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Dr.iur. Andre Kempf Referatsleiter Maklerrecht Allianz Lebensversicherungs-AG April/Mai 2019 Maklerrecht für die Praxis Allianz Maklerakademie

Maklerrecht für die Praxis Allianz Maklerakademie · © Allianz • Verortung der Verordnung • Wesentliche geänderte Regelungen mit praktischen Hinweisen / Musterformulierungen

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Dr.iur. Andre KempfReferatsleiter MaklerrechtAllianz Lebensversicherungs-AG

April/Mai 2019

Maklerrecht für die Praxis

Allianz Maklerakademie

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• Verortung der Verordnung

• Wesentliche geänderte Regelungen mit praktischen Hinweisen / Musterformulierungen

- Registrierung- Weiterbildung inkl. Erfassung- Geschäftsorganisation und Vergütung I- Beschwerdemanagement- Spezialregelungen zu Versicherungsanlageprodukten

- Präsentation als pdf- Text der VersVermV inkl. Anlagen als pdf- Muster Excel Datei zur Erfassung Weiterbildung

VersVermV

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Inhalt

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VersVermV

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Verortung

IDD

VVG

VAG

GewO VersVermV

BaFin RS

Konkretisierung für Versicherungsvermittler

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• „Parlamentsvorbehalt“ für die Verordnung bei der Verabschiedung des IDD Umsetzungsgesetzes im Sommer 2017

• Unterschiedliche Entwurfsfassungen bis zur finalen Verabschiedung durch den Bundestag Sommer 2018

• Verabschiedung durch den Bundesrat erfolgt.

• Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt / In-Kraft-Treten bereits im Dezember 2018

• Die IHKen als zuständige Aufsichtsbehörden werden „Verfahrensregeln“ zu Detailfragen erlassen.

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Verfahrensgang und -stand

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• Nachfolgend werden die (wesentlichen) Änderungen der VersVermV vorgestellt.

Der Text der einzelnen §§ der VersVermV wird nur an den Stellen präsentiert, an denen es zwingend notwendig ist (kein betreutes Lesen…).

• Wichtig: Aufsichtsbehörde (IHK) kann vom Vermittler in Zweifelsfällen befragt werden

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Details

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• Änderung der Regelvermutung der Sachkunde bei Studienabschluss

• Bisher: Alle Studienabschlüsse und mind. 3 jährige Tätigkeit in der Versicherungsvermittlung bzw. –beratung (§4 VersVermV alt.)

• Neu: Lediglich Abschlüsse eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder juristischen Studiums sind anerkannt.

3 Jahres Frist bis zur Regelvermutung bleibt. (Ausnahme: Versicherungsspezifische Studiengänge)

Regelvermutung kann positiv „wiederlegt“ werden.

• Wichtig: Voll-Sachkunde nur bei selbständiger Tätigkeit!

Bei Angestellten spezifische Sachkunde.

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§ 5 VersVermV - Berufsqualifikation

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• Pflicht zur Weiterbildung gem. § 34d Abs. 9 GewO konkretisiert (15 Stunden p.a.)

• Ziel der Weiterbildung: Berufliche Handlungsfähigkeit

- erhalten- anpassen- erweitern

• Weiterbildungsfelder: „Fachkompetenz“ und „Personale Kompetenz“

• Formen: - Präsenz- Selbststudium- Betriebsinterne Maßnahmen- andere geeignete Formen

• Lernerfolgskontrolle nur bei Selbststudium und dann durch den Anbieter der Weiterbildung

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

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• Durchführung der Weiterbildung / Grundsätze:

- Planung- Systematische Organisation- Qualifizierter Durchführender / Trainer

Details siehe Folgeseite

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

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• Durchführung der Weiterbildung / Grundsätze:

- Planung- Systematische Organisation- Qualifizierter Durchführender / Trainer

Details siehe Folgeseite

• Azubis /Studenten: Ausbildung gilt als Weiterbildung(§ 7 Abs. 1 S. 7 VersVermV)

Meinung: wohl auch im Rahmen der Ausbildung zur Sachkundeprüfung / „Grundbildung“ bei Angestellten

Achtung: auch bei Quereinsteigern „in Ausbildung“ spezifische Qualifikation erforderlich, aber auch ausreichend

Und: bei selbständiger Tätigkeit immer Vollsachkunde (Führerschein)!

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

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• Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen (Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 VersVermV)

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

Beispiele:

zu 1.2: In der Schulung/Mitarbeiterbesprechung informiert XY über die Neuerungen der Allianz im Bereich Berufsunfähigkeitsabsicherung

Zu 1.3: A: Vorstellung aktueller Produkte B: Vorstellung neuer Produktdetails in den einzelnen BausteinenC: Zielgruppen und Zielmarkt der Produkte/ Beispiele zur bedarfsorientierten Beratung D: Offene Fragen / Diskussion

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• Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen (Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 VersVermV)

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

Beispielezu 2.2: In der 1 stündigen Schulung erlangen und erweitern Sie Ihre Fachkompetenzen durch

Aktualisierung Ihres Fachwissens zum Produkt und dessen Zielmarkt / Brush up zum Thema Kundenbedarf

Zu 1.3: Anwesenheitsliste / vom Verantwortlichen zu unterschreiben / Ablage (auch der Präsentation)

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• Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen (Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 VersVermV)

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

Beispielezu 3.1: Spezifische Kenntnis genügt / damit kann auch ein MA ein spezielles Thema vorbereiten und

präsentieren / schulen. Explizit keine Pädagogische Kompetenz oder Hierarchie gefordert.

Zu 3.2: Schulungen sollten auf einheitlichen Formularen angeboten und dokumentiert werden.Ablage und Erfassung (Aufwand).

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• Konkrete Umsetzung

- Sonstige Voraussetzungen des § 34d Abs. 9 GewO für Angestellte beachten!

- Abgabe an IHKen aktuell nur nach Aufforderung / für Gewerbetreibenden undMitarbeiter

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

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• Sonstige Voraussetzungen des § 34d Abs. 9 GewO für Angestellte beachten!

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

(9) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2, 6 und 7 Satz 1 Nummer 1 dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie deren Zuverlässigkeit geprüft haben und sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen. Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c weiterbilden. Die Pflicht nach Satz 2 gilt nicht für Gewerbetreibende nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 und deren bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte, soweit sie lediglich Versicherungen vermitteln, die eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen. Im Falle des Satzes 2 ist es für den Gewerbetreibenden ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

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• Sonstige Voraussetzungen des § 34d Abs. 9 GewO für Angestellte beachten!

• Zuverlässigkeit prüfen:

- Analog Registrierung der jeweiligen IHK

- Ggf. eingeschränkte Prüfungen (Führungszeugnis / Schuldnerverzeichnis / Schufa), die Auffälligkeiten in Hinblick auf die Zuverlässigkeit aufdecken.

- AVAD (!) , wenn zu vermuten ist, dass diese Informationen enthält

• Altfälle?

• Bei Hinweisen handeln… Nachfragen und Dokumentieren.

• Sachkunde spezifisch

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

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• Einladungen / Anwesenheitslisten / Schulungsunterlagen / etc. 5 Jahre aufbewahren

• IHKen fragen nach, eine selbständige Meldung ist nicht vorgesehen. Aktuelles Muster der IHK zur Meldung (Anlage 4 zur VersVermV) liegt vor / digitale Meldung möglich.

• „Gut beraten!“ – eine Option, aber kein Pflicht!

• Vorbehaltlich der Ausführungshinweise für die IHKen:

- Fortzubilden hat sich / ist jeder mit Kundenkontakt, sofern er zu einem Abschluss, einer Änderung oder einer Beendigung eines Versicherungsproduktes berät.

- Eine Privilegierung von Teilzeitkräften oder unterjährigen Einsteigern gibt es (aktuell) nicht

• Geltung ab…? Jahr 2018…?

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§ 7 VersVermV – Weiterbildung

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• Mitteilungspflicht des Gewerbetreibenden nach § 9 VersVermV

Daher beachtlich: Änderungen / Erweiterung des § 8 VersVermV

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§ 8 VersVermV – Angaben zur Speicherung Vermittlerregister

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• Zur Definition „in leitender Position verantwortlich“ siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur IDD:

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§ 8 VersVermV – Angaben zur Speicherung Vermittlerregister

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§ 14 VersVermV – Geschäftsorganisation

• Übersetzt:

- Produktkenntnis / Kenntnis über grds. Produktfreigabeverfahren bzw. Zielmarkt

- Reflex auf die Regelung in § 23 Abs. 1c S. 1 VAG für den Versicherer; dieser muss Informationen zur Verfügung stellen (Hol- und Bringschuld)

- „Bestimmter“ Zielmarkt – Achtung: Pflicht zur Zielmarktdefinition nur für „neue“ Produkte, aber Zielmarkt weiterer Mosaikstein der Haftungssicherheit

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§ 14 VersVermV – Vergütung

• Kernpunkte:

- Beschäftigte: weit auszulegen! Nicht nur Angestellte.

- Ausfluss der nicht vorrangigen Vergütungsinteresses / Kunde steht im Mittelpunkt

- Kein „best advice“

- Passgenauer Rat / Einschätzungsspielraum!

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§ 14 VersVermV – Vergütung

• Positiv / Negativ Liste (Beispiele / Nicht abschließend):

(+) (-)

(überwiegendes) Fixgehalt Völlig flexibles Gehalt

Summenziele über mehrere Produkte

Kopf/Stückziele insbes. i.V.m. Ausschreibungen

Gleich Vergütung für gleichartige Produkte

Maßgebliche Mehrvergütung für objektiv „schlechteres“ Produkt

Stornohaftzeiten! „80er“ Style….

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• Ersetzt die alten Information nach § 11 VersVermV (ÄNDERN!)

• Erweiterung Information an den Kunden zu folgenden Punkten (Abs. 1):

- Nr. 4: „ob er eine Beratung anbietet“ – Hintergrund: relevante Dienstleistung

- Nr. 5: „Art der Vergütung im Zusammenhang mit der Vermittlung“

- Nr. 6: „Quelle der Vergütung“ (vom Kunden oder vom VU in Prämie einkalkuliert -)

- Nr. 7: „Vergütungssurrogate“ - andere Zuwendungen als Vergütung

- Nr. 8: Verknüpfung von Vergütung und Vergütungssurrogaten

- Nr. 12: Schlichtungsstelle (rgm. Ombudsmann; Alternativen möglich)

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§ 15 VersVermV – Information VN

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• Zeitpunkt der Erteilung!

• § 15 Abs. 1 VersVermV: beim ersten geschäftlichen Kontakt!

• „Keine zweite Chance für den ersten Eindruck…!“

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§ 15 VersVermV – Information VN

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© Allianz

• Zeitpunkt der Erteilung!

• § 15 Abs. 1 VersVermV: beim ersten geschäftlichen Kontakt!

• „Keine zweite Chance für den ersten Eindruck…!“

• Aber: Sinn und Zweck: aufgeklärter Kunde!

• Geltung auch im Internet! Hier Geschäftskontakt?

- Schaufenster?- Proberechnung?- Abschlussoption?

Weg der Mitteilung siehe § 16 VersVermV – insbes. Abs. 2

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§ 15 VersVermV – Information VN

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§ 16 VersVermV – Information VN

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Beispiel eine Information:

Name/ Firmierung / analog Eintragung

TätigkeitVersicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK in Musterstadt

Meine Tätigkeit beinhaltet auch die Beratung über Versicherungsprodukte

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§ 15 VersVermV – Information VN

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Beispiel eine Information:

Name/ Firmierung / analog Eintragung

TätigkeitVersicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK in Musterstadt

Meine Tätigkeit beinhaltet auch die Beratung über Versicherungsprodukte

Art und Quelle der Vergütung Die Vergütung meiner Tätigkeit erfolgt ausschließlich :

• als konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder• als in der Versicherungsprämie enthaltene Vergütung (die vom jeweiligen

Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird) oder• als Kombination beider vorstehender Optionen.

Die Art und Quelle der Vergütung ist letztlich abhängig von den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Optionen der Versicherungsprodukte, welche eventuell vermittelt werden.

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§ 15 VersVermV – Information VN

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Beispiel:

Gemeinsame Registerstelle Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. Breite Str. 29 10178 Berlin Telefon: 030 20308-0 Registerabruf: www.vermittlerregister.info unter der Registernummer XYXYXY Name/ Firmierung / analog Eintragung

Schlichtungsstelle Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg

Hinweis: angelehnt an die Empfehlung des Verbandes AfW

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§ 15 VersVermV – Information VN

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• Hinweise:

- Schlichtungsstelle nicht zwingend der Ombudsmann, wenn dann aber beide und ggf. weitere Schlichtungsstelle für FinAnl etc.

Aufnahme auf der Homepage bzw. in die AGBs

- Aussagen zu Beteiligungen nur vorgeschrieben, wenn solche vorliegen

- Kritisch: Werbliche Aussagen in der Erstinformation mit den gesetzlich geforderten Angaben vermischt

Beschränkung der Anbieterauswahl bei Versicherungsmaklern(die Erstinformation ersetzt nicht den Maklervertrag….)

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§ 15 VersVermV – Information VN

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• Neue Regelung in der VersVermV

- Leitlinienerstellung als Managementaufgabe

- Keine Option, jedoch Verhältnismäßigkeit – Anpassung an die Größe des Gewerbebetriebes (!); lediglich Beschwerdemanagementfunktion optional

• Zweck: Umfassender Kundenschutz; der Kunde hat oft das Problem nicht zu wissen, an wen er sich wenden kann…

• Daher: Nicht nur Beschwerden über den Vermittler selbst

• Ablaufplan folgt!

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§ 17 VersVermV – Beschwerdebehandlung

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• Beschwerdedefinition festlegenz.B.:

„Die Beschwerde, Beanstandung oder Reklamation ist eine negative Äußerung von Kunden, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern.“

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§ 17 VersVermV – Beschwerdebehandlung

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VersVermV

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§ 17 VersVermV – Beschwerdebehandlung

Definieren / ggf. Beschw.M.

Funktion

Informieren intern

(schriftlich!)

Informieren extern

(z.B. Website)Kontrollieren

(Eingang)

Registrieren Bestätigen / Info BF

Klären Zuständigkeit

Verweisen ggf. / Info BF

Prüfen Abhelfen (ggf.) Antworten (final/zwischen)

Bei Nichtabhilfe

weitergehende Info

Dokumentieren - Analysieren - Konsequenzen zur Vermeidung ableitenEinsichtsrecht der IHK ü

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Weitere für Sie interessante Rechtsthemen…?

Gerne Mail an die Allianz Maklerakademie oder an

[email protected]

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Ausblick…