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ISSN 0724-7885 D 6432 A Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im Juni 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugs- dienst vom 24. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2743 Einführung von alternierender Telear- beit im Bereich der hessischen Landes- verwaltung; hier: Anschlussvereinba- rung vom 20. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . 2748 Durchführung des Mutterschutzgeset- zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2751 Zusammensetzung des Kuratoriums der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, Amtsperiode 2000 bis 2004 2765 Ausschreibung von Fortbildungsmaß- nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2765 Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung; hier: Öffentliche Bekanntma- chung über die Verwertung von sicher- gestelltem Diebesgut (Lkw-Räder) als Fundsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2766 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnung über die Zuständigkeit der hessischen Staatsarchive vom 2. 6. 2003 2766 Studienordnung für den Studiengang Biochemie mit dem Abschluss „Di- plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche- mikerin“ an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2767 Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie mit dem Abschluss „Di- plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche- mikerin“ an der Johann Wolfgang Goe- the-Universität Frankfurt am Main vom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772 Studienordnung für den Teilstudien- gang Medienwissenschaft im Haupt- fach des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften für den Ab- schluss Magistra Artium/Magister Ar- tium der Philipps-Universität Marburg vom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2778 Studienordnung für den Teilstudien- gang Medienwissenschaft im Neben- fach des Fachbereichs Germanistik und Kunstwissenschaften für den Ab- schluss Magistra Artium/Magister Ar- tium der Philipps-Universität Marburg vom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2781 Ausführungsbestimmungen des Fach- bereichs Material- und Geowissen- schaften zur Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität Darm- stadt für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 2783 Besondere Bestimmungen des Fachbe- reichs Informatik zur Promotionsord- nung der Technischen Universität Darmstadt vom 12. 1. 1990 in der Fas- sung der IV. Änderung vom 16. 8. 2001 2785 Ordnung für die Universitätsbibliothek Kassel – Landesbibliothek und Mur- hardsche Bibliothek der Stadt Kassel in der Fassung vom 24. 3. 2003 . . . . . . . . . 2786 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Landesprogramm 2003 zum Bau von Abwasseranlagen – Teil I – . . . . . . . . . . 2788 Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung nach § 7 des Atomge- setzes zur Ergänzung des Betriebs- handbuches um ein schutzzielorientier- tes Kapitel (Kapitel 17) des Kernkraft- werkes Biblis, Block B . . . . . . . . . . . . . 2826 Stellen nach § 26 des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 2827 Der Präsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen über eine Grundrechts- klage gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einem ordnungswidrigkeitsrecht- lichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2835 Beschluss des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen über eine Grundrechts- klage, die sich gegen ein Berufungsur- teil des Landgerichts Darmstadt in ei- ner mietrechtlichen Streitigkeit richtet 2837 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Grün- dau in der Stadt Langenselbold und der Gemeinde Gründau (Main-Kinzig- Kreis) vom 18. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2839 Erteilung einer immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung zur Ände- rung der Anlage Reduktionen-/SC-Be- trieb, Gebäude E 751, der Clariant GmbH, Industriepark Höchst, Frank- furt am Main; hier: Errichtung und Be- trieb einer thermischen Abluftreini- gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840 GIESSEN Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3 des Ge- org-Speyer-Hauses, Chemotherapeuti- sches Forschungsinstitut, 60596 Frank- furt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840 KASSEL Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; Vorhaben: Errichtung einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen in der Gemeinde Hohenroda im Kreis Hersfeld-Rotenburg . . . . . . . . . . . . . . . 2841 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Land- schaftsteilen im Schwalm-Eder-Kreis – Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rin- netal“ – vom 23. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . 2841 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwal- tungsseminars Frankfurt am Main . . . 2842 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2843 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2844 Andere Behörden und Körperschaften Kommunales Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen, Gießen; hier: Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2882 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger (Entschädigungssatzung) . . . . 2882 Zweckverband Oberhessische Versor- gungsbetriebe AG, Friedberg; hier: Satzung zur Änderung der Satzung . . 2883 Planungsverband Ballungsraum Frank- furt/Rhein-Main; hier: Änderung des Flächennutzungsplanes des Umland- verbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 2883 Forschungs- und Entwicklungsgesell- schaft Hessen mbH, Wiesbaden; hier: Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat . . . 2884 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 2884 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2886 STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2003 MONTAG, 14. JULI 2003 Nr. 28 www.staatsanzeiger-hessen.de

ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER · Ausbildungs- und Pr fungsordnung f r den gehobenen Polizeivollzugsdienst (APOgPVD) Vom 24. Juni 2003 Aufgrund des ⁄ 17 Abs. 2 Satz 1 des

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  • ISSN 0724-7885 D 6432 A

    Seite Seite Seite

    Hessische StaatskanzleiVeröffentlichungen des HessischenStatistischen Landesamtes im Juni2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2742

    Hessisches Ministerium des Innern und für SportAusbildungs- und Prüfungsordnungfür den gehobenen Polizeivollzugs-dienst vom 24. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2743Einführung von alternierender Telear-beit im Bereich der hessischen Landes-verwaltung; hier: Anschlussvereinba-rung vom 20. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . 2748Durchführung des Mutterschutzgeset-zes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2751Zusammensetzung des Kuratoriumsder Verwaltungsfachhochschule inWiesbaden, Amtsperiode 2000 bis 2004 2765Ausschreibung von Fortbildungsmaß-nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2765Durchführung des Hessischen Gesetzesüber die öffentliche Sicherheit undOrdnung; hier: Öffentliche Bekanntma-chung über die Verwertung von sicher-gestelltem Diebesgut (Lkw-Räder) als Fundsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2766

    Hessisches Ministerium für Wissenschaft und KunstAnordnung über die Zuständigkeit der hessischen Staatsarchive vom 2. 6. 2003 2766 Studienordnung für den StudiengangBiochemie mit dem Abschluss „Di-plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche-mikerin“ an der Johann WolfgangGoethe-Universität Frankfurt am Mainvom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2767Prüfungsordnung für den StudiengangBiochemie mit dem Abschluss „Di-plom-Biochemiker“/„Diplom-Bioche-mikerin“ an der Johann Wolfgang Goe-the-Universität Frankfurt am Mainvom 17. 2. 2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772Studienordnung für den Teilstudien-gang Medienwissenschaft im Haupt-fach des Fachbereichs Germanistik undKunstwissenschaften für den Ab-schluss Magistra Artium/Magister Ar-tium der Philipps-Universität Marburg vom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2778Studienordnung für den Teilstudien-gang Medienwissenschaft im Neben-fach des Fachbereichs Germanistik undKunstwissenschaften für den Ab-schluss Magistra Artium/Magister Ar-tium der Philipps-Universität Marburgvom 31. 10. 2001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2781

    Ausführungsbestimmungen des Fach-bereichs Material- und Geowissen-schaften zur Diplomprüfungsordnungder Technischen Universität Darm-stadt für den Studiengang Angewandte Geowissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 2783Besondere Bestimmungen des Fachbe-reichs Informatik zur Promotionsord-nung der Technischen UniversitätDarmstadt vom 12. 1. 1990 in der Fas-sung der IV. Änderung vom 16. 8. 2001 2785Ordnung für die UniversitätsbibliothekKassel – Landesbibliothek und Mur-hardsche Bibliothek der Stadt Kassel inder Fassung vom 24. 3. 2003 . . . . . . . . . 2786

    Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und VerbraucherschutzLandesprogramm 2003 zum Bau vonAbwasseranlagen – Teil I – . . . . . . . . . . 2788Bekanntmachung über die Erteilungder Genehmigung nach § 7 des Atomge-setzes zur Ergänzung des Betriebs-handbuches um ein schutzzielorientier-tes Kapitel (Kapitel 17) des Kernkraft-werkes Biblis, Block B . . . . . . . . . . . . . 2826Stellen nach § 26 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 2827

    Der Präsident des Staatsgerichtshofsdes Landes HessenBeschluss des Staatsgerichtshofs desLandes Hessen über eine Grundrechts-klage gegen eine Entscheidung desOberlandesgerichts Frankfurt am Mainin einem ordnungswidrigkeitsrecht-lichen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2835Beschluss des Staatsgerichtshofs desLandes Hessen über eine Grundrechts-klage, die sich gegen ein Berufungsur-teil des Landgerichts Darmstadt in ei-ner mietrechtlichen Streitigkeit richtet 2837

    Die RegierungspräsidienDARMSTADTVerordnung über die Feststellung desÜberschwemmungsgebietes der Grün-dau in der Stadt Langenselbold und derGemeinde Gründau (Main-Kinzig-Kreis) vom 18. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . . . 2839Erteilung einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung zur Ände-rung der Anlage Reduktionen-/SC-Be-trieb, Gebäude E 751, der ClariantGmbH, Industriepark Höchst, Frank-furt am Main; hier: Errichtung und Be-trieb einer thermischen Abluftreini-gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840

    GIESSENBekanntmachung über die Erteilungeiner Genehmigung zur Errichtungund zum Betrieb einer gentechnischenAnlage der Sicherheitsstufe 3 des Ge-org-Speyer-Hauses, Chemotherapeuti-sches Forschungsinstitut, 60596 Frank-furt am Main . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2840

    KASSELÖffentliche Bekanntmachung nach § 3 aUVPG; Vorhaben: Errichtung einerWindfarm mit drei Windkraftanlagenin der Gemeinde Hohenroda im Kreis Hersfeld-Rotenburg . . . . . . . . . . . . . . . 2841Erste Verordnung zur Änderung derVerordnung zum Schutze von Land-schaftsteilen im Schwalm-Eder-Kreis –Landschaftsschutzgebiet „Oberes Rin-netal“ – vom 23. 6. 2003 . . . . . . . . . . . . 2841

    Hessischer VerwaltungsschulverbandFortbildungsseminare des Verwal-tungsseminars Frankfurt am Main . . . 2842

    Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2843

    Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2844

    Andere Behörden und KörperschaftenKommunales GebietsrechenzentrumKommunale Informationsverarbeitungin Hessen, Gießen; hier: Feststellungund Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2882Landeswohlfahrtsverband Hessen,Kassel; hier: Änderung der Satzungüber die Entschädigung ehrenamtlichTätiger (Entschädigungssatzung) . . . . 2882Zweckverband Oberhessische Versor-gungsbetriebe AG, Friedberg; hier: Satzung zur Änderung der Satzung . . 2883Planungsverband Ballungsraum Frank-furt/Rhein-Main; hier: Änderung desFlächennutzungsplanes des Umland-verbandes Frankfurt . . . . . . . . . . . . . . . 2883Forschungs- und Entwicklungsgesell-schaft Hessen mbH, Wiesbaden; hier: Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat . . . 2884

    Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 2884

    Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2886

    STAATSANZEIGERFÜR DAS LAND HESSEN

    2003 MONTAG, 14. JULI 2003 Nr. 28

    www.staatsanzeiger-hessen.de

  • Seite 2742 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

    Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landes-amtes im Juni 2003Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden,Tel.: 06 11/38 02-9 51, Fax: 06 11/38 02-9 90

    ErwerbstätigenrechnungErwerbstätige in den kreisfreien Städten und Landkreisen derBundesrepublik Deutschland 1998 bis 2001, Heft 5

    Statistische BerichteA. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, ErwerbstätigkeitSozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessenam 31. Dezember 2001 (Vorläufige Werte) — (A VI 5 — vj 4/01) —Print — 5,90 c— Digital — 6 c—Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessenam 31. März 2002 (Vorläufige Werte) — (A VI 5 — vj 1/02) — Print— 5,90 c— Digital — 6 c—

    B. Bildung, Rechtspflege, WahlenDie Studenten und Gasthörer an den Hochschulen in Hessen imWintersemester 2002/2003 (B III 1, B III 11 — j/WS 02/03) — Print— 5,90 c— Digital — 6 c—Rechtskräftig abgeurteilte und verurteilte Personen in Hessen2001 — Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik — (B VI 1 — j/01)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

    C. Land- und Forstwirtschaft, FischereiSchlachtungen in Hessen im April 2003 — (C III 2 — m 4/03) —3,10 c—

    E. Produzierendes GewerbeBetriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe inHessen im Januar 2003 — (E I 1 — m 1/03) — Print — 4,80 c— Di-gital — 5,20 c—Verarbeitendes Gewerbe in Hessen 2002 — (E I 1 — j/02) — Print— 7 c— Digital — 6,80 c—Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbei-tenden Gewerbe in Hessen im April 2003 — (E I 3 — m 4/03) —4,80 c—Das Bauhauptgewerbe in Hessen im März 2003 (VorbereitendeBaustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) (E II 1 — m 3/03) — Print— 3,70 c— Digital — 4,40 c—Das Bauhauptgewerbe in Hessen im April 2003 (VorbereitendeBaustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) (E II 1 — m 4/03) — Print— 3,70 c— Digital — 4,40 c—Das Handwerk in Hessen im 1. Vierteljahr 2003 — (E V 1 — vj 1/03)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

    F. Wohnungswesen, BautätigkeitBaugenehmigungen in Hessen im März 2003 — (F II 1 — m 3/03) —3,70 c—

    G. Handel und Gastgewerbe, FremdenverkehrDie Ausfuhr Hessens im Januar 2003 — Vorläufige Ergebnisse —(G III 1 — m 1/03) — Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—Die Ausfuhr Hessens im Februar 2003 — Vorläufige Ergebnisse —(G III 1 — m 2/03) — Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

    Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Januar 2003 — Vor-läufige Ergebnisse — (G III 3 — m 1/03) — Print — 3,70 c— Digi-tal — 4,40 c—Die Einfuhr (Generalhandel) nach Hessen im Februar 2003 — Vor-läufige Ergebnisse — (G III 3 — m 2/03) — Print — 3,70 c— Digi-tal — 4,40 c—Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im Februar2003 — (G IV 1 — m 2/03) — 4,80 c—Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im März2003 — (G IV 1 — m 3/03) — 4,80 c—Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Gastgewerbe inHessen im März 2003 — Vorläufige Ergebnisse — (G IV 3 — m 3/03)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—Entwicklung von Umsatz und Beschäftigung im Gastgewerbe inHessen im April 2003 — Vorläufige Ergebnisse — (G IV 3 — m 4/03)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

    H. VerkehrStraßenverkehrsunfälle in Hessen im März 2003 — Vorläufige Er-gebnisse — (H I 1 — m 3/03) — Print — 3,70 c — Digital —4,40 c—Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden in Hessen im April2003 — (H I 1 — m 4/03) — 3,10 c— (Vorauswertung)Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern mitamtlichen Kennzeichen in Hessen am 1. Januar 2003 (H I 2 — j/03)— 3,10 c—Personenverkehr der Straßenverkehrsunternehmen in Hessen im1. Vierteljahr 2003 — (H I 4 — vj 1/03) — 3,10 c—Binnenschifffahrt in Hessen im März 2003 — (H II 1 — m 3/03) —3,70 c—

    K. Öffentliche SozialleistungenDie schwerbehinderten Menschen in Hessen Ende 2002 — (K III 1— j/02) — Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

    L. Öffentliche Finanzen, Personal, SteuernRealsteuervergleich in Hessen im Jahr 2001 — (L II 7 — j/01) —4,80 c—

    M. Preise und PreisindizesVerbraucherpreisindex und Messzahlen für Verbraucherpreise inHessen im Mai 2003 — (M I 2 — m 5/03) — 5,90 c—Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerkein Hessen im Mai 2003 — (M I 4 — vj 2/03) — 3,70 c—

    N. Löhne und Gehälter, ArbeitskostenBruttojahresverdienste im Produzierenden Gewerbe, im Handelsowie im Kredit- und Versicherungsgewerbe in Hessen 2002. Er-gebnisse der Ergänzungserhebung zur laufenden Verdiensterhe-bung — (N I 4 — j/02) — 3,70 c—

    Q. Abfallwirtschaft, RecyclingWasserversorgung und Abwasserbeseitigung im ProduzierendenGewerbe (ohne Baugewerbe) in Hessen 2001 — (Q I 2, Q I 4 — 3j/01)— Print — 3,70 c— Digital — 4,40 c—

    Wiesbaden, 27. Juni 2003

    Hessisches Statistisches LandesamtStAnz. 28/2003 S. 2742

    HESSISCHE STAATSKANZLEI665

  • Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2743

    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenenPolizeivollzugsdienst (APOgPVD)

    Vom 24. Juni 2003Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes(HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletztgeändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),und der Verordnung über die Laufbahnen des hessischen Polizei-vollzugsdienstes (HPolLVO) in der Fassung vom 18. Juli 1996(GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Sep-tember 2002 (GVBl. I S. 629), wird im Einvernehmen mit dem Mi-nister für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landesper-sonalamtes und der Landespersonalkommission für die Laufbahn-gruppe des gehobenen Polizeivollzugsdienstes folgende Ausbil-dungs- und Prüfungsordnung verordnet:

    I. Allgemeines§ 1

    EinstellungIn den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerbereingestellt werden, die1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhält-

    nis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,2. eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

    einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen(§ 14 Abs. 1 Nr. 2 HPolLVO),

    3. das 28. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 14 Abs. 1 Nr. 3HPolLVO),

    4. gerichtlich nicht bestraft sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 HPolLVO), 5. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben (§ 4 Abs. 1

    Nr. 2 HPolLVO),6. polizeidiensttauglich sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HPolLVO) und7. für die angestrebte Laufbahngruppe geeignet erscheinen (§ 4

    Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO).Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 3 und 4 zu-lassen. Die Polizeidiensttauglichkeit ist durch ein polizeiärztlichesGutachten festzustellen.

    § 2 Bewerbungen

    (1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst fürden gehobenen Polizeivollzugsdienst sind an die Hessische Poli-zeischule zu richten.(2) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein Lebenslauf,2. eine Geburtsurkunde,3. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staats-

    angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EuropäischenUnion,

    4. das Schulabschlusszeugnis, das letzte Schulzeugnis oder derNachweis über einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-stand und

    5. gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigun-gen seit der Schulentlassung.

    Bei den in Nr. 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage ei-ner beglaubigten Abschrift oder beglaubigten Ablichtung.(3) Es können Ausnahmen von Absatz 2 Nr. 3 zugelassen werden,wenn an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers eindringendes dienstliches Bedürfnis besteht (§ 7 Abs. 3 HBG).

    § 3 Auswahl

    (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Einstellungsvorausset-zungen erfüllen, nehmen an einem Auswahlverfahren (§ 5HPolLVO) teil. Einzelheiten des Auswahlverfahrens und des Ab-laufs werden von der obersten Polizeibehörde geregelt.(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens beruft dieoberste Polizeibehörde einen Auswahlausschuss. Ihm gehören dieDirektorin oder der Direktor der Hessischen Polizeischule als Vor-sitzende oder Vorsitzender und mindestens zwei weitere Mitglie-der des gehobenen oder höheren Dienstes an. Es können Kommis-sionen gebildet werden.(3) Die Psychologin oder der Psychologe der hessischen Polizeioder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ist stimmberechtig-tes Mitglied des Auswahlausschusses und der Kommissionen.

    (4) Beauftragte der obersten Polizeibehörde und der Verwaltungs-fachhochschule in Wiesbaden — Fachbereich Polizei — können beiden Prüfungen anwesend sein.(5) Als nichtstimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterinoder ein Vertreter des Hauptpersonalrates oder eine von ihm be-auftragte Person und die Frauenbeauftragte der für die Einstel-lung zuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Personan dem Auswahlverfahren teilnehmen.(6) Die Hessische Polizeischule entscheidet aufgrund der Ergeb-nisse des Auswahlverfahrens, des polizeiärztlichen Gutachtensund der Überprüfung der Bewerbung über die Rangfolgeliste.(7) Die Bewerberinnen und Bewerber für die Schutzpolizei werdendurch das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium eingestellt. DieEinstellung von Kriminalkommissar-Anwärterinnen und -Anwär-tern erfolgt durch die sonstigen personalbewirtschaftendenDienststellen.(8) Einstellungstermine werden durch die oberste Polizeibehördebestimmt.

    II. Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten§ 4

    Einstellung(1) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des gehobenenPolizeivollzugsdienstes, die den Abschluss einer Realschule odereinen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachwei-sen, können vor dem Vorbereitungsdienst in einem Praktikum zurErlangung der Fachhochschulreife beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1HPolLVO). Berufen werden kann, wer1. den Abschluss der Realschule oder einen als gleichwertig aner-

    kannten Bildungsabschluss nachweist,2. ohne Teilnahme an einem Auswahlverfahren nach § 6 der Ver-

    ordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fach-oberschulen an eine Fachoberschule zugelassen werden kann,

    3. die Einstellungsvoraussetzungen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bisNr. 7 erfüllt,

    4. das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 15 Abs. 2 HPolLVO).Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Nr. 2 und Nr. 4zulassen. §§ 2 und 3 gelten entsprechend.(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen und führen die Be-zeichnung Polizeipraktikantin oder Polizeipraktikant (§ 187 aAbs. 3 HBG).(3) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet außerdurch Tod mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wider-ruf oder durch Entlassung (§ 187 a Abs. 2 HBG).

    § 5 Ausbildung

    (1) Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten nehmen amUnterricht der Fachoberschule teil. Die jeweils gültige Verord-nung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an Fachober-schulen des Hessischen Kultusministeriums ist anzuwenden.(2) Die Ausbildung in der Fachoberschule dauert zwei Jahre (Or-ganisationsform A). Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsab-schnitte. Jeder Ausbildungsabschnitt dauert zwei Halbjahre.Wenn eine einschlägig anerkannte Berufsausbildung nachgewie-sen wird, dauert die Ausbildung ein Jahr (Organisationsform B).(3) Erholungsurlaub ist während der Schulferien zu nehmen. So-weit während der Schulferien kein Urlaub gewährt wird, legt dieAusbildungsstelle zusätzliche Praktika fest. Sie sind nicht Be-standteil der Fachoberschulausbildung.

    § 6 Prüfungen, Übernahme in das Beamtenverhältnis

    (1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gilt für Prü-fungen die Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprü-fungen an Fachoberschulen in der jeweils geltenden Fassung.(2) Am Ende der Ausbildung findet die Abschlussprüfung statt.Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, wird in den Vorberei-tungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst übernommenund in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.(3) Die Abschlussprüfung kann einmal nach weiterem Schulbe-such zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.(4) Wer auch im Wiederholungsfall nicht in den zweiten Ausbil-dungsabschnitt zugelassen wird oder die Abschlussprüfung nicht

    HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT666

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    besteht, wird entlassen. § 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO gilt entspre-chend.(5) Eine zweite Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts oderder Abschlussprüfung sowie die Befreiung von der fachprakti-schen Ausbildung sind nicht zulässig.(6) Bei Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts, Teilen einesAusbildungsabschnitts oder weiterem Schulbesuch vor der erneu-ten Abschlussprüfung verlängert sich das öffentlich-rechtlicheAusbildungsverhältnis entsprechend.

    III. Ausbildung1. Allgemeines

    § 7 Ziel der Ausbildung

    (1) Ziel der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienstist es, durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichenund berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden zuvermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppedes gehobenen Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind. Die Stu-dierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheit-lichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissen-schaftlicher Arbeitsweise zu befähigen (§ 2 Verwaltungsfachhoch-schulgesetz). Zugleich soll das Studium der Persönlichkeitsbil-dung dienen, die soziale Kompetenz, Kreativität, körperliche Leis-tungsfähigkeit sowie Verständnis für die gesellschaftspolitischeWeiterentwicklung fördern.(2) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den gehobenen Poli-zeivollzugsdienst (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 HPolLVO) oder Hinweise dar-auf, so ist die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zuprüfen (§ 43 Abs. 1 HBG).

    § 8 Dauer

    Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit der Laufbahn-prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab (§ 14 Abs. 3HPolLVO).

    § 9 Gliederung

    (1) Die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst um-fasst Fachstudien von mindestens 19 Monaten Dauer und berufs-praktische Studienzeiten. Die Fachstudien werden an der Verwal-tungsfachhochschule in Wiesbaden — Fachbereich Polizei —durchgeführt. Die berufspraktischen Studienzeiten finden in derRegel bei Polizeidienststellen statt.(2) Die Studienabschnitte gliedern sich wie folgt:Grundstudium I 20 WochenPraktikum I 32 WochenGrundstudium II 20 WochenPraktikum II 32 WochenHauptstudium I 20 WochenPraktikum III 8 WochenHauptstudium II 22 Wochen(3) Werden von einem Studienabschnitt mehr als vier Wochendurch Krankheit oder aus sonstigen Gründen versäumt, kann dieFachbereichsleitung im Benehmen mit der obersten Polizeibe-hörde die Wiederholung anordnen.

    § 10 Urlaub

    Erholungsurlaub wird während der berufspraktischen Studienzei-ten gewährt.

    § 11Studienakte

    (1) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden — FachbereichPolizei — führt für Studierende Studienakten, aus denen der Stu-diengang, die Bewertungen der Studienleistungen und das Ergeb-nis der Prüfungen zu ersehen sind.(2) Studierende können auf Antrag Einsicht in ihre Studienaktenehmen.

    2. Fachstudien§ 12

    Studiengrundsätze(1) Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissenund Methoden anwendungsbezogen und praxisorientiert zu ver-mitteln.(2) Das Studium soll sowohl der Vermittlung theoretischer Grund-lagen dienen als auch den Studierenden die für den gehobenen Po-lizeivollzugsdienst zu fordernden praktischen Fähigkeiten vermit-teln.

    (3) Als Lehrveranstaltungen kommen im Wesentlichen Vorlesun-gen, Übungen, Seminare, Exkursionen und Kolloquien in Be-tracht. Das Nähere bestimmt die Studienordnung.(4) Während der Fachstudien können die Studierenden bei poli-zeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässen auf Weisung derobersten Polizeibehörde eingesetzt werden. Ausbildungsstand unddie Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen.

    § 13 Studienfächer

    (1) Die Fachstudien bestehen aus Pflichtfächern und Wahlpflicht-fächern. Für die Lehrveranstaltungen der für die Studierendenverbindlichen Fachstudien sind mindestens 2 200 Stunden vorzu-sehen.(2) Gegenstand der Fachstudien sind die folgenden in Fächergrup-pen gegliederten Studienfächer:1. Polizeiführungs- und Kriminalwissenschaften

    a) Führungslehreb) Einsatzlehrec) Kriminalistikd) Kriminologie

    2. Rechtswissenschaftena) Staats- und Verfassungsrechtb) Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrechtc) Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrechtd) Strafprozessrecht e) Eingriffsrechtf) Öffentliches Dienstrechtg) Verkehrsrecht/Verkehrslehre

    3. Sozialwissenschaftena) Politikwissenschaftb) Soziologiec) Psychologied) Berufsethik

    4. Allgemeinwissenschaftliche Lehrgegenständea) Techniken des wissenschaftlichen Arbeitensb) Informationstechnik c) Englisch oder eine andere Fremdsprached) Betriebswirtschaftslehre

    5. Sport6. Einsatztraining(3) Im Grundstudium sind die Lehrveranstaltungen für die Stu-dierenden verbindlich (Pflichtfächer). Im Hauptstudium könnendie Studierenden zwischen einzelnen Fächern bzw. Lehrveran-staltungen wählen (Wahlpflichtfächer). Das Nähere regelt die Stu-dienordnung.

    § 14 Studiennote, Studienfachnote, Leistungsnachweise

    (1) Die Studierenden haben während des Praktikums I und derFachstudien Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Bewertungder Leistungen gilt § 8 HPolLVO. Neben Klausuren und Hausar-beiten gelten als Leistungsnachweise u. a. Referate, Dokumenta-tionen, Analysen polizeirelevanter Sachverhalte, Übungen sowieNachweise über bestimmte Leistungen in den StudienfächernSport und Einsatztraining. Aus der Durchschnittspunktzahl derLeistungsnachweise in den jeweiligen Studienfächern ergibt sichdie Studienfachnote.(2) Zur Berechnung der Studiennote wird die Durchschnitts-punktzahl der Studienfachnoten gebildet. (3) Anzahl und Art der Leistungsnachweise bestimmt die Studien-ordnung. Leistungsnachweise, die die Studierenden schuldhaftnicht erbringen, werden mit 0 Punkten bewertet.

    3. Berufspraktische Studienzeiten§ 15

    Grundsätze(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildungin fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.Die Studierenden sollen im Fachstudium erworbene Kenntnisseund Fähigkeiten praxisgerecht anwenden lernen und befähigtwerden, im weiteren Studium die gewonnenen praktischen Erfah-rungen mit den fachtheoretischen Lehrinhalten zu verbinden.(2) Die Studierenden sollen während der berufspraktischen Stu-dienzeiten bei den Ausbildungsstationen mit allen anfallendenAufgaben vertraut gemacht werden. Die Verwendung im allge-meinen Dienst ist zulässig, wenn dies für die Ausbildung erforder-

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    lich ist. Soweit möglich, ist eine selbstständige, eigenverantwort-liche Tätigkeit anzustreben. Von dem Ausbildungsplan kann ab-gewichen werden, wenn die Mitwirkung oder der Einsatz der Stu-dierenden bei polizeilichen Maßnahmen aus besonderen Anlässenerfolgt.(3) Während der berufspraktischen Studienzeiten dürfen die Stu-dierenden nicht lediglich zur Entlastung herangezogen werden.Einfache, regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nurinsoweit übertragen werden, als dies ihrer Ausbildung dient.(4) Das Nähere bestimmt die Studienordnung.

    § 16 Berufspraktische Studienzeiten

    Während der berufspraktischen Studienzeiten werden die Studie-renden bei folgenden Dienststellen ausgebildet:1. Praktikum I 28 Wochen

    Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidiumberufspraktische Ausbildung (Fotogrund-ausbildung, Kraftfahrausbildung, praktischer Polizeidienst, praktische Einsatzlehre, Schießen/Waffenkunde, Sport/Einsatztraining, Informationstechnik)

    2. Praktikum II 28 WochenStreifen- und Ermittlungsdienst 16 Wo-chenFachkommissariat 12 Wo-chen

    3. Praktikum III 4 WochenErmittlungsdienst/Fachkommissariat

    § 17 Ausbildungsplanung und -leitung

    (1) Für die Planung und Leitung der berufspraktischen Studien-zeiten wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diensteszur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter bestellt. Essollen im Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellen insbe-sondere Polizeidienststellen als Ausbildungsdienststellen be-stimmt, geeignetes Ausbildungspersonal ausgewählt, eingewiesenund unterstützt sowie die Ausbildung der Studierenden geplantund überwacht werden. Es ist die erforderliche Koordination zwischen dem FachbereichPolizei und den Ausbildungsstationen sicherzustellen. Ferner sinddie Leistungsberichte sowie die Beschäftigungsnachweise auszu-werten und die Studiennachweise zu führen.(2) Der ordnungsgemäße Ablauf der berufspraktischen Ausbil-dung wird von der jeweiligen Dienststelle bzw. der oder dem fürdie Aus- und Fortbildung zuständigen Bediensteten sichergestellt.Mit der Durchführung der Ausbildung im Einzelnen sollen Be-dienstete betraut werden, die neben den erforderlichen Fach-kenntnissen pädagogische Eignung besitzen.

    § 18 Ausbildungsnachweis, Beschäftigungsnachweise,

    Leistungsberichte(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt fürLaufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber einen Ausbil-dungsnachweis über die berufspraktischen Studienzeiten nachdem Muster der Anlage 1.(2) Die Studierenden führen im Praktikum II und Praktikum IIIBeschäftigungsnachweise nach Muster der Anlage 2, die monatlichder oder dem mit der Ausbildung beauftragten Beamtin oder Be-amten und nach Abschluss des Praktikums der Ausbildungsleite-rin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen sind.(3) Für jede Ausbildungsstation im Praktikum II wird ein Leis-tungsbericht nach dem Muster der Anlage 3 erstellt, in dem dieLeistungen der Studierenden zu bewerten und ihr Gesamtverhal-ten zu beurteilen sind. Der Leistungsbericht ist mit den Studie-renden zu erörtern und nach Abschluss der Ausbildungsleiterinoder dem Ausbildungsleiter zuzuleiten.(4) Ausbildungsnachweise, Beschäftigungsnachweise und Leis-tungsberichte sind nach Abschluss der Praktika der Verwaltungs-fachhochschule in Wiesbaden — Fachbereich Polizei — zuzuleitenund dort in die Studienakte der Studierenden aufzunehmen.

    § 19 Zulassung zum Grundstudium II

    (1) Am Ende des Praktikums I erfolgt eine Feststellung des Leis-tungsstandes in Form einer Zwischenbeurteilung ohne Prüfung.Feststellungsgrundlage sind die im Praktikum I erbrachten Leis-tungsnachweise.

    (2) Studierende werden zum Grundstudium II zugelassen, wenndie Durchschnittspunktzahl der Leistungsnachweise der im Prak-tikum I bewerteten Fächer jeweils mindestens 5,00 Punkte beträgt(Praktikumnote I).(3) Die Feststellung, ob die Anforderungen des Leistungsstandeserfüllt werden, trifft ein Ausschuss, der von der ausbildendenDienststelle berufen wird und dem angehören:1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vor-

    sitzende oder Vorsitzender,2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren

    Dienstes, die im Praktikum I unterrichtet haben,3. eine Dozentin oder ein Dozent der Verwaltungsfachhochschule

    in Wiesbaden — Fachbereich Polizei —, die oder der vom Fach-bereich Polizei benannt wird.

    Die §§ 26 Abs. 2 und 4, § 27 und § 35 Abs. 2 bis 4 gelten entspre-chend.(4) Das Praktikum I kann einmal wiederholt werden. Werden dieAnforderungen bei der Feststellung des Leistungsstandes auch imWiederholungsfall nicht erfüllt, sind die Anwärterinnen und An-wärter zu entlassen (§ 7 Abs. 6 Satz 2 HPolLVO).

    § 19 a Zulassung zum Praktikum II

    Studierende werden zum Praktikum II zugelassen, wenn sie1. die Zwischenprüfung erfolgreich abgelegt und2. die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der

    Fahrerlaubnis der Klasse B erworben haben.

    § 20 Zulassung zum Hauptstudium

    Studierende werden zum Hauptstudium zugelassen, wenn dieDurchschnittspunktzahl der Leistungsberichte im Praktikum IImindestens 5,00 Punkte beträgt (Praktikumnote II). Erreichen dieAnwärterinnen und Anwärter auch im Wiederholungsfall nicht dieerforderliche Durchschnittspunktzahl, sind sie zu entlassen (§ 7Abs. 6 Satz 2 HPolLVO).

    IV. Prüfungen1. Zwischenprüfung

    § 21 Zweck und Zeitpunkt

    Am Ende des Grundstudiums II findet eine Zwischenprüfung statt.In ihr haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie den Wissens-und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteresStudium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst erwarten lässt.

    § 22 Inhalt

    (1) Die Zwischenprüfung besteht aus fünf schriftlichen Prüfungs-arbeiten in den Studienfächern1. Einsatzlehre2. Kriminalistik3. Polizeirecht/Verwaltungsrecht/Zivilrecht4. Strafrecht/Strafprozessrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht5. Verkehrsrecht/Verkehrslehre (Laufbahn Schutzpolizei)

    Kriminologie (Laufbahn Kriminalpolizei)Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.(2) In jedem Prüfungsfach stehen für die Bearbeitung der Aufga-ben bis zu vier Stunden zur Verfügung. Die §§ 25 bis 30 sowie die§§ 37 und 38 gelten entsprechend.

    § 23 Ergebnis, Prüfungszeugnis, Nichtbestehen

    (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnitts-punktzahl der schriftlichen Prüfungsklausuren mindestens 5,00Punkte ergibt und nicht mehr als eine Prüfungsklausur mit weni-ger als 5,00 Punkten und keine Klausur mit weniger als 2,00 Punk-ten bewertet wurden.(2) Die Studierenden erhalten über die bestandene Prüfung einPrüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleiterinoder der Fachbereichsleiter den Studierenden einen mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Dienststelle derStudierenden erhält eine Durchschrift. Die oberste Polizeibehördeist über das Ergebnis der Zwischenprüfung zu unterrichten.(4) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bestanden haben,können nach Wiederholung des Grundstudiums II erneut zur Prü-fung zugelassen werden. Bestehen Anwärterinnen und Anwärterdie Zwischenprüfung auch im Wiederholungsfalle nicht, endet das

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    Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prü-fungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 6 Satz 1 HPolLVO).

    2. Laufbahnprüfung (Fachprüfung II)§ 24

    Zweck, Zeitpunkt, Gliederung(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Studieren-den das Ziel der Ausbildung erreicht haben und nach ihren Kennt-nissen und Fähigkeiten für die Laufbahngruppe des gehobenenPolizeivollzugsdienstes geeignet sind.(2) Die Prüfung findet am Ende des Hauptstudiums II statt und be-steht aus schriftlichen Prüfungsklausuren und einer mündlichenPrüfung. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

    § 25 Bildung der Prüfungsausschüsse

    (1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der Lauf-bahnprüfung werden Prüfungsausschüsse gebildet.(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie deren Stellver-treter werden auf Vorschlag des Fachbereichs von der obersten Po-lizeibehörde berufen.

    § 26 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

    (1) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglie-der an:1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter als Vor-

    sitzende oder Vorsitzender, die bei Verhinderung eine Vertre-terin oder einen Vertreter bestimmen können,

    2. vier Dozentinnen oder Dozenten, die in dem Studienjahrgangunterrichtet haben,

    3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter oder einvon der obersten Polizeibehörde bestimmtes Mitglied.

    (2) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können eine Vertreterinoder ein Vertreter der zuständigen Spitzenorganisationen der Ge-werkschaften und die Frauenbeauftragte der für die Einstellungzuständigen Dienststelle oder eine von ihr beauftragte Person ander Prüfung teilnehmen.(3) Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes und derobersten Polizeibehörde können an den Prüfungen teilnehmen.(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu denSitzungen ein. Eines der Mitglieder wird mit der Schriftführungbeauftragt.

    § 27 Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

    (1) Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzungtätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der Vorsitzendenoder dem Vorsitzenden und mindestens zwei stimmberechtigtenMitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mitStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme deroder des Vorsitzenden den Ausschlag.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurtei-lung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nichtgebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und un-parteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen (§ 7Abs. 3 Satz 1 und 2 HPolLVO). Sie sind durch die Vorsitzende oderden Vorsitzenden auf die Verpflichtung zur Wahrung des Bera-tungs- und Abstimmungsgeheimnisses (§ 7 Abs. 3 Satz 3 HPolLVO)besonders hinzuweisen.(3) Der Prüfungsausschuss kann Studierenden des gleichen Jahr-gangs, die nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonsti-gen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, nach Anhörungder Prüflinge die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung ge-statten.

    § 28 Schriftliche Prüfung

    (1) Prüfungsfächer sind1. Einsatzlehre,2. Kriminalistik,3. Verkehrsrecht/Verkehrslehre (Laufbahn Schutzpolizei),

    Kriminologie (Laufbahn Kriminalpolizei),4. Eingriffsrecht.(2) Im Prüfungsfach Eingriffsrecht sind zwei Prüfungsklausurenanzufertigen, davon eine mit dem Schwerpunkt Polizeirecht/Ver-waltungsrecht (Eingriffsrecht I) und eine mit dem SchwerpunktStrafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht/Strafprozessrecht (Ein-griffsrecht II). In den sonstigen Prüfungsfächern ist jeweils einePrüfungsklausur anzufertigen. In den Prüfungsklausuren sollendie Studierenden zeigen, dass sie den Stoff beherrschen, die Zu-

    sammenhänge mit anderen Gebieten verstehen und die bestehen-den Regelungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Me-thoden anwenden können. Für die Bearbeitung der Aufgaben ste-hen für jede Prüfungsklausur bis zu fünf Stunden zur Verfügung.(3) Die Lehrkräfte schlagen für jede Prüfungsklausur mindestenszwei Klausuren vor, aus denen die Fachbereichsleitung eine aus-wählt. Den Klausuren sollen Lösungshinweise beigefügt werden. Bei jeder Prüfungsklausur sind die Zeit, in der sie zu lösen sind,und die Hilfsmittel anzugeben. Die Fachbereichsleitung unter-richtet die oberste Polizeibehörde von den Vorschlägen sowie denausgewählten Klausuren. Die oberste Polizeibehörde kann Verän-derungen oder Ergänzungen vornehmen.

    § 29 Durchführung der schriftlichen Prüfung

    (1) Die Prüfungsklausuren sind getrennt in versiegelten Umschlä-gen aufzubewahren. Die Umschläge werden an den Prüfungstagenunmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Anwesenheitder Studierenden geöffnet.(2) Die Prüfungsklausuren sind unter Kennnummern anzufertigen.Die Kennnummern und die Plätze in den Prüfungsräumen sind vorBeginn jeder Prüfungsklausur auszulosen. Die Liste mit den Kenn-nummern ist bis zum Abschluss der Beurteilung der schriftlichenPrüfungsklausuren unter Verschluss zu halten.(3) Die Prüfungsklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. DieFachbereichsleitung regelt die Aufsicht. Aufsichtsführende ferti-gen eine Niederschrift an, in der alle Unregelmäßigkeiten festge-halten werden.(4) Es dürfen nur die von der Fachbereichsleiterin oder dem Fach-bereichsleiter zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Studie-rende dürfen den Prüfungsraum nur mit Zustimmung der oder desAufsichtsführenden verlassen. Es darf grundsätzlich jeweils nureine Studierende oder ein Studierender abwesend sein. Die Dauerder Abwesenheit ist zu protokollieren.(5) Spätestens bei Ablauf der festgesetzten Bearbeitungszeit habendie Studierenden die Prüfungsklausur abzugeben. Entwürfe undArbeitsbogen sind beizufügen. Die Aufsichtführenden vermerkenauf der Klausur den Zeitpunkt der Abgabe.

    § 30 Bewertung der Prüfungsklausuren

    (1) Bei der Bewertung der Klausuren sind insbesondere die Ver-tretbarkeit der getroffenen Entscheidung bzw. die Darstellung desEntscheidungsprozesses sowie die Folgerichtigkeit der Begrün-dung zugrunde zu legen. Die Gliederung des Stoffes, Klarheit derDarstellung und die Ausdrucksweise sind angemessen zu berück-sichtigen.(2) Jede Prüfungsklausur wird von einer Fachdozentin oder einemFachdozenten bewertet.(3) Für jede Prüfungsklausur wird auf einem besonderen Blatt einGutachten erstattet, das Vorzüge und Mängel der Klausur zu-sammenfasst und die Gründe für die erfolgte Bewertung darlegt.(4) Beurteilt eine Fachdozentin oder ein Fachdozent eine Klausurnicht mit mindestens 5,00 Punkten, so beauftragt die Fachbe-reichsleitung eine weitere Fachdozentin oder einen weiteren Fach-dozenten mit der unabhängigen Wertung der Klausur. Diese er-folgt ohne Kenntnis der Erstbewertung.(5) Bei abweichender Zweitbewertung setzt die oder der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Erst- oderZweitkorrektorin oder dem Erst- oder Zweitkorrektor die Endnotefest.

    § 31Zulassung zur mündlichen Prüfung

    (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der Ergebnisseder schriftlichen Prüfung über die Zulassung der Studierenden zurmündlichen Prüfung. Er legt fest, in welchen Fächern die einzelneTeilnehmerin oder der einzelne Teilnehmer mündlich geprüft wer-den soll. Die Studierenden werden jeweils mindestens in drei Fä-chern mündlich geprüft.(2) Studierende werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen,wenn zwei Prüfungsklausuren mit weniger als 5,00 Punkten, einePrüfungsklausur mit weniger als 2,00 Punkten bewertet oder Leis-tungsnachweise gemäß § 14 Abs. 3 schuldhaft nicht erbracht wur-den. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    § 32 Einsicht in die Prüfungsklausuren

    Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung werden denStudierenden die Bewertungen ihrer Prüfungsklausuren bekanntgegeben und sie erhalten Einsicht in ihre Prüfungsklausuren ein-schließlich der Beurteilungen durch die Fachdozentinnen oder

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    Fachdozenten. Gleichzeitig wird den Studierenden eröffnet, inwelchen Fächern eine mündliche Prüfung vorgesehen ist.

    § 33 Mündliche Prüfung

    (1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten,Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht Gegenstand derschriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr alssechs Studierende gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit für eineStudierende oder einen Studierenden soll eine Stunde nicht über-schreiten.(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag deroder des Studierenden über eine vom Prüfungsausschuss gestellteAufgabe aus einem der Prüfungsfächer. Das Prüfungsfach kannsich die oder der Studierende auswählen. In dem in der Regel aufzehn Minuten begrenzten Vortrag sollen die Studierenden zeigen,dass sie einen Sachverhalt in freier Rede differenziert und ver-ständlich darstellen können. Die Aufgabe wird den Studierendeneinen Tag vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.(3) An den Vortrag schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das zwi-schen dem Prüfungsausschuss und den Studierenden geführt wird.Es dient vor allem dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von derFähigkeit der Studierenden zu verschaffen, Probleme zu erkennenund einer Lösung zuzuführen, eigene Gedanken zu entwickeln, ei-gene Standpunkte zu vertreten und Meinungsverschiedenheitensachbezogen auszutragen.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen derStudierenden in der mündlichen Prüfung.(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung kann der Prüfungs-ausschuss Kommissionen bilden. Die Kommissionen nehmen hin-sichtlich der mündlichen Prüfungen die Aufgaben des Prüfungs-ausschusses wahr. Kommissionen bestehen aus mindestens einerLeiterin oder einem Leiter und zwei Lehrkräften. Die personelleZusammensetzung bestimmt die Fachbereichsleitung.(6) Während der mündlichen Prüfung liegen alle Prüfungsarbeitenzur Einsicht für den Prüfungsausschuss bereit.(7) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

    § 34 Gesamtnote

    (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsaus-schuss die Gesamtnote fest.(2) Zur Bildung der Gesamtnote werden

    die Durchschnittspunktzahlen— der Praktikumnote I und II mit 2— der Zwischenprüfung mit 1— der Prüfungsklausuren mit 3die Studiennote mit 2das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 2

    multipliziert und die Summe durch 10 geteilt.Die Prüfung ist bestanden, wenn die nach Satz 1 ermittelte Ge-samtpunktzahl sowie die Bewertung der mündlichen Prüfung je-weils mindestens 5,00 Punkte beträgt. Die Gesamtnote ist imZeugnis festzuhalten; beim Festlegen der Gesamtnote werdenWerte bis 0,49 ab- und Werte ab 0,50 aufgerundet (§ 8 Abs. 2HPolLVO).

    § 35 Zeugnisse, Prüfungsniederschrift

    (1) Die Studierenden erhalten über die bestandene Prüfung einZeugnis nach dem Muster der Anlage 5.(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Fachbereichsleitungeinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; dieDienststelle der Beamtin oder des Beamten erhält eine Durch-schrift. Die oberste Polizeibehörde ist über das Ergebnis der Lauf-bahnprüfung zu unterrichten.(3) Für jede Studierende oder jeden Studierenden ist eine Prü-fungsniederschrift zu fertigen und zu den Prüfungsakten zu neh-men.(4) Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschriftzu fertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Nieder-schrift soll enthalten:1. Tag und Dauer der Prüfung,2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,3. die Namen der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden,4. die Prüfungsgebiete,5. die Prüfungsnoten.

    § 36 Prüfungsakte

    (1) Nach abgeschlossener Prüfung ist für jeden Studienjahrgangeine Prüfungsakte anzulegen.(2) Die Prüfungsakten müssen enthalten:1. alle den Studienjahrgang betreffenden Erlasse und Verfügun-

    gen,2. die Ausbildungsnachweise,3. die Aufgaben und die Niederschriften über die Zwischenprü-

    fung und die schriftliche Prüfung,4. die Niederschriften über die mündliche Prüfung,5. die Zeugnisentwürfe.(3) Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Prü-fungsakten dreißig Jahre aufzubewahren.

    § 37 Ordnungsverstöße

    (1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße habendie Aufsichtführenden zu unterbinden. Bei einer erheblichen Stö-rung des Prüfungsablaufs kann die Aufsicht Studierende von derweiteren Teilnahme an der Prüfungsklausur ausschließen.(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störungdes Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Täu-schungsversuchen ist die Bewertung der Prüfungsklausur mit0 Punkten festzusetzen; in minder schweren Fällen kann der Prü-fungsausschuss die Wiederholung der Prüfungsklausur anordnen.

    § 38 Versäumnis, Verhinderung

    (1) Eine Prüfung ist wegen Versäumnis oder Verhinderung fürnicht bestanden zu erklären, wenn Studierende1. von der Prüfung zurücktreten oder2. einen Termin zur Anfertigung einer Prüfungsklausur oder die

    mündliche Prüfung unentschuldigt versäumen.Die entsprechende Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.(2) War eine Studierende oder ein Studierender durch Krankheitoder andere nicht zu vertretende Umstände verhindert, an der Prü-fung oder einem Teil der Prüfung teilzunehmen, so muss sie oderer die Prüfung ganz oder teilweise nachholen. Den Termin für dieneue Prüfung bestimmt die Fachbereichsleitung. Im Krankheits-fall ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen das eines Amtsarztes,vorzulegen.

    § 39 Wiederholung

    Studierende, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben,können nach Wiederholung des Hauptstudiums II erneut zur Prü-fung zugelassen werden. Bestehen Kommissar-Anwärterinnenoder -Anwärter die Laufbahnprüfung auch in der Wiederholungnicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, andem ihnen das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird (§ 7 Abs. 6Satz 1 HPolLVO).

    V. Übergangsvorschriften für die Zulassung zum Qualifikationsstudium zum Ablegen der Laufbahnprüfung

    für den gehobenen Polizeivollzugsdienst§ 40

    Zulassungsvoraussetzungen (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit I.Fachprüfung können zum Qualifikationsstudium zugelassen wer-den (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 HPolLVO), wenn sie1. zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in allen Ämtern des geho-

    benen Dienstes geeignet erscheinen,2. nach der I. Fachprüfung mindestens fünf Jahre Dienst verrich-

    tet und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigthaben,

    3. das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben und4. an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.(2) Die oberste Polizeibehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2und 3 zulassen.(3) Die oberste Polizeibehörde weist die Zahl der Ausbildungs-plätze zu. Sie erlässt Richtlinien für die Durchführung des Aus-wahlverfahrens.

    § 41 Rechtsstellung

    Beamtinnen und Beamte mit I. Fachprüfung verbleiben nach ihrerZulassung zum Qualifikationsstudium in ihrer bisherigen Rechts-stellung.

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    § 42 Anrechnung

    (1) Für die Beamtinnen und Beamten mit I. Fachprüfung dauerndie berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mindestens dreiMonate:1. Praktikum I 4 Wochen

    Fachkommissariat/Ermittlungsgruppe2. Praktikum II 4 Wochen

    — Laufbahn Schutzpolizei —Fachkommissariat/Ermittlungsgruppe

    — Laufbahn Kriminalpolizei —Fachkommissariat, Arbeitsgruppen/Sonderkommissionen

    3. Praktikum III 4 Wochen— Laufbahn Schutzpolizei —

    Ermittlungsdienst/Fachkommissariat 3 WochenBehörden und Organisationen mitSicherheitsaufgaben 1 Woche

    — Laufbahn Kriminalpolizei —Hessisches Landeskriminalamt 2 WochenStaatsanwaltschaft 1 WocheBehörden und Organisationen mitSicherheitsaufgaben 1 Woche

    In dieser Zeit sollen die Beamtinnen und Beamten in Aufgabeneingewiesen werden, in denen sie bisher noch nicht verwendetwurden. Während dieser Zeit werden weder Leistungsnachweisenoch Leistungsberichte erstellt. Die Studierenden führen Beschäf-tigungsnachweise nach Muster der Anlage 2, die Bestandteil derPrüfungsakte werden.(2) Für Beamtinnen und Beamte mit besonderen Verwendungenkönnen spezielle Ausbildungspläne erstellt werden.(3) Der Erholungsurlaub wird zwischen den Studienabschnittengewährt.

    § 43 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

    (1) Abweichend von § 34 Abs. 2 werden zur Bildung der Gesamt-note

    die Durchschnittspunktzahlen— der Zwischenprüfung mit 1— der Prüfungsklausuren mit 3

    die Studiennote mit 2das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 2

    multipliziert und die Summe durch 8 geteilt.(2) Abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 39 Satz 1 können Stu-dierende auf Antrag ohne Wiederholung des Grundstudiums IIoder Hauptstudiums II zur Zwischen- und Laufbahnprüfung imfolgenden Prüfungsjahr zugelassen werden. Die Wiederholung be-schränkt sich auf die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungs-teile, die zum Nichtbestehen der Zwischen- oder Laufbahnprü-fung geführt haben. Bei Prüfungsklausuren sind alle Klausuren zuwiederholen, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden.(3) Bestehen Beamtinnen und Beamte die Zwischenprüfung oderdie Laufbahnprüfung auch im Wiederholungsfall nicht, ist die Zu-lassung zum Qualifikationsstudium endgültig aufzuheben.

    VI. Schlussbestimmungen§ 44

    ÜbergangsregelungDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Poli-zeivollzugsdienst (APOgPVD) vom 25. Juni 2001 (StAnz. S. 2590)gilt in der vorliegenden Fassung für die Studierenden, die ihr Stu-dium nach dem 1. Januar 2001 aufgenommen haben.

    § 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staats-anzeiger für das Land Hessen in Kraft und mit Ablauf 2008 außerKraft.

    Wiesbaden, 24. Juni 2003

    Der Hessische Minister des Innern und für Sportgez. B o u f f i e r Staatsminister— Gült.-Verz. 322 —

    StAnz. 28/2003 S. 2743

    Einführung von alternierender Telearbeit im Bereich derhessischen Landesverwaltung;

    h i e r : Anschlussvereinbarung vom 20. Juni 2003

    Nachstehend gebe ich den Wortlaut der am 20. Juni 2003 zwischender Hessischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleis-tungsgewerkschaft sowie der dbb tarifunion abgeschlossenen An-schlussvereinbarung nebst Anlagen bekannt.

    Wiesbaden, 30. Juni 2003

    Hessisches Ministerium des Innern und für SportI 11 — Telearbeit

    StAnz. 28/2003 S. 2748

    A n l a g ezur HMdI-Bekanntmachungvom 30. Juni 2003I 11 — Telearbeit —

    Zwischender Hessischen Landesregierungvertreten durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport

    einerseitsund

    andererseits*wird folgende Anschlussvereinbarung in Form einer Gemeinsa-men Erklärung zur Ausgestaltung von § 12 Abs. 1 und 2 des Tarif-vertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern aufArbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik von 1987(StAnz. S. 2473) sowie der einseitigen Erklärung des Landes Hes-sen zu § 12 dieses Tarifvertrages (StAnz. S. 2475) zur Einführungvon alternierender Telearbeit im Bereich der hessischen Landes-verwaltung geschlossen:

    1. Präambel1.1 Nachdem der „Modellversuch zur Verbesserung der Verein-

    barkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer durchalternierende Telearbeit im Bereich der Hessischen Landes-verwaltung“ erfolgreich beendet worden ist, werden Regelun-gen geschaffen, um alternierende Telearbeit als neue Arbeits-form in der Landesverwaltung dauerhaft einzuführen. Alternierende Telearbeit liegt dann vor, wenn Beschäftigteihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise zu Hause(häusliche Arbeitsstätte) und teilweise in der Dienststelle (be-hördliche Arbeitsstätte) erbringen. Die häusliche Arbeits-stätte ist mit der behördlichen Arbeitsstätte durch elektroni-sche Kommunikationsmittel verbunden. „Arbeiten im häus-lichen Bereich“ bedeutet nicht Heimarbeit im Sinne desHeimarbeitsgesetzes oder im Rahmen privatrechtlicher Werk-verträge, sondern im Rahmen des bestehenden Arbeits- bzw.Dienstverhältnisses.Telearbeit setzt voraus, dass die Aufgaben IT-unterstützt er-ledigt werden. Die Regelungen des Tarifvertrages vom 30. No-vember 1987 über „die Arbeitsbedingungen von Arbeitneh-mern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstech-nik“ sowie der Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezem-ber 1996 bleiben unberührt.

    1.2 Die Regelungen orientieren sich an denjenigen Vorgaben, diesich während des Modellversuches bewährt haben. Grund-sätzlich gilt, dass alternierende Telearbeit nur möglich ist,wenn sie mit dienstlichen Interessen vereinbar ist. Alternie-rende Telearbeit setzt eine ziel- und ergebnisorientierte Füh-rung und Mitarbeit voraus. Die Rechte der Frauenbeauftrag-ten, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung,insbesondere hinsichtlich der Beendigung der alternierendenTelearbeit, bleiben gewahrt.

    667

    * Anmerkung:Die Vereinbarung ist gleichlautend, aber getrennt vereinbart mita) der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. — Landesbezirk

    Hessen,und

    b) dbb tarifunion,diese zugleich handelnd für— den Bund Deutscher Kriminalbeamter— den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,— die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.

  • Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2749

    Folgende Zielsetzungen werden unter Einbeziehung der Er-kenntnisse aus der wissenschaftlichen Untersuchung des Mo-dellversuches angestrebt:Verbesserte Vereinbarkeit von Familie oder besonderem per-sönlichen Lebenszuschnitt und Beruf (insbesondere durch hö-here Arbeitszeitflexibilität), gesteigerte Arbeitszufriedenheit,Motivationsanstieg, Effektivitäts- und Effizienzgewinn, vor-zeitige Wiederaufnahme der Berufstätigkeit, Schwerbehin-dertenförderung, verantwortungsgeprägte Mitarbeiterfüh-rung durch Zielvereinbarungen, verbesserte Raumnutzung inder Dienststelle.

    2. GeltungsbereichDie Teilnahme der Beschäftigten an der alternierenden Tele-arbeit beruht auf freiwilliger Basis. Für alternierende Telear-beit eignen sich in der Regel solche Tätigkeiten, die eigen-ständig durchzuführen sind, die konkrete und messbare Er-gebnisse haben und die ohne eine wesentliche Beeinträchti-gung des Dienstablaufs bei eingeschränktem Kontakt zurDienststelle und insbesondere unter Beachtung des Daten-schutzes im häuslichen Bereich der Beschäftigten erledigtwerden können. Auf die Teilnahme an der alternierenden Te-learbeit besteht kein Rechtsanspruch. Die Einrichtung vonTelearbeitsplätzen erfolgt vorrangig nach Maßgabe dienst-licher Interessen. Die Funktionsfähigkeit der betroffenen Or-ganisationseinheiten muss gewährleistet sein.Die Beschäftigten verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstel-lung, ihr arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher bzw. be-amtenrechtlicher Status bleibt unverändert. Sie haben gleicheChancen bei Beförderung, Aufstieg und Fortbildung.

    3. TeilnahmevoraussetzungenDie Teilnahme an der alternierenden Telearbeit steht Frauenund Männern gleichermaßen offen. Sie erfolgt freiwillig. Be-schäftigte sollen grundsätzlich mit mindestens der Hälfte derwöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sein und müssen min-destens sechs Monate der Landesverwaltung angehören.Soweit sich mehr Beschäftigte bewerben, als Telearbeits-plätze vorhanden sind, sind unbeschadet vorrangiger dienst-licher Interessen zunächst Beschäftigte zu berücksichtigen,bei denen eine besondere familiäre Situation (z. B. Betreuungvon Kindern bis zu 18 Jahren oder Pflege naher Angehöriger),eine Schwerbehinderung oder sonstige vergleichbare Gründevorliegen. Ein möglichst ausgewogenes Verhältnis von Frauenund Männern wird angestrebt. Sofern eine Dienststelle alter-nierende Telearbeit anbietet, sind alle Beschäftigten hierüberzu informieren.Die Beschäftigten sowie deren Vorgesetzte werden vor Auf-nahme der alternierenden Telearbeit umfassend über ihreRechte und Pflichten informiert und beraten, z. B. hinsichtlichZeitmanagement, Selbstorganisation, Kommunikationsfähig-keit, Unfallschutz und Haftungsrecht.

    4. Arbeitszeit4.1 Die Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte

    erfolgt durch Selbstaufzeichnung; die Arbeitszeit in der be-hördlichen Arbeitsstätte wird durch Betätigen des Zeiterfas-sungssystems festgehalten. Die Verteilung der Arbeitszeit aufdie beiden Arbeitsorte wird für Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmer durch eine schriftliche Vereinbarung einver-nehmlich geregelt und für beamtete Beschäftigte durch Be-scheid festgelegt. Soweit nicht eine andere Festlegung getrof-fen wird, sollen die Beschäftigten in der Regel die Hälfte ihrerindividuellen Wochenarbeitszeit in der behördlichen Arbeits-stätte verbringen. Alle Beschäftigten sollen jedoch mindestenszwei Tage in einem Zeitraum von zwei Wochen in der behörd-lichen Arbeitsstätte verbringen.In der Vereinbarung bzw. dem Bescheid ist verbindlich aucheine feste Präsenzzeit (Kommunikationszeit) für jeden Ar-beitstag in der häuslichen Arbeitsstätte festzulegen, die inner-halb der Regelarbeitszeit der Dienststelle liegen muss. Die Be-schäftigten müssen während der Präsenzzeit in ihrer häus-lichen Arbeitsstätte für die Dienststelle erreichbar sein. Aus-nahmen hierzu sind nur im Einzelfall in Absprache mit denzuständigen Vorgesetzten möglich. Unabhängig von den fes-ten Präsenzzeiten können die Beschäftigten die Lage ihrer Ar-beitszeiten in der häuslichen Arbeitsstätte frei bestimmen.Dabei sind jedoch insbesondere die tariflichen und gesetz-lichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes zu beachten.Für Urlaub, Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderung gel-ten die entsprechenden Regelungen der Dienststelle. Es ist fürdiese Fälle eine Vertretungsregelung in der individuellen Ver-einbarung bzw. dem Bescheid zu treffen.

    Überstunden und Mehrarbeit können in der häuslichen Ar-beitsstätte nur auf vorherige Anordnung geleistet werden.

    4.2 Die Anordnung von Anwesenheitszeiten in der behördlichenArbeitsstätte, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, sollvermieden werden. Soweit während der Arbeitszeit in derhäuslichen Arbeitsstätte die Anwesenheit in der Dienststellefür den gleichen Tag angeordnet wird, ist die Fahrzeit auf dieArbeitszeit anzurechnen.

    4.3 Systembedingte Ausfallzeiten der technischen Arbeitsmittel(Computer, Telekommunikationsanlagen) von mehr als einemArbeitstag gehen während der Regelarbeitszeit zu Lasten desLandes als Arbeitgeber bzw. Dienstherr (künftig Land), wäh-rend anderer Zeiten zu Lasten der Beschäftigten.

    5. Arbeits- und GesundheitsschutzDie häusliche Arbeitsstätte muss in einem Raum sein, der füreinen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowiefür die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allge-meinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist. Die Reservie-rung eines gesonderten Raumes ist in der Regel nicht erfor-derlich. Die für die behördliche Arbeitsstätte geltenden ar-beitsschutzrechtlichen Regelungen und die allgemein gelten-den Arbeitssicherheitsnormen sind auf die häusliche Arbeits-stätte anzuwenden. Arbeitsunfälle in der häuslichen Arbeits-stätte fallen unter den gesetzlichen Unfallschutz für Arbeit-nehmerinnen und Arbeitnehmer und unter den Dienstunfall-schutz für Beamtinnen und Beamte. Dieser Versicherungs-und Unfallschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle, die sichwährend der Verrichtung privater Angelegenheiten ereignen.

    6. Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte6.1 Die Einrichtung von Telearbeitsplätzen entbindet das Land

    nicht von seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht.Vor der Aufnahme der alternierenden Telearbeit ist einmaligeiner oder einem Beauftragten der Dienststelle nach vorheri-ger Terminabsprache Zugang zur häuslichen Arbeitsstätteeinzuräumen, um die Erfordernisse an Arbeits- und Gesund-heitsschutz, Datenschutz und Datensicherheit zu überprüfen.Aus wichtigem Anlass sind ggf. auch weitere Begehungenmöglich. Die konkrete Umsetzung des Zugangsrechts erfolgtin der individuellen Vereinbarung bzw. in dem Bescheid. So-weit erforderlich, muss diese Regelung auch die Zusicherungenthalten, dass die mit an der Wohnung Berechtigten mit die-ser Zugangsregelung einverstanden sind.Der Personalvertretung und ggf. der Frauenbeauftragten, derSchwerbehindertenvertretung und dem behördlichen Daten-schutzbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt, an denBegehungen teilzunehmen.

    6.2 Den behördlichen Administratoren ist zur oder nach Einrich-tung der häuslichen Arbeitsstätte nach vorheriger Terminab-sprache ein Zugangsrecht zu gewähren, um die erforderlichenEinrichtungs-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten vorzuneh-men. Dem behördlichen Datenschutzbeauftragten ist eben-falls nach vorheriger Terminabsprache ein Zugangsrecht zugewähren, um die Datensicherheitsmaßnahmen zu überprü-fen.

    6.3 Bei Nichtgewährung des Zugangsrechtes kann die Vereinba-rung bzw. die Genehmigung zur alternierenden Telearbeit un-verzüglich gekündigt bzw. widerrufen werden.

    6.4 Bei einer privat veranlassten Verlegung der häuslichen Ar-beitsstätte ist das Verfahren nach Nr. 6.1 und 6.2 erneutdurchzuführen. Die durch die Verlegung entstehenden Sach-kosten (insbesondere die Anschlusskosten) haben die Be-schäftigten zu tragen.

    7. Arbeitsmittel7.1 Die notwendigen und den Arbeitsschutzbestimmungen ent-

    sprechenden Arbeitsmittel für die häusliche Arbeitsstätte ein-schließlich der erforderlichen Büroeinrichtung werden vomLand kostenlos mit einer besonderen Zugriffsschutzsoftwarezur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum des Lan-des. Das Land stellt die Betreuung und Wartung sicher. Eineprivate Nutzung der zur Verfügung gestellten informations-technischen Arbeitsmittel ist nicht zulässig. Die Beschäftigtenhaben Sorge zu tragen, dass die bereitgestellten Arbeitsmittelund die Büroeinrichtung im Rahmen der üblichen Sorgfalts-pflicht vor dem Zugriff durch Dritte geschützt sind.

    7.2 Die Beschäftigten stellen den Arbeitsraum und den Telefon-anschluss. Die Kosten der Datenübertragung trägt das Land.Das Land zahlt weder einen Anteil an der Miete noch Strom-und Heizungskosten. Telekommunikationskosten für Dienst-gespräche werden gegen Nachweis (z. B. Einzelabrechnungdurch die Telefongesellschaft) vom Land übernommen.Eine Pauschalierung ist einvernehmlich möglich.

  • Seite 2750 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

    8. Datenschutz

    8.1 Vertrauliche Daten und Informationen gegenüber Drittensind in der häuslichen Arbeitsstätte so zu schützen, dass einunbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf dieDaten wirksam verhindert wird. Das Land hat dafür zu sor-gen, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet sind. DasLand hat die Beschäftigten über die einschlägigen Vorschrif-ten zu informieren, die von diesen einzuhalten sind. Das giltinsbesondere auch für Pass- und Codewörter sowie Prozedu-ren zur Benutzung von Netzen, elektronischen Mailsystemenund Rechnern. Familienangehörige oder sonstige Dritte dür-fen keinen Einblick in die Dateien oder Akten erhalten. Tä-tigkeiten, bei denen überwiegend personenbezogene und äu-ßerst sensible Daten bearbeitet werden (z. B. Personal-, Dis-ziplinar-, Steuer- und Beihilfeangelegenheiten), ist daten-schutzrechtlich besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

    8.2 Werden Akten bzw. Dateien nicht elektronisch erfasst, mussfür deren Aufbewahrung in der häuslichen Arbeitsstätte einverschließbarer Schrank oder Teil eines Schrankes vorhandensein. Ebenso ist Sorge dafür zu tragen, dass der Transport vonAkten grundsätzlich nur in verschlossenen Behältnissen er-folgt und die Daten, sofern sie personenbezogen sind, nur ver-schlüsselt übermittelt werden dürfen.

    8.3 Die Beschäftigten haben sich vor der Aufnahme der alternie-renden Telearbeit zu verpflichten, dem Hessischen Daten-schutzbeauftragten Zugang zu ihrer häuslichen Arbeitsstättezu gewähren. Dieser Zugang ist jederzeit nach Terminverein-barung, auch schon vor Arbeitsaufnahme, zu dem Zweck zugewähren, die vorhandenen Datensicherungsmaßnahmen unddie Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.

    8.4 Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungenund bei der Weigerung, dem Hessischen Datenschutzbeauf-tragten den Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte zu eröffnen,kann die Vereinbarung oder Genehmigung zur alternierendenTelearbeit unverzüglich gekündigt bzw. widerrufen werden.

    9. Haftung

    Im Falle der Beschädigung der bereitgestellten Arbeitsmitteloder einer Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestim-mungen ist die Haftung der Beschäftigten und der im Haus-halt lebenden Familienmitglieder auf Vorsatz und grobeFahrlässigkeit beschränkt.

    10. Schriftliche Teilnahmevereinbarung/Teilnahmebescheid

    10.1 Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wird zur Regelungvon Einzelheiten (z. B. Verteilung der Arbeitszeit auf häusli-che Arbeitsstätte und Dienststelle, Ausstattung des Arbeits-platzes) im Arbeitnehmerbereich eine schriftliche Vereinba-rung getroffen (vgl. Muster Anlage 1). Im Beamtenbereich er-folgt dies durch Bescheidung eines entsprechenden Antragesdurch das Land (vgl. Muster Anlage 2). Die Vereinbarung bzw.der Bescheid ist zu befristen. Die Laufzeit beträgt höchstensfünf Jahre. Verlängerungen sind möglich.

    10.2 Dienststelle und Beschäftigte haben gleichermaßen dafürSorge zu tragen, dass der Kontakt zur Dienststelle und denKolleginnen und Kollegen aufrechterhalten bleibt.

    Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten alle wichtigenInformationen, insbesondere über Fortbildungs- und Schu-lungsprogramme rechtzeitig erhalten bzw. nutzen können undeine Gleichbehandlung mit den übrigen Beschäftigten in derDienststelle gewährleistet ist.

    11. Beendigung der alternierenden Telearbeit

    Die Beschäftigten haben jederzeit das Recht, auf schriftlichenAntrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monatsdie alternierende Telearbeit aufzugeben und an ihren Ar-beitsplatz in der Dienststelle zurückzukehren. Das Land darfdie alternierende Telearbeit aus wichtigem Grund schriftlichmit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats been-den.

    12. In-Kraft-Treten/Geltungsdauer

    Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und giltbis zum 31. Dezember 2008.

    Nach vier Jahren ist eine Evaluation vorzunehmen.

    Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer sind Verhandlun-gen aufzunehmen.

    Wiesbaden, 20. Juni 2003 gez. Unterschriften

    Muster Anlage 1

    Teilnahmevereinbarungzwischen

    ...............................................................................................................— nachstehend Arbeitgeber genannt —

    und...............................................................................................................

    — nachstehend Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer genannt —

    geboren am ..............................wohnhaft: .............................................................................................wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom ....................................Folgendes vereinbart:

    1. GrundlageGrundlage für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes sowie dieBeschäftigung in alternierender Telearbeit stellt die in Kopiebeigefügte ............. vom .......... dar, deren Inhalt hiermit aus-drücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemacht wird.

    2. Häusliche Arbeitsstätte2.1 Die räumlichen Voraussetzungen der häuslichen Arbeitsstätte

    wurden in einer gemeinsamen Begehung (Teilnehmerinnen undTeilnehmer: ........) vor Ort überprüft. Die häusliche Arbeits-stätte wurde auf folgenden Standort in der Wohnung der Ar-beitnehmerin oder des Arbeitnehmers festgelegt:— Beschreibung der häuslichen Arbeitsstätte in der Wohnung

    der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers....................................................................................................

    Aus der in Anlage 1 beigefügten Skizze des Zimmers, in demsich die häusliche Arbeitsstätte befindet, kann der Standort er-gänzend entnommen werden.

    2.2 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist damit einver-standen, dass aus wichtigem Anlass ggf. weitere Begehungenmöglich sind. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer si-chert in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu, dass möglicheMitinhaberinnen bzw. Mitinhaber der Wohnung mit den wei-teren Begehungen ebenfalls einverstanden sind.

    2.3 Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet sich,dem Hessischen Datenschutzbeauftragten und dem behörd-lichen Datenschutzbeauftragten nach vorheriger Terminver-einbarung ggf. auch schon vor der Arbeitsaufnahme Zugangzur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren, um die vorhandenenDatensicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der Daten-schutzbestimmungen zu überprüfen. Weiterhin verpflichtetsich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, den behörd-lichen Administratoren zur oder nach Einrichtung der häus-lichen Arbeitsstätte nach vorheriger Terminabsprache ein Zu-gangsrecht zu gewähren, um die erforderlichen Einrichtungs-,Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten vorzunehmen. Die Arbeit-nehmerin oder der Arbeitnehmer sichert in diesem Zusammen-hang ausdrücklich zu, dass mögliche Mitinhaberinnen bzw.Mitinhaber der Wohnung mit dieser Zugangsregelung einver-standen sind.

    3. ArbeitsmittelZur Ausstattung der häuslichen Arbeitsstätte wurden die inder Anlage 2 aufgeführten Arbeitsmittel (bzw. Büroeinrich-tungsgegenstände) vom Arbeitgeber kostenlos mit einer beson-deren Zugriffsschutzsoftware zur Verfügung gestellt. Sie ver-bleiben im Eigentum des Arbeitgebers.

    4. Arbeitszeit4.1 Arbeitszeitverteilung

    Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeitder Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers beträgt ...... Stun-den. Sie wird wie folgt verteilt:

    Wochentag behördliche häusliche Arbeitsstätte Arbeitsstätte

    Montag z. B. 8 Stunden

    Dienstag z. B. 8 Stunden

    Mittwoch z. B. 4 Stunden

    Donnerstag z. B. 4 Stunden

    Freitag z. B. 8 Stunden

    Summen z. B. 16 Stunden z. B. 16 Stunden

  • Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2751

    4.3 ArbeitszeitnachweisDie Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätteerfolgt durch Selbstaufzeichnung.Die Arbeitszeit in der behördlichen Arbeitsstätte wird durchBetätigung des Zeiterfassungssystems festgehalten.

    4.4 VertretungDie Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wird im Falle desUrlaubs, der Krankheit bzw. in Fällen sonstiger Arbeitsver-hinderung von ............................................................... vertreten.

    5. Änderung der EinzelvereinbarungÄnderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfenzu ihrer Gültigkeit der Schriftform.Die Vereinbarung ist in zwei Exemplaren ausgefertigt. Die Ar-beitnehmerin/der Arbeitnehmer hat eine Ausfertigung erhal-ten.

    6. GeltungsdauerDiese Vereinbarung endet mit Ablauf des ...................................(spätestens nach 5 Jahren).

    ..........................................(Ort und Datum)

    .................................................. .......................................................(Arbeitgeber) (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)

    Anlagen

    Muster Anlage 2Frau/Herrnim H a u s e

    Ihr Antrag vom ................................ zur Teilnahme an der alternie-renden Telearbeit;h i e r : Genehmigungsbescheid

    Sehr geehrte Frau ......................, sehr geehrter Herr ........................,

    auf Ihren Antrag vom .......................... bewillige ich Ihnen für denZeitraum vom ................... bis ................. die Teilnahme an der al-ternierenden Telearbeit. Grundlage für die Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte sowiedie Beschäftigung in alternierender Telearbeit stellt die in Kopiebeigefügte ................................ vom ............................. dar, deren In-halt hiermit ausdrücklich zum Gegenstand der Genehmigung ge-macht wird.Die räumlichen Voraussetzungen der häuslichen Arbeitsstättewurden am .................. in einer gemeinsamen Begehung mit Ihnenund ................................. vor Ort überprüft. Die häusliche Arbeits-stätte wurde auf den Standort, der sich aus der in Kopie beigefüg-ten Skizze ergibt (Anlage 1), festgelegt. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der alter-nierenden Telearbeit aus wichtigem Anlass ggf. weitere Begehun-gen erforderlich machen kann. Sie haben in diesem Zusammen-hang ausdrücklich zugesichert, dass mögliche Mitinhaberinnenbzw. Mitinhaber der Wohnung mit den weiteren Begehungenebenfalls einverstanden sind.Weiterhin haben Sie sich vor der Aufnahme der alternierenden Te-learbeit verpflichtet, dem Hessischen Datenschutzbeauftragtenund dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach vorherigerTerminvereinbarung ggf. auch schon vor der Arbeitsaufnahme Zu-gang zur häuslichen Arbeitsstätte zu gewähren, um die vorhande-nen Datensicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der Daten-schutzbestimmungen zu überprüfen. Im Übrigen haben Sie sich

    dazu verpflichtet, den behördlichen Administratoren zur odernach Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte nach vorherigerTerminabsprache ein Zugangsrecht zu gewähren, um die erforder-lichen Einrichtungs-, Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten vorzu-nehmen. Sie haben auch in diesem Zusammenhang ausdrücklichzugesichert, dass mögliche Mitinhaberinnen bzw. Mitinhaber derWohnung mit dieser Zugangsregelung einverstanden sind.Zur Ausstattung der häuslichen Arbeitsstätte wurden die in derAnlage 2 aufgeführten Arbeitsmittel (bzw. Büroeinrichtungs-gegenstände) vom Dienstherrn kostenlos mit einer besonderen Zu-griffsschutzsoftware zur Verfügung gestellt. Sie verbleiben im Ei-gentum des Dienstherrn.Ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit be-trägt ........ Stunden. Sie wird wie folgt verteilt:

    4.2 ErreichbarkeitDie Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist in der häus-lichen Arbeitsstätte zu folgenden Zeiten erreichbar:

    Wochentag häusliche Arbeitsstätte

    Von bis von bis

    Montag

    Dienstag z. B. z. B. z. B. z. B. 9.00 Uhr 11.00 Uhr 14.00 Uhr 16.00 Uhr

    Mittwoch z. B. z. B. 9.00 Uhr 11.00 Uhr

    Donnerstag z. B. z. B. 14.00 Uhr 16.00 Uhr

    FreitagWochentag behördliche häusliche

    Arbeitsstätte Arbeitsstätte

    Montag

    Dienstag

    Mittwoch

    Donnerstag

    Freitag

    Summen

    Sie sind in der häuslichen Arbeitsstätte zu folgenden Zeiten er-reichbar:

    Wochentag häusliche Arbeitsstätte

    Von bis von bis

    Montag

    Dienstag

    Mittwoch

    Donnerstag

    Freitag

    Die Erfassung der Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte er-folgt durch Selbstaufzeichnung.Die Arbeitszeit in der behördlichen Arbeitsstätte wird durch Be-tätigung des Zeiterfassungssystems festgehalten.Im Falle des Urlaubs, der Krankheit bzw. in Fällen sonstiger Ar-beitsverhinderung werden Sie von Frau/Herrn .................................vertreten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    (......................)

    Anlagen

    Durchführung des MutterschutzgesetzesB e z u g : Mein Rundschreiben vom 31. März 1999 (n. v.)

    I.Zur Anwendung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gebe ich imEinvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium die folgen-den Hinweise:

    1. Zu § 1 (Geltungsbereich)1.1 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Frauen,

    die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder als in Heimar-beit Beschäftigte am Stück mitarbeiten. Zu den vom Ge-setz erfassten Arbeitsverhältnissen gehören auch Probe-arbeitsverhältnisse, befristete Arbeitsverhältnisse, Teil-zeitarbeitsverhältnisse und Berufsausbildungsverhält-nisse (zum Beispiel Auszubildende, Schülerinnen/Schülerin der Krankenpflege, in der Entbindungspflege und inder Krankenpflegehilfe) sowie arbeitsrechtlich geregeltePraktikantenverhältnisse.Das Gesetz gilt auch für die Tätigkeit im Rahmen einesfreiwilligen sozialen Jahres (§ 8 des Gesetzes zur Förde-rung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der

    668

  • Seite 2752 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Nr. 28

    Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 — BGBl. I S. 2596)und für die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökolo-gischen Jahres (§ 8 des Gesetzes zur Förderung eines frei-willigen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekannt-machung vom 15. Juli 2002 — BGBl. I S. 2600 —).

    1.2 Das MuSchG gilt nicht für Frauen, die in einem selbst-ständigen Dienstverhältnis, Werkvertragsverhältnis oderarbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis tätig sind. Esgilt ferner nicht für Studentinnen, die in Studienordnun-gen vorgeschriebene Praktika ableisten.Für Frauen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, giltdie Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnenvom 19. Dezember 1991 (GVBl. I 1992 S. 1), zuletzt geän-dert durch die Verordnung zur Änderung mutterschutz-und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2001(GVBl. I S. 179).

    2. Zu § 2 (Gestaltung des Arbeitsplatzes)2.1 Die Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 vorge-

    schriebenen Maßnahmen kann dazu führen, dass der Ar-beitgeber die Arbeitnehmerin über die eigentlichen Ar-beitspausen hinaus (§ 4 ArbZG, § 11 JArbSchG) von derArbeit freistellen muss.

    2.2 Die Bezahlung des aus Anlass der Maßnahmen nach denAbsätzen 1 bis 3 gegebenenfalls entstehenden Arbeitsaus-falls ist im Gesetz (mit Ausnahme des § 7 Abs. 2) nichtausdrücklich geregelt. Nach § 616 BGB und entsprechenddem Sinn und Zweck des MuSchG darf jedoch durch dieseArbeitsunterbrechungen eine Minderung des Arbeitsent-gelts nicht eintreten.

    2.3 Wegen der sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 2 ergebenden Ver-pflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Ge-fährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zurDurchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen undzur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnenwird auf die §§ 1 bis 3 der Verordnung zum Schutze derMütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. IS. 782) verwiesen, die die näheren Einzelheiten hierzu re-gelt.

    3. Zu § 3 (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter)3.1 Das individuelle Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 be-

    steht materiell vom Beginn der Schwangerschaft an, wirdjedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem die Ar-beitnehmerin das entsprechende ärztliche Zeugnis vorge-legt hat. Die Kosten des Zeugnisses hat die Arbeitnehme-rin zu tragen, soweit sie nicht für Arbeitnehmerinnen, diein der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,nach § 196 RVO von der Krankenkasse übernommen wer-den.Die das Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 auslösendeGesundheitsgefährdung muss ursächlich mit der Schwan-gerschaft und deren Auswirkungen zusammenhängen.

    3.2 Das Beschäftigungsverbot (Schutzfrist) des Absatzes 2 istzeitlich auf die letzten sechs Wochen vor dem mutmaß-lichen Tag der Entbindung begrenzt. Der Arbeitgeber hatdas Verbot von sich aus zu beachten, sofern ihm dieSchwangerschaft bekannt ist (§ 5 Abs. 1). Die Arbeitneh-merin hat auf Verlangen des Arbeitgebers das Zeugnis ei-nes Arztes oder einer Hebamme über das Bestehen einerSchwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbin-dung vorzulegen. Für das Festlegen des Beginns derSchutzfrist ist in der Regel von dem Zeugnis auszugehen,das die Arbeitnehmerin gemäß § 200 Abs. 3 Satz 3 RVO ih-rer Krankenkasse vorzulegen hat. Ist die Arbeitnehmerinnicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-versichert, kann der Arbeitgeber ein entsprechend zeitna-hes Zeugnis verlangen. Fällt die Entbindung auf einen an-deren als den vom Arzt oder von der Hebamme beschei-nigten Tag, verkürzt oder verlängert sich die sechswö-chige Schutzfrist entsprechend (Tz. 5.2); eine Verkürzungdieser Schutzfrist führt jedoch zu einer entsprechendenVerlängerung der Schutzfristen nach der Geburt (Tz. 6.3).Die Kosten des Zeugnisses hat nach § 5 Abs. 3 der Arbeit-geber zu tragen, sofern nicht die Krankenkasse die Kostenträgt.

    3.3 Das Beschäftigungsverbot des Absatzes 2 ist durch eineausdrückliche Erklärung der Arbeitnehmerin, weiterar-beiten zu wollen, abdingbar. Die Erklärung sollte schrift-lich abgegeben werden; bei einer minderjährigen Arbeit-nehmerin bedarf sie der Zustimmung des gesetzlichenVertreters. Die Erklärung ist zu den Personalakten zunehmen. Die Arbeitnehmerin sollte darauf hingewiesen

    werden, dass ihr Anspruch auf Zahlung des Mutter-schaftsgeldes gemäß § 200 Abs. 4 RVO in dem Umfangruht, wie sie aufgrund ihrer freiwilligen Weiterarbeit Ar-beitsentgelt erhält. Die Bereitschaft zur Weiterarbeitkann ohne Angabe von Gründen jederzeit von der Arbeit-nehmerin widerrufen werden.

    3.4 Während der Schutzfrist nach Absatz 2 hat die Arbeit-nehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen dieKrankenkasse bzw. gegen das Bundesversicherungsamt(§ 13) und gegebenenfalls Anspruch auf Zuschuss zumMutterschaftsgeld gegen den Arbeitgeber (§ 14).Hatte die Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist An-spruch auf Zahlung des Durchschnittsverdienstes nach§ 11, so endet dieser Anspruch mit dem Tage, der dem Tagdes Beginns der Schutzfrist vorangeht.Während der Schutzfrist finden die Konkurrenzvor-schriften des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlagsweiterhin Anwendung (vgl. zum Beispiel für Angestellte§ 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 6Satz 1 zweiter Halbsatz BAT, für Arbeiterinnen § 41MTArb).

    3.5 Die Arbeitnehmerin, die aufgrund einer entsprechendenErklärung (Tz. 3.3) während der Schutzfrist arbeitet, hatAnspruch auf das dafür arbeitsvertraglich zustehende Ar-beitsentgelt. Das gilt auch, wenn dieses geringer ist als dasMutterschaftsgeld (§ 13) und der gegebenenfalls zu zah-lende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14).

    3.6 Der Teilnahme der in der Ausbildung für einen Angestell-ten- oder Arbeiterberuf befindlichen Auszubildenden amUnterricht zum Beispiel einer Verwaltungs- oder Berufs-schule stehen die Beschäftigungsverbote nicht entgegen.Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz in der Fas-sung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 465) ruht die Berufs-schulpflicht jedoch mindestens vier Monate vor und dreiMonate nach der Niederkunft. Über weitere Bestimmun-gen betreffend das Ruhen der Berufsschulpflicht bzw.eine Freistellung von der Berufsschulpflicht geben die je-weiligen Schulen nähere Auskunft.

    3.7 Die Beschäftigungsverbote nach den Absätzen 1 und 2lassen als abschließende gesetzliche Regelung (§ 74 Abs. 1Eingangssatz HPVG, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG)ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. Betriebs-rats nicht zu; insoweit besteht auch kein Raum für Kon-kretisierungen oder Ergänzungen durch Dienst- oderBetriebsvereinbarungen (Beschluss des BVerwG vom19. Mai 1992 — BVerwG 6 P 5.90).

    4. Zu § 4 (Weitere Beschäftigungsverbote)4.1 Die generellen Beschäftigungsverbote stellen im Gegen-

    satz zu dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 nichtauf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin ab. DerArbeitgeber hat daher von sich aus zu prüfen, ob eine wer-dende oder — in den Fällen des § 6 Abs. 3 — stillende Mut-ter Arbeiten der in § 4 genannten Art ausübt, ohne dasssich die Arbeitnehmerin darauf beruft. Voraussetzunghierfür ist allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwan-gerschaft bekannt ist; siehe auch Tz. 3.2.Auf die sich aus den §§ 3 bis 5 der Verordnung zumSchutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997(BGBl. I S. 782) ergebenden zusätzlichen Beschäftigungs-verbote wird hingewiesen.Die Arbeitnehmerin darf auch dann nicht mit verbotenenArbeiten beschäftigt werden, wenn sie auf die Einhaltungder Beschäftigungsverbote durch den Arbeitgeber aus-drücklich verzichtet. Darf die Arbeitnehmerin ihre bishe-rige Arbeit nicht weiter verrichten, kann sie mit anderenzumutbaren Arbeiten beschäftigt werden. Auf den im Ar-beitsvertrag bestimmten Tätigkeitsbereich kommt es da-bei nicht an. Lehnt die Arbeitnehmerin eine zumutbareUmsetzung ab, hat sie weder Anspruch auf Arbeitsentgeltnoch einen Anspruch auf den Durchschnittsverdienstnach § 11.

    4.2 Bei Beschäftigungsverboten ist mindestens der Durch-schnittsverdienst nach § 11 zu zahlen (Tz. 11).Darf die Arbeitnehmerin wegen der Beschäftigungsver-bote nicht mehr zu solchen Diensten herangezogen wer-den, für die bisher Freizeitausgleich gewährt wurde (zumBeispiel Überstunden, Bereitschaftsdienst), besteht keinAnspruch auf Beibehaltung des Freizeitausgleichs, wenndie den Freizeitausgleich bisher begründenden Dienstenicht mehr geleistet werden (Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 12. Mai 1993 — 3 Sa 49/93 — ZTR 1993,508).

  • Nr. 28 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 14. Juli 2003 Seite 2753

    4.3 Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bzw. Be-triebsrats durch Abschluss von Dienst- oder Betriebsver-einbarungen zur Konkretisierung oder Ergänzung der Be-schäftigungsverbote besteht nicht (Tz. 3.7 sowie für denBereich des BetrVG den Beschluss des BAG vom 6. De-zember 1983 — 1 ABR 43/81 — AP Nr. 7 zu § 87 BetrVGÜberwachung).

    5. Zu § 5 (Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis)

    5.1 Die Arbeitnehmerin kann eine bestehende Schwanger-schaft mündlich oder schriftlich formlos mitteilen. Ab-satz 1 Satz 1 ist eine Sollvorschrift, das heißt, die Arbeit-nehmerin ist zwar nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber un-aufgefordert ihren Zustand zu offenbaren, der Arbeitge-ber kann jedoch die ihm nach dem MuSchG obliegendenPflichten nur erfüllen, wenn er Kenntnis von der Schwan-gerschaft bzw. Kenntnis vom Beginn der Schwanger-schaft und von dem mutmaßlichen Tag der Entbindunghat. Die Schwangerschaft ist nur dann dem Arbeitgebermitgeteilt, wenn eine zur Entgegennahme dieser Mittei-lung dienstlich befugte Person Kenntnis davon erlangthat.

    Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Besteheneiner Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, denArbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn dieSchwangerschaft vorzeitig endet.

    Wegen des Fragerechts des Arbeitsgebers in Vorstellungs-gesprächen erinnere ich an die Regelung des § 9 Abs. 2HGlG vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletztgeändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. Juni 2002(GVBl. I S. 342).

    5.2 Der Arbeitgeber kann jederzeit die Vorlage eines ärzt-lichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer Hebammeüber die bestehende Schwangerschaft und über den mut-maßlichen Tag der Entbindung verlangen. Die Angaben indem Zeugnis sind für den Arbeitgeber verbindlich, ohneRücksicht darauf, ob sich der Arzt oder die Hebammegeirrt hat. Fällt die Entbindung auf einen anderen als denvom Arzt oder von der Hebamme bescheinigten Tag, ver-kürzt oder verlängert sich die Schutzfrist des § 3 Abs. 2entsprechend; eine Verkürzung dieser Schutzfrist führtjedoch zu einer entsprechenden Verlängerung der Schutz-fristen nach der Geburt (Tz. 6.3).

    Die Kosten des Zeugnisses hat der Arbeitgeber zu erset-zen, wenn es auf sein Verlangen ausgestellt worden ist.Die Kostenerstattungspflicht entfällt, wenn die Kranken-kasse die Kosten trägt (§ 196 RVO).

    5.3 Der Arbeitgeber hat die zuständige Aufsichtsbehörde(Regierungspräsidium) unverzüglich von der Mitteilungder werdenden Mutter zu benachrichtigen. Es ist zweck-mäßig, in der Mitteilung auch Angaben über die Art derBeschäftigung der Arbeitnehmerin zu machen, damit diezuständige Aufsichtsbehörde das Vorliegen von Beschäf-tigungsverboten prüfen kann. Dies schließt gegebenen-falls auch Angaben über die tägliche und wöchentlicheArbeitszeit sowie über Lage und Dauer der täglichen Ru-hepausen ein.

    5.4 Der Arbeitgeber darf die ihm zugegangene Mitteilungüber die Schwangerschaft Dritten nicht unbefugt be-kannt geben (Absatz 1 Satz 4). Eine be