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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 1/70 Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und Punitivität Wolfgang HEINZ Vortrag auf der Tagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll „Wer nicht hören will, muss fühlen?“ 13. Januar 2012 Prof. em. Dr. Wolfgang Heinz Holdersteig 13 78465 Konstanz E-Mail: [email protected] Web: http://www.jura.uni-konstanz.de/heinz/

Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 1/70

Jugendstrafrecht:

Aktuelle Sanktionierungspraxis und Punitivität

Wolfgang HEINZ

Vortrag auf der

Tagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll

„Wer nicht hören will, muss fühlen?“

13. Januar 2012

Prof. em. Dr. Wolfgang HeinzHoldersteig 1378465 KonstanzE-Mail: [email protected]: http://www.jura.uni-konstanz.de/heinz/

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2/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Inhaltsverzeichnis

1. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - - Kriterium 1:Kontinuität oder Wandel der Sanktionierungspraxis im zeitlichen Längsschnitt?.........3

2. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - Kriterium 2:Veränderungen, insbesondere in Richtung auf zunehmende Punitivität?....................4

3. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - Kriterium 3:Inwieweit sind die gesetzgeberischen Ziele des 1. JGGÄndG umgesetztworden?........................................................................................................................5

4. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - Kriterium 4:Schrittmacherfunktion des Jugendstrafrechts? ..........................................................10

5. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - Kriterium 5:Vergleich mit der Sanktionierungspraxis des allgemeinen Strafrechts – zurThese vom Jugendstrafrecht als dem (zu) „milden“ Strafrecht...................................12

6. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - Kriterium 6:Gleichmäßige Strafzumessung oder Entscheidung nach dem Kilometersteindes Tatortes?..............................................................................................................15

7. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - Kriterium 7:Erforderliche und verhältnismäßige Sanktionierung...................................................17

Anhang: Schaubilder..........................................................................................................21

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1. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand - -Kriterium 1: Kontinuität oder Wandel der Sanktionierungspraxis im zeitlichenLängsschnitt?

In systemimmanenter Betrachtung ist die Entwicklung der Sanktionierungspraxis1 desJugendstrafrechts durch Kontinuität gekennzeichnet. Zentrale Parameter zur Beurteilungder Sanktionierungspraxis sind im Wesentlichen seit Mitte der 1990er Jahre unverändertgeblieben. Zu diesen Parametern zählen namentlich die Diversionsraten2 (Schaubild 1), die Raten der Einbeziehung der Heranwachsenden in das JGG (Schaubild 2), die Raten der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafen (Schaubild 3)sowie - jedenfalls bei Bezugnahme auf die Gesamtheit der (informell oder formell)Sanktionierten3 – die Relation von stationären zu ambulanten Sanktionen4 (Schaubild 4), die Raten verhängter Jugendarreste (Schaubild 5) sowie die Raten der mittel- und langfristigen (unbedingten) Jugendstrafen (Schaubild 6 und

7).

1 Grundlage der folgenden Analyse sind die Strafrechtspflegestatistiken, insbesondere dieStaatsanwaltschaftsstatistik (StA-Statistik) und die Strafverfolgungsstatistik (StVerfStat). Zu denAussagemöglichkeiten, aber auch –grenzen dieser Statistik vgl. Heinz, W.: Das strafrechtlicheSanktionensystem und die Sanktionspraxis in Deutschland 1882 - 2010. Stand: Berichtsjahr 2010, II<www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Sanktionierungspraxis-in-Deutschland-Stand-2010.pdf>.

2 Diversionsmöglichkeiten, also die Einstellung des Strafverfahrens trotz hinreichenden Tatverdachts,bestehen – mit unterschiedlicher Reichweite und Entscheidungskompetenz – bereits seit dem RJGG1923. Mangels statistischer Daten zur Erledigungspraxis der StA waren über Jahrzehnte hinweg nurInformationen aus regional und zeitlich beschränkten Aktenanalysen verfügbar. Kontinuierlich und –nach und nach auch - flächendeckend erhobene Daten liegen erst mit der seit 1981 eingeführten StA-Statistik vor. Erst seit diesem Berichtsjahr ist die Größenordnung von Diversion bekannt. Wegenanfänglich einerseits unvollständiger Daten, andererseits nur für Verfahren (und nicht für Beschul-digte) vorliegender Daten handelte sich freilich lange Zeit nur um Näherungswerte (hierzu Heinz (Fn.1), II.2.2.1 sowie dort unter „Informell Sanktionierte (Berechnung)“ im „Glossar der Fachbegriffe“).

3 Zwischen 1981 und 1998 sind die Diversionsraten von 44% auf 69% gestiegen (Schaubild 1). Damitdürfte eine zunehmende Ausfilterung leichter und mittelschwerer Kriminalität verbunden gewesensein. Durch den hierdurch bedingten Rückgang dieser Tat- und Tätergruppen unter den Verurteiltendürfte der Anteil der schweren Kriminalitätsformen unter den Verurteilten zugenommen haben. Daaber schwere Kriminalität typischerweise mit stationären Sanktionen geahndet wird, erhöht sich – beikonstanter Sanktionierungspraxis – allein infolge dieser Verschiebung der (auf Verurteilte bezogene)Anteil stationärer Sanktionen. Eine Zunahme des Verurteiltanteils stationärer Sanktionen ist infolge-dessen kein zwingendes Indiz für eine Veränderung der Sanktionierungspraxis, sondern kann schlichtFolge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informelloder formell) Sanktionierten geboten, also der Personen, bei denen das Verfahren durch Diversion(§§ 45, 47 JGG = informell Sanktionierte) oder durch eine Verurteilung (= formell Sanktionierte) erle-digt worden ist. Dies wäre im Übrigen ohnedies die Bezugsgröße, gäbe es keine Diversions-möglichkeit. Ausführlich zu diesen methodischen Fragen Heinz, W.: Neue Lust am Strafen, in: Kühl,K.; Seher, G. (Hrsg.): Rom, Recht, Religion. Symposion für U. Ebert, Tübingen 2011, S. 435 ff.

4 Die Relation gibt an, wie viele stationäre Sanktionen (Jugendarrest, unbedingte Jugendstrafe,Heimerziehung gem. § 12 Nr. 2 JGG) auf eine ambulante Sanktion (bei formell Sanktionierten:ambulante Erziehungsmaßregeln, ambulante Zuchtmittel, bedingte Jugendstrafe; bei informellSanktionierten: ambulante Sanktionen bei Verurteilten, § 27 JGG, §§ 45, 47 JGG) entfallen. Je kleinerdie Zahl ist, umso geringer ist der Anteil stationärer Sanktionen an Verurteilten bzw. Sanktionierten.

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2. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand -Kriterium 2: Veränderungen, insbesondere in Richtung auf zunehmendePunitivität?

Dies bedeutet zugleich, dass es aus statistischer Sicht – bei Beschränkung auf dieSanktionierungspraxis bei Straftaten insgesamt – auf Bundesebene5 keine Anhaltspunktegibt für eine deutliche Verschärfung der Sanktionierungspraxis, also für zunehmendePunitivität.6 Auch eine über die zuvor genannten Parameter hinausgehende Prüfung derAnnahmen, die mit der These zunehmende Punitivität verbunden sind, kann diese aus sta-tistischer Sicht nicht bestätigen.7

Dies schließt nicht aus, dass es innerhalb einzelner Sanktionsgruppen Tendenzen zumehr Punitivität gibt. Dazu zählt § 45 JGG, wo sich eine leichte Verschiebung zugunstenvon § 45 II JGG abzeichnet (Schaubild 1).8 Ob Vergleichbares im Bereich der formellenSanktionen erfolgt, also die Zahl der abzuleistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit zu-nimmt, ist nicht messbar, weil die StVerfStat weder Angaben zur Art der Erziehungsmaß-regeln noch zur Stundenzahl von Arbeitsweisungen oder -auflagen noch zur genauen bzw.durchschnittlichen Dauer von Jugendarrest oder Jugendstrafe enthält. Veränderungen indiesen Bereichen lassen sich nicht kontrollieren, weshalb Aussagen hierzu auch nichtmöglich sind.9

Ferner schließt der Globalbefund nicht aus, dass bei einzelnen Deliktsgruppen punitiverreagiert wird. Wegen der zunehmenden Ausfilterung leichter und mittelschwerer Krimi-nalität durch Diversion ist freilich anhand amtlicher Statistiken eine deliktspezifischePrüfung nur möglich bei sog. „diversionsresistenten“ Delikten.10 Eine solche Analyse bei

5 Die auf Bundesebene zusammengefassten Daten der Länder verdecken bestehende Unterschiededer Sanktionierungspraxis, die zwischen den Ländern bestehen (hierzu unten 6.). Deren Datenwiederum verdecken Unterschiede, die zwischen den LG-Bezirken bestehen usw. Eine Prüfung, obnicht auf Ebene eines oder gar mehrerer Länder Punitivitätstendenzen bestehen, würde indes denRahmen dieses Beitrags sprengen.

6 Der Begriff der „Punitivität“ meint in der derzeitigen Verwendung „mehr, härtere oder längere Strafen“als früher, und zwar bei vergleichbaren Sachverhalten. Dieses „mehr“ bzw. „härter“ kann sich nunbeziehen auf Äußerungen im öffentlichen Diskurs (z.B. politische Rhetorik, Medien), die Straferwartungen auf individueller Ebene, Forderungen im Bereich der Gesetzgebung sowie auf tatsächlich gestellte Strafanträge bzw. verhängte Strafen bzw. auf den Bereich der

Strafvollstreckung (justizielle Punitivität).Diese verschiedenen Dimensionen können sich durchaus unterschiedlich entwickelt haben und solltendeshalb unterschieden werden. Im Folgenden wird nur die justizielle Punitivität behandelt.

7 Vgl. Heinz, W.: Punitivität in der jugendstrafrechtlichen Sanktionierungspraxis – hat sie zugenommen?http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz_2012_Punitivitaet_JGG.pdf

8 Insgesamt ist eine Tendenz feststellbar, es müsse eine „angemessene erzieherische Sanktion“ (statteiner aus justizieller Sicht „folgenlosen“ Einstellung) erfolgen. Die Schülergerichte sind Ausdruckdieser Tendenz.

9 Zu einer rückläufigen Entwicklung bei den neuen ambulanten Maßnahmen vgl. unter 3.

10 In den StA-Statistik erfolgt keine hinreichende deliktspezifische Differenzierung der durch Diversionerledigten Verfahren bzw. der davon betroffenen Beschuldigten. Eine deliktspezifische Analyse istdeshalb nur für die Verurteilten möglich. Diese sieht sich aber dem zutreffenden Einwand ausgesetzt,durch zunehmende, diversionsbedingte Ausfilterung sei eine eindeutige Entscheidung, ob eine

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Mord/Totschlag (Schaubild 8), gefährlicher Körperverletzung (Schaubild 9), Einbruchsdiebstahl (Schaubild 10), Raub (Schaubild 11) und schwerem Raub (Schaubild 12)ergibt indes keine Hinweise auf zunehmende Punitivität. Weder sind die Anteile der ver-hängten Jugendarreste und Jugendstrafen deutlich gestiegen noch die der unbedingtverhängten Jugendstrafen. Die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis hat sich damitbemerkenswert konservativ verhalten, im Unterschied zur Sanktionierungspraxis imErwachsenenstrafrecht, wo bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikten eine punitiveTendenz statistisch nachweisbar ist.11

3. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand -Kriterium 3: Inwieweit sind die gesetzgeberischen Ziele des 1. JGGÄndGumgesetzt worden?

Für eine derart positive Beurteilung der jugendstrafrechtlichen Sanktionierungspraxisbesteht indes kein Anlass, wenn als Beurteilungskriterium die Umsetzung der Ziele des 1.JGGÄndG zugrunde gelegt wird.

Das 1. JGGÄndG ging bekanntlich von den bis heute unbestrittenen Erkenntnissen aus,dass „informelle Erledigungen als kostengünstigere, schnellere und humanere Möglichkeiten der

Bewältigung von Jugenddelinquenz auch kriminalpolitisch im Hinblick auf Prävention undRückfallvermeidung wirksamer sind,“12

„die in der Praxis vielfältig erprobten neuen ambulanten Maßnahmen (Betreuungsweisung,sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich) die traditionellen Sanktionen (Geldbuße,Jugendarrest, Jugendstrafe) weitgehend ersetzen können, ohne dass sich damit die Rückfall-gefahr erhöht“,13

„die stationären Sanktionen des Jugendstrafrechts (Jugendarrest und Jugendstrafe) sowie dieUntersuchungshaft schädliche Nebenwirkungen für die jugendliche Entwicklung habenkönnen.“14

Aufgrund dieser Einsichten wurden seinerzeit in der Literatur und in Teilen der Politik um-fassende Reformen gefordert, und zwar bis hin zur Abschaffung von Jugendarrest undeiner weitgehenden Zurückdrängung der Jugendstrafe. So forderte beispielsweise die„Fraktion Die Grünen“ in ihrem in den Bundestag eingebrachten Entschließungsantrag von199015 die Verwirklichung folgender Zielvorstellungen:

Zunahme stationärer Sanktionen auf zunehmender Diversion oder auf zunehmender Punitivitätberuhe, nicht möglich. Eine (unter dem Vorbehalt keiner wesentlichen Veränderung der sonstigenstrafzumessungsrelevanten Faktoren, wie etwa Deliktsschwere oder Vorstrafenbelastung) eindeutigePrüfung ist folglich nur bei den Fallgruppen möglich, bei denen Diversion nicht bzw. nur ausnahms-weise erfolgt, also bei den sog. „diversionsresistenten“ Delikten.

11 Vgl. hierzu Heinz (Fn. 7).

12 Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom27.11.1989 (BT-Drs. 11/5829), S. 11.

13 Entwurf 1. JGGÄndG (Fn. 12), S. 1.

14 Entwurf 1. JGGÄndG (Fn. 12), S. 1.

15 BT-Drs. 11/7433.

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„Abschaffung von Gefängnisstrafe und Arrest für 14- und 15jährige Jugendliche durchAnhebung der Bestrafungsmündigkeit auf das vollendete 16. Lebensjahr.

Der Ausgleich der Tatfolgen durch den jugendlichen Täter schließt dessen Strafbarkeit aus. Stationäre Sanktionen (Gefängnisstrafe und Arrest) sind durch ambulante, sozialpäda-

gogische Maßnahmen zu ersetzen.“16

Die „DVJJ-Kommission zur Reform des Jugendkriminalrechts“ hatte 1992 vorgeschlagen: Abschaffung des Jugendarrests, Streichung der Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ und Beschränkung auf „Schwere

der Schuld“, Anhebung der Bestrafungsmündigkeit auf 16 Jahre (mit einem Vorbehalt für Schwurgerichts-

sachen), Absenkung der Mindestdauer der Jugendstrafe auf 3 Monate, Reduktion des Höchstmaßes

auf zwei Jahre bei Jugendlichen (bei Kapitaldelikten fünf Jahre) und auf fünf Jahre beiHeranwachsenden (bei Kapitaldelikten zehn Jahre).17

Erst die Rückerinnerung an den Stand der damaligen Diskussion macht deutlich, wieschnell sich das kriminalpolitische Klima verändert hat und wie groß die Kluft geworden istzwischen den damaligen Vorschlägen und den seit Mitte der 1990er Jahre von Teilen derPolitik erhobenen Reformforderungen, in denen es nicht mehr um den Abbau, sondern umden Ausbau der stationären Sanktionen geht.18

Das 1.JGGÄndG hat sich damals damit begnügt, die Rechtsfolgen des JGG behutsam zuerweitern, indem es u.a. die informellen Erledigungsmöglichkeiten verstärkt und die neuenambulanten Maßnahmen in das Rechtsfolgensystem eingefügt hat. Bei Umsetzung derdem 1. JGGÄndG zugrunde liegenden Erkenntnisse und bei entsprechender Nutzung derneuen Rechtsfolgemöglichkeiten müsste es nicht nur zu einem deutlichen Ausbau sowohlvon Diversion als auch der neuen ambulanten Maßnahmen gekommen sein, sondern

16 Die Begründung hierfür lautete (BT-Drs. 11/7433, S. 2): „Kriminologische Forschungen habenerwiesen, dass Straftaten Jugendlicher meist nicht Indiz für ein erzieherisches Defizit sind, sondernals entwicklungsbedingte Auffälligkeit in der Regel mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter abklingenund sich nicht wiederholen.

Hierauf auch weiterhin mit der Vollstreckung von Arrest und Gefängnisstrafe zu reagieren, ist einunerträglicher Missstand in einer sozialen und rechtsstaatlichen Gesellschaftsordnung. Selbst unterfortschreitender erziehungsorientierter Ausgestaltung der Jugendgefängnisse und intensiveremPersonaleinsatz bewirkt der Vollzug bei den Betroffenen nicht wieder gutzumachende Haftschäden,die weder durch den Strafzweck noch das Strafbedürfnis der Gesellschaft legitimiert werden können.

Fast alle entlassenen Jugendlichen werden innerhalb von fünf Jahren erneut straffällig. Ein Gefängnis,welches ihnen eine konstruktive Lebensperspektive vermitteln oder sie zu einem „rechtschaffendenund verantwortungsbewussten Lebenswandel" führen könnte (§ 91 Abs. 1 JGG), gibt es nicht undkann es nicht geben.

Der Antrag fordert daher unter dem Gesichtspunkt der Schadensminimierung und auf dem Weg zurvölligen Abschaffung der Gefängnisstrafe für Jugendliche, die Bestrafungsmündigkeit auf 16 Jahreanzuheben. Eine Realisierung dieses Vorschlages würde einen Zuwachs an Sicherheit vor Straftatenbewirken.“

17 Die Vorschläge der Kommission sind veröffentlicht in DVJJ-Journal 1992, S. 4 ff. Eine intensiveDiskussion der Vorschläge erfolgte auf dem Deutschen Jugendgerichtstag in Regensburg (DVJJ[Hrsg.]; Jugend im sozialen Rechtsstaat, Bonn 1996).

18 Zu Eckpunkten für diesen Klimawandel und einer Übersicht über die seitherigen legislativen Initiativenvgl. Gebauer, M.: Jugendkriminalrecht — quo vadis?, in: Festschrift für H. Schöch, Berlin/New York2010, S. 196 ff.

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auch zu einem merklichen Rückgang der stationären Sanktionen. Eine derartige Änderungder Sanktionierungspraxis ist indes nicht festzustellen. Die Diversionsraten nahmen vor allem vor in den 1980er Jahren zu, in den 1990er

Jahren gab es lediglich moderate Zunahmen von 61% (1990) auf 69% (1998), seit1998 stagnieren die Diversionsraten auf diesem Niveau (Schaubild 1).

Entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers haben die Erziehungsmaßregeln nichtan Bedeutung gewonnen, sondern deutlich an Bedeutung verloren (Schaubild 13).Dieser Rückgang dürfte freilich auf einem Austausch von Arbeitsweisungen mit –aufla-gen beruhen. Soweit sie derzeit (noch) verhängt werden, haben Erziehungsmaßregelnihre Bedeutung im Übrigen nicht als selbstständige Sanktion, sondern überwiegend –derzeit (2010) zwei von drei – als Begleitsanktion im Rahmen eines sog. „Sanktionen-cocktails“ (Schaubild 14).

Die neuen ambulanten Maßnahmen sind im JGG nie über ein „Schattendasein“ hi-nausgekommen. In der 1994 durchgeführten ersten und bislang einzigen bundes-weiten Bestandsaufnahme kamen Dünkel u.a.19 unter (nicht sehr strenger) Anwen-dung qualitativer Kriterien20 zu folgendem Ergebnis: Betreuungsweisungen und Täter-Opfer-Ausgleich wurden "in jeweils großen Teilen der Jugendamtsbezirke, wenn über-haupt, dann eher nur sporadisch, in wenigen Einzelfällen praktiziert. Die Betreuungs-weisung wurde ... lediglich in jedem dritten Amtsbezirk, der Täter-Opfer-Ausgleich injedem sechsten Bezirk als institutionalisierte Maßnahme mit 'Projektcharakter' ange-boten. Auch Arbeitsleistungen als die quantitativ mit weitem Abstand dominierendeMaßnahme fanden sich nur selten, in etwa jedem sechsten Jugendamtsbezirk, in denRahmen umfassend sozialpädagogisch betreuter Projekte eingebunden. Die meistenöffentlichen und freien Träger bescheiden sich mit der Vermittlung ihrer jugendlichenKlientel zu gemeinnütziger Arbeit in geeignete Einsatzstellen, wobei es sich vielerortsimmer schwieriger gestaltet, die Jugendlichen überhaupt irgendwo unterzubringen."21

In den letzten Jahren scheinen die neuen ambulanten Maßnahmen (TOA, Betreuungs-weisung, sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisung, sozialpädagogisch begleiteteArbeitsweisung)22 insgesamt an Bedeutung verloren zu haben. Über die seitherige

19 Dünkel, F.; Geng, B.; Kirstein, W.: Soziale Trainingskurse und andere neue ambulante Maßnahmennach dem JGG in Deutschland, Bonn 1998.

20 Für die Einschätzung als "schwerpunktmäßiges Projekt" wurden beim Täter-Opfer-Ausgleich als Krite-rien verwendet: Fallzahl, Spezialisierung, Opferfonds, Selbsteinschätzung der Mitarbeiter (Dünkel [Fn19], S. 178 ff.). Bei Betreuungsweisungen wurde dann ein schwerpunktmäßiges Angebot an-genommen, wenn in einem der beiden Jahre 1992 oder 1993 mindestens 12 Betreuungsweisungen(entweder vom Jugendamt oder von einem freien Träger oder von beiden zusammen) durchgeführtwurden (Dünkel [Fn 19], S. 189). Die qualitative Bewertung bei Arbeitsweisungen/Arbeitsauflagenerfolgte danach, ob nach Selbstauskunft der befragten Jugendämter/freien Träger die Teilnehmer ingeeigneter Weise pädagogisch betreut bzw. begleitet wurden (Dünkel [Fn 19], S. 204).

21 Dünkel (Fn 19), S. 275.

22 Die überwiegende Mehrzahl der verhängten Arbeitsweisungen oder –auflagen dürfte sozialpädago-gisch nicht begleitet sein und deshalb nicht zu den neuen ambulanten Maßnahmen zählen. Ein ehernegatives Bild der Praxis zeigt die Aktenanalyse von Kremerskothen (Arbeitsweisungen und Arbeits-auflagen im Jugendstrafrecht, Herbolzheim 2001). Gegenstand der Untersuchung waren die im Jahr1996 im Rhein-Neckar-Kreis mit einer Arbeitsweisung oder –auflage abgeschlossenen Jugendstraf-verfahren. In 45% der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft gem. § 45 II JGG und in 73% derUrteilstenore war nicht zwischen Arbeitsweisung und Arbeitsauflage unterschieden, sondern warenneutrale Formulierungen gewählt worden, wie “gemeinnützige Arbeit”, “Arbeitsstunden” oder “Arbeits-leistungen” (aaO., S. 121, 136). Auch die Jugendgerichtshilfe unterschied nicht, u.a. auch deshalb

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Entwicklung fehlen zwar statistische Angaben.23 Die vorliegenden Befunde - – lokaleProjektberichte, regional beschränkte Aktenanalysen sowie die Berichte zum „Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland“24 – deuten darauf hin, dass lediglich im TOA-Bereichein Ausbau erfolgt ist. Einer auf den LG-Bezirk Flensburg beschränkten Auswertungvon Jugendgerichtsakten zufolge war die Entwicklung der neuen ambulanten Maß-nahmen in diesem Bezirk zwischen 1998 und 2003 rückläufig,25 und zwar sowohl alsinformelle (Schaubild 15)26 als auch als formelle Sanktionen (Schaubild 16). Bestätigtwird dies durch die 2009 durchgeführte bundesweite Jugendämterbefragung des DJI(Jugendgerichtshilfeb@rometer). 42% der Jugendämter teilten mit, dass es Angebotegebe, bei denen die Nachfrage die Kapazitäten „deutlich“ übersteige, und zwar vorallem bei Arbeitsweisungen bzw. –auflagen sowie bei sozialen Trainingskursen bzw.

nicht, weil „keine betreuten Projekte oder auf betreute Arbeitsleistungen spezialisierte Einrichtungen“(aaO., S. 203) zur Verfügung standen. „Die Jugendgerichtshilfe bietet zwar den Jugendlichen an, beiProblemen auf sie zuzukommen. In den meisten Fällen jedoch werden vom Jugendlichen dieArbeitsstunden ohne weiteren Kontakt zum Jugendgerichtshelfer bei den Institutionen abgeleistet.Welche erzieherischen Wirkungen die Arbeitsleistung auf die Jugendlichen haben, bleibt den Jugend-gerichtshelfern und auch dem Gericht verborgen” (aaO., S. 209).

23 Bei §§ 45, 47 JGG fehlt jeglicher statistische Nachweis zur Art der Anregungen (§ 45 II JGG) bzw. derAuflagen (§§ 45 III, § 47 JGG).Bei den durch Urteil verhängten Sanktionen wird bei den Erziehungsmaßregeln lediglich deren Art(Weisung, Erziehungsbeistandschaft, Heimerziehung) erhoben. Weder wird erfasst, ob mehrereWeisungen nebeneinander angeordnet wurden, noch wird die Art der Weisung (z.B. Arbeitsweisung,Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich usw.), geschweige denn derenMaß (z.B. Stundenzahl der Arbeitsweisung) erfasst.

• Auch die Zuchtmittel werden lediglich der Art und der Häufigkeit ihrer Anordnung nach (Verwarnung,Auflagen, Jugendarrest) erhoben, wobei hier - weitergehend als bei den Erziehungsmaßregeln -zwischen den drei Formen des Jugendarrestes (Freizeit-, Kurz- und Dauerarrest) unterschieden undinnerhalb der Auflagen jeweils die Auflagenarten, den Schaden wiedergutzumachen, einenGeldbetrag zu zahlen oder sich bei dem Verletzten zu entschuldigen, getrennt ausgewiesen werden,sowie - seit 1991 - die Arbeitsleistung und die Kombination von Arbeitsleistung und Entschuldigung.Nicht ausgewiesen wird aber das verhängte Maß, also die Dauer des Arrestes, die Höhe des zuzahlenden Geldbetrages oder die Zahl der zu leistenden Stunden gemeinnütziger Arbeit.

24 Zuletzt Kerner, H.-J.; Eikens, A.; Hartmann; A.: Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland. Auswertung derbundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für die Jahrgänge 2006 bis 2009, mit einem Rückblickauf die Entwicklung seit 1993, Berlin 2011. Der Bericht für 2010 ist noch nicht veröffentlicht.

25 Zugenommen hatte lediglich der als Weisung angeordnete Soziale Trainingskurs, der allerdingsüberwiegend in Verbindung mit einer anderen Sanktion verhängt wurde. Die Anteile der als isolierteSanktion angeordneten Sozialen Trainingskurse waren dagegen rückläufig.

26 In Schaubild 15 sind lediglich die Maßnahmen gem. §§ 45, 47 JGG dargestellt. Çaglar (Neueambulante Maßnahmen in der Reform. Entwicklung der neuen ambulanten Maßnahmen seit derEinführung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes am LandgerichtsbezirkFlensburg, Frankfurt a.M. et al. 2005) teilt mit, dass in den von ihm untersuchten Jugendstrafverfahrenzunehmend häufiger gem. §§ 153 ff. StPO eingestellt worden sei. 1998 entfielen hierauf 17,9% allerDiversionsentscheidungen, 2003 dagegen 28,3% (aaO., S. 49). Çaglar differenziert aber bei diesenEinstellungen nicht weiter, so dass unklar bleibt, ob es sich hierbei um „echte“ Einstellungen handeltoder nur um vorläufige bzw. um solche, die im Hinblick auf eine schwerere Sanktion in einem anderenVerfahren erfolgt (§ 154 StPO). Auch bleibt offen, ob gem. § 153a StPO eingestellt wurde.

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Anti-Gewalt-Trainings und Anti Aggressivitätstrainings.27 Gerade soziale Trainings-kurse seien in den letzten zwei Jahren „am häufigsten“ weggefallen.28

Nur helfende, stützende, betreuende, chancenverbessernde Maßnahmen sind in derjugendstrafrechtlichen Urteilspraxis29 die seltene Ausnahme, ahndende Sanktionensind die Regel. 2010 wurde lediglich bei 9% der nach JGG Verurteilten nur auf Erzie-hungsmaßregeln erkannt, bei 91% (auch) auf Zuchtmittel (75%, 57% ambulante ZM,18% Jugendarrest) oder Jugendstrafe (16%, 10% zur Bewährung ausgesetzt, 6%unbedingt verhängt) (Schaubild 17, linkes Kreisdiagramm). Von der Kombinations-möglichkeit des § 8 JGG macht die Praxis regen Gebrauch. 2010 kamen auf die108.464 nach Jugendstrafrecht Verurteilten insgesamt 167.613 Sanktionen (Schaubild17, rechtes Kreisdiagramm), also 1,5 Sanktionen pro Verurteilten.30 Die insgesamt ver-hängten Erziehungsmaßregeln wurden 2010 weitaus überwiegend (67%) mit Zucht-mitteln kombiniert, einige wenige (2%) mit Jugendstrafe (Schaubild 18, rechtes Kreis-diagramm). Bei den Zuchtmitteln wurde fast die Hälfte ebenfalls in Kombination ver-hängt (Schaubild 19, rechtes Kreisdiagramm), teils – wie erwähnt - mit Erziehungs-maßregeln (18%), teils mit anderen Zuchtmitteln (31%).31

Entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers, stationäre Sanktionen würden weit-gehend durch solche ambulanter Art ersetzt, ist auch der – auf die (informell oderformell) Sanktionierten bezogene - Anteil der stationären Sanktionen nicht zurückge-gangen (Schaubild 5). Dass sich seit 1990 der Anteil der wegen Gewaltdelikten verur-teilten Jugendlichen verdoppelt hat (Schaubild 20), wäre nur dann eine hinreichendeErklärung, wenn bei diesen Delikten der Anteil der stationären Sanktionen gleich ge-blieben oder gar gestiegen wäre, um den Rückgang bei den restlichen Deliktenauszugleichen. Dies ist aber nicht der Fall (Schaubild 8-12).

Dass die Umsetzung der Zielvorstellungen des Gesetzgebers des 1. JGGÄndG schwierigsein würde, war den damals Verantwortlichen zwar bewusst.32 Dass die Umsetzungs-defizite nach zwei Jahrzehnten aber derart groß bzw. inzwischen sogar größer gewordensind, dürfte damals kaum jemand angenommen haben.

27 Arbeitsstelle Kinder- und Jugendkriminalitätsprävention / Projekt „Jugendhilfe und sozialer Wandel“(Hrsg.): Das Jugendgerichtshilfeb@rometer. Empirische Befunde zur Jugendhilfe im Strafverfahren inDeutschland, München 2011, S. 71. Antworten zu Frage 39.

28 Arbeitsstelle 2011 (Fn 27), S. 72.

29 Zu den bei §§ 45, 47 JGG angeregten oder angeordneten Maßnahmen fehlen statistische Angaben.In der Untersuchung von Çaglar (Fn 26) entfielen 12,2% der im Zusammenhang mit § 45 II, III, § 47JGG verhängten Sanktionen (bzw. 5,3% aller Maßnahmen im Zusammenhang mit §§ 45, 47 JGG) aufdie neuen ambulanten Maßnahmen (Schaubild 15).

30 Diese Zahlen können unterschätzt sein. Denn in der StVerfStat wird nur erfasst, ob überhaupt eineWeisung verhängt wurde, nicht dagegen, ob mehrere Weisungen erteilt worden sind.

31 Nicht ausgewiesen wird, wie häufig hierbei die Kombination mit einer Verwarnung (§ 14 JGG) ist.

32 "Es wird ... Zeit und Kraft benötigen, die Menschen, die in der Jugendgerichtsbarkeit Verantwortungtragen, von Geist, Ziel und Anwendung des Gesetzes, seinen wissenschaftlichen Grundlagen undihren Folgerungen zu unterrichten und zu überzeugen sowie die Botschaften des Gesetzes zuvermitteln und in die Praxis umzusetzen" (Viehmann, H.: Die Reform des Jugendkriminalrechts in derBundesrepublik Deutschland, Familie und Recht 1991, S. 258).

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4. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand -Kriterium 4: Schrittmacherfunktion des Jugendstrafrechts?

Das Jugendstrafrecht war über viele Jahrzehnte „Schrittmacher“ für das allgemeine Straf-recht.33 Der Praxis kam Pionierfunktion zu insbesondere bei Erprobung der Straf-aussetzung zur Bewährung, bei Diversion, beim Täter-Opfer-Ausgleich sowie bei denneuen ambulanten Maßnahmen. Die Praxis war ferner Träger einer erfolgreich durchge-führten „Jugendstrafrechtsreform von unten“,34 die ihren Niederschlag im 1. JGGÄndGfand. Heute ist dagegen (fast) nirgends mehr eine „Vorreiterrolle“ der jugendstraf-rechtlichen Praxis erkennbar. Die Diversionsraten im Jugendstrafrecht sind zwar höher als im allgemeinen

Strafrecht. Dies beruht aber ausschließlich auf dem mehr als doppelt so hohen Anteilder Einstellungen unter Auflagen (Schaubild 21).35 Denn im allgemeinen Strafrecht istder Anteil der folgenlosen Einstellungen (§ 153 StPO) schon seit Jahren erheblichhöher als im Jugendstrafrecht (§ 45 I JGG) (2010: 34% gem. § 153 StPO; 26% gem.§ 45 I JGG). Die Zurückdrängung von § 45 I JGG zugunsten von § 45 II JGG bzw.einem vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) ist in einigen Ländern gewollte(Jugend-)Kriminalpolitik.36 Durch die Einführung von Schülergerichten wird § 45 I JGGweitestgehend verdrängt.37 Dasselbe gilt für das Projekt „Gelbe Karte“ in Nordrhein-Westfalen, das ebenfalls „in den Kontext eines ‚härteren und kompromissloserenZugriffs des Strafrechts’ einzuordnen“ ist.38 Denn auf kleinere Verfehlungen solltegleich eine „intensive staatliche Reaktion unter Ankündigung drastischer Maßnahmenbei weiterer Delinquenz erfolgen.“39

Die Aussetzungsraten bei Jugend- und Freiheitsstrafen haben sich im Bereich derStrafen bis 12 Monate weitgehend angeglichen; bei Strafen zwischen mehr als 12 bisunter 24 Monaten liegen sie im allgemeinen Strafrecht schon seit Jahren höher als imJugendstrafrecht (Schaubild 22).

Selbst im Bereich der Zurückdrängung stationärer Sanktionen kommt der Jugendstraf-rechtspraxis keine Führungsrolle zu. Im allgemeinen Strafrecht ist der Anteil – bezo-gen auf (informell oder formell) Sanktionierte – der verhängten Freiheitsstrafen (8,7%)geringer als der Anteil der verhängten Jugendarreste (5,5%) und Jugendstrafen

33 Hoffmann-Holland, K.: Der Modellgedanke im Strafrecht, Tübingen 2007, S. 250; Kerner, H.–J.:Jugendkriminalität als "Vorreiter" der Strafrechtsreform?, in: Nörr, K. (Hrsg.): 40 Jahre BundesrepublikDeutschland - 40 Jahre Rechtsentwicklung, Tübingen 1990, S. 347 ff.; Schaffstein, F.: DasJugendstrafrecht als Pionier der allgemeinen Strafrechtsreform, in: Rechtswissenschaft undRechtsentwicklung, Göttingen 1980, S. 247 ff.

34 Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, Bonn 1989.

35 Bei 43% aller nach JGG (informell oder formell) Sanktionierten beruhte 2010 im früheren Bundes-gebiet die Entscheidung auf § 45 II, III oder § 47 JGG, dagegen nur bei 18% auf § 153a StPO bei dennach allgemeinem Strafrecht Sanktionierten (Schaubild 21).

36 Vgl. Neubacher, F.: Aufbruch ins Ungenannte – Wohin steuert die Jugendkriminalpolitik in Nordrhein-Westfalen?, ZJJ 2011, 436 f.

37 Aus der Begleitforschung zu den bayerischen Schülergerichtsverfahren ist bekannt, dass § 45 I JGGin Ingolstadt und Memmingen bei Diebstahl selbst bei Ersttätern und geringem Schaden nichtangewendet wird (Englmann, R.: Kriminalpädagogische Schülerprojekte in Bayern, Münster 2009, S.104).

38 Linke, A.: Diversionstage in Nordrhein-Westfalen, Münster 2011, S. 90.

39 Linke (Fn 38), S. 90.

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 11/70

(4,7%).40 Der Anteil der stationären Sanktionen (Jugendarrest und unbedingte Jugend-strafe) ist im Jugendstrafrecht mehr als doppelt so hoch wie der Anteil der unbeding-ten Freiheitsstrafen (Schaubild 23).41 JugendrichterInnen vertrauen, wenngleichkontraempirisch, offenbar in weit höherem Maße als ihre KollegInnen im allgemeinenStrafrecht auf die rückfallreduzierende Kraft stationärer Sanktionen.42

Ihre viel gerühmte "Vorreiterrolle" im Strafrecht hat danach die jugendstrafrechtliche Praxisschon seit Jahren verloren. Der "Pioniergeist", der Mut zum Experiment, die Aufbruchstim-mung der 1970er Jahre sind nicht mehr feststellbar. „Eine reformorientierte ‚Jugend-gerichtsbewegung’, die offensiv und überzeugend Verbesserungsvorschläge zum Jugend-kriminalrecht in Bevölkerung und Medien tragen würde, existiert nicht.“43 Reformvorschlä-ge von Fachverbänden,44 Erklärungen und Stellungnahmen von Praktikern45 und ausReihen der Wissenschaft46 fanden nur in Fachkreisen Aufmerksamkeit. Ein etwas größe-res Medienecho fanden lediglich die Resolutionen,47 die sich gegen Verschärfungsforde-

40 Der Einwand, hier würden Sanktionen miteinander verglichen, mit denen jeweils unterschiedliche Zieleverfolgt würden, ist dogmatisch richtig, wenn die beiden Rechtsordnungen polarisiert und zugespitztwerden auf den Gegensatz Spezialprävention vs. Schuldausgleich, was in dieser Zuspitzung freilichunzutreffend ist. Schließlich ist das StGB spätestens seit 1969 ein Tat-Täterstrafrecht. Im Übrigen be-trifft dieser Einwand nicht nur diesen, sondern jeglichen Vergleich von Sanktionen des JGG mit jenendes StGB. Ebenfalls wenig überzeugend ist der Einwand, Jugendarrest dürfe nicht berücksichtigtwerden, weil es keine Freiheitsstrafe bis 1 Monat gebe (von der Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen).Denn der Vergleich zielt nur auf die Beantwortung der Frage ab, in welche Maße Richter den Einsatzfreiheitsentziehender Sanktionen – unabhängig von deren Dauer – für erforderlich halten. Ein Ver-gleich der Strafhärte ist damit weder beabsichtigt noch möglich. Denn dies wäre nur möglich, wenndas Strafquantum, also die Zahl der im Schnitt verhängten Tage, Monate, Jahre bekannt wäre. Abergerade dies ist nicht bekannt.

41 Auch dieser Vergleich besagt nur, dass insgesamt im JGG mehr stationäre Sanktionen pro Verurteilteverhängt werden als im allgemeinen Strafrecht. Er besagt nichts über die Strafhärte, denn –unabhängig von der unterschiedlichen Strafrestaussetzungsregelung – über die durchschnittlicheDauer der Jugendstrafen zwischen z.B. 2 bis 3 Jahre ist ebenso wenig etwas bekannt wie über diedurchschnittliche Dauer der entsprechenden Freiheitsstrafen dieser Kategorie.

42 Ob die Regelung des § 31 JGG dazu führt, dass häufiger Jugendarrest bzw. Jugendstrafen verhängtwerden als die Regelungen des StGB über die Gesamtstrafenbildung, ist unbekannt und statistischnicht prüfbar.

43 Gebauer (Fn 18), S. 206.

44 Vgl. die Vorschläge der beiden Reformkommissionen der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichteund Jugendgerichtshilfen (DVJJ-Journal 1992, S. 9 ff.; DVJJ-Journal 2002, S. 227 ff.). Ferner das1993 vom Bundesvorstand der Arbeiterwohlfahrt veröffentlichte Diskussionspapier zur Reform desJugendhilfe- und des Jugendkriminalrechts (Frommel, M.; Maelicke, B.: Für ein normverdeutlichendesund liberalrechtsstaatliches Jugendstrafrecht, Neue Kriminalpolitik 1994, S. 28 ff.).

45 Vgl. die anlässlich des 1. Bundestreffens der Jugendrichter/innen und Jugendstaatsanwälte/innen vom8. bis 10. Dezember 1993 in Villingen-Schwenningen verabschiedete Resolution (DVJJ-Journal 1993,S. 320 f.), die Beschlüsse des 64. Deutschen Juristentags 2002 (http://www.djt.de/fileadmin/down-loads/64/beschluesse.pdf) sowie die Thesen des 25. (http://www.dvjj.de/artikel.php?ebene=30,33&-artikel=49) und des 26. (http://www.dvjj.de/artikel.php?ebene=30,217&artikel=314) Deutschen Ju-gendgerichtstages.

46 Vgl. die „Erklärung über die Gegenreform im Jugendstrafrecht“ von 52 Jugendstrafrechtsprofessorenund Kriminologen in der Bundesrepublik Deutschland (DVJJ-Journal 1998, S. 203 ff.).

47 Vgl. die „Stellungnahme zur aktuellen Diskussion um eine Verschärfung des Jugendstrafrechts“(http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=989), ferner die „Kieler Erklärung“ (http://www.dbh-online.de/-service/Kieler-Erkl%E4rung_14-01-08.pdf), die „Mainzer Erklärung“ (http://www.dbh-online.de/-

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rungen richteten, die in der Endphase des hessischen Wahlkampfs als Mittel der Profi-lierung eingesetzt worden waren („governing through crime“).48 Aber auch sie bliebenohne nachhaltige Wirkung. Insgesamt befindet sich die Jugendstrafrechtspraxis und –poli-tik gegenüber den in Teilen der Öffentlichkeit, der Medien und der Politik erhobenen Ver-schärfungsforderungen in der Defensive.

5. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand -Kriterium 5: Vergleich mit der Sanktionierungspraxis des allgemeinen Straf-rechts – zur These vom Jugendstrafrecht als dem (zu) „milden“ Strafrecht

Ebenfalls negativ fällt die Bewertung aus, wenn die Sanktionierungspraxis im Jugend-strafrecht konfrontiert wird mit jener des allgemeinen Strafrechts. Dieser Vergleich ist ausmehreren Gründen geboten:

Angesichts sowohl der Zielsetzungen des 1. JGGÄndG, das letztlich ein deutliches„Abstandsgebot“ zum allgemeinen Strafrecht beinhaltete, als auch angesichts derregelmäßig geringeren Deliktsschwere und der niedrigeren Vorstrafenbelastung der nachJGG Verurteilten müsste die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis gekennzeichnetsein durch mehr informelle, insbesondere mehr folgenlose Sanktionen sowie durch einendeutlich höheren Anteil ambulanter Sanktionen.

Das Jugendstrafrecht ist nicht, wie das allgemeine Strafrecht, auf Schuldausgleich aus-gerichtet, sondern auf Spezialprävention. Entsprechend den Erkenntnissen der spezialprä-ventiven Wirkungsforschung, die bereits dem 1.JGGÄndG zugrunde lagen, kann in hohemMaße auf stationäre Sanktionen verzichtet werden.

Der Vergleich zum allgemeinen Strafrecht ist schließlich deshalb geboten, weil in einemrechtsstaatlichen Jugendstrafrecht die Strafe nicht außer Verhältnis zur Tat stehen darf.49

Deshalb ist eigentlich erwartbar, dass die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxisnicht das Strafenniveau des allgemeinen Strafrechts erreicht, geschweige denn diesesübersteigt.

Auf einem inhaltlich falsch begründeten Kriterium beruht dagegen das weit verbreitete, ingroßen Teilen der Öffentlichkeit wie der Politik bestehende Vorurteil, das Jugendstrafrechtsei das „mildere“ Strafrecht.50 Es ist deshalb falsch begründet, weil davon ausgegangenwird, nur ein tatschuldausgleichendes, „hartes“ Strafrecht sei gerecht und spezialpräventivwirksam. Verkannt wird, dass das Jugendstrafrecht in weit höherem Maße das Ziel der

service/Mainzer-Erkl%E4rung.pdf) sowie die DBH-Thesen (http://www.dbh-online.de/service/DBH-Jug_krimin_01-08.pdf).

48 Den am 22.12.2007 in einer Münchener U-Bahn erfolgten brutalen Überfall zweier junger Ausländerauf einen Rentner nahm der Spitzenkandidat der CDU und damalige amtierende Ministerpräsident,Roland Koch, zum Anlass, das Thema Jugendgewalt zu thematisieren und Verschärfungen desJugendstrafrechts zu fordern einschließlich einer schnelleren Abschiebung straffällig gewordenerausländischer Jugendlicher.

49 Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuld vgl. die Nachweise bei Brunner, R.; Dölling, D.:JGG, 12. Aufl., Berlin 2011, Einf II, 10, 12; § 18 Rdnr. 10.

50 Diese Frage hat zuletzt Kinzig (Jugendstrafrecht: ein milderes Recht?, in: Festschrift für U. Eisenberg,München 2009, S. 379 ff.) ausführlich erörtert.

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 13/70

Spezialprävention verfolgt als das allgemeine Strafrecht. Dem Jugendstrafrecht geht esnicht um „Milde“, sondern um spezialpräventive Wirksamkeit. Unabhängig davon, dassdas Prüfkriterium „mild vs. hart“ falsch ist, ist (Gegen-)Aufklärung notwendig. Soweitüberhaupt empirische Daten zum Beleg der These herangezogen werden, dasJugendstrafrecht sei unangemessen „mild“, bestehen diese, vom Hinweis auf Einzelfälleabgesehen, vor allem im Verweis auf die – im Vergleich zum allgemeinen Strafrecht -höhere Diversionsrate (2010: 70% vs. 52% - vgl. Schaubild 21, 24) sowie auf das hoheMaß der Einbeziehung der wegen schwerer Kriminalität verurteilten Heranwachsenden indas Jugendstrafrecht (Schaubild 25) mit seiner Strafrahmenobergrenze von 10 JahrenJugendstrafe.

Die nähere Analyse der jugendstrafrechtlichen Sanktionierungspraxis ergibt, dass dieErwartung, die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis weise in seinen durchschnitt-lichen Strafhöhen einen deutlichen Abstand zum allgemeinen Strafrecht aus, ebensowenig empirisch bestätigt werden kann wie die Annahme, das Jugendstrafrecht sei das„mildere Strafrecht“. Vielmehr zeigt sich, dass bei vergleichbaren Deliktsgruppen die Staatsanwaltschaft im allgemeinen Strafrecht

wesentlich häufiger folgenlos (§ 153 I StPO) einstellt als im Jugendstrafrecht (§ 45 IJGG) (Schaubild 26),

diese Unterschiede durch die Jugendgerichte nicht ausgeglichen werden, denninsgesamt gesehen wurden 2010 im allgemeinen Strafrecht 34% folgenlos (informell)sanktioniert, im Jugendstrafrecht dagegen nur 26% (Schaubild 24),

der Anteil stationärer Sanktionen nicht geringer ist als im allgemeinen Strafrecht(Schaubild 23),

selbst der Anteil der mittel- und längerfristigen Jugendstrafen 2010 mit 2,3% an allen(informell oder formell) Sanktionierten nicht etwa deutlich niedriger, sondern sogargeringfügig höher war als im allgemeinen Strafrecht (2,2%) (Schaubild 27),

die (weitaus überwiegend nach Jugendstrafrecht verurteilten) Heranwachsendenhäufiger zu einer stationären Sanktion verurteilt werden als Erwachsene (Schaubild28).

Der Einwand, die Deliktstruktur sei bei diesen Vergleichen nicht hinreichend kontrolliert,lässt sich nur bei Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren aus-räumen. Mangels entsprechender Daten ist eine solche Prüfung mittels der Strafrechts-pflegestatistiken nicht möglich. Möglich ist indes eine indirekte, altersgruppenspezifischePrüfung, indem die deliktspezifische Sanktionierungspraxis von 21-Jährigen mit derjenigenvon 20-Jährigen verglichen wird. Denn zwischen diesen beiden unmittelbar benachbartenAltersgruppen dürfte es keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Tatschwere undder Vorbelastung geben.51 Eine Sonderauswertung der StVerfStat 2009 nach Altersjah-

51 Eine Überschätzung der Strafhöhe bei den 20-Jähringen kann freilich auf § 31 JGG beruhen, denn beider Gesamtstrafenbildung bei den 21-Jährigen dürfen verhängte, aber noch nicht vollständigvollstreckte jugendstrafrechtliche Sanktionen nicht berücksichtigt werden (BGHSt 36, 270; S/S-Stree,2010, § 55 Rdnr. 34), vielmehr soll ein Härteausgleich bei der aktuellen, nach allgemeinem Strafrechterfolgenden Strafzumessung erfolgen. Angesichts der Größe des Unterschiedes zwischen den beidenbenachbarten Altersgruppen dürfte damit indes nur ein Teil des Unterschiedes „wegerklärt“ werdenkönnen. Auch weitere, nicht kontrollierbare Variablen – JGH-Beteiligung; Pflichtverteidiger – dürftenden Unterschied allenfalls minimal erklären.

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ren52 bestätigt, dass die Annahme falsch ist, das Jugendstrafrecht sei das „mildereStrafrecht“. Bei den wegen gefährlicher oder und schwerer Körperverletzung Verurteilten

(Schaubild 29) nimmt nach Vollendung des 20. Lebensjahres• die Internierungsrate (Jugendarrest und unbedingte Jugend-/Freiheitsstrafe) ab

(33,7% vs. 9,3%),• werden unbedingte Jugend-/Freiheitsstrafen seltener (14,2% vs. 9,3%) und• nimmt die Aussetzungsrate bei Freiheitsstrafe zu (76,9% vs. 91,9%).21-Jährige werden also bei dieser Deliktsgruppe nach allgemeinem Strafrecht nichthärter, sondern milder bestraft als 20-Jährige.

Bei Raub zeigt sich (Schaubild 30), dass nach Vollendung des 20. Lebensjahres• die Internierungsrate abnimmt (42,6% vs. 23,9%),• unbedingte Freiheitsstrafen nicht zunehmen, sondern auf dem gleichen Niveau

bleiben (31,5% vs. 24,4%),• zwar mehr Freiheitsstrafen verhängt werden, dass es sich aber hier ausschließlich

um zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafen handelt.Selbst bei Raub ist also – gemessen an der Internierungsrate oder der Rate unbedingtverhängter Jugend- bzw. Freiheitsstrafen – keine Strafschärfung bei Verurteilung nachallgemeinem Strafrecht feststellbar.

Bei schwerem Raub (§§ 350, 251 StGB) zeigt sich dagegen eine monotoneSteigerung der Strafhärte, insbesondere der Dauer der verhängten Strafen (Schaubild31). Aber selbst hier ist die Internierungsrate der 20-Jährigen nicht unwesentlichgeringer als bei den 21-Jährigen.

Dieser Befund steht nicht in Widerspruch zu den Ergebnissen der Analyse von Niedlingund Streng,53 die bei Analyse der Strafbemessung bei Nebenklagedelikten im LG-BezirkNürnberg/Fürth 1997 festgestellt worden sind. Die nach Jugendstrafrecht Verurteilten wur-den danach nicht härter bestraft; vielmehr erhielten die nach allgemeinem StrafrechtVerurteilten durchschnittlich etwas härtere Sanktionen. Die Unterschiede waren aber nurschwach ausgeprägt. Schon wegen der kleinen Zahl der nach Jugendstrafrecht Verurteil-ten (44 Jugendliche, 44 Erwachsene) konnte indes nicht (wie hier in Schaubildern 29-31)nach Altersjahren differenziert werden. Bei Gegenüberstellung nur von Jugendstrafrechteinerseits, Erwachsenenstrafrecht andererseits würde der aus den Schaubildern ersicht-liche Befund verdeckt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Berechnungen von Höfer an-hand von Bundeszentralregisterdaten der Freiburger Kohortenstudie, die – insofern über-einstimmend mit Niedling und Streng - zeigten, dass kein Anlass bestehe „für die Annah-me einer milderen Sanktionierung im Bereich des Jugendstrafrechts.”54

In dieses Bild fügt sich bruchlos ein der Stand der empirischen Forschung zur Realisierungdes Erziehungsgedankens in der jugendstrafrechtlichen Strafzumessungsentscheidung:Tatschwere und Vorstrafenbelastung, also allgemeinstrafrechtliche Aspekte, dominieren

52 Ausgewertet wurden die anonymisierten Einzeldatensätze der StVerfStat, die für ein entsprechendesProjekt durch die Forschungsdatenzentren der Länder zur Verfügung gestellt worden sind.

53 Niedling, D.: Strafprozessualer Opferschutz am Beispiel der Nebenklage, Münster 2005; Streng, F.:Sanktionswahl und Strafzumessung im Jugendstrafrecht - Ergebnisse einer empirischen Studie, in:Festschrift für R. Böttcher, Berlin 2007, S. 431 ff.

54 Vgl. Höfer, S.: Sanktionskarrieren, Freiburg i.Br. 2003, S. 146 f.

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 15/70

die Sanktionsentscheidung.55 „Die Relevanz genuin täterspezifischer Faktoren lässt sich –soweit erhoben – als Strafzumessungsfaktor in dem Sinne nachweisen, dass mit zuneh-menden sozialen Belastungen die Sanktion gravierender ausfällt; freilich ist dieser Zusam-menhang deutlich schwächer ausgeprägt als die Straferhöhung gemäß Tatschwere undRückfälligkeit.“56 Eindrücklich belegt wurde diese Tatorientierung der jugendstrafrecht-lichen Sanktionierungspraxis zuletzt in der Aktenanalyse von Kurzberg.57 Gegenstand die-ser Untersuchung war u.a. die Strafzumessung bei 14- bis unter 25-Jährigen die 2001-2003 in Baden-Württemberg wegen Gewaltdelikten zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafevon mindestens 24 Monaten verurteilt worden waren. Sowohl bei Begründung der Voraus-setzung als auch bei der Zumessung der Jugendstrafe standen danach Aspekte der Tat-schuld im Vordergrund. „Auch in den Fällen, in denen ausschließlich schädliche Neigun-gen der Delinquenten festgestellt worden sind, wurde dies stets mit Aspekten der Tat oderVorstrafen begründet. Eine Darlegung der erzieherischen Defizite, die durch eine Jugend-strafe zu beseitigen wären, findet nicht statt.“58 Die Strafhöhenbemessung orientierte sichan der Tatschwerebewertung des StGB. Die Strafmaßvarianz ließ sich weitgehend mit derhöchsten Vorstrafe sowie Tatgesichtspunkten (Verletzungen des Opfers, Art des Waffen-einsatzes) erklären. Aspekte aus dem Vorleben des Täters, „die geeignet sind, sich einBild über die Persönlichkeit des Täters oder dessen Entwicklungsdefizite zu machen unddamit auch entsprechende Behandlungsmöglichkeiten zu liefern, (blieben) weitgehendunbeachtet. … Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Gesamtwürdi-gung der Persönlichkeit ist in den Urteilen der Instanzgerichte nicht feststellbar.“59

Zugespitzt lässt sich der Ertrag dieses Vergleichs mit der Sanktionierungspraxis desallgemeinen Strafrechts in zwei Thesen formulieren: Selbst wenn heute das JGG abgeschafft und die alte Regelung von § 57 RStGB 1871

gelten würde, würde die gegenwärtige jugendstrafrechtliche Praxis den bereits durch§ 57 RStGB gebotenen Abstand zum allgemeinen Strafrecht im Sanktionenbereich inweiten Bereichen nicht mehr einhalten.

Das Jugendstrafrecht ist zu einem "Straf-"Recht verkommen, in dem der Erziehungs-gedanke dazu dient, einen – im Vergleich zur Sanktionierungspraxis im allgemeinenStrafrecht – „Zuschlag“ aus erzieherischen Gründen zu legitimieren.

6. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand -Kriterium 6: Gleichmäßige Strafzumessung oder Entscheidung nach demKilometerstein des Tatortes?

Die Existenz regionaler Unterschiede in der Sanktionierungspraxis wurde bereits im erstenBerichtsband der Reichskriminalstatistik 1882 festgestellt. „…bezüglich der Anwendungder einzelnen Strafarten und Strafstufen (obwalten) in den einzelnen Oberlandesgerichts-bezirken Verschiedenheiten …, welche nicht lediglich durch die örtliche Verschiedenheitobjektiv erkennbarer Umstände (Vorwiegen schwererer Fälle in einer bestimmten Art von

55 Streng (Fn 53), S. 436 m.w.N.

56 Streng (Fn 53), S. 436.

57 Kurzberg, B.: Jugendstrafe aufgrund schwerer Kriminalität, Freiburg i. Br. 2009.

58 Kurzberg (Fn 57), S. 188.

59 Kurzberg (Fn 57), S. 232 f.

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Delikten, Nothwendigkeit einer schärferen Repression gegenüber hervorgetretenen ver-brecherischen Neigungen der Bevölkerung und dergl.) sich erklären lassen, welche viel-mehr auf eine verschiedene Handhabung des Gesetzes bei Ausmessung der Strafeseitens der Gerichte zurückgeführt werden müssen."60 Ein halbes Jahrhundert später be-stätigte Exner diesen Befund in seiner großen Studie über die Strafzumessungspraxis derdeutschen Gerichte.61 Als Grund vermutete er, Strafzumessung sei „traditionales Handeln… Der Richter kennt die Tradition, kennt gewisse, wenn auch ungefähr bestimmte, üblicheStrafsätze, an denen wenigstens die erste – aber dies ist die wichtigste – Orientierung derStrafbemessung stattfindet.“62

Trotz des aus Art. 3 GG folgenden Verfassungsauftrags zur Herstellung möglichst großerGleichheit in vergleichbaren Fällen weist die jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxisextrem hohe regionale Unterschiede auf. Dies soll deliktspezifisch anhand von drei Para-metern belegt werden, der Diversionsrate der Jugendstaatsanwaltschaften, der Rate derEinbeziehung der Heranwachsenden in das JGG und der gerichtlichen Sanktionsentschei-dung in „diversionsresistenten“ Delikten bei Jugendlichen.

Diversionsrate der Jugendstaatsanwaltschaften: Von allen nach JGG Normen erledigten anklagefähigen Ermittlungsverfahren wurden

2010 von der StA bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten im bundesweitenSchnitt 31% eingestellt (Schaubild 32). Die Diversionsrate der einzelnen Länder wieseine Bandbreite auf von 19% (BY) bis 44% (HH), d.h. in HH wurden mehr als doppeltso viel Verfahren durch Einstellung erledigt als in BY. Noch größer sind die regionalenUnterschiede hinsichtlich des Anteils der folgenlosen Einstellungen. Dieser reicht von3% (BY) bis 20% (BE). Dies heißt, dass in BY nicht nur am häufigsten angeklagt wird,sondern – wenn überhaupt – dann relativ am häufigsten mit Auflagen gem. §§ 45 II, IIIJGG eingestellt wird.

Bei der Sachgebietsgruppe „Diebstahl und Unterschlagung“ (Schaubild 33) sind dieregionalen Unterschiede noch deutlich größer. Hier reicht die Bandbreite derEinstellungsraten von 33 (BB) bis 66 (HH), diejenige der folgenlosen Einstellungenvon 8 (BY) bis 47 (HH). Erneut wird in dem Land mit der höchsten Einstellungsratedoppelt so häufig eingestellt wie in dem Land mit der niedrigsten Einstellungsrate. DerAnteil der folgenlosen Einstellung ist in HH 6-mal so hoch wie in BY.

Dasselbe gilt schließlich für die Sachgebietsgruppe „Betrug und Untreue“ (Schaubild34). Die Bandbreite der Einstellungen gem. § 45 JGG reicht von 23% bis 69%, die derEinstellungen gem. § 45 I JGG von 12% (BB/BY) bis 48% (HH).

Dass es sich hierbei um über die Zeit hinweg stabile Einstellungsmuster in denLändern handelt, zeigt der beispielhafte Vergleich der Jahre 2007 und 2010 beivorsätzlicher Körperverletzung (Schaubild 35).

Rate der Einbeziehung der Heranwachsenden in das JGG: Zwischen den Ländern bestehen erhebliche Unterschiede in der Anwendung von

Jugendstrafrecht auf Heranwachsende (Schaubild 36).

60 Statistik des Deutschen Reichs, Bd. 8. Kriminalstatistik für das Jahr 1882, S. (54),

61 Exner, F.: Studien über die Strafzumessungspraxis der deutschen Gerichte, Leipzig 1931.

62 Exner (Fn 61), S. 10.

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Diese regionalen Unterschiede sind Folge einer teilweise höchst unterschiedlichendeliktspezifischen Anwendungspraxis. Bei schweren Delikten, wie z.B. Raub (Schau-bild 37), bestehen zwischen den Ländern kaum Unterschiede. In Fällen der mittel-schweren Kriminalität, wie z.B. Diebstahl und Unterschlagung, bestehen dagegenschon größere Unterschiede (Schaubild 38). Extrem große Unterschiede in der Quoteder Einbeziehung von Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht bestehen beiStraftaten im Straßenverkehr (Schaubild 39).

Die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Einbeziehung von Heranwachsenden indas Jugendstrafrecht beruhen also ersichtlich nicht auf einer kriminalpolitisch unterschied-lichen Einschätzung (sonst wäre die Einbeziehungsquote bei schweren Delikten nicht sohoch), sondern auf einer pragmatischen Handlungsroutine bei den Eigentums- undStraßenverkehrsdelikten, die nach anderen Kriterien erfolgt als denen des § 105 I JGG.

Gerichtliche Sanktionsentscheidung in „diversionsresistenten“ Delikten bei Jugendlichen: Der Vergleich der bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht verhängten Sanktionen

zeigt erhebliche Unterschiede. Die Bandbreite der Internierungsrate, also der Anteilder zu einer unbedingt verhängten Jugendstrafe oder zu einem JugendarrestVerurteilten, reichte 2010 von 2,3 bis 12,3 (Schaubild 40).

Da aber die Diversionsrate und damit die Ausfilterung zwischen den Ländern großeUnterschiede aufweist, ist die Höhe des auf Verurteilte bezogenen Anteils kein Indizfür eine ungleiche Handhabung. Voraussetzung ist vielmehr der Vergleich homogenerTat- und Tätergruppen, die nicht durch vorangegangene Auswahlprozesse verzerrtsind. Dies wiederum trifft nur auf „diversionsresistente“ Delikte zu. Um eine möglicheweitere Verzerrung durch Unterschiede in der Einbeziehung Heranwachsender auszu-schließen, wurde die Analyse auf Jugendliche beschränkt. Die Analyse der Sanktionie-rung von Jugendlichen, die 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung (Schaubild 41),wegen Raubs (Schaubild 42) oder wegen Einbruchdiebstahls (Schaubild 43) verurteiltwurden, belegt erneut die Existenz erheblicher regionaler Unterschiede. Sichtbar wirddies vor allem an den unterschiedlich hohen Anteilen, mit denen Jugendstrafe und Jugendarrest insgesamt, stationäre Sanktionen (unbedingte Jugendstrafe und Jugendarrest), unbedingte Jugendstrafe insgesamt sowie unbedingte Jugendstrafe von mehr als einem Jahrverhängt wurden. Diese Unterschiede sind auch keine einmaligen Ereignisse. Wie derVergleich mit früheren Jahren zeigt, handelt es sich um relativ stabile, aber regionalunterschiedliche Sanktionszumessungsstile.

Offenkundig entscheidet weniger die Täterpersönlichkeit darüber, ob eingestellt wird bzw.ob folgenlos eingestellt wird, ob ambulant oder stationär sanktioniert wird, sondernregionale Sanktionspräferenzen, also der Kilometerstein des Tatorts. Dies ist freilich keinverfassungsrechtlich zulässiges Kriterium für Ungleichbehandlung, folglich ein Verstoßgegen das Willkürverbot der Verfassung.

7. Jugendstrafrechtliche Sanktionierungspraxis auf dem Prüfstand -Kriterium 7: Erforderliche und verhältnismäßige Sanktionierung

Sanktionen des Jugendstrafrechts werden in der Erwartung verhängt, damit die Rückfall-wahrscheinlichkeit senken zu können. Die beiden bundesweiten, alle Sanktionsarten um-

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18/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

fassenden Rückfallstatistiken für die Bezugsjahre 1994 und 200463 (Schaubild 44 und 45)zeigen, dass die Erwartung, durch eine unbedingte Jugendstrafe den Verurteilten von weiteren

Straftaten (genauer: von der Sanktionierung wegen weiterer Straftaten) abhalten zukönnen, unter den realen Gegebenheiten bei jungen Menschen in nahezu 7 von 10Fällen falsch ist,

die Annahme, durch einen Jugendarrest einen Rückfall verhindern zu können, in gut 6von 10 Fällen falsch ist.

Erwartungen, durch die Kombination von Jugendarrest und ausgesetzter Jugendstrafe(Warnschussarrest) die Rückfallraten senken zu können, nicht bestätigt werden.

Insgesamt zeigt die Rückfallstatistik, dass härtere Sanktionen nicht geeignet sind, ein beischwereren Delikten angenommenes höheres Rückfallrisiko auszugleichen.

Kausalaussagen über die rückfallhemmende Wirkung unterschiedlicher Sanktionen sindanhand der Befunde der Rückfallstatistik nicht möglich, weil die Unterschiede der Rück-fälligkeit darauf beruhen können, dass es sich um unterschiedliche Tat- und Tätergruppenhandelt. Kausalaussagen über Sanktionswirkungen sind nur möglich bei experimentellenoder quasi-experimentellen Untersuchungen.64

Ein „natürliches“ Experiment stellt die gesetzliche Änderung der Rechtsfolgen dar, dieden Vergleich „Vorher“ mit „Nachher“ ermöglicht. Ein Beispiel hierfür ist die 1969erfolgte Erweiterung der Obergrenze der zur Bewährung aussetzbaren Jugendstrafenvon bisher 12 Monaten auf 24 Monate. Bei einem erheblichen Teil der Straftäter, derfrüher zwingend zu einer vollstreckten Jugendstrafe verurteilt worden wäre, wirdseitdem die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Damit verbunden war die zunehmendeEinbeziehung strafrechtlich bereits vorbelasteter Verurteilter in die Bewährungsunter-stellungen (Schaubild 46). Dies hätte, wäre die These richtig, dass „milde“ Sanktionenzu einer Erhöhung der Rückfallraten führen, die Widerrufsraten ansteigen lassen müs-sen. Das Gegenteil war indes der Fall, denn die Bewährungsraten stiegen an, undzwar auch (und vor allem) bei den strafrechtlich vorbelasteten Probandengruppen(Schaubild 47).

Ungleichmäßigkeit in der Sanktionierungspraxis kann insofern etwas Positives abge-wonnen werden, weil Ungleichmäßigkeit – sozialwissenschaftlich betrachtet - ein zwarunbeabsichtigtes, gleichwohl ein faktisches Experiment ist, dessen Konsequenzen aufdie Rückfallwahrscheinlichkeit geprüft werden können. So konnte z.B. gezeigt werden,dass der vermehrte Gebrauch von Diversion nicht zu einer erhöhten Rückfallwahr-scheinlichkeit führt. Würde nämlich Diversion, wie gelegentlich befürchtet, als„Freibrief“ missverstanden werden, dann müssten die Rückfallraten in Ländern mit

63 Die Ergebnisse der Rückfallstatistik 2004 sind mit jenen der Rückfallstatistik 1994 nicht direktvergleichbar, weil der Rückfallzeitraum von vier auf drei Jahre verkürzt wurde und eine konzeptionelleÄnderung hinsichtlich der Erfassung der Bezugsentscheidungen erfolgte, die insbesondere bei derStrafaussetzung zur Bewährung zu einer deutlichen Erhöhung der Rückfallrate führte. BeiJugendstrafe mit Bewährung hätte die Rückfallrate nach der Konzeption der Rückfallstatistik 199449,3% betragen, bei der Konzeption, die der Rückfallstatistik 2004 zugrunde gelegt wurde, beträgt sienunmehr 62,1% (wegen der Gründe und der Erläuterung der Unterschiede vgl. Jehle, J.-M. et al.:Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2004 bis2007, Berlin 2010, S. 13 ff., 28 ff.).

64 Letztere sind vor allem dann möglich, wenn die Sanktionierungspraxis für gleichartige Fälle zeitlichoder regional uneinheitlich ist.

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 19/70

einer hohen Verurteilungsrate deutlich geringer sein als in Ländern mit einer sehrhohen Diversionsrate. Tatsächlich besteht dieser Zusammenhang nicht (Schaubild48), d.h. die Ausweitung von Diversion war und ist in spezialpräventiver Hinsichtkriminalpolitisch verantwortbar und aussichtsreich, sie ist ferner formellen Sanktionenauch unter den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrens-ökonomie überlegen.

Die vorliegenden empirischen Studien zur Wirkung von Sanktionen zeigen übereinstim-mend, dass „von Sanktionsverschärfungen weder unter spezial- noch unter general-präventiven Gesichtspunkten eine Reduzierung von Jugendkriminalität zu erwarten“ ist.65

Der Stand der Forschung zu den Sanktionswirkungen ist im Zweiten Periodischen Sicher-heitsbericht der Bundesregierung66 folgendermaßen zusammengefasst:

„Entgegen einer weitverbreiteten Alltagsmeinung erscheinen nach dem gegenwärtigen Standder kriminologischen Forschung die Abschreckungswirkungen (negative Generalprävention)von Androhung, Verhängung oder Vollzug von Strafen eher gering. Für den Bereich derleichten bis mittelschweren Kriminalität jedenfalls gilt grundsätzlich, dass Höhe und Schwereder Strafe keine messbare Bedeutung haben. Lediglich das wahrgenommeneEntdeckungsrisiko ist – allerdings nur bei einer Reihe leichterer Delikte – etwas relevant. Bis-lang wurden auch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass eine Verschärfung des Straf-rechts das Normbewusstsein positiv beeinflussen würde.

Gleichwohl ist es für die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürger in den Staat und damitfür die Bewahrung des staatlichen Gewaltmonopols wichtig, dass der Staat auf die Verletzungvon Rechtsgütern, d. h. auf Kriminalität, angemessen reagiert.

Hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung von Strafen gibt es keinen empirischen Belegdafür, dass – bei vergleichbaren Tat- und Tätergruppen – die Rückfallrate nach einer Verur-teilung niedriger ist als nach einer Verfahrenseinstellung (Diversion). Wo, in vergleichbarenGruppen, Unterschiede beobachtet wurden, waren die Rückfallraten nach Diversion niedriger.Negative Effekte der Diversion im Vergleich zur formellen Sanktionierung sind nicht belegt.

Im Bereich der leichten bis mittelschweren Kriminalität haben unterschiedliche Sanktionenkeine differenzierende Wirkung auf die Legalbewährung; die Sanktionen sind vielmehr weitest-gehend ohne messbare Konsequenzen auf die Rückfallraten austauschbar.

Wenn es eine Tendenz gibt, dann die, dass nach härteren Sanktionen die Rückfallrate beivergleichbaren Tat- und Tätergruppen höher ist. Insbesondere gibt es bis heute keine Gruppevon Straftätern, für die – in spezialpräventiver Hinsicht – eine Überlegenheit von Jugendarrestoder (unbedingter) Jugendstrafe im Vergleich zu ambulanten Reaktionen empirisch belegtworden wäre.

Dieser Befund stimmt überein mit den Ergebnissen insbesondere der US-amerikanischenSekundäranalysen. Danach gibt es keinen empirischen Beleg für die Annahme, durch härtereSanktionen messbar bessere Legalbewährungsraten erzielen zu können. Programme, die aufspezialpräventive Abschreckung setzen, sei es durch kurzen Freiheitsentzug (shock pro-bation), durch längere, mit militärischem Drill verbundene Internierung (boot camps) oder inForm von Gefängnisbesuchsprogrammen (scared straight), haben nicht die erwünschtenEffekte, sie zeigten – soweit für Wirkungsnachweise methodisch adäquate Designs ange-wandt wurden – häufig sogar ausgesprochen kontraproduktive Effekte.“ 67

65 Dölling, D.: Mehrfach auffällige junge Straftäter, ZBl 1989, S. 318.

66 Bundesministerium des Innern; Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Zweiter PeriodischerSicherheitsbericht. Berlin 2006 (2. PSB).

67 2. PSB (Fn 66), S. 665 f.

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Diese Ergebnisse sind folgenreich. Denn im Jugendstrafrecht muss die Wahl der Sanktionstets dadurch gerechtfertigt werden, dass ein solcher Eingriff erforderlich und verhältnis-mäßig ist. Es ist nicht der Nachweis eines größeren Erfolgs weniger eingriffsintensiverMaßnahmen gegenüber den intensiveren Reaktionen zu erbringen, vielmehr bedürfenumgekehrt die eingriffsintensiveren Maßnahmen der Begründung ihrer präventiven Effi-zienz.

Diese Befunde zeigen, in welche Richtung sich die Handhabung strafrechtlicher Sozial-kontrolle weiter entwickeln kann zu einem sozialen und humanen, Opferbelangen Rech-nung tragenden Strafrecht, und zwar ohne Erhöhung der Rückfallwahrscheinlichkeit. Esgibt keinen empirisch gestützten Beleg dafür, dass durch härtere Sanktionen die Rückfall-wahrscheinlichkeit – und im Übrigen auch nicht die generalpräventive Wirkung desStrafrechts – messbar positiv beeinflusst werden könnte.

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 21/70

Anhang:Schaubilder

Schaubild 1: Entwicklung der Sanktionierungspraxis im Jugendstrafrecht. Anteile,bezogen auf nach JGG (formell oder informell) Sanktionierte*. FrüheresBundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007FG und Deutschland

4445

50 51

56

6265

67 6769 69 69 68 69 69 70 70

1981 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

§ 45 I, II JGG n.F.

§ 45 I JGG n.F.

§ 45 II JGG n.F.

§ 45 III JGG

§ 47 JGG

Erz.Maßr.

amb. ZM

Jarrest

bed. Jstrafe

unbed.Jstrafe

informell

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

BRD

§ 45 I, II JGG § 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 47 JGG

Früheres Bundesgebiet

Legende:(formell oder informell Sanktionierte): Alle (nach allgemeinen oder nach Jugendstrafrecht) Verurteilte (einschließlich der

Personen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG) und alle Personen, deren Verfahren gem. §§ 153,153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist.Informell Sanktionierte: Personen, bei denen das Strafverfahren gem. §§ 153, 153a, 153b StPO, §§ 45, 47 JGGeingestellt worden ist.Formell Sanktionierte: Alle nach allgemeinen Strafrecht und nach Jugendstrafrecht Verurteilten (einschließlich derPersonen mit Entscheidungen gem. §§ 59, 60 StGB, 27 JGG).

Nach JGG (formell oder informell Sanktionierte): Alle nach Jugendstrafrecht Verurteilte (einschließlich der Personen mitEntscheidungen gem. § 27 JGG) und alle Personen, deren Verfahren gem. §§ 45, 47 JGG eingestellt worden ist.

Datenquellen: Staatsanwaltschaftsstatistik, Strafverfolgungsstatistik

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22/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 2: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht. Anteile,bezogen auf verurteilte Heranwachsende insgesamt. FrüheresBundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007FG und Deutschland

1955 1960 65 1970 75 1980 85 1990 95 2000 05 2010 072010

0

10

20

30

40

50

60

70

0

10

20

30

40

50

60

70Heranwachsendenach JGG

% deutscheHeranwachsendenach JGG

Serie7

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

BRDFrüheres Bundesgebiet

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 23/70

Schaubild 3: Aussetzungsfähige Jugendstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung.Anteile, bezogen auf aussetzungsfähige Jugendstrafen der jeweiligenKategorie (Aussetzungsraten). Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007 FG und Deutschland

1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0

25

50

75

100

Rate 1: 39,0 46,2 51,8 55,9 62,2 61,9 64,3 63,9 62,1 60,7 62,7 63,0

Rate 2: 55,2 65,3 72,8 61,8 68,3 69,1 71,3 71,7 70,1 68,7 72,4 72,7

6 Monate

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

> 6..9 Monate

>12..24 Monate

2006: Untererfassung der Strafaussetzung zur Bewährung in Hessen.

> 9..12 Monate

Rate 1: Aussetzungsrate, bezogen auf Jugendstrafen insgesamt

Rate 2: Aussetzungsrate, bezogen auf die aussetzungsfähigen Jugendstrafen insgesamt

Früheres Bundesgebiet BRD

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

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24/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 4: Ambulante und stationäre Sanktionen im Jugendstrafrecht. Anteile,bezogen auf Verurteilte bzw. auf (informell oder formell) Sanktionierte.Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin (FG),seit 2007 FG und Deutschland

1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

ambulante Sanktionen pro 100 Verurteilte

stationäre Sanktionen pro 100 Verurteilte

stationäre Sanktionen pro 100 Sanktionierte

Diversionsrate JGG

VU 1,70 0,98 1,27 1,04 0,53 0,41 0,35 0,35 0,29 0,31 0,34 0,34 0,33 0,32

Sankt. 0,35 0,35 0,28 0,31 0,34 0,34 0,33 0,32

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNGRelationstationäre :ambul. Sankt.

Früheres Bundesgebiet BRD

Datenquellen: Staatsanwaltschaftsstatistik, Strafverfolgungsstatistik

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 25/70

Schaubild 5: Nach Jugendstrafrecht zu Jugendarrest Verurteilte. Anteile, bezogen aufVerurteilte bzw. auf (informell oder formell) Sanktionierte. FrüheresBundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007FG und Deutschland

1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

% Jarrest / Sankt. 11,4 9,8 6,4 5,4 5,5 5,9 5,7 5,0

% Jarrest / Verurt. 41,2 44,7 43,0 28,2 21,8 20,5 20,1 16,5 16,9 17,9 19,1 19,1 16,9

DivRate 43,8 50,4 61,0 67,1 68,8 68,3 69,2 69,6

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Diversionsrate

Jugendarrest pro 100 Verurt.

Jugendarrest pro 100 Sankt.

BRDFrüheres Bundesgebiet

Datenquellen: Staatsanwaltschaftsstatistik, Strafverfolgungsstatistik

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26/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 6: Nach Jugendstrafrecht zu unbedingter Jugendstrafe Verurteilte nach derDauer der insgesamt verhängten unbedingten Jugendstrafen. Anteile,bezogen auf nach JGG Verurteilte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin,seit 1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007 FG und Deutschland

1981 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0,0

0,5

1,0

1,5

2,0

2,5

3,0

0,0

0,5

1,0

1,5

2,0

2,5

3,0

> 2 J. 1,5 1,5 1,9 2,1 1,8 2,0 2,0 2,1

1 ... 2 J. 2,1 2,0 2,4 2,8 2,4 2,2 2,6 2,3

bis 1 J. 2,0 2,0 2,2 2,2 1,9 1,3 2,1 1,4

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

>12 .. 24 Monate

>2 .. 3 Jahre

>3 .. 5 Jahre u. unbest. Dauer

>5 .. 10 Jahre

Früheres Bundesgebiet BRD

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 27/70

Schaubild 7: Nach Jugendstrafrecht zu unbedingter Jugendstrafe Verurteilte nach derDauer der insgesamt verhängten unbedingten Jugendstrafen. Anteile,bezogen auf nach JGG (informell oder formell) Sanktionierte. FrüheresBundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007FG und Deutschland

1981 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0,00

0,25

0,50

0,75

1,00

1,25

1,50

0,00

0,25

0,50

0,75

1,00

1,25

1,50

> 2 J. 0,71 0,75 0,59 0,63 0,66 0,56 0,60 0,58 0,63

1 ... 2 J. 1,14 1,03 0,78 0,76 0,85 0,74 0,67 0,75 0,69

bis 1 J. 1,13 0,98 0,78 0,71 0,68 0,60 0,39 0,61 0,42

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

>12 .. 24 Monate

>2 .. 3 Jahre

>3 .. 5 Jahre u. unbest. Dauer

>5 .. 10 Jahre

Früheres Bundesgebiet BRD

Datenquellen: Staatsanwaltschaftsstatistik, Strafverfolgungsstatistik

Page 28: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

28/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 8: Wegen vorsätzlicher Tötungsdelikte (§§ 211, 212, 213 StGB) zuJugendarrest oder Jugendstrafe Verurteilte nach der Strafdauer. Anteile,bezogen auf Verurteilte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 2005mit Gesamtberlin, seit 2007 Deutschland

1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

>5 .. 10 Jahre

3 .. 5 Jahre

>2 .. 3 J.unbest.D.

>1 .. 2 J.unbed.

bis 1 J.unbed.

unbed.Jugend-Strafe

>1 .. 2 J.bedingt

>9-12 Mtebedingt

>6-9 Mtebedingt

6 Mtebedingt

Jugend-arrest

JStrafe unbed. 80,0 84,3 90,6 86,5 80,3 72,5 72,3 84,6 88,9 76,0 71,2 86,3 84,2 87,8 81,6 92,3 87,5 88,4

Jstrafe bedingt 20,0 15,7 9,4 12,4 19,7 27,5 23,4 15,4 11,1 24,0 28,8 13,7 15,8 12,2 18,4 7,7 9,4 10,1

VU insg. 50 51 64 89 61 51 47 39 36 50 52 51 57 49 49 65 64 69

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 29: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 29/70

Schaubild 9: Wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) zu Jugendarrest oderJugendstrafe Verurteilte nach der Strafdauer. Anteile, bezogen aufVerurteilte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 2005 mitGesamtberlin, seit 2007 Deutschland

2524

23 2221 22

2422

23

20 20 2022

21 2022

20 21 20 2019

2022

23 23 2321 22 22

20 20

23 23 24 24

65 6462 63 62

59 59

5351 52

5153 54 53 53 52

51 52

1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

>3 Jahre

>2 .. 3 J.

>1 .. 2 J.unbed.

bis 1 J.unbed.

unbed.Jugend-Strafe

>1 .. 2 J.bedingt

>9-12 Mtebedingt

>6-9 Mtebedingt

6 Mtebedingt

Jugend-arrest

JStrafe unbed. 9,7 8,0 7,3 8,9 8,4 6,8 7,6 6,0 7,1 6,6 5,9 7,4 8,1 7,4 7,9 7,2 7,8 8,4

Jstrafe bedingt 15,6 14,8 13,8 14,7 14,7 13,4 14,4 14,0 13,4 13,5 12,7 14,2 14,9 13,9 14,3 13,1 15,2 15,8

VU insg. 4.076 4.245 4.719 5.608 5.067 4.353 4.059 3.982 4.122 4.660 5.746 7.383 8.889 10.016 10.880 12.753 16.080 13.474

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 30: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

30/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 10: Wegen Einbruchsdiebstahls (§§ 243 I Nr. 2 StGB, seit 1998 auch § 244 INr. 3 StGB) zu Jugendarrest oder Jugendstrafe Verurteilte nach derStrafdauer. Anteile, bezogen auf Verurteilte. Früheres Bundesgebiet mitWestberlin, seit 2005 mit Gesamtberlin, seit 2007 Deutschland

4239

3835 35

36 3635 35 35 35 34 34

35 3436 35 35 35

33 34 33 33 33 34 3433 34 33

30 30 30 30 31 31

73

6967 67

6563

6058

56 56 55 55 5557 57

5553 55

1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

>3 Jahre

>2 .. 3 J.

>1 .. 2 J.unbed.

bis 1 J.unbed.

unbed.Jugend-Strafe

>1 .. 2 J.bedingt

>9-12 Mtebedingt

>6-9 Mtebedingt

6 Mtebedingt

Jugend-arrest

JStrafe unbed. 18,4 15,0 14,0 14,6 14,3 12,3 11,8 12,2 13,2 13,4 13,5 12,4 13,6 14,1 13,8 12,8 12,6 12,2

Jstrafe bedingt 23,6 22,8 21,0 21,4 20,9 22,3 21,8 22,2 21,9 21,4 20,3 20,3 20,1 18,8 19,5 17,7 17,6 18,6

VU insg.15.005 15.371 14.636 18.366 17.424 15.387 14.947 9.960 9.341 10.391 10.124 9.196 7.232 7.024 7.164 6.895 7.475 6.444

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 31: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 31/70

Schaubild 11: Wegen Raubes (§ 249 StGB) zu Jugendarrest oder JugendstrafeVerurteilte nach der Strafdauer. Anteile, bezogen auf Verurteilte. FrüheresBundesgebiet mit Westberlin, seit 2005 mit Gesamtberlin, seit 2007Deutschland

73 72

6870

68

63

69 6965 66

57

63

72

6359 58 59

6260

5450

46 47 48 47 48 47 4846 46 46 47 48

46 46

92 9390 90

8683

98

8177 78

7370 71 71 71

73 7168

1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

>3 Jahre

>2 .. 3 J.

>1 .. 2 J.unbed.

bis 1 J.unbed.

unbed.Jugend-Strafe

>1 .. 2 J.bedingt

>9-12 Mtebedingt

>6-9 Mtebedingt

6 Mtebedingt

Jugend-arrest

JStrafe unbed. 29,7 24,1 28,4 27,4 24,5 20,2 26,7 21,8 21,7 21,5 17,2 16,7 17,2 19,5 17,6 18,1 18,4 17,1

Jstrafe bedingt 43,3 43,6 39,8 41,9 40,8 37,1 45,4 37,5 36,8 38,5 32,7 30,3 29,9 27,1 28,4 28,1 29,5 28,7

VU insg. 1.121 1.214 1.143 1.498 1.332 1.078 846 870 1.005 975 1.409 1.837 1.674 1.604 1.897 1.830 1.830 1.652

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 32: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

32/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 12: Wegen schweren Raubes (§ 250 StGB) zu Jugendarrest oderJugendstrafe Verurteilte nach der Strafdauer. Anteile, bezogen aufVerurteilte. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 2005 mitGesamtberlin, seit 2007 Deutschland

91 92 9291 92

90 91 8991 91 90

8685 83

7977

7982

79

72

6770

74 7375

72

78 78

7477 76 75 75 75

73

98 98 98 97 9795

93

88 87 88

80

86 85 87 86 87 86 85

1976 1978 1980 1982 1984 1986 1988 1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

>3 Jahre

>2 .. 3 J.

>1 .. 2 J.unbed.

bis 1 J.unbed.

unbed.Jugend-Strafe

>1 .. 2 J.bedingt

>9-12 Mtebedingt

>6-9 Mtebedingt

6 Mtebedingt

Jugend-arrest

JStrafe unbed. 50,6 51,2 46,3 51,3 52,8 42,3 37,8 34,8 33,3 39,3 27,8 32,8 33,5 36,8 35,2 38,0 32,6 26,6

Jstrafe bedingt 40,5 41,2 45,8 39,3 38,6 47,4 46,8 44,4 45,8 39,6 39,3 41,2 41,1 41,2 38,4 37,9 42,9 46,2

VU insg. 447 553 600 800 769 803 680 698 865 849 1.271 1.190 1.071 1.100 991 959 1.155 1.033

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 33: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 33/70

Schaubild 13: Nach Jugendstrafrecht Verurteilte nach der Art der formellen Sanktionen.Anteile, bezogen auf nach Jugendstrafrecht Verurteilte. FrüheresBundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin (FG), seit 2007FG und Deutschland

* Internierungsrate: (unbedingte Jugendstrafe + Arrest + FE) / Verurteilte (%)** Aussetzungsrate: zur Bewährung ausgesetzte / Jugendstrafen insg. (%)

1950 1955 1960 1965 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0%

20%

40%

60%

80%

100%

Jugend-arrest

unbed.Jugendstrafe

Jugendstrafezur Bew.

ambulanteZuchtmittel

amb.Erz.-massregeln

Fürsorge-erziehung

amb. Zuchtmittel (%) 37 46 37 40 54 53 53 46 48 57 57 58 56 57

Aussetzungsrate** 0 32 39 46 52 56 62 62 64 64 62 60 63 63

Internierungsrate* 63 50 56 51 35 29 26 26 22 23 25 26 25 24

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Früheres Bundesgebiet BRD

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 34: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

34/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 14: Insgesamt und schwerste nach Jugendstrafrecht verhängte Sanktionennach Art der Sanktion. Absolute Zahl der durch Urteil verhängtenSanktionen (ohne informelle Sanktionen). Deutschland 2010

6.383 6.383

19.892 19.892

10.858 10.858

98.370

61.485

32.125

9.788

insgesamt verhängteSanktion

schwerste verhängteSanktion

0

20.000

40.000

60.000

80.000

100.000

120.000

140.000

160.000

unbedingteJugendstrafe

Jugendarrest

bedingteJugendstrafe

ambulanteZuchtmittel

ambulanteErziehungs-maßregeln

167.686 108.464

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

* nicht eigens dargestellt: Fürsorgerziehung bzw. stationäre Hilfen zur Erziehung gem. § 12 Nr. 2 JGG

N = N =

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 35: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 35/70

Schaubild 15: Einstellungen gem. §§ 45, 47 JGG nach Art der Maßnahmen –Landgerichtsbezirk Flensburg, 1998, 2003

5660

10 6

86

13

236

35 1

1998 20030%

20%

40%

60%

80%

100%

keineMaßnahme

RichterlicheErmahnung

Geldauflage

GemeinnützigeArbeit

Drogentherapie

Entschuldigung

Täter-Opfer-Ausgleich

Schadenswieder-gutmachung

sozialerTrainingskurs

Betreuungs-weisung

1.296 1.385

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

N = N =

Legende:Keine Maßnahme: Hierbei handelt es sich zu 97% (1998) bzw. zu 94% (2003) um Einstellungen gem. § 45 I JGG. In den

restlichen Fällen handelt es sich nach Çaglar um Einstellungen gem. § 45 II bzw. § 47 JGG ohne Maßnahmen.

Datenquelle: Çaglar, O.: Neue ambulante Maßnahmen in der Reform. Entwicklung der neuen ambulantenMaßnahmen seit der Einführung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichts-gesetzes am Landgerichtsbezirk Flensburg, Frankfurt a.M. et al. 2005, S. 51 ff.

Page 36: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

36/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 16: Formelle Sanktionen im Jugendstrafverfahren – LandgerichtsbezirkFlensburg, 1998, 2003

1416

14 14

19

15 21

15

28

3029

27

1517 19

22

9 11 11 14

1998 2003 1998 20030%

20%

40%

60%

80%

100%

Fahrerlaubnis-entziehung

Täter-Opfer-Ausgleich

Schadenswieder-gutmachung

sozialerTrainingskurs

Betreuungs-weisung

Verwarnung

Geldauflage

GemeinnützigeArbeit

Jugendarrest

Jugendstrafe

sonstige Sankt.

789 985 628 725

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

insgesamt verhängte Sanktionen schwerste erhängte SanktionenN = N =N =N =

Datenquelle: Çaglar, O.: Neue ambulante Maßnahmen in der Reform. Entwicklung der neuen ambulantenMaßnahmen seit der Einführung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugend-gerichtsgesetzes am Landgerichtsbezirk Flensburg, Frankfurt a.M. et al. 2005, S. 63 ff.

Page 37: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 37/70

Schaubild 17: Nach JGG Verurteilte nach schwersten und nach insgesamt verhängtenSanktionen. Deutschland 2010

Jugendstrafeunbedingt

5,9%

Jugendstrafez. Bew.

10,0%

Jugendarrest18,3%

ambulanteZuchtmittel

56,7%

Erziehungs-maßregeln

9,1%

Jugendstrafeunbedingt

3,8%

Jugendstrafez. Bew.

6,5%

Jugendarrest11,9%

ambulanteZuchtmittel

58,7%

Erziehungs-maßregeln

19,2%

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

schwerste Sanktion N = 108.464 insg. verhängte Sanktionen N = 167.686

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 38: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

38/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 18: Nach JGG Verurteilte mit Erziehungsmaßregeln als schwerste Sanktionsowie mit insgesamt verhängten Erziehungsmaßregeln. Deutschland 2010

ErzMaßr9,1%

ZuchtM75,0%

JStrafe15,9%

9.846

81.377

17.241

nur ErzMaßr30,6%

ErzMaßr mit ZuchtM67,4%

ErzMaßr mit JStrafe1,7%

Weis. mit § 12 JGG0,2%

9.846

21.703

56173

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

insg. verhängte ErzMaßr* N = 32.183, davonals schwerste Sanktion N = 9.846 (30,6%)

schwerste verhängte Sanktionen N = 108.464, davonErzMaßr als schwerste Sanktion N = 9.846

* ohne mehrfach verhängte Weisungen

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 39: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 39/70

Schaubild 19: Nach JGG Verurteilte mit Zuchtmitteln als schwerste Sanktion sowie mitinsgesamt verhängten Zuchtmitteln. Deutschland 2010

ErzMaßr9,1%

ZuchtM75,0%

JStrafe15,9%

9.846

81.377

17.241

nur ZuchtM50,5%

ZuchtM mit ErzMaßr18,4%

ZuchtM mit ZuchtM30,9%

ZuchtM mit Jstrafe0,3%

59.674

21.703

36.487

398

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

insg. verhängte ZuchtM* N = 118.262, davonals schwerste Sanktion N = 81.377 (68,8%)

schwerste verhängte Sanktionen N = 108.464, davonZuchtM als schwerste Sanktion N = 81.377

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 40: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

40/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 20: Veränderung der Deliktstruktur der polizeilich registrierten Tatverdächtigennach Altersgruppen, 1990, 2000 und 2010. Anteile, bezogen auf dieGesamtzahl der registrierten Delikte der jeweiligen Altersgruppe(Mehrfachzählung). Früheres Bundesgebiet mit Westberlin (1990), 2000und 2010 Deutschland

1990

2000

2010

1990

2000

2010

1990

2000

2010

0,0

20,0

40,0

60,0

80,0

100,0

Straftaten gg.Leben,sex. Selbstbest.

Körperverletzungsdelikte

Vermögens- undFälsch.delikte ohneLeistungserschleichung

Rauschgiftdelikte nachdem BtMG

Schwerer Diebstahl,Raub, räub. Erprs.

Sachbeschädigung,Leistungserschleichung,Ladendiebstahl

einfach. Diebstahlohne Ladendiebstahl

Sonstige Delikte

Gewaltkriminalität 6,7 10,2 11,4 7,6 9,0 11,3 5,2 5,2 6,0

Rauschgiftdelikte 2,7 8,8 5,4 7,9 16,2 10,9 4,8 6,2 7,3

Konstanzer

Inventar

Kriminalitätsentwicklung

14 b.u. 18 Jahre 21 Jahre und älter18 b.u. 21 Jahre

Legende:Sonstige Delikte: Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit (ohne Raub, räuberische Erpressung,

Körperverletzung), sonstige Straftatbestände nach StGB (ohne Sachbeschädigung), strafrechtlicheNebengesetze (ohne BtMG).

Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik

Page 41: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 41/70

Schaubild 21: Diversion mit und ohne Auflagen im Jugendstrafrecht und im allgemeinenStrafrecht. Anteile, bezogen auf (informell oder formell) Sanktionierteinsgesamt. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mitGesamtberlin

1981 1985 1990 1995 2000 2005 2010

0

10

20

30

40

50

60

70

§ 153a StPO 20 21 22 20 20 20 18

43 43 43

JGG 44 50 61 67 69 68 69

StGB 34 40 46 48 50 51 52

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

DivRate - §§ 45 I, II JGG

DivRate - § 153 StPO

DivRate - § 153a StPO

DivRate - §§ 45 III,47 JGG

DivRate - § 45 II, III, § 47 JGG

DivRate - § 45 I JGG

DivRate

§ 45 II, III, § 47 JGG

Datenquellen: Staatsanwaltschaftsstatistik, Strafverfolgungsstatistik

Page 42: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

42/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 22: Aussetzungsraten nach der Dauer der Jugend- oder Freiheitsstrafen.Anteile, bezogen auf die jeweils aussetzungsfähigen Jugend- oderFreiheitsstrafen. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mitGesamtberlin (FG), seit 2007 FG und Deutschland

1976 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 07 2010

0

20

40

60

80

100

JgdStrafe 58,4 62,2 61,9 64,3 63,9 62,1 60,7 62,7 60,7 63,0

FStrafe 62,9 65,7 66,3 68,0 69,6 67,5 70,4 70,7 70,6 71,0

Jugendstrafe 6 .. 12 Monate

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Freiheitsstrafe 6 .. 12 Monate

Jugendstrafe 12 .. 24 Monate

Freiheitsstrafe 12 .. 24 Monate

Aussetzungs-raten bei

Früheres Bundesgebiet BRD

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 43: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 43/70

Schaubild 23: Stationäre Strafen nach Jugend- und nach allgemeinem Strafrecht.Anteile, bezogen auf (informell oder formell) Sanktionierte insgesamt.Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin

1415

14

14

1312

1211

10

9 88 8

88 8

8 8 8 87

8 8 8 8 88 8 8 7

4 4 4 4 43 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3

J A1981

J A82

J AJ A84

J AJ A86

J AJ A88

J AJ A1990

J AJ A92

J AJ A94

J AJ A96

J AJ A98

J AJ A2000

J AJ A02

J AJ A04

J AJ A06

J AJ A08

J AJ A2010

0

5

10

15

0

5

10

15J: unbed.Jugendstrafe

J: Jugendarrest

A: unbed.FS.KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

J: Jugendstrafrecht A: Allgemeines Strafrecht

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 44: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

44/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 24: Sanktionierungspraxis nach JGG und nach allg. Strafrecht im Vergleich.Anteile, bezogen auf (informell oder formell) Sanktionierte insgesamt.Deutschland 2010

20

3915

18

29

26 34

JGG 2010 allg. Strafrecht 20100%

20%

40%

60%

80%

100%

unbed. Jgd./Freiheitsstrafe

Jugendarrest

bedingte Jgd./Freiheitsstrafe

amb. Sanktionen

vorbeh. Sanktionen

Einst. mit Auflagen

Einst. mit Anregungen

Einst. ohne Aufl.

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

10,2 8,7

70

52

Legende:Einst. ohne Aufl.: § 45 I JGG; allg. Strafrecht (§§ 153, 153b StPO)Einst. mit Anregungen: § 45 II JGG)Einst. mit Auflagen: §§ 45 III, 47 JGG; allg. Strafrecht (§ 153a StPO)Vorbeh. Sanktionen: § 27 JGG; allg. Strafrecht (§§ 59, 60 StGB)Amb. Sanktionen: JGG: Erziehungsmaßregel, ambulante Zuchtmittel, bedingte Jugendstrafe; allg. Strafrecht: Geldstrafe,

bedingte Freiheitsstrafe, bedingter Strafarrest

Datenquellen: Staatsanwaltschaftsstatistik, Strafverfolgungsstatistik

Page 45: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 45/70

Schaubild 25: Nach JGG verurteilte Heranwachsende nach Delikten bzw.Deliktsgruppen. Anteile, bezogen auf verurteilte Heranwachsende derjeweiligen Gruppe. Deutschland 2010

88 8992

80

99 98 97

91

70

53

47 47

70

21

0

20

40

60

80

100

Hwde insg. 24 47 6.585 7.186 523 638 961 3.218 9.102 5.460 7 794 13.408 6.718 283

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 46: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

46/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 26: Beschuldigte mit staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen gem.§ 45 JGG bzw. §§ 153 I, 153a I, 153b I StPO. Anteile, bezogen aufBeschuldigte in anklagefähigen, nach JGG- oder StPO-Normen erledigtenErmittlungsverfahren*. Deutschland 2010

29%

45%

94%

86%

34%

62%

113%

51%

66%

89%

79%

21%

50%

59%

sexuelleSelbstbestimmung

vors. Körper-verletzungen (SG 21)

Diebstahl u.Unterschla-

gung (SG 25)

Betrug u.Untreue (SG 26)

Serien-,Banden-

u. Gewaltkriminalität

Verkehrsstraftatenmit fahrl. Tötung

gemeingef.

Sonstige Verkehrs-straftaten (SG 36)

0% 20% 40% 60% 80% 100% 120%

§ 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 45 III JGG

§§ 153I, 153bI StPO

§ 153aI StPO

§ 153I StPO

§ 45I JGG

§ 45I JGG

§ 45I JGG

§ 45I JGG

§ 45I JGG

§ 45I JGG

§ 153I StPO

§ 153I StPO

§ 153I StPO

§ 153I StPO

§ 153I StPO

§ 153I StPO

§ 45I JGG

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Legende:

Anklagefähige Ermittlungsverfahren:JGG: Anklage zum Jugendgericht (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugendkammer), Antrag auf Entscheidung

im vereinfachten Jugendverfahren, Einstellung gem. § 45 JGG.StGB: Anklage vor dem Strafrichter, dem Schöffengericht, der Strafkammer oder dem Schwurgericht, Antrag auf

Erlass eines Strafbefehls, Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, Einstellung gem. §§ 153 I, 153aI, 153b I StPO.

Datenquelle: Staatsanwaltschaftsstatistik

Page 47: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 47/70

Schaubild 27: Dauer der nach allgemeinem Strafrecht verhängten Freiheitsstrafen sowienach Jugendstrafrecht verhängte Jugendstrafen und Jugendarrest.Anteile, bezogen auf (informell oder formell) Sanktionierte insgesamt.Deutschland 2010

0,7%

1,5%

3,8%

2,8%

0,6%

1,7%

2,4%

5,5%

Allgem. 2010 Jugend-Strafrecht

0,0%

2,0%

4,0%

6,0%

8,0%

10,0%

0,0%

2,0%

4,0%

6,0%

8,0%

10,0%Jugendstrafrecht:

>24 Mon. A

>12..24 Mon. A

6..12 Mon. A

unter 6 Mon. A

>24 Mon. J

Allgem. Strafrecht:

>12..24 Mon. J

6..12 Mon. J

Jugendarrest

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

10,2%

8,7%

Datenquellen: Strafverfolgungsstatistik

Page 48: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

48/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 28: Sanktionierung von Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht undallgemeinem Strafrecht im Vergleich (Straftaten ohne Straftaten imStraßenverkehr). Anteile der zu unbedingter, bedingter Jugend-/Freiheits-strafe oder zu Jugendarrest Verurteilten an den insgesamt Verurteilten.Deutschland 2010

6,5

22,4

32,5

40,9

30,7

Jugendl.JGG

Heranw.JGG

Heranw.Allg.StrR

Heranw.INSG.

Erwachs.0,0

10,0

20,0

30,0

40,0

unbedingteJugend-/Freiheitsstrafe

Jugend/-Freiheitsstrafezur Bewährung

Jugendarrest

% bezogen auf N = 50.643 46.834 19.849 66.683 521.382

Jugend-/FreiheitsstrafeStrafarrest (in % VU) 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquellen: Strafverfolgungsstatistik

Page 49: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 49/70

Schaubild 29: Sanktionierungspraxis bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB)nach vollendeten Altersjahren. Deutschland 2009

14 .. 15 16 .. 17 18 .. 19 20 J. 21 J. 22 .. 23 24 .. 25 26 .. 27 28 .. 290%

20%

40%

60%

80%

100%

>5 Jahre

>3 bis 5 Jahre

>2 bis 3 Jahre

unbed. >1 bis 2 Jahre

unbed. >6 bis 12 Mon

unbed. bis 6 Mon

Jugendarrest/Strafarrest

Jugend-/Freiheitsstrafezur Bewährung

Geldstrafe

EM, amb. ZM

Internierungsrate* 32,5 33,7 33,6 33,7 9,3 11,6 13,6 15,5 13,9

aussetzungsfähige Strafen 78,8 82,0 80,6 76,9 91,1 88,9 86,6 83,7 86,8

unbed.Jugend-/FStr. 2,6 6,0 10,4 14,2 9,3 11,8 13,8 15,6 14,0

Insgesamt (N) 3.406 5.609 5.514 1.905 2.094 2.763 2.087 1.595 1.211

Alter in voll-endeten Jahren

* Internierungsrate: (unbedingte Jugend- oder Freiheitsstrafe, Jugendarrest, Strafarrest) / Verurteilte (%)

unbedingte Jugend-/Freiheitsstrafe

Aussetzungsrate, bezogen auf

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquellen: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Strafverfolgungsstatistik 2009, eigeneBerechnungen

Page 50: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

50/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 30: Sanktionierungspraxis bei Raub (§ 249 StGB) nach vollendetenAltersjahren. Deutschland 2009

BRD_2009_Raub (§ 249 StGB)

14 .. 15 16 .. 17 18 .. 19 20 J. 21 J. 22 .. 23 24 .. 25 26 .. 27 28 .. 290%

20%

40%

60%

80%

100%

>5 Jahre

>3 bis 5 Jahre

>2 bis 3 Jahre

unbed. >1 bis 2 Jahre

unbed. >6 bis 12 Mon

unbed. bis 6 Mon

Jugendarrest/Strafarrest

Jugend-/Freiheitsstrafezur Bewährung

Geldstrafe

EM, amb. ZM

Internierungsrate* 35,0 35,5 38,0 42,6 23,9 32,2 37,4 36,2 47,1

aussetzungsfähige Strafen 81,9 80,9 77,9 72,2 86,5 76,7 74,8 75,5 68,4

unbed.Jugend-/FStr. 5,9 12,6 23,9 31,5 24,4 32,2 38,1 36,2 47,1

Insgesamt (N) 508 709 590 162 197 208 155 116 102

Alter in voll-endeten Jahren

* Internierungsrate: (unbedingte Jugend- oder Freiheitsstrafe, Jugendarrest, Strafarrest) / Verurteilte (%)

unbedingte Jugend-/Freiheitsstrafe

Aussetzungsrate, bezogen auf

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquellen: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Strafverfolgungsstatistik 2009, eigeneBerechnungen

Page 51: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 51/70

Schaubild 31: Sanktionierungspraxis bei schwerem Raub (§§ 250, 251 StGB) nachvollendeten Altersjahren. Deutschland 2009

BRD_2009_Schwerer Raub (§§250, 251 StGB)

14 .. 15 16 .. 17 18 .. 19 20 J. 21 J. 22 .. 23 24 .. 25 26 .. 27 28 .. 290%

20%

40%

60%

80%

100%

>5 Jahre

>3 bis 5 Jahre

>2 bis 3 Jahre

unbed. >1 bis 2 Jahre

unbed. >6 bis 12 Mon

unbed. bis 6 Mon

Jugendarrest/Strafarrest

Jugend-/Freiheitsstrafezur Bewährung

Geldstrafe

EM, amb. ZM

Internierungsrate* 40,6 32,9 40,1 49,7 50,4 51,3 55,2 57,6 64,5

aussetzungsfähige Strafen 80,7 85,8 84,8 80,8 89,5 91,9 84,4 89,5 100,0

unbed.Jugend-/FStr. 13,7 22,1 34,5 51,0 61,1 69,1 69,4 80,0 83,9

Insgesamt (N) 197 398 409 145 131 191 134 85 62

Alter in voll-endeten Jahren

* Internierungsrate: (unbedingte Jugend- oder Freiheitsstrafe, Jugendarrest, Strafarrest) / Verurteilte (%)

unbedingte Jugend-/Freiheitsstrafe

Aussetzungsrate, bezogen auf

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquellen: FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Strafverfolgungsstatistik 2009, eigeneBerechnungen

Page 52: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

52/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 32: Beschuldigte mit staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen gem.§ 45 JGG – Sachgebiet 21: vorsätzliche Körperverletzung. Anteile,bezogen auf Beschuldigte in anklagefähigen, nach JGG-Normenerledigten Ermittlungsverfahren. 2010

3

8

57

10

14 14

6

10

20

6

9 9 9

17

12

10

14

13

19

20

19

11

1626

23 14 2727

28

3021

32

20

BY BB SL SN MV SH NW HE NI BE BW ST TH RP HB HH BRD

0%

10%

20%

30%

40%

50%

§ 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 45 III JGG

19 21 25 27 29 30 31 32 34 34 34 35 37 39 41 44 31

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

DivRate

Legende:

SG 21: Sonstige Vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)SG 20: Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Abs. 2 GVG (soweit nicht Sachgebiet 52 oder 53)SG 51: Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegenStraftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nichtSachgebiete 4 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenenStraftaten (Sachgebiete 52 bis 54)SG 53: Gewaltausübung und Aussetzung durch PolizeibediensteteSG 90: Sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht.

Anklagefähige Ermittlungsverfahren JGG: Anklage zum Jugendgericht (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugend-kammer), Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren, Einstellung gem. § 45 JGG.

Datenquelle: Staatsanwaltschaftsstatistik

Page 53: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 53/70

Schaubild 33: Beschuldigte mit staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen gem.§ 45 JGG – Sachgebiet 25: Diebstahl und Unterschlagung. Anteile,bezogen auf Beschuldigte in anklagefähigen, nach JGG-Normenerledigten Ermittlungsverfahren. 2010

21 22

2724

8

16

2724

27

22

40

19

43

25

29

47

25

11

1816

20

28

25 13

23 2228

529

1232 28

18

22

BB ST MV NW BY SL SH NI TH SN HB HE BE RP BW HH BRD

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

§ 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 45 III JGG

33 41 43 45 45 45 45 48 49 50 51 51 55 56 58 66 49

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

DivRate

Legende:

Anklagefähige Ermittlungsverfahren JGG: Anklage zum Jugendgericht (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugend-kammer), Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren, Einstellung gem. § 45 JGG.

Datenquelle: Staatsanwaltschaftsstatistik

Page 54: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

54/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 34: Beschuldigte mit staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen gem.§ 45 JGG – Sachgebiet 26: Betrug und Untreue. Anteile, bezogen aufBeschuldigte in anklagefähigen, nach JGG-Normen erledigtenErmittlungsverfahren. 2010

12

16

21 20 20

31

12

2927

19

2325

27

45

29

48

2611

1811

1820 10

24

12

2030 26

28 27

12

32

21

19

BB SL SH NI ST BE BY NW MV SN HE RP TH HB BW HH BRD

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

§ 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 45 III JGG

23 36 38 39 40 40 41 42 47 48 52 53 54 61 62 69 46

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

DivRate

Legende:

Anklagefähige Ermittlungsverfahren JGG: Anklage zum Jugendgericht (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugend-kammer), Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren, Einstellung gem. § 45 JGG.

Datenquelle: Staatsanwaltschaftsstatistik

Page 55: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 55/70

Schaubild 35: Beschuldigte mit staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen gem.§ 45 JGG – Sachgebiet 21: vorsätzliche Körperverletzung. Anteile,bezogen auf Beschuldigte in anklagefähigen, nach JGG-Normenerledigten Ermittlungsverfahren. 2007, 2010

2

8

54

11

14 15

79

17

7 86

8

17

12

10

15

17

18

23

21

14

18

2223

11

2826

24

35

18

32

21

3

8

57

10

14 14

6

10

20

6

9 9 9

17

1210

14

13

19

2019

11

1626

23 14 2727

28

3021

32

20

BY BB SL SN MV SH NW HE NI BE BW ST TH RP HB HH BRD

0

10

20

30

40

50

§ 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 45 III JGG

§ 45 I JGG

§ 45 II JGG

§ 45 III JGG

2010 19 21 25 27 29 30 31 32 34 34 34 35 37 39 41 44 31

2007 21 26 25 28 33 34 34 34 32 28 36 34 31 43 38 45 32

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

DivRate

2007

2010

Legende:

SG 21: Sonstige Vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)SG 20: Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Abs. 2 GVG (soweit nicht Sachgebiet 52 oder 53)SG 51: Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegenStraftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nichtSachgebiete 4 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenenStraftaten (Sachgebiete 52 bis 54)SG 53: Gewaltausübung und Aussetzung durch PolizeibediensteteSG 90: Sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht.

Anklagefähige Ermittlungsverfahren JGG: Anklage zum Jugendgericht (Jugendrichter, Jugendschöffengericht, Jugend-kammer), Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren, Einstellung gem. § 45 JGG.

Datenquelle: Staatsanwaltschaftsstatistik.

Page 56: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

56/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 36: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht -Straftaten insgesamt. Anteile der nach Jugendstrafrecht und nachallgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden, bezogen aufverurteilte Heranwachsende insgesamt. 2010

50 51 5155 55 56 57 58

69 7073

77

83 85 8689

SN MV BW BE TH BB RP ST HB NW BY NI HE SL HH SH0%

20%

40%

60%

80%

100%

Jugend-strafrecht

allgemeinemStrafrecht

Heranwach-sende ver-urteilt nach

Hwde insg. 4.458 1.795 11.412 3.210 2.384 2.223 3.998 2.451 493 17.477 12.831 8.363 4.623 950 1.425 1.998

KO

NSTA

NZER

IN

VEN

TAR

SA

NK

TIO

NSFO

RSC

HU

NG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 57: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 57/70

Schaubild 37: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht - Raub,schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB). Anteile der nach Jugendstrafrechtund nach allgemeinem Strafrecht verurteilten Heranwachsenden. 2010

9495 96 96 96 97 97

99 99 100 100 100 100 100 100 100

TH BE MV BB RP BW SN BY NW HB HH HE NI SL SH ST0%

20%

40%

60%

80%

100%

Jugend-strafrecht

allgemeinemStrafrecht

Heranwach-sende ver-urteilt nach

Hwde insg. 32 87 22 27 28 128 66 80 318 26 33 83 113 11 69 38

KO

NSTA

NZER

IN

VEN

TAR

SA

NK

TIO

NSFO

RSC

HU

NG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 58: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

58/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 38: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht -Diebstahl, Unterschlagung (§§ 242-248c StGB). Anteile der nachJugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht verurteiltenHeranwachsenden. 2010

55 5660 61

6568 70

74 7580

84 8489 91 92 93

BE BB SN MV ST TH BW HB RP NW NI BY HE SL HH SH0%

20%

40%

60%

80%

100%

Jugend-strafrecht

allgemeinemStrafrecht

Heranwach-sende ver-urteilt nach

Hwde insg. 669 575 930 352 518 395 1.735 108 594 3.365 1.674 2.110 884 232 274 445

KO

NSTA

NZER

IN

VEN

TAR

SA

NK

TIO

NSFO

RSC

HU

NG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 59: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 59/70

Schaubild 39: Die Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht -Straftaten im Straßenverkehr.* Anteile, bezogen auf verurteilteHeranwachsende insgesamt. 2010

19 20

29

37 3740 40

4345

60

69 69

75

8184

87

SN BW RP ST MV BE BB TH BY NW NI SL HH HE SH HB0%

20%

40%

60%

80%

100%

Jugend-strafrecht

allgemeinemStrafrecht

Heranwach-sende ver-urteilt nach

Hwde insg. 673 2.492 867 342 328 241 290 365 2.302 2.730 1.250 186 141 854 293 54

KO

NSTA

NZER

IN

VEN

TAR

SA

NK

TIO

NSFO

RSC

HU

NG

Legende:Straftaten im Straßenverkehr: §§ 142, 315 b, 315 c, 316, 222, 229, 323 a StGB i.V.m. Verkehrsunfall; §§ 21, 22, 22 a, 22b StVG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 60: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

60/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 40: Formelle Sanktionen nach Art und Häufigkeit. Anteile, bezogen aufVerurteilte (einschl. Entscheidungen gem. § 27 JGG). 2010

* Internierungsrate: (unbedingte Jugendstrafe + Arrest + Heimunterbringung) / Sanktioniert (%)

HB HH SN BB HE BW SH BE MV RP TH ST NW SL NI BY0%

20%

40%

60%

80%

100%

JugendarrestHeimerz.

unbed.Jugendstrafe

Jugendstrafezur Bew.u. § 27 JGG

ambulanteZuchtmittel

ambul. Erz-maßregeln

Inform. Sankt.mit Aufl.(§ 45 III, 47 JGG)

Inform. Sankt.mit Anregungen(§ 45 II JGG)

Inform. Sankt.ohne Aufl.(§ 45 I JGG)

Internierungsrate* 2,3 3,1 5,0 5,1 5,2 5,3 5,3 5,4 5,7 5,8 6,6 6,9 8,0 8,2 8,2 12,3

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 61: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 61/70

Schaubild 41: Wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) verurteilteJugendliche. Anteile, bezogen auf Verurteilte. 2010

6

11 11 12 13 14 1618

20 20 20 2125 26

3133

HH NW SH SL NI HE BE HB ST BY RP BW BB SN MV TH

0

10

20

30

40

50

60

70

80

< 2 Jahre

1 bis 2 Jahreunbed.

bis 1 J.unbed.

unbedingteJugendstrafe

1 bis 2 Jahrebedingt

bis 1 Jahrbedingt

Jugendstrafeinsgesamt

Jugendarrest

amb. Zucht-mittel

Erz.maßregel

JStrafe u. JArrest 13,0 47,2 36,6 50,6 51,5 42,3 46,5 28,2 35,6 71,3 39,4 37,1 45,8 36,6 49,6 53,2

unbed. JStrafe 2,4 3,4 2,7 2,4 4,4 4,8 2,3 10,3 6,9 5,8 6,4 8,6 1,2 9,2 9,1 10,1

Internierungsrate 9,5 39,6 28,1 41,2 42,7 33,1 33,3 20,5 22,7 57,0 25,5 24,4 21,7 19,3 28,1 30,2

Verurt. 169 1.771 295 85 956 537 258 39 247 1.039 345 1.021 166 238 121 139

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Jugendliche

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 62: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

62/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 42: Wegen Raub (§§ 249, 250 StGB) verurteilte Jugendliche. Anteile, bezogenauf Verurteilte. 2010

19

29 2933

40 42 42 4448 50

5356 57

63 63

71

HH BE HB SH NW NI SN HE BB TH BY MV SL ST RP BW

0

10

20

30

40

50

60

70

80

< 2 Jahre

1 bis 2 Jahreunbed.

bis 1 J.unbed.

unbedingteJugendstrafe

1 bis 2 Jahrebedingt

bis 1 Jahrbedingt

Jugendstrafeinsgesamt

Jugendarrest

amb. Zucht-mittel

Erz.maßregel

JStrafe u. JArrest 34,5 52,8 52,9 60,9 72,5 75,0 50,0 64,4 65,5 50,0 94,0 66,7 85,7 67,5 73,7 75,8

unbed. JStrafe 10,3 5,6 8,8 4,7 14,2 10,5 10,0 7,4 6,9 25,0 21,7 22,2 7,1 35,0 23,7 29,2

Internierungsrate 25,9 29,2 32,4 32,8 46,4 43,5 18,0 28,1 24,1 25,0 62,7 33,3 35,7 40,0 34,2 34,2

Verurt. 58 161 34 64 550 124 50 135 29 16 83 27 14 40 38 120

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Jugendliche

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 63: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 63/70

Schaubild 43: Wegen Einbruchsdiebstahl (§§ 243 I Nr. 1, 244 I Nr. 3 StGB) verurteilteJugendliche. Anteile, bezogen auf Verurteilte. Länder 2010

9

14 15 17 1821 21

24 24 25 25 27 27 2729

38

SH HH NI BB HE BE NW SN BW ST MV RP SL BY HB TH

0

10

20

30

40

50

60

70

80

< 2 Jahre

1 bis 2 Jahreunbed.

bis 1 J.unbed.

unbedingteJugendstrafe

1 bis 2 Jahrebedingt

bis 1 Jahrbedingt

Jugendstrafeinsgesamt

Jugendarrest

amb. Zucht-mittel

Erz.maßregel

JStrafe u. JArrest 38,3 48,9 46,7 38,6 41,5 57,0 54,6 38,2 37,8 50,5 44,1 48,3 57,6 63,2 35,3 54,1

unbed. JStrafe 3,0 4,4 6,6 0,0 5,1 3,7 10,7 6,1 10,5 11,8 8,5 7,9 9,1 8,7 0,0 13,5

Internierungsrate 32,3 38,9 38,0 21,7 28,4 40,2 44,1 19,8 23,9 37,6 27,1 29,2 39,4 44,5 5,9 29,7

Verurt. 133 90 516 83 236 107 802 131 532 93 59 178 66 402 17 74

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Jugendliche

Datenquelle: Strafverfolgungsstatistik

Page 64: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

64/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 44: Legalbewährung und Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und nachJugendstrafrecht – Bezugsjahr 1994 (dargestellt werden die Rückfallrateninsgesamt, sowie die auf die Arten der Folgeentscheidungen entfallendenAnteile) - Rückfallzeitraum: 4 Jahre

35,7

32,6

56,4

44,7

30,2

45,3

59,3

77,8

59,6

70,0

55,2

40,1

insgesamt

Formelle Sanktionnach allg. Strafrecht

FS ohne Bew.

FS mit Bew.

Geldstrafe

Sanktion insg.nach Jugendstrafrecht

Formelle Sanktionnach Jugendstrafrecht

JS ohne Bew.

JS mit Bew.

Jugendarrest

Jgdrichterl. Maßnahmen

§§ 45, 47 JGG

0,0 20,0 40,0 60,0 80,0

Folgeent-scheidungen('Rückfall')*

FS/JS unbedingt

FS/JS bedingt

JgdArrest

sonst. formelleSanktion

§§ 45, 47 JGG

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Sanktionen insg. nach JGG: Bezugsentscheidung entweder §§ 45, 47 JGG oder VerurteilungFormelle Sanktionen nach allg. Strafrecht bzw. nach JGG: Bezugsentscheidung nur Verurteilung

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 44:

Rückfall *Schwerste Folgeentscheidung **

(in % der jew. Rückfallentscheidungen)

Freiheits-/JugendstrafeBezugsentscheidungen (BezE)

insge-samt

in %BezE- unbe-

dingtbedingt

Jugendarrest

(sonst.)formelleSank-

tion1)

§§ 45,47 JGG

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)

BezE insgesamt 946.136 337.872 35,7 13,9 23,3 2,6 53,4 6,8

Formelle BezE nachallgemeinem Strafrecht 717.758 234.059 32,6 14,9 25,9 0,1 59,0 0,1

Freiheitsstrafe insg. 105.011 49.205 46,9 37,4 28,6 0,0 33,8 0,0

Freiheitsstrafe ohne Bew. 19.551 11.028 56,4 52,1 22,9 0,0 24,6 0,0

Freiheitsstrafe mit Bew. 85.460 38.177 44,7 33,2 30,2 0,0 36,5 0,0

Geldstrafe 612.747 184.854 30,2 8,9 25,2 0,1 65,7 0,1

BezE nach Jugendstrafrecht 229.591 103.982 45,3 11,7 17,3 8,4 40,7 21,9

Formelle BezE nach JGG 62.250 36.904 59,3 19,8 25,1 9,0 38,9 7,2

Jugendstrafe insg. 11.941 7.715 64,6 38,5 25,4 2,8 30,9 2,3

Page 65: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 65/70

Jugendstrafe ohne Bew. 3.265 2.541 77,8 57,9 22,7 0,5 18,4 0,4

Jugendstrafe mit Bew. 8.676 5.174 59,6 29,0 26,7 3,9 37,0 3,2

Jugendarrest 9.608 6.725 70,0 25,2 29,7 10,1 29,1 5,8

Jugendrichterl. Maßnahmen 40.701 22.464 55,2 11,7 23,6 10,8 44,6 9,3

JugendstrafrechtlicheDiversion (§§ 45, 47 JGG) 167.341 67.078 40,1 7,2 13,0 8,1 41,7 30,0

Lesehilfe (am Beispiel von Zeile 1):

* Von den insgesamt 946.136 Personen, die 1994 entweder zu einer ambulanten Sanktion verurteilt oder ausFreiheits- oder Jugendstrafe entlassen worden waren (Sp. 2), wurden 337.872 (Sp. 3) (=35,7%) (Sp. 4) rückfällig.

** Von diesen, innerhalb von vier Jahren erneut im BZR registrierten 337.872 Personen (Sp. 3) waren 13,9% (Sp. 5)zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden.

Legende:1) Geldstrafe, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel, § 27 JGG.

Datenquelle: Jehle, Jörg-Martin; Heinz, Wolfgang; Sutterer, Peter [unter Mitarbeit von SabineHohmann, Martin Kirchner und Gerhard Spiess]: Legalbewährung nach strafrechtlichenSanktionen - Eine kommentierte Rückfallstatistik, Mönchengladbach 2003,Übersichtstabelle 4.1.a, S. 121, 4.3.a, S. 123.

Page 66: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

66/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 45: Rückfall nach allgemeinem Strafrecht und nach Jugendstrafrecht –Bezugsjahr 2004 (dargestellt werden die Rückfallraten insgesamt, sowiedie auf die Arten der Folgeentscheidungen entfallenden Anteile) -Rückfallzeitraum: 3 Jahre

33,8

29,8

48,1

38,1

27,8

41,4

55,3

68,6

62,1

64,1

50,8

36,0

insgesamt

Formelle Sanktionnach allg. Strafrecht

FS ohne Bew.

FS mit Bew.

Geldstrafe

Sanktion insg.nach Jugendstrafrecht

Formelle Sanktionnach Jugendstrafrecht

JS ohne Bew.

JS mit Bew.

Jugendarrest

Jgdrichterl. Maßnahmen

§§ 45, 47 JGG

0,0 20,0 40,0 60,0 80,0

Folgeent-scheidungen('Rückfall')*

FS/JS unbedingt

FS/JS bedingt

JgdArrest

sonst. formelleSanktion

§§ 45, 47 JGG

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Sanktionen insg. nach JGG: Bezugsentscheidung entweder §§ 45, 47 JGG oder VerurteilungFormelle Sanktionen nach allg. Strafrecht bzw. nach JGG: Bezugsentscheidung nur Verurteilung

Auszüge aus dem Datenblatt zu Schaubild 45:

Rückfall *Schwerste Folgeentscheidung **

(in % der jew. Rückfallentscheidungen)

Freiheits-/JugendstrafeBezugsentscheidungen (BezE)

insge-samt

in %BezE- unbe-

dingtbedingt

Jugendarrest

(sonst.)formelleSank-

tion1)

§§ 45,47 JGG

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)

BezE insgesamt 1.049.922 354.351 33,8 11,3 19,5 4,7 53,7 10,7

Formelle BezE nachallgemeinem Strafrecht 690.027 205.524 29,8 13,6 24,9 0,1 61,1 0,2

Freiheitsstrafe insg. 113.137 45.115 39,9 36,4 29,0 0,0 34,4 0,0

Freiheitsstrafe ohne Bew. 20.064 9.643 48,1 51,3 22,4 0,0 26,2 0,0

Freiheitsstrafe mit Bew. 93.073 35.472 38,1 32,3 30,8 0,0 36,7 0,0

Geldstrafe 576.890 160.409 27,8 7,2 23,8 0,2 68,6 0,2

Formelle BezE nachJugendstrafrecht 359.895 148.827 41,4 8,2 12,0 10,9 43,6 25,2

Jugendstrafe insg. 18.003 11.492 63,8 45,5 26,6 2,6 22,7 2,5

Jugendstrafe ohne Bew. 4.840 3.319 68,6 52,5 23,9 0,5 21,8 1,0

Page 67: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 67/70

Jugendstrafe mit Bew. 13.163 8.173 62,1 42,6 27,7 3,4 23,0 3,1

Jugendarrest 16.234 10.401 64,1 16,4 25,5 14,7 36,1 7,2

Jugendrichterl. Maßnahmen 66.027 33.548 50,8 7,1 16,1 15,7 49,5 11,6

JugendstrafrechtlicheDiversion (§§ 45, 47 JGG) 259.631 93.386 36,0 3,1 7,3 9,9 44,8 34,8

Lesehilfe (am Beispiel von Zeile 1):

* Von den insgesamt 1.049.922 Personen, die 2004 entweder zu einer ambulanten Sanktion verurteilt oder ausFreiheits- oder Jugendstrafe entlassen worden waren (Sp. 2), wurden 354.351 (Sp. 3) (=33,8%) (Sp. 4) rückfällig.

** Von diesen, innerhalb von drei Jahren erneut im BZR registrierten 354.351 Personen (Sp. 3) waren 11,3% (Sp. 5)zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden.

Legende:

1) Geldstrafe, Jugendarrest, Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel, § 27 JGG und isolierte Maßregeln.

2) Berichtigte Zahl, die gegenüber Übersichtstabelle 4.3a (Jehle, Heinz und Sutterer, 2003) die sonstigen Ent-scheidungen ausschließt. Die Größenordnungen bleiben erhalten.

Datenquelle: Jehle, Jörg-Martin; Albrecht, Hans-Jörg; Hohmann-Fricke, Sabine; Tetal, Carina:Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweiteRückfalluntersuchung 2004 bis 2007. Berlin 2010, Übersichtstabelle 4.1a, S. 178; 4.4a,S. 181 (eigene Berechnungen).

Page 68: Jugendstrafrecht: Aktuelle Sanktionierungspraxis und ... · Folge zunehmender Diversion sein. Deshalb ist eine Bezugnahme auf die Gesamtzahl der (informell oder formell) Sanktionierten

68/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 46: Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einen hauptamt-lichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nach frühererVerurteilung der Probanden. Absolute Zahlen. Früheres Bundesgebiet mitWestberlin, seit 1992 mit Gesamtberlin, aber ohne Hamburg

1977 80 85 90 92* 95 2000 2005 2010

0

5.000

10.000

15.000

0

5.000

10.000

15.000

Ohne frühere Verurteilung

- ohne Bewährungs- /Führungsaufsicht

- und bereits zuvor unterBewährungs-/Führungsaufsicht

Jahr der Beendigung der Bewährungsaufsicht * ab 1992 ohne Hamburg

Bereits zuvor verurteilt

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Legende:Seit 1992 mit Gesamtberlin, aber ohne Hamburg. 1995 Niedersachsen: Ergebnisse aus 1994; 2004-2005 Schleswig-Holstein: Ergebnisse aus 2002.1) Nur Unterstellungen bei hauptamtlichen Bewährungshelfern; auch mehrfache Unterstellungen eines Probanden.

Ohne Unterstellungen, die durch Einbeziehung in ein neues Urteil beendet wurden.2) Jahr der Beendigung der Bewährungsaufsicht.3) Straferlass, Ablauf bzw. Aufhebung der Unterstellung.

Datenquellen: Bewährungshilfestatistik

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Heinz: JGG - Aktuelle Sanktionspraxis und Punitivität 69/70

Schaubild 47: Nach Jugendstrafrecht erfolgte Unterstellungen unter einenhauptamtlichen Bewährungshelfer – beendete Unterstellungen nachfrüherer Verurteilung der Probanden. Bewährungsraten nachVorverurteilung. Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1992 mitGesamtberlin, aber ohne Hamburg

1977 80 85 90 95 2000 2005 2010 Differenz1977-2010

40%

50%

60%

70%

80%

90%Bewährungsraten in %

bereits zuvorunter Bewährungs-/Führungsaufsicht

bereits zuvorverurteilt (auchmit BA/FA) insg.

GESAMT

ohne frühereVerurteilung

KONSTANZER

INVENTAR

SANKTIONSFORSCHUNG

Jahr der Beendigung der BewährungsaufsichtBRD (alte Länder, ab 1995 mit Gesamtberlin); ab 1992 ohne Hamburg

ohne Beendigung durch Einbeziehung in ein neues Urteil

Datenquellen: Bewährungshilfestatistik

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70/70 Vortrag, Ev. Akademie Bad Boll, 13.01.2012

Schaubild 48: Diversionsraten gem. §§ 45, 47 JGG und Nachentscheidungsraten(informelle oder formelle Sanktionierung) innerhalb von drei Jahren nachder Art der erstmaligen Sanktionierung bei "einfachem Diebstahl" (§§ 242,247, 248a StGB) bei Jugendlichen in den Ländern.Jugendliche des Geburtsjahrgangs 1961 mit Eintragungen imBundeszentralregister

Datenquelle: Storz, R.: Jugendstrafrechtliche Reaktionen und Legalbewährung, in: Heinz, W.; Storz,R.: Diversion im Jugendstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1992. S.155, Tab. 11, S. 176, Tab. 19, S. 180, Tab. 20.