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Service de l’enfance et de la jeunesse SEJ Jugendamt JA Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit und Soziales GSD ERÖFFNUNG EINER NEUEN ASB Bestimmungen für den erfolgreichen Bewilligungsprozess der ASB Unterstützung für neue ASB-Plätze Kurze Zusammenfassung

Kurze Zusammenfassung

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ERÖFFNUNG EINER NEUEN ASB — Bestimmungen für den erfolgreichen Bewilligungsprozess der ASB Unterstützung für neue ASB-Plätze. Kurze Zusammenfassung. Grundsätze. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Kurze Zusammenfassung

Service de l’enfance et de la jeunesse SEJ Jugendamt JA

—Direction de la santé et des affaires sociales DSAS Direktion für Gesundheit und Soziales GSD

ERÖFFNUNG EINER NEUEN ASB—

Bestimmungen für den erfolgreichen Bewilligungsprozess der ASB

Unterstützung für neue ASB-Plätze Kurze Zusammenfassung

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2Jugendamt JA

Grundsätze

Das Jugendamt (JA) ist die vom kantonalen Recht (Art. 22 Abs. 2 Bst. c JuG und 86 Abs. 1 EGZGB) bezeichnete Behörde für die Erteilung der Bewilligungen zur Betreuung von Kindern und für die Aufsicht über die Betreuungsstätten.

Das JA ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kindern in Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; 4. Abschnitt: Heimpflege)

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3Jugendamt JA

Rechtlicher Rahmen

Das Gesetz vom 9. Juni 2011 über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG) und sein Ausführungsreglement (FBR) vereinen die Grundsätze der vor- und ausserschulischen Betreuung in einer Gesetzgebung.

Mit dem Gesetz soll eine genügende Anzahl an familienergänzenden Tagesbetreuungsplätzen, welche die Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ermöglichen, garantiert werden. Es will ausserdem eine qualitativ hochstehende Betreuung gewährleisten, die für alle finanziell tragbar ist. Es will die finanzielle Tragbarkeit des Angebots verbessern, indem es verlangt, dass die Tarife entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaltet werden und dass sich der Staat und die Arbeitgeber an den Kosten beteiligen (s. Eröffnung ASB_2_Beitrag Staat–Arbeitgeber).

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4Jugendamt JA

Vorgehen im Hinblick auf die Eröffnung einer ASB 1. Die Richtlinien für die ausserschulischen

Betreuungseinrichtungen befolgen

Die ASB-Projekte müssen sich nach den Richtlinien der GSD für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen vom 1. März 2011 richten.

Die «Richtlinien für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen» regeln:

> den materiellen Rahmen der Betreuung,

> die Sicherheitsvorschriften,

> den Personalbestand, sowie

> die Ausbildungen und die erzieherischen Fähigkeiten.

Das JA steht für einen Besuch der Räumlichkeiten zwecks Stellungnahme zur Verfügung.

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5Jugendamt JA

Vorgehen im Hinblick auf die Eröffnung einer ASB 2. Ein Bewilligungsgesuch beim JA einreichen

Die Trägerschaft der ASB muss ein Bewilligungsgesuch ausfüllen.

Das ausgefüllte Gesuch sowie sämtliche verlangten Unterlagen müssen dem JA spätestens 3 Monate vor dem vorgesehenen Eröffnungsdatum vorliegen.

Unterlagen: Gesuchsformular PDF (71 kb) Angaben für die JA-Website DOC (126 kb) Ausführungsreglement der Einrichtung (Modell) PDF (102 kb) Betreuungskonzept/Aktivitätenprogramm (Modell) PDF (13 kb) Arztzeugnis (Modell) DOC (79 kb)

ArnoldV
Begriff gemäss Vorlage auf der Internetseite
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6Jugendamt JA

Andere zur Verfügung stehenden Dokumente

Kontenplan

Die GSD stellt für 2013 einen harmonisierten Kontenplan als Hilfsmittel zur Verfügung.

Ziel: Einführung des Kontenplans für den Voranschlag 2015. Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell für die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen

Kontenbeispiel

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7Jugendamt JA

Nähere Bestimmungen: Gemeindereglement/Verträge

FBG, Art. 6, Abs. 3 & 4

In Übereinstimmung mit den Ergebnissen aus der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichende Anzahl an vor- und ausserschulischen Betreuungsplätzen an und unterstützen und subventionieren diese.

Dazu schaffen sie selber solche Einrichtungen oder schliessen Verträge mit bewilligten Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden ab. Die Verträge können alle oder nur einen Teil der anerkannten Plätze einer Einrichtung betreffen.

Page 8: Kurze Zusammenfassung

8Jugendamt JA

Die Gemeinde schafft eine Gemeindeeinrichtung=> GemeindereglementDie Trägerschaft der ASB ist eine Gemeinde:

Es wird empfohlen, ein allgemeinverbindliches Gemeindereglement für die ausserschulische Betreuung zu erstellen (s. info'GemA 4/2011). Dieses verweist auf ein Ausführungsreglement, in dem die organisatorischen Aspekte der ausserschulischen Betreuung geregelt werden (Aspekte, die sich parallel zum ASB-Projekt entwickeln).

Ein Modell eines Gemeindereglements kann beim Jugendamt verlangt werden (im Projekt).

Das Gemeindereglement muss zwecks Vorprüfung der GSD unterbreitet werden. Schicken Sie es dazu ans Jugendamt.

Für die Vorprüfung ist eine Frist von 6 Wochen vorzusehen.

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9Jugendamt JA

Verfahren zur Prüfung der ReglementeDie Gemeinden erstellen einen Reglementsentwurf Bevor sie das Reglement der Gemeindelegislative unterbreiten, senden sie es dem Jugendamt zwecks Vorprüfung zu.

(Für die Vorprüfung ist eine Frist von 6 Wochen vorzusehen).

Vorprüfung Das Jugendamt übermittelt den Reglementsentwurf dem Amt für Gemeinden und der EKSD (für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen). Alle drei formulieren ihre Bemerkungen und Hinweise. Das Jugendamt teilt die abschliessende Stellungnahme beider Ämter den Gemeinden mit und gibt an, wie weiter vorzugehen ist.

Die Gemeinden lassen ihr Reglement durch ihr Gesetzgebungsorganverabschieden

SchlussprüfungDie Gemeinden unterbreiten ihr Reglement in vier Exemplaren dem Jugendamt, zusammen mit dem Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, die/der das Reglement verabschiedet hat. Auf Antrag beider Ämter genehmigt die Direktion für Gesundheit und Sozialesdas Reglement.

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10Jugendamt JA

Vertrag zwischen Vereinsstrukturen und Gemeinde/-n

Die Trägerschaft der ASB ist ein Verein: Die Gemeinde muss einen Vertrag mit der Einrichtung abschliessen.

FBR Art. 5 Verträge (Art. 6 FBG) 1 Die Verträge nach Artikel 6 FBG regeln zumindest: a) die Art und die Modalitäten der Betreuung und die Zahl der Betreuungsplätze; b) die Höhe des Gemeindebeitrags und die Art seiner Gewährung; c) die Grundsätze der Tarifgestaltung; d) die Art der Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung, der Tarifskala und des Tätigkeitsberichts; e) den Datenaustausch zwischen Gemeinde und Betreuungseinrichtung.

Eine Kopie der Verträge ist dem JA zuzustellen.

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11Jugendamt JA

Kantonale Unterstützung für neue ASB-Plätze Grundsatz: Fonds zur Förderung der Schaffung von ausserschulischen Betreuungsplätzen (FBG Art. 18) Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 3000 Franken für jeden ausserschulischen Vollzeitbetreuungsplatz, der zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. Juni 2014 geschaffen wird.

Die vollständige Unterstützung richtet sich an Plätze, die dauerhaft an fünf Tagen pro Woche und 45 Wochen pro Jahr während drei Betreuungseinheiten pro Tag geöffnet sind. Für Einrichtungen, die weniger Betreuungseinheiten anbieten, wird die Unterstützung im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Angebot gekürzt.

Anwendung: Die Einrichtung muss den gesetzlichen Anforderungen und den Kriterien des Mindestangebots entsprechen.

Unterlagen: Anforderungen für den Bezug der Unterstützung für die Schaffung neuer ASB-Plätze

Verfahren: Die Unterstützung wird im Anschluss an die Beurteilung durch das Jugendamt (JA) im Rahmen des Prozesses für die Genehmigung der ausserschulischen Betreuungseinrichtungen und nach der tatsächlichen Eröffnung der Einrichtung erteilt. Die Zahl der vom JA bewilligten Plätze dient als Berechnungsgrundlage für den zugesprochenen Betrag.

ArnoldV
Abschnitt gelöscht, entspricht dem Absatz "Anwendung" oben (und steht auch nicht in der französischen Version)
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12Jugendamt JA

Weitere Informationen – Unterstützung BSV

Unterstützung für die Schaffung neuer Betreuungsplätze, die die Vereinbarung von Familien- und Berufsleben ermöglichen

Verlängerung des Unterstützungsprogramms: 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2015

Verfahren: Die Gesuche müssen vor der Eröffnung der Einrichtung bzw. vor der Erweiterung des Angebots, jedoch frühstens vier Monate im Voraus beim BSV eingereicht werden. Es gilt das Datum des Poststempels. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann den Gesuchen nicht stattgegeben werden.

Weitere Informationen auf der BSV-Website Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Kontakt:031 324 06 76 oder 031 322 90 [email protected]

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13Jugendamt JA

Weitere InformationenBeiträge für ASB-Räumlichkeiten

Gesetz vom 9. Juni 2011 zur Änderung des Gesetzes über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

Verordnung vom 6. Dezember 2011 zur Änderung des Reglements über Beiträge

an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

Der beitragsberechtigte Betrag wird berechnet, indem die Anzahl Betreuungsplätze (höchstens 15 % des Schülerbestands im betroffenen Schulkreis gemäss Statistik der EKSD) mit 3 m2 multipliziert wird. Auf diese Nettofläche werden 30 % zugeschlagen, um den Sanitärräumen, den Gängen und Treppen, den Umkleide- und den technischen Räumen wie in der Gesetzgebung vorgesehen Rechnung zu tragen.

Kontakt: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion RUBD, Hochbauamt

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14Jugendamt JA

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Jugendamt

Sektor familienexterne Betreuung

T +41 26 305 15 30