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MAV-Treffen der diakonischen MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio- Krankenhäuser und der statio- nären Einrichtungen der Sucht- nären Einrichtungen der Sucht- krankenhilfe krankenhilfe am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio- nären Einrichtungen der Sucht- krankenhilfe am 10. März 2009 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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MAV-Treffen der diakonischen MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der statio-Krankenhäuser und der statio-nären Einrichtungen der Sucht-nären Einrichtungen der Sucht-krankenhilfekrankenhilfe

am 10. März 2009in der

Ev. DiakonissenanstaltKarlsruhe-Rüppurr

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MAV-Treffen am 10. März 2009 2

TagesordnungTagesordnung

Begrüßung / Einleitung Terminfestlegung Berichte aus den einzelnen Kliniken Neues aus dem Arbeitsrecht Serviceassistentin/Serviceassistent im

Krankenhaus Änderung der Arbeitszeit – hier: reguläre

Arbeitszeit an Samstagen im OP

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MAV-Treffen am 10. März 2009 3

TagesordnungTagesordnung

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG Erfahrungen in der Umsetzung des Be-

trieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Verschiedenes

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MAV-Treffen am 10. März 2009 4

Berichte aus den einzelnen Berichte aus den einzelnen KlinikenKliniken

Allgemein IT-Organisation innerhalb der

MAV Bericht über die Fusion zweier

Kliniken Bericht über den Zusammen-

schluss zweier diakonischer Unternehmen

Bericht über die Veranstaltung am 12. Februar 2009

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MAV-Treffen am 10. März 2009 5

Neues aus dem ArbeitsrechtNeues aus dem Arbeitsrecht

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MAV-Treffen am 10. März 2009 6

Tarifabschluss vom 1. März Tarifabschluss vom 1. März 20092009TV-LTV-L

Erhöhung der Tabellenentgelte a) ab 1. März 2009: 40 € + 3,0 v. H., b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H.

Auszubildende, Praktikantinnen bzw. Praktikanten a) ab 1. März 2009: 60 €, b) ab 1. März 2010: 1,2 v. H

Anpassung der Entgelte im Osten an das Westniveau zum 1. Januar 2010

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MAV-Treffen am 10. März 2009 7

Tarifabschluss vom 1. März Tarifabschluss vom 1. März 20092009TV-LTV-L

Einmalzahlung im Februar 2009: 40 € § 18 TV-L (Leistungsentgelt) wird mit

Wirkung 1. Januar 2009 gestrichen. Aufnahme von Verhandlungen zur

Entgeltordnung nach den Sommer-ferien

Beschäftigungssicherung für Auszu-bildende

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MAV-Treffen am 10. März 2009 8

TVöD – Entgeltordnungsver-TVöD – Entgeltordnungsver-handlungen (Bund + VKA)handlungen (Bund + VKA)

19. Februar 2009 in Berlin

30. März 2009 > Sozial- und Er-ziehungsdienst in Frankfurt

20. April 2009 in Berlin

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MAV-Treffen am 10. März 2009 9

Stufenaufstieg – Zivil- bzw. Stufenaufstieg – Zivil- bzw. WehrdienstWehrdienst

TVöD > keine explizite Regelung bezüglich der Anrechenbarkeit

§ 6 Abs. 1 ArbPlSchG > keine berufliche und betriebliche Nachteile

Der KAV-Baden-Württemberg hat keine Bedenken, den während eines Beschäfti-gungsverhältnisses abgeleisteten Wehr- und Zivildienst generell auf die Stufenlauf-zeit gemäß § 16 Abs. 3 TVöD anzurechnen.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 10

Sana – Konzerntarifvertrag vom Sana – Konzerntarifvertrag vom 30. Januar 200930. Januar 2009

Bonus für ver-di-Mitglieder: 3 zusätzliche Tage Arbeitsbefreiung

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MAV-Treffen am 10. März 2009 11

Entscheidung des EuGHEntscheidung des EuGH

Monopol der ge-setzlichen Unfall-versicherung ist mit dem Europarecht vereinbar (C-350/07)

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MAV-Treffen am 10. März 2009 12

Anwendung von EU-Recht auf Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetzdas Bundesurlaubsgesetz

Antrag des LAG-Düsseldorf auf Aus-legung der in der Gemeinschaftsricht-linie über die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 Urteil des LAG-Düsseldorf vom 2. Fe-

bruar 2009 – Revision ist zugelassen

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MAV-Treffen am 10. März 2009 13

PendlerpauschalePendlerpauschale

1. Lesung des Gesetzent-wurfes im Bundestag am 05.03.2009

Inkraftreten: 01.01.2007

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MAV-Treffen am 10. März 2009 14

PendlerpauschalePendlerpauschale

Abzugsmöglichkeit von 0,30 € ab dem ersten Kilometer

Aufwendungen für die Benutzung öffent-licher Verkehrsmittel, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten

Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat, können wieder als außerge-wöhnliche Aufwendungen zusätzlich zur Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 15

Beschluss des BAG vom 28. Ja-Beschluss des BAG vom 28. Ja-nuar 2009nuar 2009 Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsar-

beiten in einem Pflegeheim ausführt, ver-richtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der EG 1 des TVöD, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhalts-reinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu be-achten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 16

Einfachste TätigkeitenEinfachste Tätigkeiten

Die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung.

Sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung. Es besteht keine Aufgabenzuweisung. Es handelt sich um im wesendlichen gleich-

förmige und gleichartige („mechanische“) Arbeiten, die nur geringste Überlegungen bedürfen.

Die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verant-wortungsbereich verbunden.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 17

Einfachste TätigkeitenEinfachste Tätigkeiten

Im Einzelfall könne auch von Be-deutung sein, ob es zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit einer Abstimmung mit anderen Personen bedarf.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 18

Urteil des BAG vom 5. Februar Urteil des BAG vom 5. Februar 20092009

„… Eine stundenweise Rufbereitschaft liegt nach der tariflichen Definition bei einer ununterbrochenen Ruf-bereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertage zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden um-fassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinne mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÖD zu zahlen. …..“

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MAV-Treffen am 10. März 2009 19

Entscheidungen des Bundes-Entscheidungen des Bundes-sozialgerichtessozialgerichtes Az.: B 2 U 15/07R Az.: B 2 U 17/07R

Umwege und Zwischenstopps sind auf dem Weg zur Arbeit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt

§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIDer Weg beginnt zu Hause im Normalfall mit

dem Durchschreiten der Außenhaustür und endet mit dem Durchschreiten des Werkstores oder der Außentür eines Bürogebäudes, da-nach beginnen die versicherten Dienstwege.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 20

KGH.EKD - Beschluss KGH.EKD - Beschluss I-0124/P16-08 vom 08.12.2008I-0124/P16-08 vom 08.12.2008

Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 40 Buchstabe d MVG.EKD.

Für die Frage, ob Arbeit während der Rufbereitschaft nur in Ausnahmefällen anfällt, kommt es darauf an, an wie vielen Tagen, nicht aber mit welcher Dauer Arbeit zu leisten ist.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 21

Gesetz zur Modernisierung der Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen gesetzlichen UnfallversicherungUnfallversicherung

Unfallversicherungsmodernisierungs-gesetz – UVMG > Inkrafttreten: 5. November 2008

Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften soll von 23 auf 9 bis Ende 2009 sinken, die Zahl der Unfall- kassen auf 17.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 22

Gesetz zur Modernisierung der Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen gesetzlichen UnfallversicherungUnfallversicherung

Der bisherige Lastenausgleich der BG wird durch ein neues System, die sog. Überaltlastverteilung, ersetzt. Der Übergang auf das neue System erfolgt stufenweise ab 2009 und soll nach 6 Jahren abgeschlossen sein.

Die Entgeltprüfung geht auf die Renten-versicherung über.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 23

Gesetz zur Modernisierung der Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen gesetzlichen UnfallversicherungUnfallversicherung

Das Insolvenzgeld wird zukünftig von der Krankenkasse eingezogen. Der Bei-trag wird ab 2009 auf das rentenver-sicherungspflichtige Entgelt erhoben und ist von den Unternehmen in mo-natlichen Beiträgen an die Einzugs-stellen der Krankenkassen zu über-weisen. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 24

Arbeitnehmer-DatenschutzArbeitnehmer-Datenschutz

Beschluss des Bundeskabinetts: Einführung eines allgemeinen Passus in das Datenschutzgesetz, dass des-sen Vorschriften auch für abhängig Beschäftigte gelten soll.

In der nächsten Wahlperiode: Schaffung eines eigenständigen Ar-beitnehmerdatenschutzgesetzes

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MAV-Treffen am 10. März 2009 25

Gesetzentwurf für OTA-Aus-Gesetzentwurf für OTA-Aus-bildungbildung

Bundesratsinitiative der Länder Nordrhein-Westfahlen und Saarland

Der Gesetzentwurf regelt die Ausbildung zum OTA und den Schutz

der Berufsbezeichnung, die Finanzierung der OTA-Ausbildung

nach § 2 Nr. 1a KHG.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 26

LandesreisekostengesetzLandesreisekostengesetz

Erhöhung der Wegstreckenentschädi-gung bei der Benutzung eines PKW von 0,30 € auf 0,35 €/Kilometer Öffentliche Kassen > steuerfreie Ausbe-

zahlung Sonstige Träger > Prüfung, ob der Dif-

ferenzbetrag zwischen neuer und alter Wegstreckenentschädigung zu ver-steuern ist.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 27

PflegezeitgesetzPflegezeitgesetz

Zuständige Stelle bei Kündigung und Gebührenrahmen Verordnung des Ministeriums für Arbeit

und Soziales vom 15.12.2008 > Kommunalverband für Jugend und So-ziales (KVJS) > zuständige Stelle

Der KVJS kann für die Erklärung der Zu-lässigkeit einer Kündigung eine Ver-waltungsgebühr zwischen 200 und 1.000 € festlegen.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 28

Neuordnung des PflegesystemsNeuordnung des Pflegesystems

Berichts des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsberichts Die Pflegebedürftigkeit soll künftig nicht

mehr nach der erforderlichen Pflegezeit beurteilt werden. Stattdessen soll der „Grad der Selbstständigkeit“ der Pflege-bedürftigen im Mittelpunkt stehen.

Statt Pflegestufe I bis III sollen künftig fünf Pflegestufen eingeführt werden.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 29

Serviceassistentin/Service-Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhausassistent im Krankenhaus

Kein staatlich anerkannter Aus-bildungsberuf

Fort- und Weiterbildungsinstitute bieten entsprechende Kurse an, ggf. Förderung durch die Agentur für Arbeit

Voraussetzung Aufgabenschwerpunkte Entgelt

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MAV-Treffen am 10. März 2009 30

Serviceassistentin/Service-Serviceassistentin/Service-assistent im Krankenhausassistent im Krankenhaus

Mitbestimmung § 42 Buchstabe a) MVG > Einstellung § 42 Buchstabe c) MVG > Eingruppierung

Mitberatung § 46 Buchstabe f)

MVG > Stellen-

plan- entwurf

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MAV-Treffen am 10. März 2009 31

Änderung der Arbeitszeit – hier: regu-Änderung der Arbeitszeit – hier: regu-

läre Arbeitszeit an Samstagen im OPläre Arbeitszeit an Samstagen im OP

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MAV-Treffen am 10. März 2009 32

Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG)

Es wird ein Förderprogramm zur Verbesserung der Situa-tion des Pflegepersonals in Krankenhäusern eingeführt, wodurch in drei Jahren bis zu 17.000 neue Stellen im Pflegedienst zu 90 Prozent durch die Krankenkassen zusätzlich finanziert werden.

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MAV-Treffen am 10. März 2009 33

Krankenhausfinanzierungs-reformgesetz (KHRG) Verabschiedung des Gesetzentwurfes

im Bundestag am 18. Dezember 2008 Verabschiedung des Gesetzentwurfes

im Bundesrat am 13. Februar 2009 Unterzeichnung durch den Bundes-

präsidenten am ? Veröffentlichung im Bundesgesetz-

blatt voraussichtlich nicht vor Mitte März 2009

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MAV-Treffen am 10. März 2009 34

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)AEntG)

Neuer Abschnitt 4: § 10 Arbeitsbedingungen in der

Pflegebranche (Alten- pflege und häusliche Krankenpflege; Krankenhäuser sind ausgenommen)

§ 11 Rechtsver- ordnung § 12 Kommission

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MAV-Treffen am 10. März 2009 35

Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenz-überschreitend entsandte und für regelmäßig im überschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – Arbeitnehmerinnen (Ar-beitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)AEntG)

Verabschiedung der Novellierung im Bundestag am 22. Januar 2009

Zustimmung des Bundesrates am 13. Februar 2009

Unterzeichnung durch den Bundes-präsidenten am ?

Veröffentlichung im Bundesgesetz-blatt am ?

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MAV-Treffen am 10. März 2009 36

Erfahrungen in der Umsetzung des Be-Erfahrungen in der Umsetzung des Be-trieblichen Eingliederungsmanage-trieblichen Eingliederungsmanage-ment (BEM)ment (BEM)

§ 84 (2) SGB IX Prävention (ab 01.05.2004)

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenver-tretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Men-schen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst über-wunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeits-platz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungs-management).“

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MAV-Treffen am 10. März 2009 37

Konzept zur Einführung des Konzept zur Einführung des BEMBEM

Vorstellung und Information des BEM im Vorstand und MAV zur Genehmi-gung:- Gesetzliche Grundlagen,- Ziele des BEM,- Vorschlag für Prozessablauf

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MAV-Treffen am 10. März 2009 38

Konzept zur Einführung des BEMKonzept zur Einführung des BEM

Festlegung von Kompetenzen und Ver-antwortlichkeiten:- Wer ist für was verantwortlich?- Wie ist die Zusammenarbeit geregelt?- Wer trifft Entscheidungen?

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MAV-Treffen am 10. März 2009 39

Konzept zur Einführung des BEMKonzept zur Einführung des BEM

Festlegung der Aufgaben und der Teilnehmer des BEM-Teams:- Teilnehmer:

eine von der MAV beauftragte Person, Betriebsarzt, eine vom Arbeitgeber beauftragte Person mit Entschei- dungsbefugnis, ein Mitglied der

Schwerbehindertenvertretung

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MAV-Treffen am 10. März 2009 40

Konzept zur Einführung des BEMKonzept zur Einführung des BEM

Festlegung der Auf-gaben und der Teil-nehmer des BEM-Teams:- Aufgaben:Steuerung des BEM-Prozesses und Über-

prüfung der Prozess- qualität durch regel- mäßige Treffen

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MAV-Treffen am 10. März 2009 41

Konzept zur Einführung des BEMKonzept zur Einführung des BEM

Genehmigung des Gesamtkonzeptes BEM durch den Vorstand

Erstellung der Dienstvereinbarung Zustimmung zur Dienstvereinbarung

durch Vorstand und MAV

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MAV-Treffen am 10. März 2009 42

Konzept zur Einführung des BEMKonzept zur Einführung des BEM

Informationsveranstaltungen für die Mitarbeitenden zu BEM/Dienstverein-barung mit externen Referenten z. B. Integrationsamt und Veröffentlichung z. B. mit Gehaltsabrechnung und/oder Mitarbeiterzeitung, im Intranet und am Mitarbeitertag

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MAV-Treffen am 10. März 2009 43

BEM-ProzessablaufBEM-Prozessablauf

Personalabteilung identifiziert monatlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Fehl-zeiten über 6 Wochen in den vergangenen 12 Monaten (zusammen-hängend oder verteilt)

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MAV-Treffen am 10. März 2009 44

BEM-ProzessablaufBEM-Prozessablauf

Information des BEM-Teams über die betroffenen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

Schriftlicher Erstkontakt mit den be-troffenen Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter durch die Personalabteilung (Musterschreiben); Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter muss innerhalb von 4 Wochen Rückmeldung geben

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MAV-Treffen am 10. März 2009 45

BEM-ProzessablaufBEM-Prozessablauf

Erstgespräch (ver-traulich) mit Mitar-beiterin bzw. Mitar-beiter durch ein Mit-glied des BEM-Teams > Entscheidung durch Betroffenen: BEM ja oder nein (Gesprächs-leitfaden)

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MAV-Treffen am 10. März 2009 46

BEM-ProzessablaufBEM-Prozessablauf

Gespräch mit Beauftragten des BEM-Teams und Mitarbeiterin bzw. Mitar-beiter, ggf. externen oder internen An-sprechpartnern (z. B. direkter Vorge-setzter), Einladung durch Ansprech-partner des Erstgespräches:

- Falldarstellung mit Analyse der Fehl- zeiten

- Festlegung von Maßnahmen zum BEM

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MAV-Treffen am 10. März 2009 47

BEM-ProzessablaufBEM-Prozessablauf

Begleitung und Durchführung von BEM-Maßnahmen

Dokumentation: - Was? - Wo? – Wie lange?

Überprüfung ggf. Anpassung

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MAV-Treffen am 10. März 2009 48

Notwendige DokumenteNotwendige Dokumente

Ablaufschema = Flussdiagramm Anschreiben der Personalabteilung an

Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter für Lang-zeiterkrankung bzw. Mehrerkrankung

Antwortschreiben Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter an die Personalabteilung

Gesprächsleitfaden für Erst-/ Folgege- spräch

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MAV-Treffen am 10. März 2009 49

Notwendige DokumenteNotwendige Dokumente

Vereinbarung über den Schutz per-sönlicher Daten im Rahmen von Maß-nahmen des BEM – zu unterschreiben von Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter

Schweigepflichtentbindung für Mitar-beiterin bzw. Mitarbeiter

Dienstvereinbarung

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MAV-Treffen am 10. März 2009 50

Notwendige DokumenteNotwendige Dokumente

Dokumentationsblatt zum Ablauf des BEM-Prozesses mit Maßnahmenkatalog und Prozessergebnis/Abschluss

Einfaches Dokument für die Personal-akte: BEM ist erfolgt / wurde abgelehnt am

Infoblatt BEM für alle Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter

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