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Kontakt - Impressum - Disclaimer Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die Homepage, insbesondere der Leitfaden, ist dazu gedacht, den Vereinsverantwortlichen die Vereinsbesteuerung auf leicht verständliche Art und Weise nahe zu bringen. Leider ist es mir aus beamtenrechtlichen Gründen nicht gestattet, Fragen per E-Mail zu beantworten, da ich diese Homepage nicht im Rahmen meines Dienstverhältnisses, sondern privat erstellt habe. Wenden Sie sich mit Ihren steuerlichen Fragen bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an einen Steuerberater. Selbstverständlich bin ich für jede Kritik oder jeden Verbesserungsvorschlag dankbar. Verwenden Sie hierzu die unter der Anschrift angegebene E-Mail-Adresse oder nutzen Sie das Kontaktformular. Anschrift Klaus Wachter Robert-Koch-Weg 10 88250 Weingarten Impressum Klaus Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/impressum.htm 1 von 2 06.11.2009 11:36 1

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Kontakt - Impressum - Disclaimer

Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die

Homepage, insbesondere der Leitfaden, ist dazu gedacht, den

Vereinsverantwortlichen die Vereinsbesteuerung auf leicht verständliche Art und Weise

nahe zu bringen. Leider ist es mir aus beamtenrechtlichen Gründen nicht gestattet,

Fragen per E-Mail zu beantworten, da ich diese Homepage nicht im Rahmen meines

Dienstverhältnisses, sondern privat erstellt habe. Wenden Sie sich mit Ihren

steuerlichen Fragen bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an einen

Steuerberater. Selbstverständlich bin ich für jede Kritik oder jeden

Verbesserungsvorschlag dankbar. Verwenden Sie hierzu die unter der Anschrift

angegebene E-Mail-Adresse oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Anschrift

Klaus WachterRobert-Koch-Weg 1088250 Weingarten

Impressum Klaus Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/impressum.htm

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Impressum Klaus Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/impressum.htm

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Leitfaden der Vereinbesteuerung - Übersicht

Inhaltsübersicht

I. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

1. Vorteile der Gemeinnützigkeit

2. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung

Ausschließlichkeit

Unmittelbarkeit

> Förderverein

Allgemeinheit

Selbstlosigkeit

> Zuwendungen an Mitglieder

> Mittelverwendung und Rücklagenbildung

Vermögensbindung

3. Vorläufige Bescheinigung und Freistellungsbescheid

II. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht

1. Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

ideeller Bereich

Vermögensverwaltung

Zweckbetrieb

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

> Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht

> Besteuerungsgrenze und Freibetrag

Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm

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2. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999

3. 4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzieren

III. Umsatzsteuer

1. Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmergrenze

2. Veräußerung von Gegenständen

3. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung

4. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung

5. Besteuerung der Sportvereine

6. Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG

7. Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 1 UStG

(Kleinunternehmer) und des Gesamtumsatzes i.S. des § 23 a UStG bei

Vereinen, die Reiseleistungen gem. § 25 UStG erbringen

8. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung

9. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist

10. Steuerabzug für Bauleistungen

11. Links zu umsatzsteuerlichen Themen

IV. Spendenrecht

1. Anforderungen an eine Spende

2. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

3. Spendenarten

4. Aufwandsspenden

5. Mitgliedsbeiträge

6. Besonderheiten bei Musikvereinen

7. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

8. Links zum Thema Spendenrecht

9. Links zum Thema Sponsoring

V. Haftung

1. Ausstellerhaftung

2. Veranlasserhaftung

Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm

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VI. Lohnsteuer

1. Arbeitnehmereigenschaft und ehrenamtliche Tätigkeit

2.Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a

EStG

3. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG

(Übungsleiterfreibetrag)

4. Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und (pauschale) Lohnsteuer

5. Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003

6. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung

7. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt Lohnsteuerkarte

Der Leitfaden basiert auf dem Inhalt meiner Vorträge anlässlich der

Veranstaltungen

der Narrenzunft Berger Alafanz

e.V. beim Zunftmeisterevent am

30.10.2007 in Berg,

> Download Folienscript <

des Landesverbandes

Bayerischer Kleingärtner e.V. am

07.10.2006 und 10.03.2007 in

München und am 20.10.2007 in

Bamberg

> Download Folienscript <

- 20.10.2007 -

des Blasmusik Kreisverbandes

Ravensburg e.V. in Wolfegg am

10.05.2004

> Download Folienscript <

des Sportkreises Ravensburg in

Weingarten (13.03.2000,

28.11.2001, 24.05.2003,

03.04.2009), Leutkirch

(15.03.2000) und Ravensburg

(27.09.2006, 1.12.2007); die

Einführung in das

Vereinssteuerrecht für den

Sportkreis Ravensburg vom

24.05.2003 steht als PowerPoint-

> Download Folienscript <

- 03.04.2009 -

Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm

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Präsentation zum Download zur

Verfügung, vorausgesetzt, auf

Ihrem PC ist der > PowerPoint-

Viewer < installiert; > zur

Präsentation <

des Bezirksverbands der

Gartenfreunde Ravensburg e.V.

am 27.03.2000 und 08.03.2003

der Fidelen Wanderer

Ravensburg e.V. am 20.10.2001

Soweit erforderlich, wurde der Leitfaden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst

und um Themen aus meiner Praxis als Vereinsreferent beim Finanzamt Ravensburg

ergänzt. Die Internetseiten beruhen auf Privatinitiative und stehen in keinem

Zusammenhang zum Finanzamt Ravensburg.

Leitfaden der Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/neue_seite_3.htm

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Leitfaden - Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Inhalt

I. Vorteile der Gemeinnützigkeit

II. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung

> Ausschließlichkeit

> Unmittelbarkeit

> Förderverein

> Allgemeinheit

> Selbstlosigkeit

> Zuwendungen an Mitglieder

> Mittelverwendung und Rücklagenbildung

> Vermögensbindung

III. Vorläufige Bescheinigung und Freistellungsbescheid

I. Vorteile der Gemeinnützigkeit

Ein Verein verfolgt nach den steuerlichen Vorschriften gemeinnützige Zwecke, wenn er

nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar die

Allgemeinheit selbstlos fördert.

Was bringt es einem Verein die Gemeinnützigkeit zu beantragen?

Gemeinnützige Vereine genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wie z.B.

weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer,

Grundsteuer, Schenkungs- und Erbschaftsteuer;

bei der Umsatzsteuer: im Bereich des Zweckbetriebs und der

Vermögensverwaltung unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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7%;

Spendenbegünstigung: Spenden an einen gemeinnützigen Verein sind beim

Spender steuerlich absetzbar, was für das Spendenaufkommen förderlich ist.

Nicht nur der Verein hat durch die Gemeinnützigkeit Vorteile. So sind die Vergütungen

für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten,

wie z.B. als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher usw. bis 2.100 € (bis 31.12.2006:

1.848 €) nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und

wie z.B. als Vorstand, Kassier, Gerätewart usw. ab 2007 nach § 3 Nr. 26a

EStG bis zu 500 € steuerfrei.

II. Anforderungen an eine gemeinnützige Satzung

3 Unterlagen sind dem Finanzamt vorzulegen, um die Gemeinnützigkeit zu beantragen:

Satzung >>> s. Mustersatzung <<<<,1.

Gründungsprotokoll und2.

schriftlicher formloser Antrag über die Gemeinnützigkeit

>>> s. Musterschreiben an das Finanzamt <<<

3.

Es darf natürlich keine x-beliebige Satzung sein, sondern diese Satzung muss gewisse

Voraussetzungen erfüllen.

Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines

gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das

Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage 1 zu § 60 AO). Nach einem

Beschluss auf Bundesebene müssen die Formulierungen der Mustersatzung

wortgleich übernommen werden. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge müssen

nicht zwingend mit der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen.

Bereits bestehende Vereine sollten die Satzung bei der nächsten Satzungsänderung

anzupassen.

Wie wichtig die wortgleiche Übernahme der aktuellen Mustersatzung ist, zeigt sich in

einem > Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.07.2009 - V R 20/08 <. Der BFH

versagte bei einem Verein den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr.

8 UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben darüber machte, wem sein

Vermögen für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks zugute

kommen sollte. Den Einwand des Vereins, dass die bisherige Mustersatzung des

Bundesfinanzministeriums lediglich die Auflösung und die Zweckänderung, nicht aber

die Aufhebung nannte, ließ der BFH nicht gelten, da er (BFH) bei der

Gesetzesauslegung nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden wäre.

Beachte: Fördervereine oder auch Geldsammelvereine genannt

brauchen eine abweichende Satzung. Ein Muster finden Sie > hier <

oder in den zahlreichen Broschüren, die von den verschiedenen

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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Finanzministerien herausgegeben werden > zu den Broschüren <

(Herausgabedatum der Broschüren beachten, da evtl. veraltet!).

Tipp: Bei Neugründungen sowie bei Satzungsänderungen, die den

gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen, sollte dem Finanzamt der Satzungsentwurf

vorgelegt werden.

Ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist und somit den

Zusatz "e.V." (eingetragener Verein) führt oder nicht, spielt steuerlich

keine Rolle, da der nicht eingetragene Verein steuerlich gleich

behandelt wird, wie der eingetragene Verein. Die Unterschiede

zwischen einem eingetragenen und einem nicht eingetragenen Verein

sind in der Broschüre > Der Vereinhelfer <, herausgegeben vom >>>

saarländischen Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport <<<, auf der Seite

9 bzw. in der pdf-Datei auf der Seite 13, geschildert. Um die pdf-Datei direkt

aufzurufen, klicken Sie auf die Broschüre.

Informationen von der Vereinsgründung über die Anmeldung und

Eintragung in das Vereinsregister, der Rechtsstellung und Aufgaben

der Mitgliederversammlung, der Rechtsstellung und Haftung des

Vorstands, der Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, sowie der

Liquidation bietet das Bundesministerium der Justiz in seinem >

Leitfaden zum Vereinsrecht <.

Folgende Punkte muss die gemeinnützige Satzung enthalten:

Ausschließlichkeit § 56 AO

Der gemeinnützige Verein darf nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

verfolgen. In die Satzung dürfen deshalb nur diese Zwecke aufgenommen werden. Sie

ergeben sich aus den §§ 52 - 54 der Abgabenordnung (AO).

Bis zum 31.12.2006 waren die gemeinnützigen Zwecke auch in der Anlage 1 zu § 48

Abs. 2 EStDV zu finden. Das in 2007 verabschiedete "Gesetz zur weiteren Stärkung

des bürgerschaftlichen Engagements" hob § 48 EStDV auf und ergänzte § 52 Abs. 2

AO um gemeinnützige Zwecke.

Kein gemeinnütziger Zweck ist z.B. die wirtschaftliche Betätigung, wie die Bewirtung,

auch wenn die Gewinne aus der Bewirtung gemeinnützig verwendet werden. Die

wirtschaftliche Betätigung darf nicht in die Satzung aufgenommen werden. Zwar ist es

dem gemeinnützigen Vereinen gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu

unterhalten. Der Verein hat aber darauf zu achten, dass er die eigenwirtschaftlichen

Zwecke nicht in erster Linie ausübt. Mehr zu diesem Thema s. unten unter

"Selbstlosigkeit".

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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Ludotheken und Spieliotheken, die Spiele und Spielsachen insbesondere an Kinder

und Jugendliche verleihen, werden in Baden-Württemberg nicht als gemeinnützig

anerkannt. Zwar fördern diese Einrichtungen auch die Jugendhilfe und Volksbildung,

aber nicht mit dem vom Gesetzgeber geforderten Gebot der Ausschließlichkeit i.S.

des § 56 AO. In erster Linie fördern diese Einrichtungen die nicht gemeinnützige

Freizeitgestaltung.

Das Verleihen vereinseigener Fahrzeuge von Car-Sharing-Vereinen an Mitglieder ist

keine ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit, auch wenn Umweltschutzaspekte in das

Konzept der Autovermietung mit einfließen. Unter Umweltschutzgesichtspunkten spielt

es keine Rolle, ob sich die Vereinsmitglieder ein Auto von einem Car-Sharing-Verein

oder von einem gewerblichen Anbieter ausleihen. Erhalten die Vereinsmitglieder durch

ihre Mitgliedschaft einen verbilligten Bezug eines Mietfahrzeugs, schließt diese

Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Auch

wenn der Car-Sharing-Verein durch Öffentlichkeitsarbeit den Umweltschutz fördert, ist

davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Tätigkeit als Autovermieter dem Verein

das Gepräge gibt, und er nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann.

Organisiert ein gemeinnütziger Verein anlässlich einer Umweltkatastrophe oder

aufgrund eines besonderen Ereignisses wie z.B. einem Flugzeugunglück eine

Benefizveranstaltung, verwendet der Verein seine Mittel satzungsfremd, wenn er lt.

Satzung nicht die Mildtätigkeit fördert. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-

Referatsleiter der Länder vom Mai 1990 darf ein Verein seine Erträge aus

Benefizveranstaltungen auch dann für mildtätige Zwecke verwenden, wenn die

Förderung der Mildtätigkeit nicht Satzungszweck ist. Der Verein darf seine Mittel aber

nur einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts (z.B. Stadt oder Gemeinde) zukommen lassen. Ohne

entsprechende Satzungsbestimmung darf er die mildtätigen Zwecke nicht selbst

fördern und erfüllen, also z.B. die Gelder nicht selber in einem Katastrophengebiet

verteilen. Weitere Ausführungen zu diesem Thema anlässlich der Flutkatastrophe vom

Dezember 2004 sind > hier < zu finden.

Unmittelbarkeit § 57 AO

Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Verein seine Ziele grundsätzlich

selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei den sog. Förder- oder

Spendensammelvereinen (auch Mittelbeschaffungskörperschaften genannt), die die

Aufgabe haben, einem anderen Verein Geld zu beschaffen oder auf andere Weise zu

unterstützen.

Wann lohnt sich die Gründung eines Fördervereins?

Hierzu ein Beispiel: Der Musikverein "Volles Rohr" veranstaltet im Jahr 2007 zwei

Vereinsfeste, ein Maifest und ein Herbstfest. Das Resultat: Einnahmen i.H.v. 51.129 €

und ein Gewinn i.H.v. 10.225 €. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € (bis

31.12.2006 lag die Besteuerungsgrenze bei 30.678 €) und die Gewinngrenze von

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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3.835 € überschritten ist, berechnet das Finanzamt die Körperschaftsteuer wie folgt:

Gewinn

10.225

./. Freibetrag ./. 3.835

zu versteuerndes Einkommen 6.390

Steuersatz 25% 1.597

Des Weiteren setzt das Finanzamt einen Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%, also 87 €

fest. Aufgrund dieser Steuerfestsetzung kommt der Vorstand auf die Idee, einen 2.

Verein und zwar einen gemeinnützigen Förderverein zu gründen, der die

satzungsmäßige Aufgabe hat, den Musikverein "Volles Rohr" bei musikalischen

Veranstaltungen zu unterstützen und ihm Geld zu beschaffen. Im nächsten Jahr richtet

der Musikverein "Volles Rohr" nur noch ein Fest aus. Das andere Fest wird auf den

Förderverein ausgelagert, was zur Folge hat, dass der Musikverein "Volles Rohr" und

der Förderverein Bewirtungseinnahmen von jeweils unter 35.000 € haben. Kein Verein

muss 2008 Körperschaftsteuer zahlen. Da der Förderverein die satzungsmäßige

Aufgabe hat, Gelder für den Musikverein "Volles Rohr" zu sammeln, kann der

Förderverein seinen Gewinn "steuerfrei" an den Musikverein "Volles Rohr" überweisen.

Beachte: der Förderverein wird nur dann als gemeinnützig anerkannt und hat die o.g.

Vorteile eines gemeinnützigen Vereins, wenn

seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher sind als seine Einnahmen

aus der wirtschaftlichen Betätigung

oder

seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachen, und seine gemeinnützige

Tätigkeit zeitlich überwiegt. Den Nachweis kann der Förderverein durch

entsprechende Aufzeichnungen, wie z.B. einem Tagebuch erbringen.

Machen seine Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht mehr als 10% der Einnahmen aus

dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, geht das Finanzamt davon aus, dass der

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägt,

mit der Folge, dass der Förderverein nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann.

Bei Überprüfung der 10%-Grenze zieht das Finanzamt i. d. R. einen Zeitraum von

maximal 3 Jahren heran.

Beachte: Die Vorstandschaft des Vereins und des Fördervereins darf mehrheitlich

nicht personenidentisch sein. Auch ist die Anzahl von Fördervereinen nur begrenzt

zulässig. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg genehmigt pro Abteilung einen

Förderverein. Erfolgt die Gründung eines Fördervereins ausschließlich aus

steuerlichen Gründen, um die Besteuerungsgrenze oder Freibeträge mehrfach zu

beanspruchen, wird der Förderverein steuerlich nicht anerkannt.

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

5 von 20 01.11.2009 11:10

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Die Steuerbegünstigung von Fördervereinen wurde zum 1.1.2001 zusätzlich

eingeschränkt. Danach wird ein Förderverein, der einen anderen Verein unterstützt,

nur noch als gemeinnützig anerkannt, wenn der geförderte Verein selber gemeinnützig

ist (§ 58 Nr. 1 AO), d.h. fördert ein Förderverein einen Musikverein, erhält der

Förderverein die Gemeinnützigkeit nur unter der Voraussetzung, dass der Musikverein

gemeinnützig ist. Vor dem 1.1.2001 musste der geförderte Verein nicht selber

gemeinnützig sein. Eine Übergangsregelung bestimmte, dass dem Förderverein die

Gemeinnützigkeit erhalten blieb, wenn sich der geförderte Verein bis zum 30.06.2003

eine Satzung gab, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügte (s.

BMF-Schreiben vom 2. April 2002 - IV C 4 - S 0177 - 6/02 und BMF-Schreiben vom

13.11.2002 - IV C 4 - S 0177 - 24/02 -). Zunächst war diese Einschränkung auch für

Fördervereine, die öffentliche Einrichtungen (z.B. staatliches Museum, staatlicher

Kindergarten) unterstützten, vorgesehen. Durch mehrere Fristen wurde diese

Einschränkung bei diesen Fördervereinen hinausgeschoben, bis das "Gesetz zur

Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21.07.2004 (BGBl 2004 I

S. 1753) die Einschränkung in § 58 Nr. 1 AO rückwirkend zum 1.1.2001 aufhob. Somit

setzt die Gemeinnützigkeit eines Fördervereins, der eine öffentliche Einrichtung

unterstützt, nicht voraus, dass die öffentliche Einrichtung selber steuerbegünstigt ist.

Derzeit wird auf Bundesebene erörtert, ob einer öffentlichen Einrichtung, die sich

aufgrund der oben genannten Gesetzesänderung zum 1.1.2001 eine gemeinnützige

Satzung gegeben hat, ein einfacher "Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit von Anfang

an" möglich ist.

Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Mittelbeschaffung für ausländische

Körperschaften.

Wie bereits oben erwähnt müssen gemeinnützige Vereine ihre steuerbegünstigten

Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Nach der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO ist

es für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn gemeinnützige Vereine maximal 50%

ihrer Mittel einem anderen gemeinnützigen Verein oder einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts zuwenden. Nur ein Förderverein darf aufgrund der Vorschrift des §

58 Nr. 1 AO 100% seiner Mittel weiterleiten. Was als "Mittel" anzusehen ist erläutert

der Bundesfinanzhof in seinem > Urteil vom 23.10.1991 IR 19/91, BStBl. 1992 II S.62

<.

Beispiel 1:

Dem Sportverein SV stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Der Sportverein will

einem benachbarten gemeinnützigen Sportverein XY Mittel zukommen lassen. Wie viel

darf der Sportverein SV maximal dem Sportverein XY zuwenden?

Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 2 AO darf der Sportverein SV höchstens 5.000 €

(10.000 € x 50% = 5.000 €) an den Sportverein XY weiterleiten.

Beispiel 2:

Dem Förderverein A, der sich in seiner Satzung die Förderung des Sportvereins SV

zum Ziel gesetzt hat, stehen Mittel i.H.v. 10.000 € zur Verfügung. Wie viel darf der

Förderverein maximal dem Sportverein SV zuwenden?

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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Aufgrund der Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO darf der Förderverein 100% seiner Mittel,

also 10.000 €, an den Sportverein SV weiterleiten.

Um wie im Beispiel 1 das Problem mit der 50%-Grenze zu vermeiden, könnte der

Sportverein SV seine Satzung ergänzen und die gemeinnützigkeitsrechtlichen

Bestimmungen eines Fördervereins in die Satzung mit aufnehmen (> zur Satzung eines

Fördervereins <). Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist eine derartige

"Mischsatzung". Ein gemeinnütziger Verein kann sowohl die gemeinnützigen Zwecke

selber erfüllen (z.B. ein Sportverein gibt Sportunterricht), als auch für andere

gemeinnützige Vereine oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt,

Gemeinde) Gelder sammeln. Es genügt aber nicht, sich von vornherein eine

Mischsatzung zu geben, da der Verein die in der Satzung festgelegten Zwecke und

Tätigkeiten auch in der Praxis umsetzen muss. Zu der Frage, ob die

Mittelverwendungsarten jährlich wechseln dürfen, vertritt die > OFD Magdeburg vom

20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177 - 11/12 - St 217 < die Auffassung, dass es

grundsätzlich nicht schädlich ist für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die

mehrere steuerbegünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mindestens einen

davon verfolgt, wenn sie einen oder mehrere andere Satzungszwecke auch über einen

längeren Zeitraum hinweg nicht fördert. Eine Satzungsänderung ist erst dann

erforderlich, wenn die Körperschaft einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.

Hinweise zur Unmittelbarkeit:

Informationen zu Fördervereinen und die Unterstützung anderer

Körperschaften

- Verfügung der OFD Magdeburg vom 20.4.2005, S 0170 - 44 - St 217/S 0177

- 11/12 - St 217 - und Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom

21.1.2008, S 0177 A-6-St 53, S 0177 A-7-St 53

Unterstützung von Sportlern durch Sporthilfe-Fördervereine

- Erlasse des Finanzministeriums Thüringen vom 25.04.1996, S 0171 A - 35 -

205.2 und vom 24.07.1997, S 0171 A - 35 - 205.2 -

Unmittelbarkeit bei Einschalten einer Hilfsperson

- Verfügung der OFD Hannover vom 10.3.1997, S 2729 - 298 - StO 214/S

2729 - 226 - StH 233 -

Steuerliche Behandlung der regionalen Untergliederungen von Großvereinen

- BMF-Schreiben vom 08.08.1998 und 22.05.1989 -

Diese BMF-Schreiben finden keine Anwendung auf funktionale

Untergliederungen, z.B. wenn ein Sportverein aus mehreren Unterabteilungen

wie Leichtathletik, Tischtennis, Fußball besteht.

Preisverleihende Stiftungen

- Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 25.06.2001, S 0171 A - 20 - St II

1 -

Nach dem > BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05 <

kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

7 von 20 01.11.2009 11:10

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behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des Vereins nur bei

Erwerb einer Nutzungsberechtigung von einer neben dem Verein bestehenden

KG nutzen dürfen.

Hinweis nicht gemeinnütziger Verein:

Wird ein Verein nicht als gemeinnützig anerkannt, gilt für ihn die Besteuerungsgrenze

von 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.678 €; s. Leitfaden - Körperschaft- und

Gewerbesteuerpflicht - wirtschaftlichter Geschäftsbetrieb) nicht, d.h. der nicht

gemeinnützige Verein muss Körperschaftsteuer zahlen, wenn sein Gewinn über 5.000

€ (bis 31.12.2008: 3.835 €) liegt. Zu beachten ist, dass grundsätzlich alle Einnahmen

des nicht gemeinnützigen Vereins, mit Ausnahme der echten Mitgliedsbeiträge und

Spenden, der Körperschaftsteuer unterliegen. Beim nicht gemeinnützigen Verein

werden die Einnahmen bzw. Ausgaben nicht den 4 verschiedenen Bereichen (ideeller

Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

zugeordnet, sondern den verschiedenen Einkunftsarten (Einkünfte aus

Gewerbebetrieb, selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

Einkünfte aus Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte, Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft) wie sie im Einkommensteuerrecht vorkommen. Gibt z.B. ein nicht

gemeinnütziger Musikverein ein Konzert, unterliegen die Eintrittsgelder der

Körperschaftsteuer, wenn der Gewinn über 3.835 € liegt. Wäre der Musikverein

hingegen gemeinnützig, müsste er diese Konzerteinnahmen nicht der

Körperschaftsteuer unterwerfen, da Konzerteinnahmen beim gemeinnützig

anerkannten Musikverein in den Bereich des Zweckbetriebs fallen, und der

Zweckbetrieb von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist.

Informationen zum Thema "Der nicht

gemeinnützige Verein" bietet auch das

Finanzamt Bitburg-Prüm an > zum Link <

(pdf-Datei).

Allgemeinheit § 52 AO

Die Tätigkeit des Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit nützen und darf nicht bloß

einem exklusiven Personenkreis zugute kommen. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster

Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, wie dies z.B. bei einem Sport- oder

Musikverein der Fall ist, darf seine Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren nicht

derart hoch ansetzen, dass der Allgemeinheit der Zugang verwehrt wird. Nach dem

AEAO RdNr. 1.1 zu § 52 dürfen die

Mitgliedsbeiträge im Durchschnitt 1.023 € je Mitglied und Jahr und

daneben erhobene Aufnahmegebühren im Durchschnitt 1.534 € für die neu

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aufgenommenen Mitglieder

nicht übersteigen. Näheres, wie z.B. Investitionszulagen, Sonderentgelte, Darlehen

und erwartete Spenden regelt der > AEAO zu § 52 AO < und ein > BMF-Schreiben

vom 19. Mai 2005 - IV C 4 - S 0171 - 66/05 <.

Nach einem Erlass des hessischen Finanzministeriums vom 22.07.2004 - S 0171 A -

178 - II 4a - fördert ein internationaler Kindergarten, dessen Beiträge weit über denen

kommunaler und kirchlicher Kindergärten liegt, noch die Allgemeinheit, wenn von den

Eltern angemessene und lediglich kostendeckende Leistungsentgelte verlangt werden

> zum Erlass <.

Ausländische Vereine, die in Deutschland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben,

können die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht in Anspruch nehmen. Sie

unterliegen, auch wenn sie steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 52 ff. AO verfolgen,

mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (s. Förderung der

Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

- BMF-Schreiben vom 20. September 2005 - IV C 4 - S 0181 - 9/05 -). Fraglich ist, ob

dieser Inlandsbezug europarechtlich haltbar ist, da der Europäische Gerichtshof mit

Urteil vom 14.09.2006 und der BFH mit Urteil vom 20.12.2006, AZ I R 94/02

entschieden haben, dass § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nicht mit dem Europarecht vereinbar

ist.

Selbstlosigkeit § 55 AO

Der Verein darf nicht "in erster Linie" eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, wie z.B.

Feste veranstalten. Lt. BFH-Urteil vom 15.07.1998, BStBl. 2002 II S. 162, verfolgt ein

gemeinnütziger Verein nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke i. S. des § 55 Abs. 1 AO, weil er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen. Das

Bundesfinanzministerium nimmt mit Schreiben vom 15.02.2002, BStBl. 2002 I S. 267,

zu diesem Urteil wie folgt Stellung: "Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine

gemeinnützige Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke -

z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgen. Zur Beurteilung

der Frage, ob diese Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit erfüllt wird, ist zwischen

der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu

gewichten. Gibt eine wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer

Gesamtbetrachtung das Gepräge, ist die Gemeinnützigkeit zu versagen."

Sind die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs höher als die Einnahmen

des ideellen Bereichs oder des Zweckbetriebs bedeutet dies also noch nicht das Aus

für die Gemeinnützigkeit. Wichtig ist, dass die gemeinnützige Tätigkeit dem Verein

das Gepräge gibt. Weitere Ausführungen und Beispielsfälle sind in der Verfügung der

-> OFD Kiel vom 25.08.2003 - S 0174 A - St 262 oder

-> OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S 0174 A - 20 - St II 1.03

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zu finden.

Nach dem AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Rz. 18 wird einem Verein die Gemeinnützigkeit

versagt, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der

Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1

und 3 AO). Dieser Rahmen ist überschritten, wenn ein Verein, der sich weitgehend

durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur

Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die

Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die

Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der

Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden,

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.)

zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es

entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die

Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann

vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der

Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist. Während der Gründungs- oder

Aufbauphase einer Körperschaft kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel

für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die

Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der

dies möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem

BFH-Beschluss vom 23.9.1998 (BStBl II 2000 S. 320) zugestandene Zeitraum von 4

Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und

Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles

begründet und ist als Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren

Aufbauphase auszugehen. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn

das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten

Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe

(z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und

Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Der Grundsatz der Selbstlosigkeit bestimmt auch, dass der gemeinnützige Verein

seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden darf. Ausnahmen sind lt. AEAO zu §

55 Abs. 1 Nr. 1, Tz. 10 die sogenannten Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der

Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung

als angemessen anzusehen sind. Für die baden-württembergischen Finanzämter

gelten hierzu folgende Regelungen:

Aufgrund eines persönlichen Ereignisses (Hochzeit, Geburtstag) darf das

Vereinsmitglied Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 40 € erhalten.

Nur in Ausnahmefällen darf die 40 €-Grenze überschritten werden, z.B. wenn

das Kranz- und Grabgebinde für ein verstorbenes Vereinsmitglied mehr als 40

€ kostet.

Aufgrund besonderer Vereinsanlässe dürfen dem Vereinsmitglied für

sämtliche Vereinsanlässe im Jahr höchstens 40 € zugewendet werden.

Besondere Vereinsanlässe sind z.B.

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die unentgeltliche Bewirtung auf der Weihnachtsfeier, der

Hauptversammlung oder anlässlich eines Vereinsjubiläums oder

die Bezuschussung des Vereinsausflugs. Die 40 €-Grenze darf bei

Vereinsausflügen überschritten werden, wenn in Verbindung mit dem

Vereinsausflug der Verein am Zielort gemeinnützig tätig ist. Beispiel: Ein

Gesangverein nimmt an einem Sängerwettstreit teil. Wichtig dabei ist,

dass die gemeinnützigen Zwecke überwiegen, und die Erholung oder

Geselligkeit so gut wie ausgeschlossen sind.

Beispiel:

Der Vereinskassierer eines gemeinnützigen Sportvereins feiert im Jahr 2007 seinen

60. Geburtstag und seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Er nimmt an folgenden

Vereinsveranstaltungen teil: Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier,

Feierlichkeiten anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Vereins. Wie viel dürfen dem

Vereinskassierer 2007 gemeinnützigkeitsunschädlich zugewendet werden?

Der Verein darf dem Kassier in 2007 Annehmlichkeiten zuwenden i.H.v. maximal:

aufgrund persönlicher Ereignisse:

- Geburtstag 40 €

- Vereinszugehörigkeit40 €

aufgrund besonderer Vereinsanlässe

Vereinsausflug, Hauptversammlung,

Weihnachtsfeier, Vereinsjubiläum insgesamt 40 €

Summe 120 €

Neben den Annehmlichkeiten darf ein Verein seinen Mitgliedern auch Vergünstigungen

und geldwerte Vorteile gewähren. Durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.

2008 (BGBl. I S. 2794) wurde nunmehr - klarstellend und damit rückwirkend zum

1.1.2007 - in § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen, dass Mitgliedsbeiträge an

gemeinnützige Vereine - ausgenommen die Vereine, die Zwecke nach § 10b Abs. 1

Satz 3 EStG fördern, wie das z.B. bei Musik-, Brauchtums- und Sportvereinen der Fall

ist, auch dann abzugsfähig sind, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt

werden. Zu beachten ist, dass sehr umfangreiche Gegenleistungen an die Mitglieder

regelmäßig durch das Mittelverwendungsgebot nach § 55 AO unterbunden werden.

Beispiel

A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der

Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen

Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.

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Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert,

bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b

Abs. 1 EStG abzugsfähig.

Darüber hinaus darf aber auch ein gemeinnütziger Verein Tätigkeiten und Kosten

angemessen vergüten, z.B. die Übungsleiter-, Dirigenten- oder Vorstandstätigkeit,

Fahrt- oder Telefonkosten. Wegen der angemessenen Höhe der Vergütungen können

die von den Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen werden. So anerkennt

die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung

mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen

an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €. Nähere Ausführungen, auch über die

Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und über die Aufwandspauschale für

ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter > Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als

Arbeitgeber <.

Nach der "Dienstbesprechung steuerbegünstigter Körperschaften § 5 KStG" der OFD

Karlsruhe - Verfügung vom 10.08.2004 S 2922 A - St 333 - wird der (pauschale)

Ersatz von Aufwendungen aus einer Vorstandstätigkeit für den Verein bis zu 256 € im

Jahr anerkannt und ist für die Gemeinnützigkeit des Vereins unschädlich. Dies gilt

auch, wenn die Aufwendungen nicht alle durch Belege nachgewiesen werden. Der

Verein muss aber den Vorstand auffordern, alle 5 Jahre Aufzeichnungen für einen

repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten zu führen, aus denen ersichtlich ist, dass

tatsächlich Kosten i.H.v. 256 € oder auch höhere Aufwendungen im Jahr vorliegen.

Hinweis: Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich

tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden. > s. Urteil

des Bundesfinanzhofs vom 8.8.2001, I B 40/01 (NV) <. Zulässige Zahlungen sind

allerdings Auslagen wie Porto-, Telefon- und Fahrtkosten, es sei denn, die Satzung

verbietet auch den Auslagenersatz.

Erhalten die Mitglieder eines Vereins verbilligte Eintrittskarten, darf der

Ermäßigungsbetrag im Kalenderjahr nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag ausmachen.

Andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit vor.

Welche Mittel zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

(Vereinsgaststätte) eingesetzt werden dürfen, regelt eine Verfügung der OFD

Frankfurt a.M. vom 9.9.2004, S 0174 A - 16 - St II 1.03, Tz. 4. Danach ist der Einsatz

des Vermögens eines gemeinnützigen Vereins, einschließlich freier Rücklagen (s. u.

Mittelverwendung), zur Einrichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes gemeinnnützigkeitsrechtlich unschädlich. Nicht zu diesem

Vermögen gehören die zeitnah zu verwendenden Mittel (s. u. Mittelverwendung).

Weitere Informationen zum Thema Selbstlosigkeit:

Selbstlosigkeit - Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke "in erster Linie" (§ 55

Abs. 1 Satz 1 AO) - Verfügung der OFD Kiel vom 25.08.2003, S 0174 A - St

262 und Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S 0174 A -

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20 - St II 1.03 -

Steuerliche Behandlung von Sozialstationen und Krankenpflegevereinen

Steuerliche Besonderheiten bei Stiftungen

Forschungseinrichtungen des privaten Rechts

Mittelverwendung und Rücklagenbildung

Mittel des Vereins müssen für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, und zwar

zeitnah, d.h. die in einem Jahr erwirtschafteten Mittel müssen grundsätzlich bis zum

Ablauf des darauf folgenden Jahres für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Was also im Jahr 2007 erwirtschaftet worden ist, muss bis spätestens Ende 2008 für

gemeinnützige Zwecke ausgegeben worden sein.

Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Mittel angesammelt werden und zwar als:

Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage

Für gemeinnützige Vorhaben dürfen Mittel angespart werden, z.B. für

sportliche oder musikalische Veranstaltungen. Die Projekte sollten grundsätzlich

in 3-5 Jahren verwirklicht sein. Sollten größere Vorhaben anstehen, darf der

Zeitraum auch länger dauern.

1.

Betriebsmittelrücklage

Für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Gehälter, Mieten) ist die

Bildung einer sog. Betriebsmittelrücklage i.H. des Mittelbedarfs bis zu einem

Jahr zulässig.

2.

Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Diese Rücklage ist zulässig, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Hierfür muss ein konkreter Anlass

gegeben sein, wie z.B. eine geplante Erweiterung oder Erneuerung der

Vereinsgaststätte.

3.

Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

Neu ab 1.1.2000: Die freie Rücklagenbildung wurde erweitert. Danach können

bis zu 1/3 statt wie bisher 1/4 des Überschusses aus dem Bereich der

Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis zu 10% der sonstigen

nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien

Rücklage zugeführt werden. Der in 2002 geänderte AEAO RdNr. 14 zu § 58

Nr. 7 erläutert die Zusammensetzung der freien Rücklage.

Nach dieser Vorschrift darf der Verein eine jährliche Rücklage bilden und zwar

i.H.v.

1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung

10% der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich

10% der Überschüsse aus dem Zweckbetrieb

4.

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10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Nimmt ein Verein bei Altmaterialsammlungen oder Werbeeinnahmen

die Möglichkeit der Gewinnschätzung nach § 64 Abs. 5 und 6 AO i.V.

mit AEAO zu § 64 Abs. 5 und 6 in Anspruch (s. auch unter Leitfaden -

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer) ist als Bemessungsgrundlage

für die 10%-Grenze nicht der geschätzte Gewinn, sondern der

tatsächlich berechnete Gewinn heranzuziehen.

Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen zu

verrechnen; darüber hinausgehende Verluste mindern die

Bemessungsgrundlage nicht. Entsprechendes gilt für Verluste aus dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Erwirtschaftet ein Verein im Bereich der

Vermögensverwaltung einen Verlust, in den anderen 3 Bereichen einen Gewinn,

so mindert der Verlust in der Vermögensverwaltung nicht die

Bemessungsgrundlage der anderen 3 Bereiche.

Beispiel 1:

Der Musikverein MV weist in 2007 in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen

folgende Ergebnisse aus:

Tätigkeitsbereich Ergebnis max. Rücklage

ideeller Bereich

Summe der Spenden,

Mitgliedsbeiträge und

Zuschüsse: 50.000 €; der

Überschuss macht 10.000

€ aus.

Maßgebend sind die

Bruttoeinnahmen und

nicht der Überschuss:

10% von 50.000 € =

5.000 €

Zweckbetrieb Verlust: ./. 6.000 €keine Rücklagen-

bildung möglich

Vermögensverw. Überschuss: 3.000 €1/3 von 3.000 € = 1.000

Der Musikverein MV darf für 2007 eine maximale Rücklage i.H.v. 5.000 € +

1.000 € = 6.000 € bilden. Der Verlust im Zweckbetrieb mindert nicht die

Bemessungsgrundlage des ideellen Bereichs bzw. der Vermögensverwaltung.

Beispiel 2:

Auszug aus der Vereinsbroschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine",

Stand August 2008, Seite 24, herausgegeben vom Finanzministerium Baden-

Württemberg:

Berechnung für das Jahr 2008

Bemessungsgrundlage:

- Gewinn aus steuerpflichtigemwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb A 6.000 €

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- Verlust aus steuerpflichtigemwirtschaftlichem Geschäftsbetrieb B - 2.000 €

4.000 € 4.000 €

- Gewinn aus Zweckbetrieb A 1.000 €

- Verlust aus Zweckbetrieb B - 3.000 €

- 2.000 € 0 €

- Ideelle Einnahmen (Zuschüsse, Spenden,Mitgliedsbeiträge) + 8.000 €

Summe 12.000 €

- Hiervon 10% 1.200 €

- Von diesen zeitnah zu verwendenden Mittelnam 31.12.2008 noch vorhanden 1.000 €

Rücklage nach § 58 Nr. 7a, 2. HalbsatzAO 1.000 €

Während die Zweckerfüllungsrücklage, die Betriebsmittelrücklage oder die

Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nur für eine begrenzte Zeit

bestehen darf, braucht der Verein die Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO

während der Dauer seines Bestehens nicht auflösen (s. AEAO zu § 58 Nr. 7).

Regelung bis 31.12.1999:

¼ des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung, z.B.

Zinseinnahmen und Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von

Grundbesitz dürfen zurückgelegt werden.

Sonstige Vermögenszuführungen i.S. AEAO RdNr. 10 zu § 55:

Erbschaften, bei denen der Erblasser keine besondere Verwendung

vorschreibt;

Spenden, bei denen der Spender ausdrücklich erklärt, dass die Spende

der Kapitalausstattung dienen soll

5.

Eine unzulässige Mittelansammlung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Stellt das Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das Finanzamt

dem Verein i.d.R. eine Frist für die Verwendung der Mittel (max. 5 Jahre). Innerhalb

dieses Zeitraums muss der Verein die Mittel gemeinnützig verwendet haben.

Andernfalls wird dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen.

Für Vereine, die ihren Satzungszweck im Ausland erfüllen (z.B. Förderung der

Entwicklungshilfe) besteht hinsichtlich der Mittelverwendung eine erhöhte

Nachweispflicht. Die Anforderungen an diese Vereine können der Verfügung der OFD

München vom 23.11.2001, S 2223 - 145 St 41, Tz. 4 entnommen werden.

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Page 22: Kontakt - Impressum - Disclaimer · Kontakt - Impressum - Disclaimer Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die Homepage, insbesondere der

Im Gegensatz zu einem Förderverein, der es sich in seiner Satzung zur Aufgabe

gemacht hat, Gelder zu sammeln und 100% dieser Gelder an andere gemeinnützige

Einrichtungen weiterzuleiten, darf der Verein nicht mehr als 50% seines Vermögens

anderen gemeinnützigen Körperschaften zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Weitere

Ausführungen zu Mittelweitergabe sind in der Verfügung der > Oberfinanzdirektion

Magdeburg vom 20.04.2005, S 0170 - 44 - St 217 / S 0177 - 11/12 - St 217 < zu

finden.

Sonstige Informationen:

Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen bei steuerbegünstigten

Körperschaften (Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.08.2003 - S

0177 A - 1 - St II 1.03)

Zulässigkeit von Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lt.

BMF-Schreiben vom 15.02.2002, BStBl. 2002 I S. 267

Mittelverwendung i.S. des § 55 Abs. 1 AO lt. Verfügung der OFD Frankfurt am

Main vom 09.09.2003, S 0174 A - 16 - St II 1.03 - Welche Mittel dürfen

eingesetzt werden

- zur Errichtung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

- zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung

- zur Ausstattung einer Stiftung

Grundsatz der Vermögensbindung § 61 AO

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das

Vermögen

auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt, Gemeinde) oder auf

einen gemeinnützigen Verein übergehen, und

von der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom

übernehmenden Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Diese Punkte müssen bereits in der Satzung geregelt werden.

Bis 31.12.2006 musste der Verein im Fall der Auflösung oder bei Wegfall

gemeinnütziger Zwecke die Empfängerkörperschaft in seiner Satzung nicht benennen.

Die Festlegung in der Satzung, dass er sein Vermögen im Fall der Auflösung bzw. bei

Wegfall gemeinnütziger Zwecke für steuerbegünstigte Zwecke verwenden wird und

dass das Finanzamt die künftige Verwendung des Vermögens genehmigen muss,

reichte aus.

Seit 2007 muss der Verein aufgrund des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des

bürgerschaftlichen Engagements" den steuerbegünstigten Verwendungszweck des

Vermögens im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

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genau regeln. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) kann dies

wie folgt geschehen:

Namentliche (konkrete) Benennung der Empfängerkörperschaft (gemeinnütziger

Verein oder Stadt/Gemeinde), auf die das Vermögen übergehen soll. Der

steuerbegünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich)

wird dabei nur allgemein bezeichnet.

Oder genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten

Zwecks. Dabei wird die Empfängerin nur allgemein als öffentlich-rechtliche

Körperschaft (Stadt, Gemeinde) oder als steuerbegünstigter Verein angeführt,

z.B. "Förderung des Sports an eine steuerbegünstigte Körperschaft" (diese

muss namentlich nicht genannt sein).

Vereine, die bisher den steuerbegünstigten Verwendungszweck des Vermögens in der

Satzung noch nicht angegeben haben, sollen nach einem noch ergehenden Schreiben

des Bundesfinanzministeriums die Vermögensbindung an die aktuelle Rechtslage erst

anpassen müssen, wenn sie ihre Satzung aus anderen Gründen ändern.

Darüber hinaus hat der Verein bereits in der Satzung die zeitnahe Mittelverwendung >

s. oben unter Mittelverwendung < zu beachten. Nicht zulässig ist, dass das

Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht gemeinnützig

verwendet wird. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt nicht die

gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen:

"Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögens des Vereins an die Stadt, die es an einen Verein mit gleicher Zielsetzung

zu übergeben hat. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren kein

entsprechender Verein gegründet haben, hat die Stadt das Vereinsvermögen zu

gemeinnützigen Zwecken zu verwenden."

--> s. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 20.09.2005, S

0180 A - 3 - St II 1.03 zur satzungsmäßigen Vermögensbindung).

Hinweis für Stiftungen: Bis 19.12.2006 mussten staatlich beaufsichtigte Stiftungen

die Vermögensbindung nicht in ihre Stiftungssatzung aufnehmen. Mit dem In-Kraft-

Treten des Jahressteuergesetzes (=19.12.2006) sind mittlerweile auch die Stiftungen

verpflichtet die Vermögensbindung in ihrer Satzung zu verankern (s. auch Verfügung

der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.01.2007, S 0170 - 82 - StO 251).

III. Vorläufige Bescheinigung / Freistellungsbescheid

Entspricht die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erteilt das

Finanzamt bei Neuanträgen eine vorläufige Bescheinigung > s. Muster <. Diese hat

grundsätzlich 18 Monate Gültigkeit; für Spendenzwecke aber 3 Jahre ab

Ausstellungsdatum, für die Zinsabschlagsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in

dem die Bescheinigung ihre Gültigkeit verliert. Eine vorläufige Bescheinigung wird nach

dem AEAO zu § 59 Tz. 6 auch erteilt, wenn dem Verein die Gemeinnützigkeit zunächst

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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Page 24: Kontakt - Impressum - Disclaimer · Kontakt - Impressum - Disclaimer Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die Homepage, insbesondere der

aberkannt und später wieder zuerkannt worden ist.

Beispiel:

Die vorläufige Bescheinigung wird am 27.03.2007 erteilt. Die vorläufige Bescheinigung

hat Gültigkeit für

Spendenzwecke bis 27.03.2010 (Ausstellungsdatum 27.03.2007 + 3 Jahre),

die Zinsabschlagsteuer bis 31.12.2008 (27.03.2007 + 18 Monate =

27.09.2008, bzw. Ablauf des Kalenderjahres 2008, d.h. bis 31.12.2008 darf die

Bank keine Zinsabschlagsteuer einbehalten).

Nach 18 Monaten wird der Verein aufgefordert, eine Gemeinnützigkeitserklärung > s.

Steuererklärung am PC erstellen < abzugeben, anhand der das Finanzamt überprüft,

ob der Verein auch tatsächlich die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Sind

diese gegeben, wird dem Verein ein Freistellungsbescheid > s. Muster < erteilt, der

für Spendenzwecke 5 Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum und

für die Zinsabschlagsteuer 5 Jahre Gültigkeit ab dem letzten überprüften

Kalenderjahr

hat. Wurde z.B. 2006 als letztes Kalenderjahr geprüft, ist der Freistellungsbescheid

für Zwecke der Zinsabschlagsteuer bis Ende 2011 gültig, d.h. bis Ende 2011 darf die

Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine Zinsabschlagsteuer einbehalten.

Nach Erteilung des Freistellungsbescheides wird der Verein turnusmäßig alle 3 Jahre

überprüft.

Wird der Verein zur Körperschaftsteuer veranlagt, und erhält er statt eines

Freistellungsbescheides einen Körperschaftsteuerbescheid, bescheinigt das Finanzamt

die Gemeinnützigkeit in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Dieser

Körperschaftsteuerbescheid hat für Zwecke der Zinsabschlagsteuer 3 Jahre Gültigkeit

ab dem letzten überprüften Kalenderjahr. Neben der Vorlage der Anlage des

Körperschaftsteuerbescheides bei der Bank hat der Verein seiner Bank in Schriftform

mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich

anfallen werden. Nähere Ausführungen sind einem BMF-Schreiben vom 05.11.2002 -

IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S. 1346) zu entnehmen. Hinsichtlich der

Spendenzwecke hat der Körperschaftsteuerbescheid 5 Jahre Gültigkeit ab

Ausstellungsdatum.

Beispiel:

Das Finanzamt gibt dem Musikverein A den Körperschaftsteuerbescheid 2006 am

03.05.2007 bekannt. Soweit Zinsen dem Musikverein A im steuerfreien Bereich

(Vermögensverwaltung) zufließen, behält die Bank bis Ende 2009 keine

Zinsabschlagsteuer ein. Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) darf

der Verein bis 03.05.2012 ausstellen. Soweit Zinsen dem Verein im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zufließen, hat die Bank Zinsabschlagsteuer einzubehalten, die der

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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Verein im Rahmen seiner Körperschaftsteuerveranlagung zurückerstattet bekommt.

Vorstand bzw. Kassierer beachten:

Nach Erhalt der vorläufigen Bescheinigung, des Freistellungsbescheids oder des

Körperschaftsteuerbescheides sind diese Unterlagen im Original umgehend der Bank

vorzulegen. Nur so kann vermieden werden, dass Zinsabschlagsteuer einbehalten

wird! Anerkannt wird aber auch die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie. Gleiches

gilt, wenn die Bank auf einer Kopie vermerkt, dass das Original der Bescheinigung

oder des Bescheides vorgelegen hat. Die Vorlage einer

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV 2B) ist also nicht erforderlich (s. > Schreiben

des Bundesfinanzministeriums vom 05.11.2002, BStBl. 2002 I S. 1346, geändert

durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006).

Falls doch Zinsabschlagsteuer einbehalten wurde, wird vom Finanzamt die

Zinsabschlagsteuer unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung zurück erstattet.

Der > Antrag < kann z.B. wie folgt formuliert werden: "Hiermit beantrage ich die

Rückerstattung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer auf das Konto bei der Bank XY.

Die Originalsteuerbescheinigung habe ich diesem Schreiben beigefügt." Sofern der

Verein neben Zinsen auch Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder

GmbH-Anteilen bezieht, benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die

er von seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular (NV-2A) ausgefüllt

hat. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i. d. R. für die Dauer von 3

Jahren ausgestellt (> zur Übersicht <).

Weitere Informationen zum Thema Zinsabschlag:

Antragsmuster für Rückerstattung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer

BMF-Schreiben vom 05.11.2002 - IV C 1 - S 2400 - 27/02 - (BStBl 2002 I S.

1346, geändert durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006),

Kapitalertragsteuerpflicht für gemeinnützige Körperschaften ab 1.1.2004

Wird eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid erteilt, bei einer

späteren Überprüfung des Vereins aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den

Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen lt. einem BMF-Schreiben

vom 17.11.2004 (BStBl. 2004 I S. 1059) aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine

nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Der Verein ist trotz

der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das

Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu

behandeln. Den vollständigen Wortlaut des BMF-Schreibens entnehmen Sie > hier <

Spende vor Erteilung der vorläufigen Bescheinigung nicht abziehbar

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01

kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der

Zahlung eine vorläufige Bescheinigung oder ein Freistellungsbescheid vorliegt.

Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorläufige Bescheinigung

Leitfaden Vereinsbesteuerung v. Dipl. Finanzwirt K. Wachter http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_gem.htm

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oder den endgültigen Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die

vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: I

R 20/05.

> zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <

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Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht

Inhalt

Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

ideeller Bereich1.

Vermögensverwaltung2.

Zweckbetrieb3.

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

--> Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht

--> Besteuerungsgrenze und Freibetrag

4.

I.

Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999II.

4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzierenIII.

LinksIV.

I. Die 4 Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins

Die als gemeinnützig anerkannten Vereine sind von der Körperschaftsteuer und

Gewerbesteuer grundsätzlich befreit. Dies gilt allerdings insoweit nicht, als sie einen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Jede Einnahme und Ausgabe ist einem

bestimmten Bereich zuzuordnen:

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Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen

1. Ideeller Bereich

Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse.

Geschenke, Ausgaben für Ehrungen oder Grabgebinde sind ebenfalls im

ideellen Bereich zu erfassen. Ein Vorsteuerabzug für derartige Ausgaben

ist nicht möglich.

Jugendarbeit von Sportvereinen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom

22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der

Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem

ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der

Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von

Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete

Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert.

Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit

ausgeschlossen; s. auch Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz

(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen

Bereichs eines Fußballvereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und §

15 UStG) > Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 /

St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) <.

2. Vermögensverwaltung

Zinsen

langfristige Vermietung von Grundbesitz

Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte

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Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten

Ausnahme: bei Werbeflächen auf der Sportkleidung (Trikotwerbung) und auf

Sportgeräten. Diese Einnahmen fallen immer in den Bereich des

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, auch wenn die Werberechte verpachtet

sind.

Abgrenzungsbeispiele zur Vermögensverwaltung

langfristige Verpachtung (mindestens 6 Monate) von Grundbesitz

--> Vermögensverwaltung

kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen

Sportverein an Mitglieder

--> Zweckbetrieb

kurzfristige (stundenweise) Verpachtung von Sportanlagen durch einen

Sportverein an Nichtmitglieder

--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. lt. einem rechtskräftigen Urteil des

hessischen Finanzgerichts vom 06.09.1999 ausnahmsweise

Vermögensverwaltung, wenn die kurzfristige Vermietung nur zur besseren

Ausnutzung und Auslastung der Anlage erfolgt.

Beispiel:

Eine Sportanlage wird vorrangig von Mitgliedern belegt. Da die Belegung von

den Mitgliedern nicht ganz ausgeschöpft wird, dürfen auch Nichtmitglieder die

Anlage in für den Verein nicht nutzbaren Zeiten benutzen. Die von den

Nichtmitgliedern gezahlten Entgelte sind im Bereich der Vermögensverwaltung

zu erfassen.

Wird eine Sportanlage dagegen planmäßig an wechselnde Nichtmitglieder

kurzfristig vermietet, sind die hieraus erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb anzusetzen.

Vermietung von Bootsliegeplätze durch Segelvereine

--> Zweckbetrieb, wenn die Vermietung an Mitglieder erfolgt, allerdings mit

dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%

--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn die Vermietung an Nichtmitglieder

erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006: 16%)

s. auch > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27.2.1997, S 7168

- 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532 <

Vermietung des ganzen Festplatzes einheitlich an einen Veranstalter

--> Vermögensverwaltung

Vermietung des Festplatzes an verschiedene Schausteller

--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Vermietung einer Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung nicht

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selber organisiert

--> Vermögensverwaltung

Vermietung einer Wanderhütte, wenn der Verein die Hüttenbelegung selber

organisiert

--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Vermietung eines Nebenzimmers in einer Vereinsgaststätte

--> wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Abgrenzungsfragen beim Betrieb eines Schwimmbades

--> s. Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 19.11.2004

Spekulationsgewinn aus Wertpapierumschichtung innerhalb 6 Monate

--> s. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.1988 VI 308/87

Ob Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung gemeinnützigkeitsschädlich sind

regelt der in 2002 geänderte AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 9. Danach gelten die

Ausführungen zu den Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entsprechend (s.

auch unten: Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999). Bereits 1999 war

die OFD Hannover in ihrer Verfügung vom 29.07.1999 der Meinung, dass ebenso wie

die wirtschaftliche Betätigung die Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein darf

und keine Mittel aus dem gemeinnützigen Bereich herangezogen werden dürfen, um

Verluste im Bereich der Vermögensverwaltung abzudecken. Aufgrund der

bundeseinheitlichen Regelung im geänderten AEAO hält mittlerweile auch die

Finanzverwaltung in Baden-Württemberg nicht mehr an ihrer Auffassung fest, wonach

der Ausgleich von Verlusten im Bereich der Vermögensverwaltung mit Mitteln aus dem

ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb zulässig ist. Die in Baden-Württemberg

betroffenen Vereine werden im Rahmen der turnusmäßigen Prüfung ab 2003 auf diese

neue Regelung hingewiesen und erhalten eine Frist bis Ende des jeweiligen Jahres,

ihre Vermögensverwaltung gewinnbringend umzustrukturieren. Wird ein Verein z.B. in

2003 über diese neue Regelung informiert, muss er ab 2004 einen Gewinn im Bereich

der Vermögensverwaltung erwirtschaften.

Nach einem Beschluss Baden-Württembergs auf Landesebene (Körperschaftsteuer-

Referentensitzung im September 2004) dürfen Gewinne des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs herangezogen werden, um Verluste im Bereich der

Vermögensverwaltung auszugleichen. Dagegen dürfen Gewinne aus der

Vermögensverwaltung nicht verwendet werden, um Verluste im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb abzudecken. Die o. g. Ausführungen gelten nur, wenn es um die

Frage geht, ob der Verein seine Mittel gemeinnützig verwendet hat

(gemeinnützigkeitsrechtliche Überprüfung). Geht es um die Frage, wie viel

Körperschaftsteuer der Verein zu zahlen hat, dürfen Gewinne des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs nicht mit Verlusten aus der Vermögensverwaltung saldiert werden.

3. Zweckbetrieb

Hierunter fallen Einnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke

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unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb

zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Vereinfacht ausgedrückt sind

im Zweckbetrieb alle Einnahmen zu erfassen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit

veranlasst, aber keine Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse sind.

Beispiele für Zweckbetriebe:

Sportliche Veranstaltungen i.S. des § 67a AO, wenn die Einnahmen aus

sportlichen Veranstaltungen nicht mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006)

betragen. Machen die Einnahmen nicht mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis

31.12.2006) aus, und nehmen an den sportlichen Veranstaltungen bezahlte

Spieler teil, hat der Sportverein die Möglichkeit, die Einnahmen dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese

Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung

gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale

Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält. Die bisherige

Grenze von 358 € / monatlich wurde durch Änderung des >

Anwendungserlasses zu § 67a < vom 21.04.2008, BStBl. 2008 I S.582, mit

sofortiger Wirkung auf 400 € / monatlich erhöht.

Link: Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom

19.11.2004 zum Betrieb eines Schwimmbades

Kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen

Nicht im Zweckbetrieb sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind

Einnahmen eines Musikvereins aus CD-Verkäufen zu erfassen.

Beispiel 1

Musikverein gibt ein Konzert und verlangt Eintritt. Für die Bewirtung rechnet der

Verein separat ab.

Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb, Bewirtungseinnahmen im wirtschaftlichen

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Geschäftsbetrieb zu erfassen. Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, hat er die

Eintrittsgelder mit 7%, die Bewirtungseinnahmen mit 19% (bis 31.12.2006:

16%) zu versteuern.

Beispiel 2

Musikverein gibt ein Konzert und bewirtet. Essen und Trinken sind mit dem

Eintrittsgeld abgegolten.

Die Eintrittsgelder sind im Wege der Schätzung aufzuteilen, wobei die

Einnahmen, soweit sie auf den Konzertteil entfallen, im Zweckbetrieb zu

berücksichtigen sind. Die Einnahmen, soweit sie die Bewirtung betreffen, sind

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen.

Beispiel 3

Musikverein gibt ein kostenloses Konzert.

Die anfallenden Kosten sind dem ideellen Bereich zuzuordnen. Ein

Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Beispiel 4

Musikverein spielt bei einem fremden Veranstalter, z.B. Gastwirt und erhält

dafür eine Gage.

Die Gage fällt in den Bereich des Zweckbetriebs und zwar auch dann, wenn es

sich bei dem Engagement um eine Tanzveranstaltung handelt. Unterliegt der

Musikverein der Umsatzsteuerpflicht, sind die Einnahmen mit dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern.

Beispiel 5

Musikverein gibt ein Konzert und spielt anschließend selber zum Tanz auf.

Die Eintrittsgelder sind im Zweckbetrieb zu berücksichtigen und unterliegen bei

einer Umsatzsteuerpflicht der Umsatzsteuer i. H. v. 7%.

Beispiel 6

Musikverein gibt ein Konzert. Anschließend spielt eine fremde Tanzband zum

Tanz auf. Der Musikverein verlangt für das eigene Konzert und für den

anschließenden Tanz einen einheitlichen Eintrittspreis.

Hinsichtlich des Eintrittspreises ist darauf abzustellen, ob die Veranstaltung

einen geselligen oder kulturellen Charakter hat. Überwiegt die Tanzeinlage, sind

die Eintrittsgelder insgesamt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zuzuordnen. Hat die Veranstaltung einen überwiegenden gemeinnützigen,

kulturellen Charakter sind die Eintrittsgelder insgesamt im Zweckbetrieb

zuzuordnen.

Erteilung von Sport- oder Musikunterricht an Mitglieder oder Nichtmitglieder

Zahlen Eltern an einen Musikverein Beiträge für die Ausbildung ihrer Kinder,

sind die Beiträge beim Musikverein auch dann im Zweckbetrieb zu erfassen,

wenn die Ausbildung der Kinder nicht vom Musikverein selber sondern von einer

Musikschule übernommen wird. Die Elternbeiträge sind beim Musikverein nach

§ 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

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Teilnehmergebühren bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen

Die Einnahmen unterliegen i.d.R. nach § 4 Nr. 22b UStG nicht der

Umsatzsteuer.

Trikotverkauf eines Sportvereins an die vereinseigenen Sportler, die die Trikots

mit dem Vereinslogo bei sportlichen Veranstaltungen tragen müssen

Instrumentenverleih eines Musikvereins für Unterrichtszwecke;

Die Einnahmen sind nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Instrumentenverkauf beim Musikverein, wenn gebrauchte Instrumente verkauft

werden, die zuvor im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb genutzt worden sind.

Wurden die Instrumente sowohl im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb als auch

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt, ist der Verkaufspreis dem Bereich

der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Umsatzsteuerlich ist bei einer

gemischten Nutzung die Besteuerung und Zuordnung zu den verschiedenen

Bereichen entsprechend dem Vorsteuerabzug vorzunehmen. Verkauft der

Musikverein neue Instrumente, ist dieser Vorgang im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Narrenkleidung, die die Schwäbisch-Alemannischen Narrenzünfte an ihre

Mitglieder nach ihren genauen Anweisungen veräußern. Die Satzung oder eine

besondere Geschäftsordnung muss ein solches Verfahren im Interesse der

Traditionswahrung vorsehen.

Schülerfirmen, die im Rahmen ihrer pädagogischen Zielsetzung Waren

veräußern bzw. Dienstleistungen erbringen und deren Einnahmen hieraus nicht

höher als 35.000 € (bis 31.12.2006: 30.768 €) sind. Näheres regelt eine

Verfügung der OFD Koblenz vom 20.10.2003 - S 0171 A - St 33 1.

Druckschriften, die von gemeinnützigen Vereinen mit inhaltlichem Bezug zu

den von ihr verfolgten Zwecken herausgegeben werden, wenn der

steuerbegünstigte Zweck ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar

wäre und deshalb potentielle Konkurrenten, die der Besteuerung unterliegen,

dies aus übergeordneten Gesichtspunkten hinzunehmen haben (BFH-Urteil vom

18.12.2002, BFH/NV 2003 S. 1025).

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) § 68 Nr. 6 AO,

die behördlich genehmigt sind,

(Die Genehmigungen sind nicht ländereinheitlich geregelt. So gilt in

Baden-Württemberg unter bestimmten Voraussetzungen für öffentliche

Lotterien eine > allgemeine Erlaubnis <, d.h. für bestimmte

Veranstaltungen ist keine Einzelerlaubnis erforderlich. Die > allgemeine

Erlaubnis < wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe für die Dauer von

3 Jahren vom 1.1.2006 - 31.12.2009 erteilt. Bayerische Vereine können

sich in einem Merkblatt des Bayerischen Landesamtes für Steuern über

die Genehmigungen informieren > zum Merkblatt <.

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(die höchstens zweimal im Jahr veranstaltet werden, und --> gilt nur

noch für Altfälle, s. neuer § 68 Nr. 6 AO)

deren Überschüsse für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

verwendet werden.

Erhält der Verein im Rahmen einer Tombola, deren Überschüsse für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden, Spenden,

darf der Verein dem Spender eine Spendenbescheinigung erteilen. Erhält der

Verein von einem Unternehmer Geschenkgutscheine für eine Tombola und

bestimmt der Unternehmer, dass die Geschenkgutscheine in seinem

Unternehmer einzulösen sind, darf der Verein wegen der Werbewirkung keine

Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der Unternehmer die

Geschenkgutscheine als Betriebsausgaben abziehen.

Beachte: Lotterien und Ausspielungen müssen, unabhängig davon, ob

Lotteriesteuer anfällt oder nicht, beim Finanzamt angemeldet werden. Für

Vereine in Baden-Württemberg ist hierfür das Finanzamt Karlsruhe-Durlach,

Prinzessenstr. 2, 76227 Karlsruhe zuständig. Ein Informationsschreiben des

Finanzamts Karlsruhe-Durlach finden Sie > hier <. Auch das Bayerische

Landesamtes für Steuern informiert die bayerischen Vereine in einem Merkblatt

über die Besteuerung der Lotterien und Ausspielungen > zum Merkblatt <.

Nach § 18 Rennwett- und Lotteriegesetz fällt keine Lotteriesteuer an

wenn der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt, und der

Überschuss für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

verwendet wird;

1.

in den übrigen Fällen, wenn ausschließlich Sachgewinne gewährt

werden, und der Gesamtpreis der Lose 650 € nicht übersteigt, oder

wenn Bargeldgewinne ausgeschüttet werden, und der Gesamtpreis der

Lose 240 € nicht übersteigt.

2.

Wegen dieser Voraussetzungen fällt i. d. R. bei einem gemeinnützigen Verein

keine Lotteriesteuer an. Ansonsten beträgt die Lotteriesteuer 20% des

planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose

ausschließlich der Steuer, was 16 2/3% des Verkaufspreises der Lose

entspricht.

Die Wettbewerbsklausel nach § 65 Abs. 3 AO wird von der Finanzverwaltung in

Baden-Württemberg ab 2007 enger ausgelegt. Wurde bisher darauf abgestellt, ob der

Verein im Umkreis einem anderen Unternehmer Konkurrenz machte, so reicht nunmehr

der mögliche Wettbewerb aus.

4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit

anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO).

Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt,

wenn der Verein in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit

dieser Tätigkeit nicht die gemeinnützigen Zwecke lt. seiner Satzung ausübt:

Bewirtungsumsätze, z.B. im Rahmen eines Vereinsfestes oder einer

selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte

Die Bewirtungsumsätze sind auch dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu

erfassen, wenn lediglich Vereinsmitglieder bewirtet werden.

sportliche Veranstaltungen, die die Zweckbetriebseigenschaft nach § 67a

AO nicht erfüllen, d.h. betragen die Einnahmen aus sportlichen

Veranstaltungen mehr als 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) sind die

Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Machen die

Einnahmen mehr als 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) aus, und nehmen an

den sportlichen Veranstaltungen unbezahlte Spieler teil, hat der Sportverein die

Möglichkeit, die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nimmt er diese

Optionsmöglichkeit in Anspruch, ist er 5 Jahre an diese Entscheidung

gebunden. Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale

Aufwandsentschädigung von mehr als 400 €/monatlich erhält.

kurzfristige Überlassung von Sportstätten an Nichtmitglieder eines

Sportvereins

Werbeeinnahmen

Werberechte können auch verpachtet werden. Beim Anzeigen- und

Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie bei der Bandenwerbung hat die

Verpachtung zur Folge, dass die Einnahmen der Vermögensverwaltung

zuzuordnen sind. Hingegen sind die Einnahmen bei der verpachteten

Trikotwerbung und bei der verpachteten Sportgerätewerbung weiterhin im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.

Altmaterialsammlung

Auch ein Zuschuss, den eine Gemeinde als Ausgleich für den Preisverfall beim

Altmaterial zahlt, ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Lediglich wenn die Gemeinde dem Verein für die "Umweltschutzmaßnahme

Altmaterialsammlung" einen allgemeinen Zuschuss für die Jugendförderung

zahlt ist der Zuschuss im ideellen Bereich zu erfassen.

Zum Einsammeln und zur Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle durch Vereine

haben die Oberfinanzdirektionen Karlsruhe (Verfügung vom 11.04.2006, S

7100/23) und Frankfurt am Main (Verfügung vom 13.03.2007, S 7106 A - 1/80

- St 11) Verfügungen erlassen: > zu den Verfügungen <.

Weihnachts- Wohltätigkeits- und Pfennigbasare

Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen Sachen

oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine Zuwendungsbestätigung

(Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den

gemeinnützigen Bereich fließt, sondern zunächst in den wirtschaftlichen

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich dagegen, wenn dem Verein die

Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das

Geld anschließend an den Verein spendet (s. unten Spendenrecht).

Strom- und Wasserlieferungen eines Kleingartenvereins an den Kleingärtner

Nach einem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom

05.05.1993 S 0183/8 sind Wasserlieferungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen,

wenn trotz entsprechender Bemühungen das Wasserwerk nicht bereit ist,

Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Kleingärtnern einzugehen. Auf die

Stromversorgung ist diese rechtliche Beurteilung nicht anwendbar.

Geschäfts- und Verwaltungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins an

Mitgliedsvereine

Nach dem > BFH-Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06, BStBl. II S. 560 < stellen

Verwaltungsdienstleistungen für Dritte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

dar. Es liegt kein Zweckbetrieb i.S. von § 65 Nr. 2 AO oder § 68 Nr. 2 AO vor.

Von der Steuerbegünstigung des § 68 Nr. 2b AO werden ihrem Sinn und Zweck

nach nur Einrichtungen erfasst, die ihrer Art nach nicht regelmäßig ausgelastet

sind und deshalb auch gelegentlich Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber

solche, die personell für die dauerhafte Erbringung von Leistungen an Dritte

ausgestattet sind.

Einnahmen aus Tätigkeiten, die nicht in die Satzung aufgenommen sind

Beispiel: Der wegen Förderung der Kultur als gemeinnützig anerkannte

Kulturverein hilft einem ebenfalls gemeinnützigen Sportverein bei der

Durchführung einer sportlichen Veranstaltung, an der ausschließlich unbezahlte

Spieler teilnehmen. Der Sportverein und der Kulturverein teilen sich die

Eintrittsgelder.

Beim Sportverein sind die Eintrittsgelder im Zweckbetrieb zu erfassen, beim

Kulturverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, da die Förderung des Sports

beim Kulturverein nicht zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört.

Setzt ein Musikverein seine Uniformen, Noten usw. auch im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb ein, z.B. der Musikverein tritt bei der eigenen Festveranstaltung auf,

kann der Musikverein anteilige Aufwendungen für die Uniformen, Noten usw. im

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geltend machen, wenn ein

objektiver Maßstab für die Aufteilung der Aufwendungen auf den ideellen Bereich

einschließlich der Zweckbetriebe und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb besteht. Näheres ist dem Erlass des Finanzministeriums Baden-

Württemberg vom 8.12.1998, S 2729/17 zu entnehmen. > zum Erlass <

Liegen die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) über der

Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) (§ 64 Abs. 3 AO),

und liegt der Gewinn über 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.835 €), fällt

Körperschaftsteuer an. Die Körperschaftsteuersätze betragen:

1994 bis 1998: 42%,

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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1999 und 2000: 40%,

2001 und 2002: 25%,

2003: 26,5%

2004 - 2007: 25%

2008: 15%

Daneben ist noch ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% zu zahlen.

Körperschaftsteuer fällt nur im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an,

nicht im ideellen Bereich, nicht im Zweckbetrieb und nicht im Bereich der

Vermögensverwaltung. Beachte: Auch wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

lediglich dazu dient, die gemeinnützige Tätigkeit zu finanzieren, muss der Gewinn bei

Überschreiten o. g. Besteuerungsgrenzen versteuert werden.

Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 Tz. 14 - 16 sind bei der Überprüfung, ob die

Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) überschritten ist, "nicht

leistungsbezogene Einnahmen", wie z.B. erstattete Umsatzsteuer oder

Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von Rücklagen oder der Erlös aus

der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht in die

Besteuerungsgrenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) mit einzubeziehen.

Beispiel

Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007 Bewirtungseinnahmen aus

seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v. 30.000 €. Im Dezember 2007

verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt hieraus einen Gewinn i.

H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der

Musikverein nicht.

--> Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000

€ einzubeziehen ist, überschreitet der Musikverein in 2007 die Grenze von 35.000 €

nicht. Der Musikverein hat in 2007 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen.

Ist die Besteuerungsgrenze überschritten, muss zur Ermittlung des zu versteuernden

Gewinns auch der Gewinn aus den nicht leistungsbezogenen Einnahmen berücksichtigt

werden. Lediglich im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrenze dürfen die nicht

leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden.

Beispiel

Der gemeinnützige Musikverein hat im Kalenderjahr 2007 Bewirtungseinnahmen aus

seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte i. H. v. 36.000 € und erwirtschaftet

einen Gewinn i.H.v. 10.000 €. Im Dezember 2007 verkauft er seine Vereinsgaststätte

für 200.000 € und erzielt hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der Musikverein nicht.

--> Der Musikverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen die Grenze von

35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus der Bewirtung als auch den Gewinn aus

der Veräußerung der Gaststätte versteuern.

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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Gewinn Bewirtung 10.000 €

Gewinn Gaststättenverkauf 50.000 €

Summe Gewinn / zu versteuern 60.000 €

Körperschaftsteuer - Steuersatz 25% 15.000 €

Neben der Körperschaftsteuer fällt noch Gewerbesteuer an.

Für Vereine, die nicht bilanzieren und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer von über 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006)

erzielen, sind die Gemeinnützigkeits- bzw. Körperschaftsteuererklärungen 2005 ff.

umfangreicher. Diese Vereine müssen lt. dem >>> BMF-Schreiben vom 10.02.2005,

BStBl. 2005 I S. 320 <<< für Wirtschaftsjahre ab 2005 ihrer Erklärung die Anlage

EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) beifügen. Da die Anlage EÜR die Möglichkeit

der Gewinnschätzung z.B. bei Altmaterial (s. unten unter >>> "5 Steuertricks" und dort

unter "Schätzung des branchenüblichen Gewinns" <<<) nicht berücksichtigt, kann der

Gewinn lt. Vordruck EÜR vom zu versteuernden Gewinn abweichen.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema, den Vordruck EÜR und eine Anleitung finden

Sie >>> hier <<<.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 € (30.678 bis 31.12.2006 €)

ausmachen, und der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag mehr als 5.000 €

(bis 31.12.2008: 3.900 €) beträgt.

Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der 5.000 € (bis 31.12.2008: 3.900

€) übersteigende Betrag mit 3.5% (bis 31.12.2007: 5%) anzusetzen (ergibt

Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuermessbetrag mit

dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde zu multiplizieren. Da die

Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz

bei der Stadt/Gemeinde zu erfragen.

Beispiel:

Der Ravensburger Musikverein "Concerto" hat in 2007 Einnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb i.H.v. 48.000 € und einen Gewinn i.H.v. 15.562 €. In welcher Höhe

fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Ravensburg in 2007 der

Gewerbesteuerhebesatz bei 350% liegt?

Gewinn gemäß § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) 15.562 €

abgerundet auf volle 100 € 15.500 €

Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG ./. 3.900 €

Gewerbeertrag nach Freibetrag 11.600 €

x 5% ergibt Steuermessbetrag i.H.v. 580 €

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x Gewerbesteuerhebesatz 350% ergibt Gewerbesteuer

i.H.v. 2.030 €

II. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab 1999

Nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) dürfen Mittel nur für gemeinnützige

Zwecke, nicht aber zum Ausgleich für Verluste des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,

verwendet werden. Geschieht dies trotzdem, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet.

Bisher wurde diese Problematik großzügig gehandhabt. Ab 1999 gelten verschärfte

Bestimmungen:

Erwirtschaftet der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen

Verlust, und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Rücklagen

angesammelt, bleibt ihm nichts anderes übrig, als diesen Verlust mit Überschüssen

aus anderen Bereichen, die nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung für

gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden müssen, ausgleichen. Dieser Ausgleich ist

grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Die Gemeinnützigkeit bleibt nach dem AEAO

zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Tz. 5 erhalten, wenn dem ideellen Bereich in den

vorangegangenen 6 Jahren aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so viel Mittel

zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen

Bereich im Verlustjahr entzogen hat.

Beispiel:

Ein Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2007 im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den vorangegangenen 6 Jahren

(2001 - 2006) hatte er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn

i.H. v. 120.000 € erzielt, den er wie folgt verwendete:

Gesamtgewinn 2001 - 2006 120.000 €

Körperschaft- u. Gewerbesteuern 2001 - 2006 unter

Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2007 ./. 40.000 €

Rücklagenzuführung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zwecks Renovierung der Vereinsgaststätte ./. 50.000 €

verbleiben für den gemeinnützigen Bereich 30.000 €

Was der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich

zugeführt hat, darf er wieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur

Verlustabdeckung zuführen.

in den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich

zugeführt: 30.000 €

Verlust in 2007 ./. 40.000 €

dem gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zu wenig zugeführt: ./. 10.000 €

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Der Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen Bereich bzw.

Zweckbetrieb zuzuführen. Somit würde keine gemeinnützigkeitsschädliche

Mittelverwendung vorliegen.

Abwandlung

Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits im Kalenderjahr 2006

zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein.

Um den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken zu können, musste der

Sportverein im Kalenderjahr 2007 dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb 10.000 €

zuviel entziehen. Es liegt eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vor.

Ist der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die Mittelzuführungen

aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den gemeinnützigen Bereich während

der vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich,

soweit er ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte

Wirtschaftsgüter (gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die

sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

eingesetzt werden) entstanden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Wirtschaftgut

für den ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil-

oder zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist.

Beispiel für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut:

Ein Sportverein baut zur Förderung des Sports eine Sporthalle. Einmal im Jahr findet

in dieser Sporthalle für 3 Tage ein Vereinsfest statt. Die zeitanteilige Abschreibung,

die der Sportverein für die 3 Tage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltend

machen kann, bleibt lediglich bei der Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist

oder nicht, außer Betracht. Beachte: geht es darum, in welcher Höhe der Verein

Körperschaftsteuer zu zahlen hat, ist die Abschreibung auf gemischt genutzte

Wirtschaftsgüter immer mit einzubeziehen!

Die o. g. Grundsätze sind auch auf andere gemischte Aufwendungen (z.B. zeitweiser

Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb) anzuwenden.

Dem gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als

Verluste durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

eingesetzte Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen lediglich einen

rechnerischen Verlust darstellen.

Kann der Verlust nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die Gemeinnützigkeit

erhalten, wenn

der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht (wird i. d. R. unterstellt)

der Verein innerhalb von 12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines

neuen Betriebs in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des

Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen

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Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt, und

die zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der

Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus

dem Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Folgejahres;

Beispiel:

2007 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit Überschüssen der

Jahre 2001 - 2006 nicht ausgeglichen werden kann. Spätestens im Jahr

2007 muss der Verlust ausgeglichen werden..

Umlagen der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind;

einem Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

aufgenommen wird. Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Darlehen gibt.

Näheres regelt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom

12.07.2000, S 0174 - 8 - StO 214/S 2729 - 326 - StH 233.

Kann der Verlust nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit für

das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht ausgeglichen werden kann. Eine spätere

Wiederanerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt wie bei einer Neugründung durch

eine vorläufige Bescheinigung (s. AEAO zu § 59 Nr. 6).

Beispiel:

2007 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6

vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also 2001 - 2006) und auch im

Veranlagungszeitraum 2007 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem

Sportverein für den Veranlagungszeitraum 2008 entzogen. Die Gemeinnützigkeit

bekommt der Sportverein erst wieder durch eine vorläufige Bescheinigung (s. AEAO

zu § 59 Tz. 6) zuerkannt, wenn er die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen

erfüllt.

Ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € ( 30.678 € bis 31.12.2006) nicht

überschritten, braucht nach dem AEAO zu § 64 Abs. 3 RdNr. 22 der Frage der

Mittelverwendung nicht nachgegangen werden, wenn bei überschlägiger Prüfung der

Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine

Verluste entstanden sind.

Weitere Ausführungen zu diesem Thema sind AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 RdNr. 4 zu

finden.

III. 4 Steuertricks, die Körperschaft- und Gewerbesteuer zu reduzieren

1. Verpachtung der Vereinsgaststätte

Statt die Vereinsgaststätte selber zu bewirtschaften, kann der Verein die Gaststätte

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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verpachten. Die Pachteinnahmen sind dann dem Bereich der Vermögensverwaltung

zuzurechnen und unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Steuerliche Anforderungen an das Pachtverhältnis:

Tritt ein Förderverein als Pächter auf, wird das Pachtverhältnis nur unter der

Voraussetzung anerkannt, dass die Vorstandschaft des verpachtenden Vereins

(Hauptverein) und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich

personenidentisch sind.

a.

Die Pachtzahlungen müssen der Höhe nach angemessen sein, also dem

entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Dem Pächter muss nach

überschlägiger Vorkalkulation ein angemessener Gewinn verbleiben

(mindestens 10% des Überschusses vor Pachtzahlungen). Andernfalls sind die

Pachteinnahmen beim verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im Bereich

der Vermögensverwaltung, sondern als Einnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftbetrieb zu erfassen.

b.

2. Verpachtung von Werberechten

Betreibt ein gemeinnütziger Verein das Werbegeschäft, wie z.B. das Anzeigen- und

Inseratengeschäft in der Vereinszeitschrift selber, sind die Einnahmen dem Bereich

des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zuzuordnen. Der Verein hat aber die

Möglichkeit, bestimmte Werberechte zu verpachten. Hierunter fallen u. a. das

Anzeigen- und Inseratengeschäft in der Vereinszeitung, sowie die Werbeflächen in

Sportstätten. Die Verpachtung von Werberechten ist bei der Trikotwerbung nicht

möglich (s. AEAO zu § 67a Tz. 9).

Anforderungen an das Pachtverhältnis s. oben "Verpachtung der Vereinsgaststätte".

3. Schätzung des branchenüblichen Gewinns

Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, kann der Gewinn bei

Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen geschätzt werden:

bei Altpapier: 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) =

Gewinn (AEAO zu § 64 Abs. 5)

bei anderem Altmaterial: 20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne

Umsatzsteuer) = Gewinn (AEAO zu § 64 Abs. 5)

Bis 31.12.1999 konnte der Verein bei Werbeeinnahmen entweder die

tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen oder die in diesem

Zusammenhang entstandenen Betriebsausgaben pauschal i. H. v. 25% der

Werbeeinnahmen (netto) ansetzen. Nach dem AEAO zu § 64 Abs. 6 Tz. 29 darf

diese Regelung ab 1.1.2000 nicht mehr angewendet werden. Dafür darf bei

Werbung, die ab 1.1.2000 zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit

einschließlich dem Zweckbetrieb betrieben wird, der Gewinn i. H. v. 15% der

Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt werden. Dies gilt

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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auch für die Werbung in der Vereinszeitschrift. Erhält der Verein

Werbeeinnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z.B.

Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einem Vereinsfest, ist die

Gewinnschätzung unzulässig.

Nicht zulässig ist nach einem > Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 < eine

Gewinnschätzung bei Einnahmen aus einem Pfennigbasar.

Beispiel

Der Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen

i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im

Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen dem Verein nicht an.

Würde sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben entscheiden,

müsste der Verein 800 € versteuern:

Einnahmen 1.190 €

./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €

./. an das Finanzamt in 2009 abgeführte Umsatzsteuer

1.190 € x 19/119 ./. 190 €

zu versteuern 800 €

Im Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:

Einnahmen 1.190 €

./. Umsatzsteuer 19/119 ./. 190 €

Bemessungsgrundlage für Gewinnschätzung 1.000 €

zu versteuern 5% 50 €

4. Auslagerung des Bewirtschaftungsrechts

Ein gemeinnütziger Verein (Hauptverein) kann bei einer Festveranstaltung die

Bewirtung auf einen anderen, z.B. einen gemeinnützigen Förderverein übertragen. So

kann der Hauptverein ein Fest veranstalten und die Bewirtung an den Förderverein

abgeben, vorausgesetzt, der Förderverein tritt nach außen hin auch als Wirt auf:

Erwerb der Ausschankkonzession

Abschluss von Versicherungen

Abwicklung des Einkaufs

Vereinnahmung der Erlöse

Vermerk auf Festankündigung

Die Bewirtungseinnahmen hat der Förderverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

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zu erfassen. Die Pachtzahlungen an den Hauptverein sind bei ihm Betriebsausgaben.

Beim Hauptverein sind die Pachteinnahmen unter folgenden Voraussetzungen im

Bereich der Vermögensverwaltung anzusetzen:

Der Förderverein trägt allein das wirtschaftliche Risiko, d.h. die Pacht darf nicht

gewinnabhängig vereinbart sein, und der Hauptverein muss einen evtl.

entstehenden Verlust des Fördervereins nicht mittragen.

Der Hauptverein unterstützt den Förderverein nicht aktiv bei der Bewirtung. So

darf der Hauptverein dem Förderverein kein Personal zur Verfügung stellen.

Die Mithilfe beim Auf- und Abbau des Zeltes und die Bereitstellung der Musik

während des Festes sind erlaubt.

Liegen die o.g. Voraussetzungen nicht vor, sind die Pachteinnahmen beim Hauptverein

im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen, da der Hauptverein mit seiner

eigenen Veranstaltung zum Erfolg der Bewirtungsumsätze beiträgt.

Das Pachtverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn die Vorstandschaft des

Hauptvereins und die Vorstandschaft des Fördervereins nicht mehrheitlich

personenidentisch sind.

Bisher vertrat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg im Gegensatz zu manch

anderen Bundesländern die Auffassung, dass die Verpachtung des

Veranstaltungsrechts vom Hauptverein an den Förderverein steuerlich nicht

anzuerkennen ist, und die Zahlungen des Fördervereins an den Hauptverein nicht als

Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Erfolgten die Zahlungen des

Fördervereins an den Hauptverein ohne vertragliche Verpflichtung, wurde also kein

Pachtvertrag abgeschlossen, konnte der Förderverein die Zahlungen an den

Hauptverein als Spenden abziehen. Beim Hauptverein waren die Pachteinnahmen im

ideellen Bereich zu erfassen. Mittlerweile lässt auch die Finanzverwaltung Baden-

Württembergs die Verpachtung des Veranstaltungsrechts zu, wenn der Hauptverein

und der Förderverein entsprechende Verträge wie unter fremde Dritte üblich

abschließen und diese Verträge konsequent umsetzen.

IV. Link:

Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung bei gemeinnützigen

Einrichtungen lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 22.02.1999 - S

2729 A - 3 - St II 12 -

Sponsoring

Leitfaden - Körperschaft- und Gewerbesteuer http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_kst.htm

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Leitfaden - Umsatzsteuer

Inhalt

Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, VorsteuerI.

Veräußerung von GegenständenII.

Unentgeltliche Abgabe einer VereinszeitungIII.

MitgliedsbeiträgeIV.

Besteuerung der Sportvereine

Sportliche Veranstaltungena.

Vermietung von Sportanlagenb.

Jugendarbeit von Sportvereinenc.

Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrechtd.

V.

Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStGVI.

Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 1 UStG

(Kleinunternehmer) und des Gesamtumsatzes i.S. des § 23 a UStG bei

Vereinen, die Reiseleistungen gem. § 25 UStG erbringen

VII.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische DatenübermittlungVIII.

Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-fristIX.

Steuerabzug für BauleistungenX.

Links zu umsatzsteuerlichen ThemenXI.

I. Umsatzsteuerpflicht, Kleinunternehmergrenze, Steuersatz, Vorsteuer

Umsatzsteuer kann nur in den Bereichen der Vermögensverwaltung, des

Zweckbetriebs und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anfallen. Sie fällt nicht im

ideellen Bereich an.

Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm

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Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung),

wenn

die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr die

Grenze von

Umsatzsteuergesetz in der Fassung ab 1.1.2003: 17.500 €

Umsatzsteuergesetz in der Fassung 2002: 16.620 €

Umsatzsteuergesetz in der Fassung 1996 - 2001: 32.500 DM

nicht überstiegen haben und

im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden (§

19 UStG).

Beispiel

Der Musikverein MV erzielt folgende Einnahmen:

Mitgliedsbeiträge / Spenden Vereinsfeste

2005 5.000 € 15.000 €

2006 5.000 € 20.000 €

2007 5.000 € 16.000 €

Ist der Verein in den Jahren 2006 bzw. 2007 umsatzsteuerpflichtig?

2006

Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die Einnahmen aus Vereinsfesten, nicht

die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr (2005) mit seinen

steuerpflichtigen Einnahmen von 15.000 € die Grenze von 17.500 € nicht überschritten

hat, wird der Musikverein in 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig.

2007

Der Musikverein MV überschreitet im Vorjahr (2006) mit seinen steuerpflichtigen

Einnahmen von 20.000 € die Grenze von 17.500 €, so dass der Musikverein MV in

2007 umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein in 2007

Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm

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die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € nicht überschreitet.

Beispiel

Der zum 1.12.2006 gegründete Musikverein MV erzielt im Dezember aus einem

Vereinsfest Einnahmen i.H.v. 2.000 €. Ist der Musikverein in 2006

umsatzsteuerpflichtig?

Bei Neugründungen gilt die Besonderheit, dass der Gesamtumsatz in einen

Jahresumsatz umzurechnen ist (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Dabei sind angefangene

Kalendermonate bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei

denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz

führt.

Im obigen Beispielsfall hat die Umrechnung des Gesamtumsatzes von 2.000 € auf

einen Jahresumsatz zur Folge, dass bei Überprüfung der Kleinunternehmergrenze von

einem Umsatz i.H.v. 2.000 € x 12 Monate = 24.000 € auszugehen ist. Nach R 246

Absatz 4 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) darf bei Neugründungen nicht auf den

Vorjahresumsatz von 0 €, sondern muss auf den voraussichtlichen Umsatz des

laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Dabei ist die Grenze von 17.500 €

maßgebend und nicht die Grenze von 50.000 €.

Stand bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit des Vereins am 1.12.2006

bereits fest, dass der Musikverein bei Umrechnung des Dezemberumsatzes in einen

Jahresumsatz die Grenze von 17.500 € überschreiten würde, wird der Verein bereits

in 2006 umsatzsteuerpflichtig. Die Umrechnung erfolgt nur zwecks Überprüfung der

Kleinunternehmergrenze. Tatsächlich muss der Musikverein in 2006 lediglich die

Einnahmen i.H.v. 2.000 € der Besteuerung unterwerfen.

Kann der Musikverein MV nachweisen, dass er in 2006 nicht damit rechnen konnte,

dass er nach Umrechnung des Gesamtumsatzes in einen Jahresumsatz die Grenze

von 17.500 € überschreiten würde, wird er für 2006 nicht umsatzsteuerpflichtig.

Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in

Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen

Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur

sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe

vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1 > zur Verfügung <.

Der Verein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte

Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass

der Verein Vorsteuern geltend machen und sich dadurch ein Vorsteuerüberschuss

ergeben kann. Zu beachten ist, dass dieser Verzicht den Verein 5 Jahre bindet (§ 19

Abs. 2 UStG).

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Vereine, da sie vom Finanzamt

aufgefordert werden, eine Umsatzsteuererklärung abgeben und ihre Umsätze der

Besteuerung unterwerfen. Dabei beachten die Vereine aus Unwissenheit nicht, dass

sie, wenn die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wird, durch die freiwillige

Versteuerung ihrer Umsätze zur Umsatzsteuer mit einer 5-jährigen Bindung optieren.

Die Option kann nur noch innerhalb eines Monats widerrufen werden (R 247 Abs. 2

UStR).

Wird ein Verein zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert und stellt der

Verein fest, dass er wegen der Kleinunternehmerregelung nicht umsatzsteuerpflichtig

ist, und er auch nicht optieren möchte, empfiehlt es sich unter Hinweis auf die

Kleinunternehmerregelung einen Antrag beim Finanzamt auf Befreiung von der Abgabe

einer Umsatzsteuererklärung zu stellen. Sollte das Finanzamt auf die Abgabe einer

Erklärung bestehen, darf der Verein lediglich die erste Seite der

Umsatzsteuererklärung ausfüllen, da auf der ersten Seite Angaben über die

Kleinunternehmerregelung gemacht werden können.

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Da die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den

Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er im

laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig wird, und er Rechnungen mit

Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht.

Beispiel

Der Sportverein SV wies im Kalenderjahr 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer

aus, obwohl er aufgrund des Vorjahresumsatzes hierzu nicht verpflichtet gewesen

wäre. Muss der Sportverein SV für 2007 eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Da der Sportverein 2007 in seinen Rechnungen Umsatzsteuer auswies, schuldet er die

Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach § 14c UStG (bis 31.12.2003: § 14 Abs.

3 UStG). Eine Vorsteuer kann der Verein nicht geltend machen, es sei denn, der

Sportverein verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung und optiert mit einer

5-jährigen Bindung zur Umsatzsteuerpflicht. Eine Berichtigung der Rechnung und somit

keine Abführung der Umsatzsteuer ist nur i.R. des § 14c UStG möglich.

Steuersatz

Hat ein Verein die Kleinunternehmergrenze überschritten, unterliegen seine Umsätze,

sofern keine Steuerbefreiung zum Tragen kommt, der Umsatzsteuer. Auch bei der

Umsatzsteuer hat ein gemeinnütziger Verein Vergünstigungen. So unterliegen die

Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und grundsätzlich auch im

Zweckbetrieb lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Die Umsätze des

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind generell mit

19% ab 1.1.2007

16% vom 1.4.1998 bis 31.12.2006

15% vom 1.1.1993 bis 31.03.1998

zu versteuern. Die Einnahmen im ideellen Bereich (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden)

unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Die Besonderheiten, die sich durch die Anhebung des Regelsteuersatzes von 16% auf

19% ergeben, sind im > BMF-Schreiben vom 11.08.2006, IV A 5 - S 7210 - 23/06,

BStBl. 2006 I S. 477 < zu finden. Zu beachten ist, dass sich der maßgebende

Steuersatz nicht nach dem Zahlungs-, sondern nach dem Liefer- bzw.

Leistungszeitpunkt richtet. Dagegen ist die Umsatzsteuer bei Voraus- oder

Abschlagszahlungen bereits in dem Jahr an das Finanzamt zu zahlen, in dem das

Entgelt/Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG).

Beispiel:

Der Musikverein MV verkauft seine Gaststätteneinrichtung und erhält 1.190 € in bar.

Die Zahlung erfolgt bereits am 20.12.2006, geliefert wird erst am 5.01.2007.

--> Hinsichtlich des Steuersatzes ist auf den Lieferzeitpunkt, also 2007, abzustellen, so

dass der Steuersatz 19% beträgt. Der Musikverein MV muss aber die 19%

Umsatzsteuer bereits in der Umsatzsteuererklärung 2006 erklären. Die

Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 ist dabei wie folgt auszufüllen: Zunächst muss der

Verein in der Zeile 33 der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006 16% versteuern und die

restlichen 3% als Nachsteuer in der Zeile 58.

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Auszug aus der Umsatzsteuerjahreserklärung 2006

Da in der Umsatzsteuererklärung nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag

anzugeben ist, legt das > o.g. BMF-Schreiben vom 11.08.2006 in der Randziffer 17 <

fest, wie der Nettobetrag zu berechnen ist und zwar beim Regelsteuersatz von 19%

mit dem Divisor 1,19 aus dem Bruttobetrag. Macht das Bruttoentgelt 1.190 € aus,

beträgt das Nettoentgelt 1.000 € (1.190 € ÷ 1,19). Die Umsatzsteuer beträgt in

diesem Fall 190 € (1.000 € x 19%). Hat der Verein einen Umsatz mit dem ermäßigten

Steuersatz von 7% zu versteuern, macht der Divisor 1,07 aus.

Die Vereinfachungsregelung mit dem Umrechnungsschlüssel

Nach dem o.g. > BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Randziffer 16 < darf bei

Kleinbetragsrechnungen bis 150 € die Umsatzsteuer

beim Regelsteuersatz von 19% mit 15,97%

beim ermäßigten Steuersatz von 7% mit 6,54%

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aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden.

Beispiel:

Der Musikverein verkauft am 5.01.2007 seine alte Registrierkasse aus der Gaststätte

für 144 € brutto. Der Musikverein kann die Umsatzsteuer und das Nettoentgelt wie

folgt berechnen:

1. Möglichkeit: Divisormethode

Bruttobetrag 144,00 €

÷ Divisor 1,19 = Nettobetrag 121,01 €

Umsatzsteuer 19% 22,99 €

2. Möglichkeit: Umrechnungsschlüssel

Bruttobetrag 144,00 €

./. Umsatzsteuer 15,97% ./. 23,00 €

Nettobetrag 121,00 €

Gesetzesänderung hinsichtlich des Zweckbetriebs ab 1.1.2007

Umsätze, die bis zum 31.12.2006 dem Zweckbetrieb zuzuordnen waren, unterlagen

dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, falls keine Steuerbefreiung zum Tragen

kam. Ab dem 1.1.2007 gilt dies aufgrund einer Ergänzung des § 12 Abs. 8a UStG

nicht mehr uneingeschränkt. Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kommt der

ermäßigte Steuersatz nur noch dann zur Anwendung kommt, wenn der Zweckbetrieb

nicht in erster Linie dazu bestimmt ist, dem Verein zusätzliche Einnahmen durch

Leistungen zu verschaffen, die auch andere, nicht gemeinnützige Unternehmer

ausführen können. Dadurch sollen Gestaltungsmodelle, die in erster Linie der Erzielung

von Steuervorteilen und weniger der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen,

steuerlich nicht gefördert werden. Betroffen von dieser Gesetzesänderung dürften

hauptsächlich die > Integrationsprojekte < sein, da die Regelungen des >

BMF-Schreibens vom 02.03.2006 (BStBl. 2006 I S. 242) zu den Integrationsprojekten

nun gesetzlich verankert sind. Die > Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 Abschnitt 170 Abs.

8 - 15 <, das > BMF-Schreiben vom 09.02.2007 - IV A 5 S 7242-a/07/0001 < und >

eine Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 10/2007 der Oberfinanzdirektion Rheinland vom

10.08.2007 < - regeln Detailfragen.

Vorsteuerabzug

Aus den Rechnungen kann der Verein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer,

soweit sie nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen steht,

die unternehmerische Nutzung mindestens 10% ausmacht und

soweit der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden ist,

abziehen.

Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zu dem einen oder anderen

Bereich nur sehr schwer möglich. Die Vereine können deshalb die Vorsteuerbeträge,

die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich

(ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem

unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen (R 22 Abs.

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7 UStR). Der Verein ist dann mindestens 5 Jahre an diese Vorsteueraufteilung

gebunden (R 22 Abs. 9 UStR).

Nutzt ein Verein einen Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch

nichtunternehmerisch (im ideellen Bereich) und macht die unternehmerische Nutzung

mindestens 10% aus, hat er hinsichtlich der Zuordnung des Gegenstandes zum

Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:

Möglichkeit 1

Er ordnet den Gegenstand nur entsprechend der unternehmerischen Nutzung

(Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)

seinem Unternehmensvermögen zu,

oder

Möglichkeit 2

Er weist den Gegenstand zu 100% dem Unternehmensvermögen zu (sog.

Seeling-Fall)

Wegen EuGH-Urteil vom 12.02.2009 > Hinweis < unten beachten!

Im erstgenannten Fall kann der Verein Vorsteuern i.H. des unternehmerisch genutzten

Teils geltend machen. Im zweiten Fall hat der Verein einen Vorsteueranspruch i.H.v.

100%, muss aber eine unentgeltliche Wertabgabe für den nichtunternehmerischen

Bereich (ideeller Bereich) versteuern. Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche

Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten einschließlich

Abschreibung, soweit die Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug

berechtigt haben. Die umsatzsteuerliche Abschreibung richtet sich nach § 15a UStG

und entspricht i.d.R. nicht der tatsächlichen Nutzungsdauer. Nach § 15a UStG ist bei

beweglichen Wirtschaftsgütern von einer Verwendungsdauer von 5 Jahren

auszugehen, es sei denn das Wirtschaftsgut hat eine kürzere Verwendungsdauer. Bei

Gebäuden ist eine Verwendungsdauer von 10 Jahren anzusetzen. Nach R 170 Abs. 1

Satz 6 Umsatzsteuerrichtlinien gilt für eine unentgeltliche Wertabgabe an den

nichtunternehmerischen Bereich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.

Hinweis: Soweit der Gegenstand für steuerfreie Umsätze verwendet wird, ist ein

Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Beispiel:

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Der Sportverein SV nutzt einen Computer wie folgt:

30% für die Mitgliederverwaltung

(= ideeller Bereich --> nichtunternehmerischer Bereich)

60% für die selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte

(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb --> unternehmerischer Bereich)

10% für steuerfreie Kurse i.S. des § 4 Nr. 22a UStG

(= Zweckbetrieb --> unternehmerischer Bereich)

Da der Sportverein SV den Gegenstand zu mindestens 10% (hier zu 70%)

unternehmerisch nutzt, hat der Sportverein SV ein Wahlrecht. Er kann den

Gegenstand

zu 70% dem Unternehmensvermögen und zu 30% dem ideellen Bereich

zuordnen (Möglichkeit 1) oder

zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen (Möglichkeit 2)

Möglichkeit 1

Der Verein will den Computer dem ideellen Bereich und dem unternehmerischen

Bereich zuordnen. In welcher Höhe kann der Verein Vorsteuern geltend machen?

Da der Computer lediglich zu 70% dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden

soll und der Gegenstand zu 10% für steuerfreie Umsätzen verwendet wird, kann der

Verein lediglich 60% der Vorsteuern beanspruchen. Vorsteuern im Zusammenhang mit

steuerfreien Umsätzen können nicht geltend gemacht werden. Eine unentgeltliche

Wertabgabe hat der Verein nicht zu versteuern.

Möglichkeit 2

Der Verein will den Computer zu 100% dem Unternehmensvermögen zuordnen. In

welcher Höhe hat der Verein einen Vorsteuerabzug?

Der Verein erhält 90% der Vorsteuern vom Finanzamt zurück. Hinsichtlich der

steuerfreien Verwendung von 10% scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Der Verein muss

aber i.H.v. 30% eine unentgeltliche Wertabgabe mit dem ermäßigten

Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. Als Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche

Wertabgabe sind die im ideellen Bereich angefallenen Kosten für den Computer

einschließlich Abschreibung (max. 5 Jahre lt. § 15a UStG) anzusetzen, soweit die

Kosten zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

HINWEIS

Wegen eines > Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 12.02.2009, C-515/07

<, wonach ein Verein für seinen nichtunternehmerischen Bereich keinen

Vorsteueranspruch hat, ist derzeit nicht klar, wie das Urteil in Deutschland

umgesetzt wird.

II. Veräußerung von Gegenständen

Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der

Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet

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wurden (R 22 Abs. 1 Sätze 10 und 11 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der

ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren.

Auszug aus R 22 Abs. 1 S. 10 und 11 UStR

Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereich bei Vereinen

und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu

behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt

werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z.B. anzusehen:

Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich

eingesetzt waren, z.B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen,

Einrichtungsgegenständen und Altpapier,

1.

Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige

Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,

2.

Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten

Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

3.

Beispiel

Der Sportverein verkauft ein Sportgerät, das er bisher ausschließlich im ideellen

Jugendbereich einsetzte. Der Verkauf unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

III. Unentgeltliche Abgabe einer Vereinszeitung an Mitglieder

Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der

Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des

Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende

Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit

den Vereinsnachrichten entfällt (R 4 Abs. 6 Satz 1 Umsatzsteuerrichtlinien). Nach R 4

Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuerrichtlinien liegen steuerbare Sonderleistungen jedoch vor,

wenn es sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im

freien Handel beziehen müsste.

IV. Mitgliedsbeiträge

Satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich nicht

umsatzsteuerbar, können aber auch (teilweise) steuerbare Leistungsentgelte

darstellen. Nach Abschnitt 4 und 22 Abs. 1 UStR nicht umsatzsteuerbare Aufnahme-

und Mitgliedsbeiträge können auf Antrag des Vereins - ausgenommen steuerbefreite

Förder- und Spendensammelvereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) - vollumfänglich als

pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandelt werden (EuGH-Urteil vom

21.03.2002. C-174/00).

Mit Urteil vom 21.03.2002 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass

bei Mitgliedsbeiträgen eines Sportvereins ein Leistungsaustausch gegeben ist, und die

Mitgliedsbeiträge grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, es sei denn die

Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie kommt

zum Tragen. Danach sind Mitgliedsbeiträge unter der Voraussetzung steuerfrei, soweit

die den Mitgliedsbeiträgen gegenüberstehenden Leistungen in engem Zusammenhang

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mit Sport und Körperertüchtigung stehen und von Einrichtungen ohne Gewinnstreben

an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.

Hinweis: Im Umsatzsteuerrecht hat ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere

Bedeutung als ein "steuerfreier".

Befürchtungen, dass das EuGH-Urteil zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht führen

könnte, trat das Bundesfinanzministerium am 15.04.2005 in einer Pressemitteilung

entgegen: "Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben,

dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen

werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel

bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben.

Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei."

Den vollständigen Wortlaut der Pressemitteilung und die Problematik der

EuGH-Entscheidung entnehmen Sie > hier <.

V. Besteuerung der Sportvereine

a) Sportliche Veranstaltungen

Steuerpflichtige Zweckbetriebsumsätze in Zusammenhang mit Sport und

Körperertüchtigung sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern (§ 12

Abs. 2 Nr. 8a UStG). Als Bemessungsgrundlage sind die Zahlungen der Mitglieder

anzusetzen. Bei nicht kostendeckenden Sonderleistungen an die Mitglieder im Rahmen

eines Zweckbetriebs sind die Umsätze nach der sog. Mindestbemessungsgrundlage

nach § 10 Abs. 5 i.V.m Abs. 4 UStG zu bemessen.

Steuerfreie Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i.S. des § 4 Nr. 22b UStG

liegen vor, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer

Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die

Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z.B.

Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z.B. Flugzeug) oder Leistungen im

Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4

Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen, Freizeiten usw. kann auch eine

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a oder Nr. 25 UStG in Betracht kommen.

Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem

BFH-Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes:

Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder

sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§ 65

AO, ermäßigter Steuersatz).

Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule) sind

steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die

Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten abgerechnet werden.

Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen

bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind steuerfrei nach

§ 4 Nr. 22b UStG.

b. Vermietung von Sportanlagen

Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine

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bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine

steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von

Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen

Leistung ausgeht. Diese neue Rechtsprechung hat zur Folge, dass aus den

Herstellungs- und Unterhaltskosten dem Sportverein ein höherer Vorsteuerabzug

zusteht, er aber die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig

behandeln muss. Das Bundesfinanzministerium hat zu diesem Thema am 15.10.2001

und 17.04.2003 BMF-Schreiben herausgebracht > zu den BMF-Schreiben <, die OFD

Frankfurt am 24.06.2004 eine Verfügung > zur Verfügung S 7168 A - 42 - St I 2.30 <.

Vom Grundsatz her gilt Folgendes:

Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z.B. stundenweise

Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt

werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder

erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb

zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht,

wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb mit 19% (bis 31.12.2006: 16%) zu versteuern ist (s. AEAO zu § 67a

Nr. 11 - 13).

Beispiel

Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden

den Tennisplatz samt Tennisschläger.

Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb

zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im

Zweckbetrieb zu erfassen.

Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter zu dessen

eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der

Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen.

Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen

Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die

Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine

steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Näheres ist dem >

BMF-Schreiben vom 17.04.2003 unter IV. < zu entnehmen.

Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden,

ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz

an ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten

Steuersatz von 7% zu erfassen. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% (bis 31.12.2006:16%)

zuzuordnen, wenn der Segelverein den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet.

Informationen hierzu sind auch in der > Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover

vom 27.2.1997, S 7168 - 58 - StO 354/S 7168 - 105 - StH 532, den

Umsatzsteuerrichtlinien (R 77) und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

3.3.2005, Rs C-428/02 < zu finden.

Links

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine

- Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 -

Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm

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Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen

- Verfügung BayLfSt vom 19.06.2007 - S 7240 - 3 St 34 M -

- USt-Kartei OFD Karlsruhe S 7420 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG -

Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz

(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs

eines Vereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG)

- Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom

20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) -

c) Jugendarbeit von Sportvereinen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K

72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von

Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der

Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von

Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind,

stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck

überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit

ausgeschlossen.

d) Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht

Als "Einrichtungen ohne Gewinnstreben" können sich als gemeinnützig anerkannte

Sportvereine bei entsprechender Interessenlage auf die umfassende Steuerbefreiung

nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen (BFH-Urteile vom 11.10.2007, V

R 69/06 und vom 03.04.2008, V R 74/07). Die Steuerbefreiung erstreckt sich in

diesem Fall auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und

Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die Sport und

Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen oder

Sportarten ist nicht anzuerkennen.

Die Überlassung einer Sportstätte (z.B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne

Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sport steuerfrei,

wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben

ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften,

Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07).

VI. Musikvereine und Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a UStG

Umsätze eines Musikvereins sind nach § 4 Nr. 20 a UStG steuerfrei, wenn der Verein

die gleichen kulturellen Aufgaben wahrnimmt, wie Orchester des Bundes, der Länder

oder der Gemeinden. Ob dies der Fall ist, prüfen in Baden-Württemberg die in der

Umsatzsteuerkartei der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart zu § 4 Nr. 20,

21 UStG S 7177 Karte 1 genannten Landesbehörden. Die erteilte Bescheinigung gilt

auf 4 Jahre. Wird die Bescheinigung vom Verein nicht beantragt, kann auch das

Finanzamt diesen Antrag stellen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht

Leipzig mit Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10.05 - bestätigt > zur Pressemitteilung des

Bundesverwaltungsgerichts <.

Die Bescheinigung hat zur Folge, dass der Verein z.B. seine Auftrittsgagen oder

Eintrittsgelder für die eigenen Konzerte nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen

Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm

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muss, er aber im Gegenzug die Vorsteuern (z.B. aus den Anschaffungskosten für

Musikinstrumente, Uniformen), die jetzt im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen

stehen, nicht mehr geltend machen kann.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat zur Frage, ob eine Bescheinigung

rückwirkend erteilt werden kann, die Auffassung vertreten, dass in Anlehnung an die

Festsetzungsfrist des § 169 Abgabenordnung (AO) eine Frist von 4 Jahren vertretbar

sei.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie > hier <.

VII. Berechnung des Gesamtumsatzes i.S. des § 19 Abs. 1 UStG und des

Gesamtumsatzes i.S. des § 23 a UStG bei Vereinen, die Reiseleistungen gem. §

25 UStG erbringen

Die Anwendung des § 23 a Abs. 2 UStG stellt auf die steuerpflichtigen Umsätze des

vorangegangenen Kalenderjahres ab. Die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG ist

abhängig vom Umsatz gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, der wiederum in § 19 Abs. 3

UStG definiert ist als Summe der steuerbaren Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG, bereinigt um bestimmte steuerfreie Umsätze aus § 4 UStG.

Ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in

Anspruch nehmen kann, wenn sie alle 3 Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen

Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt, in den Jahren dazwischen aber nur

sehr geringe oder gar keine Umsätze hat, regelt eine Verfügung der OFD Karlsruhe

vom 30.09.2008 - USt-Kartei S 7360 - Karte 1: > zur Verfügung <.

Die maßgebende Bemessungsgrundlage des § 25 UStG berechnet sich nach dem

Unterschied zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger und dem Betrag, den

der Unternehmer für die Reiseleistungen aufwendet (Marge). Diese für die

Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage ist wiederum für die

Ermittlung des Gesamtumsatzes maßgebend (R 251 Abs. 1 Satz 4

Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) mit ausdrücklichem Verweis auf R 274 UStR).

Daraus ergibt sich, dass bei Prüfung der Umsatzgrenzen des

§ 23 a UStG jeweils nur die Margen anzusetzen sind, soweit sie steuerbar und

steuerpflichtig sind,

§ 19 Abs. 1 UStG jeweils nur die Margen, ob steuerfrei oder steuerpflichtig, zu

berücksichtigen sind.

VIII. Umsatzsteuer-Voranmeldungen und elektronische Datenübermittlung

Ob der Verein bei Überschreiten der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuer-

Jahreserklärung oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben hat, richtet sich nach

der festgesetzten Umsatzsteuer des Vorjahres (§ 18 Abs. 2 UStG):

ab 2009 bis 31.12.2008Jahreserklärung /

Voranmeldung

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Umsatzsteuer für das

vorangegangene

Kalenderjahr macht

nicht mehr als 1.000 €

aus:

Umsatzsteuer für das

vorangegangene

Kalenderjahr macht

nicht mehr als 512 €

aus:

Umsatzsteuer-

Jahreserklärung

Umsatzsteuer für das

vorangegangene

Kalenderjahr macht

mehr als 1.000 € aber

nicht mehr als 7.500 €

aus:

Umsatzsteuer für das

vorangegangene

Kalenderjahr macht

mehr als 512 € aber

nicht mehr als 6.136 €

aus:

vierteljährliche

Umsatzsteuer-

Voranmeldungen

Umsatzsteuer macht

für das

vorangegangene

Kalenderjahr mehr als

7.500 € aus:

Umsatzsteuer macht

für das

vorangegangene

Kalenderjahr mehr als

6.136 € aus:

monatliche

Umsatzsteuer-

Voranmeldungen

Ausnahme: neu gegründete Vereine müssen aufgrund des

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes seit 1.1.2002 im Gründungsjahr und im

folgenden Kalenderjahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dasselbe

gilt für Vereine, die erst nach der Gründung unternehmerisch tätig werden.

Auszug aus § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG:

"Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im

laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat."

Auszug aus § 18 Abs. 2a UStG:

Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als

Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein

Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 € (bis 31.12.2008: 6.136 €) ergibt.

In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres

eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des

Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr.

Für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume muss der Verein seine

Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur in

Ausnahmefällen ist Papierform oder Fax noch zulässig > s. BMF-Schreiben zur

elektronischen Datenübermittlung <.

IX. Zusatzangaben in Rechnungen und Aufbewahrungspflicht/-frist

Der Verein ist seit 1.07.2002 verpflichtet in seinen Rechnungen die Steuernummer

anzugeben § 14 Abs. 1 a UStG bzw. ab 1.1.2004 § 14 Abs. 4 UStG. Bisher war die

Angabe der Steuernummer nicht Voraussetzung dafür, dass der Leistungsempfänger

den Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Außerdem mussten Kleinunternehmer,

oder Unternehmer, die über steuerfreie Umsätze abrechneten oder

Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen bis 100 €) ausstellten, keine Steuernummer auf

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der Rechnung angeben s. BMF-Schreiben vom 28.06.2002, BStBl 2002 I S. 660.

Nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2003 IV B 7 - S 7300 - 75/03 ist die Angabe der

Steuernummer spätestens zum 1.01.2004 Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Künftig müssen auch Kleinunternehmer oder Unternehmer, die über steuerfreie

Umsätze abrechnen nach dem BMF-Schreiben vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 -

19/04, BStBl. 2004 I S. 258 ihre Steuernummer auf den Ausgangsrechnungen

angeben. Die Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen dient der leichteren

Identifizierung des leistenden Unternehmers und hilft den Finanzämtern bei der

Überprüfung, ob der leistende Unternehmer die Einnahmen versteuert. Das

vorgenannte BMF-Schreiben erläutert ausführlich unter der Tz. 3 die Pflichtangaben in

einer Rechnung. Ansonsten sind die Anforderungen an eine Rechnung im § 14 Abs. 4

UStG geregelt.

Statt der Steuernummer kann der Verein nach dem Steueränderungsgesetz 2003 ab

1.1.2004 auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (erhält der Verein vom

Bundesamt für Finanzen - Außenstelle Saarlouis -, wenn er in Leistungsbeziehungen zu

einem Land, das der Europäischen Gemeinschaft angehört, tritt) angeben § 14 Abs. 4

UStG.

Künftig muss der Verein jede Ausgangsrechnung mit einer fortlaufenden, einmaligen

Rechnungsnummer versehen (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ), mehr dazu im BMF-Schreiben

vom 29.01.2004 IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl. 2004 I S. 258 unter der Randziffer >

3.3 < .

Nach § 14 b UStG muss der Verein sämtliche Eingangs- wie Ausgangsrechnungen

10 Jahre aufbewahren. Dasselbe gilt für Belege, Kassenbücher, Inventare, Konten,

Vermögensaufstellungen und Jahresabschlüsse. Für sonstige Unterlagen, z.B.

Protokolle, Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungsfrist von

grundsätzlich mindestens 6 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des

Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.

X. Steuerabzug für Bauleistungen

Zum 1.1.2002 wurde das Einkommensteuergesetz (EStG) um die §§ 48 - 48d (Gesetz

zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe) ergänzt. Führt der Verein ab

diesem Zeitpunkt Baumaßnahmen im unternehmerischen Bereich durch, darf der

Verein aufgrund dieser Neuregelung einem Bauhandwerker für seine Leistungen nicht

mehr den vollen Rechnungsbetrag ausbezahlen, sondern muss 15% des

Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) einbehalten und an das Finanzamt

des Bauhandwerkers abführen, es sei denn

der Handwerker legt dem Verein eine Freistellungsbescheinigung vor, die der

Handwerker zuvor von seinem zuständigen Finanzamt ausgestellt bekommen

hat, oder

der Verein ist nichtunternehmerisch tätig, oder

der Rechnungsbetrag überschreitet nicht die Bagatellgrenze von 5.000 € bzw.

15.000 €.

Nähere Ausführungen zu diesem Thema auf der Seite: > Steuerabzug für

Bauleistungen <

XI. Links zu umsatzsteuerlichen Themen

Umsatzsteuerrecht für gemeinnützige Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_ust.htm

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Schulspeisung durch Schulfördervereine

Leistungsaustausch bei gegenseitigen Auftritten von Fasnets-, Faschings- und

Karnevalsvereine (gilt auch für Musikvereine, deren Auftritte nicht nach § 4 Nr.

20 a UStG steuerfrei sind)

- Auszug aus den Umsatzsteuerarbeitsgemeinschaften 1995 der OFD Stuttgart

-

Steuerfreie sportliche Veranstaltungen i.S. des § 4 Nr. 22 b UStG

Seminare, Fachtagungen und mehrtägige Studienreisen eines ggf. als

gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung - Verfügung der OFD

Rheinland vom 22.01.2008 - S 7419 - 1000 - St 435 -

Die Durchführung einer Prüfung allein ist keine wissenschaftliche und nach § 4

Nr. 22 a UStG steuerfreie Leistung - Verfügung der OFD Frankfurt am Main

vom 14.08.2003

Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der

Vermietung von Reitpferden

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG für kulturelle Einrichtungen und

Veranstaltungen; Bescheinigungsverfahren; Antragsrecht der Finanzverwaltung;

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Schullandheimen § 4 Nr. 23 UStG -

Verfügung der OFD Hannover vom 06.05.2003

Umsatzsteuerliche Behandlung der Restaurationsumsätze in Fußballstadien -

Verfügung der OFD Koblenz vom 07.06.2005

Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und

Nichtmitglieder lt. Verfügung der OFD Nürnberg vom 04.12.2000, S 7180 -

24/St 43

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuer-

Voranmeldungen ab 1.1.2005

Beförderung des Notarztes zum Einsatzort (sog. Rendezvous-System)

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Leitfaden - Spendenrecht

Inhalt

I. Anforderungen an eine Spende

II. Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

--> maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung

--> Kleinbetragsspenden bis 200 € ( bzw. bis 31.12.2006: 100 €)

III. Spendenarten

--> Geldspende

--> Sachspende

IV. Aufwandsspenden

V. Mitgliedsbeiträge

VI. Besonderheiten bei Musikvereinen

VII. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

VIII. Links zum Thema Spendenrecht

IX. Links zum Thema Sponsoring

I. Anforderungen an eine Spende

Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob eine

Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von folgenden

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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Voraussetzungen ab:

Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines

Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig

hingegebenen Spenden.

Mit der Spende darf der Verein keine Gegenleistung erbringen.

Wirkt der Verein aktiv an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt keine

Spende vor. Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

zu versteuern. Erhält ein Verein z.B. Trikots mit dem Firmenlogo eines

Unternehmers, handelt es sich um keine Spende, da der Verein für den

Unternehmer Werbung betreibt. Der Verein hat in diesem Fall Einnahmen im

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zwar i.H. des Materialwerts der Trikots

zu erklären.

Eine Besonderheit liegt vor, wenn ein Verein an Werbemaßnahmen nicht aktiv

mitwirkt, sondern einem Sponsor lediglich gestattet, dass dieser auf seine

Leistungen an den Verein hinweisen und dafür den Vereinsnamen für seine

Werbezwecke oder zur Imagepflege nutzen darf. Derartige Duldungsleistungen

müssten beim Verein konsequenterweise dem wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Die Finanzverwaltung hat hier eine

Billigkeitsregelung geschaffen und behandelt die Duldungsleistungen

ertragsteuerlich (Körperschaft-/Gewerbesteuer) und umsatzsteuerlich

unterschiedlich. Ertragsteuerlich sind die Duldungsleistungen weder dem

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, noch dem Bereich der Vermögensverwaltung

zuzuordnen. (s. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S

2741 A - 86 - St II 12 und AEAO zu § 64 Abs. 1 Tz. 9). Umsatzsteuerlich

unterliegen die Duldungsleistungen der Steuerpflicht mit dem ermäßigten

Steuersatz von 7% (s. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 05.03.2001, S

7100/17).

Weist der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in

Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen

Sponsor lediglich hin, und erfolgt dieser Hinweis unter Verwendung des

Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung,

gelten dieselben Bestimmungen wie bei den Duldungsleistungen.

Keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem Unternehmer für eine

Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Unternehmen

eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der Verein dem

Unternehmer keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der

Unternehmer den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe abziehen.

Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich des Vereins fließen.

Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. eine Brauerei spendet

Bier für ein Vereinsfest) sind beim Spender steuerlich nicht abzugsfähig. Der

Verein darf für diese Spenden keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

Entsprechendes gilt auch bei Spenden, die in den Bereich der

Vermögensverwaltung fließen, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich,

dass die Spenden zur Aufstockung des Vermögens dienen sollen.

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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Bei Weihnachts-, Wohltätigkeits- und Pfennigbasaren ist folgendes zu

beachten: Erhält ein Verein im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen

Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine

Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erteilen, da die Spende nicht

unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich fließt, sondern zunächst in den

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders verhält es sich, wenn dem Verein die

Sachen zu einem angemessenen Preis verkauft werden, und der Verkäufer das

Geld anschließend an den Verein spendet.

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K

777/01 kann eine Spende steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn im

Zeitpunkt der Zahlung eine > vorläufige Bescheinigung < oder ein >

Freistellungsbescheid < vorliegt. Spenden, die geleistet werden, bevor das

Finanzamt die vorläufige Bescheinigung oder den endgültigen

Freistellungsbescheid erteilt hat, sind nicht abziehbar. Die vorläufige

Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim

Bundesfinanzhof: I R 20/05

> zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts <.

Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Spenden nur geltend gemacht gemacht

werden, wenn der Spendenempfänger eine inländische juristische Person des

öffentlichen Rechts (inländische Stadt/Gemeinde) oder ein inländischer gemeinnütziger

Verein bzw. eine inländische gemeinnützige Stiftung ist. Der Bundesfinanzhof hat mit

Beschluss vom 09.05.2007, AZ XI R 56/05 dem Europäischen Gerichtshof die Frage

vorgelegt, ob das Abzugsverbot von Spenden im EU-Ausland der

Kapitalverkehrsfreiheit entgegen steht. Einsprüche in dieser Sache ruhen. Aussetzung

der Vollziehung wird gewährt.

II. Anforderung an eine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

Hinsichtlich des Spendenrechts sind zum 1.1.2000 wesentliche Neuerungen

eingetreten. So ist jeder gemeinnützige Verein ab dem 1.1.2000 selber berechtigt,

Zuwendungsbestätigungen (bisher Spendenbescheinigungen genannt) zu erteilen. Die

Zuwendungsbestätigungen müssen entsprechend einem amtlich vorgeschriebenen

Muster ausgestellt werden. Die vom 1.1.2000 - 30.06.2008 geltenden Muster sind im

Bundessteuerblatt 1999 I S. 979 ff. abgedruckt. Bereits ab 1.1.2007 können die neuen

Vordrucke bzw. spätestens ab 1.1.2009 müssen die Vordrucke entsprechend dem >

BMF-Schreiben vom 31.03.2008 < verwendet werden. Die Vorlagen können auch

beim Finanzamt angefordert werden. Einige Finanzministerien bieten auf ihren

Internetseiten Vordruckmuster zum Ausfüllen an. Eine Übersicht finden Sie > hier <.

Die Anforderungen an eine Zuwendungsbestätigung ergeben sich aus den

BMF-Schreiben vom 18.11.1999 (BStBl. 1999 I S. 979), vom 02.06.2000 (BStBl 2000

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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I S. 592 ff.) und vom 10.04.2003, (BStBl. 2003 I S. 286):

Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten.

Der Verein muss nur die Angaben aus den amtlich vorgeschriebenen

Vordrucken übernehmen, die auf ihn zutreffen. Zwar dürfen die

Spendenbescheinigungen auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit

Vereinslogo ausgedruckt werden. Der vollständige Wortlaut der

Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen muss aber in die

Spendenbescheinigungen übernommen werden..

Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender

noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden (s. BStBl. 2000

Teil I S. 592). Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.

Der Verein muss auf den bis 31.12.2006 gültigen Spendenbescheinigungen die

Verzeichnisnummer angeben, unter der er als gemeinnützig anerkannt ist (s. S.

2 des Freistellungsbescheides - Abschnitte A/B der Anlage 1 zu § 48 EStDV).

Der neue ab 1.1.2007 gültige Spendenvordruck, der spätestens ab 1.1.2009 zu

verwenden ist, sieht die Angabe der Verzeichnisnummer nicht mehr vor.

Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung

sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für das Doppel

der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6

Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt, in

welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist.

Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der

Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen,

sondern kann eine Sammelbestätigung erteilen. Die Vorgaben, wie die

Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben vom 02.06.2000,

BStBl. 2000 I S. 592 Textziffer 6 geregelt.

Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift

berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden.

Bei Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte s. >

Einkommensteuer-Kartei des Bayerisches Landesamtes für Steuern § 10b

Karte 3.1 <.

Eine Zuwendungsbestätigung darf auch maschinell ohne eigenhändige

Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden.

Bisher durfte der Verein eine maschinell erstellte Spendenbescheinigung

ohne eigenhändige Unterschrift nur ausstellen, wenn der Verein bei seinem

Finanzamt dieses Verfahren beantragte, und das Finanzamt die Genehmigung

erteilte (R 111 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)). R 10 b Abs. 4 EStR

2005 regelt dieses Verfahren neu. Künftig muss der Verein das Verfahren

lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden:

Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich

vorgeschriebenen Vordruck.

1.

Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige

an das Finanzamt.

2.

Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang als

Faksimile eingeblendet oder es wird bei Druckvorgang eine solche

Unterschrift in eingescannter Form verwendet.

3.

Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert.4.

Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen

der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die

Summen können abgestimmt werden, und

5.

Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten

maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb

angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO); dies setzt eine

Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze

ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.

6.

Die Regelung gilt nicht für Sach- und Aufwandsspenden.

Stellt ein Verein in einem Supermärkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf"

auf, die einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die

Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG, da

die Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins

überwiesen bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine

Möglichkeit, den vom Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren.

Somit kann nicht sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle

gespendeten Beträge beim Verein ankommen.

der Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer

Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon

muss die Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für

maschinell erstellte Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt

insbesondere eine rechtsverbindliche Unterschrift.

Bei Sachzuwendungen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den

Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert

ergeben.

Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt

sein.

Handelt es sich bei der Zuwendung lediglich um einen Mitgliedsbeitrag, ist auf

der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich um einen

Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag - der Begriff

Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich bei der Zuwendung um eine

Spende, ist bei der Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben und

zusätzlich am Ende der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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"nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder

Aufnahmegebühren" handelt. Besteht die Zuwendung aus einem

Mitgliedsbeitrag und einer Spende, handelt es sich steuerlich um 2

Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer

Sammelbestätigung zu bescheinigen sind (BMF-Schreiben vom 03.06.2000,

BStBl 2000 I S. 592 ff., RdNr. 7).

Für Spenden bis 200 € (100 € bis 31.12.2006) an einen gemeinnützigen

Verein ist ein vereinfachter Spendennachweis zulässig, wobei der Spender

seine Spende wie folgt nachzuweisen hat:

durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der

Bank

Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des

Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich

sein. Abgestempelte Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom

Finanzamt nicht mehr als Buchungsbestätigung anerkannt > s.

Einkommensteuer-Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart im

November 2002 <. Der Spender hat den Nachweis durch einen Kontoauszug

erbringen. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei der betreffenden

Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem

Aufdruck "Zahlung erfolgt".

zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg,

auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die

Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um

eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt,

aufgedruckt sind.

Für Lastschrifteinzug gilt:

Rechtslage bis 31.12.2006

Wird die Spende durch Lastschrifteinzug gezahlt, muss die

Buchungsbestätigung der Bank die geforderten Angaben über den

steuerbegünstigten Zweck und die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Rechtslage ab 1.1.2007

Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl.

§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV; s. Anhang zu § 10b EStG) reicht

nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von

Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der

Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des

Empfängers) sind nicht mehr erforderlich.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung vom 08.02.2006 -

S 2223 A - 109 - St II 2.06 - bei Spenden bis 100 Euro (ab 1.1.2007: 200 €), die der

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Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin, dass sich, wie bei einer

Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck

Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers

der Betrag und

der Buchungstag

ergeben müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden

Angaben ausstellen:

gemeinnütziger Zweck, für den die Spende verwendet wird,

Bestätigung, dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und

Vermerk, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Stiftungen haben beim Ausstellen ihrer Zuwendungsbestätigungen die Ausführungen im

BMF-Schreiben vom 07.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1557 zu beachten.

III. Spendenarten

Geldspenden

Unter Geldspenden fallen auch die sog. Aufwandsspenden, z.B. ein Trainer

verzichtet nachträglich auf seine Trainervergütung. In diesem Fall ist als

Zuwendungsbestätigung immer das amtlich vorgeschriebene Muster der

"Geldzuwendung" (nicht "Sachzuwendung") heranzuziehen.

Sachspenden

Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Bei Sachspenden

stellt sich häufig die Frage, mit welchem Wert die Sachspenden anzusetzen

sind. Dabei ist zwischen den Spenden aus dem Privatvermögen und dem

Betriebsvermögen zu unterscheiden:

Sachspenden aus dem Privatvermögen

Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen

Wert, d.h. dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll

der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer

gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die

Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen

sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Ab 1.1.2009 wird für Zuwendungen aus dem Privatvermögen der Ansatz des

gemeinen Werts nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des

Jahressteuergesetzes 2009 auf Fälle begrenzt, in denen eine Veräußerung des

zugewendeten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuwendung keinen

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Veräußerungstatbestand erfüllen würde. In allen anderen Fällen regelt § 10b

Abs. 3 Satz 4 EStG n.F., dass die Zuwendung mit den (fortgeführten)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist. In der Vergangenheit

kam es bei der unentgeltlichen Übertragung von Beteiligungen i.S. des § 17

EStG auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oft zu ungerechtfertigten

Steuervorteilen, da die stillen Reserven nicht realisiert werden konnten,

gleichwohl der Spendenabzug aber in Höhe des gemeinen Werts möglich war.

Beispiel 1

S wendet der S-Stiftung am 30.06.2009 folgende Vermögensgegenstände aus

seinem Privatvermögen zu:

eine Beteiligung von 10% an der A-GmbH (Wert 200.000 €,

Anschaffungskosten: 50.000 €; Erwerb im Jahr 2003)

a.

ein Mietwohngrundstück A-Straße (Wert 800.000 €, Anschaffungskosten

675.000 €, fortgeführte Anschaffungskosten zum 30.06.2009. 625.000

€; Erwerb im Jahr 2004).

b.

Der gedachte Fall der Veräußerung der Beteiligung wäre nach § 17 EStG

steuerpflichtig. Die Veräußerung des Grundstücks wäre steuerpflichtig nach §

23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Daher dürfen bei der Bewertung des Sachspende nach

§ 10b Abs. 3 Satz 4 EStG n.F. nur die (fortgeführten) Anschaffungskosten

angesetzt werden. Es sind folgende Werte auf der Zuwendungsbestätigung

anzugeben:

a. Beteiligung: 50.000 €

b. Grundstück. 625.000 €

Beispiel 2

Sachverhalt wie im Beispiel 1 mit der Abwandlung, dass S die

Vermögensgegenstände noch im Jahr 2008 auf die Stiftung übertrug.

Bei der Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Stiftung im Jahr 2008

dürfen auf der Spendenbescheinigung noch die gemeinen Werte angegeben

werden.

Hinweis: Bei der Übertragung von Beteiligungen, die nach dem 31.12.2008

erworben wurden, ist nur der Ansatz der Anschaffungskosten möglich, da die

Veräußerung der Beteiligung selbst bei Unterschreiten der 1%-Grenze des § 17

EStG nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG unabhängig von einer zeitlichen Grenze

steuerpflichtig ist.

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen

Bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen hat der Unternehmer ein

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Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer; Teilwert =

Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer)

entnimmt. Der Verein muss hierüber Angaben in seiner Zuwendungsbestätigung

machen. Nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuerrichtlinien darf bei

Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen zuzüglich zu dem

Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als

Spende abgezogen werden.

Beachte:

Bei der Sachspende (nicht bei der Geldspende) ist in der

Zuwendungsbestätigung immer anzugeben, ob die Spende aus dem

Privatvermögen oder Betriebsvermögen stammt!

Weitere Informationen über Sachspenden:

Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuwendungsbestätigungen

bei Sachspenden lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom

06.11.2003 - S 2223 A - 22 - St II 2.06

IV. Aufwandsspenden

Hat ein Vereinsmitglied einen Vergütungsanspruch, hat das Vereinsmitglied die

Möglichkeit, auf seine Vergütung zu verzichten und diese an den Verein zu spenden.

Während früher die tatsächliche Auszahlung des Aufwandsersatzes notwendig war, ist

eine Auszahlung der Vergütung und die anschließende Rücküberweisung nicht mehr

erforderlich. Das Vereinsmitglied hat seinen Vergütungsanspruch aber grundsätzlich zu

versteuern.

Beispiel

Ein Trainer hat im Jahr 2007 gegenüber einem gemeinnützigen Sportverein einen

Vergütungsanspruch i.H.v. 2.200 €. Der Trainer verzichtet auf die Auszahlung des

Betrags und erhält dafür eine Spendenbescheinigung. Zwar hat der Trainer die

Vergütung nicht ausbezahlt bekommen, er muss aber die 2.200 € gegenüber dem

Finanzamt erklären. Nach Abzug des steuerfreien Betrags i.H.v. 2.100 € (§ 3 Nr. 26

EStG) hat der Trainer, sofern seine tatsächlichen Ausgaben nicht höher sind als 2.100

€, noch 100 € zu versteuern.

Aufwandsspenden werden nach dem BMF-Schreiben vom 7.06.1999, BStBl 1999

Teil I S. 591 unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt:

Der Vergütungsanspruch muss sich aus der Satzung oder einer schriftlichen

Vereinbarung ergeben und zwar bevor die Tätigkeit ausgeübt wird.

Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt.

Der Anspruch muss ernsthaft sein, d.h. der Verein muss wirtschaftlich in der

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Lage sein, die Vergütung auszahlen zu können. Das für die Ernsthaftigkeit der

Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern auch nach

den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die

Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden.

Beispiel

Der Sportverein SV beschäftigte im Jahr 2007 Übungsleiter, die eine

vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an

dem nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis

31.12.2006). Die hierfür insgesamt zugesagten Übungsleitervergütungen

betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter

in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung ausnahmslos

verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren

nahezu unverändert wie folgt dar:

Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden

Vereinsvermögens 100.000 €

damit im Zusammenhang stehende

Darlehensverbindlichkeiten ./. 55.000 €

Bankguthaben 5.000 €

Gesamtvermögen zum 31.12.2007 50.000 €

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 5.000 €

(echte) Barspenden, Zuschüsse, Eintrittsgelder 7.500 €

Einnahmen des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs 40.000 €

Betriebsausgaben des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebs ./. 27.500 €

Einkünfte 12.500 € 12.500 €

zur Verfügung stehende Mittel 25.000 €

Variante A

Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen

Bereich, die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für

Zins- und Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten

Übungsleitervergütungen i.H.v. 30.000 € können somit aus den frei zur

Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden.

Variante B

Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich

15.000 € benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die

restlichen 10.000 € könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten

Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise zu erfüllen.

Lösung:

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Da das Gesamtvermögen eines Vereins dessen wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit bestimmt, kann eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in

beiden Fallvarianten bejaht werden. Auf die Höhe der vorhandenen liquiden

Mittel kommt es daher nicht an. Da sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

eines Vereins nicht lediglich nach den erzielten Einnahmen bestimmt, genügt

auch die Beleihungsfähigkeit des vorhandenen Sachvermögens, um die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Vereins zu bejahen. Die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Verein eine

Bankbürgschaft über die Höhe der Übungsleitervergütungen vorlegen kann. In

diesem Fall sind die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert.

Da es sich bei der Spende der Übungsleitervergütungen um eine Geldspende

handelt, erhöhen sich zwar rechnerisch betrachtet die Einnahmen des Vereins.

Tatsächlich hat dies aber keine Auswirkung auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Vereins. Dem Verein ist tatsächlich kein Geld bzw.

Vermögen zugegangen, das er zur Erfüllung von Ansprüchen einsetzen kann.

Lediglich bereits in der Vergangenheit bestehende Ansprüche sind dadurch

untergegangen, so dass zur Abdeckung dieser Ansprüche gebundenes

Vermögen wieder für andere Zwecke (neue Übungsleitervergütungen) im

Folgejahr zur Verfügung steht. Die Geldspende beim Verzicht im Folgejahr

rechnet daher nicht zu den verfügbaren Mitteln des Vereins.

Daneben erfordert das Tatbestandsmerkmal der Ernsthaftigkeit einer

Aufwandsspende auch eine Zeitnähe der Verzichtserklärung zur Entstehung

des Vergütungs- oder Aufwandsersatzanspruches. Lt. Finanzverwaltung

Baden-Württemberg reicht bei regelmäßiger Ausübung einer Tätigkeit eine

Verzichtserklärung alle 3 Monate aus.

Beispiel:

A ist nebenberuflich Trainer bei einer Jugendmannschaft. Lt. einer schriftlichen

Vereinbarung stehen ihm monatlich 100 € zu. A verzichtet jeweils zum

Quartalsende schriftlich auf die Auszahlung.

A übt eine entgeltliche Tätigkeit aus. Die Einnahmen i.H.v. 12

Monate x 100 € = 1.200 € sind grundsätzlich steuerpflichtig. Da

A die Tätigkeit nebenberuflich ausübt, und es sich hierbei um

eine Übungsleitertätigkeit handelt, sind die Einnahmen nach § 3

Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Sportverein darf A eine

Spendenbescheinigung ausstellen, da die Verzichtserklärung

jeweils am Ende des Quartals zeitnah erfolgte.

Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt

worden sein, d.h. der Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen

Auszahlung des Anspruchs tragen. Wird z.B. zwischen einem Musikverein und

einem Dirigenten die Vereinbarung getroffen, dass der Dirigent 1.500 € erhalten

soll, dieser aber den Betrag dem Verein zurückzuspenden hat, wird diese

Spende steuerlich nicht anerkannt (s. auch > Urteil des Hessischen

Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K 6322/97 <).

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Der Anspruch muss rechtswirksam, also einklagbar sein.

Der Spender muss zeitnah nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen

Anspruch schriftlich verzichten.

Näheres regelt auch die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S

2223 A - 22 - St II 25 .

Besonderheiten im Zusammenhang mit Aufwandsspenden

Bei Aufwandsspenden handelt es sich um abgekürzte Geldspenden. Als

Zuwendungsbestätigung ist der Vordruck "Geldzuwendung" und nicht der

Vordruck "Sachzuwendung" zu verwenden.

Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei

Fahrtkostenersatz empfiehlt sich maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge

von 0,30 €/km zu vereinbaren.

Wegen der Angemessenheit von Vergütungen können die von den

Volkshochschulen gezahlten Sätze als Vergleichsmaßstab herangezogen

werden. So anerkennt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007

eine Übungsleitervergütung mit einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004

i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In den Vorjahren waren es 20 - 26 €.

Nähere Ausführungen, auch über die Übungsleiterpauschale i.H.v. 2.100 € und

über die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit i.H.v. 500 € s. unter >

Leitfaden - Lohnsteuer - Der Verein als Arbeitgeber <.

Der Verein muss Aufzeichnungen führen. Aus den Aufzeichnungen muss

hervorgehen,

was der Spender für den Verein getan hat, und

welche Kosten dem Spender hierfür entstanden sind. Bei Fahrten mit

dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel,

Entfernung und Zweck anzugeben.

Wird auf einen Vergütungsanspruch aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

verzichtet, z.B. ein Vereinsmitglied verzichtet auf seinen Aushilfslohn anlässlich

seines Bewirtungseinsatzes, muss der Spender ausdrücklich schriftlich

erklären, dass der Verein die Spende für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

hat. Diese sog. Verwendungsauflage gilt ab 1.1.2000. Da den Verein

hinsichtlich der gemeinnützigen Verwendung dieser Spende eine

Nachweispflicht trifft, empfiehlt sich für solche Zwecke ein eigenes

Spendenkonto einzurichten. Der Spendenbetrag geht dann vom Konto des

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab und auf dem Spendenkonto, von dem

aus gemeinnützige Ausgaben finanziert werden, wieder zu. Bis 1999 war der

Nachweis der gemeinnützigen Verwendung i.d.R. unproblematisch zu führen, da

der Verein die Aufwandsentschädigungen aus dem wirtschaftlichen Bereich

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ausbuchte und an die Gemeinde überwies, die die Gelder auf das

Spendenkonto des Vereins weiterleitete. Von diesem Konto wurden dann

gemeinnützige Ausgaben finanziert.

Vereinbart der Verein anlässlich eines Vereinsfestes mit seinen Helfern

Vergütungen, und erfolgt die Auszahlung der Löhne unter dem Vorbehalt der

Rückgewähr der Gelder als Spende, darf der Verein die vereinbarten

Aushilfslöhne bei der Gewinnermittlung nicht als Betriebsausgaben geltend

machen. Lt. > Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K

6322/97 < verlassen die Löhne den betrieblichen Vermögensbereich des

Vereins nicht, wenn die Helfer vor Zufluss auf die Löhne verzichten. Da die

Helfer keinen Auszahlungsanspruch haben, liegt auch keine Spende vor. Der

Verein darf in diesen Fällen keine Spendenbescheinigungen ausstellen.

V. Mitgliedsbeiträge

Rechtslage bis 31.12.2006

Mitgliedsbeiträge an einen Verein waren steuerlich abzugsfähig, wenn der Verein

folgende Zwecke förderte:

mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und

die im > Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV <aufgeführten.

Rechtslage ab 1.1.2007

Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1

Satz 3 EStG genannten Zwecke fördern:

Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)

Förderung kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung

dienen (z.B. Musik-, Gesangvereine)

Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO

Nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG)

2009 sind Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 5

AO auch dann abzugsfähig, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen bzw. geldwerte

Vorteile gewährt werden. Nach der Gesetzesbegründung im JStG 2009 soll bei

Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die andere Zwecke als Kultur und Kunst fördern, die

Abziehbarkeit nach § 10b Abs. 1 EStG nur durch § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG

ausgeschlossen sein und zwar unabhängig von der Gewährung von Vergünstigungen

an ihre Mitglieder. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht nur bei den

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Kulturfördervereinen, sondern auch bei anderen Vereinen - vorausgesetzt sie fördern

nicht die Zwecke nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG - die Mitgliedsbeiträge steuerlich

abzugsfähig bleiben, wenn diese Vereine ihren Mitgliedern Vergünstigungen gewähren.

Keinesfalls dürfen die Vergünstigungen zu umfangreich sein, da ansonsten die

Gemeinnützigkeit gefährdet wäre (§ 55 AO).

Beispiel

A ist Mitglied eines Fördervereins eines Tierparks. Der Förderverein ist wegen der

Förderung des Natur- und Tierschutzes als gemeinnützig anerkannt. Für seinen

Jahresbeitrag von 180 € erhält A unentgeltlichen Eintritt in den Tierpark.

Da der Förderverein keine in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördert,

bleibt der Mitgliedsbeitrag trotz Gewährung der Vergünstigung im Rahmen des § 10b

Abs. 1 EStG abzugsfähig.

§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden,

die nach dem 31.12.2006 geleistet werden.

Für nicht abzugsfähige Mitgliedsbeiträge darf keine Zuwendungsbestätigung

ausgestellt werden. Vereine, deren Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht

berücksichtigungsfähig sind, und das ist z.B. bei Sportvereinen oder bei den Musik-

und Gesangvereinen der Fall, müssen, wenn sie Geldspenden erhalten, in den

Spendenbescheinigungen ausdrücklich bestätigen, dass es sich bei den Spenden nicht

um Mitgliedsbeiträge handelt.

Mitgliedsbeiträge an eine Musikschule bzw. deren Förderverein sind nach Auffassung

der Finanzverwaltung in Baden-Württemberg unter der Voraussetzung abzugsfähig,

dass sich die Musikschule bzw. deren Förderverein den Satzungszweck "Förderung

der Erziehung und Bildung" gibt (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO bzw. bis 31.12.2006: Abschnitt

A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV).

VI. Besonderheiten bei Musik-, Gesang und Theatervereine bis 31.12.2006

Lange Zeit war strittig, ob für Spenden an einen Verein, der nach Abschnitts B Nr. 2

der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als gemeinnützig anerkannt war, (z.B. Musik-,

Gesang-, Theaterverein) der erhöhte Spendenbetrag von 10% in Anspruch

genommen werden konnte. Das > BMF-Schreiben vom 19.01.2006, IV C 4 - S 2223 -

2/06 < brachte Klarheit. Danach wurde auch für Spenden an einen gemeinnützigen

Verein i.S. des Abschnitts B Nr. 2 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV der erhöhte

Spendenabzug zugelassen. Ab 1.1.2007 wurde der bis 31.12.2006 geltende

Höchstbetrag von 5% bzw. 10% auf einheitliche 20% bzw. 4 Promille der Summe der

gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

erhöht (§ 10b Abs. 1 EStG), so dass es für die Höhe des Spendenabzugs ab 2007

keine Rolle mehr spielt, welche gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgt.

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VII. Höhe der Abzugsfähigkeit von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

(Rechtslage ab 2007)

Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu

20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr

aufgewendeten Löhne und Gehälter

als Sonderausgaben abgezogen werden. Dasselbe gilt für Mitgliedsbeiträge, es sei

denn der Verein fördert folgende Zwecke:

Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)

kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z.B. bei

Musik-, Gesangvereinen der Fall)

Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO)

Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO

Soweit die Spenden und Mitgliedsbeiträge die Höchstbeträge überschreiten oder im

Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht

berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden

Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Spenden in den

Vermögensstock einer Stiftung können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der

Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem

Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich zu den o.g. Höchstbeträgen abgezogen

werden. Der besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten

Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in

Anspruch genommen werden.

Spenden und soweit Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähig sind, werden im Jahr der

Zahlung bei den Sonderausgaben berücksichtigt. Dementsprechend sind

Mitgliedsbeiträge 2009, die bereits im November 2008 eingezogen wurden, bei der

Einkommensteuerveranlagung 2008 geltend zu machen.

Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb der Sonderausgaben

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Abzugsreihenfolge der Spenden

innerhalb der Sonderausgaben wie folgt präzisiert:

1. Verlustabzug (§ 10d EStG)

2. Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben-Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3, 4

oder 4a oder Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 EStG

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3. Spenden (§ 10b EStG), danach unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben

gem. § 10 Abs. 1 EStG ohne Vorsorgaufwendungen oder

Sonderausgabenpauschbetrag (§ 10c Abs. 1 EStG)

4. Sonstige Sonderausgaben: §§ 10a, 10e ff EStG

Abzugsreihenfolge der Spenden innerhalb des § 10b EStG

Innerhalb der Spenden ist folgende Berücksichtigung vorgesehen:

1. Großspendenvortrag

2. Vortrag von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

3. Laufende Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

4. Laufende allgemeine Spenden

5. Allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag

Vortrag von Großspenden

Nach der bisherigen Großspendenregelung konnten Einzelzuwendungen von

mindestens 25.565 € zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als

besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke ein Jahr zurück- und bis

zu 5 Jahre vorgetragen werden, sofern sie den Höchstsatz von 10% des

Gesamtbetrages der Einkünfte überschritten. Für den verbleibenden

Großspendenvortrag zum 31.12.2006 gilt die alte Regelung fort. Gleiches gilt für in

2007 geleistete Spenden, für die auf Antrag die alte Großspendenregelung

angewandt wurde. Somit können Großspenden nach altem Recht noch für den

Übergangszeitraum bis 2012 berücksichtigt werden.

Hinweis: Kein Übergang des Spendenvortrags auf den Erben

Mit Urteil vom 17.09.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009 S. 375, hat der BFH

entschieden, dass der Erbe den nicht verbrauchten Betrag einer Großspende des

Erblassers nicht als eigene Spende abziehen kann. Dieser Grundsatz gilt

gleichermaßen für den allgemeinen, unbefristeten Spendenvortrag des § 10b Abs. 1

Satz 4 EStG n.F.

VIII. Links zum Thema Spendenrecht:

Abzug von Spenden ab 2007

Verfügung der OFD Koblenz vom 16.02.2009 - S 2223 / S 2751 /G1425 A-St

33 1 -

Spendenrecht ab 1.1.2007

BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16

Ausführliche Abhandlung über das Spendenrecht in der Verfügung der OFD

Koblenz 17.8.2000, S 2223/S 2551/S 2293 d A - St 34 2-

Spendenfähigkeit von Schulgeldzahlungen und Kindergartenbeiträge lt.

BMF-Schreiben vom 04.01.1991. BStBl. 1992 I S. 266

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Besonderheiten beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen bei Stiftungen

Benefizveranstaltungen und Spendensammlungen in Katastrophenfällen

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer

- der Hochwasserkatastrophe in Süddeutschland 2005

- des Hurrikans Katrina im Süden der USA 2005

- der Seebebenkatastrophe in Südostasien und Afrika 2004

- der Hochwasserkatastrophe in Deutschland 2002

Besonderheiten im Zusammenhang mit den Hochwasserspenden 2002

IX. Links zum Thema Sponsoring:

BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212

AEAO zu § 64 Abs. 1

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten

Empfängern lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07.05.2003 - S

2741 A - 86 - St II 12

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring

USt-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,

Stand 29.02.2008

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten

- BMF-Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2122 - 41/05 -

Ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung eines Werbemobils

Leitfaden - Spendenrecht http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_spende.htm

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Leitfaden - Haftung

Inhalt

I. Ausstellerhaftung

II. Veranlasserhaftung

III. Haftungshöhe

IV. Links

Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den

Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind 2

Fälle zu unterscheiden:

I. Ausstellerhaftung

Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige

Zuwendungsbestätigung ausstellt, z.B.

bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder

Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt.

II. Veranlasserhaftung

Hierunter fällt, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen Zwecken

verwendet werden, z.B. eine Spende für die Anschaffung von Sportgeräten wird für

den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" eingesetzt.

III. Haftungshöhe

Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit

30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus einem

Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene

Leitfaden - Haftungsrisiko für Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_haftung.htm

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Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende geschuldet.

Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn

handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des

pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der

Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die

natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich

bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvollere

Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wird durch das

Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der

Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der

Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig

der Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die

Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch

Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der Ausstellerhaftung

ergibt sich keine Änderung.

Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

IV. Links

Grundsätze zur Spendenhaftung

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15.03.2005, S 2223 A - 95 -

St II 1.03 -

Vorstandshaftung für Abteilungen

- BFH-Urteil vom 13.03.2003, VII R 46/02 -

Leitfaden - Haftungsrisiko für Vereine http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_haftung.htm

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Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber

Inhalt

ArbeitnehmereigenschaftI.

Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStGII.

Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG

(Übungsleiterfreibetrag)

III.

Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und (pauschale) LohnsteuerIV.

Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003V.

Elektronische Lohnsteuer-AnmeldungVI.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt LohnsteuerkarteVII.

I. Arbeitnehmereigenschaft

Ob es sich bei den beschäftigten Personen um Arbeitnehmer oder selbständig Tätige

handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen:

Arbeitnehmer sind:

hauptberufliche Trainer und Übungsleiter

nebenberufliche Trainer und Übungsleiter, die mehr als 6 Stunden wöchentlich

für den Verein tätig sind

Personen, die beim Verein fest angestellt sind

Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm

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II. Ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG

Erhält der ehrenamtlich Tätige (z.B. als Vereinsvorsitzender, Kassier) keine

Vergütung, bzw. werden ihm lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten wie z.B.

Reise-, Porto- oder Telefonkosten erstattet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Zahlt der

Verein dagegen eine Pauschale, die den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht nur

unwesentlich überschreitet, ist der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer (falls

Arbeitsverhältnis begründet worden ist) zu behandeln, bzw. hat dieser die Einnahmen

als sonstige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Eine wesentliche

Überschreitung liegt vor, wenn der Überschuss (Einnahmen ./. Ausgaben =

Überschuss) mindestens 256 € (bis Ende 2001 mindestens 500 DM) ausmacht. Da es

sich bei dem Betrag von 256 € um eine Freigrenze handelt und nicht um einen

Freibetrag, muss der gesamte Betrag versteuert werden, wenn der Überschuss

mindestens 256 € beträgt.

Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein

muss, darf dem Vorstand sein Zeitaufwand nicht vergütet werden. Auch darf er keinen

pauschalen Aufwandsersatz erhalten. Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob

die ehrenamtliche Tätigkeit unentgeltlich auszuüben oder eine Bezahlung zulässig ist,

gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB),

d.h. der Vorstand muss unentgeltlich tätig sein.

Einen Formulierungsvorschlag für eine Satzung, die Aufwandsentschädigungen zulässt,

findet sich z.B. auf der Internetseite des Württembergischen Landessportbundes

www.wlsb.de:

"Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand

kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer

Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen."

Verschiedene Musterverträge können z.B. auf der Internetseite des Badischen

Sportbundes auf www.badischer-sportbund.de und dort unter "Service"

heruntergeladen werden.

Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm

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S. auch:

BFH-Beschluss vom 08.08.2001; BFH/NV 2001 S. 1536

BMF-Schreiben vom 7.06.1999, BStBl. I S. 591

Auslagenersatz von z.B. Fahrt- oder Telefonkosten ist auch bei der ehrenamtlichen

(unentgeltlichen) Tätigkeit zulässig, es sei denn, die Satzung verbietet auch dies. Soll

der bisher ehrenamtliche Vorstand künftig eine Vergütung erhalten, muss die Satzung

mit Zustimmung der Mitgliederversammlung geändert werden. Schreibt die Satzung

keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die Zahlung

von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder

unschädlich für die Gemeinnützigkeit, vorausgesetzt, die Zahlungen sind nicht

unangemessen hoch (> s. Stellungnahme vom 16.04.2008 des Finanzministeriums

Baden-Württemberg zur neuen Ehrenamtspauschale <). Zahlte ein gemeinnütziger

Verein an ein Vorstandsmitglied aufgrund der Einführung der Ehrenamtspauschale bis

14.10.2009 bereits pauschale Vergütungen, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche

bzw. unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschrieb, sind lt. > BMF-Schreiben vom

14.10.2009, BStBl. 2009 I S... < unter den folgenden Voraussetzungen keine für die

Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen zu ziehen:

Die pauschalen Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§ 55 Abs. 1 Nr. 3

AO).

1.

Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine

Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer

Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf

Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

2.

Da nach dem o.g. BMF-Schreiben lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens

(14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine Satzungsänderung geheilt

werden können, bleibt abzuwarten, ob die nach dem 14.10.2009 erfolgten pauschalen

Vergütungen ohne Satzungsklausel gemeinnützigkeitsschädlich sind.

Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm

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Nach dem BMF-Schreiben vom 14.10.2009 ist der Ersatz tatsächlich entstandener

Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) auch ohne entsprechende

Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht

erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht

übersteigen.

Hinweis: Während eine Satzungsänderung bei eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich

erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird, verlangt das

BMF-Schreiben vom 14.10.2009 lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

Mit dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des

bürgerschaftlichen Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für

ehrenamtlich Tätige i.H.v. 500 € eingeführt. Dieser sog. Ehrenamtsfreibetrag nach §

3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 € kann jeder, der sich ehrenamtlich bei einem

gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B.

Stadt, Gemeinde) engagiert und dem in diesem Zusammenhang eine Vergütung

zusteht, geltend machen, vorausgesetzt die Tätigkeit wird nebenberuflich und im

gemeinnützigen Bereich ausgeübt. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn die

Tätigkeit - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines

Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Ob Tätigkeiten zusammenzufassen oder getrennt

voneinander zu beurteilen sind, ergibt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse

(Verkehrsauffassung). Da lediglich die Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller

Bereich oder Zweckbetrieb) begünstigt ist, fallen Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich

der Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht unter die

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des

Vorstands und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen

aber Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf nicht

begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen die Einnahmen für die Anwendung der

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden. Keinesfalls begünstigt ist

die Tätigkeit des Amateursportlers und des Mitglieds des Fachbeirates

Glücksspielsucht. Tätigkeiten für eine Partei, einen Arbeitgeberverband oder eine

Gewerkschaft zählen ebenfalls nicht zu den begünstigten Tätigkeiten, da diese

Organisationen nicht zu den nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG begünstigten Einrichtungen

gehören.

Einzelheiten zur Ehrenamtspauschale finden sich in der > Stellungnahme vom

16.04.2008 des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur neuen

Ehrenamtspauschale < und im > BMF-Schreiben vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S.

985, IV C 4 - S 2121/07/0010 <. Außerdem befasst sich ein Informationsblatt des

Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen mit der steuerlichen Behandlung der an

Feuerwehrdienstleistende gezahlten Entschädigungen nach dem Bayerischen

Feuerwehrgesetzes ab 2007 > zum Informationsblatt (pdf-Datei) <.

Der Freibetrag steht dem ehrenamtlich Tätigen sowohl als Arbeitnehmer als auch als

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selbständig Tätigem zu. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für

Arbeitnehmer als auch für selbständig Tätige.

Beispiel

Herr Maier ist für den Sportverein SV als Vorstand tätig. Da weder die Satzung noch

eine Vereinbarung vorsieht, dass Herr Maier für seine Vorstandstätigkeit eine

Vergütung erhalten soll, übt Herr Maier seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält

dementsprechend auch keine Zahlungen vom Verein. In seiner

Einkommensteuererklärung 2007 macht Herr Maier für seine ehrenamtliche Tätigkeit

als Vorstand einen Freibetrag i.H.v. 500 € geltend.

Herrn Maier steht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zu, da der Freibetrag

nach § 3 Nr. 26a EStG nur auf Vergütungen gewährt wird, die im Zusammenhang mit

einer gemeinnützigen Tätigkeit vereinbart wurden. Die Ehrenamtspauschale ist nicht

wie ursprünglich geplant ein Steuerabzugsbetrag.

Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf die Tätigkeit eines Vorstands oder Kassierers

beschränkt. Auch der Platz- und Gerätewart, die Reinigungskraft und der Ausbilder

von Tieren können den Freibetrag beanspruchen. Dagegen erhält der ehrenamtlich

rechtliche Betreuer i.S.d. § 1835 a BGB den Freibetrag nur, wenn er seine

Entschädigung von einer staatlichen Kasse bekommt.

Beispiel:

Der Vereinskassier erhält ab 1.1.2007 aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung eine

monatliche Aufwandspauschale i.H.v. 100 €. Dem Kassier entstehen im

Zusammenhang mit dieser Tätigkeit jährliche Ausgaben i.H.v.

a) 1.000 €

b) 400 €

Welcher Betrag muss der Besteuerung unterworfen werden?

zu a) Einnahmen 100 € x 12 Monate 1.200 €

Da die tatsächlichen Ausgaben höher sind als der

Freibetrag i.H.v. 500 €, können die tatsächlichen

Aufwendungen abgezogen werden: ./. 1.000 €

Überschuss 200 €

Da nach Auffassung der Finanzverwaltung der Aufwendungsersatz für eine

ehrenamtliche Tätigkeit nicht versteuert werden muss, wenn die Einnahmen

nach Abzug der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nicht mehr als 256

€ ausmachen (sog. Freigrenze i.H.v. 256 € nach § 22 Nr. 3 EStG), muss der

Vereinskassier die 200 € nicht versteuern..

zu b) Einnahmen 100 € x 12 Monate 1.200 €

Da die tatsächlichen Ausgaben i.H.v. 500 € niedriger

als der Freibetrag i.H.v. 500 € sind kommt der

Freibetrag zum Abzug: ./. 500 €

Überschuss 700 €

Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm

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Vergütungen: 6 x 200 € 1.200 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €

zu versteuern 700 €

Der Überschuss von 700 € liegt über der Freigrenze von 256 € und muss

i.H.v. 700 € versteuert werden. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v.

2.100 € steht dem Kassier nicht zu, da die Kassiertätigkeit nicht eine

Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 EStG ist.

Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bei monatlicher

Lohnabrechnung 41,66 € steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf die

Berechnung der 400-Euro-Grenze bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den

Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt,

dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst-

oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird

(entsprechend R 3.26 Abs. 10 LStR 2008). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu

nehmen.

Darüber hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten nach

§ 3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden.

Beispiel

Der beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in 2007

eine Vergütung i.H.v. 3.000 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i.H.v.

600 €, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der

Kassier Angestellter bei einer Werbemittelfirma.

Vergütung 3.000 €

Erstattung Fortbildungskosten 600 €

Summe Einnahmen 3.600 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG ./. 600 €

verbleiben 3.000 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG 500 €

zu versteuern 2.500 €

Der Freibetrag wird nicht gekürzt, wenn die Tätigkeit nicht das ganze über Jahr

ausgeübt wird.

Beispiel

Der Vereinskassier erhält für seine am 1.07.2007 begonnene Tätigkeit eine monatliche

Vergütung i.H.v. 200 €.

Liegen

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Vergütungen 500 € + 400 € 900 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €

zu versteuern 400 €

Vergütung 2007 2.400 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €

zu versteuern 300 €

Erzielt der ehrenamtlich Tätige Einnahmen unter 500 €, wird der Freibetrag max. i.H.

der Einnahmen gewährt.

Beispiel

Der Vereinskassier erhält für seine in 2007 ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung i.H.v.

400 €.

Vergütung 2007 400 €

Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG max.

i.H. der Einnahmen ./. 400 €

zu versteuern 0 €

Wird die ehrenamtliche Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26a EStG mehrfach ausgeübt,

wird der Freibetrag max. i.H.v. 500 € gewährt.

Beispiel

A ist sowohl Vorstand beim Musikverein MV als auch beim Sportverein SV. Für seine

Vorstandstätigkeit beim Musikverein MV erhält er 2007 eine Vergütung i.H.v. 500 €,

für seine Tätigkeit beim Sportverein SV eine Vergütung i.H.v. 400 €.

§ 3 Nr. 26a EStG schreibt vor, dass neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG

nicht zusätzlich der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € in Anspruch

genommen werden darf. Besteht die Möglichkeit, für eine Vergütung sowohl den

Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € als auch den Freibetrag nach § 3 Nr.

26a EStG i.H.v. 500 € zu beanspruchen, kann nur ein Freibetrag geltend gemacht

werden.

Beispiel

A erhält für seine Tätigkeit als Trainer beim Sportverein SV in 2007 eine Vergütung

i.H.v. 2.400 €.

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Da der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i.H.v. 2.100 € günstiger ist als der Freibetrag

nach § 3 Nr. 26a EStG i.H.v. 500 €, wird der Trainer den Freibetrag nach § 3 Nr. 26

EStG in Anspruch nehmen. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe

Tätigkeit nicht neben dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt.

Der neue Ehrenamtsfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26a EStG kann nur dann neben dem

Übungsleiterfreibetrag i.S. des § 3 Nr. 26 EStG geltend gemacht werden, wenn

es sich um verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten für die gleiche oder eine

andere Institution handelt,

die Tätigkeiten voneinander trennbar sind und

mit eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit

bezahlt wird.

Beispiel

A übt beim Sportverein SV neben seiner Übungsleitertätigkeit auch die Tätigkeit als

Kassier aus. Für seine Übungsleitertätigkeit erhält er im Kalenderjahr 2008 2.400 €,

für die Tätigkeit als Kassier 800 €. Der Sportverein SV schloss mit A sowohl einen

Vertrag über die Kassiertätigkeit als auch einen Vertrag über die Übungsleitertätigkeit

ab. Betriebsausgaben fallen A nicht an.

Übungsleitertätigkeit 2.400 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €

zu versteuern 300 €

Kassiertätigkeit 800 €

./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 500 €

zu versteuern 300 €

Will der ehrenamtlich Tätige auf seine Vergütung i.S. des § 3 Nr. 26a EStG verzichten

und für seinen Vergütungsverzicht eine Spendenbescheinigung, muss die

Aufwandsentschädigung nicht ausbezahlt werden. Wegen der steuerlichen

Anerkennung sog. Aufwandsspenden, s. > Leitfaden - Spendenrecht < .

Wird eine Tätigkeit im Verein von mehreren Personen erledigt, steht die

Ehrenamtspauschale jeder Person zu.

Beispiel:

Die Kassiertätigkeit beim gemeinnützigen Sportverein SV wird von 2 Personen

ausgeübt. Die Ehrenamtspauschale wird nicht halbiert, sondern steht jedem Kassier in

voller Höhe zu.

Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für Reinigungskräfte in den

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Kommunen

Reinigungskräfte, die von Gemeinden, Städten und Landkreisen im Bereich der

Verwaltung und in den Schulen eine Tätigkeit ausüben, können unter folgenden

Voraussetzungen den Ehrenamtsfreibetrag bis 500 € beanspruchen:

Die Tätigkeit darf in der Regel nur wenige Stunden am Arbeitstag umfassen, so

dass sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren

Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

1.

Nach § 3 Nr. 26a EStG sind dem Grunde nach alle Tätigkeiten im Dienste oder

Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke begünstigt. Die Bestimmung

enthält insofern keine Einschränkung in Bezug auf die Art der begünstigten

Tätigkeiten. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Tätigkeit

"ehrenamtlich" ausgeübt wird oder "unmittelbar" steuerbegünstigten Zwecken

dient. Der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags steht daher nicht entgegen,

dass die Tätigkeit ausschließlich in den Hoheitsbereich einer juristischen Person

des öffentlichen Rechts fällt. Handelt es sich dagegen um eine Tätigkeit in

einem Betrieb gewerblichen Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts,

liegen die Voraussetzungen für den Ehrenamtsfreibetrag nicht vor.

2.

Umstritten ist derzeit (Stand 27.03.2009), ob die nebenberufliche Tätigkeit z.B. als

Reinigungskraft für Gemeinden, Städte oder Landkreise im Bereich der Verwaltung (=

Hoheitsbereich) oder Schulen eine grundsätzlich nach § 3 Nr. 26a EStG

steuerbegünstigte Tätigkeit darstellt. Noch unklar ist, ob die Anwendung des

Ehrenamtsfreibetrags nur in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit der Förderung

gemeinnütziger Zwecke dient. Danach wäre die Reinigungstätigkeit in einer Schule

grundsätzlich begünstigt, die Reinigung des Rathauses hingegen nicht. Bei einem

begünstigten Minijob könnten dann bei monatlicher Lohnabrechnung seit

Veranlagungszeitraum 2008 neben den pauschaliert besteuerten 400 € noch 41,66 €

steuerfrei bezahlt werden.

III. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG

(Übungsleiterfreibetrag)

Ob Vergütungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, der Einkommensteuer

unterliegen oder bis 2.100 € (1.848 € bis 31.12.2006) steuerfrei sind, hängt davon ab,

ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG Anwendung findet. Nach § 3 Nr. 26

EStG sind Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 2.100 € (1.848 bis

31.12.2006) steuerfrei und zwar für

nebenberufliche Tätigkeiten

Tätigkeit darf nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren

Vollzeiterwerbs ausmachen

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer

Leitfaden - Der Verein als Arbeitgeber http://www.vereinsbesteuerung.info/leitfaden_lst.htm

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Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen pädagogisch

ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen

herstellt. Dies gilt z.B. für die ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich

und bedeutet, dass der Betreuer künftig dem Übungsleiter, Ausbilder und

Erzieher gleichgestellt ist.

Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher

Zwecke

Beachte:

Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG für die Tätigkeit

eines Vorstandsmitglieds und Kassierers

eines Platz- und Gerätewarts

in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Beispielsfälle finden Sie auf der Seite > Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26

EStG <.

Auch wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden, kann der

Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen nur einmal i. H. v. max. 2.100 € (1.848 € bis

31.12.2006) beansprucht werden. Die Aufwandsentschädigung ist nicht auf die

selbständige Tätigkeit beschränkt. Der Freibetrag i.H.v. 2.100 € (1.848 € bis

31.12.2006) kann auch geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.

Für Rettungssanitäter, Helfer beim Hausnotrufdienst und Fahrer im

Behindertentransport gelten nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung der

Finanzverwaltung folgende Besonderheiten:

Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und

Ersthelfer

sind nach der Tz. 5 des > BMF-Schreibens vom 25.11.2008, BStBl. 2008 I S.

985 IV C 4 - S 2121/07/0010 < als einheitliche Tätigkeit zu behandeln, die

insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein kann, und für die deshalb auch

nicht teilweise die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.

Beispiel:

Medizinstudent M ist nebenberuflich Rettungssanitäter beim DRK. Für

Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten erhält er eine monatliche

Vergütung von 500 € (kein Minijob). M übt keine weitere

Arbeitnehmertätigkeit mehr aus.

M muss 2.980 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

versteuern:

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Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit § 19 EStG

12 x 500 € 6.000 €

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 €

Zwischensumme 5.080 €

abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €

Einkünfte nach § 19 EStG 2.980 €

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist zu berücksichtigen, soweit er nicht bei

einem anderen Dienstverhältnis verbraucht ist (s. BMF-Schreiben vom

25.11.2007, BStBl. I S. 985, Tz. 9). Die nebenberufliche Tätigkeit als

Rettungssanitäter ist insgesamt (Einsatz- als auch Bereitschaftszeiten) nach § 3

Nr. 26 EStG begünstigt. Für den verbleibenden Teil der Einkünfte von 2.980 €

kann eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG nicht zusätzlich gewährt

werden.

Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes

Nur soweit der Helfer tatsächlich Rettungseinsätze leistet, kann er die

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG beanspruchen. Für Baden-Württemberg

wird der hierauf entfallende Anteil der Vergütung noch pauschal festgelegt

(Stand Dezember 2007).

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach § 3

Nr. 26 EStG für jeweils 50% ihrer Vergütung, weil ihre Tätigkeit i.d.R. etwa zu

gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs (nicht begünstigter

Teil) und die Betreuung behinderter Menschen (begünstigter Teil) entfällt (s.

auch > Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008 - S 2245 A-2-St 213 <).

Vergütungen, die Helfer eines Mahlzeitendienstes erhalten, sind nicht nach § 3 Nr. 26

EStG begünstigt, da das Überreichen der Mahlzeit alleine nicht zur Annahme einer

begünstigten Pflegeleistung ausreicht. Die Helfer des Mahlzeitendienstes können aber

ab 2007 die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe von 500 €

beanspruchen (s. auch > Verfügung der OFD Frankfurt vom 26.08.2008 - S 2245

A-2-St 213 <).

Soweit Hilfsorganisationen für Helfer der Mahlzeitendienste oder Fahrer im

Behindertenfahrdienst bisher die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG

angewandt und somit zu wenig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt

haben, bestehen lt. einer Kurzinformation Einkommensteuer der Oberfinanzdirektion

Koblenz vom 8.5.2008, Az. S 2121 A St 322, nach Auffassung der obersten

Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, dass bis zum

31.12.2007 auf eine Nacherhebung von Steuern im Einzelfall verzichtet wird.

Link:

Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die

steuerliche Behandlung der an Feuerwehrdienstleistende gezahlten

Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetzes ab 2007

(pdf-Datei)

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Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses

Fällt die begünstigte Tätigkeit unter den Lohnsteuerabzug - und dies ist z.B. auch bei

nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern, die mehr als 6 Stunden wöchentlich für

den Verein tätig sind, der Fall - darf der Verein die Vergütung bis 2.100 € (1.848 € bis

31.12.2006) steuerfrei belassen, wenn der Arbeitnehmer dem Verein schriftlich

bestätigt, dass er den Freibetrag nicht schon bei anderen gemeinnützigen Vereinen in

Anspruch nimmt. Erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns über die Lohnsteuerkarte,

wirken sich bei einem Arbeitnehmer seine tatsächlichen Werbungskosten im

Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung nur dann aus, wenn die

Werbungskosten höher sind als der steuerfreie Jahresbetrag i. H. v. 2.100 € (1.848 €

bis 31.12.2006) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 920 €. Übt der

Arbeitnehmer eine weitere Arbeitnehmertätigkeit aus, und hat er aus dieser

Arbeitnehmertätigkeit Werbungskosten, reduziert sich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

entsprechend für die Aufwandsentschädigung.

Beispiel

Ein Dirigent ist bei einem gemeinnützigen Musikverein fest angestellt und erhält 2008

eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 4.800 €. Welcher Betrag unterliegt der

Besteuerung, wenn der Dirigent keine weitere Arbeitnehmertätigkeit mehr ausübt, und

der Arbeitslohn nicht pauschaliert werden soll?

Gesamtvergütung 4.800 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.100 €

Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 €

zu versteuern 1.780 €

Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S.

des § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird die

Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100

€ ÷ 12 Monate)) monatlich vergütet, liegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch

ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die

Lohnsteuerkarte besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann.

Beispiel

Monatliche Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26

EStG575 €

steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG (2.100 € ÷ 12 Monate) ./. 175 €

zu versteuern 400 €

Die Erhöhung des Freibetrags von 1.848 € auf 2.100 € durfte in 2007 bei der

Berechnung der Lohnsteuer und bei der Berechnung der

Sozialversicherungsbeiträge erst ab dem Zeitpunkt der Verkündung des "Gesetzes

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zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements", also ab 15.10.2007,

berücksichtigt werden. Bis dahin galten 554 € (400 € + 154 € (1.848 € ÷ 12 Monate)).

Für die Zeit vom 15.10.2007 - 31.12.2007 konnten die bisher im Jahr 2007 noch nicht

ausgeschöpften monatlichen Freibeträge im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer in

den noch verbleibenden Monaten genutzt werden.

Bei der rückwirkend zum 1.1.2007 eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 € (§

3 Nr. 26a EStG) war 2007 zu beachten, dass die Freistellung von

Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr. 26a EStG bei der Sozialversicherung durch

das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl

Teil I S. 3024, in § 14 SGB IV erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei

der Ehrenamtspauschale ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im

Sozialversicherungsrecht nicht möglich war.

Hinweis: Hinsichtlich der Angemessenheit von Vergütungen können die von den

Volkshochschulen gezahlten Sätze herangezogen werden. So anerkannte die

Finanzverwaltung Baden-Württemberg im Jahr 2007 eine Übungsleitervergütung mit

einem Stundensatz i.H.v. 40 €, im Jahr 2004 i.H.v. 30 € noch als angemessen an. In

den Vorjahren waren es 20 € bis 26 €.

IV. Mini-Job-Regelung ab 1.04.2003 und Lohnsteuer

Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, ist er verpflichtet Lohnsteuer,

Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Zwei Fälle sind dabei zu

unterscheiden:

Der Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte vor. Die Lohnsteuer bemisst sich

nach der Lohnsteuertabelle.

a.

Der Arbeitslohn übersteigt bestimmte Grenzen nicht, so dass die Lohnsteuer

nach § 40 a EStG pauschaliert werden kann. Die Vorlage der Lohnsteuerkarte

erübrigt sich. § 40 a EStG regelt 4 verschiedene Pauschalierungsmöglichkeiten:

kurzfristige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 1 EStG mit einem

Pauschsteuersatz von 25%;

1.

geringfügige Beschäftigung mit einem Pauschsteuersatz von 2% +

pauschalem Rentenversicherungsbeitrag + evtl. pauschalem

Krankenversicherungsbeitrag (Mini-Job-Regelung), wobei diese

Zahlungen, auch nicht die Pauschsteuer, nicht an das Finanzamt

abzuführen sind, sondern an die Deutsche Rentenversicherung

Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40 a Abs. 6

EStG)

2.

geringfügige Beschäftigung mit einer Pauschsteuersatz von 20% (§ 40

a Abs. 2a EStG);

3.

Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit einem

Pauschsteuersatz von 5% (§ 40 a Abs. 3 EStG)

4.

b.

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Die Pauschalierungsmöglichkeiten 1 - 3 im Einzelnen:

Kurzfristige Beschäftigung § 40 a Abs. 1 EStG

Der Arbeitgeber kann bei kurzfristig Beschäftigten die Lohnsteuer mit einem

Pauschsteuersatz von 25% des Arbeitslohns erheben. Diese Pauschsteuer ist an das

Finanzamt abzuführen.

Merkmale der kurzfristigen Beschäftigung:

Die Beschäftigungsdauer darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht

überschreiten, d.h. eine Beschäftigungsdauer von über 18 Arbeitstagen darf

von Anfang an nicht vorgesehen sein. Werden zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer keine Wiederholungen vereinbart, darf für diesen Arbeitnehmer

die Pauschalierung nach den Vorschriften der kurzfristigen Beschäftigung auch

mehrmals im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Der Arbeitslohn darf im Durchschnitt max. 12 € pro Arbeitsstunde und max. 62

€ pro Arbeitstag betragen. Als Arbeitsstunde ist der Zeitraum von 60 Minuten

zu verstehen. Wird als Arbeitsstunde ein kürzerer Zeitraum vereinbart, z.B. eine

Unterrichtsstunde von 45 Minuten, ist der Arbeitslohn auf 60 Minuten

umzurechnen.

Wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich

(z.B. Ersatz einer ausgefallen Arbeitskraft oder akuter Bedarf zusätzlicher

Arbeitskräfte), darf die 62 €-Grenze pro Arbeitstag überschritten werden, nicht

dagegen die 12 €-Grenze pro Arbeitsstunde.

Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung muss bei der kurzfristigen

Beschäftigung die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht überprüft

werden, da die steuerrechtliche Beurteilung bei der kurzfristigen Beschäftigung

nicht an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anknüpft.

Neben der Pauschsteuer i.H.v. 25% fallen noch der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%

der Lohnsteuer und im Fall der Kirchensteuerpflicht Kirchenlohnsteuer an. Die

Kirchenlohnsteuer ist gebietsabhängig. In Baden-Württemberg z.B. beträgt die

Kirchensteuer bei der Pauschalierung 7% (anstelle von normalerweise 8%) der

Lohnsteuer.

Hinweis: Steuerlich günstiger ist die Pauschalierung aufgrund geringfügiger

Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG, da die pauschale Lohnsteuer in diesem Fall

lediglich 20% ausmacht. Der Verein sollte deshalb zunächst überprüfen, ob die

Voraussetzungen des § 40 a Abs. 2 a EStG vorliegen. Sind diese gegeben, kann auch

eine kurzfristige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 a EStG besteuert werden.

Geringfügige Beschäftigung nach § 40 a Abs. 2 (Minijob-Regelung) und § 40 a

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Abs. 2 a EStG

Auch bei Beschäftigungen, die mit monatlich höchstens 400 € vergütet werden, kann

der Arbeitslohn pauschaliert werden. Ob der Pauschsteuersatz 2% oder 20% beträgt

hängt davon ab, ob ein pauschaler Rentenversicherungsbeitrag von 15% (vom

1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) fällig ist oder nicht:

Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 -

30.06.2006: 12%) ist zu entrichten, sog. Minijob-Regelung nach § 40 a Abs. 2

EStG

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag

vom 1.04.2003 - 30.06.2006 i.H.v. 12% bzw.

ab 1.07.2006 i.H.v. 15% zu entrichten

wird Lohnsteuer lediglich mit dem Pauschsteuersatz von 2% erhoben. In der

Regel ist auch noch ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag

vom 1.04.2003 - 30.06.2006 i.H.v. 11 % bzw.

ab 1.07.2006 i.H.v. 13%

fällig, so dass Abgaben und Steuern

vom 1.04.2003 - 30.06.2006 insgesamt 25% bzw.

ab 1.07.2006 insgesamt 30%

ausmachen. Diese Pauschalabgaben einschließlich der 2% Pauschsteuer sind

an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See /

Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten. Die Anmeldung für diese

Pauschalabgaben hat aber in Essen zu erfolgen und zwar unter folgender

Adresse:

Bundesknappschaft

45115 Essen

In der einheitlichen Pauschsteuer von 2% ist neben der Lohnsteuer auch der

Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche

Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner

erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Beispiel

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Frau Maier ist ab Juli 2007 in der Vereinsgaststätte eines Musikvereins für 400

€ monatlich beschäftigt. Der Verein muss Pauschalabgaben i.H.v. 30% von 400

€ = 120 € an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See /

Verwaltungsstelle Cottbus abführen. Die Anmeldung hat er in Essen

abzugeben. Die zum 1.1.2007 eingeführte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.

26a EStG steht Frau Maier nicht zu, da sie ihre Tätigkeit nicht im

gemeinnützigen Bereich, sondern im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des

Vereins ausübt.

Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge müssen der Bundesknappschaft an

folgenden Fälligkeitstagen zur Verfügung stehen:

Entgeltzahlung Fälligkeit

vom 1. - 15. des

lfd. Monats

am 25. des lfd. Monats bzw. am letzten banküblichen

Arbeitstag vor dem 25. des lfd. Monats

vom 16. - 10. des

Folgemonats

am 15. des Folgemonats

nach dem 10. des

Folgemonats

am 15. des Folgemonats in voraussichtlicher Höhe,

ein eventuell verbleibender Restbetrag bis spätestens

eine Woche nach dem betriebsüblichen

Abrechnungstermin

Hinweis: Eine Pflicht zur Pauschalierung besteht nicht. Legt der Arbeitnehmer

dem Verein eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I, II, III oder IV vor, fällt

keine Lohnsteuer an, und der Verein spart sich die Pauschsteuer i.H.v. 2%.

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG kann zu einer faktischen

Anhebung der Grenze von 400 € führen. Wenn der Arbeitnehmer beim

Arbeitgeber beantragt, den Freibetrag monatlich mit 41 € (500 € : 12 Monate)

zu berücksichtigen, wird bei monatlichen Vergütungen bis zu 441 € das für die

Beiträge zur Sozialversicherung und die Steuerpflicht maßgebliche

Arbeitsentgelt von 400 € nicht überschritten. Bei der rückwirkend zum 1.1.2007

eingeführten Ehrenamtspauschale i.H.v. 500 € (§ 3 Nr. 26a EStG) ist zu

beachten, dass die Freistellung von Aufwandsentschädigungen i.S. des § 3 Nr.

26a EStG bei der Sozialversicherung durch das Gesetz zur Änderung des SGB

IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl Teil I S. 3024, in § 14 SGB IV

erst zum 1.1.2008 umgesetzt wurde, und deshalb bei der Ehrenamtspauschale

ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1.1.2007 im Sozialversicherungsrecht nicht

möglich ist.

Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15% (vom 1.04.2003 -

30.06.2006: 12%) ist nicht zu entrichten (§ 44a Abs. 2a EStG)

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Hat der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 15%

(vom 1.04.2003 - 30.06.2006: 12%) zu entrichten, kann die Lohnsteuer mit

20% pauschaliert werden. Diese Lohnsteuer ist nicht an die Bundesknappschaft

abzuführen, sondern an das Finanzamt. Die bisherige Stundenlohngrenze ist

zum 1.04.2003 entfallen. Neben der pauschalen Lohnsteuer ist noch der

Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% und die gebietsweise unterschiedlich anfallende

Kirchenlohnsteuer (näheres s. kurzfristige Beschäftigung) fällig.

Besonderheiten im Zusammenhang mit den Aufwandsentschädigungen, wie z.B.

Übungsleitervergütungen s. oben unter "Steuerfreie Aufwandsentschädigung".

Informationen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Mini-Jobs sind auf den

Internetseiten des

Bundesfinanzministeriums (Stand 13.02.2003)

Finanzministeriums Baden-Württemberg (Stand März 2003)

Finanzministeriums Hessen (Stand 01/2003)

zu finden.

Informationsangebote der Sozialversicherungsträger

Service-Center der Bundesknappschaft

Tel.: 08000/200 504 (Mo - Fr 7 - 19 Uhr)

Fax: 0201/384 979 797

E-Mail: [email protected]

www.minijob-zentrale.de

Diese Seite ist von der Bundesknappschaft eingerichtet worden. Beantwortet

werden häufige Fragen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht, auch zu

Minijobs in Privathaushalten. Zum Download bereit stehen

Informationsbroschüren, Meldevordrucke, Einzugsermächtigungen, usw.

www.vdr.de

Der Deutsche Rentenversicherungsträger bietet eine Informationsbroschüre

und den Wortlaut der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.02.2003 zum

Download an.

V. Geringfügige Beschäftigung bis 31.03.2003

Das bisherige Freistellungsverfahren nach § 3 Nr. 39 EStG, wonach der Arbeitnehmer

dem Arbeitgeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, und der Arbeitgeber

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aufgrund dieser Freistellungsbescheinigung keine Lohnsteuer einbehalten musste, ist

zum 1.04.2003 weggefallen. Die Freistellungsbescheinigung bekam der Arbeitnehmer

bis zum 1.04.2003 von seinem Finanzamt, wenn er keine anderen positiven Einkünfte

im Kalenderjahr erzielte. Somit ist jeder Arbeitslohn, der ab 1.04.2003 gezahlt wird, in

vollem Umfang steuerpflichtig. Die Besteuerung hat jetzt über die Lohnsteuerkarte

oder bei geringen Arbeitslöhnen pauschaliert nach § 40 a EStG zu erfolgen.

Hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung waren bis 31.03.2003 folgende Fälle

zu unterscheiden:

Der Arbeitnehmer legte dem Verein eine Freistellungsbescheinigung (musste

beim Finanzamt beantragt werden) des Finanzamtes vor, da er keine anderen

positiven Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. Der Arbeitslohn war zwar nach § 3

Nr. 39 EStG steuerfrei, der Verein musste aber einen pauschalen Arbeitgeber-

Beitrag von 12% zur Rentenversicherung entrichten (ggf. zzgl. 10% zur

Krankenversicherung).

1.

Der Arbeitnehmer erhielt keine Freistellungsbescheinigung, da er andere

positive Einkünfte im Kalenderjahr erzielte. In diesem Fall musste der

Arbeitnehmer dem Verein eine Lohnsteuerkarte vorlegen und den Helferlohn als

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) versteuern. Auf die

Lohnsteuerkarte konnte verzichtet werden, wenn der Lohn bestimmte Grenzen

nicht überstieg und nach § 40a EStG pauschaliert werden konnte.

2.

Näheres regelte Der aktuelle Tipp des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

Merkblatt zu 325 Euro-Jobs

Diese Regelung galt nur bis 31.03.2003!

VI. Elektronische Lohnsteuer-Anmeldung

Hat der Verein Arbeitnehmer beschäftigt, so soll er ab 2004 seine Lohnsteuer-

Anmeldungen (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG) elektronisch an die Finanzverwaltung

übermitteln. Spätestens für nach dem 31.05.2005 endende Voranmeldungszeiträume

muss der Verein die Anmeldungen elektronisch der Finanzbehörde zukommen lassen.

Stellt der Verein bei seinem Finanzamt einen begründeten Antrag wegen unbilliger

Härte (z.B. weil es ihm nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen hierfür zu

schaffen), verzichtet das Finanzamt auf die elektronische Datenübermittlung. Weitere

Informationen finden Sie > hier <.

Die Voranmeldungszeiträume entnehmen Sie > hier <.

VII. Elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt Lohnsteuerkarte

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Die Angaben, die der Arbeitgeber bei seinem Arbeitnehmer bisher auf der

Lohnsteuerkarte vorgenommen hat, soll der Arbeitgeber ab 2004 elektronisch der

Finanzbehörde zuleiten (§ 41b EStG). Seit 2006 müssen die Daten elektronisch an

die Finanzverwaltung übermittelt werden. Der Arbeitnehmer bekommt nicht mehr die

Lohnsteuerkarte mit der angehefteten Lohnsteuerbescheinigung von seinem

Arbeitgeber zurück, sondern lediglich einen Ausdruck der elektronischen

Lohnsteuerbescheinigung. Diese Bescheinigung muss die sogenannte eTIN (electronic

Taxpayer Identification Number) enthalten, die der Arbeitgeber aus dem Vornamen,

dem Namen und dem Geburtsdatum des Arbeitnehmers bildet. Nach Ablauf des

Kalenderjahres vernichten die Arbeitgeber künftig die Lohnsteuerkarten oder

bewahren sie bei ihren Unterlagen auf. Die Aushändigung der Lohnsteuerkarten an die

Arbeitnehmer ist nicht mehr vorgesehen, es sei denn, die Lohnsteuerkarten enthalten

Eintragungen, die für die Einkommensteuerveranlagung benötigt werden.

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu am 27.01.2004 das > Einführungsschreiben

Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 <

herausgebracht. Sachsen-Anhalt informiert die Arbeitnehmer in einem > Schreiben <.

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Aufwandsspenden

Steuerliche Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden an gemeinnützige

Vereine (§ 10 b Absatz 3 Satz 4 und 5 EStG); Aufwendungsersatzansprüche

gemäß § 670 BGB

- BMF-Schreiben vom 07.06.1999, BStBl. I 1999, S. 591 -

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen

Anerkennung von Aufwendungsersatzansprüchen gemäß § 670 BGB als

Aufwandsspenden im Sinne des § 10 b EStG folgendes:

Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB können zwar Gegenstand

sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein.

Das gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines Zuwendungsempfängers zu

seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber

eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger

Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne

Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings

widerlegbar. Der Gegenbeweis wird bei vertraglichen Ansprüchen grundsätzlich

durch eine schriftliche Vereinbarung geführt, die vor der zum Aufwand

führenden Tätigkeit getroffen sein muss.

1.

Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem

Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach §

10 Abs. 3 Satz 4 EStG nur zulässig, wenn der entsprechende

Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen

rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, und zwar bevor

die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Für die Anerkennung

eines Aufwendungsersatzanspruches aufgrund eines Vorstandsbeschlusses ist

zusätzlich erforderlich, dass der entsprechende Beschluss den Mitgliedern in

geeigneter Weise bekanntgemacht worden ist. Eine nachträgliche rückwirkende

Begründung von Ersatzpflichten durch den Zuwendungsempfänger, zum

Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus.

Aufwendungsersatzansprüche nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB von

Vorstandsmitgliedern eines Vereins sind keine durch Satzung eingeräumten

Ansprüche im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG.

Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden

Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z.B. Reisekostenordnung)

sind Ansprüche aus Satzungen im Sinne des § 10 b Abs. 3 Satz 4 EStG.

2.

Aufwendungsersatzansprüche müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen3.

Aufwandsspende bei einem gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandspend.htm

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Page 102: Kontakt - Impressum - Disclaimer · Kontakt - Impressum - Disclaimer Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die Homepage, insbesondere der

gemäß § 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht unter der Bedingung des Verzichts

stehen.

Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Dieser

muss ungeachtet des späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten

Aufwendungsersatz zu leisten. Die vorstehenden Grundsätze gelten

entsprechend, wenn der Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden

Geldspende ausgezahlt wird. Der Abzug einer Spende gemäß § 10 b EStG

setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen

wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt

nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein

entsprechender Zufluss - im Falle der Zusammenveranlagung auch beim

anderen Ehegatten - gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl

II S. 690). Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt nur

insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz

aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht

unter der Bedingung der vorhergehenden Spende steht. Die Grundsätze des

BFH-Urteils vom 3. Dezember 1996 (BStBl 1997 II S. 474) sind für die

Beurteilung des Spendenabzugs nicht anzuwenden, soweit sie mit den

vorstehenden Grundsätzen nicht im Einklang stehen.

Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um

eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich

ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden

tatsächlich hin und her fließt. In der Zuwendungsbestätigung ist deshalb eine

Geldzuwendung zu bescheinigen.

4.

Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich;

allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der

Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der

Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der

satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Der

Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über

den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im

einzelnen belegen können.

5.

Links

Anerkennung von Aufwandsspenden lt.

Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.02.2002 - S

2223 A - 22 - St II 25

Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.11.1998 - 4 K

6322/97

Aufwandsspende bei einem gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandspend.htm

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Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung über Geldzuwendung

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

100 € einhundert 17.03.2008

Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von

Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des

Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein

Übersicht

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008

verwendet werden

III. Links

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

Aufwandsspende an einen gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspende.htm

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Finanzamtes Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt.

Musterhausen, 27.03.2008, Maria-Luise Christ-Maier

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5

Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Geldzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000Musterhausen

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

100 € einhundert 15.03.2002

Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom

II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis

30.06.2008 verwendet werden.

Aufwandsspende an einen gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspende.htm

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10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagenoder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports imSinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.

88000 Musterhausen, 17.03.2002, Maria-Luise Christ-Maier

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5

Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

III. Links

Muster von Spendenbescheinigungen zum Ausfüllen

Ausgefüllte Spendenmuster: - Geldspende

- Sachspende

- Aufwandsspende

Anforderungen an Aufwandsspenden

Aufwandsspende an einen gemeinnützigen Verein http://www.vereinsbesteuerung.info/aufwandsspende.htm

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106

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Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung über Geldzuwendung

im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

100 € einhundert 17.03.2008

Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von

Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des

Muster einer Geldspende für einen Sportverein

Übersicht

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008

verwendet werden

III. Links

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

Geldspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/geldspende.htm

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Finanzamtes Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt.

Musterhausen, 27.03.2008, Maria-Luise Christ-Maier

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5

Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Geldzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000Musterhausen

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

100 € einhundert 15.03.2002

Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/98527 vom10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des

II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis

30.06.2008 verwendet werden.

Geldspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/geldspende.htm

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Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagenoder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports imSinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung –Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.

88000 Musterhausen, 17.03.2002, Maria-Luise Christ-Maier

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5

Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

III. Links

Muster von Spendenbescheinigungen zum Ausfüllen

Ausgefüllte Spendenmuster: - Geldspende

- Sachspende

- Aufwandsspende

Geldspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/geldspende.htm

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Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung über Sachzuwendungen

im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000Musterhausen

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

100 € einhundert 17.03.2008

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.neuer Fußball, Kaufpreis 100 €

Die Sachzuwendung stammt nach Angaben des Zuwendenden aus dem

Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren

Muster einer Sachspende für einen Sportverein

Übersicht

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008

verwendet werden

III. Links

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

Sachspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/sachspende.htm

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gemeinen Wert) bewertet.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem

Privatvermögen.

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der

Sachzuwendung gemacht.

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnung,

Gutachten, liegen vor.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid desFinanzamts Musterhausen, StNr. 77052/95786 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

Musterhausen, 27.03.2008, Kurt Maier

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5

Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).

Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Sachzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung

II. Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis

30.06.2008 verwendet werden.

Sachspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/sachspende.htm

2 von 3 04.11.2009 17:15

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100 € einhundert 15.03.2002

Sachzuwendung: neuer FußballDie Sachzuwendung stammt nach den Angaben von Herrn Mustermann aus seinemPrivatvermögen. Der Wert des Fußballs wurde anhand der Einkaufsrechungnachgewiesen.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenenFreistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/95786 vom10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 desKörperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im Sinne derAnlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Abschnitt BNr. 1 verwendet wird.

88000 Musterhausen, 17.03.2002, Kurt Maier

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstelltoder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigungangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer,die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung derZuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5

Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit

Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).

III. Links

Muster von Spendenbescheinigungen zum Ausfüllen

Anforderungen an eine Sachspende

- Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.11.2003 - S 2223 A - 22

- St II 2.06 -

Ausgefüllte Spendenmuster: - Geldspende

- Sachspende

- Aufwandsspende

Sachspende an einen gemeinnützigen Verein - Muster http://www.vereinsbesteuerung.info/sachspende.htm

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Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)

Bestätigung über Sachzuwendungenim Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-gesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit demEntnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) ………………………………..nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid desFinanzamtes …………………………………………… StNr. ……………………………… vom ………………. nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuer-gesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………….durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes ………………..…….….. Steuernummer ………………………..……..vom …………….. ab ………………… als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

_____________________________________________________________________________________________________(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungennicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für dieSteuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datumdes Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seitAusstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl. I S. 884).

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Page 115: Kontakt - Impressum - Disclaimer · Kontakt - Impressum - Disclaimer Seit Februar 1995 bin ich beim Finanzamt Ravensburg als Vereinsreferent tätig. Die Homepage, insbesondere der

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung)

Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitragim Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-steuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Name und Anschrift des Zuwendenden:

Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung:

Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………………nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid desFinanzamtes ................................................................, StNr. ............................................., vom ......................................nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 desGewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………………………durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes .............................................., StNr. ……………………..............., vom....................... ab ........................... als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke)

verwendet wird.

Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes

handelt).

_____________________________________________________________________________________________________(Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers)

Hinweis:Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dassZuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendetwerden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendendenentgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datumdes Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seitAusstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl I S. 884).

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Aktualisierungen im Jahr 2009

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22.10.2009

Neue Übergangsfrist für Satzungsanpassung bis 31.12.2010 bei pauschalen

Zahlungen an den Vorstand

Nach dem > BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. 2009 S... < sind die bis zum

14.10.2009 erfolgten pauschalen Zahlungen an den Vorstand auch ohne

satzungszulässige Regelung unter folgenden Voraussetzungen nicht

gemeinnützigkeitsschädlich:

Die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO).1.

Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine

Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer

Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf

Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

2.

Da nach dem o.g. BMF-Schreiben lediglich die bis zum Datum des BMF-Schreibens

(14.10.2009) gezahlten pauschalen Vergütungen durch eine Satzungsänderung geheilt

werden können, bleibt abzuwarten, ob die nach dem 14.10.2009 erfolgten pauschalen

Vergütungen ohne Satzungsklausel gemeinnützigkeitsschädlich sind.

Während eine Satzungsänderung bei eingetragenen Vereinen (e.V.) eigentlich erst mit

der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird, verlangt das BMF-Schreiben vom

14.10.2009 lediglich einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

zum > BMF-Schreiben vom 14.10.2009, BStBl. 2009 S... <

02.10.2009

I. Anpassung der Satzung an die Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO

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II. Umsatzsteuerliche Behandlung der Schulspeisung durchSchulfördervereine

III. Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlernund Sportlern ab 2009

IV. Verlängerung der Frist 31.12.2009 für eine Satzungsänderung beiZahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2010

I. Anpassung der Satzung an die Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO

Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines

gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das

Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (Anlage 1 zu § 60 AO). Nach einem

Beschluss auf Bundesebene müssen die Formulierungen der Mustersatzung wortgleich

übernommen werden. Lediglich der Aufbau und die Reihenfolge müssen nicht zwingend

mit der > Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO < übereinstimmen. Bereits

bestehende Vereine sollten die Satzung bei der nächsten Satzungsänderung

anzupassen.

Wie wichtig die wortgleiche Übernahme der aktuellen Mustersatzung ist, zeigt sich in

einem > Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.07.2009 - V R 20/08 <. Der BFH

versagte bei einem Verein den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8

UStG), weil der Verein in seiner Satzung keine Angaben darüber machte, wem sein

Vermögen für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks zugute

kommen sollte. Den Einwand des Vereins, dass die bisherige Mustersatzung des

Bundesfinanzministeriums lediglich die Auflösung und die Zweckänderung, nicht aber die

Aufhebung nannte, ließ der BFH nicht gelten, da er (BFH) bei der Gesetzesauslegung

nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden wäre.

II. Umsatzsteuerliche Behandlung der Schulspeisung durch Schulfördervereine

Aufgrund des > Urteils des BFH vom 12.02.2009, V R 47/07 <, wonach die Umsätze

aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule

durch einen privaten Förderverein steuerpflichtig sind, sah sich das Finanzministerium

Baden-Württemberg veranlasst, in einem > aktuellen Tipp < die Rechtslage der

Schulspeisung aufzuzeigen.

III. Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern und

Sportlern ab 2009

Über Zahlungen an ausländische Künstler und Sportler informiert ein > Merkblatt der

OFD Karlsruhe <.

IV. Verlängerung der Frist 31.12.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen

an den ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2010

Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen an ehrenamtliche Vorstände pauschale

Zahlungen bis zur Höhe von 500 € erfolgen, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder

unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, vorausgesetzt

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die Zahlungen sind nicht unangemessen hoch (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), und

die Mitgliederversammlung beschließt bis 30.06.2010 eine Satzungsänderung,

die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder vorsieht.

Noch nicht offiziell ist eine weitere Fristverlängerung bis 31.12.2010.

16.05.2009

I. Verlängerung der Frist 30.06.2009 für eine Satzungsänderung bei

Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009

II. Leitfaden zum Vereinsrecht

III. Keine Gewinnschätzung für Überschuss aus Pfennigbasar

I. Verlängerung der Frist 30.06.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an

den ehrenamtlichen Vorstand bis 31.12.2009

Die Frist 30.06.2009, wonach pauschale Aufwandsentschädigungen an den Vorstand

nicht gemeinnützigkeitsschädlich sind, obwohl die Satzung dies nicht vorsieht, wurde mit

> BMF-Schreiben vom 22.04.2009 (wird nicht im BStBl. veröffentlicht) < bis 31.12.2009

verlängert.

Ausführungen zum Ehrenamtsfreibetrag finden Sie > hier <

II. Leitfaden zum Vereinsrecht

> Leitfaden zum Vereinsrecht <

herausgegeben vom

Bundesministerium der Justiz

In seinem > Leitfaden zum Vereinsrecht < informiert das Bundesministerium der Justiz

u.a. über folgende Themen:

Vereinsgründung

Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister

Rechtsstellung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Rechtsstellung und Haftung des Vorstands

Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten

Liquidation

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III. Keine Gewinnschätzung für Überschuss aus Pfennigbasar

Nach § 64 Abs. 5 AO i.V. mit AEAO zu § 64 Abs. 5 darf der Gewinn aus

Altpapiersammlungen i.H.v. 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer)

und der Gewinn aus sonstigen Altmaterialsammlungen i.H.v. 20% der Nettoeinnahmen

angesetzt werden. Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen ist

die Gewinnschätzung für den Verein in der Regel günstiger. Lt einem > Urteil des BFH

vom 11.02.2009, I R 73/08 < ist eine Gewinnschätzung bei Einnahmen aus einem

Pfennigbasar aber nicht zulässig.

Beispiel

Der Sportverein SV führt 2009 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen

i.H.v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im

Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen dem Verein nicht an.

Würde sich der Sportverein für den Ansatz der tatsächlichen Ausgaben entscheiden,

müsste der Verein 800 € versteuern:

Einnahmen 1.190 €

./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 €

./. an das Finanzamt in 2009 abgeführte Umsatzsteuer

1.190 € x 19/119 ./. 190 €

zu versteuern 800 €

Im Fall der Gewinnschätzung muss der Verein lediglich 50 € versteuern:

Einnahmen 1.190 €

./. Umsatzsteuer 19/119 ./. 190 €

Bemessungsgrundlage für Gewinnschätzung 1.000 €

zu versteuern 5% 50 €

14.04.2009

I. Anhebung der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge ab 2009

II. Spendenrecht ab 2007 - Verfügung der OFD Koblenz vom 16.02.2009

I. Anhebung der Körperschaft- und Gewerbesteuerfreibeträge ab 2009

Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III) vom 17.03.2009, BStBl. 2009

I S. 470, wird ab 1.1.2009 sowohl der Körperschaftsteuerfreibetrag von 3.835 € auf

5.000 € als auch der Gewerbesteuerfreibetrag von 3.900 € auf 5.000 € angehoben.

Beispiel

Der Sportverein SV hat in den Jahren 2008 und 2009 jeweils Einnahmen i.H.v. 40.000 €

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und einen Gewinn von jeweils 6.000 €. Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?

Körperschaftsteuer fällt an, wenn sowohl die Einnahmen im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb über 35.000 € liegen und der Gewinn 2008 mehr als 3.835 € bzw.

der Gewinn 2009 mehr als 5.000 € beträgt. Beide Grenzen müssen überschritten sein.

2008 2009

Gewinn 6.000 € 6.000 €

./. Freibetrag ./. 3.835 € ./. 5.000 €

zu versteuern 2.165 € 1.000 €

Steuersatz 15% 324,75 € 150,00 €

II. Spendenrecht ab 2007

Die OFD Koblenz hat ihre Verfügung über das Spendenrecht - S 2223 / S 2751

/G1425 A-St 33 1 - am 16.02.2009 an das Gesetz zur weiteren Stärkung des

bürgerschaftlichen Engagements angepasst > zur Verfügung <.

03.04.2009

Welcome Day Sportkreis Ravensburg vom 03.04.2009

Das Folienscript der Veranstaltung des Sportkreises Ravensburg vom 03.04.2009 über

die Themen Ehrenamtsfreibetrag, Übungsleiterfreibetrag und Spendenrecht steht hier

als pdf-Datei zum Download bereit:

> Download <

Weitere Folienscripte:

Narrenzunft Berger Alafanz e.V. - 30.10.2007

Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e.V. - 20.10.2007

Blasmusik Kreisverbandes Ravensburg e.V. - 10.05.2004

27.03.2009

Ehrenamtsfreibetrag (§ 3 Nr. 26a EStG)

Nach § 3 Nr. 26a EStG kann der Ehrenamtsfreibetrag i.H.v. 500 € lediglich in Anspruch

genommen werden, wenn die Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich

oder Zweckbetrieb) ausgeübt wird. Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der

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Vermögensverwaltung oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs fallen nicht unter die

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG. Zwar können z.B. die Mitglieder des Vorstands

und die Kassierer grundsätzlich begünstigt sein. Soweit diese Personen aber

Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf nicht

begünstigte Tätigkeiten entfallen (z.B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), müssen die Einnahmen für die Anwendung der

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden.

13.03.2009

Verlängerung der Frist 31.03.2009 für eine Satzungsänderung bei Zahlungen an

den ehrenamtlichen Vorstand bis 30.06.2009 (BMF-Schreiben vom 09.03.2009,

BStBl. 2009 I S. 445)

Ob Vorstandsmitglieder Zahlungen erhalten dürfen oder nicht, richtet sich zunächst nach

den Regelungen in der Satzung.

Genehmigten sich Vorstandsmitglieder in der Zeit vom 10.10.2007 bis 25.11.2008

Zahlungen, obwohl die Satzung dies nicht vorsah, sind lt. BMF-Schreiben vom

25.11.2008, BStBl. 2008 I S. 985 keine schädlichen Folgerungen zu ziehen, wenn die

pauschalen Zahlungen bis 500 € nicht unangemessen hoch waren, und die

Mitgliederversammlung sich eine geänderte Satzung bis 31.03.2009 gibt, die Zahlungen

an Vorstandsmitglieder zulässt. Mit BMF-Schreiben vom 09.03.2009, BStBl. 2009 I S.

445 wird die Frist, in der schädliche Folgen für die Gemeinnützigkeit des Vereins durch

eine Satzungsänderung abgewendet werden können, bis zum 30.06.2009 verlängert.

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15.01.2009

Übersicht

I. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für

ehrenamtliche Betreuer

II. Anwendungsschreiben zu Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007

- BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16 -

III. Jahressteuergesetz 2009

IV. Spendenbescheinigung von Pfandautomaten

I. Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für

ehrenamtliche Betreuer

Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Chemnitz und ein Erlass des Finanzministeriums

Baden-Württemberg regeln die einkommensteuerliche Behandlung der

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer:

> zur Verfügung der OFD Chemnitz vom 1.12.2008, Az. S 2257 - 7 / 4 - St 22

> zum Erlass des FinM Baden-Württemberg vom 23.12.2008, Az. 3 - S 233.7 /

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II. Anwendungsschreiben zu Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007

Ein BMF-Schreiben vom 18.12.2008, BStBl. 2009 I S. 16 befasst sich mit

Großspenden

Zuwendungen an Stiftungen

Vermögensstockspenden

Zuwendungsvortrag

Haftungsregelung

> zum BMF-Schreiben <

III. Jahressteuergesetz 2009

Bundestag und Bundesrat haben am 28.11.2008 bzw. am 19.12.2008 das

Jahressteuergesetz endgültig verabschiedet. Dieses Gesetz enthält eine Vielzahl von

Einzeländerungen, wovon folgende für die Vereinsbesteuerung und den Spendenabzug

von Bedeutung sind:

Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kunst- und Kulturvereine

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Nunmehr ist durch § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG gesetzlich verankert, dass

Mitgliedsbeiträge an Kunst- und Kulturvereine auch dann abzugsfähig sind, wenn den

Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Mitgliedsbeiträge an Vereine, deren

kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient (z.B. Musik-, Gesang-

und Theatervereine) sind weiterhin nicht abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG).

§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2009 ist auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden,

die nach dem 31.12.2006 geleistet werden.

Sachspenden

§ 10b Abs. 3 EStG ändert sich hinsichtlich der Sachspenden wie folgt:

Rechtslage ab

Veranlagungszeitraum 2009

Rechtslage bis einschließlich

Veranlagungszeitraum 2008

Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift

gilt auch die Zuwendung von

Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von

Nutzungen und Leistungen. Ist das

Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner

Zuwendung einem Betriebsvermögen

entnommen worden, so darf bei der

Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei

der Entnahme angesetzte Wert nicht

überschritten werden.

Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift

gilt auch die Zuwendung von

Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von

Nutzungen und Leistungen. Ist das

Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner

Zuwendung einem Betriebsvermögen

entnommen worden, so darf bei der

Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei

der Entnahme angesetzte Wert nicht

überschritten werden.

Ansonsten bestimmt sich die Höhe der

Zuwendung nach dem gemeinen Wert

des zugewendeten Wirtschaftsguts,

wenn dessen Veräußerung im

Zeitpunkt der Zuwendung keinen

Besteuerungstatbestand erfüllen

würde. In allen übrigen Fällen dürfen

bei der Ermittlung der

Zuwendungshöhe die fortgeführten

Anschaffungs- oder

Herstellungskosten nur überschritten

werden, soweit eine

Gewinnrealisierung stattgefunden

hat.

In allen übrigen Fällen bestimmt sich

die Höhe der Zuwendung nach dem

gemeinen Wert des zugewendeten

Wirtschaftsguts.

Aufwendungen zugunsten einer

Körperschaft, die zum Empfang steuerlich

abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist,

können nur abgezogen werden, wenn ein

Anspruch auf die Erstattung der

Aufwendungen durch Vertrag oder

Satzung eingeräumt und auf die

Erstattung verzichtet worden ist. Der

Anspruch darf nicht unter der Bedingung

des Verzichts eingeräumt worden sein.

Aufwendungen zugunsten einer

Körperschaft, die zum Empfang steuerlich

abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist,

können nur abgezogen werden, wenn ein

Anspruch auf die Erstattung der

Aufwendungen durch Vertrag oder

Satzung eingeräumt und auf die

Erstattung verzichtet worden ist. Der

Anspruch darf nicht unter der Bedingung

des Verzichts eingeräumt worden sein.

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Spendenhaftung ab 2009

Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit

30% (40% bis 31.12.2006) des Spendenbetrags. Wurde die Spende aus einem

Gewerbebetrieb geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene

Gewerbesteuer i.H.v. 15 % (10% bis 31.12.2006) der Spende geschuldet.

Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn

handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des

pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei

der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die

natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich

bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvollere

Aufgaben, z.B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wird durch das Jahressteuergesetz

2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4

Satz 4 EStG eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich

festgelegt. Danach haftet vorrangig der Verein. Die handelnde Person wird nur in

Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der

Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung

erloschen ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen. Bei der

Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung.

Übungsleitervergütung (§ 3 Nr. 26 EStG) und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr.

26a EStG

Bisher waren die Übungsleitervergütungen nach § 3 Nr. 26 EStG bis 2.100 € und die

Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26a EStG bis 500 € steuerfrei, wenn die Tätigkeit

für einen gemeinnützigen Verein oder für eine inländische juristische Person des

öffentlichen Rechts ausgeübt wurde. Die Wörter "inländische juristische Person des

öffentlichen Rechts" wurden durch die Wörter "juristische Person des öffentlichen

Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen

ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet"

ersetzt. Die Gesetzesänderung gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht

bestandskräftig festgesetzt ist.

IV. Spendenbescheinigung von Pfandautomaten

Stellt ein Verein in einem Supermarkt Pfandautomaten mit "Spendenknopf" auf, die

einen "Spendenbon" ausgeben, erfüllen diese Spendenbons nicht die Voraussetzungen

des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG, da

die Spenden nicht direkt vom Spender auf ein Konto des Vereins

überwiesen bzw. eingezahlt werden. Der Verein hat keine Möglichkeit, den

vom Supermarkt ermittelten Betrag zu verifizieren. Somit kann nicht

sichergestellt werden, dass auch tatsächlich alle gespendeten Beträge beim

Verein ankommen.

der Spendenbon nicht die formalen Voraussetzungen einer

Zuwendungsbestätigung erfüllt. Auch ein solcher Spendenbon muss die

Voraussetzungen in R 10b1 Abs. 4 EStR 2005 für maschinell erstellte

Spendenbescheinigungen erfüllen. So fehlt insbesondere eine

rechtsverbindliche Unterschrift.

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