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10 BANKMAGAZIN 1 | 2016 www.springerprofessional.de

Branche | Recht + Steuern

Kapitalertragsteuer

Selbst schuld am Schaden Eine Depotbank führte für einen Kun­den nach einer Verdoppelung seiner Aktien bei gleichzeitiger Halbierung des Stückwertes Kapi­talertragsteuer in Höhe von 3.618,96 Euro ab. Der Einspruch des Kun­den gegen den Steuer­bescheid wurde zurück­gewiesen. Der Kunde verzichtete auf eine Kla­ge gegen den Fiskus und verlangte Schadenser­satz von der Depotbank. Er begründete dies da­mit, dass es sich um steuerfreies Aktiensplit­ting gehandelt habe. Das Amtsgericht Wolfsburg (Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 22 C 549/12) wies die Klage des Kunden ab. Sollte die Bank einen Feh­ler gemacht haben, hätte der Kunde beim Finanzgericht Erfolg haben müs­sen. Da er den Steuerbescheid be­standskräftig werden ließ, ist er an dem Schaden selbst schuld. ar

Argentinien

Par-Schuldverschreibungen steuerlich richtig behandelnIst bei der Emission von gegen Argen­tinien­Anleihen eingetauschten Par­Schuldverschreibungen die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewis­sen Entwicklung des Bruttoinlands­produkts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschrei­bungen keine von vornherein beziffer­bare Emissionsrendite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 Einkom­

mensteuergesetz (EStG). Zu diesem Urteil kommt der Bundesfinanzhof (24. Februar 2015, Az. VIII R 54/1).

Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Ar­gentinien­Anleihen eingetauschten Par­Schuldverschreibungen nach der Marktrendite ist bei verfassungskon­former Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlos­

sen. Dies gilt, wenn beim Ver­äußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlas­sung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt. Eine Be­steuerung des Veräußerungs­gewinns gemäß § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der Par­Schuldverschreibungen und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt. hud

Privatinsolvenz im Ausland

Anerkennung durch deutsche GerichteVerlegt ein deutscher Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nach Großbritannien, um sich die raschere Restschuldbefrei­ung nach dortigem Recht zunutze zu machen, muss die deut­sche Justiz die Entscheidungen des englischen Insolvenz­gerichts grundsätzlich anerkennen. Wenn der Schuldner den Umzug vortäuscht und sich auf diese Weise die Zuständig­

keit des Gerichts im Vereinigten Königreich erschleicht, hat der deutsche Gläubiger seine Ansprüche nach Möglichkeit vor dem britischen Gericht mit den Behelfen des dortigen In­solvenzrechts geltend zu machen. Dies geht aus einer Ent­scheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (Urteil vom 10. September 2015, Az. IX ZR 304/13). ar

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Autoren: Dr. Claudius Arnold (ar), im Bild links, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und

informiert über bankrechtliche Urteile.

Hans-Ulrich Dietz (hud), im Bild rechts, ist Lehrbeauftragter an der Frankfurt School of Finance &

Management und berichtet über Steuerurteile.

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