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10 BANKMAGAZIN 1 | 2016 www.springerprofessional.de
Branche | Recht + Steuern
Kapitalertragsteuer
Selbst schuld am Schaden Eine Depotbank führte für einen Kunden nach einer Verdoppelung seiner Aktien bei gleichzeitiger Halbierung des Stückwertes Kapitalertragsteuer in Höhe von 3.618,96 Euro ab. Der Einspruch des Kunden gegen den Steuerbescheid wurde zurückgewiesen. Der Kunde verzichtete auf eine Klage gegen den Fiskus und verlangte Schadensersatz von der Depotbank. Er begründete dies damit, dass es sich um steuerfreies Aktiensplitting gehandelt habe. Das Amtsgericht Wolfsburg (Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 22 C 549/12) wies die Klage des Kunden ab. Sollte die Bank einen Fehler gemacht haben, hätte der Kunde beim Finanzgericht Erfolg haben müssen. Da er den Steuerbescheid bestandskräftig werden ließ, ist er an dem Schaden selbst schuld. ar
Argentinien
Par-Schuldverschreibungen steuerlich richtig behandelnIst bei der Emission von gegen ArgentinienAnleihen eingetauschten ParSchuldverschreibungen die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 Einkom
mensteuergesetz (EStG). Zu diesem Urteil kommt der Bundesfinanzhof (24. Februar 2015, Az. VIII R 54/1).
Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen ArgentinienAnleihen eingetauschten ParSchuldverschreibungen nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlos
sen. Dies gilt, wenn beim Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der ParSchuldverschreibungen und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt. hud
Privatinsolvenz im Ausland
Anerkennung durch deutsche GerichteVerlegt ein deutscher Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nach Großbritannien, um sich die raschere Restschuldbefreiung nach dortigem Recht zunutze zu machen, muss die deutsche Justiz die Entscheidungen des englischen Insolvenzgerichts grundsätzlich anerkennen. Wenn der Schuldner den Umzug vortäuscht und sich auf diese Weise die Zuständig
keit des Gerichts im Vereinigten Königreich erschleicht, hat der deutsche Gläubiger seine Ansprüche nach Möglichkeit vor dem britischen Gericht mit den Behelfen des dortigen Insolvenzrechts geltend zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 10. September 2015, Az. IX ZR 304/13). ar
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Autoren: Dr. Claudius Arnold (ar), im Bild links, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und
informiert über bankrechtliche Urteile.
Hans-Ulrich Dietz (hud), im Bild rechts, ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance &
Management und berichtet über Steuerurteile.
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