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Einkommensteuerrecht Reinvermögenszugangs- theorie (Schanz) Quellen- theorie (Fuisting) Markteinkommens- theorie Idee: Besteuerung des Zugangs von Reinvermögen während einer gegebenen Periode va. Gewinneinkünfte: Grundsätzliche Beachtung aller Vermögensänderungen Idee: Vorhandensein einer ständig fließenden Quelle erforderlich - keine Berücksichtigung des Vermögenstamms - „nur die Früchte“ sind steuerbar v.a.Überschusseinkünfte - Zu-und Abflussprinzip Idee: Besteuerung nur des am Markt erwirtschafteten Einkommens (Erwerbseinkommen) -Einnahmeerzielungsabsicht erforderlich - Einkünfte, die ohne marktgerechten Leistungstausch erwirtschaftet wurden sind nicht steuerbar (zB Schenkungen, Spielgewinne) ebenso ersparte Aufwendungen (Wohnen im eigenen Haus) = imputed income § 11 : Zu- und Abflussprinzip / Vereinnahmung und Verausgabung Regelt in welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen und Ausgaben zeitlich zu erfassen sind Zuflussprinzip: § 11 I (gilt für: BE nach § 4 III, Einnahmen bei Überschusseinkünften) Grundsatz: § 11 I 1 Berücksichtigung der Einnahmen bei Zufluss Ausnahme: § 11 I 2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, wie Miete Unter „kurze Zeit“ versteht die Rspr. einen Zeitraum von etwa 10 Tagen und verlangt weiterhin, dass die Leistungen auch innerhalb dieses Zeitraums um die Jahreswende fällig sind (stellt somit auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit (periodengerecht) und nicht wie Grundsatz auf tatsächlichen Zufluss ab(„zufälliges Kassenprinzip“ Cash-flow-Rechnung) Ausnahme: § 11 I 3 Nutzungsüberlassungseinnahmen Ausnahme: § 11 I 4 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Laufender Arbeitslohn wird in dem Zeitpunkt berücksichtig, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, für den der Lohn gezahlt wird Die Einnahme i.S.d.§ 11 I 1 gilt als zugeflossen, wenn der Stpfl. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt: Barzahlung Im Zeitpunkt der Geldübergabe Banküberweisung Im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Empfängerkonto Aufrechnung Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufrechnungserklärung Scheckübergabe Mit Aushändigung des Schecks, sofern der Scheck ausreichend gedeckt ist und eine sofortige Vorlage des Schecks nicht vertraglich ausgeschlossen ist Irrelevant ist, ob der Empfänger die Einnahmen auch tatsächlich behalten darf. Rückzahlungen sind erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung zu berücksichtigen Das Innehaben von Ansprüchen führt noch nicht zum Zufluss. Dieser tritt erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein, die naturgemäß gestaltet werden kann Abflussprinzip 11 II: (gilt für: BA nach § 4 III, WK bei Überschusseinkünften, SA, aB) Grundsatz: § 11 II 1 Berücksichtigung der Ausgaben in dem KJ, indem sie geleistet werden Ausnahme : § 11 II 2 Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben Ausnahme: § 11 II 3 Nutzungsüberlassungen

Markteinkommens- theorie (Schanz) theorie (Fuisting ... · Die „Leistung“ ist mit dem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gleich zu setzen (≠ Zufluss); sie entspricht

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Einkommensteuerrecht Reinvermögenszugangs- theorie (Schanz)

Quellen- theorie (Fuisting)

Markteinkommens- theorie

Idee: Besteuerung des Zugangs von Reinvermögen während einer gegebenen Periode va. Gewinneinkünfte: Grundsätzliche Beachtung aller Vermögensänderungen

Idee: Vorhandensein einer ständig fließenden Quelle erforderlich - keine Berücksichtigung des Vermögenstamms - „nur die Früchte“ sind steuerbar v.a.Überschusseinkünfte - Zu-und Abflussprinzip

Idee: Besteuerung nur des am Markt erwirtschafteten Einkommens (Erwerbseinkommen) -Einnahmeerzielungsabsicht erforderlich - Einkünfte, die ohne marktgerechten Leistungstausch erwirtschaftet wurden sind nicht steuerbar (zB Schenkungen, Spielgewinne) ebenso ersparte Aufwendungen (Wohnen im eigenen Haus) = imputed income

§ 11 : Zu- und Abflussprinzip / Vereinnahmung und Verausgabung Regelt in welchem Veranlagungszeitraum Einnahmen und Ausgaben zeitlich zu erfassen sind Zuflussprinzip: § 11 I (gilt für: BE nach § 4 III, Einnahmen bei Überschusseinkünften) Grundsatz: § 11 I 1 Berücksichtigung der Einnahmen bei Zufluss Ausnahme: § 11 I 2 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, wie Miete

Unter „kurze Zeit“ versteht die Rspr. einen Zeitraum von etwa 10 Tagen und verlangt weiterhin, dass die Leistungen auch innerhalb dieses Zeitraums um die Jahreswende fällig sind (stellt somit auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit (periodengerecht) und nicht wie Grundsatz auf tatsächlichen Zufluss ab(„zufälliges Kassenprinzip“ Cash-flow-Rechnung)

Ausnahme: § 11 I 3 Nutzungsüberlassungseinnahmen Ausnahme: § 11 I 4 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

Laufender Arbeitslohn wird in dem Zeitpunkt berücksichtig, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, für den der Lohn gezahlt wird

Die Einnahme i.S.d.§ 11 I 1 gilt als zugeflossen, wenn der Stpfl. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahme erlangt: Barzahlung Im Zeitpunkt der Geldübergabe Banküberweisung Im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem

Empfängerkonto Aufrechnung Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der

Aufrechnungserklärung Scheckübergabe Mit Aushändigung des Schecks, sofern der

Scheck ausreichend gedeckt ist und eine sofortige Vorlage des Schecks nicht vertraglich ausgeschlossen ist

Irrelevant ist, ob der Empfänger die Einnahmen auch tatsächlich behalten darf. Rückzahlungen sind erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung zu berücksichtigen Das Innehaben von Ansprüchen führt noch nicht zum Zufluss. Dieser tritt erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein, die naturgemäß gestaltet werden kann Abflussprinzip 11 II: (gilt für: BA nach § 4 III, WK bei Überschusseinkünften, SA, aB) Grundsatz: § 11 II 1 Berücksichtigung der Ausgaben in dem KJ, indem sie geleistet

werden Ausnahme : § 11 II 2 Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben Ausnahme: § 11 II 3 Nutzungsüberlassungen

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Die „Leistung“ ist mit dem Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gleich zu setzen (≠ Zufluss); sie entspricht jedoch nicht der schuldrechtlichen Erfüllungswirkung. Denn für den Abfluss einer Leistung ist es bereits ausreichend, wenn der Stpfl. alles Erforderliche dafür getan hat, dass der Leistungserfolg eintreten kann. Daher kann der Abflusszeitpunkt bei dem Leistungsschuldner ein anderer sein als der Zuflusszeitpunkt bei dem Leistungsgläubiger (z.B. Banküberweisung: Abflusszeitpunkt ist der Zeitpunkt, indem der Überweisungsauftrag bei der Bank eingegangen ist und eine ausreichende Deckung auf dem Konto vorliegt (≠ Zufluss mit Gutschrift aufs Konto)) Abzugsverbote wirken auf Ebene der Einkünfteermittlung (WK/BA-Abzugsverbote) wie §§ 3c, 4 V, 9 Verlustausgleichsverbote wirken auf Ebene der Einkünftesaldierung (interner / externer Verlustausgleich) Bsp nicht steuerbare Einkünfte; Liebhaberei; private Veräußerungsverluste Mindestbesteuerung des § 10d II Werbungskosten § 9 Bei Überschusseinkunftsarten § 2 II 1 Nr. 2 (Einnahmen – WK = Einkünfte) 1) Aufwendungen = Abflüsse von Gütern in Geld oder Geldeswert, die zu einer Minderung des Vermögens führen Problem: merkantiler Minderwert (zB nach Autounfall auf Arbeitsweg) => Da Aufwendungen eine Vermögensminderung iSe tatsächlichen Vermögensabflusses voraussetzen sind noch nicht realisierte Verluste nicht zu berücksichtigen. Die in dem merkantilen Minderwert liegende Vermögensminderung ist aber erst abgeflossen, wenn sie sich in einem entsprechend verminderten Verkaufspreis niederschlägt 2) … zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung laut Legaldefinition des § 9 I 1 Nach einer Ansicht ist hier eine finale Beziehung zwischen Aufwendungen und Einnahmen erforderlich (Gesetzeswortlaut) Nach anderer Ansicht ist Finalität nicht erforderlich. Es reicht das Veranlassungsprinzip (Rückschluss aus Definition der BA gem. 4 IV (dort kausaler Zusammenhang ausreichend) 3 I GG

WK = alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von stpfl Einnahmen veranlasst sind

• auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen (SE) können WK sein • grds unerheblich, ob Ausgaben angemessen, notwendig, zweckmäßig sind • auch vergebliche Aufwendungen (zB vergebliche Bewerbung) • eine zunächst beruflich veranlasster Vorgang kann durch private Motivation zur Unterbrechung

des beruflichen Zusammenhangs führen (§ 12) • auch vorweggenommene WK (Vorliegen von Einnahmen ist nicht erforderlich) • nachträgliche WK, wenn Ausgaben, die erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit anfallen, sind

WK, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit noch fortbesteht. Dies ist der Fall, wenn das die Aufwendungen auslösende Ereignis noch in die Zeit der Erberbstätigkeit fällt und die Zahlung später erfolgt

• Wertminderungen des privaten Vermögens –egal aus welchem Anlass- sind keine WK! Überschusseinkünfte (anders als BA bei Gewinneinkünften) kennen kein BV! Ausnahmen: § 17, § 20 II, § 23 Dementsprechend sind Aufwendungen für Vermögensstamm, aus dem Einkünfte erzielt werden grds keine WK (zB Aufwendungen für Hauskauf zur Ezielung von VuV Einkünften WK (-);aber bei VuV ist zu beachten, dass Gesetzgeber rechtssystematisch zweifelhafte Gebäude Afa zulässt §§ 9 I 3 Nr. 7, 7 IV, V)

• Dennoch können Vermögensschäden und Vermögensverluste, die anlässlich der Erwerbstätigkeit eintreten WK sein: wenn der Verlust bei einem Gegenstand, der kein Arbeistmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt (zB wird privater PKW eines AN auf Dienstreise verwendet und dabei gestohlen) Diebstahl Geldbörse auf Dienstfahrt WK (-), da Diebstahl nicht der

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Berufsphäre zuzuordnen ist, sondern nur gelegentlich während der beruflich bedingten Fahrt eingetreten

• in § 9 I 3 WK-Beispiele • Abzugsverbote §§ 4 V 1 Nr. 1-6, 6b-8a, 10, 12 (über § 9 V 1) und 3c • § 9a Pauschbeträge (dürfen jedoch nicht wie nachgewiesene zu Verlust führen)

BFH: Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg / Drittaufwand Abgekürzter Zahlungs- und Vertragsweg = In diesen Fällen wendet ein Dritter dem Stpfl Geld zu, indem er entweder im eigenen Namen, aber im Interesse des Stpfl auf eine von dem Stpfl eingegangene Schuld zahlt (abgekürzterZahlungsweg) oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, aber wiederum im Interesse des Stpfl ein Schuldverhältnis eingeht (abgekürzter Vertragsweg) Weil die Mittelherkunft für den Ausgabenabzug unerheblich ist, sind dem Stpfl nach der Rspr auch solche Aufwendungen als eigene Aufwendungen zuzurechnen. Kein Unterschied, ob Geld schenkt und davon kauft oder Gegenstand gleich zuwendet. Moment der wirtschaftlichen Belastung des Stpfl ist das Bestehen eines Herausgabeanspruches Drittaufwand = Ein Dritter trägt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie im eigenen Interesse Aufwendungen, die dem Stpfl zugutekommen. => da es bei dem Dtrittaufwand an dem Zuwendungswillen ggü dem Stpfl fehlt, stellt der Drittaufwand für den Stpfl keinen abziehbaren Erwerbsaufwand dar § 12 Nr. 1-5 : Nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung Problem: gemischte Aufwendungen = Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind

• Früher hat der BFH aus § 12 Nr. 1 2 ein Aufteilungs- und Abzugsverbot entnommen • aktuell BFH: aus § 12 Nr. 1 2 ist kein solches Verbot abzuleiten, sondern vielmehr eine

Aufteilungsgebot zur Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips

=> Gemischt veranlasste Kosten dürfen nun aufgeteilt und anteilig abgezogen werden, wenn eine Aufteilung anhand objektiver Kriterien möglich und der berufliche Anteil der Aufwendungen nicht von untergeordneter Bedeutung (< 10 %) Problem: 12 Nr. 5 (Abzugsverbot für Erstausbildung)

• Verbot kann als Verstoß gegen Art. 3 I GG betrachtet werden, soweit die dafür getätigten Aufwendungen i.R.d.Veranlassungsprinzips ansonsten abzugsfähige WK darstellen würden (Ungleichbehandlung ggü. einem Zweitstudium)

• frühere Rspr. hat zw. Ausbildung und Fortbildung unterschieden Ausbildung (-) ,Fortbildung (+), da konkreter wirtschaftlicher Bezug zum bereits ausgeübten Beruf

PRO CONTRA Ausbildungskosten seien wie Lebensführungskosten i.S.d. § 12 Nr. 1 zu behandeln, da sie jedem erwachsen

Zeichen dafür sein, dass der Erwerbserfolg typischerweise eine Ausbildung voraussetzt -> erst recht Erwerbsaufwendungen

immer private Mitveranlassung nach Lebensstellungsthese;

objektives Nettoprinzip ausgehöhlt, da Erwerbshandlungen immer darauf gerichtet sind die persönliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche Lage zu verändern

Erstausbildung direkt nach Schulzeit seien nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit in Verbindung zu bringen

Ungleichbehandlung von auf Wissen u. Können ggü. auf unmittelbaren Kapitaleinsatz basierenden Einkünften

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• Heute BFH: Keine Abgrenzung zw. Ausbildung Fortbildung mehr:

BFH fordert hinreichend konkreter Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit (objektive wirt. Prognose: gibt es für die Tätigkeit einen Markt und wenn ja ist der Stpfl. dazu geeignet darin Einkünfte zu generieren?)

• Festhalten an Lebensstellungsthese (und damit einhergehenden Typisierung) in Bezug auf Erststudium da dort größerer Zusammenhang zur privater Lebensführung gegeben sei. Fragwürdig: Zweitstudium könnte auch als Bildungsluxus verstanden werden / Abstellen auf Dienstverhältnis kurzsichtig)

• § 10 VII Sonderausgabenabzug kann das auch nicht kompensieren: da sie nicht wie Verluste aus

vorweggenommenen WK gem. § 10d in die Erwerbsphase nachfolgender Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können

Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 § 9 I Nr. 7) Bei WG, deren Nutzung durch den Stpfl. zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt, sind die AK nicht sofort im Zeitpunkt ihrer Leistung als Erwerbsaufwand (WK o. BA) abzusetzen Die WG sind über den Zeitraum ihrer „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ abzusetzen (Anschaffungsaufwand wird losgelöst vom § 11 über den Nutzungszeitraum periodengerecht) Ausnahme von AfA-Bestimmungen in § 6 II (für WK-abzug über 9 I Nr. 7 2): AK geringwertiger WG (GWG; Wert unter 410 €) können im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden Nach § 6 IIa ist die Bildung von Sammelposten möglich 1) Lineare AfA (§ 7 I 1):

• AK/HK werden in gleichbleibenden Jahresabschreibungsbeträgen auf die voraussichtliche (unterstellte) Nutzungsdauer verteilt

• bei Gebäuden und Gebäudeteilen lineare AfA nach § 7 IV, Va • von diesen typisierten Abschreibungssätzen können gem. § 7 IV Ausnahmen gemacht werden

(Möglichkeit das tatsächliche Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wird, z.B. bei Verkürzung der Nutzungsdauer durch mangelhafte Pflege)

• 2) Degressive AfA (§ 7 II)

• wird in fallenden Jahresbeiträgen vorgenommen • gilt nicht für Überschusseinkünfte • nur für bestimmten Anschaffungszeitraum zulässig (2008-2011)

3) Absetzung für außergewöhnliche technische o. wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 I 7)

• AftA: Substanzbeschädigung des WG (z.B. eines Gebäudes durch Brand) • AfaA: planmäßige Abschreibungen erfassen nicht besondere Umstände des Wertverlusts eines WG • wirtschaftliche Abnutzung = wenn die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt ist

4) Sonderabschreibungen (§ 7g) / Erhöhte Absetzungen (z.B.§ 7 h) (vgl. § 7a)

• Sonderabschreibungen können neben der normalen AfA vorgenommen werden • erhöhte Absetzung tritt an die Stelle der normalen AfA

Notwendiges BV: WG ist nach seinem sachlich-funktionalem Zusammenhang zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt Gewillkürtes BV: WG ist objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt Betrieb zu fördern Notwendiges PV: WG hat keinen betrieblichen Zusammenhang

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Zuordnung gemischt-genutzter WG: => gemischt-genutzte WG werden nur dann dem notwendigem BV zugeordnet, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50 % der Gesamtnutzung ausmacht. Können die Nutzungsanteile nicht abgegrenzt werden, scheidet eine Zuordnung auch zum BV aus =>gemischt-genutzte WG werden nur dann dem gewillkürten BV zugeordnet, wenn die betriebliche Nutzung zw. 10 % und 50 % beträgt. => Bei eigenbetrieblicher Nutzung unter 10 %, d.h. private Nutzung über 90 % ist das WG ganz dem notwendigen PV zuzuordnen Teilwert Definition in § 6 I 3: Betrag, den ein gedachter Erwerber des ganzen Betriebs iRd Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde. Wertung des WG wird durch seine Zugehörigkeit zum Betrieb beeinflusst (zB Grundstück Verkehrswert 100.000 und durch Betriebszugehörigkeit 200.000 Teilwert) (v.a. bei Einlagen und Entnahmen) Gemeiner Wert § 9 II BewG = Verkehrswert Buchwert § 6 III= der sich für die WG nach den Gewinnermittlungsvorschriften ergebende Wert (sog. „Fortschreibungswert“)

Freibeträge Freigrenze sind gleitende oder feste Beträge, die von den Einnahmen oder Einkünften abgezogen werden, auch wenn diese über den Freibetrag hinausgehen (zB Freibetrag bei Betriebsveräußerung, § 16 IV)

sind Regelungen, nach denen Einkünfte erst ab einer bestimmten Grenze erfasst werden. Wird diese Grenze überschritten, so wird der ganze Betrag der Steuer unterworfen (zB § 23 III 5)

Sonderausgaben § 10 ff.

• Subjektives Nettoprinzip, Ebene der Einkommensverwendung • Keine legale Definition, aber Aufzählung • im SA-bereich viele Aufwendungen zum Abzug zugelassen, die keinen existenzsichernden

Charakter haben (zB Spenden). Eher sozial-, gesellschafts-, lenkungspolitische Gründe • für Sonderabgabenabzug gilt Abflussprinzip des 11 II

10 Bestimmte Aufwendungen 10 a Zusätzliche Altersvorsorge 10 b Steuerbegünstigte Zwecke 10 c Sonderausgabenpauschbetrag/ Vorsorgepauschbetrag 10 d Verlustabzug 10 e – 10 i Bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit Wohnungen/ Kulturgütern Prinzipien des Sonderausgabenabzugs: 1) Aufwandsprinzip 2) Schuldnerprinzip 3) Enumerationsprinzip 4) Subsidiaritätsprinzip 1) Aufwandsprinzip besagt, dass Aufwendungen bei dem Stpfl vorliegen müssen. Das bedeutet, dass der

Stpfl selbst wirtschaftlich belastet sein muss - Aufwand idR (-) bei: - unmittelbarer Zahlung durch einen Dritten

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- Ersatzleistungen von dritter Seite für geleistete Zahlungen des Stpfl - Aufwand idR(+) bei: - Geschenkten Geldbeträgen

- Fremdfinanzierung (und zwar im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme und nicht erst mit Darlehenstilgung)

Besonderheit: Liegen innerhalb eines KJ gleichartige Aufwendungen und Erstattungen vor, so sind die Aufwendungen und Erstattungen untereinander zu verrechnen. Lediglich der überschießende Aufwendungsteil darf als SA abgezogen werden Problem: Erstattung wird zwar vorgenommen aber im Erstattungsjahr wegen fehlender Aufwendungen besteht keine Verrechnungsjahr -> Bescheid des Verausgabungsjahres ist gem.§ 175 AO zu ändern 2) Schuldnerprinzip besagt, dass grds. nur Aufwendungen als SA abgezogen werden können, die auf

eigener Verpflichtung des Stpfl beruhen (zB Versicherungsbeiträge für Haftpflicht nur wenn zahlende auch Versicherungsnehmer, da ansonsten Gefahr, dass bei mehreren steuermindernd berücksichtigt und die Benachteiligt die Gestaltungsmöglichkeiten nicht nutzen)

Ausnahme: Bei Ehegatten (§ 26) können Aufwendungen des nicht verpflichteten Ehegattens berücksichtigt werden. Problem: Berücksichtigung SA bei abgekürzten Zahlungs- und Vertragsweg - Finanzverwaltung: (-) - contra: Begriff der Aufwendungen auf Einkommenserzielungs- und Einkommensverwendungsebene derselbe von daher dogmatisch nicht nachvollziehbar wieso bei Einkommensverwendung nicht berücksichtigt werden soll 3) Enumerationsprinzip besagt, dass eine abschließende Aufzählung der abziehbaren SA im Gesetz

enthalten ist (keine analoge Anwendung der SATBe auf ähnliche SVe) 4) Subsidiaritätsprinzip (§ 10 I) besagt, dass Aufwendungen nur dann als SA abzugsfähig sind, wenn die

Aufwendungen weder BA noch WK sind Berufsausbildungskosten (Fallgruppen) Berufsausbildung / Erststudium Bereits vorher abgeschlossen

Kosten weiterer Berufsausbildung/Studium als WK/BA abzugsfähig (12 Nr. 5 (-))

Erststudium/Erstausbildung iRe Dienstverhältnisses

Kosten der Berufsausbildung/Studium als WK/BA abzugsfähig (12 Nr. 5 (-))

Erststudium/Erstausbildung 12 Nr. 5 (+) 10 I Nr. 7: beschränkter SA-abzug (6.000 pro ano)

• Betreffen das Erlernen einer Tätigkeit, die später gegen Entgelt ausgeübt werden soll; • Nicht erfasst ist bloße Allgemeinbildung wie zB das Erlernen der deutschen Sprache • zB BFH: Kosten für Jura-Studium = Berufsausbildungskosten und vorweggenommene WK wenn

nicht „ins Blaue hinein“ studiert wird • Aufwendungen als beruflich veranlasste vorweggenommene WK, wenn § 12 Nr. 5 (-) nicht nur

vollständig abzugsfähig sondern auch im Verlustfall vortragbar (§ 10d) und können somit auch mit zukünftigen Einkünften steuermindernd verrechnet werden

• Bei Berufsausbildungskosten ist ein Verlustvortrag nicht (10d) möglich!!! Und Abzugsfähigkeit der Höhe nach beschränkt (4000)

Periodenübergreifender (intertemporärer) Verlustabzug nach § 10d Stufen des Verlustabzugs: 1. § 10 d I: Verlustrücktrag: in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis 511.500 (Ehegatten doppelt) möglich. Ein bereits ergangener Bescheid wird dazu geändert. Auf Antrag des Stpfl ist von Verlustrücktrag abzusehen

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2. § 10d II: Verlustvortrag: in den nachfolgenden Veranlagungszeitraum bis zu 1 Millionen (Mittelstandskomponente) unbeschränkt möglich. > Verluste nur bis zu 60 % des 1 Mil übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (Folge: Mindestbesteuerung iHv 40 % des 1 Mil übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte) 3. § 10d IV: verbleibender Verlustvortrag: Verbleibt nach Anwendung von § 10d II ein Verlustvortrag so kann er in die weiteren Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Hier gilt wieder§ 10d II Außergewöhnliche Belastungen §§ 33ff.

§ 33 § 33 a § 33 b Grundtatbestand Sondertatbestand

in besonderen Fällen v.a. Unterhaltsfälle

Sondertatbestand Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene, Pflegepersonen

• verwirklichen subjektives Nettoprinzip (Kosten der privaten Lebensführung) • Abflussprinzip § 11 II • in § 33 I Legaldefinition

Voraussetzungen: 1. Unbeschränkte Stpfl. (Umkehrschluss aus 50 I 3) 2. Antragserfordernis (§ 33 I) 3. keine anderweitige Abzugsmöglichkeit (§ 33 II 2; § 33a IV)

• Aufwendungen dürfen nicht BA/WK o. SA sein o. unter 9 V o. 9c fallen • Keine Aufwendungen i.S.d. § 33a

4. Aufwendungen (§ 33 I)

• nur bewusste und gewollte Vermögensverwendungen • insb. sind entgangene Einnahmen (Verdienstausfall) o. nicht-willentliche Vermögensverluste

(Brand o. Diebstahl), die ohne Willen des Stpfl eingetreten sind keine Aufwendungen • ABER Aufwendungen zur Beseitigung dieser nicht-willentlichen Vermögensverluste

(„Wiederbeschaffungskosten“) • auch Einbeziehung von Vermögensbelastung (z.B. Aufnahme Darlehen um

Schadenbeseitigungskosten tragen zu können), da die Herkunft der Mittel irrelevant ist und ansonsten sozial schwächere Stpfl. schlechter gestellt wären, da sie kein laufendes Einkommen in der Höhe verzeichnen

5. Endgültige Belastung (Kein Gegenwert) • durch Aufwendungen muss insgesamt eine Minderung des Vermögens eintreten • daher keine Belastung, wenn Aufwendungsersatz von Dritter Seite(zB Versicherung) geleistet

wird bzw. Erstattung später erfolgt (Erstattungszahlung = rückwirkendes Ereignis,§ 175 I 1 Nr. 2 AO)

• Insbesondere liegt keine endgültige Belastung vor, wenn der Stpfl.für seine geleisteten Aufwendungen einen Gegenwert erhält, der über eine gewisse Marktgängigkeit verfügt (Gegenwerttheorie) = reine Vermögensumschichtung (zB Körperprothesen keine Marktgängigkeit)

• ABER es muss berücksichtigt werden, wenn Gegenstände schon mal davor vorhanden waren (zB. Kleidung/Hausrat vor Brand)-> keine Vermögensumschichtung, sondern Ausgleich eines endgültigen Verlustes -> durch Schadenbeseitigung entsteht verlorener Aufwand der als Korrektiv für Gegenwerttheorie

• BFH: Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung durch katastrophenähnliches Ereignis = endgültig)

6. Ausschluss bestimmter Art von Aufwendungen 7. Außergewöhnlichkeit (§ 33 I legaldefiniert)

• Aufwendungen sind demnach außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auchihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.

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Aufwendungen dürfen nur einzelne Stpfl. betreffen (nur ist Minderheit betroffen =Bildung Vergleichsgruppe

• gewöhnliche Aufwendungen für Lebensführung sind, soweit sie nicht disponibel sind, durch Grundfreibetrag § 32a I Nr. 1 abgedeckt, soweit sie darüber hinausgehen = nicht abzugsfähige private Ausgaben § 12 Nr. 1

8. Zwangsläufigkeit (in § 33 II 1 Gründe) • wenn die Gründe von außen auf die Entschließung des Stpfl.einwirken, so dass er ihnen nicht

ausweichen kann • strafbares und sittenwidriges Handeln nicht • (-) wenn finanzielle Belastung durch vorsätzliches o. grob fahrlässiges Verhaltenherbeigeführt hat • Rechtliche: aufgrund eines Gesetzes o. VA, Vertrag idR (-), da Abschluss freiwillig • Tatsächliche: Aufwendungen als Folge eines unabwendbaren ereignisses • sittliche Gründe

sind nur dann gegeben, wenn eine Erwartung der Gesellschaft – ähnlich einerRechtspflicht – auf den Stpfl.einwirkt und das Unterlassen als moralisch anstößig empfundenwird oder mit Sanktionenverbunden ist (BFH) kein zwingender Charakter); (-) zBEltern schenken behinderten Sohn PKW,auch wenn darauf angewiesen ist + übliche Verhaltensweise der Eltern

9. zumutbare Eigenbelastung (§ 33 III): typisierte individuelle LFK des Belasteten, also nach Höhe der Einkünfte, Familienstand, Kinderzahl (§ 33 III) selbst zu tragen (zw. 1 und 7 %) Tarif und festzusetzende ESt, §§ 2 VI, 32a ff.

• tarifliche ESt ergibt sich durch Anwendung des Tarifs auf das zvE • tarifliche ESt vermindert um mögliche anzurechnende ausländische Steuern (§ 34c I) und andere

Steuerermäßigungen (§§ 34e-35b), vermehrt um Hinzurechnungen gem. § 2 VI = festzusetzende ESt • ESt-Tarif verläuft progressiv (Ausnahme: § 32 d KapitalV) • ≠ “kalte Progression“ = verdeckte Steuerbelastung, die dadurch entsteht, dass

Einkommenssteigerungen, die nur den Inflationsverlust ausgleichen (keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit) mit einem höheren Steuersatz belastet werden

• Nach § 32 a I 2 haben wir 5 Tarifzonen je nach Höhe des zvE Nr.1 = Nullzone (Grundfreibetrag) Nr. 2 = untere Progressionszone => linear progressiv (stetig ansteigender St-satz) Nr. 3 = obere Progressionszone Nr. 4 = erste obere Proportionalzone => proportionale Belastung Nr. 5 = zweite obere Proportionalzone

• Prinzip des Grundsteuersatzes: die ansteigende Prozentbelastung betrifft immer nur

Einkommenszuwächse und bezieht sich nicht auf das gesamte zvE • => daher sind zu unterscheiden: ESt- Grundtabelle und Steuersatz nach Tarif • Marginalsteuersatz (Grenzsteuersatz): Steuersatz des Einkommenszuwachses

durch progressiven Tarifverlauf steigt der Steuersatz für jeden zusätzlichen Euro zvE • Spitzensteuersatz: höchster Grenzsteuersatz (45 % wegen Soli effektiv 47, 5 %) • Durchschnittsteuersatz: der auf das gesamte zvE bezogene Steuersatz, der sich aus dem Verhältnis

der tariflichen ESt zum zvE ergibt

Splitting-Tarif bei Ehegatten § 32 a V Ablauf der Zusammenveranlagung grds § 26 b: 1. Einkünfte werden getrennt ermittelt

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2. Einkünfte werden zusammengerechnet 3. Einkünfte werden Eheleuten gemeinsam zugerechnet und die Ehepartner als ein Stpfl behandelt 4. Nach Zusammenveranlagung sind alle Beträge, wie SA, aB einheitlich zu ermitteln und abzuziehen => einheitliches zvE 5. Splitting, § 32 a V (zur Berechnung der festzusetzenden ESt) (1) zvE wird halbiert (für diesen hälftigen Betrag wird ESt nach dem Grundtarif ermittelt, § 32a I) (2) dieser Steuerbetrag wird verdoppelt = Steuerschuld der Ehegatten Folge: wegen progressiven Tarif niedrigerer Steuersatz, es sei denn beide verdienen gleich, dann auswirkungslos, da Splitting den Zustand herstellt der bestünde, wenn beide gleichviel verdienen würden und einzeln veranlagt (Grundtarif) werden würden =>Vorteil wächst mit Einkommensunterschied Getrennt kann gem. § 26 II 1 uU günstiger sein, wenn Ehepartner Verlustrückträge nach § 10d geltend machen kann

Veranlagung, §§ 2 VII, 25 Erhebungsformen und Festsetzung 1. Veranlagungsverfahren = gesamtes Verwaltungsverfahren, das zum Zwecke der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der Festsetzung der Steuerschuld durch einen Steuerbescheid stattfindet ESt-Vorauszahlung: um auch bei Einkünften, die nicht Quellensteuerabzugsverfahren unterliegen, eine zeitnahe Erhebung zu sichern, sind gem. § 37 I auf die voraussichtliche ESt-schuld einer Steuerperiode vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten, die FA gem. § 37 III durch Vorauszahlungsbescheid festsetzt. Sind später auf ESt-schuld anzurechnen 2. Quellensteuerabzug = in Fällen, wo die ESt direkt an der Quelle erhoben wird (Quellensteuer)

o besondere Form der ESt-erhebung • Fallgruppen:

Lohnsteuer, §§ 38 ff. (trotzdem findet Veranlagung statt: bereits gezahlte Lohnsteuer wird auf ermittelte ESt-schuld angerechnet vgl. § 36 II Nr. 2) Kapitalertragsteuer, §§ 43 ff. (es findet keine Veranlagung statt!! => Abgeltungsteuer, § 43 V) Bestimmte Vergütungen an beschränkt Stpfl, § 50a (IV grds mit Dienstleistungsfreiheit vereinbar) Steuerabzug für Bauleistungen, §§ 48-48d (Bauabzugsteuer: erbringt jmd. Im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen U iSd § 2 UStG oä (Leistungsempfänger), ist der Empfänger dazu verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug iHv 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen(Zweck: Bekämpfung der Schwarzarbeit auf dt. Baustellen)

Einzel-, und Zusammenveranlagung, §§ 25-26c

Besondere Steuersätze (abweichend von § 32a)

• Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25 %, §§ 32d I, 32a I 2 (Abgeltungsteuer); Ausnahme: § 32d II (auf Antrag des Stpfl wird ihm der allgemeine Tarif (§ 32a) gewährt, wenn dieser günstiger ist: § 32 d VI (Günstigerprüfung)

• § 32b Progressionsvorbehalt

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• § 34 Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte • § 34a Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne • § 34b Steuersätze bei außerordentlichen Holznutzungen Progressionsvorbehalt, § 32b • Findet Anwendung wenn bestimmte steuerfreie Leistungen erzielt worden sind • Es erfolgt die Berechnung eines besonderen Steuersatzes, indem steuerfreie Einnahmen als stpfl

fingiert werden und in die BMG für die tarifliche ESt miteinbezogen werden. Es wird der Durchschnittsteuersatz nach § 32a berechnet

• Dieser Steuersatz wird dann auf das tatsächliche (exklusive der steuerfreien Einnahmen) vorhandene zvE angewandt

Steuerfreiheit von Einnahmen führt zu: Steuerausfall für diese Einnahmen und es wird auf die verbleibenden stpfl Einkünfte ein niedrigerer Steuersatz angewendet => diese Folgen soll § 32b ausschließen, um LFKP Rechnung zu tragen und Bevorzugung derjenigen, die steuerfreie Leistungen und teilweise stpfl Einkünfte erzielt haben, ggü derjenigen, die in selber Höhe nur stpfl Einkünfte erzielt haben auszuschließen

• Gilt auch für negative Einkünfte (Verluste) = negativer Progressionsvorbehalt • Aber BFH hat Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a I auch auf den negativen

Progressionsvorbehalt erstreckt • Folge: Steuerabsenkung ist nur möglich, wenn Voraussetzungen des § 2a II vorliegen, es sich

mithin um Verluste aus einer aktiven ausländischen Betriebsstätte (Aktivitätsklausel) handelt Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, § 34 Ermäßigte Steuersätze

• Zu außerordentlichen Einkünften gehören ua die in § 34 II (Betriebsveräußerungen; Betriebsausgabengewinne; Entschädigungen; Abfindungen)

• 2 Arten von Ermäßigungen: § 34 I = Fünftel- Regelung: einmalige Progressionsbelastung wird gemindert, indem sie auf 5 Jahre verteilt wird § 34 III = Anwendung des ermäßigten Steuersatzes = 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes (aber mind. 14 %) auf die außerordentlichen Einkünfte (1 mal im Leben Optionsmöglichkeit….)

Thesaurierungsbegünstigung, § 34a (Belastungsneutralität der Rechtsnormen)

• Enthält für bilanzierende Einzelunternehmen und natürliche Personen als Mitunternehmer von PersG eine Thesaurierungsbegünstigung für Gewinneinkünfte, die Gewinn durch BVV (§ 4 I) ermitteln

• Wird nur auf Antrag und nur für den nicht entnommenen Gewinn gewährt • Steuersatz auf thesaurierten Teil 28, 25 % (mit Soli 29, 8): soll KSt-belastung auf nicht

entnommene Gewinne simulieren (15 % KSt + Soli * ca. 13 % GewSt) Grafiken:

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Land- und Forstwirtschaft, § 2 I 1 Nr. 1, §§ 13-14a

• TBmerkmale eines Gewerbebetriebs nach § 15 II müssen verwirklicht sein (selbständige, nachhaltige Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

• In Abgrenzung zum Gewerbebetrieb umfasst LuFdie planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens (sog. Urproduktion) und die Verwertung, der dadurch selbst erzeugten Produkte

• Urproduktion umfasst v.a.: 1) Einkünfte aus der Aufzucht von Pflanzen/Bäumen und aus Tierzucht/Tierhaltung, soweit die Futtermengen aus der LuF genutzten Fläche selbst gewonnen werden (§ 13 I Nr. 1 = sog. Primäre Einkünfte) 2) Einkünfte aus LuFNebenbetrieben (§ 13 II Nr. 1 = sekündäre Einkünfte)

• Primäre Einkünfte = solche die unmittelbar aus einer wirtschaftlichen Betätigung iSd § 13 I hervorgehen :

bei Anbau von Pflanzen => Einkünfte aus der wirtschaftlicher Verwertung pflanzlicher Erzeugnisse (zB Verkauf von Weizen) bei Tierzucht/Tierhaltung => alle Erlöse aus dem Verkauf der Tiere und tierischer Erzeugnisse (zB Verkauf von Milch)

• Sekundäre Einkünfte = Nebenbetrieb muss dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sein ( § 13 II Nr. 1 2)

• die eingesetzten Rohstoffe müssen zu > als 50 % aus dem Hauptbetrieb stammen • wenn (+) = LuF, andernfalls => Einkünfte aus Gewerbebetrieb • zB Brennereien, Molkereien, Sägewerke, Mühlen, Sand- und Kiesgtuben, Torfstechereien • Bei Sand- und Kiesgruben + Torfstechereien muss die gewonnene Substanz zu > als 50 % vom

Hauptbetrieb verwertet werden Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit und Liebhaberei

• Gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn Stpfl nicht nur selbst erzeugte, sondern auch fremderzeugte Produkte verwertet

• Problem: insbesondere Zukauf von Fremdprodukten zu Eigenerzeugnissen Rspr + Verwaltung: steuerunschädlicher Zukauf bei 30 % des Umsatzes

• Land u. Forstwirt kann fremde, zugekaufte Feldfrüchte liefern, wenn der dauernde und nachhaltige Zukauf 30 % seiner gesamten Lieferumsätze nicht übersteigt

• Überschreitet Landwirt, der einen Hofladen zur Vermarktung der eigenen Produkte betriebt, die Zukaufsgrenze, so führt dies lediglich dazu, dass der Hofladen gewerblich wird, nicht aber der gesamte Betrieb

• Abgrenzung wichtig wegen Freibetrag (§ 13 III), Gewerbesteuerpflicht und der unterschiedlichen Gewinnermittlungsmethoden (bei LuF kann Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a erfolgen = günstiger als Bestandsvergleich nach § 4 I)

• Liebhaberei, wenn ohne Gewinnerzielungsabsicht = dauerhaft verlustbringende Tätigkeiten oder solche, die ihrer Art nach eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen

Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Einzelunternehmen 1. Gewerblicher Grundstückshandel 2. Gewerblicher Wertpapierhandel 3. Betriebsaufspaltung 4. Betriebsverpachtung Gewerbebetrieb = Typusbegriff (unbestimmter Gesetzesbegriff) -> einzelne weniger stark ausgeprägte Merkmale können durch stärker ausgeprägte Merkmale kompensiert werden

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Legaldefinition in § 15 II EStG Merkmale: 1. Selbständigkeit 2. Nachhaltigkeit 3. Gewinnerzielungsabsicht positive 4. Beteiligung am allg. wirtschaftl. Verkehr

5. Keine LuF negative 6. Keine selbständige Arbeit

7. Keine private Vermögensverwaltung (§ 14 3 AO) ungeschrieben !!! selbständig tätig ist, wer Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet und auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist (Abgrenzung zu § 19) nachhaltig ist jede auf Wiederholung angelegte Tätigkeit (Wiederholungsabsicht) die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, wenn Güter oder Leistungen am Markt erkennbar für Dritte angeboten werden (bei typisch kaufmännischer Betätigung reicht Leistungsangebot ggü einer einzigen Person) Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der Stpfl innerhalb einer Totalperiode (Beginn – Beendigung gewerblicher Tätigkeit) danach strebt einen Totalgewinn zu erzielen

• innere Tatsache, die anhand von äußeren Merkmalen zu beurteilen ist • kann Nebenzweck sein (§ 15 II 3) • Abgrenzung Liebhaberei: mehrjährige, über die Anlaufphase hinausgehende Verluste und

Feststellung, dass ein Betrieb nach seiner Wesensart und Betriebsführung nicht objektiv geeignet ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen, können für Liebhaberei sprechen. Es muss aber hinzukommen, dass Stpfl die Verlust bringende Tätigkeit aus Gründen ausübt, die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen sind

Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb ist überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ggü. der Nutzung von Grundbesitz i.S.e. Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (relevant bei Grundstückshandel und WP-handel)

• Abgrenzung bedeutend, da bei Vermögensverwaltung grds. nur „Früchte“ der Nutzung und bei gewerbl. E die Gewinne aus der Veräußerung des der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens (BV) steuerpflichtig sind

1. Gewerblicher Grundstückshandel Abgrenzung von den privaten Veräußerungsgeschäften iSd § 22 Nr. 2 iVm § 23 I Nr. 1 wichtig für: Gewinnermittlung, Umfang des stpfl. Vermögens (PV/BV), für (unbegrenzten) Verlustabzug (§ 23 I Nr. 1 u. III 7, 8), für Gewerbesteuerbelastung Problem nur bei Veräußerung von Immobilien, da ansonsten VuV (soweit keine zusätzlichen Leistungen erbracht werden, die die Tätigkeit gewerblich machen) Maßgebend ist, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten ist

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1) Bedingte Veräußerungsabsicht (3-Objekt-Grenze): Stpfl. Muss von Anfang an die zumindest bedingte Absicht haben, die von ihm erworbenen Grundstücke wieder zu veräußern = innere Tatsache, die anhand äußerer, objektiver Merkmale zu bestimmen ist

BFH: „Drei-Objekt-Grenze“ idR ist von einem gewerbl. Grundstückshandel auszugehen, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (etwa 5 Jahre) zw. Anschaffung und Verkauf mindestens 4 Objekte veräußert werden. Diese Grundsätze gelten ebenso für die sog. Errichtungsfälle

• Keine Freigrenze(Beweislastregel) • Keine 3-Erwerber-Grenze • Hat Indizwirkung („Händlerabsicht“ ist widerlegbar) • Die vierte Veräußerung ist zwar kein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 I 1 Nr. 2 AO, sie bewirkt

aber, dass sich bereits die erste Veräußerung und nicht erst die vierte – als gewerblich darstellt • Durch Bejahung der Veräußerungsabsicht werden, die betroffenen Objekte vom Gegenstand des PV

zum Gegenstand des gewerbl. BV (Umlaufvermögen) Zählobjekte: jedes selbständig veräußerbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiche Recht oder Recht nach dem WEG)

• bei Mehrfamilienhäusern liegen erst mehrere Objekte vor, wenn eine Teilung nach dem WEG vollzogen ist

• Garage: ist als quasi „Zubehör“-Raum des Grundstücks trotz Sonderrechtsfähigkeit und selbständiger Veräußerbarkeit nicht als eigenes Objekt anzusehen. Veräußerung ist ein einheitlicher Vorgang, selbst wenn an verschiedene Erwerber veräußert wird

• Miteigentumsanteil auch taugliches Zählobjekt • Gewerbebauten wie Fabrikgelände begründen nicht schon parse die Gewerblichkeit • Unentgeltliche Erwerbe (ZB Erbe) können grds. keine bedingte Veräußerungsabsicht indizieren,

da Unentgeltlichkeit dem typischen Handel mit Grundstücken fremd ist (jedoch gewerblich, wenn über die Veräußerung hinaus erhebliche weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten –ähnlich denen eines Bauträgers oder Erschließungsunternehmers- entfaltet wurden)

enger zeitlicher Zusammenhang: wird angenommen, wenn zwischen dem Anschaffung und dem Verkauf des einzelnen Zählobjekts (Haltezeitraum) und den Veräußerungen der verschiedenen Zählobjekte untereinander (Veräußerungszeitraum) nicht mehr als 5 Jahre liegen

• maßgeblich für Bemessung sind schuldrechtlichen Geschäfte • vorübergehende “Betriebsunterbrechungen“ irrelevant • bei Errichtungsfällen kommt es dagegen darauf an, ob nicht mehr als 5 Jahre zwischen der Wert

steigernden Maßnahme und der Verwertung liegen • 5-Jahres-Zeitraum ist kein absoluter Zeitraum, ebenso wie die 3-Objekt-Grenze keine starre

Grenze ist: Objekte, die zwar mehr als 5 Jahren, aber nicht mehr als 10 Jahren seit Erwerb oder Errichtung veräußert werden, bleiben nicht generell außer Betracht. Mit zunehmender Zeitdauer nimmt lediglich die Indizwirkung ab

• Eine geringfügige Überschreitung ist dann unbeachtlich, wenn weitere Umstände für eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen (zB Anzahl veräußerter Objekte)

• Einbezug ist bis zu einem Haltezeitraum von 10 Jahren (vgl. 23 I 1 Nr. 1) dann möglich, wenn weitere Umstände dafür sprechen, dass von Anfang an eine Veräußerungsabsicht bestand: Stpfl = Immobilienmakler ->

planmäßige Zeitüberschreitung fehlende Nutzung -> keine Fruchtziehung

Absatzbemühungen (typisches Händlerverhalten)

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Widerlegung der Vermutung: Eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (trotz Überschreitung der 3 Objekt Grenze) nach BFH:

• Durch eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung (keine Vermietung auf unbestimmte Zeit, da unbefristetes Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung des Vermieters kurzfristig beendet werden kann §§ 573,573c BGB)

• Durch eine auf längere Dauer angelegte Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken (Wird ein solches Objekt aufgrund offensichtlicher Sachzwänge veräußert, selbst dann kein gewerbl Handel, wenn Haltezeitraum kleiner 5)

• ABER: Konkrete Beweggründe für den Verkauf grds. unbeachtlich, da sie nichts darüber aussagen, ob der Stpfl nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre (zB unbeachtlich: Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehener Finanzbedarf, schlechte Vermietbarkeit, nachträgliche Entdeckung von Baumängeln, unvorhergesehene Notsituation, drohende Zwangsversteigerung, Strafverfolgung wegen überhöhter Mietforderungen, negative Entwicklung der Vermietungssituation am Wohnungsmarkt, Trennung oder Scheidung)

2. Unbedingte Veräußerungsabsicht (bei Veräußerung von weniger als 4 Objekten: • nicht widerlegbar

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn • das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon

vor seiner Bebauung verkauft worden ist • es von vornherein auf Rechnung oder nach Wünschen des Erwerbers bebaut wird • das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Stpfl erhebliche Leistungen für den Bau

erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden • Anfrage einer verbindlichen Auskunft an das FA vor Errichtung, da ohne Veräußerungsabsicht

Auskunftsverlangen sinnlos • Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Eigentumswohnungen vor Errichtung, da zur Vermietung

Aufteilung nicht nötig (Aber nicht wenn nach Fertigstellung tatsächlich vermietet werden o. Selbstnutzung vorliegt)

• Kurzfristigkeit der Finanzierung des Bauvorhabens • Beauftragung der Maklerfirma während der Bauzeit • Schaltung von Verkaufsannoncen während der Bauzeit • Übernahme von über das Üblich hinausgehende Gewährleistungspflichten • Abschluss eines Vorvertrages mit dem künftigen Erwerber vor Fertigstellung um so mehr gilt dies, wenn der Stpfl die unbedingte Veräußerungsabsicht zweifelsfrei bekundet oder in sonstiger Weise dokumentiert

2. Gewerblicher Wertpapierhandel Für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit WP- Veräußerungen ist erforderlich, dass über den häufigen Umschlag der Papiere hinausgehende (da An- u. Verkauf von WP idR private Vermögensverwaltung ist) besondere Umstände vorliegen, die den Vergleich des Stpfl zu einem typischen Händler zulassen Besondere Umstände: Persönlicher Arbeitseinsatz, Berufsnähe, Beschäftigung v. Hilfskräften, erhebliche Fremdfinanzierung, Büroraum, Buchführung, Offerieren an Dritte, Handeln auf fremde Rechnung, Fremdverwaltung, Merkmale der Professionalität(§ 1 KredWG und WpHG) Gesamtbild der Verhältnisse ausschlaggebend (Verkehrsanschauung) Grund: WP im Gegensatz zu Grundtücken viel leichter zu handeln und es nicht der normalen Vermögensanlage in WP entspricht, nur auf Erzielung von Zins- und Dividendenerträgen (Fruchtziehung) zu spekulieren, sondern auch Erträge durch Kursgewinne erstrebt werden (durch Umschichtung von WP) , so dass das Merkmal der Vermögensumschichtung nicht indiziell wirken kann

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• großer Umfang an WP allein nicht ausreichend, da es der Anlage von WP immanent ist, dass

auch größere Bestände innerhalb relativ kurzer Zeit umgeschichtet werden • § 23 I Nr. 2 lässt gesetzgeberischen Willen erkennen, dass auch kurzfristige Umschichtungen idR

dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sind • alleinige Fremdfinanzierung z.B. durch 5 Banken reicht nicht, da WP-geschäfte üblicherweise mit

Krediten finanziert werden. Daher als Abgrenzungskriterium nur dann Bedeutung, wenn auch eine Eigenfinanzierung möglich gewesen wäre

• es muss auch Know-How und berufliche Erfahrung hinzukommen relevant für: Verlustabzug, da bei § 20 VI 5 nur mit positiven E verrechenbar und für Gewerbesteuerbelastung 3. Betriebsaufspaltung = zwei Unternehmen sind dergestalt miteinander verbunden, dass das eine (Besitzunternehmen) dem anderen Unternehmen (Betriebsunternehmen) wesentliche Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt: es besteht eine Art Doppelunternehmen Ein wirtschaftlich gesehen einheitliches Unternehmen, das rechtlich gesehen geteilt auftritt (Doppelgesellschaft) Betriebsunternehmen Besitzunternehmen hält Umlaufvermögen hält Anlagevermögen führt aktiv operatives Geschäft passive Tätigkeit: verpachtet dem BetriebsU wesentliche

Betriebsgrundlagen, die es nach Art und Zweck für die Betriebsfortführung benötigt

idR als KapG betrieben idR als EinzelU oder PersG geführt Merkmale: liegt vor, wenn zwischen einem Besitzunternehmen und einem Betriebsunternehmen eine sachliche und personelle Verflechtung besteht sachliche Verflechtung personelle Verflechtung Verpachtung wesentlicher Betriebs-grundlagen an BetriebsU durch BesitzU

es muss in beiden Unternehmen ein einheitlicher Betätigungswille durch Beteiligungs- und Beherrschungsidentität bestehen

Sachliche Verflechtung: Die überlassenen WG (materielle u. immaterielle wie Grundstücke, Erfindungen, Patente, Marken, Werberechte …) sind wesentliche Betriebsgrundlagen der Betriebsgesellschaft, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und besonderes Gewicht für die Betriebsführung haben

• dabei reicht „eine“ wesentliche Betriebsgrundlage nicht „die“ • Grundstücke sind zur Zweckerreichung erforderlich, wenn sie und die aufstehenden Gebäude für

die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens besonders gestaltet sind • Dabei ist das Vorhandensein gleichwertiger Ersatzgrundstücke irrelevant (widerspricht

wirtschaftl. Gegebenheiten da es während des Umzugs zu einer Betriebsstillegung käme) personelle Verflechtung: Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen: Beteiligungsidentität: wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind

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Beherrschungsidentität: Ausreichend ist jedoch, wenn die Person/en, welche das Besitzunternehmen beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen

• Sind mehrere Personen sowohl am Betriebsunternehmen als auch am Besitzunternehmen beteiligt („Sowohl-als-auch-Gesellschafter) ist i.d.R. anzunehmen, dass sie sich aufgrund gleichgerichteter Interessen als Personengruppe zusammengeschlossen haben (Gruppentheorie)

• (-), wenn ein Dritter (Nichtgesellschafter) die Mehrheit am Betriebsunternehmen halten und der Wille der Doppelgesellschafter nicht mehr durchsetzbar ist

• sind Ehegatten nicht an beiden Unternehmen beteiligt, widerspräche eine generelle Annahme aufgrund ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft eines einheitlichen Betätigungswillens der Wertung des Art. 3 I u. 6 I GG

echte Betriebsaufspaltung: unternehmerische Tätigkeit ist von Anfang an so geplant, dass ein Besitz- und ein BetriebsU gegründet werden unechte Betriebsaufspaltung: ein bestehendes Unternehmen wird nachträglich aufgeteilt Sinn:

• Haftungsbeschränkung in der Betriebsgesellschaft (Zugriff auf zugrundeliegendes Anlagevermögen nicht möglich)

• Ausnutzung von GewSt- freibeträgen (11 I 3 Nr. 1 GewStG) • Ausnutzung von Hebesatzgefällen (16 GewStG) • Steueroptimale Nutzung von Aufwand und Ertrag • Steuerlicher Vorteil: Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers einer BetriebsKapG können als

BA den Gewinn und den Gewerbeertrag einer KapG mindern und gewinnmindernde Pensionsrückstellungen bilden

Rechtsfolge:

• eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Betätigung (VuV von WG) wird durch eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen den Vermietern / Verpächtern (= Besitzunternehmen) und einer gewerblichen Betriebsgesellschaft zu einer gewerblichen Betätigung iSd§ 15 I Nr. 1 u. 2, II EStG u. 2 I GewStG

• aber die an dem Doppelunternehmen einer Betriebsaufspaltung beteiligten Besitz- u. Betriebsunternehmen bleiben ungeachtet der Aufspaltung steuerlich selbständige Unternehmen, die nach dem für sie geltenden Bestimmungen zu veranlagen sind Betriebsunternehmen Besitzunternehmen erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit

erzielt auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Verpachtung der WG => personelle Verflechtung beider bewirkt, dass in beiden U ein einheitlicher Betätigungswille besteht, über den das BesitzU am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und damit gewerblich tätig ist =>BesitzU ist mit seinen Einkünften gewerblich tätig und auch GewSt-pflichtig

4. Betriebsveräußerung (§ 16 I)

• stpfl Veräußerungsgewinn entsteht idH, um die der Veräußerungspreis den Wert des BV übersteigt (II)

• § 16 IV sieht eine teilweise Steuerbefreiung und § 34 I, II Nr. 1 eine Tarifbegünstigung vor, die einen teilweisen Härteausgleich für die Besteuerung der durch die Veräußerung in einem einmaligen Vorgang aufgedeckten, aber ggf. über Jahre angesammelten stillen Reserven vorsieht

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Beginn des Gewerbebetrieb Ende des Gewerbebetriebs gewerbliche Tätigkeit einer Person im EStR beginnt mit den ersten Vorbereitungsmaßnahmen Maßnahmen – nicht erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit (wie im GewStR vgl § 2 I 1 dort)

im Grundsatz endet gewerbliche Tätigkeit mit der letzten Abwicklungshandlung. Die zur Auflösung des Betriebs führt - Gewinne, die durch Veräußerung der einzelnen WG erzielt werden, sind laufende Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit - Betriebsveräußerung/aufgabe sind besondere Beendigungsgründe und steuerpflichtige Vorgänge

• Werden Betriebe o. Teilbetriebe o. MU-anteile unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, so

entsteht an sich ein Veräußerungsgewinn iHd im BV „gespeicherten“ stillen Reserven ABER da der Veräußerer indes keinen liquiden Gewinn erzielt und die stillen Reserven weiterhin betrieblich verstrickt (gespeichert) sind, schreibt § 16 III vor, dass der Veräußerer an Stelle des Verkehrswerts seine Steuerbilanzwerte anzusetzen hat, die der Erwerber in seiner Bilanz übernehmen muss (Buchwertfortführung = keine Aufdeckung (Entstrickung) stiller Reserven • Dieser Bewertungsansatz führt dazu, das kein Veräußerungsgewinn anfällt • Veräußerungsgewinn, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an KapG entfällt, die im BV des

Personenunternehmers gehalten werden unterliegen Teileinkünfteverfahren • Folge: bei Aufnahme eines neuen Ges in eine PersG, der an die aufnehmenden Ges eine

Gegenleistung für die Aufnahme entrichtet, stets zur vollen Besteuerung der stillen Reserven in den veräußerten Teilen der MitU-anteile kommt

5. Betriebsaufgabe: gilt gem. § 16 III 1 als Veräußerung des Betriebs wenn der Betriebsinhaber aufgrund eines Entschlusses, den Betrieb aufzugeben, alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit entweder an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt und der Betrieb dadurch wirtschaftlich zu bestehen aufhört

• Da es hier an einem Veräußerungspreis fehlt, tritt an dessen Stelle der gemeine Wert des BV (III 7), => Verkehrswert, vgl. § 9 II BewG

• Stellt ein Unternehmen seine werbende Tätigkeit ein, kann darin auch eine bloße Unterbrechung liegen

• Verlegung des Betriebs ins Ausland ist nach Rspr keine Betriebsaufgabe (aber uU fingierte Entnahme § 4 I 3 => vgl § 16 IIIa, § 4 I 4)

6. Von der Betriebsaufgabe ist die Betriebsauflösung zu unterscheiden

• Steuerrechtlich relevant da Gewinne, die iRd Aufgabe/Veräußerung erzielt werden mehrfach begünstigt sind:

• Freibetrag in best. Fällen bis 45 000 (§ 16 IV) • § 34: besonderer Steuersatz • Betriebsaufgabe erfolgt in einer zeitlich konzentrierten Form, während die Betriebsauflösung

sich über einen längeren Zeitraum hinwegzieht 7. Von der Betriebsaufgabe ist die Betriebsunterbrechung zu unterscheiden „ruhender Betrieb“, liegt vor, wenn es nach den äußerlich erkennbaren Umständen wahrscheinlich ist, dass der Stpfl. die werbende Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufnehmen wird, sodass der stillgelegte und wieder aufgenommene Betrieb wirtschaftlich identisch sind, oder der Betrieb ohne Aufgabe alsbald verpachtet wird 8. Von der Betriebsaufgabe ist die Betriebsverpachtung zu unterscheiden: verpachtet Stpfl seinen ganzen Gewerbebetrieb hat er ein Wahlrecht:

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1) Er kann erklären, dass er den Betrieb aufgeben wolle; dann Verpachtung = Betriebsaufgabe und WG werden mit Aufgabeerklärung PV in der Folge, dass fortan die Verpachtung private Vermögensverwaltung darstellt (E gem. § 21 I Nr. 1, Nr. 2 zu versteuern). Zuvor muss der Aufgabegewinn versteuert werden.

2) Gibt er keine Erklärung ab, so gilt der bisherige Betrieb als fortbestehend; er wird nur in anderer Form als bisher genutzt (Bekundet keinen Aufgabewillen): in dem Fall wird bei objektiv bestehender Möglichkeit der Wiederaufnahme des alten Betriebs vermutet, dass nur eine Betriebsunterbrechungsabsicht des Verpächters besteht. Dadurch wird der bestehende Betrieb fortgeführt und nur in anderer Form genutzt. Die verpachteten Betriebsgrundlagen bleiben BV, weshalb die Verpachtung gewerbliche Tätigkeit ist (§§ 15 I 1 Nr. 1, 21 III). Einnahmen aber nicht GewStpfl, da es an einer Teilnahme am allg.wirt. Verkehr iSe werbenden Tätigkeit fehlt. Stille Reserven werden nicht aufgedeckt (erst durch spätere Veräußerung, Entnahme, Aufgabe). Es kommt zu einem Aufschub der Besteuerung. Dies ist auch gerechtfertigt, da spätere Besteuerung stiller Reserven gesichert ist Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsverpachtung sind, dass der Verpächter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und dass die objektive Möglichkeit besteht, den Betrieb in seiner ursprünglichen Gestalt wieder aufnehmen zu können. Darüber hinaus darf keine Betriebsaufspaltung oder eine andere originär gewerbliche (Mit)Unternehmerschaft vorliegen § 17 EStG: Veräußerung an Anteilen an Kapitalgesellschaften

• Veräußerung an Anteilen an KapG , wenn der Stpfl irgendwann innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1 % beteiligt war, § 17 I 4, IV

• Besonderheit: ein privater Veräußerungserlös, der sonst nur iRd § 20 II steuerbar wäre, wird in einen gewerblichen Gewinn unqualifiziert (§ 20 VIII subsidiär)

• Denn § 17 betrifft Anteile an KapG, die im PV des Stpfl gehalten werden • Veräußerungspreis (gemeiner Wert) nach § 17 II unterliegt Teileinkünfteverfahren = Einnahmen

nach § 3 Nr. 40 1 lit. c nur zu 60 % stpfl aber Veräußerungs- AK auch nur zu 60 % abziehbar § 3c II • § 17 ist nicht anwendbar, wenn Anteile an KapG zum BV eines Gewerbebetriebs gehören (zB bei

Betriebsaufspaltung oder bei Anteilen einer KapG an einer KapG) • Folge: weder 20 VI (Verlustausgleichsbeschränkung) noch gesonderter Tarif d. 32d (Schedulentarif)

kommen zur Anwendung § 35: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Durch Minderung der tariflichen ESt um das 3,8-fache des für das gewerbliche Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags Verluste des Kommanditisten § 15a

• beruht auf Grundproblematik, dass bei PersG Gewinne und Verluste gleich auf Gesellschafter durchgerechnet werden, egal ob dieser Gewinne entnehmen kann oder Verluste wirtschaftlich tragen muss

• verhindert einen sofortigen Verlustausgleich: Verluste nur insoweit ausgleichsfähig insoweit kein negatives Kapitalkonto entsteht

• ABER II: nicht ausgleichfähiger /verrechenbarer Verlustanteil kann auf künftige WJ vorgetragen und mit künftigen Gewinnanteilen aus derselben Gesellschaft verrechnet werden

• SBV wird nicht in das Kapitalkonto einbezogen Mitunternehmerschaften

• Transparenzprinzip • aber Qualifizierung der Einkünfte auf Ebene der PersG (insofern Rechtssubjektivität):

die von den Gesellschaftern gemeinschaftlich verwirklichte Einkunftsart ist relevant

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Ausnahme: Zebra-Gesellschaft = Gesellschafter einer vermögensverwaltenden PersonG, die ihre Beteiligung im BV halten, beziehen gewerbliche Einkünfte während die Einkünfte der Gesellschaft sowie die der übrigen Gesellschafter vermögensverwaltend bleiben. Umqualifizierung findet außerhalb der Gesellschaft ausschließlich auf Ebene der Gesellschafter statt. (zB An der vermögensverwaltenden ABC KG ist der Einzelunternehmer A beteiligt, der seinen Kommanditanteil als gewillkürtes BV in der Bilanz seines Einzelunternehmens ausweist)

1. Stufe: Gesellschaftsebene Einkünftequalifizierung und Ermittlung der Gewinnanteile 2. Stufe: Gesellschafterebene

• SBV I = alle im Eigentum eines Mitunternehmers stehenden WG, die dem Betrieb der PersG unmittelbar dienen (Grundlage in § 15 I 1 Nr. 2 HS 2: Rechtfertigung des BFH für SBV I : Vergleich zum Einzelunternehmer, der kann seinem Betrieb keine WG schuldrechtlich zur betrieblichen Nutzung überlassen; die WG wären durch den betrieblichen Einsatz BV => gleiches muss für die Mitunternehmer gelten

• SBV II = alle WG eines Mitunternehmers, die unmittelbar der Begründung oder Stärkung der seiner Rechtsstellung in der PersG dienen: Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG an der Komplementär GmbH (keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage)

• Gesellschafterdarlehen: Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft u.a. für die Hingabe von Darlehen bezogen hat sind E aus Gewerbebetrieb § 20 VIII iVm 15 I 1 Nr. 2 1 => Grund ist Gleichstellung mit Einzelunternehmen, dieser kann keinen Vertrag mit sich selbst schließen =>Sonderbetriebseinnahme

• zum Verfahren: §§ 179, 180 I Nr. 2 lit. a ff. AO => gem.§ 182 ist die gesonderte Feststellung als Grundlagenbescheid bindend für Bescheide der Gesellschafter

Voraussetzungen des § 15 I 1 Nr. 2 HS 1: I. Vorliegen einer PersG o. wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft II. Betrieb eines gewerblichen Unternehmens III. Gesellschafterstellung mehrerer Personen in Form einer Mitunternehmerschaft I. PersG oder vergleichbare Gemeinschaft 1) Gewinnanteile einer OHG, KG 2) andere Gesellschaften:

• GbR (§ 705 BGB) als Grundtypus • sonstige PersG • atypisch stille Gesellschaft • wirtschaftlich vergleichbare Verhältnisse wie Erben-u. eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415

BGB) • fehlerhafte Gesellschaft (bei Vorliegen eines nichtigen beziehungsweise anfechtbaren

Gesellschaftsvertrags, der bereits in Vollzug gesetzt wurde, ist die Gesellschaft bis zur Geltendmachung der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründe als vollwirksam zu behandeln)

II. Betrieb eines gewerblichen Unternehmens 1) Originär gewerbliche Tätigkeit § 15 II 2) Abfärbetheorie (Infektion) § 15 III Nr. 1 3) Geprägeregelung § 15 III Nr. 2 Nach der Abfärbetheorie führt auch nur eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit der PersG grds. zur Umqualifizierung der nicht gewerblichen Einkünfte in gewerbliche

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Ausnahmen:

• „äußerst geringfügiger Anteil“ (VHM) • „reine Bagatellfälle“ • (Umsatz)Anteile der gewerblichen Tätigkeit von 2-3 % und • absolute Einnahmen nicht höher als der GewSt-Freibetrag gem. § 11 I 3 Nr. 1 GewStG • Zebra-Gesellschaft

Wichtig: Abgrenzung eigenständige Tätigkeit oder Gesamtbetätigung Eine eigenständige Betätigung ist nur gegeben, wenn die Tätigkeit nicht als einheitlich zu betrachtende Gesamtbetätigung anzusehen ist. Im Falle einer als einheitlich zu betrachtenden Gesamtbetätigung muss eine gemischte Tätigkeit, unabhängig von der Abfärberegelung danach qualifiziert werden, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gibt. Von einer als einheitlich zu betrachtenden Gesamtbetätigung ist auszugehen, wenn bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen und daher nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind. Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit der anderen förderlich ist, führt jedoch nicht dazu, dass die Tätigkeiten eine Einheit bilden Eine gewerblich geprägte PersG liegt vor, wenn ausschließlich KapitalG (oder gleichgestellte gewerblich geprägte PersG) persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind (GmbH & Co KG: GmbH = Komplementär) § 15 III Nr. 2 2: Bei Beteiligung einer gewerblich geprägten PersG an einer anderen PersG steht die gewerblich geprägte PersG für die Frage der gewerblichen Prägung (der anderen PersG) einer KapG gleich =>Doppelstöckige Gesellschaft III. Stellung als Mitunternehmer (1) Gesellschafterstellung oder wirtschaftlich vergleichbare Rechtsposition Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft können natürliche Personen, juristische Personen Sowie andere Personengesellschaften sein (2)Mitunternehmerinitiative (entfalten) = Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen (Der Gesellschafter muss zumindest Rechte wahrnehmen können, die den Stimm-,Kontroll- u. Widerspruchsrechten eines Kommanditisten (§§ 164, 166 HGB) entsprechen) (3)Mitunternehmerrisiko (tragen) = Teilhabe am Gewinn / Verlust eines Unternehmens und Teilhabe an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts (Bloße Umsatzbeteiligung genügt hingegen nicht) Mindestmaß ist auch hier die Teilhabe eines gesetzestypischen Kommanditisten Mitunternehmer = Typusbegriff (Ausgleichsfähigkeit der Merkmale)

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18

• Bedeutung: anders als Gewerbetreibende nicht buchführungspflichtig (§§ 140/141 AO, 238ff HGB)

• Gewinnermittlung mittels ggü § 4 I BVV vereinfachter Einnahme-Überschuss-Rechnung, § 4 III möglich

• Einkünfte nicht GewSt-pflichtig (§§ 2 I, 7 I GewStG) • Historisch gesehen wird der Freiberufler für seine Dienste auch immer noch vielfach honoriert statt

entgolten

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Voraussetzungen (§ 15 II iVm§ 18)

1) Selbständigkeit 2) Nachhaltigkeit

3) Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr 4) Gewinnerzielungsabsicht 5) Tätigkeit iSd 18 I Nr. 1-4

Nr. 1 (3 Gruppen)

1. wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit 2. Katalogberufe (Arzt, RA etc.) 3. Ähnliche Berufe

Nr. 2 Staatliche Lotterieeinnehmer (sofern keine gewerblichen Einkünfte)

Nr. 3 Sonstige selbständige Arbeit (zB. Aufsichtsratsmitglied) Nr. 4 Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft

oder Gemeinschaft Nr. 1: 1. Gruppe: Problem: was ist eine künstlerischeTätigkeit? = die freie, über die Beherrschung der Technik hinausgehende, schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (Dabei kann laut BFH auch die Rede eine Kunstform sein) Es werden 2 Kunstarten unterschieden: (unterschiedliche Voraussetzungen)

freie - nicht zweckgebundene - Kunst (zweckfreie Kunst)

Danach liegt eine künstlerische Tätigkeit bereits dann vor, wenn der Tätigkeit nach allg. Verkehrsauffassung das Prädikat des Künstlerischen nicht mehr abgesprochen werden kann (zB Musiker, Maler, Komponist) (Rede dagegen meist (-), da meist best. Zweck verfolgt)

sog. Gebrauchskunst (oft Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit schwierig)

Voraussetzung ist das Vorliegen einer eigenschöpferischen Gestaltung, wobei die zu Grunde liegenden Leistungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen müssen - eigenschöpferische Leistungen liegen idR dann vor, wenn sie eine individuelle Anschauungsweise und eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (zB Modezeichner, Werbefotograf, Werbegrafiker)

3. Gruppe: den Katalogberufen ähnliche Berufe

• der Bezugspunkt der Ähnlichkeit des Berufes ist hier nicht eine bestimmte Auswahl von Katalogberufen als Gruppe (keine Gruppenähnlichkeit)

• es erfolgt der Ähnlichkeitsvergleich nur mit einem einzelnen Katalogberuf • Ähnlichkeit muss hins. der Ausbildung als auch der konkreten Betätigung vorliegen • Ähnlichkeit hinsichtlich aller typischen Merkmale des Katalogberufes bestehen • wer keine Ausbildung zu Katalogberuf hat, kann Nachweis über Erwerb entsprechender Kenntnisse

dadurch führen, dass er sich Wissensprüfung durch Sachverständigen unterzieht; es genügt wenn Autodidakt mit seinen Kenntnissen eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde Nachweis (-) => Einkünfte aus Gewerbebetrieb

• zB Unternehmensberater: Selbststudium genügt. Streitig ist aber, ob Autodidakten nur dann Einkünfte aus § 18 erzielen können, wenn sie die gesamte Breite eines akademischen Fachbereichs

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abdecken oder ob Spitzenkenntnisse in einem engen Fachgebiet reichen (Aber U-berater verdient Geld typischerweise sowieso durch know-how und nicht durch Einsatz von Betriebsmitteln schon das spricht eher für § 18

Typische Abgrenzungsprobleme zur gewerblichen Tätigkeit:

• Mit Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit wollte Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass bei freiberuflicher Tätigkeit der Einsatz von Kapital in den Hintergrund tritt, da vielmehr die geistige Arbeit und die persönliche Arbeitsleistung des Freiberuflers von Bedeutung sind

• Charakteristisch ist die persönliche Arbeitsleistung eines Berufsträgers. Allein die Ausbildung für einen Katalogberuf reicht nicht aus

Der Stpfl muss in seiner Person die Voraussetzungen für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllen, daher Probleme bei: 1) Zuhilfenahme fachlich vorgebildeter Mitarbeiter (§ 18 I Nr. 1 3) 2) Vertretung bei vorübergehender Verhinderung (§ 18 I Nr. 1 4) 3) gemischteTätigkeiten (selbständige und zugleich gewerbliche Betätigung) 4) bestimmte freiberufliche Personenzusammenschlüsse 1) Zuhilfenahme fachlich Vorgebildeter Mitarbeiter (§ 18 I Nr. 1 3) Beschäftigung weiterer Mitarbeiter für Selbständigkeit unschädlich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse 1. Leitende Tätigkeit des Berufsträgers

- Festlegung der Eckpunkte der Organisation - Festlegung der Art und Weise der Durchführung der Tätigkeiten - Überwachung der Einhaltung dieser Punkte – Selbständige Entscheidung über grds. Fragen der Berufstätigkeit (Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Organisation des Fach- und Personalbereichs, Aufsicht über die Mitarbeiter, Anleitung der Mitarbeiter, Stichprobenweise Überprüfung der Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter)

2. Eigenverantwortliche Tätigkeit des Berufsträgers

Uneingeschränkte Übernahme der fachlichen Verantwortung sowohl für seine eigene als auch für die Arbeit seiner Mitarbeiter

Tätigkeit aufgrund eigener Fachkenntnisse

-Fachkenntnisse müssen sich auf sämtliche (auf alle) ausgeübten Berufstätigkeiten beziehen (Verhältnis eigene Arbeitszeit zB zu den Unterrichtsstunden anderer; verschiedene Standorte dagegen; je größer Organisationsaufwand umso geringer persönlicher Stempel) - nicht ausreichend sind Fachkenntnisse nur bzgl. einer im Betrieb ausgeübten Tätigkeit

Verhältnis der Merkmale zueinander

Sie müssen ALLE gleichzeitig vorliegen, und stehen selbständig nebeneinander (Kompensierung nicht möglich, wie bei Typusbegriffen)

• Die Frage der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit stellt sich nicht, wenn die Hilfspersonen

weitgehend mechanische Arbeiten (Schreiben, Rechnen..) erledigen. Erst wenn Hilfspersonen Aufgaben wahrnehmen, die die eigentlichen in § 18 I Nr. 1 genannten Aufgaben ausmachen, ist die Prüfung einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit erforderlich, d.h. der Freiberufler muss der Tätigkeit den Stempel seiner Persönlichkeit geben (Gepräge)

2) Vertretung bei vorübergehender Verhinderung (18 I Nr. 1 4)

• Steht Qualifizierung freiberuflicher Einkünfte nicht entgegen • vorübergehend sind Urlaub und Krankheit • Nach allg. Auffassung stellt der Tod des Freiberuflers (Ehemann) und die Abwicklung der

freiberuflichen Praxis durch die Erbin (Ehefrau) keine vorübergehende Vertretung dar; die hieraus

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erzielten Einkünfte sind deshalb bei der Erbin grds. als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Sie selbst muss Voraussetzungen eines Katalogberufes erfüllen § 18 I Nr. 1 4 greift nicht, da nur für Vertretungsfälle und Tod ist endgültig und eben nicht nur vorübergehend

3) Gemischte Tätigkeit

• selbständige und insbesondere gewerbliche Tätigkeit • Dabei wichtig, ob eine gemischte Tätigkeit bei einer alleinigen Berufsausübung durch den Stpfl

auftritt oder die gemischte Tätigkeit bei einer Berufsausübung iRe Personenzusammenschlusses erfolgt=> (Unterscheidung wichtig wegen § 15 III Nr. 1 Abfärbetheorie, da nur bei Personenzusammenschlüssen anwendbar)

a) gemischte Tätigkeit eines Einzelsteuerpflichtigen Grundsatz: Einkünfte werden getrennt ermittelt, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Insbesondere dürfen zwischen den einzelnen Tätigkeiten auch sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte bestehen, sofern sich die Tätigkeiten untereinander nicht gegenseitig unlösbar bedingen. Unerheblich ist, ob ein gesonderter Posten in der Rechnung ausgewiesen wird (kann trotzdem ein unselbständiger Teil einer als einheitlich anzusehenden Tätigkeit sein) Ausnahme: Ist eine Trennung der Tätigkeiten nicht möglich, d.h. die Tätigkeiten sind derart miteinander verflochten, dass sie im Verhältnis zueinander gegenseitig unauflösbar sind, so liegt im steuerlichen Sinne eine Tätigkeit vor. Die Qualifizierung der Tätigkeit bestimmt sich nach der vorherrschenden Tätigkeit (Geprägebetrachtung) – welche TBmerkmale überwiegen? b) gemischte Tätigkeit iRe Personenzusammenschlusses - Abfärbetheorie des §15 III Nr. 1 sofern es sich um inhaltlich trennbare Tätigkeiten handelt (=> insgesamt gewerblich, wenn Stpfl auch gewerblich tätig) - BFH: Die Ungleichbehandlung eines Personenzusammenschlusses ggü einem Einzelunternehmer verstößt nicht gegen Art. 3, da die Gesellschafter der PersG die Möglichkeit haben eine zweite PersG zu gründen, die ausschließlich die gewerbliche Tätigkeit ausübt, so dass die Abfärbewirkung vermieden wird. - Nach BFH führt grds auch nur eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit zur Umqualifizierung in gewerbl Einkünfte. Nur ein äußerst geringfügiger Anteil soll nicht geeignet sein, um die Rechtsfolge des 15 III Nr. 1 auszulösen - bei nichtabtrennbaren Betätigungen (einheitliche) gilt wieder die Geprägeregelung 4) bestimmte freiberufliche Personenzusammenschlüsse a) Einbeziehung von berufsfremden Personen Problem: Müssen in der Person eines jeden Gesellschafters die Voraussetzungen des § 18 vorhanden sein, um auf Ebene des Personenzusammenschlusses Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erzielen? BFH: Nach seiner Auffassung nicht ausreichend. Wegen der von 18 I Nr. 1 geforderten besonderen persönlichen Eigenschaften freiberuflicher Berufsträger soll jeder Gesellschafter für sich die persönlichen Merkmaledes 18 I Nr. 1 erfüllen, damit der Personenzusammenschluss als solcher freiberuflich tätig sein kann b) Bürogemeinschaften Problem: Gewinnerzielungsabsicht (zB RA A und B gründen zur Kostenersparnis)

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Gewinnerzielungsabsicht als innere Tatsache kann mittels einer objektiven und ggf. einer subjektiven Prognose nur anhand von äußeren Umständen festgestellt werden. IRd objektive Prognose hier: (-), da Gemeinschaft nur auf Aufteilung von Kosten (Aufwendungen) angelegt ist und eine Verteilung des Gewinns nicht vorsieht => objektiv negative Gewinnprognose Subjektive Prognose (Totalgewinn) will auch kein Gewinn erzielen => GbR erzielt keine Einkünfte aus selbst. Arbeit ABER beide RA für sich § 18 Nr. 3 nennt Beispiele für sonstige selbständige Tätigkeiten. Dabei ist charakteristisch, dass die Tätigkeiten nur gelegentlich ausgeübt werden. Sobald sie mit einer Hauptätigkeit zusammenfallen (zB RA) sind sie dieser auch zuzuordnen § 18 I Nr. 4 hat Sonderstellung: fingiert den Gewinnvorzug („carriedinterest“) von sog. Fondsinitatoren („carry holder“) als Dienstleistungsvergütung. Hier ist Teilkünfteverfahrenanzuwende (§ 3 Nr. 40a)

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 keine Legaldefinition der nichtselbständigen Arbeit; Rückgriff auf LStDV

1) Dienstverhältnis § 1 II LStDV 2) Arbeitnehmer § 1 I und III LStDV 3) Arbeitgeber § 1 II LStDV 4) Arbeitslohn § 2 LStDV

• zu Nr. 2 „früheren Dienstleistungen“ auch dann, wenn sie gem. § 24 Nr. 2 Rechtsnachfolger zufließen

• durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt • unterliegen gem. §§ 32 ff. Lohnsteuerabzugsverfahren als besonderer Form der Erhebung der ESt

Abgrenzung zur selbständigen Arbeit:

• Arbeitnehmerbegriff = Typusbegriff • Maßgeblich Dienstverhältnis gem. § 611 BGB, (Haupt-)Merkmale:

AN schuldet AG seine Arbeitsleistung Weisungsabhängigkeit Beziehen von Arbeitslohn Für Arbeitnehmereigenschaft sprechen folgende weitere Kriterien: 1)Eingliederung in den Geschäftsbetrieb und Weisungsgebundenheit (hinsichtlich Ort, Zeit, und Inhalt der Tätigkeit) sowie fehlende Unternehmerinitiative 2)Fehlendes Unternehmerrisiko (Ein Unternehmerrisiko trägt idR, wer auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet) 3)Parteiwille: hat indizielle Bedeutung. Vielmehr ist erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich entsprechend der getroffenen Vereinbarungen durchgeführt wird 4) Weitere Einzelmerkmale:

• Feste Bezüge und Arbeitszeit • Urlaubsanspruch • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall • Überstundenvergütung • Keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern • Schulden der persönlichen Arbeitskraft und nicht des Arbeitserfolges

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auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann AN der GmbH sein, wenn er: • einen festen Arbeitsvertrag hat, • seine ganze Arbeitskraft schuldet, • Vergütung im Wesentlichennicht vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH abhängt

Besonderheiten gelten für Verträge unter Ehegatten und nahen Angehörigen

• Arbeitsverträge müssen zivilrechtlich wirksam sein • dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist (Fremdvergleich) • tatsächlich durchgeführt werden • entgegen § 19 I 2 muss sich aus Arbeitsvertrag daher ein Rechtsanspruch auf Arbeitslohn ergeben

Problem: Gelegenheitsarbeiter und Eingliederung in Geschäftsbetrieb

• grds. Annahme von Dienstverhältnis möglich • Zuhilfenahme Dritter zur Dienstverrichtung könnte für Selbständigkeit sprechen • Es sei denn es handelt sich dabei um eine Vereinfachungsmaßnahme, die nicht organisiert,

sondern eher zufällig und aus privaten Gründen erfolgt • Der Arbeitgeber ist an dieser Aufteilung beteiligt, wenn er passende Münzen für die

Lohnaufteilung zur Verfügung stellt • gegen Weisungsgebundenheit könnte sprechen, wenn jmd. Arbeitskraft nur für wenige Stunden

und für einen von Fall zu Fall ausgehandelten Arbeitslohn anbietet -> typisch für Selbständige • ABER das fehlende Weisungsverhältnis ist bei Selbständigen und Gelegenheitsarbeitern anderer

Natur (Selbständige erhalten generell nur Rahmenanweisungen / Gelegenheitsarbeitersind nur hinsichtlich der Frage frei, ob er einen Auftrag annimmt oder nicht, bei Annahme an Einzelheiten gebunden)

• Einmalige stundenweise Beschäftigung(geringe zeitliche Dauer) schließt Eingliederung nicht aus Problem: Mehrfachtätigkeiten = Ein Stpfl. erbringt neben seiner eigentlich geschuldeten arbeitsvertraglichen Leistung noch weitere Leistungen gegen Entgelt für seinen AG

• grds. wird hier für die Bestimmung der Einkunftsart jede Tätigkeit für sich und nach ihren einzelnen Merkmalen bestimmt (Beurteilung der Einnahmen aus Haupttätigkeit erfolgt getrennt von Nebentätigkeit)

• Ausnahmsweise kann eine einheitliche Beurteilung in Betracht kommen, wenn die Haupteinkünfte des Stpfl solche aus nichtselbständiger Arbeit sind und die Nebeneinkünfte ebenfalls aus dem Dienstverhältnis stammen

• Die Nebeneinkünfte stammen dann aus dem Dienstverhältnis, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zw. beiden Tätigkeiten besteht, und zwar in der Art und Weise, dass die zu den Nebeneinkünften führende Tätigkeit die Ausübung des Hauptberufes voraussetzt

• Dies ist idR dann der Fall, wenn dem Stpfl aufgrund des Dienstverhältnisses Nebenpflichten obliegen, deren Erfüllung der AG des Hauptberufes nach der tatsächlichen Gestaltung und nach der Verkehrsauffassung erwarten darf

• Nicht maßgeblich ist, ob diese Nebenpflicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder ob die zusätzliche Leistung besonders vergütet werden muss

Problem: Weisungsgebundenheit vs. Fachliche Unabhängigkeit (zB Apotheker als Urlaubsvertretung in anderer Apotheke => weitgehend eigenständige Entscheidungsbefugnis im fachlichen Bereich) => Die fachliche Unabhängigkeit hat aber keine Ausschlussfunktion hinsichtlich der Weisungsgebundenheit iSd§ 19. Maßgeblich für Weisungsgebundenheit ist nämlich das Innenverhältnis zum Auftraggeber und nicht das Auftreten des Beschäftigten nach außen. (zB wirtschaftliche Entscheidungen liegen nach wie vor beim Apothekeninhaber)

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Arbeitslohn (§ 2 LStDV) bzw. Einnahmen • Gemeint ist der Bruttoarbeitslohn • Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf Entlohnung besteht, § 19 I 2 • Zum Bruttolohn gehören der AN-anteil zur Rechtenversicherung (AG-anteil ist gem. § 3 Nr. 62 so

wie best. andere Zuschüsse frei) sowie die Lohnsteuer, die der AG gem. § 38 I vom Lohn einbehält und quasi als „ESt-Vorauszahlung“ ans FA abführt

• auch Sachbezüge § 8 II-III • nicht zum Arbeitslohn gehören Zahlungen, die Arbeitgeber aufgrund eines neben dem

Dienstverhältnis bestehenden Nutzungsverhältnisses oder aus überwiegend eigenbetrieblichen Interesse leistet (es sei denn es liegt daneben ein erhebliches Interesse des AN an Vorteilsgewährung vor (zB AG übernimmt Steuerberatungskosten des AN = v.a. Vorteil des AN = Lohn)

• auch Zuwendungen Dritter, wenn AN sie als Frucht seiner Leistung für AG ansehen muss (Veranlassungsprinzip: veranlasst durch Dienstverhältnis)

• Trinkgelder daher § 19 I 1 Nr. 1 (+) aber nach § 3 Nr. 51 steuerfrei • Vorteile durch Dritte auch Einkaufsrabatte, Urlaubsreisen, best. Prämienrabatte etc.

(zB Miles-and-More-Rabattebis 1080 frei § 3 Nr. 8) • gem. § 19 I 1 Nr. 1= u.a. Gehälter, Löhne, andere Bezüge • ist als Gegenleistung für Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zu sehen

Problem: Durchlaufende Gelder = Beträge, die der AN vom AG erhält, um sie für ihn auszugeben (§ 3 Nr. 50 steuerfrei deklaratorisch, da keine Bereicherung und somit nicht steuerbar) Problem: Auslagenersatz = Beträge, durch die Auslagen des AN für den AG ersetzt werden (§ 3 Nr. 50) Problem: WK-ersatz = im Gegensatz zum Auslagenersatz dann gegeben, wenn der AN Aufwendungen nach allgemeinen arbeitsrechtl. Regelungen selber hätte tragen müssen. Der AG erstattet dem AN jedoch die ihm entstandenen Aufwendungen => = steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn, wobei die beim AN angefallenen Ausgaben WK in gleicher Höhe sindAbgrenzungskriterium zu Auslagenersatz: Bereicherung (+) bei Auslagenersatz (-) Problem: Leistung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse => nichtsteuerbare Einnahme nur wenn eigenbetriebliches Interesse im Vordergrund zB: Betriebsausflug (besseres Betriebsklima) = eigenbetriebliche Zielsetzung; zugewendete Vorteile nicht mehr Frucht der Dienstleistung des AN Schwierig bei Rabatt-Vorteil => kann steuerbar sein: Gesamtschau der Interessen Fallgruppen mit meist überwiegend eigenbetrieblichen Interesse:

1. Vorteil wird der Belegschaft in der Gesamtheit zugewendet 2. Vorteil wird dem AN aufgedrängt, wobei der AN keine Wahl hat und der Vorteil keineMarktgängigkeit besitzt 3. Vorteil als zwingende Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung

Dazu steuerbare, aber steuerfrei Einnahmen: § 3 Nr. 13 u. § 16 (Reisekostenerstattungen), § 26 (Aufwandentschädigung), § 45 (Private Nutzung von Tele u. PC im Betrieb), § 51 (Trinkgelder), § 62 (AG-anteil zur Sozialversicherung), § 3b (Nacht-, Feiertagszuschläge etc.), § 8 III 2 (Rabattfreibetrag), § 19 II (Versorgungsfreibetrag) § 40 AO zB Schmiergeldzahlung im Gegensatz zu Trinkgeld keine typische Frucht für eine auch arbeitsvertraglich geschuldete Leistung. Auch nicht im Interesse des AG = keine Einnahme ABER 22 Nr. 3: (+) wenn Freigrenze überschritten Einnahmebegriff in § 8 I definiert

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Aufmerksamkeiten, die zum typischen gesellschaftliche Geschäftsverkehr gehören (-) mit bestimmten Anlass -Sachbezüge unterliegen erst ESt ab überschreiten der Freigrenze in § 8 II 9 (44 Euro) ABER (zB AG schenkt AN Smartphone als Einstandsgeschenk zu einem nicht überwiegend betrieblichen Interesse) -> eigentlich in voller Höhe als Sachbezug (Einnahme) anzusetzen -> ABER Wenn der AG statt des Smartphones dem AN einen entsprechend höheren Lohn überwiesen hätte, dann hätte der AN selbst das Gerät als Arbeitsmittel kaufen und absetzen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es in Hinblick auf das Nettoprinzip geboten, dem AN bei beruflicher Nutzung des Smartphones den AW-abzug zu eröffnen Typische WK bei AN :

• § 9 I 3 Nr. 3, Nr. 4 (Entfernungspauschale) • Nr. 5 (doppelte Haushaltsführung) • Nr. 6 (Besonderheit bei Arbeitsmitteln mit Nutzungsdauer über 1 Jahr) • Nr. 7 iVm§ 6 II (Afa und GwG) • AN- Pauschbetrag v. 920 aus Vereinfachungsgründen gem. § 9a 1 Nr. 1 lit. a

aber Ansatz tatsächlich höher entstandener Aufwendungen möglich • Entfernungspauschale v. 0,30 pro Km aber höchstens 4500 (hat Abgeltungswirkung;

Geltendmachung höherer Aufwendungen ist ausgeschlossen); Die Art der Fortbewegung ist nicht von Belang; soweit Pauschale tatsächliche Kosten überschreitet handelt es sich um eine Lenkungsnorm (Bildung von Fahrgemeinschaften etc: umweltfreundliches Verhalten); BVerfG Pauschale ab 21 km verfassungswidrig = Verstoß gegen Gebot der folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Entscheidung (3 I GG)

WK-Abzugsverbote: § 4 V Einkünfte aus Kapitalvermögen

• grds private Kapitalerträge natürlicher Personen • Subsidiaritätsklausel in § 20 VIII: • § 20 II geht aber § 23 I 1 Nr. 2 privaten Veräußerungsgeschäfte, vor: § 23 II • Schedulensteuer mit Abgeltungswirkung (Quellensteuer; keine Veranlagung) • Schdulentarif in § 32d von 25 %, inkl. SolZ 26,375 % einheitlich • Steuerabzugsverfahren in § 43ff • Einkünfte aus KapitalV werden nicht in die Bildung der Summe der Einkünfte einbezogen, § 2 Vb • die von dem Schuldner der Kapitalerträge nach § 44 für Rechnung des Gläubigers der

Kapitalerträge einzubehaltende und an das FA abzuführende Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) • mit Steuerabzug ist ESt abgegolten (§ 43 V 1) • BMG ist der volle Kapitalertrag, § 43a II • Aber Stpfl kann nach § 44a I, II dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag iHd Pauschbetrags

erteilen, so dass insoweit kein Abzug erfolgt • Ähnlich Lohnsteuerabzugsverfahren, jedoch haftet Schuldner dem FA für die ordnungsgemäße

Abführung (§ 44 V) • individueller Steuersatz wird nach § 32a auf Antrag nur gewährt, wenn günstiger als der

einheitliche • nur Sparer-Pauschbetrag nach § 20 IX abzugsfähig (801 €, 1602 € bei Ehegatten) NICHT die

tatsächlichen WK! (Bedenken in Fällen hoher Fremdfinanzierung) • nur ausnahmsweise können die tatsächlichen WK auf Antrag geltend gemacht werden (§ 32d II Nr.

3 2), wenn Beteiligung iHv mind. 25 % an KapG oder Stpfl eine mind. 1% Beteiligung hält und für die KapG tätig ist (hier in Ausnahme von § 3 Nr. 40 2 auch Teileinkünfteverfahren anwendbar

• Es gilt ein eingeschränkter Verlustausgleich, § 20 VI: nur innerhalb der Einkünfte aus

Kapitalvermögen möglich • sie dürfen auch nicht nach § 10d vorgetragen werden

Agio = einmaliger, bei Rückzahlung des Kapitals zusätzlich aufzuwendender Betrag

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Disagio o. Damnum = Unterschiedsbetrag zw. dem Nennwert des - voll zurückzuzahlenden – Darlehens und der tatsächlich ausgezahlten Summe; Zufluss erfolgt regelmäßig mit Hingabe des gekürzten Darlehens

Einzelne Einnahmetatbestände iSd § 20 I und II: 3 Gruppen der Einkünfteerzielung: 1. Beteiligungsbezüge (Einnahmen aus Beteiligungsformen) Beteiligung an einer KapG (I Nr. 1, 2, 9, 10) stille Beteiligung (I Nr. 4 1 Var. 1) aus partiarischen Darlehen (I Nr. 4 1 Var. 2) 2. Zinseinnahmen (I Nr. 5-7) 3. Veräußerungsgewinne durch WG, die der Erzielung von Kapitaleinkünften gedient haben (II) Einnahmen aus Beteiligungen an KapitalG (I Nr. 1 1) Dividenden, offene Gewinnausschüttungen, verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht Rückzahlung von Nennkapital Stille Gesellschaft/ Partiarisches Darlehen (I Nr.4)

• Stiller Gesellschafter i.S.v. § 230 HGB = stiller Geldgeber, der sich nur kapitalmäßig am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt ohne Mitunternehmer (atypisch stiller Gesellschafter) zu sein

• Abgrenzung: bezweckt gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes und kann am Verlust beteiligt werden, während partiarischer Darlehensgeber einen Kapitalrückzahlungsanspruch hat und keinen Gesellschaftszweck verfolgt

Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (I Nr. 7)

• Auffangtatbestand: umfasst werden alle Arten von Erträgen, die als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung von Kapital gewährt werden (zB Darlehensforderungen)

Veräußerungsgewinne (II)

• Gewinne aus der Veräußerung privater Anteile an Körperschaften (zB GmbH, AG) die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden und keine relevante Beteiligung i.S.d. § 17 darstellen sind unabhängig von einer Haltefrist (Spekulationsfrist) steuerpflichtig, II 1 Nr. 1

Motiv für Einführung der Abgeltungsteuer: Angst vor „Kapitalflucht“ ins Ausland, die oft steuerlichen Zugriff des deutschen Fiskus verhindert („lieber 25 % auf X als 42 % auf nichts“). Zudem soll sie der Verwaltungsvereinfachung dienen (gegen Vollzugsdefizit) Vermietung und Verpachtung, § 2 I 1 Nr. 6, § 21 gem. § 21 können Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung von privaten Vermögensgegenständen als Einkünfte aus VuV steuerbar sein

§ 21 I 1 enthält 4 Arten der Einkünfte aus VuV: Nr. 1 : VuV von unbeweglichen Vermögen Nr. 2 : VuV von Sachinbegriffen Nr. 3 : zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten Nr. 4 : Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen 21 I 2: Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Beteiligungen/ Steuerstundungsmodellen durch §§ 15a, 15b 21 II: eingeschränkte Abzugsfähigkeit von WK bei verbilligter Wohnraumüberlassung 21 III: Subsidiaritätsklausel Vermietung: zeitlich befristete und entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen und Rechten (§ 535 BGB)

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Verpachtung: vorliegen einer zeitlich befristeten und entgeltlichen Gebrauchsüberlassung mit dem Recht der Fruchtziehung (§ 581 BGB)

• Für steuerlich anzuerkennendeVuV zivilrechtliche Bezeichnung der Verträge irrelevant es kommt auf den wirtschaftlichenGehalt der Verträge an

Herrschaftsrecht wird durch Überlassung des Gegenstandes berührt (Vermögensumschichtende Wertbewegungen)

Vorgänge im Bereich der Vermögenssphäre ggf § 23

Herrschaftsrecht wird nicht durch die Überlassung des Gegenstandes berührt

Einkünfte aus VuV

Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum(zB bei Dienstbarkeit: eigentlich Eigentümerstellung bleibt erhalten aber trotzdem Verlust des wirtschaftlichen Eigentums möglich; Rückübertragung der Herrschaftsmacht ist praktisch unmöglich)

• § 21 ist nur auf Gegenstände des PV anwendbar • Einkünfte, die Gewerbetreibender bzw. Freiberufler aus Vermietung von BV erzielt, sind denen aus

Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit zuzuordnen (subsidiär) • Zuordnungsproblem, wenn VuV einen Umfang annimmt, der Tätigkeit als gewerblich erscheinen

lässt • bei Beurteilung ist die Anzahl der vermieteten/verpachteten Gegenstände irrelevant • ausschlaggebend ist, ob Stpfl hierfür einen unternehmerischen Aufwand betreiben und Leistungen

erbringen muss, die über die übliche VuViSe Vermögensnutzung hinausgehen (zB Vermietung von Hotelzimmern)

Problem: Abgrenzung zur Liebhaberei und WK

• bei dauerhaften Vermietung von Wohnungen/Ferienwohnungen kann idR von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden

• wird sie teilweise selbstgenutzt, soll Absicht erst vorliegen, wenn sich in einem Zeitraum von 30 Jahren (Prognose) ein Totalüberschuss ergibt

• eine befristete Vermietung (5 Jahre) soll ein Indiz für eine Liebhaberei sein • das für verbilligte Mieten geltende Aufteilungsgebot (§ 21 II) wird vom BFH dahingehend

ausgelegt, das Einkünfteerzielungsabsicht grds anzunehmen ist, wenn die Miete mindestens 75 % der ortsüblichen beträgt =>WK uneingeschränkt abziehbar

• beträgt sie zwischen 56 % und 75 % ist eine Überschussprognose aufzustellen ist Prognosepositiv =>WK voll abzugsfähig Prognosenegativ => nur der Teil der WK, der auf denentgeltlichen Teil entfällt

• Miete < 56 % => WK nur insoweit abzugsfähig, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallen • ABER: Die Vermietung von einzelnen beweglichen Sachen wird von VuVnicht erfasst!!!(zB

Vermietung von PKW: § 21 (-) uU§ 22 Nr. 3) • LEDIGLICH bei der Vermietung von beweglichen Sachen, die einen Sachinbegriffdarstellen, liegt

VuV vor= Vielfalt von beweglichen Sachen, die wirtschaftlich oder technisch nach ihrer Zweckbestimmung eine Einheit bilden (vgl§ 260 BGB) zB Bibliothek, Praxiseinrichtung eines Freiberuflers, insb. bewegliches BV zB. Stpfl, der nach Beendigung seiner eigenen gewerbl. Tätigkeit seinen Gewerbebetrieb verpachtet (Betriebsverpachtung), wenn er für Betriebsaufgabe optiert hat; ansonsten hat er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb, obwohl sich Tätigkeit auf Verpachtung beschränkt

WK: Abgrenzung Erhaltungsaufwand und AK und HK wichtig, da: Erhaltungsaufwendungen sind sofort abziehbar AK und HKiRdAfA über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

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HK: § 255 II HGB Aber § 6 I Nr. 1a enthält Modifikation, die über § 9 V 2 auch für Überschusseinkünfte gilt = Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern/ Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,seine Erweiterung oderfür eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (255 II HGB) => für VuVbedeutet dies, dass iVm 6 I Nr. 1a HK unter 4 Gesichtspunkten angenommen werden können: - Baumaßnahmen zur Herstellung eines Gebäudes - Baumaßnahmen zur wesentlichen Verbesserung eines Gebäudes - Baumaßnahmen zur Erweiterung eines Gebäudes - 6 I Nr. 1a „anschaffungsnaher Aufwand“

• ob Renovierungsaufwendungen sofort abzugsfähige WK darstellen (Erhaltungsaufwand) o. ob Afa-Regeln (Herstellungsaufwand) richtet sich danach, ob bisheriger Nutzungsstandard der Wohnung erhalten/geringfügig angehoben worden ist o. in „funktionswesentlichen Bereichen“ wesentlich verbessert worden ist

• wesentliche Verbesserung= liegt vor, wenn eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswertes des Gebäudes als Ganzes vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens 3 der Bereiche (kumulativ)Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster erweitert oder ergänzt werden (HK)

• Folge der Maßnahme muss eine deutliche Steigerung des Wohnwertes sein

• Erweiterung eines Gebäudes: das erforderliche Merkmal der Erweiterung iSd§ 255 II 1 HGB tritt hinter das Merkmal der wesentlichen Verbesserung zurück

• eine Erweiterung liegt vor, wenn nach der Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude (iSeSubstanzmehrung) eingefügt werden und diese eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zur Folge hat, wobei Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in eine vorhandene Installation eines Wohnhauses nur unter dem Merkmal der wesentlichen Verbesserung zu prüfen ist

• Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen sind hingegen als nachträgliche WK abziehbar, da sie dem in der Vermietungszeit tatsächlich abgeflossenen Aufwand zuzuordnen sind

HK- begriff nach 6 I Nr. 1a Hintergrund: Rspr-figur des anschaffungsnahenAufwandes (§ 9 V 2) =>Erhaltungsaufwendungen werden in HK unqualifiziert, wenn 3 Voraussetzungen:

• Vorliegen von Aufwendungen für Instandsetzungs- u. Modernisierungsmaßnahmen • Durchführung der Maßnahme innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes • Aufwendungen (ohne USt) übersteigen 15 % der AK für das Gebäude

Folge der Umqualifizierung in HK: Verteilung auf Gesamtdauer der Nutzung (Sofortabzug als BA/WK nicht möglich) AK: § 255 I HGB: liegen vor, wenn Aufwendungen geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und um ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können - bei Anschaffungsnebenkosten - bei nachträglichen Anschaffungskosten Merkmal der Betriebsbereitschaft: Ein Vermögensgegenstand (WG) ist dann betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

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Sonstige Einkünfte, § 2 I 1 Nr. 7 iVm §§ 22, 23

• aus § 22 I 1 Nr. 1 geht Subsidiarität hervor • trotzdem nicht als Auffangtatbestände zu verstehen, da eine abschließende Aufzählung der TBe

erfolgt:

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen § 22 Nr. 1 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen § 22 Nr. 1a Einkünfte aus best. Versorgungsleistungen § 22 Nr. 1b u. c Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften § 22 Nr. 2, § 23 Einkünfte aus sonstigen Leistungen § 22 Nr. 3 Teile der Einkünfte aus Abgeordnetengesetzen § 22 Nr. 4 „Riester-Rente“ § 22 Nr. 5

• Unterhaltleistungen (Nr. 1a) = Leistungen, die ein Ehegatte seinem dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gewährt und die der gebende Ehegatte nach § 10 I Nr. 1 als SA abzieht, sind beim Empfänger steuerpflichtig (Realsplitting) Zustimmung des Empfängers zivilrechtlich einklagbar

• Unterhaltsleistungen, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gewährt werden, sind nicht steuerpflichtig

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, §§ 22 Nr. 2, 23

• Subsidiarität aus § 23 II • Nach § 23 I 1 Nr. 2 auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs (zB PKW) • Ob unter § 23 fallende Vorgänge auch tatsächlich steuerbar sind, ist von bestimmten

Veräußerungsfristen abhängig: 1) Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten = 10 Jahre (I 1 Nr. 1) 2) Bei anderen WGgrds. 1Jahr (I 1 Nr. 2 1) 3) Ausnahmsweise auch 10 Jahre, wenn WG zuvor als Einkunftsquelle genutzt worden sind (§ 23 I 1 Nr. 2 S. 3)

• Gewinn wird nach § 23 III durch Abzug der AK oder HK sowie der WK vom Veräußerungspreis ermittelt

• Verluste dürfen nach III 7, 8 nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden

• Vortrag nach § 10d ist auch nur insoweit zulässig

Einkünfte aus sonstigen Leistungen, § 22 Nr. 3 • Leistungen = jedes Tun, Dulden und Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages

sein kann und um des Entgeltes willen erbracht wird • Ausgenommen sind: Vermögensumschichtungen durch Veräußerungen (zB Zahlung von

Reuegeldern beim Rücktritt vom KV) oder Spiel- und Wettgeschäfte, bei denen aber der Glückspielcharakter im Vordergrund stehen muss

• Freigrenze bis 256 € nicht steuerpflichtig, § 22 Nr. 3 S. 2 • Auch einmalige Vermietung von beweglichen Gegenständen des privaten Vermögens (§ 21 (-), da

nicht “bewegliche“ erfasst. Auf Häufigkeit der Vermietung kommt es nicht an, aber wenn sehr häufig ggf § 15 I 1 Nr. 1

• BFH: auch das Entgelt einer Prostituierten kann darunter fallen • Erfasst werden keine veräußerungsähnliche Vorgänge = ist gegeben, wenn das Entgelt einen

Ausgleich für die Minderung des Vermögenswertes eines WG in dessen Substanz darstellt (zB wenn ein dingliches Recht aufgegeben wirdzB Grunddienstbarkeit / aber nicht Entgelt für Duldung eines Bauvorhabens)

• Bsp: Vergütungen für Mitnahme im PKW, Einsammeln und Rückgabe von Pfandflaschen, Preisgeld für Teilnahme an Fernsehshow

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Lottogewinn (Publikumslotterie) : nicht steuerbar - keine sonstigen Einkünfte(§ 2 I 7 i.V.m.§ 22 Nr.3), da keine Leistung i.S.d.§ 22 Nr.3: -> Zwar handelt der Lottospieler, wenn er den Lottoschein abgibt, um den Gewinn zu erhalten, jedoch ist dieses Ziel so unrealistisch, dass bei einem Gewinn nicht mehr von einem wirtschaftlichen Zusammenhandlung zur Handlung des Spielers gesprochen werden kann: Der Lottogewinn ist wirtschaftlich nicht Entgelt für den Kauf des Scheins, sondern für das Eintreten der Gewinnchance) Lottogewinn in einem Betriebs- o. Arbeitsverhältnis - bei Gewinn (-) -> steuerbare Einnahme § 8 und steuerbarer Lohn 19 (-), da kein Zufluss - Durch die Übertragung des Loses ist die Leistungsfähigkeit noch nicht erhöht, mangels objektiver Bereicherung (lediglich Teilnahmemöglichkeit / Gewinnchance wird eingeräumt) Rückgabe von Pfandflaschen: steuerbar - Einkünfte aus Gewerbebetrieb: u.U. annehmbar: Bei einmaligem Sammeln kann es an der Nachhaltigkeit mangeln, wenn die Wiederholungsabsicht fehlt - die Teilnahme am allg. wirt. Verkehr liegt dagegen vor, da die Auswahl der Rückgabestelle eine gewisse Marktbeteiligung aufweist - sonstige Einkünfte 22 Nr. 3: liegen vor Leistung (+): das Pfand wird nicht für den Wert der Dose, sondern für die Rückgabe gezahlt, insofern liegt keine Veräußerung vor. A sammelt die Dosen ein und erwirbt sich dadurch das Recht der Pfandauszahlung, ohne selbst vorher das Pfandgeld gezahlt zu haben. Dies erfolgt des Entgelts (Pfand) willen und stellt eine Leistung dar. Beteiligung am allg. wirt. Verkehr (+) (Aber i.d.R. steuerfrei wenn weniger als 256 Euro) ; private Haushaltsführung zwar ohne Entgelt, aber zweifelsfrei ebenfalls werthaltig) Show: Wer wird Millionär? Hängt davon ab wer Teilnehmer ist (zB Prominente (+)) Bei Big Brother (+), da Sender massiv auf Verhalten einwirkt und sie ihm somit zu einer Gegenleistung verpflichtet sind