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Jahresbericht der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung 2005 Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit Hessisches Sozialministerium

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Jahresbericht der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung 2005

Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit

Hessisches Sozialministerium

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Impressum

Jahresbericht 2005 der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung

Herausgeber Hessisches Sozialministerium Referat Öffentlichkeitsarbeit

Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden

www.sozialministerium.hessen.de

Verantwortlich:

Patrick Henry Engelke

Redaktion Dr. Sebastian Schul

Christiane Troia

Redaktionsbeirat Rainer Bedenbender, Gießen

Anton Kny, Kassel Bodo Kratzheller, Limburg/Hadamar

Mathias Möller, Darmstadt Frank Nowak, Frankfurt am Main

Birgit Thiede, Wiesbaden Dr. Volker Weißkopf, Kassel

Bettina Splittgerber, Wiesbaden

Layout

Verena Schmitt

Titelbild

Erolf Bruksch, Petra Brohmann, RP Kassel

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Inhalt

1

Vorwort 5

Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

Einleitung 7 Schwerpunktaktion „Staub auf Baustellen“ 8 Erfahrungen im Umgang mit der neuen Gefahrstoff-

verordnung auf Baustellen 12

Neue Gefahrstoffverordnung bei der Freigabe von begasten Containern problematisch

13

Stationäre Begasungsanlage für Futtermittel 15 Überprüfung der Kennzeichnung von Schwimmbad-

Chemikalien 17

Gärtnereien zum Arbeitsschutz informiert 20

Teil I

Bericht der Abteilung „Arbeitsschutz“ des Hessischen Sozialministeriums

1 Arbeitsschutz-Verwaltung 23 1.1 Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutz-Behörde –

allgemeine Darstellung 23

1.2 Organisation und Personal 25 2 Übersicht über die Tätigkeit der Arbeitsschutz-Dezernate bei

den Regierungspräsidien 27

3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen 29 Veranstaltung zum Gender-Mainstreaming 29

Teil II

1 Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

32

1.1 Gesunde Arbeitsbedingungen 32 Best-practice-Beispiel:

Frachtabfertigung mit versenkbaren Bühnen 32

Seilunterstüzte Arbeitsverfahren beim Reinigen von Fenstern oder Glasfassaden

35

Stand der Arbeiten am Technischen Regelwerk im Ausschuss für Betriebssicherheit

38

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Inhalt

2

1.2 Gute Arbeitsschutz-Organisation 48

Schwerpunktaktion der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung zur Gefährdungsbeurteilung

48

1.3 Gutes und sicheres Bauen 60 INQA – Initiative neue Qualität des Bauens in Deutschland 60 Der regionale Erfahrungsaustausch als Diskussionsforum im

Rahmen von INQA-bauen – Aktion Netzwerk Baustelle 2005 67

Referenzinstrument KOMKO-bauen: Kommunikation und Kooperation aller am Bau Beteiligten

72

Referenzinstrument CASA-bauen: Chancen ausloten – systematisch arbeiten

72

1.4 Sprengstoffe und Pyrotechnik 74 Feuerwerkskatastrophen in den Niederlanden und Dänemark

auch in Deutschland denkbar? 74

Sprengstofflager in der Fußgängerzone 81 Scharfe Munition im Glascontainer 82 Silvesterfeuerwerk: Kontrollen zum Jahreswechsel und

Kontrollen in genehmigten Lagern 84

Explosionsgefährliche Stoffe 86

2 Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz 89

2.1 Sichere Geräte und Produkte 89 Neues Internetportal zur Geräte- und Produktsicherheit

gestartet 89

Ab- und Aufbau von Handelshemmnissen im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

90

Sichere Produkte in Europa! 92 Gefährliche Öllampen 93 Marktaufsicht bei einfachen Druckbehältern 97 2.2 Medizinprodukte 102 Stimmen Ihre diagnostischen Werte? 102

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Inhalt

3

3 Sozialer Arbeitsschutz 104

3.1. Besondere Beschäftigtengruppen 104 Mutterschutz 104 Neues Umlageverfahren für Arbeitgeber im Bereich

Mutterschutz 104

Schwerpunktaktion „Infektionsschutz und Mutterschutz in der vorschulischen Kinderbetreuung"

105

Anträge zum Mutterschutzgesetz in Hessen für das Jahr 2005

107

Anträge zum Bundeserziehungsgeldgesetz in Hessen für das Jahr 2005

108

Jugendarbeitsschutz 108 Jugendlicher verletzt sich schwer an einer Presse 108 Fahrpersonalrecht 111 „Sicher unterwegs in Hessen“ – Regelmäßiger Fernfahrer-

Stammtisch im Autohof in Kirchheim 111

Schwerpunktüberprüfung „Gefahrguttransport in Speditionsunternehmen"

112

Zwangspause für acht müde Fahrer 114 Die Einführung des neuen digitalen Kontrollgeräts 115 3.2 Arbeitszeitrecht und -gestaltung 118 Änderung des Arbeitszeitgesetzes 118 Ladenschluss 119 Ausnahmeregelungen während des

FIFA-ConfederationsCup Germany 2005 119

Teil III

Berichte aus den Fachzentren 121

Veröffentlichungen des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe zum Thema „Gefahrstoffe“

121

Tätigkeitsbericht des Fachzentrums „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“

123

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Inhalt

4

Teil IV

Sonderberichte 126

Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz

126

Kostenlose Elektroberatung 135 Explosionsgefahr in Schweineställen 137 Gefahren beim Umgang mit Holzspaltern 139 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren 141

Unfälle im Weinbau 143

Unfälle mit Fahrzeugen und Maschinen 144

Anhang 147

Tabellen 148 Dienststellenverzeichnis 162

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Vorwort

5

Chemische Stoffe haben schon lange die Arbeitswelt und das private

Leben erobert. Ohne diese Stoffe sind beide genauso wenig vorstellbar

wie ohne den Einsatz von Computern und Elektronik. Allerdings haben

diese künstlichen Stoffe und ihre vielfältigen Mischungen nicht nur

großen Nutzen für Industrie, Handwerk, Dienstleistungsbranche und

nicht zuletzt in der privaten Anwendung. Manchmal haben sie leider

auch negative Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden von

Menschen. Der Umgang mit Gefahrstoffen hat somit – wie viele andere „traditionelle“ Belas-

tungen – für die Gesundheit vieler Beschäftigter nichts von seiner gefährlichen Aktualität

eingebüßt.

Für die hessische Arbeitsschutz-Verwaltung ist dieses Thema ein „Dauerbrenner“, der mit

der neuen Gefahrstoffverordnung 2005 wieder zu einem hochaktuellen und interessanten

Thema geworden ist. Vor allem die darin konzipierte neue Herangehensweise zum Schutz

der Beschäftigten stellt sowohl für die Unternehmen als auch für die Aufsichtsinstitutionen

eine grundlegende Neuausrichtung dar.

Deshalb wird der hessische Arbeitsschutzbericht 2005 dem Thema „Gefahrstoffe“ gewidmet:

Vom Staub auf Baustellen über die Begasung von Futtermitteln und die Arbeit in Gärtnereien

bis hin zur Anwendung von Gefahrstoffen in Schwimmbädern reichen die Praxisbeiträge die-

ses Jahresberichts.

Spannend ist das Thema „Gefahrstoffe“ aber auch deshalb, weil es beispielhaft für die ins-

gesamt sehr umfassende Neuausrichtung des Arbeitsschutzes in Deutschland steht. Detail-

lierte Einzelvorgaben früherer Vorschriften werden zunehmend und umfassend durch

Schutzziele und Rahmenvorgaben ersetzt. Gerade die durch die Unternehmer eigenverant-

wortlich vorgenommene Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze in den Betrieben erhält

eine zentrale Bedeutung für sichere und menschengerechte Arbeitsbedingungen.

Dabei vergrößert sich der praktische Entscheidungsspielraum in den Unternehmen genauso

wie in der Aufsichtstätigkeit. An der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Aufsichtsbehörde

können zielgerichtet ausgestaltete Netzwerke durch Bündelung von Know-how und prakti-

scher Erfahrung erhebliche Potenziale freisetzen.

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Vorwort

6

Die Initiative Neue Qualität des Bauens stellt hierfür ein hervorragendes Beispiel dar: Nach-

dem die hessische Arbeitsschutz-Verwaltung Mitte 2004 diese Initiative aller am Bauen Be-

teiligten in der Bundesrepublik gestartet hat, liegt zwischenzeitlich ein konkretes Lösungs-

konzept vor mit regionalen Kooperationsstrukturen und Praxiswerkzeugen, die in der

Bauwirtschaft viel Anerkennung finden.

Um noch einmal auf die Problematik der Gefahrstoffe zurückzukommen: Hier wird sehr deut-

lich, wie eng der Schutz der Beschäftigten verbunden ist mit den immer wieder gestellten

Fragen nach der Gefährlichkeit von Chemikalien in allen uns umgebenden Lebensbereichen.

Die Arbeitsschutz-Verwaltung steht mehr denn je sowohl für den Schutz der Beschäftigten in

den Betrieben als auch für den Verbraucherschutz, den wir der Bevölkerung schulden und

der auf immer breiteres Interesse stößt.

In diesem Bereich haben die Geräte- und Produktsicherheit, die Sicherheit der Medizinpro-

dukte und auch die Schutzmaßnahmen gegenüber explosionsgefährlichen Stoffen einen

hohen Stellenwert. Ganz wichtig sind wirkungsvolle Werkzeuge zur Information und Beteili-

gung der Bevölkerung. Dem neuen Internetportal zur Geräte- und Produktsicherheit kommt

dabei eine ebenso große Bedeutung zu wie den Kontrollen im Verkauf von Silvesterfeuer-

werk zum Jahreswechsel.

Der Kreis der vielfältigen Themen der Arbeitsschutz-Verwaltung und ihres Jahresberichts

2005 schließt sich, wenn gefährliche Stoffe nicht nur im Betrieb verarbeitet und genutzt, son-

dern auch auf der Straße transportiert werden. Dort kommen dann die verschiedenen Aufga-

ben der Arbeitsschutz-Verwaltung plötzlich zu einer nicht zu unterschätzenden Mixtur zu-

sammen: Sozialer, technischer und stofflicher Arbeitsschutz genauso wie der Schutz von

Beschäftigten und Bevölkerung.

Für die engagierte Arbeit in diesem anforderungsreichen und verantwortungsvollen Arbeits-

feld, das den Beschäftigten ein beständiges hohes Engagement abverlangt, danke ich allen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung ausdrücklich.

Silke Lautenschläger

Hessische Sozialministerin

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

7

Einleitung

Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen neuen Gefahrstoffverordnung wurde die

Rechtsgrundlage für den Schutz der Beschäftigten vor gefährlichen chemischen Stoffen

grundlegend neu strukturiert. Die neue Verordnung setzt die europäische Arbeitsstoffrichtli-

nie 98/24/EG in deutsches Recht um. Voraussetzung für diese Angleichung an die europäi-

sche Rechtsentwicklung war die Basierung der Verordnung auf das Arbeitsschutzgesetz.

Damit findet sich in der neuen Gefahrstoffverordnung nun auch der bereits aus anderen, in

den vergangenen Jahren neu erlassenen oder novellierten Rechtsverordnungen bekannte

risikoorientierte Präventionsansatz. Der vorbeugenden Abwehr gesundheitlicher Schäden

der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Belastungen, die von Tä-

tigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht werden können, kommt daher inner-

halb der Verordnung eine besondere Bedeutung zu. Hierzu bietet die Gefahrstoffverordnung

2005 einen weitreichenden und flexiblen Gestaltungsrahmen für die betriebliche Umsetzung

der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Unternehmen.

Herausragendes Element der neuen Gefahrstoffverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Sie dient als Grundlage für alle weiteren gefahrstoffbezogenen betrieblichen Handlungen

und Maßnahmen. Die Einführung eines Schutzstufenkonzepts und die Neuorientierung des

Grenzwertsystems sind die konsequente Folge der gefährdungsbezogenen Ausrichtung der

Verordnung.

Ganz bewusst verzichtet die Gefahrstoffverordnung 2005 auf die Festlegung von Detailan-

forderungen. Dies hat jedoch eine Vielzahl neuer und häufig abstrakter Bezeichnungen und

Formulierungen zur Folge, die bei vielen Betriebspraktikern zu einer Unsicherheit bei der

Anwendung der neuen Verordnung geführt hat. Aus diesem Grund hat die Hessische Ar-

beitsschutzverwaltung eine umfangreiche Informationskampagne zur neuen Gefahrstoffver-

ordnung durchgeführt. Startpunkt war Anfang 2005 eine gemeinsame Informationsveranstal-

tung gemeinsam mit Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der

rheinland-pfälzischen und der saarländischen Aufsichtsverwaltung, in der grundlegende Fra-

gen und Interpretationen zur gerade erlassenen Verordnung erörtert und geklärt wurden.

Anschließend erfolgte eine dezentrale Multiplikatorenschulung an allen Standorten der Hes-

sischen Arbeitsschutzverwaltung als Grundlage für die Informationsvermittlung an interne

und externe Ansprechpartner. Mit der großen Informationsveranstaltung des Beirats für Ar-

beitsschutz im Hessischen Sozialministerium „Die neue Gefahrstoffverordnung – mehr Si-

cherheit der Beschäftigten bei gleichzeitiger Erweiterung der Flexibilität der Unternehmen“ im

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

8

September 2005 auf dem Gelände des Industrieparks Höchst konnte gezielt eine große An-

zahl von Betriebspraktikern angesprochen und die Kernelemente der neuen Verordnung

erfolgreich vermittelt werden.

Der gefährdungsorientierte und präventive Anspruch der Gefahrstoffverordnung war gleich-

zeitig auch Leitlinie für die gefahrstoffbezogenen Schwerpunktsetzungen der Hessischen

Arbeitsschutzverwaltung, wie die nachfolgenden Projektberichte darstellen.

Dr. Michael Au, Hessisches Sozialministerium

Schwerpunktaktion „Staub auf Baustellen“

Gesundheitsgefahren durch Stäube vorzubeugen, ist in vielen Branchen ein zentrales The-

ma des Schutzes vor gefährlichen Stoffen am Arbeitsplatz. Gerade auf Baustellen werden

häufig staubintensive Tätigkeiten durchgeführt.

Das Ziel der in Hessen durchgeführten Schwerpunktaktion “Staub auf Baustellen“ war

• die Identifizierung besonders staubbelasteter Arbeitsbereiche sowie

• die Ermittlung des Ist-Standes hinsichtlich der Staubbelastung und der eingesetzter

Schutztechnik und daraus folgernd,

• die Ableitung geeigneter praxisorientierter Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten

vor vermeidbar hohen Staubbelastungen.

Im Rahmen der Schwerpunktaktion „Staub auf Baustellen“, die in Zusammenarbeit mit ver-

schiedenen Kooperationspartnern (Baukontrolleure der hessischen Arbeitsschutz-

Verwaltung, Betriebe und Sicherheitskoordinatoren) erfolgte, ermittelte das Fachzentrum für

Produktsicherheit und Gefahrstoffe durch messtechnische Erhebungen, bei welchen Tätig-

keiten hohe Staubbelastungen auftreten. Die Schwerpunktaktion erfolgte im Zeitraum vom

März 2004 bis Juni 2005.

Von den messtechnischen Ermittlungen waren die Bereiche Straßenbau, Erdarbeiten, Ab-

brucharbeiten in Außenbereichen und Arbeiten im Bereich Rohbau ausgenommen, da hier

reproduzierbaren Messergebnisse aufgrund der witterungstechnischen Abhängigkeiten nur

schwierig ermittelt werden können.

Die messtechnischen Ermittlungen, die sich ausschließlich auf die Untersuchung von

E-(einatembaren) und A-(alveolengängigen) Staub bezogen, erfolgten bei Arbeiten in Innen-

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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räumen, bei Installationstätigkeiten wie Schleifen, Stemmen, Schlitzen, Bohren sowie Ab-

bruch- und Reinigungsarbeiten.

Sie wurden mit einem direktanzeigenden Staubmessgerät bei gleichzeitiger Dokumentation

der Tätigkeiten mittels Videoaufzeichnung durchgeführt.

Abbildung 1: Arbeiten mit abgesaugtem Estrichglätter, im Hintergrund die Videoaufnehmen.

Dadurch konnten auch unmittelbare Zusammenhänge zwischen Staubbelastung und Tätig-

keit hergestellt und verfahrensbedingte Expositionsspitzen ermittelt werden. Staubinhaltsstof-

fe, insbesondere Quarz, wurden nicht bestimmt. Die Ergebnisse der Erhebungen befinden

sich auf der DVD „Staub auf Baustellen“, die über folgende Adresse bezogen werden kann:

Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 35.3, Steinweg 6, 34117 Kassel.

Abbildung 2: DVD „Staub auf Baustellen“.

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Bei den Untersuchungen wurden folgende Defizite festgestellt:

Hohe Staubgrundbelastungen durch unsachgemäßes Arbeiten werden nicht beachtet.

Häufig werden keine arbeitsorganisatorischen Maßnahmen zur Staubminimierung ge-

troffen.

Handgeführte Maschinen werden entgegen dem Stand der Technik oft ohne Absau-

gung betrieben.

Technische Raumlüftungen besonders bei staubintensiven Arbeiten sind, obwohl vor-

geschrieben, in der Regel nicht vorhanden.

Atemschutzmasken erfüllen oft nicht die erforderlichen Anforderungen (Schutzstufe)

und werden nicht regelmäßig eingesetzt.

Die ermittelten Staubkonzentrationen lagen dabei zum Teil erheblich über den Grenzwerten.

Demgegenüber wurden bei Schleifarbeiten, die ausschließlich mit Absaugungen durchge-

führt wurden, Staubkonzentrationen unterhalb der Grenzwerte ermittelt.

Abbildung 3: Schleifarbeiten mit einem abgesaugten Schwingschleifer.

Aufgrund der festgestellten Defizite und der ermittelten Staubkonzentrationen sind folgende

Maßnahmen zur Minimierung der Staubbelastung erforderlich:

Bei Tätigkeiten an Maschinen, bei denen nach dem Stand der Technik mit Absaugeinrich-

tungen gearbeitet werden kann, sind diese grundsätzlich zu verwenden.

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Technische Maßnahmen Maschinen mit wirksamen Absaugeinrichtungen.

Einsatz von wirksam abgesaugten staubarmen Maschinen und Geräten.

Einsatz von ortsweglichen Absaugeinrichtungen.

Verwendung einer technischen Raumlüftung, insbesondere beim Einsatz nicht

absaugbarer Maschinen und Geräte (z.B. Bohrhämmer) und bei Abbrucharbeiten.

Regelmäßige Wartung der Geräte und lüftungstechnischen Anlagen.

Organisatorische und hygienische Maßnahmen Vor Beginn der Arbeiten sind die staubminimierenden Maßnahmen festzulegen, in der

Betriebsanweisung zu dokumentieren und in der Unterweisung den Beschäftigten zu

erläutern.

Geräte und Maschinen sind nur bestimmungsgemäß zu verwenden.

Die Reinigung der Arbeitsstätte ist mit geeigneten Industriestaubsaugern durchzufüh-

ren.

Eine nicht vermeidbare Besenreinigung (nach Befeuchtung) darf nur mit Atemschutz

(Schutzstufe FFP 2) erfolgen.

Der Einsatz von Druckluft zur Reinigung ist verboten.

Das Ess-, Trink- und Rauchverbot am Arbeitsplatz ist zu beachten.

Die Gefährdung Dritter ist durch zeitliche oder räumliche Trennung der staubenden

Tätigkeiten zu vermeiden.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen in ihrer Wirkung unzurei-

chend sind (Überschreitung der Grenzwerte), ist als notwendige Ergänzung eine per-

sönliche Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Handlungshilfe für das Baugewerbe

Die hessische Arbeitsschutz-Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem Verband Bauge-

werblicher Unternehmer Hessen, der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskam-

mern und der IG BAU eine praxisnahe Handlungshilfe erarbeiten, die den Betrieben eine

Hilfestellung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Minimierung von Staub auf Baustellen

geben soll.

Erolf Brucksch, Petra Brohmann, Regierungspräsidium Kassel

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Erfahrungen im Umgang mit der neuen Gefahrstoffverordnung auf Baustellen

Die aktuellen Baustellenkontrollen offenbarten teilweise erhebliche Verstöße gegen die Ar-

beitsschutz- und Umweltbestimmungen. Mehrfach mussten die Arbeiten auf Grund fehlen-

der persönlicher Schutzausrüstungen und mangelhaft koordinierter Arbeitsabläufe untersagt

werden. Teilweise konnten für die Beschäftigten an den Baustellen die Nachweise der ar-

beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht erbracht werden. Ein- und Unterweisun-

gen waren nicht oder nur mangelhaft durchgeführt. Entsorgungswege wie z.B. Deponierung

und Transport, waren nicht geklärt. Viele Mängel sind insbesondere auf erhebliche Defizite

bei der Arbeitsschutzorganisation der angetroffenen Firmen zurück zu führen. Dies führte in

vielen Fällen bei den betroffenen Arbeitnehmern zu erheblichen Mehrbelastungen und Ge-

fährdungen durch Staubemissionen sowie zu einer Zunahme der Umweltbelastungen.

Mit Inkrafttreten der novellierten Gefahrstoffverordnung am 1. Januar 2005 wurde die Ver-

pflichtung zur Anzeige beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern (KMF), PAK, PCB etc.

abgeschafft. Nur noch der Umgang mit asbesthaltigen Produkten muss der örtlich zuständi-

gen Arbeitsschutzbehörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeit mitgeteilt werden.

Einhergehend mit dem weitgehenden Verzicht auf Anzeigenverpflichtungen wurde mit der

neuen Gefahrstoffverordnung die Eigenverantwortung der Unternehmen gestärkt, in dem

die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element zur Analyse der betrieblichen Gefahren-

momente eingeführt wurde. Die aufgeführten Mängel bei den untersuchten Baustellen bele-

gen jedoch, dass die neue Gefahrstoffverordnung noch nicht die adäquate Anwendung ge-

funden hat.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Aufsichtsbehörden durch den

Wegfall der Anzeigepflicht eine Möglichkeit der Prävention im Vorfeld von geplanten Ge-

fahrstoffsanierungsarbeiten genommen wurde. Diese Änderung nutzen so genannte „Fach-

firmen“ um Sanierungsarbeiten unter Nichtbeachtung der Vorschriften durchzuführen. Die

vor Novellierung der Gefahrstoffverordnung eingegangenen Anzeigen für Sanierungsarbei-

ten mit den oben genannten Stoffen konnten im Vorfeld durch die Sachbearbeiter der zu-

ständigen Behörde geprüft werden. Bei unvollständigen Anzeigen bzw. mangelhaften Anga-

ben wurde dann bereits vor Sanierungsbeginn auf die Defizite reagiert um eine

Mängelabstellung zu erreichen.

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Als Fazit bleibt festzuhalten: Die neue Gefahrstoffverordnung bestärkt die Unternehmen im

eigenverantwortlichen Handeln zum Schutz der Beschäftigten. Dies erfordert aber eine kon-

sequente Durchführung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Die Erfahrungen mit

der neuen Gefahrstoffverordnung auf Baustellen zeigen, dass hier noch erhebliche Nach-

besserungen erforderlich sind.

Gottfried Frickel, Regierungspräsidium Darmstadt

Neue Gefahrstoffverordnung bei der Freigabe von begasten Containern problematisch Im Jahr 2005 wurden den Frankfurter Arbeitsschutzdezernaten des Regierungspräsidiums

Darmstadt insgesamt 35 Begasungen mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitun-

gen angezeigt. Davon stellen 29 Containerbegasungen den weitaus größten Anteil.

Stichprobenartige Kontrollen der Aufsichtsbehörde bei einzelnen Containerbegasungen mit

giftigen oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen haben gezeigt,

• dass der Gefahrenbereich nicht immer festgelegt wird,

• die Neigung zur Freigabe, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Be-

gasungsmittel aus dem Begasungsgut desorbiert,

• die Neigung, Freimessungen bei teilweiser geöffneter Tür vorzunehmen,

• dass gelegentlich vergessen wird, auch im Container selbst eine Freigabebescheini-

gung anzubringen,

• dass bei Abdichtungsarbeiten und nach erfolgter Begasung bei der Entfernung der Ab-

dichtungen mitunter ungeeigneter Aufstiegshilfen verwendet werden,

• dass die verwendeten Betriebsmittel (z. B. Kabeltrommel) nicht immer für den Einsatz

im Freien geeignet sind.

Mit ursächlich für die vorgefundenen Mängel sind die im Transportwesen üblichen sehr en-

gen Terminvorgaben, denen sich selbst die unabhängigen Begasungsunternehmen nur

schwer entziehen können.

Vor diesem Hintergrund muss eine neue Regelung, die insbesondere für Speditionen, Um-

schlag- oder Lagerbetriebe Erleichterungen für die Freigabe begaster Container verspricht,

kritisch betrachtet werden.

Gemäß der novellierten Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dürfen begaste Fahrzeuge, Wa-

gen, Container, Tanks oder andere begaster Transportbehälter auch unter Aufsicht einer

fachkundigen Person geöffnet werden, wenn für die Öffnung eine sachkundige Person nach

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Nummer 5.3 Absatz 2 des Anhang III Nr. 5 GefStoffV (Befähigungsscheininhaber) nicht zur

Verfügung steht. Dazu muss diese fachkundige Person in der Lage sein, mögliche Gefähr-

dungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen

Schutzmaßnahmen zu veranlassen (vgl. dazu Anhang III Nr. 5 Ziffer 5.6).

Ob diese Anforderung der tatsächlichen Gefahrensituation gerecht wird, darüber lässt sich

vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Feststellungen sicherlich trefflich streiten. Je-

denfalls sah der Verordnungsgeber die Voraussetzungen dafür als gegeben, denn vor der

Novellierung der Gefahrstoffverordnung blieb das Öffnen begaster Container allein Befähi-

gungsscheininhabern vorbehalten.

Im Weiteren ist auch der in diesem Zusammenhang in der neuen Gefahrstoffverordnung

verwendete Begriff „fachkundige Person“ nicht unproblematisch. In den bisherigen Bega-

sungsvorschriften war das Öffnen von begasten Containern ausschließlich sachkundigen

Personen (Befähigungsscheinen), also Personen mit besonderer Qualifikation, vorbehalten,

weil das Öffnen von Containern bzw. die Freigabe zu den wesentlichen Arbeitsschritten zu-

gerechnet wurde. Selbst wenn dieser Arbeitsschritt nunmehr als in der Praxis „sicher be-

herrscht“ anzusehen ist, halte ich eine Konkretisierung des Begriffes fachkundige Person in

diesem Zusammenhang für zwingend erforderlich. Der im Verordnungstext mehrfach auftau-

chende Begriff fachkundige Person ist an keiner Stelle der Verordnung eindeutig definiert.

Auch die im Zusammenhang mit der Vorschrift über die Gefährdungsbeurteilung angedeute-

te Qualifikationsanforderung (vgl. § 7 Absatz 7 GefStoffV) ist für die in Rede stehende Prob-

lematik nicht zielführend. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder gar der Betriebsarzt sind in

der Regel ebenso wenig bei der Öffnung von Containern verfügbar, wie ggf. eine sachkundi-

ge Person im Sinne der Nummer 5.3 Absatz 2 des Anhang III Nr. 5 GefStoffV.

Schließlich dürfte in der Praxis außerdem Auslegungsbedarf zu der Formulierung „(…) dür-

fen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet (…)“ bestehen. Kann diese

„Aufsicht“ auch z. B. durch eine Arbeitsfreigabe erfolgen oder muss die fachkundige Person

während des Öffnens des Containers tatsächlich am Container anwesend sein? Ferner dürf-

te zu klären sein, welche Verantwortung diese fachkundige Person im Vergleich zu einem,

eine Freigabe erteilenden Befähigungsscheininhaber trägt.

Insgesamt erscheint eine praxisgerecht Konkretisierung der Anforderungen an die Durchfüh-

rung von Containerbegasungen durch das Technische Regelwerk geboten.

Michael Schäfer, Regierungspräsidium Darmstadt

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Stationäre Begasungsanlage für Futtermittel

Ein Tierfuttergroßhandelsbetrieb hatte in der Vergangenheit ständig Probleme mit Schäd-

lingsbefall in seinen Lagerhallen. Besondere Schwierigkeiten bereitete die Bekämpfung der

Mäuse, die letztendlich nur mit einer Begasung der gesamten Lagerhallen mit Blausäure

(HCN) dezimiert werden konnten.

Um einerseits die Einschleppung von Schädlingen durch die Lieferanten zu verhindern und

andererseits den Kunden schädlingsfreie Waren liefern zu können, entschloss sich die Firma

zum Bau einer stationären Begasungsanlage.

Im Sinne der Gefährdungsminimierung ist der Betrieb einer stationären Anlage der zuvor

praktizierten Methode vorzuziehen: Es werden jeweils nur kleine Mengen Begasungsmittel in

einer gasdichten Kammer eingesetzt. Die Anlage wird mit aufwendiger Messtechnik ständig

überwacht, so dass Gefährdungen in angrenzenden Bereichen mit hoher Wahrscheinlichkeit

auszuschließen sind.

Zur Begasung von landwirtschaftlichen Produkten werden zulassungspflichtige Begasungs-

mittel eingesetzt, die ein hohes Gefährdungspotential besitzen, insbesondere eine hohe aku-

te Toxizität (giftig oder sehr giftig). An stationäre Begasungsanlagen werden daher zahlrei-

che Anforderungen gestellt. Ist das Volumen der Begasungskammer größer als ein

Kubikmeter, so handelt es sich um Anlagen, die einer Erlaubnis nach dem Bundesimmissi-

onsschutzgesetz bedürfen.

Der Betreiber einer Anlage dieser Gefährdungskategorie braucht darüber hinaus eine Er-

laubnis nach Gefahrstoffverordnung durch die zuständige Behörde, hier der Arbeitsschutz-

Dezernate der Regierungspräsidien. Die Erlaubnis beinhaltet, dass Personen mit Befähi-

gungsschein für die Durchführung von Begasungen benannt sind. Der Betrieb darf dabei nur

im Rahmen der TRGS 512 „Begasungen" erfolgen.

Bereits in der Planungsphase gab es Gespräche über das Konzept der Anlage, so dass An-

regungen der Aufsichtsbehörde zum sicheren Betrieb der Anlage, unter anderem zum

Schutz angrenzender Arbeitsbereiche, eingearbeitet wurden. Zum Beispiel um die erforderli-

che Gasdichtigkeit zu erzielen, wurden die Wand- und Deckenelemente sehr gründlich ab-

gedichtet. Die vorhandene Betonbodenfläche erwies sich jedoch als nicht ausreichend dicht

– es trat Gas im Bereich der Dehnungsfugen aus. Durch eine Kunststoffbeschichtung konnte

dieses Problem gelöst werden.

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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Da es sich bei der Anlage um einen Prototypen handelt, waren noch keine Erfahrungen zum

Betrieb der Anlage vorhanden. Die auftretenden Probleme konnten im Verlauf der Probeläu-

fe in Absprache mit dem Betreiber sowie dem Konstrukteur der Anlage thematisiert und die

Alternativen zu Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit für die Beschäftigten und die

Umwelt erarbeitet werden. Unter anderem wurde durch das Versetzen einer Verschlussklap-

pe der Begasungskammer das Risiko für Undichtigkeiten herabgesetzt.

Die Anlage besteht aus einer Begasungskammer, in der Futtermittelsäcke mit einem konfek-

tionierten Begasungsmittel beaufschlagt werden. Die Aufstellung der Begasungskammer

erfolgte in einer allseits umschlossenen Lagerhalle mit Lüftungsöffnungen, die eine sichere

Querlüftung gewährleisten. Die Lagerhalle darf nur zum Betrieb der Begasungsanlage ge-

nutzt werden, also zur Lüftung und Lagerung der behandelten Futtermittelsäcke.

Als Begasungsmittel wird eine Zubereitung, die Phosphorwasserstoff freisetzt, eingesetzt.

Das Begasungsmittel ist in definierten Mengen in Portionsbeuteln verpackt. Die Gasentwick-

lung setzt unter Aufnahme der Luftfeuchtigkeit nur sehr langsam ein und deshalb können die

Beutel ohne Atemschutz aus der Transportverpackung entnommen und in der Begasungs-

kammer auf dem Begasungsgut ausgebreitet werden. Nach Abschluss der Begasung (Frei-

gabemessung erfolgt mit stationärem Messgerät über Messgasleitungen) werden die Beutel

in Wasser neutralisiert und können anschließend als Hausmüll entsorgt werden.

Der Begasungsvorgang wird über eine elektronische Steuerung geregelt. Vor jeder Bega-

sung wird eine automatische Druckprüfung auf Dichtigkeit der Begasungskammer durchge-

führt. Treten hierbei Undichtigkeiten auf, ist ein Start des Begasungsprogramms nicht mög-

lich. Die Steuerung misst regelmäßig die Gaskonzentrationen außerhalb der Anlage und

nach Beendigung der Lüftungsphase auch die Werte innerhalb der Anlage. Die Abluft wird

mit gasdichten Ventilatoren über Aktivkohle gereinigt und über einen Kamin ins Freie abge-

führt. Ein Teil des Phosphorwasserstoffs wird auch vom Futtermittel aufgenommen. Es ent-

steht jedoch keine Rückstandsproblematik, da der Phosphorwasserstoff zu ungiftigen Sub-

stanzen abgebaut wird.

Die ersten Begasungen wurden durch einen externen Befähigungsscheininhaber mit um-

fangreicher Erfahrung durchgeführt. Die zuständigen Aufsichtsbeamten überwachten dabei

die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der beteiligten Personen. Erfreuli-

cherweise konnte bisher außerhalb der Begasungskammer kein Phosphorwasserstoff fest-

gestellt werden.

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

17

Zum Erlangen der erforderlichen Befähigungsscheine mussten die benannten Mitarbeiter der

Betreiberfirma noch Erfahrungen durch die Teilnahme an einer festgelegten Anzahl von Be-

gasungen sammeln. Dazu wurden sie durch den externen Begasungsleiter in die Bedienung

und die damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingewiesen.

Die zuständige Behörde konnte hier eine Erleichterung zum Erwerb der Befähigungsscheine

zulassen, da

der Betrieb der Anlage sich ausschließlich auf die Verwendung einer Zubereitung, die

Phosphorwasserstoff freisetzt, beschränkt,

nur vorkonfektionierte Begasungsmittel verwendet werden,

auf Vorratshaltung von Begasungsmittel verzichtet wird und

der Verfahrensablauf genau festgelegt ist.

Die Sachkundigen des Betreibers konnten so innerhalb einer verkürzten Probezeit ihren Be-

fähigungsschein erhalten und damit die Kosten zur Erlangung der Erlaubnis für den Betrieb

der Anlage senken.

Hans-Jürgen Redmann, Betina Schuch, Regierungspräsidium Gießen

Überprüfung der Kennzeichnung von Schwimmbad-Chemikalien

Bei Schwimmbad-Chemikalien handelt es sich um Zubereitungen nach dem Chemikalienge-

setz, die aufgrund ihrer unter anderem ätzenden, reizenden oder umweltgefährlichen Eigen-

schaften eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen müssen. Der berufsmäßige Ver-

wender erhält beim Kauf gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ein Sicherheitsdatenblatt,

das ihm alle Informationen zur Verfügung stellen soll, so dass er die notwendigen Maßnah-

men zum Arbeits- und Gesundheitsschutz treffen kann. Der private Verbraucher ist aus-

schließlich auf die Gefahrensymbole, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge der Kenn-

zeichnung des Produkts und einer eventuell beigefügten Gebrauchsanweisung angewiesen.

Wenn ein Set mit unterschiedlichen Produkten nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet

ist, kann der Verwender beim Kauf nicht erkennen, welche Gefahren beim Umgang mit dem

Produkt auftreten können. Bei falscher oder unbedachter Handhabung besteht dann die

Möglichkeit einer Verletzung und bei unsachgemäßer Aufbewahrung die Gefahr, dass Kinder

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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an die Produkte gelangen und sich durch Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt erhebli-

chen Gesundheitsgefahren aussetzen.

Auf Grund einer Beschwerde wurde das Regierungspräsidium Gießen auf die mangelhafte

Kennzeichnung sowie den unzulässigen freien Verkauf von Schwimmbad-Chemikalien auf-

merksam gemacht (bestimmte Zubereitungen dürfen nur verschlossen hinter der Ladentheke

zum Verkauf bereitgehalten werden). Der Inverkehrbringer dieser Produkte hat seinen Sitz

im Aufsichtsbezirk des Gießener Regierungspräsidiums. Zur Überprüfung des Sachverhaltes

wurden eine Ortsbesichtigung bei der konkret benannten Handelskette und die Entnahme

von Proben der Schwimmbad-Chemikalien durchgeführt. Zur fachlichen Unterstützung wurde

das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel

eingebunden.

Eine erste Betrachtung vor Ort ließ bereits einige Mängel erkennen: Neben unzureichend

gekennzeichneten Verpackungen, die gefährliche Einzelprodukte enthielten (so genannte

Sets), wurden auch Produkte gefunden, die als brandfördernd gekennzeichnet waren und

daher nicht im freien Verkauf zugänglich sein dürfen. Auf Hinweis des Regierungspräsidiums

wurden die beanstandeten Produkte bis zur Klärung des Sachverhalts aus dem Verkauf ge-

nommen.

Die Ergebnisse lösten weitere Probennahmen aus, wobei in verschiedenen Handelsketten

(Baumärkten) Produkte anderer Hersteller ausgewählt wurden (Abbildung 4). Bei den Proben

handelte es sich zum einen um Einzelprodukte unter anderem zur Desinfektion, Algenverhü-

tung, pH-Wert-Regulierung oder Chlorung von Gartenpools und Kinderplanschbecken. Zum

anderen wurden Produkt-Sets, die mehrere der vorgenannten Produkte zur Wasserbehand-

lung enthielten, als Proben entnommen.

Abbildung 4: Beanstandetes Wasserpflege-Set (Set und Flasche rechts sind nicht gekennzeichnet).

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

19

Um Einstufung und Kennzeichnung der Proben zu überprüfen, wurden von den Herstellern

die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter angefordert. Das Fachzentrum für Produktsicherheit

und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel prüfte anhand der Daten aus den Si-

cherheitsdatenblättern und weiteren Recherchen die Einstufung der Produkte und ermittelte

die vorgeschriebene Kennzeichnung der Einzelverpackungen und Sets.

Es gelten die Anforderungen der EG-Richtlinien RL 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und

RL 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die durch die Gefahrstoffverordnung in nationales

Recht umgesetzt sind, und der TRGS 200 (Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zu-

bereitungen und Erzeugnissen). Viele Schwimmbad-Chemikalien sind außerdem Biozid-

Produkte, für die weitere Kennzeichnungen und Hinweise nach RL 98/8/EG (Biozidrichtlinie)

festgelegt sind. Die Überprüfung der Produkte offenbarte gravierende Defizite hinsichtlich der

Einstufung und Kennzeichnung. Tabelle 1 zeigt typische Mängel auf:

Tabelle 1: Einstufungs- und Kennzeichnungsmängel an Schwimmbad-Chemikalien.

Überprüftes Produkt Hauptmängel

Desinfektionsmittel Fehler bei R- und S-Sätzen, Biozid-Kennzeichnung unvollständig

Algenvernichtungsmittel Nicht gekennzeichnet oder Unterkennzeichnung (reizend anstelle von ätzend), Biozid-Kennzeichnung unvollständig

Chlorungsmittel Teilweise Angabe des Wirkstoffs falsch, Fehler bei R- und S-Sätzen, unklar, ob brandfördernde Eigenschaften vorliegen, Biozid-Kennzeichnung unvollständig

Sauerstofftabletten Unterkennzeichnung (reizend anstelle von ätzend), unklar, ob brandför-dernde Eigenschaften vorliegen, Biozid-Kennzeichnung unvollständig

Sauerstoffaktivator Nicht gekennzeichnet oder Fehler bei R- und S-Sätzen, unklar, ob brandfördernde Eigenschaften vorliegen, Biozid-Kennzeichnung unvoll-ständig

Flockmittel Symbole und R-Sätze fehlen oder Fehler bei R- und S-Sätzen, Kenn-zeichnungssprache nicht deutsch

Legende: R-Sätze = Warnhinweise; S-Sätze = Sicherheitsratschläge; brandfördernde Eigenschaften sind durch Tests zu prüfen und erfordern gegebenenfalls weitere Kennzeichnungsmerkmale.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Defizite zum überwiegenden Teil auf fal-

sche Einstufung von Zubereitungen, fehlende Kennzeichnung von Bioziden sowie unvoll-

ständige Kennzeichnung von Setverpackungen zurückzuführen waren. Weiterhin ist festzu-

stellen, dass die angeforderten Sicherheitsdatenblätter oft veraltet waren und Änderungen

von Rezepturen nicht berücksichtigt wurden, was eine fehlerhafte Kennzeichnung der Pro-

dukte zur Folge hatte.

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

20

Obwohl die Hersteller ihren Sitz überwiegend im europäischen Ausland hatten, konnten sie

über die festgestellten Mängel unterrichtet werden. Die gravierenden Defizite konnten so mit

den Herstellern direkt geklärt werden. Die Hersteller haben daraufhin teilweise Produkte zu-

rückgenommen sowie die Kennzeichnungen für nachfolgende Produktionen angepasst. In

einigen Fällen waren Prüfungen hinsichtlich der brandfördernden

Eigenschaften von den Herstellern zu veranlassen.

Der Handel zeigte sich im Verlauf der gesamten Aktion sehr kooperativ. Eigene Fachkennt-

nisse liegen hier nur sehr begrenzt vor und es wird von einer sachgerechten Kennzeichnung

der Produkte und Setverpackungen durch den Hersteller ausgegangen.

Eine vollständige und gesetzeskonforme Kennzeichnung von Produkten und Produktsets zur

Information des beruflichen Verwenders und des Verbrauchers sowie Bereitstellung von Si-

cherheitsdatenblättern (insbesondere die Beschaffung bei Herstellern im Ausland) sind auch

in anderen Produktbereichen, wie sie zum Beispiel in Bau- und Gartenbaumärkten angebo-

ten werden, relevant. Insbesondere Kleinbetriebe sind bei der Informationsermittlung gemäß

der neuen Gefahrstoffverordnung zur Festlegung von Arbeitsschutz-Maßnahmen in hohem

Maße von Informationen des Herstellers abhängig. Diese Thematik wird die Aufsichtsverwal-

tung daher auch zukünftig beschäftigen.

Betina Schuch, Regierungspräsidium Gießen, Barbara Schmid, Regierungspräsidium Kassel

Gärtnereien zum Arbeitsschutz informiert

Das Regierungspräsidium Darmstadt am Standort Frankfurt nahm einige auffällige Unfälle

zum Anlass, eine Informationsaktion zum Thema „Arbeitsschutz in Gärtnereien“ zu starten.

Die Aktion war wegen des Schwerpunktes auf Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von

Pflanzenschutzmitteln bewusst auf Gärtnereien mit Gewächshäusern beschränkt.

Als Kooperationspartner wurde der Hessische Gartenbauverband gewonnen, der die Aktion

in seiner Mitgliederzeitschrift publizierte. Auch die Gartenbau-Berufsgenossenschaft unter-

stützte die Aktion im Sinne der Präventionsförderung bei ihren Mitgliedsunternehmen.

In der Regel handelte es sich um inhabergeführte Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Be-

schäftigten (Durchschnitt 5,3). Auch für sie gelten die Dokumentationsregelungen der Ge-

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

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fahrstoffverordnung, die sich selbstverständlich in angepassten Fragestellungen äußern. Ein

auffälliger Anteil der besuchten Betriebe steht vor einem Generationswechsel in der Be-

triebsleitung, was auch einen Verlust von vorhandenem Fachwissen im Betrieb zur Folge

haben kann.

Die Mitarbeiter der Arbeitsschutz-Verwaltung informierten die Unternehmen neben den

Schutzmaßnahmen zum Umgang mit Gefahrstoffen (Pflanzenschutzmittel) über die Anforde-

rungen der Maschinensicherheit und der Arbeitssicherheitsorganisation.

Arbeiten mit Maschinen sind praktisch nur im Gartenbau (z.B. Friedhofsgärtnerei und Gemü-

seanbau) vorzufinden. In den untersuchten Betrieben bildet die manuelle Arbeit ohne Ma-

schineneinsatz den Schwerpunkt. Die elektrische Sicherheit der bewässerten Gewächshäu-

ser bedarf erhöhter Aufmerksamkeit.

Hierbei zeigte sich besonders Informationsbedarf bei der Suche nach Ersatzstoffen und der

Sicherheitsbewertung der Pflanzenschutzmittel. Erfreulich ist, dass sehr viel weniger Pflan-

zenschutzmittel als erwartet eingesetzt werden. Besonders positiv fielen die kleinen Lager-

mengen auf.

Abbildung 5: Ermittelter Handlungsbedarf in Gärtnereien.

Ergebnisse der InformationskampagneGärtnereien 2005

n=19 Mitarbeiteranzahl: Ø 5,3

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Bedienungsanleitungenvorhanden ?

Gefährdungen bekannt ?

Sicherheitsdatenblättervorhanden ?

Gefahrstoffverzeichnisvorhanden ?

Unterweisungsdokumentationvorhanden ?

PSA ausreichend kostenloszur Verfügung ?

Verbesserungsbereitschaft ?

Sicherheitsfachkraft bestellt ?

Handlungsbedarf

Fragen der Checkliste

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Grundsatzthema „Die neue Gefahrstoffverordnung“

22

Während aufgrund der Ausbildung im Mittel noch die Hauptgefährdungen bekannt sind, fehlt

zur Verbesserung des Arbeitsschutzes meist an entscheidenden Stellen die erforderliche

Dokumentation (Abbildung 5):

• Bedienungsanleitungen,

• Sicherheitsdatenblätter,

• Gefahrstoffverzeichnis (gegebenenfalls Ersatzstoffprüfung),

• Dokumentation der Unterweisungen,

• Dokumentation von Prüfungen (insbesondere elektrische Anlagen).

Der Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Anteil der Betriebe ohne Umsetzung der Schutz-

maßnahmen. Setzt man den Bedarf bei 50 Prozent als Indikator an, besteht zusammenfas-

send bei der Ermittlung von Gefährdungen und der Organisation von Arbeitssicherheit Hand-

lungsbedarf. Insgesamt zeigt sich eine große Spannweite der Befragungsergebnisse; eine

Folge der unterschiedlichen Arbeitsweisen der Gärtnereien.

Da zunehmend auch Sachversicherer auf die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits-

schutzes in Schadensfällen schauen, sind die Schwerpunkte im Falle eines schweren Unfalls

unter Umständen Existenz gefährdend. Die entsprechenden Hinweise wurden von den Un-

ternehmen kooperativ aufgenommen.

Die Aktion zeigt den hohen Informationsbedarf in Kleinstbetrieben, der für diese in Hinblick

auf Regressforderungen und Versicherungsleistungen bei Schadensereignissen immer wich-

tiger wird.

Zur Evaluation der Aktion wird im Jahr 2006 eine Überprüfung der besuchten Gärtnereien

erfolgen. Mit diesem Weg beschreitet das Regierungspräsidium den Weg einer angepassten

Betriebsbesichtigung. Die Kleinbetriebe sind informiert, besitzen neue Informationsmöglich-

keiten und können Mängel Arbeitsschutzmängel bis zur Überprüfung abstellen.

Franz Gutjahr, Regierungspräsidium Darmstadt

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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1 Arbeitsschutz-Verwaltung

1.1 Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsschutz-Behörden – allgemeine Darstellung

Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit stehen unter dem

besonderen Schutz des Grundgesetzes. Durch eine umfassende staatliche Rechtsetzung im

Arbeitsschutz gewährleistet der Gesetzgeber den Schutz der Gesundheit und des Lebens

der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die staatlichen Vorschriften umfas-

sen dabei gleichermaßen Regelungen des technischen, stofflichen, sozialen und medizini-

schen Arbeitsschutzes, sowie der menschengerechten Arbeitsgestaltung und der Arbeits-

schutz-Organisation.

Die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutz-Vorschriften in Betrieben und Ver-

waltungen obliegt den Arbeitgebern. Aufgrund der heraus gehobenen Bedeutung von Leben

und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, und um den gleichen Schutz für

alle Beschäftigten in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten, sind staatli-

che Aufsichtsbehörden eingesetzt, die den Vollzug der Rechtsvorschriften durch die Arbeit-

geber überwachen. Die Überwachung durch die Arbeitsschutz-Behörden erfolgt durch unan-

gemeldete oder angemeldete Betriebsrevisionen, themen- und branchenbezogenen

Schwerpunkt-Aktionen oder aus besonderem Anlass, beispielsweise nach Schadensfällen

oder bei der Bearbeitung von besonderen Erlaubnis- und Genehmigungsanträgen.

Weiterhin wirken die Überwachungsbehörden durch sachkundige und möglichst präventive

Beratung daraufhin, dass die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld dem Schutz der

Beschäftigten und Dritter Rechnung tragen.

Darüber hinaus sind der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung als Aufsichtbehörde mit

einem hohen Maß an technischen Sachverstand in den letzten Jahren die Aufgaben einer

technischen Verbraucherschutzbehörde zugewiesen worden. Das heißt, sie überwacht Ar-

beitsmittel und sonstige technische Gebrauchsgegenstände und Produkte bezüglich ihrer

Konformität mit den einschlägigen europäischen Normen und Rechtsvorschriften. Durch die

Fortentwicklung der europäischen Union mit ihrem freien Warenverkehr wachsen die

Überwachungsaufgaben in diesem Bereich besonders stark.

Die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz und

in der Produktsicherheit obliegt den Arbeitsschutz-Dezernaten bei den Regierungspräsidien.

Sie sind jeweils für bestimmte Wirtschaftsklassen und örtlich für bestimmte Aufsichtsbezirke

in Hessen zuständig.

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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Auch die Fachzentren sind bei den Regierungspräsidien organisatorisch verankert. Sie sind

thematisch spezialisiert und unterstützen den Aufsichtsdienst mit ihrer Fachkompetenz. Es

handelt sich um das Fachzentrum für „Produktsicherheit und Gefahrstoffe“ beim RP Kassel,

das Fachzentrum für „Systemischen Arbeitsschutz“ und das Fachzentrum „Zentrale Ahn-

dungsstelle Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ beim RP Gießen sowie das Fachzentrum

„Medizinischer Arbeitsschutz“ beim RP Darmstadt.

Oberste Arbeitsschutz-Behörde des Landes Hessen ist das Hessische Sozialministerium,

das die grundlegenden Aufgaben und Ziele des behördlichen Handelns festlegt und die er-

forderlichen landesrechtliche Regelungen im Arbeitsschutz erlässt.

Wird durch die Arbeitsschutz-Behörden festgestellt, dass in den Betrieben Vorschriften nicht

eingehalten werden, sorgen sie durch Beratung, Mängelschreiben, Verfügungen oder An-

ordnungen dafür, dass ein den Vorschriften entsprechender Zustand hergestellt wird. In be-

sonders schweren Fällen können Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte und technische Anlagen

stillgelegt oder der Umgang mit Gefahrstoffen untersagt werden. Den Aufsichtsbeamtinnen

und -beamten der staatlichen Arbeitsschutz-Behörden ist während der Betriebszeit jederzeit

Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Ihnen sind alle Auskünfte zu erteilen und alle

Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung ihrer Auskunftspflicht erforderlich

sind. Sie sind zur besonderen Geheimhaltung verpflichtet. Verstöße von Arbeitgebern und

betrieblichen Führungskräften können ordnungs- und strafrechtlich verfolgt werden. Außer-

dem sind Zwangsmaßnahmen in Form von Zwangsgeldern und Ersatzvornahmen möglich.

Den staatlichen Arbeitsschutz-Behörden obliegt die Aufsicht über die Bestimmungen des

staatlichen Arbeitsschutz-Rechts. Hierbei müssen derzeit 42 Gesetze und Verordnungen

(zum Beispiel Arbeitsschutz-, Geräte- und Produktsicherheits-, Jugendarbeitsschutz- und

Medizinproduktegesetz, Berufskrankheiten- und Gefahrstoffverordnung) mit den zur Konkre-

tisierung hinterlegten technischen Regelwerken sowie sonstige Vorschriften und Normen

beachtet werden.

Ziel der Tätigkeiten der Aufsichtsbeamtinnen und –beamten der Arbeitsschutz-Behörden ist

es, allen Erscheinungen der Arbeitswelt, die geeignet sind, das Grundrecht des Einzelnen

auf körperliche Unversehrtheit und Leben zu beeinträchtigen, mit Maßnahmen des staatli-

chen Arbeitsschutzes aktiv zu begegnen, das heißt:

• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten,

• Schadensverhütung und Gesundheitsschutz präventiv zu betreiben und

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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• die Arbeitswelt menschengerecht zu gestalten.

Die durch den weit gestreckten Aufgabenbereich vielfältigen Tätigkeiten bestehen zum Bei-

spiel darin, dass sie

• die Arbeitsstätten und technischen Einrichtungen überprüfen,

• Unternehmen, Betriebsvertretungen, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte

in Fragen des Arbeitsschutzes beraten und weiterbilden,

• Arbeitsunfälle untersuchen,

• Anordnungen zur Beseitigung von Missständen treffen,

• Erlaubnis- und Genehmigungsanträge prüfen und entscheiden,

• Ordnungswidrigkeiten ahnden.

1.2 Organisation und Personal

Struktur

Auf der obersten Verwaltungsebene stellt die Fachabteilung „Arbeitsschutz“ im Hessischen

Sozialministerium die fachliche Steuerungsebene im staatlichen Arbeitsschutz dar. Sie ist

derzeit in vier Fachreferate untergliedert. Die Abteilung übt die Fachaufsicht über die Ar-

beitsschutz-Dezernate bei den Regierungspräsidien aus, berät die Ressortleitung in allen

Fragen des staatlichen Arbeitsschutzes und begleitet die Rechtsetzung auf landes- und

Bundesebene.

Die staatliche Vollzugsebene im Arbeitsschutz ist bei den Regierungspräsidien in Darmstadt,

Gießen und Kassel angesiedelt.

Im Regierungspräsidien Darmstadt besteht die Abteilung „Arbeitsschutz und Sicherheits-

technik“ aus 7 Vollzugsdezernaten, die sich auf die Standorte Darmstadt, Frankfurt und

Wiesbaden verteilen. Zusätzlich befindet sich das Dezernat Fachzentrum „Medizinischer

Arbeitsschutz“ mit dem Landesgewerbearzt am Standort Wiesbaden.

Der Arbeitsschutz ist im Regierungspräsidium Gießen in die Abteilung „Inneres und Soziales“

integriert. Am Standort Gießen befinden sich zwei und am Standort Hadamar ein Arbeits-

schutz-Dezernat. In Gießen ist das Fachzentrum „Systemischer Arbeitsschutz“ als eigen-

ständiges Team in einem Arbeitsschutz-Dezernat integriert. In diesem Fachzentrum werden

alle konzeptionellen und fachlichen Fragen zu Arbeitsschutz-Managementsystemen, zur be-

hördlichen Systemkontrolle und das hessische ASCA-System gebündelt. Weiterhin werden

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

26

die Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements und alle Fragen von psychischen

Fehlbelastungen bei der Arbeit behandelt. Durch die enge Verzahnung mit den Vollzugsde-

zernaten ist die Anbindung des Fachzentrums an die Praxis des Aufsichtsdienstes gewähr-

leistet. Dadurch können zum Beispiel Handlungshilfen, Schulungen und Erfahrungsaustau-

sche ziel- und anforderungsgenau konzipiert und angeboten werden.

Am Standort Hadamar ist ebenfalls innerhalb des Arbeitsschutz-Dezernates das Fachzent-

rum „Zentrale Ahndungsstelle Sozialrecht im Straßenverkehr“ lokalisiert. Hier ist im Wesentli-

chen die ganzheitliche Bearbeitung der Lenk- und Ruhezeitnachweise aus den Betriebs- und

Fahrzeugkontrollen, sowie das eventuelle behördliche Handeln bei Verstoßfeststellungen

zusammengefasst worden.

Beim Regierungspräsidium Kassel ist der Arbeitsschutz am Standort Kassel und am Stand-

ort Bad Hersfeld mit je einem Arbeitsschutz-Dezernat vertreten. Neben dem Vollzugsdezer-

nat bildet am Standort Kassel die Geräteuntersuchungsstelle und das Fachzentrum für „Pro-

duktsicherheit und Gefahrstoffe“ ein Dezernat.

Aufgabe dieses Fachzentrums ist unter anderem im Rahmen der Produktsicherheit und

Marktkontrolle die Untersuchung technischer Geräte und Arbeitsmittel, welche durch die

Marktkontrolle in den Fokus geraten sind, vorzunehmen. In den Bereichen Röntgenstrahlen-

schutz und Medizinprodukterecht werden hessenweit Koordinations- und Vollzugsaufgaben

wahrgenommen. Schließlich umfasst das Fachzentrum noch das Gefahrstofflabor und über-

nimmt die Wahrnehmung von Aufgaben im Gefahrstoffrecht.

Personal

Zum Berichtszeitpunkt 30. Juni 2005 wurden die Aufgaben in der Fachabteilung „Arbeit-

schutz“ im Hessischen Sozialministerium von insgesamt 29 Beschäftigten wahrgenommen.

Hiervon sind 11 Beschäftigte ausgebildete Aufsichtskräfte, 14 Beschäftigte sind dem sonsti-

gen Fachpersonal zuzurechnen und 4 Beschäftigte stellen Verwaltungspersonal dar.

In den Arbeitsschutz-Dezernaten bei den Regierungspräsidien sind 142 im Arbeitsschutz

ausgebildete Bedienstete beschäftigt. Hierzu kommen 55 Beschäftigte als sonstiges Fach-

personal, 7 Gewerbeärzte und drei Entgeltprüfer. Diese werden unterstützt von insgesamt

49 Personen als Verwaltungspersonal.

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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2 Übersicht über die Tätigkeiten der Arbeitsschutz-Dezernate bei den Regierungspräsidien

Im Jahr 2005 wurden in Hessen die Tabellen zum Tätigkeitsbericht der Arbeitsschutz-

Verwaltung auf die durch den Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

(LASI) geänderte Systematik umgestellt. Unter anderem wird bei der Registrierung der Tä-

tigkeiten nicht mehr zwischen Innen- und Außendienst unterschieden, wodurch die vorlie-

genden Zahlen nur noch bedingt mit den Zahlen des Vorjahrs zu vergleichen sind.

Die 226.105 Betriebe mit Beschäftigten (Tabelle 2 im Anhang) werden nur noch in drei Grö-

ßenklassen eingeteilt, eine vierte Rubrik verbleibt für Betriebe ohne Beschäftigte. Zudem

wurde die Tabelle 3.1 im Anhang statt nach Wirtschaftsklassen nach 24 Leitbranchen ausge-

richtet.

Größenklasse nach Beschäftigten

Anteil an der Gesamtzahl der Betriebe

Anteil der aufgesuchten Betriebe

Anteil der Dienstgeschäfte

Anteil der Beschäftigten

500 und mehr 0,22 % 42,2 % 4,96 % 25,6 %

20 bis 499 7 % 16,6 % 32 % 44,8 %

1 bis 19 92,7 % 3,4 % 62,9 % 29,6 %

Tabelle 1: Daten zur Betriebsüberwachung.

In Betriebsstätten wurden im Berichtszeitraum 2005 insgesamt 13.489 Dienstgeschäfte so-

wie zusätzlich 119 Dienstgeschäfte bei Nacht und 149 Dienstgeschäfte an Sonn- und Feier-

tagen durchgeführt. Hierzu wurden insgesamt 10.096 Betriebe aufgesucht. Schwerpunkte

bildeten dabei die Leitbranche „Handel“ mit einem Anteil von 23,8 Prozent und die Leitbran-

che „Bau, Steine, Erden“ mit 11,6 Prozent.

In sonstigen Arbeitsstellen und Anlagen außerhalb von Betrieben wie Baustellen, Überwa-

chungsbedürftige Anlagen, Straßenfahrzeugen oder Heimarbeitsstätten wurden im Jahr

2005 8808 Dienstgeschäfte getätigt. Schwerpunkt waren die Baustellenkontrollen mit einem

Anteil von 82 Prozent (Tabelle 3.2 im Anhang).

Da eine Vielzahl von Bundesländern die ergebnisorientierte Steuerung der Verwaltung nach

dem Modell der „Neuen Verwaltungssteuerung (NVS)“ eingeführt haben, wurde dies insbe-

sondere in der Tabelle 4 im Anhang berücksichtigt. Dort sind die Tätigkeiten produktorientiert

dargestellt. Jedes Produkt setzt sich aus einem Bündel von Leistungen oder Tätigkeiten zu-

sammen.

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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Im Leistungsbündel „Beratung und Information“ kann die Arbeitsschutz-Verwaltung 2005 auf

insgesamt 4.011 Tätigkeiten verweisen. Schwerpunkt hierbei war der technische Arbeits-

schutz, die Unfallverhütung und der Gesundheitsschutz mit einem Anteil von 68 Prozent.

15

29,3 27,5

6,9 5,79,3

1,3 1,905

1015202530

Arbe

itssc

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Abbildung 1: Beanstandungen nach Rechtsgebieten.

48.567 Tätigkeiten waren im Gesamtspektrum der Aufgaben zur Überwachung und Präven-

tion zu verzeichnen. Mit einem Anteil von 85 Prozent waren auch hier der technische Ar-

beitsschutz und die Unfallverhütung bestimmend. Dabei wurden 7.070 Stellungnahmen und

Gutachten sowie 10.037 Revisionsschreiben abgegeben.

Die Anzahl der Beanstandungen belief sich auf 59.175, wobei sich als Schwerpunkte die

Bereiche „Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie“ und „Arbeitsmittel und Medizinprodukte“

heraushoben.

Im Leistungsbündel „Entscheidungen“ wurden 6.042 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulas-

sungen, Ausnahmen und Ermächtigungen erteilt. Für Anfragen, Anzeigen und Mängelmel-

dungen mussten 45.364 Tätigkeiten durchgeführt werden.

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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Als Zwangsmaßnahme sind im Jahr 2005 67 Anordnungen ergangen. In 17 Fällen mussten

Zwangsmittel angewendet werden. Weiterhin mussten 266 Verwarnungen ausgesprochen

werden.

7.773 Bußgeldbescheide wurden erteilt, wobei diese fast ausschließlich im Bereich der Sozi-

alvorschriften im Straßenverkehr lagen. In 18 Fällen wurde Strafanzeige erstattet.

Dr. Peter Gillich, Hessisches Sozialministerium

3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Veranstaltung zum Thema „Gender Mainstreaming“

In einer Fachtagung zum Thema „Gesundes Arbeiten von Mann und Frau“, die unter der

Schirmherrschaft von Frau Ministerin Lautenschläger am 28. Juni 2005 in der Fachhoch-

schule Frankfurt am Main stattfand, wurden die verschiedenen Aspekte dieser Thematik be-

leuchtet und mögliche Maßnahmen für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit, die

dem Gender-Gedanken Rechnung trägt, aufgezeigt. Gemeinsamer Veranstalter waren der

RKW-Arbeitskreis „Gesundheit im Betrieb“, die Hans-Böckler-Stiftung, die Fachhochschule

Frankfurt am Main und das Hessische Sozialministerium.

Seit den 70er Jahren steigt in Deutschland die Erwerbsquote bei Frauen kontinuierlich an.

Die Beschäftigung weiblicher Erwerbspersonen verteilt sich jedoch nicht gleichmäßig über

alle wirtschaftlichen Sektoren und Berufe, wobei Dienstleistungsberufe, Teilzeitbeschäftigung

und Doppelbelastung durch Familien- und Erwerbsarbeit nach wie vor Frauendomänen sind.

Gender Mainstreaming bezeichnet eine Strategie zur Durchsetzung des Gleichheitsgrund-

satzes in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Mit der Erkenntnis, dass es keine ge-

schlechterneutrale Politik gibt, sind Gesetze, Regelungen, Maßnahmen und Programme den

unterschiedlichen Belangen der Geschlechter so anzupassen, dass bisherige Ungleichheiten

oder auch Ungerechtigkeiten beseitigt werden. Folgt man der Strategie des Gender

Mainstreaming, dann ist der Geschlechteraspekt auch in der Gesundheitsförderung und da-

mit auch im Arbeitsschutz zu integrieren. Bezogen auf die betriebliche Gesundheitspolitik

wird Kritik immer wieder dahingehend laut, dass einerseits geschlechterspezifische arbeits-

bedingte Gesundheitsgefahren und Erkrankungen nicht adäquat erfasst werden. Anderer-

seits wird bemängelt, dass bei der Planung und Umsetzung betrieblicher Gesundheitsförde-

rungsmaßnahmen geschlechtsspezifische Differenzen hinsichtlich beruflicher Belastungen

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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und Bewältigungsstrategien nicht bedacht oder männliche Verhaltensweisen und Lebensbe-

dingungen als Norm gesetzt werden.

Unter den arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erkrankungen nehmen die muskulo-

skeletalen Beschwerden eine Spitzenposition ein. Verursacht werden muskulo-skeletale Er-

krankungen in der Arbeitswelt vor allem durch Zwangshaltungen, monotone Bewegungsab-

läufe, kontinuierliches Heben und Tragen schwerer Lasten, langes Sitzen sowie Stress. Ge-

rade Frauen führen häufig berufliche Tätigkeiten aus, die durch körperliche Be- und

Überlastung gekennzeichnet sind und damit zu muskulo-skeletalen Erkrankungen führen. Zu

diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Zwangshaltungen und monotone Bewegungsab-

läufe bei Kassiererinnen, Heben und Tragen in der Pflege und im Handel, langes Sitzen bei

Bildschirmarbeit oder langes Stehen bei Verkäuferinnen und Friseurinnen. Belegt ist, dass

muskulo-skeletale Beschwerden bei Frauen häufiger auftreten als bei Männern. Neben der

Art der beruflichen Tätigkeit sind weitere Gründe für das gehäufte Auftreten solcher Be-

schwerden Mängel bei der Arbeitsplatzgestaltung. Arbeitsergonomie und Arbeitsmittel orien-

tieren sich – vor allem in männerdominierten Berufen – an den Bedingungen, die für den

„Durchschnittsmann“ gelten, für Frauen aber erhebliche Nachteile in sich bergen.

Den zweiten Platz in der Gefährdungsskala nimmt in Deutschland bei beiden Geschlechtern

der arbeitsbedingte Stress ein. Stress tritt dann auf, wenn ein Missverhältnis zwischen den

Anforderungen und den eigenen Ansprüchen und Handlungsmöglichkeiten wahrgenommen

wird und dieses Missverhältnis als bedrohlich empfunden wird. Stressauslöser kommen zwar

sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Arbeitswelt vor, Frauen sind jedoch von

vielen psychischen Belastungen häufiger betroffen als Männer. Frauen üben öfter als Män-

ner niedriger angesiedelte monotone Tätigkeiten aus, verbunden mit geringeren Aufstiegs-

chancen, weniger Kontrolle über die Art ihrer Tätigkeit und geringen Entscheidungsmöglich-

keiten. Frauen üben häufiger emotional belastende Tätigkeiten (z. B. Pflegepersonal) aus.

Bei Berufstätigkeit beider Partner werden Hausarbeit und Kindererziehung größtenteils noch

immer von der Frau erledigt. Die Koordinierungsproblematik, Anforderungen des Berufes

und der Familie unter einen Hut zu bekommen, belastet zusätzlich. Die unterschiedliche Art

der Stressbewältigung – Frauen versuchen, sich der Situation anzupassen, Männer reagie-

ren aggressiv und versuchen häufiger als Frauen, die stressauslösende Situation zu beseiti-

gen – führt dann auch zu unterschiedlichen Krankheitssymptomen. Während Frauen eher zu

depressiven Krankheitsbildern tendieren, löst Dauerstress bei Männern häufig Erkrankungen

wie Herzinfarkt oder Schlaganfall aus.

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TEIL I Bericht der Abteilung Arbeitsschutz

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Ein Viertel aller Todesfälle in Deutschland ist auf Krebserkrankungen zurückzuführen. Neben

den endogenen Risikofaktoren wie erbliche Vorbelastung oder auch geschwächtes Immun-

system, führen vor allem chemische Substanzen, radioaktive Strahlung, intensive Sonnen-

bestrahlung sowie Nikotinabusus die Liste der krebsauslösenden Faktoren an. Zwei bis fünf

Prozent aller Krebserkrankungen sind berufsbedingt, wobei arbeitsbedingte Karzinome nach

bisherigen Studien häufiger bei Männern als bei Frauen auftreten. Frauendominierte Berufe

wie Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in der Kosmetikindustrie, in der chemischen Reini-

gung, weisen in dem Zusammenhang allerdings erhebliche Forschungslücken auf.

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Belastungen lassen sich durch ein effektives Ar-

beitsschutzmanagement, das geschlechtsspezifische Differenzen berücksichtigt, reduzieren.

Ziel muss sein, den Geschlechteraspekt sowohl bei der Bedarfsanalyse als auch bei der

Entwicklung und Evaluation von Gesundheitsförderungs- und Arbeitsschutzmaßnahmen im-

mer im Blick zu haben. Voraussetzung für eine geschlechtergerechte Gesundheitsförderung

ist eine positive Einstellung aller Beteiligten zur Geschlechterthematik sowie die Partizipation

von Frauen und Männern in allen Projektphasen. Das Anliegen eines solchen Projektes

muss es sein, Checklisten, Analyseinstrumente und ein Handbuch mit konkreten Praxistipps

zur Einführung von geschlechtergerechter Gesundheitsförderungen im Betrieb zu erstellen.

Die so erarbeiteten Materialien müssen Handlungsgrundlage für GeschäftsführerInnen, Be-

triebsrätInnen, BetriebsärztInnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein.

Marianne Muth, Hessisches Sozialministerium

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

32

1.1 Gesunde Arbeitsbedingungen

Best-practice-Beispiel: Frachtabfertigung mit versenkbaren Bühnen

Den Flughafen Frankfurt am Main haben im Jahr 2005 über 52 Millionen Passagiere genutzt,

um von dort ihre Reise zu beginnen oder fortzusetzen. Des Weiteren wurden dort im selben

Jahr fast 1,9 Millionen Tonnen Fracht umgeschlagen; damit ist der Flughafen Frankfurt am

Main mit Abstand der größte Flughafen für Frachtumschlag in Europa.

Der Transport der Passagiere und der dazugehörigen Fracht erfolgen in der Regel im selben

Flugzeug. Zur Fracht gehören alle Dinge, die befördert werden können, wie Koffer, Maschi-

nen oder Pakete. Diese Fracht wird entweder in Containern oder auf Flugzeugpaletten zu-

sammengestellt.

Die Kommissionierung (Zusammenstellung) und der anschließende Zusammenbau von

Flugzeugpaletten werden im Lagerbereich vorgenommen.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

33

Die Abmessungen (Konturen) dieser Paletten sind sehr unterschiedlich und variieren bei den

einzelnen Flugzeugtypen. Eine Frachtversion des Flugzeugtyps Boeing 747 beispielsweise

kann in ihrem oberen Laderaum bis zu dreißig Flugzeugpaletten gleichzeitig aufnehmen und

transportieren.

Die Höhe jeder einzelnen Palette kann bis zu drei Meter betragen. Hierdurch besteht für Be-

schäftigte, die die Paletten auf- oder abbauen eine besondere Absturzgefahr.

Eine Absturzgefahr ist nach der Arbeitsstättenrichtlinie „Schutz gegen Absturz und herabfal-

lende Gegenstände“ 12/1-3 Nr. 1 bereits dann vorhanden, wenn eine Absturzhöhe von mehr

als einem Meter vorhanden ist. In der Vergangenheit wurde versucht, diese Gefährdung un-

ter anderem mit Hilfe eines Gerüstes technisch zu lösen. Diese Maßnahme war jedoch nicht

praxisgerecht.

Aus diesem Grunde wurden bei Fraport Cargo Services (FCS) versenkbare Bühnen im La-

gerbereich installiert. Bei diesem Verfahren können die Flugzeugpaletten für den Abbau so-

weit herabgesenkt werden, dass keine Absturzhöhe entsteht. Gleichzeitig hat sich die Ergo-

nomie beim Frachthandling für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wesentlich verbessert.

Das System bietet außerdem die Möglichkeit, die versenkbaren Bühnen zum Aufbau von

Paletten zu nutzen. Damit ist dies sicherer und wirtschaftlicher als bisher. Hierzu werden die

Paletten umgekehrt zum Aufbau zunächst hochgefahren. Der Spalt zwischen der Auflageflä-

che für die Palette und der versenkbaren Bühne konnte konstruktionsbedingt so gestaltet

werden, dass hier keine neuen Gefahrstellen entstanden sind.

In der Abfertigungshalle bei FCS wurden achtzehn versenkbare Bühnen in Kombination mit

einem Schienensystem in der Halle installiert. So konnte zusätzlich die Zahl der Bewegun-

gen der Flurförderzeuge in der Halle um etwa 25 Prozent reduziert werden. Die Verkehrssi-

cherheit für die Mitarbeiter wurde wesentlich verbessert und das gesamte System lässt sich

wirtschaftlich betreiben. Das Schienensystem transportiert die Paletten automatisch von der

versenkbaren Bühne bis zum Hallenausgang. Während des Transportes wird die Palette

kontrolliert, gewogen und auf Vollständigkeit überprüft.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

34

Dieses System ist jetzt seit acht Jahren bei FCS in der Frachthalle mit Erfolg installiert. Hier-

zu kann festgestellt werden:

• Versenkbare Bühnen sind Stand der Technik.

• Die Unfallzahlen konnten verringert werden.

• Die Verkehrssicherheit in der Halle wurde verbessert.

• Die Installation der versenkbaren Bühnen erhöht die Wirtschaftlichkeit des gesamten

Arbeitsprozesses.

Abschließend ist zu sagen, dass durch die Installation der versenkbaren Bühnen mit einem

Schienensystem für den Flugzeugpalettenauf- und -abbau die Forderungen aus dem Arbeit-

schutzgesetz erfüllt wurden.

Dietrich Merz, Regierungspräsidium Darmstadt

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

35

Seilunterstützte Arbeitsverfahren beim Reinigen von Fenstern oder Glasfassaden

Bei der Errichtung neuer gewerblicher Gebäude kommt der architektonischen Gebäudege

staltung eine besondere Relevanz zu. Belange des Arbeitsschutzes sind für Architekten und

Bauherren dabei meist nur von sekundärer Bedeutung und werden oftmals erst nach Fertig-

stellung der Gebäude offensichtlich. Entsprechend der Baustellenverordnung hat der Koordi-

nator die Pflicht, eine Unterlage mit den erforderlichen, bei späteren Arbeiten an der bauli-

chen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

zusammenzustellen. Diese Unterlage wird jedoch häufig nicht oder erst nach Abschluss der

Baumaßnahme erstellt.

So werden sicherheitsrelevante Kriterien wie zum Beispiel

• Zugang zur Dachfläche,

• Absturzsicherung auf dem Dach,

• allgemeine Dachwartungsarbeiten,

• Reinigungsarbeiten an Glaskuppeln,

• Fassadenreinigung – Anschlagpunkte, Fassadenbefahranlage.

erst dann der Behörde vorgetragen, wenn die Gebäude bereits errichtet sind. Im Nachhinein

müssen dann Kompromisslösungen in Bezug auf die Arbeitsschutz-Anforderungen für die

Durchführung von Reparatur- und Reinigungsarbeiten gefunden werden, wobei auch die

Kosten eine wichtige Rolle spielen. Aus oben genannten Gründen wird immer häufiger die

Frage der Zulässigkeit von seilunterstützten Arbeitsverfahren – insbesondere zur Seilzu-

gangstechnik – für die Reinigungsarbeiten von Fassaden und Fenstern, gestellt.

Hierbei handelt es sich in der Regel um die Reinigung von problematischen Fassaden-

Konstruktionen, deren Erreichbarkeit mit einer Fassadenbefahranlage nicht möglich ist. Die

Reinigung dieser, mit einer Befahranlage nicht zugänglichen Bereiche, werden – sofern mög-

lich – mit einem Hubsteiger mit Korb durchgeführt. Bei runden oder halbrunden Dächern

werden zum Beispiel auch Sonderkonstruktionen eingesetzt. Die zuletzt genannten Maß-

nahmen werden jedoch von den Betreibern nicht gewünscht, da sie sehr kostenintensiv

sind.1

1 Gesetzliche Grundlage für die Einrichtung solcher Höhenarbeitsplätze ist die europäische Arbeitsschutzrahmen-richtlinie 89/391/EWG, die in Deutschland durch das Arbeitschutzgesetz in nationales Recht umgesetzt ist. Kon-kretisierend für die Benutzung von Arbeitsmitteln gilt die RL 89/655/EWG, geändert durch RL 2001/45/EG, die durch die Betriebssicherheitsverordnung umgesetzt ist. Weitere Kriterien für die Einrichtung von Höhenarbeits-plätzen für die Glas- und Fassadenreinigung finden sich in den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Zwar handelt es sich in Bezug auf ein Gebäude um einen zeitweiligen Höhenarbeitsplatz, die

hierfür aber eigens ausgebildeten Gebäudereiniger werden in der Regel täglich mit solchen

Arbeiten beschäftigt. Daher sollten sich die in der Gefährdungsbeurteilung festzusetzenden

Schutzmaßnahmen an dem Schutzniveau für ständige Arbeitsplätze orientieren.

Grundsätzlich sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig (ArbSchG § 4 Nr. 5,

BetrSichV Anhang 2 Nr. 5.1.2) zu folgenden Maßnahmen:

• Reinigung von Innen unter Beachtung der Ergonomie und Sicherheit,

• Fassadenbefahranlage oder Hubsteiger mit Korb.

Außerdem sind bei der Auswahl geeigneter Arbeitsschutzmittel und bei der Einrichtung von

Arbeitsplätzen ergonomische Anforderungen grundsätzlich umzusetzen.

Der Einsatz von Gewerbekletterern oder das Verwenden von so genannten Bootsmannstüh-

len (handbetriebene Arbeitssitze, siehe Abbildung 1) scheiden aus, da es sicherere und we-

sentlich ergonomischere Lösungen gibt, die bei der Planung zu berücksichtigen sind.

Abbildung 1: In der Praxis vorgefundener Bootsmannstuhl, der weder sicherheitstechnischen noch ergonomischen Erfordernissen genügt.

Unsere Auffassung hierzu ist, dass den Gefahren bei seilunterstützten Arbeitsverfahren in

großen Höhen durch Einsatz der am besten geeigneten Arbeitsmittel und unter auf Dauer

sicheren Arbeitsbedingungen entgegengewirkt werden muss.

Als Voraussetzung für solche Arbeitsverfahren sollten neben den Anforderungen nach der

Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Nr. 5.1 und Nr. 5.4, nachstehende Kriterien für die

Einrichtung von (temporären) Fassadenreinigungssystemen gegeben sein:

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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• Unterweisung und Betriebsanleitung vor Ort.

• Schutzmaßnahmen – eine zweite Person zur Aufsicht und Verkehrssicherung.

• Vorbereitung zur Rettung von Beschäftigten.

• Planung der Ergonomie:

Gestaltung der Schnittstelle Fassade – Mensch

(Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe sind

zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung).

• Körperliche Eignung:

Die Ergonomie muss so angepasst sein, dass möglichst alle durchschnittlichen Arbeit-

nehmer und Arbeitnehmerinnen die Arbeiten ausführen können.

Bei der Fassadenreinigung ist darüber hinaus die Eignung für die Arbeit in Höhen zu

überprüfen.

Die Beurteilung dieser Arbeitsverfahren beim Reinigen von Fassaden oder Glasflächen wird

häufig sehr unterschiedlich gehandhabt. Eine einheitliche Regelung in Bezug auf das

Schutzniveau für ständige Arbeitsplätze, unter welchen technischen (z.B. hochziehbare Per-

sonenaufnahmemittel – elektrische Betriebsweise) und organisatorischen Voraussetzungen

(zeitliche Begrenzung der Einsatzzeit, regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung) seil-

unterstützte Arbeitsverfahren bei Fassaden- und Fensterreinigungsarbeiten akzeptiert wer-

den können, wäre sehr hilfreich.

Silvia Lißmann, Franz Gutjahr, Regierungspräsidium Darmstadt

Stand der Arbeiten am Technischen Regelwerk im Ausschuss für Betriebssicherheit

Dieser Beitrag soll eine Übersicht über die Konzeption und über die laufende Arbeit an den

Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung geben (Stand: Dezember 2005).

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden auf Grundlage von § 24 Betriebssi-

cherheitsverordnung (BetrSichV) ermittelt. Sie geben die dem Stand der Technik, Arbeitsme-

dizin und Hygiene entsprechenden Regeln und sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftli-

chen Erkenntnisse

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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a) für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie

b) für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

wieder. Die Technischen Regeln werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermit-

telt, der Entwicklung entsprechend angepasst und können vom BMAS im Bundesarbeitsblatt

bekannt gemacht werden.

Die Technischen Regeln konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der

Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnah-

men. Bei Anwendung der in den Regeln beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Ar-

beitgeber die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung

für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige

Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.

Vermutungswirkung im Technischen Regelwerk

Bei Einhaltung der vom BMAS bekannt gegebenen Technischen Regeln und Erkenntnisse

ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen

erfüllt werden. Im Zusammenhang mit der der so genannten Vermutungswirkung wurde dar-

über diskutiert, welche inhaltliche Tiefe die Technischen Regeln aufweisen müssen. Das

BMWA hat zur Vermutungswirkung im Jahr 2004 folgendes ausgeführt:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die nach § 24 Absatz 4 Nr. 1

BetrSichV ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die nach § 24 Absatz 4 Nr. 2

BetrSichV ermittelten Verfahrensregeln bekannt machen (§ 24 Absatz 5 Satz 1

BetrSichV). Nach § 24 Absatz 5 Satz 2 BetrSichV ist bei Einhaltung dieser Regeln und

Erkenntnisse davon auszugehen, dass die Anforderungen der Betriebssicherheitsver-

ordnung insoweit erfüllt werden.

Technische Regeln für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für

den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen können demnach unabhängig von der

Art ihrer strukturellen Gliederung eine Vermutungswirkung entfalten. Bei einem modular

strukturierten und an Gefährdungsmerkmalen ausgerichteten Regelwerk kann einer

einzelnen technischen Regel selbstverständlich nur hinsichtlich des von ihr erfassten

Gefährdungsmerkmals eine Vermutungswirkung zukommen. Entsprechend der modu-

laren Struktur ist bei einem bestimmten Arbeitsmittel oder einer bestimmten überwa-

chungsbedürftigen Anlage von der Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicher-

heitsverordnung dann auszugehen, wenn alle nach den vorliegenden Gefährdungs-

merkmalen einschlägigen Regeln eingehalten sind.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Inhaltlich ist dies nichts anderes als die Vermutungswirkung im bisherigen technischen

Regelwerk: Bei überwachungsbedürftigen Anlagen war nur bei Heranziehung aller ein-

schlägigen technischen Regeln und bei Einhaltung aller in den jeweiligen Regeln ent-

haltenen Anforderungen von der Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Ver-

ordnung auszugehen (vgl. hierzu die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ablösung

von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Verordnungen nach § 24 der Gewerbe-

ordnung vom 27. Februar 1980 - BAnz. Nr. 43 vom 1. März 1980).

Eine Vermutungswirkung kann allerdings nur dann eintreten, wenn die technische Re-

gel so konkret gefasst ist, dass sie es ermöglicht, einem im Rahmen der Gefährdungs-

beurteilung identifizierten Gefährdungsmerkmal eine entsprechende Maßnahme zur

Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit zuzuordnen. Beispielsweise wird es

nicht ausreichen, im Hinblick auf mögliche Schnittverletzungen der Beschäftigten in

einer technischen Regel zu formulieren "Schnittverletzungen sind zu vermeiden". Viel-

mehr ist es erforderlich, hinsichtlich möglicher Gefährdungsmerkmale zu differenzieren:

Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind Schnittverletzungen beim Umgang mit einem

Messer, durch Schneidstellen bei ungeschützt bewegten Maschinenteilen und durch

Eingriff in ungeschützte Laserschneideinrichtungen denkbar. Für die unterschiedlichen

Gefährdungsmerkmale müssten die technischen Regeln dazu dann konkrete Schutz-

maßnahmen enthalten.“

Inzwischen wurde deutlich, dass der Vermutungswirkung kein sehr hoher Stellenwert mehr

zugemessen wird. Denn wenn die Inhalte der TRBS so konkret sind, dass die Vermutungs-

wirkung damit erreicht wird, steht dies der angestrebten Flexibilisierung bei der Auswahl der

Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten entgegen.

Gefährdungsorientierter Ansatz des Technischen Regelwerks und Aufbau des Regelwerkes

Die neuen technischen Regeln für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sollen

überwiegend gefährdungsbezogen und nicht ausschließlich arbeitsmittel- oder anlagenbezo-

gen erstellt werden. Damit wird zum einen der Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefähr-

dungsbeurteilung unterstützt, und zum anderen der Gefährdungsbezug als Ordnungskriteri-

um für das Vereinheitlichen und Zusammenfassen bestehender Vorschriften eingeführt.

Außerdem besteht die Möglichkeit, in sich geschlossene arbeitsmittel- oder anlagenbezoge-

ne Technische Regeln zu erstellen. Mit dem gefährdungsorientierten, modularen Aufbau wird

angestrebt, dass ein widerspruchsfreies, kohärentes Regelwerk für alle Arbeitsmittel ein-

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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schließlich überwachungsbedürftiger Anlagen entsteht. Die Technischen Regeln ziehen die

zu verallgemeinernden Anforderungen „vor die Klammer“. Zunächst werden, soweit wie mög-

lich, die allgemeinen Anforderungen beschrieben, worauf alle speziellen Folgeteile aufbauen.

Dieses Prinzip wird am Aufbau der TRBS 1203 deutlich:

TRBS 1203 Befähigte Personen Allgemeine Anforderungen

TRBS 1203 Teil 1 Befähigte Personen Besondere Anforderung – Explosionsgefährdung

TRBS 1203 Teil 2 Befähigte Personen Besondere Anforderung – Druckgefährdungen

Gruppen technischer Regeln

Das Regelwerk enthält allgemeine und gefährdungsbezogene Regeln. In Ausnahmefällen

können auch spezifische Regeln für Arbeitsmittel, Anlagen und Tätigkeiten festgelegt wer-

den.

Allgemeine Regeln (1000er Reihe) enthalten zum einen die Sachverhalte, welche Gültigkeit

für das gesamte Regelwerk haben (z. B. Begriffe), und zum anderen Verfahrensregeln. Ver-

fahrensregeln vermitteln dem Arbeitgeber in geeigneter Form, was und wie er etwas zu tun

hat und wen er zu beteiligen oder zu beauftragen hat. Dabei werden Wege und Herange-

hensweisen beschrieben. Lösungen für technische Einzelprobleme werden nur im Einzelfall

aufgezeigt.

Die gefährdungsbezogenen Regeln (2000er Reihe) geben hinsichtlich einer Gefährdungsart

Hilfestellung bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdung und nennen beispielhafte

Maßnahmen.

Die Regeln der 3000-er Reihe würden arbeitsmittel- oder anlagenbezogen erstellt. Konkrete

Vorhaben des ABS hierzu gibt es derzeit noch nicht.

Aufbau der einzelnen TRBS

Die einzelnen allgemeinen und gefährdungsbezogenen Regeln sollen wie folgt aufgebaut

sein:

1. Vorbemerkung

Der gleichlautende Text der Vorbemerkung:

„Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedi-

zin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Er-

kenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwa-

chungsbedürftiger Anlagen wieder.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der

Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.

Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Ver-

mutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend ma-

chen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verord-

nung schriftlich nachzuweisen.“

Die Vorbemerkung kann ferner spezifische Hinweise, die sich auf den Inhalt der jeweili-

gen Technischen Regel beziehen, enthalten. An die Vorbemerkung schließt sich das In-

haltsverzeichnis an.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Ermittlung und Bewertung der in der Regel

konkret betrachteten Gefährdung.

3. Begriffe

Grundlegende Begriffe werden in einer zusammenfassenden Regel erläutert, damit eine

einheitliche Verwendung gewährleistet ist.

Die jeweilige Technische Regel erläutert spezielle für das Verständnis der Regel notwen-

dige Begriffe. Dabei sollte die Konformität zu Definitionen im Bereich des EU-Rechtes,

anderer Rechtsbereiche oder der Normung gewährleistet sein.

4. Spezifischer Inhalt

Der Arbeitgeber sollte konkrete Hinweise auf Situationen erhalten, in denen die in der

Regel betrachtete Gefährdung auftreten kann, und er erhält Hilfestellung zur Beurteilung

der möglichen gefährlichen Situation. Diese Hilfestellung kann konkrete Zahlenwerte

aber auch Hinweise zum methodischen Vorgehen zur Beurteilung der Gefährdung bein-

halten. Die Maßnahmen sind einzeln oder kombiniert entsprechend den Grundsätzen des

§ 4 ArbSchG zu treffen. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatori-

schen und persönlichen Maßnahmen. Besonderes Augenmerk ist auf die Schnittstelle

Mensch-Technik zu richten. Technische Maßnahmen sind unter Berücksichtigung euro-

päischer Beschaffenheitsanforderungen zu sehen. Im Hinblick auf Auswahl geeigneter

Arbeitsmittel und zur Konkretisierung des Anhangs 1 der BetrSichV für bereits in Betrieb

genommene Arbeitsmittel können auch technische Maßnahmen für das Arbeitsmittel ge-

nannt werden.

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5. Hinweise

Hier kann auf wichtige angrenzende Rechtsbereiche, zum Beispiel die Gefahrstoffver-

ordnung oder andere Technische Regeln hingewiesen werden.

Normen und Technische Regeln

Im Ausschuss wurde über einen längeren Zeitraum über die Frage diskutiert, inwieweit es

zulässig sei, im Technischen Regelwerk auf Normen zu verweisen. Nach einem Schreiben

des BMWA vom 21. Juni 2005 an den Vorsitzenden des ABS ist von folgenden Grundsätzen

auszugehen:

1. Normen privater Regelsetzer sollten in den Technischen Regeln für die BetrSichV

grundsätzlich nicht in Bezug genommen werden.

2. Die Bezugnahme auf Normen privater Regelsetzer muss auf solche Regelsetzer be-

schränkt bleiben, deren Normen in der Bundesrepublik Deutschland archivmäßig gesi-

chert niedergelegt werden.

3. Bei der Bezugnahme auf Normen privater Regelsetzer muss sich der Ausschuss den

Inhalt der Norm zu eigen machen, so dass die Bezugnahme nur in Form einer starren

Verweisung erfolgen kann.

4. Bei der Bezugnahme auf Normen privater Regelsetzer muss neben der Bezeichnung

der Norm auch die Ausgabe oder das Datum der Norm genau angegeben werden

(Zitierbeispiel: … DIN 1301 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, …)

5. Sofern nicht auf die gesamte Norm eines privaten Regelsetzers Bezug genommen

werden soll, ist der entsprechende Teil der Norm unter Verwendung der Zitierweise des

Regelsetzers genau zu bezeichnen.

Erstellung einer TRBS

Zur Erarbeitung der Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) können die Unter-

ausschüsse (UA) Arbeitskreise einsetzen. Der von einem Arbeitskreis erarbeitete Entwurf

wird vom Leiter des Arbeitskreises, der in der Regel Mitglied des UA ist, im UA vorgestellt.

Gegebenenfalls erfolgt eine Abstimmung mit anderen Ausschüssen, wie zum Beispiel dem

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). Dieser wurde bei der TRBS 2152 hinzugezogen, weil

diese Regel auch die Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Daher wurde die TRBS 2152

auch vom AGS beschlossen und wird inhaltsgleich als TRGS in das Regelwerk des AGS

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übernommen. Wird der Entwurf im UA beschlossen, erfolgt die Vorlage an den ABS über das

Koordinierungsgremium.

Nach Verabschiedung eines Entwurfes durch den Ausschuss für Betriebssicherheit erfolgt

die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und im Bundesarbeitsblatt als Technische Regel für

Betriebssicherheit. Vor der Veröffentlichung erfolgt im Ministerium eine Prüfung der Rechts-

förmlichkeit

Berücksichtigung der TRBS

Eine TRBS ist ab dem ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt fol-

genden Monats anzuwenden. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Neufassun-

gen einer bestehenden TRBS. Die Übergangsbestimmungen des § 27 Absatz 6 BetrSichV

werden durch eine Technische Regel nicht berührt.

Handlungsanleitungen zu Technischen Regeln zur Betriebssicherheit

Die Technischen Regeln sind inhaltlich so gestaltet, dass damit die Handlungsspielräume im

Betrieb erhalten bleiben. Konkrete Einzelbeispiele sollen in ergänzenden Handlungsanlei-

tungen enthalten sein. Letztere sollen jedoch außerhalb des ABS und ohne dessen Beteili-

gung entstehen.

Daher stellt sich die Frage der „Qualitätssicherung“ dieser Handlungsanleitungen. Eine Ak-

zeptanz in der breiten Fachwelt sowie eben deren Anwendung in den Unternehmen muss

zwingend vorausgesetzt werden können. Um dies zu erreichen, sollten bei der Erarbeitung

einer Handlungsanleitung auch beteiligte Kreise einbezogen sein, wie es bei den berufsge-

nossenschaftlichen Präventionsausschüssen oder bei Ausschüssen von Fachvereinigungen

bereits die Regel ist. Damit wird sichergestellt, dass diese Schriften auf dem gültigen Regel-

werk aufbauen.

Die Unterschiede zwischen TRBS und Handlungsanleitungen werden bei der Struktur, Auf-

bau und Abstraktionsgrad festzustellen sein. Handlungsanleitungen orientieren sich vorran-

gig an Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und/oder sind arbeitsmittelbezogen aufgebaut. Sie

werden daher so konkret wie möglich und so umfassend wie nötig geschrieben sein.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Gliederung des Technischen Regelwerks und Übersicht über die in der Erarbeitung befindlichen technischen Regeln – Stand: 10.04.2006

Gliederung der Technischen Regeln zur Betriebsicherheitsverordnung – TRBS

Verabschiedung

1. Allgemeines und Grundlagen TRBS 1001 ... 1009

Struktur und Anwendung (UA 1) TRBS 1001

Begriffe (UA 1) TRBS 1002

1.1. Methodisches Vorgehen

1.1.1 Gefährdungsbeurteilung und sicherheits-technische Bewertung

TRBS 1111 ... 1119

Gefährdungsbeurteilung/sicherheits-technische Bewertung (UA 1)

TRBS 1111

1.1.2 Änderung und wesentliche Veränderung TRBS 1121 ... 1129

Änderung/wesentliche Veränderung (UA 5, UA 6, UA7)

TRBS 1121

1.1.3. Dokumentation TRBS 1131 ... 1139

1.1.4 Information und Kennzeichnung TRBS 1141 ... 1149

1.1.5 Ergonomische Zusammenhänge TRBS 1151 ... 1159

Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch und Arbeitsmittel (UA 4)

TRBS 1151

1.2. Prüfungen

Ermittlung von Prüffristen, Prüfungen, Dokumentation (UA 1)- Allgemein

TRBS 1201

Prüfungen im Explosionsschutz (UA 5) TRBS 1201, Teil ….

Prüfungen Druck (UA 7) TRBS 1201, Teil ….

Prüfung von Aufzugsanlagen (UA 6) TRBS 1201, Teil ….

Befähigte Personen TRBS 1203 veröffentlicht

Befähigte Personen -Explosionsgefährdungen

TRBS 1203, Teil 1 veröffentlicht

Befähigte Personen- Druckgefähr-dungen

TRBS 1203, Teil 2 veröffentlicht

Befähigte Personen – elektrische Gefährdungen (UA 2)

TRBS 1203, Teil 3

Befähigte Personen – Gefährdungen durch fördertechnische Anlagen (UA 6)

TRBS 1203, Teil

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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1.3. Erfassung und Behandlung von Un-

fällen und Schadensfällen TRBS 1301 ... 1309

2. Gefährdungsbezogene Regeln

2.1. Allgemeine Gefährdungen

2.1.1. Mechanische Gefährdungen TRBS 2111 ... 2119

Mechanische Gefährdungen (UA3)- Allgemeine Anforderungen

TRBS 2111 Veröffentlicht Februar 2006

Mechanische Gefährdungen – Maß-nahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen

TRBS 2111 Teil 1 Veröffentlicht Februar 2006

Mechanische Gefährdungen – Maß-nahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen

TRBS 2111 Teil 2

Mechanische Gefährdungen – Maß-nahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen

TRBS 2111 Teil 3

Maßnahmen zum Schutz vor Gefähr-dungen bei der Benutzung mobiler Ar-beitsmittel

TRBS 2111 Teil 4

2.1.2. Gefährdungen an erhöht liegenden Ar-beitsplätzen

Gefährdungen durch Absturz von Per-sonen, Lasten und Materialien – Abstür-zen von Personen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (UA 2/UA 6)

TRBS 2121 Teil 1

Gefährdungen durch Absturz von Per-sonen, Lasten und Materialien – Absturz von Lasten (UA 2/UA 6)

TRBS 2121 Teil 2

2.1.3. Elektrische Gefährdungen TRBS 2131 ... 2139

Elektrische Gefährdungen (UA2) TRBS 2131

2.1.4. Gefährdungen durch Dampf und Druck TRBS 2141 ... 2149

Gefährdung durch Dampf und Druck TRBS 2141

Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs (UA 7)

TRBS 2142

Schädigung der drucktragenden Wan-dung (UA 7)

TRBS 2143

Undichtigkeiten Stofffreisetzung mit un-kontrolliertem Austritt von druckhaltigem Medium (UA7)

TRBS 2144

Stofffreisetzung mit Austritt von Rauch und Feuer (UA 7)

TRBS 2145

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Öffnen von Druckgeräten (UA 7) TRBS 2146

Ortsbewegliche Druckgeräte – Füllen, Lagern, Bereitstellen und Entleeren

TRBS 2147

Stationäre Anlagen für Gase TRBS 2148

2.1.5. Brand- und Explosionsgefährdungen TRBS 2151 ... 2159

Brandschutz (UA 5) TRBS 2151 Projektskizze wird erarbeitet

Gefährliche explosionsfähige Atmo-sphäre – Allgemeines – (UA 5)

TRBS 2152 Verabschiedet am 10.06.05

Gefährliche explosionsfähige Atmo-sphäre – Beurteilung der Explosions-gefährdung – (UA5)

TRBS 2152 Teil 1 Verabschiedet am 10.06.05

Gefährlich explosionsfähige Atmosphäre – Vermeidung oder Ein-schränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre – (UA 5)

TRBS 2152 Teil 2 Verabschiedet am 10.06.05

Gefährliche explosionsfähige Atmosphä-re – Vermeidung der Entzündung ge-fährlicher explosionsfähiger Atmosphäre – (UA 5)

TRBS 2152 Teil 3

Gefährliche explosionsfähige Atmosphä-re – konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (kon-struktiver Explosionsschutz) – (UA 5)

TRBS 2152 Teil 4

Gefährliche explosionsfähige Atmosphä-re – Anwendung von Prozessleittechnik im Rahmen von Explosionsschutzmaß-nahmen – (UA 5)

TRBS 2155

Schutzmaßnahmen bei Instandhal-tungsarbeiten (UA 5)

TRBS 2156

Organisation (UA5) TRBS 2157

2.1.6. Thermische Gefährdungen TRBS 2161 ... 2169

2.1.7. Gefährdungen durch sonstige physikali-sche Einwirkungen

TRBS 2171 ... 2179

2.1.8. Sonstige Gefährdungen TRBS 2181 ... 2189

Gefährdung von Personen in Personen-aufnahmemitteln bei nicht bestim-mungsgemäßen Betriebszuständen (Eingeschlossensein, erschwertes Ver-lassen) (UA 6)

TRBS 2181

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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2.2 Gefährdungen durch Wechselwirkun-

gen

. Gefährdungen durch Wechselwirkungen

Gefährdungen durch Wechselwirkungen (UA 4)

TRBS 2201

Beleuchtung, Blendung (UA 4) TRBS 2202

2.3. Tätigkeitsbezogene und sonstige Gefährdungen

2.3.1. Tätigkeitsbezogene Gefährdungen TRBS 2311 ... 2319

2.3.2. Sonstige Gefährdungen TRBS 2321 ... 2329

3. Arbeitsmittel- bzw. anlagenbezogene Regeln

Ursula Aich, Regierungspräsidium Darmstadt

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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1.2 Gute Arbeitsschutz-Organisation

Schwerpunktaktion der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung zur Gefährdungsbeurteilung

1 Einleitung

Mit der von Oktober 2004 bis September 2005 durchgeführten Schwerpunktaktion zur The-

matik der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung hatte sich die hessische Arbeitsschutz-

Verwaltung die Aufgabe gestellt, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zur Durch-

führung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu motivieren. Neben einer Ist-Stand-

Erhebung und Untersuchung der organisatorischen Voraussetzungen sollten die ausgewähl-

ten Betriebe bei der Erstellung ihrer Gefährdungsbeurteilung von den Arbeitsschutzinspekto-

rinnen und -inspektoren unmittelbar unterstützt und beraten werden. Diese umfassende Art

der Begleitung stellte nicht nur für die aufgesuchten Unternehmen, sondern auch behördli-

cherseits ein Novum dar, das rückblickend betrachtet von beiden Seiten in der Regel als po-

sitive Erfahrung verbucht werden konnte.

2 Vorgehensweise der Arbeitsschutzinspektoren

Seitens der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung wurden im Zeitraum von einem Jahr in 288

zumeist kleineren und mittleren Unternehmen Untersuchungen und Beratungen zur Umset-

zung der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt. Als Hilfsmittel wurde ein Erhebungsbogen

eingesetzt, mit dem zunächst der Ist-Stand der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung und die

Voraussetzungen im Unternehmen ermittelt wurden. Abbildung 1 gibt den Umsetzungsstand

in den untersuchten Betrieben zu Beginn der Aktion wieder. Die Angaben beziehen sich auf

eine Grundgesamtheit von 257 Unternehmen, von denen nach Abschluss der Aktion ein

verwertbares Gesamtergebnis vorlag.

Je nach Ergebnis dieser ersten Erhebung, wurden die Unternehmen aufgefordert, den Pro-

zess der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung anzustoßen bzw. zu vervollständigen. Dabei

wurde den Betrieben die erwähnte Beratungs- und Unterstützungsleistung seitens der Ar-

beitsschutzinspektorinnen und -inspektoren zuteil. Diese Begleitung stellte sich je nach Er-

fordernis im Unternehmen unterschiedlich dar. Die Bandbreite reichte vom klassischen be-

hördlichen Aufsichtshandeln – in Form einer Sachstandserhebung mit anschließender

Aufforderung zum Handeln – bis hin zur unmittelbaren Mithilfe bei der Durchführung der be-

trieblichen Gefährdungsbeurteilung. Sofern im Unternehmen noch keine Überlegungen zur

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Abbildung 1: Ist-Stand der Gefährdungsbeurteilung zu Beginn Aktion.

Thematik der Gefährdungsbeurteilung angestellt wurden, konnte auf eine breite Palette be-

werteter Handlungshilfen hingewiesen werden, die im Sozialnetz Hessen dargestellt ist. In

Betrieben, die den Vorgang der Gefährdungsbeurteilung bereits eigenständig angestoßen

hatten, führte die behördliche Beratung oft zu einer sinnvollen Fortentwicklung im Sinne

eines kontinuierlichen Prozesses.

Die Arbeitsschutzinspektorinnen und -inspektoren konnten somit den Unternehmen eine be-

darfsgerechte Unterstützung zukommen lassen, die – wie die weiteren Kapitel aufzeigen – in

vielen Fällen auf fruchtbaren Boden fiel. Um die Wirkung dieser Unterstützung einschätzen

zu können, musste der betriebliche Entwicklungsprozess dokumentiert werden. Unter Be-

trachtung der drei größten Gefährdungsfaktoren im Unternehmen galt es, die Veränderungen

nach Abschluss der behördlichen Beratung festzuhalten. Dazu wurde nach einem mit dem

Unternehmen vereinbarten Zeitraum mit Hilfe des erwähnten Erhebungsbogens abschlie-

ßend eine nochmalige Bestandsaufnahme durchgeführt. Anhand der differierenden Ergeb-

nisse der Anfangs- und Abschlusserhebungen konnte die im Rahmen der Schwerpunktaktion

vollzogene betriebliche Entwicklung des Prozesses „Gefährdungsbeurteilung“ sehr anschau-

lich dargestellt und somit auch der Erfolg der Unterstützungs- und Beratungsleistung durch

die Arbeitsschutz-Verwaltung belegt werden.

noch nicht begonnen/ gerade angefangen

Gefährdungsermittlung/ Gefährdungskataloge in Arbeit

Maßnahmenfestlegung und Umsetzung bereits erkennbar

Gefährdungsbeurteilung bereits als kontinuierlicher Prozess installiert

44 % 18%

19%

18 %

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3 Ergebnisse: Veränderungen von Aktionsbeginn bis Aktionsende

Im Rahmen der Erhebungen wurden einerseits der Erfüllungsgrad der organisatorischen

Voraussetzungen sowie ablauforganisatorischer Aspekte zur Durchführung der Gefähr-

dungsbeurteilung dokumentiert. Andererseits wurden qualitative sowie formale Aspekte der

bis dahin umgesetzten Gefährdungsbeurteilung festgehalten. Nachfolgend werden die jewei-

ligen Gesamtergebnisse der einzelnen Aspekte vor und nach der Aktion dargestellt.

3.1 Veränderung der organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Unternehmen (Struktur)

Hinsichtlich der Frage inwieweit die organisatorischen Voraussetzungen zu Erstellung der

Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen gegeben sind, wurden verschiedene Aspekte der

Aufbauorganisation beleuchtet. In Abbildung 2 sind drei dieser Aspekte und deren Erfül-

lungsquote zu Beginn und am Ende der Aktion exemplarisch dargestellt.

Abbildung 2: Erfüllung organisatorischer Voraussetzungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in den Unternehmen zu Beginn und am Ende der Aktion.

89% 90% 90%

47% 44%

66%

Verantwortung bei Unter-

nehmensleitung

Zuständigkeit klar geregelt

Arbeitsschutz-struktur

(Fasi, BA) vollständig

prozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe zu Beginn der Aktionprozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe am Ende der Aktion

89% 90% 90%

47% 44%

66%

Verantwortung bei Unter-

nehmensleitung

Zuständigkeit klar geregelt

Arbeitsschutz-struktur

(Fasi, BA) vollständig

prozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe zu Beginn der Aktionprozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe am Ende der Aktion

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Zu Beginn der Aktion erkannte die Unternehmensleitung in 47 Prozent der Unternehmen ihre

Verantwortung und initiierte bzw. unterstützte aktiv die Durchführung der Gefährdungsbeur-

teilung, wohingegen dies am Ende der Aktion in 89 Prozent der Unternehmen der Fall war.

Eine klare Zuständigkeitsregelung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wurde

zu Beginn der Aktion in 44 Prozent und am Ende in 90 Prozent der Unternehmen festgestellt.

Eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung und ggf. weitere Verknüpfun-

gen zu externen Stellen waren in 66 Prozent der Unternehmen zu Beginn und dem gegen-

über in 90 Prozent der Unternehmen am Ende der Aktion sichergestellt.

3.2 Veränderung der Abläufe bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (Prozesse)

Neben den organisatorischen Voraussetzungen wurden auch die betrieblichen Prozesse im

Hinblick auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung untersucht. Zunächst wurde das

Regelwerksmanagement näher beleuchtet. Dabei ging es um die Fragen, ob die Berücksich-

tigung des aktuellen Regelwerks organisatorisch sichergestellt ist, ob das aktuelle Regelwerk

oder Zugriffsmöglichkeit darauf zur Verfügung stehen und ob systematisch eine aktive Nach-

frage nach den aktuellen Hilfsmitteln und Checklisten zur Durchführung der Gefährdungsbe-

urteilung erfolgt. Wie in Abbildung 3 dargestellt, hat sich die Anzahl der Unternehmen mit

einem geeigneten Regelwerksmanagement im Rahmen der Aktion von

36 Prozent zu Beginn auf 74 Prozent am Ende mehr als verdoppelt.

Organisatorische Regelungen zur Ableitung von Maßnahmen aus den Ergebnissen der Ge-

fährdungsbeurteilung konnten bereits am Anfang der Untersuchungen in 44 Prozent der Un-

ternehmen verzeichnet werden. Dieser Anteil wurde im Zuge der Aktion verdoppelt (88 %).

Ein sehr ähnliches Ergebnis zeigte sich auch bei der Frage, ob die Umsetzung von Maß-

nahmen aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung – inklusive der Einhaltung von

Fristen – organisatorisch sichergestellt ist. Der Anteil der Unternehmen mit positivem Ergeb-

nis wurde von anfänglichen 42 Prozent im Rahmen der Aktion auf 90 Prozent gesteigert.

Auch hinsichtlich der organisatorischen Regelungen zur Wirksamkeitskontrolle umgesetzter

Maßnahmen bestätigte sich dieser Trend mit 86 Prozent nach Abschluss der Untersuchun-

gen gegenüber 39 Prozent zu Beginn.

Schriftliche organisatorische Regelungen zur systematischen Einbeziehung der Fachkraft für

Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

fanden sich am Anfang der Erhebungen in 35 Prozent der Unternehmen. Nach Abschluss

der Aktion konnte eine diesbezügliche Erfüllungsquote von 77 Prozent verzeichnet werden.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Nur noch 5 Prozent der Betriebe hatten nach wie vor keinerlei Regelungen zur Unterstützung

der Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitsschutzexperten getroffen, während noch

18 Prozent der Unternehmen nur teilweise Regelungen zu diesem Thema vorweisen konn-

ten.

Abbildung 3: Organisation der Abläufe zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in den Unternehmen zu Beginn und am Ende der Aktion.

Die systematische Einbindung der Mitarbeiter oder der Mitarbeitervertretung in das Verfah-

ren der Gefährdungsbeurteilung war nach den ersten Erhebungen in 38 Prozent der Unter-

nehmen erkennbar. Hier erfolgte im Zuge der Aktion ein Steigerung auf 83 Prozent.

3.3 Veränderung qualitativer Aspekte der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Erhebung der qualitativen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung wurde unter ande-

rem hinterfragt, ob alle im Unternehmen relevanten Gefährdungsfaktoren ermittelt und er-

kennbar betrachtet wurden. Bei den anfänglichen Erhebungen war dies in 53 Prozent der

untersuchten Betriebe der Fall. Dieser Anteil konnte im Zuge der Aktion auf 93 Prozent ge-

steigert werden.

…Regelwerksmanagement

prozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe zu Beginn der Aktionprozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe am Ende der Aktion

74%

88% 90% 86%77%

83%

36%44% 42% 39% 35% 38%

Systematische Regelungen vorhanden zu …

…Maßnahmenableitung

…Maßnahmenumsetzung

…Wirksamkeitsk

ontrolle

…Einbeziehung Arbeitss

chutz-

Experten

…Einbindung Mitarbeiter

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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51 Prozent der Unternehmen hatten bereits zu Beginn der Aktion das Schutzziel für die drei

größten Gefährdungen durch die von ihnen eingeleiteten Maßnahmen erreicht (Abbildung 4).

Nach Abschluss der Erhebungen waren diese 90 Prozent der Betriebe. Ein ähnliches Ergeb-

nis zeigte die Untersuchung, ob bei der Ableitung von Maßnahmen die Rangfolge der

Schutzmaßnahmen berücksichtigt wurde. Hier steht einer anfänglichen Erfüllungsquote von

53 Prozent ein positiver Anteil von 90 Prozent der Unternehmen bei den Abschlusserhebun-

gen gegenüber.

Abbildung 4: Umsetzung von qualitativen Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen in den Unternehmen zu Beginn und am Ende der Aktion.

Hinsichtlich der Frage, ob bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung personenbezo-

gene Aspekte (z.B. individuelle Voraussetzungen der Mitarbeiter oder Beschäftigung von

besonderen Personengruppen oder von Arbeitnehmern, die Fremdfirmen angehören) in aus-

reichendem Maße berücksichtigt wurden, konnte anfänglichen eine Erfüllungsquote von

45 Prozent verzeichnet werden. Im Zuge der Aktion erfolgte hier eine Steigerung auf 80 Pro-

zent.

relevante Gefährdungs-

faktoren betra

chtet

prozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe zu Beginn der Aktionprozentualer Anteil aller ausgewerteten Betriebe am Ende der Aktion

Schutzziel durch

Maßnahmen erreich

t

Rangfolge Schutzmaßnahmen

berücksich

tigt

personenbezogene Aspekte

berücksich

tigt

93%

53%

93%

53%

90%

51%

90%

51%

90%

53%

90%

53%

80%

45%

80%

45%

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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3.4 Veränderung formaler Aspekte der Gefährdungsbeurteilung

Im Rahmen der Aktion wurden neben den qualitativen Aspekten auch formale Gesichtspunk-

te untersucht:

• die Vollständigkeit der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Arbeitsplätze und

Tätigkeiten,

• die Vollständigkeit der Dokumentation,

• die Benennung beteiligter Personen und

• die Eignung und Aktualität von Informationsmaterialien und Hilfsmitteln, die für die

Gefährdungsbeurteilung verwendet wurden.

Hinsichtlich dieser formalen Aspekte konnte eine Steigerung um bis zu 51 Prozentpunkte

verzeichnet werden.

4 Zusammenhänge zwischen betrieblicher Organisation des Arbeitsschutzes und Gefährdungsbeurteilung

Die Befragung von Aufsichtspersonen der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung im Nach-

gang der vorhergehenden Schwerpunktaktion 2003 hatte gezeigt, dass verschiedene organi-

satorische Einflussfaktoren identifizierbar sind, die offensichtlich häufiger als andere Fakto-

ren die Qualität und den Umsetzungsstand der betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen

beeinflussen.

Mit den Ergebnissen der Schwerpunktaktion 2004/2005 konnte überprüft werden, ob sich

diese Einflussfaktoren bestätigen oder auch ergänzt werden müssen. Dazu wurden Zusam-

menhänge zwischen Umsetzungsstand und Qualität der betrieblichen Gefährdungsbeurtei-

lung und der jeweiligen Erfüllung organisatorischer Voraussetzungen in Struktur und Prozes-

sen des Unternehmens ausgewertet. In wie weit direkte Zusammenhänge zwischen einem

betrachteten Organisationsaspekt und der Qualität der Gefährdungsbeurteilung bestehen,

blieb bei dieser überbetrieblichen Betrachtung zwar offen, denn grundsätzlich konnten auch

mehrere Organisationsaspekte das vorgefundene Umsetzungsniveau der Gefährdungsbeur-

teilung positiv oder negativ beeinflusst haben. Es lassen sich aber Tendenzen im Einfluss-

grad der unterschiedlichen Organisationsaspekte erkennen.

In den Betrachtungen wurden Gruppen mit Unternehmen gebildet, die bereits zu Beginn der

Aktion in einem speziellen Aspekt einen hohen Organisationsgrad aufweisen konnten. Abbil-

dung 5 gibt exemplarisch die Ergebnisse dreier dieser Betriebsgruppen wieder. Die erste

Gruppe beinhaltet die Unternehmen, in denen die Unternehmensleitung die Verantwortung

zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erkannt hatte und diese initiierte oder zumin-

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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dest aktiv unterstützte (n = 122). Die zweite Gruppe (n = 113) setzt sich aus Unternehmen

zusammen, in denen die Zuständigkeiten für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

eindeutig geregelt waren. Die dritte Gruppe bilden schließlich diejenigen Unternehmen, in

denen die sicherheitstechnische Betreuung (durch interne Fachkraft für Arbeitssicherheit,

externem Dienst oder Unternehmermodell inklusive sicherheitstechnischer Beratung) und die

arbeitsmedizinische Betreuung sichergestellt waren und erforderlichenfalls weitere Verknüp-

fungen zu externen Stellen zur Unterstützung/ Beratung vorhanden waren (n=169). In diesen

Gruppen wurde die Qualität der vorgefundenen Gefährdungsbeurteilungen betrachtet, wobei

Unternehmen in mehreren dieser Gruppen vertreten sein konnten.

Abbildung 5: Einfluss aufbauorganisatorischer Aspekte auf die Qualität der vorgefundenen Gefährdungs- beurteilungen zu Beginn der Aktion.

0%

20%

40%

60%

80%

100%

relevante Gefährdungs-

faktoren betrachtet

Schutzziel durch

Maßnahmen erreicht

Rangfolge Schutzmaß-

nahmen berücksichtigt

personenbezogene

Aspekte berücksichtigt

…Zuständigkeiten eindeutig definiert (n=113)…sicherheitstechn./arbeitsmed. Betreuung gesichert (n=169)

Gruppe der Unternehmen, in denen ……Verantwortung bei Unternehmensleitung (n=122)

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Deutlich erkennbar ist hier der positive Einfluss der Verantwortungswahrnehmung durch die

Unternehmensleitung auf die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abbildung 5). In

Unternehmen, in denen die Verantwortung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

bereits durch die Unternehmensleitung klar wahrgenommen wurde, wiesen die Gefähr-

dungsbeurteilungen in 81 Prozent der Fälle eine erkennbare Berücksichtigung aller relevan-

ten Gefährdungsfaktoren auf. Ebenso positiv wirkte sich dies auf die Erreichung des Schutz-

ziels für die drei größten Gefährdungen (in 77 % der Betriebe) und auf die Berücksichtigung

der Rangfolge der Schutzmaßnahmen in 79 Prozent der Betriebe aus.

Die Berücksichtigung personenbezogener Aspekte bei der Beurteilung der Gefährdungen

wurde zwar „nur“ in 66 Prozent der Betriebe dieser Gruppe festgestellt, es handelt sich dabei

aber auch um einen vergleichsweise hohen Anspruch, insbesondere unter dem Gesichts-

punkt, dass hier Ergebnisse zu Beginn der Aktion betrachtet werden.

Abbildung 6: Einfluss von Vorhandensein und Einbeziehung von Arbeitsschutzexperten auf die Qualität der vorgefundenen Gefährdungsbeurteilungen zu Beginn der Aktion.

0%

20%

40%

60%

80%

100%

relevante Gefährdungs-

faktoren betrachtet

Schutzziel durch

Maßnahmen erreicht

Rangfolge Schutzmaß-

nahmen berücksichtigt

personenbezogene

Aspekte berücksichtigt

…sicherheitstechn./arbeitsmed. Betreuung gesichert (n=169)…sicherheitstechn./arbeitsmed. Betreuung gesichert (n=169)

Gruppe der Unternehmen, in denen …

…systematische Regelungen zur Einbeziehung der Arbeitsschutzexperten existieren (n=89)

…systematische Regelungen zur Einbeziehung der Arbeitsschutzexperten existieren (n=89)

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

57

Bei Betrachtung der zweiten Gruppe, das heißt derjenigen Unternehmen, in denen die Zu-

ständigkeitsregelungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bereits eindeutig

und hinreihend definiert waren, konnten ähnlich häufig positive Qualitätsmerkmale in den

vorliegenden Gefährdungsbeurteilungen festgestellt werden (siehe Abbildung 5).

In der Gruppe der Unternehmen, in denen die Arbeitsschutzstruktur (sprich sicherheitstech-

nische, arbeitsmedizinische Betreuung und weitere Verknüpfungen zu beratenden/ unter-

stützenden Stellen) frei von Defiziten war, waren im Vergleich weniger häufig Qualitäts-

merkmale einer guten Gefährdungsbeurteilung zu finden (siehe Abbildung 5). Dies lässt

zunächst vermuten, dass die Gewährleistung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizi-

nischen Betreuung und Beratung einen eher geringeren Einfluss auf das Umsetzungsniveau

der Gefährdungsbeurteilung hat. Zieht man jedoch wie in Abbildung 6 diese Gruppe der Un-

ternehmen heraus und vergleicht sie mit einer neu gebildeten Gruppe derjenigen Unterneh-

men, in denen neben der formalen Gewährleistung der sicherheitstechnischen und arbeits-

medizinischen Betreuung auch die explizite Einbeziehung der Arbeitsschutzexperten

geregelt war (n = 89), zeigen sich deutliche Unterschiede in der Qualität der vorgefundenen

Gefährdungsbeurteilung.

Daraus ist zu schließen, dass allein die Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und

Betriebsarzt zunächst wenig Einfluss auf die Qualität der Gefährdungsbeurteilung in den Be-

trieben zu nehmen scheint. Erst die erkennbare systematische Einbeziehung der Arbeits-

schutzexperten, die überdies vorzugsweise schriftlich geregelt ist, wirkt sich deutlich positiv

auf die Gefährdungsbeurteilung aus.

Ähnlich positive Ergebnisse wurden in Unternehmen vorgefunden, in denen ein systemati-

sches Regelwerksmanagement existierte, sowie in denjenigen Unternehmen, in denen sys-

tematische Regelungen zur Einbindung der Mitarbeiter zu Beginn der Aktion vorgefunden

wurden. Bemerkenswert ist, dass die Gruppe der Unternehmen mit systematischen Rege-

lungen zur Einbindung der Mitarbeiter am häufigsten positiv bewertete Qualitätsmerkmale

bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung hervorbrachten.

5 Zusammenfassung und Fazit

Mit der Schwerpunktaktion Gefährdungsbeurteilung 2004/2005 konnten in einer Vielzahl

hessischer Unternehmen gezielte Verbesserungen zur Situation des Arbeitsschutzes erreicht

werden. Dabei reichten die Aktivitäten der Arbeitsschutzinspektoren von einem Anstoßen bis

hin zur Prozessbegleitung, um anforderungsgerechte Gefährdungsbeurteilungen in den Un-

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

58

ternehmen zu sichern. Es standen nicht nur die betriebliche Gefährdungsbeurteilung selbst

im Mittelpunkt der Betrachtungen, sondern auch die strukturellen Voraussetzungen und ab-

lauforganisatorische Aspekte zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. So konnten der

Anteil der Unternehmen mit geeigneten organisatorischen Voraussetzungen um bis zu

48 Prozentpunkte gesteigert werden. Um bis zu 40 Prozentpunkte erhöhte sich der Anteil der

Unternehmen, in denen die qualitativen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung als ausrei-

chend bewertet wurden.

Eine Untersuchung der Zusammenhänge zwischen der betrieblichen Organisation des Ar-

beitsschutzes und dem Umsetzungsniveau der Gefährdungsbeurteilungen zeigt auf, welche

Einflussfaktoren in stärkerem bzw. geringerem Maße Qualität und Fortschritt der betriebli-

chen Gefährdungsbeurteilung prägen. Folgende betriebliche Organisationsaspekte traten

dabei deutlich in den Vordergrund:

• Verantwortungsbewusstsein der Unternehmensleitung für die Umsetzung der Gefähr-

dungsbeurteilung und

• Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

In Unternehmen, in denen diese Aspekte hinreichend geregelt waren, entsprachen auch we-

sentlich häufiger die Gefährdungsbeurteilungen den allgemeinen Qualitätsanforderungen.

Auch ein systematisches Regelwerksmanagement im Unternehmen wirkte sich erkennbar

positiv auf die Qualität der Gefährdungsbeurteilung aus.

Von zweitrangiger Bedeutung für die Gefährdungsbeurteilung schien die Frage, ob eine si-

cherheitstechnische bzw. arbeitsmedizinische Betreuung im Unternehmen sichergestellt ist

(Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bzw. Verträge mit externen

Diensten). Erst die systematische Einbeziehung der Arbeitsschutzexperten in den Prozess

der Gefährdungsbeurteilung wirkte sich wiederum positiv auf deren Ergebnis aus.

Neben der Beteiligung der Arbeitsschutzexperten wirkte sich die Einbindung der Beschäftig-

ten bei der Beurteilung der Gefährdungen positiv aus. In Unternehmen, in denen Mitarbeite-

rinnen und Mitarbeiter beim Verfahren erkennbar systematisch einbezogen wurden, waren

besonders häufig qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilungen feststellbar – sicherlich

ein Ausfluss positiver Unternehmenskultur, aber auch damit zu begründen, dass Mitarbeiter

ihre Arbeitsbedingungen und die Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen an ihren Ar-

beitsplätzen besonders gut kennen.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

59

Mit den dargestellten Ergebnissen werden Handlungsfelder für betriebliche Akteure und Ar-

beitsschutzaufsicht sichtbar, die zur Sicherung der Qualität und des Umsetzungsstandes der

Gefährdungsbeurteilung in Betrieben von besonderer Bedeutung sind:

• Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für den Arbeitsschutz in den Führungsebe-

nen der Unternehmen,

• Verbesserung der betrieblichen Informations- und Kommunikationsstrukturen,

• Auf- und Ausbau von gezielter Kooperation und Zusammenarbeit im Unternehmen.

Der Abschlussbericht mit einer vollständigen Ergebnisdarstellung der Schwerpunktaktion

2004/2005 ist im Internet unter der Adresse http://www.arbeitsschutz-hessen.de in der Spar-

te Betrieblicher Arbeitsschutz Gefährdungsbeurteilung Schwerpunktaktionen abrufbar

(http://www.sozialnetz-hessen.de/ca/ud/bafu/).

Michèle Wachkamp und Holger Lehnhardt, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung

im Regierungspräsidiums Gießen

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

60

1.3 Gutes und sicheres Bauen

INQA-bauen – Initiative Neue Qualität des Bauens in Deutschland

Die Bauwirtschaft in Deutschland befindet sich im Umbruch. Dies eröffnet Chancen, die Qua-

litätsorientierung auf Nachfrage- und Anbieterseite im Baubereich zu stärken. Dies kann je-

doch nur gelingen, wenn alle Baubeteiligten gemeinsam auf dieses Ziel hinarbeiten. INQA-

bauen will hierfür die bundesweite Plattform sein, um gemeinsam Strategien zu erarbeiten

und die notwendige flächendeckende Unterstützung gerade für kleine und mittlere Baube-

triebe zu organisieren. INQA-bauen setzt dabei vor allem auf eine vorausschauende, unter-

nehmensübergreifende Gestaltung aller Bauprozesse.

Bauwirtschaft im Strukturwandel – innovative Bauunternehmen nutzen Chancen

Der zunehmende Markt- und Konkurrenzdruck in der Bauwirtschaft ist einerseits in konjunk-

turellen Entwicklungen begründet. Gleichzeitig verändern sich aber auch durch einen tief

greifenden technischen Wandel die Bauprozesse und die Arbeitsabläufe. Neue Technolo-

gien, neue Arbeitsverfahren und neue Bauprodukte stellen ebenfalls zunehmende Anforde-

rungen an die Innovations- und Kooperationsfähigkeit der Bauunternehmen und ihre Be-

schäftigten. Langfristig werden nur diejenigen Unternehmen erfolgreich sein, die in der Lage

sind, über durchdachte Arbeitsgestaltung und Innovationen alle Ressourcen im Bauprozess

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

61

effektiv zu nutzen und sich neue Marktfelder zu erschließen. Wer nur auf den Preisdruck

reagiert, wird seine für den langfristigen Erfolg erforderlichen Ressourcen nicht pflegen, son-

dern sie im Gegenteil vergeuden. Gute und wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen und

Dienstleister dagegen zeigen, wie der derzeitigen Krise begegnet werden kann. Bei ihnen

wird die neue Qualität der Arbeit in der Bauwirtschaft sichtbar: in der Optimierung der Ar-

beits- und Geschäftsprozesse, beim Einsatz neuer Technologien, Bauprodukte und Arbeits-

verfahren sowie bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder und Dienstleistungen (Cernavin

et al. 2005).

Es geht also nicht (nur) um das Überstehen einer sinkenden Nachfrage, sondern vielmehr

um eine umfassende Erneuerung der ganzen Bauwirtschaft hin zu einer neuen Qualität des

Bauens, in der alle Innovationsfelder genutzt werden (Steinborn et al. 2005).

Die Leistungen und Praxishilfen von INQA-bauen

Ziel einer neuen Qualität des Bauens ist eine hohe Bauwerks- und Raumqualität für den

Bauherren und Nutzer der Bauwerke (Abbildung 1). Diese ergibt sich durch einen Gestal-

tungs- und Bauprozess mit einem optimalen Verhältnis von Bauzeit, Baukosten und Bauqua-

lität.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

62

Die Prozessqualität und Kosten-Nutzen-Qualität beziehen sich dabei auf alle Teilprozesse im

Lebenszyklus eines Bauwerks, vom Gestalten über das Planen und Bauen bis hin zum Nut-

zen. Eine neue Qualität des Bauens kann nur nachhaltig verfolgt werden, wenn dabei der

gesamte Lebenszyklus eines Bauwerks in den Blick genommen wird.

INQA-bauen will eine neue Qualität des Bauens aus der Sicht der Arbeitsgestaltung fördern

und den Erneuerungsprozess der deutschen Bauwirtschaft mit gestalten. Seine Unterstüt-

zung konzentriert INQA-bauen deshalb auf den Teilprozess des unmittelbaren Bauens unter

Bezug auf das vorgelagerte Planen und das nachgelagerte Nutzen (Abbildung 1). INQA-

bauen will möglichst vielen Bauunternehmen helfen, innovativ zu werden, neue Arbeitsver-

fahren und Bauprodukte anzubieten sowie neue Dienstleistungen zu entwickeln. Genauso

wichtig wird es, Bauherren, Planer, Bauleiter und Koordinatoren darin zu unterstützen, diese

neue Qualität nachzufragen und optimal im Bauprozess zu integrieren. Auf diesem Weg will

INQA-bauen produktive, menschengerechte Arbeitsbedingungen und damit auch Sicherheit

und Gesundheit wirksam, effizient und nachhaltig erreichen.

Bauwerksqualität,Raumqualität

Kosten/Nutzen-Qualität

Prozess-qualität

Bauwerksqualität,Raumqualität

Kosten/Nutzen-Qualität

Prozess-qualität

Bauwerksqualität,Raumqualität

Kosten/Nutzen-Qualität

Prozess-qualität

BaukulturBaukulturBaukulturSchwerpunkt von INQA···bauenSchwerpunkt von INQA···bauen

Gestalten Bauen NutzenPlanenL e b e n s z y k l u s d e s B a u w e r k s

Q u a l i t ä t d e r T e i l p r o z e s s e

Abbruch/Recycling

Gestalten Bauen NutzenPlanenL e b e n s z y k l u s d e s B a u w e r k s

Q u a l i t ä t d e r T e i l p r o z e s s e

Gestalten Bauen NutzenPlanenGestalten Bauen NutzenPlanenL e b e n s z y k l u s d e s B a u w e r k s

Q u a l i t ä t d e r T e i l p r o z e s s e

Abbruch/RecyclingAbbruch/Recycling

Schwerpunkt von INQA···bauen

Abbildung 1: Aspekte einer neuen Qualität des Bauens und inhaltliche Schwerpunkte von INQA-bauen.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

63

INQA-bauen zielt vor allem darauf, kleine und mittlere Bauunternehmen dabei zu unterstüt-

zen, eine Neuausrichtung aus eigener Kraft besser und leichter anzugehen und zu bewälti-

gen; es unterstützt dabei mit drei wesentlichen Elementen:

• Ein Qualitätsleitbild, das die Nachfrage nach neuer Qualität der Bauarbeit fördert.

• Praxishilfen zur konkreten Umsetzung von Produktivität und Qualität:

Zur praktischen Umsetzung des Qualitätsleitbildes bietet INQA-bauen konkrete Praxishil-

fen an, die ganz konkret eine vorausschauende Arbeitsgestaltung in den Unternehmen

unterstützen. Gleichzeitig beschreiben diese Referenzinstrumente die Qualitätsstandards

für eine innovative Arbeitsgestaltung und einen effektiven Bauprozess, sowohl aus der

Perspektive der Bauunternehmen als auch der Bauherren.

• Regionale Netzwerke – als Bündelung regionaler Angebote und Bündnisse für eine neue

Qualität des Bauens in den Regionen.

Ein Qualitätsleitbild, das die Nachfrage nach neuer Qualität der Bauarbeit fördert

Alle Akteure in der Bauwirtschaft müssen deutlich machen, welche Qualitätsvorstellungen sie

haben und wie sie sich die Zukunft der Bauwirtschaft vorstellen. INQA-bauen macht deswe-

gen die gemeinsamen Wertvorstellungen des Bauens aller Beteiligten in den Leitgedanken

„Neue Qualität des Bauens“ sichtbar. Dieses Leitbild ist bundesweit und regional als Kom-

pass für ein zielorientiertes Miteinander zu etablieren und dient als Ausgangspunkt und Ori-

entierung für eine nachhaltige Erneuerung. Es zeigt Handlungsmöglichkeiten zur Unterstüt-

zung der Bauwirtschaft auf vier Ebenen:

1. Neue Qualität der Arbeitsgestaltung: Alle Ressourcen nutzen und die Arbeit ständig verbessern

Die Bauunternehmen stehen als Motor des Wertschöpfungsprozesses im Mittelpunkt von

INQA-bauen. Mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen erstellen sie das vom Bauherrn in

Auftrag gegebene Bauwerk. Dabei setzen die Unternehmen – traditionelle oder innovative –

Technologien, Bauprodukte und Arbeitsverfahren ein und gestalten mehr oder weniger sys-

tematisch ihre Abläufe im Bauvorhaben. In der jeweiligen Arbeitsgestaltung eines Unterneh-

mens liegen seine größten Produktivitätsreserven, die durch eine neue Qualität voraus-

schauender Arbeitsgestaltung nutzbar gemacht werden können. Die Effektivität, Effizienz

sowie die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsgestaltung entscheiden über den wirt-

schaftlichen Erfolg des Unternehmens.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

64

Mit der Praxishilfe CASA-bauen – Chancen ausloten – systematisch arbeiten stellt INQA-

bauen ein Instrument zur Verfügung, mit dem Unternehmen ihre Organisation und ihre Bau-

abläufe kontinuierlich analysieren und somit systematisch und geplant angehen können.

CASA-bauen steht im Internet (www.casa-bauen.de), als CD-ROM und als Broschüre (Kurz-

fassung) zur Verfügung.

2. Neue Qualität der Unterstützung für die Bauwirtschaft: Regionale Netzwerke als Bündelung regionaler Angebote

Bauunternehmen können den Prozess der notwendigen Erneuerung umso besser umsetzen,

je wirkungsvoller sie durch externe Partner, zum Beispiel Präventionsdienstleister, Innungen

und Kammern, unterstützt werden. In den Regionen sind viele gute und konkrete Aktivitäten

und Angebote vorhanden. Doch in der Regel existieren diese Angebote nebeneinander –

also ohne Verbindung zu einander – und ohne Koordination der Aktivitäten. Die Bauunter-

nehmen können oft die Potenziale der Angebote nur schwer erkennen. Die Regionalen

Netzwerke von INQA-bauen vernetzen die vorhandenen Angebote und Dienstleistungen und

erleichtern es so den Unternehmen, diese Angebote gezielt zu nutzen.

Das Netzwerk Gutes Bauen in Hessen ist eines der mit INQA-bauen kooperierenden regio-

nalen Netzwerke (http://www.gutes-bauen-hessen.de/). Es versteht sich als Bündnis und

Initiative für die neue Qualität des Bauens in Hessen. Bislang sind neben der Arbeitschutz-

verwaltung die Sozialpartner (Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen, IG BAU), BG

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

65

BAU, Ingenieur- und Architektenkammer, Krankenkassen (IKK, AOK) sowie das RKW Esch-

born aktive Netzwerkpartner.

3. Neue Qualität des Gestaltungs- und Bauprozesses: Wirkungsvolle Kommunikation und Kooperation im Bauvorhaben

Zwischen Idee, Ausführung, Vollendung und Nutzung eines Bauwerks liegen zahlreiche in-

terdisziplinäre Schnittstellen. Aus der Sicht des Bauherrn liegen hier die größten Produktivi-

tätsreserven seines Bauvorhabens. Diese können durch eine neue Qualität vorausschauen-

der Gestaltung des gesamten Gestaltungs- und Bauprozesses bis hin zur Nutzung des

Bauwerks durch die jeweils verantwortlichen Baubeteiligten nutzbar gemacht werden. Dies

führt zu mehr Transparenz, zu einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis und letztlich zu

einer höheren Rendite des Bauvorhabens.

Die Initiative Neue Qualität der Arbeit ist ein Zusammenschluss von Bund, Ländern, Sozial-

partnern, Sozialversicherungsträgern, Stiftungen und Unternehmen. Mit INQA wollen die

Initiatoren die Interessen der Menschen an positiven, gesundheits- und persönlichkeitsför-

derlichen Arbeitsbedingungen mit der Notwendigkeit wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze ver-

binden. Einen Schwerpunkt von INQA bilden Aktivitäten für die Bauwirtschaft.

INQA-bauen wurde auf Initiative Hessens 2004 gegründet und seitdem vom Regierungsprä-

sidium Darmstadt in Wiesbaden in Kooperation mit der BAuA und der BG BAU verantwortlich

aufgebaut (siehe Bundesarbeitsblatt 9/2004 und 8/2005, http://www.bundesarbeitsblatt.de/).

INQA-bauen ist ein Netzwerk von Fachleuten, die an der Verbreitung ihrer Erkenntnisse,

Erfahrungen und Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Bauwirtschaft

interessiert sind und aktive Beiträge hierzu leisten wollen. An INQA-bauen beteiligen sich die

relevanten Partner der deutschen Bauwirtschaft (www.inqa-bauen.de/inqa-

bauen/ib_022.htm). Es greift die Aktivitäten und Erkenntnisse des Netzwerks Baustelle

(www.netzwerk-baustelle.de) auf und erarbeitet Handlungskonzepte für alle Beteiligten der

Bauwirtschaft.

Ansprechpartner für INQA-bauen und Netzwerk Baustelle sind als Vorsitzender Dr. Sebasti-

an Schul, RP Darmstadt, und Dr. Volker Steinborn, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-

beitsmedizin (BAuA).

Zur konkreten Unterstützung bietet INQA-bauen Bauherren, Planern, Koordinatoren und

Bauunternehmen die Praxishilfe KOMKO-bauen – Kommunikation und Kooperation aller am

Bau Beteiligten an. Als konkretes Orientierungs- und Analyseinstrument hat KOMKO-bauen

eine effektive Bauablaufplanung und Baustellenorganisation seitens der Architekten und

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

66

Planer zum Ziel. Dabei sollen die Potenziale der ausführenden Fachunternehmen besser in

die laufende Bauplanung und die erforderlichen Abstimmungsprozesse im täglichen Betrieb

einer Baustelle eingebunden werden (www.KOMKO-bauen.de ).

4. Neue Qualität gesellschaftlicher Wertvorstellungen: Preiswert Bauen heißt gemeinsam Bauen

Jeder Bauherr will kostengünstig und qualitätsbewusst bauen. Dieses Ziel gerät vor dem

Hintergrund des derzeitigen Preiswettbewerbs zu oft in den Hintergrund. Es muss deutlich

werden, dass nicht der Billiganbieter, der mit allen Mitteln hinter dem Auftrag herjagt, für den

Bauherrn der preisgünstigste Anbieter ist. Wirtschaftlich kann nur der bauen, der auf hohe

Qualität des Bauens und hohe Produktivität setzt. Das ist nur mit Unternehmen möglich, die

auf Arbeitsqualität setzen, die die Beschäftigungsfähigkeit fördern, die eine intensive betrieb-

liche Gesundheitsförderung betreiben und die kontinuierlichen (lebenslange) Lernprozesse

einleiten. Nur so entsteht ein – im wahrsten Sinne des Wortes – preiswertes Bauen. Nur so

wird eine Baukultur gefördert, die ein Markenartikel für Deutschland ist. Unterstützt wird dies

durch die INQA-bauen-Bauherren-Info. Dieses Instrument soll den Bauherren in kurzer und

knapper Form Tipps geben, wie er wirtschaftlich und mit hoher Bau- und Nutzungsqualität

sein Bauwerk realisieren kann (www.INQA-bauen.de).

Initiative kostengünstigqualitätsbewußt BauenInitiative kostengünstigqualitätsbewußt Bauen

Initiative Architekturund Baukultur Stiftung Baukultur

Initiative Architekturund Baukultur Stiftung Baukultur

inqa···bauenNeue Qualität des Bauensinqa···bauenNeue Qualität des Bauens

Bauherr Planer Bau-leitung

Unter-nehmen

Nutzer

Kommunikation und Kooperation im Bauprozess

Bedarfsplanung,Gestaltung

Bedarfsplanung,Gestaltung

Baustellen-organisationBaustellen-

organisation

BauprozessplanungBauprozessplanungDienstleistung

rund ums BauwerkDienstleistung

rund ums Bauwerk

Bedarfs-planungBedarfs-planung

Bedarfs-planungBedarfs-planungBedarfs-planung

Abbildung 2: Kooperation von INQA–bauen mit weiteren bundesweiten Initiativen.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

67

Die Ziele von INQA-bauen erfordern die Kooperation zwischen den bestehenden nationalen

Initiativen im Bereich der Bauwirtschaft zur Förderung eines gemeinsamen Denk- und Ges-

taltungsprozesses (Abbildung 2).

INQA-bauen will in enger Abstimmung mit den Initiativen „Architektur und Baukultur“ sowie

„Kostengünstig qualitätsbewusst Bauen“ des BMVBW die Ideen einer neuen Qualität des

Bauens und einer hoch entwickelten Baukultur vorantreiben (BMVBW 2001; Vogdt 2002).

INQA-bauen ergänzt dabei die anderen Initiativen vor allem durch die Förderung qualitäts-

und innovationsorientierter Unternehmenskulturen.

Dr. Sebastian Schul, Oleg Cernavin, Hans Mahlstedt, Volker Steinborn, Achim Sieker

Der regionale Erfahrungsaustausch als Diskussionsforum im Rahmen von INQA-bauen – Aktion Netzwerk Baustelle 2005

In den Jahren 2003 und 2004 wurden im Rahmen der Aktion Netzwerk Baustelle neben um-

fangreicher Information und Beratung über 10.000 Baustellen nach einheitlichen Kriterien

von den Unfallversicherungsträgern (UVT) und den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder

(ASV) revidiert. Auf dieser Grundlage konnten umfangreiche Schlussfolgerungen gezogen

und wichtige Weiterentwicklungen des gemeinsamen Aufsichtshandelns konzipiert werden.

Zur Rückkopplung dieser Erkenntnisse der beiden Aktionen 2003 und 2004 wurden in der

Aktion Netzwerk Baustelle 2005 regionale Erfahrungsaustausche der Aufsichtsinstitutionen

durchgeführt. Vor dem Hintergrund, dass weitere Verbesserungen von Sicherheit und Ge-

sundheitsschutz in Bauvorhaben nur durch ein „harmonisches Konzert aller Beteiligten“ mög-

lich werden, wurde dabei mit der Vorstellung der Arbeit von INQA-bauen ein erster Schritt

zur Erarbeitung einer zukunftsgerichteten Konzeption des Aufsichtshandelns vollzogen.

INQA-bauen geht davon aus, dass nur wirtschaftlich gesunde Unternehmen auch guten Ar-

beitsschutz betreiben (können). Deshalb scheint es auch aus der Sicht der Aufsichtsinstituti-

onen richtig, Qualität und Produktivität im Mittelpunkt zu sehen. INQA-bauen will damit die

Potenziale des Arbeitsschutzes sichtbar machen, denn gute Arbeitsgestaltung und ein gut

gestalteter Bauprozess leisten aktive Beiträge für eine neue Qualität des Bauens.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

68

Durchführung der fünf regionalen Erfahrungsaustausche

In insgesamt fünf regionalen eintägigen Veranstaltungen wurden über 330 Mitglieder der

Arbeitsschutzverwaltungen und der Unfallversicherungsträger erreicht:

Erfahrungsaustausch „Nord“ am 09.09.2005 in Neumünster (100 Teilnehmende aus

Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen)

Erfahrungsaustausch „Süd“ am 12.09.2005 in Dresden (72 Teilnehmende aus Bayern

und Sachsen)

Erfahrungsaustausch „West“ am 08.11.2005 in Düsseldorf (48 Teilnehmende, aufgrund

seiner Größe nur Vertreter aus NRW)

Erfahrungsaustausch „Südwest“ am 10.11.2005 in Darmstadt (65 Teilnehmende aus

Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen)

Erfahrungsaustausch „Ost“ am 05.12.2005 in Berlin (53 Teilnehmende aus Berlin,

Brandenburg und Sachsen-Anhalt)

Im ersten Teil der Veranstaltungen wurden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Akti-

on Netzwerk Baustelle vorgestellt. Darauf aufbauend wurden dann jeweils mehrere der fol-

genden praxisbezogenen Beiträge vorgestellt (Zusammenstellung aller Themen):

Sicherheit von Kranen und Lastaufnahmeeinrichtungen

Sicherung von Versorgungsschächten im Bauablauf

Die stolpersichere Baustelle als Herausforderung

Neue Vorschriften für Gerüstbauer und -nutzer

AMS BAU: Praxislösungen zur Vermeidung von Defiziten, Erfahrungen aus der Anwen-

dung

Ausgewählte Problemfelder beim Tunnelbau

Arbeitsschutz auf Autobahnbaustellen

Rückbau von Plattenbauten mit Kamilit in den Betonaußenwandplatten

Erfahrungen zum nachhaltigen Bauen und guter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-

koordination am Beispiel des Umweltbundesamtes Dessau

Verbesserte Betriebsbetreuung durch optimierten Präventionsansatz

Dienstleistungsangebot der Maschinenbau-BG

– am Beispiel der Aktion Instandhaltung – sichere Dächer

Organisation und Durchführung einer Projektarbeit auf Baustellen

Bauherrenberatung in der Planung

Weiterbildung für Koordinatoren

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

69

Der staatliche Bauarbeiterschutz in Bayern

Landesprogramm Organisation des Arbeitsschutzes auf Baustellen in NRW

Zusammenarbeit zwischen der Arbeitsschutzverwaltung NRW und den Unfallversiche-

rungsträgern im Baubereich – Sachstand und Ausblick

Im dritten Teil der Veranstaltungen wurden die Intention, die Leitgedanken und die Praxishil-

fen von INQA-bauen vorgestellt. Es wurde diskutiert, dass der Strukturwandel in der Bauwirt-

schaft auch eine der zentralen Fragen im Arbeitsschutz darstellt. Die Kernprobleme der

Bauwirtschaft – z. B. Ressourcennutzung, Produktivität und Wirtschaftlichkeit – sind keines-

falls nur Randbedingungen des Arbeitsschutzes, sondern auch dessen Kernfragen. Die Auf-

sichtsinstitutionen der Bauwirtschaft müssen sich an der Entwicklung von wirkungsvollen

Lösungen maßgeblich beteiligen, um als nützliche Partner der Bauwirtschaft anerkannt zu

sein und zu bleiben.

Bewertung der einzelnen Veranstaltungen

Die fünf regionalen Erfahrungsaustausche wurden von einem außen stehenden Beobachter

begleitet. Die zusammenfassende Bewertung der Veranstaltungen basiert auf diesen Doku-

mentationen, die anhand eines standardisierten Leitfadens erstellt wurden. Daneben wurde

auch ein standardisierter Fragebogen zu Qualität und Nutzen der jeweiligen Veranstaltungen

von den Teilnehmer und Teilnehmerinnen ausgefüllt. Auch diese Ergebnisse fließen in die

Bewertung ein.

Die fünf Erfahrungsaustausche wurden von den politisch und fachlich Verantwortlichen inno-

vativ und zukunftsorientiert ausgerichtet. Die Offenheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen

hierfür war allerdings sehr unterschiedlich, von eher traditionell und zurückhaltend bis hin zu

einer emotional geführten Auseinandersetzung um zukünftiges Aufsichtshandeln. In allen

fünf Veranstaltungen wurde deutlich, dass das mit der Ausrichtung auf Qualität und Produkti-

vität verbundene Umdenken bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz in dieser Form

noch sehr neu und ungewohnt erscheint. Trotzdem konnte das Anliegen von INQA-bauen

offensichtlich deutlich gemacht werden. Insbesondere konnte ab der dritten Veranstaltung in

Düsseldorf die Broschüre der Praxishilfe CASA-bauen dazu genutzt werden, eine konkrete

Vorstellung von der möglichen Umsetzung der von INQA-bauen formulierten Leitgedanken

zu vermitteln. Die intensiven Diskussionen haben aber auch gezeigt, dass die Inhalte und

Konzeptionen von INQA-bauen in den Erfahrungsaustauschen zum Teil noch nicht ausrei-

chend vermittelt werden konnten und noch ausgesprochen kontrovers beurteilt wurden. Da

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

70

die Erfahrungsaustausche als erste Schritte dieser internen Diskussion innerhalb der Auf-

sichtsinstitutionen verstanden werden müssen, war dies jedoch so zu erwarten.

Auch die Befragungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bestätigt diese Bewertung in

Bezug auf die nur teilweise vorhandene Offenheit gegenüber den kritischen und zukunftsge-

richteten Themen des eigenen Aufsichtshandelns. Insgesamt ist noch erhebliche Überzeu-

gungsarbeit erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint es sehr wichtig, die interne Dis-

kussion über eine tragfähige Zukunftsperspektive des Aufsichtshandelns zu führen.

Gesamtbeurteilung der Aktion Netzwerk Baustelle 2005

Organisatorische Aspekte

Aus organisatorischer Sicht wurde mit der gemeinsamen Konzeption, der Durchführung der

fünf Erfahrungsaustausche durch die Verantwortlichen in den fünf Regionen, der inhaltlichen

Unterstützung durch die AG Netzwerk Baustelle und der zentralen Auswertung eine sehr

effiziente Umsetzung erreicht. Die verantwortlich Beteiligten waren durchweg überzeugt, mit

der Aktion Netzwerk Baustelle 2005 einen sinn- und wirkungsvollen Weg der inhaltlichen

Auseinandersetzung innerhalb der Aufsichtsinstitutionen eingeschlagen zu haben.

Inhaltliche Aspekte

INQA-bauen will auch aus Sicht des Arbeitsschutzes eine neue Qualität des Bauens fördern.

Es will möglichst vielen Bauunternehmen helfen, innovativ zu werden, neue Arbeitsverfahren

und Bauprodukte anzubieten, neue Dienstleistungen zu entwickeln. Gleichzeitig wird es aber

auch wichtig, die Bauherren, Planer und Bauleiter dafür zu gewinnen, diese neue Qualität

nachzufragen und optimal in den Bauprozess zu integrieren. Auf diesem Weg soll auch Si-

cherheit und Gesundheit - quasi als Folge - wirksam, effizient und nachhaltig erreicht wer-

den. Obwohl die damit für den klassischen Arbeitsschutz verbundene Innovation noch unge-

wohnt erscheint, konnte eine zum Teil sehr intensive Diskussion in Richtung eines

„abgestimmten Handelns nach einheitlichen Grundsätzen“ (LASI, UVT, BMA, 2001) geführt

werden. Alle verantwortlich Beteiligten waren zuversichtlich bis überzeugt, einen wichtigen

Schritt in der konzeptionellen Diskussion getan zu haben.

Politische Aspekte

Die Erfahrungen der Aktion Netzwerk Baustelle 2005 lassen auch politischen Handlungsbe-

darf erkennen. Es wird dringend erforderlich, die auf konsequente Weiterentwicklung und

tragfähige Zukunftsperspektive gerichtete „interne“ Diskussion der Aufsichtsinstitutionen ins-

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

71

besondere zur Frage einer Neuen Qualität des Bauens konsequent weiter zu führen. Die

zusammenfassende Rückschau auf die gesamte Aktion Netzwerk Baustelle 2005 zeigt aber

auch, dass mit dem Netzwerk Baustelle der Aufsichtsinstitutionen eine ideale und tragfähige

Plattform für diese dringende Zukunftsdiskussion geschaffen werden konnte.

Praktische Schlussfolgerungen

Aus der Sicht der Aufsichtsinstitutionen lassen sich aus den Erfahrungsaustauschen der Ak-

tion Netzwerk Baustelle 2005 folgende praktische Schlussfolgerungen für die Weiterentwick-

lung ihrer Tätigkeit ziehen:

1. Die Perspektivdiskussion gemeinsam führen. Hierzu muss die erforderliche Kommuni-

kationsstruktur, sofern nicht vorhanden, aufgebaut werden.

2. Alle Ebenen der Aufsichtsinstitutionen erreichen. Das Verständnis für den erforderli-

chen Wandel des Arbeitsschutzes muss sich bei allen Kollegen und Kolleginnen veran-

kern (z. B. durch Seminare).

3. Inhaltlichen Bezug zur Praxis sicherstellen. Die beiden Praxishilfen CASA-bauen und

KOMKO-bauen sollen einen zentralen Schwerpunkt der Diskussion bilden.

4. Stärkung der Referenzinstrumente CASA- und KOMKO-bauen. Sie sollten als LASI-

Leitfaden und BG-Information veröffentlicht werden sowie in die Aus- und Weiterbil-

dung in der Bauwirtschaft integriert werden.

5. Stärkung der Initiative Neue Qualität des Bauens – INQA-bauen. Die Mitarbeiter und

Mitarbeiterinnen der Arbeitsschutzverwaltungen und der Unfallversicherungsträger

müssen als Multiplikatoren zur Verankerung und Verbreitung von INQA-bauen gewon-

nen werden.

6. Erarbeitung konkreter Beratungs-, Unterstützungs- und Kooperationsstrategien in den

Regionen. Dies ist zum Beispiel mit der Arbeitsschutz-Partnerschaft Hamburg, der Ar-

beitsschutz-Allianz Sachsen oder den regionalen Netzwerken von INQA-bauen begon-

nen.

7. Erarbeiten konkreter Überwachungsstrategien in den Regionen. Die regionalen Netz-

werke müssen auch strategische Bündnisse sein, um die Wettbewerbsgleichheit sowie

das Einfordern von Qualität durch die Bauherrenseite gezielt zu fördern.

8. Beurteilung der Wirkung des weiterentwickelten Aufsichtshandelns durch erneute Er-

fahrungsaustausche, z. B. in zwei Jahren.

Dr. Sebastian Schul, Regierungspräsidium Darmstadt Stefan Keller, BC Forschungs GmbH, Wiesbaden

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Referenzinstrument KOMKO-bauen: Kommunikation und Kooperation aller am Bau Beteiligten „KOMKO-bauen – Kommunikation und Kooperation aller am Bau Beteiligten“ ist eine Praxis-

hilfe für Bauherren, Gestalter, Planer und Steuerer von Bauvorhaben. Sie hilft, die Baupro-

zesse systematisch zu analysieren, erfolgreich zu gestalten und die Bauqualität zu verbes-

sern. Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden, dass KOMKO-bauen die

Organisationsverantwortung des Bauherren im Sinne der Baustellen-Verordnung abdeckt.

KOMKO-bauen ermöglicht, Schwachstellen im Kooperations- und Kommunikationsprozess

zu finden. Die Praxishilfe unterstützt einen möglichst reibungslosen und effizienten Baupro-

zess durch optimale Kommunikation und Kooperation der am Bauprozess Beteiligten.

Die Inhalte von KOMKO-bauen sind:

• Nutzungsplanung und Gestaltung

• Bauprozessplanung

• Baustellenorganisation

• Dienstleistungen rund ums Bauwerk

KOMKO-bauen ist ein zentrales Referenzinstrument von INQA-Bauen, der Initiative für eine

Neue Qualität des Bauens. INQA-Bauen wird durch die wichtigen Organisationen der Bau-

wirtschaft – wie Sozialpartner, Fachverbände, Präventionsdienstleister, Ministerien – getra-

gen. Zielsetzung ist, die Wirtschaftlichkeit von Bauvorhaben zu steigern und gleichzeitig eine

hochwertige Baukultur weiterzuentwickeln.

Referenzinstrument CASA-bauen: Chancen ausloten – systematisch arbeiten

„CASA-bauen – Chancen ausloten – systematisch arbeiten“ ist eine Praxishilfe für kleine und

mittelständische Bauunternehmen. Sie ermöglicht es den Unternehmen, ihre Arbeitsabläufe

systematisch zu analysieren und erfolgreich zu gestalten.

Die Praxishilfe umfasst in erster Linie die Themen Qualität, Sicherheit und Gesundheit bei

der Arbeit, Kundenorientierung sowie Fehlervermeidung. CASA-bauen hilft, Schwachstellen

im Bauablauf zu finden, Verbesserungen in den Arbeitsabläufen einzuleiten und die vorhan-

denen Ressourcen besser zu nutzen.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Organisation des Unternehmens

• Klare Zielsetzungen

• Erfolgreich Führen

• Wirkungsvolle Arbeitsorganisation

• Leistungsfördernder Personaleinsatz

• Information und Kommunikation

• Effektive Beschaffung und störungsfreier Technikeinsatz

• Innovationen und Nachhaltigkeit

Organisation für die Baustelle

• Durchdachtes Angebot

• Kooperation und Kommunikation der am Bau Beteiligten

• Klare Organisationsplanung und Arbeitsvorbereitung

• Praxisgerechte Baudurchführung (Projektmanagement)

• Produktiver und motivierender Personaleinsatz

• Fortlaufende Kontrolle und Steuerung der Bauleistungen

• Verbesserung und Innovation (Gewährleistung)

CASA-bauen ist ein zentrales Instrument von INQA-Bauen der Initiative für eine Neue Quali-

tät des Bauens. INQA-Bauen wird durch die wichtigen Organisationen der Bauwirtschaft –

wie Sozialpartner, Fachverbände, Präventionsdienstleister, Ministerien – getragen.

Zielsetzung ist die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die Bauwirtschaft in

Deutschland.

INQA-Bauen Initiativkreis Neue Qualität des Bauens - www.inqa-bauen.de Geschäftsführung: Netzwerk Baustelle

(Dr. Sebastian Schul, Telefon 0611 817-2244) und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

(Dr. Volker Steinborn, Telefon 03515639-5450)

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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1.4 Sprengstoffe und Pyrotechnik Feuerwerkskatastrophen in den Niederlanden und Dänemark auch in Deutsch-land denkbar? Unfälle mit Pyrotechnik (Feuerwerksartikel) gibt es immer wieder. Solange sie in China oder

Mexiko passieren, werden sie kaum zur Kenntnis genommen. Das ist weit weg und außer-

dem sind die Sicherheitsstandards in diesen Ländern mit den unseren nicht zu vergleichen.

Wenn aber Feuerwerksunfälle oder auch Katastro-

phen in Europa passieren, in Ländern mit hohem

sicherheitstechnischem Standard, ist der

Schrecken groß. Allzu schnell werden dann der

Pyrotechnik Begriffe wie „gefährlich“,

„unberechenbar“ und „riskant“ angehängt. Es wer-

den pyrotechnische Gegenstände mit einander

verglichen, die wenig gemeinsam haben.

So haben die verheerenden Katastrophen von Enschede (NL) und Kolding (Dk) auch hierzu-

lande für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Noch bevor die genauen Ursachen der Katast-

rophen bekannt wurden, gab es Überlegungen, ob solche Unfälle auch in Deutschland ein-

treten können.

Zuständig für den Umgang und die Lagerung von Pyrotechnik sind in Hessen die Arbeits-

schutzabteilungen der Regierungspräsidien. Gesetzliche Regelungen finden sich im Spreng-

stoffgesetz und seinen Verordnungen. Die Bundsanstalt für Materialprüfung prüft pyrotechni-

sche Gegenstände. Zugelassene Gegenstände bekommen eine BAM-Nummer

(Abbildung 1).

All jährlich zum Jahreswechsel werden für den Umgang mit Pyrotechnik, insbesondere für

die Aufbewahrung, viele Genehmigungen beantragt. In diesen Genehmigungsverfahren wer-

den die Brandschutzbehörden fachlich eingebunden. Auch dort war eine zunehmende Skep-

sis und Verunsicherung festzustellen.

In der Fachgruppe Sprengstoffrecht der Arbeitsschutzabteilungen wurde der Bedarf an In-

formation und Beratung gerne aufgenommen. Im Juli fand eine erste Informationsveranstal-

tung im HMdIS in Wiesbaden statt. Interessierten Brandschützer wurde der Kenntnisstand

aus den Unfalluntersuchungen von Kolding und Enschede mitgeteilt.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Abbildung 1

Seitens des Landeskriminalamtes gab es ebenfalls kritische Stimmen. Durch zunehmende

Terrorgefahren sind Lager für Pyrotechnik auch dort unter besonderer Beobachtung.

Im November 2005 wurde auf einer Fachtagung mit LKA, BAM, HSM und den zuständigen

Sachbearbeitern für Sprengstoffrecht zu diesem Thema referiert. Die positive Resonanz aus

den Vorträgen machte deutlich, dass eine sachliche und fachliche Betrachtung dringen not-

wendig war.

Nach dem ersten Vortrag für Brandschützer in Wiesbaden bestand seitens der hessischen

Landesfeuerwehrschule der Wunsch, auch dort im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu die-

sem Thema zu referieren. Mit drei Veranstaltungsterminen in Kassel konnten so hessenweit

über 150 Brandschützer und Feuerwehrleute direkt informiert werden.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Als wesentliches Fazit bleibt: Die Verhältnisse die zu den Katastrophen führten sind in

Deutschland nicht denkbar.

Allgemeines zum Feuerwerk

Feuerwerk wird hinsichtlich seiner Gefährlichkeit in vier Lagergruppen eingestuft. In die

schwächste Gruppe 1.4 ist auch das so genannte Silvesterfeuerwerk eingestuft. Die gefähr-

lichste Klasse stellt Großfeuerwerk mit der Einstufung in die Gruppe 1.1 dar, da es durch

seine Massenexplosionsfähigkeit gefährlich ist. In definierten Prüfverfahren muss jeder pyro-

technische Gegenstand durch das Bundesamt für Materialprüfung eingestuft werden.

Diese unabhängige Behörde entscheidet in Deutschland ob ein Gegenstand die angestrebte

Zulassung erhält oder nicht.

Verschiedene Prüfverfahren der BAM für pyrotechnische Gegenstände:

Rütteltisch (Quelle BAM) Innenzündung Stapeltest (Quelle BAM)

Außenbrandtest (Quelle BAM)

Nach dem Rütteltisch-Test dür-fen keine Substanzen ausgetre-ten sein und die Funktion muss einwandfrei sein.

Unter Verdämmung wird die Umsetzung der Pyrotechnik geprüft.

Das Brandverhalten im Freien wird beurteilt.

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12 m Falltest (Quelle BAM) Prüfung der Verpackung

Aus einer Höhe von 12 Meter kann die Schlag- und Reibe-empfindlichkeit pyrotechnischer Gegenstände getestet werden.

Mittels Streichholz und Ziga-rette wird die Widerstandsfä-higkeit der Verpackung gegen Durchbrennen getestet.

• Feuerwerkskatastrophe in Enschede am 13. Mai 2000

Schaden

170 Tonnen Feuerwerk explodieren. 22 Tote, 947 Verletzte, 498 zerstörte und 1.500 be-

schädigte Wohnungen. Der Sachschaden beträgt eine halbe Milliarde Euro.

Ursachen

Hersteller:

Aus ungeklärter Ursache (menschliches oder technisches Versagen) entstand ein Brand im

Produktionsbereich. Die daraus hervorgegangene verheerende Feuerwerkskatastrophe hatte

im Wesentlichen folgende Gründe:

• An den Arbeitsplätzen wurde doppelt so viel unverpacktes Feuerwerk aufbewahrt als

maximal erlaubt ist. Mangelhafte und ungenügende brandschutztechnische Abgren-

zungen der einzelnen Betriebsteile führten zur raschen Ausbreitung des Brandes.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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• Es erfolgte eine vorsätzlich falsche Kennzeichnung von Feuerwerk aus wirtschaftlichen

Überlegungen heraus. Nahezu der gesamte Lagerbestand war mit der schwächsten

Gruppe (1.4) gekennzeichnet. Das ergibt wesentliche Vorteile beim Transport und er-

möglicht das Lagern großer Mengen in Wohngebieten.

Bei richtiger Klassifizierung hätten 87 Prozent des Lagerbestandes in die Klasse 1.3,

drei Prozent in Klasse 1.2 und mindestens ein Prozent (1,6 t) in der höchsten Stufe 1.1

eingestuft sein müssen und hätten somit gar nicht vorhanden sein dürfen.

• Die Gruppen 1.1 und 1.3 wurden zusammen gelagert, wodurch 1.3 bei einem Brand

wie 1.1 reagiert. Letzten Endes wurde so die gesamte Lagermenge (>170 t) massen-

explosionsgefährlich.

Staat:

Nach der Unfalluntersuchung von Culemborg (NL)2 finden Empfehlungen hinsichtlich weite-

rer Untersuchungen und Kontrollen besonders unter Berücksichtigung der Kennzeichnung

bei verschiedenen Ministerien keinen Widerhall. Die Notwendigkeit einer sicheren Verbrin-

gung und Aufbewahrung wird durch die Politik nicht erkannt. Zuständigkeiten können nicht

klar abgegrenzt werden. Hierzu fehlt zum Teil auch der Sachverstand. Bei Kontrollen verlässt

man sich häufig auf die Angaben des Betreibers oder Herstellers. Es erfolgt keine Überprü-

fung der Einstufungen pyrotechnischer Gegenstände.

2 Bereits 1991 hatte sich ein Feuerwerksunglück in den Niederlanden ereignet; hier gab es zwei tote Arbeitneh-mer. Durch die Lage im ländlichen Gebiet begrenzte sich der Sachschaden auf die Feuerwerksfirma.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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• Feuerwerkskatastrophe in Kolding im November 2004

2.000 Tonnen Feuerwerk explodieren. Im Bericht der Feuerwehr heißt es: „(…) zwei Arbeiter

waren damit beschäftigt einen Container auszuladen. In dem Container waren Feuerwerks-

artikel gelagert, die in Dänemark an Erwachsene frei verkäuflich sind. Als ein Packet aus

einer Höhe von circa einem Meter herabfiel, explodierte es (…)“. Anschließend verteilte sich

das Feuer rasch.

Zum Vergleich muss schon an dieser Stelle gesagt werden, dass in Dänemark Raketen mit

einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von 200 Gramm an Erwachsene frei verkäuflich sind.

In Deutschland liegt die Begrenzung bei maximal 20 Gramm NEM (siehe Abbildung 2 zum

Größenvergleich).

Abbildung 2 große Rakete mit 200 Gramm Nettoexplosiv-stoffmasse (NEM) aus Dänemar, und kleine Rakete mit maximal 20 Gramm NEM aus Deutschland.

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Schaden

Ein toter Feuerwehrmann. Durch den Evakuierungsradius von 1.000 Meter ansonsten hoher

Sachschaden. Vollständige Zerstörung der Feuerwerksfirma.

Ursachen

Auf dem Firmengelände wurden aus China importierte Feuerwerksartikel gelagert. Auch hier

wurden die Gegenstände zwecks wirtschaftlicherer Beförderung und Lagerung schon im

Herstellerland zu schwach gekennzeichnet bzw. klassifiziert. Kontrollen bei der Einfuhr gibt

es nur hinsichtlich der Zollbestimmungen, die Klassifikation wird nicht geprüft beziehungs-

weise in Frage gestellt.

Extrem hohe Reibempfindlichkeit der Zerlegerladung3 einer Feuerwerksrakete. Die Schlag-

empfindlichkeit lag unter dem durch die BAM messbaren Bereich von 1 N, Schwefelanteil >

20 Prozent, in der BRD muss die Schlagempfindlichkeit mindestens 7,5 N betragen. Diese

Rakete war mit Lagergruppe 1.3 gekennzeichnet und somit viel zu ungefährlich klassifiziert.

Nach Untersuchungen durch die BAM hätte dieser Artikel in Lagergruppe 1.1 eingestuft wer-

den müssen.

Fazit

Werden die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnischen Anforderun-

gen eingehalten, so ist der Umgang besonders mit Silvester-Feuerwerk (Gruppe 1.4, Klasse

I und II) sicher und unbedenklich. Unabhängige Behörden kontrollieren die Einstufung (BAM)

und den sachgerechten Umgang (RP-Arbeitsschutz). Für den Umgang mit Großfeuerwerk

(Gruppe 1.3, 1.2, 1.1, Klasse III und IV) werden umfangreiche Zuverlässigkeitsüberprüfun-

gen vorgenommen. Nur fachkundige und befähigte Personen erhalten eine Erlaubnis für den

Umgang. Alle fünf Jahre sind Wiederholungslehrgänge erforderlich und die Zuverlässigkeit

der Person wird erneut geprüft. Strenge Anforderungen werden an den Umgang und die La-

gerung gestellt.

Thomas Hagner, Regierungspräsidium Darmstadt

3 Die Zerlegerladung trennt den Leitstab im Wendepunkt der Flugbahn von der Rakete. In der Praxis sind die Vorteile, dieser dann leichteren Gegenstände, die zu Boden fallen nicht messbar.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Sprengstofflager in der Fußgängerzone

Damit Raketen und Böller nicht bereits vor dem neuen Jahr in den Geschäften losgehen,

waren aus dem RP Gießen zum Jahreswechsel 2005/2006 wieder mehrere Revisionsteams

unterwegs, um den Verkauf und die sachgemäße Lagerung von Feuerwerksartikeln zu über-

prüfen.

Dazu waren Arbeitsschutz-Inspektoren im Aufsichtsbereich vom RP Gießen unterwegs.

Nachdem mehrere Einzelhandelsbetriebe mit zum Teil kleineren Verstößen (in einem Fall

musste wegen einer überhöhten Menge an pyrotechnischen Gegenständen im Verkaufs-

raum eine Anordnung nach § 32 SprengG erlassen werden) revidiert worden waren, wurde

unter anderem noch ein Händler aufgesucht, der zum ersten Mal den Verkauf pyrotechni-

scher Gegenstände angezeigt hatte. Hierfür hatte er extra einen kleinen Laden in der Innen-

stadt angemietet.

Beim Eintreten in den Laden erkannten die Aufsichtsbeamten, dass die auf den Tischen aus-

liegende Menge die erlaubten 100 Kilogramm deutlich überschritt.

Zusätzlich waren sowohl unter den Tischen als auch an den Wänden weitere ungeöffnete

Kartons gelagert. Auf die Frage nach der im Laden befindlichen Menge antwortete der Inha-

ber: „Na, so knapp über 100 Kilo.“ Auf Nachfrage präzisierte er die Angabe um „Netto“ und

gab die relevante Bruttomenge als 2,1 Tonnen an. Weitere drei Tonnen befänden sich im

angrenzenden Raum.

Nach kurzer Erläuterung der Rechtslage wurde der Inhaber zunächst aufgefordert, den La-

den zu schließen und überlegt, wie die Gefährdung schnellstmöglich beseitigt werden könn-

te.

Der Inhaber gab an, er habe dem Außendienstmitarbeiter des Lieferanten die Räumlichkei-

ten gezeigt und erfragt, welche Mengen er lagern dürfe und was er in dieser Geschäftslage

realistischer Weise verkaufen könne. Auf diese Empfehlung habe er sich verlassen und über

fünf Tonnen pyrotechnischer Gegenstände geordert. Nach der Rechtslage bedarf es ab

400 Kilogramm im Verkaufs- und Nebenraum einer Lagergenehmigung, die hier nicht vorlag.

Der Lieferant zeigte sich am Telefon zunächst wenig kooperativ und wies grundsätzlich jede

Verantwortung von sich. Nachdem ein umgehender und kostenpflichtiger Abtransport der

zuviel gelagerten Menge durch die Feuerwehr in Aussicht gestellt wurde, erklärte sich der

Lieferant bereit, für den Abtransport zu sorgen. Innerhalb einer Stunde stand ein Lkw zum

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Abtransport bereit und nach weiteren drei Stunden befand sich die zuviel gelagerte Menge

wieder auf dem Weg zurück zum Lieferanten.

Da eine akute Gefährdung beseitigt worden war, konnte das Geschäft wieder geöffnet wer-

den. Für den Inhaber, dem durch die zügige Vorgehensweise noch zwei Tage zum Verkauf

der verbliebenen 400 Kilogramm blieben, insgesamt sicher ein schlechtes Geschäft, da auf

ihn ein Verfahren wegen des Verstoßes gegen § 40 Sprengstoffgesetz zukommen wird.

Die weiteren Revisionen an diesem und dem folgenden Tag erwiesen sich als weniger spek-

takulär. Die Einhaltung der im Verkaufsraum erlaubten Menge von 100 Kilogramm musste

zwar noch mehrmals angeordnet werden, Überschreitungen von mehr als 300 Kilogramm

wurden hierbei jedoch nicht mehr vorgefunden.

Insgesamt haben diese Kontrollen wieder gezeigt, dass die Informationen über Pressemittei-

lungen und die von der Arbeitsschutzbehörde an die Verkäufer versandten Merkblätter allein

nicht ausreichen, die Einhaltung der erlaubten Lagermengen zu gewährleisten. Vielmehr ist

auch die stichprobenartige Überprüfung des Verkaufs und der sachgerechten Lagerung von

Feuerwerksartikeln geboten.

Lorenz Aab, Regierungspräsidium Gießen,

Scharfe Munition im Glascontainer

Glücklicher Ausgang für die Arbeitnehmer eines Glasrecycling-Unternehmens

Anfang des Jahres 2005 wurde das Regierungspräsidium Darmstadt von Kölner Kollegen,

und etwas später durch die Kriminalpolizei Frankfurt am Main, über ein dramatisches Ereig-

nis in einem Kölner Glasschmelzbetrieb unterrichtet.

Dort wurden aus Glasrecyclingmaterial, unmittelbar vor dem Einbringen in den Schmelzofen,

manuell sechs scharfe Handgranaten russischer Bauart und mehrere Magazine russischer

Maschinenpistolen aussortiert. Diese manuelle Sortierung ist hier vorgesehen, um Störstoffe

zu entfernen und eventuelle Fehlfarben zu eliminieren.

Durch die Anlieferungsdokumentation konnte das mit den Handgranaten versehene Glasre-

cyclingmaterial eindeutig einem Recyclingbetrieb im örtlichen Zuständigkeitsbereich des RP

Darmstadt zugeordnet werden.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Die dort tätigen Mitarbeiter veranlassten, unmittelbar nach dem Auffinden der Handgranaten,

die vorübergehende Betriebsunterbrechung bis zur Bergung der Munition durch eine Fach-

firma.

Bei einer späteren Befragung der Munitionsspezialisten ergab sich folgendes Ergebnis:

• Die Handgranaten wären durch den ebenfalls vorhandenen Magnetabscheider nicht

entfernt worden, da sie aus wehrtechnischen Gründen eine antimagnetische Umhül-

lung haben.

• Beim Einbringen in die Glasschmelze wäre es im Schmelzofen durch die enorme

Schmelztemperatur zur Zündung der Handgranaten durch thermische Auslösung ge-

kommen.

• Ob der Ofen einer solchen Explosion standgehalten hätte, hängt davon ab, ob alle

sechs Granaten zeitgleich oder geringfügig zeitversetzt in den Ofen gelangt wären. Ein

unkontrolliertes Verspritzen einer Teilmenge durch die Ofenluken wäre in jedem Fall

eingetreten und auch ein komplettes Auslaufen der gesamten Glasschmelze wäre

möglich gewesen.

So ist es glücklicherweise nur durch die vorangestellte, manuelle Sortierung nicht zu einem

Unglück in Köln gekommen.

Hier galt es nun, gemeinsam mit den in Frankfurt zuständigen Polizeidienststellen sowie der

Schutz- und Kriminalpolizei, einen Handlungsrahmen zur Gefahrenabwehr zu entwickeln.

Ab diesem Zeitpunkt wurde der Lagerplatz durch eine Polizeistreife rund um die Uhr be-

wacht. Hier galt es für die Polizei zunächst einen bestimmten Personenkreis vor einer Ge-

fährdung zu schützen, da der Recyclingplatz oft von Personen aus dem Obdachlosenmilieu

auf der Suche nach Pfandflaschen intensiv durchwühlt wird.

Gleichzeitig stellte die Polizei sicher, dass die Unterbrechung der Arbeiten im betreffenden

Betriebsteil, bis zur Durchsuchung des noch vorhandenen Glashaufens eingehalten wurde.

Somit war für die erste Nacht nach Bekanntwerden des Falles eine stabile Lage hergestellt.

Am nächsten Morgen wurde der, ebenfalls beim RP Darmstadt ansässige, Kampfmittel-

räumdienst des Landes Hessen kontaktiert. Anschließend wurde mit dem Unternehmer ver-

bindlich abgesprochen, dass die Glashaufen unter Aufsicht und Anleitung eines Fachmanns

vollständig durchsucht und weitere Funde durch den Feuerwerker einer fachgerechten Ent-

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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sorgung zugeführt werden sollen. Bei der Durchsuchung der Glashaufen mit einer Gesamt-

masse von viertausend Tonnen wurden keine weitere Munition und keine weiteren Waffen-

teile mehr gefunden.

Die Arbeiten im Lagerbereich des Recyclingmaterials konnte nach der Freigabemeldung

durch den Feuerwerker wieder aufgenommen werden.

Auch in Frankfurt kam es, durch das besonnene Handeln der zuständigen Behörden und der

Einsicht des Unternehmers, nicht zu einem Unglück mit den Explosivstoffen bei dem Arbeit-

nehmer oder Dritte zu Schaden gekommen sind.

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen ergaben Folgendes: Das Recyclingmaterial im Abla-

debereich in Frankfurt wurde aus Glascontainern der US-Airbase angeliefert. Es wird daher

vermutet, dass ein amerikanischer Soldat diese Souvenirs beim Rücktransport aus den Kri-

sengebieten des nahen oder fernen Ostens in die Vereinigten Staaten mitnehmen wollte. Ein

unerwarteter Umstieg von einer Militärmaschine ohne Gepäckkontrollen in einen Zivilflieger

mit sämtlichen Sicherheitschecks könnte dann eine Entsorgung erforderlich gemacht haben.

Diese erfolgte schließlich in einem Glascontainer. Eine entsprechende Anzeige der Kriminal-

polizei gegen Unbekannt erbrachte allerdings bei der Vielzahl der reisenden Soldaten keinen

Tatverdächtigen.

Axel Paul, Regierungspräsidium Darmstadt

Silvesterfeuerwerk: Kontrollen zum Jahreswechsel und Kontrollen in genehmigten Lagern

Zum Jahreswechsel 2005/2006 wurden in Hessen 2.131 Anzeigen nach § 14 Sprengstoffge-

setz über die Aufnahme des Vertriebes von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I

und II registriert.

Im Rahmen der alljährlichen Kontrollen zum Jahreswechsel 2005/2006 wurden 672 Einzel-

handelsbetriebe und Pyrotechniklager überprüft. Davon waren in 143 Einrichtungen der Ver-

kauf im Verkaufsraum oder auch die dazugehörigen Lagereinrichtungen zu beanstanden. So

mussten 195 Mängel festgestellt werden. In über 120 Fällen wurden Überschreitungen der

Lagermengen im Verkaufsraum oder auch Lagerraum registriert. Dabei waren in sechs Fäl-

len die Überschreitungen so hoch, dass eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Bei 40 der Verkaufsstellen lagen Versäumnisse bei der Anzeige gemäß § 14 Sprengstoffge-

setzes vor, was teilweise mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld geahndet wurde.

Darüber hinaus musste auch wieder der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der

Klasse II an Personen unter 18 Jahren festgestellt und mit Bußgeld geahndet werden.

Immer wieder gab es Defizite, die im Falle eines Brandes zu erheblichen Schwierigkeiten

führen können. Dabei handelte es sich um die folgenden Beanstandungen:

• fehlender Feuerlöscher,

• Nichtbeachtung des Rauchverbotes,

• verstellte Fluchtwege,

• Lagerung zusammen mit anderen Gefahrgütern.

Auch musste in einigen Fällen der fehlende Diebstahlsschutz bemängelt werden.

Zumeist wurden die Defizite nach einer mündlichen Beratung sofort abgestellt. Insgesamt

wurde jedoch in 48 Fällen eine Verwarnung ausgesprochen, in 14 Fällen sogar mit einem

Verwarnungsgeld. In zwei Fällen ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens er-

folgt und in insgesamt acht Fällen erfolgte die Abgabe an die Staatsanwaltschaft.

Neben den alljährlichen Silvesterkontrollen finden auch im Laufe des Jahres Kontrollen ge-

nehmigter Lager für Pyrotechnik nach § 17 Sprengstoffgesetz statt. So wurden 75 genehmig-

te Lager revidiert. Zumeist konnten auch hier die festgestellten Defizite vor Ort in Form einer

mündlichen Beratung behoben werden. In sieben Fällen wurden Verwarnungen ohne Ver-

warnungsgeld ausgesprochen.

Petra Baumert, Hessisches Sozialministerium

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Explosionsgefährliche Stoffe

Im Berichtsjahr wurden in Hessen erneut Lehrgänge für die Vermittlung der gemäß dem

Sprengstoffgesetz geforderten Fachkunde, zur Erlangung von Erlaubnissen oder Befähi-

gungsscheinen, durch anerkannte Lehrgangsträger abgehalten. Die Lehrgänge wurden -

einschließlich der Prüfung der Teilnehmer - unter Mitwirkung des für das Sachgebiet

Sprengstoffrecht zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Regierungsprä-

sidien durchgeführt.

Es fanden insgesamt 72 (Vorjahr 63) Lehrgänge statt. Diese gliederten sich in 36 (Vor-

jahr 35) Lehrgänge mit 430 Teilnehmern für den nicht gewerblichen Bereich (Sport- und Böl-

lerschützen die eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) erwerben möchten)

und 36 (Vorjahr 28) für den gewerblichen Bereich (Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG und

Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG).

Insgesamt legten 126 (Vorjahr 121) Teilnehmer eine Prüfung direkt vor der Behörde ab.

Überwiegend waren dies Personen, die einen Befähigungsschein benötigen, um im Rahmen

eines Transportvorganges explosionsgefährliche Stoffe zu transportieren.

Des Weiteren wurden im Berichtsjahr 1545 (-29 % gegenüber dem Vorjahr) sprengstoffrecht-

liche Erlaubnisse erteilt. Dabei handelte es sich meist um Erlaubnisse nach § 27 Spreng-

stoffgesetzes für den nichtgewerblichen Umgang mit Treibladungspulver zum Vorderlader-

schießen, zum Wiederladen von Patronen und für den Umgang mit Böllerpulver zum

Böllerschießen im Rahmen der Brauchtumspflege.

Der große prozentuale Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass seit dem 27.Oktober 2005

nicht mehr die Arbeitsschutzbehörden sondern die Kreisordnungsbehörden für den Bereich

der nichtgewerblichen Erlaubnisse nach § 27 SprengG zuständig sind. Acht (Vorjahr 26) Er-

laubnisse wurden versagt.

Daneben wurden 474 (-22 Prozent) Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 der 1.

Verordnung zum Sprengstoffgesetz erteilt. Auch hier ist der hohe Rückgang auf das oben

gesagte zurückzuführen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen die Antragsteller, um an einem Fachkunde-

lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz teilzunehmen. Insgesamt 6 (Vorjahr 8) Anträge muss-

ten abgelehnt werden, da die Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besaßen.

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Arbeitsschutzverwaltung Hessen – Erlaubnisse 2005

Erlaubnisse nach: Anzahl

§ 7 SprengG 41

§ 17 SprengG (Lager) 163

§ 20 SprengG (B-Schein) 224

§ 27 SprengG (neu erteilt oder verlängert) 1117

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 1. SprengV 474

Versagungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung 6

Widerruf von Erlaubnissen bzw. Verlängerung versagt 8

Arbeitsschutz-Verwaltung Hessen Lehrgänge 2005 Anzahl Teilnehmer

Prüfung vor

BehördeAnzahl

TN

GL/SL WL GL/SL WL

Grundlehrgänge für

allgemeine Sprengarbeiten 2 2 19 14

Umgang – ohne Verwenden – mit Explosivstoffen 4 3 72 85 104

Umgang – ohne Verwenden – mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten 6 88

Umgang – ohne Verwenden – mit pyrotechnischen Sätzen 7 66

Umgang – ohne Verwenden – mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung 1 10

Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Böllerpulver 10 101

Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen 13 161

Umgang – ausgenommen das Herstellen – mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen 13 168

Umgang – ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen 2 28

Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken) 3 3 76 69

Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben

Sprengarbeiten unter Tage 1 1 9 12

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TEIL II 1. Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz

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Sonderlehrgänge für

Großbohrlochsprengungen 1 12

Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explo-sionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind 22

Summen 60 12 772 218 126

Bernhard Rudersdorf, Regierungspräsidium Gießen

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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2.1 Sichere Geräte und Produkte

Neues Internetportal zur Geräte- und Produktsicherheit gestartet

Am 7. November 2005 hat der Staatssekretär im

Hessischen Sozialministerium, Gerd Krämer, ein neues

Internetportal zur Geräte- und Produktsicherheit frei

geschaltet. In einer Pressemitteilung fordert er mehr

Aufmerksamkeit für die technische Sicherheit von Geräten

und Produkten. Verbraucherschutz würde landläufig in

erster Linie mit Lebensmittelsicherheit in Verbindung

gebracht, so STS Krämer. Der technische

Verbraucherschutz- die technische Sicherheit von Produkten - wird in der Öffentlichkeit we-

niger wahrgenommen. Hier gilt es, die Aufklärungsarbeit zu verstärken. Die Landesregierung

leistet hierzu einen Beitrag mit dem neuen Internetportal Geräte- und Produktsicherheit im

Sozialnetz Hessen.

Das Portal ist auf alle Produkte (Lebensmittel) außer ausgerichtet und wendet sich damit an

alle Verbraucher. Aber auch Hersteller, Importeure und Händler finden hier nützliche Hinwei-

se. Es enthält aktuelle Informationen und Tipps für Verbraucher, beschreibt die Tätigkeiten

der Marktüberwachungsbehörden in Hessen und stellt Fachinformationen von Verbänden für

Hersteller und Händler bereit. Unter der Webadresse http://gps.sozialnetz.de können um-

fangreiche Informationen abgerufen werden.

Das neue Angebot ist auf aufgrund einer Initiative des Runden Ti-

sches Produktsicherheit entstanden. Die Teilnehmer am Runden

Tisch Produktsicherheit, die Vereinigung hessischer

Unternehmerverbände (VhU), der Zentralverband der Elektrotechnik

– und Elektronikindustrie (ZVEI), der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau

(VDMA), der Landesverband des hessischen Einzelhandels (LHE), der Verband der Elektro-

technik Elektronik Informationstechnik (VDE), der Hessische Handwerkstag (HHT), der DGB

Hessen, die Technologieberatungsstelle der Industrie- und Handelkammer Hessen sowie die

Verbraucherzentrale Hessen (VZH) unterstützen das gemeinsame Portal. Ziel ist es, durch

abgestimmte Aufklärungsarbeit die Verbraucher dabei zu unterstützen, ihre Interessen wei-

testgehend selbst wahrzunehmen, und die hessischen Unternehmen für den Europäischen

Markt zu stärken.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

90

Abbildung 1: Screenshot des neuen Internetauftrittes.

Heinrich Vollmerhause, Hessisches Sozialministerium

Ab- und Aufbau von Handelshemmnissen im Bereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Im Jahr 2005 wurden wir vom französischen Arbeits- und Sozialministerium (Ministere des

Affaires sociales, du Travail et de la Solidarite) durch das Hessische Sozialministerium über

zwei Holzbearbeitungsmaschinen eines nordhessischen Herstellers informiert, welche an-

geblich nicht den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprachen.

Die ungewöhnlich zahlreichen und gravierenden Beanstandungen an den beiden Maschinen

wurden bei einem Ortstermin in der Herstellerfirma erörtert.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

91

Dabei stellte sich heraus, dass die beanstandeten Maschinen bereits im Konformitätsbewer-

tungsverfahren von der Holzberufsgenossenschaft begleitet wurden und als richtlinienkon-

form angesehen wurden. In Frankreich wurden die Maschinen noch einmal auf Veranlassung

des hiesigen Herstellers einem französischen Institut zur Überprüfung sozusagen vorbeu-

gend vorgestellt, da bei einem Verkauf dort ein zusätzliches französisches Zertifikat im Sinne

der Verkaufsförderung als „sicherer“ angesehen wird. Das französische Institut erachtete die

Maschinen ebenfalls als richtlinienkonform.

Beim Verwender wurden dann die Maschinen auf dessen Anfrage durch einen Inspektor der

französischen Arbeitsinspektion überprüft und praktisch verworfen. Der Auslöser der Über-

prüfung war wohl eine beabsichtigte nachträgliche Reduzierung des Preises durch den Ver-

wender.

Dem Hersteller wurde dann zur Auflage gemacht, die Maschinen entsprechend nachzubes-

sern, was dieser auch zum Teil tat.

Bei dem Gespräch vor Ort wurde die Meinung vertreten, dass die französischen Behörden

speziell ausländischen Herstellern die Einfuhr erschweren, um die eigenen Hersteller vor

ausländischer Konkurrenz zu schützen. Dies wird in der Regel hier nicht bekannt, da die aus-

ländischen Hersteller keine Konfrontation mit den französischen Behörden haben möchten

und den Forderungen nachkommen. Das vom hiesigen Hersteller gezeichnete Bild erscheint

uns durchaus glaubhaft, da der Exportanteil nach Frankreich über 50 Prozent beträgt.

Dieser Fall sollte zum Anlass genommen werden, um über die Problematik deutscher Her-

steller beim Export speziell nach Frankreich zu berichten, da ein ähnlicher Vorgang mit den

französischen Behörden bereits in 2004, hier ging es eine Schrottpresse, bearbeitet wurde.

Der Zusammenarbeit mit den französischen Behörden ist es ebenfalls wenig zuträglich,

wenn eine Korrespondenz in der EU-Sprache Englisch aufgebaut werden soll und das

Schreiben in französischer Sprache beantwortet wird.

Jürgen Heppe, Regierungspräsidium Kassel

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

92

Sichere Produkte in Europa!

Verbraucherinformationen durch die hessische Arbeitsschutz-Verwaltung

Die grenzenlose Freiheit des europäischen Warenverkehrs erfordert wirksame Regeln zum

Schutz vor gefährlichen Produkten. 457 Millionen Einwohner in 25 Mitgliedsstaaten stellen

die Marktmacht von 457 Millionen Verbrauchern in der Europäischen Union dar, die auf die

Erzeugnisse und eingeführten Produkte im gesamten Binnenmarkt frei zugreifen können. Die

Hersteller, Einführer und Händler, die im gemeinsamen Markt ihre Produkte ohne Handels-

hemmnisse verkaufen dürfen, können demgegenüber auf einen jährlichen Kaufkraftstandard

von über 24.000 Euro pro Kopf der Bevölkerung in Deutschland blicken, von dem sie ver-

ständlicherweise für ihre Produkte einen gehörigen Anteil abhaben möchten. Die teilweise

massive Produktwerbung – auch für Billigprodukte – ist den Verbrauchern nur zu gut be-

kannt. Bei „massenweise kleinen Preisen“ und zahlreichen Fernostimporten erfordert dies

einen übergreifenden Verbraucherschutz, mit dem Käufer und Anwender vor unsicheren

Produkten europaweit geschützt werden.

Was in Deutschland bereits lange Tradition hat, wird durch eine europäische Marktaufsicht

auch in allen anderen Mitgliedsstaaten rechtlich garantiert: Unsichere Produkte dürfen nicht

gehandelt werden! Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrollieren dies und zie-

hen unsichere Produkte aus dem Verkehr. Für die Beurteilung der Produkte gibt es Richtli-

nien und Normen, die einen einheitlichen Sicherheitsstandard gewährleisten. Ob es sich um

Werkzeug, Bedarfsgegenstände, Spielzeug, Sportboote, elektrische Geräte (Haushalt, Be-

leuchtung usw.) oder Druckgeräte (mit Dampf- oder Heißwassererzeugung) handelt: Sicher-

heit geht vor!

Was die Verbraucher auch selbst zur eigenen Sicherheit beitragen können, wurde in einer

Veranstaltung des Europäischen Informationszentrums beim RP Darmstadt mit zahlreichen

Beispielen erläutert. Die Arbeitsweise einer europäischen Marktüberwachungsbehörde, die

im RP Darmstadt zur Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik gehört, wurde mit einer

Übersicht über den rechtlichen Rahmen in Europa und die umgesetzte Praxis in Deutschland

vorgestellt. Ein Schwerpunkt des Vortrags lag in der Produktübersicht über die gesamte Brei-

te von parallelen Marktüberwachungsbehörden in anderen Produktbereichen, die nicht von

der Arbeitsschutz-Verwaltung berührt werden (z.B. Fahrzeuge, Geräte der Telekommunikati-

on, Waffen, Arznei-, Lebens- und Futtermittel). Die Kennzeichnung von technischen Produk-

ten und Spielzeug war ein weiterer Aspekt, der anschaulich vermittelt werden konnte.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

93

Auf die effektive Behördenzusammenarbeit – unter anderem mit dem Zoll – und das europä-

ische Internetsystem zum Informationsaustausch und der Verfolgung unsicherer Produkte

wurde ebenfalls anhand von Beispielen hingewiesen. Die Verbraucher, die zahlreich er-

schienen waren, wurden zudem mit gut aufbereitetem Informationsmaterial über Europa und

die Produktsicherheit versorgt. Die Veranstaltung soll im kommenden Jahr unter einem an-

deren Themenschwerpunkt wiederholt werden.

Günther Woost, Regierungspräsidium Darmstadt

Gefährliche Öllampen

Marktüberprüfungen durch das Regierungspräsidium Darmstadt haben ergeben, dass Her-

steller immer noch unsichere Öllampen in den Verkehr bringen und dadurch die Gesundheit

von Kleinkindern gefährden.

Vorgeschichte

Durch eine Kontrollmitteilung nach der Verordnung EWG Nr. 339/93 (Einfuhr aus Drittstaa-

ten) wurde das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheits-

technik, am Standort Wiesbaden vom Zoll darüber informiert, dass für einen Container mit

Öllampen aus Afrika die Freigabe in den freien Warenverkehr aus Gründen der mangelnden

Produktsicherheit vorerst ausgesetzt wurde. Die Öllampen wurden aus alten Konservendo-

sen mit unterschiedlicher Aufmachung gefertigt und sollten als dekorative Öllampen in

Deutschland in den Handel gebracht werden. Zur Verarbeitung kamen insbesondere alte

Lebensmitteldosen mit den ursprünglichen äußeren Erscheinungsbildern des Lebensmittel-

inhaltes (siehe Abbildung 1).

Die Öllampen sind als Verbraucherprodukte im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsge-

setzes einzustufen und dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen

sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und voraussehbarer Fehlanwendung die

Sicherheit und Gesundheit von Verwendern und Dritten nicht gefährdet wird.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Abbildung 1: Dekorative Öllampe mit Tomatendesign.

Die aufgrund der Zollmitteilung durchgeführte Überprüfung ergab, dass von den Öllampen

Gefahren für die Verbraucher ausgehen. In wesentlichen Punkten wurden die sicherheits-

technischen Anforderungen und Schutzziele der europäischen Norm DIN EN 14059 „Dekora-

tive Öllampen“ Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren (Deutsche Fassung EN 14059,

2002) nicht eingehalten. Neben der möglichen Verwechslungsgefahr mit Lebensmittelbehäl-

tern und den fehlenden Warnhinweisen sind an den Öllampen keine konstruktiven Einrich-

tungen vorhanden, die den Zugang zum Lampenöl für Kleinkinder verhindern. Nach den An-

forderungen der europäischen Norm müssen die Öllampen über einen ausreichenden

Dochtschutz und kindersichere Verschlüsse an der Einfüllöffnung bzw. dem Dochthalter ver-

fügen. Auch wiesen die Öllampen nicht die nach der Norm geforderte Dichtheit gegen aus-

laufendes Öl auf. Die Öllampen durften daher vom Importeur nicht in den Verkehr gebracht

werden.

Fachlicher Hintergrund

Dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) wurden in den Jahren 2000 bis 2003 im Rah-

men einer Studie 302 Fälle von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lampenöle gemeldet.

In mehr als der Hälfte der Fälle hatten Kinder aus den Öllampen getrunken oder am Docht

gesaugt. Die Einnahme von Lampenölen auf Kohlenwasserstoffbasis kann im menschlichen

Organismus, insbesondere bei Kleinkindern, zu schweren Lungenschäden (Aspirations-

pneumonien) bis hin zum Tode führen. Bis 2003 wurden dem BfR drei Todesfälle und im

Jahr 2004 zwei weitere Todesfälle bei Kleinkindern gemeldet. Kleinkinder im Alter von ein bis

drei Jahren sind besonders gefährdet. Bereits sehr kleine Mengen von Lampenöl (wahr-

kein Dochtschutz vorhanden

kein kindersicherer Verschluss an der Öleinfüllöffnung

hergestellt aus alter Lebensmittelver-packung (Verwechslungsgefahr)

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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scheinlich weniger als 80 mg/kg bis 150 mg/kg Körpergewicht) sind ausreichend, um schwe-

re Lungenkomplikationen mit tödlichem Ausgang zu bewirken. Das Problem liegt einerseits

bei den verwendeten Lampenölen auf Kohlenwasserstoffbasis und andererseits an der Kon-

struktion der Öllampen selbst.

Lampenöle

Neben der bestehenden Forderung nach kindergesicherten Verschlüssen wurde auch das

Einfärben und Parfümieren von R 65 kennzeichnungspflichtigen Lampenölen verboten (Ab-

schnitt 5 Spalte 1 und 2 des Anhanges zu § 1 Chemikalien-Verbotsverordnung). Ein generel-

les Verbot von Lampenölen auf Kohlenwasserstoffbasis wurde jedoch nicht erlassen.

Öllampen

Um das von Öllampen ausgehende Risiko für Kinder weiter zu minimieren, hat die EU -

Kommission einen Normungsauftrag zur Ausarbeitung von sicherheitstechnischen Festle-

gungen für dekorative Öllampen erteilt (siehe Abbildung 2 und 3). Dazu ist im Januar 2003

die DIN EN 14059 „Dekorative Öllampen“ Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

(Deutsche Fassung EN 14059, 2002 erschienen. Diese Norm wurde am 14. April 2004 im

Amtsblatt der Europäischen Union und am 14. September 2004 im Bundesanzeiger (Nr. 173,

S. 20314) im Verzeichnis 1 als harmonisierte Norm über Produkte nach der Richtlinie über

die allgemeine Produktsicherheit mit Konformitätsvermutung bekannt gegeben. Die Norm

zielt primär darauf ab, den Zugang von Kleinkindern zum Lampenöl, welches in dekorativen

Öllampen enthalten ist, durch konstruktive Maßnahmen und Verhaltensregeln zu beschrän-

ken und definiert somit klare Schutzziele der Produktsicherheitsrichtlinie, die von Herstellern

zwingend einzuhalten sind.

Maßnahmen zur Marktüberwachung

Um Erkenntnisse darüber zu erhalten, inwieweit die im Handel angebotenen, dekorativen

Öllampen den europäischen Sicherheitsanforderungen entsprechen, wurden im Einzel- und

Internethandel Überprüfungen durchgeführt. Dazu wurde eine spezielle Prüfliste entwickelt.

Bei den Kontrollen im Einzelhandel wurde festgestellt, dass keine der vorgefundenen Öllam-

pen nach den Bestimmungen der Norm ausgeführt, und die grundlegenden Schutzziele der

Norm und der Produktsicherheitsrichtlinie auch nicht auf andere Weise eingehalten waren.

Auch bei Internetrecherchen hat sich gezeigt, dass eine Vielzahl von dekorativen Öllampen

in verschiedenen Ausführungen über Online-Shops vertrieben werden, die die Sicherheitsan-

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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forderungen nicht erfüllen. Bei den Öllampen waren von den Herstellern keine ausreichen-

den konstruktiven Maßnahmen getroffen, um den Zugang zum Lampenöl für Kleinkinder zu

beschränken. Ferner waren bei allen überprüften Öllampen die vorgeschriebenen Warnhin-

weise und Gebrauchsinformationen unvollständig oder nicht vorhanden. Bei dreizehn Öllam-

pen kam erschwerend dazu, dass sie aufgrund der Aufmachung als anziehend für Kleinkin-

der einzustufen waren. Insgesamt wurden 91 dekorative Öllampen überprüft (Tabelle 1).

Abbildung 2 und 3: Ungeschützte Öllampen in Flaschen- und Kugelform mit für Kinder anziehenden Inhaltsstoffen.

Art des Mangels Anzahl der mangelhaften Öllampen

In Ladengeschäften Im Internet

Anziehend für Kleinkinder / kann mit Lebensmittel-behältern verwechselt werden (z. B. Speiseöl / -essig, Tomatenketchup / -saft)

1 12

Kein Dochtschutz vorhanden 42 49

Öffnungen nicht kindersicher verschlossen (z. B. Einfüllöffnung, Dochthalter)

42 49

Vorgeschriebene Kennzeichnung fehlt bzw. ist unvollständig (z. B. Warnhinweise, Gebrauchsan-weisung, Angaben zum Hersteller usw.)

42 49

Tabelle 1: Bei Sichtkontrollen festgestellte Mängel an 91 dekorativen Öllampen.

Um das weitere Inverkehrbringen der unsicheren Öllampen zu verhindern, wurden die für die

Hersteller und Importeure zuständigen Marktaufsichtsbehörden über das internetgestützte

Informations- und Kommunikationssystem zur europaweiten Marktüberwachung (ICSMS)

über die von hier getroffenen Feststellungen informiert.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Die Überprüfungsaktion hat gezeigt, dass sich die Hersteller bisher keine ausreichenden

Gedanken über die Sicherheit ihrer Öllampen gemacht haben, obwohl ihnen die Problematik

aufgrund der bisherigen Vorkommnisse und der erfolgten zahlreichen Publikationen hinrei-

chend bekannt sein müsste. Das Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz

und Sicherheitstechnik Wiesbaden wird daher Öllampen auch zukünftig verstärkt überprüfen.

Jürgen Langanki, Jutta Sanner, Regierungspräsidium Darmstadt

Marktaufsicht bei einfachen Druckbehältern

Probleme beim Inverkehrbringen

Einfache Druckbehälter sind Druckgeräte aus Stahl oder Aluminium, die für komprimierte

Luft oder Stickstoff bestimmt sind, einen Betriebsüberdruck von mehr als 0,5 bar haben und

ein maximales Fassungsvermögen (Druckliterprodukt) von 10.000 [bar x l]. Sie dürfen keiner

Flammeneinwirkung ausgesetzt sein.

Die kleineren einfachen Druckbehälter mit einem Druckliterprodukt von bis zu 200 [bar x l]

(z.B.: 8 bar x 24 Liter) werden als Massenprodukte hergestellt. Sie erreichen Europa aus

Ländern, die einfache Produkte in großen Stückzahlen mit sehr geringen Herstellungskosten

produzieren können. Druckbehälter werden im Wesentlichen über Baumärkte vertrieben und

erreichen so direkt den privaten Benutzer. Aber auch in den Betrieben werden sie immer

häufiger angetroffen. Bei einer gewerblichen Nutzung fordert die Betriebssicherheitsverord-

nung eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person, wenn das Druckliterpro-

dukt mehr als 50 bar·x Liter beträgt.

Bei den größeren einfachen Druckbehältern mit einem Druckliterprodukt von mehr als

200 [bar x l], die meist von Werkstätten betrieben werden, sind Prüfungen vor Inbetriebnah-

me gefordert. Bei Behältern mit einem Druckliterprodukt > 1.000 [bar x l] sind auch wieder-

kehrende Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich.

Feststellungen bei den Marktkontrollen

Bei Marktkontrollen wurde festgestellt, dass Druckbehälter-Kennzeichnungsschilder unzurei-

chend beschriftet waren, die Schrift sehr schwach geprägt war oder durch Aufbringung einer

dicken Lackschicht die Kennzeichnung nicht mehr lesbar war. Die beigefügten Betriebsanlei-

tungen und Konformitätserklärungen waren oft auch mangelhaft.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Abbildung1: Checkliste zur Überprüfung von Druckbehältern (Stand 2005).

Inverkehrbringen einfacher Druckbehälter Datum: Händler:

Bezeichnung:

Sachbearbeiter: Hersteller:

Gesprächsteilnehmer: Vertrieb durch:

Druckbehälter-Kennzeichnungsschild: ja nein n.z.

max. Betriebsdruck (PS in bar)

Fassungsvermögen des Behälters (V in l):

max. Betriebstemperatur (T in ºC):

min. Betriebstemperatur (T in ºC):

Name oder Markenzeichen des Herstellers:

Baumusterkennzeichen und

Serien- oder Loskennzeichen

CE mit / ohne Kennnummer:

ZU / ZUA (bis 2002):

Typ:

Baujahr:

Behälterkennzeichnung lesbar:

CE-Kennzeichen unberechtigterweise angeben (bar x l ≤ 50)

Ausrüstung: ja nein n.z.

Sicherheitsventil

CE-Kennzeichen:

Unterlagen: ja nein n.z.

Betriebsanleitung mit Konformitätserklärung:

Unterlagen vorhanden

Sind in der Betriebsanleitung, die in der Amtssprache des Bestimmungslandes abgefasst sein muss, folgende Angaben enthalten:

• Angaben wie auf dem Kennzeichnungsschild außer der Serienkennzeichnung

• Der vorgesehene Verwendungsbereich

• Die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit erforderlichen Wartungs- und Aufstellbedingungen

• Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen richtig

• Angaben zu Prüfintervallen

Achtung: Die CE-Kennzeichnung schließt nicht die Ausrüstung des Behälters ein. Behälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS x V > 200 bar x l dürfen nicht mit dem GS-Zeichen versehen sein.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Zusammenstellung der häufig bei der Marktaufsicht vorgefundenen Mängel

Druckbehälter-Kennzeichnungsschild:

Nr.

Feststellung / Mangel Rechtsgrundlage

1 Nichtlesbarkeit der Daten auf dem Behälterschild (z.T. zu schwach eingeprägt, oder überlackiert)

Art. 16 Abs. 1 der RL 87/404/EWG: Einfache Druckbehälter; Nr. 12 der DIN EN 286-1

2 CE-Zeichen mit Kennnummer, obwohl keine Kennnummer sein darf (p x l ≤ 200)

Leitlinie zu Art. 16 zur RL 87/404/EWG

3 Falsche Angabe der Kennnummer Art. 16 Abs. 1 der RL 87/404/EWG: Einfache Druckbehälter

4 Unzureichende Behälterdokumentation nach DIN EN 286-1 (Angabe des Herstellers nach DIN EN 286-1 zu fertigen)

Nr. 11 der DIN EN 286-1

Betriebsanleitung mit Konformitätserklärung:

5 Angaben wie auf dem Kennzeichnungsschild waren nicht vorhanden

Anhang II Nr. 2 erster Spiegelstrich der RL 87/404/EWG

6 Keine Angaben zum vorgesehenen Verwendungsbereich

Anhang II Nr. 2 RL 87/404/EWG

7 Keine Angaben zu den nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder fehlender Hinweis auf notwendige Prüfintervalle

Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 3 der RL 87/404/ /EWG: Wartungs- und Aufstellungsbedingungen

8 Angabe der Rechtsgrundlage DruckbehV nicht BetrSichV, obwohl Baujahr 2003

9 Keine Angaben zur Mindestwandstärke in der Betriebsanleitung

Anhang I Nr. 2.1 der RL 87/404/EWG: Einfache Druckbehälter

Ein Einzelbeispiel:

In einem Baumarkt wurde ein Behälter (Herstellung vermutlich in China) mit folgenden

Mängeln angetroffen:

1. Mängel auf dem Kennzeichnungsschild

• CE mit Kennnummer, obwohl Druck-Inhaltsprodukt < 200 [bar x l].

• Diese Kennnummer ist keiner zugelassenen Prüfstelle zugeordnet.

• Keine Angaben zum Volumen.

• Keine Angaben zu Serien- oder Loskennzeichen.

• Keine Angabe zum Baujahr.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Abbildung 2: Unzureichendes Kennzeichnungsschild des Behälters.

2. Mängel in der Bedienungsanleitung des Behälters

Die Angaben in der Bedienungsanleitung zum Behälter stimmen nicht mit dem Kennzeich-

nungsschild des Behälters überein. Im Einzelnen nachstehend beschrieben:

• Keine Angabe zum Volumen.

• Keine Angaben zum Herstellungsjahr.

• Die Kennnummer der zugelassenen Prüfstelle stimmt nicht mit dem Kennzeichnungs-

schild des Behälters überein. Behälter Kennnummer 0086 statt 0036, wobei es keine

zugelassene Prüfstelle mit der Kennnummer 0086 gibt.

• Verwendungszweck nur für Luft oder Stickstoff wurde nicht angegeben.

• In der Betriebsanleitung wird die DIN EN 286-1 als verwendete Norm angegeben. Nach

dieser Norm müsste das Kennzeichnungsschild folgende Angaben zusätzlich enthal-

ten:

- den Prüfdruck Ph in bar,

- den gewählten Korrosionszuschlag c in mm oder „F“, wenn der Behälter innen

beschichtet ist,

- die tatsächliche Dicke,

- die Nummer dieser Norm (d.h. EN 286-1).

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Abbildung 3: Angaben zum Behälter in der mitgelieferten Bedienungsanleitung.

Bei den Herstellern, Importeuren und Händlern sind die entsprechenden Maßnahmen einge-

leitet worden.

Fazit

Da zwischenzeitlich die einfachen Druckbehälter als Massenware in Baumärkten und bei

Discountern angeboten werden, lohnt es sich den Markt weiter zu beobachten.

Die Behälter mit nichtlesbarer Kennzeichnung müssten bereits vom Inverkehrbringer aussor-

tiert werden (Qualitätskontrolle).

Die Betriebsanleitungen sind häufig unvollständig, insbesondere fehlt zur Gewährleistung der

Gebrauchssicherheit die Information, dass für die Behälter wiederkehrend Innere- und Fes-

tigkeitsprüfungen notwendig sind. Es fehlen auch häufig Angaben zu dem Verwendungs-

bereich.

Karlheinz Benner, Inge Weiland, Regierungspräsidium Darmstadt

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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2.2 Medizinprodukte

Stimmen Ihre diagnostischen Werte?

Neues Informationsblatt für Betreiber von Medizinprodukten mit Messfunktion veröffentlicht

Medizinische Messwerte bestimmen über Leben und Tod! So ist es mindestens langfristig zu

sehen. Bereits der Blutdruck – eine Allerweltsmessgröße, die jeder Mensch kennt – wirkt mit

großer Wahrscheinlichkeit lebensverkürzend, wenn er dauerhaft zu hoch ist. Im Regelkreis-

lauf des Körpers kann die Medizin auch sonst allerhand messen, um bei Abweichung vom

Normalen eine gezielte Behandlung zum Besseren zu beginnen. Herzströme, Augenin-

nendruck oder die Körpertemperatur sind wichtige physikalische Daten für die Gesundheit.

„Schön, wenn Ihre Werte stimmen!“, meinte dazu im Herbst 2005 das Regierungspräsidium

Darmstadt, das für die Sicherheit von Medizinprodukten zuständig ist. „Aber werden diese

Werte auch zuverlässig gemessen?“ fragten die Überwachungsingenieure weiter – und sie

fragen nicht nur, sondern prüften dies auch stichprobenweise vor Ort.

Moderne Medizingeräte erfüllen Messaufgaben auf vielfältige Weise, mit einfachen Zeigerin-

strumenten oder digitalen und vollautomatischen Messwerterfassungen. Die Messtechnik

selbst muss dabei ständig justiert werden, denn Messgeräte können im Lauf der Zeit abwei-

chende Werte zeigen. Für die Patienten könnte es sehr ungesunde Folgen haben, wenn Ärz-

tinnen und Ärzte auf Messwerte vertrauen, die schwanken oder mit zunehmenden Geräteal-

ter nach oben oder unten abweichen.

Deshalb schreibt der Gesetzgeber für medizinische Messgeräte vor, dass mindestens in ein-

oder zweijährigen Abständen die Messgenauigkeit kontrolliert wird. Wenn außergewöhnliche

Abweichungen zu beobachten sind, ist eine Sonderprüfung erforderlich. Ähnlich wie Maße

und Gewichte im Handel geeicht sein müssen, brauchen Medizingeräte mit Messfunktion

eine „amtliche“ Kalibrierung von den Eichbehörden oder zugelassenen Sachkundigen.

Nach erfolgreicher Prüfung wird am Gerät eine Marke angebracht, auf der – ähnlich wie beim

Auto – der nächste Prüftermin zu sehen ist. Dies können die Patienten zu ihrer Sicherheit

leicht selbst überprüfen oder in der Praxis danach fragen.

Betreiber von Medizinprodukten – also in der Regel die Ärzte – müssen ein Medizinproduk-

tebuch unter anderem für bestimmte medizinische Geräte mit Messfunktion in ihrer Praxis

führen und dafür sorgen, dass diese Produkte regelmäßig geprüft werden.

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TEIL II 2. Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

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Für Krankenhäuser gilt dies ebenso wie für Heime und andere Betreiber von Medizinproduk-

ten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag für die Produktsicherheit zum Schutz des Verbrauchers

– hier in der Sonderrolle als Patient, wenn dieser als Betroffener mit dem medizinischen

„Messwerkzeug“ in Berührung kommen.

Die Abteilung für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik des Regierungspräsidiums Darmstadt

hat über die Prüfpflichten ein entsprechendes Merkblatt aufgelegt, das in den Praxen verteilt

wird und auch im Internet abrufbar ist (www.rp-da.hessen.de).

Ulrike Mahr, Günther Woost, Regierungspräsidium Darmstadt

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

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3.1. Besondere Beschäftigtengruppen

Mutterschutz

Neues Umlageverfahren für Arbeitgeber im Bereich Mutterschutz

Das nunmehr verabschiedete Gesetz novelliert und ersetzt die bisher im Lohnfortzahlungs-

gesetz geregelten Vorschriften über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Fort-

zahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und während der Beschäftigungsverbote nach

§ 11 MuSchG sowie bei Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß

§ 14 MuSchG durch ein neues „Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen"

(AAG).

Die §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) schützen Schwangere

und Mütter nach der Geburt mit einem insgesamt 14-wöchigen Beschäftigungsverbot vor

Gesundheitsbeeinträchtigungen am Arbeitsplatz. Für diesen Zeitraum haben sie einen An-

spruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts. Sie erhal-

ten, soweit sie Mitglied einer Krankenkasse sind, ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro pro

Kalendertag von der Krankenkasse sowie, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, ge-

mäß § 14 Absatz 1 MuSchG einen Zuschuss in Höhe der Differenz zu ihrem Nettoverdienst

vom Arbeitgeber. Das Verhältnis von Arbeitgeberzuschuss und Mutterschaftsgeld hat sich

im Laufe der Jahre kontinuierlich zu Lasten der Arbeitgeber verschoben, da zwar die Ein-

kommen gestiegen sind, das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen in diesem Zeitraum aber

nicht erhöht worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Beschluss vom 18. November 2003

(1 BvR 302/96) die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG wegen Verletzung von Ar-

tikel 12 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 GG für verfassungswidrig. Zwar

sei die in das Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitgebers eingreifende Zuschusspflicht

durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genüge auch den Anfor-

derungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Jedoch benachteilige diese Regelung

Frauen in unangemessener Weise und verstoße deshalb gegen das Gleichberechtigungs-

gebot des Artikel 3 Absatz 2 GG. Die steigenden Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers

stellten für Frauen ein Beschäftigungshemmnis dar. Zwar sei das als Kompensation einge-

führte Ausgleichs- und Umlageverfahren grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um ungleiche

Belastungen von Unternehmen mit unterschiedlich hohem Frauenanteil zu vermeiden und

damit faktischen Beeinträchtigungen der Einstellungschancen von Frauen entgegenzuwir-

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

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ken. Jedoch erfülle es wegen seiner Begrenzung auf Kleinunternehmen den Schutzauftrag

des Artikel 3 Absatz 2 GG nicht in hinreichendem Maße, da ein erheblicher Teil der Unter-

nehmen nicht erfasst werde. Deshalb werden in der Neuregelung bei der Erstattung der

Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaftsleistungen künftig alle Arbeitgeber unabhängig

von ihrer Beschäftigtenzahl am Umlageverfahren beteiligt. Zuständig ist die Krankenkasse

der Versicherten bzw. bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft – Bahn – See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Am Ausgleichverfahren für Mutterschaftsleistungen (U 2) nehmen jetzt ausnahmslos alle

Arbeitgeber auch öffentliche Träger, Kirchen und Wohlfahrtsverbände teil. Damit will man

umfassend der Gefahr faktischer Diskriminierung von Frauen begegnen. Nach § 11

Absatz 2 AAG bleiben die in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen auch

künftig von beiden Umlageverfahren ausgeschlossen, weil, so die Gesetzesbegründung,

aufgrund der persönlichen Verbundenheit die Gefahr einer faktischen Diskriminierung nicht

bestehe.

Anna Rommelfanger, Hessisches Sozialministerium

Schwerpunktaktion "Infektionsschutz und Mutterschutz in der vorschulischen Kinderbetreuung"

Die hessische Arbeitsschutz-Verwaltung führte zum Thema "Mutterschutzspezifische Infekti-

onsrisiken in Kinderbetreuungseinrichtungen" (Kindergärten, -krippen und Kitas) eine Infor-

mationsreihe durch.

Im Rahmen der Maßnahme sollte über Mutter- und Infektionsschutz in Kinderbetreuungsein-

richtungen unter rechtlichen und arbeitsmedizinischen Aspekten sowie aus Sicht des Ge-

sundheitsamtes und des Unfallversicherungsträgers informiert und über die Möglichkeiten

der Prävention im Umgang mit Infektionserregern diskutiert werden.

Eine Projektgruppe der Regierungspräsidien und des Hessischen Sozialministeriums konzi-

pierte Planung und Inhalte der Veranstaltungsreihe. Die Organisation und Durchführung

wurde auf Grund des abgestimmten Konzepts durch die jeweilige Dienststelle gemanagt.

Alle Dienststellen haben halbtägige Veranstaltungen nach einem einheitlichen Konzept an-

geboten. Die regionalen Veranstaltungen wurden in der Regel in Zusammenarbeit mit kom-

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

106

munalen oder kirchlichen Trägern durchgeführt. Insgesamt haben 20 Veranstaltungen in

ganz Hessen mit einer Teilnehmerzahl zwischen 25 und 180 je Veranstaltung im Zeitraum

November 2004 bis Mitte 2005 stattgefunden. Mehr als 1000 Interessierte haben an den

Veranstaltungen teilgenommen. Bei der Durchführung der Veranstaltung hat sich die inhaltli-

che und kooperative Einbeziehung der Gesundheitsbehörden und der Unfallversicherungs-

träger als besonders hilfreich und zielführend erwiesen, wobei das offensive Aufgreifen des

Problemfeldes „ Infektionsschutz und Mutterschutz“ in Form einer Veranstaltungsreihe, die

Prävention und nicht Reaktion in den Vordergrund stellt, eine positive, quantitative und quali-

tative Wirkung erzielte. Es wurden lokale Kontakte und Strukturen zu Arbeitgebern, betriebs-

ärztlichen Diensten, Gesundheitsämtern und Berufsgenossenschaften hergestellt, die vorher

nicht bestanden haben. An die Arbeitsschutzbehörden werden heute mehr und präzisere

Anfragen gestellt. Arbeitsschutzverantwortliche (Arbeitgeber, Beauftragte) machen deutlich

mehr von der Möglichkeit von Impfangeboten für die Beschäftigten Gebrauch. Die betriebs-

ärztlichen Dienste greifen die Problematik wesentlich intensiver auf. Das Damoklesschwert

„Beschäftigungsverbot“ wurde für den Bereich der impfpräventablen Infektionsrisiken entmy-

thologisiert. Es wurde nachhaltig verdeutlicht, dass Infektionsrisiken durch ökonomische ver-

kraftbare Maßnahmen vermieden werden können.

Die Projektgruppe beurteilte die gemeinsame Projektkonzeption, die eigenständige, abge-

stimmte Planung und Durchführung der Veranstaltungen durch die jeweilige Dienststelle als

gelungen. So wurde der Transfer von gemeinsamen Zielen und Inhalten nach außen bei

gleichzeitiger Berücksichtigung der spezifischen Strukturen gewährleistet. Die Begleitung der

Veranstaltungsreihe durch turnusmäßige Projektsitzungen ermöglichte eine optimierte Pro-

zesssteuerung. Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe wurde auch in berufsbildenden Schu-

len informiert.

Eine Informationsveranstaltung zum Infektionsschutz für Erzieherinnen führte die Außenstel-

le Hadamar des Regierungspräsidiums Gießen in der Marienschule in Limburg durch. Neben

den Schülerinnen der Marienschule waren auch Schülerinnen und Schüler der Adolf-

Reichwein Schule in Limburg anwesend. Diese Veranstaltung war für die Beteiligten im Rah-

men der Prävention von besonderem Interesse, da diese beiden Schulen Erzieherinnen und

Sozialassistentinnen ausbilden. Im Verlauf der Informationsveranstaltung wurden etwa

170 Schülerinnen und Schüler über die Infektionsrisiken und Gefahren von Kinderkrankhei-

ten im Rahmen der Betreuung von Kindern im Vorschulalter, die Möglichkeiten der rechtzei-

tigen Impfung, die Pflichten der Arbeitgeber und über das behördliche Handeln bei mögli-

chen Beschäftigungsverboten aufgrund fehlender Immunität aufgeklärt. Darüber hinaus

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

107

wurden den angehenden Erzieherinnen und Sozialassistentinnen die verschiedenen mit die-

ser Problematik befassten Behörden (Arbeitsschutzbehörde im Regierungspräsidium, Ge-

sundheitsamt, Landesgewerbearzt) und die Berufsgenossenschaft (Unfallkasse Hessen)

vorgestellt. Die Aufgabengebiete und Sichtweisen der einzelnen Institutionen wurden jeweils

von einem Vertreter in Kurzreferaten vorgestellt, die den interessierten jungen Zuhörerinnen

und Zuhörern meist nicht bekannt waren. So kam es im Anschluss an die Vorträge zu einer

lebhaften Diskussion, in der neben dem Infektions- und Mutterschutz noch viele andere

Themen aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes von den Berufsanfängerinnen und -

anfängern angesprochen und nachgefragt wurden. Die Verantwortlichen der Schulen und

auch der Fachbehörden äußerten sich positiv über den gelungenen Austausch und die ver-

mittelten Informationen. Einigkeit herrschte bei allen Beteiligten, dass solche Informations-

veranstaltungen zukünftig viel häufiger stattfinden sollten.

Günter Foth, Regierungspräsidium Gießen, Hadamar, Anna Rommelfanger, Hessisches Sozialministerium

Anträge zum Mutterschutzgesetz in Hessen für das Jahr 2005

Anträge gemäß § 9 Absatz 3 Mutterschutzgesetz

Zahl der Anträge 101Zahl der von den Anträgen betroffenen Arbeitnehmerinnen

121Ausgesprochene Zulässigkeitserklärungen 58Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen

67Zahl der abgelehnten Anträge 12Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen

13Zahl der anderweitig erledigten Anträge (Rücknahmen etc.) 25Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen 25

Zahl der noch nicht entschiedenen Anträge 17Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen

33

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

108

Anträge zum Bundeserziehungsgeldgesetz in Hessen für das Jahr 2005

Anträge gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz

Zahl der Anträge 245Zahl der von den Anträgen betroffenen Arbeitnehmerinnen

355Ausgesprochene Zulässigkeitserklärungen 205Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen

256Zahl der abgelehnten Anträge 11Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen

11Zahl der anderweitig erledigten Anträge (Rücknahmen etc.) 42Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen 50Zahl der noch nicht entschiedenen Anträge 44Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmerinnen

62

Jugendarbeitsschutz

Jugendlicher verletzt sich schwer an einer Presse

Ein Jugendlicher (17) wurde als Ferienjober an einer 60 Tonnen-Exzenterpresse beschäftigt.

Die Einweisung erfolgte nach Aussage des Betriebes durch dessen Vater, der in derselben

Abteilung beschäftigt ist.

Der Jugendliche hatte die Aufgabe kleine Metallringe zu stanzen (Einlegearbeit). Hierbei

quetschte sich der Jugendliche die Fingerkuppen von Zeige- und Mittelfinger der linken Hand

ab.

Unfallursache:

Die Exzenterpresse darf nur mit sicherem Werkzeug oder mit einer beweglichen Verdeckung

betrieben werden. Zum Einrichten darf eine Zweihandschaltung benutzt werden.

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

109

Abbildung 1: Presse mit hochgefahrenen Schutzkorb und nicht sicherem Werkzeug.

Abbildung 2: Zweihandschalter mit Knien bedienbar.

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

110

Abbildung 3: Presse nach Umbau der Zweihandschal-tung und herunterge-fahrenen Schutzkorb, das heißt Presse in betriebsfertigem Zu-stand.

Am Unfalltag hatte ein ausgebildeter Einrichter die Presse eingerichtet, jedoch nicht von ei-

ner Kontrollperson den Einrichtvorgang überprüfen lassen. Da offensichtlich die bewegliche

Verdeckung sich nicht in Position fahren ließ, hat der Presseneinrichter die Presse im Ein-

richtbetrieb dem Jugendlicher zum Arbeiten übergeben. So konnte der Jugendliche im Zwei-

handbetrieb Einlegearbeiten durchführen.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Schalter für die Zweihandbedienung in Kniehöhe

angebracht waren und vermutlich auch mit den Knien bedient wurden. Sonst ist der Unfall-

hergang nicht zu erklären, da die Nachprüfung ergab, dass die Zweihandbedienung nur bei

gleichzeitiger Betätigung den Pressenhub auslöst.

Die Exzenterpresse wurde sofort stillgelegt und nach Begutachtung vom Fachausschuss

entsprechend umgerüstet.

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

111

Der Jugendliche wurde entgegen § 22 Absatz 1 Ziffer 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes

„mit Arbeiten beschäftigt, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist,

dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfah-

rung nicht erkennen oder nicht abwenden können“. Da dies eine Straftat darstellt, wurde der

Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Karlheinz Benner, Regierungspräsidium Darmstadt

Fahrpersonalrecht

„Sicher unterwegs in Hessen“ – regelmäßiger Fernfahrer-Stammtisch im Autohof in Kirchheim

Mit der Eröffnung des ersten Fernfahrerstammtischs in Hessen am 3. März 2004 wurde als

besonderes Ziel eine so genannte „Sicherheitspartnerschaft“ zwischen Kraftfahrern und Ord-

nungsbehörden angestrebt. Mit Gesprächen zwischen Kraftfahrern und Vertretern der Ord-

nungsbehörden sollen Vorurteile abgebaut und Hilfestellungen zum verantwortungsbewuss-

ten und sicherem Verhalten im Straßenverkehr gegeben werden.

Der Informationsaustausch aller Beteiligten wird als Plattform für sicherheitsrelevante The-

men genutzt. Durch intensive Vorgespräche konnte das Regierungspräsidium Kassel in die

Sicherheitspartnerschaft mit eingebunden werden und steht als Ansprechpartner für Sozial-

vorschriften im Straßenverkehr und allgemeinen Arbeitsschutz in Verkehrsbetrieben, zur Ver-

fügung.

Zur Sicherheitspartnerschaft gehören das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und

Landesentwicklung, das Polizeipräsidium Osthessen, der Bundesverband Güterkraftverkehr

Logistik und Entsorgung, das Regierungspräsidium Kassel, der ADAC Hessen Thüringen,

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

112

das Bundesamt für Güterverkehr, die Gewerbeorganisation Fachverband Güterkraftverkehr

und Logistik Hessen e.V., der TÜV Hessen sowie die Straßenverkehrsgenossenschaft.

Heinz-Werner Schade, Regierungspräsidium Kassel

Schwerpunktüberprüfung „Gefahrguttransport in Speditionsunternehmen"

Die Sicherheit im Straßenverkehr setzt sich aus vielen Facetten zusammen. Die Automobil-

industrie und Fahrzeughersteller bieten eine Vielzahl von technischen Produkten und Sys-

temen, die die Sicherheit auf den Straßen verbessern. Sicherheitsrisiken, die sich durch den

Faktor Mensch ergeben, lassen sich zwar nicht ausschließen, sie lassen sich jedoch ein-

grenzen und verringern.

Ein Teilaspekt sind dabei Belastungen durch überlange Arbeits- und Lenkzeiten des Fahr-

personals, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie zu Ermüdungserscheinungen

und einer damit verbundenen Steigerung des Unfallrisikos führen können.

Ein zusätzliches Risiko kann sich in diesem Zusammenhang für das Fahrpersonal und die

Verkehrssicherheit ergeben, wenn gefährliche Güter transportiert werden. Neben einem

gesteigerten Schadensrisiko im Falle eines Verkehrsunfalls kommen auch zusätzliche Ge-

fahrenmomente in Betracht, wenn das Fahrpersonal hinsichtlich des Umgangs mit dem zu

transportierendem "Gefahrgut" nicht unterwiesen wurde.

Vor diesem Hintergrund wurden von der hessischen Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2005

in 42 Speditionsbetrieben Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden anhand von Checklisten

die Arbeits- und Lenkzeiten von 436 Fahrerinnen und Fahrern überprüft. Gegenstand der

Überprüfung war dabei auch die Einweisung der Fahrerinnen und Fahrer in den Umgang

des Gefahrguttransports sowie das Vorliegen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Ar-

beitsschutzgesetz.

Das Ergebnis der Schwerpunktüberprüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen

(Abbildung 1):

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

113

Schwerpunktüberprüfung 2005

42

317

146

1490

17 25

436

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

1600

Kontrollierte Betriebe Kontrollierte FahrerÜberprüfte Schaublätter Festgestellte LenkzeitverstößeFestgestellte Ruhezeitverstöße Festgestellte Schaublatt-FormverstößeBußgeldverfahren gegen Unternehmer Bußgeldverfahren gegen Fahrpersonal

8329

Anzahl

Abbildung 1: Überprüfungsergebnis der Schwerpunktüberprüfung 2005.

• In allen Fahrzeugen, die in die Prüfung mit einbezogen waren, waren die vorgeschrie-

benen EG-Kontrollgeräte vorhanden.

• Das Fahrpersonal, das ausschließlich Gefahrgut transportiert, war von externen Fach-

kräften beschult worden und im Besitz der erforderlichen Dokumente.

• Die Gefährdungsbeurteilungen, die nach dem Arbeitsschutzgesetz durch den Unter-

nehmer zu veranlassen sind, haben stattgefunden.

Hinsichtlich des Aspekts der Lenk- und Ruhezeiten wurden einige Zuwiderhandlungen fest-

gestellt. Dies führte dazu, dass das Fachzentrum „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ in

Hadamar, gegen 17 Unternehmer und 25 Fahrer Bußgeldbescheide mit einer Bußgeldhöhe

von insgesamt 45.150 € erlassen hat.

Willy Dittmann, Hessisches Sozialministerium

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

114

Zwangspause für acht müde Fahrer

Es war eine lange schwüle Nacht auf der A 45. An einem Donnerstag im Juli 2005 wurden

nördlich des Langenselbolder Kreuzes bis um Mitternacht bei einer Großkontrolle von Polizei

und Fachbehörden 120 Lastkraftwagen kontrolliert. Die Arbeitsschutzbehörde des Regie-

rungspräsidiums Darmstadt war dabei. Mit je einem Beamten aus Frankfurt und Darmstadt

wurden die Lenk- und Ruhezeiten des „Fahrpersonals“ – wie das amtliche Wort für die Last-

wagenfahrer heißt – überprüft. Von 96 beanstandeten Fahrzeugen durften 36 überhaupt

nicht mehr weiter fahren. Davon waren bei acht Fahrern die Lenkzeiten überschritten oder

die erforderlichen Ruhepausen zwischen den Fahrzeiten nicht eingehalten worden. Nach

spätestens viereinhalb Stunden reiner Lenkzeit müssen 45 Minuten Pause eingelegt werden.

Täglich sind maximal neun Fahrstunden erlaubt. Über Nacht muss eine Mindestpause von

elf Stunden eingehalten werden. Eine Tabelle im Internetangebot des Regierungspräsidiums

Darmstadt zeigt unter www.rp-da.hessen.de (Suchwort: Fahrpersonalvorschriften) eine Ü-

bersicht über die zeitlichen Höchst- und Mindestvorgaben beim Fahren und Ruhen. Diese als

Sozialvorschriften im Straßenverkehr bezeichneten Regelungen gelten EU-weit und sind in

der Praxis dringend nötig, um die Mindeststandards bei den Fahrern zu garantieren; denjeni-

gen Arbeitnehmern, die als schwächstes Glied im Konkurrenzkampf auf der Straße am här-

testen betroffen sind. Durch den enormen Zeitdruck im Speditionsgewerbe entstehen einige

der Hauptursachen im Bereich der Lkw-Unfälle wie mangelhafte Ladungssicherung, über-

höhte Geschwindigkeit und Ablenkung durch vielerlei Tätigkeiten im Führerhaus. Lenkzeit-

überschreitungen und fehlende Pausen führen zu Unaufmerksamkeit und Übermüdung bis

hin zum Einschlafen am Steuer.

So war ein gestresster Fahrer den Beamten regelrecht dankbar, dass ihm ein Zwangsauf-

enthalt verordnet wurde. Nur so kam er zu seiner vorgeschriebenen Ruhepause, „die er

sichtbar nötig hatte“, – wie einer der Prüfer des RP Darmstadt feststellen konnte. Es kostete

den Fahrer aber auch eine „Barverwarnung“, also einige Euros, die ihn in Zukunft zum richti-

gen Fahrverhalten anregen sollen. In 48 weiteren Fällen wurden Beanstandungen nach wei-

teren EWG-Verordnungen zum Fahrpersonalrecht registriert. Diese führen ebenfalls zu Ver-

warnungen oder zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen. Das dichte Straßennetz im Ballungsraum

Rhein/Main wird aufgrund der Infrastruktur, des Flughafens und der zahlreichen Speditionen

besonders stark frequentiert. Die Schwerverkehrskontrollen in der Vergangenheit haben ge-

zeigt, dass die Beanstandungsquoten in allen Bereichen (Sozialvorschriften, Ladungssiche-

rung, Gefahrgut etc.) sehr hoch sind. Mit nachhaltigem Kontrolldruck soll dem im Interesse

der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer begegnet werden.

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

115

Die Einführung des neuen digitalen Kontrollgeräts

Mit den so genannten Sozialvorschriften im Straßenverkehr will die Europäische Union seit

Mitte der 80ziger Jahre eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, eine Harmonisierung der

Arbeitsbedingungen des Fahrpersonals und die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für

einen fairen Wettbewerb im europäischen Güter- und Personenverkehr erreichen. Um die

häufigsten Missbräuche in diesem Bereich abzustellen, leitete die Europäische Union mit der

Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung

(EWG) Nr. 3821/85 die Ablösung des herkömmlichen analogen EG-Kontrollgeräts durch ein

digitales EU-Kontrollgerät ein. Die technischen Anforderungen an die Bauartzulassung für

das digitale Kontrollgerät wurden mit der Verordnung Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 spe-

zifiziert. Den Termin zur Einführung des digitalen Kontrollgeräts verschob die Europäische

Kommission allerdings mehrfach.

Nach acht Jahren bisweilen zäher Verhandlungen haben sich der Rat der Europäischen Uni-

on und das Europäische Parlament auf einen Einführungstermin für das „NEUE“ digitale EG-

Kontrollgerät geeinigt. Am 2. Februar 2006 verständigten sich die Abgeordneten des Europä-

ischen Parlaments mit dem Ministerrat auf eine Novellierung der EU-Sozialvorschriften im

Straßenverkehr. Als Teilpaket wurde in dem Regelwerk auch festgelegt, dass ab dem zwan-

zigsten Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung Neufahrzeuge mit einem digitalen

Kontrollgerät ausgerüstet werden müssen. Die neue Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde

am 11. April 2006 im Amtsblatt 102 der Europäischen Union veröffentlicht, so dass Fahrzeu-

ge, die nach dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit einem digitalen

Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet werden müssen.

Neben den 25 Staaten der Europäischen Gemeinschaft führen auch Lichtenstein, Norwegen,

Island und die Schweiz das digitale Kontrollgerät ein.

Mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes ab 1. Mai 2006 werden die Schaublätter zur

Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten sowie von Wegstrecke und Geschwindigkeiten

durch eine elektronische Speicherung der Daten ersetzt. Zur Bedienung des digitalen Kon-

trollgeräts benötigen Fahrer, Unternehmen und Werkstätten Kontrollgerätkarten. Auch die

Inspektoren der Arbeitsschutzdezernate sowie die Polizei, der Zoll und das Bundesamt für

Güterverkehr – BAG – benötigen für ihre Aufgabenwahrnehmung bei Straßenkontrollen spe-

zielle Kontrollgerätekarten.

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

116

Der deutsche Gesetzgeber sowie die Länder waren bereits frühzeitig auf das digitale Kon-

trollgerät vorbereitet. So wurden die nationalen Begleitregelungen in den Jahren 2004 und

2005 im Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung geschaffen sowie die Ausga-

bestellen für die Kontrollgerätekarten eingerichtet.

Damit gilt Folgendes:

Die Verwendung der Kontrollgerätekarte ist seit dem 1. Mai 2006 obligatorisch, weil diese

einerseits zur Feststellung der Identität des Karteninhabers und andererseits die Übertra-

gung und Speicherung von Daten – je nach Nutzergruppe – ermöglicht.

Die Kontrollgerätekarten gewährleisten, dass die aufgezeichneten Daten verschlüsselt ver-

fügbar, eindeutig, leicht verständlich und zuverlässig sind und ausgelesen oder ausgedruckt

werden können. Verkehrsunternehmer mit eigenem Fuhrpark müssen sich mit der Einfüh-

rung des digitalen Kontrollgerätes auf eine neue Technik einstellen, sofern Neufahrzeuge

angeschafft werden, die unter den Anwendungsbereich der EG-Sozialvorschriften fallen.

Dies bedeutet auch, dass in einzelnen Güter- und Personenverkehrsunternehmen die Orga-

nisation neu angepasst und sowohl die Fahrer als auch das Unternehmen, sich Kontrollgerä-

tekarten für die Nutzung des digitalen Kontrollgerätes beschaffen müssen. Jeder Fahrer be-

nötigt für die Benutzung des digitalen Kontrollgerätes eine eigene Fahrerkarte, die

grundsätzlich persönlich zu beantragen ist.

Beantragt werden kann die:

• Fahrerkarte vom Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (Kartenführerschein) der Fahrer-

erlaubnis-Verordnung oder einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum.

• Unternehmenskarte von Unternehmen, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt,

die unter die EU-Sozialvorschriften oder das deutsche Fahrpersonalrecht fallen.

• Werkstattkarte, die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten

oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Kontrollgeräten sowie Fahrzeugherstel-

ler.

• Kontrollkarte, die für die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden

und Stellen ausgegeben wird.

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

117

Ausgabestellen

In Hessen wird die Ausgabe der Kontrollgerätekarten vom Landesbetrieb TÜH - Staatliche

Technische Überwachung Hessen - wahrgenommen. Dort kann seit Mai 2005 jeder in Hes-

sen ansässige Unternehmer, Fahrer oder jede Werkstatt die jeweils erforderliche Kontrollge-

rätekarte erhalten. Der TÜH verfügt mit rund 30 Annahmestellen über ein flächendeckendes

und kundennahes Dienstleistungsangebot und nimmt als Behörde die mit der Ausgabe ver-

bundenen sonstigen hoheitlichen Maßnahmen wahr.

Schulungen

Für alle, die in der Praxis mit dem digitalen Kontrollgerät zu tun haben, sei es als Unterneh-

mer, als Fahrer oder als Kontrolleur ist der Erwerb von spezifischen Kenntnissen über die

Funktionsweise und Anwendung der neuen Technik erforderlich. Um die Arbeitsschutzin-

spektoren einzuweisen, haben sich die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und

Thüringen zu einer Ausbildungskooperation zusammengeschlossen. Das Hessische Sozial-

ministerium führte die Schulungen des Aufsichtspersonals in Sachen „digitales Kontrollgerät“

2005 und Anfang 2006 in den oben genannten Ländern durch. Um auch Fuhrunternehmen

für das digitale Kontrollgerät fit zu machen, und damit sie ihre Mitarbeiter, die „digital fahren“,

in die Funktionsweise des digitalen Tachografen und seine richtige Bedienung unterweisen,

wurden ferner mit den Hessischen Güter- und Personenverkehrsfachverbänden Unterneh-

mensschulungen durchgeführt.

Ausblick

Seitdem in Hessen Kontrollgerätekarten erhältlich sind und sich der Termin zur verbindlichen

Einführung des digitalen Kontrollgeräts abzeichnete, haben die Anfragen aus der Praxis

stark zugenommen. Noch immer herrscht vielfach Verunsicherung über die maßgeblichen

Anforderungen. Die hessische Arbeitschutzverwaltung hat sich daher entschlossen, durch

eine Informationsreihe, die noch im Jahr 2006 stattfinden wird, Güter- und Personenver-

kehrsunternehmen und Fahrerinnen und Fahrern die Möglichkeit zu geben, sich über das

digitale Kontrollgerät zu informieren und den Praxisbetrieb zu erleichtern. Den Teilnehmerin-

nen und Teilnehmern wird dabei die Möglichkeit gegeben, die praktischen Aspekte am

„NEUEN“ Kontrollgerät direkt kennen zu lernen.

Willy Dittmann, Hessisches Sozialministerium

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

118

3.2 Arbeitszeitrecht und -gestaltung

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 hat der Gesetzgeber

das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 an die Rechtsprechung des Europäischen Ge-

richtshofes (EuGH) zum Bereitschaftsdienst angepasst. In seinem Urteil vom 9. September

2003 (Rechtssache C-151/02, Jäger) hatte der EuGH entschieden, dass ärztlicher Bereit-

schaftsdienst, der in einem Krankenhaus geleistet wird, nicht als Ruhezeit bewertet werden

darf, sondern als Arbeitszeit anzusehen ist. Mit der Änderung des materiellen Rechts hatte

der Gesetzgeber mit der Regelung des § 25 ArbZG eine zweijährige Übergangsfrist einge-

führt, um den Beteiligten ausreichend Zeit einzuräumen, sich auf das neue Recht einzustel-

len und die notwendigen Umstellungen vorzunehmen. Nach der Übergangsregelung konnten

Tarifverträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen nicht mit der Gesetzesla-

ge übereinstimmten, befristet bis zum 31. Dezember 2005 weiter gelten.

In der Zwischenzeit sind zwar einige Tarifabschlüsse mit angepassten Arbeitszeitregelungen

erfolgt, allerdings besteht auch noch in vielen Bereichen Handlungsbedarf. Damit die Betei-

ligten noch laufende Tarifverhandlungen abschließen und neue Tarifverträge umgesetzt

werden können, wurde aufgrund der Koalitionsvereinbarungen und einer Bundesratsinitiative

die Übergangsvorschrift des § 25 ArbZG für die in einem am 1. Januar 2004 bestehenden

oder nachwirkenden Tarifvertrag enthaltenen abweichenden Regelungen nach § 7 Absatz 1

oder 2 ArbZG sowie § 12 Satz 1 ArbZG um ein Jahr bis 31. Dezember 2006 verlängert. Mit

der verabschiedeten Verlängerung der Übergangsregelung bis Ende 2006 können die Prob-

leme der Beschäftigungsbereiche, die am 1. Januar 2006 noch nicht unter den Anwen-

dungsbereich eines neuen Tarifvertrags fallen, zumindest in Grenzen gehalten und eine ge-

wisse Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen werden. Der zusätzliche Zeitraum

kann genutzt werden, um die laufenden Tarifverhandlungen zu einem Abschluss zu bringen

und die Ergebnisse in der Praxis umzusetzen. Die Verlängerung der Übergangsregelung

schafft daher für einen bestimmten Zeitraum Rechtssicherheit, mit der auch vermieden wird,

dass die genannten Defizite zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer gehen. Ziel muss letzt-

lich der Abschluss von Tarifvereinbarungen sein, die die jeweiligen Bedürfnisse der Beschäf-

tigungsbereiche angemessen berücksichtigen und dem Gesundheitsschutz der Arbeitneh-

mer ausreichend Rechnung tragen.

Anna Rommelfanger, Hessisches Sozialministerium

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

119

Ladenschluss

Ausnahmeregelungen während des FIFA-ConfederationsCup Germany 2005

Die Ausrichtung des FIFA-ConfederationsCup Germany 2005 und der FIFA-Fußball-

weltmeisterschaft 2006 tangieren vielfältige Fragen des Arbeitsschutzes, so auch in den Be-

reichen des Arbeitszeit- und Ladenschlussrechtes.

Wesentliche Eckpunkte wurden dabei bereits im Vorfeld beider Großveranstaltungen festge-

legt und umgesetzt. Voraussetzung der erfolgreichen Bewerbung um die Ausrichtung der

Fußballweltmeisterschaft war die Abgabe von Regierungsgarantien von Bund und Ländern

nach dem FIFA-Pflichtenheft. Dies betraf unter anderem die Freistellung von Arbeitsbewilli-

gungen, arbeits- und arbeitszeitrechtlichen Vorgaben für FIFA-Offizielle, FIFA-Partner und

Medienvertreter. Darüber hinaus wurden im Gastgeberkonzept des Bundes neben den Auf-

gabenbereichen Sicherheit, Einreisebedingungen, Service, Tourismus und Verkehr auch der

Dienstleistungsaspekt genannt. In diesem Zusammenhang wurde von verschiedenen Seiten

auch die Erwartung an flexible Ladenöffnungszeiten formuliert. Zur Vorbereitung und Umset-

zung dieser Vorgaben entwickelten die Länder ein Grobkonzept für die erforderlichen Aus-

nahmeregelungen vom Arbeitszeitgesetz für den FIFA ConfederationsCup Germany 2005

und die FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006.

Für den FIFA-ConfederationsCup, der in der Zeit vom 15. bis 29. Juni 2005 zwischen den

8 besten Fußballmannschaften der Welt an den Austragungsorten Frankfurt am Main, Han-

nover, Köln, Leipzig und Nürnberg stattfand, erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt

Ausnahmen vom Arbeitszeit- und Ladenschlussgesetz. Entsprechend der Länderabsprache

durften nach der arbeitszeitrechtlichen Ausnahmebewilligung Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer, die mit Aufgaben bei der Ausrichtung des FIFA-ConfederationsCup tätig waren, die

tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschreiten, wenn eine Wochenarbeitszeit von

60 Stunden nicht überschritten wurde. In Ausnahmefällen, z.B. bei logistischen Problemen

oder einer nicht abschätzbaren Bedarfslage, wurden längere Wochenarbeitszeiten zugelas-

sen. Außerdem wurde die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen zugelassen, soweit diese

nicht bereits durch den Ausnahmekatalog des § 10 Arbeitszeitgesetzes abgedeckt waren.

In ladenschlussrechtlicher Hinsicht wurden für die Dauer des FIFA-ConfederationsCup die

Öffnungszeiten an Werktagen vollständig freigegeben. Begründet wurde die Freigabe der

Ladenschlusszeiten im Wesentlichen mit dem zu erwartenden Besucherzustrom aus dem In-

und Ausland, der über die Drehscheibe des Flughafen Frankfurt/Main einreiste sowie der

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TEIL II 3. Sozialer Arbeitsschutz

120

zentralen Bedeutung des Spielortes Frankfurt am Main mit begleitenden Veranstaltungen

und kulturellen Ereignissen. Im Presseecho befanden Inhaber von Ladengeschäften die zu-

sätzlichen Öffnungszeiten durchweg positiv. Insbesondere von Kunden seien die verlänger-

ten Öffnungszeiten gut angenommen worden. Kritisch äußerte sich die Gewerkschaft ver.di,

die vor allem den wirtschaftlichen Erfolg der Aktion bezweifelte und eine Verschlechterung

der Arbeitsbedingungen des Verkaufspersonals anmahnte.

Holger Froschhäuser, Hessisches Sozialministerium

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TEIL III Berichte aus den Fachzentren

121

Veröffentlichungen des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe zum Thema „Gefahrstoffe“

Die hessische Arbeitsschutz-Verwaltung hat unter Federführung des Fachzentrums für Pro-

duktsicherheit und Gefahrstoffe beim Regierungspräsidium Kassel in den letzten Jahren un-

ter anderem Schwerpunktaktionen zur Ermittlung und Bewertung der Gefahrstoffbelastung

an Arbeitsplätzen durchgeführt. Hierbei wurden folgende Branchen und Arbeitsverfahren

betrachtet:

• „Spritzlackieren im holzbe- und verarbeitendem Handwerk“ (Beitrag im Jahresbericht der

hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung 2002),

• „Schutz der Beschäftigten vor Stäuben und Aerosolen beim Schutzgasschweißen“ (Bei-

trag im Jahresbericht der hessischen Arbeitsschutz-Verwaltung 2004),

• „Staub auf Baustellen“ (Beitrag in diesem Jahresbericht der hessischen Arbeitsschutz-

Verwaltung 2005).

Aufgabe der jeweiligen Aktion war die Erhebung von Belastungsschwerpunkten durch Ge-

fahrstoffe und die Bewertung der Wirksamkeit angewandter Arbeitsschutz-Maßnahmen.

Ziel der Aktionen war die Erarbeitung von praxisnahen Handlungshilfen in Zusammenarbeit

mit verschiedenen Kooperationspartnern. Die Handlungshilfen beinhalten Vorschläge zur

Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer, hygienischer

und persönlicher Schutzmaßnahmen. Mit Hilfe dieser Informationen können die verantwortli-

chen Unternehmer betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilungen zum Schutz der Beschäftig-

ten vor gesundheitsgefährlichen Stoffen durchführen und Schutzmaßnahmen festlegen.

Auf der Grundlage der Ergebnisse aus den hessischen Aktionen sowie Ergebnissen anderer

Bundesländer wurden in Zusammenarbeit mit weiteren Kooperationspartnern die Hand-

lungshilfen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) “Spritz-

lackieren im holzbe- und verarbeitendem Handwerk“ und „Schutz der Beschäftigten vor

Stäuben und Aerosolen beim Schutzgasschweißen“ erarbeitet und zur Vereinheitlichung des

bundesweiten Vollzugs der Gefahrstoffverordnung veröffentlicht.

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TEIL III Berichte aus den Fachzentren

122

Die Handlungshilfe “Spritzlackieren im holzbe- und verarbeitendem Handwerk“ wurde als

Expositionsbeschreibung an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mit der Bitte weitergelei-

tet, diese als Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) in die TRGS 420 aufzuneh-

men. Arbeitgeber, die die in den VSK genannten Maßnahmen umsetzen, können davon

ausgehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der Ermittlung der

Exposition und der Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes erfüllt sind oder eine Exposition

erreicht werden kann, bei der eine Gefährdung der Beschäftigten nicht zu erwarten ist.

Zum Thema „Schutzgasschweißen“ beabsichtigt der AGS, eine Technische Regel zu erar-

beiten. Die Ergebnisse aus der Schwerpunktaktion und die daraus abgeleitete Handlungshil-

fe werden dazu von Seiten der Länder in die Beratungen eingebracht.

Die Ergebnisse zur Schwerpunktaktion „Staub auf Baustellen“ sind auf einer vom Fachzent-

rum erstellten DVD zusammenfassend visualisiert. Aus diesen Ergebnissen abzuleitende

staubmindernde Maßnahmen – insbesondere bei Schleif-, Stemm-, Schlitz-, Abbruch- und

Reinigungsarbeiten – sollen im Jahr 2006 in Form einer Handlungshilfe oder Checkliste dar-

gestellt und veröffentlicht werden.

Alle Handlungshilfen, Flyer und die DVD zur Baustellenaktion können beim Fachzentrum für

Produktsicherheit und Gefahrstoffe bezogen werden. Die Handlungshilfen des LASI sind

auch unter der Adresse http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/publications.php abrufbar

(Download oder Bestellung).

Erolf Brucksch, Petra Brohmann, Jürgen Wehde, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe,

Regierungspräsidium Kassel

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TEIL III Berichte aus den Fachzentren

123

Tätigkeitsbericht des Fachzentrums „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“

Das Fachzentrum „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ in Hadamar übt seine Tätigkeit nun

schon im vierten Jahr aus und man kann nach dieser mehrjährigen Erfahrung sagen, dass

die Zentralisierung und die Zusammenarbeit mit Ecom 21 in Kassel sich bewährt haben.

Das Team konnte sich in diesem Jahr verstärkt auf die anfallende Arbeit konzentrieren, ohne

sich auf neue, umfassende Gesetzesänderungen einstellen zu müssen.

Zusammenarbeit mit Verbänden und anderen Behörden

Nach wie vor wichtig ist die Zusammenarbeit der zentralen Ahndungsstelle (ZAS) mit den

Kolleginnen und Kollegen, die in den Arbeitsschutzdezernaten für die Betriebsprüfungen vor

Ort zuständig sind. Neben dem engen Kontakt bei aktuellen Problemen finden unter Leitung

des Hessischen Sozialministeriums regelmäßig Koordinierungsgespräche (KO-Gespräche)

statt.

Sehr guten Anklang haben die begonnenen Informationsveranstaltungen beim Fachverband

für Güterverkehr und Logistik Hessen e.V. und bei den Industrie- und Handelskammern ge-

funden. Im Hinblick auf wichtige Änderungen im Kalenderjahr 2006 – ab 1. Mai 2006 Einfüh-

rung des digitalen Kontrollgerätes – wurden diese Kontakte noch intensiviert.

Vertieft wurde auch der Erfahrungsaustausch mit der Polizei. Wünschenswert für die Zukunft

wäre hier die Einrichtung von Schnittstellen für den Datenaustausch.

Wie in den vergangenen Jahren ist auch 2005 ein stetig steigender Eingang von OWI-

Anzeigen zu verzeichnen.

Mit den Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die

Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 1. Juli 2005 wurden die einzelnen Bußgelder im

Tatbestandskatalog in der Höhe wesentlich nach oben korrigiert.

Die Auswirkung dieser Verordnung zeigte sich ab 2006, neben der Bußgeldhöhe stieg auch

der Arbeitsaufwand überproportional.

In sehr vielen Verfahren ist nun bereits in der Anhörungsphase ein Rechtsanwalt eingeschal-

tet. Dies erhöht den durchschnittlichen Zeitaufwand für die Bearbeitung der Bußgeldverfah-

ren.

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TEIL III Berichte aus den Fachzentren

124

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Januar 835 186 785 32 36 326 15 151 66 75 55

Februar 1.181 196 723 48 34 272 20 215 80 72 44

März 981 215 974 31 35 257 25 215 86 90 54

April 1.035 160 742 54 39 225 21 209 93 61 68

Mai 727 164 748 39 34 294 15 159 64 96 38

Juni 1.022 191 723 35 24 242 16 212 74 107 71

Juli 622 175 807 51 30 230 10 213 110 87 58

August 636 159 557 57 39 223 13 167 100 88 73

September 488 140 448 46 19 237 4 164 81 80 46

Oktober 206 84 324 45 19 164 2 213 79 58 58

November 847 120 334 58 22 122 8 142 78 50 72

Dezember 466 130 513 53 14 118 7 122 68 34 54

Gesamt 2005 8.211 1.920 7.678 549 345 2.710 156 2.182 979 898 691

Tabelle 1: Tätigkeiten der Bußgeldstelle (Statistik).

Personalmangel

Bei Beginn ihrer Tätigkeit hat die ZAS Hadamar bereits circa 3.300 unerledigte Ordnungs-

widrigkeitsanzeigen übernehmen müssen. Die durch die Mautkontrollen gestiegene Kontroll-

dichte hat dazu geführt, dass trotz steigender Bearbeitungszahlen (siehe Tabelle 1) sich die

bis zum Jahr 2004 angehäuften Rückstände von etwa 4.500 Anzeigen weiter erhöht haben.

Der zeitliche Bearbeitungsrückstand hat die 6-Monatsfrist überschritten, dadurch ist zu be-

fürchten, dass in absehbarer Zeit Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden müssen.

Entsprechende Maßnahmen, um dem entgegenzuwirken, sind eingeleitet (spezielle organi-

satorische Maßnahmen, Personalerhöhung).

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TEIL III Berichte aus den Fachzentren

125

Bereits im Jahresbericht 2004 wurde darauf hingewiesen, dass für eine zeitnahe Bearbeitung

weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter notwendig seien. Trotz hoch motivierter Mitarbeiter

mit sehr guter fachlicher Kompetenz wird für die Zukunft eine Aufstockung nicht vermeidbar

sein.

Hans Meyer, Fachzentrum „Sozialvorschriften

im Straßenverkehr“, Hadamar

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TEIL IV Sonderberichte

126

Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz

Die Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft umfasst, im Gegensatz zu vielen industriellen Ar-

beitsplätzen, eine große Anzahl unterschiedlichster Tätigkeiten. Dazu gehört neben der Arbeit

im Stall und auf dem Feld die Pflege und Reparatur von Maschinen und Geräten, die Durch-

führung von Hoch- und Tiefbauarbeiten, der Umgang mit Motorsäge, Kreissäge, Holzspalter,

Schleif- und Trennmaschine, Schweißgerät sowie den unterschiedlichsten Werkzeugen. Hinzu

kommt das Fahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, wie schnelllaufenden Schleppern mit

Anbaugeräten und Frontladern, großen Anhängern, Ladewagen, Stalldungstreuern, Futter-

misch- und Verteilwagen, Gülletankwagen, Mähdreschern, Feldhäckslern sowie Pkw und Lkw.

Besondere Gefährdungen entstehen bei Arbeiten in der Tierhaltung sowie bei allen Arbeiten

auf erhöht liegenden Arbeitsplätzen und dem Aufstieg dorthin über Leitern oder steile Trep-

pen.

Genauso vielfältig wie die Arbeiten und damit die Gefährdungen in der Land- und Forstwirt-

schaft müssen die Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz sein. Am

folgenden Beispiel wird dies deutlich:

Ein Waldarbeiter kann am wirkungsvollsten zu regelmäßig sicherem Verhalten angeleitet wer-

den, wenn in praktischen Schulungen Techniken der Baumfällung und -entastung mit Hilfe von

Fachleuten mit ihm eingeübt werden. Bei landwirtschaftlichen Unternehmern und Arbeitneh-

mern dagegen ist eine Beratung vor Ort im Betrieb am effektivsten, da hier an praktischen

Beispielen Maßnahmen diskutiert und sie von der Notwendigkeit zu deren Umsetzung über-

zeugt werden können. Genauso wichtig sind aber auch alle Veranstaltungen, in denen Land-

wirte und ihre Mitarbeiter dazu motiviert werden, die Maßnahmen zur Unfallverhütung und

zum Gesundheitsschutz als Bestandteil des Betriebserfolges anzusehen und bei ihrer tägli-

chen Arbeit zu berücksichtigen. Eine einmalige Beratung, auch wenn sie im Abstand von meh-

reren Jahren wiederholt wird, kann nur die Möglichkeiten der praktischen Durchführung von

Unfallverhütungsmaßnahmen aufzeigen, aber nicht für eine kontinuierliche Umsetzung sor-

gen.

Die nachfolgende Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen gibt einen Überblick über die

vielfältigen Präventionsschwerpunkte der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossen-

schaft.

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TEIL IV Sonderberichte

127

Beratung vor Ort im Betrieb

Im Jahr 2005 wurden in Hessen von der Präventionsabteilung 735 Betriebsbesichtigungen in

Unternehmen mit fest angestellten Arbeitskräften und mehr als 4.000 Betriebsbesichtigungen

in Unternehmen mit Saison- bzw. Teilzeitarbeitskräften durchgeführt. Dabei konnte die Besei-

tigung von mehr als 15.000 sicherheitstechnischen Mängeln erreicht werden. In mehr als 450

Unfalluntersuchungen in Hessen wurden die Ursachen ermittelt und die unfallauslösenden

technischen Mängel oder Verhaltensfehler besprochen und auf deren Beseitigung hingewirkt.

„Aus Unfällen anderer lernen“ ist eine wirksame Präventionsstrategie. Man muss nicht erst

selbst – wie hier an der Kreissäge gezeigt (Abbildung 1) – das Opfer eines Unfalles werden,

um notwendige sicherheitstechnische Maßnahmen zu ergreifen.

Abbildung 1

Abbildung 2

Übernahme staatlicher Arbeitsschutzaufgaben

Um den Unternehmen Aufwand und Kosten zu ersparen, die infolge von Doppelbesichtigun-

gen durch die staatliche Arbeitsschutzaufsicht und die Berufsgenossenschaft entstehen, wur-

den der Berufsgenossenschaft diese Aufgaben vom Land Hessen übertragen. Umsichtig und

mit der notwendigen Sachkompetenz ausgestattet werden Beratungen auf die Betriebsstruktur

bezogen durchgeführt und praxisgerechte Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für die Unter-

künfte von Saisonarbeitskräften, die in den meisten Betrieben inzwischen gut ausgestattet

sind (siehe Abbildung 2).

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TEIL IV Sonderberichte

128

Elektromessung und -beratung

Bei jeder Betriebsbesichtigung kann zukünftig mit Hilfe eines Testgerätes stichprobenartig die

Funktionsfähigkeit der Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) der elektrischen Anlage über-

prüft werden. Bei erkannten Sicherheitsmängeln wird eine kostenlose Beratung durch einen

Elektroingenieur oder Elektromeister der Berufsgenossenschaft angeboten (Abbildung 3).

Abbildung 3

Abbildung 4

Staub- und Gasmessungen in Ställen

Durch die steigenden Aufenthaltszeiten in Ställen kommt es immer häufiger zu Atemwegser-

krankungen. Messungen können zur Abklärung der Ursachen beitragen und helfen so, Mög-

lichkeiten zur Verringerung der Schadstoffe in der Luft am Arbeitsplatz zu erkennen und zu

beseitigen bzw., falls dies nicht möglich ist, den Betroffenen von der Notwendigkeit des Tra-

gens von Atemschutzgeräten zu überzeugen.

Sichere Waldarbeit

Die Waldarbeit ist eine der gefährlichsten Tätigkeiten überhaupt. Entsprechend umfassend ist

das Angebot der Unfallverhütungsmaßnahmen. Dazu gehören:

• Mobile Schulungen für Waldbauern und Kleinprivatwaldbesitzer,

• Betreuung der Waldarbeiter von Kommunen, Großprivatwaldunternehmen und forstwirt-

schaftlichen Lohnunternehmen durch Sicherheitstrainer und Arbeitsschutzberater,

• Waldsicherheitstage (siehe Abbildung 4) mit umfassender Information für alle im Wald

arbeitenden Versicherten,

• Beratung vor Ort im Wald durch die Fachleute der Berufsgenossenschaft,

• Sachkundelehrgänge für die Arbeit mit Rückewinden und Forstkranen.

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TEIL IV Sonderberichte

129

Lärmmessungen

Die messtechnische Erfassung gefährlicher Lärmquellen hat in den vergangenen Jahren zu

erheblichen Erfolgen bei der Reduzierung von Lärm am Arbeitsplatz geführt. Hierzu nur ein

Beispiel:

Ackerschlepper hatten noch vor einigen Jahren einen Schalleistungspegel von über

90 dB(A), bei modernen Ackerschleppern liegt der Pegel unter 80 dB (A). Das bedeutet eine

achtfache Reduzierung. (Hinweis: Eine Abnahme um 3 dB (A) entspricht einer Reduzierung

der Lärmbelastung um die Hälfte.)

Bauberatung

Im Jahr 2005 wurden 465 Beratungsgespräche im Rahmen von Neu- oder Umbauten durch-

geführt. In der Bauphase lassen sich notwendige sicherheitstechnische Maßnahmen einfacher

und kostengünstiger durchführen. Vor allem bei umfangreichen und besonderen Neubauten,

wie z. B. einer Melkanlage (siehe Abbildung 5), ist ein Beratungsgespräch mit den Fachleuten

der Berufsgenossenschaft sinnvoll.

Abbildung 5

Abbildung 6

Arbeitssicherheit im Weinbau

Die häufigsten Unfälle im Weinbau sind Augenverletzungen bei Arbeiten im Weinberg (Abbil-

dung 8). Besonders schwere Unfälle gibt es an Absturzkanten oder Steilhängen durch abstür-

zende oder sich überschlagende Fahrzeuge.

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TEIL IV Sonderberichte

130

Unfallverhütung bei der Jagd

Für Jäger wird angeboten:

• Unterstützung der Ausbildung von Jungjägern und Jagdaufsehern,

• Lehrgänge „Hochsitzbau“,

• Vorträge bei Jägerversammlungen,

• Informationsveranstaltungen bei Jagdmessen (in Abbildung 7 der Informationsstand bei

der Jagdmesse in Pirmasens),

• Durchführung von Lehrgängen für Jagdunternehmen mit speziellen Themen zur Unfall-

verhütung nach Einzelabsprache.

Abbildung 7

Sichere Pferdehaltung

Beim Umgang mit Pferden gibt es jedes Jahr viele Unfälle mit schweren Verletzungen. Unfall-

schwerpunkte sind das Reiten, Verladen (siehe Abbildung 8) und Pflegearbeiten am Pferd.

Die Arbeitssicherheit wird bei Lehrgängen am Landgestüt in Dillenburg und dem Hofgut Neu-

mühle in Münchweiler von Pferdefachleuten praxisnah vermittelt. Jeder Landwirt, der Pferde

hält, kann an diesen Lehrgängen kostenlos teilnehmen.

Abbildung 8

Abbildung 9

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TEIL IV Sonderberichte

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Sichere Rindviehhaltung

Aufgrund der vielen schweren und tödlichen Unfälle wird in diesem Arbeitsbereich eine Son-

deraktion durchgeführt. Anhand einer Broschüre und einer speziellen Checkliste werden Ge-

fahren und Schutzmaßnahmen mit Landwirten besprochen. Die in Abbildung 9 gezeigte Situa-

tion „Treiben der Kühe im Laufstall“ ist eine typische Gefährdung, die immer wieder zu

Unfällen führt. Hier wird richtig gehandelt: Eine zweite Person ist für den Gefahrfall dabei und

beide tragen Schlagstöcke, um eventuelle Angriffe der Tiere abwehren zu können.

Senioren in der Landwirtschaft

In der Land- und Forstwirtschaft sind 60Prozent aller bei Arbeitsunfällen tödlich Verletzten

älter als 60 Jahre. Mit speziellen Beratungen anhand einer Sonderbroschüre und einer Check-

liste sowie Informationsveranstaltungen speziell für Senioren wird der besonderen Unfallge-

fahr entgegengewirkt. Der in Abbildung 10 gezeigte Überstieg vom Oberboden auf die Leiter

ist besonders für Senioren eine Gefährdung, die immer wieder zu schweren Absturzunfällen

führt. Für Senioren gibt es viele andere Arbeiten im Betrieb, die nicht mit derartigen Gefahren

verbunden sind.

Abbildung 10

Das „LUV-Modell“ – Lehrgänge für Unternehmer und Arbeitnehmer sind ein großer Er-folg

Seit dem Jahr 2000 wurden in 441 Lehrgängen insgesamt 8.838 Unternehmer und Arbeit-

nehmer über Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen informiert (Abbildung 11

bis 13). Eine auf Fragebögen basierende Bewertung der Lehrgänge durch die Teilnehmer

brachte ein eindeutig positives Ergebnis. Besonderes Interesse fanden dabei die Lehrgänge

mit arbeitsmedizinischen Inhalten, an denen auch ein Betriebsarzt beteiligt war. Dieser führte

Lungenfunktionstests oder Gehörtests durch.

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TEIL IV Sonderberichte

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Abbildung 11: Im Hörsaal werden die wichtigsten Grundlagen der Prävention vermittelt.

Abbildung 12: An praktischen Beispielen im Betrieb, wie hier am Melkstand, werden effektive Präventionsmaßnahmen erläutert.

Abbildung 13: In der Mittagspause stehen bei den Schulungen Fachleute für eine individuelle Gesundheitsberatung zur Verfügung.

Sicherheits- und Gesundheitstag

Der erstmals in Südhessen von der Berufsgenossenschaft durchgeführte Sicherheits- und

Gesundheitstag in Verbindung mit dem Bauernmarkt in Groß-Umstadt stieß auf großes öffent-

liches Interesse. Insgesamt kamen zu der Veranstaltung über 5.000 Besucher

(Abbildung 14 bis 17).

Abbildung 14: Die hessische Kultusministerin Karin Wolff eröffnete als Schirmherrin diese Veranstaltung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Regionalbauernverbandes Starkenburg Walter Schütz und dem Hauptgeschäfts-führer der Berufsgenossenschaft Direktor Wilhelm Kins. Kinder als Kater Moritz, dem Symbol der Aktion „Kinder sicher auf dem Bauernhof“, verkleidet und deren Eltern konnten sich spielerisch über das Thema informieren.

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TEIL IV Sonderberichte

133

Abbildung 15: Zahlreiche interessierte Zuschauer verfolgten die vielfältigen praktischen Vorführungen, wie hier zur Wirkungsweise des Schnittschutzes in der persönlichen Schutzausrüstung.

Abbildung 16: Besonderes Interesse fand die medizinische Beratung mit den Schwerpunkten: Lungenfunktionstest, Haut-test und -beratung, Lärmmesskabine, Gefahr durch Zecken, Blutdruck- und Blutzuckermessung sowie Ernährungsberatung im Alter.

Abbildung 17: Ein Schwerpunkt des Unfallgeschehens ist die Absturzgefahr bei Bauarbeiten. An einem Baugerüst wurden Schutzmaßnahmen erläutert.

Informationsstände und praktische Vorführungen gaben den Besuchern einen Einblick über Präventi-onsmaßnahmen in den Bereichen: Kindersicherheit, Jagd, Bauarbeiten, Holzspalter, elektrische Anlagen, persönliche Schutzausrüstung und vieles mehr.

Sicherheit für Kinder Aktionstage mit Kindern auf dem Bauernhof und die Auszeichnung von Bauernhöfen, die die

Sicherheit von Kindern besonders beachten, sollen dazu beitragen, tragische Unfälle mit Kin-

dern zu vermeiden (Abbildung 18 und 19). Jeder landwirtschaftliche Unternehmer, der Kinder

auf seinem Hof hat, eigene und auch fremde, sollte das Angebot der Berufsgenossenschaft,

den Betrieb auf Kindersicherheit überprüfen zu lassen, wahrnehmen.

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TEIL IV Sonderberichte

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Abbildung 18: Auch der Familie Euteneuer (im Bild rechts: Mecht-hild Euteneuer und Sohn Lars, mit Plakette) wurde von der Berufsgenossenschaft eine Plakette zur Auszeichnung ihres Betriebes in Bezug auf Kinder- sicherheit verliehen. Von links: Hauptgeschäftsführer der Berufsgenos-senschaft Direktor Wilhelm Kins, stellvertretende Vorsitzende der Landfrauen Ruth Bruchertseifer, Vorsitzender des BWV Rheinland-Nassau, Kreis Altenkirchen Georg Groß, erster Beigeordneter der Verbandsgemeinde Wissen Friedhelm Steiger und Vorstandsmitglied der Berufsgenossenschaft Heribert Metternich.

Abbildung 19: Das Thema Kindersicherheit interessiert – bei jährlich über 500.000 Kinderunfällen in Deutschland – auch die breite Öffentlichkeit. Der SWR hat im Fernsehen über die Aktion der Berufgenossenschaft auf dem Ponyhof der Familie Euteneuer in Hagdorn berichtet.

Sichere Maschinen – Beratung der Hersteller

Die Berufsgenossenschaft sorgt dafür, dass neu gekaufte Maschinen, Fahrzeuge und Geräte

sicher sind. Durch eine intensive Beratung und Kontrolle der Hersteller werden diese veran-

lasst, Gefahrstellen bereits bei der Entwicklung der Maschinen zu vermeiden. Dabei werden in

Labortests, aber auch in praktischen Prüfungen – wie in Abbildung 20 gezeigt am Schutzdach

eines Hofladers gezeigt – die Stabilität und Funktionssicherheit von sicherheitsrelevanten

Bauteilen überprüft.

Abbildung 20

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TEIL IV Sonderberichte

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Lehrgänge zum Obstbaumschnitt und der Obsternte

Der Obstbaumschnitt und die Obsternte (Abbildung 21) führen jedes Jahr wieder zu schweren

Unfällen mit Todesfolge oder Querschnittlähmung. Deshalb sollte das Angebot der Berufsge-

nossenschaft, sich in Kurzlehrgängen über effektive Sicherheitsmaßnahmen zu informieren,

verstärkt genutzt werden.

Abbildung 21

Kostenlose Elektroberatung

Neuer Service der Berufsgenossenschaft: Funktionsprüfung der Fehlerstromschutzeinrichtung

Durch ständig besser werdende Sicherheitsstandards sind tödliche Unfälle durch elektrischen

Strom selten geworden. Im Jahr 2003 (letzte bundesweite statistische Erhebung) ereigneten

sich insgesamt 67 tödliche Elektrounfälle, davon einer in der Landwirtschaft. Dennoch führen

unvorsichtiges oder auch fahrlässiges Verhalten, beschädigte Anlagen, Geräte oder Leitungen

immer wieder zu vermeidbaren Unfällen. So weist die Unfallstatistik eine steigende Tendenz

bei den nicht tödlichen Elektrounfällen auf.

Etwa zwei Drittel der Elektrounfälle in der Verbraucheranlage ereigneten sich durch das Be-

rühren fehlerhafter, unter Spannung stehender Teile. Meist sind Isolationsschäden an den

Anschlussleitungen beweglicher Elektrogeräte oder Elektrohandwerkzeuge, Schäden an Ver-

längerungsleitungen oder beschädigte Gehäuse von Steckvorrichtungen sowie Schaltgeräten

die Ursache.

Fehlerstromschutzeinrichtungen, FI-Schutzschalter, auch kurz FI genannt, können in solchen

Situationen Leben retten. Zusätzlich schützen sie permanent und zuverlässig vor Brandschä-

den aufgrund von Isolationsfehlern, die beispielsweise durch Nagetierfraß oder andere me-

chanische Beschädigungen verursacht werden. FI-Schutzschalter werden in unterschiedlichen

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TEIL IV Sonderberichte

136

Empfindlichkeitsstufen angeboten. Der jeweilige Nennfehlerstrom ist auf dem Schalter ange-

geben.

Für einen zuverlässigen Personenschutz ist ein FI-Schutzschalter mit einem Nennfehlerstrom

von 30 mA (0,03 A) in allen Steckdosenstromkreisen einzusetzen.

Fehlerstromschutzeinrichtungen können viele Jahre in Betrieb sein, ohne auszulösen. Den-

noch unterliegen sie dem Verschleiß. Vor allem durch Überspannungen können Schäden ent-

stehen, die ein Auslösen im Fehlerfall verhindern. Deshalb ist eine regelmäßige Kontrolle not-

wendig.

Prüftaste

FI-Schutzschalter verfügen über eine Prüftaste, bei deren Betätigung die Abschaltung der An-

lage erfolgen muss. Diese Prüftaste sollte mindestens einmal im Monat und nach jedem Ge-

witter betätigt werden, damit die Mechanik des Schutzschalters gängig bleibt. Löst der FI-

Schutzschalter nicht aus, ist eine Überprüfung durch eine Elektrofachkraft erforderlich (Abbil-

dung 22 und 23).

Abbildung 22: Achtung – die Funktionsprüfung des FI-Schutz- schalters mit Prüftaste testet nur die Funktionsfähig-keit der Mechanik des Schalters, nicht jedoch die Elektrik. Hierzu bieten die Mitarbeiter der Berufsge-nossenschaft im Rahmen von Betriebsbesichtigun-gen kostenlos eine stichprobenartige Überprüfung der Fehlerstromschutzschalter mit einem speziellen Testgerät an. Bettina Erz, Elektroingenieurin der Berufsgenossen-schaft, überprüft hier im Betrieb Launhardt in Hund-stadt die Elektroanlage. Juniorchef Kai Launhardt, Mitunternehmer in dem 170 ha-Betrieb mit Rindvieh-haltung, begrüßt das Beratungsangebot der Berufs-genossenschaft. Es hilft ihm, Gefahrenstellen an der Elektroanlage aufzudecken.

Wird bei der Überprüfung der Steckdosen ein Verdrahtungsfehler festgestellt oder löst der FI-

Schutzschalter nicht aus, so muss die elektrische Anlage durch eine Elektrofachkraft überprüft

werden. Die mit dem Testgerät durchgeführte Auslöseprüfung des Fehlerstromschutzschal-

ters stellt keine Überprüfung der Elektroanlage im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift dar.

Diese muss immer durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

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TEIL IV Sonderberichte

137

Abbildung 23

Explosionsgefahr in Schweineställen

In den letzten Jahren wurden immer häufiger Explosionsunfälle in Schweineställen gemeldet.

Hierfür gibt es zwei wesentliche Ursachen:

Explosionsgefahr durch defekte Gasheizungsanlagen

Die Beheizung von Schweineställen wird heute in der Regel durch Gasstrahler (siehe Abbil-

dung 24 und 25) vorgenommen. Durch mechanische Beschädigungen der festen Leitungen,

Schläuche sowie der Verbindungsstücke und der Heizgeräte selbst kann es zu einem schlei-

chenden Gasaustritt kommen. Sammelt sich dann Heizgas in einer explosionsfähigen Kon-

zentration, kann durch die offene Flamme der Heizgeräte eine Explosion ausgelöst werden.

Der Unternehmer hat die Gasheizungsanlage ständig auf Undichtigkeiten hin zu überwachen

und regelmäßig Prüfungen durch eine befähigte Person zu veranlassen.

Die Prüffristen hat der Unternehmer selbst festzulegen. Die Behälter für das zum Heizen ver-

wendete Flüssiggas werden alle zwei Jahre geprüft. Es wird empfohlen, auch in diesem Tur-

nus die gesamte Gasheizanlage prüfen zu lassen. Die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft

ordnen bei Betriebsbesichtigungen gegebenenfalls die Prüfung durch eine befähigte Person

(z. B. Mitarbeiter einer Heizungsfirma oder einer Prüfinstitution, wie z. B. TÜV) an.

Schutzleiter PE

Nullleiter N

Stromleiter L

4 5

6

FI-Testgerät zeigt an: FI-Anschluss in Ordnung FI defekt FI nicht angeschlossen Schutzleiter unterbrochen Spannung auf Schutzleiter Schutzleiter und Nullleiter vertauscht

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Testgerät für FI-Schutzschalter und Verdrahtungsfehler

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TEIL IV Sonderberichte

138

1. Defekte Gasheizungen,

2. Entzündung des aus der Gülle gelösten Methans.

Abbildung 24: Gasstrahler müssen regelmäßig überprüft werden.

Abbildung 25: Verbindungsstücke und Schläuche müssen unbeschädigt und dicht sein.

Explosionen durch die Entzündung von Methan

Durch das Bewegen von Gülle, z. B. durch das Rühren, das Spülen oder die Entnahme von

Gülle sowie auch durch das Öffnen einer Stopfenentmistung, wird Methan aus der Gülle ge-

löst. In Verbindung mit dem Sauerstoff der Luft kann sich ein hochexplosives Gemisch bilden.

Ein Funken genügt dann, um eine Explosion herbeizuführen.

Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind deshalb zu beachten:

1. Bei der Bewegung von Gülle:

alle möglichen Zündquellen,

insbesondere Heizstrahler ausschalten.

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TEIL IV Sonderberichte

139

2. Durch einen Gasverschluss (z. B. einen

Siphon) wird verhindert, dass Güllegas

von der Vorgrube in den Stall eindringen

kann.

3. Absaugung des Güllegases unter den

Spalten, wenn im Stall gespült oder

gerührt werden muss.

Gefahren beim Umgang mit Holzspaltern

Gefahren durch Schraubenspaltmaschinen werden oft unterschätzt! Schraubenspaltmaschinen durch Keilspaltmaschinen ersetzen!

Schraubenspaltmaschinen werden von den führenden Herstellern nicht mehr in den Verkehr

gebracht, da sich damit zahlreiche schwere Unfälle ereignet haben. Eine besondere Gefahr

besteht beim Heranbringen des Holzes.

Wiederholt kam es zu schweren und tödlichen Unfällen, wenn – wie das Foto zeigt – große

Holzstücke zum Spalter geschleppt wurden. Eine kleine Unachtsamkeit oder ein Stolpern ge-

nügt, um mit der drehenden Schraube in Kontakt zu kommen. Werden dabei Kleidungsstücke

erfasst, so gibt es in der Regel keine Rettung mehr.

Auch beim Zuführen des Holzes ohne Zuführeinrichtung kommt man gefährlich nahe an die

sich drehende Schraube (siehe Abbildung 26 und 27). Deshalb dürfen alle derzeit im Betrieb

befindlichen Schraubenspaltmaschinen nicht mehr verwendet werden.

Schraubenspaltmaschinen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie der europäischen Norm

EN 609-2 entsprechen. Neben einer Zuführeinrichtung und einer Abschaltkupplung muss der

rotierende Keil rundum abgedeckt sein. Derzeit werden keine GS-geprüften Schraubenspalt-

maschinen im Handel angeboten.

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TEIL IV Sonderberichte

140

Abbildung 26: Gefahr beim Heranbringen des Holzes.

Abbildung 27: Gefahr beim Zuführen des Holzes

Sicheres Holzspalten an Keilspaltmaschinen mit Zwei-Hand-Schaltung

Keilspaltmaschinen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Zwei-

Hand-Schaltung ausgerüstet sind. Altmaschinen müssen entsprechend nachgerüstet werden

(Abbildung 28).

Mit diesen Holzspaltern kann nur gearbeitet werden, wenn sich beide Hände an dem Bedien-

arm befinden. Beim Loslassen einer Hand steht der Keil sofort still. So werden die früher häu-

fig festgestellten Hand- und Fingerverletzungen vermieden, wenn nach einem wegkippenden

Holzstück gegriffen und dabei die Hand zwischen Keil und Holz eingeklemmt wurde.

Dieses unerlaubte Umgehen der Sicherheitseinrichtung wird überflüssig, wenn der Spalter

über eine leicht zu betätigende Haltevorrichtung für das Holz verfügt. Die Hersteller haben

sich inzwischen hierzu einiges einfallen lassen, wie zum Beispiel die in Abbildung 29 gezeigte

Haltevorrichtung.

Bei schmalen oder krummen Holzstücken ist bei vielen Holzspaltern ein Fixieren des Holzes

vor dem Spaltvorgang nicht möglich. Deshalb wird die Zwei-Hand-Schaltung oft von den

Betreibern überbrückt, so dass der Spalter wieder mit einer Hand bedient werden kann oder

es wird eine zweite Person zum Festhalten des Holzes bereitgestellt. Beide Arbeitsweisen

sind sehr gefährlich und führen immer wieder zu schweren Verletzungen.

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TEIL IV Sonderberichte

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Abbildung 28

Abbildung 29

Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Immer häufiger Atemwegserkrankungen durch Stallluft!

Eva Schneider (43) bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Familie Stroh in

Eifa bei Alsfeld einen 178 Hektar großen Betrieb mit dem Schwerpunkt Ferkelerzeugung. Seit

ihrer Heirat 1984 ist sie täglich im Schweinestall tätig. Vor zwei Jahren wurde eine GbR mit

der Familie Stroh gegründet und ein neuer Stall gebaut. Heute werden in drei Ställen 600 Mut-

tersauen gehalten und die Ferkel daraus aufgezogen.

Die Krankheit aus Sicht von Frau Schneider

14 Jahre lang hustete ich ständig und war oft wochenlang „erkältet“. Meine Leistungsfähigkeit

ging stark zurück, hauptsächlich in den Phasen starker Erkältung. Mein Hausarzt verordnete

mir immer wieder Medikamente gegen Erkältung. Um meine Infektanfälligkeit zu verbessern,

ging ich regelmäßig in die Sauna und nahm Medikamente zur Stärkung der Abwehrkräfte.

Nachdem die Medikamente und Maßnahmen keine Verbesserung brachten, suchten die Ärzte

die Ursache für das ständige Kranksein in der psychischen Belastung.

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TEIL IV Sonderberichte

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Die Beschwerden wurden im Laufe der Jahre immer stärker

Herzklopfen und Atemnot kamen schon bei geringer körperlicher Belastung hinzu. Im letzten

Jahr konnte ich nicht mehr länger als eine Stunde im Stall sein, musste dabei stark husten und

war danach so erschöpft, dass ich mich hinlegen musste. Im Herbst letzten Jahres schickte

mich mein Hausarzt zum Lungenfacharzt, der dann nach einer eingehenden Untersuchung

den Verdacht auf eine Berufskrankheit äußerte.

Durch die Diagnose aufgeschreckt, fuhren wir zur Pilotveranstaltung der Berufsgenossen-

schaft zum LUV-Modell „Arbeitsmedizinische Betreuung“. Der Vortrag der Betriebsärztin der

Berufsgenossenschaft Dr. Güzel-Freudenstein und das anschließende Gespräch mit Nikolaus

Gregori, dem Spezialisten für Atemschutzgeräte, bewogen mich, ein gebläseunterstütztes

Atemschutzgerät auszuprobieren (Abbildung 30). Zunächst nur mit Partikelfiltern bestückt,

merkte ich kaum Linderung. Erst als die Partikelfilter gegen Kombinationsfilter ausgetauscht

wurden, die auch Ammoniak ausfiltern, wurde es schlagartig besser. Heute bin ich wieder voll

einsatzfähig, aber nur mit meinem Gebläseatemschutzsystem.

Mit der Erfahrung von heute frage ich mich, warum ich nicht schon seit 10 Jahren ein Atem-

schutzgerät trage? Ich kann nur jedem raten, bei ähnlichen beruflichen Belastungen und ent-

sprechendem Krankheitsverlauf rechtzeitig einen Lungenfacharzt aufzusuchen.

Stallstaub und seine Bestandteile sowie Ammoniak sind oft Auslöser für schwere Berufskrankheiten

Krankheitsverläufe wie bei Frau Schneider stellen in der Landwirtschaft ein ernst zu nehmen-

des Problem dar. Oft wird eine überempfindliche Reaktion auf einzelne Bestandteile des

Staubes oder ein Gas nicht als solche gedeutet. Eine Erkältung ist mit den gleichen Sympto-

men doch viel wahrscheinlicher. Auch treten die Beschwerden oft erst Stunden nach der Ar-

Abbildung 30: Ein Gebläseatemschutzsystem ist, will man nicht den Betrieb aufgeben, oft die einzige Möglichkeit, die fortschreitende Krankheit zu stoppen.

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TEIL IV Sonderberichte

143

beit in der staubigen Umgebung auf, so dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeit

bzw. Staub und Beschwerden nicht auf den ersten Blick erkennbar ist. Selbst Hausärzte sind

oft nicht in der Lage, einen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Arbeitsum-

gebung zu diagnostizieren.

Bei Anzeichen wie Husten, Auswurf, Kurzatmigkeit und Atemnot, aber auch bei grippeähnli-

chen Beschwerden mit Fieber und Schüttelfrost bis zu zwölf Stunden nach der Tätigkeit, un-

bedingt einen Arzt aufsuchen!

Machen Sie Ihren Hausarzt auf die möglichen beruflichen Ursachen für Ihre Beschwerden

aufmerksam oder wenden Sie sich direkt an ihre Berufsgenossenschaft. Nur wenn die Krank-

heit frühzeitig erkannt und behandelt und die Staubbelastung beseitigt wird, kann ein Verlust

an Lebensqualität verhindert werden.

Wollen Sie mehr über die Gesundheitsgefahren durch Staub wissen, dann fordern Sie die

Broschüre „Staub“ an oder laden Sie die Broschüre von unserer Internetseite

(http://www.lsv.de/hrs/03unfallverhuetung). Wir kommen gerne auch zu Ihnen in Ihren Betrieb,

um Sie umfassend zu beraten – rufen Sie uns einfach an.

Unfälle im Weinbau

Absturz- und Umsturzgefahren

Bei der Bewirtschaftung der Weinberge besteht insbesondere in Steillagen eine nicht zu unter-

schätzende Absturz- und Umsturzgefahr. Auch im vergangenen und in diesem Jahr gab es

wieder jeweils einen tödlichen Unfall durch Fahrzeugumsturz.

Maßnahmen gegen Fahrzeugabsturz

Es zeigt sich immer wieder, dass Probleme bei der Umsetzung der VSG 2.5 auf eine Umstel-

lung der Bewirtschaftungsweise zurückzuführen sind. So ist seit einigen Jahren ein Trend zur

verstärkten Bewirtschaftung von Steillagen mit Allrad- oder Raupenschleppern festzustellen

(Abbildung 31). Dies bringt zwangsläufig zunehmende Gefahren von Fahrzeugab- oder

-umstürzen mit sich.

Die Aspekte des Fahrzeugabsturzes zu berücksichtigen, wird in der VSG 2.5 nur bei Neuanla-

gen von Weinbergen gefordert. Damit ist jedoch nicht die Neuanpflanzung gemeint, sondern

die Errichtung von baulichen Anlagen, z. B. Weinbergmauern.

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TEIL IV Sonderberichte

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Abbildung 31

Besteht bei Altanlagen, zum Beispiel aufgrund einer geänderten Bewirtschaftungsweise, eine

Gefahr für die Beschäftigten, so ist der Unternehmer verpflichtet, Maßnahmen zur Verhütung

von Fahrzeugabstürzen durchzuführen. Geeignet hierfür sind Leitplanken oder auch erhöhte

Erdwälle.

Bei Altanlagen kann Sicherheit auch dadurch erreicht werden, dass ein ausreichend großes

Vorgewende angelegt wird. Besonderes Augenmerk ist bei derartigen Lösungen darauf zu

legen, dass die Mauerkrone ständig von Erdreich freigehalten wird. Wird dies, wie das Bild

zeigt, nicht beachtet, ist die Absturzkante nicht zu erkennen.

Absturzsicherungen für Personen und Fahrzeuge können, wie die Abbildung 32 zeigt, durch-

aus miteinander kombiniert werden.

Abbildung 32

Unfälle mit Fahrzeugen und Maschinen

Freischneider schleuderte Stein hoch

Ein Waldarbeiter und sein Arbeitskollege waren am Unfalltag mit dem Freischneiden eines

Waldrandes beschäftigt. Beide Personen arbeiteten in so genannter Hangschichtlinie mit dem

Freischneider. Sie trugen dabei die komplette persönliche Schutzausrüstung. Gegen 9.30 Uhr

hatte der zehn Meter von seinem Kollegen entfernt stehende Waldarbeiter wegen des bevor-

stehenden Frühstücks die Arbeit eingestellt und seinen Helm mit Gesichtsschutz abgenom-

men. Der Kollege hatte hiervon nichts bemerkt und weiter gearbeitet.

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TEIL IV Sonderberichte

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Ein plötzlich vom Dickichtmesser hoch geschleuderter kleiner Stein traf den Mann am Kopf

und verletzte ihn schwer.

Abbildung 33: Bei Arbeiten mit laufendem Freischneider ist ein Mindestabstand von 15 Meter zu anderen Personen einzuhalten.

Gefahren beim Einsatz des Hofladers

Ballenstapeln ist mit Fahrzeugen ohne Kabine oder Schutzeinrichtung, die den Fahrer vor

herabfallenden Großballen schützt, verboten! Sowohl bei der Entnahme als auch beim Trans-

port im Bereich von Ballenstapeln gab es in den letzten Jahren schwere Unfälle mit Toten und

Querschnittgelähmten (Abbildung 34).

Abbildung 34

Abbildung 35

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TEIL IV Sonderberichte

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Umsturzgefahr:

Die wendigen, schmalen Knicklenker haben einen großen Nachteil: sie kippen leicht um. Des-

halb nie die zulässige Last überschreiten und stets mit abgesenkter Schwinge fahren (Abbil-

dung 35).

Beim Kleinschneiden von Brennholz mit der Motorsäge ins Bein geschnitten

Ein Landwirt wollte Holzabschnitte für die Heizungsanlage zerkleinern. Als er einen Schritt

rückwärts machte, trat er versehentlich auf ein dort liegendes Stück Rundholz und stürzte. Im

Fallen warf er die laufende Motorsäge von sich weg, diese prallte jedoch gegen andere Holz-

abschnitte, wurde zurückgeschleudert und traf den Mann mit der stehenden Kette am Fersen-

bereich. Hierbei zog er sich eine Schnittverletzung zu. Er hatte zwar stabiles Schuhwerk und

eine Arbeitshose getragen, jedoch nicht die für Arbeiten mit der Motorsäge erforderliche per-

sönliche Schutzausrüstung.

Abbildung 36: Für das Schneiden von Brennholz sind geeignete Haltevorrichtungen zu benutzen.

Auch bei Motorsägearbeiten im Hofbereich gilt:

Persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Schutzhelm mit Gehörschutz und Gesichts-

schutz, Handschutz, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutz tragen (siehe

Abbildung 36).

Dr.-Ing. Helmut Otto, Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland

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ObersteLandes-

behörden

Landes-ober-

behörden

Mittel-behörden Summe

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1 Ausgebildete Aufsichtskräfte

Höherer Dienst 4 1 30 15 34 16Gehobener Dienst 5 1 61 19 66 20

Mittlerer Dienst 14 3 14 3Summe 1 9 2 105 37 114 39

2 Aufsichtskräftein Ausbildung

Höherer DienstGehobener Dienst 1

Mittlerer DienstSumme 2 1

3 Gewerbeärzte3 4 3 4

4 Entgeltprüfer2 1 0 1

5 Sonstiges Fachpersonal

Höherer Dienst 2 4 5 7 7 11Gehobener Dienst 6 1 21 11 27 12

Mittlerer Dienst 1 0 1 10 2 10Summe 5 9 5 27 28 36 33

6 Verwaltungs-personal 4 0 14 35 18 35

Insgesamt 22 7 152 105 174 112

UntereLandes-

behörden

Einricht-ungen

Tabelle 1

Personal der Arbeitsschutzbehörden(besetzte Stellen zum Stichtag 30.06)

148

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Tabelle 2

Betriebsstätten und Beschäftigte im ZuständigkeitsbereichErstellt am: 26.03.2006 - Auswertungszeitraum: 01.01.2005 bis 31.12.2005 Hessen

Betriebs-stätten Beschäftigte

Jugendliche Erwachsene Summe

männlich weiblich Summe männlich weiblich SummeGrößenklasse 1 2 3 4 5 6 7 8

1: Großbetriebsstätten 1000 und mehr Beschäftigte 163 2.909 1.235 8.288 257.010 137.564 394.574 402.862 500 bis 999 Beschäftigte 334 2.072 848 5.840 144.484 76.347 220.831 226.671

Summe 497 4.981 2.083 14.128 401.494 213.911 615.405 629.5332: Mittelbetriebsstätten 250 bis 499 Beschäftigte 753 1.935 1.095 3.030 155.308 97.558 252.866 255.896 100 bis 249 Beschäftigte 2.250 3.369 1.652 5.021 204.827 126.869 331.696 336.717 50 bis 99 Beschäftigte 3.329 1.984 1.091 3.075 141.022 82.452 223.474 226.549 20 bis 49 Beschäftigte 9.546 3.510 1.712 5.222 179.190 98.435 277.625 282.847

Summe 15.878 10.798 5.550 16.348 680.347 405.314 1.085.661 1.102.0093: Kleinbetriebsstätten 10 bis 19 Beschäftigte 15.291 3.208 1.647 4.855 124.663 70.954 195.617 200.472 1 bis 9 Beschäftigte 194.439 5.775 4.972 10.747 298.328 218.063 516.391 527.138

Summe 209.730 8.983 6.619 15.602 422.991 289.017 712.008 727.610 Summe 1 - 3 226.105 24.762 14.252 46.078 1.504.832 908.242 2.413.074 2.459.152

4: ohne Beschäftigte 39.595

Insgesamt 265.700 24.762 14.252 46.078 1.504.832 908.242 2.413.074 2.459.152

149

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Tabelle 3.1(sortiert nach Leitbranchen)

Dienstgeschäfte in BetriebsstättenErstellt am: 26.03.2006 - Auswertungszeitraum: 01.01.2005 bis 31.12.2005 Hessen

erfassteBetriebsstätten*

aufgesuchteBetriebsstätten

Dienstgeschäftein den Betriebsstätten

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Schl. Leitbranche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 2601 Chemische Betriebe 55 632 1.141 1.828 42 199 116 357 168 393 147 708 3 156 48 1 377 110 3 1.498 216 6 1.007 2 102 Metallverarbeitung 19 681 3.864 4.564 9 128 271 408 20 201 313 534 2 4 262 13 211 75 1 1.130 137 1 32903 Bau, Steine, Erden 24 1.723 22.536 24.283 7 276 892 1.175 8 286 742 1.036 1 5 543 66 361 96 1.282 219 1 1.013 4 304 Entsorgung, Recycling 1 160 1.118 1.279 43 80 123 75 118 193 1 45 13 109 18 353 18 151

05Hochschulen, Gesundheitswesen

54 1.495 16.396 17.945 39 285 574 898 131 480 719 1.330 1 6 410 151 1 631 54 10 1.765 161 3 5.176 8 58

06 Leder, Textil 2 285 3.101 3.388 1 39 133 173 1 53 154 208 13 78 7 115 8 134 31 1 7807 Elektrotechnik 27 300 1.405 1.732 5 70 111 186 9 106 128 243 3 57 7 155 18 319 34 150 1

08 Holzbe- und -verarbeitung 1 279 4.399 4.679 1 51 228 280 2 76 238 316 178 28 97 17 556 12 185 2 1

09 Metallerzeugung 8 83 151 242 7 22 11 40 25 35 13 73 16 8 32 30 73 24 3910 Fahrzeugbau 21 113 324 458 12 33 26 71 30 50 26 106 4 38 1 53 31 248 120 84

11Kraftfahrzeugreparatur;-handel, Tankstellen

1 601 7.924 8.526 1 97 442 540 1 146 501 648 3 336 26 263 42 993 101 1 406 1 1

12Nahrungs- undGenussmittel

10 461 9.469 9.940 4 106 356 466 10 188 429 627 5 10 259 75 3 255 43 1.051 141 1 212 6 2

13 Handel 32 2.679 58.014 60.725 18 498 1.887 2.403 71 1.022 2.404 3.497 102 54 1.437 749 9 1.236 70 6 2.670 557 15 3.358 13 16

14Kredit-, Versicherungs-gewerbe

47 921 10.536 11.504 4 50 171 225 5 59 210 274 1 56 31 163 14 1 169 68 4 653 1 2

15Datenverarbeitung, Fernmeldedienste

24 224 1.021 1.269 7 15 33 55 8 23 47 78 8 21 1 52 50 18 1 326

150

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erfassteBetriebsstätten*

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Schl. Leitbranche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

16Gaststätten, Beherbergung

4 528 24.171 24.703 1 54 576 631 2 69 712 783 6 1 217 15 512 24 924 25 2 695 4

17 Dienstleistung 38 1.035 16.083 17.156 3 83 289 375 4 109 327 440 5 174 25 1 209 28 367 169 4 1.116 2 418 Verwaltung 25 1.059 5.609 6.693 7 110 167 284 20 233 263 516 1 10 80 42 177 39 1 170 126 5 1.182 4

19Herstellung von Zellstoff,Papier und Pappe

1 85 192 278 36 16 52 58 17 75 1 34 5 21 14 138 17 1 47

20 Verkehr 43 1.095 13.046 14.184 16 189 483 688 63 256 546 865 1 13 450 51 287 75 2.340 53 1 697 5 1

21Verlagsgewerbe, Druck- gewerbe, Vervielfälti-gungen

6 364 2.495 2.865 3 58 106 167 6 84 122 212 98 24 77 16 228 32 130 2

22 Versorgung 14 167 3.282 3.463 9 25 39 73 41 35 51 127 31 2 81 19 53 8 8823 Feinmechanik 14 314 1.949 2.277 5 63 155 223 8 94 169 271 2 60 45 152 17 549 34 2 376 124 Maschinenbau 26 594 1.504 2.124 9 110 84 203 37 195 97 329 2 106 10 179 65 546 109 222 2 1

Insgesamt 497 15.878 209.730 226.105 210 2.640 7.246 10.096 670 4.326 8.493 13.489 119 149 5.142 1.443 15 5.805 923 22 17.606 2.430 49 17.720 46 102

* Größe 1: 500 und mehr BeschäftigteGröße 2: 20 bis 499 BeschäftigteGröße 3: 1 bis 19 Beschäftigte

151

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Tabelle 3.1(sortiert nach Wirtschaftsklassen)

Dienstgeschäfte in BetriebsstättenErstellt am: 26.03.2006 - Auswertungszeitraum: 01.01.2005 bis 31.12.2005 Hessen

erfassteBetriebsstätten*

aufgesuchteBetriebsstätten

Dienstgeschäftein den Betriebsstätten

Überwachung/Prävention Entscheidungen

Zwan

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darunter eigeninitiativ auf Anlass G

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Schl. Wirtschaftsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

01Landwirtschaft, gewerbliche Jagd

92 2.561 2.653 7 71 78 9 76 85 31 19 1 33 7 125 2 19

02 Forstwirtschaft 15 295 310 2 4 6 2 4 6 4 4 4

05 Fischerei und Fischzucht 26 26 2 2 2 2 1 1 5 1

10Kohlebergbau, Torfgewinnung

11

Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener Dienstleistungen

2 11 13 1 1 2 3 1 4 3 1 4 1

12Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

13 Erzbergbau

14Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

2 48 516 566 1 9 47 57 18 52 70 34 3 28 2 128 8 27

15 Ernährungsgewerbe 10 352 6.585 6.947 4 97 279 380 10 177 347 534 5 10 223 56 2 221 32 921 138 1 174 6 216 Tabakverarbeitung 2 2 417 Textilgewerbe 2 101 528 631 1 20 20 41 1 26 21 48 23 21 4 39 12 1 3018 Bekleidungsgewerbe 86 796 882 6 21 27 8 22 30 2 9 4 16 1 16 7 719 Ledergewerbe 56 561 617 5 10 15 8 12 20 3 10 1 7 3 7 9 4

152

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erfassteBetriebsstätten*

aufgesuchteBetriebsstätten

Dienstgeschäftein den Betriebsstätten

Überwachung/Prävention Entscheidungen

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Schl. Wirtschaftsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

20Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln)

180 3.134 3.314 31 154 185 45 159 204 96 16 83 11 437 10 63 2 1

21 Papiergewerbe 1 85 192 278 36 16 52 58 17 75 1 34 5 21 14 138 17 1 35

22

Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

6 364 2.495 2.865 3 58 106 167 6 84 122 212 98 24 77 16 228 32 90 2

23

Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen

2 10 12 4 4 6 6 2 1 1 1 1

24 Chemische Industrie 40 288 438 766 29 107 50 186 131 191 71 393 2 79 38 198 62 1 896 147 5 685

25Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

15 342 693 1.050 13 92 62 167 37 202 70 309 1 75 9 1 178 48 2 601 69 1 168 2 1

26Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

4 178 1.148 1.330 2 39 125 166 2 70 148 220 87 34 74 30 383 18 79

27Metallerzeugung und-bearbeitung

8 83 151 242 7 22 11 40 25 35 13 73 16 8 32 30 73 24 34

28Herstellung von Metallerzeugnissen

19 681 3.864 4.564 9 128 271 408 20 201 313 534 2 4 262 13 211 75 1 1.130 137 1 224

29 Maschinenbau 26 594 1.504 2.124 9 110 84 203 37 195 97 329 2 106 10 179 65 546 109 190 2 1

153

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erfassteBetriebsstätten*

aufgesuchteBetriebsstätten

Dienstgeschäftein den Betriebsstätten

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30

Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungs-geräten und -einrichtungen

2 29 94 125 6 9 15 13 12 25 1 7 3 12 3 38 4 10

31Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u.ä.

13 141 708 862 4 32 37 73 8 48 46 102 37 3 46 13 161 11 31

32Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik

12 130 603 745 1 32 65 98 1 45 70 116 2 13 1 97 2 120 19 69 1

33Medizin-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Optik

14 285 1.673 1.972 5 56 145 206 8 80 158 246 2 48 40 146 12 521 32 1 322 1

34Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

16 78 206 300 10 23 16 49 25 36 15 76 4 22 1 39 31 206 102 57

35 Sonstiger Fahrzeugbau 5 35 118 158 2 10 10 22 5 14 11 30 16 14 42 18 22

36

Herstellung von Möbeln, Schmuck, Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spielwaren und sonstigen Erzeugnissen

1 128 1.541 1.670 1 27 84 112 2 45 90 137 94 17 20 11 147 4 1 30

37 Recycling 50 308 358 19 25 44 24 35 59 1 17 3 33 2 109 8 2540 Energieversorgung 14 150 3.223 3.387 9 23 35 67 41 30 44 115 31 2 70 17 44 6 7141 Wasserversorgung 17 59 76 2 4 6 5 7 12 11 2 9 2 1145 Baugewerbe 18 1.495 20.861 22.374 4 227 719 950 6 195 541 742 1 5 419 29 258 64 767 192 1 642 4 3

154

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erfassteBetriebsstätten*

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Dienstgeschäftein den Betriebsstätten

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Schl. Wirtschaftsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

50

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Tankstellen

1 601 7.924 8.526 1 97 442 540 1 146 501 648 3 336 26 263 42 993 101 1 326 1 1

51Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

10 1.173 13.381 14.564 3 149 418 570 5 230 489 724 102 10 358 71 264 23 1 808 267 8 599 6 4

52

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen) Reparatur von Gebrauchsgütern

22 1.506 44.633 46.161 15 349 1.469 1.833 66 792 1.915 2.773 44 1.079 678 9 972 47 5 1.862 290 7 2.048 7 12

55 Gastgewerbe 4 528 24.171 24.703 1 54 576 631 2 69 712 783 6 1 217 15 512 24 924 25 2 537 4

60Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

13 388 6.752 7.153 1 57 253 311 1 70 281 352 3 232 16 84 16 1.063 7 99

61 Schifffahrt 3 65 68 7 7 13 13 1 9 4 462 Luftfahrt 6 42 176 224 3 7 10 20 8 6 13 27 1 8 1 16 3 43 5 175 1

63

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung

15 472 4.437 4.924 11 114 204 329 53 167 230 450 1 9 203 33 163 51 1.203 40 1 352 3 1

64 Nachrichtenübermittlung 17 253 1.812 2.082 2 13 13 28 3 17 15 35 1 10 1 22 1 37 7 52 1

65 Kreditgewerbe 28 539 3.783 4.350 3 25 36 64 4 25 37 66 1 25 7 27 8 47 45 4 228 1

66 Versicherungsgewerbe 12 146 1.011 1.169 1 3 7 11 1 3 11 15 1 1 9 3 1 6 127

155

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erfassteBetriebsstätten*

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67Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten

1 10 128 139 2 2 5 5 4 1 6 5 27

70Grundstücks- und Wohnungswesen

6 205 5.189 5.400 16 109 125 18 139 157 25 15 106 2 97 10 188 1 1

71Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal

21 425 446 4 19 23 8 23 31 5 4 20 1 1 18 2 20

72Datenverarbeitung und Datenbanken

16 161 825 1.002 6 13 29 48 6 19 41 66 7 17 1 45 40 12 1 138

73Forschung und Entwicklung

2 54 117 173 1 9 9 19 2 14 9 25 5 3 16 3 58 7 57

74

Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen

38 990 10.491 11.519 3 80 175 258 4 106 203 313 1 97 25 1 161 27 244 112 4 899 2 4

75Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

17 785 1.757 2.559 5 91 104 200 16 205 172 393 1 53 33 121 29 1 132 18 3 869 3

80 Erziehung und Unterricht 3 331 3.321 3.655 1 30 82 113 1 53 140 194 5 54 15 58 12 282 13 1 351

85Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen

49 1.110 12.958 14.117 37 246 483 766 128 413 570 1.111 1 1 351 133 1 557 39 10 1.425 141 2 4.543 8 58

156

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erfassteBetriebsstätten*

aufgesuchteBetriebsstätten

Dienstgeschäftein den Betriebsstätten

Überwachung/Prävention Entscheidungen

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90Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung

1 110 810 921 24 55 79 51 83 134 28 10 76 16 244 10 78

91

Interessenvertretungen und kirchliche sowie sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

3 162 1.713 1.878 10 29 39 13 48 61 1 6 9 3 22 1 2 6 117

92Kultur, Sport und Unterhaltung

5 107 2.113 2.225 2 9 33 44 4 15 42 61 3 18 5 34 9 36 102 2 102 1

93Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

86 6.730 6.816 11 196 207 14 223 237 12 113 2 119 1 195 3 74

95 Private Haushalte 1 78 79 57 26

99Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

5 26 31 1 1 1 1 1 4

Insgesamt 497 15.878 209.730 226.105 210 2.640 7.246 10.096 670 4.326 8.493 13.489 119 149 5.142 1.443 15 5.805 923 22 17.606 2.430 49 15.160 46 102

* Größe 1: 500 und mehr BeschäftigteGröße 2: 20 bis 499 BeschäftigteGröße 3: 1 bis 19 Beschäftigte

157

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Tabelle 3.2

Dienstgeschäfte außerhalb der BetriebsstätteErstellt am: 26.03.2006 - Auswertungszeitraum: 01.01.2005 bis 31.12.2005 Hessen

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Pos. Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

1 Baustellen 7.260 2.745 79 2.389 198 30.066 46 1 2.608 9 112 Überwachungsbedürftige Anlagen 136 19 9 103 1 171 14 158 23 Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz 4 4 18 34 Lager explosionsgefährlicher Stoffe 35 11 2 22 13 18 16

5Märkte und Volksfeste (fliegende Bauten, ambulanter Handel) 63 33 6 20 1 48 60 245 1

6 Ausstellungsstände 15 2 3 12 47 Straßenfahrzeuge 613 290 24 117 2 724 1 48 Schienenfahrzeuge9 Wasserfahrzeuge

10 Heimarbeitsstätten 575 680 77 1 536 10 1.528 10 7411 Private Haushalte (ohne Beschäftigte) 39 12 1 14 15 1.901 28 999 1712 Übrige 68 7 3 2 9 9 1 30 8 341 8

Insgesamt 8.808 3.799 124 2 2.758 211 2 31.633 2.058 29 5.906 21 111

13 sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst** Sofern sie nicht in Betriebsstätten nach Tabelle 3.1 oder in den Positionen 1 bis 12 dieser Tabelle durchgeführt wurden.

Überwachung/Prävention

158

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Tabelle 4

Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten

Beratung/Information Entscheidungen Zwangs-

maßnahmen Ahndung

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Anzahl der Tätigkeiten 1.520 242 539 10.245 1.883 341 11.166 1.428 228 4.765 10.037 5.683 87 29.972 44 16 31 127 12Pos. Dabei berührte Sachgebiete 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

1 Technischer Arbeitsschutz, Unfall-verhütung und Gesundheitsschutz

1.1 Arbeitsschutzorganisation 270 104 110 3.300 408 3.162 280 1 193 1.860 8.895 16 2.409 8 4 6 21.2 Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Ergonomie 399 68 140 7.502 388 2 6.617 655 4 1.767 4.066 17.328 104 4 2.650 8 2 1 31.3 Arbeitsmittel, Medizinprodukte 222 64 109 4.161 224 4.722 862 17 810 2.679 16.259 15 1 1.781 7 3 11.4 Überwachungsbedürftige Anlagen 313 48 74 1.136 243 1.976 64 1 849 3.137 4.101 281 3 2.745 6 1 1 21.5 Gefahrstoffe 210 45 54 2.319 137 3 1.182 150 2 289 1.324 2.837 101 2 2.259 4 1 3 8 11.6 Explosionsgefährliche Stoffe 90 69 62 256 458 372 3 101 174 569 2.452 21 3.129 5 21 15 91.7 Biologische Arbeitsstoffe 16 16 16 34 4 1 46 7 21 57 52 2 571.8 Gentechn. veränderte Organismen 1 7 6 1 1 1 1 3 2 11.9 Strahlenschutz 92 20 25 167 68 1 308 53 754 656 255 4.412 7 3 8 36 31.10 Beförderung gefährlicher Güter1.11 Psychische Belastungen 57 9 19 80 14 32 8 5 49 76 1 1 71

Summe Position 1 1.670 450 609 18.961 1.945 7 18.418 2.030 25 4.089 14.103 50.775 3.227 32 19.514 45 11 34 73 16

2 Technischer Arbeits- und Verbraucherschutz

2.1 Geräte- und Produktsicherheit 37 18 44 560 288 10 528 23 8 60 311 1.156 5 390 9 4 1

2.2 Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 17 8 3 15 29 4 21 3 11 61 39 28 2 1

2.3 Medizinprodukte 12 15 16 35 43 90 172 129 8 1.656Summe Position 2 66 41 63 610 317 14 592 23 11 161 544 1.324 13 2.074 9 2 5 1

3 Sozialer Arbeitsschutz3.1 Arbeitszeit 192 38 20 1.069 50 632 22 265 653 765 2.102 12 904 1 1 2 93.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr 23 20 37 616 67 348 5 1.224 1.372 5.535 252 1 3 156 7.6783.3 Kinder- und Jugendarbeitsschutz 33 25 50 377 22 134 12 138 236 59 96 1 3.438 1 13.4 Mutterschutz 187 38 236 478 32 341 13 154 364 181 548 48 17.652 1 1 63.5 Heimarbeitsschutz 44 11 19 680 75 1 149 754 536 9 1.530 10 73 1

Summe Position 3 479 132 362 3.220 171 1.530 52 1 1.930 3.379 7.076 2.755 61 23.776 13 4 232 7.695 14 Arbeitsmedizin 109 25 5 116 323 201 890 475 Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt

Summe Position 1 bis 5 2.324 648 1.039 22.791 2.549 344 20.540 2.105 238 7.070 18.026 59.175 6.042 93 45.364 67 17 266 7.773 18

Erstellt am: 26.03.2006 - Auswertungszeitraum: 01.01.2005 bis 31.12.2005 Hessen

Überwachung/Prävention

159

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Tabelle 5.1

Marktüberwachung (aktiv/reaktiv) nach dem Geräte- und ProduktsicherheitsgesetzErstellt am: 26.03.2006 - Auswertungszeitraum: 01.01.2005 bis 31.12.2005 Hessen

Anzahl der überprüften

ProdukteAnzahl und Art der Mängel ergriffene Maßnahmen

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Überprüfung bei 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Hersteller 11 132 4 102 7 14 1 8 2 57 1 14 3 97 1 3

Importeur 106 196 66 109 14 33 52 34 1 18 8 35 1 7 51 65 1 2 82

Händler 695 2.752 149 361 45 174 60 74 24 73 21 79 4 4 24 85 3 8

Aussteller 1 37 10 1 2 1 7 1 3 2 3

Insgesamt 813 3117 219 582 67 223 114 123 28 151 30 130 5 11 78 250 5 13 82

Maßnahmen wurden veranlasst durch

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Tabelle 6

Begutachtete BerufskrankheitenZuständigkeitsbereich Summe

Arbeitsschutzbehörden Bergaufsicht sonstiger, unbestimmtbegutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt begutachtet berufsbedingt

Nr. Berufskrankheit 1 2 3 4 5 6 7 8

1Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten 94 18 3 97 18

11 Metalle oder Metalloide 7 1 7 112 Erstickungsgase13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) 87 17 3 90 17

2 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 468 99 1 16 485 103

21 Mechanische Einwirkungen 368 44 1 9 378 4422 Druckluft23 Lärm 92 52 7 4 99 5624 Strahlen 8 3 8 3

3 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten 31 19 4 2 35 21

4 Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells 202 75 9 7 209 80

41 Erkrankungen durch anorganische Stäube 160 59 5 5 163 6242 Erkrankungen durch organische Stäube 3 1 3 143 Obstruktive Atemwegserkrankungen 39 15 4 2 43 175 Hautkrankheiten 33 24 3 2 36 266 Krankheiten sonstiger Ursache9999 Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII 61 4 1 62 4Insgesamt 1653 431 2 64 22 1715 453

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DIENSTSTELLENVERZEICHNIS

Anschriften der staatlichen Arbeitsschutz-Behörden des Landes Hessen

Hessisches Sozialministerium

Abteilung III „Arbeitsschutz“ Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden

Postfach 31 40 65201 Wiesbaden

Telefon: 0611 / 817-3348 Telefax: 0611 / 89084 904

Ortsbehörde Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Landgraf-Phillipps-Anlage 42 – 46 64283 Darmstadt

Postfach 11 12 53 64278 Darmstadt

Telefon: 06151 / 12-4001 oder 12-4146 Telefax: 06151 / 12-4100

Standort Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Rudolfstraße 22 – 24 60327 Frankfurt

Postfach 11 12 53 64278 Darmstadt

Telefon: 069 / 27211-200 Telefax: 069 / 27211-195

Standort Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Simone-Veil-Straße 5 65197 Wiesbaden

Postfach 11 12 53 64278 Darmstadt

Telefon: 0611 / 4119-0 Telefax: 0611 / 4119-37

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DIENSTSTELLENVERZEICHNIS

Ortsbehörde Regierungspräsidium Gießen Abteilung Inneres und Soziales Landgraf-Phillipp-Platz 1 – 7 (Haupthaus) 35390 Gießen

Postfach 10 08 51 35338 Gießen

Telefon: 0641 / 303-2200 / 2201 Telefax: 0641 / 303-2203

Standort Regierungspräsidium Gießen Dezernat 25.1, 25.2 Südanlage 17 35390 Gießen

Postfach 10 08 51 35338 Gießen

Telefon: 0641 / 303-0 Telefax: 0641 / 303-3603 + 3604

Standort Regierungspräsidium Gießen Abteilung Inneres und Soziales Gymnasiumstraße 4 65589 Hadamar

Postfach 10 08 51 35338 Gießen

Tel.: 06433 / 86-0 Telefax: 06433 / 86-11

Ortsbehörde Regierungspräsidium Kassel Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz Steinweg 6 34117 Kassel

Telefon: 0561 / 106-0 Telefax: 0561 / 106-2789

Standort Regierungspräsidium Kassel Abteilung III – Umwelt und Arbeitsschutz Dezernat 35.2 – Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Konrad-Zuse-Straße 19 – 21 36251 Bad Hersfeld

Telefon: 06621 / 406-930 Telefax: 06621 / 406-703

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DIENSTSTELLENVERZEICHNIS

Fachzentren

– Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz – Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Dezernat VII / WI 75 Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden

Telefon: 0611 / 817-3440 Telefax: 0611 / 817-3457

– Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe – Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz Dezernat 35.3 Ludwig-Mond-Straße 43 34121 Kassel

Telefon: 0561 / 2000 510 Telefax: 0561 / 200 511

– Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz – Regierungspräsidium Gießen Arbeitsschutz Gießen II Dezernat 25.2 Südanlage 17 35390 Gießen

Telefon: 0641 / 303-3270 Telefax: 0641 / 3604

– Fachzentrum und zentrale Ahndungsstelle „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ – Regierungspräsidium Gießen Abteilung II 25.3 Gymnasiumstraße 4 65589 Hadamar

Telefon: 06433 / 8630 Telefax: 06433 / 8611

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