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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.L Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 1 Betriebsverfassungsg Betriebsverfassungsg esetz esetz Beteiligungsrechte Beteiligungsrechte des des Betriebsrats Betriebsrats

Juni 2002Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 1 Betriebsverfassungsgesetz BeteiligungsrechtedesBetriebsrats

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 1

BetriebsverfassungsgesetzBetriebsverfassungsgesetz

BeteiligungsrechteBeteiligungsrechtedesdes

BetriebsratsBetriebsrats

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 2

Beteiligungsrechte des BetriebsratsBeteiligungsrechte des Betriebsrats

InformationsrechteAllgemeines Informationsrecht: § 80 II BetrVG

Besondere Informationsrechte: §§ 90 I, 92 I, 99 I, 100 II, 102 I, 105, 106 II, 108 III & V, 111 BetrVG

Mitwirkungsrechte:Mitwirkungsrechte:Beispiele:

§ 90 II BetrVG:§ 90 II BetrVG: Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat >> zu beraten <<

§ 92 I BetrVG:§ 92 I BetrVG: Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber >> Vorschläge << unterbreiten.

§ 102 BetrVG§ 102 BetrVG Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung >> zu hören << ;

der Betriebsrat kann Bedenken und

Widerspruch erheben.

Rechtswirkung:Rechtswirkung: In >> mitwirkungspflichtigen << Angelegenheiten liegt das

Letztentscheidungsrecht beim Arbeitgeber. ER muss den Betriebsrat zwar einschalten und

>> mit dem ernsten Willen zur Einigung << mit dem Betriebsrat

verhandeln. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Vorschläge des Betriebsrats zu realisieren.

>> Übergeht << der Arbeitgeber den Betriebsrat ( z.Bsp. Er weigert sich über die Vorschläge des Betriebsrats zu verhandeln) so stellt dies eine >>

grobe Pflichtverletzung << dar. § 23 III BetrVG§ 23 III BetrVG

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 3

MitbestimmungsrechteMitbestimmungsrechteBeispiele:

§ 87 BetrVG: Der Betriebsrat hat >> mitzubestimmen << ...............

(= >> Zustimmungsverweigerungsrecht << & >> Initiativrecht << )

§ 91 BetrVG: Der Betriebsrat kann Maßnahmen >> verlangen <<

( >> Initiativrecht << )

§ 99 BetrVG: Der Arbeitgeber hat die >> Zustimmung << des Betriebsrats

einzuholen.

( = >> Zustimmungsverweigerungsrecht << )

Rechtswirkung:Rechtswirkung:>> Mitbestimmungspflichtige << >> Mitbestimmungspflichtige << Regelungen und Maßnahmen sind Wirksam nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Bei Nichteinigung über das >>OB<< und >>WIE<< einer Regelung oder Maßnahme entscheidet entweder die >> Einigungsstelle << (§ 87 II BetrVG) oder das >> Arbeitsgericht << ( § 99 IV BetrVG).

Dort wo der Betriebsrat Initiativrechte hat, kann er eine Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht anrufen.

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Bestimmungen des BetrVG zur Sicherung Bestimmungen des BetrVG zur Sicherung und Durchsetzung von Beteiligungsrechtenund Durchsetzung von Beteiligungsrechten

Tatbestand Rechtsfolge Entscheidung

§ 23 III BetrVGGrober Verstoss desArbeitgebers gegen seinePflichten aus dem BetrVG

Ordnungs- oderZwangsgeld bis zu10.000 Euro

Arbeitsgericht

§ 98 V BetrVGDer Arbeitgeber weigert sich,einem Beschluss des Gerichtsbetreffend Bestellung oderAbberufung vonAusbildungsbeauftragtenFolge zu leisten

Ordnungs- oderZwangsgeld bis10.000 Euro bzw.250,- Euro für jedenTag derZuwiderhandlung

Arbeitsgericht

§ 101 BetrVGDer Arbeitgeber weigert sicheinen Beschluß desArbeitsgerichts betreffendder Aufhebung personellerEinzelmaßnahmen Folge zuleisten

Zwangsgeld bis zu250,- Euro für jedenTag derZuwiderhandlung

Arbeitsgericht

§ 104 BetrVGDer Arbeitgeber weigert sich,einem Beschluß des Gerichtsbetreffend der EntfernungbetriebsstörenderArbeitnehmer Folge zuleisten.

Zwangsgeld bis zu250,- Euro für jedenTag derZuwiderhandlung

Arbeitsgericht

§ 109 BetrVGDer Arbeitgeber weigert sichAuskunft über wirtschaftlicheAngelegenheiten zu erteilen.

Arbeitgericht

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 5

Bestimmungen des BetrVG zur Sicherung Bestimmungen des BetrVG zur Sicherung und Durchsetzung von Beteiligungsrechtenund Durchsetzung von Beteiligungsrechten

Tatbestand Rechtsfolge Entscheidung

§ 119 BetrVGDer Arbeitgeber oder anderePersonen beeinflussen die Wahlvon Betriebsverfassungs-organen, behindern oder störendiese Organe, begünstigen oderbenachteiligen die Mitgliederdieser Organe.

Freiheitsstrafebis zu einemJahr oderGeldstrafe

Staatsanwaltschaft(Ermittlungsverfahren)

Amtsgericht(Strafprozeß)

§ 121 BetrVGDer Arbeitgeber unterläßt es seineInformationspflichten nach

§ 90 I & II,§ 92 I,§ 99 I,§ 106 II,§ 108 V,§ 110 oder 111 BetrVG

ordnungsgemäß zu erfüllen.

Bußgeld bis zu10.000,- Euro

Verwaltungs-behörden

(Ermittlungsverfahrenund Bußgeldbescheid)

Amtsgericht

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 6

Durchsetzung der Durchsetzung der Beteiligungsrechte des BetriebsratsBeteiligungsrechte des Betriebsrats

>> ....... das ist passiert......... <<

>> diese Verfahren kann derBetriebsrat einleiten ....<<

Der Arbeitgeber mißachtet die>> Informationsrechte << desBetriebsrats.

Arbeitsgerichtsverfahren:Das Gericht verpflichtet denArbeitgeber, die verlangte Informationzu erteilen. Gegebenenfalls kommt ein>> einstweiligesVerfügungsverfahren <<in Betracht mit dem Ziel, demArbeitgeber die Durchführung einesInformationspflichtigen Vorhabens biszur Erfüllung der Informations- undMitwirkungsrechte untersagen zulassen ( § 23 III BetrVG)

Einigungsstellenverfahren imFalle des § 109 BetrVG.

Ordnungswidrigkeitenverfahrengem. § 121 BetrVG

Der Arbeitgeber mißachtet die>> Mitwirkungsrechte << desBetriebsrats.

Arbeitgerichtsverfahren gem. §23 III BetrVG:Das Arbeitsgericht verpflichtet denArbeitgeber, die Mitwirkungsrechtedes Betriebsrats zu beachten ( also z.Bsp. über die Vorschläge desBetriebsrats in der betreffendenAngelegenheit zu verhandeln).Gegebenenfalls >> einstweiligesVerfügungsverfahren <<(wie oben)

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 7

Durchsetzung der Durchsetzung der Beteiligungsrechte des BetriebsratsBeteiligungsrechte des Betriebsrats

>> ....... das ist passiert......... <<

>> diese Verfahren kann derBetriebsrat einleiten ....<<

Der Arbeitgeber mißachtet die>> Mitbestimmungsrechte <<des Betriebsrats.

Arbeitgerichtsverfahren gem. §23 III BetrVG:

Gegebenenfalls >> Antrag aufEinstweilige Verfügung beimArbeitsgericht <<(siehe oben)

Die Verhandlungen zwischenArbeitgeber und Betriebsratsind in einer>>mitbestimmungspflichtigen<<Angelegenheit gescheitert.

Einigungsstellenverfahren(z.B. § 87 II BetrVG)

Gegebenenfalls Verfahren voreiner >>tariflichen Schlichtungsstelle <<(§ 76 VIII BetrVG)

Arbeitsgerichtsverfahren(z. B. § 99 IV BetrVG

Bei Bei >> Behinderung der Betriebsratsarbeit <<>> Behinderung der Betriebsratsarbeit << kann auch ein kann auch ein >> Strafverfahren <<>> Strafverfahren <<

nach § 119 I Nr. 2 BetrVG in Gang gesetzt werden nach § 119 I Nr. 2 BetrVG in Gang gesetzt werden ( Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft)( Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft)

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Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare Einigungsstellenverfahren

Nr.

Paragraphen Regelungsgegenstand Anrufen kann

Verfahren zur Wahrung derOrganisationsrechte des Betriebsrats

1 § 37 VI Satz 4& 5,VII Satz 3

Der Arbeitgeber hält diebetriebliche Notwendigkeit bei derFestlegung der zeitlichen Lage derTeilnahme vonBetriebsratsmitgliedern anSchulungs undBildungsveranstaltungen für nichtausreichend berücksichtigt

Arbeit-geber

2 § 38 II Satz 5bis 7

Der Arbeitgeber hält den Beschlußdes Betriebsrats über dieFreistellung seiner Mitglieder vonder beruflichen Tätigkeit fürsachliche unbegründet.

Arbeit-geber

3 § 39 I Satz 2& 3

Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt eine Einigungüber Ort und Zeit derSprechstunden nicht zustande.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

4 § 47 VI Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt eine Einigungüber die Mitgliederzahl imGesamtbetriebsrat nicht zustande.

Arbeit-geber

Gesamt-betriebs-

rat

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 9

Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare Einigungsstellenverfahren

Nr.

Paragraphen Regelungsgegenstand Anrufen kann

5 § 55 IIII inVerbindungmit§ 47 VI

Zwischen Konzernleitung und demKonzernbetriebsrat kommt eineEinigung über die Mitgliederzahlim Konzernbetriebsrat nichtzustande

Arbeit-geber

Konzern-

betriebs-rat

6 § 65 I inVerbindungmit § 37

Nach Ansicht des Arbeitgebers sindbei der Festlegung der zeitlichenLage der Teilnahme vonMitgliedern der Jugendvertretungan Schulungs- undBildungsveranstaltungen diebetrieblichen Notwendigkeiten nichtausreichend berücksichtigt worden.

Arbeit-geber

7 § 69 Satz 2inVerbindungmit § 39 I

Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt eine Einigungüber Ort und Zeit der Sprechstundeder Jugendvertretung nichtzustande.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

8 § 72 VI Zwischen Arbeitgeber undGesamtbetriebsrat kommt eineEinigung über die Mitgliederzahlder Gesamtjugendvertretung nichtzustande

Arbeit-geber

Gesamt-betriebs-

rat

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 10

Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare Einigungsstellenverfahren

Nr.

Paragraphen Regelungsgegenstand Anrufen kann

Verfahren zur Berechtigung vonArbeitnehmerbeschwerden

9 § 85 II Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat bestehenMeinungsverschiedenheiten überdie Berechtigung einer Beschwerdeeines Arbeitnehmers

Betriebs-rat

Verfahren zu sozialen Angelegenheiten

10 § 87 II Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt es zu keinerEinigung über die Regelung einerder in § 87 I aufgezähltenmitbestimmungspflichtigenAngelegenheit

Arbeit-geber

Betriebs-rat

Verfahren zur Gestaltung derArbeitsorganisation

11 § 91 II Der Betriebsrat kann sich mit seinerForderung nach angemessenenMaßnahmen zur Abwendung,Milderung oder zum Ausgleich vongesicherten arbeits-wissenschaftlichen offensichtlichwidersprechenden Belastungen vonArbeitnehmern gegenüber demArbeitgeber nicht durchsetzen.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 11

Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare Einigungsstellenverfahren

Nr.

Paragraphen Regelungsgegenstand Anrufen kann

Verfahren zu personellen Angelegenheiten

12 § 94 I Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt eine Einigungüber den Inhalt derPersonalfragebogen nicht zustande.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

13 § 94 II Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt eine Einigungüber die persönlichen Angaben inden schriftlichen Arbeitsverträgen,die allgemein im Betrieb verwendetwerden, und die allgemeinenBeurteilungsgrundsätze nichtzustande.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

14 § 95 I In den Betrieben weniger wie 500Arbeitnehmer stimmt derBetriebsrat nicht den vomArbeitgeber aufgestelltenRichtlinien für die personelleAuswahl bei Einstellungen,Versetzungen, Umgruppierungenund Kündigungen zu

Arbeit-geber

15 95 II In Betrieben mit mehr als 500Arbeitnehmer kommt eine Einigungüber die vom Arbeitgeber oder vomBetriebsrat vorgeschlagenenAuswahlrichtlinien nicht zustande.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 12

Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare EinigungsstellenverfahrenNr

.Paragraphen Regelungsgegenstand Anrufen kann

Verfahren zu personellen Angelegenheiten

16 § 98 IV Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt eine Einigungüber die Durchführung vonMaßnahmen der betrieblichenBerufsbildung oder die vomBetriebsrat für betriebliche oderausserbetrieblicheBerufsbildungsmaßnahmenvorgeschlagenen Arbeitnehmernicht zustande

Arbeit-geber

Betriebs-rat

Verfahren zu den Informationsrechten desWirtschaftsausschusses

17 § 109 Arbeitgeber und Betriebsratkönnen sich nicht darüber einigen,ob eine Auskunft überwirtschaftliche Angelegenheiten desUnternehmens entgegen demVerlangen desWirtschaftsausschusses nicht, nichtrechtzeitig oder nur ungenügenderteilt wurde.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

Verfahren zuInteressenausgleich und Sozialplan

18 § 112 II & IV Zwischen Arbeitgeber undBetriebsrat kommt einInteressenausgleich über diegeplante Betriebsänderung odereine Einigung über den Sozialplannicht zustande.

Arbeit-geber

Betriebs-rat

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 13

Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare EinigungsstellenverfahrenVon der Konfliktlogik her wird in manchen Fällen kaum der Arbeitgeber dieEinigungsstelle anrufen, sondern dies vielmehr durch den Betriebsratgeschehen, der seine Vorstellungen durchsetzen möchte. So z. B.Regelungsstreitigkeiten zu den §§ 91 Satz 2, 98 IV oder 109 BetrVG.

Einigungsstellen können grundsätzlich auf den Mitbestimmungsebenen>> Betriebsrat <<, >> Gesamtbetriebsrat << oder>> Konzernbetriebsrat << gebildet werden.

Zu beachten ist, dass gem. § 50 BetrVG dem Betriebsrat grundsätzlich einePrimärzuständigkeit gegenüber dem Gesamtbetriebsrat gegeben ist.

Dies bedeutet, dass das Anrufen der Einigungsstelle immer dann in die

Zuständigkeit des Betriebsrats fällt, wenn die strittige Angelegenheit

durch den einzelnen Betriebsrat auf der Ebene des

betroffenen Betriebes geregelt werden kann.Denn die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist Kraft Gesetz nur

dann gegeben, wenn es sich um überbetriebliche, dass heißt,

zumindestens mehrere Betriebe des Unternehmens betreffende Fragen

handelt, die nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb der

Betriebe geregelt werden können.

Es sei denn, eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist dadurch

geschaffen worden, dass der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat zuvor

durch einen entsprechenden Beschluß beauftragt hat, eine

Angelegenheit zu behandeln.

Das Verhältnis zwischen Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat

ist gem. § 58 BetrVG analog dem Verhältnis zwischen Betriebsrat und

Gesamtbetriebsrat geregelt.

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 14

Erzwingbare EinigungsstellenverfahrenErzwingbare Einigungsstellenverfahren

Wenn sich der Arbeitgeber der Einrichtung einer vom Betriebsrat

angerufenen Einigungsstelle widersetzt, mit dem Argument, die

strittige Angelegenheit falle in die Zuständigkeit des

Gesamtbetriebsrats, dann muss der Betriebsrat die Einsetzung der

Einigungsstelle über das Arbeitsgericht betreiben.

Es obliegt dem Arbeitgeber dann im Rahmen des

Einsetzungsverfahrens zu beweisen, dass die Einigungsstelle auf der

Ebene des örtlichen Betriebsrats unzuständig ist, weil eine

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vorliegt.

Bezüglich der im Einigungsstellenverfahren behandelten

Fragestellungen ist zu beachten, daß häufig im Rahmen erzwingbarer

Einigungsstellenverfahren auch nicht mitbestimmungspflichtige

Sachverhalte mitbehandelt und im Rahmen einvernehmlicher

Kompromisslösungen geregelt werden.

Dies ist vor allem dann der Fall wenn der Betriebsrat den Vorstellungen

des Arbeitgebers in einer zwingend mitbestimmungspflichtigen

Angelegenheit entgegenkommt und dafür Zugeständnisse des Arbeitgebers

in solchen Fällen erwartet, die nicht der erzwingbaren Mitbestimmung

unterliegen. Oft nutzen die Einigungsstellenvorsitzenden auch

dementsprechende Handlungsspielräume, um eine Kompromissregelung

zu finden, die für beide Betriebsparteien annehmbar ist.

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 15

Ausserordentliche Kündigung mit Ausserordentliche Kündigung mit Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)

B e tr ie b s r at s t im m t zu

A r b e i tsv e rh ä ltn is e nd e t m itfr is tlo s er K ü n d ig u ng

A r b e i tg e b e r o b s ie gt

W e i ter b e sc h ä ftig u ng

A r b e i tne h m e r o b s ie g t

A r b e i tne h m e r k la gt

A r b e i tsv e rh ä ltn is e n d e t m itfr is tlo s er K ü n d ig u ng

A r b e i tn eh m er k la g t n ic htin n e rh a lb d e r 3 W oc h e nfr is t

A r b e i tge b e r k ü n d igt

B e tr ieb s ra t w id e r sp r ic htn ic h t inn e r h a lb v o n 3 T a g en

n ic ht s ch r i ft l i cho h n e A n g a b e n v o n G r ü n d en

B e tr ieb s ra t w id e r sp r ic ht

A n hö r un g d e s B e tri e b sr a ts

A r b e i tg e b e r b ea b s ic ht ig ta u s se r o rd e nt l i c he K ü n d ig u ng

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 16

KündigungsschutzKündigungsschutz

OrdentlicheKündigung

Ausserordent-liche Kündigung

Änderungs-kündigung

Rechte desBetriebsrats

§ 102 BetrVG

Anhörung Bedenken Widerspruch

§ 102 BetrVG

Anhörung Bedenken

§§ 99, 102 BetrVG

Anhörung Bedenken Widerspruch Gegebenenfalls

Zustimmungs-verweigerung

Rechte desGekündigten

Kündigungs-schutzklage

§ 4 KschG

EinspruchbeimBetriebsrat §3 KschG

Weiterbe-schäftigungs-anspruch

§ 102 BetrVG wenn der Betriebsrat Ordnungs- gemäß Widerspruch erhoben hat

Kündigungs-schutzklage§§ 4, 13 KschG

Änderungs-schutzklage

§ 4 KschG

Vorbehalts-erklärung

§ 2 KschG

evtl. Weiterbe-schäftigungs-anspruch aufaltemArbeitsplatz

Vorbehaltserklärung:

„ Unter Vorbehalt der sozialen und rechtlichen Prüfung“.

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Muster Muster Einladung mit TagesordnungEinladung mit Tagesordnung

Firma Gut Gsund GmbH & Co KgBetriebsrat Standort HeidelbergTelefon:Fax:

Dienstag, 25. Juni 2002Betriebsratssitzung

Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen und Kollegen,

hiermit lade ich zur nächsten BR-Sitzung am --------------------------- um ---------------- im Sitzungraum des Betriebsrats ein.

Ich bitte um vollzählige Teilnahme. Sollte jemand nicht teilnehmen können, bitte ich um sofortige Benachrichtigung unter Angabe des Verhinderungsgrundes.

Auf die beigefügte Tagesordnung für die Sitzung darf ich verweisen.

Werden Ergänzungen gewünscht, bitte ich um sofortige Benachrichtigung.

Das Protokoll der letzten BR- Sitzung vom ----------- ist diesem Schreiben beigefügt.

Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 3 – 7 können bei mir nachgefragt und Einsicht in vorliegende Unterlagen im Betriebsratsbüro zu den üblichen Zeiten genommen werden.

Mit freundlichen Grüssen Betriebsratsvorsitzender

Tagesordnung für die BR-Sitzung vom ----------

•Genehmigung der Tagesordnung•Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung vom ----------•Beantragte Zustimmung zur Herrn B. Adder•Anmeldung zur Teilnahme am BR-Grundseminar „Geschäftsführung des Betriebsrats“ (Veranstalter ver.di)•Beschwerde einer Kollegin wegen Mobbing•Antrag auf Überstunden in der Abeilung ……………………•Verschiedenes

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 18

Muster Muster Tagesordnung _1Tagesordnung _1

Tagesordnung für die Betriebsratssitzung am ………………

1. Genehmigung der Tagesordnung

2. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom ………….. (Tischvorlage)

3. Geplante Betriebsvereinbarung „Überstunden Halle 2“ durch den Arbeitgeber

4. Krankheitsbedingte Kündigung der Datenerfasserin Vera Heider

5. Beschwerden der Kollegen aus der Halle …… über Zugluft.

6. Berichte aus den Abteilungen und Verschiedenes

Werden Ergänzungen zu dieser Tagesordnung gewünscht, bitte ich um umgehende Benachrichtigung, damit ich diese noch vor der Sitzung den Betriebsratsmitgliedern mitteilen kann,

Betriebsratsvorsitzender

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 19

Muster Muster Tagesordnung _2Tagesordnung _2

Tagesordnung für die Betriebsratssitzung am …………

1. Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom ………….. (Tischvorlage)

2. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung

3. Geplante Betriebsvereinbarung „Überstunden Halle 2“ durch den Arbeitgeber

4. Krankheitsbedingte Kündigung der Datenerfasserin Vera Heider

5. Beschwerden der Kollegen aus der Halle …… über Zugluft.

6. Berichte aus den Abteilungen und Verschiedenes

Werden Ergänzungen zu dieser Tagesordnung gewünscht, bitte ich um umgehende Benachrichtigung, damit ich diese noch vor der Sitzung den Betriebsratsmitgliedern mitteilen kann,

Betriebsratsvorsitzender

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 20

Muster Anwesenheitsliste

Betriebsratsmitglieder Unterschrift

Ersatzmitglieder

JAV

Schwerbehindertenvertretung

Gewerkschaftssekretär

Arbeitgeber zu TOP:Sonstige zu Top:

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 21

MusterMusterMitteilung an ArbeitgeberMitteilung an Arbeitgeber

Firma Gut Gsund GmbH & Co KgBetriebsrat Standort HeidelbergTelefon:Fax:

An die Personalleitungz.H. ……………………im Hause

Dienstag, 25. Juni 2002

Mitteilung über die nächste BR-Sitzung gem. § 30 BetrVG

Sehr geehrte/r Frau/Herr …………,hiermit unterrichten wir Sie vom Zeitpunkt der nächsten Betriebsratssitzungam …………………. um ……… Uhr im Sitzungraum des Betriebsrats

Mit freundlichen Grüßen

BR-Vorsitzender

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 22

Protokoll des BetriebsratsProtokoll des Betriebsrats• Über jede Sitzung des Betriebsrats und seiner Ausschüsse ist ein Protokoll

anzufertigen.

• der Betriebsrat hat eine/n SchriftführerIn zu bestimmen

• In grösseren Betriebsräten ist die Hinzuziehung einer Schreibkraft möglich, § 40 BetrVG

• Beschlüsse (auch vom BR abgelehnte) müssen im Wortlaut protokolliert werden. Das Abstimmungsergebnis ist im Protokoll festzuhalten.

• Tonbandaufnahmen etc. sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmer der Sitzung damit einverstanden sind.

– Das Protokoll muss vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren

Mitglied des Betriebsrats unterzeichnet werden. Das Protokoll stellt eine Urkunde gem. § 267 STGB dar

( Urkundenfälschung ist strafbar)

• Dem Protokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein. Die Eintragung muss eigenhändig sein, dabei ist die Unterschrift des Mitglieds ausreichend. Die vorab Erstellung einer Teilnehmerliste ist daher zulässig.

• Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Überlassung einer Abschrift des Protokolls.

• Arbeitgeber und Gewerkschaftsbeauftragte erhalten einen Abschrift des Protokolls bzw. eines Protokollauszugs über den Teil der Sitzung an dem Sie teilgenommen haben.

• Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich vorzubringen, können aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind dem Protokoll beizufügen.

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Juni 2002 Beteiligungsrechte des Betriebsrats G.LBeteiligungsrechte des Betriebsrats G.L 23

Einsichtrecht der Betriebratmitglieder

• Betriebsratsmitglieder haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Mitglieder jederzeit einzusehen. § 34 III BetrVG

– Jederzeit bedeutet: Angabe eines konkreten Grundes und eines besonderen Interesses ist nicht erforderlich

– Einsichtnahme bedeutet: kein Anspruch auf Überlassung, Notizen und Kopien dürfen gefertigt werden gilt nur für BR-Mitglieder ( nicht für Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertrauensmann, Gewerkschaftsvertreter)

– Unterlagen des Betriebsrats sind: sämtliche Schriftstücke, Protokolle, Sitzungsunterlagen, Stellungnahmen, Akten usw. aber auch: Materialien, Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Kommentare, Handbücher etc.