Upload
others
View
0
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Max-Pl
Direktoren: Prof.Marstallplatz 1, 8
München,
Stellung
zum Refecherschutberrechte
Das Max-Pder Max-Pzu rechtlicund Wettbauf nationInstitut SteVerbrauch(nachfolge 1 Anlass
2014/2(nachf43 Abder Ennimmt
Verfass
to M. Hilty (D1 Richtlin
die kollektivvon MehrgebEU 2014 L 8
lanck-In
. Dietmar Harhoff,80539 München, T
den 14. Au
gnahme de
erentenentwtz vom 9. Juen und ver
(V
Planck-InstiPlanck-Gesehen und ökewerbsrech
naler, europellung zum erschutz vo
end: VGG-E
s für den 26/EU vomfolgend VGbs. 1 VG-RLntwurf dest das Minist t von Josef DDirektor des I
nie 2014/26/EUve Rechtewahrbietslizenzen f84, S. 72.
nstitut fü
, Ph.D. (GeschäftsTel. +49 89 24246-
gust 2015
es Max-P
wurf des Buuni 2015 fü
rwandten SVerwertung
itut für Innoellschaft. Sekonomischenhts. Das Instpäischer undReferenten
om 9. Juni 2E).
Referentenm 26. FebruG-RL).1 Die L bis zum 1 Ministeriuterium die R rexl (DirektorInstituts) sowi
U des Europärnehmung vofür Rechte an
ür Innov
führung), Prof. Dr-0, Fax +49 89 242
Planck-Insbewer
undesminisür ein Gesechutzrecht
gsgesellscha
ovation undeine primären Fragestelltitut berät red internatioentwurf des
2015 für ein
nentwurf iuar 2014 üb
Umsetzung10. April 20ums keineswRichtlinie zu
r des Instituts)ie Sylvie Néri
äischen Parlamn Urheber- unMusikwerken
vation u
r. Josef Drexl, Prof246-501, institut@
stituts fürrb
steriums deetz über dieten durch Vaftengesetz
d Wettbewee Aufgabe lungen im Begelmäßig Ronaler Ebens Bundesmi
n neues Verw
st die Umber die kolg in das nat016 zu erfowegs auf dum Anlass,
). Die Stellungisson (Referen
ments und desund verwandten für die Onlin
und Wett
f. Dr. Reto M. [email protected], www.i
r Innovati
er Justiz une WahrnehmVerwertungz – VGG)
erb ist ein Fist die GrunBereich desRegierungene. Nachfoinisteriums wertungsges
msetzung dlektive Rectionale Rechlgen. Jedocdiese Umse eine grund
gnahme wird ntin des Instiu
s Rates vom 2en Schutzrechne-Nutzung im
tbewerb
ty ip.mpg.de
ion und W
nd für Verbmung von Ugsgesellscha
Forschungsindlagenfors
s Immaterialn und Parlalgend nimmder Justiz usellschaften
der EU-Ricchtewahrnehht hat gemä
ch beschränketzung. Vie
dsätzliche N
unterstützt duts).
6. Februar 20hten und die Vm Binnenmark
b
Prof.LL.MDirekto
Tel.:+4Fax:+4
josef.d
Wett-
brau-Urhe-aften
institut schung
algüter- amente mt das und für ngesetz
chtlinie hmung äß Art.
nkt sich elmehr
Neuord-
urch Re-
014 über Vergabe rkt, ABl.
Dr. Josef DrM. (Berkeley
or
49 89 24246-43449 89 24246-507
rexl,)
Max-Plan
nung dge dieaus degrüßt d
2 Diese
wurfs gend agangenzelnen
I. D 3 § 1 V
grenzüAnderBeschrdem Uchende1 VGGauch dsen soVorgadurch durch nicht aberrec
4 Auch
verhalPrinzipbedarfnicht wlinie zRichtlklärenstaatenweitertendenStellun
2 Bestätig
nck-Institu
des Systemeser Gesetzgem Jahre 19diesen Ansa
Stellungnaeingehen. Sauf die gren (unten I.)
n Vorschrift
Die grenzü
VGG-E regeüberschreiters als im bisränkung deUrheberreche BeschränkG-E). Damdie Wahrneoll.2 Zu diesaben der VG
die MitglieVerwertun
auf die Wahcht ergeben.
im Lichte jlte ansprechpien der Enf. Wird schweiter präzizu verstoßeninie nicht g
n, ob der An zu weit gre Vorschrifn Bereich zngnahme en
gt wird dies du
t für Innov
s der kollekgebung soll965 durch eiatz.
ahme kann Sie besteht aenzüberschre). Im zweiteten des VGG
überschreite
elt den Anwenden Anwsherigen § 1er Anwendbhtsgesetz. Nkung (so z.B
mit ist davonehmung vonsem weiten G-RL verpedstaaten inngsgesellschhrnehmung
jener Vorschen, wird nintwurf verpfhließlich dieisiert, läuft n, weil nämgeregelt wer
Anwendungsgezogen wirften erfordezu erleichtentwickelt w
urch die Begrü
vation und
ktiven Rechl das Urhebin neues VG
nicht auf aaus zwei Teeitende Anwen Teil wirdG-E diskutie
ende Anwe
wendungsbwendbarkeit
Abs. 1 Urhbarkeit auf Nur einzelnB. in Bezugn auszugehn Rechten nAnsatz ist dflichtet. Di
n Bezug auf haften umzu
nur der Re
chriften, dieicht ausreicflichtet ist. e grenzübedas Gesetz lich u.U. Sa
rden dürfen.sbereich nicrd. Schließlerlich, um Gern. Diese Verden.
ündung zu § 2
d Wettbewe
htewahrnehmberrechtswahGG zu erset
alle Vorschreilen. In ein
nwendung dd bestehendert (unten II
endbarkeit
bereich nur finden sic
hWG fehlt if die Wahrnne Vorschrig auf die Erlhen, dass danach ausländer deutschie dort enthf die Regeluusetzen sin
echte, die si
e punktuellchend deutliDiesbezügl
erschreitendGefahr, ge
achverhalte. Aber auchcht möglichlich sind im
GesetzesanwVorschriften
2 VGG-E.
erb
mung vorzuhrnehmungtzen werden
riften des unem ersten Tdes zukünftider ÄnderunI.).
des neuen
in sachlichch nur vereinsbesondernehmung viften enthallaubnispflicas neue VG
ndischem Urhe Gesetzgehaltenen Beung der Recnd, beschränch aus dem
l grenzübersich, welchelich besteht
de Anwenduegen die Vo erfasst wer
h darüber hiherweise in m Sinne derwendung imn sollen in
2 v
uschlagen. Isgesetz (Urn. Das Insti
umfassendeTeil wird grigen VGG ngsbedarf b
VGG
her Hinsicheinzelt Hinre eine allge
von Rechtenlten eine encht nach § 7GG im Grurheberrechtber im Lichestimmungechtewahrnehnken sich g
m nationalen
schreitende en übergeord
Nachbesseung des Gergaben der rden, die nanausgehendBezug auf
r Rechtssichm grenzübersn diesem Te
von 31
Im Zu-rhWG) itut be-
en Ent-rundle-einge-
bei ein-
ht. Zur nweise. emeine n nach ntspre-
77 Abs. undsatz t erfas-hte der en, die hmung gerade
n Urhe-
e Sach-rdneten erungs-esetzes Richt-
ach der d ist zu f Dritt-herheit schrei-eil der
Max-Plan
5 Der de
Anwenran, danationren EUnoch rtigkeitfasst, andereprimärWahrnund öfzivilredurch DimenRL zulisionsörternblick schafteweiterraum n
6 Die fo
schen soll ditigkeitnen. HArten (1.) fühaftenleistunwohnhden Gtungsfner erstigung
3 Im Folg
chen, obwohLiechtenstein
4 Siehe E5 Dass es
schen Rechts351/12, OSA
nck-Institu
eutsche Gesndungsbereass das EU
nale GesetzgU-Mitgliedsregeln darf. t deutscher wo dies au
en wird die r verwaltunnehmungsreffentlich-re
echtliche Voverwaltung
nsion des Wum Internatisrechts vors. Soweit scauf die Anen, insbes. re Frage, obnutzen sollt
olgende AnaVorgaben z
ie VG-RL dt von Verw
Hierauf nimmder Dienstl
ür die Wahrn oder ansäng) und (2.)hafte oder
Genuss der Gfreiheit (Artsten Stufe z
g der Dienst
genden wird ahl die Richtlinin) Geltung bea
rwägungsgrun
s sich in beides handelt, hat
A, EU:C:2014:
t für Innov
setzgeber steichs vor einU-Recht keingeber die Tstaaten sowSchließlichGesellschaf
ufgrund desAufgabens
ngs- und auecht zeichnechtlichen Eorschriften,gsrechtliche
Wahrnehmunonalen Priv
schreibt, ist chließlich Snwendung dauch aus an
b und in welte.
alyse geht izu ermittelnder Verwirkertungsgesemt die Richleistungserbrnehmung vässigen Rec) für die Veansässige NGrundfreihet. 56 AEUVzunächst dietleistungsric
aus Gründen die auch im Veansprucht.
nd 1 VG-RL.
en Fällen um der EuGH ers:110, Rn. 60 f
vation und
teht bei der ner schwierneswegs m
Tätigkeit vowie Staaten h geht es aucften in andes europäischstellung dadufsichtsrechet sich aber
Elementen a wie zum
e Sanktionengsrechts füvatrecht. Obkeineswegs
Spielraum füdes Gesetzenderen EU-lcher Weise
in mehrerenn. Als Richtklichung deellschaften, htlinie ausdrbringung durvon Rechtenchtsinhaber ergabe von Nutzer (im eiten des AEV), kommene Anwendunchtlinie darg
der Einfachheerhältnis zu de
Dienstleistungst kürzlich besf.
d Wettbewe
Abgrenzunrigen Aufga
mit letzter Kon Verwertu
des EWR3
ch um die Feren EU-Mihen Richtlidurch erschhtlichen Anr durch einaus. So könWahrnehm
en geahndetührt zur Fragb die VG-RLs klar und i
für den deues auf auslä-Mitgliedsste der deutsc
n Stufen vortlinie zur Föer Grundfre
die in der rücklich Bez
urch Verwern der in and(im FolgenLizenzen aFolgenden
EUV, insben soll.5 Nacng von Art. gestellt (unt
eit stets nur voen Mitgliedsta
gen i.S. der Dstätigt. Siehe
erb
ng des grenzabe. Dies lie
Klarheit regeungsgesellsc3 auf deutscFrage, ob deitgliedstaatenienrechts
hwert, dass nsatz verfolne Durchmisnnen Versto
mungs- und t werden. Dge des VerhL auch Ändst daher im
utschen Gesändische Vtaaten, bestehe Gesetzge
r. Zunächstörderung deiheiten in BEU niedergzug, indem rtungsgesellderen Mitglnden: Wahrn in andere
n: Lizenzdieesondere alchfolgend w
56 AEUV ten 1.) und
on den EU-Miaaten des EWR
DienstleistungEuGH v. 27.
3 v
züberschreitegt zum einelt, inwiewchaften auschem Territer Entwurf den ausreichegeboten istdie VG-RLlgt. Das deschung vonoße gegen pAbschlussz
Die zivilrechhältnisses dederungen de
Folgendenetzgeber imerwertungsgeht, stellt sieber diesen
sind die eues BinnenmaBezug auf dgelassen sin
sie für die blschaften, näliedstaaten rnehmungsd
en Mitgliedsenstleistungso der Dien
wird deshalbunter Berücsodann die
itgliedstaaten R (Norwegen
sfreiheit des eFebruar 2014
von 31
itenden nen da-
weit der s ande-itorium die Tä-end er-t. Zum
L einen eutsche n zivil- primär zwang, htliche er VG-es Kol-n zu er-m Hin-gesell-ich die
n Spiel-
uropäi-arktes4 die Tä-nd, die-beiden ämlich wohn-dienst-staaten gen) in nstleis-b in ei-cksich-einge-
gespro-n, Island,
europäi-4, Rs. C-
Max-Plan
treteneklärenRegeln(untennalen Regeluschlag
1. D
A 7 Das S
56 AERechtfden naresses
8 Lange
über Adie Tämehr umeiningewissbestanwenduOSA-Eden eEuGHgeradegesellsdungsb
6 Grundle
EU:C:1980:8ball Associatjüngst der Eu
7 Richtlinüber Dienstle
8 Art. 16 den der öffeSchutzes der
9 EuGH (der Kommisserty and Comtive managemworks for
nck-Institu
en Verändern, inwieweitn erfasst un
n 3.). Diese Gesetzgebeungskonzep
gen, die dies
Die DienstlArt. 56 AEU
ystem der DEUV schafffertigung voationalen G. Zu diesen
e war umstrArt. 16 der ätigkeit vonunter Berufnteresses eisheit bestan
ndes des Arung finden Entscheidunuropäischen
H bezieht dee auch auf dschaft und bbereich des
egend, EuGH84, Slg. 1980,tion Premiere uGH in der OS
nie 2006/123/Eeistungen im B
Abs. 1 UAbsentlichen Ordr Umwelt.
(Fn. 5), Rn. 6sion für die V
mpetition Lawment of copyr
online u
t für Innov
rungen durct das europänd eventuellAnalyse di
er, innerhalbpt entwickeses Regelun
leistungsfreiUV, insbeso
Dienstleistuft die primäon Beschrä
Gesetzgeber Gründen ge
ritten, ob diDienstleistu
n Verwertunfung auf dainer zusätzlnd vor allemrt. 17 Nr. 1soll auf Urng des EuGn Gesetzgeen Ausnahmdie grenzübbegründet dArt. 16 aus
H v. 18. März, I-881, Rn. 15League und M
SA-Entscheid
EG des EuropBinnenmarkt,
s. 3 b) Dienstldnung, der öff
65. Im ErgebnVG-RL. Siehe w on the Propo
right and relauses in th
vation und
ch die VG-äische Rechl Einfluss nent der Besb dessen dieeln kann. Engskonzept u
iheit von Vendere im Li
ungsfreiheitärrechtlicheänkungen de
im Lichte ehört auch d
ie Dienstleiungs-RL7 li
ngsgesellschas Urheberrlichen Kont
m im Hinblic11 Dienstleirheberrechte
GH, die zeitleber zusammetatbestandberschreitendies damit, sgenommen
z 1989, Rs. C5; v. 4. OktobMurphy, EU:C
dung (Fn. 5), R
päischen ParlaABl. EU 200
leistungs-RL fentlichen Sic
nis schon ebenComments o
osal of the Eurated rights andhe internal
d Wettbewe
RL erörtertht auch die Animmt auf dstimmung deser autonoEntsprechenumsetzen (u
erwertungsgichte der OS
t ist in Euroe Grundlagees freien Dzwingenderder Schutz d
istungen deiberalisiert
haften aus arecht als zwtrolle unterck auf die Bistungs-RLe und verwlich mit der
mmenfiel, isd des Art. 1nden Dienstdass nur D
n werden kö
C-62/7, Coditber 2011, VerbC:2011:631, S
Rn. 71.
aments und d06 L 376, S. 36
erlaubt nur nocherheit, der
nso die Stelluf the Max Plaropean Parliamd multi-territo
market,
erb
t (unten 2.).Anwendungdas Internatdes Spielrauom ein grennd sind Reunten 4.).
gesellschaftSA-Entsche
opa zweistue. Die Vors
Dienstleistunr Gründe dedes Urheber
er Verwertuwerden, m
anderen Mitwingendem rworfen weBedeutung d, wonach A
wandte Schur Annahme st diese Fr7 Nr. 11 D
tleistungen ienstleistun
önnen.9
tel gegen Cinb. Rs. C-403/Slg. 2011, I-9
des Rates vom6.
och eine Rechöffentlichen
ungnahme des anck Institute ment and of thorial licensing17. Januar
4 v
Außerdemg privatrechionale Priva
ums für den züberschreiegelungen
ten im Systeidung des E
ufig geregelschrift erlaungsverkehrs es Allgemerrechts.6
ungsgesellscit der FolgetgliedstaatenGrund des rden dürftedes Ausnah
Art. 16 keinutzrechte. Sder VG-RLrage geklär
Dienstleistunder Verwer
ngen vom A
é Vog („Cod08 und 429/0083, Rn. 93 f
m 12. Dezemb
htfertigung auGesundheit o
MPI zum Vofor Intellectuahe Council ong of rights in
2013, Rn
von 31
m ist zu htlicher atrecht
n natio-itendes vorzu-
em des EuGH
lt. Art. ubt die s durch eininte-
chaften e, dass n nicht Allge-
e.8 Un-hmetat-ne An-eit der
L durch rt. Der ngs-RL rtungs-
Anwen-
ditel I“), 8, Foot-
f.; sowie
ber 2006
us Grün-oder des
orschlag al Prop-
n collec-musical n. 20,
Max-Plan
9 Damit
märrecchischchen VEuGHdes Urforderlen ChVerweallem Nutzundem NGebühzu wäh
10 Diese
deutscbatte iMonopgenübUrheb
11 Freilic
mehreKenntn56 AE
http://www.ipment_01.pdfManagementJudgment – Ipean Econom
10 EuGH 11 EuGH 12 EuGH 13 EuGH 14 Der Eu
könnten. Dagmente reagiehen, keine Zedass nicht auBeitrag zur Vspäter der Euv. 14. Novem
nck-Institu
t war geklärchtlichen G
hen VorlageVerwertung
H das gesetzrheberrechtlichkeit. Daharakter deertungsgesedie Erwägung der Rech
Nutzer erlauhren eine behlen.13
Rechtfertigche Wahrnein Deutschlpols im Raer der Rech
berrechts seh
ch muss fürerer Hinsichnis genomm
EUV auf Li
p.mpg.de/filea
f (abgerufen at of CopyrighIn Favour of a
mic Law and R
(Fn. 5), Rn. 6
(Fn. 5), Rn. 7
(Fn. 5), Rn. 7
(Fn. 5), Rn. 7
uGH erwägt agegen hat GA
ert. Vor allem ersplitterung duszuschließenVermeidung uGH zum Schmber 2013, Rs
t für Innov
rt, dass der Grundsätzen everfahren bgsmonopolszliche Mons nicht nur abei stützte es Urheberrllschaften gung, dass ehte sowie d
ubt würde, feliebige in d
gungsprüfunehmungsrechland nicht daume steht, htfertigung hr großzügig
r die gegenwht beschränkmen werdenizenzdienst
admin/templa
am 13. Augusthts and the Ea More BalanRegulation – L
67 ff.
79.
72.
73-78.
an keiner StelA Sharpston d
wurde vorgebdes Repertoiren sei, dass in einer Zersplit
hluss, dass dass. C-351/12, O
vation und
Fall, der dedes Art. 56
bejahte der s mit der Dnopol einer als geeignesich der G
rechts, das geschlossen
es zu erheblder Erhebunfür die Erteider Union n
ng der OSAht Beachtundie Forderuzeigt die Evon Maßnag ist.14
wärtige Refkte Anwendn. Zum einenleistungen
ates/pdf/Max_t 2015). Zur O
EU Principle ced Approach
Liber Amicoru
le, ob wenigedurchaus auf bracht, dass ines zu beobach
Staaten mit tterung des Rs gesetzliche M
OSA, EU:C:20
d Wettbewe
em EuGH i6 AEUV zuEuGh die
DienstleistunVerwertun
et an,12 sondGerichtshof w
System dnen Gegenslichen Probng von Gebilung der L
niedergelass
A-Entscheing. Auch wung nach EiEntscheidunahmen des
formdebattedungsbereichn war nur üvon Verwe
_Planck_CommOSA-Entscheiof Free Mov
h, in: Purnhagum for Hanns
er einschneidedie vor dem n Staaten, die
hten sei. Dem gesetzlichem
Repertoires leiMonopol gere013:749, Rn. 7
erb
in OSA voru prüfen waVereinbarkngsfreiheit.
ngsgesellschdern bejahtewesentlich aer zwischeseitigkeitsveblemen bei ühren komm
Lizenz oder sene Verwer
dung verdiwenn im Zuginführung e
ng doch, daLizenzstaat
e in Deutschh der OSA-
über die Anwertungsgesel
ments_Collectidung siehe au
vement of Sergen/Rott (Hrsg
Micklitz, 201
ende MaßnahmEuGH vorge
e kein gesetzlihält die Gener
m Monopol dieiste. Entsprecechtfertigt sei.78-82.
5 v
lag, nach dear.10 In dem eit eines ge11 Dabei sahaft zum Se auch dessauf den terrn den natioerträge sowder Kontromen würde,der Erheburtungsgesell
ent auch füge der Refoeines gesetzass der EuGtes im Lich
hland auch -Entscheiduwendung vollschaften z
tive_Rights_Much Drexl, Corvices after thg.), Varieties o14, S. 459.
men ausreichebrachten Gegches Monoporalanwältin eneses einen wihend kommt Siehe GA Sh
von 31
den pri-m tsche-
esetzli-ah der
Schutze sen Er-ritoria-ionalen
wie vor olle der , wenn
ung der llschaft
für das ormde-zlichen GH ge-hte des
der in ung zur on Art. zu ent-
Manageollective he OSA of Euro-
end sein genargu-ol vorse-ntgegen,
wichtigen sie wie
harpston
Max-Plan
scheidKontroschafteeinhabgungspsem gdurch überscVerfahEntsches bes„gegende die che Mrechtliheit unreneinRichtlKomm
2. Änd 12 Damit
von VMitglider TäInland
13 Zu erö
geradesind jegen, dVG-RLLetzteZiel dzug autungsg
15 Siehe E16 EuGH 17 GA Sh18 Diese F
der EU-Richsenschaftlich
19 Siehe d
nck-Institu
den. Dagegeolle von in en entnehmber erbringeprüfung aus
ging es um den Betreib
chreitende Ohrens. Vor heidung dieonders bedenwärtigen SGeneralanw
Monopol gerichen Rahmnd der Funk
nziehung gainienvorsch
mission gera
derungen du
t stell sich Verwertungsiedstaaten eätigkeit von
d nun sogar
örtern ist dae jener nacedoch Zweidie jenen deL Bezug g
eres ergibt sdie Verwirkluf die Wahrngesellschafte
EuGH (Fn. 5),
(Fn. 5), Rn. 7
arpston (Fn. 1
Frage wird auhtlinie für Verher Sicht, ZUM
dazu schon ob
t für Innov
en lassen sanderen M
men, die Waen. Schließlsdrücklich adie Weiter
ber von KurOnline-Zugäallem ist a VG-Richtleutsam, dasStand des Uwältin in ihrade deshalb
men zur gleiktionsfähigkab. Dabei behlags durchade zur Beh
urch die VG
die Frage, sgesellschafentgegen den Verwertuvollständig
amit, ob dih Art. 16 ifel angebraes Art. 16 Dgenommen sich auch nlichung dernehmungs- en innerhal , Rn. 67.
76 und 77.
14), Rn. 81.
uch angesprocrwertungsgeseM 2014, 453, 4
ben bei Fn. 4.
vation und
ich der EntMitgliedstaatahrnehmunglich beziehtauf die Konrsendung voreinrichtungänglichmachaber zur Keinie noch nss der EuGH
Unionsrechtshrem Schlusb als gerechichzeitigen keit der Vererief sie sich die Kommebung von P
G-Richtlinie
ob die VG-ften nicht er OSA-En
ungsgesellscuntersagt.
e VG-RL nDienstleistu
acht. WederDienstleistuauf die Ge
nicht aus Err „in den Vund Lizenzb der EU fo
chen, aber letzellschaften in 458.
d Wettbewe
tscheidung ten niederg
gsdienstleistt sich der E
nstellation don Rundfungen. Damit hung von Wenntnis zu
nicht zu berüH seine zens“ beschränssantrag. GAhtfertigt an, Gewährleisrwaltung dech ausdrückmission, wProblemen
-RL die gregrundsätzli
ntscheidung chaften aus
nicht zu einungsrichtlinr finden sichungs-RL eneltung des rwägungsgru
Verträgen vezdienstleistuformuliert.19
ztlich nicht endeutsches Re
erb
keine Rückgelassene Vtungen an inEuGH bei sdes Ausgangnk- und Ferwar insbes
Werken nichnehmen, daücksichtigen
ntralen Ausfnkte.16 NocA Sharpston
weil es nocstung der Der Lizenzverklich auf diewonach ein
erforderlich
enzüberschrich anders
die Befugnanderen M
ner Liberalinie entsprichh in der VGntsprechen, Art. 16 Diund 4 der R
erankerten Fungen zugun9 Dort wird
ntschieden, beecht – Umsetz
6 v
kschlüsse aerwertungsgnländische Reiner Recht
gsfalles.15 Brnsehprograondere die
ht Gegenstaass für die n war. Deshführungen ach deutlichen sah das gech keinen uienstleistunrgabe und Ge Begründun
Tätigwerdeh sei.17
reitende Täregelt18 unnis zur Reg
Mitgliedstaat
sierung fühht. Diesbez
G-RL Bestimnoch wird
ienstleistungRichtlinie, dFreiheiten“ nsten der Vgerade nich
ei Peifer, Umzungsbedarf a
von 31
auf die gesell-Recht-
htsferti-Bei die-ammen grenz-
and des OSA-
halb ist auf den er wur-esetzli-unions-ngsfrei-Gebüh-ung des en der
ätigkeit nd den gelung ten im
hrt, die züglich mmun-in der
gs-RL. der als in Be-
Verwer-ht aus-
msetzung aus wis-
Max-Plan
geführDienst
14 Die G
RichtlDiensttungsrnenmaonsvorVerwesetzundas ImDort wausgegvon Vsind, vchen.2
Dienstumstrider DiRechterichtlinauf ihErwägnicht mleistunnahmeGesetzfeststegen Adie veren. M
20 Siehe E
S. 49. 21 Vorsch
und des RateVergabe vonnenmarkt, CO
22 Commnal, S. 11 Fn
23 Auf dieleistungs-RLdes Europäisund verwandvon Rechten
nck-Institu
rt, dass dietleistungsric
Gründe für inie zu fintleistungsricrichtlinie auarkt gelte.20
rschlags fürertungsgeseng der Diensmpact Assewurde ausdrgangen. Da
Verwertungsvon einer Er2 Im Gesetleistungs-Ritten. Tatsäcienstleistunewahrnehmnie der Vor
hrer Positiongungsgrund mehr auftaungs-RL durce der Richtzgebungsveellen, dass d
Annahme deerschiedenenMithin bleib
Europäische K
hlag der Kommes über kollekn MehrgebietsOM(2012) 37
mission Staff Wn. 43.
eser Linie schL keine Anwenschen Parlamedten Schutzrean Musikwer
t für Innov
ese Gewähchtlinie gest
diese Unklnden. Die Kchtlinie aufuch für die 0 Entsprechr die VG-Rillschaften dstleistungs-Ressment-Paprücklich vo
anach sei essgesellschafrlaubnis ode
etzgebungsvRL Anwendchlich wäre
ngs-RL einemung zu sch
rrang gebühn. Die kriti4 die Bezu
ucht. Die Vch den EuGlinie durch
erfahren nicder Richtliner Geltung vn Institutiont nichts and
Kommission, H
mission vom 1ktive Wahrnehslizenzen für 2 final.
Working Docu
hlug auch die ndung findet. ents und des Rchten und die
rken im Binne
vation und
hrleistung etaltet sein so
larheiten sinKommissionf den Stand
Tätigkeit dhend wurde ichtlinie ausden nationalRL erlassenpier zum Kon der Anws Mitgliedstften, die in er gar einer
verfahren wdung findet ue es wohl soe Sonderreghaffen, der hrt hätte.23 Dische Diskuugnahme a
Verneinung GH erfolgte
den europcht mehr benien-Vorschvon Art. 16nen sich abederes übrig,
Handbuch zur
11. Juli 2012 hmung von Udie Online-N
ument, Impact
GRUR vor, inSiehe GRUR,Rates über diee Vergabe voenmarkt, GRU
d Wettbewe
entsprechenoll.
nd in der Gn hat sich dpunkt gesteder Verwerim Erwägu
sdrücklich zlen Vorschrn wurden.21
Kommissionwendung des
taaten nichtanderen M
r Niederlasswar jedoch und vor alleogar mögli
gelung für gemäß Art
Die Kommiussion führtauf die Geltder Anwen
e unmittelbaäischen Geerücksichtig
hlag von der6 Dienstleiser keineswe, als die Fr
r Umsetzung d
für eine RichtUrheber- und vNutzung von R
t Assessment,
n der VG-RL , Stellungnahme kollektive R
on MehrgebietUR 2013, 155
erb
nd den Reg
Geschichte schon kurzellt, dass Artungsgesellungsgrund zum Ausdruriften unterlNoch konk
nsvorschlag s Art. 16 Dt mehr erla
Mitgliedstaatsungspflicht
die Frage,em Anwendch gewesenden Bereict. 3 Abs. 1ission beharte schließlitung der D
ndbarkeit dear nach der
esetzgeber ugt werden. r Kommissstungs-RL egs in dieseeiheit des d
der Dienstleis
tlinie des Euroverwandten SRechten an M
11. Juli 2012
klarzustellen,me zum VorscRechtewahrnetslizenzen für(156).
7 v
geln des A
des Erlassz nach ErlaArt. 16 Dienlschaften im3 des Kom
uck gebrachliegen, die ikreter äußer
für die VDienstleistun
ubt, die Täen niederget abhängig z, ob Art. 1dung findenn, ohne Ändh der kolle
1 Dienstleisrrte jedoch ch dazu, da
Dienstleistunes Art. 16 Dr endgültigeund konnte
Damit lässion unter dformuliert w
er Frage eindeutschen G
tungsrichtlinie
opäischen Parchutzrechten
Musikwerken i
2, SWD(2012)
, dass Art. 16 chlag einer Rihmung von U
r die Online-N
von 31
Art. 16
ses der ass der nstleis-m Bin-mmissi-ht, dass in Um-rte sich
VG-RL. ngs-RL ätigkeit elassen zu ma-16 der n sollte derung ektiven stungs-weiter ass im
ngs-RL Dienst-en An-
so im st sich
der irri-wurde,
nig wa-Gesetz-
e, 2007,
rlaments und die im Bin-
) 204 fi-
Dienst-ichtlinie
Urheber- Nutzung
Max-Plan
gebersstaatenVG-R
15 Diese
vor allgliedstwertunBehörhördennach kein Veformateigneton derden deAbs. 1Grundche we
16 Diesen
den Mtungsgist.25 Arade nein desetzgeiert, abaussch
24 So Sta
Umsetzungsb25 Dies s
Entscheidungverwertungsg
26 Siehe v2000/31/EG Aspekte der kehrs, im Bi178, S. 1; e2010/13/EU bestimmter Rvisueller MeABl. EU 201
nck-Institu
s, das Handn niedergelichtlinie zu
Vorschriftelem Art. 36taaten dazungsgesellschden zu übern des Sitzstkann die Beerstoß gegetionen an dier Maßnahmr Kontrolle es Sitzstaat1 und Art. 3dsatzes des eitere Regel
n VorschrifMitgliedstaatgesellschaft Anders als nnicht die zuseutlicher Koeber ebenfalber gleichzhließt.26
ats, Umsetzunbedarf aus der
scheint auch g sogar den Sgesellschaftsp
vor allem die des EuropäiscDienste der
innenmarkt („ebenso die Rdes Europäis
Rechts- und Vediendienste 10 L 95, S. 1.
t für Innov
deln von Veassen sind,bestimmen
en ergeben 6 und 37 VGu, die Einhahaften, die rwachen. Dtaates findehörde eines
en das Rechie Behörde men auffordvon Verwees. Entspre37 Abs. 2 VSitzstaates lung und Ko
ften fehlt abten die Reg
mit Sitz inach Art. 1sätzliche Koontrast zu alls eine Umeitig eine z
ng der EU-Rir Sicht der VG
Staats (Fn. Spielraum en
pflichten Rech
Regelung deschen ParlamenInformations
„Richtlinie übRegelung des schen ParlameVerwaltungsvo(„Richtlinie ü
vation und
erwertungsg ausschließ
n.
letztlich keG-RL. Art. 3altung der nin ihrem H
Diese Konzeet eine Bests anderen Stht des Sitzstdes Sitzstaadern. Damitertungsgeselchend wird
VG-RL gingaus und verontrolle.24
ber eine ausgelung der in einem an6 Dienstleiontrolle untanderen Ric
msetzungs- uzweite Kont
ichtlinie für VG Wort, ZUM
24), 472 f., tnehmen möc
hten im Inland
s Herkunftslannts und des Ragesellschaft,
ber den elektroSendelandpri
ents und des orschriften derüber audiovis
d Wettbewe
gesellschaftßlich im Li
ein eindeutig36 Abs. 1 vnationalen Hoheitsgebientration auftätigung in taates, wenntaates vorliates richten t verfolgt dllschaften a
d auch im Sgen von einrbieten vor
sdrückliche inländischenderen Mitstungs-RL tersagt. In echtlinien, inund Kontroltrolle durch
Verwertungsge2014, 470, 47
nicht anderschte, gewisse
d ansässigen G
ndprinzips in ates vom 8. Juinsbesondere
ronischen Gesinzips in ArtRates vom 1
er Mitgliedstaasuelle Medien
erb
ten, die in aichte der B
ges Bild. Vverpflichtet Vorschrifteiet ansässigf die KontroArt. 37 Abn sie der Auiegt, auf eigund diese z
die VG-RL auf das RechSchrifttum gner umfasse
allem dem
Aussage daen Betätigutgliedstaat gwird dem T
entsprechendn denen derllpflicht desh den Empf
esellschaften 72.
s zu sehen, sTätigkeiten,
Gesellschaften
Art. 3 Abs. 1uni 2000 über
des elektronschäftsverkehrt. 2 und 3 A10. März 201aten über die ndienste“) (k
8 v
anderen Miestimmung
Von Relevanzunächst di
en durch dieg sind, durcolle durch d
bs. 2 VG-RLuffassung isgene Initiatizum Ergreifeine Konzeht und die Bgefolgert, Anden GeltunLizenzstaat
ahin gehendng einer Vgenerell veTätigkeitsstader Weise br europäischs Sitzstaatesfangsstaat e
in deutsches R
soweit er derdie Verwaltuvorzubehalten
und 2 der Ribestimmte reischen Geschr“), ABl. EU
Abs. 1 der Ri0 zur KoordiBereitstellung
kodifizierte Fa
von 31
itglied-gen der
nz sind ie Mit-e Ver-
ch ihre die Be-L. Da-st, dass ive In-fen ge-entrati-Behör-Art. 36 ung des at jegli-
d, dass Verwer-erboten aat ge-besteht he Ge-s statu-explizit
Recht –
r OSA-ung von n.
ichtlinie echtliche häftsver-
2000 L ichtlinie inierung g audio-assung),
Max-Plan
17 Auch
wendigrund Rechterung. MsässigeVorschdass MgliedstRecht einem Blick eine w
3. Ver 18 Das g
kennt soweitnach §spruchtrahierden GVerteischen Qualifhörde sich grDie zinander
19 Hiervo
zur Ketungsrdie Riüber dRL einin den
27 Siehe e
2002, 821 – M28 Das OL
(noch nicht rBezug auf dVerwertungs
nck-Institu
steht einerg Erwägunverfolgt Te
einhabern uMitgliedstaen Organishriften vorzMitgliedstaataaten tätignicht über gewissen
auf das Vewertende Be
rhältnis der
geltende deuzahlreiche Vt der Wahrn§ 11 UrhWh des Rechtrungszwang
Gerichten duilung nach
Verwertunfikation dies
bei ihrer Nrundsätzlichivil- und vr.
on unterschenntnis zu
rechtliche Aichtlinie abden Verwerne Sicherste
n Absätzen 2
etwa BGH vomMischtonmeis
LG München rechtskräftig)
den Berechtigsgesellschaft b
t für Innov
r zusätzlichgsgrund 9 d
eil II, der daund zu den aaten ist es dsationen füzusehen. Diaten, in de
g werden, ihdie AnfordeGrade auch
erhältnis dertrachtung.
Richtlinie z
utsche WahVorschriftenehmungszw
WG. Beide teinhabers bg), der im Vurchgesetzt § 7 UrhW
ngsgesellschser VorschrNichteinhalh auf alle Verwaltungsr
heidet sich dnehmen, d
Aufsicht durer auch Re
rtungsgesellellungspflic2 bis 8 nied
m 13. Juni 20ster.
v. 17. Oktobehat das Verb
gungsvertrag aberücksichtigt
vation und
en Kontrolder Richtlinas VerhältniNutzern re
danach erlaür die kollees schließt jnen Verwehr Recht zuerungen derh tatsächlichr Richtlinie
zum Interna
hrnehmungsn von privawang nach Vorschrifte
bzw. des LizVerweigerunwerden kanG unmittelb
haft und Beriften schlietung Maßn
Verpflichtunrechtliche D
die VG-RL ndass Art. 36rch nationachte von P
lschaften zucht der Mitgdergelegten
02, Az. I ZR 1
er 2013, Az. 6bot der willküauch im Rech.
d Wettbewe
le durch denie entgegeis der Verwegelt, lediglaubt, „für diektive Recjedenfalls d
ertungsgeselur Anwendr Richtlinie h möglich e zum Inter
ationalen Pr
srecht auf atrechtlicher§ 6 UrhWG
en begründzenzpetentengsfall vonnn.27 Ebensbar auf daserechtigtem
eßt nicht ausnahmen ergngen, die sicDurchsetzun
nicht in gru6 und 37 Vale BehördePersonen, diustehen. So gliedstaaten„Rechte“ d
1/00, BGHZ 1
6 U 2492/12, ürlichen Vertehtsstreit zwis
erb
en Tätigkeien. Nach diewertungsgese
ich eine Mie in ihrem htewahrnehdem Wortlallschaften a
dung bringehinausgeht
ist und seinrnationalen
rivatrecht
der Grundlr Bedeutung
G sowie deren einen uen auf Vertrn den Anspro wirken dis Privatrech
m ein.28 Dies, dass auch
greift. Die Ach aus dem ng stehen i
undsätzlicheVG-RL ledien regelt. Die diesen unstatuiert A
n bei der Veder Rechtsin
151, 92 = GRU
GRUR 2014,eilung über dchen dem Re
9 v
itsstaat nichesem Erwägellschaften indestharmoHoheitsgeb
hmung“ straut nach nicaus anderenn, solange t. Dass dies n sollte, zeiPrivatrecht
lage des Ug. Zentral sir Abschlussunmittelbareragsschluss ruchsinhabeie Grundsäthtsverhältnie privatrechh die AufsicAufsicht erUrhWG er
insoweit ne
er Weise. Zwglich die v
Daneben besnmittelbar g
Art. 5 Abs. erwirklichunhaber. Die
UR 2002,961
272 – Verlegie AGB-Kont
echteinhaber u
von 31
ht not-gungs-zu den onisie-
biet an-rengere cht aus, n Mit-dieses bis zu igt ein sowie
UrhWG ind in-
szwang en An-
(Kon-ern vor tze der is zwi-htliche chtsbe-rstreckt rgeben. ebenei-
war ist verwal-stimmt gegen-1 VG-
ung der eser Si-
= ZUM
geranteil trolle in und der
Max-Plan
cherstevon unnachkoauszustraut, aKonzegen, dgemäßtrahierRechts(Art. 1chen wPflichtdurch
20 Die pr
Frage geradegigen DurchsonstePrivatrwendu
21 Damit
betriffArt. 3rechts wonacSchuldEntsprdie Andung d16 Diesprechmit defür dazur intlicher werden
29 Europä30 Ibid., S
nck-Institu
ellungspflicnmittelbarenommen. Ensuchen, die als zivilrecheption des Adass auch diß Art. 36 Abrungspflichtsverhältniss16 f. VG-RLwird, entsprten am besdie Mitglie
rivatrechtlicdes anwend
e nichts entVorschrifte
hsetzung prien finden sicrecht. Im Gung von Kol
t scheint dieft, der Konz(2) ausdrücbetrifft. D
ch die Besdverhältnissrechend erknwendung ddes Art. 16enstleistunghend kann aer Festleguns öffentlichternationaleAnsprüchen. Diese b
äische Kommi
S. 18.
t für Innov
cht können n Ansprüchntsprechend
der Rechtshtlicher WaArt. 6 Abs. ie Behörde bs. 1 VG-Rt verletzt. ses zwischeL). Auch wricht geradesten einer dstaaten.
che Ausgestdbaren Rechtnommen wen durch nivatrechtlichch in der R
Gegenteil sollisionsnorm
e VG-RL, wzeption der cklich, dass
Dies wird bestimmungense vom Anwklärt auch dder Regeln 6 Dienstleisgs-RL bleibtauch Art. 3ng eines Sihe Recht been Zuständig, die sich a
beurteilt sic
ission (Fn. 20)
vation und
die Mitglihen sowie Md ist das Rsinhaber miahrnehmung
1 UrhWG des Sitzsta
RL treffen kEntspreche
en der Verwenn dort nie die zivilrecwirksamen
taltung führhts. In Hinb
werden, da dnationale Bher Ansprü
Richtlinie keoll nach Ermen unberüh
was das VerDienstleist
s sie nicht estätigt durn über die wendungsb
die Kommisdes Internatungs-RL at damit auf 6 und 37 Vtzlandprinzanspruchengkeit für dieaus dem Wach ausschlie
), S. 17.
d Wettbewe
iedstaaten wMitgliedschaRecht, sich
it der Wahrgszwang im
auszugestaaates verwalkann, sofernendes gilt rwertungsgeicht von „Rchtliche Au
Umsetzun
rt im grenzüblick darauf dort nur die
Behörden geüche durch eine Bestimrwägungsgruhrt bleiben.
rhältnis zumtungs-RL zdie Regeln
rch Art. 17vertraglich
bereich des ssion, dass ationalen Prabzusicherndas öffentli
VG-RL, diezips am näcn. Auch köne gerichtlichahrnehmungeßlich nach
erb
wohl nur duaftsrechten ddie Verwerrnehmung s
m Einklang malten. Dem ltungsrechtl
n eine Geselfür die A
esellschaft uRechten“ deusgestaltungng der Sich
überschreitef kann Art. 3e Überwacheregelt wirddie Zivilgemungen zuund 56 der
m Internatiozu folgen. Dn des Intern
Nr. 15 Dihen und aArt. 16 auArt. 17 Abivatrechts g.29 Die Anwiche Recht be Art. 16 Dchsten kommnnen Art. 36he Durchsegsrecht ergeh der EuGV
10 v
urch Einräuder Rechtsinrtungsgesellseiner Rechmit der bishsteht nicht liche Maßnllschaft ihre
Ausgestaltunund den Ns Nutzers g
g mit Rechteherstellungs
enden Berei36 und 37 Vhung der eind, aber nicerichte. Aucm Internatio
r VG-RL di
onalen PrivaDiese bestimnationalen Pienstleistungaußervertragsgenommen
bs. 15 dazugegen die Awendung debeschränkt.
Dienstleistunmen, nur G6 keine Autzung privaeben, entnoVVO (Brüs
von 31
umung nhaber llschaft hte be-herigen entge-
nahmen e Kon-ng des Nutzern gespro-en und
spflicht
ich zur VG-RL nschlä-cht die uch an-ionalen
die An-
atrecht mmt in Privat-gs-RL, glichen n sind.
u dient, Anwen-es Art. 30 Ent-
ngs-RL Geltung ussagen atrecht-ommen ssel I-
Max-Plan
VO).31
Dienstrichtlin
22 Schlie
des Heschen VerhäprinzipkollisiCommRegelndigkeiEuGHzips vkunftsverneiUmsetder Dihandellichen Recht Anwenweit dsieht ableiben
23 Diese
setzunsätzlicwählenbegrünFrage,
31 Veror
12. DezembeEntscheidung
32 Europä33 Siehe
2015, IntLau34 EuGH
EU:C:2011:635 Ibid., R36 Ibid., R
nck-Institu
1 Ebendies tleistungsricnie klargest
eßlich erbrinerkunftslandGeschäftsvltnis der VGp der E-Comionsrechtlich
merce-RL aun des Internit von Geric
H schließlichverneint.34 Aslandprinzipinte der Eutzung des Hienstleistunlt werde als
Bereich zuzu ermittelnndungsergedas anwendals das Rechn.
Grundsätzeng der VG-Rch frei, undn, d.h. zivilnden, die m, welche na
rdnung (EUer 2012 über dgen in Zivil- u
äische Kommi
hierzu weiterutR Rn. 60 ff.
H v. 25. Nov685, Slg. 2011
Rn. 68.
Rn. 67.
t für Innov
hat die Echtlinie auctellt.32
ngt die Anadprinzips naverkehr (kurG-RL zum Immerce-RLhes Verstäusdrücklichnationalen Pchten betrifh eine kolliAllerdings p im zivilreuGH ledigliHerkunftsla
ngsempfänges im Niederunächst übn ist. Dies k
ebnis unterldbare Rechtht des Niede
e lassen sichRL übertra
d z.T. sogarlrechtliche
mit zivilrechationale Rec
U) Nr. 1215/2die gerichtlichund Handelssa
ission (Fn. 20)
rführend Drex
vember 2011, 1, I-10269, Rn
vation und
Europäische ch für die A
alyse der Pach Art. 3 Arz: E-CommInternationa
L wurde vonändnis gefh klarstellt, Privatrechtsfft. In der Risionsrechtlibewirkt dieechtlichen ch die Erfo
andprinzips.er im Abrurlassungsstaer das Intekann auch diegt der Kot des Herkuerlassungss
h auf das Wgen. Danacr verpflichtRechtsposit
htlichen Michtsordnung
2012 des Euhe Zuständigkeachen, ABl. EU
), S. 18.
xl in Münche
Verb. Rs. Cn. 60.
d Wettbewe
KommissiAnwendung
ParallelprobAbs. 1 und merce-RL)3
alen Privatrn namhaftenfordert, obdass die R
s schafft nocRechtssache iche Bedeuese EntscheBereich w
orderlichkei35 Sicherzu
ufstaat im Eaat.36 Dies bernationale das Recht deontrolle desunftsstaates staates, hat d
Wahrnehmuch ist der ntet, eine pritionen der itteln durchg insoweit
uropäischen Peit und die An
EU 2012 L 351
ener Kommen
C-509/09 und
erb
ion in ihremvon Art. 16
lematik bei2 der RL üb
33 weitere Erecht. Für dn Stimmen
bwohl Art. Richtlinie wch die intereDate und
utung des Heidung nich
wirkungslos it einer kolustellen sei Ergebnis nicbedeutet, daPrivatrecht
es Abrufstas Herkunfts
strengere dessen Anw
ungsrecht unnationale GeivatrechtlichBeteiligten
hgesetzt werzur Anwen
Parlaments unerkennung un1, S. 1.
ntar zum BGB
d C-161/10, e
11 v
m Handbuc6 Dienstleis
i der Anweber den elek
Einsichten fas Herkunftim Schrifttu
1 Abs. weder zusätzrnationale Z
d Martinez hHerkunftslanht, dass dasbleibt. Vie
llisionsrechtgleichwohl
cht schlechtass im privat das anwenates sein. EslandprinzipVorschrifte
wendung zu
nd damit diesetzgeber ghe Umsetzuuntereinan
rden könnendung beruf
und des Ratend Vollstrecku
B, Band 11, 6
eDate und M
von 31
ch zur stungs-
endung ktroni-für das ftsland-um ein 4 E-
zlichen Zustän-hat der ndprin-s Her-elmehr tlichen
hl, dass ter be-
atrecht-ndbare
Erst das ps. So-en vor-u unter-
ie Um-grund-ung zu nder zu en. Die fen ist,
es vom ung von
6. Aufl.
Martinez,
Max-Plan
beurteden Redes MMitglirechtliVorschMaßstden isschränschließim Lic
24 Schlie
verschsetzgedung rechts UrhWUrhG.ledigliden imlichen her diBlick zUrhWbleibenvertragArt. 10in Beznur diWirksbegrünAnspruAbs. 1schlusden A
37 Siehe
nicht dem KIntImmGR R
38 Zur die231.
39 Verordüber das auf S. 6.
nck-Institu
eilt sich nacechtsstreit z
Mitgliedstaatiedstaates täich kontrollhrift wie Atäbe als nact. Dennoch
nkung der Dßlich nach dchte aller re
eßlich musshaffen. Aus eber steht, g
der zivilrebestimmen
WG ergibt, n Diese Vorich den geommaterialgü
Anwendbae Anwendbzu nehmen
WG) sowie dn sollen (sigliche Ankn0 Abs. 1 Rozug auf das ie Regeln üamkeit des ndet dagegeuch vorgela1 Rom II-Vsszwang nac
Abschlusszw
auch Drexl (F
KollisionsrechtRn. 14.
eser kollisions
dnung (EG) Nrf vertragliche S
t für Innov
ch den Bestzuständigentes, in demätig wird, sliert werden
Art. 3 Abs. 2h dem Rech
h kann die ADienstleistunden Grundslevanten zw
man sich der Sicht d
geht es um chtsrelevan
n. Das geltenur für die rschrift beg
ografischen üterrechtlicharkeit des Ubarkeit deutsind auch hen Abschluiehe §§ 9 unnüpfung nacom I-VO reZustandeko
über den VVertrages.
en einen gagert ist. Da
VO und damch den Rege
wang betrifft
Fn. 33), IntImt, sondern dem
srechtlichen A
r. 593/2008 deSchuldverhält
vation und
immungen n Gerichts. F
eine Verwstellt sich dn kann. Hie2 E-Commeht des NiedAnwendungngsfreiheit fsätzen des Awingenden G
Klarheit übder Umsetzdie Frage, w
nten Vorschnde deutschWahrnehm
gründet abeAnwendung
hen TerritorUrhWG kom
tschen Rechhier die Regusszwang (§nd 34 VGGch den Rege
egelt diese Vommen eineertragsschluDer zivilre
esetzlichen agegen ließ
mit eine Beueln des Scht, scheitert d
mmGR Rn. 22m anwendbare
Anknüpfung s
es Europäischtnisse anzuwe
d Wettbewe
des InternaFührt dieses
wertungsgesdie Frage, oer ist zu seherce-RL, di
derlassungssg dieses natführen. Zu kArt. 56 AEUGründe des
ber die einszungsaufgabwelche Ankhriften des he UrhWG
mung von Rer keine Kogsbereich drialitätsgrun
mmt man allhts kollisio
geln über de§ 11 UrhWGG-E).38 In beeln der RomVerordnunges Vertrageuss sowie dechtliche A
n Anspruch,e sich an diurteilung vohutzlandprindie Anwend
28. Auch der en Sachrecht
siehe umfasse
hen Parlamentendende Recht
erb
ationalen Prs zur Anwesellschaft aub diese An
hen, dass inie die Anwestaates verbitionalen RekontrolliereUV, was einAllgemeini
schlägigen Kbe, vor der knüpfungsre
deutschen gilt, wie si
Rechten nacollisionsnormdes Gesetzendsatz.37 Zuerdings nur
onsrechtlich en WahrnehG), die im Geiden Fällenm I-VO abzug zwar das aes. Erfasst wdie Vorauss
Anspruch au, der dem ie Anwendbon Wahrnehnzips denkedung von A
Territorialitäzuzuordnen;
nd Drexl (Fn
ts und des Ratt („Rom I“), A
12 v
rivatrechts dndung des Rus einem an
nwendung en der VG-Rendung streietet, nicht zchts zu ein
en wäre diesne Rechtferinteresses er
Kollisionsnder deutsch
egeln die AWahrnehm
ch aus § 1 Ach dem deum, sondern s in Anschl
ur Frage derr, soweit ma
feststellt. Imungszwan
Grundsatz ern ist zunächulehnen.39 Ganwendbarewerden damsetzungen f
uf Vertragssschuldrechtbarkeit von hmungs- unn. Was alle
Art. 8 Abs. 1
tsgrundsatz sesiehe Drexl (F
. 33), IntImm
es vom 17. JuABl. EU 2008
von 31
des für Rechts nderen
europa-RL eine engerer zu fin-
ner Be-se aus-rtigung rlaubt.
normen he Ge-
Anwen-mungs-Abs. 1
utschen regelt luss an r sach-an vor-In den ng (§ 6 rhalten
hst eine Gemäß e Recht
mit aber für die schluss tlichen
n Art. 8 nd Ab-erdings 1 Rom
elbst ist Fn. 33),
mGR Rn.
uni 2008 8 L 177,
Max-Plan
II-VO4
nisse gterialgkehrt Aber aRom Isetzlicle geseim deuergebenationmen aWahrnlandesgeradesellschverwirWerksnach dpflichtschaffschen Der Amit stenach dknüpfedes deGleichUrhWte nach
25 Für di
grenzüSoweidieser geltendiglich
40 Verord
über das auf 199, S. 40.
41 Siehe Dgesetzlichen ist).
42 Siehe h
nck-Institu
40 schon dagilt, die sichgüterrechtengegen die auch für deII-VO anknche Ansprücetzlichen Scutschen Sinen.41 Damit nale Kollisioauch im natnehmungs- s als angeme Ziel des Ghaften das grklichen, deschöpfung zdem Schutztige Rechtefen hat. In
dem materAbschlusszw
eht er in kodem Schutzen ist. Die eutschen Whlauf der
WG führt. Deh dem UrhG
ie Umsetzunüberschreiteit § 34 VGG
auch für V. Dem stehth behördlic
dnung (EG) Nraußervertragl
Drexl (Fn. 33)Vergütungsan
hierzu Drexl (F
t für Innov
aran, dass dh zugunstenn ergeben. DVerwertungen Wahrneh
nüpfen. Zwache des Recchutzverhäl
nne – unerlafehlt es an
onsrecht zutionalen Koals auch de
messen.42 FüGesetzgebergesetzgeberen Rechteizu verschafzlandprinzip, insbes. in diesen Fäll
riellen Rechwang soll daonzeptionelzlandprinzipAnwendun
Wahrnehmunkollisionsre
er WahrnehmG wahrgeno
ng der VG-enden TätigG-E die BeiVerwertungst Art. 36 Abhe Reaktio
r. 864/2007 dliche Schuldve
), IntImmGR Rnsprüche grun
Fn. 33), IntIm
vation und
diese Vorscn des RechtsDer Abschlugsgesellschahmungszwaar geht es auchtsinhaberstnisse, sond
aubten, und einer europ
urückzugreifollisionsreches Abschlu
ür den Wahrrs ist, über rische Proginhabern eiffen. Besonp, wo der Form von g
len besteht ht und dem agegen Nutzller Nähe zup, nämlich ng des Schungsrechts zechtlichen mungs- und
ommen oder
-RL erscheigkeit von ibehaltung dsgesellschafbs. 1 VG-RLnen auf Ve
es Europäischerhältnisse anz
Rn. 161 m.w.ndsätzlich nic
mmGR Rn. 231
d Wettbewe
chrift nur füsinhabers auusszwang riaft als Treuang lässt sicuch beim Ws. Aber die dern nur für
damit rechpäischen Kofen ist. Beiht erscheintusszwangs nhrnehmungs
die Verpflgramm des inen angemnders überz
Gesetzgebgesetzlichenein untrenZugang zu
zern den Wzu den Schu
nach Art. 8utzlandprinzzudem den
und sachd Abschlussr lizenziert w
int dieses EVerwertung
des Abschluften mit SitL nicht entgerstöße geg
hen Parlamentzuwendende R
.N. (dort auchcht nach Art. 8
1.
erb
ür gesetzlichus der Verleichtet sich auhänder desch nicht na
WahrnehmunVerordnung
r solche, diehtlich missbollisionsnorm Fehlen aus
t die Beurtenach dem Rzwang spriclichtung dernationalen
messenen Azeugend ist er verwertun Vergütung
nnbarer Zusu Verwertun
Werkzugang utzschranke8 Abs. 1 Rzips hat fürVorteil, da
hlichen Anszwang greiwerden.
Ergebnis fügsgesellschusszwangs vtz in anderegegen, da digen den Ab
ts und des RatRecht („Rom
h unter Hinwei8 Abs. 1 Rom
13 v
he Schuldvetzung von Iaber gerade s Rechteinhach Art. 8 Angszwang ug gilt nicht e sich aus eiilligten Verm, so dass asdrücklicheeilung sowoRecht des Scht dafür, dr VerwertunUrheberrec
Ausgleich füdie Anknü
ungsgesellscgsansprücheammenhangngsgesellschermöglichen, für die e
Rom II-VO,r die Anweass sie zu
nwendbarkeiifen, soweit
r beide Artaften bedeuvorschlägt,
en Mitgliedsiese Vorschschlusszwan
tes vom 11. JuII“), ABl. EU
is darauf, dassm II-VO anzuk
von 31
verhält-Imma-umge-
habers. Abs. 1 um ge-für al-
inem – rhalten auf das er Nor-ohl des Schutz-dass es
ungsge-chts zu für die üpfung chafts-en, ge-g zwi-haften.
en. Da-ebenso , anzu-endung
einem it des t Rech-
ten der eutsam.
würde staaten
hrift le-ang be-
uli 2007 U 2007 L
s für die knüpfen
Max-Plan
trifft. im Licscheinmungsche näsätzlicwelchemung Wahrnten. Dder Rizu erwwendizivilreliche Dgeht eder koUrhebfreiheiren Mvon Dauch jRechteträgt.44
4. Vor 26 Nach
nie, näder nadeutsc
43 Fall de
tungsempfänsche Grenzügeschieht. Daten oder von
44 Diese Ktungsfreiheit vom Wortlausind. Jedoch MitgliedstaatSo kann sichnen Heimatsauf die Diensgegen Griechkollektiven R
nck-Institu
Europarechchte von A
nt dagegen szwangs (§ ämlich nichch dem Rece Rechte eeinräumt.
nehmung voDer Anwendichtlinie unweitern, um gen Kontro
echtliche AnDurchsetzunes eben nichollektiven Wberrechts, soit. Hierunter
MitgliedstaatDrittstaaten,
ener Fall, de nach dem4
rschlag für e
den soebenämlich in Bationalen Vochen Gesetz
er sog. Korre
nger in verschüberschreitungabei spielt es Drittstaaten b
Konstellation des Art. 56
ut des Art. 5hat der EuG
tes ausreicht, h nach Auffasstaat nach Gristleistungsfreihenland, Slg.1Rechtewahrne
t für Innov
htlich ist nuArt. 56 AEU
die Beschr9 VGG-E)
ht dem Art. chtsinhaberr welcher nDem wider
on Rechten dungsbereicd im Verglder Aufsic
ollbefugnissnwendbarkeng von Art. ht mehr nurWahrnehmuondern im gr fällt sowot seine aucheiner deuts
dass ein deum Recht eine
einen kohär
n getroffeneBezug auf deorschriften zzgebers, ob
espondenzdienhiedenen Mitgg durch den keine Rolle, o
begründet sind
scheint auf dAEUV zu fa6 Abs. 1 AE
GH entschiedenum einen Falsung des EuGechenland reiiheit berufen. 1991, I-727, Rhmung siehe D
vation und
ur zu fragenUV gerechtränkung de auf Rechte5 Abs. 2 V
r die Möglinationalen rspräche esnach fremdh des § 9 Veich zur bis
chtsbehörde e zu verscheit weiter ge5 Abs. 2 V
r um die Geung in Bezugesamten Ahl der Fall, h ausländiscschen Verwutscher Reces anderen M
renten Ansa
n Ausführuen Wahrnehzu erweiterner über Art
nstleistung, ingliedstaaten an
Dienstleistunob die Rechted.
en ersten Blicallen, da DienEUV gefordertn, dass jeglichll in den Anw
GH auch ein Tist, gegen TätSiehe EuGH v
Rn. 9. Zur AnwDrexl (Fn. 9),
d Wettbewe
n, ob die Antfertigt werdes Anwende nach dem
VG-RL. Dieichkeit derVerwertungs, wenn Veden RechtsoVGG-E ist sherigen Re gemäß Art
haffen. Entspezogen wer
VG-RL zu geewährleistunug auf die D
Anwendungsdass ein Rechen Recht
wertungsgesechtsinhaber Mitgliedstaa
atz
ungen verpfhmungszwan. Dagegent. 11, 36 Ab
n dem Dienstnsässig sind ungserbringer oe nach den nat
ck nicht unter nstleistungserbt in unterschihe Verbindun
wendungsbereiTouristenführetigkeitsbeschräv. 26. Februarwendung dies, 467 f.
erb
nwendung vden kann. P
dungsbereichm UrhG. Einese Vorschrr Wahl darügsgesellschaerwertungsgordnungen entspreche
egelung in t. 36 Abs. 1prechend mrden, um auewährleistenng des ZugDurchsetzunsbereich derechtsinhabete, einschlieellschaft eineiner deutsates zur Wa
flichtet eineang, den Ann ist es eine bs. 1 VG-RL
tleistungserbriund die Diensoder den Dietionalen Rech
die Bestimmubringer und -iedlichen Mitng zum Staatsich des Art. 5er, der mit Touänkungen desr 1991, Rs. C-ser Rechtsprec
14 v
von § 34 VProblematishs des Wane solche enift möchte güber verschaft zur Wagesellschaftverweigern nd den Vor§ 6 UrhWG1 VG-RL di
muss aber auuch die zivin. Im EU-Kangs zum Sng des natir Dienstleisr aus einemeßlich der Rnräumt,43 sochen Gesel
ahrnehmung
erseits die RnwendungsbEntscheidu
L hinaus ein
inger und Dietleistung ohneenstleistungserhten der Mitgl
ungen der Dieempfänger ni
tgliedstaaten asgebiet eines 6 AEUV zu buristen aus des griechischen-198/89, Komchung im Bere
von 31
VGG-E sch er-ahrneh-ntsprä-grund-haffen,
ahrneh-ten die n könn-rgaben G auch die not-uch die ilrecht-
Kontext System ionalen stungs-
m ande-Rechte ondern llschaft g über-
Richtli-bereich ung des nen zi-
enstleis-e physi-rbringer liedstaa-
enstleis-icht wie ansässig anderen bringen. em eige-n Rechts
mmission eich der
Max-Plan
vilrechnem inwendubei ist
27 Anzus
tendenRechtszen indie zengelten staat Rsung iVerwesoll. Dsche Rtungsfeinem aus deRechtsandereempfäde dievon Vvorgespflichtdie wa
28 Im Fo
Anwentungsgdas deauslänMitglimachugenüb
a) Zur
scher 29 Was d
RechtsRegeln
45 Siehe d
nck-Institu
htlichen Abn sich schlüungsbereich
auch das V
setzen ist ben Tätigkeitssinhabern a
n einem andntralen Fragsoll, wenn
Rechte von in DeutschlertungsgeseDaneben ist Recht durchfreiheit fällt
anderen Mem Sitzstaatsverletzungen Mitgliedänger im seles vor allemVerwertungssehen, abert zu unterwahrgenomm
olgenden zundung findegesellschafteeutsche Recndischen Giedstaaten, aung von geer deutsche
r UnanwendVerwer
das Verhältsinhabern bn der §§ 9 b
dazu die Ausfü
t für Innov
bschlusszwaüssigen Konhs auf, das iVerhältnis zu
ei der Untesformen, näaus anderen deren Mitglgen, ob der n eine VerwPersonen mand wahrnillschaften anoch an ein
haus bedeutst auch jener
Mitgliedstaatt gehalten w abzustellendstaat gegelben Mitglie
m erlangen, sgesellschafr im Einkla
werfen und menen Recht
u begründenen sollte, soen zu deutscht sehr woGesellschaftan deutsche
esetzlichen en Nutzern e
dbarkeit derrtungsgesell
nis ausländbetrifft, bestbis 33 VGG
ührungen zu R
vation und
ang vorsehenzept für diinsgesamt du Drittstaate
erscheidungämlich (1.)Mitgliedsta
liedstaat. DeWahrnehm
wertungsgesmit gewöhnlimmt und oaus anderenne dritte Kosam ist. In dr Fall, dass t Rechte nawerden, vorn. In diesemeben, auch edstaat ansäsofern man
ften im Inlaang mit derdas Fehlen te nicht im I
n ist, dass doweit es umschen Rechohl die grenft, einschlie Nutzer soVergütungserfassen.
r §§ 9 bis 33lschaften zu
discher Verwteht kein be
G-E durchzu
Rn. 25 und Fn
d Wettbewe
en möchte. Die Abgrenzu
die Regelunen zu berück
g zwischen ) der Wahraaten und (em entspre
mungszwangsellschaft alichem Auf
ob der Abscn Mitgliedsonstellation den Anwendie Verwer
ach deutschr deutschen m Fall ist e
wenn Dieässig sind.4
n sich entscand, andersr bisherigen
einer ErlauInland gelte
das deutschm das Verhhteinhabern nzüberschreießlich soowie die grsansprüchen
3 VGG-E auu inländisch
wertungsgeerechtigtes usetzen. Fü
n. 44.
erb
Dies wirft dung des geo
ng des VGGksichtigen.
den beidenrnehmung v(2.) der Ertechen für da
g nach § 9 Vaus einem afenthalt odechlusszwangstaaten durzu denken,
ndungsbereirtungsgesell
hem Recht, Gerichten
in ausreichenstleistung5 Praktischechließen so als in § 7
n Rechtslagubnis damit
end gemacht
he Recht grältnis auslägeht. Umg
eitende Lizeolcher ausrenzüberschn solcher G
uf das Verhhen Rechtsin
esellschaftenBedürfnis Dr Gesellsch
15 v
die Frage naographische
G leiten kan
n grenzübersvon Rechteeilung von as deutsche VGG-E auchanderen Mir einer Niedg auch gegechgesetzt w, die für dasch der Dienlschaft mit die von Pereinklagt, umender Bezuserbringer e Bedeutungllte, die Tä7 Abs. 2 V
ge, der Erlat zu ahndent werden kö
rundsätzlichändischer Vekehrt solltenzerteilungs anderen reitende Ge
Gesellschaft
ältnis auslänhabern
n zu inländDeutschland
haften aus an
von 31
ach ei-en An-nn. Da-
schrei-en von Lizen- Recht h dann itglied-derlas-enüber werden s deut-nstleis-Sitz in rsonen m eine
ug zum und -
g wür-ätigkeit VGG-E aubnis-n, dass önnen.
h keine Verwer-
te aber g einer
EU-eltend-ten ge-
ändi-
dischen ds, die nderen
Max-Plan
Mitglichert gHinbligeltenVerwedürfenDiesertungsgsprechgenübauslänräumt berrecbekannsellschRechtein diesaber, ddie AnVerweangemAufsictungsb33 VG
30 Die hi
nicht zten Orsind. Vreichsreich dAbs. 2Vorsch
46 Siehe h
Slg. 1983, 4WahrnehmunUrheberrechtDiese EntschSchutzrechtenoch keinen davon gab eRechteinhabedie GVL angdes Mahttp://www.ipDevelopmen
nck-Institu
iedstaaten dgerade die Vick auf Ver, da hier Reertungsgesen. Dies gilt r rechtfertiggesellschaftehende Recher deutsche
ndischen Gewerden. An
cht speziellent sind, odehaft fehlt. Ieeinräumunsen Fällen vdass das Renwendung dertungsgese
messene extrcht Maßnahbereichs derGG-E folgen
ier geforderzum AusdrurganisationeVorzuschlag. Zum Zwecdes Gesetze2 grundsätzhrift zu Beg
hierzu auch E483. Der EuGng von Rechtt durch die Gheidung ist voe in den Mitgli
Vergütungsaes auch kein er waren dahegewiesen. Sie
ax-Planck-Instp.mpg.de/filea
nt_December-2
t für Innov
der EU liegtVG-RL ein rwertungsgeechtsinhabellschaften ninsbesonder
gt sich aus en auf dem
htsstellung ven Rechtsinesellschaft anderes gilt e Rechte voer weil es aIn beiden Fng auf die auvon einer Anegelungsinteder §§ 9-33llschaften eraterritorialehmen geger VG-RL ern.
rte Einschräuck. Nach §en unabhängen ist dahcke der Reces gleich zuzlich weit gginn von Te
EuGH v. 2. MäGH bestätigteten der ausübe
GVL als Missbor allem deshaiedstaaten noc
anspruch für dflächendecke
er auf die unmehe hierzu autituts füradmin/user_u2013.pdf (abg
vation und
t dies unmiausreichen
esellschaftenr den grenznutzen und re für den Wder starkeninländische
verfügt dagnhabern nichauch die Reallenfalls, s
orsieht, die nn Gegenseiällen ist auusländischenwendung deresse des d3 VGG-E tieeingreifen we Anwendunn Verwerturgreift, weil
änkung kom§ 1 VGG-Engig davon er eine zwechtsklarheit u Beginn degezogen weeil 2, Absch
ärz 1983, Rs. e die Kommisenden Künstlebrauch einer malb überzeugench nicht harmodie Zweitverwendes Systemmittelbare Wach Drexl, Copr die upload/Report_gerufen am 13
d Wettbewe
ittelbar auf nd hohes Sch
n aus Drittzüberschreit
somit keinWahrnehmun Marktstellen Wahrneh
gegen die auht. Dies gilechte nach dsoweit entwnach deutscitigkeitsvertuch der deue Gesellschades deutschdeutschen Sef in die Gr
würde. Insbeung deutscheungsgesellsl diese nich
mmt im TexE findet das
Anwenduneistufige Resollte der ges Gesetzeserden. Durchnitt 1, aber
7/82, GVL gssionsentscheer aus anderemarktbeherrscnd, weil zur Zonisiert waren
wertung ihrer m von Gegenahrnehmung ipyright, Com
WIPO, _Copyright-C. August 2015
erb
der Hand, hutzniveau tstaaten solltenden Wettnes besondeungszwang lung der nahmungsmarusländischelt insbesonddem deutsc
weder das auchem Rechtträgen mit dutsche Rechaft angewieshen Rechts aStaates äußerundstruktuesondere eren Rechts, wchaften auß
ht den Vorsc
xt des VGGGesetz auf
ng, wo dieegelung desgeografisches durch Einch Einfügunr noch vor d
gegen Kommisidung, in der
en Mitgliedstachenden StelluZeit der Ablehn und verschieDarbietungen
seitigkeitsvertihrer Rechte i
mpetition and 2013,
Competition-5).
16 v
denn für diab. Aber aulte nichts atbewerb zweren Schutznach § 9 Vationalen Vrkt. Über eine Gesellschadere dort, whem UrhG usländische t vollkommder deutschehteinhaber asen.46 Dafürabzusehen, serst gering iuren ausländrscheint es awenn die deßerhalb deschriften der
-E jedoch bf alle dort gese niederges Anwendune Anwendunnfügung einng einer weder Übersch
ssion, EU:C:1r die Ablehnuaaten nach deuung eingestufthnung die verwedene Mitgliedn kannten. Alträgen. Ausläin DeutschlanDevelopmentS. 235
von 31
iese si-uch im anderes wischen zes be-
VGG-E. Verwer-
ne ent-aft ge-wo der einge-
e Urhe-men un-
en Ge-auf die r, auch spricht ist und discher als un-
eutsche s Gel-r §§ 9-
bislang enann-elassen
ungsbe-ungsbe-nes § 1 eiteren hrift zu
1983:52, ung der utschem t wurde. wandten dstaaten ls Folge ändische nd durch t, Studie
ff.,
Max-Plan
Unterader Vschafteden fo
31 DamithältnisAndermehr schrändischegeboteff.) grueiner VschriftDrittstAbs. 1len Re
32 Der vo
aus, sdeutscverwirVG-RL
33 Der vo
Soweidem Svon Rbei ein
47 Dies en
Mitgliedstaatanderen Mitgkönnen. Sieh
nck-Institu
abschnitt 1 Vorschriften
en und denolgenden Wo
§ 1 Abs. 2Dieses GeSitz im Audischem Rnichts Abw § 8a EingDie Vorscland ansäs
t würde sichs im Verglers als nach auf die W
nkt, sondernem Urheberen, da die Bundsätzlich Verwertungten gelten ataaten.47 Die1 VG-RL diecht sich die
orgeschlagesoweit einechen UrhG rklicht § 8a L verankert
orgeschlageit man wie Schutzlandp
Rechte nach n Wahrnehm
ntspricht aucht Rechte nachgliedstaat einr
he auch Fn. 43
t für Innov
(im Folgenüber das I
n Rechtsinhaortlaut habe
2: esetz gilt auusland sowiRecht, sofeweichendes
eschränktechriften diessige Verwe
h der Anweeich zum gedem UrhW
Wahrnehmunn es würde rrecht erfassBestimmung
unabhängiggsgesellschaauch für diee zuständigese Vorschr
e wahrgenom
ene § 8a scher ausländis
eingeräumfür die öffe
te Sitzlandp
ene § 8a soloben darge
prinzip ankndem deutsc
mungszwan
h dem Gedanh beliebigen räumen könn
3.
vation und
nden § 8a),Innenverhälabern zu been:
uch für Orgie für die Wern sich aus ergibt.
er Anwendueses Abschnertungsgese
ndungsbereeltenden Urh
WG wäre ding von Reauch die Wst. Dies ersgen in Kapig davon gelaft eingeräue Wahrnehmge deutsche riften ohne mmenen Re
hließt jedochschen Verw
mt werden sentlich-rechprinzip.
le aber auchestellt (Rn. 2nüpft, kämechen UrhG ng nach deu
nken der DienRechtsordnunen und sich i
d Wettbewe
, wäre sodaltnis zwischeschränken.
ganisationenWahrnehmunus den Bes
ungsbereicnitts finden llschaften.
eich der VorrhWG in veie Anwenduchten nach
Wahrnehmunscheint im Litel 1 von Tlten, nach wumten Rechmung von RBehörde isRücksicht d
echte ergebe
h die Anwewertungsgessollen oder htliche Anw
h kollisions24) für den
e man, sowegeht, zur A
utschem Rec
nstleistungsfrengen einer Vinsoweit auf d
erb
ann der Anhen den V Diese Vor
n im Sinne ng von Rectimmungen
ch nur Anwen
rschriften üerschiedenerung der §§ h dem deutng von RecLichte der VTitel II der welchem nathte begründRechten nact verpflichtdarauf, aus en, durchzu
endung des sellschaft R
eingeräumwendung das
srechtlich ven Wahrnehmeit es um d
Anwendung cht nicht be
iheit, da RechVerwertungsge
die Dienstleis
17 v
nwendungsberwertungs
rschriften kö
von Absatzchten nach an dieses Ge
ndung auf
über das Innr Hinsicht ä
9-33 VGGtschen Urhhten nach aVG-RL zwiRichtlinie (
tionalen Recdet sind. Diech dem Recet, gemäß Awelchem na
usetzen.
deutschen RRechte nachmt werden. s in Art. 36
erstanden wmungszwangdie Wahrnehder §§ 8a ff
estünde, sow
hteinhaber auesellschaft ausstungsfreiheit
von 31
bereich gesell-önnten
z 1 mit auslän-esetzes
im In-
nenver-ändern. G nicht hG be-auslän-ingend (Art. 4 cht die e Vor-
cht von Art. 36 ationa-
Rechts h dem Damit Abs. 1
werden. g nach hmung ff., wo-weit es
us einem s einem berufen
Max-Plan
um dieländiscgen Ergen umnach aVGG-fung lewenduvon § ne Änd§ 8a aauch iVerpflWahrnRechtehängiglisionswiesen
b) Zur
de ErtVergü
34 Die A
der Ve36 Abweit aMitglisig, soVGG-lenfallsetzun
35 Die A
aus anAnwenden unheitlicabhängAnwen
48 Zur Fo
nierendem Wtungsgesellsc468.
nck-Institu
e Wahrnehmche Verwerrgebnis, ohnm die AnwausländischeE unter Beeer. Die An
ung ausländ9 VGG-E. derung des
auch als einim Lichte dlichtung zurnehmung be abzusicheg davon, nacsrechtliche Bn werden.
r grundsätzlteilung von Ltungsansprü
Anwendung erwertungsgbs. 1 VG-Rauch die iedstaaten eowie es nur E, geht. Wls für die veng begründe
Anwendbarknderen Mitgndung des Anverfälschteche Wahrnehgig vom Sindung des
orderung über Wettbewerb zuchaften in deu
t für Innov
mung von Rrtungsgesellne § 8a koll
wendung vonem Urhebereibehaltung nknüpfung ndischen RecEntsprecheKollisionsr
nseitige Koldes Richtlinr Anerkenn
begründet. ern, die in dch welchenBedeutung
lichen AnweLizenzen unüchen nach
der Bestimgesellschaft
RL niedergeTätigkeit v
erfasst werdum die zivi
Wie dargestelerwaltungsren (siehe Rn
keit der §§ 3gliedstaatenAbschlusszen Wettbewhmung vontz der VerwAbschlussz
die Richtlinie
u leisten sieheutsches Recht
vation und
Rechten naclschaft gehtlisionsrechtln § 9 VGGrrecht durch
der beschrnach dem Schts und vend muss dierechts abgesllisionsnormnienrechts gnung eines zDieser An
den Tätigkein Rechten di
von § 8a s
endbarkeit dnd die grenz den Bestim
mmungen deen zu den Nlegten Sitzlvon Verweden soll. Einilrechtliche llt lässt sichrechtliche, nn. 18 ff.).
34-43 VGGn ist dringenwangs sow
werb auf denn Vergütungwertungsgeszwangs auf
enumsetzung de auch Holzmüt – Umsetzung
d Wettbewe
ch dem deut. Insoweit glich versteh
G-E auf die h eine inlänriebenen ko
Schutzlandperfehlt dame Erfassungsichert werd
m versteht. Dgeboten, dazivilrechtlic
nspruch ist itsbereich diese Rechte sollte in der
des VGG-Ezüberschrei
mmungen de
es deutschenNutzern reglandprinzipertungsgesene solche ADurchsetzuh die Geltunicht aber f
G-E auch aund geboten
wie der Grunn deutschen gsansprüchesellschaftenalle Verwe
durch deutschüller, Umsetzugsbedarf aus
erb
tschen UrhGgelangt man
hen zu müssWahrnehm
ndische Geseollisionsrechprinzip führt
mit die gebog auch dieseden. Dies geDieses Vers
a Art. 5 Abch durchsetz
kollisionsrder Gesellsc
begründet r Gesetzesb
E auf die greitende Geltees UrhG
n Rechts, deln, ist anges nicht unpllschaften
Anwendungung, also insung eines Sifür die zivil
uf Verwertu, um durchndsätze der Lizenzmar
en nach deun sicherzusteertungsgese
hes Recht eineung der EU-Rder Sicht der
18 v
G durch einn zu einem sen. Geht es
mung von Rellschaft, liehtlichen Ant nämlich zuotene Anwees Falles duelingt, indemständnis ers
bs. 2 VG-RLzbaren Rechrechtlich füchaft fallen,sind. Auf degründung
enzüberschrendmachung
die das Verhesichts des
problematiscaus andern
g ist jedoch sbes. der §§itzlandprinzrechtliche D
ungsgesellsc eine einheTarifbestimkt sowie ein
utschem Urhellen.48 Vonllschaften s
en Beitrag zu fRichtlinie für V
GEMA, ZUM
von 31
ne aus-richti-
s dage-Rechten
efe § 9 nknüp-ur An-
endung urch ei-m man scheint
RL eine hts auf ür alle , unab-
die kol-hinge-
reiten-g von
rhältnis in Art. ch, so-n EU-zuläs-
§ 34-43 zips al-Durch-
chaften eitliche mmung ne ein-hG un-n einer scheint
funktio-Verwer-M 2014,
Max-Plan
auch §räumudeutscdungsbbishersellsch
36 Diesen
reichennen § Übersc
37 Dieser
Diesbeden Adie bedes Sitdie Einvon Vvon deFür digrundlverhinVorschtendmlässt schen. D
nck-Institu
§ 34 Abs. 1 ung von „Nchen Rechtsbereichs auigen Systemhaften ist gr
n Anwendundem Maße8a sollte d
chrift zu Un
§ 33a: EinDie Vorscum die Eiimmungen
r Vorschlagezüglich ste
Anwendungsehördliche Dtzstaates genhaltung de
Verwertungsen Behördeiese Kontrolage im mat
ndern, da dihriften gera
machung vonsich am besDiese Vorsc
§ 33a AbsSoweit VeRechte fürropäischendie Bestimvon Art. 1daraus ergtelbar zwiEinhaltungdieses Ges
t für Innov
VGG-E auNutzungsrechs anknüpft suf inländischms des Absrundsätzlich
ungsbereich e zum Ausddaher zu Benterabschnit
ngeschränkchriften dieinräumung un des Urheb
g muss sichellt sich inssbereich desDurchsetzuneht. Der Ricer Art. 16 unsgesellschafen des Sitzstolle benötigtteriellen Reie zur Umsade keine An Rechten nsten durch Echrift könnt
s. 2: erwertungsgr das Territon Wirtschafmmungen d16 und 17 dgebenden Vischen den g wird ausssetzes überw
vation und
uszugehen, dhten“ sprichsowie anderhe Gesellschchlusszwan
h zuzustimm
bringt § 34druck. Im Eeginn von Ttt 1, die folg
kter Anweneses Abschnund Gelten
berrechtsges
h aber auchbesondere ds Gesetzes ng der Art. chtlinie liegtnd 17 VG-R
ften in andetaates nach t aber die d
echt. § 33a wsetzung vonAnwendungnach auslänEinfügung te folgender
gesellschaftorium anderftsraumes e
dieses Abschder Richtlini
VerpflichtunVerwertungschließlich wacht.
d Wettbewe
der einerseiht und damrerseits keinhaften vorn
ngs in Bezumen.
4 Abs. 1 VGEinklang mTeil 2, Absgende Vorsc
ndungsberenitts finden
ndmachung setzes geht.
h in das Sydie Frage, onicht sogar16 und 17 t in der TatRL, auch so
eren Mitglieeigenem R
deutsche Auwürde eine n Art. 16 ug finden aundischem Ueines zweit
r Wortlaut g
ten mit Sitzrer Mitglied
einräumen ohnitts auch
nie 2014/26/ngen begrüngsgesellschgemäß den
erb
its ausdrückmit an den Kne Beschrännimmt. Der ug auch auf
GG-E allerdmit dem bere
schnitt 2, achrift einge
eich n nur Anwe
von Rechte
ystem der Vob der vorgr zu eng zieVG-RL duder Gedank
oweit es umedstaaten geRecht überwufsichtsbehösolche Rec
und 17 VG-uf die Einrä
Urheberrechtten Absatzegegeben we
z im Inland dstaaten deroder gelten, soweit die/EU erfordenden keine Ahaften und dn Bestimmu
19 v
klich von deKonzeption
nkung des ABeibehaltunausländisch
dings nicht ieits vorgescaber noch vfügt werden
endung, sowen nach den
VG-RL eingeschlageneeht, soweit
urch die Behke zugrunde
m das Tätigweht, ausschliwacht werdeörde eine Rhtsgrundlag-RL geschaäumung undt. Dieses Pres in § 33arden:
auch unmir EU oder dd machen, es zur Einherlich ist. DAnsprüche uden Nutzernungen von
von 31
er Ein-nen des Anwen-ung des he Ge-
in aus-chlage-vor der n:
weit es n Best-
nfügen. e § 33a
es um hörden
de, dass werden ießlich
en soll. Rechts-ge aber affenen d Gel-roblem a errei-
ittelbar des Eu-
gelten haltung
Die sich unmit-n; ihre Teil 4
Max-Plan
Dieselage gen zwird tätig Rechgemestaat sehenzum diese
38 § 33a
VGGmaßnten vDurcnienw§ 76
39 Festzu
gemäßBestimschafteRechteeuropädie AnRL vojenen des Sidem Tzu schhörde nahmeDiese setzge
nck-Institu
er Vorschlafür Aufsichzu schaffensichergestewerden, n
hts in ihrer Tessen, den Aim Einklan
n wird. ZudZusammen
e Gesellscha
a greift aberG-E der Aufnahmen gegverschaffen chsetzungsmwidrig auswAbs. 1 VGG
§ 76 Abs. Dies gilt nergebendeRechten dMitgliedstschaftsrau
uhalten bleibß wäre es vmmungen üen und dene eingeräumäischen Binngemessenh
orgeschriebedes Sitzsta
itzstaates haTerritorium hützen. Die
im Lizenzsen zu ersuchGrundsatzk
eber.
t für Innov
ag hat ausschtsmaßnahmn. Durch dieellt, dass denicht durchTätigkeit beAbschlusszng mit der Rdem kann inwirken meaften in unte
r umgekehrfsichtsbehörgenüber Vewürde. Geh
maßnahmenwirken. DemG-E mit fol
1 Satz 2: nicht in Been Verpflichdurch eine Vtaat der Eu
umes.
bt, dass dievielmehr, d
über das An Nutzern dmt oder geltennenmarkt aheit der Veren wird, nuraates der Vaben zudemzu überwacvon Art. 37
staat, die Behen, bleibt kritik trifft a
vation und
chließlich damen zur Übe Bezugnah
eutsche Verwh überschieehindert wezwang behöRichtlinie eiinsbesonderehrerer Verwerschiedlich
t zu weit, sorde Befugn
erwertungsght man davder Sitzbeh
m könnte dulgendem Wo
zug auf diehtungen zurVerwertunguropäischen
se gesetzlicdie Regelun
Außenverhälden Behördeend gemach
als die sachnrgütung, wir nach den G
Verwertungsm kaum Anchen und du7 Abs. 2 VGehörde des wohl eine w
aber den eur
d Wettbewe
as Ziel, eineberwachunghme auf dierwertungsgeeßende Vererden. So wäördlich durcin solcher Are die Verpwertungsgehen Staaten
oweit die Vnisse zum Egesellschafteon aus, dashörde erlauurch Einfügortlaut vorg
e Einhaltunr Einräumungsgesellschan Union od
che Regelunng der behltnis zwischen jenes Stht werden. Dnächsten anie sie von AGegebenheisgesellschafnreize, die Murch ErgreifG-RL vorgeSitzstaates wenig Erforopäischen
erb
e materiell-g der Richtlie Vorschriftesellschaftenrpflichtungeäre es insbe
chzusetzen, Abschlusszwpflichtung nesellschaften
niedergelas
Vorschrift i.VErgreifen voen aus andess Art. 36 Aubt, würde sgung eines wgebeugt wer
g der sich ng und Geltaft mit Sitz der des Eu
ng wenig glhördlichen Dhen den Vaates anzuvDiese Behörzusehen. VoArt. 16 Absiten des Maft bestimmeMarktbedingfen behördliesehene Möum das Erlg versprecund nicht d
20 v
rechtliche Ginienverpfli
ften der Ricn, die im Aen des deuesondere nicwenn im L
wang nicht nach § 35 An scheitern,ssen sind.
V. mit § 76 n Durchsetz
eren MitglieAbs. 1 VG-Rsich § 33a rweiteren Sarden:
aus den §§ tendmachunin einem an
uropäischen
lücklich ist.Durchsetzunerwertungsg
vertrauen, fürden sind auor allem läss. 2 UAbs. arktortes unden. Die Behgungen auficher Maßnöglichkeit dgreifen vonhende Notl
den deutsche
von 31
Grund-ichtun-chtlinie
Ausland utschen cht an-
Lizenz-vorge-Abs. 2 , wenn
Abs. 1 tzungs-edstaa-RL nur richtli-
atzes in
34-43 ng von nderen
Wirt-
. Sach-ng der gesell-
für den uch im sst sich 2 VG-d nicht hörden f frem-nahmen der Be-n Maß-lösung. en Ge-
Max-Plan
II. Komm 40 Die fo
VGG-ein beschen hung d
1. Geg
41 Bei de
Anwendass imnungsfTat de
42 Eine N
Wenn schaft von ihwird, chen oses ErDefinider Ridiesenschlagtungender mi
2. Reg 43 Die B
des Waber inText, d
nck-Institu
mentierung
olgenden AE, für die d
esonderes Abereits disk
der Rechtssi
genstand de
er Definitiondung findem Einzelneform zuzuo
er Praxis zu
Nachbesserudort verlanzu sein, a
hren „Mitglscheint das
ohnehin vonrfordernis jeition von „Michtlinie in
n Zusammengen, entwedn, die Rechtit dem Zusa
gelung des I
Begründung Wahrnehmun
nhaltliche Äder die Änd
§ 9 WahrDie VerwRechtsinhSchutzgegnehmen, w1. der Re
der Eu
t für Innov
g einzelner
Ausführungedas Institut
Augenmerk kutierte Zwicherheit ge
es Gesetzes
on der in §et, hält sich
en klar ist, wordnen sindüberlassen.
ung ist jedongt wird, dalternativ diiedern“ geh
s Gesetz etwn jeder Orgedoch, wen
Mitgliedern“Art. 3 a) u
nhang hin. er den Begrtsinhaber v
atz „im Sinn
Innenverhäl
scheint vongszwangs Änderungenderungen ke
nehmungszertungsgese
habers Rechtgenständen wenn echtsinhabeuropäischen
vation und
Vorschrift
en legen debesonderenauf die Ve
weifelsfragenelegt.
und Begriff
1 genannth das Gesetwelche Ein. Die notwe.
och am Texass eine Orge Vorausse
halten oder was zu fordanisationsfo
nn man die “ in § 7 liesund d). EbeZur Förderuriff der Mitgertreten“ zu
ne von § 7“
ltnisses (§§
n einer Ricauszugehen
n des Wortlaenntlich mac
zwang ellschaft nimte seiner Wwahr zu
r entweder n Union ode
d Wettbewe
ten des VGG
en Schwerpun Änderungereinbarkeit n sowie zus
ffsbestimmun
ten Organistz sehr an dnheiten der endigen Kl
xt des § 2 Aganisation,
etzung erfülsie von ihr
dern, was gorm erfüllt Vorschrift
st. Dies entsenso weist ung der Reglieder durcu ersetzen ozu versehen
9-33 VGG-
chtlinienvern. Dem stimauts vor. Vocht.
mmt ist verWahl an Arte
angemesse
Staatsangeher eines and
erb
G-E
unkt auf Bgsbedarf erk
mit der Vsätzlicher W
ngen (Teil 1
sationen, auden Text deeinen oder arstellungen
Abs. 2 Nr. um eine V
llen muss, ren „Mitgligesellschaftswird. Verstim Zusam
spricht auchdie Gesetzechtsklarheitch „Berechtoder den Ben.
E)
rpflichtung mmt das Inorzugswürd
rpflichtet, aen von Werknen Bedin
höriger einederen Vertra
21 v
estimmungekennt. DabeG-RL und
Wert auf die
1)
uf die das Gr Richtlinieanderen Er
n sind hier
1 vorzuscherwertungsgdass ihre Aedern“ behesrechtlich gtändlich wir
mmenhang mh den Definiesbegründunt wird hier tigte oder Eiegriff der M
zur Beibehnstitut zu, sig wäre folg
auf Verlangken und son
ngungen w
es Mitgliedagsstaates de
von 31
en des ei wird inzwi-
e Erhö-
Gesetz e, ohne rschei-in der
hlagen. gesell-
Anteile errscht
gespro-rd die-
mit der itionen
ung auf vorge-
Einrich-Mitglie-
haltung schlägt gender
gen des nstigen
wahrzu-
dstaates des Ab-
Max-Plan
44 Zunäc
bei deaufzugpflichtgegenüwird. DSpekuRechtsnoch b
45 Gestri
ber auVerpfl„RechminierEine inicht vAnsich(mittle
46 Fraglic
findet,davon die ZuRichtlAngemeingefschränDurchgen zuder Ri
49 Siehe S50 Ibid., R
nck-Institu
kommseinen
2. die ReGebietund
3. der WDie Bedindes Berecangemesse
chst besteht er bisherigengeben. Die Ftung der Veübersteht, wDie Umstel
ulationen übsanwender behördlich d
chen werdeus der EU ulichtungen
htsinhabern“ren. Hieran inhaltliche Äverbunden, ht auch scherweile auch
ch ist, ob di, im Lichteaus, dass d
ulässigkeit inie eine so
messenheitsführt wurdenken soll.50 hsetzung einu hindern. Dichtlinie die
Schricker/Loe
Rn. 13.
t für Innov
mens über den Wohnsitz oechte, die Wte zum Täti
ahrnehmunngungen, zuchtigten wen sein.
keine Veran RegelungFormulierunerwertungsgwie dies im lung in der
ber eine inhaauf die irrigdurchsetzba
en sollte dieund dem EW
aus der R“, ohne gegsollte ange
Änderung gda der Wah
hon heute üh TRIPS) fü
ie Angemese der Richtldieses Erforzu themati
olche Regesklausel ger, sondern dDanach ha
nes WahrnehDieser Erwäe Wahrnehm
wenheim/Rein
vation und
en Europäisoder seine N
Werke und sgkeitsbereic
g keine objeu denen diahrnimmt
anlassung, d des Wahrnng als VerpgesellschaftÜbrigen auFormulieru
altliche Ändge Idee komar.
e BeschränkWR. Eine eRichtlinie wgenüber Recknüpft und
gegenüber dhrnehmungsüber den Inür alle konv
ssenheitsklalinienvorgabrdernis überisieren. Daslung nicht
rade nicht spdie Verpflicat die Klaushmungszwaägung entsp
mung aus ob
nbothe, Urheb
d Wettbewe
schen WirtsNiederlassusonstigen Scch der Verw
ektiven Grüie Verwertu(Wahrnehm
die Formulinehmungszwpflichtung ut auch ein Auch von Artung i.V. zu §derung Anlammen, die V
kung der Bentsprechenwidersprechchtsinhaberdies in der
der bestehenszwang nac
nländergrundventionsgesc
ausel, wie sben halten r die Richtls Institut isverbietet. Dpezifisch zu
chtung der Vsel die Funangs nach dpricht die Mbjektiven G
berrecht, 4. Au
erb
schaftsraumung hat, chutzgegenswertungsges
ünde entgegungsgesellscmungsbedin
ierung einerwangs in § unterstreichtAnspruch det. 5 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Uass geben. VVorschrift w
Berechtigungde Beschrä
hen. Diese rn aus Drittr Begründunnden Recht
ch § 6 UrhWdsatz des Kchützten Au
ie sich in § lässt. Die inie hinausgst der AuffDabei ist zuugunsten deVerwertungnktion, Rechderen subjekMöglichkeit,Gründen abz
ufl. 2010, § 6
22 v
es ist oder e
ständen sowsellschaft ge
genstehen. chaft ihre Rgungen), m
r „Verpflich6 Abs. 1 U
t, dass diesees RechtsinVG-RL gef
UrhWG könVor allem köwäre nunme
g auf Rechtnkung würdspricht nu
staaten zu ng erklärt wtslage wäre WG nach ricKonventionsusländer gilt
6 Abs. 1 UBegründungeht, ohne jfassung, dau sehen, daes Rechteingsgesellschahtsinhaber ktiven Vors, im Einklan
zulehnen. U
UrhWG Rn. 9
von 31
er dort
wie die ehören
Rechte müssen
htung“ UrhWG er Ver-nhabers fordert nnte zu önnten ehr nur
tsinha-de den ur von diskri-
werden. e damit chtiger srechts t.49
UrhWG ng geht jedoch
ass die ass die
nhabers aft ein-an der
stellun-ang mit Um die-
9.
Max-Plan
ses VeKriterientgeglöst wlungsmheit auVertraAuch LichtekonforDaran könntehält, ingen Zäder SaGrunddes § 9
47 § 18 A
ErnennGremitungsrzueinaStelle dert gedie Vehang nOrganÜberlesichtsgvorgesDie Vsicht wkontrozureichonen. nen „Vsichtsg„AufsiVerwazung, 18 AbSatzun
nck-Institu
erständnis zium des Umgen dem Vowerden. Demodell des §uch zuguns
agsbedingunin dieser H
e der VG-Rrm im Lichanknüpfen
e durch einn das deutscählung § 8batz angefügtdsätzen des 9 „zu angem
Abs. 1 VGGnung und Eien zu entscrat sowie daander klar w(§ 22 VGGeregelt. Nurerwertungsgnicht klar, wne genannt wegung, dassgremiums aschriebenen
Vorschrift sowahrnimmt,olliert wird. hend zum AHat eine VVerwaltunggremiums nichtsgremiualtungsrat nist es nur da
bs. 1 Nr. 4 angsbestimm
t für Innov
zu erhalten,mfangs des orschlag nicer obige V§ 6 Abs. 1 Usten des Rengen der VHinsicht läs
RL halten, nhte der allgd ließe sich
ne gesondertche Recht mb) umgesetzt werden: „B§ 8b entspr
messenen B
G-E regelt Entlassung scheiden. G
as Aufsichtswürde. Zud
G-E) im Ansr bei diesemgesellschaftweshalb mitwerden. Nas es grundsan ein anden Aufsichtsroll so siche, von der MDieser Reg
Ausdruck. ZVerwertungsgsrat“, der nach § 22 um“ nach §neben dem Aann einsichtauszunehme
mungen erfol
vation und
, sollte aberKontrahieru
cht aus dieseVorschlag eUrhWG. Deechtsinhabe
Verwertungssst sich dieämlich wen
gemeinen Gh über eine wte Vorschri
mit Geltung zt werden. InBedingungeechen.“ Odedingungen
die Befugnowie die Veenannt wer
sgremium, odem wird alschluss an d
m Aufsichtst haben mut dem Aufsiach der Begätzlich zuläeres Organ,rat oder eirstellen, da
MitgliedervegelungsgehaZu unterschgesellschaftschon nacherfüllt, so
§ 22 und §Aufsichtsgretig, die Mitgen, sofern dlgt.
d Wettbewe
r Angemesungszwangsem Regelun
entspricht dessen ungea
ers verstandgesellschafte Angemesnn man die
Grundsätze nweitere Ändift, die sich g für Abschnn § 9 könnten gelten al
der man formn im Einklan
nis der Mitgergütung derden hier deohne dass dllein das Adie Vorgabesgremium huss. Hier ergichtsrat undgründung bässig sei, d, also auchinen Verwaass das Gremersammlungalt kommt i
heiden sind ft lediglich eh der Satzuist dieses
§ 18. Bestehemium, u.Uglieder des
die Delegati
erb
senheitsklaus normiert wngszusamm
damit dem achtet kann den werdenft muss er nsenheitsklauAngemesse
nach Art. 4derung nach
an den Wonitt 1 von Tte dann folgs angemessmuliert schong mit § 8b
gliederversaer Mitgliedeer Aufsichtas Verhältn
Aufsichtsgreen von Art.andelt es sigibt der Gedem Verw
beruht die Vass die Befeinen gese
altungsrat, dmium, das
g entsprecheim Gesetzesverschiedeneinen „Aufsung die AuGremium aht ein Aufs
U. mit anderAufsichtsgron unmittel
23 v
usel weiterhwerden und
menhang herbisherigen die Angem
. Unangemnicht akzepusel durchaenheit richt4 VG-RL auhdenken. Arortlaut von
Teil 2 (in dergender klarsen, sofern s
on im obige“.
ammlung über einer Reihtsrat, der Vnis dieser Grmium an a 9 VG-RL gch um eine
esetzeszusamaltungsrat w
Vorschrift afugnisse deellschaftsrecdelegiert wfaktisch die
end der Vorstext aber nne Fallkonssichtsrat“ oufgaben desauch gesetzsichtsrat odrer Zusammremiums gelbar aufgrun
von 31
hin als d damit rausge-
Rege-messen-messene ptieren. aus im tlinien-auslegt. rtikel 4 Art. 4
er jetzi-stellen-sie den en Text
ber die he von
Verwal-remien anderer geson-
es, dass mmen-weitere auf der es Auf-chtlich
werden. e Auf-rschrift nur un-stellati-oder ei-s Auf-zliches der ein menset-emäß § nd von
Max-Plan
48 Überp
zulässist. Sinder sinche M
49 In § 1
von vUrheb
50 § 19 A
BedenVG-RLken, kauf dieAusschlich, usammlVollmgroß, stimm
51 § 32 V
cke vound 8 dies mtungsgRL (uvon deerzieltzustimdischeDennohängt schließlen Zwdie gexibel agibt, wSchlietung dführunAkzepsollte wertun
nck-Institu
prüft werdenige Limitiennvoll könnnd, das Abs
Mitglieder an
6 sollten alerwandten
ber und Inha
Abs. 4 erlaunklich ist dieL gelassene
keinen Gebre Zahl der hluss von N
um sicherzulungen das
machten durcsoweit in V
mt wird.
VGG-E weiom geltendeUrhWG) du
mit zunehmegesellschafteumzusetzen en Einnahmt werden, nu
mmt. Insoween Verwertuoch kann di
die Entschßt, von vielwecken woheltenden Soauf zunehmwie viel in eßlich sprichder Soll-Vong entsprechptanz der kder Gesetz
ngsgesellsch
t für Innov
n sollte, oberung des Snte es sein, stimmungsvn den Aussc
ls Beispiele Schutzrech
aber abgelei
ubt die Vertese Vorschren Möglichrauch machdurch eine Nichtmitgli
ustellen, dass Abstimmch Einzelpe
Verwertungs
icht in Bezuen Recht aburch Kann-endem grenen. Diese Gdurch § 45
men aus Recur vorgenomeit könnte eungsgesellscie Begründuheidung, wlen Faktorenhl eher nur ll-Vorschrif
menden Wetdie entsprecht gerade au
orschriften. hender kult
kollektiven geber festhhaften im R
vation und
b der Verzictimmrechts soweit Ver
verhalten dahüttungen p
für verschihten genanniteter Rechte
tretung von rift, soweit keit, das Re
ht. Solche Eeinzelne P
iedern als Vs bei i.d.R.
mungsergebnersonen bessgesellschaf
ug auf die Fb, soweit dieVorschrifte
nzüberschreiGefahr schei5 VGG-E) chten, die a
mmen werdeein Anreiz fchaften anzung zu § 32
welcher Gen ab, wobeigeringe Beften den dettbewerb zuchenden Föuch Art. 12 Sowohl dietureller undRechtewah
halten. VorRahmen von
d Wettbewe
cht auf die für die Mi
rlage oder aavon abhängpartizipieren
iedene Katent werden, e, wie Verle
Mitgliedersie von derecht der VeEinschränku
Person vertrVertreter ereher schwa
nis nicht dtimmt wirdften getrenn
Förderung ke heutigen Sen ersetzt witendem Wint vor allemdurchaus zaufgrund voen dürfen, wfür Rechtsinzuschließen,2 VGG-E n
esellschaft i den Abzügedeutung zueutschen Veu reagieren, ördermaßna Abs. 4/§ 4
e Soll-Vorsd sozialer Mhrnehmung r allem könn Verhandlu
erb
nach Art. itgliederver
andere Untegig zu machn.
egorien nichsondern voeger und Pr
rn in der Har von Art. 8ertretung weungen vor aetenen Mitgrscheinen dach besuchtdurch Samd. Diese Gefnt nach Ber
kultureller uSoll-Vorscherden sollenettbewerb zm wegen Au bestehen,on Gegensewenn die annhaber beste, die keine nicht überzesich ein Rgen zu soziaukommt. Zuerwertungsgzumal § 32
ahmen inves45 VGG-E fchriften als
Maßnahmenin der Ge
nnen sich diungen über
24 v
8 Abs. 9 Vsammlung
ernehmen Mhen, wie sta
ht nur die Inor allem auoduzenten.
auptversamm Abs. 10 UAeiter zu besallem in Higlieder sow
dringend erften Mitgliedmeln zahlrfahr ist besorufsgruppen
und sozialerhriften (§ 7 n. Begründezwischen Vrt. 15 Abs. , wonach Aeitigkeitsverndere Geselehen, sich aAbzüge zul
eugen. ZumRechtsinhabalen und ku
udem erlaubgesellschafte2 keineswegstiert werdefür eine Beis auch die Dn unterstützesellschaft. ie deutschenGegenseitig
von 31
VG-RL richtig
Mitglie-ark sol-
nhaber uch die
mlung. UAbs. 2 schrän-inblick
wie den forder-derver-reicher onders
n abge-
r Zwe-Satz 2
et wird Verwer-
1 VG-Abzüge rträgen llschaft auslän-
ulassen. m einen
er an-ulturel-bt auch en fle-gs vor-en soll. ibehal-Durch-zen die
Daran n Ver-gkeits-
Max-Plan
verträgum dieTendeEuropsiert sAuslantungsggen dilung nVG-RLDurchgefähr
3. Reg 52 Grund
Absch(Rn. 1schaftelen Absoweiteinräukriminauf Litungsggelingzern uVerweAbs. 1E (siehgesells
53 Unsich
Abs. 2sichersLizenzne dasangezo
51 Entgeg
zwischen VeLizenzmarkt vertreten, so betrachtet we
52 Siehe E
nck-Institu
gen mit ause Zulässigk
enziell solltea an der Abein, da sie nd zu überwgesellschafteie deutschennach AufgabL verweige
hführung entrden.
gelung des A
dsätzlich zuhlusszwangs8 ff.), erlauen aus andebschlusszwt solche Ge
umen oder gnierungsfreiizenzierunggesellschaftegt es der RLund den Veertungsgese1 VGG-E behe Rn. 44) schaften nac
herheiten b2 UAbs. 1 Vstellen, dasszbedingungss solche Liogen werde
gen Peifer (Fnerwertungsges
angeht, werdass deren je
erden können.
Erwägungsgru
t für Innov
sländischenkeit entsprecen ohnehinbzugsfähigkeinen vergl
weisen habeen sollten hn Verwertunbe der Soll
ern, könnte dtsprechende
Außenverhä
u begrüßen s in § 34 Aubt die Richeren EU-Mi
wang und desellschaftegeltend macien Lizenzie. Art. 16 Aen LizenzvL insbesonderwertungsgllschaften aetrifft, ist le– an der Foch dem Vor
estehen im VG-RL durs Verwertunen für neuazenzbeding
en können.52
n. 18), 461, i
sellschaften inden Verwertuweiligen Leis.
und 32 der VG
vation und
n Gesellschachender Abzn eher die kkeit im Rahmleichsweise en. Das deuhier mit gutngsgesellsc-Vorschrift,dies eine Sper Programm
ältnisses (§§
ist, dass deAbs. 1 plädihtlinie im Gtgliedstaate
der deutscheen unmittelbchen. Art. 1erung fest,
Abs. 1 VG-Rerträge nachdere nicht, gesellschafteangemessendiglich vorzormulierungrbild von §
Hinblick arch § 34 Abngsgesellschartige Onlingungen als P2 Der Wortl
ist nicht davon der EU das Mungsgesellschastungen aus de
G-RL.
d Wettbewe
aften auf dizüge nach §kleineren Vmen von Arhöheren A
utsche Rechtem Beispiechaften, als , ihre Zustipirale nach ume auch in
§ 34-40)
er Vorschlaiert. Wie w
Grundsatz, den dem zivilen Tarifkonbar Rechte 6 VG-RL legibt aber k
RL verlangth Treu unddie Verhanen angesich
n zu verteilezuschlagen g einer Ver11 UrhWG
auf die korrbs. 2 VGG-haften für dne-Dienste ePräzedenzfälaut der Ric
on auszugehenMonopolprobaften in allerer Sicht der N
erb
ie Soll-Vor§ 45 VGG-E
Verwertungsrt. 12 Abs. nteil ihrer E
ht und die del vorangeheFolge der wmmung nacunten in Gaanderen EU
ag für die weiter oben dass auch Vlrechtlich wntrolle untenach dem
egt zwar Grkeinen Anspt lediglich,
d Glauben vndlungsmachts der Moen.51 Was d– genauso w
rpflichtung festzuhalte
ekte Umset-E. Diese Vdie Dauer voexperimentiälle für weitchtlinie schl
n, dass zunehblem löst. Wasr Regel nicht
Nutzer i.d.R. n
25 v
schriften beE durchzussgesellschaf4 VG-RL inEinnahmen eutschen Ven. Würdenweiteren Ench Art. 15 Aang setzen uU-Mitglieds
Beibehaltundargestellt erwertungsg
wirkenden naerworfen w
deutschen rundsätze dpruch des Ndass die V
verhandeln. ht zwischennopolstellun
den Text dewie bei § 9 der Verwer
en.
tzung von AVorschriften on drei Jahrieren könnetere Lizenzeließt die Ber
hmender Wetts den Wettbew
dasselbe Reicht als substi
von 31
erufen, setzen. ften in nteres-in das
Verwer-n dage-ntwick-Abs. 1
und die staaten
ng des wurde gesell-ationa-
werden, UrhG
der dis-Nutzers Verwer-
Damit n Nut-ng der
es § 34 VGG-
rtungs-
Art. 16 sollen
ren mit en, oh-en her-
erufung
ttbewerb werb im epertoire ituierbar
Max-Plan
auf de§ 34 ADamitauf „areits vständnscheiterung imgegen lein diwertunrimentben so
4. Ges 54 Nicht
49 AbBereic„berecDa degliedstsoweitsind, aist unasie diegilt erschlosnergesabgeändass dgeltenMitgligemäßDurchwertundie Erl
5. Aufs 55 Die w
treffenten, vogelten
nck-Institu
en PräzedenAbs. 2 VGt stellt sich andersgeartevorher in denis ist jedocert die Bezum Sinne vowird die A
ieses Verstängsgesellschtieren könnoll.
setzliche Ve
konsistent gbs. 2 unter Bch, soweit nchtigte“ Verer Entwurf taaten von dt ihr auch Rals berechtigangemessene Rechte unrst recht, s
ssen haben usellschaftenndert werdedie Gesellscd machen iedstaat der ß § 82 VGhsetzung derngsgesellschlaubnis zum
fsicht, einsch
ichtigste Enn ist, beziehor allem sode Erlaubni
t für Innov
nzfall aber inGG-E von „
die Frage, ete Online-Den Genuss ch abzulehugnahme scn Art. 12 A
Ausnahme gändnis entshaft soll zunen, was letz
rmutung (§
gelöst erschBerücksichtnämlich dierwertungsgein § 77 Abder ErlaubnRechte nacgt im Sinne
n, da für solnmittelbar gsoweit diesund die Gel
n überlassenen. Anstellechaft die rekann. Für EU ist es d
GG-E angezr Rechte imhaft aus Dri
m Tätigwerd
hließlich Er
ntscheidunght sich auf dolchen aus aispflicht.
vation und
n Bezug auf„anderen An
ob die AusDienste“ beder Anwennen. In Behon deshalb
Abs. 1 UAbserade für gpricht der Znächst für dztlich zu in
49) und An
heint die Retigung der Pe Vermutunesellschaft nbs. 2 Verwnispflicht auh dem deu
e des § 49 Alche Gesellgrenzüberscse Gesellscltendmachu
n. Entspreche der bloßeelevanten R
eine Verwdaher erfordzeigt und
m Inland zumittstaaten istden im Inlan
rlaubnispflic
g, die im Radie Frage deanderen Mi
d Wettbewe
f „andere Onbietern vosschlusswirezieht, währndung von ezug auf anb, weil es ins. 1 sowie §leichartige Zwecksetzudrei Jahre m
nnovativen L
nzeigepflich
egelung der Problemlage
ng schon danicht an deertungsgeseusnimmt, kautschen UrhAbs. 2 VGGschaften gechreitend gchaften Geung damit ghend sollte den BerechtigRechte im Swertungsgesederlich, dassdamit ihrenm Ausdruckt nach §§ 8nd zu verlan
cht (Teil 4)
ahmen der Aer Behandluitgliedstaate
erb
Online-Dienon Online-Drkung der Rrend gleichaArt. 12 käm
ndersgeartetnsoweit an e 34 Abs. 1 VOnline-Die
ung der Vormit LizenzbLizenzmode
ht (§ 82)
gesetzlicheen im grenz
ann scheiterer Geltendmellschaften ann jede soheberrechtsgG-E angeseerade nicht geltend macegenseitigkegerade den ider Wortlaugung sollte
Sinne des § ellschaft aus sie ihre Tän Willen zk gebracht h4 i.V.m. § 7ngen.
Aufsicht vomung von Ausen, in Bezu
26 v
ste“ aus, wäDiensten“ sRichtlinie siartige Diensmen. Diesete Online-Deiner DiskriVGG-E feh
enste benötigrschrift. Diedingungenellen Anspo
n Vermutunzüberschreitrn soll, wen
machung mitaus anderenlche Gesellgesetz eingehen werdengesichert is
chen wolleneitsverträge inländischenut des § 77 A
verlangt w84 VGG-E
us einem anätigkeit im zur unmittehat. Für ein77 Abs. 1 V
m Gesetzgeslandsgesell
ug auf die b
von 31
ährend spricht. ich nur ste be-
es Ver-Dienste iminie-hlt. Da-igt. Al-ie Ver-n expe-orn ge-
ng in § itenden nn eine itwirkt. n Mit-lschaft, eräumt n. Dies st, dass n. Dies
abge-n Part-Abs. 2
werden, E auch nderen Inland
elbaren ne Ver-VGG-E
eber zu lschaf-bislang
Max-Plan
56 Der V
sätzlicRechtsWahrntlaut nchendeWahrnist, sicdie Erseitigkist einrücksiPraxisaus DVGG-onsfähwahrndem UwertungenübVGG-Verweber soren.
57 Nach d
unter Hzuzusteine EandereHierfüdung sauf Vesind“. (oben pol zuDer Gsie dietungsggesamge foldes Lilinie k
53 Siehe d
nck-Institu
Vorschlag enche Beibehaslage beschnehmung vonoch die Ber Rechte vnehmung auch Rechte nrteilung undkeitsverträgen solches wchtigen, da
s von Verwrittstaaten sE benötigen
higkeit des nehmung beUrhG sollte ngsgesellscher solchen E, wonach
ertungsgeseollte die Vo
der BegründHinweis auftimmen. WeErlaubnispflen EU-Mitgür spricht, dstrengerer Verwertungsg
Anderes kRn. 8 ff.) e
ur VerhindeGefahr einer e grenzübergesellschafte
mt lässt sich gen würde.izenzstaateskeine Regel
die Begründun
t für Innov
ntscheidet saltung der
hränkt § 77 on Rechten egründung
vorliegt. Dieusreicht, danach dem Ud Geltendmaen den deut
weites Verstss internati
wertungsgesestets dazu fn. Im Ergebbestehende
eeinträchtigdaher nur a
haft auch Rgeltend mabei Fehlenllschaft nic
oraussetzung
dung soll dif Erwägungeniger klar licht auch gliedstaaten dass nach EVorschriftengesellschaftkönnte sichergeben, worung der Zesolchen Ze
rschreitendeen ohne dekaum vorh
. Im Systems möglicherlung enthält
ng, S. 74.
vation und
ich in § 77 ErlaubnispfAbs. 1 dieaus dem deergibt jedo
e Frage gehass eine aus
UrhG zur Wachung der tschen Partnändnis abzuonal die Eiellschaften führen, dasbnis würde n internatioen. Von eiausgegange
Rechte nachacht. Dem
n der Erlaubht geltend ggen der Erl
ie grundsätzgsgrund 9 de
ist, ob Erwgegenüber beizubehal
Erwägungsgrn als von dten einräumh allein ausonach Mitglersplitterunersplitterunge Rechtewahen Weg übehersehen, wem der Richtweise untert, die diesem
d Wettbewe
Abs. 1 VGflicht. Im E
e Erlaubnispeutschen Uroch, wann eht vor allemsländische
WahrnehmunRechte im
nergesellschulehnen. Dinräumung gehört. Die
ss sie eine eine solche
onalen Systiner Wahrn
en werden, wh dem UrhGentspricht
bnis die entgemacht welaubnispflic
zliche Beibeer Richtlinie
wägungsgrunVerwertun
lten. Dieserrund 9 den
der Richtlinimt, „die in is der OSA-liedstaaten sng des Repeg hilft die Rhrnehmung er Gegenseielcher Posit
htlinie ließe r Hinweis dm Staat die
erb
GG-E zu ReEinklang mpflicht richtrhG. Weder eine Wahrn
m dahin, ob Gesellschaf
ng einräumeInland aufg
haften überlabei ist insder Weltreces würde bErlaubnis n
e Auslegungtems der konehmung vwenn eine a
G Nutzern eauch die Stsprechendeerden könnecht entsprec
ehaltung dee weiter erland 9 es umgsgesellsch
r Ansicht foMitgliedsta
ie geforderthrem Hohe-Rechtsprecsogar ein geertoires rechRichtlinie ge
durch auslitigkeitsverttion der Eusich die R
darauf haltee zusätzliche
27 v
cht für die gmit der bishtigerweise ader Gesetze
nehmung enes für eine ft lediglich en zu lassengrund von Glässt. Im Ersbesondere chte zur gänbei Gesellscnach § 77 Ag auch die Follektiven Ron Rechtenausländischeinräumt odanktion desn Rechte ven. Der Geshend konkr
er Erlaubnisaubt sein. D
mgekehrt verhaften mit Solgt das VGaaten die At nur im Hi
eitsgebiet anchung des esetzliches Mhtfertigen köerade nicht ändische Vträge förderGH in diese
Regelungsben, dass die e Kontrolle
von 31
grund-herigen auf die eswor-ntspre-solche bereit
n, aber Gegen-rgebnis zu be-ngigen chaften Abs. 1 Funkti-Rechte-n nach he Ver-der ge-s § 84
von der setzge-retisie-
spflicht Dem ist rbietet, Sitz in
GG-E.53 Anwen-inblick nsässig EuGH Mono-
können. ab, da
Verwer-rt. Ins-er Fra-efugnis Richt-
e gene-
Max-Plan
rell veder AEU-StDabei VGG-ausgehdere. DnehmuArt. 76allem 53).
58 Auf di
Gesellkäme esollte. Diese verhinnotwentätig wdass ddurchsrantierden Aschafteder ErAnfordnach ddurchgVertreihrer TVGG-setzlictrautheAufwabehrlicFrage nispfligungskMitgliMitgliDrittstdes dedie ex
nck-Institu
erbietet. DeAnwendung taaten mit eist zu betonE für solchht und sich Dennoch seung die Anz6 Abs. 2 Vauch in Bez
ie Frage, oblschaften aues nicht an,Dies hängsoll nicht e
ndern, sondndige Gewä
werden. Für die VG-RLsetzt und dart. Im Licht
Anforderungen aus anderlaubnis nichderungen dden Vorschrgesetzt. Dagetung der GTätigkeit soE durchaus
chen Vergüeit mit demand erforderch, auch bestellen, we
icht noch bkraft auf diedstaaten biedstaaten sttaaten alle eutschen Rex-ante-Zulas
t für Innov
ennoch bleibder Erlaub
einem besonen, dass auhe Gesellschentgegnen letzt die FunzeigepflichtGG-E, worzug auf ges
b über die Aus anderen, soweit dert im Wesen
etwa die Tätdern lediglicähr für einedie Beibeh
L eine solchamit kein ente der Vers
gen an die eren Mitglieht damit be
des VGG enriften der Vgegen machesellschaft
owie der wirs Sinn. Diesütungsansprüm deutschen
rt. Überdiessondere Ge
eshalb gegebeibehalten die Gleichbberufen. Imtehen ja derhoheitlichenechts ex possung weni
vation und
bt festzuhalbnispflicht nderen euro
uch die vorghaften über ließe, dass inktionsfähigt voraus. Drauf die Begsetzliche Ve
Anzeigepflic EU-MitgliGesetzgebe
ntlichen vontigkeit von ch sichersteordentliche
haltung der ehe nicht unntsprechendsagungsgrünErteilung dedstaaten zugründen, dantspricht. D
VG-RL undht vor allemberechtigtenrtschaftliches gilt umso üchen in D
n Rechtssysts würde dasefahren mit enüber Gese
wird. Diesbehandlung m Gegensatr deutschenn Maßnahm
ost durchzuger erforde
d Wettbewe
lten, dass egegenüber oparechtlichgesehene Anr das von deinsoweit dagkeit der g
Dies gilt nicgründung zuermutung na
cht hinaus aiedstaaten er eine solcn der Funkausländisch
ellen, dass e Rechtewaentsprechennionsrechtli
des Schutzninde des § 7der Erlaubnu machen. Sass das Stat
Denn die Md werden üb
m die Prüfunn Person imen Grundlamehr für d
Deutschlandtem und bes Argumentsich bringeellschaften se könnten
mit Geseltz zu Gesen Aufsicht gmen zur Veusetzen. Insoerlich. Zum
erb
eine EntschGesellscha
hen Risiko nzeigepflicher Richtlini
as deutsche grenzüberschht nur für du § 82 hinwach § 49 Ab
auch eine Erunionsrecht
che für entbektion der Erhen Gesellsnur Gesell
ahrnehmungnden Erlaubich in alleniveau wie in79 sind jednis im VerhSo ließe sictut der Gese
Maßstäbe hiber das Recng der Zuverm Hinblick aagen gemäß die Geltendd, was eineeachtlichen , die Erlaub
en. Zum einaus Drittstsich durchallschaften allschaften a
gegenüber Gerfügung, uoweit ersch
m anderen fü
28 v
eidung zugaften aus an
verbundenht nach § 82ie GefordertRecht zu vihreitenden die Aufsichweist, sondebs. 2 VGG-
rlaubnispflitlich zulässehrlich betrrlaubnispflicchaften im lschaften, d
g bieten, im bnispflicht sn Mitgliedsn Deutschla
doch Abstrichältnis zu Gh eine Vers
ellschaft nicerfür richte
cht des Sitzrlässigkeit dauf die Aus§ 79 Nr. 2
machung ve besondereorganisator
bnispflicht sen würde siaaten die Eaus mit Übaus anderenaus anderen
Gesellschaftum die Beacheint bei letührt das Ab
von 31
gunsten nderen
n wäre. 2 Nr. 1 rte hin-iel for-Wahr-
ht nach ern vor -E (Rn.
icht für sig ist, rachten cht ab. Inland
die die Inland
spricht, staaten and ga-che an Gesell-sagung cht den en sich zstaates der zur sübung 2 und 3 von ge-e Ver-rischen sei ent-ich die
Erlaub-berzeu-n EU-n EU-ten aus chtung tzteren bsehen
Max-Plan
von detig zurschafte
59 Zum T
wertunwertunne solnach ARichtlaber ades Erpflichtten imNiederTochteßen Ndie Vonehmution hagesells
60 Nach d
Beibehandereken wAnwennach §einer Regelu
61 Unbef
nach §zur EintionalenismäßWirksan gut
54 Zur zu
pflicht siehe 55 Staats (56 Siehe v
Deutschland“
nck-Institu
er Erlaubnisr Forderungen auf die E
Teil wird dngsgesellschngsgesellschlche RegeluArt. 16 Abs.inie sei na
auch, ob dierwägungsgrtung zur Ni
m Vergleich rlassung dierunternehm
Niederlassunoraussetzunungsrechts. at, den Libeschaften mi
diesen Erwähaltung deren Mitglieds
wäre aber nundung des § 78 VGG-Esolchen Enung möglich
friedigend b§ 85 VGG-Enführung ben Recht vßig und abamkeit der ten Vorschl
unehmend schPeifer (Fn. 18
(Fn. 24), 472
vor allem den“, BT-Drs. 16
t für Innov
spflicht zurg führen, auErlaubnispfl
darüber nachhaftspflichtihaften im Inung Spielrau. 2 a) Diensch der OSA
e VG-RL eirundes 9 eederlassungzur Erlaubn
ie Begründmens ausreingspflicht nong für die un
Dies zeigt, eralisierungit Sitz in and
ägungen emr Erlaubnispstaaten der ur an eine § 79 Nr. 1E zurücknim
ntscheidung herweise ge
bleibt der KE zur Verfüestimmter S
vorgesehenebschreckend
deutschen lägen für Ve
hwieriger we8), 458.
f.
n Bericht der E6/7000, S. 282
vation und
r Inländerdiuch in Bezulicht zu verz
hgedacht, jiger Rechtenland vorzuum. Zwar d
stleistungs-RA-Entscheidine solche Nerscheint dig im Inland nispflicht de
dung einer cht. Wesenoch nichts neingeschrädass die Nisansatzes dderen EU-M
mpfiehlt daspflicht für EU sowie d„Erlaubnisp VGG-E ab
mmt. Der dder Gefah
egen die Ric
Katalog derügung stehenSanktionen,n Maßnahm
d sind (Art.Aufsicht werbesserung
rdenden verfa
Enquete-Kom, der die Aufs
d Wettbewe
iskriminieruug auf in Dzichten.
edenfalls füe eine Nieusehen. Insbdürfe eine RL nicht vodung nicht Niederlassuies besondebegründet
en stärkerenZweigstelle
ntlich erschegewonnen änkte Anweiederlassung
der VG-RL Mitgliedstaa
s Institut demVerwertun
des EWR inpflicht lightabsieht und deutsche Gehr bewusst chtlinie vers
r Befugnissn. Die Rich fordert abe
men und S 36 Abs. 2
wurde immegen aus dem
fassungsrechtl
mmission des Dsicht als mang
erb
ung.54 Dies eutschland
für die Geltderlassungsbesondere Ssolche Nied
orgesehen wanwendbar
ungspflicht zers problemim System n Eingriff, ae oder die eint zudem, ist. Sie schendung des gspflicht vozugunsten v
aten zu unter
m deutschengsgesellsch
n Betracht zt“, die insbauch die Nsetzgeber msein, dass mstoßen wird
se, die der htlinie verpfer dennoch,anktionen w
2 Satz 2). Ver wieder gm Kreis der
ichen Begrün
Deutschen Bugelhaft bezeich
29 v
könnte mittansässige G
endmachunspflicht vonStaats sieht derlassungs
werden. Aberr.55 Zu fragzulässt. Im
matisch. Dieder Grundfauch wenn
Gründungdass mit de
hafft vielmedeutschen
or allem die von Verwerrlaufen.
n Gesetzgebhaften mit Szu ziehen. Zesondere vo
Nachweispflmuss sich abmit einer s
d.
Aufsichtsbeflichtet zwadass die vo
wirksam, vVor allem ezweifelt.56
Wissensch
ndung der Erl
undestages „Khnet.
von 31
ttelfris-Gesell-
ng ver-n Ver-für ei-
spflicht er diese gen ist Lichte e Ver-freihei-für die
g eines er blo-
ehr erst Wahr-
e Funk-rtungs-
ber die Sitz in
Zu den-von der flichten ber bei olchen
ehörde ar nicht om na-
verhält-an der
6 Auch haft hat
rlaubnis-
Kultur in
Max-Plan
es nichUmstade. Imchen ieine sRechtesicht wverschtungsgdischedes Sader sehnicht Verwesellschweil inKontrorum geDamitReform
6. Sch 62 Das In
fahrensonderdie beStellun
7. Geb 63 Zur Um
zur OnsichtigVorschbleibt rung ebenötiLizenzübendRegelugang a
57 Siehe e
sellschaften,
nck-Institu
ht gefehlt.57
and, dass dem europäisch
mmer nocholche Aufsiewahrnehmweiter. Entsphiedenen Stgesellschafteen Verwertuanktionsapphr vage gehzu befürchtertungsgesehaften sind n Deutschlaolle kann aeht, Rechtsit bleibt demm des Sankt
iedsstellenv
nstitut beziens in Teil 5,re praktischetroffenen Vng nehmen
bietsübergre
msetzung vnline-Nutzugen Ansatzhriften, die zu kritisier
eines Teils igt werden. zierung deren Künstlerungen absieangesichts d
etwa die AusZGE 2015, 1
t für Innov
7 Diese Vorer Entwurf ahen Vergleih eine der sticht schon
mung auf derprechend brellen zum Aen zunehme
ungsgesellscparates und vhaltenen Beten, dass ellschaften gim interna
and immer auch einen Winhaber anz
m deutschentionsappara
verfahren
eht keine S, obwohl vo
he BedeutunVerwertungswerden.
eifende Verg
von Titel IIIung von Mu. Die Umsdurch die
ren, dass dieder RechteInsbesonde
r verwandter. Dass auceht, ist schodes grenzüb
führungen be5, 38 ff.
vation und
rschläge müauf diese Dch dürfte ditrengsten sebesteht. Di
r Grundlageringen auchAusdruck, dend unter dchaften komvor allem destimmungeine solche gefährden w
ationalen Veein MindesWettbewerb
zuziehen, din Gesetzgebats anzustreb
Stellung zu or allem § ng zukommsgesellschaf
gabe von O
I der VG-RLusikwerke wetzung besRichtlinie e
e Richtlinieregelt, die
ere erfasst Ten Schutzrech der Entwon deshalb vberschreiten
i Podszun/Fra
d Wettbewe
üssen hier niskussion nie deutsche ein, sofern iie Förderune des Sitzlanh der VGG-Edass in Deu
den Druck dmmen werdedie Präzisieren nicht zei
Reform Dwürde. Dieergleich gu
stmaß an Kobsvorteil beie von Aufsber zu ratenben.
den Regelu107 VGG-E
mt. Es ist daften und In
Online-Recht
L zur Vergawählt der Echränkt sicerforderlich
e nur die gre für die OnTitel III derechte der T
wurf von eiverständlichnden Chara
anz, Das Auf
erb
nicht wiedernicht reagier
Aufsicht trin anderen S
ng der grenzndprinzips sE und desseutschland ades Wettbewen. Damit scrung der in tgemäß zu eutschland
e deutschenut aufgestellontrolle heredeuten, gesichtsmaßnan, jedenfalls
ungen des SE zur Siche
avon auszugndustrieverb
ten an Musi
abe von MeEntwurf zu ch auf die h werden. Denzüberschrnline-Verwer Richtlinie Tonträgerheiner solchenh, weil ein akters des v
fsichtsregime
30 v
rholt werdert, hat seine otz seiner SStaaten übezüberschreitschwächt dien Begründuansässige Vwerbs mit acheint ein A§ 85 VGG-sein. Dennoals Stando
n Verwertunlt, vielleichrrschte. Wirrade wenn
ahmen profis mittelfristi
Schiedsstellerheitsleistugehen, dass bände ausrei
ikwerken
ehrgebietslizRecht eineEinführung
Dessen ungereitende Lizertung von nicht die O
ersteller unn Erstreckunnationaler A
von der Ric
über Verwertu
von 31
en. Der e Grün-Schwä-erhaupt itenden ie Auf-ung an
Verwer-auslän-Ausbau E wie-och ist
ort von ungsge-ht auch rksame es da-
itieren. ig eine
lenver-ung be-
hierzu eichend
zenzen en vor-g jener eachtet zenzie-Musik
Online-nd aus-ung der Allein-chtlinie
tungsge-
Max-Plan
gewähnun ertig nacfür diebung s
8. Abs 64 Nicht
liegt dwohl dzeitig aufgegist etwVGG-Begrif„Satzu
nck-Institu
hlten Regelurst einmal dch wie vor e Online-Nusich zum Be
schließende
immer glüdies daran, ddiese Begriwerden bew
geben. Als Fwa die Verw
E, des Begffs des „Gegung oder Ge
t für Innov
ungsmodelldie weitere E
sehr unbefrutzung von esseren wen
Bemerkung
ücklich ist ddass Begrififfe im deutwährte BegFolge würd
wendung desgriffs der „genseitigkeesellschaftsv
vation und
ls gar nichtEntwicklungriedigende SMusikwerk
ndet.
gen
die im Entwffe der Richtschen Rechgriffe des dden zahlreichs Begriffs dRepräsentatitsvertragesvertrag“.
d Wettbewe
t denkbar ig abwarten Situation auken infolge
wurf gewähhtlinie einfachtssystem n
deutschen Whe Zweifels
des „Rechtevtionsvereinbs“ sowie de
erb
ist. Entspreund sehen,
uf den Märke der europä
hlte Terminch übernomnicht verank
Wahrnehmusfragen entsverwertungbarung“ sta
es Begriffs d
31 v
chend solltob die gegekten für Lizäischen Ges
nologie. Zummmen werdekert sind. Gngsrechts e
stehen. Zu nsvertrages“
att des etabdes „Statuts
von 31
te man enwär-zenzen setzge-
m Teil en, ob-Gleich-einfach nennen “ in § 5 blierten s“ statt