131
Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen Satzung 1. Änderung Entwurf Stand: Mai 2007 Februar 2010 Kreis Euskirchen, Abt. 60.3 – Umwelt und Planung

LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Der Landrat

LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“

Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen

Satzung 1. Änderung

Entwurf

Stand: Mai 2007Februar 2010 Kreis Euskirchen, Abt. 60.3 – Umwelt und Planung

Page 2: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Übersicht über das Plangebiet

Page 3: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 I

INHALTSVERZEICHNIS

I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN V

II. VERFAHRENSABLAUF VII

III. PLANBESTANDTEILE XIII

IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN XIII

V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE XIV

VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN XVI

1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT, BIOTOPVERBUND (§ 18 LG NW) 2

1.1 ERHALTUNG 3

1.1-1 WÄLDER 3

1.1-2 STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT 4

1.1-3 NIEDERUNGEN UND TÄLER 5

1.1-4 ERHOLUNGSSCHWERPUNKTE 6

1.1-5 ERHALTUNG / BIOTOPENTWICKLUNG VON SONDERSTANDORTEN 7

1.2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG 8

1.2-1 AGRARLANDSCHAFT 9

1.2-2 NIEDERUNGEN UND TÄLER 10

1.2-3 ORTSRANDLAGEN 12

1.3 WIEDERHERSTELLUNG 13

1.4 TEMPORÄRE ERHALTUNG 14

2 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT 15

2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 16

2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE 16

2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACH MIT ANGRENZENDEN FEUCHTWIESEN“ 29

2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON ELSIG“ 30

Page 4: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

II Stand: Februar 2010

2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON DOM-ESCH“ 31

2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „MITBACHAUE“ 32

2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „SUMPFWALD AM MITBACH 33

2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „EICHEN-HAINBUCHENWALD AN DER BURG VEYNAU“ 34

2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR (ENTWICKLUNGSFLÄCHE)“ 35

2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „ERFTTAL ZWISCHEN KREUZWEINGARTEN UND STOTZHEIM“ 36

2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „OHRBACH, STEINBACH UND SÜRSTBACH“ 37

2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „UNTERES STEINBACHTAL“ 38

2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „MADBACHTAL“ 39

2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „GRÜNLAND IM QUELLBEREICH DES WINKELBACHES“ 40

2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) 41

2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE 41

2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHTAL BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“ 5251

2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERFTTAL UND ERFTMÜHLENBACH BEI EUSKIRCHEN“ 5352

2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VEYBACHTAL“ 5554

2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BILLIGER WALD“ 5655

2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BILLIG“ 5857

2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ORTHOLZ“ 5958

2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ALTER BURGBERG UND HARDT“ 5958

2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI KIRCHHEIM“ 6160

2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIET STEINBACHTALSPERRE“ 6261

2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLAMERSHEIMER WALD“ 6362

2.2-11 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BÄCHE UND AUEN BEI FLAMERSHEIM“ 6463

2.2-12 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FORST SCHORNBUSCH“ 6564

2.2-13 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIETE GROSSBÜLLESHEIM SOWIE ERFTAUE BEI EUSKIRCHEN“ 6766

2.2-14 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AUE UND HÄNGE DES STEINBACHES“ 6867

Page 5: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 III

2.2-15 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERES STEINBACHTAL“ 6968

2.2-16 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“ 7069

2.2-17 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG 7271

2.3 NATURDENKMALE ( 22 LG NW) 7372

2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE 7372

2.3-1 NATURDENKMAL „VIER STIELEICHEN BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“ 7877

2.3-2 NATURDENKMAL „STIELEICHEN BEI ELSIG“ 7877

2.3-3 NATURDENKMAL „ZWEI STIELEICHEN UND EINE ESCHE BEI WISSKIRCHEN“ 7877

2.3-4 NATURDENKMAL „DREI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI EUENHEIM“ 7978

2.3-5 NATURDENKMAL „LINDENALLEE SÜDLICH VON EUSKIRCHEN“ 7978

2.3-6 NATURDENKMAL „STIELEICHE SÜDLICH VOM ERLENHOF“ 7978

2.3-7 NATURDENKMAL „STIELEICHE AN DER NEUMÜHLE“ 8079

2.3-8 NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER LAPPERMÜHLE“ 8079

2.3-9 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM HOF SCHORNBUSCH“ 8079

2.3-10 NATURDENKMAL „TAUSENDJÄHRIGE EICHE AM BILLIGER WALD“ 8180

2.3-11 NATURDENKMAL „WINTERLINDE AM WEGEKREUZ BEI KIRCHHEIM“ 8180

2.3-12 NATURDENKMAL „MEHRSTÄMMIGE STIELEICHEN AM KLOSTER SCHWEINHEIM“ 8180

2.3-13 NATURDENKMAL „STIELEICHEN IM STEINBACHTAL ÖSTLICH VON KIRCHHEIM“ 8281

2.3-14 NATURDENKMAL „ZWEI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI FLAMERSHEIM“ 8281

2.3-15 NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER EISENBAHN WESTLICH VON KUCHENHEIM“ 8281

2.3-16 NATURDENKMAL „ZWEISTÄMMIGE STIELEICHE ÖSTLICH VON BILLIG“ 8382

2.3-17 NATURDENKMAL „FEMELLINDE AM VEYBACH BEI BURG VEYNAU“ 8382

2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) 8483

2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE 8584

2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMBESTÄNDE AN BURGEN UND HÖFEN“ 8988

2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER BÖRDE“ 8988

Page 6: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

IV Stand: Februar 2010

2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ALLEEN UND BAUMREIHEN“ 9089

2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTWIESEN UND -BESTÄNDE IN DER BÖRDE“ 9190

2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „TÜMPEL ÖSTLICH OBERWICHTERICH“ 9291

2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „KLEINGEWÄSSER UND FELDGEHÖLZ AN DER EISENBAHN SÜDLICH EUSKIRCHEN“ 9392

2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SEGGENRIED SÜDLICH EUSKIRCHEN“ 9392

2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „WÄLDCHEN AN DER KAPELLE IN PALMERSHEIM“ 9493

2.4-9 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SUMPFWÄLDCHEN AM SÜDLICHEN STADTRAND VON EUSKIRCHEN“ 9493

3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) 9594

4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) 9594

4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN 9695

4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG 9796

4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 9897

5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) 10099

5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME 101100

5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN 106105

5.3 HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN 108107

5.4 PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) 108107

5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 8 LG NW) 108107

ANHANG 109108

Page 7: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 V

PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Natur-haushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.

Der Kreis führt im Rahmen der Beteiligung weiterhin ein kooperatives Verfahren mit den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgern durch. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behör-denverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungs-verbot im Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 23 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flä-chen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest-setzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 34 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Kreis beachtet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 LG NW die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, diese werden jedoch nicht in den Landschaftsplan übernommen. Der Landschaftsplan setzt gemäß § 29 Abs. 3 LG NW für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bau-flächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungspla-nes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flä-chennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit

1 In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35) Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S.568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226). 2 vom 22. Oktober 1986 (GV NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19.06.2007 (GV. NRW S. 226).

Page 8: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

VI Stand: Februar 2010

nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Satzungsgeber hat nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 12a LG NW vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeu-regG§ 12 Abs. 1 anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnah-me zu geben, insbesondere bei:.

-Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Land-schaftsbestandteilen,

-von geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, -Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“

Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hier-von eine Beeinträchtigung ausgehen kann.

Der Landschaftsplan dient der Erfüllung der Rechtsverpflichtungen nach der EG-Richtlinie 92/43/EWG vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und nach der EG-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) vom 02.04.1979. Die FFH-Gebietsgrenzen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan übernommen. Ebenso unterstützt der Kreis Euskirchen die Ziele des völkerrechtlich verbindlichen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (UN-Biodiversitätskonvention). Die Darstellungen und Festsetzungen dienen insbe-sondere den in den Artikeln 8-14 der v.g. Konvention formulierten Verpflichtungen, z.B. zum Erhalt von Ar-ten und Lebensräumen und zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.

Page 9: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 VII

II. VERFAHRENSABLAUF

Aufstellungsbeschluss

Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 31.03.2004

die Aufstellung des Landschaftsplanes 16 “Euskirchen“ beschlossen.

Euskirchen, den 19. Juni 2006

gez. Rosenke gez. Kolvenbach

Landrat Kreistagsmitglied

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 26.02.2005

ortsüblich bekannt gemacht.

Euskirchen, den 19. Juni 2006

gez. Rosenke

Landrat

Beteiligung der Bürger

Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW

am 24.05.2005 stattgefunden.

Euskirchen, den 19. Juni 2006

gez. Rosenke

Landrat

Page 10: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

VIII Stand: Februar 2010

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit

vom 17.05.2005 bis 24.06.2005 stattgefunden.

Euskirchen, den 19. Juni 2006

gez. Rosenke

Landrat

Öffentliche Auslegung

Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 03.04.2006 diesem Landschaftsplan zu

und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.

Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung

vom 02.05.2006 bis 02.06.2006 einschließlich öffentlich ausgelegen.

Euskirchen, den 19. Juni 2006

gez. Rosenke

Landrat

Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit

den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am 18.12.2006 hierüber entschieden.

Euskirchen, den 03.01.2007

gez. Rosenke

Landrat

Page 11: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 IX

Satzungsbeschluss

Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen

in der Sitzung vom 18.12.2006 als Satzung beschlossen.

Euskirchen, den 03.01.2007

gez. Rosenke gez. Kolvenbach

Landrat Kreistagsmitglied

Genehmigung

Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom 25.04.2007

unter Az. 51.2.LP Euskirchen genehmigt worden.

Köln, den 25.04.2007

Im Auftrag gez. Weyer-Schopmans

Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -

Bekanntmachung

Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der

öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am 23.05.2007

Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.

Euskirchen, den 30.05.2007

gez. Rosenke

Landrat

Page 12: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

X Stand: Februar 2010

Beschluss über die Änderung des Landschaftsplanes

Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat in der Sitzung am die Änderung

des Landschaftsplanes gemäß § 16 Abs. 2 LG NW beschlossen.

Euskirchen, den

Landrat

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Der Beschluss des Kreistages zur Änderung dieses Landschaftsplanes wurde am

ortsüblich bekannt gemacht.

Euskirchen, den

Landrat

Beteiligung der Bürger

Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW

am stattgefunden.

Euskirchen, den

Landrat

Page 13: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 XI

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Änderungsverfahren

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit

vom bis stattgefunden.

Euskirchen, den

Landrat

Öffentliche Auslegung im Änderungsverfahren

Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am dem geänderten Landschaftsplan

zu und beschloss dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW i.V.m. § 29 Abs. 1 LG NW.

Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung

vom bis einschließlich öffentlich ausgelegen.

Euskirchen, den

Landrat

Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung

Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit

den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden.

Euskirchen, den

Landrat

Page 14: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

XII Stand: Februar 2010

Beschluss über die Satzungsänderung

Der geänderte Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des

Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen.

Euskirchen, den

Landrat Kreistagsmitglied

Anzeige des Landschaftsplanes

Die Überprüfung des Landschaftsplanes ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom

unter Az. bestätigt worden.

Köln, den

Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -

Bekanntmachung

Gemäß § 28 a LG NW ist die Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung Köln sowie Ort und

Zeit der möglichen Einsichtnahme in den Landschaftsplan bekannt gemacht worden am

Mit der Bekanntmachung tritt der geänderte Landschaftsplan in Kraft.

Euskirchen, den

Landrat

Page 15: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 XIII

III. PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus

- der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 in vier Blättern

- der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000

- den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen

IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Amt für Agrarordnung Euskirchen:

-Flurbereinigung Billig, Landschaftsbericht, Karte der ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung Maßstab 1:5.000. Euskirchen 2002

-Flurbereinigung Billig, Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Maßstab 1:5.000. Euskirchen 2005

Bezirksregierung Köln :

- Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) Teilabschnitt Region Aachen, Stand Rechtskraft 2003

- Flurbereinigung Billig, Landschaftsbericht, Karte der ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung Maß-stab 1:5.000. Euskirchen 2002

- Flurbereinigung Billig, Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Maßstab 1:5.000. Euskirchen 2005

Erftverband:

- Konzept zur naturnahen Entwicklung des Veybaches

- Gewässerauenprogramm NRW – Swist -

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und ForstenLandesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz NRW:

- Biotopkataster

- Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW

- Biotopverbund nach § 15a LG NW (Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege)

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, , Raumordnung und Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:

- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.

Stadt Euskirchen:

- Flächennutzungsplan Stand Rechtskraft 2004

- rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen

Naturpark Rheinland: - Maßnahmenplan Zweckverband Naturpark Rheinland (vormals Naturpark Kottenforst-Ville) 2002

Page 16: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

XIV Stand: Februar 2010

V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Ras-terformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1:10.000 (vervielfältigt mit Ge-nehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Euskirchen: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname

A a 5018 Oberelvenich

A b 5016 Irresheim

A c 5014 Dürscheven

A d 5012 Wißkirchen West

A e 5010 Burg Veynau

A f 5008 Satzvey Ost

B a 5218 Wichterich

B b 5216 Frauenberg

B c 5214 Elsig

B d 5212 Euenheim

B e 5210 Billiger Wald

B f 5208 Antweiler

C b 5416 Sieben Wege

C c 5414 Euskirchen Nordwest

C d 5412 Euskirchen Südwest

C e 5410 Billig

C f 5408 Kreuzweingarten West

C g 5406 Arloff West

D a 5618 Lommersum

D b 5616 Wüschheim

D c 5614 Euskirchen Nordost

D d 5612 Euskirchen Südost

D e 5610 Stotzheim

D f 5608 Kreuzweingarten Ost

D g 5606 Arloff Ost

D h 5604 Hartenberg

D i 5602 Stadtwald Münstereifel Nord

E a 5818 Schneppenheimer Feld

E b 5816 Großbüllesheim Ost

E c 5814 Kleinbüllesheim

E d 5812 Kuchenheim

Page 17: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 XV

E e 5810 Niederkastenholz Nord

E f 5808 Kirchheim

E g 5806 Kirchheim Süd

E h 5804 Silberberg

E i 5802 Forsthaus Steinbach

F a 6018 Straßfeld

F b 6016 Dom-Esch Nord

F c 6014 Dom-Esch Süd

F d 6012 Rodderbenden

F e 6010 Flamersheim

F f 6008 Schweinheim

F g 6006 Kloster Schweinheim

F h 6004 Hahnenberg

F i 6002 Kahlenberg

G e 6210 Schornbusch

G f 6208 Speckelstein

G g 6206 Queckenberg

G h 6204 Eichen

G i 6202 Scheuren West

H e 6410 Arenberger Hof

H f 6408 Beuelskopf

H g 6406 Neukirchen

H h 6404 Berscheidt Blitzenhardt

H i 6402 Scheuren Ost

I h 6604 Todenfeld

Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kar-tenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Klein-buchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet.

Page 18: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

XVI Stand: Februar 2010

VI. NATURRÄUMLICHE GRUNDLAGEN

Übersichtskarte: Die naturräumlichen Einheiten des Plangebietes

Grenze der naturräumlichen Großeinheiten Grenze der naturräumlichen Untereinheiten (5. Ordnung) Das Plangebiet gehört zur naturräumlichen Großeinheit der Niederrheinischen Bucht (55) und der Osteifel (27) und innerhalb diesen zu folgenden naturräumlichen Haupt- und Untereinheiten:

553 Zülpicher Börde (Haupteinheit)

553.0 Rheinbacher Lößplatte

553.01 Swistbucht

553.1 Zülpicher Eifelvorland

553.2 Oberes Mittelerfttal

553.3 Erper Lößplatte

274 Nordöstlicher Eifelrand

274.1 Münstereifeler Wald (Flamersheimer Wald)

274.2 Swist-Eifelfuß (Rheinbacher Wald)

275 Mechernicher Voreifel

Page 19: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 XVII

275.3 Antweiler Senke

275.4 Billiger Rücken

NATURRAUM

Das Gebiet des Landschaftsplanes Euskirchen weist naturräumlich drei Haupteinheiten auf, wobei der über-wiegende Teil zur Hauteinheit Zülpicher Börde zu zählen ist – lediglich die südlichen Ränder gehören zur Haupteinheit Mechernicher Voreifel bzw. zum Nordöstlicher Eifelrand. Die Bereiche der Zülpicher Börde sind in der Untereinheit der Erper Lößplatte heute durch intensive, ackerbauliche Nutzungen in einer ausgeräum-ten Agrarlandschaft geprägt. Das Zülpicher Eifelvorland ist ebenfalls stark ackerbaulich geprägt, allerdings sind die Niederungsbereiche mit dem prägenden Gewässern Rotbach, Neffelbach und Bleibach stärker ge-gliedert.

553 ZÜLPICHER BÖRDE

Der überwiegende Teil des Plangebietes gehört zur Zülpicher Börde, die den Südteil der rheinischen Lößbörden bildet. Die Zülpicher Börde mit ihren tertiären Braunkohlenlagern weist eine durchschnittliche Höhenlage von 100 bis 150 m NN auf; ihre Oberflächenformen sind durch tektonische Vorgänge geprägt. Mehrere Talzüge durch-schneiden die einzelnen Lößplatten der Zülpicher Börde von Süd nach Nord. Die Wiesen und Weiden dieser Tal-auen stehen in einem starken landschaftlichen Gegensatz zu den reinen Anbauflächen der relativ trockenen Lößplatten.

553.0 RHEINBACHER LÖßPLATTE

Die Rheinbacher Lößplatte als Teil der Rur-Erft-Scholle und als südöstlicher Keil der Zülpicher Börde er-streckt sich zwischen dem Westrand der Wald-Ville und dem oberen Mittelerfttal und geht südlich einer Linie Gelsdorf-Eckendorf in das Grafschafter Lößhügelland über.

553.01 SWISTBUCHT

Umrahmt von den Hügelländern des Unteren Mittelrheingebietes sowie vom Nordöstlichen Eifelfuß bildet die Swistbucht zwischen Rheinbach-Meckenheim-Gelsdorf den südöstlichen Zipfel der Zülpicher Börde. Das flachwellige, im SW bei Gelsdorf bis über 200m ansteigende Gebiet wird von zahlreichen Bächen in nordöst-licher Richtung zum Swistbach entwässert. Die relativ günstigen edaphischen und klimatischen Vorausset-zungen sowie die Marktnähe haben besonders im Raum Meckenheim einen intensiven Obstanbau entste-hen lassen, der sich von dem übrigen Bördenbild abhebt.

553.1 ZÜLPICHER EIFELVORLAND

Abgesehen von einem kleinen Teilbereich ist der westliche Teil des Plangebietes dem Zülpicher Eifelvorland zuzuordnen. Diese Untereinheit bildet den Übergang zwischen den eigentlichen Lößböden und der Mecher-nicher Voreifel. Die vorherrschende südwest-nordöstliche Verlaufsrichtung der Bäche und Flüsse erklärt sich durch die nach Nordosten hin gekippten Schollen in Nähe des Eifelnordrandes, entsprechend ist eine Abda-chung des leicht zerschnittenen Vorlandes von über 200 m NN im Südwesten auf rd. 150 m NN im Nordos-ten zu verfolgen.

553.2 OBERES MITTELERFTTAL

Dieses erstreckt sich bogenförmig vom Euskirchen bis Kerpen, und zwar im nördlichen Teil entlang des Erftsprunges. Die stellenweise bis rund 2 km breite Talaue wird von mächtigen alluvialen sandigen bis toni-gen Grundwasserböden ausgefüllt. Einst vorherrschende Waldgesellschaften, wie Eichen-Ulmenwald, Ei-chen-Hainbuchenwald oder reine Buchenwaldgesellschaften, haben längst dem von Pappelkulturen durch-setzten Grünland weichen müssen. Vor den Regulierungsmaßnahmen wurde die Talaue von zahlreichen Altläufen und Altwässern durchzogen.

553.3 ERPER LÖßPLATTE

Der nördliche Teil des Plangebietes ist der Erper Lößplatte, dem eigentlichen Kern der Zülpicher Börde, zu-zuordnen. Das Gebiet ist nahezu einheitlich mit 1-2 m mächtigen Lößschichten bedeckt, die inzwischen fast ganz entkalkt sind und als Lößlehme den Hauptterrassenschottern aufliegen. Die Braunerde- und Pa-rabraunerdeböden bieten jedoch insgesamt gute Voraussetzungen für den Weizen-, Gerste- und Zuckerrü-benanbau.

274 MÜNSTEREIFELER WALD UND NORDÖSTLICHER EIFELFUß

Weite Teile des Plangebietes werden von dieser Haupteinheit eingenommen. Sie bildet mit ihren durchweg 350 bis 400m hohen Flächen die Nordabdachung der Eifel zur Niederrheinischen Bucht. Im Süden ist sie von der Ahreifel getrennt durch die in südwestlich-nordöstlicher Richtung verlaufende Wasserscheide zur Erft hin. Gesteinsmäßig herrschen Grauwackensandsteine und –schiefer vor, so dass die edaphischen Vor-

Page 20: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

XVIII Stand: Februar 2010

aussetzungen (nährstoffarme und zur Gleybildung neigende Böden) recht ungünstig sind. Eine gewisse Leelage der Einheit zeigt sich in den relativ geringen Jahresniederschlägen, die durchschnittlich zwischen 500 und 600 mm liegen. Die Waldbedeckung ist vorherrschend, wobei auf den Standorten einstiger Bu-chenwaldgesellschaften mittlerweile vielerorts Fichtenmonokulturen stocken.

274.1 MÜNSTEREIFELER WALD (FLAMERSHEIMER WALD)

Die im Nordosten des Plangebietes liegende Einheit ist durch eine Vielzahl steil eingetiefter Bäche (Siefen) gekennzeichnet, die besonders am Nord- und am Westrand den Schiefergebirgsblock zerschnitten haben und einige Härtlingsrücken (z.B. den 415 m hohen Hartenberg) herausmodelliert haben. Aufgrund der nähr-stoffarmen Böden ist die Einheit im Plangebiet durch praktisch geschlossene Forstbestände geprägt.

274.2 SWIST-EIFELFUß (RHEINBACHER WALD)

Die Untereinheit dacht sich entsprechend dem Gesamtverlauf des Eifel-Nordrandes nach NO hin ab, und zwar von den am höchsten gelegenen mittleren Teilen des Altendorfer Waldes bei 340 m auf rund 220 m bei Gilsdorf. Südwestlich Wormersdorf durchbricht der Basaltschlot des 308 m hohen Tomberges die devo-nischen Quarzitsandsteine sowie Grauwacken und Schiefer mit ihren nährstoffarmen Böden. Letztere sind seit langem mit Wäldern bestanden, mit ehemaligen Gemeinheitswäldern der umliegenden Dörfer, wie schon die Namen Wormersdorfer Wald, Elsdorfer Wald, Altendorfer Wald zum Ausdruck bringen. Der Nord-teil bis etwa zu der lößbedeckten Rodungsinsel Hilberath bildet heute ein Teilstück des Naturparkes Kotten-forst-Ville. Geringmächtige Decken von Lößlehm findet man auch an den breiten Rändern des wenig tief eingeschnittenen Swistbaches und seiner Quellbäche.

275 MECHERNICHER VOREIFEL

Das Landschaftsbild der Mechernicher Voreifel mit Höhen zwischen 200 und 400 m NN wird durch Bunt-sandstein- und Muschelkalkschichten bestimmt. Schichtstufenbildungen sind vor allem auf die dolomitischen Kalke des oberen Muschelkalks zurückzuführen. Aufgrund der relativ nährstoffreichen Böden ist die Me-chernicher Voreifel heute waldarm und wird durch weite Ackerflächen geprägt.

275.3 ANTWEILER SENKE

Die Senke mit ihren tiefsten Stellen um 200 m NN trägt vor allem im nördlichen Teil eine fast geschlossene Lößlehmdecke, die nur an wenigen Stellen von den alttertiären Sedimenten (Ton, z.T. auch Snad und Kies) durchsetzt wird. Der südliche Teil, d.h. der Raum um Iversheim-Eschweiler, weist schon starke Ähnlichkeit mit der südwestlich anschließenden Sötenicher Kalkmulde auf, indem hier mehrere devonische Kalkrücken mit z.T. noch existierenden Trockenrasen (Brometum u.a. mit seltenen Orchideenarten; Naturschutzgebiet) in der charakteristischen SW-NO-Richtung verlaufen. Als vegetationsgeographische Besonderheit ist auch das in der nördlichen Senke liegende Kalkarer Moor zu nennen, das ebenfalls unter Naturschutz steht.

275.4 BILLIGER RÜCKEN

Hierbei handelt es sich um einen nach Süden bis über 300 m NN ansteigenden Horst, der sich halbmond-förmig zwischen die Antweiler Senke und die nördliche anschließende Zülpicher Börde geschoben hat. Der Untergrund besteht aus Schiefertonen und Grauwacken des Unterdevons (Ems-Stufe), die vor allem am Südrand von mächtigen Gehängelehmen überdeckt werden. Auch durch das vorherrschende Waldkleid hebt sich diese Einheit von den Nachbarräumen ab.

Page 21: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 1

TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN

Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellun-gen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23

sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.

Page 22: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 2

1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT, BIOTOPVERBUND (§ 18 LG NW)

Die Entwicklungsziele stellen flächende-ckend das Schwergewicht der im Plan-gebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, er-langen für die privaten Grundstücksei-gentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen be-hördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschrif-ten berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Land-schaftsplänen festgesetzten Entwick-lungszielen verlangt. Der Norm ist viel-mehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachpla-nerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewich-tet und entsprechend ihrem Wert be-rücksichtigt werden.

Soweit sich aus Vorhaben, die der Ein-griffsregelung unterliegen, Kompensati-onsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Land-schaftsplanes eingesetzt werden.

Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflä-chen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Ein-vernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Große Teile des Plangebietes liegen im “Naturpark Rheinland“.

Page 23: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 3

1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG

Flächengröße: ca. 5.638 ha

1.1-1 WÄLDER

Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten Wälder. Flächengröße : ca. 3.561 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- Billiger Wald südwestlich Euskirchen,

- Wald westlich Kreuzweingarten,

- Wald am alten Burgberg und Hardt östlich Kreuzweingarten,

- Flamersheimer Wald mit Schornbusch süd-östlich Kirchheim und Schweinheim.

Die großen Waldgebiete übernehmen zahlreiche ökologische Funktionen und werden insbesondere als stadtnahe Er-holungsräume genutzt. Darüber hinaus bilden sie die Grundlage für eine nach-haltige Forstwirtschaft. Ökologische Ziele sind die Förderung von standortgerechten Laubwäldern, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und land-wirtschaftlich genutzten Bereichen. Dar-über hinaus sollen im Billiger Wald wert-volle Heideflächen, um die Hardtburg Amphibiengewässer und Streuobstwie-sen sowie im Flamersheimer Wald aus-gedehnte Quellbachsysteme erhalten werden. Zur Erfüllung des Entwicklungs-zieles 1.1-1 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maß-nahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen Laub- und Laubmischwaldes,

- naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen Laubholzbestandes,

- Erhaltung des bisherigen Laubwaldanteiles im Nadelmischwald,

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Bio-topen, wie Heideflächen, Mager-, Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfen, Bruch-, Sumpf- und Auwäldern, Stillgewässern, Obstwiesen, Quellbereichen und naturnahen Bachtälern, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebens-räume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,

- Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz,

- Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder in Bach- und Talauen,

- Erhöhung des Laubholzanteils unter Berück-sichtigung der Umtriebszeiten,

- Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften,

- Förderung von Waldrandstrukturen (Wald-mantel und –säume),

- Förderung der natürlichen Entwicklung von

Insbesondere die nördlichen Bereiche des Flamersheimer Waldes und der Schornbusch gehören zu den Teillebens-räumen der Wildkatze. Die Beachtung der Entwicklungsvorgaben dient dem Erhalt und der Sicherung der Population, die große unzerschnittene Waldlebens-räume benötigt.

Page 24: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 4

Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessi-onsflächen,

- Vermeidung zusätzlicher Zerschneidungen durch Infrastrukturmaßnahmen

- forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist,

- Rückführung waldnaher Ackerflächen in na-turnahe und standortangepasste Wälder, so-fern im Rahmen des Strukturwandels land-wirtschaftliche Flächen aufgegeben werden,

Dem Entwicklungsziel 1.1-1 sind auch landwirtschaftliche Flächen zugeordnet, deren langfristige Umwandlung in Forst-flächen der FNP vorsieht. Darüber hin-aus sind kleinflächige Grünlandbereiche enthalten, die in ihrer aktuellen Funktion und Nutzung erhalten werden sollen.

- Erhaltung und Optimierung von Stillgewäs-sern,

- Erhaltung und Förderung der Durchgängig-keit der Fließgewässer,

- Abstimmung der Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange .

- Sicherung der Waldgebiete als Erholungs- und Erlebnisräume für eine naturorientierte Freizeitnutzung.

Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erho-lungsverkehrs zu gewährleisten.

1.1-2 STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT

Erhaltung der durch Gehölze relativ reich struktu-rierten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Ag-rarlandschaften. Flächengröße : ca. 1.293 ha Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- Agrarlandschaft um Billig,

- Agrarlandschaft um die Siedlung im Billiger Wald,

- Agrarlandschaft südlich des Billiger Waldes,

- Agrarlandschaft um Kirchheim,

- Agrarlandschaft zwischen Steinbach- und Madbachtal, südlich der L 210.

Das Entwicklungsziel umfasst überwie-gend ackerbaulich genutzte Bereiche, die trotz der hohen Nutzungsintensität durch Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Feldgehölzen und Alleen relativ reich strukturiert sind. Diese Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate sowie der Biotopver-netzung. Zudem tragen die Gehölzstruk-turen zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes bei. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 sind Schutz-ausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW sowie einzelne Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt größtenteils im Rahmen der Flurbereini-gung Billig.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen,

- Erhaltung und Pflege bestehender Gehölz-

Die Maßnahmen tragen zur Aufwertung und Steigerung der Attraktivität der Ag-rarlandschaft als Erholungs- und Erleb-nisraum im Naturpark Rheinland bei.

Page 25: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 5

bestände und Raine,

- extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein-geschränkter Düngung,

- weitgehender Erhalt bisher unbefestigter Feldwege,

- Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Bra-chestreifen entlang von Straßen und Wegen als lineare Biotopverbundstrukturen.

1.1-3 NIEDERUNGEN UND TÄLER

Erhaltung struktur- und grünlandreicher Niede-rungen und Täler mit z.T. naturnahen Fließge-wässerabschnitten und Ufergehölzen. Flächengröße : ca. 567 ha Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- Bleibachniederung,

- Erft- und Erftmühlenbachniederung nördlich Kleinbüllesheim,

- Erfttal zwischen Kreuzweingarten und Stotz-heim,

- oberes Steinbachtal südlich der Steinbach-talsperre,

- unteres Steinbachtal zwischen Steinbachtal-sperre und L 210,

- Madbachtal bis zur L 210,

- Quellbereich des Winkelbaches.

Das Entwicklungsziel umfasst die Niede-rungen der Börde im nördlichen Bereich des Plangebietes, die sich noch durch relativ naturnahe Fließgewässerabschnit-te mit Ufergehölzen und Auenbereichen mit Gehölzstrukturen wie Obstbäumen, Baumgruppen und markanten Einzel-bäumen sowie durch einen hohen Grün-landanteil auszeichnen. Im Süden des Plangebietes sind die Bachtalabschnitte von Mittelgebirgsbächen eingeschlossen, die vielfach naturnahe, mäandrierende Bachläufe mit Ufergehölzsäumen auf-weisen und deren Auen weitgehend von Grünland eingenommen werden. Zudem sind Gehölzstrukturen wie Obstwiesen, Baumreihen und markante Einzelbäume, Quellbereiche sowie wertvolles Grünland wie Feucht- und Nassgrünland vorhan-den. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-3 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung und Entwicklung der naturnahen

Fließgewässerabschnitte und standortge-rechten Ufergehölz- und Hochstaudenvege-tation,

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung von auen-typischen Biotopen wie naturnahen Gewäs-serabschnitten, Feucht- und Nassgrünland sowie Quellbereichen um die natürliche Ar-tenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,

- Erhaltung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden,

- Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drai-nagesysteme möglich ist,

- Vermeidung weiterer Entwässerung,

Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erho-lungsverkehrs zu gewährleisten. Niederungen und Täler besitzen nicht nur vielfältige ökologische Funktionen. Sie sind auch wesentliche Leitlinien für die Erholungsnutzung. Pflege und Ent-wicklungsmaßnahmen tragen somit auch zu einem positiven Landschaftserlebnis bei.

Page 26: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 6

- Erhaltung und sukzessive Erhöhung von Grünland (Umbruchverbot),

- Förderung einer extensiven Grünlandnut-zung,

- Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feucht- und Nassgrünlandes einschließlich der Bra-chen durch Pflege oder extensive Nutzung, Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen,

- Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch be-deutsamen und ökologisch wertvollen Streu-obstwiesen und -weiden,

- Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten,

- Freihalten von Niederungs- und Uferberei-chen von weiterer Bebauung,

- Förderung der natürlichen Gewässerdyna-mik.

1.1-4 ERHOLUNGSSCHWERPUNKTE

Erhaltung von vorhandenen Erholungsschwer-punkten insbesondere für die naturverträglichen Freizeitgestaltung und Erholung.

Flächengröße : ca. 207 ha Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- nordöstlich von Großbüllesheim zwischen der Ortslage und dem Industriegebiet am Silber-berg,

- Erftaue am nordöstlichen Stadtrand von Eus-kirchen,

- Steinbachtalsperre und unmittelbare Umge-bung,

- „Ortholz“ am südlichen Ortsrand von Euskir-chen.

Das Entwicklungsziel erfasst zur Zeit schon sehr stark für die Erholung genutz-te Bereiche: Der Grünzug zwischen Großbüllesheim und dem angrenzenden Industriegebiet ist als Erholungsgebiet mit Grünanlagen und Fußwegen angelegt worden. Die Erftaue ist parkartig ausgebaut. Rad- und Fußwege sowie die Erftpromenade durchziehen das Gebiet. Am Nordrand erstrecken sich eine Tennisanlage sowie Kleingärten. Die Steinbachtalsperre ist mit einer um-fassenden Infrastruktur wie Schwimm-bad, Spielplätze, Zeltplatz, Restaurati-onsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad ausgestattet. Diese sollen erhalten und durch gezielte Maßnahmen optimiert werden, um z.B. Probleme durch hohen Besucherandrang zu mildern bzw. zu vermeiden. Der Waldbereich „Ortholz“ ist eine Park-anlage, die durch zahlreiche Fußwege erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und zu pflegen. Zur Erfüllung des Entwick-lungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisun-gen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festge-setzt worden.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für

die naturnahe Erholung,

- Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen,

Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erho-lungsverkehrs zu gewährleisten.

Page 27: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 7

- Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes in den angrenzenden Fließgewässerabschnitten,

- besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz angrenzender, empfindlicher Bereiche.

- Rückführung waldnaher Ackerflächen in na-turnahe und standortangepasste Wälder, so-fern im Rahmen des Strukturwandels land-wirtschaftliche Flächen aufgegeben werden,

Dem Entwicklungsziel 1.1-4 sind auch landwirtschaftliche Flächen zugeordnet, deren langfristige Umwandlung in Forst-flächen der FNP vorsieht.

1.1-5 ERHALTUNG / BIOTOPENTWICKLUNG VON SONDERSTANDORTEN

Flächengröße : ca. 9,8 ha

Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- Ehemalige Kiesgrube nördlich Elsig

- Ehemalige Kiesgrube nördlich von Dom-Esch.

Das Ziel bezieht sich auf zwei abge-schlossene und anschließend aufgelas-sene Abgrabungen. Hier haben sich be-reits Pionierarten angesiedelt und ver-schiedene Sukzessionsstadien haben bereits Einzug gehalten. Es soll ein Le-bensraumkomplex von Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz als wert-volle Trittsteinbiotope in einer ansonsten strukturarmen Bördelandschaft entste-hen. Zur Erfüllung des Entwicklungszie-les 1.1-5 sind Schutzausweisungen ge-mäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maß-nahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Bio-

topen, wie Stillgewässern, Sumpf- und Au-wäldern und mageren Grünlandbereichen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebens-räume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,

- Erhaltung und Optimierung von Stillgewäs-sern,

- Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes in den Stillgewässern,

- Erhaltung und Optimierung von offenen Bo-denstellen und Abbruchkanten im Bereich der ehemaligen Abbauflächen,

- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessi-onsflächen,

- Erhaltung und Förderung von Totholz,

- Förderung von Waldrandstrukturen (Wald-mantel und -säume).

Page 28: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 8

1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG

Flächengröße: ca. 5.772 ha.

Anreicherung einer in ihren ökologischen Funk-tionen beeinträchtigten und veränderten Land-schaft mit naturnahen Elementen. Z.Z. sind das Fehlen naturnaher Lebensräume sowie die aus-geübte Nutzungsart und / oder –intensität kenn-zeichnend. Ziel ist die Entwicklung zu Gebieten, die mit naturnahen Landschaftselementen aus-gestattet sind.

Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2 stellen hinsichtlich der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler öko-logischer Beziehungen. Soweit sich aus Vorhaben, die der Ein-griffsregelung unterliegen, Kompensati-onsverpflichtungen ergeben, sollen diese entsprechend der Funktionswirkung des Eingriffs vorrangig in diesen Bereichen realisiert werden. Im FNP der Stadt Eus-kirchen sind konkret Flächen für den Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB dargestellt worden, die überwie-gend innerhalb der nachfolgend be-schriebenen Gebiete zur Anreicherung und Biotopentwicklung liegen. Das Entwicklungsziel dient insbesondere der Schaffung eines Netzes räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst. Ziel des Bio-topverbundes ist die nachhaltige Siche-rung von heimischen Tier- und Pflanzen-arten und deren Populationen einschließ-lich ihrer Lebensräume und Lebensge-meinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funk-tionsfähiger ökologischer Wechselbezie-hungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Ko-härenz des europäischen Netzes „Natura 2000“.

Page 29: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 9

1.2-1 AGRARLANDSCHAFT

Flächengröße: ca. 4.580 ha

Das Entwicklungsziel 1.2-1 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- Agrarlandschaft westlich der Bleibachniede-rung,

- Agrarlandschaft zwischen Bleibach-, Vey-bach- und Erftniederung,

- Agrarlandschaft südöstlich der Veybachnie-derung,

- Agrarlandschaft nördlich Euskirchen zwi-schen Erft- und der Erftmühlenbachniede-rung,

- Agrarlandschaft nördlich Wüschheim,

- Agrarlandschaft südlich Euskirchen, östlich der Erftniederung,

- Agrarlandschaft zwischen Erftmühlenbach-niederung und Rodderbachtal,

- Agrarlandschaft zwischen Rodderbach- und Ohrbachtal,

- Agrarlandschaft östlich Ohrbachtal westlich und nördlich Waldgebiet „Schornbusch“,

- Agrarlandschaft südlich des Billiger Waldes,

- Agrarlandschaft zwischen Billiger Wald und Rheder,

- Agrarlandschaft zwischen dem Mersbach und Wald westlich Kreuzweingarten.

Das Entwicklungsziel umfasst überwie-gend intensiv ackerbaulich genutzte Be-reiche, die nur einen geringen Anteil an Gehölz- und Saumstrukturen sowie sons-tigen Biotopen aufweisen. Durch geeig-nete Maßnahmen sollen vorhandene Strukturen erhalten und neue geschaffen werden. Dabei soll der Charakter einer offenen, weiten Feldflur erhalten bleiben. Die Strukturen dienen als Teillebensräu-me, Rückzugs- und Nahrungshabitate für Tiere und Pflanzen sowie der Biotopver-netzung und tragen zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes bei. Zur Erfüllung des Entwicklungsziele 1.2-1 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Entwicklung der Agrarlandschaft in der Börde als Lebensraum für Offenlandarten,

- Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen wie Stillgewässern, Röhrichten und Ruderalfluren auf ehemaligen Abgrabungs-flächen, um die Artenvielfalt zu erhöhen so-wie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen,

- Förderung der natürlichen Gewässerdyna-mik,

- Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand,

- Anlage von Gewässerschutzstreifen mit punktueller Pflanzung von Gehölzen auf ei-ner Breite von 10 - 15m entlang der Gewäs-serläufe,

- weitgehender Erhalt bisher unbefestigter Feldwege,

Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erho-lungsverkehrs zu gewährleisten.

Page 30: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 10

- Erhaltung und Pflege bestehender Gehölz-bestände und Raine,

- Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Bra-chestreifen entlang der Bahnlinie sowie ent-lang von Straßen und Wegen als Leitlinien des Biotopverbundes,

- Anlage und Pflege von Kräuter- und Stau-densäumen,

- Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen,

- extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein-geschränkter Düngung.

1.2-2 NIEDERUNGEN UND TÄLER

Flächengröße: ca. 778 ha

Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- Veybachniederung,

- Mitbachaue,

- Erftniederung zwischen Stotzheim und Eus-kirchen,

- Erftniederung zwischen Euskirchen und Wüschheim,

- Erftmühlenbachniederung zwischen Stotz-heim und Kuchenheim,

- Erftmühlenbachniederung zwischen Kuchen-heim und Kleinbüllesheim,

- Niederkastenholzer Fließ zwischen Weides-heim und Niederkastenholz

- Bruchgraben nordöstlich Dom-Esch,

- Flämmerbach- und Ellenbachtal zwischen L 210 und Flamersheim,

- Rodderbach-/Commebachtal zwischen Fla-mersheim und Plangebietsgrenze,

- Steinbachtal zwischen L 210 und Schwein-heim,

- Ohrbachtal / Schleifmühlenbachtal / Sürstbachtal nördlich L 210,

- Eschbachtal nördlich Waldgebiet „Schorn-busch“.

Das Entwicklungsziel bezieht sich auf die Fließgewässer mit ihren Auenbereichen, die durch Begradigung, intensive Nut-zung und einen geringen Anteil an natur-nahen Strukturen geprägt sind und einer Aufwertung bedürfen. Diese Maßnahmen an den Gewässern erhöhen nicht nur die Artenvielfalt sondern bewirken auch we-sentliche Vorteile für den Menschen, in-dem sie einen Beitrag zur Minderung von Hochwassergefahren und daraus resul-tierenden Folgen leisten. Außerdem dienen die Maßnahmen der Förderung der naturorientierten Erholung im Naturpark Rheinland. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.2-2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Au-enbiotopen, wie naturnahen Fließgewässer-abschnitten, Auwäldern, Stillgewässern, Feucht- und Nassgrünland, Röhrichten und Riedern, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflan-zenarten zu schützen,

- Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotop-vernetzung und als Pufferzone zwischen in-tensiv genutzten und schützenswerten Ge-

Die Umsetzung der Maßnahmen sollen in den künftigen Gewässerauenpro-grammen NRW für die Gewässersyste-me Swist und Erft festgelegt werden.

Page 31: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 11

bieten,

- Rückgewinnung von Retentionsräumen,

- Förderung der natürlichen Gewässerdyna-mik,

- Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zu-stand,

- Schaffung von Gewässermäandern, Altwas-sern und Verlandungsbereichen,

- Anlage von Gewässerschutzstreifen beider-seits der Gewässer (5-15m Breite),

- Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand,

- Verbesserung des Auencharakters durch Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und Entwicklung von naturnahen und stand-ortangepassten Ufergehölzen sowie Anlage von Auwäldern,

- Erhaltung und Wiederherstellung des ur-sprünglichen Auenreliefs einschließlich Flut-mulden,

- Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drai-nagesysteme möglich ist,

- Vermeidung weiterer Entwässerung,

- Erhaltung und sukzessive Erhöhung von Grünland (Umbruchverbot),

- Förderung einer extensiven Grünlandnut-zung,

- Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feucht- und Nassgrünlandes einschließlich der Bra-chen durch Pflege oder extensive Nutzung,

- Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen im Grünlandbereich,

- Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch be-deutsamen und ökologisch wertvollen Streu-obstwiesen und -weiden,

- Vermeidung von Erstaufforstungen mit Na-delhölzern,

- Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten,

- Freihalten der Niederungs- und Uferbereiche von weiterer Bebauung,

- Verbesserung der Fließgewässersysteme innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett, Uferrandstreifen, Wasserqualität),

- Abstimmung der Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange.

Page 32: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 12

1.2-3 ORTSRANDLAGEN

Flächengröße: ca. 414 ha

Das Entwicklungsziel 1.2-3 ist für folgende Teil-räume dargestellt:

- nördlicher Ortsrand von Euskirchen,

- südwestlicher Ortsrand von Euskirchen,

- südlicher Ortsrand von Kuchenheim,

- nördlicher Ortsrand von Flamersheim,

- südlicher Ortsrand von Flamersheim.

- Teile der Ortsränder von Frauenberg, Elsig, Kleinbüllesheim, Dom-Esch, Schweinheim und Palmersheim

Das Entwicklungsziel wird zum einen für die Ortsrandbereiche dargestellt, die im FNP der Stadt Euskirchen als Sonstige Grünflächen und Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a BauGB ausgewiesen worden sind. Gemäß FNP sind hier groß-flächige Ortseingrünungsmaßnahmen vorgesehen. Zum anderen fallen unter das Entwicklungsziel auch solche Orts-randlagen, für die der FNP keine konkre-ten Maßnahmen vorsieht, deren Aufwer-tung jedoch aus landschafts-ästhetischen Gründen wünschenswert erscheint. Die Zielsetzung steht der baulichen Entwick-lung der Orte und damit dem FNP nicht entgegen. Vielmehr soll im Rahmen der Bauleitplanung auf eine harmonische Einbindung der Baugebiete in die Land-schaft geachtet werden.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Anlage und Pflege von Gehölzstrukturen aus

standortgerechten und einheimischen Gehölzarten inkl. Krautsäumen und Brachen,

- Entwicklung und Pflege von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt zu schützen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflan-zenarten zu schaffen,

- Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotop-vernetzung.

Page 33: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 13

1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3:WIEDERHERSTELLUNG

Flächengröße: ca. 121 ha

Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräu-me dargestellt:

- bestehende Abgrabungsfläche im Billiger Wald,

- bestehende Abgrabungsfläche nördlich Dom-Esch „Auf der Heide“,

- bestehende Abgrabungsfläche und geplante Abgrabungsfläche nordwestlich Dom-Esch „An der obersten Hagelstraße“.

Das Ziel bezieht sich auf bestehende und im FNP der Stadt Euskirchen darge-stellte Flächen für Abgrabung und für die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB). Es sollen nach der Ausbeutung der Bodenschätze der Um-gebung angepasste Lebensräume wie-derhergestellt werden, die auch dem Na-tur- und Artenschutz dienen sollen. Die Waldflächen sollen zu naturnahen, standortgerechten Laubwäldern entwi-ckelt werden. Die Flächen für die Land-wirtschaft sollen mit naturnahen Elemen-ten angereichert sein, bzw. Flächen für den Natur- und Artenschutz einschlie-ßen. Die Umsetzung dieses Entwicklungszie-les soll im Rahmen der Genehmigungs-verfahren der jeweiligen Abgrabungen erfolgen.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Bio-topen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflan-zenarten zu schützen,

Im Zuge der Abgrabungstätigkeit können wertvolle Sonderbiotope entstanden sein, die ggf. erhalten und geschützt werden sollten. Maßgebend sind die in der Abgrabungsgenehmigung festgeleg-ten Rekultivierungs- und Kompensati-onsauflagen.

- Entwicklung naturnaher Lebensräume zur

Ergänzung oder Verbesserung der Biotop-vernetzung und als Pufferzone zwischen in-tensiv genutzten und schützenswerten Ge-bieten,

- Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessi-onsflächen,

- Umsetzung von Maßnahmen für den Biotop- und Artenschutz in Abstimmung mit der Unte-ren Landschaftsbehörde im Zuge der Her-richtung bzw. der Umsetzung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits paral-lel zum Abbau,

- Herstellung und Pflege vielfältiger Lebens-räume für Tiere und Pflanzen in den für den Arten- und Biotopschutz vorgesehenen Be-reichen,

- Herstellung der ursprünglichen Landschafts-struktur auf Flächen, die nicht für den Arten-

Page 34: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 14

und Biotopschutz vorgesehen sind,

- Anlage von naturnahen, standortgerechten Laubwäldern auf Flächen, die zu Wald entwi-ckelt werden sollen,

- Anlage von Gehölz- und Saumstrukturen in Bereichen, die für die landwirtschaftliche Nutzung wieder hergerichtet werden.

-

1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4:TEMPORÄRE ERHALTUNG

Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschafts-struktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung. Flächengröße: ca. 409 ha

Das Entwicklungsziel 1.4 wird für Flä-chen dargestellt, die derzeitig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortstei-le und des Geltungsbereiches der Be-bauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) lie-gen, jedoch laut rechtskräftigem Flä-chennutzungsplan in Zukunft einer bauli-chen Nutzung zugeführt werden sollen. Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bau-leitplanung. Die derzeitige Landschafts-struktur soll bis zur Realisierung der Bau-leitplanung erhalten werden. Nicht dargestellt sind noch nicht linien-bestimmte Straßenplanungen, die der FNP darstellt. Der Landschaftsplan hat den FNP zu beachten und steht deshalb der Realisierung nicht grundsätzlich ent-gegen.

Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere:

- Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur

bis zur Realisierung der Bauleitplanung,

- landschaftliche Einbindung der geplanten Bauvorhaben,

- Anpflanzung von Natur aus heimischer / bo-denständiger Gehölze bei der Eingrünung,

- Erhaltung der prägenden, gliedernden und belebenden Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben.

In Bebauungsplänen sollen strukturie-rende Landschaftselemente durch Fest-setzungen gesichert werden.

Page 35: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 15

2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT

Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Inte-resse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt.

Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unbe-rührt.

In der Festsetzungskarte werden 12 Na-tur- sowie 17 Landschaftsschutzgebiete, 17 Naturdenkmale und 9 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.

Gemäß § 2b LG NW soll landesweit ein Biotopverbund aus ökologisch bedeut-samen Flächen aufgebaut werden.

Ziel des Biotopverbunds ist die nachhal-tige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Be-wahrung, Wiederherstellung und Ent-wicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopver-bund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäi-schen Netzes „Natura 2000“ im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.

Der Biotopverbund besteht aus Kernflä-chen, Verbindungsflächen und Verbin-dungselementen.

Bestandteile des Biotopverbunds sind:

1. Nationalparke,

2. gesetzlich geschützte Biotope,

3. Naturschutzgebiete,

4. Gebiete im Sinne des § 48a („Natura 2000“),

5. weitere geeignete Flächen und Ele-mente, wenn sie zur Erreichung des vor-genannten Zieles geeignet sind.

Die erforderlichen Kernflächen, Verbin-dungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sin-ne des § 19, durch langfristige Vereinba-rungen (Vertragsnaturschutz) oder ande-re geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauer-haft zu gewährleisten.

Der Landschaftsplan erfüllt die Verpflich-tungen des § 2b LG NW durch nachfol-gende Festsetzungen nach §§ 19-23, forstliche Festsetzungen sowie Maß-nahmen nach § 26 LG NW. Ferner wer-den FFH-Gebiete und § 62-Biotope nachrichtlich dargestellt. In den gebiets-spezifischen Schutzzielen einschl. den Erläuterungsberichten werden die jewei-ligen Bedeutungen und Erfordernisse auch aus der Sicht des Biotopverbundes

Page 36: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 16

z.B. für Tierarten oder -gruppen be-schrieben.

Darüber hinaus sichert der Kreis Euskir-chen wesentliche Biotopverbundfunktio-nen im Rahmen des Vertragsnaturschut-zes (Kreiskulturlandschaftsprogramm).

2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)

Flächengröße : ca. 103,9 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfol-gend aufgeführten

- allgemeinen Verbote,

- Regelungen zur Unberührtheit,

- Hinweise auf Befreiungen,

- Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten so-wie

- die zusätzlichen gebietsspezifischen Verbo-te, die bei den einzelnen Naturschutzgebie-ten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.13) angegeben sind.

Nach § 20 LG NW werden Naturschutz-gebiete festgesetzt, soweit dies:

a) zur Erhaltung von Lebensgemein-schaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenar-ten,

b) aus wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles

erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederher-stellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifi-schen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hin-sichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vor-rangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetz-lich geschützte Biotope betroffen sind.

2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE

Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnah-men erfolgt nach Maßgabe eines ge-bietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes.

Soweit sich aus Vorhaben, die der Ein-griffsregelung unterliegen, Kompensati-onsverpflichtungen ergeben, sollen diese eingesetzt werden, um die Schutzzwe-

Page 37: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 17

cke der Festsetzungen zu verwirklichen.

Dies schließt die Umsetzung von Maß-nahmen ein, welche nach den Abschnit-ten 4.0 (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung) ff. und 5.0 (Ent-wicklungs- und Pflegemaßnahmen) ff. festgesetzt sind In den Naturschutzgebieten zur Umset-zung der FFH-Richtlinie wird für Offen-landbereiche von der Unteren Land-schaftsbehörde ein Pflege- und Entwick-lungsplan erarbeitet. Für die Waldflächen erarbeitet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW in Abstimmung mit der Unte-ren Landschaftsbehörde einen Waldpfle-geplan und/ oder vorgezogenes Sofort-maßnahmenkonzept (SoMaKo). In die-sen Naturschutzgebieten bilden die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erar-beiteten Schutzziele und Maßnahmen die Grundlagen der vorgenannte Kon-zepte bzw. Pläne.

Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirt-schaftung von land- und forstwirtschaftli-chen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen in gegensei-tigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigen-tümern zu realisieren.

Die Durchführung aller forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Privat-wald einschließlich des Abschlusses ver-traglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf die Forstbehördenden Landesbetrieb Wald und Holz NRW übertragen werden.

Über den Schutzzweck und die festge-setzten Beschränkungen ist an geeigne-ter Stelle und in geeigneter Form (durch Schilder) zu informieren.

ALLGEMEINE VERBOTE

In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestim-mungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen kön-nen.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheit) wird ausdrücklich hingewie-sen

Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschafts-behörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beach-

Page 38: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 18

tung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Natur-schutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchGBe-teiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.

Insbesondere ist verboten:

1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtli-chen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.,

Bauliche Anlagen sind insbesondere auch: -am Ufer oder auf dem Grund eines Ge-

wässers verankerte Wohn- und Hausboote,

-Dauercamping- und Zeltplätze, -Sport- und Spielplätze, -Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen

oder Bauteilen hergestellte Einfrie-dungen.

Als bauliche Anlagen gelten:

− Aufschüttungen und Abgrabungen,

− Lager-, Abstell- und Ausstellungsplät-ze,

− Camping- und Wochenendplätze,

− Sport- und Spielflächen,

− Stellplätze,

− Gerüste,

− Hilfseinrichtungen zur statischen Si-cherung von Bauzuständen.

Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.

b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Ver-kehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.

c) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht ge-setzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern.

2. Flächen außerhalb der befestigten oder ge-kennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des Weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszu-üben.

Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.

3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu re-parieren oder zu reinigen. Das Verbot des Abstellens gilt nicht für Be-dienstete und Beauftragte von Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenhei-

Page 39: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 19

ten.

4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen.

5. Feuer zu entfachen, oder zu verursachen, oder zu unterhalten.

6. zu zelten, zu campen oder zu lagern.

7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen.

Innerhalb des Waldes sind Veranstaltun-gen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt.

8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,

b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleit-schirmen zu starten oder zu landen,

c. Motorsport zu betreiben,

d. Modellsportgeräte zu betreiben.

9. Hunde, auch auf Wegen, unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzu-führen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz.

.

10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wasser-sport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfü-gung zu stellen oder zu ändern.

11. stehende oder fließende Gewässer ein-schließlich Fischteiche anzulegen, zu verän-dern, zu beseitigen, aufzustauen, umzugestal-ten oder deren Böschungen Ufer oder Sohl-struktur zu beeinträchtigen sowie die Hydro-biologie oder den Wasserchemismus nach-haltig zu beeinträchtigen (auch durch Bewei-dung oder Tritt von Weidetieren).

12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzu-nehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanla-gen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig.

Die Verlegung temporärer Beregnungs-anlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig.

13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflan-zenschutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klär-schlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagab-raum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Ge-genstände, die geeignet sind, den Natur-, Bo-den- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonsti-ger Weise zu entledigen.

Page 40: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 20

14. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organische oder mineralische Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm oder Komposte aus-zubringen oder zu lagern sowie landwirt-schaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).

15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüt-tungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Aus-schachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Ge-ländegestalt vorzunehmen.

Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Verände-rung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassen-kanten verstanden.

16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.

17. Dauergrünland oder Brachflächen umzubre-chen oder in eine andere Nutzung umzuwan-deln. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt-schaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürli-che Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wie-sen-/Weidekräutern genutzt werden und min-destens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Klee-gras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.

Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert.

18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röh-richte oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Bewei-dung oder Tritt von Weidetieren).

19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestän-de zu beweiden.

20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzu-nehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen.

21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb des Waldes sowie offene Ansitzleitern in sen-siblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaft-lich exponierten Kuppen und Auen) zu errich-ten.

Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur frei-stehend oder angelehnt an ohne Schädi-gung der Feldgehölze oder Einzelbäume.

22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen ein-schließlich Ablenkungsfütterungen und Kir-rungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Be-reichen (z.B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen.

23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen au-ßerhalb der Wege und Rückegassen / Rücke-linien vorzunehmen.

Page 41: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 21

24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsen-de Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu ge-fährden.

Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Land-schaftsbehörde zulässig.

Als Beschädigung gilt auch das Verlet-zen des Wurzelwerks oder das Verdich-ten des Bodens im Traufbereich.

Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig.

25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu ver-letzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.

26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.

Darunter fallen auch Bäume mit bewohn-ten Horsten oder Bruthöhlen.

27. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote:

- 4 (Verkaufsbuden),

- 11 (Gewässer und ihre Ufer),

- 12 (Grundwasser),

- 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbrin-gung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftli-chen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzen-schutzmittel behandelten Flächen er-laubt.

- 14 (Lagerstätten),

- 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brach-flächen),

- 18 (Beweidung von Feuchtbereichen) sowie

- 19 (Waldweide),

- 20 (Weihnachtsbaumkulturen),

Page 42: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 22

- 24 (Gehölze)

Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist ins-besondereTrotz der auch für die Land-wirtschaft geltenden Verbote bleibt er-laubt:

- bei aktueller oder zukünftiger Teil-nahme an landwirtschaftlichen Ex-tensivierungsprogrammen (mit Aus-nahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grün-land umgewandelt worden sind bzw. werden,

- der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren,

schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbei-tung. Dieses trifft auch auf Struktu-ren, die im Rahmen der Flurbereini-gung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beach-ten,

- das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgli-chen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG),

- der Umbruch im Rahmen von Flä-chenstilllegungsprogrammen,

- das Errichten ortsüblicher Weide-zäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,

- die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und –fütterungaußerhalb von Gewässern und deren Uferbereichen.

Abweichend davon bleibt erlaubt:

− bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungspro-grammen (mit Ausnahme des Vertragsna-turschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ab-lauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorge-nannten Programme in Grünland umgewan-

Page 43: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 23

delt worden sind bzw. werden,

− schonende Form- und Pflegeschnitte zur

Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsge-mäßen Bodenbearbeitung.

Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt wor-den sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten.

− der Umbruch im Rahmen von Flächenstillle-

gungsprogrammen,

− die Ausbringung von Bioziden, Pflanzen-

schutzmitteln, organischem oder minerali-schem Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm oder Komposten gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bis-her bereits intensiv gedüngten und / oder mit pflanzenschutzmittel behandelten Flächen.

Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes:

- bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:

- die Wiederaufnahme der rechtmäßig aus-geübten Nutzung nach Ablauf des Vertra-ges. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entspre-chendes Vertragsangebot besteht.

Der Kreis weist darauf hin, dass der Ver-tragsnehmer nicht an die Bewirtschaf-tungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. auf-grund fehlender Finanzmittel nicht fort-führen kann. Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen.

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme des Verbotes

- 23 (Holzrückearbeiten)

Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist ins-besondere:

- der Anbau und die Nutzung von Kul-turpflanzen,

- Maßnahmen im Kalamitätsfall,

- Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sowie zum Schutz gepolterten Holzes auf mit der Unte-ren Landschaftsbehörde abgestimm-ten Plätzen,

- Schutzmaßnahmen gegen Wild,

Page 44: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 24

- die Errichtung ortsüblicher Kultur-zäune bis zu 2 m Höhe,

das Verbrennen von Schlagabraum, un-ter Beachtung von § 27 „Gesetz zur För-derung der Kreislaufwirtschaft und Siche-rung der umweltverträglichen Beseiti-gung von Abfällen“ (KrW-/AbfG),

Unberührt bleibt darüber hinaus:

-die Durchführung von Kompensationskalkungen im Einvernehmen mit der Unteren Land-schaftsbehörde

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei

Zur ordnungsgemäßen Fischereiaus-übung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfi-schereigesetz NW auch die Durchfüh-rung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/III B 6-765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hinge-wiesen.

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme der Verbote

- 21 (Ansitzeinrichtungen) und

- 22 (Wildäsungsflächen).

Ordnungsgemäße Jagd ist insbesonde-re:

- die Versorgung von krank geschos-senem oder schwer krankem Wild,

- Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,

- die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden.

Unberührt bleibt darüber hinaus:

- die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebiets-spezifischen Entwicklungsplanes / Sofort-maßnahmenkonzeptes / Waldpflegeplanes.

Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unbe-rührt:

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist,

6. die von der Unteren Landschaftsbehörde an-geordneten, genehmigten oder mit ihr abge-

Page 45: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 25

stimmten / vertraglich vereinbarten Ent-wicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaß-nahmen,

7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung ge-mäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhal-tung einer gesicherten Energieversor-gung unaufschiebbaren Reparaturen.

8. mit der Unteren Landschaftsbehörde abge-stimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Land-schaftsbehörde abgestimmten Gewässerun-terhaltungsplanes durchgeführt werden,

9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche-rungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie ob-liegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitze-rinnen und -besitzern ausschließlich im Rah-men des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehör-de anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr ei-ner unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzei-gen.unaufschiebbare Maßnahmen zur Ab-wehr einer unmittelbar drohenden gegenwär-tigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unte-ren Landschaftsbehörde nachträglich unver-züglich anzuzeigen,

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhal-tung einer gesicherten Energieversor-gung unaufschiebbaren Reparaturen.

10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtesder Bezirksre-gierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehör-de,

11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädli-chen Bodenveränderungen einschl. der Ver-dachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschafts-behörde, darüber hinaus die Abgrenzung be-lasteter Gewässerbereiche und Auen als Ge-biete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Bö-den gem. § 12 (10) BBodSchV.

12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Be-standschutzes.

Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete ge-nießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen

Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Vertei-lung, Transport und Speicherung von Trink-/ Abwasser. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau-, Wasser- uns Artenschutz-recht.

13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald die Untere Forstbehördeder Landesbetrieb Wald und Holz NRW zugestimmt haben.

Page 46: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 26

14. das Verbrennen von Schlagabraum in der freien Landschaft entsprechend den Rege-lungen der Kommune mit ausdrücklicher Zu-stimmung der Unteren Landschaftsbehörde bzw. im Wald entsprechend der Regelungen und mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW

Page 47: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 27

HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschut-zes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft führen würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er-fordern.

§ 5 LG NW gilt entsprechend.In der Be-freiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreis-tag oder ein von ihm beauftragter Aus-schuss über den Widerspruch zu unter-richten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Wider-spruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung ver-sagen. Wird der Widerspruch für unbe-rechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Land-schaftsbehörde erteilt werdenhat die Un-tere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehördeder Lan-desbetrieb Wald und Holz NRW zustän-dig. Sie Er entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt.

Page 48: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 28

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEI-TEN

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.

Gemäß § 71 LG NW können Ordnungs-widrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegens-tände, die zur Begehung einer Ord-nungswidrigkeit nach § 70 LG NW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeld-vorschriften geregelten Fälle der einfa-chen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.

Page 49: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 29

2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACH MIT ANGRENZENDEN FEUCHTWIESEN“

Ab, Ac Flächengröße : ca. 4,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Nass- und Feuchtgrünland,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen ge-fährdete Pflanzenarten, z.B. Herbstzeitlose, Rauhhaar-Veilchen,

- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederher-stellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum,

- zur Erhaltung und Optimierung des Bachlau-fes und seines Ufergehölzsaumes,

- zur Erhaltung der Hecken und Gebüsche,

- zur Ergänzung und damit Sicherung des ge-samten plangebietsübergreifenden schutz-würdigen Gebietes,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Das NSG umfasst den südwestlich von Frauenberg zwischen der B 56n und der Plangebietsgrenze gelegenen Teil des Bleibaches und seiner Aue. Das Blei-bachtal ist hier durch einen recht natur-nahen, von teils alten Ufergehölzen ge-säumten Bachlauf und begleitenden fri-schen bis feuchten Wiesen geprägt. Das Gebiet stellt einen Ausschnitt einstmals im Naturraum der Börde weit verbreite-ter, durch Grünland geprägte Auenland-schaft der Niederungsbachtäler dar, die sich südlich in Richtung Dürscheven im Stadtgebiet Mechernich fortsetzt. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt teilweise innerhalb des Ge-bietes: GB-5306-315. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-022. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5206-003.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu be-weiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winter-beweidung gänzlich zu untersagen.

− Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-1/1

Page 50: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 30

2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON ELSIG“

Bc Flächengröße : ca. 7,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Still-gewässer, Röhrichte,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie dem BnatSchG besonders bzw. streng geschütz-te Arten bzw. nach der Roten Liste in Nord-rhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflan-zenarten, z.B. Rohrweihe, Zwergtaucher, Sumpfrohrsänger, Flussregenpfeifer und Waldwasserläufer, Erdkröte, Wasserfrosch-Komplex, Teich- und Bergmolch,

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebens-gemeinschaften, die auf Pionierstandorte an-gewiesen sind,

- zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Se-kundärlebensraum und Trittsteinbiotop be-sonders für Brutvogelarten und Amphibien,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Die offengelassene Sandgrube nördlich von Elsig bietet mit einem Mosaik aus Sekundärlebensräumen vielen Tier- und Pflanzenarten einen einzigartigen Le-bensraum in einer ansonsten ausge-räumten Agrarlandschaft und stellt hier einen bedeutenden Trittsteinbiotop im Rahmen des regionalen Biotopverbun-des dar. Das flache Abgrabungsgewässer ist von Röhrichten gesäumt, die Uferbereiche sind mit Weidengebüschen bewachsen. Darüber hinaus umfasst das Natur-schutzgebiet auch die mehrere Meter hohen, steilen Böschungen. Mit ihren Ruderalfluren bilden sie einen wichtigen Puffer zwischen intensiv genutzter Agrar-fläche und den besonders schützenswer-ten Lebensräumen im Kern des Gebie-tes. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5306-310. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-034. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Bio-topverbundfläche VB-K-5306-003.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-2/1

Page 51: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 31

2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON DOM-ESCH“

Fb Flächengröße : ca. 2,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebens-gemeinschaften, die auf Pionierstandorte an-gewiesen sind,

- zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Se-kundärlebensraum besonders für Vögel und Amphibien sowie Arten der Feldflur,

- wegen seiner Funktion als Biotopverbundflä-che (Trittsteinbiotop).

Die offengelassene Kiesgrube nördlich von Dom-Esch bildet mit einem Mosaik aus Sekundärlebensräumen vielen Tier- und Pflanzenarten Lebensraum in einer ansonsten ausgeräumten Agrarland-schaft und stellt hier einen bedeutenden Trittsteinbiotop im Rahmen des regiona-len Biotopverbundes dar. Am Grund der ca. 15-20 Meter tiefen Grube befindet sich ein temporär was-serführendes Stillgewässer sowie Pio-nierwald in unterschiedlichen Sukzessi-onsstadien, während die Böschungen von Ruderalfluren eingenommen wer-den.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Bio-topverbundfläche VB-K-5307-001.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-3/1

Page 52: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 32

2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „MITBACHAUE“

Cd Flächengröße : ca. 10,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Still-gewässer,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährde-te Tierarten, z.B. Fledermäuse, Spechte, Nachtigall, Hohltaube, Waldkauz,

- zur Erhaltung und Optimierung des Baches und seiner Aue mit ihren typischen Lebens-räumen,

- zur Erhaltung eines siedlungsnahen Naturer-lebnisraums,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Der etwa 1 km lange Abschnitt des ü-berwiegend begradigten Mitbaches wird durchgehend von älteren Ufergehölzen (meist Erlen) gesäumt. Die Aue wird von Mähwiesen und –weiden, jüngeren Laubholzbeständen sowie einem Erlen-sumpfwald mit mehreren Kleingewässern und Sumpfseggenriedern eingenommen. Am südöstlichen Rand des Gebietes be-findet sich ein naturnahes Stillgewässer und eine verbuschte Obstwiese. Das NSG wird v.a. nördlich und östlich von zum Teil erst in jüngster Zeit errich-teter Wohnbebauung begrenzt. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5306-007. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-902. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Bio-topverbundfläche VB-K-5206-006.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 und die forstli-chen Festsetzungen gemäß Ziff. 4 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu be-weiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winter-beweidung gänzlich zu untersagen.

− Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-4/1, 5.1/2.1-4/2, 5.1/2.1-4/3

Page 53: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 33

2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „SUMPFWALD AM MITBACH

Cd, Ce Flächengröße : ca. 5,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Bruch- und Sumpfwälder,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen ge-fährdete Tierarten, z. B. Amphibien, Klein-specht, Nachtigall,

- zur Erhaltung, Optimierung und Erweiterung eines auentypischen Lebensraumes,

- zur Erweiterung und Sicherung des Retenti-onsraumes und Wiederherstellung der natür-lichen Überschwemmungsdynamik,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Das kleine Sumpfwäldchen als Rest ei-nes auentypischen Lebensraumes liegt inmitten von Ackerflächen unmittelbar am Südrand von Euskirchen. Es wird von Erlen und Eschen dominiert und weist eine typische Krautschicht auf. Am Nord-rand wird das Gebiet vom begradigten Mitbach begrenzt, der hier in das NSG miteinbezogen worden ist. Zur Erweite-rung des Retentionsraumes und Verbes-serung des Wasserhaushalts sollte das südliche Bachufer von seiner Befesti-gung befreit und ein Entwässerungsgra-ben geschlossen werden. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5306-001. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-044. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5306-013.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 und die forstli-chen Festsetzungen gemäß Ziff. 4sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-5/1

Page 54: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 34

2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „EICHEN-HAINBUCHENWALD AN DER BURG VEYNAU“

Ad, Ae Flächengröße : ca. 6,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährde-te Tierarten, z.B. Fledermäuse, Dachs, Sing- und Misteldrossel,

- zur Erhaltung naturnaher, v.a. kraut- und ge-ophytenreicher Buchenwälder und Eichen-wälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Al-tersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und artenreichen Waldrändern

- zur Erhaltung und Optimierung des gesamten sowohl ökologisch als auch kulturhistorisch wertvollen Talabschnittes mit seinem vielge-staltigen Biotopkomplex,

- zur Erhaltung des Retentionsraumes und zur Wiederherstellung naturnaher, auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung des Umfeldes der kulturhisto-risch bedeutsamen Wasserburg,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

An der Westflanke des gut 1 km langen Abschnittes des Veybachtales erstreckt sich im Bereich der Burg Veynau zwi-schen der Plangebietsgrenze im Süden (Stadt Mechernich) und der Autobahn A 1 im Nordenein gut ausgeprägter, ge-ophytenreicher Eichen-Hainbuchenwald, dem als weitere Hauptbaumarten Rotbu-che, Wildkirsche sowie im Unterwuchs Ilex (Stechpalme) beigemischt sind. Der Wald zeichnet sich durch einen naturna-hen Aufbau mit einem erhöhten Alt-/Totholzanteil aus.. . Zum Teil finden sich im Unterhang Relikte alter Obstgärten.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-024, BK-5306-025 (tlw.). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5206-005.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie und die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziff. 4 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Page 55: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 35

2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR (ENTWICKLUNGSFLÄCHE)“

Cg Flächengröße : ca. 6,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG NW sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Schaffung und ökologischen Aufwertung einer Pufferzone zu dem angrenzenden NSG „Kalkarer Moor“,

- zur Ergänzung und damit Sicherung des ge-samten plangebietsübergreifenden Schutz-gebietes,

- zur Optimierung des Bachlaufes und seiner Aue als wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Das bislang intensiv landwirtschaftlich (Acker, Grünland) genutzte Gebiet soll in seiner Funktion als Pufferzone zu dem unmittelbar südlich angrenzenden, au-ßerhalb des Plangebiets gelegenen, be-stehenden Naturschutzgebiet „Kalkarer Moor“ ökologisch aufgewertet werden, um negative Einwirkungen auf das Na-turschutzgebiet zu vermeiden. Hierzu soll die Ackernutzung aufgegeben und die Grünlandnutzung extensiviert werden. Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-009 liegt teilweise innerhalb des Gebiets.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu be-weiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winter-beweidung gänzlich zu untersagen.

− Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-7/1, 5.1/2.1-7/2, 5.1/2.1-7/3, 5.1/2.1-7/4

Page 56: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 36

2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „ERFTTAL ZWISCHEN KREUZWEINGARTEN UND STOTZHEIM“

De, Df Flächengröße : ca. 9,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender

nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Fliessgewässer, Nass- und Feuchtgrünland,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährde-te Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäu-se, Amphibien, Blauflügel-Prachtlibellen, Eis-vogel, Wasseramsel,

- zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen sowie der ökologischen Durch-gängigkeit der Erft. Hierzu wurde auch ein durchschnittlich 10 Meter breiter Gewässer-randstreifen in das Schutzgebiet einbezogen, dessen Entwicklung nach Flächenerwerb oder im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen soll.

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

- wegen seiner kulturhistorische Bedeutung

Der knapp 2,5 km lange Abschnitt des Erfttales zeichnet sich durch eine große Vielfalt an auentypischen Lebensräumen und eine hohe Strukturvielfalt aus. Die Erft verläuft größtenteils naturnah und wird meist von Ufergehölzen gesäumt. Die Aue wird –kleinflächig von feuchtem bis nassem Grünland eingenommen. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-003, GB-5306-005. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-108. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Bio-topverbundfläche VB-K-5306-014. In der Talaue liegt eine Vielzahl von in Betrieb befindlichen und aufgegebenen Mühlen, die Zeugnis der historischen Nutzung der Gewässer sind.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu be-weiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winter-beweidung gänzlich zu untersagen.

− Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-8/1, 5.1/2.1-8/2, 5.1/2.1-8/3,

Page 57: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 37

2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „OHRBACH, STEINBACH UND SÜRSTBACH“

Fe, Ff, Gf, Gg Flächengröße : ca. 18,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährde-te Tierarten, z.B. Eisvogel, Steinkauz, Nach-tigall, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe,

- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederher-stellung naturnaher Strukturen der Bäche,

- zur Erhaltung und Optimierung des land-schaftsbildprägenden Ufergehölzsaumes,

- zur Ergänzung des kreisübergreifenden Schutzgebietes,

- wegen seiner Funktion als landesweit be-deutsame Biotopverbundfläche.

Das Gebiet umfasst 3 Abschnitte des Steinbaches (ca. 1 km lang), des Sürstbaches (ca. 1,3 km lang) und des Ohrbaches (ca. 3 km lang) zwischen der L 210 im Süden und der Plangebiets-grenze (zugleich Kreisgrenze) im Nor-den. Steinbach und Sürstbach fließen innerhalb der Ortslage von Schweinheim zusammen und dann als Ohrbach weiter. Bis auf den begradigten Sürstbach besit-zen die Bäche einen recht naturnahen, wenn auch aufgrund des Gewässeraus-baus festgelegten, gewundenen Verlauf. Sie werden durchweg von einem dichten, landschaftsbildprägenden Ufergehölz-saum begleitet. Unmittelbar angrenzend dominiert intensive ackerbauliche Nut-zung, lediglich an der Burg Ringsheim und an der Lappermühle ist noch Grün-land zu finden. Eine besondere Bedeu-tung besteht für mehrere seltene und gefährdete Vogelarten. Das Gebiet stellt die Durchgängigkeit zum nördlich angrenzenden, im Rhein-Sieg-Kreis gelegenen NSG „Ohr-bach/Jungbach“ her.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5307-001 (tlw.), BK-5307-004, BK-5307-007.

Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5307-003 und VB-K-5307-004.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-9/1, 5.1/2.1-9/2, 5.1/2.1-9/3.

Page 58: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 38

2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „UNTERES STEINBACHTAL“

Eg, Ff, Fg Flächengröße : ca. 15,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Nass- und Feuchtgrünland,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährde-te Tierarten, z.B. Neuntöter, Schwarzkehl-chen, Grünspecht,

- zur Erhaltung und Optimierung des Stein-bachtales als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex,

- zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Steinbaches,

- zur Erhaltung und Optimierung der auentypi-schen Lebensräume,

- zur Erhaltung mehrerer alter, landschafts-bildprägender Einzelbäume,

- zur Erhaltung und Optimierung der grünland-genutzten, durch Einzelgehölze und Gehölz-streifen gegliederten Talflanke,

- wegen seiner Funktion als landesweit be-deutsame Biotopverbundfläche.

Das untere Steinbachtal zwischen der Talsperre und der L 210 ist rund 2 km lang und zeichnet sich durch eine große Vielfalt an auentypischen Lebensräu-men, eine hohe Strukturvielfalt und be-sondere landschaftliche Schönheit aus. Der Steinbach weist zwar Ufer- und Sohlbefestigungen auf, verläuft aber an-sonsten weitgehend naturnah und wird von einem gut entwickelten Ufergehölz-saum begleitet. Die Aue wird überwie-gend von Mähweiden eingenommen. Der nördliche Talhang wird von Grünland eingenommen, das durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliedert wird, wäh-rend der südliche, flache Talhang über-wiegend von Eichenwald eingenommen wird. Besonders schützenswert sind auch 3 besonders schöne Einzelbäume: eine alte, dreistämmige Stieleiche (Stammumfang bis zu 2,5 m) an einem schmalen Fußweg nordwestlich vom Kloster Schweinheim, eine freistehende, alte, zweistämmige Stieleiche im Norden des Gebietes sowie eine einzelne alte Winterlinde südlich vom Kloster Schweinheim. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) ist Teil des Gebietes: BK-5307-004 bzw. liegt teilweise inner-halb des Gebietes: BK-5307-002. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5307-003 und VB-K-5406-011 (nur randlich).

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-10/1, 5.1/2.1-10/2,

Page 59: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 39

2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „MADBACHTAL“

Gg Flächengröße : ca. 13,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährde-te Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäu-se, Erdkröte, Grünspecht, Feldhase,

- zur Erhaltung und Optimierung des Bachtales als strukturreicher Biotopkomplex,

- zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches,

- zur Erhaltung und Optimierung der auentypi-schen Lebensräume,

- zur Wiederherstellung des alten Bachlaufes und Wiedervernässung der Aue unterhalb der Talsperre,

- zur Ergänzung und damit Sicherung des ge-samten kreisübergreifenden Schutzgebietes,

- wegen seiner Funktion als landesweit be-deutsame Biotopverbundfläche.

Das NSG umfasst einen rund 1,5 km langen Abschnitt des Madbaches, der hier die Grenze zum Rhein-Sieg-Kreis bildet, zwischen dem Grünlandbereich am Vackenbruch und der Landesstraße 210, unterbrochen von der Madbach-talsperre. Der Bach ist teilweise an die östliche Talseite verlegt worden, weist aber wie-der eine beginnende natürliche Fließge-wässerdynamik auf. Die Aue wird hier von feuchten bis frischen Weiden ge-prägt. Im mittleren Abschnitt befindet sich eine nicht mehr genutzte Teichanla-ge. Das Gebiet besitzt ein hohes ökologi-sches Entwicklungspotential besonders durch die Extensivierung von landwirt-schaftlichen Nutzflächen in Bachnähe und der Rückverlegung des Baches in sein altes Bachbett. Das Gebiet setzt sich im östlich angren-zenden Rhein-Sieg-Kreis mit dem NSG „Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5407-001. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5307-003.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 - sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-11/1, 5.1/2.1-11/2.

Page 60: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 40

2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „GRÜNLAND IM QUELLBEREICH DES WINKELBACHES“

Hi Flächengröße : ca. 3,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, Fließgewässer,

- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, z.B. Gemeines Zit-tergras, Heil-Ziest, Teufelsabbiss, Hirse-Segge,

- zur Erhaltung und Pflege des besonders ar-tenreichen Grünlandkomplexes,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Nördlich von Scheuren erstreckt sich unmittelbar an der südlichen Plange-bietsgrenze der Quellbereich des nach Südosten entwässernden Winkelbaches. Direkt angrenzend befinden sich beson-ders artenreiche, extensiv genutzte Nass- und Feuchtweiden mit Übergän-gen zu Magerrasen. Das Gebiet ist ein besonders schönes und innerhalb des Plangebietes das einzige Beispiel für diesen inzwischen sehr seltenen, durch extensive Nutzung durch den Menschen entstandenen Lebensraum. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-402 Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5407-004.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten all-gemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gelten folgende gebietsspezifi-sche Verbote:

− Grünland mit Pferden mit mehr als 2 GVE/ ha oder durch Koppelschafhaltung in der Zeit vom 01. November bis zum 31. März zu be-weiden. Sollte sich zeigen, dass dies dem Schutzzweck zuwider läuft, ist die Untere Landschaftsbehörde berechtigt, die Winter-beweidung gänzlich zu untersagen.

− Grünland in der Zeit vom 15. April bis 15. Juni abzuschleppen und zu walzen. Sofern die Witterung ein Abschleppen nicht zulässt, kann in Abstimmung mit der Unteren Land-schaftsbehörde eine andere Vereinbarung getroffen werden.

− artenreiche, bisher extensiv bewirtschaftete Mähwiesen ohne vorherige Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, ausschließlich zu beweiden.

Hierdurch wird dem Verschlechterungs-verbot für Flächen im Bereich von FFH-Lebensraumtypen und §62-Biotopen Rechnung getragen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.1-12/1

Page 61: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 41

2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)

Flächengröße : ca. 6101 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Die im Folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten

- allgemeinen Verbote,

- Regelungen zur Unberührtheit,

- Regelungen für Ausnahmen und

- Hinweise auf Befreiungen,

- Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten so-wie

- zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzge-bieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-15) angegeben sind.

Nach § 21 LG NW werden Landschafts-schutzgebiete festgesetzt, soweit dies

a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-haushaltes oder der Regenerations-fähigkeit und nachhaltigen Nutzungs-fähigkeit der Naturgüter,

b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistori-schen Bedeutung der Landschaft oder

c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifi-schen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hin-sichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vor-rangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetz-lich geschützte Biotope betroffen sind.

2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE

Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirt-schaftung von land- und forstwirtschaftli-chen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsan-sässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.

ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 2c Abs. 3 1 LG NW und nach Maßgabe fol-gender Bestimmungen alle Handlungen verboten,

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheit) wird ausdrücklich hingewie-sen.

Page 62: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 42

die den Charakter des Gebietes verändern kön-nen oder dem besonderen Schutzzweck zuwider-laufen.

Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschafts-behörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beach-tung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Natur-schutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchGBe-teiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.

Insbesondere ist verboten:

1. a) bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.

1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtli-chen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. ,Ausgenom-men hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4 BauO NW.

Bauliche Anlagen sind insbesondere auch:

-Landungs-, Boots- und Angelstege,

-am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote,

-Dauercamping- und Zeltplätze,

-Sport- und Spielplätze,

-Lager- und Ausstellungsplätze,

- Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfrie-dungen

Als bauliche Anlagen gelten:

− Aufschüttungen und Abgrabungen,

− Lager-, Abstell- und Ausstellungs-plätze,

− Camping- und Wochenendplätze,

− Sport- und Spielflächen,

− Stellplätze,

− Gerüste,

− Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.

b) Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.

c) Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW oder Schilder, soweit sie nicht ge-setzlich vorgeschrieben sind, zu errichten, anzubringen oder zu ändern.

Ausgenommen von diesem Verbot sind:

− Vorhaben gem. § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NW

− Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB auf und im unmittelbaren Zusam-menhang mit Hofstellen von land- und forst-

Page 63: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 43

wirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Be-trieben, soweit keine Beeinträchtigungen von Streuobstwiesen, landschaftsprägenden Laubbäumen oder sonstigen landschafts-prägenden Elementen entsteht. Sie können zugelassen werden, wenn im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens das Benehmen mit der Unteren Land-schaftsbehörde hergestellt worden ist.

− Nutzungsänderungen innerhalb von Gebäu-den

− Dachausbauten und die Errichtung von Dachgauben

− Schilder, die auf die Schutzausweisung hin-weisen oder der Besucherlenkung oder -Information über das Schutzgebiet dienen.

− Folientunnel und Folien im Gartenbau und in der Landwirtschaft.

− Beregnungsanlagen im Sonderkulturanbau.

2. Flächen außerhalb der befestigten oder ge-kennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu befahren oder Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen.

Das Verbot des Befahrens oder Abstellens gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.

3. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen und Warenautomaten auf- oder abzustellen.

4. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen

Innerhalb des Waldes sind Veranstaltun-gen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NW geregelt.

5. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,

b. Motorsport zu betreiben,

c. motorgetriebene Modellsportgeräte außer-halb genehmigter Bereiche zu betreiben.

6. stehende oder fließende Gewässer ein-schließlich Fischteiche anzulegen, zu verän-dern, zu beseitigen, aufzustauen, umzuges-talten oder deren Böschungen Ufer oder Sohlstruktur zu beeinträchtigen sowie die Hydrobiologie oder den Wasserchemismus nachhaltig zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).

Gemäß § 97 Abs. 6 LWG NW haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Be-wässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzu-nehmen. Die Verlegung temporärer Beregnungsanla-gen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und bisherigem Umfang zulässig.

8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflan-zenschutzmittel, organischer und minerali-

Page 64: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 44

scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klär-schlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagab-raum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Ge-genstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, oder sich ihrer in sons-tiger Weise zu entledigen oder sie in einer Weise anzuwenden, die dem Schutzzweck zuwiderläuft.

9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüt-tungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Aus-schachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Ge-ländegestalt vorzunehmen.

Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Verände-rung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassen-kanten verstanden.

10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und We-gen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.

Bei der Verlegung ober- oder unterirdischer Leitungen aller Art im Bereich von gewidme-ten Straßen und Wegen sind geeignete Maß-nahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z. B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergrei-fen.

Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen.

11. Brachflächen umzubrechen oder in eine an-dere Nutzung umzuwandeln.

Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert.

12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder, Röh-richte oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Bewei-dung oder Tritt von Weidetieren).

13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vor-zunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckrei-sig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen.

14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsen-de Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu ge-fährden.

Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie von der Unteren Landschaftsbehörde zugelassen sind, der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die-nen oder nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sind.

Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Land-schaftsbehörde zulässig.

Das Sammeln von Beeren, Pilzen und wild

Als Beschädigung gilt auch das Verlet-zen des Wurzelwerks oder das Verdich-ten des Bodens im Traufbereich.

Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig.

Auf § 61 Abs. 2 LG NW39 Abs. 3 und 4 BNatSchG wird hingewiesen. Danach es

Page 65: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 45

lebende Pflanzen nicht besonders geschütz-ter Arten ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

ist verboten, Beeren, Pilze und wildle-bende Pflanzen nicht besonders ge-schützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln.

15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ih-nen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeig-nete Vorrichtungen anzubringen.

16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.

Darunter fallen auch Bäume mit bewohn-ten Horsten oder Bruthöhlen.

17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln.

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft

mit Ausnahme der Verbote:

- 6 (Gewässer und ihre Ufer)

- 7 (Grundwasser),

- 11 (Umbruch von Brachflächen),

- 12 (Beweidung von Feuchtbereichen),

- 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie

- 14 (Gehölze)

Ordnungsgemäße Landwirtschaft ist ins-besondere: Trotz der auch für die Land-wirtschaft geltenden Verbote bleibt er-laubt:

- die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten,

- die Ausbringung von Pflanzen-schutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgeset-zen,

- die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist).

- der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren,

- schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der

Page 66: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 46

ordnungsgemäßen Bodenbearbei-tung. Dieses trifft auch auf Struktu-ren, die im Rahmen der Flurbereini-gung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beach-ten,

- das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgli-chen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG),

- der Umbruch im Rahmen von Flä-chenstilllegungsprogrammen,

- das Errichten ortsüblicher Weide-zäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune,

- die Verlegung von Versorgungslei-tungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs,Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden,

- die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und –fütterung außer-halb von Gewässern und deren Uferbereichen,

- die Einrichtung ortsüblicher Ver-kaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und je-derzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweis-schildern,

Abweichend davon bleibt erlaubt:

− schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen ganzjährig, sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsge-mäßen Bodenbearbeitung.

Dieses trifft auch auf gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die un-ter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vor-gaben und Grundsätze zu beachten.

− das Verbrennen von Schlagabraum entspre-chend den Regelungen der Kommune,

− der Umbruch im Rahmen von Flächenstillle-

Page 67: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 47

gungsprogrammen,

− die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs.

Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden.

− bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger

Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:

- die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folge-vertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht.

Der Kreis weist darauf hin, dass der Ver-tragsnehmer nicht an die Bewirtschaf-tungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. auf-grund fehlender Finanzmittel nicht fort-führen kann.

Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen.

2. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft

Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist ins-besondere:

- der Anbau und die Nutzung von Kul-turpflanzen,

- der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßga-be § 6 b LFoG NW,

- Maßnahmen im Kalamitätsfall,

- Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sowie zum Schutz gepolterten Holzes,

- Schutzmaßnahmen gegen Wild (z.B. Errichtung von Wildschadenschutz-zäunen),

- die Errichtung ortsüblicher Kultur-zäune bis zu 2 m Höhe,

- das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträgli-chen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG)entsprechend den Re-gelungen des Landesbetriebes Wald und Holz NRW,

Unberührt bleibt darüber hinaus - die Durchführung von Kompensationskal-

kungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im Einvernehmen mit der Unte-ren Landschaftsbehörde.

-

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fische-rei.

Zur ordnungsgemäßen Fischereiaus-übung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfi-schereigesetz NW auch die Durchfüh-rung von Hegemaßnahmen.

4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd

Page 68: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 48

einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW.

Ordnungsgemäße Jagd ist insbesonde-re:

- die Versorgung von krank geschos-senem oder schwer krankem Wild.

- Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW,

- die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden.

Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unbe-rührt:

5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist,

6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten, oder mit ihr ver-traglich vereinbarten oder einvernehmlich ab-gestimmten Entwicklungs-, Pflege- und Opti-mierungsmaßnahmen,

7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 4 BNatSchG sowie der Unterhal-tung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhal-tung einer gesicherten Energieversor-gung unaufschiebbaren Reparaturen.

8. mit der Unteren Landschaftsbehörde abge-stimmte Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Land-schaftsbehörde abgestimmten Gewässerun-terhaltungsplanes durchgeführt werden,

9. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssi-cherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW; sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbe-sitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbe-hörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzei-gen,unaufschiebbare Maßnahmen zur Ab-wehr einer unmittelbar drohenden gegenwär-tigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unte-ren Landschaftsbehörde nachträglich unver-züglich anzuzeigen,

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhal-tung einer gesicherten Energieversor-gung unaufschiebbaren Reparaturen.

10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtesder Bezirksre-gierung, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind,

Page 69: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 49

11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädli-chen Bodenveränderungen einschl. der Ver-dachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BbBodSchV,

12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen o-der aufgrund eigentumsrechtlichen Bestand-schutzes. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz., Ddie Unterhal-tung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind sollen der Unteren Landschaftsbehörde an-zuzeigenangezeigt werden.

Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau-, und Wasser- und Arten-schutzrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser sowie Anlagen zu Vertei-lung, Transport und Speicherung von Trink-/Abwasser.

13. die Durchführung von Veranstaltungen au-ßerhalb des Waldes, denen die Untere Land-schaftsbehörde zugestimmt hat. Zustim-mungsfrei sind Haus- und Hoffeste sowie Ak-tivitäten im Zusammenhang mit der Vermark-tung land- und forstwirtschaftlicher Produkte.

14. die Errichtung von Zäunen für Schalenwild-gehege bis zu 2 m Höhe aus Draht, Stachel-draht oder Knotengittergeflecht und mit Holz-pfählen.

HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestal-tung der Landschaft angepasst ist.

Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Be-achtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.2-0 erteilen:

1. für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1 – 3 Baugesetzbuch(BauGB);

2. für ein Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1–6 BauGB, wenn im Falle einer Erweiterung nach Nrn. 2, 3, 5 und 6 diese einen zulässi-gerweise errichteten baulichen Bestand nur geringfügig und angemessen ergänzt (bis zu 20 qm oder kleiner als 10 % der Grundfläche des baulichen Bestandes) und eine Beseiti-gung landschaftsprägender Laubbäume nicht erforderlich wird;

3. für das Errichten landwirtschaftlicher Viehun-terstände mit höchstens drei Wänden in Holzbauweise außerhalb des Kronentraufbe-reiches von Bäumen.

Befreiungen nach § 69 LG NW

Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ver-einbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft füh-ren würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er-fordern.

Page 70: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 50

Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls weiterhin auf Antrag eine Ausnahme für die un-tervon den Verboten nach 2.2-0 genannten Ein-griffefür Maßnahmen zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 5 LG NW gilt entsprechendIn der Be-freiung kann eine Geldleistung nach § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wo-chen nach Aufforderung eine Stellung-nahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellung-nahme entscheiden. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Land-schaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zu-stimmung der Höheren Landschaftsbe-hörde erteilt werden.hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehördeder Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu-ständig. Sie Er entscheidet im Einver-nehmen mit der Unteren Landschaftsbe-hörde. Die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleibt hier-von unberührt.

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Page 71: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 51

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.

Gemäß § 71 LG NW können Ordnungs-widrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegens-tände, die zur Begehung einer Ord-nungswidrigkeit nach § 70 LG NW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausge-nommen sind die in den Bußgeldvor-schriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausge-schlossen.

Page 72: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 52

2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHTAL BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“

Aa, Ab, Ac, Ba, Bb

Flächengröße : ca. 88,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotoptypen,

- zur Erhaltung, Regeneration und Wiederher-stellung auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur Sicherung seiner hydrologischen Funktion,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung der Streu-obstbestände und Gehölzstrukturen (Feldge-hölze, Baumreihen),

- zur Erhaltung des Tales als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrar-landschaft,

- wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kultur-landschaft im Naturpark Rheinland,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Der innerhalb des Plangebiets liegende Abschnitt des Bleibachtales hat eine Länge von etwas über 2,5 km. Der Blei-bach ist in weiten Abschnitten naturfern mit befestigten Ufern, befestigter Sohle und sehr steilen Böschungswinkeln aus-gebaut. Den überwiegenden Teil der Bachaue nehmen Ackerflächen ein, die bis zum Bleibach reichen. Vor allem im nördlichen Teil um Oberwichterich sind noch größere Grünlandflächen erhalten. Die östliche Talflanke wird hier noch teil-weise von artenreichen, aber intensiv genutzten Magerweiden charakterisiert. Gut erhaltene, aber überalterte Streu-obstbestände finden sich noch südlich von Oberwichterich, westlich von Frau-enberg und bei Irresheim. Zusammen mit einzelnen Altbäumen, dem alten Baum-bestand an der Burg Irresheim und dem Ufergehölzsaum sorgen sie für einen hohen Strukturreichtum und ein insge-samt ansprechendes Landschaftsbild. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB-5206-001. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5206-004, BK-5206-012, BK-5306-016. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5206-003.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Page 73: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 53

Darüber hinaus gilt fFolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine

andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hinge-wiesen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-1/1, 5.1/2.2-1/2, 5.1/2.2-1/3, 5.1/2.2-1/4, 5.1/2.2-1/5, 5.2/2.2-1/1, 5.2/2.2-1/2, 5.3/2.2-1/3.

2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERFTTAL UND ERFTMÜHLENBACH BEI EUSKIRCHEN“

Da, Db, Dc, Dd, De, Eb, Ec, Ed, Ee

Flächengröße : ca.419 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung, Regeneration und Wiederher-stellung auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung und Wiederherstellung natur-naher Strukturen der Erft und des Erftmüh-lenbaches sowie zur weitgehenden Herstel-lung der Durchgängigkeit in den Gewässern,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung und Wieder-herstellung der Streuobstbestände,

- zur Erhaltung des Tales als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrar-landschaft,

- wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Täler als Teil des Naturparks Rheinland,

- wegen seiner Funktion als stadtnaher Erho-

Das Gebiet umfasst den ca. 9 km lan-gen, zwischen Kreuzweingarten und der nördlichen Plangebietsgrenze liegenden, Abschnitt der Erft bzw. des Erfttales so-wie drei Abschnitte des Erftmühlenba-ches südlich und nördlich von Kuchen-heim. Die Erft ist hier kanalartig ausgebaut und in ihrem Lauf festgelegt und wird ab-schnittsweise von befestigten Wirt-schaftswegen begleitet. Sie besitzt einen nahezu durchgehenden, teilweise dich-ten Ufergehölzsaum. Eine Aue mit natür-licher Überschwemmungsdynamik ist aufgrund des Gewässerausbaues nicht mehr vorhanden. Die intensive landwirt-schaftliche Nutzung – überwiegend A-cker - reicht bis unmittelbar an die Erft heran. Zwischen Stotzheim und Roitz-heim sind noch fragmentarische Streu-obstbestände vorhanden. Im Stadtgebiet von Euskirchen begleiten Grünanlagen und Rad- und Spazierwege die Erft. Nur im nördlichen Teil bei Wüschheim sind sowohl in der Aue als auch am östlichen Talhang größere Grünlandflächen vor-handen, die meist intensiv beweidet wer-den. Diese werden durch kleinere und größere Feldgehölze bereichert und ge-gliedert. Der Erftmühlenbach zwischen Stotzheim

Page 74: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 54

lungsschwerpunkt sowie für den überregiona-len Radtourismus,

- wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

und Wüschheim weist neben begradig-ten auch längere, recht naturnahe Ab-schnitte auf, die sich durch einen ge-wundenen Verlauf und einen gut entwi-ckelten Ufergehölzsaum auszeichnen. Angrenzend sind außer Ackerland auch größere Grünlandbereiche vorhanden, die zumeist mit Pferden beweidet wer-den. Auch fragmentarische Streuobstbe-stände sind hier noch als einst typische ortsnahe Kulturbiotope vorhanden. Die Kleeburg bei Weidesheim sowie die Burg Kleinbüllesheim sind bedeutende und prägnante Baudenkmäler. Typisch sind darüber hinaus die zahlreichen Mühlen. Von den insgesamt 23 Mühlen (ehemalige Frucht-, Öl-, Gersten- und Lohmühlen) am Erftmühlenbach liegen 6 innerhalb des LSG. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5206-032, BK-5206-067, BK-5306-032, BK-5306-058, BK-5306-103, BK-5306-108 (tlw.). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5206-006 und VB-K-5306-108 (tlw.).

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gilt fFolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. − Dauergrünland umzubrechen oder in eine

andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hinge-wiesen.

Page 75: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 55

auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-2/1, 5.1/2.2-2/2, 5.1/2.2-2/3, 5.1/2.2-2/4, 5.2/2.2-2/1, 5.2/2.2-2/2.

2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET

„VEYBACHTAL“

Ad, Bd Flächengröße : ca. 120 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung, Regeneration und Wiederher-stellung auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung und Wiederherstellung natur-naher Strukturen des Veybaches,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederher-stellung der Streuobstbestände,

- zur Erhaltung des Tales als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

- wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung

Das Gebiet umfasst das Tal des Veyba-ches zwischen der Grenze zum Stadtge-biet Mechernich bei Satzvey und dem Stadtgebiet von Euskirchen (Kernstadt). Der Veybach ist einer der wichtigsten Nebenflüsse der Erft. Er ist hier begra-digt; z.T. mit verbauten Uferböschungen und schnellfließendem Wasser. Im Be-reich zwischen der BAB 1 und Wißkir-chen sind die Ufer trotz der unmittelbar angrenzenden intensiven Ackernutzung mit relativ dichten Ufergehölzstreifen aus Erlen bewachsen. Im Bereich zwischen Wißkirchen und Euskirchen wird die Aue vorwiegend durch Grünland geprägt, Ufergehölze sind hier nur stellenweise vorhanden. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt teilweise inner-halb des Gebietes: BK-5306-025. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5306-005.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für

Page 76: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 56

Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hinge-wiesen. Dies ermöglichst es auch, Au-wald zu begründen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-3/1, 5.1/2.2-3/2, 5.1/2.2-3/3, 5.2/2.2-3/1.

2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BILLIGER WALD“

Ad, Ae, Af, Be, Bf, Ce, Cf, Cg, Df

Flächengröße : ca. 957 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotoptypen,

- zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit ho-hem Laubholzanteil,

- zur Erhaltung und Optimierung eines wichti-gen Refugialraumes und als Ausbreitungs-zentrum für Arten der Waldökosysteme,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung der Streu-obstbestände,

Der Höhenzug des Billiger Waldes bildet einen nördlichen Vorposten der Eifel zwischen den Tälern von Veybach und Erft. Bodensaure Eichen-Birkenwälder, Eichen-Buchenwälder, lichte und kraut-reiche Kiefernwälder, Fichtenforste und kleinere Neuaufforstungen wechseln einander hier kleinflächig ab. Im östli-chen Teil des Waldgebietes sind darüber hinaus ein naturnahes Stillgewässer mit Röhrichtsaum sowie ein naturnaher Bachabschnitt vorhanden. Inmitten des Billiger Waldes erstrecken sich um die „Siedlung Billiger Wald“ grö-ßere, zusammenhängende Acker- und Grünlandflächen sowie ein Feldgehölz mit einem Teich. Nahe der Siedlung sind gut erhaltene und gepflegte, teils nach-gepflanzte Streuobstbestände erhalten. Der im Gebiet liegende Standortübungs-platz der Bundeswehr zeichnet sich durch wertvolle trockene Zwergstrauch-heiden und Magerwiesen aus. Im südlichen Gebietsteil bei Kreuzwein-

Page 77: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 57

- wegen seiner Funktion als Erholungsschwer-punkt im Naturpark Rheinland,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

- wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung

garten ist die ehemalige Niederwaldnut-zung stellenweise noch erkennbar. Am steilen Südhang finden sich mehrere seit langem aufgelassene kleine Steinbrüche. Hier verläuft auch die römische Wasser-leitung (Bodendenkmal EU 128), die einst Wasser aus der Eifel nach Köln führte. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-002, GB-5306-004, GB-5306-006, GB-5306-401, GB-5306-701. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-038, BK-5306-047, BK-5306-106, BK-5306-112. Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-007 bildet den Hauptbestandteil des Gebie-tes. Das Gebiet ist Teil der Biotopver-bundfläche VB-K-5306-012.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt gemäß Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu ge-hört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Betreuung.

Sonstige Verbote aufgrund der Eigen-schaft eines Teils des Schutzgebietes als militärischer Sicherheitsbereich bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. ge-nerelles Betretungsverbot während der Übungszeiten).

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hinge-wiesen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-4/1, 5.1/2.2-4/2, 5.2/2.2-4/1, 5.2/2.2-4/2.

Page 78: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 58

2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BILLIG“

Bd, Be, Cd, Ce, Cf, Dd,

De, Df

Flächengröße : ca. 714,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung einer struktur-reichen Kulturlandschaft,

- zur Erhaltung und Optimierung von Trittstein-lebensräumen im Biotopverbund,

- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederher-stellung der Streuobstbestände,

- zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes,

- wegen seiner Funktion als Erholungsschwer-punkt,

- wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Die Kulturlandschaft im Umfeld von Billig ist durch den Übergang von der Zülpi-cher Börde zur Eifel charakterisiert. Trotz der zunehmenden Höhenlage erlauben die guten Bodenverhältnisse eine inten-sive landwirtschaftliche Nutzung. Das Gebiet zeichnet sich durch einen recht hohen Strukturreichtum aus: zahlreiche straßen- und wegebegleitende Baumrei-hen und Alleen, Gehölzstreifen, Feldge-hölzinseln und Einzelgehölze bereichern die Landschaft und tragen maßgeblich zur Schönheit und Vielfalt des Land-schaftsbildes bei. Darüber hinaus bilden sie wichtige Lebensräume, Biotopver-bundachsen und Trittsteinbiotope in der Agrarlandschaft. Im Gebiet liegt ein bedeutendes römi-sches Bodendenkmal: „vicus belgica“, eine Siedlung mit Gräberfeld (EU 097 und EU 136). Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-011, BK-5306-035, BK-5306-037, BK-5306-039, BK-5306-044, BK-5306-105, BK-5306-107, BK-5306-109, BK-5306-110. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5306-012 und VB-K-5306-013.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-5/1, 5.1/2.2-5/2, 5.2/2.2-5/1, 5.2/2.2-5/2.

Page 79: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 59

2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ORTHOLZ“

Cd, Ce, Dd, De Flächengröße : ca. 27,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung eines, zu-sammenhängenden Laubwaldgebietes,

- wegen seiner besonderen Bedeutung für die Naherholung,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Das Ortholz, ein kleines Waldstück, liegt unmittelbar am südlichen Rand des Stadtgebietes von Euskirchen. Es be-steht überwiegend aus Eichenwald mit wenigen standortfremden Gehölzen wie Pappeln und Fichten. Kleine Teiche und Quellbäche bereichern das Gebiet. Das Wäldchen ist durch ein sehr dichtes und gut ausgebautes Wegenetz erschlossen, das von Erholungssuchenden viel ge-nutzt wird. Zahlreiche Ruhebänke und eine Grillhütte machen das Gebiet zu-sätzlich attraktiv für die Freizeitnutzung. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-045. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5306-013.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ALTER BURGBERG UND HARDT“

Df, Ef Flächengröße : ca. 212,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotoptypen,

- zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit ho-hem Laubholzanteil,

- zur Erhaltung und Optimierung eines wichti-gen Refugialraumes und als Ausbreitungs-zentrum für Arten der Waldökosysteme,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung der Streu-obstbestände,

- wegen seiner archäologischen bzw. kulturhis-

Der „Alter Burgberg“ und die Hardt bilden einen Höhenzug der Voreifel östlich des Erfttales südlich von Stotzheim. Das zu-sammenhängende Waldgebiet besitzt einen hohen Laubholzanteil, der vorwie-gend aus Eichen, teilweise Buchen und untergeordnet auch Hainbuchen gebildet wird. Auch größere Kiefern- und Fichten-parzellen sind eingestreut. Inmitten des Gebietes liegt die Hardt-burg, eine mittelalterlichen Wasserburg. Der die Burg umgebende Graben, der von Weiden, Buchen, Hainbuchen, Ei-chen und Birken gesäumt wird, ist ein bedeutendes Amphibienbiotop. Ein wei-teres Kleingewässer liegt nördlich der Burg im Wald. Unmittelbar nördlich an die Burg angren-zend befindet sich Weidegrünland, zum Teil mit schönem Streuobstbestand. Das Gebiet ist von hoher archäologi-scher bzw. kulturhistorischer Bedeutung: Ringwall am „Alter Burgberg“ (EU 006), Reste einer mittelalterlichen Befestigung (EU 007) und die Hardtburg (EU 005). Folgende nach § 62 LG NW geschützte

Page 80: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 60

torischen Bedeutung,

- wegen seiner Funktion als Erholungsschwer-punkt,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-302, GB-5306-303. Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-048. Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-015 bildet den Hauptbestandteil des Gebie-tes.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hinge-wiesen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-7/1, 5.2/2.2-7/1.

Page 81: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 61

2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI KIRCHHEIM“

Df, Dg, Ee, Ef, Eg, Fe, Ff, Fg

Flächengröße : ca. 570,6 ha (4 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung einer struktur-reichen Kulturlandschaft,

- zur Erhaltung und Optimierung von Trittstein-lebensräumen im Biotopverbund,

- zur Erhaltung, Optimierung und Wiederher-stellung der Streuobstbestände,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes,

- wegen seiner Funktion als Erholungsschwer-punkt,

- wegen seiner Funktion als regional, teilweise landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.

Die Kulturlandschaft im Umfeld von Kirchheim ist durch den Übergang von der Zülpicher Börde zur Eifel charakteri-siert. Trotz der zunehmenden Höhenlage erlauben die guten Bodenverhältnisse eine intensive landwirtschaftliche Nut-zung. Der Grünlandteil ist deutlich höher als in der benachbarten Börde. Das Ge-biet zeichnet sich durch einen recht ho-hen Strukturreichtum aus: zahlreiche straßen- und wegebegleitenden Baum-reihen und Gehölzstreifen, einzelne Feldgehölzinseln und Streuobstwiesen an den Ortsrändern von Niederkasten-holz und Kirchheim bereichern die Land-schaft und tragen maßgeblich zur Schönheit und Vielfalt des Landschafts-bildes bei. Darüber hinaus bilden sie wichtige Lebensräume, Biotopverbund-achsen und Trittsteinbiotope in der Ag-rarlandschaft. Eine besonders schöne Streuobstwiese mit alten, höhlenreichen Bäumen befin-det sich im Süden des Gebietes an ei-nem Hof westlich der Waldsiedlung nahe der Steinbachtalsperre. Nahe dem Waldrand der Hardt nordwest-lich von Kirchheim sind noch Reste von artenreichem Magergrünland erhalten. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen teilweise inner-halb des Gebietes: BK-5307-002, BK-5307-046, BK-5307-057, BK-5307-093. Teile der Biotopverbundflächen VB-K-5307-002, VB-K.-5307-003, VB-K-5307-005 liegen innerhalb des Gebietes.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt:

der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967)

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-8/1, 5.1/2.2-8/2, 5.2/2.2-8/1, 5.2/2.2-8/2, 5.2/2.2-8/3.

Page 82: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 62

2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIET STEINBACHTALSPERRE“

Eg, Eh Flächengröße : ca. 154 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung einer struktur-reichen Kulturlandschaft,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes,

- wegen seiner Funktion als Erholungsschwer-punkt,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Das Gebiet erstreckt sich südlich von Kirchheim entlang der Hauptzufahrts-straße zur Steinbachtalsperre und um-fasst einen Teil des Steinbachtales ein-schließlich der Talsperre. Der kleinflächi-ge Wechsel zwischen landwirtschaftli-chen, überwiegend grünlandgenutzten und durch Gehölzstreifen, Feldgehölzin-seln und Einzelgehölzen stark struktu-rierten Flächen und kleinen Waldberei-chen sorgen für eine hohe Attraktivität der Landschaft. Die Steinbachtalsperre sowie zahlreiche Freizeiteinrichtungen machen das Gebiet sehr attraktiv für Er-holungssuchende. Charakteristisch für das Gebiet sind auch die bestehenden Einrichtungen für die Freizeitnutzung (Wanderwege, Wasserspielplatz, Schwimmbad). Teile der Biotopverbundflächen VB-K-5307-005, VB-K-5406-011, VB-K-5406-013 liegen innerhalb des Gebietes.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt:

der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967)

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-9/1

Page 83: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 63

2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLAMERSHEIMER WALD“

Dg, Dh, Di, Eg, Eh, Ei, Fg, Fh, Fi, Gg, Gh, Gi,

Hh, Hi, Ih

Flächengröße : ca. 2002,4 ha (3 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung eines sehr großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil,

- zur Erhaltung und Optimierung eines wichti-gen Refugialraumes und als Ausbreitungs-zentrum für Arten der Waldökosysteme,

- zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funkti-on als Pufferzone für die zahlreichen unter Naturschutz stehenden Quellen, Bäche und Siefen,

- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflä-chen,

- wegen der besonderen Bedeutung ausge-dehnter Waldflächen für die naturnahe Erho-lung,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

Der Flamersheimer Wald, von dem nur der nördlichste Teil im Plangebiet liegt, ist ein sehr großer zusammenhängender Waldkomplex am nordöstlichen Rand der Eifel. Der im Plangebiet gelegene Teil des Flamersheimer Waldes ist infolge zahl-reicher, oft sehr naturnaher, nach Nor-den entwässernder Bäche und Siefen stark zergliedert. Während im westlichen Teil neben einzelnen Laubwaldbereichen auch große, zusammenhänge Fichten-forste kennzeichnend sind, herrschen im östlichen Teil (östlich der Hahnenberger Straße) Laubwälder aus Buchen, Eichen und Hainbuchen vor. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-094, BK-5406-095, BK-5406-201, BK-5406-202, BK-5406-203, BK-5407-008, BK-5407-201, BK-5407-202, BK-5407-203, BK-5407-204, BK-5407-206. Die Biotopverbundfläche VB-K-5406-011 bildet den Hauptbestandteil des Gebie-tes.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt:

der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967)

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.2/2.2-10/1.

Page 84: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 64

2.2-11 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BÄCHE UND AUEN BEI FLAMERSHEIM“

Ef, Fd, Fe, Ff; Gf

Flächengröße : ca. 110,8 ha (5 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung, Regeneration und Wiederher-stellung auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung und Wiederherstellung natur-naher Strukturen des Baches,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung der Streu-obstbestände,

- zur Erhaltung und Optimierung der Bäche als strukturierende Landschaftselemente in der intensiv genutzten Agrarlandschaft,

- wegen seiner Funktion als landesweit be-deutsame Biotopverbundfläche,

Das Gebiet – durch die beiden Ortschaf-ten Flamersheim und Palmersheim un-terbrochen - umfasst drei jeweils rund 1 km lange Abschnitte eines Baches (aber mit verschiedenen Namen) zwischen der Madbachtalsperre im Süden und der Plangebietsgrenze im Norden. Der südliche Abschnitt, der Flämmer-bach mit einem Zufluss, verläuft begra-digt und von locker angepflanzten Ge-hölzen gesäumt, durch Ackerland. Am Südrand von Flamersheim fließt er mit leichten Windungen und von einem dich-ten und alten Gehölzsaum (meist E-schen) begleitet, durch Fettweiden. Die weiteren Bachabschnitte – nun Commebach bzw. Rodderbach – sind ebenfalls begradigt und ausgebaut. Sie werden von lückigen Ufergehölzbestän-den gesäumt und teilweise von Wirt-schaftswegen begleitet. Die angrenzen-de Nutzung ist durch intensiven Acker-bau und nur sehr kleinflächig von Grün-land geprägt. Der nördlichste, knapp 600 m lange Ab-schnitt bis zur Plangebietsgrenze ist ver-rohrt und teilweise mit einer hochwüchsi-gen Spitzahornhecke bewachsen. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Durch gewässerstrukturverbessernde Maßnahmen und bachbegleitende Nut-zungsextensivierung – wie auch im Ge-wässerauenprogramm NRW vorgesehen - kann eine Funktion des Baches als Bio-topverbundelement mit landesweiter Be-deutung noch erheblich verbessert wer-den. Des Weiteren wurden die teils grünland-genutzten Auen des benachbarten Ohr-baches und Sürstbaches in das Gebiet miteinbezogen (siehe auch NSG 2.1-9)

Page 85: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 65

sowie der Eschbach nördlich des Schornbusches. Folgender schutzwürdiger Biotope (Bio-topkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5307-046. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-che VB-K-5307-002.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. In be-sonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-11/1, 5.1/2.2-11/2, 5.1/2.2-11/3, 5.2/2.2-11/1.

2.2-12 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FORST SCHORNBUSCH“

Fe, Ge, Gf, Gg, He, Hf, Hg

Flächengröße : ca. 576,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotoptypen,

Der Schornbusch, im Übergangsbereich zur Voreifel gelegen, ist ein ausgedehn-tes Waldgebiet östlich von Schweinheim, das im östlich angrenzenden, im Rhein-Sieg-Kreis liegenden Rheinbacher Stadtwald seine Fortsetzung findet.

Er zeichnet sich durch einen sehr hohen Anteil von Arten der natürlichen Waldge-sellschaft aus: vorwiegend Eichen und Buchen, untergeordnet auch Birken und Hainbuchen, mit gut entwickelter und artenreicher Strauch- und Krautschicht.

Page 86: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 66

- zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit ho-hem Laubholzanteil,

- zur Erhaltung und Optimierung eines wichti-gen Refugialraumes und als Ausbreitungs-zentrum für Arten der Waldökosysteme,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- zur Erhaltung und Optimierung des Streu-obstbestandes,

- wegen seiner Funktion als regional bedeut-same Biotopverbundfläche.

- wegen seiner besonderen Bedeutung als wichtiger Erholungsschwerpunkt im Natur-park Rheinland

Ein sumpfiger Erlenwald bildet den Quellbereich des Eschbaches.

Das Grünland mit einer schönen, alten Obstbaumreihe östlich des Hubertusho-fes ist in das Gebiet miteinbezogen wor-den.

Inmitten des Schornbusches befindet sich ein abgezäuntes Munitionsdepot der Bundeswehr.

Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5307-501, GB-5307-502.

Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5307-042, BK-5307-063, BK-5307-064

Die Biotopverbundfläche VB-K-5307-001 bildet den Hauptbestandteil des Gebie-tes.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Unberührt bleibt gemäß Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu ge-hört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Betreuung.

Sonstige Verbote aufgrund der Eigen-schaft eines Teils des Schutzgebietes als militärischer Sicherheitsbereich bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. ge-nerelles Betretungsverbot während der Übungszeiten).

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hinge-wiesen.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-12/1, 5.2/2.2-12/1, 5.2/2.2-12/2.

Page 87: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 67

2.2-13 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIETE GROSSBÜLLESHEIM SOWIE ERFTAUE BEI EUSKIRCHEN“

Db, Eb Flächengröße : ca. 47,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung der Freiraum-funktionen eines zusammenhängenden Grünzuges zwischen Siedlungs- und Gewer-beflächen,

- wegen der besonderen Bedeutung für die Naherholung,

- zur Verbesserung des lokalen Biotopverbun-des.

Das Naherholungsgebiet Großbülles-heim liegt zwischen dem nordwestlichen Rand von Großbüllesheim und dem In-dustriegebiet Silberberg. Das Naherholungsgebiet Erftaue bei Euskirchen erstreckt sich entlang der Erft zwischen Erftüberquerung der Bahnlinie Kalscheuren-Trier und der Stadtgrenze Euskirchens bei Kessenich (ehem. Klär-teiche). Darüber hinaus sind die Flächen des Stadtparks im Bereich der Mündung des Veybaches in die Erft bis zum Kel-tenring in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen. Beide Grünzüge bilden wichtige Puffer-zonen zwischen Siedlungs- und Gewer-beflächen und sind als ortsnahe Erho-lungsgebiete mit Fußwegen und Grünan-lagen ausgebaut worden.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen gemäß Ziff. 5.

Page 88: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 68

2.2-14 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AUE UND HÄNGE DES STEINBACHES“

Flächengröße : ca. 69,2 ha

Schutzzweck:

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Optimierung des Stein-bachtales als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex,

- zur Erhaltung und Optimierung der auentypi-schen Lebensräume,

- zur Erhaltung und Pflege der Streuobstbe-stände als landesweit rückläufige Biotope und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Ei-genart und Schönheit,

- zur Erhaltung mehrerer alter, landschafts-bildprägender Einzelbäume,

- zur Erhaltung und Optimierung der grünland-genutzten, durch Einzelgehölze und Gehölz-streifen gegliederten Talflanke,

- wegen seiner Funktion als landesweit be-deutsame Biotopverbundfläche.

Das untere Steinbachtal zwischen der Talsperre und der L 210 ist rund 2 km lang und zeichnet sich durch eine große Vielfalt an auentypischen Lebensräu-men, eine hohe Strukturvielfalt und be-sondere landschaftliche Schönheit aus.

Die Aue wird überwiegend von Mähwei-den eingenommen, im nordöstlichen Teil wird sie auch ackerbaulich genutzt.

Der nördliche Talhang wird von Grünland eingenommen, das durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliedert wird, wäh-rend der südliche, flache Talhang über-wiegend von Eichenwald eingenommen wird. Besonders schützenswert sind auch drei besonders schöne Einzelbäu-me: eine alte, dreistämmige Stieleiche (Stammumfang bis zu 2,5 m) an einem schmalen Fußweg nordwestlich vom Kloster Schweinheim, eine freistehende, alte, zweistämmige Stieleiche im Norden des Gebietes sowie eine einzelne alte Winterlinde südlich vom Kloster Schweinheim.

Folgender schutzwürdiger Biotop (Bio-topkataster NRW) ist Teil des Gebietes: BK-5307-004 bzw. liegt teilweise inner-halb des Gebietes: BK-5307-002. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5307-003 und VB-K-5406-011 (nur randlich).

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-

Das Verbot dient insbesondere dem Er-halt des Grünlandes als Teillebensraum für Vogelarten, welche die angrenzenden Gehölzbestände und Streuobstwiesen besiedeln. Auf die Möglichkeit einer Be-freiung nach § 69 LG NW wir hingewie-sen. In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.

Page 89: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 69

Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

Unberührt bleibt: der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967)

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-14/1, 5.1/2.2-14/2, 5.3/2.2-14/3

2.2-15 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERES STEINBACHTAL“

Dh, Eh, Ei, Fh, Fi

Flächengröße : ca 30,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbe-sondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,

- zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstel-lung auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Struk-turen des Baches und zur Sicherung seiner hyd-rologischen Funktion,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,

- zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbe-stände und Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen),

- zur Erhaltung des Tales als großräumig struktu-rierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,

- wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kulturland-schaft,

- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.

Der etwas über 3 km lange Abschnitt des oberen Steinbachtales erstreckt sich von der Plangebietsgrenze im Süden bis kurz vor die Steinbachtalsperre. Außer dem weitgehend naturnahen, mäandrierenden und überwiegend von einem lückigen bis dichten Gehölzsaum begleiteten Bach zeichnet sich das Tal noch durch zahlrei-che andere naturnahe, auentypische Lebensräume aus. So finden sich bach-begleitende Erlenwälder, Nass- und Feuchtgrünland (z.T. brachgefallen) so-wie artenreiches Magergrünland. Größe-re Bereiche werden aber auch von Inten-sivgrünland und Waldbereichen, die nicht immer standortgerecht bestockt sind, eingenommen. Zur Entwicklung des Gebietes haben der Kreis Euskirchen, das Forstamt Euskir-chen und der Eigentümer eine ergän-zende vertragliche Vereinbarung getrof-fen. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-067, GB-5407-026. Folgende schutzwürdige Biotope (Bio-topkataster NRW) sind Teile des Gebie-tes: BK-5406-055, BK-5406-094 bzw. liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5406-202, BK-5406-203, BK-5407-203.

Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5406-013 und VB-K-5406-011 (nur randlich).

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, - sowie die Pfle-ge- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff.5.

Page 90: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 70

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifisches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine ande-re Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt-schaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wiesen-/Weidekräutern genutzt werden und mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechsel-grünland.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-16/1

2.2-16 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“

Flächengröße : ca 2,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet er-folgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere:

- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leis-tungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefähr-deten Biotoptypen,

- zur Erhaltung, Regeneration und Wiederher-stellung auentypischer Lebensräume,

- zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur Sicherung sei-ner hydrologischen Funktion,

- zur Erhaltung und Optimierung des Grünlan-des,

- wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kultur-landschaft,

- wegen seiner Funktion als regional bedeutsa-me Biotopverbundfläche.

Der obere Schiefelsbach weist einen weit-gehend naturnahen Charakter auf. Zum Teil ist ein lückiger Erlensaum vorhanden. In den unteren Talabschnitten sind in der hier breiteren Aue neben Fischteichen auch Grünlandbrachen und Reste von Er-lensumpfwäldern vorhanden. Das Gebiet setzt sich im angrenzenden Rhein-Sieg-Kreises mit dem NSG „Schie-felsbach und Zuflüsse“ fort. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-027, GB-5407-030. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotop-kataster NRW) liegen innerhalb des Gebie-tes: BK-5407-013, BK-5407-029, BK-5407-201 (nur kleinflächig). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflä-chen VB-K-5406-013 und VB-K-5406-011 (randlich).

Page 91: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 71

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetz-ten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, - sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Zif-f. 5.

Darüber hinaus gilt Ffolgendes gebietsspezifi-sches Verbot wird festgesetzt:

Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen.

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine an-dere Nutzung zu überführen.

Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirt-schaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürli-che Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typischen Wie-sen-/Weidekräutern genutzt werden und min-destens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrünland zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrünland.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.

Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.1/2.2-16/1

Page 92: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 72

2.2-17 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG

Flächengröße : ca. 54,9 ha

Schutzzweck:

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Ver-bindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere

− zur temporären Erhaltung einer strukturrei-chen Kulturlandschaft,

− zur temporären Erhaltung wichtiger Le-bensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen,

− zur temporären Erhaltung der Leistungsfä-higkeit des Naturhaushalts.

Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungspla-nes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 BauGB außer Kraft, soweit der Bebau-ungsplan oder die Satzung abweichende Fest-setzungen treffen.

Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außer-halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan (FNP) in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt wer-den sollen.

Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch be-deutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruch-nahme erhalten und ggfs. auch im Rah-men des nachfolgenden Bauleitplanver-fahrens bzw. Baugenehmigungsverfah-rens berücksichtigt werden können.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Num-mern 1,3, 9 sowie 12-17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Die Festsetzung widerspricht grundsätz-lich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechen-den Flächen.

Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleit-planung erhalten werden.

Nicht dargestellt sind noch nicht linien-bestimmte Straßenplanungen, die der FNP darstellt. Der Landschaftsplan hat den FNP zu beachten und steht deshalb der Realisierung nicht grundsätzlich ent-gegen.

Das Landschaftsschutzgebiet wird punktiert in der Festsetzungskarte mit einer eigenen Signatur („schwarze Punktierung mit grünem Hinter-grund“) dargestellt. Die einzelnen Flä-chen sind jedoch nicht nummeriert.

Page 93: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 73

2.3 NATURDENKMALE ( 22 LG NW)

Anzahl: 16 Einzelbäume und Baumgruppen 1 Alleekomplex von 0,5 ha Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im fFolgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfun-gen der Natur sind Naturdenkmale. Die Unter-schutzstellung erfolgt für Einzelbäume. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufge-führten

- allgemeinen Verbote,

- Regelungen zur Unberührtheit,

- Regelungen zu Ausnahmen,

- Hinweise auf Befreiungen sowie

- Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.

Nach § 22 LG NW werden als Natur-denkmale Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis 5 ha als Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) aus wissenschaftlichen, naturge-schichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder

b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart o-der Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenk-mals notwendige Umgebung einbezie-hen.

Soweit

- unmittelbar anzuwendende europarechtli-che Vorschriften oder

- nationale Vorschriften

von den v.g. allgemeinen und gebietsspezifi-schen Verboten abweichende weitergehende Bestimmungen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hin-sichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vor-rangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetz-lich geschützte Biotope betroffen sind.

2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE

Der Grundstückseigentümer oder sonsti-ge Berechtigte hat der Unteren Land-schaftsbehörde die an dem Naturdenk-mal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde.

ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen kön-nen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheit) wird ausdrücklich hingewie-sen.

Page 94: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 74

Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschafts-behörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beach-tung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Natur-schutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchGBe-teiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.

Insbesondere ist verboten:

1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutren-nen oder in sonstiger Weise in seinem Be-stand zu gefährden.

2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Trauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzu-bringen oder zu ändern.

3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflanzenschutzmittel, organischer und mine-ralischer Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagabraum, Bauschutt, Abfälle aller Art), die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Trauf- und Wurzelbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern, oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in einer Weise anzu-wenden, die dem Schutzzweck zuwiderläuft.

4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.

5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. So-fern es sich bei dem Schutzobjekt aus-schließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich.

6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainagelei-tungen - vorzunehmen.

7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ih-nen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeig-nete Vorrichtungen anzubringen.

8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.

9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten

Page 95: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 75

zu errichten oder zu erneuern.

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbo-tes Nr. 9.

Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unbe-rührt:

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist,

3. die von der Unteren Landschaftsbehörde an-geordneten, genehmigten oder mit ihr ver-traglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,

4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhal-tung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen,

5. ortsübliche und situationsgebundene Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,

5.6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüg-lich anzuzeigenMaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie obliegen den Grundstückseigen-tümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.,

Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflich-tet, etwaige Bedenken hiergegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich un-

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhal-tung einer gesicherten Energieversor-gung unaufschiebbaren Reparaturen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht.

Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnah-men zur Sicherung oder Sanierung des Naturdenkmals, z.B. größere baumchi-rurgische Arbeiten.

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungs-pflicht, die ein unverzügliches Handeln

Page 96: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 76

verzüglich anzuzeigen. erfordern.

7. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Be-standschutzes.

Rechtmäßig bestehende Entwässerungsein-richtungen genießen Bestandsschutz, die Un-terhaltung, Wartung und Pflege dieser Anla-gen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen

.

REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Be-achtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.3-0 erteilen:

− für Maßnahmen aus Gründen der Verkehrs-sicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon erfordern. Die Ausnahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbunden werden.

Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im

Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte

führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ver-einbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft füh-ren würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er-fordern.

§ 5 LG NW gilt entsprechendIn der Be-freiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreis-tag oder ein von ihm beauftragter Aus-schuss über den Widerspruch zu unter-richten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft der Kreistago-der der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Land-schaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zu-stimmung der Höheren Landschaftsbe-hörde erteilt werden. hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

Page 97: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 77

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.

Gemäß § 71 LG NW können Ordnungs-widrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegens-tände, die zur Begehung einer Ord-nungswidrigkeit nach § 70 LG NW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeld-vorschriften geregelten Fälle der einfa-chen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.

Page 98: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 78

2.3-1 NATURDENKMAL „VIER STIELEICHEN BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“

Ab, Bb Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Zwei der alten markanten Stieleichen stehen am Rande einer Streuobstwiese unmittelbar südlich von Oberwichterich, die beiden anderen westlich von Frauen-berg am Bleibach und inmitten eines Ackers.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-2 NATURDENKMAL „STIELEICHEN BEI ELSIG“

Ac Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Eine einzelne sehr alte Stieleiche sowie eine Gruppe aus drei alten, dicht beiein-ander stehenden Stieleichen stehen am westlichen Rand von Elsig.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-3 NATURDENKMAL „ZWEI STIELEICHEN UND EINE ESCHE BEI WISSKIRCHEN“

Bd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die beiden sehr schönen und alten Stiel-eichen mit mächtigen Kronen stehen auf Weidegrünland unmittelbar östlich von Wißkirchen. Ganz in der Nähe steht am Veybach eine alte Esche.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

Page 99: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 79

2.3-4 NATURDENKMAL „DREI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI EUENHEIM“

Bd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die Gruppe aus drei alten Rosskastanien steht an einem Wegekreuz an der Euen-heimer Straße südlich von Euenheim.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-5 NATURDENKMAL „LINDENALLEE SÜDLICH VON EUSKIR-CHEN“

Cd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit,

- zur Erhaltung des Lebensraum für eine Viel-zahl von Tieren.

Eine alte Wegeverbindung südlich von Euskirchen, die nur noch von Fußgän-gern benutzt wird, wird beidseitig von alten Linden gesäumt. Daneben kommen auch noch andere Baumarten sowie eine gut ausgeprägte Strauch- und Kraut-schicht vor. Neben ihrer kulturhistori-schen Bedeutung stellt die Allee auch einen wichtigen Lebensraum innerhalb der Agrarlandschaft dar. Die Allee ist als schutzwürdiger Biotop BK-5306-105 im Biotopkataster NRW enthalten.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-6 NATURDENKMAL „STIELEICHE SÜDLICH VOM ERLENHOF“

DC Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-

ches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-

heit.

Inmitten eines Ackers steht in der Nähe eines Klärbeckens eine prächtige, etwa 200 Jahre alte Stieleiche mit einem Stammumfang von 4,60 m. Sie weist eine tiefe Betraufung auf. In einer Höhe von 2,50 m verzweigt sich der Stamm.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.2/2.3-6/1.

Page 100: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 80

2.3-7 NATURDENKMAL „STIELEICHE AN DER NEUMÜHLE“

Ec Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die markante Stieleiche steht inmitten eines Ackers westlich der Neumühle südlich von Kleinbüllesheim.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-8 NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER LAPPERMÜHLE“

Fe Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die alte Rosskastanie steht unmittelbar an der Lappermühle am Ohrbach östlich Palmersheim.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-9 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM HOF SCHORNBUSCH“

Fe Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Inmitten von Ackerflächen steht an ei-nem Graben westlich vom Hof Schorn-busch eine markante Stieleiche.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

Page 101: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 81

2.3-10 NATURDENKMAL „TAUSENDJÄHRIGE EICHE AM BILLIGER WALD“

Af Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Am südlichen Rande des Billiger Waldes steht nordöstlich der Burg Zievel die so-genannte „Tausendjährige Eiche“, eine sehr alte Stieleiche, die allerdings nur noch als Baumruine erhalten ist, aber immer noch sehr prägend ist.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-11 NATURDENKMAL „WINTERLINDE AM WEGEKREUZ BEI KIRCHHEIM“

Ef Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

An einem Wegekreuz an der Landes-straße L 11 westlich von Kirchheim steht eine alte, markante Winterlinde.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-12 NATURDENKMAL „MEHRSTÄMMIGE STIELEICHEN AM KLOSTER SCHWEINHEIM“

Ef Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

An einer alten Wegeverbindung nahe dem Kloster Schweinheim stehen zwei sehr alte, mächtige, zwei- bzw. drei-stämmige Stieleichen.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

Page 102: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 82

2.3-13 NATURDENKMAL „STIELEICHEN IM STEINBACHTAL ÖSTLICH VON KIRCHHEIM“

Ff Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Auf einem Acker oberhalb des Steinba-ches steht eine ca. 100-150 Jahre alte, markante Stieleiche, deren Stamm sich in einer Höhe von 1 m zu verzweigen beginnt. Der Stammumfang beträgt hier über 3 m.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-14 NATURDENKMAL „ZWEI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI FLAMERSHEIM“

Ee Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die zwei Rosskastanien stehen an einem Wegekreuz nahe der Straßenkreuzung am westlichen Ortsrand von Flamers-heim.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-15 NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER EISENBAHN WESTLICH VON KUCHENHEIM“

Dd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Zwischen Euskirchen und Kuchenheim steht unmittelbar an der Eisenbahn an einem Feldwegübergang eine schöne, tief beastete Rosskastanie.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

Page 103: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 83

2.3-16 NATURDENKMAL „ZWEISTÄMMIGE STIELEICHE ÖSTLICH VON BILLIG“

Ce Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die markante zweistämmige Stieleiche steht an einer Weggabelung östlich von Billig.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

2.3-17 NATURDENKMAL „FEMELLINDE AM VEYBACH BEI BURG VEYNAU“

Be Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:

- als kulturhistorisches sowie naturgeschichtli-ches Dokument,

- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schön-heit.

Die Linde an der Burg Veynau dürfte mit einem Stammumfang von ca. 7,60 m der umfangstärkste und wohl auch älteste Baum im Kreis Euskirchen sein. Der Stamm ist stark ausgehöhlt. Die Krone ist durch häufige Pflegeschnitte nur schwach entwickelt. Trotzdem stellt die-ses Naturdenkmal in seiner Vitalität ein einzigartiges Baummonument im Kreis-gebiet dar.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allge-meinen Verbote Nr. 1 bis 9.

Page 104: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 84

2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEI-LE (§ 23 LG NW)

Flächengröße: ca. 30 ha Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im fFolgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbe-standteile. In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten

- allgemeinen Verbote,

- Regelungen zur Unberührtheit,

- Hinweise auf Befreiungen,

- Regelungen für Ausnahmen,

- Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten so-wie

- zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Land-schaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 – 2.4-9) angegeben sind.

Nach § 23 LG NW werden Teile von Na-tur und Landschaft als Geschützte Land-schaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

a) zur Sicherstellung Erhaltung, Ent-wicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

b) zur Belebung, Gliederung oder Pfle-ge des Orts- und Landschaftsbildes oder

c) zur Abwehr schädlicher Einwirkun-gen

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Baumreihen, Bäumen, He-cken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes, und Wallhecken, sowie nach § 47a LG NW Alleen und Streuobstwiesen gesetz-lich gGeschützte Landschaftsbestandtei-le. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Ver-kehrsanlagen. Die geschützten Land-schaftsbestandteile gemäß §§ 47 und 47a LG NW sind in der Festsetzungskar-te in ihren jeweiligen Grenzen nachricht-lich dargestellt. Sie dürfen weder be-schädigt noch beseitigt werden. Insbe-sondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mit-teln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnittemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nut-zung der Anpflanzungen.

Page 105: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 85

2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZ-TEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE

ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles so-wie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschütz-ten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verbo-ten.

Auf freigestellte Handlungen (Unbe-rührtheitsklausel) wird hingewiesen.

Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheits-klausel) wird hingewiesen.

Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschafts-behörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beach-tung der Mitwirkungsrechte für anerkannte Natur-schutzvereinigungen gemäß § 63 BNatSchGBe-teiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.

Insbesondere ist verboten:

1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutren-nen oder in sonstiger Weise in seinem Be-stand zu gefährden.

2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Trauf- und Wurzelbereich zu errichten, anzu-bringen oder zu ändern.

3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Biozide, Pflan-zenschutzmittel, organischer und minerali-scher Dünger, Gülle, Jauche, Festmist, Klär-schlamm, Komposte, Grünabfälle, Schlagab-raum, Bauschutt, Abfälle aller Art) sowie Ge-genstände , die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchti-gen, im Trauf- und Wurzelbereich wegzuwer-fen, abzuleiten, zu lagern, oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen oder sie in ei-ner Weise anzuwenden, die dem Schutz-zweck zuwiderläuft.

4. Böden im Trauf- und Wurzelbereich zu ver-festigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.

5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern

Sofern es sich bei dem Schutzobjekt aus-schließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Trauf- und Wurzelbereich.

Page 106: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 86

6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainagelei-tungen - vorzunehmen. Bestehende Drainagegebiete genießen Be-standsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.

7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ih-nen nachzustellen oder zu ihrem Fang ge-eignete Vorrichtungen anzubringen.

8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern.

9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten oder zu erneuern.

REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere:

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbo-tes Nr. 9.

Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unbe-rührt:

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstel-lung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen ver-bunden ist,

3. die von der Unteren Landschaftsbehörde an-geordneten, genehmigten oder mit ihr ver-traglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,

4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhal-tung / Wartung von Verkehrswegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen dienen im Einver-nehmen mit der Unteren Landschaftsbehör-de,

5. mit der Unteren Landschaftsbehörde abge-stimmte Pflege- und Unterhaltungsmaßnah-men

5.6. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüg-

Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhal-tung einer gesicherten Energieversor-

Page 107: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 87

lich anzuzeigen, 6.sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Be-standsschutzes. Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssiche-rungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW. Sie ob-liegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitze-rinnen und -besitzern ausschließlich im Rah-men des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der Unteren Landschaftsbehör-de anzuzeigen. Die Untere Landschaftsbehörde ist verpflich-tet, etwaige Bedenken hiergegen innerhalb einer Frist von 4 Wochen geltend zu machen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich un-verzüglich anzuzeigen.

gung unaufschiebbaren Reparaturen. Die Unterschutzstellung entbindet den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Die Untere Landschaftsbehörde prüft, auf Grundlage der Anzeige durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Art und Umfang erforderlicher Maßnah-men zur Sicherung oder Sanierung des Geschützten Landschaftsbestandteils, z.B. größere baumchirurgische Arbeiten. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungs-pflicht, die ein unverzügliches Handeln erfordern.

6.die Regulierung des Wasserstandes von Burg-gräben.

7. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Be-standschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungsein-richtungen genießen Bestandsschutz, die Un-terhaltung, Wartung und Pflege dieser Anla-gen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen.

8. die Regulierung des Wasserstandes von Burggräben.

REGELUNGEN FÜR AUSNAHMEN / HINWEISE AUF BEFREIUNGEN

Die Untere Landschaftsbehörde kann unter Be-achtung des besonderen Schutzzweckes und des Charakters des Gebietes auf Antrag im Einzelfall eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 4a LG von den Verboten unter 2.4-0 erteilen:

- für Maßnahmen aus Gründen der Verkehrs-sicherungspflicht gemäß § 34 (4c) LG NW, die die Beseitigung des Schutzobjektes oder wesentlicher Teile hiervon erfordern. Die Ausnahme kann mit Auflagen zur Nach- bzw. Neuanpflanzung verbunden werden.

Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im

Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte

führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ver-einbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft füh-ren würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er-

Page 108: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 88

fordern. Abweichend davon sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Allgemein-wohls bei als geschützten Landschafts-bestandteilen festgesetzten Baumreihen nach § 47 Abs. 1 LG NW und bei ge-schützten Alleen nach § 47a Abs. 1 LG NW an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhö-hung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.

§ 5 LG NW gilt entsprechendIn der Be-freiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreis-tag oder ein von ihm beauftragter Aus-schuss über den Widerspruch zu unter-richten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Wider-spruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung ver-sagen. Wird der Widerspruch für unbe-rechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Land-schaftsbehörde erteilt werden.hat die Untere Landschaftsbehörde die Befrei-ung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.

Gemäß § 71 LG NW können Ordnungs-widrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegens-tände, die zur Begehung einer Ord-nungswidrigkeit nach § 70 LG NW ge-braucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausge-nommen sind die in den Bußgeldvor-schriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausge-schlossen.

Page 109: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 89

2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMBESTÄNDE AN BURGEN UND HÖFEN“

Ab, Ae, Ce, Cf, Db, Ec, Fe, Ff,

He

Flächengröße : ca. 15,2 ha (10 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere

- zur Erhaltung von Altholzbeständen,

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes.

- zur Erhaltung kulturhistorischer Landschafts-elemente

Viele Burg- und Hofanlagen sind von schönen alten Baumbeständen umge-ben. Typische Baumarten sind Stielei-che, Linde, Rosskastanie, Buche, Spitz- und Bergahorn sowie untergeordnet E-sche, Erle und Baumweide. Meist inmitten der Agrarlandschaft gele-gen, stellen sie wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope dar. Geschützt sind die Baumbestände am Untersten Hof bei Irresheim, an der Burg Veynau, an der Kessenicher Burg, an der Burg Kleinbüllesheim, an der Klee-burg, an der Kapelle am Ortseingang von Billig, an der Burg Ringsheim, am Rathsheimer Hof, bei Maria Rast sowie am Haus Broich. Die Gebiete sind zum Teil als schutz-würdige Biotope BK-5206-004, BK-5306-027, BK-5306-032, BK-5306-058, BK-5307-005 im Biotopkataster NRW enthal-ten.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.

Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt: Die fachgerechte Pflege der geschützten Baum-bestände im Winterhalbjahr (vom 01.Oktober bis 29.Februar).

2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER BÖRDE“

Ac, Ad, Bc, Cd, Ce, Cf, Dc, Ed, Ee, Fb, Fc, He

Flächengröße: ca. 3,0 ha (19 Teilflächen und mehrere Einzelobjekte) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung strukturreicher Elemente inner-halb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördenlandschaft,

- zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Tritt-steinbiotope innerhalb der intensiv landwirt-schaftlich genutzten Bördelandschaft,

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes.

Mehrere Feldgehölze und Gehölzstreifen entlang von Gräben, landwirtschaftlichen Wegen sowie in der freien Feldflur tragen zur Anreicherung der intensiv landwirt-schaftlich genutzten Bördenlandschaft bei. Sie sind aus heimischen Gehölzar-ten zusammengesetzt und stellen wichti-ge Lebensräume und Trittsteinbiotope dar. Geschützt sind die Gehölzbestände am Lohgraben bei Elsig, drei Feldgehölze an einer Hangkante des Veybachtales süd-westlich von Wisskirchen, der gehölzbe-standene, stillgelegte Abschnitt des e-hemaligen Gleisdreiecks westlich von Euskirchen, mehrere Feldgehölze süd-lich von Euskirchen und entlang eines Weges südwestlich von Billig, die Ge-hölzbestände an der Obersten Ahr süd-lich Kleinbüllesheim, am Bruchgraben bei Dom-Esch, ein Feldgehölz südlich Dom-Esch, die Gehölzstreifen am Nie-

Page 110: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 90

derkastenholzer Fließ sowie östlich vom Hof Schornbusch. Die Gebiete sind zum Teil als schutz-würdige Biotope BK-5306-033, BK-5306-039 und BK-5306-109 im Biotopkataster NRW enthalten.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ALLEEN UND BAUMREIHEN“

Da, Db, Dc, Ed, Fc, Fd, FF, Gf, Gg

Länge: ca. 13 km Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere

- zur Erhaltung von Altholzbeständen,

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes,

- wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung.

Die landschaftsbildprägenden, z.T. recht alten Allen sind wichtige gliedernde Landschaftselemente in der Börde. Sie sind aus heimischen Laubbaumarten (meist Linde, Bergahorn, Esche, Birke etc.). Geschützt sind die Alleen an der Bun-desstraße B 51 nördlich Euskirchen, am Wirtschaftsweg südlich vom Erlenhof (Birkenallee), an der Verbindungsstraße von Euskirchen zur Euskirchener Heide südlich Euskirchen, an der Kreisstraße K 3 südlich Dom-Esch (Birkenallee), an der Bundesstraße B 56 östlich Kuchenheim, an der Landesstraße L 210 zwischen Kuchenheim und Flamersheim, an der Kreisstraße K 51 östlich Palmersheim, an der Verbindungsstraße von Kirchheim zum Damm der Steinbachtalsperre und an der Landstraße südöstlich Schwein-heim (Obstbaumallee). Die Gebiete sind zum Teil als schutz-würdige Biotope BK-5306-037 und BK-5306-103 im Biotopkataster NRW enthal-ten.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.2/2.4-3/1.

Page 111: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 91

2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTWIESEN UND -BESTÄNDE IN DER BÖRDE“

Ec, De, Df, Ge, He

Flächengröße : ca. 9,5 ha (7 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere

- zur Erhaltung von Streuostwiesen und -beständen ,

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung der Streuobstwiesen und -bestände als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv land-wirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern,

- wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes.

Streuobstwiesen und –weiden waren einstmals typische und weitverbreitete Kulturlandschaftselemente. Die verblie-benen Reste mit alten Baumbeständen sollen dauerhaft erhalten bleiben. Sie sind wichtige Lebensräume für vielerlei Tierarten, insbesondere auch höhlenbe-wohnende Vogelarten wie z.B. den Steinkauz. Geschützt sind die Streuobstbestände am Ratsheimer Hof zwischen Euskirchen und Kuchenheim, am östlichen Ortsrand von Stotzheim, am Römerhof, am Aren-berger Hof östlich von Palmersheim und am Kloster Schweinheim. Einbezogen sind auch eine Obstweide nördlich Kreuzweingarten sowie der großflächige Bereich in der Erftaue südlich Stotzheim

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Die Verbote beinhalten auch die Beseiti-gung abgängiger Bäume, da diese oft-mals geeignete Lebensräume für Stein-käuze bieten. Auf die Möglichkeit der Befreiung durch die ULB wird hingewie-sen. In besonders begründeten Einzelfäl-len kann beim Vorliegen der Vorausset-zungen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.

Darüber hinaus gilt folgendes gebietsspezifi-sches Verbot:

− Dauergrünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Dauergrünland im Sinne der Festsetzung sind Flächen, die am 01.07.2003 bei der Landwirtschaftskammer NRW als solches angemeldet wurden, seitdem ununterbrochen auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras in Kombination mit den typi-schen Wiesen-/Weidekräutern genutzt wer-den und mindestens 5 Jahre lang nicht Be-standteil der Fruchtfolge des Betriebes sind (5-Jahres-Regelung). Nicht zum Dauergrün-land zählt der ununterbrochene Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras- und Klee-Luzerne-Gemischen bzw. das Wechselgrün-land.

In besonders begründeten Einzelfällen kann beim Vorliegen der Voraussetzun-gen nach § 69 LG NW eine Befreiung erteilt werden.

− bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1

S. 1-3 BauO NW - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmi-gung oder Anzeige bedürfen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.

− Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Ver-kehrsanlagen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.

Als bauliche Anlagen gelten: − Aufschüttungen und Abgrabungen, − Lager-, Abstell- und Ausstellungsplät-

ze, − Camping- und Wochenendplätze, − Sport- und Spielflächen, − Stellplätze, − Gerüste, − Hilfseinrichtungen zur statischen Si-

Page 112: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 92

cherung von Bauzuständen.

Bauliche Anlagen sind auch Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen sowie Werbe-anlagen nach § 13 Abs. 1 BauO NW.

− Feuer zu entfachen, zu verursachen, oder zu

unterhalten.

− zu zelten, zu campen oder zu lagern.

− landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Stroh-

lager, Mieten).

− Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüt-

tungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Aus-schachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Boden-, Fels- oder Ge-ländegestalt vorzunehmen.

Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.2/2.4-4/1.

2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „TÜMPEL ÖSTLICH OBERWICHTERICH“

Bb Flächengröße : ca. 0,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere

- zur Erhaltung eines Kleingewässers als sel-tener Biotoptyp innerhalb der intensiv land-wirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft.

Der kleine, temporär wasserführende Tümpel liegt inmitten intensiv genutzter Ackerflächen östlich von Oberwichterich. An dessen Rand wachsen einige junge Erlen. Ein den Tümpel umgebender Streifen von 5 m Breite wird als Pufferzone in das Schutzgebiet miteinbezogen. Das Gebiet liegt innerhalb des folgenden schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK-5306-050.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):

5.2/2.4-5/1

Page 113: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 93

2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „KLEINGEWÄSSER UND FELDGEHÖLZ AN DER EISENBAHN SÜDLICH EUSKIRCHEN“

Cd Flächengröße : ca. 0,5 ha (3 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere

- zur Erhaltung eines Kleingewässers als sel-tener Biotoptyp innerhalb der intensiv land-wirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft.

Das unmittelbar an der Eisenbahn gele-gene Feldgehölz setzt sich überwiegend aus alten Baumweiden und Weidenbü-schen zusammen. In der östlichen Teil-fläche befindet sich ein stehendes Klein-gewässer.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SEGGENRIED SÜDLICH EUSKIRCHEN“

Ce Flächengröße : ca. 0,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere

- zur Erhaltung eines Seggenriedes als selte-ner Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirt-schaftlich genutzten Bördelandschaft,

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft.

Das kleine Seggenried liegt inmitten der Feldflur und ist von intensiv genutzten Ackerflächen umgeben. Es stellt einen besonders seltenen Biotoptyp in der Ag-rarlandschaft der Börde dar.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Page 114: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 94

2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „WÄLDCHEN AN DER KAPELLE IN PALMERSHEIM“

Fe Flächengröße: ca. 1,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung des Gehölzbestandes als Tritt-steinbiotop,

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes.

Am westlichen Ortsrand von Palmers-heim erstreckt sich südlich der Kapelle ein Wäldchen mit einem alten, gemisch-ten Laubbaumbestand, der von Robinien dominiert wird. Es stellt einen wichtigen Lebensraum im Übergangsbereich zwischen Siedlungs-flächen und der Agrarlandschaft der Bör-de dar.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

2.4-9 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SUMPFWÄLDCHEN AM SÜDLICHEN STADTRAND VON EUSKIRCHEN“

Dd Flächengröße: ca. 0,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbe-standteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere

- zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,

- zur Erhaltung des Gehölzbestandes als Tritt-steinbiotop,

- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes.

Am südlichen Stadtrand von Euskirchen befindet sich ein Sumpfwäldchen mit einem alten, gemischten Laubbaumbe-stand, der sich überwiegend aus Erlen und Eschen zusammensetzt. Es stellt einen wichtigen Trittsteinbiotop im Übergangsbereich zwischen Sied-lungsflächen und der Agrarlandschaft der Billiger Voreifel dar.

Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.

Page 115: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 95

3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) (ENTFÄLLT)

(ENTFÄLLT)

4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)

Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in stand-ortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. In FFH-Gebieten dienen diese Festsetzungen dem Erhalt und der Entwicklung des Gebietes sowie seiner maßgeblichen Bestandteile (Lebensraumtypen und Arten gem. FFH- und/ oder Vogelschutz-RL).

Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete

2.1-4 "Mitbachaue"

2.1-5 "Sumpfwald am Mitbach"

2.1-6 „Eichen-Hainbuchenwald an der Burg Vey-nau“

2.1-13 „Oberer Schiefelsbach“.

Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutach-ten gewirtschaftet wird, sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 LG NW die Festsetzungen in diese aufzu-nehmen.

Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Er-schließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung und die förmliche Enteig-nung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Mög-lichkeiten ausschließlich durch Erwerb / Tausch der Flächen bzw. durch vertragli-che Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffe-nen Flächen zu realisieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der an-liegend Wirtschaftenden verhindert wer-den. Auch mit diesen muss eine Ab-stimmung erfolgen. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Billig, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Fachplanungen) erfolgen.

Gemäß § 25 LG NW kann der Land-schaftsplan in Naturschutzgebieten nach § 20 LG NW und geschützten Land-schaftsbestandteilen nach § 23 LG NW im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erst- und Wiederauf-forstungen bestimmte Baumarten vor-schreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung unter-sagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist.

Nach § 35 Abs. 2 LG NW überwacht der Landesbetrieb Wald und Holz die Einhal-tung der Festsetzungen. Er kann im Ein-vernehmen mit der Unteren Land-schaftsbehörde die notwendigen Anord-

Page 116: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 96

nungen treffen.

Die Umsetzung der Maßnahmen in FFH-Gebieten erfolgt im Rahmen der Durch-führungsplanung nach Maßgabe eines Waldpflegeplanes, der durch die Landes-forstverwaltung erarbeitet wird. Auf bun-deseigenen Liegenschaften wird der Waldpflegeplan durch die Bundesforst-verwaltung im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW er-stellt. Die Erarbeitung eines Waldpflege-planes ist entbehrlich, soweit eine ent-sprechende Verständigung im Rahmen eines vorgezogenen Sofortmaßnahmen-konzeptes erzielt worden ist.

Nach § 36 Abs. 1 LG NW ist vorgesehen die forstlichen Maßnahmen vertraglich auf den Landesbetrieb Wald und Holz NRW zu übertragen. Vorschriften des § 11 LFoG NW über die tätige Mithilfe fin-den sinngemäße Anwendung. Der ge-meindliche Forstbetrieb kann auch zu-künftig mit Maßnahmen im Gemeinde-wald durch die ULB beauftragt werden, soweit dieser seine Bereitschaft dazu erklärt.

4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERST-AUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN

In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzge-bieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW):

Für die Wiederaufforstung von Laubholzbestän-den werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entspre-chen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet wer-den.

Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellberei-chen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet wer-den.

Für die Wiederaufforstung bedeutet dies:

1. Die Möglichkeiten der Naturverjün-gung sind vordringlich wahrzuneh-men.

2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vor-waldes durchgeführt werden.

Zweck der Festsetzungen:

Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumar-ten erfolgt insbesondere:

- auf Grund der positiven Auswirkungen dieser

Baumarten auf den Naturhaushalt,

- zur Erhaltung und Entwicklung von Lebens-stätten für Pflanzen und Tiere,

- zur Erhaltung der Artenvielfalt,

- zur Sicherung der Waldfunktionen.

Page 117: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 97

4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG

In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzge-bieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW):

In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höh-lenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhal-ten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.

Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Wald-flächen mit andersartigem Baumbestand.

Zweck der Festsetzungen:

Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere:

- zur Förderung xylobionter Tier- und Pflan-

zenarten sowie höhlenbewohnender Tierar-ten (z.B. Vögel und Fledermäuse),

- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt,

- zur Erhaltung von Lebensräumen durch Si-cherung von Ausweichmöglichkeiten, insbe-sondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände,

- zur Sicherung der Waldfunktionen,

- zur Erhaltung der landschaftsästhetischen Wirkung.

Page 118: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 98

4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SO-WIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere:

1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädi-gungsfall, sofern die nach Landesrecht zu-ständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.

2. Waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFH-Gebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch ent-sprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i. S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist.

Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft.

Ferner gelten die Regelungen,

- Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quell-

bereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen auf-forsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie

- in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotop-bäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2)

nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.

Soweit

� unmittelbar anzuwendende europa-rechtliche Vorschriften oder

� nationale Vorschriften

von den v.g. Festsetzungen nach Ziffer 4.1 und 4.2 abweichende weitergehende Bestim-mun-gen insbesondere zum Schutz von Arten und Biotopen und/oder Vorgaben hinsichtlich der Durchführung von Verfahren enthalten, gelten diese unmittelbar und vorrangig.

Gleiches gilt, soweit nach § 62 LG NW gesetz-lich geschützte Biotope betroffen sind.

Page 119: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 99

Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im

Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte

führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ver-einbaren ist, oder

ab) zu einer nicht gewollten Beeinträch-tigung von Natur und Landschaft füh-ren würde oder

b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung er-fordern.

§ 5 LG NW gilt entsprechend In der Be-freiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreis-tag oder ein von ihm beauftragter Aus-schuss über den Widerspruch zu unter-richten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die Untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Wider-spruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung ver-sagen. Wird der Widerspruch für unbe-rechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Land-schaftsbehörde erteilt werden. hat die Untere Landschaftsbehörde die Befrei-ung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ord-nungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Land-schaftsplan enthaltenen Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beach-tet.

Gemäß § 71 LG NW können Ordnungs-widrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. 50.000,--€). Gegenstän-de, die zur Begehung einer Ordnungs-widrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausge-nommen sind die in den Bußgeldvor-schriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausge-schlossen.

Page 120: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 100

5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)

In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaß-nahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gemäß Ziff. 5.1 bzw. 5.2 zu beach-ten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungs-konzept nichts anderes festgesetzt wird.

Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Er-schließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung und die förmliche Enteig-nung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Mög-lichkeiten ausschließlich durch Erwerb / Tausch der Flächen bzw. durch vertragli-che Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffe-nen Flächen zu realisieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der an-liegend Wirtschaftenden verhindert wer-den. Auch mit diesen muss eine Ab-stimmung erfolgen. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Billig, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Fachplanungen) erfolgen.

Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entspre-chenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht, und an drit-ter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem “*“ gekennzeichneten Maß-nahmen sind über die textliche Festset-zung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt.

Page 121: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 101

5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME

Anlage oder Wiederherstellung:

- Entfernung von nicht bodenständigen Gehöl-zen mit bzw. vor Erreichen des Umtriebsal-ters und Entfernung des Holzes und Schnitt-gutes (Entscheidung durch die Untere Land-schaftsbehörde in Abstimmung mit der Unte-ren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW),

- auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur aus heimischer / standortgerechter Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß der Artenliste im Anhang,

- Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrün-land und Gebüschen / Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrün-land oder -brachen,

- Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen, standortgerechten Gehölzen o-der durch ungestörte Sukzession (in Abstim-mung mit der Unteren Forstbehördedem Landesbetrieb Wald und Holz NRW),

- Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfü-gung stehen, in dem es sich aufgrund der Ei-gendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Bö-schungsoberkante.

- Erhaltung und Wiederherstellung einer mög-lichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdy-namik und der Durchgängigkeit des Fließge-wässers für seine typische Fauna; ggf. Rück-bau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen.

Fließgewässerläufe sind auf der Grund-lage der „Richtlinien für naturnahe Un-terhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewäser in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW zu Grund zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturie-rung von Bachläufen erfolgt im Einver-nehmen mit den zuständigen Unterhal-tungsträgern. Erforderliche wasserrecht-liche Verfahren sind vor Beginn der Re-naturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenpro-gramms NRW umgesetzt.

- Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölz-bestand) auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der

Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur.

Page 122: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 102

landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 m breit.

Uferrandstreifen und Kräuter- und Stau-densäume

- sind wichtige Lebensstätten, Rück-zugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere,

- sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten,

- bereichern die Landschaft und stei-gern das Naturerlebnis.

Pflege / Bewirtschaftung:

- Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Aus-richtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pi-onierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume.

- Die Bewirtschaftung und Pflege von Grün-landflächen erfolgt biotoptypen- und schutz-zweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskultur-landschaftsprogramms in der geltenden Fas-sung.

- Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit auto-chthones Pflanzenmaterial verwendet wer-den.

- Mahd von Kräuter- und Staudensäumen ab-schnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus.

Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.2-12/1 festgesetzt:

5.1/2.1-1/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-1

5.1/2.1-2/1 Teilweises Offenhalten der Böschungsbereiche. NSG 2.1-2

5.1/2.1-3/1 Teilweises Offenhalten der Böschungsbereiche. NSG 2.1-3

5.1/2.1-4/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-4

5.1/2.1-4/2 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und NSG 2.1-4

Page 123: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 103

Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik.

5.1/2.1-4/3 Beseitigung standortfremder Gehölze. NSG 2.1-4

5.1/2.1-5/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik, Schließen des Entwässerungsgrabens und Um-wandlung der östlich angrenzenden Ackerfläche in Sumpfwald.

NSG 2.1-5

5.1/2.1-7/1 Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und extensive Bewirtschaftung sowie Anlage von Schutzpflanzungen an der nördlichen Grenze.

NSG 2.1-7

5.1/2.1-7/2 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen am Mersbach und Zulassen der natürlichen Fließge-wässerdynamik.

NSG 2.1-7

5.1/2.1-7/3 Anhebung der Sohle des Mersbaches, Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik

NSG 2.1-7

5.1/2.1-7/4 Umwandlung der Ackerflächen in Extensivgrün-land, Wiedervernässung sowie Anlage einer Ab-fangdränung zur angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche.

NSG 2.1-7

5.1/2.1-8/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdy-namik.

NSG 2.1-8

5.1/2.1-8/2 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-8

5.1/2.1-8/3 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten ge-wässerbegleitenden Streifens.

NSG 2.1-8

5.1/2.1-9/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-9

5.1/2.1-9/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten ge-wässerbegleitenden Streifens.

NSG 2.1-9

5.1/2.1-9/3 Eindämmung der Lateral- und Tiefenerosion durch Anhebung der Bachsohlen.

NSG 2.1-9

5.1/2.1-10/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-10

5.1/2.1-10/2 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik

NSG 2.1-10

5.1/ 2.1-11/1

Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-11

5.1/ 2.1-11/2

Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik.

NSG 2.1-11

5.1/ 2.1-12/1

Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

NSG 2.1-12

5.1/ 2.1-12/2

Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten) in unmittelbarer Bachnähe und Ersatz durch stand-ortgerechte Baumarten (Erlen, Eschen).

NSG 2.1-12

5.1/2.2-1/1* Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege der LSG 2.2-1

Page 124: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 104

Ba Feuchtwiesen.

5.1/2.2-1/2* Ba

Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des größ-tenteils nach § 62 LG NW geschützten Mager-grünlandes.

LSG 2.2-1

5.1/2.2-1/3 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-1

5.1/2.2-1/4 Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen.

LSG 2.2-1

5.1/2.2-1/5 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Ge-wässerschutzstreifens.

LSG 2.2-1

5.1/2.2-2/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-2

5.1/2.2-2/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Ge-wässerschutzstreifens.

LSG 2.2-2

5.1/2.2-2/3 Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen an der Erft,

LSG 2.2-2

5.1/2.2-2/4 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik am Erftmühlenbach.

LSG 2.2-2

5.1/2.2-3/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik am Veybach.

LSG 2.2-3

5.1/2.2-3/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Ge-wässerschutzstreifens.

LSG 2.2-3

5.1/2.2-3/3 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-3

5.1/2.2-4/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und der Heiden.

LSG 2.2-4

5.1/2.2-4/2* Be

Naturnahe Gestaltung der Teichanlage. LSG 2.2-4

5.1/2.2-5/1* Ce, Cf, De

Umwandlung des Ackers in Grünland und biotop-typabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege.

LSG 2.2-5 Die Maßnahme dient dem Schutz des bedeutenden römischen Bodendenkmals „vicus belgica“, eine Siedlung mit Grä-berfeld.

5.1/2.2-5/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Ge-wässerschutzstreifens am Mitbach zwischen den NSG 2.1-4 und 2.1-5.

LSG 2.2-5

5.1/2.2-7/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-7

5.1/2.2-8/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-8

5.1/2.2-8/2* Ef

Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des (mit größter Wahrscheinlichkeit nach § 62 LG NW) schutzwürdigen Magergrünlandes.

LSG 2.2-8 Eine abschließende Beurteilung, ob die Fläche die Kriterien des § 62 LG NW erfüllt, kann erst während der Vegetati-onsperiode erfolgen. Die am 28.09.2004

Page 125: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 105

vorgefundene Artenkombination und der gute Zustand machen eine Einstufung nach § 62 LG NW sehr wahrscheinlich.

5.1/2.2-9/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes

LSG 2.2-9

5.1/2.2-11/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-11

5.1/2.2-11/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten ge-wässerbegleitenden Streifens.

LSG 2.2-11

5.1/2.2-11/3 Wiederherstellung naturnaher Gewässerstruktu-ren durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefesti-gungen sowie Offenlegung des verrohrten Ab-schnittes.

LSG 2.2-11

5.1/2.2-12/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-12

5.1/2.2-14/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes

LSG 2.2-14

5.1/2.2-14/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten ge-wässerbegleitenden Streifens

LSG 2.2-14

5.1/2.2-14/3 Wiederherstellung naturnaher Gewässerstruktu-ren durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefesti-gungen sowie Offenlegung des verrohrten Ab-schnittes

LSG 2.2-14

5.1/2.2-15/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes.

LSG 2.2-15

5.1/2.2-16/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes

LSG 2.2-16

Page 126: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 106

5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN

Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenma-terial verwendet werden. Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhande-nen Gehölzarten beachtet werden.

Mit den Neuanpflanzungen sollen Bioto-pe miteinander vernetzt und neue Le-bensräume für Tiere und Pflanzen ge-schaffen werden. Ferner wird die land-schaftliche Vielfalt durch eine Anreiche-rung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

- bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m ein-zuhalten,

Die Baumreihen sollen - soweit möglich - im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Mög-lichkeit im Einvernehmen mit den Eigen-tümern und Nutzungsberechtigen der direkt angrenzenden Parzellen abzu-stimmen. Lässt die Wegbreite keine An-pflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden.

- bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine min-destens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern,

- wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäu-men und hohem Strauchanteil soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar,

- Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei al-ten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden,

- Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versor-gungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausge-schlossen sind,

- der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten.

Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.1-8/1 bis 5.2/2.4-4/1 festgesetzt:

5.2/2.2-1/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerations-schnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeig-neter hochstämmiger Lokalsorten.

LSG 2.2-1

5.2/2.2-1/2 Ergänzung von Ufergehölzen. LSG 2.2-1

Page 127: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 107

5.2/2.2-2/1 Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durch-gängig v.a. im südlichen Gebietsteil.

LSG 2.2-2 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genom-men, so dass eine Behinderung vermie-den wird.

5.2/2.2-2/2 Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lo-kalsorten.

LSG 2.2-2

5.2/2.2-3/1 Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lo-kalsorten.

LSG 2.2-3

5.2/2.2-4/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerations-schnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeig-neter hochstämmiger Lokalsorten.

LSG 2.2-4

5.2/2.2-4/2 Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes, insbesondere an den Rändern von Nadelholzbe-ständen.

LSG 2.2-4

5.2/2.2-5/1 Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lo-kalsorten.

LSG 2.2-5

5.2/2.2-5/2 Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durch-gängig v.a. im südlichen Gebietsteil entlang von Wegen und Gräben (Hundswinkelgraben, Rau-schengraben, Teufelsgraben) westlich Rheder.

LSG 2.2-5 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genom-men, so dass eine Behinderung vermie-den wird.

5.2/2.2-7/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerations-schnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeig-neter hochstämmiger Lokalsorten.

LSG 2.2-7

5.2/2.2-8/1* Eg

Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lo-kalsorten.

LSG 2.2-8

5.2/2.2-8/2 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerations-schnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeig-neter hochstämmiger Lokalsorten.

LSG 2.2-8

5.2/2.2-8/3 Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durch-gängig v.a. im nördlichen Gebietsteil.

LSG 2.2-8 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genom-men, so dass eine Behinderung vermie-den wird.

5.2/2.2-10/1 Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes und am Vockenbruch im oberen Madbachtal, ins-besondere an den Rändern von Nadelholzbe-ständen.

LSG 2.2-10

5.2/2.2-11/1 Ergänzung von Ufergehölzen. LSG 2.2-11

Page 128: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Ziffer Planquadrat

Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen)

Stand: Februar 2010 108

5.2/2.2-12/1 Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes, insbesondere an den Rändern von Nadelholzbe-ständen.

LSG 2.2-12

5.2/2.2-12/2 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerations-schnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeig-neter hochstämmiger Lokalsorten.

LSG 2.2-12

5.2/XX Lineare und punktuelle Gehölzanpflanzungen zur Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft, die nicht Bestandteil von Schutzgebietsauswei-sungen sind.

Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genom-men, so dass eine Beeinträchtigung vermieden wird.

5.2/2.3-6/1 Durchführung baumchirurgischer Maßnahmen. ND 2.3-6

5.2/2.4-3/1 Nachpflanzung abgängiger Gehölze. LB 2.4-3

5.2/2.4-4/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerations-schnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeig-neter hochstämmiger Lokalsorten.

LB 2.4-4

5.2/2.4-5/1 Sicherung des Wasserhaushaltes im Feuchtbio-top durch geeignete Abdichtungsmaßnahmen.

LB 2.4-5

5.3 HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN

Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 LG NW wird die Maßnahme 5.3/2.2-1/1 festge-setzt:

5.3/2.2-1/1* Ba

Beseitigung des Lagerplatzes, des Pappelbe-standes und Umwandlung in Extensivgrünland.

LSG 2.2-1

5.4 PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 45 LG NW)

(ENTFÄLLT)

5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 58 LG NW)

(ENTFÄLLT)

Page 129: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 109

Anhang

Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtli-chen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:

Gruppe 1: Gehölze nasser bis feucht-frischer Standorte.

Bäume:

Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide)

An geeigneten Stellen können außerdem folgen-de Baumarten gepflanzt werden:

Prunus padus (Trauben-Kirsche) Salix spec. (Baumweidenarten)

Sträucher:

Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Prunus spinosa (Schlehe) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)

Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte

Bäume:

Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Eberesche) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)

An geeigneten Stellen können außerdem folgen-de Baumarten gepflanzt werden:

Tilia cordata (Winter-Linde) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche) Malus sylvestris (Holzapfel) Malus domestica (Garten-Apfel) Pyrus pyraster (Holzbirne) Pyrus communis (Garten-Birne) Sorbus aria (Mehlbeere)

Page 130: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 110

Sträucher:

Cornus sanguinea (Hartriegel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Salix capraea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder)

Obstsortenempfehlung für die Zülpicher Bör-de und Voreifel:

Äpfel:

Ananasrenette Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Freiherr von Berlepsch Geheimrat Dr. Oldenburg Gelber Edelapfel Geflammter Kardinal Goldparmäne Grahams Jubiläumsapfel Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Luxemburger Renette Ontarioapfel Prinzenapfel Rheinischer Bohnapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Riesenboikenapfel Rote Sternrenette Roter Bellefleur Roter Boskoop Roter Eiserapfel Schöner aus Boskoop Schöner aus Nordhausen Weißer Klarapfel Weißes Seidenhemdchen Winterrambur

Birnen:

Clapps Liebling Conference Frühe aus Trévoux Gellerts Butterbirne Gute Graue Köstliche aus Charneux Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Rote Bergamotte Vereinsdechantsbirne Westfälische Glockenbirne (Speckbirne)

Süßkirschen:

Kassins Frühe (Herzkirsche)

Page 131: LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ · Vorh aben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hie r-von eine Beeinträchtigung ausgehe n kann

Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" 1. Änderung - Entwurf

Stand: Februar 2010 111

Pflaumen, Zwetschgen:

Bühlers Frühzwetschge Große Grüne Reneklode Hauszwetschge (in Typen) Nancy-Mirabelle Ontariopflaume The Czar Wangenheims Frühzwetschge

Obstsortenempfehlung für die höher gelege-nen Standorte des Eifelfußes und der Eifel:

Äpfel:

Ananasrenette Apfel aus Croncels Danziger Kantapfel Geheimrat Dr. Oldenburg Goldparmäne Gravensteiner Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Ontarioapfel Rheinischer Krummstiel Riesenboikenapfel Rote Sternrenette Roter Eiserapfel Schöner aus Boskoop Weißer Klarapfel Winterrambour

Birnen:

Gräfin von Paris Gute Graue Köstliche aus Charneux Tongern

Pflaumen, Zwetschgen:

Große Grüne Reneklode Hauszwetschge (in Typen) Nancy-Mirabelle Wangenheims Frühzwetschge