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Exposé zur Dissertation mit dem vorläufigen Arbeitstitel Joint Ventures im Gesellschafts- und Kartellrecht eingereicht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien Verfasser Mag. Georg John (Matrikelnummer: a01107757) Angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Studienkennzahl: A 783 101 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften Dissertationsgebiet: Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig Wien, Juni 2017

Joint Ventures im Gesellschafts- und Kartellrecht · 1 Inhaltsübersicht I. Vorbemerkung II. Einige Forschungsfragen A. Was ist ein Joint Venture? B. Erscheinungsformen C. Das Verhältnis

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Exposé

zur Dissertation

mit dem vorläufigen Arbeitstitel

Joint Ventures im Gesellschafts- und Kartellrecht

eingereicht an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien

Verfasser

Mag. Georg John

(Matrikelnummer: a01107757)

Angestrebter akademischer Grad

Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)

Studienkennzahl: A 783 101 – Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

Dissertationsgebiet: Unternehmens- und Wirtschaftsrecht

Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig

Wien, Juni 2017

1

Inhaltsübersicht

I. Vorbemerkung

II. Einige Forschungsfragen

A. Was ist ein Joint Venture?

B. Erscheinungsformen

C. Das Verhältnis von Gründungsvertrag zu Joint Venture-Vertrag

D. Inwiefern ist ein allfälliger „Gruppeneffekt“ beachtlich?

III. Weitere (vorläufige) Forschungsfragen

IV. Methodik und Aufbau

V. Vorläufiges Inhaltsverzeichnis

VI. Vorläufiges Literaturverzeichnis

VII. Vorläufiger Zeitplan

I. Vorbemerkungen

Gegenstand dieser Dissertation soll das Joint Venture im Gesellschafts- und Kartellrecht

Österreichs sein. Auch europarechtliche Gesichtspunkte sollen, wenn auch nicht

schwerpunktmäßig, behandelt werden, ist doch das Gesellschaftsrecht, insbesondere aber das

Kartellrecht europarechtlich stark determiniert.

Joint Ventures haben einen enorm hohen Stellenwert in der Wirtschaftswelt. Das gilt ganz

allgemein gesehen, im gegebenen Kontext aber auch für Österreich. So wird geschätzt, dass ⅓

bis ½ aller Unternehmen in Österreich bereits ein Joint Venture eingegangen sind oder ein Joint

Venture sind. Zudem kann man ständig lesen, dass ein neues Joint Venture eingegangen wird.1)

Da verwundert es beinahe ein wenig, dass eine (aktuelle)2) umfassende literarische

Bearbeitung des Themas „Joint Venture“ – im Gegensatz etwa zu Deutschland3) – in

1) Siehe nur Redaktion, Eternit Österreich und Dansk Eternit gründen Joint-Venture, der Standard, online-Ausgabe

vom 31. 8. 2006 (http://derstandard.at/2548322/Eternit-Oesterreich-und-Dansk-Eternit-gruenden-Joint-Venture;

zuletzt abgerufen am 19. 2. 2017); Helmut Fohringer, Casinos-Austria-Teileigner gründen Lotto-Joint-Venture,

Die Presse, Online-Ausgabe vom 18. 8. 2016

(http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5070883/CasinosAustriaTeileigner-gruenden-

LottoJointVenture; zuletzt abgerufen am 19. 2. 2017); Herbert Pfarrhofer, ÖBB-Joint Venture startet zum

Jahreswechsel, Die Presse, online-Ausgabe vom 13. 12. 2016

(http://diepresse.com/home/wirtschaft/unternehmen/5133333/OeBBJoint-Venture-startet-zum-Jahreswechsel;

zuletzt abgerufen am 19. 2. 2017); Redaktion, Rosenberger schließt Pakt mit Burger King, SCWP hilft,

Extrajournal, Extrajournal, online-Ausgabe vom 15. 2. 2017 (https://extrajournal.net/2017/02/15/rosenberger-

schliesst-pakt-mit-burger-king-scwp-hilft/; zuletzt abgerufen am 19. 2. 2017).

2) Zu erwähnen sind zwei Werke: Eines aus den 1990er Jahren (Eder/Schmid-Schmidsfelden, Das Joint-Venture

Arbeitshandbuch: Verhandlung, Absicherung, Finanzierung, Steuern, Vertragswesen, Realisation - Schritt für

Schritt [1991]) und eine (nicht veröffentliche) Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 (Mohl, Organisationsarchitektur

von Joint Ventures).

3) ZB Langefeld-Wirth, Joint Ventures im internationalen Wirtschaftsverkehr (1990); Schulte/Schwindt/Kuhn,

Nationale und internationale Gemeinschaftsunternehmen (2009); Fett/Spiering, Handbuch Joint Venture2 (2015);

Schulte/Pohl, Joint-Venture-Gesellschaften4 (2015).

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Österreich fehlt.4) Schon deshalb ist eine ausführlich(er)e Auseinandersetzung mit diesem

Thema geboten.

Die Gründe, warum ein Joint Venture eingegangen wird, sind vielschichtig. Zu denken ist etwa

an das gemeinsame Arbeiten zur Markterschließung, an die Entwicklung neuer Produkte

(insbesondere neuer Technologien) (sog „Forschungs- und Entwicklungsgemeinschaft“, oder

„F&E-Joint Ventures“), an den besseren Vertrieb bereits bestehender Produkte oder

Dienstleistungen, an den gemeinsamen Ein- oder Verkauf von Rohstoffen, an die Ergänzung

des eigenen Warenangebotes mit Waren eines Partners, oder an das Bündeln von Ressourcen,

um etwaig dadurch erzielte Größenvorteile (sog „Skaleneffekt“ oder „economy of scale“)

ausnützen zu können.5) Auf einer anderen Ebene ist weiters daran zu denken, dass in all diesen

Fällen ein oftmals nicht unerheblicher zeitlicher, persönlicher und vor allem wirtschaftlicher

Aufwand Folge des unternehmerischen Ziels ist. Zudem kann selbst für große Unternehmen

der ungewisse Ausgang etwa hinsichtlich der Forschungsergebnisse, der Aufnahme des

Produktes durch den Markt oder eines neuen Vertriebsnetzwerkes ein existenzielles Risiko in

sich bergen.

So unterschiedlich die Gründe für das Eingehen eines Joint Venture auch sein mögen und so

unterschiedlich die mit einem Joint Venture einhergehenden Risiken sein können, so haben all

diese (Equity) Joint Ventures nichtsdestoweniger allerdings ein gemeinsames „Grundgerüst“:

Sie entstehen auf die eine oder andere Art, sie müssen eine Organisationsstruktur

(Geschäftsleitung, Aufsicht, …) aufweisen und sie werden auf die eine oder andere Art wieder

beendet. Je nach Gesellschaftsform und Art des Joint Venture sehen die gesetzlichen Vorgaben

und die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten (im Detail) jedoch unterschiedlich aus.

Eine Behandlung des Themas „Joint Venture“ ohne Eingehen auf kartellrechtliche Aspekte

wäre allerdings unvollständig. Nicht nur, dass Gesellschafts- und Kartellrecht oftmals eng mit

einander verwoben sind, kann ein Joint Venture doch uU unter die Fusionskontrolle fallen (§

7 Abs 2, §§ 9 ff KartG6); FKVO7) [insb etwa Art 2 Abs 4 und 5, Art 3 Abs 1 lit b und Abs 4,

Art 5 Abs 5 leg cit]) und so einer Genehmigung8) durch die Europäische Kommission (Art 4

Abs 1, Art 6, 7 Abs 1 FKVO) bzw die Bundeswettbewerbsbehörde (§ 9 Abs 1, § 17 Abs 1

KartG)9) bedürfen. Das kann sogar dazu führen, dass das geplante Joint Venture überhaupt nicht

4) ISe einer Monographie, eines Handbuches oder Ähnlichem. Nicht gemeint sind Zeitschriftenbeiträge, vgl etwa

Wessely, Rechtsfragen der Gemeinschaftsunternehmen, ecolex 2001, 456; Weiss/Hlina, Beteiligte Unternehmen

beim Erwerb durch ein Gemeinschaftsunternehmen, ecolex 2013, 1009; Hoffer, Ausweitung der Tätigkeit eines

Gemeinschaftsunternehmens, ÖBl 2014, 76; Hoffer, Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ÖBl 2016,

189.

5) Siehe nur Fett/Spiering, Einleitung, in Fett/Spiering, Handbuch Joint Venture2 (2015) Rz 4 ff.

6) Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl

I 2005/61 idF BGBl I 2017/56.

7) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von

Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl L 2004/29, 1.

8) Es ist aber auch ausreichend, dass die Kartellbehörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine

Entscheidung fällt, vgl Art 7 Abs 1 iVm Art 10 FKVO, § 17 Abs 1 iVm § 11 KartG.

9) Im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle hat der Bundeskartellanwalt ein Stellungnahmerecht zum

Prüfungsantrag nach § 11 KartG (§ 81 Abs 2 KartG).

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zustande kommt, nämlich dann, wenn die Genehmigung – aus welchen Gründen auch immer –

nicht erteilt, der Zusammenschluss also untersagt wird. Die Zusammenschlusskontrolle ist

insofern (vielen) gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sogar vorgelagert, weil diese sich

bei einer Untersagung durch die Kartellbehörden möglicherweise gar nicht erst stellen.

Aus kartellrechtlicher Sicht ist daher zu fragen, inwiefern durch ein Joint Venture der

Wettbewerb beschränkt, verfälscht oder gar verhindert werden kann. Es ist daher von

erheblicher Relevanz zu wissen, welche kartellrechtlich sauberen

Vertragsgestaltungsmöglichkeiten bestehen. Dazu muss aber herausgearbeitet werden, unter

welchen Voraussetzungen („Tatbestandsmerkmale“) ein kartellrechtlich relevantes Verhalten

vorliegen kann und für welche Joint Venture-Formen (F&E-Joint Venture, Vertriebs-Joint

Venture, ...) das Kartellrecht in welcher Form überhaupt bedeutsam ist. Bereits an dieser Stelle

hängt die kartellrechtliche Relevanz nämlich davon ab, welche Form des Joint Venture gewählt

worden ist und wie intensiv die Kooperation ist. Auch in weiterer Folge hängt es ganz von der

Form des Joint Venture ab, ob ein grundsätzlich kartellwidriges Verhalten tatsächlich dem

Kartellverbot unterliegt, denn manche Joint Venture-Formen werden ex lege innerhalb eines

gewissen Rahmens von diesem Kartellverbot freigestellt (siehe insb § 2 KartG, Art 101 Abs 3

AEUV10) und die auf dieser Grundlage erlassenen EU-GVO; siehe aber auch § 1 Abs 4 S 2

KartG).

Ein kartellrechtlich relevantes Verhalten kann aber auch schon vor dem tatsächlichen

Zusammenschluss der Unternehmen (etwa durch Verhandlungen und ausgetauschten

Informationen) gesetzt werden. Das kann dann der Fall sein, wenn der zwischen diesen

Unternehmen bestehende Wettbewerb bis zum erfolgreichen Zusammenschluss – gewollt

oder nicht gewollt – wegfällt. Je nach Verhalten dieser Marktteilnehmer kann dann ein

Marktverhalten vorliegen, das unter Umständen kartellverbotsrechtlich relevant sein könnte.

Aber auch schon durch den bloßen Unternehmenszusammenschluss können Folgen – seien

sie beabsichtigt, seien sie unbeabsichtigt – einhergehen, die für die Volkswirtschaft im

Allgemeinen, oftmals aber auch für die Verbraucher im Besonderen schädlich sind. So

könnte ein Zusammenschluss im Ergebnis zu einer Monopolstellung oder zur Stärkung einer

Machtposition am relevanten Markt führen. Das wiederum hat die Vermutung für sich negative

Auswirkungen auf den Endverbraucher zu haben (etwa in Form höherer Preise). Ziel einer

effektiven und effizienten Zusammenschlusskontrolle ist es daher, präventiv jenes Interesse zu

gewährleisten, das die Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer österreichischen

Marktstruktur hat, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht.11) Um dieses Ziel zu

erreichen, ist es daher notwendig eine entsprechend große Anzahl potentiell miteinander

konkurrierender selbständiger Marktteilnehmer auf dem Markt zu erhalten.12)

10) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl C 2007/306, 1 idF ABl L 2016/202, 47.

11) Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kurzkommentar zum Kartellgesetz 20052 (2016) Vor § 7 KartG

Rz 1 mit Judikaturnachweisen.

12) Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 Vor § 7 KartG Rz 1 mit Judikaturnachweisen.

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II. Einige Forschungsfragen

A. Was ist ein Joint Venture?

Möchte man sich mit Joint Ventures beschäftigen, so sollte man sich über den Begriff des

„Joint Venture“ im Klaren sein. Immerhin könnte man meinen, dass bereits jede GmbH, AG,

OG oder GesbR ein „gemeinsames Wagnis“, ein „gemeinsames Risiko“ – so mögliche

Übersetzungen des Begriffes „Joint Venture“ – beinhaltet. Dieses Verständnis wird damit aber

in aller Regel nicht gemeint und kann für diese (geplante) Dissertation auch nicht

gegenständlich sein. Es ist daher zuerst zu klären, was ein Joint Venture überhaupt ist und im

Optimalfall eine allgemein gültige Definition zu finden.

Zunächst ist jedoch festzustellen, dass schon für den Begriff des Joint Venture kein

einheitliches Bild besteht, sondern viele Begriffe darunter verstanden werden. Zu nennen sind

insbesondere das „Gemeinschaftsunternehmen“13), aber zB auch die Begriffe

„Partnerschaftsunternehmung“, „Beteiligungsgesellschaft“, „Joint Adventure“ oder „Joint

Undertaking“ finden sich in der (auch internationalen) Lit wieder.14)

In weiterer Folge kann festgestellt werden, dass es je nach Rechtsgebiet (etwa Kartellrecht,

Konzernrecht, Bilanzrecht) (leicht) unterschiedliche Auffassungen über den Begriff des Joint

Venture gibt. Ausgehend von diesen unterschiedlichen Begriffsverständnissen sollte dann

versucht werden, Gemeinsamkeiten herauszuarbeiten und eine „allgemeine“ Definition zu

bilden.

Zu betonen ist, dass mit dem Begriff des Joint Venture noch nichts über dessen

Gesellschaftsform gesagt ist.15) Das Joint Venture ist also keine eigene Gesellschaftsform. Es

kann vielmehr in jeder zur Verfügung stehenden Gesellschaftsform ausgestaltet sein. Meistens

wird aber die AG, die GmbH oder die GmbH & Co KG als die bevorzugte Form gewählt,

weshalb sich die (geplante) Dissertation auch auf diese drei Gesellschaftsformen konzentrieren

wird.

B. Erscheinungsformen

Die Erscheinungsformen des Joint Venture sind vielfältig. Unterschieden werden im

Wesentlichen das Contractual vom Equity Joint Venture, das horizontale vom vertikalen Joint

13) So etwa der gesetzlich vorgesehene Begriff im österreichischen und europäischen Kartellrecht, vgl insb § 7 Abs

2 KartG, Art 2 Abs 4 FKVO.

14) Siehe zB Göthel, Joint Venture im Internationalen Privatrecht (1999) 29 mwN; Hewitt, Joint Ventures2 (2001)

Rz 1.04 FN 2; Thelen-Pischke/Grötzinger, Die aufsichtsrechtliche Gruppe im Fokus der Bankenaufsicht –

Deregulierung über die „Waiver“-Regelung des § 2a KWG?, WPg 2007, 976 (979 FN 22). Die Begriffe „Joint

Venture“ und „Gemeinschaftsunternehmen“ sind aber bei weitem die gebräuchlichsten. So findet sich ersterer in

China sogar in zwei eigenen Gesetzen wieder: im Gesetz über das Equity Joint Venture vom 1. 7. 1979 und im

Gesetz über das Co-operative Joint Venture vom 13. 4. 1988 (mit jeweils einer Durchführungsverordnung zu jedem

Gesetz), vgl Bu, Einführung in das Recht Chinas (2009) § 20 Rz 10 f.

15) Vgl Göthel, Joint Ventures, 33, 35; Langefeld-Wirth, Praxis der internationales Joint Ventures, in Langefeld-

Wirth, Joint Ventures, 16 (31). In den USA wird das Joint Venture hingegen als eigene „Business Association“

angesehen, vgl Hay, Law of the United States4 (2016) Rz 582. Elsing, Joint Ventures in den USA, in Langefeld-

Wirth, Joint Ventures, 576 (580) weist darauf hin, dass teilweise von einem Rechtsgebilde „eigener Art“

gesprochen wird.

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Venture, das konzentrative vom kooperativen Joint Venture, das Vollfunktions- vom

Teilfunktions-Joint Venture (besser bekannt unter „Vollfunktions- und

Teilfunktionsgemeinschaftsunternehmen“), das Mehrheits- vom paritätischen Joint Venture

und das operative vom Holding-Joint Venture. Abseits des letzten Begriffspaares kann es auch

noch Mischformen geben.

Was all diese Erscheinungsformen somit eint, ist die Existenz als Joint Venture. Nicht jedes

Joint Venture ist aber ein Contractual oder ein vertikales Joint Venture. Vielmehr hängt es

vom Willen der Vertragsparteien und damit der von Ausgestaltung des Joint Venture ab,

wie es im Rechtsleben auftritt. So kann ein F&E-Joint Venture sowohl als Contractual wie

auch als Equity Joint Venture ausgestaltet sein. Zudem kann das F&E-Joint Venture im Falle

einer Ausgestaltung als Equity Joint Venture – je nachdem, ob die Joint Venture-Gesellschaft

auf derselben Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsstufe wie die Joint Venture-Partner

tätig ist oder nicht – auch ein horizontales oder ein vertikales Joint Venture darstellen.

Ähnliches gilt selbstverständlich auch für andere Joint Venture-Formen (wie zB das Vertriebs-

Joint Venture oder das Einkaufs-Joint Venture).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass an die jeweiligen Erscheinungsformen

(insbesondere kartell-, aber auch gesellschaftsrechtlich) unterschiedliche Rechtsfolgen

geknüpft sein können. So wäre auf gesellschaftsrechtlicher Ebene etwa zu erwähnen, dass

zwischen einem Contractual und einem Equity Joint Venture fundamentale Unterschiede

bestehen: Während nämlich bei einem Contractual Joint Venture (idR) „lediglich“ ein Vertrag,

der Joint Venture-Vertrag, abgeschlossen wird und sich gesellschaftsrechtliche Fragestellungen

somit in aller Regel mit diesem – und einer damit uU einhergehenden GesbR16) – erschöpfen,

wird bei einem Equity Joint Venture eine völlig neue Gesellschaft, die Joint Venture-

Gesellschaft, gegründet. Es ist evident, dass der Pool der gesellschaftsrechtlichen

Fragestellungen bei letzterem viel größer ist als bei ersterem. Auf kartellrechtlicher Ebene

wäre dagegen etwa zu erwähnen, dass auf gewisse Joint Venture-Erscheinungsformen unter

bestimmten Umständen EU-GVO anwendbar sein können: So könnte insbesondere unter den

Voraussetzungen des Art 3 F&E-GVO auf F&E-Joint Ventures die F&E-GVO17) anwendbar

sein. Auf andere Joint Venture-Formen (etwa ein Vertriebs-Joint Venture) käme die F&E-GVO

jedoch nicht zur Anwendung (siehe Art 2 F&E-GVO). Bei der Fusionskontrolle muss

hingegen streng zwischen einem Vollfunktions- und einem Teilfunktions-Joint Venture

unterschieden werden, denn nur ersteres fällt unter die österreichische (§§ 7 ff, insb § 7 Abs 2

16) Der Joint Venture-Vertrag (Syndikatsvertrag) stellt wohl in den meisten Fällen eine solche dar, siehe etwa OGH

13. 11. 1985, 1 Ob 629/85; OGH 28. 4. 2003, 7 Ob 59/03g = ÖZW 2004, 55 (Wallisch); OGH 14. 9. 2011, 6 Ob

80/11z = GesRZ 2012, 129 (Artmann); M. G. Tichy, Syndikatsverträge bei Kapitalgesellschaften (2000) 36. Krit,

ob ein Syndikatsvertrag nach der GesbR-Reform immer als GesbR qualifiziert werden kann Hoenig/Buxbaum,

Neues GesbR-Recht hat Auswirkungen auf die Bestandskraft von Syndikatsverträgen, ecolex 2015, 671 (675).

17) Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel

101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von

Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, ABl L 2010/335, 36.

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KartG) bzw die europäische (FKVO) Fusionskontrolle, während letzteres nach

kartellverbotsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft wird.18)

Es wird daher herauszuarbeiten sein, welche Erscheinungsformen welche Rechtsfolgen

auslösen können. In diesem Zusammenhang wird auch von Interesse sein, inwiefern

Vollfunktions-Joint Ventures einer Doppelkontrolle, also einer Kontrolle nach kartellverbots-

und fusionskontrollrechtlichen Gesichtspunkten unterliegen (können). Sowohl auf

europäischer19) als auch österreichischer20) Ebene herrscht diesbezüglich noch Unsicherheit.21)

C. Das Verhältnis von Gründungsvertrag zu Joint Venture-Vertrag

Der Gründungsvertrag22) ist ein gesetzlich vorgegebenes Muss für jede Gesellschaft. Er regelt

vor allem die Organisation der Gesellschaft und die Beziehungen der Gesellschafter zueinander.

Im Rahmen eines Equity Joint Venture kommen allerdings oftmals einige „Nebenverträge“23)

hinzu. Hier ist insbesondere der Joint Venture-Vertrag (auch „Syndikatsvertrag“ genannt) zu

nennen.24) Es stellt sich allerdings beispielsweise die Frage, welche Regelungen in den

Gründungsvertrag und welche in den Joint Venture-Vertrag aufgenommen werden sollten.

In diesen Fragenkomplex spielen mehrere Punkte hinein:

Zunächst ist zu bedenken, dass man es hier mit einer Doppelstufigkeit von Joint

Venture-Vertrag und Gründungsvertrag zu tun hat.25) Das bedeutet, dass beide

Verträge inhaltlich sehr eng miteinander verbunden sind. Dadurch kann es (und kommt

es auch meistens) zu Überschneidungen zwischen diesen Verträgen (kommen). Genau

diese Überschneidungen gilt es allerdings – möglichst – zu vermeiden, soweit es

dadurch zu Widersprüchen kommt. Dabei ist auch zu beachten, dass bei den einzelnen

Gesellschaftsformen hinsichtlich der Frage, was in den Gründungsvertrag

aufgenommen werden muss und kann, zT nicht unerhebliche Unterschiede bestehen. Es

gilt somit herauszuarbeiten, wie Widersprüche vermieden oder gar ausgeschlossen

werden können und welche Vertragsregelungen in den Gründungsvertrag

aufgenommen werden können und welche aufgenommen werden müssen (bzw welche

uU gar nicht im Gründungsvertrag verankert werden dürfen).

18) Anders stellt sich aber die Rechtslage etwa in Deutschland dar. Dort fallen alle Formen der Gründung eines

Joint Venture – also auch Teilfunktions-Joint Ventures – unter das (deutsche) Zusammenschlusskontrollrecht.

19) Vgl Westermann/Bergmann, Kartellrecht, in Fett/Spiering, HB Joint Venture2 Rz 82 ff.

20) Vgl Reidlinger/Hartung, Kartellrecht3 58, 157 f.

21) In Deutschland ist die Doppelkontrolle hingegen mittlerweile uneingeschränkt anerkannt, vgl Maritzen in

Busche/Röhling, Kölner Kommentar zum Kartellrecht I (2017) § 1 GWB Rz 589 ff. Das wurde durch BGH 1. 10.

1985, KVR 6/84 (Mischwerke) geklärt.

22) Gemeint ist damit der Gesellschaftsvertrag einerseits und die Satzung andererseits.

23) Der oftmals verwendete Begriff „Nebenvertrag“ ist aber nicht selten ein eher unglücklich gewählter Begriff,

denn gerade diese „Nebenverträge“ – wie zB der Joint Venture-Vertrag – sind gerade keine Nebensächlichkeit,

vielmehr der, zumindest aber ein Hauptvertrag.

24) Zu nennen sind aber etwa auch (eigene) Lizenz-, Know-how-, Liefer- oder Abnahmeverträge.

25) Fett/Spiering, Der Joint Venture Vertrag, in Fett/Spiering, HB Joint Venture2 Rz 226 ff.

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Zudem stellt sich die Frage, wie ein auf der Grundlage des Joint Venture-Vertrages

basierender satzungsdurchbrechender Beschluss zu behandeln ist. Immerhin ist der

Joint Venture-Vertrag im Gegensatz zum Gründungsvertrag einer Kapitalgesellschaft

(§ 9 Abs 2 Z 1 GmbHG26), § 29 Abs 2 Z 1 AktG27)) nicht publizitätspflichtig, muss also

nicht beim Firmenbuch eingereicht werden. Dadurch könnte man dazu verleitet werden,

durch den Joint Venture-Vertrag einen „Schattengründungsvertrag“ zu errichten und

sich an diesem und nicht an dem beim Firmenbuchgericht eingereichten

Gründungsvertrag zu orientieren. Beschlüsse, die sodann auf Grundlage dieses

„Schattengründungsvertrages“ gefasst werden und dem eigentlichen Gründungsvertrag

widersprechen, würden zu einer Satzungsdurchbrechung führen. Dabei ist zu

konstatieren, dass bereits über den Begriff der Satzungsdurchbrechung keine Einigkeit

besteht, es vielmehr viele „terminologische Schattierungen“28) gibt. Fürs Erste wird man

von einer Satzungsdurchbrechung dann sprechen können, wenn mit einem Beschluss

eine inhaltlich vom Gründungsvertrag abweichende Regelung getroffen wird, der

Gründungsvertrag aber nicht nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen (§§

49 ff GmbHG, §§ 145 ff AktG) geändert wird.29)

Schließlich ist im Zusammenhang mit dem Verhältnis dieser beiden Verträge von große

Bedeutung, wie Gründungsverträge ausgelegt werden. Davon, wie sie ausgelegt

werden, hängt nämlich auch die Frage ab, was alles im Gründungsvertrag stehen sollte:

Während bei einer subjektiven, am Parteiwillen orientierten Auslegung Umstände

berücksichtigt werden (können), die nicht (explizit) im Gründungsvertrag verankert

sind (Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB30)), ist das bei einer objektiven, am

Wortlaut des Gründungsvertrages orientierten Interpretation (Gesetzesinterpretation

nach §§ 6 f ABGB) nicht möglich. Ersteres ist die Position der hA31) zu

Personengesellschaftsverträgen, letzteres die Position der neueren Rsp32) und eines

größeren Teiles der Lehre33) zu Kapitalgesellschaftsverträgen, jeweils jedoch mit

26) Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz - GmbHG), RGBl

1906/58 idF BGBl I 2017/40.

27) Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz – AktG), BGBl 1965/98 idF BGBl I 2017/20.

28) Rüffler, GmbH-Satzung und schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarungen, in Gruber/Rüffler,

Gesellschaftsrecht Wettbewerbsrecht Europarecht. Festschrift für Hans-Georg Koppensteiner (2006) 97 (102).

29) Siehe nur Rüffler in FS Koppensteiner, 97 (102).

30) Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen

Monarchie, JGS 1811/946 idF BGBl I 2017/59.

31) OGH 10. 3. 1998, 3 Ob 2135/96h = ecolex 1998, 407 (Reich-Rohrwig); OGH 20. 5. 2008, 4 Ob 229/07s =

GesRZ 2016, 88 (Enzinger); RIS-Justiz RS0109668; Zib in Zib/Dellinger, Großkommentar UGB II (2017) § 105

Rz 66; Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht4 (2016) 36.

32) OGH 25. 11. 1997, 1 Ob 61/97w (diese Entscheidung wird oftmals als Leitentscheidung für die

Satzungsauslegung angesehen); OGH 3. 11. 2005, 6 Ob 231/05x; OGH 10. 11. 2011, 2 Ob 209/10i = GesRZ

2012, 259 (tw krit Thiery); OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 233/12a; RIS-Justiz RS0108891. Vgl auch BGH 11. 10. 1993,

II ZR 155/92.

33) Rüffler in FS Koppensteiner, 97 (100 f, 109); Aicher/Feltl in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum

GmbHG I, § 3 Rz 27 (64. Lfg [2014]); Brix, Die Satzung der Aktiengesellschaft (2011) Rz 2/36, 10/2, 10/9 ff. AA

Heidinger/Schneider in Jabornegg/Strasser, Kommentar zum Aktiengesetz I5 (2012) § 17 Rz 9; U. Torggler Zur

Auslegung von Gesellschaftsverträgen, in F. Schuhmacher/Stockenhuber/Straube/U. Torggler/Zib, Festschrift für

8

unterschiedlichen Akzentuierungen. Allerdings dürfte dazu weder das letzte Wort

gesprochen worden sein noch sind Jud und Lit widerspruchsfrei. So ist etwa nicht

wirklich ersichtlich, warum bei Personengesellschaften zwischen kapitalistisch (dann

objektive Auslegung) und personalistisch (dann subjektive Auslegung) ausgestalteten

Gesellschaften unterschieden werden darf,34) bei Kapitalgesellschaften nach der

jüngsten oberstgerichtlichen Rsp35) und einem Teil der Lit36) hingegen nicht. Des

Weiteren ist interessant, dass die üA zur Auslegung von Kapitalgesellschaftsverträgen

eine Auslegung sui generis heranzieht und damit den Weg der bekannten und vom

ABGB vorgegebenen Auslegungsregeln verlässt:37) Zwar spricht sie davon, nach den

Regeln der Gesetzesinterpretation vorgehen zu wollen, negiert aber de facto

vollkommen jeglichen Parteiwillen. Selbst nach den Regeln der Gesetzesinterpretation

hat der Gesetzgeberwille aber – wenn auch nicht vordergründig – berücksichtigt zu

werden. Auch deshalb sollte dieser Themenkomplex daher eingehender geprüft werden.

D. Inwiefern ist ein allfälliger „Gruppeneffekt“ beachtlich?

Wenn mindestens zwei Joint Venture-Partner auf jenem Markt tätig bleiben, das mit dem

Markt, auf dem das Joint Venture tätig ist, in einem Zusammenhang steht, dann kann dies uU

dazu führen, dass diese Joint Venture-Partner den Wettbewerbsdruck zwischen sich

verringern. Diese potentielle Auswirkung auf das Wettbewerbsverhalten zwischen den

Muttergesellschaften bezeichnet man als „Gruppeneffekt“, „Koordinierungseffekt“, „Spill-

Over-Effekt“ oder auch als „kooperativen Effekt“ (auch das Substantiv „Kooperationseffekt“

könnte wohl verwendet werden). Davon wird besonders im Rahmen des

Fusionskontrollverfahrens gesprochen; aber auch außerhalb davon, also im Rahmen des

Kartellverbotes ist es nicht unzulässig, davon zu sprechen, wird doch der Gruppeneffekt bei

Teilfunktions-Joint Ventures im Rahmen der §§ 1-3 KartG und des Art 101 AEUV in einem

allfälligen Kartellverfahren bewertet.

Zunächst ist zu prüfen, wie eng der Zusammenhang zwischen dem Markt, auf dem das Joint

Venture tätig ist, und dem Markt, auf dem die Joint Venture-Partner tätig sind, zu sein hat. Es

müssen also die „Kandidatenmärkte“ („candidate markets“) gefunden werden. Unzweifelhaft

Joseph Aicher (2012) 781 (791, 794, 796 et passim); Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang-Kommentar

ABGB3 (2011) § 914 Rz 312 ff.

34) U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum UGB I/14 § 105 Rz 84 f (34. Lfg [2012]); Zib

in Zib/Dellinger, Großkomm UGB II, § 105 Rz 66; Haberer/Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB II, § 161 Rz

187. Vgl auch OGH 20. 5. 2008, 4 Ob 229/07s: „Für (typische) Personengesellschaften hat der Oberste

Gerichtshof jedoch bisher an der Maßgeblichkeit der allgemeinen Vertragsauslegungsregeln des § 914 ABGB

festgehalten“.

35) OGH 10. 11. 2011, 2 Ob 209/10i = GesRZ 2012, 259 (tw krit Thiery).

36) Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 (2007) § 3 Rz 17; U. Torggler in FS Aicher, 781 (804 FN 103, 807 FN 124);

Pentz in Goette/Habersack, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz I4 (2016) § 23 Rz 50. AA Reich-Rohrwig,

Das österreichische Recht der GmbH I2 (1997) Rz 1/71 ff; Ostheim, Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages bei

der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Frotz/Ogris, Erlebtes Recht in Geschichte und Gegenwart.

Festschrift für Heinrich Demelius (1973) 381 (389 ff).

37) So vollkommen zu Recht auch Jabornegg, Auslegung der Satzung von Kapitalgesellschaften (AG und GmbH),

in Artmann/Rüffler/U. Torggler, Die Verbandsverfassung zwischen Satzung, Syndikatsvertrag und zwingendem

Gesellschaftsrecht (2013) 1 (2).

9

ist der Zusammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Muttergesellschaften auf dem

Tätigkeitsgebiet des Joint Venture aktiv sind. Darüber hinaus können aber auch

„Drittmärkte“38) den notwendigen Zusammenhang herstellen. Dabei handelt es sich um einen

dem Joint Venture-Markt vor- oder nachgelagerten Markt oder einen benachbarten oder eng

mit diesem verknüpften Markt (vgl Art 2 Abs 5 Spiegelstrich 1 FKVO). Welche Märkte mit

dem Markt des Joint Venture benachbart oder mit diesem eng verknüpft sind, gilt es

besonders herauszuarbeiten. Unklar ist in diesem Zusammenhang zudem, ob auch ein

vertikaler Gruppeneffekt bestehen kann, ob also die Gründung eines Joint Venture zu einer

(vertikalen) Koordination zwischen Joint Venture-Partnern führen kann, die auf verschiedenen

Marktstufen operieren.39) Darüber hinaus ist auch etwa der Netzwerkeffekt noch relativ

ungeklärt. Darunter wird ein Netz(werk) von Joint Ventures verstanden, die „den Wettbewerb

in besonderem Maße einschränken [können], weil sie die von den einzelnen GU ausgehenden

Wirkungen auf die Geschäftspolitik der Gründer und die Marktstellung dritter Unternehmen

potenzieren“.40)

In weiterer Folge muss zwischen Vollfunktions- und Teilfunktions-Joint Ventures

unterschieden werden, da nur erstere unter die Fusionskontrolle fallen. Während nämlich bei

einem Teilfunktions-Joint Venture ein Gruppeneffekt nur über Art 101 AEUV und §§ 1-3

KartG berücksichtigt werden kann, ist die Rechtslage bei Vollfunktions-Joint Ventures ein

wenig anders gelagert:

Nach europäischer Rechtslage wird ein allfälliger Gruppeneffekt zwar im Rahmen des

Fusionskontrollverfahrens ebenfalls anhand des Art 101 AEUV geprüft; allerdings prüft

die Kommission kooperative Effekte nicht in einem gesonderten Kartellverfahren

sondern im Fusionskontrollverfahren selbst (vgl Art 8 Abs 3 FKVO).41) Die Prüfung des

Gruppeneffektes ist also integrierter Bestandteil der

zusammenschlusskontrollrechtlichen Gesamtbewertung des geplanten Joint Venture

(vgl Art 2 Abs 4 und 5 FKVO). Unklar ist in diesem Zusammenhang aber etwa,

inwiefern Art 101 Abs 3 AEUV Berücksichtigung findet.42) Immerhin wird in Art 2 Abs

5 Spiegelstrich 2 FKVO nur eines der vier in Art 101 Abs 3 leg cit normierten Kriterien

genannt. Bedeutet dies nun, dass nur zu prüfen ist, ob durch die Koordinierung die

Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und

38) So der durchaus treffende Begriff bei Kersting, Gemeinschaftsunternehmen, in

Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht2 (2016) Rz 30.

39) Siehe die dazu – soweit ersichtlich – bisher einzige Entscheidung Komm 3. 12. 1998, COMP/M.1327,

NC/Canal+/CDPQ/Bank America, Rz 33 ff. Wohl dafür Körber in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I/25

(2012) Art 2 FKVO Rz 553; abl Pohlmann in Bornkamm/Montag/Säcker, Münchener Kommentar zum

Europäischen Wettbewerbsrecht I2 (2015) Art 101 AEUV Rz 361 ff. Westermann/Bergmann in Fett/Spiering, HB

Joint Venture2 Rz 76 wollen dieser Frage keine allzu praktische Bedeutung beimessen.

40) Vgl Komm 14. 7. 1986, 86/405/EWG, Lichtwellenleiter, ABl L 1986/236, 30 Rz 48 ff; Komm 21. 9. 1994,

94/663/EG, Night Services, ABl L 1994/259, 20 Rz 49 ff; Kersting in

Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht2 Rz 36.

41) UU könnte es aber möglich sein Joint Ventures mit kooperativen Wirkungen vor Zivilgerichten nach Art 101

AEUV überprüfen zu lassen, vgl Westermann/Bergmann in Fett/Spiering, HB Joint Venture, Rz 82 mN.

42) Vgl Lindemann, Anhang 2 zu Art 81 EGV: Gemeinschaftsunternehmen, in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff,

Kartellrecht (2009) Rz 77.

10

Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten? Unklar ist beispielsweise auch, was

zu geschehen hat, wenn der Gruppeneffekt eines im Rahmen einer Fusionskontrolle

bereits genehmigten Joint Venture das erwartete Maß übertrifft.43)

Nach österreichischer Rechtslage ist hingegen unklar, ob und wenn ja wie

Gruppeneffekte im Zusammenschlusskontrollverfahren zu berücksichtigen sind. Zum

Teil wird vertreten, dass diese kooperativen Aspekte im Rahmen eines eigenen

Kartellverfahrens nach §§ 1-3 KartG zu prüfen seien.44) Zum Teil wird aber auch

vertreten, dass eine Prüfung nach §§ 1-3 KartG nur dann greifen könne, wenn die

kooperativen Effekte nicht mit der Gründung des Joint Venture untrennbar und

zwangsläufig verbunden seien.45) Nach dieser Ansicht finden die §§ 1-3 KartG somit

keine Anwendung auf allfällige Gruppeneffekte zwischen den Joint Venture-Partnern;

vielmehr seien solche Effekte (nur) im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens zu

berücksichtigen.46) §§ 1-3 KartG kämen nur dann zu Anwendung, wenn

Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Joint Venture-Partnern anlässlich der Joint

Venture-Gründung oder zeitlich danach vereinbart würden, ohne in einem untrennbaren

und unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Gründung zu stehen.47)

Den Gruppeneffekt zu untersuchen ist also im Allgemeinen bereits deshalb interessant, weil es

noch einige ungelöste Rechtsprobleme gibt (etwa der „Netzwerkeffekt“). Im Besonderen aber

ist er für das Fusionskontrollverfahren wesentlich interessanter als für das

Kartellverbotsverfahren, denn während letzteres schlicht eine Frage der Anwendung der §§ 1-

3 KartG bzw des Art 101 AEUV ist, stellt sich – wie soeben kurz skizziert – die Rechtslage

(vor allem aus österreichischer Sicht) bei ersterem (noch) wesentlich unsicherer dar.

III. Weitere (vorläufige) Forschungsfragen

1. Wie sieht die Entstehung eines Joint Venture aus? Welche (allfälligen) gesetzlichen

Vorgaben sind zu beachten? Welche Verträge sind zwingend vorgesehen und welche sind

sinnvoll? Wie kann man die Verträge gestalten?

43) Vgl Kersting in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht2 Art 2 FKVO Rz

203; Schroeder in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts3 (2016) § 9 Rz 78.

44) Vgl Reidlinger/Hartung, Kartellrecht3 157; Hoffer, Kommentar zum Kartellgesetz (2007) 139. Darauf würden

auch die Gesetzesmaterialien hinweisen, vgl ErläutRV 926 BlgNR 22. GP 6: „Kooperative

Gemeinschaftsunternehmen werden damit einer doppelten Kontrolle unterstellt; die Nichtuntersagung des

Zusammenschlusses in Prüfungsverfahren bedeutet nämlich nicht, dass damit auch künftiges

wettbewerbsbeschränkendes Verhalten der beteiligten Unternehmen freigestellt ist. Dieses unterliegt weiterhin

dem Kartellverbot nach § 1 und ist nur unter den allgemein geltenden Ausnahmeregelungen zulässig.“.

45) Vgl Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 12 KartG Rz 46.

46) Vgl Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 12 KartG Rz 47 unter Berufung auf OGH 16. 12.

2002, 16 Ok 9/02: „Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wird nach § 41 Abs 2 KartG [jetzt: § 7 Abs 2

KartG 2005] vielmehr im Wesentlichen nur deshalb erfasst, weil durch die gemeinsame Kontrolle dieses neuen

Marktteilnehmers, des konzentrativen Gemeinschaftunternehmens [sic!], über den Gruppeneffekt bei den

Gründungsunternehmen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs entstehen könnte.“. Ob und inwiefern die

Berufung auf diese Entscheidung die Begründung trägt, muss sich noch zeigen.

47) Vgl Urlesberger in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG2 § 12 KartG Rz 48.

11

2. Welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich an, um die eigene Rechtsposition

gegenüber seinen künftigen (Joint Venture-)Partnern bereits in der Verhandlungsphase

abzusichern?

3. Wie sieht die Organisation eines Joint Venture aus? Welche vertraglichen

Gestaltungsmöglichkeiten gibt es und welche sind sinnvoll?

4. Wie werden sog Pattsituationen („Deadlock“) am sinnvollsten überwunden? Kann man sie

uU verhindern? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

5. Welche Möglichkeiten gibt es, ein Joint Venture (möglichst) konfliktfrei zu beenden?

Welche Vertragsgestaltungsmöglichkeiten gibt es diesbezüglich und welche sind sinnvoll?

6. Was ist bei einem Zusammenschluss zu einem Joint Venture aus kartellrechtlicher Sicht zu

beachten? Wann liegt ein „Zusammenschluss“ zu einem Joint Venture iSd KartG überhaupt

vor?

7. Auf welche Zeit (abgesehen von unbestimmter Dauer) muss eine Joint Venture gegründet

werden, um als Vollfunktions-Joint Venture qualifiziert werden zu können? Wie lange darf

die „Anlaufphase“ eines Joint Venture hinsichtlich seiner Selbständigkeit (eigene

Ressourcen) sein?

8. Wo liegt die Grenze von erlaubten Vereinbarungen zu Vereinbarungen, die dem

Kartellverbot unterliegen? Gibt es Joint Ventures, die sowohl dem Kartellverbot als auch

Normen des Zusammenschlusses unterliegen?

IV. Methodik und Aufbau

Das Joint Venture soll von der Wiege bis zur Bahre dargestellt werden, um dann

kartellrechtlich relevante Fragen zu erörtern. Dabei ist es unumgänglich, dass auch allgemeine

gesellschaftsrechtliche (und auch kartellrechtliche) Problemstellungen behandelt werden.

Insofern soll es sich auch um einen Beitrag zum allgemeinen Gesellschafts- und Kartellrecht

handeln; der Fokus wird allerdings auf Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Joint Ventures

liegen. Ein Schwerpunkt wird dabei auf die österreichische Rechtsordnung gelegt;

europarechtliche Implikationen werden aber nicht zu kurz kommen. Zudem soll hin und wieder

ein kurzer Blick auf andere Rechtsordnungen (etwa Deutschlands, Chinas oder der USA)

geworfen werden, um daraus Anregungen für die österreichische Rechtsordnung zu gewinnen

(zB [neue] Lösungsansätze). Auch ist eine Erhebung der Praxis geplant, in deren Zug unter

anderem und insbesondere herausgefunden werden soll, wie Joint Ventures in der Praxis

ausgestaltet werden und woran Joint Ventures gescheitert sind. Dazu soll mit den

Rechtsabteilungen einiger Unternehmen Kontakt aufgenommen werden. Durch eine solche

Erhebung soll die Arbeit „lebendiger“ und möglichst praxisnahe gestaltet werden.

V. Vorläufiges Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Gang der Untersuchung

III. Aktuelle Zahlen und Joint Venture-Erhebung

IV. Typische Spannungslagen

V. Der Begriff des Joint Venture und seine Erscheinungsformen

A. Vorbemerkung

B. Equity Joint Venture

12

C. Contractual Joint Venture

D. Konzentratives und kooperatives Joint Venture

E. Vollfunktion- und Teilfunktions-Joint Venture

F. Horizontales und vertikales Joint Venture

G. Mehrheits-Joint Venture und paritätisches Joint Venture

H. Operatives Joint Venture, Holding-Joint Venture und Mischformen

VI. Gesellschafts- und Kartellrechtliche Aspekte von Joint Ventures

A. Vorbemerkung

B. Von der Vorgründungsgesellschaft und davor über die Vorgesellschaft zur

Joint Venture-Gesellschaft: Der Entstehungsweg des Joint Venture

1. Einleitung

2. Gestaltungsmöglichkeiten des Joint Venture

3. Rechtsformmöglichkeiten des Joint Venture – Vor- und Nachteile

4. Geheimhaltungsvereinbarung

5. Exklusivitätsvereinbarung

6. Absichtserklärung

7. Vorgründungsgesellschaft

8. Vertrags(gestaltungs)möglichkeiten

a) Gesellschaftsrechtliche Aspekte

b) Kartellrechtliche Aspekte

9. Vorgesellschaft

10. Eigenkapitalausstattung

11. Absicherung der Vertragsparteien

12. Genehmigungserfordernisse

a) Gesellschaftsrechtliche Aspekte

b) Kartellrechtliche Aspekte

13. Signing

14. Closing

15. Zusammenschlusskontrollrechtliche Aspekte

C. Das Leben des Joint Venture

1. Vorbemerkung

2. Geschäftsleitung

3. Geschäftsaufsicht

4. Gesellschafterversammlung

5. Beiräte und Ausschüsse

6. Auflösung von Pattsituationen und Streitbeilegung

7. Kartellrechtliche Aspekte

D. Die Beendigung des Joint Venture

1. Vorbemerkung

2. Überblick über die Beendigungsmöglichkeiten

3. Folgen der Beendigung

4. Die Doppelstufigkeit als besonderes Merkmal

VII. Zusammenfassung/Fazit/Conclusio/Erkenntnis/Schlusswort

13

V. Vorläufiges Literaturverzeichnis

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VI. Vorläufiger Zeitplan

SS

2016

SS

2017

WS

2017/18

SS

2018

WS

2018/19

SS

2019

WS

2019/20

SS

2020

VO Methodenlehre X

SE Judikatur- und

Textanalyse

X

SE zur Vorstellung

des

Dissertationsthemas

X

SE aus dem

Dissertationsfach

X

SE aus einem

anderen Fach

X

Wahlfächer X X X

Verfassen der

Dissertation

X X X X X X

Abgabe der

Dissertation

X

Defensio X