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KLEINES HANDBUCH

KLEINES HANDBUCH€¦ · 6.1 Ratssitzungen 41 Sitzungszeiten 41 Ratsversand 41 Teilnahmepflicht/Absenzen 42 Interessenbindung 42 Ausstand 43 ... de Beträge abgezogen werden: a) der

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Einleitung 9

1. Praktische Informationen 11Kontakt 13

Nach der Wahl und vor dem Eintritt in den Rat 13

Eintritt in den Rat 13

Rathaus/Rechberg 14

Parkplätze 14

Zutritt zum Kutscherhaus 14

Badge für Kantonsratsmitglieder 15

Badge für Mitarbeitende, Medien und Besucher/-innen 15

Sicherheit/Notfälle 15

Online-Informationen 16

2. Entschädigungen & Versicherungsschutz 17Entschädigungen 19

Besteuerung der Entschädigungen 20

Versicherungsschutz 21

3. Infrastruktur 23Internet 25

Computerarbeitsplätze 25

Sitzungsvorbereitung 25

Multifunktionsgeräte 26

Erreichbarkeit 26

Kaffeestube 26

Weibeldienst 26

Post 26

Sitzungszimmer 26

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4. Besuche im Rathaus 29Tribüne 31

Gäste von Ratsmitgliedern 31

Führungen durch das Rathaus 31

5. Verwaltung 335.1 Parlamentsdienste 35

Aufgaben 35

Organisation 35

Erreichbarkeit 36

5.2 Weitere unabhängige Verwaltungsstellen 37

5.3 Kantonale Verwaltung 38

6. Ratsbetrieb & Ratsverfahren 396.1 Ratssitzungen 41

Sitzungszeiten 41

Ratsversand 41

Teilnahmepflicht/Absenzen 42

Interessenbindung 42

Ausstand 43

6.2 Redeordnung 43

Sitzungsleitung 43

Beratungsarten 44

Freie Debatte 44

Organisierte Debatte 45

Reduzierte Debatte 45

Schriftliches Verfahren 46

Persönliche Erklärung 46

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Fraktionserklärung 46

Übrige Bestimmungen zu den Redezeiten 47

6.3 Beratungsablauf, Abstimmungsverfahren und Quoren 47

Beratungen 47

Anträge 48

Abstimmungen 48

Abstimmungsverfahren) 48

Abstimmungsanlage 49

Quoren 49

Rückkommen 50

Rückweisung 50

Rückzug 51

Schlussabstimmung 51

Kantonratsreferendum 51

Protokoll 52

6.4 Wahlen 52

Zu wählende Organe und Behörden 52

Geheime Wahl 53

Ablauf der geheimen Wahl 53

Offene Wahl 54

7. Parlamentarische Vorstösse 55Einreichung 57

Kommissionsvorstösse 57

Summarische Vorprüfung 58

Umwandlung 58

Abschreibung bei Austritt aus dem Rat 58

Parlamentarische Initiative 58

Motion 59

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Erklärungen zum KEF 60

Finanzmotion 60

Postulat 60

Dringlicherklärung eines Postulats 62

Interpellation 62

Anfrage 63

8. Ratsorgane 65Geschäftsleitung 67

Kommissionen 68

Sachbereiche der Kommissionen 68

Interfraktionelle Konferenz 70

Fraktionen 70

9. Kommissionssitzungen 73Vertraulichkeit 75

Sitzungstage 75

Sitzungsort 75

Unterlagen 76

Vertretung 76

Verfahren 76

Protokoll 77

Ergebnis der Kommissionsberatungen 78

Sistierungen 78

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10. Medien 79Medienberichterstattung 81

Orientierung der Öffentlichkeit 81

11. Rücktritt aus dem Kantonsrat 83Vorzeitiger Rücktritt 85

Ersatzwahl 85

Austritt aus dem Rat 85

Abkürzungsverzeichnis 87Impressum 89Notizen 91

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Ein

leit

ung

Zu diesem HandbuchDas Kleine Handbuch ist ein Leitfaden für die Ausübung des

parlamentarischen Mandats im Kantonsrat Zürich. Dazu ge-

hören praktische Angaben wie Adressen von Sitzungsorten so-

wie Telefonnummern der Parlamentsdienste und der kantonalen

Verwaltung. Die Wegleitung stellt in den Grundzügen die par-

lamentarischen Abläufe und das parlamentarische Verfahren

dar, erläutert die Entschädigungen der Ratsmit glieder, die Infra-

struktur sowie die elektronischen Hilfsmittel. Für eine vertiefte

Auseinandersetzung mit dem Ratsbetrieb wird auf weiterfüh-

rende Informationsquellen hingewiesen. Als kompaktes Taschen-

buch löste das Kleine Handbuch im Jahr 2011 das sogenannte

Grosse Handbuch in Ordnerform ab. Die vorliegende 5. Auflage

wurde für die Legislatur 2019–2023 elektronisch überarbeitet

und ist unter www.kantonsrat.zh.ch abrufbar. Nach Inkrafttre-

ten des totalrevidierten Parlamentsrechts wird eine vollständige

Überarbeitung folgen.

Parlamentsdienste, April 2019

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xxxxx1. Praktische Informationen

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Kontakt Die Parlamentsdienste sind Anlaufstelle für alle Fragen im

Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat (Tel. 043

259 20 08). Bei Fragen, die die Wahl in den Kantonsrat be-

treffen, gibt die Direktion der Justiz und des Innern Auskunft

(Tel. 043 259 25 02).

Nach der Wahl und vor dem Eintritt in den RatDie Direktion der Justiz und des Innern informiert das neue

Mitglied über das offizielle Zustandekommen der Wahl. Die

Parlamentsdienste wenden sich an das designierte Mitglied,

um alle Formalitäten für die Ausübung des parlamentarischen

Mandats zu klären, z.B. Bankkoordinaten für die Entschä-

digung, AHV-Ausweis, aktuelles Foto für den Sitzplan und die

Ausweise. Zudem erhält es von den Parlamentsdiensten alle

Unterlagen zur Sitzungsplanung des Kantonsrates und zu den

hängigen Geschäften.

Eintritt in den RatVor dem Eintritt in den Rat hat das neue Ratsmitglied das

Amtsgelübde abzulegen. Der Standesweibel führt das neue

Ratsmitglied in den Ratssaal. Ein Mitglied des Ratssekretari-

ats liest die Gelübdeformel vor und das Ratsmitglied bestätigt

das Gelübde mit den Worten «Ich gelobe es». Mit dem Ablegen

des Amtsgelübdes ist das Ratsmitglied berechtigt, an den Rats-

und Kommissionssitzungen teilzunehmen.

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Rathaus/RechbergDie Ratssitzungen finden jeweils am Montagmorgen im Rat-

haus statt. Dieses befindet sich am Limmatquai 55, 8001

Zürich. Es ist erreichbar per Tram Nr. 4 oder Nr. 15. Jedem

Ratsmitglied steht in der Garderobe ein nummerierter Platz zur

Verfügung.

Die Kommissionssitzungen finden im Kutscherhaus neben dem

Haus zum Rechberg statt. Das Kutscherhaus befindet sich an

der Florhofgasse 8 bei der Haltestelle Neumarkt (Tram Nr. 3

oder Bus Nr. 31), zwischen Central und Kunsthaus.

ParkplätzeEs stehen keine reservierten Parkplätze für die Ratsmitglieder

zur Verfügung.

Zutritt zum KutscherhausRatsmitglieder erhalten einen besonderen Schlüssel in Form eines

Chips für den Zutritt zum Kutscherhaus und zum Packhaus (Auf-

enthaltsraum).

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Badge für KantonsratsmitgliederDer Kantonsrats-Badge mit Foto, Name, Wohnort, Unterschrift

und Gültigkeitsangabe ist auf der Vorderseite mit einem K be-

zeichnet und dient als Badge für den Zutritt ins Rathaus. Er ist

gut sichtbar auf der Kleidung zu tragen. Er berechtigt zudem

zur Benützung folgender Dokumentationsstellen: Staatsarchiv

des Kantons Zürich, Zentralbibliothek und weitere Bibliotheken

der Universität Zürich, Statistisches Amt des Kantons Zürich,

Informationszentrum der Pädagogischen Hochschule Zürich,

Zentralstelle der Wirtschaftsdokumentation, Bundesarchiv. Der

Verlust des Kantonsrats-Badge ist den Parlamentsdiensten zu

melden. Die Kosten dafür betragen CHF 20.

Badge für Mitarbeitende, Medien und Besucher/-innenDie Ausweise für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste

sind mit D sowie Name und Funktion, diejenigen für die Me-

dienvertreterinnen und -vertreter mit M sowie Name und Me-

dium und diejenige für die Besucherinnen und Besucher mit

B bezeichnet. Ein Badge mit gelbem Streifen berechtigt zum

Zutritt in den Ratssaal, ein Badge mit blauem Streifen nur zum

Zutritt zum Foyer und zur Tribüne im 2. Stock.

Der Verlust des Badge ist umgehend den Parlamentsdiensten

zu melden.

Sicherheit/NotfälleBei Notfällen oder Bedrohungen wenden sich die Ratsmitglie-

der unverzüglich an den Weibeldienst oder an die anwesende

Kantonspolizei und befolgen deren Anweisungen. Ausserhalb

der Ratssitzungen steht der Leiter Parlamentsdienste für Fra-

gen zur Verfügung (Tel. 043 259 20 08).

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Online-Informationen– Website des Kantonsrates www.kantonsrat.zh.ch

– Kanton und Behörden im Internet www.zh.ch

– Kantonale Gesetzessammlung: www.zhlex.zh.ch

– Amtsblatt: www.amtsblatt.zh.ch

– Staatskalender: www.sk.zh.ch → Veröffentlichungen

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2. Entschädigungen & Versicherungsschutz

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EntschädigungenDie Entschädigungen der Ratsmitglieder sind im Beschluss des

Kantonsrates vom 26. April 1999 über die Festsetzung der

Entschädigungen für Mitglieder des Kantonsrates und für die

Fraktionen (LS 171.13) geregelt.

Sie setzen sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung

pro Amtsjahr, bestehend aus CHF  4000 Grundentschädigung

und CHF 2800 Spesenentschädigung sowie aus präsenzgebun-

denen Zuschlägen für Rats- und Kommissionssitzungen, beson-

dere Anlässe und Delegationen/Repräsentationen (Sitzungs-

geld CHF 200).

Reisekosten/Fahrtenentschädigungen sind durch die Abgabe

eines persönlichen ZVV-Jahresabonnements 1. Klasse für das

ganze Verbundgebiet bzw. durch die Ausrichtung eines gleich-

wertigen Beitrages an ein persönliches Generalabonnement der

SBB abgegolten. Gesondert entschädigt werden lediglich von

der Geschäftsleitung bewilligte, amtlich begründete Reisen

ausserhalb des Verbundgebietes (Fahrpreis 1. Klasse oder, in

begründeten Fällen, Autokilometer nach kantonalen Ansätzen).

Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den

monatlichen Abrechnungen sind dem zuständigen Kommissi-

onssekretariat zu melden. 2.

Ent

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Besteuerung der EntschädigungenGemäss Verfügung der Finanzdirektion vom 1. Oktober 1999

mit Gültigkeit ab der Steuerperiode 1999 sind die den Mit-

gliedern des Kantonsrats ausgerichteten Entschädigungen als

Einkommen zu versteuern. Ausgenommen sind Spesenentschä-

digungen in der Höhe der tatsächlichen Auslagen.

Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis folgen-

de Beträge abgezogen werden:

a) der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen, sofern

dieser CHF 8000 nicht übersteigt,

b) CHF 8000, zuzüglich 20% des CHF 8000 übersteigenden

Gesamtbetrags in allen übrigen Fällen.

Wenn die tatsächlichen Auslagen die Pauschale von CHF 8000

übersteigen, sind sie im vollen Umfang nachzuweisen.

Die jährliche Pauschale ist nicht zusätzlich abzugsfähig, son-

dern muss an den Pauschalabzug von CHF 8000 angerechnet

werden.

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VersicherungsschutzMitglieder des Kantonsrates sind gegen Unfälle während der

Ausübung einer unmittelbaren Amtstätigkeit für den Kantons-

rat versichert (Betriebsunfallversicherung). Die Prämien gehen

vollumfänglich zu Lasten des Kantons.

Bei den Entschädigungen gilt in Bezug auf AHV/IV/ALV

(1. Säule) ein Freibetrag von CHF 60 pro Tag, d.h. versichert

ist nur, was den Freibetrag von CHF 140 übersteigt.

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3. Infrastruktur

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3. I

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InternetDie Adresse der Homepage des Kantonsrates lautet

www.kantonsrat.zh.ch.

Im Rathaus ist der drahtlose Zugang zum Internet gewähr-

leistet.

ComputerarbeitsplätzeIm Sekretariat des Rathauses im 2. Stock stehen den Mit-

gliedern des Kantonsrates mehrere Computerarbeitsplätze zur

Verfügung.

SitzungsvorbereitungDen Ratsmitgliedern steht eine App zur Vorbereitung der Rats-

und Kommissionssitzung zur Verfügung. Die Anleitung dazu

kann bei den Ratsdiensten bezogen werden.

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MultifunktionsgeräteMultifunktionsgeräte befinden sich im Sekretariat im 2. Stock

und im Foyer des Ratsaals.

ErreichbarkeitTelefon:

während Ratssitzungen: 043 259 68 45

ausserhalb Ratssitzungen: 043 259 20 08

Weibeldienst Rathaus: 043 259 68 11

Telefonkabinen befinden sich im Foyer des Ratssaals sowie im

Erdgeschoss neben der Garderobe. Sie können für (verwal-

tungs-)interne und externe Anrufe genutzt werden.

KaffeestubeSie befindet sich im 2. Stock des Rathauses neben dem Sekre-

tariat. Es stehen Kaffee, Tee und Mineralwasser zur Verfügung.

WeibeldienstDie Mitarbeitenden des Weibeldienstes (Staatskanzlei) stehen

für Dienstleistungen zur Verfügung, soweit sie nicht vom Rats-

präsidium und Ratssekretariat beansprucht werden oder mit

dem Verteilen von Unterlagen für den Rat beschäftigt sind.

PostWährend der Ratssitzungen können einzelne frankierte Post-

sendungen beim Weibeldienst abgegeben werden.

SitzungszimmerDie Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen fin-

den im Kutscherhaus neben dem Haus zum Rechberg, Flor-

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hofgasse 8, 8001 Zürich, oder ausnahmsweise im Südzimmer

des Rathauses statt. Das benachbarten Packhaus dient den

Sitzungsteilnehmenden als Aufenthaltsraum. Es werden Kaf-

fee, Tee und Mineralwasser angeboten.

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4. Besuche im Rathaus

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4. B

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Rat

haus

TribüneDie Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich und können

vom Publikum auf der Tribüne verfolgt werden. Personen, die

wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne

gelangen, werden als Zuhörende in den Ratssaal eingelassen.

Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, soweit sie den Ratsbe-

trieb nicht stören. Für Gruppen ab zehn Personen und Schul-

klassen empfiehlt sich eine Anmeldung bei den Parlaments-

diensten (www.kantonsrat.zh.ch/das-rathaus/besuchen-sie-uns,

Tel. 043 259 20 52).

Auf störende Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung

ist zu verzichten, ebenso auf das Fotografieren mit Blitzlicht.

Gäste von RatsmitgliedernGäste von Ratsmitgliedern müssen von diesen beim Eingang

zum Rathaus abgeholt werden. Alle Besucherinnen und Besu-

cher passieren die Sicherheitsschleuse in der Eingangshalle.

Der Aufenthalt im Ratssaal ist während den Sitzungen nur den

Mitgliedern des Kantonsrates, den akkreditierten Medienver-

treterinnen und Medienvertretern sowie den berechtigten Mit-

arbeitenden der Parlamentsdienste und des Weibeldienstes ge-

stattet. Der Regierungsratssaal darf nur nach Rücksprache mit

dem Standesweibel oder seiner Stellvertretung belegt werden.

Führungen durch das RathausTermine für Führungen durch das Rathaus an Sitzungstagen des

Kantonsrates sind mit den Parlamentsdiensten (www.kantonsrat.

zh.ch/das-rathaus/besuchen-sie-uns, Tel. 043 259 20 52) zu

vereinbaren. Die Gruppengrösse muss mindestens zehn Perso-

nen betragen. Bei der Gestaltung des Programms wird nach

Möglichkeit auf die Wünsche der Gäste Rücksicht genommen.

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5. Verwaltung

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5. V

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5.1 Parlamentsdienste

Der Kantonsrat verfügt über verwaltungsunabhängige Parla-

mentsdienste. Sie unterstehen der Verwaltungskommission der

Geschäftsleitung des Parlaments.

AufgabenDen Parlamentsdiensten obliegen die Vorbereitung und Aufar-

beitung der Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen

sowie die Erledigung der administrativen, juristischen und or-

ganisatorischen Sekretariatsaufgaben.

Sie erteilen Ratsmitgliedern, Parteien, Fraktionen und Medien

Auskünfte und informieren die Öffentlichkeit über den Parla-

mentsbetrieb.

Sie sind zuständig für den Aufbau, Ausbau und Unterhalt der

EDV des Kantonsrates.

OrganisationDie Parlamentsdienste sind in folgende Bereiche aufgeteilt:

Leitung

Moritz von Wyss

Claudio Stutz (Stv.)

[email protected]

[email protected]

043 259 20 07

043 259 20 11

Zentrales Sekretariat

Rosmarie Meier

Doris Ledergerber

Marco Lutz

[email protected]

[email protected]

[email protected]

043 259 20 09

043 259 20 06

043 259 20 17

Ratsdienst

Claudio Stutz

Rosmarie Meier (Stv.)

Marco Lutz

[email protected]

[email protected]

[email protected]

043 259 20 11

043 259 20 09

043 259 20 17

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Repräsentation, Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation

Christian Gyger [email protected] 043 259 20 13

Kommissionen

Jacqueline Wegmann

Daniel Bitterli

Emanuel Brügger

Franziska Gasser

Katrin Meyer

Hans-Peter Schaub

Andreas Schlagmüller

Michael Weber

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

043 259 59 14

043 259 20 37

043 259 20 67

043 259 59 15

043 259 20 67

043 259 20 16

043 259 20 52

043 259 20 49

Rechtsdienst

Emanuel Brügger

Katrin Meyer

[email protected]

[email protected]

043 259 20 67

043 259 20 67

Protokollführungsdienst

Heidi Baumann

Daniela-Graziella Jauch

Pierrine Ruckstuhl

Theres Ruef-Lehner

[email protected]

[email protected]

[email protected]

[email protected]

043 542 90 16

079 388 31 10

076 323 06 10

044 984 21 83

ErreichbarkeitDie Parlamentsdienste sind telefonisch über die Hauptnummer

043 259 20 08 von Montag bis Freitag von 8.00–11.45 Uhr

und von 13.30–16.45 Uhr erreichbar.

Während der Ratssitzungen ist der Leiter der Parlaments-

dienste im Ratssaal anwesend. Die Vertreter des Ratsdienstes

sind im Sekretariat des Rathauses (2. Stock) erreichbar. Die

Kommissionssekretärinnen und -sekretäre treffen sich nach in-

dividueller Absprache mit den Kommissionspräsidentinnen und

-präsidenten im Rathaus.

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5. V

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Die Büros der Parlamentsdienste befinden sich im Haus zum

Rechberg (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) am Hirschen-

graben 40, 8001 Zürich.

5.2 Weitere unabhängige Verwaltungsstellen

Datenschutzbeauftragter

Beckenhofstrasse 23

Postfach

8090 Zürich

Tel: 043 259 39 99

E-Mail: [email protected]

Finanzkontrolle

Weinbergstrasse 49

Postfach

8090 Zürich

Tel: 043 259 33 67

E-Mail: [email protected]

Ombudsperson

Forchstrasse 59, 8032 Zürich

Tel: 044 269 40 70

E-Mail: [email protected]

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5.3 Kantonale Verwaltung

Die kantonale Verwaltung gliedert sich in sieben Direktionen

sowie die Staatskanzlei.

Kontakt zwischen einzelnen Kantonsratsmitgliedern und einer

Direktion resp. der Staatskanzlei erfolgen grundsätzlich über

das Generalsekretariat resp. das Vorzimmer des Staatsschrei-

bers.

Direktion der Justiz und des Innern 043 259 25 59

Sicherheitsdirektion 043 259 21 03

Finanzdirektion 043 259 33 03

Volkswirtschaftsdirektion 043 259 26 03

Gesundheitsdirektion 043 259 24 04

Bildungsdirektion 043 259 23 03

Baudirektion 043 259 28 03

Staatskanzlei 043 259 20 02

Adresse: Kaspar-Escher-Haus, Neumühlequai 10, Postfach,

8090 Zürich

Weitere Informationen über den Kanton und die kantonale

Verwaltung finden sich im Staatskalender: www.sk.zh.ch →

Veröffentlichungen.

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6. Ratsbetrieb & Ratsverfahren

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6.1 Ratssitzungen

Sitzungszeiten (§ 1 GR-KR)Die Sitzungen des Kantonsrates finden in der Regel am Mon-

tagvormittag ab 8.15 Uhr statt und dauern rund vier Stunden.

Bei grosser Geschäftslast und bei Vorliegen dringender Sachge-

schäfte können Nachmittags- und Abendsitzungen anberaumt

werden, welche um 14.30 Uhr resp. um 16.30 Uhr beginnen.

Für Budget- und KEF-Debatten werden davon abweichende

Sitzungszeiten mit der Traktandenliste bekanntgegeben.

Gemäss bestehender Praxis werden jeweils am letzten Mon-

tag des Monats eine Vormittags- und eine Nachmittagssitzung

durchgeführt.

Die Budgetdebatte im Dezember und die KEF-Debatte Ende

Januar finden jeweils an einem Montag (Vormittag und Nach-

mittag) und am darauffolgenden Dienstagabend statt.

RatsversandMit dem Ratsversand, der jeweils am Mittwochnachmittag

erfolgt, erhalten die Ratsmitglieder die Einladung mit der

Traktandenliste, die Liste der an der letzten Sitzung erledigten

Geschäfte, die Vorlagen des Regierungsrates und die Kommis-

sionsanträge dazu, die Stellungnahmen des Regierungsrates zu

parlamentarischen Vorstössen, die Wahlvorschläge der Inter-

fraktionellen Konferenz, die an der letzten Sitzung eingereich-

ten parlamentarischen Vorstösse, Informationen über neue

Vernehmlassungen sowie die aktualisierte Vorschau auf die

Geschäfte der kommenden Ratssitzungen.

Der Ratsversand ist unter www.kantonsrat.zh.ch → Aktuell

einen Tag später abrufbar.

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Teilnahmepflicht/Absenzen (§§ 3 und 4 GR-KR)Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Im Verhinderungsfall müssen sie sich spätestens am nächsten

Sitzungstag beim Ratssekretariat schriftlich entschuldigen.

Die Mitglieder tragen sich zu Beginn einer Sitzung in die Prä-

senzliste im Foyer ein. Bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung

entschuldigen sie sich schriftlich beim Ratssekretariat.

Bei Verspätung bzw. vorzeitigem Verlassen der Sitzung um

mehr als eine halbe Stunde besteht kein Anspruch auf das Sit-

zungsgeld.

Interessenbindung (§ 5a KRG)Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Ge-

schäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessen-

bindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat

äussern.

Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied

die Geschäftsleitung des Kantonsrates schriftlich über seine In-

teressenbindungen. Die Ersterfassung und Änderungen sind im

Extranet (https://extranet.kantonsrat.zh.ch) vorzunehmen.

Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben

der Ratsmitglieder. Das Register ist öffentlich.

Als Interessenbindung zu deklarieren sind:

– die berufliche Tätigkeit

– die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsorganen kommuna-

ler, kantonaler, schweizerischer oder ausländischer Körper-

schaften sowie Anstalten und Stiftungen des privaten oder

des öffentlichen Rechts

– dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommu-

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nale, kantonale, schweizerische und ausländische Interes-

sengruppen

– die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des

Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Ausstand (§ 8a KRG)Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft

als Einzelne unmittelbar betroffen sind: in eigener Sache, in

Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft oder in

ähnlicher Weise nahestehenden Person, in Angelegenheiten ei-

ner Körperschaft, Personenverbindung oder Institution (ausge-

nommen Gemeinden), in deren Leitung oder gehobenem Dienst

sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

In Diensten des Kantons stehende Ratsmitglieder treten bei

Geschäften in den Ausstand, welche die Oberaufsicht über ihren

Tätigkeitsbereich betreffen.

Für die Behandlung des Budgets und allgemein verbindlicher

Erlasse sowie bei Wahlen besteht keine Ausstandspflicht.

6.2 Redeordnung

Sitzungsleitung (§ 9 ff. GR-KR)Die Ratspräsidentin resp. der Ratspräsident eröffnet, leitet

und schliesst die Sitzung und sorgt für die Beachtung der Ge-

schäftsordnung und die Wahrung der parlamentarischen Ge-

pflogenheiten.

Die Ratspräsidentin resp. der Ratspräsident bestimmt mit der

Einladung die Traktandenliste. Der Rat kann die vorgeschlage-

ne Liste zu Beginn der Sitzung ändern.

Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin resp. vom

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Präsidenten das Wort erhält. Das Votum ist in schriftdeutscher

Sprache zu halten.

Die Präsidentin resp. der Präsident bestimmt die Reihenfolge

der Rednerinnen und Redner.

Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie Mitglieder

des Regierungsrates oder Vertreterinnen und Vertreter eines

anderen antragsberechtigten Organs erhalten das Wort ausser-

halb der Reihe, sobald sie es verlangen.

Beratungsarten (§ 21 GR-KR)In der Regel wird in Freier Debatte beraten. Andere Beratungs-

arten sind die Organisierte Debatte, die Reduzierte Debatte und

das Schriftliche Verfahren.

Für die Eintretensdebatte und für die Detailberatung können

unterschiedliche Beratungsarten bestimmt werden.

Jedes Ratsmitglied kann mit Ordnungsantrag die Freie Debatte

beantragen. Diese gilt als beschlossen, wenn 60 Ratsmitglieder

zustimmen.

Freie Debatte (§ 22 GR-KR)Alle Ratsmitglieder können sich zu Wort melden. Anträge wer-

den mündlich begründet.

Die Redezeit beträgt höchstens:

− 20 Minuten für die Berichterstatterin oder den Berichter-

statter der Kommission in der Eintretensdebatte,

− zehn Minuten für die erste Stellungnahme der Berichter-

statterin oder des Berichterstatters der Mitberichtskommis-

sion, der Fraktionssprecherin oder des Fraktionssprechers

in der Eintretens- resp. der Grundsatzdebatte, für Erstun-

terzeichnete von parlamentarischen Vorstössen sowie für

die Begründung von Minderheitsanträgen,

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− fünf Minuten für alle anderen Rednerinnen und Redner, für

Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommis-

sionen sowie für Fraktionssprecherinnen und Fraktions-

sprecher in der Detailberatung,

– zwei Minuten für ein Ratsmitglied zum Antrag der vorbera-

tenden Kommission auf Abschreibung eines Postulats, wenn

kein anderer Antrag gestellt wird.

Organisierte Debatte (§ 23 GR-KR)Bei Eintretensdebatten und bei Diskussionen über Berichte, Er-

klärungen des Regierungsrates oder Interpellationen kann die

Gesamtredezeit beschränkt werden. Die Gesamtredezeit wird

auf Antrag des Präsidiums von der Geschäftsleitung festge-

setzt und angemessen auf die Berichterstattung der Kommissi-

onen und auf die Fraktionen verteilt.

Das Recht zur Wortmeldung ist beschränkt auf Fraktionsspre-

cherinnen und Fraktionssprecher, weitere von der Fraktion be-

zeichnete Ratsmitglieder, Antragstellerinnen und Antragsteller

sowie fraktionslose Ratsmitglieder, welchen ein angemessener

Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Zu

einer Interpellation erhält das erstunterzeichnete Mitglied vor-

weg zehn Minuten Redezeit.

Reduzierte Debatte (§ 24 GR-KR)Es gelten die gleichen Redezeiten wie in der freien Debatte,

doch können sich nur Fraktionssprecherinnen und -sprecher

sowie Erstunterzeichnete von Minderheitsanträgen zu Wort

melden.

Werden mehrere, inhaltlich gleiche Anträge gestellt, erhält das

erste den Antrag stellende Ratsmitglied das Wort; die nachfol-

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genden Antragstellerinnen und Antragsteller können eine kurze

Zusatzerklärung abgeben.

Anträge aus dem Rat müssen vor der Behandlung des Ge-

schäfts schriftlich gestellt und schriftlich begründet werden.

Schriftliches Verfahren (§ 25 GR-KR)Dieses Verfahren wird nur bei gänzlich unbestrittenen Geschäf-

ten angewendet, denn es besteht kein Recht auf Wortmeldun-

gen. Anträge können nur schriftlich gestellt und begründet

werden. Sie werden den Ratsmitgliedern nach Möglichkeit vor-

gängig zugestellt.

Persönliche Erklärung (§ 27 GR-KR)Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung

abgeben, um so auf eine Äusserung antworten zu können, die

sich auf seine Person bezogen hat, oder um seine eigenen Aus-

führungen richtig zu stellen. Persönliche Erklärungen dürfen

höchstens zwei Minuten dauern.

Fraktionserklärung (§ 27 GR-KR)Fraktionen können ihre Haltung zu einem Sachthema oder

einem aktuellen Ereignis bekanntgeben, welches nicht in un-

mittelbarem Zusammenhang zu einem traktandierten Geschäft

stehen muss. Fraktionserklärungen werden vor der Ratspause

abgegeben und sind kurz zu halten. Eine Diskussion dazu findet

nicht statt.

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Übrige Bestimmungen zu den RedezeitenWer zum zweiten Mal zum gleichen Punkt spricht, hat eine

Redezeit von fünf Minuten. Mehr als zweimal spricht niemand

zum gleichen Punkt. Zur Dringlicherklärung beträgt die Rede-

zeit einmal zwei Minuten pro Rednerin oder Redner.

Die Rednerliste kann auf Antrag des Präsidiums oder eines

Ratsmitglieds geschlossen werden. Vor diesem Beschluss er-

folgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.

Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung,

wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die festgesetzte

Gesamtredezeit abgelaufen ist.

6.3 Beratungsablauf, Abstimmungsverfahren und Quoren

Beratungen (§§ 17, 34 und 35 GR-KR)Verfassungs- und Gesetzesvorlagen werden im folgenden Ver-

fahren beraten:

– Eintretensdebatte

– Detailberatung

– 2. Lesung (Redaktionslesung)

– 3. Lesung, sofern in der 2. Lesung nicht ausschliesslich re-

daktionelle Änderungen beantragt wurden. In dieser 3.

Lesung sind materielle Änderungsanträge ausgeschlossen.

– Schlussabstimmung

Zwischen der Detailberatung und der Redaktionslesung wird

eine Pause von mindestens 4 Wochen eingeschaltet, ebenso

zwischen der Redaktionslesung und einer allfälligen 3. Lesung.

Alle übrigen Geschäfte werden in einem dreiteiligen Verfahren,

bestehend aus Eintretens- oder Grundsatzdebatte, Detailbera-

tung und Schlussabstimmung, beraten.

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Anträge (§ 18 GR-KR)Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Anträge einzureichen. Es

gibt zwei Arten von Anträgen:

– Anträge zu einem in Beratung stehenden Geschäft (Ände-

rungsanträge)

– Anträge zum Verfahren oder zur Organisation (Ordnungs-

anträge).

Änderungsanträge sind dem Präsidium schriftlich und in der

Regel vor der Beratung des betreffenden Gegenstands einzu-

reichen. Ordnungsanträge können jederzeit eingereicht oder

mündlich gestellt werden. Sie unterbrechen die laufende Be-

ratung.

Abstimmungen (§ 28 GR-KR)Das Präsidium schlägt dem Rat die Reihenfolge vor, wie über

die Anträge abgestimmt werden soll. Über Einsprachen gegen

dieses Vorgehen entscheidet der Rat.

Abstimmungsverfahren (§§ 29 und 30 GR-KR)Liegen zu einer Abstimmungsfrage mehrere Anträge vor, so

werden diese paarweise ausgemehrt, bis nur noch zwei An-

träge übrig bleiben. Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen

Differenz (z.B. Detailfragen wie: Sollen neue Werkautos rot

oder blau sein?) werden vor den Anträgen mit der grössten

inhaltlichen Differenz (z.B. Zustimmung zu einer neuen Regel

oder deren Streichung?) ausgemehrt. Zweck dieses Vorgehens

ist, dass kein vorangehender Entscheid eine nachfolgende Ab-

stimmung präjudiziert und der Rat in Kenntnis des bereinigten

Beschlusses darüber abstimmen kann, ob er diesen Beschluss

will oder nicht. Dieses Verfahren gewährleistet die unverfälsch-

te Willenskundgabe jedes einzelnen Ratsmitglieds.

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Kann keine inhaltliche Hierarchie zwischen den einzelnen An-

trägen festgestellt werden, sind die Anträge nach dem Cup-

System auszumehren. Im Cup-System werden die gestellten

Anträge als gleichwertig behandelt und kommen gleichzeitig

zur Abstimmung. In diesem Verfahren darf jedes Ratsmitglied

nur für einen dieser Anträge stimmen. Vereinigt keiner der An-

träge die Mehrheit auf sich, werden die beiden Anträge mit

den wenigsten Stimmen einander gegenübergestellt. Derjenige,

der weniger Stimmen erhält, scheidet aus. In der Folge wird

das Verfahren fortgesetzt, bis einer der Anträge eine Mehrheit

erlangt.

AbstimmungsanlageIm Ratssaal erfolgt die Stimmabgabe über eine elektronische

Abstimmungsanlage. Nach Freigabe der Abstimmung durch

das Ratspräsidium kann die Stimme während der Dauer von

45 Sekunden abgegeben werden. Jedes Ratsmitglied muss sei-

ne Stimme persönlich abgeben, wobei in der Regel die grüne

Taste Zustimmung, die rote Taste Ablehnung und die gelbe

Taste Enthaltung bedeutet. Die Berichterstatterin oder der

Berichterstatter der Kommission gibt ihre/seine Stimme am

Rednerpult ab.

Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis

werden auf Namenslisten gespeichert und öffentlich zugäng-

lich gemacht.

QuorenBeschlüsse, für die kein Quorum vorgesehen ist, werden mit

einfachem Mehr gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident

stimmt nicht mit.

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Bei Beschlüssen, für die ein Quorum vorgesehen ist, stimmt

die Präsidentin oder der Präsident mit, ebenso bei geheimen

Wahlen; bei offenen Wahlen nur dann, wenn ein Stichentscheid

erforderlich ist.

Es gelten folgende Quoren:

– 20 Stimmen für die Unterstützung einer Interpellation oder

für einen Rückkommensantrag sowie für den Antrag auf

Namensabstimmung,

– 45 Stimmen für ein Kantonsratsreferendum,

– 60 Stimmen für die vorläufige Unterstützung von Einzel-,

Behörden- und Parlamentarischen Initiativen sowie für

die Dringlicherklärung eines Postulates und einer Anfrage,

ebenso für die Freie Debatte zu einem Geschäft, für welches

die Geschäftsleitung eine andere Debattenart vorschlug,

– 2/3-Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder für die Un-

gültigerklärung von Initiativen sowie für die dringliche In-

kraftsetzung von Gesetzen,

– Mehrheit der Ratsmitglieder (i.d.R 91 Mitglieder) für Be-

schlüsse, die der Ausgabenbremse unterliegen (Art. 56 KV).

Rückkommen (§ 20 GR-KR)Der Rat kann bis zum Ende der Beratung eines Geschäfts auf

seine Beschlüsse zurückkommen, sofern 20 Ratsmitglieder ei-

nem solchen Antrag zustimmen.

Rückweisung (§ 19 GR-KR)Ist der Rat auf eine Vorlage eingetreten, kann er sie ganz oder

teilweise an den Regierungsrat oder an die Kommission zur Über-

prüfung und Änderung zurückweisen. Es ist zweckmässig, dass

der Rückweisungsantrag angibt, was überprüft, geändert oder

ergänzt werden soll.

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Rückzug (§ 12 KRG und § 45 GR-KR)Motionen und Postulate können bis vor der Überweisung an

den Regierungsrat, Parlamentarische Initiativen bis vor der

vorläufigen Unterstützung, Interpellationen bis vor der Be-

handlung im Kantonsrat vom erstunterzeichneten Ratsmitglied

schriftlich beim Präsidium zurückgezogen werden. Der Rück-

zug muss vor der betreffenden Sitzung erfolgen.

Verhandlungsgegenstände antragsberechtigter Organe und In-

stitutionen dürfen nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung

zurückgezogen werden.

Schlussabstimmung (§ 34 GRK)Die Schlussabstimmung über Verfassungsvorlagen und Geset-

zesentwürfe erfolgt nach der redaktionellen Bereinigung der

Vorlage, d.h. in der Regel vier Wochen nach der Detailberatung.

Bei nicht rechtsetzenden Geschäften findet eine Schlussab-

stimmung statt, sofern sie in Details geändert werden können,

namentlich beim Budget und bei Richtplänen. Zu den Schluss-

abstimmungen werden Namenslisten ausgedruckt, wer wie

gestimmt hat. Bei allen anderen Abstimmungen werden die

Namen nur ins Protokoll aufgenommen, wenn Namensaufruf

beschlossen wurde.

Kantonratsreferendum (Art. 33 Abs. 2 lit. c KV/§ 144 GPR)45 Mitglieder des Kantonrates können verlangen, dass ein

Beschluss des Kantonsrates der Volksabstimmung unterstellt

wird. Die Frist zur Einreichung des Kantonsratsreferendums

beträgt 14 Tage.

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Protokoll (§ 51 GR-KR)Die Ratsprotokolle sind öffentlich und enthalten sämtliche Voten,

die Anträge, deren Begründung und die Art ihrer Erledigung, die

Wahl- und Abstimmungsergebnisse, die Namenslisten bei Namens-

abstimmungen sowie Disziplinarmassnahmen und nennt erstunter-

zeichnete Person und Gegenstand von eingereichten parlamentari-

schen Vorstössen. Es wird ein Wortprotokoll erstellt. Dieses wird in

einer provisorischen Fassung imauf der Homepage publiziert. Die

Votantinnen und Votanten können innert Monatsfrist Korrekturen

beantragen, sofern ihre Voten nicht korrekt wiedergegeben wurden.

Die Ratsprotokolle werden von der Protokollprüfungskommission,

einem Ausschuss der Geschäftsleitung, genehmigt. Anschliessend

werden sie in ihrer definitiven Fassung im Internet aufgeschaltet

und verlinkt.

6.4 Wahlen

Zu wählende Organe und BehördenDer Kantonsrat wählt die Präsidien und Mitglieder seiner eige-

nen Organe. Er wählt zudem die Mitglieder und Ersatzmitglie-

der folgender Behörden bzw. Anstaltsorgane:

– der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte

(Obergericht einschliesslich Handelsrichterinnen und Han-

delsrichter, Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsgericht,

Baurekursgericht, Steuerrekursgericht),

– des Bankpräsidiums und des Bankrates der Zürcher Kanto-

nalbank,

– die Ombudsperson, die Leiterin oder den Leiter der Finanz-

kontrolle und die Beauftragte oder den Beauftragten für

den Datenschutz. 52

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Der Kantonsrat wählt ausserdem:

– fünf von sieben Mitgliedern des Aufsichtsrates der Sozial-

versicherungsanstalt,

– acht von neun Mitgliedern des Bildungsrates (den Vorsitz

führt das für das Bildungswesen zuständige Regierungsmit-

glied),

– 13 von 15 Mitgliedern des Verwaltungsrates der Elektrizi-

tätswerke des Kantons Zürich (dem Verwaltungsrat gehö-

ren zwei Regierungsmitglieder an).

Geheime Wahl (§ 13 KRG)Geheim gewählt werden:

– die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsiden-

tinnen oder -präsidenten des Kantonsrates,

– die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

– die Mitglieder des Baurekursgerichts sowie des Steuerre-

kursgerichts,

– die Mitglieder des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonal-

bank.

In allen übrigen Fällen werden die Wahlen im geheimen Verfah-

ren durchgeführt, wenn mehr Vorschläge gemacht wurden, als

Sitze zu vergeben sind.

Ablauf der geheimen Wahl (§ 36 GR-KR)Bei geheimen Wahlen wird zunächst bei geschlossener Tür die

Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ermittelt, dann werden

die Wahlzettel verteilt. Übersteigt die Zahl der eingesammelten

Wahlzettel diejenige der anwesenden Mitglieder, ist der Wahl-

gang nichtig und muss wiederholt werden. Jedes Ratsmitglied

hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Wahlzettel,

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die den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten nicht ein-

wandfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Präsidentin oder

der Präsident wählt mit. Die Tür bleibt während des ganzen

Wahlverfahrens geschlossen, niemand darf den Ratssaal be-

treten oder verlassen und Bild- und Tonaufnahmen sind nicht

zulässig.

Mit der Zustimmung des Rates kann die Auszählung ausser-

halb des Ratssaals erfolgen.

Offene Wahl (§§ 38 und 39 GR-KR)Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren:

Die Präsidentin oder der Präsident fordert den Rat auf, Kan-

didatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Werden gleich viele

oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen

sind, erklärt sie das Präsidium für gewählt.

Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten

genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür

zu zählen. Das Präsidium ruft die Namen der Kandidierenden

in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf. Die

Stimmabgabe erfolgt über die elektronische Abstimmungsan-

lage, indem die jeweilige Stimmenzahl für jede kandidierende

Person durch Drücken der grünen Ja- resp. der roten Nein-Tas-

te ermittelt wird. Das Präsidium stimmt nicht mit.

Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das ab-

solute Mehr der Stimmen auf sich vereinigt. Haben mehr Per-

sonen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind,

gilt unter ihnen das relative Mehr. Haben weniger Personen das

absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein

zweiter Wahlgang durchgeführt und es entscheidet das relative

Mehr.54

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7. Parlamentarische Vorstösse

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EinreichungParlamentarische Vorstösse sind dem Ratssekretariat während

der Ratssitzung durch das erstunterzeichnende Ratsmitglied

persönlich im Doppel einzureichen, wobei mindestens eine Aus-

fertigung die Originalunterschriften aller Einreichenden tragen

muss. Motionen, Postulate, Parlamentarische Initiativen und

Interpellationen werden in knapper Form schriftlich begründet.

Vorlagen für parlamentarische Vorstösse finden sich im Ex-

tranet.

Kommissionsvorstösse (§ 49e KRG)Geschäftsleitung und Kommissionen können zu Gegenständen

ihres Aufgabenbereichs Motionen, Postulate, Parlamentarische

Initiativen und Anträge für Stellungnahmen zu den dem Kan-

tonsrat unterbreiteten Plänen staatlicher Tätigkeit einreichen.

Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit aller Kommissions-

mitglieder. Er ist durch das Kommissionspräsidium und das

Kommissionssekretariat zu unterzeichnen. Der Vorstoss trägt

das Datum der Einreichung (Ratssitzung) und nicht das Datum

des Kommissionsbeschlusses.

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Summarische VorprüfungBei der Einreichung eines Vorstosses findet eine summarische

formale Vorprüfung durch das Ratssekretariat statt. Es kont-

rolliert die eingereichten Vorstösse auf offensichtliche Rechts-

mängel oder auf Verstoss gegen die guten Sitten. Kommt

zwischen dem erstunterzeichnenden Ratsmitglied und dem

Ratssekretariat keine Einigung zustande, entscheidet das Prä-

sidium, ob ein Vorstoss angenommen wird oder ob die Frage

der Annahme des Vorstosses der Geschäftsleitung vorzulegen

ist.

UmwandlungDer Wortlaut der Motion oder des Postulates darf im Laufe der

Beratungen nicht geändert werden. Hingegen ist das erstunter-

zeichnete Ratsmitglied berechtigt, eine Motion in ein Postulat

umzuwandeln.

Abschreibung bei Austritt aus dem RatEin parlamentarischer Vorstoss wird abgeschrieben, wenn das

erstunterzeichnete Ratsmitglied aus dem Rat ausscheidet, be-

vor der Vorstoss behandelt wurde. Ein anderes Ratsmitglied

kann die Parlamentarische Initiative, die Motion oder das Pos-

tulat in den ersten vier Sitzungen nach dem Ausscheiden der

erstunterzeichneten Person wieder aufnehmen.

Parlamentarische Initiative (§ 25 ff. KRG)Mit einer Parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied

die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung, eines Geset-

zes oder eines Kantonsratsbeschlusses verlangen oder beantra-

gen, dass der Kanton Zürich eine Standesinitiative einreicht.

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Die Parlamentarische Initiative erfolgt in der Form des ausge-

arbeiteten Entwurfs. Nur die Initiative auf eine Totalrevision

der Kantonsverfassung erfolgt in der Form der allgemeinen

Anregung. Nicht zulässig sind Parlamentarische Initiativen,

wenn deren Anliegen mit einem Antrag zu einem hängigen Be-

ratungsgegenstand eingebracht werden kann.

Wird die Initiative von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläu-

fig unterstützt, wird sie einer Kommission zu Bericht und An-

trag überwiesen. Diese kann die Zustimmung, Ablehnung oder

Änderung beantragen. Die Kommission überweist dem Regie-

rungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläutern-

den Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Hat der

Regierungsrat seine Auffassung geäussert oder auf eine Stel-

lungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig

über ihre Anträge an den Kantonsrat.

Motion (§ 14 ff. KRG)Der Regierungsrat soll verpflichtet werden, eine Verfassungs-

oder Gesetzesvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss,

insbesondere über einen Kredit, vorzulegen. Nach Einreichung

hat der Regierungsrat innert drei Monaten Stellung zu nehmen,

ob er die Motion annehmen oder ablehnen will. Überweist der

Kantonsrat die Motion, muss der Regierungsrat innert zwei-

er Jahre Bericht und Antrag unterbreiten. Eine Erstreckung

dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Antrag des Regie-

rungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu

beschliessen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem

Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs wei-

teren Monaten zu.

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Erklärungen zum KEF (§ 33a KRG)Die Mitglieder des Kantonsrates können Erklärungen zum KEF

bis zum letzten Montag des Monats Oktober einreichen, über

die der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung beschliesst.

Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Erklä-

rungen im folgenden KEF um oder er lehnt die Umsetzung in-

nert vier Monaten mit schriftlicher Begründung ab.

Finanzmotion (§ 33c KRG) Die Finanzkommission prüft auf der Grundlage der schriftli-

chen Begründung der Ablehnung einer KEF-Erklärung, ob sie

eine Finanzmotion ausarbeiten und einreichen will, über die

der Kantonsrat im Rahmen der nächsten Budgetberatung be-

schliesst. Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, muss

der Regierungsrat dem Kantonsrat auf den folgenden Budget-

entwurf eine Vorlage mit Bericht und Antwort zur Umsetzung

der Erklärung unterbreiten. Eine Erstreckung dieser Frist um

höchstens ein halbes Jahr ist auf Antrag des Regierungsrates

möglich und ausdrücklich durch den Kantonsrat zu beschlies-

sen.

Postulat (§ 22 ff. KRG) Der Regierungsrat soll eingeladen werden zu prüfen, ob eine

Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder der Entwurf für einen

Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen oder

eine Massnahme der mittelfristigen Planung oder irgendeine

andere Massnahme zu treffen sei.

Innert dreier Monate nach Einreichung erklärt sich der Re-

gierungsrat zur Entgegennahme des Postulates bereit oder

lehnt dieses mit schriftlichem Bericht an die Ratsmitglieder ab.

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Überweist der Kantonsrat das Postulat, legt der Regierungsrat

innert zweier Jahre Bericht und Antrag vor. Der Kantonsrat

kann diese Frist auf ein Jahr verkürzen, sofern eine Mehrheit

der anwesenden Ratsmitglieder zustimmt. Auch eine Erstre-

ckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des

Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrück-

lich zu beschliessen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht

dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs

weiteren Monaten zu.

Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat ab-

schreiben oder vom Regierungsrat einen innert angemessener

Frist zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen oder eine

vom Bericht abweichende Stellungnahme abgeben.

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Dringlicherklärung eines Postulats (§ 24a KRG)Ein eingereichtes Postulat kann in der folgenden Sitzungswo-

che mit Unterstützung von 60 anwesenden Ratsmitgliedern

dringlich erklärt werden. Der Regierungsrat nimmt dazu innert

fünf Wochen schriftlich begründet Stellung.

Der Kantonsrat beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche

Überweisung oder Ablehnung des Postulates.

Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen, dringlich

erklärten Postulat innert eines Jahres Bericht über das Ergeb-

nis der Prüfung.

Interpellation (§ 30 ff. KRG)Der Regierungsrat wird um Auskunft über Angelegenheiten der

staatlichen Verwaltung ersucht.

Er beantwortet die Interpellation schriftlich innert zweier Mo-

nate nach ihrer Einreichung.

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Anfrage (§ 30 ff. KRG)Der Regierungsrat wird um Auskunft über Angelegenheiten der

staatlichen Verwaltung ersucht.

Anfragen werden vom Regierungsrat innert dreier Monate

nach der Einreichung schriftlich beantwortet. Eine Diskussion

im Rat findet nicht statt.

Wird eine als dringlich bezeichnete Anfrage von 60 anwesen-

den Ratsmitgliedern unterzeichnet, beantwortet sie der Regie-

rungsrat schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung.

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8. Ratsorgane

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Geschäftsleitung (§ 41 ff. KRG)Die Geschäftsleitung koordiniert und plant die Ratsgeschäfte.

Sie vertritt den Kantonsrat nach aussen und bestimmt die Ver-

tretungen des Kantonsrates in interkantonalen und internati-

onalen Gremien. Sie besteht aus mindestens 15 Mitgliedern,

nämlich Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten, der ersten

Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten, der zweiten

Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten, drei Mit-

gliedern des Ratssekretariates, den Präsidentinnen oder Präsi-

denten der Fraktionen sowie den übrigen Mitgliedern.

Die Geschäftsleitung wird an der konstituierenden Sitzung und

dann jeweils an der ersten Sitzung des Monats Mai für ein

Jahr bestellt.

Die Verwaltungskommission (VK-GL) ist das oberste Verwal-

tungsgremium der Parlamentsdienste. Sie setzt sich zusam-

men aus der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten und

den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der

1. Sekretärin oder dem 1. Sekretär. Der Leiter der Parlaments-

dienste nimmt an den Sitzungen teil.

Die Geschäftsleitung bildet aus ihrer Mitte den Infor mations-

ausschuss. Dieser besteht aus der Ratspräsidentin oder dem

Ratspräsidenten und vier Mitgliedern. Der Informations-

ausschuss entscheidet abschliessend bei Uneinig keit über den

Umfang der Informationsrechte zwischen einer Aufsichts-

kommission und dem Regierungsrat, der zuständigen obersten

Justiz behörde oder dem zuständigen Anstaltsorgan.

Die Geschäftsleitung setzt eine Redaktionskommission (RED-

KO) ein. Diese besteht aus drei Mitgliedern und ist für die re-

daktionelle Bereinigung der vom Kantonsrat zu beschliessen-

den Erlasse zuständig.

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Kommissionen (§ 49 ff. KRG)Die Kommissionen beraten die ihnen vom Plenum auf Antrag

der Geschäftsleitung zugewiesenen Vorlagen und Geschäfte vor

und stellen Antrag an das Plenum.

Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die Präsidien

und die Mitglieder der Aufsichtskommissionen (11 Mitglieder)

und der Sachkommissionen (15 Mitglieder).

Aufsichtskommissionen Sachkommissionen

Finanzkommission (FIKO) Kommission für Bildung und Kultur

(KBIK)

Geschäftsprüfungskommission (GPK) Kommission für Energie, Verkehr

und Umwelt (KEVU)

Justizkommission (JUKO) Kommission für Justiz und öffentliche

Sicherheit (KJS)

Aufsichtskommission für Bildung

und Gesundheit (ABG)

Kommission für Planung und Bau

(KPB)

Aufsichtskommission über die wirt-

schaftlichen Unternehmen (AWU)

Kommission für soziale Sicherheit

und Gesundheit (KSSG)

Kommission für Staat und Gemeinden

(STGK)

Kommission für Wirtschaft und

Abgaben (WAK)

Sachbereiche der KommissionenDie Finanzkommission überwacht im Wesentlichen die Füh-

rung des Finanzhaushalts des Regierungsrates und der Ver-

waltung, der Justizverwaltung sowie weiterer Behörden

und Anstalten. Sie prüft unter anderem die Festsetzung des

Staatssteuerfusses, den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle

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sowie die Geschäfte betreffend den Lotteriefonds. In Koordi-

nation mit den Sachkommissionen, der Justizkommission, der

Aufsichts kommission für Bildung und Gesundheit sowie der

Geschäftsleitung des Kantonsrates prüft sie die Auswirkungen

der mittelfristigen Planung, das Budget und die Nachtragskre-

ditbegehren sowie die Jahresrechnung.

Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung

des Regierungsrates und der Verwaltung, der Sozialversiche-

rungsanstalt, der kantonalen Familienausgleichskasse und der

BVG- und Stiftungsaufsicht, soweit der Kanton dafür zuständig

ist. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen von parlamenta-

rischen Vorstössen. Sie übt die Oberaufsicht über die anerkann-

ten Religionsgemeinschaften aus.

Die Justizkommission prüft den Geschäftsgang der Gerichte,

die Geschäftsführung der Justizverwaltung der Gerichte und

deren beigeordneten Amtsstellen sowie der Strafverfolgungs-

behörden mit Ausnahme der Polizei und Statthalterämter. Sie

prüft Eingaben betreffend parlamentarische Kontrolle über die

Justizverwaltung, die vom Regierungsrat unterbreiteten Be-

gnadigungsgesuche und die Ermächtigungsgesuche betreffend

Strafuntersuchung gegen Mitglieder des Regierungsrates oder

der obersten kantonalen Gerichte wegen in Ausübung des Am-

tes begangener Verbrechen oder Vergehen. Ferner prüft sie die

Richterkandidaturen der für das gesamte Kantonsgebiet zu-

ständigen Gerichte gemäss Art. 75 Abs. 1 KV.

Die Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit prüft

die Geschäftsführung der Universität Zürich, des Universitäts-

8. R

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spitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur und der Zürcher

Fachhochschule. Die Aufsichtskommission über die wirtschaft-

lichen Unter nehmen prüft die Geschäftsführung der Zürcher

Kantonal bank, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und

der Gebäudeversicherung Kanton Zürich.

Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Vor-

lagen und Leistungsgruppenbudgets und verfolgen in ihrem

Sach bereich die Entwicklung der interkantonalen und interna-

tionalen Zusammenarbeit des Kantons. Sie wirken bei der Zu-

sammenarbeit mit, indem sie zuhanden des Regierungsrates

Stel lungnahmen zu Verhandlungsmandaten oder wichtigen

Ent scheiden beschliessen.

Der Kantonsrat kann für ausgewählte Geschäfte Spezialkom-

missionen und bei Vorkommnissen von grosser Tragweite, die

der besonderen Klärung bedürfen, Parlamentarische Unter-

suchungskommissionen (PUK) wählen. Die Kommissionssitze

werden nach der Grösse der Fraktio nen verteilt.

Interfraktionelle Konferenz (§ 56 KRG)Die Interfraktionelle Konferenz (IFK) besteht aus je zwei Mit-

gliedern pro Fraktion. Sie bereitet insbesondere die durch den

Rat vorzunehmenden Wahlen vor (z.B. Wahl der Mitglieder der

Gerichte).

Fraktionen (§ 54 ff. KRG) Der Kantonsrat gliedert sich politisch in Fraktionen. Die Frak-

tionen sind Organe des Rates und nicht der Partei. Um eine

Fraktion bilden zu können, sind mindestens fünf Mitglieder

erforderlich. Einer Fraktion gehören üblicherweise die Kan-

tonsratsmitglieder der gleichen Partei an. Mehrere Parteien

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können zusammen eine Fraktionsgemeinschaft eingehen. Eine

Fraktion kann parteilose oder einer anderen Partei angehö-

rende Ratsmitglieder aufnehmen. Jedes Ratsmitglied kann nur

einer Fraktion angehören.

Fraktionen sind erste Anlaufstelle für Ratsmitglieder bei allen

Fragen zu Ratsgeschäften. Sie beraten die Ratsgeschäfte vor.

Zudem stellen sie die Einführung und Eingliederung von Neu-

mitgliedern in den Ratsbetrieb sicher.

Die Fraktionssekretariate sind wie folgt erreichbar

AL [email protected] Tel. 044 242 19 45

CVP [email protected] Tel. 044 206 29 00

EVP [email protected] Tel. 079 574 04 77

FDP [email protected] Tel. 043 233 77 00

Grüne [email protected] Tel. 044 440 75 50

GLP [email protected] Tel. 044 701 24 00

SP [email protected] Tel. 044 578 10 07

SVP [email protected] Tel. 044 217 77 66

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9. Kommissionssitzungen

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Vertraulichkeit (§ 53 KRG und § 72 GR-KR)Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich und die Kommissi-

onsprotokolle sind vertraulich. Insbesondere darf nicht bekannt

gegeben werden, wie abgestimmt wurde und wer welche Voten

abgegeben hat.

SitzungstageDie Kommissionen tagen an einem bestimmten Halbtag (aus-

genommen Montag) entsprechend der Geschäftslast nach ei-

genem Rhythmus. Während der Ratsferien finden in der Regel

keine Kommissionssitzungen statt.

Sitzungsort

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HaltestelleNeumarkt

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UnterlagenDas Kommissionssekretariat schaltet rechtzeitig die Einladung

mit der Traktandenliste und allen nötigen Unterlagen in der

mobilen Sitzungsvorbereitung auf.

VertretungMitglieder von Sachkommissionen können sich für einzelne

Sitzungen vertreten lassen. Die Fraktionen bestimmen die

Stellvertretung. Das Kommissionspräsidium ist über die Stell-

vertretung frühzeitig zu benachrichtigen. Das entsprechende

Formular ist beim Ratssekretariat erhältlich.

Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmit-

glieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine

Stellvertretung genehmigen.

Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtskommissio-

nen können sich nicht vertreten lassen.

VerfahrenAnalog zum Verfahren in der Ratsdebatte werden Verfassungs-

und Gesetzesvorlagen in einem vierteiligen Verfahren beraten:

– Eintretensdebatte

– Detailberatung

– 2. Lesung

– Schlussabstimmung

2. Lesung und Schlussabstimmung finden häufig gleichzeitig,

d.h. in der gleichen Sitzung statt. Zwischen der Detailberatung

und der 2. Lesung und Schlussabstimmung wird eine angemes-

sene Pause eingeschaltet, damit die Fraktionen konsultiert wer-

den können.

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Protokoll (§§ 70-72 GR-KR)Es enthält die wesentlichen Inhalte der Voten, die Anträge im

Wortlaut und die Art ihrer Erledigung sowie das Ergebnis von

Wahlen und Abstimmungen. Die Ausführlichkeit des Protokolls

richtet sich nach der Art des Geschäfts. Für nicht rechtsetzen-

de Geschäfte kann die Kommission ein Kurz- oder Beschluss-

protokoll vorsehen.

Das Protokoll wird in der Regel an der nächstfolgenden Sit-

zung genehmigt. Aufzeichnungen auf Tonträgern für die Pro-

tokollierung werden nach der Genehmigung des Protokolls

gelöscht.

Das Protokoll ist vertraulich. Es wird den Kommissionsmit-

gliedern, den zuständigen Direktionen und Organen der Rechts-

pflege, der Finanzkontrolle, dem Staatsschreiber und den

Parlamentsdiensten zuhanden der Gesetzesmaterialien und

Ratsakten zugestellt.

Die übrigen Ratsmitglieder können das Protokoll der Sach-

kommissionen digital einsehen.

Geschäftsleitung und Aufsichtskommissionen können ein Pro-

tokoll dem Amtsgeheimnis unterstellen und die Einsichtnahme

beschränken. Dieses Recht steht auch den Sachkommissionen

im Bereich der Aussenbeziehungen zu. Die Protokolle sind un-

ter Angabe des Grundes besonders zu kennzeichnen.

Die Geschäftsleitung kann nach Abschluss der Beratungen

Dritten Einsicht in die Protokolle gewähren, soweit ein Inte-

resse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft

glaubhaft gemacht wird.

Die Vertraulichkeit der Protokolle endet zehn Jahre nach Ab-

schluss der Beratungen des Rates.

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Ergebnis der Kommissionsberatungen (§ 66 GR-KR)Die Kommissionen berichten dem Rat in der Regel mündlich

über ihre Beratungen und Anträge, jedoch schriftlich über Ge-

schäfte, zu denen die Ratsmitglieder keine erläuternde amtli-

che Unterlage haben, sowie über einfache und unbestrittene

Geschäfte. Sie wählen eines oder mehrere ihrer Mitglieder für

die Berichterstattung und stellen der Geschäftsleitung Antrag,

in welcher Beratungsart das Geschäft im Rat behandelt werden

soll.

Die Berichterstattung in der Eintretensdebatte beschränkt sich

auf politische Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen.

Sistierungen (§ 62a GR-KR)Will eine Kommission ein ihr zugewiesenes Geschäft sistieren,

stellt sie einen begründeten Antrag an die Geschäftsleitung,

welche darüber entscheidet.

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10. Medien

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Medienberichterstattung (§ 5 GR-KR)Eine Besonderheit des Zürcher Kantonsrates ist, dass die von

der Geschäftsleitung akkreditierten Medienschaffenden wäh-

rend der Ratsdebatten in der Mitte des Saales anwesend sind.

Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäss über die Verhandlungen

des Rates zu berichten. Auf Begehren einer Rednerin oder eines

Redners sowie der Geschäftsleitung sind sie gehalten, unzu-

treffende Angaben zu berichtigen. Nicht akkreditierte Medien-

schaffende können die Verhandlungen von der Tribüne aus ver-

folgen.

Orientierung der Öffentlichkeit (§ 6 GR-KR)Die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Kommissionen

orientieren die Medien über ihre Beratungen und Beschlüsse,

sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen

entgegenstehen.

Die Orientierung erfolgt in Form von schriftlichen Medienmit-

teilungen oder Medienkonferenzen, welche in der Regel vom

zuständigen Präsidium geleitet werden.

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11. Rücktritt aus dem Kantonsrat

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Vorzeitiger RücktrittMitglieder des Kantonsrates, welche vorzeitig (während der

Amtsdauer) aus dem Rat ausscheiden möchten, reichen unter

Angabe der Gründe das schriftliche Rücktrittsschreiben mög-

lichst frühzeitig, wenigstens aber eine Woche vor der Demissi-

on, bei der Geschäftsleitung ein.

Der Rücktritt ist mit der Partei oder Fraktion sowie den Rats-

diensten abzusprechen, damit ein nahtloser Übergang organi-

siert werden kann. Für die Ersatzwahl werden mindestens drei

Wochen benötigt.

ErsatzwahlDie Ersatzwahl erfolgt durch den Regierungsrat, vorbereitet

durch die Direktion der Justiz und des Innern. Das Verfahren

beginnt zu laufen, sobald die Ratsdienste die Unterlagen an den

Regierungsrat überwiesen haben. Eine frühzeitige Einreichung

des Rücktrittsschreibens liegt demnach im Interesse einer

geregelten Nachfolge. Eine zusätzliche Beschleunigung kann

durch die gleichzeitige Eingabe der schriftlichen Wahlannah-

me- bzw. -ablehnungserklärung durch die erste Ersatzperson

erreicht werden.

Austritt aus dem RatIm Falle eines vorzeitigen Rücktritts wird der in Bezug auf das

offizielle Austrittsdatum zu viel ausgerichtete Pauschalbetrag

für die Fahrtenentschädigung resp. der Restwert des persön-

lichen ZVV-Jahresabonnements 1. Klasse, sofern dieses nicht

zurückgegeben wird, anteilsmässig in Rechnung gestellt.

11. R

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Im Falle eines Austritts im Rahmen des Legislaturwechsels

bleibt das persönliche ZVV-Jahresabonnement bis Ende Mai

gültig. Das Ratsmitglied teilt den Parlamentsdiensten mit, ob

es das ZVV-Abonnement noch bis zum Ende des Monats auf

eigene Rechnung nutzen will.

Alle aus dem Rat austretenden Ratsmitglieder sind gebeten,

den KR-Badge und den Zutritts-Chip zum Kutscherhaus (Rech-

berg) bei den Parlamentsdiensten abzugeben.

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Abkürzungsverzeichnis

ABG Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit

AWU Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen

Unternehmen

BD Baudirektion

BI Bildungsdirektion

DS Sicherheitsdirektion

FD Finanzdirektion

FIKO Finanzkommission

GL Geschäftsleitung des Kantonsrates

GPK Geschäftsprüfungskommission

GPR Gesetz über die politischen Rechte

GR-KR Geschäftsreglement des Kantonsrates

GD Gesundheitsdirektion

IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz

JI Direktion der Justiz und des Innern

JUKO Justizkommission

KEF Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan

KEH Kaspar Escher-Haus

KBIK Kommission für Bildung und Kultur

KEVU Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt

KJS Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit

KR Kantonsrat

KRG Kantonsratsgesetz

KSSG Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

KV Kantonsverfassung

N Neumühle

PD Parlamentsdienste

PUK Parlamentarische Untersuchungskommission

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REDKO Redaktionskommission

SK Staatskanzlei

STGK Kommission für Staat und Gemeinden

VD Volkswirtschaftsdirektion

VK-GL Verwaltungskommission der Geschäftsleitung

W Walchetor

WAK Kommission für Wirtschaft und Abgaben

WT Walcheturm

ZVV Zürcher Verkehrsverbund

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Impr

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HerausgeberParlamentsdienste Kantonsrat Zürich

Gestaltung und Produktionkdmz

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