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Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair

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Menschen mit Behinderungen und das Recht auf ArbeitAss.-Prof. Dr. Andreas Mair

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Utopie oder realisierbares Versprechen?

Wer schafft die Arbeitsplätze?

Wer entscheidet über die

Zuteilung der Arbeitsplätze?

Wer finanziert die Arbeitsplatz-beschaffung?

Müssen die Konventionsstaaten das Recht auf Arbeit ernst nehmen?

Art 27 UN-BRK verlangt keine Schaffung konkreter Arbeitsplätze für MmB

ABER: Art 27 UN-BRK will Voraussetzungen für Teilhabe von MmB am Arbeits- leben schaffen

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Leitidee 1: So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich

Leitidee 2: Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes

Verpflichtungsgehalt für die Konventionsstaaten

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Art 27 UN-BRK enthält insgesamt 13 Teilgarantien des Rechts auf Arbeit. ZB:

Teilgarantien sind aber von unterschiedlicher Relevanz und Verbindlichkeit für die Konventionsstaaten

Diskriminierungsverbot Koalitionsrecht Beschäftigungsförderung

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Arbeit muss angemessen entlohnt werden

(…) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit (…) beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu ver-dienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird

Garantien für MmB:

Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes Inklusion heißt: Arbeitswelt soll an Bedürfnisse von MmB angepasst werden Fehlübersetzung in der deutschsprachigen Fassung der UN-BRK

Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

Dreiteilung der Arbeitswelt:

Allgemeiner Arbeitsmarkt „Geschützter“ Arbeitsmarkt „Ersatzarbeitsmarkt“

„1. Arbeitsmarkt“ „2. Arbeitsmarkt“ „3. Arbeitsmarkt“

vorwiegend nichtbehinderte

Menschen beschäftigt

SONDERARBEITSWELTEN

Produktionsleistung von MmB am freien Markt verwertbar

Beschäftigungs-therapeutischer

Ansatz

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

„Geschützter“ Arbeitsmarkt

Integrative Betriebe (§11 BEinstG) mit UN-BRK vereinbar

MmB werden nicht abgeschottet

BEinstG stellt sicher, dass MmB für ihre Arbeit in integrativen Betrieben an-gemessen entlohnt werden

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

„Ersatzarbeitsmarkt“

„Geschützte Werkstätten“ aus Sicht der UN-BRK problematisch

Gründe dafür: Segregierender Charakter und oft keine angemessene Bezahlung

Aber: UN-BRK enthält kein explizites Verbot geschützter Einrichtungen

UN-BRK möchte Diskussionsprozess initiieren

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Konventionsstaaten müssen „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen schützen“

Garantien für MmB:

Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in Ein- richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen

Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):

Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in Ein- richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind

§ 7 BEinstG (§ 7b Abs 1 Z 2 BEinstG) keine Entgeltschmälerung

Aus Sicht der UN-BRK ist die Gleichwertigkeit der von MmB in derartigen Ein-richtungen geleisteten Arbeit zu überprüfen

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Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK)

Fazit

Recht auf Arbeit als starkes Signal an die Konventionsstaaten

Republik Österreich hat viele Vorgaben des Art 27 UN-BRK bereits realisiert

Aber: Beschäftigung von MmB in den Sonderarbeitswelten ist aus der Sicht der UN- BRK kritisch zu hinterfragen

Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in geschützten Einrichtungen arbeiten

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!