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BPL 4 133 125 130 135 16 15 128 12 12 10 119 A 134 129 11 10 124 131 127 8 132 15 17 126 17 3 14 14 16 Robert-Schuman-Straße 140 130 125 121,5 122,5 142,5 134 133 132 129 128 127 126 135 131 130 127,5 130 131 132 135 130 129 128 126 133 134 127 A B 3 5 3 5 126,5 C Geltungsbereich Geltungsbereich 130 m üNN 132 m üNN 136 m üNN 127 m üNN 120m üNN Nr. 16 EFH 130 m üNN TH 137 m üNN FH 140,80 m üNN EFH 126 m üNN EFH 132 m üNN 30° 45° 30° 45° Geltungsbereich Geltungsbereich 130 m üNN 132 m üNN 136 m üNN 127 m üNN 120m üNN Nr. 17 EFH 129 m üNN TH 136 m üNN FH 141,40 m üNN 30° EFH 127 m üNN 30° EFH 132 m üNN 45° 45° Geltungsbereich Geltungsbereich 130 m üNN 132 m üNN 136 m üNN 127 m üNN 120m üNN 30° EFH 132 m üNN 45° 30° EFH 127 m üNN 45° Nr. 15 EFH 129 m üNN TH 136 m üNN FH 141,40 m üNN %HEDXXQJVSODQ $P /DQJJDVVHU :HJ bQGHUXQJ (UZHLWHUXQJ Gemeinde Herxheim, 14.03.2016 Fassung zum Satzungsbeschluss Datengrundlage: Planinhalt: Layoutname: 0DVWDE Format: Plotdatum: Juli 2016 Dateiname: Stand: Nord: Auftraggeber / Gemeinde: Projekt: 3ODQXQJVEUR Projektnummer: 16 - 116 K. Schlosser Gezeichnet B. Busch *HSUIW Bebauungsplan $P /DQJJDVVHU :HJ bQGHUXQJ Erweiterung 16-116_Bplan_2016-07-07.dwg M500_mit_TF 15.07.2016 1 : 500 0,89 x 0,75 = 0,67 m² © GeoBasis-DE / LVermGeoRP 2015 , http://www.lvermgeo.rlp.de Digitale Topographische Karte 1:25 000 sc stadtconcept GmbH Dipl. Ing. Brigitte Busch Regierungsbaumeisterin Charles-de-Gaulle-Straße 17 76829 Landau Tel: 06341-9676 254 Fax: 06341-9676 255 Email: [email protected] Ortsgemeinde Herxheim Fachbereich Bauen und Umwelt Obere Hauptstraße 2 76863 Herxheim Tel: 07276 / 501-212 Ortsgemeinde Herxheim Schnitt A Schnitt B Baulinie (§ 23 (2) BauNVO) Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO) Planungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (1) BauGB) 1.0 EHUEDXEDUH *UXQGVWFNVIOlFKH (§ 9 (1) 2 BauGB) 2.0 Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 (7) BauNVO) Schnitt C RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. S. 1510) Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN: 1.0 hEHUEDXEDUH *UXQGVWFNVIOlFKHQ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Eintrag von Baugrenzen und Baulinien in der Planzeichnung festgesetzt. HINWEISE 1.0 /DQGHVDUFKlRORJLH Laut Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der Planungen keine archäologischen Fundstellen verzeichnet. Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen Denkmale bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie -Speyer an die Übernahme folgender Punkte gebunden: a) Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/ Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, zu gegebener Zeit rechtzeitig den Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können. b) Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff) hinzuweisen. Danach ist jeder zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern. c) Absatz a und b entbinden Bauträger/ Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung gegenüber der Direktion Landesarchäologie - Speyer. d) Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung entsprechend durchführen können. e) Die Punkte a - d sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen. 2.0 Landesdenkmalpflege Im Gebiet des Bebauungsplans befindet sich eine Westwall-Anlage, die obertägig beseitigt ist. Sie ist Bestandteil des Flächendenkmals Westwall und genießt infolgedessen Erhaltungs- und Umgebungsschutz gemäß §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG. Sollten bei Ausschachtungen noch untertätig vorhandene Bauwerksreste aufgefunden werden, ist unmittelbar die Direktion Landesdenkmalpflege zu beteiligen. 3.0 Telekom Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen und Abzweigkästen und Kabelschächte sowie oberirdische Gehäuse soweit frei gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Bei Konkretisierung der Planungen ist eine Planauskunft und Einweisung von der zentralen Stelle einzufordern: Deutsche Telekom Technik GmbH Zentrale Planauskunft Südweset Chemnitzer Straße 2 67433 Neustadt a.d. Weinstraße E-mail: [email protected] Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten. Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, wird gebeten zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig in Kontakt zu treten. 4.0 Boden und Baugrund Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen. 5.0 Radonprognose Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten. Es wird darum gebeten, dem Landesamt für Geologie und Bergbau die Ergebnisse der Radonmessungen mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von Rheinland-Pfalz beitragen. Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3 - 4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke, Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen, mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen Situation auch höher sein. Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden und dabei folgenden Posten enthalten: - Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien; - Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche Aufnahme des Bohrgutes; - Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter; - Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit; - Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma); - Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen. Fragen zur Geologie im betreffenden Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden. VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss 11.02.2016 gIIHQWOLFKH %HNDQQWPDFKXQJ GHV $XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHV 11.03.2016 Zustimmung zum Planentwurf und Offenlagebeschluss 14.04.2016 gIIHQWOLFKH %HNDQQWPDFKXQJ GHU 2IIHQODJH 29.04.2016 Offenlage vom 09.05.2016 bis 08.06.2016 %HWHLOLJXQJ GHU %HK|UGHQ XQG VRQVWLJHQ 7UlJHU |IIHQWOLFKHU %HODQJH 02.05.2016 Stellungnahmen bis 08.06.2016 3UIXQJ GHU 6WHOOXQJQDKPHQ XQG 6DW]XQJVEHVFKOXVV 07.07.2016 Ausfertigung Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, Hinweisen und der Begründung, stimmt mit allen seinen Bestandteilen mit dem Willen des Gemeinderates überein. Das für den Bebauungsplan vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten. Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Herxheim, den ................. (Franz-Ludwig Trauth) Ortsbürgermeister Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte am ................. Herxheim, den ................. (Franz-Ludwig Trauth) Ortsbürgermeister ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN

M500 mit TF - herxheim.de · BPL 4 133 125 130 135 16 15 128 12 12 10 119 A 134 129 11 10 124 131 127 8 132 15 17 126 17 3 14 14 16 Robert-Schuman-Straße 140 130 125 121,5 122,5

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Page 1: M500 mit TF - herxheim.de · BPL 4 133 125 130 135 16 15 128 12 12 10 119 A 134 129 11 10 124 131 127 8 132 15 17 126 17 3 14 14 16 Robert-Schuman-Straße 140 130 125 121,5 122,5

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130 m üNN

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Nr. 16

EFH 130 m üNN

TH 137 m üNN

FH 140,80 m üNN

EFH 126 m üNN

EFH 132 m üNN

30°45°

30°45°

Geltungsbereich

Geltungsbereich

130 m üNN

132 m üNN

136 m üNN

127 m üNN

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Nr. 17

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Geltungsbereich

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EFH 127 m üNN

45°

Nr. 15

EFH 129 m üNN

TH 136 m üNN

FH 141,40 m üNN

Bebauungsplan "Am Langgasser Weg", 2. Änderung / Erweiterung

Gemeinde Herxheim, 14.03.2016

Fassung zum Satzungsbeschluss

Datengrundlage:

Planinhalt:

Layoutname:

Maßstab:

Format:

Plotdatum:

Juli 2016

Dateiname:

Stand:

Nord:

Auftraggeber / Gemeinde:

Projekt:

Planungsbüro:

Projektnummer:

16 - 116

K. Schlosser

Gezeichnet

B. Busch

Geprüft

Bebauungsplan

"Am Langgasser Weg", 2. Änderung /

Erweiterung

16-116_Bplan_2016-07-07.dwg

M500_mit_TF

15.07.2016

1 : 500

0,89 x 0,75 = 0,67 m²

© GeoBasis-DE / LVermGeoRP 2015 , http://www.lvermgeo.rlp.de Digitale Topographische Karte 1:25 000

sc stadtconcept GmbH

Dipl. Ing. Brigitte Busch

Regierungsbaumeisterin

Charles-de-Gaulle-Straße 17

76829 Landau

Tel: 06341-9676 254 Fax: 06341-9676 255

Email: [email protected]

Ortsgemeinde Herxheim

Fachbereich Bauen und Umwelt

Obere Hauptstraße 2

76863 Herxheim

Tel: 07276 / 501-212

Ortsgemeinde Herxheim

Schnitt A Schnitt B

Baulinie

(§ 23 (2) BauNVO)

Baugrenze

(§ 23 (3) BauNVO)

Planungsrechtliche Festsetzungen

(§ 9 (1) BauGB)

1.0 überbaubare Grundstücksfläche

(§ 9 (1) 2 BauGB)

2.0 Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes

(§ 9 (7) BauNVO)

Schnitt C

RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert

durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.

132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. S. 1510)

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477)

PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN:

1.0 Überbaubare Grundstücksflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Eintrag von Baugrenzen und Baulinien in der

Planzeichnung festgesetzt.

HINWEISE

1.0 Landesarchäologie

Laut Fundstellenkartierung sind im unmittelbaren Bereich der Planungen keine archäologischen

Fundstellen verzeichnet.

Es ist jedoch nur ein geringer Teil der tatsächlich im Boden vorhandenen prähistorischen Denkmale

bekannt; daher ist die Zustimmung der Direktion Landesarchäologie -Speyer an die Übernahme folgender

Punkte gebunden:

a) Bei der Vergabe der Erdarbeiten, in erster Linie für die Erschließungsmaßnahmen hat der Bauträger/

Bauherr die ausführenden Baufirmen vertraglich zu verpflichten, zu gegebener Zeit rechtzeitig den

Beginn der Arbeiten anzuzeigen, damit diese, sofern notwendig, überwacht werden können.

b) Die ausführenden Baufirmen sind eindringlich auf die Bestimmungen des Denkmalschutz- und

Pflegegesetzes vom 23.03.1978 (GVBl. 1978, Nr. 10, Seite 159 ff) hinzuweisen. Danach ist jeder

zutage kommende archäologische Fund unverzüglich zu melden, die Fundstelle soweit als möglich

unverändert zu lassen und die Gegenstände sorgfältig gegen Verlust zu sichern.

c) Absatz a und b entbinden Bauträger/ Bauherrn jedoch nicht von der Meldepflicht und Haftung

gegenüber der Direktion Landesarchäologie - Speyer.

d) Sollten wirklich archäologische Objekte angetroffen werden, so ist der archäologischen Denkmalpflege

ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit Rettungsgrabungen, in Absprache mit den

ausführenden Firmen, planmäßig den Anforderungen der heutigen archäologischen Forschung

entsprechend durchführen können.

e) Die Punkte a - d sind in die Bauausführungspläne als Auflagen zu übernehmen.

2.0 Landesdenkmalpflege

Im Gebiet des Bebauungsplans befindet sich eine Westwall-Anlage, die obertägig beseitigt ist. Sie ist

Bestandteil des Flächendenkmals Westwall und genießt infolgedessen Erhaltungs- und Umgebungsschutz

gemäß §§ 2 und 4 Abs. 1 DSchG.

Sollten bei Ausschachtungen noch untertätig vorhandene Bauwerksreste aufgefunden werden, ist

unmittelbar die Direktion Landesdenkmalpflege zu beteiligen.

3.0 Telekom

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom,

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der vorhandenen

Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von

Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere

müssen Abdeckungen und Abzweigkästen und Kabelschächte sowie oberirdische Gehäuse soweit frei

gehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden

können.

Bei Konkretisierung der Planungen ist eine Planauskunft und Einweisung von der zentralen Stelle

einzufordern:

Deutsche Telekom Technik GmbH

Zentrale Planauskunft Südweset

Chemnitzer Straße 2

67433 Neustadt a.d. Weinstraße

E-mail: [email protected]

Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt

werden, wird gebeten zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig in Kontakt zu

treten.

4.0 Boden und Baugrund

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN

1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten

(insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu

empfehlen.

5.0 Radonprognose

Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, in dem lokal erhöhtes und seltener hohes Radonpotential

über einzelnen Gesteinshorizonten ermittelt wurde. Es wird dringend empfohlen, orientierende

Radonmessungen in der Bodenluft vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß

Baumaßnahmen der jeweiligen lokalen Situation angepasst werden sollten.

Es wird darum gebeten, dem Landesamt für Geologie und Bergbau die Ergebnisse der Radonmessungen

mitzuteilen, damit diese in anonymisierter Form zur Fortschreibung der Radonprognosekarte von

Rheinland-Pfalz beitragen.

Studien des Landesamtes für Geologie und Bergbau haben ergeben, dass für Messungen im

Gestein/Boden unbedingt Langzeitmessungen (ca. 3 - 4 Wochen) notwendig sind. Kurzzeitmessungen

sind hierbei nicht geeignet, da die Menge des aus dem Boden entweichenden Radons in kurzen

Zeiträumen sehr stark schwankt. Dafür sind insbesondere Witterungseinflüsse wie Luftdruck, Windstärke,

Niederschläge oder Temperatur verantwortlich. Nur so können aussagefähige Messergebnisse erzielt

werden. Es wird deshalb empfohlen, die Messungen in einer Baugebietsfläche an mehreren Stellen,

mindestens 6/ha, gleichzeitig durchzuführen. Die Anzahl kann aber in Abhängigkeit von der geologischen

Situation auch höher sein.

Die Arbeiten sollten von einem mit diesen Untersuchungen vertrauten Ingenieurbüro ausgeführt werden

und dabei folgenden Posten enthalten:

- Begehung der Fläche und Auswahl der Messpunkte nach geologischen Kriterien;

- Radongerechte, ca. 1 m tiefe Bohrungen zur Platzierung der Dosimeter, dabei bodenkundliche

Aufnahme des Bohrgutes;

- Fachgerechter Einbau und Bergen der Dosimeter;

- Auswertung der Messergebnisse, der Bodenproben sowie der Wetterdaten zur Ermittlung der

Radonkonzentration im Messzeitraum und der mittleren jährlichen Radonverfügbarkeit;

- Kartierung der Ortsdosisleistung (gamma);

- Interpretation der Daten und schriftliches Gutachten mit Bauempfehlungen.

Fragen zur Geologie im betreffenden Baugebiet sowie zur Durchführung der Radonmessung in der

Bodenluft beantwortet gegebenenfalls das Landesamt für Geologie und Bergbau. Informationen zum

Thema Radonschutz von Neubauten und Radonsanierungen können dem „Radon-Handbuch“ des

Bundesamtes für Strahlenschutz entnommen werden.

VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss 11.02.2016

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 11.03.2016

Zustimmung zum Planentwurf und Offenlagebeschluss 14.04.2016

Öffentliche Bekanntmachung der Offenlage 29.04.2016

Offenlage vom 09.05.2016

bis 08.06.2016

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 02.05.2016

Stellungnahmen bis 08.06.2016

Prüfung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 07.07.2016

Ausfertigung

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung, bauplanungsrechtlichen Festsetzungen, Hinweisen

und der Begründung, stimmt mit allen seinen Bestandteilen mit dem Willen des Gemeinderates überein.

Das für den Bebauungsplan vorgeschriebene gesetzliche Verfahren wurde eingehalten.

Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt. Er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.

Herxheim, den .................

(Franz-Ludwig Trauth)

Ortsbürgermeister

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplanes

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte am .................

Herxheim, den .................

(Franz-Ludwig Trauth)

Ortsbürgermeister

ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN