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Veranstaltungen und Seminare Aktuelle Veranstaltungen und Seminare im Internet. Informationen und Anmeldung unter www.kfz-dbs.de Lassen Sie sich überraschen! Wir freuen uns auf ihren Besuch vom 9. bis 13. April 2010 auf der AMITEC, Halle 4, Stand E 10 in Leipzig. Veranstaltungen und Seminare Aktuelle Veranstaltungen und Seminare im Internet. Informationen und Anmeldung unter www.kfz-dbs.de Frühjahrstreffpunkt AMITEC Die AMITEC in Leipzig ist vom 9. bis 13. April 2011 er- neut der Treffpunkt für die Kfz-Fachwelt. Neben den In- novationen und aktuellen Produkten der Aussteller war- tet die in diesem Jahr wichtigs- te Fachmesse für Fahrzeugteile, Werkstatt und Service in Deutschland mit zahlreichen Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden auf. Ent- scheider, Meister, Facharbeiter und Mitarbeiter aus Betrieben des Kfz-Gewerbes, aus dem Fahrzeugteilehandel und aus anderen mit dem Auto verbun- denen Servicebetrieben können sich im AMITEC-Branchencafé kostenlos über aktuelle Entwick- lungen rund um Vertrieb, War- tung, Instandsetzung und Pflege von Pkw und Nutzfahrzeugen informieren. Das AMITEC-Bran- chencafé und unser Messestand bietet auch in diesem Jahr inmit- ten des Messegeschehens Gele- genheit zum Erfahrungsaus- tausch unter Experten. Fachbe- sucher können sich hier in unge- zwungener Atmosphäre an Dis- kussionsrunden beteiligen oder sich bei Kurzvorträgen zu aktu- ellen und praxisrelevanten The- men des Kfz-Gewerbes informie- ren. Eine Neuerung ist der „Fa- milientag – Spaß und Action für Groß und Klein“ am Sonntag, den 10. 04. 2011. Mit verschie- denen Aktivitäten werden insbe- sondere den Partnern und Kin- dern unserer Fachbesucher attraktive Angebote für einen erlebnisreichen Aufenthalt auf der Messe angeboten. Das ermäßigte Online-Ticket zum Preis von 6,50 EUR statt 9 EUR zum Besuch der AMITEC / AMICOM / AMI- STYLE kann im Internet unter www.amitec-leipzig.de/ticket/ erworben werden. Den erfor- derlichen Promotioncode er- halten Sie von Ihrer Innung oder dem Landesverband. Ein Vorteil nur für die Mitglieds- betriebe der Kfz-Innung! Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Sachsen e.V. 2/2008 Kfz-Gewerbe intern www.kfz-sachsen.de Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Sachsen e.V. Kfz-Gewerbe intern INHALT S. 2 Kfz-Gewerbe aktuell Kurz und knapp Ausblick: AMI 2012 Girls‘ Day 2011 S. 3 Kfz-Gewerbe aktuell Kunden langfristig binden S. 4 Kfz-Gewerbe aktuell Neues bAV-Produkt Kurz und knapp S. 5 Technik, Sicherheit und Umweltschutz Neuregelung der sicherheitstechnischen Betreuung ab 2011 Abscheideleistung der Leichtflüssigkeits- abscheider mit dem Kraftstoff E10 S. 6 Betriebswirtschaft und Steuern Keine Erhöhung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienst- wagens bei nachträglich eingebauter Sonderausstattung Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen S. 7 Betriebswirtschaft und Steuern Bei Schrotterlösen Umkehr der Steuer- schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer Geschäftsklimaindex – Aktuelle Lage und Erwartungen im 2. Quartal 2011 S. 8 Recht Fristsetzung beim Rücktritt vom Kaufvertrag Auswirkungen des Urteils des AG Northeim zur 10-Tagesfrist bei verbindlicher Bestellung S. 9 Recht Übergesetzlicher Urlaub und Urlaubs- abgeltung Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auch bei Beendigung des Geschäfts- betriebs S. 10 Recht Informationspflicht über Mietwagen- eigenschaft bei der Bewerbung von Gebraucht- und Jahreswagen Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist der Firmensitz des Händlers Neue Muster für Widerrufsbelehrungen S. 11 Recht Schadenersatz für Folgeschäden bei Umrüstung auf Gasbetrieb Vorführwagen sind keine „neuen Pkw“ und doch kennzeichnungspflichtig S. 12 Recht Informationspflichten auf Internetseiten gemäß § 13 TMG Wirksamkeit einer Abmahnung Preise für Gebrauchtwagen stets mit Mehrwertsteuer S. 13 Recht Verzicht auf die Selbstbeteiligung ist Wettbewerbsverstoß und strafbar S. 13 Berufsaus- und Weiterbildung Betriebspraktikum leicht gemacht S. 14 Berufsaus- und Weiterbildung 8. Bundesberufsbildungs-Kongress S. 15 Sachsen Aus den Innungen 2/2011

Kfz-Gewerbe intern · tern auch die gesamten Materi-alkosten. Ab einer höheren Laufleistung zahlt der Kunde einen Eigenan-teil, der sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern

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Page 1: Kfz-Gewerbe intern · tern auch die gesamten Materi-alkosten. Ab einer höheren Laufleistung zahlt der Kunde einen Eigenan-teil, der sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern

INHALT

Veranstaltungen und SeminareAktuelle Veranstaltungen und Seminare im Internet. Informationen und Anmeldung unter www.kfz-dbs.de

Lassen Sie sich überraschen! Wir freuen uns auf ihren Besuch vom 9. bis 13. April 2010 auf der

AMITEC, Halle 4, Stand E 10 in Leipzig.

Veranstaltungen und SeminareAktuelle Veranstaltungen und Seminare im Internet. Informationen und Anmeldung unter www.kfz-dbs.de

Frühjahrstreffpunkt AMITEC

Die AMITEC in Leipzig ist vom 9. bis 13. April 2011 er-neut der Treffpunkt für die Kfz-Fachwelt. Neben den In-novationen und aktuellen Produkten der Aussteller war-tet die in diesem Jahr wichtigs-te Fachmesse für Fahrzeugteile, Werkstatt und Service in Deutschland mit zahlreichen Vorträgen, Workshops und Diskussionsrunden auf. Ent-scheider, Meister, Facharbeiter und Mitarbeiter aus Betrieben des Kfz-Gewerbes, aus dem Fahrzeugteilehandel und aus anderen mit dem Auto verbun-

denen Servicebetrieben können sich im AMITEC-Branchencafé kostenlos über aktuelle Entwick-lungen rund um Vertrieb, War-tung, Instandsetzung und Pflege von Pkw und Nutzfahrzeugen informieren. Das AMITEC-Bran-chencafé und unser Messestand bietet auch in diesem Jahr inmit-ten des Messegeschehens Gele-genheit zum Erfahrungsaus-tausch unter Experten. Fachbe-sucher können sich hier in unge-zwungener Atmosphäre an Dis-kussionsrunden beteiligen oder sich bei Kurzvorträgen zu aktu-ellen und praxisrelevanten The-men des Kfz-Gewerbes informie-ren. Eine Neuerung ist der „Fa-milientag – Spaß und Action für Groß und Klein“ am Sonntag, den 10. 04. 2011. Mit verschie-denen Aktivitäten werden insbe-sondere den Partnern und Kin-

dern unserer Fachbesucher attraktive Angebote für einen erlebnisreichen Aufenthalt auf der Messe angeboten.

Das ermäßigte Online-Ticket zum Preis von 6,50 EUR statt 9 EUR zum Besuch der AMITEC / AMICOM / AMI-STYLE kann im Internet unter www.amitec-leipzig.de/ticket/ erworben werden. Den erfor-derlichen Promotioncode er-halten Sie von Ihrer Innung oder dem Landesverband. Ein Vorteil nur für die Mitglieds-betriebe der Kfz-Innung!

Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Sachsen e.V. 2/2008

Kfz-Gewerbe intern

www.kfz-sachsen.de

Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Sachsen e.V.

Kfz-Gewerbe intern

INHALTS. 2 Kfz-Gewerbe aktuell

Kurz und knapp Ausblick: AMI 2012 Girls‘ Day 2011

S. 3 Kfz-Gewerbe aktuell Kunden langfristig binden

S. 4 Kfz-Gewerbe aktuell Neues bAV-Produkt Kurz und knapp

S. 5 Technik, Sicherheit und Umweltschutz Neuregelung der sicherheitstechnischen Betreuung ab 2011 Abscheideleistung der Leichtflüssigkeits-abscheider mit dem Kraftstoff E10

S. 6 Betriebswirtschaft und Steuern Keine Erhöhung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienst-wagens bei nachträglich eingebauter Sonderausstattung Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen

S. 7 Betriebswirtschaft und Steuern Bei Schrotterlösen Umkehr der Steuer-schuldnerschaft bei der Umsatzsteuer Geschäftsklimaindex – Aktuelle Lage und Erwartungen im 2. Quartal 2011

S. 8 Recht Fristsetzung beim Rücktritt vom Kaufvertrag Auswirkungen des Urteils des AG Northeim zur 10-Tagesfrist bei verbindlicher Bestellung

S. 9 Recht Übergesetzlicher Urlaub und Urlaubs-abgeltung Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auch bei Beendigung des Geschäfts-betriebs

S. 10 Recht Informationspflicht über Mietwagen-eigenschaft bei der Bewerbung von Gebraucht- und Jahreswagen Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist der Firmensitz des Händlers Neue Muster für Widerrufsbelehrungen

S. 11 Recht Schadenersatz für Folgeschäden bei Umrüstung auf Gasbetrieb Vorführwagen sind keine „neuen Pkw“ und doch kennzeichnungspflichtig

S. 12 Recht Informationspflichten auf Internetseiten gemäß § 13 TMG Wirksamkeit einer Abmahnung Preise für Gebrauchtwagen stets mit Mehrwertsteuer

S. 13 Recht Verzicht auf die Selbstbeteiligung ist Wettbewerbsverstoß und strafbar

S. 13 Berufsaus- und Weiterbildung Betriebspraktikum leicht gemacht

S. 14 Berufsaus- und Weiterbildung 8. Bundesberufsbildungs-Kongress

S. 15 Sachsen Aus den Innungen

2/2011

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2 Kfz-Gewerbe aktuell

Ausblick: Neuer Termin für die AMI 2012Neue Zeitrechnung für die AMI – Auto Mobil International: Mit dem Wechsel in den Zweijahres-rhythmus und der damit verbun-denen Neupositionierung als einzige internationale Pkw-Mes-se in Deutschland in den geraden Jahren findet die Automobil-messe in Leipzig künftig Anfang Juni statt. Die Automobilbranche präsentiert vom 2. bis 10. Juni 2012 ihre Premieren und Inno-vationen auf der Leipziger Messe.

Mit diesem neuen festen Termin erhält die AMI eine optimale Platzierung im internationalen Messekalender. Auf der Auto Mobil International wird es so deutlich mehr Welt- und Euro-papremieren geben. Die Ent-scheidung wurde in Übereinstim-mung mit den deutschen und internationalen Pkw-Her-stellern getroffen. Viele Hersteller treten offensiv für eine internationale

Premierenmesse in Leipzig ein. Die einzige große deutsche Auto-mobilausstellung in den geraden Jahren wird für Besucher und Journalisten noch stärker an Attraktivität gewinnen.Die AMITEC 2012 findet vom 2. bis 6. Juni statt. Pressetag ist der 01. 06. 2012.

Kurz und knapp

Wann ist die Formulierung „erneuerte Teile“ korrekt?„Erneuerte“ Teile dürfen allen-falls wenige Monate vor Ver-kauf des Gebrauchtwagens eingebaut worden sein. Das geht aus dem Urteil des Kam-mergerichts Berlin (Az. 23 U 170/09) hervor. Im vorliegen-den Fall bewarb ein Autohänd-ler einen Opel Omega B mit folgendem Hinweis: „Am Fahr-zeug wurde die komplette Aus-puffanlage mit Krümmer, kom-plette Bremsanlage, Kupplung u.v.m. erneuert.“ Später stellte sich jedoch heraus: Die aus-gewechselten Querlenkerbuch-sen waren bereits bei Gefahr-übergang verschlissen. Zudem betraf die „Erneuerung“ im Übrigen nicht die komplette Auspuffanlage.

DatenschutzFür Beauftragte gelten Min-destanforderungen. Einen Be-schluss zu den Mindestanfor-derungen an die Fachkunde und die Unabhängigkeit von Datenschutzbeauftragten ha-ben jetzt die obersten Daten-schutzbehörden für den Daten-schutz im nicht öffentlichen Bereich gefasst. Um Rechts-nachteile zu vermeiden, soll-ten Kfz-Betriebe prüfen, ob sie einen betrieblichen Daten-schutzbeauftragten bestellen müssen.

Falsche Bremsflüssigkeits-anzeige ist erheblicher MangelDie fehlerhafte Bremsflüssig-keitsanzeige eines Neuwagens ist keine Bagatelle, sondern ein erheblicher Sachmangel. So ur-teilt das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 6 U 248/08). Da Sicherheitsfunktionen des Fahrzeugs betroffen sind, ist auch die Höhe der voraussicht-lichen Reparaturkosten von 1,29 Prozent des Fahrzeug-werts unerheblich. Der Käufer kann nach zwei gescheiterten Nachbesserungen vom Kauf-vertrag zurücktreten.

AnsprechpartnerNachwuchsförderungskampagne im Deutschen Kfz-Gewerbe/Girls’Day, Franz-Lohe-Str. 21, 53129 Bonn– Frau Claudia Kefferpütz – Frau Manuela Scheuten

[email protected]

sowieBundesweite Koordinierungsstelle Girls’Day – Mädchen-Zukunftstag, Kompetenzzentrum Technik-Diversity Chancengleichheit e. V., Wilhelm-Bertelsmann-Str. 10, 33602 Bielefeld

KontaktdatenTelefon: (05 21) 1 06 73 57, Telefax: (05 21) 1 06 73 77, E-Mail: [email protected]

Girls‘ Day 2011

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3Kfz-Gewerbe aktuell 3

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Kunden langfristig bindenNeuwagen- und Gebrauchtwagen-garantien stärken die Loyalität zu den Freien Werkstätten

Mit Service-Flatrates, All-inclu-sive-Angeboten und Garantiever-längerungen wollen die Automo-bilhersteller und Importeure ihre Kunden stärker an ihre Vertrags-werkstätten binden. „Jetzt kön-nen wir den Fabrikatsbetrieben Paroli bieten, weil auch wir über ein professionelles Kundenbin-dungsinstrument verfügen: die Meister-Garantie“, freut sich Holger Winter, Inhaber eines markenunabhängigen Kfz-Be-triebs in Dresden.

Seit dem Herbst des letzten Jah-res kooperieren die Landesver-bände Berlin-Brandenburg, Meck-lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit der Garantie-Service-GmbH (GSG) – ein Unternehmen der CG Car-Garantie Versicherungs-AG. Über die GSG können die Freien Werkstätten auf die Pro-dukte und Dienstleistungen des Freiburger Versicherers zugreifen. Dazu zählen beispielsweise die Mobilitäts-, Gebrauchtwagen- und Neuwagenanschlussgarantie sowie das Kundenkontaktpro-gramm. „Die Meisterbetriebe der Kfz-Innungen erhalten alle Ga-rantiemodelle aus einer Hand, mit Rundumservice und Fokus auf die Kundenbindung“, erläu-

tert Ina Berger, Marketingleiterin der Car-Garantie.

Verlängerung der Garantie anbietenDie Freie Werkstatt kann ihren Kunden die Gebrauchtwagen-garantie mit einer Laufzeit von zwölf oder 24 Monaten anbieten – ohne Kilometerbegrenzung. Dies gilt für alle Fahrzeugmar-ken bis 3,5 Tonnen. Zum Zeit-punkt des Beginns einer zwölf-monatigen Garantie dürfen die Fahrzeuge nicht älter als zwölf Jahre sein. Die einjährige Ga-rantie kann der Kunde um wei-tere zwölf Monate verlängern, sofern das Auto nicht älter als sieben Jahre ist und nicht mehr als 150.000 Kilometer Laufleis-tung hat.

Ist die Werksgarantie des Auto-mobilherstellers abgelaufen, können die Freien Werkstätten ihren Kunden eine Neuwagenan-schlussgarantie anbieten. Sie gilt ebenfalls für alle Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen zulässigem Ge-samtgewicht, maximal 150.000 Kilometer Laufleistung und ist wahlweise für zwölf oder 24 Monate zu haben.

„Da die langfristige Kundenloy-alität und die kontinuierliche Werkstattauslastung zwei wich-tige Erfolgsfaktoren für den Kfz-Betrieb sind, gehört zur Neu-

wagenanschlussgarantie auch ein attraktives Ga-rantieverlängerungssys-tem“, erklärt Ina Berger. Ein Kundenkontaktpro-gramm während der ge-samten Laufzeit beinhal-tet beispielsweise

personalisierte Kun-denkarten mit den Daten des Kfz-Betriebs,

individuelle Anschrei-ben mit verschiedenen Brieftexten und

monatliche Protokolle mit allen Kundenadres-sen, die angeschrieben wurden.

Das Kundencenter der GSG übernimmt die komplette Ab-wicklung – vom Kuvertieren bis zum Versenden der Briefe. Alle Werbemittel für die Meister-Ga-rantie wie Flyer, Kundenkarte und Mailings tragen das Logo des Kfz-Gewerbes. „Mit dem Meisterschild auf allen Garantie-dokumenten erreichen wir eine Identifizierung mit den Kfz-Be-trieben“, betont Ulrich Große, Hauptgeschäftsführer des Lan-desverbandes Sachsen.

Der Garantieumfang der Ge-brauchtwagen- und Neuwagen-anschlussgarantie ist identisch und deckt teure Bauteile wie Elektrik, Motor, Schalt- und Automatikgetriebe ab.

Betriebsinhaber Holger Winter in Dresden bietet seinen Kunden bereits Neuwagenanschluss­garantien an.

Während der gesamten Laufzeit übernimmt die Garantie­Service­GmbH für die Freie Werkstatt das komplette Kundenkontaktprogramm.

BriefGlückwunschKundenkarte

BriefService­Check

BriefService­Check

BriefInspektionGarantie­ verlängerung

BriefInspektionGarantie­ verlängerung

BriefInspektionGarantie­ verlängerung

BriefInspektionGarantie­ verlängerung

Verkauf 1 2 3 4 5 6 Jahre

2 Jahre 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr

3 Jahre Garantie zum Verkaufszeitpunkt Garantieverlängerungsprogramm

Kundenkontaktprogramm zur Meister-Garantie

Garantiepflichtige Reparaturkos-ten übernimmt der Versicherer, ohne dass der Kunde in Vorleis-tung treten muss. Dabei sind 100 Prozent der Lohnkosten abge-deckt und bis zu einer Gesamt-laufleistung von 50.000 Kilome-tern auch die gesamten Materi-alkosten.

Ab einer höheren Laufleistung zahlt der Kunde einen Eigenan-teil, der sich nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern staffelt.

Eine Mobilitätsgarantie schützt die Kunden sicher vor den Folge-kosten einer Panne und rundet damit das umfangreiche Garan-tieangebot ab.

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4 Kfz-Gewerbe aktuell

Kurz und knapp

Internetseiten müssen über Datenschutz informierenKfz-Betriebe müssen auf ihrer Internetseite datenschutzrechtliche Informationspflichten erfüllen. Deshalb rät die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wett-bewerbs e.V. (ZLW) den Betrieben dringend eine Datenschutzerklä-rung nach § 13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) einzustellen. Ein Muster ist auf der Internetseite des Landesverbandes abrufbar.

Gericht stärkt Rechte von ReifenkäufernReifen dürfen nicht als Neuware angeboten werden, wenn sie länger als zweieinhalb Jahre vor dem Verkauf hergestellt wurden. Auch eine fachgerechte Lagerung ändert nichts daran. Im April 2008 hatte ein Autofahrer einen Komplettsatz Reifen gekauft und dann festgestellt, dass zwei davon bereits 2005 produziert worden waren. Der Mann versuchte, den Preis der vermeintlichen Neureifen zu drücken, der Verkäufer wollte aber zunächst keinen Rabatt geben. Vor Gericht konnte der Kunde seine Forderung durchsetzen. (Urteil des AG Starnberg, Az.: 6 c 1725/09)

AgenturgeschäftBei der provisionsabhängigen Vermittlung von Kundenfahrzeugen (Agenturgeschäften) trägt der Händler grundsätzlich die Kosten für die Präsentation und Bewerbung des Fahrzeugs. Diese kann er nicht im Rahmen von vorformulierten Vermittlungsverträgen separat auf den Kunden abwälzen. Gleiches gilt für die Standmiete. BGH-Urteil vom 13. 01. 2011 (Az. III ZR 78/10)

Versicherer hat Zeit zur SchadenregulierungBei der Regulierung eines Unfallschadens ist der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung regelmäßig eine Bearbeitungsfrist von bis zu sechs Wochen einzuräumen – dies gilt auch bei einfachen Sachver-halten. Vor Ablauf dieser Frist gerät die Versicherung nicht in Verzug.

Neues bAV-Produkt: NÜRNBERGER OptimumGarantZum Jahresbeginn 2011 hat die NÜRNBERGER ihre Produkt-palette in der Direktversiche-rung um einen neuen Renten-tarif mit sehr hohen Garantie-leistungen erweitert, den NÜRNBERGER Optimum-Garant. Der neue Tarif wurde so konzipiert, dass die garan-tierte Altersrente und das ga-rantierte Ablaufkapital höher sind als bei den meisten kon-ventionellen Rentenversiche-rungstarifen. Mit dem effizi-enten Garantie-Sicherungsver-fahren Doppel-Invest können durch die Investmentanlage zudem beträchtliche Überschüs-se angesammelt und damit äu-ßerst attraktive Gesamtleistun-

gen erreicht werden. Im Durch-führungsweg Pensionskasse steht der NÜRNBERGER Optimum-Garant voraussichtlich ab Mitte März 2011 zur Verfügung.

NÜRNBERGER Berufsunfähig-keits-Versicherungen in der bAVAb sofort kann die NÜRNBER-GER Selbstständige Berufsun-fähigkeits-Versicherung (SBU)

auch mit der Überschussvarian-te „Bonusrente“ abgeschlossen werden. Dadurch erhöht sich im Fall einer Berufsunfähigkeit die Absicherung um die Bonusrente. Die neue Überschussvariante macht es möglich, die SBU im Rahmen der Direktversicherung einzusetzen. Neben der bereits bestehenden Investment Berufs-unfähigkeits-Versicherung (IBU)

GARANTA Versorgungs- und Versicherungsdienst GmbH, Klaus Brendel, Geschäftsführer, Ostendstr. 100, 90334 Nürnberg, Telefon (09 11) 5 31-44 87

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem jetzt veröf-fentlichten Urteil (Urteil vom 21. 4. 2010, AZ: 3 U 218/09) ent-schieden.

Betriebspraktikum leicht gemacht Viele Kfz-Betriebe haben es bereits erkannt: Der effektivste Weg, neue Auszubildende zu finden, führt über ein Betriebspraktikum. Doch für ein Autohaus oder eine Freie Werkstatt ist es nicht damit getan, Praktikanten einfach in den Betrieb zu bestellen und sie dort bei der Arbeit zusehen zu lassen. Damit das Praktikum seinen Zweck erfüllt, sollten die Mitarbeiter die Jugendlichen – natürlich unter Aufsicht – auch selbst einmal Hand anlegen lassen und ihnen die Bedeutung der verschiedenen Tätigkeiten erläutern. Im alltäg-lichen Stress fehlt dafür allerdings leider nur allzu oft die Zeit. Deshalb bieten »autoFACHMANN« und »autoKAUFMANN« ab sofort jährliche Sonderhefte, die dabei helfen, das Betriebsprakti-kum sinnvoll zu strukturieren.

Kalkulationshilfe zur Ermittlung des StundenverrechnungssatzesDie aktualisierte Software „Kalkulationshilfe zur Ermittlung des Stundenverrechnungssatzes“ ist im Internetauftritt des Landesver-bandes unter >Beratung & Service für Mitglieder >Unternehmens-führung >Controlling >Kalkulationshilfe für den Stundenverrech-nungssatz zu finden.

GebrauchtwagenwerbungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. 05. 2010 (AZ I ZR 140/08) entschieden, dass die an Verbraucher gerichtete Werbung für Gebrauchtwagen mit dem Inhalt „Dieser Preis ist ohne Garan-tie bzw. Gewährleistung“ nicht nur zivilrechtlich unzulässig (§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern auch wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) ist.

und der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bie-tet die NÜRNBERGER ihren Kunden damit einen weiteren attraktiven Baustein für eine individuelle BU-Absicherung im Rahmen der bAV.

Weitere InformationenFür eine ausführliche Beratung, die die besonderen Belange des Kfz-Gewerbes berücksichtigt, wendet man sich am besten an den Partner seines Vertrauens: Die Fachleute der NÜRNBER-GER/GARANTA nehmen sich gern Zeit für Sie. Ihren per-sönlichen Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie auf www.zdk.nuernberger.de.

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5Technik, Sicherheit und Umweltschutz

Abscheideleistung der Leichtflüssigkeitsabscheider mit dem Kraftstoff E10

Im Rahmen der Umsetzung der 10. BImSchV wird seit Anfang 2011 mit steigender Tendenz der Kraft-stoff E10 (Benzin mit bis zu 10 % Ethanol) an Tankstellen angebo-ten.

In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob die sicher-heitstechnische Auslegung der Leichtflüssigkeitsabscheider durch den erhöhten Ethanol-gehalt des Kraftstoffs – statt wie bisher 5 % zukünftig bis zu 10 % – beeinträchtigt werden könnte, da Ethanol die Löslichkeit von Kohlenwasserstoffen im Wasser erhöhen kann.

Die bisher vorliegenden, nicht abschließenden Untersuchungen

zeigen, dass auch bei Kraftstoffen mit einem Ethanolgehalt von 10 % der Kohlenwasserstoffge-halt im Ablauf eines Leichtflüs-sigkeitsabscheiders nur gering-fügig zunimmt und die Einleitung in die öffentliche Entwässerungs-einrichtung – unter Beachtung der jeweiligen Entwässerungssat-zung – weiterhin die wasserrecht-lichen Anforderungen erfüllt. Bei Direkteinleitungen ist eine Ein-zelfallprüfung erforderlich.

Einige Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Beständigkeit von Dichtungen und Beschich-tungen, sind noch offen und be-dürfen zur abschließenden Beur-teilung noch näherer Untersu-chungen. Bei Leichtflüssigkeits-

Neuregelung der sicherheitstechnischen Betreuung ab 2011Zum 1. Januar 2011 wurden die rechtlichen Grundlagen zur sicherheitstechnischen Betreu-ung geändert. Das maßgebliche Regelwerk ist nun die Unfall-verhütungsvorschrift „Betriebs-ärzte und Fachkräfte für Ar-beitssicherheit“ (DGUV Vor-schrift 2). Über Inhalte und Folgen für den Unternehmer sprachen wir mit Betriebsbe-rater Alexander Hoffmann, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) im Landesverband des Kfz-Gewerbes Thüringen:

Welche Änderungen ergeben sich für Kfz-Betriebe?Hoffmann: Grundsätzlich muss jeder Betrieb weiterhin einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeits-sicherheit bestellen. Für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern bleibt es wie bisher. Für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern ergeben sich aus der neuen Vor-schrift geänderte Einsatzzeiten des sicherheitstech-nischen Personals.

Welche Einsatzzeiten gelten jetzt?Hoffmann: Bisher war die Grundlage zur Ermittlung der jährlichen Einsatzzeiten ausschließlich die Mit-arbeiterzahl. Diese wurde je nach Einsatzgebiet (z.B. Werkstatt, Büro, Lager) mit einem bestimmten Stun-densatz multipliziert.Nach der neuen Vorschrift besteht die sicherheitstechnische Betreuung aus einer Grundbetreuung, für die Einsatzzeiten genannt werden, und einem betriebsspezifischen Anteil, der vom Betrieb selbst zu ermitteln ist. Die Grundbetreuung umfasst bei Kfz-Betrieben in der Regel anderthalb Stunden je Mit-arbeiter und Jahr. Sie umfasst unter anderem die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, die Untersuchung von Ereignissen oder bei Fragen der Arbeitsgestaltung. Die Einsatzzeit teilen sich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, wobei ein Verhältnis von 80 zu 20 Prozent nicht unterschritten werden soll.Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung wird vom Unternehmen ermittelt. Er wird hierbei von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Die Handlungsempfehlung der Metall- Berufsgenossenschaft bietet dafür eine Reihe Beispiele.Auf den Punkt gebracht, kann man für die Gesamteinsatzzeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zirka zwei Stunden je Mitarbeiter und Jahr ansetzen, für den Betriebsarzt eine Stunde.

Was raten Sie den Kfz-Betrieben?Hoffmann: Da die tatsächlichen Neuerungen marginale Veränderungen für Kfz-Betriebe mit sich bringen, raten wir davon ab zum jetzigen Zeitpunkt voreilig neue Verträge abzuschließen. Welche neuen Anforderungen auf unsere Kfz-Betriebe zukommen und wie diese umgesetzt werden können wird derzeit mit den Berufsgenossenschaften geklärt. Dennoch sollte sich jeder Betrieb mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammensetzen und die neuen Bedingungen besprechen.

abscheidern mit Beschichtungen, die für E20 geprüft wurden, kann davon ausgegangen werden, dass diese Beschichtungen auch beim Einsatz von E10 ihre Aufgabe erfüllen. Wie in der Stellungnah-me der DWA (Deutsche Vereini-gung für Wasserwirtschaft, Ab-wasser und Abfall) beschrieben, sollen jedoch Leichtflüssigkeits-abscheider mit Beschichtungen, die nicht für E20-Kraftstoffe geprüft wurden, insbesondere im Bereich der Flüssigkeitsoberflä-che regelmäßig im Rahmen der Eigenkontrolle augenscheinlich auf mögliche Auffälligkeiten be-trachtet werden. Im Rahmen der Generalinspektion und bei den Sachverständigenprüfungen ist der Zustand der Innenbeschich-

tung insbesondere im Hinblick auf mögliche Blasenbildung, Risse, Verformungen, Verfär-bungen zu bewerten. Sollten solche Veränderungen festgestellt werden, sind diese in den Prüf-protokollen zu vermerken und bei Bedarf kürzere Prüfintervalle vorzusehen.Nach Einschätzung der tech-nischen Berater der Landesver-bände des Kfz-Gewerbes dürfte sich die Relevanz von E10 für Leichtflüssigkeitsabscheider im Gewerbe auf den Betrieb von Tankstellen beschränken. Von angeschlossenen Waschhallen oder Werkstätten gelangen – wenn überhaupt – nur sehr ge-ringe Mengen des Kraftstoffs E10 ins Abwasser.

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6 Betriebswirtschaft und Steuern

Einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen

In seinen Urteilen vom 11. No-vember 2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) hat der Bun-desfinanzhof (BFH) die Frage, ob Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine einkom-menssteuerrechtlich als steuer-freier Sachlohn zu behandeln sind, bejaht und erstmals Grund-sätze zur Unterscheidung zwi-schen Barlohn und steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

Zu der Unterscheidung zwischen Barlohn und steuerfreiem Sach-lohn hat der BFH ausgeführt,

dass sich dies nach dem Rechts-grund des Zuflusses entscheide. Grundlage hierfür sind die arbeitsvertraglichen Vereinba-rungen, die bestimmen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Ausschlaggebend für die Unter-scheidung sei mithin die Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu be-anspruchenden Vorteils selbst und nicht die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs. Ent-sprechend der Abgrenzung des BFH liegen steuerfreie Sachbe-

züge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG dann vor, wenn der Ar-beitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Dabei sei unerheblich, ob der Arbeit-geber zur Erfüllung des An-spruchs selbst tätig werde oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Sachbezüge lägen damit auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auf-lage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimm-ten Weise zu verwenden.

Steuerschädlich ist hingegen ein Wahlrecht des Arbeitnehmers. Sofern zwischen der Sache und der Auszahlung von Barlohn entschieden werden kann, liege stets Barlohn vor, auch wenn letztlich die Sache zugewendet wird.

Da der BFH mit dieser Recht-sprechung der bisherigen Ver-waltungsauffassung widerspricht, bleibt abzuwarten, wie die Fi-nanzverwaltung auf die Urteile reagieren wird.

Keine Erhöhung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens bei nachträglich eingebauter Sonderausstattung

In einem Urteil vom 13. 10. 2010 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem maßgeblichen geldwerten Vorteil bei der 1 %-Lohnversteuerung für die Privat-nutzung eines Dienstwagens ge-äußert. Gegenstand des Verfah-rens war, ob die Nachrüstkosten für den Flüssiggasbetrieb erhö-hend in die Berechnung einflie-ßen. Dabei hat der BFH die für unsere Werkstätten interessante Aussage getroffen, dass der maß-gebliche Wert – Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zu-züglich Sonderausstattung – nicht um die Kosten nachträglich ein-

gebauter Sonderausstattungen erhöht wird.

Der BFH führte aus: „Der nach-trägliche Einbau von zusätzlichen Ausstattungen in ein betriebliches Fahrzeug ist nicht als Sonderaus-stattung in die Bemessungsgrund-lage einzubeziehen. Denn zum einen handelt es sich dabei nicht um werkseitig zusätzlich einge-baute Ausstattungen des Fahr-zeugs, zum anderen ist die zu-sätzliche Ausstattung auch nicht im Zeitpunkt der Erstzulassung vorhanden. Das Gesetz stellt bereits nach dem Wortlaut der

Vorschrift auf das gesetzliche Merkmal des Zeitpunkts der Erstzulassung sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Sonderausstattung ab. Deshalb ermittelt sich die Bemessungs-grundlage der 1 %-Regelung stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inlän-dischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Nur eine derartige Auslegung trägt dem Sinn und Zweck der Regelung als pauschalierende und stark typisierende Bewer-tungsregelung hinreichend Rech-

nung. Ansonsten müssten ohne zeitliche Begrenzung alle nach-träglichen Umbaumaßnahmen an gebrauchten Fahrzeugen für die Anwendung der Vorschrift nachvollzogen werden. Mit der Anknüpfung der Bemessungs-grundlage an den Zeitpunkt der Erstzulassung statt an die tat-sächlichen Anschaffungskosten hat der Gesetzgeber jedoch er-kennbar nachträgliche Wertver-änderungen an dem jeweiligen Fahrzeug von der Bemessungs-grundlage der 1 %-Regelung ausnehmen wollen.“ (Az. VI R 12/09)

Dienstleistungs- und Beratungsservice für das Kfz-Gewerbe (DBS) GmbHEin Unternehmen der Landesverbände Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bietet den Mitgliedsbetrieben der Kfz-Innungen branchenspezifische Leistungen an:

¢ betriebswirtschaftliche, technische und rechtliche Beratungen

¢ Seminare¢ Informationsveranstaltungen¢ Versicherungsleistungen und ¢ Betriebsbörse

Kontaktaufnahme und Informationen:

Tel.: (039221) 95555 Fax: (039221) 95560E-Mail: [email protected] Internet: www.kfz-dbs.de

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Betriebswirtschaft und Steuern 7

Bei Schrotterlösen Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der UmsatzsteuerZum Jahreswechsel wurde eine Umkehr der Steuerschuldner-schaft bei der Veräußerung von werthaltigen Altmetallen und Abfallstoffen eingeführt. Die genaue Aufzählung wurde in der neuen Anlage 3 zum Umsatz-steuergesetz niedergelegt. Be-gründet wurde die Einführung damit, dass offensichtlich in die-sem Gewerbezweig häufig die Lieferanten zwar Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, aber selten

abgeführt haben. Aus diesem Grund darf zukünftig bei der Veräußerung entsprechenden Schrotts keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist. Dann ist auf der Rechnung zu vermerken, dass keine Umsatz-steuer ausgewiesen wird, da der Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet. Wird dennoch Umsatz-steuer in Rechnung gestellt, wird diese zusätzlich, als unberechtigt

ausgewiesene Umsatzsteuer ge-schuldet. Häufig rechnen im Kfz-Bereich Aufkäufer von Schrott im Wege einer Gutschrift ab. Auch dabei darf zukünftig Um-satzsteuer nicht mehr in der Rechnung ausgewiesen werden. Der Lieferer muss eine Netto-rechnung mit Vermerk: „Die Steuerschuldnerschaft geht nach § 13b UStG auf den Leistungs-empfänger über“ stellen. Der Empfänger muss die Umsatzsteu-

er abführen unter gleichzeitigem Vorsteuerabzug.

Dazu gehören u.a. auch zum Runderneuern ungeeignete ge-brauchte Reifen sowie Granulate daraus. Nicht dazu gehören zum Runderneuern geeignete ge-brauchte Reifen. Zu beachten ist der Sachverhalt auch bei der Verschrottung eines Firmenfahr-zeugs, z.B. der Verkauf an einen Verwerter.

Geschäftsklimaindex – Aktuelle Lage und Erwartungen im 2. Quartal 2011Bitte ausgefüllt zurücksenden an:Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Abteilung Betriebs-, Volkswirtschaft & FabrikateSolveig Degenhart Postfach 15 01 6253040 BonnE-Mail: [email protected]: (02 28) 91 27-1 60

Bundesland, in dem Ihr Unternehmen seinen Umsatzschwerpunkt hat:

Betriebstyp:

Vertragshändler der Marken:*

Vertragswerkstatt der Marken:*

Freie Werkstatt

gut J

befriedigend bzw. saisonüblich K

schlecht L

1. Aktuelles Pkw-Neuwagengeschäft im 1. Quartal 2011

2. Aktuelles Pkw-Gebrauchtwagengeschäft im 1. Quartal 2011

3. Aktuelle Pkw-Werkstattauslastung im 1. Quartal 2011

besser J

gleich bzw. saisonüblich K

schlechter L

4. Erwartete Pkw-Neuwagen-Auftragseingänge im 2. Quartal 2011 gegenüber 1. Quartal 2011

5. Erwartetes Pkw-Gebrauchtwagengeschäft im 2. Quartal 2011 gegenüber 1. Quartal 2011

6. Erwartete Pkw-Werkstattauslastung im 2. Quartal 2011 gegenüber 1. Quartal 2011

* Bitte alle vertretenen Marken angeben.

ABGABETERMIN: 1. Juni 2011Ihre Angaben werden streng

vertraulich behandelt!

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8 Recht

Fristsetzung beim Rücktritt vom KaufvertragBekanntlich enthalten viele der im Kfz-Handel verwendeten AGB – so auch die unverbindlich vom ZDK empfohlenen Neuwagen- und Gebrauchtwagenverkaufs-bedingungen – für Lieferungen ohne verbindlichen Liefertermin eine Regelung dahingehend, dass der Käufer den Verkäufer ab einem bestimmten Zeitpunkt auffordern kann zu liefern. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, gerät er mit der Lieferung in Verzug. Das allein berechtigt ihn aller-dings noch nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Möchte der Käufer nicht nur seinen Verzugs-schaden beim Verkäufer geltend machen, sondern darüber hinaus vom Kaufvertrag zurücktreten, muss er dem Verkäufer nach

Ablauf dieser Frist zuvor erneut eine angemessene Frist zur Nach-lieferung setzen. Mit der Frage, welche Anforderungen hieran zu stellen sind, hat sich jüngst das OLG München in seinem Urteil vom 16. 06. 2010 (Az. 7 U 4884/09) auseinandergesetzt.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit schlossen die Par-teien am 05. 05. 2008 einen Kauf-vertrag über einen gebrauchten Lkw, der vor seiner Auslieferung noch vom verkaufenden Händler repariert werden sollte. Der Käufer, der eine Anzahlung in Höhe von 40.000 Euro geleistet hatte, forderte den Händler am 08. 07. 2008 dazu auf, ihm bis zum 10. 07. 2008 den genauen Liefertermin mitzuteilen, was dieser unterließ. Daraufhin er-

klärte der Käufer am 21. 07. 2008 seinen Rücktritt vom Kaufver-trag und forderte den Händler zur Rückerstattung der geleiste-ten Anzahlung auf.

Diesem Begehren gab das OLG München nicht statt, weil der Käufer dem Verkäufer keine ord-nungsgemäße Nachfrist im Sinne des § 323 Abs.1 BGB gesetzt hatte. In seinem ersten Leitsatz führte es hierzu aus: „Die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB muss eine bestimm-te und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und ei-nen Endtermin für die Leistungs-erbringung angeben. Diesen An-forderungen genügt ein Schrei-ben des Gläubigers, in dem die-ser den Schuldner auffordert, binnen einer Frist den Lieferter-min mitzuteilen, nicht.“

Das OLG wies sodann darauf hin, dass es vorliegend an einer eindeutigen Fristsetzung unter Angabe eines Endtermins, bis zu dem der Käufer die Lieferung begehrt, fehle. Eine bloße Auffor-derung an den Händler, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, stelle keine Nachfrist-setzung dar.

Das Gericht ging des Weiteren davon aus, dass die Fristsetzung vorliegend auch nicht ausnahms-weise nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich war. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der

Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder inner-halb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Recht-zeitigkeit der Leistung gebunden habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gege-ben. In seinem zweiten Leitsatz stellte das OLG hierzu fest: „Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort verstanden werden, die Leistung endgültig nicht zu er-bringen. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten eines zuge-sagten Termins oder Meinungs-verschiedenheiten über den Ver-tragsinhalt.“

Das OLG betonte, dass an eine Leistungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen seien. Es müsse deutlich sein, dass sich der Händler über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Käufers im Klaren sei und er seine Wei-gerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringe. Das „Vertrösten“ eines Käufers sei daher als bloße Nichteinhaltung von Terminen zu werten. Auch würden Mei-nungsverschiedenheiten etwa über die Fälligkeit der Leistung den Anforderungen an eine end-gültige Erfüllungsverweigerung nicht genügen.

Auswirkungen des Urteils des AG Northeim zur 10-Tagesfrist

bei verbindlicher BestellungIn einem Urteil des AG Northeim (AZ: 3 C 820/08) wurde die Klausel der Annahmefrist von 10 Tagen in den Gebraucht-wagenverkaufsbedin-gungen (GWVB) für den Verkäufer für unwirksam erklärt.

Bekannt sind bisher zwei Urteile, die die 10-Tages-Frist in den Gebraucht-wagenverkaufsbedin-gungen des ZDK für unzu-lässig erachtet haben. In beiden Fällen, d.h. LG Bremen und AG Northeim, war der Sachverhalt dergestalt, dass das Fahrzeug vorrätig war, Barzah-lung vereinbart wurde und keine Inzahlungnahme abge-wickelt werden musste. Vor diesem Hintergrund wurde von beiden Gerichten das schutz-würdige Interesse des Verkäu-fers an einer 10-tägigen Annah-mefrist verneint.

Die Annahmefrist kann in die-sen Fällen durchaus als kritisch betrachtet werden, da der heu-

tige Verkauf von Fahrzeugen unter Zuhilfenahme von EDV-gestützten Systemen innerhalb kurzer Zeit abgewickelt werden kann.

Insoweit empfehlen wir bei vergleichbarem Sachverhalt, die verbindliche Bestellung des Kunden entweder direkt auf dem Formular mit zu unter-schreiben oder die Auftragsbe-stätigung sofort bzw. unmittel-bar im Anschluss an den Kun-den zu übersenden.

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9Recht

Übergesetzlicher Urlaub und UrlaubsabgeltungKann Urlaub wegen lang anhal-tender Krankheit des Arbeitneh-mers am Ende des Arbeitsverhält-nisses nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt wer-den. Dies kann auch vertraglich vereinbarte zusätzliche Urlaubs-ansprüche umfassen.

Das BAG hat festgestellt, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgel-tung auch bei lang andauernder Krankheit mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch entsteht (BAG, Urteil vom 04. 05. 2010 – 9 AZR 183/09). Zugleich hat es sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an einzelvertrag-liche Regelungen zu stellen sind, die zum Erlöschen eines über-gesetzlichen Urlaubs führen können.

I. SachverhaltDer Kläger war bei dem Beklag-ten im Rahmen einer 5-Tage-Woche als Verkaufsfahrer tätig und seit Ende Mai 2007 durch-gehend arbeitsunfähig erkrankt. Für das Jahr 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger keinen Ur-laub. Unter Ziffer 7 seines For-mulararbeitsvertrags wurde dem Kläger allerdings „ein Urlaub in Höhe von insgesamt 26 Arbeits-tagen gewährt.“ Das Arbeitsver-hältnis der Parteien endete durch ordentliche Kündigung des Be-klagten zum 31. 07. 2007. Die krankheitsbedingte Arbeitsun-fähigkeit des Klägers dauerte über das Arbeitsverhältnis hin-aus ununterbrochen bis zum 01. 12. 2008 an.

Als der Kläger die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Tagen in der 5-Tage-Woche und des vertraglichen Mehr-urlaubs von sechs Tagen für 2007 beanspruchte, lehnte der Beklagte dies ab. Er vertrat die Auffassung, dass die Urlaubsabgeltungsan-sprüche aufgrund der Arbeits-unfähigkeit des Klägers verfallen seien.

II. EntscheidungsgründeDie Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des LAG hatte vor dem BAG Erfolg. Nach Auffassung des BAG steht dem Kläger ein Abgeltungsan-

spruch sowohl für den gesetz-lichen Mindesturlaub als auch den übergesetzlichen Urlaub zu.

Zwar würde die Anwendung der sogenannten Surrogatstheorie, wonach sich der gesetzliche Ur-laubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatz-weise in einen Abgeltungsan-spruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG umwandelt und dessen recht-liches Schicksal teilt, vorliegend dazu führen, dass der Abgel-tungsanspruch des Klägers mit Ablauf der Übertragungsfrist am 31. 03. 2008 untergeht. Diese Surrogatstheorie hat das BAG jedoch für den Fall der Arbeits-unfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums mit Ur-teil vom 24. 03. 2009 (Az.: 9 AZR 983/07) aufgegeben. Der Min-desturlaub sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistel-lungsanspruchs in einem ge-dachten Arbeitsverhältnis nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Arbeitszeitrichtlinie (RL 93/104/EG bzw. 2003/88/EG) zum 23. 11. 1996 stünden dem auch Gesichtspunkte des Ver-trauensschutzes nicht entgegen. Nach den Feststellungen des BAG ist auch der Anspruch des Klägers auf Abgeltung des ver-traglichen Mehrurlaubs für 2007 in Höhe von sechs Urlaubstagen nicht erloschen. Die Auslegung der im Vertrag angeführten Ur-laubsregelung, wonach dem Kläger ein Urlaubsanspruch von insgesamt 26 Arbeitstagen zu-steht, reiche für eine Differenzie-rung zwischen gesetzlichem und

übergesetzlichem Urlaub nicht aus. So könnten die Arbeitsver-tragsparteien zwar für einen übergesetzlichen Urlaub von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich abweichende Re-gelungen frei treffen. Im Regelfall sei allerdings von einem Gleich-lauf des gesamten Urlaubsan-spruchs auszugehen, während ein unterschiedliches rechtliches Schicksal der Ansprüche eher die Ausnahme darstelle. Im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB müssten daher für eine Trennung der Ansprüche deut-liche Anhaltspunkte bestehen. Hier lege der Passus des Arbeits-vertrags der Parteien ohne Unter-scheidung einen vertraglichen Gesamturlaubsanspruch von 26 Arbeitstagen fest. Eine eigenstän-dige Regelung für die Gewährung und Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubsanspruchs beinhalte diese Regelung dagegen nicht. Der Anspruch auf Abgeltung des vertraglichen Mehrurlaubs in Höhe von sechs Tagen nehme daher mittelbar an der richtlini-enkonformen Fortbildung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG teil.

FazitNach dem Urteil des BAG um-fasst der Anspruch auf Abgeltung des wegen einer Langzeiterkran-kung nicht genommenen Urlaubs regelmäßig auch vertragliche Mehrurlaubsansprüche. Um dies zu verhindern, ist es aus Arbeit-gebersicht ratsam, eine entspre-chende Regelung in den Arbeits-vertrag aufzunehmen, die hin-sichtlich des gesetzlichen und des übergesetzlichen Urlaubs eine deutliche Trennung vornimmt.

Einen abschließenden Hinweis, welche Anforderungen an eine solche Trennung zwischen beiden Urlaubsbestandteilen zu stellen sind, enthält die Entscheidung des BAG jedoch nicht. Denkbar sind im Grundsatz die folgenden zwei Möglichkeiten:1. Zum einen kann ein eigen-ständiges, vom Gesetz gelöstes, Urlaubsregime geschaffen wer-den, etwa wenn der Übertra-gungszeitraum für dringende betriebliche Gründe bis zum 30. April des Folgejahres verlän-gert wird oder zusätzlich aus anderen Gründen eine Verlänge-rung stattfindet. Darüber hinaus spricht für ein eigenständiges Urlaubsregime, wenn der Ur-laubsanspruch nur anteilig bei Eintritt und Ausscheiden wäh-rend des Urlaubsjahres gewährt wird (vgl. BAG, Urteil vom 23. 03. 2010 – 9 AZR 128/09).2. Zum anderen geht das BAG in seinem Urteil vom 24. 03. 2009 (Az.: 9 AZR 983/07) davon aus, dass deutliche Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwi-schen gesetzlichem und über-gesetzlichem Urlaub vorliegen müssen. Demnach könnte die folgende Klausel ausreichen: „Der Urlaub verfällt zum 31. Dezember des Urlaubsjahres, so-weit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Bestehen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe für eine Übertragung, so verfällt der Urlaubsanspruch spätestens zum 31. März des Fol-gejahres, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.“ (vgl. BAG, Urteil vom 24. 03. 2009 – 9 AZR 983/07, Rn. 3, 80).

Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB auch bei Beendigung des Geschäftsbetriebs

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 06. 10. 2010 (VIII ZR 209/07) ein „Lehrbuch-Urteil“ zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt.

Der BGH hat darin entschieden, dass der Ausgleichsanspruch

nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsver-hältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb einge-stellt hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshänd-lers zurückzuführen ist. Der

Zweck der Regelung besteht nämlich darin, dem Vertrags-händler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren. Des-halb kommt es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisi-onen erzielen können.

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10 Recht

Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist der Firmensitz des

HändlersDiese Ansicht vertraten das OLG Koblenz (Urteil vom 16. 07. 2010, Az. 8 U 812/09) und das AG Bersenbrück (Be-schluss vom 05. 03. 2010, Az. 11 C 100/10). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG Koblenz zudem die Revision zum BGH zugelassen.

Gegenstand des vor dem OLG Koblenz verhandelten Rechts-streits war ein Faltanhänger: Nachdem an dem Anhänger diverse Mängel aufgetreten wa-ren, wollte der Käufer den Kauf „wandeln“. Das Angebot des Händlers, den Anhänger zur Vornahme von Nachbesserungs-arbeiten am Wohnsitz der Kläger abzuholen, lehnte der Käufer ab. Er brachte den Anhänger auch nicht in die Werkstatt des Händ-lers. Daher entschied das OLG Koblenz, dass der Käufer eine Mitwirkungshandlung verwei-gert habe, die das Rücktritts-recht voraussetze und wies die Klage des Käufers ab.Der Beschluss des AG Bersen-brück betraf einen Audi A 4. Nachdem er den Händler da-von in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Klimaanlage nicht funktionierte, forderte er den Händler auf, das Fahrzeug zur Erbringung der Nachbesse-rungsarbeiten bei ihm abzuho-len oder schriftlich zu bestäti-gen, dass der Käufer berechtigt sei, das Fahrzeug entsprechend

einem vorgelegten Kostenvor-anschlag reparieren zu lassen. Der Händler wollte zunächst den Schaden selbst feststellen. Daraufhin forderte der Käufer den Händler auf, ihm eine Be-stätigung der Kostenübernah-me für die Verbringung des Fahrzeugs zur Werkstatt des Händlers zu übersenden. Nach-dem der Händler auch auf die-se Aufforderung nicht einging, machte der Käufer Schadens-ersatz für die Reparatur der Klimaanlage geltend.Das AG Bersenbrück wies den vom Käufer gestellten Prozess-kostenhilfeantrag ab, da eine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Indem der Käufer sich geweigert habe, dem Händler das Fahrzeug an dessen Firmen-sitz zur Nachbesserung zur Ver-fügung zu stellen, habe er eine Mitwirkungshandlung unter-lassen, die für die Geltendma-chung eines Schadensersatzan-spruchs Voraussetzung sei.

Zusammenfassend ist festzu-stellen, sofern Erfüllungsort der Nacherfüllung der Firmensitz des Verkäufers ist, muss der Käufer, der einen Mangel an seinem Fahrzeug rügen möchte, dieses zunächst auf eigene Kos-ten zu Überprüfungszwecken zum Händler bringen, der das Fahrzeug verkauft hat. Liegt ein Mangel vor, muss der Händler dem Käufer die angefallenen Transportkosten erstatten.

Informationspflicht über Mietwageneigenschaft bei der Bewerbung von Gebraucht- und Jahreswagen

In der Vergangenheit wurde über die Tendenz in der landgericht-lichen Rechtsprechung infor-miert, dass die Mietwageneigen-schaft von als Jahreswagen aus erster Hand beworbenen Ge-brauchtfahrzeugen bereits bei der Bewerbung auf Internetplatt-formen offenbarungspflichtig ist.

Zwei weitere obergerichtliche Entscheidungen bestätigen, dass bei einer Bewerbung eines „Jah-reswagen, ein Vorbesitzer“, eben-falls darauf hinzuweisen ist, das es sich (falls die Voraussetzung vorliegt) um einen ehemaligen Mietwagen handelt. Diese Auf-fassung haben das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom

20. 07. 2010 (Az: I-4 U 101/10) sowie das OLG Oldenburg am 16. 09. 2010 (Az: 1 U 75/10) je-weils nachhaltig vertreten. Alle Argumente, die gegen eine der-artige Offenbarungspflicht spre-chen können, haben die Gerichte nicht gelten lassen.

Einzig das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss entschie-den, nicht von einer Offenba-rungspflicht der Ex-Mietwagen-eigenschaft auszugehen. Nach den vorliegenden Informationen ging es dabei jedoch ausschließ-lich um die Bewerbung eines Ex-Mietwagens als „Jahres-wagen“; es wurde nicht explizit darauf hingewiesen, dass nur ein

Vorbesitzer vorhanden gewesen ist. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Auffassung durch, dass die Miet-wageneigenschaft von als Jahres-wagen, aus erster Hand bewor-benen Gebrauchtfahrzeugen be-reits bei der Bewerbung auf In-ternetplattformen offenbarungs-pflichtig ist. Zur Vermeidung juristischer Streitigkeiten wird empfohlen, Mietwagen, die als Gebrauchtwagen vermarktet werden, als solche in Internetbör-sen zu kennzeichnen. Bislang hat sich der Bundesgerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert bzw. äußern müssen. Daher gilt vor-herige Empfehlung bis auf Wei-teres.

Neue Muster für Widerrufsbelehrungen

Bekanntlich müssen Verbraucher u.a. bei Fernabsatzgeschäften, d.h. bei Geschäften, die aus-schließlich über das Internet, per Telefon oder per Fax abgewickelt werden, über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte belehrt werden. Zur Erfüllung dieser Verpflich-tung konnten Musterbelehrungen verwendet werden, die in der sogenannten BGB-Informations-pflichten-Verordnung abgebildet waren. Die Wirksamkeit dieser Musterbelehrungen war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand von Gerichtsurteilen und Abmahnungen. Dazu konn-te es kommen, weil die Muster bisher „nur“ in einer Verordnung geregelt waren und somit von jedem Gericht verworfen werden konnten.

1. Musterwiderrufsbelehrung im Rang eines formellen Gesetzes Mit dem am 11. 06. 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Um-setzung der Verbraucherkredit-richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstricht-linie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Wider-rufs- und Rückgaberecht wur-den die Muster für die Wider-rufs- und Rückgabebelehrung in den Rang eines formellen Ge-

setzes gehoben, sodass die Ge-richte keine Möglichkeit mehr haben, die Muster als den Vor-gaben des Bürgerlichen Gesetz-buchs widersprechend anzuse-hen. Damit wird weiteren wett-bewerbsrechtlichen Abmahnun-gen wegen Verwendung einer fehlerhaften Belehrung die Grundlage entzogen.

2. Widerrufsfrist Grundsätzlich beträgt die Wider-rufsfrist – wie bisher – 14 Tage. Neu ist, dass die Widerrufsfrist auch dann 14 Tage beträgt, wenn die Belehrung nicht vor Vertrags-schluss, sondern erst unverzüg-lich nach Vertragsschluss erteilt wird. Der Gesetzgeber reagiert damit insbesondere auf die Be-sonderheiten bei Fernabsatzge-schäften über Internetauktions-plattformen, wie z.B. eBay. Vor-aussetzung für die 14-tägige Widerrufsfrist ist jedoch, dass bereits vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in einer dem eingesetzten Fernkommuni-kationsmittel entsprechenden Weise erteilt wird. Es muss also vor Vertragsschluss nicht mehr zwingend in „Textform“ belehrt werden. Eine bloße Abbildung der Belehrung auf der Internet-seite dürfte vielmehr ausreichend

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Recht 11

Vorführwagen sind keine „neuen Pkw“ und doch

kennzeichnungspflichtigIn o. g. Angelegenheit hatte das Kammergericht Berlin (KG) mit Urteil vom 15. 09. 2009 die Auffassung vertreten, dass Vor-führwagen neue Pkw im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind und somit in der Werbung für diese auch die entsprechenden Verbrauchs- und Emissionsan-gaben aufzunehmen sind.

Eine gegenteilige Auffassung vertritt nunmehr das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 13. 10. 2010 (AZ: 9 U 518/10). Streitgegenstand war eine Inter-netwerbung für einen Pkw, der als „Kombi, Vorführfahrzeug, 80 kW (109 PS) EZ 03/2009, 500 km…“ beworben wurde. Angaben zum Kraftstoffver-brauch und den CO2-Emis-sionen wurden nicht gemacht.

Das OLG Koblenz stellt deut-lich heraus, dass Verstöße gegen die Pkw-EnVKV grundsätzlich wettbewerbswidrig sind, in dem hier zu entscheidenden Fall je-doch die Voraussetzungen nicht gegeben waren, weil der Pkw als Vorführwagen bereits 500 km im Straßenverkehr ge-fahren war und damit nicht mehr als neuer Pkw im Sinne der Pkw-EnVKV zu werten war. Dadurch ist folgende Situation entstanden:

1. Zur Frage, ob im Rahmen der Bewerbung von Vorführ-wagen die notwendigen Hin-weise zu Verbrauch und Emis-sionen i.S.d. Pkw-EnVKV auf-zunehmen sind, liegen nunmehr zwei grundlegende Entschei-dungen vor. In Berlin gilt derzeit der Grundsatz, dass Vorführ-wagen kennzeichnungspflichtig sind, in Koblenz hingegen gilt der Grundsatz, dass Vorführ-wagen nicht kennzeichnungs-pflichtig unter die Pkw-EnVKV fallen.2. Keine Aussage lässt sich der-zeit darüber treffen, wie andere Oberlandesgerichte entschei-den würden.3. Das OLG Koblenz hat die Revision ausdrücklich zugelas-sen. Zurzeit ist noch nicht be-kannt, ob die Revision durch-geführt wird. Wäre dies der Fall, würde in absehbarer Zeit der Bundesgerichtshof eine verlässliche Entscheidung für ganz Deutschland treffen.Es wird dringend empfohlen, bis auf Weiteres mangels ent-sprechender Rechtsprechung Vorführwagen wie neue Pkw im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV zu behandeln und in der Werbung für diese auch die entsprechenden Verbrauchs- und Emissionsangaben anzu-geben.

Schadenersatz für Folgeschäden bei Umrüstung auf Gasbetrieb

In seinem Hinweisbeschluss vom 13. 04. 2010 hat sich das OLG Koblenz mit der Frage befasst, ob eine Werkstatt, die ein Kunden-fahrzeug auftragsgemäß mit einer Gasanlage versehen hat, für eventuelle Folgeschäden an dem Fahrzeug haftet.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ließ ein Kunde seinen Ford Maverick im September 2005 von einem „Autogaszent-rum“ von Benzin auf Gasbetrieb

umrüsten. Bereits im Februar 2006 wies ein Zylinder einen erheblichen Kompressionsverlust auf und zwei weitere hatten leichte Ausfälle. Im Rahmen der durchgeführten Reparaturar-beiten musste sodann der Zylin-derkopf ausgetauscht werden. Daraufhin begehrte der Kunde von der Werkstatt die Rücker-stattung aller von ihm aufgewen-deten Kosten einschließlich der Rückgängigmachung der Umrüs-tung. Dies lehnte die Werkstatt

u.a. mit der Begründung ab, dass nicht sicher feststehe, dass die Umrüstung auf Gasbetrieb für die aufgetretenen Schäden ur-sächlich gewesen sei. Das sah das OLG Koblenz anders und wies in dem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es beabsichtige, die von der Werkstatt eingelegte Beru-fung gegen das Urteil des LG Kreuznach zurückzuweisen. Ebenso wie das LG ging auch das OLG davon aus, dass dem Kun-den ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zusteht, wonach er so zu stellen ist, als hätte er die Gasanlage nicht er-worben und deshalb in der Fol-gezeit auch keine Aufwendungen für die Reparatur tätigen muss.

Dass die Umrüstung für die auf-getretenen Schäden ursächlich war, stand für das OLG nach dem Ergebnis der vor dem LG Kreuznach durchgeführten Be-weisaufnahme fest. Auch der auf eine allgemeine Presseerklärung des Autoumrüsters gestützte Hinweis darauf, dass die erhöhte Brenntemperatur von Gas kein Problem sei, wenn die Anlage über eine vernünftige Regelungs-technik verfügt, half der Werk-statt vorliegend nicht weiter. Zum einen hatte die Werkstatt nicht dargelegt was das im Ein-zelnen konkret bedeuten sollte und zum anderen hatte sie auch nicht behauptet, dass die von ihm installierte Gasanlage dement-sprechend ausgestattet gewesen sei.

sein, wenn die Belehrung dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-geteilt wird. „Unverzüglich“ be-deutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Mög-lichkeit ergreifen muss, um den Verbraucher in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren bzw. ihn auf die Wertersatz-pflicht hinzuweisen. Der Unter-nehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungs- bzw. Hin-weispflicht in der Regel schuld-haft, wenn er nicht spätestens am Tag nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung bzw. den

Hinweis auf die Wertersatz-pflicht in Textform auf den Weg bringt. Bei verspäteter Belehrung beträgt die Widerrufsfrist einen Monat ab Zugang beim Kun-den.

3. Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung Wird der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, endet die Widerrufsfrist per Gesetz überhaupt nicht. Die aktuellen Muster-Wider-rufsbelehrungen sind bei der In-nung oder dem Landesverband abrufbar.

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12 Recht

Informationspflichten auf Internetseiten gemäß § 13 TMG

Aus aktuellem Anlass weisen wir dringend auf die datenschutz-rechtlichen Informationspflichten des § 13 TMG und mögliche Konsequenzen hin.

I. Informationspflichten des TMG Wird eine Internetseite betrie-ben, müssen vom Dienstanbieter gemäß § 13 Telemediengesetz (TMG) datenschutzrechtliche Informationspflichten erfüllt werden. Fakt ist, dass jedes Un-ternehmen, das eine Internetseite betreibt, als Dienstanbieter i.S.d. TMG zu qualifizieren ist.

Betreibt demnach ein Kfz-Betrieb eine Internetseite oder ist der Kfz-Betrieb auf Online-Verkaufs-börsen mit eigener Internetseite präsent, muss dem Nutzer der Seiten bereits zu Beginn des Nut-zungsvorgangs, z. B. vor dem Ausfüllen eines Online-Kontakt-formulars, die Verwendung seiner personenbezogenen Daten trans-parent gemacht werden. Zur Erfüllung dieser Informations-pflicht ist es aber ausreichend, einen Link auf eine solche Unter-richtung auf der Internetseite vorzuhalten, der mit dem Begriff „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutzhinweise“ o.Ä. betitelt werden kann.

Wird diese Informationspflicht nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

II. Wettbewerbsverstoß bei Nicht-vorhalten einer Datenschutzer-klärung nach § 13 TMG In der juristischen Literatur und der Rechtsprechung wird derzeit

heftig diskutiert, ob ein Verstoß gegen § 13 TMG zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Auf der einen Seite wird argu-mentiert, dass kein Wettbe-werbsverstoß vorliegt, da es sich bei § 13 TMG um eine soge-nannte wertneutrale Ordnungs-vorschrift handelt, deren Verlet-zung keinen Verstoß gegen das UWG nach sich zieht (u.a. auch LG Essen vom 04. 06. 2003, AZ: 44 O 18/03; LG München vom 23. 07. 03; AZ: 1 HK O 1755/03 – zu der identischen Vorgänger-regelung des § 4 TDDSG). Auf der anderen Seite wird argumen-tiert, dass es sich bei der Vor-schrift des § 13 TMG um die Umsetzung gemeinschaftsrecht-licher Verordnungen handelt und somit ein Verstoß dagegen eine Irreführung durch Unter-lassen gem. § 5 a Abs. 4 UWG darstellt und somit stets wett-bewerbswidrig ist. In diesem Sinne hat bereits das LG Ham-burg eine einstweilige Verfügung erlassen.

Zudem ist festzustellen, dass ein kleiner Kfz-Betrieb aus Bremen einen Rechtsanwalt beauftragt hat, Kfz-Betriebe wegen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG abzu-mahnen. Derzeit beschränken sich die Abmahnungen auf den norddeutschen Raum. Derselbe Rechtsanwalt ist auch in der Immobilienbranche mit Abmah-nungen in namhafter Zahl auf-fällig geworden. Wie die Recht-sprechung letztendlich entschei-den wird, ist im jetzigen Stadium noch nicht absehbar.

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, auf den entspre-

chenden Internetseiten eine Da-tenschutzerklärung nach § 13 Abs. 1 TMG einzupflegen.

III. Inhalt einer Datenschutzerklä-rung gem. § 13 Abs. 1 TMG Wie sich aus § 13 Abs. 1 TMG ergibt, muss der Nutzer zu Be-ginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und der Verwen-dung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet werden. In der Praxis haben sich ausführ-liche Datenschutzerklärungen herausgebildet. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es kein allgemein gültiges Muster für eine Erklärung nach

§ 13 Abs. 1 TMG gibt bzw. ge-ben kann, da Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Ver-wendung von Kundendaten je nach Unternehmen stark diffe-rieren können. Ein Beispiel für mögliche Inhalte einer entspre-chenden Erklärung erhalten Be-triebe bei ihrer Innung oder dem Landesverband. Dieses Beispiel kann jedoch nicht 1 : 1 über-nommen werden. Mit dem Sys-temverantwortlichen eines jeden Kfz-Betriebs ist im Einzelnen abzuklären, welche Daten kon-kret und wie gespeichert bzw. verarbeitet und welche Dienste tatsächlich angeboten werden. Insofern muss das Beispiel indi-viduell angepasst werden.

Wirksamkeit einer AbmahnungDer BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 19. 05. 2010 (AZ I ZR 140/08) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ab-mahnung, die durch einen Rechtsanwalt im Auftrag eines Mandanten ausgesprochen worden war, unwirksam war, da der Abmahnung eine Vollmacht nicht beigefügt war. Beigefügt war der Abmahnung jedoch eine vorformulierte Unterlas-sungserklärung. Unter der Vor-aussetzung, dass der vollmachts-los übersandten Abmahnung

das Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags beigefügt war, hält der Bundes-gerichtshof eine solche Abmah-nung für wirksam. Mit dieser Entscheidung wird ein lange währender Streit in Rechtspre-chung und Literatur endgültig entschieden. Der BGH stellt klar, dass der Abgemahnte bei Zweifeln an der Vertretungs-macht des Rechtsanwalts die Unterlassungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkun-de abhängig machen kann.

Preise für Gebrauchtwagen stets mit Mehrwertsteuer

Gebrauchtwagenhändler müssen in Anzeigen immer den Gesamt-preis einschließlich Mehrwert-steuer nennen – auch wenn sich das Angebot nur an gewerbliche Nutzer richtet.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (AZ: I ZR 99/08) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Händler über eine allgemein zu-gängliche Internetplattform Ge-brauchtwagen zum Nettopreis ohne Mehrwertsteuer angeboten. Er hatte argumentiert, die Ange-

bote richteten sich ausschließlich an andere Händler, die die Autos exportieren oder weiterverkau-fen.

Laut dem BGH-Urteil muss der Händler die Preise dennoch ein-schließlich Mehrwertsteuer an-geben, ansonsten würden Ver-braucher irritiert. „Die Angebote der Mitbewerber des Beklagten werden in ein ungünstiges Licht gerückt, weil deren Preise teuer erscheinen“, argumentierte das Gericht. Schon dies beeinträch-tige die Interessen anderer Händ-ler im Wettbewerb.

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13Recht Berufsaus- und Weiterbildung

Betriebspraktikum leicht gemacht

Die Sonderpublikationen von »autoFACHMANN« und »auto-KAUFMANN« begleiten Jugend-liche professionell durch ihr Prak-tikum in einem Kfz-Betrieb.

Viele Kfz-Betriebe haben schon erkannt: Der effektivste Weg, neue Auszubildende zu finden, führt über ein Betriebspraktikum. Die meist zweiwöchige Probear-beit bietet Jugendlichen die Mög-lichkeit, die Berufe des Kfz-Ge-werbes kennenzulernen. Der Betrieb kann sich währenddessen einen Eindruck verschaffen, wel-che Schüler das eigene Team verstärken könnten.

Doch für einen Kfz-Betrieb ist es nicht damit getan, Praktikanten einfach in den Betrieb zu bestel-len und sie dort bei der Arbeit zusehen zu lassen. Damit das Praktikum seinen Zweck erfüllt, sollten die Mitarbeiter die Ju-gendlichen – natürlich unter Aufsicht – auch selbst einmal

Hand anlegen lassen und ihnen die Bedeutung der verschiedenen Tätigkeiten erläutern. Im alltäg-lichen Stress fehlt dafür allerdings leider oft die Zeit. Deshalb bieten »autoFACHMANN« und »autoKAUFMANN« ab sofort jährliche Sonderhefte, die dabei helfen, das Betriebspraktikum sinnvoll zu strukturieren.

Sie beinhalten jeweils einen Zehntagesplan mit Aufgaben, die der Schüler abarbeiten kann. Ähnlich wie in den Schulungs-teilen der Ausbildungsmagazine, findet der Jugendliche neben den Beiträgen Arbeitsblätter zum Selbstausfüllen. Auf diese Weise kann er feststellen, ob er die In-halte verstanden hat. Artikel zu den Weiterbildungschancen im Kfz-Gewerbe und Tipps zur Be-werbung runden den Inhalt ab.

Die Hefte kosten jeweils 9,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Versand.

Bestellung unter: Vogel Business Media GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg, Tel.: 09 31/41 70-4 24, Fax: 09 31/41 70-4 96, E-Mail: [email protected]

Verzicht auf die Selbstbeteiligung ist Wettbewerbsverstoß

und strafbarDerzeit entsenden offensichtlich Unternehmen, die sich vorran-gig mit der Beseitigung von Glasschäden beschäftigen, Test-käufer in andere Betriebe, um dort herauszufinden, ob Nach-lässe auf die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung im Glasschadensfall gewährt wer-den. Soweit derartige Geschäfts-praktiken festgestellt werden, bekommt der Betrieb nur weni-ge Zeit später eine Aufforde-rung zur Abgabe einer Unter-lassungserklärung sowie die Kostennote des beauftragten Rechtsanwalts in Höhe von etwa 1.000 Euro. Mit Unter-zeichnung der Unterlassungser-klärung verpflichtet sich der Betrieb im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe die meist in dem Bereich von 10.000 Euro liegt.

Wir weisen nochmals eindring-lich auf die Rechtswidrigkeit derartiger Werbemaßnahmen bzw. Geschäftspraktiken hin.

Wer derartige Nachlässe ge-währt, begeht einen Versiche-rungsbetrug soweit die Ver-sicherung hierüber nicht infor-miert wird. Dies gilt auch für den Kunden: Wenn für einen Scheibenwechsel beispielsweise 450 Euro berechnet werden, wobei ein Nachlass in Höhe von zum Beispiel 150 Euro vereinbart wird, kostet der Scheibenwechsel tatsächlich nur 300 Euro. Natürlich muss die Teilkaskoversicherung in diesem Fall dem Versicherungs-nehmer nur die echten Kosten abzüglich der Selbstbeteiligung erstatten.

Bei so einer Rechnungsstellung wird der Versicherung ein hö-herer Schadensbetrag als der tatsächlich entstandene vorge-gaukelt. Damit soll erreicht werden, dass die Versicherung den hohen Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung bezahlt. Das

trägt Züge einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zu Lasten der Versicherung und ist daher unzulässig (LG Mann-heim, Urteil vom 13. 8. 2004, Az: 7 O 19/04, Nr. 060424).

Selbst wenn Versicherungen von sich aus, zum Beispiel in Zusammenarbeit mit Partner-betrieben, auf die Selbstbeteili-gung verzichten, kann dies von den Unternehmen gegenüber den Kunden nicht zur Werbung genutzt werden, da eine solche Werbung geeignet ist, die Ent-scheidungsfreiheit der mit ihr angesprochenen Marktteilneh-mer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beein-trächtigen (§§ 3, 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., Abs. 3 Nr. 2 UWG; §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) und damit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Dies wiederum berechtigt Kon-kurrenzunternehmen zur Ab-mahnung und zur Forderung der Abgabe einer Unterlas-sungserklärung, was zu nicht unerheblichen Kosten führt. Hinzu kommt, dass nach Ab-gabe der Unterlassungserklä-rung bei einem erneuten Verstoß die in der Unterlassungserklä-rung enthaltene Vertragsstrafe fällig wird, die meist 10.000 Euro und mehr beträgt.

Es ist also unzulässig mit sol-chen Nachlässen zu werben bzw. den Kunden überhaupt solche Nachlässe zu gewäh-ren.

Im Falle einer wettbewerbs-rechtlichen Abmahnung, mit der zur Abgabe einer Unter-lassungserklärung aufgefordert wird, sollte dies keinesfalls unbeachtet bleiben oder eine solche Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet wer-den. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Innung oder den Landesverband, die Ihnen hier beratend zur Seite stehen!

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14 Berufsaus- und Weiterbildung

Bitte leserlich in Blockschrift ausfüllen

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe – Zentralverband (ZDK) – Abteilung Berufsbildung

Franz-Lohe-Str. 21, 53129 Bonn

Tel.: 0228/91 27-285 oder -286Fax: 0228/91 27-151

E-Mail:[email protected]

Die Anmeldeunterlagen stehen als Downloadab Mittwoch, 2. Februar 2011 zur Verfügung:

www.autoberufe.de

Bitte schicken Sie mir das Kongressprogramm und die Anmeldeunterlagen

per E-Mail:

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TerminplanAPRIL

5. 10:30Uhr SitzungderBundesfachgruppeFreieWerkstätten Bonn8. 14:00Uhr GesellschafterversammlungDBSGmbH Leipzig 15:00Uhr ArbeitstagungderPräsidentenundGeschäftsführer derostdeutschenLandesverbände Leipzig9.–13. AMITEC/AMICOM/AMISTYLE Leipzig9. 11:00Uhr ObermeisterstammtischaufderAMITEC Leipzig10. FamilientagaufderAMITEC/AMICOM/AMISTYLE Leipzig11. 10:00Uhr AusschusssitzungFreieWerkstättenundTSU aufderAMITEC Leipzig12. 10:00Uhr AusschusssitzungBetriebswirtschaftund FahrzeughandelaufderAMITEC Leipzig 18:00Uhr MitgliederversammlungInnungDresden Dresden13. TagfürAus-undWeiterbildungimKfz-Gewerbe aufderAMITEC Leipzig14. Girls´Day–Mädchen-Zukunftstag

MAI

5. 11:00Uhr MitgliederversammlungVerkehrsserviceSachsen Chemnitz6. 16:00Uhr MitgliederversammlungInnung„Oberlausitz“ Diehsa9./10. ZDK-Ausschuss„Technik,Umwelt,Nutzfahrzeuge“ Radeberg11./12. 12:00Uhr Frühjahrs-GeschäftsführerkonferenzderLVundFV Wiesbaden17. ZDK-Vorstandssitzung Stuttgart17. 10:00Uhr GeschäftsführerberatungLandesverband Dresden19. 14:00Uhr ZDK-Berufsbildungsausschuss BadWildungen20./21. 8.Bundes-Berufsbildungs-Kongress BadWildungen

JUNI

1. 10:00Uhr Redaktionsbeirat„Kfz-Gewerbeintern“ Berlin14. 10:00Uhr VorstandssitzungdesLandesverbandes Radeberg18. 08:00Uhr LandesausscheidungPLW2011 Dresden21. ZDK-Vorstandssitzung ZLW-Mitgliederversammlung Essen22. 09:00Uhr ZDK-Mitgliederversammlung Essen23. 14:00Uhr 1.OrdentlicheMitgliederversammlung2011 desSächsischenHandwerkstages Dresden 18:30Uhr SommerfestdesSächsischenHandwerkstages Dresden

Franz Havlat aus Großschönau belegt in der Schweiz den 2. Platz!

Franz Havlat, der diesjährige Landessieger und undankbarer Vierter beim Bundesausscheid erreichte in Lenzburg (Schweiz) beim 6-Länder-Cup vom 26. – 28. Januar 2011 einen hervorragenden 2. Platz. Er qua-lifizierte sich damit für den WorldSkills International vom 5. bis 8. Oktober 2011 in Lon-don. Zurzeit qualifiziert sich Franz Havlat zum Meister im Kraftfahrzeug-Technikerhand-

werk im HAUS DES KFZ- GEWERBES Dresden. Präsident Wolfgang Seifert sagte dazu: „Der Erfolg betätigt die guten Ausbildungsleistungen in un-seren Betrieben und den Bil-dungseinrichtungen des Hand-werks. Franz Havlat setzt die Tradition erfolgreicher säch-sischer Teilnehmer bei interna-tionalen Berufswettbewerben fort. Wir müssen uns um unse-ren Nachwuchs nicht sorgen.“

So klappt´s mit der AusbildungDie Ausbildung hat begonnen und der Ausbilder oder der Azubi haben festgestellt, dass der Lehr-ling den Anforderungen der Aus-bildung nicht 100-prozentig ge-wachsen scheint. Das ist kein Grund zur Resignation, ein klä-rendes Gespräch mit dem Berufs-berater der Arbeitsagentur kann Abhilfe schaffen, denn es gibt Möglichkeiten der Unterstüt-zung. Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) sollen helfen, Defi-

zite zu überwinden, den erfolg-reichen Ausbildungsabschluss zu sichern oder den drohenden Aus-bildungsabbruch zu verhindern. In den vergangenen Jahren konn-ten die Agenturen für Arbeit be-reits Hunderte Auszubildende mit abH unterstützen und so Ausbildungsabbrüche vermeiden helfen. „Dieses Angebot gilt nicht nur für die neuen Azubis, son-dern auch für die im zweiten oder letzten Lehrjahr“.

Bei abH helfen Fachleute in klei-nen Gruppen schulische, fach-praktische oder persönliche Probleme in der Ausbildung zu überwinden. Unterstützt wird bei Lernschwierigkeiten, Prüfungs-angst oder schlechten Noten, die den Abschluss gefährden. Es entstehen weder für den Jugend-lichen noch für den Ausbildungs-betrieb Kosten. In einem Ge-spräch zwischen dem Auszubil-denden und dem Berufsberater wird geklärt, welche Hilfen not-wendig sind.Die individuelle Betreuung bei einem Bildungsträger beträgt drei bis acht Stunden pro Woche, normalerweise außerhalb der Arbeits- bzw. Schulzeit. Der Ein-stieg in abH ist jederzeit während der Ausbildung, auch gleich zu Beginn, möglich.

Sieger Flavio Helfenstein aus der Schweiz (Mitte), Franz Havlat (links) und der Dritte Thomas Pacher (Italien).

15Sachsenwww.kfz-sachsen.de

Impressum: Offizielles Mitteilungsblatt des Landesverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Sachsen e.V., Tiergartenstraße 94, 01219 Dresden, Telefon: (03 51) 25 95 50, Fax: (03 51) 2 59 55 77, Internet: www.kfz-sachsen.de, E-Mail-Adresse: [email protected]; Verant­wort­lich für den Inhalt­: Präsident Wolfgang Seifert; Redakt­ion: Hauptgeschäftsführer Ulrich Große. Mit Namen oder Initialen gezeichnete Beiträge stellen die Meinung des Verfassers dar, aber nicht unbedingt die Ansicht des Verbandes; Chef vom Dienst­: Ute Jaxtheimer, Würzburg; Erscheinungs­weise: vierteljährlich; Verlag und Druck: Vogel Business Media GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, Telefon: (09 31) 4 18-22 07, Fax: (09 31) 4 18-21 50.

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