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Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I Ergänzungsfolien IV: - §§ 832 ff. - Verkehrspflichten - Gefährdungshaftung

Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

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Ergänzungsfolien IV: §§ 832 ff. Verkehrspflichten Gefährdungshaftung. Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I. Haftung für vermutetes Verschulden. Tatbestände § 831 – Haftung des Ge-schäftsherrn § 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der WirtschaftSchaden und Ausgleich I

Ergänzungsfolien IV:

- §§ 832 ff.

- Verkehrspflichten

- Gefährdungshaftung

Page 2: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Haftung für vermutetes Verschulden

Tatbestände

-§ 831 – Haftung des Ge-schäftsherrn

-§ 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen

-§ 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters

-§ 834: Haftung des Tierhüters

-§ 836: Haftung für Gebde

•Beispiele

•Mitarbeiter verübt eine unerlaubte Handlung

•Kind wirft Steine auf parkende Autos

•Kühe brechen aus und kollidieren mit PKW

•Tierhüter schläft ein

•Ziegel fällt vom Hausdach

Page 3: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Haftung des Aufsichtspfl., § 832

Haftungsvoraussetzung.:

-Aufsichtsbedürftige Person

-Anspruchsgegner ist aufsichtspflichtig

-Rechtswidr. unerl. Hdlg.

-Misslingen des Entlas-tungsbeweises

Ausfüllung im Sachverh.:

•z. B. Kind, Behinderter

•kraft Gesetzes (Eltern) oder aus Vertrag

•z. B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung

•Nachweis fehlender Kau-salität oder ausreichender Sorgfalt

Page 4: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Einzelfälle in der Rspr.

Haftung bejaht

•Überlassung von Feuerwerk an Siebenjähr.

•Achtjähr. Kind spielt allein Minigolf

•Kinder spielen ohne ausr. Belehrung mit Streichhöl-zern aus dem Haushalt

•Kleinkind wird auf dem Gehweg nicht an der Hand geführt

Haftung verneint

•Fünfjähr. Kind fährt Roller auf dem Gehsteig

•Kinder werfen Schnee-bälle mit eingebackenen Steinen auf PKW

•Zwölfjähr. bedient Grill nach grdl. Unterweisung

•§ 828 II: § 832 bleibt anwendbar

Page 5: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Haftung für Schäden durch Tiere

Haft. für vermutet. Versch.

•Verantwortlich: Tierhalter oder Tierhüter (§§ 833, 2; 834) des Nutztieres

•Haftungsgrund: sog. Tiergefahr (Unberechen-barkeit selbst. Tierverh.)

•Ausbrechen

•Beißen, Scheuen

•Hengstmanieren

Gefährdungshaftung

•§ 833 Satz 1: nur für Luxustiere

•Reitpferd der Zahnärztin

•Hauskatze in der Stadt

•Wildschwein auf dem Bauernhof

•Entlastungsbeweis ist nicht möglich

Page 6: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Haftung für Gebäude, §§ 836-838

•Gesetzlich geregelter Fall einer Verkehrspflichtver-letzung

•Voraussetzungen:

•Personen- oder Sachschad

•Einsturz/Ablösung von Teil.

•Eines Gebäudes/eines mit Grdst. verbundenen Werks

•Misslingen des Entlas-tungsbeweises (Satz 2)

Haftpflichtige Personen:

•Eigenbesitzer des Grund-stücks (§ 836)

•Eigenbesitzer des Gebäudes (§ 837)

•Gebäudeunterhalts-pflichtiger (§ 838)•Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die Sache als ihm gehörig besitzt (nicht der Mieter, wohl aber der Eigentümer im eigenen Haus)

Page 7: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Rspr. zur Haftung für Gebäude

Haftung bejaht:

•Werk: Damm, Schleuse, Masten, Geräte Spielpl.

•Gebäude: für Menschen zugängliche Bauwerke mit Schutzfunktion einschl. deren Teile (Tor-flügel, Duschkabine, Lift)

•Misslingen Entl.beweis: keine Baugenehm., Bau ohne Statik, Nichtfachleut

Haftung verneint:

•Neugieriger Passant stürzt in unges. Baugrube

•Eigenschaden des Abbruchunternehmers

•Eigenbesitzer weist sorgfältige Errichtung und Unterhaltung nach

•Schaden nach Wolken-bruch oder Jahrhundert-Orkan

Page 8: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Verkehrspflichtverletzung I

Sinn und Zweck

Haftung für „Quellen erhöhter Gefahr“

- Grundstücksbezogen

- Aus Produktion

- Aus Veranstaltung

- Allgemein aus Geschäftsbetrieb

Beispiele

Beherrscher der Gefahr ist haftpflichtig: Untern.

- Offener Gullydeckel

- Erklärungsbed. Produkt

- Unterlass. Panikvorkehr.

- Auswahl eines unsiche-ren Supermarkt-Fuß-bodenbelags

Page 9: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Verkehrspflichtverletzung II

Charakteristika

§ 823 I als AGL

Abweichungen:

- VP-Verletzung ist positiv festzustellen

- Verschulden wird vermutet

Terminologie

„Anspruch aus VP-Verletzung“

Kein Unterlassen prüfen

Sog. äußere Sorgfalts-pflicht

Sog. innere Sorgfalts-pflicht

Page 10: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Verkehrspflichtverletzung III

Normal. Aufbau § 823 I

1. Rechtsgut

2. Verl.handlung

3. Kausalität

4. Rechtswidrigkeit

5. Verschulden

Aufbau bei VP-Verletz.

1. Rechtsgut

2. VP-Verletzung

- Gefahrenquelle eröffnet

- Vernachl. Schutzvorkehr.

- (mögl. und zumutbar)

3. Kausalität

4. Festst. Äuß. Sorgf.verst.

5. Innerer Sorgf.verstoß ist indiziert

Page 11: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Verkehrspflichtverletzung IV

VP bejaht

Mast des Ski-Schlepplifts steht ungepolstert auf der Piste

Zubereitung Pudding für Hochzeit aus rohen Eiern

Abgabe von Mineralölabfällen an unqualif. Unternehmer

Betrieb eines Stromleitungs-mastes ohne Kletterabwehr-schutz

Internetz-Nutzer verwendet unverschlüss. WLAN

VP verneint

Berufl. Standard eingehalten

Nur ein Schwimmmeister im Hallenbad

Baustellen-Dieb stürzt in ungesicherte Grube

Nicht verankerter Bistrotisch stürzt bei Kinderspiel um

Wasserglatter Fußboden im Schwimmbad

Fehlende Warnung bzgl. Produkt-Missbrauch („Sniffer“)

Page 12: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Typ. Fehler bei Prüfung von VP

Unterlassen wird angeprüft

Vpflichten werden als „fünfte Garanten-pflicht“ behandelt

Äußere Verkehrspfl.verl.

wird nicht festgestellt

Verschulden wird unmodifiziert geprüft

Die Verletzungshand-lung wird statt der VP-Verletzung geprüft

(technische) Möglich-keit und (finanzielle) Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen werden oberflächlich oder gar nicht geprüft

Page 13: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Kennzeichen der Gefährdungshaftung

Positiv:

•Einstufung als besonders gefährlich d. Gesetzgeb.

•Besond. Anspruchsgrdl.

•Haftung für bloße Verur-sachung

•Wirkung von Maschinen und/oder Stoffen reicht aus

Negativ:

•Verschulden des Verursachers ist irrelev.

•Rechtswidrigkeit nicht zu prüfen (per se-Unrecht)

•Nicht in der AGL aufgeführte Rechtsgüter (z. B. Freiheit) sind nicht ersatzfähig

Page 14: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Beispiele für AGLen der Gefährdungshaftung

Haftungsnormen

•§ 833 Satz 1 BGB

•§ 1 UmweltHG (Anlagen)

•§ 1 HaftpflG (Eisenbahn)

•§ 1 ProdHG (Produkte)

•§ 22 Abs. 1 Wasserhaus-haltsgesetz (Veränderung der Wasserqualität)

Geschützte Rechtsgüter

•Leben

•Körper

•Gesundheit

•Sache gegen Beschäd.

•Nur ausnahmsweise: Vermögen (§ 22 WHG)

Page 15: Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I

Beispiel Straßenverkehrshaftung

Vorauss. § 7 Abs. 1 StVG

•Betrieb eines Kfz/Anhäng

•Rechtsgutverletzung

•Kausalität

Rechtsfolge: Ersatz des kausalen Schadens durch den Halter und/oder Fahrer

Ausschluss der Haftung

•Abs. 2: höhere Gewalt

•Abs. 3: Benutzung des Kfz ohne Wissen und Willen des Halters durch eine andere Person + fehlendes Halterver-schulden