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KV-Schulung vom 17.10.2010 Die Standard-Fachkommision informiert

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KV-Schulung vom 17.10.2010

Die Standard-Fachkommision informiert

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1. Züchter und Rassen aus dem Ausland

Klarstellung zu den AAB §§ 2, 4, 12 und 13 betreffs der Ausstellungsmöglichkeiten von Züchtern und Rassen aus den anderen Mitgliedsländern des Europaverbandes.

Da für uns das kaum in Frage kommt verweise ich hier auf die Zeitung „Der Kleintierzüchter“ Ausgabe Kaninchen Nr. 16/17/2010. Es erfolgte auch keine direkte Änderung, sondern nur eine Klarstellung.

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2. Ergänzung von AAB §§ 4 und 12 (Neuzüchtungen)

Der 2. Absatz von § 4 AAB (Seite 9) erhält nunmehr folgende Fassung:

Neuzüchtungen dürfen nur auf Landes- oder Bundes- Rammlerschauen nicht aber auf Landes-Jungtierschauen und Landes-Jungend-Jungtierschauen bewertet werden. Sie dürfen ebenfalls auf den Landes-Clubschauen bewerte werden, sofern für das gleiche Zuchtjahr keine Landesschau oder Leistungs-Rammlerschau stattfindet; in diesem Fall sind alle Zuchten zugelassen und zur Beteiligung aufgerufen, die eine entsprechende Züchtergenehmigung des LV haben. Über die Vorstellung von zugelassenen Neuzüchtungen (vgl. § 12) auf anderen Schauen – einschl. der LV-Jungtierschauen und LV-Jugend bzw. LV-Jugend Jungtierschauen und zwar ohne Bewertung entscheiden die LV; eine entsprechen Genehmigung ist vorzulegen.Der entsprechende Passus zu „Neuzüchtungen und Nachzuchten ehemaliger Rassen“ (vgl. § 12, Absatz 1, Seite 14) ist entsprechend zu ergänzen. Die Fachkommission stimmte der diesbezüglichen Beschlussvorlage des Erweiterten Präsidiums zu, um den Bedürfnis nach regelmäßiger Ausstellungs- und Bewertungsmöglichkeit auf der Ebene der LV Rechnung zu tragen.

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3. Bodenfreiheit auch bei Alaska und Havanna

Aufgrund eines über den zuständigen LV eingereichten Antrags der AG stellt die Standard-Fachkommision fest, dass in Position 2 diesbezüglich für diese beiden Rassen die allgemeinen Anforderungen bei der Bewertung anzuwenden sind:Der Körper wird frei vom Boden von kräftigen und geraden Läufen getragen“ /Standard 2004), Seite 22). Verlangt werden also weder „Stellung“ noch „Stand“, sondern eine angemessene Bodenfreiheit. „Wenig Bodenfreiheit“ ist z. B. ein leichter Fehler. Bemängelungen unter Verwendung der Begriffe für weitergehende Forderungen wie „Stand“ oder „Stellung“ sind bewertungsfachlich wenig sinnvoll und bei der Bewertung dieser Rassen nicht anzuwenden. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass eine angemessene Bodenfreiheit den Typ der im ZDRK gezüchteten Rassekaninchen erst richtig zur Wirkung kommen lässt. Die vorgenannten allgemeinen Anforderungen gelten daher nicht nur für diese beiden Rassen, sondern grundsätzlich auch für alle anderen Rassen, bei denen in der Standardbeschreibung keine weitergehenden Forderungen zu „Stand“ und „Stellung“ beschrieben werden.

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4. Anerkennung der Zwergsatin, rot

Nachdem die qualitativen und quantitativen Anerkennungsbedingungen für diese Neuzüchtung erfüllt worden sind, werden die Zwergsatin, rot zum 01. Oktober 2011 in den Standard aufgenommen und können nach diesem Datum in der Allgemeinen Abteilung nach Punkten bewertet werden. In der Zwischenzeit sollen die Preisrichter durch intensive Schulungen auf die Bewertung dieser neuen Rasse vorbereitet werden.Bis zum Zeitpunkt der Anerkennung sind die Zwergsatin, rot weiterhin mit „N“ zu kennzeichnen, nur für die Abteilung Neuzüchtungen zugelassen und ggf. nach der vorliegenden Musterbeschreibung zu bewerten. Eine Standard-Rassebeschreibung wird rechtzeitig zur Veröffentlichung gelangen.

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5. Zusammenfassung zum Oberbegriff „Wildfarben“

Der Beschluss zur Zusammenfassung der Farbenschläge „Wildgrau“ und „Hasengrau“ unter der Bezeichnung „Wildfarben“ und zum Fortfall der Anforderungen zur Unterscheidung dieser Farbenschläge (vgl. Kaninchenzeitung 2/2010, Seite 21) ist zwischenzeitlich vonseiten der Fachwissenschaft befürwortend kommentiert worden, und zwar mit der Empfehlung, die Möglichkeit der Selektion auf „Wildgrau“ und „Hasengrau“ bei entsprechender Schwerpunktsetzung des Züchters weiterhin nachhaltig zu fördern, jedoch hinsichtlich der Intensität der Schattierung keine bevorzugende Festlegung zu treffen.

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5. Zusammenfassung zum Oberbegriff „Wildfarben“

Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme und auf Grund zahlreicher Anfragen aus den LV und PR-Vereinigungen trifft die Fachkommission folgende Feststellungen:

a) Der Beschluss zur Zusammenführung unter dem Begriff „Wildfarben“ bedeutet keine Änderung der Standardbestimmungen, sondern vielmehr eine züchterorientierte Ergänzung.

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5. Zusammenfassung zum Oberbegriff „Wildfarben“

b) Er besagt, dass die Anforderungen zur Unterscheidung der Farbenschläge „Wildgrau“ und „Hasengrau“ vom einzelnen Züchter nicht zwingend eingefordert werden, er besagt aber nicht, dass diese Farbenschläge entfallen. Wildgraue Phänotypen sind weiterhin als solche zu züchten und zu bewerten, hasengraue ebenfalls. Wer weiterhin seinen Schwerpunkt auf die Reinzucht von „Wildgrau“ legen möchte, der sei nachdrücklich dazu aufgefordert, wer weiterhin die Selektion auf reinerbig „Hasengrau“ festlegen möchte, der sei ausdrücklich darin bestärkt, wer aber diese Unterscheidung nicht zu leisten vermag und sich mit der „wildfarbigen Kombination“ befassen möchte, dem soll in Zukunft kein direkter Nachteil daraus entstehen.

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5. Zusammenfassung zum Oberbegriff „Wildfarben“

c) Für die „Wildfarbene Kombination“ ergibt sich ein neuer Ermessungsspielraum, der durch eine entsprechende Handlungsanleitung für die PR konkretisiert wird.

d) Die im Standard 2004 aufgeführten fünf idealtypischen „grauen“ Farbenschläge, die „der Wildform des Kaninchen am nächsten kommen“ (Seite 35), werden in den Beiträgen vielfach mit dem begriff „Schwarzwildfarbig gleichgesetzt. Daher sei Folgendes festgestellt:

„Schwarzwildfarbig“ sind nur die Varianten „Dunkelgrau“, „Wildgrau“ und „Hasengrau“; die Zusammenfassung unter dem Begriff „Wildfarben“ betrifft nur die beiden letztgenannten Varianten. „Eisengrau“ (BeB) und „Hasenfarbig“ (ww) sind abweichende Genotypen.

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5. Zusammenfassung zum Oberbegriff „Wildfarben“

e) Es bleibt der Beschluss bestehen, dass die beiden Farbenschläge „Eisengrau“ und „Dunkelgrau“ trotz der genetischen Unterschiedlichkeit wegen ihrer phänotypischen Ähnlichkeit in einer ZG ausgestellt und bewertet werden können (Standard 2004, Seite 15); für jedes einzelne Tier der Zuchtgruppe ist jedoch der konkrete Farbenschlag, also „Eisengrau“ oder „Dunkelgrau“ anzugeben. „Hasenfarbig“ kann weiterhin nicht mit einem anderen Farbenschlag kombiniert werden. „Wildgrau“, „Hasengrau“ und die „Wildfarbene Kombination“ werden unter dem zusammenfassenden Begriff „Wildfarben“ ausgestellt und bewertet.

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5. Zusammenfasung zum Oberbegriff „Wildfarben“

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