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1/48 Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen Ausfuhrrechtliche und außenhandelsstatistische Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge/Flugzeuge sowie an Einrichtungen auf hoher See mit Darstellung der Besonderheiten für Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung und für verbrauchsteuerpflichtige Waren Stand: Dezember 2012

Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen - October - mb... · - 3 - mb.doc 3/48 III. Regelungen zur Außenhandelsstatistik 12 - 19 1. Vorbemerkung 12 2. Was versteht man im Sinne

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Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen

Ausfuhrrechtliche und außenhandelsstatistische Anmeldepflichten bei Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge/Flugzeuge

sowie an Einrichtungen auf hoher See mit Darstellung der Besonderheiten für

Marktordnungswaren mit Ausfuhrerstattung und für verbrauchsteuerpflichtige Waren

Stand: Dezember 2012

- 2 -

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Inhaltsverzeichnis

Seite (n)

I. Einführung

6 - 7

II. Regelungen bei der Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf sowie von Waren an Einrichtungen auf ho her

See

7 - 12

1. Welche Waren gelten als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf? 7

2. Was sind Einrichtungen auf hoher See und was sind an

Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren?

7 - 8

3. Wann ist bei der Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf eine Ausfuhranmeldung abzugeben?

8

4. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der

Ausfuhranmeldung zu beachten?

8

4.1 Allgemeine Förmlichkeiten 8- 9

4.2 Anwendung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher

Beschränkungen

9 - 10

4.3 Besondere Förmlichkeiten i. V. m. der VO (EU) Nr.

267/2012 „Restriktive Maßnahmen gegen Iran“ und

weiteren Ländern

10

5. Welche Fristen sind für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zu

beachten?

10

6. Was ist bei der Überwachung des Ausfuhrverfahrens zu

beachten?

11

7. Was ist bei der Betankung von Flugzeugen/Schiffen zu

beachten?

11

7.1 Allgemeines 11

7.2 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 267/2012

„Restriktive Maßnahmen gegen Iran“

11

7.3 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 329/2007

„Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische

Volksrepublik Korea (Nordkorea)“

11

8. Was ist hinsichtlich des sich an Bord befindlichen Geschirrs,

Bestecks, Gläser usw. zu beachten?

12

9. Welche Besonderheiten gelten im Linienverkehr zwischen

Mitgliedstaaten?

12

- 3 -

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III. Regelungen zur Außenhandelsstatistik 12 - 19

1. Vorbemerkung 12

2. Was versteht man im Sinne der Außenhandelsstatistik unter

dem Begriff „Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf“?

13

3. Was versteht man im Sinne der Außenhandelsstatistik unter

dem Begriff „Einrichtungen auf hoher See“?

13

3.1 Was sind „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte

Waren“?

13

3.2 Was sind „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder

produzierte Waren“?

13

4. Wann sind Waren als „Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sowie

Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“

außenhandelsstatistisch anzumelden?

13

4.1 statistische Anmeldung von Waren bei „Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf“

13 - 14

4.2 statistische Anmeldung bei „Lieferungen an Einrichtungen auf

hoher See“

14 - 15

5. Wie erfolgt bei „Lieferungen von Schiffs-/ Flugzeugbedarf sowie der

Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“ die Meldung zur

Außenhandelsstatistik?

15 - 16

6. Wann liegt ein Intra- bzw. Extrahandel vor? 17

7. Welche Ausnahmen von der statistischen Meldepflicht gibt es? 17

7.1 Allgemeine Befreiungstatbestände 17

7.2 Spezifische Befreiungstatbestände 18 - 19

IV. Regelungen bei der Erstellung der Ausfuhranmeld ung 19 - 22

1. Angabe zum Verfahren 19

2. Art des Geschäfts 19

3. Anmeldung von Warenzusammenstellungen 19 - 21

4. Empfänger 21

5. Bestimmungslandcode 21 - 22

- 4 -

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V. Regelungen bei MO-Waren mit Ausfuhrerstattung 23 - 25

1. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung

zu beachten?

23

2. Welche Frist ist für die Abgabe der Ausfuhranmeldung für

MO-Waren mit Ausfuhrerstattung zu beachten?

23

3. Welche Besonderheiten sind bei der Erstellung der

Ausfuhranmeldung zu beachten?

23

3.1 Marktordnungsbestimmungsland 23- 24

3.2 Anmeldung der Warennummer 24

3.3 Kontrollexemplar T 5 24 - 25

4. Besonderheiten bei der Überwachung von Lieferungen zur

Bevorratung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen

Flugverkehr

25

5. Einlagerung und Auslagerung aus einem Vorratslager nach

Artikel 33 u. 37 VO (EG) Nr. 612/2009

25

VI. Regelungen bei Lieferungen von verbrauchsteue rpflichtigen

Waren mit elektronischem Verwaltungsdokument (e-VD)

26- 28

1. Normalverfahren - e-VD 26 - 27

2. Vereinfachtes Verfahren - zusammengefasstes e-VD 27 - 28

VII. Umsatzsteuerbefreiung 28 - 29

VIII. Anhänge 29 - 48

Anhang I: Tabellarische Übersicht 29 - 31

Tabelle 1: Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf

- ohne AE - mit Verlassen des Zollgebietes der

Gemeinschaft

32

Tabelle 2: Lieferung von Schiffsbedarf - mit AE - mit

Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft

33

Tabelle 3: Einlagerung in ein Vorratslager für

Schiffsbedarf - mit AE -

34

Tabelle 4: Auslagerung aus Vorratslager für

Schiffsbedarf - mit AE - mit Verlassen des

35

- 5 -

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Zollgebietes der Gemeinschaft

Tabelle 5: Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf

- ohne AE - mit Verlassen des Zollgebietes der

Gemeinschaft

36

Tabelle 6: Lieferung von Luftfahrzeugbedarf - mit AE -

mit/ohne Verlassen des Zollgebietes der

Gemeinschaft

37

Tabelle 7: Einlagerung in Vorratslager für

Luftfahrzeugbedarf - mit AE -

38

Tabelle 8: Auslagerung aus Vorratslager für

Luftfahrzeugbedarf - mit AE - mit Verlassen

des Zollgebietes der Gemeinschaft

39

Tabelle 9: Auslagerung aus Vorratslager für

Luftfahrzeugbedarf - mit AE - ohne Verlassen

des Zollgebietes der Gemeinschaft

40

Tabelle 10: Umlagerung zwischen mehreren Vorratslagern

für Schiffs-, Flugzeug-/ Luftfahrzeug- und

Reisebedarf

41

Tabelle 11: Lieferung an eine Einrichtung auf hoher See

- ohne AE -

42

Tabelle 12: Lieferung auf Plattformen - mit AE - 43

Tabelle 13: Lieferung/Errichtung von Windenergieanlagen

- ohne AE -

44

Anhang II: Abkürzungsverzeichnis 45-48

- 6 -

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I. Einführung

Dieses Merkblatt stellt im Einvernehmen mit dem Statistischen Bundesamt

(DESTATIS) die Grundlagen der zu beachtenden ausfuhrrechtlichen und

außenhandelsstatistischen Anmeldepflichten beider Lieferung von Waren an Schiffe

und Luftfahrzeuge sowie Einrichtungen auf hoher See (z. B. Windenergieanlagen)

unter Berücksichtigung der Besonderheiten für Marktordnungswaren (MO-Waren) mit

Ausfuhrerstattung (AE) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Waren dar.

Seit dem 1. Juli 2009 besteht durch die Änderung des ZK (E-VSF Z 02 00) und der

ZK-DVO (E-VSF Z 02 05) EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen

Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Damit ist grundsätzlich die Abgabe einer

elektronischen Ausfuhranmeldung (AM) verpflichtend. Die Pflicht zur Abgabe von

AMen gilt unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und

Bahnverkehr).

Die Änderungsverordnungen verfolgen das Ziel, den gestiegenen Sicherheitsanforde-

rungen bei der Zollüberwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Rechnung zu tragen („Sicherheit der Lieferkette“). Sie ermöglichen aber auch

Wirtschaft und Verwaltung eine IT-gestützte, weitgehend papierlose Abwicklung von

Geschäftsprozessen („E-Zoll-Initiative der EU-KOM“).Seit dem 1. Januar 2011 ist mit

Inkrafttreten des Artikels 786 ZK-DVO überdies bei allen steuerfreien Lieferungen von

verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren zur Bevorratung von Schiffen und

Luftfahrzeugen - unabhängig vom Bestimmungsort des Schiffes/Luftfahrzeugs - die

Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung vorgeschrieben (für

Nichtgemeinschaftswaren in analoger Anwendung über Artikel 841 Abs. 1 ZK-DVO).

Seit dem 1. Januar 2012 ist mit Auslaufen der nationalen Übergangsvorschriften bis

zum 31. Dezember 2011 die Anwendung des papiergestützten Verfahrens mittels

begleitendem Verwaltungsdokument (BVD) nicht mehr zulässig. Ab diesem Zeitpunkt

ist die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren unter

Steueraussetzung zur Ausfuhr nur noch mittels EDV-gestütztem Beförderungs- und

Kontrollsystem (EMCS) unter Verwendung eines elektronischen

Verwaltungsdokuments (e-VD) möglich.

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Das Merkblatt kann natürlich nicht abschließend auf alle Einzelheiten eingehen.

Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung,

insbesondere der ZK, die ZK-DVO, die außenhandelsstatistischen Vorschriften1, die

Durchführungsvorschriften für AE bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, die Aus-

fuhrerstattungsverordnung3sowie die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften4. In

Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

II. Regelungen bei der Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sowie

von Waren an Einrichtungen auf hoher See

1. Welche Waren gelten als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf ?

Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sind Waren, die bestimmt sind

- zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des

Schiffes oder Flugzeuges,

- zur Behandlung der Ladung,

- zum unmittelbaren Ge- oder Verbrauch während der Reise oder

- zum Verkauf als Reisemitbringsel an Reisende (Reisebedarf).

2. Was sind Einrichtungen auf hoher See und was sin d an Einrichtungen auf

hoher See gelieferte Waren?

Einrichtungen auf hoher See sind Bohrinseln, Förderplattformen oder

Windenergieanlagen außerhalb der 12-Seemeilenzone. Die in der

ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) betriebenen Einrichtungen gelten als

Einrichtungen auf hoher See.

1 VO (EG) Nr. 471/2009 (E-VSF A 61 03) i. V. m. VO (EU) Nr. 113/2010 (E-VSF A 61 04-1)und

VO (EU) Nr. 92/2010 (E-VSF A 61 04-2) VO (EG) Nr. 638/2004 (E-VSF A 61 20) i. V. m.VO (EG) Nr. 1982/2004 (E-VSF A 61 21) VO (EG) Nr. 1833/2006 (AußenhandelsstatistikDV = AHStatDV - E-VSF A 60 51) Dienstanweisung des Statistischen Bundesamtes zur Außenhandelsstatistik (AHStatDA - E-VSF A 64 02).

2 VO (EG) Nr. 612/2009 (E-VSF M 35 30). 3 AusfuhrerstattungsVO = AusfErstV(E-VSF M 35 60) 4 RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (E-VSF V 9950-1-16) i. V. m. den einzelnen

Verbrauchsteuergesetzen und -verordnungen

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An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren sind

- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung, Umrüstung oder Ausrüstung

solcher Einrichtungen verwendet werden sollen,

- Vorräte, die auf den Einrichtungen verwendet oder verbraucht werden sollen.

3. Wann ist für die Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf eine AM

abzugeben?

Für die Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf ist eine AM abzugeben,

wenn die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind. Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf

ist zollrechtlich zur Ausfuhr bestimmt, wenn

- Schiffe oder Flugzeuge innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beliefert

werden, die das Zollgebiet auf ihrer Fahrt/ihrem Flug verlassen oder

- Schiffe oder Flugzeuge mit Standort außerhalb des Zollgebietes der

Gemeinschaft beliefert werden sollen oder

- Schiffe auf hoher See beliefert werden sollen.

Außerdem ist bei allen steuerfreien Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen

Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren zur Bevorratung von Schiffen und

Flugzeugen einschließlich Reisebedarf auch dann eine AM abzugeben, wenn die

Waren nicht zur Ausfuhr bestimmt sind.

4. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der AM zu beachten?

4.1 Allgemeine Förmlichkeiten

Seit dem 1. Juli 2009 ist die AM für alle Lieferungen zur Bevorratung von

Schiffen und Luftfahrzeugen und für Einrichtungen auf hoher See

grundsätzlich in elektronischer Form abzugeben (Artikel 787 Abs. 1, Artikel

792 Abs. 2 und Artikel 841 Abs. 1 ZK-DVO).

Seit dem 1. Januar 2011 ist darüber hinaus mit Inkrafttreten des Artikels 786

ZK-DVO auch für jede Lieferung von steuerfreien Waren als Schiffs-,

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Flugzeug- und Reisebedarf unabhängig vom Bestimmungsort des Schiffes

oder des Luftfahrzeugs eine AM abzugeben.

In Fällen, in denen die AM weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren

erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen

von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei AMen bis zu einem

Warenwert von 1.000 €, vgl. Artikel 226 bis Artikel 238 ZK-DVO), wird der

Ausgang der Ware unter Verwendung eines sonstigen handelsüblichen

Belegs als AM überwacht (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein). Aus

statistischen Gründen darf die Eigenmasse der Sendung jedoch nicht mehr

als 1.000 kg betragen (ansonsten müssen auch Sendungen mit einem

geringeren Wert elektronisch angemeldet werden, s. a. III, 7.1).

Für MO-Waren mit AE, Waren, die Verboten oder Beschränkungen (z. B.

einer Ausfuhrgenehmigungspflicht) oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten

(z. B. Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter

Steueraussetzung unter Anwendung von EMCS) unterliegen, ist eine

elektronische Ausfuhranmeldung zwingend erforderlich, insbesondere auch

bei einem Warenwert unter 1.000 € 5.

4.2 Anwendung und Umsetzung außenwirtschaftsrechtli cher

Beschränkungen

Sämtliche außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen (Embargovorschriften

und Genehmigungspflichten) gelten auch im Fall der Belieferung von

Seeschiffen, Flugzeugen und Einrichtungen auf hoher See. Dabei ergeben

sich jedoch folgende Besonderheiten:

- personenbezogene Beschränkungen:

Bei der Belieferung von Schiffen, Flugzeugen und Einrichtungen auf hoher

See sind personenbezogene Embargovorschriften uneingeschränkt zu

beachten.

Maßgeblich für die Prüfung sind alle Beteiligten, insbesondere die Reederei,

die Luftfahrtgesellschaft beziehungsweise der Betreiber der Einrichtung auf

hoher See.

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Die Überprüfung des Namens des Schiffes, des Flugzeugs oder des Namens

der Einrichtung auf hoher See genügt nicht.

- warenbezogene Beschränkungen:

keine Besonderheiten

- länderbezogene Beschränkungen:

Maßgeblich für die Prüfung, ob länderbezogene Beschränkungen

(Embargovorschriften) betroffen sein könnten, sind grundsätzlich die für das in

der AM ausgewiesene Bestimmungsland beziehungsweise die für das Land

der Endbestimmung der Waren geltenden Vorschriften. Bei der Verwendung

von „Q-Codierungen“ derISO-alpha-2-Codes sind länderbezogene

Beschränkungen jedoch in Bezug auf die Nationalität des Schiffes

(Flaggenstaat), die Nationalität des Flugzeugs (Land der Registrierung) oder

die Nationalität des Betreibers der Anlage auf hoher See zu prüfen.

4.3 Verkehrsbeschränkungen i.V.m. der VO (EU) Nr. 267/2012

„RestriktiveMaßnahmen gegen Iran“ und weiteren Länd ern

Für Lieferungen in den Iran ist unabhängig vom Beförderungsmittel

grundsätzlich eine Vorabanmeldung i.S.d. Artikels 36 der VO (EU) Nr.

267/2012 (E-VSF A 02 01-31) abzugeben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung ist auch in anderen

Embargo-Verordnungen geregelt (z. B. für Lieferungen nach Eritrea, Libyen,

Nordkorea, Syrien und Somalia).

Die Abgabe einer mündlichen oder konkludenten AM ist zudem

ausgeschlossen.

5. Welche Fristen sind für die Abgabe der AM zu bea chten?

Für die Abgabe der AM vor Abfahrt/Abflug sind keine Fristen zu beachten. Daher

können weitestgehend Vereinfachungen genutzt werden, beispielsweise

vereinfachte Verfahren für zugelassene Ausführer mit monatlicher

Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO6.

5 Artikel 235 ZK-DVO (E-VSF Z 02 05), § 16a AWV (E-VSF A 01 51), E-VSF A 06 10 Abs. 334, 335

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Dies gilt jedoch nicht, sofern beispielsweise besondere Verkehrsbeschränkungen

zu beachten sind (siehe Nr. 4.3).

6. Was ist bei der Überwachung des Ausfuhrverfahren s zu beachten?

Der Teilnehmer am Ausgang muss die für die Überwachung erforderlichen

Informationen von der Gestellung bis zur Bestätigung des Ausgangs elektronisch

mitteilen (Artikel 796c ZK-DVO).

7. Was ist bei der Betankung von Flugzeugen/Schiff en zu beachten?

7.1 Allgemeines

Für Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas zum Betrieb von Flugzeugen und

Schiffen ist keine AM erforderlich. Sie werden als Teil des Beförderungsmittels

angesehen und können nach Artikel 231 Buchst. b) i.V.m. Artikel 233 Abs. 1

Buchst. b) ZK-DVO konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden.

Verbrauchsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Melde-

/Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.

7.2 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 267/2012 „Restriktive

Maßnahmen gegen Iran“

Die Erbringung von Bunkerdienstleistungen für Schiffe, die im Eigentum oder

unter Kontrolle von iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen

stehen, ist nach Artikel 37 der VO (EU) Nr. 267/2012 (E-VSFA 02 01-31)

verboten, falls dem Leistungserbringer Informationen vorliegen, die

begründeten Anlass zur Vermutung geben, dass das Schiff verbotene Güter

befördert.

7.3 Besonderheiten i. V. m. der VO (EU) Nr. 329/20 07 „Restriktive

Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Kor ea (Nordkorea)“

Die Erbringung von Bunkerdienstleistungen an nordkoreanische Schiffe ist

nach Artikel 3a Abs. 2 der VO (EU) Nr. 329/2007 (E-VSF A 02 01-32)

verboten, falls dem Leistungserbringer Informationen vorliegen, die

6 s. a. www.zoll.de>Formulare und Merkblätter:Merkblatt zur Umsetzung des Artikels 285a Abs. 1a ZK-DVO

Zollrechtliches Ausfuhrverfahren/Verfahren „Zugelassener Ausführer“

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begründeten Anlass zur Vermutung geben, dass das Schiff verbotene Güter

befördert.

8. Was ist hinsichtlich des sich an Bord befindlic hen Geschirrs, Bestecks,

Gläser usw. zu beachten?

Für derartige Ausstattungsgegenstände ist keine AM erforderlich. Sie werden als

Bestandteil bzw. Zubehör des Beförderungsmittels angesehen und können nach

Artikel 231 Buchst. b) i.V.m. Artikel 233 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO (E-VSF Z 02

05) konkludent zur Ausfuhr angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn Bestecke,

Geschirr, Gläser usw. im Luftverkehr den Catering-Unternehmen von den

Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden.

9. Welche Besonderheiten gelten im Linienverkehr zw ischen Mitgliedstaaten

(MS) der Europäischen Union?

Die Belieferung von Schiffen im Linienverkehr zwischen den MS über die hohe

See sowie von Luftfahrzeugen im Linienverkehr zwischen den MS bedarf keiner

AM, da es sich hierbei nicht um eine Ausfuhr handelt (Begriff “Linienverkehr“ s.

Artikel 313a ZK-DVO), ausgenommen in den Fällen des Artikels 786 Abs. 2

Buchstabe b) ZK-DVO (Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter

Steueraussetzung). Außenhandelsstatistische Meldepflichtenbleiben hiervon

unberührt.

III. Regelungen zur Außenhandelsstatistik (AHStat)

1. Vorbemerkung

Mit Einführung des ZK sind auch die Ausfuhrförmlichkeiten in der EU einheitlich

geregelt worden, d.h. alle Waren (Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren),

die aus dem Zollgebiet der EU bzw. dem statistischen Erhebungsgebiet ausgeführt

werden, unterliegen dem im ZK und der Durchführungsverordnung festgelegten

Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrförmlichkeiten. In der Außenhandelsstatistik werden

grundsätzlich Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst. DESTATIS ist am deutschen

Wirtschaftsraum interessiert. Die statistischen Grenzen werden durch den

deutschen Wirtschaftsraum festgelegt. Das Beladen eines drittländischen

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Luftfahrzeugs/Schiffes oder eines Luftfahrzeugs/Schiffes eines anderen MS im

nationalen Flug- bzw. Seehafen stellt für DESTATIS bereits eine wirtschaftlich

relevante Warenbewegung dar. Zollrechtlich sind solche Vorgänge noch

uninteressant. Erst mit Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt eine

Ausfuhr vor.

2. Was versteht man im Sinne der Außenhandelsstatis tik unter dem Begriff

„Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf “?

„Lieferungen von Waren an Schiffe und Luftfahrzeuge" sind für die Besatzung, die

Passagiere und den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von

Schiffen und Luftfahrzeugen gelieferte Waren (Artikel 20 Abs. 1 a) VO (EU)

Nr. 113/2010 - E-VSF A 61 04-1).

3. Was versteht man im Sinne der Außenhandelsstati stik unter dem Begriff

„Einrichtungen auf hoher See“?

„Einrichtungen auf hoher See“ sind auf hoher See außerhalb des statistischen

Erhebungsgebietes gleich welchen Landes installierte ortsfeste Ausrüstungen und

Anlagen (Artikel 21 Abs. 1 a) VO (EU) Nr. 113/2010).

3.1 Was sind „an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren"?

„An Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren" sind für die Besatzung und

den Betrieb der Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten der Einrichtungen

auf hoher See gelieferte Waren (Artikel 21 Abs. 1 b) VO (EU) Nr. 113/2010).

3.2 Was sind „von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzi erte

Waren"?

“Von Einrichtungen auf hoher See erhaltene oder produzierte Waren“ sind

Erzeugnisse, die die Einrichtung auf hoher See vom Meeresboden oder aus

dem Untergrund gefördert oder die sie hergestellt hat (Artikel 21 Abs. 1 c) VO

(EU) Nr. 113/2010).

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4. Wann sind Waren als „Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sowie

Lieferungen an Einrichtungen auf hoher See“ außenha ndelsstatistisch

anzumelden?

4.1 statistische Anmeldung von Waren bei „Schiffs- , Flugzeug- und

Reisebedarf “

Bei der Lieferung von Waren an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen in

deutschen Häfen bzw. auf deutschen Flughäfen richtet sich die statistische

Anmeldung insbesondere danach, ob es sich um ausländische oder

inländische Fahrzeuge handelt.

Anmerkung:

Als ein „ausländisches“ Schiff bzw. Luftfahrzeug gilt ein Fahrzeug dann, wenn

das wirtschaftliche Eigentum (Gewinn und Risiko) an dem Fahrzeug bei

einem/einer ausländischen Unternehmen/Person liegt. In der Praxis kann man

sich hierbei an der Flagge bzw. an dem Hoheitszeichen des Fahrzeugs

orientieren.

Werden ausländische Seeschiffe/Luftfahrzeuge mit Waren des (statistisch)

freien Verkehrs beliefert, ist dies als „Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf“ zur

Außenhandelsstatistik (Extrastat und Intrastat) anzumelden. Die entsprechende

Belieferung von deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen wird statistisch nicht

erfasst, es sei denn es handelt sich um ausländische Waren.

Hinweis: Die Belieferung von deutschen Schiffen/Luftfahrzeugen in DE mit

ausländischen Waren ist zum Zeitpunkt des Grenzübertritts dieser Waren zu

erfassen und nicht zum Zeitpunkt der Lieferung an Bord des

Schiffes/Luftfahrzeugs. Ihr Eingang bzw. ihre Einfuhr sind zu erfassen. Hier gibt

es keinen Sondertatbestand, der eine besondere Behandlung (Warennummer,

Partnerlandcodes) erfordert.

Dies gilt sinngemäß auch für Lieferungen von Waren

- an Bord eines im Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen

unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden, zur Schifffahrt in das Ausland

bestimmten Fahrzeuges oder

- an Bord deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb des

Erhebungsgebietes sowie

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- an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr

eingesetzten Luftfahrzeuges

soweit sie zum Betrieb des Fahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum

unmittelbaren Ge- oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf als

Reisemitbringsel an Reisende bestimmt sind.

4.2 statistische Anmeldung bei „Lieferungen an Ein richtungen auf hoher See“

Bezüglich der Einrichtungen auf hoher See hängen die statistischen Meldungen

davon ab, ob sich die Einrichtungen im oder außerhalb des deutschen Hoheits-

gewässers befinden. Außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer richtet sich die

Art der Statistikanmeldung grundsätzlich danach, welches Land für das

betreffende Seegebiet über die ausschließlichen Rechte zur Ausbeutung des

Meeresbodens verfügt.

In Außenhandelsstatistiken ist die Lieferung von Waren zu erfassen, wenn die

Waren geliefert werden:

- von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Ausfuhr-MS

über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens

oder Untergrunds verfügt, an ein Drittland,

- vom Ausfuhr-MS an eine Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem

ein Drittland über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen

Meeresbodens oder Untergrunds verfügt,

- von einer Einrichtung auf hoher See in einem Gebiet, in dem der Ausfuhr-MS

über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung des dortigen Meeresbodens

oder Untergrunds verfügt, an eine Einrichtung auf hoher See in einem

Gebiet, in dem ein Drittland über das ausschließliche Recht zur Ausbeutung

des dortigen Meeresbodens oder Untergrunds verfügt.

Für die Lieferung von Waren zum Ge- oder Verbrauch auf Anlagen oder

Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung

und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gilt Abschnitt III. 4.1

sinngemäß.

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5. Wie erfolgt bei „Lieferungen von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf sowie

der Lieferung von Waren an Einrichtungen auf hoher See“ die Meldung zur

Außenhandelsstatistik?

Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf ist hinsichtlich der Erfüllung der Meldepflicht zwischen dem

sogenannten „Intrahandel“, d.h. dem grenzüberschreitenden Warenverkehr

zwischen Deutschland und den anderen MS, und dem „Extrahandel“, dem

grenzüberschreitenden Warenverkehr Deutschlands mit Drittländern, zu

differenzieren. Die Erhebung der Extrahandelsdaten erfolgt grundsätzlich über die

Zollverwaltung im Zeitpunkt der Erledigung der gesetzlich vorgeschriebenen

Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten (z. B. mit der Anmeldung im IT-Verfahren

ATLAS (hier: ATLAS-Ausfuhr)). Eine gesonderte Übermittlung durch die

Außenhandel treibenden Unternehmen ist nur dann erforderlich, wenn die für den

Extrahandel zu erhebenden Daten nicht im Rahmen der Erfüllung der

Zollförmlichkeiten automatisch mit erhoben und durch die Zollverwaltung an

DESTATIS weitergeleitet werden. Dies sind Fälle, in denen keine zollrechtliche AM

abgegeben wurde, aber eine statistische Erfassung vorgeschrieben ist. Ein

typischer Fall ist die "Betankung “ (Abschnitt II. Nr. 7) von ausländischen Schiffen

und Luftfahrzeugen in Deutschland mit Kraftstoff, Gas und Schmierstoffen. Die

Waren sind dann mit dem statistischen Vordruck „ Anmeldung für Schiffs-,

Flugzeug- und Reisebedarf “ anzumelden.

Die Intrahandelsdaten sind demgegenüber grundsätzlich direkt durch die Außen-

handel treibenden Unternehmen an DESTATIS zu melden (Intrastat-Meldung).

Eine Ausnahme gilt dann, wenn für die Eingänge und Versendungen von

Gemeinschaftswaren eine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich

ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf auf Schiffe bzw. Luftfahrzeugen anderer MS mit Liegeort DE mit einer

AM erfolgt. Grundsätzlich wäre eine Intrastat-Meldung erforderlich, jedoch wird

vorliegend die AM als Intrastat-Meldung gewertet. Eine separate Intrastat-Meldung

durch das Außenhandel treibende Unternehmen darf dann nicht erfolgen (Gefahr

der Doppelerfassung).

Werden in deutschen Häfen Schiffe aus anderen EU-MS, die im Linienverkehr

zwischen EU-MS eingesetzt werden (vgl. Abschnitt II. Nr. 8), mit Bordvorräten oder

Betriebstoffen beliefert, ist eine gesonderte statistische Erfassung mit Vordruck

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„ Anmeldung für Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf “ vorgeschrieben.

Entsprechend ist im Luftverkehr zu verfahren. Einzelheiten hinsichtlich der

Meldeformen bei der Datenerhebung finden Sie auf der Internetseite von

DESTATIS, www.destatis.de.

Werden Waren erst in das Ausland verbracht und anschließend dort an Bord ver-

laden, handelt es sich im Sinne der AHStat um „normale“ Ausfuhren, bei denen die

meldetechnischen Vereinfachungen, die bei Lieferungen in/auf dt.

Häfen/Flughäfen möglich wären, nicht zur Anwendung kommen können.

6. Wann liegt bei „Lieferung von Waren als Schiffs- , Flugzeug- und

Reisebedarf “ ein Intra- oder Extrahandel vor?

Die Unterscheidung, ob bei der Lieferung von Waren als Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf ein Intra- oder Extrahandel (mit der Folge unterschiedlicher

Meldepflichten) vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der Nationalität des zu

beliefernden Schiffes bzw. Luftfahrzeuges. Danach lassen sich grundsätzlich

folgende Fallvarianten unterscheiden:

Fallvariante Nr.

Nationalität (des Schiffes/Flugzeuges) Art der Statistikmeldung

1 Deutsch Keine

2 EU (nicht deutsch) Intrahandel

3 Drittland (nicht EU) Extrahandel

Ausnahme:

Unabhängig von der Nationalität des Schiffs/Luftfahrzeuges ist bei dessen Beliefe-

rung mit Schiffs-/ Flugzeugbedarf auf/in einem Flug-/Hafen eines anderen MS eine

Intrastat-Meldung erforderlich. Die im Einzelfall für Ihre Warenlieferung zu

erfüllenden außenhandelsstatistischen Meldepflichten entnehmen Sie bitte dem

Anhang I (Spalte „SM/Statistik“) dieses Merkblattes.

7. Welche Ausnahmen von der statistischen Meldepfli cht gibt es?

Bei bestimmten Lieferkonstellationen bedarf es keiner statistischen Anmeldung

von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf (z. B. Belieferung deutscher Schiffe in

deutschen Häfen mit Waren des freien Verkehrs).

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7.1 Allgemeine Befreiungstatbestände

Im Rahmen der Erhebung über die Zollstellen (Extrastat) müssen

Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 € nicht elektronisch gemeldet

werden, soweit das Gesamtgewicht der Sendung 1.000 kg nicht übersteigt.

Bei direkter Firmenbefragung (Instrastat-System) sind Unternehmen, deren

innergemeinschaftliche Warenverkehre je Verkehrsrichtung (Eingang bzw.

Versendung) im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr den Wert von derzeit 500.000

€ nicht übersteigen, von der Meldung befreit.

7.2 Spezifische Befreiungstatbestände

(betrifft alle Warenverkehre, die bereits aufgrund eines vorangegangenen

Zollverfahrens erfasst wurden, da damit den statistischen

Meldeverpflichtungen bereits nachgekommen wurde)

Nicht als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf ist gem. Nr. 91 Abs. 4 der

AHStatDA (E-VSF A 64 02) anzumelden:

- die Lieferung von Waren des freien Verkehrs und von Waren, die als Einfuhr

zur aktiven Veredelung angemeldet wurden, auf deutsche Seeschiffe oder

Luftfahrzeuge sowie auf deutsche oder fremde Binnenschiffe (nach Nr. 117

Ziff. 16 der AHStatDA von der Anmeldung befreit);

- die Lieferung von ausländischen Waren, die unmittelbar aus dem Ausland

eingehen und nicht bereits als Einfuhr auf Lager (d.h. Zolllager oder

Freihandelszone, § 31Abs.1 AHStatDV - E-VSF A 60 51) angemeldet

worden sind, auf deutsche Seeschiffe oder Luftfahrzeuge oder auf deutsche

oder fremde Binnenschiffe (mit Einfuhranmeldung als unmittelbare Einfuhr in

den freien Verkehr anzumelden);

- die Lieferung von ausländischen Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager

angemeldet worden sind, auf deutsche oder fremde Binnenschiffe (mit

Einfuhranmeldung anzumelden oder, sofern kein Verbundvordruck

ausgestellt wird, von der Zollstelle in Nachweisung II anzuschreiben, in den

Freizonen nach Nr. 28 Ziff. 2, 3b o. 4b AHStatDA mit Freihafenanmeldung

als Übergang in den freien Verkehr anzumelden);

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- die Verwendung von ausländischen Waren zum Bau, zum Umbau, zum Aus-

bessern oder zum ersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftfahrzeugen außer-

halb einer aktiven Veredelung (die Waren sind bei der Überführung in den

zollrechtlich freien Verkehr, einschließlich der besonderen Verwendung nach

den Nrn. 22 bis 28 der AHStatDA anzumelden); Waren des freien Verkehrs,

die zu diesem Zwecke verwendet werden, sind nicht anzumelden;

- die Lieferung von Waren als Bedarf für ein außerhalb des

Erhebungsgebietes liegendes Seeschiff oder Luftfahrzeug (Nr. 78 der

AHStatDA).

Das v.g. gilt auch für die Lieferung von Waren zum Ge- oder Verbrauch auf

Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels

zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind (z.B.

Bohrinseln/Plattformen), Nr. 91 Absatz 5 AHStatDA.

Werden ausländische Waren (EU und Nicht-EU), die in Deutschland noch

nicht statistisch erfasst sind, direkt (z.B. mit AM aus dem EU-Herkunftsstaat)

auf ein ausländisches Schiff geliefert, so handelt es sich aus statistischer Sicht

um eine Durchfuhr; diese ist nicht anmeldepflichtig.

IV. Regelungen bei der Erstellung der AM

1. Angabe zum Verfahren

In ATLAS-Ausfuhr ist als „weiteres Verfahren“ (Feld 37.2im

Ausfuhrbegleitdokument) eine der folgenden Codierungen einzutragen:

F61 Bevorratung

F62 Bevorratung mit Waren, für die die Gewährung einer AE in

Betracht kommt

F63 Einlagerung von MO-Waren mit AE in ein Vorratslager eines

MS

(Artikel 33 ff. VO (EG) Nr. 612/2009)

F64 Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus

einem Vorratslager

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2. Art des Geschäfts

Im Feld 24 („Art des Geschäfts“) ist die Schlüsselnummer 11 (endgültiger Kauf/

Verkauf) oder 99 (nicht anderweitig erfasst) -Anhang 3 MB- einzutragen.

3. Anmeldung von Warenzusammenstellungen

Bei der Anmeldung von Warenzusammenstellungen zur Ausfuhr können unter den

folgenden Voraussetzungen anstelle der regulären Warennummern in Feld 33 die

folgenden Sammelwarennummern ohne besondere Bewilligung von DESTATIS

(eine mögliche Genehmigungspflicht ergibt sich aus den im EZT eingestellten

Ausfuhrhinweisen) eingetragen werden:

- 9930.... (Belieferung von Schiffen und Luftfahrzeugen)

Die Sammelwarennummern 9930… können zur direkten Belieferung von

Schiffen und Luftfahrzeugen mit Schiffs-/Flugzeugbedarf verwendet werden

auf/in

- -nationalen Flug-/Häfen oder

- - Flug-/Häfen anderer Mitgliedstaaten,

und dort ausschließlich für den Verbrauch durch die Mannschaft und die

Passagiere oder für den Betrieb des Beförderungsmittels, sofern es sich nicht um

MO-Waren handelt, für die eine AM für Erstattungszwecke (AM-AE) abgegeben

wird, und sofern es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige Waren handelt.

- 9931….(Belieferung von Einrichtungen auf hoher See, z.B. Plattformen)

Die Sammelwarennummern 9931....können zur direkten Belieferung von

Einrichtungen auf hoher See mit Betriebs- und Versorgungsgütern verwendet

werden auf/in

- -nationalen Plattformen/Windenergieanlagen,

- -Plattformen/Windenergieanlagen anderer Mitgliedstaaten,

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sofern es sich nicht um MO-Waren handelt, für die eine AM für Erstattungszwecke

(AM-AE) abgegeben wird, und sofern es sich nicht um verbrauchsteuerpflichtige

Waren handelt.

In allen anderen Fällen sind Warenauflistungen mit Warenbezeichnungen

erforderlich.

Sofern Sammelwarennummern verwendet werden können, ist in Feld 31

(„Packstücke und Warenbezeichnung“) eine der folgenden Eintragungen

vorzunehmen:

- Schiffs-/Flugzeugbedarf der Kapitel 1 - 24 des Warenverzeichnisses:

„9930 2400“

- Schiffs-/Flugzeugbedarf des Kapitels 27 des Warenverzeichnisses:

„9930 2700“

- Schiffs-/Flugzeugbedarf anderer Kapitel: „9930 9900“

- Betriebs- und Versorgungsgüter (bzgl. Einrichtungen auf hoher See) der

Kapitel 1 - 24 des Warenverzeichnisses: „9931 2400“

- Betriebs- und Versorgungsgüter (bzgl. Einrichtungen auf hoher See) des Kapitels

27 des Warenverzeichnisses: „9931 2700“Betriebs- und Versorgungsgüter

anderer Kapitel: „9931 9900“

4. Empfänger

Im Feld 8 („Empfänger“) ist bei der Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf der Name des Empfängers (Reeder, Kapitän, Luftfahrtgesellschaft

etc.) nebst vollständiger Anschrift anzugeben. Im Falle der Lieferung von Waren

an Einrichtungen auf hoher See ist der Betreiber der Einrichtung anzugeben.

5. Bestimmungslandcode

In Feld 17a ist der Bestimmungslandcode grundsätzlich nach dem ISO-alpha-2-

Code für Länder (Anhang 1 A des MB) anzugeben.

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Bei der Lieferung von Schiffs-/Flugzeugbedarf sowie Lieferungen an Schiffe und

Einrichtungen auf hoher See sind jedoch die nachstehenden Besonderheiten zu

beachten:

- Die Belieferung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges mit Schiffs- oder

Luftfahrzeugbedarf auf/in einem drittländischen (Flug-) Hafen gilt als

Ausfuhrsendung in das Drittland. Das Bestimmungsland ist daher mit dem

Ländercode des betreffenden Drittlandes anzugeben.

- Bei der Belieferung eines Schiffes auf hoher See ist grundsätzlich als

Bestimmungsland die Nationalität des Schiffes anzugeben. Die Nationalität

bestimmt sich regelmäßig über die Registereintragung und damit indirekt über

die Flaggenführung. Ansonsten ist aus zollrechtlicher Sicht hier der Code QQ zu

verwenden, wenn DESTATIS aus außenhandelsstatistischer Sicht keine

Ausfuhrdaten zu übermitteln sind und das nationale Kennzeichen des Schiffes

nicht bekannt ist. Die Angabe anderer Q-Codierungen ist nicht zulässig.

- Bei Einrichtungen (Plattformen, Bohrinseln, Windenergieanlagen) auf hoher See

ist für die Entscheidung des Bestimmungslandes der Standort maßgebend. Im

Einzelnen:

- - Handelt es sich um eine Einrichtung in der deutschen ausschließlichen

Wirtschaftszone, so kann aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht nicht „DE“ als

Bestimmungsland angegeben werden. Da die Lieferung aus statistischer Sicht

nicht relevant ist, ist in diesen Fällen der Code „QU“ (= Nicht ermittelte Länder

und Gebiete im Fall von Warenlieferungen an und von Einrichtungen auf

hoher See) anzumelden.

- - Handelt es sich um eine Einrichtung in der ausschließlichen Wirtschaftszone

eines anderen MS, so kann aus außenwirtschaftsrechtlicher Sicht nicht der

Ländercode dieses MS angegeben werden. Da jedoch die Informationen für

die Intrastat-Meldung benötigt werden, ist in solchen Fällen der Code „QV“

(= Nicht ermittelte Länder und Gebiete im Rahmen des

innergemeinschaftlichen Warenverkehrs im Fall von Warenlieferungen an und

von Einrichtungen auf hoher See) anzumelden.

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- - Handelt es sich um eine Einrichtung in der ausschließlichen Wirtschaftszone

eines Drittlandes/EFTA-Staats, so ist der Ländercode dieses

Drittlandes/EFTA-Staats als Bestimmungsland anzugeben, da diese Daten für

die Extrastat-Meldung benötigt werden.

- - Handelt es sich um eine Einrichtung außerhalb der ausschließlichen

Wirtschaftszonen, so ist der Ländercode QP als Bestimmungsland

anzugeben.

In den übrigen Fällen ist bei der Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf im

Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs der Code „QR“ und bei der

Lieferung von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf im Rahmen des Warenverkehrs

mit Drittländern der Code „QS“ zu verwenden.

V. Regelungen bei MO-Waren mit Ausfuhrerstattung

1. Welche Förmlichkeiten sind bei der Abgabe der A M zu beachten?

Die AM-AE ist seit dem 1. Juli 2009 gem. Artikel 787 ZK-DVO in elektronischer

Form abzugeben. Damit wurde die bis dato auf den Vordruck 0733 gestützte

schriftliche AM genauso ersetzt wie der Vordruck 0763 (Zusatzblatt für EG-AE).

Als Alternative zur Abgabe der AM über das System ATLAS-Ausfuhr wird den

Wirtschaftsbeteiligten auch für die elektronische Ausfuhr von MO-Waren die

Internet-Ausfuhr-Anmeldung “IAA-Plus“ zur Verfügung gestellt. Bei Systemausfall

ist eine schriftliche AM und zusätzlich ein Kontrollexemplar T5 (ggf. mit Ladelisten)

abzugeben, das alle für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen

Angaben enthält (vgl. auch Abschnitt V. Nr. 3 dieses Merkblatts und die

Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 8.2.6.1).

2. Welche Frist ist für die Abgabe der AM für MO-W aren mit AE zu beachten?

Die Frist zur Abgabe der AM richtet sich in diesen Fällen gem. Artikel 592 b) Abs.

1 Buchst. f) ZK-DVO nach den in der VO Nr. 612/2009 (E-VSF M 35 30)

genannten Vorschriften.

Gem. Artikel 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 612/2009 ist jede Person, die Erzeugnisse

ausführt, für die sie eine Erstattung beantragt, verpflichtet, die zuständige Zollstelle

(= Ort, an dem die Erzeugnisse für die Ausfuhr verladen werden sollen)

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mb.doc 24/48

mindestens 24 Stunden vor Beginn des Verladevorgangs zu unterrichten und die

voraussichtliche Dauer des Verladens anzugeben. Die zuständigen Behörden

können eine andere Frist als 24 Stunden festsetzen.

Gemäß Artikel 33 Abs. 4 VO (EG) Nr. 612/2009 finden die Bestimmungen des

Artikels 5 Abs. 7 dieser VO für Lieferungen, die der Ausfuhr gleichgestellt sind, und

Bevorratungslieferungen keine Anwendung.

3. Welche Besonderheiten sind bei der Erstellung der A M zu beachten?

3.1 Marktordnungsbestimmungsland (Feld 17)/

Marktordnungsbestimmungslandcode (Feld 17a)

In ATLAS-Ausfuhr ist als Bestimmungsland (Feld 17 im

Ausfuhrbegleitdokument) das Land anzumelden, in dem die Waren gebraucht

oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen

Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren

verbracht werden sollen. Wird z. B. eine zur Ausfuhr/Durchfuhr bestimmte

Ware zunächst im gemeinschaftlichen Versandverfahren in einen anderen MS

befördert, um von dort aus in ein Drittland verbracht zu werden, ist stets das

betreffende Drittland anzumelden.

Darüber hinaus ist in ATLAS-Ausfuhr als Bestimmungslandcode (Feld 17a im

Ausfuhrbegleitdokument) der erforderliche MO-Bestimmungslandcode nach

dem ISO-alpha-2-Code für Länder (Anhang 1 A MB) unter Berücksichtigung

der marktordnungsrechtlichen Besonderheiten (E-VSF M 80 30) anzumelden:

XE Schiffsbedarf-Lieferung in der Gemeinschaft XF Luftfahrzeugbedarf-Lieferung in der Gemeinschaft XG Plattformen gem. Artikel 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 612/2009

XN Luftfahrzeugbedarf-Lieferung über ein Bevorratungslager

außerhalb der Gemeinschaft gem. Artikel 42 Abs. 4 b) VO (EG)

Nr. 612/2009

XQ Schiffsbedarf-Direktlieferung gem. Artikel 42 Abs. 4 a) i. V. m.

Abs. 3 VO (EG) Nr. 612/2009

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mb.doc 25/48

XR Schiffsbedarf-Lieferung über ein Bevorratungslager außerhalb

der Gemeinschaft gem. Artikel 42 Abs. 4 b) VO (EG) Nr.

612/2009

XY Luftfahrzeugbedarf-Direktlieferung aus dem freien Verkehr der

EU in ein Drittland/EFTA

3.2 Anmeldung der Warennummer

Sofern für Marktordnungswaren eine AM-AE abgegeben wird, ist die

vollständige Warennummer entsprechend der Marktordnungswarenliste (E-

VSF M 8010/ 4 Stellen zusätzlich zur KN8) einzutragen. Bei einer AM mit

Antrag auf AE können keine Sammelwarennummern angemeldet werden.

3.3 Kontrollexemplar (KE) T5

Wird ein Erzeugnis, für das die AM angenommen wurde, vor dem Verlassen

des Zollgebiets der Gemeinschaft durch andere Gebiete der Gemeinschaft als

das des Ausfuhrmitgliedstaats durchgeführt, so wird der Nachweis darüber,

dass dieses Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch

das ordnungsgemäß mit einem Vermerk versehene Original des KE T5

erbracht (Artikel 8 VO (EG) Nr. 612/2009 i.V.m. Artikel 912a-g ZK-DVO). Bei

Systemausfall bildet das KE T5 den Antrag auf Zahlung von AE. Weitere

Einzelheiten zur Anwendung des Notfallkonzepts sind der

Verfahrensanweisung ATLAS Kapitel 8.2.6.1 (E-VSF Z 26 50) zu entnehmen.

4. Überwachung von Lieferungen zur Bevorratung von Seeschiffen und

Luftfahrzeugen im internationalen Flugverkehr

Zuständig für die Überwachung von Lieferungen zur Bevorratung von Seeschiffen

und Luftfahrzeugen im internationalen Flugverkehr ist die Ausgangszollstelle. Das

Erreichen der Bestimmung ist in ATLAS-Ausfuhr zu bestätigen, nachdem der

Ausgangszollstelle für

a) Schiffsbedarf durch Vorlage einer nicht formgebundenen Empfangsbestätigung

des Bezugsberechtigten (für bezugsberechtigte Schiffe vgl. § 27 Abs. 3 ZollV

(E-VSF Z 01 50) unter Beachtung der Einschränkungen in Artikel 30 VO (EG)

Nr. 612/2009),

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mb.doc 26/48

b) Luftfahrzeugbedarf durch Vorlage einer nicht formgebundenen

Empfangsbestätigung eines Luftfahrtunternehmens, die Namen oder

Registriernummern der Luftfahrzeuge, an deren Bord die Waren gebracht

wurden, sowie die Nummern der anschließenden Flüge dieser Luftfahrzeuge

enthalten muss, die Lieferung nachgewiesen worden ist. Der Tag des

Empfangs der Waren ist in ATLAS-Ausfuhr einzutragen.

5. Einlagerung und Auslagerung aus einem Vorratslag er nach Artikel 33 und37

VO (EG) Nr. 612/2009

Bei Einlagerung in ein Vorratslager als eine der Ausfuhr gleichgestellten Lieferung

(s. a. Artikel 33, 37 VO (EG) Nr. 612/2009) besteht die Verpflichtung zur Abgabe

einer - nur aus Gründen des MO-Rechts erforderlichen - AM. Mit der Auslagerung

ist seit dem 1. Juli 2009 zusätzlich die zollrechtliche AM unter Berücksichtigung

der sog. sicherheitsrelevanten Daten des Anhangs 30 A zur ZK-DVO abzugeben,

vgl. hierzu die Tabellen 3, 4, 7-10 des Anhangs I des vorliegenden Merkblattes.

VI. Regelungen bei Lieferungen von verbrauchsteuerpflic htigen Waren mit

elektronischem Verwaltungsdokument (e-VD)

Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung - ausge-

nommen Kaffee und Alkopops - erfolgen grundsätzlich mit dem EU-weiten IT-

Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System; deutsche Bezeichnung

„EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige

Waren“). Damit wird die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter

Steueraussetzung mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD)

abgewickelt, überwacht und erledigt.

1. Normalverfahren mit e-VD

Nach Artikel 786 Absatz 2 ZK-DVO sind für steuerfreie Lieferungen zur

Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen, unabhängig vom Bestimmungsort,

die Förmlichkeiten für die zollrechtliche Ausfuhranmeldung anzuwenden.

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Nach Artikel 41 der RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (System-

RL- E-VSF V 99 50-1-16) gelten für die steuerfreie Versorgung von Schiffen und

Luftfahrzeugen die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen

Mitgliedstaaten. Im deutschen Steuergebiet sind bei der Bevorratung von Schiffen

und Luftfahrzeugen in § 27 ZollV i.V.m. den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen

und -verordnungen nationale Regelungen getroffen worden.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können demnach als Schiffs-, Flugzeug- und

Reisebedarf aus einem deutschen Steuerlager an Bezugsberechtigte nach § 27

Absatz 3 ZollV unter Steueraussetzung im Steuergebiet befördert werden,

unabhängig davon, ob sich das Schiff oder Luftfahrzeug in ein Drittland oder einen

anderen Mitgliedstaat begibt. Nach § 27 Absatz 9 ZollV sind die

verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach den verbrauchsteuerrechtlichen

Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung zu befördern. Die

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in ein Schiff/Luftfahrzeug in einen

anderen Mitgliedstaat richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen

Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO

eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die

Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit

vereinfachtem Begleitdokument erfolgen.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung unter

Anwendung des IT-Verfahrens EMCS ausgeführt, ist das elektronische

Ausfuhrverfahren zwingend anzuwenden.

Die Ausfuhrmeldung in EMCS, die den tatsächlichen Ausgang der Ware aus dem

Verbrauchsteuergebiet der EU bestätigt, ist grundsätzlich durch die zuständige

Ausfuhrzollstelle aufgrund einer Ausgangsbestätigung aus dem IT-Verfahren

ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Nach den Verbrauchsteuerverordnungen (z. B. § 17

Abs. 3 TabStV - E-VSF V 10 51) ist bei der gesamten Beförderung von

verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ein Ausdruck des e-VD

mitzuführen. Anstelle des Ausdrucks kann auch ein Handelsdokument, das

dieselben Daten enthält oder aus dem nur der eindeutige Referenzcode ARC

hervorgeht, mitgeführt werden. Bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren

unter Steueraussetzung gilt als ein solches Handelspapier auch das

Ausfuhrbegleitdokument gemäß Artikel 796a ZK-DVO, wenn aus diesem der ARC

hervorgeht, und es während der Beförderung mitgeführt wird.

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mb.doc 28/48

Die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus

einem deutschen Steuerlager an Bord von Flussschiffe, für die eine

Bezugsberechtigung nach § 27 ZollV besteht, fällt nach Sinn und Zweck jedoch

nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 786 ZK-DVO. Eine AM ist in diesen

Fällen daher nicht abzugeben7. Das Verfahren hierzu richtet sich nach Abschnitt

7.8.4 der Verwaltungsvorschrift „Steueraussetzung“ (E-VSF V 99 53-1).

2. Vereinfachtes Verfahren - zusammengefasstes e-VD

Mit dem Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO wurde eine vereinfachte

Abwicklungsmöglichkeit des Ausfuhrverfahrens geschaffen, die u. a. für Schiffs-,

Flugzeug- und Reisebedarf die Abgabe einer monatlichen Sammelanmeldung

vorsieht8.

Mit der Bewilligung des zollrechtlichen Anschreibeverfahrens nach Artikel 285a

Absatz 1a ZK-DVO („Zugelassener Ausführer“) ist gleichzeitig die „Zulassung für

die Verwendung eines zusammengefassten elektronischen

Verwaltungsdokuments (e-VD)“ (Vordruck 2719) nach den

Verbrauchsteuerverordnungen (z. B. § 23 Absatz 3 TabStV) möglich. Die

Zulassung wird durch das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt auf

Antrag erteilt. Mit Zulassung für die Verwendung eines zusammengefassten e-VD

können die einzelnen Beförderungen unter Steueraussetzung von nur einer

begleitenden Unterlage durchgeführt werden, wenn die verbrauchsteuerrechtliche

Kennzeichnung gemäß z. B. § 23 Absatz 2 Nr. 3 TabStV auf der das zollrechtliche

Ausfuhrverfahren begleitenden Unterlage (Lieferschein, Handelsrechnung oder

sonstige betriebliche Unterlage) angebracht wird (s. a. Feld 3.2 Satz 2 des

Vordrucks 2719).

Weitere Einzelheiten sind den Verfahrensanweisungen ATLAS und EMCS für Teil-

nehmer und Benutzer unter www.zoll.de zu entnehmen.

Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung unter

Anwendung des IT-Verfahrens EMCS ausgeführt, ist das elektronische

Ausfuhrverfahren zwingend anzuwenden (Ausnahme: Belieferung von

Flussschiffen, s. a. Abschnitt 7.8.4 E-VSF V 99 53-1 Abs. 119-122).

7E-VSF V 9953-1 Abs. 119 - 122 8s. a. www.zoll.de: Merkblatt zur Umsetzung des Artikels 285a Abs. 1a ZK-DVO - Zollrechtliches

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mb.doc 29/48

Die Ausfuhrmeldung in EMCS, die den tatsächlichen Ausgang der Ware aus dem

Verbrauchsteuergebiet der EU bestätigt, ist grundsätzlich durch die zuständige

Ausfuhrzollstelle aufgrund einer Ausgangsbestätigung aus dem IT-Verfahren

ATLAS-Ausfuhr zu erstellen.

Weitere Einzelheiten dazu sind den Verfahrensanweisungen ATLAS und EMCS

für Teilnehmer und Benutzer unter www.zoll.de zu entnehmen.

VII. Umsatzsteuerbefreiung

Umsätze für die Seeschifffahrt sind nach § 8 i. V. m. § 4 Nr. 2 und § 1 Nr. 1 UStG

(E-VSF A 06 93-1) steuerfrei. Dabei kommen insbesondere folgende Umsätze in

Betracht:

- die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von

Gegenständen, die zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt

bestimmt sind (§ 8 Nr. 2 UStG),

- die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung von Wasserfahrzeugen für

die Seeschifffahrt bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant

zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei (§ 8 Nr. 3 UStG).

Die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit müssen vom Unternehmer nachge-

wiesen sein.

VIII. Anhänge

Anhang I

Tabellarische Übersicht

Die nachstehenden tabellarischen Übersichten bilden die möglichen

Fallkonstellationen der Lieferung von Schiffs-, Flugzeug-/Luftfahrzeug- sowie

Reisebedarf ab und geben einen Überblick über die bei der Abgabe der AM zu

beachtenden Besonderheiten aus außenwirtschaftlicher und statistischer Sicht. Sie

Ausfuhrverfahren/Verfahren „Zugelassener Ausführer“

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mb.doc 30/48

sind als Arbeitshilfe für die Praxis gedacht. Die Erläuterungen zu den in den Tabellen

verwendeten Abkürzungen entnehmen Sie bitte dem Anhang II.

Die nachstehenden Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

1. Anhand der in den Überschriften der jeweiligen Tabelle bezeichneten Art der

Warenlieferung können Sie die Tabelle ermitteln, die auf Ihre Fallkonstellation

anwendbar ist.

2. Auf der Grundlage der für Ihre Fallkonstellation ermittelten Tabelle können Sie

innerhalb der anhand des beabsichtigten Ablaufs der tatsächlichen Lieferung

(Spalten: Ausfuhrzollstelle, Vorratslager, Vorratslager Schiff, Vorratslager,

Flugzeug, Schiff, Flugzeug, Plattform, Liegeort, Ausgangszollstelle) die Fallart

bestimmen. Die jeweiligen Fallarten sind in den Tabellen auf der linken Seite mit

einer laufenden Nummer versehen.

3. Ausgehend von der jeweiligen Fallart können Sie der rechten Spalte („Angaben in

der Ausfuhranmeldung“) die in der entsprechenden AM/AM-AE zu machenden

Angaben entnehmen.

Dabei gilt für

● „allgm.“ → Angaben, die sowohl für die zollrechtliche AM als auch für die AM-

AE gelten

● „AM“ → Angaben ausschließlich für die AM

● „AM-AE“ → Angaben ausschließlich für die AM-AE

4. Der Spalte „Überwachung“ können Sie im Falle der Lieferung von MO-Waren mit

AE entnehmen, ob Sie das KE T5 verwenden müssen oder ob eine

Empfangsbestätigung (EB) z.B. der Schiffsleitung des bezugsberechtigten Schiffes

zum Nachweis des Ausgangs der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

ausreichend ist.

5. Aus der Spalte „Statistik“ ergeben sich die für Sie zu erfüllenden statistischen

Meldepflichten (Extra-/Intra-Mitteilung oder Intrastat).

6. Den Spalten „Beförderungsdokument“ sowie „KN8“ können Sie die

Besonderheiten entnehmen, die im Falle der Beförderung

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verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS

von Ihnen zu beachten sind.

Beispiel:

Sie wollen Schiffsbedarf ohne Inanspruchnahme von AE an ein drittländisches Schiff

liefern, das sich in einem deutschen Hafen befindet. Der Schiffsbedarf wird bei einer

deutschen Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr angemeldet und über eine deutsche

Ausgangszollstelle seewärts das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen (vgl. Anhang

I, Tabelle 1, lfd. Nr. 3).

Für Ihre Fallkonstellation ist Tabelle Nr. 1 („Lieferung von Schiffsbedarf ohne AE“)

anwendbar. Da es sich um eine Warenlieferung an ein Schiff aus einem Drittland

(-3L-) mit Liegeort in DE handelt, der Schiffsbedarf bei einer deutschen

Ausfuhrzollstelle zur Ausfuhr angemeldet wird und über eine deutsche

Ausgangszollstelle seewärts das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, ist die Fallart

zu Zeile 3 der Tabelle einschlägig. Bei der Abgabe der AM sind unter

Berücksichtigung der Erläuterungen dieses Merkblattes die aus dem rechten Teil der

Tabelle („Art der Anmeldung“, „Empfänger“ etc.) ersichtlichen Eintragungen von Ihnen

vorzunehmen:

- Feld 1.1 („Art der Anmeldung“): EX

- Feld 8 („Empfänger“): Schiff

- Feld 17 a („Bestimmungslandcode“): QS

- Feld 33.1 (KN8): 9930 ....

- Feld 37.2 („weitere Verfahren“): F61

Aus der Spalte „Statistik“ ergibt sich für Sie im Beispielsfall, dass die Zollverwaltung

im Zeitpunkt der Erledigung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausfuhrförmlichkeiten

eine „Extra“- Mitteilung abgeben wird, mit der Sie Ihre statistischen

Mitteilungspflichten erfüllen.

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1. Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf - ohne AE - mit Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft (AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE DE EX Schiff QQ 9930 …. F61 - e-VD x

2 DE MS DE DE EX Schiff QR 9930 .... F61 Intra e-VD x

3 DE 3L DE DE EX Schiff QS 9930 .... F61 Extra e-VD x

4 DE EFTA DE DE EX Schiff QS 9930 .... F61 Extra e-VD x

5 DE egal MS MS EX Schiff QQ 9930 …. F61 Intrastat vBD

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6 DE egal 3L DE EX Schiff 3L reg.WNr. F61 Extra e-VD X

7 DE egal EFTA DE EU Schiff EFTA reg.WNr. F61 Extra e-VD X

8 DE egal 3L MS EX Schiff 3L reg.WNr. F61 Extra e-VD X

9 DE egal EFTA MS EU Schiff EFTA reg.WNr. F61 Extra e-VD X

10 DE DE hohe See DE EX Schiff QQ reg.WNr. F61 - e-VD X

11 DE MS hohe See DE EX Schiff QR reg.WNr. F61 Intra e-VD X

12 DE 3L hohe See DE EX Schiff 3L reg.WNr. F61 Extra e-VD X

13 DE EFTA hohe See DE EU Schiff EFTA reg.WNr. F61 Extra e-VD X

14 DE DE hohe See MS EX Schiff QQ reg.WNr. F61 -

vBD e-VD9 x9

15 DE MS hohe See MS EX Schiff QR reg.WNr. F61 Intra

vBD e-VD9 x9

16 DE 3L hohe See MS EX Schiff 3L reg.WNr. F61 Extra

vBD e-VD9 x9

17 DE EFTA hohe See MS EU Schiff EFTA reg.WNr. F61 Extra

vBD e-VD9

x9

9Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch nur im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 33 -

mb.doc 33/48

2. Lieferung von Schiffsbedarf - mit AE - mit Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft (AM aus zollrechtl. Sicht und AM aus ausfuhrerstattungsrechtl. Sicht erforderlich)

von nach allgm. AM AM-AE SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE DE EX Schiff F62 QQ reg.WNr. XE MO - - e-VD x

2 DE MS DE DE EX Schiff F62 QR reg.WNr. XE MO - Intra e-VD x

3 DE 3L DE DE EX Schiff F62 QS reg.WNr. XE MO - Extra e-VD x

4 DE EFTA DE DE EX Schiff F62 QS reg.WNr. XE MO - Extra e-VD x

5 DE egal MS MS EX

Schiff F62 QQ reg.WNr. XE MO -T5 Intrastat vBD

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6 DE egal 3L DE EX Schiff F62 3L reg.WNr. XQ MO - Extra e-VD x

7 DE egal EFTA DE EU Schiff F62 EFTA reg.WNr. XQ MO - Extra e-VD x

8 DE egal 3L MS EX Schiff F62 3L reg.WNr. XQ MO -T5 Extra

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9 DE egal EFTA MS EU Schiff F62 EFTA reg.WNr. XQ MO -T5 Extra

vBD

e-VD10 x9

10 DE DE hohe See DE EX Schiff F62 QQ reg.WNr. XQ MO - - e-VD x

11 DE MS hohe See DE EX Schiff F62 QR reg.WNr. XQ MO - Intra e-VD x

12 DE 3L hohe See DE EX Schiff F62 3L reg.WNr. XQ MO - Extra e-VD x

13 DE EFTA hohe See DE EU Schiff F62 EFTA reg.WNr. XQ MO - Extra e-VD x

14 DE DE hohe See MS EX Schiff F62 QQ reg.WNr. XQ MO - -

vBD e-VD10 x10

15 DE MS hohe See MS EX Schiff F62 QR reg.WNr. XQ MO - Intra

vBD e-VD10 x10

16 DE 3L hohe See MS EX Schiff F62 3L reg.WNr. XQ MO -T5 Extra

vBD e-VD10 x10

17 DE EFTA hohe See MS EU Schiff F62 EFTA reg.WNr. XQ MO -T5 Extra

vBD e-VD10 x10

10Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VII).

- 34 -

mb.doc 34/48

3.Einlagerung in ein Vorratslager für Schiffsbedarf - mit AE -

(AM aus ausfuhrerstattungsrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM-AE SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE - Lager XE MO F63 - - e-VD x

2 DE MS MS - Lager XE MO F63 T5 Intra e-VD11 x11

3 DE 3L DE - Lager XR MO F62 - Extra e-VD x

4 DE EFTA DE - Lager XR MO F62 - Extra e-VD x

5 DE 3L MS - Lager XR MO F62 T5 Extra e-VD11 x11

6 DE EFTA MS - Lager XR MO F62 T5 Extra e-VD11 x11

11 Sofern das Vorratslager in einem anderen MS die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber besitzt, ist die

Beförderung unter Steueraussetzung von Steuerlager zu Steuerlager möglich. Ist dies nicht der Fall, gelten die Ausführungen zu lfd. Nr. VI.

- 35 -

mb.doc 35/48

4. Auslagerung aus einem Vorratslager für Schiffsbedarf - mit AE - mit Verlassen des Zollgebiets der Gemein schaft (AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE DE EX Schiff QQ 9930 …. F64 EB - e-VD x

2 DE MS DE DE EX Schiff QR 9930 .... F64 EB Intra e-VD x

3 DE 3L DE DE EX Schiff QS 9930 .... F64 EB Extra e-VD x

4 DE EFTA DE DE EX Schiff QS 9930 .... F64 EB Extra e-VD x

5 DE egal MS MS EX Schiff QQ 9930 …. F64 T5 Intrastat vBD

e-VD12 x12

6 DE egal 3L DE EX Schiff 3L reg.WNr. F64 EB/T5 Extra e-VD x

7 DE egal EFTA DE EU Schiff EFTA reg.WNr. F64 EB/T5 Extra e-VD x

8 DE egal 3L MS EX Schiff 3L reg.WNr. F64 T5 Extra e-VD x

9 DE egal EFTA MS EU Schiff EFTA reg.WNr. F64 T5 Extra e-VD x

10 DE DE hohe See DE EX Schiff QQ reg.WNr. F64 T5 - e-VD x

11 DE MS hohe See DE EX Schiff QR reg.WNr. F64 T5 Intra e-VD x

12 DE 3L hohe See DE EX Schiff 3L reg.WNr. F64 T5 Extra e-VD x

13 DE EFTA hohe See DE EU Schiff EFTA reg.WNr. F64 T5 Extra e-VD x

14 DE DE hohe See MS EX Schiff QQ reg.WNr. F64 T5 -

vBD e-VD12 x12

15 DE MS hohe See MS EX Schiff QR reg.WNr. F64 T5 Intra

vBD e-VD12 x12

16 DE 3L hohe See MS EX Schiff 3L reg.WNr. F64 T5 Extra

vBD e-VD12 x12

17 DE EFTA hohe See MS EU Schiff EFTA reg.WNr. F64 T5 Extra

vBD e-VD12 x12

12Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 36 -

mb.doc 36/48

5. Lieferung von Flugzeug- und Reisebedarf - ohne AE - mit Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft (AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE DE EX Luftfahrzeug QQ 9930 …. F61 - e-VD x

2 DE MS DE DE EX Luftfahrzeug QR 9930 .... F61 Intra e-VD x

3 DE 3L DE DE EX Luftfahrzeug QS 9930 .... F61 Extra e-VD x

4 DE EFTA DE DE EX Luftfahrzeug QS 9930 .... F61 Extra e-VD x

5 DE egal MS MS EX Luftfahrzeug QQ 9930.… F61 Intrastat vBD

e-VD13 x13

6 DE egal 3L DE EX Luftfahrzeug 3L reg.WNr. F61 Extra e-VD x

7 DE egal EFTA DE EU Luftfahrzeug EFTA reg.WNr. F61 Extra e-VD x

8 DE egal 3L MS EX Luftfahrzeug 3L reg.WNr. F61 Extra e-VD x

9 DE egal EFTA MS EU Luftfahrzeug EFTA reg.WNr. F61 Extra e-VD x

13Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 37 -

mb.doc 37/48

6. Lieferung von Luftfahrzeugbedarf - mit AE -mit/ ohne Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft (AM aus zollrechtl. Sicht und AM aus ausfuhrerstattungsrechtl. Sicht erforderlich)

von nach allgm.

AM AM-AE SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE DE EX Luftfahrzeug F62 QQ 9930 …. XF MO - - e-VD x

2 DE MS DE DE EX Luftfahrzeug F62 QR 9930 …. XF MO - Intra e-VD x

3 DE EFTA DE DE EX Luftfahrzeug F62 QS 9930 .... XF MO - Extra e-VD x

4 DE 3L DE DE EX Luftfahrzeug F62 QS 9930 …. XF MO - Extra e-VD x

5 DE egal MS MS EX Luftfahrzeug F62 QQ 9930 ,,,, XF MO T5 Intrastat vBD

e-VD14 x14

6 DE egal 3L DE EX Luftfahrzeug F62 3L reg.WNr. XY MO - Extra e-VD x

7 DE egal EFTA DE EU Luftfahrzeug F62 EFTA reg.WNr. XY MO - Extra e-VD x

8 DE egal 3L MS EX Luftfahrzeug F62 3L reg.WNr. XY MO T5 Extra e-VD x

9 DE egal EFTA MS EU Luftfahrzeug F62 EFTA reg.WNr. XY MO T5 Extra e-VD x

14Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 38 -

mb.doc 38/48

7. Einlagerung in ein Vorratslager für Luftfahrzeugbedarf - mit AE - (AM aus ausfuhrerstattungsrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM-AE SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung

1 DE DE DE - Luftfahr-

zeug XF MO F63 - - e-VD x

2 DE MS MS - Luftfahr-

zeug XF MO F63 T5 Intra e-VD15 x15

3 DE 3L DE - Luftfahr-

zeug XN MO F62 - Extra e-VD x

4 DE EFTA DE - Luftfahr-

zeug XN MO F62 - Extra e-VD x

5 DE 3L MS - Luftfahr-

zeug XN MO F62 T5 Extra e-VD x

6 DE EFTA MS - Luftfahr-

zeug XN MO F62 T5 Extra e-VD x

15Sofern das Vorratslager in einem anderen MS die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber besitzt, ist die Beförderung

unter Steueraussetzung von Steuerlager zu Steuerlager möglich. Ist dies nicht der Fall gelten die Ausführungen zu lfd. Nr. VI.

- 39 -

mb.doc 39/48

8. Auslagerung aus einem Vorratslager für Luftfahrzeugbedarf - mit AE - mit Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft (AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung

1 DE DE DE DE EX Luftfahrzeug QQ 9930 … F64 EB - e-VD x

2 DE MS DE DE EX Luftfahrzeug QR 9930 ... F64

EB Intra e-VD x

3

DE 3L DE DE EX Luftfahrzeug QS 9930 ... F64

EB Extra e-VD x

4 DE EFTA DE DE EX Luftfahrzeug QS 9930 ... F64 EB Extra e-VD x

5 DE 3L MS MS EX Luftfahrzeug QQ 9930 … F64 T5 Intrastat vBD

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6 DE EFTA MS MS EX Luftfahrzeug QQ 9930 … F64 T5 Intrastat vBD

e-VD16 x16

16 Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS

richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 40 -

mb.doc 40/48

9. Auslagerung aus einem Vorratslager für Luftfahrzeugbedarf - mit AE - ohneVerlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft

(AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE DE DE DE CO Luftfahrzeug QQ 9930 …. F64 EB - e-VD x

2 DE MS DE DE CO Luftfahrzeug QR 9930 .... F64

EB Intra e-VD x

3 DE 3L DE DE CO Luftfahrzeug QS 9930 .... F64

EB Extra e-VD x

4 DE EFTA DE DE CO Luftfahrzeug QS 9930 .... F64 EB Extra e-VD x

5 DE 3L MS MS CO Luftfahrzeug QQ 9930 …. F64 T5 Intrastat vBD

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6 DE EFTA MS MS CO Luftfahrzeug QQ 9930 …. F64 T5 Intrastat vBD

e-VD17 x17

17 Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 41 -

mb.doc 41/48

10. Umlagerung zwischen mehreren Vorratslagern für Schiffs- und Luftfahr-/Flugzeug- und Reisebedarf (AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung 1 DE MS - - - - - - T5 -18 e-VD19 x19

2 DE 3L egal EX Lager 3L reg.WNr. F62 - Extra e-VD x

3 DE EFTA egal EU Lager EFTA reg.WNr F62 - Extra e-VD x

18separate Intrastat-Meldung 19Sofern das Vorratslager in einem anderen MS die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber besitzt, ist die Beförderung

unter Steueraussetzung von Steuerlager zu Steuerlager möglich. Ist dies nicht der Fall gelten die Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 42 -

mb.doc 42/48

11. Lieferung an eine Einrichtung auf hoher See - ohne AE -

(AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

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Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung

1 DE

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Einrichtung auf hoher

See QU 9931 ... F61 - e-VD20 x20

2 DE

egal

DE MS EX

Einrichtung auf hoher

See QU 9931 ... F61 - vBD

e-VD21 x21

3 DE

egal

MS DE EX

Einrichtung auf hoher

See QV 9931 ... F61 Intra e-VD20 x20

4 DE

egal

MS MS EX

Einrichtung auf hoher

See QV 9331 ... F61 Intra vBD

e-VD21 x21

5 DE

egal

3L DE EX

Einrichtung auf hoher

See 3L reg.WNr. F61 Extra e-VD20 x20

6 DE egal

EFTA DE EU

Einrichtung auf hoher

See EFTA reg.WNr. F61 Extra e-VD20 x20

7 DE

egal

3L MS EX

Einrichtung auf hoher

See 3L reg.WNr. F61 Extra

vBD e-VD21 x21

8 DE

egal

EFTA MS EU

Einrichtung auf hoher

See EFTA reg.WNr. F61 Extra vBD

e-VD21 x21

9 DE egal außerhalb DE EX

Einrichtung auf hoher

See QP reg.WNr. F61 Extra e-VD20 x20

10 DE egal außerhalb MS EX

Einrichtung auf hoher

See QP reg.WNr F61 Extra vBD

e-VD21 x21

20Steuerfreie Belieferung zur Bevorratung der Versorgungsschiffe im deutschen Steuergebiet, die die

Einrichtungen auf hoher See mit Schiffsbedarf versorgen 21Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 43 -

mb.doc 43/48

12. Lieferung auf Plattformen - mit AE -

(AM aus zollrechtl. Sicht und AM aus ausfuhrerstattungsrechtl. Sichterforderlich)

von nach allgm.

AM AM-AE SM VSt

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8

Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung

1 DE

egal

DE DE EX Plattform F62 QU reg.WNr. XG MO EB -

e-VD22 x22

2 DE

egal

DE MS EX Plattform F62 QU reg.WNr. XG MO T5 - vBD

e-VD23 x23

3 DE

egal

MS DE EX Plattform F62 QV reg.WNr. XG MO EB Intra e-VD22 x22

4 DE

egal

MS MS EX Plattform F62 QV reg.WNr. XG MO T5 Intra vBD

e-VD23 x23

5 DE

egal

3L DE EX Plattform F62 3L reg.WNr. XG MO EB Extra e-VD22 x22

6 DE

egal

EFTA DE EU Plattform F62 EFTA reg.WNr. XG MO EB Extra e-VD22 x22

7 DE

egal

3L MS EX Plattform F62 3L reg.WNr. XG MO T5 Extra vBD

e-VD23 x23

8 DE

egal

EFTA MS EU Plattform F62 EFTA reg.WNr. XG MO T5 Extra vBD

e-VD23 x23

9 DE egal außerhalb DE EX Plattform F62 QP reg.WNr. XG MO EB Extra e-VD22 x22

10 DE egal außerhalb MS EX Plattform F62 QP reg.WNr. XG MO T5 Extra vBD

e-VD23 x23

22Steuerfreie Belieferung zur Bevorratung der Versorgungsschiffe im deutschen Steuergebiet, die die

Einrichtungen auf hoher See mit Schiffsbedarf versorgen. 23Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 44 -

mb.doc 44/48

13. Lieferung/Errichtung von Windenergieanlagen- oh ne AE -

(AM aus zollrechtl. Sicht erforderlich)

von nach AM SM VSt

Aus

fuhr

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d 1.

1)

Em

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ger

(Fel

d 8)

Bes

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land

code

(F

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17a)

KN

8 (F

eld

33.1

)

wei

tere

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hren

(F

eld

37.2

)

Sta

tistik

Bef

örde

rung

sdok

umen

t

KN

8

Fallarten Angaben in der Ausfuhranmeldung

1 DE egal DE DE EX

Einrichtung auf hoher

See QU reg.WNr. 6F0 - e-VD24 x24

2 DE egal DE MS EX

Einrichtung auf hoher

See QU reg.WNr. 6F0 - vBD

e-VD25 x25

3 DE egal MS DE EX

Einrichtung auf hoher

See QV reg.WNr. 6F0 Intra e-VD24 x24

4 DE egal MS MS EX

Einrichtung auf hoher

See QV reg.WNr. 6F0 Intra vBD

e-VD25 x25

5 DE egal EFTA DE EU

Einrichtung auf hoher

See EFTA reg.WNr. 6F0 Extra e-VD24 x24

6 DE egal EFTA MS EU

Einrichtung auf hoher

See EFTA reg.WNr. 6F0 Extra vBD

e-VD25 x25

7 DE egal 3L DE EX

Einrichtung auf hoher

See 3L reg.WNr. 6F0 Extra e-VD24 x24

8 DE egal 3L MS EX

Einrichtung auf hoher

See 3L reg.WNr. 6F0 Extra vBD

e-VD25 x25

9 DE egal außer-halb DE EX

Einrichtung auf hoher

See QP reg.WNr. 6F0 Extra e-VD24 x24

10 DE egal außer-halb MS EX

Einrichtung auf hoher

See QP reg.WNr. 6F0 Extra vBD

e-VD25 x25

24 Steuerfreie Belieferung zur Bevorratung der Versorgungsschiffe im deutschen Steuergebiet, die die

Einrichtungen auf hoher See mit Schiffsbedarf versorgen. 25 Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an ein Schiff/Luftfahrzeug in einem anderen MS richtet sich

nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. In der Regel ist in den Fällen des Artikels 786 Absatz 2 ZK-DVO eine Beförderung unter Steueraussetzung zur Ausfuhr mit EMCS möglich. Die Beförderung kann jedoch auch im steuerrechtlich freien Verkehr (versteuert) mit vereinfachtem Begleitdokument erfolgen (vgl. Ausführungen zu lfd. Nr. VI).

- 45 -

mb.doc 45/48

Anhang II: Abkürzungsverzeichnis Vorschriften

ZK Zollkodex (VO (EWG) Nr. 2913/92 – E-VSF Z 02 00)

ZK-DVO Durchführungsverordnung zum Zollkodex

(VO (EWG) Nr. 2454/93 - E-VSFZ 02 05)

ZollV Zollverordnung- E-VSF Z 01 50

RL Richtlinie

TabStV Tabaksteuerverordnung - E-VSF V 10 51

Allgemeines

AE Ausfuhrerstattung

AM Ausfuhranmeldung

ATLAS Automatisiertes Tarif- und lokales Zoll- und Abwicklungssystem

Ausschließliche Wirtschaftszone:

Gebiet seewärts der 12-Seemeilen-Grenze bis maximal 200 Seemeilen

Entfernung zur Küste (Wahrnehmung souveräner Rechte und

Hoheitsbefugnisse in begrenztem Umfang durch jeweiligen Küstenstaat)

DESTATIS Statistisches Bundesamt Deutschland

E-AM elektronische Ausfuhranmeldung

EMCS Excise Movement and Control System; dt. Bezeichnung „EDV-gestütztes

Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren“

EU Europäische Union

e-VD elektronisches Verwaltungsdokument

hohe See im Sinne des Seerechts:

umfasst alle die Teile des Meeres, die nicht zur ausschl. Wirtschaftszone,

zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu

den Archipelgewässern eines Archipel (relativ nahe gelegene Insel)

gehören; frei von der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt

im Sinne der Außenhandelsstatistik:

umfasst alle die Teile des Meeres, die nicht zum statistischen

Erhebungsgebiet gehören

MB Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und

Wiederausfuhrmitteilungen

MO-Waren Marktordnungswaren

Reisebedarf Reisebedarf im Sinne des § 27 Zollverordnung

(von den Ausfuhrerstattungsregelungen nicht umfasst)

vBD vereinfachtes Begleitdokument

- 46 -

mb.doc 46/48

Länderkennungen

a) Kürzel

DE/dt. Deutschland/deutsch

MS im Text : Mitgliedstaat der Europäischen Union (Artikel 3 ZK)

im Anhang I (Tabellen): Mitgliedstaat der Europäischen Union, jedoch ohne

DE

EFTA Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein sowie Kroatien und

Türkei

3L Drittland(alle Länder, die nicht MS sind o. der EFTA angehören)

b) Bestimmungslandcode (Feld 17a i.V.m. Anh. 1 A MB) - ohne AE -

QP Hohe See (Meeresgebiet außerhalb der Hoheitsgewässer)

QQ Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf

QR Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des innergemeinschaftlichen

Warenverkehrs

QS Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf im Rahmen des Warenverkehrs mit

Drittländern

QU nicht ermittelte Länder oder Gebiete im Fall von Warenlieferungen an und

von Einrichtungen auf hoher See

QV nicht ermittelte Länder oder Gebiete im Rahmen des

innergemeinschaftlichen Warenverkehrs im Fall von Warenlieferungen an

und von Einrichtungen auf hoher See

c) MO-Bestimmungslandcode (Feld 17a i.V.m. Anh. 1 A MB und E-VSF M 80 30) - AE-

XE Schiffsbedarf-Lieferung in der Gemeinschaft

XF Luftfahrzeugbedarf-Lieferung in der Gemeinschaft

XG Plattformen gem. Artikel 41 Abs. 1a VO (EG) Nr. 612/2009 (E-VSF

M 35 30)

XN Luftfahrzeugbedarf-Lieferung über ein Bevorratungslager außerhalb der

Gemeinschaft gem. Artikel 42 Abs. 4 b) der VO (EG) Nr. 612/2009

(E-VSFM 35 30)

XQ Schiffsbedarf-Direktlieferung gem. Artikel 42 Abs. 4 a) i. V. m. Abs. 3 VO

(EG) Nr. 612/2009 (E-VSF M 35 30)

XR Schiffsbedarf-Lieferung über ein Bevorratungslager außerhalb der

Gemeinschaft gem. Artikel 42 Abs. 4 b) der VO (EG) Nr. 612/2009

(E-VSF M 35 30)

- 47 -

mb.doc 47/48

XY Luftfahrzeugbedarf-Direktlieferung aus dem freien Verkehr der EG in ein

Drittland oder einen EFTA-Staat

Anmeldungsart (Feld 1.1)

EX Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als

den EFTA-Ländern für eine Anmeldung zur Ausfuhr von

Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren

aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Drittland als

einem EFTA-Land

EU Warenverkehr zwischen den MS und den EFTA-Ländern für eine

Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von

Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nach

einem EFTA-Land

CO Warenverkehr zwischen den MS für

- eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die während

einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer MS besonderen Maßnahmen

unterliegen,

- eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren

vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei

der Ausfuhr oder Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im

Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und der Zahlung von AE,

- eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren i. R. d.

Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in

denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG (ABl. EG Nr. L 347, S.

1)anwendbar sind und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese

Vorschriften nicht gelten sowie im Rahmen des Warenverkehrs zur

Versendung zwischen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften

nicht anwendbar sind.

Verfahren (Feld 37.2)

F61 Bevorratung,

F62 Bevorratung mit Waren, für die die Gewährung einer AE in Betracht kommt,

F63 Einlagerung von MO-Waren mit AE in ein Vorratslager eines MS

(Artikel 33 ff. VO (EG) Nr. 612/2009 - E-VSF M 35 30),

- 48 -

mb.doc 48/48

F64 Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem

Vorratslager

Warennummern (Feld 33.1/Feld 33.4)

KN Kombinierte Nomenklatur

KN8 es handelt sich dabei um die acht Stellen der Warennummer nach dem

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik

9930 .... Warennummer 9930 .... zulässig

9931 .... Warennummer 9931 ....zulässig

reg. WNr. reguläre Warennummer (entsprechend dem Warenverzeichnis für

Außenhandelsstatistik/993. ....nicht zulässig)

MO Warennummer aus der Marktordnungsliste

(4 Stellen zusätzlich zur KN/E-VSF M 8010)

Empfänger (Feld 8)

Schiff Gesellschaft des Schiffes, Reederei o.ä.

Flugzeug/Luftfahrzeug Fluggesellschaft

Lager Lagerinhaber (Bewilligungs- und EORI-Nummer erforderlich)

Plattform

Einrichtung auf hoher See: Gesellschaft des Betreibers der Plattform, der Bohrinsel oder der

Windenergieanlage

Spalte „Überwachung“ („AM“/„AM-AE“)

EB Empfangsbestätigung

KE T5 Kontrollexemplar T5 (Artikel 8 VO (EG) Nr. 612/2009 - E-VSF M 35 30 -

i. V. m. Artikel 912a bis 912g ZK-DVO)

Spalte „Statistik (SM)“

„-“ keine Statistikmeldung

„Extra“ Extrahandel mit AM

„Intra“ Intrahandel mit AM

„Intrastat“ separate Intrastat-Meldung (wenn keine AM)