); 8. Broschüre des Stammhauses; 9. Liste der thailändischen Kunden;10. Kopien der Rechnungen des Stammhauses an thailändische Kunden;11. Geschätzte Kosten der nächsten 3 Jahre;12. Technologietransferpläne.

Wenn die Erlaubnis erteilt wird, so müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt wer-den, damit beispielsweise die erforderlichen Work Permits (Arbeitserlaubnisse) für die Mitarbeiter erteilt werden:

• DerGesamtaufwandzurFinanzierungdesRegionalbürosdarfdassiebenfacheStamm-kapital des Stammhauses nicht übersteigen.

• DasgesamteKapitalzumBetriebdesRegionalbürosmussvomStammhausausdemAusland nach Thailand transferiert werden und mindestens 3 Mio. THB betragen.

• MindestenseinefürdasRegionalbüroverantwortlichePersonmussinThailandleben.

Der Leiter des Regionalbüros hat die Aufgabe respektive die Pflicht, Bilanzen und Einkom-mensnachweise zu erstellen und sie binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres dem Ministry of Commerce zukommen zu lassen.

Für jeden ausländischen Mitarbeiter des Regionalbüros muss eine Work Permit (Ar-beitserlaubnis) beantragt werden.

Da das Regionalbüro kein Einkommen erzielt, unterliegt es auch nicht der thailändi-schen Steuer. Allerdings müssen alle Angestellten, die mehr als 180 Tage in Thailand leben, ihre persönliche Einkommensteuer in Thailand zahlen.

Üblicherweise dauert die Registrierung eines Regionalbüros nach Einreichung aller Unterlagen ca. zwei Monate.

3.4 Joint Ventures

Ausländische Gesellschaften können auch ein Joint Venture gründen, um in Thailand ge-schäftlich tätig zu werden.

Der Begriff des Joint Venture ist im thailändischen Gesetz nur vage umschrieben und lediglich in steuerlicher Hinsicht klar definiert. Im weitesten Sinne bedeutet Joint Venture

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633.5 Die Zweigniederlassung/Branch

eine Kooperation zweier oder mehrerer Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck. Im Regelfall werden Joint Ventures in Thailand gemäß einem speziellen Vertrag zwischen den Anteilseignern durchgeführt, welcher die Beziehung und die Anteile der verschiedenen Parteien regelt. Meistens bringen alle Parteien Kapital ein, wobei eine Partei technologi-sches Know-how oder technische Hilfe zur Verfügung stellt und die andere Partei die Pro-duktionsmittel und das Wissen über den Markt vor Ort liefert.

Das Joint Venture muss nicht in jedem Fall als Gesellschaft in Thailand registriert werden. Ein Joint Venture, das sich allein auf der Vertragsbeziehung der beiden Parteien gründet, bedarf keiner Registrierung. Es wird nach thailändischem Recht nicht als eigen-ständige juristische Person angesehen. Eine solche Konstruktion erlaubt es den Parteien, auch innerhalb des Joint Ventures eigenständig zu bleiben. Meist wird diese Form gewählt, wenn die Geschäftsbeziehungen nur für einen bestimmten Zeitraum und innerhalb eines festen Rahmens aufgenommen werden, z. B. im Baugewerbe. In diesem Fall erfolgt eine gemeinsame steuerliche Veranlagung des Projektes.

Obwohl eine Registrierung als Gesellschaft nicht in jedem Fall notwendig ist, muss auch das Joint Venture die Lizenzen beantragen, die je nach der geschäftlichen Tätigkeit und der speziellen Struktur des Joint Ventures erforderlich sind (z. B. die BOL nach dem FBA).

3.5 Die Zweigniederlassung/Branch

Ein außerhalb Thailands angesiedeltes Unternehmen kann unter Umständen eine Zweig-niederlassung eröffnen, um in Thailand geschäftlich tätig zu werden. Diese Zweignieder-lassung wird ebenso als juristische Person behandelt wie das Stammhaus. Die Geschäfts-aktivitäten der Zweigniederlassung haben den gleichen Rang wie die des Stammhauses und umgekehrt.

Die Einrichtung einer Zweigniederlassung ist gesetzlich nicht speziell geregelt. Aller-dings sind bei der Einrichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften die Beschränkungen des FBA, so dass eine BOL bzw. ein BOC zu beantragen ist. Hierbei muss die ausländische Gesellschaft beim Ministry of Commerce eine Reihe von Doku-menten vorlegen und einen Geschäftsführer der Zweigniederlassung ernennen, der weite Vollmacht besitzt, um für das Stammhaus tätig zu werden. Da das Stammhaus aber für alle Verpflichtungen der Zweigniederlassung verantwortlich ist, kann die Vollmacht des Geschäftsführers gewissen Beschränkungen unterliegen.

Welche weiteren Registrierungen erforderlich sind, hängt von den beabsichtigten Ge-schäftsaktivitäten der Zweigniederlassung ab. Im Grunde handelt es sich hierbei um die gleichen Registrierungen und Lizenzen, die auch für eine thailändische Partnership oder Company Limited (z. B. Steuerregistrierung) benötigt werden.

Um eine BOL bzw. BOC für die Zweigniederlassung zu erhalten, sind folgende Schritte notwendig:

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64 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

• DasUnternehmenmusseinenGesamtbetragvon3 Mio.THBfürdieZweigniederlas-sung nach Thailand einführen.

• MindestenseinefürdieZweigniederlassungverantwortlichePersonmussinThailandwohnen.

• DerGesamtaufwandzurFinanzierungderZweigniederlassungdarfnichtgrößerseinals das siebenfache Stammkapital des Stammhauses.

Eine Zweigniederlassung unterliegt den folgenden Steuerpflichten:

• Körperschaftsteuervon20%(vorher23%zwischendem1.Januarunddem31.Dezem-ber 2012, davor ursprünglich 30 %) auf den Nettogewinn aus oder in Verbindung mit den Geschäftsaktivitäten in Thailand

• QuellensteuerineinervomRevenue Code bestimmten Höhe für den Transfer von Ge-winnen aus Thailand (z. B. 15 %)

7 Die Zahlung von Mehrwertsteuer oder speziellen anderen Steuern kann je nach Art der Geschäftsaktivität der Zweigniederlassung angefordert werden.

3.6 Partnerships

Eine Partnership entsteht, wenn sich zwei oder mehr Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen mit der Absicht, den Gewinn ihrer Unternehmung zu teilen. Jeder Partner muss hierzu Kapital, Arbeit oder anderes Eigentum in die Partnership ein-bringen. Partner können entweder natürliche oder juristische Personen sein, sofern es sich dabei nicht um Public Limited Companies handelt.

Die rechtlichen Bestimmungen bezüglich Partnerships finden sich im „Civil and Com-mercial Code“ (CCC). Das thailändische Gesellschaftsrecht unterscheidet zwischen den nachfolgend dargestellten drei Formen von Partnerships, die sich vor allem durch unter-schiedliche Haftungsvorschriften unterscheiden:

3.6.1 Unregistered Ordinary Partnership (entspricht etwa der BGB-Gesellschaft)

Die Unregistered Ordinary Partnership (nicht-registrierte einfache Partnerschaft) ähnelt der deutschen BGB-Gesellschaft. Mangels Registrierung handelt es sich bei dieser Gesell-schaft nicht um eine juristische Person. Es findet keine Haftungsbeschränkung statt, so dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Gesellschaftsverbind-lichkeiten haften, sowohl für solche, die vor der Beteiligung begründet waren als auch für solche, die erst danach entstehen.

Page 83: Investment in Thailand ||

653.6 Partnerships

Die Gesellschafter werden direkt besteuert; die Partnership selbst unterliegt keiner eige-nen Besteuerung.

3.6.2 Registered Ordinary Partnership

Die Registered Ordinary Partnership (registrierte einfache Partnerschaft) ist insbesondere hinsichtlich der Haftung mit der deutschen offenen Handelsgesellschaft – OHG vergleich-bar. Alle Partner haften gemeinsam und gesamtschuldnerisch.

Diese Partnership erlangt jedoch – anders als die deutsche OHG – aufgrund ihrer Ein-tragung den Status einer juristischen Person. Als solche unterliegt sie auch der Körper-schaftsteuer.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer nicht-registrierten und einer registrierten Partnership sind wie folgt: In einer registrierten Partnership

• mussderNamedesPartnersnichterscheinen,damitdieserRechteausderPartnershipgegen Dritte geltend machen kann;

• endetdieHaftungeinesPartnerszweiJahrenachseinemAustrittausderPartnership;• müssenGläubiger der Partnership zunächst Zugriff auf das Kapital der Partnership

nehmen, bevor sie Forderungen gegen einen Partner geltend machen können;• könnenpersönlicheGläubigereinesPartnersihreForderungennurausdenGewinnen

des Partners oder aus den ihm zustehenden Geldbeträgen befriedigen; sie haben keinen Zugriff auf das Vermögen der Partnership, solange diese nicht aufgelöst wurde.

3.6.3 Limited Partnership (entspricht etwa der KG)

Die Limited Partnership (Partnerschaft mit beschränkter Haftung) entspricht von ihrer Konstruktion her der deutschen Kommanditgesellschaft – KG. Sie kennt also zwei Arten von Partnern:

1. Partner, die unbeschränkt und privat für alle Verbindlichkeiten der Partnership haften (Komplementär).

2. Partner, die nur mit ihrer Einlage haften (Kommanditist).

Eine Limited Partnership muss registriert sein und wird durch die Registrierung eine ei-genständige juristische Person. Es gelten allerdings die folgenden Besonderheiten:

• DerFirmenname solltenichtdenNamenderPartnermitbeschränkterHaftungbe-inhalten. Wenn der Name eines solchen Partners im Firmennamen erscheint, so haf-tet dieser Partner Dritten gegenüber in der gleichen Weise wie ein Partner mit unbe-schränkter Haftung.

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66 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

• EinPartnermitbeschränkterHaftungkannGeldoderEigentum,aberkeineDienstleis-tungen in die Partnership einbringen.

• EinPartnermitbeschränkterHaftungkanndiePartnershipnichtleiten.WenneramUnternehmensmanagement teilnimmt, so ist er voll haftbar.

• EinPartnermitbeschränkterHaftungkannseineAnteileanderPartnershipohneZu-stimmung der anderen Partner verkaufen oder an andere übertragen. Er kann ebenfalls einer anderen geschäftlichen Tätigkeit nachgehen, auch wenn diese den Aktivitäten der Partnership ähnelt. Bis zur Auflösung der Partnership kann ein Gläubiger nicht gegen einen Partner mit beschränkter Haftung vorgehen.

3.6.4 Verfahrensweise zur Errichtung einer Partnership

Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam eine der beschriebenen Partnerships betrei-ben wollen, so muss der geschäftsführende Partner durch alle Partner ernannt werden. Im Falle einer Partnership mit beschränkter Haftung muss der geschäftsführende Partner ein Partner mit voller Haftung sein. Er hat die Pflicht, die Partnership beim Department of Business Development des Ministry of Commerce zu registrieren.

3.6.5 Pflichten der Partnership

Partnerships müssen, sofern sie im Sinne des FBA als Ausländer gelten, die für die Gesell-schaftstätigkeit erforderliche BOL oder ein BOC einholen.

Partnerships mit beschränkter Haftung und registrierte Partnerships unterliegen fol-genden weiteren Verpflichtungen:

• AllePartnershipsmitbeschränkterHaftungundRegistriertePartnershipsmüsseneineBilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen und diese innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Steuerjahres dem Ministry of Commerce, Department of Business Development des Ministry of Commerce, vorlegen.

• EinePartnershipkannnurmitEinverständnisallerPartneraufgelöstwerden.EinLi-quidator und ein Rechnungsprüfer müssen ernannt werden und die Bezahlung des Rechnungsprüfers muss festgelegt werden. Die Beratungen der Partner zur Auflösung der Partnership müssen innerhalb von 14 Tagen zur Einigung führen.

• NachdemdieAuflösungregistriertwurde,mussderLiquidatordiePartnershipliqui-dieren und vierteljährlich dem Rechtsprüfer Bericht über die Auflösung erstatten. Nach Beendigung der Liquidation muss den Partnern ein Bericht zur Genehmigung durch den Rechtsprüfer vorgelegt werden.

Page 85: Investment in Thailand ||

673.7 Limited Companies

3.6.6 Besteuerung

Alle registrierten Partnerships unterliegen einer Körperschaftsteuer von 20 % (vorher, sprich zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2012 23 %, ursprünglich 30 %) auf den Nettogewinn. Ob Mehrwertsteuer oder spezielle andere Steuern anfallen, ist abhängig von der Art der Geschäftsaktivität der Partnership, Näheres siehe Kap. 12.

3.7 Limited Companies

Limited Companies, d. h. Gesellschaften, deren Gesellschafter nur beschränkt haften, wer-den vom thailändischen Gesellschaftsrecht in zwei Formen vorgesehen: Zum einen als pri-vate Gesellschaft, d. h. als Company Limited, und zum anderen als öffentliche Gesellschaft, d. h. als Public Limited Company.

3.7.1 Die Company Limited (GmbH)

Die Company Limited (Co., Ltd.) ist ihrem Wesen nach mit der Gesellschaft mit be-schränkter Haftung – GmbH nach deutschem Recht vergleichbar. Diese Gesellschaft wird durch den CCC geregelt (vgl. Sec. 1096 ff CCC). Die Gründung wird in mehreren Schrit-ten vollzogen.

3.7.1.1 Bestimmung des FirmennamensDer erste Schritt zur Gründung einer Co., Ltd. besteht darin, einen Gesellschaftsnamen festzulegen und diesen beim Department of Business Development des Ministry of Com-merce registrieren zu lassen. Der Name der Gesellschaft muss immer mit dem Wort „li-mited“ enden. Nach der Überprüfung wird der Name für 30  Tage reserviert. Während dieses Zeitraums kann derselbe Name nicht an andere Bewerber vergeben werden. Eine Verlängerung dieser Sperrfrist ist möglich.

3.7.1.2 Gründung der GesellschaftIm Anschluss an die Registrierung des Namens der Gesellschaft wird das sog. „Memoran-dum of Association“, d. h. der Gesellschaftsgründungsvertrag, beim Department of Busi-ness Development des Ministry of Commerce eingereicht und registriert. Das Memoran-dum enthält im Einzelnen folgende Angaben:

• NamederGesellschaft• ProvinzderNiederlassung• Betätigungsfeld(„ObjectsoftheCompany“)• DieErklärung,dassdieGesellschafternurbeschränkthaften• RegistriertesKapital

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68 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

• Namen,Anschriften,Beruf,UnterschriftenundGesellschaftsanteilderGründungsge-sellschafter (Promoter – mindestens 3).

Für diesen Vorgang fällt eine Registrierungsgebühr von 50 THB pro 100.000 THB regis-triertes Kapital an, wobei die minimale Gebühr 500 THB und die maximale 25.000 THB beträgt.

Nachdem alle Anteile gezeichnet sind, wird eine erste Gesellschafterversammlung, das „Statutory Meeting“, durchgeführt. Hier werden u.  a. die Statuten der Gesellschaft („Regulations“ oder auch „Articles of Association“) festgelegt. Diese enthalten in der Re-gel u. a. Bestimmungen betreffend die Stimmrechte, Festlegung von Vorzugsanteilen, die Vollmachten des Directors und der Board Member als die Zeichnungsberechtigten des Unternehmens und Gewinn- und Verlustverteilung. Zumeist wird hier auf die gesetzli-chen Bestimmungen des thailändischen Zivil- und Handelsrechtsbuchs (The Civil and Commercial Code, CCC) verwiesen. In einigen Fällen können die Gesellschafter jedoch abweichende Regelungen treffen. Im Anschluss an das Statutory Meeting wird der erste Geschäftsführer der Gesellschaft („Director“) bestellt. Die Regulations sind ebenfalls beim Ministry of Commerce einzureichen.

In der Folgezeit werden die Gesellschaftsanteile einbezahlt. Sobald dies geschehen ist, spätestens drei Monate nach dem Statutory Meeting, muss die Registrierung der Gesell-schaft beim Department of Business Development des Ministry of Commerce erfolgen, das darüber ein entsprechendes Zertifikat ausstellt. Hierfür werden die Namen der An-teilseigner und der Direktoren (mit Angabe ihres jeweiligen Anteils) benötigt. Es ist die Vorlage folgender Dokumente(Tab. 3.1):

Für die Registrierung fällt nochmals eine Gebühr von 500 THB pro 100.000 THB regis-triertes Kapital an, Mindestgebühr ist 5.000 THB, Maximalgebühr ist 250.000 THB.

Der zeitliche Rahmen für die Errichtung einer thailändischen Limited Company be-trägt ca. 2 Wochen nach Bewilligung der Registrierung des Firmennamens.

Tab. 3.1 Vorzulegende DokumenteFür Thailänder: Kopie des Personalausweises und des Woh-

nungsregistrierungszertifikats (Household Registration), wenn es sich um eine natürliche Person handelt;Kopie des Firmenregistrierungszertifikats im Falle einer juristischen Person.

Für ausländische Staatsbürger: Kopie des Reisepasses und genaue Angaben der Adresse, wenn es sich um eine natürliche Person handelt;Kopie der Firmenregistrierung im Falle einer juristischen Person.

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693.7 Limited Companies

3.7.1.3 Ausländische AnteilseignerAusländische Anteilseigner dürfen nun mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile halten, so-fern die Gesellschaft den Bestimmungen des Foreign BusinessAct unterfällt. Ansonsten ist es Ausländern nicht erlaubt, mehr als 50 % der Anteile zu halten.

Hiervon gibt es die folgenden Ausnahmen und Förderungen:

1. Plain Production purpose – Die Gesellschaftstätigkeit beschränkt sich auf die vom FBA nicht erfassten Tätigkeiten. Da in diesem Fall die Beschränkungen des FBA nicht anwendbar sind, können ausländische Gesellschafter an diesen Unternehmen 100 % der Anteile halten.

2. BOI Förderung: Wird eine BOI Förderung gewährt und das entsprechende BOC gemäß dem FBA erteilt, ist es ausländischen Gesellschaftern ebenfalls möglich, 100 % der Anteile an der Co., Ltd. zu halten. Dies gilt unter Umständen auch bei Service- und Wholesales-Gesellschaften.

3. „Treaty of Amity“: Dieser zwischen Thailand und den USA geschlossene Vertrag erlaubt eine bevorzugte Behandlung von US-Unternehmen und bewirkt, dass die meisten Beschränkungen des FBA auf US-Unternehmen nicht anwendbar sind.

4. „Thailand and Australia Free Trade Agreement“ – dieser Vertrag erlaubt eine bevor-zugte Behandlung australischer Staatsangehöriger im Hinblick auf bestimmte geschäft-liche Aktivitäten.

Gemäß des Decree of Central Company & Partnership Registration Office No. 102/2549 müssen bei Gesellschaften, an welcher Ausländer eine Beteiligung von 40–50 % des re-gistrierten Kapitals halten bzw. bei Gesellschaften, deren ausländische Beteiligung zwar weniger als 40 % beträgt, welche jedoch einen ausländischen Geschäftsführer haben alle thailändischen Partner bzw. Anteilseigner die Herkunft des zur Beteiligung eingesetzten Geldes nachweisen und hierzu folgenden Dokumente einreichen:

• KopiedesSparbuchsbzw.sonstigerEinlagenachweiseoderKontoauszügederletzten6Monate

• Von einer Bank ausgestellterNachweis welcher den finanziellen Status des Partnersoder Anteilseigners wiedergibt

• KopiedesBelegs,welchedieHerkunftdereingesetztenGelderbelegt

3.7.1.4 Gründungsmitglieder und AnteilseignerZur Registrierung der Co., Ltd. werden drei Gründungsgesellschafter („Promoter“) be-nötigt. Die Co., Ltd. muss auch nach der Gründung stets mindestens drei Anteilseigner („Shareholder“) haben.

3.7.1.5 Leitung und VertretungHinsichtlich der Bezeichnungen der verschiedenen Funktionen und Ebenen der Unter-nehmensführung herrscht zum Teil große terminologische Verwirrung. Titel, Posten und

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70 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

Amtsbezeichnungen können je nach Wahl und Festlegung in den Gesellschaftsstatuten stark variieren. Die nachfolgend vorgenommene Systematisierung orientiert sich daher an der gegenwärtig gängigsten Terminologie.

Die Co., Ltd. wird vom „Board of Directors“ verwaltet und geführt. Dieses wird durch Beschluss der Anteilseigner bestimmt und vertritt die Firma gemäß den Gesellschaftssta-tuten. Mitglieder des Board of Directors können ausländische Staatsbürger sein, ebenso wie der geschäftsführende Direktor („Managing Director“), der für die täglichen Geschäf-te verantwortlich ist.

Hat das Board of Directors mehr als ein Mitglied („Board Member“), so kann es aus seiner Mitte für jede Sitzung oder für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden („Chairman“) wählen. Der Chairman wird teilweise auch als „President“ bezeichnet, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst beträchtliche Gesellschaftsanteile oder gar eine Anteilsmehrheit hält. Bei Abstimmungen im Board verfügt der Chairman ebenso wie alle anderen Board Members nur über eine Stimme; diese gibt jedoch im Falle einer Stimmen-gleichheit den Ausschlag (sog. „Casting vote“)

1. Der Funktion nach nimmt das Board in der Gesellschaft eine Art Zwitterstellung ein, da es einerseits die Funktion eines Aufsichtsrates ausübt, andererseits aber auch – je nach Gestaltung – die Geschäftsführung teilweise oder sogar ganz wahrnehmen kann. In jedem Fall fungiert das Board of Directors als Entscheidungsgremium der langfristigen Unternehmenspolitik. Bezüglich seiner Beteiligung an der laufenden Geschäftsführung im „day-to-day Business“ der Co., Ltd. sind drei Grundkonstellationen denkbar:

2. Das Board of Directors nimmt neben der Aufsicht über die Gesellschaft auch in vollem Umfang die unternehmerische Leitung und Geschäftsführung der Co., Ltd. wahr.

3. Das Board of Directors übt lediglich seine Aufsichtsfunktion und langfristige Leitungs-funktionen aus, während die Geschäftsführungsbefugnisse auf das „Executive Com-mittee“ übertragen werden. Hierbei verbleibt jedoch weiterhin ein volles Weisungsrecht des Board gegenüber der Geschäftsführung gesetzlich verankert.

4. In verschiedenen Mittelwegen zwischen den beschriebenen Varianten werden die Geschäftsführungsbefugnisse teils delegiert, teils vom Board of Directors oder von ein-zelnen Mitgliedern des Board of Directors („Board Members“) selbst wahrgenommen.

Board Members, die sich auf die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion beschränken, wer-den gewöhnlich „Members of the Board“ genannt, wohingegen „Board Members“, die tatsächlich aktiv an der Geschäftsführung mitwirken, als „Managing Director“ bzw. als „Executive Director“ bezeichnet werden.

Die häufigste Konstruktion ist diejenige, bei der ein Board Member als Managing Di-rector der Geschäftsführung vorsteht, bzw. ein angestellter Manager diese Funktion un-ter der Bezeichnung „General Manager“ wahrnimmt. Diesem untersteht direkt ein „Chief Executive Officer (CEO)“, dem wiederum weitere „Executive Officers“ als Abteilungsleiter nachgeordnet sein können.

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713.7 Limited Companies

So findet man oft Termini wie „Chief Operating Officer“ (COO), „Chief Financing Of-ficer“ (CFO) u.ä. mehr, die zugleich den Aufgabenbereich oder die Abteilung erkennen lassen, der der jeweilige Executive Officer verantwortlich vorsteht.

Bezüglich der Vertretungsbefugnis einer thailändischen Co., Ltd. kann in den Gesell-schaftsstatuten geregelt werden, dass entweder einzelne Board Member alleine oder jeweils zwei oder mehrere Board Member gemeinsam die Vertretung übernehmen.

3.7.1.6 Der Gesellschaftsvertrag und die Satzung der GesellschaftDie Satzung und die in Ihr festgelegten Grundsätze sind in aller Regel weit gefasst. Sie wird regelmäßig den im thailändischen Handelsrecht festgelegten Prinzipien und korrespon-dierenden Formulierungen entsprechen. Einige Bestimmungen bezüglich der Anteilseig-ner können hinzugefügt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

Der Gesellschaftsvertrag soll in aller Regel folgende Regelungen beinhalten:

• NamederGesellschaft,• OrtderGründungderGesellschaft,• TätigkeitsbereichderGesellschaft,• AuflistungwelchedieHaftungsbeschränkungenderAnteilseignerundDirektorenauf-

listet,• RegistriertesKapital,• Listeder(mindestens)dreiGründungsgesellschafter(„Promoter“).

Die Registrierungsgebühren des Gesellschaftsvertrages betragen 0,05 % des vorgesehenen registrierten Kapitals. Mindestens jedoch 500 THB und maximal 25.000 THB. Die zusätz-liche Registrierungsgebühr für die Gesellschaft beträgt 0,5 %, mindestens 5.000 THB und maximal 250.000 THB.

3.7.1.7 Registriertes KapitalBezüglich des registrierten Kapitals (Stammkapital) gibt es grundsätzlich keine Beschrän-kungen, wobei das Mindestkapital 3-mal 5 THB beträgt. Die Höhe des Kapitals richtet sich nach den Betriebserfordernissen der Unternehmung. Für eine Co., Ltd., die ausländische Staatsangehörige beschäftigen will, schreibt das Gesetz des Arbeitsministeriums (Minis-terium für Arbeit und öffentliche Fürsorge) vor, dass mindestens 2 Mio. THB Kapital pro ausländischen Arbeitnehmer registriert sein müssen. Daneben müssen pro ausländischen Mitarbeiter üblicherweise mindestens vier thailändische Mitarbeiter beschäftigt werden. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine Arbeitsgenehmi-gung für einen ausländischen Arbeitnehmer zu erhalten.

Grundsätzlich müssen bei einer thailändischen Co., Ltd. mindestens 25 % des regist-rierten Kapitals eingezahlt werden.

Für die Gründungsregistrierung einer Co., Ltd. muss der Registrierende die folgenden Nachweise einreichen, um so eine Prüfung der ausreichenden Einzahlung des Kapitals zu ermöglichen:

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72 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

• ErklärungderBank,• eineEmpfangsbestätigungderGesellschaft,diedieHöhedeserhaltenenBetragesaus-

weist,• EineBestätigungderGesellschaftüberdieBezahlungderAnteileunddenOrtderHin-

terlegung des Geldes.

Nachdem alle Aktien gezeichnet worden sind, wird im Rahmen einer satzungsgemäßen Sitzung die Benennung bzw. Bevollmächtigung des Directors und der Board Members be-schlossen.

3.7.1.8 FirmensiegelDie Co., Ltd. soll ein Firmensiegel führen, welches zusammen mit der Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person verwendet wird, um das Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten und wesentlichen Bereichen der Geschäftstätigkeit zu binden.

3.7.1.9 RechnungsprüferDes Weiteren muss ein Rechnungsprüfer („Auditor“) von den Anteilseignern bestimmt werden.

3.7.1.10 SteuerdokumenteÜbermittelt werden müssen der Name der Anteilseigner und des Directors und der ent-sprechenden Beteiligung.

• Für Thailänder: Kopie des Personalausweises und der Meldebescheinigung, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, Bescheinigung des Gesellschaftsregisters, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt

• Für Ausländer: Kopie des Reisepasses und weitere Informationen zur Adresse, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, Bescheinigung des Gesellschaftsregisters, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt

3.7.1.11 SteuernDie Gesellschaft muss bis spätestens 60  Tage nach ihrer Gründung die Erteilung einer Steuerkennkarte beim Finanzamt beantragen. Sofern das jährliche Einkommen der Ge-sellschaft 1,8 Mio. THB übersteigt, muss sich die Gesellschaft darüber hinaus ein Umsatz-steuerzertifikat ausstellen lassen.

3.7.1.12 SteuerlastDie steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung setzen sich wie folgt zusammen:

• KörperschaftsteuerinHöhevon20%(23%zwischendem1.Januarunddem31.De-zember 2012, zuvor 30 %) des Vorsteuergewinns (geringe Steuervergünstigungen erhal-

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73

ten Gesellschaften, die unter das Small und Medium-sized Enterprises (SMEs)-Projekt unterfallen),

• Quellensteuer,dieihrerHöhenachimSteuergesetzfürdenTransfervonGewinneninsAusland festgelegt ist.

3.7.1.13 ZeitfensterDie Gründung einer Thai Limited Company nimmt nach der Einholung der Genehmi-gung des Gesellschaftsnamens noch etwa 3 Wochen in Anspruch.

3.7.2 Die Public Limited Company (AG)

Die thailändische Public Limited Company (Public Ltd. Co.) ist mit der deutschen Ak-tiengesellschaft vergleichbar. Sie wird durch den Public Company Act von 1992 geregelt.

Die Verfahrensweise zur Errichtung einer Public Ltd. Co. ähnelt der zur Errichtung einer Co., Ltd.

Nach den Bestimmungen des Public Limited Companies Act B. E. 2535 (A. D. 1992) kann eine Co., Ltd. in eine Public Ltd Co. umgewandelt werden.

Der wichtigste Unterschied zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen liegt darin, dass eine Co., Ltd. keine Anteile öffentlich anbieten kann. Folgende Unterschiede zwischen beiden Gesellschaftsformen sind zu beachten (Tab. 3.2):

3.8 Unternehmenspflichten

Unternehmen, die gemäß dem Civil Commercial Code (CCC) registriert sind, haben fol-gende Pflichten:

Tab. 3.2 Die wichtigsten Unterschiede zwischen einer Co., Ltd. und einer Public Ltd. Co.Co., Ltd. Public Ltd. Co.

Mindestanzahl natürlicher Personen als Firmengründer

3 15

Mindestanzahl von fortwährend benötigten Anteilseignern

3 15

Öffentliche Ausschreibung von Anteilen nicht möglich möglichÖffentliche Ausschreibung von Schuldverschreibungen möglich nicht möglichRegistrierungsgebühr pro 1 Mio. THB Kapitala) Registrierung des Memorandums (Maximale Gebühr 25.000 THB)

500 1.000

b) Gesellschaftsgründung (Maximale Gebühr 250.000 THB)

5.000 1.000

3.8 Unternehmenspflichten

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74 3 Gesellschaftsgründungen in Thailand

1. Hauptversammlung Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen innerhalb von 6 Monaten nach ihrer

Registrierung eine Hauptversammlung abhalten. Danach wird alle 12 Monate eine wei-tere Hauptversammlung abgehalten.

Die Hauptversammlung muss innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Steuerjahres die Buchführung durch einen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.

2. Im Anschluss an die Jahreshauptversammlung müssen die folgenden Dokumente erstellt und dem Commercial Registration Office übergeben werden:− Eine Liste der Anteilseigner, so wie diese am Tag der Hauptversammlung bestand,

muss innerhalb von 14 Tagen vorgelegt werden.− Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen innerhalb eines Monats

nach Annahme der Bilanz vorgelegt werden.− Neue Direktoren müssen innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Entschließung

zu ihrer Ernennung eingetragen werden.3. Folgende Punkte benötigen einen Sonderbeschluss („Special shareholder resolution“):

− Änderung der Articles of Association und des Memorandums nach der Registrie-rung der Company (Sec. 1145 CCC),

− Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Anteilsscheine (Sec. 1220 CCC),− Ausnahmsweise Zulassung der Bezahlung der neuen Anteile anders als in Geld (Sec.

1221 CCC),− Kapitalherabsetzung durch Anteilswertherabsetzung oder Reduzierung der Zahl der

Anteile (Sec. 1224 CCC). Aber: mindestens 25 % des ursprünglichen Kapitals müssen erhalten bleiben (Sec.

1225 CCC). Außerdem sind bei der Kapitalherabsetzung die Öffentlichkeit per Zei-tung und die Gläubiger per Anschreiben zu benachrichtigen. Falls es Widerspruch gibt, muss vor der Herabsetzung der Anspruch des Widersprechenden befriedigt oder gesichert werden (Sec. 1226 CCC),

− Unternehmensverschmelzung (Sec. 1238 CCC) und− Außerplanmäßige Auflösung der Company (Sec. 1236 (4) CCC).

4. Folgende Entscheidungen bedürfen eines Beschlusses der Hauptversammlung der Anteilseigner: Ernennung der Direktoren, Änderung der Befugnisse der Direktoren (es sei denn das Board ist durch die Gesellschaftssatzung hierzu bevollmächtigt), Ände-rung oder Ernennung des Rechnungsprüfers oder des Liquidators, Festsetzung der Ent-lohnung des Rechnungsprüfers, Genehmigung der Dividendenausschüttung, Annahme des Berichts des Liquidators. Diese Punkte müssen im Protokoll der Hauptversamm-lung erscheinen.

5. Die Anteilseigner, die mindestens 1/5 aller Anteile besitzen, können die Unternehmung schriftlich auffordern, eine außerordentliche Hauptversammlung der Anteilseigner abzuhalten, wenn sie den Zweck hierfür angeben. Wenn die Direktoren der Firma diese außerordentliche Hauptversammlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung der Anteilseigner einberufen, können entweder die Anteilseigner, die die Aufforderung formuliert haben, oder andere Anteilseigner, die insgesamt den benötigten Betrag an Anteilen besitzen, selbst eine solche Versammlung einberufen.

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753.8 Unternehmenspflichten

6. Abgesehen von der Notwendigkeit einer special shareholder resolution gilt für die Auflösung der Firma die gleiche Verfahrensweise wie bei der Partnership.

7. Aufstellung der Bilanz − Mindestens alle 12 Monate muss eine Bilanz aufgestellt werden. Diese muss vom

Rechnungsprüfer überprüft und der Hauptversammlung zur Annahme vorgelegt werden.

− Bei Vorlage der Bilanz müssen die Direktoren der Hauptversammlung einen Bericht vorlegen, der die Geschäftsaktivitäten des letzten Jahres aufzeigt.

− Die Direktoren müssen der Behörde spätestens einen Monat nach Annahme der Bilanz durch die Hauptversammlung eine Kopie der Bilanz vorlegen.

8. Rechnungsprüfung Jedes Jahr muss auf der Hauptversammlung ein Rechnungsprüfer ernannt und seine

Entlohnung festgelegt werden. Sollte es keinen Rechnungsprüfer geben, so müssen die Direktoren eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um einen Rech-nungsprüfer zu ernennen.

9. Bücher und Konten Die Direktoren müssen für eine ordentliche Buchführung sorgen. Sie müssen außer-

dem dafür sorgen, dass Protokolle über alle Entschließungen und Verfahrensweisen auf Versammlungen von Anteilseignern und Direktoren angefertigt und aufbewahrt werden.

10. Steuern Nach der Registrierung bei der Handelskammer muss die Unternehmung innerhalb

von 60 Tagen eine Taxpayer Identification Card beantragen.

Die Abführung der Mehrwertsteuer wird für alle Unternehmen, die eine solche zu zahlen haben, bis zum 15. Tag des nächsten Monats abverlangt.

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Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_4, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

4

4.1 Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in Thailand

Ausländer, die nicht nur kurzfristig für touristische Zwecke nach Thailand reisen, sondern sich dort längere Zeit aufhalten wollen, benötigen hierfür nach dem Immigration Act B. E. 2522 von 1979 eine Aufenthaltsgenehmigung. Wird in diesem Zeitraum ferner einer Be-schäftigung oder geschäftlichen Tätigkeit nachgegangen, ist in fast allen Fällen auch eine Arbeitserlaubnis („Work Permit“) erforderlich (siehe Kap. 4.2).

Bei einem rein touristischen Aufenthalt in Thailand von – je nach Nationalität – 15 bzw. maximal 30 Tagen wird direkt am Flughafen oder einer anderen Einreisestelle ein soge-nanntes Visa on arrival gebührenfrei ausgestellt. Diese Möglichkeit bietet sich Deutschen, Österreichern, Schweizern und Angehörigen weiterer 53 Staaten. Voraussetzung ist ein bestätigtes Weiter- oder Rückflugticket für den Gebrauch innerhalb von 15 bzw. 30 Tagen. Wer Inhaber eines stand-by-tickets ist, ist dagegen auch bei einem Aufenthalt von unter 30 Tagen immer visumspflichtig. Insgesamt dürfen jedoch die Aufenthalte mit einem „Visa on arrival“ 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten – beginnend ab dem Zeitpunkt der Einreise – nicht überschreiten.

Außerdem muss der Reisepass ab dem Tag der Einreise noch mindestens 6 Monate gül-tig sein.

4.1.1 Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigungen (Visa)

Eine bereits vor Reiseantritt zu beantragende Aufenthaltsgenehmigung ist dann erforder-lich, wenn sich Ausländer länger als 30 Tage in Thailand aufhalten. Diese werden von der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin oder den Konsulaten in Hamburg, Essen, Frankfurt am Main, Stuttgart oder München ausgestellt. Die maximal zugelassene Auf-enthaltsdauer richtet sich nach der jeweiligen Art der Aufenthaltsgenehmigung. Für alle nachfolgend genannten Arten von Aufenthaltsgenehmigungen gilt, dass die Einreise nach

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78 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

Thailand innerhalb von 3 Monaten ab dem Ausstellungsdatum des Visums zu erfolgen hat. Außerdem muss der Reisepass am Tag der Einreise nach Thailand noch mindestens 6 Monate gültig sein.

Welche Art von Aufenthaltsgenehmigung sinnvoll und zulässig ist, hängt vom Grund der Einreise und der Länge des geplanten Aufenthalts ab. Die einzelnen Visa-Kategorien gestalten sich wie folgt:

4.1.1.1 Touristen-VisumReisende, die sich lediglich touristisch motiviert in Thailand für einen Zeitraum von über 30 Tagen aufhalten, können sich ein Touristen-Visum ausstellen lassen. Die Gültigkeit die-ses Visums beträgt 3 bis 6 Monate ab Einreisedatum (Sec. 34 Par. 3)1. Die durch dieses Visum mögliche Aufenthaltsdauer beträgt maximal 90 Tage (Sec. 35 Par. 2) innerhalb eines halben Jahres ab dem Zeitpunkt der Einreise.

Einzureichen sind dafür:

• ein ausgefülltes Bewerbungsformular (welches auf Anfrage von der Botschaft/denKonsulaten zugefaxt wird bzw. auf den Internetseiten der thailändischen Botschaft als Download zur Verfügung steht),

• derReisepass(GültigkeitabdemTagderEinreisemindestens6Monate),• einoderzweiPassfotos(jenachKonsulat),• derNachweis,dasseinausreichendesEigenkapitalvorhandenist(4.000.000 EURpro

Person bzw. 10.000 EUR pro Familie), wird in der Praxis oft nicht verlangt• 30,60oder90 EURBearbeitungsgebühr,jenachAnzahlderbeantragtenEinreisen(1

bis 3) – in bar oder per Postanweisung; Schecks werden nicht angenommen• sowieeinalsEinschreibenfrankierterRückumschlag,soweitdasVisumpostalischbe-

antragt wird.

Auch wenn die Konsulate in der Regel sehr zügig arbeiten, sollten die Unterlagen im Ide-alfall etwa drei Wochen vor Reiseantritt eingereicht werden.

4.1.1.2 Transit-VisumReisenden, die sich in Thailand weniger als 30 Tage aufhalten und anschließend ein weite-res Land bereisen, wird ein Transit-Visum ausgestellt (Sec. 34 Par. 8; 35 Par. 1.). Weiterhin kann das Transit-Visum von Reisenden beantragt werden, die an Sportveranstaltungen teilnehmen (Kategorie S). Wenn diese länger als einen Monat verweilen möchten, kann ihnen auch ein Non-Immigrant Visa mit der Kategorie O ausgestellt werden.

1 Die genannten Sections sind solche des „The Immigration Act“ B. E. 2522 (1979). Näher geregelt werden die Visa-Angelegenheiten in: „Ministerial Declaration“ Nr. 6, B. E. 2523 (1980); Nr. 9, B. E. 2529 (1986); Nr. 19, B. E. 2538 (1995); „Notification of the Ministry of Interior“ Feb. 6th B. E. 2538 (1995); „Order from Police Department“ Nr. 51/2537 Jan. 19th B. E. 2537 (4) (1994); 51/2537 Jan. B. E. 2537 (3.2, 3.3) (1995), No. 606/2549 (2006).

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794.1 Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in Thailand

Zu beantragen ist dieses Visum ebenfalls bei der Königlich Thailändischen Botschaft oder einem der genannten Konsulate.

Das Transit-Visum hat eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Einreisedatum.Eingereicht werden müssen:

• ein ausgefülltes Bewerbungsformular (welches auf Anfrage von der Botschaft/denKonsulaten zugefaxt wird bzw. auf den Internetseiten der thailändischen Botschaft als Download zur Verfügung steht),

• derReisepass(GültigkeitabdemTagderEinreisemindestens6Monate),• einbiszweiPassfotos(jenachKonsulat),• NachweisderWeiterreiseabThailand(vollbezahltesFlugticket),• VisumdesanderenLandesimReisepass(fallserforderlich),• Ggf.Einladungsschreiben,dasdieTeilnahmeaneinerSportveranstaltungbestätigt,• eineBearbeitungsgebührvonetwa20,00–50,00 EUR(jenachKonsulat),• sowieeinalsEinschreibenfrankierterRückumschlag.

Aufgrund der Regelungen zum visa on arrival ist diese Kategorie für Europäer eher un-bedeutend.

4.1.1.3 Non-Immigrant-VisumIst mit dem Aufenthalt in Thailand ein bestimmter Zweck verbunden, so kann bei der Thailändischen Botschaft in Berlin oder einem der zuständigen Konsulate in Essen, Ham-burg, Frankfurt am Main, Stuttgart oder München ein Non-Immigrant-Visum beantragt werden. Dieses Visum berechtigt den Reisenden zu einem Aufenthalt in Thailand von entweder bis zu 90 Tagen oder bis zu einem Jahr. Für bestimmte Zwecke wird auch ein längerer Aufenthalt zugelassen.

Eingereicht werden müssen dafür:

• ein ausgefülltes Bewerbungsformular (welches auf Anfrage von der Botschaft/denKonsulaten zugefaxt wird bzw. auf den Internetseiten der thailändischen Botschaft als Download zur Verfügung steht),

• derReisepass(auchhiergilt:GültigkeitabTagderEinreisemind.6Monate),• einbiszweiPassfotos(jenachKonsulat),• ggf.einNachweisüberdenZweckderReise,z. B.einEinladungsschreiben• 50,00 EUR(SingleEntry);120,00 EUR(MultipleEntry)Bearbeitungsgebühr,• sowieeinalsEinschreibenfrankierterRückumschlag.

Der Bearbeitungszeitraum liegt bei etwa einer Woche.Zulässige Zwecke für die Beantragung eines Non-Immigrant-Visums sind u. a.:

Business „B“Zu beantragen von Geschäftsreisenden und Personen, die in Thailand einer Beschäftigung nachgehen (Sec. 34 Par. 5, 35 Par. 3). Hierbei ist zu beachten, dass für die Arbeitsaufnahme

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80 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

zusätzlich eine Arbeitserlaubnis (work permit) nötig ist, deren Voraussetzungen in dieser Broschüre noch erläutert werden.

Business only „B“Geschäftsreisende, die in Thailand keiner Beschäftigung nachgehen, können das business only Visum beantragen. Es hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren und erlaubt es dem Rei-senden, sich jeweils für einen Zeitraum von maximal 90 Tagen in Thailand aufzuhalten. Für dieses Visum wird eine Bearbeitungsgebühr von ca. 230 EUR (10.000 THB) berechnet.

7 Das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem solchen Visum ist nicht gestattet.

Business Approved „B-A“Der Inhaber eines solchen Visums darf sich ab dem Zeitpunkt seiner Einreise ein Jahr in Thailand aufhalten. Für die Gewährung eines solchen Visums ist die thailändische Ein-wanderungsbehörde zuständig. Es wird nur besonders qualifizierten Antragstellen ge-währt und bedarf der Genehmigung durch das Arbeitsministerium. Es kann von der Fir-ma des Antragstellers für diesen beantragt werden.

Diplomatic „D“Zu beantragen von Personen, die in diplomatischer oder konsularischer Mission reisen, bzw. in Erfüllung von Pflichten internationaler Organisationen (Sec. 34 Par. 1, 35 Par. 5) sowie deren Familienmitgliedern. Ein solches Visum kann auch für einen Zeitraum von länger als einem Jahr ausgestellt werden.

Official „F“Dieser besondere Visum-Typ kann von Personen, die offizielle Pflichten zu erfüllen haben, welche die thailändische Regierung betreffen (Sec. 34 Par. 2, 35 Par. 5), beantragt werden. Es ist auch eine Ausstellung für einen Zeitraum von länger als einem Jahr möglich.

Capital Investment „IM“Zu beantragen von Personen, die in Übereinstimmung mit den zuständigen thailändi-schen Ministerien und Abteilungen Kapital nach Thailand transferieren. Ein Non-Immig-rant Visum auf dieser Basis kann jeweils um ein Jahr verlängert werden (Sec. 34 Par. 6, 35 Par. 4), siehe Kap. 4.2.8.

Der Mindestbetrag der Investition muss 3 Mio. THB betragen und der Investor muss einen Nachweis erbringen, dass in seinem Namen Geld nach Thailand transferiert wurde. Dieser Nachweis wird durch eine entsprechende Bestätigung einer thailändischen Bank über diese Transaktion geführt. Der Nachweis kann auch durch eine Erklärung der Zollbe-hörde erbracht werden, dass das Geld entsprechend dem von der Zollbehörde vorgesehe-nen Verfahren eingeführt wurde. Für jede solche Transaktion soll es dem Investor erlaubt sein, sich für ein Jahr in Thailand aufzuhalten.

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814.1 Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in Thailand

Das so eingeführte Geld wird entweder auf ein Konto bei einer staatlichen Bank einge-zahlt oder es wird anderweitig in Staatsanleihen, Anteilen an Appartement-Häusern oder in andere Projekte investiert, die die Einwanderungsbehörde im Hinblick auf die Entwick-lung in Thailand für günstig hält. Die hier genannten Investitionsmöglichkeiten können wahlweise kombiniert werden.

Investment and Business „IB“Dieser Typ kann von Personen beantragt werden, die im Rahmen von durch den Board of Investment (BOI) geförderten Projekten tätig sind (vgl. Sec. 34 Par. 7), siehe Abschn. 4.2.7.2. Diese Förderung muss eine der folgenden Kriterien erfüllen:

• Ausfuhrförderung• SchaffungvonArbeitsplätzen• NutzunglokalerRohstoffe• FörderungdesTechnologietransfers• KeineBehinderungdesbestehendenInlandsgeschäfts

Education „ED“Zu beantragen von Personen, die sich zu Studienzwecken bzw. auf Exkursion in Thailand aufhalten (Sec. 34 Par. 10, 35 Par. 3).

Research „RS“Personen, die sich aufgrund wissenschaftlicher Forschungsaufgaben, wissenschaftlicher Ausbildung oder des Studiums an einem pädagogischen Institut in Thailand aufhalten (Sec. 34 Par. 13, 35 Par. 3), erfüllen die Voraussetzungen für diesen Typus.

Media „M“kann von Personen beantragt werden, die sich im Rahmen von medienrelevanten Veran-staltungen in Thailand aufhalten (Sec. 34 Par. 11, 35 Par. 3).

Religion „R“Ist eine spezielle Kategorien für Individuen, die sich aufgrund von Missionarstätigkeiten in Thailand aufhalten (Sec. 34 Par. 12, 35 Par. 3).

Expert „EX“Zu beantragen von Personen, die sich aufgrund des Einsatzes spezieller Fähigkeiten und Kenntnissen in Thailand aufhalten (Sec. 34 Par. 14, 35 Par. 3).

Sports „S“Dieses Visum wird für Personen ausgestellt, die an einer öffentlich bedeutsamen Sportver-anstaltung teilnehmen (Sec. 34 Par. 4, 35 Par. 1).

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82 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

Others „O“Zu beantragen von Personen, die sich aus anderen besonderen Gründen in Thailand auf-halten. Hierunter fallen beispielsweise:

• Pensionäre,• Personen,dieaufgrundderBerufstätigkeiteinesFamilienmitgliedesinThailandleben

(Sec. 34 Par. 15, 35 Par. 3),• Personen,diesicheinermedizinischenBehandlungunterziehenwerden,• Personen,diealsTrainertätigseinwerden.

Long Stay „O-A“Dieses Visum können Personen ab 50 beantragen, die nicht die Absicht haben, einer Beschäftigung nachzugehen. Es gilt für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr.

4.1.2 Verlängerung des Visums

Je nach Visa-Kategorien unterscheidet sich der Zeitraum, um den das ursprünglich ausge-stellte Visum verlängert werden kann.

Touristen und Transitreisende erhalten in der Regel eine Verlängerung ihrer Aufent-haltsgenehmigung von 30 bzw. 15 Tagen. Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für die sog. visa on arrival. Diese können nur in Ausnahmefällen verlängert werden.

Beim Non-Immigrant Visum besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltsgenehmigung vor Ort durch das Immigration Bureau in Thailand um bis zu ein Jahr (ab Einreisetag) zu ver-längern. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der mit dem Aufenthalt verbundene Zweck weiterhin besteht, d. h. plausible Gründe für die Notwendigkeit des Aufenthalts vorliegen (Sec.  35 Par.  3). Diese wären z.  B. im Falle von Studienzwecken, der Heirat mit einer/einem thailändischen Staatsangehörigen oder bei einer Aufnahme bzw. Fortführung eines Arbeitsverhältnisses gegeben. Soll das Visum aufgrund eines bestehenden Arbeitsver-hältnisses verlängert werden, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen sein:

• DasUnternehmen,dasdenAusländerbeschäftigt,musseineingezahltesKapital von mindestens 2 Mio. THB haben. Für Ehegatten thailändischer Staatsangehöriger ist der Betrag auf 1 Mio. THB reduziert.

• DasVerhältnisvonthailändischenzuausländischenArbeitnehmernindemUnterneh-men darf 4: 1 nicht unterschreiten. In bestimmten Ausnahmefällen darf das Verhältnis der Arbeitnehmer auch 1: 1 betragen (z. B. Angestellte eines Representative- oder Regi-onal Office)

• DerAusländermuss einmonatlichesMindestgehaltnachweisen,das vonderNatio-nalität des Antragstellers abhängt. Für Deutsche wird ein Gehalt von mindestens 50.000,- THB verlangt.

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834.1 Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in Thailand

Diese Voraussetzungen dürfen nicht mit den Voraussetzungen für die Beantragung eines work permits verwechselt werden!

Wird ein Non-Immigrant Visum aufgrund einer gültigen Arbeitserlaubnis um einen bestimmten Zeitraum verlängert, so kann diese Verlängerung auch für Familienmitglieder beantragt werden. Notwendig dafür ist die Vorlage der Heirats- bzw. der Geburtsurkunde der Kinder. Nicht akkreditierte Diplomaten und Personen, die in öffentlichen Angelegen-heiten reisen, können ihr Visum unbegrenzt verlängern lassen (Sec. 35 Par. 2, Nr. 5).

Zur Beantragung einer Verlängerung des Visums müssen vorgelegt werden:

• derReisepass,• einPassfoto,• einNachweisüberdieGründefürdenVerlängerungsantrag(Sec. 35Par. 3).

Darüber hinaus müssen 1.900,- THB (ca. 40,- EUR) Bearbeitungsgebühr gezahlt werden. Grundsätzlich sollte für die Verlängerung des Visums eine Bearbeitungszeit von etwa zwei Wochen einkalkuliert werden.

4.1.3 Erneute Einreise nach Thailand

Reisende, die während ihres Thailandaufenthalts das Land kurzfristig verlassen wollen, müssen für die erneute Einreise eine Erlaubnis (re-entry permit) einholen. Diese Wieder-einreise-Erlaubnis muss der Reisende ganz unabhängig von der Art seines Visums immer beantragen. Nur so ist gewährleistet, dass er nach Beendigung seiner Reise wieder nach Thailand einreisen darf, ohne dass sein thailändisches Visum seine Gültigkeit verliert. Die im Visum ausgewiesene Aufenthaltsfrist kann somit weiterhin genutzt werden (Sec. 39). Bei einer Ausreise ohne eine zuvor beantragte Wiedereinreise-Erlaubnis verfällt das Visum automatisch. Zu beantragen ist ein re-entry permit beim Immigration Bureau. Ein sol-ches befindet sich auch am Flughafen.

Bei der Beantragung müssen der Reisepass und ein Passfoto vorgelegt werden.Außerdem ist eine Bearbeitungsgebühr von zurzeit 1.000,- THB (ca. 25 EUR) zu zah-

len. Die Ausstellung erfolgt innerhalb von 24 h nach Einreichung des Antrags. Ein re-en-try permit kann auch wiederholt beantragt werden, normalerweise in einem Umfang von bis zu 15 Mal pro Jahr. Es hat sich aber gezeigt, dass auch 67 re-entry permits erfolgreich beantragt werden konnten – allerdings verbunden mit nicht ganz unerheblichen Kosten!

Inzwischen gibt es multiple-entry visa, die für ein Jahr gültig sind. Innerhalb dieses Jahres ist es möglich, unbegrenzt oft nach Thailand einzureisen. Die Gebühr für die Er-teilung eines multiple-entry Visa beträgt ca. 3.800,- THB (ca. 95,00 EUR).

Hinsichtlich der Einreise mit einem Touristenvisum soll noch mal darauf hingewiesen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, jeweils nur Aufenthalte von ma-ximal 30 Tagen in Thailand erlaubt sind, wobei die Gesamtaufenthaltsdauer in diesen 6 Monaten eine Gesamtzeit von 90 Tagen nicht überschreiten darf.

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84 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

4.1.4 Überschreitung der Aufenthaltsgenehmigung

Jeder Reisende ist für die korrekte Einhaltung seiner Aufenthaltsgenehmigung selbst ver-antwortlich. Wer sich ohne gültiges Visum in Thailand aufhält, muss mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 20.000 THB rechnen (Sec. 81). Neben einer Bußgeldzahlung wird dem Reisenden auferlegt, Thailand unverzüglich zu verlassen. Zu zahlen ist das Bußgeld am Flughafen, jedem anderen Ort der Ausreise oder beim Immigration Bureau. In der Praxis werden von den Immigrationsbehörden 500 THB pro Aufenthaltstag ohne Visum berechnet, soweit die Überziehung erst bei der Ausreise festgestellt wird.

Für den Fall, dass man aus irgendwelchen unglücklichen Umständen von der Polizei aufgegriffen wird, muss man damit rechnen, sich aufgrund eines länger als zwei Tage ab-gelaufenen Visums im Immigrationsgefängnis wiederzufinden – das bedeutet, 40 m2 mit 30 Personen teilen zu müssen!

4.1.5 Meldepflichten

Ausländer, die sich länger als 90 Tage in Thailand aufhalten, müssen sich jeweils nach 90 Tagen bei der Einwanderungsbehörde (Immigration Bureau) melden. Dabei ist der Auf-enthaltsort anzugeben (Sec. 37 Par. 5). Bei Adressänderungen müssen Ausländer diese der Einwanderungsbehörde innerhalb von 24 h nach dem Umzug melden (Sec. 37 Par. 1, Nr. 2, 3). Bei Reisen innerhalb Thailands in eine andere Provinz und einem Aufenthalt von län-ger als 24 h am Zielort, muss dies innerhalb von 48 h bei der Polizeistelle des Zielortes gemeldet werden (Sec. 37 Par. 1, Nr. 4).

Bei Verstößen gegen die Meldepflichten drohen Geldstrafe; sie beträgt 4.000,- THB (bei Selbstanzeige 2.000,- THB) und zusätzliche 200,- THB für jeden überzogenen Tag, wenn der Verstoß von der Behörde aufgedeckt wird.

4.1.6 Dauerhafte Aufenthaltsgenehmigungen

Neben der zeitlich befristeten Aufenthaltsgenehmigung gibt es auch die Möglichkeit, sich um eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis (Resident- oder Quota-Visum) zu bewer-ben. Dies bietet den Vorteil, dass man sich nicht jedes Jahr erneut bewerben und für die Erlangung eines weiteren Non-Immigrant Visa einen wichtigen Grund benennen muss, sondern sich auch ohne Arbeitserlaubnis, Auftrag etc. in Thailand aufhalten darf. Zu be-achten ist allerdings, dass auch ein Resident- oder Quota-Visum nicht davon befreit, vor jedem Verlassen Thailands bei geplanter Rückkehr den Antrag auf re-entry, also die Er-laubnis zur Wiedereinreise zu stellen. Des Weiteren muss ggf. auch eine work permit be-antragt werden.

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854.2 Arbeitserlaubnis für Ausländer in Thailand

Die Anforderungen, die an den Erwerb einer uneingeschränkten Aufenthaltserlaubnis geknüpft sind, sind allerdings sehr hoch und die Vergabe dieser Visa sehr eingeschränkt.

Nach dem jährlichen Beschluss der Ministry of the Interior können pro Jahr 100 auslän-dische Personen pro Land über das Quota Visum nach Thailand einreisen. Voraussetzung hierfür ist, dass man sich bereits drei aufeinanderfolgende Jahre mittels Non-Immigrant Visa legal in Thailand aufgehalten hat. Vergeben werden diese Plätze in einem umfangrei-chen Auswahlverfahren.

4.2 Arbeitserlaubnis für Ausländer in Thailand

Grundsätzlich benötigt jeder Ausländer, der in Thailand arbeiten möchte, ab dem ers-ten Arbeitstag eine Arbeitserlaubnis. Diese Arbeitserlaubnis richtet sich nach dem Aliens Working Act B. E. 2521(1978). Unter der Verordnung dieses Gesetzes darf ein Ausländer keine Arbeit oder Dienstleistung verrichten, es sei denn, eine Arbeitserlaubnis wurde vom Labour Department (jetzt: Department of Skills Development) ausgestellt, oder die aus-geübte Tätigkeit fällt nicht in den Bereich des Aliens Working Act.

Arbeit im Sinne des Aliens Working Act umfasst sowohl körperliche als auch geistige Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese mit einem Entgelt versehen werden oder nicht (Sec. 5). Somit bedarf selbst freiwillige oder gemeinnützige Arbeit einer Arbeitserlaubnis.

Einige Tätigkeiten dürfen nur von Thailändern, also nicht von Ausländern, ausgeübt werden. Verbotene Tätigkeiten sind in einer Anlage zum Announcement of the Revo-lutionary Party No 281 und der List annexing Royal Decree Naming Occupations and Professions Prohibited to Aliens B. E. 2522 (1979) vom 11. Mai 1979 aufgeführt. Für an-dere, ebenfalls im Einzelnen in einer ministeriellen Mitteilung und einer weiteren Anlage zur Announcement of the Revolutionary Party No. 281 aufgeführte Tätigkeiten müssen Ausländer eine Genehmigung beantragen.

Tätigkeiten2, die von Ausländern nicht ausgeführt werden dürfen:

• SchwerekörperlicheArbeit,außerderunter2.genanntenArbeitimFischfang• Ackerbau, Viehzucht, Forstwirtschaft oder Fischereiwirtschaft. Ausgenommen sind

Arbeiten, die spezielle Branchenkenntnisse erfordern, sowie die Überwachung von Far-men und schwere Arbeiten im Fischfang, insbesondere in der Hochsee-Fischerei

• Maurerarbeiten,ZimmererarbeitenoderandereBauarbeiten• SpediteurstätigkeitenjeglicherArt;ausgenommenistdasFühreninternationalerFlug-

zeuge• VerkaufvonFenstern• Auktionatorstätigkeiten• ÜberwachungderBuchführung,RechnungsprüfungoderKundendienst, ausgenommen gelegentlicher interner Revision

2 Diese Liste ist nicht vollständig, enthält jedoch die wesentlichen Tätigkeiten.

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86 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

• Goldschmiede-,Silberschmiede-oderandereEdelmetallarbeiten• FertigungvonBronzewaren• vieleTätigkeitenimBereichderBekleidungsindustrie• Makler-oderVermittlertätigkeiten,ausgenommeninternationaleAngelegenheiten• Maschinen-undGerätebau,staatlichesIngenieurwesen,welchesPlanungundKalku-

lation, Systematik, Forschung, Planung, Prüfung, Bauüberwachung oder beratende Ar-beit betrifft; ausgenommen ist solche Arbeit, die spezielle Fachkenntnis erfordert

• Architekturarbeiten,dieDesign,Malerei,BauüberwachungoderberatendeTätigkeitenbetreffen

• FremdenführertätigkeitfürReiseagenturen• Handel(teilweise)• Sekretariats-undBüroarbeiten• Rechts-undProzessberatung

Tätigkeiten3, für die Ausländer eine Genehmigung beantragen können:

• HandelmitWaren(davonausgeschlossensindjedochMedikamente,Chemikalien,Ra-dio- und Fernsehgeräte, Kameras, Videogeräte, Schusswaffen, Sprengstoff u. ä. sowie Geräteteile)

• Autoreparatur-undKarosseriebetrieb(auchMontagevonAuspuffrohrenundSitzpols-tern)

• VerkaufvonSpeisenundGetränken

Hiervon zu unterscheiden ist die Liste mit verbotenen Unternehmungen im Foreign Business Act B. E. 2542 (2000). In diesem Gesetz wird aufgeführt, in welchen Bereichen Ausländer nicht selber unternehmerisch tätig sein – also kein eigenes Gewerbe betreiben dürfen. Diese Liste korrespondiert in vielen Punkten mit der Liste der verbotenen Ar-beitnehmertätigkeiten. Durch diese Restriktionen sollen sowohl Arbeitnehmer wie auch Unternehmen umfassend vor ausländischer Konkurrenz geschützt werden.

4.2.1 Ausnahmen

Ausnahmsweise können Ausländer aber auch ohne Arbeitserlaubnis in Thailand beschäf-tigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie Arbeiten zu verrichten haben, die als dringend notwendig betrachtet werden und die innerhalb von 15 Tagen erledigt werden können. Es darf sich jedoch auch in diesem Fall nur um Arbeiten handeln, die Ausländern erlaubt sind. Außerdem muss das Department of Skills Development schon vor Arbeitsbeginn informiert werden (Sec. 7).

3 Diese Liste ist nicht vollständig, enthält jedoch die wesentlichen Tätigkeiten.

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874.2 Arbeitserlaubnis für Ausländer in Thailand

Gemäß dem Aliens Working Act B. E. 2521 (1978) sind außerdem folgende Personen von dem Erfordernis einer Arbeitserlaubnis ausgenommen:

• MitgliederdesdiplomatischenKorps(Sec. 4Par. 1),• Personen,dieaneinemkonsularischenAuftragbeteiligtsind(Sec. 4Par. 2),• Vertreter undFunktionäre derVereintenNationenundderen Sonderorganisationen

(specialized agencies, Sec. 4 Par. 3),• PersönlicheAngestellteausdemAusland,diefüreinederobenaufgeführtenPersonen

tätig sind (Sec. 4 Par. 4),• Personen,diePflichtenoderAufgabennachkommen,dieaufgrundeinesAbkommens

zwischen der thailändischen Regierung und einer ausländischen Regierung oder inter-nationalen Organisation erfüllt werden (Sec. 4 Par. 5),

• Personen,dieAufgabenimInteressevonBildung,Kunst,Sport,Kultur oder anderen Aktivitäten nachkommen, die durch einen königlichen Erlass festgesetzt werden (Sec. 4 Par. 6),

• Personen,denenvonderthailändischenRegierunggenehmigtwird,dasKönigreichzubetreten, um eine bestimmte Aufgabe oder Pflicht zu erfüllen (Sec. 4 Par. 7),

• Personen,diegewissesoziokulturellePflichtenoderAufgabenimKönigreicherfüllen,wie etwa die Unterstützung der Regierung bei der Entwicklung der Ausbildung, den kulturellen und künstlerischen Austausch und das Tätigwerden im Zusammenhang mit Treffen, Seminaren oder Ausstellungen, soweit der Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt (Sec. 44).

4.2.2 Beantragung einer Arbeitserlaubnis

Um in Thailand eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, muss man im Besitz eines Non-Immi-grant Visums oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis (resident permit) sein (Sec. 11 Par. 1). Während das Non-Immigrant Visum meist vor Antritt der Reise ausgestellt wird, kann die Arbeitserlaubnis zwar vom zukünftigen Arbeitgeber schon im Voraus angefor-dert werden, sie hat jedoch erst Gültigkeit, wenn die betreffende Person mit einem Non-Immigrant Visum nach Thailand eingereist ist.

Zu beantragen ist eine Arbeitserlaubnis bei der Aliens Occupation Division. Wird die Arbeit nicht in Bangkok verrichtet, so wird die Bewerbung beim zuständigen Provincial (Changwhat) Skills Development Office beantragt oder im örtlichen Rathaus, wenn eine derartige Behörde nicht vor Ort ist (Ministerial Regulations B. E. 2522 [1979] Art. 2).Die einzureichenden Unterlagen müssen für gewöhnlich ins Thailändische übersetzt und ent-sprechend beglaubigt werden, zum Teil reicht auch eine englische Fassung aus.

4 Royal Decree B. E. 2522 (1979), Exempting Aliens Performing Certain Duties or Mission in the Kingdom From Enforcement of Aliens Working Act B. E. 2521 (1978).

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88 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

Die Bearbeitung einer Arbeitserlaubnis kann bis zu drei Monate dauern. Für die Be-arbeitung eines Antrages fällt eine Grundgebühr in Höhe von 100 THB an, die übrige Ge-bühr berechnet sich anhand der Dauer der Arbeitserlaubnis:

• 750,- THBfüreine3-monatigeArbeitserlaubnis,• 1.500,- THBfüreine6-monatigeArbeitserlaubnis,• 3.000,- THBfüreineArbeitserlaubnisvoneinemJahrGültigkeit.

Wird der Antrag auf Arbeitserlaubnis abgelehnt, kann innerhalb von 30 Tagen eine schrift-liche Beschwerde an das Labour Department gerichtet werden. Die Beschwerde wird an einen Ausschuss weitergegeben, der innerhalb von 15 Tagen Beratungen durchführt und Vorschläge macht. Innerhalb weiterer 30 Tage wird dann durch den Minister endgültig über die Angelegenheit entschieden (Sec. 17).

4.2.3 Voraussetzungen für die Bewilligung einer Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen er-füllt sind:

Thailändische Unternehmen mit einem eingezahlten Grundkapital von mindestens 2  Mio.  THB können grundsätzlich pro 2  Mio.  THB Kapital einen Ausländer beschäfti-gen, höchstens jedoch zehn ausländische Arbeitnehmer. Ausnahmen sind jedoch mög-lich, soweit gewisse Rahmenvoraussetzungen vorliegen. Ausländische Unternehmen, die in Thailand geschäftlich tätig sind, müssen pro ausländischem Angestellten mindestens 3 Mio. THB nach Thailand einführen. Soweit der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin mit einem thailändischen Staatsbürger verheiratet ist, wird das erforderliche Mindestkapital auf die Hälfte des oben genannten Betrages reduziert.

• VonderMaximalzahlvon10ausländischenArbeitnehmernkanninfolgendenFälleneine Ausnahme gewährt werden

• DieErteilungweitererArbeitserlaubnisseistmöglich,wenndasUnternehmen,beidemder Arbeitnehmer beschäftigt ist, im letzten Jahr mindestens 3 Mio. THB Körperschaft-steuer abgeführt hat.

• Unternehmen, die imExportbereich tätig sind und ausländischeWährung erhalten,können pro 30 Mio. THB, welche als ausländische Währung innerhalb des letzten Jahres nach Thailand gebracht wurden.

• Unternehmen,die100thailändischeMitarbeiterbeschäftigen.• Ausländer,dieimTourismus-GeschäfttätigsindundimletztenJahrmindestens5.000

ausländische Personen zu touristischen Zwecken nach Thailand gebracht haben.

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894.2 Arbeitserlaubnis für Ausländer in Thailand

In folgenden weiteren Fällen können Ausnahmen von der Maximalzahl gewährt werden:

• WennderausländischeArbeitnehmerTechnologienanwendensoll,diethailändischeStaatsangehörige nicht beherrschen oder wenn in diesem Bereich eine Knappheit an thailändischen Arbeitnehmern besteht.

• WennderausländischeArbeitnehmerdiebenötigteLeistungaufgrundseinesExper-tenwissens in einem begrenzten Zeitrahmen bewältigen kann.

• WennderArbeitnehmerinderUnterhaltungsindustriearbeitetundeinenzeitlichbe-fristeten Vertrag hat.

Wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist kann einem Ausländer nur dann eine Ar-beitserlaubnis erteilt werden, wenn er über ein Einkommen verfügt, das ihn zur Zahlung von Einkommenssteuer in Höhe von mindestens 18.000 THB/Jahr verpflichtet. Darüber hinaus muss der Antragsteller einen festen Wohnsitz in Thailand haben oder mit einem thailändischen Staatsangehörigen wirksam verheiratet sein.

Zu beachten ist grundsätzlich, dass neben den Einschränkungen, die Ausländern bei der Berufswahl gemacht werden, auch noch andere Voraussetzungen für den Start in den Beruf erfüllt sein müssen. So darf die vom Ausländer besetzte Stelle nachweislich nicht von einem Thai besetzt werden können. Erst dann hat die Beantragung einer Arbeitserlaubnis Aussicht auf Erfolg. Etwas anderes gilt jedoch für die ausländischen Arbeitskräfte, die als Spezialisten im Zusammenhang mit BOI-Projekten beschäftigt werden.

4.2.4 Besonderheiten für ausländische juristische Personen

a. Representative Office− Representative Offices in Thailand, welche in den Bereichen Beratung, Informa-

tionsbeschaffung sowie Reporting für das Mutterhaus tätig sind, können nicht mehr als zwei Work Permits beantragen.

− Representative Offices, die für das Mutterhaus Serviceleistungen in Thailand erbrin-gen bzw. dieses mit in Thailand produzierten Produkten versorgt, können maxi-mal fünf Work Permits beantragen. Von dieser Voraussetzung kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Mutterhaus in einem der letzten Jahre Dienstleistungen oder Güter eines thailändischen Produzenten mit einem Wert von 100 Mio. THB bestellt hat.

b. Regional Office− Nicht mehr als fünf Arbeitserlaubnisse können Regional Offices in Thailand bean-

tragen, wenn sie die Kommunikation für das Mutterhaus mit Filialen leiten, das Mutterhaus mit Consulting- und Managementdiensten versorgen, Personaltraining durchführen oder im Bereich Forschung und Entwicklung tätig sind. Von dieser Einschränkung kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Regional Office mehr als 10 Mio. THB nach Thailand bringt.

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90 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

4.2.5 Dauer der Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis kann grundsätzlich für die Dauer von bis zu einem Jahr – in Aus-nahmefällen über das BOI auch für zwei Jahre – gewährt und ggf. verlängert bzw. erneuert werden. Sie ist jedoch nur so lange gültig, wie auch die Aufenthaltsgenehmigung des Be-werbers Gültigkeit hat (Sec. 13 Par. 3). Eine Arbeitserlaubnis gibt es nur für eine begrenzte Anzahl von Berufen. Ein Wechsel des Berufs oder des Standorts, der einen anderen als den speziell ausgewiesenen Bereich betrifft, führt zum Ablauf der Arbeitserlaubnis. Ausländi-sche Beschäftigte können unter Umständen auch mehr als eine Stelle bei einem oder meh-reren Arbeitgebern innehaben, diese müssen jedoch auch vorher genehmigt worden sein. Der Regelfall ist allerdings, dass eine work permit nur für eine Arbeitsstelle bewilligt wird.

Übrigens: Wer länger als 180 Tage einer Beschäftigung in Thailand nachgeht, ist auch dazu verpflichtet, in Thailand eine Steuererklärung einzureichen. D. h., wenn die thailän-dische Unternehmung direkt oder indirekt Lohn für die Tätigkeit in Thailand zahlt, ist dies ab dem 1. Tag der Tätigkeit in Thailand in voller Höhe steuerpflichtig.

4.2.6 Verlängerung der Arbeitserlaubnis

Wenn absehbar ist, dass der Beschäftigte über die Dauer seiner Arbeitserlaubnis hinaus in Thailand tätig werden möchte, muss noch vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlänge-rung beantragt werden (Sec. 15). Der Beschäftigte darf dann so lange weiterarbeiten, bis über die Verlängerung der Arbeitserlaubnis entschieden worden ist (Sec. 15). Die Verlän-gerungsfrist beträgt im Regelfall ein Jahr, es sei denn, die Aufenthaltsgenehmigung des Beschäftigten läuft vorher aus (Sec. 15 Par. 1).

Die Gebühren für eine Verlängerung betragen:

• 750,- THBfüreine3-monatigeVerlängerung,• 1.500,- THBfüreine6-monatigeVerlängerung,• 3.000,- THBfüreineVerlängerungumeinJahr.

4.2.7 One-Stop Service Center

Das thailändische Board of Investment (BOI) bietet seit dem 01. Juli 1997 eine verein-fachte Form der Beantragung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis an, allerdings nur für Investoren und Fachkräfte und unter bestimmten Voraussetzungen. Zweck des neuen One-Stop Service Center for Visa and Work Permits ist es, die vier verschiedenen An-laufstellen, die bisher zur Vervollständigung der Unterlagen aufgesucht werden mussten (Board of Investment (BOI), Immigration Department, Ministry of Interior und das Labour Department), auf eben diese eine Anlaufstelle zu reduzieren und dadurch Zeit zu

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914.2 Arbeitserlaubnis für Ausländer in Thailand

sparen. Während es vorher durchaus üblich war, dass Investoren und Geschäftsleute auf ihr Visum und die Arbeitserlaubnis mehrere Wochen warten mussten, sollen nun inner-halb von drei Stunden sämtliche Belange abgewickelt werden können.

Investoren haben die Möglichkeit, sich um ein Visum plus Arbeitserlaubnis für ein Jahr bzw. zwei Jahre zu bewerben. Dafür werden 2 Mio. THB bzw. 10 Mio THB benötigt, die nach Thailand transferiert werden müssen. Auch Experten, also Fachkräfte, die in Thai-land in einem Unternehmen arbeiten möchten, können sich um eine Arbeitserlaubnis von einem Jahr bewerben, müssen aber als Grundvoraussetzung bei einer Unternehmung mit einem registrierten Kapital von mindestens 30 Mio. THB beschäftigt sein. Neben der Be-werbung um ein Visum oder eine Arbeitserlaubnis können beim One-Stop Service Center auch Visa und Arbeitserlaubnisse verlängert, Wiedereinreise-Genehmigungen beantragt sowie Änderungen der Visum-Kategorie vorgenommen werden.

Die Dienstleistungen des One-Stop Service Centers im Überblick:

• ErteilungeinerArbeitsgenehmigung• VerlängerungderArbeitsgenehmigung• KorrektureinerfehlerhaftenundWiederausstellungeinerverlorenenGenehmigung• ÄnderungendesArbeitsfeldesoderdesArbeitsortes• AnnahmederBenachrichtigungüberArbeitsbeginnoder-beendigung• Erteilungeinerauf15TagebefristetenArbeitsgenehmigungindringendenFällen

Grundsätzlich ist die Beanspruchung des One-Stop Service Centers unabhängig davon möglich, ob das beantragende Unternehmen vom BOI gefördert wird oder nicht, insofern man zur oben genannten Gruppe von Personen gehört. In beiden Fällen ist der Erhalt der Arbeitserlaubnis in wenigen Stunden möglich. Wichtige Unterschiede ergeben sich jedoch bei den Antragsvoraussetzungen.

4.2.7.1 Nicht-BOI-geförderte FirmenHier gelten die gleichen Regelungen wie oben dargestellt. Vorteil ist jedoch, dass am glei-chen Ort das Visum verlängert werden kann.

4.2.7.2 BOI-geförderte FirmenIn erster Linie profitieren BOI-geförderte Firmen vom One-Stop Service Center. Kriterium ist hier lediglich der Bedarf an ausländischen Arbeitskräften, wie ihn der Investor angibt, bzw. wie das BOI ihn genehmigt. Das oben genannte Erfordernis, dass pro beantragter Ar-beitserlaubnis ein working capital von jeweils 2 Mio. THB vorgewiesen werden muss, gilt nicht für BOI-geförderte Firmen. Dennoch gibt es, je nach Art des Unternehmens, auch hier Grenzen. So ist es als Erfolg zu werten, wenn es bei einer BOI-Handelsgesellschaft, bei der 100 % der Anteile in ausländischer Hand liegen, gelungen ist, bei einem „Working ca-pital“ von lediglich 2 Mio. THB drei Arbeitsgenehmigungen zu erhalten. Dies ist allerdings nicht der Regelfall. Alle notwendigen Unterlagen werden direkt vom BOI zum One-Stop Service Center gesendet, wo diese dann bearbeitet und anschließend ausgehändigt werden.

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92 4 Visa und Work Permit für Ausländer in Thailand

4.2.8 Strafen

Für Verstöße gegen den Aliens Working Act sieht dieser Haft- und/oder Geldstrafen vor. Es werden verschiedene Tatbestände sanktioniert. Nachfolgend werden die beiden rele-vantesten aufgeführt:

1. Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, wird mit Haft bis zu fünf Jahren und/oder Geld-strafe von 2.000 bis zu 100.000,- THB bestraft (Sec. 34).

2. Wer Ausländer rechtswidrig in seinem Unternehmen beschäftigt, kann mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren und/oder mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000,- THB belegt werden (Sec. 39).

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93

Das thailändische Arbeitsrecht

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_5, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

5

5.1 Einleitung

Die Regelungen des thailändischen Arbeitsrechts gelten für thailändische und für auslän-dische Arbeitgeber gleichermaßen. Es bestehen lediglich einige Ausnahmen, welche die thailändischen Unternehmer und Arbeitnehmer vor übermäßiger ausländischer Konkur-renz schützen sollen. Der Arbeitgeber in Thailand sollte daher die grundsätzlichen Rege-lungen des thailändischen Arbeitsrechts kennen und mit den groben Strukturen und der Organisation vertraut sein.

Das thailändische Arbeitsrecht bietet nicht denselben Arbeitnehmerschutz wie das deutsche Recht; der Arbeitnehmer ist jedoch keineswegs rechtlos. Insbesondere mit der Einführung des „Labour Protection Act B.E. 2541 (1998)“ begann eine spürbare Entwick-lung, den Arbeitnehmern stärkere Rechte einzuräumen. Auch die aktuelle Rechtsprechung der thailändischen Arbeitsgerichte deutet auf eine Stärkung der Arbeitnehmerrechte hin, was sich auch in der aktuellsten Novellierung des Labour Protection Acts (2008) zeigt.

Das thailändische Arbeitsrecht reflektiert die verschiedenen Aspekte der thailändischen Kultur, der sozialen Struktur, der wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Entwicklung. Hieraus resultiert die Vermischung von staatlichem Schutz und freier Marktwirtschaft. Seit 1992 kam es zu zahlreichen Reformen des Arbeitsrechts. Mit Gründung des Ministry of Labour and Social Welfare ersetzte dieses die bisher zuständigen Abteilungen des In-nenministeriums.

5.2 Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Regelungen des thailändischen Arbeitsrechts sind:

• LabourProtectionAct,B.E.2541(1998)• CompensationActB.E.2537(1994),

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94 5 Das thailändische Arbeitsrecht

• CivilandCommercialCodeB.E.2535(1992),• SocialSecurityActB.E.2533(1990),• ActonEstablishmentofLabourCourtsandLabourCourtProceduresB.E.2522(1979),• LabourRelationsActB.E.2518(1975),• LawonPrescribingMinimumWages.

Von besonderer Bedeutung ist hier der Labour Protection Act, dessen Novellierung im Juni 2008 in Kraft getreten ist.

Außerdem ist das Ministry of Labour and Social Welfare ermächtigt, Bekanntmachun-gen und Ministerialerlasse zu veröffentlichen, die mit ihrer Bekanntgabe Gesetzesrang haben. Hiervon wird zur Regelung einzelner Gesichtspunkte reger Gebrauch gemacht. Diese recht eigentümliche Gesetzgebungstechnik macht das thailändische Arbeitsrecht allerdings unübersichtlich.

Auch die neue Verfassung Thailands von 2007 schreibt zahlreiche Grundrechte fest, die für das Arbeitsrecht von Bedeutung sind. So gewährleistet der Staat den freien Han-del und den fairen Wettbewerb. Berufsfreiheit und Eigentum werden ebenso garantiert, wie die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Staatliche Schutzpflichten schließlich existieren im Hinblick auf die Sicherung der Ausbildung, der Existenz und der medizinischen Ver-sorgung.

5.3 Erweiterter Arbeitgeberbegriff

Arbeitgeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen anderen (Arbeitnehmer) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Arbeitgeberbegriff des Labour Protection Acts ist relativ weit gefasst. Es wird eine erweiterte Haftung des Unternehmers, der Subunter-nehmer einschaltet oder einen Betrieb übernimmt, begründet. Der Unternehmer, der Sub-unternehmer einschaltet, wird nämlich auch als Arbeitgeber der Arbeitnehmer des Sub-unternehmers behandelt. Der Unternehmer haftet damit gesamtschuldnerisch mit dem Subunternehmer für die Lohnzahlung und Ersatzleistungen, Abfindungen und Beiträge, die von dem Subunternehmer zu zahlen sind. Damit kann es im Extremfall passieren, dass der Unternehmer u. a. für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge seiner Subunter-nehmer in die Haftung genommen wird (Social Security Act 1990,Article 52). Dies kann eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung darstellen und sollte bei der Einschaltung von Subunternehmern immer bedacht werden. Auch bei einer Betriebsübernahme oder sonstigen Änderung des Arbeitgebers, behält der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber sämtliche Rechte, die gegen den ehemaligen Arbeitgeber Bestand hatten. Der neue Arbeitgeber haftet daher für die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den vorherigen Arbeitgeber (Labour Protection Act, Sec. 5, 12, 13).

Der Arbeitgeber oder der „Managing Director“ eines Unternehmens, der die ihm nach dem Labour Protection Act obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann strafrechtlich belangt werden (Labour Protection Act, Sec. 144).

Page 112: Investment in Thailand ||

955.5 Arbeitszeiten, Urlaub, Krankheit

5.4 Diskriminierung

Die Frage der Diskriminierung von Arbeitnehmern wird in verschiedenen Gesetzen ge-regelt: Während die Verfassung Thailands eine Ungleichbehandlung allgemein untersagt und hierbei an einer Vielzahl von Merkmalen (wie z. B. Rasse und Nationalität) anknüpft, verbietet der Labour Protection Act eine Diskriminierung aufgrund Geschlechts im Be-sonderen (Labour Protection Act Sec. 15).

Rechtsbehelfe sind im Civil and Commercial Code geregelt, wonach Diskriminierun-gen als rechtswidrige Handlungen betrachtet werden und der verletzten Partei Ansprüche auf Schadensersatz einräumen. Diese gesetzlichen Einschränkungen sollten bei Einstel-lung und Beschäftigung von Arbeitnehmern berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Entwicklung und Verbesserung der Lebensgrundlage nach dem Disa-bled Act wird vorgeschrieben, auf alle 100 Mitarbeiter einen Behinderter zu beschäftigen. Anderenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Höhe auf der Basis des niedrigsten täglichen Mindestlohns multipliziert mit 365 Tagen für jeden nicht angestellten behinderten Mitarbeiter berechnet wird.

5.5 Arbeitszeiten, Urlaub, Krankheit

5.5.1 Regelarbeitszeit

Im Labour Protection Act wird die Begrenzung der Regelarbeitszeit festgelegt. Die Re-gelarbeitszeit ist für alle Tätigkeitsbereiche auf acht Stunden pro Tag und 48 h pro Woche begrenzt.

Für verschiedene Tätigkeitsbereiche wird die Regelarbeitszeit durch Ministerialerlass (Ministerial Regulations) geregelt. Für gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeiten beträgt die Regelarbeitszeit 7 h pro Tag und 42 h pro Woche. Welche Tätigkeiten hierzu gehören, regelt das Ministry of Labour and Social Welfare durch Ministerialerlass (Labour Protection Act, Sec. 23).

Durch Ministerialerlass des Ministry of Labour and Social Welfare wurden Ausnah-men von der Begrenzung der täglichen Regelarbeitszeit auf acht Stunden bestimmt. Dies betrifft u. a. Tätigkeiten im Management, der Produktion sowie im kirchlichen Bereich. Für diese Tätigkeiten darf die Wochenarbeitszeit 48 h nicht überschreiten. In der Erdöl-förderung darf an höchstens 28 aufeinanderfolgenden Tagen bis zu 12 h täglich gearbeitet werden. (Ministerial Regulation No. 7 [B.E. 2541]).

Über die Regelarbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden sind Überstunden, die ent-sprechend zu vergüten sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Abschnitt „Überstunden und Feiertagsarbeit“ verwiesen.

Der Managing Director legt nach (teilweise schwierigen) Verhandlungen mit der Beleg-schaft die reguläre Arbeitszeit fest und gibt sie den Arbeitnehmern bekannt.

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96 5 Das thailändische Arbeitsrecht

Soweit der Arbeitgeber mehr als neun Arbeitnehmer beschäftigt, hat er die Arbeitsbe-dingungen, die neben der vereinbarten Arbeitszeit u. a. auch die vereinbarten freien Tage, Überstundenregelungen, Abfindungszahlungen und Disziplinarmaßnahmen zu enthalten haben, schriftlich in Thai zu verfassen. Ein Exemplar ist an der Betriebsstätte bereitzu-halten, ein weiteres Exemplar dem Director General of the Department of Welfare and Labour Protection zu übersenden (Labour Protection Act Sec. 108).

5.5.2 Ruhezeiten

Dem Arbeitnehmer steht grundsätzlich nach fünf Stunden Arbeit eine Ruhepause von ei-ner Stunde zu. Diese kann auch, nach vorheriger Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf den Tag verteilt werden, muss aber mindestens eine Stunde pro Tag betragen. Sind Überstunden von mehr als zwei Stunden vorgesehen, ist dem Arbeitnehmer vor Beginn der Überstundenarbeit eine Pause von zwanzig Minuten zu gewähren.

Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, die solcher Art sind, dass sie nicht unterbrochen werden können und denen der Arbeitnehmer zugestimmt hat. Außerdem gilt sie auch nicht für Notfälle (Labour Protection Act Sec. 27).

Ruht die Arbeit für eine Zeit von mehr als zwei Stunden, so wird unabhängig von den Gründen hierfür die Ruhezeit, die zwei Stunden übersteigt, zu der zu bezahlenden Regel-arbeitszeit gerechnet (Labour Protection Act Sec. 27).

5.5.3 Freie Tage

Dem Arbeitnehmer steht mindestens ein bezahlter freier Tag pro Woche an einem beliebi-gen Tag der Woche zu. Der Abstand zwischen zwei freien Tagen darf sechs Tage nicht über-steigen. Üblicherweise wird der Sonntag freigegeben (Labour Protection Act Sec. 28, 56).

Im Hotel-, Transport- und Forstwesen und bei Arbeiten, die in einem abgelegenen Ge-biet ausgeführt werden, sowie bei anderen vom Ministry of Labour and Social Welfare bestimmten Arbeiten kann mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, dass die wöchent-lichen freien Tage zusammengelegt werden. Die zusammenhängende Arbeitszeit darf je-doch vier Wochen nicht überschreiten (Labour Protection Act Sec. 28).

5.5.4 Traditionelle Feiertage

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens 13 traditionelle thailändische Feiertage, ein-schließlich des National Labour Day, freizugeben. Fällt ein Feiertag auf den regelmäßig freien Wochentag, so ist der darauffolgende Arbeitstag freizugeben. Der Lohn ist an den Feiertagen fortzuzahlen (Labour Protection Act Sec. 29, 56).

Page 114: Investment in Thailand ||

975.5 Arbeitszeiten, Urlaub, Krankheit

5.5.5 Erholungsurlaub

Der Arbeitnehmer hat nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem vollen Jahr Anspruch auf einen Jahresurlaub von mindestens sechs bezahlten freien Arbeitstagen. Der Zeitpunkt des Urlaubs kann vom Arbeitgeber im Voraus bestimmt oder vereinbart wer-den. Der Urlaub kann nach Vereinbarung auch in einem späteren Jahr genommen werden (Labour Protection Act, Sec. 30, 56).

Daraus lassen sich die maximalen Gesamtarbeitstage pro Jahr errechnen (Tab. 5.1):

5.5.6 Krankheit

Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall Anspruch auf beliebig viele freie Arbeitstage. An-spruch auf Lohnfortzahlung besteht aber nur für 30 Tage pro Jahr.

Der Arbeitgeber kann bei Fehlzeiten von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen ein ärztliches Attest verlangen. Fehlzeiten aufgrund von Arbeitsunfällen und der 90-tägige Mutterschutz nach Sec. 41 werden aber nicht zu den Krankheitstagen gerechnet (Labour Protection Act Sec. 32, 57).

5.5.7 Militärdienst

Der Arbeitnehmer muss, wenn er zum Dienst im Militär eingezogen wird, von seinem Ar-beitgeber freigestellt werden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zu einer Lohnfortzahlung für maximal 60 Tage verpflichtet (Labour Protection Act Sec. 35, 58).

5.5.8 Sonderurlaub

In den durch die allgemeinen Arbeitsbedingungen festgelegten Fällen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sonderurlaub zu gewähren, der üblicherweise bezahlt wird. Bei Todes-fällen werden regelmäßig bis zu fünf Tage freigegeben, wenn der Verstorbene der Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Arbeitnehmers ist. Bei Hochzeiten werden üblicherweise drei bis vier Tage freigegeben. Wenn sich ein Arbeitnehmer für begrenzte Zeit Exerzitien in einem Kloster unterziehen will, wird ihm gewöhnlich von seinem Arbeitgeber ein be-

Tage pro Jahr (kein Schaltjahr) 365

wöchentliche freie Arbeitstage − 52Feiertage − 13Urlaubstage − 6theoretisch mögliche Arbeitstage = 294

Tab. 5.1 Gesamtarbeitstage pro Jahr

Page 115: Investment in Thailand ||

98 5 Das thailändische Arbeitsrecht

zahlter Sonderurlaub von ungefähr zwei Wochen gewährt. Eine vergleichbare Regelung für weibliche Arbeitnehmer ist nicht bekannt.

Der Arbeitgeber hat ferner dem Arbeitnehmer freie Tage zur Fortbildung zu gewähren. Diese Pflicht hat der Arbeitgeber insbesondere dann, wenn die Fortbildung der berufli-chen Tätigkeit, sozialen Zwecken oder der persönlichen Weiterbildung des Arbeitnehmers dient. Zweck und Zeitplanung müssen vor Beginn der Fortbildung festgelegt sein (Labour Protection Act Sec. 36 und Ministerial Regulations No. 5, Article 1).

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe für die Fortbildung mindestens sieben Tage vor Antritt der Fortbildung darzulegen.

Kein Recht auf die Freistellung besteht, wenn der Arbeitnehmer im selben Jahr entwe-der bereits insgesamt 30  Tage oder dreimal für Fortbildungsveranstaltungen von seiner Arbeit freigestellt wurde. Das Gleiche gilt, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betriebsablauf beeinträchtigen würde (Ministerial Regulations No. 5, Articles 2, 3).

5.6 Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Jeder Ausländer, der in Thailand arbeiten möchte, benötigt ab dem ersten Arbeitstag eine Arbeitserlaubnis. Eine Ausnahme gilt lediglich bei dringend notwendigen Tätigkeiten, die innerhalb eines Zeitraumes von 15 Tagen vollendet werden. In diesem Fall ist jedoch erfor-derlich, dass das Department of Employment bereits vor Beginn der Tätigkeitsaufnahme informiert wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis richten sich nach dem Aliens Working Act B.E. 2551 (2008). Ein Verstoß gegen das Erfordernis der Arbeitserlaubnis ist strafbar. Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, wird mit Haft von bis zu drei Monaten und/oder einer Geldstrafe von bis zu 5.000 THB bestraft (Sec. 34 Aliens Working Act). Wer Ausländer, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis sind in seinem Unternehmen beschäftigt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 THB belegt werden (Sec. 39 Aliens Working Act).

Um in Thailand eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, muss man im Besitz eines Non-Immigrant Visums oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis (resident permit) sein (Sec. 11 Par. 1 Aliens Working Act B. E. 2542 (1999). Während das Non-Immigrant Visum meist vor Antritt der Reise ausgestellt wird, kann die Arbeitserlaubnis zwar vom zukünfti-gen Arbeitgeber schon im Voraus angefordert werden, sie hat jedoch erst Gültigkeit, wenn die betreffende Person mit einem Non-Immigrant Visum nach Thailand eingereist ist.

Zusätzlich ist zu beachten, dass thailändische Lohnsteuer ab dem ersten Arbeitstag zu zahlen ist.

Ausländische Arbeitnehmer müssen einen medizinischen Test bestehen. Arbeitgeber, die Ausländer beschäftigen wollen, müssen nachweisen, wofür diese benötigt werden. Ein derartiger Nachweis kann beispielsweise dadurch geführt werden, dass die zu besetzen-de Stelle vorher für 7 Tage ausgeschrieben wurde, ohne dass sich ein Thai beworben hat (Order of the Royal Thai Police Headquarters No. 606/2549, Chap. 2). Derartiges gilt aber

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995.7 Beschäftigung von Frauen und Kindern

nicht für internationale Handelsgesellschaften, Zweigniederlassungen und multinationale Firmen.

5.7 Beschäftigung von Frauen und Kindern

Der Labour Protection Act widmet der Regelung der Beschäftigung von Frauen und Kin-dern zwei eigene Kapitel.

Frauen dürfen danach grundsätzlich auch zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr beschäf-tigt werden. Zuvor war dies nur in Ausnahmefällen möglich. Es besteht aber eine Kont-rolle durch den Labour Inspector und bei einer möglichen Gesundheitsgefährdung oder Gefährdung durch die Nachtarbeit ein Anordnungsrecht durch den Director-General of the Department of Welfare and Labour Protection, die Arbeitszeiten zu ändern (Labour Protection Act Sec. 40; N.M.I., Re: Labour Protection, Clause 16, 17).

Für bestimmte gesundheitsgefährdende oder gefährliche Tätigkeiten dürfen Frauen nicht eingesetzt werden. Hierunter fallen z. B. Arbeiten im Untertagebergbau oder Pro-duktion und Transport von Explosivstoffen (Labour Protection Act Sec. 38).

Besondere Regelungen sind auch im Fall der Schwangerschaft vorgesehen. Eine schwan-gere Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Mutterschutz von 90 Tagen. Von diesen 90 Tagen werden 45 Tage bezahlt. In die Berechnung der 90 Tage maternity leave werden die freien Tage einbezogen (Labour Protection Act Sec. 41, 59; Notification of Ministry of Interior Re: Labour Protection No. 13, Clause 28).

Eine Arbeitnehmerin kann vor oder nach der Geburt verlangen, eine andere Arbeit zugewiesen zu bekommen, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem hervorgeht, dass sie die vorherige Arbeit nicht mehr ausführen kann und der Arbeitgeber es für angemes-sen erachtet (Labour Protection Act Sec. 42).

Schwangere dürfen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden sowie keine Überstunden und Feiertagsarbeit leisten. Außerdem dürfen sie bestimmte, sie be-sonders gefährdende Arbeiten nicht ausführen (Labour Protection Act Sec. 39).

Eine Kündigung wegen der Schwangerschaft ist nicht zulässig (Labour Protection Act Sec. 43). Im Februar 2007 entschied der Dika Court, dass auch eine Klausel im Arbeitsver-trag einer Fluglinie ungültig ist, wonach eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin inner-halb der ersten 2 Jahre des Arbeitsverhältnisses zur Ungültigkeit des Vertrages führt (Dika Court Decision No. 1394/2549).

Kinder dürfen nicht beschäftigt werden, wenn sie unter 15 Jahre alt sind. Besondere Regelungen hinsichtlich verbotener Tätigkeiten, Arbeitszeiten, Überstunden und Einsatz-ort gelten, wenn Arbeitnehmer, die nicht älter als 18 Jahre sind, eingestellt werden (Labour Protection Act Sec. 44–52).

Interessant ist eine Verordnung über ein Gewichts-Limit, die der Arbeitsminister im April 2004 erließ:

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100 5 Das thailändische Arbeitsrecht

Demnach dürfen Mädchen zwischen 15 und 18 Jahren bei der Arbeit keine schwerere Lasten als 20 Kilo tragen, Jungen zwischen 15 und 18 Jahren sowie alle Frauen nicht schwe-rer als 25 Kilo. Männer dürfen maximal 55 Kilo tragen.

5.8 Lohn

Der Arbeitgeber ist nach der „Notification of Ministry of Labour & Social Welfare Re: Minimum Wages“ vom Dezember 2.000 dazu verpflichtet, einen Mindestlohn zu zahlen. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche und andere im Einzelnen festgelegte Arbeiten.

Bei der Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohnes wurde bis 2012 regional differen-ziert. Die Anhebung der Mindestlöhne seit April 2012 erbrachte einen Anstieg von fast 40 %. Seit dem 01. Januar 2013 gilt mit der zweiten Anhebung nunmehr ein landesweiter Mindestlohn von 300 THB täglich.

Darüber hinaus sind in verschieden Branchen die Mindestlöhne deutlich höher. Z. B. müssen Lehrer an Privatschulen monatlich mindestens 15.000 THB verdienen, da dies das Grundgehalt von Lehrern an öffentlichen Schulen ist.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, am Arbeitsplatz eine Übersicht über den Mindestta-geslohn auszulegen. Einbehalt bzw. Abzüge von dem Lohn durch den Arbeitgeber sind nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Hierzu gehören insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen, vor allem die Einkommensteuer (Labour Protec-tion Act Sec. 76).

Während einer zeitweiligen Betriebsschließung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung von 75 % des Lohnes (Labour Protection Act Sec. 75), wovon insbesondere wäh-rend der Flut von 2011 Gebrauch gemacht wurde.

5.9 Überstunden und Feiertagsarbeit

5.9.1 Anordnungsrecht

Die Ableistung von Überstunden ist grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitnehmers zulässig (Labour Protection Act Sec.  24). Dies gilt jedoch nicht für Tä-tigkeiten, die eine ununterbrochene Durchführung erfordern, durch eine Unterbrechung Schaden nähmen, in Notfällen sowie für in einem Ministerialerlass genannte Tätigkeiten. Allerdings kann eine Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Überstundenregelung getroffen werden.

Ähnliches gilt für die Arbeit an Feiertagen. Es darf an Feiertagen in bestimmten Ge-werbezweigen, insbesondere im Hotel- und Gaststättengewerbe, gearbeitet werden. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers darf auch dann gearbeitet werden, wenn dies Produktion, Verkauf und Service zugute kommt (Labour Protection Act Sec. 24, 25).

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1015.10 Boni

Überstunden sind bei Minderjährigen nicht zulässig. Schwangere dürfen Überstunden nur insoweit ableisten, als sie in Bereichen arbeiten, in denen eine körperliche Beeinträch-tigung ausgeschlossen werden kann. Auch bedarf die Überstundenableistung ausdrück-licher Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmerin. (Labour Protection Act Sec. 31).

Nach der Notification of Ministry of Labour and Social Welfare vom 16. August 1993 ist die Anzahl der Überstunden auf 24 Stunden pro Woche begrenzt. Gemäß Ministerial Regulation No. 3, September 1998 gilt, dass Überstunden und Feiertagsarbeit insgesamt 36 Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen (Labour Protection Act Sec. 25, 26, 166; Notification of Ministry of Labour and Social Welfare vom 16.8.1993, Article 2; Ministerial Regulation No. 3 [B.E. 2541]).

5.9.2 Bezahlung

Im Allgemeinen sind die Arbeitnehmer gerne bereit, Überstunden zu leisten, da diese bes-ser bezahlt werden.

Bei der Bezahlung von Überstunden ist zu unterscheiden, ob es sich um Überstun-den an Werktagen, an Feiertagen oder dem vereinbarten freien Tag handelt. Ausnahmen von der Überstunden- und Feiertagsbezahlung bestehen für bestimmte Berufsgruppen, so auch für leitende Angestellte (Labour Protection Act Sec. 65).

Soweit Überstunden an normalen Arbeitstagen geleistet werden, ist der 1,5-fache Stun-densatz, soweit sie an Feiertagen oder dem wöchentlich freien Tag geleistet werden, ein 3-facher Stundensatz zu zahlen (Labour Protection Act Sec. 61, 63).

Soweit an Feiertagen oder dem wöchentlichen freien Tag gearbeitet wird, ohne dass hierbei Überstunden geleistet werden, erhalten die Arbeitnehmer eine Feiertagsbezah-lung. Hiernach bekommen die Arbeitnehmer im Ergebnis den 2-fachen Stundenlohn (La-bour Protection Act Sec. 62).

Bei Akkordarbeit wird der Stundenlohn nach der Arbeitsleistung des entsprechenden Tages berechnet (Labour Protection Act Sec. 61, 62, 63).

5.10 Boni

Boni sind verbreitet und naturgemäß auch sehr erwünscht. Üblicherweise werden ein bis sechs zusätzliche Monatsgehälter als Bonus am Jahresende, zusätzliche freie Tage und ge-gebenenfalls auch Sozialleistungen für die Angehörigen vereinbart.

Auch für den Arbeitgeber ist die Vereinbarung von Boni sinnvoll, da dadurch Betriebs-klima und Mitarbeitermotivation beträchtlich verbessert werden können.

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die vertraglich festgelegten Boni in voller Höhe auszubezahlen sind. Eine gekürzte Auszahlung kommt grundsätzlich auch dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer schlechte Leistungen erbringt oder das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

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102 5 Das thailändische Arbeitsrecht

Für diese Fälle ist es daher durchaus empfehlenswert, Ausnahmetatbestände und Ab-zugsmöglichkeiten in die vertragliche Vereinbarung aufzunehmen.

5.11 Besteuerung der Arbeitnehmereinkünfte

Grundsätzlich gilt, dass alle Einkünfte, die für Tätigkeiten in Thailand gezahlt werden, in Thailand steuerpflichtig sind. Nach neuester Rechtslage sieht die thailändische Einkom-menssteuer für das Steuerjahr 2013 ein progressives Steuermodell mit einem Spitzensteu-ersatz von 35 % (davor 37 %) vor.

Hinsichtlich der Besteuerung der Mitarbeitergehälter sind jedoch grundsätzlich Aus-nahmen möglich. Für den Fall, dass ein ausländischer Mitarbeiter weniger als insgesamt 183  Tage in Thailand tätig ist und ihm gleichwohl Lohnsteuer in Thailand abgezogen wurde, obwohl er in einem Staat ansässig ist, der ein DBA mit Thailand abgeschlossen hat, kann diese im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs vom Thai Revenue Department zurückverlangt werden. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter in Thailand Einkünfte für Tä-tigkeiten außerhalb Thailands erzielt, so sind diese Einkünfte grundsätzlich nicht in Thai-land zu besteuern. Nur wenn diese nach Thailand transferiert werden, sind sie insoweit in Thailand zu versteuern.

Nähere Informationen zur thailändischen Einkommensteuer siehe Kap. 12.

5.12 Kündigung und Abfindung

Bei einer Kündigung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit, sich an den La-bour Court mit der Begründung zu wenden, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Folgt der Labour Court dieser Auffassung, verpflichtet er den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu den alten Konditionen wiedereinzustellen. Falls das Gericht befindet, die Kündigung sei zwar ungerechtfertigt, eine Weiterbeschäftigung aber unzumutbar, setzt es eine zu zah-lende Schadensersatzsumme fest (The Act on Establishment of Labour Courts and Labour Court Procedure, Sec. 49).

Der Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen schwerer Verfehlungen des Arbeitnehmers ausspricht, hat diese Gründe in dem Kündigungsschreiben anzuführen. Tut er dies nicht, so kann sich der Arbeitgeber in einem späteren Verfahren nicht auf diese Gründe beru-fen. Auch nicht, um die Zahlung einer Abfindung zu vermeiden. Sinnvoll ist es, sich mit warning letters abzusichern (Labour Protection Act Sec. 17, 119). Zu beachten ist dabei jedoch, dass diese Abmahnung den Hinweis enthalten muss, dass die Fortsetzung der ab-gemahnten Pflichtverletzung weitere disziplinarrechtliche Konsequenzen haben wird.

Für zeitlich unbegrenzte Arbeitsverträge ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigungserklärung ist vor oder mit der Lohnzahlung auszusprechen. Das Arbeitsver-hältnis gilt dann als mit der nächsten fälligen Lohnzahlung beendet (Labour Protection Act Sec. 17 para 2). Nach dem Labour Protection Act ist eine Kündigungsfrist von einem

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1035.12 Kündigung und Abfindung

Monat einzuhalten, die Mitteilung der Kündigung darf jedoch auch nicht mehr als drei Monate im Voraus ergehen. Dies gilt auch für die ersten 120 Arbeitstage. Folglich kann auch einem Arbeitnehmer während der Probezeit grundsätzlich nur unter Beachtung der genannten Frist gekündigt werden. Eine Regelung im Arbeitsvertrag, die es dem Arbeit-geber erlaubt, während der Probezeit grundsätzlich fristlos zu kündigen, ist nichtig und damit nicht durchsetzbar. Dem Arbeitnehmer soll hierdurch ermöglicht werden, zur Si-cherung seiner Lebensgrundlage eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Der Arbeitgeber kann aber auch den bis zur nächsten fälligen Lohnzahlung ausstehenden Lohn zahlen und die Arbeitnehmer sofort entlassen. Im Falle der Kündigung wegen schwerer Verfehlungen des Arbeitnehmers ist eine Frist grundsätzlich nicht zu beachten.

Soweit der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht einhält, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung des Lohns, der ihm durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entgangen ist (wage in lieu of advance notice – Labour Protection Act Sec. 17; Civil and Commercial Code, Sec. 582).

Bei einer Kündigung ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Abfindung (severance payment) zu zahlen. Der Arbeitnehmer hat diesen Anspruch aber nicht, wenn er einen schweren Verstoß gegen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber began-gen hat (Labour Protection Act Sec. 118, 119).

Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie aus nachfolgender Aufstellung ersichtlich wird (Labour Protection Act Sec. 118) (Tab. 5.2).

Insgesamt ist anzustreben, dass der Arbeitnehmer selbst kündigt oder ein Aufhebungs-vertrag geschlossen wird und dann trotzdem die Abfindung gezahlt wird. Diese Lösungen ermöglichen es beiden Seiten, das Gesicht zu wahren.

Bei einer Kündigung, die nicht auf schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers beruht, hat der Arbeitgeber ferner die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage auszuzahlen (Labour Protection Act Sec. 67).

Besondere Abfindungszahlungen kommen in zwei Fällen in Betracht. Dies betrifft zum einen Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen, bei denen wegen der Einführung oder Änderung von Maschinen und Technologien Arbeitsplätze wegfallen. Beabsichtigte Kündigungen muss der Arbeitgeber hier 60  Tage im Voraus aussprechen und den Labour Inspector hiervon unterrichten (Labour Protection Act Sec. 121 para 2). Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, so muss er zusätzlich zu der regulären Abfindung

Tab. 5.2 Die Höhe von Abfindungszahlungen nach Dauer des ArbeitsverhältnissesDauer Arbeitsverhältnis: Abfindungshöhe:Weniger als 120 Tage keine Abfindung120 Tage bis 1 Jahr Höhe des Lohns für die letzten 30 Tage1 Jahr bis 3 Jahre Höhe des Lohns für die letzten 90 Tage3 Jahre bis 6 Jahre Höhe des Lohns für die letzten 180 Tage6 Jahre bis 10 Jahre Höhe des Lohns für die letzten 240 TageÜber 10 Jahre Höhe des Lohns für die letzten 300 Tage

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104 5 Das thailändische Arbeitsrecht

eine spezielle Abfindung in Höhe des Lohns für 60 Tage zahlen (special severance pay in lieu of advance notice).

Für Arbeitnehmer, die länger als sechs Jahre beschäftigt sind, ist zusätzlich zu der re-gulär zu zahlenden Abfindung eine weitere spezielle Abfindung in Höhe des Lohnes für 15 Tage pro Arbeitsjahr zu zahlen. Insgesamt ist diese zusätzliche Abfindung auf die Höhe des Lohns von 360 Tagen begrenzt (Labour Protection Act Sec. 121, 122).

Besondere Regelungen sind auch für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Betriebssitz verlegt. Wird dadurch das Privatleben der Arbeitnehmer maßgeblich berührt, so hat der Arbeitgeber die Betriebsverlegung 30 Tage im Voraus bekannt zugeben. Ist der Arbeitnehmer nicht bereit, an dem neuen Betriebsort zu arbeiten, so hat er das Recht, zu kündigen. Er erhält in diesem Fall die volle reguläre Abfindung.

5.13 Sozialversicherung

5.13.1 Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Regelungen zum thailändischen Sozialversicherungssystem finden sich in folgenden Gesetzen:

• SocialSecurityActNo.3B.E.2542von1999,• CompensationActB.E.2537von1994,• SocialSecurityActB.E.2533von1990.

Grundsätzlich besteht die thailändische Sozialversicherung aus 3 Säulen:

• Krankenversicherung,• Rentenversicherungund• Arbeitslosenversicherung.

5.13.2 Versicherungspflichtige Personen

Eine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer. Die Versiche-rungspflicht besteht jedoch nur für Personen, die zwischen 15 und 60 Jahre alt sind (Social Security Act 1990, Art. 33).

Außerdem sind folgende Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen:

• AngestellteimStaatsdienst,• Arbeitnehmer, die für ausländische Staaten oder internationaleOrganisationen tätig

sind,• Arbeitnehmer,diezwarihrBüroinThailandhaben,aberregelmäßigimAuslandarbei-

ten,

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1055.13 Sozialversicherung

• LehrerundDirektorenvonPrivatschulennachdemGesetzüberPrivatschulen,• Schüler,Studenten,Krankenschwesternund-pflegerundsonstigeAuszubildende im

medizinischen Bereich, die an einer Schule, Universität oder in einem Krankenhaus angestellt sind und

• Hausangestellte.

Ein nicht versicherungspflichtiger Arbeitnehmer kann sich auf Antrag selbst freiwillig ver-sichern (Social Security Act 1990, Art. 40, 4, 5).

5.13.3 Höhe der Beiträge

Zum 01. Januar 2004 wurde der Beitrag zur Krankenversicherung auf 1,5 % angehoben. Zusätzlich kommen mit der Einführung der Arbeitslosenversicherung weitere 0,5 % Sozi-albeiträge hinzu, so dass seit dem 01. Januar 2004 Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 5 % des Lohnes als Sozialabgaben abzuführen haben (Tab. 5.3).

Der Arbeitgeber hat den Beitrag des Arbeitnehmers von dessen Lohn im Voraus einzu-behalten und abzuführen. Der Höchstbeitrag des vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialver-sicherungsbeitrags beträgt jedoch pro Arbeitnehmer 750 THB. Der Arbeitgeber haftet für den Beitrag des Arbeitnehmers. Darüber hinaus besteht auch eine gesamtschuldnerische Haftung für die Beiträge eines vom Arbeitgeber beauftragten Subunternehmers. Soweit dieser also nicht zahlt, kann dies unter Umständen zu nicht unerheblichen Nachzahlungs-belastungen führen (Social Security Act 1990, Art. 46, 47, 49, 52).

5.13.4 Leistungen der Sozialversicherung

Der Versicherungsschutz (d. h. ein Leistungsanspruch) für die Krankenversicherung, die Leistungen anlässlich einer Schwangerschaft und anlässlich von Invalidität und Zahlungen im Todesfall erbringt, besteht grundsätzlich während der Zeit der Versicherungspflicht bis zu sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Social Security Act, Art. 41 para 3). Die monatliche Leistung aller im Folgenden aufgelisteten Versicherungen an den Versicherungsnehmer ist auf 15.000 THB begrenzt.

Altersunterstützung 3 %+ Krankenversicherung 1,5 %+ Arbeitslosenunterstützung 0,5 %= Arbeitgeber – bzw.

Arbeitnehmeranteil5 %

Tab. 5.3 Höhe der Krankenversicherungsbeiträge

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106 5 Das thailändische Arbeitsrecht

5.13.4.1 KrankenversicherungDie Versicherten bzw. deren Angehörige haben grundsätzlich bei nicht-berufsbedingter Krankheit, Invalidität, Schwangerschaft und Tod des Versicherten Ansprüche gegen die Versicherung.

Bei Krankheit, Schwangerschaft und Berufsunfällen gilt das Subsidiaritätsprinzip, d. h., die Leistungspflicht der Versicherung tritt nur dann ein, wenn keine vertragliche oder ge-setzliche Leistungspflicht des Arbeitgebers besteht.

5.13.4.1.1 Leistungen im KrankheitsfallBei Krankheit ist eine dreimonatige Beitragszahlung innerhalb der letzten 15 Monate Vor-aussetzung für den Anspruch. In diesem Falle werden ambulante und stationäre Untersu-chung und Behandlung in einem dafür zugelassenen Krankenhaus einschließlich verord-neter Medikamente, Krankentransport und Verpflegung bezahlt (Social Security Act 1990, Article 62). Die Höhe der zu erstattenden Krankheitskosten ist allerdings im Rahmen der Mindestabsicherung sehr limitiert (Notification of The Social Security Office Re: Pre-scribing the Amount of Compensation for Medical Fees).

Üblicherweise schließt jedoch der Arbeitgeber einen Vertrag mit einem in der Nähe ge-legenen Krankenhaus ab, in dem alle Krankheitskosten der Arbeitnehmer vom Arbeitge-ber übernommen werden. Dies wird gewöhnlich als ein weiterer Bonus vom Arbeitgeber betrachtet. Der Versicherte hat einen Anspruch auf Krankengeld für höchstens 90 Tage pro nicht berufsbedingter Krankheit und insgesamt für höchstens 180 Tage pro Jahr. Das Krankengeld beträgt die Hälfte des letzten Durchschnittsverdienstes, höchstens jedoch 15.000 THB.

5.13.4.1.2 Leistungen bei SchwangerschaftBei Schwangerschaft tritt der Leistungsanspruch nur dann ein, wenn die Schwangere in-nerhalb der letzten 15 Monate mindestens sieben Beiträge gezahlt hat. Es werden dann die Krankenhauskosten für die Geburt bezahlt. Außerdem hat die Mutter für 90  Tage Anspruch auf 50 % des letzten Durchschnittslohns. Diese Leistungspflicht besteht jedoch höchstens für zwei Schwangerschaften.

Seit 01. Januar 2007 erhalten versicherte Frauen tatsächlich angefallene Kosten einer Schwangerschaft – von Voruntersuchungen bis zur Geburt – bis zu einer Höhe von 12.000 THB erstattet.

5.13.4.1.3 KindergeldDas Kindergeld (Child Allowance) wurde seit dem 01. November 2005 von 200 THB auf 350 THB monatlich angehoben. Es wird für bis zu zwei Kinder von der Geburt bis zum 6. Lebensjahr gewährt. Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitnehmer sozialversichert ist und dass die Kinder ehelich sind.

5.13.4.1.4 Leistungen bei InvaliditätBei Invalidität tritt die Zahlungspflicht nur ein, wenn innerhalb der letzten 15 Monate drei Monatsbeiträge geleistet worden sind. Der Umfang der Leistungspflicht erstreckt sich in

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1075.13 Sozialversicherung

diesem Fall auf die Erstattung der Behandlungskosten bis zu 2.000 THB pro Monat und lebenslang auf 50 % des letzten Arbeitslohns und höchstens 15.000 THB.

5.13.4.1.5 Leistungen im TodesfallBeim Tod des Arbeitnehmers haben die Angehörigen, wenn in den letzten sechs Mona-ten mindestens ein Monatsbeitrag geleistet worden ist, Anspruch auf Zahlung von Be-erdigungskosten in Höhe des Mindestlohns für 100 Tage. Ferner wird den Angehörigen des Arbeitnehmers oder einer von ihm bestimmten Person bei dessen Tod eine Beihilfe gezahlt, soweit der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt hat. Die Bei-hilfe beträgt dann einen 1,5-fachen Monatslohn. Hat der Arbeitnehmer über 10 Jahre lang Beiträge gezahlt, so besteht ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe des 5-fachen Monatslohns der höchstens auf 15.000 THB festgelegt wird.

5.13.4.2 RentenversicherungDie Leistungen der Rentenversicherungen werden gezahlt, wenn der Versicherte ein Alter von 55 Jahren erreicht hat. Die Höhe der Rente richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Beitragszahlung und der Höhe des durchschnittlich erhaltenen Lohnes (Ministerial Regulation No. 17 B.E. 2542 (1999)).

Hat der Versicherte mit Eintritt in das Rentenalter weniger als 12 Monate Rentenversi-cherungsbeiträge gezahlt, so erhält er einen einmaligen Betrag, welcher der Höhe der von ihm geleisteten Beiträge entspricht, d. h. der Versicherte erhält de facto seine eingezahlten Beiträge zurück.

Hat der Versicherte mehr als 12, aber weniger als 180 Monate Rentenversicherungsbei-träge gezahlt, so erhält er einen einmaligen Betrag, welcher der Höhe der von ihm und sei-nem Arbeitgeber insgesamt eingezahlten Beiträgen entspricht, d. h. der Versicherte erhält seine sowie die vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge zurück.

Hat der Versicherte mindestens 180 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt, so erhält er bis zu seinem Tod eine monatliche Rente in Höhe von 15 % des während der letzten 60  Monate durchschnittlich erzielten Lohnes. Für den Fall, dass der Versicherte mehr als 180 Monate Rentenbeiträge gezahlt hat, erhöht sich die monatliche Rente um 1 % für jeden 12-Monatszeitraum zusätzlicher Beitragszahlungen. Mit dem Tod des Versicher-ten werden die Rentenzahlungen ab dem darauffolgenden Monat eingestellt.

Hat der Versicherte mindestens 180 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt, so erhalten seine Erben eine Einmalzahlung in Höhe der geleisteten Beiträge, wenn der Versicherte:

• nochvorErreichendesRenteneintrittsalters(55Jahre)bzw.• innerhalbvon6 MonatenabErreichendesRenteneintrittsalters

verstorben ist. Erben im Sinne des Social Security Act sind die Kinder, der Ehegatte sowie die Eltern des Versicherten. Die Großeltern bzw. Geschwister des Versicherten sind hinge-gen nicht berechtigt, die Einmalzahlung zu erhalten.

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108 5 Das thailändische Arbeitsrecht

5.13.4.3 ArbeitslosenversicherungSeit dem 1. Januar 2004 besteht in Thailand eine staatliche Arbeitslosenversicherung (Ro-yal Decree Contributions for Compensation Benefits in Case of Unemployment B.E. 2546 (2003)).

Ein Anspruch auf Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit besteht, wenn:

• derArbeitslosemindestens sechsMonate langBeiträge geleistet hat,wobeinurBei-tragszahlungen aus den letzten 15 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit zählen,

• derArbeitslosebeimzuständigenSocialSecurityOfficealsarbeitslosgemeldetist,• arbeitsfähigistundangeboteneTrainingsmaßnahmendesSocialSecurityOfficenicht

ablehnt,• sicheinmalimMonatbeimSocialSecurityOfficemeldet,• dasvorhergehendeArbeitsverhältnisnichtausdenfolgendenGründenbeendetworden

ist: Korruption, absichtliche Straftat gegenüber dem Arbeitgeber, schwerwiegende Ver-letzung von Arbeitsregeln oder rechtmäßigen Arbeitsanweisungen, siebentägige Abwe-senheit von der Arbeitsstelle ohne Entschuldigungsgrund, fahrlässige schwerwiegende Schädigung des Betriebseigentums, Gefängnisaufenthalt,

• derArbeitslosekeinenAnspruchaufAltersbezügehatund• keinAnspruchauseinerfreiwilligenArbeitslosenversicherungbesteht,diederArbeit-

nehmer und/oder sein Arbeitgeber zuvor abgeschlossen hatten.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, hat der Arbeitslose einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung richtet sich danach, ob das Arbeitsverhältnis einseitig durch den Arbeitgeber beendet (Kündigung) oder von beiden Parteien im gegenseitigen Einverständnis aufgehoben (Aufhebungsvertrag) worden ist. Im Fall der Kündigung erhält der Arbeitnehmer eine Versicherungsleistung in Höhe von 50 % seines letzten Durchschnittsgehalts im Monat für höchstens drei Monate pro Jahr. Im Fall des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages beträgt die Höhe der Leistungen 30 % des letz-ten durchschnittlichen Monatsgehalts. Der Bezug ist wiederum auf höchstens drei Monate pro Jahr beschränkt.

Abfindungszahlungen, die infolge der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages ge-leistet werden, haben keinen Einfluss auf die Entstehung oder Höhe des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

5.14 Workmen’s Compensation Fund (Unfallversicherung)

Nach dem Compensation Fund Act B.E. 2537 vom 15. Juni 1995 ist jeder Unternehmer ab dem ersten Mitarbeiter dazu verpflichtet, zwischen 0,2 % und 1 % des Jahreseinkommens der Beschäftigten in den Workmen’s Compensation Fund einzuzahlen. Die Arbeitnehmer bzw. die Unternehmer (s. u.) haben bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten Ansprüche

Page 126: Investment in Thailand ||

1095.15 Employee Subsistent Fund (Vorsorgefonds, freiwillige Arbeitslosenversicherung)

aus dem Workmen’s Compensation Fund (Notification of Ministry of Labour and Social Welfare Re: Rates of Contributions, Rates of Deposits; Method of Assessment and Coll-ection of Contributions No. 2; Notification of Ministry of Interior Re: Category, Size of Business and Locality according to which the Employer shall make contributions to the Compensation Fund No. 15).

Bei einem Berufsunfall werden die medizinischen Kosten, gegebenenfalls die Rehabili-tationsmaßnahmen, erstattet. Außerdem hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohn-fortzahlung in Höhe von 60 % des letzten Durchschnittslohns ab einer dreitägigen Arbeits-unfähigkeit (Workmen’s Compensation Fund, Sec. 13, 15).

Beim Tod eines Arbeitnehmers haben die Angehörigen Anspruch auf eine einmali-ge Auszahlung für Beerdigungskosten in Höhe des 100-fachen täglichen Mindestlohns (Workmen’s Compensation Fund, Sec. 16).

Bei Krankheit und Invalidität hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 60 % seines letzten Durchschnittslohns für ein bis zehn Jahre. Die Dauer hängt von der Art und Schwere der Verletzung ab (Workmen’s Compensation Fund, Sec. 18).

Für die Auszahlung bestehen zwei Möglichkeiten. Der Arbeitnehmer erhält das Geld entweder direkt vom Office of Social Security oder von seinem Arbeitgeber. Der Arbeit-geber kann dann Erstattung des Betrages vom Workmen’s Compensation Fund verlangen (Workmen’s Compensation Fund, Sec. 25, 26).

5.15 Employee Subsistent Fund (Vorsorgefonds, freiwillige Arbeitslosenversicherung)

Nach dem Labour Protection Act wurde ein „Employee Subsistent Fund“ im Welfare und Labour Protection Department gebildet, der zur Sicherung der Existenz der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der Sicherung der Angehörigen im Todesfall des Arbeitnehmers oder in anderen Fällen Leistungen erbringen soll.

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber verpflichtet in den Fund einzuzahlen. Die Einzah-lungspflicht entfällt jedoch, soweit der Arbeitgeber auf andere, vom Employee Subsistent Commitee festzulegende Weise die Sicherung der Existenz der Arbeitnehmer gewährleis-tet oder bereits in einen anderen Vorsorgefonds einzahlt.

Der Arbeitgeber hat die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für den „Employee Sub-sistent Fund“ bei dem Welfare und Labour Protection Departement registrieren zu lassen (Labour Protection Act Sec. 126 ff., 163).

Im Jahr 2000 hat der Employee Subsistent Fund begonnen Leistungen an Arbeitslose auszuzahlen. Inzwischen erhalten an die 10.000 Arbeitslose Leistungen aus diesem Fund.

Gemäß Sec. 131 sollen die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Tei-len eingezahlt werden. Der Arbeitgeber soll die Beiträge der Arbeitnehmer direkt an den Fund weiterleiten. Die Beiträge sind auf höchstens 5 % des Lohnes begrenzt. Näheres soll nach der Veröffentlichung eines „Royal Decree“ beginnen. Bis jetzt ist ein entsprechendes

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110 5 Das thailändische Arbeitsrecht

Royal Decree noch nicht erlassen worden, so dass bis auf weiteres keine Gehaltsabzüge beim Arbeitnehmer vorgenommen werden.

5.16 Der Thai Labour Protection Act

Zusätzlich zu dem zuvor genannten System sozialer Sicherung, genießen Arbeitnehmer in Thailand den Schutz des Thai Labour Protection Act B.E. 2541 (LPA) von 1998, in welchem bestimmte Leistungen festgesetzt werden.

Gemäß diesem Gesetz muss ein Unternehmen mit als mehr als 50 Beschäftigen einen Betriebsrat gründen. Dieser Betriebsrat soll aus mindestens 5 Arbeitnehmern gebildet werden, die aus dem Kreis der Betriebsangehörigen gewählt werden. Die Pflichten des Betriebsrates sind folgende:

• ZusammenarbeitmitdemArbeitgeber,ErörterungvonArbeitnehmerbelangen• BeratungundEmpfehlungenandenArbeitgeber• Prüfung,KontrolleundFestlegungvonFürsorgebeiträgen,dievondemArbeitgeberzu

bestätigen sind und• AusarbeitungvonLeitlinienfürFürsorgeleistungenzuGunstenderAngestellten

Der Arbeitgeber muss alle drei Monate eine Sitzung mit dem Betriebsrat abhalten und wenn die Hälfte seiner Mitglieder eine solche Sitzung konkret fordert.

Zwar besteht keine Verpflichtung, den Betriebsrat bei dem Department of Labour re-gistrieren zu lassen, es werden aber stichprobenweise Kontrollen durchgeführt. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Leistungen zum Wohle der Mitarbeiter und/oder deren Ge-sundheit, die in dem Announcement of the Ministry of Interior (vgl.: the specification of the of the working time, employees’ holiday, woman and child labor, wages payment, and the arrangement of the welfare for the sanitary of the employee) festgelegt sind.

Demgemäß muss das Unternehmen Folgendes bereitstellen:

• SauberesTrinkwasseranzweiStellenfür80MitarbeiterundaneinerweiterenStellefürje 50 Angestellte

• Mindestens3hygienischeToilettenfür80Angestellteundeineweiterefürje50Perso-nen

• EinrichtungeinesErste-Hilfe-DienstesbeiUnfällenundKrankheiten• EinUnternehmenüber10AngestelltensindverpflichteteinenErste-Hilfe-Kastenvor-

zuhalten

Abgesehen von diesen Gewährleistungen für die Mitarbeiter, die auf Sicherheit und Ge-sundheit bezogen sind, besteht Seitens der Arbeitgeber in Thailand auch eine Tendenz, neben der Lohnzahlung zusätzliche monetäre Anreize zwecks Motivation der Mitarbeiter zu schaffen. Diesbezüglich ist es aus rechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung bei

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1115.17 Safety Regulations

diesen Leistungen zu differenzieren. In der Regel ergibt sich die Charakterisierung aus den Gründen, aus denen das Geld bezahlt wurde.

Wenn das Geld als Gegenleistung für die Arbeit gezahlt – unmittelbar aufgrund des Arbeitsvertrages oder auf der Basis einer regelmäßigen Leistung eines festen Betrages ohne besondere Erklärung wird die Zahlung als Lohn qualifiziert.

Wird das Geld dagegen mit der klaren Absicht zur Fürsorge oder als Motivation der Mitarbeiter geleistet, gilt es als Sozialleistung (z. B. ein Bonus, die Übernahme von Ge-sundheitskosten, Unterkunft und Verpflegung gegen Gebühr).

Es wird dringend empfohlen statt der Löhne die Sozialleistungen zu erhöhen, weil im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Löhne der Wert der Abfindung beein-flussen, während soziale Nebenleistungen keinen Einfluss darauf haben.

5.17 Safety Regulations

5.17.1 Soziale Einrichtungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern Trinkwasser, Waschräume und Toi-letten in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen.

Für Verletzungen und Erkrankungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit hat der Arbeitgeber auf seine Kosten für medizinische Versorgung und Erste Hilfe zu sorgen.

Der Arbeitgeber hat außerdem in den Arbeitsräumen für Belüftung, Abwasserleitun-gen, Licht und Notausgänge zu sorgen (N. M. I. Re: Prescribing Welfare in Connection with the Health and Sanitation of Employees, 16 April 1972, Clauses 1, 2). Genauere Feuer-schutzbestimmungen sind in der „Notification of the Ministry of the Interior, Re: Working Safety relating to Protection and Prevention of Fire for Employees“ vom 21. November 1991 enthalten.

Weitere Regelungen zu den Arbeitsbedingungen, wie Temperaturen, Beleuchtung etc. sind in der Notification of the Ministry of the Interior, Re: Working Safety in Respect to Environmental Conditions vom 12. November 1976 enthalten. Darüber hinaus bestehen für die einzelnen Industrie- und andere Tätigkeitsbereiche „Notifications of Ministry“, die detaillierte Vorschriften über die Arbeitsbedingungen enthalten.

5.17.2 Medizinische Versorgung

Der Arbeitgeber ist bei gesundheitsgefährdender Arbeit dazu verpflichtet, den Arbeitneh-mern entsprechende Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Welche Arbeiten gesundheitsgefährdend sind, wird vom Ministry of Labour and Social Welfare bestimmt. Die genaue Art der Schutzkleidung ist in Kap. 3 der „Notification of the Ministry of the Interior, Re: Safety in working with Machinery“ beschrieben. In den meis-ten Fällen sind Gummischuhe, Handschuhe, Schutzbrille und Helm ausreichend.

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112 5 Das thailändische Arbeitsrecht

Außerdem ist auf Kosten des Arbeitgebers bei gesundheitsschädlicher Arbeit eine ärzt-liche Gesundheitsprüfung durchzuführen, die nach der bisher geltenden Regelung jährlich zu erfolgen hat (Labour Protection Act Sec. 107; N.M.I. Re: Labour Protection, 16. April 1972, Sec. 65). Mit Ministerialerlass vom 29. Dezember 2004 (implementiert zum 13. April 2005) wurde festgelegt, dass der medizinische check-up binnen 30 Tagen ab Arbeitsbeginn zu erfolgen hat und von speziell geschulten Ärzten durchgeführt werden muss. Ein weite-rer Ministerialerlass vom 8. März 2005 (implementiert zum 26. September 2005) bestimmt u. a., dass Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern eine Krankenschwester während der Ar-beitszeit beschäftigen müssen, und dass mindestens 2-mal pro Woche ein Arzt medizini-sche Versorgung gewährleisten muss. Diese Regelung kann allerdings umgangen werden, indem Betriebe mit Krankenhäusern in der Umgebung, welche 24 Stunden geöffnet sind, spezielle Vereinbarungen über sofortige Notfallversorgung treffen.

5.17.3 Safety Officer

Die Einrichtung so genannter safety officers richtet sich nach der Notification of Mi-nistry of Labour and Social Welfare, Re: Working Safety for Employees. Die erforderliche Anzahl von Safety Officers richtet sich nach der Menge der beschäftigten Mitarbeiter eines Unternehmens.

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern müssen je einen Safety Officer auf der Fertigungsebene- und der Ebene der leitenden Angestellten haben, die in speziellen Schu-lungen ausgebildet werden. Außerdem müssen alle Vorarbeiter geschult sein.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen je einen Safety Officer auf der Vorarbeiterebene und der Ebene der leitenden Angestellten sowie einen hauptberuflichen Safety Officer haben, der sich ausschließlich mit Fragen der Arbeitssicherheit beschäftigt (Notification of Ministry of Labour and Social Welfare, Re: Working Safety of Emplo-yees, Clauses 7, 10, 12, 14). Bachelor-Abschluss in Arbeitsgesundheitskunde oder einem anderen oder vergleichbaren Studienfach, das mit „Sicherheit am Arbeitsplatz“ zu tun hat, abgeschlossene spezielle Ausbildung des Department of Social Welfare and Labour Protec-tion, Ausübung der Pflichten eines nicht-hauptamtlichen Safety Officers auf der Betrieb-sebene für mindestens fünf Jahre und dabei bestimmte erzielte Quote von Arbeitsunfallre-duzierungen sind hierfür Voraussetzung.

Die Angestellten, die auf den anderen Ebenen als Safety Officer tätig werden, haben ein besonderes „Training“ hierfür zu absolvieren. Näheres regelt der „Director – General of Labour Welfare and Protection“ (Notification of Ministry of Labour & Social Welfare, Re: Working Safety of Employees, Clause 15).

5.17.4 Sicherheits- und Gesundheitsausschuss

Nach der „Notification of Ministry of Labour and Social Welfare Re: The Committee for Safety, Occupational Health and Surrounding Condition in Work Performance“ vom 27.

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1135.17 Safety Regulations

Juni 1995 sind Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige, die mehr als 50 Mitarbeiter be-schäftigen, verpflichtet, mit dem „Committee for Safety, Occupational Health and Sur-rounding Condition in Work Performance“ einen besonderen Ausschuss einzurichten.

Der Ausschuss hat die Aufgabe, verschiedene Projekte, Sicherheitsvorschriften und Vorschläge zu erarbeiten, um den Sicherheits- und Gesundheitsstandard zu erhöhen und das Arbeitsumfeld zu verbessern. Diese Vorschläge werden dem Arbeitgeber unterbreitet und können – müssen aber nicht – von ihm angenommen werden.

Außerdem soll der Ausschuss den Verletzten bei Arbeitsunfällen beistehen (Notifica-tion of Ministry of Labour and Social Welfare Re: The Committee for Safety, Occupational Health and Surrounding Condition in Work Performance, Art. 18 and 20).

Die vorgeschriebene Größe des Ausschusses hängt von der Mitarbeiterzahl ab. Unter-nehmen, die zwischen 50 und 100 Mitarbeiter haben, müssen einen Ausschuss mit min-destens 5 Mitgliedern einrichten. Als Mitglieder sind dabei vorgeschrieben: ein Vertreter des Arbeitgebers als Vorsitzender, zwei Vertreter der Führungsebene und zwei Vertreter der Betriebsebene. Der Vorsitzende hat das Recht, unter den Mitgliedern den Schriftführer zu bestimmen.

Unternehmen, die zwischen 100 und 500 Mitarbeiter haben, müssen einen Ausschuss mit mindestens sieben Mitarbeitern bilden. Als Mitglieder sind dabei vorgeschrieben: ein Vertreter des Arbeitgebers als Vorsitzender, zwei Vertreter der Führungsebene, drei Ver-treter der Betriebsebene und der (oder ein) Safety Officer, der gleichzeitig Schriftführer ist.

Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, einen Ausschuss mit mindestens 11 Mitgliedern einzurichten. Er muss aus einem Vertreter des Arbeitge-bers, vier Vertretern der Führungsebene, fünf Vertretern der Betriebsebene und dem (oder einem) Safety Officer, der gleichzeitig Schriftführer ist, bestehen (Notification of Ministry of Labour and Social Welfare Re: The Committee for Safety, Occupational Health and Sur-rounding Condition in Work Performance, Art. 7).

Die Mitglieder der Führungsebene werden vom Arbeitgeber ausgewählt. Die Mitglie-der auf der Betriebsebene werden nach einem bestimmten Verfahren gewählt. Dies ist in der „Notification of Department of Labour Welfare and Protection Re: Rules Procedures for Selection of Representatives of Employees at Operational Level“ geregelt. Die Amts-zeit beträgt bis zu 2 Jahre, das Mitglied kann aber wiedergewählt werden (Notification of Ministry of Labour and Social Welfare Re: The Committee for Safety, Occupational Health and Surrounding Condition in Work Performance, Art. 8,9).

Der Ausschuss ist verpflichtet, sich mindestens einmal im Monat zu treffen. Seine Sit-zungen müssen protokolliert werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.

Die Zeit, die die Mitglieder des Ausschusses mit der Wahrnehmung der oben ange-führten Aufgaben verbringen, ist ihnen als Arbeitszeit anzurechnen und sie erhalten da-für ihren regulären Lohn (Notification of Ministry of Labour and Social Welfare Re: The Committee for Safety, Occupational Health and Surrounding Condition in Work Perfor-mance, Art. 15, 17, 18, 20, 22).

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114 5 Das thailändische Arbeitsrecht

5.18 Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Betriebsrat

Streiks sind in Thailand durchaus keine Seltenheit. Der verursachte volkswirtschaftliche Schaden liegt jedoch insbesondere in der Tatsache begründet, dass dadurch das Image des Wirtschaftsstandortes Thailand Schaden nimmt. Nicht selten ist allerdings die mangelnde Bereitschaft ausländischer Arbeitgeber, sich auf die Gegebenheiten Thailands einzulassen, die Ursache für Streiks. Grundsätzlich ist es erstrebenswert und sinnvoll, durch entspre-chende Boni etc. für ein gutes Verhältnis zur Belegschaft zu sorgen. Überzogene westliche Vorstellungen schaden eher als dass sie langfristig für gute Arbeitsergebnisse sorgen.

Der Labour Relations regelt die Bildung von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaf-ten (Constitution of Thailand, Oktober 1997, Art. 45).

Eine Gewerkschaft muss beim Registrator eingetragen werden und benötigt eine Li-zenz. Diese wird nur erteilt, wenn die Gewerkschaft Gesetz und Ordnung nicht wider-spricht und keine Gefahr für die nationale Sicherheit und die Wirtschaft darstellt.

Zwei oder mehr Gewerkschaften können sich zusammenschließen, wenn:

• alleMitgliederthailändischeStaatsbürgersind,• sieinderselbenProvinztätigsindund• dieGewerkschaftmindestens10Mitgliederhat.

Auch Arbeitgeberverbände können sich zusammenschließen, wenn:

• essichbeidenMitgliedernumthailändischeStaatsangehörigehandelt,• sieinderselbenProvinztätigsindund• essichummindestensdreiArbeitgeberverbändehandelt.

Es gilt ein Behinderungs- und Diskriminierungsverbot für den Arbeitgeber, gewerkschaft-liche Aktivitäten, auch einzelner Gewerkschaftsmitglieder, zu unterbinden oder den Ar-beitnehmer deswegen zu benachteiligen. Auch für die Mitgliedschaft in Gewerkschaften, sei es den Eintritt oder den Austritt betreffend, gilt das Verbot, auf den Arbeitnehmer einzuwirken (Labour Relations Act, Sec. 10 Mitglieder 121 ff.).

Streik und Aussperrung sind nur in bestimmten Fällen zulässig. Ein Schlichtungsver-fahren durch den Labour Dispute Conciliator, der vom Office of Labour Dispute Arbit-rators vorgeschlagen wird, ist vorgesehen. Gelingt durch den Labour Dispute Conciliator keine Schlichtung, so wird das Labour Relations Committee tätig. Das Labour Relations Committee besteht aus 8 bis 14 Mitgliedern, von denen jeweils mindestens drei von Ar-beitgeber- und Arbeitnehmerseite gestellt werden müssen (Labour Relations Act, Sec. 9, 21 ff., 34 f., 37 ff.).

Ein Betrieb mit 20 oder mehr Arbeitnehmern hat eine Betriebsvereinbarung zu tref-fen, welche die Arbeitsbedingungen, Arbeitstage und -zeiten, Löhne, Sozialleistungen usw. enthalten soll, wobei diese schriftlich festzuhalten ist (Labour Relations Act, Sec. 10 Mit-glieder 10, 11).

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1155.20 Rechtsprechung

Schließlich kann bei einem Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern ein Emplo-yees Committee eingerichtet werden (vgl. oben Kap. 5.16), das Ähnlichkeit mit dem deut-schen Betriebsrat hat. Dessen Aufgaben bestehen in der Überwachung der sozialen Belan-ge der Arbeitnehmer und der Arbeitsbedingungen. Dieser Ausschuss beschäftigt sich mit den Beschwerden der Arbeitnehmer und soll bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern schlichtend tätig werden.

Besteht in einem Betrieb mit mehr als 50 Mitarbeitern kein Employees Committee, so ist nach dem Labour Protection Act ein Welfare Committee mit mindestens 5 Mitgliedern einzurichten. Näheres regelt eine Ministerial Regulation (Labour Relations Act, Sec. 45 ff.; Labour Protection Act, Sec. 96 ff.).

5.19 Besondere Regelungen im Umgang mit Working-Rules

Unternehmen mit zehn oder mehr Arbeitnehmern haben sog. Working-Rules aufzustel-len. Sie sind in thailändischer Sprache zu verfassen und müssen spätestens fünfzehn Tage nach Eintritt des zehnten Arbeitnehmers in das Unternehmen in Kraft treten. Dabei sind sie am Arbeitsplatz der Arbeitnehmer in deutlich erkennbarer Weise anzubringen.

Sobald die Working-Rules aufgestellt worden sind, ist innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Inkrafttreten eine Kopie in thailändischer Sprache an das Labour Protection and Welfare Office im Distrikt des jeweiligen Unternehmenssitzes zu senden. Zudem ist in jeder Zweigstelle des Unternehmens eine Kopie der Working-Rules aufzubewahren.

Der Office-Director prüft die Working-Rules und kann den Arbeitgeber anweisen Ver-änderungen vorzunehmen, sofern die Working-Rules nicht dem Gesetz entsprechen.

Sofern sich die Zahl der Arbeitnehmer nach Inkrafttreten der Working-Rules auf weni-ger als zehn reduziert, bleiben sie gültig.

Versäumnisse in Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. der Änderung von Working-Rules entsprechend den Vorgaben des Labour Protection and Welfare Office können nach Sec. 146 des Labour Protection Act mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 THB bestraft werden.

5.20 Rechtsprechung

Im Zuge der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Thailand und eines Arbeitsgerichts-verfahrens werden nunmehr alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Arbeitsgerichten auf Kreis- oder Provinzebene zugewiesen – mit dem Central Labour Court in Bangkok als Berufungsinstanz. Als letzte Instanz in Rechtsstreitigkeiten mit arbeitsrechtlicher Ein-schlag fungiert der Dika Court.

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117

Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_6, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

6

6.1 Grundsätzliches

Es gibt verschiedene Motive, warum Ausländer in Thailand Land oder Immobilien er-werben, etwa um sich ein Ferien- oder Altersdomizil zu schaffen, oder aber beispielsweise auch für Unternehmen, die eine sichere Basis für weitere Investitionen suchen.

Der Erwerb von Grund und Boden ist Ausländern in Thailand grundsätzlich nicht ge-stattet. Eine Ausnahmeregelung im Land Code (Sec. 96 ff.) macht den Erwerb eines von der Größe her ohnehin stark limitierten Grundstückes von der Genehmigung durch den zuständigen Minister und strengen zusätzlichen Voraussetzungen abhängig. Faktisch wird die Genehmigung nicht erteilt. Der Land Code in seiner praktischen Anwendung schreibt damit ein Verbot des Grundstückserwerbs durch Ausländer fest.

Dieses Verbot ist insbesondere auf die noch immer bestehende Befürchtung der thai-ländischen Regierung zurückzuführen, dass es insbesondere in den wirtschaftlichen Bal-lungszentren und Feriengebieten zu einem „Ausverkauf “ begehrter Grundstücke kommen könnte, da die Grundstückspreise für westliche Verhältnisse noch immer vergleichsweise günstig sind.

Ein Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken ist jedoch nicht gänzlich unmöglich. Unter bestimmten Voraussetzungen bieten sich für ausländische Interessenten Möglich-keiten, Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken zu erwerben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass diese Ausnahmevorschriften durch die staatlichen Behörden ausgespro-chen restriktiv ausgelegt werden und Grundstückskäufe einer strengen staatlichen Über-wachung unterliegen.

Durch die Ministerielle Richtlinie Mor. Tor. 0515/ Vor 1562, vom 15. Mai 2006 wurde die Anwendung der ohnehin schon sehr restriktiv angewandte Ausnahmevorschriften im Hinblick auf Gesellschaften und andere juristische Personen noch weiter eingeschränkt.

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118 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

6.2 Land-Titelurkunden in Thailand

Bis in die 70er Jahre wurde in Thailand nutzbares Land durch Rodung geschaffen. Dies geschah in Privatinitiative durch die ländliche Bevölkerung in abgelegenen Gegenden, die noch nicht unter ausreichender staatlicher Kontrolle standen. Bei der Erfassung von Grund und Boden stand die staatliche Gewalt demnach vor der doppelten Aufgabe, das vorhandene Land zu erfassen und bestimmten Individuen zuzuordnen. Daraus resultiert eine große Vielfalt an Landdokumenten. Auch wenn die wenigsten beim Landkauf eine Rolle spielen, soll hier doch ein kurzer Überblick gegeben werden:

6.2.1 Title deed („Chanote“, Formular Nor Sor 4 Jor)

Der Nachweis für die Eigentümerstellung des Verkäufers besteht im Idealfall in einer Ur-kunde, die „title deed“ (Nor Sor 4 Jor) genannt wird. Diese „title deeds“ werden vom jewei-ligen Land Department Office ausgestellt. Problematisch ist hierbei jedoch, dass bis heute noch nicht für alle Grundstücke in Thailand solche „title deeds“ ausgestellt worden sind. Für einige Grundstücke bestehen noch immer lediglich Ersatzdokumente, die zwar das Besitzrecht, jedoch nicht das Eigentumsrecht an dem speziellen Grundstück nachweisen können.

6.2.2 Certificate of use (Formulare Nor Sor 3 u. Nor Sor 3 Gor)

Häufigste Urkunde über den Besitz ist das „Certificate of Utilization“, das es sowohl als bestätigte Version (Nor Sor 3 Gor) oder als einfache Ausfertigung (Nor Sor 3) gibt. In der zweiten Variante fehlen einige Unterlagen, beispielsweise ein Luftbild.

Dieses „Certificate of Utilization“ ist im Zusammenhang mit einer Landkarte, auf der das Grundstück eingezeichnet ist, in der Regel ausreichend, um eine Legitimation des Verkäufers nachzuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass in vielen Gebieten, vor allem um Bangkok oder in andere Ballungszentren, inzwischen diese Ersatzdokumente durch „tit-le deeds“ ersetzt wurden. In manchen Gebieten ist der Anteil an Grundstücken, auf die ein „title deed“ ausgestellt ist, bereits auf 80–90 % angewachsen. Sollte bei einem Kauf in solchen Gebieten der Verkäufer keinen „title deed“ vorweisen können, so ist Vorsicht ge-boten. Es ist hier anzuraten, entweder dem Verkäufer aufzuerlegen, einen solchen „title deed“ zu besorgen oder sich selbst beim zuständigen Land Department Office durch einen thailändischen Anwalt zu erkundigen.

6.2.3 Preemption certificate („bai chong“, Formular Nor Sor 2)

Diese Urkunde autorisiert zum vorübergehenden Besitz des bezeichneten Grundstücks. Zum Nachweis einer eigentümerähnlichen Stellung ist sie nicht geeignet.

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1196.3 Grundstückserwerb durch Privatpersonen

6.2.4 Land particulars certificate („bai tai suan“, Formular Nor Sor 5)

Diese Urkunde beweist den absoluten Besitz eines Grundstücks, das im Rahmen der Bean-tragung einer solchen Urkunde erstmals vermessen und mit Begrenzungszeichen versehen wird. Die Ausstellung des „Land particulars certificate“ geht der Ausgabe eines „title deed“ voraus. Deshalb ist es erforderlich, dass keine andere Person Rechte an dem bezeichneten Grundstück hat. Als Eigentumsnachweis ist diese Urkunde nicht ausreichend.

6.2.5 Squatter certificate („bai yieb yum“) and certificate of possession (Formular Sor Kor 1)

Diese oben genannten Urkunden sind zur Beantragung eines „Certificate of Utilization“ vorzulegen. Asie sind als Eigentumsnachweis ungeeignet.

Auf Antrag wird vom Grundbuchamt ein „Upgrading“ des Landtitels durchgeführt bei dem dann in der Regel ein Chanote ausgestellt wird. Eine solche Höherstufung dauert zwi-schen drei Monaten bis zu eineinhalb Jahren, abhängig vom zuständigen Grundbuchamt.

Anders als in Deutschland sind in Thailand die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch-register oft unzureichend dokumentiert und es kann daher leicht zu Streitigkeiten kom-men. Selbst ein ordnungsgemäss ausgestellter Chanote kann anfechtbar sein. In jedem Fall sollte daher vor dem Erwerb eines Grundstücks ein Rechtsanwalt mit Durchführung einer Due Diligence, d.  h. einer gründlichen Prüfung der Eigentumsverhältnisse des Grund-stücks, beauftragt werden.

6.3 Grundstückserwerb durch Privatpersonen

Die Registrierung des Eigentumserwerbs wird durch das Land Department Office durch-geführt. Hierzu müssen Käufer oder Verkäufer entweder persönlich oder durch einen Ver-treter vor dem zuständigen Land Department Office erscheinen und den Kauf unter ande-rem mit einem gültigen schriftlichen Kaufvertrag nachweisen. Im Gegensatz zu Deutsch-land gibt es in Thailand kein Notariat und eine Auflassung ist nicht erforderlich. Die Ver-träge über den Kauf eines Grundstücks werden von Rechtsanwälten ausgearbeitet. Steuern und Gebühren sind bei der Registrierung direkt an das Grundbuchamt zu bezahlen.

Für ausländische Privatpersonen ist es grundsätzlich nicht möglich, in Thailand Eigen-tum an Grundstücken zu erwerben. Dennoch wird auf verschiedenste Weise, zumeist mit gesetzeswidrigen Konstrukten versucht, dennoch Grundeigentum zu erwerben und das Gesetz zu umgehen. Insbesondere aufgrund der weiten Kontrollmöglichkeiten und der immer höher werdenden Bereitschaft seitens der Behörden, Kontrollen auch tatsächlich durchzuführen, raten wir von illegalen Konstruktionen dringend ab. Insbesondere sollte vor dem tatsächlichen Erwerb immer ein Anwalt zu Rate gezogen werden, um sicherzu-gehen, dass das investierte Geld am Ende nicht verloren ist.

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120 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten bestehen und wie ein Er-werb praktisch durchgeführt werden kann.

6.3.1 Eigentumserwerb durch Eheschließung

Der Versuch, durch eine Eheschließung mit einem thailändischen Staatsbürger über den Ehepartner in den Genuss zu kommen, Grundeigentum in Thailand zu erwerben, wurde häufig unternommen, ist jedoch nicht selten gescheitert.

Das thailändische Recht sieht als gesetzlichen Güterstand zwischen Ehepartnern eine Art Gütergemeinschaft vor. An nach Eheschliessung erworbener Grundstücksrechte be-steht daher gemeinschaftliches Eigentum (Sec. 1476 Civil and Commercial Code). Sofern ein Grundstück also nach Eheschließung erworben wird, entsteht an diesem Grundstück kraft Gesetzes ein Miteigentum des ausländischen Ehepartners. Dies ist mit dem Land Code nicht vereinbar.

Folge: Bei Erwerb vor der Ehe darf der thailändische Ehepartner zwar das Eigentum an den Grundstücken behalten, wenn er die thailändische Staatsbürgerschaft behält, der ausländische Ehepartner erwirbt aber kein Miteigentum daran. Bei einem Kauf nach der Eheschließung wird der Grundstückserwerb grundsätzlich als von Anfang an als nichtig angesehen. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen etwa eine thailändische Ehefrau ein Grundstück noch mit dem auf ihren Mädchennamen ausgestellten Personalausweis er-worben hat. Es gelten jedoch hierbei Ausnahmeregelungen, wie noch zu zeigen sein wird, die nicht zu einer automatischen Nichtigkeit des Eigentumserwerbes führen.

Von einem solchen Vorgehen kann deshalb nur dringend abgeraten werden, da selbst mit Eintragung der Ehefrau als Eigentümerin keinerlei Sicherheit besteht. Nach thailän-dischem Recht sind solche Geschäfte grundsätzlich nichtig. Nach Sec. 94 des Land Code muss das betreffende Grundstück umgehend veräußert werden, ansonsten wird es durch den jeweils zuständigen Direktor des Land Office zwangsveräußert. Im Land Code heißt es übersetzt:

Jedes Grundstück, das ein Ausländer rechtswidrig oder ohne Genehmigung erworben hat, muss von diesem innerhalb der vom Director-General festgesetzten Frist, die zwischen 180 Tagen und einem Jahr beträgt, veräußert werden. Wenn das Grundstück innerhalb die-ser Frist nicht veräußert worden ist, hat der Director-General das Recht, es selbständig zu veräußern.

6.3.1.1 Vereinbarung einer GütertrennungFür thailändische Ehepartner, die Eigentum an Grundstücken nach einer Eheschließung erwerben wollen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass zwischen dem ausländischen und dem thailändischen Ehepartner eine Gütertrennung vereinbart wird. Diese Güter-trennungsvereinbarung gilt jedoch nur, wenn sie bereits vor Eheschließung abgeschlossen

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1216.3 Grundstückserwerb durch Privatpersonen

wurde (Sec. 1465 Civil and Commercial Code). Sie muss schriftlich unter Beglaubigung zweier Zeugen erfolgen und in das Eheregister eingetragen werden (Sec. 1466 Civil and Commercial Code). Da ein Notar im thailändischen Recht nicht bekannt ist, ist die Ein-tragung in das Eheregister als Beweis des vorehelichen Abschlusses unerlässlich.

Rechtlich bedenklich ist allerdings die Vereinbarung einer Gütertrennung im Ausland. Der Abschluss eines Ehevertrages im Ausland ist gemäß Sec. 25 Conflict Law zwar grund-sätzlich möglich, allerdings wird für Immobilien in derselben Bestimmung eine Ausnah-me gemacht. Hierzu heißt es übersetzt:

… hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens soll das Recht des Landes anwendbar sein, in dem dieses gelegen ist.

Die rechtliche Konsequenz einer Gütertrennung ist, dass zwar der thailändische Ehepart-ner Eigentum am Grundstück erwirbt, der ausländische Ehepartner aber nicht.

Bei dieser Konstruktion gilt es aber zweierlei zu bedenken. Zum einen hat nun zwar der thailändische Ehepartner Eigentum an dem jeweiligen Grundstück erworben, der Ausländer aber gerade nicht. Dies wirkt sich insbesondere beim Tod des thailändischen Ehepartners oder bei einer Scheidung aus. Im ersten Fall hat der ausländische Ehepart-ner nur beschränkte, im zweiten Fall keinerlei Ansprüche oder Rechte an dem jeweiligen Grundstück.

Auch die Eintragung eines Grundpfandrechtes zur Absicherung der für das vom aus-ländischen Ehepartner zum Erwerb des Grundstückes zur Verfügung gestellten Mittel ist für Ausländer grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht lediglich für Banken etc. Eine Regelung im Land Code (Sec. 96) besagt, dass – falls eine Person für einen Aus-länder ein Grundstück erwirbt und im Eigentum hält – dieses Grundstück ebenfalls von dem zuständigen Direktor des Land Office veräußert werden darf. Nachfolgend der über-setzte Wortlaut:

Wenn es sich zeigt, dass eine Person ein Grundstück an Stelle eines Ausländers im Sinne der Sec. 97 und 98 zu Eigentum erworben hat, soll der Director-General das Recht haben, das Land zu veräußern.

Somit müsste das Land Office für jeden einzelnen Fall davon überzeugt werden, dass der Landerwerb durch den thailändischen Ehepartner nicht zur Umgehung des Verbotes des Landerwerbes durch Ausländer getätigt wurde. In der Praxis kann also eine durchaus lega-le Möglichkeit an der Auffassung der Behörde scheitern.

6.3.1.2 Eigentumserwerb nach No.Mor.Thor.0710/Vor.792 (Schreiben des Innenministeriums)

Eine gewisse Vereinfachung des Eigentumserwerbs, zumindest für den thailändischen Ehepartner, hat die No.Mor.Thor.0710/Vor.792 vom 23. März 1999 gebracht. Danach kann der thailändische Ehepartner Land erwerben bzw. vom ausländischen Partner geschenkt

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122 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

bekommen, sofern der ausländische Partner eine –Erklärung dahingehend abgibt, dass die Herkunft des Geldes für das Grundstück ausschließlich aus dem Vermögen des thailändi-schen Ehepartners stammt und bereits vor der Heirat vorhanden war.

Folge der Erklärung ist, dass im Falle einer Scheidung das Grundstück allein an den thailändischen Ehepartner fällt. Denn aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück von dem Geld erworben wurde, welches bereits vor der Heirat dem Vermögen des thailän-dischen Ehegatten angehörte, handelt es sich um sein persönliches Vermögen im Sinne von Sec.  1471 Civil and Commercial Code. Dieses Vermögen wird nicht gemeinsames Vermögen beider Ehegatten und fällt nach der Scheidung gemäß Sec. 1533, 1534 Civil and Commercial Code zurück an den thailändischen Partner.

Ebenso kann ein von dem ausländischen Ehepartner geschiedener bzw. getrennt leben-der thailändischer Staatsbürger Land erwerben bzw. sich von dem ausländischen Partner schenken lassen. Dabei darf sich jedoch die Scheidung bzw. Trennung nicht als Umgehung der oben genannten Grundsätze herausstellen, denn ansonsten kann das dem Land Code veräußert werden.

Dies führt praktisch zu dem Ergebnis, dass sich für den thailändischen Ehepartner der Erwerb von Land- bzw. Grundstückseigentum vereinfacht. Andererseits besteht für den ausländischen Partner nach wie vor keine Sicherheit hinsichtlich seiner Investitionen.

Letztendlich kommt es aus Sicht des Ausländers nur zu einer geringfügigen Verände-rung, die nach wie vor eine solche Investition als äußerst riskant erscheinen lässt. Eine Gütertrennung ist jedenfalls nicht mehr zwingend erforderlich, um die Nichtigkeit des Miteigentums bei Bestehen einer Gütergemeinschaft zu verhindern. Zudem entfällt die Befürchtung, dass der Grundstückserwerb als Umgehungsgeschäft angesehen wird, mit der Möglichkeit des Verkaufes durch den Staat. Ein eigenständiger Eigentumserwerb durch den ausländischen Ehepartner ist aber nach wie vor so nicht möglich.

6.3.2 Eigentumserwerb nach Sec. 86 ff. Land Code

Theoretisch besteht die Möglichkeit über Kap. 8, Sec. 86 ff Land Code als ausländische Pri-vatperson Grundeigentum zu erwerben. Dazu muss ein Staatsvertrag –mit Thailand mit entsprechendem Inhalt bestehen. Der letzte dieser Verträge wurde jedoch im Februar 1970 gekündigt und Thailand hat seitdem keine entsprechenden Verträge mehr geschlossen.

6.3.3 Eigentumserwerb nach Sec 96 ff. Land Code

Eine weitere Möglichkeit Land für Wohnzwecke zu erwerben wurde am 19. Mai 1999 in den Land Code eingefügten: Sec. 96 bis und 96 ter macht den Erwerb jedoch von einer mi-nisteriellen Erlaubnis abhängig und verknüpft ihn mit weiteren Bedingungen. Aufgrund der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb von bis zu 1600 qm soll diese Erlaubnis aber regelmäßig erteilt werden, wenn:

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1236.4 Grundstücksserwerb durch Gesellschaften

• 40 Mio. THBinThailandinvestiertwerden,• diesesInvestmentfürdiethailändischeWirtschaftundGesellschaftvonNutzenistund• sichdasinvestierteKapitalwenigstensfürfünfJahreinThailandbefindet.

Diese offensichtlich nur wenigen Ausländern offenstehende Möglichkeit des Landerwerbs ist darüber hinaus auf städtische Wohngebiete, Bangkok Metropolis und Pattaya City be-schränkt. Andernfalls ist eine Bestätigung des jeweiligen Provincial Office of Town and Country Planning einzuholen, dass das besagte Land in einem als Wohngebiet ausgewie-senen Bereich gelegen ist.

6.3.4 Erbschaft von Grundstücken

Ähnlich stellt sich die Sachlage bei einer Erbschaft von Grundstücken durch Ausländer, z.  B. dem ehelichen ausländischen Kind eines Ausländers mit einer Thailänderin oder dem ausländischen Ehepartner selbst, dar. Auch hier muss der Innenminister zuerst dem Eigentumserwerb zustimmen (Sec. 93 Land Code), wobei das Gesetz jedoch grundsätzlich von einer Zustimmungspflicht ausgeht. Doch auch beim Erbfall ist der Erbe hinsichtlich der maximalen Grundstücksgröße limitiert. Das Limit variiert mit der Nutzung des Lan-des und beträgt bei Wohnzwecken bis zu 1 Rai (1.600 qm), bei landwirtschaftlicher oder industrieller Nutzung höchstens 10 Rai (16.000 qm).

Sollte dem Erben insgesamt nach der Erbschaft mehr Land gehören, als es nach dem Land Code für Ausländer erlaubt ist, so ist er verpflichtet, den überschüssigen Teil inner-halb einer bestimmten Frist zu veräußern. Andernfalls wird dies zwangsweise durch die staatlichen Behörden durchgeführt (Sec. 94 Land Code).

6.4 Grundstücksserwerb durch Gesellschaften

Grundsätzlich ist ausländischen Gesellschaften der Grundstückserwerb in Thailand ver-wehrt. Ausländische Gesellschaften sind gemäß Sec. 97, 98 Land Code solche, deren An-teile zu über 49 % nicht von Thailändern gehalten werden. Nur ausnahmsweise wird aus-ländischen Gesellschaften der Grundstückserwerb ermöglicht:

6.4.1 Grundstückserwerb außerhalb der Industriezonen

Nach den Regelungen des Land Code gelten für ausländische Gesellschaften die gleichen Beschränkungen, wie für ausländische natürliche Personen. So kann eine Kapitalgesell-schaft, deren Kapital zu mehr als 49 % von Ausländern gehalten wird bzw. bei denen mehr als die Hälfte der Anteilseigener Ausländer sind, grundsätzlich kein Eigentum an Grund-stücken erwerben.

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124 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

Zu beachten ist, dass Sonderregelungen dann gelten, wenn der ausländische Anteil an der Gesellschaft zwischen 40 und 49 % liegt. Zwar sind die Beschränkungen des Land Code nicht anwendbar, da der ausländische Anteil unter 49 % liegt. Jedoch ist in diesem Fall eine Genehmigung des Land Department erforderlich, sofern sich das Grundstück in Bangkok befindet bzw. eine Genehmigung des jeweiligen „Provincial Governor“, sofern sich das Grundstück in anderen Provinzen befindet. Liegt die ausländische Beteiligung unter 40 %, so kann die Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt, d. h. ohne behördliche Genehmigung Land erwerben (siehe Abschn. 6.10).

In der Praxis geschieht es häufiger, dass zum Zwecke des Erwerbs von Grund und Bo-den eine Gesellschaft zunächst mit einer ausländischen Beteiligung von unter 40 % ge-gründet und danach der ausländische Anteil wieder erhöht wird. Hierbei ist Vorsicht ge-boten. Gemäß Sec. 100 Land Code gelten die Beschränkungen des Grundstückserwerbs für solche Gesellschaften entsprechend, die erst nach Vollendung des Eigentumserwerbs zu ausländischen Gesellschaften im diesbezüglichen Sinne werden.

Der Versuch, eine Gesellschaft mit einer dem Papier nach thailändischen Mehrheitsbe-teiligung zu gründen und hiermit ohne Beschränkungen Eigentum zu erwerben, ist nicht empfehlenswert. Thailändischen Behörden ist diese Geschäftspraxis durchaus bekannt, so dass bereits in der Vergangenheit bei einer Registrierung beim Grundbuchamt mit einer Überprüfung der Gesellschaft gerechnet werden musste. Die Richtlinie Mor. Tor. 0515/ Vor 1562 vom 15 Mai 2006 verschärft diese Verfahrensweise. Sie bezieht sich ausdrücklich auf das Überprüfungsverfahren und ordnet eine genaue Erforschung der tatsächlichen Ge-sellschaftsverhältnisse durch die thailändischen Behörden an. Danach haben thailändische Investoren ihre Fähigkeit unter Beweis zu stellen, den Kauf von Gesellschaftsanteilen selbst zu finanzieren. Dies gilt unbedingt, sobald Ausländer als Teilhaber, oder als Geschäfts-führer an einer Land erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind. Ausreichend für die Veran-lassung genauerer Untersuchungen sind darüber hinaus aber bereits jegliche Umstände, die zu der Annahme führen, dass der Landerwerb zugunsten von Ausländern erfolgt. In diesen Fällen ist der „Officer“ des Land Department angewiesen, die Herkunft des Ver-mögens, das für den Unternehmenskauf seitens der thailändischen Teilhaber aufgebracht wurde, zu untersuchen. Dabei soll insbesondere die derzeit ausgeübte Tätigkeit sowie das Einkommen des thailändischen Investors berücksichtigt werden.

In der jüngeren Vergangenheit haben die thailändischen Behörden gestellte Anträge bereits auf der Grundlage dieser Richtlinie zurückgewiesen. Es bedarf daher einer sehr sorgfältigen, wohl strukturierten Planung, um über eine so errichtete Gesellschaft Grund und Boden zu erwerben.

6.4.2 Grundstückserwerb innerhalb der Industriezonen

Ausländische Unternehmen haben die Möglichkeit, Grundstücke zu erwerben, wenn sich diese Grundstücke in bestimmten Industriezonen befinden.

Um eine Dekonzentration von Bangkok weg zu bewirken und auch strukturschwache Gebiete zu fördern, wurde von der Regierung Anfang der 70er Jahre die „Industrial Estate

Page 141: Investment in Thailand ||

1256.5 Eigentum an Gebäuden

Authority“ (IEAT) gegründet. Diese wiederum plante und entwickelte in ganz Thailand spezielle Industriezonen, die voll erschlossen wurden und mit einer nahezu perfekten In-frastruktur versehen sind. Neben zahlreichen anderen Privilegien und Vergünstigungen – vor allem im steuerlichen Bereich – besteht für ausländische Unternehmungen die Mög-lichkeit, in vollem Umfang Eigentum an Grund und Boden zu erwerben.

Bei einem Landkauf in Industriezonen muss der Kaufinteressent zunächst einen Antrag auf Erlaubnis der industriellen Nutzung des Landes bei der „Industrial Estate Authori-ty“ (IEAT) stellen. Nach Genehmigung durch die Behörde kann der Kaufvertrag mit dem meist privaten Verkäufer unterschrieben werden. Zu beachten ist jedoch, dass der Käufer ebenfalls einen Vertrag mit der IEAT über die Nutzungsart des Grundstücks unterschrei-ben muss, da die Nutzung dieser Grundstücke der allgemein zulässigen Nutzung für die gesamte Industriezone entsprechen muss.

6.4.3 Grundstückserwerb mit BOI- Genehmigung

Darüber hinaus besteht für viele Unternehmungen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen durch das Board of Investment (BOI) gefördert zu werden. Die Voraus-setzungen für eine solche Förderung sind in dem „Investment Promotion Act of 1977“ geregelt. Der Investment Promotion Act (Sec. 27, B. E. 2520 of 1977) sieht vor, dass es allen juristischen Personen, denen BOI ein sogenanntes Promotion Certificate gewährt wur-de, erlaubt ist, Land zu erwerben. Sonderregelungen gelten jedoch, wenn die ausländische Beteiligung an dem Unternehmen über 40 % liegt. Für diesen Fall ist eine schriftliche Ge-nehmigung des BOI erforderlich1, die regelmäßig erteilt wird. Im Fall einer Genehmigung durch das BOI erfolgt keine weitere Prüfung durch das Land Department.

Eine Förderung durch das BOI ist vor allem dann zu erwarten, wenn die Art der Unter-nehmung für die Entwicklung der thailändischen Wirtschaft wertvoll erscheint.

Im Rahmen der Förderung durch das BOI kann Land nicht nur für industrielle, son-dern in begrenztem Maße auch für Wohnzwecke erworben werden. Aufgrund des BOI-Announcements No. Por 1/2540 vom 19. März 1997 können geförderte Unternehmen bis zu 10 Rai (16.000 qm) Wohngrundstücke für Angestellte und bis zu 20 Rai (32.000 qm) für Arbeiter erwerben.

6.5 Eigentum an Gebäuden

Wesentlich einfacher ist es für Ausländer, in Thailand Eigentum an Gebäuden zu erwer-ben. Im thailändischen Recht ist die Einheit zwischen Grundeigentum und Gebäudeeigen-tum nicht zwingend. Der Gebäudeeigentümer kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Person sein als der Grundstückseigentümer. Somit wäre es denkbar, dass ein

1 Clause 3 of the Notice of Department of Lands, issued on 26th April 2001, published in Government Gazette Vol. General: 118, Special part 44 Ngor. dated 18th May 2001.

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126 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

ausländischer Interessent ein unbebautes Grundstück auf zunächst 30 Jahre mietet mit der Möglichkeit, diesen Mietvertrag zwei Mal um weitere 30 Jahre zu verlängern, und auf diesem Grundstück ein Haus baut. Hierbei sollte aber beachtet werden, dass Mietverträ-ge, die länger als 3 Jahre Gültigkeit haben, beim Land Office registriert werden müssen. Andernfalls steht es nämlich dem Vermieter frei, das Grundstück nach 3 Jahren weiterzu-vermieten.

Zu beachten ist ferner, dass das Eigentum an dem auf fremden Grund und Boden er-richteten Gebäude nicht in der Eigentumsurkunde des Grundstücks („Title deed“) regist-riert wird. Der Nachweis des Eigentums an dem Gebäude wird für den ersten Eigentümer eines Gebäudes geführt durch Vorlage einer Baugenehmigung (mit dem Eigentümer als eingetragenem Antragsteller), des Bauvertrages und Rechnungen des Bauunternehmers. Für nachfolgende Eigentümer lässt sich der Nachweis problemlos durch Vorlage des offizi-ellen Hauskaufverrtrags (ausgestellt durch das Grundbuchamt) führen.

Verkauft der Grundstückseigentümer das Grundstück, kann der neue Grundstücksei-gentümer vom Hauseigentümer (gegen Zahlung einer Entschädigung) den Abriss des Ge-bäudes verlangen. Aus diesem Grund empfehlen wir, bei Erwerb eines Gebäudes zusätz-liche Sicherungen, z. B. ein Erbbaurecht („superficies“), eintragen zu lassen. Auch sollten im Vertrag entsprechende Klauseln eingefügt werden, die dem Vermieter die Pflicht auf-erlegen, dafür zu sorgen, dass der neue Eigentümer dem Mieter die Verlängerungsoption ebenfalls einräumt oder die den Verkauf des Grundstücks ganz ausschliessen.

In bestimmten Fällen ist für die Übertragung des Hauseigentums eine 30 Tage dauern-de öffentliche Bekanntmachung erforderlich.

6.6 Erwerb von Eigentumswohnungen (condominiums)

6.6.1 Grundsätzliches

Die einfachste und sicherste Möglichkeit für Ausländer ist der Erwerb von Eigentumswoh-nungen. Dies ist aufgrund des „Condominium Act“ grundsätzlich sowohl privaten als auch juristischen Personen gestattet. Der Gesamtanteil an der Wohnfläche eines Condomini-ums in ausländischer Hand darf 49 % nicht übersteigen (vgl. Sec. 19 ff. in der Fassung des Condominium Act No. 4 von 2008).

Ausländer können damit unter den verschiedensten Voraussetzungen Eigentum an einer solchen Eigentumswohnung erwerben. Alternativ muss danach eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen sein:

• DauerhafteAufenthaltsgenehmigunggemäßdemImmigrationLaw(=ResidencePer-mit),

• VorliegenvonFörderungsprivilegienunterdemInvestmentPromotionAct,• EinbringenderKaufsummeinFremdwährungnachThailanddurchdenAusländer,

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1276.7 Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Den gesamten Kaufpreis der Eigentumswohnung aus dem Ausland nach Thailand zu transferieren ist die gängigste Methode für Ausländer, die aus rein privaten Gründen eine Wohnung in Thailand erwerben wollen. Als Nachweis für die Herkunft des Geldes und zur Vermeidung der Möglichkeit, Schwarzgelder zu verwenden, wird die Bestätigung einer ortsansässigen Bank (Thor Tor 3) verlangt.

6.6.2 Eigentumsnachweis

Der Eigentumsnachweis bei Eigentumswohnungen ist vergleichbar mit dem Eigentums-nachweis bei Grundstücken. Über die einzelne Wohneinheit ist im Normalfall ein „unit title deed“ oder ein „unit certificate of ownership“ ausgestellt. Diese Urkunde enthält den Namen und Vornamen des Eigentümers, die Lage und die Größe des Landes sowie die Lage und die Größe der Wohneinheit. Zudem muss sie den Anteil des Eigentums am Ge-meinschaftseigentum enthalten.

6.6.3 Verfahren zur Übertragung des Eigentums

Für das Verfahren zur Eigentumsübertragung ist das Land Department zuständig. Es sieht wie folgt aus:

• DerAntragundalleweiterennötigenDokumentefürdieRegistrierungderÜbertra-gung des „condominium unit document of title“ (strata title) werden zusammen mit dem zuständigen Beamten des Land Departments ausgefüllt.

• EinvorbereiteteroffiziellerKaufvertragwirdinAnwesenheitdesBeamtenunterschrie-ben.

• ImFalle derBelastungdesEigentumsanteilsmit einerHypothekwerden auchdieseUnterlagen durch das Land Department Office vorbereitet und müssen in Gegenwart des zuständigen Beamten unterschrieben werden.

Für die Steuern und Gebühren gelten die unten ausgeführten allgemeinen Regeln.

6.7 Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Grundsätzlich ist bei der Anmietung von Grundstücken zu beachten, dass der Vermieter auch tatsächlich der Eigentümer ist.

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128 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

6.7.1 Grundstücke für private Zwecke

Das für private Zwecke gemietete Grundstück darf eine Mietdauer von 30 Jahren nicht überschreiten. Es ist aber gängige Praxis, dass in Langzeit-Mietverträgen gemäss Sec. 540 CCC sogenannte Erneuerungsoptionen aufgenommen werden. Dies sind in der Regel zwei Erneuerungen der Miete, mit jeweils 30 Jahren Dauer. Es ist an dieser Stelle aber anzumerken, dass die rechtliche Zulässigkeit einer zweiten Erneuerungsoption, obgleich häufig in Verträgen anzutreffen, umstritten ist.

Nur ein schriftlicher Mietvertrag für privat genutzte Grundstücke ist gerichtlich durch-setzbar (Sec. 538 CCC). Ist die Mietdauer länger als drei Jahre, muss eine Registrierung bei dem Land Department erfolgen, anderenfalls ist der Vertrag nicht durchsetzbar (Sec. 538 Satz 2 CCC).

In der Praxis enthalten viele Langzeit-Mietverträge eine Kaufoption für den Mieter, die z. B. für den Fall gilt dass eine Änderung des thailändischen Rechts zukünftig den Erwerb von Eigentum an dem betreffenden Grundstück erlaubt.

Eine Übertragung des Mietrechtes bzw. eine Untervermietung erfordert bei privat ge-nutzten Grundstücken die Zustimmung des Eigentümers.

6.7.2 Grundstücke für kommerzielle und industrielle Zwecke

Nach Inkrafttreten des Act Governing Leasing of Immovable Property for Commercial and Industrial Purposes B. E. 2542 (1999) zum 19. Mai 1999 haben sich die Bedingun-gen für die Anmietung von Grundstücken, die kommerziellen und industriellen Zwecken dienen, verändert.

Für diese Grundstücke besteht die Möglichkeit, über insgesamt zweimal 50 Jahre einen Mietvertrag abzuschließen. Bei diesen Verträgen ist die Schriftform zu beachten und es hat eine Registrierung beim zuständigen Land Office zu erfolgen. Dabei muss auch die Art der Nutzung des Grundstückes registriert werden. Sofern das gemietete Grundstück größer als 100 Rai (16 Hektar) ist, ist zudem eine Genehmigung des Generaldirektors des Land Department erforderlich.

Neben der langfristigen Planungssicherheit hat die registrierte „long term lease“ den Vorteil, dass das Mietrecht wie eine Hypothek als Sicherheit verwendet werden kann.

Das Mietrecht kann zudem vererbt und transferiert werden, sofern dies im Mietver-trag vereinbart wurde. Ferner ist eine Untervermietung möglich. Hierfür ist jedoch eine vorangehende Registrierung bei dem zuständigen Land Department erforderlich. Bei ei-ner Übertragung des Eigentums am Mietobjekt an einen Dritten tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein, so dass der Mietvertrag bestehen bleibt.

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1296.8 Andere mietrechtsähnliche Rechtsinstitute

6.8 Andere mietrechtsähnliche Rechtsinstitute

6.8.1 Usufruct (SEC 1417 ff CCC– Nießbrauch)

„Usufruct“ entspricht im wesentlichen dem deutschen „Nießbrauch“ (§§ 1030 ff. BGB – Recht einer Person, Land in seinen Besitz zu nehmen und umfassend zu nutzen). Ähnlich wie im deutschen Recht gewährt Usufruct dem Begünstigten den Besitz und den Gebrauch des belasteten Grundstückes, bei Wäldern, Minen und Steinbrüchen auch die Fruchtzie-hung. Der Begünstigte trägt für die Zeit des Nießbrauches die Lasten des Grundstücks. Dieses Recht kann auf Lebenszeit des Begünstigten bzw. für eine Dauer vom maximal 30 Jahren eingerichtet werden. Im Gegensatz zu Superficies (s. u.) ist Usufruct grundsätzlich weder übertragbar noch vererblich.

Die daher von thailändischen Grundbuchämtern empfohlene und für Eheleute in der Praxis unproblematischste Lösung für die Regelung der Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie stellt die Eintragung eines nicht übertragbaren, für die Lebenszeit des auslän-dischen Ehepartners bestehenden Niessbrauchsrechts („Usufruct“) dar. Die Vererbung an die Abkömmlinge des ausländischen Ehepartners wird dann durch ein gemeinschaftliches Testament mit entsprechenden Vorschriften abgesichert. Diese Konstellation beinhaltet kein formales Eigentum seitens des ausländischen Ehepartners, bietet jedoch umfangrei-chen Schutz der Interessen des ausländischen Ehepartners.

6.8.2 Superficies (SEC 1410 ff CCC – Erbbaurecht)

„Superficies“ ist mit dem deutschen Erbbaurecht vergleichbar (vererbliches Recht der Bebauung). Der Berechtigte wird während der Vertragsdauer für das von ihm errichtete Gebäude Eigentümer. Zusätzlich hat er das Recht, das Land zu Wohnzwecken zu nutzen (Supreme Court Decision Case No. 3702/2535 (1992)). Anschließend hat er das errichtete Gebäude entweder abzubauen oder an den Grundstückseigentümer zum marktüblichen Preis zu verkaufen. Ist keine Vertragsdauer vertraglich festgelegt, kann der Vertrag jeder-zeit von beiden Parteien aufgehoben werden. Superficies kann auf Lebenszeit des Begüns-tigten bzw. des Eigentümers des Landes oder für eine Dauer von maximal 30 Jahren einge-richtet werden. Es ist grundsätzlich übertragbar und vererblich.

6.8.3 Arsai (SEC 1402 ff CCC – Wohnrecht)

Das Rechtsinstitut „Arsai“ ist an das deutsche „Wohnungsrecht“ (§ 1093 BGB – Recht einer Person, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen) angelehnt. Arsai regelt die kostenlose Nutzung eines Hauses oder generell einer Landfläche zu Wohnzwecken. Dem durch Arsai Geduldeten wird jedoch nur eine relativ schwache Rechtsposition eingeräumt. So kann das Wohnrecht jederzeit

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130 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

von dem Eigentümer beendet werden, sofern keine Zeit bestimmt worden ist. Ebenso kann das Wohnrecht nicht übertragen bzw. vererbt werden. Der Eigentümer muss das Haus nicht in einem adäquaten Zustand halten; der Berechtigte kann keinen Ersatz für von ihm getätigte Aufwendungen verlangen. Das Rechtsinstitut Arsai kann sowohl auf Lebenszeit des Begünstigten als auch für eine Dauer von längstens 30 Jahren eingerichtet werden. Das Arsai spielt für Ausländer in der Praxis lediglich eine untergeordnete Rolle.

6.9 Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien

6.9.1 Eigentumsübertragung

Grundsätzlich steht es jedem Eigentümer frei, das Grundstück oder die Eigentumswoh-nung jederzeit wieder zu verkaufen. Hierbei ist zu beachten, dass es verschiedene steuerli-che Regelungen für Privatpersonen und juristische Personen gibt.

6.9.1.1 Government Transfer FeeDie Transfergebühr beträgt 2 % des vom Land Department festgelegten Schätzwertes.

6.9.1.2 Specific Business TaxGem. Sec.  91/6 §  3 i.V.m. Sec.  91/2 Nr.  6 Revenue Code unterliegt der kommerzielle Landverkauf der specific business tax von 3,3 % des vom Land Department festgestellten Schätzwertes des Grundstücks oder des tatsächlichen Kaufpreises, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Was als kommerzieller Landverkauf angesehen wird, definiert das Royal Decree No. 342 (1998). Grundstücksübertragungen an die Erben sind z. B. von der specific business tax ausgenommen.

Auch nichtkommerzieller Landverkauf unterfällt der specific business tax, sofern er in-nerhalb von fünf Jahren nach Erwerb des Grundstücks erfolgt (vgl. R. D. No. 342). Etwas anderes gilt im Fall von Enteignungen, Erbschaften und Transfers an Regierungsorgani-sationen etc.

6.9.1.3 Stamp DutyZusätzlich fällt grundsätzlich eine „stamp duty“ in Höhe von 0,5 % des vom Land De-partment geschätzten Wertes bzw. des tatsächlichen Kaufpreises an, je nachdem welcher Wert höher ist (item 28 (b) des Stamp Duty Schedule des Revenue Code). Zu beachten ist jedoch, dass die stamp duty nur dann anfällt, wenn der Grundstücksverkauf nicht der specific business tax unterliegt (R.C.C. A.A. (No. 30) B. E. 2534S.13).

6.9.1.4 Withholding the Income Tax6.9.1.4.1 Juristische PersonenSofern eine juristische Person ein Grundstück verkauft, fällt der erzielte Erlös in die Jah-resbilanz. Gem. Sec. 69 ter Revenue Code fällt im Falle von Landverkauf durch eine ju-

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1316.9 Steuern und Gebühren im Zusammenhang mit Immobilien

ristische Person withholding tax an. Diese wird vom Käufer an das Revenue Department gezahlt und ist abschließend. Die withholding tax beträgt 1 %, basierend auf dem vom Land Department festgestellten Schätzwert des Eigentums oder auf dem tatsächlichen Kaufpreis, je nachdem, welcher höher ist.

6.9.1.4.2 PrivatpersonenKommerzieller Landverkauf durch Privatpersonen ist nach der Auffangnorm Sec. 40 (8) Revenue Code einkommensteuerpflichtig.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem vom Land Department geschätzten Preis, auch wenn dieser niedriger als der tatsächlich erzielte Kaufpreis ist (Sec. 49 bis Revenue Code i.V.m. Order of RD No. Por. 100/2543). Der Schätzwert wird je nach Dauer des Ei-gentums an dem verkauften Land besteuert. Je nach Dauer des Eigentums variiert der zu besteuernde Anteil des Schätzwertes von 8 % bis zu 50 % (siehe Tab. 6.1).

Der sich daraus ergebende Betrag wird durch die Anzahl der Jahre der Eigentümerstel-lung dividiert.

Der Quotient wird gemäß dem allgemeinen income tax schedule, das in Stufen einen Steuersatz von 0 % bis maximal 37 % vorsieht, besteuert (siehe Tab. 6.2).

Das Ergebnis wird mit der Anzahl der Jahre der Eigentümerstellung multipliziert. Das Produkt entspricht der vom Verkäufer zu zahlende Steuersumme Sec. 48 para (4) (b) Re-venue Code.

Sofern das verkaufte Grundstück durch Erbschaft oder ein anderes nicht-kommerziel-les Rechtsgeschäft erlangt wurde, wird 50 % des Schätzwertes besteuert. (48 (4) (a) Reve-nue Code).

Dauer des Landbesitzes Besteuerter Anteil des Schätzwertes (%)

1 Jahr 82 Jahre 163 Jahre 234 Jahre 295 Jahre 356 Jahre 407 Jahre 458 und mehr Jahre 50

Tab. 6.1 Die Steuerhöhe nach Dauer des Landbesitzes bei kommerziellem Landverkauf

Steuerpflichtiges Einkommen (in THB) Steuerhöhe (%)0–150.000 0150.001–500.000 10500.001–1.000.000 201.000.001–4.000.000 304.000.001 und mehr 37

Tab. 6.2 Die Steuerhöhe nach steuerpflichtigem Einkommen

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132 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

Beispiel 1

Ein Grundstück, das vor acht Jahren gekauft wurde, wird für 6.000.000 THB verkauft und hat einen Schätzwert von 4.000.000 THB (Tab. 6.3).

Beispiel 2

Folgendes Beispiel soll alle bei einem Grundstücksverkauf anfallenden Steuern und Ge-bühren zusammenfassen:

Ein 2004 von einer Privatperson für zwei Millionen THB gekauftes, zwei Rai großes Grundstück wird im Jahre 2009 für fünf Millionen THB verkauft. Der vom Land De-partment festgesetzte Schätzwert beträgt dabei 750.000 THB pro Rai, insgesamt also 1.500.000 THB.

Die specific business tax (including municipal tax) fällt vorliegend auch für den Fall an, dass es sich nicht um einen kommerziellen Verkauf handelt, da der Verkauf inner-halb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks stattfand (3,3 % des Kaufprei-ses in Höhe von fünf Millionen THB:

= 165.000 THB)Die stamp duty beträgt grundsätzlich 0,5 % des Verkaufspreises.Sie fällt aber vorliegend nicht an, da der Verkäufer specific business tax zu bezahlen

hat und diese die Verpflichtung, stamp duty zu entrichten, entfallen lässt (= 0 THB).Die transfer fee beträgt 2 % des Schätzwertes(2 % von 1.500.000 THB = 30.000 THB)

(Tab. 6.4).

6.9.2 Gebühren für die Registrierung einer Langzeit-Miete

Die Gebühren für die Eintragung einer Langzeit-Miete betragen 1 % des Mietzinses insge-samt (registration fee), zuzüglich 0,1 % Stempelsteuer (stamp duty).

Tab. 6.3 Berechnung der Withholding Tax in Beispiel 1Schätzwert: 4.000.000 THBBesteuerter Anteil des Schätzwertes (50 % von 4.000.000 THB) = 2.000.000 THB./. 8 (da 8 Jahre Eigentümer) (2.000.000 THB/8) = 250.000 THB0 % (Tax rate gemäß tax schedule für Betrag 0–150.000 THB) 0 THB10 % (gem. tax schedule für Betrag 150.001–250.000 THB)(100.000 THB × 10 %) =

10.000 THB

Insgesamt 10.000 THB× 8 Jahre im Besitz (10.000 THB × 8) = 80.000 THB

Insgesamt fällt eine Einkommensteuer in Höhe von 80.000 THB an

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1336.10 Übersicht über die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs …

6.9.3 Gebühren für die Eintragung einer Hypothek

Die Eintragung einer Hypothek ist auch für ausländische Gläubiger als Hypenthekare zu-lässig. Die Gebühren für die Eintragung einer Hypothek betragen 1 % des eingetragenen Werts der Hypothek (registration fee), zuzüglich 0,05 % Stempelsteuer (stamp duty). Der Maximalbetrag von registration fee und stamp duty ist 200.000 THB.

6.9.4 Jährlich anfallende Steuern für Grundstückseigentümer

6.9.4.1 House and Land Tax (Act B. E. 2475)Befinden sich auf dem Grundstück ein oder mehrere Gebäude, sind diese ebenso von dem Eigentümer bis zum April für das vorangegangene Jahr zu versteuern.

Die Steuer beträgt 12,5 % des tatsächlichen oder potentiellen Wertes, welches das Ge-bäude bei einer Vermietung hätte bzw. des vom Land Department hierfür festgesetzten Betrages. Dabei ist der höhere Betrag ausschlaggebend. Eine Reformation der House and Land Tax wird seit einiger Zeit diskutiert, wurde bisher jedoch noch nicht umgesetzt.

6.9.4.2 Local Development Tax (Act B. E. 2508)Grundsätzlich muss derjenige, der am 1. Januar eines jeden Jahres Eigentümer eines Grundstückes ist, die Local Development Tax entrichten. Diese bemisst sich nach dem mittleren Wert des Grundstückes. Dieser mittlere Wert bestimmt sich nach den letzten Verkäufen innerhalb eines Jahres und innerhalb der selben Gegend. Dabei wird der Wert von den sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden nicht in die Wertermittlung einbezogen. Die Development Tax beträgt 0,25–0,95 % des mittleren Grundstückswertes und ist bis April eines jeden Jahres zu bezahlen.

6.10 Übersicht über die Möglichkeiten des Eigentumserwerbs an Grundstücken in Thailand durch Gesellschaften (Tab. 6.5)

Tab. 6.4 Berechnung der Withholding Tax in Beispiel 2Withholding TaxBesteuerter Anteil des Schätzwertes(35 % von 1.500.000 THB)

= 525.000 THB

./. 5 (da 5 Jahre Eigentümer) (525.000 THB/5) = 105.000 THBx 0 % tax rate für 1-150.000 THB = 0 THBSpecific Business Tax (s. o.) 165.000 THBTransfer fee (s. o.) 30.000 THBTotal 195.000 THB

Insgesamt fallen in Beispiel 2 somit 195.000 THB Steuern und Gebühren an

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134 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand

Tab. 6.5 Übersicht über die Eigentumserwerbsmöglichkeiten einer GesellschaftEigentumserwerbsmöglichkeiten einer Gesellschaft

ausländischer Anteil an der Gesellschaft: (%)

IEAT BOI-gefördertes Unternehmen nicht BOI-gefördertes Unternehmen

bis 39 ja ja ja40–49 ja ja, aber:

Letter vom BOI erforderlichja, aber:Genehmigung durch Land Department

über 50 ja ja, aber:Letter vom BOI erforderlich

Eigentumserwerb grundsätzlich nicht möglich

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135

Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_7, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

7

7.1 Allgemeines

Die im Wesentlichen auf Reformen König Chulalongkorns (König Rama V) zurückge-hende Gestaltung des thailändischen Civil and Commercial Code, nachfolgend kurz CCC genannt, wurde sowohl von dem kontinentaleuropäischen (codified system) als auch dem angelsächsischen (common law system) Rechtskreis geprägt.

Hervorzuheben sind insbesondere die Einflüsse des deutschen und französischen Rechts gerade im Allgemeinen Teil und im Schuldrecht. Bei der Kodifizierung wurde die gesellschaftliche Realität in Thailand berücksichtigt; bestehende Rechtstraditionen finden in den Normen methodischen und inhaltlichen Niederschlag.

Heute hat der CCC eine eigenständige Identität erlangt und bildet gemeinsam mit dem Civil Procedure Code (Zivilprozessrecht) die fundierte Grundlage des thailändischen Zi-vilrechts, insbesondere für sämtliche zivil- und handelsrechtlichen Verträge.

Der CCC enthält annähernd 1800 „Paragraphen“ (Sections – im Folgenden: Sec.) und ist in sechs Bücher (vgl. das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch bestehend aus fünf Büchern) eingeteilt:

1. Book: General Principles (Sec. 4–193/35)2. Book: Obligations (Sec. 194–452)3. Book: Specific Contracts (Sec. 453–1274)4. Book: Property (Sec. 1298–1434)5. Book: Family (Sec. 1435–1598/41)6. Book: Succession (Sec. 1599–1755)

Das CCC erfasst grundsätzlich sämtliche Vertragsarten, seien sie handelsrechtlicher oder rein bürgerlich-rechtlicher Natur, insbesondere den Kaufvertrag, Verträge über Vermie-tung oder Verpachtung, gesellschaftsrechtliche und handelsrechtliche Verträge.

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136 7 Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick

Im Gegensatz zum deutschen Recht, das zwischen einem obligatorischen und einem dinglichen Rechtsgeschäft unterscheidet, findet man eine klare Trennung zwischen Sa-chen- und Schuldrecht im CCC nicht. Der CCC, hier dem französischen Recht folgend, kennt kein Abstraktionsprinzip; das Eigentum geht mit Abschluss des Kaufvertrages über.

Wurde der (Kauf-)Vertrag jedoch unter einer Bedingung oder Befristung abgeschlos-sen, so geht das Eigentum erst mit deren Eintritt bzw. nach Fristablauf über.

Es gilt nahezu durchweg folgendes Grundprinzip:Aus einem Specific Contract (Book III.: Kauf, Miete, Dienstleistung usw.) ergibt sich

eine bestimmte Obligation (Book II.), die gegebenenfalls mit Hilfe der General Principles (Book I.) näher zu bestimmen ist.

Wird nun diese Obligation vom Schuldner unzureichend erfüllt, (Schlecht- und Nicht-leistung werden insoweit gleichgesetzt), ergibt sich immer der einheitliche Anspruch des Gläubigers auf:

1. Erfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung) aus Sec. 213 CCC2. Schadensersatz (Sec. 215 CCC) und/oder3. Rücktritt nach Fristsetzung (Sec. 387 CCC).

7.2 Rechtsgrundsätze

Viele Rechtsgrundsätze, die, sofern sie sich nicht bereits aus der Verfassung ableiten lassen, im deutschen Recht nur als sogenanntes Richterrecht oder ungeschriebenes Recht Gültig-keit haben, sind im CCC ausdrücklich niedergelegt.

In Sec. 4 CCC werden abgestufte Auslegungsregeln – local custom, analogy and gene-ral principles – festgelegt. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten derjenigen Partei, welche die Notwendigkeit einer Auslegung verursacht hat (Sec. 11 CCC).

Bei Dokumenten in zwei Sprachversionen entscheidet im Zweifel die thailändische (Sec. 14 CCC).

Der gesetzliche Zinssatz beträgt 7,5 % pro Jahr (Sec. 7, 224 CCC).Das Minderjährigenrecht entspricht weitgehend dem des BGB. Die Volljährigkeit tritt

aber erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres ein, bei früherer Heirat mit dem 17. Le-bensjahr (Sec. 19, 20 CCC).

Der CCC kennt juristische Personen in verschiedenen Rechtsformen. Sec. 65–77 be-stimmen dabei die allgemeinen – für alle juristischen Personen geltenden – Regeln.

Als weitere allgemeine Regelungen sind die associations mit Sec.  78–109 und die foundations mit Sec. 110–136 vor den speziell geregelten partnerships and companies (Sec. 1012–1273) vor „die Klammer gezogen“. Diese Regelungstechnik des Gesetzgebers entspricht der Ausgestaltung des deutschen Vereinsrechts (§§ 21–88 BGB) als „Urform“ der juristischen Person. Bei den partnerships unterscheidet der CCC zwischen den ordi-nary partnerships und den limited partnerships, während Sec. 1096–1246 nur die Limi-ted Companies regeln.

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1377.2 Rechtsgrundsätze

Bei einem Wechsel der Vertretungsbefugnis genießen Dritte Gutglaubensschutz.Es gilt grundsätzlich die Einheit von Eigentum am Grundstück und Gebäude.(Sec. 139 CCC; siehe Kap. 6 Immobilienerwerb durch Ausländer in Thailand). Wie

im BGB gibt es hiervon die Ausnahme, dass ein Gebäude in Ausübung eines nur obliga-torischen Rechts am Grundstück errichtet wird. Der Gebäudeeigentümer kann also eine andere Person sein als der Grundstückseigentümer, wenn er etwa ein unbebautes Grund-stück mietet und dann auf diesem Grundstück ein Haus baut (Sec. 146 CCC).

Rechtsgeschäfte, die eine gesetzliche Formvorschrift nicht einhalten, sind nichtig (Sec. 152 CCC).

Gleiches gilt für Geschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten ver-stoßen (Sec. 150 CCC). Scheingeschäfte sind ebenfalls nichtig (Sec. 155 CCC). Es ist daher höchste Vorsicht geboten bei Schein-Joint-Ventures oder bei Grundstücksgeschäften, die nur zum Schein abgeschlossen werden.

Willenserklärungen, die auf einem Irrtum beruhen, sind je nach Art des Irrtums nichtig oder anfechtbar (Sec. 156, 157 CCC).

Willenserklärungen, die auf Täuschung oder Drohung beruhen, sind dagegen anfecht-bar (Sec. 159, 164 CCC).

Die regelmäßige Verjährung für Ansprüche aus Verträgen beträgt nach Sec. 193/32 (CCC) zehn Jahre. Diese Frist findet aber nicht auf alle vertraglichen Ansprü-che Anwendung. Sie beträgt fünf Jahre z. B. bei Beteiligungen, Vermietung und Renten. Bei Ansprüchen auf die Vergütung aus Kauf-, Dienst- und Werkverträgen findet eine Frist von zwei Jahren Anwendung (Sec. 193/34 CCC), ebenso wie bei Zahlungsansprüchen des Transporteurs (Sec. 193/34 (3) CCC). Diese Frist kann vertraglich weder verkürzt noch verlängert werden. Eine dahingehende Vereinbarung wäre nichtig.

Eine Forderung, der die Verjährung entgegensteht, ist einredebehaftet (barred). Aller-dings darf das Gericht die Verjährung nur dann berücksichtigen, wenn sich der Schuld-ner auf die Verjährung beruft. Regelmäßig dürfte das zur Folge haben, dass ein Anspruch immer dann nicht durchgesetzt werden kann, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich vor-geschriebenen Frist geltend gemacht wird.

Die für den jeweiligen Anspruch maßgebliche Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu laufen (Sec. 193/12 CCC).

Der CCC regelt, insoweit auch mit dem deutschen BGB vergleichbar, die Unterbre-chung der Verjährung. Hier ist nach Handlungen des Schuldners und des Gläubigers des der Verjährung unterworfenen Anspruchs zu unterscheiden (Sec. 193/14 CCC).

Auf Seiten des Gläubigers führt das schriftliche Schuldanerkenntnis, u. U. die schrift-liche Mahnung und die Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung (vgl. dazu Sec. 193/14 (2 ff.) CCC).

Ist die Verjährung unterbrochen, so beginnt die maßgebliche Frist nach dieser Unter-brechung erneut zu laufen (Sec. 193/15 CCC).

In den Regelungen zu den einzelnen Schuldverhältnissen werden zum Teil Sonderrege-lungen getroffen (z. B. Gewährleistung, unerlaubte Handlung).

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138 7 Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick

Die Verzugsvoraussetzungen und deren Folgen (Sec. 204 ff. CCC) entsprechen weit-gehend denen des BGB (also Nichtleistung nach Fälligkeit und Mahnung).

Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit oder Unvermögen wird nur bei Ver-schulden gewährt (Sec. 218, 219 und 370, 371 CCC).

Der Besitzer kann durch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besitz ein Zu-rückbehaltungsrecht an der Sache erlangen (Sec. 241 ff. CCC).

Im Zweifel ist der Wohnsitz des Gläubigers der Erfüllungsort (Sec. 324 CCC). Anders insoweit das BGB: Dort ist gemäß § 269 Abs.1 BGB der Wohnsitz des Schuldners maßgeb-lich. Der Gläubiger trägt aber im Zweifel die Transportkosten.

Die ungerechtfertigte Bereicherung (Sec. 406 ff. CCC) entspricht in etwa den §§ 812 ff. BGB. Insbesondere ist der Bereichungsanspruch grundsätzlich auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt.

Auch das Recht der unerlaubten Handlung (Sec. 420 ff. CCC) ist dem deutschen Recht ähnlich (§§ 823 ff. BGB). Für „Verrichtungsgehilfen“ wird aber ohne die Möglichkeit des Entlastungsbeweises gehaftet. Es fehlt eine dem § 831 BGB entsprechende Regelung.

7.3 Kauf

7.3.1 Allgemeines

Beim Stückkauf geht das Eigentum mit dem Abschluss des Kaufvertrages über (Sec. 458 CCC); beim Gattungskauf nicht vor der Konkretisierung der Ware.

Bei Gebäuden und Schiffen (über 6 t) ist ein schriftlicher Kaufvertrag und die Eintra-gung des Vertrages beim „competent official“ erforderlich (Sec. 456 CCC).

Bei Verträgen über bewegliche Gegenstände im Wert von über THB 500,00 (ca. EUR 12,50) muss der Abschluss eines Kaufvertrages durch schriftlichen Beweis, Bestäti-gung einer Anzahlung oder einer Teilleistung angezeigt werden (Sec. 456 CCC).

Es kann aber vereinbart werden, dass das Eigentum erst mit Erfüllung einer Bedin-gung, etwa vollständige Kaufpreiszahlung, übergeht (Sec. 459 CCC).

In jedem Fall hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware bis zur voll-ständigen Zahlung des Kaufpreises (Sec. 468 CCC).

Während durch das Schuldrechtsreformgesetz zum 01.01.2002 im deutschen Bür-gerlichen Gesetzbuch die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB integriert wurden, kennt der thailändische CCC keine Regelung der AGB. Die fehlende Kodifizierung von Allgemeinen Geschäfts-bedingungen steht deren Anwen-dung im Geschäftsalltag nicht entgegen. Bei ihrer Verwendung sollte darauf geachtet wer-den, dass AGBs, um wirksam in den Vertrag einbezogen zu werden, der ausdrücklichen Bestätigung des Vertragspartners bedürfen. Falls es zu einer Vereinbarung von Allgemei-nen Geschäftsbedingungen kommt, dürfen diese nicht gegen den Unfair Contract Terms Act von 1997 verstoßen.

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1397.3 Kauf

7.3.2 Sachmängelhaftung

Die Regelungen des thailändischen Kaufrechtes sind mit denen des BGB vergleichbar. Der Verkäufer ist für die nach dem Vertragsinhalt zu bestimmenden Mängel bzw. Feh-ler der Kaufsache, verantwortlich; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, nämlich dann, wenn der Verkauf in öffentlicher Versteigerung stattgefunden hat oder wenn der Käufer den Mangel kennt oder wenn ein offensichtlicher Mangel vorliegt, der Käufer die Sache mithin vorbehaltlos als gekaufte Sache annimmt. Offensichtlich ist ein Fehler dann, wenn ein vernünftiger Käufer unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Fehler erkannt hätte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im CCC weder eine Untersuchungspflicht noch eine Rügepflicht des Käufers statuiert ist.

Der Verkäufer haftet auch dann für die Belastung der Kaufsache mit Rechten Dritter, wenn diese an den Käufer übergeben wurde. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Käufer die Drittrechte zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt waren.

Im Wege der Vertragsfreiheit steht es den Vertragsparteien frei, durch entsprechen-de Parteivereinbarung die Mängelhaftung einzuschränken oder gar auszuschließen (Sec. 483 ff. CCC), mit Ausnahme der Mängel, die der Verkäufer selbst herbeigeführt hat oder dem Käufer verschwiegene Sach- oder Rechtsmängel.

Bei einem Sachmangel hat der Käufer das Recht, Nachlieferung, Nachbesserung oder Schadensersatz zu verlangen oder nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, wobei sich Rücktritt und Schadensersatz nicht ausschließen. Der Schadensersatz (Sec. 472 CCC in Verbindung mit Sec. 215 CCC) umfasst Normalschäden, die im Kausalzusammenhang mit dem Sachmangel stehen und nach dem normalen Lauf der Dinge erwartet werden können (z. B. Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung, entgangener marktüblicher Weiterver-kaufsgewinn, Nutzungsausfall während einer Reparatur) sowie voraussehbare ungewöhn-liche Schäden (z. B. wegen des Fehlers fällige Vertragsstrafen, Mangelfolgeschäden). Die Voraussehbarkeit kann sich aus einem Hinweis des Käufers, der Fachkenntnis des Verkäu-fers oder dem Vertragszweck ergeben. Den Käufer trifft eine Schadensminderungspflicht.

Bei einer Mengenabweichung (Sec. 465 ff. CCC) von der vertraglichen Liefermenge kann der Käufer die gesamte Lieferung oder nur den Überschuss zurückweisen oder die Lieferung akzeptieren und den Kaufpreis anpassen.

Eine explizite Regelung über den Gefahrübergang besteht im thailändischen CCC nicht. Es empfiehlt sich, eine eindeutige und klare Regelung des Gefahrübergangs als Klausel in einen entsprechenden Vertrag aufzunehmen.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer (Sec. 474 CCC). Die Gewährleistungs-frist kann also bei unentdeckten Mängeln bis zum Ablauf der regulären Verjährung nach zehn Jahren andauern.

Sec. 504 CCC sieht für den Kauf nach Probe oder Beschreibung vor, dass die Verjäh-rung mit der Übergabe beginnt. Die Begriffe „Probe“ oder „Beschreibung“ werden aber von der thailändischen Rechtsprechung sehr restriktiv ausgelegt. Ein Kauf nach Probe oder Beschreibung liegt nur dann vor, wenn sich der Käufer ausschließlich auf die Be-

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140 7 Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick

schreibung oder das Muster verlässt. Ist z. B. noch eine Prüfung der Ware vorgesehen, gilt die gewöhnliche, günstigere Verjährungsfrist.

7.4 Sicherheiten

7.4.1 Eigentumsvorbehalt

Die Regelung der Bedingungen in Sec. 182 ff. CCC entspricht der des deutschen BGB. Ein Kaufvertrag kann daher, wie in Sec. 459 CCC ausdrücklich festgehalten, unter der Bedin-gung vollständiger Kaufpreiszahlung geschlossen werden. Dies entspricht durchaus gängi-ger thailändischer Geschäftspraxis. Weiterhin könnte gemäß CCC ein Verfügungsverbot zu Lasten des Käufers vereinbart werden. Zu empfehlen ist eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung.

Sofern es sich um einen Ratenkauf (= Hire-Purchase, Sec. 572 ff. CCC) handelt, geht das Eigentum erst bei Zahlung der letzten (Miet-)Rate über. Allerdings hat der Mietkäufer das Recht, jederzeit durch Rückgabe der Mietsache auf Kosten des Vermieters vom Miet-kaufvertrag Abstand zu nehmen. Das Mietkaufverhältnis ist auch beendet, sobald der Miet-käufer mit zwei aufeinander-folgenden Ratenzahlungen rückständig ist (Sec. 574 CCC).

Möglich ist auch die Vereinbarung eines Kaufs mit Rückkaufrecht (= Sale with right of redemption, Sec. 491 ff. CCC). Das Rückkaufrecht besteht bei beweglichen Sachen für höchstens drei Jahre. Bei Immobilien kann das Rückkaufrecht grundsätzlich 10 Jahre lang ausgeübt werden (Sec. 494 CCC). Durch eine Änderung des CCC durch den Civil and Commercial Code Amendment Act No. 12 (B. E. 2541) aus dem Jahre 1998 kann nun-mehr durch Vertrag die Dauer des Rückkaufsrechtes verlängert werden (Sec. 496 CCC). Das Institut des Sale with right of redemption hat den Nachteil, dass es gutgläubigen Erwerbern der betreffenden Kaufsache gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, (Sec. 498 CCC).

7.4.2 Sicherheitsübereignung

Die fiduziarischen Sicherungsrechte der Sicherheitsübereignung und der Sicherungsabtre-tung (-zession) sind im thailändischen CCC nicht geregelt. Indes ist eine Parteivereinba-rung über eine Sicherungsübereignung durch das thailändische Recht nicht ausgeschlossen.

7.4.3 Pfandrechte

7.4.3.1 Pledge – Pfandrecht an beweglichen Sachen (Sec. 747–769 CCC)Das Pfandrecht an beweglichen Sachen, pledge (Sec. 747 ff. CCC), ist als Besitzpfandrecht ausgestaltet und als solches als Sicherheit im Geschäftsverkehr ungeeignet. Der Pfand-schuldner muss Eigentümer des Pfandes sein. Der Nachweis muss per Urkunde (Wechsel,

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1417.4 Sicherheiten

Tratte usw.) geführt werden. Außerdem muss das Pfand in den Besitz des Pfandgläubigers (Sec. 758 CCC) oder eines, von beiden Parteien zu benennenden Sachwalters gelangen. Es ist jedoch möglich zu vereinbaren, dass der Geschäftsführer des Geschäftspartners den Besitz für den Pfandgläubiger ausübt (Sec. 1368 CCC). Der Pfandgläubiger ist für Schäden verantwortlich, die sich daraus ergeben, dass er oder ein Dritter unbefugt – d. h. ohne Zu-stimmung durch den Pfandschuldner – die Pfandsache nutzt und diese dadurch Schaden nimmt (Sec. 760 CCC). Das Pfandrecht erlischt, wenn die zugrundeliegende Verpflichtung erlischt.

Beim Zugriff auf das Pfand ist zu beachten:

• ZurErfüllungderLeistungspflichtistdemPfandgebereineangemesseneFristzuset-zen.

• DasPfanddarfnurinöffentlicherVersteigerungverkauftwerden.• DerPfandnehmermuss demPfandgeber schriftlichOrt undZeit derVersteigerung

mitteilen.• WennderVerkaufserlösdengeschuldetenBetragnichtdeckt,sobleibtderSchuldner

für den Differenzbetrag verantwortlich.

Zweifel bleiben bestehen bei der Behandlung von book accounts, sonstigen Vertragsrech-ten oder inventories.

7.4.3.2 Mortgage – Immobiliarpfandrecht (SEC 702 ff. CCC)Das Immobiliarpfandrecht, mortgage (Sec. 702 ff. CCC) entspricht im Wesentlichen der im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch in §§ 1113 ff. BGB geregelten Hypothek, die der Sicherung einer Forderung durch die Einräumung eines Grundpfandrechtes am Grund-stückseigentum dient. Nur unbewegliches Eigentum und bestimmte bewegliche Sachen können den Gegenstand einer mortgage bilden (Sec. 703 CCC).

So besteht die Möglichkeit, eine Hypothek auf Mobilien wie Maschinen (nach dem Ma-chinery Registration Act von 1971) oder Schiffe eintragen zu lassen. Dazu muss aber der Eigentümer seine Maschine bei der zuständigen Behörde registriert haben, was nur für bestimmte Geschäftszweige, die im Anhang zum Machinery Registration Act aufgeführt sind, möglich ist. Dieser Anhang umfasst im Wesentlichen alle Industriezweige, die hoch-wertige Maschinen einsetzen.

Ein contract of mortgage muss das durch die mortgage gesicherte Eigentum auf-führen (Sec.  704  CCC). Dieser Vertrag muss in Thai Baht entweder eine fixe Summe oder eine maximale Summe enthalten, für welche die mortgage eine Sicherung darstellt (Sec. 708 CCC). Zusätzlich ist die Vereinbarung einer mortgage beim zuständigen Amt registrieren zu lassen (Sec. 714 CCC).

Beim Zugriff auf die mortgage (Sec. 728 ff. CCC) ist zu beachten:

• BeiGerichtistderAnspruchaufdenVerkaufdesmortgaged property im Wege der öffentlichen Versteigerung geltend zu machen oder

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142 7 Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick

• dieForeclosure (Zwangsvollstreckung) zu betreiben, unter den Voraussetzungen, dass der Schuldner in den vergangenen fünf Jahren keine Zinsen zahlte, der Wert der hypo-thekarisch gesicherten Forderung nicht größer als der Preis ist und keine anderen regis-trierten hypothekarisch gesicherten Forderungen das Eigentum belasten.

7.4.3.3 BürgschaftDie Suretyship (Sec. 680 ff. CCC) entspricht im Wesentlichen der im deutschenbürgerli-chen Gesetzbuch in §§ 765 ff. BGB geregelten Bürgschaft. Die Nachrangigkeit der surety-ship ist jedoch stärker ausgeprägt als im deutschen Recht. Der Gläubiger hat sich – außer im Fall des Konkurses -immer zuerst an den Schuldner zu halten. Zu beachten ist – in-soweit wie im deutschen Recht – die strenge Akzessorietät der Bürgschaft. Erlischt die Hauptforderung aus irgendeinem Grund, so erlischt auch die Bürgschaft.

7.5 Vertretung (Sec. 797 ff. CCC)

Eine Vertretung bei Rechtsgeschäften ist im thailändischen Recht in den Sec. 797 ff. CCC geregelt. Dabei kann, ähnlich den Vertretungsvorschriften im deutschen Recht gemäß §§ 164 ff. BGB, die Bestellung eines Vertreters ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Anders als im deutschen Recht gemäß § 167 Abs. 2 BGB, ist aber die für das vorzuneh-mende Rechtsgeschäft erforderliche Form einzuhalten (Sec.  798  CCC). Es kann eine generelle oder auf bestimmte Geschäfte begrenzte Vollmacht erteilt werden.

Die Vertreterstellung muss an sich nicht aufgedeckt werden. Dritten kann im Fall der Nichtoffenlegung aber nicht entgegengehalten werden, dass der „Vertreter nur als Vertre-ter“ gehandelt hat (Sec. 806 CCC). Der Vertreter wird in einem solchen Fall selbst Ver-tragspartei.

Der Vertreter muss bei Verschulden dem Geschäftsherrn den durch sein Handeln ent-standenen Schaden ersetzen (Sec. 812 CCC).

Die Rechtsinstitute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (Duldungs- oder An-scheinsvollmacht liegt vor, wenn jemand wissentlich einen anderen als Vertreter auftreten lässt, bzw. wenn Dritte nach dem Handeln des Geschäftsherrn von einer Bevollmächtigung ausgehen können) sind im CCC ausdrücklich geregelt (Sec. 821 CCC, Sec. 822 CCC).

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertreter eines Geschäftsherrn, der im Ausland ist und dort seinen Wohnsitz hat, immer auch persönlich verpflichtet (Sec. 824 CCC).

7.6 Rechtsverfolgung

Mangels eines internationalen oder bilateralen Abkommens zwischen den Ländern Thai-land und Deutschland, werden rechtskräftige thailändische Urteile in Deutschland ebenso wenig anerkannt, wie Urteile deutscher Gerichte in Thailand. Ein derartiges Urteil kann allenfalls Indizwirkung haben.

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1437.7 Zivilprozessrecht in Thailand

Die thailändische Gerichtsbarkeit gliedert sich entsprechend des Gesetzes zur Organi-sation der thailändischen Gerichtsbarkeit von 1935 in folgende Instanzen:

Gerichte erster Instanz, in etwas vergleichbar mit den erstinstanzlichen Amts- und Landgerichten in Deutschland (Chunton Court),

• dieBerufungsgerichte(Uthorn Court)• sowiedenoberstenGerichtshofes(Dika Court) in Bangkok.

Das Gerichtsverfahren ähnelt dem der Rechtssysteme angelsächsischer Prägung.

7.7 Zivilprozessrecht in Thailand

Das thailändische Prozessrecht ist mit dem deutschen Prozessrecht nach der Zivilprozess-ordnung (ZPO) vergleichbar. Es findet seinen rechtlichen Rahmen in der Zivilprozess-ordnung von 1934, Act Promulgating the Civil Procedure Code – B. E. 2477 (CPC). Die thailändische Gerichtsbarkeit verfährt etwa nach dem folgenden Muster:

In jeder Phase der Gerichtsverhandlung soll das Gericht bemüht sein, eine Einigung bzw. einen Kompromiss im Streitfall herbeizuführen. Wenn die Vertragsparteien zu einer solchen Einigung gelangen, die Klage aber dennoch nicht zurückgezogen wird, so schreibt das Gericht in einem detaillierten Memorandum die Bedingungen der Einigung bzw. des Kompromisses nieder und urteilt entsprechend. Dies entspricht etwa dem Prozessver-gleich im deutschen Zivilprozess.

Der Kläger erhebt Klage durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht (Sec. 172 CPC). Die Klageschrift und alle erforderlichen Beweisunterlagen sind schriftlich und in thailän-discher Sprache bei Gericht einzureichen (Sec.  172  ff  CPC). Sodann ist das Gericht zu ersuchen, die Klageschrift dem Beklagten zuzustellen und diesen zur Klageerwiderung aufzurufen. Der Kläger muss das Gericht innerhalb von sieben Tage nach Einreichung der Klageschrift um Erlass einer Vorladung und Zustellung an den Beklagten bitten (Sec. 173 CPC). Wird dieser Antrag nicht gestellt, wird seine Klage als zurückgenommen angesehen (Sec. 174 CPC). Kläger und Beklagter werden dann wieder in den Status quo ante versetzt (Sec. 176 CPC).

Der Beklagte muss innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Klage und der Vorladung die Klage mit einem Schriftsatz erwidern (Sec. 177 CPC). In der Klageerwiderung kann der Beklagte auch eventuell bestehende Gegenforderungen geltend machen. Ist dies der Fall, so hat der Kläger wiederum eine Frist von 15 Tagen, um zu der Gegenklage Stellung zu nehmen (Sec. 178 CPC).

Das thailändische Prozessrecht ist am interessengerechten Ausgleich zwischen den Par-teien orientiert. Ca. zwei Monate nach Einreichung der Klageschrift kommen die Parteien vor Gericht zu einem ersten „Hearing“ zusammen. Dabei werden sie regelmäßig anwalt-lich vertreten. Bei diesem Termin geht es zunächst darum, einen Kompromiss zu finden. Wenn dies nicht gelingt, werden in einem späteren Termin, etwa 45 Tage nach dem ersten

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144 7 Der thailändische Civil and Commercial Code im Überblick

„Hearing“, entweder die Streitpunkte vom Gericht festgestellt (settlement of issues) oder es kommt direkt zur Beweiserhebung (taking of evidence). Die Beweiserhebung kann sich sehr lange hinziehen, weil bei jedem Termin zur Beweiserhebung nur ein Zeuge gehört wird. Am Ende entscheidet das Gericht über den oder die Anträge der Parteien.

Rechtsmittel sind die Berufung (Utorn Court) und die Revision (Dika Court).Entstehende Kosten richten sich nach dem Streitwert (2,5 %) und sind als Gebühren

im Voraus vom Kläger zu zahlen. Es steht im Ermessen des Gerichts, die Verteilung der Kosten auf die Parteien vorzunehmen. Anwaltskosten sind zwar auch gesetzlich festgelegt, oftmals wird aber auf Stundenbasis abgerechnet.

Von einem Gerichtsverfahren vor thailändischen Gerichten ist in den meisten Fällen abzuraten. Die Dauer des Prozesses ist in der Regel nicht zuletzt wegen des Vorgehens bei der Beweisaufnahme (immer nur ein Zeuge) sehr lang und wegen des vorherrschenden Anwaltszwangs mit Kosten verbunden. Es ist daher empfehlenswert, schon im Vorfeld zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.

Seit dem 01. Dezember 1997 besteht in Bangkok der Intellectual Property and Inter-national Trade Court (IP/IT). Die Zuständigkeit dieses Gerichts in internationalen Han-delssachen umfasst die wichtigsten zivilrechtlichen Aspekte, unter anderem Zivilsachen des internationalen Kaufrechts, Austauschs von Gütern und Finanzierungsinstrumenten, Dienstleistungen, Frachtgeschäften, Versicherungen und ähnlicher Rechtsgeschäfte. Der IP/IT-Court wurde als effizienter und flexibler Spruchkörper gestaltet. Der Verfahrensab-lauf ist daher wesentlich schneller, als Rechtsmittel gegen Entscheidungen dieses Gerichts ist die Sprungrevision zur IP/IT Kammer des Verfassungsgerichts möglich.

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Pflichten und Haftung von Direktoren einer thailändischen Unternehmung

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_8, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

8

8.1 Einleitung

Die Haftung von Direktoren für Verbindlichkeiten der durch sie vertretenen Unterneh-mung unter thailändischem Recht entspricht vom Grundsatz her der persönlichen Haf-tung von Geschäftsführern nach dem deutschen GmbHG bzw. dem AktG. Als Direktoren werden nachfolgend die Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnet, seien es Geschäfts-führer, Vorstände oder andere, die Gesellschaft nach außen vertretende, Organe. Die Gründung eines Unternehmens in Thailand durch ausländische Investoren erfolgt zumeist in Form einer Company Limited. Hierbei handelt es sich um eine der deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft, der nach der MoMiG Reform des GmbHG die Unter-nehmergesellschaft ähnelt. Sie ist ebenso dadurch gekennzeichnet, dass sie eine von den Gesellschaftern unabhängige Rechtspersönlichkeit besitzt und dass die Gesellschafter da-her grundsätzlich nicht für Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Nach Sec. 1096 des Civil and Commercial Code (CCC) ist die Haftung der Anteilseigner auf die Höhe ihres Gesellschaftsanteils beschränkt. Unternehmen werden in Thailand vom Board of Directors geführt, welche vom Statutory Meeting der Unternehmensgründer gemäß Sec. 1107 (6) CCC gewählt werden. Dieses „Board“ ist gegenüber den Gesellschaftern als Vertreter des Unternehmens und gegenüber Dritten (dem Staat, Vertragspartnern, Mitar-beitern) als Handlungsorgan der Gesellschaft verantwortlich.

Anders als das deutsche Recht enthält das thailändische Recht jedoch zahlreiche Haf-tungsregelungen, die sich über die Jahre verschärft haben, den o.g. Grundsatz für den Di-rektor modifizieren und gegenüber dem deutschen Recht erweitern. Die Haftung kann hier bei sowohl zivil- als auch strafrechtlicher Natur sein.

Gemäß Sec.  1144  CCC werden die Geschäfte der Gesellschaft unter Kontrolle der Hauptversammlung von einem oder mehreren Geschäftsführern (Board of Directors) geführt. Als Haftungsschuldner kommen daher sowohl das sog. „Board of Directors“ als auch der einzelne Direktor in Betracht.

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146 8 Pflichten und Haftung von Direktoren einer thailändischen Unternehmung

Die Verantwortlichkeit und somit die Haftung eines Direktors oder leitenden Ange-stellten, kann nicht nur an aktives Tun, sondern auch an ihre Untätigkeit oder an Fahrläs-sigkeit geknüpft werden. Auch kann aktives Tun oder Unterlassen von untergeordneten Mitarbeitern den Direktoren zugerechnet werden und so zu einer Haftung des Direktors führen (Organisationsverschulden).

Diese Haftung kann dabei gegenüber der Gesellschaft, einzelnen Gesellschaftern, Lie-feranten, Arbeitnehmern, gegenüber Dritten oder auch der Regierung, bestehen. Wegen der unterschiedlichen Haftungsgrundlagen ist stets – auch unter prozessualen Aspekten – darauf zu achten, wem gegenüber gehaftet werden soll.

Dennoch können Direktoren weder von der Gesellschaft noch von den Anteilseignern für solche Handlungen in Anspruch genommen werden, die vorher von der Gesellschaft genehmigt wurden.

8.2 Haftung nach Zivilrecht

8.2.1 Generelle Verpflichtungen

Da Direktoren bis zu 2 Jahre nach ihrem Ausscheiden nachhaften und daher auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung an immer größerer Bedeutung gewinnt, ist es von Wichtigkeit, die grundsätzlichen Verpflichtungen eines Direktors zu kennen. Nach Sec.  1168  CCC müssen die Direktoren in der Unternehmensführung die Sorgfalt eines verantwortungsbewussten und sorgfältigen Geschäftsmannes übernehmen. Diese Rege-lung wurde vom Obersten Gericht zum Anlass genommen, folgende Verpflichtungen der Direktoren bei der Unternehmensführung generalklauselartig festzulegen:

8.2.1.1 Pflicht zum „redlichen Handeln“Direktoren müssen die Interessen aller – und nicht lediglich einiger oder vieler Gesell-schafter wahren und können keine Handlungen vornehmen, die nach dem Gesetz oder der Gesellschaftssatzung den Gesellschaftern zustehen. In diesem Sinne haben sich die Direktoren ständig zu fragen, wie die Interessen des Unternehmens und der Gesellschafter am besten wahrzunehmen sind und haben dann entsprechend zu handeln.

8.2.1.2 Pflicht zur „Sorgfalt und zum Fleiß“Entsprechend der Regelung in Sec. 1168 CCC haben die Direktoren das Unternehmen in einer sorgfältigen Weise zu führen, wobei die Anforderungen denen eines risikobewussten und achtsamen Geschäftsmannes entsprechen.

Direktoren sind ebenfalls zur Loyalität gegenüber dem Unternehmen verpflichtet, wor-aus gleichsam das Verbot folgt, in einer in Sec. 1168 Absatz 3 CCC beschriebenen Art und Weise in Konkurrenz zu dem Unternehmen zu treten.

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1478.2 Haftung nach Zivilrecht

8.2.2 Weitere gesetzliche Verpflichtungen

Neben den in Sec. 1168 CCC beschriebenen Verpflichtungen bestehen weitere Pflichten der Direktoren eines thailändischen Unternehmens, die im CCC niedergelegt sind. Ob-gleich die jeweiligen Tätigkeiten in der Praxis oftmals von anderen Personen ausgeführt werden, ist das Board of Directors für die ordnungsgemäße Vornahme verantwortlich. Zu nennen sind insbesondere die Pflichten zur:

• MahnungvonnochausstehendenEinlagen(Sec. 1120),• BerichterstattungandieHauptversammlungüberdasGeschäftsjahrnachVorlageder

Bilanz (Sec. 1198)• WeiterleitungderListeallerGesellschafterzumHandelsregisterdesWirtschaftsminis-

teriums (Sec. 1139),• EinberufungeinergemeinsamenVersammlungallerGesellschafterzurDarstellungder

Unternehmenssituation (Sec. 1171, 1172).

8.2.2.1 Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buch- und ProtokollführungVon besonderer Bedeutung ist ferner, dass der CCC in Sec. 1206 nicht das Unternehmen, sondern die Direktoren zur Erstellung und Aufrechterhaltung einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Buchführung anhält. Die Direktoren haben insbesondere darauf zu ach-ten, dass die in das Unternehmen einfließenden und die vom Unternehmen ausgegebenen Geldbeträge ordnungsgemäß gebucht werden, sowie die Aktiv- und Passivposten des Un-ternehmens korrekt ausgewiesen werden.

Des Weiteren ist in Sec. 1208 CCC festgelegt, dass die Rechnungsprüfer (Auditoren) zwar Gesellschafter, nicht aber Direktoren des Unternehmens sein dürfen.

Gemäß Sec. 1207 CCC haben die Direktoren schließlich Protokolle über die Versamm-lungen der Gesellschafter und Direktoren zu erstellen und zugleich die Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Protokollen wiedergegebenen Ge-sprächspunkte und Entscheidungen zu übernehmen.

8.2.2.2 Verpflichtung zur Teilnahme an Shareholder MeetingsDem CCC ist keine Regelung zu entnehmen, wonach Direktoren verpflichtet wären, an den Hauptversammlungen des Unternehmens teilzunehmen. Infolge der bereits genann-ten Verpflichtung zur Wahrnehmung der Unternehmensinteressen als sorgfältiger und risikobewusster Geschäftsmann (Sec.  1168  CCC) und aufgrund der Regelung, wonach ein Direktor alle bedeutsamen Informationen weiterzuleiten hat, wird jedoch eine An-wesenheit der Direktoren nach allg. Ansicht sowohl bei Board-Meetings als auch bei der Gesellschafterversammlung für erforderlich gehalten. Eine Anwesenheitspflicht des Di-rektors bei jedem Board-Meeting lässt sich zudem mit der Überlegung bei Direktoren in einem Board-Meeting als Entscheidung der gesamten Unternehmensführung gilt und es

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148 8 Pflichten und Haftung von Direktoren einer thailändischen Unternehmung

deshalb der individuellen Verpflichtung eines jeden einzelnen Direktors entspricht, sich an dem Zustandekommen intelligenter und vernünftiger Unternehmensentscheidungen zu beteiligen.

8.3 Strafrechtliche Haftung

Wie bereits erwähnt, kann sich die Haftung eines Direktors auch aus strafrechtlichen Vor-schriften ergeben. Im August 2010 gab es in Thailand 89 strafrechtliche Vorschriften zur Haftung von Direktoren und leitenden Angestellten in Thailand, welche in verschiedenen Gesetzen niedergelegt sind. Diese Gesetze decken hauptsächlich die Bereiche Bank- und Finanzwesen, Handel und Industrie, Bildung, geistiges Eigentum und Arbeits- und Steu-errecht ab.

Da ein Direktor in eigener Verantwortung für das Unternehmen tätig wird, kann er auch persönlich in Anspruch genommen werden. Dementsprechend bietet sich die Mög-lichkeit, unredlich handelnde Direktoren zu bestrafen und ihnen ein weiteres Tätigwerden für das Unternehmen zu verbieten.

8.3.1 Act on Offence

Sofern ein Direktor verbotene Handlungen vornimmt, haftet er dementsprechend nicht nur zivilrechtlich für den entstandenen Schaden des Unternehmens, sondern kann ggf. auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit empfindlichen Strafen belegt wer-den.

Die Bandbreite der strafrechtlichen Verantwortung reicht von

• Sec. 26„ActonoffenceconcerningRegisteredPartnerships,LimitedCompanies,As-sociations and Foundations, B.E. 2499“ („Act on Offence “), bei der es ein Direktor unterlässt, eine Kopie der Liste aller (ehemaligen) Gesellschafter entsprechend der Be-stimmung in Sec. 1139, Absatz 2 des CCC zu versenden,

über

• Sec. 27ActonOffence, fallseseinDirektorunterlässt,entgegendenBestimmungenin Sec. 1172 Absatz 2 CCC ein außerordentliches Meeting einzuberufen, nachdem das Unternehmen die Hälfte oder mehr des Kapitals verbraucht hat oder gemäß Sec. 1174 Absatz 1 CCC eine außergewöhnliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn 51 % der Anteilseigner dies verlangen,

bis hin zu

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1498.3 Strafrechtliche Haftung

• Sec. 42Actonoffence,begehthiernachderjenige,derfüreinejuristischePersonver-antwortlich ist, einen der folgenden Aufträge ausführt oder erteilt: 1) Beschädigung, Vernichtung, Veränderung, Auslöschung oder Fälschung von Konten, Dokumenten oder sonstigen Sicherheiten betreffend die juristische Person oder ihre geschäftlichen Beziehungen und/oder 2) Auflistung wahrheitswidriger Einkünfte in den Konten, um in betrügerischer Weise dem Unternehmen, Partnern oder den Gesellschaftern die kor-rekten Einkünfte vorzuenthalten.

Die jeweiligen Strafen liegen bei Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren und/oder eine Geldstrafe von bis zu 100.000 THB (ca. 2.500 EUR).

8.3.2 Accounting Act

Neben dem Unternehmen treffen den verantwortlichen Direktor auch die in Sec. 7 ff. Ac-counting Act niedergelegten Pflichten.

Im Einzelnen hat dieser z. B. die Verantwortung dafür zu tragen, dass

• dieBilanzdesUnternehmensveröffentlichtwird(Sec. 8und9),• dieBuchführungnichtverspäteterfolgt(Sec. 9und10),• einFinanzberichtinnerhalbvonfünfMonatennachAbschlusseinesRechnungsjahres

abgegeben wird (Sec. 11),• sämtlicheUnterlagenvollständigundkorrektsind(Sec. 12)• die Buchführungsunterlagen ordnungsgemäß für mindestens fünf Jahre aufbewahrt

werden (Sec. 13 und 14).

Sofern gegen eine der o. g. Pflichten schuldhaft verstoßen wird, wird der Verantwortli-che für die Richtigkeit der Buchführung – also der jeweilige Direktor – in den Sektionen 27 bis 41 des Accounting Acts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Dabei sprechen die strafrechtlichen Bestimmungen von einer Geldbuße über einige hundert THB bis zu 60.000 THB (ca. 1.500 EUR) und/oder bis zu drei Jahren Gefängnis z. B. bei vorsätzlicher Fälschung der Bücher.

8.3.3 Haftung nach dem Penal Code

Sec. 341 des Penal Code legt fest, dass es verboten ist, dem Vermögen einer anderen Person durch falsche Behauptungen oder durch das Vorenthalten von Tatsachen Schaden zuzu-fügen. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder mit einer Geldstrafe von bis zu 6.000 THB (ca. 150 EUR) geahndet.

In gleicher Weise kann nach Sec. 264 und 267 des Penal Code bestraft werden, wer Urkunden oder andere Dokumente fälscht oder unberechtigterweise herstellt und/oder

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150 8 Pflichten und Haftung von Direktoren einer thailändischen Unternehmung

diese Dokumente im Rechtsverkehr gebraucht, um dem Vermögen einer anderen Person Schaden zuzufügen. Bezieht sich die Handlung auf einen Schuldschein, eine Rechnung, einen Anteilsschein oder ein sonstiges öffentliches Dokument, erhöht sich die Strafe nach Sec. 266 auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bzw. auf eine Geldstrafe zwischen 20.000 und 200.000 THB.

Sec. 353 legt schließlich fest, dass es verboten ist, eine durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, fremdes Vermögen zu betreuen und die Vermögensinteressen einer anderen Person wahrzunehmen, zu missbrauchen. Wird dem Vermögen der anderen Per-son durch pflichtwidriges Verhalten des Vermögensbetreuers ein Schaden zugefügt, so kann dieser mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder mit einer Geldstrafe von bis zu 6.000 THB belegt werden.

Wir empfehlen daher grundsätzlich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die derartige Risiken deckt. Am sinnvollsten ist im Regelfalle der Abschluss einer Directors and Officers Insurance (sog. D&O Insurance) auf Unternehmensebene, um sich vor den oben genannten Risiken bestmöglich schützen zu können.

8.4 Einschlägige Leitentscheidungen

Supreme Court Decision Case No. 6837/ 2544 (2001)Ein autorisierter Direktor hat im Namen der Gesellschaft unechte Steuerbelege genutzt und ihr so einen Steuervorteil erbracht. Der Direktor ist Beteiligter in dieser Sache nach Sec. 83 des Penal Codes.

Supreme Court Decision Case No. 9442/2542 (1999)Ein Scheck wurde ausschließlich von einem der Direktoren unterzeichnet, wobei es laut des Gesellschaftsvertrages notwendig gewesen wäre ihn von 2 Direktoren unterzeichnen zu lassen. Die Gesellschaft selbst hat jedoch zugegeben, den Scheck ausgestellt zu haben, um einen Kredit zu sichern. Es wurde angenommen, dass die Gesellschaft dieses Vorgehen unterstützt hatte. Daher war der Direktor nicht persönlich haftbar.

Supreme Court Decision Case No. 5343/2542 (1999)Ein Generaldirektor hat Namen der Gesellschaft ein Angebot unterbreitet, Reis zu kaufen. Die Gesellschaft hat dies angenommen und hat Vorteile aus dem Verkauf des Reises’ gezo-gen. Es wurde entschieden, dass der Generaldirektor bei dieser Transaktion als Agent der Gesellschaft handelte. Die Gesellschaft war damit haftbar für alle Ansprüche, die sich aus dem Schuldverhältnis ergaben.

Supreme Court Decision Case No. 1426/2542 (1999)Ein Anspruch gegen den Direktor gemäß Sec. 1169 CCC besteht ausschließlich zur Kom-pensation von Schäden, die durch den Direktor entstanden sind. Ein Anspruch eines An-teilseigners auf Annullierung eines früheren Vertrags zwischen dem Direktor und Dritten, besteht nicht.

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1518.4 Einschlägige Leitentscheidungen

Supreme Court Decision Case No. 2191/2541 (1998)Geschäftsführer einer Bank haben die Aufgabe, sich um alle geschäftlichen Vorgänge einer Bank zu kümmern. Hierunter fällt unter anderem die Beaufsichtigung der Bankangestell-ten bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten. Wenn Bankgarantien oder Darlehen gewährt werden, die unter Umständen nicht mit den einschlägigen Regularien übereinstimmen, dann müssen sich die Geschäftsführer der einschlägigen Bank so behandeln lassen, als ob Sie selbst die Kredite gewährt hätten und sind daher selbst haftbar für etwaige Ausfälle.

Der für nationale Kredite zuständige Direktor hatte Berichte über Schuldenprobleme der Bankkunden in verschiedenen Situationen erhalten, aber keinerlei Gegenmaßnahmen getroffen, was in der Unmöglichkeit der Schuldeneintreibung endete. Er ist insofern haft-bar für die Ausfälle der Bank.

Secion 1168 des CCC ist eine Regelung, die Geschäftsabläufe einer Gesellschaft be-stimmt, welche den Direktor betreffen. Die Erweiterung der Direktorenbefugnisse findet sich in Sec. 1158 bis 1164 CCC. Darüber hinaus haben Geschäftsabläufe einer Bank sich an den Geschäftskenntnissen des Direktors zu orientieren. Insbesondere dann, wenn Kre-ditgarantien gegeben wurden ohne ausreichende Sicherheiten zu gewähren. Direktoren können sich in solchen Fällen nicht vom Verschulden befreien.

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153

Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen Geschäftsverkehr

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_9, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

9

9.1 Forderungssicherung

9.1.1 Einleitung

Die im internationalen Rechtsverkehr üblichen Mittel zur Forderungssicherung lassen sich zunächst in zwei Gruppen aufteilen. Zum einen kann durch Ausgestaltung des Zah-lungsmechanismus Sicherheit für die Parteien geschaffen werden (dazu unter 1.2. bis 1.4.), zum anderen können vom eigentlichen Leistungsaustausch unabhängige Sicherheiten be-stellt werden. (dazu unter 1.5. und 1.6.).

Neben den international gebräuchlichen Sicherungsmechanismen sollen schließlich (unter 1.7. und 1.8.) weitere nationale Möglichkeiten in Deutschland und in Thailander-örtert werden.

9.1.2 Zahlungsmodalitäten

Die Frage der Bezahlung berührt die Interessen der Parteien in mehrfacher Hinsicht. Da-bei ist insbesondere der Zeitpunkt der Bezahlung von entscheidender Bedeutung. Dies lässt sich wie folgt darstellen:

9.1.2.1 ExporteurVorauszahlungEr benötigt das Geld, um die zu liefernden Güter überhaupt produzieren bzw. selbst kau-fen zu können oder um seine sonstige Leistung zu finanzieren.

Zahlung bei Verschiffung oder sonstiger LeistungEr will sichere Bezahlung bei Lieferung oder Leistung.

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154 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

Zahlung nach Lieferung oder sonstiger Leistung Er hat Vertrauen in den Importeur und ist deshalb mit einer Zahlung nach Lieferung oder sonstiger Leistung zufrieden.

9.1.2.2 ImporteurVorauszahlungEr vertraut dem Exporteur und ist sich sicher, dass die Lieferung oder sonstige Leistung vertragsgemäß erfolgt. Deshalb ist er mit einer Vorauszahlung einverstanden.

Zahlung bei Verschiffung oder sonstiger LeistungEr scheut das Risiko einer Zahlung, bevor er nicht sicher sein kann, dass die Güter ver-schifft wurden oder die sonstige Leistung begonnen wurde.

Zahlung nach Lieferung oder sonstiger LeistungEr will die gelieferten Güter zunächst weiterverkaufen oder die sonstige Leistung nutzen, um daraus die Zahlung zu finanzieren.

Danach ergeben sich zunächst folgende gebräuchliche Zahlungsmethoden:

9.1.2.3 VorauszahlungDer Importeur bezahlt den Exporteur (ganz oder zum Teil) im Voraus für die Lieferung oder sonstige Leistung.

Exporteur: Eine Vorauszahlung bietet ihm die größtmögliche Sicherheit.Importeur: Er trägt bei der Vorauszahlung allein das Risiko der ordnungsgemäßen

Leistung seitens des Exporteurs. Er hat keine Möglichkeit, die Zahlung aus dem Verkauf oder der Nutzung der Leistung zu erbringen.

9.1.2.4 Zahlung bei VerschiffungDer Importeur bezahlt den Exporteur (ganz oder zum Teil), wenn die Güter verschifft wurden und der Importeur hiervon Nachweis erhält.

Exporteur: Für ihn besteht die Gefahr, dass er die Güter abgeschickt hat, eine Zahlung jedoch nicht erfolgt.

Importeur: Er trägt ebenso wie bei der Vorauszahlung das Risiko einer ordnungsge-mäßen Leistung. Immerhin weiß er aber, dass die Güter tatsächlich abgeschickt wurden.

9.1.2.5 Zahlung nach Lieferung oder sonstiger Leistung („open account“)Die vertragliche Lieferung oder sonstige Leistung wird vollständig erbracht und erst da-nach erfolgt die Bezahlung.

Exporteur: Er ist bei Zahlungsunwilligkeit des Importeurs auf aufwendige Eintrei-bungsmechanismen verwiesen; eine „Open Account“-Zahlung setzt daher großes Vertrau-en in den Importeur voraus.

Importeur: Ihm ermöglicht diese Zahlungsvereinbarung die (Teil-) Finanzierung des Leistungspreises durch Wiederverkauf der Güter oder Nutzung der Dienste/Werkleistung.

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1559.1 Forderungssicherung

9.1.2.6 Teilvorauszahlung/Zahlung nach „milestones“Möglich ist eine Zahlung nach vorher bestimmten Leistungseinheiten (z. B. Bauabschnit-te) im Voraus oder im Anschluss an die Leistung bei Lieferverträgen bzw. bei Dienst- und Werkleistung.

Hierdurch wird die Risikosituation für beide Geschäftsparteien auf gespalten. Im Prob-lemfall trägt jedoch entweder der Importeur das Risiko, wenn eine bereits vorausbezahlte Teilleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird, oder der Exporteur das Risiko der Be-zahlung der weiteren Leistung. Sofern noch weitere Teilleistungen zu erbringen sind, kann der Exporteur wegen des Zahlungsverzuges zwar die Leistung verweigern, jedoch ist ihm wegen des möglichen Verzugschadens und des enttäuschten Interesses auch damit nicht unbedingt gedient.

9.1.2.7 Wechsel/Scheckzahlung (Collection) ohne oder gegen DokumenteDie Bezahlung kann auch nach Lieferung oder sonstiger Leistung durch Scheck oder Wechsel erfolgen („clean collection“). Die Risikoverteilung ist im Prinzip dieselbe wie bei der „Open Account“-Zahlung (nämlich zu Lasten des Exporteurs).

Einen gewissen Kompromiss schafft die Wechsel/Scheckzahlung gegen Dokumente (documentary collection). Der Exporteur liefert oder leistet und gibt die relevanten Do-kumente und vor allem Frachtbriefe an eine Bank. Diese gibt die Dokumente nur an den Importeur heraus (der vor allem den Frachtbrief braucht, um an die Güter zu gelangen), wenn dieser den Wechsel/Scheck bezahlt oder akzeptiert.

Exporteur: Durch die Kontrolle über die Dokumente behält der Exporteur die Kontrol-le über die Güter bis zur Bezahlung. Er trägt aber das Risiko, dass der Importeur die Güter nicht abnimmt und folglich nicht bezahlt.

Importeur: Ihm bietet die Form der Zahlung den Vorteil, dass er auf jeden Fall die Dokumente, u. U. auch die Güter selbst inspizieren kann, etwa in einem Warenhaus. Einen Kreditvorteil zur Finanzierung der Bezahlung bietet diese Methode allerdings nicht.

Während bei Vorauszahlung und „Open Account“-Zahlung die Risiken extrem einsei-tig verteilt sind, bietet die Zahlung gegen Dokumente – was die Sicherheitsinteressen anbe-langt – bereits einen brauchbaren Kompromiss für ein internationales Geschäft. Dennoch bietet sie dem Exporteur kein sicheres Zahlungsversprechen, und der Importeur hat keine Möglichkeit, die Bezahlung aus der Nutzung der Leistung zu finanzieren. Diese „Schwach-punkte“ werden bei der Zahlung mittels eines Dokumentenakkreditivs vermieden, wel-ches im Folgenden eingehend dargestellt wird.

9.1.3 Das Dokumentenakkreditiv

9.1.3.1 Einleitung

7 Definition Ein Dokumentenakkreditiv ist ein selbstschuldnerisches, abstraktes, be-dingtes Zahlungsversprechen der Bank eines Importeurs, in der diese sich gegenüber dem Exporteur einer Ware verpflichtet, bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente Zahlung zu leisten.

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156 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

Abstrakt bedeutet dies, dass das Zahlungsversprechen der Bank rechtlich losgelöst vom Grundgeschäft ist und selbständig neben dem Kaufvertrag steht.

Bedingt bedeutet, dass die Erfüllung des Zahlungsversprechens an Bedingungen ge-knüpft ist, die immer dokumentärer Natur sind.

Das Dokumentenakkreditiv (im Englischen auch „Letter of Credit“ (L/C) genannt) ist eines der wichtigsten Instrumente des internationalen Geschäftsverkehrs. Es schafft den weitestgehenden Ausgleich der oben aufgezeigten Interessen beider Parteien.

Das maßgebliche Recht findet sich unter anderem in den Regeln der International Chamber of Commerce, Paris (ICC), veröffentlicht unter dem Namen

Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP, offiziell 2007 Revision, ICC Publication No. 600, UCP 600), zu Deutsch:

„Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ (ERA 600).Am 25. Oktober 2006 wurde der Entwurf für die ERA 600 von der Bankenkommission

der ICC einstimmig angenommen und zum 01. Juli 2007, als Nachfolgerichtlinie der ERA 500 (von 1993), in Kraft gesetzt. Die erste Fassung der ERA wurde von der ICC bereits 1929 entwickelt. Es handelt sich bei den ERA 600 um ein (privates) Regelwerk, das keinen Gesetzescharakter hat. Die Anwendung der ERA-Regeln muss daher vereinbart werden. Die meisten Banken haben die ICC Standardformulare, die auf den ERA-Regeln basie-ren, in ihre Vertragsbedingungen übernommen. In diesen Formularen wird das Akkre-ditiv dann auch den ERA-Regeln unterworfen. Weil in den ERA Regelungen bezüglich des anzuwendenden Rechts und der Rechtsverfolgung fehlen, werden teilweise allerdings Akkreditive auch individuell ausgestaltet. Die ERA-Regeln sind praxisorientiert, von Prak-tikern (Kaufleuten und Juristen) entworfen und unterliegen ständiger Überarbeitung, wo-bei insbesondere Anregungen von Verwendern und tatsächlich entstandene Problemfälle verarbeitet werden.

Als Interpretationshilfe der ICC für die an der Akkreditivabwicklung beteiligten Ban-ken existiert neben den ERA 600 noch die „International Standard Banking Practice“ (ISBP). In den ISBP werden einzelne Probleme, die in den ERA 600 nicht abschließend ge-klärt wurden, bearbeitet. Die Regelungen der ISBP sind für die beteiligten Banken jedoch nicht rechtsverbindlich. Bei eventuellen Streitigkeiten kann eine beteiligte Partei auch die ICC Paris direkt um deren Meinung anrufen, diese Meinungen sind in den gesammelten Decisions der ICC dokumentiert.

Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verfahren staatlicher Gesetzgebung im Hin-blick auf Flexibilität und Bedürfnisorientierung überlegen ist. Dennoch müssen auch hier Grundentscheidungen getroffen werden, die nicht für jede Partei günstig sein können. Be-wusste und unbewusste Auslassungen führen zu der Frage, was in solchen Fällen gilt. Da-her ist auch auf das nationale Recht ein Augenmerk zu werfen, welches jedenfalls subsidiär zur Anwendung kommen kann.

Einige Rechtsordnungen haben das Dokumentenakkreditiv als Rechtsinstitut geregelt (so z. B. die USA). In anderen Rechtsordnungen (insb. Deutschland und Thailand haben Rechtsprechung und Literatur das Dokumentenakkreditiv unter die gegebenen Rechtsin-stitute eingeordnet.

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1579.1 Forderungssicherung

Gegen die Vorlage bestimmter, in der Akkreditivvereinbarung aufgeführter Dokumen-te (insbesondere Handelsrechnung, Transportdokumente, Versicherungsdokumente, aus-führlich unten Punkt 1.3.5.) verpflichtet sich die Bank zu einer Leistung, welche der Zah-lungsverpflichtung des Importeurs für die seitens des Exporteurs gelieferten Güter oder geleisteten Dienste entspricht. Die „Leistung“ kann durch Zahlung oder durch Hingabe eines Wechsels erfolgen.

Wichtigste Grundlage dieses Mechanismus ist die Abstraktheit des Akkreditivvorgangs vom eigentlichen Geschäft, insbesondere des Leistungsversprechens der Bank von der Er-füllung des zu Grunde liegenden Vertrages. Abstraktheit bedeutet dabei, dass sich die Bank ihrer Zahlungsverpflichtung nicht unter Hinweis darauf entziehen kann, die zu Grunde liegende Lieferung oder Leistung sei nicht oder schlecht erfolgt.

So tritt an die Stelle der zu liefernden Güter oder zu erbringenden Dienste das Doku-ment bzw. meist eine Mehrzahl von Dokumenten. Die Dokumente repräsentieren die Gü-ter oder Dienste. An ihre Übergabe ist i. d. R der Übergang des Eigentums an den Gütern gebunden und die Bank zahlt gegen ihre Vorlage.

Das Dokumentenakkreditiv bietet (nur) den Schutz, dass zumindest den Dokumenten nach alles seine Ordnung hat. Der Importeur weiß, dass die Zahlung nur dann erfolgt, wenn die Dokumente eine Leistung des Exporteurs ausweisen. Der Exporteur erhält um-gekehrt sein Geld, wenn er die Dokumente vorlegt, die eine Lieferung seinerseits auswei-sen. Dieser Schutz ist natürlich nicht absolut, denn es kommt vor, dass die Dokumente gefälscht werden und in Krisengebieten kann auch das Versprechen einer Bank einmal wertlos werden.

Schließlich schafft das Dokumentenakkreditiv einen angemessenen Ausgleich zwi-schen den gegensätzlichen Interessen der Parteien. So ist das Interesse des Exporteurs an prompter Bezahlung befriedigt und auch dem Finanzierungsinteresse des Importeurs ge-nüge getan. Denn die Bank räumt ihm zunächst einen Kredit ein, indem sie sich selbst zur Zahlung verpflichtet. Die Rückzahlungsmethoden dieses Kredites können beispielsweise an den Weiterverkauf der erhaltenen Güter geknüpft werden.

9.1.3.2 Die ERA 600– Die wichtigsten Änderungen im ÜberblickMit den ERA 600 wurden die alten ERA 500 in weiten Teilen

überarbeitet oder geändert.

• DieERA600findennuraufunwiderruflicheAkkreditiveAnwendung,wohingegeninden ERA 500 noch unwiderrufliche und widerrufliche Akkreditive geregelt waren. Dies ist eine Anpassung an die gängige Praxis, wonach widerrufliche Akkreditive aufgrund des höheren Risikofaktors nur in den seltensten Fällen verwendet werden (vgl. unten 9.1.3.3.2).

• DieERA600umfasseninsgesamt39Artikel,wohingegendieERA500nochaus49Ar-tikeln bestanden. Einige Artikel wurden entfernt, da deren Beachtung ohnehin „guter Bankpraxis“ entspricht oder da der Regelungsgehalt auch in den Rechtsordnungen der meisten Länder seinen Niederschlag gefunden hat.

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158 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

• Art. 2undArt. 3derERA600enthaltenweitergehendDefinitionenundInterpreta-tionen von Ausdrücken, die in den ERA 500 noch Anlass zu juristischen Streitigkeiten gaben.

• DerBereichderAnerkennungbzw.ZurückweisungvonDokumentendurchdiebe-treffende Bank wurde in Art. 14 ERA 600 weiter konkretisiert, so dass einige im Zu-sammenhang mit den ERA 500 bestehende Streitigkeiten beseitigt werden konnten (vgl. unten Abschn. 9.1.3.3.4).

• DieÜbertragbarkeitvonAkkreditivenistinArt. 37ERA600geregelt.DieserArtikelwurde insbesondere sprachlich fast komplett überarbeitet, um bestehende Auslegungs-probleme, insbesondere im Bereich der Übertragung auf Zweitbegünstigte, aus dem Weg zu räumen (vgl. unten Abschn. 9.1.3.4.3).

9.1.3.3 Was geschieht im Einzelnen?9.1.3.3.1 AkkreditivauftragAm Anfang steht der Akkreditivauftrag. Der Importeur bittet seine Bank, für seine Rech-nung und zugunsten des Exporteurs ein Akkreditiv zu eröffnen. Die meisten Banken ha-ben ihre Formulare dem ICC-Standard angepasst (vgl. auch Abschn. 9.1.3.3.4).

Ist die Bank bereit, ein Akkreditiv zu eröffnen, so kommt zwischen ihr und dem Auf-traggeber (= Importeur) ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande. Die Bank ist nunmehr klagbar zur Ausstellung eines Akkreditivs verpflichtet.

Die vertragliche Beziehung zwischen Importeur und Bank kann jedoch ausnahmsweise auch einmal weitergehende Bedeutung haben. Jede vertragliche Beziehung bringt Treue-pflichten mit sich. Und eine solche Treuepflicht kann im Einzelfall einmal verletzt werden, wenn die Bank auf Grund des Akkreditivs zahlt, obwohl die Forderung des Exporteurs ge-gen den Importeur offensichtlich nicht besteht und die Bank davon Kenntnis hat, obgleich es sich nicht aus den Dokumenten ergibt. Wann das der Fall ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, wird unter Abschn. 9.1.4 behandelt.

9.1.3.3.2 AkkreditivHerzstück ist das eigentliche Akkreditiv, nämlich die Beziehung zwischen der das Akkre-ditiv ausstellenden Bank und dem Exporteur als Begünstigtem. Die Bank verpflichtet sich diesem gegenüber im eigenen Namen und für Rechnung des Importeurs, Zug um Zug gegen Übergabe der vorgeschriebenen akkreditivgerechten Dokumente innerhalb einer bestimmten Zeit (vgl. Verfallszeit, Abschn. 9.1.4.1) die im Akkreditiv versprochene Leis-tung zu erbringen. Im Regelfall also Zahlung gegen Dokumente. Hat die Bank einmal zu-gunsten des Exporteurs ein Akkreditiv ausgestellt, so bekümmert es diesen nicht, wenn sich der Importeur als zahlungsunfähig erweist. Der Exporteur hat das Versprechen der Bank und dieses ist in seinem Bestand unabhängig von ihrer Beziehung zum Importeur. Die Bank hat den Exporteur daher bei Vorlage korrekter Dokumente zu bezahlen. (Un-durchsetzbare) Regressansprüche der Bank gegen den Importeur haben auf die Zahlungs-verpflichtung keinen Einfluss. Dies ist ein wichtiger Grundsatz des Akkreditivs. Eine Bank, die die Zahlungsmoral und Seriosität des Importeurs besser einschätzen kann, wird ein-

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1599.1 Forderungssicherung

geschaltet und stellt, wenn sie sich einmal verpflichtet hat, einen liquideren Schuldner für den Exporteur dar.

Nach deutschem Recht handelt es sich bei dem Akkreditiv um ein abstraktes Schuld-versprechen gem. § 780 BGB.

9.1.3.3.3 Anweisende BankDer Importeur wird sich im Zweifel zur Eröffnung des Akkreditivs an seine Hausbank oder jedenfalls an eine Bank in seinem Land wenden (ausstellende Bank). Der Exporteur wiederum kennt diese Bank nicht und sie ist weit weg. Hier kommt die sogenannte anwei-sende Bank ins Spiel. Sie ist im Zweifel die Hausbank des Exporteurs, jedenfalls regelmäßig eine Bank im eigenen Land, mit der die Bank des Importeurs in Geschäftsverbindung steht. Die anweisende Bank legt der ausstellenden Bank die Dokumente des Exporteurs vor und letztere weist die anweisende Bank an, an den Exporteur zu zahlen. Die anwei-sende Bank tritt aber in keine rechtliche Beziehung mit dem Exporteur, sie ist lediglich Vertreterin der ausstellenden Bank. Gleichwohl ist sie gegenüber der ausstellenden Bank verpflichtet, die Dokumente sorgfältig auf ihre Übereinstimmung mit dem Akkreditiv zu überprüfen.

9.1.3.3.4 Bestätigende BankDie anweisende Bank gibt dem Exporteur keine weitere Sicherheit, sie gibt insbesondere kein eigenes Zahlungsversprechen ab. Anders die sog. bestätigende Bank. Zu einer be-stätigenden Bank wird die eingeschaltete anweisende Bank, wenn sie zusätzlich und aus-drücklich ein eigenes Zahlungsversprechen abgibt. Wenn sie also verspricht, selbst, also nicht bloß für die ausstellende Bank, gegen Vorlage der Dokumente die Akkreditivsumme auszuzahlen.

Die Bestätigung des Dokumentenakkreditivs durch die anweisende Bank hat zur Folge, dass ausstellende und bestätigende Bank dem Exporteur gegenüber gesamtschuldnerisch zur Zahlung Zug um Zug gegen Vorlage korrekter Dokumente verpflichtet sind, d. h. je-ner kann sich grundsätzlich an beide wenden. In der Praxis will der Exporteur gerade die Verpflichtung seiner Hausbank oder der Bank seines Vertrauens im eigenen Land. Er will, dass sie nicht bloß zwischen ihm und der ausstellenden Bank vermittelt, sondern dass gerade auch sie verpflichtet wird. Denn dann weiß er, dass eine weitere „professionelle“ Überprüfung stattfindet und er sich auch über Seriosität und Liquidität der ausstellenden Bank keine Sorgen zu machen braucht.

Die Beziehung zwischen ausstellender und bestätigender Bank ist allerdings häufigster Austragungsort von Streitigkeiten. Hier geht es dann um die Frage, ob die Dokumente tat-sächlich korrekt waren oder ob eine Auszahlung ausnahmsweise wegen offensichtlichen Missbrauchs hätte unterbleiben müssen. Wenn aber hier etwas inkorrekt war, die bestäti-gende Bank etwa zahlt, obwohl die Dokumente nicht korrekt waren, ist das weder für den Exporteur noch den Importeur von Interesse. Ersterer hat Geld, obgleich es ihm vielleicht nicht zusteht, letzterer ist vor einem Rückgriff der ausstellenden Bank gefeit, da diese nur gegen korrekte Dokumente hätte zahlen dürfen.

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160 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

9.1.3.3.5 ZusammenfassungDrei Verträge:

• Hauptvertrag(=Valutaverhältnis)− über die Lieferung von Gütern oder die Leistung von Diensten

• VereinbarungzwischenBankundImporteur(=Deckungsverhältnis)− Akkreditivauftrag− Sicherheitsbestellung oder Rückzahlungsvereinbarung

• Das eigentliche Dokumentenakkreditiv zwischen ausstellender Bank und Exporteurund ggf.

• daszusätzlicheVersprecheneinerbestätigendenBank.

AbstraktheitAlle drei Rechtsbeziehungen sind voneinander unabhängig. Streit, Mängel und Fehler in einer Beziehung haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die jeweils andere. Ausnah-men bestätigen aber auch hier die Regel.

Vorteile

• DieEinschaltungeinerBankhat einenKredit-undSicherungseffekt,den sichbeideParteien zunutze machen.

• Der Importeur erreicht dadurch unterUmständen aufgrund der recht sicheren undprompten Zahlung einen günstigeren Preis.

• GleichzeitighatderImporteurdieMöglichkeit,mitderBankeineRückzahlungsverein-barung zu treffen, die es ihm etwa ermöglicht, die Transaktion aus dem Weiterverkauf der Güter oder der Nutzung zu finanzieren.

• DasRisikodesExporteurshinsichtlichderBezahlungseinerLeistungwirdminimiert.Nicht nur steht ihm mit der Bank in der Regel ein liquider Schuldner gegenüber, son-dern diese kann wegen der Abstraktheit die Zahlung auch nicht auf Grund von Ein-wendungen aus dem Grundgeschäft verweigern. Die Banken selbst werden auf prompte Zahlung bedacht sein, denn daran misst sich ihr Ruf.

• GewissepolitischeRisikenwerdenminimiert.AuchdasWechselkursrisikokannver-ringert werden.

• Der Importeur brauchtmöglicherweise, je nach Rückzahlungsvereinbarungmit derBank, kein Bargeld aufzubringen.

• dierechtlichenGrundlagensindinternationalgefestigt,danebenstehtderTransaktionmit den ERA ein praxisnahes Regelwerk zur Seite.

• dieKontrollederDokumenteerfolgtdurchsachkundigesPersonalderBanken,die–auch im eigenen Interesse – die Dokumente auf ihre Übereinstimmung mit dem Akkre-ditiv überprüfen.

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1619.1 Forderungssicherung

GefahrenAuch das Dokumentenakkreditiv kann den Parteien nicht jedes Risiko einer Handels-transaktion nehmen. Insbesondere

• entbindetesdieParteiennicht,sichvorabüberdiegeschäftlicheReputationdesande-ren ausreichend zu informieren.

• könnennichtallepolitischenRisiken,insbesondereimGeschäftsverkehrmitKrisen-gebieten, eliminiert werden.

• verbleibenGefahren,wiez. B.dieFälschungvonDokumenten.• zahltder Importeur,auchbeiordnungsgemäßausgestelltenDokumenten,ohnevoll-

ständig sicher sein zu können, die vereinbarte Leistung auch tatsächlich zu erhalten.

Weiterhin besteht jedoch für den Exporteur das Risiko, dass bei der Vereinbarung und der Anfertigung der Dokumente Fehler auftauchen.

So können

• DokumenteimAkkreditivvereinbartwerden,diebeiderkonkretenTransaktioninei-nem betroffenen Land unüblich sind.

• Dokumentefehlerhaftausgestelltwerden,sodasssiedemInhaltnachnichtderAkkre-ditivvereinbarung entsprechen.

• Dokumenteausgestelltwerden,dieinhaltlichzwardenAkkreditivanforderungenent-sprechen, dies für die Bank aber nicht dem äußeren Anschein nach erkennen lassen (Fachausdrücke, Abkürzungen etc.).

Diese Risiken sind jedoch wiederum bei sorgfältiger Vorbereitung zu minimieren, wenn der Exporteur darauf achtet, dass

• nursolcheDokumentevereinbartwerden,dieauchtatsächlichimRahmendergegebe-nen Transaktion erlangbar sind,

• keineüberflüssigdetaillierteBeschreibungimAkkreditiverfolgt,• Fachausdrücke,Abkürzungenetc.,soweitsienichtabsolutsicherinBankkreisenver-

standen werden, vermieden werden,• dieAusstellungdervorzulegendenDokumenteordnungsgemäßerfolgt(Abb. 9.1).

Abb. 9.1 Ablauf eines Dokumentenakkreditivs

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162 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

9.1.3.4 Die verschiedenen Arten des Dokumentenakkreditivs9.1.3.4.1 Bestätigt/UnbestätigtBestätigt nennt man ein Akkreditiv, wenn eine bestätigende Bank involviert ist. Dieser Unterschied wurde oben in Abschn. 9.1.3.3.4 bereits erläutert. Ein bestätigtes Akkreditiv hat den Vorteil einer zusätzlichen Haftung.

9.1.3.4.2 Widerruflich/UnwiderruflichDie Bank kann ihr Akkreditivversprechen widerruflich oder unwiderruflich abgeben. Nur ein unwiderrufliches Akkreditiv bietet jedoch die gewünschte Sicherheit, da sich die Bank ansonsten zu jeder Zeit von ihrer Verpflichtung lösen kann. Die Regelungen der ERA 600 kennen nur das unwiderrufliche Akkreditivversprechen und gehen insoweit konform mit dem Sicherheitsinteresse des Akkreditivempfängers (Exporteurs). (Soweit parteivertrag-lich vereinbart, können jedoch die alten Regelungen der ERA 500 noch immer für wider-rufliche (und unwiderrufliche) Akkreditivversprechen genutzt werden).

9.1.3.4.3 Übertragbar/nicht übertragbar; Abtretung, GegenakkreditivDurch Vereinbarung im Akkreditiv kann dieses übertragbar gestaltet werden. Art. 38 b. ERA 600 definiert ein Akkreditiv dann als übertragbar, wenn das Akkreditiv ausdrücklich besagt, dass es „übertragbar“ ist. Die Übertragung des Akkreditivs bedeutet, dass eine drit-te Person (Zweitbegünstigter) vollständig in die Rolle des Exporteurs (Erstbegünstigter) eintritt, also die Güter liefert, die entsprechenden Dokumente vorlegt und die Zahlung aus dem Akkreditiv empfängt. Auf Antrag des Erstbegünstigten gibt die Bank eine Über-tragungserklärung gegenüber und zu Gunsten des Zweitbegünstigten ab. Nach deutschem Recht handelt es sich hierbei nach überwiegender Auffassung um ein abstraktes Schuld-versprechen im Sinne des § 780 BGB. Der Erstbegünstigte scheidet nicht völlig aus der Rechtsbeziehung aus. Er ist hinsichtlich eines Differenzbetrages, wenn das Akkreditiv nicht vollständig übertragen wurde, weiterhin anspruchsberechtigt. (Art. 38 h. ERA 600). Ein Akkreditiv kann im Ganzen oder auch nur in Teilen an einen Zweitbegünstigten über-tragen werden. Sind nach dem Akkreditiv Teilleistungen zulässig, so kann das Akkreditiv auch an mehrere Zweitbegünstigte übertragen werden. Dem entsprechenden Zweitbe-günstigten ist es jedoch nicht gestattet, seinerseits das Akkreditiv zu übertragen. Nur eine Rückübertragung an den Erstbegünstigten ist zulässig. Wenn nicht anders vereinbart, sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Übertragung entstehen, vom Erstbegünstigten zu tragen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Abtretung der Zahlungsansprüche aus dem Akkredi-tiv. Anders als bei der Übertragung bedarf es hier keiner ausdrücklichen Vereinbarung im Akkreditiv. Vielmehr ist die Abtretung der Zahlungsansprüche unter Beachtung des ver-einbarten nationalen Rechts zulässig. Für die Abtretbarkeit ist es daher irrelevant, ob ein Akkreditiv als übertragbar ausgestaltet wurde oder nicht. Der Exporteur mag eine eigene Verbindlichkeit mit der Akkreditivzahlung tilgen wollen und teilt deshalb der Bank die Abtretung der Ansprüche an einen Dritten mit, so dass diese an diesen direkt zahlt (vgl. Art. 39 ERA 600).

Page 178: Investment in Thailand ||

1639.1 Forderungssicherung

Schließlich kann auch die Vereinbarung eines Gegenakkreditivs (back-to-back credit) gewollt sein. Hierbei wird auf Antrag des Exporteurs ein weiteres Dokumentenakkreditiv zu Gunsten einer dritten Person eröffnet. Der Exporteur verbleibt also im Rahmen des Er-stakkreditivs vollständig in seiner Rolle und das Zweitakkreditiv ist rechtlich selbständig, wenngleich es mit dem Erstakkreditiv in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis steht. Ein Gegenakkreditiv wird vor allem dann eröffnet, wenn der Exporteur die Güter selbst von einem Lieferanten bezieht und dieser eine Sicherheit will und eine Übertragung des Erstakkreditivs nicht gewollt ist. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Erstakkreditiv bietet für den Lieferanten keine ausreichende Sicherheit, da die Entstehung des Anspruchs von der ordnungsgemäßen Vorlage der Dokumente durch den Exporteur abhängt, wäh-rend der Lieferant beim Gegenakkreditiv, sofern er selbst die seine Leistung betreffenden Dokumente ordnungsgemäß vorlegt, eine Zahlung durch die Bank selbst herbeiführen kann.

9.1.3.4.4 Revolvierend (revolving)Im Dokumentenakkreditiv kann vereinbart werden, dass über einen bestimmten Zeit-raum, z. B. sechs Monate, eine bestimmte Summe, z. B. 10.000,- EUR, zahlbar jeweils in bestimmten Perioden, z. B. monatlich gegen Vorlage von Dokumenten, abrufbar ist, un-abhängig davon, ob in der letzten Periode eine Auszahlung erfolgte oder nicht.

Gleichzeitig kann die Vereinbarung kumulativ sein, d. h. wenn während einer Periode nicht ausgezahlt wurde, erhöht sich der auszahlbare Betrag der nächsten Periode um das Stehengelassene, oder nicht kumulativ, dann verfällt das Stehengelassene bei Ablauf der Periode. Während das Akkreditiv nur die periodisch auszuzahlende Summe aufweist, im Beispiel 10.000,- EUR, beläuft sich die tatsächliche Verpflichtung auf die Summe der aus-zahlbaren Beträge, im Beispiel 60.000,- EUR.

Diese Art des Dokumentenakkreditivs wird häufig bei Turn-Key-Projekten verwandt, oftmals allerdings ohne Vereinbarung von Dokumenten („clear“).

9.1.3.4.5 „Red clause“Ein Dokumentenakkreditiv mit einer sogenannten „red clause“ enthält eine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die eröffnende oder angewiesene Bank zu einer der Vorlage der Dokumente vorausgehenden Zahlung ermächtigt wird.

Das „Red clause“-Akkreditiv, so benannt weil die Vereinbarung vormals in Rot abge-fasst wurde, um Aufmerksamkeit zu erregen, dient vor allem dazu, dem Exporteur vorab einen Teil oder die ganze Summe zur Verfügung zu stellen, etwa um den Ankauf der zu liefernden Güter vorzufinanzieren. Insbesondere Zwischenhändler machen hiervon Ge-brauch, oftmals unter Einräumung von Preisvorteilen.

Das endgültige Risiko liegt beim Importeur, denn die Bank kann ihn in Anspruch neh-men, wenn sie eine Vorabzahlung geleistet hat, es jedoch niemals zur Lieferung der Güter gekommen ist.

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164 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

9.1.3.5 Die DokumenteDie Akkreditivsumme wird nur gegen Aushändigung der vereinbarten, vollständigen Do-kumente zur Verfügung gestellt. Die Dokumente symbolisieren die Güter/Waren aus dem Valutaverhältnis (Hauptvertrag). Die Kontrolle der Dokumente soll die Kontrolle der Gü-ter ersetzen, welche wegen der Entfernung und der damit verbundenen langen Lieferzeit nicht zeitgerecht erfolgen kann. Außerdem soll der Exporteur vor betrügerischen Mängel-rügen geschützt werden. Folglich kommt den Dokumenten in der Akkreditivabwicklung eine überragende Bedeutung zu.

Folgendes ist zu beachten:

• EssindnurganzbestimmteDokumentenachdenERA600inein Akkreditiv aufnehmbar.• DieDokumentemüssenvollständigsein.DasbetrifftauchdieFragederAnzahlvon

Originalen oder Vervielfältigungen.• DieDokumentemüssen„ontheface“sein,dasheißtdemäußerenErscheinungsbild

nach den Anforderungen entsprechen, die im Akkreditiv hinsichtlich der Art, des In-halts und der Ordnungsmäßigkeit festgestellt werden. Insbesondere hat die Bank nicht nachzuprüfen, ob die Dokumente etwa gefälscht sind. Zu den hierzu bestehenden Aus-nahmen, insbesondere durch nationale Rechtsprechung.

Die ERA 600 regeln zum Einen, welche Dokumente aufnahmefähig sind, zum Anderen die Anforderungen an die einzelnen Dokumentarten, um von den Banken akzeptiert zu werden. Wollen die Parteien von diesen Anforderungen abweichen, so müssen sie das aus-drücklich vereinbaren.

Darüber hinaus gibt es aber auch nationale Anforderungen, die in den ERA 600 nicht enthalten sind und die auch dann Anwendung finden, wenn die ERA 600 vereinbart wer-den. So verlangt die englische Rechtsprechung teilweise, dass entsprechende Versiche-rungsdokumente auf ihre Handelsüblichkeit überprüft werden.

Die wichtigsten Dokumente sollen im Folgenden kurz dargestellt werden:

9.1.3.5.1 Handelsrechnung, Art. 18 ERA 600Wichtigster Punkt hinsichtlich der Rechnung ist die Übereinstimmung der aufgeführten Güter, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen (die beiden letzteren wurden neu in die ERA 600 aufgenommen) mit der Beschreibung im Akkreditiv, und zwar im Detail. Hier verbirgt sich eine häufige Falle unter der so genannten „strict compliance rule“, wenn etwa im Akkreditiv und in der Rechnung verschiedene Bezeichnungen für die Güter auftauchen, die zwar im „Handelsjargon“ dasselbe bedeuten, dies für die kontrollieren-de Bank aber nicht ohne weiteres erkennbar ist (zur „strict compliance rule“ siehe unten Abschn. 9.1.4.4). Die Anforderungen an die Handelsrechnung sind im Einzelnen wie folgt:

• DemAnscheinnachmusssievondemAkkreditivbegünstigtenausgestelltwordensein,• aufdenAkkreditivbeantragendenausgestelltsein,• eineUnterschriftistnichtnötig.

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1659.1 Forderungssicherung

Die Beschreibung der Güter, Dienstleistungen, etc. in der Handelsrechnung muss der Be-schreibung im Akkreditiv entsprechen.

Eine Bank kann eine Rechnung akzeptieren, wenn die Rechnungssumme die im Ak-kreditiv erlaubte Rechnungssumme übersteigt, muss dies aber nicht. Wenn sie eine solche Rechnung aber akzeptiert, ist diese Entscheidung für alle involvierten Banken (z. B. be-nannte Bank, bestätigende Bank) bindend.

9.1.3.5.2 TransportdokumenteAuch bei den Transportdokumenten ergeben sich eine Vielzahl von Problemen in Bezug auf die „strict compliance rule“, insbesondere, wenn ein Transportdokument im Akkre-ditiv verlangt wird, dieses Dokument jedoch im betroffenen Transportland unüblich ist (siehe Abschn. 9.1.4.4.3). Daneben ist auf die Regeln der ERA 600 zu achten, die bestim-men, woraufhin die Bank die vorgelegten Dokumente zu untersuchen hat und welche An-forderungen diese erfüllen müssen.

Folgende Transportdokumente können alternativ im Akkreditiv vereinbart sein:

9.1.3.5.2.1 Transportdokumente, die mindestens 2 verschiedene Transportarten beinhalten

(Transport Documents Covering at Least Two Different Modes of Transportation), Art. 19 ERA 600

Transportdokumente dieser Art wurden durch das UN-Übereinkommen über die in-ternationale multimodale Güterbeförderung vom 24. Mai 1980 vereinheitlicht. Die Bank hat ein solches Dokument gemäß Art 19 ERA 600 zu akzeptieren, wenn es:

• dem äußeren Anschein nach die erforderlichen Unterschriften des Frachtunterneh-mens oder des Frachtführers enthält (bzw. eines entsprechenden Vertreters, vgl. oben),

• den in dem Akkreditiv genannten Versandtort, den Verladeort sowie den Bestim-mungsort ausweist,

• ausdemeinzigenOriginaloder,wennmehrereOriginaleausgegebenwurden,ausalldiesen besteht,

• dieallgemeinenFrachtbedingungenaufführt,• keineAnhaltspunktegegebensind,dassessichumeinenChartervertraghandelt.

Aus einem Transportdokument kann hervorgehen, dass die Güter unter Zuhilfenahme mehrerer Transportmittel transportiert werden oder transportiert werden könnten, es muss jedoch sichergestellt sein, dass der gesamte Transport von ein und demselben Trans-portdokument umfasst ist.

Ein Transportdokument, welches anzeigt, dass mehrere Transportmittel benutzt wer-den oder benutzt werden könnten, kann von der Bank auch dann akzeptiert werden, wenn das Akkreditiv eine solche Transportart untersagt.

9.1.3.5.2.2 Konnossement (Bill of lading), Art. 20 ERA 600Das Konnossement ist wohl das wichtigste Verladedokument im internationalen Handel. Das Konnossement ist Wertpapier in Form eines sog. Traditionspapiers. Damit kann es

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166 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

als Substitut der Ware begeben werden, so dass folglich das Eigentum an der Ware mit Übergabe des Papiers übergeht, vgl. § 524 HGB. Mit anderen Worten wird der Warenhan-del abstrahiert, so dass an der Stelle der Ware das Konnossement gehandelt oder auch als Sicherheit verpfändet werden kann.

Artikel 20 ERA 600 bestimmt, dass die Bank das Konnossement zu akzeptieren hat, wenn es:

• demäußerenAnscheinnachNameundUnterschriftdesFrachtunternehmensoderdesKapitäns bzw. eines benannten Vertreters enthält (aus der Unterschrift eines Vertreters muss hervorgehen, ob sie für das Frachtunternehmen oder für den Kapitän geleistet wurde),

• ausweist,dassdieGüterindemimAkkreditivbenanntenVerladehafenaufdenbenann-ten Frachter verladen wurden,

• den Verladehafen und den Entladehafen gemäß der Akkreditivbedingung ausweist(wenn das Konnossement den Verladehafen nicht entsprechend dem Akkreditiv aus-weist oder im Konnossement der Verladehafen nur als beabsichtigt oder in ähnlicher Weise ausgewiesen wird, ist eine Bordnotiz notwendig, dass der Verladehafen dem Ver-ladehafen im Akkreditiv entspricht),

• ausdemeinzigenOriginaloder,wennmehrereOriginaleausgegebenwurden,ausalldiesen besteht,

• dieallgemeinenFrachtbedingungenaufführt,• keineAnhaltspunktegegebensind,dassessichumeinenChartervertraghandelt.

9.1.3.5.2.3 Nicht begebbarer Seefrachtbrief (Non-negotiable sea way bill), Art. 21 ERA 600Diese Dokumente wurden in den ERA 500 erstmals eingeführt und in den ERA 600 beibe-halten. Nach Art. 21 ERA 600 hat die Bank den Seefrachtbrief unter den gleichen Bedin-gungen zu akzeptieren wie das Konnossement (Anmerkung: Zwar enthält der Seefracht-brief im Wesentlichen die gleichen Informationen wie das Konnossement, anders als das Konnossement sagt er jedoch nichts über das Eigentum an der Ware aus, da es sich bei dem Seefrachtbrief nicht um ein „Traditionspapier“ handelt).

9.1.3.5.2.4 Charterpartiekonnossement (Charter party bill of lading), Art. 22 ERA 600Die Anforderungen für die Akzeptanz eines Charterpartiekonossements entsprechen ebenfalls denen des oben dargestellten Konnossements. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Frachtbedingungen aus dem Charterpartiekonnossement hervorgehen. Selbst wenn nach den Akkreditivbedingungen der Bank der Chartervertrag auszuhändigen ist, hat sie ihn nicht zu prüfen.

9.1.3.5.2.5 Der Luftfrachtbrief (Air Transport Document), Art. 23 ERA 600Das für den Lufttransport ausgestellte Dokument muss die Bank gemäß Art. 23 ERA 600 akzeptieren, wenn es:

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1679.1 Forderungssicherung

• demäußerenAnscheinnachdieerforderlichenUnterschriftenaufweist,• ausweist,dassdieGüterzumTransportangenommenwurden,• gemäß den Bestimmungen im Dokumentenakkreditiv das Übergabe- oder Ausstel-

lungsdatum aufweist,• Verlade-undEntladeflughafenaufweist,• sichdemäußerenAnscheinnachumdasVersendeoriginalhandelt,selbstwennimAk-

kreditiv ein vollständiger Satz gefordert ist,• dieallgemeinenFrachtbedingungenaufführt.

9.1.3.5.2.6 Dokumente des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschifffahrtstransports, Art. 24 ERA 600

Hierbei handelt es sich vor allem um Frachtbriefe, das Frachtbriefdoppel und den Fluss-ladeschein. Art. 24 ERA 600 bestimmt die Anforderungen an das Dokument, wonach die Bank es akzeptieren muss, wenn:

• esdemäußerenAnscheinnachdienotwendigenNamenundUnterschriftenaufführt,• esdasDatum,andemdieGüterverladenwurden,oderdasDatum,andemdieGüter

zum Transport übernommen wurden, aufweist,• esdenimAkkreditivbestimmtenVerlade-undEntladeortaufweist,• dasStraßentransportdokumententwederdenAnscheinerweckt,dassessichumdas

Originaldokument des Versenders handelt, oder keine irgend gearteten Zeichen ent-hält, die darauf schließen lassen, dass das Dokument für andere ausgestellt wurde.

• das Schienentransport- und Binnenschiffahrtsdokument als „Duplikat“markiert ist,unabhängig davon ob es als „Original“ gekennzeichnet ist oder nicht.

9.1.3.5.2.7 Ein Posteinlieferungsschein (Post receipt), Art. 25 ERA 600Ein Posteinlieferungsschein wird akzeptiert, wenn er

• andemimAkkreditivgenanntenOrtunterschriebenbzw.gestempeltund• mitDatumversehenist.

9.1.3.5.2.8 Kurierempfangsbestätigung (Courier receipt), Art. 25 ERA 600Eine Kurierempfangsbestätigung (Courier receipt), Art.  25 ERA 600, wird akzeptiert, wenn:

• siedenEmpfangderGüterausweist,• siedemäußerenAnscheinnachdenNamendesKurierdienstesaufweistundvonbe-

nanntem Kurierdienst an dem im Akkreditiv genannten Ort, von dem die Güter ver-laden werden sollen, dessen Stempel oder Unterschrift aufweist,

• einAbholdatumoderähnlichesausweist.

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168 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

9.1.3.5.3 Versicherungsdokumente, Art. 28 ERA 600In den ERA 600 sind die Anforderungen an die Versicherungsdokumente und die De-ckungssumme für alle Versicherungstypen einheitlich in Art.  28 zusammengefasst. So-fern vertraglich vereinbart noch die ERA 500 Anwendung finden, ist zu beachten, dass im Rahmen dieser Richtlinie die Möglichkeit besteht, hinsichtlich einiger Anforderungen, wie z. B. Mindestdeckungssumme oder Währungskonformität, abweichende Regelungen im Akkreditiv zu treffen. Diese Möglichkeit ist in dieser Breite in den ERA 600 nicht mehr gegeben. Weiter gilt jedoch der Grundsatz, dass die Versicherungsdokumente der im Ak-kreditiv bestimmten Form entsprechen müssen und die Bank dies nach dem äußeren Er-scheinungsbild überprüfen wird. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung findet nach den ERA 600 nicht statt. Die ERA 600 stellen in Art. 28 folgende Anforderungen an Versicherungsdokumente:

• SiemüssendemäußerenAnscheinnach von einerVersicherungsgesellschaft, einemEinzelversicherer (oder einem Vertreter der Genannten) ausgestellt und unterschrieben sein,

• solltendemScheinnachmehrereOriginalederVersicherungsdokumentebestehen,sosind alle Originale vorzulegen,

• dieDeckungmussspätestensabVerladungoderÜbergabeandenTransporteurbeste-hen,

• dieVersicherungsdokumentemüssendieHöhederDeckungssummeausweisenundinder gleichen Währung wie das Akkreditiv abgeschlossen sein.

Ist im Akkreditiv eine Deckungssumme enthalten, die einen bestimmten Prozentsatz des Güterwertes, des Rechnungswertes oder einer ähnlichen Bezugsgröße abdecken soll, so wird diese Deckungssumme als Mindestdeckungssumme behandelt. Sollte eine solche An-gabe im Akkreditiv fehlen, dann muss die Höhe der Deckungssumme mindestens 110 % des CIF (= Cost, Insurance and Freight, INCOTERMS 2000) oder des CIP (= Carriage and Insurance Paid to, INCOTERMS 2000) Wertes betragen. Wenn ein solcher Wert nicht er-mittelt werden kann, muss die Deckungssumme auf der Basis des Wertes, für den Auszah-lung oder Negotiierung begehrt wird, bzw. des in der Rechnung ausgewiesenen Bruttowerts der Güter berechnet werden, je nachdem, welcher Wert größer ist, ein Versicherungsdoku-ment kann auf jede Ausschlussklausel Bezug nehmen, aus einem Versicherungsdokument darf hervorgehen, dass die Deckungssumme einem Selbstbehalt unterliegt.

9.1.3.6 AuszahlungsmodalitätenBezüglich der Auszahlungsmodalitäten wurden in den ERA 600 erstmalig das Konzept der „Honorierung“ und das der „Negotiierung“ eingeführt.

Die Honorierung erfasst dabei nach Art. 2 ERA 600 die folgenden drei Zahlungsmo-dalitäten:

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1699.1 Forderungssicherung

9.1.3.6.1 SichtzahlungEine Auszahlung erfolgt bei Präsentation der vollständigen Dokumente. Die Bank hat je-doch eine Frist von 5 Tagen zur Prüfung der Dokumente.

9.1.3.6.2 Hinausgeschobene ZahlungEine Auszahlung erfolgt nicht bei Präsentation der Dokumente, sondern an dem im Ak-kreditiv vereinbarten Auszahlungsdatum.

9.1.3.6.3 AkzeptierungDie Bank akzeptiert einen von dem Begünstigten (= Exporteur) gezogenen Wechsel und zahlt bei Fälligkeit dieses Wechsels an den Exporteur aus.

Unter Negotiierung ist gemäß Art. 2 ERA 600 folgende Zahlungsmodalität zu verste-hen: Die benannte Bank kauft Wechsel an, die auf eine andere als die benannte Bank ge-zogen sind und/oder sie kauft Dokumente an, die den Anforderungen des Akkreditivs, der ERA und der internationalen Bankpraxis entsprechen, und zahlt an den Akkreditivbe-günstigten oder verspricht diesem die Zahlung aus dem Akkreditiv, bevor sie selbst einen Anspruch auf Rückvergütung hat. Die Bank bevorschusst damit einen vom Exporteur auf den Importeur gezogenen Wechsel unter Vorlage der vollständigen, im Akkreditiv verein-barten Dokumente.

Nach Art. 7 ERA 600 hat die ausstellende Bank das Akkreditiv in folgenden Fällen zu honorieren:

• ImAkkreditivistSichtzahlung,hinausgeschobeneZahlungoderAkzeptierungmitderausstellenden Bank vereinbart,

• esistSichtzahlungmiteinerbenanntenBankvereinbartunddiesekommtihrerZah-lungsverpflichtung nicht nach,

• esisthinausgeschobeneZahlungmiteinerbenanntenBankvereinbartunddieseBankübernimmt ihre Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung nicht oder hat diese zwar übernommen, zahlt aber nicht an den Begünstigten,

• esistAkzeptierungbeieinerbenanntenBankvereinbart,diesebenannteBankakzep-tiert jedoch den auf sie gezogenen Wechsel nicht oder hat diesen Wechsel zwar akzep-tiert, zahlt jedoch nicht an den Begünstigten,

• esistNegotiierungmiteinerbenanntenBankvereinbartunddieseBankkommtihrerVerpflichtung zur Negotiierung nicht nach.

Nach Art. 8 ERA 600 hat eine bestätigende Bank das Akkreditiv in folgenden Fällen zu honorieren:

• ImAkkreditivistSichtzahlung,hinausgeschobeneZahlungoderAkzeptierungbeiderbestätigenden Bank vereinbart,

• esistSichtzahlungbeieineranderenbenanntenBankvereinbartunddiesekommtihrerZahlungsverpflichtung nicht nach,

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170 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

• esisthinausgeschobeneZahlungbeieineranderenbenanntenBankvereinbartunddie-se Bank übernimmt ihre Verpflichtung zur hinausgeschobenen Zahlung nicht oder hat diese zwar übernommen, zahlt aber nicht an den Begünstigten,

• esistAkzeptierungbeieineranderenbenanntenBankvereinbart,dieseanderebenann-te Bank akzeptiert jedoch den auf sie gezogenen Wechsel nicht oder hat diesen Wechsel zwar akzeptiert, zahlt jedoch nicht an den Begünstigten,

• es ist Negotiierung mit einer anderen benannten Bank vereinbart und diese Bankkommt ihrer Verpflichtung zur Negotiierung nicht nach.

Eine bestätigende Bank hat ohne Regressanspruch zu negotiieren, wenn im Akkreditiv Negotiierung mit der bestätigenden Bank vereinbart ist.

Sind die Dokumente in Ordnung, so

• akzeptiertdieBankdieTratteundgibtsiedemExporteurzurück,respektive• zahltSiedemExporteuroderdemjenigen,derdieTrattevorlegt,denWertderTratte

aus.

9.1.4 Sonstiges aus dem Regelwerk der ERA-600 im Überblick

9.1.4.1 VerfallsdatumGem. Art. 6 d. i. ERA 600 müssen alle Akkreditive ein Verfallsdatum bezüglich der Vorlage der Dokumente enthalten. Mit Ablauf dieses Datums erlischt die Zahlungsverpflichtung der Bank. Ohne Verfallsdatum stellt ein Akkreditiv lediglich eine unverbindliche Ankün-digung dar. Darüber hinaus müssen gem. Art. 14 c. ERA 600, falls Transportdokumente nach Art. 19 ff. ERA 600 vorzulegen sind, alle Dokumente innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen nach dem Tag der Verfrachtung der Bank vorgelegt werden, in jedem Fall aber vor dem Verfallsdatum. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, erlischt die Zah-lungsverpflichtung der Bank.

9.1.4.2 Höhere GewaltIn Art. 36 ERA 600 werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen höherer Gewalt (Force Majeure) nur zum Teil bezüglich der Verpflichtung der Banken geregelt. Seit den ERA 600 werden nun auch terroristische Aktivitäten vom Begriff der höheren Gewalt umfasst. Neben Art. 36 bestimmen sich insbesondere auch die Rechtsfolgen nach dem anzuwen-denden Recht. Liegt höhere Gewalt vor, so hat das zur Folge, dass für deren Dauer die Er-füllung gehemmt wird, mit dem Ergebnis, dass keine Fälligkeit und damit auch kein Ver-zug eintritt. Einfluss auf das Verfallsdatum eines Akkreditivs hat die höhere Gewalt jedoch nicht. Eine Verlängerung dieser Frist unter den Voraussetzungen höherer Gewalt würde zu unerträglicher Unsicherheit führen, da nicht abzusehen ist, wann die Zahlungsverpflich-tung verfällt. Die Bank wird ein Akkreditiv, das verfallen ist, während die Voraussetzungen der höheren Gewalt vorlagen, nicht mehr honorieren oder negotiieren.

Page 186: Investment in Thailand ||

1719.1 Forderungssicherung

9.1.4.3 Überprüfungszeit der BankNach Art. 14 b. ERA 600 hat die Bank fünf Banktage Zeit, die Dokumente zu überprüfen, bevor die Auszahlung erfolgt. Diese Frist wird nicht dadurch verkürzt, dass der Begüns-tigte kurz vor dem Verfallsdatum die Dokumente vorlegt. Eine Vorlage sollte also immer so rechtzeitig erfolgen, dass die Überprüfungszeit noch abgedeckt ist. Ansonsten ist eine Auszahlung nicht gewährleistet!

9.1.4.4 Besondere Probleme9.1.4.4.1 Strenger Dokumentenformalismus, Art. 14 a. ERA 600Grundsatz: Die Auszahlung der Akkreditivsumme ist nur bedingt durch die Vorlage akkreditivgerechter Dokumente. Es darf die Zahlung also nicht an Bedingungen geknüpft werden, die aus den Dokumenten nicht ersichtlich sind.

Ebenso darf die Zahlung nicht von der Vorlage von Dokumenten durch Dritte abhängig gemacht werden, auf die der Exporteur keinen Einfluss hat. Natürlich kann sich der Ex-porteur bei der Einreichung seiner Dokumente vertreten lassen.

9.1.4.4.2 Übereinstimmung der Dokumente (strict compliance rule):Die Banken müssen alle im Akkreditiv aufgeführten Dokumente bei deren Vorlage mit angemessener Sorgfalt prüfen, um festzustellen, ob diese dem äußeren Erscheinungsbild nach mit den Festsetzungen im Akkreditiv übereinstimmen (Art. 14 a. ERA 600). Dieser Zusatz wird in den ERA 600 nicht ausdrücklich erwähnt. Die Prüfung mit der nötigen Sorgfalt dürfte aber internationaler Bankpraxis entsprechen, da sich die Bank sonst selbst haftbar machen würde. Im Gegensatz zu den alten Regelungen der ERA 500 wurden in den ERA 600 mit Art. 14 d. und Art. 14 e. Grundsätze eingearbeitet, inwieweit die Dokumente mit dem Akkreditiv übereinstimmen müssen, um die strict compliance rule nicht in unnö-tigen Formalismus ausarten zu lassen. So dürfen nach Art. 14 d. die vorzulegenden Doku-mente nicht in Konflikt mit dem Akkreditiv, den ERA oder der internationalen Bankpraxis stehen. Grundsätzlich kommt es jedoch nur auf den Inhalt an, eine strikte Identität der Daten ist nicht nötig. In Dokumenten, die nicht Handelsrechnungen sind, sollen die Daten im allgemeinen Wortsinn nicht mit den Daten im Akkreditiv in Konflikt treten.

Weiter wurde in Art.  14 j. ERA 600 geregelt, dass es unschädlich ist, wenn auf Do-kumenten die Adresse des Begünstigten oder des Antragstellers von der im Akkreditiv genannten Adresse abweicht. Es muss sich jedoch um eine andere Adresse in demselben Land handeln.

Im Folgenden werden einige Probleme, wie sie schon früher in den ERA 500 im Zusam-menhang mit der strict compliance rule aufgetreten sind, dargestellt. Inwieweit sich durch die Regelungen in den ERA 600 Abweichungen in der Rechtsprechung und Lehre ergeben werden, bleibt abzuwarten.

9.1.4.4.3 Probleme:Die Bestimmung des Art. 14 a. ERA 600 löst keineswegs die in Erscheinung tretenden Pro-bleme, die im Zusammenhang mit der Frage stehen, ob die Dokumente übereinstimmen, und die auch schon häufig in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt haben.

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172 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

Zum einen stellt sich die Frage, wann die Dokumente „dem äußeren Erscheinungsbild nach“ übereinstimmen, zum anderen, welcher Maßstab an die „Sorgfalt“ der überprüfen-den Banken zu stellen ist.

Beide Fragen stehen dabei in engem Zusammenhang. Zunächst steht jedenfalls fest, dass die Banken keine inhaltliche Prüfung dahingehend vornehmen müssen und dürfen, ob die der im Akkreditiv aufgeführten Police zu Grunde liegende Versicherung handelsge-bräuchlich ist, wie es die nationale englische Rechtsprechung teilweise fordert. In diesem Fall entspricht die vorgelegte Versicherungspolice nicht nur dem äußeren Erscheinungs-bild, sondern stimmt auch vollinhaltlich mit der Akkreditivbestimmung überein.

Schwieriger wird es, wenn im Akkreditiv ein Frachtbrief verlangt wird und der vorge-legte Frachtbrief eine Haftungsfreizeichnung enthält. Besteht hier noch eine Übereinstim-mungderäußerenFormnach?OderistdervorgelegteFrachtbriefeinanderesDokument(cleanbilloflading)?IneinemanderenBeispielhießesimAkkreditiv:RechnungüberxTonnen „coromandel groundnuts“. In der vorgelegten Rechnung aber hieß es: „Machine-shelled groundnut kernels“. Nun sind „coromandel groundnuts“ und „machine-shelled groundnut kernels“ exakt dasselbe Produkt. Jeder, der mit diesen Nüssen handelt, weiß das.MussdieBankdasauchwissen?

Die einfachste denkbare Regel wäre die sogenannte „Spiegelbildregel“. Danach müssten die Dokumente der Beschreibung im Akkreditiv bis auf das I-Tüpfelchen gleichen. Hieße es im Akkreditiv dann: Rechnung über 200 Betttücher“, wäre der Exporteur jedoch ein Anhänger der Rechtschreibreform und schriebe in seine Rechnung: „200 Betttücher“, so wäre das Akkreditiv nicht akzeptabel. Ganz offensichtlich ist die Anwendung der Spiegel-bildregel für den Handel und ganz besonders für den internationalen Handel, wo zudem noch Sprachprobleme auftreten können, ungeeignet. Ihre strikte Anwendung ließe ver-mutlich beinahe jede Akkreditivtransaktion scheitern. Für eine weite Auslegung fehlt es an Anhaltspunkten, wo die Grenze gezogen werden muss.

Viele Versuche wurden unternommen, eine brauchbare Abgrenzung zu finden. Aber immer wieder zeigte sich, dass die praktischen Fälle nicht unter griffige Regeln zu fassen sind. Ein weiteres Beispiel soll dies verdeutlichen: In einem Akkreditiv wurden „on board trucker bills of lading“ verlangt. Der Transport mit Lastwagen führte durch Mexiko. In Mexiko sind „on board trucker bills of lading“ jedoch nicht gebräuchlich und wurden folg-lich auch nicht ausgestellt. Die stattdessen ausgestellten üblichen Papiere wollte die Bank nicht akzeptieren.

Nach der oben aufgeführten Bestimmung des Art.  14 a ERA 600 haben die Banken die Dokumente mit angemessener Sorgfalt zu prüfen. Weiterhin bestimmt Art. 13 a S.1, dass sich der Sorgfaltsmaßstab nach der internationalen Bankenpraxis bestimmt, insbe-sondere nach den für die einzelnen Dokumente aufgestellten Anforderungen. Zu den hier angesprochenen Problemen bieten diese Regeln jedoch keine angemessene Lösung. Im Einzelfall stellt sich also die Frage: Was muss eine Bank wissen oder gegebenenfalls durch Nachforschung ermitteln, um den Sorgfaltsansprüchen an die internationale Bankenpra-xisgerechtzuwerden?AufdieseFragegibteskeineeindeutigeAntwort.Feststeht,dassdieBank nicht lediglich dem Wortlaut nach überprüfen darf und muss. Fest steht auch, dass

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1739.1 Forderungssicherung

sie keine zu weitgehenden inhaltlichen Überprüfungen machen darf und muss. Letztlich entscheiden Gerichte hier im Einzelfall, wenn es um die Frage des Rückgriffsanspruchs der Bank oder ihrer Schadensersatzpflicht geht. Diese Entscheidungen gehen weltweit teilwei-se erheblich auseinander. So mag das Gericht im „On board trucker bill“-Fall sagen: „Was weißdieBank vonMexiko?“oder „darübermuss sie sich informieren“.Ebenso indenenglischen Versicherungsfällen. Wird eine andere Versicherung vorgelegt als die verlangte, weil diese handelsunüblich ist und deshalb nicht erlangt werden kann, „muss die Bank dies nicht wissen“, oder „sie muss und darf es nicht berücksichtigen“ oder „so muss die Bank diese Tatsachen ermitteln“.

Für Exporteur und Importeur ist aber die Entscheidung des Rechtsstreites von nur se-kundärer Bedeutung. Beide wollen eine ordnungsgemäß abgewickelte Transaktion. Um Probleme bei der Abgleichung zu vermeiden, sollten folgende Punkte beherzigt werden:

• DieParteiensolltenbeiderFestschreibungdervorzulegendenDokumentedenkon-kreten Ablauf, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Abkürzungen und Fachbezeichnungen und die Üblichkeit der verlangten Dokumente, durchdenken.

• Übertriebene„Detailtreue“solltevermiedenwerden.• DerExporteursolltebeiderAusstellungderDokumente,soweiterhieraufEinflusshat,

sorgsam auf eine möglichst genaue Übereinstimmung bedacht sein.• ExporteurundImporteursolltendieSpiegelbildregelalsLeitzielbetrachten.

Wenn die Dokumente schließlich dennoch nicht übereinstimmen und der Exporteur dies auch nicht korrigieren kann, bleibt nur der Weg, die ausstellende Bank und den Importeur um ihre Zustimmung zur Auszahlung zu ersuchen.

9.1.5 Missbrauchsfälle und Rechtsschutz

Unter gewissen Umständen kann und muss die Bank die Auszahlung der Akkreditivsum-me auch dann verweigern, wenn die Dokumente dem äußeren Anschein nach überein-stimmen.

Im angloamerikanischen Rechtskreis eröffnet die „Fraud-exception“ in gewissen offen-sichtlichen Betrugsfällen die Möglichkeit für den Importeur, eine Auszahlung zu unter-binden bzw. gibt der Bank das Recht und die Pflicht, sich einer Auszahlung zu enthalten. An das Vorliegen der Anforderungen für einen solchen Ausnahmefall sind sehr hohe An-forderungen zu stellen. Es liefe der Sicherungsfunktion des Akkreditivs zuwider, wenn der Importeur mit der Behauptung, es läge ein Betrugsfall vor, die Zahlung leicht unterbinden könnte. Die Bank selbst hat ihren Ruf zu wahren und verweigert deshalb nur äußerst un-gern die Zahlung.

Auch die deutsche Rechtsprechung hat Fälle entwickelt, in denen die Auszahlung der Akkreditivsumme als missbräuchlich angesehen wird, mit der Folge, dass die Bank, wenn sie dennoch zahlt, ihren Rückgriffsanspruch gegen den Importeur verliert. Gleichzeitig ha-

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174 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

ben sich Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bewährt, mit denen der Importeur die Auszahlung verhindern kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht die Akkreditivverpflichtung der Bank zwar grundsätzlich unabhängig von dem Bestehen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Zah-lungsforderung (Abstraktionsgrundsatz), jedoch unterliegt der daraus resultierende Aus-schluss von aus dem Vertrag herrührenden Einwendungen hinsichtlich der Akkreditiv-zahlung den Grundsätzen von Treu und Glauben. Mit anderen Worten, der BGH erkennt gewisse Fallkonstellationen an, bei denen der Grundsatz der Abstraktion durchbrochen wird und eine Auszahlung seitens der Bank zu unterbleiben hat. Dies ist dem BGH zufolge dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen die Zahlungsverpflichtung nicht entstanden ist oder entstehen wird. Zahlt die Bank dennoch, so hat sie keinen Rückgriffsanspruchs gegen den Importeur.

Allein dies vermag die Interessen des Importeurs und der Bank nicht vollständig zu befriedigen. Denn die Bank wird im Hinblick auf ihren guten Ruf zögerlich sein, einen Missbrauchsfall anzunehmen, zumal die Voraussetzungen keinen festen Boden bieten. Der Importeur könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, die Bank einfach zahlen zu lassen, um sich dann gegen ihren Rückgriffsanspruchs mit dem Missbrauchseinwand zu wehren. Doch kann auch er sich seiner Sache nicht vollständig sicher sein und will auch seine guten Beziehungen mit der Bank nicht gefährdet sehen. So ist der Bank und dem Importeur an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung gelegen. Eine solche kann zwar nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erlangt werden, die der Bank eine Zahlung untersagt. Denn dazu fehlt dem Importeur der Verfügungsgrund, d.  h. ein drohender Nachteil, da er ja, falls wirklich ein Missbrauchsfall vorliegt, keinem Rückgriffsanspruchs seitens der Bank ausgesetzt ist (im Einzelnen sehr streitig). Der Importeur kann jedoch im Wege des Arrestes ein „Einfrieren“ der Akkreditivzahlung erlangen. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache (darüber, ob ein Missbrauchsfall vorliegt und die Zahlung zu unter-bleiben hat) ist dem Exporteur der Zugriff auf das Geld verwehrt. Darüber hinaus ist eine einstweilige Verfügung gegen den Begünstigten auf Unterlassung der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs aus dem Akkreditiv zulässig. Die zwangsweise Durchsetzung im Ausland ist jedoch nicht immer möglich. Jedoch stellt die einstweilige Verfügung ein liqui-des Beweismittel für den Rechtsmissbrauch dar.

9.1.5.1 Rechtswahl, Gerichtsstand und ArbitrationDie ERA 600 enthalten keine Bestimmungen über das anzuwendende Recht und den Ge-richtsstand. Daher erfolgt mangels Vereinbarung die Bestimmung des zuständigen Ge-richts und des anzuwendenden Rechts nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrechts) der beteiligten Länder.

Die Parteien können jedoch in das Akkreditiv Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln aufnehmen. Ebenso können sie vereinbaren, dass Streitigkeiten durch Schiedsurteil (Arbi-tration) entschieden werden sollen.

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1759.1 Forderungssicherung

9.1.5.2 Checkliste für die Abwicklung des Dokumentenakkreditivs

• GenaueÜberprüfungderAkkreditivbedingungen,wennderExporteurvonderEröff-nung informiert wird. Auch Kleinigkeiten können später große Folgen haben.

• NachträglicheÄnderungenmüssenerkennbarvonderausstellendenBankgenehmigtworden sein.

• Überprüfung,obdieBezeichnungderFirmaalsBegünstigterimAkkreditivkorrektist.• ExakteZusammenstellungdergefordertenDokumente.AugenmerkaufgenaueÜber-

einstimmung.• NichtsÜberflüssigesindasAkkreditivaufnehmen.• EinreichungderDokumentedeutlichvorVerfallsdatum.• KeineEinarbeitungzuweitgehenderDetails.• Vermeidungkomplexer,technischerSpezifikationen.• GenaueAbgleichungvonAkkreditivundVertrag.• KeineAufnahmevonnicht-dokumentierbarenBedingungen.• KeineAufnahmevonDokumenten,diederExporteurbeidergegenständlichenTrans-

aktion gar nicht erlangen kann.• EinholungsachkundigerHilfe.

9.1.6 Forfaitierung – Factoring

Factoring und Forfaitierung sind Finanzierungsinstrumente und werden unter diesem As-pekt in der einschlägigen Literatur behandelt. Gleichwohl sind sie ein gutes Beispiel dafür, wie im internationalen Geschäftsverkehr Zahlungsmethode, Finanzierung und Sicherheit miteinander verzahnt sind. Aus diesem Grund soll nachstehend die Grundstruktur von Factoring und Forfaitierung erläutert werden.

Grundlage des Factoring und der Forfaitierung ist zunächst der Finanzierungs- bzw. Kreditaspekt. Dem Importeur wird ein Zahlungsaufschub gewährt. Jedenfalls soll er frü-hestens nach Lieferung der Güter zahlen, was im internationalen Geschäft auch schon eine bedeutende Zeit sein kann. Diese Ausstände belasten die Bilanz des Exporteurs und verringern sein „cash flow“. Durch den Forderungsverkauf erhält der Exporteur cash. Der Factor oder Forfaiter erhält sein Geld erst später, so dass auch die Zahlung an den Expor-teur einen Kredit beinhaltet.

9.1.6.1 FactoringAuf der Grundlage eines Factoringvertrages kauft eine Bank oder sonstige Finanzierungs-gesellschaft Kundenforderungen des Exporteurs an und übernimmt Dienstleistungen für diesen.

Die Dienstleistungen können dabei verschiedener Art sein. Insbesondere kommen die Ermittlung und der Schutz vor Risiken, Beitreibung von Forderungen, Buchhaltung und Finanzierungshilfen in Betracht. Nach der Definition von UNIDROIT (International Ins-

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176 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

titute for the Unification of Private Law) liegt ein Factoringvertrag vor, wenn mindestens zwei der erwähnten Dienstleistungen zu erbringen sind.

Factoring kommt für den Exporteur in Betracht, wenn er eine Vielzahl kleinerer Kun-denforderungen hat und

• dieaufwendigeBuchhaltungundEintreibungvonForderungenauslagernmöchte,• aufeinen„cashflow“angewiesenist,denderFactorihmdurchdenAnkaufzurVerfü-

gung stellt,• eineRisikoabsicherungwünscht.

Eine Risikoabsicherung erlangt der Exporteur allerdings nur dann, wenn er für die Er-füllung der Forderung nicht haftet. In Deutschland wird deshalb unterschieden zwischen

• echtem Factoring: der Exporteur haftet nur dafür, dass er seine Grundverpflichtung (etwa Lieferung der Güter) erfüllt. Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenfor-derung übernimmt der Factor.

• unechtem Factoring: hierbei ist üblich, dass die Forderung des Exporteurs gegen den Importeur auf die Zahlung des Factors nur erfüllungshalber hingegeben wird. Das be-deutet, dass der Factor bei Uneinbringlichkeit der Kundenforderung von dem Expor-teur Regress in voller Höhe verlangen kann.

Wegen der aufgezeigten Unterschiede handelt es sich bei dem echten Factoringvertrag der Art nach um einen Forderungskauf, während der unechte Factoringvertrag nach Darle-hensvorschriften zu behandeln ist (soweit die Übertragung der Kundenforderung betrof-fen ist).

9.1.6.2 Forfaitierung9.1.6.2.1 Sicherungsfunktion der ForfaitierungUnter Forfaitierung versteht man den regresslosen Verkauf einer (gesicherten) Export-forderung (entsprechend dem echten Factoringvertrag, ohne sonstige Dienstleistungen) an eine in- oder ausländische Bank oder spezielle Finanzierungsgesellschaft. Forfaitierung kommt bei einzelnen, größeren Forderungen in Betracht.

Nur der regresslose Forderungsverkauf, sei es im Rahmen eines echten Factoringvertra-ges bei mehreren kleinen Forderungen oder bei der Forfaitierung bzgl. einzelner größerer Forderungen, besitzt eine Sicherungsfunktion. Durch die Übernahme des Risikos der Un-einbringlichkeit seitens des Factors ist der Exporteur von den Sorgen um politische und wirtschaftliche Veränderungen befreit. Ob im Land des Importeurs ein Krieg ausbricht oder dieser in Konkurs fällt, beschäftigt ihn hinsichtlich des für ihn nunmehr abgewickel-ten Geschäfts nicht mehr. Kalkulationsgrundlage für die an den Forfaiter bzw. Faktor zu entrichtende Gebühr ist natürlich neben der Kreditgewährung vor allem auch die Risikosi-tuation. Je größer das Risiko, desto teurer der Forderungskauf, dass heißt desto höher sind die Abzüge vom eigentlichen Zahlungsanspruch. Andererseits steht dem Exporteur mit

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1779.1 Forderungssicherung

dem Factor bzw. Forfaiter ein kompetenter Partner gegenüber, der die Risikoevaluierung im eigenen Interesse sorgfältig durchführt. Grundsätzlich ist eine Bank oder ein sonstiges Finanzierungsinstitut nur bereit, eine gesicherte Forderung anzukaufen, wodurch ihr eige-nes Risiko reduziert wird. Der Exporteur wird eine Absicherung der Forderung wiederum i. d. R nur bei größeren Transaktionen gegenüber dem Importeur durchsetzen können.

Der Sicherungsaspekt ist ein wesentlicher Aspekt bei der Frage nach der richtigen Ex-portfinanzierung. Die Entscheidung für oder gegen Forfaitierung hängt gleichwohl von der Beurteilung der Kreditsituation und dabei im Wesentlichen von einem Kostenver-gleich mit traditionellen Finanzierungsinstrumenten (Bestellerkredite, Kreditversicherun-gen etc.) ab. Die diesbezügliche Kalkulation des Exporteurs ist äußerst umfangreich und einzelfallabhängig.

Grundstruktur des Sicherungsmechanismus bei Forfaitierung (Abb. 9.2)

1. Exporteur und Importeur schließen einen Vertrag2. Exporteur und Forfaiter schließen einen Forfaitierungsvertrag Die Forderung wird verkauft und abgetreten, die Bank behält Forfaitierungsgebühren

ein.3. Exporteur liefert vertragsgemäß (zahlt der Importeur deshalb nicht, weil keine vertragsgemäße Lieferung erfolgt ist, so

ist der Exporteur dem Forfaiter regresspflichtig!)4. Importeur stellt einen Wechsel aus und gibt ihn einer Bank, die den Wechsel avaliert

bzw. eine Einlösungsgarantie abgibt = avalierende/garantierende Bank5. Exporteur legt den Wechsel dem Forfaiter zur Diskontierung vor6. Exporteur erhält den vereinbarten Betrag ausgezahlt7. Forfaiter legt den fälligen Wechsel der avalierenden/garantierenden Bank vor. Diese legt ihn wiederum dem Importeur vor.8. Avalierende Bank löst den Wechsel ein und zahlt an den Forfaiter. Gleiches geschieht im Verhältnis avalierender/garantierender Bank und Importeur.

Abb. 9.2 Forfaitierung – Struktur

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178 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

9.1.6.2.2 Vorteile der Forfaitierung:

• EntlastungderBilanz (nurbeimangelhafterLieferungentstehteineRegressverbind-lichkeit des Exporteurs),

• BefreiungvonpolitischenundwirtschaftlichenRisiken(Sicherungsaspekt),• BegrenzungdesWechselkursrisikosaufdenZeitpunktdesForderungsübergangs,• Liquiditätsverbesserung,• EntlastungdurchWegfallvonKreditüberwachungundInkassoarbeit,• u. U.VorteileimKostenbereichgegenüberanderenFinanzierungsinstrumenten.

9.1.6.2.3 Variante mit nicht auf Sicht zahlbarem AkkreditivÜblich geworden ist auch die Forfaitierung einer Akkreditivforderung, einer Forderung also, die in einem unwiderruflichen, nicht auf Sicht gestellten Dokumentenakkreditiv ver-brieft ist, welches eine Abtretung zulässt.

9.1.7 Bankgarantien

9.1.7.1 EinleitungHäufig werden im internationalen Geschäftsverkehr Bankgarantien verlangt und gestellt. Dabei ist der Begriff Garantie hier als Oberbegriff für alle selbständigen, nicht in den Zah-lungsmechanismus eingebundenen Zahlungsversprechen eines Kreditinstitutes gemeint. Der Begriff Bankgarantie hat sich eingebürgert, da in den meisten Fällen eine Bank die Sicherheit stellt. Zunehmend stellen aber auch andere Finanzinstitute Garantien aus.

Die Terminologie im internationalen Rechts- und Handelsverkehr ist uneinheitlich. Das liegt daran, dass die einzelnen nationalen Rechtsordnungen sehr unterschiedliche Grundstrukturen aufweisen und die Termini somit als Rechtsbegriffe unterschiedlich be-legt sind. So werden Begriffe oft synonym verwandt, die nach der nationalen Rechtsord-nung Unterschiedliches meinen. Dies gilt auch für die deutsche Rechtsterminologie, vor allem für die Begriffe Bürgschaft und Garantie. Es sind jedoch nicht nur die Begriffe, die von Staat zu Staat variieren, sondern es ist vor allem auch das anzuwendende Recht, das große Unterschiede aufweist. So war es amerikanischen Banken lange Zeit verboten, Ga-rantien auszustellen, was zur Entwicklung des „Standby-letter of credit“ führte. Dennoch haben sich der Sache nach im internationalen Rechtsverkehr übliche Garantieformen her-ausgebildet, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

Die Internationale Handelskammer in Paris (ICC = International Chamber of Com-merce) hat sich wegen all der Unterschiede seit jeher um eine Vereinheitlichung bemüht. Gleich den Regeln für das Akkreditiv (ERA 600) wurden die einheitlichen Richtlinien für Vertragsgarantien (ICC Publikation Nr. 325) und die einheitlichen Richtlinien für Ga-rantien auf erstes Anfordern („Uniform Rules on Demand Guarantees“, ICC Publikation Nr. 458 URDG, welche am 1. Juli 2010 durch die URDG 758 abgelöst wurden) heraus-gegeben. Erstere fanden keine große Akzeptanz, da sie die weitaus wichtigere Garantie auf erstes Anfordern nicht mitregelten. Doch auch letzteren stehen Banken kritisch gegenüber,

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1799.1 Forderungssicherung

da sie die Koppelung der Auszahlung der Garantiesumme, ähnlich dem Akkreditiv, an ver-schiedene Dokumente zulassen. Dennoch stellt dieses Regelwerk eine brauchbare Grund-lage dar und findet in der Praxis weitgehend Anwendung.

Diese Richtlinien sind jedoch ihrem Regelungsgehalt und Umfang nach, ebenso wie die ERA 600, nicht vollständig. Insbesondere enthalten sie keine Bestimmungen über Anfech-tung, Aufrechnung sowie bezüglich der Voraussetzungen und der Rechtsfolge rechtsmiss-bräuchlicher Inanspruchnahme. Wie bei den ERA 600 ist ihre Anwendung (vertraglich) zu vereinbaren.

Letztendlich lassen sich zwei Hauptarten von Garantien unterscheiden:

• Garantienauf erstes Anfordern (on first demand).• Bedingte Garantien, bei denen die Zahlung vom Beweis des Eintritts des Garantiefalls

abhängt („conditioned guarantees“).

Garantien beider Art werden im internationalen Rechtsverkehr überwiegend von Kredit-instituten im Auftrag des Exporteurs (Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscha-rakter) zu Gunsten des Importeurs bestellt. Sie dienen der Absicherung des Importeurs gegen Leistungsstörungen auf Exporteurseite. Aber auch der umgekehrte Fall ist denkbar: zur Sicherung des Exporteurs, wenn dem Importeur Mitwirkungspflichten obliegen, aber auch zur Sicherung der Kaufpreis-, Werklohn- oder Dienstleistungsforderung. Letzteres wird aber vom Anwendungsbereich des Dokumentenakkreditivs, das dem Exporteur ja gerade eine sichere Zahlung garantiert, aber gleichzeitig auch die Interessen des Impor-teurs schützt, verdrängt.

Die Grundstruktur ist bei beiden Arten grundsätzlich die folgende (Abb. 9.3):

9.1.7.1.1 Beteiligte

7 Definition Garant Der Garant ist eine Bank (eine Versicherung oder ein sonstiges Finanzinstitut), die aufgrund eines Auftrages die Zahlung an den Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen verspricht.

7 Definition Auftraggeber Der Exporteur beauftragt den Garanten mit der Ausstellung der Garantie, die vom Importeur verlangt wurde.

Abb. 9.3 Grundstruktur der Bankgarantie

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7 Definition Begünstigter Der Importeur als Begünstigter ist berechtigt, unter verein-barten Bedingungen die Auszahlung der Garantiesumme zu verlangen.

9.1.7.1.2 GarantiefallAls Garantiefall wird das Ereignis bezeichnet, bei dem die Zahlung aus der Garantie erfol-gen soll, also die Leistungsstörung, gegen die die Garantie Sicherheit bieten soll.

Direkte und indirekte GarantieEntsprechend der Konstellation beim Dokumentenakkreditiv (siehe oben) gibt es auch Garantien im Dreipersonen- und solche im Vierpersonenverhältnis. Von direkten Garan-tien spricht man, wenn nur eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut als Garant an der Transaktion beteiligt ist. Dies ist in der Regel die Hausbank des Auftraggebers. Stellt die Bank die Garantie aus, kann sie diese dem Begünstigten entweder selbst zukommen lassen oder sie bedient sich hierzu einer Bank im Land des Begünstigten, mit der sie in Verbin-dung steht. Genau wie beim Dokumentenakkreditiv übernimmt diese anweisende Bank keine eigene Verpflichtung.

Besteht der Importeur jedoch darauf, dass eine Bank in seinem Land das Garantiever-sprechen abgibt, so kann eine weitere Bank eingeschaltet werden. Wenn die Garantie von einer weiteren Bank mitübernommen wird, entspricht dies der Situation bei einem be-stätigten Dokumentenakkreditiv. Bei dieser sogenannten indirekten Garantie übernimmt eine Bank im Land des Importeurs eine eigene Garantieverpflichtung. Dies tut sie, weil und soweit die Hausbank des Exporteurs ihr gegenüber selbst ein Garantieversprechen in gleicher Höhe abgibt.

Bei Eintritt des Garantiefalles verlangt der Importeur also von der Bank in seinem Land die Auszahlung. Diese wiederum holt sich das Geld von der Bank des Exporteurs zurück, welche sich schließlich entsprechend der Rückzahlungsvereinbarung an den Exporteur hält.

9.1.7.1.3 Rechtsverhältnisse

• ZugrundeliegenderVertrag zwischen ImporteurundExporteur (z. B.Kauf-,Dienst-oder Werkvertrag)

• GeschäftsbesorgungsvertragzwischenExporteurundBanküberAusstellungderGa-rantie mit Rückzahlungsvereinbarung

• AbstraktesSchuldversprechenderBankgegenüberdemBegünstigten,imGarantiefallzu zahlen

• ImFalleeiner indirektenGarantiekommtnochdasVerhältniszwischendenbeidenBanken hinzu

9.1.7.2 Garantien auf erstes AnfordernBei einer Garantie auf erstes Anfordern muss der Garant zahlen, sobald der Begünstigte den Garantiefall behauptet und die Zahlung anfordert (bzw. ggf. zusätzliche Dokumente vorlegt).

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1819.1 Forderungssicherung

9.1.7.2.1 WesenDas Merkmal „auf erstes Anfordern“ hat drei Bedeutungen:

• AbgrenzungbedingteGarantie–GarantieauferstesAnfordern• Abstraktheit• Zahlungsfrist

In Deutschland besteht der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie gerade dar-in, dass erstere akzessorisch ist, also die Bürgschaftsverpflichtung mit dem Bestand der Hauptforderung steht und fällt und letztere abstrakt ist, d. h. die Verpflichtung des Ga-ranten ist unabhängig vom Bestand der Hauptforderung. Eine Bürgschaft stellt somit eine Haftung für eine fremde Schuld dar, während das der Garantie zu Grunde liegende abs-trakte Schuldversprechen eine eigene Schuld schafft.

In anderen Rechtskreisen sind diese Institute anders ausgeprägt. Deshalb wird mit der Bezeichnung „auf erstes Anfordern“ („on first demand“) zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben um eine abstrakte Garantie handelt. In Thailand ist es z. B. bei Werkverträgen nicht unüblich, dass der Auftraggeber des Werkes eine Anzahlung leistet. Diese Zahlung wird allerdings ggf. nur gegen eine Bankgarantie zugunsten des Auftraggebers geleistet. Eine solche Garantie ist besonders für den Fall von Nutzen, in dem der Auftragnehmer insolvent wird und das Werk nicht vollenden kann. Der Auftraggeber kann dann sofort und direkt bei der garantierenden Bank die garantierte Summe verlangen, ohne vorher beweisen zu müssen, dass der Anspruch gerechtfertigt ist.

Den Gegensatz dazu bildet die bedingte Garantie. Sie gleicht der deutschen Bürgschaft in ihrer Akzessorietät, also in ihrer Abhängigkeit von der Hauptforderung.

Es muss allerdings erwähnt werden, dass die Ausgestaltung von bedingten Garantien und Garantien auf erstes Anfordern im internationalen Rechtsverkehr, insbesondere unter den jeweiligen ICC-Regeln, nicht so scharf zwischen Akzessorität und Abstraktheit trennt wie das deutsche Recht. Das hat zu vielfacher Kritik geführt. Insbesondere können auch bei der Garantie auf erstes Anfordern nach dem URDG Dokumente vereinbart werden, die letztendlich doch eine Verbindung zum Bestand der Hauptforderung schaffen. Dies-bezügliche Vereinbarungen sind jedoch nicht üblich, es sei denn, eine bedingte Garantie ist gerade gewollt.

Was die dritte Bedeutung der Bezeichnung „auf erstes Anfordern“ betrifft, nämlich die Zahlungsfrist, so bedeutet auf erstes Anfordern, dass die Bank unverzüglich auf eine ord-nungsgemäße Anforderung hin zahlen muss. Art. 20a URDG räumt ihr eine Prüfungs-frist von maximal fünf Werktagen ein. Die Bank hat gem. Art. 16 URDG den Auftrag-geber unverzüglich von der Anforderung in Kenntnis zu setzen. Die Prüfungsfrist muss so bemessen sein, dass dem Auftraggeber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann. Hiernach wird man von einer Prüfungsfrist von zwei bis drei Banktagen auszugehen haben und wenn der Auftraggeber Einwendungen geltend macht von einer Verlängerung um zwei Banktage zur Überprüfung dieser Einwendungen (Merke: diese Einwendungen betreffen nur die Ordnungsgemäßheit der Anforderung). Schließlich erhöht sich bei in-

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direkten Garantien die Bearbeitungszeit noch um zwei Banktage für die Weiterleitung an den Rückgaranten, so dass auch bei einer Garantie auf erstes Anfordern die Auszahlungs-zeit eine Woche betragen kann.

Zusammengefasst kann die Garantie auf erstes Anfordern charakterisiert werden als

• SekundärinBezugaufdieInanspruchnahme• ImGegensatzzumDokumentenakkreditiv,beidemdieZahlungderBankdieZahlung

des Importeurs ersetzt, also primär erfolgt, soll die Garantie nur in Anspruch genom-men werden, wenn der Garantiefall eintritt. Bei vertragsgemäßer Abwicklung kommt es also nicht zur Inanspruchnahme der Garantie.

• PrimärinderForm• DieBankzahltgrundsätzlichbeiAufforderungdurchdenBegünstigten.EinzigeBedin-

gung ist die ordnungsgemäße Vorlage der vereinbarten Dokumente. Ob der Garantie-fall tatsächlich eingetreten ist, hat die Bank nicht zu prüfen. Externe Faktoren außerhalb der vereinbarten Dokumente finden keine Berücksichtigung. Die Prüfungspflicht der Bank ist auf die äußerliche Übereinstimmung der Dokumente, oft nur der schriftlichen Zahlungsanforderung, begrenzt.

Die Garantie auf erstes Anfordern bietet gegenüber der bedingten Garantie die größere und in der Praxis meist gewollte Sicherheit und einen raschen Zugriff auf die Garantie-summe.

9.1.7.2.2 VorteileDer Begünstigte braucht also nichts weiter zu tun, als zur Bank zu gehen und die Auszah-lung zu verlangen (bzw. schriftlich die Zahlung zu verlangen). Den Eintritt des Garantie-falles muss er zwar behaupten, braucht ihn aber nicht zu beweisen. Sinn dieser Garantien ist es, dass sich der Begünstigte einer zügigen Zahlung sicher sein kann.

9.1.7.2.3 GefahrenDie Abstraktheit der Garantie, die Tatsache also, dass der Garantiefall nicht bewiesen zu werden braucht, birgt die Gefahr für den Auftraggeber, dass die Garantie rechtsmiss-bräuchlich in Anspruch genommen wird. Der Schutz nationaler Rechtssprechung hier-gegen ist nur ein geringer.

9.1.7.2.4 DarlegungslastBei Eintritt des Garantiefalles muss der Begünstigte Folgendes tun, um die Auszahlung der Garantiesumme zu erwirken:

• SchriftlicheZahlungsaufforderung• Wasschriftlichbedeutet,richtetsichnachdemanzuwendendenRecht.Art. 14(c)der

URDG bestimmt ausdrücklich, dass elektronische Datenübertragung und andere Tele-transmissionen unter bestimmten Voraussetzungen dem Schriftformerfordernis genü-gen.

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1839.1 Forderungssicherung

• SchriftlicheBehauptung,dassderGarantiefalleingetretenist.• DerBegünstigtemussalsodasVorliegeneinerLeistungsstörungbehaupten.Beweisen

braucht er dies jedoch nicht.• Soweitvereinbart,mussderBegünstigtezusätzlicheDokumentevorlegen.

Ebenso wie beim Dokumentenakkreditiv müssen die vom Begünstigten vorgelegten Doku-mente den in der Garantie vereinbarten Dokumenten äußerlich entsprechen. Hinsichtlich der schriftlichen Anforderung und der Behauptung der Leistungsstörung ist dies sicher-lich nicht von derselben Bedeutung wie beim Dokumentenakkreditiv. Sind jedoch weitere Dokumente vereinbart, so ist darauf zu achten, dass sie in der Garantie dem Inhalt und der Form nach genau bestimmt werden (z. B. indem ein Muster mit der Garantie verbunden wird). Hinsichtlich der Anforderungen an die äußerliche Übereinstimmung gilt das zu den Dokumentenakkreditiven unter 1.3.7. Gesagte.

9.1.7.2.5 VerfallsdatumWie beim Dokumentenakkreditiv kann auch bei der Bankgarantie ein Verfallsdatum (expiry date) vereinbart werden (siehe oben). Vereinzelt wird behauptet, dass die Anga-be eines Verfallsdatums in manchen Ländern unzulässig bzw. unüblich sei. Nach Ablauf des Verfallsdatums verliert die Garantie ihre Wirksamkeit und ist nicht mehr durchsetz-bar gegenüber dem Garantiegeber. Da das Garantiedokument weder ein verkehrsfähiges Wertpapier noch eine umlauffähige Urkunde ist, ist die Rückgabe des Garantiedokuments selbst rechtlich irrelevant. Wenn die Garantie daher in Übereinstimmung mit ihren eige-nen Vorschriften das Verfallsdatum überschritten hat, verleiht der Besitz des Garantiedo-kuments dem Begünstigten keine Rechte mehr und die Garantie ist als ungültig anzusehen (Artikel 25 URDG). Aus der Praxis der Banken ergibt sich aber, dass die Banken bei Zah-lung regelmäßig von dem Begünstigten die Rückgabe des Garantiedokuments verlangen. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann man folgern, dass mit der Rückgabe des Dokuments der Begünstigte sein Einverständnis gibt, dass er die Bank als Garant später nicht mehr in Anspruch nehmen wird.

Banken in Thailand verlangen stets, auch nach Ablauf der Garantiefrist, dass Ihnen das Originaldokument zurückgegeben wird, da nach einer umstrittenen Rechtsprechung des Supreme Court eine Bank auch noch innerhalb der 10-jährigen Verjährungsfrist aus dem ursprünglichen Garantiefall in Anspruch genommen werden kann (Decision No. 3944/2510, 1967). Solange das Originaldokument nicht zurückgegeben ist, wird ggf. die Kreditlinie blockiert und es sind ggf. auch Garantiegebühren zu zahlen.

9.1.7.2.6 Zahlung oder Verlängerung (pay or extend)Unter Vereinbarung einer „Pay or extend“-Bedingung soll die Auszahlung nur erfolgen, wenn die Garantie seitens der Bank nicht verlängert wird. Der Begünstigte kann unter der Voraussetzung, dass die Bank die Garantie verlängert, dem Auftraggeber eine „zweite Chance“ einräumen, seiner Leistungspflicht nachzukommen.

Die „Pay or extend“-Bedingung ist in Art.  23 URDG geregelt. Entsprechendes kann auch bei der Bankgarantie vereinbart werden. Eine Verpflichtung der Bank zur Verlän-

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184 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

gerung besteht nicht. Die Bank hat zunächst diejenigen Beteiligten von dem Verlänge-rungsverlangen zu informieren, die sie beauftragt haben. Die Zahlung ist dann für eine angemessene Zeit auszusetzen, um Auftraggeber und Begünstigtem Gelegenheit zur Eini-gung zu geben. Kommt es zu keiner Einigung, muss die Bank zahlen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aber auch wenn der Auftraggeber einverstanden ist, hat der Exporteur keinen An-spruch darauf, dass die Bank ihr Garantieversprechen verlängert. Ob sie verlängert oder nicht, wird im Wesentlichen von ihrer Vereinbarung mit dem Auftraggeber abhängen.

9.1.7.2.7 Rechtsmissbrauch und RechtsschutzWie auch beim Dokumentenakkreditiv hat die Rechtsprechung vieler Länder Fälle entwi-ckelt, bei denen die Auszahlung der Garantiesumme durch die Bank rechtsmissbräuchlich wäre. Die URDG (Uniform Rules For Demand Guarantees) regeln die Voraussetzungen genauso wenig wie die ERA 600. Die Frage beurteilt sich nach Maßgabe desjenigen Rechts, das (durch Vereinbarung oder durch kollisionsrechtliche Bestimmung) auf die Garantie Anwendung findet.

Im angloamerikanischen Raum hat sich eine fundierte Rechtsprechung zur sogenann-ten „Fraud exception“ entwickelt. Auch in Deutschland haben die Oberlandesgerichte und der BGH Voraussetzungen für Missbrauchsfälle entwickelt.

Nach deutschem Recht stellt nicht jede nicht-vertragsmäßige Anforderung der Auszah-lung der Garantiesumme schon einen Rechtsmissbrauch dar. In engen Grenzen sind von der Rechtsprechung bisher im Wesentlichen zwei Fallgruppen entwickelt worden:

Missbrauch der formalen RechtsstellungDie zugrundeliegende und zu sichernde Forderung besteht nicht. Die Inanspruchnahme der Garantie stellt sich dann als Missbrauch einer formalen Rechtsstellung dar.

Bsp.: Die Ausschreibung, in deren Zusammenhang eine Bietungsgarantie gestellt wur-de, wird nicht durchgeführt, so dass der zu sichernde Anspruch wegfällt. Der Bietende kann also nicht den Zuschlag erhalten.

ZweckentfremdungDie Garantie wird für einen anderen als den bestimmten Garantiezweck verwendet.

Bsp.: Eine noch nicht abgelaufene Bietungsgarantie wird für behauptete Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche benutzt.

9.1.7.2.8 Folgen des RechtsmissbrauchsDie in Anspruch genommene Garantiebank kann wegen des Rechtsmissbrauchs die Zah-lung verweigern. Bezahlt die Garantiebank jedoch trotz rechtsmissbräuchlicher Inan-spruchnahme an den Begünstigten, verliert sie ggf. ihren Rückgriffsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Die Banken verweigern die Zahlung in der Praxis nur ungern. Wegen der Unbestimmtheit der Voraussetzungen, die die jeweilige nationale Rechtsprechung an die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs stellen, ist es für sie oft schwer zu entschei-

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1859.1 Forderungssicherung

den, ob ein solcher Fall vorliegt. Sie riskieren bei einer Nichtauszahlung aber ihren guten Ruf als Garantiebank, der bei einer zu Unrecht unterlassenen Auszahlung stark beschädigt würde.

Dementsprechend dienen die nachstehend erörterten Anforderungen an die dem Auf-traggeber obliegende Beweisführung hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs nicht nur dem Schutz des Begünstigten, sondern letztendlich auch dem der Banken. Schließlich wäre auch das Institut der Bankgarantie als Sicherungsmittel gefährdet, wenn der Auftraggeber die Auszahlung ohne weiteres verhindern könnte.

9.1.7.2.9 Geltendmachung des RechtsmissbrauchsVoraussetzung für die Geltendmachung ist die liquide Beweisbarkeit des Rechtsmiss-brauchs. An die liquide Beweisbarkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Hieran wird der Versuch, die Auszahlung zu verhindern, in den meisten Fällen scheitern. Die liquide Beweisbarkeit ergibt sich in der Regel nur aus Urkunden, diese werden aber häufig nicht rechtzeitig zu erlangen sein. Weiterhin kann sich das Nichtbestehen der Forderung aus einer Quittung ergeben, diese muss dann aber wiederum unbestreitbar authentisch sein. Schließlich kann mittels Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz der Beweis geführt werden (s. unten).

Wesentlich schwieriger gestaltet sich die Frage der liquiden Beweisbarkeit schon dann, wenn sich etwa das Nichtbestehen einer Forderung aus einer rechtlichen Beurteilung er-gibt. So etwa, wenn die zu Grunde liegende Forderung offensichtlich verjährt ist. Die Ent-scheidung der Gerichte im Einzelfall ist nur schwer vorauszusehen. Noch schwieriger ist es daher, die Banken von den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs zu überzeugen. Sie werden sich in der Regel nur durch eine der nachstehenden Entscheidungen im vorläufi-gen Rechtsschutzverfahren überzeugen lassen, zumal sie dann eine Rechtfertigung in der Hand haben.

9.1.7.2.10 Einstweiliger RechtsschutzWeil es dem Auftraggeber in der Regel nur schwer gelingen wird, die Bank von den Vor-aussetzungen eines Rechtsmissbrauchs zu überzeugen, wird er seine rechtlichen Interessen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verteidigen suchen.

Hier kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht:

Einstweilige Verfügung gegen den BegünstigtenDer Auftraggeber kann gegen den Begünstigten eine einstweilige Verfügung auf Nicht-inanspruchnahme der Garantie erwirken. Dabei steht nicht so sehr die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung gegen den Begünstigten im Vordergrund, also die Durchsetzung der Nichtinanspruchnahme. Vielmehr stellt die positive Entscheidung über die einstwei-lige Verfügung ein liquides Beweismittel dar, das die Bank in der Regel veranlassen wird, die Garantiesumme nicht auszuzahlen.

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Einstweilige Verfügung gegen die GarantiebankSicherer erscheint der Weg, gegen die Garantiebank im Wege der einstweiligen Verfü-gung vorzugehen. Dagegen spricht jedoch, dass es einer solchen einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund fehlt, d. h. an einem dem Auftraggeber drohenden Nachteil. Denn wenn die Garantiebank auf eine rechtsmissbräuchliche Anforderung des Begünstig-ten hin zahlt, verliert sie, wie oben erläutert, ihren Rückgriffsanspruch gegen den Auftrag-geber. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Auftraggeber einfach darauf verlassen sollte, dass er letztendlich mit dem Anspruch der Bank nicht belastet wird. Schon im Interesse einer guten zukünftigen Zusammenarbeit wird er den Schaden nicht auf seine Bank abwäl-zen wollen.

9.1.7.2.11 ArrestWirkungsvollstes Mittel ist der Arrest als Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes. Hierbei wird der Auszahlungsanspruch des Begünstigten im Wege des Arrestes gepfändet. Auf diese Weise ist auch der Bank am besten gedient. Sie ist an dem Verfahren nicht be-teiligt und kann dem Begünstigten die Pfändung des Anspruchs entgegenhalten. Diesem bleibt es dann offen, gegen den Arrest Widerspruch einzulegen.

9.1.7.2.12 Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 34 ff. URDG)Werden die URDG vereinbart, so gilt gem. Art. 34 URDG – mangels abweichender Verein-barung – das Sitzrecht des Garantielandes als vereinbart. Der Gerichtsstand bestimmt sich gem. Art. 35 hinsichtlich des Verhältnisses Bank – Begünstigter nach dem Geschäftssitz der Bank, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei beiden Vorschriften ergeben sich u. U. Widersprüche mit dem Abkommen von Bretton Woods bezüglich Devisenbeschränkun-gen und der EuGVO (Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

9.1.7.3 Standby-letter of creditDer Standby-letter of credit ist eine Folgeentwicklung des früheren amerikanischen Ban-kenrechts, welches Kreditinstituten die Ausstellung von Garantien untersagte. Wie der Name verdeutlicht, handelt es sich um ein Akkreditiv. Im Unterschied zum Dokumenten-akkreditiv wird hier jedoch die Zahlung der Akkreditivsumme nicht allein von der Vor-lage korrekter Dokumente, sondern vom Eintritt des Garantiefalls abhängig gemacht. Es handelt sich also nicht um einen Zahlungsmechanismus, sondern um eine hinsichtlich der Inanspruchnahme sekundäre Sicherheit. Der Standby-letter of credit ist daher von der Bankgarantie der Sache nach nicht zu unterscheiden. Gleichwohl wurden in den Vereinig-ten Staaten Verwendungsarten für den Standby-letter of credit entwickelt, die der Bank-garantie nicht entsprechen. Deshalb wird der Stand-by letter of credit auch heute noch verwandt, um zahlreiche Verpflichtungen einer Vertragspartei abzusichern. Man kann sagen, dass der Stand-by letter of credit rechtlich dasselbe ist wie eine Bankgarantie auf erstes Anfordern; sein Anwendungsbereich im Geschäftsverkehr ist jedoch größer. Trotz der Änderungen im amerikanischen Bankenrecht, wonach die Ausstellung von Garantien nunmehr zulässig ist, findet der Stand-by letter of credit weiterhin Anwendung. Auch im

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1879.1 Forderungssicherung

Internationalen Rechtsverkehr wird der umfassende Anwendungsbereich des Stand-by letter of credit genutzt, z. B. zur Sicherung von Kaufpreis-, Dienstleistungs- und Werk-lohnforderungen anstelle eines Dokumentenakkreditivs. Auf den Stand-by-letter of credit finden die ERA 600 gem. deren Art.  1 ausdrücklich Anwendung. Ebenso können aber auch die ICC Uniform Rules on Demand Guarantees vereinbart werden.

9.1.7.4 Bedingte GarantieIn Gegensatz zur oben besprochenen Bankgarantie auf erstes Anfordern, deren wesent-liches Merkmal es ist, dass der Eintritt des Garantiefalles zwar behauptet, aber nicht be-wiesen zu werden braucht, verlangt die bedingte Garantie gerade den Beweis dessen. Man spricht deshalb auch von bedingter oder akzessorischer Garantie. Der Beweis ist durch Dokumente, vor allem durch eine Gerichtsentscheidung oder durch eine Schiedsgerichts-entscheidung zu führen. Um die Garantiezahlung zu erhalten, muss der Begünstigte also in der vereinbarten Form Beweis hinsichtlich des Eintritts des Garantiefalles führen. Im Vergleich mit der Garantie auf erstes Anfordern lässt sich die bedingte Garantie wie folgt charakterisieren:

• SekundärhinsichtlichderInanspruchnahme:SowiedieGarantieauferstesAnfordern,kommt die bedingte Garantie auch nur dann zum Zuge, wenn der Garantiefall eingetre-ten ist.

• Sekundär in der Form: Im Gegensatz zur primären Garantie auf erstes Anfordernkommt es zur Auszahlung nur, wenn der Nachweis des Eintritts des Garantiefalles in der vereinbarten Form erfolgt ist.

9.1.7.4.1 Hauptmerkmale• AbhängigkeitvonderHauptforderung(Akzessorietät)• Dokumentenprozess• BegrenzungderPrüfungspflichtdesGarantenaufdieäußerlicheÜbereinstimmungder

Dokumente; auch der Beweis des Eintritts des Garantiefalles erfolgt durch Vorlage be-stimmter Dokumente (z. B. Urteilsausfertigung).

9.1.7.4.2 VorteileBedingte Garantien eliminieren das Risiko einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Garantie, d. h. einer Zahlung, obwohl der Garantiefall gar nicht eingetreten ist. Dement-sprechend werden solche Garantien auch über höhere Prozentsätze des Gesamtleistungs-wertes vereinbart, weil das Risiko einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme für den Auf-traggeber geringer ist.

9.1.7.4.3 NachteileDer Beweiszwang verzögert in jedem Fall die Auszahlung der Garantiesumme. Auch mag der Beweis im Einzelfall schwer zu führen sein. Der Nachteil einer zeitaufwendigen und schwierigen Beweisführung kann verringert werden, indem statt einer (Schieds-) Ge-

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188 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

richtsentscheidung etwa ein Sachverständigengutachten als Beweisdokument vereinbart wird. Abschließend sei angemerkt, dass Banken teilweise zögern, bedingte Garantien aus-zustellen, da sie hierdurch in den Streit um die Leistungserfüllung jedenfalls mittelbar mit-einbezogen werden.

9.1.7.5 Hauptanwendungsfälle für BankgarantienBeide Formen von Garantien kommen vor allem in folgenden Konstellationen vor (üblich allerdings nur „auf erstes Anfordern“):

9.1.7.5.1 Bietungsgarantien (tender guarantee)

7 Bietungsgarantie (ICC Publikation Nr.  325, URCG: = Uniform Rules for Contract Guarantees, Art. 2 a)

Verpflichtung, die eine Bank, Versicherungsgesellschaft oder sonstige Stelle (Garant) auf Verlangen eines Bieters (Garantieauftraggebers) oder auf Anweisung einer vom Garan-tieauftraggeber beauftragten Bank, Versicherungsgesellschaft oder sonstigen Partei (an-weisende Stelle) gegenüber der ausschreibenden Stelle (Begünstigter) eingeht, wonach der Garant es übernimmt – bei Nichterfüllung der sich aus der Angebotsabgabe ergebenden Verpflichtung seitens des Garantieauftraggebers – dem Begünstigten im Rahmen einer festgesetzten Geldsumme Zahlung zu leisten.

Eine Bietungsgarantie dient dem Schutz eines Ausschreibenden, dass derjenige, der letzt-endlich den Zuschlag erhält, auch tatsächlich technisch und finanziell zur Ausführung in der Lage ist und den ausgeschriebenen Vertrag auch unterzeichnen sowie auch im weite-ren Vertragsverlauf in der Lage sein wird, Garantien zu stellen. Wird nicht unterzeichnet, erhält der Ausschreibende (häufig eine staatliche Stelle) die Garantiesumme, meist etwa 2 bis 5 % des Vertragswertes, ausgezahlt.

9.1.7.5.2 Erfüllungsgarantien (performance guarantee)

7 Erfüllungsgarantie Artikel 2 b URCG (Uniform Rules for Contract Guarantees)Die Verpflichtung, die eine Bank (eine Versicherungsgesellschaft oder eine sonstige

Stelle – Garant) auf Verlangen eines Lieferanten von Waren oder Leistungen (Garantieauf-traggeber) gegenüber einem Käufer (bzw. Besteller/Bauherrn Begünstigter) eingeht, wo-nach es der Garant übernimmt – bei behaupteter nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dem Begünstigten im Rahmen einer festgesetzten Geldsumme Zahlung zu leisten.

Derartige Garantien bieten Sicherheit gegen das Risiko, dass der Exporteur nicht oder nicht vereinbarungsgemäß oder nicht in der vereinbarten Zeit leistet. Sie können auch die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe absichern. Üblicherweise wird diese Garantie auf einen Prozentbetrag von 5 bis10 % des Vertragspreises ausgestellt.

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1899.1 Forderungssicherung

9.1.7.5.3 Rückzahlungsgarantien (repayment guarantees)

7 Rückzahlungsgarantie Artikel 2 c URCGVerpflichtung, die eine Bank (Versicherungsgesellschaft oder sonstige Stelle – Garant)

auf Verlangen eines Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen gegenüber einem Käu-fer oder einem Besteller/Bauherrn (Begünstigter) eingeht, wonach es der Garant über-nimmt, im Falle des Verzugs des Garantieauftraggebers mit der vertraglich vereinbarten Rückzahlung von Geldern, die der Begünstigte dem Garantieauftraggeber vorgestreckt oder ausgezahlt hat, dem Begünstigten eine festgesetzte Geldsumme zu zahlen.

Die Zahlungsgarantie sichert dem vorschießenden Importeur die Rückzahlung der An-zahlung, falls der Exporteur nicht oder nicht vereinbarungsgemäß leistet. Die Garantie-summe entspricht der Anzahlungssumme. Es ist üblich, eine automatische Ermäßigung der Garantiesumme entsprechend einer (teilweisen) Erfüllung des Grundgeschäftes vor-zusehen. Die offene Garantiesumme reduziert sich dann mit zunehmender Erfüllung. Eine solche Rückführungsklausel ist in die Garantie einzuarbeiten.

9.1.7.5.4 Wartungsgarantien (maintenance bonds)Es handelt sich hierbei um einen Unterfall der Erfüllungsgarantie. Die Garantiesumme soll hier Sicherheit dafür bieten, dass der Exporteur die übernommenen Wartungspflichten, etwa im Zusammenhang mit Anlagen- oder Bauverträgen, auch tatsächlich erfüllen kann und erfüllt.

9.1.7.5.5 Einbehaltsgarantie (retention bonds)Dem Wesen nach entspricht diese Garantie einer Vorauszahlungsgarantie. Eine Einbehalts- oder Haftungsrücklagegarantie ersetzt den wegen einer möglichen Haftungsverpflichtung üblichen Einbehalt einer Rücklage, so dass der Exporteur die volle Vertragssumme aus-bezahlt bekommt und somit keinen Liquiditätsverlust erleidet. Die Garantiesumme ent-spricht dem Einbehalt.

9.1.8 Patronatserklärung

7 Patronatserklärung Die Muttergesellschaft verspricht gegenüber dem Gläubiger einer Tochter- oder Enkelgesellschaft ein bestimmtes Verhalten, das die Aussicht auf die Ver-tragserfüllung durch den Schuldner, z. B. Rückzahlung eines Kredites oder Bezahlung von Leistungen, verbessert.

Die rechtliche Ausgestaltung kann unterschiedlich sein. Es kann sich handeln um:

• einebloße„Good-will“-ErklärungohnerechtlicheBindung• eingarantieähnlichesSchuldversprechen• eineVerpflichtungzuSchadensersatzleistungimFallederNichterfüllung

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190 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

Nur aus den letzten beiden Varianten ergeben sich rechtliche Konsequenzen, und zwar in Form einer gesamtschuldnerischen Haftung der Muttergesellschaft mit der Tochter- bzw. Enkelgesellschaft. Man spricht deshalb auch von „harten“ Patronatserklärungen, im Gegensatz zur ersten Variante ohne rechtliche Bindung, die „weiche“ Patronatserklärung genannt wird.

7 Als Muttergesellschaft bezeichnet man herkömmlicherweise eine Gesellschaft, die an einer anderen Gesellschaft, der Tochtergesellschaft, mindestens 25 % der Anteile hält.

9.1.9 Der internationale Wechsel

Der Wechsel ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das eine wichtige Rolle im nationalen und mittlerweile auch internationalen Handels- und Finanzverkehr spielt, nicht nur als Zahlungsmittel, sondern auch als Sicherheit für Kredite.

Auf Initiative der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) wurde im Jahre 1988 zur Harmonisierung des Systems für den Gebrauch und der Durchführung von Internationalen Wechseln die „Convention on International Bills of Exchange and International Promissory Notes“ erlassen (nähere Informationen unter: www.uncitral.org).

• Ihrzufolgeisteszulässig,• diezahlbareSummeineinerWährungseinheitanzugebenund• eineVereinbarungzu treffen,wonachZinsenaufdieWechselsummezuzahlen sind

sowie• dieWechselsummeinRatenzuzahlen.

Wechsel, die der Convention on International Bills of Exchange and International Pro-missory Notes unterliegen, weisen bestimmte Regelungen auf, die sich von den nationalen Regelungen unterscheiden können. Solche Regelungen sind u. a.:

• DieFormjedesVertrages,dersichausdemWechselergibt,wirdvondemRechtdes-jenigen Landes reguliert, in dem der Vertrag unterzeichnet wurde.

• DierechtlichenVerpflichtungendesAkzeptantenoderAusstellersdesWechselswerdendurch das Recht des Landes bestimmt, in dem der Wechsel zu bezahlen ist.

• DieWirksamkeit derUnterschriften anderer Parteien, die aus demWechsel haftbarsind, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dem die Unterschriften geleistet wurden.

• DieFormundFristfüreinenProtestwerdenvomRechtdesjenigenLandesbestimmt,in dem der Protest eingelegt werden muss.

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1919.1 Forderungssicherung

9.1.10 Sicherungsinstrumente in Thailand und Deutschland

9.1.10.1 Der Wechsel9.1.10.1.1 Der Wechsel in DeutschlandDer Wechsel muss enthalten,

• dieausdrücklicheBezeichnungalsWechsel,undzwarinderSprache,indererausge-stellt ist,

• dieAnweisung,einebestimmteGeldsumme(=Wechselsumme)zuzahlen,• denNamendessen,derzahlensoll(=Bezogener),• dieVerfallzeit,• denZahlungsort,• denTagunddenOrtderAusstellung,• denNamendessen,andenzuzahlenist(=Remittent),sowie• dieUnterschriftdesAusstellers(§ 1Wechselgesetz–ausdemJahre1933,letzteÄnde-

rung durch Gesetz vom 19. April 2006, BGBl. I S. 862, 886).

Der Wechsel kommt in verschiedenen Varianten vor. In den Grundarten ist der Wechsel handelsüblich als gezogener Wechsel („normaler“ Wechsel), als Tratte (gezogener Wechsel der noch nicht akzeptiert wurde), als Solawechsel (der Aussteller ist gleichzeitig Haupt-schuldner des Wechsels) oder auch als Akzept (ein – meist auf eine Bank – gezogener akzeptierter Wechsel) bekannt. Der gezogene Wechsel ist eine besondere Art der Anwei-sung und in Deutschland der gesetzliche Regelfall des Wechsels, vgl. § 1 WG. Hier wird der Wechsel auf den Namen dessen gezogen, der bezahlen soll. Der Solawechsel ist eine besondere Art des Schuldversprechens. Der Aussteller verpflichtet sich hierbei, selbst die Wechselsumme zu zahlen.

In dem Wechsel kann vom Aussteller bestimmt werden, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist.

Der Wechsel enthält eine abstrakte Forderung, der i. d. R ein bestimmtes Rechtsverhält-nis (Kausal- oder Rechtsgeschäft), z. B. ein Kauf- oder Darlehensvertrag, zu Grunde liegt. Sowohl die Forderung aus dem Wechsel als auch aus dem Kausalgeschäft bleiben neben-einander bestehen, bis die Wechselforderung erfüllt ist. Die Forderung aus dem Kausalge-schäft wird bis zur Fälligkeit des Wechsels aber gestundet. Wird der Wechsel bei Fälligkeit bezahlt, so erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten und die dem Wechsel zu Grun-de liegenden Rechtsgeschäfte werden damit erfüllt. Es braucht immer nur gegen Vorlage des quittierten Wechsels gezahlt zu werden.

Der Wechsel ist begebbar, d. h. er kann vom Remittenten (Wechselinhaber) an Dritte weitergegeben werden. Dies geschieht durch eine rechtsgeschäftliche Erklärung (Indossa-ment), durch die der Wechselinhaber die Rechte aus dem Wechsel an den Dritten über-trägt. Das Indossament muss schriftlich fixiert werden, entweder auf dem Wechsel selbst oder auf ein mit dem Wechsel verbundenem Blatt (§ 13 I WG). Der Wechselinhaber wird

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192 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

durch die Übertragung zum Indossanten des Wechsels. Der Wechsel kann beliebig oft in-dossiert werden. Wer den Wechsel letztlich in seinem Besitz hat und durch eine ununter-brochene Reihe von Indossamenten nachweist, gilt als rechtmäßiger Inhaber des Wechsels (Wechselvermutung, § 16 WG).

Zahlt der Bezogene nicht, so kann der Wechselinhaber Rückgriff (Wechselregress) neh-men gegen den/die Indossanten und den Aussteller des Wechsels. Dazu muss der Wechsel protestiert werden. Die Form des Protestes wird in §§ 79 ff. Wechselgesetz geregelt. Der Anspruch aus dem Wechsel kann dann im Wechselprozess (§§  592  ff. ZPO) besonders schnell eingeklagt werden.

9.1.10.1.2 Der Wechsel in ThailandDer Wechsel ist im thailändischen Recht in den Sec. 908  ff. CCC geregelt. Das thailän-dische Recht unterscheidet zwischen Bills of Exchange (gezogener Wechsel/Tratte), Sec. 908–981 CCC) und Promissory Notes (schriftliches Schuldversprechen), Sec. 982–986 CCC). Jeder, der einen Wechsel unterschreibt, ist in der Regel auch haftbar, es sei denn er erklärt ausdrücklich, dass er im Auftrag einer anderen Person handelt. Das Setzen einer Zahlungsfrist ist nach den allgemeinen Regelungen (vgl. Sec. 903 CCC) nicht zulässig. Jeder tatsächliche Besitzer eines Wechsels/Schuldversprechens ist als Zahlungsempfän-ger anzusehen; gefälschte oder nicht genehmigte Unterschriften können keine rechtliche Wirkung entfalten. Ungeachtet dessen können nicht genehmigte Unterschriften gem. Sec. 1008 CCC nachträglich genehmigt werden.

Der Wechsel muss insbesondere enthalten (Sec. 909 CCC):

• eineunbedingteAnweisung,• gerichtetaufdieZahlungeinerbestimmtenGeldsumme,• sowieeinVerfallsdatum.

Wechsel können – wie im deutschen Recht auch – auf den Namen des Ausstellers oder auf den Namen einer dritten Person gezogen werden und auch einen Zinsvermerk enthalten.

Eine Promissory Note (Sec. 982–986 CCC ist meist ein Versprechen einer Bank, an eine bestimmte Person an einem bestimmten Tag eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Sie muss u. a. ein Verfallsdatum, die Bezeichnung als Promissory Note und die Unterschrift des Ausstellers enthalten (vgl. Sec. 983 CCC). Die meisten Regelungen, die auch für den Bill of Exchange gelten, sind auf die Promissory Note anwendbar (vgl. Sec. 985 CCC).

9.1.10.1.3 Der internationale WechselConvention on International Bills of Exchange and International Promissory Notes

Auf Initiative der Kommission für Internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen (UNCITRAL) wurde im Jahre 1988 zur Harmonisierung des Systems für den Gebrauch und der Durchführung von Internationalen Wechseln die „Convention on International Bills of Exchange and International Promissory Notes“ erlassen. Ihr zufolge ist es zulässig,

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1939.1 Forderungssicherung

• diezahlbareSummeineinerWährungseinheitanzugebenund• eineVereinbarungzu treffen,wonachZinsenaufdieWechselsummezuzahlen sind

sowie• dieWechselsummeinRatenzuzahlen.

9.1.10.1.4 Besondere Merkmale der KonventionWechsel, die der Convention on International Bills of Exchange and International Pro-missory Notes unterliegen, weisen bestimmte Regelungen auf, die sich von den nationalen Regelungen unterscheiden können. Solche Regelungen sind u. a.:

• DieFormjedesVertrages,dersichausdemWechselergibt,wirdvondemRechtdesje-nigen Landes reguliert, in dem der Vertrag unterzeichnet wurde.

• DierechtlichenVerpflichtungendesAkzeptantenoderAusstellersdesWechselswerdendurch das Recht des Landes bestimmt, in dem der Wechsel zu bezahlen ist.

• DieWirksamkeit derUnterschriften anderer Parteien, die aus demWechsel haftbarsind, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dem die Unterschriften geleistet wurden.

Die Form und Frist für einen Protest werden vom Recht desjenigen Landes bestimmt, in dem der Protest eingelegt werden muss.

9.1.11 Garantien und Bürgschaften

Die vorstehend erörterten Bankgarantien sind Produkte des internationalen Geschäfts- und Rechtsverkehrs und beeinflusst von verschiedenen nationalen Rechtssystemen und Entwicklungen.

Das deutsche und das thailändische Recht haben die Garantie als solche nicht ausdrück-lich geregelt. Vom Grundsatz her ist eine Garantie die Übernahme einer Einstandspflicht für die im Rahmen eines geschlossenen Vertrages übernommenen vertragstypischen Ver-pflichtungen.

Im deutschen Recht findet die „Garantie“ ihren Niederschlag in einem Konglomerat verschiedener gesetzlicher Regelungen. So wird der Garantievertrag als solcher grund-sätzlich als „Vertrag eigener Art“ (i.S.d. §§ 311, 241 BGB) eingeordnet und ist von Na-tur aus abstrakt, d. h. unabhängig vom Bestand einer Hauptforderung. Andere Fälle der Einstandspflicht in Form einer Garantie finden u. a. bei bestimmten gesetzlich geregelten Vertragstypen (insbesondere im Kauf- und Werkvertragsrecht in Form von Hersteller- und Bestandsgarantien) ihren Niederschlag. Abzugrenzen ist die Garantie im Bedarfsfalle jedenfalls immer von einer Bürgschaft.

In beiden Ländern ist die Bürgschaft gesetzlich geregelt (§§ 765 ff. BGB bzw. Sec. 680 ff CCC = Thai Civil and Commercial Code). Bürgschaften sind dem Wesen nach akzesso-risch. Der Bürge ist grundsätzlich nur verpflichtet, wenn

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194 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

• dieHauptforderungbestehtundeinredefreiist,• gegendenHauptschuldnervorhererfolglosvollstrecktwurde.

Allerdings kann die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen werden (sog. selbstschuldne-rische Bürgschaft). Ebenso ist es nach der Rechtsprechung des Obersten Thailändischen Gerichts (No. 804/2500 (1957), 3944/2525 (1980), 2093/2526 (1983)) nicht notwendig, dass der Gläubiger zuerst alle Mittel gegen den Hauptschuldner ausnutzt, bevor er sich an den Bürgen wendet.

Zudem können nach thailändischem Recht alle Ansprüche, die aus dem Vertrag, der durch die Bürgschaft gesichert werden soll, entstehen, für einen Zeitraum von zehn Jahren (sog. prescription period) ab ihrem Entstehungszeitpunkt – auch wenn die Bürgschaft be-reits abgelaufen ist –, wenn der Anspruch innerhalb der Zeit, in der die Bürgschaft gültig war, entstanden ist, befriedigt werden. Nach deutschem Recht ist der Bürge nur für die Hauptverbindlichkeit verpflichtet. Für Verbindlichkeiten, die der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft eingeht, haftet der Bürge nicht (§ 767 BGB).

Daneben wurde in Deutschland die sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern entwickelt. Der Bürge muss auf erstes Anfordern bedingungslos zahlen, kann aber im sogenannten Rückgriffsprozess Einwendungen, wie etwa das Nichtbestehen der Hauptforderung, gel-tend machen. Es gilt der Grundsatz: „Erst zahlen, dann prozessieren!“. Die Bank als Bürge muss die Bürgschaft einlösen, ohne dass sie vorher die Berechtigung der Forderung prüfen kann. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird durch die Banken regelmäßig mit höheren Gebühren berechnet. Darüber hinaus stellen sie für den Unternehmer, der die Bürgschaft zu stellen hat, ein besonderes Risiko – in Form eines Liquiditätsverlustes – dar, weil die Bank in aller Regel seine Kreditlinie kürzen wird. Der Unternehmer riskiert, das Geld end-gültig zu verlieren, wenn sich herausstellt, dass die Bürgschaft unberechtigt in Anspruch genommen wurde und der Gläubiger anschließend zahlungsunfähig wird.

9.1.12 Pfandrechte am unbeweglichen Vermögen (Hypotheken, Grundschulden)

Zur Sicherung einer Forderung kann in Deutschland wie auch in Thailand ein Grundstück zu Gunsten des Gläubigers belastet werden. Dieser kann sich dann bei Nichtzahlung aus dem Grundstück befriedigen.

In Thailand können auch Maschinen, also bewegliche Sachen, mit einer Hypothek be-lastet werden, sofern sie in einem entsprechenden Register eingetragen sind. Diese Mög-lichkeit besteht für Maschinen und Geschäftszweige; die im Maschinery Registration Act von 1971 aufgelistet sind, z. B. können folgende industrielle Maschinen in das Register eingetragen werden: Maschinen zum Messen oder Vermischen von festen oder flüssigen Stoffen, zum Trocknen von Stoffen, zum Backen, zum Erzeugen eines Vakuums. Diese Maschinen müssen in einem der im Machinery Registration Act genannten Industriezwei-ge genutzt werden (z. B. Textil-, Lebensmittel-, Teppich-, Papierindustrie). In Deutschland können bewegliche Sachen im Rahmen einer Hypothekenbestellung dagegen nur nach § 1120 ff. BGB vom Haftungsverband der Hypothek umfasst sein.

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1959.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand

Nach der Eintragung, die beim Central Machinery Office, welches sich im Ministry of Industry befindet, gegen eine Gebühr beantragt werden muss, kann die Maschine nach Sec. 703 CCC mit einer Hypothek belastet werden.

9.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand

9.2.1 Einleitung

Forderungsbeitreibung betrifft das Problem, wie die Parteien ihre vertraglichen Ansprü-che durchsetzen können. In der Regel ist der Anspruch des Importeurs auf Lieferung, Dienste oder Werkleistung gerichtet und der Anspruch des Exporteurs auf das Entgelt.

Der Importeur muss, will er die vertragliche Leistung durchsetzen, auf Erfüllung kla-gen, also auf Lieferung der bestellten Dinge. Die Aussage ist tatsächlich nicht so universell, wie es den Anschein hat. Das anglo-amerikanische Recht kennt keine Klage auf Erfüllung. Darüber hinaus hat der Importeur im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung oftmals gar kein Interesse mehr an der Leistung oder das Vertrauen ist nachhaltig gestört. Hier stellt sich dann eher die Frage nach Vertragsbeendigungsmöglichkeiten und Schadensersatz. Eine Erörterung des weitverzweigten Leistungsstörungsrechts soll an dieser Stelle nicht erfolgen. Vielmehr richtet die Darstellung ihr Augenmerk auf die Durchsetzung der Ent-geltforderung des Exporteurs.

Die Durchsetzung von Geldforderungen setzt das Bestehen eines vollstreckbaren Urteils (sog. Titel) voraus. Bei entsprechender Parteivereinbarung kann ein Titel auch von einem nicht-staatlichen Gericht, einem Schiedsgericht, ausgestellt werden. Die Broschüre gibt Auskunft darüber, wie man in den drei Ländern einen Titel gegen den Schuldner er-wirkt und wie man ihn letztlich vollstreckt. Dabei ist dazwischen zu unterscheiden, ob der Titel im Urteilsstaat oder in einem anderen Land vollstreckt wird. Letzteres ist mit gewis-sen Problemen behaftet die hier dargelegt werden sollen.

Neben der Vollstreckung eines im streitigen Verfahren erwirkten Titels gibt es noch andere Wege, seine Geldforderung zu verfolgen. Hier besteht etwa die Möglichkeit, ein Inkassobüro einzuschalten, das nicht-streitige Mahnverfahren einzuleiten oder, wenn etwa der Schuldner im Begriff ist, Vermögenswerte beiseite zu schaffen, Rechtsschutz im Wege eines Eilverfahrens zu suchen. Abschließend wird erörtert, welche rechtlichen Möglich-keiten dem Gläubiger zur Seite stehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist.

9.2.2 Vorgerichtliche Möglichkeiten

9.2.2.1 InkassobürosInkassobüros übernehmen die Eintreibung von Forderungen gegen Entgelt. Zu diesem Zwecke werden ihnen die Forderungen zur Einziehung übertragen. Inkassobüros existie-ren sowohl in Deutschland, Hongkong als auch in Thailand. Insbesondere in Thailand genießen diese Institutionen allerdings nicht immer den besten Ruf.

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196 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

9.2.2.2 MahnverfahrenDas Mahnverfahren ist eine Prozessart, in der ein Gläubiger ohne Verhandlung einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel erlangen kann. Es kann bei allen Streitigkeiten, die eine Geldforderung zum Gegenstand haben durchgeführt werden. Diese Art des Ver-fahrens ist die einfachste und billigste Art, einen Titel gegen den Schuldner zu erlangen, da es den aufwendigen und kostenintensiven Weg erspart, gerichtlich ein Urteil zu erwirken. Widerspricht jedoch der Schuldner dem ihm auf Antrag des Gläubigers durch das Mahn-gericht zugestellten Mahnbescheid, so geht das Mahnverfahren in das Urteilsverfahren über, der Prozess wird also eröffnet. Widerspricht der Schuldner nicht, so erlässt das Ge-richt auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Hiergegen kann der Schuld-ner wiederum innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an ihn Einspruch einlegen, was wiederum zum Übergang in das Urteilsverfahren führt. Unterlässt er dies jedoch, so besitzt der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel, aus dem er nunmehr vollstrecken kann. Das Mahnverfahren ist in Deutschland ausführlich in den §§ 688 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

In Thailand sowie in Hongkong existieren keine Mahnverfahren als schnelle und siche-re Verfahren zur Erlangung eines vollstreckungsfähigen Titels.

9.2.2.3 Vorläufiger RechtsschutzHäufig ist dem Gläubiger einer Forderung daran gelegen eine vorläufige Sicherung seiner Rechte zu erlangen. Dies kann auf unterschiedliche Art und Weise, insbesondere abhängig von der Forderung geschehen.

In DeutschlandDie deutsche ZPO (§§ 916 ff.) kennt als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes die einstwei-lige Verfügung und den Arrest oder der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Auf diese Weise kann der Antragsteller z. B. bewirken, dass dem Antragsgegner eine Handlung vorläufig untersagt wird. Demgegenüber dient der Arrest vor allem dazu, Vermögenswerte des Antragsgegners zur Sicherheit „einzufrieren“.

In ThailandIm Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes können auch in Thailand vorläufige Maßnah-men ohne Anhörung des Gegners beantragt werden, z. B. gerichtet auf die Pfändung oder Wegnahme des Vermögens des Antragsgegners (Schuldners). Ferner können einstweilige Verfügungen erlassen werden, die dem Antragsgegner die Wiederholung oder Fortfüh-rung unrechtmäßiger Handlungen verbieten (Sec. 253 ff. Civil Procedure Code, CPC). Die Erfolgsquote in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist allerdings verhältnismäßig gering (geschätzt ca. 10 % aller Fälle). Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn nach An-sicht des Gerichts die Beweislage nahezu zwingend zugunsten des Klägers ist.

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1979.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand

9.2.3 Erkenntnisverfahren

9.2.3.1 GerichtsaufbauDie nachstehende Übersicht über den Gerichtsaufbau bezieht sich auf Zuständigkeiten und Rechtsmittel in Hinblick auf Geldforderungen (Tab. 9.1).

9.2.3.2 Intellectual Property and International Trade Court in ThailandAm 01. Dezember 1997 wurde der Intellectual Property and International Trade Court in Bangkok in das Rechtssystem implementiert. Er ist zuständig für alle zivilrechtlichen und strafrechtlichen Urheberrechtsstreitigkeiten. Außerdem ist das Gericht für sämtliche in-ternationale Handelsstreitigkeiten zuständig. Daher werden so gut wie alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Transaktion, insbesondere auch zwischen Deutschland und Thailand entstehen, vor diesem Gericht entschieden, sofern die Parteien keine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben.

Die Einrichtung des Intellectual Property and International Trade Court diente dem Bemühen Thailands, seinen Status als sicheres Investitionsland auch durch ein effektives und vertrauenswürdiges Rechtssystem zu verbessern. Das Gericht ist mit besonders sach-kundigen und qualifizierten Richtern besetzt, so dass die Voraussetzungen einer an einem internationalen Maßstab gemessenen Qualität von richterlichen Entscheidungen gewähr-leistet sein soll. Daneben stehen den Richtern sog. „amicus curiae“, Experten aus einzelnen Geschäftsbranchen, beratend zur Seite.

Die Verfahrensregelungen sollen ein schnelles und faires Verfahren sichern. Der Rah-men der Verfahrensordnung des Gerichts wurde durch das Parlament festgesetzt (Establis-hing Act for the Intellectual Property and International Trade Court 1996). Die sogenann-ten „Rules of the Court“ werden von dem Vorsitzenden Richter des Gerichts vorbehaltlich der Genehmigung des Dika Court Präsidenten erlassen. Die Verfahrensbestimmungen lassen dem Gericht einen weiten Ermessensspielraum, das Verfahren zu gestalten und auf die Bedürfnisse des Einzelfalles abzustimmen.

Die Errichtung des Gerichts beruhte unter anderem aber auch auf dem Druck der Vereinigten Staaten und den Ländern der Europäischen Gemeinschaft auf Thailand, der grassierenden Urheberrechtsverletzungen Herr zu werden. Vor diesem Hintergrund kam es zum Abschluss des „Agreement on Trade – Related Aspects of Intellectual Property Rights“ („Trips Agreements“), in dem die unterzeichnenden Staaten konkrete Verpflich-tungen übernommen haben, den rechtlichen Schutz von Copyright, Patenten, Warenzei-chen etc. zu gewährleisten. Dementsprechend finden sich in den Verfahrensbestimmun-gen gerade auch Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zur Vorbeugung der Ver-letzung dieser Rechte sowie Maßnahmen der Beweissicherung, Aufklärungspflichten über die Verwicklung Dritter in Urheberrechtsverstöße u. a.

Die Entscheidungen des Gerichts werden im Rechtsmittelweg vom Dika Court über-prüft. Die Verfahrensordnung enthält zudem einige Bestimmungen, die der Verfahrens-

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198 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

Deutschland – dreistufig: Thailand – dreistufig:1. Instanz 1. InstanzAmtsgerichtebei einem Streitwert bis 5.000,- Euro

Sarn Chunton

Landgerichtebei einem Streitwert über 5.000,- Euro

Sarn Chunton

2. Instanz(= Überprüfung der erstinstanzlichen Endurteile in tatsächlicher (mit evtl. neuer Beweisaufnahme) und rechtlicher Hinsicht)

2. Instanz(= Überprüfung der erstinstanzlichen Endurteile u. U. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht)

Landgerichtgegen Endurteile des Amtsgerichts

Sarn UthornBerufung in tatsächlicher Hinsicht nur bei Beschwer über 50.000,- THB (z.Zt. ca. 1.250,- Euro), es sei denn, einer der Richter hat zu dem Urteil ein „dissenting opinion“ geschrieben oder das Gericht räumt „vernünftige Gründe“ für eine Berufung ein.

Oberlandesgerichtgegen erstinstanzliche Endurteile des LandgerichtsDie Berufung ist zulässig, wenn eine der Parteien mit mehr als 600,- Euro unter-liegt ( = Berufungssumme bzw. Wert des Beschwerdegegenstands) oderunabhängig von der Berufungssumme bei Zulassung durch das Gericht der 1. Instanz (§ 511 II ZPO)Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Berufungsge-richts erfordert.3. Instanz(Revisionsinstanz = Überprüfung der vor-instanzlichen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht)

3. Instanz( = Überprüfung der zweitinstanzlichen End-urteile, u. U. in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht)

Bundesgerichtshof Sarn Dikagegen Berufungsendurteile der LGs und OLGs, wenn vom Berufungsgericht zugelas-sen oder wenn nicht vom Berufungsgericht zugelassen, der BGH die Revision zulässt (§ 543 I ZPO). Die Zulassungsvoraussetzun-gen für die Revision sind die gleichen wie die für die Berufung (s. o.).

gegen Endurteile des Sarn Uthorn, u. U. auch „Sprungrevision“ (nur bzgl. rechtlicher Fragen)

Tab. 9.1 Der Gerichtsaufbau Deutschland/Thailand im Vergleich

Page 214: Investment in Thailand ||

1999.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand

beschleunigung dienen, ein wesentliches Anliegen im Zusammenhang mit der Errichtung eines „investitionsfreundlichen Rechtssystems". So soll beispielsweise die mündliche Ver-handlung nur in Ausnahmefällen vertagt werden, und das Gericht hat nach Abschluss der Verhandlung und des Beweisverfahrens umgehend zu entscheiden.

9.2.3.3 VerfahrensdauerDie Verfahrensdauer bis zur Entscheidung in erster Instanz dauert in Deutschland und in Thailand ca. 1 bis 2 Jahre. Die Dauer des Berufungsverfahrens beträgt in Deutschland nochmals ca. 1 bis 2 Jahre, ebenso in Thailand. Kommt es zur Revision, muss in Deutsch-land in der Regel mit mindestens 2 weiteren Jahren und 1 bis 2 Jahren in Thailand gerech-net werden. Das Zivilverfahren ist in Hongkong angelsächsischem Vorbild folgend von der Maxime des Parteienprozesses geprägt. Den Parteien bieten sich vielfältige Möglichkeiten, den Prozess in die Länge zu ziehen. Die im April 2009 in Kraft getretene Civil Justice Re-form hat sich zum Ziel gesetzt, das Zivilverfahren effizienter zu gestalten.

9.2.3.4 Verfahrenskosten9.2.3.4.1 Gerichtskosten (Tab. 9.2)9.2.3.4.2 Anwaltsgebühren (Tab. 9.3)

9.2.4 Vollstreckung von inländischen Urteilen

9.2.4.1 In DeutschlandDie Zwangsvollstreckung ist im 8. Buch der ZPO geregelt. Die Vollstreckung erfolgt aus Endurteilen und den in § 794 ZPO aufgezählten Titeln, v.  a. Vollstreckungsbescheiden. Urteile sind für vollstreckbar zur erklären (sog. Klausel) und zuzustellen. Endurteile einer Instanz werden für vorläufig vollstreckbar erklärt, u. U. gegen Sicherheitsleistungen. Wird aus einem vorläufig vollstreckbarem Urteil vollstreckt, welches später aufgehoben wird, löst dies eine Schadensersatzpflicht aus.

Deutschland – dreistufig: Thailand – dreistufig:u.U. auch gegen erstinstanzliche Urteile des LG und des AG sog. „Sprungrevision“, wenn der Gegner einwilligt und der BGH die Sprungrevision zulässt (§ 566 I ZPO). Bei Sprungrevisionen gegen Erstinstanz-liche Urteile des AGs muss der Beschwer-degegenstand darüber hinaus 600,- Euro übersteigen.

gegen Entscheidungen des Sarn ChuntonBerufung in tatsächlicher Hinsicht nur bei Beschwer über 200.000,- THB (z.Zt. ca. 5.000,- Euro), es sei denn, einer der Richter hat zu dem Urteil ein „dissenting opinion“ geschrieben oder das Gericht räumt „vernünftige Gründe“ für eine Berufung ein.

Anwaltszwang: Anwaltszwang:.Nur im Verfahren vor dem Amtsgericht besteht i. d. R kein Anwaltszwang.

Anwaltszwang besteht in Thailand vor keinem Gericht

Tab. 9.1 Fortsetzung

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200 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

Die Art der Vollstreckungsmaßnahme richtet sich einmal nach der Art der zu vollstre-ckenden Forderung (Geldforderung, Herausgabeanspruch, Verurteilung zu vertretbaren oder unvertretbaren Handlungen) zum andern nach der Art des Vermögens, in das voll-streckt wird (bewegliches Vermögen, Forderungen und Rechte, unbewegliches Vermögen, v. a. Grundstücke). Zuständig ist je nach Art der Vollstreckungsmaßnahme der Gerichts-vollzieher oder das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Die Vollstreckung erfolgt bei Vollstreckung wegen Geldforderungen in

• durchPfändungundÜberweisungdurchdasAmtsgerichtalsVollstreckungsgericht• dasunbeweglicheVermögen• durch Eintragung einer Zwangshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwal-

tung durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Der Gläubiger kann auf unterschiedliche Art aus den gepfändeten Dingen befriedigt wer-den; durch

Tab. 9.2 Die Gerichtskosten Deutschland/Thailand im VergleichDeutschland ThailandDie Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz und sind streitwertabhängig.

Die Gerichtskosten bestimmen sich nach dem Streitwert. Sie betragen in jeder Ins-tanz 2,5 % des Streitwertes, maximal jedoch 250.000,- THB.

Der Kläger hat im Zivilverfahren grds. vorab drei Gebühren (Prozess-, Beweis-, Urteilsgebühr) zu entrichten.

Die Gerichtskosten sind im Voraus vom Kläger zu entrichten.

Eine Gebühr beträgt bei einemStreitwert bis Euro

Euro

5.000 1466.000 16510.000 24122.000 34525.000 37150.000 546230.000 1.925500.000 3.536Entsprechend dem Ausgang des Verfah-rens werden die Gerichtsgebühren den Parteien nach Maßgabe ihres Unterliegens auferlegt und sind danach auszugleichen.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtsgebühren den Parteien nach Maßgabe ihres Unterliegens auferlegt.

Page 216: Investment in Thailand ||

2019.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand

Deutschland ThailandDie Anwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie errechnen sich auf der Grundlage des Gegenstandswerts. Der Anwalt erhält bei normalem Ablauf

Die Anwaltsgebühren werden nach Ermes-sen des Gerichts je nach Schwierigkeit und Bearbeitungsdauer des Falles festgesetzt.

Gebühren für Die danach zu ersetzenden Rechtsanwalts-kosten werden gesetzlich begrenzt auf

Alle Tätigkeiten, die zum jeweiligen Rechts-zug gehören, einschließlich dem Einreichen der Klage (eine Verfahrensgebühr)

Max. 5 % des Streitwertes (ab ca. einem Streitwert von 500,- Euro) in der 1. Instanz

Das Wahrnehmen von Gerichtsterminen (eine Terminsgebühr)

Max. 3,0 % des Streitwertes vor den Berufungsgerichten

Eventuelle Tätigkeiten vor Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes in derselben Sache (eine Geschäftsgebühr). Die Geschäftsge-bühr wird mindestens hälftig auf die Ver-fahrensgebühr angerechnet, wenn derselbe Streitgegenstand rechtshängig wird.

Max. 3,0 % des Streitwertes vor dem Dika Court

Pauschale für Post- und Telekommunika-tionsdienstleistungen (höchstens 20 EUR)

In der Praxis erfolgt die Festsetzung meist auf

Umsatzsteuer auf die Vergütung 2 % des Streitwertes in der 1. Instanz1 % des Streitwertes in der Berufungsinstanz2 % des Streitwertes vor dem Dika Court.

Eine Anwaltsgebühr beträgt bei einemStreitwert bis Euro Euro1.500 1052.500 1615.000 30110.000 48622.000 64625.000 68650.000 1.046260.000 2.052500.000 2.996Darüber hinaus haben die Parteien die Möglichkeit, ein Honorar zu vereinbaren. Die dahingehende Erklärung des Auftragge-bers muss schriftlich auf einem gesonderten Dokument abgefasst werden. Stundenhono-rare liegen zwischen 150,- und 500,- Euro.

Zulässig und in der Praxis sehr üblich sind jedoch individuelle Honorarvereinbarun-gen, die über die gesetzlichen Prozentzah-len auch hinausgehen.

Tab. 9.3 Die Anwaltsgebühren Deutschland/Thailand im Vergleich

Page 217: Investment in Thailand ||

202 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

• AuszahlungvongepfändetemBargelds• VersteigerungundAuszahlungdesErlöses imFallebeweglicherSachenundGrund-

stücke, oder• AuszahlungvonEinkünftenimFalleeinerZwangsverwaltung.

9.2.4.2 In ThailandDie Zwangsvollstreckung ist unter Division IV, Title 2 im thailändischen Civil Procedure Code (CCC) geregelt. Gegenstand der Vollstreckung ist ein Endurteil und sonstige „court orders“. Endurteile und sonstige „court orders“ sind grundsätzlich vorläufig vollstreck-bar. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert die Vollstreckbarkeit nicht. Auf Antrag des Klägers bzw. Antragstellers kann – und gegen Sicherheitsleistung muss – das Gericht die Vollstreckung jedoch bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel einstellen. Zur Zwangs-vollstreckung bedarf es zunächst noch einer weiteren gerichtlichen Anordnung an den Schuldner, der Leistung, zu der er verurteilt wurde, innerhalb einer Frist nachzukommen. Geschieht dies nicht, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung beantragen. Das Ge-richt erlässt zunächst eine weitere Anordnung, in der es Art und Umfang der Zwangsvoll-streckung festsetzt. Dann wird diese Anordnung vom Gericht an den „execution officer“ übergeben oder dem Gläubiger zur Übergabe ausgehändigt. Daraufhin hat der execution officer die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dies geschieht bei Zwangsvollstreckungs-maßnahmen wegen Geldforderungen durch Beschlagnahme und Verwertung beweg-lichen und unbeweglichen Vermögens oder durch die Pfändung von Forderungen. Bei der Pfändung beweglicher Sachen werden diese entweder weggenommen oder es wird ein Pfandsiegel angebracht.

Die Verwertung geschieht durch die Auszahlung des Bargeldes bzw. öffentlicher Ver-steigerung der Vermögenswerte. Im Gegensatz zu Deutschland übernimmt das Gericht mit Hilfe des execution officers auch die Eintreibung der gepfändeten Forderung.

9.2.5 Vollstreckung von ausländischen Urteilen

Die Durchsetzung des Zahlungsanspruches ist notwendigerweise eine nationale Ange-legenheit. Sie erfordert die Einschaltung staatlicher Organe und damit ein hoheitliches Tätigwerden. Kein Staat kann in einem anderen Staat hoheitliche Gewalt ausüben. Die-ses Prinzip der staatlichen Souveränität ist ein Grundpfeiler des Völkerrechts. Damit ist der Exporteur grundsätzlich mit dem Problem konfrontiert, in einem fremden Land mit einem ihm unbekannten Rechtssystem die Durchsetzung seiner Ansprüche zu realisieren. Grundsätzlich bedarf es einer Titulierung der Forderung, um diese mit staatlicher Hilfe durchsetzen zu können (z.  B. Urteil, Vollstreckungsbescheid). Die Frage, ob und unter welchen Umständen etwa ein im Land des Exporteurs erwirktes Urteil, das den Importeur zu Zahlung verurteilt, im Land des Importeurs vollstreckbar ist, ist Gegenstand multi-nationaler und bilateraler Abkommen. In diesen völkerrechtlichen Verträgen verpflichten sich die Staaten zur gegenseitigen Anerkennung von Urteilen, die in dem (den) anderen Staat(en) ergangen sind.

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2039.2 Forderungsbeitreibung in Deutschland und Thailand

Zwischen Thailand und Deutschland besteht weder ein bilaterales Abkommen, noch sind beide Mitglieder eines gemeinsamen internationalen Abkommens. Daher sind deut-sche Urteile in Thailand nicht vollstreckbar und – mangels der nach deutschem Recht er-forderlichen Gegenseitigkeit-– umgekehrt auch nicht. Allerdings erleichtert ein deutsches Urteil ein neues Verfahren in Thailand u. U. im Hinblick auf die Beweislage.

9.2.6 Insolvenz

Die vorangegangenen Erörterungen zur Forderungsbeitreibung setzen immer voraus, dass der Schuldner, der zwar nicht (ordnungsgemäß) geleistet hat, wenigstens grundsätzlich zur Leistung fähig ist. Da sich auch Sachleistungspflichten auf der zweiten Ebene in Zahlungs-pflichten umwandeln, kommt es also darauf an, dass der Schuldner zahlungsfähig ist.

Ist der Schuldner zahlungsunfähig, bieten alle staatlichen Rechtsordnungen ein Verfah-ren, um die Gemeinschaft der Gläubiger wenigstens teilweise zu befriedigen. Dazu muss das Vermögen des Schuldners gesichtet und verwertet werden. Die Gerechtigkeit gebietet, dass bestimmte Gläubiger Vorrechte haben (z. B. Arbeitnehmer des Schuldners) und dass kein Gläubiger irregulär bevorzugt wird. Deshalb wird zumeist ein Verwalter über das Vermögen des Schuldners eingesetzt.

In Deutschland gilt seit dem 01. Januar 1999 die Insolvenzordnung als einheitliches Regelungswerk für Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht. In Thailand wurde 1998 der Bankruptcy Act 1940 auf Drängen des Internationalen Währungsfonds geändert und ergänzt. Beide Werke orientieren sich dabei im Regelungsumfang am US-amerikanischen Insolvenzrecht, das hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung einen guten Ruf genießt.

Im Folgenden soll kurz skizziert werden, was ein Exporteur unternehmen kann, wenn er eine Forderung gegen einen insolventen Schuldner in Deutschland oder Thailand hat.

9.2.6.1 In DeutschlandNach der Insolvenzordnung (InsO) wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist (§ 17 InsO). Dies ist der Fall, wenn er seine fälligen Zah-lungspflichten nicht mehr erfüllen kann, z.  B. dann, wenn er die Zahlungen eingestellt hat. Es genügt bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit, dies jedoch nur, wenn der Er-öffnungsantrag vom Schuldner selbst gestellt wird (§ 18 InsO). Bei juristischen Personen kann das Insolvenzverfahren überdies dann eröffnet werden, wenn ihr Vermögen die Ver-bindlichkeiten nicht mehr deckt, § 19 InsO (Überschuldung).

Jeder Gläubiger kann den Eröffnungsantrag stellen, wenn er ein rechtliches Interesse am Insolvenzverfahren und eine Forderung gegen den Schuldner hat sowie des Weiteren seine Zahlungsunfähigkeit glaubhaft machen kann (§ 14 InsO).

Durch den Eröffnungsbeschluss verliert der Schuldner das Recht, über sein Vermögen zu verfügen, an den Insolvenzverwalter (§  80 InsO). Der Eröffnungsbeschluss wird im Bundesanzeiger und in einer oder mehreren Lokalzeitungen veröffentlicht. Die Gläubi-

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204 9 Forderungssicherung und Forderungsbeitreibung im internationalen …

ger sind nun nicht mehr berechtigt, außerhalb des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen geltend zu machen. Stattdessen haben sie ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter an-zuzeigen und nachzuweisen. Dies soll innerhalb von 2 Wochen bis 3 Monaten geschehen (§ 28 InsO); wird dies versäumt, wird die Forderung im Insolvenzverfahren u. U. nicht mehr berücksichtigt.

Es werden nun Vermögen und Verbindlichkeiten des Schuldners festgestellt. Dabei sind der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die Gläubiger, die die Gläubigerversammlung bilden, beteiligt. Über das günstigste Prozedere müssen sie sich einigen. Es kann entweder ein Insolvenzplan erstellt werden, der die Fortführung des Unternehmens des Schuldners regelt, so dass die Schulden aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang beglichen werden oder die Insolvenzmasse wird an die Gläubiger verteilt. Den Insolvenzplan kann der Schuldner oder der Insolvenzverwalter vorlegen; letzterer kann auch von der Gläubigerversammlung zur Planerstellung beauftragt werden. Dazu ist ein Beschluss erforderlich, der zustande kommt, wenn die zustimmenden Gläubiger über mehr als 50 % der ausstehenden Forde-rungen verfügen. Ohne Plan wird die Insolvenzmasse verwertet und anschließend verteilt. Ist dann alles verteilt, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben (§ 200 InsO). Danach kann wieder die Einzelzwangsvollstreckung betrieben werden (ist der Schuldner eine Gesell-schaft, wird diese allerdings im Regelfall aufgelöst sein). Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§§ 286–303 InsO) mit der Wirkung, dass unbefriedigte Forderungen untergehen.

Der Gläubiger hat also das Recht,

• denEröffnungsantragzustellen,• inderGläubigerversammlungabzustimmen,• seineForderungenanzumeldenund• nachAbschlussdesVerfahrensingewohnterWeisevorzugehen.

9.2.6.2 In ThailandEin Antrag auf Erstellung und Durchführung des Insolvenzplans kann von Gläubigerseite nur gestellt werden, wenn Forderungen in einer Höhe von über 10 Millionen THB be-stehen; um diese Summe zu erreichen, können sich Gläubiger zusammenschließen (Sec. 90/4 Nr. 1 Bankruptcy Act). Der Plan muss innerhalb von 3 Monaten nach der Ernennung des Verwalters vorgelegt werden (Sec. 90/43). Um ausgeführt zu werden, müssen ihm 3/4 der Gläubiger in der Gläubigerversammlung zustimmen (Sec. 90/46 i.V.m. Sec. 6). Die ge-wöhnliche Laufzeit eines Plans soll 5 Jahre betragen. Während der Laufzeit des Planes darf der Schuldner nicht über das in Beschlag genommene Vermögen verfügen; es sei denn, dies ist für den Betrieb des Unternehmens unerlässlich (Sec. 90/12 Nr. 9).

Wenn der Plan erfolgreich war, wird die Verfügungsbeschränkung des Schuldners auf-gehoben; war er nicht erfolgreich, wird in das „gewöhnliche“ Insolvenzverfahren gewech-selt. In diesem Fall müssen die Forderungen innerhalb von zwei Monaten angemeldet wer-den (Sec. 91). Daran schließt sich dann ein Verteilungsverfahren an.

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205

Patente und Warenzeichen in Thailand

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_10, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

10

10.1 Allgemein

Das Problem des Missbrauchs von Patent- und Warenzeichenrechten in Thailand ist nicht neu. Doch während noch vor einigen Jahren der Schaden nicht so groß schien, um enga-giert gegen die Produktpiraterie vorzugehen, haben durch die wirtschaftliche Entwicklung Thailands Verstöße gegen intellektuelles Eigentum zunehmend an Bedeutung gewonnen. Um zusätzlich den Anforderungen des Agreements on Trade Related Intellectual Proper-ty Rights (TRIPS) zu genügen, sah sich die thailändische Regierung dazu veranlasst, die von ihr erlassenen älteren Gesetze über Patent- und Warenzeichenrechte zu überarbeiten, verschärfen und erneut zu verabschieden.

Diese neuen Gesetze wurden dem internationalen Standard angepasst. So wurde anstel-le der bisher geltenden nationalen Klassifizierung, die internationale Klassifizierung für Waren und Dienstleistungen in den neuen „Trademark Act“ übernommen. Auch deren Inhalte entsprechen im Wesentlichen dem internationalen Katalog, der von der WIPO (World Intellectual Property Organization) herausgegeben wurde, allerdings mit eini-gen Ausnahmen. So sind Fleisch, Fruchtsäfte und andere Softdrinks, Süßwaren, Möbel, Geschirr und Schmuck von der Klassifikation ausgenommen.

Auch die Strafen für den Missbrauch intellektueller Rechte sind mit dem neuen Gesetz angehoben worden. Während bisher Verstöße gegen Warenzeichen im Rahmen des Straf-gesetzbuches verhältnismäßig mild bestraft wurden (max. 6.000,- THB Geldstrafe bzw. drei Jahre Haft), kann durch die neuen Bestimmungen für dieselben Vergehen eine Geld-strafe von bis zu 400.000,- THB (ca. 9.000,-EUR) bzw. eine Haftstrafe von bis zu vier Jah-ren erhoben werden (Sec. 108). Es können allerdings nur die Verletzungen von Rechten nach den neuen Vorschriften geahndet werden, gegen welche nach Inkrafttreten der ge-setzlichen Regelung gerichtliche Verfahren eingeleitet bzw. Anklage erhoben werden. Für Delikte, für die noch während der Gültigkeit des alten Gesetzes ein Verfahren eingeleitet wurde, gilt hingegen weiterhin das alte Recht.

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206 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

Zuständig für alle Zivil- und Strafsachen im Zusammenhang mit Warenzeichen und Patentrechten ist der Ende 1997 eröffnete Intellectual Property and International Trade Court. Dieses Gericht steht außerhalb des gewöhnlichen thailändischen Instanzenzu-ges und soll ein deutliches Zeichen für das Bemühen Thailands sein, durch den Aufbau eines effektiven und zuverlässigen Rechtssystems Anreize für ausländische Investoren zu schaffen. Örtlich zuständig ist der Intellectual Property and International Trade Court für Bangkok-Metropolis; die Errichtung weiterer, regionaler Gerichte soll folgen.

10.2 Warenzeichen

Der „Thai Trademark Act B.E. 2543 (2000)“ dient dem Schutz von:

• Zeichen(Marks)wieFotografien,Gemälde,erfundeneBilder,Marken,Namen,Worte,Nummern, Zeichen, Unterschriften oder jede Kombination daraus (es umfasst jedoch nicht das Design eines Produkts, da dies unter das Patentgesetz fällt, Sec. 4). Mit der letzten Gesetzesänderung wurde auch eine Kombination von Farben, Ziffernelemente und Erklärungen in den Schutzbereich des Trademark Act einbezogen.

• Warenzeichen (Trademarks) sind Zeichen, die zum Zweck der Unterscheidung und Darstellung des intellektuellen Eigentums in Verbindung mit einem Produkt genutzt werden (Sec. 4).

• Dienstleistungszeichen (Service Marks) sind Zeichen, die zum Zweck der Unterschei-dung und Darstellung des intellektuellen Eigentums in Verbindung mit einer Dienst-leistung genutzt werden (Sec. 4).

• Gemeinschaftszeichen (JointMarks sindWarenzeichen oderDienstleistungszeichen,die von Firmen der selben Unternehmensgruppe, Mitgliedern einer Vereinigung, Ko-operationen, Gemeinschaften, Personengruppen oder anderen staatlichen Agenturen oder Privatpersonen genutzt werden oder genutzt werden sollen (Sec. 4).

• Gütezeichen (Guarantee Marks) sind Zeichen, die der Eigentümer einer Garantie meist in Verbindung mit Produkten oder Dienstleistungen anderer Personen nutzt oder nut-zen will, um den Ursprung, die Originalität, eine bestimmte Herstellung oder Produk-tionsprozess sowie jede andere Qualität einer bestimmten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (Sec. 4).

Für den Antrag auf Eintragung in die Zeichenrolle muss ein Warenzeichen Unterschei-dungskraft besitzen, d. h. es muss geeignet sein, das Produkt zu kennzeichnen und von an-deren Produkten zu unterscheiden. Dazu gehört, dass das Warenzeichen in der Öffentlich-keit bzw. beim Verbraucher die Assoziation hervorruft, das mit dem Warenzeichen verse-hene Produkt unterscheide sich von anderen Produkten (Sec. 7). Selbstverständlich darf es sich nicht um ein gesetzlich verbotenes Warenzeichen handeln (siehe Abschn. 10.2.2) und es darf keinem bereits registrierten Zeichen ähneln oder gleich sein (Sec. 6).

Page 222: Investment in Thailand ||

20710.2 Warenzeichen

10.2.1 Voraussetzungen

Ein Warenzeichen mit Kennzeichnungskraft sollte mindestens eine der nachfolgenden Komponenten enthalten:

• DenVor-oderNachnamen(jedochkeinegängigen,vielvertretenenNamen)einerna-türlichen Person bzw. einer juristischen Person oder einen Handelsnamen, der in einer besonderen Art und Weise dargestellt wird (Sec. 7 (1)). Gleiches gilt für die Darstellung einer Farbkombination (Sec. 7 (3)).

• EinWortodereinenSatz,welcherkeinendirektenBezugzudemCharakteroderderQualität des Produktes hat und kein geographischer Name ist (Sec. 7 (2)).

• EinenPhantasiebuchstaben,eineZahlodereinfreierfundenesWort(Sec. 7 (3)).• DieUnterschrifteinermitdemZeicheninVerbindungstehendenPerson(Sec. 7 (4)).• DasBildeinermitdemZeicheninVerbindungstehendenPerson(Sec. 7 (5)).• ErfundeneBilder(Sec. 7 (6)).

10.2.2 Unzulässige Warenzeichen

Warenzeichen, die folgende Merkmale enthalten, dürfen nicht registriert werden:

• KöniglicheWappenoderFlaggen,offizielleFlaggensowiediethailändische,diekönig-liche oder andere thailändische offizielle Flaggen, (Sec. 8 (1) und (2)).

• KöniglicheUnterschriftenundköniglicheNamen,Abkürzungenhiervonbzw.Namenvon Mitgliedern der königlichen Familie. (Sec. 8 (3)).

• FotografiendesKönigs,derKöniginoderderenNachfolger(Sec. 8 (4)).• Namen,Wörter,ErklärungenoderjedesandereZeichen,dassdenKönig,dieKönigin

oder den Thronfolger der königlichen Familie zeigt (Sec. 8 (5)).• Länderembleme oder Länderflaggen, Embleme oder Flaggen ausländischer Staaten

oder internationaler Organisationen, offizielle Zeichen und Kontrollzeichen, Qualitäts-zertifikate ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen gemäß der Ar-tikel 6 ter der Parier Verbandsübereinkunft. Namen und Abkürzungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen, es sei denn der Antragsteller ist im Besitz einer Genehmigung von der hierfür zuständigen Person (Sec. 8 (6)).

• das„RoteKreuz“-EmblemsowiedieBezeichnung„RotesKreuz“oder„GenferKreuz“(Sec. 8 (7)).

• Zeichen,dieÄhnlichkeithabenmit:Medaillen,Diplomen,ZertifikatenoderanderenAuszeichnungen, die durch die thailändische Regierung oder ein staatliches Unterneh-men Thailands oder einer ausländischen Regierung oder internationalen Organisation vergeben wurden. Ausgenommen davon sind Abbildungen der Auszeichnungen, die dem Eigentümer für sein Produkt verliehen wurden (Sec. 8 (8)).

Page 223: Investment in Thailand ||

208 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

• Anti-Kriegszeichen,bzw.Zeichen,diegegendiegutenSittenderÖffentlichkeitversto-ßen (Sec. 8 (9)).

• Zeichen,diemiteinembekanntenWarenzeichenidentischodereinemsolchensoähn-lich sind, dass sich die Öffentlichkeit bezüglich des intellektuellen Eigentums oder der Originalität des Produktes irren könnte – unabhängig davon, ob das Warenzeichen des zugrundeliegenden Produkts eingetragen ist oder nicht (Sec. 8 (10)).

• Zeichen,die1.,2.,3.,4.,5.usw.ähneln(Sec. 8 (11)).• gesetzlichgeschütztegeografischeDaten(Sec. 8 (12)).• andereZeichen,dievomMinisteralsverbotenerklärtwerden(Sec. 8 (13)).

Für den Antrag auf Registrierung eines Produkts oder einer Dienstleistung müssen der Be-werber oder dessen Vertreter ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Thailand haben, um dem Registrator im Falle von Rückfragen zur Verfügung zu stehen (Sec. 10). Der Registrator ist befugt, sich bei jeglichen Fragen an den Bewerber zu wenden und auch die Übersetzung sämtlicher Unterlagen in Thai zu verlangen. Dieser muss dann innerhalb von 90 Tagen dem Verlangen nachkommen, anderenfalls wird die Bewerbung, wenn kein hinreichender Grund für die Nichtbeantwortung vorliegt, nicht weiter bearbeitet (Sec. 12). Zu beachten ist, dass nach der jüngsten Gesetzesänderung bereits der Antrag einer Warenzeichenre-gistrierung als ein Antrag im Sinne des Trademark Act behandelt wird (Sec. 11 (2)), wenn dieser in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen einer Konvention oder eines Inter-nationalen Abkommens, den Schutz von Warenzeichen betreffend, steht. Bei Einwänden bezüglich der Trademark kann der Registrator sich an den Bewerber wenden. Hierbei hat er das Recht, von diesem innerhalb von 90 Tagen Nachbesserung der Trademark zu ver-langen (Sec. 15). Der Bewerber hat andererseits selbstverständlich auch das Recht, gegen die Einwände des Registrators vorzugehen. Auch ihm stehen 90 Tage zur Verfügung. Eine endgültige Entscheidung trifft dann das Warenzeichen-Komitee (Sec. 18).

10.2.3 Bewerbungsverfahren

Beantragt werden müssen sowohl die Bewerbung um den Eintrag eines Produktes als auch dessen Verlängerung beim Department of Intellectual Property.

Für die Bewerbung um ein Warenzeichen werden folgende Informationen und Unter-lagen benötigt:

• Name,AdresseundNationalitätdesBewerbers• detaillierteListederProdukteoderDienstleistungen,umderenEintragungsichbewor-

ben wird• 25ExemplaredesWarenzeichens,dieandasBewerbungsformularangeheftetwerden

müssen.• Vollmacht, wenn die Bewerbung nicht vom Eigentümer selbst, sondern von einem

Vertreter eingereicht wird. Dabei ist zu beachten, dass der Bevollmächtigte seinen Ge-

Page 224: Investment in Thailand ||

20910.2 Warenzeichen

schäftssitz in Thailand haben bzw. eine thailändische Kontaktadresse vorweisen kann. Die Vollmacht muss von einem Notar beglaubigt worden sein.

Sofern sich keine Komplikationen ergeben, wird ein Warenzeichen acht bis zehn Monate nach Einreichen der Bewerbung registriert. Für diese Registrierung müssen vier Stationen durchlaufen werden:

• EinreichenderBewerbungunddieRegistrierung• ErsteUntersuchung• VeröffentlichungdesWarenzeichensinderTrademarkGazette• EndgültigeZustimmungzurRegistrierung

Nach dem Einreichen der Unterlagen beim Department of Intellectual Property (DIP) wird die Bewerbung auf formale Mängel hin untersucht. Dann werden, nachdem der Be-werber die Gebühren für das Verfahren gezahlt hat, die Dokumente an den zuständigen Registrator weitergeleitet. Der Registrator prüft die Gültigkeit des Warenzeichens, indem er es mit ähnlichen oder identischen Warenzeichen aus den DIP-Protokollen vergleicht. Wenn er das Warenzeichen akzeptiert, wird der Bewerber aufgefordert, die Gebühr für die Veröffentlichung des Warenzeichens zu zahlen. Ist die Zahlung eingegangen, wird das Warenzeichen in der Trademark Gazette für 90 Tage veröffentlicht und kann in dieser Zeit durch Dritte beanstandet werden (Sec. 35 s. u.). Gleichzeitig ergeht auch der Zahlungsbe-scheid für die Registrierung des Zeichens an den Bewerber, dessen Begleichung zur Regis-trierung des Warenzeichens führt. Üblicherweise erfolgt diese einen Monat nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist.

10.2.4 Prioritätsrecht

Um neue Warenzeichen besser zu schützen, gilt in vielen Ländern – u. a. auch in Deutsch-land und Thailand – das sog. Prioritätsrecht. Dabei wird das Datum, an dem ein Waren-zeichen zum ersten Mal registriert wurde, als Grundlage für jede darauffolgende Registrie-rung im Ausland genommen (Auslandspriorität).

BeispielHerr A stellt am 1. Oktober 2002 den Antrag auf Registrierung des Warenzeichens X beim Deutschen Patentamt. Am 1. März 2003 wird das Warenzeichen X zu seinen Gunsten registriert. Da er sein Warenzeichen auch in Thailand verstärkt nutzen möchte, stellt er auch dort einen Antrag auf Registrierung des Warenzeichens X. Dies geschieht am 20. März 2003. Am 15. März 2003 stellt Herr B in Thailand beim dortigen Ministry of Intellectual Property den Antrag auf Registrierung desselben Warenzeichens X. Als der zuständige Registrator sich mit dem Fall A bzw. Fall B befasst, stellt er fest, dass hier

Page 225: Investment in Thailand ||

210 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

zwei verschiedene Parteien den Antrag auf Registrierung desselben Warenzeichens X Thailand gestellt haben. Gemäß Sec. 20 des „Trademark Act“ hat in diesem Fall der-jenige Bewerber das Vorrecht auf Registrierung des Warenzeichens, der den Antrag auf Registrierung zuerst gestellt hat – in unserem Fall Herr B (15. März 2003) vor Herrn A (20. März 2003).

Üblicherweise würde hier also Herr B das Warenzeichen X in Thailand für sich in Anspruch nehmen können. Hat Herr A jedoch zusammen mit seinem Antrag in Thai-land einen Antrag auf Gewährung des Prioritätsrechts gestellt (und liegt die Registrie-rung seines Warenzeichens in Deutschland nicht länger als sechs Monate zurück), so ist nicht der 20. März 2003 Tag der Antragstellung, sondern bereits der 01. Oktober 2002 des vergangenen Jahres maßgeblich – nämlich der Tag der Antragstellung in Deutsch-land!

Folge ist, dass nun Herr A das Warenzeichen X in Thailand für sich in Anspruch nehmen kann.

So erreicht man mit Inanspruchnahme des Prioritätsrechts quasi vom ersten Tag der Re-gistrierung an einen prophylaktischen Warenzeichenschutz „rund um die Welt“, der aber verfällt, sofern man ihn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Registrierung in An-spruch nimmt. Dieser besondere Schutz gilt allerdings nur, wenn die Bewerbung in Thai-land innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Beantragung im Heimatland einge-reicht wird und wenn das Heimatland thailändischen Personen im Gegenzug den gleichen Schutz gewährt (Sec. 24).

Ferner muss es sich bei dem Antragsteller:

• umeinenthailändischenStaatsbürgerodereine juristischePersonmiteinem(Head)Office in Thailand handeln; bzw. um eine Person,− die die Nationalität eines Landes hat, das Mitglied einer Konvention oder eines

Internationalen Abkommens betreffend des Schutzes von Warenzeichen ist; bzw.− die die Nationalität eines Landes hat, die vergleichbare Rechte einer thailändischen

Person oder juristischen Person mit einem Head Office in Thailand gewährt; bzw.• umeinenatürlicheoderjuristischePersonmit(Wohn-)SitzinThailandhandelnbzw.

die Person muss geschäftlich in Thailand bzw. in einem Mitgliedsstaat einer Konventi-on oder eines Internationalen Abkommens betreffend des Schutzes von Warenzeichen tätig sein.

Voraussetzung ist zudem, dass der Antrag im Ausland nicht bereits abgelehnt wurde. Die Regelung ist ebenfalls anwendbar, wenn die Ware auf einer amtlichen oder amtlich aner-kannten internationalen Ausstellung in Thailand oder einem anderen Mitgliedstaat gem. Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft ausgestellt wurde (Sec. 28 bis), sog. Ausstel-lungspriorität. Zur Zeit sind Japan, Südkorea, Spanien, Großbritannien, die USA und die Schweiz die einzigen Länder, die das Prioritätsrecht nicht anerkennen. Deutsche Waren-zeichen werden in Thailand anerkannt, da Deutschland gem. §§ 6 II, 34 ff. MarkenG aus-

Page 226: Investment in Thailand ||

21110.2 Warenzeichen

ländischen Antragstellern ebenfalls ein Prioritätsrecht gewährt. Der Antrag auf „Priori-tätsanspruch“ muss gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen in Thailand eingereicht werden oder unter Beantragung einer Verlängerung 90 Tage später.

• FürdasbevorzugteBewerbungsverfahrensindfolgendeUnterlagennotwendig:• EineoffiziellbeglaubigteAbschriftderbevorzugtenBewerbungimHeimatland• EineoffizielleBestätigung,diebesagt,dassdieBewerbungimHeimatlanddieersteBe-

werbung ist und dass keine ausländische Bewerbung vorher aktenkundig geworden ist• EineoffizielleBestätigung,dieangibt,dassdasHeimatlanddesBewerbersauchthailän-

dischen

10.2.5 Klassifizierung

Die international gültige alphabetische Liste für Produkte und Dienstleistungen dient als eine Informationsquelle, um die richtigen Klassen für einzelne Produkte oder Dienstleis-tungen zu finden. Diese Liste ist enthalten in der „International Classification of Goods and Services for the Purposes of the Registration of Marks“, die von der World Intellectual Property Organization (WIPO) herausgegeben wurde.

Im Folgenden sind einige grundsätzliche Kriterien aufgeführt, die bei der Einordnung der Produkte und Dienstleistungen in die internationalen Klassen helfen sollen:

10.2.5.1 Produkte• Fertig gestellte Produkte werden prinzipiell nach ihrer Funktion oder ihrem Zweck

klassifiziert. Ist diese Funktion oder der Zweck in der Liste nicht enthalten, so müssen Analogien zu anderen Fertigprodukten gebildet werden, die in der Liste enthalten sind. Werden keine analog anwendbaren Produkte in der Liste gefunden, müssen andere Er-satzkriterien wie z. B. das Material des Produkts oder seine Erscheinungsform herange-zogen werden.

• FertiggestellteProdukte,dieinmehrerleiHinsichtverwendetwerdenkönnen(wiez. B.Radiowecker: sowohl Uhr als auch Radio), können in jeder der Klassen aufgenommen werden, die einer ihrer Funktionen oder Zwecke entspricht. Sollten diese Kriterien nicht in der Liste der Klassifizierungen vorhanden sein, so muss auch hier nach Ersatz-kriterien gesucht werden.

• Rohmaterialien,diegänzlichunbearbeitetodernur teilweisebearbeitet sind,werdennormalerweise nach Materialien eingeordnet.

• Zwischen-oderEndprodukte,dieaufgrundihresMaterialsklassifiziertwerden,werdenin die Materialgruppe eingeordnet, die bei dem Produkt dominiert.

• Produkte, dieTeile eines anderenProdukts darstellen,werdennormalerweise in dieKlasse eingeordnet, in die das mit ihrer Hilfe hergestellte Fertigprodukt eingeordnet wird. Dies jedoch nur dann, wenn das Teilprodukt nicht außerdem noch zu einem an-

Page 227: Investment in Thailand ||

212 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

deren (eigenständigen) Zweck verwendet werden kann – in diesem Fall muss ebenfalls nach Ersatzkriterien gesucht werden.

• Behältnisse,diezurAufbewahrungeinesbestimmtenProduktsdienen,werdendiesemauch in der Klassifizierung zugeordnet.

10.2.5.2 Dienstleistungen• DienstleistungenwerdenimRegelfallnachdenBranchenklassifiziert,inderenTätig-

keitsfeld sie ausgeübt werden. Ist dies nicht möglich, so wird auch hier versucht, über analoge Dienstleistungen zu klassifizieren.

• Dienstleistungen,diedieVermietungvonProduktenbetreffen,werdennormalerweisein der Klasse eingeordnet, die sich auf das zu vermietende Produkt bezieht.

• Dienstleistungen,diesichauchdurchAnalogiekeinerderaufgelistetenGruppenzu-ordnen lassen, werden in Klasse 42 eingeordnet.

Ein Produkt kann aus mehreren Teilen bestehen, die als eine Einheit verkauft werden und die, wenn sie getrennt verkauft würden, in verschiedene Klassen eingeordnet werden müssten. In diesen Fällen muss zur Identifikation im Wortlaut des Eintrags enthalten sein, dass es sich um „als Einheit verkaufte“ Produkte handelt. Die dominierenden Elemente sollten zuerst aufgeführt werden.

Softwäre und NutzerhandbücherComputer-Software wird in Klasse 9 klassifiziert. Benutzerhandbücher für Computer werden in Klasse 16 klassifiziert. Der Posten „Computer Software im Bereich Investitio-nen und Management sowie dementsprechende Benutzerhandbücher, verkauft als eine Einheit“ würde unter Klasse 9 eingetragen.

„Benutzerhandbücher im Bereich Investitionen und Management sowie dement-sprechende Computer Software, verkauft als eine Einheit“ kämen in Klasse 16.

10.2.6 Gebühren

Bewerber können sich für die Registrierung von Warenzeichen für ein oder mehrere Pro-dukte oder Dienstleistungen bewerben, die sie im Handel bereits nutzen oder nutzen wol-len. Wurde der Eintrag eines Produkts oder einer Dienstleistung in die Zeichenrolle vom Registrator genehmigt, so muss für den Eintrag eine Gebühr bezahlt werden. Diese richtet sich danach, in wie vielen Klassen das Produkt eingetragen werden soll/muss. Für jede einzelne Klasse wird eine Gebühr erhoben, die dann in der Summe der für den Eintrag zu zahlende Gebühr entspricht. Werden Produkte oder Dienstleistungen, die sich in mehre-re Klassen einordnen lassen, bei ihrer Bewerbung nur einer Klasse zugeordnet, so muss entweder die Bewerbung so abgeändert werden, dass sich das Produkt nur einer Klasse zuordnen lässt oder es müssen Gebühren für mehrere Klassen gezahlt werden (Sec. 9).

Page 228: Investment in Thailand ||

21310.2 Warenzeichen

10.2.7 Dauer des Warenzeichenschutzes

Ein eingetragenes Warenzeichen ist zehn Jahre lang geschützt (Sec.  53). Dieser Schutz kann beliebig oft, jeweils um den Zeitraum von zehn Jahren, verlängert werden (Sec. 55), sofern spätestens 90 Tage vor Ablauf des Schutzes der Antrag auf Verlängerung eingereicht wird. Im Zeitraum der Entscheidungsfindung bleibt der Warenzeichenschutz bestehen. Hält der Registrator die Verlängerung für nicht tragbar, hat der Bewerber die Möglichkeit, sein Warenzeichen innerhalb von 30 Tagen gemäß den Ansprüchen des Registrators nach-zubessern (Sec. 55).

10.2.8 Lizenzvergabe bei Warenzeichen

Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, durch den der Urheber oder Inhaber eines Warenzei-chens (entsprechend auch eines Patents, Gebrauchsmusters) sein Nutzungsrecht ganz oder teilweise auf eine andere Person überträgt. Der Lizenznehmer erlangt dadurch die selben Rechte, die dem Inhaber eines Warenzeichens zustehen.

Unterschieden wird hierbei zwischen einer ausschließlichen Lizenz, bei der der Lizenz-nehmer das Recht hat, sowohl das Warenzeichen zu nutzen, als auch Dritten den Gebrauch des selben zu verbieten, und der einfachen Lizenz, die dem Lizenznehmer nur das Nut-zungsrecht einräumt. Gemäß dem thailändischen Trademark Act können Lizenzen nur auf registrierte Warenzeichen vergeben werden (Sec. 68), d. h. Inhaber und Lizenzneh-mer können zwar die Nutzung eines Warenzeichens vertraglich festhalten, die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß dem Trademark Act lassen sich jedoch erst dann anwenden, wenn das entsprechende Warenzeichen und die Lizenz in Thailand registriert worden ist.

Ein Lizenzvertrag muss folgendes enthalten:

• AlleVereinbarungen,die zwischendemEigentümerunddemLizenznehmerbezüg-lich der Kontrolle und der Qualität der dem Warenzeichen unterliegenden Waren oder Dienstleistungen getroffen werden (Sec. 68 (1)).

• AlleGüter,dieInhaltdesLizenzvertragssind(Sec. 68 (2)).

Die Lizenzregistrierung kann unmittelbar nach der Registrierung des Warenzeichens be-antragt werden (Sec. 68). Dieser Vorgang dauert etwa zwei Monate. Auf der anderen Seite verlangt die Ministry Order B.E. 2535 (1992) in Sec. 19, 20 und 51 des Trademark Acts, dass die Übertragung von Zeichen der Schriftform bedarf. Die Parteien können somit die Lizenzvergabe sowohl während als auch nach der Registrierung des Warenzeichens ver-einbaren.

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214 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

10.2.9 Rechtsschutz

10.2.9.1 Des Antragstellers im Fall einer Ablehnung seines AntragesGegen die Aufhebung der Entscheidung zur Veröffentlichung des Warenzeichens (Sec. 31) sowie gegen die Ablehnung der Registrierung des Warenzeichens (Sec.  18 i.V.m. 16, 6) kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 90 Tagen Berufung beim Warenzeichen-Komitee einlegen. Hält das „Board“ die Entscheidung des Registrators für rechtmäßig, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe der Ent-scheidung des Warenzeichen-Komitees Berufung bei Gericht (s. o. I.) einlegen (Sec. 50 Act on Establishment of Administration Courts and Procedure of Administration Courts B.E. 2541 (1998)).

10.2.9.2 Beanstandung durch DritteJede Person, die der Meinung ist,

• einbesseresRechtandemWarenzeichenzuhabenalsderAntragsteller,bzw.• dasWarenzeichenseinichtregistrierungsfähig,bzw.• derAntragerfüllenichtdieVoraussetzungendesTradeMarkAct, kann innerhalb eines

Zeitraumes von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anzeige eines Antrages auf Registrie-rung eines Warenzeichens (Sec. 35) die Registrierung beanstanden. Sodann leitet der Registrator eine Kopie der Beanstandung des Dritten an den Antragsteller weiter, ver-bunden mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb einer Frist von 90 Tagen zu äußern (Sec. 36). Kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgezogen. Anderenfalls leitet der Registrator die Erwiderung des Antragstel-lers an den Dritten weiter. Bevor der Registrator eine Entscheidung trifft, kann er, so-weit dies nötig ist, beide Seiten auffordern, weitere Beweise vorzulegen. Wird dem nicht entsprochen, so trifft er die Entscheidung nach Maßgabe der vorhandenen Beweise. Gegen die Entscheidung des Registrators kann Berufung beim Warenzeichen-Komitee innerhalb einer Frist von 90 Tagen eingelegt werden. Über die Berufung ist unverzüg-lich zu entscheiden. Auch gegen die Entscheidung des Warenzeichen-Komitees kann innerhalb von 90 Tagen Berufung beim zuständigen Gericht (s.  o. I.) eingelegt wer-den. So ist ein relativ umfangreiches Vorverfahren zu durchlaufen, bevor der Rechts-streit zu Gericht gelangt. Wird eine der Fristen versäumt, so gilt die vorangegangene Entscheidung als unanfechtbar. Es wird daher dringend empfohlen, die notwendigen Fristen einzuhalten.

Abbildung 10.1 erläutert den Rechtsschutz eines Dritten:

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21510.3 Patente

10.3 Patente

Ein Patent ist grundsätzlich die einem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger vom Staat erteilte ausschließliche, aber zeitlich befristete Befugnis, eine Erfindung zu benutzen. Pa-tente werden in Thailand entsprechend den Regelungen des Patent Act (No. 3) B.E. 2542 (1999) gewährt.

Die USA nahmen Thailand 1990 im „Omnibus Trade and Competitiveness Act (1988)“ unter die Länder auf, denen als „Priority Watch List-Countries“ bezüglich der Verletzung intellektueller Eigentumsrechte besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Daraus re-sultierte, dass Thailand gezwungen war seinen „Patent Act“ von 1979 zu überarbeiten und zu ergänzen.

Seit Erlass des neuen Patentgesetzes von 1992 bzw. 1999 ist der Patentschutz in Thai-land wesentlich erweitert worden. Während dem Patentschutz früher enge Grenzen ge-steckt waren, werden nun fast alle neuen Produkte, auch Gebrauchsmuster sowie Designs (Geschmacksmuster) geschützt. Vor allem Medikamente sowie deren Wirkstoffe, land-wirtschaftliche Maschinen und Geräte sind jetzt geschützt. Diese waren früher wegen der Befürchtung einer zu starken Dominanz des Auslandes in den für Thailand wichtigen landwirtschaftlichen und pharmazeutischen Sektoren vom Patentschutz ausgenommen. Zusätzlich wurde mit der jüngsten Gesetzesänderung auch das Gebrauchsmuster in den Schutzbereich des Patent Act aufgenommen. Die Patentierung von neuen Pflanzenarten ist jedoch auch von dem neuen Patent Act nicht erfasst, sondern wird vielmehr durch den „Plant Variety Act“ geschützt (s. u.).

Abb. 10.1 Rechtsschutz eines Dritten

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216 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

Unabhängig davon, ob es sich um eine Neuheit, eine Erfindung oder das Design ledig-lich eines Teilproduktes handelt, muss das Patent klassifiziert und geschützt werden. Für den Eintrag beim thailändischen Patentamt darf der Eintrag im Heimatland nicht länger als 6 Monate bei Designs bzw. 12 Monate bei Patenten zurückliegen – andernfalls kann das Patent nicht mehr angemeldet werden.

Nach dem Patentgesetz Thailands besteht der gewährte Patentschutz darin, jedem an-deren das Herstellen, Gebrauchen oder Verkaufen eines bestimmten Designs oder einer Erfindung zu verbieten.

10.3.1 Voraussetzungen

10.3.1.1 AllgemeinZu unterscheiden sind grundsätzlich Erfindungen, Gebrauchsmuster und Produktdesign (Geschmacksmuster). Der Unterschied zwischen einem Gebrauchsmuster und einer Er-findung besteht grundsätzlich darin, dass ein Gebrauchsmuster hinsichtlich des techni-schen Fortschritts geringeren Anforderungen unterliegt. Es genügt, wenn die Sache ei-nen wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck hat und die Neuheit lediglich darin besteht, dass eine erkennbare Verschiedenheit zu einer bisher bekannten Sache gegeben ist (z. B. Verwendung eines anderen Materials). Vom Produktdesign (Geschmacksmuster) unterscheidet sich das Gebrauchsmuster dadurch, dass es sich nicht lediglich um ein neues Design handelt.

10.3.1.2 ErfindungenEin Patent auf eine Erfindung gem. Sec. 5 des „Patent Act B.E. 2537 (1992)“ wird nur ak-zeptiert, wenn die Erfindung:

• neuistoder• einenneuerfundenenTeil/Produktionsschrittenthältund• industriellverwendbarist.

10.3.1.3 Gebrauchsmuster (Petty-Patent)Für ein Gebrauchsmuster müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Sec. 65 bis):

• esmusssichumeineneueErfindunghandelnund• siemussindustriellverwendbarsein.

10.3.1.4 Geschmacksmuster (Design Patent)Für die Neuerung eines Geschmacksmusters müssen gem. Sec. 56 folgende Voraussetzun-gen gegeben sein:

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21710.3 Patente

• esmussneuseinund• esmussindustriellverwendbarsein

10.3.2 Unzulässige Patente

Folgende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Designs sind von der Patentierung ausge-schlossen:

• BiotechnologischeErfindungenundderenKomponenten,dieinderNaturvorhandensind, u. a. Tiere, Pflanzen und Pflanzenextrakte

• WissenschaftlicheundmathematischeRegelnundTheorien• Computerprogramme• Behandlungsmethoden,BehandlungundPflegebeiKrankheitenvonMenschundTier• Erfindungen,diegegendieöffentlicheOrdnung,Moral,GesundheitoderdasWohler-

gehen der Menschen verstoßen

10.3.3 Antragsverfahren

Die folgenden Dokumente müssen gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen für die Pa-tentanmeldung eingereicht werden:

• BeiDesign(Geschmacksmuster):− Erläuterung des Designs− Ansprüche, Forderungen− Zeichnungen oder Bilder aller Ansichten sowie 3 D-Ansicht

• BeiErfindungen/Gebrauchsmuster− Details (Spezifikation) der Erfindung/Gebrauchsmuster− Ansprüche, Forderungen− Zeichnungen oder Bilder aller Ansichten sowie 3 D-Ansicht− Auszug, Probe

Es ist zu beachten, dass alle notwendigen Unterlagen ins Englische bzw. Thailändische übersetzt werden müssen.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, so müssen noch fol-gende Unterlagen beigefügt werden:

• EinbeglaubigtesZertifikatüberdenEintragderjuristischenPerson,dasbeiVorlagederBewerbungsunterlagen maximal 6 Monate alt sein darf.

• EineÜbertragungsurkunde

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218 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

Bei der Bewerbung um ein Patent in Thailand muss der Bewerber einen beim Intellectual Property Department registrierten Agenten zu der Mitarbeit an der Bewerbung ermächti-gen. Notwendige Bewerbungsunterlagen sind in diesem Zusammenhang:

VollmachtÜbertragungsurkunde, falls der Antragsteller nicht der Erfinder/Designer ist„Statement of Applicant’s Right“ (wenn der Bewerber ein Erfinder ist)

10.3.3.1 ErfindungenDie Bewerbung um die Registrierung einer Erfindung verläuft in fünf Schritten:

• Bewerbung• FormalePrüfung• VeröffentlichunginderPatentGazette• SubstantiellePrüfung• Registrierung

Die Registrierung eines Patents dauert etwa vier bis fünf Jahre, sofern das Verfahren ohne besondere Vorkommnisse verläuft.

Zuerst begutachtet der Prüfer die Bewerbung hinsichtlich möglicher Mängel in der Form. Ist die Bewerbung formal korrekt, fordert er von dem Bewerber die Gebühr für die Veröffentlichung des Patents an. Diese Veröffentlichung findet in der Regel ein bis zwei Jahre nach dem Eingang der Bewerbung statt. Trotzdem müssen die Kosten für die Veröf-fentlichung innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Zahlungsanforderung beglichen wer-den. Vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an können Dritte innerhalb von 90 Tagen gegen die Genehmigung des Patents Einspruch einlegen. Sofern dies nicht geschieht, kann mit der substantiellen Prüfung begonnen werden, die jedoch separat beantragt werden muss.

Der Bewerber hat nach Veröffentlichung des Patents bis zu fünf Jahre Zeit, um sein Patent vom Prüfer substantiell prüfen zu lassen (Sec. 29). Diese Prüfung erfordert eine intensive Begutachtung des Patents, die sowohl im Inland als auch im Ausland stattfindet. Eine reibungslose Untersuchung ist etwa nach zwei bis drei Jahren abgeschlossen. Der Be-werber hat jedoch die Möglichkeit, die Prozedur zu verkürzen, indem er die Ergebnisse ausländischer Untersuchungen zusammenträgt und dem Department vorlegt.

Sind bei den Untersuchungen keine Fehler festgestellt worden, stellt der Registrator das Patent-Zertifikat aus. Dies dauert etwa 1 ½ bis 3 Jahre, ausgehend vom Beginn der substan-tiellen Untersuchung und Unterbreitung der ausländischen Prüfungsergebnisse. Für den Fall, dass Schwierigkeiten auftreten, dauert das Verfahren entsprechend länger.

10.3.3.2 GebrauchsmusterDie Registrierung eines Gebrauchsmusters entspricht im Wesentlichen der Registrierung einer Erfindung als Patent. Es fallen jedoch geringere Gebühren an und der Genehmi-gungsprozess ist kürzer.

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21910.3 Patente

10.3.3.3 GeschmacksmusterDie Registrierung eines Geschmacksmusters unterscheidet sich von der Anmeldung einer Erfindung als Patent nur unwesentlich. Da der Umfang der Bewerbungsunterlagen jedoch geringer ist, als das für eine Erfindung notwendige Material und auch der Zeitplan weniger Stunden umfasst, dauert der Genehmigungsprozess üblicherweise 1 ½ bis 2 ½ Jahre.

Dies ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass der Bewerber die substantielle Unter-suchung nicht erst erneut beantragen muss, sondern der Prüfer mit der Untersuchung sofort beginnen kann, wenn sich aufgrund der Publikation keine Komplikationen ergeben haben. Das Geschmacksmuster wird ferner nur national geprüft. Im Ergebnis führt dies zu einer wesentlich einfacheren Registration.

10.3.4 Prioritätsanspruch

Auch für Erfindungen und Produktdesigns gibt es die Möglichkeit des Prioritätsanspruchs. Das Verfahren ist mit dem für Warenzeichen nahezu identisch (siehe II, 4). Lediglich die Fristen, zu denen die Erfindungen bzw. Produkte im Ausland aktenkundig werden müs-sen, differieren. So muss eine Erfindung binnen 12 Monaten nach ihrem ersten Eintrag im Heimatland, ein Produktdesign jedoch schon nach sechs Monaten, in Thailand aktenkun-dig werden.

10.3.5 Klassifizierung

Auch Patente müssen klassifiziert werden. Dabei verwendet Thailand die international gültige IPC Klassifizierung (International Patent Classification). Bei diesem System ver-läuft die Einteilung der Klassen in einer Art Baumdiagramm, welches das Patent nach seinen spezifischen Eigenschaften immer weiter und detaillierter aufgliedert. Für jeden Gliederungsschritt erhält das Patent eine spezielle Nummer, so dass sich hinterher aus der Nummer eines Patents die einzelnen Gliederungsebenen herauslesen lassen.

10.3.6 Gebühren

Welche Gebühren im Zusammenhang mit der Registrierung eines Patents erhoben wer-den, ist dem Gebührenverzeichnis (List oft the Maximum Fees) zum Patent Act B.E. 2542 (1999) zu entnehmen.

10.3.7 Dauer des Patentschutzes

Seit in Kraft treten des neuen Patentgesetzes ist eine Erfindung vom Tag der Bewerbung an bis zu 20 Jahre lang geschützt. Dieser Schutz beginnt mit einem Grundschutz von fünf

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220 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

Jahren, der dann 15 weitere Jahre jeweils jährlich verlängert werden kann. Für den Patent-schutz ist jährlich innerhalb von 60 Tagen (beginnend jeweils nach Ablauf einer Jahres-frist) eine Gebühr zu zahlen.

Gebrauchsmuster werden grundsätzlich für eine Dauer von sechs Jahren geschützt. Es kann jedoch insgesamt zweimal eine Verlängerung für eine Dauer von jeweils zwei Jahren beantragt werden. Der Antrag ist spätestens 90  Tage vor Ablauf der Frist einzureichen (Sec. 65 Septem).

Der Schutz eines Geschmacksmusters beträgt lediglich zehn Jahre. Auch hier wird ein Grundschutz von fünf Jahren gewährt, der jährlich verlängert werden muss (Sec. 62).

10.3.8 Lizenzvergabe bei Patenten

Der Eigentümer eines Patents kann sich um einen Eintrag im Patentregister bewerben mit dem Effekt, dass so Lizenzen an Interessenten vergeben werden können (Sec. 45 I). Nachdem der Eintrag erfolgt ist, kann der Director-General an jeden Bewerber eine Li-zenz vergeben, deren Umfang und Einschränkungen von Patentinhaber und Bewerber festgelegt werden müssen. Wenn die Parteien sich innerhalb der vorgegebenen Frist nicht einigen können, werden die Bedingungen vom Director-General festgelegt (Sec.  45 II). Die Voraussetzungen für die Bewerbung um eine Lizenz richten sich nach den Regelungen und Verfahren der „Ministerial Regulations“ (Sec. 45 IV). Nach dem neuen Gesetz ist die Regierung ermächtigt, bei Missbrauch von Patentrechten, im Falle von nationalen Notsi-tuationen sowie bei Versorgungsengpässen in den in Frage kommenden Branchen bereits erteilte Patente zurückzuziehen oder zeitweise auszusetzen. In bestimmten Fällen erhält der Patentinhaber Kompensationszahlungen.

10.4 Übersicht über weitere gesetzliche Grundlagen

10.4.1 Plant Varieties Protection Act B.E. 2542 (1999)

Der Erlass des Plant Varieties Protection Act diente dem Zweck, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus dem Beitritt Thailands zur WTO ergaben. Das Gesetz soll Anreize für private Investitionen im Bereich der Züchtung verschiedener Pflanzenarten schaffen.

Grundsätzlich ist zwischen den folgenden Kategorien zu unterscheiden:

• „New plant variety“ sind Pflanzenarten, die sich durch ein oder mehrere entscheidende Merkmale von anderen Pflanzenarten unterscheiden und deren Existenz im Zeitpunkt der Beantragung der Registrierung nicht allgemein bekannt ist.

• „Local domestic plant variety“ umfasst Pflanzenarten, die nur in bestimmten Gegen-den innerhalb Thailands vorkommen und noch nicht als neue Pflanzenarten registriert wurden.

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22110.4 Übersicht über weitere gesetzliche Grundlagen

• „General domestic plant variety“ umfasst Pflanzenarten die aus Thailandstammen oder dort vorkommen und allgemein genutzt werden. Zusätzlich darf die Pflanzenart nicht bereits von einer der genannten Kategorien umfasst sein.

• „Wild plant variety“ umfasst die Pflanzenarten, die derzeit lediglich in der Natur vor-kommen und bislang nicht kultiviert wurden.

Pflanzenarten, die unter die Kategorie „New plant variety“ und „Local domestic plant va-riety“ fallen, sind durch den Plant Varieties Protection Act erst nach Beantragung einer Registrierung geschützt. Die Registrierung wird von dem Plant Varieties Protection Of-fice (Department of Agriculture) vorgenommen. Nach Registrierung ist der Antragsteller berechtigt, sich als Eigentümer dieser Pflanzenarten zu gerieren, die Pflanzen exklusiv zu produzieren, zu lagern und zu verkaufen. Einen Sonderstatus erhalten Bauern. Diese sind grundsätzlich berechtigt, registrierte Pflanzen auf ihren Farmen zu kultivieren, soweit dies nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und nicht die Rechte des Eigentümers verletzt werden.

Pflanzenarten, die unter die Kategorien „General domestic plant variety“ und „Wild plant variety“ fallen, sind durch den Plant Varieties Protection Act auch ohne Registrie-rung geschützt. Hinsichtlich der Züchtung bzw. wissenschaftlichen Untersuchung von Pflanzenarten dieser Kategorien zu wirtschaftlichen Zwecken ist grundsätzlich eine Ge-nehmigung erforderlich. Zusätzlich ist eine Vereinbarung abzuschließen, wonach ein be-stimmter Anteil des Gewinnes an den „Plant Varieties Protection Fund“ abgeführt werden muss.

10.4.2 Trade Secrets Act B.E. 2545 (2002)

Zur Förderung des freien Handels und zur Vermeidung unfairen Wettbewerbs ist es u. a. notwendig, die Aufdeckung von Betriebsgeheimnissen zu verhindern. Diesem Zweck diente der Erlass des Trade Secret Act.

• DerSchutzdurchdenTradeSecretsActumfasstgrundsätzlichfolgendeInformationen:• Handelsinformationen,dienichtallgemeinbekanntsindbzw.nichtohneweiteresei-

nem Kreis von Personen zugänglich sind, die normalerweise über diese Informationen verfügen.

• GeradeausdemUmstand,dassessichbeidenInformationenumGeheimnissehandelt,muss sich deren wirtschaftlicher Wert ergeben.

• EsmüssenMaßnahmenzurGeheimhaltungderInformationenergriffenwordensein.

Der durch den Trade Secrets Act geschützte Personenkreis besteht aus den berechtigten Inhaber eines Betriebsgeheimnisses. Berechtigter ist dabei, wer Informationen, bei denen es sich um Betriebsgeheimnisse handelt, entdeckt, erforscht, zusammenträgt oder sie kre-iert, ohne dabei das Recht Dritter an einem Betriebsgeheimnis zu verletzen. Sind diese

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222 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

Voraussetzungen erfüllt, so sind die Informationen auch ohne Registrierung durch den Trade Secrets Act solange geschützt, bis sie allgemein bekannt bzw. dem o.g. Kreis von Personen ohne weiteres zugänglich sind. Einen Verstoß begeht derjenige, der ohne die Zustimmung des Berechtigten derartige Informationen bekannt gibt, sich beschafft oder gebraucht. Erforderlich ist jedoch, dass die Person wusste bzw. hätte wissen können, dass es sich um unlautere Methoden handelt (subjektive Seite). Wurden die Informationen der Person anvertraut, bzw. hat sich die Person die Informationen u. a. durch Bestechung, Dro-hung, Unterschlagung, Spionage oder auf elektronischem Wege beschafft, so gilt insofern die Vermutung, dass die Person mit der notwendigen subjektiven Kenntnis gehandelt hat. Eine Verletzung von Betriebsgeheimnissen liegt u. a. nicht vor, wenn die Bekanntgabe oder der Gebrauch der Informationen durch eine Person erfolgt, die die Informationen u. a. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Berechtigten erhalten hat bzw. Informationen hin-sichtlich der Erfindung, Herstellung, Entwicklung eines Produktes durch dessen Untersu-chung und Analyse gewonnen werden.

Liegt eine Verletzung von Betriebsgeheimnissen vor, so kann der Berechtigte:

• einenAntragaufeinstweiligeVerfügungmitdemZieleinzureichen,deranderenPer-son die Verletzung des Betriebsgeheimnisses zu verbieten,

• Unterlassungsklagezuerheben,• Schadensersatzansprüchegeltendzumachen.

Die vorstehenden Möglichkeiten stehen kumulativ nebeneinander. Zu beachten ist jedoch, dass sie innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis von der Verletzung durch den Berechtigten, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zehn Jahren ab Verletzung ein-zuleiten sind.

10.4.3 The Protection of Layout Designs of Integrated Circuit Act B.E.2543 (2000)

Dieses Gesetz dient dem Schutz des Layout Design von integrierten Schaltkreisen. Es um-fasst grundsätzlich jegliche Struktur, Aufbau oder Abbildung, die zur Darstellung eines integrierten Schaltkreises angefertigt wurde. Voraussetzung ist, dass

• das Layout-DesigndurchdenDesigner selbst erschaffenwurde und imBereich derintegrierten Schaltkreise nicht allgemein bekannt ist, bzw.

• einLayout-DesigndurchKombinationverschiedenerElementeund/oderZusammen-schaltung von gängigen integrierten Schaltkreisen ein Ergebnis hervorbringt, dass im Bereich der integrierten Schaltkreise nicht alltäglich ist.

Grundsätzlich ist eine Registrierung notwendig. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird dem Antragsteller mit der Registrierung ein Layout-Certificate ausgehändigt. Die Dauer

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22310.4 Übersicht über weitere gesetzliche Grundlagen

des Schutzes beläuft sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend ab dem Zeit-punkt der Antragstellung bzw. ab dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Nutzung innerhalb oder außerhalb Thailands. Der Schutz läuft jedoch spätestens 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Layout-Designs aus.

10.4.4 Geographical Indication Act

Der Geographical Indication Protection Act trat Ende 2003 in Kraft. Unter Geographical Indication sind grundsätzlich Namen, Symbole oder andere Darstellungen eines geografi-schen Gebiets zur Kennzeichnung eines Produkts sowie dessen Qualität, Ruf oder beson-dere Eigenschaften (z. B. Champagner) zu verstehen. Solche Bezeichnungen fallen unter den Schutz des Geographical Indication Protection Act. „Geographical Indications“ an-derer Länder, die nach deren Recht nicht geschützt sind bzw. nicht mehr genutzt werden, sind hingegen nicht registrierungsfähig. Die Kosten für die Bewerbung auf Registrierung einer geografischen Kennzeichnung betragen 1.000 THB. Als Ergänzung wurden im April 2004 zusätzlich Ministerial Regulations erlassen, die u. a. die Regeln und das Verfahren für die Bewerbung zur Registrierung spezifiziert oder spezielle Güter ausweisen. Zum Beispiel werden unter der Bezeichnung „specific goods“ gemäß Klausel 1 Reis, Seide, Wein und Spirituosen genannt. Diese Güter können trotz der Ähnlichkeit zu bereits nach dem Geo-graphical Indication Protection Act registrierten Gütern oder Gütern die sich zur Regist-rierung angemeldet haben, mit ähnlicher geografischer Kennzeichnung registriert werden, wenn die geografische Herkunft und das Herstellungsland am Ende einer geografischen Kennzeichnung solcher Güter explizit genannt wird.

10.4.5 Thai Traditional Medicine Protection and Promotion Act

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Förderung traditioneller Medizin und natürlicher Heilmittel in Thailand. Umfasst werden das Wissen darüber und die praktische Anwen-dung. Es regelt u. a. traditionelles medizinisches Wissen und Fähigkeiten hinsichtlich der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung, Rehabilitation und Geburtshilfe. Grundsätzlich ist eine Registrierung erforderlich. Antragsteller können u. a. natürliche Personen sein, die ein bestimmtes Verfahren entdeckt, entwickelt oder verbessert haben. Der Schutz wirkt bis zu 50 Jahre nach Tod des Antragstellers.

10.4.6 Act on Collection of Copyrights Fee and Performer’s Rights Fee

Auch der Act on Organs Administering Collection of Copyrights Fee and Performer’s Rights Fee (so der vollständige Titel) liegt bislang nur als Entwurf vor. Im Wesentlichen umfasst es Maßnahmen zur Lösung von Streitigkeiten im Bereich der Eintreibung von Co-

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224 10 Patente und Warenzeichen in Thailand

pyright Gebühren, vor allem zwischen den Anbietern von Karaoke Musik und den Musik-produzenten. U.a. sollen Agenturen zum Eintreiben von Copyright-Gebühren eingerichtet werden (sog. Copyright Collection Agencies). Das Gesetz soll die Voraussetzungen, sowie Pflichten und Rechte einer solchen Agentur regeln.

10.4.7 Personal Data Protection Bill (PDPB)

Seit August 2001 wird von der thailändischen Regierung ein Gesetz zum Schutz persönli-cher Daten – das sog. PDPA – vorbereitet. Dieses ist jedoch bis jetzt nicht in Kraft getreten.

Der Entwurf des PDPA beruht im Großen und Ganzen auf den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union, Australiens und Neuseelands. Er soll den Missbrauch von per-sönlichen Daten vorbeugen. Es enthält folgende Regelungsinhalte:

• dieRechtedeseinzelnenbezüglichseinerpersönlichenDaten• diePflichtenundVerantwortlichkeitendesDaten-Kontrolleurs,Daten-Inhabersund

Daten-Sammlers• dieErrichtungeinerDatenschutzbehörde

Nach dem PDPA sind persönliche Daten solche Fakten und Daten, die sich auf eine leben-de oder verstorbene Person beziehen, durch welche die jeweilige Person entweder direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Die Daten können in der Form vorkommen, als dass sie manuell oder elektronisch bearbeitet werden können. Sie können als schriftliches Dokument, Fotografie oder sonstige Darstellung einer Person vorkommen.

Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist bis jetzt nicht abzusehen, als es stark in der Kritik steht und noch einige Änderungen vorgenommen werden müssen. Dennoch ist eine Harmonisierung dieses Rechtsgebiet unumgänglich, da multinationale Konzerne wohl nur ungern Daten in ein Land transferieren, dass nicht den selben Datenschutz bietet wie ihr Herkunftsland.

10.4.8 Copyright Act B.E. 2537 (1994)

Das Copyright Act B.E. 2537 ist seit dem 21. März 1995 in Kraft. In Sec. 4 des Copyright Act gibt das Gesetz Definitionen vor. Es werden Begriffe wie Urheber, Literarische Werke, Computer Programme und Künstlerische Werke definiert. Das Gesetz regelt weiterhin den Schutzbereich, die Voraussetzungen für einen Rechtserwerb des Urheberrechts, den Um-fang und Dauer des Schutzes. In dem letzten Abschnitt enthält das Gesetz Strafvorschrif-ten im Falle der Verletzung von Urheberrechten. Geschützt werden:

• literarischeWerke,• künstlerischeWerkeund• wissenschaftlicheWerke.

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22510.4 Übersicht über weitere gesetzliche Grundlagen

Hingegen nicht geschützt werden:

• täglicheNachrichten,Neuigkeiten,• Gesetze,• amtlicheVorschriftenundErklärungen,• offizielleEntscheidungenundBerichtesowie• ÜbersetzungenundSammlungenderuntera)bisd)beschriebenenSchriften.

Das Copyright schützt nicht die Idee oder Konzeption, ein technisches Verfahren, die Me-thodik einer Gebrauchsfunktion, eine Entdeckung oder mathematische oder wissenschaft-liche Theorien, sondern lediglich die geistige Ausdrucksform des Urhebers. Urheberrecht-lich geschützte Werke dürfen ohne Zustimmung des Urhebers bzw. des Berechtigten nicht vervielfältigt, veröffentlicht, vermietet oder ausgestellt werden. Im Gegensatz zum deut-schen Urheberrecht erlischt das thailändische Copyright gemäß Sec. 19 Copyright Act B.E. 2537 bereits 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers (in Deutschland erst nach 70 Jahren, § 64 Urhebergesetz).

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227

Schiedsverfahren und Mediation

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_11, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

11

11.1 Allgemeines

Alternative Verfahren zur Lösung von Konflikten (kurz: ADR, englisch Alternativ Dispu-te Resolution) erfreuen sich wachsender Beliebtheit in allen Bereichen des gesellschaft-lichen Lebens. Längst ist ihre Anwendung nicht mehr auf den privaten Bereich (wie z. B. Familien- und Nachbarschaftskonflikten) beschränkt, sondern auch in Politik und Wirt-schaft hat man die vielschichtigen Vorzüge erkannt und sich dafür geöffnet. Dabei werden unter dem Stichwort ADR sehr verschiedene Herangehensweisen zusammengefasst, die sich z. T. erheblich unterscheiden, denen aber gemeinsam ist, dass sie bei Streitigkeiten eine Alternative zum Gang vor die staatlichen Gerichte und die hoheitliche Entscheidung durch Urteil bieten.

Zu den wichtigsten Methoden gehören das Schiedsverfahren und die Mediation die da-her in diesem Kapitel eingehender erörtert werden. Während das Schiedsrecht in Deutsch-land vor allem durch die Selbstorganisation der hanseatischen Kaufmannschaft auch in der Wirtschaft eine lange Tradition hat, war Mediation in Deutschland lange unbekannt; ganz anders im angloamerikanischen Rechtsraum, wo es seit langem im Rechtssystem verankert ist. Auch im grenzüberschreitenden, internationalen Wirtschaftsverkehr hat das Schiedsverfahren seit langem seinen festen Platz und die Akzeptanz steigt stetig, was unter anderem mit der weltweiten Vollstreckbarkeit schiedsgerichtlicher Entscheidungen im zusammen hängt. Auch die Mediation hat sich in den letzten Jahren in diesem Bereich etabliert und ist weiter auf dem Vormarsch, denn die Vorteile sind zahlreich und die hohe Erfolgsquote der Verfahren und die Nachhaltigkeit der gefundenen Lösungen sprechen für sich.

Page 242: Investment in Thailand ||

228 11 Schiedsverfahren und Mediation

11.2 Überblick: Alternative Dispute Resolution (ADR)

Die wichtigsten alternativen Methoden zur Streitbeilegung sind Schiedsverfahren (eng-lisch „Arbitration“), Mediation, Schlichtung und Adjudikation, die hier zunächst kurz im Überblick voneinander abgegrenzt werden sollen.

11.2.1 Allgemeines

Gemeinsam ist allen Methoden, wie gesagt, dass sie eine Alternative zum klassischen Rechtsstreit vor einem staatlichen Gericht bieten. Gerichtsverfahren sind gekennzeichnet durch ein hohes Maß an Vereinheitlichung und Standardisierung im prozessualen Ablauf, um so für eine große Bandbreite von Sachverhalten und Rechtsmaterien anwendbar zu sein. Am Ende ergeht ein hoheitliches Urteil, bei dem es in der Regel Gewinner und Ver-lierer gibt. Demgegenüber sind die außergerichtlichen Konfliktlösungsmethoden durch mehr Flexibilität gekennzeichnet. Sie zielen darauf ab, ein für den konkreten Fall möglichst maßgeschneidertes Verfahren zur Verfügung zu stellen, das den Besonderheiten des Fal-les und Interessen der Parteien optimal gerecht wird. Charakteristisch ist auch, dass den Parteien mehr Eigenverantwortung übertragen wird, sei es bei der Lösungssuche oder der Ausgestaltung des Verfahrens, was zu sachgerechteren Ergebnissen führt.

Darüber hinaus unterscheiden sich die Verfahren aber z. T. erheblich in Bezug auf Ziele, Verfahrensabläufe, Ergebnisse, Bindungswirkung,u. a. Bedingungen.

Während Mediation und Schlichtung den Konsensgedanken und die vermittelnde Tä-tigkeit eines Mediators bzw. Schlichters zwischen den zerstrittenen Parteien in den Vor-dergrund stellen, ist dem Schiedsverfahren und der Adjudikation der bindende Charakter der Entscheidung eines neutralen Dritten gemeinsam, wobei eine Schiedsgerichtsentschei-dungen in der Regel endgültige Bindungswirkung entfalten während die Adjudikation auf eine vorläufig bindende (Experten-)Entscheidung abzielt, die später noch gerichtlich über-prüft werden kann.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Mischformen sowie weitere Verfahren und Metho-den der Konfliktlösung, die jeweils den spezifischen Bedürfnissen des Falles gerecht wer-den sollen, (wie z. B. Early Neutral Evaluation (ENE) oder Experten-Urteil).

An dieser Stelle soll zunächst nur einen grober Überblick über die gängigen ADR-Me-thoden gegeben werden.

11.2.2 Mediation

Die Begriffe Mediation und Schlichtung werden gelegentlich vermischt, synonym verwen-det oder unter Mediation zusammengefasst. Sie sind jedoch zwei grundsätzlich verschie-denen Verfahren mit signifikanten Unterschieden, die daher hier kurz skizziert werden sollen.

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22911.2 Überblick: Alternative Dispute Resolution (ADR)

Bei der Mediation wird eine neutrale, dritte Person als Mediator eingeschaltet, welche die Parteien im Rahmen eines strukturierten Verfahrens dabei unterstützt, eigenständig und einvernehmlich eine Lösung für ihren Konflikt zu finden. Der Mediator trifft dabei weder eine Entscheidung noch macht er Lösungsvorschläge.

Mediationsverfahren zeichnen sich durch eine hohe Erfolgsquote und große Nachhal-tigkeit der erzielten Einigungen aus

11.2.3 Schlichtung

Bei der Schlichtung (englisch „Conciliation“) versucht eine neutrale, dritte Person zwi-schen den Parteien durch Vermittlung zu schlichten und ggf. auch inhaltliche durch Kompromissvorschläge auf eine sachgerechte Einigung zwischen den Konfliktparteien hinzuwirken. Als Schlichtungspersonen werden zumeist mit der Materie vertraute Exper-ten eingesetzt, die z.  T. auch über Entscheidungsgewalt verfügen. (In Deutschland sind die meisten Schlichtungsstellen bei den Innungen oder berufsständischen Kammern der jeweiligen Branche angesiedelt, deren Schlichtungsordnungen häufig die Verbindlichkeit der Entscheidung für das jeweils betroffene Mitglied festschreiben.)

11.2.4 Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren (englisch „Arbitration“) ist ein gerichtliches Verfahren vor einem privaten Gericht, welches aufgrund von Parteivereinbarung tätig wird. Das Schiedsge-richtsurteil, der sog. Schiedsspruch, tritt an die Stelle eines Urteils eines staatlichen Ge-richts. Er ist für die Parteien bindend und vollstreckbar. Schiedsvereinbarungen schließen den Rechtsweg vor die staatlichen Gerichte in der Regel aus.

11.2.5 Adjudikation

Adjudikation ist ein außergerichtliches Streitbeilegungsinstrument aus dem angelsächsi-schen Rechtskreis, das vor allem für Baukonflikte Anwendung findet und der schnellen Streitbeilegung in komplizierten Sachverhalten dient. Voraussetzung ist in Deutschland eine entsprechende Vereinbarung der Parteien. Der Adjudikator trifft innerhalb kurzer Fristen eine (Experten-) Entscheidung, die aber innerhalb eines Gerichtsverfahrens über-prüfbar ist. Sie wird daher als vorläufig bindend bezeichnet.

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230 11 Schiedsverfahren und Mediation

11.3 Mediation

11.3.1 Allgemeines

Mediation bedeutet Vermittlung (von mediare = in der Mitte sein, to mediate = verhandeln, aushandeln), was bereits auf die Funktion des Mediators hinweist.

Mediation ist uneingeschränkt in allen Lebensbereichen anwendbar und dabei nicht auf rechtserhebliche Konflikte beschränkt.

Beispiele sind

• im Bereich der Wirtschaft: Konflikte im Unternehmen, mit Vertragspartnern oderWettbewerbern, Unternehmensnachfolge

• imBereichFamilie:Ehe-undKindschaftssachen,Erbstreitigkeiten• imöffentlichenBereich:PlanungöffentlicheroderprivaterGroßprojekteunterBeteili-

gung vieler verschiedener Interessensgruppen

11.3.2 Das Mediationsverfahren

Wie bereits dargestellt, moderiert und strukturiert der Mediator, als neutraler Dritter das Mediationsverfahren. Er nimmt jedoch inhaltlich keinen Einfluss auf das Ergebnis, ins-besondere hat er keine Entscheidungsgewalt. Er berät die Parteien auch nicht und macht keine Vorschläge.

Seine Aufgabe besteht darin, die in der Regel festgefahrene Kommunikation zwischen den Medianten wieder in Gang zu bringen, die tieferen Ursachen des Konfliktes und die tatsächlichen Interessen der Parteien aufzudecken und den Weg von der Konfrontation zur Kooperation zu bahnen und so Lösungen zu ermöglichen, die beide Seiten optimal berücksichtigt. Dies geschieht durch spezifische Fragetechniken und nach einem festen, in verschiedene Abschnitte gegliederten Verfahrensablauf.

Damit wird deutlich, dass ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen einem Me-diationsverfahren und den auch sonst bei Auseinandersetzungen üblichen Herangehen, zunächst auf dem Verhandlungswege, ggf. mit anwaltlicher Vertretung, eine Einigung zu erzielen.

Der Ausgang des Mediationsverfahrens liegt ganz in der Hand der Parteien („Medi-anten“), die am Ende eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung für ihren Kon-flikt finden. Damit delegieren sie die Entscheidungsgewalt nicht (wie beim Gerichts- oder Schiedsverfahren), sondern behalten die Kompetenz und Verantwortung.

Mediation geht davon aus, dass die Konfliktparteien die besten Experten für die Lösung ihrer Probleme sind, dass ihnen der Konflikt jedoch den Zugang zu ihren Stärken und Kompetenzen für eine Konfliktklärung blockiert.

Die neutrale, unvoreingenommene Haltung und die Außenperspektive des Mediators auf den Konflikt ermöglichen es, durch Fragen den Fokus auf andere Aspekt zu richten,

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23111.3 Mediation

den Blickwinkel zu erweitern und den Medianten zu neue Einsichten und Erkenntnisse zu verhelfen, welche sie zu einer Neubewertung der Situation und anderen Lösungsmöglich-keiten führt.

Der Mediator ist neutral und unparteiisch oder, wie es fachsprachlich heißt, „allpar-teilich“, womit zum Ausdruck kommt, dass er sich in die Sichtweisen beider Parteien glei-chermaßen hinein versetzt und der Mediator für beide, bzw. bei Mehrparteien-Verfahren aller Parteien ist.

Nicht für alle Konflikte ist eine Mediation das geeignete Verfahren. Eine Voraussetzung ist, dass die Parteien freiwillig daran teilnehmen, d. h. bereit sind, sich auf den Prozess einzulassen und hinsichtlich des Ergebnisses grundsätzlich erstmal offen sind.

Da die Grundlage für eine gemeinsame Entscheidung eine gemeinsame Informations-basis ist, verpflichten sich die Parteien, alle relevanten Informationen offen zu legen.

Damit korrespondiert, dass Mediationsverfahren vertraulich geführte werden. Median-ten und Mediator sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, (es sei denn die Medianten ent-binden ausdrücklich davon.) Dies kann von erheblichem Vorteil sein, wenn wie in großen Wirtschaftsverfahren nichts an die Presse und Öffentlichkeit gelangen soll.

Die Lösung des Konfliktes wird in einem Mediationsverfahren von beiden Partnern ge-meinsam entwickelte, was eine dauerhafte und tragfähige Einigung ermöglicht und wahr-scheinlich macht. Und der Erfolg gibt der Mediation Recht: schätzungsweise 80 % aller Mediation sind nachhaltig erfolgreich.

Die Ergebnisse einer erfolgreichen Mediation werden in einer schriftlichen Abschluss-vereinbarung fixiert und können in Deutschland bei Bedarf – z. B. in Form eines Anwalts-vergleiches oder als notarielle Urkunde – ebenso wie ein Urteil vollstreckt werden.

11.3.2.1 Prinzipien des MediationsverfahrenDie oben dargestellten Grundsätze geben die der Mediation eigenen Prinzipien wieder, die für jedes Mediationsverfahren gelten. Zusammengefasst sind das:

• Freiwilligkeit• EigenverantwortlichkeitderParteien• ErgebnisoffenheitderParteien• vollständigeInformiertheit• VertraulichkeitundVerschwiegenheitspflichtallerBeteiligten• Allparteilichkeit,NeutralitätdesMediators

11.3.2.2 Ablauf eines Mediationsverfahren (Struktur)Mediationsverfahren haben eine feste Struktur, die sich durch verschiedene Phasen be-schreiben lässt. Typischerweise sind das:

• Auftragsklärung: Erläuterung des Verfahrens; Anliegen der Parteien; ggf. Abschluss eines Mediationsver-

trages zwischen Mediator und Medianten. (Dienstvertrag gem.§ 611 BGB)

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232 11 Schiedsverfahren und Mediation

• Themen-undInformationssammlung:Wasgenausoll inderMediationgeklärtwer-den?

• Interessenklärung:WasistwichtigamThema?Worumgehteswirklich?• KreativeLösungssuche:Ideensammlung:Waswäredenkbar?• BewertungundAuswahlderOptionen;Realitätscheck• Abschlussvereinbarung(derMedianten):konkretesLösungspaket,ggf.rechtlichePrü-

fung

11.3.3 Vorteile

Vorteile der Mediation gegenüber einem Gerichtsverfahren sind u. a.

11.3.3.1 ZeitersparnisWährend man in Gerichtsverfahren in Deutschland der Regel 1–2 Jahre (Verfahren in 1. Instanz: ca. 9.-12 Monate; Urteile in 2. Instanz: 18–24 Monate) auf die (im Ergebnis un-sichere) Entscheidung wartet, lassen sich Konflikte in der Mediation sehr viel schneller, manchmal schon an einem Tag, an einem Wochenende oder innerhalb von wenigen Wo-chen lösen. Auch haben es die Parteien selber in der Hand, den Zeitablauf zu planen und das Tempo zu bestimmen.

11.3.3.2 KostenersparnisEs entstehen keine Gerichtkosten und auch Gebühren für Sachverständige und Zeugen entfallen. Die Anwaltskosten sind geringer, sofern überhaupt eine anwaltliche Vertretung erfolgt, was nicht zwingend ist, so dass ggf. lediglich das Honorar für den Mediator anfällt.

Sofern in Internationalen Mediationsverfahren eine Institution mit der Administration beauftragt wird (was z. B. von vielen Schiedsgerichtsinstitutionen angeboten wird), kön-nen auch dafür noch Gebühren hinzukommen.

11.3.3.3 VertraulichkeitDer Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung aller Beteiligten zur Verschwie-genheit kann von großem Interesse sein, zum einen wenn es um sehr persönliche Anliegen geht, wie es z. B. bei Streitigkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge der Fall sein kann, oder wenn wirtschaftliche Interessen betroffen sind, weil z. B. Konkurrenten nicht von Schwierigkeiten erfahren sollen.

11.3.3.4 Hohe ErfolgsaussichtenVor allem die Ergebnisse von Mediationsverfahren sprechen für sich: Zum einen durch die Quote der gelösten Fälle; ca. 80 % aller Verfahren werden mit einer Einigung und damit für beide Parteien (!) zufriedenstellend beendet.

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23311.3 Mediation

11.3.3.5 Nachhaltigkeit bezüglich der ErgebnisseZum anderen durch die Qualität der Ergebnisse; da die Konfliktlösungen eigenverant-wortlich und bei optimaler Berücksichtigung aller Interessen erfolgen, sind sie von hoher Nachhaltigkeit geprägt.

Die Bereitschaft und Motivation der Parteien ist hoch, die getroffenen Vereinbarungen auch umzusetzen, da es sich um Win-Win-Lösungen handelt, die im Interesse aller Par-teien liegt.

11.3.3.6 Nachhaltigkeit bezüglich der BeziehungenDarüber hinaus werden geschäftliche und persönliche Beziehungen geschont, was im Hin-blick auf langfristige Zusammenarbeit wichtig ist. Da es keine Gewinner und Verlierer gibt, alle Beteiligten ihr „Gesicht bewahren“ und Kooperation wieder möglich ist, sind dies wichtige Investitionen in die Zukunft.

11.3.3.7 Umfassende RegelungenHinzu kommt, dass im Mediationsverfahren auch Gesichtspunkte Beachtung finden, die bei einem Gerichtsurteil nicht berücksichtig werden können, wie emotionale und persön-liche Aspekte, und auch Sachverhalte und Interessen, die nicht ausdrücklich eingeklagt würden, aber mit dem Klagegegenstand zusammen hängen und im Mediationsverfahren daher die „Verhandlungsmasse“ erweitern.

11.3.4 Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Umfang der gesetzlichen Verankerung der Mediation ist abhängig vom Rechtskreis und insbesondere im angloamerikanischen Rechtsraum sehr viel verbreiteter. Die Struktur und die Prinzipien der Mediation hingegen sind allgemein anerkannt.

In Deutschland ist im Januar 2011 (anlässlich der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Mediation) der Entwurf eines Gesetzes auf den Weg durchs Parlament gebracht worden, das neben der Regelung einiger rechtlicher Aspekte ausdrücklich zum Ziel hat, die Ver-breitung und Bekanntmachung der Mediation zu fördern. (Einzelheiten s. u. im Länder-kapitel).

Auch viele Schiedsgerichtsinstitutionen befassen sich inzwischen mit Mediation und fördern diese durch die Bereitstellung von Infrastruktur, Verfahrensregeln, Mediatoren-Listen u. a.

Die Aspekte, die einer gesetzlichen Regelung zugänglich sind, sind vielfältig und rei-chen vom Berufsrecht für Mediatoren, über die Ausgestaltung des Verfahrens, das Verhält-nis zum ordentlichen Rechtsweg bis zur Frage der Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarungen, um nur einige zu nennen. Eine andere Frage ist, inwieweit diese erforderlich oder sinnvoll sind.

Insgesamt ist in diesem Bereich noch vieles in Bewegung und die Praxis wird zeigen, wo es angezeigt ist, rechtliche Lücken zu schließen, und wo der freie Markt über ausreichende

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234 11 Schiedsverfahren und Mediation

Regelungsinstrumentarien verfügt, die dem eigenverantwortlichen Charakter der Media-tion u. U. angemessener Rechnung tragen.

11.3.5 Vollstreckbarkeit

Die Abschlussvereinbarung einer Mediation, welche die gefundene Lösung fixiert, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Parteien. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der einschlägigen Rechtsordnung des Staates, indem vollstreckt werden soll.

In Deutschland besteht die Möglichkeit, einen Vertrag für sofort vollstreckbar zu erklä-ren, so dass daraus ebenso wie aus einem Urteil vollstreckt werden kann.

Nach einigen Rechts- und Verfahrensordnungen werden die Abschlussvereinbarungen wie schiedsgerichtliche Entscheidungen behandelt, so dass deren Vorzüge internationaler Vollstreckbarkeit gelten (s. u.).

11.4 Schiedsverfahren

11.4.1 Allgemeines

Ein Schiedsverfahren ist ein alternatives Verfahren zur Streitbeilegung, das aufgrund der Vereinbarung der Konfliktparteien durchgeführt wird. Dabei entscheidet ein privates, nichtstaatliches Schiedsgericht, welches für den jeweiligen Rechtsstreit zusammentritt, ab-schließend durch ein Urteil, den sog. Schiedsspruch, (englisch „Award“) über die Streitig-keit. Dieser ist für die Parteien rechtlich bindend und kann vor staatlichen Gerichten für vollstreckbar erklärt und dann wie ein Urteil vollstreckt werden.

Da der privaten Schiedsgerichtsbarkeit, anders als der ordentlichen Gerichtsbarkeit, keine staatliche Macht zukommt und es keine gesetzliche Zuständigkeit gibt, kann ein Schiedsgericht nur dann über eine Streitigkeit richten, wenn sich die Parteien des Streits zuvor darauf geeinigt haben.

Auch bezüglich der Verfahrensregeln besteht weitgehende Parteiautonomie. Werden keine Vereinbarungen getroffen, so gilt das jeweilige staatliche Schiedsrecht. Ein Schieds-verfahren ähnelt im Ablauf einem „normalen“ Gerichtsverfahren: Die Parteien fertigen Schriftsätze, es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Auch können Be-weisaufnahmen durchgeführt werden. Am Ende des Verfahrens steht ein verbindlicher Schiedsspruch, der für die Parteien die gleichen Wirkungen hat wie ein Urteil.

Aufgrund der zahlreichen Vorteile des Schiedsverfahrens gegenüber den Verfahren vor staatlichen Gerichten hat sich im internationalen Rechtsverkehr die Streitbeilegung durch Schiedsgericht in den letzten Jahren immer mehr etabliert und in internationalen Wirtschaftverträgen ist heute die Vereinbarung einer entsprechenden Schiedsklausel üb-lich. Dies liegt vor allem an der internationalen Anerkennung und Vollstreckbarkeit von

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23511.4 Schiedsverfahren

Schiedsurteilen aufgrund der New Yorker Konvention (s. u.), die für Urteile der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet ist.

11.4.2 Schiedsgerichtsinstitutionen

Grundsätzlich kann man zwei Arten von Schiedsgerichten unterscheiden: Ad-hoc-Schiedsgerichte, bei denen die Parteien die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter selber organisieren und institutionelle Schiedsgerichte, bei denen private Institutionen die Durchführung der Schiedsverfahren organisieren.

Die englische Bezeichnung für Schiedsverfahren ist „Arbitration“. Solche Schiedsge-richtsinstitutionen („Arbitration Courts“), sind keine Gerichte in dem Sinne, dass sie sel-ber die richterlichen Entscheidungen treffen. Ihre Aufgaben sind administrativer Natur und bestehen darin, den ordentlichen Ablauf der Verfahren zu koordinieren und zu ge-währleisten. Das reicht von der Entgegennahme des Antrags auf Einleitung eines Schieds-verfahrens über Unterstützung der Parteien bei der Auswahl von Schiedsrichtern, bis zur Abrechnung der Kosten. Viele Schiedsgerichte stellen auch eigene Verfahrensordnungen zur Verfügung. Die Schiedsrichter bzw. bei mehreren Schiedsrichtern das Schiedsrichter-gremium (englisch: „arbitral tribunal“), bildet das eigentliche „Schiedsgericht“, welches das die rechtsverbindliche Entscheidung trifft.

Daneben gibt es auch „dauerhafte“ Schiedsgerichte, die z. B. von Wirtschaftsverbän-den, Industrie- und Handelskammern, politischen Parteien oder im Sport (Internationaler Sportsgerichtshof oder das deutsche Sportgericht) für bestimmte Streitigkeiten dauerhaft eingerichtet werden.

International die bekannteste und größte Schiedsgerichtsinstitution ist

• derICC Internationale Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer ICC (International Chamber of Commerce) in Paris

mit einer Zweigstelle für die Region Südost Asien in Hong Kong (www.iccwbo.org/court/arbitration und www.icc-deutschland.de)

Daneben gibt es zahlreiche weitere; international bedeutsam bedeutsame Institutionen, wie z. B.

• dasInternational Centre for Dispute Resolution (ICDR) in New York (die internati-onale Abteilung der führenden US-amerikanischen Schiedsgerichtsbarkeitsinstitution American Arbitration Association, AAA); (www.adr.org/icdr)

• denInternationalen Schiedsgerichthof London, LCIA (London Court of Internatio-nal Arbitration, www.lcia.org)

• dasSCC Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer (Stockholm Chamber of Commerce, www.sccinstitute.com)

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236 11 Schiedsverfahren und Mediation

sowie in Deutschland

• dieDeutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Köln, (www.dis-arb.de)• dasChinese European Arbitration Center (CEAC) der Chinese European Legal Asso-

ciation (CELA e. V.) in Hamburg (www.ceac-arbitration.com)

und in Asien u. a.

• dasHong Kong International Arbitration Centre (HKIAC), (www.hkiac.org)• die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC),

(www.cietac.org)• dasSingaporeInternationalArbitrationCenter(SIAC) (www.siac.org.sg)• inThailanddasThai Arbitration Institute (TAI) des Alternative Dispute Resolution

Office der thailändischen Justizverwaltung („Judiciary“) in Bangkok, (www.judiciary.go.th)

• dasVietnam International Arbitration Centre VIAC der Industrie- und Handelskam-mer von Vietnam, (www.viac.org.vn)

Ferner gibt es auch internationale Schiedsgerichte mit spezieller Ausrichtung, wie z.  B. das Arbitration and Mediation Center der World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf (ww.wipo.int/amc/en/).

11.4.3 Vorteile von Schiedsverfahren

11.4.3.1 Internationale VollstreckbarkeitIm internationalen Wirtschaftsverkehr ist einer der wesentlichen Vorteile von Schiedsver-fahren gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit die weltweite Anerkennung und Voll-streckbarkeit der Schiedssprüche.

Die Durchsetzung von Schiedssprüchen wird durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, (sog. „Conven-tion on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards“) in allen seinen Mitgliedsstaaten garantiert. Die Übereinkunft, welche auch unter den Namen „New York Convention“ oder auch „New Yorker Übereinkommen“ bekannt ist, wurde am 10. Juni 1958 unterzeichnet und trat am 7. Juni 1959 in Kraft. Dem New Yorker Übereinkommen sind zur Zeit 142 Staaten beigetreten, darunter auch Deutschland und Thailand.

11.4.3.2 UnanfechtbarkeitDarüber hinaus sind Schiedsgerichtsentscheidungen endgültige Entscheidungen, während Entscheidungen vor einem ordentlichen Gericht in höheren Instanzen erneut – und vor al-lem anders – entschieden werden können. Dieser Faktor kann sowohl als Vorteil wie auch als Nachteil begriffen werden: Der relativ zügigen Abwicklung innerhalb einer „Instanz“,

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23711.4 Schiedsverfahren

die schnelle Klarheit und damit Rechtssicherheit bringt, steht der fehlende Instanzenzug gegenüber.

11.4.3.3 Umfassende ParteiautonomieBei aller Ähnlichkeit zum Gerichtsverfahren liegt ein erheblicher Unterschied in der weit-reichenden Autonomie der Parteien, den Verfahrensablauf selber ihren Bedürfnissen ent-sprechend zu bestimmen.

Neben der Zuständigkeit einer Schiedsgerichtsinstitution und den Verfahrensregeln, die für ihr Verfahren gelten sollen, bestimmen sie auch das materiellen Rechts, das für die gerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, was gerade in internationa-len Wirtschaftsbeziehungen einen erheblichen Vorteil darstellt, wenn die Alternative der Gang vor die staatlichen Gerichte wäre (insbesondere in Ländern mit weniger rechtsstaat-lich geprägten Rechtsordnungen oder mit ganz anderen Rechtskulturen).

Auch die Freiheit der Wahl der Verfahrenssprache stellt einen Vorteil dar, da so ggf. aufwendige Übersetzungen entfallen, was das Verfahren kosten- und zeiteffizienter macht und übersetzungsbedingte Missverständnisse vermeidet.

Ebenso offensichtlich sind die Vorteile hinsichtlich Zeit und Kosten, was die Wahl des Ortes des Verfahrens angeht. Dieser muss insbesondere nicht mit dem Sitz der Schieds-gerichtsinstitution identisch sein. Hinzu kommt, dass ein „neutraler“ Ort, dem Verhand-lungsklima dienlich sein kann, da keine Partei einen „Heimvorteil“ hat.

Durch die freie Wahl der Schiedsrichter kann gerade bei technisch oder rechtlich kom-plizierteren Fragen eine sachverständige Besetzung des Gerichtes und damit eine interes-sengerechte Entscheidung gewährleistet werden.

11.4.3.4 VerfahrensdauerEin weiterer Vorteil ist die in der Regel kürzeren Verfahrensdauer. Zum einen sind die ordentlichen Gerichte vieler Staaten chronisch überlastet und Verfahren dauern oft Jahre. Hinzu kommt der Wegfall des Instanzenzuges bei Schiedsverfahren. Die Urteile sind bin-dend, Rechtsmittel gibt es nicht (bzw. nur in sehr engem Rahmen).

11.4.3.5 KostenHäufig – allerdings keineswegs immer – ist das Schiedsgerichtsverfahren auch die kosten-günstigere Variante, was u. a. von der Streitsumme abhängig ist.

Allerdings sind dies nicht mehr unbedingt die „klassischen“ Vorteile, denn die Dauer eines Verfahrens vor allem unter einer der großen Schiedsinstitutionen und die diesbezüg-lichen Kosten sind teilweise kräftig gestiegen. Die Kosten variieren jedoch stark zwischen den verschiedenen Schiedsgerichtsinstitutionen und ein genauerer Blick darauf könnte mit ein Entscheidungskriterium bei der Auswahl sein.

11.4.3.6 VertraulichkeitDarüber hinaus ist das Schiedsgerichtsverfahren, wie bereits erwähnt, privat und vertrau-lich. So finden die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, was vielen

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238 11 Schiedsverfahren und Mediation

großen Unternehmen entgegenkommt, sofern sie Klagen nicht an die Öffentlichkeit ge-langen lassen wollen.

Die Vorteile von Schiedsverfahren, insbesondere im internationalen Wirtschaftsver-kehr, noch einmal im Überblick:

• WeltweiteAnerkennungundVollstreckbarkeitdesSchiedsspruchs• SchiedssprüchesindbindendeEntscheidungen(keinInstanzenzug)• Verfahrensbeschleunigung• u. U.Kosteneffizienz• weitreichendeParteiautonomieu. a.bezüglichWahlderSchiedsgerichtsinstitution,der

Schiedsrichter, der Verfahrenregeln, des materiellen Rechts, der Verhandlungssprache, des Verhandlungsortes

• Vertraulichkeit

11.4.4 Die Schiedsvereinbarung

Den Parteien steht es jederzeit frei, sich auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens zu einigen, auch wenn der Konfliktfall bereits eingetreten ist. Sinnvoll und in internationa-len Verträgen üblich ist jedoch die Vereinbarung einer Schiedsklausel mit Abschluss des Hauptvertrages. Dabei sollten die Parteien sich zuvor über alle relevanten Punkte einge-hend Gedanken machen und fachkundig beraten lassen.

Die Schiedsklausel sollten Bestimmungen über folgende Punkte enthalten:

• zuständigeSchiedsgerichtsinstitution• Verfahrensregeln,diefürdasVerfahrengeltensollen• OrtdesVerfahrens• AnzahlderSchiedsrichter• Verfahrenssprache• Rechtsordnung,nachdersichdasmaterielleRechtbestimmt• VerteilungderKostendesVerfahrens

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) empfiehlt z. B. allen Parteien, die auf die DIS-Schiedsgerichtsbarkeit in ihren Verträgen Bezug nehmen wollen, folgende Schiedsvereinbarungen:

Musterklauseln

7 DIS-Musterklausel (deutsch) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag (… Bezeichnung des Vertrages…) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

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23911.4 Schiedsverfahren

und empfiehlt folgende Ergänzungen:

• „DerOrtdesschiedsrichterlichenVerfahrensist…“• „DieAnzahlderSchiedsrichterbeträgt…“• „DasanwendbarematerielleRechtist…“• „DieSprachedesschiedsrichterlichenVerfahrensist…“

7 DIS-Musterklausel für beschleunigte Verfahren (englisch) Model Clause for Expedited Proceedings All disputes arising in connection with the contract (… description of the contract…) or its validity shall be finally settled according to the Arbitration Rules and the Supplementary Rules for Expedited Proceedings of the German Institution of Arbitration e. V. (DIS) without recourse to the ordinary courts of law.

• „Theplaceofarbitrationis…“• „Thesubstantivelawof…isapplicabletothedispute.“• „Thelanguageofthearbitralproceedingsis…“

11.4.5 Rechtsquellen des Schiedsverfahrensrechts

11.4.5.1 SchiedsverfahrensordnungenWie dargestellt, obliegt es in erster Linie den Parteien, das für ihr Verfahren maßgebliche Recht zu bestimmen. Dabei können sie insbesondere auf eine der Verfahrensordnungen der zahlreichen Schiedsgerichtsinstitutionen zurückgreifen. Diese ähneln sich weitgehend und die Unterschiede sind für die Entscheidung in der Regel nicht wesentlich.

11.4.5.1.1 UNCITRAL-RegelnEinige Regelwerke basieren auf den Schiedsverfahrensregeln der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (englisch: United Nations Commission on International Tra-de Law, UNCITRAL), den UNCITRAL-Regeln, die insbesondere für ad-hoc-Verfahren entworfen wurden, so aber auch in institutionellen Schiedsverfahren ihren Eingang ge-funden und sich in der Praxis bewährt haben.

Die UNCITRAL-Regeln wurden erstmals 1976 verabschiedet und am 15. August 2010 trat die erste Überarbeitung dieser Regeln in Kraft. Die Neuerungen tragen den Entwick-lungen der vergangenen Jahre sowie den Erfahrungen in der Praxis Rechnung und sind besser auf das 2006 geänderte UNCITRAL-Modellgesetz abgestimmt. In erster Linie zielen sie auf die Rationalisierung des Verfahrens ab.

11.4.5.1.2 Verfahrensordnungen der SchiedsgerichtsinstitutionenSchiedsordnungen, die auf den UNCITRAL-Regeln basieren, sind z. B. die

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240 11 Schiedsverfahren und Mediation

• HKIAC-RegelndesHongKongInternationalArbitrationCenter,• dieCEAC-SchiedsordnungdesChineseEuropeanArbitrationCenter (inHamburg),

die im Anschluss an die UNCITRAL-Reform ebenfalls 2010 aktualisiert wurde.

Weitere Beispiele für institutionelle Schiedsverfahrensordnungen sind

• dasRegelwerkmitderDeutschenInstitutionfürSchiedsgerichtsbarkeitmitderDIS-Schiedsgerichtsordnung, den DIS-Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren (von 2008) und den DIS-Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkei-ten (von 2009) sowie

• dieICC-Verfahrensregeln des International Court of Arbitration des ICC und viele andere.

11.4.5.2 Staatliche Gesetze zum SchiedsverfahrenDarüber hinaus haben viele Staaten, darunter auch Deutschland und Thailand, auch ge-setzliche Regelungen zum Schiedsverfahren erlassen, wobei oft das Modellgesetz der UN-Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (sog. United Na-tions Commission on International Trade Law, UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration) Pate gestanden hat. Das hat dazu geführt, dass global in den wichtigen Industrie- und Handelsnationen weitgehend vergleichbare Standards für das Schiedsrecht gelten.

Die staatlichen Gesetze zum Schiedsverfahren kommen allerdings nur dann zur An-wendung, wenn keine andere Vereinbarung der Parteien zum Verfahrensrecht vorliegt (oder sie die Anwendung der staatlichen Gesetze ausdrücklich gewählt haben), oder wenn der Regelungsinhalt nicht zu ihrer Disposition steht, wie das z. B. für die Vollstreckbarkeit der Schiedsurteile der Fall ist.

11.4.5.3 UNCITRAL-Modellgesetz zum SchiedsverfahrenDas UNCITRAL-Modellgesetz (von 1985, in der Fassung von 2006) selber hat keinerlei bindende Wirkung. Es wurde entworfen, um den Mitgliedsstaaten bei der Reform und Modernisierung ihrer staatlichen Gesetzgebungen zu unterstützen und berücksichtigt da-bei die besonderen Bedürfnisse und Eigenarten internationaler Schiedsverfahren. Es deckt alle Verfahrensabschnitte eines Schiedsverfahrens ab, vom Abschluss der Schiedsverein-barung, die Besetzung des Schiedsrichtertribunals, den Umfang der Rechtsprechungsge-walt des Schiedsgerichts sowie das Ausmaß der Befugnisse der ordentlichen (staatlichen) Gerichte bei der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen. Dabei spiegelt es einen weltweiten Konsens über die wesentlichen Aspekte in der Praxis des internationalen Schiedsgerichtswesens wieder, wobei Staaten aller Regionen und verschiedener rechtlicher und wirtschaftlicher Systeme in der ganzen Welt berücksichtigt wurden.

(Davon zu unterscheiden ist die oben erwähnten UNCITRAL-Regeln zum Schiedsver-fahren („UNCITRAL-Rules“), die eine umfassende, praktisch anwendbare Verfahrensord-nung vor allem für Ad-hoc-Schiedsverfahren bietet).

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24111.4 Schiedsverfahren

11.4.6 Ablauf des Schiedsverfahrens

Der Ablauf eines Schiedsverfahrens richtet sich, wie dargestellt, nach den Verfahrensre-geln, auf welche sich die Parteien entweder geeinigt haben, oder die sich beim Fehlen einer Vereinbarung, aus den nationalen Bestimmungen ergeben. Der Ablauf eines institutio-nellen Schiedsverfahrens wird nachfolgend in den wesentlichen Zügen anhand der ICC-Regeln dargestellt.

11.4.6.1 Einleitung des Verfahrens durch AntragMindestens eine Partei (der Kläger) muss einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Schiedsgericht stellen. Der Antrag muss nach eine kurze Beschreibung des Falles enthalten und die involvierten Parteien sowie ein Schiedsrichter benennen. Außer-dem sind die Verwaltungskosten zu zahlen. Das Sekretariat des ICC-Arbitration Court wird dann den Beklagten benachrichtigen, indem es alle relevanten Unterlagen weiterlei-tet. Der Beklagte muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Unterlagen reagieren und seine Verteidigung sowie Gegenforderungen und andere Anmerkungen vorbringen. Der Kläger hat die Möglichkeit, innerhalb weiterer 30 Tage zu den Gegenforderungen Stellung zu nehmen. Vorausgesetzt, dass eine gültige ICC-Schiedsgerichtsklausel vertraglich festge-halten wurde, legt das Sekretariat den Fall dem Gericht vor. Das Gericht überprüft erneut die relevanten Unterlagen und legt ggf. den Ort, die Sprache sowie die Schiedsrichter des Verfahrens fest.

11.4.6.2 Konstituierung des SchiedsgerichtsVerbreitet sind sog. Dreierschiedsgerichte, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Ist dies vereinbart oder aufgrund der gewählten Schiedsordnung vorgese-hen, so benennt normalerweise jede Partei einen Schiedsrichter, die sich dann ihrerseits auf einen Vorsitzenden verständigen; dieser wird Schiedsobmann oder einfach Obmann genannt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird der Obmann häufig von einer Er-nennungsstelle ernannt. Auch nach den ICC-Verfahrensregeln benennen die Parteien die Schiedsrichter grundsätzlich selber. Der Vorsitzende wird entweder von beiden gemein-sam benannt oder, wenn keine Einigung zustande kommt, durch den ICC-Arbitration Court bestimmt, sofern von den Parteien kein anderes Verfahren vorgesehen wurde.

Auch die parteiernannten Schiedsrichter müssen unabhängig sein und außerdem den ggf. im Schiedsvertrag vereinbarten Kriterien (wie z.  B. fachliche Qualifikationen oder sonstige Eigenschaften) genügen. Andernfalls besteht für die andere Partei die Möglich-keit der Ablehnung. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens besteht die Möglichkeit für beide Parteien, Schiedsrichter wegen Befangenheit oder Parteilichkeit abzulehnen. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden der dafür relevanten Tatsachen geltend gemacht werden muss. Ein weiterer Ablehnungsgrund ist es, wenn der Schiedsrichter einer Partei nicht die in der Schiedsvereinbarung definierten Qualifikationen oder Eigenschaf-ten hat.

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242 11 Schiedsverfahren und Mediation

11.4.6.3 ICC-„Terms of Reference“Eines der Besonderheit des ICC-Schiedsgerichtsverfahrens liegt in den „Terms of Refe-rence“. Sie sind eine Zusammenfassung des Falles und legen die streitigen Fragen, gegen-seitigen Ansprüche und der wesentlichen Punkte des Sachverhalts dar. Sie werden vom Schiedsgericht verfasst und von den Parteien bei Anerkennung unterschrieben, was eine gewisse Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensablauf hat. Sie sollen der Effizienz des Verfahrens dienen, indem sie die Kernpunkte des Falles frühzeitig heraus kristallisie-ren und damit eine Konzentrationswirkung erzielen. Ob der gewünschte Effekt tatsächlich erzielt wird, ist in der Praxis allerdings umstritten, da das Verfahren selber auch Zeit kostet.

11.4.6.4 VerfahrenNach der Bildung des Schiedsgerichts wird das Verfahren durch die Schiedsrichter organi-siert und durchgeführt, wobei sie die Verfahrensregeln anwenden, welche die Parteien ver-einbart haben. Das müssen nicht zwingend die ICC-Regeln sein, auch wenn das Verfahren vor dem ICC-Court durchgeführt wird.

11.4.6.4.1 RechtsgrundsätzeAllgemein gilt, dass ein Schiedsverfahren weniger Regeln unterliegt, als ein staatliches Ge-richtsverfahren. Es gibt drei Grundsätze an die sich das Gericht immer halten muss:

1. Den Gleichbehandlungsgrundsatz, d.  h. das Schiedsgericht muss die Parteien gleich behandeln;

2. Den Grundsatz des Rechtes auf rechtliches Gehör, d. h. das Schiedsgericht muss den Parteien ausreichend Gelegenheit geben, sich zu äußern;

3. Das Recht auf anwaltliche Vertretung, d. h. das Schiedsgericht muss den Parteien erlau-ben, zu dem Verfahren ihre Rechtsanwälte mitzubringen. Ein Anwaltszwang besteht jedoch nicht.

11.4.6.4.2 VerfahrensablaufHäufig laufen Verfahren wie folgt ab: Das Schiedsgericht bereitet die mündliche Verhand-lung vor mit dem Ziel, den Sachverhalten so weit wie möglich im Vorhinein aufzuklären. Dazu werden die Parteien zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert.

Es kann darüber entscheiden, ob er eine vorherige Anhörung der Parteien durchzufüh-ren ist, ob Zeugen oder Sachverständige zu hören sind.

Die mündliche Verhandlung läuft ähnlich wie die Hauptverhandlung vor einem staat-lichen Gericht ab, findet aber unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und Schiedsrichter und Parteien sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Nach den ICC-Rules ist auch ein schriftliches Verfahren zulässig, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt.

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24311.4 Schiedsverfahren

11.4.6.4.3 Beweiserhebung (IBA-Beweisregeln)Allerdings gibt es Besonderheiten im Hinblick auf die Beweisführung, die sehr viel freier ist. Die Verfahrensregeln des ICC enthalten keine Vorschriften über die Beweiserhebung. Das gleiche gilt für die Verfahrensregeln anderer Schiedsgerichtsinstitutionen.

In der Praxis internationaler Schiedsverfahren ist eine Einigung über die Beweisre-geln von besonderer Bedeutung, da im Common Law (z. B. USA, Großbritannien) anders als im deutschen Recht, das Beweisverfahren weitgehend in der Hand der Parteien liegt und so sehr unterschiedliche Rechtskulturen aufeinander treffen können. So können im Common Law die Parteien selber entscheiden, was sie beweisen wollen, und sind auch für ihre Beweismittel, wie z. B. das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen im Prozess verantwortlich. Auch kennt das deutsche Recht weder Kreuzverhör, bei dem die Zeugen durch den Anwalt der Gegenseite (cross-examination) befragt werden, noch die weitrei-chende Offenlegungspflicht von Dokumenten und allen relevanten Tatsachen, wie sie im pre-trial discovery-Verfahren auf Verlangen der Gegenpartei besteht.

Oft wird daher auf die IBA-Beweisregeln (englisch: IBA-Rules on the Taking of Evi-dence in International Arbitration, kurz; IBA-Evidence-Rules) der Internationalen An-waltsvereinigung (IBA, International Bar Association) zur Beweisaufnahme zurückge-griffen, die von einem international besetzten Gremium der IBA erarbeitet wurden und einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Rechtskulturen darstellen. Sie gestalten das Beweisverfahren vor dem Schiedsgericht näher aus und regeln unter anderem Fragen des Urkunden-, Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie des Ortsaugenscheins. Sie versuchen einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Beweis-Kulturen zu schaffen.

Neue IBA-Beweis-Regeln 2010Im Mai 2010 wurde erstmals seit Erscheinen 1999 eine Überarbeitung der IBA-Regeln ver-abschiedet, die den Erfahrungen der Praxis Rechnung trägt und zum Ziel hat, das Beweis-verfahren noch effizienter, kostengünstiger und schneller auszugestalten. Dazu beitragen sollen insbesondere

• dieMöglichkeitderGliederunginthematischeVerfahrensabschnitte,• dieKonkretisierungspflichtbeidemVerlangenaufVorlageelektronischerDokumente

sowie• dieMöglichkeit,dieBösgläubigkeiteinerParteibezüglichderBeweisaufnahmeimRah-

men der Kostenentscheidung zu sanktionieren.• FernerwurdedasWort„commercial“ausdemenglischenTitelgestrichenunddamit

anerkannt, dass die Beweisregeln sowohl in kommerziellen als auch nicht-kommerziel-len (Investment-)Schiedsverfahren Anwendung finden.

Die Neufassung findet Anwendung auf alle Vereinbarungen zur Anwendung der IBA-Re-geln, die nach dem 29.5.2010 geschlossen

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244 11 Schiedsverfahren und Mediation

11.4.6.4.4 Einstweiliger RechtsschutzGrundsätzlich sind in Schiedsverfahren auch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschut-zes möglich. Voraussetzungen und Umfang bestimmen sich auch hier zunächst nach der einschlägigen Verfahrensordnung. Nach den ICC-Regeln kann das Gericht jede Maßnah-me, die es für angemessen hält anordnen.

Daneben ist es aber auch möglich, einstweilige Maßnahmen bei einem staatlichen Ge-richt zu beantragen. Allerdings stellt sich beim einstweiligen Rechtsschutz in besonderem Maße die Frage der Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den staatlichen Gerichten und dem Schiedsgericht. Das betrifft zum einen die Befugnis zur Anordnung von vorläu-figen Maßnahmen sowie deren Vollziehung, ggf. mit hoheitlichen Mitteln. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, was nach der jeweiligen Rechtsordnung gilt.

Für das deutsche Recht regelt § 1041 ZPO den einstweiligen Rechtsschutz im Schieds-verfahren. Nach § 1041 Abs.1 ZPO kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläu-fige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen. Nach § 1041 Abs.2 ZPO ist ent-sprechend dem deutschen Rechtsverständnis, dass die Vollziehung durch ein staatliches Gericht angeordnet werden muss, geregelt, dass die von einem Schiedsgericht angeordnete einstweilige Maßnahme vom staatlichen Gericht für vollziehbar erklärt werden kann.

11.4.6.5 SchiedsspruchDas Urteil eines Schiedsgerichtsverfahrens heißt Schiedsspruch (englisch: „award“). Nach den ICC-Regeln muss es schriftlich festgehalten und begründet werden.

Besteht das Schiedsgericht aus drei Richtern, ist der Schiedsspruch mehrstimmig zu fällen. Kommt eine Stimmmehrheit nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende allein.

Es entscheidet auch über die Kosten des Verfahrens sowie deren Verteilung auf die ein-zelnen Parteien. Wenn es den Parteien möglich ist, einen Vergleich auszuarbeiten, können sie sich diesen ebenfalls als Urteil anerkennen lassen, wenn das Gericht dem zustimmt, um dadurch den Rechtsstreit zu vereinfachen.

Eine weitere Besonderheit des ICC-Verfahrens ist die formale Überprüfung des Urteils durch das Sekretariat des ICC-Arbitration Court (scrutiny). Das entscheidende Gericht legt dort zunächst einen Entwurf vor; ggf. kann dann die Form des Urteils noch abgeän-dert oder es können Vorschläge zur Verbesserung an die Schiedsrichter gemacht werden. Das endgültige schriftliche Urteil wird den Parteien zugestellt, wenn die Kosten des Ver-fahrens vollständig gezahlt haben.

11.4.6.6 KostenentscheidungDie Kosten des Verfahrens beinhalten zum einen die Kosten und Gebühren für die Schiedsrichter und Sachverständigen, sowie die Verwaltungskosten der Schiedsgerichts-institution. Die Verwaltungskosten des ICC werden nach einer Kostentabelle gemäß dem Streitwert berechnet. Auch die Gebühren der Schiedsrichter werden vom Gericht in dem

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24511.4 Schiedsverfahren

Umfang, wie sie in der Kostentabelle enthalten sind kalkuliert, wobei das Gericht in Aus-nahmefällen die Kosten oder Gebühren auch verändern kann.

Das Gericht berechnet zunächst bei Beginn des Verfahrens die voraussichtlichen Kosten und setzt entsprechend die zu leistenden Vorauszahlungen fest. Im Urteil setzt das Gericht die endgültigen Kosten fest und entscheidet auch über die Verteilung der Kostentragungs-pflicht zwischen den Parteien, die sich nach dem Grad des Obsiegens in der Sache richtet.

Das Gericht trifft außerdem eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten für an-gemessene Aufwendungen der Parteien für ihre rechtliche Vertretung (Kosten und Ge-bühren der Rechtsanwälte). Im angloamerikanischen Recht werden diese grundsätzlich von jeder Partei selber getragen. Nach den ICC-Regeln liegt es im Ermessen des Gerichts diese der unterliegenden Partei teilweise aufzuerlegen.

Die Verfahrenskosten der verschiedenen Schiedsgerichtsinstitutionen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Die Gebühren des ICC-Court of Arbitration liegen dabei am obe-ren Ende, die der DIS im mittleren Bereich und die des TAI am unteren Ende, was unter anderem auf der Tatsache beruht, dass dort keine Verwaltungsgebühren erhoben werden.

11.4.7 Rechtsmittel

Entscheidung eines Schiedsgerichts sind endgültige, bindende Entscheidungen. Rechts-mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen bei schweren Verfah-rensfehlern, wie z. B. der Verletzung des rechtlichen Gehörs, möglich.

Inwieweit weiterer Rechtsschutz gewährt wird, bestimmt sich nach der Rechtsordnung in der dieser geltend gemacht wird.

11.4.8 Vollstreckung (New York-Convention)

Wenn sich eine der Parteien dem Schiedsspruch nicht fügt, kann die andere Partei Voll-streckung bei einem ordentlichen Gericht verlangen.

Aufgrund des New York Übereinkommens (New York Convention of the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards) ist dies, wie oben dargestellt, für interna-tionale Schiedsgerichtsentscheidungen in allen Mitgliedsstaaten und damit fast weltweit möglich. Die ausländische Entscheidung muss dafür zunächst von einem staatlichen Ge-richt anerkannt, und dann wie ein inländisches Schiedsurteil für vollstreckbar erklärt wer-den. Das Gericht überprüft die Entscheidung lediglich auf grobe Verfahrensfehler.

Das weitere Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem nationalen Vollstreckungs-recht des Landes, in dem vollstreckt wird.

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246 11 Schiedsverfahren und Mediation

11.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

11.5.1 Mediation in Thailand

11.5.1.1 AllgemeinesMediation und andere alternative Verfahren der Konfliktlösung sind in der thailändischen Kultur und Gesellschaft fest verankert. Die traditionellen Mediationszentren waren die Tempel und Residenzen der Ortsältesten und die Mediation hat sich durch die Jahrhun-derte bis heute erhalten. Mediation ist heute systematisiert und in das bestehende Rechts-system integriert. Insbesondere gibt es von staatlicher Seite verschiedene Initiativen und gesetzliche Regelungen, um die Mediation fördern. Und auch aus dem privaten Bereich kommt entsprechendes Engagement.

11.5.1.2 Mediation im thailändischen RechtssystemEin umfassendes Mediationsgesetz gibt es in Thailand nicht. Insofern gelten auch dort die allgemeinen Gesetze.

Im Rahmen der staatlichen Gerichtsbarkeit sind aber gerichtsinterne Mediationsver-fahren in Fällen vor dem Court of Justice (Zivil- und Strafgerichtsbarkeit) möglich und werden ausdrücklich gefördert.

Der Grundsatz der Vertraulichkeit wird bei Mediationsverfahren im Zusammenhang mit Gerichtsverhandlungen besonders geschützt. Fakten und sonstige Informationen, die in einer Mediation bekannt geworden sind, einschließlich Lösungsvorschlägen oder Be-reitschaft, solche anzunehmen, dürfen nicht als Beweis im Gerichtsverfahren eingeführt und verwertet werden. Auch dürfen die Parteien, der Mediator oder sonstige Dritte nicht dazu befragt werden.

11.5.1.3 Institutionen – Thai Mediation Centre (TMC)Thai Mediation Center (TMC) wurde im Jahr 2000 von den thailändischen Justizbehörde gegründet mit dem Ziel, die Mediation in Thailand zu fördern und bekannt zu machen, die berufliche Ausbildung von Mediatoren voran zu treiben und Ausbildungsstandards zu etablieren. Zusammen mit dem thailändischen Court of Justice hat das TMC Konzepte entwickelt, um möglichst viele Fälle im Wege der Mediation zu lösen und die entsprechen-den rechtlichen Rahmenbedingungen erarbeitet.

2010 waren mehr als 2000 Mediatoren aus den verschiedensten Berufen vom TMC ausgebildet und zertifiziert, darunter ehemalige Richter, Juristen, Buchhalter, Banker, Ge-schäftsleute u. a.

Im Jahre 2007 wurden 94.102 Fälle im Rahmen der TMC-gesponserten Programme bei den Gerichten mediiert: 2008 waren es 126.330 und in den ersten 10 Monaten von 2009 waren es 80.828 Fälle. Die Erfolgsquote lag bei 80–85 %.

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24711.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

11.5.2 Mediation in Deutschland

11.5.2.1 AllgemeinesMediation ist in Deutschland ein relativ neues Verfahren, das vor 15 Jahren noch fast un-bekannt war und heute ganz im Trend ist. Dabei hat die Mediation längst das Image abge-legt, lediglich ein Handwerkszeug von Psychologen und Sozialarbeitern für eine erweiterte Form der Familientherapie zu sein oder gar mit Meditation verwechselt zu werden. Die Akzeptanz reicht in alle Bereiche des öffentlichen Lebens, in Wirtschaft und Politik, und viele große Anwaltskanzleien befassen sich heute mit Mediation und anderen alternativen Verfahren zur Streitbeilegung. Durch medienwirksame Fälle (wie jüngst das Großprojekt des Bahnhofs „Stuttgart 21“) setzt sich allgemein das Wissen um neue Formen der Streit-kultur auch in der breiten Öffentlichkeit durch.

Dennoch besteht viel Aufklärungsbedarf; oft sind die Vorstellungen vage oder falsch. Aber es besteht ein Klima der Bereitschaft für Veränderung, was für die kommenden Jahre interessante Entwicklungen verspricht.

Einen Schritt in diese Richtung auch die Bundesregierung mit einer Gesetzesvorlage für ein neues Mediationsgesetz gemacht.

11.5.2.2 Gesetzliche Rahmenbedingungen11.5.2.2.1 Allgemeine GesetzeMaterielles und VerfahrensrechtBislang gab es in Deutschland keine spezielle Gesetzgebung zur Mediation, so dass die all-gemeinen Regelungen, insbesondere des Vertrags-, Zivilprozess- und Vollstreckungsrech-tes gelten. U. a. ist danach der Mediationsvertrag zwischen Mediator und Medianten als Dienstvertrag (§ 611 BGB) zu qualifizieren (und nicht als Werkvertrag nach § 631 BGB).

BerufsrechtAuch ein Berufsrecht für Mediatoren existiert nicht. Insbesondere ist die Bezeichnung „Mediator“ kein geschützter Beruf, für den feste Ausbildungsstandards gibt. Zahlreiche Verbände vergeben „Zertifizierungen“ nach selbst definierten Kriterien. Insgesamt ist die Regulation aber weitgehend dem Markt überlassen und eine Frage der Eigenverantwor-tung von Mediatoren, ethische und berufliche Standards zu gewährleisten und der Partei-en, einen Mediator ihres Vertrauens zu finden.

Das neue Mediationsgesetz (s. u.) wird daran voraussichtlich nichts ändern. Der Ent-wurf hat bewusst auf eine umfassende Regelung des Berufsrechts verzichtet, und die wei-tere Entwicklung vorerst der Praxis überlassen.

11.5.2.2.2 Neues Mediationsgesetz (MediationsG)Im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie (vom 13.7.2008) zur Mediation hat die Deutsche Bundesregierung einen Gesetzesentwurf erarbeitet, und diese zum Anlass ge-nommen, über den Regelungsgehalt der EU-Richtlinie hinaus, welche (entsprechend der Regelungskompetenz der EU) lediglich Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug erfasst,

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248 11 Schiedsverfahren und Mediation

der Mediation in Deutschland insgesamt (auch für rein nationale Fälle) einen rechtlichen Rahmen zu geben.

Die Gesetzesvorlage wurde am 12.01.2011 vom Bundeskabinett verabschiedet und wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause vom Parlament verabschiedet werden.

Ziel des Gesetzes ist es,

• dieaußergerichtlicheKonfliktbeilegungimBewusstseinderBevölkerungunddermitder Rechtspflege tätigen Berufsgruppen zu stärken,

• dieVertraulichkeitdesMediationsverfahrenszugewährleisten.

Wesentlicher Inhalt des MediationsGDas Gesetz soll für alle Mediatoren gelten (auch Richter) und sieht (u. a.) Änderungen vor in GVG, ZPO und FamFG.

Es enthält keine Regelung eines Berufsrechtes für Mediatoren (was von manchen Inte-ressengruppen kritisiert, von andern begrüßt wurde). Wo ein solches schon Bestand, gilt dieses wie bisher weiter (so für Rechtsanwälte).

Geregelt werden lediglich nur grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben, wie allgemeine Aus- und Fortbildungsverpflichtung.

Das Mediationsverfahren selbst wird nicht geregelt, um es möglichst offen zu halten und weiterhin der Regelung der Parteien zu überlassen.

Es werden 3 Arten von Mediation unterschieden:

• außergerichtlich,• gerichtsnah,• richterlich

Die Pflichten des Mediators werden definiert: Neutralität, Information der Parteien auf Verlangen über fachlichen Hintergrund, Ausbildung und Erfahrung, Sicherstellung der eigenen Aus- und Fortbildung, keine Vertretung einer Partei nach gescheiterter Mediation in derselben Sache. Sanktionen sind aber nicht vorgesehen.

Insbesondere die Verschwiegenheitspflicht wird ausdrücklich und umfassend geregelt und ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators im Zivilprozess und in den auf die ZPO verweisenden Verfahrensordnungen (nicht im Strafprozess) begründet.

Der Förderung des Bewusstseins für die Mediation soll u. a. auch die Vorschrift dienen, in der Klageschrift zu erwähnen, „ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausge-gangen ist oder warum ein solcher Versuch unterlassen wurde.“

Die Parteien können die Vollstreckbarerklärung des Mediationsergebnisses (kosten-günstig) bei Gericht beantragen (§ 796d ZPO), was dieses einem Urteil gleichwertig macht.

Ferner gibt es Vorschriften zur richterlichen Mediation sowie (weiterhin) die Ermäch-tigung der Länder, diese einzuführen.

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24911.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

FazitDamit sind viele Bereiche offen gelassen, was (je nach Standpunkt) aber durchaus posi-tiv bewertet wird. Insgesamt dürfte die Bedeutung des Gesetzes – ganz entsprechend dem offiziellen Zweck – vor allem in der Stärkung der Mediation durch die Förderung des Bewusstseins über und des Vertrauens in die Möglichkeit alternativer Streitbeile-gung liegen.

11.5.3 Schiedsverfahren in Thailand und Deutschland

11.5.3.1 AllgemeinesAuch wenn die Schiedsgerichtsbarkeit eine außerstaatliche Angelegenheit ist, enthalten die meisten staatlichen Verfahrensordnungen doch Regeln über die Schiedsgerichtsbarkeit. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Staatsgewalt die private Streitschlichtung ak-zeptiert; gleichzeitig werden Mindestbedingungen formuliert, die zu beachten sind, damit ein Schiedsspruch anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Sowohl Deutschland als auch Thailand haben das Schiedsverfahren gesetzlich geregelt und sich dabei weitgehend am UNCITRAL Modellgesetz orientiert, so dass weitgehend die gleichen Standards gelten.

Hingewiesen sei an dieser Stelle nochmals auf die oben erläuterten Subsidiarität der staatlichen Gesetze im Rahmen von internationalen Schiedsverfahren aufgrund des Vor-rangs der Parteivereinbarung. Dieselben Grundsätze gelten für rein inländische Schieds-verfahren.

Beide Länder haben auch das New Yorker UN-Abkommen über die Anerkennung ausländischer Schiedsurteile von 1958 unterzeichnet und in ihren Rechtsordnungen um-gesetzt. Damit ist die Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile in beiden Ländern glei-chermaßen möglich. Das Vollstreckungsverfahren verläuft nach Anerkennung und Voll-streckbarerklärung des Schiedsurteils ganz normal nach dem jeweiligen Vollstreckungs-recht des Landes.

Im deutschen Recht finden sich die Vorschriften zum Schiedsverfahren im 10. Buch der ZPO, im thailändischen Recht im Arbitration Act 2002.

Nachfolgend sollen deutsches und thailändisches Schiedsrecht skizziert und gegenüber gestellt werden.

11.5.3.2 Schiedsvertrag11.5.3.2.1 ThailandDie Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Schiedsvereinbarung sind in den Sec. 11 para 1 und 2 des Arbitration Acts 2002 geregelt. Da die Schiedsvereinbarung als Vertrag zu quali-fizieren ist, müssen zunächst die Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, die allgemein für Verträge bestehen. Weiterhin ist Schriftform erforderlich (ausreichend: Austausch von Briefen, Telegrammen, Telex oder ähnlichen Dokumenten).

Weitere Voraussetzung ist die objektive Schiedsfähigkeit des Streitgegenstandes. Schiedsfähig sind alle „civil disputes“. Dieser weite Begriff ist recht unklar. Gewisse Ein-

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250 11 Schiedsverfahren und Mediation

schränkungen ergeben sich aus anderen Gesetzen, so etwa im Anwendungsbereich des Bankruptcy Acts (Insolvenzrecht). Unstreitig sind Statusangelegenheiten, strafrechtliche und verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten nicht schiedsfähig.

Ein wirksamer Schiedsvertrag bindet die Parteien. Eine dennoch erhobene Klage ist auf Antrag als unzulässig abzuweisen. Über die Wirksamkeit und den Umfang des Schiedsver-trages entscheidet das Schiedsgericht. An diese Beurteilungen sind die staatlichen Gerichte jedoch nicht gebunden.

Eine Unwirksamkeit des Schiedsvertrages kann sich aus dem „Unfair Contract Terms Act“ ergeben.

Hinweis: Verfahren gegen den Thailändischen Staat (Investmentverträge)Der Arbitration Act gilt grundsätzlich auch für Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und privaten in- oder ausländischen Unternehmen. Bereits 2004 erließ das Kabinett eine Verwaltungsanweisung, nach welcher bestimmte Verträge, beispielsweise solche mit kommunalen Versorgungseinrichtun-gen, nicht der Schieds- sondern ausschließlich der thailändischen staatlichen Gerichtsbarkeit unter-liegen sollten, sofern nicht eine spezielle Ausnahmegenehmigung des eine Kabinetts gewährt wurde. Im Jahr 2009 erließ das Thailändische Kabinett eine weitere Verwaltungsanweisung, welche Schieds-verfahren als Mittel der Streitbeilegung nunmehr für sämtliche Verträge zwischen staatlichen Stellen und der Privatwirtschaft verbietet. Ausnahmen sollen weiterhin in besonders genehmigten Einzel-fällen möglich sein.

Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich der thailändische Gesetzgeber der Kritik und den Bedenken im Hinblick auf die negativen Auswirkungen von ausländischen Wirtschafts-vertretern anschließen wird.

11.5.3.2.2 DeutschlandNach deutschem Recht (§§ 1025 ff ZPO) ist die Schiedsvereinbarung ebenfalls ein Vertrag, der demnach den allgemeinen Regeln über Verträge unterfällt. Er kann als eigenständige Vereinbarung oder als Klausel eines Vertrags geschlossen werden (§ 1029 Abs. 2 ZPO). Die Vereinbarung muss schriftlich, kann aber auch durch kaufmännisches Bestätigungs-schreiben oder durch Bezugnahmen auf eine in anderen Dokumenten enthaltene Schieds-vereinbarung, geschlossen werden (§ 1031 Abs. 1–4 ZPO). Nur Schiedsvereinbarungen, an denen Verbraucher beteiligt sind, müssen in einer selbständigen, unterzeichneten Ur-kunde gefasst sein (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Die schriftliche Form nach Satz 1 der Norm kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Ein Mangel in der Form wird aber jeweils durch schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1031 Abs. 6 ZPO).

Schiedsfähig ist eine Streitsache, wenn Gegenstand des Streites ein vermögensrechtli-cher Anspruch ist oder die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen berechtigt sind (§ 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daraus ergibt sich z. B., dass Ehe- und Kindschaftssachen, oder die Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen einer AG oder GmbH nicht schiedsfähig sind.

Erhebt der Beklagte in einem gerichtlichen Verfahren vor Beginn der mündlichen Ver-handlung die Einrede des Schiedsvertrages und liegt ein wirksamer Schiedsvertrag vor, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

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25111.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

Die staatlichen Gerichte sind dabei an die Entscheidung des Schiedsgerichtes hinsicht-lich der Wirksamkeit und des Umfangs des Schiedsvertrages nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung können die Parteien dem Schiedsgericht eine solche Kompetenz jedoch durch zusätzliche Vereinbarung verleihen.

11.5.3.3 Besetzung des SchiedsgerichtesDie Besetzung des Schiedsgerichtes ist grundsätzlich Gegenstand der Vereinbarung der Parteien. Nur in Ermangelung einer solchen kommt den jeweiligen gesetzlichen Regelun-gen Bedeutung zu.

11.5.3.3.1 ThailandSoweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, benennt jede Partei einen Schiedsrichter und diese gemeinsam einen zusätzlichen Schiedsrichter, ohne dass letzte-rem in der Entscheidung ein höheres Gewicht zukäme. Jede unbeschränkt geschäftsfä-hige Person kann als Schiedsrichter tätig werden. Allerdings ist unklar, ob sich aus dem Alien Occupation Act 1987 möglicherweise Einschränkungen hinsichtlich ausländischer Schiedsrichter ergeben. Eine dahingehende gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor.

Mit Zustimmung aller Parteien kann ein Schiedsrichter abberufen werden. Darüber hinaus ist unter bestimmten Umständen die Ablehnung eines Schiedsrichters möglich.

Die abschließend geregelten fünf Ablehnungsgründe sind:

• InteresseamAusgangdesFalles• VerwandtschaftmiteinerderParteien• AuftretenimZusammenhangmitdemRechtsstreitalsZeugeoderSachverständiger• TätigwerdenalsRechtsanwaltodergesetzlicherVertreterfüreinederParteien• jederGrund,derAnlasszuZweifelnanderUnparteilichkeitdesSchiedsrichtersgibt.

Die Ablehnungsbefugnis steht nur der jeweils anderen Partei zu. Doch kann eine Par-tei auch „ihren“ Schiedsrichter ablehnen, wenn sie zum Zeitpunkt der Ernennung keine Kenntnis von dem Ablehnungsgrund hatte. Darüber hinaus kann sich ein Schiedsrichter bei Vorliegen eines Ablehnungsgrundes selbst ablehnen. Auf Antrag einer Partei entschei-det das zuständige staatliche Gericht über die Ablehnung des Schiedsrichters.

11.5.3.3.2 DeutschlandIst im Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der Schiedsrichter nicht ent-halten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt. Diese Schiedsrichter bestim-men dann den dritten, den Vorsitzenden des Schiedsgerichts (§ 1035 Abs. 3 ZPO). Jede natürliche und geschäftsfähige Person kann Schiedsrichter sein. Auch dem deutschen Richter ist eine Tätigkeit als Schiedsrichter grundsätzlich erlaubt. Die Parteien sind an die Ernennung eines Schiedsrichters gebunden, sobald dieser die Anzeige von der Ernennung erhält. Ablehnungsgründe für einen Schiedsrichter bestehen,

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252 11 Schiedsverfahren und Mediation

• wenndieBesorgnisderBefangenheitbesteht,d. h.einGrundvorliegt,dergeeignetist,Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen

• wennerdiezwischendenParteienvereinbartenVoraussetzungennichterfüllt(§ 1036ZPO).

Der Ablehnungsgrund muss im Schiedsverfahren durch Erklärung gegenüber dem Schiedsrichter geltend gemacht werden. Bei Streit über die Ablehnung entscheidet zu-nächst das Schiedsgericht; ist dies erfolglos, entscheidet das zuständige staatliche Gericht, nämlich das Oberlandesgericht (§§ 1037 Abs. 2, 3 i. V. m. 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

11.5.3.4 Schiedsspruch11.5.3.4.1 ThailandDie Vorschriften des Arbitration Act 2002 bezüglich des Schiedsspruches sind überwie-gend abdingbar. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Schiedsspruch mit der Mehr-heit der Stimmen erlassen werden, soweit die Parteien darüber keine andere Regelung ver-einbart haben. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet die/der Vorsitzende über den Rechtsstreit allein.

Trotz Fehlens einer Regelung im Arbitration Act ist nach allgemeiner Auffassung nur eine Entscheidung anhand von Rechtssätzen zulässig. Eine Entscheidung als „amiable compositeur“ (Entscheidung nach billigem Ermessen ohne Anwendung des vereinbarten Rechts durch den Schiedsrichter) ist nach thailändischem Recht bisher nicht zulässig. Im Arbitration Act 2002 findet sich eine Regelung in Sec. 34, wonach, soweit die Parteien kei-ne Regelung darüber getroffen haben, der Rechtsstreit unter Anwendung thailändischen Rechts entschieden werden soll. Im Falle kollidierender Gesetzesanwendung sollen dann geeignete Rechtssätze angewandt werden.

Das maßgebliche materielle Recht ist – auch nachträglich – frei wählbar. Mangels Rechtswahl bestimmt sich das anzuwendende Recht nach den Grundsätzen des thailändi-schen internationalen Privatrechts. Die frühere Regelung im Arbitration Act 1987, durch welche das Schiedsgericht dazu verpflichtet wurde, seine Entscheidung innerhalb von 180 Tagen nach der Ernennung des Schiedsrichters zu fällen, sofern die Parteien nicht etwas anderes bestimmt haben, existiert im Arbitration Act 2002 nicht mehr. Welche praktischen Konsequenzen dies hat, bleibt abzuwarten. Es ist aber damit zu rechnen, dass für Entschei-dungen nunmehr einen längerer Zeitraum benötigt wird.

Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Anschließend ist er von den Schiedsrichtern zu unterschreiben.

Neu aufgenommen wurde Sec. 38 Arbitration Act 2002, der neben dem Endurteil wei-tere mögliche Beendigungsgründe aufzählt, wie

• ZielerreichungdesAntragstellers• ÜbereinstimmendeErledigterklärung• WegfalldesRechtsschutzinteresses.

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25311.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

Ein formal ordnungsgemäß erlassener Schiedsspruch ist rechtlich bindend.Neu aufgenommen wurde im Arbitration Act 2002 eine Anfechtungsmöglichkeit in

Chapter 6, Sec. 40 Arbitration Act 2002. Es ist ein Antrag einer der Parteien erforderlich, und zwar innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Ausfertigung des Urteils. Die Frist gilt auch, wenn auf Antrag einer Partei über zum Beispiel eine Berichtigung entschieden wur-de. In diesem Fall beginnt die Frist mit Zugang der Entscheidung.

Das Gericht kann die Entscheidung aufheben, soweit der Antragsteller beweisen kann, dass

• einederVertragsparteiennachdemfürsiepersönlichmaßgeblichenRechtnichtge-schäftsfähig war

• derSchiedsvertragunterdemgewähltenRechtungültigsei• der anfechtenden Partei einVerhandlungstermin nicht bekannt gegebenworden sei

oder es ihr unmöglich war, anwesend zu sein• dieBesetzungdesGerichtsoderProzesshandlungenvoneinervertraglichenRegelung

abgewichen seien• derRechtsstreit,so,wieerentschiedenwurde,nichtderSchiedsgerichtsbarkeitunterlä-

ge• dieVollstreckungausdemUrteilsittenwidrigsei

11.5.3.4.2 DeutschlandAuch nach deutschem Recht entscheidet, soweit keine abweichende Vereinbarung getrof-fen ist, die Mehrheit der Stimmen (§ 1052 Abs. 1 ZPO).

Nach deutschem Recht haben die Schiedsrichter grundsätzlich ihre Entscheidung an-hand der maßgeblichen Rechtssätze zu fällen. Wenn die Parteien ein fremdes Recht ge-wählt haben, so erstreckt sich diese Wahl im Zweifel nicht auf das Kollisionsrecht. Ohne Parteibestimmung wendet das Schiedsgericht das Recht desjenigen Staates an, mit dem der Verfahrensgegenstand die engsten Verbindungen aufweist. Die Parteien können jedoch in der Schiedsvereinbarung bestimmen, dass die Entscheidung ohne Bindung an das Gesetz nach den Grundsätzen „billigen Ermessens“ zu treffen ist (§ 1051 Abs. 3 ZPO).

Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Eine Ausfertigung ist den Parteien zu übersenden (§ 1054 Abs. 4 ZPO). Er hat für die Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§  1055 ZPO).

11.5.3.5 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen11.5.3.5.1 ThailandDas Verfahren zur Vollstreckung thailändischer Schiedssprüche ist in den Sec. 41 ff. Ar-bitration Act 2002 geregelt.

Der Vollstreckungsantrag ist schriftlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit, aber innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Schiedsspruches bei einem zuständigen Zivilgericht zu stellen. Örtlich zuständig ist gem. Sec. 26 Arbitration

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254 11 Schiedsverfahren und Mediation

Act- nach Wahl des Antragstellers – jedes Gericht, in dessen Bezirk die Schiedsverhand-lung stattgefunden oder eine der Parteien ihren Wohnsitz hat, sowie das Gericht, das ohne Vereinbarung einer Schiedsklausel für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ge-wesen wäre. Abweichende Zuständigkeiten können im Schiedsvertrag vereinbart werden.

Gemäß Sec. 43 Arbitration Act 2002 kann der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung vom Gericht abgewiesen werden, wenn der Partei, gegen die der Schiedsspruch gerichtet ist, der Nachweis gelingt, dass:

• einederVertragsparteiennachdemfürsiepersönlichmaßgeblichenRechtnichtge-schäftsfähig war

• der Schiedsvertragunter demRechtdesLandes, dem sichdieParteienunterworfenhaben, ungültig ist, oder

• derSchiedsvertragunterdemRechtdesLandesungültigist,indemderSchiedssprucherlassen wurde, für den Fall, dass keine Rechtswahl vereinbart wurde

• dieGegenparteivonderBestellungderSchiedsrichteroderdemSchiedsverfahrenun-zureichend in Kenntnis gesetzt wurde oder anderweitig nicht in der Lage war, ihre Sa-che zu vertreten

• dieZusammensetzungdesSchiedsgerichtsoderderAblaufdesVerfahrensnichtderParteivereinbarung oder in Ermangelung einer solchen dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, entsprochen hat oder

• derSchiedsspruchaußerhalbderReichweitederSchiedsvereinbarungliegt,jedochmitder Möglichkeit der Teilaufhebung bezüglich des Teils, der jenseits der Möglichkeiten einer solchen Vereinbarung liegt

• derSchiedsspruch(noch)keineBindungswirkungentfaltetoder• derSchiedsspruchsuspendiertoderaufgehobenwurdevoneinemzuständigenGericht

unter dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch erlassen wurde• dieVollstreckungausdemSchiedsspruchsittenwidrigist.

Eine Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts ist nur eingeschränkt in den in Sec. 45 Arbitration Act 2002 abschließend aufgezählten Fällen statthaft.

Für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die leicht modifizierten Regelungen gem. Sec. 41 Arbitration Act 2002.

Schiedssprüche aus derartigen Verfahren können gem. Sec. 41 Para 2 Arbitration Act 2002 in Thailand für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie einem internationalen Ab-kommen unterliegen, dem Thailand beigetreten ist und deren Bindung Thailand im Zeit-punkt der Vollstreckung unterliegt.

Wie bereits erörtert, sind Deutschland und Thailand Unterzeichnerstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsgerichtsurteile von 1958, wonach ausländische Schiedssprüche, die in anderen Unterzeichnerstaaten ergangen sind, nach Maßgabe der durch dieses Abkommen aufge-stellten Regeln anerkannt und vollstreckt werden. Thailand hat die Vorschriften des New Yorker UN-Übereinkommens in den Sec. 41 ff. Arbitration Act 2002 inkorporiert.

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25511.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

11.5.3.5.2 DeutschlandAuch in Deutschland entspricht das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche demjenigen bei inländischen Schiedssprüchen (§ 1061 ZPO).

Im Gegensatz zu Thailand besteht nach deutschem Recht allerdings – über die „bloße“ Nichtvollstreckung hinaus – die Möglichkeit eines Aufhebungsantrags. Die Aufhebung des Schiedsspruches kann nach § 1059 II, III ZPO beantragt werden, wenn der Antragstel-ler begründet geltend macht, dass gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

• diegeschlosseneSchiedsvereinbarungungültigist,• ervomSchiedsverfahrennicht inKenntnisgesetztwordenwarodersonstseineAn-

griffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte,• eineStreitigkeitdurchdasSchiedsgerichtentschiedenwurde,aufdiesichdiegetroffene

Schiedsabrede nicht erstreckte,• dieBildungdesSchiedsgerichtsoderdasSchiedsverfahrenfehlerhaftwarenundsich

dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat• oderwenndasGerichtgemäߧ 1059Abs.2Nr. 2ZPOfeststellt,dass• dieAnerkennungdesSchiedsspruchszueinemErgebnisführt,dasmitderöffentlichen

Ordnung (insb. den Grundrechten) unvereinbar ist,• der Gegenstand des Schiedsspruchs nach deutschem Recht nicht schiedsfähig war

(§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO).

Diese Fallgruppen entsprechen denen der Sec. 43 und 44 Arbitration Act 2002 bzw. des Art. V des New Yorker UN-Übereinkommens.

Der Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt des Schiedsspruchs zu stellen (§ 1059 Abs. 3 ZPO).

Zur Vollstreckung des Schiedsspruches bedarf es der vorherigen Vollstreckbarerklä-rung durch die staatlichen Gerichte. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur aus den vorstehend aufgeführten Gründen abzulehnen. Die Gründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nach 3 Monaten jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Über den erforderlichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung ent-schieden werden. Der Antragsgegner ist jedoch zu hören. Gegen den Beschluss, der dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgibt, findet die Rechtsbeschwerde zum BGH statt, sofern das entscheidende Oberlandesgericht die Beschwerde zulässt.

11.5.4 Institutionen der Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation in Thailand und Deutschland

Die wichtigsten, oben bereits erwähnten, Schiedsgerichtsinstitutionen in Thailand und Deutschland sind:

Page 270: Investment in Thailand ||

256 11 Schiedsverfahren und Mediation

11.5.4.1 Thailand

11.5.4.2 DeutschlandDeutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS)Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) ist ein eingetragener Verein zur Förderung der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die DIS bietet ein administriertes Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung und weitere Verfahren alternativer Streiterledigung (ADR) an.

Unter anderem werden folgenden Verfahrensordnungen auf der Webseite in verschie-denen Sprachen zur Verfügung gestellt:

• DIS-Schiedsgerichtsordnung98• DIS-RegelnfürbeschleunigteVerfahren08(ERBV)• DIS-RegelnfürgesellschaftsrechtlicheStreitigkeiten09(ERGeS)• DIS-Konfliktmanagementordnung10(KMO)• DIS-Mediationsordnung10(MedO)• DIS-VerfahrensordnungfürAdjudikation 10 (AVO)• DIS-Schlichtungsordnung02(SchlO)

Kontaktadresse:Thai Arbitration Institute (TAI)5th Floor Criminal Court Building, Ratchadapisek Road,Bangkok, ThailandTel.: (66) 2512 8425/ 2512 8429/ 2512 8433Fax: (66) 2512 8436

Kontaktadresse:DIS-HauptgeschäftsstelleBeethovenstr. 5–1350674 KölnTel: 49 (0)221 285520Fax: 49 (0)221 28552222eMail: [email protected]: www.dis-arb.de(weitere DIS-Geschäftsstellen in Berlin und München)

Page 271: Investment in Thailand ||

25711.5 Schiedsverfahren und Mediation in Deutschland und Thailand

Frankfurt International Arbitration Center (FIAC)von DIS und IHK FrankfurtIndustrie- und Handelskammer Frankfurt am MainBörsenplatz 460313 FrankfurtEmail: [email protected]: www.fiac-arbitration.de

Chinese European Arbitration Centre (CEAC)Adolphsplatz 120457 HamburgDeutschlandTel: + 49-(0)40–79 69 10–14Fax: + 49-(0)40–79 69 10–15eMail: [email protected]: www.ceac-arbitration.org

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Teil IIISteuerliche Informationen

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261

Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_12, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

12

„Geschäftsfähigkeit, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind für das Bestehen des Einkommensteuerschuldverhältnisses irrelevant. Wohnsitz bzw. gewöhn-licher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit sind lediglich Kriterien für die Art der Einkom-mensteuerpflicht, nämlich: unbeschränkt, beschränkt oder erweitert unbeschränkt bzw. erweitert beschränkt.“ Allein schon dieses Zitat zeigt nicht nur dem Laien, wie schwierig Steuerrecht gerade bei Auslandsberührung sein kann. Der folgende Beitrag versucht ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen, indem vor allem grundlegende Definitionen verständ-lich erläutert und sodann mit einfachen Beispielen veranschaulicht werden. Die Grundsät-ze des deutschen und thailändischen Steuerrechts sind sehr ähnlich. Auf Besonderheiten und Unterschiede wird jeweils hingewiesen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind natürliche Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-halt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Der deutsche Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen:

1. Wohnung,2. Wohnsitz (steuerrechtlich),3. Wohnsitz gemäß ordnungsbehördlicher Meldepflicht und4. gewöhnlichem Aufenthalt.

Begriff der Wohnung – zivilrechtlichEine Wohnung bezeichnet nur eine Örtlichkeit, die zum Wohnen geeignet ist. Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Haupt-wohnung, zumeist die vorwiegend genutzte Wohnung, im Zweifel diejenige, an der eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat (§ 12 Abs. 1 MRRG).

Der bürgerlich-rechtliche Wohnsitz ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhält-nisse eines Menschen. Es ist der Ort, an dem man sich ständig niederlässt (§ 7 BGB).

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262 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Die Meldepflicht bestimmt sich nach §  11 Abs.  1 und 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG):

• „WereineWohnungbezieht,hatsichbeiderMeldebehördeanzumelden.“• „WerauseinerWohnungauszieht,hatsichbeiderMeldebehördeabzumelden.“

Der Wohnsitz gemäß polizeilicher Meldepflicht ist wesentlich für den allgemeinen Ge-richtsstand. Dieses Gericht ist grundsätzlich für alle gegen die Person zu erhebenden Klagen zuständig (§§ 12, 13 Zivilprozessordnung, ZPO). Der Wohnsitz ist weiterhin ent-scheidend für das Kommunalwahlrecht, die Anmeldung von Kraftfahrzeugen und für die Möglichkeit der polizeilichen Aufenthaltsermittlung.

Begriff der Wohnung – steuerrechtlichDer Begriff der Wohnung ist dort weit auszulegen und zwar im Sinne einer abgeschlosse-nen Räumlichkeit, die objektiv zum Wohnen geeignet ist.

Nach § 8 Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort,

wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Woh-nung beibehalten und benutzen wird.

Nach der BFH Rechtsprechung kommt es dabei auf das Moment der Dauerhaftigkeit an, unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen und einer evtl. vorgenommenen oder unter-lassenen behördlichen Anmeldung. Darüber hinaus fordert die Rechtsprechung eine freie Verfügungsmöglichkeit des wohnberechtigten, die etwa bei einem typischen Hotelgast re-gelmäßig ausscheidet. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 9 AO dort,

wo wer sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in die-sem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen […]

Den Sitz hat eine juristische Person gemäß § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesell-schaftsvertrag, Satzung oder dergleichen bestimmt wird. Da hier alleine an die rechtlichen Gegebenheiten angeknüpft wird, bereitet die Bestimmung des Sitzes in der Regel keine größeren Schwierigkeiten.

Hinsichtlich der Steuerpflicht ist zwischen den folgenden Personen zu unterscheiden:

1. natürliche Personen2. [juristische Personen des öffentlichen Rechts]3. juristische Personen des Privatrechts

Page 275: Investment in Thailand ||

26312.1 Grundsätzliches zur Unternehmensbesteuerung in Deutschland

Natürliche Personen sind alle lebenden Menschen (§ 1 BGB). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vor allem der Bund, die Länder und die Gemeinden, die Kirchen und die Stiftungen des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts sind der eingetragene Verein, die GmbH und die AG.

Des Weiteren ist zwischen

• Personen(-handels)gesellschaften(GbR,oHG,KG,GmbH&Co.KG,Partnerschafts-gesellschaft) und

• Kapitalgesellschaften(GmbH,AG,KGaA,SE)zuunterscheiden.

Die Einkommensteuerpflicht natürlicher Personen (§§  1  ff. BGB) richtet sich nach §  1 Abs. 1 S. 1 EStG.

12.1 Grundsätzliches zur Unternehmensbesteuerung in Deutschland

Das deutsche Steuerrecht ist geprägt vom Dualismus von

• einkommensteuerpflichtigenPersonenunternehmen• körperschaftsteuerpflichtigenKapitalgesellschaften.

Steuer- und zivilrechtlich wird bei Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer eigenen Rechts-persönlichkeit strikt zwischen der Gesellschafts- und Gesellschafterebene unterschieden (Trennungsprinzip). Dies hat zur Folge, dass Kapitalgesellschaften als juristische Personen nach §  1 Abs.  1  Nr.  1 KStG der Körperschaftssteuer unterliegen und die Gesellschafter darüber hinaus selbst steuerpflichtig sind (Grundsatz der Doppelbesteuerung). Werden Gewinnanteile (Dividenden) an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegen diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 43 Abs. 5 Satz. 1 EStG der Abgeltungssteuer, soweit diese natürliche Personen sind. Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Kapitalertragssteuer mit abgeltender Wirkung.

Der Steuertarif beträgt gem. § 32d EStG 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kir-chensteuer.

Demgegenüber verfügen Personengesellschaften im Steuerrecht -anders als im Zivil-recht- über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies hat u. a. zur Folge, dass eine vertrag-liche Beziehung zwischen dem Einzelunternehmer und seinem Einzelunternehmen nicht möglich ist. Das Steuersubjekt bei Einkommenssteuer ist nicht die Personengesellschaft als solche, sondern die dahinter stehenden Gesellschafter als natürliche Person (Transparenz-prinzip). Die Gesellschafter werden nach § 15 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 2 EStG als sog. Unterneh-mer/Mitunternehmer betrachtet.

Die folgende Abbildung soll die Unterschiede hinsichtlich der Steuerprinzipien und -subjekte nochmals graphisch veranschaulichen (Abb. 12.1).

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264 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.2 Das deutsche Steuerrecht

Einkünfte können grundsätzlich nur besteuert werden, wenn eine Steuerpflicht in Deutsch-land besteht. Es wird zwischen vier Arten der Steuerpflicht unterschieden:

• UnbeschränkteSteuerpflichtnach§ 1Abs. 1EStG (Lebensmittelpunkt in Deutschland) (2.1.1.)• ErweitertunbeschränkteSteuerpflichtnach§ 1Abs. 2EStG (2.1.2.)• BeschränkteSteuerpflichtnach§ 1Abs. 4i. V. m.§ 49Abs. EStG (2.1.3.)• ErweitertbeschränkteSteuerpflichtnach§§ 2,5AStG (2.1.4.)

Außerdem werden Einkünfte nur dann besteuert, wenn sie unter eine der folgenden in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten fallen:

• EinkünfteausLand-undForstwirtschaft(§§ 13 ff.EStG)• EinkünfteausGewerbebetrieb(§§ 15 ff.EStG)• EinkünfteausselbständigerTätigkeit(§ 18EStG)• EinkünfteausnichtselbständigerArbeit(§§ 19 ff.EStG)• EinkünfteausKapitalvermögen(§ 20EStG)• EinkünfteausVermietungundVerpachtung(§ 21EStG)• EinkünfteimSinnedes§ 22EStG(§§ 22,23EStG)

12.2.1 Steuerpflicht

12.2.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht (Lebensmittelpunkt in Deutschland)Gemäß §  1 Abs.  1  S.  1 EStG unterliegen alle Einkünfte (z.  B. auch Zinserträge in der Schweiz bzw. in Thailand) natürlicher Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, der deutschen Einkommen-steuer. Besteuert wird das Welteinkommen.

Abb. 12.1 Unterschiede der Steuerprinzipien und -subjekte

Page 277: Investment in Thailand ||

26512.2 Das deutsche Steuerrecht

Soweit dasselbe Einkommen sowohl in Deutschland als auch im Ausland besteuert wurde, erfolgt in Deutschland entweder die Freistellung der entsprechenden Einkünfte oder die ausländische Steuer kann angerechnet werden oder es kommt ein Abzug der aus-ländischen Steuer zur Anwendung. Im Verhältnis Deutschland Thailand können im Aus-land bezahlte Steuern bei der Besteuerung in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungs-abkommen Deutschland/Thailand (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) angerechnet werden.

Unbeschränkte Steuerpflicht kann selbst dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr polizeilich in Deutschland gemeldet ist und seiner Arbeit nur im Ausland nachgeht. Dies hängt mit dem steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff zusammen, der von dem ordnungsbehördlichen i. S. d. MRG abweicht. Behält der Steuerpflichtige eine Wohnung in Deutschland bei, zu der er in regelmäßigen Abständen zurückkehrt, so geht die Finanzver-waltung davon aus, dass diese Wohnung für Zwecke des Wohnens beibehalten wird. Damit besteht ein Wohnsitz in Deutschland im steuerrechtlichen Sinne und damit die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht. Zu beachten ist jedoch immer, dass Doppelbesteuerungsab-kommen unter Umständen eine vom deutschen Steuerrecht abweichende Definition ent-halten. Der Begriff der Ansässigkeit im DBA (bspw. mit Thailand) ist jedoch allein für dessen Anwendungsbereich maßgebend und hat keine Auswirkungen für die persönliche Steuerpflicht. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Ausland hat und nach dem anzuwendenden DBA im ausländischen Vertragsstaat an-sässig ist.

12.2.1.2 Erweitert unbeschränkte SteuerpflichtNach § 1 Abs. 2 Satz. 2 EStG werden Auslandsbedienstete (Personen, die zu einer inländi-schen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, oder Lohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten, z. B. Botschaftsangehörige, Aus-landsmitarbeiter der GIZ, AHK´s und des Goethe-Instituts) ausschließlich in der Bundes-republik Deutschland besteuert, obwohl sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Besteuerung soll nach völkerrechtlichen Gegebenheiten und bilateralen Abkommen nicht im Ausland, sondern ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, weil diese Einkünfte letztlich Steuergelder sind.

12.2.1.3 Beschränkte SteuerpflichtNatürliche Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) weder einen Wohn-sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, d. h., sie müssen bestimmte inländische Einkünfte auf Grund eines in § 49 Abs. 1 EStG verwirklichten Sachverhaltes in der Bundesrepublik Deutschland versteuern. Dabei verlangen die Sachverhalte grundsätzlich zusätzliche Anknüpfungs-punkte in Deutschland die es rechtfertigen, die beschränkte Steuerpflicht anzunehmen.

Dazu zählen z. B. Einkünfte aus:

Page 278: Investment in Thailand ||

266 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

• Gewerbebetrieb, sofern für diesen im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,

• Vermietung und Verpachtung, sofern das unbewegliche Vermögen im Inland belegen ist und

• Kapitalvermögen, soweit diese inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar-stellen, bspw. sofern der Schuldner des Kapitalvermögens Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen nur dann der beschränkten Steuerpflicht und damit dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn die Kapitalforderung im Inland unmittelbar oder mittelbar dinglich oder schuldrechtlich gesi-chert ist. Der Begriff der mittelbaren Sicherung ist dabei entsprechend der Rechtsprechung des BFH weit auszulegen. Eine mittelbare Sicherung liegt dann vor, wenn der Gläubiger dessen Forderung zwar nicht bereits unmittelbar z. B. durch ein Grundpfandrecht gesi-chert ist, jedoch eine Rechtsposition inne hat, welche ihn in die Lage versetzt, ohne Mit-wirkung des Schuldners eine Grundstückshaftung herbeizuführen. Für Privatpersonen gilt seit dem 1. Januar 2009 die sogenannte „Abgeltungssteuer“, d. h. private Kapitaleinkünfte werden gem. § 32 d Abs. 1 Satz. 1 EStG bereits an der Quelle (durch die Bank) mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % der Besteuerung unterworfen.

12.2.1.4 Erweitert beschränkte SteuerpflichtWird eine natürliche Person, die mindestens fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutsch-land unbeschränkt steuerpflichtig war, in einem Gebiet ansässig, in dem das Einkommen nur einer niedrigeren Besteuerung ( = mehr als 1/3 geringere Steuer) unterliegt und be-hält diese Person gleichwohl wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik Deutschland bei, so wird sie über die Besteuerung als beschränkt Steuerpflichtiger hinaus trotzdem weitere 10 Jahre mit sämtlichen Einkünften, die im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht keine Auslandseinkünfte wären, in der Bundesrepublik Deutschland zur Ein-kommensteuer herangezogen (§ 2 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbezie-hungen (Außensteuergesetz, AStG). Für die Berechnung des Steuersatzes ist das Weltein-kommen maßgebend, da jedoch nur die Steuergewinne aus der Steuerflucht abgeschöpft werden sollen, stellt die Steuer bei unbeschränkter Steuerpflicht die Obergrenze dar.

Diese Regelung der Wegzugsbesteuerung soll verhindern, dass Personen unter Beibe-haltung fortdauernder wesentlicher inländischer Finanzquellen ins Ausland ziehen, um so der relativ hohen deutschen Steuer zu entgehen.

12.2.2 Novellierung des Reisekostenrechts, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Haushaltsführung

Das steuerliche Reisekostenrecht ist zum 01. Januar 2014 neu geregelt worden und hat di-verse Änderungen erfahren. Ziel der Reform war u. a. eine Vereinfachung der Rechtslage und eine Steigerung der Rechtssicherheit.

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26712.2 Das deutsche Steuerrecht

Die steuerlich anziehbaren Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten setzen sich nach nach R 9.4 LStR 2011/2013 wie vor wie folgt zusammen.

• Fahrtkosten• Verpflegungsmehraufwendungen• Unterkunfts-/Übernachtungskosten• Reisenebenkosten.

Im Folgenden werden die wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen dargestellt:Die Grundlage stellt § 9 Abs. 4 EStG (n. F.) dar. Wesentlicher Punkt der Neuregelung ist

die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, welche an die Stelle der bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG ist eine ortsfeste Einrichtung

• desArbeitgebers,oder• einesverbundenenUnternehmensi. S. v.§ 15AktG,oder• einesvomArbeitgeberbestimmtenDritten(Outsourcing,Leiharbeitnehmer),derder

Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Alle anderen Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen, wie Fahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe stellen keine Tätigkeitsstätten i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz. 1 EStG dar.

Seit dem 01. Januar 2014 gibt es – statt bisher drei – nur noch zwei Verpflegungspau-schalen:

• Füreintägige Dienstreisen über 8 h, sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägi-gen beruflichen Auswärtstätigkeiten, können jeweils 12 EUR angesetzt bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. (§ 9 Abs. 4a Nr. 1 und 2 EStG)

• Bei 24-stündiger betrieblich/beruflich bedingter Abwesenheit gilt eine Pauschale von 24 EUR pro Tag, diese setzt eine mindestens dreitägige berufliche Auswärtstätigkeit voraus (§ 9 Abs. 4a Nr. 1 EStG).

Auch für Tätigkeiten im Ausland haben sich die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehr-aufwendungen geändert. Die Pauschalen betragen nach § 9 Abs. 4a Satz. 5 EStG 120 % bzw. 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Demzufolge gilt:

• BeiAbwesenheitvonmindestens24 h:120%derAuslandstagegelder• BeiAbwesenheitvonmindestens8 h,sowiejeweilsfürdenAn-undAbreisetag:80%

der Auslandstagegelder.

Die jeweiligen Tagessätze differieren von Land zu Land und werden regelmäßig den Preis-entwicklungen angepasst. Seit dem 01. Januar 2014 gelten neue Pauschalbeträge für Ver-pflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland.

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268 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Für Thailand gelten folgende Sätze (Tab. 12.1):Zu beachten ist, dass die Pauschalbeträge für die Übernachtungskosten ausschließlich

in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar sind (R 9.7 Absatz 3 LStR). Im Rahmen des Werbungskostenabzugs sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Für den Betriebsausgabenabzug gilt dies entsprechend.

Hinsichtlich der erforderlichen Abwesenheitsdauer sind dieselben Grundsätze anzu-wenden wie für Inlandsreisen. Der Abzug der Verpflegungsaufwendungen ist -wie bisher- nach § 9 Abs. 4a Satz. 6 EStG auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.

Verändert hat sich auch die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitneh-mer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt von sei-nem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhält. Der Werbungs-kostenabzug wird nicht mehr um den Sachbezugswert der Mahlzeit gekürzt, sondern nach § 9 Abs. 4a Satz. 8 EStG pauschal tageweise

• um20%fürFrühstückund• umjeweils40%fürMittag-undAbendessen

der maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.

Beispiel für Thailand

Der Arbeitnehmer A ist auf einer dreitätigen Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise in Thai-land). Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Im Übrigen erhält der Arbeitnehmer keine weitere Reisekostenerstattung. Der Arbeitgeber hat keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten zu versteuern. Es wird dabei unterstellt, dass der Arbeitnehmer Thailand vor 24 Uhr Ortszeit erreicht, sodass der für Thailand geltende Pauschalbetrag maßgeblich ist. Für den Rückreisetag aus dem Ausland (Thailand) in das Inland (Deutschland) ist der Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend (hier: Thailand).

Der Arbeitnehmer kann die folgenden Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungs-kosten geltend machen (Tab. 12.2).

Die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitnehmer als Werbungskosten kommt selbstverständlich nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber nicht die Kosten für die Verpflegung übernommen bzw. erstattet hat.

Tab. 12.1 Pauschalbeträge für VerpfelgungsmehraufwendungenAbwesenheitsdauer vom mindestens 24 h je Kalendertag 32 EURAn- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 h je Kalendertag

21 EUR

Übernachtungskosten 120 EUR

Page 281: Investment in Thailand ||

26912.2 Das deutsche Steuerrecht

Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegungen, ist nach § 9 Abs. 4 Satz. 11 EStG ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.

Mit der Neuregelung ist ferner die bisherige Begrenzung der Wohnfläche und die da-mit einhergehende umständliche und streitanfällige Ermittlung der notwendigen Unter-kunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entfallen. Seit dem 01. Januar 2014 können nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz. 4 EStG nunmehr die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Inland bis zu einer Höhe von 1.000 EUR pro Monat angesetzt werden.

Für Übernachtungen im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen unverändert weiter, sodass hier auch die Höchstgrenze von 1.000 EUR keine Anwendung findet. Die notwen-digen Aufwendungen für die Zweitwohnung im Ausland können ohne Einzelnachweise gemäß § 9 Abs. 1 Satz. 3 Nr. 5 EStG i. V. m. R 9.11 Abs. 8 LStR 2011/2013 für die Dauer von drei Monaten mit dem nach R 9.11 Abs. 10 Nr. 3 LStR 2011/2013 maßgeblichen Pauschbe-trag geltend gemacht werden. Nach Ablauf von drei Monaten können 40 % des Pauschbe-trages geltend gemacht werden. Im Übrigen können die tatsächlich angefallenen Kosten für die Zweitwohnung angesetzt werden, soweit diese notwendig und angemessen sind. Die Kosten sind entsprechend beleghaft nachzuweisen.

Gemäß § 3 Nr. 16 EStG sind die dem Arbeitnehmer zur Erstattung von Mehraufwen-dungen bei doppelter Haushaltsführung gezahlten Vergütungen in Höhe der als Wer-bungskosten abziehbaren Aufwendungen steuerfrei (Tab. 12.3).

12.2.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit

Zu beachten ist zunächst, dass es keinen einheitlichen Oberbegriff der freiberuflichen Tä-tigkeit gibt. Die klassischen freiberuflichen Tätigkeiten (Katalogberufe) sind in § 18 Abs. 1 Satz.  2 EStG abschließend aufgezählt. Dies sind u. a.: Ärzte, Rechtsanwälte, Heilpraktiker, Architekten, Ingenieure, Dolmetscher und Journalisten.

Tab. 12.2 Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskostena) Verpflegungspauschalbetrag für Anreisetag 21,00 EURFür den Zwischentag verbleiben: 21,00 EURb) Verpflegungspauschalbetrag für den Zwischentag in Thailand(24-stündige Abwesenheit)

32,00 EUR

Kürzungbetrag für Frühstück (20 %) − 6,40 EURKürzungbetrag für Mittagessen (40 %) − 12,80 EURKürzungbetrag für Abendessen (40 %) − 12,80 EURFür den Zwischentag verbleiben 0,00 EURc) Verpflegungspauschalbetrag für Abreisetag 21,00 EURKürzungbetrag für Frühstück (20 %) − 6,40 EURFür den Abreisetag verbleiben 14,60 EURSumme der anzugsfähigen Werbungskosten 35,60 EUR

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270 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Darüber hinaus erfasst das Gesetz ausdrücklich auch „ähnliche Berufe“, so dass durch die Rechtsprechung eine ganze Reihe weiterer Berufe als freiberufliche Tätigkeiten an-erkannt worden sind. So beispielsweise: Bauingenieur, Bauleiter, Informatiker, IT-Betreu-er, Energieberater, Projektmanager und Unternehmensberater.

Aus historischen Gründen sind dies keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im steuerli-chen Sinne und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer.

Alle anderen Einkünfte Selbständiger sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

7 Gewerbebetrieb § 15 Abs. 2 S. 1 EStG enthält folgende Legaldefinition:Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,

unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb […].

7 Zur Klarstellung: Ein selbständiger Vermittler oder ein Kaufmann hat Ein-künfte aus Gewerbebetrieb.

12.2.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Dazu zählen alle Einkünfte, die in abhängiger Beschäftigung erzielt werden wie Gehälter, Löhne, Gratifikationen etc.; auch Zulagen und das Urlaubsgeld gehören dazu. Dem gegen-über sind Auslandszuschläge und der gezahlte Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, wenn letzterer den zulässigen Betrag, der für vergleichbare Auslandsdienstbe-züge nach §  55 Bundesbesoldungsgesetz gezahlt wird, nicht übersteigt. Die in den ein-zelnen Ländern zu gewährenden Kaufkraftzuschläge werden im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge. Für die Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleiches wird vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer im Ausland für eine be-

Tab. 12.3 Für die ersten drei Monate (90 Tage) gilt in ThailandSteuerfrei/Werbungskosten BetragÜbernachtung, Pauschbetrag 120 EURVerpflegung wie bei Abwesenheit von über 24 Std. 32 EURNach Ablauf von drei Monaten im AuslandÜbernachtung, 40 % des Pauschbetrages(R 9.11 Abs. 10 Nr. 3 Satz. 2 LStR 2011/2013)

48 EUR

Verpflegungsmehraufwand 0 EURInsgesamt maximale steuerfreie Erstattungen/Werbungskosten3 Monate = 90 Tage x (32 EUR + 120 EUR) = 90 Tage x 152 EUR

= 13.680 EUR

danach maximal 21 Monate = 630 Tage x (0,4 × 120 EUR) = 630 × 48 EUR = 30.240 EURgesamt = 43.920 EUR

Page 283: Investment in Thailand ||

27112.2 Das deutsche Steuerrecht

grenzte Zeit seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Falls der Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht zurück-kehrt, ist dies unerheblich.

12.2.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter anderem Einkünfte aus Dividenden und Zins-erträgen. Von § 20 EStG wird dabei ausschließlich privates Kapitalvermögen erfasst. Dabei ist streng zwischen dem Kapital als Vermögensstamm und den zugeflossenen laufenden Erträgen als Früchte der Kapitalnutzung zu unterscheiden. Nur die Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wertgewinne der Kapitalanlage gehören daher nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auf der anderen Seite können Verluste und Wert-minderungen der Kapitalanlage keine Werbungskosten darstellen.

Seit 2009 gehören auch Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen, z. B. Wertpapiere, Investmentanteile oder Anteile an Kapitalgesellschaften, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die in der Vergangenheit erforderliche Spekulationsfrist ist nicht mehr anwendbar. Es kommt auch nicht auf die Höhe der Beteiligung an. Auf Anteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden findet allerdings gem. § 52 a Abs. 11 Satz.  4 EStG weiter die Altregelung (insbesondere Spekulationsfrist) Anwendung.

Zu den Einkünften aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zählen Gewinnausschüt-tungen wie:

• DividendenausAktien• GewinnanteileausBeteiligungenanGmbH

Seit 2009 hat das Abgeltungsverfahren das bisherige Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Inhalt der Regelung ist, dass private Kapitaleinkünfte bereits an der Quelle, nämlich bei der Bank, einer pauschalen Besteuerung unterworfen werden. Der Schuldner der Zah-lung behält mit einem festen Prozentsatz der vom Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen einen Steuerbetrag ein und führt diesen an das Finanzamt ab. Mit dieser Zahlung gilt die Einkommensteuerzahllast des Steuerpflichtigen als abgegolten (daher der Begriff der „Ab-geltungssteuer“). Der Steuersatz beträgt nach § 32 d Abs. 1 Satz.  1 EStG 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinsti-tuten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Invest-mentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

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272 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

AusnahmenVon der Abgeltungssteuer ausgenommen sind Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapi-talgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1 % am Gesellschaftskapital inner-halb der letzten fünf Jahre). Gleiches gilt für betriebliche Kapitalerträge.

Im Ausland einbehaltene Quellensteuern mindern die deutsche Abgeltungssteuer, weil die Bank eine Steueranrechnung auf der Basis von 34c Abs. 1 EStG durchführt. Des Mit der Pauschalbesteuerung von 25 % dürfte sich im Regelfall die Besteuerung von Kapitalein-künften erhöht haben.

Ab dem 1. Januar 2009 ergeben sich Änderungen hinsichtlich des Sparer-Freibetrages.

§ 20 Abs. 9 EStG besagt Folgendes1. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von

801 € abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist aus-geschlossen.

2. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 € gewährt.

3. Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 €, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem an-deren Ehegatten abzuziehen.

4. Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Die Konsequenz hieraus ist, dass folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:

• Ledige:801 EUR• Verheiratete:1.602 EUR

Eine weitergehende Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten (z. B. Depotgebühren) ist nicht mehr möglich. Es ist fraglich, ob die Nichtberücksichtigung tat-sächlicher Werbungskosten als Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzips anzusehen ist und damit verfassungswidrig wäre. Eine Verfassungswidrigkeit hat das FG Baden-Württemberg angenommen. Derzeit ist die Revision beim BFH anhängig.

Der Steuerpflichtige hat nach § 32d Abs. 6 Satz. 1 EStG die Wahl, die Kapitaleinkünfte in seiner jährlichen Einkommenssteuererklärung zu erfassen und eine Günstigerprüfung (auf Antrag) vornehmen zu lassen. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, ist dieser niedrigere Satz maßgebend für die Besteuerung auch der Kapitalerträge.

Erst wenn die Summe aller steuerpflichtigen Kapital-Erträge aus allen Geldanlagen diesen Freibetrag übersteigt, müssen die Erträge, die den Freibetrag übersteigen, versteuert werden.

Ausländische Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, sind in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Werden diese Kapitaleinkünfte vorsätzlich nicht angegeben, so handelt es sich um strafbare Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Hierfür ist

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27312.2 Das deutsche Steuerrecht

es nach der BGH Rechtsprechung ausreichend, wenn es dem Steuerschuldner, Steuer-berater etc. zwar nicht primär darauf ankommt den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu verwirklichen, er jedoch den Erfolgseintritt (Steuerverkürzung) für möglich hält und ihn billigt oder er sich damit zumindest abfindet. Überdies wird eine leichtfertige Steuer-verkürzung grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit nach § 378 geahndet. Der Begriff der Leichtfertigkeit ist insbesondere in der Literatur stark umstritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat entscheiden, dass Leichtfertigkeit u.  a. dann gegeben ist, wenn der Steuerschuldner, Steuerberater, Unternehmer etc. mit besonderem Leichtsinn oder mit besonderer Gleichgültigkeit gegenüber seinen steuerlichen Verpflichtungen handelt. Da-rüber hinaus, wenn der Steuerschuldner, Steuerberater, Unternehmer etc. nach den Ge-gebenheiten des konkreten Falles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage ist, den sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Da die Strafverfolgungsbehörden (Straf- und Bußgeldsachenstellen und Staats-anwaltschaften) gerade in jüngster Zeit Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten restriktiv verfolgen ist eine gewisse Sensibilität gefragt.

12.2.6 Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen unter die beschränkte Steuerpflicht, wenn ein Inlandsbezug nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteht. Deutsche Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung fallen z. B. an, wenn ein Deutscher zwar in Thailand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (und dort dann unbeschränkt steuerpflichtig ist) aber eine Eigentumswohnung in der Bundesrepublik Deutschland vermietet. Dann muss er regel-mäßig auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuererklärung als beschränkt Steu-erpflichtiger abgeben und diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

12.2.7 Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte im Sinne der §§  22, 23 EStG sind insbesondere Renten (nach dem Alterseinkünftegesetz nunmehr sowohl Renten der aus den gesetzlichen Rentenversiche-rungsträgern, den berufständischen Versorgungskassen und Beamtenpensionen), be-stimmte Unterhaltsleistungen sowie Entschädigungen und Einkünfte aus privaten Ver-äußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist (bei An- und Verkauf von Grund-stücken innerhalb von zehn Jahren; bei An- und Verkauf von sonstigen Wirtschaftsgütern innerhalb von einem Jahr).

In begrenztem Umfang können Verluste aus einer Einkommensart mit Gewinnen bzw. Erträgen aus anderen Einkommensarten verrechnet werden (sogenannte vertikaler Ver-lustausgleich, d. h. zwischen verschiedenen Einkunftsarten). Ab dem Verlustentstehungs-jahr 2004 sind – unter Beachtung fortbestehender Sonderregelungen wie z. B. Beschrän-kungen der Verlustberücksichtigung für ausländische Betriebsstätten nach § 2 a EStG Ver-luste dem Grunde nach wieder uneingeschränkt ausgleichsfähig.

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274 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Ein Verlustrücktrag ist im deutschen Steuerrecht nach § 10d Abs. 1 Satz. 1 EStG nur bis zur Höhe von 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. EUR) in den un-mittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich. Bezüglich eines Verlustvor-trages in den folgenden Veranlagungszeitraum gilt folgendes:

Eine Verschärfung der steuerlichen Verlustnutzung stellt die Einführung der sogenann-ten Mindeststeuer in Gestalt einer der Höhe nach nur begrenzt möglichen Nutzung (So-ckelbetrag i. H. v. 1 Mio. EUR, Ehegatten 2 Mio. EUR) steuerlicher Verlustvorträge dar (§ 10d Abs. 2 EStG). Über den Sockelbetrag hinausgehende steuerliche Verluste können bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen wer-den. Mindestens 40 % des Gewinns in einem Jahr sind somit zu versteuern.

Hierzu ein Beispiel: Zusammenveranlagte Ehegatten nehmen Ende 2012 einen Verlust-vortrag in Höhe von 5 Mio. EUR vor. Im folgenden Jahre erwirtschaften sie einen steuer-lichen Gewinn von 3 Mio. EUR Davon können die Ehegatten maximal 2 Mio. EUR durch den Verlustvortrag aus dem Jahre 2012 uneingeschränkt abziehen. Der überschießende Gewinn von 1 Mio. EUR kann jedoch nur zu 60 % durch den Verlustvortrag ausgeglichen werden, so dass mindestens 0,4 Mio. EUR zu versteuern sind. Der Verlustvortrag in Höhe von 5  Mio. EUR aus 2012 kann, gemindert um die zur Gewinnausgleichung 2013 ver-brauchten 2,6 Mio. EUR, in das Jahr 2014 vorgetragen werden. Trotz Mindestbesteuerung geht daher kein Verlustvortrag verloren. Er kann jedoch zum Teil erst in den folgenden Veranlagungszeiträumen zum Ausgleich von Gewinnen eingesetzt werden.

12.2.8 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Bei Schenkungen und Erbschaften fällt grundsätzlich Steuer an, deren Höhe vom Grad der Verwandtschaft und von dem jeweiligen Wert des Nachlasses bzw. der Schenkung ab-hängt. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht gemäß § 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes (der Schenker zur Zeit der Schenkung) oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer im erbschaftsteuer-rechtlichen Sinn ist.

Inländer im erbschaftsteuerrechtlichen Sinn sind gemäß § 2 Abs. 1 ErbStG:

• natürlichePersonen,dieimInlandihrenWohnsitzodergewöhnlichenAufenthalthaben,• Deutsche,diesichnichtlängerals5JahreohnedeutschenWohnsitzdauerndimAus-

land aufgehalten haben,• natürlichePersonen, die zwarweder ihrenWohnsitz noch gewöhnlichenAufenthalt

in Deutschland haben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer deutschen juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und aus öffentlichen Kassen ihren Arbeitslohn beziehen,

• Körperschaften,PersonenvereinigungenundVermögensmassen,dieihreGeschäftslei-tung oder ihren Sitz in Deutschland haben.

Zur Anrechnung von ausländischer Erbschaftsteuer siehe §§ 21 ErbStG, 4 AStG.

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27512.2 Das deutsche Steuerrecht

12.2.9 Veranlagung bei Ehegatten

Am 01.01.2012 ist das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in Kraft getreten. Die neuen Rege-lungen zur steuerlichen Veranlagung greifen aber erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013.

Die bisherigen 7 Veranlagungsmöglichkeiten -die getrennte Veranlagung mit Grundta-rif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting sind weggefallen- wurden auf die vier folgenden Veranlagungsvarianten reduziert:

• EinzelveranlagungmitGrundtarif,§§ 25,32aAbs. 1EStG• SondersplittingimTrennungsjahr,§ 32aAbs. 1Nr. 2EStG• Verwitwetensplitting,§ 32aAbs. 1Nr. 1EStG• ZusammenveranlagungmitEhegattensplitting,§§ 26Abs. 1,26b,32aAbs. 2EStG

Für Ehepaare besteht daher ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nach § 26 Abs. 1 EStG nur noch die Wahlmöglichkeit zwischen der Zusammenveranlagung und der neuen Einzelver-anlagung i. S. v. § 26a EStG.

Für eingetragenen Lebenspartnerschaften bestand nach der bisherigen höchstrichter-lichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bisher kein Anspruch auf Zusammenver-anlagung, da der Wortlaut der Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 2 ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt ist. Mitte des Jahres 2013 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Zu beachten ist daher, dass die Vor-schriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG bis zum in Kraft treten einer Neuregelung auch auf eingetragene Lebenspartner anwendbar sind.

12.2.10 Unternehmensbesteuerung

12.2.10.1 KapitalgesellschaftenKapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftssteuer mit 15 %. Ist der Anteilseig-ner einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, sind Ausschüttungen und Veräu-ßerungsgewinne von Kapitalbeteiligungen nach §  8b Abs.  1 Körperschaftsteuergesetz steuerfrei. Zu beachten ist jedoch ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % der jeweiligen Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 5 KStG. Die Konsequenz hieraus ist, dass die Steuerfreiheit somit effektiv nur zu 95 % eintritt. Die Kapitalgesellschaft darf dafür als Betriebsausgaben sämtliche Ausgaben, die mit diesen Beteiligungen in Zusammenhang stehen, steuermindernd geltend machen. Für Wertver-luste der Beteiligungen (Veräußerungsverluste oder Teilwertabschreibungen) gilt das eben Gesagte jedoch nicht.

Eine weitere Einschränkung bei der Geltendmachung von Verlusten besteht seit dem 1. Januar 2008 aus dem Jahressteuergesetz 2008. Bei Darlehen eines Kapitalgesellschafters, der mehr als 25 % der Anteile hält, an die Kapitalgesellschaft besteht die Vermutung des

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276 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Grundes für das Darlehen im Gesellschaftsverhältnis. Die Folge hieraus ist ein Abzugsver-bot für alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen (Teilwert-abschreibungen, Kosten der Sicherheiten). Es besteht jedoch eine Nachweismöglichkeit der Fremdüblichkeit für den Darlehensgeber.

Ausnahmen• DieBesteuerungvonVeräußerungsgewinnenvonAnteilen,dieimPrivatvermögengehaltenwer-

den, hängt von der Höhe der Beteiligung des Anteilseigners ab. War der Veräußerer innerhalb von 5 Jahren vor Veräußerung des Anteils zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt, unterliegen dessen Einkünfte nach § 17 Abs. 1 EStG dem Teileinkünf-teverfahren.

• StellteinAnteilseignermitmindestens10%BeteiligungseinerKapitalgesellschafteinDarlehenzurVerfügung, wird nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG die Abgeltungssteuer nicht angewendet.

Hinsichtlich der Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist ferner zu beachten, dass die Besteuerung von Körperschaften durch die Unternehmenssteuerreform 2008 von 25 % auf 15 % gesenkt wurde. Der Körperschaftssteuersatz von 15 % gilt erstmals für den Veran-lagungszeitraum 2008 bei abweichendem Kalenderjahr, erstmals in dem Wirtschaftsjahr, das in 2008 endet.

12.2.10.2 Besteuerung von PersonengesellschaftenWerden die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder von einer Personengesellschaft vereinnahmt, wird das Teilein-künfteverfahren angewendet. Das Teileinkünfteverfahren ist ein Verfahren zur steuerli-chen Behandlung von Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Dividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne, die nach dem 31.12.2008 zufließen, sind zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einzube-ziehen. Korrespondierend können die mit den Dividendengewinnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten anteilig, d. h. zu 60 % nach § 3c Abs. 2 EStG steuermindernd berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für betrieblich veranlasste Veräu-ßerungsgewinne.

Die persönliche Steuerpflicht bezieht sich nun nicht mehr auf die Gewinnausschüttung, sondern auf die Bardividende.

Für Steuerpflichtige, die der ab 2008 auch für Gewinneinkünfte geltenden sog. „Rei-chensteuer“ mit einem Spitzensatz von 45 % unterliegen, kann sich im Rahmen des Teil-einkünfteverfahrens eine höhere Steuerbelastung ergeben als durch die Abgeltungssteuer.

12.2.10.3 GewerbesteuerSeit der Unternehmenssteuerreform im Jahre 2008 gilt nach § 11 Abs. 2 GewStG eine ein-heitliche Gewerbesteuermesszahl von 3,5 %.Der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer beträgt nach § 35 Abs. 1 EStG 3,8. Ein Abzug der Gewerbe-steuer als Betriebsausgabe ist nun gem. § 4 Abs. 4 und 5b EStG nicht mehr möglich. Dabei ist für Personengesellschaften ein Freibetrag nach §  11  Abs.  1 Satz.  3 Nr.  GewStG von 24.500 EUR zu berücksichtigen.

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27712.3 Das thailändische Steuerrecht

Da die Hebesätze derzeit in Deutschland bis zu 520 % (Oberhausen, Nordrhein-West-falen) gehen, kann die Gewerbesteuerbelastung die Körperschaftsteuerbelastung (15 %) überschreiten. Folglich liegt die Gesamtbelastung mit Ertragsteuern bei Unternehmen in Deutschland bei rund 30 %.

Der Hebesatz beträgt nach § 16 Abs. 4 Satz. 2 GewStG mindestens 200 %. Den Gemein-den steht es jedoch frei einen höheren Hebesatz festzulegen, wovon die Gemeinden auch regelmäßig Gebrauch machen.

Nachfolgend einige – ausgewählte – Hebesätze deutscher Großstädte im Vergleich (Tab. 12.4):

7 Die Gewerbesteuer wird folgendermaßen berechnet: Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz der Kommune

12.3 Das thailändische Steuerrecht

Die wichtigsten direkten Steuerarten sind:

a. Einkommensteuer (Personal Income Tax)b. Körperschaftsteuer (Corporate Income Tax)c. Petroleum Income Tax

An indirekten Steuerarten sind zu nennen:

a. Umsatzsteuer, Value-Added-Tax (VAT)b. Specific business taxc. Excise taxd. Customs dutye. Stamp duty

Tab. 12.4 Ausgewählte Hebesätze deutscher GroßstädteStadt HebesatzBerlin 410Stuttgart 420Frankfurt 460Hamburg 470Köln 475München 490München 490

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278 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.3.1 Einkommensteuer für natürliche Personen

a. Natürliche Personenb. Unregistered Ordinary Partnershipsc. Group of Personsd. Der ungeteilte Nachlass eines Verstorbenene. Das Einkommen und der zu bewertende Nachlass einer Verstorbenen Person im Jahr

des Todes dieser Person

12.3.1.1 Grundsatz der GebietsansässigkeitEine Person wird gemäß Sec. 41 Revenue Code (RC B. E. 2481, das thailändische Ein-kommensteuergesetz) als gebietsansässig („tax resident“) in Thailand betrachtet, wenn sie sich innerhalb eines Steuerjahres (Steuerjahr = Kalenderjahr) für 180 Tage oder länger in Thailand aufhält.

• EininThailandGebietsansässigermussgrds.alleseineEinkünftei. S. d.Sec. 40 RCzurEinkommensteuer im gleichen Steuerjahr veranlagen. Diese sind in 41 RC definiert und grds. begrenzt auf Einkünfte, die in Thailand erwirtschaftet werden.

• EinnichtinThailandGebietsansässigeristnurfürseineEinkünfteausQuelleninner-halb Thailands zur Einkommensteuerzahlung verpflichtet, unabhängig davon, wo die Einkünfte ausgezahlt werden.

12.3.1.2 Steuerpflichtiges EinkommenSec. 40 RC nennt die verschiedenen steuerpflichtigen Einkommensarten:

• Einkommenausunselbständiger Tätigkeit (dieses beinhaltet gemäß Sec.  40 (1) RC Löhne, Gehälter, Diäten, Spenden, Verpflegungsmehraufwendungen

(soweit nicht innerhalb der gesetzlichen Pauschalen), Tantiemen, Sonderzuwendungen, Gebühren, Preisnachlässe und Zuschüsse (auch Housing Allowance), die direkt oder indirekt dem Steuerzahler als geldwerter Vorteil zufließen)

• EinkommenausselbständigerTätigkeit• Einkünfte aus der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere der

Überlassung von Goodwill und Urheberrechten, jährliche zufließende Einkünfte aus einer Erbschaft, einem Gerichtsurteil oder aus Versorgungsrenten

• Zinserträge aus Staatsanleihen, Spareinlagen, Obligationen, Wechseln oder sonstige Erträge aus Wertpapieren

• EinkünfteausKapitalvermögen wie Dividenden oder sonstige Gewinnanteile einer ju-ristischen Person, einer Registered Partnership, Stiftung, Genossenschaft oder Finanz-institution

• Sonderausschüttungen an einen Teilhaber oder Partner eines Unternehmens• EinkünfteausKapitalherabsetzung

Page 291: Investment in Thailand ||

27912.3 Das thailändische Steuerrecht

• EinkünfteauseinerKapitalerhöhung, sofern diese aus Gewinnen oder Rücklagen vor-genommen wurde

• KapitaleinkünfteausVerschmelzungen, Erwerb einer Beteiligung oder der Auflösung eines Unternehmens sofern diese die Anschaffungskosten der Beteiligung überschreiten

• Kapitaleinkünfte aus Aktientransfer, Obligationen oder Staatsanleihen• EinkünfteausVermietungoderVerpachtung• Einkünfteausfreien Berufen (z. B. Rechtsanwälte, Mediziner, Ingenieure, Architekten,

Buchprüfer)• EinkünfteausWerkverträgen• SonstigeEinkünfteauswirtschaftlicher Betätigung, Handel, Landwirtschaft, Indust-

rie, Transport o. Ä.

Es gibt grundsätzlich keine gesonderten Vorschriften für die Besteuerung von Veräuße-rungsgewinnen (capital gain tax). Diese unterfallen der Körperschaftssteuer, wobei keine Withholding-Tax anfällt. Solche Veräußerungsgewinne unterfallen nur dann der Einkom-mensteuer, wenn der Verkauf außerbörslich erfolgt.

12.3.1.3 Steuerfreies EinkommenNur die im Folgenden genannten Arten von Einkommen sind nicht steuerpflichtig.

Steuerfrei nach dem Revenue Code (Sec. 42) sind• ÜbernachtungskostenundReisekosten,dievomArbeitgebererstattetwerdeninHöhe

des einem Staatsbediensteten maximal zustehenden Pauschalbetrages ohne Vorlage von Belegen; diese Pauschbeträge übersteigende Erstattungen nur, wenn entsprechende Be-lege vorhanden sind (Paw 59/2538)

• Umzugskosten,dievomArbeitgeberuntergewissenVoraussetzungenerstattetwerden• Vergünstigungen,dieimAuslandtätigenthailändischenDiplomatengewährtwerden• GewinneausderVeräußerungvonBriefmarkenundSteuermarken• VomStaatgezahlteEinkünftefüranLehrerundErzieherfürunterrichtendeTätigkeiten• ZinserträgeausprivatenSpareinlagenbismaximal10.000 THBproJahr;Zinseinkünf-

te bis zu 20.000 THB (ca. 450 EUR) pro Jahr sind zwar nicht zu versteuern, aber eine Steuererklärung ist abzugeben (Notification of Director General No. 55).

• EinnahmenausdemVerkaufvonbeweglichenVermögensgegenständen,dienichtzumZweck des Handelns oder der Gewinnerwirtschaftung gekauft wurden

• Stipendien,LotteriegewinneoderBelohnungenderPolizei• Pensionen• ErbschaftenmitAusnahmeunbeweglichenVermögens;ererbtePensionenundGrati-

fikationen sowie von einem ererbten Nachlass erhaltene Einkünfte• SchadensersatzzahlungenundLeistungenausderSozialversicherung• GewinnanteileeinernichtrechtsfähigenGesellschaft,diesteuerpflichtigist;nichtaber

von einer Investmentgesellschaft• InvestitioneninMutualFundsundEinkommenausMutualFunds

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280 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Steuerfrei nach der Ministerial Regulation No. 126 (1966) sindSteuerfrei sind sind z. B. folgende Einkünfte:

• Einkünfte aus Ferienjobs ausländischer Studenten, die inThailand studieren, soferndasselbe Recht thailändischen Studenten im Ausland gewährt wird;

• ZinserträgeausStaatsanleihen,soweitsiedieZinserträgeausSpareinlagenbeikommer-ziellen Banken nicht überschreiten;

• EinkommenvonausländischenMitarbeiterndesRotenKreuzes

Seit dem 1. Januar 2005 gilt zudem eine Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30.000 THB (ca. 670 EUR) für Zinseinkünfte aus der Unterhaltung eines Depotkontos, sofern dieses mindestens ein Jahr unterhalten wird und der Kontoinhaber mindestens 55 Jahre alt ist (Ministerial Regulation No. 250).

12.3.1.4 Abzüge vom zu versteuernden EinkommenUm das netto-steuerpflichtige Einkommen zu berechnen, sind für die verschiedenen Ein-kommenskategorien bestimmte Beträge abzuziehen. Der Abzug besteht bei einigen Ein-kommensarten in Pauschbeträgen, während bei anderen nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Ausgaben abzugsfähig sind (Sec. 42 bis – 47 RC).

12.3.1.4.1 Bei Einkünften aus Arbeits- und DienstleistungsverhältnissenDie Abzüge betragen 40 % des Einkommens bis zu einem Maximalbetrag von 60.000 THB (ca. 1.400 EUR).

12.3.1.4.2 Pensionen, Gratifikationen und AbfindungenSoweit es sich um eine einmalige Zahlung handelt: Abzüge in Höhe von 7.000 THB (ca. 160 EUR) für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit + 50 % des Restbetrages (Sec. 48 (5) RC; Notice of DG of Revenue Department No. 73).

12.3.1.4.3 Miet- oder PachteinnahmenDie Abzüge richten sich nach dem Royal Decree Issued under the Revenue Code Gover-ning Determination of Expenses Deductible from Assessable Income No.  11 wie folgt (Tab. 12.5):

Statt der Standardabzüge sind auf Nachweis auch Abzüge in Höhe der Unterhaltungs-kosten möglich.

12.3.1.4.4 Einkünfte aus CopyrightsDie Abzüge betragen 40 % bis maximal 60.000 THB (ca. 1.400 EUR) (Sec. 42 ter RC)

12.3.1.4.5 Einkommen aus Freien BerufenSoweit Inhaber einer thailändischen Lizenz betragen die Abzüge:

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28112.3 Das thailändische Steuerrecht

• Mediziner 60 %• andereFreieBerufe(z. B.Rechtsanwalt,Architekt)30 %• (RoyalDecreeNo.11IssuedundertheRevenueCode)

12.3.1.4.6 Andere GeschäftseinnahmenWahl zwischen Standardabzug und Abzug der tatsächlich anfallenden Kosten (Royal De-cree No. 11), z. B.:

Art der Geschäftstätigkeit Standardabzug (%)Wetteinnahmen 65Fotoarbeiten 70Dockarbeiten 70Leder-/Schuhherstellung 70Möbelherstellung 70Schneiderei 70Hotel/Restaurant 70Herstellen von Keramikwaren, Porzellan, Zement etc. 70Kosmetikherstellung 70Literarische Werke 75Handel mit Edelsteinen, Edelmetallen etc. 75Operationen in öffentlichen Kliniken 75

Tab. 12.5 Abzüge bei Miet- oder PachteinnahmanArt des Eigentums Vermieter AbzugHaus, Gebäude, Hausboote und andere feste Bauten Agrarland

Eigentümer 30 % der Mieteinnahme

Mieter/Pächter Gesamte Miete/Pacht, die an den Eigentümer gezahlt wird

Eigentümer 20 % der MieteinnahmePächter Gesamte Pacht, die an den Eigen-

tümer gezahlt wirdNicht-Agrarland Eigentümer 15 % der Mieteinnahme

Pächter Gesamte Pacht, die an den Eigen-tümer gezahlt wird

Kraftfahrzeuge Eigentümer 30 % der MieteinnahmeMieter Gesamte Miete, die an den Eigen-

tümer gezahlt wirdAnderer Besitz Eigentümer 10 % der Mieteinnahme

Mieter/Pächter Gesamte Miete/ Pacht, die an den Eigentümer gezahlt wird

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282 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Transport 80Herstellen von Glaswaren, Plastikwaren und gummierten Waren

80

12.3.1.5 Jährliche Freibeträge (Sec. 47 RC)12.3.1.5.1 Persönlicher Freibetrag (Tab. 12.6)Haben beide Eheleute Einkommen und besteht ihre Ehe während eines gesamten Steuer-jahres, steht ihnen insgesamt ein Freibetrag von 60.000 THB zu. Besteht die Ehe nicht das gesamte Steuerjahr, so können die Eheleute getrennt veranlagt werden. Sie erhalten dann jeweils einen Freibetrag von 30.000 THB und den halben Kinderfreibetrag, Ausbildungs-freibetrag und Vorsorgebeitrag.

12.3.1.5.2 KinderfreibetragDer Kinderfreibetrag für jedes Kind beträgt 15.000 THB. Ein Kinderfreibetrag wird bis zum 25. Lebensjahr gewährt, falls sich das Kind in der Ausbildung befindet. Für Kinder, die selbst ein Einkommen über 15.000 THB beziehen, kann ein Freibetrag nicht geltend gemacht werden.

12.3.1.5.3 LebensversicherungsprämienFür Lebensversicherungsprämien werden jeweils max. 100.000 THB Freibeträge für den Steuerpflichtigen und dessen Ehegatten (nur für thailändische Lebensversicherungen, die für länger als 10 Jahre abgeschlossen werden) gewährt.

12.3.1.5.4 FondsinvestitionenAuch spezielle Rentenfonds werden steuerlich begünstigt. Ebenso die sogenannten Provi-dent Fonds. Derartige Provident Fonds sind in der Summe bis zu 500.000 THB steuerlich abzugsfähig, aber maximal zu 15 % des Gesamteinkommens.

Darüber hinaus werden verschiedene langfristige Investitionen in Aktienfonds steuer-lich gefördert soweit diese Fonds in Thailand emittiert wurden. Dies Summe aus Einzah-lungen in Fonds und Lebensversicherungen max. aber 15 % des Jahreseinkommens und max. 500.000 THB nicht überschreiten, soweit diese steuerlich abzugsfähig bleiben soll.

Insgesamt können also max. 30 % des Jahreseinkommens, maximal aber 1.000.000 THB steuerlich wirksam in (staatlich genehmigte) langfristige Finanzanlagen investiert werden.

12.3.1.5.5 Ausbildungsfreibetrag für KinderDer Ausbildungsfreibetrag für Kinder beträgt max. 2.000 THB je Kind pro Jahr.

Tab. 12.6 Freibeträge nach thailändischem SteuerrechtPersönlicher Freibetrag 30.000 THBFreibetrag für den Ehegatten/ die Ehegattin 30.000 THB

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28312.3 Das thailändische Steuerrecht

12.3.1.5.6 Zinszahlungen auf WohnungsbaukrediteFür Zinszahlungen auf Wohnungsbaukredite werden Freibeträge bis max. 100.000 THB gewährt (DG 126 Sec. 2 (59)).

12.3.1.5.7 SozialversicherungsbeiträgeDie Sozialversicherungsbeiträge sind in tatsächlicher Höhe (5 %, max. 750 THB/Monat) freigestellt.

12.3.1.5.8 Freibetrag für WohltätigkeitszweckeDer Freibetrag für Wohltätigkeitszwecke beträgt max. 10 % des Einkommens nach Abzug anderer Freibeträge.

12.3.1.6 Netto-steuerpflichtiges Einkommen (Tab. 12.7)

Tab. 12.7 Berechnungsschema netto-steuerpflichtiges Einkommen in ThailandGehalt (× 12 Monate) = Sozialversicherung (× 12 Monate) = Überstunden (tatsächlicher Jahreswert) = Zulagen (tatsächlicher Jahreswert) = abzüglich Ausgaben 40 % (aber nicht mehr als 60.000 THB) = Abzüglich folgender FreibeträgePersönlich (30.000 THB) = Ehepartner (30.000 THB) = Kinder -die sich nicht in einer Ausbildung befinden-

(15.000 THB) =

Kinder -die sich in einer Ausbildung befindena-

(17.000 THB) =

Für die Pflege eines Elternteiles oder der Schwiegereltern

(30.000 THB) =

Darlehenszinsen (max. 100.000 THB) = Versicherungen (max. 100.000 THB) = Sozialversicherung (tatsächlicher Betrag) = Aktienfonds (max. 500.000 THB) = Rentenfonds (max. 500.000 THB, davon max.

200.000 THB Retirement Insu-rance Premiums)

=

abzüglich Spenden (nicht über 10 % des Einkommens nach Abzügen)

=

NETTO-STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN = _________a( = Kinderfreibetrag + Ausbildungsfreibetrag)

Page 296: Investment in Thailand ||

284 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.3.2 Die Körperschaftsteuer

In Thailand körperschaftsteuerpflichtig sind:

• inThailandinkorporierteGesellschaften• BetriebsstättenausländischerUnternehmen• JointVentures• LimitedPartnershipsundRegisteredOrdinaryPartnerships.

Körperschaftsteuerpflichtig in Thailand sind diese Unternehmen, sofern sie in Thailand registriert sind, mit ihrem weltweiten Einkommen. In Thailand beschränkt steuerpflich-tige ausländische Unternehmen (Betriebstätten) unterliegen hingegen nur mit ihren in Thailand erwirtschafteten Gewinnen der Körperschaftsteuer.

Körperschaftsteuererklärungen sind im jeweiligen Veranlagungszeitraum (Wirtschafts-jahr, das nicht immer dem Kalenderjahr entsprechen muss) zweimal abzugeben. Die halb-jährliche Steuerfestsetzung wird dann auf die endgültige Steuerschuld angerechnet. Der Gewinn von Unternehmen in Thailand wird generell mit 20 % (23 % bis 31. Dezember 2012, davor 30 %) besteuert.

Seit 1. Januar 2005 galt gemäß dem Royal Decree (No. 431) B.E. 2548 für kleine und mittlere Unternehmen (Small and Medium Sized Enterprises- SME), deren eingezahltes Kapital am letzten Tag der Abrechnungsperiode 5 Mio THB. nicht übersteigt und deren Einnahmen durch Warenverkauf oder Dienstleistungen 30  Mio.  THB in dieser Periode nicht übersteigen, ein geringerer Steuersatz. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2012 nach dem R. D. No. 530 15 %, für zu versteuerndes Einkommen, welches zwischen 150.001 THB und 1  Mio. THB liegt. Wenn das zu versteuernde Einkommen 1  Mio. THB übersteigt, verbleibt es bei einem Steuersatz von 23 % für das Jahr 2012 (früher 30 %, für die Jahre 2013 und 2014 nur noch 20 %). Ein Einkommen von weniger als 150.001 THB ist für diese Unternehmen steuerfrei.

Darüber hinaus kann in Abhängigkeit vom Standort der Investitionen das Board of Investment (BOI) bei von ihm geförderten Firmen u. a. folgende Steuervergünstigungen gewähren:

12.3.2.1 BOI-Zone 1: Bangkok und Umgebung (5 direkte Nachbarprovinzen)

Drei Jahre Befreiung von der Körperschaftsteuer, im Fall der Errichtung der Unterneh-mung in einem Industriegebiet oder einer geförderten Industrieregion.

50 % Importzollvergünstigung auf Maschinen, falls diese einem Importzoll von mehr als 10 % unterliegen.

Zollfreiheit für ein Jahr auf Rohstoffe und Basisprodukte, die für die Herstellung von Produkten, die für den Export bestimmt sind, benötigt werden.

Page 297: Investment in Thailand ||

28512.3 Das thailändische Steuerrecht

12.3.2.2 BOI-Zone 2: Die an den Großraum Bangkok angrenzenden Provinzen (ca. 100 km Umkreis)

50 % Importzollvergünstigung auf Maschinen, falls diese einem Importzoll von mehr als 10 % unterliegen.

Drei Jahre Befreiung von der Körperschaftsteuer, mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 5 Jahre, im Fall der Errichtung der Unternehmung in einem Industriegebiet oder einer geförderten Industrieregion.

Zollfreiheit für ein Jahr auf Rohstoffe und Basisprodukte, die für die Herstellung von Produkten, welche für den Export bestimmt sind, benötigt werden.

12.3.2.3 BOI-Zone 3: Rest des Landes• ZollfreierImportvonMaschinen.• AchtJahreBefreiungvonderKörperschaftsteuer.• ZollfreiheitfürfünfJahreaufRohstoffeundBasisprodukte,diefürdieHerstellungvon

Produkten, welche für den Export bestimmt sind, benötigt werden.

Darüber hinaus können in einem Industriegebiet der Area 1 der Zone 3 folgende spezielle Privilegien genutzt werden:

• VerringerungderKörperschaftsteuerum50%für weitere 5 Jahre.• MöglichkeitderdoppeltenAbschreibungderKostenfürElektrizität,WasserundTrans-

port über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Rechnung.

• Außerhalb eines entsprechenden Industriegebiets derArea 1derZone 3 können le-diglich 25 % der Kosten für Infrastruktur und Errichtung vom Reingewinn abgezogen werden.

In der Area 2 der Zone 3 können folgende Privilegien genutzt werden:

• DieKörperschaftsteuerwirdfür weitere 5 Jahre um 50 % reduziert.• MöglichkeitderdoppeltenAbschreibungderKostenfürElektrizität,WasserundTrans-

port über einen Zeitraum von 10 Jahren, ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Rechnung.

• 25%derKosten für InfrastrukturundErrichtungkönnenvomJahresüberschussab-gezogen werden.

Oben genannte Vergünstigungen erhalten nur die Unternehmen, die vorher vom BOI als förderungswürdig anerkannt wurden.

Seit 2010 werden gewisse Priority Activities, das heißt Aktivitäten, die von der Regie-rung als besonders förderungswürdig (bspw. Automotive, Spezialmaschinenbau) angese-hen werden, verstärkt gefördert. Für diese Aktivitäten erfolgt die Förderung unabhängig von der Zone. Darüber hinaus entfällt die Beschränkung des steuerfreien Höchstbetrages

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286 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

auf das Investment. Die Regelung bleibt jedenfalls auch 2013 in Kraft, wird aber voraus-sichtlich darüber hinaus verlängert.

Eine weitere Neuerung ist die steuerliche Förderung der Einführung von umwelt-freundlicher und energieeffizienter Maschinen.

12.3.2.4 Zusätzliche RegelungenJedes Projekt mit einem Investitionsvolumen von über 10.000.000 THB (ohne Land und working capital) benötigt eine International Standard Certification (ISO 9000) oder eine ähnliche Standard Certification innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der sog. Operating License, die grundsätzlich 3 Jahre nach Erteilung der Förderung zu beantragen ist. Andernfalls wird die Dauer der reduzierten Körperschaftsteuer um ein Jahr gekürzt. Diese Maßnahme soll der Unterstützung der Entwicklung von gleichen Standards in der thailändischen Industrie und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der thailändischen Wirtschaft dienen.

Priorität hat die Unterstützung von Projekten bezüglich:

• Technologie• Ausbildung• Infrastruktur• Umweltschutz.

Derartige Projekte kommen für eine 8-jährige Steuerbefreiung in Betracht. Es müssen kei-ne Zölle auf Maschinen gezahlt werden. Ausländern wird es ermöglicht, 100 % eines sol-chen Unternehmens zu besitzen. Dies ist in allen promotion zones erlaubt.

Grundsätzlich beträgt die maximal erlaubte debt-to-equity-ratio (Verhältnis von Fremdkapital zum Eigenkapital der Investition) für BOI geförderte Projekte im Rahmen der Beantragung 3:1 (also 25 % Eigenkapitalquote).

Die BOI strebt eine vollständige Überarbeitung der Förderkonzepte an. Dabei soll vor allem die steuerliche Förderung von Projekten auf Kernindustrien beschränkt werden. Re-gional soll die Bildung von Clustern die industrieunabhängige Förderung ablösen. Diese Neuregelung wird voraussichtlich im Januar 2015 in Kraft treten.

12.3.3 Regelungen für abziehbare Ausgaben

• Kosten für einenPersonenwagenoder einenBusmitweniger als 10 Sitzplätzen, die1.000.000 THB übersteigen; bei Miete eines Fahrzeugs der Betrag, der 36.000 THB pro Monat übersteigt.

• Beiträge fürVorsorgefonds(„ProvidentFunds“), soweitdiesenichtzudengesetzlichanerkannten gehören.

• ZurBerechnungdesGewinns könnenBewirtungsaufwendungennachMaßgabederMinisterial Regulation No. 143 abgezogen werden.

Page 299: Investment in Thailand ||

28712.3 Das thailändische Steuerrecht

Bewirtungsaufwendungen sind:

• DirektmitdemBereichUnterhaltungundDienstleistungenverbundeneAusgabenzumNutzen des Unternehmens, z. B. Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltung, Sport usw.

• Ausgaben fürGegenstände, die demKunden zurUnterhaltung zugewendetwerden.Diese sollen jedoch 2.000 THB pro Kunde und pro Entertainmentleistung nicht über-steigen.

• Bewirtungsaufwendungen können in Höhe von max. 0.3% des Bruttoeinkommensoder des eingezahlten Kapitals (jeweils des höheren) abgezogen werden, vorausgesetzt diese übersteigen den Betrag von 10  Mio. THB/Jahr (ca. 250.000  EUR) nicht. Auch sollte der Gesamtbetrag nicht das eingezahlte Kapital am Ende des Steuerjahres über-steigen. Die Grenze richtet sich nach dem jeweils höheren Betrag (Bruttoverkäufe oder eingezahltes Kapital). Ein übersteigender Betrag erhöht als nichtabziehbare Betriebs-ausgabe den steuerlichen Gewinn. Die Bewirtungsaufwendungen sind zu belegen und müssen von einem Direktor, Gesellschafter oder hierzu Ermächtigten angeordnet oder genehmigt werden.

12.3.4 Regeln für abziehbare Ausgaben für Wohltätigkeitszwecke, Bildung und Sport

Der Abzug von Ausgaben für Wohltätigkeitszwecke, Bildung und Sport richtet sich nach der Departmental Instruction No. Paw 52/2537.

Ein Betrag von 2 % des Bruttogewinns ist abziehbar, wenn es sich um Ausgaben für Wohltätigkeitszwecke oder jene öffentlichen Zuwendungen handelt, die vom Generalse-kretär des Revenue Departments mit Zustimmung des Ministers bestimmt worden sind, sofern es sich um eine weitere Spendenart handelt, erhöht sich dieser Betrag um 2 % auf 4 % des Nettogewinnes vor Spendenabzug.

Maximal 10 % des Einkommens ist doppelt abziehbar, wenn es sich um Ausgaben im Bereich Bildung und Sport handelt, die vom Generalsekretär des Revenue Departments mit der Zustimmung des Ministers unter Sec. 65 ter (3) RC geworden sind.

12.3.5 Quellensteuer

Die Withholding Tax ist eine Vorausbesteuerung auf das steuerbare Einkommen von Pri-vatpersonen und Unternehmen, ist also Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Sie stellt insofern keine zusätzliche Steuer dar, sondern lediglich eine besondere Erhebungsform der Körperschafts- und Einkommensteuer. Der Zahlende muss die Steuer von dem Ein-kommen bzw. dem Rechnungsbetrag direkt einbehalten und abführen (Sec. 50, 52, 53 RC). Der Zahlungsempfänger erhält eine Steuergutschrift („Withholding Tax Certificate“) in gleicher Höhe.

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288 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Für ausländische Unternehmen gilt, dass bei geringerer Zugriffsmöglichkeit des thai-ländischen Staates eine höhere Quellensteuer verlangt wird, also z. B. dann, wenn nur vo-rübergehend und ohne Niederlassung in Thailand Geschäfte gemacht werden. Für die Be-rechnung der Quellensteuer wird nach Einkommensarten unterschieden.

Die wichtigsten sind (Sec. 40 RC):

• Lohn,GehaltaufderGrundlageeineslangfristigenArbeitsvertrages,inkl.Zulagen• ArbeitsentgeltfüreinenbegrenztenZeitraum• Lizenzgebühren,EinnahmenausUrheberrechten• Zinsen• Dividenden,Gewinnausschüttungen• Mieteinnahmen• Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, von Rechtsberufen, Heilberufen, Ingenieu-

ren, Architekten, Buchhaltern, Künstlern• Werkvertrag/Dienstvertrag• Mischverträge

Nicht abzugspflichtig sind reine Warenlieferungen.Soweit zwischen den Vertragsparteien Vorauszahlungen vereinbart sind oder bei Ver-

mietung oder Dienstleistungen Kautionen o.ä. hinterlegt werden, werden diese grundsätz-lich zum Zahlungszeitpunkt als Einkommen behandelt und Quellensteuer ist einzubehal-ten (Order of Revenue Department No. Paw. 73/2541 vom 30.06.1998). Bei der Verrech-nung einer Kaution mit fälligen Zahlungen wird ebenfalls grundsätzlich die gesamte fällige Summe als Einkommen behandelt und Quellensteuer für die gesamte Summe, zusammen-gesetzt aus Zahlung und verrechneter Kaution, einbehalten (Order of Revenue Depart-ment No. Paw. 73/2541 vom 30.06.1998).

12.3.5.1 Withholding Tax CreditDie einbehaltene Steuer kann mit der in Thailand zu zahlenden Einkommen- bzw. Kör-perschaftsteuer verrechnet werden (Sec. 60 RC). Dies geschieht über einen Tax Credit, der bei Zahlung der Quellensteuer gebucht wird. Zum Nachweis erhält der Zahlungsempfän-ger vom Zahlenden ein Tax Certificate über die einbehaltene Steuer. Diese Tax Certificates werden zusammen mit der Jahressteuererklärung beim Finanzamt eingereicht.

12.3.5.2 VerzugszinsenDer Betrag der Quellensteuer ist durch den Zahlenden vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die Steuererklärung, in welcher die Quellensteuerzahlungen deklariert werden, sowie der Steuerbetrag sind innerhalb von sieben Tagen nach Monatsende an das Finanzamt einzu-reichen bzw. abzuführen (Sec. 52, 70 RC). Bei verspäteter oder zu geringer Zahlung der Withholding Tax durch den Abführenden wird ein Steuerzuschlag in Höhe von 1,5 % der nicht oder zu wenig gezahlten Steuer für jeden angefangenen Verzugsmonat erhoben. Die-ser darf den Betrag der zu zahlenden Steuer aber nicht überschreiten (Sec. 27 RC).

Page 301: Investment in Thailand ||

28912.3 Das thailändische Steuerrecht

12.3.5.3 QuellensteuererstattungWenn von den Einkünften einer natürlichen Person mehr Quellensteuer einbehalten wur-de, als sie Einkommensteuer zu zahlen hat, kann die Differenz zurückerstattet werden. Der Antrag muss spätestens 3 Jahre nach Einbehalt der überschüssigen Steuer gestellt werden (Sec. 63 RC). Auch ein Unternehmen kann bei einer den Betrag der zu zahlenden Kör-perschaftsteuer übertreffenden gezahlten Quellensteuer eine Steuerrückerstattung bean-tragen. In der Praxis scheuen sich thailändische Unternehmen oft, davon Gebrauch zu machen, da ein solcher Antrag die Einreichung vollständiger Unterlagen erfordert, das Verfahren sehr langwierig ist und regelmäßig eine Steuerprüfung nach sich zieht. Möglich ist die Rückforderung jedoch durchaus.

12.3.5.4 Irrtümliche AbführungDeutsche Unternehmen sind durch das Deutsch-Thailändische Doppelbesteuerungsab-kommen in einigen Fällen von der Verpflichtung zum Quellensteuerabzug befreit, z. B. dann, wenn sie Zahlungen für in Thailand erbrachte Serviceleistungen erhalten, ohne dort eine eigene Betriebsstätte i. S. d. Art. 7 DBA zu unterhalten. Dies kann dazu führen, dass der thailändische Geschäftspartner, in Unkenntnis dieser Regelung, seine Zahlung um den Betrag der Quellensteuer reduziert und diesen an das Revenue Department abführt. Der Rückerstattungsantrag ist mit dem Formular Kor 10 zu stellen, welches in allen Finanzäm-tern (Amphur Office) erhältlich ist. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Jahren vom irrtümlich Abführenden, also vom thailändischen Partner, gestellt werden (Sec. 27 ter RC), kann sich in der Praxis aber ebenfalls als schwierig erweisen.

12.3.5.5 Anrechnung in DeutschlandEinkünfte, die in Thailand erzielt werden und nach dem deutsch-thailändischen Doppel-besteuerungsabkommen in Thailand besteuert werden können, werden von der Bemes-sungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen (Art. 22 Abs. 2 a DBA) oder Steuer wird angerechnet (Art. 22 Abs. 2 b DBA). Bei der Freistellung werden die Einkünfte ggf. dennoch bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt (sogenannte Freistellung mit Progressionsvorbehalt). U.a. bei Zinsen, Lizenzgebühren und Ruhegehältern erfolgt statt der Freistellung von der Steuer eine Anrechnung, d. h. der in Deutschland zu zahlende Steuerbetrag wird um den in Thailand gezahlten Steuerbetrag reduziert (Art. 22 Abs. 2 b DBA, näheres hierzu unter Ziffer 5.).

In Thailand fälschlicherweise einbehaltene und nicht mehr rückforderbare Quellen-steuer ist im Regelfalle in Deutschland nur als Betriebsausgabe absetzbar, eine Anrech-nung auf die deutsche Körperschaftsteuer erfolgt dagegen nicht.

7 Hinweis Grundsätzlich ist es empfehlenswert, gegebenenfalls bereits im Vertrag darauf hinzuweisen, dass die Quellensteuer nach dem deutsch-thai-ländischen Doppelbesteuerungsabkommen nicht anfällt und auch vom Zahlungsleistenden nicht abgezogen werden darf. Viele thailändische Unter-nehmen sind sich der Problematik einer Nicht-Anerkennung nicht bewusst.

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290 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Gleichzeitig sollte man mit dem zuständigen Finanzamt in Deutschland abklä-ren, welche Freistellungs- oder Anrechnungsmöglichkeiten anerkannt werden, wenn die Withholding Tax als Quellensteuer dennoch fälschlicherweise einbe-halten wurde.

12.3.5.6 In Thailand ansässige deutsche natürliche Personen12.3.5.6.1 Lohn, GehaltFür Einkommen nach Sec. 40 Abs. 1, 2 RC wird die von dem jeweiligen Monatsgehalt ein-zubehaltende Quellensteuer berechnet, indem das Monatseinkommen mit der Anzahl der in dem Jahr verbleibenden Monate multipliziert und zu dem bereits in dem Jahr erzielten Einkommen hinzuaddiert wird. Das Ergebnis wird bei der Einkommensteuerberechnung als Jahreseinkommen zugrunde gelegt. Der daraus resultierende Steuersatz ist auf das Mo-natseinkommen für die Berechnung der Quellensteuer anzuwenden.

Dem Parlament lag Mitte 2013 eine Steuerrechtsnovelle vor, aus der sich rückwirkend für das Steuerjahr 2013 eine Änderung der Progressionsstufen ergibt. Am 20. November 2013 verabschiedete das Parlament das entsprechende Royal Decree, so dass rückwirkend ab dem Jahre 2013 folgende Stufen gelten werden (Tab. 12.8 und 12.9):

Es ist somit von einer Jahresbesteuerung in Höhe von 42.650 THB für die Berechnung der Quellensteuer auszugehen. Einzubehalten wären somit 42.650 THB/12 = 3.554 THB/Monat (durchschnittlich ca. 6 % des Monatseinkommens).

7 Zu beachten: Die Berechnung des Jahreseinkommens erfolgt für jeden Monat selbständig, unabhängig von der zu erwartenden Einkommensentwicklung. Wenn, wie in unserem Beispiel, in einem Monat ein höherer Verdienst erzielt wird (z. B. durch eine Zulage), dann wird dieser Verdienst für die gesamten verbleiben-den Monate veranschlagt. Dabei ist unerheblich, dass für die kommenden Monate evtl. keine Zulagen mehr zu erwarten sind. Unberücksichtigt bleibt ebenso eine voraussichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verlauf des Jahres.

Tab. 12.8 Die Einkommensteuerberechnung sieht ab 2013 folgende Steuersätze vorBeträge Steuersatzzwischen 0 THB bis 150.000 THB sind steuerfrei –zwischen 150.001 THB bis 300.000 THB 5 %zwischen 300.001 THB bis 500.000 THB 10 %zwischen 500.001 THB bis 750.000 THB 15 %zwischen 750.001 THB bis 1.000.000 THB 20 %zwischen 1.000.001 THB bis 2.000.000 THB 25 %zwischen 2.000.001 THB bis 4.000.000 THB 30 %für einen Betrag ab 4.000.001 THB gilt ein Steuersatz von 35 %

Page 303: Investment in Thailand ||

29112.3 Das thailändische Steuerrecht

Im Falle einer tatsächlichen Beendigung kann dagegen für die Berechnung der Quellen-steuer davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer bis zum Jahresende kein weite-res Einkommen bezieht.

12.3.5.6.2 ZinszahlungenVon Zinszahlungen werden grundsätzlich 15 % Quellensteuer abgezogen (Sec. 50 Abs. 2 (b) RC). Von der Quellensteuer befreit sind Zinszahlungen zwischen in Thailand ansässi-gen natürlichen Personen (Sec. 50 Abs. 2 (d) RC).

12.3.5.6.3 Dividenden und GewinnausschüttungenFür Dividenden und Gewinnausschüttungen (außer bei vom BOI steuergeförderten Unternehmen) beträgt der Quellensteuersatz 10 % (Sec. 50 Abs. 2 (e) RC).

12.3.5.6.4 GewinneFür Gewinne ( = über die Anschaffungskosten hinausgehender Verkaufserlöse) aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Aktien, Schuldverschreibungen und Schuldscheinen, welche von einer juristischen Person ausgestellt wurden, beträgt der Quellensteuersatz 15 % (Sec. 50 Abs. 2 (b) RC).

Tab. 12.9 Beispiel für die Berechnung der Quellensteuer für den Monat MärzEinkommenJanuar = 50.000 THBFebruar = 50.000 THBMärz = 60.000 THBBerechnung des zugrundeliegendenJahreseinkommens

10 × 60.000 THB (März-Dezember)

+ 100.000 THB (Januar/Februar)Summe 700.000 THBabzüglich 40 % Pauschalehöchstens jedoch 60,000 THB ./. 60.000 THBabzüglich 30,000 THB persönlicher Freibetrag ./. 30.000 THBFreibetrag + 9.000 THB Social Security Fund ./. 60.000 THBErgebnis = 601.000 THBErgebnis: Es ergibt sich für das zugrunde liegende Jahreseinkommen von 601.000 THB eine Steuer von1–150.000 THB (Steuersatz 0 %) = 0 THB150.001–300.000 THB (Steuersatz 5 %) = 7.500 THB300.001–500,000 THB (Steuersatz 10 %) = 20.000 THB500.001–601.000 THB (Steuersatz 15 %) = 15.150 THB

Ergebnis = 42.650 THB

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292 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.3.5.6.5 Einnahmen aus der Vermietung von ImmobilienFür Einnahmen von in Thailand einkommensteuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen aus der Vermietung von Immobilien an eine juristische Person, wozu auch die Kautionszahlungen etc. gehören (Order of Revenue Department No. Paw. 73/2541 vom 30. Juni 1998), beträgt der Quellensteuersatz 5 %, soweit die Vermietung an eine juristi-sche Person erfolgt. Bei Vermietungen an Privatpersonen erfolgt kein Einbehalt. Bei der Vermietung durch nichtbegünstigte Vereine oder Stiftungen beträgt der Quellensteuersatz 10 % (D.R. No. Taw Paw 4/2528 Sec. 6). Bei Leasing entfällt die Quellensteuer unter den in D.R. No. Taw Paw 4/2528 Sec. 6 (4) genannten Voraussetzungen.

12.3.5.6.6 Einkommen aus freiberuflicher TätigkeitFür Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit (z. B. Rechtsberufe, Heilberufe, Ingenieure, Architekten, Buchprüfer, Künstler) werden 3 % als Quellensteuer in Ansatz gebracht (D.R. Taw Paw No. 4/2528 Sec. 7).

12.3.5.6.7 WerkverträgeFür Werkverträge einer in Thailand einkommensteuerpflichtigen natürlichen oder juris-tischen Person beträgt der Quellensteuersatz 3 %, sofern das Einkommen von einer juris-tischen Person bezahlt wird (D.R. Taw Paw No. 4/2528 Sec. 8).

12.3.5.6.8 Erlöse aus GrundstücksveräußerungenFür Erlöse aus der Veräußerung eines Grundstücks durch eine juristische Person oder Personengesellschaft fällt 1 % des Verkaufspreises als Quellensteuer an (Sec. 69 ter RC).

12.3.5.7 Nicht in Thailand ansässige natürliche PersonenFür die einzelnen Einkommensarten ergibt sich bei der Zahlung an nicht in Thailand An-sässiger Folgendes:

• Lohn, Gehalt (auf der Grundlage eines langfristigen Arbeitsvertrags, inkl. Zulagen, wenn der Empfänger in Deutschland ansässig ist und in Thailand Einkommen bezieht): Die Berechnung der einzubehaltenden Quellensteuer erfolgt grundsätzlich nach dem oben (3.5.6.1.) angeführten Verfahren. Bei Vorliegen eines DBA kann jedoch im Regel-fall nur eine Besteuerung in einem DBA-Land erfolgen. Falls bspw. der Arbeitnehmer seinen steuerlichen Wohnsitz i. S. d. Art. 4 deutsch-thailändisches DBA in Deutschland hat, entstünde die Steuerpflicht für Einkünfte aus thailändischen Quellen in Thailand nur, wenn das Gehalt von einer thailändischen Betriebsstätte oder einem thailändischen Unternehmen getragen würde oder der Aufenthalt über 183 Tage dauert.

• Arbeitsentgelt für einen begrenzten Zeitraum, z. B. Auftrag: Bei der Zahlung an nicht in Thailand Ansässige wird eine Quellensteuer in Höhe von 15 % erhoben (Sec.  50 Abs. 1 RC).

• Lizenzgebühren, Einnahmen aus Urheberrechten: 5 % bei Urheberrechten aus einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk (Art. 12 Abs. 2 DBA), an-sonsten werden 15 % (Sec. 50 Abs. 2 (a) RC) einbehalten.

Page 305: Investment in Thailand ||

29312.3 Das thailändische Steuerrecht

• Zinsen, Dividenden, Spekulationsgewinne, Mieteinnahmen− Zinsen: 15 %, außer bei Zinszahlung der BIBF (Bangkok International Banking Faci-

lity) an nicht in Thailand ansässige Ausländer (R.D. No. 270), dann 10 %. Vollständig ausgenommen von der Quellensteuer sind Zinszahlungen von einer Privatperson an einen in Thailand ansässigen Empfänger (Sec. 50 Abs. 2 (d) RC).

− Dividenden, Gewinnausschüttungen: 10 % Quellensteuersatz (Sec. 50 Abs. 2 (e) RC).− Spekulationsgewinne: ( = über die Anschaffungskosten hinausgehender Verkaufs-

erlös) beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen, Aktien, Schuldverschreibungen, Schuldscheinen, welche von einer juristischen Person ausgestellt wurden, 15  % Quellensteuersatz (Sec. 50 Abs. 2 (a) RC).

− Mieteinnahmen: 15 % (Sec.  50 Abs.  3 RC). Wenn eine vermietete Immobilie in Deutschland liegt, erfolgt keine thailändische Besteuerung der Einnahmen (Art. 6 DBA).

• Freiberufliche Tätigkeit (z.  B. Rechtsberufe, Heilberufe, Ingenieure, Architekten, Buchhalter, Künstler): im Deutsch-Thailändischen DBA wird – wie in vielen älteren DBA auch – die freiberufliche Tätigkeit der unselbständigen gleichgestellt und nach dem Arbeitsortprinzip besteuert (Art. 14 DBA, neben dem DBA Thailand u. a. auch in den DBA Indien, Korea, Malaysia, Pakistan, Singapur und USA), d. h., wenn der Emp-fänger in Deutschland ansässig ist und in Thailand Einkommen bezieht, beträgt der Quellensteuersatz 15 %. Im folgenden Ausnahmefall kann das Einkommen jedoch nur in Deutschland besteuert werden: Der Empfänger hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres in Thailand auf und die Vergütung wird aus Deutschland gezahlt (Art. 14 Abs. 2 DBA).

• Werkvertrag, in der Form von „hire of work“, 5 % Quellensteuersatz (D.R. No. Taw Paw 4/2528), sofern nicht die Bedingungen für Steuerfreiheit in Thailand erfüllt sind.

12.3.5.8 Nicht in Thailand ansässige deutsche UnternehmenBei ausländischen Unternehmen wird die Quellensteuer grundsätzlich fällig, wenn Ein-künfte erzielt werden und die Bezahlung entweder aus oder in Thailand erfolgt (Sec. 70 RC). Der lokale Satz beträgt 15 %. Nach dem Deutsch-Thailändischen DBA werden jedoch Gewinne deutscher Unternehmen in Deutschland besteuert, soweit diese keine Betriebs-stätte in Thailand unterhalten (Art. 7 DBA).

Soweit eine Betriebsstätte in Thailand registriert wurde, reduziert sich der Quellen-steuersatz, generell auf 5 % (Tab. 12.10).

Tab. 12.10 Übersicht der geltenden Quellensteuersätze15 % bei Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 2 DBA)10 % 10 % bei Zinszahlungen durch die BIBF (R. D. No. 270)10 % bei Zinszahlung eines industriellen Unternehmens an ein Geldinstitut (Art. 11

DBA)10 % bei Dividenden und Gewinnausschüttungen = Überweisung von Gewinnen des

Tochterunternehmens in Thailand an das Mutterunternehmen in Deutschland, oder Gewinnüberweisung innerhalb einer juristischen Person von Thailand nach Deutschland (Sec. 70 RC; Income Tax Schedule RC; D.R. No. Taw Paw 4/2528).

Page 306: Investment in Thailand ||

294 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.3.5.9 In Thailand ansässige Unternehmen12.3.5.9.1 LizenzgebührenEinnahmen aus Urheberrechten, 2 % (M.R. No. 144 2.11).

12.3.5.9.2 Zinsen und DividendenZinsendie an thailändische Unternehmen (M.R. No. 144 2.4) sowie an ausländische Unter-nehmen, die in Thailand geschäftlich tätig sind, gezahlt werden, Quellensteuersatz 15 % (Sec. 70 RC).

Dividenden, Gewinnausschüttungenan thailändische Unternehmen (M.R. No. 144 2.6) sowie an ausländische Unternehmen oder an thailändische nicht-registrierte Unternehmen, Quellensteuersatz 10 % (D.R. No. Taw Paw 4/2528, Clause 5) soweit nicht eine der unten dargestellten Ausnahmen greift.

12.3.5.9.3 MieteinnahmenMieteinnahmen thailändischer Unternehmen (M.R. No. 144 2.7) sowie in Thailand ge-schäftlich tätiger Unternehmen (D.R. No. Taw Paw 4/2528-6), wozu auch die Kautionszah-lungen etc. gehören (Order of Revenue Department No. Por. 73/2541 vom 30. Juni 1998), Quellensteuersatz: 5 % für Immobilienvermietung an eine juristische Person; bei Leasing entfällt die Quellensteuer unter den Voraussetzungen der D.R. No. Taw Paw 4/2528-6.

12.3.5.9.4 Freiberufliche TätigkeitRechtsberatung, Heilbehandlung, Ingenieurswesen, Architekten, Buchhaltung, künstleri-sche Tätigkeit: Quellensteuersatz 3 %, sofern der Zahlungsempfänger der Corporate In-come Tax unterliegt (M.R. No. 144 2.8).

12.3.5.9.5 WerkvertragEin thailändisches Unternehmen oder ein ausländisches Unternehmen mit Zweigstelle in Thailand: Quellensteuersatz 3 %, sofern das Einkommen von einer juristischen Person be-zahlt wird (D.R. No. Taw Paw 4/2528-8).

12.3.5.9.6 Grundstücksverkäufe:Verkaufserlös eines Grundstücks, Quellensteuersatz 1 % (Sec. 69 ter RC).

Bei Zahlungen von Gehalt und sonstigem Arbeitsentgelt an in Thailand ansässige Emp-fänger können bei der Berechnung des Steuersatzes die gesetzlich vorgesehenen Abzüge geltend gemacht werden. Bei Zahlungen ins Ausland ist dies generell nicht möglich.

12.3.6 Dividendenausschüttung

12.3.6.1 QuellensteuerBezüglich Dividenden gilt grundsätzlich, dass eine Quellensteuer in Höhe von 10 % anfällt. Auch die Dividendensteuer ist eine Quellensteuer, die mit anderen inländischen Steuern

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29512.3 Das thailändische Steuerrecht

verrechnet werden kann. Zur Verrechnung sind jeweils das entsprechende Doppelbesteue-rungsabkommen und das nationale Steuerrecht zu beachten.

12.3.6.2 Berechnung der „Revenue Dividend“ ( = Ausschüttbare Dividende)Bezüglich der Dividenden gilt generell, dass die vom Gewinn ausschüttbare Dividende zu berechnen ist.

Vom Bruttogewinn sind zunächst 20 % Körperschaftsteuer abzuziehen. Vom Restbe-trag sind 5 % des Gewinns bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des registrierten Kapitals als Mindestreserve einzustellen (Sec. 1202 CCC), so dass zur Ausschüttung nach Steuern nur 95 % verbleiben. Von diesen 95 % werden sodann 10 % Withholding Tax einbehalten (Alternativ: Abgeltungssteuer) (Tab. 12.11).

Hierbei ist zu bedenken, dass sowohl die Withholding Tax als auch die bezahlte Körper-schaftsteuer in Form von Tax Credits auf die persönliche Einkommenssteuer angerechnet werden können.

12.3.6.3 Dividendenberechnung bei vom BOI geförderten UnternehmenFür den Fall, dass ein durch das BOI steuerlich gefördertes Unternehmen Dividenden aus-schüttet, gilt die Besonderheit der Sec. 34 des „Investment Promotion Act B.E. 2520 amen-ded by Investment Promotion Act No. 2534“. Diese Dividenden sind von der Berechnung des zu versteuernden Einkommens während der begünstigten Periode ausgenommen (Abb. 12.2).

Der thailändische Empfänger der Dividenden, der aus Vereinfachungsgründen 100 % hält, bekommt 900.000 THB Dividendeneinkünfte sowie 100.000 THB Tax Credit, der von der Quellensteuer des vom BOI geförderten Unternehmens herrührt. Es fällt nach Sec. 34 des „Investment Promotion Act B.E. 2520 amended by Investment Promotion Act No. 2534“ keine Einkommensteuer an, so dass sich das Ergebnis bei der Empfängerfirma wie folgt darstellt (Tab. 12.12):

12.3.6.4 Dividendenberechnung bei nicht vom BOI geförderten FirmenFür Gesellschaften, die an der SET (Stock Exchange Thailand) notiert sind, sind Dividen-deneinkünfte von der Steuer ausgenommen, vorausgesetzt, die Anteile wurden bereits drei

Tab. 12.11 Beispiel: Berechnung der Revenue DividendRegistriertes Kapital 100.000.000,00 THBGewinn vor Steuern 10.000.000,00 THB− 20 % Körperschaftsteuer 2.000.000,00 THBNetto-Gewinn nach Steuern 8.000.000,00 THBMindestreserve = 5 % von 8 Mio. THB bis max. 10 % von 100 Mio. THB hier: Mindestreserve 5 % von 8 Mio.

400.000,00 THB

zur Ausschüttung stehen zurVerfügung

7.600.000,00 THB

abzüglich 10 % Quellensteuer − 760.000,00 THBmaximal mögliche Bar-Ausschüttung 6.840.000,00 THB

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296 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Monate vor bzw. nach Erhalt der Dividende gehalten (Sec. 65 bis Abs. 10 i. V. m. Sec. 39 Abs. 4 RC).

Ansonsten ist bei einem nicht vom BOI geförderten Unternehmen zwischen einer Betei-ligung von mehr oder weniger als 25 % zu differenzieren. Dividenden, die ein thailändisches Unternehmen an ein anderes thailändisches Unternehmen zahlt, das an dem auszahlenden Unternehmen mehr als 25 % der stimmberechtigten Aktien hält und an dem das auszah-lende Unternehmen nicht selbst beteiligt ist, sind ebenfalls von der Steuer ausgenommen.

Der Anteilsbesitz unter 25 % stellt nach Sec. 65 bis Abs. 10 S.1 RC den Grundfall der Berechnung der ausschüttbaren Dividende dar.

In diesem Grundfall ist die ausschüttbare Dividende zur Hälfte als steuerpflichtiges Einkommen einzustellen. Auf diese als steuerpflichtiges Einkommen eingestellte Hälfte ist die Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % zu entrichten.

Allerdings ist nunmehr noch die Körperschaftsteuer mit der anteiligen, vom ausschüt-tenden Unternehmen bereits bezahlten Quellensteuer zu verrechnen.

Demzufolge ist folgende Berechnung durchzuführen:Die ausschüttende Gesellschaft erzielt nach Zahlung der 20 %-igen Körperschaftsteuer

sowie Einstellung der 5 %-igen Mindestreserve eine maximal ausschüttbare Dividende von 10.000.000,00 THB. Darauf ist die Quellensteuer in Höhe von 10 % = 1.000.000 THB zu bezahlen, so dass zur Barausschüttung 9.000.000 THB verbleiben.

Für den Fall, dass die Empfängergesellschaft z.  B. 10 % der Anteile hält, gilt folgen-des: Nach Sec. 65 bis Abs. 10 RC ist die Hälfte der erhaltenen Dividende als Bemessungs-grundlage für die Besteuerung einzustellen. Dies bedeutet in unserem Beispiel, dass 10 % von 10.000.000 THB, also 1.000.000 THB empfangen werden (900.000  THB cash und 100.000 THB Tax Credit).

Davon ist die Hälfte, also 500.000 THB, als diesbezüglich zu versteuerndes Einkom-men einzustellen (Tab. 12.13).

Einen Sonderfall stellt Sec. 65 bis Abs. 10 S.2 RC dar. Für den Fall, dass ein thailändi-sches Unternehmen an einem anderen thailändischen Unternehmen mindestens 25 % der Anteile mit Stimmrecht hält und das ausschüttende Unternehmen keine Anteile an dem Unternehmen (s. o.) hält, an das auszuschütten ist, ist die ausschüttbare Dividende nicht vom empfangenden Unternehmen zu versteuern. Die Dividende wird insoweit voll ausge-

Tab. 12.12 Ergebnis bei der EmpfängerfirmaNetto cash Überweisung 900.000 THBzuzüglich Tax Credit 100.000 THB

Der Tax Credit kann mit anderen thailändischen Steuern verrechnet werden

Abb. 12.2 Revenue Dividend

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29712.3 Das thailändische Steuerrecht

schüttet, als einerseits ein Barbetrag in Höhe von 90 % der ausschüttbaren Dividende und zum anderen ein Tax-Credit-Betrag in Höhe der 10 %-igen Quellensteuer direkt anteilig zum jeweiligen Anteilseinger (ergo zwischen 25 und 100 %) durchgereicht wird.

Steuerlich benachteiligt wird das sog. Cross-Shareholdings (beispielsweise des Sec. 65 bis Abs. 10 RC).

Die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen zur steuerbegünstigten Behandlung von Dividenden sind gem. Sec. 65 bis Abs. 10 S.2 RC:

• mindestens25%derAnteileamausschüttendenUnternehmen• AnteilemitStimmrecht• KeineAnteileamUnternehmen,andasausgeschüttetwird.

Zumindest der dritte Punkt liegt bei einem Cross-Shareholding naturgemäß gerade nicht vor. Dies hat zur Folge, dass der Grundfall der Sec. 65 bis Abs. 10 RC Anwendung findet. Im Falle des Cross-Shareholdings ist gemäß Sec. 65 bis Abs. 10 S.1 RC von einer Besteue-rung des hälftigen Netto-Gewinns auszugehen. Hierbei ist jedoch eine Anrechnung der vom ausschüttenden Unternehmen gezahlten Quellensteuer i. H. v. 10 % möglich.

12.3.6.5 Ausschüttungen an natürliche PersonenFür den Fall, dass die Dividende an eine natürliche Person ausgeschüttet wird, gilt, dass die natürliche Person einen Tax Credit entsprechend dem Anteil der bezahlten Körper-schaftsteuer des ausschüttenden Unternehmens verlangen kann (Sec. 47 bis RC). Hier setzt nun eine Änderung des Revenue Codes an (Revenue Code Amendment Act No. 32, B. E. 2540, 1997). Ausgangspunkt war, dass thailändische Unternehmen mit unterschiedlichen Steuersätzen belastet sind. Für BIBF (Bangkok International Banking Facility = Offshore Banking) liegt der Steuersatz bei 10 %; für BOI Unternehmen (je nach Förderkategorie und Zone) max. 8 Jahre lang bei 0 % und danach 5 Jahre lang regelmäßig bei (derzeit) 10 % und für sonstige Co. Ltd. bei 20 %. (seit Januar 2013, in 2012 23 %)

Die Berechnung des Tax Credits ergibt sich, wenn man den Steuersatz der ausschütten-den Unternehmung dividiert durch (100 minus den Steuersatz), siehe Abb. 12.3.

Abb. 12.3 Rechenbeispiel für einen Steuersatz von 20 %

Tab. 12.13 Körperschaftsteuer und QuellensteuerDarauf wird die Körperschaftsteuerin Höhe von 20 % angewendet, also

− 100.000 THB

so dass Gewinn nach Steuern verbleiben = 400.000 THBDie Körperschaftsteuer in Höhe von ist allerdings mit der anteili-gen, vom ausschüttenden

./. 100.000 THB

Unternehmen bereits bezahlten Quellensteuer in Höhe von anteilig zu verrechnen, so dass letztlich keine Steuerschuld mehr besteht

./. 100.000 THB

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298 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Doppelbesteuerung vermieden wird, weil anteilig der von der Unternehmung bezahlte Steuersatz dem Empfänger letztendlich wieder vergü-tet wird. Diese Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuerschuld bzw. Körperschaftsschuld des Anteilseigners entspricht dem früheren deutschen Anrechnungs-verfahren (Tab. 12.14).

12.3.7 Stempelsteuer (stamp duty)

Stempelsteuer (Sec. 103 ff. RC) ist eine Steuer, die in Form von Marken auf jede Urkun-de zu entrichten ist, die dieser Stempelsteuer unterliegt. In der Regel handelt es sich um Dokumente, die Rechtsgeschäfte unter Beteiligung staatlicher Stellen, aber auch privat-wirtschaftliche Verträge (bspw. Dienst- und Werkverträge) betreffen. Ein Unterlassen der Entrichtung wird mit Geldbußen geahndet. Im Regelfall wird die dem zu zahlenden Be-trag entsprechende Steuermarke an die Urkunde angeheftet. Die Urkunde kann aber auch einem zuständigen Beamten übergeben werden, so dass sie dann mit einer vorgedruckten Marke des entsprechenden Wertes geprägt wird. Verträge über Warenlieferungen unter-fallen nicht der Stempelsteuer.

Eine Urkunde, auf die Stempelsteuer zu entrichten ist, muss, um gültig zu sein, ord-nungsgemäß besteuert sein, d. h. die angemessene Stempelsteuer muss in voller Höhe be-zahlt und die Entwertung dieser Marken vorgenommen sein. Letzteres geschieht durch

Tab. 12.14 Beispiel AnrechnungsverfahrenDividende 1.050.000 THBabzüglich 10 % Quellensteuer ./. 105.000 THBBarausschüttung 945.000 THBplus darauf anzuwendender Tax Credit, 2/8 + 262.500 THBplus Quellensteuer (s. o.) + + 105.000 THBergibt das anzusetzende Einkommen = 1.312.500 THBHieraus wird dann die persönliche Einkommensteuer berechnet.Die ersten 150.000 THB werden mit 0 % versteuert

= −

150.001 bis 300.000 THB, Steuersatz: 5 % = 7.500 THB300.001 bis 500.000 THB, Steuersatz: 10 % = 20.000 THB500.001 bis 750.000 THB, Steuersatz: 15 % = 37.500 THB750.001 bis 1000.000 THB, Steuersatz: 20 % = 50.000 THB1.000.000 bis 1.312.500 THB, Steuersatz: 25 % = 78.125 THBergibt zu zahlende Einkommensteuer = 193.125 THB

Dieser persönlichen Einkommensteuer (193.125 THB) werden dann die Quellensteuern in Höhe von 10 % (105.000) THB sowie der Tax Credit (262.500 THB) gutgeschrieben, was zu einer Erstat-tung von 174.375 THB führt.

Page 311: Investment in Thailand ||

29912.3 Das thailändische Steuerrecht

Durchstreichen und Datieren der Marke, so dass diese nicht mehr zu benutzen ist. Beide Handlungen sollten bei oder vor der Unterzeichnung der Urkunde ausgeführt werden.

7 Hinweis: Solange auf ein Dokument nicht ordnungsgemäß Stempelsteuer entrichtet worden ist, kann es vor Gericht nicht als Beweis verwendet wer-den (Tab.12.15).

Weitere Urkunden, auf die Stempelsteuer zu entrichten ist, sind beispielsweise

• Wechsel,Schuldscheine,• Seefrachtbriefe,Lade-undLieferscheine• Aktien und Schuldverschreibungen einesUnternehmens oder einer staatlichen Ein-

richtung,• Schecks,Traveller’sCheques,• Quittungenfür

− zinsbringende Sparguthaben− Transportunternehmen− Lagerhäuser

• Akkreditive,Bürgschaften,Verpfändungen,• Schiedssprüche,• AbschriftenoderDuplikatevonUrkunden.

Wenn eine mit Stempelsteuer belegte Urkunde außerhalb von Thailand ausgestellt wurde, so muss die Stempelsteuer erst entrichtet werden, wenn die Urkunde im Original nach Thailand eingeführt wird.

Zuschläge und Geldstrafen:• WenndieStempelsteuer innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung der Urkunde

nicht entrichtet wurde, werden die folgenden Zuschläge auf den normalen Betrag der Stempelsteuer erhoben:

• BeieinerÜberziehungzwischen16und90 TagenwirdderBetragderStempelsteuerverdoppelt.

• BeieinerÜberziehungvonüber90 TagenwirdderBetragderStempelsteuerverfünf-facht.

• WenneinzuständigerBeamtereineUntersuchungdurchführtundfeststellt,dassdieStempelsteuer nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, kann er die geschuldete Stem-pelsteuer zuzüglich eines sechsfachen Aufschlages als Steuer ansetzen. Für die Nicht-zahlung kann zudem eine Geldstrafe, die 500 THB nicht überschreiten soll, festgesetzt werden (Sec. 124 RC).

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300 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Art des Dokuments Stempelsteuer SteuerpflichtigePerson

Person, die die Marke entwertet

Verpachtung von Eigentum oder LandAchtung: Wenn die Verpachtung sich auf eine Zeit von 3 Jahren oder länger beläuft, bedarf es einer zweiten und endgültigen Zahlung der StempelsteuerAusnahme: Bei landwirtschaft-licher Nutzung des Eigentums besteht keine Stempelsteuer

1 THB per 1.000 THB des Gesamtwerts

Verpächter Pächter

Mietkauf von EigentumAusnahme: bei landwirtschaftli-cher Nutzung

1 THB pro 1.000 THB des Gesamtwerts

Eigentümer Mieter

Anmietung von Arbeitskräften im Rahmen eines Werkvertrages (Hire of work; Civil and Commer-cial Code Sec. 587)

1 THB pro 1.000 THB der gesamten festgeleg-ten Entlohnung

Auftrag-nehmer Auftragneh-mer

Verträge über Darlehen oder Überziehungskredit

1 THB pro 2.000 THB des gesamten Betrages des Darlehens oder der Kontoüberziehung, wobei die Obergrenze 10.000 THB beträgt

Verleiher Kreditnehmer

VersicherungspoliceVersicherung gegen VerlustLebensversicherung

1 THB pro 250 THB der gesamten Prämie1 THB pro 2.000 THB der Versicherungssumme

Versicherungs-geberVersicherungs-geber

Versiche-rungsgeberVersiche-rungsgeber

Vollmacht 1– 30 THB abhängig von dem Umfang und der Art der Vollmacht

Vollmachtgeber Bevollmäch-tigter

Abstimmungsvoll-macht bei einer Betriebs-sitzung

20 THB für eine Sitzung, 100 THB für mehrere Sitzungen

Vollmacht-Geber

Vollmacht-geber

Memorandum der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

200 THB Gründer Gründer

Satzung einer Gesell-schaft mit beschränkter Haftung

200 THB Vorstandsvor-sitzende

Vorstands-vorsitzende

Partnership Vertrag 100 THB Partner PartnerQuittung einer registerpflichti-gen Eigentumsübertragung von Immobilien

1 THB pro 200 THB des Quittungsbetrages

Aussteller Aussteller

Tab. 12.15 Beispiele für Dokumente, auf die Stempelsteuer zu entrichten ist

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30112.4 Die thailändische und die deutsche Umsatzsteuer

12.4 Die thailändische und die deutsche Umsatzsteuer

In Deutschland ist für die Umsatzsteuer der Begriff „Mehrwertsteuer“ gebräuchlich, da nur noch der Mehrwert im jeweiligen Produktionsschritt besteuert wird, wenngleich das entsprechende Gesetz in Deutschland „Umsatzsteuergesetz“ heißt. In Thailand spricht man von „VAT“ ( = Value Added Tax). Die VAT hat die Business Tax abgelöst, welche sich als zu umständlich in Berechnung und Eintreibung erwiesen hat. Lediglich die Special Business Tax in einigen wenigen Sektoren, z.  B. dem Finanzsektor oder bei Landüber-tragungen, blieb erhalten. Die VAT fällt in jeder Phase von Produktion und Vertrieb an, so dass Produzenten, Großhändler, Einzelhändler und Verbraucher davon betroffen sind. Letztlich belastet ist jedoch, wie in Deutschland auch, nur der Endverbraucher. Eine um-satzsteuerliche Registrierung bei der zuständigen Behörde (Amphur Office) ist in den meisten Fällen vorgeschrieben, aber auch freiwillig möglich.

Im Ergebnis stellt die thailändische VAT wie in Deutschland eine „Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung“ dar.

12.4.1 Die deutsche Umsatzsteuer

Im deutschen Steuerrecht sind umsatzsteuerbar und -pflichtig Lieferungen oder sonstigen Leistungen eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt, die dieser im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Hierzu zählt auch der sogenannte Eigen-verbrauch. Die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Ent-gelt stellen eigene Steuertatbestände dar. Nicht steuerbar sind die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, § 1 Abs. 1a UStG. Unternehmer, die nur geringe Umsätze aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen tätigen, werden als Kleinunterneh-mer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten nach § 19 Abs. 1 UStG Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, darf der Unter-nehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegen-über dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuer-veranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identi-fikationsnummer auf erstellten Rechnungen.

Steuerpflichtiger ist der Unternehmer, er trägt die zivilrechtlichen und steuerlichen Pflichten des UStG (z. B. Rechnungsausstellung, Steueranmeldung mit Selbstberechnung der Steuer und Abführung der Steuer nach Vorsteuerabzug). Allerdings bleibt der Unter-nehmer trotz der Zahlungspflicht an das Finanzamt im Ergebnis nicht mit der Umsatz-steuer belastet. Endgültiger Steuerträger ist der Endverbraucher. Der umsatzsteuerrecht-liche Unternehmerbegriff wird immer eigenständig und unabhängig von anderen Rechts-gebieten definiert. Unternehmer ist, wer selbständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzie-

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302 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

lungsabsicht gewerblich oder beruflich tätig wird. Fehlt es bei einem Umsatz an einem Tatbestandsmerkmal, so liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor (z. B. Lieferungen eines Nicht-Unternehmers). Andererseits ist nicht jeder steuerbare Umsatz auch steuerpflichtig. Besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften –insbesondere § 4 UStG- eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, so ist der steuerbare Umsatz steuerfrei (z. B. Ausfuhrlieferungen).

Unter einer Lieferung versteht man die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, wenn also der Abnehmer über den Gegenstand im eigenen Namen verfü-gen, ihn veräußern oder belasten kann. Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen (insbesondere Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen, Beför-derungsleistungen, die Einräumung von Rechten wie Lizenzen). Die Ortsbestimmung der einzelnen Umsätze ist in den §§ 3 Abs. 5a, 3a bis 3 g UStG geregelt. Sie bestimmen, ob die Umsätze im Inland ausgeführt wurden und somit steuerbar sind. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dient die einheitlich geregelte Ortbestimmung der Vermeidung von Doppelbesteuerung der Umsätze. Eine Lieferung wird gemäß § 3 Abs. 7 UStG dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht be-findet. In Fällen, in denen der Gegenstand einer Lieferung befördert oder versendet wird, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer als ausgeführt.

Eine sonstige Leistung gilt – vorbehaltlich wichtiger Sonderregelungen – als an dem Ort ausgeführt, an dem das ausführende Unternehmen betrieben wird (§ 3a Abs. 1 UStG). Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer, an den eine sogenann-te Katalogleistung des § 3a Abs. 4 UStG ausführt wird, wird ausnahmsweise der Ort als Ausführungsort angesehen, an welchem der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3, 4 UStG). Sitzt ein solcher Empfänger also im Ausland, so entsteht keine deutsche Umsatzsteuer.

Kommt der Leistungsempfänger aus einem Drittland (Drittlandgebiet wird definiert als Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist, also außerhalb der EU), so wird sein Sitz oder Wohnsitz auch dann als Ausführungsort angesehen, wenn es sich nicht um ein Unterneh-men handelt (§ 3a Abs. 3 UStG). Auch in diesem Fall ist also keine deutsche Umsatzsteuer zu zahlen.

Beispiel 1Ein in Konstanz ansässiger Rechtsanwalt berät die Verlobten A und B als Privatper-sonen bezüglich eines geplanten Ehevertrags. A wohnt in München, B wohnt in der Schweiz, also in einem Drittland. Ausführungsort der Beratungsleistung gegenüber A ist nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG Konstanz, so dass deutsche Umsatzsteuer fällig wird. Die Beratungsleistung gegenüber B wurde gemäß § 3a Abs. 3 S. 3 UStG in der Schweiz er-bracht. Sie ist damit nicht steuerbar. Im Ergebnis unterliegt die einheitliche Beratungs-leistung zur Hälfte der Umsatzsteuer.

Page 315: Investment in Thailand ||

30312.4 Die thailändische und die deutsche Umsatzsteuer

Beispiel 2

Ein im Ausland Ansässiger berät ein deutsches Unternehmen im Ausland bezüglich dessen Aktivitäten in Deutschland. Das Ergebnis dieser Beratung wird im Inland ge-nutzt. In diesem Fall ist der Sitz des Leistungsempfängers der Ausführungsort (§ 3 a Abs. 3, 4 UStG). Es wird grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer fällig.

Bisher hatten die in Deutschland ansässigen ausländischen Werklieferer die im Inland an-fallende USt einzubehalten und an ihr zuständiges Finanzamt abzuführen, bzw. die Null-regelung zu vereinbaren, wenn sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt waren. Seit 2002 ist diese Regelung durch die Übernahme der Steuerschuld des im Inland ansässigen Auf-traggebers ersetzt worden (§ 13 b UStG sog. Reverse Charge Verfahren). Dabei gilt die Ver-pflichtung zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und Werklieferungen mit ausländischen Partnern. Ausländischer Vertragspartner ist, wer als Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Zweigniederlassung hat. Anwendung findet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zudem bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz, GrEStG fallen sowie bei Werkliefe-rungen und sonstigen Leistungen durch Subunternehmer, die der Herstellung, Instand-setzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, bspw. der Generalunternehmer.

12.4.1.1 SteuersatzRegelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage.

Ermäßigter Steuersatz (§  12 Abs.  2  UStG): Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für be-stimmte Umsätze, z. B.:

• für die Lieferung vonLebensmitteln, nicht jedochGetränke (Ausnahme:MilchundMilchmischgetränke mit einem Milchanteil von mehr als 75 %, unabgefülltes Wasser);

• fürdieLieferungvonBüchernundZeitungen(wennjugendkonform,keinesexuellenInhalte);

• fürdenöffentlichenPersonennahverkehr(öffentlicheVerkehrsmittelaufStreckenkür-zer als 50 km);

• fürBlumen/PflanzenundTiernahrung;• fürdieEinräumung,ÜbertragungundWahrnehmungvonRechten,diesichausdem

Urheberrechtsgesetz ergeben;• fürdieLeistungenderKörperschaften,dieausschließlichundunmittelbargemeinnüt-

zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) usw.

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304 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.4.2 Die thailändische VAT

12.4.2.1 SteuerpflichtigkeitDer VAT unterliegen Lieferungen (sale of goods) und sonstige Dienstleistungen (provision of a service) in Thailand sowie Importe (Sec. 77/2 RC).

Neben der Umsatzsteuer existiert für bestimmte Industriezweige (bspw. Versicherun-gen, Bankgewerbe, Immobilienmakler, Finanzdienstleistungsunternehmen) noch eine „specific business tax“ in Höhe von 2,5 bzw. 3 % der jeweiligen Besteuerungsgrundlage, welche eine abziehbare Betriebsausgabe für Körperschaftsteuerzwecke darstellt (Sec. 77/3 RC). VAT wird daneben nicht erhoben. Kleinbetriebe mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 1.800.000 THB, welche ausschließlich in Thailand tätig sind, werden von der VAT ausgenommen (R.D. No. 354 und No. 432). Andere Freistellungen betreffen das Gesund-heitswesen, Landwirtschaft, Bildung, Kultur, Forschung, Immobilienvermietung, staatli-che Lieferungen und sonstige staatliche Leistungen (eine genaue Aufzählung findet sich in Sec. 81 RC).

Lieferung ( = sale) bedeutet Vertrieb, Verfügung oder Übertragung von Waren, ob mit oder ohne Gegenleistung (Sec. 77/1 Abs. 8 RC). Waren ( = goods) sind körperliche oder unkörperliche Gegenstände, denen ein Wert und die Möglichkeit der Inbesitznahme zu-gesprochen wird (Sec. 77/1 Abs. 9 RC).

Sonstige Dienstleistung ( = service) ist jede mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit von einem gewissen Wert, die keine Lieferung ist (Sec. 77/1 Abs. 10 RC). Die sonstige Leistung muss in Thailand erbracht werden oder ihr Ergebnis muss in Thailand Verwendung finden (Sec. 77/2 RC).

12.4.2.2 SteuersatzGrundsätzlich liegt der Steuersatz der VAT bei 10 %. Zur Belebung des Konsums ist die VAT-Rate durch das R. D. No. 353 für die Zeit vom 01. April 1999 bis zum 31. März 2001 auf 7 % gesenkt worden. Diese steuersenkende Wirkung wird bis heute jährlich verlängert. Eine Änderung dieser Praxis ist nicht abzusehen.

Güterexporte sowie sonstige Leistungen, die zwar in Thailand erbracht werden, deren Nutzen aber im Ausland gezogen wird, werden mit 0 % VAT besteuert (Sec. 80/1 Abs. 1, 2 RC).

12.4.2.3 Berechnung der VAT12.4.2.3.1 Output TaxAls „output tax“ wird der Steuerbetrag bezeichnet, der dem Abnehmer in Rechnung ge-stellt wurde.

12.4.2.3.2 Input Tax„Input tax“ ist die VAT, die an den Verkäufer für Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurde, welche für den eigenen Geschäftsbetrieb benötigt werden, vergleichbar mit der Vorsteuer in Deutschland (Sec. 82/4 RC).

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30512.4 Die thailändische und die deutsche Umsatzsteuer

Die VAT, die beim Ankauf von Pkw und für Bewirtungskosten wie Unterkunft, Verkös-tigung und Unterhaltung von Personen, Werbegeschenken etc. bezahlt wird, kann grund-sätzlich nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden (Sec.  82/5 Abs.  4 RC; DG.N.-VAT No. 42). Für Pick-ups und andere gewerblich genutzte Fahrzeuge darf die VAT als Vor-steuer geltend gemacht werden. Um einen Pick-up handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn das Dach der Ladefläche des Fahrzeugs abnehmbar ist. Im Zweifel sollte vor Kauf eines solchen Fahrzeugs die Auskunft des „transportation department“ eingeholt werden.

Die zu zahlende VAT wird monatlich nach der folgenden Formel berechnetOutput Tax – Input Tax = Steuerschuld (Sec. 82/3 RC)

Der Unterschied zwischen der 0 %-igen Steuerrate und der Befreiung von der VAT besteht darin, dass bei der ersteren die Vorsteuer geltend gemacht und ggfs. Erstattung beantragt werden kann, was bei steuerbefreiten Umsätzen nicht möglich ist.

Die Steuerschuld muss von VAT-registrierten Unternehmen monatlich selbst berech-net werden. Der Zahlbetrag ist mit den entsprechenden Belegen und dem errechneten Steuerbetrag bis zum 15. des Folgemonats an das zuständige Amphur Office abzuführen (Sec. 83 RC). Die VAT fällt zum jeweils frühesten Zeitpunkt an, sei dies die Übergabe der Güter, der „Transfer of Ownership“, das Datum des Schecks, die Übergabe des Schecks, der Zahlungseingang oder der Erhalt der tax invoice (Sec. 78 RC). Bei Vorauszahlungen fällt die VAT zum Zeitpunkt dieser Zahlung an, soweit kein anderer VAT-relevanter Zeitpunkt davor liegt (Order of Revenue Department No. Paw. 73/2541 vom 30. Juni 1998). Wurde vor Vertragsbeginn eine Kautionssumme hinterlegt, die mit den zu leistenden Zahlungen verrechnet werden soll, so fällt die VAT zu dem Zeitpunkt der Verrechnung an (Order of Revenue Department No. Paw. 73/2541 vom 30. Juni 1998).

Im Gegensatz hierzu kann die VAT nur zurückverlangt werden, wenn eine ordnungsge-mäße tax invoice vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.

12.4.2.4 SteuerguthabenFührt die Steuerberechnung zu einem negativen Ergebnis, so führt dies zu einem Steuer-guthaben. Dieses kann wahlweise als Vorauszahlung für kommende Mehrwerteuerschul-den beibehalten oder zurückgefordert werden (Sec. 84-84/3 RC), was in der Praxis grund-sätzlich sehr langwierig ist.

12.4.2.5 SteuerschuldnerDie Steuer muss vom Verkäufer bzw. Leistungsgeber an das Revenue Department abge-führt werden. Dabei wird von einem Ausländer, dem der thailändische Markt fremd ist, nicht erwartet, dass er sich mit dem thailändischen Steuersystem auskennt. Daher muss jeweils der in Thailand tätige Vertragspartner die evtl. anfallende VAT an das Revenue Department abführen. Ist also ein Leistungsgeber im Ausland ansässig und nur vorüberge-hend, ohne VAT-Registrierung, in Thailand tätig, so wird die VAT vom Leistungsnehmer, dem Zahlenden, direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen und weitergeleitet (Abzugsver-fahren/Reverse-Charge-Vefahren, Sec. 83/6 RC). Diese Verpflichtung trifft den Leistungs-

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306 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

nehmer auch, wenn für ihn eine sonstige Leistung im Ausland erbracht wurde, deren Er-gebnis in Thailand Verwendung findet. Allerdings kann die Zahlung als Vorsteuer geltend gemacht werden.

12.4.2.6 Import und ExportBeim Warenimport werden die 7 % VAT auf der Grundlage des c.i.f.-Preises (costs, in-surance, fright INCOTERM) berechnet (Sec.  79/2 RC). Ausgenommen sind Importe landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Hilfsmittel, Zeitungen, Magazine und Lehrbücher (Sec. 81 Abs. 2 RC). Allgemein fallen beim Warenexport 0 % VAT an.

12.4.3 Beispiele für die thailändische VAT

12.4.3.1 Deutsches Unternehmen ist LeistenderEin deutsches Unternehmen ohne VAT-Registrierung in Thailand (German Co.) erbringt eine sonstige Leistung für ein thailändisches Unternehmen (Thai Co.). Ein deutsches Unternehmen mit VAT-Registrierung wird wie ein thailändisches Unternehmen behan-delt (Tab. 12.16).

Tab. 12.16 Leistungen durch ein deutsches UnternehmenGerman Co. führt eine Leis-tung aus in

Ergebnis verwen-det in

Thail. VAT Steuer-schuldner

Steuer abge-führt durch

Als Vor-steuer anrechen-bar für

Thailand Thailand 7a German Co. Thai Co.c Thai Co.Thailand Deutschland 0.0b German Co. Thai Co.c Thai Co.Thailand Drittland 0.0b German Co. Thai Co.c Thai Co.Deutschland Thailand 7a German Co. Thai Co.d Thai Co.Deutschland Deutschland Entfällt – – –Deutschland Drittland Entfällt – – –Drittland Thailand 7a German Co. Thai Co.d Thai Co.Drittland Deutschland Entfällt – – –Drittland Drittland Entfällt – – –

a In folgenden Fällen ist eine Befreiung für Leistungsgeber möglich, welche ausschließlich in Thailand tätig sind: ein Kleinbetrieb mit einem Jahresumsatz von bis zu 1.800.000  THB ist mehrwertsteuerbefreitb Wird die sonstige Leistung in Thailand erbracht und das Ergebnis im Ausland genutzt, so beträgt der Steuersatz 0 % (Sec. 80/1 Abs. 2 RC)c Im Allgemeinen hat der Leistungsgeber die Steuer abzuführen. Hat er allerdings seinen Sitz im Ausland und ist nicht VAT-registriert, so obliegt diese Pflicht dem inländischen Leistungsnehmer (Sec. 83/6 Abs. 1 RC)d Wird die sonstige Leistung im Ausland erbracht und das Ergebnis in Thailand genutzt, so hat der Leistungsnehmer die Steuer abzuführen (Sec. 83/6 Abs. 2 RC)

Page 319: Investment in Thailand ||

30712.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

12.4.3.2 Thailändisches Unternehmen ist LeistenderEin thailändisches Unternehmen (Thai Co.) erbringt eine sonstige Leistung für ein deut-sches Unternehmen (German Co.) (Tab. 12.17).

Der ausländische Leistungsgeber ist auf der Grundlage eines Liefervertrags oder eines Vertrags über eine sonstige Leistung für einen auf ein bis drei Jahre begrenzten Zeitraum in Thailand tätig. Beim ausländischen Leistungsgeber handelt es sich um eine juristische Person ohne Zweigstelle in Thailand. Ein Antrag auf VAT-Registrierung wurde vor Auf-nahme der Tätigkeit gestellt und eine Kopie des Leistungs- oder Liefervertrags wurde bei-gefügt (DG.N.-VAT No. 43).

12.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

12.5.1 Einführung in die Problematik

Durch das Nebeneinander von unbeschränkter Steuerpflicht in Thailand und un-/be-schränkter Steuerpflicht in Deutschland entsteht, namentlich im Fall des Transfers der deutschen Einkünfte, die Gefahr, dass diese Einkünfte doppelt (an der Quelle und im Wohnsitzstaat) besteuert werden. Die Doppelbesteuerung widerspricht dem Gedanken der Steuergerechtigkeit und verhindert den auch entwicklungspolitisch erwünschten Transfer von Kapital, indem sie den volkswirtschaftlichen Prinzipien der Kapitalexport- und der Kapitalimportneutralität widerspricht. Daher ist es notwendig, die doppelte Besteuerung

Tab. 12.17 Leistung durch ein thailändisches UnternehmenThai Co. führt Leistung aus in

Ergebnis ver-wendet in

Thail. VAT Steuer-schuldner

Steuer abge-führt durch

als Vorsteuer anrechenbar

Thailand Thailand 7a Thai Co. Thai Co. German Co.c

Thailand Deutschland 0.0b Thai Co. Thai Co. German Co.c

Thailand Drittland 0.0b Thai Co. Thai Co. German Co.c

Deutschland Thailand 7a Thai Co. Thai Co. German Co.c

Deutschland Deutschland Entfällt – – –Deutschland Drittland Entfällt – – –Drittland Thailand 7a Thai Co. Thai Co. German Co.c

Drittland Deutschland Entfällt – – –Drittland Drittland Entfällt – – –

a In folgenden Fällen ist eine Reduzierung des Steuersatzes oder eine Befreiung für Leistungsgeber möglich, welche ausschließlich in Thailand tätig sind: ein Kleinbetrieb mit einem Jahresumsatz von bis zu 1.800.000 THB ist steuerbefreitb Wird die sonstige Leistung in Thailand erbracht und das Ergebnis im Ausland genutzt, so beträgt der Steuersatz 0 % (Sec. 80/1 Abs. 2 RC)c Eine Steuerrückzahlung in der Höhe des Überschusses der Vorsteuer gegenüber der zu zahlenden Umsatzsteuer ist unter folgenden Voraussetzungen möglich

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308 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

im Quellenstaat, also dort, wo das Einkommen erzielt wird, und im Wohnsitzstaat, also im Ansässigkeitsstaat des Einkommensempfängers, zu vermeiden. Die Organisation für wirt-schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) hat hierzu ein Musterabkommen zur Vermeidung der Dop-pelbesteuerung (OECD-MA) entworfen, auf dem auch das bereits 1967 abgeschlossene Deutsch-Thailändische Doppelbesteuerungsabkommen (im folgenden: DBA) weitgehend beruht.

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und Lebensmit-telpunkt (über 180 Tage) in Thailand haben, unterliegen nach dem Prinzip der Besteue-rung im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich mit ihrem gesamten Welteinkommen unbe-schränkt der thailändischen Steuerpflicht (Sec. 41 RC). Mit ihren in Deutschland erzielten Einkünften unterliegen sie zugleich der beschränkten deutschen Steuerpflicht (Besteue-rung durch Deutschland als Quellenstaat §§ 1 Abs. 4, 49 EStG), sofern es sich um inländi-sche Einkünfte in diesem Sinne handelt, in der Regel also sofern zusätzliche Anknüpfungs-punkte in Deutschland gegeben sind, die es rechtfertigen, eine beschränkte Steuerpflicht anzunehmen.

Nach nationalem deutschem Einkommensteuerrecht wird eine doppelte Besteuerung lediglich zu Gunsten der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des § 34 c EStG (Anrechnung ausländischer Steuern) vermieden. Nach dieser Vorschrift kann der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige bereits im Ausland gezahlte Steuern bei der Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer geltend machen. Er kann die auslän-dische Steuer, sofern diese der deutschen Einkommensteuer entspricht, entweder auf die deutsche Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, anrechnen lassen (§ 34 c Abs. 1 EStG, siehe das Beispiel in 7 Abschn. 12.5.1.1), oder auf Antrag die Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte mindernd berücksichtigen, so dass sich die Bemessungs-grundlage reduziert (§ 34 c Abs. 2 EStG, sogenannte Abzugsmethode). Letztere Möglich-keit ist vor allem im Verlustfall interessant. Ist eine ausländische Steuer nicht anrechenbar, so ist dennoch eine mindernde Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte mög-lich (§ 34 c Abs. 3 EStG). Dies gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, soweit auch sie die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen lassen könn-ten (§ 50 Abs. 6 EStG). In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Anrechnung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen angeordnet wird.

Die Funktionsweise des Doppelbesteuerungsabkommens kann wie folgt umschrieben werden: Die Vertragsstaaten nehmen ihr nach dem jeweiligen nationalen Recht bestehen-des Besteuerungsrecht teilweise oder ganz zurück. Dies geschieht, indem sie sich verpflich-ten, die im anderen Staat entrichteten Steuern bei der Besteuerung ganz anzurechnen (vgl. die Ausführungen zu § 34 c EStG) oder aber ganz auf die Erhebung von Steuern auf be-stimmte ausländische Einkünfte zu verzichten (sogenannte Freistellungsmethode).

Das Deutsch-Thailändische DBA teilt in Art. 22 die Einkunftsarten ein in solche, für die das Anrechnungsverfahren gilt (Art. 22 Abs. 2 und 3, jeweils Buchstabe b DBA) und solche, die in einem der Staaten von der Besteuerung befreit sind und nur zur Ermittlung des Steuersatzes zum übrigen noch zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden

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30912.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

(Freistellung unter Progressionsvorbehalt Art. 22 Abs. 2 und 3, jeweils Buchstabe a DBA). Auch negative Einkünfte werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, so dass sie den auf positive deutsche Einkünfte zu bemessenden Steuersatz mindern können. Dies trifft grundsätzlich auch auf Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in Thailand zu. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Verluste im Ausland entstanden sind (z. B. auch Unwetter, höhere Gewalt). Zu beachten ist hierbei jedoch die besondere Verlustabzugsbe-schränkung des § 2 a EStG. Verluste aus Betriebsstätten in Thailand, deren Gewinne von der deutschen Steuer freigestellt sind, können nur über den negativen Progressionsvorbe-halt (§ 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden.

Durch §  2 a Abs.  1 EStG kann der Ausgleich, der Abzug und die Verrechnung nur mit positiven Einkünften aus demselben Staat erfolgen. Für Verluste aus gewerblichen Be-triebsstätten ist wiederum § 2a Abs. 2 EStG zu beachten. Danach werden die meisten ge-werblichen Einkünfte wiederum als aktiv und deshalb abzugsfähig eingestuft. Aktiv sind die ausschließliche oder fast ausschließliche Herstellung oder Lieferung von Waren, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung dieser gewerblichen Leistungen. Passiv sind die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten und Know-how sowie die Errichtung und der Betrieb von Frem-denverkehrsanlagen. Bis 1998 regelte § 2a Abs. 3 und 4 EStG, das gewisse „aktive“ gewerb-liche Verluste voll ausgleichsfähig waren. Danach konnten ausländische Betriebsstätten-verluste aus DBA-Staaten, die unter den Progressionsvorbehalt fielen, auf Antrag bei der Einkunftsermittlung abgezogen werden. Bis zum VZ 2008 sind derartige Gewinne den zuvor abgezogenen Verlusten gegenzurechnen (Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3 S. 3 EStG). Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde diese zeitliche Beschrän-kung aufgehoben. Nunmehr gilt § 2a unbeschränkt, vgl. § 52 Abs. 3 S. 3 n.F. EStG.

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 2a EStG mit der Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit in Einklang zu bringen ist (Ritter-Coulais C-152/03).

Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03 Ritter-Coulais entschieden:

Artikel  48 EWG-Vertrag (später Artikel  48 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel  39 EG) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständi-ger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, kei-nen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines sol-chen Hauses berücksichtigt würden.

Zu diesem Themenbereich ist auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-347/04 „Rewe Zentralfinanz“ vom 29. März 2007 ergangen. Darin hat der EuGH entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 2a Abs. 1 Satz. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG nicht mit der Niederlassungsfreiheit gem. Artikel 43 EG-Vertrag (nun Art. 49 AEUV) in Einklang steht.

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310 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Nach der Vorschrift ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus bestimmten ausländischen Quellen eingeschränkt. Sie greift in den Fällen, in denen deutsche Unter-nehmen Anteile an ausländischen Körperschaften halten, letztere im Ausland dauerhafte Verluste erwirtschaften und deutsche Unternehmen deshalb in Deutschland Teilwertab-schreibungen vornehmen wollen. Durch die Regelung soll die Geltendmachung von Teil-wertabschreibungen beschränkt werden, wenn die ausländische Gesellschaft Einkünfte ausschließlich oder fast ausschließlich aus sog. passiven Tätigkeiten erzielt. Der Gesetz-geber will hierdurch verhindern, dass inländisches Kapital in unerwünschte Verlustzuwei-sungsmodelle investiert wird, die der Volkswirtschaft keinen erkennbaren Nutzen bringen. Der EuGH sieht in der Vorschrift eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da eine sol-che Beschränkung im Inland nicht besteht.

12.5.1.1 Beispiel für das AnrechnungsverfahrenDas technische Verfahren der Steueranrechnung ist nicht im DBA selbst geregelt, sondern ergibt sich aus dem thailändischen bzw. deutschen nationalen Steuerrecht. Die Anrech-nungsmethode ist also immer anzuwenden, wenn ein DBA besteht, für die Einkünfte, für die das DBA die Anrechnung vorsieht.

Der Höchstbetrag der deutschen Steuer, der bei der Bemessung der thailändischen Ein-kommensteuer angerechnet werden kann, ergibt sich nach der Formel in Abb. 12.4, die auch für die Anrechnung thailändischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer gilt.

Beispiel AnrechnungsverfahrenDer deutsche Steuerpflichtige D hat inländische Einkünfte in Höhe von 80.000 EUR. Ferner erzielt er Einkünfte aus Thailand in Höhe von 20.000 EUR (thailändische Steuer 2.000 EUR). Es wird eine deutsche Einkommensteuer von 40.000 EUR unterstellt. Für die ausländische Steuer ist eine Höchstbetragsrechnung durchzuführen.

Danach ermittelt sich der anteilige anrechenbare Höchstbetrag wie in Abb. 12.5.In Thailand wurden 2.000 EUR an Steuern bezahlt. Daher können in Deutschland

nur 2.000 EUR angerechnet werden. In Höhe von 6.000 EUR verbleibt es bei einer Dop-pelbesteuerung.

Abb. 12.4 Formel anzurechnender Höchstbetrag

Abb. 12.5 Beispielrechnung anzurechnender Höchstbetrag

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31112.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

Übersteigt der Steuersatz eines Staates den desjenigen Staates, in dem Steuern bereits entrichtet wurden, muss der Steuerpflichtige die Differenz dennoch entrichten. Insoweit liegt dann keine doppelte Besteuerung vor.

12.5.1.2 Beispiel für die Freistellung mit ProgressionsvorbehaltBei der Freistellungsmethode werden die Einkünfte als steuerfrei behandelt, jedoch bei der Bemessung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.

Ein in Thailand ansässiger deutscher Staatsangehöriger erzielt in Deutschland Einkünf-te aus der Vermietung seines Wohnhauses. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist er damit in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Nach Art. 22 Abs. 3 a i. V. m. Art. 21 und 6 DBA werden in Thailand hierauf keine Steuern mehr erhoben. Lediglich zur Feststellung des thailändischen Einkommensteuertarifs werden die deutschen Einkünfte berücksichtigt.

Durch die Freistellung verzichtet der freistellende Staat auf sein Besteuerungsrecht auch für den Fall, dass der zur Besteuerung berechtigte Staat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Hierin besteht ein erheblicher Unterschied zum Anrechnungs-verfahren. Der Staat, dem das alleinige Besteuerungsrecht eingeräumt wurde, kann dem Steuerpflichtigen endgültige Steuervorteile gewähren (Steuerfreiheit, niedriger Steuer-satz). Allerdings können aufgrund der Freistellung ausländische Verluste das zu versteu-ernde Einkommen nicht mindern. Sie wirken sich lediglich bei der Festsetzung des Steuer-satzes aus.

12.5.2 Besteuerung von natürlichen Personen

12.5.2.1 Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Art. 14 DBA)12.5.2.1.1 BegriffsbestimmungAnders als das deutsche Steuerrecht unterscheidet das DBA nicht zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger sowie gewerblicher und freier Tätigkeit. Nach Art. 22 Abs. 1 DBA sind diese Unterscheidungen daher im Anwendungsbereich des DBA ohne Bedeutung. Die Gliederung der Einkunftsarten durch das DBA geht der Gliederung im nationalen Recht der Vertragsstaaten vor.

12.5.2.1.2 Nationales SteuerrechtEinkünfte aus Erwerbstätigkeit unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§  49 Abs.  1 Nr. 3 und 4 EStG).

12.5.2.1.3 Regelung des DBAArt.  14 bestimmt, dass Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit grundsätzlich dort be-steuert werden, wo der Arbeitnehmer gem. Art. 4 DBA ansässig ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer in dem anderen DBA-Staat arbeitet. Dann wird die Vergütung für die Erwerbstätigkeit grundsätzlich durch den Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde (Tätigkeitsstaat, sogenannte Arbeitsortprinzip). Abweichend

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312 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

vom OECD-MA nimmt das DBA Thailand keine Differenzierung zwischen der Art der Berufsausübung vor. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass einem selbständig Tä-tigen für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eine feste Einrichtung im Quellen-staat zur Verfügung steht. Im Wohnsitzstaat ist die Vergütung von der Besteuerung (in Deutschland unter Progressionsvorbehalt) (Art. 14, 22 DBA) freigestellt. Die im Ausland gezahlte Steuer auf den ausländischen Arbeitslohn wird dann nicht auf die deutsche Ein-kommensteuer angerechnet. Entscheidend ist, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Unerheblich ist, woher bzw. wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird oder wo der Arbeitgeber ansässig ist.

Unter drei engen Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, fällt das Be-steuerungsrecht an den Wohnsitzstaat zurück:

• DerErwerbstätigehatsichimTätigkeitsstaatwenigerals183 TagezwecksAusübungder Tätigkeiten aufgehalten, und

• dieVergütungwurdenichtvoneinembzw.füreinimTätigkeitsstaatansässigesUnter-nehmen gezahlt (und mindert dessen Gewinn), oder

• dieVergütungwirdauchnichtvoneinerBetriebsstättedesausländischenUnterneh-mens im Tätigkeitsstaat getragen.

Die Vergütung für eine Tätigkeit in Thailand ist daher bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ausschließlich in Thailand zu versteuern. Für Künstler, Sportler und Lehrer gelten Sonderregeln.

Bei kürzerer Tätigkeit besteht die Möglichkeit, eine Besteuerung nach thailändischem Recht herbeizuführen und eine deutsche Besteuerung zu vermeiden, indem vereinbart wird, dass die Vergütung durch eine thailändische Betriebsstätte getragen wird. Bezogen auf das Veranlagungsjahr kommt es dann zu einem sogenannten salary splitting, das die kumulative Ausnutzung deutscher und thailändischer Steuervorteile ermöglicht.

12.5.2.1.4 BetriebsstättenprinzipAn dieser Stelle ist bereits auf den für die Anwendung des DBA zentralen Begriff der Be-triebsstätte (Art. 5 DBA) einzugehen. Die Betriebsstätte ist ein rechtlich unselbständiger Teil eines (Haupt-)Unternehmens im Ausland. Das Hauptunternehmen muss seine Tätig-keit ganz oder teilweise durch die Betriebsstätte ausüben (Art. 5 Abs. 1 DBA). Grundsätz-lich sind reine Betriebsstätten in Thailand aufgrund des Foreign Business Act eher selten.

Die Betriebsstätte wird für steuerliche Zwecke jedoch teilweise wie ein selbständiges Unternehmen behandelt, so dass bestimmte Einnahmen und Ausgaben der Betriebsstätte zugerechnet werden und durch den Staat besteuert werden, in dem die Betriebsstätte liegt (insbesondere Gewinne von Betriebsstätten, Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA).

Abweichend von § 12 AO (feste Geschäftseinrichtung) ist der Betriebsstättenbegriff des DBA enger gefasst. Der Begriff wird durch Art. 5 Abs. 2 und 3 DBA positiv definiert. Art. 5 Abs. 4 DBA enthält negative Abgrenzungen. Wenn sich die Betriebsstätte nicht im Sitzstaat des Hauptunternehmens befindet und keine bloße Zweigniederlassung ist, ist ein Mindest-

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31312.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

maß an gewerblicher Tätigkeit erforderlich. Eine bloße Einkaufs-, Informations- oder For-schungstätigkeit für das Hauptunternehmen genügt nicht. Die bloße Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft macht diese ebenfalls nicht zur Betriebsstätte des herrschenden Unternehmens (Art. 5 Abs. 7 DBA).

Unternehmensgewinne unterliegen dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates unter der Voraussetzung, dass sie zu einer dort gelegenen Betriebsstätte gehören (Art. 7 DBA). Dieses gilt auch für die Gewinne aus der Veräußerung des einer Betriebsstätte gehörenden beweglichen Betriebsvermögens (Art. 13 Abs. 2).

12.5.2.1.5 Doppelbesteuerungsproblematik bei Turn-key-ProjektenErteilt ein thailändisches Unternehmen einem deutschen Unternehmen einen Turn-key-Auftrag (Generalunternehmerauftrag zur schlüsselfertigen Abwicklung eines komplexen Projektes, in der Regel im Anlagenbau), so ergeben sich folgende Probleme und deren Lösungsmodelle:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA wird – wie im deutschen Steuerrecht – bereits ab einer Dauer von mehr als sechs Monaten eine Betriebsstätte angenommen, sofern sie mit dem Ein-bau und der Montage von Betriebsvorrichtungen und Maschinen verbunden sind. In al-len anderen Fällen ist die Betriebsstätteneigenschaft von Bauausführungen und Montagen schon ab einer Dauer von mehr als drei Monaten erfüllt. Diesbezüglich weicht das DBA vom OECD-MA ab. Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugeordnet werden können, dürfen durch den Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, besteuert werden. Sie unterliegen demnach auch der thailändischen Quellensteuer. Diese Quellensteuer ist eine Vorauszahlung auf die Gewinnsteuer der Betriebsstätte und beträgt normalerweise bei Betriebsstätten 5 %. Unter sehr engen Voraussetzungen kann dieser Satz für Betriebsstätten ggfs. auf 3 % reduziert werden. Government Agencies sind nach Sec. 69 RC nur zum Einbehalt von 1 % verpflich-tet. Nach Art. 22 Abs. 2 a DBA ist der Gewinn der Betriebsstätte bei der Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens in Deutschland freizustellen.

Beachtlich ist, dass Turn-key-Aufträge in der Regel aus Lieferungen und werkvertrag-lichen Leistungen (reinen Bauleistungen) bestehen. Obgleich die aus Lieferungen stam-menden Gewinne wohl nicht dem Betriebsstättengewinn der Betriebsstätte zuzurechnen sind, wird auch hier eine Belastung mit der thailändischen Quellensteuer vorgenommen. Dies führt insgesamt zu einem Quellensteuerüberhang. Gelöst werden kann diese Doppel-besteuerung entweder durch den Abschluss von zwei getrennten Verträgen, jeweils für reine Lieferleistungen (offshore) und reine Bauleistungen (onshore), der durch das Splitten der Rechnung. Ein in Thailand registriertes Unternehmen könnte die Bauleistungen vor-nehmen und ihre Rechnung an den thailändischen Turn-key-Auftraggeber stellen, wobei auf diese Quellensteuer abgezogen wird, die mit der tatsächlich anfallenden Einkommen-steuer der „Baustellenfirma“ verrechnet werden kann. Für Lieferungen kann die Rechnung auch direkt aus Deutschland erstellt werden, und unterfällt damit nicht der Quellensteuer.

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314 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.5.2.1.6 VertreterbetriebsstätteFür den DBA-Bereich entsteht eine Betriebsstätte ebenfalls schon durch die Existenz eines sogenannten „ständigen Vertreters“, also einer unternehmensabhängigen Person, die be-vollmächtigt ist, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese Voll-macht dort gewöhnlich ausübt (Art. 5 Abs. 5 DBA). Makler, Kommissionäre oder andere unabhängige Vertreter begründen keine Betriebsstätte. Auch bei einem unternehmensab-hängigen ständigen Vertreter wird keine Betriebsstätte begründet, wenn dessen Tätigkei-ten solche sind, die (wie z. B. Einkauf und Lagerung) selbst bei Vorhandensein einer festen Geschäftseinrichtung keine Betriebsstätte begründen würde.

12.5.2.2 Renten und Versorgungsbezüge nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBA)

12.5.2.2.1 BegriffsbestimmungNach Art. 18 DBA fallen unter Ruhegehälter in diesem Sinne Versorgungsleistungen aller Art aus früheren Dienstverhältnissen (auch Witwenpensionen und Waisengelder), sowie Renten als regelmäßig wiederkehrende Bezüge (sowohl Zeit- als auch Leibrenten).

12.5.2.2.2 Nationales SteuerrechtNach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen unter die beschränkte Steuerpflicht auch widerkehrende Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 1 EStG, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden. Seit Ja-nuar 2005 werden nach dem Alterseinkünftegesetz Renten sukzessive der Besteuerung bei Auszahlung unterworfen, wofür schrittweise die Besteuerung der Vorsorgeleistungen, also z. B. den Einzahlungen in die Rentenkassen, wegfällt. § 49 Abs. I Nr. 7 EStG erhält daher künftig Relevanz.

Versorgungsleistungen aus früheren DienstverhältnissenEinnahmen aus früheren Dienstverhältnissen zählen zum Arbeitslohn (Einnahmen für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Warte- und Ruhegelder, Witwen- und Waisenrenten). Dementsprechend sind diese Einkünfte auch nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Vorruhestandsgehälter sind Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Somit ist die beschränkte Einkommensteuerpflicht i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gegeben. Die Vor-ruhestandsgelder unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften.

12.5.2.2.3 Regelung des DBADie Besteuerung von Bezügen aus öffentlichen Kassen richtet sich grundsätzlich nach dem Kassenstaatsprinzip (Art. 17 DBA). Danach hat der die Bezüge zahlende Staat das Besteuerungsrecht, selbst wenn die Tätigkeit in dem anderen Staat ausgeübt wird. Das Kassenstaatsprinzip findet nicht nur auf die Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften Anwendung, sondern auch auf die Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank und der Bank of Thailand. Ausgenommen vom Kassenstaatsprinzip sind die Bezüge der Ortskräfte, d. h. Personen, die Staatsangehörige des Staates sind, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben,

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31512.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

ohne gleichzeitig über die Staatsangehörigkeit des Kassenstaates zu verfügen. Private Ru-hegehälter und Renten unterliegen dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates, wenn sie die Gewinne von Unternehmen oder Betriebsstätten im Quellenstaat gemindert haben (Art. 18 Abs. 1 DBA).

12.5.2.2.4 AusgleichMacht der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch, wird die Doppelbesteu-erung durch die Anrechnung der im Quellenstaat gezahlten Steuer ausgeglichen (Art. 22 Abs. 2 b Nr. 7 und Abs. 3 b Nr. 7 DBA).

12.5.2.3 Zinsen aus deutschen Kapitalanlagen (Art. 11 DBA)12.5.2.3.1 BegriffsbestimmungZinsen sind nach Art. 11 Abs. 5 DBA Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldver-schreibungen (auch wenn diese durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind), aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

12.5.2.3.2 Nationales SteuerrechtVoraussetzung für die beschränkte Steuerpflicht ist aufgrund der begrenzten Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland, dass der Kapitalertrag bzw. der Kapitalschuldner inlän-disch ist. Der Schuldner muss im Inland seinen Sitz oder die Geschäftsleitung haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 a EStG). Der Steuerabzug setzt jedoch die beschränkte Steuerpflicht voraus. Nur dann kann eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Die Steuererhebung findet im Wege des Steuerabzuges statt (§ 43 Abs. 1 EStG), für Steuerausländer hat dies gemäß § 50 Abs. 5 EStG Abgeltungswirkung.

Für Zinserträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, z. B. Anleihen mit schwankenden Zinsen, Bankanlagen, Darlehen, Gewinnobligationen, Prozesszinsen, Schuldverschreibungen, die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Zinsabschlagsteuer unterliegen, besteht jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 c EStG keine beschränkte Steuerpflicht. Es fallen also in der Regel keine deutschen Steuern an. Ein Steuerabzug findet für diese Zinserträge dann nicht statt. Die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland (Wohnsitz in Thailand) muss jedoch durch Le-gitimation feststehen.

Beschränkt steuerpflichtig sind allerdings gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG alle Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, sowie Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen, die durch inländischen Grundbesitz, inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch in ein inländisches Schiffregister eingetragene Schiffe mittelbar oder unmittelbar gesichert sind, d. h. wenn durch den Sicherungsgegenstand eine besondere Beziehung zum Inland hergestellt wird. Darüber hinaus sind Zinsen aus Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sowie Erträge aus inländischen Wandel-anleihen, Gewinnobligationen oder Genussrechten in der Bundesrepublik Deutschland

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316 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

beschränkt steuerpflichtig. Es wird dann Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag abgezogen.

12.5.2.3.3 Regelung des DBAZinsen sind grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Zinsgläubigers zu versteuern (Art.  11 Abs. 1 DBA). Darüber hinaus ist eine Besteuerung im Quellenstaat möglich (Art. 11 Abs. 2 bis 4 DBA), wenn die Zinseinkünfte der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Für Ein-künfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sieht Art.  11 des DBA folgende Beschränkung der Besteuerung im Quellenstaat (Deutschland) vor:

1. Der Steuersatz darf 25 % des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen (Art. 11 Abs. 2 DBA)

2. Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:a. der maximale Steuersatz beträgt 10 %, wenn die Zinsen von einem industriellen

Unternehmen (vgl. Art. 10 Abs. 4 b DBA) in Deutschland gezahlt werden und der Zinsempfänger ein in Thailand ansässiges – als Gesellschaft betriebenes – Geldinsti-tut (einschl. Versicherungsgesellschaften) ist (Art. 11 Abs. 3 DBA).

b. Zinsen sind von einer Besteuerung im Quellenstaat befreit, wenn sie aus Staatsan-leihen oder der öffentlichen Hand oder einem im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Geldinstitut des Staates Thailand zufließen (Art. 11 Abs. 4 DBA).

c. In Fällen der Depotverwahrung wird auf Zinsen, die an Steuerausländer fließen, keine Zinsabschlagsteuer erhoben. Lediglich bei inländischen Wandelanleihen, Genussrechten und Gewinnobligationen wird in Deutschland Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag abgezogen. Letzterer ist dem in Thailand ansässigen Zinsempfänger zu erstatten.

12.5.2.3.4 AusgleichDurch das Anrechnungsverfahren gemäß Art. 22 Abs. 2 b Nr. 3 DBA findet ein Ausgleich der Doppelbesteuerung statt, wenn neben dem Quellenstaat (Deutschland) auch der Wohnsitzstaat (Thailand) von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht.

12.5.2.3.5 BetriebsstättenvorbehaltHat der Zinsgläubiger, der in Thailand wohnt, in Deutschland eine Betriebsstätte und ge-hören die Forderungen, für die Zinsen gezahlt werden, zu dieser Betriebsstätte (notwendi-ges Betriebsvermögen), findet gemäß Art. 11 Abs. 6 DBA die Regelung des Art. 7 DBA auf diese Zinseinnahmen Anwendung. Eine Besteuerung in Deutschland ist damit möglich. In Thailand unterfallen diese Gewinne nicht der Besteuerung (Art. 22 Abs. 2a DBA). Glei-ches gilt für die umgekehrte Konstellation.

12.5.2.3.6 Nicht verkehrsübliche ZinsenIn Art. 11 Abs. 8 DBA heißt es, dass die Vorteile des DBA nicht gewährt werden sollen, sofern Einkünfte zwischen wirtschaftlich oder persönlich eng verbundenen Vertragspart-

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31712.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

nern manipuliert werden. Ist eine Abweichung von einem verkehrsüblich angemessenen Zinssatz festgestellt, so kann der übersteigende Betrag gesondert behandelt werden.

12.5.2.4 Erträge aus Beteiligungen an deutschen Unternehmen (Dividende; Art. 10 DBA)

12.5.2.4.1 BegriffsbestimmungNach Art. 10 Abs. 4 DBA sind Dividenden Einkünfte aus Aktien und aus sonstigen Ge-sellschaftsanteilen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesell-schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

12.5.2.4.2 Nationales SteuerrechtHier ist zunächst darauf zu achten, dass nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG die beschränkte Steuerpflicht dieser Einkünfte nach Satz. 1 stets einen inländischen Kapitalschuldner vo-raussetzt. Dann unterliegt der Empfänger der Dividende der beschränkten Steuerpflicht.

12.5.2.4.3 Regelung des DBANach Art. 10 Abs. 1 DBA sind Dividenden grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Dividen-denempfängers zu versteuern. Gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 DBA besteht die Möglichkeit der Besteuerung im Quellenstaat. Dabei ist bei einer Ausschüttung einer deutschen Gesell-schaft an einen Dividendenempfänger in Thailand folgendes zu beachten:

a. Besteuerung in Deutschland (Quellenstaat) Die deutsche Abgeltungssteuer wird zunächst voll erhoben. Auf Antrag und Nachweis

der Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz in Thailand) gilt fol-gender Ermäßigungssatz:

Ist der thailändische Dividendenempfänger eine natürliche Person (der Umfang seiner Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft ist unerheblich), so darf die deutsche Steuer (Kapitalertragsteuer mit Ergänzungsabgabe) gemäß Art. 10 Abs. 2 b DBA 20 % der Bruttoausschüttung nicht übersteigen; ist der Empfänger ein in Thailand ansäs-siges Unternehmen, so darf die deutsche Steuer 15 % der Bruttoausschüttung nicht übersteigen.

b. Besteuerung in Thailand (Wohnsitzstaat) Aus Deutschland fließende Dividenden werden gemäß Sec.  40 4 b) RC zur Körper-

schaftssteuer herangezogen.

12.5.2.4.4 AusgleichDie 20 %-ige Besteuerung in Deutschland auf Dividenden wird bei einer Versteuerung im Wohnsitzstaat (Thailand) auf die thailändische Steuer angerechnet (Art. 22 Abs. 3 b Nr. 2 DBA). Freigestellt von der Besteuerung werden solche Dividenden, die einer in Thailand ansässigen Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 % der thailändischen

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318 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

Gesellschaft gehören. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Thailand nur eine Transfersteuer in Höhe von 10 % erhebt.

12.5.2.5 Vergütungen für Lizenzen (Art. 12 DBA)12.5.2.5.1 BegriffsbestimmungLizenzgebühren sind Vergütungen für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von:

• Urheberrechtenanliterarischen,künstlerischenoderwissenschaftlichenWerken,• Patenten,Warenzeichen,MusternoderModellen,Plänen,geheimenFormeln,derVer-

fahren,• kinematografischenFilmenodervonTonbändernfürFernseh-oderRundfunksendun-

gen• sowieVergütungenfürdieMitteilunggewerblicher,kaufmännischeroderwissenschaft-

licher Erfahrungen• ggf.auchSoftware

12.5.2.5.2 Nationales SteuerrechtIn Deutschland unterliegen diese Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6, 9 EStG). Gemäß §§ 50 a Abs. 4 Nr. 3, Abs. 7, 50 d EStG wird hierauf zunächst in Form des Steuerabzuges Einkommensteuer in Höhe von 20 % erhoben. Für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt seit dem 01 Januar 2008 ein Steuerabzug in Höhe von 15 %. Führt der Schuldner die Vergütung an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ab, nimmt diese den Steuerabzug vor (§ 73 f. des EStG – Durchführungsverordnung). Der Steuerpflichtige hat seinen Erstat-tungsanspruch unter Nachweis seiner Ansässigkeit geltend zu machen.

12.5.2.5.3 Regelung des DBAGrundsätzlich besteht ein Besteuerungsrecht in dem Staat, in dem der Lizenzgeber an-sässig ist (Art. 12 Abs. 1 DBA, hier Thailand). Nach Art. 12 Abs. 2 DBA hat aber auch der Quellenstaat (Staat, aus dem die Lizenzvergütungen stammen, hier Deutschland) ein Besteuerungsrecht. Dies ist nach Art. 12 Abs. 5 Satz. 1 DBA der Vertragsstaat, in dem der Lizenznehmer ansässig ist. Im Quellenstaat wird durch Art. 12 Abs. 2 DBA die Besteue-rung beschränkt: Urheberrechtliche Vergütungen dürfen im Quellenstaat höchstens mit einer Steuer i. H. v. 5 % belegt werden. Gewerbliche Lizenzvergütungen dürfen nur mit einer Steuer i. H. v. 15 % belastet werden.

12.5.2.5.4 AusgleichGezahlte Steuern werden in Thailand angerechnet (Art. 22 Abs. 2 b Nr. 4, Abs. 3 b Nr. 4 DBA).

Page 331: Investment in Thailand ||

31912.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

12.5.2.6 Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Verkauf deutschen Grundvermögens (Art. 6, 13 DBA)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen nach der Terminologie des DBA Ein-künfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens dar (Art. 6 Abs. 3 DBA). Zubehör, In-ventar und Nutzungsrechte werden dem unbeweglichen Vermögen insoweit zugeordnet. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in Deutschland belegenem unbewegli-chem Vermögen sind daher in Deutschland zu versteuern (Besteuerung der Belegenheit; § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Veranlagung, kein Quellensteuerabzug) und von der thailändischen Einkommensteuer freigestellt (Art. 22 Abs. 3 a DBA). Für die Veräußerung des unbeweg-lichen Vermögens gilt das gleiche (Art. 13 DBA). In Deutschland sind Gewinne aus dem Verkauf von Grundvermögen nur dann steuerpflichtig, wenn es sich bei der Veräußerung um ein Spekulationsgeschäft (seit dem 01. Januar 1999 „privates Veräußerungsgeschäft“ genannt) handelt (§§ 49 Abs. 1 Nr. 8, 23 EStG). Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn zwi-schen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen. Dies gilt nicht bei gewerb-lichem Grundstückshandel, weil dies Einkünfte i. S. d. § 2 Nr. 1– 6 EStG sind und diese gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

12.5.2.7 Sonderregelungen für Künstler, Sportler und Wissenschaftler (Art. 15, 19 DBA)

Für Künstler und Sportler ist abweichend von Art. 14 Abs. 2 DBA die Besteuerung ihrer Auslandstätigkeit durch den Wohnsitzstaat praktisch ausgeschlossen. Besteuert werden einzelne Auftritte im Tätigkeitsstaat. Bei der Förderung des Auftritts durch den Wohn-sitzstaat (Kulturaustausch) ist dieser jedoch zur Besteuerung berechtigt (Kassenprinzip). Die Steuer auf Auftritte in Deutschland wird im Wege des Pauschalsteuerabzugs erhoben (§ 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG). Gewerbliche Unternehmen, die Leistungen der genannten Art erbringen, sind gleichgestellt. Ihre Einnahmen sind daher nicht im Sitzstaat, sondern im Tätigkeitsstaat zu versteuern, auch wenn sie dort für die Dauer ihrer Leistung keine Betriebsstätte begründet haben (Art. 15 Abs. 2 DBA). Das Betriebsstättenprinzip gilt hier also nicht. Die Einnahmen der Künstler sind im Wohnsitzstaat von der Besteuerung frei-gestellt. Die Steuer auf Gewinne der Unternehmen wird im Sitzstaat angerechnet (Art. 22 Abs. 2 und 3 jeweils Buchstabe b, Nr. 5 DBA).

Die Tätigkeit als Lehrer und Forscher für höchstens zwei Jahre ist nach Art. 19 DBA im Tätigkeitsstaat steuerbefreit. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrer/Forscher nicht mehr im Entsendestaat ansässig ist und auch dort die Einkünfte nicht besteuert werden. Die Einkünfte sind dann steuerfrei.

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320 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.5.3 Besteuerung von Unternehmen

12.5.3.1 Besteuerung der Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA); Gewinntransfer

12.5.3.1.1 BegriffsbestimmungUnternehmensgewinne sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ausgenommen davon sind Gewinne von Unternehmen, die internationale Luftfahrt betreiben (Art. 8 Abs. 1 DBA) und zum Teil von Unternehmen der Seeschifffahrt (Art. 8 Abs. 2 DBA), sowie von Unter-nehmen, die Darbietungen von Künstlern oder Sportlern erbringen (Art. 15 Abs. 2 DBA, siehe oben).

12.5.3.1.2 Nationales SteuerrechtUnternehmensgewinne unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG der beschränkten Steuer-pflicht.

12.5.3.1.3 Regelung des DBAUnternehmensgewinne dürfen nach dem DBA grundsätzlich nur im Sitzstaat des Unter-nehmens besteuert werden (Art. 7 Abs. 1 S. 1 DBA).

12.5.3.1.4 BetriebsstättenprinzipDieser Grundsatz wird durch das Betriebsstättenprinzip erheblich modifiziert. Gewin-ne, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden können, dürfen auch durch den Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, besteuert werden. Die Gewinne der Betriebsstätte sind nach der direkten Methode (Betriebsvermögensvergleich) zu ermitteln. Insoweit weicht das Deutsch-Thailändische DBA von anderen ab, die eine Ermittlung nach der indirekten Methode (Schätzung) vorsehen. In diesem Fall sind die Gewinne im Sitzstaat des Haupt-unternehmens von der Steuer befreit (Art.  22 Abs.  2, 3 jeweils Buchstabe a DBA). Vor allem Thailand ist in der Lage, den rechtlich unselbständigen Betriebsstätten deutscher Unternehmen endgültig wirksame Steuervorteile zu gewähren. Insofern kommt hier die entwicklungspolitische Zielsetzung des DBA zum Ausdruck.

Die dem Hauptunternehmen in Rechnung gestellten Preise müssen einem Fremdver-gleich standhalten. Berechnet die Betriebsstätte zu hohe Preise, wird die Differenz zu ange-messenen Preisen dem Gewinn des Hauptunternehmens hinzugerechnet (arm´s length-Klausel, Art. 9 DBA). Bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte können die der Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten abgezogen werden, wobei unerheblich ist, in welchem Staat sie entstanden sind. Zinsen, Lizenzvergütungen u.ä., die an das Hauptunternehmen gezahlt werden, mindern den Gewinn dagegen nicht. Verluste einer ausländischen Be-triebsstätte kann das Hauptunternehmen mit deutschen Einkünften nur nach § 2 des Aus-landsinvestitionsgesetzes ausgleichen. Hinzuweisen ist allerdings an dieser Stelle nochmals darauf, dass nicht jeder „Stützpunkt“ eines deutschen Unternehmens die Anforderungen an eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA erfüllt. Insbesondere einer Vertretung, die

Page 333: Investment in Thailand ||

32112.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

für das Hauptunternehmen lediglich Waren in Thailand einkauft, kann eine Spanne zwi-schen Einkaufspreis und höherem internen Verrechnungspreis nicht als Gewinn zugerech-net werden (Art. 7 Abs. 3 DBA).

12.5.3.1.5 TransfersteuerZu beachten ist, dass Thailand sich im zum DBA geführten diplomatischen Schriftwechsel vorbehalten hat, auf nach Deutschland überwiesene Gewinne eine Transfersteuer zu erhe-ben. Der Steuersatz beträgt derzeit 10 %.

12.5.3.1.6 SubsidiaritätNach Art. 7 Abs. 5 DBA haben die besonderen Vorschriften für die im DBA gesondert behandelten Einkunftsarten Vorrang vor Art. 7 DBA. Dies bedeutet insbesondere, dass die Doppelbesteuerung in diesen Fällen nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung gezahlter Steuern im jeweils anderen Vertragsstaat vermieden wird (Art. 22 Abs. 2 b und 3 b DBA).

12.5.3.2 Dividendenzahlungen rechtlich selbständiger Gesellschaften (Art. 10 DBA)

Das DBA verwendet, wie bereits dargestellt, einen weiten Dividendenbegriff. Dividen-den können auch in dem Staat besteuert werden, in dem sich die zahlende Gesellschaft (Schuldnerin) befindet. Das Besteuerungsrecht des Sitzstaates der Schuldnerin ist jedoch der Höhe nach begrenzt (Art. 10 Abs. 2, 3 DBA): Gezahlte Steuern sind im Staat des Gläu-bigers anzurechnen (Art. 22 Abs. 2 b Nr. 2 und 3 b Nr. 2 DBA; § 26 KStG).

Nach deutschem Recht ist insbesondere erforderlich, dass der ausschüttbare Gewinn durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen der ausländischen Tochtergesellschaft nachgewiesen wird (§ 26 Abs. 4 Nr. 2 KStG). Sonderregeln gelten für Dividenden, die an eine wesentlich beteiligte ausländische Kapitalgesellschaft (sogenannte Schachtelbeteili-gung) gezahlt werden.

12.5.3.2.1 Besteuerung in Deutschland (Quelle)Ist das thailändische Unternehmen an der ausschüttenden Gesellschaft mit weniger als 25 % der stimmberechtigten Anteile beteiligt, so darf die deutsche Steuer 20 % der Brutto-ausschüttung nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 2 b Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 DBA). Ist der thailän-dische Dividendenempfänger eine Gesellschaft, deren Beteiligung an der ausschüttenden deutschen Gesellschaft mindestens 25 % beträgt (Schachtelbeteiligung), so bleibt es bei der Versteuerung mit 25 %. Lediglich eine zusätzlich erhobene Ergänzungsabgabe wird erstat-tet. Art. 10 Abs. 2 b Nr. 2 DBA greift wegen Art. 10 Abs. 3 DBA nicht.

Dies bedeutet, dass diese Dividenden im Staat der Schuldnerin niedriger besteuert werden und insbesondere im Staat der Empfängerin von der Besteuerung freigestellt sind (internationales Schachtelprivileg, Art. 10 Abs. 2 a Nr. 1 und 2 b Nr. 2 DBA, Art. 22 Abs. 2 a und Abs. 3 a DBA). Die Differenz zum in Deutschland an der Quelle erhobenen Kapital-steuersatz wird nach § 50 d EStG auf Antrag erstattet (§ 49 EStG).

Page 334: Investment in Thailand ||

322 12 Begrifflichkeiten und ausgewählte Grundsätze des Steuerrechts im Überblick

12.5.3.2.2 Besteuerung im Sitzstaat (Thailand)Dividenden, die keine Schachteldividenden (Beteiligung an der dividendenausschüt-tenden Gesellschaft kleiner als 25 %) sind, müssen in Thailand unbeschränkt versteuert werden. Schachteldividenden sind hingegen von der Versteuerung in Thailand freigestellt (Art. 22 Abs. 3 a S. 1 und 3 DBA).

12.5.3.2.3 AusgleichDividenden auf Schachtelbeteiligungen thailändischer Kapitalgesellschaften sind in Thailand freigestellt, in den anderen Fällen ist die gezahlte deutsche Steuer anzurechnen (Art. 22 Abs. 3 b Nr. 2 DBA).

12.5.3.2.4 Betriebsstättenvorbehalt (Art. 10 Abs. 5 DBA)Unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, ist auf eine Dividen-denauszahlung die Vorschrift des Art. 7 DBA anzuwenden:

• DasdieDividendeempfangendeUnternehmenunterhältinDeutschlandeineBetriebs-stätte.

• DieBeteiligung,fürdiedieDividendegezahltwird,gehörtzudieserBetriebsstätte.• DieDividendewirdnachdeutschemRechtalsTeildesGewinnesderBetriebsstättebe-

steuert.

12.5.3.3 Zinsen an ausländische Unternehmen (Art. 11 DBA)Zinseinkünfte ausländischer Unternehmen können auch an der Quelle besteuert werden (Art. 11 DBA) und sind im anderen Vertragsstaat anzurechnen (Art. 22 Abs. 2 b Nr. 3 und Abs.  3 b Nr.  3 DBA). Insoweit besteht kein Unterschied zu Zinseinkünften natürlicher Personen. Gläubiger einer Zinsforderung kann auch eine ausländische Betriebsstätte sein, zu deren Betriebsvermögen die zu verzinsende Forderung gehört. Die Zinsen sind in die-sem Fall als Gewinne der Betriebsstätte zu versteuern und daher im Staat des Schuldners steuerbefreit (Art. 11 Abs. 6, Art. 7, Art. 22 Abs. 2 a, 3 a DBA). Zinsen, die für Kredite des anderen Vertragsstaates oder einem ihm gehörenden Kreditinstitut (z. B. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Bank of Thailand) gezahlt werden, sind nach Art. 11 Abs. 4 DBA von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung ermöglicht investitionsfördernde Kredite zu niedri-gen Zinssätzen.

12.5.3.4 Lizenzvergütungen (Art. 12 DBA)Lizenzgebühren können begrenzt (5 % für Urheberrechte, 15 % für gewerbliche Schutz-rechte, Know-how u. a.) auch im Quellenstaat besteuert werden. Lizenzzahlungen an die Betriebsstätte, zu deren Vermögen die Lizenz i. w. S. gehört, sind als Gewinne der Betriebs-stätte im Staat der Betriebsstätte zu versteuern (Art. 12 Abs. 4 DBA). Zu beachten ist, dass nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DBA bei Lizenzgebühren, die wirtschaftlich einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, der Betriebsstättenstaat als Quellenstaat gilt, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Inhabers des Unternehmens. Bei der Veräußerung von Lizenzen u.  a. an

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32312.5 Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Thailand

ein Unternehmen bzw. eine Betriebsstätte im anderen Staat ist der Quellenstaat (Staat des Käufers/Schuldners) nur begrenzt zur Besteuerung berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Lizenz zur ausschließlichen Nutzung im Staat des Käufers veräußert wird. Insoweit weicht das DBA vom Grundsatz in Art.  13 Abs.  2 DBA ab, wonach Veräußerungsgewinne im Sitzstaat des Empfängers zu besteuern sind.

12.5.3.5 Veräußerung von Betriebsvermögen (Art. 13 und 21 DBA)Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens können in dem Staat besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Art. 13 Abs. 1 DBA). Zum unbeweg-lichen Vermögen gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, land- und forst-wirtschaftliche Betriebe sowie die Rechte auf (Vergütungen für) die Ausbeutung von Mi-neralölvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens und Gewinne aus der Veräußerung einer Betriebsstätte können im Staat der veräußernden bzw. veräußerten Betriebsstätte besteuert werden. Sie werden demnach wie laufende Gewinne der Betriebsstätte behandelt (Art.  13 Abs. 2 DBA). Im Staat des Empfängers sind diese Veräußerungsgewinne von der Besteuerung freigestellt (Art. 22 Abs. 2 a, 3 a DBA). Gewinne aus der Veräußerung übrigen Vermögens können nur im Staat des Veräußerers besteuert werden (Art. 13 Abs. 3 DBA).

12.5.4 Mitteilung der Steuerbehörden

Art. 25 DBA sieht vor, dass zwischen den Steuerbehörden Deutschlands und Thailands Informationen, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind, ausgetauscht werden können (sogenannte „kleine Auskunftsklausel“). Dies sind Informationen, die z. B. für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, relevant sind. Von dieser Aus-kunftsmöglichkeit wird zwischen Thailand und Deutschland verstärkt Gebrauch gemacht.

Page 336: Investment in Thailand ||

Teil IVAnlagen

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327

Liste der Geschäftsaktivitäten des Foreign Business Act (FBA) (in der Fassung vom 04.03.2000)

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6_13, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

13

Liste 1: Geschäftsfelder, die für Ausländer generell verboten sind 1. Business that aliens are not permitted to do for special reasons: 2. Newspaper undertakings and radio and television station undertakings 3. Lowland farming/upland farming, or horticulture 4. Raising animals 5. Forestry and timber conversions from natural forests 6. Fishing for aquatic animals in Thai waters and Thailand’s Exclusive Economic Zone 7. Extraction of Thai medical herbs 8. Trade in and auctioning of Thai ancient objects or ancient objects of national historical

value 9. Making or casting Buddha images and making monk’s bowls10. Dealing in land

Liste 2: Geschäftsfelder, in denen Ausländer nur mit einer Ministererlaubnis tätig sein dürfenBusiness concerning national security or safety with an adverse effect on art and culture, customs or native manufacture/handicrafts or with an impact on natural resources and the environment

1. Chapter 2. Business concerning national security or safety1. Production, disposal (sale) and overhaul of: a. fire arms, ammunition, gunpowder and explosives b. components of fire arms, gunpowder and explosives c. Armaments and munitions, military vessels, aircraft or conveyances d. all kinds of war equipment or their components

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328 13 Liste der Geschäftsaktivitäten des Foreign Business Act (FBA) …

2. Domestic transport by land, water or air inclusive of the undertaking of domestic aviation

2. Chapter 2. Business with an adverse effect on art and culture, custom and native manufacture/handicrafts1. Dealing in antiques or objects of art and works of art and Thai handicrafts2. Production of wood carvings3. Raising silkworms, producing Thai silk thread and weaving or printing patterns on

Thai silk textiles4. Production of Thai musical instruments5. Production of articles of gold or silver, niellowares, nickel-bronze ware or lacquer

ware6. Production of crockery and terra cotta ware that is Thai art or culture

3. Chapter 3. Business concerning natural resources and the environment1. Production of sugar from sugarcane2. Salt farming inclusive of making salt from salty earth3. Making rock salt4. Mining inclusive of stone blasting or crushing5. Timber conversions to make furniture and articles of wood

List 3: Geschäftsfelder, in denen Ausländer eine so genannte Foreign Business License benötigenBusiness in which Thais are not yet ready to compete in undertaking with aliens

1. Rice milling and production of flour from rice and farm corps 2. Fishery, limited to propagation of aquatic animals 3. Forestry from replanted forests 4. Production of plywood, wood veneer, chipboard of hardboard 5. Producing of lime 6. Accounting service undertakings 7. Legal service undertakings 8. Architectural service undertakings 9. Engineering service undertakings10. Construction except:

a. construction of things that provide basic services to the public with respect to pub-lic utilities or communications and which require the use of special instruments, machinery, technology or expertise in construction and a minimum capital of the alien of at least 500.000.000 THB

b. other categories of construction as stipulated in Ministerial Regulations11. Brokerage or agency undertakings except

a. Trading in securities or services concerning futures trading in agricultural commo-dities, financial instruments or securities

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32913 Liste der Geschäftsaktivitäten des Foreign Business Act (FBA) …

b. Trading in or the procurement of goods or services needed for production by or providing the services of, an enterprise in the same group

c. Trading, purchasing (or others) or distribution or finding domestic or overseas markets for selling goods made domestically or imports as an international trading business, with a minimum capital of the alien of at least 100.000.000 THB

d. Other lines of business stipulated in Ministerial Regulations12. Auctioning, except:

a. International bidding that is not bidding in antiques, ancient objects or objects of art that are Thai works of art, handicrafts or ancient objects or of national historical value

b. Other types of auction as stipulated in Ministerial Regulations13. Domestic trade concerning indigenous agricultural produce or products not prohibi-

ted by any present law14. Retail trade in all kinds of goods with an aggregated minimum capital for of less

than 100.000.000 THB or less than 20.000.000 THB15. Wholesale trade in all kinds of goods with a minimum capital for each shop store less

than 100.000.000 THB each shop16. Advertising undertakings17. Hotel undertakings, except for hotel management services18. Guided tours19. Sale of food or beverages20. Plant breeding and propagating or plant improvement undertakings21. Doing other service business except for service businesses prescribed in Ministerial

Regulations

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331

Sachverzeichnis

M. Lorenz, Investment in Thailand, DOI 10.1007/978-3-658-04970-6, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2014

A

Accounting Act, 149Act on Offence, 148Adjudikation, 228, 229, 256ADR\t Siehe Alternative Dispute Resolution, 227Akkreditiv, 158, 170, 174

unwiderrufliches, 162Akkreditivauftrag, 158Alternative Dispute Resolution (ADR), 227, 228Alterseinkünftegesetz, 273Anrechnungsmethode, 310Anwaltsgebühren, 201Arbeitserlaubnis, 85

Beantragung, 87Dauer, 90Verlängerung, 90

Arbitration, 228, 229, 254Arbitration Acts 2002, 249Arbitration Courts, 235Arrest, 186Aufenthaltsgenehmigung, 77

dauerhafte, 84Ausbildungsfreibetrag, 282, 283Ausfuhrbürgschaft, 39Ausfuhrgarantie, 39Ausfuhrgewährleistungen, 39Ausfuhr – Kreditgesellschaft, 44Ausfuhrrisiko, 39Award, 234

B

Bankgarantie, 178, 188Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, 49Bayerische Landesbank, 49Berufsrecht für Mediatoren, 247

Bestellerkredit, 43, 45, 177Betriebsstättenprinzip, 312, 319, 320Bietungsgarantie, 188, 189Binnenmarkt, 3Board of Investment, 30, 33, 81, 90, 284

Förderung, 33BOL\t Siehe Business Operation License, 30Buddhismus, 7Bürgschaft, 193, 194Business Operation License (BOL), 30

C

CCC, 150, 192Charterpartiekonnossement, 166China International Economic and Trade Arbit-

ration Commission (CIETAC), 236Chinese European Arbitration Center (CEAC),

236Chinese European Legal Association (CELA

e. V.), 236Commerzbank AG, 50, 51Convention on International Bills of Exchange

and International Promissory Notes, 190Copyright Act, 224Corporate Income Tax, 277Customs duty, 277

D

Design Patent, 216Deutsche Bank AG, 50Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit

(DIS), 236, 256Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesell-

schaft (DEG), 47Dienstleistungszeichen, 206

Page 341: Investment in Thailand ||

332 Sachverzeichnis

Dokumentenakkreditiv, 155, 161Doppelbesteuerungsabkommen, 265, 289, 295,

307, 308deutsch-thailändisches, 289

Dreierschiedsgerichte, 241DZ Bank, 45

E

Einbehaltsgarantie, 189Einkommensteuer, 89, 266, 276, 277, 278, 287,

289, 295, 298, 308, 310, 312, 313, 318, 319

Einkünfteaus Kapitalvermögen, 271aus Vermietung und Verpachtung, 273

Einrede des Schiedsvertrages, 250Einreise nach Thailand, erneute, 83ERA 600, 156, 157, 166, 167Erbschaftsteuer, 274Erfindungen, 216, 217Erfüllungsgarantie, 188Erkenntnisverfahren, 197Excise tax, 277Exportkreditgarantien, 39Exportkreditversicherer, 47

F

Factoring, 175Finanzierungshilfen, 38Förderung der europäischen Kommission, 51Forderungsbeitreibung, 195Forderungssicherung, 153Foreign Business Act, 86Foreign Business Board, 30Forfaitierung, 175, 176Freibetrag, 272, 276, 282, 283Freistellung mit Progressionsvorbehalt, 289, 311

G

Garantie, bedingte, 187Garantiefall, 180, 182Garantien auf erstes Anfordern, 178, 180GATS, 29GATT, 29Gebrauchsmuster, 215, 216Geographical Indication Act, 223Gerichtsaufbau, 197

Geschmacksmuster, 216, 219Gütezeichen, 206

H

Handelsrechnung, 164Haushaltsführung, doppelte, 266Hermes-Deckung, 39Hong Kong International Arbitration Centre

(HKIAC), 236

I

IBA-Beweisregeln, 243Immobilienerwerb durch Ausländer, 117Importlizenzen, 39Inflation, 4Inkassobüro, 195Insolvenz, 39, 203Insolvenzverfahren, 203Intellectual Property and International Trade

Court, 197, 206Investition, 80, 286Investitionsgarantien des Bundes, 40Investment Promotion Act, 295IPC Klassifizierung, 219

K

Kapital, 80, 82, 88, 91, 271, 272, 284, 287, 295, 307, 310

KfW Mittelstandsbank, 46Kinderfreibetrag, 282, 283Klassifizierung, 211Know-how, 309, 322Konnossement, 165Körperschaftsteuer, 275, 277, 284, 285, 286, 287,

288, 289, 295, 296, 297, 298Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 46

Bankengruppe, 47Kreditgewährung, 52Kreditversicherung, 46Krupp, 7Kultur, 87, 304Kurierempfangsbestätigung, 167

L

Lieferantenkredit, 43Limited Partnership, 29Lizenzvertrag, 213Luftfrachtbrief, 166

Page 342: Investment in Thailand ||

333Sachverzeichnis

M

Mahnverfahren, 195, 196Maintenance bonds, 189Mediation, 228

in Deutschland, 247in Thailand, 246Vorteile, 232

Mediationsgesetz, 247Mediator, 230Meldepflicht, 84Mieteinnahmen, 288, 293, 294Multiple-entry Visa, 83

N

New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung aus-ländischer Schiedssprüche, 236

New York Übereinkommen, 245Non-Immigrant-Visum, 79

O

OHG, 29One-Stop Service Center, 90

P

Partnership, 300Patent Act, 215Patente, 215Patronatserklärung, 189Penal Code, 149Performance guarantee, 188Personal Data Protection Bill (PDPB), 224Personal Income Tax, 277Petty-Patent, 216Pfandrechte, 194Plant Varieties Protection Act, 220Posteinlieferungsschein, 167Prinzipien des Mediationsverfahren, 231Prioritätsanspruch, 219Prioritätsrecht, 209Priority Activities, 34Projektfinanzierung, 44

Q

Quellensteuer, 287, 288, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 313

Quota Visum, 85

R

Rechtsmittel in Hinblick auf Geldforderungen, 197

Rechtsschutzeinstweiliger, 185vorläufiger, 196

Red clause, 163Re-entry permit, 83Regional Office, 89Registered Ordinary Partnership, 29Rente, 273Repayment guarantees, 189Representative Office, 89Retention bonds, 189Risikoabsicherung, 38Rückzahlungsgarantie, 189

S

Schenkungsteuer, 274Schiedsgerichtsbarkeit, private, 234Schiedsgerichtsinstitution, 232, 233, 235, 255Schiedsrecht, thailändisches, 249Schiedsspruch, 234, 244Schiedsverfahren, 229, 234

Ablauf, 241Schiedsverfahrensrecht, Rechtsquellen, 239Schlichtung, 228, 229Seefrachtbrief, 166Singapore International Arbitration Center

(SIAC), 236Specific business tax, 277Stamp duty, 277Standby-letter of credit, 178, 186Stempelsteuer, 298, 299, 300Steuerhinterziehung, 272Steuerpflicht

beschränkte, 264, 265erweitert beschränkte, 264, 266erweitert unbeschränkte, 264, 265unbeschränkte, 264, 265

Steuerrechtdeutsches, 264thailändisches, 277

Strict compliance rule, 171

T

Tätigkeiten, verbotene, 85Teileinkünfteverfahren, 276

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334

Tender guarantee, 188Terms of Reference, 242Thailand Board of Investment (BOI), 32Thai Mediation Center (TMC), 246Thai Traditional Medicine Protection and Pro-

motion Act, 223Touristen-Visum, 78Trademark, 206Trade Mark Act, 214Transit-Visum, 78Transportdokumente, 157, 165, 170

U

Überschreitung der Aufenthaltsgenehmigung, 84

Umsatzsteuer, 277UNCITRAL-Modelgesetz zum Schiedsverfah-

ren, 240UN-Kommission für Internationales Handels-

recht, 239Unternehmenssteuerreform 2008, 276, 309

V

Value Added Tax (VAT), 301Veräußerungsgeschäft, 273Verfahrensdauer, 199Verhaltensempfehlungen, 7Verhandlungssprache, 15Versicherungsdokumente, 157, 164, 168Versicherungsprämien, 282

Visaon arrival, 77, 82

Visumverlängerung, 82Vollstreckung

von ausländischen Urteilen, 202von inländischen Urteilen, 199wegen Geldforderungen, 200

Vorgesetztenrolle, 16Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung

(Visa), 77

W

Währung, 4Warenzeichen, 206Warenzeichenschutz, Dauer, 213Wechsel, 155, 191, 192

internationaler, 190, 192Wechselregress, 192Werbungskosten, 269, 270, 271, 276WGZ Bank, 45Wiedereinreise-Erlaubnis, 83WIPO, 205, 211, 236Wirtschaftspolitik, 4, 6Withholding Tax, 287, 288, 290, 295

Z

Zahlungsrisiko, 39Zwangsvollstreckung, 199Zweigniederlassung, 303, 312

Sachverzeichnis