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NomosKommentar Kinderrechtskonvention Handkommentar Bearbeitet von Stefanie Schmahl 2. Auflage 2017. Buch. 522 S. Hardcover ISBN 978 3 8487 1439 1 Recht > Europarecht , Internationales Recht, Recht des Auslands > Internationales Recht > Internationale Menschenrechte, Minderheitenrechte, Kinderrechte schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

Kinderrechtskonvention - Toc · UN-Kinderrechtskonvention nebst ihren Protokollen heute verstärkt normati-ve Bedeutung beizumessen. Nicht von ungefähr machen sich die Auswirkun-gen

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Page 1: Kinderrechtskonvention - Toc · UN-Kinderrechtskonvention nebst ihren Protokollen heute verstärkt normati-ve Bedeutung beizumessen. Nicht von ungefähr machen sich die Auswirkun-gen

NomosKommentar

Kinderrechtskonvention

Handkommentar

Bearbeitet vonStefanie Schmahl

2. Auflage 2017. Buch. 522 S. HardcoverISBN 978 3 8487 1439 1

Recht > Europarecht , Internationales Recht, Recht des Auslands > InternationalesRecht > Internationale Menschenrechte, Minderheitenrechte, Kinderrechte

schnell und portofrei erhältlich bei

Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft.Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programmdurch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr

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NomosKommentar

Schmahl

ISBN 978-3-8487-1439-1

Handkommentar

Nomos

Schmahl

Kinderrechts­konventionmit Zusatzprotokollen

Kinderrechts­konvention

NomosKommentar

2. Auflage

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Kinderrechts­konvention

Prof. Dr. Stefanie Schmahl, LL.M. (Barcelona)

NomosKommentar

mit Zusatzprotokollen

Handkommentar

2. Auflage

Nomos

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2. Auflage 2017© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2017. Gedruckt in Deutschland. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8487-1439-1 (Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden)

ISBN 978-3-03751-835-9 (Dike Verlag, Zürich/St. Gallen)

ISBN 978-3-7089-1356-8 (facultas Verlag, Wien)

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Vorwort zur 2. Auflage

Nachdem die erste Auflage des Handkommentars zur Kinderrechtskonventionsehr freundlich aufgenommen worden ist, freue ich mich, nunmehr eine über-arbeitete, aktualisierte und erweiterte Neuauflage vorlegen zu können. DieKommentierungen befinden sich im Wesentlichen auf dem Stand von Januar2017, greifen also die Rechtsentwicklungen von rund vier Jahren seit dem Er-scheinen der ersten Auflage auf.

Dazu zählt zuvörderst das Inkrafttreten des 3. Fakultativprotokolls zur Kin-derrechtskonvention am 14. April 2014. Das Protokoll enthält unter anderemVorschriften für ein individuelles Mitteilungsverfahren, das sich im Wesentli-chen an den existierenden Individualbeschwerdeverfahren zu anderen Men-schenrechtsübereinkommen orientiert. Damit schließt die Kinderrechtskonven-tion nach langer politischer Vorarbeit zu den sonstigen im System der Verein-ten Nationen errichteten Menschenrechtsabkommen auf. Auch wenn bishererst eine einzige Individualbeschwerde zum Kinderrechtsausschuss erhobenund diese für unzulässig erklärt worden ist, da alle relevanten Ereignisse undrichterlichen Entscheidungen vor Inkrafttreten des Protokolls im entsprechen-den Konventionsstaat lagen, besteht kein Zweifel daran, dass das 3. Fakulta-tivprotokoll mittelfristig zu einer weiteren Stärkung der Kinderrechte führenwird. Dementsprechend gibt der Handkommentar nunmehr einen einführen-den Überblick über die Voraussetzungen und den Ablauf des Individualbe-schwerdeverfahrens.

Auch die in der Zwischenzeit neu erlassenen „General Comments“ des Kinder-rechtsausschusses intensivieren den partizipatorischen Impetus der in der Kon-vention verbürgten Garantien. Während der Ausschuss zu Beginn seiner Tätig-keit noch vergleichsweise spärlich auf das Instrument der „Allgemeinen Bemer-kungen“ zurückgegriffen hat, nimmt die Frequenz in den letzten Jahren merk-lich zu. So sind im Jahr 2013 vier, im Jahr 2014 einer und im Jahr 2016 weite-re zwei „General Comments“ zu verschiedenen Konventionsgarantien undkinderrechtlich bedeutsamen Kontextfragen erschienen, die in die Kommentie-rung eingearbeitet worden sind. Hinzu kommen verschiedene „ConcludingObservations“ im Rahmen der Staatenberichtsverfahren. Von besonderer Be-deutung ist die Stellungnahme des Kinderrechtsausschusses vom Februar 2014zum dritten und vierten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland, dadie Kommentierung sich auch zur Aufgabe gestellt hat, auf die Verflechtungender Konventionsgarantien mit einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften hin-zuweisen.

Insgesamt werden die Vorgaben der Kinderrechtskonvention in Deutschlandzunehmend sowohl in der Rechtsprechung als auch vom Gesetzgeber aufge-griffen. Verschiedene kinderfreundliche Gesetze sind inzwischen in Kraft getre-ten. So ist etwa die „vorgezogene“ Handlungsfähigkeit gemäß §§ 12 AsylVfGa.F., 80 AufenthG a.F., die dem Jugendlichen zum Nachteil gereichte, im Jahr2015 abgeschafft worden. Das Lebensalter, ab dem asyl- und aufenthaltsrecht-liche Verfahren durchgeführt werden können, ist nunmehr im Einklang mitden Vorgaben der Kinderrechtskonvention auf das 18. Lebensjahr heraufge-setzt worden.

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Manche Ereignisse der jüngeren Zeit stellen die deutsche Rechtsordnung je-doch vor neue kinderrechtliche Herausforderungen. So ist etwa die Zahl derKinder und Jugendlichen, die ohne elterliche Begleitung nach Deutschlandkommen und Asyl begehren, seit dem Beginn der großen Flüchtlingsbewegungim Herbst 2015 sprunghaft gestiegen und hat, zumindest zeitweise, zu einerÜberforderung der an Einreiseschwerpunkten gelegenen örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe geführt. Auch die moderne Reproduktionsmedizinbringt neue – fragmentierte und multiple – Familienformen und Sorge- und Be-treuungsverhältnisse gegenüber dem Kind hervor, auf die das nationale Famili-enrecht und das internationale Kindschaftsrecht kohärente und am Kindes-wohl orientierte Antworten finden müssen. Die zunehmende Pluralisierung desreligiösen Lebens in Deutschland führt zu verschiedenen Spannungen zwischender Religionsfreiheit des Schülers, dem elterlichen Erziehungsrecht und demstaatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag in öffentlichen Schulen. Schließ-lich beeinflussen die neuen Medien und Informationstechnologien die Soziali-sierung von Kindern und Jugendlichen mittlerweile stark. Stichworte wie „on-line-Werbung“, „Cybermobbing“ und „virtuelle Kinderpornographie“ mögengenügen, um das weite Feld aufzuzeigen, in dem kinderspezifische Reaktionendes Gesetzgebers, aber auch des Rechtsanwenders gefragt sind.

Die genannten und manche weiteren kindbezogenen Aspekte werden in derKommentierung jeweils unter dem Blickwinkel der Anforderungen behandelt,die die Kinderrechtskonvention, ihre Protokolle und vergleichbare universellewie regionale menschenrechtlichen Bestimmungen an die Vertragsstaaten stel-len. Dabei erhebt die Kommentierung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.Ein derartiges Unternehmen wäre in einem Handkommentar nicht zu leisten,zumal die Fragestellungen sich auf die verschiedensten Rechtsbereiche des Aus-länder- und Asylrechts, des Familienrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts,des Schulrechts, des Arbeitsrechts und des Strafrechts erstrecken. Dennochhoffe ich, mit den vorliegenden Aktualisierungen einen Beitrag zum besserenVerständnis des partizipatorischen Ansatzes der Kinderrechtskonvention undseiner Wirkungen auf der europäischen wie auf der innerstaatlichen Rechts-ebene zu leisten.

Für die überaus wohlwollende und sehr zuverlässige Förderung des Handkom-mentars danke ich erneut sehr herzlich Herrn apl. Professor Dr. Johannes Ruxund Frau Charlotte Frickinger.

Würzburg, im April 2017 Stefanie Schmahl

Vorwort zur 2. Auflage

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Vorwort zur 1. Auflage

Seit April 1992, also seit knapp 21 Jahren, ist die UN-Kinderrechtskonventionvon 1989 in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht. Darüber hinausergänzen und präzisieren zwei Fakultativprotokolle die Konvention und erwei-tern partiell ihren materiellen und personellen Anwendungsbereich. FürDeutschland sind das 1. Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung vonKindern in bewaffneten Konflikten im Januar 2005 und das 2. Fakultativpro-tokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und dieKinderpornographie im August 2009 in Kraft getreten. Ebenso wie das Haupt-übereinkommen stehen auch diese Protokolle über den Weg der deutschen Zu-stimmungsgesetze jeweils im Rang eines einfachen Bundesgesetzes.

Dennoch fristeten die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Protokolle in derdeutschen Rechtspraxis über lange Zeit ein Schattendasein. WesentlicherGrund hierfür war der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland bei Ra-tifikation der Konvention im Jahre 1992 verschiedene Erklärungen abgegebenhatte, die mehrheitlich auf eine Einschränkung der Verpflichtungen aus derKonvention zielten.

Diese Situation hat sich nunmehr grundlegend geändert, da die Bundesregie-rung ihre Erklärungen im Juli 2010 mit Wirkung vom 1. November 2010 voll-ständig zurückgenommen hat. Seither lässt sich für Deutschland kein generel-ler innerstaatlicher Anwendungsvorbehalt mehr begründen; vielmehr sind derUN-Kinderrechtskonvention nebst ihren Protokollen heute verstärkt normati-ve Bedeutung beizumessen. Nicht von ungefähr machen sich die Auswirkun-gen der Konvention auf die deutsche Rechtsordnung bereits in einigen jünge-ren Judikaten der Fachgerichtsbarkeit bemerkbar.

Einen zusätzlichen Bedeutungsschub wird das Übereinkommen mit Inkrafttre-ten des 3. Fakultativprotokolls erfahren, das neben der Staatenbeschwerde undeinem Untersuchungsverfahren vor allem ein Individualbeschwerdeverfahrenzum UN-Kinderrechtsausschuss vorsieht und seit dem 28. Februar 2012 amSitz der Vereinten Nationen zur Zeichnung aufliegt. Die BundesrepublikDeutschland gehört gemeinsam mit weiteren 19 Staaten zu den Erstunterzeich-nern des Protokolls; der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2012 daserforderliche Zustimmungsgesetz einstimmig verabschiedet. Es steht zu erwar-ten, dass das 3. Fakultativprotokoll wegen des mit dem Beschwerdeverfahrenverbundenen subjektiven Ansatzes zu einer weiteren Stärkung der Kinderrech-te führen wird.

Vor diesem Hintergrund erschließt der Kommentar die UN-Kinderrechtskon-vention historisch, systematisch und in ihren Beziehungen zu den ersten beidenFakultativprotokollen, die das Hauptübereinkommen materiell-rechtlich er-gänzen und erweitern. Die vom UN-Kinderrechtsausschuss erlassenen Empfeh-lungen, die – in Form von „General Comments“ oder „Concluding Observa-tions“ – die Auslegung und das Verständnis der 54 Artikel der Kinderrechts-konvention erheblich prägen, sind bei der Kommentierung der einzelnen Vor-schriften berücksichtigt. Die Protokolle zur Konvention werden, wo erforder-lich, in die Erläuterungen zum Hauptübereinkommen eingebunden. Ferner ge-ben Vergleiche der Konventionsvorschriften mit anderen (universellen und re-

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gionalen) menschenrechtlichen Bestimmungen einerseits und mit einschlägigendeutschen Rechtsvorschriften andererseits Hinweise darauf, welche Verflech-tungen im menschenrechtlichen Mehrebenensystem bereits bestehen und wiegelegentliche Spannungsverhältnisse aufgelöst werden können.

Insgesamt möchte der Handkommentar dazu beitragen, das Verständnis fürden sensiblen und komplexen Bereich der Kinderrechte zu erhöhen; zugleichmöchte er als praktisch orientierter Leitfaden mögliche Wege zu einem natio-nal wie international kohärenten System des kindbezogenen Menschenrechts-schutzes aufweisen. Die Erläuterungen wenden sich primär an diejenigen Per-sonen, die sich mit den Belangen von Kindern in der Rechtspraxis beschäfti-gen, wie etwa Verwaltungsjuristen, Rechtsanwälte und Richter. Aber auch anallen menschenrechtlich interessierten Personen soll der Kommentar als Orien-tierungshilfe dienen.

Die Kommentierung einer gesamten Menschenrechtskonvention, zumal wennsie über originär völkerrechtliche und menschenrechtliche Fragen hinaus ver-schiedene Rechtsbereiche des Öffentlichen Rechts, des Zivilrechts und desStrafrechts berührt, ist eine juristisch wie persönlich bereichernde und heraus-fordernde Unternehmung. Für ihre engagierte Unterstützung bei diesem Vor-haben danke ich sehr herzlich den ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern anmeinem Lehrstuhl Michael Deinhard, Florian Jung, Christian Mottl, SusanneRöchner und Thomas Schmidt.

Der Nomos-Verlag hat den Handkommentar überaus wohlwollend gefördert.Mein ganz besonderer Dank hierfür gilt Herrn apl. Professor Dr. JohannesRux und Frau Charlotte Frickinger.

Würzburg, im Januar 2013 Stefanie Schmahl

Vorwort zur 1. Auflage

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 2. Auflage ............................................................ 5Vorwort zur 1. Auflage ............................................................ 7Abkürzungen ........................................................................ 13Literatur .............................................................................. 17

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Einleitung ............................................................................ 41Präambel ............................................................................. 61

Teil ISchutz und Rechte des Kindes

Begriffsbestimmung ................................................Artikel 1 62Diskriminierungsverbot; Schutzpflicht .........................Artikel 2 69Garantie des Kindeswohls ........................................Artikel 3 90Rechtliche Umsetzung .............................................Artikel 4 105Eltern- und Familienrechte .......................................Artikel 5 116Recht auf Leben ....................................................Artikel 6 124Registrierung; Name; Staatsangehörigkeit.....................Artikel 7 130Staatliche Fürsorgepflicht .........................................Artikel 8 130Trennung von den Eltern..........................................Artikel 9 148Familienzusammenführung .......................................Artikel 10 163Internationale Kindesentführung ................................Artikel 11 176Mitspracherecht; rechtliches Gehör .............................Artikel 12 186Meinungs-, Informationsfreiheit.................................Artikel 13 202Gewissens- und Religionsfreiheit ................................Artikel 14 208Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ......................Artikel 15 218Schutz der Privatsphäre ...........................................Artikel 16 221Auftrag der Medien ................................................Artikel 17 225Erziehung durch die Eltern .......................................Artikel 18 229Schutz vor Gewalt ..................................................Artikel 19 242Betreuung außerhalb der Familie ................................Artikel 20 248Adoption .............................................................Artikel 21 248Kinder als Flüchtlinge .............................................Artikel 22 269Fürsorge für behinderte Kinder ..................................Artikel 23 288Gesundheitsschutz..................................................Artikel 24 299Unterbringungsmaßnahmen ......................................Artikel 25 316Soziale Sicherheit ...................................................Artikel 26 319Entwicklung des Kindes ...........................................Artikel 27 324Recht auf Bildung ..................................................Artikel 28 329Bildungsziele.........................................................Artikel 29 329

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Kulturelle Identität .................................................Artikel 30 346Erholung und Freizeit..............................................Artikel 31 350Arbeitsschutz ........................................................Artikel 32 355Schutz vor Drogen .................................................Artikel 33 355Schutz vor sexuellem Mißbrauch................................Artikel 34 356Maßnahmen gegen Kinderhandel ...............................Artikel 35 356Schutz vor Ausbeutung ............................................Artikel 36 356Schutz vor Folter; Garantien bei Freiheitsentzug .............Artikel 37 382Kriegsvölkerrecht; Militärdienst .................................Artikel 38 394Rehabilitation .......................................................Artikel 39 414Kinder im Strafrecht und im Strafverfahren...................Artikel 40 417Andere Schutzvorschriften ........................................Artikel 41 433

Teil IIDurchführungsbestimmungen

Publikationspflicht .................................................Artikel 42 434Ausschuss für die Rechte des Kindes ...........................Artikel 43 435Berichte der Vertragsstaaten ......................................Artikel 44 443Durchführung des Übereinkommens ...........................Artikel 45 444

Teil IIISchlussbestimmungen

Unterzeichnung .....................................................Artikel 46 461Ratifikation ..........................................................Artikel 47 461Beitritt ................................................................Artikel 48 461Inkrafttreten .........................................................Artikel 49 461Änderung des Übereinkommens .................................Artikel 50 462Vorbehalte ...........................................................Artikel 51 462Kündigung ...........................................................Artikel 52 463Verwahrung .........................................................Artikel 53 463Verbindlicher Wortlaut ............................................Artikel 54 464

Überblick zum Individualbeschwerdeverfahren[Art. 5 bis Art. 11 des 3. FP-KRK] .............................................. 469

Anhang

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindesbetreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ...... 479

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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindesbetreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und dieKinderpornographie ............................................................... 485

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindesbetreffend ein Mitteilungsverfahren ............................................ 494

Stichwortverzeichnis ............................................................... 503

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