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Justus-Liebig-Universität Gießen – Institut für Organische Chemie Erstellt am: 01.10.2005. Zuletzt geändert: 14.02.2020 ................... S. 1 von 20 Laborordnung des Instituts für Organische Chemie Ausgabe 02/2020 Inhalt: 1. Inbezugnahme von Vorschriften 2. Verhalten im Gefahrfall Feuer Freisetzung von Chemikalien 3. Erste Hilfe 4. Notfalleinrichtungen 5. Allgemeine Verhaltensregeln Laborkittel u. Schuhwerk Schutzbrille Schutzhandschuhe Hautpflege Abzüge Elektrische Geräte Trockenschränke Vakuumarbeiten Unbeaufsichtigte Versuche Druckgasflaschen Flüssiger Stickstoff Laborfremdes Personal 6. Umgang mit Gefahrstoffen Kennzeichnung Gefahrstoffliste Aufbewahrung von Gefahrstoffen im Labor 7. Abfallminderung und Abfallentsorgung 8. Anhang Personenverzeichnis Merkblatt Brände verhüten – Verhalten im Brandfall Merkblatt Erste Hilfe bei Unfälle Merkblatt Verhalten im Notfall Beauftragte / benannte Personen Hautschutzplan Merkblatt Verhalten bei telfonischen Androhungen von Anschlägen Merkblatt Meldeplan über besondere Ereignisse 9. Empfangsbestätigung

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Justus-Liebig-Universität Gießen – Institut für Organische Chemie

Erstellt am: 01.10.2005. Zuletzt geändert: 14.02.2020 ................... S. 1 von 20

Laborordnung des Instituts für Organische Chemie Ausgabe 02/2020

Inhalt:

1. Inbezugnahme von Vorschriften

2. Verhalten im Gefahrfall Feuer Freisetzung von Chemikalien

3. Erste Hilfe

4. Notfalleinrichtungen

5. Allgemeine Verhaltensregeln Laborkittel u. Schuhwerk Schutzbrille Schutzhandschuhe Hautpflege Abzüge Elektrische Geräte Trockenschränke Vakuumarbeiten Unbeaufsichtigte Versuche Druckgasflaschen Flüssiger Stickstoff Laborfremdes Personal

6. Umgang mit Gefahrstoffen Kennzeichnung Gefahrstoffliste Aufbewahrung von Gefahrstoffen im Labor

7. Abfallminderung und Abfallentsorgung

8. Anhang Personenverzeichnis Merkblatt Brände verhüten – Verhalten im Brandfall Merkblatt Erste Hilfe bei Unfälle Merkblatt Verhalten im Notfall Beauftragte / benannte Personen Hautschutzplan Merkblatt Verhalten bei telfonischen Androhungen von Anschlägen Merkblatt Meldeplan über besondere Ereignisse

9. Empfangsbestätigung

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1. Inbezugnahme von Vorschriften Diese Laborordnung regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am Institut für Organische Chemie

der Justus-Liebig-Universität Giessen. Sie ist die allgemeine Betriebsanweisung für Gefahr-stoffe gemäß § 14(1) Gefahrstoffverordnung und DGUV Information 213-850 (Sicheres Arbeiten in Laboratorien).

Diese allgemeine Laborordnung ist verbindlich, muss allen Beschäftigten bekannt sein und leicht zugänglich aufbewahrt werden. Die Beschäftigten haben die einzelnen Vorgaben strikt zu beachten und einzuhalten.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Schriften für das Arbeiten im Labor verbindlich:

• DGUV Information 213-850 (Sicheres Arbeiten in Laboratorien) – auch in Englisch

http://bgi850-0.vur.jedermann.de/index.jsp

• Brandschutzordnung und Anweisung für Notfälle der JLU http://www.uni-giessen.de/cms/org/admin/dez/b/3/Brandschutz

• Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) – auch in Englisch https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp

• die „Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Hochschulen“ (DGUV Information 213-039) http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8666.pdf

• Stofflisten aller im Labor vorhandenen Stoffe mit zugeordneter Gefährdungskenn-zeichnung (CLAKS)

• Betriebsanweisungen für Geräte und Chemikalien (entweder in ausgedruckter Form im Labor oder auf den für alle zugänglichen Computern)

• Aktuelle Sicherheitsdatenblätter (www.chemdb.de)

• Abfallentsorgungsregelungen

• die Gefahrstoffverordnung Das Einhalten der Maßnahmen nach DGUV Information 213-850 (Sicheres Arbeiten in Laborato-rien) impliziert einen Sicherheitsstandard, bei dem auch giftige Stoffe ohne zusätzliche Schutz-maßnahmen gehandhabt werden können. Alle dort genanten Maßnahmen sind deshalb Bestandteil dieser Laborordnung. Jeder im Labor Tätige hat sich daher insbesondere mit dem Inhalt dieser Schrift vertraut zu machen. Im Internet auf der Homepage des Instituts finden sich mehrere relevante Seiten unter:

http://www.uni-giessen.de/cms/fbz/fb08/Inst/organische-chemie/links

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2. Verhalten im Gefahrfall Personenschutz geht vor Sachschutz. Ruhe bewahren und überstürztes Handeln vermeiden.

Gefährdete Personen warnen, ggf. zum Verlassen der Räume auffordern.

Bei Verletzungen, Unwohlsein, Hautreaktionen Ersthelfer hinzuziehen (Tel.: 34025, 34387, 34405) und gfls. sofort ein Arzt aufzusuchen.

Information für den Arzt sicherstellen. (z.B. Sicherheitsdatenblatt)

Den verantwortlichen Arbeitsgruppen- bzw. Praktikumsleiter informieren. Feuer: • Entstehungsbrände sind augenblicklich mit Feuerlöschern zu bekämpfen. Auf ausreichenden

Abstand achten, da der Sprühstrahl sonst brennende Flüssigkeiten auseinander treiben kann. Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löscher ist effektiver als deren sukzessiver Einsatz. Es ist zu beachten, dass manche Chemikalien besondere Löschmittel erfordern. Gelöschte Brandherde sind bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr des Brandrückschlages ständig zu beaufsichtigen.

• Wenn ausbrechendes Feuer nicht augenblicklich mit Feuerlöschern gelöscht werden kann, Notruf absetzen (Feuerwehr 112 und Zentrale Notrufstelle der JLU 12848 od. 12666) und Räumungsalarm auslösen. Wenn möglich, gefährdete Personen aus Nachbarbereichen warnen und zum Verlassen der Räume auffordern.

• Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr auf der Straße erwarten und einweisen. • Alle nicht an Lösch- oder Rettungsmaßnahmen beteiligten Personen haben den Gefahrenbereich

zu verlassen und begeben sich zum Sammelplatz (Vorplatz vor Hörsaalgebäude). Es ist zu kontrollieren, ob alle Mitglieder der AG (des Praktikums) sowie gfls. weitere im Bereich tätige Personen das Institut (das Praktikum) vollständig verlassen haben.

• Fenster und Türen geschlossen halten, Türen nicht verschließen. • Aufzüge dürfen nicht benutzt werden. • Kleiderbrände mit Feuerlöschern oder Notduschen löschen. • Gefährlichen Materialien (z.B. Druckgasflaschen) aus der Gefahrenzone schaffen, so weit dies

noch ohne eigene Gefährdung möglich ist. • Bei verqualmten Räumen oder Fluren am Boden kriechend flüchten.

Weiteres regelt die Brandschutzordnung der JLU.

Freisetzung von Chemikalien • Betroffene Bereiche sichern und absperren, Arbeitsgruppenleiter informieren. • Strategien zur Aufnahme von verschütteten Stoffen sind je nach Fall: Ablüften lassen, Aufneh-

men mit Bindemittel, Zusammenfegen. Staubbildende Substanzen dürfen nicht zusammengefegt werden. Sie werden – wenn möglich mit Wasser – angefeuchtet und dann wie Flüssigkeiten aufgenommen.

• Zum Aufnehmen von Flüssigkeiten kann nicht immer Zellstoff verwendet werden. Keine Oxidationsmittel mit Zellstoff aufzunehmen versuchen! Für reaktive Stoffe sind Bindemittel im Labor vorhanden oder in der Chemikalienausgabe erhältlich.

• Bei austretenden Gasen Ventile/Abzug-Frontschieber schließen und für gute Durchlüftung sorgen.

• Bei zündfähigen Gasen und Dämpfen Zündquellen beseitigen (Flammen löschen, Stecker von Stromverbrauchern ziehen, kein Licht anschalten.)

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3. Erste Hilfe

Bei allen erheblichen Verletzungen sowie immer dann, wenn Zweifel über den Schweregrad bestehen, ist ein Arzt hinzuzuziehen. Aus versicherungstechnischen Gründen muss auch ein Durchgangsarzt hinzugezogen werden (siehe Anhang). Bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ist eine Unfallmeldung zu machen. Alle Verletzungen, bei denen ein Arztbesuch offensichtlich nicht notwendig erscheint (Bagatellverletzungen), müssen im Verbandbuch dokumentiert werden.

• Möglichst einen ausgebildeten Ersthelfer hinzuziehen. Eine Liste der Ersthelfer befindet sich bei jedem Telefon.

• Schnittverletzungen kurz ausbluten lassen. Nicht mit Wasser oder Seife spülen. Dann verbin-den.

• Verbrennungen und Verbrühungen mit lauwarmem Wasser ausgiebig spülen, Wunden verbin-den.

• Mit Chemikalien verunreinigte Bekleidung muss sofort vollständig abgelegt werden. Es wird dringend empfohlen, vorbeugend eine komplette Garnitur Ersatzkleidung an geeigneter Stelle bereitzuhalten.

• Chemikalien auf der Haut sofort mit Wasser, bei nicht mit Wasser mischbaren Chemikalien auch mit Wasser und Seife gründlich und lange abwaschen. Bei nicht mit Wasser mischbaren Substanzen wird anschließend 15 Minuten im Wechsel mit PEG400 betupft und mit Wasser abgewaschen.

• Bei Augenkontakt von Chemikalien sofort mit der Augendusche mindestens 15 Minuten spülen (immer von Innen nach Außen). Der starke Lidschließreflex bewirkt in der Regel, dass der Verletzte auch mit Willenskraft nicht in der Lage ist, das Auge selbst zu öffnen und beim Spülen offen zu halten. Deshalb erfolgt das Spülen meist besser in Rückenlage, wobei ein Helfer mit den Fingern das Auge öffnet und der zweite Helfer spült.

• Nach Einatmen von Chemikalien Verletzten an die frische Luft bringen. Hergang feststellen, Unfallstelle sichern und gfls. andere Personen warnen. Bei an der Bekleidung adsorbierbaren Gasen Kleidung wechseln. Reiz- und Ätzstoffe können ein heimtückisches, weil bis zu 36 Stunden später auftretendes Lungenödem verursachen, weshalb ein Arzt aufgesucht werden sollte.

• Nach Verschlucken reichlich Wasser zu trinken geben, kein Erbrechen auslösen. • Verletzte(n) nicht allein lassen • Auf Schockanzeichen (fahle Blässe, kalte Haut, frieren, Schweiß auf der Stirn, Teil-

nahmslosigkeit) achten, ggf. Schockprophylaxe (Schocklage erstellen: Anheben der Beine in 20-30° Position durch Unterlegen von geeigneten Gegenständen) durchführen.

4. Notfalleinrichtungen

• Zu den Notfalleinrichtungen gehören Personennotduschen, Augenduschen, Feuerlöscher, Löschdecken, Notabsperrvorrichtungen für Strom, Wasser und Gas, Auslöseknopf für Feuer-/Räumungsalarm, Verbandkästen, Telefon, Notausgänge und Fluchtwege.

• Alle Notfalleinrichtungen dürfen weder verstellt noch verhängt werden. Sie sind gut erkennbar und frei zugänglich zu halten.

• Alle Beschäftigten müssen die Standorte der Notfalleinrichtungen kennen und über ihre Funktio-nen unterrichtet sein.

• Personennotduschen und Augenduschen sind monatlich auf Funktion zu prüfen, Augenduschen zusätzlich auf ihre hygienisch einwandfreie Beschaffenheit und Verkalkung. Bei Defekten ist eine Reparatur zu veranlassen.

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• Handfeuerlöscher mit defekter oder fehlender Plombe sind gegen volle und verplombte Löscher auszutauschen.

• Verbandkästen sind regelmäßig auf Vollständigkeit und Ablaufdatum ihres Inhalts zu prüfen. • An jedem Telefon muss sich deutlich sichtbar eine Liste mit aktuellen Notrufnummern

angebracht werden (siehe Anhang). Zusätzlich ist neben den Telefonen eine Liste der Ersthelfer, sowie der nächstgelegenen Ärzte/Kliniken anzubringen.

• Akustische Warnsignale beachten (siehe Anhang: Merkblatt „Verhalten bei Hausalarm“): Lang anhaltender Hupton (hausweit): Räumungsalarm. Das Haus ist sofort auf kürzestem Wege ohne Hast zu verlassen. Keine Fahrstühle benutzen. Sicherstellen, dass alle Personen des eigenen Arbeitsbereichs das Haus verlassen, daher den Belegungsplan an den Türen immer auf dem aktuellen Stand halten! Möglichst auch weitere Personen zum Verlassen des Hauses auffordern. Falls erforderlich Hilfe leisten. Am Sammelplatz (Vorplatz vor Hörsaalgebäude) einfinden und feststellen, ob noch Personen im Haus sind.

• Lang anhaltender Hupton (auf Raum beschränkt): Alarm in einem Raum (einige Digestorien und die Chemikalienausgabe) mit Ar-Löschanlage. Beim Ertönen der Warnhupe oder beim Einströmen von Argon den Raum sofort verlassen. Erstickungsgefahr! Vor dem Wiederbetreten den Raum gut durchlüften.

5. Allgemeine Verhaltensregeln

• Jedes Labor ist durch ein Türschild mit den Namen der im Labor tätigen Mitarbeiter und dem Namen der Arbeitsgruppe zu kennzeichnen. Für gemeinschaftlich genutzte Räume (z.B. Mess- und Stinkräume) sind die Zuständigkeiten festzulegen. Der/die Zuständige sowie der Bereichsverantwortliche ist an der Labortür anzugeben.

• Ordnung und Sauberkeit gehört zu den wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen. Arbeitsflächen sind regelmäßig zu reinigen und müssen so beschaffen sein, dass sie regelmäßig gereinigt werden können. Chemikalienbehältnisse sind außen so sauber zu halten, dass ein Anfassen ohne Gefährdung möglich ist. Chemikalien und sonstige Gerätschaften, die voraussichtlich keinen zukünftigen Nutzwert für die Laborarbeit haben, sind zu entfernen. Insbesondere sind leere Chemikalienbehältnisse, Verpackungsmaterialien und volle Abfallsammelgefäße unverzüglich zu entsorgen. Jeder Benutzer ist für die von ihm allein genutzten Flächen verantwortlich. Für den hygienischen Gesamtzustand eines Labors sind alle dort beschäftigten Mitarbeiter verantwortlich.

• Verschmutzte Kittel dürfen nicht weiter getragen werden. Wenn die Weiterarbeit sichergestellt sein soll, muss eine ausreichende Zahl sauberer Kittel vorrätig gehalten werden.

• Geräte, die zur Reparatur gegeben werden, sind vorher so zu reinigen, dass von ihnen keine Gefährdung durch Chemikalien mehr ausgeht.

• Verkehrs- und Rettungswege sind frei zu halten. Das Abstellen von Gegenständen aller Art auf dem Fußboden ist verboten.

• Brandschutztüren sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind Türen, die durch Elektro-magnete offengehalten werden. Der Selbstschließmechanismus dieser Türen darf nicht blockiert werden.

• Unbefugten ist der Aufenthalt in den Laboratorien nicht zu gestatten. • Die Druchführung von gefährlichen Arbeiten alleine (z. B. außerhalb der normalen Arbeitszeit)

ist nur zulässig, wenn diese ausreichend abgesichert ist (DGUV Information 213-850 4.3.3) • Jugendliche unter 18 Jahren sowie werdende und stillende Mütter dürfen nur unter

bestimmten Bedingungen im Labor tätig sein. Insbesondere ist der Umgang mit krebserzeu-genden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Stoffen zu untersagen. Eine Schwan-gerschaft ist dem Vorgesetzten zu melden.

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• Im Labor ist Essen und Trinken, sowie das Lagern und Zubereiten von Nahrungsmitteln nicht gestattet. In besonderen Ausnahmefällen kann der jeweilige Bereichsverantwortliche jedoch hierzu abgetrennte, hygienisch einwandfreie Bereiche auch in Laborräumen (Dokuzone) schrift-lich festlegen. Rauchen ist im gesamten Gebäude verboten. Es dürfen keine Chemikalien in Lebensmittelgefäße gefüllt werden und Lebensmittel dürfen nicht aus Chemikalienbehältnissen genossen werden. Laborkühlschränke, Trockenschränke etc. dürfen nicht zur Aufbewahrung oder Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden.

• Wenn Beeinträchtigungen der Reaktionsfähigkeit, der Wahrnehmung oder der Motorik durch Erkrankungen, Medikamente, Alkohol, Drogen oder berauschende Mittel vorliegen, darf das Labor nicht genutzt werden.

Laborkittel u. Schuhwerk:

Im Labor ist ein langer Laborkittel aus schwer entflammbarem Material (z.B. Baumwollmisch-gewebe) zu tragen. Kurze Hosen und Röcke sind nicht gestattet. Kittel sollen nur im Labor getragen werden. Vor dem Betreten von Seminar- oder Büroräumen oder der Bibliothek sind sie abzulegen.Die Ablage von Straßenkleidung ist im Labor nicht zulässig. In der Regel stehen Garderobenschrankräume zur Verfügung. Es darf nur festes, geschlossenes, trittsicheres Schuhwerk getragen werden. Schutzbrille:

Im Labor ist ständig eine Schutzbrille zu tragen. (Brillenträger benötigen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille über der Korrek-turbrille). Schutzhandschuhe:

Schutzhandschuhe sind gemäß den Empfehlungen der Hersteller zu verwenden. Auch das Sicherheitsdatenblatt gibt Empfehlungen für geeignete Handschuhe. Im Labor genügt oft ein kurzzeitiger Spritzschutz. Schutzhandschuhe dürfen nur so lange getragen werden, wie dies zur Vermeidung einer Gefährdung notwendig ist. Auf der Haut, die beständig unter Handschuhen schwitzt, können sich Erkrankungen, z.B. Ekzeme bilden. Handschuhe sind bei sichtbarer Beschädigung oder Alterung, sowie nach Kontakt mit Chemikalien nach Ablauf der vom Hersteller garantierten Resistenzdauer zu verwerfen. Mit Schutzhandschuhen dürfen keine Gegenstände angefasst werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch niemals Kontakt mit Chemikalien haben. (z.B. Türklinken, Bücher, Laborjournal) Hautpflege:

Die Hände sind während der Laborarbeit zu waschen, wenn Kontakt mit Chemikalien bestand oder möglicherweise bestand. Das Händewaschen nach Beendigung der Laborarbeit ist Pflicht. Da die Haut durch das häufige Händewaschen stark beansprucht wird, ist sie durch eine kosmetische Creme regelmäßig zu pflegen. Vor Arbeitsaufnahme im Labor ist eine Hautschutzcreme zu ver-wenden. Vor der Verwendung von Schutzhandschuhen muss die Creme in die Haut eingezogen sein, weil die Schutzhandschuhe durch die Creme angegriffen werden können (siehe Hautschutz-plan). Abzüge:

• Alle Arbeiten, bei denen zündfähige oder die Gesundheit bedrohende Stoffe als Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube entwickelt werden können, oder bei denen umherfliegende Splitter entstehen können, sind in Abzügen durchzuführen.

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• Die ordnungsgemäße Funktion der Abzüge ist zu überwachen (die elektronische Anzeige muss grün zeigen). Ist die elektronische Anzeige auf rot oder es ist keine Leuchtanzeige sichtabr, darf der Abzug nicht benutzt werden! An defekten Abzügen darf nicht gearbeitet werden. Das gleiche gilt, wenn Abzüge zur Energieeinsparung zeitweilig abgeschaltet werden

• Bei Arbeiten unter dem Abzug ist der Frontschieber stets so weit als möglich geschlossen zu halten. Die Abzüge fahren automatisch nach 60 Sekunden ohne Nutzung herunter (Bewegungs-melder). Darauf achten, dass die Schiebefenster geschlossen sind!

• Das Zustellen von Abzügen beeinflusst deren Absaugverhalten und ist deshalb verboten. Regale im Abzug sind nicht zulässig. Chemikalien erhöhen zusätzlich die Brandlast und dürfen sich deshalb dort nur in einer Menge befinden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig ist. Der Aufräum- und Dekontaminationsaufwand im Falle einer Havarie steigt überdies extrem an, wenn der Abzug mit unnötigen Materialien vollgestellt ist.

• Überschüssige Reaktionsgase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, die bei normalem Arbeitsablauf entstehen, sind durch besondere Maßnahmen aufzufangen (z. B. durch Waschflüssigkeiten oder Filter).

Elektrische Geräte:

• Defekte Elektrogeräte dürfen nicht verwendet werden. Korrodierte Stecker können sich bei Betrieb bis zum Brand aufheizen und sind daher entweder von Verkrustungen zu reinigen oder auszutauschen. Steckverbindungen sind sauber und trocken zu halten.

• Defekte Geräte sind der Elektrowerkstatt zur Reparatur zu übergeben. • Kann ein elektrisches Gerät mit einem Sicherheitsmangel nicht sofort aus dem Verkehr gezogen

werden, so ist es unbrauchbar zu machen, z.B. durch Abschneiden des Netzsteckers. Trockenschränke:

Trockenschränke dürfen nur dann unbeaufsichtigt – insbesondere über Nacht – betrieben werden, wenn Sie durch einen Sicherheitsthermostat gegen einen Ausfall der Temperaturregelung geschützt sind. Vakuumarbeiten:

Evakuierte Glasgeräte sind wirksam gegen Implosionsgefahr zu sichern. Einzelne Glasgeräte können durch Bekleben mit Folie oder durch Abdecken mit einem Schutzkorb (Exsikkator) gesi-chert werden. Rotationsverdampfer können z.B. hinter einem Schutzvorhang oder im Abzug bei geschlossenem Frontschieber betrieben werden. Dünnwandige Gläser nicht zylindrischer oder kugeliger Form (z.B. Erlenmeyerkolben) dürfen nicht evakuiert werden. Unbeaufsichtigte Versuche:

Versuche dürfen unbeaufsichtigt – insbesondere über Nacht – nur betrieben werden, wenn eine ständige Beaufsichtigung durch andere Zeiteinteilung oder Unterbrechung des Versuchs nicht möglich ist. Versuche, die unbeaufsichtigt betrieben werden, sind so zu sichern, dass durch unerwarteten Ausfall von Energie, Wasser usw. keine Schäden bzw. Unfälle verursacht werden können. Versuche dürfen in den Laboratorien nur dann über Nacht laufen, wenn sie in einem Abzug durchgeführt werden, der über Nacht nicht abgeschaltet wird, und wenn die Apparatur nicht beheizt wird. Die Apparatur ist mit einer untergestellten (Plastik)-Schale gegen Glasbruch zu sichern. Treffen die genannten Voraussetzungen nicht zu, so ist der Versuch im Nachtlabor durchzuführen. Apparaturen sind dabei mindestens gegen den Ausfall der Regelung der Betriebstemperatur abzusichern (Kontaktthermometer, Sicherheitsrelais). Besser ist die zusätzliche Überwachung des Kühlwassers. Entsprechende Schaltgeräte können von der Elektrowerkstatt bezogen werden.

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Bei allen unbeaufsichtigt laufenden Versuchen ist sicherzustellen, dass verwendete Magnetrühr-kerne beim Rühren nicht zum Taumeln neigen. Druckgasflaschen:

Zahl und Größe der Druckgasflaschen sind auf die unbedingt erforderliche Menge zu beschränken. Das Betreiben von Druckgasflaschen bedarf der Genehmigung des Arbeitsgruppenleiters. Druckgasflaschen dürfen nur an den mit Halterungen ausgestatteten Plätzen aufgestellt werden. Die Halterungen sollen im oberen Drittel der Flasche, nicht am Ventil greifen. Druckgasflaschen, von deren Inhalt eine besondere Gefährdung ausgeht (brennbar, brandfördernd, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungs-gefährdend und sonstig gesundheitsschädigend), dürfen nur in zwangsbelüfteten Flaschenschränken betrieben werden. Druckgasflaschen dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe transportiert werden. Der Transport in Aufzügen zusammen mit Personen ist verboten. Lassen sich Flaschenventile nicht mit der Hand öffnen, sind sie an das Lager / den Lieferanten zurückzugeben. Die Verwendung von Zangen oder sonstigen Werkzeugen ist verboten. Flüssiger Stickstoff:

• In flüssigen Stickstoff kann beim Stehenlassen Luftsauerstoff einkondensieren. Flüssiger Stick-stoff darf deshalb nur in der erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Reste sind nach Arbeitsschluss durch Ausgießen zu vernichten. Die bereitgehaltene Menge ist so abzudecken, dass ein Austausch mit Luft möglichst unterbunden wird, die Druckentlastung aber noch möglich ist.

• Flüssiger Stickstoff darf nur in saubere, trockene und nicht verkratzte Dewargefäße gefüllt wer-den. Das bei erneuter Verwendung aus Restfeuchte gebildete Eis kann als spannungsfördernde Kältebrücke wirken und das Dewargefäß zum Bersten bringen. Die nach Benutzung im Gefäß verbleibende Restfeuchte muss deshalb vor der erneuten Verwendung ablüften. Zweckmäßig wird dazu das Gefäß nach dem Ausgießen des Stickstoffs einige Zeit liegend oder kopfüber aufgehängt belassen.

• Beim Umgang mit größeren Mengen flüssigem Stickstoff, auch beim Abfüllen, ist für ausrei-chende Lüftung zu sorgen.

• Der Transport in Aufzügen zusammen mit Personen ist verboten. Entsprechendes Schild an an Kannen befestigen!

Laborfremdes Personal: Reinigungspersonal: Da die Laborräume in der Regel außerhalb der üblichen Betriebszeiten vom Reinigungspersonal aufgesucht werden, sind die Labore so zu verlassen, dass das Reinigungspersonal keinen Gefahren ausgesetzt ist. Dazu sind insbesondere alle sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffe sowie alle ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten so sicher zu verwahren, dass sie die Reinigungskräfte nicht behindern – insbesondere von diesen nicht umgestellt werden müssen oder versehentlich umgestoßen werden können. Handwerker: Bei allen Tätigkeiten, die von Handwerkern im Labor ausgeführt werden, hat das Laborpersonal die Arbeitsstelle großräumig von Chemikalien freizuräumen, sodass keinerlei Gefährdungen entstehen können. Dem Handwerker selbst darf dies nicht überlassen werden. Die Handwerker sind über mögliche Gefahren zu unterrichten und in ausreichendem Umfang zu beaufsichtigen.

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6. Umgang mit Gefahrstoffen Kennzeichnung:

• Die korrekte Kennzeichnung von Gefahrstoffen kann dem Sicherheitsdatenblatt, der GESTIS-Stoffdatenbank, dem Katasterprogramm Claks oder Chemikalienkatalogen entnommen werden. Um eine ordnungsgemäße Kennzeichnung zu gewährleisten, sollten Chemikalien möglichst in den Originalgebinden belassen werden.

• Bei Gefäßen für den Labor-Handgebrauch ist eine Kennzeichnung mit Namen, gfls. der Konzen-tration und den zutreffenden Warnsymbolen ausreichend. Ob bei einer Kennzeichnung nach GHS analog die Kennzeichnung mit Namen (Konzentration) Piktogramm und Warnwort ebenfalls ausreichend ist, steht derzeit noch nicht fest. Zukünftige Festlegungen sind deshalb zu beachten. (DGUV Information 213-850 4.9.1)

• Die Kennzeichnung muss dauerhaft, wisch- und lösemittelfest sein. Gut geeignet ist ein mit Bleistift beschriebenes Etikett, welches nach dem Anbringen durch Überkleben mit Klarsicht-folie gesichert wird. Vorhandene Etiketten dürfen nicht überklebt werden. Umbeschriftungen vorhandener Etiketten sind nicht zulässig.

• Durch Synthese erhaltene, in ihrer Zusammensetzung noch nicht bekannte Substanzen dürfen Abweichend von diesen Bestimmungen bis zur Sicherung ihrer Struktur mit zweckmäßigen laborinternen Kürzeln gekennzeichnet werden, wobei anhand der Eintragungen im Laborjournal jederzeit nachvollziehbar sein muss, durch welche Syntheseoperation die Substanz entstanden ist.

• Behälter von Abfallstoffen sind unter Anwendung von Plausibilitätsbetrachtungen ebenfalls entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu kennzeichnen.

Gefahrstoffliste

Die Gefahrstoffliste ist mit dem Programm Claks oder einem ähnlichen Programm zu führen. Die Einträge sind auf aktuellem Stand zu halten und mindestens einmal jährlich auf Vollständigkeit zu überprüfen. Es muss ständig kontrolliert werden, ob auf Gefahrstoffe verzichtet werden kann bzw. dafür weniger gefährliche Ersatzstoffe eingesetzt werden können. Aufbewahrung von Gefahrstoffen im Labor:

Das Lagern von Gefahrstoffen in den Laboren ist verboten. Es darf dort nur die Menge an Gefahrstoffen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit notwendig ist. Größere Mengen an brennbaren Verbindungen dürfen nur in den zugelassenen Gefahrstoffschränken gelagert werden. Das Behältnismaterial muss für die Aufbewahrung des betreffenden Stoffes geeignet sein. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht in Normal-Kühlschränke gestellt werden. Müssen brenn-bare Flüssigkeiten kühl aufbewahrt werden, sind Kühlschränke zu verwenden, bei denen alle Zündquellen aus dem Innenraum (z.B. Beleuchtung, Lüfter, Regelung) entfernt wurden. Hinweise zur Beschaffung geeigneter Kühlschränke und zur Umrüstung gibt die Elektrowerkstatt. Werden nicht umgerüstete Kühlschränke im Labor verwendet, sind diese mit einem rot-umrandeten Ver-botsschild zu kennzeichnen. Krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe, sowie giftige und sehr giftige Stoffe sind so aufzubewahren, dass sie für Unbefugte nicht zugänglich sind. Mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und reproduktionstoxischen Stoffen darf nur in ausgewiesenen Örtlichkeiten gearbeitet werden.

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7. Abfallminderung und Abfallentsorgung • Die Entsorgungsmodalitäten regelt das Chemikalienlager in Absprache mit dem Gefahrstoff-

Zwischenlager. Den diesbezüglichen Bekanntmachungen ist Folge zu leisten. • Die Mengen der verwendeten Chemikalien und Lösemittel sind auf das kleinstmögliche Maß

einzuschränken. Es gilt der Grundsatz "Verwertung vor Entsorgung". Eine Belastung des Abwassers mit wassergefährdenden Stoffen ist zu verhindern.

• Leere Flaschen sind vor der Entsorgung so zu reinigen, dass von ihnen keine Gefährdung mehr ausgeht. Das Warnsymbol/Piktogramm ist zu entfernen. Oft ist es am einfachsten, dazu das Etikett abzuziehen. Wenn das nicht geht, wird das Symbol/piktogramm abgekratzt:

• Scharfkantige oder spitze Abfälle sind in durchstichfesten Behältnissen zu sammeln. Sie dürfen nicht in Beuteln gesammelt oder in den Labor-Restmüllbehälter gegeben werden. Für Glasabfälle eignen sich Eimer, für Kanülen leere Kunststoff-Chemikalienbehältnisse. Eimer dürfen nicht mit Glasabfall überfüllt werden, weil beim Bewegen des Eimers das Glas splittern und umherfliegen kann.

Verantwortlicher Laborleiter: ................................................... Telefon dienstlich: .................................. Telefon privat: .................................. ....................................................... (Datum, Unterschrift)

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8 Anhang

8.1 Personenverzeichnis Tel. Nr. Raum Hochschullehrer Prof. Dr. Peter R. Schreiner 34300 B211 Prof. Dr. Richard Göttlich 34340 B225

Prof. Dr. Hermann Wegner 34330 B229

Abfallbeauftragte des Instituts Brigitte Weinl-Boulakhrouf 34387/34386 B06

Abfallbeauftragte der JLU Rüdiger Ellinghaus 12214

Arbeitssicherheit (Dienststelle) Dr. Dagmar Steffens 12210 Norbert Schäl 12215

Jeremy Wien 12263 Franziska Ludwig 12264

Beauftragter für Verbandsmaterial Stefan Bernhardt 34397 B08

Brandschutzbeauftragter Marcus Leopold 12217

Chemikalienlager Eike Santowski, Mario Dauber 34025/34026 B0047

Materiallager 34045 B0060

Sicherheitsbeauftragter Stefan Bernhardt 34397 B08 Steffen Wagner 34384 B06a

8.2 Merkblatt Brände verhüten – Verhalten im Brandfall 8.3 Merkblatt Erste Hilfe bei Unfällen 8.4 Merkblatt Verhalten im Notfall 8.5 Beauftragte / benannte Personen 8.6 Hautschutzplan 8.7 Merkblatt Verhalten bei telefonischen Androhungen von Anschlägen 8.8 Merkblatt Meldeplan über besondere Ereignisse

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Page 13: Laborordnung des Instituts für Organische Chemie Inhalt

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Erste Hilfe bei Unfällen

1. Ruhe bewahren und zusätzliche Schäden verhindern (z.B. Strom abschalten, brennende Kleider ablöschen)

2. NOTRUF (siehe auch nachstehend aufgeführten „Meldeplan über besondere Ereignisse“) vor- nehmen oder veranlassen

Inhalt des Notrufes

Wo: genaue Ortsangabe

Was geschah: Feuer, Verätzung, Sturz usw. (Unfallhergang)

Wie viele: Anzahl der Verletzten

Welche Verletzung: Art und Ort am Körper; lebensbedrohlich ja/nein;

Wer meldet: Angabe des eigenen Namens

Warten bis die Rettungsstelle das Gespräch beendet hat. Niemals vorher auflegen.

3. Ersthelfer informieren: Dr. Neudert: 34405 Mario Dauber: 34025/26 Brigitte Weinl-Boulakhrouf: 34387/86 Florian Lachmann: 34042

4. Nächster Verbandskasten DIN 13157C: Zi. Nr.:

5. Unfallmeldung bei: Stefan Bernhardt, Raum B08 Telefon Nr.: 34397 6. Berufsgenossenschaftlich zugelassene Krankenhäuser und Durchgangsärzte: siehe nächste Seite

Weitere wichtige Rufnummern: Betriebsärzte Tel. 0641-99-19300 (z.B. Beratungen nach einem Unfall) Am alten Flughafen, Stolzenmorgen 18 Betriebsärztlicher Dienst der JLU Tel. 0641/4955330 Frau Dr. Eva Röthinger Mobil: 0160/96014469 Dienststelle Arbeitssicherheit: Tel. 12215/12211 Ludwigstr. 34 Krankenhaustransport: 112

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Anhang A Beauftragte / benannte Personen

34042 Florian Lachmann Brandschutzbeobachter(in) 34384 Steffen Wagner

34397 Stefan Bernhardt Sicherheitsbeauftragte(r) 34042 Florian Lachmann Ersthelfer

34387/86 Brigitte Weinl-Boulak. Ersthelfer

34025/26 Mario Dauber Ersthelfer

34405 Dr. Jörg Neudert Ersthelfer

34380 Dr. Dennis Gerbig Vertreter(in)

34405 Dr. Jörg Neudert Gebäuderäumung Sammelplatz

34397 Stefan Bernhardt Vertreter(in)

34380 Dr. Dennis Gerbig Gebäuderäumung „Gebäude“

34380 Dr. Dennis Gerbig Vertreter(in)

34388 Dr. Heike Hausmann Projektleiter(in)

34405 Dr. Jörg Neudert Vertreter(in)

34380 Dr. Dennis Gerbig Laserschutzbeauftragte(r)

- Vertreter(in)

- Projektleiter(in) / Laborleiter(in)

- Vertreter(in)

- Strahlenschutzbeauftragte(r)

Telefon Name Funktion

Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung ist verpflichtet, das Verzeichnis stets aktuell zu halten.

Stand: 14.02.20

Name (Stempel) der Einrichtung

Page 18: Laborordnung des Instituts für Organische Chemie Inhalt

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Page 19: Laborordnung des Instituts für Organische Chemie Inhalt

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Page 20: Laborordnung des Instituts für Organische Chemie Inhalt

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Jörg Neudert Letzte Änderung: 14.02.2020

9 Empfangsbestätigung

Bitte lesen Sie die Laborordnung sorgfältig durch.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem folgenden Abschnitt bestätigen Sie nicht nur den Erhalt der Laborordnung. Weiterhin erklären sie damit, dass Sie den Inhalt verstanden haben und ihn befolgen werden.

Zuwiderhandlungen, insbesondere falsche Entsorgung oder „Nicht-Entsorgung“ können von Seiten des Institutsleiters Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Laborverbot, Aktennotiz usw.).

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Empfangsbestätigung Hiermit bestätige ich den Erhalt der Laborordnung für das Institut für Organische Chemie. Ich habe den Inhalt verstanden und werde die Anweisungen befolgen. _____________________ _____________ ________________________________ Name Datum Unterschrift

Meldeplan über besondere Ereignisse

Zentrale Notrufstelle der JLU: Mo. – Fr. 07.30 Uhr - 15.30 Uhr 12848 übrige Zeiten und bei Nichterreichbarkeit 12666 Feuerwehr; DRK/Notarzt 112 Polizei 110

weiterhin: Informierung des Leiters oder Stv. der betroffenen Einrichtung.

Besondere Ereignisse sind beispielsweise: Schwere Unfälle; Feuer, Einstürze, Stromausfälle, Rohrbrüche (Wasser, Gas), Ölschäden, Explosionen größeren Ausmaßes; Überfälle, Bomben- drohung, Verseuchung mit radioaktiven oder giftigen chemischen Stoffen.

Meldepflichtig ist: Jeder, der eines der vorgenannten Ereignisses zuerst feststellt.

Bei der Meldung beachten: Art des besonderen Ereignisses, Ortsbezeichnung und Umfang der Schädigung sowie Name des Anrufers, so genau wie möglich angeben.