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Landesfachgruppe Feuerwehr BadenWürttemberg die Dienstrechts Reform 2008 - 2010

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Landesfachgruppe Feuerwehr

BadenWürttemberg

die Dienstrechts Reform 2008 - 2010

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Änderungen der Dienstrechtsreform für die Feuerwehrbeamten

Geschichte :

erster Entwurf, Proteste, Gespräche, Änderungen im Hintergrund, 1. Lesung ...

weitere Gespräche mit Fraktionen, Verantwortlichen

wesentliche Änderungen zusammengefasst

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ver.di Feuerwehrgewerkschaft - seit 100 Jahren bei der BF Stuttgart

Wie alles begann ...

Start der Diskussion über die Veränderungen des Dienstrechtes der Landes – und Kommunalbeamten im Dezember 2008

Beschluss über die Eckpunkte der Dienstrechtsreform ( der Landesregierung ) Juli 2009

Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zur DRR mit ca. 400 Seiten , 49 Artikel = Änderungen in über 40 verschiedenen Verordnungen + Gesetzen

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Die Kritikpunkte des ersten Entwurfs

Wegfall der Übergangszahlung von 4091,- € Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehalts

bei Sonderaltersgrenzen und Dienstunfähigkeit ( soweit eine Rentenanwartschaft besteht)

Erhöhung der Sonderaltersgrenze auf 62 Jahre Abschlag von 3,6 % pro Jahr bei früherem Eintritt in den

Ruhestand ! Antragsaltersgrenze für FW 60 Jahre mit Abschlägen Kürzung der Hochschulanrechnungszeiten !

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Entwicklung des Gesetzentwurfes

Zunehmende Proteste und Gespräche haben zu Veränderungen des ersten Referentenentwurfs geführt

Gemeinsame Stellungnahme von ver.di + DGB die insbesondere die Forderungen für den Feuerwehrbereich eingebracht haben !( die ver.di FG FW war durch Jürgen und mich dort vertreten )

Nach dem Referentenentwurf , der März 2010 veröffentlicht wurde, folgte der Gesetzentwurf für die 1. Lesung im Juli 2010

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Widerstand Gespräche mit Verbänden, Kommunen, Fraktionen Briefaktion an Landtagsabgeordnete Aktionen auf den Feuerwachen Demonstrationen, Mahnwachen, Infostände Regelmäßige Infoschreiben an alle Landespolitiker

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Veränderungen im Diskussionsprozess

Übergangszahlung 4091,- € wurde wieder ins Gesetz aufgenommen

Maßnahmen zur Gesunderhaltung der Einsatzbeamten werden geschaffen, um die akzeptierten Belastungen bei den Vollzugsdiensten für ältere Kolleginnen und Kollegen „schaffbar“ zu machen

Personen die aufgrund er hohen Anforderungen bei der FW dienstunfähig werden sollen nicht zusätzlich „bestraft“ werden.... ( Laufbahnwechsel, Regelaltersgrenze etc.)

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Veränderungen im Diskussionsprozess

Sonderurlaub für Schicht- und 24 h Dienste wurde ins Gesetz geschrieben

Anspruch der Feuerwehrbeamten auf Vorsorgekuren Abschlagsfreiheit bei Dienstunfähigkeit ab 60 Jahre

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1. Lesung

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Position der Fraktionen

CDU + FDP : keine weiteren Änderungen, insbesondere keine Differenzierung zwischen den Vollzugsdiensten

Polizei Strafvollzug Feuerwehr

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Position der Fraktionen

SPD :

Beibehaltung der bisherigen Sonderaltersgrenze von 60 Jahren für alle Vollzugsdienste

Bündnis 90 / Die Grünen:Schaffung eines Bonussystemes, bei dem die Vollzugsdienste nach ca. 20 Einsatzdienstjahren abschlagsfrei mit 60 Jahren in den Ruhestand wechseln können

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27.10.2010 2. Lesung

Das Dienstrechtsreformgesetz wird mit der Mehrheit von CDU + FDP im Landtag beschlossen

SPD und Grüne kündigen an, die Sonderaltersgrenze im Fall einer Regierungsübernahme 2011 wieder auf 60 Jahre zu reduzieren

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Was gilt ab 01.01.2011

Besoldung Beim Eintritt in den Ruhestand bleibt die

Übergangszahlung von 4091,- € erhalten Sonderaltersgrenze + Versorgung

Pensionseintrittsalter für Einsatzbeamte 62 Jahre Antragsaltersgrenze für Einsatzbeamte 60 Jahre

mit Abschlägen Abschläge: 3,6 % pro Jahr vorzeitigem Ruhestand

( max 2 x 3,6 = 7,2 % )

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Was gilt ab 01.01.2011

Versorgungsberechnung

Berücksichtigung von Vordienstzeiten beträgt max. 5 Jahre

Die Anrechenzeit eines Hochschulstudiums reduziert sich von bisher 3 Jahren auf 2 Jahre 4 Monate

( Übergangsregelung für Kollegen die vor 2015 die Altersgrenze erreichen)

Bei Dienstunfähigkeit werden die Abschläge nur vor dem 60. Lebensjahr fällig

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Gesundheitsvorsorge

Es wurde eine Grundlage für die Bezahlung eines „Krankenkassenzuschusses“ im Gesetz aufgenommen.

( Grundlage für die Zahlung des „Heilfürsorgebetrages“ von derzeit 75,-€ )

Feuerwehrbeamte die Anspruch auf Heilfürsorge bzw. den Ausgleichsbeitrag haben, erhalten einen Anspruch auf Vorsorgekuren nach der Heilfürsorgerichtlinie

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Was gilt ab 01.01.2011

Vorsorgekuren der Dienstherr genehmigt für Berufsfeuerwehrleute ab dem 40. Lebensjahr max. alle 3 Jahre die Kosten trägt der Dienstherr

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Was gilt ab 01.01.2011

Zusatzurlaub

Erhöhung des Zusatzurlaub für Schichtdienst um 2 Tage/ Jahr

Erstmals Einführung eines Zusatzurlaubs von 2 Tagen / Jahr für 24-Stundendienst

Arbeitszeit Die Opt-Out Möglichkeit des EU Rechtes wurde

im LBG nachgezeichent. Bei Bereitschaftszeiten, max. 54h bei Einwilligung Benachteiligungsverbot !

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Was gilt ab 01.01.2011

Betreuung von Kindern Für die Betreuung kranker Kinder ( bis zum 12.

Lebensjahr ), bzw. bei Erkrankung der Betreuungsperson der Kinder, darf der Beamte / Beamtin längstens 7 Tage pro Kind (max. 14 Tage) vom Dienst fernbleiben ( bei Beibehaltung der Bezüge )

Die Beaufsichtigungs- Betreuungs oder Pflegebedürftigkeit des Kindes ist durch ärztl. Zeugnis nachzuweisen

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Was gilt ab 01.01.2011

Unfallfürsorge des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

… hier wurde im Gesetztesbereich, der die einmalige Zahlung einer Unfallentschädigung regelt, der Tatbestand eines Dienstunfalls unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten aufgenommen.

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Was gilt ab 01.01.2011

Sonstige Regelungen des neuen Dienstrechtes Wechselt ein Beamter in einen privaten Betrieb, so

kann er zwischen einer Nachversicherung oder Altersgeld, als Ersatz für die erworbenen beamtenrechtlichen Ruhegehaltsansprüche wählen

Die Pflege von Angehörigen, sowie Kinderbetreuungszeiten sind den Vorschriften des Sozialgesetz angeglichen, bzw. angenähert worden.

Beamte dürfen in Teilzeit unter 50 %, mindestens jedoch 30% beschäftigt werden

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...noch Fragen ?

die ver.di Landesfachgruppe Feuerwehr

wird in den kommenden Wochen eine Broschüre erstellen in der die wichtigsten Änderungen zusammengefasst werden.

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

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