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Menschen mit Behinderungen und das Recht auf ArbeitAss.-Prof. Dr. Andreas Mair
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Utopie oder realisierbares Versprechen?
Wer schafft die Arbeitsplätze?
Wer entscheidet über die
Zuteilung der Arbeitsplätze?
Wer finanziert die Arbeitsplatz-beschaffung?
Müssen die Konventionsstaaten das Recht auf Arbeit ernst nehmen?
Art 27 UN-BRK verlangt keine Schaffung konkreter Arbeitsplätze für MmB
ABER: Art 27 UN-BRK will Voraussetzungen für Teilhabe von MmB am Arbeits- leben schaffen
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Leitidee 1: So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich
Leitidee 2: Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes
Verpflichtungsgehalt für die Konventionsstaaten
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Art 27 UN-BRK enthält insgesamt 13 Teilgarantien des Rechts auf Arbeit. ZB:
Teilgarantien sind aber von unterschiedlicher Relevanz und Verbindlichkeit für die Konventionsstaaten
Diskriminierungsverbot Koalitionsrecht Beschäftigungsförderung
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Arbeit muss angemessen entlohnt werden
(…) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit (…) beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu ver-dienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird
Garantien für MmB:
Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes Inklusion heißt: Arbeitswelt soll an Bedürfnisse von MmB angepasst werden Fehlübersetzung in der deutschsprachigen Fassung der UN-BRK
Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
Dreiteilung der Arbeitswelt:
Allgemeiner Arbeitsmarkt „Geschützter“ Arbeitsmarkt „Ersatzarbeitsmarkt“
„1. Arbeitsmarkt“ „2. Arbeitsmarkt“ „3. Arbeitsmarkt“
vorwiegend nichtbehinderte
Menschen beschäftigt
SONDERARBEITSWELTEN
Produktionsleistung von MmB am freien Markt verwertbar
Beschäftigungs-therapeutischer
Ansatz
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
„Geschützter“ Arbeitsmarkt
Integrative Betriebe (§11 BEinstG) mit UN-BRK vereinbar
MmB werden nicht abgeschottet
BEinstG stellt sicher, dass MmB für ihre Arbeit in integrativen Betrieben an-gemessen entlohnt werden
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten
„Ersatzarbeitsmarkt“
„Geschützte Werkstätten“ aus Sicht der UN-BRK problematisch
Gründe dafür: Segregierender Charakter und oft keine angemessene Bezahlung
Aber: UN-BRK enthält kein explizites Verbot geschützter Einrichtungen
UN-BRK möchte Diskussionsprozess initiieren
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Konventionsstaaten müssen „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen schützen“
Garantien für MmB:
Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in Ein- richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):
Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in Ein- richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind
§ 7 BEinstG (§ 7b Abs 1 Z 2 BEinstG) keine Entgeltschmälerung
Aus Sicht der UN-BRK ist die Gleichwertigkeit der von MmB in derartigen Ein-richtungen geleisteten Arbeit zu überprüfen
Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)
Fazit
Recht auf Arbeit als starkes Signal an die Konventionsstaaten
Republik Österreich hat viele Vorgaben des Art 27 UN-BRK bereits realisiert
Aber: Beschäftigung von MmB in den Sonderarbeitswelten ist aus der Sicht der UN- BRK kritisch zu hinterfragen
Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in geschützten Einrichtungen arbeiten
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!