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THEMEN
verantwortlich im Sinne des Presserechts: MAV der Evang. Kirche in Mannheim
Vorwort - Urlaub, Auszeit, Erholung Seite 3
Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst
Was bedeutet das für uns? Seite 4 - 5
Die neuen Gehaltstabellen Seite 6 - 7
Schichtdienst – Zulage bzw. Zusatzurlaub Seite 8 - 9
Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub nach § 27 TVöD Seite 9
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Dienstes
im laufenden Kalenderjahr Seite 10 – 11
Urlaubsanspruch beim Sabbatjahr Seite 11
Gehaltsmitteilung verstehen 12 - 13 Telefonnummern der MAV Seite 14
3
Vorwort
Urlaub, Auszeit, Erholung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Sommerferien stehen bevor und für viele unserer Kolleginnen und
Kollegen, gerade im Kitabereich, bedeutet das Urlaubszeit. Aber auch alle
Anderen freuen sich auf diese Auszeit in ihrem Berufsleben und viele erwarten
sie immer wieder sehnlichst.
Wir haben einen gesetzlichen und auch einen tariflichen Urlaubsanspruch,
der uns diese Auszeit garantiert, und dafür sorgen soll, dass wir uns immer
wieder erholen können von unserem anstrengenden Arbeitsalltag. Bei diesem
gesetzlichen Urlaubsanspruch steht Deutschland im Vergleich mit anderen
Ländern im Mittelfeld. Im Info finden Sie übrigens auch noch Artikel zu
besonderen Urlaubsansprüchen, z.B. im Sabbatjahr.
Urlaub, Erholung, neue Eindrücke, neue Begegnungen, Innehalten,
Abschalten, Reisen und was auch sonst noch jede/r mit dem Begriff Urlaub
verbindet, ist wichtig. Wir können uns diese Zeit nehmen, ausschlafen, die
Seele baumeln lassen, Reisen oder sportlich aktiv werden, jede/r wie sie/er es
mag und wie es gut für sie/ihn ist.
Wir wünschen den Kolleginnen und Kollegen, bei denen der Urlaub noch
bevor steht, eine gute erholsame Zeit, mit guten Begegnungen, neuen
inspirierenden Eindrücken usw. Für diejenigen von Ihnen/Euch, die den Urlaub
schon hatten, hoffen wir, dass die Erholung noch etwas anhält.
In diesem Sinne, Allen eine gute Zeit und viel Spaß beim Lesen unseres Infos.
Mit herzlichen Grüßen
Astrid Stihler
4
Der Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst
Was bedeutet das für uns ?
Wir gehen davon aus, dass die Ergebnisse des Tarifabschlusses 2016 im
Öffentlichen Dienst von unserer Landeskirche übernommen werden. Eine
verbindliche Zusicherung der Landeskirche hat es bis jetzt zwar nicht
gegeben, aber die Praxis in den letzten Jahren hat gezeigt, dass bis auf
geringe Teilbereiche immer eine Übernahme des Tarifergebnisses erfolgte.
In einem Punkt gibt es allerdings eine gewisse Unsicherheit: Mit dem
Tarifabschluss im diesem Jahr gibt es für den kommunalen Bereich nun eine
neue Entgeltordnung und eine eigene Entgelttabelle für die Beschäftigten in
der Pflege und in den Krankenhäusern. Im TVöD Bund ist zu diesem Punkt
nichts geregelt und deswegen hat die Landeskirche vieles zu diesem Bereich
aus dem TVöD Kommunal übernommen – mit eigenen Ergänzungen.
Ob diese neue Tabelle und die neue Entgeltordnung von der Landeskirche
übernommen werden, ist etwas unsicher, da für die Sozialstationen im Bereich
der Badischen Landeskirche schon eine eigene Entgeltordnung existiert. Wir
gehen aber auch hier von einer Übernahme aus, auch wenn dieser Schritt
vielleicht erst später erfolgt.
Da im Öffentlichen Dienst/Kommunen die neue Tabelle sowie die neue
Entgeltordnung erst mit 2017 in Kraft gesetzt werden, besteht auch kein
Zwang, sofort zu handeln.
Der neue Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst gilt ab dem 1. März 2016.
Folgende wichtige Vereinbarungen wurden getroffen:
Ab dem 1. März 2016 erhöhen sich die Gehälter um 2,4 %.
Ab dem 1. Februar 2017 erhöhen sich die Gehälter um 2,35 %
In der Entgelttabelle für den TVöD Bund gab es bisher für die
Entgeltgruppen 9 bis 15 keine Stufe 6. Dies wird jetzt korrigiert.
Ab dem 1. März 2016 gibt es für die Entgeltgruppen 9a bis 15 auch eine
Stufe 6. Die Tabellenwerte entsprechen den Tabellenwerten der Stufe 6
in der Tabelle für den Kommunalen Bereich. Ausnahme ist die
Entgeltgruppe 9a. Der Tabellenwert für die Stufe 6 wurde hier gesondert
festgelegt – 3.539.95,- €. Dieser Wert weicht als einziger von der
kommunalen Tabelle ab.
Die Vorzeiten, die in der Stufe 5 vor dem 1. März 2016 zurückgelegt
worden sind, müssen anerkannt werden. Das heißt, wer sich am 1. März
2016 5 Jahre oder länger in dieser Stufe befindet, ist sofort in die Stufe 6
überzuleiten.
5
Diejenigen, die am 1. März 2016 in der Stufe 5 noch nicht die
erforderlichen 5 Jahre erbracht haben, müssen nach Erreichen dieser
Frist umgehend die Stufe 6 erhalten.
Wer sich in einer individuellen Endstufe befindet, behält diese
individuelle Endstufe weiterhin, wenn das Gehalt in der regulären Stufe
6 geringer ist. Ansonsten wird man in die Stufe 6 übergeleitet.
Von der Einführung der Stufe 6 profitieren vor allem etliche
Verwaltungsangestellte z.B. in der Kirchenverwaltung bzw. die
Sozialarbeiter/innen des Diakonischen Werkes.
Weniger erfreulich ist, dass es für Beschäftigten eine stufenweise
Anhebung der Eigenbeteiligung zur Zusatzversorgungskasse gibt. Die
Alternative wäre eine Kürzung bei der Zusatzrente gewesen. Dies wäre
sicherlich die schlechtere Variante gewesen.
Derzeit liegt die Eigenbeteiligung bei 1,41 % vom steuerpflichtigen
Gehalt.
Die Erhöhungen der Eigenbeteiligung finden in folgenden Schritten
statt:
ab dem 1. Juli 2016 0,2 % mehr
ab dem 1. Juli 2017 0,3 % mehr
ab dem 1. Juli 2018 0,4 % mehr
Das heißt, dass die Eigenbeteiligung bis zum Jahr 2018 auf 2,31 %
ansteigt. Das ist schon eine deutliche, zusätzliche Belastung, die leider
den ansonsten recht guten Tarifabschluss wieder verwässert.
Die Jahressonderzahlung bleibt auf dem gleichen finanziellen Niveau. Hier
gibt es keine Einschnitte.
Für Auszubildende erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Tag auf 29 Tage.
Berechnungsgrundlage ist eine fünftägige Ausbildungswoche.
Bei Übernahme des Tarifvertrages durch die Landeskirche rechnen wir damit,
dass die prozentualen Gehaltserhöhungen, sowie die Einführung der Stufe 6
bei den Entgeltgruppen 9 bis 15 nicht vor August/September diesen Jahres
erfolgen. Es gibt dann die schon bekannten Nachzahlungen – für die Zeit ab
dem 1. März 2016.
Bei der Eigenbeteiligung zur Zusatzversorgung läuft es genau umgekehrt. Die
erhöhte Eigenbeteiligung wird wohl per Einbehalt von der Nachzahlung
abgezogen werden.
Hartmut Seyfert
6
Die neuen TVöD Tabellen
Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar. 2017
Tabelle TVöD Sozial und Erziehungsdienst
gültig vom 1. März 2016 bis 31.Januar 2017
Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 15 4280.05 4748.72 4923.20 5546.38 6020.00 6331.60
E 14 3876.23 4299.99 4549.26 4923.20 5496.55 5808.12
E 13 3573.37 3963.48 4175.38 4586.64 5159.99 5396.82
E 12 3204.27 3552.17 4050.72 4486.96 5047.84 5297.11
E 11 3095.36 3427.56 3676.82 4050.72 4592.90 4842.18
E 10 2986.43 3302.89 3552.17 3801.47 4275.08 4387.25
E 9b 2648.85 2925.94 3071.16 3464.92 3776.53 4025.78
E 9a 2648.85 2925.94 2974.36 3071.16 3464.92 3539.95
E 8 2485.48 2744.42 2865.46 2974.36 3095.36 3171.59
E 7 2333.03 2575.02 2732.33 2853.36 2944.10 3028.81
E 6 2289.44 2526.62 2647.62 2762.59 2841.25 2919.91
E 5 2197.47 2423.78 2538.73 2653.69 2738.39 2798.90
E 4 2093.40 2308.81 2454.02 2538.73 2623.44 2673.03
E 3 2060.76 2272.49 2333.03 2429.82 2502.44 2568.98
E 2 1908.26 2103.09 2163.60 2224.12 2357.19 2496.38
E 1 1711.04 1740.08 1776.39 1810.25 1897.38
Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 18 3527.94 3645.51 4115.93 4468.71 4997.90 5321.29
S 17 3177.02 3498.52 3880.71 4115.93 4586.29 4862.66
S 16 3097.11 3422.10 3680.80 3998.31 4351.10 4562.78
S 15 2982.92 3292.71 3527.94 3798.41 4233.51 4421.65
S 14 2979.40 3258.94 3520.33 3786.22 4080.23 4286.02
S 13 2948.68 3177.02 3469.13 3704.30 3998.31 4145.30
S 12 2882.60 3168.03 3448.10 3695.05 4000.81 4130.17
S 11b 2780.47 3122.97 3272.34 3648.65 3942.65 4119.04
S 11a 2720.34 3062.86 3211.27 3586.72 3880.71 4057.11
S 10 2651.83 2925.84 3062.86 3469.13 3798.41 4068.86
S 9 2539.52 2826.24 3051.52 3379.20 3686.40 3921.92
S 8b 2539.52 2826.24 3051.52 3379.20 3686.40 3921.92
S 8a 2519.04 2764.80 2959.36 3143.68 3322.88 3509.76
S 7 2463.44 2691.79 2874.48 3057.14 3194.16 3398.57
S 4 2315.02 2571.91 2731.76 2840.22 2942.98 3103.07
S 3 2155.18 2420.06 2573.62 2714.63 2779.14 2856.20
S 2 2057.95 2166.43 2246.34 2337.68 2429.01 2520.36
7
Tabelle TVöD für die Beschäftigten in der Pflege und den Krankenhäusern
gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016.
Am 1. Januar 2017 tritt im Kommunalen Bereich die neue P Tabelle in Kraft.
Siehe Artikel zum Tarifabschluss. Wir werden die betroffenen Kolleginnen
und Kollegen in den Sozialstationen hinsichtlich der weiteren Entwicklung
auf dem Laufenden halten.
Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
E 12a 3987.39 4415.79 4969.13 5214.03
E 11b 3987.39 4522.90 4767.79
E 11a 3618.49 3987.39 4522.90
E 10a 3499.50 3743.44 4207.56
E 9d 3410.25 3719.66 3963.59
E 9c 3315.52 3547.10 3767.23
E 9b 3024.71 3410.25 3547.10
E 9a 3024.71 3129.40 3315.52
E 8a 2536.14 2693.18 2821.13 2931.65 3129.40 3315.52
E 7a 2355.84 2536.14 2693.18 2931.65 3053.79 3175.92
E 4a 2117.39 2274.43 2419.82 2722.27 2797.87 2943.29
E 3a 2030.13 2239.52 2297.68 2390.74 2466.35 2635.01
8
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Zulage und auf
Zusatzurlaub bei ständiger Schichtarbeit
Schichtarbeit ist im § 7 Abs. 2 TVöD als Sonderform der Arbeit genannt:
„Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.“
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, haben dafür nach § 8 TVöD
einen Anspruch auf Ausgleich. Dieser soll den Beschäftigten einen finanziellen
Ausgleich für die Auswirkungen auf den durch die wechselnde Arbeitszeit
verursachten veränderten Lebensrhythmus gewähren.
Ständige Schichtarbeit liegt vor, wenn der oben genannte Arbeitseinsatz
dauerhaft, also häufig oder immer wiederkehrend, stattfindet.
Laut unserer Rechtsauskunft von einem Fachanwalt geht es bei dem
Anspruch auf Ausgleich darum, dass die Schichtarbeit auf Dauer angelegt ist
und der Wechsel zwischen den Schichten innerhalb eines Monats wieder
stattfindet. Der Wechsel muss monatlich nicht mehrfach oder regelmäßig an
bestimmten Tagen sein.
In diesem Fall liegt ein Anspruch auf eine monatliche Zulage von 40 € vor.
Bei ständiger Schichtarbeit über vier zusammenhängende Monate erhalten
Beschäftigte nach § 27 Abs. 1 b TVöD einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Es ist
hierbei nicht erforderlich, dass es sich um zusammenhängende
Kalendermonate handelt. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraumes
kann auch mitten im Monat beginnen. Entscheidend ist der zeitliche
Gesamtumfang.
Beispiel 1:
Eine Mitarbeiterin arbeitet im Schichtdienst in der Fünftagewoche. Sie ist
täglich mit 7:48h im Dienst eingeteilt.
In einem Monat arbeitet sie an drei Tagen in der Woche von 7 Uhr bis 15:18
Uhr incl. Pause. An den beiden anderen Tagen arbeitet sie von 12 Uhr bis
20:18 Uhr incl. Pause.
Die Voraussetzungen für die Schichtdienstzulage sind erfüllt. Der Wechsel des
Beginns der unterschiedlichen Arbeitszeiten beträgt drei Stunden. Zwischen
dem frühesten Beginn und dem spätesten Ende der Arbeitszeit liegen 13:18
Stunden.
In den nächsten drei Monaten arbeitet sie pro Monat nur einmal in dem
späten Dienst von 12 Uhr bis 20:18 Uhr und ansonsten täglich von 7 Uhr bis
15:18 Uhr. Die Zeiträume zwischen dem Wechsel sind nicht länger als einen
Monat.
9
Auch in diesen Monaten besteht der Anspruch auf 40 € Schichtdienstzulage.
Und da die Schichtarbeit über vier zusammenhängende Monate geleistet
wurde, ist der Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub entstanden.
Beispiel 2:
Ein Mitarbeiter arbeitet im Schichtdienst in der Sechstagewoche. Er ist täglich
mit 6:30 Stunden im Dienst eingeteilt.
In einer Woche arbeitet er täglich von 6 Uhr bis 13 Uhr incl. Pause. In der
darauffolgenden Woche würde er von 13 Uhr bis 20 Uhr incl. Pause arbeiten,
wird aber krank. In der dritten und vierten Woche des Monats arbeitet er
wieder im Frühdienst.
Trotz Arbeitsunfähigkeit in der Spätdienstwoche, die maßgebend ist als
Voraussetzung für den Ausgleich für Schichtarbeit, steht ihm die Schichtzulage
von 40 € zu.
Arbeitsunterbrechungen wie bezahlter Urlaub, Arbeitsbefreiung,
Freizeitausgleich und Arbeitsunfähigkeit (im Zeitraum der Entgeltfortzahlung
von sechs Wochen) sind unschädlich für den Anspruch auf Ausgleich bei
Schichtarbeit.
Wenn der Mitarbeiter nun in den nächsten drei Monaten mindestens einmal
vom Früh- in den Spätdienst wechselt, steht auch ihm der Tag Zusatzurlaub zu.
Heidi Payk
Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben alle Beschäftigten pro
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Im Gegensatz zum
tariflichen Urlaub, der im TVöD geregelt ist, handelt es sich dabei um den
Anspruch auf einen Mindesturlaub.
Beim Entstehen des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches – das sind bei der
Fünftagewoche 20 Tage Urlaub - ist lediglich das Bestehen des
Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit (die sechs
Monate der Probezeit) ausschlaggebend. Danach entsteht er zu Beginn eines
Jahres. Es ist nicht Bedingung, dass eine Arbeitsleistung erbracht wird.
Im Jahr 2012 hat das Bundesarbeitsgericht dieses in Bezug auf
Verhinderungen zur Arbeitsleistung bei Arbeitsunfähigkeit festgestellt.
Auch bei unbezahltem Sonderurlaub ruht das Arbeitsverhältnis. In diesem Fall
gilt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Ebenso sieht das Pflegezeitgesetz beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine
Kürzung des Mindesturlaubsanspruches vor.
Anders verhält es sich bei der Elternzeit. Das Bundeselternzeitgesetz gibt dem
Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaub entsprechend (ein Zwölftel pro
Monat der Elternzeit) zu kürzen.
Heidi Payk
10
Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während des laufenden Kalenderjahres
Auf Grund von Regelungslücken im Bundesurlaubsgesetz sowie der
ergänzenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht
hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr eine Rechtslage, die den
meisten Kolleginnen und Kollegen so nicht bekannt sein dürfte.
Aus diesem Grund wollen wir erläutern, was beachtet werden muss, damit
eine korrekte Urlaubsberechnung erfolgt.
Voraussetzung für die nachfolgenden Ausführungen ist, dass das
Probehalbjahr absolviert wurde.
Scheiden Beschäftigte während des ersten Kalenderhalbjahres aus dem
Dienst aus, wird der Urlaubsanspruch aus dem TVöD von 30 Tagen (5-
Tagewoche) zu Grunde gelegt und gezwölftelt. Das heißt, der Jahresurlaub
wird durch 12 Monate geteilt und dann mit Anzahl der Monate multipliziert,
die man noch im Dienst war. Bei den Sozialstationen, die in der 6-Tagewoche
arbeiten, muss man bei dieser Berechnung 36 Tage berücksichtigen.
Diese Berechnungsmethode ist durch den § 5 Abs. 1c Bundesurlaubsgesetz
vorgegeben.
Beispiel 1
Eine Erzieherin beendet auf eigenen Wunsch hin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.
Mai 2016
Ihr Urlaubsanspruch würde wie folgt berechnet: 30 : 12 x 5 = 12,5 Tage. Sie
hätte einen anteiligen Urlaubsanspruch von 13 Tagen (ab 0,5 wird
aufgerundet).
Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, wenn man nach dem 30. Juni aus dem
Dienst ausscheidet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch seine
Rechtsprechung festgelegt, weil es hier keine arbeits- bzw. tarifrechtlichen
Regelungen gibt.
Diese Rechtsprechung hat eine etwas andere Urlaubsberechnung zur Folge.
Laut dem BAG entsteht mit dem Beginn eines jeden Urlaubsjahres der
Anspruch auf einen Mindesturlaub von 20 Tagen (5-Tagewoche) nach dem
Bundesurlaubsgesetz. Bei der 6-Tagewoche sind es 24 Tage. Dieser Anspruch
darf laut BAG bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten
Kalenderhalbjahr nicht unterschritten werden.
Beispiel 2
Ein Sozialarbeiter scheidet zum 31. 7. aus dem Dienst aus. Auch hier wird eine
anteilige Urlaubsberechnung wie im Beispiel 1 gemacht: 30 : 12 x 7 = 17,5
Tage. Dies ergibt einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen. Dieser
Urlaubsanspruch stellt eine Unterschreitung des Mindesturlaubsanspruchs von
20 Tagen dar, was laut BAG unzulässig ist. Das heißt, in diesem Fall besteht ein
Urlaubsanspruch von 20 Tagen.
11
Beispiel 3
Ein Sozialarbeiter scheidet am 30. 9. aus dem Dienst aus. Die
Urlaubsberechnung kommt zu folgendem Ergebnis: 30 : 12 x 9 = 22,5 Tage.
Dies ergibt einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen (Aufrundung). Eine
Überschreitung des Mindesturlaubsanspruchs ist zulässig. Also besteht ein
Urlaubsanspruch von 23 Tagen.
Auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX sind die hier
erläuterten Regelungen für den Erholungsurlaub ebenfalls anzuwenden.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, so melden Sie sich bitte bei
uns.
Hartmut Seyfert
Tariflicher Urlaubsanspruch bei Sabbatjahr
Seit 01.01.2016 haben Beschäftigte der badischen Landeskirche die
Möglichkeit, in einem Sabbatjahrmodell Arbeitszeit anzusparen. Während der
Laufzeit ist der Gesamtumfang der Tätigkeit reduziert, sodass ein zeitliches
Wertguthaben angespart wird.
Aufgrund dieser erbrachten Vorleistung bleibt der tarifliche Urlaubsanspruch
bestehen. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis nicht und die
arbeitgeberseitige Leistungspflicht besteht weiter.
Heidi Payk
12
Gehaltsmitteilung verstehen
Immer wieder merken wir, dass vielen Beschäftigten die Gehaltsmitteilung
nicht verständlich ist. Wir versuchen im Folgenden einige Bestandteile zu
erklären. Wir hoffen, dass dies weiterhilft.
13
1 – Steuerklasse
2 – Tarifgruppe
3 – erreichte Stufe
4 – die zurückgelegten, tariflich relevanten Monate
5 – TZ=- Prozente Arbeitszeit bei Teilzeit. Arbz-V= Tage pro Arbeitswoche
6 – Steuer- und Sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, die mit der
Zusatzversorgungskasse zusammenhängen
7 – Steuerpflichtiges Gesamtbrutto
8 – Sozialversicherungsbeiträge
KV-Krankenversicherung
ZB- Zusatzbetrag zur Krankenversicherung
RV-Rentenversicherung
AV-Arbeitslosenversicherung
PV-Pflegeversicherung
9 – Arbeitnehmer*innen Beitrag zur Zusatzversicherung
10/11 – freiwillige Beträge zur Pensionskasse bzw. Entgeltumwandlung
12 – vermögenswirksame Leistungen
13 - Betrag der überwiesen wird
14 – Beträge, laufender Monat
15 – Summe für das laufende Jahr
16 – Spalte für Rück- oder Nachzahlungen der Vormonate
Anja Ziegler
14
Telefonnummern der MAV
Büros: Haus der Evang. Kirche Webseite: www.mav.ekma.de
M 1, 1a
68161 Mannheim
Hartmut Seyfert Tel.: 28000-190
Fax: 28000-191
E-Mail: [email protected]
Heidi Payk Tel.: 28000-192
Fax: 28000-191
E-Mail: [email protected]
Gabriela Barth Tel.: 42647-22
Claudia Gärtner-Kaiser Tel.: 827726
Miriam Günthner Tel. 703244
Helge Hamm-Lechiw Tel. 827726
Siegfried Koch Tel. 28000-213
Sabine Laise Tel. 1689-105
Elke Paul Tel. 46283104
Astrid Saverimuthu Tel. 28000-224
Monika Schuhmacher Tel. 28000-222
Astrid Stihler Tel. 706345
Anja Ziegler Tel. 704011 E-Mail: [email protected]