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1 Ausgegeben: 19. 11. 2012 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) Der Landtag hat am 15. November 2012 das folgende Gesetz beschlossen: INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele des Gesetzes § 2 Erlaubnis § 3 Aufgaben der Aufsicht § 4 Spielersperre § 5 Sperrdatei § 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem § 7 Sozialkonzept § 8 Kreditverbot Abschnitt 2: Staatliches Glücksspiel § 9 Öffentliche Aufgabe § 10 Erlaubnis für die Veranstaltung staatlichen Glücks- spiels § 11 Gewinnausschüttung § 12 Reinerträge § 13 Annahmestellen Abschnitt 3: Lotterien § 14 Lotterien mit planmäßigen Jackpots § 15 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential § 16 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen § 17 Gewinnsparen § 18 Gewerbliche Spielvermittlung § 19 Lotterieeinnehmer Abschnitt 4: Sportwetten § 20 Wettvermittlungsstellen Abschnitt 5: Pferdewetten § 21 Allgemeine Bestimmungen für Pferdewetten § 22 Erlaubnis für das Unternehmen eines Totalisators § 23 Buchmachererlaubnis § 24 Teilnahmebedingungen § 25 Spielersperre, Sperrdatei, Sperrsystem und Sozial- konzept § 26 Aufsicht Abschnitt 6: Spielbanken § 27 Zulassung von Spielbanken § 28 Erlaubnisverfahren § 29 Betrieb öffentlicher Spielbanken § 30 Spielordnung, Besucherverzeichnis § 31 Spielbankenaufsicht § 32 Videoüberwachung § 33 Spielbankabgabe § 34 Weitere Leistungen § 35 Zuwendungen, Tronc § 36 Verwendung der Erträge § 37 Abgabenrechtliche Pflichten, Fälligkeit der Abgaben § 38 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften § 39 Landesrechtliche Steuerbefreiung Abschnitt 7: Spielhallen § 40 Begriffsbestimmung § 41 Erlaubnis für Spielhallen § 42 Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen § 43 Anforderungen an die Ausübung des Betriebs § 44 Anforderungen an die Werbung und Ausgestaltung § 45 Sperrdatei in Spielhallen § 46 Sperrzeit und Feiertagsruhe Abschnitt 8: Sonstige Vorschriften § 47 Zuständigkeiten § 48 Ordnungswidrigkeiten § 49 Verordnungsermächtigung § 50 Änderung von Rechtsvorschriften Abschnitt 9: Schlussvorschriften § 51 Übergangsregelung § 52 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 53 Inkrafttreten Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2674 Gesetzesbeschluss des Landtags Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

Landtag von Baden-Württemberg 2674 · Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2674 3 2. das Glücksspiel, das veranstaltet oder vermittelt wird, 3. die Form des Vertriebs

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1Ausgegeben: 19. 11. 2012

Landesglücksspielgesetz (LGlüG)

Der Landtag hat am 15. November 2012 das folgendeGesetz beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes§ 2 Erlaubnis§ 3 Aufgaben der Aufsicht§ 4 Spielersperre§ 5 Sperrdatei§ 6 Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem§ 7 Sozialkonzept§ 8 Kreditverbot

Abschnitt 2: Staatliches Glücksspiel

§ 9 Öffentliche Aufgabe§ 10 Erlaubnis für die Veranstaltung staatlichen Glücks-

spiels§ 11 Gewinnausschüttung§ 12 Reinerträge§ 13 Annahmestellen

Abschnitt 3: Lotterien

§ 14 Lotterien mit planmäßigen Jackpots§ 15 Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential§ 16 Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen§ 17 Gewinnsparen§ 18 Gewerbliche Spielvermittlung§ 19 Lotterieeinnehmer

Abschnitt 4: Sportwetten

§ 20 Wettvermittlungsstellen

Abschnitt 5: Pferdewetten

§ 21 Allgemeine Bestimmungen für Pferdewetten§ 22 Erlaubnis für das Unternehmen eines Totalisators

§ 23 Buchmachererlaubnis§ 24 Teilnahmebedingungen§ 25 Spielersperre, Sperrdatei, Sperrsystem und Sozial-

konzept§ 26 Aufsicht

Abschnitt 6: Spielbanken

§ 27 Zulassung von Spielbanken§ 28 Erlaubnisverfahren§ 29 Betrieb öffentlicher Spielbanken§ 30 Spielordnung, Besucherverzeichnis§ 31 Spielbankenaufsicht§ 32 Videoüberwachung§ 33 Spielbankabgabe§ 34 Weitere Leistungen§ 35 Zuwendungen, Tronc§ 36 Verwendung der Erträge§ 37 Abgabenrechtliche Pflichten, Fälligkeit der Abgaben§ 38 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften§ 39 Landesrechtliche Steuerbefreiung

Abschnitt 7: Spielhallen

§ 40 Begriffsbestimmung§ 41 Erlaubnis für Spielhallen§ 42 Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen § 43 Anforderungen an die Ausübung des Betriebs§ 44 Anforderungen an die Werbung und Ausgestaltung§ 45 Sperrdatei in Spielhallen§ 46 Sperrzeit und Feiertagsruhe

Abschnitt 8: Sonstige Vorschriften

§ 47 Zuständigkeiten§ 48 Ordnungswidrigkeiten§ 49 Verordnungsermächtigung§ 50 Änderung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 9: Schlussvorschriften

§ 51 Übergangsregelung§ 52 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften§ 53 Inkrafttreten

Landtag von Baden-Württemberg

15. Wahlperiode

Drucksache 15 / 2674

Gesetzesbeschluss

des Landtags

Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internetabrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich-net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.

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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 2674

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Abschnitt 1:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele des Gesetzes

Zur Ausführung des Ersten Glücksspieländerungsstaats-vertrages (Erster GlüÄndStV, ratifiziert durch das Gesetzzu dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zudem Staats vertrag über die Gründung der GKL Gemein -same Klassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012, GBl. S. 385) und um die darin genannten Ziele zu er reichensowie den Bereich des Glücksspiels insgesamt konsistentund kohärent zu regeln, werden die nachfolgenden Rege-lungen für das Land Baden-Württemberg getroffen.

§ 2

Erlaubnis

(1) Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicherGlücksspiele sowie der Betrieb von Spielbanken undSpielhallen bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 4 Absatz 1Erster GlüÄndStV. Veranstalter im Sinne der nachfolgen-den Bestimmungen sind auch Betreiber von Spielbanken.Erlaubnisse, die nicht ländereinheitlichen Verfahren nachArtikel 1 § 9 a Absatz 2 Erster GlüÄndStV unterliegen,können nach Maßgabe der Bestimmungen des ErstenGlücksspieländerungsstaatsvertrages und dieses Gesetzesnur erteilt werden, wenn

1. Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 1 Erster GlüÄndStV inVerbindung mit Artikel 1 §§ 1 und 4 Absatz 2 Satz 2Erster GlüÄndStV nicht entgegensteht,

2. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4Absatz 3 Erster GlüÄndStV,

b) des Internetverbots in Artikel 1 § 4 Absatz 4 ErsterGlüÄndStV vorbehaltlich Absatz 2,

c) der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5 Ers -ter GlüÄndStV,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Ar -tikel 1 § 6 Erster GlüÄndStV und

e) der Anforderungen an die Aufklärung über Sucht -risiken nach Artikel 1 § 7 Erster GlüÄndStV

sichergestellt ist,

3. der Veranstalter, der Vermittler oder der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Ge-währ dafür bietet, dass die Veranstaltung oder dieVermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilneh-mer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbardurchgeführt wird,

4. bei Veranstaltern nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 ErsterGlüÄndStV und Spielbanken die Teilnahme am Sperr-system nach Artikel 1 §§ 8 und 23 Erster GlüÄndStVsichergestellt ist,

5. die Mitwirkung am Sperrsystem bei Vermittlern nach Ar-tikel 1 § 8 Absatz 6 und § 23 Erster GlüÄndStV und beiBetreibern von Spielhallen nach § 45 sichergestellt ist und

6. der Ausschluss gesperrter Spieler nach Artikel 1 § 20Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 5 Satz 1 und § 22 Absatz 2Satz 1 Erster GlüÄndStV sowie § 43 Absatz 1 sicher-gestellt ist.

Für ländereinheitliche Verfahren gemäß Artikel 1 § 9 aAbsatz 2 Erster GlüÄndStV sind die für diese im ErstenGlücksspieländerungsstaatsvertrag aufgestellten Voraus-setzungen maßgebend. Die Nachweise sind von der An-trag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstel-lungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; dieErlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zueigenen Ermittlungen verpflichtet. Soweit Nachweisenicht in deutscher Sprache vorgelegt werden können, sinddiese auf Kosten der den Antrag stellenden Person in be-glaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzungvorzulegen. Darstellungen und Konzepte sind, soweit er-forderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusam-men mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antragvorzulegen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt,ist im Rahmen der Ermessensausübung nach Artikel 1 § 4Absatz 2 Satz 3 Erster GlüÄndStV den Zielen des Ar -tikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV Rechnung zu tragen.

(2) Abweichend von Artikel 1 § 4 Absatz 4 ErsterGlüÄndStV kann zur besseren Erreichung der Ziele desArtikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV der Eigenvertrieb unddie Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltungund Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubtwerden, wenn die Beachtung der in Absatz 1 sowie derin Artikel 1 § 4 Absatz 5 Erster GlüÄndStV genanntenVoraussetzungen sichergestellt ist.

(3) Die Erlaubnis für das Vermitteln öffentlicher Glücks-spiele setzt eine Erlaubnis für die Veranstaltung dieserGlücksspiele durch die zuständige Behörde des Landesvoraus. Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahrennach Artikel 1 § 9 a Erster GlüÄndStV steht der Erlaub-nis durch die zuständige Behörde des Landes gleich.

(4) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mitAuflagen, Bedingungen, dem Vorbehalt der nachträg -lichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auf-lage und dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.

(5) In der Erlaubnis sind neben den nach Artikel 1 § 9Absatz 4 Erster GlüÄndStV zu treffenden Regelungeninsbesondere festzulegen

1. der Veranstalter, der Vermittler oder der Betreiber einer Spielhalle einschließlich eingeschalteter dritterPersonen,

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2. das Glücksspiel, das veranstaltet oder vermittelt wird,

3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4. Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veran-staltung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und

6. bei Vermittlungen der Veranstalter des zu vermitteln-den Glücksspiels.

In der Erlaubnis können Vorgaben zu Einsatzgrenzenund zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen wer-den, die über Artikel 1 § 4 Absatz 5 Nummer 2, §§ 20 bis22 Erster GlüÄndStV hinausgehen.

(6) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen vonGlücksspielen, die nicht im ländereinheitlichen Verfah-ren gemäß Artikel 1 § 9 a Erster GlüÄndStV erlaubt wer-den, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.Insbesondere sind in den Teilnahmebedingungen Be-stimmungen zu treffen über

1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oderWettvertrag zustande kommt,

2. die Gewinnpläne und Ausschüttungen,

3. die Bekanntmachung der Gewinnzahlen oder Ergeb-nisse der Sportwetten,

4. die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltendgemacht werden kann,

5. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruchnicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder dienicht zugestellt werden können, und

6. die Auszahlung der Gewinne.

Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertragsab-schluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisen odersie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler in zu-mutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von demInhalt Kenntnis zu nehmen. Die amtlich erlaubten Teil-nahmebedingungen von Glücksspielen im Sinne des § 9Absatz 2 sind durch die zuständige Behörde öffentlichbekannt zu machen.

(7) Die Erlaubnis kann nicht auf einen anderen übertragenoder einem anderen zur Ausübung überlassen werden.

(8) Die Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, jede Änderungder für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tat sachender zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

Aufgaben der Aufsicht

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden über-wachen die Erfüllung der durch den Ersten Glücks-spieländerungsstaatsvertrag oder auf Grundlage des Ers -ten Glücksspieländerungsstaatsvertrages begründeten öf-

fentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auchdie durch dieses Gesetz oder auf der Grundlage diesesGesetzes begründeten Verpflichtungen. Die Glücks-spielaufsichtsbehörden (§ 47 Absatz 1) unterstützen dienach Artikel 1 § 9a Absatz 1 bis 3 oder §19 Absatz 2 Ers -ter GlüÄndStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden,das Glücksspielkollegium (Artikel 1 § 9a Absatz 5 Satz 1Erster GlüÄndStV) und die Gemeinsame Geschäftsstelle(Artikel 1 § 9a Absatz 7 Satz 1 Erster GlüÄndStV) bei derErfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

(2) Die zuständige Behörde sowie im Falle des § 47 Ab-satz 2 die zuständige Ortspolizeibehörde sind befugt,zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Ge-schäftsräume der eine Erlaubnis innehabenden Personwährend der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dortPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich diegeschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und indiese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringenderGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnungkönnen die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüberauch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsü-ber auch dann betreten werden, wenn sie zugleichWohnzwecken der betroffenen Person dienen. DasGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragenverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einender in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess -ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach demGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn Tatsachendie Annahme rechtfertigen, dass eine erlaubnispflichtigeoder untersagte Veranstaltung oder Vermittlung aus-geübt wird. Die Veranstaltung und die Vermittlung uner-laubten Glücksspiels sowie die Werbung hierfür sollenuntersagt werden.

§ 4

Spielersperre

(1) Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten undLotterien mit besonderem Gefährdungspotential sperrenPersonen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder vondenen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personalsoder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder auf-grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmenmüssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldetsind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkom-men oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhält-nis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremd-sperre).

(2) Ergeben sich für die mit der Durchführung desGlücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische

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Person, die Spielbanken oder die Veranstalter von Sport-wetten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei einemSpieler oder einer Spielerin die Voraussetzungen für eineSpielsuchtgefährdung oder eine Überschuldung vorliegenoder die spielende Person ihren finanziellen Verpflich-tungen nicht nachkommt oder Spieleinsätze riskiert, diein keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermö-gen stehen, ist diese unverzüglich anzu hören. Konkreti-sieren sich diese Bedenken, ist unverzüglich durch geeig-nete Maßnahmen zu überprüfen, ob die Person zu sperrenist. Bis zum Abschluss der Überprüfung kann die Personvom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

(3) Vermittler von öffentlichen Glücksspielen übermit-teln unverzüglich die bei ihnen eingereichten Anträge aufSelbstsperren an die mit der Durchführung des staatlichenGlücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juris tischePerson, die die betroffene Person unverzüglich sperrt.

(4) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Stelle,die eine Person gesperrt hat, teilt dieser ihre Sperrungunverzüglich schriftlich mit. Eine Aufhebung der Sperreist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichenAntrag der betroffenen Person möglich. Über diesen ent-scheidet der Veranstalter, der die Sperre verfügt hat, inFällen des Absatzes 3 die mit der Durchführung desstaatlichen Glücksspiels beauftragte juristische Personnach § 9 Absatz 4.

§ 5

Sperrdatei

(1) Bis zur Inbetriebnahme der zentral geführten Sperr-datei (Artikel 1 § 23 Absatz 1 Erster GlüÄndStV) wirdzum Schutz der gesperrten Spielerinnen und Spieler undzur wirksamen Überprüfung der verhängten Sperren inBaden-Württemberg eine zentrale Sperrdatei errichtet, inder alle Spielersperren nach § 4 zu speichern sind (Sperr-datei des Landes). Die Sperrdatei wird bei der mit derDurchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Ab-satz 4 beauftragten juristischen Person eingerichtet undvon dieser geführt. Artikel 1 § 23 Erster GlüÄndStV giltentsprechend.

(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind dieSpielbanken verpflichtet, Spielersperren unverzüglichnach ihrer Verhängung an die die Sperrdatei des Landesführende Stelle zur Eintragung in die Sperrdatei zu über-mitteln. Diese speichert die übermittelten Daten sowiedie von ihr verhängten Spielersperren unverzüglich inder Sperrdatei. Werden Spielersperren geändert oderaufgehoben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.Sperren sind zu löschen, wenn die Gründe, die zu ihrerEintragung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(3) Die die Sperrdatei führende Stelle speichert in derSperrdatei des Landes auch Spielersperren nach Artikel 1§§ 8 und 23 Erster GlüÄndStV, die ihr von den Veran-

staltern anderer vertragsschließender Länder zur Eintra-gung in die Sperrdatei übermittelt werden. Die Speiche-rung ist unverzüglich nach der Übermittlung vorzuneh-men. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. EineÜbermittlung eigener Daten für Sperrdateien andererLänder ist an die die Sperrdatei führenden Stellen zu -lässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist und derSchutz der Spieler dies erfordert.

(4) Die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspielsnach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person sowieihre Annahmestellen dürfen im Einzelfall die in der Sperr-datei des Landes gespeicherten Daten nutzen, soweit dieszur Kontrolle von Spielersperren erforderlich ist. DenSpielbanken und den sonstigen Stellen, die Spielverbotezu überwachen haben, und Veranstaltern der anderen ver-tragsschließenden Länder dürfen die gespeicherten Datenauf Anfrage im Einzelfall übermittelt werden, soweit dieÜbermittlung für die Kontrolle der Spielersperre erforder-lich ist. Eine Übermittlung der gespeicherten Daten anSpielbanken außerhalb des Landes ist zulässig, wenn zu-sätzlich Gegenseitigkeit gewährleis tet ist.

(5) Die Datennutzung und die Datenübermittlung kön-nen auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren erfol-gen. Die die Sperrdatei des Landes führende Stelle hatüber die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die beider Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, denTag und die Uhrzeit der Abrufe, die abrufende Stelle unddie abrufende Person sowie die abgerufenen Daten ent-halten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur fürZwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherungoder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsder Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. DieProtokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungengegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigenMissbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Ab-rufs trägt die abrufende Stelle.

(6) Auf Antrag erhält eine Person Auskunft über

1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei des Landes ge-speicherten Daten,

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitungihrer Daten,

3. die Empfänger, an die Daten weitergegeben werden,

4. die Dauer der Speicherung und

5. die Notwendigkeit eines Antrags, falls eine Löschungder Daten gewünscht wird.

Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen die die Sperr-datei führende Stelle.

(7) Die die Sperrdatei führende Stelle ist verpflichtet, aufVerlangen der zuständigen Behörde die in der Sperrdateides Landes gespeicherten Daten anonymisiert für Zweckeder Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

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(8) Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfenunbeschadet von Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 3 ErsterGlüÄndStV auch von den in Artikel 1 § 8 Absatz 2 Ers -ter GlüÄndStV Genannten gespeichert werden.

(9) Die mit der Durchführung des staatlichen Glücks-spiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Personkann von den sonstigen Stellen im Sinne des Absatzes 4Satz 2 zur Deckung der Kosten, die durch den Anschlussdieser Stellen an die Sperrdatei und durch den Betriebfür diese entstehen, eine Gebühr erheben. Das Nähere re-gelt die mit der Durchführung des staatlichen Glücks-spiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person ineiner Gebührenordnung, die der Genehmigung durch dienach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde bedarf.

§ 6

Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem

(1) Übernimmt die nach Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1Erster GlüÄndStV zuständige Behörde die Führung derzentralen Sperrdatei, übermittelt die für die Führung derSperrdatei des Landes zuständige juristische Person die-ser die bei ihr gespeicherten Daten. Die Daten in derSperrdatei des Landes sind mit Ausnahme der für dieAufhebung der Sperre nach Artikel 1 § 8 Absatz 5 ErsterGlüÄndStV benötigten Daten zu löschen, wenn der Ab-gleich der zentralen Sperrdatei durch die Annahmestel-len oder bei der Entgegennahme von Internetspielaufträ-gen über die Sperrdatei des Landes nicht mehr erfolgt.Im Übrigen gilt Artikel 1 § 23 Erster GlüÄndStV ent-sprechend.

(2) Der mit der Durchführung des staatlichen Glücks-spiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Personobliegt nach Inbetriebnahme der zentralen Sperrdateinach Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 Erster GlüÄndStVdie Aufgabe, Personen zu sperren, deren Daten ihrgemäß Artikel 1 § 8 Absatz 6 Satz 2 Erster GlüÄndStVvon Vermittlern öffentlicher Glücksspiele übermitteltworden sind. § 5 Absatz 9 gilt entsprechend.

§ 7

Sozialkonzept

(1) Die die Erlaubnis innehabende Person nach § 2 istverpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwor-tungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehungvon Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat siefür jede Erlaubnis nach § 2 ein Sozialkonzept nach demaktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschungzu entwickeln und laufend zu aktualisieren. In diesem istdarzulegen, welche Maßnahmen zur Verhinderung prob -lematischen und pathologischen Glücksspieles ergriffenwerden, wie betroffene Spielerinnen und Spieler in dasHilfesystem vermittelt werden und wie die Einhaltung

überwacht und mit Verstößen umgegangen wird. DieVerfasser nebst ihrer fachlichen Qualifikation sowie diefür die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichenPersonen sind namentlich zu benennen. Die Vorgabendes Anhangs zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsver-trag sind zu beachten.

(2) Außer bei ländereinheitlichen Verfahren und in Fäl-len des Artikels 1 § 19 Absatz 2 Erster GlüÄndStV ist diedie Erlaubnis nach § 2 innehabende Person verpflichtet,die in Kontakt zu den Spielerinnen und Spielern tätigenPersonen sowie deren Vorgesetzte, im Falle des Gewinn-sparens jedoch nur die für die Umsetzung des Sozialkon-zepts in der jeweiligen Bank verantwortlichen Personen,auf eigene Kosten unmittelbar durch eine in der Sucht-hilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung schulenzu lassen. Die Schulungsdauer richtet sich nach dem Ge-fährdungspotential des jeweiligen Glücksspielangebotsund umfasst mindestens acht Stunden. Sie vermitteltrechtliche Grundlagen zu Jugend- und Spielerschutz,suchtmedizinische Grundlagen zum Erkennen von Ur -sachen und zu Verlauf und Folgen problematischen undpathologischen Glücksspiels sowie Wissen zu den Hilfe-angeboten für Betroffene und Angehörige in Baden-Württemberg. In der Schulung sind insbesondere auchHandlungskompetenzen zur Früherkennung, Anspracheund Weitervermittlung in das Hilfesystem zu trainieren.Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahrenerneut zu schulen.

(3) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 inne -habende Person berichtet vor Ablauf der ersten drei Mo-nate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behördeüber die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Um -setzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl derSperrmaßnahmen und erbringt Nachweise zu den ge-schulten Personen.

(4) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehaben-de Person ist verpflichtet, in ihrer Spielstätte oder in ihrerVerkaufsstelle Informationsmaterialien der örtlichen Be-ratungsstellen auf eigene Kosten gut sichtbar vorzuhalten.Sie informiert alle Spielerinnen und Spieler in geeigneterWeise, welche Ansprechpersonen im Spiel betrieb zurVerfügung stehen. Mit Ausnahme der Annahmestellennach § 13 sowie im Falle des Gewinnsparens sind wissen-schaftlich anerkannte Selbsttests zum Erkennen problema-tischen und pathologischen Glücksspiels sowie Anträgeauf Selbstsperren gut sichtbar vorzuhalten.

§ 8

Kreditverbot

Der Veranstalter, Vermittler oder Betreiber einer Spiel-halle darf zum Zwecke der Spielteilnahme keinen Kreditgewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Erdarf auch nicht zulassen, dass in seinem UnternehmenDritte solche Kredite gewerbsmäßig gewähren.

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Abschnitt 2:

Staatliches Glücksspiel

§ 9

Öffentliche Aufgabe

(1) Zur Erreichung der Ziele des Ersten Glücksspielän-derungsstaatsvertrages gewährleistet das Land Baden-Württemberg die Sicherstellung eines ausreichendenGlücksspielangebots als ordnungsrechtliche Aufgabe.

(2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielan-gebots (Artikel 1 § 10 Absatz 1 Erster GlüÄndStV) veran-staltet das Land folgende Glücksspiele:

1. Zahlenlotterien,

2. Losbrieflotterien und

3. Sportwetten, es sei denn, gemäß Artikel 1 § 10 a ErsterGlüÄndStV wird Artikel 1 § 10 Absatz 6 ErsterGlüÄndStV nicht angewandt.

Abweichend von Satz 1 veranstaltet die Anstalt des öf-fentlichen Rechts „GKL Gemeinsame Klassenlotterieder Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages überdie Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie derLänder (GKL-StV, ratifiziert durch das Gesetz zu demErsten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu demStaats vertrag über die Gründung der GKL GemeinsameKlassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012, GBl.S. 385) Klassenlotterien und damit verbundene Ange -bote. Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach Artikel 1 § 10 Absatz 1 Erster GlüÄndStV in Bezug auf Klassenlot-terien und ähnliche Spielangebote (Glücksspiele) wahr.

(3) Das Land kann Zusatzlotterien und -ausspielungenveranstalten.

(4) Das Land kann eine juristische Person des privatenRechts, an der das Land unmittelbar oder mittelbar maß-geblich beteiligt ist, mit der Durchführung der durch dasLand veranstalteten Glücksspiele beauftragen. Es kann dieAufgabe nach Absatz 1 auch durch eine von allen Ver-tragsländern gemeinsam geführte öffentliche Anstalt er-füllen lassen. Ebenso ist auf Grundlage eines Verwal-tungsabkommens eine gemeinschaftliche Aufgabenerfül-lung mit anderen Ländern oder eine Aufgabenerfüllungdurch die Unternehmung eines anderen Landes möglich,das die Voraussetzungen des Artikels 1 § 10 Absatz 2 Satz 1Erster GlüÄndStV erfüllt. Klassenlotterien dürfen nur voneiner von allen Vertragsländern gemeinsam getragenenAnstalt des öffentlichen Rechts veranstaltet werden.

(5) Der Staatsvertrag über die Gründung der GKL Ge-meinsame Klassenlotterie der Länder bleibt unberührt.

(6) Das Land nimmt die wissenschaftliche Forschung zurVermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durchGlücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die

Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgabe wahr. Esstellt hierfür einen angemessenen Anteil aus den Reiner-trägen der Glücksspiele im Sinne des Absatzes 2 Satz 1zur Verfügung.

§ 10

Erlaubnis für die Veranstaltung staatlichen Glücksspiels

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3Nummern 1 bis 4 und 6 vor, darf eine Erlaubnis für dasVeranstalten von Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2erteilt werden, wenn

1. das Glücksspiel für die Sicherstellung eines aus -reichenden Glücksspielangebots erforderlich ist,

2. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oderder Einführung neuer oder der erheblichen Erwei -terung bestehender Vertriebswege für diese den An-forderungen des Artikels 1 § 9 Absatz 5 ErsterGlüÄndStV genügt ist und

3. ein Vertriebskonzept vorgelegt wird, das auch die in § 13 Absatz 1 vorgesehene Begrenzung der Annahme-stellen zum Inhalt hat.

(2) Die Erlaubnis über die Veranstaltung eines staat -lichen Glücksspiels ist durch die zuständige Behörde öf-fentlich bekannt zu machen. Im Falle ländereinheitlicherErlaubnisse nach Artikel 1 § 9 a Erster GlüÄndStV hatdie in § 47 Absatz 1 genannte Behörde die Erlaubnis derzuständigen Behörde bekannt zu machen, wenn durchdiese eine Bekanntmachung nicht erfolgt.

§ 11

Gewinnausschüttung

Bei Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2, die nichtim ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9 aErster GlüÄndStV erlaubt werden, sind nach Maßgabeder amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen als Ge-winn an die Spielteilnehmer zur Ausschüttung zur Ver-fügung zu stellen:

1. bei Zahlenlotterien mindestens 45 Prozent nach demtheoretischen Gewinnplan,

2. bei Sportwetten im Jahresmittel mindestens 50 Pro-zent und

3. bei Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent der Spiel-einsätze.

Bei Zusatzlotterien oder -ausspielungen hat der Gewinn-plan mindestens ein Drittel der Spieleinsätze zur Aus-schüttung vorzusehen. Bearbeitungsgebühren und sons -tige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Be-standteil der Spieleinsätze.

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§ 12

Reinerträge

(1) Die Reinerträge aus den Glücksspielen, die das Landgemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 veranstaltet, stehen dem Landzu. Reinerträge sind die von den Spieleinsätzen nachAbzug der Gewinnausschüttungen an die Spielteilneh-mer, der auf die Spielteilnahme entfallenden Steuern undder Kosten der Durchführung verbleibenden Beträge.

(2) Aus den Reinerträgen der Glücksspiele, die das Landgemäß § 9 Absatz 2 veranstaltet, wird ein gemeinsamerWettmittelfonds gebildet.

(3) Die Dotierung des Fonds erfolgt nach Maßgabe desjeweiligen Staatshaushaltsplans. Die Mittel des Fondssind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligenStaatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur undSport sowie für soziale Zwecke, insbesondere für Maß-nahmen der Suchtprävention und -hilfe, zu verwenden.Soweit die Reinerträge die nach Satz 2 zweckgebundenzu verwendenden Mittel übersteigen, werden sie zur all-gemeinen Deckung des Haushalts verwandt.

§ 13

Annahmestellen

(1) Die Zahl der Annahmestellen der mit der Durch-führung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4beauftragten juristischen Person wird auf 3 300 begrenzt.Bis zum 30. Juni 2013 ist die bestehende Anzahl der An-nahmestellen auf diese Zahl zurückzuführen.

(2) Die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellenist an den Zielen des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStVauszurichten. Die nähere Ausgestaltung ist vom Veran-stalter oder der mit der Durchführung der Glücksspielebeauftragten juristischen Person in einem Konzept fest-zulegen. Das Konzept hat sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren. DasVertriebskonzept ist Voraussetzung für die Erteilungeiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1.

(3) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnisdurch die zuständige Behörde. Der Antrag darf nur durchdie mit der Durchführung des staatlichen Glücksspielsnach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person gestelltwerden. Der Betrieb darf nur erlaubt werden, wenn

1. der Betreiber die für die Abwicklung des Spielge-schäfts und des Zahlungsverkehrs erforderliche per-sönliche Zuverlässigkeit besitzt,

2. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1, 2 Buchstaben a bis cund e sowie die Nummern 5 und 6 erfüllt sind,

3. der Betreiber sich nicht zugleich auch als gewerb -licher Spielvermittler betätigt,

4. die Annahmestelle nicht in einem Gebäudekomplex, indem sich eine Spielbank oder eine Pferdewettvermitt-lungsstelle befindet, in einer Spielhalle, auf einer Pfer-derennbahn oder in Räumlichkeiten einer Gaststätte, indenen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden,sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, indenen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betriebenwerden soll,

5. die Annahmestelle nicht dem Konzept nach Absatz 2zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen zu-widerläuft und insbesondere nicht in Räumlichkeitenbetrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit,Ausstattung und Einteilung dem Ziel entgegenstehen,nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen,und

6. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassdurch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffent -liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werdenkönnte.

(4) Eine Annahmestelle darf nur in solche Glücksspielevermitteln, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. EineVermittlung in Sportwetten ist nur zulässig, wenn es sichum solche des Veranstalters nach Artikel 1 § 10 Absatz 2Erster GlüÄndStV handelt. Während der Experimentier-phase des Artikels 1 § 10 a Absatz 1 Erster GlüÄndStVund nach Ablauf der in Artikel 1 § 29 Absatz 1 ErsterGlüÄndStV genannten Frist ist dies jedoch nur zulässig,wenn die mit der Durchführung des staatlichen Glücks-spiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Personentweder selbst oder eine Gesellschaft, an der sie be -teiligt ist, Konzessionsnehmer im Sinne des Artikels 1 § 10 a Absatz 2 Erster GlüÄndStV ist.

Abschnitt 3:

Lotterien

§ 14

Lotterien mit planmäßigen Jackpots

In der Erlaubnis für Lotterien mit planmäßigen Jackpots(Artikel 1 § 22 Erster GlüÄndStV) kann die zuständigeBehörde Vorgaben zu den Einsatzgrenzen und zu demAusschluss von gesperrten Spielern treffen.

§ 15

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

(1) Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential dür-fen nach den Bestimmungen des Artikels 1 Dritter Ab-schnitt Erster GlüÄndStV auch anderen als den in Ar -tikel 1 § 10 Absatz 2 und 3 Erster GlüÄndStV Genann-ten erlaubt werden.

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(2) Die Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen mitgeringerem Gefährdungspotential kann für solche Ver-anstaltungen allgemein erlaubt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet eines Stadt- oder Land-kreises hinaus erstrecken,

2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestenseinem Drittel der Summe der zu entrichtenden Entgel-te und eine Gewinnsumme von mindestens 25 Prozentder Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht,

3. deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar fürbestimmte gemeinnützige, kirchliche oder mildtätigeZwecke verwendet wird,

4. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelteden Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und

5. bei denen der Losverkauf oder der Vertriebszeitraumdie Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet.

Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichendvon Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 und 2, §§ 6, 7, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1Sätze 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und § 17 Erster GlüÄndStVerteilt werden.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie kanndie Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstal-tung bei der zuständigen Behörde begründen.

§ 16

Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Die zuständige Behörde kann für eine allgemein er-laubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen und Bedin-gungen erteilen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubteVeranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn

1. gegen Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungs-staatsvertrages oder dieses Gesetzes oder gegen we-sentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnisverstoßen wird,

2. die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oderdurch die Verwendung des Reinertrags die öffentlicheSicherheit oder Ordnung gestört wird, oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführungder Veranstaltung oder für die zweckentsprechendeVerwendung des Reinertrags gegeben ist.

§ 17

Gewinnsparen

(1) Bei der Lotterie in der Form des Gewinnsparens han-delt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegtenVertrag, der sich aus einem Sparvertrag und einem Lot-

terievertrag zusammensetzt. Der Erwerb der Lose hat imMonat vor der Auslosung, an der die Lose teilnehmen,zu erfolgen.

(2) Die Sparanteile der Gewinnsparlose dürfen nur zu einem einzigen im Voraus bestimmten Termin im Jahrausbezahlt werden. Abweichend hiervon kann auch einemehrmalige oder monatliche Auszahlung der Sparanteileim Lauf eines Jahres erfolgen. In diesem Fall darf derSparanteil aber nur einer Spareinlage gutgeschriebenwerden, die nicht dem Zahlungsverkehr dient.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 sind Gewinnsparer, dieüber ihren Sparanteil regelmäßig unmittelbar nach derGutschrift verfügen, vom Gewinnsparen auszuschließen.Dies ist im Sozialkonzept zu berücksichtigen.

§ 18

Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlungdarf unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3Nummern 1 bis 3 sowie Nummern 5 und 6 nur erteiltwerden, wenn die Vermittlung den Zielen des ErstenGlücksspieländerungsstaatsvertrages nicht zuwiderläuftund den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Ins-besondere darf die Vermittlung nur erlaubt werden,wenn die Voraussetzungen des Artikels 1 § 19 ErsterGlüÄndStV vorliegen und

1. der Vermittler die für diese Tätigkeit erforderliche Zu-verlässigkeit in persönlicher, sachlicher und wirt-schaftlicher Hinsicht besitzt,

2. der Vermittler seine Verträge mit dem Veranstalterund mit dem Treuhänder vorgelegt hat und sich darauskeine Bedenken ergeben,

3. in einem Konzept die Art und Weise des Vertriebs of-fengelegt wird,

4. der Vermittler seine allgemeinen Geschäftsbedingun-gen vorgelegt hat und sich daraus keine Bedenken er-geben,

5. nur in nach diesem Gesetz erlaubte Glücksspiele ver-mittelt wird (§ 2 Absatz 3),

6. die Geschäftsbeziehungen mit den Spielern so gestal-tet sind, dass sämtliche angefallenen Gewinne ein -schließlich Sachgewinne oder Rundungsdifferenzenan die Spieler ausbezahlt werden, und

7. auch sonst keine Tatsachen die Annahme rechtfer -tigen, dass durch die Vermittlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder sonstige öf-fentliche Belange beeinträchtigt werden können.

Im Antrag und in der Erlaubnis sind die Produkte, die dergewerbliche Spielvermittler vermitteln will, ein schließlichder hierfür erhobenen Preise konkret zu bezeichnen.

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(2) Jede nicht rein redaktionelle Änderung der Ge-schäftsbedingungen bedarf der Erlaubnis.

(3) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, derzuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nachEnde eines jeden Geschäftsjahrs einen von einem Wirt-schaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebe-richt und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfersvorzulegen. Dieser Bericht hat auch einen Sonderberichtüber das Verhältnis zum Treuhänder und die Verwen-dung angefallener Sachgewinne, der nicht abgeholtenoder nicht zustellbaren Gewinne sowie von Rundungs-differenzen bei der Auszahlung an die Spieler sowieTeilnehmer von Spielgemeinschaften zu enthalten. DieKosten trägt die die Erlaubnis innehabende Person.

(4) Gewerbliche Spielvermittler und beauftragte Dritteim Sinne des Artikels 1 § 3 Absatz 6 Erster GlüÄndStVsind verpflichtet, vor Vertragsschluss die Spieler schrift-lich und verständlich im Zusammenhang darauf hinzu-weisen, wie viel von dem Spielerentgelt als Weiter -leitungsbetrag an den Veranstalter abgeführt wird undwelchen Betrag der gewerbliche Spielvermittler für sichbehält. Unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftragsbesteht die Verpflichtung,

1. dem Spielteilnehmer verbindlich den Veranstalter zubenennen,

2. auf die Teilnahmebedingungen dieses Veranstaltersausdrücklich hinzuweisen und

3. die Kenntnisnahme der Teilnahmebedingungen diesesVeranstalters in zumutbarer Weise zu ermöglichen.

(5) Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermitt-ler sind nicht zulässig.

§ 19

Lotterieeinnehmer

(1) Die Lotterieeinnahme darf nur in solche Klassenlot-terien erfolgen, die nach dem Ersten Glücksspielände-rungsstaatsvertrag erlaubt sind.

(2) Eine Erlaubnis zur Lotterieeinnahme darf unter denVoraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3sowie 5 und 6 nur erteilt werden, wenn

1. der Lotterieeinnehmer die für diese Tätigkeit erforder-liche Zuverlässigkeit in persönlicher, sachlicher undwirtschaftlicher Hinsicht besitzt und dadurch die Ge-währ dafür bietet, dass die ihm aufgrund des ErstenGlücksspieländerungsstaatsvertrages, dieses Gesetzesund der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Veran-stalter obliegenden Pflichten erfüllt werden,

2. in einem Konzept die Art und Weise des Vertriebssowie die Anzahl eventueller Verkaufsstellen offenge-legt sind,

3. sich aus dem zwischen dem Lotterieeinnehmer undder Klassenlotterie abgeschlossenen Vertrag keineBe denken ergeben und

4. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassdurch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffent -liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

(3) In Baden-Württemberg sind nach Inkrafttreten desStaatsvertrages über die Gründung der GKL Gemein -same Klassenlotterie der Länder nur Verkaufsstellen derGKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder zulässig.

(4) Die Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmerkann nur von der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie derLänder bei der gemäß Artikel 1 § 9 a Absatz 1 ErsterGlüÄndStV zuständigen Behörde beantragt werden. DieAntragstellung für mehrere Verkaufsstellen des Veran-stalters kann in einem Antrag gemeinsam erfolgen (Sam-melantrag). Über diesen entscheidet die nach § 47 Ab-satz 1 zuständige Behörde.

Abschnitt 4:

Sportwetten

§ 20

Wettvermittlungsstellen

(1) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bedarf derErlaubnis durch die zuständige Behörde. Der Betriebdarf nur erlaubt werden, wenn

1. der Betreiber die für die Abwicklung des Spielge-schäfts und des Zahlungsverkehrs erforderliche per-sönliche, sachliche und wirtschaftliche Zuverlässig-keit besitzt,

2. weder der Betreiber noch seine Mitarbeiter direktenoder indirekten Einfluss auf den Ausgang eines Wettergebnisses haben,

3. die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Num-mern 1 bis 3, 5 und 6 erfüllt sind,

4. keine im Sinne des Artikels 1 § 21 Erster GlüÄndStVunzulässigen Sportwetten angeboten werden,

5. die Wettvermittlungsstelle nicht in einem Gebäude-komplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Spiel-halle befindet, auf einer Pferderennbahn oder in einerGaststätte betrieben werden soll,

6. die Wettvermittlungsstelle nicht in Räumlichkeiten be-trieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Aus-stattung und Einteilung dem Ziel entgegenstehen, nurein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und

7. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durchdie Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte.

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In der Erlaubnis sind Art und Zuschnitt der Sportwettenim Einzelnen zu regeln.

(2) Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der Konzes-sionsnehmer nach Artikel 1 § 10 a Absatz 5 ErsterGlüÄndStV wird für Baden-Württemberg auf höchstens600 begrenzt und ist auf die Konzessionsnehmer gleich-mäßig zu verteilen.

(3) Jeder Konzessionsnehmer soll eine gleichmäßigeVerteilung seiner Wettvermittlungsstellen im Land an-streben. Eine Konzentration von Wettvermittlungsstellenin bestimmten Gebieten ist zu vermeiden. Bei der Bean-tragung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstellehat der Konzessionsnehmer offenzulegen, an welchenOrten in Baden-Württemberg Wettvermittlungsstellenbetrieben werden sollen.

(4) Die Konzessionsnehmer können auch nach der Kon-zessionserteilung Vereinbarungen über die Übertragungund Nutzung des ihnen zugeteilten Wettvermittlungsstel-lenkontingents treffen. Die zuständige Aufsichtsbehördenach § 47 Absatz 1 ist hierüber zu informieren. Absatz 3ist auf das gesamte, dem Konzessionsnehmer dann zu-stehende Kontingent anzuwenden.

(5) In einer Wettvermittlungsstelle dürfen nur die Ange-bote des jeweiligen Konzessionsnehmers vermittelt wer-den, zu dessen Kontingent die Wettvermittlungsstellegehört.

(6) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellenals Wettvermittlungsstellen im Sinne des Absatzes 1 istnicht zulässig.

(7) Ist die nach § 9 Absatz 4 mit der Durchführung desstaatlichen Glücksspiels beauftragte juristische Personselbst oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt ist,Konzessionsnehmer und erklärt sie gegenüber der zu-ständigen Behörde, dass sie keine Wettvermittlungsstel-len im Sinne des Absatzes 1 betreiben will, darf entge-gen Absatz 6 die Wettvermittlung in den nach § 13 Ab-satz 3 erlaubten Annahmestellen als Nebengeschäft er-folgen. Die Vermittlung von Live-Wetten ist nicht zuge-lassen. Absatz 4 findet keine Anwendung.

Abschnitt 5:

Pferdewetten

§ 21

Allgemeine Bestimmungen für Pferdewetten

Für Pferdewetten gelten aus diesem Gesetz nur die Be-stimmungen dieses Abschnittes und die Bestimmungen,auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sowie dieBestimmungen der Abschnitte 8 und 9.

§ 22

Erlaubnis für das Unternehmen eines Totalisators

Eine Erlaubnis nach § 1 des Rennwett- und Lotteriege-setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 611-14 veröffentlichten bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424), in der jeweils geltendenFassung darf unbeschadet des Artikels 1 § 27 ErsterGlüÄndStV und der auf der Grundlage des Rennwett-und Lotteriegesetzes erlassenen Vorschriften des Bun-desrechts nur erteilt werden, wenn die Einhaltung

1. der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4Absatz 3 Erster GlüÄndStV,

2. des Internetverbots in Artikel 1 § 4 Absatz 4 ErsterGlüÄndStV unbeschadet der Regelungen in Artikel 1§ 27 Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV,

3. der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5 ErsterGlüÄndStV,

4. der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Artikel 1§ 6 Erster GlüÄndStV und

5. der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtri -siken nach Artikel 1 § 7 Erster GlüÄndStV

sichergestellt ist. § 2 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 und Absatz 8finden Anwendung.

§ 23

Buchmachererlaubnis

Eine Erlaubnis nach § 2 des Rennwett- und Lotterie -gesetzes in der jeweils geltenden Fassung darf unbescha-det des Artikels 1 § 27 Erster GlüÄndStV und der auf derGrundlage des Rennwett- und Lotteriegesetzes erlasse-nen Vorschriften des Bundesrechts nur erteilt werden,wenn

1. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach Artikel 1 § 4Absatz 3 Erster GlüÄndStV,

b) des Internetverbots in Artikel 1 § 4 Absatz 4 ErsterGlüÄndStV unbeschadet der Regelungen in Artikel 1§ 27 Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV,

c) der Werbebeschränkungen nach Artikel 1 § 5 Ers -ter GlüÄndStV,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach Arti-kel 1 § 6 Erster GlüÄndStV und

e) der Anforderung an die Aufklärung über Suchtrisi-ken nach Artikel 1 § 7 Erster GlüÄndStV

sichergestellt ist,

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2. bei Veranstaltern von Pferdewetten als Festquoten-wetten die Teilnahme am Sperrsystem nach Artikel 1§§ 8 und 23 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,

3. bei Vermittlern von Pferdewetten als Festquotenwet-ten die Mitwirkung am Sperrsystem nach Artikel 1 § 8Absatz 6 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist und

4. der Ausschluss gesperrter Spieler nach Artikel 1 § 27Absatz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Satz 1 Ers -ter GlüÄndStV sichergestellt ist.

§ 2 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 und Absatz 8 finden Anwen-dung.

§ 24

Teilnahmebedingungen

(1) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen undfür das Vermitteln von Pferdewetten, die nicht im länder-einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9 a Absatz 2Satz 1 Nummer 3 Erster GlüÄndStV erlaubt werden, be-dürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) In den Teilnahmebedingungen für Veranstaltungenvon Pferdewetten sind insbesondere Bestimmungen zutreffen über

1. die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- undWettvertrag zustande kommt,

2. die Gewinnpläne und Ausschüttungen,

3. die Bekanntmachung der Ergebnisse der Pferdewet-ten,

4. die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltendgemacht werden kann,

5. die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruchnicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder dienicht zugestellt werden können, und

6. die Auszahlung der Gewinne.

(3) Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertrags-abschluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisenoder sie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler inzumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von demInhalt Kenntnis zu nehmen.

§ 25

Spielersperre, Sperrdatei, Sperrsystem und Sozialkonzept

Auf Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten alsFestquotenwetten finden die §§ 4 bis 7 entsprechendeAnwendung.

§ 26

Aufsicht

(1) Um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen,dass dieses Gesetz, der Erste Glücksspieländerungs-staatsvertrag, das Rennwett- und Lotteriegesetz, die aufseiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Bundes-rechts, die in der Erlaubnis nach §§ 1 und 2 des Renn-wett- und Lotteriegesetzes verfügten Nebenbestimmun-gen sowie die Teilnahmebedingungen eingehalten wer-den, kann die zuständige Behörde alle erforderlichenAnordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen.

(2) § 3 findet Anwendung.

Abschnitt 6:

Spielbanken

§ 27

Zulassung von Spielbanken

(1) Eine Spielbank darf mit einer Erlaubnis in den Städ-ten Baden-Baden und Konstanz sowie in Stuttgart be -trieben werden. Über die Zulassung weiterer Spielban-ken sowie Zweigstellen zu bestehenden Spielbanken ent-scheidet die Landesregierung mit Zustimmung des Land-tags durch Rechtsverordnung, wenn dies zur besseren Er-reichung der Ziele des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStVerforderlich ist.

(2) Die Spielbankerlaubnis wird vorbehaltlich des § 28Absatz 5 Satz 2 einem Betreiber für den Betrieb allerSpielbanken im Land erteilt. Eine Spielbankerlaubnisdarf nur erteilt werden, wenn durch die Errichtung undden Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheitund Ordnung nicht gefährdet wird und die in § 2 Absatz 1genannten Voraussetzungen sowie die nachfolgendenBestimmungen erfüllt sind.

§ 28

Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielbanken in denin § 27 Absatz 1 genannten Städten wird aufgrund einerAusschreibung erteilt. Die Ausschreibung ist im Staats-anzeiger für Baden-Württemberg und im Amtsblatt derEuropäischen Union mit einer angemessenen Frist fürdie Einreichung von Anträgen öffentlich bekannt zu machen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen odernicht alle Angaben und Unterlagen nach Absatz 2 ent-halten, sind ohne weitere Sachprüfung abzulehnen.

(2) Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle An-gaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache

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enthalten, die in der Ausschreibung bezeichnet sind.Dazu gehören insbesondere

1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fach -liche Eignung des Antragstellers und der für die Lei-tung der Spielbank vorgesehenen Personen,

2. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbarenBeteiligungen sowie der Kapital- und Stimmrechts-verhältnisse bei der den Antrag stellenden Personund den mit ihr im Sinne des Aktiengesetzes verbun-denen Unternehmen sowie Angaben über Angehöri-ge im Sinne des § 15 der Abgabenordnung unter denBeteiligten; Gleiches gilt für Vertreter der Personoder Personengesellschaft oder des Mitglieds einesOrgans einer juristischen Person; daneben sind derGesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Be-stimmungen der den Antrag stellenden Person sowieVereinbarungen, die zwischen an der den Antragstellenden Person unmittelbar oder mittelbar Betei-ligten bestehen und sich auf die Veranstaltung vonGlücksspielen beziehen, vorzulegen; die Inhaber-und Beteiligungsverhältnisse der den Antrag stellen-den Person sind vollständig offenzulegen; bei Perso-nengesellschaften sind die Identität und die Adressenaller Gesellschafter, Anteilseigner oder sonstiger Ka-pitalgeber, bei juristischen Personen des Privatrechtsvon solchen, die mehr als fünf Prozent des Grundka-pitals halten oder mehr als fünf Prozent der Stimm-rechte ausüben, sowie generell alle Treuhandverhält-nisse anzugeben,

3. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denendie Spielbanken betrieben werden sollen, sowieNachweise über die bau- und zivilrechtliche Zuläs-sigkeit des Spielbankbetriebs,

4. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleis -tung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs derSpielbanken und der sonstigen öffentlichen Belangeunter besonderer Berücksichtigung der Informations-technik- und Datensicherheit (Sicherheitskonzept),

5. eine Darstellung, wie die Transparenz des Betriebssichergestellt wird und gewährleistet wird, dass eineÜberwachung jederzeit möglich ist und nicht durchDritte oder am Betrieb Beteiligte vereitelt werdenkann,

6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Verhinderungvon Geldwäsche (Konzept zur Bekämpfung vonGeldwäsche),

7. ein Sozialkonzept einschließlich der Maßnahmen zurSicherstellung des Ausschlusses gesperrter Spielersowie von Personen unter 21 Jahren,

8. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebsder Spielbanken unter Berücksichtigung einer weit -gehenden Abschöpfung der Spielerträge für die in § 36genannten Zwecke (Wirtschaftlichkeitskonzept),

9. eine Darlegung der rechtmäßigen Herkunft der fürdie Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforder-lichen Mittel,

10. eine Erklärung zur Erbringung weiterer Leistungennach § 34 Absatz 2,

11. ein Marketingkonzept, insbesondere eine Darstellungder beabsichtigten Werbemaßnahmen (Werbekonzept),

12. ein Spielkonzept einschließlich einer Spielordnung,

13. ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemes-sener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheits-leistung (Spielbankreserve),

14. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für dieÜberprüfung des Sicherheits-, Sozial- und Wirt-schaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich,sons tiger Unterlagen durch einen von der zustän -digen Behörde beigezogenen Sachverständigen oderWirtschaftsprüfer,

15. eine Verpflichtungserklärung der den Antrag stellen-den Person, weder selbst noch durch verbundene Un-ternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschlandzu veranstalten oder zu vermitteln, und

16. eine Erklärung der den Antrag stellenden Person,dass die vorgelegten Unterlagen und Angaben voll-ständig sind.

Insbesondere in den Fällen von Satz 3 Nummern 4 bis 7,11 und 12 sollen die Konzepte standortübergreifend ausge-arbeitet werden. Nachweise und Unterlagen aus einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europä -ischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nach weisenund Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dassdamit eine Anforderung der in Satz 3 genannten Voraus-setzungen erfüllt ist. Die Unterlagen sind auf Kosten derden Antrag stellenden Person in beglaubigter Kopie undbeglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann die den Antrag stellen-de Person unter Fristsetzung zur Ergänzung und zur Vor-lage weiterer Angaben, Nachweise und Unterlagen indeutscher Sprache auffordern. Sie ist befugt, Erkenntnis-se der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder,insbesondere zu den Voraussetzungen nach Absatz 2Satz 3 Nummer 9, abzufragen. Ist für die Prüfung imAuswahlverfahren ein Sachverhalt bedeutsam, der sichauf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs des ErstenGlücksspieländerungsstaatsvertrages bezieht, so hat dieden Antrag stellende Person diesen Sachverhalt aufzu-klären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaf-fen. Sie hat dabei alle für sie bestehenden rechtlichenund tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Siekann sich nicht darauf berufen, dass sie Sachverhaltenicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann,wenn sie sich nach Lage des Falles bei der Gestaltungihrer Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen

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oder einräumen lassen können. Wird die Frist zur Vor -lage ergänzender Angaben, Nachweise und Unterlagennicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise undUnterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt,wenn ihre Berücksichtigung die Einleitung oder sachge-rechte Durchführung des Erlaubnisverfahrens verzögernwürde, die den Antrag stellende Person die Verspätungnicht genügend entschuldigt und diese über die Folgeneiner Fristversäumung belehrt worden ist. Der Entschul-digungsgrund ist auf Verlangen der zuständigen Behördeglaubhaft zu machen.

(4) Die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Aus-kunfts- und Vorlagepflichtigen haben jede Änderung dermaßgeblichen Umstände nach Antragstellung unverzüglichder zuständigen Behörde mitzuteilen und geplante Verän-derungen von Beteiligungsverhältnissen oder sons tigenEinflüssen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Auswahl unter mehreren geeigneten und zuver-lässigen Antragstellern ist danach zu treffen, wer nachBeurteilung der zuständigen Behörde am besten geeignetist, die Ziele des Artikels 1 § 1 Erster GlüÄndStV zu er-reichen und insbesondere am besten,

1. beim Betrieb der Spielbanken die Einhaltung der öf-fentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonsti-gen öffentlichen Belange gewährleistet,

2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kon-trollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherstellt,

3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nach-weist,

4. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbanken ge-währleistet,

5. den Spielerschutz gewährleistet und

6. mit seinem Spielkonzept die Ziele des § 1 umsetzt, ins-besondere mit einer geeigneten Alternative zum nichterlaubten Spiel den Spieltrieb der Bevölkerung in ge-ordnete und überwachte Bereiche lenkt sowie der Ent-wicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücks -spielen in Schwarzmärkten entgegenwirkt.

Für den Fall, dass sich kein geeigneter Antragsteller be-ziehungsweise keine geeignete Antragstellerin findenlässt, kann ausnahmsweise unter Beachtung der Voraus-setzungen des Absatzes 2 eine Erlaubnis für einen ein-zelnen Standort erteilt werden, wenn andernfalls dieZiele des § 1 nicht erreicht werden können. Hierauf ist inder Ausschreibung hinzuweisen.

(6) Die Erlaubnis ist auf maximal 15 Jahre zu befristen.Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(7) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spiel-banken nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilungder Erlaubnis aufgenommen wird, es sei denn, in der Er-laubnis wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt. DieErlaubnis erlischt ferner, wenn der Betrieb einer Spiel-

bank nachträglich ohne Zustimmung der für die Erlaub-niserteilung zuständigen Behörde eingestellt wird.

§ 29

Betrieb öffentlicher Spielbanken

(1) Der Aufenthalt in der Spielbank während des Spiel-betriebs ist Personen unter 21 Jahren sowie gesperrtenPersonen nicht gestattet. Personen, die bei der Spielbankoder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,müssen volljährig sein. Für Beschäftigte, die unter 21 Jahre sind, sind im Sozialkonzept besondere Maß -nahmen vorzusehen. Dieser Personenkreis ist besonderszu beaufsichtigen.

(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spielist nicht gestattet:

1. Personen, bei denen dadurch offensichtlich der eigenenotwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unter-haltspflichten gefährdet würde,

2. Personen, die mit der Leitung der Spielbank beauf-tragt sind, sowie Gesellschaftern und Mitgliedern vonOrganen der Spielbank,

3. Personen, die bei der Spielbank oder einem Nebenbe-trieb der Spielbank beschäftigt sind, oder

4. Personen, die mit der Aufsicht über die Spielbankoder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbank-abgabe oder der weiteren Leistungen beauftragt sind.

(3) An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zuhalten:

1. Karfreitag,

2. Allerheiligen,

3. Allgemeiner Buß- und Bettag,

4. Totensonntag,

5. Volkstrauertag,

6. Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag.

Aus besonderem Anlass kann die Aufsichtsbehörde an-ordnen, dass die Spielbank an bestimmten weiterenTagen geschlossen bleibt.

(4) In einer Spielbank muss auf geeignete Weise sicher-gestellt werden, dass in den Spielbereichen die aktuelleUhrzeit ersichtlich ist.

§ 30

Spielordnung, Besucherverzeichnis

(1) Für Zwecke der Suchtprävention, die Überprüfungder Spielberechtigung und für die in § 32 Absatz 1 ge-nannten Zwecke dürfen folgende Daten von den Be -

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suchern der Spielbank anhand eines Ausweises erhobenwerden:

1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Ausweisart und -nummer sowie ausstellende Behörde,

5. Nationalität,

6. Datum, Grund und Dauer einer von der Spielbankausgesprochenen Störersperre sowie meldende Orga-nisationseinheit und

7. Lichtbild.

Diese Daten sowie etwaige Aliasnamen oder verwen -dete Falschnamen, das Datum und die Uhrzeit des Be-suchs dürfen in einem Besucherverzeichnis gespeichertund für die in Satz 1 genannten Zwecke genutzt wer-den. § 32 Absatz 4 Satz 2 gilt für die Übermittlung derDaten entsprechend. Das Lichtbild ist am Ende desSpieltages des Besuchs zu löschen, sofern die die Spiel-bank besuchende Person ausdrücklich einer längerenSpeicherung ihres Lichtbildes widersprochen hat. Sämt-liche Daten sind spätestens ein Jahr nach dem letztenBesuch der Spielbank zu löschen, soweit sie nicht auf-grund anderer Rechtsvorschriften länger gespeichertwerden dürfen.

(2) Die die Erlaubnis innehabende Person erlässt zur Re-gelung des Spielbetriebs der Spielbank eine Spielord-nung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

1. nach welchen Regeln gespielt wird, insbesondere wieund in welcher Höhe die Spieleinsätze zu erbringensind und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahltwerden,

2. zu welchen Zeiten und für welche Spiele die Spiel-bank täglich geöffnet ist.

In dieser ist weiterhin darzulegen, welche Auskünfte undpersonenbezogene Daten sowie welche Nachweise vonBesuchern der Spielbank zur Überprüfung ihrer Spiel -berechtigung verlangt und welche Angaben in das Be -sucherverzeichnis aufgenommen werden. Auf die Mög-lichkeit, der Speicherung des Lichtbildes über den Spiel-tag des Besuches hinaus zu widersprechen, ist hinzuwei-sen. Dieser Hinweis ist in der Spielordnung besondershervorzuheben. Die Spielordnung und alle sonstigen denSpielbetrieb regelnden Bestimmungen sind im Eingangs-bereich der Spielbank und in den Spielsälen deutlichsichtbar auszuhängen. Die Spielordnung bedarf der vor-herigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 31

Spielbankenaufsicht

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit undOrdnung sowie um sonstige öffentliche Belange zu ge-währleisten und sicherzustellen, dass dieses Gesetz, diein der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen sowiedie Spielordnung eingehalten werden, der Spielbetriebordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlungder Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist, kann die zu-ständige Behörde alle erforderlichen Anordnungen undsonstige Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere be-rechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebs-zeiten der Spielbank

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachenund zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu be-dienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zubetreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmenund die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank ein-zusehen und

3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungenentscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisinha-bers beziehungsweise der Erlaubnisinhaberin teilzu-nehmen.

(2) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflich-tet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monatennach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einemWirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lage-bericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfersvorzulegen. Die Kosten hierfür trägt die die Erlaubnis in-nehabende Person.

§ 32

Videoüberwachung

(1) Die Spielbank muss zur Sicherstellung des ordnungs-gemäßen Spielablaufs, zum Schutz vor Manipulationen,zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung vonStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicherBedeutung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentlicheSicherheit sowie zur Finanz- und Abgabenkontrolle Vi-deoüberwachung durchführen und zu diesem Zweck per-sonenbezogene Daten erheben und speichern.

(2) Folgende Bereiche sind mit Videokameras zu über-wachen:

1. sämtliche Zugänge der Spielbank,

2. der Empfangsbereich der Spielbank (Foyer, Garde -robe und Rezeption),

3. Spielbereiche (Spielsäle, Spieltische, Automaten undKassen) sowie

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4. interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kas-senräume.

(3) Auf die Videoüberwachung und die verantwortlicheStelle ist vor Betreten des videoüberwachten Bereichsder Spielbank für jeden erkennbar hinzuweisen.

(4) Die Nutzung der nach Absatz 1 gespeicherten Datenist zulässig, soweit sie zum Erreichen des verfolgtenZwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafürbestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessender Betroffenen beeinträchtigt werden. Die Daten dürfenübermittelt werden

1. dem Regierungspräsidium Karlsruhe und dem Innen-ministerium, soweit dies zur Wahrnehmung der Spiel-bankaufsicht erforderlich ist,

2. dem zuständigen Finanzamt, der zuständigen Ober -finanzdirektion und dem Ministerium für Finanzenund Wirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung der Fi-nanz- und Abgabenkontrolle oder der Verfolgung vonStraftaten erforderlich ist,

3. der Polizei und der Staatsanwaltschaft, soweit dies zurAbwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheitoder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vonerheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforder-lich ist.

(5) Werden die gespeicherten Daten einer bestimmtenPerson zugeordnet, dann ist diese über die Tatsache derSpeicherung zu benachrichtigen, es sei denn, die Benach-richtigung des Betroffenen würde einen unverhältnis-mäßigen Aufwand erfordern oder die Benachrichtigungwürde die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben derGefahrenabwehr oder von Aufgaben der Finanzverwal-tung im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zurÜberwachung und Prüfung oder die Verfolgung vonStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden.

(6) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten und etwaigesich auf die Videoüberwachung beziehenden Unterlagensind unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach derErhebung zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgungvon Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutungoder von Straftaten benötigt werden oder im Einzelfallfestgestellt wird, dass die Daten noch für einen in Absatz 1genannten anderen Zweck benötigt werden. Im letzterenFall ist die Begründung schriftlich zu dokumentieren.

(7) Das Konzept für die Videoüberwachung ist vor sei-ner Umsetzung von dem betrieblichen Datenschutzbe-auftragten der Spielbank zu überprüfen und durch dieSpielbank als verantwortliche Stelle freizugeben; soweitdie Spielbank nicht bereits nach Vorschriften des Bun-desdatenschutzgesetzes zur Bestellung eines betrieb -lichen Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist, hat siezu diesem Zweck eine Bestellung vorzunehmen. Der be-triebliche Datenschutzbeauftragte prüft insbesondere, obbei der vorgesehenen Videoüberwachung die nötigen

technischen und organisatorischen Maßnahmen getrof-fen worden sind und ob den schutzwürdigen Interessender Betroffenen Rechnung getragen wird. Ihm sind dieNamen der zugriffsberechtigten Personen mitzuteilen.

(8) Der erstmalige Einsatz der Videoüberwachung ineinem Bereich und Veränderungen sind der zuständigenAufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen unter Angabe

1. des Bereichs, der überwacht werden soll,

2. des damit verfolgten Ziels,

3. des Verantwortlichen sowie

4. wie lange die Aufnahmen gespeichert werden sollen.

§ 33

Spielbankabgabe

(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflich-tet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. DieSpielbankabgabe beträgt bei einem Brutto-Spielertrag imKalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 Prozentund für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr überstei-genden Brutto-Spielertrag 35 Prozent des Brutto-Spieler-trags.

(2) Die Spielbankabgabe kann in den ersten drei Be -triebs jahren einer Spielbank um jeweils bis zu 10 Pro-zent der Abgabenbeträge nach Absatz 1 ermäßigt wer-den. Bei der Entscheidung ist die zu erwartende Kosten-belastung für die die Erlaubnis innehabende Person ins-besondere durch nachzuweisende Investitionen in dieSpielbank angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 findetkeine Anwendung bei der Erteilung einer Erlaubnis fürden Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einemWechsel der Gebäude oder Räume, in denen die Spiel-bank betrieben werden darf.

(3) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Situationoder Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt ist, könnendie in Absatz 1 genannten Abgabensätze unter Berück-sichtigung der öffentlichen Belange und der Belange derdie Erlaubnis innehabenden Person um bis zu 10 Prozentdes Brutto-Spielertrags ermäßigt werden. Maßstab fürdie Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirt-schaftlicher Grundlage beruhende Prognose über dievoraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spiel-bank. Negative wirtschaftliche Entwicklungen, die aufEntscheidungen der Spielbank beziehungsweise der dieErlaubnis innehabenden Person zurückzuführen sind,rechtfertigen keine Ermäßigung nach Satz 1. Unter Be -rücksichtigung des ordnungsrechtlichen Abschöpfungs-gedankens muss der die Erlaubnis innehabenden Personein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit aus -reichender Unternehmergewinn verbleiben.

(4) Über die Höhe der Ermäßigung der Abgabenbeträgenach Absatz 2 Satz 1 und der Abgabensätze nach Absatz 3

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Satz 1 entscheidet das Finanz- und Wirtschaftsministeri-um im Benehmen mit dem Innenministerium.

(5) Die tarifliche Spielbankabgabe nach den Absätzen 1bis 3 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetzgeschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund vonUmsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingtsind. Die insoweit entrichtete Umsatzsteuer wird auf dienach diesem Gesetz zu entrichtende Spielbankabgabe so-lange angerechnet, bis sie vollständig verrechnet ist. Ent-sprechende Umsatzsteuererstattungen führen zu einerErhöhung der Spielbankabgabe.

(6) Brutto-Spielertrag ist der Betrag

1. um den die täglichen Spieleinsätze die den Spielernnach den Spielregeln zustehenden Gewinne überstei-gen, wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt, oder

2. der der Spielbank zufließt, wenn sie kein Spielrisikoträgt.

(7) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Be -träge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt,vom Spieler nicht zurückgenommen werden und derSpielbank verbleiben, sind dem Brutto-Spielertrag zuzu-rechnen.

(8) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falscheMünzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindernden Brutto-Spielertrag nicht und sind mit dem Wert zuberücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommenhaben. Münzen und Geldscheine anderer Währungen sindmit dem Kurswert dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.

(9) Spielverluste eines Spieltages dürfen auf Brutto-Spielerträge der folgenden 14 Tage angerechnet werden.

§ 34

Weitere Leistungen

(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflich-tet, neben der Spielbankabgabe nach § 33 an das Landweitere Leistungen zu entrichten.

(2) Die weiteren Leistungen umfassen

1. 15 Prozent des Brutto-Spielertrags (§ 33 Absätze 6 bis 9)und

2. eine Gewinnabgabe von 95 Prozent der Bemessungs-grundlage nach Absatz 3.

(3) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist dasnach dem Handelsgesetzbuch zu ermittelnde Jahreser-gebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) der dieErlaubnis innehabenden Person, das um folgende Be -träge zu korrigieren ist:

1. Erhöhung um Aufwendungen im Zusammenhang mitder Überlassung von Kapital (insbesondere Zinsen, Be-arbeitungsgebühren, Aufwendungen aus der Inanspruch -

nahme von Sicherheiten oder Bürgschaften, Darlehens-verluste); dies gilt nicht, wenn die zugrunde liegendenVereinbarungen mit einem Kreditinstitut getroffen wur-den, das oder dessen Hauptanteilseigner nicht Gesell-schafter der die Erlaubnis innehabenden Person ist,

2. Erhöhung um Aufwendungen für Tätigkeiten im Dienstder Gesellschaft oder im Zusammenhang mit der Über-lassung von Wirtschaftsgütern, Nutzungen oder Leis -tungen, soweit diese oder die zugrunde liegenden Ver-einbarungen nicht verkehrsüblich sind, sowie

3. Minderung um 5 Prozent der Summe aus Kapital undRücklagen, soweit diese Kapitalanteile zur Aufrecht er -haltung des notwendigen Spielbetriebs erforderlich sind.

§ 35

Zuwendungen, Tronc

(1) Die in einer Spielbank als Spieltechniker beziehungs-weise Spieltechnikerin oder als Kassierer beziehungs-weise Kassiererin beschäftigten Personen dürfen von dendie Spielbank besuchenden Personen keine Geschenke,Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, dieihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit ge-macht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sindnur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behälternzugeführt werden (Tronc).

(2) Der Tronc ist von der die Erlaubnis innehabendenPerson treuhänderisch zu verwalten und nach Maßgabeder arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vereinba-rungen zu verwenden.

§ 36

Verwendung der Erträge

Mindestens 50 Prozent, maximal 100 Prozent der Erträ-ge aus der Spielbankabgabe (§ 33), den weiteren Leis -tungen (§ 34) und den dem Land zufließenden Gewinn-ausschüttungen der die Erlaubnis innehabenden Personsind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligenStaatshaushaltsplan für folgende Zwecke zu verwenden:

1. Ausgaben zugunsten staatlicher Heilbäder und zur Er-füllung der Rechtsverpflichtungen gegenüber derStadt Baden-Baden aufgrund der Neustrukturierungder Bäder- und Kurverwaltung Baden-Baden,

2. Förderung des Fremdenverkehrs,

3. Ausgaben zugunsten staatlicher Kulturdenkmale undfür Maßnahmen der Kulturförderung,

4. Finanzierung eines Infrastrukturfonds,

5. Förderung sonstiger gemeinnütziger Zwecke.

Die Belange der Sitzgemeinden sind innerhalb dieserVerwendungszwecke angemessen zu berücksichtigen.

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Die restlichen Erträge sind nach Maßgabe des jeweiligenStaatshaushaltsplanes zu verwenden.

§ 37

Abgabenrechtliche Pflichten, Fälligkeit der Abgaben

(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflich-tet, unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens denBrutto-Spielertrag oder den Spielverlust des Spieltagesfestzustellen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen.Der Brutto-Spielertrag beziehungsweise Spielverlust istnach einzelnen Tischen und einzelnen Geräten getrenntzu ermitteln und aufzuzeichnen. Ist beim Automaten-spiel eine tägliche gerätebezogene Ermittlung und Auf-zeichnung des Brutto-Spielertrags im Verhältnis zum Sicherheitsgewinn zu aufwändig, kann mit Zustimmungdes nach § 38 Absatz 1 zuständigen Finanzamts eine an-dere angemessene Verfahrensweise zugelassen werden.

(2) Die die Erlaubnis innehabende Person hat spätestensam zehnten Tag des Kalendermonats für den voran -gegangenen Kalendermonat die Spielbankabgabe nach § 33 und die weiteren Leistungen nach § 34 Absatz 2Nummer 1 selbst zu berechnen und Anmeldungen nachamtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ist die-ser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicherFeiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag. DieAbgaben werden an dem Tag fällig, an dem die Anmel-defrist endet.

(3) Die die Erlaubnis innehabende Person hat für jedenKalendermonat eine anteilige Vorauszahlung auf dieGewinnabgabe nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 zu ent-richten, die sie für das laufende Geschäftsjahr voraus-sichtlich schulden wird. Sie hat dem Finanzamt spätes -tens am zehnten Tag des Kalendermonats für den vor-angegangenen Kalendermonat eine Voranmeldung nachamtlichem Vordruck abzugeben, in der sie die Voraus-zahlung auf die Gewinnabgabe selbst zu berechnen hat.Die Vorauszahlung wird an dem Tag fällig, an dem dieVoranmeldungsfrist endet. Absatz 2 Satz 2 gilt ent -sprechend.

(4) Die die Erlaubnis innehabende Person hat bis zum30. Juni des Folgejahres eine Steuererklärung über dieGewinnabgabe nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 des abge-laufenen Jahres abzugeben, in der sie die zu entrichten-de Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).Weicht die Steuer von der Summe der Voranmeldungenab, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanz-amtes einen Monat nach Eingang der Steueranmeldungfällig. Setzt das Finanzamt die Steuer abweichend vonder Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so istder Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamteseinen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbeschei-des fällig. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlun-gen nach Absatz 3 bleibt von den Sätzen 2 und 3 un-berührt.

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 abzugebenden Anmel-dungen sind von einer Person, die zur Vertretung der dieErlaubnis innehabenden Person berechtigt ist, eigenhän-dig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungenim Sinne des § 167 der Abgabenordnung.

§ 38

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

(1) Die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungenwerden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Be-zirk sich die Geschäftsleitung des Erlaubnisinhabersbeziehungsweise der Erlaubnisinhaberin befindet; § 17Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unbe -rührt.

(2) Auf die Spielbankabgabe und die weiteren Leistun-gen finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Ab -weichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenord-nung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie dieErmittlung des Brutto-Spielertrags werden durch die Fi-nanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und211 der Abgabenordnung am Spielort laufend über-wacht. Die Finanzämter können sich hierbei auch Dritterbedienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit derWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweiteingeschränkt.

§ 39

Landesrechtliche Steuerbefreiung

Unbeschadet der in § 6 Absatz 1 der Verordnung überöffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) in der jeweiligen Fassung geregelten Befreiungvon Bundessteuern ist die die Erlaubnis innehabendePerson für den Betrieb der Spielbank auch von derZahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzge-bung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zu-sammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.Satz 1 gilt auch für örtliche Verbrauchs- und Aufwand-steuern, die von den Gemeinden aufgrund von § 9 Ab-satz 4 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werdenkönnen.

Abschnitt 7:

Spielhallen

§ 40

Begriffsbestimmung

Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unter-nehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Ge-werbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstel-lung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 oder

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der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Als Geld- oder Wa-renspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Er-probungsgeräte.

§ 41

Erlaubnis für Spielhallen

(1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnisnach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33 i der Ge-werbeordnung ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1§ 24 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. SonstigeGenehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvor-schriften bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf maxi-mal 15 Jahre zu befristen.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Vorausset-zungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 2, 3, 5 oder 6nicht vorliegen oder

1. die in § 33 c Absatz 2 oder § 33 d Absatz 3 der Gewer-beordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,

2. die Voraussetzungen nach § 42 nicht erfüllt sind,

3. ein Sozialkonzept nach § 7 in Verbindung mit § 43Absatz 2 nicht vorgelegt wird oder

4. der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend,eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schäd -liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes im -missionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumut -bare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarnoder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Ein-richtung befürchten lässt.

(3) Die zuständige Behörde hat vor Erteilung der Erlaub-nis die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehördenach § 47 Absatz 1 hinsichtlich des Sozialkonzepts ein-zuholen.

(4) Die Erlaubnis kann unbeschadet der Widerrufsgrün-de nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzeswiderrufen werden, wenn

1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagungder Erlaubnis nach Absatz 2 rechtfertigen würden,oder

2. der Betreiber in schwerwiegender Weise oder wieder-holt gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nachdiesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen.

§ 42

Anforderungen an die Errichtung von Spielhallen

(1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Ein -gangs tür, untereinander haben.

(2) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, diein einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallensteht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäudeoder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlos-sen.

(3) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthaltvon Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstandvon 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Ein-gangstür, einzuhalten.

§ 43

Anforderungen an die Ausübung des Betriebs

(1) Die die Erlaubnis innehabende Person hat dafür zusorgen, dass sich in der Spielhalle keine Personen unter18 Jahren oder gesperrte Spielerinnen und Spieler auf-halten. Dies ist durch Einlasskontrollen sicherzustellen,bei denen die Personalien der Gäste festgestellt und mitder zentral geführten Sperrdatei nach Artikel 1 § 23 Ab-satz 1 Erster GlüÄndStV abgeglichen werden.

(2) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflich-tet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungs -bewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung vonSpielsucht vorzubeugen. Dazu sind diese über die Ge-winn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, die Suchtrisikender aufgestellten Geldspielgeräte und der angebotenenanderen Spiele, das Verbot des Aufenthalts Minderjähri-ger in Spielhallen und Beratungs- und Therapiemöglich-keiten zu informieren. Erlaubnisinhaber haben ferner

1. ein Sozialkonzept nach § 7 zu entwickeln und umzu-setzen,

2. einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das Auf-sichtspersonal der Spielhalle nach § 7 Absatz 2 ge-schult wurde, und

3. Anträge auf Selbstsperren sowie Selbsttests offen unddeutlich sichtbar auszulegen.

(3) Das Aufstellen, die Bereithaltung oder der Betriebvon technischen Geräten zur Bargeldabhebung ist nichtgestattet. Dasselbe gilt für die Leistung von Zahlungs-diensten gemäß § 1 Absatz 2 und 10 Nummern 4, 6 und10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni2009 (BGBl. I S. 1506).

(4) Der Abschluss von Wetten sowie das Aufstellen undder Betrieb von Geräten, an denen die Teilnahme amGlücksspiel im Internet ermöglicht wird, oder deren Dul-dung sind in einer Spielhalle unzulässig.

(5) Der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft istin den Räumen einer Spielhalle während der Sperrzeitnach § 46 unzulässig.

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§ 44

Anforderungen an die Werbung und Ausgestaltung

(1) Eine Spielhalle muss äußerlich so gestaltet sein, dassvon ihr keine Anreize für die dort angebotenen Spieleausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spielestattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbe-trieb geschaffen wird.

(2) Die Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht anMinderjährige, von Spielsucht Gefährdete oder ähnlichePersonengruppen richten.

(3) In einer Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dasssie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können.Es ist ferner für ausreichenden Einfall von Tageslichtund dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhallevon außen möglich ist, wenn dies auf Grund der räum -lichen Lage der Spielhalle nicht von vornherein ausge-schlossen ist.

§ 45

Sperrdatei in Spielhallen

Für die Entgegennahme von Anträgen auf Selbstsperrengilt § 4 Absatz 3.

§ 46

Sperrzeit und Feiertagsruhe

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr undendet um 6 Uhr. Aufgrund besonderer örtlicher Verhält-nisse oder bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisseskann der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder deren Ende hinausgeschoben werden. Eine Verkürzung derSperrzeit ist nicht zulässig.

(2) Für den Betrieb von Spielhallen sowie den Betriebvon Geldspielgeräten in Gaststätten gilt § 29 Absatz 3entsprechend.

Abschnitt 8:

Sonstige Vorschriften

§ 47

Zuständigkeiten

(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist als Glücks-spielaufsichtsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2für die Durchführung des Ersten Glücksspieländerungs-staatsvertrages und dieses Gesetzes sowie für die Aus -übung der Fachaufsicht in den Fällen des Absatzes 2 unddes § 13 Absatz 3 Satz 3 zuständig, sofern in diesem Ge-setz oder dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

nichts anderes bestimmt ist. Oberste Glücksspielauf-sichtsbehörde ist das Innenministerium, soweit in dennachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ge-regelt ist.

(2) Sofern sich die Veranstaltung auf das Gemeindege-biet beschränkt, sind die Ortspolizeibehörden zuständigfür die Überwachung allgemein erlaubter Veranstaltun-gen nach § 15 Absatz 1 und für die Entgegennahme derAnzeige nach § 15 Absatz 3 Satz 2. Erstreckt sich dieVeranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, istdie Kreispolizeibehörde zuständig. Im Übrigen wirkendie Ortspolizeibehörden bei der Durchführung des Ar -tikels 1 § 9 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit. Die zustän-dige Behörde kann über die Art und den Umfang derMitwirkung der Ortspolizeibehörden allgemein oder imEinzelfall Anordnungen treffen.

(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig fürdie Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzesund für die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriftendes Bundesrechts, soweit es sich nicht um steuerrecht -liche Vorschriften handelt und sofern nicht gemäß Ar -tikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 2 Erster GlüÄndStV ein län-dereinheitliches Verfahren durchzuführen ist. ObersteAufsichtsbehörde ist das Ministerium für LändlichenRaum und Verbraucherschutz.

(4) Zuständig für die Erteilung von Spielbankerlaubnis-sen ist das Innenministerium. Dem RegierungspräsidiumKarlsruhe obliegt die Aufgabe der staatlichen Aufsichtüber die Spielbanken.

(5) Zuständige Behörden nach dem Siebten Abschnittsind die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Ge-meinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigenerBaurechtszuständigkeit. Ihre Auskunfts- und Nachschau-rechte bestimmen sich nach § 29 der Gewerbeordnung.Die fach liche Prüfung der Sozialkonzepte für Spielhallenerfolgt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe. Obers -te Aufsichtsbehörde ist das Finanz- und Wirt schafts minis -terium.

(6) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verwal-tungsverfahren werden von den nach bisherigem Rechtzuständigen Behörden bis zum bestandskräftigen be -ziehungsweise rechtskräftigen Abschluss des Verfahrensfortgeführt.

(7) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag ge -mäß Artikel 1 § 35 Absatz 2 Erster GlüÄndStV außerKraft und kommt Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes zu demErsten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und zu demStaatsvertrag über die Gründung der GKL GemeinsameKlassenlotterie der Länder vom 26. Juni 2012 (GBl.S. 385) zur Anwendung, ist das RegierungspräsidiumKarlsruhe für die Erteilung von Erlaubnissen gemäß Ar -tikel 1 § 9 a Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 2 ErsterGlüÄndStV zuständig.

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§ 48

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr -lässig

1. ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet, vermitteltoder durchführt oder eine Spielhalle betreibt, ohneeine nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis zubesitzen,

2. als Veranstalter, Vermittler oder Durchführer einesöffentlichen Glücksspiels den in der Erlaubnis ge -mäß § 2, § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes inVerbindung mit § 22 oder § 2 des Rennwett- und Lot-teriegesetzes in Verbindung mit § 23 getroffenen Re-gelungen zum Jugend- oder Spielerschutz zuwider -handelt,

3. für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

4. seiner Verpflichtung aus § 7 oder § 43 Absatz 2 Satz 2nicht nachkommt,

5. als Veranstalter, Vermittler oder Betreiber einerSpielhalle zum Zwecke der Spielteilnahme entgegen§ 8 einen Kredit gewährt, durch Beauftragte ge-währen lässt oder zulässt, dass in seinem Unterneh-men Dritte solche Kredite gewerbsmäßig gewähren,

6. entgegen Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Ers -ter GlüÄndStV die erforderlichen Auskünfte nicht,nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, ver-langte Unterlagen und Hinweise nicht vorlegt oderder zuständigen Behörde oder der nach § 47 Absatz 2beauftragten Ortspolizeibehörde den Zugang zu denGeschäftsräumen oder -grundstücken, in beziehungs-weise auf denen öffentliches Glücksspiel veranstaltetoder vermittelt wird, während der üblichen Ge-schäfts- und Arbeitszeiten verwehrt,

7. entgegen Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Ers -ter GlüÄndStV als am Zahlungsverkehr Beteiligterinsbesondere als Kredit- oder Finanzdienstleistungs -institut, vollziehbaren Untersagungsverfügungen derzuständigen Behörde nicht nachkommt,

8. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einerbehördlichen Erlaubnis nach § 2 Absatz 4, § 1 desRennwett- und Lotteriegesetzes in Verbindung mit § 22, § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in Verbin-dung mit § 23 oder Artikel 1 § 17 Erster GlüÄndStVverstößt,

9. entgegen § 2 Absatz 8 der zuständigen Behörde Än-derungen von für die Erlaubniserteilung maßgeb -lichen Tatsachen nicht, nicht rechtzeitig oder nichtvollständig mitteilt,

10. der Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veran-staltung bei der zuständigen Behörde nach § 15 Ab-satz 3 Satz 2 nicht rechtzeitig nachkommt,

11. als gewerblicher Spielvermittler einer Anforderungdes Artikels 1 § 19 Erster GlüÄndStV zuwiderhan-delt,

12. als gewerblicher Spielvermittler den Bericht nach § 18 Absatz 3 nicht oder verspätet vorlegt,

13. als Vermittler von öffentlichen Glücksspielen oderals Betreiber einer Spielhalle entgegen § 4 Absatz 3einen Antrag auf Selbstsperre nicht unverzüglich andie mit der Durchführung des staatlichen Glücks-spiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischenPerson übermittelt,

14. entgegen Artikel 1 § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 5 oder§ 22 Absatz 2 Erster GlüÄndStV gesperrte Spieler anden dort genannten Glücksspielen teilnehmen lässt,

15. an Feiertagen entgegen § 29 Absatz 3 eine Spielbankoder entgegen § 46 Absatz 2 eine Spielhalle für denSpielbetrieb öffnet oder in Gaststätten den Betriebvon Geldspielgeräten zulässt,

16. entgegen § 32 Absatz 1 keine Videoüberwachung ineiner Spielbank durchführt,

17. entgegen § 43 Absatz 1 Satz 1 gesperrten SpielernZutritt gewährt oder eine Einlasskontrolle nicht sicherstellt,

18. entgegen § 43 Absatz 1 Satz 2 den Abgleich mit derSperrdatei nicht vornimmt,

19. entgegen § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 kein So -zialkonzept entwickelt oder umsetzt,

20. entgegen § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 einenNachweis nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-dig vorlegt,

21. entgegen § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Anträgeauf Selbstsperre oder Selbsttests nicht offen unddeutlich sichtbar auslegt,

22. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 technische Geräte zurBargeldabhebung bereithält oder dies duldet,

23. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 verbotene Zahlungs-dienste durchführt, ermöglicht oder zulässt,

24. entgegen § 43 Absatz 4 den Abschluss von Wettenzulässt oder duldet,

25. entgegen § 43 Absatz 4 Geräte, an denen die Teil -nahme am Glücksspiel im Internet möglich ist, auf-stellt, betreibt oder deren Aufstellung oder Betriebduldet,

26. entgegen § 43 Absatz 5 in den Räumen einer Spiel-halle während der für diese gültigen Sperrzeit eineSchank- oder Speisewirtschaft betreibt oder dies dul-det,

27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Spielhalle gestaltet,

28. entgegen § 44 Absatz 2 für eine Spielhalle wirbt,

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29. entgegen § 44 Absatz 3 die Vorgaben zur Ausgestal-tung einer Spielhalle nicht einhält,

30. die für die Spielhalle gültigen Sperrzeiten nicht ein-hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße biszu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeitbezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung ge-braucht worden oder bestimmt gewesen sind, könneneingezogen werden. §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ord-nungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten istdie Behörde, die für die Durchführung der verletztenVorschrift zuständig ist.

(5) Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten des Lan-des- beziehungsweise Bundesdatenschutzgesetzes sowiedie Zuständigkeit für die Verfolgung bleiben unberührt.

§ 49

Verordnungsermächtigung

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung Vorschriften zu erlassen über eine Änderungder Zahl der Annahmestellen nach § 13 Absatz 1 oderder Zahl der Wettvermittlungsstellen nach § 20 Absatz 2,soweit sie zur Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1 Ers -ter GlüÄndStV erforderlich ist.

§ 50

Änderung von Rechtsvorschriften

(1) § 9 Absatz 1 Satz 3 der Gaststättenverordnung in derFassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 196, ber. 1992S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. No-vember 2009 (GBl. S. 671), wird aufgehoben.

(2) Die Verordnung der Landesregierung über Zustän-digkeiten nach der Gewerbeordnung vom 16. Dezember1985 (GBl. S. 582, ber. 1986 S. 160), zuletzt geändertdurch Artikel 89 der Verordnung vom 25. Januar 2012(GBl. S. 65, 75), wird wie folgt geändert:

§ 10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe „und § 33 i“ wird gestrichen.

2. Nach dem Wort „Rechtsverordnungen“ werden dieWörter „ , nach dem Siebten Abschnitt des Landes-glücksspielgesetzes“ eingefügt.

Abschnitt 9:

Schlussvorschriften

§ 51

Übergangsregelung

(1) Annahmestellen, die vor dem 31. Dezember 2011 er-laubt wurden und die in einer Gaststätte betrieben wer-den, ohne dass die in § 13 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen biszum 30. Juni 2013 weiterbetrieben werden.

(2) Die Erlaubnisse für die Spielbanken Baden-Badenund Konstanz gelten bis zum 29. Dezember 2015 fort.

(3) § 33 i der Gewerbeordnung ist für die Erteilung von Er-laubnissen für Unternehmen nach §40 Satz 1 letztmals biszum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Im Übrigenfinden die Gewerbeordnung und die Spielverordnung so -wie die auf diesen Grundlagen erlassenen Bestimmungenin der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für diebis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i derGewerbeordnung erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich.Wurde die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnungnach dem 28. Oktober 2011 erteilt, ist eine Erlaubnisnach § 41 bereits nach dem 30. Juni 2013 erforderlich.Der Erlaubnisantrag ist im Falle von Satz 1 bis zum 28. Februar 2017, im Falle von Satz 2 bis zum 28. Feb -ruar 2013 zu stellen. Unabhängig davon tritt eine Erlaub-nispflicht nach § 41 bei einem Wechsel der die Erlaubnisinnehabenden Person ein.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständigeErlaubnisbehörde in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 be-fristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag vonder Einhaltung der Anforderungen des § 42 Absätze 1und 2 befreien; dabei sind der Zeitpunkt der Erteilungder Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung sowie derSchutzzweck dieses Gesetzes zu berücksichtigen. DerMindestabstand zu einer anderen Spielhalle darf dabei250 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zur Ein-gangstür, nicht unterschreiten. Dem Antrag sind sämt -liche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen undNachweise beizufügen. Anhaltspunkte für das Vorliegeneiner unbilligen Härte sind insbesondere dann gegeben,wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichenAnforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-den nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Be-triebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, dieim Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe desbisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wur-den, nicht abgeschrieben werden konnten. § 42 Absatz 3gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33 ider Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.

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(6) Betreiber von Spielhallen, die zum Zeitpunkt des In-krafttretens dieses Gesetzes über eine Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung verfügen, haben innerhalbeines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzesden Verpflichtungen nach § 7 dieses Gesetzes nachzu-kommen.

(7) Betreiber von Spielbanken, die zum Zeitpunkt des In-krafttretens des Gesetzes über eine Erlaubnis verfügen,haben bis zum 30. Juni 2013 der Verpflichtung aus § 32Absatz 7 nachzukommen.

§ 52

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1. das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertragvom 4. März 2008 (GBl. S. 81),

2. das Spielbankengesetz in der Fassung vom 9. Oktober2001 (GBl. S. 571, ber. S. 706) und

3. die Verordnung des Ministeriums für LändlichenRaum, Landwirtschaft und Forsten über Zuständig -keiten nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom22. Juli 1987 (GBl. S. 306).

§ 53

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung inKraft, soweit im Satz 2 beziehungsweise in den Absät-zen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Verpflich-tung zum Abgleich mit der zentralen Sperrdatei bei Spiel-hallen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt ab dem 1. Juli 2013.

(2) §§ 33 bis 35 und §§ 37 bis 39 sind auf alle noch nichtbestandskräftigen Steuerfestsetzungen anzuwenden, so-weit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) § 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 8 sowie § 34 sinderst für Besteuerungszeiträume ab dem 1. des Folgemo-nats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.