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Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen by VOLKER TÜRK Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 34. Bd., 3. H., Menschenrechte / Human Rights (September 1996), pp. 337-339 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40799149 . Accessed: 12/06/2014 23:54 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.48 on Thu, 12 Jun 2014 23:54:49 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Menschenrechte / Human Rights || Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationenby VOLKER TÜRK

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Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen by VOLKER TÜRKReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 34. Bd., 3. H., Menschenrechte / Human Rights (September 1996),pp. 337-339Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40799149 .

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Besprechungen 337

Dritte Welt und die Menschenrechte". Noch deutlicher ist der afrikanische Bezug in dem darauffolgenden Beitrag des Mitherausgebers Bola A. A jibóia: „Menschenrechte unter einer Militär- diktatur in Afrika: Die nigeranische Erfahrung". Einen allgemeinen Bericht über die Afrikanische Charta der Rech- te der Menschen und Völker erstattet Keba M'baye, speziell über Art. 22 dieser Charta schreibt der Mitheraus- geber Emmanuel G. Bello. Ein weiteres Spezialproblem im Rahmen dieser Charta, nämlich die Autochthonie, be- handelt Umozurike. Er meint damit die Frage, in welchem Umfang die Charta der rein afrikanischen Kultur entspringt. Mit Recht weist er dabei darauf hin, daß die Afrikanische Men- schenrechtskonvention mit der Aufnah- me von Rechten der Völker in ihren Titel sich deutlich von den übrigen Menschenrechtskodifikationen abhebt. In dem diesem Aspekt gewidmeten Abschnitt findet sich der bedeutsame Satz: „Das Selbstbestimmungsrecht wird zum Recht auf Sezession, wenn die Selbstbestimmung für die Existenz des Volkes und die Verwirklichung seiner Menschenrechte notwendig ist" (S. 477).

Einen deutlichen Bezug auf Afrika hat auch der Beitrag von Oscar Schach- ter über „Menschenrechte und wirt- schaftliche Entwicklung". Nur zwei Aufsätze beschränken sich auf den nicht- afrikanischen Bereich. MacDonald schreibt über die Europäische Folter- konvention, Dinah Shelton bewältigt das umfassende Thema „Menschenrechte und Demokratie in der westlichen He- misphäre". Obwohl es schon häufig un- tersucht worden ist, kann sie ihm neue Aspekte abgewinnen. Ihre Ausführun- gen konzentrieren sich allerdings auf die Organisation der Amerikanischen Staaten und demgemäß auf die Inter- Amerikanische Menschenrechtskommis- sion. Ihr Ergebnis ist nicht überraschend: „Es ist wohl überflüssig, darauf hinzu- weisen, daß freie Wahlen allein keine Garantie für die Menschenrechte sind, und daß auch frei gewählte Amtsträger

Menschenrechtsverletzungen begehen können" (S. 511). Um so wichtiger sei eine unabhängige und unparteiische Ju- dikative als „wesensmäßiges Gegenge- wicht", um die von der Legislative nicht berücksichtigte Minderheit zu

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VOLKER TÜRK: Das Flücht- lingskommissariat der Ver- eintenNationen (UNHCR). Schriften zum Völkerrecht, Bd. 103. Berlin: Duncker & Humblot. 1992. XXVI, 356 S.

Eine wissenschaftliche Arbeit über das Amt des UN-Hochkommissars der Flüchtlinge war schon lange fällig. Zwar sieht man seit einigen Jahren das Em- blem des UNHCR häufig im Fern- sehen, und zwar im Zusammenhang mit UN-Aktivitäten im ehemaligen Ju- goslawien, die der Organisation der Vereinten Nationen nicht immer zur Ehre gereichen. Aber die großen Lei- stungen, die das Amt des UN-Hoch- kommissars für Flüchtlinge seit Jahr- zehnten erbracht hat, sind nur einem kleinen Kreis von Experten bekannt. Das vorliegende Buch, das eine Wiener Juristische Dissertation einem größeren Leserkreis zugänglich macht, füllt also tatsächlich eine Lücke.

Nach einem kurzen Rückblick auf die Tätigkeit des Völkerbunds schildert der Autor zunächst die Vorläufer des UNHCR (UNRRA und IRO) und dann die Gründung des UNHCR. Die Generalversammlung der Vereinten Na- tionen beschloß am 3. Dezember 1949, das Amt des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge mit Wirkung vom 1. Januar 1951 ins Leben zu rufen. Formal ist es ein Hilfsorgan der Generalversammlung im Sinne von Art. 22 der Charta der Vereinten Nationen, aber mit Recht betont der Autor: „Materiell betrachtet unterliegt die Analyse und internatio- nale Einordnung des UNHCR aller- dings einer differenzierteren Betrach-

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tung" (S. 29). Um diese Problematik besser zu erfassen, verwendet der Autor den Begriff „UNHCR-System" und versteht darunter „die institutionelle und legislative Struktur innerhalb der VN, die sich auf den UNHCR bezieht, d. h. alle Organe der VN, die im Zu- sammenhang mit dem UNHCR be- stimmte Aufgaben wahrnehmen und mit einschlägigen Funktionen gegenüber ihm betraut sind, deren Zusammenwir- ken sowie deren einschlägige Recht- setzung hinsichtlich des UNHCR" (S. 29). Damit ist eigentlich das Programm der Untersuchung in den folgenden Tei- len des Buches umrissen. Diese Unter- suchung ist hervorragend gegliedert und zeigt alle Details präzise auf. Bevor das Amt des UNHCR, das in diesem „System" nur „ein besonders wichtiger Teil" ist, unter die Lupe genommen wird, werden zunächst die im Sinne des Forschungsprojekts relevanten Teilbe- reiche der Generalversammlung, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Generalsekretärs der Vereinten Natio- nen, sowie das Exekutivkomitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskom- missars (EXCOM) beschrieben. Dann folgt das Amt selbst. Den reichgeglie- derten Kapiteln über die Organisations- struktur und die Kompetenzen und Funktionen des UNHCR ist ein kurzes, nur aus drei Abschnitten bestehendes Kapitel über die Autonomie, die Rechtsfähigkeit und den befristeten Charakter des UNHCR vorangestellt. Angesichts der Permanenz des Welt- flüchtlingsproblems erscheint die zeit- liche Begrenzung widersinnig. Aber sie ist rein formell. Mit Recht kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Ge- neralversammlung verpflichtet ist, das von ihr aufgebaute Flüchtlingswerk aufrechtzuerhalten, „solange die soziale Realität der Flüchtlingsproblematik fort- besteht. Andernfalls, d. h. bei einem ersatzlosen 'Streichen* des UNHCR trotz unveränderter sozialer Realität und damit verbundener Nicht-Erfül- lung der Aufgaben, müßte von einer Verletzung der Art. 1, 13, 55, 60 S VN

durch die Generalversammlung ausge- gangen werden" (S. 120).

Das Kapitel über die Kompetenzen und Funktionen des UNHCR füllt mit 165 Seiten mehr als die Hälfte des Textteils des Buches (56 Seiten entfal- len auf einen Dokumentenanhang und das Sachverzeichnis). Es beginnt mit einem Satz, der das tiefe Verständnis des Autors für das Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen wie auch für die gesamte Völkerrechtsordnung zeigt: „So- bald ein System in Gang gekommen ist, beginnt es ein eigenes Leben zu entfalten und entwickelt eine Eigen- dynamik, die dem Völkerrecht an sich inhärent ist" (S. 135). Wer die Arbeit des UNHCR in den letzten 42 Jahren beobachtet hat, kann das nur bestätigen. In der ganzen Zeit stand aber ein Be- griff im Mittelpunkt, dem der Autor mit Recht umfangreiche Ausführungen widmet: „international protection". Die- ser Begriff wird von allen Seiten ge- nau durchleuchtet und erklärt. Beson- ders verdienstvoll ist es, daß dabei auch der indirekte internationale Schutz, der häufig übersehen wird, Erwähnung findet. Das Sonderproblem der Ein- schaltung des UNHCR in das Verfah- ren zur Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft illustriert der Autor in ei- nem Exkurs, bei dem er das öster- reichische Asylverfahren als Beispiel vorführt.

Ein ganz allgemeines, weltweites Pro- blem, das in der Bundesrepublik Deutsch- land im Rahmen der Debatte über die Asylrechtsreform eine besondere Brisanz erhalten hat, ist die Flüchtlingsdefini- tion, die der Arbeit des UNHCR zu- grundeliegt. Sie findet sich in Art. 1 der Flüchtlingskonvention vom 28. 7. 1951 ebenso wie in Art. 6 des UNHCR- Statuts. Hierzu liegen umfangreiche Publikationen vor, die der Autor be- rücksichtigt und ergänzt. Auch auf eine betrübliche Entwicklung in der Praxis weist er dabei hin: den wachsenden „Antagonismus zwischen dem UNHCR und den Staaten" (S. 270), der darauf zurückzuführen ist, daß der Kreis der

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vom UNHCR zu schützenden Personen nicht immer mit dem Kreis der von den einzelnen Staaten in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Vertragspflichten ge- schützten Personen identisch ist. Die Diskrepanz ist im Laufe der Zeit ge- wachsen, weil die dynamische Erweite- rung des unter das Mandat des UNHCR fallenden Personenkreis „nicht in dem- selben Maße zu einer korrespondieren- den Verbreiterung der Verantwortung ratione personae seitens der Staaten" (S. 271) geführt hat. Die daran an- schließende Analyse der einzelnen Flücht- lingskategorien im Sinne des UNHCR- Statuts ist die derzeit gründlichste Be- handlung dieses Gegenstands. Obwohl sie wesentlich kürzer ist als das klassi- sche Werk von Grahl-Madsen, dessen zwei Bände in den Jahren 1966 und 1972 erschienen, kann das vorliegende Buch ein Vierteljahrhundert danach an seine Stelle treten, weil es die Infor- mationen auf den neuesten Stand bringt und mit derselben wissenschaftlichen Gründlichkeit und Zuverlässigkeit er- schließt und bewertet.

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MATTHIAS K. SCHEER: Japani- sches Recht in westlichen Sprachen 1974-1989. Eine Biblio- graphie/Japanese Law in Western Languages 1974-1989. A Bibliography (Veröffentlichungen der Deutsch- Ja- panischen Juristenvereinigung Bd. I, erhältlich über das Generalsekretariat der Deutsch-Japanischen Juristenver- einigung, Bleichenbrücke l/Neuer Wall, 20354 Hamburg).

Das vorliegende ca. 900 Seiten starke Werk ist die Frucht über 20jähriger Kompilationsarbeit des Autors, der das wissenschaftliche Schrifttum schon vielfach mit bemerkenswerten Beiträgen insbesondere über das japanische öffent- liche und Wirtschaftsrecht bereichert hat. Die Bibliographie enthält Monographien

und Sammelwerke, Aufsätze in Zeit- schriften und in Sammelwerken, auch Judikatur sowie internationale Verträ- ge, die in Fachzeitschriften abgedruckt wurden. Thematisch geht es um Be- schäftigungen mit japanischem Redit in westlichen Sprachen, in der Mehrzahl in englischer und deutscher Sprache, dar- über hinaus auch solche (deutlich we- niger) in französischer, spanischer, italie- nischer und anderen Sprachen.

Kompilatorische Arbeit gleicht den Unternehmungen des Sisyphus: Auch seit 1990 sind natürlich, und in immer schnellerem Tempo, viele weitere Ver- öffentlichungen zum japanischen Recht erschienen, so daß der Autor schon Fortsetzungen für wünschenswert er- klärt, freilich die schöne fernöstliche Spruchweisheit anfügt, daß derjenige, der von Dingen des nächsten Jahres spricht, den Teufel lachen mache.

Auch abgesehen von aus der Natur der Sache folgender Relativierung läßt sich dem klar gegliederten, mit einem Autorenverzeichnis, einem Schlagwort- verzeichnis sowie ausführlichen Benut- zerhinweisen in deutscher und eng- lischer Sprache versehenen Werk höchste Nützlichkeit bescheinigen. Scheer hat 21 Sachgruppen gebildet, die einzelne Rechtsgebiete bezeichnen, darunter auch das Völkerrecht (sowie gesondert: Ja- panische Außenpolitik und internatio- nale Verträge). Allein der Abschnitt zum Völkerrecht enthält 320 Einträge, weit überwiegend von japanischen Au- toren. Wer z. B. wissen will, was im Berichtszeitraum aus japanischer Sicht über das Kriegsvölkerrecht und das hu- manitäre Völkerrecht geschrieben wor- den ist, wird auf zehn Beiträge, von der Revue Internationale de la Croix Rouge über die Kansai University Re- view of Law and Politics bis hin zur Mosler-Festschrift verwiesen. Deutsche Autoren finden wir in diesem Abschnitt wenige. Daß unter „staatsfreie Räume" auch die dieses Thema betreffende Mo- nographie von Rüdiger Wolf rum (1984) erscheint, belegt, daß der Autor den Begriff „japanisches Recht" weit faßt

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