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1087 I N H A L T 5324 A. Staatskanzlei B. Ministerium für Inneres und Sport 1088 RdErl. 28. 10. 2016, Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass) . . . . . . . . . . . . 21160 1088 Bek. 3. 11. 2016, Bekanntmachung über die Unanfechtbar- keit des Verbots des Vereins „Mongols MC Bremen“ und über eine Gläubigeraufforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Finanzministerium 1088 Gem. RdErl. 18. 10. 2016, Zuständigkeitsregelungen auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts . . . . . . . . . . . . . . 20442 1090 RdErl. 1. 11. 2016, Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 — Landeshaushalt — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64100 1091 RdErl. 1. 11. 2016, Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20444 D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur F. Kultusministerium G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 1091 RdErl. 3. 11. 2016, Dienstrechtliche Befugnisse . . . . . . . . . . 20400 H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1092 Bek. 3. 11. 2016, Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2017 für die Lagerung, Verarbeitung und endgül- tige Beseitigung von Falltieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1092 Bek. 3. 11. 2016, Beiträge zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1094 RdErl. 5. 11. 2016, Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG 79100 I. Justizministerium 1098 AV 1. 11. 2016, Zustellungsbevollmächtigte in Straf- und Bußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige . . . 32140 K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig 1099 Bek. 3. 11. 2016, Aufhebung der „Georg Strecker-Stiftung“ Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems 1099 Bek. 7. 11. 2016, Anerkennung der „Carl Schäffer Stiftung“ Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie 1099 Bek. 18. 10. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (STORAG Etzel Service GmbH, Friedeburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099 Bek. 3. 11. 2016, Bekanntmachung über ein Vorhaben nach dem BImSchG (ExxonMobil Production Deutschland GmbH) Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr 1099 Bek. 4. 11. 2016, Genehmigung zur Anlage und zum Be- trieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes HELIOS Albert- Schweitzer-Klinik Northeim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz 1100 Bek. 1. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Umgestal- tung des Polders Lüsche zu einem ungesteuerten Polder . . . Staatliches Fischereiamt Bremerhaven 1100 AV 7. 11. 2016, Ausweisung und Widerruf von Muschel- kulturbezirken (Muschelfischereibetrieb Wolfgang Christoffers, Norden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover 1101 Bek. 8. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Dr. Paul Lohmann GmbH KG, Emmerthal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1101 Bek. 16. 11. 2016, Genehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 GenTG (Boehringer Ingelheim Veterinary Research Center GmbH & Co. KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg 1102 Bek. 7. 11. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Öffentliche Bekanntmachung (DMK Deutsches Milchkontor GmbH, Zeven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102 Bek. 8. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BKW Bio- energie Ellringen OHG, Dahlenburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102 Bek. 8. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BKW Bio- energie OHG, Dahlenburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg 1102 Bek. 3. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Terra- forming GmbH, Wangerland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsprechung 1102 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1103 Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachungen der Kommunen 1103 VO 21. 10. 2016, Verordnung über das Naturschutzgebiet HA 234 „Randbereiche Lichtenmoor“ in den Samtgemein- den Heemsen und Steimbke, Landkreis Nienburg (Weser) 66. (71.) Jahrgang Hannover, den 16. 11. 2016 Nummer 43

MBl. 2016 43 (16.11.2016)...2016/11/05  · 11. 2016 wie folgt geändert: 1. Nummer 4 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Im Einzelfall kann bei der Erhebung von Gebäuden auf

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1087

I N H A L T

5324

A. Staatskanzlei

B. Ministerium für Inneres und Sport

1088RdErl. 28. 10. 2016, Erhebung von Geobasisdaten durchLiegenschaftsvermessungen (LiegVermErlass) . . . . . . . . . . . .21160

1088

Bek. 3. 11. 2016, Bekanntmachung über die Unanfechtbar-keit des Verbots des Vereins „Mongols MC Bremen“ undüber eine Gläubigeraufforderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

C. Finanzministerium

1088Gem. RdErl. 18. 10. 2016, Zuständigkeitsregelungen aufdem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts . . . . . . . . . . . . . .20442

1090RdErl. 1. 11. 2016, Jahresabschluss für das Haushaltsjahr2016 — Landeshaushalt — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .64100

1091RdErl. 1. 11. 2016, Niedersächsische Beihilfeverordnung(NBhVO); Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20444

D. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

E. Ministerium für Wissenschaft und Kultur

F. Kultusministerium

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr1091RdErl. 3. 11. 2016, Dienstrechtliche Befugnisse . . . . . . . . . .

20400

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz

1092

Bek. 3. 11. 2016, Satzung über die Erhebung von Gebührenim Jahre 2017 für die Lagerung, Verarbeitung und endgül-tige Beseitigung von Falltieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1092Bek. 3. 11. 2016, Beiträge zur Tierseuchenkasse für das Jahr2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1094RdErl. 5. 11. 2016, Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG79100

I. Justizministerium

1098AV 1. 11. 2016, Zustellungsbevollmächtigte in Straf- undBußgeldverfahren gegen ausländische Staatsangehörige . . .32140

K. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig1099Bek. 3. 11. 2016, Aufhebung der „Georg Strecker-Stiftung“

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems1099Bek. 7. 11. 2016, Anerkennung der „Carl Schäffer Stiftung“

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

1099Bek. 18. 10. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (STORAGEtzel Service GmbH, Friedeburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1099Bek. 3. 11. 2016, Bekanntmachung über ein Vorhaben nachdem BImSchG (ExxonMobil Production Deutschland GmbH)

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

1099

Bek. 4. 11. 2016, Genehmigung zur Anlage und zum Be-trieb des Hubschrauber-Sonderlandeplatzes HELIOS Albert-Schweitzer-Klinik Northeim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,Küsten- und Naturschutz

1100Bek. 1. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG; Umgestal-tung des Polders Lüsche zu einem ungesteuerten Polder . . .

Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

1100

AV 7. 11. 2016, Ausweisung und Widerruf von Muschel-kulturbezirken (Muschelfischereibetrieb Wolfgang Christoffers,Norden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

1101Bek. 8. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Dr. PaulLohmann GmbH KG, Emmerthal) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1101

Bek. 16. 11. 2016, Genehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 4Satz 2 GenTG (Boehringer Ingelheim Veterinary ResearchCenter GmbH & Co. KG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

1102

Bek. 7. 11. 2016, Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung (DMK Deutsches MilchkontorGmbH, Zeven) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1102Bek. 8. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BKW Bio-energie Ellringen OHG, Dahlenburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1102Bek. 8. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (BKW Bio-energie OHG, Dahlenburg) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

1102Bek. 3. 11. 2016, Feststellung gemäß § 3 a UVPG (Terra-forming GmbH, Wangerland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Rechtsprechung1102Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1103Stellenausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bekanntmachungen der Kommunen

1103

VO 21. 10. 2016, Verordnung über das NaturschutzgebietHA 234 „Randbereiche Lichtenmoor“ in den Samtgemein-den Heemsen und Steimbke, Landkreis Nienburg (Weser)

66. (71.) Jahrgang Hannover, den 16. 11. 2016 Nummer 43

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1088

B. Ministerium für Inneres und Sport

Erhebung von Geobasisdatendurch Liegenschaftsvermessungen

(LiegVermErlass)

RdErl. d. MI v. 28. 10. 2016 — 43-23410/100 —

— VORIS 21160 —

Bezug: RdErl. v. 18. 5. 2015 (Nds. MBl. S. 683)— VORIS 21160 —

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 17. 11. 2016 wiefolgt geändert:

1. Nummer 4 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Im Einzelfall kann bei der Erhebung von Gebäuden aufdiesen Bezug verzichtet werden, wenn die sachgerechteFührung des Liegenschaftskatasters gewährleistet ist (An-lage 5 Nr. 4).“

2. Nummer 5.1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine von Zweck oder Umfang abweichende Verwertungder Vermessungsunterlagen für nichteigene oder wirtschaft-liche Zwecke oder deren öffentliche Wiedergabe ist nichtgestattet.“

3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Der Anlage 2 wird in dem Abschnitt „Erläuterungen“nach Absatz 1 der folgende Absatz angefügt:

„Der bereitgestellte Bestandsdatenauszug soll zumZeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Liegen-schaftskataster nicht älter als zwei Jahre sein. Der Frist-lauf beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Bestands-datenbereitstellung.“

b) Der Anlage 5 Nr. 3 Abs. 7 wird der folgende Satz ange-fügt:

„Von diesem Grundsatz kann abgesehen werden, sofernbei der einfachen polaren Bestimmung von vorgescho-benen Standpunkten die Vertrauenswürdigkeit durchdie Messanordnung gewährleistet wird; die neuen Ob-jektpunkte sind zweimal unabhängig zu bestimmen.“

c) Anlage 9 Nr. 5.1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Nachweis der Flächenberechnung umfasst

1. die Berechnung der Fläche des Flurstücks,

2. den Vergleich von amtlicher mit berechneter Flächeund

3. die Entscheidung über die einzutragende Fläche.“

4. Anhang B Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Der sechste Spiegelstrich wird gestrichen.

Andas Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Nieder-sachsendie Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlichbestellten Vermessungsingenieuredie anderen behördlichen Vermessungsstellen

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1088

Bekanntmachungüber die Unanfechtbarkeit des Verbots

des Vereins „Mongols MC Bremen“und über eine Gläubigeraufforderung

Bek. d. MI v. 3. 11. 2016— 22.22-12202/1-23 —

Der Verein „Mongols MC Bremen“ wurde vom Senator fürInneres und Sport Bremen mit Verfügung vom 19. 5. 2011verboten. Die gegen das Verbot gerichtete Klage wurde vomOVG Bremen durch Urteil vom 10. 6. 2014 abgewiesen und

die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Beschwerdegegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BVerwGam 20. 4. 2015 zurückgewiesen. Das Verbot ist spätestens mitdiesem Datum unanfechtbar geworden.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zurRegelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) auf-gefordert,— ihre Forderungen bis zum 2. 2. 2017 schriftlich unter An-

gabe des Betrages und des Grundes beim Senator für Inne-res, Contrescarpe 22—24, 28203 Bremen, anzumelden,

— ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzuge-ben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Be-friedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durch-führung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Ver-einsrechts (Vereinsgesetz) ist,

— nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Ab-schriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis 2. 2.2017 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 desVereinsgesetzes erlöschen.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1088

C. Finanzministerium

Zuständigkeitsregelungenauf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts

Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. obersten Landesbehördenv. 18. 10. 2016 — VD3-20 04/03 —

— VORIS 20442 —

Bezug: a) Gem. RdErl. v. 5. 12. 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 121)— VORIS 20441 00 00 00 043 —

b) Gem. RdErl. v. 11. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 830)— VORIS 20442 —

c) Gem. RdErl. v. 14. 3. 2011 (Nds. MBl. S. 246)— VORIS 20442 —

d) Gem. RdErl. v. 28. 1. 2013 (Nds. MBl. S. 112)— VORIS 20442 —

1. Zuständigkeiten nach dem NBeamtVG1.1 Die Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörden nach§ 56 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG und den sonstigen Vorschriftendes NBeamtVG werden auf das NLBV übertragen, soweit nach-folgend nichts Abweichendes bestimmt ist.1.2. Auf die außerhalb des NLBV eingerichteten Bezügestel-len werden die Zuständigkeiten nach den §§ 22, 37, 38, 39,53, 54, 80 NBeamtVG für die in deren Zuständigkeitsbereichfallenden Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richterübertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.1.3 Auf die den obersten Landesbehörden unmittelbar nach-geordneten Behörden einschließlich der Landesbetriebe nach§ 26 LHO werden die Zuständigkeiten wie folgt übertragen:1.3.1 im Geschäftsbereich des MJ für die bei ihnen tätigen

Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowiedie bei den ihnen nachgeordneten Behörden und beiden Gerichten tätigen Beamtinnen, Beamten, Richte-rinnen und Richter;

1.3.2 im Übrigen werden die Zuständigkeiten für die bei ih-nen tätigen Beamtinnen und Beamten sowie die beiden ihnen nachgeordneten Behörden tätigen Beamtin-nen und Beamten, soweit die dienstrechtlichen Befug-nisse für diese Personen nicht von den obersten Lan-desbehörden selbst ausgeübt werden, wie folgt übertra-gen:

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1089

a) Anerkennung des Vorliegens einer öffentlichen Be-langen oder dienstlichen Interessen dienenden Be-urlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht für dieErteilung des Urlaubs nach § 68 Abs. 2 NBG dieoberste Dienstbehörde zuständig ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1Nr. 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG),

b) Feststellung des Ablebens bei verschollenen Beam-tinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern (§ 32Abs. 1 NBeamtVG),

c) Anerkennung eines Dienstunfalls oder Einsatzun-falls einschließlich der Feststellung der Körperscha-densfolgen sowie ggf. Feststellung über das vorsätz-liche Herbeiführen, auch über den Beginn des Ru-hestandes hinaus und bei Ehrenbeamtinnen undEhrenbeamten (§§ 34, 35, 41 Abs. 1 und § 51 Abs. 3Satz 2, § 80 NBeamtVG),

d) Bewilligung und Zahlung von Sachschadenersatz,auch bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten(§§ 36, 80 NBeamtVG),

e) Bewilligung von Unfallausgleich für die Zeit vor Be-ginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG),

f) Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zurNeufeststellung des Unfallausgleichs für die Zeitvor Beginn des Ruhestandes (§ 39 Abs. 3 Satz 2NBeamtVG),

g) Feststellung der Ursächlichkeit des Dienstunfallsfür die Versetzung in den Ruhestand oder das Ver-sterben (§ 40 Abs. 1 NBeamtVG),

h) Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung zurFeststellung des Grades der Schädigungsfolgen (§§ 41,48 Abs. 1 NBeamtVG),

i) Feststellung der Ursächlichkeit des qualifiziertenDienstunfalls für die Versetzung in den Ruhestandoder das Versterben (§ 41 Abs. 1 und 3 NBeamtVG),

j) Feststellung der Kausalität zwischen Dienstunfallund Grad der Schädigungsfolgen (§ 41 NBeamtVG),

k) Bewilligung und Zahlung des Schadenausgleichs inbesonderen Fällen (§ 49 NBeamtVG),

l) Versagung der Unfallfürsorge (§ 50 Abs. 2 Satz 1NBeamtVG),

m) Entscheidung über den Zahlungsbeginn bei verspä-teter Unfallmeldung vor Eintritt des Versorgungs-falles (§ 51 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBeamtVG).

1.4 Die dem MF zustehenden Befugnisse nach § 92 Satz 2NBeamtVG werden wie folgt übertragen:1.4.1 auf das NLBV für die Landesbeamtinnen und Landes-

beamten sowie Richterinnen und Richter sowie1.4.2 auf die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr

bestimmte Stelle für die Kommunalbeamtinnen undKommunalbeamten sowie für die Körperschaftsbeam-tinnen und Körperschaftsbeamten.

2. Zuständigkeitsvorbehalte2.1 Den obersten Landesbehörden bleiben die Zuständigkei-ten der Nummer 1.3 wie folgt vorbehalten:2.1.1 im MJ für die bei ihnen tätigen Beamtinnen, Beamten,

Richterinnen und Richter;2.1.2 im Übrigen für die bei ihnen tätigen Beamtinnen und

Beamten sowie alle anderen Beamtinnen und Beamtenihres Geschäftsbereichs, für die sie selbst die dienst-rechtlichen Befugnisse ausüben; daneben bleiben ih-nen vorbehalten die Befugnisse füra) die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezü-

ge im Einvernehmen mit dem MF bei Fällen des § 5Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG,

b) die Zulassung von Ausnahmen von der Nichtbe-rücksichtigung von Dienstzeiten (§ 6 Abs. 2 Satz 2NBeamtVG),

c) die Unfallfürsorge für beurlaubte Beamtinnen undBeamte sowie Richterinnen und Richter (§ 34 Abs. 5

NBeamtVG) (mit Ausnahme der Geschäftsbereichedes MK und des MJ),

d) die Feststellung des Verlustes der Versorgungsbezü-ge nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 72 Satz 2NBeamtVG),

e) den Entzug von Hinterbliebenenversorgung (§ 76Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG).

2.2 Dem MF bleiben die Befugnisse vorbehalten für diea) Entscheidungen versorgungsrechtlicher Fragen von grund-

sätzlicher Bedeutung (Nummer 4.1) undb) die Feststellung einer Verwendung im öffentlichen Dienst

(§ 64 Abs. 7 Satz 4 NBeamtVG).2.3 Soweit von der Rückforderung überzahlter Versorgungs-bezüge aus Billigkeitsgründen (§ 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG)abgesehen werden soll, ist Nummer 3.3 der VV zu § 59 LHOentsprechend zu beachten.

3. Zuständigkeiten nach dem Staatsvertrag über die Verteilung vonVersorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Diensther-renwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag — VLT-StV —)

Diejenige Behörde, die die dienstrechtlichen Befugnisse inne-hat, ist für die Erteilung der Zustimmung zum Dienstherren-wechsel nach § 3 VLT-StV zuständig. Zuständig für dieBerechnung, Zahlung und Annahme der Abfindung nach den§§ 4 und 11 VLT-StV ist für Landesbeamtinnen und Landes-beamten das NLBV.

4. Vorlagepflichten4.1 In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenhei-ten von grundsätzlicher Bedeutung (§ 56 Abs. 3, ggf. i. V. m. § 85Abs. 1 Nr. 3 NBeamtVG) ist, auch soweit sie sich im Zusam-menhang mit der Bearbeitung von Einzelfällen ergeben (vgl.Nummer 2.2 Buchst. a), die Entscheidung des MF als obersteFachaufsichtsbehörde für das Versorgungsrecht einzuholen.Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere darausergeben, dassa) von den maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif-

ten ein Sachverhalt nicht oder nicht eindeutig erfasst wird,b) ein Sachverhalt zwar erfasst wird, die Regelung aber aus

bestimmten, im Einzelnen darzulegenden Gründen, ände-rungsbedürftig erscheint,

c) eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präju-dizielle Bedeutung haben oder sich in sonstiger Weise aufandere Verwaltungszweige auswirken kann,

d) von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxisabgewichen werden soll.

4.2 Die Berichte sind dem MF über die oberste Dienstbehör-de zuzuleiten, wenn hiervon die Bearbeitung eines konkretenFalles abhängig ist, oder unmittelbar, wenn es sich um eineGrundsatzfrage handelt. Der obersten Dienstbehörde ist in die-sem Fall eine Fotokopie zu übersenden.4.3 Bei Rechtsstreitigkeiten ist dem MF rechtzeitig vor Ab-lauf der Rechtsmittelfrist eine Fotokopie des ergangenen Ur-teils zu übersenden. Vor der Entscheidung über die Einlegungeiner Revision oder einer Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision ist dem MF zu berichten.4.4 In Zweifelsfällen in versorgungs- und altersgeldrechtli-chen Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher und nichtüber den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist die Ent-scheidung der obersten Dienstbehörde einzuholen.

In versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheitender Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früherenLandesbeamtinnen und Landesbeamten sowie deren Hinter-bliebenen werden die Aufgaben der obersten Dienstbehördevon MF wahrgenommen.4.5 Den Kommunen und der Aufsicht des Landes unterste-henden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechende Be-richte auf dem Dienstweg an die zuständige oberste Aufsichts-behörde zu richten, die in den in Betracht kommenden Fällendas MF beteiligt.

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1090

5. SchlussbestimmungenDieser Gem. RdErl. tritt am 1. 12. 2016 in Kraft. Die Bezugs-

erlasse zu b und d treten mit Ablauf des 30. 11. 2016 außerKraft.

An dieDienststellen der LandesverwaltungKommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsals öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgesell-schaftenVerbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften und deren Spitzenver-bände

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1088

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016— Landeshaushalt —

RdErl. d. MF v. 1. 11. 2016 — 43 22-04224(2016) —

— VORIS 64100 —

Bezug: a) RdErl. v. 29. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1380)— VORIS 64100 —

b) RdErl. v. 19. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1375)— VORIS 64100 —

1. AbschlussterminGemäß § 76 Abs. 1 LHO wird für das Haushaltsvollzugssys-

tem des Landes (HVS) der Zeitpunkt des Abschlusses der Bü-cher des Haushaltsjahres 2016 auf den 4. 1. 2017 festgelegt.Nummer 6 bleibt unberührt.

Der Abschlusstermin für die Bücher der Einheitlichen Erhe-bungsstellen wird unter Berücksichtigung der Nummer 4 vonder OFD festgesetzt.

2. Erteilung von Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2016

2.1 Elektronische KassenanordnungenAlle Kassenanordnungen (Auszahlungs- und Annahmean-

ordnungen einschließlich der Anordnungen für wiederkehren-de Zahlungen — Daueranordnungen —, Änderungsanordnun-gen, Umbuchungsanordnungen und Verrechnungen) sind aufelektronischem Wege bis spätestens 21. 12. 2016, 12.00 Uhr,durch Freigabe zu erteilen (siehe auch Nummer 3.2 Satz 2).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in denAuszahlungsanordnungen, z. B. für Auszahlungen im Last-schrifteinzug, vorläufig enthaltenen Anordnungsbeträge (z. B.0,00 EUR) bis zum 21. 12. 2016, 12.00 Uhr, mit den endgülti-gen Anordnungsbeträgen versehen werden müssen (Sollzu-gang durch Änderungsanordnung). Dies ist wichtig, weil dieHVS-Mittelkontrolle Anordnungsbeträge (Soll), nicht aberZahlungen (Ist), berücksichtigt. Sofern ein Sollzugang nichtrechtzeitig vorgenommen wird, kann es zu einer unzulässigenHaushaltsmittelüberschreitung kommen. Darüber hinaus wür-de eine Überzahlung entstehen, die im Haushaltsjahr 2017durch einen Sollzugang mit entsprechendem Haushaltsmittel-verbrauch oder durch Rückzahlung der Überzahlung ausge-glichen werden müsste.

2.2 Vorverfahren mit externer ZahlbarmachungSammelanordnungen aus Vorverfahren mit externer Zahl-

barmachung sind auf elektronischem Wege bis spätestens21. 12. 2016, 12.00 Uhr, durch Freigabe zu erteilen.

2.3 Vorverfahren mit HVS-ZahlbarmachungKassenanordnungsdateien der HVS-Dienststellen aus Vor-

verfahren mit HVS-Zahlbarmachung müssen an das HVS perDatenübertragung spätestens am 21. 12. 2016, 12.00 Uhr, über-mittelt und freigegeben sein.

3. Schwebende Kassenanordnungen und schwebende interne Aufträge

3.1 Nicht freigegebene Stapel und BelegeNicht freigegebene Stapel und Belege sollen von den HVS-

Dienststellen umgehend — spätestens bis zum 21. 12. 2016,12.00 Uhr — im HVS ermittelt, korrigiert und freigegebenoder gelöscht werden.

3.2 Schwebende Stapel und BelegeSchwebende Stapel und Belege, die nicht rechtzeitig freige-

geben oder journalisiert worden sind, werden vom Kompe-tenzcenter HWS (KcHWS) am 21. 12. 2016 ab 12.00 Uhr undam 22. 12. 2016 gelöscht mit der Folge, dass die Anordnungenim Haushaltsjahr 2017 ggf. erneut zu erteilen sind. Freigege-bene aber nicht journalisierte Stapel, die gelöscht wurden,werden den Dienststellen mitgeteilt.

4. Abrechnung der Bücher der Einheitlichen ErhebungsstellenDie Abschlussnachweisung der „Oberfinanzkasse“ für den

Monat Dezember 2016 ist der LHK bis zum 13. 1. 2017 vorzu-legen.

5. HVS-ZahlstellenDirekt im HVS buchende Zahlstellen (HVS-Zahlstellen)

können Barzahlungen für das Haushaltsjahr 2016 bis einschließ-lich 30. 12. 2016, 12.00 Uhr (bis Buchungstag 2. 1. 2017), bu-chen. Ab 2. 1. 2017 (ab Buchungstag 3. 1. 2017) kann nur nochfür das Haushaltsjahr 2017 gebucht werden.

6. Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücherdes abgelaufenen HaushaltsjahresBei der Durchführung von Berichtigungsbuchungen gemäß

den VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu § 35 LHO ist die Jahresabschluss-richtlinie 2015 vom 19. 10. 2015 (siehe Bezugserlass zu b) zubeachten. Der Zeitraum für die Durchführung der Berichti-gungsbuchungen wird gesondert bekannt gegeben.

7. Öffnung der Bücher und Erteilung von Kassenanordnungen fürdas Haushaltsjahr 2017Die Bücher für das Haushaltsjahr 2016 werden am 28. 11. 2016

geöffnet.Auszahlungen, die im eiligen taggleichen Zahlungsverkehr

geleistet werden sollen, sind für Fälligkeiten ab dem 31. 12. 2016nicht mehr mit dem HVS-Zahlungsverfahren TLE, sondernmit dem Zahlungsverfahren EIL anzuordnen. Dies gilt auchfür Ratenbelege. Weitergehende Informationen sind dem Doku-ment „Auszahlungsanordnungen im eiligen taggleichen Zah-lungsverkehr“ im Intranet des MF zu entnehmen (erreichbarüber Infor Web-Hilfe/Infor LN PPM Land Niedersachsen/Rechtsgrundlagen/MF-Link „Unterlagen der LHK“).

8. Web-HilfeAuf die

— unter Infor Web-Hilfe/Infor PPM LN Land Niedersachsen/Rechtsgrundlagen/MF-Link „Unterlagen zu Jahresabschlussund Haushaltsrechnung“ oder

— im Intranet des MF unter „Fachthemen/Haushalt/Haus-haltsrechnung, Jahresabschluss“

hinterlegten Vorschriften wird hingewiesen.

9. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 2. 11. 2016 in Kraft und mit Ablauf

des 31. 12. 2017 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mitAblauf des 1. 11. 2016 außer Kraft.

An dieDienststellen der Landesverwaltung

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1090

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1091

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO);Arzneimittel

RdErl. d. MF v. 1. 11. 2016 — VD3-03541/0-1 —

— VORIS 20444 —

Bezug: RdErl. v. 2. 1. 2012 (Nds. MBl. S. 42), zuletzt geändert durchRdErl. v. 29. 2. 2016 (Nds. MBl. S. 283)— VORIS 20444 —

Nummer 4 des Bezugserlasses wird mit Wirkung vom 1. 11.2016 wie folgt geändert:

Nach Nummer 4.2 wird die folgende Nummer 4.3 angefügt:

„4.3 Lipidsenker

Zu den Lipidsenkern zur Behandlung der Hypercholesterin-ämie oder der gemischten Dyslipidämie gehören

— Evolocumab,

— Alirocumab.

Aufwendungen für diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig,solange sie nicht mit Mehrkosten im Vergleich zu einer Therapiemit anderen Lipidsenkern (Statine, Fibrate, Anionenaustau-scher, Cholesterinresorptionshemmer) verbunden sind.

Für den Wirkstoff ,Evolocumab‘ gilt dies nicht für Beihilfe-berechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige

— mit familiärer, homozygoter Hypercholesterinämie, bei de-nen medikamentöse und diätetische Optionen zur Lipid-senkung ausgeschöpft worden sind, oder

— mit heterozygot familiärer oder nichtfamiliärer Hypercho-lesterinämie oder gemischter Dyslipidämie bei therapiere-fraktären Verläufen, bei denen grundsätzlich trotz einerüber einen Zeitraum von zwölf Monaten dokumentiertenmaximalen diätetischen und medikamentösen lipidsen-kenden Therapie (Statine und/oder andere Lipidsenker beiStatin-Kontraindikation) der LDL-C-Wert nicht ausrei-

chend gesenkt werden kann und daher davon ausgegan-gen wird, dass die Indikation zur Durchführung einer LDL-Apherese besteht.

Für den Wirkstoff ,Alirocumab‘ gilt dies nicht für Beihilfe-berechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit hete-rozygot familiärer oder nichtfamiliärer Hypercholesterinämieoder gemischter Dyslipidämie bei therapierefraktären Verläu-fen, bei denen grundsätzlich trotz einer über einen Zeitraumvon zwölf Monaten dokumentierten maximalen diätetischenund medikamentösen lipidsenkenden Therapie (Statine und/oder andere Lipidsenker bei Statin-Kontraindikation) derLDL-C-Wert nicht ausreichend gesenkt werden kann und da-her davon ausgegangen wird, dass die Indikation zur Durch-führung einer LDL-Apherese besteht.

Die Indikation zur Durchführung einer LDL-Apherese be-steht grundsätzlich bei Personen mit gesicherter vaskulärer Er-krankung (koronare Herzkrankheit [KHK], cerebrovaskuläreManifestation, periphere arterielle Verschlusskrankheit [pAVK])sowie regelhaft weiteren Risikofaktoren für kardiovaskuläreEreignisse (z. B. Diabetes mellitus, Nierenfunktion glomeruläreFiltrationsrate [GFR] unter 60 ml/min) sowie bei Personen mitgesicherter familiärer heterozygoter Hypercholesterinämieunter Berücksichtigung des Gesamtrisikos familiärer Belas-tung.“

An dieDienststellen der LandesverwaltungKommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderenKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1091

G. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Dienstrechtliche Befugnisse

RdErl. d. MW v. 3. 11. 2016 — Z1-03000/2016 —

— VORIS 20400 —

Bezug: RdErl. v. 31. 8. 2009 (Nds. MBl. S. 827), geändert durchRdErl. v. 27. 10. 2010 (Nds. MBl. S. 1049)— VORIS 20400—

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1. 1. 2017 wie folgtgeändert:Die Nummern 1.2 und 1.3 erhalten folgende Fassung:„1.2 Landesbetrieb Mess- und Eichwesen

Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärtssowie vergleichbare Beschäftigte mit den in der Betriebs-anweisung beschriebenen Ausnahmen.

1.3 MaterialprüfanstaltenBeamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärtssowie vergleichbare Beschäftigte mit den in der Betriebs-anweisung beschriebenen Ausnahmen. Ausgenommensind die Mitglieder des Vorstandes und die Leitung derKoordinierungsstelle.“

An dieDienststellen des Geschäftsbereichs

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1091

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1092

H. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Satzungüber die Erhebung von Gebühren im Jahre 2017

für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigungvon Falltieren

Bek. d. ML v. 3. 11. 2016 — 203-42141/1-164 —

Die am 27. 10. 2016 vom Verwaltungsrat der Niedersächsi-schen Tierseuchenkasse beschlossene Satzung über die Erhe-bung von Gebühren im Jahre 2017 für die Lagerung, Verar-beitung und endgültige Beseitigung von Falltieren, die mit Er-lass vom heutigen Tag genehmigt wurde, wird in der Anlagebekannt gemacht.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1092

Anlage

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2017für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung

von Falltieren— Falltier-Gebührensatzung 2017 —

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 NiedersächsischesAusführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-gesetz (Nds. AGTierNebG) vom 21. 4. 1998 (Nds. GVBl. S. 480),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderungdes Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum TierischenNebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 16. 12. 2009 (Nds.GVBl. S. 480), hat der Verwaltungsrat der NiedersächsischenTierseuchenkasse folgende Satzung beschlossen:

§ 1Grundsatz

Die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nds. AGTierNebG für die Lage-rung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung von Falltierenim Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Nds. AGTierNebG zu er-hebende Gebühr in Höhe von 25 v. H. der hierfür entstehen-den Kosten wird nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 und 6 Nds.AGTierNebG nach den Bestimmungen dieser Satzung erhoben.

§ 2Gebührentarif

Die Gebühr wird nach dem Gebührentarif (A n l a g e), derTeil dieser Satzung ist, erhoben.

§ 3Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2017 in Kraft.

Hannover, 27. 10. 2016

Der Vorsitzende des Verwaltungsratesder Niedersächsischen Tierseuchenkasse

A n l a g e

Anlagezur Satzung über die Erhebung von Gebühren im Jahre 2017für die Lagerung, Verarbeitung und endgültige Beseitigung

von Falltieren— Falltier-Gebührensatzung 2017 —

Gebührentarif

Beiträge zur Tierseuchenkasse für das Jahr 2017

Bek. d. ML v. 3. 11. 2016— 203-42141/6-111 —

Die am 27. 10. 2016 vom Verwaltungsrat der Niedersächsi-schen Tierseuchenkasse beschlossene Satzung über die Erhe-bung von Beiträgen für das Jahr 2017, die mit Erlass vomheutigen Tag genehmigt wurde, wird in der Anlage bekanntgemacht.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1092

Anlage

Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenkassefür das Jahr 2017

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und des § 14 AGTierGesGi. d. F. vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276) und des § 5 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 der Hauptsatzung der Niedersächsischen Tierseu-

1. Falltier nach Gewicht

1.1 Rind einschließlich Bison,Wisent und Wasserbüffel

0,016 EUR je kg

1.2 Einhufer 0,023 EUR je kg

1.3 Schwein 0,023 EUR je kg

1.4 Schaf und Ziege 0,023 EUR je kg

1.5 Geflügel 0,023 EUR je kg

1.6 Sonstiges Falltier 0,023 EUR je kg

2. Rind einschließlich Bison,Wisent und Wasserbüffel

2.1 Totgeburt und Kalb bis 14. Tag 0,65 EUR je Tier

2.2 Kalb 15 Tage bis 7 Monate 1,02 EUR je Tier

2.3 Rind über 7 Monate bis 12 Monate 2,67 EUR je Tier

2.4 Rind über 12 Monate bis 24 Monate 5,26 EUR je Tier

2.5. Rind* über 24 Monate bis 48 Monate 7,94 EUR je Tier

(*geboren in Belgien, Dänemark,Deutschland, Estland, Finnland,Frankreich, Griechenland, Irland,Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,Malta, Niederlande, Österreich, Polen,Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien,Spanien, Tschechische Republik, Ungarn,Vereinigtes Königreich, Kanalinseln,Insel Man, Zypern)

3. Einhufer

3.1 Totgeburt 1,40 EUR je Tier

3.2 Kleinpferd (Fohlen, Pony, Esel, Zebra) 3,69 EUR je Tier

3.3 Großpferd 11,22 EUR je Tier

4. Schwein

4.1 Totgeburt, Saugferkel 0,10 EUR je Tier

4.2 Absatzferkel, Läufer 0,70 EUR je Tier

4.3 Mastschwein 1,40 EUR je Tier

4.4 Sau, Eber 6,07 EUR je Tier

5. Schaf und Ziege

5.1 Totgeburt, Lamm 0,81 EUR je Tier

5.2 Sonstiges Schaf/Ziege bis 18 Monate 1,70 EUR je Tier

6. Geflügel

6.1 Laufvogel 1,21 EUR je Tier

6.2 Pute 0,21 EUR je Tier

6.3 Sonstiges Geflügel 0,02 EUR je Tier

7. Wildklauentier

7.1 Gehegewild inkl. Totgeburt 1,51 EUR je Tier

8. Lagomorpha

8.1 Hase inkl. Totgeburt 0,09 EUR je Tier

8.2 Kaninchen inkl. Totgeburt 0,08 EUR je Tier

9. Containerabholung

9.1 Container mit Falltierenje 10 Liter Fassungsvermögen

0,14 EUR je 10 lFassungs-vermögen

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1093

chenkasse (Bek. des ML vom 19. 10. 1982, Nds. MBl. S. 1858),zuletzt geändert durch Satzung vom 22. 4. 2015 (Bek. d. ML v.2. 6. 2015, Nds. MBl. S. 760), hat der Verwaltungsrat der Nie-dersächsischen Tierseuchenkasse folgende Satzung beschlos-sen:

§ 1

(1) Für die Berechnung der Beiträge ist maßgebend, wie vieleTiere am Tage der von der Tierseuchenkasse durchgeführtenamtlichen Erhebung vorhanden waren.

(2) Zum Stichtag der amtlichen Erhebung wird der 3. 1. 2017bestimmt.

(3) Für Besitzerinnen und Besitzer von Pferden, Schweinen,Schafen, Ziegen und Geflügel (außer Tauben) gilt:

a) Der Tierseuchenkasse sind innerhalb von zwei Wochennach dem Stichtag Name sowie Anschrift der Besitzerinund des Besitzers mitzuteilen und die Art und die Zahl derbei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere anzugeben. Dar-über hinaus haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts(GbR) ihre Gesellschafter sowie deren Anschriften zu be-nennen. Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund dieserAngaben. Die Meldung ist von der Tierbesitzerin und vomTierbesitzer entweder auf dem von der Tierseuchenkasseausgegebenen amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) oderper Internet unter www.ndstsk.de vorzunehmen. Hat eineTierbesitzerin oder ein Tierbesitzer keine Meldeunterlagenerhalten, so hat sie oder er die Unterlagen rechtzeitig vordem Zeitpunkt der Meldeverpflichtung bei der Tierseu-chenkasse anzufordern. Dies gilt ebenso für die Anforde-rung eines Kennwortes für die Durchführung der Internet-meldung.

Gehören die Tiere innerhalb eines Bestandes im Sinne des§ 3 verschiedenen Besitzerinnen oder Besitzern (zum Bei-spiel in Reitställen), so hat die Meldung derjenige vorzu-nehmen, der die Tierhaltung nach § 26 Viehverkehrsver-ordnung vom 3. 3. 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändertdurch Art. 6 der Verordnung vom 3. 5. 2016 (BGBl. I S. 1057),der zuständigen Behörde angezeigt hat und dort als Halterregistriert worden ist. Der Meldung kann eine Auflistungder Einsteller und deren jeweils eingestallten Tiere beige-fügt werden.

Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keineMeldung erfolgt ist, die Tierzahlen des Vorjahres oder dieim HI-Tier (Schweinedatenbank) erfassten Tierzahlen über-nehmen und die Beiträge danach festsetzen. Die Festset-zung entbindet die Tierhalterin oder den Tierhalter nichtvon der Pflicht zur Nachmeldung bei höheren Tierzahlen(§ 1 Abs. 3 b).

b) Der Tierseuchenkasse sind nach dem Stichtag (3. 1. 2017)eintretende Bestandsgründungen oder Bestandsvergröße-rungen bis spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzu-teilen, wenn

aa) sich die Zahl einer gehaltenen Tierart durch Zugängeaus anderen Beständen um mehr als 5 v. H. oder ummehr als zehn Tiere, bei Geflügel um mehr als 1 000Tiere, erhöht oder

bb) eine Tierhaltung oder die Haltung einer bisher nichtgehaltenen Tierart neu aufgenommen wird.

Für die Nachmeldung gilt Absatz 3 a entsprechend.

c) Sofern eine gemeldete Tierhaltung bis zum 2. 1. 2017 auf-gegeben wurde, ist innerhalb von zwei Wochen nach demStichtag die Aufgabe zu melden. Sofern die Aufgabe nachdem 3. 1. 2017 erfolgt, kann sie im laufenden Jahr mitge-teilt werden.

(4) Besitzerinnen und Besitzer von Rindern melden nicht.Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am Stich-tag 3. 1. 2017 sowie danach eintretende Bestandsgründungenals auch Bestandsvergrößerungen um mehr als 5 v. H. oder ummehr als zehn Tiere entnimmt die Tierseuchenkasse aus derHIT-Datenbank.

(5) Die Tierseuchenkasse erhebt in den Fällen des Absat-zes 3 b und in den Fällen einer Bestandsgründung oder Be-standsvergrößerung nach Absatz 4 Satz 2 für die zusätzlichenTiere Beiträge nach § 2. Keine zusätzlichen Beiträge werdenerhoben, wenn

a) eine Tierhaltung im Rahmen der Erbfolge auf den Hof-nachfolger übergeht, das gilt auch, wenn der Betrieb zu-nächst gepachtet wird,

b) die Tierhaltung in einer anderen Rechtsform weitergeführtwird und zwischen den alten und neuen Inhabern zumin-dest teilweise Personenidentität besteht,

c) sich die Eigentumsverhältnisse ändern, die Besitzerin oderder Besitzer des gemeldeten Tierbestandes aber dieselbebzw. derselbe bleibt,

d) ein gemeldeter Tierbestand insgesamt verkauft und dieserTierbestand von einer neuen Tierbesitzerin oder einemneuen Tierbesitzer in denselben Stallungen weitergeführtwird.

Auf schriftlichen Antrag der Tierbesitzerin oder des Tierbesit-zers wird von einer Veranlagung abgesehen, wenn sie bzw. erfür diese Tiere ihrer bzw. seiner Melde- und Beitragsverpflich-tung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereichdes Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2017 nachgekom-men ist und die Tiere nur saisonal in Niedersachsen gehaltenwerden. Mit der Befreiung von der Beitragspflicht in Nieder-sachsen kann die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer keinefreiwilligen Leistungen im Sinne des § 13 AGTierGesG i. d. F.vom 23. 10. 2014 (Nds. GVBl. S. 276) verlangen. Die Antrag-stellerin bzw. der Antragsteller hat die Voraussetzungen fürdie Befreiung nachzuweisen.

(6) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben die Art unddie Zahl der im Jahre 2016 umgesetzten Tiere bis zum 1. 3.2017 anzugeben. Davon ausgenommen bleiben die Tiere, dielediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden(Streckengeschäft). Für die Beitragsberechnung ist die Zahl4 v. H. der im Jahre 2016 umgesetzten Tiere maßgebend. Ab-satz 3 gilt entsprechend.

(7) Brütereien haben die Anzahl der im Jahre 2016 in ihremBetrieb geschlüpften Küken bis zum 17. 1. 2017 anzugeben.Für die Beitragsberechnung ist die durch 365 dividierte An-zahl der im Jahre 2016 geschlüpften Küken (Durchschnitts-küken) maßgeblich.

§ 2(1) Als Tierseuchenkassenbeiträge sind im Jahre 2017 zu

entrichten:1. Rinder (einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons)

Für Rinder 6,50 €/Tier2. Schweine

Für Schweine 0,75 €/Tier3. Schafe und Ziegen

Für Schafe und Ziegen 1,85 €/Tier4. Pferde (einschließlich Ponys)

Für Pferde 1,40 €/Tier5. Geflügel

A. Masthähnchen/WachtelnFür Masthähnchen/Wachteln 0,0274 €/TierB. LegehennenFür Legehennen/Junghennen 0,0418 €/TierC. PutenhähneFür Putenhähne 0,5195 €/TierD. PutenhennenFür Putenhennen 0,1104 €/TierE. PutenkükenaufzuchtFür Putenküken 0,0307 €/TierF. EntenFür Enten 0,0746 €/TierG. GänseFür Gänse 0,1095 €/TierH. Sonstiges Geflügel 0,2162 €/TierI. Elterntiere 0,1168 €/TierJ. Brütereien 0,2089 €/je Durchschnitts-

küken nach § 1 Abs. 7.Dabei sind im Sinne der Beitragssatzung:Masthähnchen:Junghühner zum Zwecke der Fleischerzeugung.Legehennen/Junghennen:Hühner, die zum Zwecke der Konsumeiproduktion gehal-ten oder für diese Produktionsrichtung aufgezogen werden(Junghennen).Putenhähne und Putenhennen:Puten, die bis zum Mastendgewicht gehalten werden.Putenküken:In Aufzuchtbetrieben befindliche Putenküken, die zur Mastwieder abgegeben werden (hierbei handelt es sich um Auf-

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1094

zuchttiere, die den Betrieb spätestens nach 6 Wochen wie-der verlassen) oder in Mastbetriebe eingestallte Putenkü-ken, die einen betriebsbedingten Überhang der bislang ge-meldeten Anzahl der Puten verursachen, der innerhalbvon 5 Wochen wieder abgebaut wird.Gänse:Mastgänse, die der Fleischerzeugung dienen.Enten:Enten, die der Fleischerzeugung dienen.Sonstiges Geflügel:Geflügel, das nicht unter Buchstabe A—G fällt, inklusiveFasane, Laufvögel, Perl- und Rebhühner sowie die Großel-terntiere des Geflügels nach A — G und Geflügel, das nichtder Fleischerzeugung oder der Eierproduktion dient.Elterntiere:Legereifes weibliches Geflügel nach A—G, das zur Erzeu-gung von Bruteiern zwecks Vermehrung von Geflügelnach A—G dient, sowie das zu diesem Zweck und inräumlicher Einheit gehaltene, gleichartige männliche Ge-flügel.Brütereien:Betriebe, in denen die Bruteier des unter Buchstabe A—Igenannten Geflügels ausgebrütet werden.

6. Für Tauben, Gehegewild, Karpfen und Forellen wird imJahr 2017 kein Beitrag erhoben.

(2) Der Mindestbeitrag für jede Beitragspflichtige und jedenBeitragspflichtigen beträgt 10,00 €. Abweichend von Satz 1beträgt der Mindestbeitrag für jede Schafhalterin und für je-den Schafhalter sowie für jede Ziegenhalterin und für jedenZiegenhalter 20,00 €.

(3) Viehhändlerinnen und Viehhändler haben für die umge-setzten Nutz-, Zucht- und Schlachttiere einen Beitrag in Höhevon 40 v. H. der für die jeweilige Tierart festgelegten niedrigs-ten Beitragsklasse zu zahlen. Der Mindestbeitrag für jedeViehhändlerin und jeden Viehhändler beträgt 50,00 €.

§ 3Als Bestand im Sinne der Beitragssatzung gilt die seuchen-

hygienische Einheit; dies sind alle Tiere einer Art, die räum-lich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden. DieEigentumsverhältnisse spielen keine Rolle.

§ 4Keine Beiträge sind zu entrichten für die dem Bund oder

den Ländern gehörenden Tiere und für die in Vieh- undSchlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuseraufgestellten Schlachttiere.

§ 5Die Beiträge nach § 1 Abs. 3 a, Abs. 4 Satz 2 (Bestandszahl

mit Stichtag 3. 1. 2017) und Abs. 7 werden am 15. 3. 2017 fällig,die Beiträge nach § 1 Abs. 3 b, Abs. 4 Satz 2 (Bestandsgrün-dung oder Bestandsvergrößerung) und Abs. 6 zwei Wochennach Zugang des Beitragsbescheides. Beitragspflichtige undBeitragspflichtiger sind die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesit-zer oder die Viehhändlerin bzw. der Viehhändler.

§ 6Eine Aufrechnung von Leistungsansprüchen der Tierbesit-

zerin und des Tierbesitzers gegen Beitragsforderungen derTierseuchenkasse wird ausgeschlossen.

§ 7Die Satzung tritt am 1. 1. 2017 in Kraft.

Hannover, 27. 10. 2016

Der Vorsitzende des Verwaltungsratesder Niedersächsischen Tierseuchenkasse

Hinweis:I. Der Anspruch auf eine Leistung der Tierseuchenkasse ent-

fällt sinngemäß nach § 18 Abs. 3 des Tiergesundheitsgeset-zes vom 22. 5. 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durchArt. 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. 7. 2016 (BGBl. IS. 1666), wenn schuldhaft1. fehlerhafte oder verspätete Angaben gemacht oder An-

gaben unterlassen werden, die nach § 1 vorgeschriebensind,

2. die Beitragspflicht nach § 5 nicht erfüllt wird, insbe-sondere die Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder nichtvollständig gezahlt worden sind.

II. Viehhändlerinnen und Viehhändler sind nach der Recht-sprechung des Nds. OVG Viehhandelsunternehmen nach§ 12 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung vom 3. 3. 2010 (BGBl. IS. 203), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom3. 5. 2016 (BGBl. I S. 1057).

Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG

RdErl. d. ML v. 5. 11. 2016 — 406-64002-136 —

— VORIS 79100 —

Bezug: a) Gem. RdErl. d. MW u. d. MU v. 24. 11. 2011 (Nds. MBl. S. 871)— VORIS 92200 —

b) RdErl. v. 16. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1312), zuletzt geändertdurch RdErl. v. 1. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 914)— VORIS 79100 —

c) RdErl. v. 2. 1. 2013 (Nds. MBl. S. 35)— VORIS 79100 —

1. Allgemeines1.1 Gemäß § 2 Abs. 7 fallen Hofgehölze weiterhin nicht un-ter den Waldbegriff. Hofgehölze sind kleinere mit Bäumenoder Baumgruppen bestockte Flächen zur Eingrünung vonlandwirtschaftlichen Betriebsgebäuden unter räumlichem undfunktionellem Bezug. 1.2 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen gehörenin Niedersachsen, auch wenn sie mit Waldbäumen bestocktsind, nicht zum Wald. Dies gilt, solange das wirtschaftlicheSchwergewicht der Fläche nachweislich auf dieser Nutzungliegt. Eine den Standards entsprechende Bewirtschaftung fälltkünftig unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirt-schaft.

2. WaldumwandlungDas nachstehende Modell zur Umsetzung einer einheitli-

chen Vorgehensweise bei der Ermittlung der Kompensations-höhen erreicht seine landesweite Durchsetzung nur, wenneine Umsetzung durch die Waldbehörden voll umfänglich ge-sichert ist. Es ist daher von den Waldbehörden anzuwenden.

Eine reine Wertsteigerung der Fläche, z. B. weil Bauerwar-tungsland oder auch Ackerland in der Regel höher bewertetwerden als Wald, kann nicht als erhebliches wirtschaftlichesInteresse herangezogen werden. Das erhebliche wirtschaftli-che Interesse i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 setzt im Fall eines Be-triebes eine maßgebliche Verbesserung der ökonomischenSituation voraus, nicht jedoch eine drohende Existenzgefähr-dung im Fall der Versagung der Genehmigung. Um einenMissbrauch zu verhindern, z. B. einen Verkauf der Fläche aneine Bauinteressentin oder einen Bauinteressenten ohne ent-sprechenden Nachweis nach Erteilung eines Bauvorbescheides,sollte der Grund für die Umwandlung als Teil der Nebenbe-stimmungen gesichert werden. Unabhängig davon ist es zu-lässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber eines erheblichenwirtschaftlichen Interesses, z. B. im Hinblick auf einen Er-werb mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grund-eigentümers einen Umwandlungsantrag stellt, ohne selbstEigentümerin oder Eigentümer zu sein.

Nach § 8 Abs. 4 soll die Ersatzmaßnahme grundsätzlich dieNutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des umgewandeltenWaldes ausgleichen.

Über die Waldumwandlung hinausgehende Beeinträchti-gungen sind gemäß den § 13 ff. BNatSchG und den § 5 ff.NAGBNatSchG naturschutzrechtlich zu kompensieren. Mehr-fachkompensationen sind jedoch in jedem Fall auszuschlie-ßen.

2.1 Bewertungsverfahren2.1.1 Bei der Beurteilung der Wertigkeiten der Waldfunktio-nen stehen die Nutz -, Schutz -, und Erholungsfunktion, die eineWaldfläche erfüllt, gleichrangig nebeneinander. Dabei sinddie drei Waldfunktionen grundsätzlich für alle Waldformenund Eigentumsarten als eine Einheit zu betrachten. Der zu be-

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wertende Wald wird durch fachkundige Personen gemäß § 15Abs. 3 Satz 2 in den drei Waldfunktionen nach dem Grad derFunktionsausprägung jeweils in eine von vier Wertigkeits-stufen (WS 1 bis 4) eingruppiert. Da bei dieser Bewertung dasAlter des umzuwandelnden Bestandes unberücksichtigt zubleiben hat, ist für die Einschätzung der Wertigkeiten im Rah-men einer mittleren Umtriebszeit das Durchschnittsalter an-zunehmen.

Nutzfunktion (inklusive Infrastruktur und Agrarstruktur)

Schutzfunktion (inklusive Lebensraumfunktion, Klimaschutz, Was-serschutz, Bodenschutz und Funktion der Luftreinhaltung)

Erholungsfunktion (inklusive Landschaftsbild)

Die drei festgestellten Wertigkeitsstufen (WS) der einzelnenWaldfunktionen werden addiert und die Summe durch dreidividiert, um einen arithmetischen Mittelwert zu erhalten, derzwischen 1 und 4 liegt. Dieser Mittelwert beschreibt die Wer-tigkeit des Waldes in der Zusammenschau der drei gleichran-gigen Waldfunktionen.

Sind aufgrund rechtlicher Vorgaben einzelne Funktionenvollständig ausgesetzt, z. B. die Erholungsfunktion auf Flächenehemaliger Munitionsanstalten, so werden diese nicht bewer-tet. Die ermittelten Wertigkeitsstufen der verbleibenden Funk-tionen werden addiert und die Summe durch zwei dividiert.2.1.2 Die errechnete Wertigkeit des Waldes bildet dieGrundlage für eine der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen-de Kompensationshöhe.

In begründeten Einzelfällen können lokale BesonderheitenEinfluss auf die Bedeutung einzelner Waldfunktionen haben.Abschläge sind generell nicht möglich. Bei der Beurteilung,ob besondere oder herausragende spezielle Waldfunktionenvorliegen, kann die Waldfunktionenkartierung eine wesentli-che fachliche Grundlage darstellen, hilfreich kann auch derLandschaftsrahmenplan sein. Erholungseinrichtungen wieWaldspielplätze, Spiel- und Grillplätze, Trimmpfade, Schutz-hütten, Lehrpfade usw. sind waldrechtlich nicht zu kompen-sieren.

Die Zuschläge werden zu der bisher ermittelten Kompensa-tionshöhe addiert und ergeben den Gesamt-Kompensations-umfang.

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierungsind insbesondere

4 herausragend befahrbarer Standort, voll erschlossen, überdurchschnittliche Infrastruktur,günstige Lage, sehr hohe Bonität,leistungsstarker Standort, guter Pflege-zustand, forstwirtschaftlich bedeutende Holzart und Holzqualität, Produktivität der Bestände

3 überdurch-schnittlich

Bestand mit überdurchschnittlicherTendenz bei den genannten Merkmalen

2 durch-schnittlich

Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen

1 unterdurch-schnittlich

nicht befahrbarer Standort, unerschlossen, ungünstige Infrastruktur, ungünstigeLage, geringe Bonität, leistungsschwacher Standort, schlechter Pflegezustand, forst-wirtschaftlich unbedeutende Holzart und Holzqualität, nicht hiebsreifer Bestand

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierungsind insbesondere

4 herausragend besondere Bedeutung für den Biotopund Artenschutz, Naturnähe der Wald-gesellschaft, strukturreiche oder beson-ders seltene Wälder, besondere Bedeutung für die Biotopvernetzung, besondershoher Totholzreichtum oder vorhandene Totholzinseln, ungestörter alter Wald-standort, besondere Bedeutung hinsicht-lich der Lärm-, Immissions- und Klima-schutzfunktion, besondere Bedeutungfür Bodenschutz und Gewässerschutz, strukturreicher Waldrand

3 überdurch-schnittlich

Bestand mit überdurchschnittlicherTendenz bei den genannten Merkmalen

2 durch-schnittlich

Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen

1 unterdurch-schnittlich

geringe Bedeutung für den Biotop undArtenschutz, fehlende Naturnähe der Waldgesellschaft, homogene strukturar-me Wälder, geringe Bedeutung für dieBiotopvernetzung, fehlender Totholzan-teil, starke antrophogene Veränderungen, strukturlose Waldrandsituation

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierungsind insbesondere

4 herausragend hoch frequentierter Wald mit besonderer Bedeutung zur Sicherung der Erholung, der Naherholung und des Fremdenver-kehrs, Vorranggebiet für Erholung,besondere Bedeutung für das Landschafts-bild, hoher gestalterischer Wert desBestandes, touristische Erschließungvorhanden, herausragende Landschafts-bild prägende Bedeutung, Parkwaldung

3 überdurch-schnittlich

Bestand mit überdurchschnittlicherTendenz bei den genannten Merkmalen

2 durch-schnittlich

Bestand mit durchschnittlicher Tendenz bei den genannten Merkmalen

1 unterdurch-schnittlich

kaum oder unfrequentierter Wald ohne Bedeutung zur Sicherung der Erholung, geringe oder fehlende Bedeutung für die Naherholung und den Fremdenverkehr, keine Bedeutung für das Landschaftsbild, niedriger gestalterischer Wert des Bestan-des, fehlende touristische Erschließung, eingeschränkte Betretensmöglichkeiten

Wertigkeit des Waldes Kompensationshöhe

v 2 1,0—1,2

2—3 1,3—1,7

w 3 1,8—3,0

Funktion mögliche Zuschlagsgründe bei Sondersituationen

Zuschlag aufermittelte Kompen-sationshöhe bis zu

Nutz-funktion

besonderes Wertholzvor-kommen, Investitionenin Astung, forstliche Ver-suchsfläche, historische Bewirtschaftungsformen, Saatgutbestände, sonstige besondere Gründe

+ 0,5

Schutz-funktion

Naturwald, Höhlen-reichtum, Trinkwasser-gewinnung, Natur- und Kulturdenkmale, alte Waldstandorte, gesetzlich geschützte Waldbiotop-typen mit herausragender Wertigkeit für den Natur-schutz (die Regenerations-fähigkeit ist bei der Fest-legung der Zuschlagshöhe besonders zu berücksich-tigen), sonstige besondere Gründe

+ 1,5

Wertigkeitsstufe prägende Merkmale zur Klassifizierungsind insbesondere

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1096

2.2 Kompensation

Die waldrechtliche Kompensation umfasst den vollständi-gen Ersatz der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion desÖkosystems Wald bis zur brachliegenden, von Wurzelstöckenbefreiten Bodenfläche. Eine Kompensation ist gemäß § 8 Abs. 4Satz 6 Nr. 3 entbehrlich bei Maßnahmen der Naturschutzbe-hörde zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichenLebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Ar-ten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowieder wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) —, ABl.EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193).Wiederherstellung in diesem Sinne bedeutet, dass auf gleicherFläche der Lebensraumtyp oder das entsprechende Habitat inggf. schlechtem Erhaltungszustand noch vorhanden ist. Nichtabgedeckt ist die vollständige Neuerstellung, ohne dass etwaigeAusprägungen noch zu finden sind. Gleiches gilt für die Er-haltung des Bestandes von Heiden (§ 8 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1).

2.2.1 Ersatzaufforstung

Die beeinträchtigten Waldfunktionen sollen zeitnah (in derRegel nächste Pflanzperiode) in gleichwertiger Weise ausge-glichen werden.

In der Regel ist die Flächeninanspruchnahme durch eineflächengleiche Ersatzaufforstung auszugleichen. Die darüberhinausgehende Kompensation der Waldfunktionen soll überandere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Natur-haushaltes erreicht werden. Dabei können Wälder in waldrei-chen Naturräumen durch Aufforstungen mit gleicher Wertig-keit in waldarmen Naturräumen, auch anderer Landkreise, er-setzt werden, um so landschaftlich wenig strukturierte Landes-teile zu verbessern. Bei der Ersatzaufforstung sind standort-gerechte Baumarten zu verwenden, dabei ist auf einen Aus-gleich der ermittelten Waldfunktionen hinzuwirken.

Werden Kompensationen außerhalb der Zuständigkeit derbetroffenen Waldbehörde vorgesehen, so bedarf es der Geneh-migung durch das ML, wenn gleichzeitig eine Überschreitungder forstlichen Wuchsgebietsgrenzen vorliegt.

Ist die Nutzung von Flächen anderer Landkreise, kreisfreierStädte oder der Region Hannover für Kompensationsmaßnah-men geplant, so sind diese Waldbehörden frühzeitig durch diejeweilige Genehmigungsbehörde in das Verfahren einzubinden.Damit soll die ungewollte Doppelnutzung von Kompensati-onsflächen verhindert werden.

Auf Grundlage des ermittelten Gesamt-Kompensationsum-fangs kann ein in seinen Funktionen geringwertiger Walddurch einen Wald höherer Wertigkeit ersetzt werden. Dabeisoll der Flächenumfang entsprechend gemindert werden, jedochnicht unter einen Kompensationsumfang von 1 : 1. Ein Waldhöherer Wertigkeit kann ebenso durch einen geringer werti-gen Wald ersetzt werden. Dann ist die reduzierte Qualität durcheine Vergrößerung der Quantität auszugleichen. Der Umfangder Mehrung darf 50 % der festgestellten Gesamt-Kompensationnicht überschreiten. Dazu sind ausschließlich die Kriteriendes Waldrechts zu verwenden.

Eine Absicherung der in der Waldumwandlungsgenehmi-gung zu verlangenden Ersatzmaßnahmen z. B. durch Sicher-

heitsleistung sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Siekann jedoch auf § 36 Abs. 2 VwVfG gestützt werden. Über dieNotwendigkeit und den Umfang einer Sicherheitsleistung ent-scheidet die Waldbehörde im Einzelfall im Rahmen ihrespflichtgemäßen Ermessens.

Ist eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer bereit,seine Waldflächen gemäß § 8 Abs. 5 zur Verfügung zu stellen,so genügt eine formlose Meldung bei der Waldbehörde. DerNachweis des Zeitpunktes ergibt sich bei Aufforstungen durchVorlage der Kopie der erforderlichen Anzeige oder Genehmi-gung, bei natürlichen Waldneubildungen durch formlose Er-klärung. 2.2.2 Andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des

NaturhaushaltesSind neben oder anstelle der Ersatzaufforstungen andere

waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltesvorgesehen, sollen diese nicht nur allgemein ökologischer,sondern insgesamt waldbaulicher Art sein.

Als Kompensationsmaßnahmen i. S. einer waldbaulichenökologischen Aufwertung kommen nur solche Maßnahmen inBetracht, die keiner gesetzlichen oder anderweitigen rechtli-chen Verpflichtung unterliegen. Die Maßnahmen sind einver-nehmlich mit der, dem oder den Waldbesitzenden festzule-gen.

Wird eine Ersatzaufforstung kombiniert mit einem qualita-tiven Ausgleich oder anderen Maßnahmen, so ist für diesenTeil der Kompensation ein neuer Flächenumfang zu ermit-teln, der das Dreifache des noch auszugleichenden Kompen-sationsumfangs nicht überschreiten soll. Hilfsweise kann dieFläche über eine Wertrelation einer Ersatzaufforstung herge-leitet werden.

Folgende Maßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden:— Umbau von Nadelholz-Reinbeständen und von nicht stand-

ortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände,— Förderung der Naturnähe und Strukturvielfalt von beste-

henden Misch- und Nadelwaldbeständen,— Umbau nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörender

Nadel- und Laubholzbestände,— Entwicklung von Aue- und Bruchwäldern.

Darüber hinaus könnten weitere Maßnahmen sein:— einmalige Gestaltungs- und Wiederherstellungsmaßnah-

men, wie Entfernung der Nadelholzbestockung an Bach-läufen, Wiederherstellung eines Niederwaldes oder der Er-höhung des lebensraumtypischen Baumartenanteils,

— Einbringung und Pflege seltener oder gefährdeter heimi-scher Baumarten,

— dauerhafter Erhalt von einzelnen Höhlen- oder sonstigenBiotopbäumen,

— Schaffung von Totholzinseln,— Aufbau von Waldrändern und Waldrandgestaltung.

Übliche forstwirtschaftliche Pflegemaßnahmen, die im Rah-men ordnungsgemäßer Forstwirtschaft durchgeführt werden,zählen nicht zu den möglichen Maßnahmen. 2.2.3 Gleichwertige, dem Wald dienende Ersatzmaßnahmen

Diese Maßnahmen können nicht von der Waldbehörde ge-fordert oder aus der Walderhaltungsabgabe finanziert werden.Sie sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller anzu-bieten, sollen also nur für sie oder ihn selbst eine Alternativedarstellen.

Folgende Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang z. B.denkbar:— Wegerückbau,— Entwicklung naturnaher Waldwiesen,— Habitatgestaltung für bedrohte Arten des Waldes,— Vernetzung von Lebensräumen,— dauerhafte Aufnahme der Nutzung im Rahmen kultur-

historischer Wirtschaftsformen, mit Ausnahme der Wald-weide,

— Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes.

Zeitraum Wenn zwischen der Waldumwandlung und der Durchführung der Kompensationsmaßnah-me größere Zeiträume (mehr als zwei Jahre)liegen und infolge dessen Waldfunktionen zeitweise ausgesetzt sind, kann ein Zuschlag in derKompensationshöhevorgenommen werden.

+ 0,3

Funktion mögliche Zuschlagsgründe bei Sondersituationen

Zuschlag aufermittelte Kompen-sationshöhe bis zu

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1097

2.2.4 Walderhaltungsabgabe

Die Walderhaltungsabgabe soll vorrangig für Erstauffors-tungen und nur im Ausnahmefall für andere waldbaulicheMaßnahmen zur Stärkung des Naturhaushaltes verwendet wer-den. Sie bildet eine Ausnahmeregelung, wenn Grundstückefür andere Ersatzmaßnahmen nicht oder nur mit unverhält-nismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Mit derEinführung dieser neuen Alternative sollen die gleichen Zieleerreicht werden wie bei der Durchführung der Maßnahmedurch die Antragstellerin oder den Antragsteller direkt. Zu denneben der vorrangig durchzuführenden Ersatzaufforstungmöglichen Maßnahmen zählen daher die in Nummer 2.2.2benannten. Die Finanzmittel sollen ausschließlich zur Erstfi-nanzierung von Maßnahmen genutzt werden, eine Finanzie-rung z. B. von jährlich wiederkehrenden Entschädigungszah-lungen ist nicht zulässig.

Zur Festlegung der Höhe der Walderhaltungsabgabe sindneben den Kosten für Flächenerwerb auf Grundlage ortsübli-cher Ackerlandpreise auch die Kosten für eine Ersatzauffors-tung sowie die Kosten für die üblicherweise erforderliche Kul-turpflege herzuleiten. Dies hat auf Grundlage der Bestimmun-gen der Nummern 10.2 und 14.2 (Zuwendungspauschalen)der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zurFörderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Nieder-sachsen vom 16. 10. 2015 (Bezugserlass zu b) in ihrer jeweilsgeltenden Fassung zu erfolgen.

Zur Kostenberechnung der Pflanzen sind die aktuellen Ka-talogpreise als Mittelwert der Hauptsortimente zu verwenden.Dabei sind die auf der umzuwandelnden Fläche stockendenBaumarten anzunehmen. Zudem ist die maschinelle Pflan-zung mehrjähriger Pflanzen bis zu einer Größe von 80 cm zuunterstellen. Ein Zaunbau ist je nach regionaler Notwendig-keit einzuplanen.

2.3 Planung und Bau von Radwegen

Gemäß § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 gehören zum Wald Waldwege,Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen sowieweitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaf-tung oder seinem Besuch dienende Flächen, wozu grundsätz-lich auch nicht straßenrechtlich gewidmete Radwege zählen.

Für die Planung und den Bau von Radwegen im Wald, diebis zu einer Breite von 2,50 m an vorhandenen Straßen (in derRegel bis zu 10 m vom befestigten Fahrbahnrand) oder die aufbestehenden Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungs-streifen angelegt werden sollen, finden daher die Regelungendes § 8 keine Anwendung.

Bei der Planung und dem Bau ist der vorhandene Waldbe-wuchs soweit möglich zu erhalten. Erhebliche Beeinträchti-gungen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen durchden Bau und Betrieb der Radwege sollen vermieden werden.

Die besonderen Regelungen des Naturschutzrechts und desNUVPG bleiben unberührt. Auf den Bezugserlass zu a wirdverwiesen.

3. Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren

Die Regelungen zu Nummer 2 gelten unter den folgendenMaßgaben für Vorhaben, die von Institutionen des Bundesoder der Länder durchgeführt werden und einer Planfeststel-lung oder Plangenehmigung bedürfen und die zulässige Ein-griffe nach den § 13 ff. (insbesondere § 15) BNatSchG darstel-len. Artenschutzrechtliche Regelungen sowie Regelungen des§ 34 BNatSchG bleiben vom NWaldLG unberührt.

3.1 Sind mit den Eingriffen Waldumwandlungen verbun-den, werden diese losgelöst vom Bewertungsverfahren nachNummer 2.1 mindestens im Verhältnis 1 : 1 durch Neuanlagevon Wald kompensiert. Über die Waldumwandlung hinausge-hende Beeinträchtigungen der Funktionen des Naturhaushaltesund des Landschaftsbildes sind gemäß den § 13 ff. BNatSchGund den § 5 ff. NAGBNatSchG naturschutzrechtlich zu kom-pensieren. Dabei können über die Waldumwandlung hinaus-gehende funktionelle Beeinträchtigungen — soweit natur-schutzrechtlich zulässig — auch durch waldbauliche Maß-nahmen kompensiert werden (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 3).

3.2 Einer Genehmigung des ML nach Nummer 2.2.1 Abs. 3bedarf es nicht.

4. ErstaufforstungIm Hinblick auf die grundsätzlich positiven Wirkungen von

Erstaufforstungen sind im Rahmen der Abwägung nach § 9Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b nur noch die Erstaufforstungen abzu-lehnen, denen besondere Belange des Naturschutzes oder derLandschaftspflege entgegenstehen. Dies sind Unterschutzstel-lungen wie z. B. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, gesetz-lich geschützte Biotope sowie Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung, sofern eine Aufforstung dem Schutzzweck entge-gensteht oder dem Erhaltungsziel zuwiderliefe. Zu berück-sichtigen ist auch die Lage in einem gesetzlich festgelegtenÜberschwemmungsgebiet, sofern die Baum- und Strauchan-pflanzungen den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschut-zes entgegenstehen.

Landschaftspläne und Landschaftsrahmenpläne sollen nichtzu den besonderen Belangen gezählt werden, da sie ohne Ab-stimmung und Abwägung als interne Fachpläne erstellt wer-den.

Die Überprüfung der Herkunftssicherung ist nicht Aufgabeder Waldbehörde. Soweit nicht durch andere Rechtsnormenvorgesehen, ist es ausreichend, im Genehmigungsbescheid ei-nen Hinweis auf § 11 Abs. 2 Nr. 4 (Wahl standortgerechterBaumarten) aufzunehmen.

5. Betreten der freien Landschaft5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht— Fuß- und Pirschpfade,— Holzrückelinien,— Brandschneisen,— Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,— Gestelle/Abteilungslinien,— Grabenränder,— Feld- und Wiesenraine,— durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des

Schnees.Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft

und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mitKraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwer-ken oder Schlitten verboten.5.2 Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbe-zogen und im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme ge-meinverträglich sein.

„Unzumutbar“ sind in der Regel Nutzungen, durch die dieNatur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsen-der Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdetoder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweiseDownhill abseits tatsächlich öffentlicher Wege, extreme sowieobjektbezogene Formen des Geo-Caching sowie insbesondereauch Gotcha-Spiele zählen. Hierunter fallen neben den Ver-anstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung vonFlächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser(z. B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen vonGeräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen,Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen undnicht öffentliche Wildfütterungen o. Ä.

„Öffentlich“ sind Veranstaltungen oder Aktivitäten, zu denenein unbestimmter Personenkreis öffentlich, z. B. durch Plakate,Presse, Internet o. Ä. eingeladen wird.

„Gewerbsmäßig“ sind Nutzungen, die dem regelmäßigenGeld- oder Vermögenserwerb dienen.5.3 Die in Nummer 5.2 genannten Voraussetzungen der Not-wendigkeit einer Gestattung durch die Grundbesitzendennach § 28 erfordert eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall.

6. Beschränkungen6.1 Sperrungen i. S. des § 31 Abs. 1 müssen räumlich, zeit-lich sowie hinsichtlich der Sperreinrichtung oder Verbotsfor-mulierung im Verhältnis zum angestrebten Schutz angemes-

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1098

sen und in ihrer Art und Weise auf die verschiedenen Besu-cher- und anderen Nutzergruppen ausgerichtet sein.6.2 Die Erweiterung der Sperrmöglichkeiten für Privatwaldgemäß § 31 Abs. 3 richtet sich gegen die Ausübung der Betre-tensrechte. Nicht davon betroffen ist die Errichtung von Wild-schutzzäunen, die Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaftsind.6.3 Soweit Verbotsschilder nach § 31 zulässig sind, könnenprivate Schilder verwendet werden, die nicht mit amtlichenVerkehrszeichen verwechselbar sein dürfen. 6.4 Sofern die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer dieNutzung zugelassen hat, können die Straßenverkehrsbehör-den gemäß § 45 StVO die Benutzung u. a. der tatsächlich öffent-lichen Wege i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 insbesonderea) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs

und b) zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße

oder dem Wegdurch amtliche Verkehrszeichen regeln.

Die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer kann die Frei-gabe des Verkehrs auf diesen Wegen auf einzelne ausschließ-liche Nutzungen — z. B. das Reiten — beschränken.6.5 Die Benutzung von Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2durch Befahren mit Kraftfahrzeugen oder Zugtiergespannen

ist nur mit Zustimmung oder Duldung der Waldbesitzendenoder sonstigen Grundbesitzenden gestattet. Im Allgemeinen istanzunehmen, dass die Waldbesitzenden oder sonstigen Grund-besitzenden auf Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 denVerkehr mit Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen wederzugelassen haben, noch dulden. Einer Verbotsbeschilderungbedarf es nicht.

7. EvaluierungDie neuen Regelungen zur Umwandlung und Kompensati-

on sollen evaluiert werden. Der obersten Waldbehörde sinddie Daten nach Vorgabe des ML jährlich zum 1. März zu über-mitteln. Fehlanzeige ist erforderlich.

8. SchlussbestimmungenDieser RdErl. tritt am 5. 11. 2016 in Kraft. Der Bezugserlass

zu c tritt mit Ablauf des 4. 11. 2016 außer Kraft

An dieRegion Hannover, Landkreise und kreisfreien StädteAnstalt Niedersächsische LandesforstenNachrichtlich:An die Klosterkammer HannoverLandwirtschaftskammer NiedersachsenNiedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1094

I. Justizministerium

Zustellungsbevollmächtigtein Straf- und Bußgeldverfahren

gegen ausländische Staatsangehörige

AV d. MJ v. 1. 11. 2016 — 4702-404.22 —

— VORIS 32140 —

1. In den bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften an-hängig gewordenen Verfahren werden für die nach § 116 aAbs. 3, § 127 a Abs. 2, § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO und § 46Abs. 1 OWiG zu Zustellungsbevollmächtigten bestellten Jus-tizbediensteten für die aus ihrer Aufgabe entstehenden Ausla-gen und Tätigkeiten folgende Regelungen getroffen:1.1 Auslagen, die von den Vollmachtgebern nicht ohne wei-teres zu erlangen sind, werden von der Landeskasse insbeson-dere zu Lasten der Haushaltsmittel bei Titel 511 10 getragen.1.2 Einrichtungen und Verbrauchsmaterial der Justizver-waltung (z. B. zur Anfertigung von Schreibwerk und Ablich-tungen) dürfen unentgeltlich benutzt und verwendet werden.1.3 Den Zustellungsbevollmächtigten sind, soweit erforder-lich, vorfrankierte Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.2. Diese AV tritt am 1. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des31. 12. 2022 außer Kraft.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1098

Nds. MBl. Nr. 43/2016

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Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig

Aufhebung der „Georg Strecker-Stiftung“

Bek. d. ArL Braunschweig v. 3. 11. 2016— 2.11741/40-112 —

Mit Schreiben vom 2. 11. 2016 hat das ArL Braunschweigals zuständige Stiftungsbehörde nach § 3 NStiftG aufgrunddes Beschlusses des Stiftungsvorstandes vom 24. 9. 2016 dieAufhebung der „Georg Strecker-Stiftung“ mit Sitz in Göttin-gen zum 31. 12. 2016 in Form einer Zulegung zur privatrecht-lichen „Stiftung der Georg-August-Universität Göttingen“ ge-mäß § 7 Abs. 3 Satz 3 NStiftG genehmigt.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1099

Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems

Anerkennung der „Carl Schäffer Stiftung“

Bek. d. ArL Weser-Ems v. 7. 11. 2016— 2.06-11741-16 (083) —

Mit Schreiben vom 4. 11. 2016 hat das ArL Weser-Ems alszuständige Stiftungsbehörde gemäß § 3 NStiftG unter Zugrun-delegung des Stiftungsgeschäfts mit Satzung vom 1. 11. 2016die „Carl Schäffer Stiftung“ mit Sitz in der Stadt Osnabrückgemäß § 80 BGB als rechtsfähig anerkannt.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe, derErziehung und Bildung sowie des Tierschutzes.

Die Anschrift der Stiftung lautet:Carl Schäffer Stiftungc/o Herrn Tobias SchonebeckGrothausweg 449090 Osnabrück.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1099

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(STORAG Etzel Service GmbH, Friedeburg)

Bek. d. LBEG v. 18. 10. 2016— L1.4/L67007/03-08-02/2016-0014 —

Die Firma STORAG Etzel Service GmbH, Beim Postweg 2,26446 Friedeburg, beabsichtigt am Standort des Kavernen-speichers Etzel auf dem Gebiet der Gemeinde Friedeburg imLandkreis Wittmund die Rehabilitierung (Erneuerung der Lei-tungssysteme) des südlichen Kavernenfeldes (Südfeld). Beider Rehabilitierung sind Wasserhaltungsmaßnahmen in derBauphase erforderlich. Gemäß den bisher vorliegenden Datenwird im Rahmen des Projekts eine anfallende Gesamtwasser-menge von 3 004 684 m³, verteilt auf die vier Bauphasen, an-genommen. Die Leitungslängen betragen insgesamt mehr als2 und weniger als 40 km bei Durchmessern von mehr als150 mm. Die Arbeiten sind in vier Bauabschnitten im Zeit-raum von 2016 bis 2020 geplant.

Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durch-führung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles gemäßdem UVPG vorgelegt.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. den Nummern 13.3.2 und 19.3.2 der Anlage 1 UVPGin der derzeit geltenden Fassung durch eine Vorprüfung des

Einzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenomme-ne allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dasseine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhabennicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nach § 3 a UVPG nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1099

Bekanntmachungüber ein Vorhaben nach dem BImSchG

(ExxonMobil Production Deutschland GmbH)

Bek. d. LBEG v. 3. 11. 2016— L1.4/L67131/02-02-07/2016-0001 —

Bezug: Bek. v. 1. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 831)

Die Firma ExxonMobil Production Deutschland GmbH,Riethorst 12, 30659 Hannover, hat beim LBEG einen Antrag aufGenehmigung für die Neuerrichtung und den Betrieb einerReststoffbehandlungsanlage mit Bereitstellungshalle auf demBetriebsplatz Söhlingen eingereicht.

Der mit Bezugsbekanntmachung festgelegte Erörterungs-termin am

7. 12. 2016, 10.00 Uhr,in der Mehrzweckhalle Hemsbünde,

Samtgemeinde Bothel,Mitgliedsgemeinde Hemsbünde,

Dorfstraße 28,27386 Hemsbünde,

wird hiermit aufgehoben.Ein neuer Termin zur Durchführung der Erörterung der ein-

gegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird recht-zeitig öffentlich bekannt gemacht.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1099

Niedersächsische Landesbehördefür Straßenbau und Verkehr

Genehmigung zur Anlage und zum Betriebdes Hubschrauber-Sonderlandeplatzes HELIOS

Albert-Schweitzer-Klinik Northeim

Bek. d. NLStBV v. 4. 11. 2016 — 14.30312-2 (14) —

Die NLStBV, Geschäftsbereich Wolfenbüttel, hat der HELIOSAlbert-Schweitzer-Klinik Northeim am 24. 3. 2016 gemäß § 6LuftVG die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb einesHubschrauber-Sonderlandeplatzes erteilt.

Die Abnahme und Betriebsfreigabe wurde am 28. 10. 2016mit sofortiger Wirkung ausgesprochen.

1. Bezeichnung des Landeplatzes:Hubschrauber-Sonderlandeplatz HELIOSAlbert-Schweitzer-Klinik Northeim

1.1 Beschreibung des Landeplatzes1.1.1 Lage: Gelände der Helios Albert-

Schweitzer-Klinik Northeim, ca. 3 km nordnordwestlich der Stadtmitte der Stadt Northeim

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1100

2. HaftpflichtversicherungFür die Regelung von Personen- und Sachschäden musseine Landeplatzhalter-Haftpflichtversicherung mit einerMindestdeckungssumme von jeweils 1 000 000 EURfür Personen- und Sachschäden abgeschlossen und fürdie Dauer der Genehmigung aufrechterhalten werden.Die Deckungssumme ist den Geldwertveränderungenanzugleichen.

1) Hier nicht abgedruckt.2) PPR = Prior Permission Required.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1099

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

Feststellung gemäß § 3 a UVPG;Umgestaltung des Polders Lüsche

zu einem ungesteuerten Polder

Bek. d. NLWKN v. 1. 11. 2016— VI O 3-62025-000-001 —

Der NLWKN, Betriebsstelle Cloppenburg, und der Unter-haltungsverband 98, Hase Wasseracht, planen, den mit demFladderkanal verbundenen Polder Lüsche zu einem ungesteu-erten Polder umzugestalten. Bei dem Polder handelt es sichum eine Anlage nach § 52 NWG vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl.S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom12. 11. 2015 (Nds. GVBl. S. 307). Er befindet sich auf dem Ge-biet der Gemeinde Bakum im Landkreis Vechta und ist ca.15 km westlich von Vechta und ca. 15 km südlich von Clop-penburg, nördlich am Fladderkanal in der Gemarkung Ves-trup im Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung„Polder Lüsche“ gelegen.

Der Polder Lüsche hat die Funktion eines Hochwasserrück-haltebeckens (Talsperre nach DIN 19700—11) und hat einStauvolumen von ca. 0,9 Mio. m³. Der Polder wurde nachÜberprüfung durch die Talsperrenaufsicht aufgrund sicher-heitsrelevanter Mängel 2006 außer Betrieb genommen. Er sollzu einem ungesteuerten Polder nach DIN 19712 (Hochwasser-schutzanlagen an Fließgewässern) umgestaltet und als solcherweiterbetrieben werden. Dabei ist ein teilweiser Rückbau desSteuerungsbauwerks (Fischbauchklappe) im Fladderkanal sowiedes Ein- und des Auslaufbauwerks im Polderdamm vorgesehen.Der vorhandene Teilstau soll als Mindestwasserstand erhaltenbleiben. Der darüber hinausgehende Wasserstand im Polderentspricht zukünftig dem Wasserstand im Fladderkanal.

Für das beantragte Vorhaben ist gemäß § 3 c UVPG i. d. F.vom 24. 2. 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4des Gesetzes vom 13. 10. 2016 (BGBl. I S. 2258) i. V. m. denNummern 13.6.2 und 13.18.1 der Anlage 1 UVPG aufgrundeiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen,ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Der NLWKN hat als zuständige Behörde gemäß den §§ 3 aund 3 c UVPG nach überschlägiger Prüfung unter Berücksich-tigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien fest-gestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3 a UVPG bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellungnicht selbständig anfechtbar ist.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1100

Staatliches Fischereiamt Bremerhaven

Ausweisung und Widerruf von Muschelkulturbezirken(Muschelfischereibetrieb Wolfgang Christoffers, Norden)

AV d. Staatlichen Fischereiamtes Bremerhavenv. 7. 11. 2016 — 65438-4-4-4, 65438-4-4-3 —

Bezug: AV v. 20. 11. 2015 (Nds. MBl. S. 1489)

Auf Antrag des Muschelfischereibetriebes Wolfgang Chris-toffers, Tjalkstraße 7, 26506 Norden, ist aufgrund des § 17Abs. 2 Nds. FischG in der derzeit geltenden Fassung die nach-folgend genannte Fläche als Miesmuschelkulturfläche geneh-migt worden.

Diese Fläche wird hiermit gemäß § 17 Abs. 3 Nds. FischGzum Muschelkulturbezirk erklärt.

Mit der Erteilung dieser Genehmigung ist gleichzeitig dieNutzungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG durch das Land

1.1.2 Flugplatz-bezugspunkt:

Koordinaten: N 51° 43'50.3364''E 09° 58'44.2056''

Höhe: 148,5 m ü. NN(487 ft MSL)

Die Übersichts- und Lagepläne1) sind Bestandteil dieser Genehmigung. DerMittelpunkt des Landeplatzes stellt zugleich den Flugplatz-bezugspunkt dar.

1.1.3 Betriebsflächen:Aufsetz- undAbhebefläche (TLOF) undEndanflug- undStartfläche (FATO):Sicherheitsfläche (Safety Area):

An- und Abflug-grundlinien:

Quadrat mit den Abmessungen 15 m x 15 mOberfläche: Betonsteinpflaster

Tragfähiger Kreis im Durch-messer von 30 m mit zentral eingebetteter TLOF/FATO.270°/100° (rw)Die Lage des An- und Abflug-bereiches ergibt sich aus den Übersichtsplänen1).

1.2 ZugelasseneLuftfahrzeuge:

Der Landeplatz ist zugelassen für mehrmotorige Drehflügler— bis zu einer Länge

(über alles) von wenigerals 15,00 m,

— bis zu einer höchstzulässi-gen Abflugmasse von 15 t,

— der Kategorie A, die nach Flugleistungsklasse 1betrieben werden.

1.3 Art des Betriebes: Der Landeplatz ist zugelassen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht.

1.4 Zweckdes Landeplatzes:

Der Landeplatz dient alsSonderlandeplatz ausschließ-lich zur Durchführung von Starts und Landungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit medizinischen Hubschrau-ber-Noteinsätzen (HEMS)oder dem medizinischenVersorgungsauftrag desKrankenhauses stehen.Andere Flüge bedürfen dervorherigen Genehmigung der Flugplatzbetreiberin (PPR2).

1.5 Betriebszeiten: 0 bis 24 Uhr täglich. Im Zeit-raum von 22 bis 6 Uhr ist der Betrieb beschränkt auf Medizi-nische Hubschrauber-Not-einsätze (HEMS) zur Rettung von Leib und Leben.

1.6 Bauschutzbereich: Ein Bauschutzbereichnach dem LuftVG wirdnicht bestimmt.

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1101

Niedersachsen übertragen worden. Eine Befischung darf nurdurch den o. g. Fischereibetrieb oder seine Beauftragten erfol-gen.

Bezeichnung der Miesmuschelkulturfläche:„Schuitensand Ost“ (K EMS 040).

Geografische Lage auf der Grundlage von WGS 84:1. 53° 31,315'N/ 006° 57,630'E2. 53° 31,679'N/ 006° 57,503'E3. 53° 31,679'N/ 006° 57,629'E4. 53° 31,315'N/ 006° 57,751'E.Die Größe der Kulturfläche beträgt ca. 9,17 ha.

Die Unterschutzstellung dieser Kulturfläche beginnt am 7. 11.2016 und endet am 6. 11. 2026.

Widerrufsvorbehalt:Diese Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Rechts-mittel aufgrund der gleichzeitig vom Staatlichen FischereiamtBremerhaven zu veranlassenden Bek. als AV innerhalb einesMonats nach Veröffentlichung im Nds. MBl. eingelegt und alsbegründet angesehen werden. Die Nutzung dieser Genehmi-gung vor Unanfechtbarkeit erfolgt auf Risiko des o. g. Berech-tigten. Diese Genehmigung kann ganz oder teilweise wider-rufen werden, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßein einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand oder zurAbwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit desVerkehrs oder für die Sicherstellung von Maßnahmen des In-sel- und Küstenschutzes notwendig ist.

Widerruf:Aufgrund der vorgenannten Genehmigung wird die Genehmi-gung zur Anlage der Miesmuschelkulturfläche „Westerbalje“(K EMS 039) vom 20. 11. 2015 (siehe Bezugsbekanntmachung)widerrufen. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn der Be-rechtigte die Fläche, die dieser Genehmigung zugrunde liegt,nutzt, jedoch spätestens, wenn die Genehmigung für dieseFläche unanfechtbar geworden ist. Die Genehmigung für dieo. g. widerrufene Fläche ist dem Staatlichen Fischereiamt Bre-merhaven in jedem Fall unverzüglich im Original zurückzu-geben, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloß-platz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage mussdie Klägerin oder den Kläger, den Beklagten und den Gegen-stand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimm-ten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tat-sachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Die Klagekann schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtinoder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungs-gerichts erhoben werden. Der Klage sollen dieser Bescheid imOriginal oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mitihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Aus-fertigung erhalten können. Die Klage kann auch mit qualifi-zierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über EGVPerhoben werden.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1100

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Dr. Paul Lohmann GmbH KG, Emmerthal)

Bek. d. GAA Hannover v. 8. 11. 2016— HI 023621474-140 —

Die Firma Dr. Paul Lohmann GmbH KG, Hauptstraße 2,31860 Emmerthal, hat beim GAA Hannover die Erteilung einerGenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 BImSchG

zur wesentlichen Änderung eines Produktionsgebäudes, Haupt-straße 2, 31860 Emmerthal, beantragt. Die Änderung umfasstden Umbau eines Produktionsgebäudes zur Herstellung vonPPE (Pharma Produkte Endotoxinarm).

Im Rahmen dieses Verfahrens ist gemäß § 3 c Satz 1 UVPGdurch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu ermit-teln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Diese nach den Vorgaben der Anlage 2 UVPG vorgenommenePrüfung ergab, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nichtdurchgeführt werden muss.

Das festgestellte Prüfungsergebnis ist gemäß § 3 a UVPGnicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1101

Genehmigungsverfahren gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 GenTG(Boehringer Ingelheim Veterinary Research Center

GmbH & Co. KG)

Bek. d. GAA Hannover v. 16. 11. 2016— H000039562-206 012-40654/37 —

Der Firma Boehringer Ingelheim Veterinary Research CenterGmbH & Co. KG ist auf Antrag vom 9. 6. 2016 eine Ände-rungsgenehmigung erteilt worden. Der verfügende Teil unddie Rechtsbehelfsbelehrung der Genehmigung werden in derAnlage und im Internet unter http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de öffentlich bekannt gegeben.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides kann in derZeit

vom 17. 11. bis 30. 11. 2016

beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Foyer, AmListholze 74, 30177 Hannover, zu den folgenden Zeiten einge-sehen werden:montags bis donnerstags in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr,freitags in der Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auchDritten gegenüber als zugestellt.

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung könnenbis zum 30. 12. 2016 (Ablauf der Klagefrist) beim StaatlichenGewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74, 30177 Han-nover, schriftlich angefordert werden.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1101

Anlage

Änderungsgenehmigung1. Die Genehmigung vom 11. 6. 2010 (Az. H900000000-034 d40654/37) wird, wie im Antrag vom 9. 6. 2016 beschrieben(Anlage 1*), geändert.2. Die Antragsunterlagen (Anlage 1*) sind Bestandteil dieserGenehmigung.3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Begründung*)

Nebenbestimmungen*)

Hinweise*)

RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Le-onardtstraße 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Ge-richts erhoben werden.

*) Hier nicht abgedruckt.

Nds. MBl. Nr. 43/2016

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG;Öffentliche Bekanntmachung

(DMK Deutsches Milchkontor GmbH, Zeven)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 7. 11. 2016— LG 16-006-01 4.1 CUX026745891 Wa —

Bezug: Bek. v. 14. 9. 2016 (Nds. MBl. S. 924)

Die Firma DMK Deutsches Milchkontor GmbH hat mitSchreiben vom 13. 7. 2016 die Erteilung einer Änderungsge-nehmigung der Milchverarbeitungsanlage für die Errichtungund den Betrieb eines neuen Kesselhauses Nord mit zweiDampfkesselanlagen zur Energieversorgung auf dem Grund-stück in 27404 Zeven, Industriestraße 27, Gemarkung Zeven,Flur 4, Flurstück 118/10, beantragt.

Das GAA Lüneburg gibt hiermit bekannt, dass der für Don-nerstag, den 1. 12. 2016, ab 10 Uhr, im Unterrichtsraum derKreishandwerkerschaft, Poststraße 3, 27404 Zeven, geplanteErörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Geneh-migungsverfahren für die Firma DMK Deutsches MilchkontorGmbH nicht stattfindet.

Es sind keine Einwendungen eingegangen.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1102

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(BKW Bioenergie Ellringen OHG, Dahlenburg)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 8. 11. 2016— 4.1-LG000046128 Wa —

Die Firma BKW Bioenergie Ellringen OHG, Am Hamberg 14,21368 Dahlenburg, Ortsteil Ellringen, hat mit Schreiben vom19. 8. 2016 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 4und 19 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung für die Än-derung der Biogasanlage am Standort in Dahlenburg, Gemar-kung Ellringen, Flur 1, Flurstück 79/2, beantragt.

Die Antragstellerin betreibt auf dem o. g. Betriebsgrund-stück ein BHKW mit Biogasmotor. Die Anlage wurde mit Bau-schein des Landkreises Lüneburg 60-11500090/30 vom 21. 12.2011 nach § 75 Abs. 1 NBauO baurechtlich genehmigt. Die nunbeantragte Änderung besteht aus der Erhöhung der Feuerungs-wärmeleistung des Biogasmotors von 999 kW auf 1 015 kW.Bauliche Änderungen der Bestandsanlage werden nicht bean-tragt.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine standortbezogene Vorprüfung zuermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1102

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(BKW Bioenergie OHG, Dahlenburg)

Bek. d. GAA Lüneburg v. 8. 11. 2016— 4.1-LG 908019063 Wa —

Die Firma BKW Bioenergie OHG, Am Hamberg 14, 21368Dahlenburg, Ortsteil Ellringen, hat mit Schreiben vom 19. 8.2016 die Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 4 und 19

BImSchG in der derzeit geltenden Fassung für die Änderungder Biogasanlage am Standort in Dahlenburg, Gemarkung Ell-ringen, Flur 2, Flurstück 31/10, beantragt.

Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung und Inbe-triebnahme eines Satelliten-Flex-BHKW mit einer Feuerungs-wärmeleistung (FWL) des Biogasmotors von 1 299 kW in einemStahlcontainer.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 1.2.2.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine standortbezogene Vorprüfung zuermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1102

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Feststellung gemäß § 3 a UVPG(Terraforming GmbH, Wangerland)

Bek. d. GAA Oldenburg v. 3. 11. 2016— 31201-40211/1-8.6.3.2-10; OL16-007-01 —

Die Firma Terraforming GmbH, Wayens 4, 26434 Wanger-land, hat mit Antrag vom 8. 12. 2015 die Erteilung einer Ge-nehmigung gemäß den §§ 16 und 19 BImSchG in der derzeitgeltenden Fassung für die wesentliche Änderung ihrer Anlagezur biologischen Behandlung von Gülle, soweit die Behand-lung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe Vergä-rung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzleistungvon 42,5 t je Tag am Standort 26434 Wangerland, Wayens 4,Gemarkung Hohenkirchen, Flur 17, Flurstücke 124/3 und 124/4,beantragt.

Gegenstand des Änderungsantrags ist die Errichtung einesweiteren BHKW mit Erhöhung der Gesamtfeuerungswärme-leistung der Anlage auf 3,76 MW.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß § 3 ci. V. m. Nummer 8.4.2.2 der Anlage 1 UVPG in der derzeit gel-tenden Fassung durch eine standortbezogene Vorprüfung desEinzelfalles zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben dieDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforder-lich ist.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglich-keitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1102

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht

L e i t s a t zzum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. 9. 2016

— 2 BvL 1/15 —

Zur Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Be-stimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbin-dung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1Satz 2 GG.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1102

Nds. MBl. Nr. 43/2016

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Stellenausschreibung

Die Samtgemeinde Elm-Asse (rd. 18 800 Einwohnerinnen und Ein-wohner) sucht zum 1. 2. 2017

eine Erste Samtgemeinderätin oder einen Ersten Samtgemeinderat(BesGr. A 16).

Die Samtgemeinde Elm-Asse wurde zum 1. 1. 2015 im Rahmen derFusion aus den beiden ehemaligen Samtgemeinden Asse und Schöp-penstedt gebildet. Die neue Samtgemeinde umfasst 12 Mitgliedsge-meinden mit 33 Ortsteilen auf einer Fläche von 213,37 km². Mit rd.18 800 Einwohnerinnen und Einwohnern ist sie die zweitgrößte Kom-mune im Landkreis Wolfenbüttel.

Nähere Informationen über die attraktiven Wohnstandorte in derSamtgemeinde Elm-Asse und die moderne, familienfreundliche Samt-gemeindeverwaltung erhalten Sie unter www.elm-asse.de.

Aufgabenbereiche:— Leitung des Fachbereichs Finanzen (Kämmerin oder Kämmerer)

mit Steuerung der Haushaltsplanung und des Haushaltsvollzuges(Samtgemeinde und Mitgliedsgemeinden) sowie den besonderenHerausforderungen zur Umsetzung des Zukunftsvertrages mit demLand Niedersachsen und dem Landkreis Wolfenbüttel,

— allgemeine Vertretung der Samtgemeindebürgermeisterin.Wir bieten

— eine moderne Verwaltung mit motivierten Mitarbeiterinnen undMitarbeitern,

— in der Führung und Weiterentwicklung unserer Verwaltung ge-staltend mitzuwirken,

— ein Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit (acht Jahre) nach BesGr. A 16zuzüglich der gesetzlichen Aufwandsentschädigung.

Folgendes Anforderungsprofil wird erwartet:— Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der

Fachrichtung Allgemeine Dienste als Mindestanforderung,— nachgewiesene erweiterte Kenntnisse in der kommunalen Doppik

sowie in kommunalen betriebswirtschaftlichen Prozessen,— umfangreiche Führungs- und Verwaltungserfahrung sowie Fach-

kenntnisse aus dem vielfältigen Aufgabenbereich einer Kommu-nalverwaltung, insbesondere im Bereich des kommunalen Finanz-wesens,

— Ausübung einer Führungsfunktion seit mindestens vier Jahren inder Kommunalverwaltung oder in vergleichbarer Position,

— den laufenden Fusionsprozess begleitend fortzusetzen,— die Verwaltung zu einem effizienten Dienstleistungsunternehmen

mit weiterzuentwickeln,— eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit der

Samtgemeindebürgermeisterin und den politischen Gremien derSamtgemeinde und der Mitgliedsgemeinden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie Ihre aussagekräf-tige Bewerbung bitte mit den Nachweisen über ihre Qualifikationen,Beurteilungen und Referenzen und den üblichen Bewerbungsunterla-gen schnellstens, spätestens bis zum 28. 11. 2016, an die SamtgemeindeElm-Asse, Markt 3, 38170 Schöppenstedt.

Bewerbungen sind auch per E-Mail möglich. Bitte senden Sie Ihrevollständigen Bewerbungsunterlagen im PDF-Format an Frau Samtge-meindebürgermeisterin Bollmeier unter [email protected].

Telefonisch ist Frau Bollmeier unter Tel. 05332 938-100 erreichbar.

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1103

Bekanntmachungen der Kommunen

Verordnungüber das Naturschutzgebiet HA 234

„Randbereiche Lichtenmoor“in den Samtgemeinden Heemsen und Steimbke,

Landkreis Nienburg (Weser)

Vom 21.10.2016

Aufgrund der §§ 14, 15, 16, 23 und 32 Abs. 1 Niedersäch-sisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz(NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104), der§§ 22, 23, 32 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) und des § 9 Abs. 4 NJagdG vom16.03.2001 (Nds. GVBl. S.100) jeweils in der zurzeit gültigenFassung, wird verordnet:

§ 1Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebietwird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Randbereiche Lichten-moor“ erklärt.

(2) Das NSG befindet sich nordöstlich der Ortschaft Lichten-moor und südöstlich der Ortschaft Anderten im LandkreisNienburg (Weser) in den Samtgemeinden Heemsen undSteimbke. Es liegt in den Gemeinden Heemsen undSteimbke innerhalb der Gemarkungen Anderten, Gades-bünden und Lichtenhorst. Das NSG besteht aus mehrerenTeilflächen, die das NSG LÜ 17 „Lichtenmoor“ des Land-kreises Heidekreis umfassen.

(3) Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen undmitveröffentlichten Verordnungskarte im Maßstab 1 : 12.000(Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite der dort darge-stellten grauen Linie. Die Fläche des NSG LÜ 17 „Lichten-moor“ des Landkreises Heidekreis ist in der Anlagegesondert gekennzeichnet. Die Verordnungskarte ist Be-standteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermannwährend der Dienststunden und möglichst nach vorheri-ger Terminabsprache bei den Samtgemeinden Heemsenund Steimbke und dem Landkreis Nienburg (Weser) —untere Naturschutzbehörde — unentgeltlich eingesehenwerden.

(4) Das NSG umfasst den kreisnienburger Teil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiets 442 „Lichtenmoor“ gemäß derRichtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-wie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (ABl. EU Nr. L 158S. 193) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowieder wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie).Zusätzlich sind Grünlandflächen im Eigentum des Land-kreises Nienburg mit einbezogen.

(5) Das NSG hat eine Größe von ca. 155 ha.

§ 2Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1) Das NSG „Randbereiche Lichtenmoor“ bildet — gemein-sam mit dem NSG LÜ 17 „Lichtenmoor“ des Heidekreises —im Naturraum Weser-Aller-Flachland den westlichen Aus-läufer des weiträumigen Lichtenmoor-Komplexes.

Strukturreiche Kiefern- und Kiefernmischwälder überSandböden mit flachen Dünen beherrschen das NSG inden nördlichen und westlichen Teilgebieten. In den feuch-teren Dünentälchen finden sich umgeben von Wald nochkleine Relikte von Hochmoorbiotopen und Sümpfen.

Im Südwesten an der Grenze zum Heidekreis besteht aufentwässertem Moorboden noch ein zusammenhängenderMoorwaldbereich mit Vorkommen von Torfmoosen. Klei-nere entwässerte Moor- und Bruchwaldbestände habensich in verschiedenen Teilen des NSG halten können; einsolcher Bestand liegt im Süden des NSG und befindet sichteilweise im Eigentum des Landkreises.

Zum westlichen Rand hin öffnet sich der Kiefernwaldleicht und geht teilweise in Sandheide mit Besenheide-Beständen über.

Im Osten des NSG zieht sich am Weißen Graben entlangein Komplex aus offengelassenen bäuerlichen Handtorfsti-chen, kleinen, gut erhaltenen Übergangs- und Schwingra-senmooren mit Wollgräsern und Torfmoosen, Hochmoor-Degenerationsstadien sowie aufkommenden Kiefern undMoorbirken. Randlich gelegene Moorheiden mit Glocken-heide-Beständen runden das Spektrum moortypischer Bio-tope ab und gehen in trockeneren Bereichen in Sandhei-den mit Besenheide über.

Im Norden und vor allem im Südwesten und Osten desNSG sind größere landkreiseigene Grünlandflächen aufMoorboden in das NSG einbezogen, die naturschutzgerecht

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bewirtschaftet werden. Sie dienen unter anderem als Teildes Jagdgebiets für das Große Mausohr.

Das NSG ist — zusammen mit dem NSG LÜ 17 „Lichten-moor“ des Heidekreises — ein prägender Bestandteil desLandschaftsbildes zwischen den Ortschaften Anderten,Gadesbünden, Lichtenmoor und Lichtenhorst. Der gesam-te, früher großräumige Hochmoorbereich ist stark durchEntwässerung beeinträchtigt.

(2) Allgemeiner Schutzzweck des NSG „Randbereiche Lichten-moor“ ist die Erhaltung und Entwicklung

1. von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmterwild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenar-ten sowie

2. als Landschaftsbestandteil von Seltenheit, besondererEigenart, Vielfalt und Schönheit.

(3) Über den allgemeinen Schutzzweck hinaus soll die Aus-weisung als NSG besonders die strukturreichen Kiefern-und Mischwälder auf dem bewegten Gelände sichern undder Erhaltung der Hochmoorrelikte, Torfstiche, Heiden undSumpfbereiche auch als Lebensraum für Amphibien, Rep-tilien, Insekten und Vögel dienen. Diese besonderen Bio-tope sind daher aus der Waldbewirtschaftung ausgenom-men.

Der Waldbereich im Süden des NSG, der in der Verord-nungskarte als Wald D dargestellt ist, setzt sich aus Moor-und Bruchwaldbiotopen sowie von Pfeifengras dominier-ten Moorrelikten zusammen, die stark durch Entwässe-rung beeinträchtigt sind. Durch Anhebung des Wasser-standes sollen die schutzwürdigen Wald- und Moorbiotop-typen wiederhergestellt werden. Ein großer Teil der Flächebefindet sich im Eigentum des Landkreises.

Die Grünlandbereiche im Eigentum des Landkreises, die inder Verordnungskarte als Grünland A dargestellt sind,werden unter naturschutzfachlichen Auflagen bewirtschaf-tet und dienen dem Artenschutz sowie der Erhaltung desHochmoorbodens. Durch Anhebung des Wasserstandessoll der fortschreitenden Torfzehrung entgegengewirktwerden. Auch eine Einbeziehung in Moorentwicklungs-maßnahmen der Naturschutzverwaltung ist möglich.

Der in der Verordnungskarte als Moorentwicklung darge-stellte Komplex aus Handtorfstichen, Moorheiden, Sand-heiden, Schwingrasen und Übergangsmoor im Osten desNSG ist durch Entwässerung stark beeinträchtigt und solldurch Wiederherstellung eines moortypischen Wasserhaus-halts und Entfernung von Gehölzen zu einem zusammen-hängenden Hochmoorbereich entwickelt und damit auchdie moorgebundenen Lebensraumtypen (LRT) aufgewertetwerden. Die einzelne Grünlandfläche, die sich hier nochbefindet, soll nach Möglichkeit angekauft und mit in dieMoorentwicklung einbezogen werden.

Durch die Ausweisung zum NSG wird ein wesentlicherBeitrag zur Biotopvernetzung im Raum Lichtenmoor geleis-tet. Die Wiederherstellung moortypischer Wasserstände inTeilbereichen dient neben naturschutzfachlichen Zielenauch dem Klimaschutz.

(4) Das NSG ist gemäß § 1 Abs. 4 dieser Verordnung Teil desEuropäischen Ökologischen Netzes Natura 2000. Die Un-terschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklungdes FFH-Gebiets und damit der Umsetzung der FFH-Richt-linie in nationales Recht.

(5) Erhaltungs- und Entwicklungsziele im NSG sind die Er-haltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhal-tungszustandes folgender LRT und Arten der FFH-Richt-linie:

1. die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigenErhaltungszustandes der LRT des Anhangs I der FFH-Richtlinie

a) LRT 91D0 Moorwälder

Der LRT, der sich im Gebiet aus Kiefern- und Bir-ken-Bruchwäldern zusammensetzt und in der Ver-ordnungskarte als Wald B dargestellt ist, weist der-

zeit nur einen ungünstigen Erhaltungszustand auf.Ziel ist die Wiederherstellung eines günstigen Er-haltungszustandes.

Hierzu soll ein moortypischer Wasserhaushalt wie-derhergestellt sowie die lebensraumtypische Struk-turvielfalt und Artenzusammensetzung im Rahmeneiner an den LRT angepassten forstlichen Bewirt-schaftung gesichert oder entwickelt werden.

In die Entwicklungsmaßnahmen soll nach Möglich-keit der unmittelbar benachbarte, in der Verord-nungskarte als Wald C dargestellte Waldbestandeinbezogen werden, der noch ein hohes Entwick-lungspotenzial zum LRT Moorwälder aufweist.

b) LRT 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

Ziel ist die Erhaltung oder Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes durch Sicherung oderWiederherstellung eines moortypischen Wasserstan-des, gelegentliche Freistellung der Moorbereichevon aufkommenden Gehölzen sowie die Verhinde-rung von Stoffeinträgen in die nährstoffarmen Moor-und Moorrandbereiche. Ein Teilbereich dieses LRTbefindet sich derzeit in gutem, der überwiegendeTeil aufgrund voranschreitender Entwässerung je-doch in einem ungünstigen Erhaltungszustand. DieFlächenanteile dieses LRT liegen überwiegend indem Bereich, der in der Verordnungskarte für Moor-entwicklung dargestellt ist.

c) LRT 4010 Feuchte Heiden mit Glockenheide

Der LRT befindet sich in einem ungünstigen Erhal-tungszustand. Ziel ist die Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes durch Sicherungoder Wiederherstellung eines moortypischen Was-serstandes, gelegentliche Freistellung der Moorbe-reiche von aufkommenden Gehölzen sowie die Ver-hinderung von Stoffeinträgen in die nährstoffarmenMoor- und Moorrandbereiche, in denen sich dieserLRT befindet. Die Flächenanteile dieses LRT liegenüberwiegend in dem Bereich, der in der Verord-nungskarte für Moorentwicklung dargestellt ist.

d) LRT 4030 Trockene Heiden

Der LRT befindet sich in einem ungünstigen Erhal-tungszustand. Ziel ist die Wiederherstellung einesgünstigen Erhaltungszustandes durch gelegentlicheFreistellung von aufkommenden Gehölzen. Die Flä-chenanteile dieses LRT liegen überwiegend demWald A vorgelagert am westlichen Rand des NSG.

2. die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigenErhaltungszustandes der Fledermausart des Anhangs IIder FFH-Richtlinie

Großes Mausohr

Ziel ist die Erhaltung des günstigen Erhaltungszustan-des des Gebiets als Teil des Mausohr-Jagdgebietskom-plexes. Hierzu ist die Erhaltung und Entwicklung derin der Verordnungskarte als Wald A dargestellten struk-turreichen Kiefern- und Mischwaldbestände erforder-lich. Der Charakter der einzelnen Waldbestände sollwie bisher von einem Mosaik aus Jung- und Altholz so-wie auch lichten, offenen, krautarmen Bereichen ge-prägt sein, die dem leichten bodennahen Durchfliegenzur Nahrungsaufnahme dienen. Hierzu dient auch derStrukturreichtum der naturschutzgerecht bewirtschaf-teten landkreiseigenen Grünländer.

Das NSG ist darüber hinaus Teil des Lebensraums derWildkatze, einer weiteren streng geschützten Säugetierartdes Anhangs IV der FFH-Richtlinie.

Alle Schutzbestimmungen des § 3 sowie die Beschränkun-gen in den Freistellungen des § 4 ergeben sich aus demSchutzzweck und den Erhaltungs- und Entwicklungszielen.

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§ 3Schutzbestimmungen

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigungoder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oderzu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verbo-ten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmtist. Gleiches gilt für Handlungen außerhalb des NSG, so-weit nachhaltige negative Auswirkungen auf die Schutz-güter des § 2 nicht ausgeschlossen werden können.

Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur durchLärm oder auf andere Weise zu stören,

3. das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraft-fahrzeuge dort abzustellen,

4. zu zelten, zu lagern und offenes Feuer zu entzünden,

5. Bodenbestandteile sowie sonstige Stoffe aller Art, wiez. B. Müll, Gartenabfälle, Schutt, land- und forstwirt-schaftliche Abfälle zu lagern, aufzuschütten oder ein-zubringen,

6. Bodenbestandteile zu entnehmen, wie z. B. Sand, Lehm,Torf,

7. Pflanzen oder deren Teile zu beschädigen oder zu ent-nehmen,

8. Pflanzen oder Tiere in das Gebiet einzubringen und an-zusiedeln,

9. direkt oder indirekt Grund- oder Oberflächenwasser zuentnehmen; zulässig sind Weidebrunnen.

(2) Das NSG darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nichtbetreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde kann von den Rege-lungen des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 Ausnahmen zu-lassen, sofern diese nicht dem Schutzzweck des § 2 wider-sprechen. Für diese Ausnahmen können Regelungen zuZeitpunkt, Ort und Ausführungsweise getroffen werden,die geeignet sind, Beeinträchtigungen, Gefährdungen odernachhaltige Störungen des NSG, einzelner seiner Bestand-teile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.

§ 4Freistellungen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oderNutzungen sind von den Schutzbestimmungen des § 3freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichenBefreiung.

(2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Ei-gentümerInnen und Nutzungsberechtigten sowie de-ren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Be-wirtschaftung der Grundstücke,

2. das Betreten und Befahren des Gebietes

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowiederen Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufga-ben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicherStellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung derdienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) und die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz,zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchungund Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf An-ordnung der zuständigen Naturschutzbehörde odermit deren vorheriger Zustimmung,

d) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowieInformation und Bildung nach Zustimmung der zu-ständigen Naturschutzbehörde,

e) und die Beseitigung von invasiven gebietsfremdenArten mit vorheriger Zustimmung der zuständigenNaturschutzbehörde.

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Verkehrssiche-rung der Wege in der vorhandenen Breite und mit dembisherigen Deckschichtmaterial, soweit dies für diefreigestellten Nutzungen erforderlich ist,

4. die ordnungsgemäße Unterhaltung an und in Gewäs-sern zweiter und dritter Ordnung nach den Grundsät-zen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Nie-dersächsischen Wassergesetzes (NWG).

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftlicheBodennutzung nach guter fachlicher Praxis auf den in derVerordnungskarte dargestellten Flächen in der bisherigenArt und im bisherigen Umfang und nach folgenden Vorga-ben:

1. die ackerbauliche Nutzung der in der Verordnungs-karte als Acker dargestellten Fläche ohne Sonderkultu-ren (wie z. B. Kulturheidelbeeren, Spargel),

2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die an-schließende Nutzung gemäß Nummer 4,

3. die Nutzung der in der Verordnungskarte als Grünland Adargestellten Flächen als Dauergrünland nach Maßga-be der Naturschutzbehörde als Flächeneigentümerini. S. des in § 2 beschriebenen Schutzzwecks,

4. die Nutzung der in der Verordnungskarte als Grünland Bdargestellten Fläche

a) ohne ackerbauliche Zwischennutzung,

b) ohne Veränderung der Bodengestalt,

c) ein Umbruch zur Grünlanderneuerung ist frühes-tens alle 5 Jahre jeweils nach dem 01.08. zulässignach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbe-hörde,

d) ohne organische Düngung,

e) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen (z. B.Anlage neuer Dränagen),

f) der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel istnur horstweise zulässig.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft i. S.des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Waldund die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002(Nds. GVBl. S. 112), einschließlich der Errichtung und Un-terhaltung von Zäunen und Gattern und der Nutzung undUnterhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen undAnlagen.

Die Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gilt

1. auf Flächen, die in der Verordnungskarte als Wald Adargestellt sind, soweit der Charakter der Waldbeständein seiner Strukturvielfalt einschließlich offener, lichterBereiche nicht verändert wird und

a) die Umwandlung von Laubwald in Nadelwald un-terbleibt,

b) Kahlschläge nur im Einvernehmen mit der zustän-digen Naturschutzbehörde erfolgen,

c) je vollem Hektar der Waldfläche der jeweiligen Ei-gentümerin oder des jeweiligen Eigentümers min-destens drei lebende Altholzbäume dauerhaft alsHabitatbäume markiert und bis zum natürlichenZerfall belassen werden,

d) die im Wald liegenden Moor-, Sumpf- und Heide-biotope, die in der Verordnungskarte aus der Dar-stellung für Wald A ausgenommen sind, nicht be-einträchtigt werden;

2. auf Waldflächen mit dem wertbestimmenden LRTMoorwald (LRT 91D0), die in der Verordnungskarte alsWald B dargestellt sind, soweit

a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahmenur einzelstammweise, durch Femel- oder Loch-hieb vollzogen wird,

b) Feinerschließungslinien einen Mindestabstand derGassenmitten von 40 Metern zueinander haben,

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1106

c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feiner-schließungslinien unterbleibt, ausgenommen sindMaßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,

d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und diePflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August nur mitZustimmung der zuständigen Naturschutzbehördeerfolgt,

e) eine Düngung unterbleibt,

f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diesenicht mindestens einen Monat vorher der zuständi-gen Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; aus-genommen ist eine zur Einleitung einer natürlichenVerjüngung erforderliche plätzeweise Bodenver-wundung,

g) eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich unter-bleibt,

h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungizi-den vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflan-zenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn diesernicht mindestens 10 Werktage vorher der zuständi-gen Naturschutzbehörde angezeigt worden undeine erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets nach-vollziehbar belegt ausgeschlossen ist,

i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenndiese nicht mindestens einen Monat vorher der zu-ständigen Naturschutzbehörde angezeigt wordenist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung ein-schließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kgmilieuangepasstem Material pro qm,

j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit Zustim-mung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,

k) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustim-mung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,

l) auf Moorstandorten nur eine dem Erhalt oder derEntwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebens-raumtypen dienende Holzentnahme und diese nurmit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbe-hörde erfolgt,

m) beim Holzeinschlag und bei der Pflege

1. ein Altholzanteil von mindestens 20 % der WaldB-Fläche der jeweiligen Eigentümerin oder desjeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder ent-wickelt wird,

2. je vollem Hektar der Wald B-Fläche der jeweili-gen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentü-mers mindestens drei lebende Altholzbäumedauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zumnatürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen vonAltholzbäumen auf 5 % der Wald B-Fläche derjeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Ei-gentümers ab der dritten Durchforstung Teilflä-chen zur Entwicklung von Habitatbäumen dau-erhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter);artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutzvon Horst- und Höhlenbäumen bleiben unbe-rührt,

3. je vollem Hektar Wald B-Fläche der jeweiligenEigentümerin oder des jeweiligen Eigentümersmindestens zwei Stück stehendes oder liegendesstarkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall be-lassen werden,

4. auf mindestens 80 % der Wald B-Fläche der je-weiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Ei-gentümers lebensraumtypische Baumarten Moor-Birke (Betula pubescens), Sand-Birke (Betula pen-dula) sowie Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) erhal-ten bleiben oder entwickelt werden,

n) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebens-raumtypische Baumarten und dabei auf mindestens80 % der Verjüngungsfläche die in m) 4. genannten

lebensraumtypischen Hauptbaumarten angepflanztoder gesät werden;

3. auf Waldflächen, die in der Verordnungskarte als Wald Cdargestellt sind und in unmittelbarem Kontakt zumLRT 91D0 Moorwald liegen

a) ohne zusätzlich Entwässerung,

b) ohne Einbringung gebietsfremder Baumarten,

c) und die im Wald liegenden Moor-, Sumpf- und Hei-debiotope, die in der Verordnungskarte aus der Dar-stellung für Wald C ausgenommen sind, nicht be-einträchtigt werden;

4. auf Waldflächen, die in der Verordnungskarte als Wald Ddargestellt sind, soweit der Charakter des Waldbestan-des erhalten und die Bewirtschaftung auf einzelstamm-weise Holzentnahme und nur im Zeitraum vom 1.10.bis 28.02. beschränkt bleibt und die im Wald liegendenMoor-, Sumpf- und Heidebiotope, die in der Verord-nungskarte aus der Darstellung für Wald D ausgenom-men sind, nicht beeinträchtigt werden;

5. die Beschränkungen der Maßnahmen in Nummer 2Buchst. f bis l gelten nicht, wenn und solange die Dauerder Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführungdurch einen Bewirtschaftungsplan i. S. des § 32 Abs. 5BNatSchG festgelegt sind, der von der zuständigen Na-turschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstelltwurde.

(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,soweit sie sich auf das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen,Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung von Wild, aufdie Hege, den Jagdschutz sowie die Fütterung in Notzeitengemäß § 32 Abs. 1 NJagdG bezieht, und nach folgendenVorgaben:

1. Die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenenjagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsit-zen) sowie anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungenist nur in ortsüblicher landschaftsangepasster Art zu-lässig und der zuständigen Naturschutzbehörde mit ei-ner Frist von 4 Wochen im Vorfeld anzuzeigen.

Die zuständige Naturschutzbehörde kann Regelungenzu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise festsetzen,wenn der Schutzzweck des § 2 dies erforderlich macht.

2. Nicht freigestellt ist die Neuanlage von Wildäckern,Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen.

Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmenzustimmen, sofern dies nicht dem Schutzzweck des § 2zuwiderläuft. Die Erteilung der Zustimmung bzw. desEinvernehmens kann mit Regelungen zu Zeitpunkt,Ort und Ausführungsweise versehen werden, wennder Schutzzweck des § 2 dies erforderlich macht.

(6) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in denAbsätzen 2 bis 4 genannten Fällen die erforderliche Zu-stimmung erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchti-gungen oder nachhaltige Störungen des NSG oder seinerfür die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli-chen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung derZustimmung kann ebenso wie die Rückmeldung der zu-ständigen Naturschutzbehörde im Rahmen eines Anzeige-verfahrens mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Aus-führungsweise versehen werden.

§ 5Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständigeNaturschutzbehörde nach Maßgabe der jeweils gültigennaturschutzrechtlichen Befreiungsvorschriften Befreiunggewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projektenkann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der na-turschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung als mit demSchutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweist oder

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1107

bei der o. g. Prüfung die Voraussetzungen für eine abwei-chende Zulassung erfüllt sind.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehenwerden.

§ 6

Anordnungsbefugnis

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Wiederher-stellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn gegendie Schutzbestimmungen des § 3 oder die Zustimmungs-,Einvernehmensvorbehalte und Anzeigepflichten des § 4dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Land-schaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert wor-den sind.

(2) Von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordneteMaßnahmen oder Ersatzvornahmen nach Absatz 1 habendie GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten zudulden.

§ 7

Pflege-, Entwicklungs-und Wiederherstellungsmaßnahmen

(1) Die EigentümerInnen und Nutzungsberechtigten habendie Durchführung von zuvor durch die zuständige Natur-schutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maß-nahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wieder-herstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile so-wie Artenschutzmaßnahmen zu dulden.

(2) Auf Flächen, die in der Verordnungskarte als Bereichzur Moorentwicklung dargestellt sind, haben die Eigentü-merInnen und Nutzungsberechtigten insbesondere dieMoorentwicklung sowie die Entfernung von Gehölzauf-wuchs zu dulden.

(3) GrundstückseigentümerInnen und Nutzungsberechtigtehaben das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnungdes NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationüber das NSG zu dulden.

§ 8Erschwernisausgleich

Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchGrichtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichs-verordnung-Wald vom 31.05.2016 (Nds. GVBl. S. 106) in derjeweils gültigen Fassung.

§ 9Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß den jeweiligen naturschutzrechtli-chen Bußgeldvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahr-lässig das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört,beschädigt oder verändert oder wer gegen die Regelungen die-ser Verordnung verstößt, ohne dass eine erforderliche Zustim-mung oder Ausnahme erteilt oder eine Befreiung gewährtwurde.

§ 10Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung imNiedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

Nienburg, den 21.10.2016

Landkreis Nienburg (Weser)

Der Landrat

Kohlmeier

— Nds. MBl. Nr. 43/2016 S. 1103

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1108

Wald A

Wald C

Heidekreis

Wald B

Wald A

Wald A

Wald D

Wald A

Gemeinde Heemsen

Wald A

Wald A

Wald B

Maßstab

Naturschutzgebiet

"Randbereiche Lichtenmoor"

FFH-Gebiet 442 Lichtenmoor

Naturschutzgebiet

"Lichtenmoor" (Heidekreis)

Grenze Landkreis Nienburg / Heide

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eSchipse-

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Weiß

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RiedeLichtenmoor-

graben

Grenzgraben

Gadesbünden-Anderten

Schipse-

grabenGewässer II. und III. Ordnung

gem. § 4 (2) Nr. 4

Legende

Naturschutzgebiet

"Randbereiche

Lichtenmoor"

Gewässer

II. Ordnung

ÖÖÖÖGewässer

III. Ordnung

Nds. MBl.

Nds. MBl. Nr. 43/2016

1109

Weißer Graben

Flurstück 41

Wald A

Gemeinde Steimbke

Wald A

Landkreis Nienburg (Weser)

Samtgemeinde Steimbke

1:12.000Maßstab

Gemeinde Steimbke

LANDKREIS NIENBURG (WESER)

Samtgemeinde Heemsen

Gemeinde Heemsen

¥

NSG HA 234

"Randbereiche Lichtenmoor"

Grenze Landkreis Nienburg / Heidekreis

Grenze des Naturschutzgebietes

Verordnungskarte

vom 21.10.2016

Landkreis

Nienburg (Weser)

Lichtenhorst

Anderten

Lichtenmoor

Grünland B

Acker

Wald B

Wald A, Wald C oder Wald D

Heidekreis

ekreis

Grünland A

Moorentwicklung

Gemeindegrenze

Nr. 43/2016 Anlage

1110

Herausgegeben von der Niedersächsischen StaatskanzleiVerlag: Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover; Postanschrift: 30130 Hannover, Telefon 0511 8550-0,Telefax 0511 8550-2400. Druck: Gutenberg Beuys Feindruckerei GmbH, Langenhagen. Erscheint nach Bedarf, in der Regel wöchentlich. LaufenderBezug und Einzelstücke können durch den Verlag bezogen werden. Bezugspreis pro Jahr 130,40 €, einschließlich 8,53 € Mehrwertsteuer und 12,80 €

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