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-1- Landgericht Osnabrück Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2018 Landgericht Osnabrück Neumarkt 2 49074 Osnabrück Telefon: 0541/315-0 (Vermittlung) Telefax: 0541/315-6138 Postanschrift: Postfach 29 21 49019 Osnabrück

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Landgericht Osnabrück

RichterlicherGeschäftsverteilungsplan

für das Geschäftsjahr2018

Landgericht OsnabrückNeumarkt 2

49074 OsnabrückTelefon: 0541/315-0 (Vermittlung)

Telefax: 0541/315-6138Postanschrift:

Postfach 29 2149019 Osnabrück

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Inhaltsübersicht

1. Teil

Erklärungen des Präsidenten

Rn.

A. Bestimmung der Anzahl der Kammern 1

B. Bestimmung gem. §21e Abs. 1 S. 3 GVG 2

C. Bestimmung gem. § 21e Abs. 9 GVG 3

2. Teil

Beschluss des Präsidiums des Landgerichts über die Geschäftsverteilung für das

Geschäftsjahr 2018

4

A. Verteilung der Zivilsachen

I. Zuständigkeiten der erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern 5

1. Allgemeine Bestimmungen

a) Zivilsachen

aa) Allgemeines 6

bb) Örtliche Zuständigkeit 7

cc) Verteilung der Zivilsachen über Turnuskreise

(1) Turnuskreise 8

(2) Teilnahme an den Turnuskreisen 9

(3) Zuteilung der Sachen 10

(4) Zuweisungspunkte 11

(5) Arbeitskraftanteile in den Turnuskreisen 12

(6) Wertigkeiten der O-, OH-, S- und SH-Sachen 13

(7) Wertigkeiten der T-Sachen 14

(8) Erfassung der Wertigkeiten 15

dd) Folgezuständigkeiten

(1) Prozesskostenhilfe, Arrest und einstweilige Verfügung 16

(2) Vollstreckungsgegenklagen, § 826 BGB, § 717 Abs. 2 ZPO 17

(3) Gebührenklagen und Regressprozesse 18

(4) Vorausgegangenes Feststellungsurteil 19

(5) Selbständiges Beweisverfahren 20

(6) Mehrere Prozesse aufgrund desselben Schadensereignisses oderdesselben Sachverhaltes

21

(7) Vorausgegangenes Berufungsverfahren gegen einamtsgerichtliches Urteil gemäß §§ 301 - 304 ZPO

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(8) Vorausgegangenes Beschwerdeverfahren 23

ee) Abgaben im Zusammenhang mit Sonder- und Folgezuständigkeiten 24

ff) Abgaben an die Kammer für Handelssachen 25

gg) Prozesstrennung 26

hh) Güterichtertätigkeitsausgleich 27

ii) Punktekonten zum 01.01.2018 28

jj) Umtragung der Boni und Mali aus dem Jahr 2017 29

2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen 30 - 40

II. Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen

1. Allgemeine Bestimmungen 41

a) Verteilung der Sachen über Turnuskreise 42

b) Folgezuständigkeiten 43

c) Beteiligung eines Handelsrichters 44

d) Abgaben unter den Kammern für Handelssachen 45

e) Prozesstrennung 46

f) Güterichtertätigkeitsausgleich 47

2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen 48 - 52

B. Verteilung der Strafsachen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Große Strafkammern

a) Anklagen 53

b) Beschwerden 54

2. Kleine Strafkammern 55

3. Strafvollstreckungs- und Strafvollzugssachen 56

4. Schöffen 57

5. Wiederholte Zurückverweisung 58

6. Wiederaufnahmeverfahren 59

II. Zuständigkeiten der Strafkammern 60 - 80

C. Besetzung der Kammern 81- 119

D. Regelung der Vertretung

I. Allgemeine Bestimmungen 120- 124

II. Die Vertretung im Einzelnen

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1. Zivilkammern 125

a) 1. - 5. und 7. - 12. Zivilkammer 126

b) 1. - 5. Kammer für Handelssachen

2. Strafkammern

a) Große Strafkammern 127

b) Kleine Strafkammern 128

c) Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen 129

III. Ergänzungsrichter 130

IV. Entscheidung über Ablehnungsgesuche 131-132

E. Güterichter 133

F. Anordnung gemäß § 21e Abs. 4 GVG 134

3. Teil

Anhänge

I. Richterliche Mitwirkung in der Justizverwaltung

II. Richterinnen und Richter des Landgerichts Osnabrück

III. Kurzübersicht der zivilrechtlichen Sonderzuständigkeiten

IV. Arbeitskraftanteile in den Turnuskreisen

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Landgericht Osnabrück Osnabrück, 08.12.2017

Der Präsident und das Präsidium- 3204 E LG -

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2018

1. Teil - Erklärungen des Präsidenten des Landgerichts

1 A.

Für das Geschäftsjahr 2018 werden gebildet: 11 Zivilkammern (1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Zivilkammer) 5 Kammern für Handelssachen (13., 14., 15., 16., 18. Zivilkammer - 1., 2., 3., 4. und 5.

Kammer für Handelssachen -) 21 Strafkammern (1., 2., 3., 5., 6., 6a., 7., 8. (auswärtige Strafvollstreckungskammer), 9.,

10., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 21., 21a., 22., 23. und 25. Strafkammer)

2 B.

Bestimmung gemäß § 21 e Abs. 1 S. 3 GVG:Der Präsident des Landgerichts übernimmt den Vorsitz der 1. Zivilkammer.

3 C.

Bestimmung gemäß § 21 e Abs. 9 GVG:Dieser Geschäftsverteilungsplan wird in der Serviceeinheit der 10. Strafkammer (Raum 280)zur Einsichtnahme ausgelegt.

2. Teil4 Das Präsidium hat für das Geschäftsjahr 2018 die nachstehende Geschäftsverteilung

beschlossen:

A.Verteilung der Zivilsachen

5 I.Zuständigkeiten der erst- und zweitinstanzlichen Zivilkammern

1. Allgemeine Bestimmungen

a) ZivilsachenDie Neueingänge werden wie nachfolgend sowie unter Ziffer A. I. 2. aufgeführt verteilt:

6 aa) AllgemeinesDie Zivilkammern bearbeiten die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten undRechtsangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören, soweitnicht im ersten oder zweiten Rechtszug die Kammern für Handelssachenzuständig sind.

Bei der Ermittlung der zuständigen Zivilkammer gehen die Sonderzuständigkeitender einzelnen Zivilkammern den Folgezuständigkeiten (Rn. 16 - 23) vor. InBeschwerdesachen (T-Sachen) gehen die Spezialzuständigkeiten inBeschwerdesachen den Sonderzuständigkeiten vor; die Sonderzuständigkeiten

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gehen den Folgezuständigkeiten (Rn. 16 - 23) vor.

Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, die nur teilweise in die Sonder-oder Folgezuständigkeit einer Kammer fallen, ist die Kammer für die gesamteSache zuständig. Bei kollidierenden Sonderzuständigkeiten ist diejenige Kammerzuständig, deren Sonderzuständigkeit das jeweilige Verfahren im Wesentlichenprägt.

Der Charakter einer Sache wird nicht dadurch berührt, dass die aus denRechtsbeziehungen hergeleiteten Ansprüche abgetreten, auf Dritte übergegangensind oder von einer Partei kraft Amtes bzw. in Prozessstandschaft geltendgemacht werden.

Für erledigte Sachen der früheren 6., 13. bzw. 17. Zivilkammer, die wiederaufleben oder fortzuführen sind, sind die 2. Zivilkammer für Verfahren mit einergeraden Endnummer und die 9. Zivilkammer für Verfahren mit einer ungeradenEndnummer zuständig. Im Falle der Neueintragung einer solchen Sache erhältdie betroffene Kammer auf ihrem Punktekonto im Stammturnus „O“Zuweisungspunkte gutgeschrieben, die sich nach Abschnitt A. I. 1. a) cc) (Rn. 8 -14) berechnen.

7 bb) Örtliche Zuständigkeit

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a S. 1 Nr. 3 GVG)richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Beklagte seinenWohnsitz hat. Bei mehreren Beklagten ist der Sitz des Krankenhausesmaßgebend, andernfalls der Wohnsitz des ersten Beklagten. WerdenHonoraransprüche aus Heilbehandlungen geltend gemacht, so richtet sich dieZuständigkeit nach dem Bezirk, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Beimehreren Klägern ist der Sitz des Krankenhauses maßgebend, andernfalls derWohnsitz des ersten Klägers.

cc) Verteilung der Zivilsachen über Turnuskreise

8 (1) TurnuskreiseDie eingehenden Sachen (O-, OH-, S-, SH- und T- Sachen) werden unter denZivilkammern über Turnuskreise verteilt. Alle eingehenden Sachen werden indem Stammturnus "O" erfasst, soweit die Sache nicht über einenSonderturnuskreis vorrangig zugeteilt wird. Dem Stammturnus "O" sind diefolgenden Sonderturnuskreise vorgeschaltet:

Sonderturnus "T" (Beschwerdesachen: T-Sachen)

Sonderturnus "S" (Berufungssachen: S- und SH-Sachen)

Sonderturnus "EXO" (erstinstanzliche O-Sachen mit Streitigkeiten aus denSonderzuständigkeiten der 4., 9. und 10. Zivilkammer und OH-Sachen mitStreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie ausIngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen)

Sonderturnus "KAP" (erstinstanzliche O- und OH-Sachen aus denSonderzuständigkeiten der 7. und 12. Zivilkammer)

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9 (2) Teilnahme an den TurnuskreisenDie 1. - 5. und die 7. - 12. Zivilkammer haben jeweils Punktekonten in demStammturnus "O" und den Sonderturnussen "T" und "S".

Die 4., 9. und 10. Zivilkammer haben jeweils zudem ein Punktekonto in demSonderturnus "EXO".

Die 7. und 12. Zivilkammer haben jeweils zudem ein Punktekonto in demSonderturnus "KAP".

10 (3) Zuteilung der SachenDie Zuteilung der Sachen innerhalb der Turnuskreise ergibt sich aus derSumme der Zuweisungspunkte der Kammer, die auf einem Punktekonto fürjedes zugewiesene Verfahren gutgeschrieben werden. Fällt eine Sache in dieSonder- oder Folgezuständigkeit einer Zivilkammer, wird die Sache dieserKammer unabhängig von dem Punktestand zugeteilt. Besteht innerhalb einesTurnuskreises die Zuständigkeit von mehreren Kammern, wird die Sacheunter den zuständigen Kammern der Kammer mit dem niedrigstenPunktestand zugeteilt. Bei identischem Punktestand wird die Sache derKammer mit der niedrigeren Ordnungszahl zugeteilt. Wird eine Sache übereinen Sonderturnuskreis zugeteilt, werden der Kammer dieZuweisungspunkte auf dem Punktekonto in dem Sonderturnus und in demStammturnus gutgeschrieben.

11 (4) ZuweisungspunkteDie Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit derzugeteilten Sache (W) durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA) geteiltwird:

ZP = W : AKA

Die Zuweisungspunkte werden auf die zweite Stelle hinter dem Kommagerundet.

12 (5) Arbeitskraftanteile in den TurnuskreisenDas Präsidium setzt die Arbeitskraftanteile der Kammern in denTurnuskreisen fest. Die Arbeitskraftanteile der Zivilkammern zu Beginn desGeschäftsjahres ergeben sich aus dem Anhang IV.

Änderungen der in den Turnuskreisen zu berücksichtigendenArbeitskraftanteile wird das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahres durchBeschluss feststellen. Es wird sich dabei an der tatsächlich zur Verfügungstehenden richterlichen Arbeitskraft orientieren, wobei in Einzelfällen auchandere Gesichtspunkte Berücksichtigung finden können.

Die Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren am Arbeitsplatzdurch eine Zivilrichterin oder einen Zivilrichter wird mit einemArbeitskraftanteil von 0,10 bewertet, der für die Dauer der Ausbildung von denArbeitskraftanteilen der Zivilkammer, welcher die oder der Ausbilder/inangehören, in Abzug gebracht wird.

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Wenn ein Kammermitglied länger als einen Monat dienstunfähig erkrankt,sollen die Arbeitskraftanteile der Kammer um den Arbeitskraftanteil desKammermitglieds nach Ablauf des Monats zum Beginn des nächsten Monatsreduziert werden.

13 (6) Wertigkeiten der O-, OH-, S- und SH-SachenDie O-, OH-, S- und SH- Sachen haben eine Wertigkeit (W) von 10, soweitbezüglich der nachfolgenden O-Sachen keine andere Wertigkeit festgesetztwird:

Arzthaftungssachen: 31

Bau- und Architektensachen: 18

RA- und Notarhaftungssachen: 18

Steuerberaterhaftungssachen: 18

Kapitalanlagesachen: 15

Verkehrsunfallsachen: 12

Versicherungssachen: 12

Miet-, Kredit- und Leasingsachen: 8

Handelsvertretersachen: 18

Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten: 18

14 (7) Wertigkeiten der T-SachenT-Sachen haben eine Wertigkeit (W) von 3, soweit im Folgenden keineandere Wertigkeit festgesetzt wird:

Insolvenzsachen: 4

Notarbeschwerden: 4

Betreuungs- und Unterbringungssachen: 6

Abschiebehaftsachen: 6

15 (8) Erfassung der Wertigkeiten

Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr zugrunde gelegte Wertigkeitder Sache in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit setzt dieEingangsgeschäftsstelle den niedrigsten in Betracht kommenden Wert fest;der Vorsitzende bzw. der Einzelrichter kann die Sache dem Präsidium überdie Eingangsgeschäftsstelle zur Festsetzung der Wertigkeit vorlegen.Offensichtliche Unrichtigkeiten korrigiert die Eingangsgeschäftsstelle mitWirkung zum Zeitpunkt der Vorlage; in allen anderen Fällen entscheidet dasPräsidium. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit fest, berücksichtigt die

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Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr derPräsidiumsbeschluss vorgelegt wird. Eine Vorlage zur Berichtigung derWertigkeitsfestsetzung ist nach Ablauf von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt desvon der Poststelle oder Eingangsgeschäftsstelle vermerkten Eingangs derSache nicht mehr zulässig. Ergibt sich eine höhere Verfahrenswertigkeit erstaufgrund eines später eingegangenen Schriftsatzes, beginnt die Frist mitEingang des Schriftsatzes.

dd) Folgezuständigkeiten

16 (1) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Erlass einereinstweiligen Verfügung oder eines Arrestes

Ist ein Prozesskostenhilfeantrag oder ein Verfahren auf Erlass einereinstweiligen Verfügung oder eines Arrestes bei einer Kammer anhängigoder anhängig gewesen, ist diese Kammer auch für das Verfahren über dieHauptsache oder – wenn im Wege einstweiliger Verfügung eineVormerkung zur Sicherung einer Bauhandwerkersicherungshypothekeingetragen oder die Verpflichtung zur Bauhandwerkersicherung im Sinnedes § 648a BGB angeordnet worden ist – für das Verfahren über diezugrundeliegende Forderung zuständig.

Gleiches gilt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag, eine erneuteeinstweilige Verfügung oder einen erneuten Arrest unter denselbenParteien bei gleichem Sachverhalt. Ist die Hauptsache bereits bei einerKammer anhängig oder anhängig gewesen, bleibt diese Kammer auch fürdas Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arresteszuständig.

17 (2) Vollstreckungsgegenklagen, Schadensersatzklagen nach § 717 Abs. 2ZPO, Klagen gegen rechtskräftige Titel auf der Grundlage von § 826BGB

Für Vollstreckungsgegenklagen, Schadensersatzklagen nach § 717 Abs. 2ZPO sowie für Klagen, welche gestützt auf § 826 BGB gegen formellrechtskräftige Titel geführt werden, ist diejenige Kammer zuständig, die alsProzessgericht des ersten Rechtszuges mit der Sache befasst gewesen ist.Das gilt vorbehaltlich der §§ 93 bis 114 GVG auch im Verhältnis zwischenZivilkammer und Kammer für Handelssachen.

18 (3) Gebührenklagen von Prozessbevollmächtigten, Regressprozessegegen Prozessbevollmächtigte

Für Klagen von Prozessbevollmächtigten wegen Gebühren und Auslagen(§ 34 ZPO) ist diejenige Kammer zuständig, die den zugrundeliegendenRechtsstreit entschieden hat. Das gleiche gilt für Schadensersatzklagengegen Rechtsanwälte, wenn Streitgegenstand auch der Vorwurfmangelhafter Führung des Vorprozesses ist. Das gilt auch für dasProzesskostenhilfeverfahren.

Sind insoweit mehrere Rechtsstreitigkeiten beim Landgericht anhängiggewesen, ist diejenige Kammer zuständig, für welche die älteste Sacheeingetragen war. Maßgebend ist insoweit der Tag des Eingangs der Sachebeim Landgericht.

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19 (4) Vorausgegangenes Feststellungsurteil

Ein von einer Kammer erlassenes Feststellungsurteil (§ 256 ZPO)begründet die Zuständigkeit dieser Kammer für anschließende auf diesenTitel gestützte Klagen. Das gilt entsprechend für einen Vergleich, der eineeinem Feststellungsurteil gleichkommende Wirkung hat.

20 (5) Selbständiges Beweisverfahren

Ist in einer Kammer ein selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO)anhängig oder anhängig gewesen, ist diese Kammer auch fürRechtsstreitigkeiten aus demselben Sachverhalt zwischen denselbenParteien bzw. deren Rechtsnachfolgern zuständig. Ist in einer Kammer einRechtsstreit anhängig, ist diese Kammer auch zuständig für selbständigeBeweisverfahren aus demselben Sachverhalt, wenn an ihm auch dieParteien des Hauptsacheverfahrens beteiligt sind.

21 (6) Mehrere Prozesse aufgrund desselben Schadensereignisses oderdesselben Sachverhaltes

Werden aufgrund desselben Schadensereignisses von Geschädigten odervon Dritter Seite aus übergegangenem Recht Ansprüche in verschiedenenProzessen geltend gemacht, ist – vorbehaltlich der Sonderzuständigkeiten– die für die zuerst eingetragene Sache zuständige Kammer auch für dieweitere(n) Sache(n) zuständig.

Die Zuständigkeit einer Kammer wird ferner dadurch begründet, dass beiihr ein gleichliegender Sachverhalt in der Hauptsache oder in einemvorläufigen Verfahren zur Entscheidung angefallen war und jedenfalls eineder Parteien in den verschiedenen Verfahren personengleich ist (z. B.Schadensersatzanspruch mehrerer Personen gegen denselben Beklagtenaus demselben Verkehrsunfall, Ansprüche eines Vermieters auf Erhöhungvon Miete oder Nebenkosten gegen mehrere Mieter desselbenWohnkomplexes, Rechtsnachfolge oder Rechtsübergang bezüglich einerPartei).

22 (7) Vorausgegangenes Berufungsverfahren gegen ein amtsgerichtlichesUrteil gemäß §§ 301 - 304 ZPO

Ein von einer Kammer erlassenes Berufungsurteil gegen einamtsgerichtliches Urteil gemäß §§ 301 – 304 ZPO begründet dieZuständigkeit dieser Kammer auch für eine spätere Berufung gegen dasSchlussurteil des Amtsgerichts.

23 (8) Vorangegangenes Beschwerdeverfahren

Die Eintragung einer Beschwerdesache für eine Kammer begründet dieZuständigkeit der Kammer auch für ein späteres Berufungsverfahren, essei denn, die Sache unterfällt der Sonderzuständigkeit einer anderenKammer.

24 ee) Abgaben im Zusammenhang mit Sonder- und Folgezuständigkeiten

(1) Gelangt eine Sache (O, OH, S, SH, T), die in die Sonderzuständigkeit einerKammer fällt, an eine andere Kammer, so ist sie an die zuständige Kammerabzugeben.

(2) Gelangt eine Sache in der Annahme einer Sonderzuständigkeit in eineKammer, obwohl diese Sonderzuständigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, so

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bleibt die Kammer zuständig, sofern die Sache nicht in dieSonderzuständigkeit einer anderen Zivilkammer fällt. Im letzteren Fall ist dieSache an die Kammer abzugeben, in der die Sonderzuständigkeit begründetist.

(3) Gelangt eine Sache (O, OH, S, SH, T), die in die Folgezuständigkeit einerKammer fällt, an eine andere Kammer, so ist sie an die zuständige Kammerabzugeben.

In den Fällen zu den Ziffern A. I. a) dd) (5) und (6) (Rn. 20 und 21) wird eineAbgabe unzulässig und es verbleibt bei der Zuständigkeit derjenigenKammer, für welche die Sache bei ihrem Eingang eingetragen worden ist,wenn in der Sache bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmtworden ist.

(4) Gelangt eine Sache (O, OH, S, SH, T) in der Annahme einerFolgezuständigkeit in eine Kammer, obwohl diese Folgezuständigkeittatsächlich nicht gegeben ist, so bleibt die Kammer zuständig, sofern dieSache nicht in die Sonderzuständigkeit oder Folgezuständigkeit eineranderen Zivilkammer fällt. Im letzteren Fall ist die Sache an die Kammerabzugeben, in der die Sonderzuständigkeit oder Folgezuständigkeitbegründet ist.

(5) Bei Abgaben innerhalb des Gerichts werden der abgebenden Kammer die fürdie Sache gutgeschriebenen Zuweisungspunkte abgezogen und derübernehmenden Kammer die Zuweisungspunkte, die sich nach dem unterAbschnitt A. I. 1. a) cc) dargestellten Verfahren berechnen, gutgeschrieben.

25 ff) Abgaben an die Kammer für Handelssachen

Ziffer A. 1. a) ee) (5), Rn. 24, findet keine Anwendung auf Abgaben einer Sachedurch eine Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen. In diesem Fall bleibt esbei der Gutschrift der Zuweisungspunkte auf dem Punktekonto der Zivilkammer.Die Zuteilung der Sache erfolgt unter den Kammern für Handelssachen nach denRegelungen unter Abschnitt A. II. 1.

26 gg) Prozesstrennung

Im Falle der Prozesstrennung bleibt die abtrennende Kammer zuständig, wenn derRechtsstreit nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung bei den Zivilkammerndes Landgerichts verbleibt.

27 hh) Güterichtertätigkeitsausgleich

Den Kammern, denen Güterichter angehören, werden zum 01.02, 01.05, 01.08 und01.11 für jede in den vorangegangenen 3 Monaten durchgeführte mündlicheGüterichterverhandlung Zuweisungspunkte auf deren Punktekonten imStammturnus "O" gutgeschrieben.

Die Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich durch die Wertigkeit einerGüterichterverhandlung (8) multipliziert mit der Anzahl der mündlichenVerhandlungen (MV) geteilt durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA):

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ZP = 8 x MV : AKA

Die nach dieser Formel zu berechnenden Zuweisungspunkte werden durch denPräsidenten des Landgerichts ermittelt und durch Beschluss des Präsidiums zum01.02, 01.05., 01.08 und 01.11.2018 festgestellt.

28 ii) Punktekonten der Zivilkammern zum 01.01.2018

Dem Punktekonto der 1. Zivilkammer werden in dem Stammturnus „O“ zum01.01.2018 Zuweisungspunkte in Höhe von 130 (= 130 Punkte / 1 AKA; Bonus zuGunsten des Richters am Landgericht Hohdorf von 13 neu eingehendenerstinstanzlichen Verfahren) gutgeschrieben.

Das Punktekonto der 7. Zivilkammer wird in dem Sonderturnus „KAP“ und in demStammturnus „O“ zum 01.01.2018 mit Zuweisungspunkten in Höhe von 90,57 (=240 Punkte / 2,65 AKA; Malus zu Lasten der Vorsitzenden Richterin amLandgericht Windmöller von 24 neu eingehenden erstinstanzlichen Verfahren)belastet.

Dem Punktekonto der 12. Zivilkammer werden in dem Sonderturnus „KAP“ und indem Stammturnus „O“ zum 01.01.2018 Zuweisungspunkte in Höhe von 120 (= 270Punkte / 2,25 AKA; Bonus zu Gunsten der Richterin am Landgericht Hanfeld-Grzanna von 27 neu eingehenden erstinstanzlichen Verfahren) gutgeschrieben.

29 jj) Umtragung der Boni und Mali aus dem Jahr 2017

Die am 31.12.2017 bestehenden Boni und Mali für erstinstanzliche Verfahrenwerden in Zuweisungspunkte umgerechnet, durch Präsidiumsbeschluss zum01.02.2018 festgestellt und dem Punktekonto der betroffenen Kammer imStammturnus „O“ zum 01.02.2018 gutgeschrieben bzw. abgezogen. EinBonus/Malus entspricht der Wertigkeit 10.

2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen:

30 a) 1. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

(1) Rechtsstreitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen.(2) Verfahren nach dem Niedersächsischen Enteignungsgesetz.

bb) Allgemeine ZuständigkeitO-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

cc) Beschwerden(1) AR-Verfahren sowie Beschwerden gegen Richterablehnungen, einschließlich

der Verfahren betreffend die Bestimmung des zuständigen Gerichts sowieVerfahren gemäß §§ 45 Abs. 2 und 48 Abs. 1 ZPO.

(2) Beschwerden gegen Entscheidungen über Vollstreckungsschutz beiRäumung von Wohnraum, § 765 a ZPO, sowie sofortige Beschwerden nachden §§ 721 Abs. 6 und 794 a Abs. 4 ZPO.

(3) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen gegen Entscheidungen desAmtsgerichts Osnabrück.

(4) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.dd) Auffangzuständigkeit

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Sonstige Sachen, die keiner anderen Zivilkammer zugewiesen sind.

31 b) 2. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a S. 1 Nr. 3 GVG) ausden Amtsgerichtsbezirken Osnabrück und Bad Iburg, einschließlich derAnsprüche auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, auch wenn dieAnsprüche auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, insoweit einschließlich derRegressansprüche des Dienstherrn gegen seine Beamten.

bb) Allgemeine ZuständigkeitO-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

cc) Beschwerden(1) Registersachen mit Ausnahme derjenigen, zu deren Entscheidung die

Kammer für Handelssachen berufen ist.(2) Beschwerden in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

(Registerzeichen II und XIV), soweit nicht die Zuständigkeit einer anderenZivilkammer begründet ist.

(3) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen gegen Entscheidungen derAmtsgerichte Lingen, Meppen, Nordhorn und Papenburg soweit nicht dieZuständigkeit der 1. Zivilkammer begründet ist.

(4) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

32 c) 3. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 72a S. 1 Nr. 3 GVG) ausden Amtsgerichtsbezirken Nordhorn, Lingen, Meppen, Papenburg undBersenbrück, einschließlich der Ansprüche auf Einsichtnahme in dieKrankenunterlagen, auch wenn die Ansprüche auf Amtspflichtverletzung gestütztwerden, insoweit einschließlich der Regressansprüche des Dienstherrn gegenseine Beamten.

bb) Allgemeine ZuständigkeitO-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

cc) Beschwerden(1) Grundbuchsachen(2) Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen gegen Entscheidungen der

Amtsgerichte Bad Iburg und Bersenbrück, soweit nicht die Zuständigkeit der1. Zivilkammer begründet ist.

(3) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte Bad Iburg undBersenbrück der folgenden Sachgebiete:(a) Vormundschafts-, Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese

nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind.(b) Pflegschaften (Registerzeichen VIII), Beistandschaften (Registerzeichen

IX), andere familienrechtliche Angelegenheiten (Registerzeichen X),Adoptionssachen (Registerzeichen XVI), Erziehungsbeistandschaften(Registerzeichen II) sowie Fürsorgeerziehungen (Registerzeichen XII).

(4) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 6 S. 3

FamFG zurückverwiesene Sachen der 4. Zivilkammer.

33 d) 4. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen,

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soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG).bb) Allgemeine Zuständigkeit

O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.cc) Beschwerden

(1) Unterbringungssachen nach den §§ 312 ff. FamFG.(2) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 6 S. 3FamFG zurückverwiesene Sachen der 7. Zivilkammer.

34 e) 5. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

(1) Ansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht in Ausübung eines öffentlichenAmtes gegen einen Richter, einen Beamten, einen Beliehenen, einenVerwaltungshelfer oder den Staat bzw. die Körperschaft, in deren Dienst derRichter oder Beamte steht bzw. für den/die der Beliehene oderVerwaltungshelfer tätig geworden ist, mit Ausnahme der Ansprüche ausAmtspflichtverletzung, die in die Sonderzuständigkeit der 2. und 3.Zivilkammer (Rn. 31 und 32) fallen.

(2) Verfahren wegen sonstiger staatshaftungsrechtlicher Ansprüche (Enteignung,enteignende Eingriffe, Aufopferung etc.).

bb) Allgemeine ZuständigkeitO-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

cc) Beschwerden(1) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen (K, L).(2) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

35 f) 7. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

(1) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72a S. 1 Nr. 1 GVG).(2) Sonstige Streitigkeiten aus Leasing- und Factoringverträgen und über

Forderungen aus Bürgschaften für vorgenannte Verträge und für Verträge imSinne der Ziffer (1). Davon sind kaufrechtliche Ansprüche aus abgetretenemRecht nicht erfasst.

(3) Sonstige Streitigkeiten aus Geschäften, die eine Geldanlage zumGegenstand haben; dies gilt auch dann, wenn nicht Banken oder öffentlich-rechtliche Sparkassen, sondern andere Unternehmen oder Privatpersonen,die gewerbliche Geldanlagegeschäfte betreiben, hieran beteiligt sind.

(4) Sonstige Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, auf die dieVerbraucherschutzvorschriften des 2. Buches, 8. Abschnitt, Titel 3 des BGBAnwendung finden bzw. wenn die Parteien über die Anwendbarkeit dieserVorschriften streiten.

bb) Allgemeine ZuständigkeitO-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

cc) Beschwerden(1) Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Osnabrück,

Papenburg und Meppen der folgenden Sachgebiete:(a) Vormundschafts-, Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese

nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind.(b) Pflegschaften (Registerzeichen VIII), Beistandschaften (Registerzeichen

IX), andere familienrechtliche Angelegenheiten (Registerzeichen X),Adoptionssachen (Registerzeichen XVI), Erziehungsbeistandschaften(Registerzeichen II) sowie Fürsorgeerziehungen (Registerzeichen XII).

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(2) Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1 Insolvenzordnung gegen Entscheidungen derAmtsgerichte Bersenbrück, Lingen, Meppen, Nordhorn.

(3) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 6 S. 3

FamFG zurückverwiesene Sachen der 10. Zivilkammer.

36 g) 8. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit:

Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften.bb) Allgemeine Zuständigkeit:

O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.cc) Beschwerden

(1) Rechtsmittel gemäß § 6 Abs. 1 Insolvenzordnung gegen Entscheidungen desAmtsgerichts Osnabrück.

(2) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

37 h) 9. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

(1) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie ausIngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen(§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG).

(2) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 72a S. 1 Nr. 4GVG), einschließlich der Ansprüche gegen selbständigeVersicherungsvermittler (Agenten, Makler, Berater) wegen der Verletzung vonBeratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten. Streitigkeiten überdie Aufnahme in den Standard-/Basistarif eines privaten Krankenversicherers.Rückgriffsansprüche nach § 116 Abs. 1 S. 2 VVG und aus anderenVorschriften des VVG, soweit ein Schwerpunkt des Rechtsstreitsversicherungsrechtliche Fragen betrifft. Die Sonderzuständigkeit ist nichtbegründet, wenn ein Haftpflichtversicherer nach Abtretung desFreistellungsanspruchs oder im Wege des Direktanspruchs gem. § 115 VVGin Anspruch genommen wird.

(3) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare.bb) Allgemeine Zuständigkeit

O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.cc) Beschwerden

(1) Notariatsangelegenheiten einschließlich Notarkostensachen.(2) Kostenfestsetzungsbeschlüsse unter Ausschluss sämtlicher

Vergütungsansprüche nach dem BGB.(3) Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Beratungshilfesachen.(4) Beschwerden gemäß den §§ 66, 67 GKG.(5) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

38 i) 10. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

(1) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie ausIngenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen(§ 72a S. 1 Nr. 2 GVG).

(2) Streitigkeiten aus dem Erbrecht.bb) Allgemeine Zuständigkeit

O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.cc) Beschwerden

(1) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Lingen und Nordhorn der folgenden

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Sachgebiete:(a) Vormundschafts-, Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese

nicht der 4. Zivilkammer zugewiesen sind.(b) Pflegschaften (Registerzeichen VIII), Beistandschaften (Registerzeichen

IX), andere familienrechtliche Angelegenheiten (Registerzeichen X),Adoptionssachen (Registerzeichen XVI), Erziehungsbeistandschaften(Registerzeichen II) sowie Fürsorgeerziehungen (Registerzeichen XII).

(2) Nachlasssachen (Registerzeichen IV, V und VI)(3) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 6 S. 3FamFG zurückverwiesene Sachen der 3. Zivilkammer.

39 j) 11. Zivilkammer

aa) Allgemeine ZuständigkeitO-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

bb) Beschwerden(1) Beschwerden in Abschiebehaftsachen, Verfahren nach dem

Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) sowie Entscheidungen gem. § 35aAbs. 4 S. 6 NSOG.

(2) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

40 k) 12. Zivilkammeraa) Sonderzuständigkeit

(1) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72a S. 1 Nr. 1 GVG).(2) Sonstige Streitigkeiten aus Leasing- und Factoringverträgen und über

Forderungen aus Bürgschaften für vorgenannte Verträge und für Verträge imSinne der Ziffer (1). Davon sind kaufrechtliche Ansprüche aus abgetretenemRecht nicht erfasst.

(3) Sonstige Streitigkeiten aus Geschäften, die eine Geldanlage zumGegenstand haben; dies gilt auch dann, wenn nicht Banken oder öffentlich-rechtliche Sparkassen, sondern andere Unternehmen oder Privatpersonen,die gewerbliche Geldanlagegeschäfte betreiben, hieran beteiligt sind.

(4) Sonstige Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, auf die dieVerbraucherschutzvorschriften des 2. Buches, 8. Abschnitt, Titel 3 des BGBAnwendung finden bzw. wenn die Parteien über die Anwendbarkeit dieserVorschriften streiten.

(5) Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen über die Herstellung, Überlassung,Bearbeitung und Pflege von Geräten und Programmen für die elektronischeDatenverarbeitung sowie Rechtsstreitigkeiten, soweit sie auf denBesonderheiten des Vertragsschlusses im Internet beruhen, sowieStreitigkeiten über die Einrichtung bzw. die Gestaltung oder Nutzung desInternets.

(6) Streitigkeiten nach § 43 Nr. 5 WEG.bb) Allgemeine Zuständigkeit

O-, OH-, S- und SH-Sachen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.cc) Beschwerden

(1) Beschwerden in Wohnungseigentumssachen.(2) Im Übrigen nach Abschnitt A. I. 1 a) cc)- dd), Rn. 8-23.

dd) Aufgehobene und von dem Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 6 S. 3FamFG zurückverwiesene Sachen der 11. Zivilkammer.

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II.Zuständigkeit der 13. - 16. und 18. Zivilkammer (1. bis 5. Kammer für Handelssachen)

41 1. Allgemeine Bestimmungen

Die Kammern für Handelssachen bearbeiten die erstinstanzlichen Sachen (O), dieBerufungs- (S) und Beschwerdesachen (T), sowie die sonstigen Sachen (OH, SH), die indas gemeinsame Eingangsverzeichnis nach der vom Eingangsstempel festgestelltenzeitlichen Reihenfolge eingetragen werden. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung imVerhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen bleibt unberührt.

42 a) Verteilung der Sachen über Turnuskreise

Die eingehenden Sachen (O-, OH-, S-, SH- und T- Sachen) werden unter den Kammern fürHandelssachen über Turnuskreise verteilt. Alle eingehenden Sachen werden in demStammturnus "KHO" erfasst, soweit die Sache nicht über einen Sonderturnuskreisvorrangig zugeteilt wird. Dem Stammturnus "KHO" sind die folgenden Sonderturnuskreisevorgeschaltet:

Sonderturnus "KHT" (Beschwerdesachen: T-Sachen)

Sonderturnus "KHS" (Berufungssachen: S- und SH-Sachen)

Alle Kammern für Handelssachen haben jeweils ein Punktekonto in dem Stammturnus undin den Sonderturnussen.

Die Zuteilung der Sachen, die Berechnung der Zuweisungspunkte und die Bestimmung derArbeitskraftanteile der Kammern für Handelssachen in den Turnuskreisen erfolgenentsprechend der für die Zivilkammern geltenden Regelungen (Abschnitt A. I. 1. a) cc) (3) -(5), Rn. 10 - 12).

Die Wertigkeiten der Sachen bestimmen sich nach den für die Zivilkammern geltendenBestimmungen (Abschnitt A. I. a) cc) (6) - (7), Rn. 13 - 14).

Die Erfassung der Wertigkeit der Sachen erfolgt entsprechend der für die Zivilkammerngeltenden Regelung (Abschnitt A.I. a) cc) (8), Rn. 15).

43 b) Folgezuständigkeit

aa) Stehen mehrere Rechtssachen, welche in verschiedenen Kammern fürHandelssachen bearbeitet werden bzw. bearbeitet worden sind, in Zusammenhang,ist diejenige Kammer für alle derartigen Sachen zuständig, deren Sache unter derniedrigeren Nummer registriert worden ist. Als dieselbe oder eine imZusammenhang stehende Sache gelten mehrere Streitigkeiten, wenn sie zwischendenselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnisbetreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedener Parteien Rechtsfolgen ausdemselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden oder wenn die Ansprüche, welcheden Gegenstand des Rechtsstreits bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen.

bb) Im Übrigen gelten die unter Abschnitt A. I. 1 a) dd), Rn. 16 - 23, getroffenenBestimmungen auch für die Kammern für Handelssachen.

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44 c) Beteiligung eines Handelsrichters

Gelangt eine Sache in eine Kammer für Handelssachen, deren Handelsrichter Partei,gesetzlicher Vertreter oder Prokurist einer Partei ist oder war, fällt die Sache statt in dieZuständigkeit der mit diesem Handelsrichter besetzten Kammer in die Zuständigkeit derersten Vertreterkammer.

45 d) Abgaben der Sachen

aa) In den Fällen zu A. II. 1 c), Rn. 44, ist die Sache an die erste Vertreterkammerabzugeben. Die der abgebenden Kammer für die Sache gutgeschriebenenZuweisungspunkte werden von dem Punktekonto der Kammer abgezogen; derübernehmenden Kammer werden die Zuweisungspunkte für die Sache, die sichnach dem unter Abschnitt A. II. 1. a), Rn. 42, dargestellten Verfahren berechnen,gutgeschrieben.

bb) Gelangt eine Sache (O, OH, S, SH, T), die in die Folgezuständigkeit einer Kammerfällt, an eine andere Kammer, so ist sie an die zuständige Kammer abzugeben. Indiesem Fall bleibt es bei der Gutschrift der Zuweisungspunkte auf dem Punktekontoder abgebenden Kammer. Der übernehmenden Kammer werdenZuweisungspunkte für die Sache, die sich nach dem unter Abschnitt A. II. 1. a), Rn.42, dargestellten Verfahren berechnen, gutgeschrieben.

cc) In den Fällen zu der Ziffer A. II. 1. b) aa), Rn. 43, und den Fällen zu den Ziffern A. I.a) dd) (5) und (6), Rn. 18f., wird eine Abgabe unzulässig und es verbleibt bei derZuständigkeit derjenigen Kammer, für welche die Sache bei ihrem Eingangeingetragen worden ist, wenn in der Sache bereits Termin zur mündlichenVerhandlung bestimmt worden ist.

dd) Verweist eine Kammer für Handelssachen eine Sache nach § 97 GVG an eineZivilkammer, werden der abgebenden Kammer für Handelssachen die für dieSache gutgeschriebenen Zuweisungspunkte abgezogen; die Zuteilung derverwiesenen Sache unter den Zivilkammern und die Gutschrift derZuweisungspunkte erfolgen nach dem unter Abschnitt A. I. 1. a) cc), Rn. 8 - 15,dargestellten Verfahren.

46 e) Prozesstrennung

Im Falle der Prozesstrennung gilt die für die allgemeinen Zivilkammern geltende Regelung(Abschnitt A. I. 1 a) gg), Rn. 26) entsprechend.

47 f) Güterichtertätigkeitsausgleich

Der Güterichtertätigkeitsausgleich vollzieht sich nach der für die allgemeinen Zivilkammerngeltenden Regelung (Abschnitt A. I. 1 a) hh), Rn. 27).

2. Verteilung der Geschäfte im Einzelnen:

48 a) 13. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen -Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Rn. 41-46.

49 b) 14. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen -Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Rn. 41-46.

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50 c) 15. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen -Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Rn. 41-46.

51 d) 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen -Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Rn. 41-46.

52 e) 18. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen -Handelssachen nach Abschnitt A II. 1, Rn. 41-46.

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B.Verteilung der Strafsachen

I.Allgemeine Bestimmungen

1. Große Strafkammern53 a) Anklagen

aa. Die 1., 10., 12., 15., und 18. Strafkammer bearbeiten die eingehenden Haftsachennach einem gemeinsamen Eingangsverzeichnis, in das diese in der durch denEingangsstempel vorgegebenen Reihenfolge eingetragen werden.

Dabei erhält die 1. Strafkammer für jede für die 6. Strafkammer eingetrageneSchwurgerichtssache (Ks), die eine Haftsache ist, eine Gutschrift von 2 KLs-Sachenim Haftturnus.

Haftsachen sind solche, bei denen bei Eingang der Anklage (hierunter fällt auch derWiedereingang der Akte vom Revisionsgericht) gegen den Angeschuldigten odereinen von mehreren Angeschuldigten wegen einer in dieser Sache angeklagten TatUntersuchungshaft vollstreckt wird bzw. als Überhaft notiert ist oder sich derBeschuldigte oder einer von mehreren Beschuldigten aufgrund einesUnterbringungsbefehls (§ 126a StPO) in einstweiliger Unterbringung befindet.

bb. Die neu eingehenden Haftsachen werden jeweils in vier Durchgängen zwischen der1., 10., 12., 15. und 18. Strafkammer wie folgt verteilt:

1.StrK

10.StrK

12.StrK

15.StrK

18.StrK

1. Durchgang 1 1 - 1 -2. Durchgang 1 1 - 1 -3. Durchgang 1 1 1 1 14. Durchgang 1 1 1 1 1Gesamt 4 4 2 4 2

cc. Die 1., 10., 12., 15., 18. und 25. Strafkammer bearbeiten die übrigen Strafsachennach einem gemeinsamen Eingangsverzeichnis, in das diese in der durch denEingangsstempel vorgegebenen Reihenfolge eingetragen werden.

dd. Die neu eingehenden Nichthaftsachen werden zwischen der 1., 10., 12., 15., 18.und 25. Strafkammer wie folgt verteilt

1.StrK

10.StrK

12.StrK

15.StrK

18.StrK

25.StrK

1.Durchgang

- 1 - 1 - -

2.Durchgang

- 1 - 1 - -

3.Durchgang

1 1 1 1 1 -

4.Durchgang

- 1 1 1 1 1

Gesamt 1 4 2 4 2 1

ee. Ändert sich der Turnus im Laufe eines Geschäftsjahres, wird die erste im neuen

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Turnus eingehende Sache der Kammer zugeteilt, die nach dem alten Turnus alsnächste eine Sache zugeteilt bekommen hätte.

Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht. Im Vorjahr erfolgte Gutschriftengemäß Buchst. aa. werden übertragen.

ff. Die durch eine versehentliche Eintragung begründete Turnusänderung bleibtbestehen.

54 b) Beschwerden

Die 1., 2., 10., 12., 15. und 18. Strafkammer bearbeiten die allgemeinen nicht einerbestimmten Strafkammer zugewiesenen Beschwerden (Qs) nach einem gemeinsamenEingangsverzeichnis, in das sie in der durch den Eingangsstempel vorgegebenenzeitlichen Reihenfolge eingetragen werden. Die 12. und die 18. Strafkammer bleiben injedem 2. Turnus unberücksichtigt.

Soweit für die 2. Strafkammer eine Beschwerde gemäß Abschnitt B. II. 2. d), Rn. 61,bzw. für die 15. Strafkammer eine Beschwerde gemäß Abschnitt B. II. 15. c), Rn. 73,eingetragen wird, ist diese auf die nächste der 2. bzw. 15. Strafkammer zuzuleitendeBeschwerdesache anzurechnen.

Soweit für die 6. Strafkammer eine Beschwerde gemäß Abschnitt B. II. 6. a), Rn. 64,eingetragen wird, ist diese auf die nächste der 1. Strafkammer zuzuleitendeBeschwerdesache anzurechnen.

55 2. Kleine Strafkammernaa. Die 5. und die 7. Strafkammer bearbeiten die Berufungen gegen Urteile der

Amtsgerichte in Strafsachen, soweit es sich nicht um Berufungen gegen Urteile desJugendrichters oder des Jugendschöffengerichts sowie um solche Berufungenhandelt, die Katalogtaten nach § 74 c GVG betreffen. Es werden jeweilsEingangsverzeichnisse für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und desSchöffengerichts geführt.

bb. Jeweils 20 neu eingehende Berufungen werden getrennt nach Berufungen gegenUrteile des Schöffengerichts und des Strafrichters in der durch denEingangsstempel ausgewiesenen zeitlichen Reihenfolge der 5. und 7. Strafkammerin 5 Durchgängen nach folgendem Schlüssel zugewiesen:

5. Strafk. 7. Strafk. insg.Besetzung 1,0 1,0 2,0

Durchgang 1 2 2 4Durchgang 2 2 2 4Durchgang 3 2 2 4Durchgang 4 2 2 4Durchgang 5 2 2 4Gesamt 10 10 20

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cc. Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichtes wird der ersteVertreter des Vorsitzenden der zuständigen kleinen Strafkammer, imVerhinderungsfall der nächstfolgende Vertreter, als zweiter Richter hinzugezogen;dies gilt ebenso im Fall wiederholter Aufhebung und Zurückverweisung (Rn. 68).

dd. Die durch eine versehentliche Eintragung begründete Turnusänderung bleibtbestehen.

ee. Der Jahreswechsel berührt den Turnus nicht. Im Vorjahr erfolgte Gutschriftenwerden übertragen.

ff. Berufungen, die der 7. Kleinen Strafkammer zugewiesen werden, in der dieVorsitzende der 7. Kleinen Strafkammer nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 StPO von derAusübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, werden der 5. KleinenStrafkammer übertragen. Wird eine Berufung auf die 5. Kleine Strafkammerübertragen, erhält diese für die Übernahme eine Gutschrift von einer Sache imTurnus nach Buchst. bb.

56 3. Strafvollstreckungs- und StrafvollzugssachenDie Strafvollstreckungskammer (8. Strafkammer) hat ihren Sitz in Lingen/Ems (§ 19 Abs. 2Nr. 3 ZustVO-Justiz vom 18.12.2009). Die Kammer ist zuständig für alle Entscheidungennach § 78 a GVG.

57 4. SchöffenJede Kammer trifft die Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 S. 2 GVG für die Hauptschöffenihrer Kammer; für Entscheidungen betreffend die Hilfsschöffen ist die 15. Strafkammerzuständig.

58 5. Wiederholte ZurückverweisungWird eine Strafsache durch ein Revisionsgericht ein zweites Mal an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen, ist die nächste noch nicht mit der Strafsache befasstgewesene Vertreterkammer gemäß Abschnitt D. II. 2, Rn. 127-128 derjenigen Strafkammerzuständig, deren Urteil zuletzt aufgehoben worden ist. Entsprechendes gilt für Strafsachen,die von einem Revisionsgericht ein zweites Mal an ein Amtsgericht zurückverwiesen wordenwaren und auf ein Rechtsmittel erneut den Strafkammern vorgelegt werden.

59 6. Wiederaufnahmeverfahren und Verfahren auf nachträgliche Anordnung derUnterbringung in der Sicherungsverwahrung

a) Die nach § 140 a GVG in die Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück fallendenWiederaufnahmeverfahren werden wie folgt verteilt:aa) Schwurgerichtssachen gemäß § 74 Abs. 2 GVG auf die 6. Strafkammer. Dabei

erhält die 1. Strafkammer für jede in die Zuständigkeit der 6. Strafkammer fallendeSache einen Bonus von 1,0 auf den Turnus gemäß dd).

bb) Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie Jugendschutzsachen nach den§§ 26, 74 b GVG

(1) auf die 21. Strafkammer - Große Jugendkammer - in Wiederaufnahmeverfahren,für welche die Zuständigkeit in Verfahren über Berufungen gegen Urteile desJugendschöffengerichts nach § 33 b Abs. 1 1. Alt., § 41 Abs. 2 JGG gegeben ist,

(2) auf die 13. Strafkammer - Kleine Jugendkammer - in Wiederaufnahmeverfahren,für welche die Zuständigkeit in Verfahren über Berufungen gegen Urteile desJugendrichters nach § 33 b Abs. 1 2. Alt., § 41 Abs. 2 JGG gegeben ist,

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(3) im Übrigen auf die 3. Strafkammer - Große Jugendkammer -.cc) Die 2. Strafkammer entscheidet in Sachen, welche in die Zuständigkeit einer

Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 74 c GVG fallen und zwar entsprechend ihrerallgemeinen Zuständigkeit. Dabei erhält die 25. Strafkammer für jede in dieZuständigkeit der 2. Strafkammer fallende Sache einen Bonus von 1,0 auf denTurnus gemäß dd).

dd) Im Übrigen entscheiden die 1., 10., 12., 15., 18. und 25. Strafkammer in Sachen,welche in die Zuständigkeit einer Großen Strafkammer fallen, und die 5. und 7.Strafkammer in Wiederaufnahmeverfahren, für welche die Zuständigkeit einerKleinen Strafkammer gegeben ist. Die Zuständigkeit der Strafkammernuntereinander wird durch die Reihenfolge des Eingangs entsprechend derReihenfolge der Aufzählung der Strafkammern bestimmt.

b) Die nach § 74 f Abs. 2 GVG in die Zuständigkeit des Landgerichts fallendenVerfahren auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung werden wiefolgt verteilt:

aa) Hat eine Strafkammer des Landgerichts als Berufungskammer entschieden,entscheiden die 1., 10., 12., 15. und 18. Strafkammer über die nachträglicheAnordnung. Soweit eine Berufungskammer als Jugendschutzkammer entschiedenhat, bleibt diese zuständig; in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG ist die 2.Strafkammer zuständig.

bb) Hat ein Amtsgericht als Tatgericht entschieden, entscheiden die 1., 10., 12., 15. und18. Strafkammer über die nachträgliche Anordnung. Soweit das Jugendschöffen-gericht des Amtsgerichts in einer Jugendschutzsache nach den §§ 26, 74 b GVGentschieden hat, ist für die Entscheidung die 21. Strafkammer zuständig. InWirtschaftsstrafsachen ist die 2. Strafkammer zuständig.

cc) Hat eine Strafkammer des Landgerichts, die zwischenzeitlich aufgelöst worden ist, imersten Rechtszug entschieden, entscheiden auch in diesem Fall die 1., 10., 12., 15.und 18. Strafkammer.

In allen vorgenannten Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit der Kammern unter-einander durch die Reihenfolge des Eingangs entsprechend der Reihenfolge derAufzählung der Strafkammern.

c) Die nach § 209 Abs. 2 StPO und § 225a Abs. 2 StPO dem Landgericht zurEntscheidung vorgelegten Verfahren werden wie folgt verteilt:Vorlagen nach § 209 Abs. 2 StPO und § 225a Abs. 2 StPO werden als AR-Verfahreneingetragen und in dem Turnus der Wiederaufnahmeverfahren zu Ziffer 6. a) verteilt.Im Falle der Übernahme werden die Verfahren für die Kammer, bei der sie als AR-Sache eingetragen waren, als KLs-Sache eingetragen und im fortlaufenden Turnus derjeweiligen Kammern berücksichtigt.

II.Zuständigkeiten der Strafkammern

60 1. Strafkammera) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugeteilt

worden sind; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 53, 54, 57- 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrück

zurückverwiesene Sachen eines anderen Gerichts.c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 2. Strafkammer (mit Ausnahme der Wirtschafts-strafsachen nach § 74 c GVG) und der 10. Strafkammer.

d) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO.

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e) Nicht einer anderen Strafkammer zugewiesene Sachen.

61 2. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)a) Anklagen und Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG, sowie

Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, und zwar auch dann, wenn die Anklageweitere Vorwürfe enthält, die nicht hierunter fallen, soweit nicht die 12., 14. und 16.Strafkammer zuständig sind.

b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrückzurückverwiesene Sachen gemäß § 74 c GVG eines anderen Gerichts.

c) Im Übrigen nach Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 54, 57- 59.d) Beschwerden gegen die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Kosten in

Strafsachen, wobei die Grundentscheidung ausgenommen ist.

62 3. Strafkammer (Jugendkammer)a) Anklagen und Beschwerden nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 41 JGG) sowie

Jugendschutzsachen nach den §§ 26, 74 b GVG, soweit nicht die 7., 13. oder 21.Strafkammer zuständig sind.

b) Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters bzw. Jugendschöffengerichts, soweitdiese nach Vorlage durch die 13. oder 21. Strafkammer mit einer anhängigen Sacheverbunden werden sollen.

c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrückzurückverwiesene Sachen nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 41 JGG) sowieJugendschutzsachen nach den §§ 26, 74 b GVG eines anderen Gerichts.

d) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammerzurückverwiesene Sachen der 21a. Strafkammer.

e) Im Übrigen gilt Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 57- 59.

63 5. Strafkammera) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 2., 4. – 6.,

Rn. 55, 57- 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Kleine Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 7. und 23. Strafkammer.c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine Kleine Strafkammer

zurückverwiesene Sachen anderer Landgerichte.d) Berufungen in Sachen, welche nach vorangegangenem Urteil der 9. Strafkammer zum

wiederholten Male aufgehoben und von einem Revisionsgericht nach § 354 Abs. 2StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden.

64 6. Strafkammer (Strafkammer als Schwurgericht)a) Anklagen und Beschwerden gemäß § 74 Abs. 2 GVG.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an das Landgericht Osnabrück

zurückverwiesene Sachen gemäß § 74 Abs. 2 GVG eines anderen Gerichts.c) Im Übrigen gilt Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 53, 54, 57- 59.

65 6a. StrafkammerAufgehobene und von einem Revisionsgericht zurückverwiesene Sachen der 6.Strafkammer. Soweit es sich um Verfahren gem. § 74 Abs. 2 GVG handelt, wird die 6a.Strafkammer als Schwurgericht tätig.

66 7. Strafkammera) Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 2., 4. - 6.,

Rn. 55, 57- 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Kleine Strafkammer

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zurückverwiesene Sachen der 5. und 22. Strafkammer.c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Kleine Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 13. Strafkammer (Jugendkammer). Insoweit wird die 7.Strafkammer als Jugendkammer nach § 41 JGG und in Jugendschutzsachen nach den§§ 26, 74 b GVG tätig.

67 8. Strafkammer (Auswärtige Strafvollstreckungskammer in Lingen)Strafvollstreckungssachen nach § 78 a GVG.

68 9. StrafkammerBerufungen in Sachen, welche nach vorangegangenen Urteilen der 5., 7., 14., 22. und 23.Strafkammer zum wiederholten Mal aufgehoben und von einem Revisionsgericht nach § 354Abs. 2 S. 1 StPO an das Landgericht zurückverwiesen werden.

69 10. Strafkammera) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugeteilt

worden sind; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 53, 54, 57 - 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 15. und 25. Strafkammer, jedoch mit Ausnahme derWirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG.

c) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammerzurückverwiesene Sachen der 3. Strafkammer. Insoweit wird die 10. Strafkammer alsJugendkammer in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 41 JGG) und inJugendschutzsachen (§§ 26, 74 b GVG) tätig.

d) Nicht einer anderen Strafkammer zugewiesene Sachen, wenn die 1. Strafkammer inihrer allgemeinen Auffangzuständigkeit nach Abschnitt B. II. 1. e), Rn. 60,ausgeschlossen ist.

70 12. Strafkammera) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugeteilt

worden sind; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 53, 54, 57- 59.b) Sachen, welche nach Aufhebung eines Urteils der 2. Strafkammer, soweit diese als

Wirtschaftsstrafkammer nach § 74 c GVG entschieden hat, zum wiederholten Maleaufgehoben und von einem Revisionsgericht nach § 354 Abs. 2 StPO an dasLandgericht zurückverwiesen werden.

71 13. Strafkammer (Jugendkammer)Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts - Jugendrichter -.

72 14. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)a) Berufungen nach § 74 c GVG gegen Urteile des Amtsgerichts - Schöffengericht - (als

kleine Wirtschaftsstrafkammer).b) Berufungen in Wirtschaftsstrafsachen nach 74c GVG gegen Urteile des Amtsgerichts -

Strafrichter.

73 15. Strafkammera) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen

sind; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 1., 4. – 6., Rn. 53, 54, 57- 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 1. und 2. Strafkammer (soweit es sich umWirtschaftsstrafsachen nach § 74 c GVG handelt).

c) Beschwerden in Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

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d) Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG betreffend die Hilfsschöffen (vgl. 2. Teildes Abschnitts B. I . 4., Rn. 57).

74 16. Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer)a) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 14. Strafkammer.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere kleine Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 9. Strafkammer.

75 18. Strafkammera) Anklagen und Beschwerden, soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugeteilt

worden sind; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 1., 4. - 6., Rn. 53, 54, 57 - 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 12. Strafkammer.

76 21. Strafkammer (Jugendkammer)Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts (Jugendschöffengericht).

77 21a. Strafkammer (Jugendkammer)Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Große Strafkammerzurückverwiesene Sachen der 21. Strafkammer.

78 22. Strafkammer:Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 5., Rn. 57, 58.

79 23. StrafkammerBerufungen gegen Urteile des Amtsgerichts; im Übrigen nach Abschnitt B. I. 5., Rn. 58, 58.

80 25. Strafkammer:a) Anklagen soweit sie nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind; im Übrigen

nach Abschnitt B I. 1., 4. - 6., Rn. 53, 57 - 59.b) Aufgehobene und von einem Revisionsgericht an eine andere Strafkammer

zurückverwiesene Sachen der 18. Strafkammer.

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C.Besetzung der Kammern

81 Der Klammerzusatz gibt den Anteil der richterlichen Arbeitskraft wieder, sofern die Richterinoder der Richter nicht in vollem Umfang eingesetzt ist. Die Aufteilung der Arbeitskraft aufverschiedene Spruchkörper (z. B. 1./6. Strafkammer, 3./6a. Strafkammer) variiert nach demjeweiligen Arbeitsanfall. Soweit ein Richter mehreren Kammern angehört, geht im Kollisionsfalldie Tätigkeit in einer Strafkammer der Tätigkeit in einer Zivilkammer vor. Unter mehrerenStrafkammern kommt in erster Linie dem Schwurgericht, in zweiter Linie derWirtschaftsstrafkammer, in dritter Linie der Jugendkammer der Vorrang zu. Im Übrigen geht dieTätigkeit in einer großen Strafkammer derjenigen in einer kleinen Strafkammer vor. Ansonstengeht die Tätigkeit in der Kammer vor, die die kleinere Ordnungszahl hat.

82 1. ZivilkammerVorsitzender: Präsident des Landgerichts Dr. Veen (0,10)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Hohdorf (0,50)

Richterin am Landgericht Dr. Paul

83 2. Zivilkammer:

Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Fuchsweitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Dr. Stalljohann (0,50)

Richter am Landgericht WilhelmRichterin Trapphagen

84 3. Zivilkammer:Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Scheer (0,60)weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Wieseler-Sandbaumhüter

Richter am Landgericht Willinghöfer (0,90)

85 4. Zivilkammer:Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Kubillus (0,75)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Dirkling (0,60)

Richterin Helms (0,75)Richterin Ommen (0,50)

86 5. Zivilkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Perschkeweitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Dr. Höcherl (0,40)

Richterin am Landgericht Borgmann (0,50)Richter Dr. Mahret (0,50)

87 7. Zivilkammer:Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Windmöller (0,75)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Dr. Kemme (0,50)

Richterin Vollmer (0,75)Richterin Hoppe (0,75)

88 8. Zivilkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Holling (0,50)Weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Kampmann (0,10)

Richter am Landgericht Willinghöfer (0,10)

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89 9. Zivilkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Karrasch (0,60)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Stolle

Richter Ewald

90 10. Zivilkammer:Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Albrecht (0,70)weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Arbab (0,50)

Richterin Nolte

91 11. Zivilkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hune (0,50)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Kampmann (0,40)

Richterin Kosmeier (0,50)

92 12. Zivilkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rikken (0,90)weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Hanfeld-Grzanna

Richterin Nümann

93 13. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - :Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht JanssenHandelsrichter: 1. Dipl.-Ing. Franz-Josef Achilles, Ostercappeln

2. Dipl.-Kfm. Andreas Augenthaler, Meppen3. Dipl.-Volkswirt Uwe Beckmann, Osnabrück4. Dipl.-Ing. Ulrich Brinkmann, Nordhorn5. Geschäftsführer Ernst-Otto Cordes, Kluse6. Dipl.-Kfm. Karl-Heinz Hannibal, Bad Iburg7. Dipl.-Volkswirt Wilhelm Kuipers, Meppen8. Geschäftsführer Andreas Schmidt, Lingen9. Kauffrau Viola Taube, Nordhorn10. Geschäftsführer Henry Walkenhorst, Melle

94 14. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen -:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht WillmsHandelsrichter: 1. Geschäftsführer Bernhard Altenhoff, Osnabrück

2. Vorstandsmitglied Peter Bielert, Osnabrück3. Geschäftsführer Ulrich Boll, Meppen4. Bernhard Horn, Wallenhorst5. Dipl.-Ing. Hans-Heinrich Kirchner, Osnabrück6. Geschäftsführer Rüdiger Köhler, Schüttorf7. Geschäftsführer Johannes Külkens, Osnabrück8. Prokuristin Andrea Moggert-Kemper, Schüttorf9. Geschäftsführer Ralf Reizer, Osnabrück10. Prokurist Werner Ütrecht, Schüttorf

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95 15. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen -:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Hardt (0,75)Handelsrichter: 1. Thomas Droit, Osnabrück

2. Joachim Elbert, Nordhorn3. Geschäftsführer Thorsten Goerke, Bramsche4. Geschäftsführender Ges. Bodo Gußmann, Osnabrück

5. Ingo Hinrichs, Meppen6. Friedhelm Freiherr zu Landsberg-Velen, Haren7. Klaus Pontius, Bad Laer8. Geschäftsführer Björn Reckhorn, Osnabrück9. Geschäftsführerin Dorothee Renzelmann, Spelle10. Prokurist Uwe Wygold, Osnabrück

96 16. Zivilkammer - 4. Kammer für Handelssachen -:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Hardt (0,25)Handelsrichter: 1. Geschäftsführer Bernd Esders, Haren-Ems

2. Kaufmann Thomas Nülle, Osnabrück3. Geschäftsführer Andreas Sandmann, Osnabrück4. Geschäftsführer Uwe Schlicht, Lingen

97 18. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen -:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Holling (0,50)Handelsrichter: 1. Dipl.-Ing. Michael Borges, Melle

2. Dipl.-Kfm. Klaus Gerdes-Röben, Osnabrück3. Geschäftsführerin Clara Gundlach, Osnabrück4. Dipl.-Wirtschaftsing. Peter Koch, Osnabrück5. Geschäftsführer Manfred Kock, Schüttorf6. Dipl-Kfm. Ewald Oehm, Meppen7. Kaufmann Lothar Tyborczyk, Nordhorn8. Prof. Dipl.-Ing. Gerhard Weil, Osnabrück

98 1. Strafkammer:Vorsitzende/r: NNweitere Mitglieder: Richter am Landgericht Hartwig

Richterin am Landgericht AngermeyerRichter am Landgericht Kuttig

99 2. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Carstensen (0,90)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Barth

Richter am Landgericht Rolfes

100 3. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Frommeyerweitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Lichte

Richterin am Landgericht Dr. Laatz-Petersohn (0,60)Richterin Ommen (0,50)

101 Entfallen

102 5. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Reichenbach

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103 6. Strafkammer:Vorsitzende/r: NNweitere Mitglieder: Richter am Landgericht Hartwig

Richterin am Landgericht AngermeyerRichter am Landgericht Kuttig

104 6a. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Frommeyerweitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Lichte

Richterin am Landgericht Dr. Laatz-Petersohn (0,60)Richterin Ommen (0,50)

105 7. Strafkammer:Vorsitzende: Vorsitzende Richterin am Landgericht Heppes

106 8. Strafkammer (Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen):Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Foppeweitere Mitglieder: Richter am Amtsgericht Kienle

Richter am Amtsgericht KeckRichter am Amtsgericht Dr. SchwartzeRichterin am Amtsgericht Berling

107 9. Strafkammer:Vorsitzender: NN

108 10. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Prof. Dr. Temming (0,65)weitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Dr. Hellmich (0,90)

Richterin am Landgericht Hagenbäumer (0,40)Richter Dr. Mahret (0,50)

109 12. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Hune (0,50)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Kampmann (0,50)

Richterin Kosmeier (0,50)

110 13. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Prof. Dr. Temming (0,25)

111 14. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Carstensen (0,10)

112 15. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Schmidtweitere Mitglieder: Richter am Landgericht Kolbe

Richterin am Landgericht Grigo

113 16. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Reichenbach

114 18. Strafkammer:Vorsitzende: Vizepräsidentin des Landgerichts Quere-Degener (0,40)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Everdiking (0,75)

Richterin Helms (0,25)

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115 21. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Frommeyerweitere Mitglieder: Richterin am Landgericht Lichte

Richterin am Landgericht Dr. Laatz-Petersohn (0,60)Richterin Ommen (0,50)

116 21a. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Prof. Dr. Temming (0,10)

Richterin am Landgericht Dr. Hellmich (0,10)Richterin am Landgericht Hagenbäumer (0,10)

117 22. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rikken (0,10)

118 23. Strafkammer:Vorsitzende: Vizepräsidentin des Landgerichts Quere-Degener (0,10)

119 25. Strafkammer:Vorsitzender: Vorsitzender Richter am Landgericht Carstensen (0,90)weitere Mitglieder: Richter am Landgericht Barth

Richter am Landgericht Rolfes

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D.Regelung der Vertretung

I.Allgemeine Bestimmungen

120 1. Die Vorsitzenden der Kammern mit Ausnahme der Kammern für Handelssachen werden durchdas Mitglied vertreten, das nach dem oder der Vorsitzenden in Abschnitt C, Rn. 82ff., alsnächstes aufgeführt ist.

121 2. Bei Änderungen der Kammerbesetzung im Laufe des Geschäftsjahres, § 21 e Abs. 3 GVG, istauch ohne eine ausdrückliche Regelung das jeweils dienstälteste Mitglied einer KammerVertreter des oder der Vorsitzenden, es sei denn, der Zuweisungsbeschluss regelt dieVertretung des/der Vorsitzenden ausdrücklich anders.

122 3. Die Mitglieder der Kammern werden im Verhinderungsfall von den Mitgliedern der nachfolgendaufgeführten vertretenden Kammer vertreten, und zwar im Wechsel nacheinander, beginnendmit dem dienstjüngsten Mitglied. Der Vertretungsfall beginnt, wenn die zu vertretende Kammerdies anzeigt.

Die Vertretungsregelung gilt für die planmäßigen Vorsitzenden der vertretenden Strafkammernicht, soweit es sich um eine mündliche Verhandlung, Hauptverhandlung oder sonstigeSitzung handelt. Bei Vertretungen außerhalb mündlicher Verhandlungen erstreckt sich dieVertretung auf alle an einem Tag eintretenden Vertretungsfälle.

Wer in einer Sache als Vertreter in Anspruch genommen wird, bleibt Vertreter bis zum Wegfallder Verhinderung. Bei Vertretungen in mündlichen Verhandlungen erstreckt sich die Vertretungauf alle für den Terminstag anberaumten Sachen; die Regelung im vorangegangenen Satzbleibt hiervon jedoch unberührt.

123 4. Falls sämtliche Mitglieder der vertretenden Kammer verhindert sind, vertreten die anderenKammern in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung, beginnend mit derjenigen Ziffer,welche der Ziffer der vertretenden Kammer folgt. Die letzte Kammer wird durch die erstevertreten.

124 5. In Zivilsachen vertreten sich zunächst sämtliche Zivilkammern, in Strafsachen sämtlicheStrafkammern. Sind alle Zivilkammern oder alle Strafkammern verhindert, vertreten nach denZivilkammern die Strafkammern, nach den Strafkammern die Zivilkammern und danach dieKammern für Handelssachen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung.

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II.Die Vertretung im Einzelnen

1. Zivilkammern

125 a) 1., 2., 3., 4., 5., 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Zivilkammer

Vertretene Kammer Vertretende Kammern1. Zivilkammer 8., 2., 5., 12., Zivilkammer2. Zivilkammer 3., 9., 10., 4., 7. Zivilkammer3. Zivilkammer 2., 7., 9., 10., 4. Zivilkammer4. Zivilkammer 10., 2., 3., 7., 9. Zivilkammer5. Zivilkammer 12., 8., 3. 1. Zivilkammer7. Zivilkammer 9., 3., 10., 2. Zivilkammer8. Zivilkammer 1., 12., 7., 5. Zivilkammer9. Zivilkammer 7., 2., 10., 4., 3. Zivilkammer10. Zivilkammer 4., 7., 9., 2., 3. Zivilkammer11. Zivilkammer 12., 1., 7., 5. Zivilkammer12. Zivilkammer 5., 1., 9., 8. Zivilkammer

126 b) 13., 14., 15., 16., 18. Zivilkammer (1., 2., 3., 4., 5. Kammer für Handelssachen)

aa) Der Vorsitzende der

13. ZK -1. KfH- 14. ZK -2. KfH- 15. ZK -3. KfH- 16. ZK -4. KfH- 18. ZK -5. KfH-

wirdvertretendurch

1. d. Vors. d. 5. KfH2. d. Vors. d. 3. KfH3. d. Vors. d. 2. KfH4. VRi’inLG Fuchs

1. d. Vors. d. 3. KfH2. d. Vors. d. 5. KfH3. d. Vors. d. 1. KfH4. VRi’inLG Albrecht

1. d. Vors. d. 2. KfH2. d. Vors. d. 1. KfH3. d. Vors. d. 5. KfH4. VRi’inLG Kubillus

1. d. Vors. d. 2. KfH2. d. Vors. d. 1. KfH3. d. Vors. d. 5. KfH4. VR‘inLG Kubillus

1. d. Vors. d. 1. KfH2. d. Vors. d. 3. KfH3. d. Vors. d. 2. KfH4. VRi’inLG Windmöller

Wenn alle Vertreter einer Kammer für Handelssachen verhindert sind, werden die Kammernfür Handelssachen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung, beginnend mit der 1. Kammer fürHandelssachen, in der Weise vertreten, dass die Vertreter der nachfolgenden Kammern fürHandelssachen der Reihenfolge nach herangezogen werden, wobei die 1. Kammer fürHandelssachen als nachfolgende Kammer für die 5. Kammer für Handelssachen gilt.

bb) Die Handelsrichterinnen und Handelsrichter

Sind die Handelsrichterinnen und Handelsrichter einer Kammer für Handelssachen verhindert,so werden sie in folgender Reihenfolge vertreten:

Verhinderte Handelsrichterinnen undHandelsrichter aus der

1. Kammer für Handelssachen2. Kammer für Handelssachen3. Kammer für Handelssachen4. Kammer für Handelssachen5. Kammer für Handelssachen

Werden vertreten durch die Handelsrichterinnen undHandelsrichter aus der

3., 2., 4. Kammer für Handelssachen1., 4., 5. Kammer für Handelssachen1., 5., 2. Kammer für Handelssachen5., 2., 3. Kammer für Handelssachen4., 3., 1. Kammer für Handelssachen

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Im Verhinderungsfall sind die Handelsrichterinnen und Handelsrichter aus den vertretendenKammern in der unter Abschnitt C, Rn. 93 - 97, genannten Reihenfolge heranzuziehen. ImLaufe des Geschäftsjahres neu ernannte Handelsrichterinnen und Handelsrichter treten in derReihenfolge der Heranziehung nicht an die Stelle der ausgeschiedenen, sondern werden inder Reihenfolge ihrer Ernennung nach den früher zugeteilten Handelsrichterinnen undHandelsrichtern in Anspruch genommen.

2. Strafkammern

127 a) Große Strafkammern

Vertretene Kammer Vertretende Kammern1. Strafkammer 10., 15., 2. Strafkammer usw.2. Strafkammer 18.,1., 3. Strafkammer usw.3. Strafkammer 15., 2., 1. Strafkammer usw.6. Strafkammer 10., 15., 2. Strafkammer usw.6a. Strafkammer 15., 1., 2. Strafkammer usw.10. Strafkammer 1., 2., 3. Strafkammer usw.12. Strafkammer 6a., 10., 2. Strafkammer usw.15. Strafkammer 3., 2., 10. Strafkammer usw.18. Strafkammer 2., 10., 15. Strafkammer usw.21. Strafkammer 15., 1., 2. Strafkammer usw.21a. Strafkammer 18., 1., 15., Strafkammer usw.25. Strafkammer 1., 10., 15., 3. Strafkammer usw.

128 b) Kleine Strafkammern

Der/Die Vorsitzende der

5. Strafkammerwird vertreten durch:

7. Strafkammerwird vertreten durch:

9. Strafkammerwird vertreten durch:

13. Strafkammerwird vertreten durch:

1. RiLG Rolfes2. RiLG Hartwig3. RiLG Everdiking

1. Ri‘inLG Angermeyer2. Ri’inLG Lichte3. RiLG Kolbe

1. RiLG Hartwig2. Ri’inLG Angermeyer

1. Ri‘inLG Dr. Laatz-Petersohn2. RiLG Hartwig3. RiLG Kolbe

14. Strafkammerwird vertreten durch:

16. Strafkammerwird vertreten durch:

22. Strafkammerwird vertreten durch:

23. Strafkammerwird vertreten durch

1. RiLG Barth2. RiLG Rolfes

1. RiLG Hartwig2. RiLG Everdiking

1. RiLG Kolbe2. Ri’inLG Dr. Laatz-Petersohn

1. RiLG Everdiking2. RiLG Kolbe

Soweit die genannten Vertreter an der Vertretung gehindert sind, erfolgt die Vertretung durchdie anderen in Strafsachen tätigen Richterinnen und Richter am Landgericht Osnabrück undzwar beginnend mit der oder dem dienstjüngsten Richter/in. Soweit auch diese an derVertretung gehindert sind, erfolgt die Vertretung durch die Vorsitzenden Richterinnen undRichter der Strafkammern, beginnend mit der oder dem dienstjüngsten Vorsitzenden.

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129 c) Auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Lingen

Die Vertretung der 8. Strafkammer wird durch deren kammerinterne Geschäftsverteilunggeregelt. Sollten drei oder mehr Kammermitglieder verhindert sein, sind alle planmäßigenRichter des Amtsgerichts Lingen als Vertreter berufen und zwar beginnend mit demdienstjüngsten Richter.

130 III.Ergänzungsrichter

1. Ordnet ein Vorsitzender gem. § 192 Abs. 2 GVG die Zuziehung von Ergänzungsrichtern an,so sind - soweit der Ergänzungsrichter nicht aus dem betreffenden Spruchkörperherangezogen werden kann - die Beisitzer der übrigen Strafkammern berufen und zwar in derReihenfolge ihres Dienstalters, beginnend mit dem dienstjüngsten Richter.

2. Wird ein Richter im Geschäftsjähr kammerextern als Ergänzungsrichter nach der Ziffer 1.herangezogen oder tätig, wird er bei der nächsten Heranziehung eines kammerexternenErgänzungsrichters im gleichen Geschäftsjahr übergangen.

IV.Entscheidung über Ablehnungsgesuche

131 1. 13., 14., 15., 16., 18. Zivilkammer (1., 2., 3., 4., 5. Kammer für Handelssachen)Im Fall der Ablehnung bzw. Selbstablehnung des Vorsitzenden einer Kammer fürHandelssachen ist für die Entscheidung erstrangig der 2. Vertreter und sodann der 3., 4., 5.Vertreter und erst danach der 1. Vertreter gemäß Rn. 126 zuständig.

132 2. Kleine StrafkammernIm Fall der Ablehnung bzw. Selbstablehnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden einerKleinen Strafkammer ist für die Entscheidung erstrangig der 2. Vertreter, sodann ggf. der 3.Vertreter und erst danach der 1. Vertreter gemäß Rn. 128 zuständig.

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133 E.Güterichter

Zum Güterichter im Sinne von § 278 Abs. 5 ZPO werden bestimmt:

a. Präsident des Landgerichts Dr. Veenb. Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Scheerc. Vorsitzender Richter am Landgericht Karraschd. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Perschkee. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rikkenf. Vorsitzender Richter am Landgericht Jansseng. Richterin am Landgericht Dr. Höcherlh. Richter am Landgericht Dirkling

Die Güterichter verteilen ihre Geschäfte im Einzelfall untereinander unter Berücksichtigungder Wünsche und Interessen der Beteiligten.

Die Güterichter führen auch an das hiesige Gericht gemäß § 278 Abs. 5 ZPO an einenGüterichter verwiesene Verfahren anderer Gerichte durch.

134 F.Anordnung gemäß § 21 e Abs. 4 GVG

Im Übrigen verbleiben die bis zum 31. Dezember 2017 eingehenden Sachen in derZuständigkeit der Kammer, in deren Zuständigkeit sie nach der bisherigenGeschäftsverteilung gehören, soweit im Vorstehenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

Dr. Veen Albrecht Angermeyer

Fuchs Hardt Holling

Karrasch Dr. Reichenbach Rolfes

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3. Teil

Anhänge:

I.

Richterliche Mitwirkung in der Justizverwaltung

Vizepräsidentin des Landgerichts Quere-Degener

Vertretung des Präsidenten, Angelegenheiten der Notare, Rechtsreferendare, Anwärter und Auszubildende,Auslandsrechtshilfe

Richter am Landgericht Hohdorf

Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Geschäftsverteilung und Gerichtsverfassungsrecht,Schadensersatz und Regress sowie Stellvertreter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Richterin am Landgericht Dr. Höcherl

Koordinierungsrichterin mit dem Aufgabengebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Richter am Landgericht Dirkling

Angelegenheiten der Notare und Rechtsbeistände

Richter am Landgericht Everdiking

Angelegenheiten der Notare, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, Koordinierungsrichter mit demAufgabengebiet Angelegenheiten der Strafvollstreckung

Richterin am Landgericht Angermeyer

Koordinierungsrichterin mit dem Aufgabengebiet Angelegenheiten des Datenschutzes (Datenschutzbeauftragte)und Korruptionsbeauftragte

Richter am Landgericht Dr. Kemme

Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare im ersten Ausbildungsabschnitt

Nachrichtlich:Vorsitzender Richter am Landgericht Karrasch ist als Vorsitzender des Bezirksrichterratsmit 0,40 seiner Arbeitskraft freigestellt.

Vorsitzende Richterin am Landgericht Albrecht ist als Mitglied des Hauptrichterrats mit0,30 ihrer Arbeitskraft freigestellt.

Richterin am Landgericht Dr. Höcherl ist als Mitglied des Richterrats mit 0,10 ihrerArbeitskraft freigestellt.

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II.

Die Richterinnen und Richter des Landgerichts Osnabrück(Stand: 01.01.2018)

Präsident des Landgerichts:Veen, Dr. Thomas 02.01.2017

Vizepräsidentin des Landgerichts:Quere-Degener, Annegret 20.09.2006

Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter am Landgericht:Temming, Prof. Dr. Dieter 01.12.1994Scheer, Dr. Ingrid 15.04.2002Carstensen, Norbert 30.08.2005Karrasch, Bert 12.07.2007Willms, Dirk 01.07.2009Perschke, Dr. Stefan 01.09.2009Holling, Franz-Michael 01.10.2009Reichenbach, Dr. Peter 27.11.2013Fuchs, Annette 13.06.2014Windmöller, Christina 25.08.2014Albrecht, Sonja 03.11.2014Frommeyer, Dr. Ingo 01.12.2014Hardt, Markus 24.03.2015Rikken, Dr. Christian 31.07.2015Schmidt, Eike C. 01.07.2016Kubillus, Dagmar 29.08.2016Janssen, Holger 02.01.2017Heppes, Veronika 21.09.2017Hune, Dr. Michael 20.11.2017

Richterinnen und Richter am Landgericht (BesGr. R1 mit Amtszulage NBesO)Angermeyer, Heike 25.08.2014Everdiking, Thomas 25.08.2014Höcherl, Dr. Katrin 18.05.2017

Richterinnen und Richter am Landgericht:Wieseler-Sandbaumhüter, Gudrun 23.02.1988Barth, Achim 19.12.1988Kolbe, Torsten 18.12.2002Hanfeld-Grzanna, Daniela 08.12.2005Lichte, Urte 30.07.2007

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Hartwig, Sven 12.03.2009Stalljohann, Dr. Judith 23.11.2009Arbab, Nadja 07.12.2009Stolle, Thorsten 10.05.2010Laatz- Petersohn, Dr. Nadine 01.09.2010Borgmann, Dörte 06.12.2010Winkelsträter, Dr. Dagmar (z.Zt. abgeordnet) 23.03.2011Dirkling, Georg 29.08.2011Kampmann, Florian 02.12.2011Paul, Dr. Kerstin 18.03.2013Beckmann, Peter (z. Zt. abgeordnet) 13.06.2013Hellmich, Dr. Nicole 12.09.2013Kemme, Dr. Matthias 28.07.2014Hohdorf, Sebastian 18.08.2015Grigo, Doris 05.11.2015Wilhelm, Peer Sebastian 07.03.2016Rolfes, Markus 12.12.2016Hagenbäumer, Anna-Susanna 22.09.2017Neutze, Dr. Sebastian (z.Zt. abgeordnet) 05.10.2017Willinghöfer, Christoph 27.10.2017

Abgeordnete Richter:Kuttig, Oliver 02.10.2007

Richterinnen und Richter im Richterverhältnis auf Probe:de Leve, Karina (z. Zt. Elternzeit) 03.12.2007Trapphagen, Svenja 01.04.2017Nümann, Katharina 03.04.2017Vollmer, Anne Lena 01.07.2017Nolte, Sarah 03.07.2017Ewald, Florian 04.07.2017Hoppe, Almut 01.08.2017Ommen, Mirjam 01.09.2017Mahret, Dr. Andreas 01.09.2017Kosmeier, Kerstin 01.11.2017Helms, Alexandra 01.12.2017

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III.

Kurzübersicht

Sonderzuständigkeiten bestehen für folgende Streitigkeiten in Zivilsachen:

- Amtshaftungsansprüche 5. Zivilkammer Rn. 34

- Arzthaftungssachen 2./3. Zivilkammer Rn. 31, 32

- Bausachen 4./9./10. Zivilkammer Rn. 33, 37, 38

- Banksachen 7./12. Zivilkammer Rn. 35, 40

- Darlehensgeschäfte 7./12. Zivilkammer Rn. 35, 40

- EDV-Rechtsstreitigkeiten 12. Zivilkammer Rn. 40

- Erbrechtliche Rechtsstreitigkeiten 10. Zivilkammer Rn. 38

- Factoringverträge 7. Zivilkammer Rn. 35

- Frachtgeschäfte 8. Zivilkammer Rn. 36

- Internet-Rechtsstreitigkeiten 12. Zivilkammer Rn. 40

- Lagergeschäfte 8. Zivilkammer Rn. 36

- Leasingverträge 7. Zivilkammer Rn. 35, 40

- Mietstreitigkeiten 1. Zivilkammer Rn. 30

- Notarstreitigkeiten 9. Zivilkammer Rn. 37

- Pachtstreitigkeiten 1. Zivilkammer Rn. 30

- Staatshaftungsrecht 5. Zivilkammer Rn. 34

- Speditionsgeschäfte 8. Zivilkammer Rn. 36

- Verbraucherkreditgesetz 7./12. Zivilkammer Rn. 35, 40

- Versicherungsrecht 9. Zivilkammer Rn. 37

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IV.

Arbeitskraftanteile in den Turnuskreisen ab dem 01.01.2018

A. Stammturnus „O“

Kammer AKA

1. Zivilkammer 1,00

2. Zivilkammer 3,40

3. Zivilkammer 2,50

4. Zivilkammer 2,25

5. Zivilkammer 1,45

7. Zivilkammer 2,65

8. Zivilkammer 0,50

9. Zivilkammer 2,25

10. Zivilkammer 1,85

11. Zivilkammer 1,40

12. Zivilkammer 2,25

B. Sonderturnus „S“

Kammer AKA

1. Zivilkammer 2,00

2. Zivilkammer 3,40

3. Zivilkammer 2,50

4. Zivilkammer 2,25

5. Zivilkammer 1,45

7. Zivilkammer 2,65

8. Zivilkammer 0,50

9. Zivilkammer 2,25

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10. Zivilkammer 1,85

11. Zivilkammer 1,40

12. Zivilkammer 2,25

C. Sonderturnus „T“

Kammer AKA

1. Zivilkammer 1,50

2. Zivilkammer 3,40

3. Zivilkammer 2,50

4. Zivilkammer 2,25

5. Zivilkammer 1,45

7. Zivilkammer 2,65

8. Zivilkammer 0,50

9. Zivilkammer 2,25

10. Zivilkammer 1,85

11. Zivilkammer 1,40

12. Zivilkammer 2,25

D. Sonderturnus „EXO“

Kammer AKA

4. Zivilkammer 2,25

9. Zivilkammer 2,25

10. Zivilkammer 1,85

E. Sonderturnus „KAP“

Kammer AKA

7. Zivilkammer 2,65

12. Zivilkammer 2,25

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F. Stammturnus „KHO“ und Sonderturnusse

Kammer AKA

1. Kammer für Handelssachen 1,00

2. Kammer für Handelssachen 1,00

3. Kammer für Handelssachen 0,75

4. Kammer für Handelssachen 0,25

5. Kammer für Handelssachen 0,50