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Leasing in der Insolvenz – aktuelle Rechtsfragen
RA Dipl. Ing. Lothar Breitfeld
ZIS Abendsymposion: Mannheim 25. Februar 2014
A
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Er-
öff
nung
vor Antragsverfahren nach
(Vorverfahren =)
§
112
InsO
§
103
InsO
§ 21 II Nr.
5 InsO
2
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
▶ Das Gericht kann nach § 21 II Nr. 5 InsO
3
Verwertungs- und Einziehungsstopp: Von § 166 InsO erfasste Gegenstände Aussonderungsgegenstände
Gläubigerschutz: § 169 S. 2 InsO: Zinsen 3 Monate nach
Anordnung, Ausnahme: § 169 S. 3 InsO. Ausgleich des Wertverlustes nach
Maßgabe des § 21 Abs. 2 Nr. 5 S. 1 am Ende.
Voraussetzungen: Einsatz für Unternehmungsfortführung Erhebliche Bedeutung
Nutzungsbefugnis: Nutzung (S. 1 Halbs. 1) Auch: Recht zur Verarbeitung,
Verbrauch, Veräußerung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes
Einziehungsbefugnis (S. 3)
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Verwertungsstopp: § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO
Ein Verwertungs- und Einziehungsverbot ist durch individualisierende
Anordnung des Insolvenzgerichts zu treffen; eine pauschale Anordnung
ist unwirksam.
Der betroffene Rechtsinhaber kann die geregelten Ausgleichsansprüche
auch dann geltend machen, wenn die Anordnung wegen Unbestimmtheit
unwirksam ist.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen nach
§169 S. 2 InsO kommt auch bei einer Anordnung nach §21 II1 Nr. 5 InsO
nur für einen Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach dieser
Anordnung liegt.
Zins = Leasingrate
Zins = Masseforderung
Keine Aussage zum Wertverlust
Keine abschließende Aussage zu verfassungsrechtlichen Bedenken
5
BGH, Urteil vom 03.12.2009 – IX ZR 7/09 InsO §§ 21 II 1 Nr. 5, 169 S. 2
§21 II S. 1 Nr. 5 S.1 Teilsatz 3 InsO ist zu entnehmen, dass Anspruch auf Wertersatz „ab sofort“ besteht.
Der Wertersatzanspruch steht Ab- und Aussonderungsberechtigen in gleicher Weise zu.
§21 II S. 1 Nr. 5 S. 2 InsO lässt die Rechte des Aussonderungsberechtigen unberührt und begrenzt nur die Wertersatzansprüche des Absonderungsberechtigten (z.B. der Bank), dessen Wertinteresse auf das Sicherungsrecht begrenzt ist.
Bei der Bestimmung des Wertersatzanspruchs ist zu berücksichtigen, ob daneben eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt wird oder nicht.
Mit der Nutzungsausfallentschädigung ist die vertragsgemäße Abnutzung bereits abgegolten. Wertersatz ist dann nur als Kompensation für Verluste zu zahlen, die sich aus einer übermäßigen Nutzung oder durch Beschädigungen ergeben.
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BGH, Urteil vom 08.03.2012 – IX ZR 78/11 InsO §§ 21 II Nr. 5, 55 II (Teil 1)
Greift (innerhalb der ersten drei Monate) ein Anspruch auf Nutzungsausfall
nicht durch, muss der Aussonderungsberechtige die mit der fortlaufenden –
vertragsgemäßen – Nutzung verbundene Entwertung des Gegenstandes
nicht entschädigungslos hinnehmen (Art. 14 Abs. 1 GG).
Der Wertersatzanspruch bemisst sich nach der Differenz des Wertes des
Aussonderungsguts bei Beginn und Ende der Nutzung.
Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich – wie derjenige auf
Nutzungsausfallentschädigung – gegen die Masse.
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BGH, Urteil vom 08.03.2012 – IX ZR 78/11 InsO §§ 21 II Nr. 5, 55 II (Teil 2)
Durch eine Anordnung nach §21 II Nr. 5 InsO wird ein besonderes
privatrechtliches Nutzungsverhältnis begründet (gesetzliches
Schuldverhältnis), aus dem diverse Plichten folgen:
Ersatz des gewöhnlichen Wertverlustes durch laufende Zahlungen;
Nutzungsausfallentschädigung in Form von Zinsen (§169 S. 2 InsO);
Entschädigung für übermäßige Nutzungen, Verbrauch, Beschädigung
oder Zerstörung.
Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit?
Die Abgrenzung hängt davon ab, ob die Schäden schon während des
Mietgebrauchs (vorher) entstanden sind oder ob die
schadensursächlichen Handlungen von dem vorläufigen Verwalter zu
vertreten sind:
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BGH, Urteil vom 28.06.2012 – IX ZR 219/10 InsO § 55 II S. 1, § 55 I Nr. 3 (Teil 1)
Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Vermieter (Leasinggeber); es
gelten aber Besonderheiten, die sich durch das hoheitlich begründete
Nutzungsverhältnis ergeben:
Der Nutzer (vorl. Verwalter) ist verpflichtet, zu Beginn des durch die
Ermächtigung des Insolvenzgerichts begründeten Nutzungsverhältnisses den
Zustand des weiter genutzten vormaligen Leasinggutes festzuhalten
(Pflichtenstellung ähnlich wie bei ordnungsbehördlicher Zwangseinweisung)
Wie dort hat der Vermieter nicht die Möglichkeit, sein Beweisinteresse im
Rahmen der Vertragsfreiheit vertraglich zu sichern.
Unterlässt der Nutzer dies, ist dem durch eine Beweiserleichterung zu Gunsten
des Eigentümers Rechnung zu tragen, wenn der Nutzer bestreitet, dass die
Schäden während des hoheitlich begründeten Nutzungsverhältnisses entstanden
sind.
Daraus folgt allerdings keine unwiderlegliche Vermutung, auch keine
Umkehr der Beweislast, jedoch eine Beweiserleichterung in der
Weise, dass auch pauschale Beweisantritte des Vermieters und der
Bezug auf gegenbeweislich benannte Zeugen (z.B. LKW Fahrer)
zulässig sind.
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BGH, Urteil vom 28.06.2012 – IX ZR 219/10 InsO § 55 II S. 1, § 55 I Nr. 3 (Teil 2)
Eingriff in das geschützte Eigentum, aber gerechtfertigt, da mit Wertersatz
und Nutzungsersatz ein gestuftes System der Entschädigung vorliegt,
welches die Belastung des Eigentümers gering hält und den Eingriff in die
Substanz des Eigentums vermeidet;
BF hat sich Risiko eines Ausfalls selbst zuzuschreiben,
hat sich Schuldner selbst ausgesucht;
hätte sich weitere Sicherheiten einräumen lassen können.
BF ist nicht schlechter gestellt, er hätte auch ansonsten das
Aussonderungsgut nicht schneller heraus bekommen oder Ersatz für die
Gebrauchsüberlassung erhalten.
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BVerfG, Beschluss vom 22.03.2012 1 BvR 31 69/11
Unbewegliche Gegenstände
Bewegliche Gegenstände
Ohne Refinanzierung + Sicherungsübereignung
Mit Refinanzierung + Sicherungsübereignung
Vertrag besteht fort, § 108 Abs. 1 S. 1
Leasingnehmer gebunden Vertrag besteht fort, § 108 Abs. 1 Satz 2
Beide Vertragsteile gebunden
Leasinggeber: Wahlrecht des Verwalters, § 103
Beide Vertragsteile gebunden
Vorausverfügung über Mietzins begrenzt, § 110
Vorausabtretung der Leasingraten nicht insolvenzfest
Vorausabtretung insolvenzfest
Kündigungsrecht bei Veräußerung, § 111
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Leasing Insolvenz des Leasinggebers:
Voraussetzungen: Rechtsfolgen:
1. Beweglicher Leasinggegenstand (Gegensatz S. 1)
1. Leasingvertrag besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
2. Anschaffung oder Herstellung; von Anfang an finanziert durch einen Dritten (einschließlich nachträglicher Ablösung, jedoch ohne erst nachträglicher Zweckbestimmung)
2. Also: Vorausabtretung der Leasingraten (falls für sich rechtswirksam) ist insolvenzbeständig.
3. Dem Dritten (s. unter 2. wurde der Leasinggegenstand rechtswirksam zur Sicherheit übertragen.
4. Überlassung des Leasinggegenstandes an Leasingnehmer vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Leasinggebers
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Leasing beweglicher Gegenstände mit Refinanzierung: § 108 Abs. 1 S. 2 InsO (Refinanzierungsklausel)
BGH: Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 62/12 InsO § 91 Abs. 1, § 110 Abs. 1: (Teil 1)
BGH: Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 62/12
InsO § 91 Abs. 1, § 110 Abs. 1:
Die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Miet-, Leasing- oder Mietkaufvertrag ist für den Anwendungsbereich des § 108 Abs. 1 InsO irrelevant. Soweit der Fortbestand des Vertrages hiernach anzunehmen ist, beurteilt sich die Wirksamkeit der Vorausabtretung nach §§ 91, 110 InsO.
§ 110 Abs. 1 InsO beschränkt (wie § 114 Abs. 1 InsO) nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen, sondern wirkt wirksamkeitsbegründend, indem er in seinem Anwendungsbereich § 91 InsO als Unwirksamkeitsgrund verdrängt.
Kehrseite: ist eine Verfügung trotz der §§ 81,91 InsO wirksam, ist für die Anwendung von § 110 InsO kein Raum.
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BGH: Urteil vom 25.04.2013 – IX ZR 62/12 InsO § 91 Abs. 1, § 110 Abs. 1: (Teil 2)
Mietforderungen sind aufschiebend befristete Forderungen (nicht nur betagt; keine gesicherte Rechtsposition).
Etwas anderes gilt für die Grundmietzeit des Finanzierungsleasingvertrages (= betagte Forderungen).
Grund für die Unterscheidung: Feste Dauer der Mietzeit; Leasingraten auch Entgelt für die schon erbrachte Finanzierungsleistung; deshalb Forderung schon vor Verfahrenseröffnung entstanden.
Neu: das gilt auch für Verträge über unbewegliche Gegenstände.
Auch hier keine Abspaltung des auf den Gebrauchswert entfallenden Teils der Rate nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 1 InsO.
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Die Unternehmen der MKB-Gruppe
MKB Mittelrheinische
Bank GmbH
MMV Leasing GmbH
MKB Versicherungs-
dienst GmbH
MMV Mobilien-
Verwaltungs-
und Vermietungs-
gesellschaft mbH
Euro-Leasing AG
(derzeit keine aktive
Geschäftstätigkeit)
MMV Mittelrheinische
Leasing GmbH
(derzeit keine aktive
Geschäftstätigkeit)
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• 1950: MKB Bank als private Teilzahlungsbank in Koblenz gegründet
• 1963: Start Leasinggeschäft, Gründung der MMV Leasing
• 1999: 100%ige Tochtergesellschaft der LBBW
(vorher SüdwestLB, Landesgirokasse Stuttgart,
Berliner Bank je 1/3)
• bundesweit an 12 Standorten akquisitorisch mit eigenen
Außendienstmitarbeitern vertreten (kein Auslandsgeschäft)
• Bilanzsumme der MKB-Gruppe zum 31.12.2012: 1,15 Mrd. EUR
• Geschäftsschwerpunkt:
- Leasing-/Mietkaufgeschäfte bei MMV (85%)
- Investitionskredite bei MKB (15%)
- Einlagengeschäft bei MKB
• Mitarbeiter zum 31.12.2012: 415 VÄ
Überblick MKB-Gruppe
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▶ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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