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Lecker essen, richtig absetzen: Steuertipps für Geschäftsessen und andere Bewirtungen

Lecker essen, richtig absetzen - Haufe Shop · 2 Bewirtung | Ob Vertragsverhandlung oder Projektmeeting, ob Geschäftsanbahnung oder Teamsitzung: Ein gutes Essen gehört zur Arbeit

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Lecker essen, richtig absetzen: Steuertipps für Geschäftsessen und andere Bewirtungen

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Ob Vertragsverhandlung oder Projektmeeting, ob Geschäftsanbahnung oder Teamsitzung: Ein gutes Essen gehört zur Arbeit häufig dazu. Mal geht man zum Mittagessen in ein Lokal um die Ecke, mal führt man den neuen Kunden in das erste Restaurant am Platz aus. Mal werden Kekse und belegte Brötchen im Besprechungsraum gereicht, mal lässt man den Caterer ein warmes Essen liefern.

Damit das Essen steuerlich ein Arbeitsessen bleibt und nicht zum finanziellen Privatvergnügen für Sie wird, sollten Sie die verschiedenen Spielarten der Bewirtung kennen. Und Sie sollten unbedingt die Formalia beachten, die notwendig sind, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt – und Sie am Ende nicht die böse Quittung vom Betriebsprüfer erhalten. Lesen Sie auf den folgenden Seiten, wann und auf welche Art Sie Essen mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern steuerlich geltend machen können.

Steuertipps für Geschäftsessen und andere Bewirtungen

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Essen müssen Sie immer – im Grunde genommen ist das Mittagessen im Restaurant daher eigentlich Privatsache. Wenn Sie jedoch mit Geschäfts-partnern essen gehen, um dem anstrengenden Projektmeeting eine angenehme Pause zu verschaffen, oder Ihre Arbeitnehmer während einer längeren Besprechung bewirten, steht dies im direkten Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Folge: Sie dürfen die Ausgaben dafür steuerlich geltend machen.

Unter Bewirtung versteht das Einkommensteuerrecht den „Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln“. Zu den Bewirtungskosten zählen auch Beträge, die nicht für Essen oder Trinken ausgegeben werden – also zum Beispiel Trinkgelder, Kosten für Tischdekoration, Garderobengebüh-ren oder das Kleingeld, das Sie der Toilettenfrau auf den Tisch legen.

Allerdings macht es steuerlich betrachtet einen Unterschied, wen Sie zum Essen ausführen. Laden Sie einen Kunden nach erfolgreichem Vertrags-abschluss zum Essen ein, stuft das Finanzamt dies als geschäftlichen Anlass ein. Mit der Konsequenz, dass Sie die Kosten für Speisen und Getränke lediglich zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen dürfen.

Ein Beispiel: Sie haben sich während einer Messe mit einem potenziellen Kunden über mögliche gemeinsame Projekte im kommenden Jahr unter-halten. In der darauffolgenden Woche sind Sie ohnehin in der Region des möglichen Geschäftspartners unterwegs und laden ihn deshalb zu einem Lunch ein. Die Ausgaben für das Essen beim Italiener dürfen Sie zu 70 Prozent als Betriebsausgaben geltend machen.

Kunden, Lieferanten, Berater oder potenzielle Interessenten zählen damit zum möglichen Geschäftspartnerkreis. Sie können aber auch mit anderen Unternehmern aus Ihrem beruflichen Netzwerk essen gehen – wenn Sie etwa Informationen über ein gemeinsames Projekt austauschen wollen. Zu einem geschäftlichen Anlass zählen beispielsweise

» Vertragsverhandlungen,» Projektgespräche,» Informations- und Ideenaustausch.

Ob Sie mit Ihrer Restauranteinladung tatsächlich einen Geschäftsabschluss erreichen, ist – zumindest steuerlich betrachtet – Nebensache. Sie müssen dem Finanzamt nicht nachweisen, dass Ihnen das Geschäftsessen nach- vollziehbare Einnahmen bringt. So hat beispielsweise das Finanzgericht

Geschäftlich oder betrieblich? Ein

(steuerlich) großer Unterschied

PRAXIS – TIPP

Derzeit ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhän-gig, in dem es darum geht, ob die Beschränkung der abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Bewirtung auf 70 Prozent verfassungs- gemäß ist (Az. 2 BvL 4/13). In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin moniert, das entspre-chende Haushaltsbegleitgesetz aus dem Jahr 2004 sei damals nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Mit dem Gesetz waren auf Basis des sogenannten Koch-Steinbrück-Papiers zahlreiche steuerliche Vergünstigungen zusammen-gestrichen worden. So waren bis dahin Bewirtungsaufwendungen zu 80 Prozent abzugsfähig.

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München vor einiger Zeit bereits die Finanzverwaltung zurechtgewiesen (Az. 14 K 4676/06). Die Richter argumentierten, dass man auch nach dem Schalten von Anzeigen oder dem Verteilen von Flyern nicht nachprüfen könne, ob und in welchem Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe. Die Kosten dafür seien trotzdem abzugsfähig. Fazit: Ob das Geschäftsessen tatsächlich zu nachvollziehbaren Einnahmen geführt hat, geht das Finanzamt nichts an.

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Wenn Sie Ihre eigenen Mitarbeiter bewirten, sieht die Sache steuerlich schon etwas anders aus. Laden Sie Ihre Angestellten zum Essen ein oder lassen Sie bei einem zeitaufwändigen Projekt einen Caterer ins Haus kom-men, dürfen Sie die Kosten dafür zu 100 Prozent steuerlich ansetzen. Auch das Weihnachtsessen mit Ihren Arbeitnehmern ist in voller Höhe abzugs-fähig, da es als Betriebsveranstaltung allgemein betrieblich veranlasst ist.

Beim Essen mit den eigenen Arbeitnehmern lauern andere Steuerfallen. Hier müssen Sie unterscheiden, ob es sich um ein Arbeitsessen oder ein Belohnungsessen handelt. Denn diese Einstufung zieht steuer- und sozial-versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich.

Beispiel Arbeitsessen: Mitarbeiter Ihres Unternehmens machen Inventur, Sie lassen einen Partyservice Essen und Getränke in die Firma liefern. Da die Bewirtung aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes stattfindet, bleibt der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversi-cherungsfrei. Allerdings ist hierfür ein Höchstwert von 60 Euro brutto pro Mitarbeiter festgelegt. Achtung: Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Übersteigen die Kosten pro Arbeitnehmer den Betrag auch nur um einen Cent, wird die komplette Summe steuerpflichtig.

Beispiel Belohnungsessen: Einmal im Monat treffen Sie sich regelmäßig mit den Abteilungsleitern zu einer Teamsitzung. Anschließend gehen Sie mit ihnen in ein Lokal in der Nähe zum Abendessen. Diese Bewirtung wird zum Arbeits-lohn gerechnet – und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies können Sie nur umgehen, wenn Sie für das Belohnungsessen die monatliche Freigrenze für Sachbezüge nutzen. Das setzt voraus, dass diese Freigrenze im betreffenden Monat noch nicht durch andere Sachbezüge – zum Beispiel Waren- oder Tankgutscheine – aufgebraucht worden ist.

Bewirtungen im Betrieb

PRAXIS – TIPP

Aufgepasst bei Bewirtungen aus betrieblichem Anlass! Sie dürfen nur dann die Kosten vollständig als Betriebsausgaben in der Gewinn-ermittlung abziehen, wenn auch wirklich alle Teilnehmer Ihre Ange-stellten sind. Sobald auch nur eine Person am Essen teilnimmt, die nicht zu Ihren Mitarbeitern zählt, wird aus dem betrieblichen ein geschäftlicher Anlass – und die Ausgaben sind nur noch be-schränkt abzugsfähig. Das gilt auch für Ihre freien Mitarbeiter. Umgekehrt bleibt ein Geschäfts-essen eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, auch wenn ein Mitarbeiter von Ihnen teilnimmt.

PRAXIS – TIPP

Ein Sachbezug liegt bei jeder Einnahme vor, die nicht in Geld besteht. Begünstigt sind auch Warengutscheine mit einem Höchstbetrag oder Zahlungen an den Arbeitnehmer, die mit der Auflage verbunden sind, den Geld-betrag nur in einer bestimmten Weise zu nutzen. Sachbezüge sind steuerlich bis zu einer Freigrenze von 44 Euro pro Monat begünstigt.

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Machen Sie sich darauf gefasst, dass Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt in puncto Bewirtungskosten immer etwas skeptisch eingestellt ist. Der berufliche oder betriebliche Anlass muss deutlich aus dem Beleg der Bewirtung hervorge-hen. Ohnehin ist es für die Abzugsfähigkeit zwingend, dass Sie eine ordnungs-gemäße Quittung vorlegen. Denn für den Abzug als Betriebsausgabe gelten strenge Formvorschriften. Diese Aufzeichnungspflichten sind im Einkommen-steuergesetz festgelegt. Dort heißt es in § 4 Absatz 5 Nr. 2: „Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuer-pflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.“

Als Gastgeber benötigen Sie einen maschinell erstellten und registrierten Rechnungsbeleg einer Registrierkasse. Darüber hinaus müssen Ort, Datum, die Namen aller Teilnehmer, der Anlass der Bewirtung, die verzehrten Speisen und Getränke sowie die einzelnen Preise aufgeführt sein.

» Ort der Bewirtung Hier nennen Sie entweder Ihr Büro, wenn Sie das Catering haben liefern lassen, oder Name und Anschrift des Restaurants.

» Datum Hier geben Sie den Tag der Bewirtung an, dabei kann es sich durchaus auch um ein Wochenende handeln.

» Teilnehmer Schreiben Sie die Namen aller Teilnehmer auf – auch Ihren eigenen. Die Adressen müssen Sie nicht festhalten; das Finanzamt darf die Anschriften jedoch im Zweifelsfall anfordern. Bewirten Sie eine größere Gruppe, ist es ausreichend, wenn Sie den Kreis näher benennen und die Zahl der Personen angeben.

» Anlass Je detaillierter, desto besser. Stichworte wie „Geschäftsessen“, »Kontakt-pflege« oder »Akquisegespräch« reichen dem Finanzamt nicht. Formulieren Sie konkret, etwa »Bestandsaufnahme Social-Media-Strategie«, „Termin-planung für Projekt Z“ oder »Vertragsverhandlungen zu Projekt X«.

» Speisen und Getränke Achten Sie darauf, dass das verzehrte Menü genau auf der Rechnung steht. Ein Sammelbegriff wie „Speisen und Getränke“ führt in aller Regel dazu, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug streicht.

Bewirtung: Reine Formsache!

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Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben. Der Beleg muss zeitnah erstellt werden, füllen Sie ihn daher am besten direkt im Restaurant aus.

Bewirten Sie Ihre Arbeitnehmer, sollten Sie den Anlass begründen. Das können Sie zum Beispiel mit dem Ablauf einer internen Schulung oder der Tagesordnung einer Projektbesprechung tun.

PRAXIS – TIPP

Die Höhe des Trinkgelds muss auf der Rechnung stehen. Da dies bei einem maschinell erstellen Beleg meist nicht möglich ist, darf der Kellner das Trinkgeld handschrift-lich auf der Rechnung oder einer separaten Quittung bestätigen.

PRAXIS – TIPP

Wenn Sie bei einem Restaurant-besuch die Rechnung vergessen haben, können Sie auch nach-träglich versuchen, einen ord-nungsgemäßen Beleg zu erhalten. Gute Karten haben Sie, wenn Sie einen Tisch auf Ihren Namen reserviert und mit EC- oder Kreditkarte gezahlt haben. Dann kann der Wirt über seine Kassendaten die notwendige Rechnung ausfindig machen.

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Bewirtung: Umsatzsteuer

nicht vergessen!

Damit Sie auf Ihren hundertprozentigen Vorsteuerabzug kommen, sollten Sie ab einem Rechnungsbetrag von 150 Euro darauf achten, dass der Wirt Ihren Namen und Ihre Anschrift auf den Beleg schreibt.

Ab einer Summe von 150 Euro sollten Sie außerdem darauf achten, dass die Steuernummer des Restaurants angegeben ist, damit Ihnen der Vorsteuer-abzug nicht verloren geht. Gehen die erforderlichen Angaben nicht aus der Rechnung hervor, müssen Sie die Angaben auf einem gesonderten Dokument ergänzen und darauf verweisen, dass beide Belege zusammengehören.

Achtung: Sie dürfen die Vorsteuer nur dann vollständig geltend machen, wenn Sie Ihre Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet haben. Mit anderen Worten: Sie müs-sen separate schriftliche Nachweise führen oder die Bewirtung auf einem separaten Konto buchen, auf dem keine anderen Geschäftsvorfälle erfasst werden. Ansonsten verlieren Sie Ihren Vorsteuerabzug für die Bewirtung.

Denken Sie auch daran, den Bewirtungsbeleg zu kopieren. Meist handelt es sich bei den Restaurant-Quittungen um Belege auf Thermopapier, die eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist nicht lesbar überstehen

PRAXIS – TIPP

Das Muster einer Bewirtungsrech-nung sowie die Vorlage für einen Bewirtungsbeleg finden Sie im Anhang zu diesem E-Book.

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9 Bewirtung | www.lexware.de

Die Bewirtung muss in jedem Fall klar vom privaten Umfeld abgegrenzt werden. „Bewirten“ dürfen Sie grundsätzlich überall – nicht nur in einem Restaurant oder Hotel, sondern auch im Zug oder in Ihrem Betrieb. Einzige entscheidende Ausnahme: Die Bewirtung darf nicht bei Ihnen zu Hause stattfinden, denn dann lässt sich das Ganze nicht mehr vom privaten Bereich abgrenzen. Hier geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass auch private Gründe für die Bewirtung eine Rolle spielen. Nur im Ausnahmefall erlaubt die Finanzverwaltung, dass Sie Bewirtungskosten im Privathaushalt steuerlich geltend machen. Wenn etwa

» die Vertragsverhandlungen geheim gehalten werden müssen,» Ihre ausländischen Geschäftspartner eine Hotelübernachtung

ablehnen oder » jemand aus dem Teilnehmerkreis gesundheitlich nicht in der

Lage ist, ein Restaurant zu besuchen,

können Sie die Bewirtung in der eigenen Wohnung in der Gewinnermittlung angeben.

Ähnliches gilt für die Bewirtung von Ehepartnern oder Lebensgefährten: Diese Aufwendungen können nur dann als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn deren Teilnahme aus betrieblicher Sicht notwendig erscheint.

Schwierig wird es darüber hinaus, wenn Arbeitnehmer versuchen, ihre Kosten für eine Feier steuerlich geltend zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies jedoch möglich: Bewirten Sie beispielsweise Mitarbeiter, die Ihnen unterstellt sind, können Sie die Ausgaben dafür möglicherweise als Werbungskosten ansetzen. Steuerliche Bedingung ist allerdings, dass Sie erfolgsabhängig bezahlt werden und die Verköstigung einen leistungsabhängigen Einfluss auf Ihr Gehalt hat. Bewirten Sie freie Mitarbeiter, ist der steuerliche Abzug auf 70 Prozent begrenzt.

Bei betrieblichen Feiern aus persönlichem Anlass schaut das Finanzamt sehr genau hin, ob die Kosten beruflich veranlasst und damit abzugsfähig sind. Richtet Ihr Arbeitgeber die Feier aus, bestimmt die Gästeliste oder wird die Feier des persönlichen Ereignisses mit einem beruflichen verbunden, stehen die Chancen recht gut, dass die Kosten geltend gemacht werden können.

Wann ist die Bewirtung

Privatsache?

PRAXIS – TIPP

Veranstaltet ein Arbeitnehmer bei einem Jobwechsel eine Abschiedsfeier für Kollegen und Geschäftspartner, kann er die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Münster ist rechtskräftig (Az. 4 K 3236/12 E). Ähnlich wie eine Verabschie-dung in den Ruhestand sei auch ein Arbeitgeberwechsel der letzte Akt des aktiven Dienstes im Unternehmen. Damit habe die Feier beruflichen Charakter.

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10 Bewirtung | www.lexware.de

Die Geschmäcker sind verschieden – auch in puncto Bewirtung. Der eine geht mit einem Geschäftspartner ins Bistro, um dort Salat und Bionade zu bestellen. Der andere führt seinen Kunden in ein teures Gourmet-Restaurant aus und spendiert ein Vier-Gänge-Menü.

Es existiert kein Maximalwert in Euro und Cent, der festlegt, welche Bewirtungskosten steuerlich angemessen sind – und welche nicht. Die Finanzverwaltung schaut sich den jeweiligen Einzelfall an und entscheidet dann aufgrund verschiedener Kriterien:

» Ist die Art von Bewirtung in der Branche und in vergleichbaren Unternehmen üblich?

» Wie groß ist das betreffende Unternehmen?» Wie hoch sind Umsatz und Gewinn?» Welche Bedeutung hat der Kunde oder der mögliche Auftrag?

Kommt der Sachbearbeiter zu dem Schluss, dass der Bewirtungsaufwand unangemessen hoch ist, teilt er die Kosten auf. Dann dürfen Sie nur den angemessenen Teil steuerlich ansetzen – dies wiederum bei Geschäftsessen ebenfalls nur zu 70 Prozent. Der unangemessene Teil ist nicht abzugsfähig, und zwar inklusive der enthaltenen Mehrwertsteuer.

Luxus oder angemessen?

PRAXIS – TIPP

Wenn Sie Ihre Kunden ins Spielcasino oder gar in einen Nachtclub einladen, können Sie davon ausgehen, dass das Finanzamt hier nicht mitspielt. Hier stehen die Gesamtkosten in einem deutlichen Missverhältnis zu den Aufwendungen für die Bewirtung.

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Keine Besprechung ohne Kaffee und Gebäck: Das gebietet schon die Höflichkeit. Wenn Sie bei einem Meeting Kekse und Getränke auf den Tisch stellen, ist diese Art von Bewirtung vollständig im Steuervorteil. Denn die Kosten dafür lassen sich zu 100 Prozent als Betriebsausgaben abziehen. Hier kommt es nicht so sehr auf die Höhe der Ausgaben für die Bewirtung an, sondern vor allem darauf, ob es sich um eine übliche Geste der Höflich-keit handelt. Dazu zählen beispielsweise warme und kalte Getränke sowie Gebäck, Kuchen oder belegte Brötchen. Der Preis macht nicht den Unter-schied zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung. Selbst wenn zu einem Geschäftsabschluss ein Glas Sekt eingeschenkt wird, können die Kosten dafür noch zu 100 Prozent geltend gemacht werden. Es kommt vor allem auf den Umfang an.

» Kaffee, Tee, kalte Getränke und Kekse zählen zu den klassischen Aufmerksamkeiten.

» Schnittchen und belegte Brötchen stuft das Finanzamt ebenfalls nicht unbedingt als Bewirtung ein – zumindest dann nicht, wenn jeder Teilneh-mer nur ein bis zwei Stücke erhält.

» Wird ein kleines Buffet mit Broten, Salaten und Nachspeisen aufgebaut, wird die Grenze zur Bewirtung möglicherweise überschritten. Ob dies der Fall ist, hängt von der Zahl der Teilnehmer und dem Umfang des Buffets ab.

» Werden zum Beispiel Bratwurst und Kartoffelsalat serviert, handelt es sich um eine Bewirtung.

Kekse und Kaffee: Wie aufmerksam!

PRAXIS – TIPP

Das Finanzgericht Münster hat vor kurzem das Ausschenken von Wein als Bewirtungsaufwand eingestuft (Az. 14 K 2477/12). Bei Geschäftsbesprechungen in den Büroräumen des Unternehmers könnten nur Kaffee, Wasser und Gebäck als „übliche Geste der Höflichkeit“ beurteilt werden. Alkoholische Getränke zählten demnach nicht zu den Aufmerk-samkeiten. Ob sich diese Sichtwei-se in der allgemeinen Handhabung der Finanzverwaltung durchsetzt, ist noch offen. Sicherheitshalber sollten Sie beim Servieren von alkoholischen Getränken alle Auf-zeichnungsvorschriften für eine Bewirtung einhalten.

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12 Bewirtung | www.lexware.de

Sie wollen als Bäcker Ihre Kunden von Ihrer neuen Brotsorte überzeugen? Oder bieten als Winzer eine Weinverkostung an? Diese Bewirtungen werden grundsätzlich als Produkt- oder Warenverkostungen eingestuft – gleich, ob sie im Betrieb, beim Kunden, beim Zwischenhändler oder auf einer Messe stattfinden. Die Folge: Sie dürfen die Kosten dafür uneingeschränkt als Be-triebsausgaben geltend machen. Denn da kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf besteht, handelt es sich um klassischen Werbeaufwand.

Trink- oder Kostproben, damit der Kunde die Ware testen kann, bevor er sie vielleicht später kauft, zählen damit zu den zu 100 Prozent abzugsfähigen Werbeaufwendungen. Beispiele dafür sind das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einem Winzerbetrieb oder das Fleisch in einer Wurstfabrik. Diese Warenproben werden selbst dann als Werbeaufwand eingestuft, wenn Sie ein anderes Unternehmen damit beauftragen – zum Beispiel für Ihren Messe-stand. Es muss sich allerdings tatsächlich um Kostproben und nicht um eine richtige Mahlzeit handeln.

Probieren Sie doch davon…

PRAXIS – TIPP

Wenn Sie Ihren Besuchern zur Wurstverkostung Wasser und Limonade anbieten oder bei einer Weinprobe Brot reichen, gilt dies als Aufmerksamkeit. Ihre Kosten für diese Annehmlichkeiten dürfen Sie damit ebenfalls vollständig als Betriebsausgaben abziehen.

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  Muster  einer  Bewirtungsrechnung:  

 

Schloss Restaurant

Inhaber: Herbert Schrober Tel.: 02225/860280

Schlossstraße 62, 53340 Meckenheim

Steuer Nr. 220/2435/1234

Rechnung für

Manfred Mustermann

Musterstraße 3

53333 Wachtberg

Rechnung Nr. : 2015-0178

Rechnungs-/und Leistungsdatum: 10.5.2015

Tisch 2 ________ Speisen und Getränke

Kellner 4 ___________________________

5 Mineralwasser

Steakteller

Züricher Geschnetzeltes

Wiener Schnitzel

MWST 19%

Summe

Vielen Dank für Ihren Besuch

Trinkgeld 3,50 Euro

Unterschrift:

Euro

___________

12,80

23,70

21,10

18,40

76,00

14,44

90,44

 

Leistender  

Unternehmer  

Trinkgeld    (eigene  Eintragung)  

Name  und  Anschrift  des  Bewirtenden;  Eintragung  durch  den  Wirt  (auch  handschriftlich  möglich)  

Anschrift  des  leistenden  Unternehmers  

Steuernummer    oder  Umsatz-­‐  steuer-­‐Id-­‐Nr.  

Rechnungsdatum  und  Leistungsdatum  

Netto-­‐Entgelt  

Umsatzsteuerbetrag  (bis  150  €  genügt  der  Steuersatz  

Auflistung  der  Speisen  u.  Getränke  jeweils  mit  Preisangabe  

Steuersatz  

fortlaufende  Rechnungs-­‐  und  Registriernummer  

Gesamtpreis,  maschinell  ausgedruckt  und  registriert  

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 Tag  der  Bewirtung  

10.5.2015

 

 Ort  der  Bewirtung  (genaue  

Bezeichnung)  

Schloss Restaurant

Schlossstraße 62 53340 Meckenheim  

 Bewirtete  Personen:  

Helmut Schader, Neunkirchen

Frank Bleistein, St. Augustin

Manfred Mustermann, Bonn  

 

 Anlass  der  Bewirtung:  

Besprechung,  wie  die  Arbeiten  der  Firmen  für  den  gemeinsamen  

Auftrag  XY  aufeinander  abgestimmt  werden  können  

 

 

 Höhe  der  Aufwendungen:  

⌧  bei  Bewirtungen  in  Gaststätten                                                "  in  anderen  Fällen  

         lt.  Beigefügter  Rechnung  

 

                     __91,50__  €                                                                                                        _____________  €  

 Ort:  

Bonn  

 

 Datum:  

10.5.2015

 Unterschrift:  

M. Mustermann

 

 

Name  des  Restaurants    (eigene  handschriftliche  Angabe)  

Namen  der  Teilnehmer  (eigene  handschriftliche  Angabe)  

Name  des  Gastgebers  

Grund  der  Bewirtung,  konkrete  Angaben  erforderlich  (kann  handschriftlich  ausgefüllt  werden)  

Ort,  Datum,  Unterschrift  des  Gastgebers  

Quelle: Constanze Elter, Freiberufler: Fit fürs Finanzamt, 2. Auflage 2015, Wiley, Weinheim

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Angaben  zum  Nachweis  der  Höhe  und  der  betrieblichen  Veranlassung  von  Bewirtungsaufwendungen  (§  4  Abs.  5  Nr.  2  EStG)    Tag  der  Bewirtung*)      

Ort  der  Bewirtung  (genaue  Bezeichnung,  Anschrift)          

Bewirtete  Person(en)  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlass  der  Bewirtung:        Höhe  der  Aufwendungen    

  bei  Bewirtung  in  Gaststätte             in  anderen  Fällen     lt.  beigefügter  Rechnung         ……………EUR               ……………  EUR    Ort        

Datum      

Unterschrift      

 

Quelle: Constanze Elter, Freiberufler: Fit fürs Finanzamt, 2. Auflage 2015, Wiley, Weinheim

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Autorin:Constanze Elter

Disclaimer:Die Autorin hat die Inhalte dieses Beitrags mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Trotzdem können sie und Haufe-Lexware GmbH & Co. KG keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

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