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Jura Intensiv

Leseprobe Assessorkarteikarten Zivilrecht - Materielles Recht · 2018-04-26 · Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG. Bei einem Widerrufsrecht aus §§ 495 I oder §§ 506 I, 495 I Bei

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Materielles Recht

Anspruchsgrundlagen

BGB AT

Schuldrecht AT

Schuldrecht BT

GoA

Bereicherungsrecht

Mobiliarsachenrecht

Immobiliarsachenrecht

Deliktsrecht

Gesamtschuld

Familienrecht

Erbrecht

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

BGB

Widerruf:

Prüfungsschema und Grundlagen (30)

1. Wie lautet das Prüfungsschema zum Widerruf?

2. Aus welchen Vorschriften ergibt sich eine Widerrufsmöglichkeit für den

Verbraucher?

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1. Prüfungsschema

a) Widerrufserklärung, § 355 I 1

b) Widerrufsrecht des Verbrauchers

c) Einhaltung der Widerrufsfrist, § 355 II

2. Widerrufsrechte des Verbrauchers

a) §§ 312, 312b, 312g: Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV)

b) §§ 312, 312c, 312g: Fernabsatzvertrag

c) §§ 485 I, 481: Teilzeit-Wohnrechtevertrag

d) § 495: Verbraucherdarlehensvertrag

e) §§ 491, 506 I, 495: Finanzierungshilfen (beachte § 506 III: Teilzahlungsgeschäfte)

f) §§ 514 II, 515 BGB: unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche

Finanzierungshilfen

g) § 510: Ratenlieferungsvertrag

h) § 650l BGB: Verbraucherbauvertrag

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

BGB

Widerruf:

Prüfungsschema und Grundlagen (31)

Welche unterschiedlichen Widerrufsfristen können bestehen?

Hinweis:

Bereits seit Inkrafttreten der Neuregelungen zu den §§ 355, 491 ff. im Juni 2010

war eine „Katalogisierung“ der verschiedenen Widerrufsfristen wg. der vielen

Gesetzesverweise und zu beachtenden Einzelvorschriften im Karteikartenformat

fast nicht mehr möglich. Die Neuregelung vom 13.06.2014 hat die

Unübersichtlichkeit noch verstärkt. Diese Karteikarte reduziert die Darstellung

auf die examensrelevanten Widerrufsrechte aus §§ 495, 506 einerseits und die

§§ 312b, c, g andererseits. Gleichwohl kann beim Versuch, eine schematische

Hilfe zu geben, nicht jeder Gesetzesverweis und jede Ausnahme berücksichtigt

werden. In der Klausur gilt: Gesetz lesen!

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Bei einem Widerrufsrecht aus §§ 495 I

oder §§ 506 I, 495 I

Bei einem Widerrufsrecht aus §§ 312,

312b, 312c, 312g (AGV und FernabsatzV):

Beginn

Grds. gemäß § 355 II 2 bei

Vertragsschluss, sofern gem. § 492

II die Pflichtangaben gemacht

wurden.

Beachte zusätzlich § 356b I:

Nicht bevor die Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurde.

Beachte zusätzlich § 356b II iVm

§§ 492 II, VI 4.

Beginn

Grds. gem. § 355 II 2: Bei

Vertragsschluss

Beachte zusätzlich §§ 312d, 356 III:

Nicht vor Unterrichtung gem. Art.

246a § 1 II 1 oder Art. 246b § 2 I

EGBGB.

Beachte zusätzlich die §§ 474, 356

II Nr. 1 beim Verbrauchsgüterkauf.

Laufzeit der Frist

14 Tage gem. §§ 355 II 1, 492 II,

356b I

1 Monat gem. § 492 VI 4, wenn die

Pflichtangaben nachgeholt wurden

Laufzeit der Frist

14 Tage gem. § 355 II 1

1 Jahr plus 14 Tage gem. § 356 III 2

bei Ausbleiben der Belehrung

Frist läuft nicht, wenn die Voraussetzungen

der §§ 356b I, II nicht eingehalten wurden.

Sonderregelung bei Dienstleistungen:

Erlöschen gem. § 356 IV

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

BGB

Widerruf:

Prüfungsschema und Grundlagen (32)

Besteht ein Widerrufsrecht im folgenden Fall?

Rechtsanwältin Renate Schmidt kauft per Fernabsatzgeschäft eine Leuchte im

Internetversandhandel. Die Rechnungsadresse lautet auf ihre Kanzlei. Vor

Ablauf der Widerrufsfrist widerruft sie den Vertrag formgemäß. Der

Versandhändler verneint ihr Widerrufsrecht, weil sie keine Verbraucherin sei.

Renate Schmidt weist darauf hin, dass die Leuchte von Anfang an im

Wohnzimmer gestanden habe und sie niemals in der Kanzlei erleuchtet habe.

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Fraglich ist, ob die Rechtsanwältin in diesem konkreten Geschäft Verbraucher gem. § 13 BGB

ist. Nur dann besteht ein Widerrufsrecht aus §§ 312g, 312c BGB.

• Nach einer Auffassung soll dies allein vom Empfängerhorizont her beurteilt werden.

Wenn der Versandhändler aufgrund seiner persönlichen Angaben im Vertrag den anderen

als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ansieht, scheidet ein Widerrufsrecht aus.

Aufgrund der Rechnungsadresse musste der Händler davon ausgehen, dieses Geschäft

werde für die selbständige berufliche Tätigkeit vorgenommen. Danach gäbe es hier kein

Widerrufsrecht aus § 312d BGB.

• Nach anderer Auffassung soll es objektiv nur darauf ankommen, ob die gekaufte Sache

privat im Sinne des § 13 BGB oder zu gewerblichen oder selbständigen, beruflichen

Zwecken benutzt wurde. In dem Fall wäre das Widerrufsrecht gegeben, weil die Sache

nur außerhalb der selbständigen beruflichen Tätigkeit benutzt wurde.

• Der BGH (Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 7/09) hat die Lösung durch Auslegung vom

Empfängerhorizont grundsätzlich verneint. Es bestünde die Gefahr, durch falsche

Angaben im Vertrag der Zwangsbeglückung durch die Verbraucherschutzregeln zu

entgehen. Motiv hierfür könnte etwa der Versuch sein, sich als Unternehmer auszugeben,

um durch Verzicht auf Gewährleistungsrechte Preisnachlässe zu verhandeln. Allerdings

soll das Auftreten als Unternehmer oder Selbständiger zur Beweislastumkehr führen.

Hier muss die Anwältin die ausschließlich private Nutzung beweisen.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

BGB

Widerruf:

Prüfungsschema und Grundlagen (33)

Besteht ein Widerrufsrecht im folgenden Fall?

Rentner Hans sieht im Zeitmagazin die Kontaktanzeige der rüstigen Witwe

Erika. Nachdem er Kontakt aufgenommen hat, meldet sich die Partnerschafts-

vermittlungsagentur „Harmonie und Leben“. Nachdem die Frage des Hans, ob

er denn Erika kennenlernen könne bejaht wurde, bestellt er zu diesem Zweck

die Partnerschaftsberaterin Susanne in seine Privatwohnung. Dort unterschreibt

er das Aufnahmeformular zum Freizeitclub, in dem er unter anderem auch

Erika kennenlernen können soll und zahlt 3.000,- €. Er unterschreibt, dass

Susanne auf seine vorhergehende Bestellung erschienen ist. Nach zwei Tagen

lernt Hans durch einen unfassbaren Zufall Erika im Supermarkt kennen. Es ist

Liebe auf den ersten Blick. Hans widerruft den Beitritt zum Freizeitclub.

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Fraglich ist, ob Hans ein Widerrufsrecht aus §§ 312g, 312b I Nr. 1 BGB hat. Nach der

Rechtslage vor der Reform war umstritten, ob das Widerrufsrecht gem. § 312 III Nr. 1 BGB

a.F. aufgrund einer Bestellung der Mitarbeiterin des Unternehmers in die Wohnung

ausgeschlossen war.

• Nach früherer Auffassung zur alten Rechtslage sollte in den Fällen des vom Unternehmer

ausgehenden gezielten Erstkontaktes eine so genannte provozierte Bestellung vorliegen,

die wegen des Verstoßes gegen das Umgehungsverbot zur teleologischen Reduktion des

§ 312 III Nr. 1 BGB führte und das Widerrufsrecht unberührt ließ. Dies sollte aber nicht

bei allgemeiner Werbung in Zeitschriften oder durch Plakate oder Fernsehwerbung

gegeben sein.

• Die spätere Rechtssprechung des BGH legte das Wort „Bestellung“ eng aus. Von einer

das Widerrufsrecht ausschließenden Bestellung konnte nur die Rede sein, wenn in der

Privatwohnung auch ein Vertrag über die bestellte Leistung zustande gekommen ist. Hier

hat Hans die Vermittlung des Kontaktes zu Erika bestellt. Geschlossen wurde ein Vertrag

über einen Freizeitclub – also lag keine Bestellung vor.

• Nach der neuen Rechtslage kommt es auf die Bestellung des Unternehmers durch den

Verbraucher nur noch im seltenen Fall des § 312g II Nr. 11 BGB an, nämlich bei

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Im vorliegenden Fall hätte der vorherige Anruf

beim Unternehmer keine Relevanz für das Widerrufsrecht. Hans könnte gem. §§ 355,

312g, 312b I Nr. 1 BGB widerrufen.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

BGB

Widerruf - Rechtsfolgen (34)

1. Was ist die Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs?

2. Auf welche Besonderheiten ist hinsichtlich dieser Rechtsfolge zu achten?

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1. Rechtsfolge

Verbraucher ist gem. § 355 I 1 an seine WE nicht mehr gebunden

Entstehung spezieller Rückgewährschuldverhältnisse in den §§ 355 III, 357 – 357d

2. Besonderheiten

gem. § 357 V besteht eine Schickschuld des Verbrauchers bei AGV und

FernabsatzV, bei der er die Kosten trägt, wenn er gem. Art. 246a § 1 II Nr. 1

EGBGB korrekt belehrt wurde

gem. § 357 VII ist die Wertersatzpflicht des Verbrauchers bei AGV und

FernabsatzV an die korrekte Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer gem. Art.

246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB geknüpft

Eine Sonderregelung für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder

Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen enthält für den

Wertersatz § 357 VIII. Voraussetzung ist stets die korrekte Belehrung über das

Widerrufsrecht, die je nach Widerrufsrecht modifizierte Anforderungen in den

Sätzen 2 und 3 aufweist.

§ 357 IV enthält ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers. Jura

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

BGB

Widerruf - Rückforderungsdurchgriff (35)

Was ist unter der Situation des Rückforderungsdurchgriffs zu verstehen?

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Unter Rückforderungsdurchgriff versteht man die in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB beschriebene

Situation. Zwingende Voraussetzung ist ein verbundener Vertrag gem. § 358 Abs. 3 BGB.

Hat – wie regelmäßig – der Unternehmer vom Kreditgeber die zur Finanzierung des

verbundenen Vertrages bestimmte Kreditsumme ausgezahlt erhalten, und ist dann der

Widerruf erfolgt, greift § 358 Abs. 4 S. 5 BGB. Er verhindert das Entstehen von zwei

separaten Rückgewährschuldverhältnissen, an denen der Verbraucher beteiligt ist.

Stattdessen tritt die Bank in die Rechte und Pflichten des Unternehmers im Verhältnis zum

Verbraucher ein. Dies bewirkt: Der Verbraucher muss nur die vom Unternehmer empfangenen

Leistungen an die Bank herausgeben, erhält von dieser die geleisteten Anzahlungen und Raten

erstattet.

Umstritten ist die Rückabwicklung zwischen Unternehmer und Bank. Empfehlenswert ist der

Versuch, die Rückabwicklung zunächst über die vertragliche Beziehung (§§ 662, 675 BGB)

vorzunehmen. Scheitert dies an der Existenz eines Vertrages, bleibt die Möglichkeit, § 358

Abs. 4 S. 5 BGB analog auf das Verhältnis zwischen Unternehmer und Bank anzuwenden.

Die vom BGH vorgeschlagene Lösung über § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB hat das Gericht

nicht begründet. Sie würde in der Klausur am Vorrang der Leistungsbeziehung scheitern.

Umstritten ist ferner, ob im Falle mangelhafter Leistung im verbundenen Vertrag parallel zum

Einwendungsdurchgriff gem. § 359 BGB der Verbraucher analog § 358 Abs. 4 S. 5 BGB

durch Rückforderungsdurchgriff die an die Bank geleisteten Raten zurückverlangen darf. Dies

wird vom BGH zutreffend bejaht.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT §§ 355 ff.

Widerruf - Einwendungsdurchgriff (36)

Was ist unter der Situation des Einwendungsdurchgriffs zu verstehen?

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Der Einwendungsdurchgriff gewährt bei gem. § 358 Abs. 3 BGB verbundenen Verträgen dem

Verbraucher das Recht, seine aus dem finanzierten verbundenen Vertrag herrührenden

Einwendungen dem Kreditgeber entgegenzuhalten.

Der Einwendungsdurchgriff setzt gem. § 359 BGB voraus:

• Einen verbundenen Vertrag gem. § 358 Abs. 3 BGB: Dieser setzt voraus:

- Einen Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 491 BGB. Hierzu muss der Kreditgeber ein

Unternehmer gem. § 14 BGB, der Kreditnehmer Verbraucher gem. § 13 BGB oder

Existenzgründer gem. § 513 BGB sein.

- Der Darlehensvertrag muss zumindest teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages

dienen.

- Beide müssen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist u.a. der Fall, wenn sich der

Kreditgeber der Mithilfe des Unternehmers bei Vertragsschluss bedient hat.

• Der Verbraucher muss eine Einwendung aus dem verbundenen Vertrag haben: Das kann der

Einwand der Nichtigkeit, der Unwirksamkeitseinwand nach Kündigung, oder auch die

Mängeleinrede analog § 438 Abs. 4 S. 2 BGB sein. Ferner können die §§ 656 I 1, 762 I 1 BGB

eingewendet werden.

• Der Einwand darf nicht gem. § 359 S. 2 oder 3 BGB ausgeschlossen sein.

• Das Geltendmachen des Einwandes darf nicht wider Treu und Glauben gem. § 242 BGB

erfolgen. So darf der Mängeleinwand nur Zug um Zug gegen Abtretung des Rechts auf Rücktritt und der Rechte aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt, soweit sie der

Verbraucher nicht selbst benötigt, erhoben werden.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT § 398 BGB

Abtretung - Prüfungsschema (37)

Wie lautet das Prüfungsschema zur Abtretung gem. § 398?

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I. Dingliche Einigung iSv § 398 BGB:

1. 2 übereinstimmende WE mit dem Inhalt, dass Zessionar Gläubiger werden soll.

2. Bestimmtheit der Einigung: Bestimmbarkeit genügt.

3. Keine Nichtigkeit des Abtretungsvertrages (z.B. gem. § 105, § 108, § 117, § 118,

§ 134, § 138 II, § 138 I, § 142 I BGB.

II. Form:

Die Abtretung ist grds. formfrei – ggfs. ist aber eine gewillkürte Formabrede und im

Hypothekenrecht der § 1154 I oder III BGB zu beachten.

III.Dingliche Berechtigung des Zedenten:

1. Unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Zessionars. Beachte auch die

Verfügungsermächtigung gem. § 185 I BGB und die Verfügungsbefugnis der Partei

kraft Amtes gem. § 80 InsO, § 152 ZVG, § 1985 und § 2205 BGB.

2. Beachte hier § 405 Fall 1 BGB!

3. Beachte die Heilung gem. § 185 II BGB!

IV. Kein Abtretungsverbot:

1. Gem. § 400 BGB iVm §§ 850 ff. ZPO.

2. Gem. § 399 1. Fall BGB (Inhaltsänderung) und § 399 2. Fall BGB (Abtretungsverbot

als Ausnahme zu § 137 BGB). Beachte § 405 Fall 2 BGB und vor allem § 354a

HGB.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT § 398 BGB

Abtretung - Voraussetzungen (38)

1. Was bedeutet Bestimmbarkeit bei der Abtretung?

2. Welche Fälle der Sittenwidrigkeit gehören zum Standardwissen bei der

Abtretung?

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1. Bestimmbarkeit genügt. Sie ist bei Vorausabtretungen gegeben, wenn ein objektiver

Dritter im Zeitpunkt der Forderungsentstehung die Forderung als abgetreten zweifelsfrei

identifizieren kann. Dies erfordert zur Zeit der Abtretung das Festlegen eines Kreises der

Rechtsbeziehungen, aus dem die Forderung stammen wird und der Art der Forderung.

Grund für die Lockerung des Bestimmtheitsgebotes ist die Tatsache, dass Forderungen

nur relative Rechte begründen.

2. Die Vorausabtretung kann wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dies erstaunt zunächst,

weil sie ein dingliches und damit wertneutrales Geschäft ist. Aus § 138 Abs. 2 BGB folgt

durch das Wort „gewähren“, dass unter den Voraussetzungen des Wuchers auch die

dingliche Einigung nichtig sein kann. Aus der Anknüpfung durch das Wort

„insbesondere“ wird geschlossen, dass unter ähnlich hohen Voraussetzungen die

Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB auch die dingliche Einigung erfassen kann.

Dies wird zum einen durch den Aspekt der Schuldnerknebelung ausgelöst, wenn der

Schuldner aufgrund der Vorausabtretung zum Vertragsbruch gegenüber

Vorbehaltsverkäufern verleitet wird (Vertragsbruchslehre), es sei denn, diese Gefahr

wurde durch eine dingliche Teilverzichtsklausel ausgeschlossen. Sie wird zum anderen

durch den Aspekt der Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, wenn durch eine anfängliche

Übersicherung anderen Gläubigern keine Forderungen verbleiben. Allerdings wird dies

in der Praxis durch eine Freigabeklausel abgewendet.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT § 398 BGB

Abtretung:

Voraussetzungen/ Rechtsfolgen (39)

Kann das Bankgeheimnis der Abtretung entgegenstehen?

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Nach der Auffassung des BGH nicht (BGH NJW 2007, 2106 ff.). In der zugrundeliegenden

Entscheidung hatte ein Darlehensschuldner folgende Klausel unterschrieben: 㤠11 Refinan-

zierung: Die Bank ist berechtigt, im Falle der Refinanzierung die Darlehensforderung abzu-

treten und die vom Darlehensnehmer bestellten Sicherheiten an die Refinanzierungsstelle zu

übertragen.“ S geriet in der Folgezeit in Zahlungsschwierigkeiten, so dass die Zwangsver-

steigerung über sein bebautes Grundstück, das finanzierte Objekt, angeordnet wurde. Darauf

kündigte G rechtmäßig das Darlehen und stellt die Gesamtsumme fällig. Danach trat sie die

Forderung formgemäß an Z ab. Der Abtretungsvertrag ist nicht gem. § 134 BGB nichtig. Die

Abtretung verstößt nicht gegen §§ 134 BGB, 203 I StGB, weil die Vorstände privater

Kreditinstitute dort nicht als Berufsgeheimnisträger genannt werden und eine analoge

Anwendung sich wegen Art. 103 II GG verbietet. Nach BGH NJW 2007, 2106 ist die

Abtretung nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 28 BDSG nichtig. Die Vorschriften des BDSG

sollen gegenüber dem Bankgeheimnis nur zur Anwendung kommen, wenn eine Frage

aufgrund des Bankgeheimnisses nicht beantwortet werden kann. Aus dem Bankgeheimnis

ergibt sich nur eine schuldrechtliche Verschwiegenheitspflicht und kein dinglich wirkendes

Abtretungsverbot gem. § 399 2. Fall BGB. Der Kunde erhält allenfalls gem. §§ 280 I, 241 II

BGB einen Schadensersatzanspruch (BGH NJW 2007, 2106). Die Gegenauffassung, OLG

Frankfurt, NJW 2004, 3266, 3267, sieht im Bankgeheimnis ein dingliches Abtretungsverbot,

weil der Zedent gem. § 402 BGB stets verpflichtet sei, die kundenbezogenen Daten an den

Zessionar auszuliefern. Dem hat der BGH mit dem Argument widersprochen, dass § 402 BGB

keine zwingende, sondern nur eine typisierende und damit abdingbare Vorschrift sei.

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Materielles Recht

Schuldrecht AT § 398 BGB

Abtretung:

Voraussetzungen/ Rechtsfolgen (40)

1. Welche Rechtsfolgen hat eine Forderungsabtretung?

2. Zu einer Forderungsabtretung ist eine Mitwirkung des Schuldners nicht

erforderlich. An welche Regelungen zum Schutz des Schuldners ist jedoch

in Folge der Forderungsabtretung zu denken?

3. Wie kann man ein Forderungsderivat, etwa eine Option abtreten?

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1. Rechtsfolgen der Abtretung

a) Übergang der Forderung auf den neuen Gläubiger (vgl. § 398, S. 2

BGB)

b) Übergang von akzessorischen Sicherheiten für die Forderung

ebenfalls auf den neuen Gläubiger gem. § 401 BGB (analog für die

Vormerkung).

c) Eigentumserwerb des Erwerbers auch bzgl. Urkunden über die

abgetretene Forderung, § 952 I, II BGB („Das Recht an dem Papier

folgt dem Recht aus dem Papier“)

2. Zu beachten sind die schuldnerschützenden Vorschriften der §§ 404 ff.

BGB.

3. Dies regelt § 413 BGB. Nach dieser Vorschrift wird auch die

Briefgrundschuld gem. §§ 413, 398, 1192 Abs. 1, 1154 BGB übertragen. Ju

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