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4155 Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück 513. Bundesgesetz: Düngemittelgesetz 1994 — DMG 1994 (NR: GP XVIII RV 1463 AB 1683 S. 169. BR: AB 4830 S. 588.) [EWR/Anh. II: 376 L 0116, 377 L 0535, 380 L 0876, 387 L 0094, 389 L 0284, 389 L 0519, 389 L 0530] 514. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 (NR: GP XVIII RV 1641 AB 1732 S. 169. BR: AB 4844 S. 588.) [EWR/Anh. XVIII: 375 L 0129, 377 L 0187, 391 L 0533] 513. Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub- straten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemit- telgesetz 1994 — DMG 1994) Der Nationalrat hat beschlossen: Begriffsbestimmungen S 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzen- nährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen. (2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirt- schaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produk- tion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. l zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirt- schaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdün- gern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind. § 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bo- denstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshem- mer, Torf, Rinden und Rindenprodukte. (2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mi- schungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen. 14 (3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentli- chen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen. § 3. Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genos- senschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich. Ausnahmen vom Geltungsbereich § 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf l Kohlendioxid und Wasser, 2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § l des Pfanzenschutzmittelgesetzes, - BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden, 3. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müll- kompost, 4. Verbrennungsrückstände, 5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub- strate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweis- lich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderli- chen Mengen abgegeben werden, 6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub- strate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweis- lich für den Export bestimmt sind, ausgenom- men EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschafts- räum sind, 7 Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverar- beitung abgegeben werden, 8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub- strate und Pflanzenhilfsmittel, die im Aus- gangsvormerkverkehr (ausgenommen im 261

Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück · 160. Stück Ausgegeben am 12. Juli 1994 Nr. 513 4157 Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren An-teile vorhanden sein dürfen,

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Page 1: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück · 160. Stück Ausgegeben am 12. Juli 1994 Nr. 513 4157 Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren An-teile vorhanden sein dürfen,

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Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück

513. Bundesgesetz: Düngemittelgesetz 1994 — DMG 1994(NR: GP XVIII RV 1463 AB 1683 S. 169. BR: AB 4830 S. 588.)[EWR/Anh. II: 376 L 0116, 377 L 0535, 380 L 0876, 387 L 0094, 389 L 0284,389 L 0519, 389 L 0530]

514. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984(NR: GP XVIII RV 1641 AB 1732 S. 169. BR: AB 4844 S. 588.)[EWR/Anh. XVIII: 375 L 0129, 377 L 0187, 391 L 0533]

513. Bundesgesetz über den Verkehr mitDüngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-straten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemit-

telgesetz 1994 — DMG 1994)Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

S 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzen-nährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind,unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zuwerden, um deren Wachstum zu fördern, derenQualität zu verbessern oder deren Ertrag zuerhöhen.

(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirt-schaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen,Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh undähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produk-tion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden undauf welche die Begriffsbestimmung des Abs. lzutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirt-schaftsdünger, die durch chemische oder technischeVerfahren oder Kompostierung verändert wurden.Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, dasDurchmischen sowie das mechanische Zerkleinerngelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdün-gern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, diezur sachgerechten Düngung auf forstlich genutztenBöden bestimmt sind.

§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohnewesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbarenNährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oderphysikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oderdie Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern,insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bo-denstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshem-mer, Torf, Rinden und Rindenprodukte.

(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mi-schungen auf der Grundlage von Torf und andereSubstrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzenals Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einengeringen Nährstoffgehalt aufweisen.

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(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentli-chen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, aufdie Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeitvon Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitungorganischer Stoffe zu beeinflussen.

§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Einführen,das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf,das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstigeÜberlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen.Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genos-senschaften oder sonstigen Personenvereinigungenfür deren Mitglieder gleich.

Ausnahmen vom Geltungsbereich§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

aufl Kohlendioxid und Wasser,2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § l des

Pfanzenschutzmittelgesetzes, - BGBl.Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffezugesetzt wurden,

3. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm,Klärschlammkompost, Fäkalien und Müll-kompost,

4. Verbrennungsrückstände,5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-

strate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweis-lich zu wissenschaftlichen Forschungs- oderVersuchszwecken in den dafür erforderli-chen Mengen abgegeben werden,

6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-strate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweis-lich für den Export bestimmt sind, ausgenom-men EWG-Düngemittel für den Export inStaaten, die Vertragsparteien des Abkom-mens über den Europäischen Wirtschafts-räum sind,

7 Rohstofflieferungen, die nachweislich zumZwecke der gewerbsmäßigen Weiterverar-beitung abgegeben werden,

8. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-strate und Pflanzenhilfsmittel, die im Aus-gangsvormerkverkehr (ausgenommen im

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passiven Veredlungsverkehr) oder im Anwei-sungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 desZollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in derFassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechendden Zollvorschriften in das Zollgebietzurückgebracht werden,

9. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-strate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließ-lich zur Verwendung in Aquarien bestimmtsind,

10. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe imSinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl.Nr. 325/1990.

Inverkehrbringen von Düngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

Pflanzenhilfsmitteln

§ 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-substrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur inVerkehr gebracht werden, wenn sie einem Typentsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäߧ 9 a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht fürWirtschaftsdünger.

(2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfs-stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel inVerkehr zu bringen, die

1. bei sachgerechter Anwendunga) die Fruchtbarkeit des Bodens oderb) die Gesundheit von Menschen und Haus-

tieren odere) den Naturhaushalt

gefährden, oder2. Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen,

oder3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kenn-

zeichnungs- und Verpackungsvorschriftennach § 8 nicht entsprechen, oder

4. Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalienoder Müllkompost enthalten, soweit nichtAbs. 3 Ausnahmen vorsieht.

(3) Der Bundesminister für Land- und -Forstwirt-schaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-ster für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutzmit Verordnung unbelastete Klärschlämme undunbelastete Komposte biogenen Ursprungs zurVerwendung in Düngemitteln zulassen. In derVerordnung sind Art und Herkunft der Schlämmeund der kompostierten Materialien sowie anzuwen-dende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zubestimmen.

Zulassung von Typen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- undForstwirtschaft hat im Einvernehmen mit demBundesminister für Gesundheit, Sport und Konsu-

mentenschutz durch Verordnung Typen vonDüngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger,von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-zenhilfsmitteln zuzulassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. l sind für jedenTyp nach dem Stand der Wissenschaft undTechnologie Mindestanforderungen so festzuset-zen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht

1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren

öder3. den Naturhaushalt gefährdet

und Düngemittel ferner4. geeignet sind,

a) das Wachstum von Pflanzen hinreichendzu fördern oder

b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zuverbessern oder

e) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zuerhöhen.

(3) In der Verordnung sind, soweit dies für denjeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zubestimmen:

1. die Bezeichnung der Typen,2. die Zusammensetzung der Typen,3. die Art der Erzeugung sowie der verwendeten

Ausgangsmaterialien, wenn dies für dieBeurteilung des Produktes notwendig ist,

4. äußere Merkmale,5. Gehalte an Nebenbestandteilen,6. bei Düngemitteln die bestimmenden Nähr-

stoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstigeBestandteile,

7. die Bedeutung an Nährstoffen nach ihrenFormen und Löslichkeiten,

8. für die Wirkung oder Anwendung derDüngemittel wichtige Erfordernisse.

Schadstoffe

§ 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhan-densein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-substraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerech-ter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerischoder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzengeeignet ist,

1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren

oder3. den Naturhaushalt zu gefährden.(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirt-

schaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbar-keit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit vonMenschen und Tieren sowie des Naturhaushalteserforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Gesundheit, Sport und Konsumenten-schutz durch Verordnung zu bestimmen:

1. Schadstoffe, von denen in Düngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und

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4157160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 513

Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren An-teile vorhanden sein dürfen, und

2. erlaubte Höchstgehalte anderer Schadstoffe inDüngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-straten und Pflanzenhilfsmitteln.

Kennzeichnung, Verpackung

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- undForstwirtschaft hat im Einvernehmen mit demBundesminister für Gesundheit, Sport und Konsu-mentenschutz, soweit es zum Schutz der Gesundheitvon Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeitdes Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vorTäuschung oder im Interesse einer ausreichendenInformation der beteiligten Verkehrskreise erfor-derlich ist, durch Verordnung

1. Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfs-stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittelfestzulegen,

2. Art und Umfang der Kennzeichnung vonDüngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursub-straten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestim-men,

3. anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfs-stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittelnur verpackt, in Verpackungen oder Behält-nissen von bestimmter Art oder mit bestimm-tem Verschluß in Verkehr gebracht werdendürfen.

(2) In Verordnungen nach Abs. l sind insbeson-dere folgende Angaben vorzuschreiben :

1. bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschafts-düngern,a) Name (Firma) und Anschrift des Erzeu-

gers oder des für das InverkehrbringenVerantwortlichen sowie Angabe des Er-zeugungslandes,

b) Typenbezeichnung,c) bei EWG-Düngemitteln die Angabe

„EWG — DÜNGEMITTEL" in Groß-buchstaben,

d) Handelsbezeichnung,e) Gehalte an typenbestimmenden Bestand-

teilen, bei Nährstoffen auch deren Formenund Löslichkeiten,

f) Gehalte an Nebenbestandteilen,g) Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurch-

gang, wenn diese produktspezifisch sind,h) Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei

gemischten Düngemitteln die verwendetenEinzeldünger,

i) Gewicht oder Volumen,j) Anwendungsbereich und für die sachge-

rechte Anwendung, Lagerung und Be-handlung wichtige Erfordernisse;

2. bei Wirtschaftsdüngerna) Name (Firma) und Anschrift des Erzeu-

gers oder des für das Inverkehrbringen

Verantwortlichen sowie Angabe des Er-zeugungslandes,

b) Art und Bezeichnung,c) Gewicht oder Volumen,d) Anwendungsbereich und für die sachge-

rechte Anwendung, Lagerung und Be-handlung wichtige Erfordernisse,

e) bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern dieArt der Bearbeitung, die Gehalte anwertbestimmenden Bestandteilen und de-ren Löslichkeiten;

3. Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten undPflanzenhilfsmittelna) Name (Firma) und Anschrift des Erzeu-

gers oder des für das InverkehrbringenVerantwortlichen sowie Angabe des Er-zeugungslandes,

b) Handelsbezeichnung,c) eine Bezeichnung, aus der eindeutig

hervorgehen muß, daß es sich um einenBodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oderein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sichdies nicht ohnedies aus der Handelsbe-zeichnung ergibt,

d) Ausgangsmaterialien,e) Gehalte an wertbestimmenden Bestandtei-

len, bei Nährstoffen auch deren Formenund Löslichkeiten,

f) Gehalte an Nebenbestandteilen,g) Gewicht oder Volumen,h) Anwendungsbereich und für die sachge-

rechte Anwendung, Lagerung und Be-handlung wichtige Erfordernisse.

(3) Die nach Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenenKennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirt-schaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von demBetrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenenVerbrauch abgegeben werden.

(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sindin deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbarsowie allgemein verständlich auf der äußerenVerpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfenzusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel,Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-hilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, somüssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen aufeinem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Toleranzen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft hat duldbare Abweichungen (Toleranzen)der Gehalte, deren Angaben gemäß Verordnungnach § 8 vorgeschrieben oder im Rahmen dervorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig sind, vonden bei der Überwachung festgestellten Gehaltendurch Verordnung so festzusetzen, daß unvermeid-bare Unsicherheiten bei der Herstellung, derProbenahme und der Analyse aufgefangen werden.

Page 4: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück · 160. Stück Ausgegeben am 12. Juli 1994 Nr. 513 4157 Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren An-teile vorhanden sein dürfen,

4158 160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 513

§ 9 a. (1) Sofern bestimmte Bodenhilfsstoffe,Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und nicht mine-ralische Düngemittel nicht bereits durch Verord-nung gemäß § 6 typenmäßig zugelassen wordensind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassungdurch Bescheid.

(2) Einem Antrag auf bescheidmäßige Zulassungvon Erzeugnissen gemäß Abs. l ist vom Bundesmi-nister für Land- und Forstwirtschaft im Einverneh-men mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sportund Konsumentenschutz stattzugeben, wenn imEinzelfall die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2gegeben sind, die Erzeugnisse keine Schadstoffegemäß § 7 Abs. 2 Z l enthalten und die erlaubtenHöchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß § 7Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden. Im Bescheidsind ferner nähere Anforderungen an die Kenn-zeichnung und Verpackung im Sinne des § 8 undallenfalls duldbare Toleranzen gemäß § 9 festzule-gen sowie nähere Auflagen hinsichtlich derbestimmungsgemäßen Verwendung zu erteilen,sofern solche Auflagen zur Hintanhaltung vonGefährdungen gemäß § 5 Abs. 2 im Einzelfallerforderlich sind.

(3) Die Zulassung gemäß Abs. 2 kann befristetwerden, wenn auf Grund der zu erwartendenEntwicklung der Wissenschaft und der Technologiein absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung derZulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.

(4) Dem Antrag auf Zulassung sind die zurPrüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendi-gen Angaben und Unterlagen im Sinne des § 8Abs. 2 anzuschließen.

(5) Die Zulassung gemäß Abs. 2 ist von Amtswegen mit Bescheid des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit demBundesminister für Gesundheit, Sport und Konsu-mentenschutz abzuändern oder aufzuheben, wennsie nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen desAbs. 2 entspricht.

Einfuhr

§ 10. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-substrate und Pflanzenhilfsmittel unterliegen bei derEinfuhr erst in dem Zeitpunkt diesem Bundesgesetz,in dem

1. sie dem Zollamt zwecks Verbringung in denfreien Verkehr, in den Eingangsvormerkver-kehr zum Ungewissen Verkauf oder in einoffenes Lager auf Vormerkrechnung gestelltwerden oder

2. dem Zollamt eine Sammelanmeldung gemäߧ 52 a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 abzugebenist oder

3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügtwird — es sei denn, sie verbleiben im

gebundenen Verkehr oder werden nachweis-lich durchgeführt — oder

4. bei anderen als den unter Z l genanntenEingangsvormerkverkehren die Zollschuld fürdiese Waren unbedingt wird.

(2) Wenn Organe bei der zollamtlichen Abferti-gung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultur-substraten oder Pflanzenhilfsmitteln Wahrnehmun-gen machen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob dieWare den nach diesem Bundesgesetz gestelltenAnforderungen entspricht, dann haben sie ihreWahrnehmungen unverzüglich den Überwachungs-behörden nach § 11 mitzuteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirt-schaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesmini-ster für Finanzen durch Verordnung kundzuma-chen, welche der in Abs. l genannten Waren nachder Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,BGBl. Nr 155/1987) für die Überwachung bei derEinfuhr durch die Zollämter in Frage kommen.

Überwachungsbehörden

§ 11. (1) Die Überwachung der Einhaltung derBestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt — mitAusnahme der Einfuhr (§ 10) — in den Bundeslän-dern

1. Wien, Niederösterreich, Burgenland undSteiermark der Landwirtschaftlich-chemi-schen Bundesanstalt in Wien,

2. Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Tirol undVorarlberg der Bundesanstalt für Agrarbiolo-gie in Linz.

(2) Die Bundesanstalten haben sich bei ihrerÜberwachungstätigkeit nach Abs. l fachlich befä-higter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, zukontrollieren, ob Düngemittel, Bodenhilfsstoffe,Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel den Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes entsprechend inVerkehr gebracht werden. Die Kontrolle darfwährend der üblichen Geschäfts- oder Betriebszei-ten überall, wo diese Waren in Verkehr gebrachtwerden, erfolgen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind ermächtigt, bei ihrenErmittlungen Daten, die der AMA gemäß § 53 iAbs. l des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.Nr. 291, in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988,übermittelt wurden, für die Erfüllung ihrerAufgaben nach diesem Bundesgesetz heranzuzie-hen.

Page 5: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück · 160. Stück Ausgegeben am 12. Juli 1994 Nr. 513 4157 Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren An-teile vorhanden sein dürfen,

4159160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 513

(3) Die Aufsichtsorgane dürfen unentgeltlichProben im erforderlichen Ausmaß nehmen. Demüber die Ware Verfügungsberechtigten ist eineversiegelte Gegenprobe auszufolgen.

(4) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichts-organ eine Niederschrift anzufertigen und der fürdie Untersuchung gezogenen Probe beizulegen.Eine Ausfertigung der Niederschrift ist demVerfügungsberechtigten auszufolgen.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei der Kontrollejede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zuvermeiden.

Verfahren der Probenahme und der Untersuchungder Proben

§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und derUntersuchung der Proben sowie Form undGegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschrei-ben) sind vom Bundesminister für Land- undForstwirtschaft durch Verordnung zu regeln.

(2) In einer. Verordnung gemäß Abs. l sindinsbesondere zu regeln:

l Probenahmegeräte,2. Anzahl und Umfang der Einzelproben,3. Umfang der Sammelprobe,4. Anzahl und Umfang der Endproben,5. Entnahme und Bildung von Endproben,6. Behandlung der Endproben,7 Verwendung der Endproben,8. Probenbegleitschreiben.(3) Zur Untersuchung und Begutachtung der

Proben sind1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesan-

stalt und2. die Bundesanstalt für Agrarbiologie

entsprechend deren Wirkungsbereich gemäßBundesgesetz über die landwirtschaftlichenBundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, und

3. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachli-chen Umganges ihrer Akkreditierung (§ 11AkkG, BGBl. Nr. 468/1992)

befugt.(4) Die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3 haben

auf Verlangen des Bundesministers für Land- undForstwirtschaft Untersuchungen im Rahmen diesesBundesgesetzes durchzuführen und hierüber Be-funde und Gutachten zu erstatten.

(5) Soweit die Anstalten und Stellen gemäß Abs. 3außenstehende fachkundige Personen, Instituteoder Anstalten zur Untersuchung heranziehen,haben sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklichzu verweisen.

Beschlagnahme§ 14. (1) Die Aufsichtsorgane haben Düngemittel,

Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-hilfsmittel — erforderlichenfalls einschließlich der

Behältnisse oder der Verpackung — vorläufig zubeschlagnahmen, wenn der begründete Verdachtbesteht, daß sie entgegen § 5 in Verkehr gebrachtwerden.

(2) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufigeBeschlagnahme nach Abs. l der Bezirksverwal-tungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese hatbinnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeigebei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. ldie Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen.Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahmeaußer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. lvorläufig beschlagnahmte Ware steht zunächst demBundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu.Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides ge-mäß Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über diebeschlagnahmte Ware der Bezirksverwaltungsbe-hörde zu, die den Beschlagnahmebescheid erlassenhat.

(4) Über die vorläufige Beschlagnahme hat dasAufsichtsorgan und über die Beschlagnahme dieBezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfü-gungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändi-gen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme,der Ort der Lagerung sowie die Art und die Mengeder beschlagnahmten Ware anzugeben sind.

(5) Die vorläufig beschlagnahmte oder diebeschlagnahmte Ware ist im Betrieb zu belassen.Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewah-rung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassungder Ware ein Mißbrauch zu befürchten ist.Belassene Ware ist so zu verschließen oder zukennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verlet-zung des Behältnisses, des Verschlusses oder derKennzeichnung nicht möglich ist. Der über dieWare bisher Verfügungsberechtigte ist vom Auf-sichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbe-hörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgender Verbringung oder Veränderung der beschlag-nahmten Ware sowie der Verletzung des Dienstsie-gels aufmerksam zu machen.

(6) Die Bewahrung der im Betrieb belassenenWare vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungs-berechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmenerforderlich, so hat der bisher Verfügungsberech-tigte die Bezirksverwaltungsbehörde vorher zuverständigen, sofern nicht Gefahr im Verzugbesteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit einesVertreters der Bezirksverwaltungsbehörde odereines Aufsichtsorganes durchzuführen. Dieser hatüber den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen,die die getroffenen Maßnahmen, die allfälligeEntfernung des Dienstsiegels und dessen neuerlicheAnbringung festzuhalten hat.

(7) Wenn die vorläufig beschlagnahmte oder diebeschlagnahmte Ware nicht im Betrieb belassen

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Page 6: Jahrgang 1994 Ausgegeben am 12. Juli 1994 160. Stück · 160. Stück Ausgegeben am 12. Juli 1994 Nr. 513 4157 Pflanzenhilfsmitteln keine nachweisbaren An-teile vorhanden sein dürfen,

4160 160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 513

werden kann, so hat der bisher Verfügungsberech-tigte die Transport- und die Lagerkosten zu tragen.Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die Be-zirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(8) Während der vorläufigen Beschlagnahme undder Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nurüber Auftrag der zuständigen Behörde entnommenwerden.

Verfall

§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hatDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate undPflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahmegemäß § 14 als Sicherungsmaßnahme für verfallenzu erklären, wenn sie entgegen § 5 in Verkehrgebracht wurden und wenn der Betroffene nichtdurch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet,daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften diesesBundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden,wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zurBedeutung der Tat oder zu dem den Tätertreffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe derWare keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodensoder für die Gesundheit von Menschen oder Tierenoder für den Naturhaushalt verbunden ist.

(3) Die verfallene Ware ist bestmöglich zuverwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlichauf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten.Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös istnach Abzug der Transport-, Lager- und Verwer-tungskosten dem früheren Eigentümer der Wareauszufolgen.

Meldepflicht

§ 16. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel,Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-hilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vorAufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister fürLand- und Forstwirtschaft unter Anführung desverantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschriftbeziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seinerGewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnungder Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrateund Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 17 (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, dieDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate undPflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben denAufsichtsorganen

1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzu-geben, die dem Inverkehrbringen dienen, undden Zutritt zu diesen Orten und Beförde-

rungsmitteln sowie die kostenlose Entnahmevon Proben zu gestatten,

2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte,insbesondere über die bei der Herstellungverwendeten Stoffe, über die Herkunft und dieAbsatzwege der Düngemittel, Bodenhilfs-stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittelzu erteilen, soweit dies möglich und zumutbarist,

3. die für die Durchführung der Kontrollenotwendigen Urkunden und schriftlichenUnterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,

4. bei der Besichtigung und Probenahme Perso-nen, die mit den Betriebsverhältnissen vertrautsind, sowie entsprechende Geräte zur Verfü-gung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber habendafür zu sorgen, daß die im Abs. l genanntenPflichten auch während ihrer Abwesenheit zu denüblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfülltwerden.

Kosten der Untersuchung

§ 18. (1) Wurden bei einer Nachschau Zuwider-handlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesge-setzes mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt, sohat die Partei die Kosten der Nachschau, derProbenahme und, bei nicht entsprechender Zusam-mensetzung der Probe, auch die Kosten derUntersuchung zu tragen.

(2) Die Kosten der Nachschau, der Probenahmeund der Untersuchung nach Abs. l sind durchVerordnung des Bundesministers für Land- undForstwirtschaft in einem Tarif, der auf einerDurchschnittsberechnung der tatsächlich erwach-senden Kosten zu beruhen hat, zu bestimmen.Hiebei ist dafür zu sorgen, daß darin die nach denAllgemeinen Vorschriften über die Reisegebührender Bundesbediensteten im Durchschnitt zu berech-nenden Reisekosten und die durchschnittlichenKosten einer Probenahme volle Deckung finden.

(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Strafer-kenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kostender Nachschau, Probenahme und Untersuchungsowie der Verwertung oder Vernichtung verfallenerWare vorzuschreiben. Die Kosten der Untersu-chung sind unmittelbar an die jeweilige Untersu-chungsanstalt zu entrichten.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestandeiner in die Zuständigkeit der Gerichte fallendenstrafbaren Handlung bildet oder nach anderenBestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist,

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4161160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 513

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist unbe-schadet der Rechtsfolgen nach § 87 Abs. l Z 2 lit. aund § 91 Abs. l und 2 der Gewerbeordnung 1973,BGBl. Nr. 50/1974, von der Bezirksverwaltungsbe-hörde zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, wera) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-

strate oder Pflanzenhilfsmittel entgegen§ 5 in Verkehr bringt,

b) die Anzeige entgegen § 16 nicht oder nichtrechtzeitig erstattet,

c) dem § 17 Abs. l Z l, 3 oder 4 oder Abs. 2zuwiderhandelt;

2. mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer dem § 17Abs. l Z 2 zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährungbeträgt ein Jahr.

(4) Eine Umwandlung der Geldstrafe in eineFreiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbring-lichkeit nicht statt.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird dasBundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb1984, BGBl. Nr. 448, nicht berührt.

(2) An jeder Börse im Sinne des Reichsgesetzes,RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem StatutDüngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate,Pflanzenhilfsmittel und sonstige landwirtschaftlicheBetriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be-und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produktensowie Hilfs- und Schutzmittel zur Herstellung,Verpackung oder Lagerung solcher. Produktegehandelt und die damit in Verbindung stehendenGeschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere Versi-cherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlage-rungsgeschäfte getätigt werden, ist ein Schiedsge-richt nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVIIEGZPO einzurichten.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung bedarf derGenehmigung des Bundesministers für Land- undForstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Justiz.

(4) Die Funktion des Schiedsrichters ist einunbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben.Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vierJahre; die mehrmalige Ausübung der Funktion istzulässig. Die Schiedsrichter sind durch das aufGrund des Statuts hiezu berufene Organ der Börsezu bestellen. Die Gesamtheit der Schiedsrichterbildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der Bestel-lung des Schiedsrichterkollegiums ist auf einefachliche Ausgewogenheit zwischen Sachverständi-gen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftli-chen Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere

Bestimmungen über die Bildung und Zusammenset-zung der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahlder Schiedsrichter durch die Parteien, sind in derSchiedsgerichtsordnung festzulegen.

(5) An der Börse erfolgen durch das auf Grundder Statuten hiezu berufene Organ Notierungen(unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsab-gabepreise) auf Grund von

1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssenseit der letzten Notierung an dieser Börse(„Notierung") oder

2. Preiseinschätzungen für seit der letztenNotierung an dieser Börse nicht gehandelteVerkehrsgegenstände („nominelle Notie-rung").

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 21. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzestritt das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985, inder Fassung BGBl. Nr. 360/1989 außer Kraft.Gleichzeitig treten außer Kraft

1. die Düngemitteltypenverordnung, BGBl.Nr. 63/1986, idF BGBl. Nr. 624/1988,

2. die Düngemittel-Kennzeichnungs- und Ver-packungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986,

3. die Düngemittel-Toleranzenverordnung,BGBl. Nr. 499/1987,

4. die Düngemittel-Untersuchungsgebührenver-ordnung, BGBl. Nr. 66/1986, idF BGBl.Nr. 944/1993,

5. die Düngemittel-Einfuhrverordnung, BGBl.Nr. 568/1989.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesBundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz,BGBl. Nr. 488/1985, in der Fassung BGBl.Nr. 360/1989, zugelassenen und in das Düngemit-telregister eingetragenen Düngemittel, Bodenhilfs-stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmitteldürfen mit der der Zulassung entsprechendenKennzeichnung und Zusammensetzung zwei Jahrenach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Ver-kehr gebracht werden.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 22. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andereBundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrerjeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzessind hinsichtlich

1. der §§ 6, 7, 8, 9 und 9 a der Bundesminister fürLand- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

263

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4162 160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 514

mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sportund Konsumentenschutz,

2. des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit demBundesminister für Justiz,

3. des § 10 sowie des § 20, soweit dieseBestimmung seine Zuständigkeit betrifft, derBundesminister für Finanzen und

4. aller übrigen Bestimmungen der Bundesmini-ster für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober1994 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgeset-zes können ab dem auf seine Kundmachungfolgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnun-gen dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. lbezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetztwerden.

KlestilVranitzky

514. Bundesgesetz, mit dem das Landarbeits-gesetz 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 502/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2)sind die §§ 13, 77 bis 94, 109 bis 110 und dieAbschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden."

2. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. l lautet:

„(1) Die Abschnitte 2, 6, 7, 10 und 11 sowie die§§ 40 bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis 75des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in derLand- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden."

3. (Grundsatzbestimmung,) § 7 samt Überschriftlautet:

„Dienstschein

§ 7. (1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmerunverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses

eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentli-chen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag(Dienstschein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zuenthalten:

1. Name und Anschrift des Dienstgebers,2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,3. Beginn des Dienstverhältnisses,4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit

das Ende des Dienstverhältnisses,5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungster-

mine,6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderli-

chenfalls Hinweis auf wechselndeArbeits(Einsatz)orte, ./ .

7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Ein-stufung in ein generelles Schema,

8. vorgesehene Verwendung,9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgelt-

bestandteile wie" zB Sonderzahlungen), Fäl-ligkeit des Entgelts,

10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,11. vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßi-

ge Wochenarbeitszeit des Dienstnehmersund

12. Bezeichnung der auf den Dienstvertragallenfalls anzuwendenden Normen derkollektiven Rechtsgestaltung (Kollektiwer-trag, Satzung, Betriebsvereinbarung) undHinweis auf den Raum im Betrieb, in demdiese zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit längerals einen Monat im Ausland zu verrichten, so hatder vor der Aufnahme der Auslandstätigkeitauszuhändigende Dienstschein oder schriftlicheDienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zuenthalten:

1. voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,2. Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,

sofern es nicht in österreichischen Schillingenauszuzahlen ist,

3. allenfalls Bedingungen für die Rückführungnach Österreich und

4. allfällige zusätzliche Vergütung für die Aus-landstätigkeit.

(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung einesDienstscheines besteht, wenn

1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstenseinen Monat beträgt oder

2. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigtwurde, der alle in Abs. 2 und 3 genanntenAngaben enthält, oder

3. ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeitin der Dauer von höchstens zwei Monatenvorliegt, oder

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4. bei Auslandstätigkeit die im Abs. 3 genanntenAngaben in anderen schriftlichen Unterlagenenthalten sind.

(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis11 und Abs. 3 Z 2 bis 4 können auch durchVerweisung auf die für das Dienstverhältnisgeltenden Bestimmungen im Gesetz oder inNormen der kollektiven Rechtsgestaltung oder inbetriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfol-gen.

(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich,spätestens jedoch einen Monat nach ihremWirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es seidenn, die Änderung erfolgte durch Änderung vongesetzlichen Bestimmungen oder Normen derkollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäßAbs. 5 verwiesen wurde.

(7) Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkraft-treten der jeweiligen Ausführungsbestimmungen zuAbs. l bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmerauf sein Verlangen binnen zwei Monaten einDienstschein gemäß Abs. l bis 3 auszuhändigen.Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers bestehtnicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstscheinoder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesenBestimmungen erforderlichen Angaben enthält."

4. (Grundsatzbestimmimg) Nach § 14 wirdfolgender § 14 a samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohneSitz in Österreich

§ 14 a. (1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitzin Österreich, der nicht Mitglied einer kollektiv-vertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist,einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsortin Österreich, so hat dieser DienstnehmerAnspruch zumindest auf jenes gesetzliche oderkollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsortvergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbarenDienstgebern gebührt.

(2) Abs. l gilt, unbeschadet des auf dasDienstverhältnis anzuwendenden Rechts, auch füreinen Dienstnehmer, der von einem Dienstgeberohne Sitz in Österreich für Arbeiten, die insgesamtlänger als einen Monat dauern, im Rahmen einerArbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einerfortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreichentsandt wird."

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 39 werdenfolgende §§ 39 a bis 39 d samt Überschrifteneingefügt:

„Übergang von Unternehmen, Betrieben oderBetriebsteilen auf einen anderen Inhaber

§ 39 a. (1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oderBetriebsteil auf einen anderen Inhaber über(Betriebsübergang), so tritt dieser als Dienstgebermit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunktdes Überganges bestehenden Dienstverhältnisse ein.

(2) Abs. l gilt nicht im Fall des Konkurses desVeräußerers.

(3) Der Veräußerer (Betriebsinhaber) hat denDienstnehmer vom beabsichtigten Betriebsübergangrechtzeitig zu verständigen und ihm den Namendes Erwerbers bekanntzugeben.

(4) Der Dienstnehmer kann innerhalb einesMonats nach Verständigung vom beabsichtigtenBetriebsübergang erklären, sein Dienstverhältnisnicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienst-verhältnis endet mit dem Tag des Betriebsüber-ganges. Dem Dienstnehmer stehen am Tag desBetriebsüberganges auf Grund der Beendigung desDienstverhältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprü-che wie bei einer Dienstgeberkündigung zu. EineKündigungsentschädigung gebührt jedoch nicht.

(5) Liegt zwischen der Verständigung durch denDienstgeber im Sinne des Abs. 3 und demBetriebsübergang eine kürzere Frist als ein Monatund ist das Dienstverhältnis bereits auf denErwerber übergegangen, so kann der Dienst-nehmer innerhalb eines Monats ab der Verständi-gung gegenüber dem Erwerber erklären, seinDienstverhältnis mit ihm nicht fortzusetzen. DasDienstverhältnis endet am Tag der Erklärung. DemDienstnehmer stehen am Tag der Erklärung aufGrund der Beendigung des Dienstverhältnisses diearbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienst-geberkündigung durch den Veräußerer zu. EineKündigungsentschädigung gebührt jedoch nicht.

(6) Beim Betriebsübergang nach Abs. l bleibendie Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, ausden Bestimmungen über den Wechsel derKollektivvertragsangehörigkeit (§ 39 b), diebetrieblichen Pensionszusagen (§ 39 c) und dieWeitergeltung von Betriebsvereinbarungen (§§ 54und 55) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat demDienstnehmer jede auf Grund des Betriebsüber-ganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungenunverzüglich mitzuteilen.

(7) Der Dienstnehmer kann dem Übergangseines Dienstverhältnisses widersprechen, wenn derErwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz(§ 39 b) oder die betrieblichen Pensionszusagen(§ 39 c) nicht übernimmt. Der Widerspruch hatinnerhalb einer von der Ausführungsgesetzgebungfestgesetzten Frist

1. ab Ablehnung der Übernahme oder

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2. bei Nichtäußerung des Erwerbers zum Zeit-punkt des Betriebsüberganges nach Ablaufeiner vom Dienstnehmer gesetzten angemes-senen Frist zur Äußerung

zu erfolgen. Widerspricht der Dienstnehmer, sobleibt sein Dienstverhältnis zum Veräußererunverändert aufrecht.

(8) Werden durch den nach Betriebsüberganganzuwendenden Kollektivvertrag oder die nachBetriebsübergang anzuwendenden Betriebsverein-barungen Arbeitsbedingungen wesentlich ver-schlechtert, so kann der Dienstnehmer innerhalbeiner von der Ausführungsgesetzgebung festgesetz-ten Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem er dieVerschlechterung erkannte oder erkennen mußte,das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetz-lichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungs-fristen und -termine lösen. Dem Dienstnehmerstehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendi-gung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprü-che wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(9) Der Dienstnehmer kann innerhalb einesMonats ab Kenntnis der Änderungen seinerArbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 8 aufFeststellung der wesentlichen Verschlechterungder Arbeitsbedingungen klagen. Ebenso kann einFeststellungsverfahren nach § 54 des Arbeits- undSozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in derjeweils geltenden Fassung, innerhalb eines Monatesab Kenntnis der Änderungen der Arbeitsbedingun-gen eingeleitet werden. Hat das Gericht einewesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingun-gen festgestellt, kann der Dienstnehmer innerhalbeiner von der Ausführungsgesetzgebung festgesetz-ten Frist ab Rechtskraft des Urteils das Dienst-verhältnis nach Abs. 8 auflösen.

Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörig-keit

§ 39 b. (1) Nach Betriebsübergang hat derErwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbar-ten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oderzum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zumInkrafttreten oder bis zur Anwendung einesanderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maßeaufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertragfür den Veräußerer vorgesehen waren. DieArbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil desDienstnehmers durch Einzeldienstvertrag inner-halb eines Jahres nach Betriebsübergang wederaufgehoben noch beschränkt werden.

(2) Durch den Wechsel der Kollektivvertragsan-gehörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf dasdem Dienstnehmer vor Betriebsübergang für dieregelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeits-zeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nichtgeschmälert werden. Kollektivvertragliche Rege-lungen über den Bestandschutz des Dienstverhält-nisses werden Inhalt des Dienstvertrages zwischen

Dienstnehmer und Erwerber, wenn das Unter-nehmen des Veräußerers im Zusammenhang mitdem Betriebsübergang nicht weiter besteht.

Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage

§ 39 c. (1) Eine auf Einzelvereinbarung beru-hende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt desDienstvertrages zwischen Dienstnehmer undErwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnach-folger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor,kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehaltdie Übernahme einer solchen betrieblichen Pen-sionszusage ablehnen.

(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall derbetrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat derDienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhält-nisses im Falle des Abs. l Satz 2 nicht wider-sprochen, so hat der Dienstnehmer gegen denVeräußerer Anspruch auf Abfindung der bishererworbenen Anwartschaften.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat dienäheren Bestimmungen über die Berechnung undAuszahlung der Beträge im Sinne des Abs. 2 zuerlassen.

Haftung bei Betriebsübergang

§ 39 d. (1) Sofern andere gesetzliche Regelun-gen oder Gläubigerschutzbestimmungen für denDienstnehmer nicht günstigeres bestimmen, haftenfür Verpflichtungen aus einem Dienstverhältniszum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt desÜbergangs begründet wurden, der Veräußererund der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobeihinsichtlich der Haftung des Erwerbers § 1409ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere fürLeistungen aus betrieblichen Pensionszusagen desVeräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüber-ganges bereits erbracht werden.

(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach demBetriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerernur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abferti-gungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüber-ganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebs-pension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebs-übergang haftet der Veräußerer nur mit jenemBetrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüber-ganges bestehenden Pensionsanwartschaften ent-spricht.

(3) Wird das Dienstverhältnis durch dieErklärung des Dienstnehmers beendet, sein Dienst-verhältnis beim Erwerber nicht fortzusetzen (§ 39 aAbs. 5), dann haftet der Erwerber für einenAbfertigungsanspruch des Dienstnehmers nur inso-weit, als auf Grund der bei ihm zurückgelegtenDienstzeit ein Abfertigungsanspruch entstanden istoder sich erhöht hat.

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4165160. Stück — Ausgegeben am 12. Juli 1994 — Nr. 514

(4) Bei Spaltungen im Sinne des Spaltungsge-setzes, Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungsge-setzes 1993, BGBl. Nr. 458/1993, gilt als Ver-äußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlich-keiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind."

6. (Grundsatzbestimmung) § 44 Z 2 lautet:

„2. die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder einTeil des Betriebes der in Z l bezeichnetenDienstgeber übergeht."

7. (Grundsatzbestimmung) Dem § 54 werdenfolgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungenbleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlichverselbständigt werden.

(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungenbleibt für Dienstnehmer von Betrieben oderBetriebsteilen unberührt, die mit einem anderenBetrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossenwerden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des § 139entsteht.

(6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungenbleibt für Dienstnehmer von Betrieben oderBetriebsteilen, die von einem anderen Betriebaufgenommen werden, insoweit unberührt, als sieAngelegenheiten betreffen, die von den Betriebs-vereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nichtgeregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinnedes § 202 Abs. l Z 18 können für die von einersolchen Maßnahme betroffenen Dienstnehmer vomBetriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebesoder Betriebsteiles unter Einhaltung einer ein-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden."

8. (Grundsatzbestimmung) Dem § 55 Abs. 3wird folgender Satz angefügt:„Eine solche Einzelvereinbarung kann zum Nach-teil des Dienstnehmers im Falle der Kündigungeiner Betriebsvereinbarung nach dem Übergang,der rechtlichen Verselbständigung, dem Zusam-menschluß oder der Aufnahme eines Betriebes oderBetriebsteiles nicht vor Ablauf eines Jahres nachdem Übergang, der Verselbständigung, demZusammenschluß oder der Aufnahme abgeschlos-sen werden."

9. (Grundsatzbestimmung) § 154 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlungweniger als die Hälfte der stimmberechtigtenDienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stundezuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist dieBetriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahlder anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmerbeschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in denFällen der §§ 145 Abs. 5 und 147 Abs. l Z 3 bis 5und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäߧ 150 Abs. 2 Z 2 von einer freiwilligen Berufsver-einigung oder gesetzlichen Interessenvertretung derDienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des

Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wennmindestens ein Drittel der stimmberechtigtenDienstnehmer anwesend ist."

10. (Grundsatzbestimmung) § 157 Abs. 1 lautet:

„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohneUnterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag derBetriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstan-des das 18. Lebensjahr vollendet haben und andiesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen desBetriebes beschäftigt sind."

11. (Grundsatzbestimmung) § 158 Abs. l lautet:

„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die1. a) österreichische Staatsbürger sind oder

b) Angehörige von Staaten sind, die Ver-tragsparteien des EWR-Abkommens sind,und

2. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19.Lebensjahr vollendet haben und

3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmendes Betriebes oder des Unternehmens, demder Betrieb angehört, beschäftigt sind und

4. außer der österreichischen Staatsbürgerschaftalle sonstigen Voraussetzungen für dasWahlrecht zu den österreichischen gesetz-gebenden Körperschaften erfüllen bzw. erfül-len würden."

12. (Grundsatzbestimmung) § 167 b lautet samtÜberschrift:

„Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 167 b. (1) Werden Betriebsteile rechtlichverselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für dieseverselbständigten Teile bis zur Neuwahl einesBetriebsrates in diesen Teilen, längstens aber biszum Ablauf von vier Monaten nach der organisa-torischen Verselbständigung zur Vertretung derInteressen der Dienstnehmer im Sinne des § 141zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehinwegen des Weiterbestehens einer organisatorischenEinheit (§ 139) im bisherigen Umfang fortdauert.Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständig-keitsbereiches gilt nicht, wenn in einem verselb-ständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zuerrichten ist.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehendeBeibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kanndurch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. DieFrist für die vorübergehende Beibehaltung desZuständigkeitsbereiches kann über die Dauer vonvier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarungbis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebs-rates (§ 166 Abs. 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung vonBetriebsteilen zur dauernden Einstellung desBetriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsrats-mitgliedern aus dem Betrieb, so treten für dieDauer der vorübergehenden Beibehaltung desZuständigkeitsbereiches abweichend von § 167

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Z l die Beendigung der Tätigkeitsdauer desBetriebsrates und abweichend von § 169 Abs. lZ 3 das Erlöschen der Mitgliedschaft zumBetriebsrat nicht ein."

13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 167 b wirdfolgender § 167 c eingefügt:

„§ 167 c. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteilezu einem neuen Betrieb im Sinne des § 139zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsrätebis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aberbis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammen-schluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (ein-heitlicher Betriebsrat); §§ 170 und 171 geltensinngemäß.

(2) § 167 b Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 geltensinngemäß."

14. (Grundsatzbestimmung,) § 178 Abs. l lautet:

„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäfts-führung des Betriebsrates sowie zur Errichtung undErhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zurDurchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugun-sten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligenDienstnehmer des Betriebes kann von den Dienst-nehmern eine Betriebsratsumlage eingehobenwerden. Sie darf höchstens ein halbes Prozentdes Bruttoarbeitsentgelts betragen."

15. (Grundsatzbestimmung) § 179 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein nach Durchführung der Auflösungverbleibender Vermögensüberschuß ist von derzuständigen gesetzlichen Interessenvertretung derDienstnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oderWohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zuverwenden."

16. (Grundsatzbestimmung) § 187 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bestimmungen über die Verlängerungder Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates(§ 167 a) und über die Beibehaltung des Zuständig-keitsbereiches (§§ 167 b und c) sind sinngemäßanzuwenden."

17. (Grundsatzbestimmung) § 190 Abs. l lautet:

„(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäfts-führung des Zentralbetriebsrates sowie zur Errich-tung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungenzugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehe-maligen Dienstnehmer des Unternehmens kanneine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden.Sie darf höchstens 25 Prozent der Betriebsratsum-lage betragen."

18. (Grundsatzbestimmung) Im § 202 Abs. lwird nach der Z 24 anstelle des Punktes einStrichpunkt gesetzt und folgende Z 25 angefügt:

„25. Festlegung des Beginns und Verlängerungder Frist für die vorübergehende Beibehal-tung des Zuständigkeitsbereiches (§ 167 b)."

19. (Grundsatzbestimmung) Im § 210 Abs. 3 wirddie einleitende Wonfolge „Hat der Betriebsrat derbeabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. lgenannten Frist nicht ausdrücklich zugestimmt, sokann diese bei Gericht angefochten werden, wenn"ersetzt durch die Wortfolge „Die Kündigung kannbei Gericht angefochten werden, wenn".

20. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 3 Z 2wird folgender Satz angefügt:

„Umstände gemäß lit. a, die ihre Ursache ineinem höheren Lebensalter eines Dienstneh-mers haben, der im Betrieb oder Unter-nehmen, dem der Betrieb angehört, langjährigbeschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung derKündigung des älteren Dienstnehmers nurdann herangezogen werden, wenn durch dieWeiterbeschäftigung betriebliche Interessenerheblich nachteilig berührt werden."

21. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vomAusspruch der Kündigung zu verständigen. DerBetriebsrat kann auf Verlangen des gekündigtenDienstnehmers binnen zwei Wochen nach Ver-ständigung vom Ausspruch der Kündigung diesebei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsab-sicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt derBetriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmersnicht nach, so kann dieser innerhalb von zweiWochen nach Ablauf der für den Betriebsratgeltenden Frist die Kündigung selbst bei Gerichtanfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Fristdes Abs. l keine Stellungnahme abgegeben, sokann der Dienstnehmer innerhalb von zweiWochen nach Zugang der Kündigung diese beiGericht selbst anfechten; in diesem Fall ist einVergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne desAbs. 3 nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat derbeabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. lgenannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kannder Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochennach Zugang der Kündigung diese bei Gerichtanfechten, soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt."

22. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 6 lautet:„(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten

Kündigung innerhalb der im Abs. l genanntenFrist ausdrücklich zugestimmt, so kann dieKündigung gemäß Abs. 3 Z 2 nicht angefochtenwerden."

23. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 210Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)".

24. (Grundsatzbestimmung) § 211 Abs. 2 lautet:„(2) Die Entlassung kann bei Gericht ange-

fochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund imSinne des § 210 Abs. 3 vorliegt und der betreffendeDienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.Die Entlassung kann nicht angefochten werden,wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 210

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Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat derEntlassung innerhalb der im Abs. l genanntenFrist ausdrücklich zugestimmt hat. § 210 Abs. 4 bis7 ist sinngemäß anzuwenden."

25. (Grundsatzbestimmung) § 213 Abs. l letzterSatz lautet:

„Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von derschriftlichen Anzeige gemäß § 45 a Arbeitsmarkt-förderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in derjeweils geltenden Fassung, an das zuständigeArbeitsamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

26. (Grundsatzbestimmung) Im § 213 wird nachAbs. l folgender Abs. l a eingefügt:

„(l a) Die Informations- und Beratungspflichtdes Betriebsinhabers gemäß Abs. l gilt insbesonde-re auch für die Fälle des Überganges, derrechtlichen Verselbständigung, des Zusammen-schlusses oder der Aufnahme von Betrieben oderBetriebsteilen. Die Information hat rechtzeitig undim vorhinein zu erfolgen und insbesondere zuumfassen.

1. den Grund für diese Maßnahme;2. die sich daraus ergebenden rechtlichen,

wirtschaftlichen und sozialen Folgen für dieDienstnehmer;

3. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussichtgenommenen Maßnahmen."

27 (Grundsatzbestimmung) Im § 214 Abs. lwird nach Z l folgende Z l a eingefügt:

„l a. die Auflösung von Dienstverhältnissen, dieeine Meldepflicht nach § 45 a Abs. l Z lbis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz aus-löst;"

28. (Grundsatzbestimmung) Nach § 214 Abs. lwird folgender Abs. l a eingefügt:

„(l a) Im Falle einer geplanten Betriebsänderungnach Abs. l Z l a hat die Information nach Abs. lerster Satz jedenfalls zu umfassen

1. die Gründe für die Maßnahme,2. die Zahl und die Verwendung der voraus-

sichtlich betroffenen Dienstnehmer, derenQualifikation und Beschäftigungsdauer sowiedie Kriterien für die Auswahl dieser Dienst-nehmer,

3. die Zahl und die Verwendung der regelmäßigbeschäftigten Dienstnehmer,

4. den Zeitraum, in dem die geplante Maß-nahme verwirklicht werden soll,

5. allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgenfür die betroffenen Dienstnehmer geplante•Begleitmaßnahmen.

Die Information nach Z l bis 4 hat schriftlich zuerfolgen. Unbeschadet des § 197 Abs. 2 kann derBetriebsrat der Beratung Sachverständige beizie-hen."

29. (Grundsatzbestimmung) § 214 Abs. 3 lautet:

„(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne desAbs. l Z l bis 6 wesentliche Nachteile für alle odererhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich,so können in Betrieben, in denen dauerndmindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind,Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oderMilderung dieser Folgen durch Betriebsvereinba-rung geregelt werden. Sind mit einer solchenBetriebsänderung Kündigungen von Dienstneh-mern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarungauf die Interessen von älteren Dienstnehmernbesonders Bedacht nehmen. Kommt zwischenBetriebsinhaber und Betriebsrat über denAbschluß, die Abänderung oder Aufhebung einersolchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nichtzustande, so entscheidet — insoweit eine Regelungdurch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt— auf Antrag eines der Streitteile die land- undforstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei derEntscheidung der Schlichtungsstelle ist eineallfällige verspätete oder mangelhafte Informationdes Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung derMaßnahmen zugunsten der Dienstnehmer in derWeise zu berücksichtigen, daß Nachteile, die dieDienstnehmer durch die verspätete oder mangel-hafte Information erleiden, zusätzlich abzugeltensind."

30. (Grundsatzbestimmung) Dew § 220 wirdfolgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselb-ständigung (§ 167 b) die Anzahl der Dienstnehmerunter die für den Freistellungsanspruch gemäßAbs. l bis 3 erforderliche Anzahl, so bleibt dieFreistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer desBetriebsrates, dem der Freigestellte angehört,aufrecht."

31. (Grundsatzbestimmung) Dem § 221 Abs. 6wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmit-gliedes im Zuge einer Betriebsänderung hat dasnachrückende Ersatzmitglied einen Anspruchjedenfalls in dem Ausmaß, als es dem Verhältnisder noch offenen zur gesamten Tätigkeitsdauer desBetriebsrates entspricht, sofern sich nicht nach demersten Satz ein größerer Anspruch ergibt."

32. (Grundsatzbestimmung) § 237 Abs. l lautet:

„(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zubestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der inAusführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110,112 bis 115, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. l, 213 Abs. 2, 214Abs. l Z l a und Abs. l a, 218 Abs. 4, 220, 235und 236 a ergangenen landesgesetzlichen Bestim-mungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zubestrafen sind."

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33. (Grundsatzbestimmung; 5 237 Abs. 5 Z 3lautet:

„3. des § 213 Abs. 2 oder des § 214 Abs. l 2 l aund Abs. l a das gemäß § 216 zuständigeOrgan der Dienstnehmerschaft und"

34. (Grundsatzbestimmung) Im § 237 Abs. 5letzter Satz lautet das Zitat „56 Abs. 2 bis 4 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52"

35. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Dem § 239 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. l, 7, 14 a, 39 a bis d, 44 2 2,54 Abs. 4 bis 6, 55 Abs. 3 letzter Satz, 154 Abs. 3,

157 Abs. l, 158 Abs. l, 167 b und c, 178 Abs. l,179 Abs. 8, 187 Abs. 6, 190 Abs. l, 202 Abs. l2 25, 210 Abs. 3 einleitende Wortfolge und 2 2letzter Satz, Abs. 4, 6 und 7, 211 Abs. 2, 213Abs. l letzter Satz, 213 Abs. l a, 214 Abs. l 2 l a,Abs. l a und 3, 220 Abs. 4, 221 Abs. 6 letzter Satzund 237 Abs. l, 5 2 3 und letzter Satz, in derFassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994,sind binnen sechs Monaten nach dem derKundmachung folgenden Tag zu erlassen."

KlestilVranitzky

Druck der österreichischen Staatsdruckerei