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Kontakt - Impressum - Disclaimer
Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die
Homepage, insbesondere der Leitfaden, ist dazu gedacht, den
Vereinsverantwortlichen die Vereinsbesteuerung auf leicht verständliche Art und Weise
nahe zu bringen. Leider ist es mir aus beamtenrechtlichen Gründen nicht gestattet,
Fragen per E-Mail zu beantworten, da ich diese Homepage nicht im Rahmen meines
Dienstverhältnisses, sondern privat erstellt habe. Wenden Sie sich mit Ihren
steuerlichen Fragen bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an einen
Steuerberater. Selbstverständlich bin ich für jede Kritik oder jeden
Verbesserungsvorschlag dankbar. Verwenden Sie hierzu die unter der Anschrift
angegebene E-Mail-Adresse oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Anschrift
Klaus WachterRobert-Koch-Weg 1088250 Weingarten
Impressum Klaus Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/impressum.htm
1 von 2 06.11.2009 11:36
1
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Disclaimer
Bitte beachten Sie: eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf
den folgenden Seiten gemachten Angaben übernehme ich nicht. Dasselbe gilt für
Schäden, die durch Anwendung meiner Informationen entstehen. Des Weiteren
übernehme ich keine Verantwortung für die fremden Inhalte von Webseiten, die Sie
über meine Links erhalten.
Impressum Klaus Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/impressum.htm
2 von 2 01.11.2009 11:34
2
Leitfaden der Vereinbesteuerung - Übersicht
Inhaltsübersicht
I. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
1. Vorteile der Gemeinnützigkeit
2. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung
Ausschließlichkeit
Unmittelbarkeit
> Förderverein
Allgemeinheit
Selbstlosigkeit
> Zuwendungen an Mitglieder
> Mittelverwendung und Rücklagenbildung
Vermögensbindung
3. Vorläufige Bescheinigung und Freistellungsbescheid
II. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht
1. Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
ideeller Bereich
Vermögensverwaltung
Zweckbetrieb
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
> Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht
> Besteuerungsgrenze und Freibetrag
Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm
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3
2. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999
3. 4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzieren
III. Umsatzsteuer
1. Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmergrenze
2. Veräußerung von Gegenständen
3. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung
4. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung
5. Besteuerung der Sportvereine
6. Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG
7. Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 1 UStG
(Kleinunternehmer) und des Gesamtumsatzes i.S. des § 23 a UStG bei
Vereinen, die Reiseleistungen gem. § 25 UStG erbringen
8. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung
9. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist
10. Steuerabzug für Bauleistungen
11. Links zu umsatzsteuerlichen Themen
IV. Spendenrecht
1. Anforderungen an eine Spende
2. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
3. Spendenarten
4. Aufwandsspenden
5. Mitgliedsbeiträge
6. Besonderheiten bei Musikvereinen
7. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
8. Links zum Thema Spendenrecht
9. Links zum Thema Sponsoring
V. Haftung
1. Ausstellerhaftung
2. Veranlasserhaftung
Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm
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4
VI. Lohnsteuer
1. Arbeitnehmereigenschaft und ehrenamtliche Tätigkeit
2.Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a
EStG
3. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag)
4. Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und (pauschale) Lohnsteuer
5. Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003
6. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung
7. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt Lohnsteuerkarte
Der Leitfaden basiert auf dem Inhalt meiner Vorträge anlässlich der
Veranstaltungen
der Narrenzunft Berger Alafanz
e.V. beim Zunftmeisterevent am
30.10.2007 in Berg,
> Download Folienscript <
des Landesverbandes
Bayerischer Kleingärtner e.V. am
07.10.2006 und 10.03.2007 in
München und am 20.10.2007 in
Bamberg
> Download Folienscript <
- 20.10.2007 -
des Blasmusik Kreisverbandes
Ravensburg e.V. in Wolfegg am
10.05.2004
> Download Folienscript <
des Sportkreises Ravensburg in
Weingarten (13.03.2000,
28.11.2001, 24.05.2003,
03.04.2009), Leutkirch
(15.03.2000) und Ravensburg
(27.09.2006, 1.12.2007); die
Einführung in das
Vereinssteuerrecht für den
Sportkreis Ravensburg vom
24.05.2003 steht als PowerPoint-
> Download Folienscript <
- 03.04.2009 -
Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm
3 von 4 01.11.2009 11:08
5
Präsentation zum Download zur
Verfügung, vorausgesetzt, auf
Ihrem PC ist der > PowerPoint-
Viewer < installiert; > zur
Präsentation <
des Bezirksverbands der
Gartenfreunde Ravensburg e.V.
am 27.03.2000 und 08.03.2003
der Fidelen Wanderer
Ravensburg e.V. am 20.10.2001
Soweit erforderlich, wurde der Leitfaden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst
und um Themen aus meiner Praxis als Vereinsreferent beim Finanzamt Ravensburg
ergänzt. Die Internetseiten beruhen auf Privatinitiative und stehen in keinem
Zusammenhang zum Finanzamt Ravensburg.
Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm
4 von 4 01.11.2009 11:08
6
Leitfaden - Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Inhalt
I. Vorteile der Gemeinnützigkeit
II. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung
> Ausschließlichkeit
> Unmittelbarkeit
> Förderverein
> Allgemeinheit
> Selbstlosigkeit
> Zuwendungen an Mitglieder
> Mittelverwendung und Rücklagenbildung
> Vermögensbindung
III. Vorläufige Bescheinigung und Freistellungsbescheid
I. Vorteile der Gemeinnützigkeit
Ein Verein verfolgt nach den steuerlichen Vorschriften gemeinnützige Zwecke, wenn er
nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die
Allgemeinheit selbstlos fördert.
Was bringt es einem Verein die Gemeinnützigkeit zu beantragen?
Gemeinnützige Vereine genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z.B.
weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,
Grundsteuer, Schenkungs- und Erbschaftsteuer;
bei der Umsatzsteuer: im Bereich des Zweckbetriebs und der
Vermögensverwaltung unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
1 von 20 01.11.2009 11:10
7
7%;
Spendenbegünstigung: Spenden an einen gemeinnützigen Verein sind beim
Spender steuerlich absetzbar, was für das Spendenaufkommen förderlich ist.
Nicht nur der Verein hat durch die Gemeinnützigkeit Vorteile. So sind die Vergütungen
für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten,
wie z.B. als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher usw. bis 2.100 € (bis 31.12.2006:
1.848 €) nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und
wie z.B. als Vorstand, Kassier, Gerätewart usw. ab 2007 nach § 3 Nr. 26a
EStG bis zu 500 € steuerfrei.
II. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung
3 Unterlagen sind dem Finanzamt vorzulegen, um die Gemeinnützigkeit zu beantragen:
Satzung >>> s. Mustersatzung <<<<,1.
Gründungsprotokoll und2.
schriftlicher formloser Antrag über die Gemeinnützigkeit
>>> s. Musterschreiben an das Finanzamt <<<
3.
Es darf natürlich keine x-beliebige Satzung sein, sondern diese Satzung muss gewisse
Voraussetzungen erfüllen.
Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines
gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das
Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage 1 zu § 60 AO). Nach einem
Beschluss auf Bundesebene müssen die Formulierungen der Mustersatzung
wortgleich übernommen werden. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge müssen
nicht zwingend mit der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen.
Bereits bestehende Vereine sollten die Satzung bei der nächsten Satzungsänderung
anzupassen.
Wie wichtig die wortgleiche Übernahme der aktuellen Mustersatzung ist, zeigt sich in
einem > Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.07.2009 - V R 20/08 <. Der BFH
versagte bei einem Verein den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr.
8 UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben darüber machte, wem sein
Vermögen für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks zugute
kommen sollte. Den Einwand des Vereins, dass die bisherige Mustersatzung des
Bundesfinanzministeriums lediglich die Auflösung und die Zweckänderung, nicht aber
die Aufhebung nannte, ließ der BFH nicht gelten, da er (BFH) bei der
Gesetzesauslegung nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden wäre.
Beachte: Fördervereine oder auch Geldsammelvereine genannt
brauchen eine abweichende Satzung. Ein Muster finden Sie > hier <
oder in den zahlreichen Broschüren, die von den verschiedenen
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
2 von 20 01.11.2009 11:10
8
Finanzministerien herausgegeben werden > zu den Broschüren <
(Herausgabedatum der Broschüren beachten, da evtl. veraltet!).
Tipp: Bei Neugründungen sowie bei Satzungsänderungen, die den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf
vorgelegt werden.
Ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist und somit den
Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) führt oder nicht, spielt steuerlich
keine Rolle, da der nicht eingetragene Verein steuerlich gleich
behandelt wird, wie der eingetragene Verein. Die Unterschiede
zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein
sind in der Broschüre > Der Vereinhelfer <, herausgegeben vom >>>
saarländischen Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport <<<, auf der Seite
9 bzw. in der pdf-Datei auf der Seite 13, geschildert. Um die pdf-Datei direkt
aufzurufen, klicken Sie auf die Broschüre.
Informationen von der Vereinsgründung über die Anmeldung und
Eintragung in das Vereinsregister, der Rechtsstellung und Aufgaben
der Mitgliederversammlung, der Rechtsstellung und Haftung des
Vorstands, der Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, sowie der
Liquidation bietet das Bundesministerium der Justiz in seinem >
Leitfaden zum Vereinsrecht <.
Folgende Punkte muss die gemeinnützige Satzung enthalten:
Ausschließlichkeit § 56 AO
Der gemeinnützige Verein darf nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen. In die Satzung dürfen deshalb nur diese Zwecke aufgenommen werden. Sie
ergeben sich aus den §§ 52 - 54 der Abgabenordnung (AO).
Bis zum 31.12.2006 waren die gemeinnützigen Zwecke auch in der Anlage 1 zu § 48
Abs. 2 EStDV zu finden. Das in 2007 verabschiedete "Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements" hob § 48 EStDV auf und ergänzte § 52 Abs. 2
AO um gemeinnützige Zwecke.
Kein gemeinnütziger Zweck ist z.B. die wirtschaftliche Betätigung, wie die Bewirtung,
auch wenn die Gewinne aus der Bewirtung gemeinnützig verwendet werden. Die
wirtschaftliche Betätigung darf nicht in die Satzung aufgenommen werden. Zwar ist es
dem gemeinnützigen Vereinen gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
unterhalten. Der Verein hat aber darauf zu achten, dass er die eigenwirtschaftlichen
Zwecke nicht in erster Linie ausübt. Mehr zu diesem Thema s. unten unter
"Selbstlosigkeit".
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
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Ludotheken und Spieliotheken, die Spiele und Spielsachen insbesondere an Kinder
und Jugendliche verleihen, werden in Baden-Württemberg nicht als gemeinnützig
anerkannt. Zwar fördern diese Einrichtungen auch die Jugendhilfe und Volksbildung,
aber nicht mit dem vom Gesetzgeber geforderten Gebot der Ausschließlichkeit i.S.
des § 56 AO. In erster Linie fördern diese Einrichtungen die nicht gemeinnützige
Freizeitgestaltung.
Das Verleihen vereinseigener Fahrzeuge von Car-Sharing-Vereinen an Mitglieder ist
keine ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit, auch wenn Umweltschutzaspekte in das
Konzept der Autovermietung mit einfließen. Unter Umweltschutzgesichtspunkten spielt
es keine Rolle, ob sich die Vereinsmitglieder ein Auto von einem Car-Sharing-Verein
oder von einem gewerblichen Anbieter ausleihen. Erhalten die Vereinsmitglieder durch
ihre Mitgliedschaft einen verbilligten Bezug eines Mietfahrzeugs, schließt diese
Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Auch
wenn der Car-Sharing-Verein durch Öffentlichkeitsarbeit den Umweltschutz fördert, ist
davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit als Autovermieter dem Verein
das Gepräge gibt, und er nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann.
Organisiert ein gemeinnütziger Verein anlässlich einer Umweltkatastrophe oder
aufgrund eines besonderen Ereignisses wie z.B. einem Flugzeugunglück eine
Benefizveranstaltung, verwendet der Verein seine Mittel satzungsfremd, wenn er lt.
Satzung nicht die Mildtätigkeit fördert. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-
Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 darf ein Verein seine Erträge aus
Benefizveranstaltungen auch dann für mildtätige Zwecke verwenden, wenn die
Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist. Der Verein darf seine Mittel aber
nur einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts (z.B. Stadt oder Gemeinde) zukommen lassen. Ohne
entsprechende Satzungsbestimmung darf er die mildtätigen Zwecke nicht selbst
fördern und erfüllen, also z.B. die Gelder nicht selber in einem Katastrophengebiet
verteilen. Weitere Ausführungen zu diesem Thema anlässlich der Flutkatastrophe vom
Dezember 2004 sind > hier < zu finden.
Unmittelbarkeit § 57 AO
Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Verein seine Ziele grundsätzlich
selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei den sog. Förder- oder
Spendensammelvereinen (auch Mittelbeschaffungskörperschaften genannt), die die
Aufgabe haben, einem anderen Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu
unterstützen.
Wann lohnt sich die Gründung eines Fördervereins?
Hierzu ein Beispiel: Der Musikverein "Volles Rohr" veranstaltet im Jahr 2007 zwei
Vereinsfeste, ein Maifest und ein Herbstfest. Das Resultat: Einnahmen i.H.v. 51.129 €
und ein Gewinn i.H.v. 10.225 €. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € (bis
31.12.2006 lag die Besteuerungsgrenze bei 30.678 €) und die Gewinngrenze von
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
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3.835 € überschritten ist, berechnet das Finanzamt die Körperschaftsteuer wie folgt:
Gewinn
€
10.225
./. Freibetrag ./. 3.835
zu versteuerndes Einkommen 6.390
Steuersatz 25% 1.597
Des Weiteren setzt das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%, also 87 €
fest. Aufgrund dieser Steuerfestsetzung kommt der Vorstand auf die Idee, einen 2.
Verein und zwar einen gemeinnützigen Förderverein zu gründen, der die
satzungsmäßige Aufgabe hat, den Musikverein "Volles Rohr" bei musikalischen
Veranstaltungen zu unterstützen und ihm Geld zu beschaffen. Im nächsten Jahr richtet
der Musikverein "Volles Rohr" nur noch ein Fest aus. Das andere Fest wird auf den
Förderverein ausgelagert, was zur Folge hat, dass der Musikverein "Volles Rohr" und
der Förderverein Bewirtungseinnahmen von jeweils unter 35.000 € haben. Kein Verein
muss 2008 Körperschaftsteuer zahlen. Da der Förderverein die satzungsmäßige
Aufgabe hat, Gelder für den Musikverein "Volles Rohr" zu sammeln, kann der
Förderverein seinen Gewinn "steuerfrei" an den Musikverein "Volles Rohr" überweisen.
Beachte: der Förderverein wird nur dann als gemeinnützig anerkannt und hat die o.g.
Vorteile eines gemeinnützigen Vereins, wenn
seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher sind als seine Einnahmen
aus der wirtschaftlichen Betätigung
oder
seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen, und seine gemeinnützige
Tätigkeit zeitlich überwiegt. Den Nachweis kann der Förderverein durch
entsprechende Aufzeichnungen, wie z.B. einem Tagebuch erbringen.
Machen seine Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 10% der Einnahmen aus
dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, geht das Finanzamt davon aus, dass der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägt,
mit der Folge, dass der Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann.
Bei Überprüfung der 10%-Grenze zieht das Finanzamt i. d. R. einen Zeitraum von
maximal 3 Jahren heran.
Beachte: Die Vorstandschaft des Vereins und des Fördervereins darf mehrheitlich
nicht personenidentisch sein. Auch ist die Anzahl von Fördervereinen nur begrenzt
zulässig. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg genehmigt pro Abteilung einen
Förderverein. Erfolgt die Gründung eines Fördervereins ausschließlich aus
steuerlichen Gründen, um die Besteuerungsgrenze oder Freibeträge mehrfach zu
beanspruchen, wird der Förderverein steuerlich nicht anerkannt.
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
5 von 20 01.11.2009 11:10
11
Die Steuerbegünstigung von Fördervereinen wurde zum 1.1.2001 zusätzlich
eingeschränkt. Danach wird ein Förderverein, der einen anderen Verein unterstützt,
nur noch als gemeinnützig anerkannt, wenn der geförderte Verein selber gemeinnützig
ist (§ 58 Nr. 1 AO), d.h. fördert ein Förderverein einen Musikverein, erhält der
Förderverein die Gemeinnützigkeit nur unter der Voraussetzung, dass der Musikverein
gemeinnützig ist. Vor dem 1.1.2001 musste der geförderte Verein nicht selber
gemeinnützig sein. Eine Übergangsregelung bestimmte, dass dem Förderverein die
Gemeinnützigkeit erhalten blieb, wenn sich der geförderte Verein bis zum 30.06.2003
eine Satzung gab, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügte (s.
BMF-Schreiben vom 2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 und BMF-Schreiben vom
13.11.2002 - IV C 4 - S 0177 - 24/02 -). Zunächst war diese Einschränkung auch für
Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen (z.B. staatliches Museum, staatlicher
Kindergarten) unterstützten, vorgesehen. Durch mehrere Fristen wurde diese
Einschränkung bei diesen Fördervereinen hinausgeschoben, bis das "Gesetz zur
Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 (BGBl 2004 I
S. 1753) die Einschränkung in § 58 Nr. 1 AO rückwirkend zum 1.1.2001 aufhob. Somit
setzt die Gemeinnützigkeit eines Fördervereins, der eine öffentliche Einrichtung
unterstützt, nicht voraus, dass die öffentliche Einrichtung selber steuerbegünstigt ist.
Derzeit wird auf Bundesebene erörtert, ob einer öffentlichen Einrichtung, die sich
aufgrund der oben genannten Gesetzesänderung zum 1.1.2001 eine gemeinnützige
Satzung gegeben hat, ein einfacher "Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit von Anfang
an" möglich ist.
Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Mittelbeschaffung für ausländische
Körperschaften.
Wie bereits oben erwähnt müssen gemeinnützige Vereine ihre steuerbegünstigten
Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO ist
es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine maximal 50%
ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf aufgrund der Vorschrift des §
58 Nr. 1 AO 100% seiner Mittel weiterleiten. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert
der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil vom 23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62
<.
Beispiel 1:
Dem Sportverein SV stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Der Sportverein will
einem benachbarten gemeinnützigen Sportverein XY Mittel zukommen lassen. Wie viel
darf der Sportverein SV maximal dem Sportverein XY zuwenden?
Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der Sportverein SV höchstens 5.000 €
(10.000 € x 50% = 5.000 €) an den Sportverein XY weiterleiten.
Beispiel 2:
Dem Förderverein A, der sich in seiner Satzung die Förderung des Sportvereins SV
zum Ziel gesetzt hat, stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Wie viel darf der
Förderverein maximal dem Sportverein SV zuwenden?
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
6 von 20 01.11.2009 11:10
12
Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO darf der Förderverein 100% seiner Mittel,
also 10.000 €, an den Sportverein SV weiterleiten.
Um wie im Beispiel 1 das Problem mit der 50%-Grenze zu vermeiden, könnte der
Sportverein SV seine Satzung ergänzen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen
Bestimmungen eines Fördervereins in die Satzung mit aufnehmen (> zur Satzung eines
Fördervereins <). Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist eine derartige
"Mischsatzung". Ein gemeinnütziger Verein kann sowohl die gemeinnützigen Zwecke
selber erfüllen (z.B. ein Sportverein gibt Sportunterricht), als auch für andere
gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt,
Gemeinde) Gelder sammeln. Es genügt aber nicht, sich von vornherein eine
Mischsatzung zu geben, da der Verein die in der Satzung festgelegten Zwecke und
Tätigkeiten auch in der Praxis umsetzen muss. Zu der Frage, ob die
Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, vertritt die > OFD Magdeburg vom
20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217 < die Auffassung, dass es
grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die
mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen
davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen
längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann
erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
Hinweise zur Unmittelbarkeit:
Informationen zu Fördervereinen und die Unterstützung anderer
Körperschaften
- Verfügung der OFD Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177
- 11/12 - St 217 - und Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom
21.1.2008, S 0177 A-6-St 53, S 0177 A-7-St 53
Unterstützung von Sportlern durch Sporthilfe-Fördervereine
- Erlasse des Finanzministeriums Thüringen vom 25.04.1996, S 0171 A - 35 -
205.2 und vom 24.07.1997, S 0171 A - 35 - 205.2 -
Unmittelbarkeit bei Einschalten einer Hilfsperson
- Verfügung der OFD Hannover vom 10.3.1997, S 2729 - 298 - StO 214/S
2729 - 226 - StH 233 -
Steuerliche Behandlung der regionalen Untergliederungen von Großvereinen
- BMF-Schreiben vom 08.08.1998 und 22.05.1989 -
Diese BMF-Schreiben finden keine Anwendung auf funktionale
Untergliederungen, z.B. wenn ein Sportverein aus mehreren Unterabteilungen
wie Leichtathletik, Tischtennis, Fußball besteht.
Preisverleihende Stiftungen
- Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 25.06.2001, S 0171 A - 20 - St II
1 -
Nach dem > BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05 <
kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
7 von 20 01.11.2009 11:10
13
behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei
Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden
KG nutzen dürfen.
Hinweis nicht gemeinnütziger Verein:
Wird ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, gilt für ihn die Besteuerungsgrenze
von 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.678 €; s. Leitfaden - Körperschaft- und
Gewerbesteuerpflicht - wirtschaftlichter Geschäftsbetrieb) nicht, d.h. der nicht
gemeinnützige Verein muss Körperschaftsteuer zahlen, wenn sein Gewinn über 5.000
€ (bis 31.12.2008: 3.835 €) liegt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Einnahmen
des nicht gemeinnützigen Vereins, mit Ausnahme der echten Mitgliedsbeiträge und
Spenden, der Körperschaftsteuer unterliegen. Beim nicht gemeinnützigen Verein
werden die Einnahmen bzw. Ausgaben nicht den 4 verschiedenen Bereichen (ideeller
Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
zugeordnet, sondern den verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft) wie sie im Einkommensteuerrecht vorkommen. Gibt z.B. ein nicht
gemeinnütziger Musikverein ein Konzert, unterliegen die Eintrittsgelder der
Körperschaftsteuer, wenn der Gewinn über 3.835 € liegt. Wäre der Musikverein
hingegen gemeinnützig, müsste er diese Konzerteinnahmen nicht der
Körperschaftsteuer unterwerfen, da Konzerteinnahmen beim gemeinnützig
anerkannten Musikverein in den Bereich des Zweckbetriebs fallen, und der
Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist.
Informationen zum Thema "Der nicht
gemeinnützige Verein" bietet auch das
Finanzamt Bitburg-Prüm an > zum Link <
(pdf-Datei).
Allgemeinheit § 52 AO
Die Tätigkeit des Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit nützen und darf nicht bloß
einem exklusiven Personenkreis zugute kommen. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster
Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, wie dies z.B. bei einem Sport- oder
Musikverein der Fall ist, darf seine Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht
derart hoch ansetzen, dass der Allgemeinheit der Zugang verwehrt wird. Nach dem
AEAO RdNr. 1.1 zu § 52 dürfen die
Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und
daneben erhobene Aufnahmegebühren im Durchschnitt 1.534 € für die neu
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
8 von 20 01.11.2009 11:10
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aufgenommenen Mitglieder
nicht übersteigen. Näheres, wie z.B. Investitionszulagen, Sonderentgelte, Darlehen
und erwartete Spenden regelt der > AEAO zu § 52 AO < und ein > BMF-Schreiben
vom 19. Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05 <.
Nach einem Erlass des hessischen Finanzministeriums vom 22.07.2004 - S 0171 A -
178 - II 4a - fördert ein internationaler Kindergarten, dessen Beiträge weit über denen
kommunaler und kirchlicher Kindergärten liegt, noch die Allgemeinheit, wenn von den
Eltern angemessene und lediglich kostendeckende Leistungsentgelte verlangt werden
> zum Erlass <.
Ausländische Vereine, die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben,
können die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht in Anspruch nehmen. Sie
unterliegen, auch wenn sie steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 52 ff. AO verfolgen,
mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (s. Förderung der
Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
- BMF-Schreiben vom 20. September 2005 - IV C 4 - S 0181 - 9/05 -). Fraglich ist, ob
dieser Inlandsbezug europarechtlich haltbar ist, da der Europäische Gerichtshof mit
Urteil vom 14.09.2006 und der BFH mit Urteil vom 20.12.2006, AZ I R 94/02
entschieden haben, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht mit dem Europarecht vereinbar
ist.
Selbstlosigkeit § 55 AO
Der Verein darf nicht "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, wie z.B.
Feste veranstalten. Lt. BFH-Urteil vom 15.07.1998, BStBl. 2002 II S. 162, verfolgt ein
gemeinnütziger Verein nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke i. S. des § 55 Abs. 1 AO, weil er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen. Das
Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom 15.02.2002, BStBl. 2002 I S. 267,
zu diesem Urteil wie folgt Stellung: "Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine
gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke -
z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgen. Zur Beurteilung
der Frage, ob diese Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist zwischen
der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu
gewichten. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer
Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen."
Sind die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs höher als die Einnahmen
des ideellen Bereichs oder des Zweckbetriebs bedeutet dies also noch nicht das Aus
für die Gemeinnützigkeit. Wichtig ist, dass die gemeinnützige Tätigkeit dem Verein
das Gepräge gibt. Weitere Ausführungen und Beispielsfälle sind in der Verfügung der
-> OFD Kiel vom 25.08.2003 - S 0174 A - St 262 oder
-> OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S 0174 A - 20 - St II 1.03
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
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15
zu finden.
Nach dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 18 wird einem Verein die Gemeinnützigkeit
versagt, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der
Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1
und 3 AO). Dieser Rahmen ist überschritten, wenn ein Verein, der sich weitgehend
durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur
Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die
Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der
Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden,
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.)
zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es
entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die
Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann
vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der
Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist. Während der Gründungs- oder
Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel
für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die
Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der
dies möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem
BFH-Beschluss vom 23.9.1998 (BStBl II 2000 S. 320) zugestandene Zeitraum von 4
Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und
Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles
begründet und ist als Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren
Aufbauphase auszugehen. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn
das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten
Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe
(z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und
Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Der Grundsatz der Selbstlosigkeit bestimmt auch, dass der gemeinnützige Verein
seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden darf. Ausnahmen sind lt. AEAO zu §
55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 10 die sogenannten Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der
Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung
als angemessen anzusehen sind. Für die baden-württembergischen Finanzämter
gelten hierzu folgende Regelungen:
Aufgrund eines persönlichen Ereignisses (Hochzeit, Geburtstag) darf das
Vereinsmitglied Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 € erhalten.
Nur in Ausnahmefällen darf die 40 €-Grenze überschritten werden, z.B. wenn
das Kranz- und Grabgebinde für ein verstorbenes Vereinsmitglied mehr als 40
€ kostet.
Aufgrund besonderer Vereinsanlässe dürfen dem Vereinsmitglied für
sämtliche Vereinsanlässe im Jahr höchstens 40 € zugewendet werden.
Besondere Vereinsanlässe sind z.B.
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die unentgeltliche Bewirtung auf der Weihnachtsfeier, der
Hauptversammlung oder anlässlich eines Vereinsjubiläums oder
die Bezuschussung des Vereinsausflugs. Die 40 €-Grenze darf bei
Vereinsausflügen überschritten werden, wenn in Verbindung mit dem
Vereinsausflug der Verein am Zielort gemeinnützig tätig ist. Beispiel: Ein
Gesangverein nimmt an einem Sängerwettstreit teil. Wichtig dabei ist,
dass die gemeinnützigen Zwecke überwiegen, und die Erholung oder
Geselligkeit so gut wie ausgeschlossen sind.
Beispiel:
Der Vereinskassierer eines gemeinnützigen Sportvereins feiert im Jahr 2007 seinen
60. Geburtstag und seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Er nimmt an folgenden
Vereinsveranstaltungen teil: Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier,
Feierlichkeiten anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Vereins. Wie viel dürfen dem
Vereinskassierer 2007 gemeinnützigkeitsunschädlich zugewendet werden?
Der Verein darf dem Kassier in 2007 Annehmlichkeiten zuwenden i.H.v. maximal:
aufgrund persönlicher Ereignisse:
- Geburtstag 40 €
- Vereinszugehörigkeit40 €
aufgrund besonderer Vereinsanlässe
Vereinsausflug, Hauptversammlung,
Weihnachtsfeier, Vereinsjubiläum insgesamt 40 €
Summe 120 €
Neben den Annehmlichkeiten darf ein Verein seinen Mitgliedern auch Vergünstigungen
und geldwerte Vorteile gewähren. Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.
2008 (BGBl. I S. 2794) wurde nunmehr - klarstellend und damit rückwirkend zum
1.1.2007 - in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen, dass Mitgliedsbeiträge an
gemeinnützige Vereine - ausgenommen die Vereine, die Zwecke nach § 10b Abs. 1
Satz 3 EStG fördern, wie das z.B. bei Musik-, Brauchtums- und Sportvereinen der Fall
ist, auch dann abzugsfähig sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt
werden. Zu beachten ist, dass sehr umfangreiche Gegenleistungen an die Mitglieder
regelmäßig durch das Mittelverwendungsgebot nach § 55 AO unterbunden werden.
Beispiel
A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der
Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen
Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.
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Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert,
bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b
Abs. 1 EStG abzugsfähig.
Darüber hinaus darf aber auch ein gemeinnütziger Verein Tätigkeiten und Kosten
angemessen vergüten, z.B. die Übungsleiter-, Dirigenten- oder Vorstandstätigkeit,
Fahrt- oder Telefonkosten. Wegen der angemessenen Höhe der Vergütungen können
die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen werden. So anerkennt
die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung
mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen
an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €. Nähere Ausführungen, auch über die
Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und über die Aufwandspauschale für
ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter > Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als
Arbeitgeber <.
Nach der "Dienstbesprechung steuerbegünstigter Körperschaften § 5 KStG" der OFD
Karlsruhe - Verfügung vom 10.08.2004 S 2922 A - St 333 - wird der (pauschale)
Ersatz von Aufwendungen aus einer Vorstandstätigkeit für den Verein bis zu 256 € im
Jahr anerkannt und ist für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich. Dies gilt
auch, wenn die Aufwendungen nicht alle durch Belege nachgewiesen werden. Der
Verein muss aber den Vorstand auffordern, alle 5 Jahre Aufzeichnungen für einen
repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu führen, aus denen ersichtlich ist, dass
tatsächlich Kosten i.H.v. 256 € oder auch höhere Aufwendungen im Jahr vorliegen.
Hinweis: Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich
tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden. > s. Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV) <. Zulässige Zahlungen sind
allerdings Auslagen wie Porto-, Telefon- und Fahrtkosten, es sei denn, die Satzung
verbietet auch den Auslagenersatz.
Erhalten die Mitglieder eines Vereins verbilligte Eintrittskarten, darf der
Ermäßigungsbetrag im Kalenderjahr nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag ausmachen.
Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit vor.
Welche Mittel zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
(Vereinsgaststätte) eingesetzt werden dürfen, regelt eine Verfügung der OFD
Frankfurt a.M. vom 9.9.2004, S 0174 A - 16 - St II 1.03, Tz. 4. Danach ist der Einsatz
des Vermögens eines gemeinnützigen Vereins, einschließlich freier Rücklagen (s. u.
Mittelverwendung), zur Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes gemeinnnützigkeitsrechtlich unschädlich. Nicht zu diesem
Vermögen gehören die zeitnah zu verwendenden Mittel (s. u. Mittelverwendung).
Weitere Informationen zum Thema Selbstlosigkeit:
Selbstlosigkeit - Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke "in erster Linie" (§ 55
Abs. 1 Satz 1 AO) - Verfügung der OFD Kiel vom 25.08.2003, S 0174 A - St
262 und Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S 0174 A -
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20 - St II 1.03 -
Steuerliche Behandlung von Sozialstationen und Krankenpflegevereinen
Steuerliche Besonderheiten bei Stiftungen
Forschungseinrichtungen des privaten Rechts
Mittelverwendung und Rücklagenbildung
Mittel des Vereins müssen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und zwar
zeitnah, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen grundsätzlich bis zum
Ablauf des darauf folgenden Jahres für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Was also im Jahr 2007 erwirtschaftet worden ist, muss bis spätestens Ende 2008 für
gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden sein.
Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Mittel angesammelt werden und zwar als:
Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage
Für gemeinnützige Vorhaben dürfen Mittel angespart werden, z.B. für
sportliche oder musikalische Veranstaltungen. Die Projekte sollten grundsätzlich
in 3-5 Jahren verwirklicht sein. Sollten größere Vorhaben anstehen, darf der
Zeitraum auch länger dauern.
1.
Betriebsmittelrücklage
Für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Gehälter, Mieten) ist die
Bildung einer sog. Betriebsmittelrücklage i.H. des Mittelbedarfs bis zu einem
Jahr zulässig.
2.
Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Diese Rücklage ist zulässig, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Hierfür muss ein konkreter Anlass
gegeben sein, wie z.B. eine geplante Erweiterung oder Erneuerung der
Vereinsgaststätte.
3.
Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Neu ab 1.1.2000: Die freie Rücklagenbildung wurde erweitert. Danach können
bis zu 1/3 statt wie bisher 1/4 des Überschusses aus dem Bereich der
Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis zu 10% der sonstigen
nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien
Rücklage zugeführt werden. Der in 2002 geänderte AEAO RdNr. 14 zu § 58
Nr. 7 erläutert die Zusammensetzung der freien Rücklage.
Nach dieser Vorschrift darf der Verein eine jährliche Rücklage bilden und zwar
i.H.v.
1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung
10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich
10% der Überschüsse aus dem Zweckbetrieb
4.
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10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Nimmt ein Verein bei Altmaterialsammlungen oder Werbeeinnahmen
die Möglichkeit der Gewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 und 6 AO i.V.
mit AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 in Anspruch (s. auch unter Leitfaden -
Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer) ist als Bemessungsgrundlage
für die 10%-Grenze nicht der geschätzte Gewinn, sondern der
tatsächlich berechnete Gewinn heranzuziehen.
Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu
verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die
Bemessungsgrundlage nicht. Entsprechendes gilt für Verluste aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erwirtschaftet ein Verein im Bereich der
Vermögensverwaltung einen Verlust, in den anderen 3 Bereichen einen Gewinn,
so mindert der Verlust in der Vermögensverwaltung nicht die
Bemessungsgrundlage der anderen 3 Bereiche.
Beispiel 1:
Der Musikverein MV weist in 2007 in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen
folgende Ergebnisse aus:
Tätigkeitsbereich Ergebnis max. Rücklage
ideeller Bereich
Summe der Spenden,
Mitgliedsbeiträge und
Zuschüsse: 50.000 €; der
Überschuss macht 10.000
€ aus.
Maßgebend sind die
Bruttoeinnahmen und
nicht der Überschuss:
10% von 50.000 € =
5.000 €
Zweckbetrieb Verlust: ./. 6.000 €keine Rücklagen-
bildung möglich
Vermögensverw. Überschuss: 3.000 €1/3 von 3.000 € = 1.000
€
Der Musikverein MV darf für 2007 eine maximale Rücklage i.H.v. 5.000 € +
1.000 € = 6.000 € bilden. Der Verlust im Zweckbetrieb mindert nicht die
Bemessungsgrundlage des ideellen Bereichs bzw. der Vermögensverwaltung.
Beispiel 2:
Auszug aus der Vereinsbroschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine",
Stand August 2008, Seite 24, herausgegeben vom Finanzministerium Baden-
Württemberg:
Berechnung für das Jahr 2008
Bemessungsgrundlage:
- Gewinn aus steuerpflichtigemwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb A 6.000 €
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20
- Verlust aus steuerpflichtigemwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb B - 2.000 €
4.000 € 4.000 €
- Gewinn aus Zweckbetrieb A 1.000 €
- Verlust aus Zweckbetrieb B - 3.000 €
- 2.000 € 0 €
- Ideelle Einnahmen (Zuschüsse, Spenden,Mitgliedsbeiträge) + 8.000 €
Summe 12.000 €
- Hiervon 10% 1.200 €
- Von diesen zeitnah zu verwendenden Mittelnam 31.12.2008 noch vorhanden 1.000 €
Rücklage nach § 58 Nr. 7a, 2. HalbsatzAO 1.000 €
Während die Zweckerfüllungsrücklage, die Betriebsmittelrücklage oder die
Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur für eine begrenzte Zeit
bestehen darf, braucht der Verein die Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
während der Dauer seines Bestehens nicht auflösen (s. AEAO zu § 58 Nr. 7).
Regelung bis 31.12.1999:
¼ des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, z.B.
Zinseinnahmen und Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von
Grundbesitz dürfen zurückgelegt werden.
Sonstige Vermögenszuführungen i.S. AEAO RdNr. 10 zu § 55:
Erbschaften, bei denen der Erblasser keine besondere Verwendung
vorschreibt;
Spenden, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt, dass die Spende
der Kapitalausstattung dienen soll
5.
Eine unzulässige Mittelansammlung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Stellt das Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das Finanzamt
dem Verein i.d.R. eine Frist für die Verwendung der Mittel (max. 5 Jahre). Innerhalb
dieses Zeitraums muss der Verein die Mittel gemeinnützig verwendet haben.
Andernfalls wird dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen.
Für Vereine, die ihren Satzungszweck im Ausland erfüllen (z.B. Förderung der
Entwicklungshilfe) besteht hinsichtlich der Mittelverwendung eine erhöhte
Nachweispflicht. Die Anforderungen an diese Vereine können der Verfügung der OFD
München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41, Tz. 4 entnommen werden.
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Im Gegensatz zu einem Förderverein, der es sich in seiner Satzung zur Aufgabe
gemacht hat, Gelder zu sammeln und 100% dieser Gelder an andere gemeinnützige
Einrichtungen weiterzuleiten, darf der Verein nicht mehr als 50% seines Vermögens
anderen gemeinnützigen Körperschaften zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Weitere
Ausführungen zu Mittelweitergabe sind in der Verfügung der > Oberfinanzdirektion
Magdeburg vom 20.04.2005, S 0170 - 44 - St 217 / S 0177 - 11/12 - St 217 < zu
finden.
Sonstige Informationen:
Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei steuerbegünstigten
Körperschaften (Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S
0177 A - 1 - St II 1.03)
Zulässigkeit von Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lt.
BMF-Schreiben vom 15.02.2002, BStBl. 2002 I S. 267
Mittelverwendung i.S. des § 55 Abs. 1 AO lt. Verfügung der OFD Frankfurt am
Main vom 09.09.2003, S 0174 A - 16 - St II 1.03 - Welche Mittel dürfen
eingesetzt werden
- zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung
- zur Ausstattung einer Stiftung
Grundsatz der Vermögensbindung § 61 AO
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das
Vermögen
auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) oder auf
einen gemeinnützigen Verein übergehen, und
von der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom
übernehmenden Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Diese Punkte müssen bereits in der Satzung geregelt werden.
Bis 31.12.2006 musste der Verein im Fall der Auflösung oder bei Wegfall
gemeinnütziger Zwecke die Empfängerkörperschaft in seiner Satzung nicht benennen.
Die Festlegung in der Satzung, dass er sein Vermögen im Fall der Auflösung bzw. bei
Wegfall gemeinnütziger Zwecke für steuerbegünstigte Zwecke verwenden wird und
dass das Finanzamt die künftige Verwendung des Vermögens genehmigen muss,
reichte aus.
Seit 2007 muss der Verein aufgrund des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" den steuerbegünstigten Verwendungszweck des
Vermögens im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
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genau regeln. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) kann dies
wie folgt geschehen:
Namentliche (konkrete) Benennung der Empfängerkörperschaft (gemeinnütziger
Verein oder Stadt/Gemeinde), auf die das Vermögen übergehen soll. Der
steuerbegünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich)
wird dabei nur allgemein bezeichnet.
Oder genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten
Zwecks. Dabei wird die Empfängerin nur allgemein als öffentlich-rechtliche
Körperschaft (Stadt, Gemeinde) oder als steuerbegünstigter Verein angeführt,
z.B. "Förderung des Sports an eine steuerbegünstigte Körperschaft" (diese
muss namentlich nicht genannt sein).
Vereine, die bisher den steuerbegünstigten Verwendungszweck des Vermögens in der
Satzung noch nicht angegeben haben, sollen nach einem noch ergehenden Schreiben
des Bundesfinanzministeriums die Vermögensbindung an die aktuelle Rechtslage erst
anpassen müssen, wenn sie ihre Satzung aus anderen Gründen ändern.
Darüber hinaus hat der Verein bereits in der Satzung die zeitnahe Mittelverwendung >
s. oben unter Mittelverwendung < zu beachten. Nicht zulässig ist, dass das
Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht gemeinnützig
verwendet wird. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt nicht die
gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen:
"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögens des Vereins an die Stadt, die es an einen Verein mit gleicher Zielsetzung
zu übergeben hat. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren kein
entsprechender Verein gegründet haben, hat die Stadt das Vereinsvermögen zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden."
--> s. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20.09.2005, S
0180 A - 3 - St II 1.03 zur satzungsmäßigen Vermögensbindung).
Hinweis für Stiftungen: Bis 19.12.2006 mussten staatlich beaufsichtigte Stiftungen
die Vermögensbindung nicht in ihre Stiftungssatzung aufnehmen. Mit dem In-Kraft-
Treten des Jahressteuergesetzes (=19.12.2006) sind mittlerweile auch die Stiftungen
verpflichtet die Vermögensbindung in ihrer Satzung zu verankern (s. auch Verfügung
der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.01.2007, S 0170 - 82 - StO 251).
III. Vorläufige Bescheinigung / Freistellungsbescheid
Entspricht die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erteilt das
Finanzamt bei Neuanträgen eine vorläufige Bescheinigung > s. Muster <. Diese hat
grundsätzlich 18 Monate Gültigkeit; für Spendenzwecke aber 3 Jahre ab
Ausstellungsdatum, für die Zinsabschlagsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert. Eine vorläufige Bescheinigung wird nach
dem AEAO zu § 59 Tz. 6 auch erteilt, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit zunächst
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aberkannt und später wieder zuerkannt worden ist.
Beispiel:
Die vorläufige Bescheinigung wird am 27.03.2007 erteilt. Die vorläufige Bescheinigung
hat Gültigkeit für
Spendenzwecke bis 27.03.2010 (Ausstellungsdatum 27.03.2007 + 3 Jahre),
die Zinsabschlagsteuer bis 31.12.2008 (27.03.2007 + 18 Monate =
27.09.2008, bzw. Ablauf des Kalenderjahres 2008, d.h. bis 31.12.2008 darf die
Bank keine Zinsabschlagsteuer einbehalten).
Nach 18 Monaten wird der Verein aufgefordert, eine Gemeinnützigkeitserklärung > s.
Steuererklärung am PC erstellen < abzugeben, anhand der das Finanzamt überprüft,
ob der Verein auch tatsächlich die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Sind
diese gegeben, wird dem Verein ein Freistellungsbescheid > s. Muster < erteilt, der
für Spendenzwecke 5 Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum und
für die Zinsabschlagsteuer 5 Jahre Gültigkeit ab dem letzten überprüften
Kalenderjahr
hat. Wurde z.B. 2006 als letztes Kalenderjahr geprüft, ist der Freistellungsbescheid
für Zwecke der Zinsabschlagsteuer bis Ende 2011 gültig, d.h. bis Ende 2011 darf die
Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine Zinsabschlagsteuer einbehalten.
Nach Erteilung des Freistellungsbescheides wird der Verein turnusmäßig alle 3 Jahre
überprüft.
Wird der Verein zur Körperschaftsteuer veranlagt, und erhält er statt eines
Freistellungsbescheides einen Körperschaftsteuerbescheid, bescheinigt das Finanzamt
die Gemeinnützigkeit in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Dieser
Körperschaftsteuerbescheid hat für Zwecke der Zinsabschlagsteuer 3 Jahre Gültigkeit
ab dem letzten überprüften Kalenderjahr. Neben der Vorlage der Anlage des
Körperschaftsteuerbescheides bei der Bank hat der Verein seiner Bank in Schriftform
mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich
anfallen werden. Nähere Ausführungen sind einem BMF-Schreiben vom 05.11.2002 -
IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S. 1346) zu entnehmen. Hinsichtlich der
Spendenzwecke hat der Körperschaftsteuerbescheid 5 Jahre Gültigkeit ab
Ausstellungsdatum.
Beispiel:
Das Finanzamt gibt dem Musikverein A den Körperschaftsteuerbescheid 2006 am
03.05.2007 bekannt. Soweit Zinsen dem Musikverein A im steuerfreien Bereich
(Vermögensverwaltung) zufließen, behält die Bank bis Ende 2009 keine
Zinsabschlagsteuer ein. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) darf
der Verein bis 03.05.2012 ausstellen. Soweit Zinsen dem Verein im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zufließen, hat die Bank Zinsabschlagsteuer einzubehalten, die der
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
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Verein im Rahmen seiner Körperschaftsteuerveranlagung zurückerstattet bekommt.
Vorstand bzw. Kassierer beachten:
Nach Erhalt der vorläufigen Bescheinigung, des Freistellungsbescheids oder des
Körperschaftsteuerbescheides sind diese Unterlagen im Original umgehend der Bank
vorzulegen. Nur so kann vermieden werden, dass Zinsabschlagsteuer einbehalten
wird! Anerkannt wird aber auch die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie. Gleiches
gilt, wenn die Bank auf einer Kopie vermerkt, dass das Original der Bescheinigung
oder des Bescheides vorgelegen hat. Die Vorlage einer
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) ist also nicht erforderlich (s. > Schreiben
des Bundesfinanzministeriums vom 05.11.2002, BStBl. 2002 I S. 1346, geändert
durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006).
Falls doch Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde, wird vom Finanzamt die
Zinsabschlagsteuer unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung zurück erstattet.
Der > Antrag < kann z.B. wie folgt formuliert werden: "Hiermit beantrage ich die
Rückerstattung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer auf das Konto bei der Bank XY.
Die Originalsteuerbescheinigung habe ich diesem Schreiben beigefügt." Sofern der
Verein neben Zinsen auch Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder
GmbH-Anteilen bezieht, benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die
er von seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular (NV-2A) ausgefüllt
hat. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i. d. R. für die Dauer von 3
Jahren ausgestellt (> zur Übersicht <).
Weitere Informationen zum Thema Zinsabschlag:
Antragsmuster für Rückerstattung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer
BMF-Schreiben vom 05.11.2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S.
1346, geändert durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006),
Kapitalertragsteuerpflicht für gemeinnützige Körperschaften ab 1.1.2004
Wird eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid erteilt, bei einer
späteren Überprüfung des Vereins aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen lt. einem BMF-Schreiben
vom 17.11.2004 (BStBl. 2004 I S. 1059) aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine
nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Der Verein ist trotz
der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das
Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu
behandeln. Den vollständigen Wortlaut des BMF-Schreibens entnehmen Sie > hier <
Spende vor Erteilung der vorläufigen Bescheinigung nicht abziehbar
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01
kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der
Zahlung eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid vorliegt.
Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorläufige Bescheinigung
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
19 von 20 01.11.2009 11:10
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oder den endgültigen Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die
vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: I
R 20/05.
> zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <
Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm
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Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht
Inhalt
Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
ideeller Bereich1.
Vermögensverwaltung2.
Zweckbetrieb3.
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
--> Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht
--> Besteuerungsgrenze und Freibetrag
4.
I.
Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999II.
4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzierenIII.
LinksIV.
I. Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins
Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer grundsätzlich befreit. Dies gilt allerdings insoweit nicht, als sie einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Jede Einnahme und Ausgabe ist einem
bestimmten Bereich zuzuordnen:
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen
1. Ideeller Bereich
Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse.
Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde sind ebenfalls im
ideellen Bereich zu erfassen. Ein Vorsteuerabzug für derartige Ausgaben
ist nicht möglich.
Jugendarbeit von Sportvereinen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom
22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem
ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der
Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von
Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete
Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert.
Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit
ausgeschlossen; s. auch Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen
Bereichs eines Fußballvereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und §
15 UStG) > Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 /
St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) <.
2. Vermögensverwaltung
Zinsen
langfristige Vermietung von Grundbesitz
Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten
Ausnahme: bei Werbeflächen auf der Sportkleidung (Trikotwerbung) und auf
Sportgeräten. Diese Einnahmen fallen immer in den Bereich des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auch wenn die Werberechte verpachtet
sind.
Abgrenzungsbeispiele zur Vermögensverwaltung
langfristige Verpachtung (mindestens 6 Monate) von Grundbesitz
--> Vermögensverwaltung
kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen
Sportverein an Mitglieder
--> Zweckbetrieb
kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen
Sportverein an Nichtmitglieder
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. lt. einem rechtskräftigen Urteil des
hessischen Finanzgerichts vom 06.09.1999 ausnahmsweise
Vermögensverwaltung, wenn die kurzfristige Vermietung nur zur besseren
Ausnutzung und Auslastung der Anlage erfolgt.
Beispiel:
Eine Sportanlage wird vorrangig von Mitgliedern belegt. Da die Belegung von
den Mitgliedern nicht ganz ausgeschöpft wird, dürfen auch Nichtmitglieder die
Anlage in für den Verein nicht nutzbaren Zeiten benutzen. Die von den
Nichtmitgliedern gezahlten Entgelte sind im Bereich der Vermögensverwaltung
zu erfassen.
Wird eine Sportanlage dagegen planmäßig an wechselnde Nichtmitglieder
kurzfristig vermietet, sind die hieraus erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anzusetzen.
Vermietung von Bootsliegeplätze durch Segelvereine
--> Zweckbetrieb, wenn die Vermietung an Mitglieder erfolgt, allerdings mit
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Vermietung an Nichtmitglieder
erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006: 16%)
s. auch > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168
- 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532 <
Vermietung des ganzen Festplatzes einheitlich an einen Veranstalter
--> Vermögensverwaltung
Vermietung des Festplatzes an verschiedene Schausteller
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Vermietung einer Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung nicht
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selber organisiert
--> Vermögensverwaltung
Vermietung einer Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung selber
organisiert
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Vermietung eines Nebenzimmers in einer Vereinsgaststätte
--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Abgrenzungsfragen beim Betrieb eines Schwimmbades
--> s. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 19.11.2004
Spekulationsgewinn aus Wertpapierumschichtung innerhalb 6 Monate
--> s. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.1988 VI 308/87
Ob Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung gemeinnützigkeitsschädlich sind
regelt der in 2002 geänderte AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9. Danach gelten die
Ausführungen zu den Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsprechend (s.
auch unten: Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999). Bereits 1999 war
die OFD Hannover in ihrer Verfügung vom 29.07.1999 der Meinung, dass ebenso wie
die wirtschaftliche Betätigung die Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein darf
und keine Mittel aus dem gemeinnützigen Bereich herangezogen werden dürfen, um
Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung abzudecken. Aufgrund der
bundeseinheitlichen Regelung im geänderten AEAO hält mittlerweile auch die
Finanzverwaltung in Baden-Württemberg nicht mehr an ihrer Auffassung fest, wonach
der Ausgleich von Verlusten im Bereich der Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem
ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zulässig ist. Die in Baden-Württemberg
betroffenen Vereine werden im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung ab 2003 auf diese
neue Regelung hingewiesen und erhalten eine Frist bis Ende des jeweiligen Jahres,
ihre Vermögensverwaltung gewinnbringend umzustrukturieren. Wird ein Verein z.B. in
2003 über diese neue Regelung informiert, muss er ab 2004 einen Gewinn im Bereich
der Vermögensverwaltung erwirtschaften.
Nach einem Beschluss Baden-Württembergs auf Landesebene (Körperschaftsteuer-
Referentensitzung im September 2004) dürfen Gewinne des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs herangezogen werden, um Verluste im Bereich der
Vermögensverwaltung auszugleichen. Dagegen dürfen Gewinne aus der
Vermögensverwaltung nicht verwendet werden, um Verluste im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb abzudecken. Die o. g. Ausführungen gelten nur, wenn es um die
Frage geht, ob der Verein seine Mittel gemeinnützig verwendet hat
(gemeinnützigkeitsrechtliche Überprüfung). Geht es um die Frage, wie viel
Körperschaftsteuer der Verein zu zahlen hat, dürfen Gewinne des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs nicht mit Verlusten aus der Vermögensverwaltung saldiert werden.
3. Zweckbetrieb
Hierunter fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke
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unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb
zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind
im Zweckbetrieb alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit
veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind.
Beispiele für Zweckbetriebe:
Sportliche Veranstaltungen i.S. des § 67a AO, wenn die Einnahmen aus
sportlichen Veranstaltungen nicht mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006)
betragen. Machen die Einnahmen nicht mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis
31.12.2006) aus, und nehmen an den sportlichen Veranstaltungen bezahlte
Spieler teil, hat der Sportverein die Möglichkeit, die Einnahmen dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese
Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung
gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale
Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält. Die bisherige
Grenze von 358 € / monatlich wurde durch Änderung des >
Anwendungserlasses zu § 67a < vom 21.04.2008, BStBl. 2008 I S.582, mit
sofortiger Wirkung auf 400 € / monatlich erhöht.
Link: Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom
19.11.2004 zum Betrieb eines Schwimmbades
Kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen
Nicht im Zweckbetrieb sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind
Einnahmen eines Musikvereins aus CD-Verkäufen zu erfassen.
Beispiel 1
Musikverein gibt ein Konzert und verlangt Eintritt. Für die Bewirtung rechnet der
Verein separat ab.
Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb, Bewirtungseinnahmen im wirtschaftlichen
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Geschäftsbetrieb zu erfassen. Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, hat er die
Eintrittsgelder mit 7%, die Bewirtungseinnahmen mit 19% (bis 31.12.2006:
16%) zu versteuern.
Beispiel 2
Musikverein gibt ein Konzert und bewirtet. Essen und Trinken sind mit dem
Eintrittsgeld abgegolten.
Die Eintrittsgelder sind im Wege der Schätzung aufzuteilen, wobei die
Einnahmen, soweit sie auf den Konzertteil entfallen, im Zweckbetrieb zu
berücksichtigen sind. Die Einnahmen, soweit sie die Bewirtung betreffen, sind
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen.
Beispiel 3
Musikverein gibt ein kostenloses Konzert.
Die anfallenden Kosten sind dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein
Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
Beispiel 4
Musikverein spielt bei einem fremden Veranstalter, z.B. Gastwirt und erhält
dafür eine Gage.
Die Gage fällt in den Bereich des Zweckbetriebs und zwar auch dann, wenn es
sich bei dem Engagement um eine Tanzveranstaltung handelt. Unterliegt der
Musikverein der Umsatzsteuerpflicht, sind die Einnahmen mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.
Beispiel 5
Musikverein gibt ein Konzert und spielt anschließend selber zum Tanz auf.
Die Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb zu berücksichtigen und unterliegen bei
einer Umsatzsteuerpflicht der Umsatzsteuer i. H. v. 7%.
Beispiel 6
Musikverein gibt ein Konzert. Anschließend spielt eine fremde Tanzband zum
Tanz auf. Der Musikverein verlangt für das eigene Konzert und für den
anschließenden Tanz einen einheitlichen Eintrittspreis.
Hinsichtlich des Eintrittspreises ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung
einen geselligen oder kulturellen Charakter hat. Überwiegt die Tanzeinlage, sind
die Eintrittsgelder insgesamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zuzuordnen. Hat die Veranstaltung einen überwiegenden gemeinnützigen,
kulturellen Charakter sind die Eintrittsgelder insgesamt im Zweckbetrieb
zuzuordnen.
Erteilung von Sport- oder Musikunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder
Zahlen Eltern an einen Musikverein Beiträge für die Ausbildung ihrer Kinder,
sind die Beiträge beim Musikverein auch dann im Zweckbetrieb zu erfassen,
wenn die Ausbildung der Kinder nicht vom Musikverein selber sondern von einer
Musikschule übernommen wird. Die Elternbeiträge sind beim Musikverein nach
§ 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
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Teilnehmergebühren bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen
Die Einnahmen unterliegen i.d.R. nach § 4 Nr. 22b UStG nicht der
Umsatzsteuer.
Trikotverkauf eines Sportvereins an die vereinseigenen Sportler, die die Trikots
mit dem Vereinslogo bei sportlichen Veranstaltungen tragen müssen
Instrumentenverleih eines Musikvereins für Unterrichtszwecke;
Die Einnahmen sind nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Instrumentenverkauf beim Musikverein, wenn gebrauchte Instrumente verkauft
werden, die zuvor im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb genutzt worden sind.
Wurden die Instrumente sowohl im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb als auch
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, ist der Verkaufspreis dem Bereich
der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Umsatzsteuerlich ist bei einer
gemischten Nutzung die Besteuerung und Zuordnung zu den verschiedenen
Bereichen entsprechend dem Vorsteuerabzug vorzunehmen. Verkauft der
Musikverein neue Instrumente, ist dieser Vorgang im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Narrenkleidung, die die Schwäbisch-Alemannischen Narrenzünfte an ihre
Mitglieder nach ihren genauen Anweisungen veräußern. Die Satzung oder eine
besondere Geschäftsordnung muss ein solches Verfahren im Interesse der
Traditionswahrung vorsehen.
Schülerfirmen, die im Rahmen ihrer pädagogischen Zielsetzung Waren
veräußern bzw. Dienstleistungen erbringen und deren Einnahmen hieraus nicht
höher als 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.768 €) sind. Näheres regelt eine
Verfügung der OFD Koblenz vom 20.10.2003 - S 0171 A - St 33 1.
Druckschriften, die von gemeinnützigen Vereinen mit inhaltlichem Bezug zu
den von ihr verfolgten Zwecken herausgegeben werden, wenn der
steuerbegünstigte Zweck ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar
wäre und deshalb potentielle Konkurrenten, die der Besteuerung unterliegen,
dies aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen haben (BFH-Urteil vom
18.12.2002, BFH/NV 2003 S. 1025).
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) § 68 Nr. 6 AO,
die behördlich genehmigt sind,
(Die Genehmigungen sind nicht ländereinheitlich geregelt. So gilt in
Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen für öffentliche
Lotterien eine > allgemeine Erlaubnis <, d.h. für bestimmte
Veranstaltungen ist keine Einzelerlaubnis erforderlich. Die > allgemeine
Erlaubnis < wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe für die Dauer von
3 Jahren vom 1.1.2006 - 31.12.2009 erteilt. Bayerische Vereine können
sich in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern über
die Genehmigungen informieren > zum Merkblatt <.
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(die höchstens zweimal im Jahr veranstaltet werden, und --> gilt nur
noch für Altfälle, s. neuer § 68 Nr. 6 AO)
deren Überschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwendet werden.
Erhält der Verein im Rahmen einer Tombola, deren Überschüsse für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden, Spenden,
darf der Verein dem Spender eine Spendenbescheinigung erteilen. Erhält der
Verein von einem Unternehmer Geschenkgutscheine für eine Tombola und
bestimmt der Unternehmer, dass die Geschenkgutscheine in seinem
Unternehmer einzulösen sind, darf der Verein wegen der Werbewirkung keine
Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der Unternehmer die
Geschenkgutscheine als Betriebsausgaben abziehen.
Beachte: Lotterien und Ausspielungen müssen, unabhängig davon, ob
Lotteriesteuer anfällt oder nicht, beim Finanzamt angemeldet werden. Für
Vereine in Baden-Württemberg ist hierfür das Finanzamt Karlsruhe-Durlach,
Prinzessenstr. 2, 76227 Karlsruhe zuständig. Ein Informationsschreiben des
Finanzamts Karlsruhe-Durlach finden Sie > hier <. Auch das Bayerische
Landesamtes für Steuern informiert die bayerischen Vereine in einem Merkblatt
über die Besteuerung der Lotterien und Ausspielungen > zum Merkblatt <.
Nach § 18 Rennwett- und Lotteriegesetz fällt keine Lotteriesteuer an
wenn der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt, und der
Überschuss für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verwendet wird;
1.
in den übrigen Fällen, wenn ausschließlich Sachgewinne gewährt
werden, und der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht übersteigt, oder
wenn Bargeldgewinne ausgeschüttet werden, und der Gesamtpreis der
Lose 240 € nicht übersteigt.
2.
Wegen dieser Voraussetzungen fällt i. d. R. bei einem gemeinnützigen Verein
keine Lotteriesteuer an. Ansonsten beträgt die Lotteriesteuer 20% des
planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose
ausschließlich der Steuer, was 16 2/3% des Verkaufspreises der Lose
entspricht.
Die Wettbewerbsklausel nach § 65 Abs. 3 AO wird von der Finanzverwaltung in
Baden-Württemberg ab 2007 enger ausgelegt. Wurde bisher darauf abgestellt, ob der
Verein im Umkreis einem anderen Unternehmer Konkurrenz machte, so reicht nunmehr
der mögliche Wettbewerb aus.
4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit
anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden
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und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO).
Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt,
wenn der Verein in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit
dieser Tätigkeit nicht die gemeinnützigen Zwecke lt. seiner Satzung ausübt:
Bewirtungsumsätze, z.B. im Rahmen eines Vereinsfestes oder einer
selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte
Die Bewirtungsumsätze sind auch dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
erfassen, wenn lediglich Vereinsmitglieder bewirtet werden.
sportliche Veranstaltungen, die die Zweckbetriebseigenschaft nach § 67a
AO nicht erfüllen, d.h. betragen die Einnahmen aus sportlichen
Veranstaltungen mehr als 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) sind die
Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Machen die
Einnahmen mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) aus, und nehmen an
den sportlichen Veranstaltungen unbezahlte Spieler teil, hat der Sportverein die
Möglichkeit, die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese
Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung
gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale
Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält.
kurzfristige Überlassung von Sportstätten an Nichtmitglieder eines
Sportvereins
Werbeeinnahmen
Werberechte können auch verpachtet werden. Beim Anzeigen- und
Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie bei der Bandenwerbung hat die
Verpachtung zur Folge, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung
zuzuordnen sind. Hingegen sind die Einnahmen bei der verpachteten
Trikotwerbung und bei der verpachteten Sportgerätewerbung weiterhin im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Altmaterialsammlung
Auch ein Zuschuss, den eine Gemeinde als Ausgleich für den Preisverfall beim
Altmaterial zahlt, ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Lediglich wenn die Gemeinde dem Verein für die "Umweltschutzmaßnahme
Altmaterialsammlung" einen allgemeinen Zuschuss für die Jugendförderung
zahlt ist der Zuschuss im ideellen Bereich zu erfassen.
Zum Einsammeln und zur Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch Vereine
haben die Oberfinanzdirektionen Karlsruhe (Verfügung vom 11.04.2006, S
7100/23) und Frankfurt am Main (Verfügung vom 13.03.2007, S 7106 A - 1/80
- St 11) Verfügungen erlassen: > zu den Verfügungen <.
Weihnachts- Wohltätigkeits- und Pfennigbasare
Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen Sachen
oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine Zuwendungsbestätigung
(Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den
gemeinnützigen Bereich fließt, sondern zunächst in den wirtschaftlichen
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Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich dagegen, wenn dem Verein die
Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das
Geld anschließend an den Verein spendet (s. unten Spendenrecht).
Strom- und Wasserlieferungen eines Kleingartenvereins an den Kleingärtner
Nach einem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom
05.05.1993 S 0183/8 sind Wasserlieferungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen,
wenn trotz entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit ist,
Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen. Auf die
Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung nicht anwendbar.
Geschäfts- und Verwaltungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an
Mitgliedsvereine
Nach dem > BFH-Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl. II S. 560 < stellen
Verwaltungsdienstleistungen für Dritte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
dar. Es liegt kein Zweckbetrieb i.S. von § 65 Nr. 2 AO oder § 68 Nr. 2 AO vor.
Von der Steuerbegünstigung des § 68 Nr. 2b AO werden ihrem Sinn und Zweck
nach nur Einrichtungen erfasst, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet
sind und deshalb auch gelegentlich Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber
solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte
ausgestattet sind.
Einnahmen aus Tätigkeiten, die nicht in die Satzung aufgenommen sind
Beispiel: Der wegen Förderung der Kultur als gemeinnützig anerkannte
Kulturverein hilft einem ebenfalls gemeinnützigen Sportverein bei der
Durchführung einer sportlichen Veranstaltung, an der ausschließlich unbezahlte
Spieler teilnehmen. Der Sportverein und der Kulturverein teilen sich die
Eintrittsgelder.
Beim Sportverein sind die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb zu erfassen, beim
Kulturverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Förderung des Sports
beim Kulturverein nicht zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört.
Setzt ein Musikverein seine Uniformen, Noten usw. auch im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ein, z.B. der Musikverein tritt bei der eigenen Festveranstaltung auf,
kann der Musikverein anteilige Aufwendungen für die Uniformen, Noten usw. im
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geltend machen, wenn ein
objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich
einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb besteht. Näheres ist dem Erlass des Finanzministeriums Baden-
Württemberg vom 8.12.1998, S 2729/17 zu entnehmen. > zum Erlass <
Liegen die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über der
Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) (§ 64 Abs. 3 AO),
und liegt der Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €), fällt
Körperschaftsteuer an. Die Körperschaftsteuersätze betragen:
1994 bis 1998: 42%,
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1999 und 2000: 40%,
2001 und 2002: 25%,
2003: 26,5%
2004 - 2007: 25%
2008: 15%
Daneben ist noch ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% zu zahlen.
Körperschaftsteuer fällt nur im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an,
nicht im ideellen Bereich, nicht im Zweckbetrieb und nicht im Bereich der
Vermögensverwaltung. Beachte: Auch wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
lediglich dazu dient, die gemeinnützige Tätigkeit zu finanzieren, muss der Gewinn bei
Überschreiten o. g. Besteuerungsgrenzen versteuert werden.
Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 Tz. 14 - 16 sind bei der Überprüfung, ob die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) überschritten ist, "nicht
leistungsbezogene Einnahmen", wie z.B. erstattete Umsatzsteuer oder
Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von Rücklagen oder der Erlös aus
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht in die
Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) mit einzubeziehen.
Beispiel
Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007 Bewirtungseinnahmen aus
seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v. 30.000 €. Im Dezember 2007
verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt hieraus einen Gewinn i.
H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der
Musikverein nicht.
--> Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000
€ einzubeziehen ist, überschreitet der Musikverein in 2007 die Grenze von 35.000 €
nicht. Der Musikverein hat in 2007 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen.
Ist die Besteuerungsgrenze überschritten, muss zur Ermittlung des zu versteuernden
Gewinns auch der Gewinn aus den nicht leistungsbezogenen Einnahmen berücksichtigt
werden. Lediglich im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrenze dürfen die nicht
leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden.
Beispiel
Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007 Bewirtungseinnahmen aus
seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v. 36.000 € und erwirtschaftet
einen Gewinn i.H.v. 10.000 €. Im Dezember 2007 verkauft er seine Vereinsgaststätte
für 200.000 € und erzielt hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht.
--> Der Musikverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen die Grenze von
35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus der Bewirtung als auch den Gewinn aus
der Veräußerung der Gaststätte versteuern.
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Gewinn Bewirtung 10.000 €
Gewinn Gaststättenverkauf 50.000 €
Summe Gewinn / zu versteuern 60.000 €
Körperschaftsteuer - Steuersatz 25% 15.000 €
Neben der Körperschaftsteuer fällt noch Gewerbesteuer an.
Für Vereine, die nicht bilanzieren und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von über 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006)
erzielen, sind die Gemeinnützigkeits- bzw. Körperschaftsteuererklärungen 2005 ff.
umfangreicher. Diese Vereine müssen lt. dem >>> BMF-Schreiben vom 10.02.2005,
BStBl. 2005 I S. 320 <<< für Wirtschaftsjahre ab 2005 ihrer Erklärung die Anlage
EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) beifügen. Da die Anlage EÜR die Möglichkeit
der Gewinnschätzung z.B. bei Altmaterial (s. unten unter >>> "5 Steuertricks" und dort
unter "Schätzung des branchenüblichen Gewinns" <<<) nicht berücksichtigt, kann der
Gewinn lt. Vordruck EÜR vom zu versteuernden Gewinn abweichen.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema, den Vordruck EÜR und eine Anleitung finden
Sie >>> hier <<<.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 € (30.678 bis 31.12.2006 €)
ausmachen, und der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag mehr als 5.000 €
(bis 31.12.2008: 3.900 €) beträgt.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.900
€) übersteigende Betrag mit 3.5% (bis 31.12.2007: 5%) anzusetzen (ergibt
Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuermessbetrag mit
dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die
Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz
bei der Stadt/Gemeinde zu erfragen.
Beispiel:
Der Ravensburger Musikverein "Concerto" hat in 2007 Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb i.H.v. 48.000 € und einen Gewinn i.H.v. 15.562 €. In welcher Höhe
fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Ravensburg in 2007 der
Gewerbesteuerhebesatz bei 350% liegt?
Gewinn gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 15.562 €
abgerundet auf volle 100 € 15.500 €
Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG ./. 3.900 €
Gewerbeertrag nach Freibetrag 11.600 €
x 5% ergibt Steuermessbetrag i.H.v. 580 €
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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x Gewerbesteuerhebesatz 350% ergibt Gewerbesteuer
i.H.v. 2.030 €
II. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999
Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) dürfen Mittel nur für gemeinnützige
Zwecke, nicht aber zum Ausgleich für Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,
verwendet werden. Geschieht dies trotzdem, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.
Bisher wurde diese Problematik großzügig gehandhabt. Ab 1999 gelten verschärfte
Bestimmungen:
Erwirtschaftet der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen
Verlust, und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Rücklagen
angesammelt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als diesen Verlust mit Überschüssen
aus anderen Bereichen, die nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung für
gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden müssen, ausgleichen. Dieser Ausgleich ist
grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Die Gemeinnützigkeit bleibt nach dem AEAO
zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 5 erhalten, wenn dem ideellen Bereich in den
vorangegangenen 6 Jahren aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so viel Mittel
zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen
Bereich im Verlustjahr entzogen hat.
Beispiel:
Ein Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2007 im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den vorangegangenen 6 Jahren
(2001 - 2006) hatte er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn
i.H. v. 120.000 € erzielt, den er wie folgt verwendete:
Gesamtgewinn 2001 - 2006 120.000 €
Körperschaft- u. Gewerbesteuern 2001 - 2006 unter
Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2007 ./. 40.000 €
Rücklagenzuführung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zwecks Renovierung der Vereinsgaststätte ./. 50.000 €
verbleiben für den gemeinnützigen Bereich 30.000 €
Was der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich
zugeführt hat, darf er wieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur
Verlustabdeckung zuführen.
in den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich
zugeführt: 30.000 €
Verlust in 2007 ./. 40.000 €
dem gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu wenig zugeführt: ./. 10.000 €
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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Der Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen Bereich bzw.
Zweckbetrieb zuzuführen. Somit würde keine gemeinnützigkeitsschädliche
Mittelverwendung vorliegen.
Abwandlung
Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits im Kalenderjahr 2006
zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein.
Um den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken zu können, musste der
Sportverein im Kalenderjahr 2007 dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb 10.000 €
zuviel entziehen. Es liegt eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vor.
Ist der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die Mittelzuführungen
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den gemeinnützigen Bereich während
der vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich,
soweit er ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte
Wirtschaftsgüter (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die
sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eingesetzt werden) entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftgut
für den ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil-
oder zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist.
Beispiel für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut:
Ein Sportverein baut zur Förderung des Sports eine Sporthalle. Einmal im Jahr findet
in dieser Sporthalle für 3 Tage ein Vereinsfest statt. Die zeitanteilige Abschreibung,
die der Sportverein für die 3 Tage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltend
machen kann, bleibt lediglich bei der Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist
oder nicht, außer Betracht. Beachte: geht es darum, in welcher Höhe der Verein
Körperschaftsteuer zu zahlen hat, ist die Abschreibung auf gemischt genutzte
Wirtschaftsgüter immer mit einzubeziehen!
Die o. g. Grundsätze sind auch auf andere gemischte Aufwendungen (z.B. zeitweiser
Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb) anzuwenden.
Dem gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als
Verluste durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eingesetzte Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen lediglich einen
rechnerischen Verlust darstellen.
Kann der Verlust nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die Gemeinnützigkeit
erhalten, wenn
der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (wird i. d. R. unterstellt)
der Verein innerhalb von 12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines
neuen Betriebs in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des
Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen
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Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt, und
die zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der
Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus
dem Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Folgejahres;
Beispiel:
2007 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit Überschüssen der
Jahre 2001 - 2006 nicht ausgeglichen werden kann. Spätestens im Jahr
2007 muss der Verlust ausgeglichen werden..
Umlagen der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind;
einem Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
aufgenommen wird. Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Darlehen gibt.
Näheres regelt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom
12.07.2000, S 0174 - 8 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233.
Kann der Verlust nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit für
das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht ausgeglichen werden kann. Eine spätere
Wiederanerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt wie bei einer Neugründung durch
eine vorläufige Bescheinigung (s. AEAO zu § 59 Nr. 6).
Beispiel:
2007 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6
vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also 2001 - 2006) und auch im
Veranlagungszeitraum 2007 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem
Sportverein für den Veranlagungszeitraum 2008 entzogen. Die Gemeinnützigkeit
bekommt der Sportverein erst wieder durch eine vorläufige Bescheinigung (s. AEAO
zu § 59 Tz. 6) zuerkannt, wenn er die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt.
Ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) nicht
überschritten, braucht nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 RdNr. 22 der Frage der
Mittelverwendung nicht nachgegangen werden, wenn bei überschlägiger Prüfung der
Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine
Verluste entstanden sind.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema sind AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 4 zu
finden.
III. 4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzieren
1. Verpachtung der Vereinsgaststätte
Statt die Vereinsgaststätte selber zu bewirtschaften, kann der Verein die Gaststätte
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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verpachten. Die Pachteinnahmen sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung
zuzurechnen und unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Steuerliche Anforderungen an das Pachtverhältnis:
Tritt ein Förderverein als Pächter auf, wird das Pachtverhältnis nur unter der
Voraussetzung anerkannt, dass die Vorstandschaft des verpachtenden Vereins
(Hauptverein) und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich
personenidentisch sind.
a.
Die Pachtzahlungen müssen der Höhe nach angemessen sein, also dem
entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Dem Pächter muss nach
überschlägiger Vorkalkulation ein angemessener Gewinn verbleiben
(mindestens 10% des Überschusses vor Pachtzahlungen). Andernfalls sind die
Pachteinnahmen beim verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im Bereich
der Vermögensverwaltung, sondern als Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftbetrieb zu erfassen.
b.
2. Verpachtung von Werberechten
Betreibt ein gemeinnütziger Verein das Werbegeschäft, wie z.B. das Anzeigen- und
Inseratengeschäft in der Vereinszeitschrift selber, sind die Einnahmen dem Bereich
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen. Der Verein hat aber die
Möglichkeit, bestimmte Werberechte zu verpachten. Hierunter fallen u. a. das
Anzeigen- und Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie die Werbeflächen in
Sportstätten. Die Verpachtung von Werberechten ist bei der Trikotwerbung nicht
möglich (s. AEAO zu § 67a Tz. 9).
Anforderungen an das Pachtverhältnis s. oben "Verpachtung der Vereinsgaststätte".
3. Schätzung des branchenüblichen Gewinns
Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, kann der Gewinn bei
Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen geschätzt werden:
bei Altpapier: 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) =
Gewinn (AEAO zu § 64 Abs. 5)
bei anderem Altmaterial: 20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne
Umsatzsteuer) = Gewinn (AEAO zu § 64 Abs. 5)
Bis 31.12.1999 konnte der Verein bei Werbeeinnahmen entweder die
tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen oder die in diesem
Zusammenhang entstandenen Betriebsausgaben pauschal i. H. v. 25% der
Werbeeinnahmen (netto) ansetzen. Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 6 Tz. 29 darf
diese Regelung ab 1.1.2000 nicht mehr angewendet werden. Dafür darf bei
Werbung, die ab 1.1.2000 zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit
einschließlich dem Zweckbetrieb betrieben wird, der Gewinn i. H. v. 15% der
Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt werden. Dies gilt
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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auch für die Werbung in der Vereinszeitschrift. Erhält der Verein
Werbeeinnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z.B.
Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einem Vereinsfest, ist die
Gewinnschätzung unzulässig.
Nicht zulässig ist nach einem > Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 < eine
Gewinnschätzung bei Einnahmen aus einem Pfennigbasar.
Beispiel
Der Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen
i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im
Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen dem Verein nicht an.
Würde sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben entscheiden,
müsste der Verein 800 € versteuern:
Einnahmen 1.190 €
./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €
./. an das Finanzamt in 2009 abgeführte Umsatzsteuer
1.190 € x 19/119 ./. 190 €
zu versteuern 800 €
Im Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:
Einnahmen 1.190 €
./. Umsatzsteuer 19/119 ./. 190 €
Bemessungsgrundlage für Gewinnschätzung 1.000 €
zu versteuern 5% 50 €
4. Auslagerung des Bewirtschaftungsrechts
Ein gemeinnütziger Verein (Hauptverein) kann bei einer Festveranstaltung die
Bewirtung auf einen anderen, z.B. einen gemeinnützigen Förderverein übertragen. So
kann der Hauptverein ein Fest veranstalten und die Bewirtung an den Förderverein
abgeben, vorausgesetzt, der Förderverein tritt nach außen hin auch als Wirt auf:
Erwerb der Ausschankkonzession
Abschluss von Versicherungen
Abwicklung des Einkaufs
Vereinnahmung der Erlöse
Vermerk auf Festankündigung
Die Bewirtungseinnahmen hat der Förderverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
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zu erfassen. Die Pachtzahlungen an den Hauptverein sind bei ihm Betriebsausgaben.
Beim Hauptverein sind die Pachteinnahmen unter folgenden Voraussetzungen im
Bereich der Vermögensverwaltung anzusetzen:
Der Förderverein trägt allein das wirtschaftliche Risiko, d.h. die Pacht darf nicht
gewinnabhängig vereinbart sein, und der Hauptverein muss einen evtl.
entstehenden Verlust des Fördervereins nicht mittragen.
Der Hauptverein unterstützt den Förderverein nicht aktiv bei der Bewirtung. So
darf der Hauptverein dem Förderverein kein Personal zur Verfügung stellen.
Die Mithilfe beim Auf- und Abbau des Zeltes und die Bereitstellung der Musik
während des Festes sind erlaubt.
Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, sind die Pachteinnahmen beim Hauptverein
im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, da der Hauptverein mit seiner
eigenen Veranstaltung zum Erfolg der Bewirtungsumsätze beiträgt.
Das Pachtverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Vorstandschaft des
Hauptvereins und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich
personenidentisch sind.
Bisher vertrat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg im Gegensatz zu manch
anderen Bundesländern die Auffassung, dass die Verpachtung des
Veranstaltungsrechts vom Hauptverein an den Förderverein steuerlich nicht
anzuerkennen ist, und die Zahlungen des Fördervereins an den Hauptverein nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Erfolgten die Zahlungen des
Fördervereins an den Hauptverein ohne vertragliche Verpflichtung, wurde also kein
Pachtvertrag abgeschlossen, konnte der Förderverein die Zahlungen an den
Hauptverein als Spenden abziehen. Beim Hauptverein waren die Pachteinnahmen im
ideellen Bereich zu erfassen. Mittlerweile lässt auch die Finanzverwaltung Baden-
Württembergs die Verpachtung des Veranstaltungsrechts zu, wenn der Hauptverein
und der Förderverein entsprechende Verträge wie unter fremde Dritte üblich
abschließen und diese Verträge konsequent umsetzen.
IV. Link:
Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen
Einrichtungen lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 22.02.1999 - S
2729 A - 3 - St II 12 -
Sponsoring
Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm
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Leitfaden - Umsatzsteuer
Inhalt
Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, VorsteuerI.
Veräußerung von GegenständenII.
Unentgeltliche Abgabe einer VereinszeitungIII.
MitgliedsbeiträgeIV.
Besteuerung der Sportvereine
Sportliche Veranstaltungena.
Vermietung von Sportanlagenb.
Jugendarbeit von Sportvereinenc.
Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrechtd.
V.
Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStGVI.
Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 1 UStG
(Kleinunternehmer) und des Gesamtumsatzes i.S. des § 23 a UStG bei
Vereinen, die Reiseleistungen gem. § 25 UStG erbringen
VII.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische DatenübermittlungVIII.
Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-fristIX.
Steuerabzug für BauleistungenX.
Links zu umsatzsteuerlichen ThemenXI.
I. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer
Umsatzsteuer kann nur in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des
Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen. Sie fällt nicht im
ideellen Bereich an.
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
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Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung),
wenn
die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr die
Grenze von
Umsatzsteuergesetz in der Fassung ab 1.1.2003: 17.500 €
Umsatzsteuergesetz in der Fassung 2002: 16.620 €
Umsatzsteuergesetz in der Fassung 1996 - 2001: 32.500 DM
nicht überstiegen haben und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden (§
19 UStG).
Beispiel
Der Musikverein MV erzielt folgende Einnahmen:
Mitgliedsbeiträge / Spenden Vereinsfeste
2005 5.000 € 15.000 €
2006 5.000 € 20.000 €
2007 5.000 € 16.000 €
Ist der Verein in den Jahren 2006 bzw. 2007 umsatzsteuerpflichtig?
2006
Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die Einnahmen aus Vereinsfesten, nicht
die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr (2005) mit seinen
steuerpflichtigen Einnahmen von 15.000 € die Grenze von 17.500 € nicht überschritten
hat, wird der Musikverein in 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig.
2007
Der Musikverein MV überschreitet im Vorjahr (2006) mit seinen steuerpflichtigen
Einnahmen von 20.000 € die Grenze von 17.500 €, so dass der Musikverein MV in
2007 umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein in 2007
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
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die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € nicht überschreitet.
Beispiel
Der zum 1.12.2006 gegründete Musikverein MV erzielt im Dezember aus einem
Vereinsfest Einnahmen i.H.v. 2.000 €. Ist der Musikverein in 2006
umsatzsteuerpflichtig?
Bei Neugründungen gilt die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen
Jahresumsatz umzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Dabei sind angefangene
Kalendermonate bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei
denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz
führt.
Im obigen Beispielsfall hat die Umrechnung des Gesamtumsatzes von 2.000 € auf
einen Jahresumsatz zur Folge, dass bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze von
einem Umsatz i.H.v. 2.000 € x 12 Monate = 24.000 € auszugehen ist. Nach R 246
Absatz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) darf bei Neugründungen nicht auf den
Vorjahresumsatz von 0 €, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des
laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von 17.500 €
maßgebend und nicht die Grenze von 50.000 €.
Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins am 1.12.2006
bereits fest, dass der Musikverein bei Umrechnung des Dezemberumsatzes in einen
Jahresumsatz die Grenze von 17.500 € überschreiten würde, wird der Verein bereits
in 2006 umsatzsteuerpflichtig. Die Umrechnung erfolgt nur zwecks Überprüfung der
Kleinunternehmergrenze. Tatsächlich muss der Musikverein in 2006 lediglich die
Einnahmen i.H.v. 2.000 € der Besteuerung unterwerfen.
Kann der Musikverein MV nachweisen, dass er in 2006 nicht damit rechnen konnte,
dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze
von 17.500 € überschreiten würde, wird er für 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in
Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen
Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur
sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe
vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1 > zur Verfügung <.
Der Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte
Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass
der Verein Vorsteuern geltend machen und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss
ergeben kann. Zu beachten ist, dass dieser Verzicht den Verein 5 Jahre bindet (§ 19
Abs. 2 UStG).
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereine, da sie vom Finanzamt
aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und ihre Umsätze der
Besteuerung unterwerfen. Dabei beachten die Vereine aus Unwissenheit nicht, dass
sie, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, durch die freiwillige
Versteuerung ihrer Umsätze zur Umsatzsteuer mit einer 5-jährigen Bindung optieren.
Die Option kann nur noch innerhalb eines Monats widerrufen werden (R 247 Abs. 2
UStR).
Wird ein Verein zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert und stellt der
Verein fest, dass er wegen der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig
ist, und er auch nicht optieren möchte, empfiehlt es sich unter Hinweis auf die
Kleinunternehmerregelung einen Antrag beim Finanzamt auf Befreiung von der Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung zu stellen. Sollte das Finanzamt auf die Abgabe einer
Erklärung bestehen, darf der Verein lediglich die erste Seite der
Umsatzsteuererklärung ausfüllen, da auf der ersten Seite Angaben über die
Kleinunternehmerregelung gemacht werden können.
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
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Da die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den
Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im
laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird, und er Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht.
Beispiel
Der Sportverein SV wies im Kalenderjahr 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer
aus, obwohl er aufgrund des Vorjahresumsatzes hierzu nicht verpflichtet gewesen
wäre. Muss der Sportverein SV für 2007 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
Da der Sportverein 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, schuldet er die
Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach § 14c UStG (bis 31.12.2003: § 14 Abs.
3 UStG). Eine Vorsteuer kann der Verein nicht geltend machen, es sei denn, der
Sportverein verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und optiert mit einer
5-jährigen Bindung zur Umsatzsteuerpflicht. Eine Berichtigung der Rechnung und somit
keine Abführung der Umsatzsteuer ist nur i.R. des § 14c UStG möglich.
Steuersatz
Hat ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten, unterliegen seine Umsätze,
sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der Umsatzsteuer. Auch bei der
Umsatzsteuer hat ein gemeinnütziger Verein Vergünstigungen. So unterliegen die
Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und grundsätzlich auch im
Zweckbetrieb lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Die Umsätze des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind generell mit
19% ab 1.1.2007
16% vom 1.4.1998 bis 31.12.2006
15% vom 1.1.1993 bis 31.03.1998
zu versteuern. Die Einnahmen im ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden)
unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Die Besonderheiten, die sich durch die Anhebung des Regelsteuersatzes von 16% auf
19% ergeben, sind im > BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 - S 7210 - 23/06,
BStBl. 2006 I S. 477 < zu finden. Zu beachten ist, dass sich der maßgebende
Steuersatz nicht nach dem Zahlungs-, sondern nach dem Liefer- bzw.
Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen ist die Umsatzsteuer bei Voraus- oder
Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an das Finanzamt zu zahlen, in dem das
Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).
Beispiel:
Der Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält 1.190 € in bar.
Die Zahlung erfolgt bereits am 20.12.2006, geliefert wird erst am 5.01.2007.
--> Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007, abzustellen, so
dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber die 19%
Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die
Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst muss der
Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 16% versteuern und die
restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
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Auszug aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006
Da in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag
anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom 11.08.2006 in der Randziffer 17 <
fest, wie der Nettobetrag zu berechnen ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19%
mit dem Divisor 1,19 aus dem Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt 1.190 € aus,
beträgt das Nettoentgelt 1.000 € (1.190 € ÷ 1,19). Die Umsatzsteuer beträgt in
diesem Fall 190 € (1.000 € x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten
Steuersatz von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus.
Die Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel
Nach dem o.g. > BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Randziffer 16 < darf bei
Kleinbetragsrechnungen bis 150 € die Umsatzsteuer
beim Regelsteuersatz von 19% mit 15,97%
beim ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%
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aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden.
Beispiel:
Der Musikverein verkauft am 5.01.2007 seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte
für 144 € brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt wie
folgt berechnen:
1. Möglichkeit: Divisormethode
Bruttobetrag 144,00 €
÷ Divisor 1,19 = Nettobetrag 121,01 €
Umsatzsteuer 19% 22,99 €
2. Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel
Bruttobetrag 144,00 €
./. Umsatzsteuer 15,97% ./. 23,00 €
Nettobetrag 121,00 €
Gesetzesänderung hinsichtlich des Zweckbetriebs ab 1.1.2007
Umsätze, die bis zum 31.12.2006 dem Zweckbetrieb zuzuordnen waren, unterlagen
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls keine Steuerbefreiung zum Tragen
kam. Ab dem 1.1.2007 gilt dies aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG
nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kommt der
ermäßigte Steuersatz nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb
nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch
Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer
ausführen können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung
von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen,
steuerlich nicht gefördert werden. Betroffen von dieser Gesetzesänderung dürften
hauptsächlich die > Integrationsprojekte < sein, da die Regelungen des >
BMF-Schreibens vom 02.03.2006 (BStBl. 2006 I S. 242) zu den Integrationsprojekten
nun gesetzlich verankert sind. Die > Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 Abschnitt 170 Abs.
8 - 15 <, das > BMF-Schreiben vom 09.02.2007 - IV A 5 S 7242-a/07/0001 < und >
eine Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 10/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom
10.08.2007 < - regeln Detailfragen.
Vorsteuerabzug
Aus den Rechnungen kann der Verein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht,
die unternehmerische Nutzung mindestens 10% ausmacht und
soweit der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist,
abziehen.
Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem einen oder anderen
Bereich nur sehr schwer möglich. Die Vereine können deshalb die Vorsteuerbeträge,
die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich
(ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem
unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen (R 22 Abs.
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7 UStR). Der Verein ist dann mindestens 5 Jahre an diese Vorsteueraufteilung
gebunden (R 22 Abs. 9 UStR).
Nutzt ein Verein einen Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch
nichtunternehmerisch (im ideellen Bereich) und macht die unternehmerische Nutzung
mindestens 10% aus, hat er hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum
Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:
Möglichkeit 1
Er ordnet den Gegenstand nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung
(Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
seinem Unternehmensvermögen zu,
oder
Möglichkeit 2
Er weist den Gegenstand zu 100% dem Unternehmensvermögen zu (sog.
Seeling-Fall)
Wegen EuGH-Urteil vom 12.02.2009 > Hinweis < unten beachten!
Im erstgenannten Fall kann der Verein Vorsteuern i.H. des unternehmerisch genutzten
Teils geltend machen. Im zweiten Fall hat der Verein einen Vorsteueranspruch i.H.v.
100%, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für den nichtunternehmerischen
Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche
Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich
Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben. Die umsatzsteuerliche Abschreibung richtet sich nach § 15a UStG
und entspricht i.d.R. nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach § 15a UStG ist bei
beweglichen Wirtschaftsgütern von einer Verwendungsdauer von 5 Jahren
auszugehen, es sei denn das Wirtschaftsgut hat eine kürzere Verwendungsdauer. Bei
Gebäuden ist eine Verwendungsdauer von 10 Jahren anzusetzen. Nach R 170 Abs. 1
Satz 6 Umsatzsteuerrichtlinien gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den
nichtunternehmerischen Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.
Hinweis: Soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Beispiel:
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Der Sportverein SV nutzt einen Computer wie folgt:
30% für die Mitgliederverwaltung
(= ideeller Bereich --> nichtunternehmerischer Bereich)
60% für die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte
(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb --> unternehmerischer Bereich)
10% für steuerfreie Kurse i.S. des § 4 Nr. 22a UStG
(= Zweckbetrieb --> unternehmerischer Bereich)
Da der Sportverein SV den Gegenstand zu mindestens 10% (hier zu 70%)
unternehmerisch nutzt, hat der Sportverein SV ein Wahlrecht. Er kann den
Gegenstand
zu 70% dem Unternehmensvermögen und zu 30% dem ideellen Bereich
zuordnen (Möglichkeit 1) oder
zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen (Möglichkeit 2)
Möglichkeit 1
Der Verein will den Computer dem ideellen Bereich und dem unternehmerischen
Bereich zuordnen. In welcher Höhe kann der Verein Vorsteuern geltend machen?
Da der Computer lediglich zu 70% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden
soll und der Gegenstand zu 10% für steuerfreie Umsätzen verwendet wird, kann der
Verein lediglich 60% der Vorsteuern beanspruchen. Vorsteuern im Zusammenhang mit
steuerfreien Umsätzen können nicht geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche
Wertabgabe hat der Verein nicht zu versteuern.
Möglichkeit 2
Der Verein will den Computer zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen. In
welcher Höhe hat der Verein einen Vorsteuerabzug?
Der Verein erhält 90% der Vorsteuern vom Finanzamt zurück. Hinsichtlich der
steuerfreien Verwendung von 10% scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Der Verein muss
aber i.H.v. 30% eine unentgeltliche Wertabgabe mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche
Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten für den Computer
einschließlich Abschreibung (max. 5 Jahre lt. § 15a UStG) anzusetzen, soweit die
Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
HINWEIS
Wegen eines > Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 12.02.2009, C-515/07
<, wonach ein Verein für seinen nichtunternehmerischen Bereich keinen
Vorsteueranspruch hat, ist derzeit nicht klar, wie das Urteil in Deutschland
umgesetzt wird.
II. Veräußerung von Gegenständen
Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der
Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet
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wurden (R 22 Abs. 1 Sätze 10 und 11 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der
ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren.
Auszug aus R 22 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR
Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereich bei Vereinen
und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu
behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt
werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen:
Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich
eingesetzt waren, z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen,
Einrichtungsgegenständen und Altpapier,
1.
Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige
Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,
2.
Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten
Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.
3.
Beispiel
Der Sportverein verkauft ein Sportgerät, das er bisher ausschließlich im ideellen
Jugendbereich einsetzte. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
III. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung an Mitglieder
Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der
Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des
Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit
den Vereinsnachrichten entfällt (R 4 Abs. 6 Satz 1 Umsatzsteuerrichtlinien). Nach R 4
Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien liegen steuerbare Sonderleistungen jedoch vor,
wenn es sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im
freien Handel beziehen müsste.
IV. Mitgliedsbeiträge
Satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht
umsatzsteuerbar, können aber auch (teilweise) steuerbare Leistungsentgelte
darstellen. Nach Abschnitt 4 und 22 Abs. 1 UStR nicht umsatzsteuerbare Aufnahme-
und Mitgliedsbeiträge können auf Antrag des Vereins - ausgenommen steuerbefreite
Förder- und Spendensammelvereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) - vollumfänglich als
pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandelt werden (EuGH-Urteil vom
21.03.2002. C-174/00).
Mit Urteil vom 21.03.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass
bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist, und die
Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, es sei denn die
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie kommt
zum Tragen. Danach sind Mitgliedsbeiträge unter der Voraussetzung steuerfrei, soweit
die den Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden Leistungen in engem Zusammenhang
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mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben
an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
Hinweis: Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere
Bedeutung als ein "steuerfreier".
Befürchtungen, dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen
könnte, trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer Pressemitteilung
entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben,
dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen
werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel
bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben.
Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."
Den vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung und die Problematik der
EuGH-Entscheidung entnehmen Sie > hier <.
V. Besteuerung der Sportvereine
a) Sportliche Veranstaltungen
Steuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze in Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern (§ 12
Abs. 2 Nr. 8a UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Zahlungen der Mitglieder
anzusetzen. Bei nicht kostendeckenden Sonderleistungen an die Mitglieder im Rahmen
eines Zweckbetriebs sind die Umsätze nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage
nach § 10 Abs. 5 i.V.m Abs. 4 UStG zu bemessen.
Steuerfreie Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i.S. des § 4 Nr. 22b UStG
liegen vor, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer
Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die
Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.B.
Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z.B. Flugzeug) oder Leistungen im
Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4
Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen, Freizeiten usw. kann auch eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a oder Nr. 25 UStG in Betracht kommen.
Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem
BFH-Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes:
Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder
sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§ 65
AO, ermäßigter Steuersatz).
Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule) sind
steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die
Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten abgerechnet werden.
Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen
bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind steuerfrei nach
§ 4 Nr. 22b UStG.
b. Vermietung von Sportanlagen
Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine
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bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine
steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von
Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen
Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass aus den
Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug
zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig
behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema am 15.10.2001
und 17.04.2003 BMF-Schreiben herausgebracht > zu den BMF-Schreiben <, die OFD
Frankfurt am 24.06.2004 eine Verfügung > zur Verfügung S 7168 A - 42 - St I 2.30 <.
Vom Grundsatz her gilt Folgendes:
Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z.B. stundenweise
Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt
werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder
erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb
zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht,
wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern ist (s. AEAO zu § 67a
Nr. 11 - 13).
Beispiel
Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden
den Tennisplatz samt Tennisschläger.
Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb
zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im
Zweckbetrieb zu erfassen.
Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter zu dessen
eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der
Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen.
Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen
Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die
Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Näheres ist dem >
BMF-Schreiben vom 17.04.2003 unter IV. < zu entnehmen.
Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden,
ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz
an ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten
Steuersatz von 7% zu erfassen. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006:16%)
zuzuordnen, wenn der Segelverein den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet.
Informationen hierzu sind auch in der > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover
vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532, den
Umsatzsteuerrichtlinien (R 77) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
3.3.2005, Rs C-428/02 < zu finden.
Links
Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine
- Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 -
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
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Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen
- Verfügung BayLfSt vom 19.06.2007 - S 7240 - 3 St 34 M -
- USt-Kartei OFD Karlsruhe S 7420 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG -
Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs
eines Vereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG)
- Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom
20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) -
c) Jugendarbeit von Sportvereinen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K
72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von
Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der
Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von
Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind,
stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck
überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit
ausgeschlossen.
d) Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht
Als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" können sich als gemeinnützig anerkannte
Sportvereine bei entsprechender Interessenlage auf die umfassende Steuerbefreiung
nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (BFH-Urteile vom 11.10.2007, V
R 69/06 und vom 03.04.2008, V R 74/07). Die Steuerbefreiung erstreckt sich in
diesem Fall auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und
Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die Sport und
Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen oder
Sportarten ist nicht anzuerkennen.
Die Überlassung einer Sportstätte (z.B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne
Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sport steuerfrei,
wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben
ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften,
Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07).
VI. Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG
Umsätze eines Musikvereins sind nach § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei, wenn der Verein
die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie Orchester des Bundes, der Länder
oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist, prüfen in Baden-Württemberg die in der
Umsatzsteuerkartei der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu § 4 Nr. 20,
21 UStG S 7177 Karte 1 genannten Landesbehörden. Die erteilte Bescheinigung gilt
auf 4 Jahre. Wird die Bescheinigung vom Verein nicht beantragt, kann auch das
Finanzamt diesen Antrag stellen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
Leipzig mit Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10.05 - bestätigt > zur Pressemitteilung des
Bundesverwaltungsgerichts <.
Die Bescheinigung hat zur Folge, dass der Verein z.B. seine Auftrittsgagen oder
Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen
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muss, er aber im Gegenzug die Vorsteuern (z.B. aus den Anschaffungskosten für
Musikinstrumente, Uniformen), die jetzt im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen
stehen, nicht mehr geltend machen kann.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Frage, ob eine Bescheinigung
rückwirkend erteilt werden kann, die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die
Festsetzungsfrist des § 169 Abgabenordnung (AO) eine Frist von 4 Jahren vertretbar
sei.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie > hier <.
VII. Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 1 UStG und des
Gesamtumsatzes i.S. des § 23 a UStG bei Vereinen, die Reiseleistungen gem. §
25 UStG erbringen
Die Anwendung des § 23 a Abs. 2 UStG stellt auf die steuerpflichtigen Umsätze des
vorangegangenen Kalenderjahres ab. Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist
abhängig vom Umsatz gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, der wiederum in § 19 Abs. 3
UStG definiert ist als Summe der steuerbaren Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG, bereinigt um bestimmte steuerfreie Umsätze aus § 4 UStG.
Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in
Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen
Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur
sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe
vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1: > zur Verfügung <.
Die maßgebende Bemessungsgrundlage des § 25 UStG berechnet sich nach dem
Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger und dem Betrag, den
der Unternehmer für die Reiseleistungen aufwendet (Marge). Diese für die
Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage ist wiederum für die
Ermittlung des Gesamtumsatzes maßgebend (R 251 Abs. 1 Satz 4
Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) mit ausdrücklichem Verweis auf R 274 UStR).
Daraus ergibt sich, dass bei Prüfung der Umsatzgrenzen des
§ 23 a UStG jeweils nur die Margen anzusetzen sind, soweit sie steuerbar und
steuerpflichtig sind,
§ 19 Abs. 1 UStG jeweils nur die Margen, ob steuerfrei oder steuerpflichtig, zu
berücksichtigen sind.
VIII. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung
Ob der Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuer-
Jahreserklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat, richtet sich nach
der festgesetzten Umsatzsteuer des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG):
ab 2009 bis 31.12.2008Jahreserklärung /
Voranmeldung
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Umsatzsteuer für das
vorangegangene
Kalenderjahr macht
nicht mehr als 1.000 €
aus:
Umsatzsteuer für das
vorangegangene
Kalenderjahr macht
nicht mehr als 512 €
aus:
Umsatzsteuer-
Jahreserklärung
Umsatzsteuer für das
vorangegangene
Kalenderjahr macht
mehr als 1.000 € aber
nicht mehr als 7.500 €
aus:
Umsatzsteuer für das
vorangegangene
Kalenderjahr macht
mehr als 512 € aber
nicht mehr als 6.136 €
aus:
vierteljährliche
Umsatzsteuer-
Voranmeldungen
Umsatzsteuer macht
für das
vorangegangene
Kalenderjahr mehr als
7.500 € aus:
Umsatzsteuer macht
für das
vorangegangene
Kalenderjahr mehr als
6.136 € aus:
monatliche
Umsatzsteuer-
Voranmeldungen
Ausnahme: neu gegründete Vereine müssen aufgrund des
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes seit 1.1.2002 im Gründungsjahr und im
folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dasselbe
gilt für Vereine, die erst nach der Gründung unternehmerisch tätig werden.
Auszug aus § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG:
"Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im
laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat."
Auszug aus § 18 Abs. 2a UStG:
Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als
Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein
Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € (bis 31.12.2008: 6.136 €) ergibt.
In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres
eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des
Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.
Für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein seine
Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur in
Ausnahmefällen ist Papierform oder Fax noch zulässig > s. BMF-Schreiben zur
elektronischen Datenübermittlung <.
IX. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist
Der Verein ist seit 1.07.2002 verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer
anzugeben § 14 Abs. 1 a UStG bzw. ab 1.1.2004 § 14 Abs. 4 UStG. Bisher war die
Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung dafür, dass der Leistungsempfänger
den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Außerdem mussten Kleinunternehmer,
oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechneten oder
Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis 100 €) ausstellten, keine Steuernummer auf
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der Rechnung angeben s. BMF-Schreiben vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660.
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2003 IV B 7 - S 7300 - 75/03 ist die Angabe der
Steuernummer spätestens zum 1.01.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Künftig müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über steuerfreie
Umsätze abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 -
19/04, BStBl. 2004 I S. 258 ihre Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen
angeben. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen dient der leichteren
Identifizierung des leistenden Unternehmers und hilft den Finanzämtern bei der
Überprüfung, ob der leistende Unternehmer die Einnahmen versteuert. Das
vorgenannte BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz. 3 die Pflichtangaben in
einer Rechnung. Ansonsten sind die Anforderungen an eine Rechnung im § 14 Abs. 4
UStG geregelt.
Statt der Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab
1.1.2004 auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom
Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in Leistungsbeziehungen zu
einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft angehört, tritt) angeben § 14 Abs. 4
UStG.
Künftig muss der Verein jede Ausgangsrechnung mit einer fortlaufenden, einmaligen
Rechnungsnummer versehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ), mehr dazu im BMF-Schreiben
vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S. 258 unter der Randziffer >
3.3 < .
Nach § 14 b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie Ausgangsrechnungen
10 Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für Belege, Kassenbücher, Inventare, Konten,
Vermögensaufstellungen und Jahresabschlüsse. Für sonstige Unterlagen, z.B.
Protokolle, Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungsfrist von
grundsätzlich mindestens 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des
Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.
X. Steuerabzug für Bauleistungen
Zum 1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die §§ 48 - 48d (Gesetz
zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe) ergänzt. Führt der Verein ab
diesem Zeitpunkt Baumaßnahmen im unternehmerischen Bereich durch, darf der
Verein aufgrund dieser Neuregelung einem Bauhandwerker für seine Leistungen nicht
mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern muss 15% des
Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt
des Bauhandwerkers abführen, es sei denn
der Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor, die der
Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen
hat, oder
der Verein ist nichtunternehmerisch tätig, oder
der Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von 5.000 € bzw.
15.000 €.
Nähere Ausführungen zu diesem Thema auf der Seite: > Steuerabzug für
Bauleistungen <
XI. Links zu umsatzsteuerlichen Themen
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
15 von 16 01.11.2009 11:12
59
Schulspeisung durch Schulfördervereine
Leistungsaustausch bei gegenseitigen Auftritten von Fasnets-, Faschings- und
Karnevalsvereine (gilt auch für Musikvereine, deren Auftritte nicht nach § 4 Nr.
20 a UStG steuerfrei sind)
- Auszug aus den Umsatzsteuerarbeitsgemeinschaften 1995 der OFD Stuttgart
-
Steuerfreie sportliche Veranstaltungen i.S. des § 4 Nr. 22 b UStG
Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als
gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung - Verfügung der OFD
Rheinland vom 22.01.2008 - S 7419 - 1000 - St 435 -
Die Durchführung einer Prüfung allein ist keine wissenschaftliche und nach § 4
Nr. 22 a UStG steuerfreie Leistung - Verfügung der OFD Frankfurt am Main
vom 14.08.2003
Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der
Vermietung von Reitpferden
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung;
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Schullandheimen § 4 Nr. 23 UStG -
Verfügung der OFD Hannover vom 06.05.2003
Umsatzsteuerliche Behandlung der Restaurationsumsätze in Fußballstadien -
Verfügung der OFD Koblenz vom 07.06.2005
Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und
Nichtmitglieder lt. Verfügung der OFD Nürnberg vom 04.12.2000, S 7180 -
24/St 43
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-
Voranmeldungen ab 1.1.2005
Beförderung des Notarztes zum Einsatzort (sog. Rendezvous-System)
Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm
16 von 16 01.11.2009 11:12
60
Leitfaden - Spendenrecht
Inhalt
I. Anforderungen an eine Spende
II. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
--> maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung
--> Kleinbetragsspenden bis 200 € ( bzw. bis 31.12.2006: 100 €)
III. Spendenarten
--> Geldspende
--> Sachspende
IV. Aufwandsspenden
V. Mitgliedsbeiträge
VI. Besonderheiten bei Musikvereinen
VII. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
VIII. Links zum Thema Spendenrecht
IX. Links zum Thema Sponsoring
I. Anforderungen an eine Spende
Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob eine
Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von folgenden
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
1 von 17 01.11.2009 11:13
61
Voraussetzungen ab:
Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines
Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig
hingegebenen Spenden.
Mit der Spende darf der Verein keine Gegenleistung erbringen.
Wirkt der Verein aktiv an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt keine
Spende vor. Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zu versteuern. Erhält ein Verein z.B. Trikots mit dem Firmenlogo eines
Unternehmers, handelt es sich um keine Spende, da der Verein für den
Unternehmer Werbung betreibt. Der Verein hat in diesem Fall Einnahmen im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zwar i.H. des Materialwerts der Trikots
zu erklären.
Eine Besonderheit liegt vor, wenn ein Verein an Werbemaßnahmen nicht aktiv
mitwirkt, sondern einem Sponsor lediglich gestattet, dass dieser auf seine
Leistungen an den Verein hinweisen und dafür den Vereinsnamen für seine
Werbezwecke oder zur Imagepflege nutzen darf. Derartige Duldungsleistungen
müssten beim Verein konsequenterweise dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Die Finanzverwaltung hat hier eine
Billigkeitsregelung geschaffen und behandelt die Duldungsleistungen
ertragsteuerlich (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und umsatzsteuerlich
unterschiedlich. Ertragsteuerlich sind die Duldungsleistungen weder dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, noch dem Bereich der Vermögensverwaltung
zuzuordnen. (s. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S
2741 A - 86 - St II 12 und AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 9). Umsatzsteuerlich
unterliegen die Duldungsleistungen der Steuerpflicht mit dem ermäßigten
Steuersatz von 7% (s. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, S
7100/17).
Weist der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen
Sponsor lediglich hin, und erfolgt dieser Hinweis unter Verwendung des
Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung,
gelten dieselben Bestimmungen wie bei den Duldungsleistungen.
Keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für eine
Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen
eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem
Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der
Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe abziehen.
Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich des Vereins fließen.
Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. eine Brauerei spendet
Bier für ein Vereinsfest) sind beim Spender steuerlich nicht abzugsfähig. Der
Verein darf für diese Spenden keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Entsprechendes gilt auch bei Spenden, die in den Bereich der
Vermögensverwaltung fließen, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich,
dass die Spenden zur Aufstockung des Vermögens dienen sollen.
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
2 von 17 01.11.2009 11:13
62
Bei Weihnachts-, Wohltätigkeits- und Pfennigbasaren ist folgendes zu
beachten: Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen
Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine
Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende nicht
unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich fließt, sondern zunächst in den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich, wenn dem Verein die
Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das
Geld anschließend an den Verein spendet.
Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K
777/01 kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im
Zeitpunkt der Zahlung eine > vorläufige Bescheinigung < oder ein >
Freistellungsbescheid < vorliegt. Spenden, die geleistet werden, bevor das
Finanzamt die vorläufige Bescheinigung oder den endgültigen
Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die vorläufige
Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung.
Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim
Bundesfinanzhof: I R 20/05
> zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <.
Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Spenden nur geltend gemacht gemacht
werden, wenn der Spendenempfänger eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts (inländische Stadt/Gemeinde) oder ein inländischer gemeinnütziger
Verein bzw. eine inländische gemeinnützige Stiftung ist. Der Bundesfinanzhof hat mit
Beschluss vom 09.05.2007, AZ XI R 56/05 dem Europäischen Gerichtshof die Frage
vorgelegt, ob das Abzugsverbot von Spenden im EU-Ausland der
Kapitalverkehrsfreiheit entgegen steht. Einsprüche in dieser Sache ruhen. Aussetzung
der Vollziehung wird gewährt.
II. Anforderung an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Hinsichtlich des Spendenrechts sind zum 1.1.2000 wesentliche Neuerungen
eingetreten. So ist jeder gemeinnützige Verein ab dem 1.1.2000 selber berechtigt,
Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen genannt) zu erteilen. Die
Zuwendungsbestätigungen müssen entsprechend einem amtlich vorgeschriebenen
Muster ausgestellt werden. Die vom 1.1.2000 - 30.06.2008 geltenden Muster sind im
Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff. abgedruckt. Bereits ab 1.1.2007 können die neuen
Vordrucke bzw. spätestens ab 1.1.2009 müssen die Vordrucke entsprechend dem >
BMF-Schreiben vom 31.03.2008 < verwendet werden. Die Vorlagen können auch
beim Finanzamt angefordert werden. Einige Finanzministerien bieten auf ihren
Internetseiten Vordruckmuster zum Ausfüllen an. Eine Übersicht finden Sie > hier <.
Die Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung ergeben sich aus den
BMF-Schreiben vom 18.11.1999 (BStBl. 1999 I S. 979), vom 02.06.2000 (BStBl 2000
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
3 von 17 01.11.2009 11:13
63
I S. 592 ff.) und vom 10.04.2003, (BStBl. 2003 I S. 286):
Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.
Der Verein muss nur die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen
Vordrucken übernehmen, die auf ihn zutreffen. Zwar dürfen die
Spendenbescheinigungen auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit
Vereinslogo ausgedruckt werden. Der vollständige Wortlaut der
Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen muss aber in die
Spendenbescheinigungen übernommen werden..
Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender
noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden (s. BStBl. 2000
Teil I S. 592). Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
Der Verein muss auf den bis 31.12.2006 gültigen Spendenbescheinigungen die
Verzeichnisnummer angeben, unter der er als gemeinnützig anerkannt ist (s. S.
2 des Freistellungsbescheides - Abschnitte A/B der Anlage 1 zu § 48 EStDV).
Der neue ab 1.1.2007 gültige Spendenvordruck, der spätestens ab 1.1.2009 zu
verwenden ist, sieht die Angabe der Verzeichnisnummer nicht mehr vor.
Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung
sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für das Doppel
der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6
Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt, in
welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist.
Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der
Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen,
sondern kann eine Sammelbestätigung erteilen. Die Vorgaben, wie die
Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben vom 02.06.2000,
BStBl. 2000 I S. 592 Textziffer 6 geregelt.
Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift
berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden.
Bei Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte s. >
Einkommensteuer-Kartei des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b
Karte 3.1 <.
Eine Zuwendungsbestätigung darf auch maschinell ohne eigenhändige
Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden.
Bisher durfte der Verein eine maschinell erstellte Spendenbescheinigung
ohne eigenhändige Unterschrift nur ausstellen, wenn der Verein bei seinem
Finanzamt dieses Verfahren beantragte, und das Finanzamt die Genehmigung
erteilte (R 111 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). R 10 b Abs. 4 EStR
2005 regelt dieses Verfahren neu. Künftig muss der Verein das Verfahren
lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
4 von 17 01.11.2009 11:13
64
Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:
Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich
vorgeschriebenen Vordruck.
1.
Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige
an das Finanzamt.
2.
Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als
Faksimile eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche
Unterschrift in eingescannter Form verwendet.
3.
Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.4.
Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen
der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die
Summen können abgestimmt werden, und
5.
Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten
maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb
angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine
Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze
ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.
6.
Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.
Stellt ein Verein in einem Supermärkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf"
auf, die einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die
Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG, da
die Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins
überwiesen bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine
Möglichkeit, den vom Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren.
Somit kann nicht sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle
gespendeten Beträge beim Verein ankommen.
der Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer
Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon
muss die Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für
maschinell erstellte Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt
insbesondere eine rechtsverbindliche Unterschrift.
Bei Sachzuwendungen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den
Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert
ergeben.
Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt
sein.
Handelt es sich bei der Zuwendung lediglich um einen Mitgliedsbeitrag, ist auf
der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen
Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der Begriff
Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich bei der Zuwendung um eine
Spende, ist bei der Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben und
zusätzlich am Ende der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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"nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder
Aufnahmegebühren" handelt. Besteht die Zuwendung aus einem
Mitgliedsbeitrag und einer Spende, handelt es sich steuerlich um 2
Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer
Sammelbestätigung zu bescheinigen sind (BMF-Schreiben vom 03.06.2000,
BStBl 2000 I S. 592 ff., RdNr. 7).
Für Spenden bis 200 € (100 € bis 31.12.2006) an einen gemeinnützigen
Verein ist ein vereinfachter Spendennachweis zulässig, wobei der Spender
seine Spende wie folgt nachzuweisen hat:
durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der
Bank
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des
Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich
sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom
Finanzamt nicht mehr als Buchungsbestätigung anerkannt > s.
Einkommensteuer-Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart im
November 2002 <. Der Spender hat den Nachweis durch einen Kontoauszug
erbringen. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei der betreffenden
Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem
Aufdruck "Zahlung erfolgt".
zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg,
auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die
Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um
eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt,
aufgedruckt sind.
Für Lastschrifteinzug gilt:
Rechtslage bis 31.12.2006
Wird die Spende durch Lastschrifteinzug gezahlt, muss die
Buchungsbestätigung der Bank die geforderten Angaben über den
steuerbegünstigten Zweck und die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Rechtslage ab 1.1.2007
Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl.
§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu § 10b EStG) reicht
nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von
Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der
Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des
Empfängers) sind nicht mehr erforderlich.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung vom 08.02.2006 -
S 2223 A - 109 - St II 2.06 - bei Spenden bis 100 Euro (ab 1.1.2007: 200 €), die der
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin, dass sich, wie bei einer
Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck
Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers
der Betrag und
der Buchungstag
ergeben müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden
Angaben ausstellen:
gemeinnütziger Zweck, für den die Spende verwendet wird,
Bestätigung, dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und
Vermerk, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Stiftungen haben beim Ausstellen ihrer Zuwendungsbestätigungen die Ausführungen im
BMF-Schreiben vom 07.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1557 zu beachten.
III. Spendenarten
Geldspenden
Unter Geldspenden fallen auch die sog. Aufwandsspenden, z.B. ein Trainer
verzichtet nachträglich auf seine Trainervergütung. In diesem Fall ist als
Zuwendungsbestätigung immer das amtlich vorgeschriebene Muster der
"Geldzuwendung" (nicht "Sachzuwendung") heranzuziehen.
Sachspenden
Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Bei Sachspenden
stellt sich häufig die Frage, mit welchem Wert die Sachspenden anzusetzen
sind. Dabei ist zwischen den Spenden aus dem Privatvermögen und dem
Betriebsvermögen zu unterscheiden:
Sachspenden aus dem Privatvermögen
Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen
Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll
der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer
gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die
Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen
sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Ab 1.1.2009 wird für Zuwendungen aus dem Privatvermögen der Ansatz des
gemeinen Werts nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2009 auf Fälle begrenzt, in denen eine Veräußerung des
zugewendeten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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Veräußerungstatbestand erfüllen würde. In allen anderen Fällen regelt § 10b
Abs. 3 Satz 4 EStG n.F., dass die Zuwendung mit den (fortgeführten)
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist. In der Vergangenheit
kam es bei der unentgeltlichen Übertragung von Beteiligungen i.S. des § 17
EStG auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oft zu ungerechtfertigten
Steuervorteilen, da die stillen Reserven nicht realisiert werden konnten,
gleichwohl der Spendenabzug aber in Höhe des gemeinen Werts möglich war.
Beispiel 1
S wendet der S-Stiftung am 30.06.2009 folgende Vermögensgegenstände aus
seinem Privatvermögen zu:
eine Beteiligung von 10% an der A-GmbH (Wert 200.000 €,
Anschaffungskosten: 50.000 €; Erwerb im Jahr 2003)
a.
ein Mietwohngrundstück A-Straße (Wert 800.000 €, Anschaffungskosten
675.000 €, fortgeführte Anschaffungskosten zum 30.06.2009. 625.000
€; Erwerb im Jahr 2004).
b.
Der gedachte Fall der Veräußerung der Beteiligung wäre nach § 17 EStG
steuerpflichtig. Die Veräußerung des Grundstücks wäre steuerpflichtig nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Daher dürfen bei der Bewertung des Sachspende nach
§ 10b Abs. 3 Satz 4 EStG n.F. nur die (fortgeführten) Anschaffungskosten
angesetzt werden. Es sind folgende Werte auf der Zuwendungsbestätigung
anzugeben:
a. Beteiligung: 50.000 €
b. Grundstück. 625.000 €
Beispiel 2
Sachverhalt wie im Beispiel 1 mit der Abwandlung, dass S die
Vermögensgegenstände noch im Jahr 2008 auf die Stiftung übertrug.
Bei der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Stiftung im Jahr 2008
dürfen auf der Spendenbescheinigung noch die gemeinen Werte angegeben
werden.
Hinweis: Bei der Übertragung von Beteiligungen, die nach dem 31.12.2008
erworben wurden, ist nur der Ansatz der Anschaffungskosten möglich, da die
Veräußerung der Beteiligung selbst bei Unterschreiten der 1%-Grenze des § 17
EStG nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG unabhängig von einer zeitlichen Grenze
steuerpflichtig ist.
Sachspenden aus dem Betriebsvermögen
Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer; Teilwert =
Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer)
entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner Zuwendungsbestätigung
machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuerrichtlinien darf bei
Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen zuzüglich zu dem
Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als
Spende abgezogen werden.
Beachte:
Bei der Sachspende (nicht bei der Geldspende) ist in der
Zuwendungsbestätigung immer anzugeben, ob die Spende aus dem
Privatvermögen oder Betriebsvermögen stammt!
Weitere Informationen über Sachspenden:
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuwendungsbestätigungen
bei Sachspenden lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom
06.11.2003 - S 2223 A - 22 - St II 2.06
IV. Aufwandsspenden
Hat ein Vereinsmitglied einen Vergütungsanspruch, hat das Vereinsmitglied die
Möglichkeit, auf seine Vergütung zu verzichten und diese an den Verein zu spenden.
Während früher die tatsächliche Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist
eine Auszahlung der Vergütung und die anschließende Rücküberweisung nicht mehr
erforderlich. Das Vereinsmitglied hat seinen Vergütungsanspruch aber grundsätzlich zu
versteuern.
Beispiel
Ein Trainer hat im Jahr 2007 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein einen
Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 €. Der Trainer verzichtet auf die Auszahlung des
Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung. Zwar hat der Trainer die
Vergütung nicht ausbezahlt bekommen, er muss aber die 2.200 € gegenüber dem
Finanzamt erklären. Nach Abzug des steuerfreien Betrags i.H.v. 2.100 € (§ 3 Nr. 26
EStG) hat der Trainer, sofern seine tatsächlichen Ausgaben nicht höher sind als 2.100
€, noch 100 € zu versteuern.
Aufwandsspenden werden nach dem BMF-Schreiben vom 7.06.1999, BStBl 1999
Teil I S. 591 unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:
Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen
Vereinbarung ergeben und zwar bevor die Tätigkeit ausgeübt wird.
Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt.
Der Anspruch muss ernsthaft sein, d.h. der Verein muss wirtschaftlich in der
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69
Lage sein, die Vergütung auszahlen zu können. Das für die Ernsthaftigkeit der
Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern auch nach
den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die
Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden.
Beispiel
Der Sportverein SV beschäftigte im Jahr 2007 Übungsleiter, die eine
vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an
dem nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis
31.12.2006). Die hierfür insgesamt zugesagten Übungsleitervergütungen
betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter
in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung ausnahmslos
verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren
nahezu unverändert wie folgt dar:
Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden
Vereinsvermögens 100.000 €
damit im Zusammenhang stehende
Darlehensverbindlichkeiten ./. 55.000 €
Bankguthaben 5.000 €
Gesamtvermögen zum 31.12.2007 50.000 €
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 5.000 €
(echte) Barspenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder 7.500 €
Einnahmen des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs 40.000 €
Betriebsausgaben des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ./. 27.500 €
Einkünfte 12.500 € 12.500 €
zur Verfügung stehende Mittel 25.000 €
Variante A
Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen
Bereich, die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für
Zins- und Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten
Übungsleitervergütungen i.H.v. 30.000 € können somit aus den frei zur
Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden.
Variante B
Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich
15.000 € benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die
restlichen 10.000 € könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten
Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise zu erfüllen.
Lösung:
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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70
Da das Gesamtvermögen eines Vereins dessen wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit bestimmt, kann eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in
beiden Fallvarianten bejaht werden. Auf die Höhe der vorhandenen liquiden
Mittel kommt es daher nicht an. Da sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
eines Vereins nicht lediglich nach den erzielten Einnahmen bestimmt, genügt
auch die Beleihungsfähigkeit des vorhandenen Sachvermögens, um die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Vereins zu bejahen. Die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Verein eine
Bankbürgschaft über die Höhe der Übungsleitervergütungen vorlegen kann. In
diesem Fall sind die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert.
Da es sich bei der Spende der Übungsleitervergütungen um eine Geldspende
handelt, erhöhen sich zwar rechnerisch betrachtet die Einnahmen des Vereins.
Tatsächlich hat dies aber keine Auswirkung auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Vereins. Dem Verein ist tatsächlich kein Geld bzw.
Vermögen zugegangen, das er zur Erfüllung von Ansprüchen einsetzen kann.
Lediglich bereits in der Vergangenheit bestehende Ansprüche sind dadurch
untergegangen, so dass zur Abdeckung dieser Ansprüche gebundenes
Vermögen wieder für andere Zwecke (neue Übungsleitervergütungen) im
Folgejahr zur Verfügung steht. Die Geldspende beim Verzicht im Folgejahr
rechnet daher nicht zu den verfügbaren Mitteln des Vereins.
Daneben erfordert das Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit einer
Aufwandsspende auch eine Zeitnähe der Verzichtserklärung zur Entstehung
des Vergütungs- oder Aufwandsersatzanspruches. Lt. Finanzverwaltung
Baden-Württemberg reicht bei regelmäßiger Ausübung einer Tätigkeit eine
Verzichtserklärung alle 3 Monate aus.
Beispiel:
A ist nebenberuflich Trainer bei einer Jugendmannschaft. Lt. einer schriftlichen
Vereinbarung stehen ihm monatlich 100 € zu. A verzichtet jeweils zum
Quartalsende schriftlich auf die Auszahlung.
A übt eine entgeltliche Tätigkeit aus. Die Einnahmen i.H.v. 12
Monate x 100 € = 1.200 € sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da
A die Tätigkeit nebenberuflich ausübt, und es sich hierbei um
eine Übungsleitertätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach § 3
Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Sportverein darf A eine
Spendenbescheinigung ausstellen, da die Verzichtserklärung
jeweils am Ende des Quartals zeitnah erfolgte.
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt
worden sein, d.h. der Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen
Auszahlung des Anspruchs tragen. Wird z.B. zwischen einem Musikverein und
einem Dirigenten die Vereinbarung getroffen, dass der Dirigent 1.500 € erhalten
soll, dieser aber den Betrag dem Verein zurückzuspenden hat, wird diese
Spende steuerlich nicht anerkannt (s. auch > Urteil des Hessischen
Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 <).
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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71
Der Anspruch muss rechtswirksam, also einklagbar sein.
Der Spender muss zeitnah nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen
Anspruch schriftlich verzichten.
Näheres regelt auch die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S
2223 A - 22 - St II 25 .
Besonderheiten im Zusammenhang mit Aufwandsspenden
Bei Aufwandsspenden handelt es sich um abgekürzte Geldspenden. Als
Zuwendungsbestätigung ist der Vordruck "Geldzuwendung" und nicht der
Vordruck "Sachzuwendung" zu verwenden.
Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei
Fahrtkostenersatz empfiehlt sich maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge
von 0,30 €/km zu vereinbaren.
Wegen der Angemessenheit von Vergütungen können die von den
Volkshochschulen gezahlten Sätze als Vergleichsmaßstab herangezogen
werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007
eine Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004
i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €.
Nähere Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und
über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter >
Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als Arbeitgeber <.
Der Verein muss Aufzeichnungen führen. Aus den Aufzeichnungen muss
hervorgehen,
was der Spender für den Verein getan hat, und
welche Kosten dem Spender hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit
dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel,
Entfernung und Zweck anzugeben.
Wird auf einen Vergütungsanspruch aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
verzichtet, z.B. ein Vereinsmitglied verzichtet auf seinen Aushilfslohn anlässlich
seines Bewirtungseinsatzes, muss der Spender ausdrücklich schriftlich
erklären, dass der Verein die Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Diese sog. Verwendungsauflage gilt ab 1.1.2000. Da den Verein
hinsichtlich der gemeinnützigen Verwendung dieser Spende eine
Nachweispflicht trifft, empfiehlt sich für solche Zwecke ein eigenes
Spendenkonto einzurichten. Der Spendenbetrag geht dann vom Konto des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab und auf dem Spendenkonto, von dem
aus gemeinnützige Ausgaben finanziert werden, wieder zu. Bis 1999 war der
Nachweis der gemeinnützigen Verwendung i.d.R. unproblematisch zu führen, da
der Verein die Aufwandsentschädigungen aus dem wirtschaftlichen Bereich
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
12 von 17 01.11.2009 11:13
72
ausbuchte und an die Gemeinde überwies, die die Gelder auf das
Spendenkonto des Vereins weiterleitete. Von diesem Konto wurden dann
gemeinnützige Ausgaben finanziert.
Vereinbart der Verein anlässlich eines Vereinsfestes mit seinen Helfern
Vergütungen, und erfolgt die Auszahlung der Löhne unter dem Vorbehalt der
Rückgewähr der Gelder als Spende, darf der Verein die vereinbarten
Aushilfslöhne bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben geltend
machen. Lt. > Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K
6322/97 < verlassen die Löhne den betrieblichen Vermögensbereich des
Vereins nicht, wenn die Helfer vor Zufluss auf die Löhne verzichten. Da die
Helfer keinen Auszahlungsanspruch haben, liegt auch keine Spende vor. Der
Verein darf in diesen Fällen keine Spendenbescheinigungen ausstellen.
V. Mitgliedsbeiträge
Rechtslage bis 31.12.2006
Mitgliedsbeiträge an einen Verein waren steuerlich abzugsfähig, wenn der Verein
folgende Zwecke förderte:
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und
die im > Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV <aufgeführten.
Rechtslage ab 1.1.2007
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1
Satz 3 EStG genannten Zwecke fördern:
Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
Förderung kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
dienen (z.B. Musik-, Gesangvereine)
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO
Nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG)
2009 sind Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 5
AO auch dann abzugsfähig, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen bzw. geldwerte
Vorteile gewährt werden. Nach der Gesetzesbegründung im JStG 2009 soll bei
Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die andere Zwecke als Kultur und Kunst fördern, die
Abziehbarkeit nach § 10b Abs. 1 EStG nur durch § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG
ausgeschlossen sein und zwar unabhängig von der Gewährung von Vergünstigungen
an ihre Mitglieder. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht nur bei den
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
13 von 17 01.11.2009 11:13
73
Kulturfördervereinen, sondern auch bei anderen Vereinen - vorausgesetzt sie fördern
nicht die Zwecke nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG - die Mitgliedsbeiträge steuerlich
abzugsfähig bleiben, wenn diese Vereine ihren Mitgliedern Vergünstigungen gewähren.
Keinesfalls dürfen die Vergünstigungen zu umfangreich sein, da ansonsten die
Gemeinnützigkeit gefährdet wäre (§ 55 AO).
Beispiel
A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der
Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen
Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.
Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert,
bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b
Abs. 1 EStG abzugsfähig.
§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden,
die nach dem 31.12.2006 geleistet werden.
Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung
ausgestellt werden. Vereine, deren Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht
berücksichtigungsfähig sind, und das ist z.B. bei Sportvereinen oder bei den Musik-
und Gesangvereinen der Fall, müssen, wenn sie Geldspenden erhalten, in den
Spendenbescheinigungen ausdrücklich bestätigen, dass es sich bei den Spenden nicht
um Mitgliedsbeiträge handelt.
Mitgliedsbeiträge an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach Auffassung
der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg unter der Voraussetzung abzugsfähig,
dass sich die Musikschule bzw. deren Förderverein den Satzungszweck "Förderung
der Erziehung und Bildung" gibt (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO bzw. bis 31.12.2006: Abschnitt
A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).
VI. Besonderheiten bei Musik-, Gesang und Theatervereine bis 31.12.2006
Lange Zeit war strittig, ob für Spenden an einen Verein, der nach Abschnitts B Nr. 2
der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als gemeinnützig anerkannt war, (z.B. Musik-,
Gesang-, Theaterverein) der erhöhte Spendenbetrag von 10% in Anspruch
genommen werden konnte. Das > BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 -
2/06 < brachte Klarheit. Danach wurde auch für Spenden an einen gemeinnützigen
Verein i.S. des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV der erhöhte
Spendenabzug zugelassen. Ab 1.1.2007 wurde der bis 31.12.2006 geltende
Höchstbetrag von 5% bzw. 10% auf einheitliche 20% bzw. 4 Promille der Summe der
gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
erhöht (§ 10b Abs. 1 EStG), so dass es für die Höhe des Spendenabzugs ab 2007
keine Rolle mehr spielt, welche gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgt.
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
14 von 17 01.11.2009 11:13
74
VII. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen
(Rechtslage ab 2007)
Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu
20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter
als Sonderausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt für Mitgliedsbeiträge, es sei
denn der Verein fördert folgende Zwecke:
Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. bei
Musik-, Gesangvereinen der Fall)
Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO
Soweit die Spenden und Mitgliedsbeiträge die Höchstbeträge überschreiten oder im
Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht
berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden
Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Spenden in den
Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der
Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem
Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen
werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten
Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in
Anspruch genommen werden.
Spenden und soweit Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, werden im Jahr der
Zahlung bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Dementsprechend sind
Mitgliedsbeiträge 2009, die bereits im November 2008 eingezogen wurden, bei der
Einkommensteuerveranlagung 2008 geltend zu machen.
Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Abzugsreihenfolge der Spenden
innerhalb der Sonderausgaben wie folgt präzisiert:
1. Verlustabzug (§ 10d EStG)
2. Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3, 4
oder 4a oder Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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3. Spenden (§ 10b EStG), danach unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben
gem. § 10 Abs. 1 EStG ohne Vorsorgaufwendungen oder
Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG)
4. Sonstige Sonderausgaben: §§ 10a, 10e ff EStG
Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb des § 10b EStG
Innerhalb der Spenden ist folgende Berücksichtigung vorgesehen:
1. Großspendenvortrag
2. Vortrag von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
3. Laufende Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
4. Laufende allgemeine Spenden
5. Allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag
Vortrag von Großspenden
Nach der bisherigen Großspendenregelung konnten Einzelzuwendungen von
mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als
besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein Jahr zurück- und bis
zu 5 Jahre vorgetragen werden, sofern sie den Höchstsatz von 10% des
Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten. Für den verbleibenden
Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt die alte Regelung fort. Gleiches gilt für in
2007 geleistete Spenden, für die auf Antrag die alte Großspendenregelung
angewandt wurde. Somit können Großspenden nach altem Recht noch für den
Übergangszeitraum bis 2012 berücksichtigt werden.
Hinweis: Kein Übergang des Spendenvortrags auf den Erben
Mit Urteil vom 17.09.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375, hat der BFH
entschieden, dass der Erbe den nicht verbrauchten Betrag einer Großspende des
Erblassers nicht als eigene Spende abziehen kann. Dieser Grundsatz gilt
gleichermaßen für den allgemeinen, unbefristeten Spendenvortrag des § 10b Abs. 1
Satz 4 EStG n.F.
VIII. Links zum Thema Spendenrecht:
Abzug von Spenden ab 2007
Verfügung der OFD Koblenz vom 16.02.2009 - S 2223 / S 2751 /G1425 A-St
33 1 -
Spendenrecht ab 1.1.2007
BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16
Ausführliche Abhandlung über das Spendenrecht in der Verfügung der OFD
Koblenz 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St 34 2-
Spendenfähigkeit von Schulgeldzahlungen und Kindergartenbeiträge lt.
BMF-Schreiben vom 04.01.1991. BStBl. 1992 I S. 266
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung
Besonderheiten beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bei Stiftungen
Benefizveranstaltungen und Spendensammlungen in Katastrophenfällen
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer
- der Hochwasserkatastrophe in Süddeutschland 2005
- des Hurrikans Katrina im Süden der USA 2005
- der Seebebenkatastrophe in Südostasien und Afrika 2004
- der Hochwasserkatastrophe in Deutschland 2002
Besonderheiten im Zusammenhang mit den Hochwasserspenden 2002
IX. Links zum Thema Sponsoring:
BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212
AEAO zu § 64 Abs. 1
Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten
Empfängern lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S
2741 A - 86 - St II 12
Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring
USt-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
Stand 29.02.2008
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
- BMF-Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2122 - 41/05 -
Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung eines Werbemobils
Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm
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78
Leitfaden - Haftung
Inhalt
I. Ausstellerhaftung
II. Veranlasserhaftung
III. Haftungshöhe
IV. Links
Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den
Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind 2
Fälle zu unterscheiden:
I. Ausstellerhaftung
Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausstellt, z.B.
bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder
Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt.
II. Veranlasserhaftung
Hierunter fällt, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen Zwecken
verwendet werden, z.B. eine Spende für die Anschaffung von Sportgeräten wird für
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" eingesetzt.
III. Haftungshöhe
Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit
30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus einem
Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene
Leitfaden - Haftungsrisiko für Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_haftung.htm
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79
Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende geschuldet.
Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn
handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des
pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der
Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die
natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich
bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvollere
Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wird durch das
Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der
Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der
Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig
der Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die
Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch
Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der Ausstellerhaftung
ergibt sich keine Änderung.
Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
IV. Links
Grundsätze zur Spendenhaftung
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15.03.2005, S 2223 A - 95 -
St II 1.03 -
Vorstandshaftung für Abteilungen
- BFH-Urteil vom 13.03.2003, VII R 46/02 -
Leitfaden - Haftungsrisiko für Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_haftung.htm
2 von 2 01.11.2009 11:14
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Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber
Inhalt
ArbeitnehmereigenschaftI.
Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStGII.
Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag)
III.
Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und (pauschale) LohnsteuerIV.
Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003V.
Elektronische Lohnsteuer-AnmeldungVI.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt LohnsteuerkarteVII.
I. Arbeitnehmereigenschaft
Ob es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeitnehmer oder selbständig Tätige
handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen:
Arbeitnehmer sind:
hauptberufliche Trainer und Übungsleiter
nebenberufliche Trainer und Übungsleiter, die mehr als 6 Stunden wöchentlich
für den Verein tätig sind
Personen, die beim Verein fest angestellt sind
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
1 von 19 01.11.2009 11:22
81
II. Ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG
Erhält der ehrenamtlich Tätige (z.B. als Vereinsvorsitzender, Kassier) keine
Vergütung, bzw. werden ihm lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten wie z.B.
Reise-, Porto- oder Telefonkosten erstattet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Zahlt der
Verein dagegen eine Pauschale, die den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht nur
unwesentlich überschreitet, ist der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer (falls
Arbeitsverhältnis begründet worden ist) zu behandeln, bzw. hat dieser die Einnahmen
als sonstige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine wesentliche
Überschreitung liegt vor, wenn der Überschuss (Einnahmen ./. Ausgaben =
Überschuss) mindestens 256 € (bis Ende 2001 mindestens 500 DM) ausmacht. Da es
sich bei dem Betrag von 256 € um eine Freigrenze handelt und nicht um einen
Freibetrag, muss der gesamte Betrag versteuert werden, wenn der Überschuss
mindestens 256 € beträgt.
Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein
muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden. Auch darf er keinen
pauschalen Aufwandsersatz erhalten. Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob
die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich auszuüben oder eine Bezahlung zulässig ist,
gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB),
d.h. der Vorstand muss unentgeltlich tätig sein.
Einen Formulierungsvorschlag für eine Satzung, die Aufwandsentschädigungen zulässt,
findet sich z.B. auf der Internetseite des Württembergischen Landessportbundes
www.wlsb.de:
"Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand
kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer
Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen."
Verschiedene Musterverträge können z.B. auf der Internetseite des Badischen
Sportbundes auf www.badischer-sportbund.de und dort unter "Service"
heruntergeladen werden.
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
2 von 19 01.11.2009 11:22
82
S. auch:
BFH-Beschluss vom 08.08.2001; BFH/NV 2001 S. 1536
BMF-Schreiben vom 7.06.1999, BStBl. I S. 591
Auslagenersatz von z.B. Fahrt- oder Telefonkosten ist auch bei der ehrenamtlichen
(unentgeltlichen) Tätigkeit zulässig, es sei denn, die Satzung verbietet auch dies. Soll
der bisher ehrenamtliche Vorstand künftig eine Vergütung erhalten, muss die Satzung
mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert werden. Schreibt die Satzung
keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung
von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder
unschädlich für die Gemeinnützigkeit, vorausgesetzt, die Zahlungen sind nicht
unangemessen hoch (> s. Stellungnahme vom 16.04.2008 des Finanzministeriums
Baden-Württemberg zur neuen Ehrenamtspauschale <). Zahlte ein gemeinnütziger
Verein an ein Vorstandsmitglied aufgrund der Einführung der Ehrenamtspauschale bis
14.10.2009 bereits pauschale Vergütungen, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche
bzw. unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschrieb, sind lt. > BMF-Schreiben vom
14.10.2009, BStBl. 2009 I S... < unter den folgenden Voraussetzungen keine für die
Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:
Die pauschalen Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§ 55 Abs. 1 Nr. 3
AO).
1.
Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine
Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer
Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf
Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
2.
Da nach dem o.g. BMF-Schreiben lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens
(14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine Satzungsänderung geheilt
werden können, bleibt abzuwarten, ob die nach dem 14.10.2009 erfolgten pauschalen
Vergütungen ohne Satzungsklausel gemeinnützigkeitsschädlich sind.
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
3 von 19 01.11.2009 11:22
83
Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2009 ist der Ersatz tatsächlich entstandener
Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) auch ohne entsprechende
Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht
erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht
übersteigen.
Hinweis: Während eine Satzungsänderung bei eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich
erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird, verlangt das
BMF-Schreiben vom 14.10.2009 lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Mit dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für
ehrenamtlich Tätige i.H.v. 500 € eingeführt. Dieser sog. Ehrenamtsfreibetrag nach §
3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € kann jeder, der sich ehrenamtlich bei einem
gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B.
Stadt, Gemeinde) engagiert und dem in diesem Zusammenhang eine Vergütung
zusteht, geltend machen, vorausgesetzt die Tätigkeit wird nebenberuflich und im
gemeinnützigen Bereich ausgeübt. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die
Tätigkeit - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ob Tätigkeiten zusammenzufassen oder getrennt
voneinander zu beurteilen sind, ergibt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
(Verkehrsauffassung). Da lediglich die Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller
Bereich oder Zweckbetrieb) begünstigt ist, fallen Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich
der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht unter die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des
Vorstands und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen
aber Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf nicht
begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen die Einnahmen für die Anwendung der
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden. Keinesfalls begünstigt ist
die Tätigkeit des Amateursportlers und des Mitglieds des Fachbeirates
Glücksspielsucht. Tätigkeiten für eine Partei, einen Arbeitgeberverband oder eine
Gewerkschaft zählen ebenfalls nicht zu den begünstigten Tätigkeiten, da diese
Organisationen nicht zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigten Einrichtungen
gehören.
Einzelheiten zur Ehrenamtspauschale finden sich in der > Stellungnahme vom
16.04.2008 des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen
Ehrenamtspauschale < und im > BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S.
985, IV C 4 - S 2121/07/0010 <. Außerdem befasst sich ein Informationsblatt des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen mit der steuerlichen Behandlung der an
Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen
Feuerwehrgesetzes ab 2007 > zum Informationsblatt (pdf-Datei) <.
Der Freibetrag steht dem ehrenamtlich Tätigen sowohl als Arbeitnehmer als auch als
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selbständig Tätigem zu. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für
Arbeitnehmer als auch für selbständig Tätige.
Beispiel
Herr Maier ist für den Sportverein SV als Vorstand tätig. Da weder die Satzung noch
eine Vereinbarung vorsieht, dass Herr Maier für seine Vorstandstätigkeit eine
Vergütung erhalten soll, übt Herr Maier seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält
dementsprechend auch keine Zahlungen vom Verein. In seiner
Einkommensteuererklärung 2007 macht Herr Maier für seine ehrenamtliche Tätigkeit
als Vorstand einen Freibetrag i.H.v. 500 € geltend.
Herrn Maier steht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zu, da der Freibetrag
nach § 3 Nr. 26a EStG nur auf Vergütungen gewährt wird, die im Zusammenhang mit
einer gemeinnützigen Tätigkeit vereinbart wurden. Die Ehrenamtspauschale ist nicht
wie ursprünglich geplant ein Steuerabzugsbetrag.
Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf die Tätigkeit eines Vorstands oder Kassierers
beschränkt. Auch der Platz- und Gerätewart, die Reinigungskraft und der Ausbilder
von Tieren können den Freibetrag beanspruchen. Dagegen erhält der ehrenamtlich
rechtliche Betreuer i.S.d. § 1835 a BGB den Freibetrag nur, wenn er seine
Entschädigung von einer staatlichen Kasse bekommt.
Beispiel:
Der Vereinskassier erhält ab 1.1.2007 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung eine
monatliche Aufwandspauschale i.H.v. 100 €. Dem Kassier entstehen im
Zusammenhang mit dieser Tätigkeit jährliche Ausgaben i.H.v.
a) 1.000 €
b) 400 €
Welcher Betrag muss der Besteuerung unterworfen werden?
zu a) Einnahmen 100 € x 12 Monate 1.200 €
Da die tatsächlichen Ausgaben höher sind als der
Freibetrag i.H.v. 500 €, können die tatsächlichen
Aufwendungen abgezogen werden: ./. 1.000 €
Überschuss 200 €
Da nach Auffassung der Finanzverwaltung der Aufwendungsersatz für eine
ehrenamtliche Tätigkeit nicht versteuert werden muss, wenn die Einnahmen
nach Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mehr als 256
€ ausmachen (sog. Freigrenze i.H.v. 256 € nach § 22 Nr. 3 EStG), muss der
Vereinskassier die 200 € nicht versteuern..
zu b) Einnahmen 100 € x 12 Monate 1.200 €
Da die tatsächlichen Ausgaben i.H.v. 500 € niedriger
als der Freibetrag i.H.v. 500 € sind kommt der
Freibetrag zum Abzug: ./. 500 €
Überschuss 700 €
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Vergütungen: 6 x 200 € 1.200 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €
zu versteuern 700 €
Der Überschuss von 700 € liegt über der Freigrenze von 256 € und muss
i.H.v. 700 € versteuert werden. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v.
2.100 € steht dem Kassier nicht zu, da die Kassiertätigkeit nicht eine
Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG ist.
Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bei monatlicher
Lohnabrechnung 41,66 € steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf die
Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den
Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt,
dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst-
oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird
(entsprechend R 3.26 Abs. 10 LStR 2008). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu
nehmen.
Darüber hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten nach
§ 3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden.
Beispiel
Der beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in 2007
eine Vergütung i.H.v. 3.000 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i.H.v.
600 €, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der
Kassier Angestellter bei einer Werbemittelfirma.
Vergütung 3.000 €
Erstattung Fortbildungskosten 600 €
Summe Einnahmen 3.600 €
steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG ./. 600 €
verbleiben 3.000 €
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG 500 €
zu versteuern 2.500 €
Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn die Tätigkeit nicht das ganze über Jahr
ausgeübt wird.
Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine am 1.07.2007 begonnene Tätigkeit eine monatliche
Vergütung i.H.v. 200 €.
Liegen
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Vergütungen 500 € + 400 € 900 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €
zu versteuern 400 €
Vergütung 2007 2.400 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €
zu versteuern 300 €
Erzielt der ehrenamtlich Tätige Einnahmen unter 500 €, wird der Freibetrag max. i.H.
der Einnahmen gewährt.
Beispiel
Der Vereinskassier erhält für seine in 2007 ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung i.H.v.
400 €.
Vergütung 2007 400 €
Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG max.
i.H. der Einnahmen ./. 400 €
zu versteuern 0 €
Wird die ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG mehrfach ausgeübt,
wird der Freibetrag max. i.H.v. 500 € gewährt.
Beispiel
A ist sowohl Vorstand beim Musikverein MV als auch beim Sportverein SV. Für seine
Vorstandstätigkeit beim Musikverein MV erhält er 2007 eine Vergütung i.H.v. 500 €,
für seine Tätigkeit beim Sportverein SV eine Vergütung i.H.v. 400 €.
§ 3 Nr. 26a EStG schreibt vor, dass neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
nicht zusätzlich der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € in Anspruch
genommen werden darf. Besteht die Möglichkeit, für eine Vergütung sowohl den
Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € als auch den Freibetrag nach § 3 Nr.
26a EStG i.H.v. 500 € zu beanspruchen, kann nur ein Freibetrag geltend gemacht
werden.
Beispiel
A erhält für seine Tätigkeit als Trainer beim Sportverein SV in 2007 eine Vergütung
i.H.v. 2.400 €.
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Da der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € günstiger ist als der Freibetrag
nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 €, wird der Trainer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26
EStG in Anspruch nehmen. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe
Tätigkeit nicht neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt.
Der neue Ehrenamtsfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26a EStG kann nur dann neben dem
Übungsleiterfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden, wenn
es sich um verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten für die gleiche oder eine
andere Institution handelt,
die Tätigkeiten voneinander trennbar sind und
mit eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit
bezahlt wird.
Beispiel
A übt beim Sportverein SV neben seiner Übungsleitertätigkeit auch die Tätigkeit als
Kassier aus. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er im Kalenderjahr 2008 2.400 €,
für die Tätigkeit als Kassier 800 €. Der Sportverein SV schloss mit A sowohl einen
Vertrag über die Kassiertätigkeit als auch einen Vertrag über die Übungsleitertätigkeit
ab. Betriebsausgaben fallen A nicht an.
Übungsleitertätigkeit 2.400 €
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €
zu versteuern 300 €
Kassiertätigkeit 800 €
./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €
zu versteuern 300 €
Will der ehrenamtlich Tätige auf seine Vergütung i.S. des § 3 Nr. 26a EStG verzichten
und für seinen Vergütungsverzicht eine Spendenbescheinigung, muss die
Aufwandsentschädigung nicht ausbezahlt werden. Wegen der steuerlichen
Anerkennung sog. Aufwandsspenden, s. > Leitfaden - Spendenrecht < .
Wird eine Tätigkeit im Verein von mehreren Personen erledigt, steht die
Ehrenamtspauschale jeder Person zu.
Beispiel:
Die Kassiertätigkeit beim gemeinnützigen Sportverein SV wird von 2 Personen
ausgeübt. Die Ehrenamtspauschale wird nicht halbiert, sondern steht jedem Kassier in
voller Höhe zu.
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für Reinigungskräfte in den
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Kommunen
Reinigungskräfte, die von Gemeinden, Städten und Landkreisen im Bereich der
Verwaltung und in den Schulen eine Tätigkeit ausüben, können unter folgenden
Voraussetzungen den Ehrenamtsfreibetrag bis 500 € beanspruchen:
Die Tätigkeit darf in der Regel nur wenige Stunden am Arbeitstag umfassen, so
dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
1.
Nach § 3 Nr. 26a EStG sind dem Grunde nach alle Tätigkeiten im Dienste oder
Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke begünstigt. Die Bestimmung
enthält insofern keine Einschränkung in Bezug auf die Art der begünstigten
Tätigkeiten. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Tätigkeit
"ehrenamtlich" ausgeübt wird oder "unmittelbar" steuerbegünstigten Zwecken
dient. Der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags steht daher nicht entgegen,
dass die Tätigkeit ausschließlich in den Hoheitsbereich einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts fällt. Handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit in
einem Betrieb gewerblichen Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts,
liegen die Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag nicht vor.
2.
Umstritten ist derzeit (Stand 27.03.2009), ob die nebenberufliche Tätigkeit z.B. als
Reinigungskraft für Gemeinden, Städte oder Landkreise im Bereich der Verwaltung (=
Hoheitsbereich) oder Schulen eine grundsätzlich nach § 3 Nr. 26a EStG
steuerbegünstigte Tätigkeit darstellt. Noch unklar ist, ob die Anwendung des
Ehrenamtsfreibetrags nur in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit der Förderung
gemeinnütziger Zwecke dient. Danach wäre die Reinigungstätigkeit in einer Schule
grundsätzlich begünstigt, die Reinigung des Rathauses hingegen nicht. Bei einem
begünstigten Minijob könnten dann bei monatlicher Lohnabrechnung seit
Veranlagungszeitraum 2008 neben den pauschaliert besteuerten 400 € noch 41,66 €
steuerfrei bezahlt werden.
III. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag)
Ob Vergütungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, der Einkommensteuer
unterliegen oder bis 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) steuerfrei sind, hängt davon ab,
ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG Anwendung findet. Nach § 3 Nr. 26
EStG sind Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 2.100 € (1.848 bis
31.12.2006) steuerfrei und zwar für
nebenberufliche Tätigkeiten
Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren
Vollzeiterwerbs ausmachen
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer
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Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen pädagogisch
ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen
herstellt. Dies gilt z.B. für die ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich
und bedeutet, dass der Betreuer künftig dem Übungsleiter, Ausbilder und
Erzieher gleichgestellt ist.
Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke
Beachte:
Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für die Tätigkeit
eines Vorstandsmitglieds und Kassierers
eines Platz- und Gerätewarts
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Beispielsfälle finden Sie auf der Seite > Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26
EStG <.
Auch wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden, kann der
Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen nur einmal i. H. v. max. 2.100 € (1.848 € bis
31.12.2006) beansprucht werden. Die Aufwandsentschädigung ist nicht auf die
selbständige Tätigkeit beschränkt. Der Freibetrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis
31.12.2006) kann auch geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Für Rettungssanitäter, Helfer beim Hausnotrufdienst und Fahrer im
Behindertentransport gelten nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung der
Finanzverwaltung folgende Besonderheiten:
Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und
Ersthelfer
sind nach der Tz. 5 des > BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S.
985 IV C 4 - S 2121/07/0010 < als einheitliche Tätigkeit zu behandeln, die
insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein kann, und für die deshalb auch
nicht teilweise die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.
Beispiel:
Medizinstudent M ist nebenberuflich Rettungssanitäter beim DRK. Für
Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten erhält er eine monatliche
Vergütung von 500 € (kein Minijob). M übt keine weitere
Arbeitnehmertätigkeit mehr aus.
M muss 2.980 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
versteuern:
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Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit § 19 EStG
12 x 500 € 6.000 €
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 €
Zwischensumme 5.080 €
abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €
Einkünfte nach § 19 EStG 2.980 €
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist zu berücksichtigen, soweit er nicht bei
einem anderen Dienstverhältnis verbraucht ist (s. BMF-Schreiben vom
25.11.2007, BStBl. I S. 985, Tz. 9). Die nebenberufliche Tätigkeit als
Rettungssanitäter ist insgesamt (Einsatz- als auch Bereitschaftszeiten) nach § 3
Nr. 26 EStG begünstigt. Für den verbleibenden Teil der Einkünfte von 2.980 €
kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zusätzlich gewährt
werden.
Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes
Nur soweit der Helfer tatsächlich Rettungseinsätze leistet, kann er die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchen. Für Baden-Württemberg
wird der hierauf entfallende Anteil der Vergütung noch pauschal festgelegt
(Stand Dezember 2007).
Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport
Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3
Nr. 26 EStG für jeweils 50% ihrer Vergütung, weil ihre Tätigkeit i.d.R. etwa zu
gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs (nicht begünstigter
Teil) und die Betreuung behinderter Menschen (begünstigter Teil) entfällt (s.
auch > Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008 - S 2245 A-2-St 213 <).
Vergütungen, die Helfer eines Mahlzeitendienstes erhalten, sind nicht nach § 3 Nr. 26
EStG begünstigt, da das Überreichen der Mahlzeit alleine nicht zur Annahme einer
begünstigten Pflegeleistung ausreicht. Die Helfer des Mahlzeitendienstes können aber
ab 2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 500 €
beanspruchen (s. auch > Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008 - S 2245
A-2-St 213 <).
Soweit Hilfsorganisationen für Helfer der Mahlzeitendienste oder Fahrer im
Behindertenfahrdienst bisher die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG
angewandt und somit zu wenig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
haben, bestehen lt. einer Kurzinformation Einkommensteuer der Oberfinanzdirektion
Koblenz vom 8.5.2008, Az. S 2121 A St 322, nach Auffassung der obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, dass bis zum
31.12.2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet wird.
Link:
Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die
steuerliche Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten
Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetzes ab 2007
(pdf-Datei)
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Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses
Fällt die begünstigte Tätigkeit unter den Lohnsteuerabzug - und dies ist z.B. auch bei
nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern, die mehr als 6 Stunden wöchentlich für
den Verein tätig sind, der Fall - darf der Verein die Vergütung bis 2.100 € (1.848 € bis
31.12.2006) steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer dem Verein schriftlich
bestätigt, dass er den Freibetrag nicht schon bei anderen gemeinnützigen Vereinen in
Anspruch nimmt. Erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns über die Lohnsteuerkarte,
wirken sich bei einem Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten im
Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung nur dann aus, wenn die
Werbungskosten höher sind als der steuerfreie Jahresbetrag i. H. v. 2.100 € (1.848 €
bis 31.12.2006) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 920 €. Übt der
Arbeitnehmer eine weitere Arbeitnehmertätigkeit aus, und hat er aus dieser
Arbeitnehmertätigkeit Werbungskosten, reduziert sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
entsprechend für die Aufwandsentschädigung.
Beispiel
Ein Dirigent ist bei einem gemeinnützigen Musikverein fest angestellt und erhält 2008
eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 4.800 €. Welcher Betrag unterliegt der
Besteuerung, wenn der Dirigent keine weitere Arbeitnehmertätigkeit mehr ausübt, und
der Arbeitslohn nicht pauschaliert werden soll?
Gesamtvergütung 4.800 €
steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 €
zu versteuern 1.780 €
Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S.
des § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird die
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100
€ ÷ 12 Monate)) monatlich vergütet, liegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die
Lohnsteuerkarte besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann.
Beispiel
Monatliche Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26
EStG575 €
steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (2.100 € ÷ 12 Monate) ./. 175 €
zu versteuern 400 €
Die Erhöhung des Freibetrags von 1.848 € auf 2.100 € durfte in 2007 bei der
Berechnung der Lohnsteuer und bei der Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des "Gesetzes
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zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", also ab 15.10.2007,
berücksichtigt werden. Bis dahin galten 554 € (400 € + 154 € (1.848 € ÷ 12 Monate)).
Für die Zeit vom 15.10.2007 - 31.12.2007 konnten die bisher im Jahr 2007 noch nicht
ausgeschöpften monatlichen Freibeträge im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer in
den noch verbleibenden Monaten genutzt werden.
Bei der rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 € (§
3 Nr. 26a EStG) war 2007 zu beachten, dass die Freistellung von
Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr. 26a EStG bei der Sozialversicherung durch
das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl
Teil I S. 3024, in § 14 SGB IV erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei
der Ehrenamtspauschale ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im
Sozialversicherungsrecht nicht möglich war.
Hinweis: Hinsichtlich der Angemessenheit von Vergütungen können die von den
Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen werden. So anerkannte die
Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung mit
einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In
den Vorjahren waren es 20 € bis 26 €.
IV. Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und Lohnsteuer
Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet Lohnsteuer,
Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Zwei Fälle sind dabei zu
unterscheiden:
Der Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich
nach der Lohnsteuertabelle.
a.
Der Arbeitslohn übersteigt bestimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer
nach § 40 a EStG pauschaliert werden kann. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte
erübrigt sich. § 40 a EStG regelt 4 verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten:
kurzfristige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 1 EStG mit einem
Pauschsteuersatz von 25%;
1.
geringfügige Beschäftigung mit einem Pauschsteuersatz von 2% +
pauschalem Rentenversicherungsbeitrag + evtl. pauschalem
Krankenversicherungsbeitrag (Mini-Job-Regelung), wobei diese
Zahlungen, auch nicht die Pauschsteuer, nicht an das Finanzamt
abzuführen sind, sondern an die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40 a Abs. 6
EStG)
2.
geringfügige Beschäftigung mit einer Pauschsteuersatz von 20% (§ 40
a Abs. 2a EStG);
3.
Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit einem
Pauschsteuersatz von 5% (§ 40 a Abs. 3 EStG)
4.
b.
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Die Pauschalierungsmöglichkeiten 1 - 3 im Einzelnen:
Kurzfristige Beschäftigung § 40 a Abs. 1 EStG
Der Arbeitgeber kann bei kurzfristig Beschäftigten die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben. Diese Pauschsteuer ist an das
Finanzamt abzuführen.
Merkmale der kurzfristigen Beschäftigung:
Die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht
überschreiten, d.h. eine Beschäftigungsdauer von über 18 Arbeitstagen darf
von Anfang an nicht vorgesehen sein. Werden zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer keine Wiederholungen vereinbart, darf für diesen Arbeitnehmer
die Pauschalierung nach den Vorschriften der kurzfristigen Beschäftigung auch
mehrmals im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max. 12 € pro Arbeitsstunde und max. 62
€ pro Arbeitstag betragen. Als Arbeitsstunde ist der Zeitraum von 60 Minuten
zu verstehen. Wird als Arbeitsstunde ein kürzerer Zeitraum vereinbart, z.B. eine
Unterrichtsstunde von 45 Minuten, ist der Arbeitslohn auf 60 Minuten
umzurechnen.
Wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich
(z.B. Ersatz einer ausgefallen Arbeitskraft oder akuter Bedarf zusätzlicher
Arbeitskräfte), darf die 62 €-Grenze pro Arbeitstag überschritten werden, nicht
dagegen die 12 €-Grenze pro Arbeitsstunde.
Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung muss bei der kurzfristigen
Beschäftigung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht überprüft
werden, da die steuerrechtliche Beurteilung bei der kurzfristigen Beschäftigung
nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anknüpft.
Neben der Pauschsteuer i.H.v. 25% fallen noch der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%
der Lohnsteuer und im Fall der Kirchensteuerpflicht Kirchenlohnsteuer an. Die
Kirchenlohnsteuer ist gebietsabhängig. In Baden-Württemberg z.B. beträgt die
Kirchensteuer bei der Pauschalierung 7% (anstelle von normalerweise 8%) der
Lohnsteuer.
Hinweis: Steuerlich günstiger ist die Pauschalierung aufgrund geringfügiger
Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG, da die pauschale Lohnsteuer in diesem Fall
lediglich 20% ausmacht. Der Verein sollte deshalb zunächst überprüfen, ob die
Voraussetzungen des § 40 a Abs. 2 a EStG vorliegen. Sind diese gegeben, kann auch
eine kurzfristige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG besteuert werden.
Geringfügige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 (Minijob-Regelung) und § 40 a
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
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Abs. 2 a EStG
Auch bei Beschäftigungen, die mit monatlich höchstens 400 € vergütet werden, kann
der Arbeitslohn pauschaliert werden. Ob der Pauschsteuersatz 2% oder 20% beträgt
hängt davon ab, ob ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag von 15% (vom
1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) fällig ist oder nicht:
Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 -
30.06.2006: 12%) ist zu entrichten, sog. Minijob-Regelung nach § 40 a Abs. 2
EStG
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag
vom 1.04.2003 - 30.06.2006 i.H.v. 12% bzw.
ab 1.07.2006 i.H.v. 15% zu entrichten
wird Lohnsteuer lediglich mit dem Pauschsteuersatz von 2% erhoben. In der
Regel ist auch noch ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag
vom 1.04.2003 - 30.06.2006 i.H.v. 11 % bzw.
ab 1.07.2006 i.H.v. 13%
fällig, so dass Abgaben und Steuern
vom 1.04.2003 - 30.06.2006 insgesamt 25% bzw.
ab 1.07.2006 insgesamt 30%
ausmachen. Diese Pauschalabgaben einschließlich der 2% Pauschsteuer sind
an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See /
Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten. Die Anmeldung für diese
Pauschalabgaben hat aber in Essen zu erfolgen und zwar unter folgender
Adresse:
Bundesknappschaft
45115 Essen
In der einheitlichen Pauschsteuer von 2% ist neben der Lohnsteuer auch der
Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche
Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner
erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
Beispiel
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
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95
Frau Maier ist ab Juli 2007 in der Vereinsgaststätte eines Musikvereins für 400
€ monatlich beschäftigt. Der Verein muss Pauschalabgaben i.H.v. 30% von 400
€ = 120 € an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See /
Verwaltungsstelle Cottbus abführen. Die Anmeldung hat er in Essen
abzugeben. Die zum 1.1.2007 eingeführte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.
26a EStG steht Frau Maier nicht zu, da sie ihre Tätigkeit nicht im
gemeinnützigen Bereich, sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des
Vereins ausübt.
Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der Bundesknappschaft an
folgenden Fälligkeitstagen zur Verfügung stehen:
Entgeltzahlung Fälligkeit
vom 1. - 15. des
lfd. Monats
am 25. des lfd. Monats bzw. am letzten banküblichen
Arbeitstag vor dem 25. des lfd. Monats
vom 16. - 10. des
Folgemonats
am 15. des Folgemonats
nach dem 10. des
Folgemonats
am 15. des Folgemonats in voraussichtlicher Höhe,
ein eventuell verbleibender Restbetrag bis spätestens
eine Woche nach dem betriebsüblichen
Abrechnungstermin
Hinweis: Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht nicht. Legt der Arbeitnehmer
dem Verein eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV vor, fällt
keine Lohnsteuer an, und der Verein spart sich die Pauschsteuer i.H.v. 2%.
Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann zu einer faktischen
Anhebung der Grenze von 400 € führen. Wenn der Arbeitnehmer beim
Arbeitgeber beantragt, den Freibetrag monatlich mit 41 € (500 € : 12 Monate)
zu berücksichtigen, wird bei monatlichen Vergütungen bis zu 441 € das für die
Beiträge zur Sozialversicherung und die Steuerpflicht maßgebliche
Arbeitsentgelt von 400 € nicht überschritten. Bei der rückwirkend zum 1.1.2007
eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 € (§ 3 Nr. 26a EStG) ist zu
beachten, dass die Freistellung von Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr.
26a EStG bei der Sozialversicherung durch das Gesetz zur Änderung des SGB
IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl Teil I S. 3024, in § 14 SGB IV
erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei der Ehrenamtspauschale
ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im Sozialversicherungsrecht nicht
möglich ist.
Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 -
30.06.2006: 12%) ist nicht zu entrichten (§ 44a Abs. 2a EStG)
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
16 von 19 01.11.2009 11:22
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Hat der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15%
(vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) zu entrichten, kann die Lohnsteuer mit
20% pauschaliert werden. Diese Lohnsteuer ist nicht an die Bundesknappschaft
abzuführen, sondern an das Finanzamt. Die bisherige Stundenlohngrenze ist
zum 1.04.2003 entfallen. Neben der pauschalen Lohnsteuer ist noch der
Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und die gebietsweise unterschiedlich anfallende
Kirchenlohnsteuer (näheres s. kurzfristige Beschäftigung) fällig.
Besonderheiten im Zusammenhang mit den Aufwandsentschädigungen, wie z.B.
Übungsleitervergütungen s. oben unter "Steuerfreie Aufwandsentschädigung".
Informationen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mini-Jobs sind auf den
Internetseiten des
Bundesfinanzministeriums (Stand 13.02.2003)
Finanzministeriums Baden-Württemberg (Stand März 2003)
Finanzministeriums Hessen (Stand 01/2003)
zu finden.
Informationsangebote der Sozialversicherungsträger
Service-Center der Bundesknappschaft
Tel.: 08000/200 504 (Mo - Fr 7 - 19 Uhr)
Fax: 0201/384 979 797
E-Mail: [email protected]
www.minijob-zentrale.de
Diese Seite ist von der Bundesknappschaft eingerichtet worden. Beantwortet
werden häufige Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht, auch zu
Minijobs in Privathaushalten. Zum Download bereit stehen
Informationsbroschüren, Meldevordrucke, Einzugsermächtigungen, usw.
www.vdr.de
Der Deutsche Rentenversicherungsträger bietet eine Informationsbroschüre
und den Wortlaut der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.02.2003 zum
Download an.
V. Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003
Das bisherige Freistellungsverfahren nach § 3 Nr. 39 EStG, wonach der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, und der Arbeitgeber
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
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aufgrund dieser Freistellungsbescheinigung keine Lohnsteuer einbehalten musste, ist
zum 1.04.2003 weggefallen. Die Freistellungsbescheinigung bekam der Arbeitnehmer
bis zum 1.04.2003 von seinem Finanzamt, wenn er keine anderen positiven Einkünfte
im Kalenderjahr erzielte. Somit ist jeder Arbeitslohn, der ab 1.04.2003 gezahlt wird, in
vollem Umfang steuerpflichtig. Die Besteuerung hat jetzt über die Lohnsteuerkarte
oder bei geringen Arbeitslöhnen pauschaliert nach § 40 a EStG zu erfolgen.
Hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung waren bis 31.03.2003 folgende Fälle
zu unterscheiden:
Der Arbeitnehmer legte dem Verein eine Freistellungsbescheinigung (musste
beim Finanzamt beantragt werden) des Finanzamtes vor, da er keine anderen
positiven Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. Der Arbeitslohn war zwar nach § 3
Nr. 39 EStG steuerfrei, der Verein musste aber einen pauschalen Arbeitgeber-
Beitrag von 12% zur Rentenversicherung entrichten (ggf. zzgl. 10% zur
Krankenversicherung).
1.
Der Arbeitnehmer erhielt keine Freistellungsbescheinigung, da er andere
positive Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. In diesem Fall musste der
Arbeitnehmer dem Verein eine Lohnsteuerkarte vorlegen und den Helferlohn als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) versteuern. Auf die
Lohnsteuerkarte konnte verzichtet werden, wenn der Lohn bestimmte Grenzen
nicht überstieg und nach § 40a EStG pauschaliert werden konnte.
2.
Näheres regelte Der aktuelle Tipp des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Merkblatt zu 325 Euro-Jobs
Diese Regelung galt nur bis 31.03.2003!
VI. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung
Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, so soll er ab 2004 seine Lohnsteuer-
Anmeldungen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG) elektronisch an die Finanzverwaltung
übermitteln. Spätestens für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume
muss der Verein die Anmeldungen elektronisch der Finanzbehörde zukommen lassen.
Stellt der Verein bei seinem Finanzamt einen begründeten Antrag wegen unbilliger
Härte (z.B. weil es ihm nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen hierfür zu
schaffen), verzichtet das Finanzamt auf die elektronische Datenübermittlung. Weitere
Informationen finden Sie > hier <.
Die Voranmeldungszeiträume entnehmen Sie > hier <.
VII. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt Lohnsteuerkarte
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
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Die Angaben, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer bisher auf der
Lohnsteuerkarte vorgenommen hat, soll der Arbeitgeber ab 2004 elektronisch der
Finanzbehörde zuleiten (§ 41b EStG). Seit 2006 müssen die Daten elektronisch an
die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Arbeitnehmer bekommt nicht mehr die
Lohnsteuerkarte mit der angehefteten Lohnsteuerbescheinigung von seinem
Arbeitgeber zurück, sondern lediglich einen Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung. Diese Bescheinigung muss die sogenannte eTIN (electronic
Taxpayer Identification Number) enthalten, die der Arbeitgeber aus dem Vornamen,
dem Namen und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers bildet. Nach Ablauf des
Kalenderjahres vernichten die Arbeitgeber künftig die Lohnsteuerkarten oder
bewahren sie bei ihren Unterlagen auf. Die Aushändigung der Lohnsteuerkarten an die
Arbeitnehmer ist nicht mehr vorgesehen, es sei denn, die Lohnsteuerkarten enthalten
Eintragungen, die für die Einkommensteuerveranlagung benötigt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 27.01.2004 das > Einführungsschreiben
Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 <
herausgebracht. Sachsen-Anhalt informiert die Arbeitnehmer in einem > Schreiben <.
Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm
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100
Aufwandsspenden
Steuerliche Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden an gemeinnützige
Vereine (§ 10 b Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG); Aufwendungsersatzansprüche
gemäß § 670 BGB
- BMF-Schreiben vom 07.06.1999, BStBl. I 1999, S. 591 -
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen
Anerkennung von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 670 BGB als
Aufwandsspenden im Sinne des § 10 b EStG folgendes:
Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können zwar Gegenstand
sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein.
Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu
seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger
Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne
Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings
widerlegbar. Der Gegenbeweis wird bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich
durch eine schriftliche Vereinbarung geführt, die vor der zum Aufwand
führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
1.
Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem
Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach §
10 Abs. 3 Satz 4 EStG nur zulässig, wenn der entsprechende
Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen
rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, und zwar bevor
die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Für die Anerkennung
eines Aufwendungsersatzanspruches aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ist
zusätzlich erforderlich, dass der entsprechende Beschluss den Mitgliedern in
geeigneter Weise bekanntgemacht worden ist. Eine nachträgliche rückwirkende
Begründung von Ersatzpflichten durch den Zuwendungsempfänger, zum
Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.
Aufwendungsersatzansprüche nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB von
Vorstandsmitgliedern eines Vereins sind keine durch Satzung eingeräumten
Ansprüche im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG.
Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden
Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z.B. Reisekostenordnung)
sind Ansprüche aus Satzungen im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG.
2.
Aufwendungsersatzansprüche müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen3.
Aufwandsspende bei einem gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandspend.htm
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101
gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht unter der Bedingung des Verzichts
stehen.
Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Dieser
muss ungeachtet des späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten
Aufwendungsersatz zu leisten. Die vorstehenden Grundsätze gelten
entsprechend, wenn der Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden
Geldspende ausgezahlt wird. Der Abzug einer Spende gemäß § 10 b EStG
setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen
wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt
nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein
entsprechender Zufluss - im Falle der Zusammenveranlagung auch beim
anderen Ehegatten - gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl
II S. 690). Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt nur
insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz
aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht
unter der Bedingung der vorhergehenden Spende steht. Die Grundsätze des
BFH-Urteils vom 3. Dezember 1996 (BStBl 1997 II S. 474) sind für die
Beurteilung des Spendenabzugs nicht anzuwenden, soweit sie mit den
vorstehenden Grundsätzen nicht im Einklang stehen.
Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um
eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich
ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden
tatsächlich hin und her fließt. In der Zuwendungsbestätigung ist deshalb eine
Geldzuwendung zu bescheinigen.
4.
Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich;
allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der
Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der
Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der
satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Der
Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über
den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im
einzelnen belegen können.
5.
Links
Anerkennung von Aufwandsspenden lt.
Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S
2223 A - 22 - St II 25
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K
6322/97
Aufwandsspende bei einem gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandspend.htm
2 von 3 04.11.2009 17:17
102
Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen
Bestätigung über Geldzuwendung
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen
Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:
100 € einhundert 17.03.2008
Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von
Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des
Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein
Übersicht
I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007
II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008
verwendet werden
III. Links
I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007
Aufwandsspende an einen gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspende.htm
1 von 3 04.11.2009 17:16
103
Finanzamtes Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt.
Musterhausen, 27.03.2008, Maria-Luise Christ-Maier
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen
Bestätigung
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Art der Zuwendung: Geldzuwendung
Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000Musterhausen
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
100 € einhundert 15.03.2002
Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom
II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis
30.06.2008 verwendet werden.
Aufwandsspende an einen gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspende.htm
2 von 3 04.11.2009 17:16
104
10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagenoder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports imSinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.
88000 Musterhausen, 17.03.2002, Maria-Luise Christ-Maier
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
III. Links
Muster von Spendenbescheinigungen zum Ausfüllen
Ausgefüllte Spendenmuster: - Geldspende
- Sachspende
- Aufwandsspende
Anforderungen an Aufwandsspenden
Aufwandsspende an einen gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspende.htm
3 von 3 04.11.2009 17:16
105
106
Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen
Bestätigung über Geldzuwendung
im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen
Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:
100 € einhundert 17.03.2008
Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von
Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des
Muster einer Geldspende für einen Sportverein
Übersicht
I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007
II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008
verwendet werden
III. Links
I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007
Geldspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/geldspende.htm
1 von 3 04.11.2009 17:14
107
Finanzamtes Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt.
Musterhausen, 27.03.2008, Maria-Luise Christ-Maier
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen
Bestätigung
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Art der Zuwendung: Geldzuwendung
Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000Musterhausen
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
100 € einhundert 15.03.2002
Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis
30.06.2008 verwendet werden.
Geldspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/geldspende.htm
2 von 3 04.11.2009 17:14
108
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagenoder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports imSinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.
88000 Musterhausen, 17.03.2002, Maria-Luise Christ-Maier
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
III. Links
Muster von Spendenbescheinigungen zum Ausfüllen
Ausgefüllte Spendenmuster: - Geldspende
- Sachspende
- Aufwandsspende
Geldspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/geldspende.htm
3 von 3 04.11.2009 17:14
109
110
Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000Musterhausen
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
100 € einhundert 17.03.2008
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.neuer Fußball, Kaufpreis 100 €
Die Sachzuwendung stammt nach Angaben des Zuwendenden aus dem
Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren
Muster einer Sachspende für einen Sportverein
Übersicht
I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007
II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008
verwendet werden
III. Links
I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007
Sachspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/sachspende.htm
1 von 3 04.11.2009 17:15
111
gemeinen Wert) bewertet.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem
Privatvermögen.
Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der
Sachzuwendung gemacht.
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnung,
Gutachten, liegen vor.
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid desFinanzamts Musterhausen, StNr. 77052/95786 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.
Musterhausen, 27.03.2008, Kurt Maier
Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).
Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen
Bestätigung
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Art der Zuwendung: Sachzuwendung
Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis
30.06.2008 verwendet werden.
Sachspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/sachspende.htm
2 von 3 04.11.2009 17:15
112
100 € einhundert 15.03.2002
Sachzuwendung: neuer FußballDie Sachzuwendung stammt nach den Angaben von Herrn Mustermann aus seinemPrivatvermögen. Der Wert des Fußballs wurde anhand der Einkaufsrechungnachgewiesen.
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/95786 vom10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im Sinne derAnlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Abschnitt BNr. 1 verwendet wird.
88000 Musterhausen, 17.03.2002, Kurt Maier
Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5
Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit
Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).
III. Links
Muster von Spendenbescheinigungen zum Ausfüllen
Anforderungen an eine Sachspende
- Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.11.2003 - S 2223 A - 22
- St II 2.06 -
Ausgefüllte Spendenmuster: - Geldspende
- Sachspende
- Aufwandsspende
Sachspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/sachspende.htm
3 von 3 04.11.2009 17:15
113
Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)
Bestätigung über Sachzuwendungenim Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-gesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit demEntnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………………………………..nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid desFinanzamtes …………………………………………… StNr. ……………………………… vom ………………. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuer-gesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………….durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ………………..…….….. Steuernummer ………………………..……..vom …………….. ab ………………… als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
_____________________________________________________________________________________________________(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungennicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für dieSteuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datumdes Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seitAusstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl. I S. 884).
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Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)
Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitragim Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-steuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:
Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………………nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid desFinanzamtes ................................................................, StNr. ............................................., vom ......................................nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………………durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes .............................................., StNr. ……………………..............., vom....................... ab ........................... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)
verwendet wird.
Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes
handelt).
_____________________________________________________________________________________________________(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)
Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dassZuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendetwerden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datumdes Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seitAusstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).
115
116
Aktualisierungen im Jahr 2009
Links zu: - aktuell 2000 - - aktuell 2001 - - aktuell 2002 - - aktuell 2003 -
- aktuell 2004 - - aktuell 2005 - - aktuell 2006 - - aktuell 2007 -
- aktuell 2008 -
22.10.2009
Neue Übergangsfrist für Satzungsanpassung bis 31.12.2010 bei pauschalen
Zahlungen an den Vorstand
Nach dem > BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. 2009 S... < sind die bis zum
14.10.2009 erfolgten pauschalen Zahlungen an den Vorstand auch ohne
satzungszulässige Regelung unter folgenden Voraussetzungen nicht
gemeinnützigkeitsschädlich:
Die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).1.
Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine
Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer
Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf
Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.
2.
Da nach dem o.g. BMF-Schreiben lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens
(14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine Satzungsänderung geheilt
werden können, bleibt abzuwarten, ob die nach dem 14.10.2009 erfolgten pauschalen
Vergütungen ohne Satzungsklausel gemeinnützigkeitsschädlich sind.
Während eine Satzungsänderung bei eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich erst mit
der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird, verlangt das BMF-Schreiben vom
14.10.2009 lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
zum > BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. 2009 S... <
02.10.2009
I. Anpassung der Satzung an die Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
1 von 9 04.11.2009 17:00
117
II. Umsatzsteuerliche Behandlung der Schulspeisung durchSchulfördervereine
III. Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlernund Sportlern ab 2009
IV. Verlängerung der Frist 31.12.2009 für eine Satzungsänderung beiZahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2010
I. Anpassung der Satzung an die Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO
Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines
gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das
Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage 1 zu § 60 AO). Nach einem
Beschluss auf Bundesebene müssen die Formulierungen der Mustersatzung wortgleich
übernommen werden. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge müssen nicht zwingend
mit der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen. Bereits
bestehende Vereine sollten die Satzung bei der nächsten Satzungsänderung
anzupassen.
Wie wichtig die wortgleiche Übernahme der aktuellen Mustersatzung ist, zeigt sich in
einem > Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.07.2009 - V R 20/08 <. Der BFH
versagte bei einem Verein den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8
UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben darüber machte, wem sein
Vermögen für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks zugute
kommen sollte. Den Einwand des Vereins, dass die bisherige Mustersatzung des
Bundesfinanzministeriums lediglich die Auflösung und die Zweckänderung, nicht aber die
Aufhebung nannte, ließ der BFH nicht gelten, da er (BFH) bei der Gesetzesauslegung
nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden wäre.
II. Umsatzsteuerliche Behandlung der Schulspeisung durch Schulfördervereine
Aufgrund des > Urteils des BFH vom 12.02.2009, V R 47/07 <, wonach die Umsätze
aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule
durch einen privaten Förderverein steuerpflichtig sind, sah sich das Finanzministerium
Baden-Württemberg veranlasst, in einem > aktuellen Tipp < die Rechtslage der
Schulspeisung aufzuzeigen.
III. Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und
Sportlern ab 2009
Über Zahlungen an ausländische Künstler und Sportler informiert ein > Merkblatt der
OFD Karlsruhe <.
IV. Verlängerung der Frist 31.12.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen
an den ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2010
Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen an ehrenamtliche Vorstände pauschale
Zahlungen bis zur Höhe von 500 € erfolgen, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder
unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, vorausgesetzt
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
2 von 9 04.11.2009 17:00
118
die Zahlungen sind nicht unangemessen hoch (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), und
die Mitgliederversammlung beschließt bis 30.06.2010 eine Satzungsänderung,
die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder vorsieht.
Noch nicht offiziell ist eine weitere Fristverlängerung bis 31.12.2010.
16.05.2009
I. Verlängerung der Frist 30.06.2009 für eine Satzungsänderung bei
Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009
II. Leitfaden zum Vereinsrecht
III. Keine Gewinnschätzung für Überschuss aus Pfennigbasar
I. Verlängerung der Frist 30.06.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an
den ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009
Die Frist 30.06.2009, wonach pauschale Aufwandsentschädigungen an den Vorstand
nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, obwohl die Satzung dies nicht vorsieht, wurde mit
> BMF-Schreiben vom 22.04.2009 (wird nicht im BStBl. veröffentlicht) < bis 31.12.2009
verlängert.
Ausführungen zum Ehrenamtsfreibetrag finden Sie > hier <
II. Leitfaden zum Vereinsrecht
> Leitfaden zum Vereinsrecht <
herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
In seinem > Leitfaden zum Vereinsrecht < informiert das Bundesministerium der Justiz
u.a. über folgende Themen:
Vereinsgründung
Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister
Rechtsstellung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Rechtsstellung und Haftung des Vorstands
Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten
Liquidation
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
3 von 9 04.11.2009 17:00
119
III. Keine Gewinnschätzung für Überschuss aus Pfennigbasar
Nach § 64 Abs. 5 AO i.V. mit AEAO zu § 64 Abs. 5 darf der Gewinn aus
Altpapiersammlungen i.H.v. 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer)
und der Gewinn aus sonstigen Altmaterialsammlungen i.H.v. 20% der Nettoeinnahmen
angesetzt werden. Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen ist
die Gewinnschätzung für den Verein in der Regel günstiger. Lt einem > Urteil des BFH
vom 11.02.2009, I R 73/08 < ist eine Gewinnschätzung bei Einnahmen aus einem
Pfennigbasar aber nicht zulässig.
Beispiel
Der Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen
i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im
Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen dem Verein nicht an.
Würde sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben entscheiden,
müsste der Verein 800 € versteuern:
Einnahmen 1.190 €
./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €
./. an das Finanzamt in 2009 abgeführte Umsatzsteuer
1.190 € x 19/119 ./. 190 €
zu versteuern 800 €
Im Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:
Einnahmen 1.190 €
./. Umsatzsteuer 19/119 ./. 190 €
Bemessungsgrundlage für Gewinnschätzung 1.000 €
zu versteuern 5% 50 €
14.04.2009
I. Anhebung der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge ab 2009
II. Spendenrecht ab 2007 - Verfügung der OFD Koblenz vom 16.02.2009
I. Anhebung der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge ab 2009
Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III) vom 17.03.2009, BStBl. 2009
I S. 470, wird ab 1.1.2009 sowohl der Körperschaftsteuerfreibetrag von 3.835 € auf
5.000 € als auch der Gewerbesteuerfreibetrag von 3.900 € auf 5.000 € angehoben.
Beispiel
Der Sportverein SV hat in den Jahren 2008 und 2009 jeweils Einnahmen i.H.v. 40.000 €
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
4 von 9 04.11.2009 17:00
120
und einen Gewinn von jeweils 6.000 €. Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?
Körperschaftsteuer fällt an, wenn sowohl die Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb über 35.000 € liegen und der Gewinn 2008 mehr als 3.835 € bzw.
der Gewinn 2009 mehr als 5.000 € beträgt. Beide Grenzen müssen überschritten sein.
2008 2009
Gewinn 6.000 € 6.000 €
./. Freibetrag ./. 3.835 € ./. 5.000 €
zu versteuern 2.165 € 1.000 €
Steuersatz 15% 324,75 € 150,00 €
II. Spendenrecht ab 2007
Die OFD Koblenz hat ihre Verfügung über das Spendenrecht - S 2223 / S 2751
/G1425 A-St 33 1 - am 16.02.2009 an das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements angepasst > zur Verfügung <.
03.04.2009
Welcome Day Sportkreis Ravensburg vom 03.04.2009
Das Folienscript der Veranstaltung des Sportkreises Ravensburg vom 03.04.2009 über
die Themen Ehrenamtsfreibetrag, Übungsleiterfreibetrag und Spendenrecht steht hier
als pdf-Datei zum Download bereit:
> Download <
Weitere Folienscripte:
Narrenzunft Berger Alafanz e.V. - 30.10.2007
Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V. - 20.10.2007
Blasmusik Kreisverbandes Ravensburg e.V. - 10.05.2004
27.03.2009
Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG)
Nach § 3 Nr. 26a EStG kann der Ehrenamtsfreibetrag i.H.v. 500 € lediglich in Anspruch
genommen werden, wenn die Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich
oder Zweckbetrieb) ausgeübt wird. Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
5 von 9 04.11.2009 17:00
121
Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fallen nicht unter die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des Vorstands
und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen aber
Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf nicht
begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen die Einnahmen für die Anwendung der
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden.
13.03.2009
Verlängerung der Frist 31.03.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an
den ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2009 (BMF-Schreiben vom 09.03.2009,
BStBl. 2009 I S. 445)
Ob Vorstandsmitglieder Zahlungen erhalten dürfen oder nicht, richtet sich zunächst nach
den Regelungen in der Satzung.
Genehmigten sich Vorstandsmitglieder in der Zeit vom 10.10.2007 bis 25.11.2008
Zahlungen, obwohl die Satzung dies nicht vorsah, sind lt. BMF-Schreiben vom
25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985 keine schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die
pauschalen Zahlungen bis 500 € nicht unangemessen hoch waren, und die
Mitgliederversammlung sich eine geänderte Satzung bis 31.03.2009 gibt, die Zahlungen
an Vorstandsmitglieder zulässt. Mit BMF-Schreiben vom 09.03.2009, BStBl. 2009 I S.
445 wird die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch
eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30.06.2009 verlängert.
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
6 von 9 04.11.2009 17:00
122
15.01.2009
Übersicht
I. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für
ehrenamtliche Betreuer
II. Anwendungsschreiben zu Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007
- BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16 -
III. Jahressteuergesetz 2009
IV. Spendenbescheinigung von Pfandautomaten
I. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für
ehrenamtliche Betreuer
Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz und ein Erlass des Finanzministeriums
Baden-Württemberg regeln die einkommensteuerliche Behandlung der
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer:
> zur Verfügung der OFD Chemnitz vom 1.12.2008, Az. S 2257 - 7 / 4 - St 22
> zum Erlass des FinM Baden-Württemberg vom 23.12.2008, Az. 3 - S 233.7 /
38
II. Anwendungsschreiben zu Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007
Ein BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16 befasst sich mit
Großspenden
Zuwendungen an Stiftungen
Vermögensstockspenden
Zuwendungsvortrag
Haftungsregelung
> zum BMF-Schreiben <
III. Jahressteuergesetz 2009
Bundestag und Bundesrat haben am 28.11.2008 bzw. am 19.12.2008 das
Jahressteuergesetz endgültig verabschiedet. Dieses Gesetz enthält eine Vielzahl von
Einzeländerungen, wovon folgende für die Vereinsbesteuerung und den Spendenabzug
von Bedeutung sind:
Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kunst- und Kulturvereine
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
7 von 9 04.11.2009 17:00
123
Nunmehr ist durch § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG gesetzlich verankert, dass
Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine auch dann abzugsfähig sind, wenn den
Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Mitgliedsbeiträge an Vereine, deren
kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient (z.B. Musik-, Gesang-
und Theatervereine) sind weiterhin nicht abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG).
§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden,
die nach dem 31.12.2006 geleistet werden.
Sachspenden
§ 10b Abs. 3 EStG ändert sich hinsichtlich der Sachspenden wie folgt:
Rechtslage ab
Veranlagungszeitraum 2009
Rechtslage bis einschließlich
Veranlagungszeitraum 2008
Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
Nutzungen und Leistungen. Ist das
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner
Zuwendung einem Betriebsvermögen
entnommen worden, so darf bei der
Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei
der Entnahme angesetzte Wert nicht
überschritten werden.
Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
gilt auch die Zuwendung von
Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von
Nutzungen und Leistungen. Ist das
Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner
Zuwendung einem Betriebsvermögen
entnommen worden, so darf bei der
Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei
der Entnahme angesetzte Wert nicht
überschritten werden.
Ansonsten bestimmt sich die Höhe der
Zuwendung nach dem gemeinen Wert
des zugewendeten Wirtschaftsguts,
wenn dessen Veräußerung im
Zeitpunkt der Zuwendung keinen
Besteuerungstatbestand erfüllen
würde. In allen übrigen Fällen dürfen
bei der Ermittlung der
Zuwendungshöhe die fortgeführten
Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur überschritten
werden, soweit eine
Gewinnrealisierung stattgefunden
hat.
In allen übrigen Fällen bestimmt sich
die Höhe der Zuwendung nach dem
gemeinen Wert des zugewendeten
Wirtschaftsguts.
Aufwendungen zugunsten einer
Körperschaft, die zum Empfang steuerlich
abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist,
können nur abgezogen werden, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der
Aufwendungen durch Vertrag oder
Satzung eingeräumt und auf die
Erstattung verzichtet worden ist. Der
Anspruch darf nicht unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden sein.
Aufwendungen zugunsten einer
Körperschaft, die zum Empfang steuerlich
abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist,
können nur abgezogen werden, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der
Aufwendungen durch Vertrag oder
Satzung eingeräumt und auf die
Erstattung verzichtet worden ist. Der
Anspruch darf nicht unter der Bedingung
des Verzichts eingeräumt worden sein.
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
8 von 9 04.11.2009 17:00
124
Spendenhaftung ab 2009
Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit
30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus einem
Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene
Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende geschuldet.
Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn
handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des
pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei
der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die
natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich
bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvollere
Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wird durch das Jahressteuergesetz
2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4
Satz 4 EStG eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich
festgelegt. Danach haftet vorrangig der Verein. Die handelnde Person wird nur in
Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der
Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung
erloschen ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der
Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.
Übungsleitervergütung (§ 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr.
26a EStG
Bisher waren die Übungsleitervergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG bis 2.100 € und die
Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26a EStG bis 500 € steuerfrei, wenn die Tätigkeit
für einen gemeinnützigen Verein oder für eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts ausgeübt wurde. Die Wörter "inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts" wurden durch die Wörter "juristische Person des öffentlichen
Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen
ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet"
ersetzt. Die Gesetzesänderung gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist.
IV. Spendenbescheinigung von Pfandautomaten
Stellt ein Verein in einem Supermarkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf" auf, die
einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die Voraussetzungen
des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG, da
die Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins
überwiesen bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den
vom Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht
sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge beim
Verein ankommen.
der Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer
Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die
Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte
Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine
rechtsverbindliche Unterschrift.
aktuell 2009 http://www.vereinsbesteuerung.info/aktuell_2009.htm
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