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MAV – INFO der Evangelischen Kirche in Mannheim Juli 2016

MAV INFO - mav.ekma.des 18 3527.94 3645.51 4115.93 4468.71 4997.90 5321.29 s 17 3177.02 3498.52 3880.71 4115.93 4586.29 4862.66 s 16 3097.11 ... Info Juli 2016.pdf · 2017-2-1

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MAV – INFO

der Evangelischen Kirche

in

Mannheim

Juli 2016

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THEMEN

verantwortlich im Sinne des Presserechts: MAV der Evang. Kirche in Mannheim

Vorwort - Urlaub, Auszeit, Erholung Seite 3

Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst

Was bedeutet das für uns? Seite 4 - 5

Die neuen Gehaltstabellen Seite 6 - 7

Schichtdienst – Zulage bzw. Zusatzurlaub Seite 8 - 9

Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub nach § 27 TVöD Seite 9

Urlaubsanspruch bei Beendigung des Dienstes

im laufenden Kalenderjahr Seite 10 – 11

Urlaubsanspruch beim Sabbatjahr Seite 11

Gehaltsmitteilung verstehen 12 - 13 Telefonnummern der MAV Seite 14

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Vorwort

Urlaub, Auszeit, Erholung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Sommerferien stehen bevor und für viele unserer Kolleginnen und

Kollegen, gerade im Kitabereich, bedeutet das Urlaubszeit. Aber auch alle

Anderen freuen sich auf diese Auszeit in ihrem Berufsleben und viele erwarten

sie immer wieder sehnlichst.

Wir haben einen gesetzlichen und auch einen tariflichen Urlaubsanspruch,

der uns diese Auszeit garantiert, und dafür sorgen soll, dass wir uns immer

wieder erholen können von unserem anstrengenden Arbeitsalltag. Bei diesem

gesetzlichen Urlaubsanspruch steht Deutschland im Vergleich mit anderen

Ländern im Mittelfeld. Im Info finden Sie übrigens auch noch Artikel zu

besonderen Urlaubsansprüchen, z.B. im Sabbatjahr.

Urlaub, Erholung, neue Eindrücke, neue Begegnungen, Innehalten,

Abschalten, Reisen und was auch sonst noch jede/r mit dem Begriff Urlaub

verbindet, ist wichtig. Wir können uns diese Zeit nehmen, ausschlafen, die

Seele baumeln lassen, Reisen oder sportlich aktiv werden, jede/r wie sie/er es

mag und wie es gut für sie/ihn ist.

Wir wünschen den Kolleginnen und Kollegen, bei denen der Urlaub noch

bevor steht, eine gute erholsame Zeit, mit guten Begegnungen, neuen

inspirierenden Eindrücken usw. Für diejenigen von Ihnen/Euch, die den Urlaub

schon hatten, hoffen wir, dass die Erholung noch etwas anhält.

In diesem Sinne, Allen eine gute Zeit und viel Spaß beim Lesen unseres Infos.

Mit herzlichen Grüßen

Astrid Stihler

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Der Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst

Was bedeutet das für uns ?

Wir gehen davon aus, dass die Ergebnisse des Tarifabschlusses 2016 im

Öffentlichen Dienst von unserer Landeskirche übernommen werden. Eine

verbindliche Zusicherung der Landeskirche hat es bis jetzt zwar nicht

gegeben, aber die Praxis in den letzten Jahren hat gezeigt, dass bis auf

geringe Teilbereiche immer eine Übernahme des Tarifergebnisses erfolgte.

In einem Punkt gibt es allerdings eine gewisse Unsicherheit: Mit dem

Tarifabschluss im diesem Jahr gibt es für den kommunalen Bereich nun eine

neue Entgeltordnung und eine eigene Entgelttabelle für die Beschäftigten in

der Pflege und in den Krankenhäusern. Im TVöD Bund ist zu diesem Punkt

nichts geregelt und deswegen hat die Landeskirche vieles zu diesem Bereich

aus dem TVöD Kommunal übernommen – mit eigenen Ergänzungen.

Ob diese neue Tabelle und die neue Entgeltordnung von der Landeskirche

übernommen werden, ist etwas unsicher, da für die Sozialstationen im Bereich

der Badischen Landeskirche schon eine eigene Entgeltordnung existiert. Wir

gehen aber auch hier von einer Übernahme aus, auch wenn dieser Schritt

vielleicht erst später erfolgt.

Da im Öffentlichen Dienst/Kommunen die neue Tabelle sowie die neue

Entgeltordnung erst mit 2017 in Kraft gesetzt werden, besteht auch kein

Zwang, sofort zu handeln.

Der neue Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst gilt ab dem 1. März 2016.

Folgende wichtige Vereinbarungen wurden getroffen:

Ab dem 1. März 2016 erhöhen sich die Gehälter um 2,4 %.

Ab dem 1. Februar 2017 erhöhen sich die Gehälter um 2,35 %

In der Entgelttabelle für den TVöD Bund gab es bisher für die

Entgeltgruppen 9 bis 15 keine Stufe 6. Dies wird jetzt korrigiert.

Ab dem 1. März 2016 gibt es für die Entgeltgruppen 9a bis 15 auch eine

Stufe 6. Die Tabellenwerte entsprechen den Tabellenwerten der Stufe 6

in der Tabelle für den Kommunalen Bereich. Ausnahme ist die

Entgeltgruppe 9a. Der Tabellenwert für die Stufe 6 wurde hier gesondert

festgelegt – 3.539.95,- €. Dieser Wert weicht als einziger von der

kommunalen Tabelle ab.

Die Vorzeiten, die in der Stufe 5 vor dem 1. März 2016 zurückgelegt

worden sind, müssen anerkannt werden. Das heißt, wer sich am 1. März

2016 5 Jahre oder länger in dieser Stufe befindet, ist sofort in die Stufe 6

überzuleiten.

5

Diejenigen, die am 1. März 2016 in der Stufe 5 noch nicht die

erforderlichen 5 Jahre erbracht haben, müssen nach Erreichen dieser

Frist umgehend die Stufe 6 erhalten.

Wer sich in einer individuellen Endstufe befindet, behält diese

individuelle Endstufe weiterhin, wenn das Gehalt in der regulären Stufe

6 geringer ist. Ansonsten wird man in die Stufe 6 übergeleitet.

Von der Einführung der Stufe 6 profitieren vor allem etliche

Verwaltungsangestellte z.B. in der Kirchenverwaltung bzw. die

Sozialarbeiter/innen des Diakonischen Werkes.

Weniger erfreulich ist, dass es für Beschäftigten eine stufenweise

Anhebung der Eigenbeteiligung zur Zusatzversorgungskasse gibt. Die

Alternative wäre eine Kürzung bei der Zusatzrente gewesen. Dies wäre

sicherlich die schlechtere Variante gewesen.

Derzeit liegt die Eigenbeteiligung bei 1,41 % vom steuerpflichtigen

Gehalt.

Die Erhöhungen der Eigenbeteiligung finden in folgenden Schritten

statt:

ab dem 1. Juli 2016 0,2 % mehr

ab dem 1. Juli 2017 0,3 % mehr

ab dem 1. Juli 2018 0,4 % mehr

Das heißt, dass die Eigenbeteiligung bis zum Jahr 2018 auf 2,31 %

ansteigt. Das ist schon eine deutliche, zusätzliche Belastung, die leider

den ansonsten recht guten Tarifabschluss wieder verwässert.

Die Jahressonderzahlung bleibt auf dem gleichen finanziellen Niveau. Hier

gibt es keine Einschnitte.

Für Auszubildende erhöht sich der Urlaubsanspruch um 1 Tag auf 29 Tage.

Berechnungsgrundlage ist eine fünftägige Ausbildungswoche.

Bei Übernahme des Tarifvertrages durch die Landeskirche rechnen wir damit,

dass die prozentualen Gehaltserhöhungen, sowie die Einführung der Stufe 6

bei den Entgeltgruppen 9 bis 15 nicht vor August/September diesen Jahres

erfolgen. Es gibt dann die schon bekannten Nachzahlungen – für die Zeit ab

dem 1. März 2016.

Bei der Eigenbeteiligung zur Zusatzversorgung läuft es genau umgekehrt. Die

erhöhte Eigenbeteiligung wird wohl per Einbehalt von der Nachzahlung

abgezogen werden.

Hartmut Seyfert

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Die neuen TVöD Tabellen

Tabelle TVöD Bund gültig vom 1. März 2016 bis 31. Januar. 2017

Tabelle TVöD Sozial und Erziehungsdienst

gültig vom 1. März 2016 bis 31.Januar 2017

Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

E 15 4280.05 4748.72 4923.20 5546.38 6020.00 6331.60

E 14 3876.23 4299.99 4549.26 4923.20 5496.55 5808.12

E 13 3573.37 3963.48 4175.38 4586.64 5159.99 5396.82

E 12 3204.27 3552.17 4050.72 4486.96 5047.84 5297.11

E 11 3095.36 3427.56 3676.82 4050.72 4592.90 4842.18

E 10 2986.43 3302.89 3552.17 3801.47 4275.08 4387.25

E 9b 2648.85 2925.94 3071.16 3464.92 3776.53 4025.78

E 9a 2648.85 2925.94 2974.36 3071.16 3464.92 3539.95

E 8 2485.48 2744.42 2865.46 2974.36 3095.36 3171.59

E 7 2333.03 2575.02 2732.33 2853.36 2944.10 3028.81

E 6 2289.44 2526.62 2647.62 2762.59 2841.25 2919.91

E 5 2197.47 2423.78 2538.73 2653.69 2738.39 2798.90

E 4 2093.40 2308.81 2454.02 2538.73 2623.44 2673.03

E 3 2060.76 2272.49 2333.03 2429.82 2502.44 2568.98

E 2 1908.26 2103.09 2163.60 2224.12 2357.19 2496.38

E 1 1711.04 1740.08 1776.39 1810.25 1897.38

Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

S 18 3527.94 3645.51 4115.93 4468.71 4997.90 5321.29

S 17 3177.02 3498.52 3880.71 4115.93 4586.29 4862.66

S 16 3097.11 3422.10 3680.80 3998.31 4351.10 4562.78

S 15 2982.92 3292.71 3527.94 3798.41 4233.51 4421.65

S 14 2979.40 3258.94 3520.33 3786.22 4080.23 4286.02

S 13 2948.68 3177.02 3469.13 3704.30 3998.31 4145.30

S 12 2882.60 3168.03 3448.10 3695.05 4000.81 4130.17

S 11b 2780.47 3122.97 3272.34 3648.65 3942.65 4119.04

S 11a 2720.34 3062.86 3211.27 3586.72 3880.71 4057.11

S 10 2651.83 2925.84 3062.86 3469.13 3798.41 4068.86

S 9 2539.52 2826.24 3051.52 3379.20 3686.40 3921.92

S 8b 2539.52 2826.24 3051.52 3379.20 3686.40 3921.92

S 8a 2519.04 2764.80 2959.36 3143.68 3322.88 3509.76

S 7 2463.44 2691.79 2874.48 3057.14 3194.16 3398.57

S 4 2315.02 2571.91 2731.76 2840.22 2942.98 3103.07

S 3 2155.18 2420.06 2573.62 2714.63 2779.14 2856.20

S 2 2057.95 2166.43 2246.34 2337.68 2429.01 2520.36

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Tabelle TVöD für die Beschäftigten in der Pflege und den Krankenhäusern

gültig vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Am 1. Januar 2017 tritt im Kommunalen Bereich die neue P Tabelle in Kraft.

Siehe Artikel zum Tarifabschluss. Wir werden die betroffenen Kolleginnen

und Kollegen in den Sozialstationen hinsichtlich der weiteren Entwicklung

auf dem Laufenden halten.

Entgeltgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

E 12a 3987.39 4415.79 4969.13 5214.03

E 11b 3987.39 4522.90 4767.79

E 11a 3618.49 3987.39 4522.90

E 10a 3499.50 3743.44 4207.56

E 9d 3410.25 3719.66 3963.59

E 9c 3315.52 3547.10 3767.23

E 9b 3024.71 3410.25 3547.10

E 9a 3024.71 3129.40 3315.52

E 8a 2536.14 2693.18 2821.13 2931.65 3129.40 3315.52

E 7a 2355.84 2536.14 2693.18 2931.65 3053.79 3175.92

E 4a 2117.39 2274.43 2419.82 2722.27 2797.87 2943.29

E 3a 2030.13 2239.52 2297.68 2390.74 2466.35 2635.01

8

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Zulage und auf

Zusatzurlaub bei ständiger Schichtarbeit

Schichtarbeit ist im § 7 Abs. 2 TVöD als Sonderform der Arbeit genannt:

„Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in

Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer

Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.“

Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, haben dafür nach § 8 TVöD

einen Anspruch auf Ausgleich. Dieser soll den Beschäftigten einen finanziellen

Ausgleich für die Auswirkungen auf den durch die wechselnde Arbeitszeit

verursachten veränderten Lebensrhythmus gewähren.

Ständige Schichtarbeit liegt vor, wenn der oben genannte Arbeitseinsatz

dauerhaft, also häufig oder immer wiederkehrend, stattfindet.

Laut unserer Rechtsauskunft von einem Fachanwalt geht es bei dem

Anspruch auf Ausgleich darum, dass die Schichtarbeit auf Dauer angelegt ist

und der Wechsel zwischen den Schichten innerhalb eines Monats wieder

stattfindet. Der Wechsel muss monatlich nicht mehrfach oder regelmäßig an

bestimmten Tagen sein.

In diesem Fall liegt ein Anspruch auf eine monatliche Zulage von 40 € vor.

Bei ständiger Schichtarbeit über vier zusammenhängende Monate erhalten

Beschäftigte nach § 27 Abs. 1 b TVöD einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Es ist

hierbei nicht erforderlich, dass es sich um zusammenhängende

Kalendermonate handelt. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraumes

kann auch mitten im Monat beginnen. Entscheidend ist der zeitliche

Gesamtumfang.

Beispiel 1:

Eine Mitarbeiterin arbeitet im Schichtdienst in der Fünftagewoche. Sie ist

täglich mit 7:48h im Dienst eingeteilt.

In einem Monat arbeitet sie an drei Tagen in der Woche von 7 Uhr bis 15:18

Uhr incl. Pause. An den beiden anderen Tagen arbeitet sie von 12 Uhr bis

20:18 Uhr incl. Pause.

Die Voraussetzungen für die Schichtdienstzulage sind erfüllt. Der Wechsel des

Beginns der unterschiedlichen Arbeitszeiten beträgt drei Stunden. Zwischen

dem frühesten Beginn und dem spätesten Ende der Arbeitszeit liegen 13:18

Stunden.

In den nächsten drei Monaten arbeitet sie pro Monat nur einmal in dem

späten Dienst von 12 Uhr bis 20:18 Uhr und ansonsten täglich von 7 Uhr bis

15:18 Uhr. Die Zeiträume zwischen dem Wechsel sind nicht länger als einen

Monat.

9

Auch in diesen Monaten besteht der Anspruch auf 40 € Schichtdienstzulage.

Und da die Schichtarbeit über vier zusammenhängende Monate geleistet

wurde, ist der Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub entstanden.

Beispiel 2:

Ein Mitarbeiter arbeitet im Schichtdienst in der Sechstagewoche. Er ist täglich

mit 6:30 Stunden im Dienst eingeteilt.

In einer Woche arbeitet er täglich von 6 Uhr bis 13 Uhr incl. Pause. In der

darauffolgenden Woche würde er von 13 Uhr bis 20 Uhr incl. Pause arbeiten,

wird aber krank. In der dritten und vierten Woche des Monats arbeitet er

wieder im Frühdienst.

Trotz Arbeitsunfähigkeit in der Spätdienstwoche, die maßgebend ist als

Voraussetzung für den Ausgleich für Schichtarbeit, steht ihm die Schichtzulage

von 40 € zu.

Arbeitsunterbrechungen wie bezahlter Urlaub, Arbeitsbefreiung,

Freizeitausgleich und Arbeitsunfähigkeit (im Zeitraum der Entgeltfortzahlung

von sechs Wochen) sind unschädlich für den Anspruch auf Ausgleich bei

Schichtarbeit.

Wenn der Mitarbeiter nun in den nächsten drei Monaten mindestens einmal

vom Früh- in den Spätdienst wechselt, steht auch ihm der Tag Zusatzurlaub zu.

Heidi Payk

Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben alle Beschäftigten pro

Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Im Gegensatz zum

tariflichen Urlaub, der im TVöD geregelt ist, handelt es sich dabei um den

Anspruch auf einen Mindesturlaub.

Beim Entstehen des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches – das sind bei der

Fünftagewoche 20 Tage Urlaub - ist lediglich das Bestehen des

Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit (die sechs

Monate der Probezeit) ausschlaggebend. Danach entsteht er zu Beginn eines

Jahres. Es ist nicht Bedingung, dass eine Arbeitsleistung erbracht wird.

Im Jahr 2012 hat das Bundesarbeitsgericht dieses in Bezug auf

Verhinderungen zur Arbeitsleistung bei Arbeitsunfähigkeit festgestellt.

Auch bei unbezahltem Sonderurlaub ruht das Arbeitsverhältnis. In diesem Fall

gilt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Ebenso sieht das Pflegezeitgesetz beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses keine

Kürzung des Mindesturlaubsanspruches vor.

Anders verhält es sich bei der Elternzeit. Das Bundeselternzeitgesetz gibt dem

Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaub entsprechend (ein Zwölftel pro

Monat der Elternzeit) zu kürzen.

Heidi Payk

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Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

während des laufenden Kalenderjahres

Auf Grund von Regelungslücken im Bundesurlaubsgesetz sowie der

ergänzenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes besteht

hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs bei der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr eine Rechtslage, die den

meisten Kolleginnen und Kollegen so nicht bekannt sein dürfte.

Aus diesem Grund wollen wir erläutern, was beachtet werden muss, damit

eine korrekte Urlaubsberechnung erfolgt.

Voraussetzung für die nachfolgenden Ausführungen ist, dass das

Probehalbjahr absolviert wurde.

Scheiden Beschäftigte während des ersten Kalenderhalbjahres aus dem

Dienst aus, wird der Urlaubsanspruch aus dem TVöD von 30 Tagen (5-

Tagewoche) zu Grunde gelegt und gezwölftelt. Das heißt, der Jahresurlaub

wird durch 12 Monate geteilt und dann mit Anzahl der Monate multipliziert,

die man noch im Dienst war. Bei den Sozialstationen, die in der 6-Tagewoche

arbeiten, muss man bei dieser Berechnung 36 Tage berücksichtigen.

Diese Berechnungsmethode ist durch den § 5 Abs. 1c Bundesurlaubsgesetz

vorgegeben.

Beispiel 1

Eine Erzieherin beendet auf eigenen Wunsch hin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.

Mai 2016

Ihr Urlaubsanspruch würde wie folgt berechnet: 30 : 12 x 5 = 12,5 Tage. Sie

hätte einen anteiligen Urlaubsanspruch von 13 Tagen (ab 0,5 wird

aufgerundet).

Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, wenn man nach dem 30. Juni aus dem

Dienst ausscheidet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch seine

Rechtsprechung festgelegt, weil es hier keine arbeits- bzw. tarifrechtlichen

Regelungen gibt.

Diese Rechtsprechung hat eine etwas andere Urlaubsberechnung zur Folge.

Laut dem BAG entsteht mit dem Beginn eines jeden Urlaubsjahres der

Anspruch auf einen Mindesturlaub von 20 Tagen (5-Tagewoche) nach dem

Bundesurlaubsgesetz. Bei der 6-Tagewoche sind es 24 Tage. Dieser Anspruch

darf laut BAG bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten

Kalenderhalbjahr nicht unterschritten werden.

Beispiel 2

Ein Sozialarbeiter scheidet zum 31. 7. aus dem Dienst aus. Auch hier wird eine

anteilige Urlaubsberechnung wie im Beispiel 1 gemacht: 30 : 12 x 7 = 17,5

Tage. Dies ergibt einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen. Dieser

Urlaubsanspruch stellt eine Unterschreitung des Mindesturlaubsanspruchs von

20 Tagen dar, was laut BAG unzulässig ist. Das heißt, in diesem Fall besteht ein

Urlaubsanspruch von 20 Tagen.

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Beispiel 3

Ein Sozialarbeiter scheidet am 30. 9. aus dem Dienst aus. Die

Urlaubsberechnung kommt zu folgendem Ergebnis: 30 : 12 x 9 = 22,5 Tage.

Dies ergibt einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen (Aufrundung). Eine

Überschreitung des Mindesturlaubsanspruchs ist zulässig. Also besteht ein

Urlaubsanspruch von 23 Tagen.

Auf den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX sind die hier

erläuterten Regelungen für den Erholungsurlaub ebenfalls anzuwenden.

Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, so melden Sie sich bitte bei

uns.

Hartmut Seyfert

Tariflicher Urlaubsanspruch bei Sabbatjahr

Seit 01.01.2016 haben Beschäftigte der badischen Landeskirche die

Möglichkeit, in einem Sabbatjahrmodell Arbeitszeit anzusparen. Während der

Laufzeit ist der Gesamtumfang der Tätigkeit reduziert, sodass ein zeitliches

Wertguthaben angespart wird.

Aufgrund dieser erbrachten Vorleistung bleibt der tarifliche Urlaubsanspruch

bestehen. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis nicht und die

arbeitgeberseitige Leistungspflicht besteht weiter.

Heidi Payk

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Gehaltsmitteilung verstehen

Immer wieder merken wir, dass vielen Beschäftigten die Gehaltsmitteilung

nicht verständlich ist. Wir versuchen im Folgenden einige Bestandteile zu

erklären. Wir hoffen, dass dies weiterhilft.

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1 – Steuerklasse

2 – Tarifgruppe

3 – erreichte Stufe

4 – die zurückgelegten, tariflich relevanten Monate

5 – TZ=- Prozente Arbeitszeit bei Teilzeit. Arbz-V= Tage pro Arbeitswoche

6 – Steuer- und Sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile, die mit der

Zusatzversorgungskasse zusammenhängen

7 – Steuerpflichtiges Gesamtbrutto

8 – Sozialversicherungsbeiträge

KV-Krankenversicherung

ZB- Zusatzbetrag zur Krankenversicherung

RV-Rentenversicherung

AV-Arbeitslosenversicherung

PV-Pflegeversicherung

9 – Arbeitnehmer*innen Beitrag zur Zusatzversicherung

10/11 – freiwillige Beträge zur Pensionskasse bzw. Entgeltumwandlung

12 – vermögenswirksame Leistungen

13 - Betrag der überwiesen wird

14 – Beträge, laufender Monat

15 – Summe für das laufende Jahr

16 – Spalte für Rück- oder Nachzahlungen der Vormonate

Anja Ziegler

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Telefonnummern der MAV

Büros: Haus der Evang. Kirche Webseite: www.mav.ekma.de

M 1, 1a

68161 Mannheim

Hartmut Seyfert Tel.: 28000-190

Fax: 28000-191

E-Mail: [email protected]

Heidi Payk Tel.: 28000-192

Fax: 28000-191

E-Mail: [email protected]

Gabriela Barth Tel.: 42647-22

Claudia Gärtner-Kaiser Tel.: 827726

Miriam Günthner Tel. 703244

Helge Hamm-Lechiw Tel. 827726

Siegfried Koch Tel. 28000-213

Sabine Laise Tel. 1689-105

Elke Paul Tel. 46283104

Astrid Saverimuthu Tel. 28000-224

Monika Schuhmacher Tel. 28000-222

Astrid Stihler Tel. 706345

Anja Ziegler Tel. 704011 E-Mail: [email protected]