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MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM CrossCompliance Neuerungen 2006 - Anhang III Nitratrichtlinie - Düngeverordnung - Anhang IV Änderung der DirektZahlVerpflV Fortbildung: Cross Compliance 20. und 27.01.2006

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MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LÄNDLICHEN RAUM

CrossCompliance

Neuerungen 2006

- Anhang III

Nitratrichtlinie - Düngeverordnung

- Anhang IV

Änderung der DirektZahlVerpflV

Fortbildung: Cross Compliance

20. und 27.01.2006

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Folie 4, Stand: 18.01.06

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Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung):

Max. Ausbringmenge für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft darf im Betriebsdurchschnitt 170 kg Gesamt-N/ha u. Jahr für Acker- und Grünland ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten - nicht übersteigen. Ausnahme für Grünland bis 230 kg wird bei EU angestrebt.

Feststellung des Düngebedarfs bei Ausbringung von mehr als 50 kg N/ha und Jahr

Jährliche Aufzeichnungen über die Ermittlung der im Boden verfügbaren Stickstoff-Mengen sind zu erstellen und 7 Jahre lang aufzubewahren

Ermittlung des Stickstoffgehalts der auszubringenden Wirtschafts- und organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln durch Kennzeichnung, Faustzahlen oder Analyse

Neu: Erstellung und Aufzeichnung des Nährstoffvergleichs für Stickstoff und Phosphat

Nitratrichtlinie (1) (RL 91/676/EWG, DüngeVO)

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Folie 5, Stand: 18.01.06

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Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung):

Vermeidung eines direkten Eintrags und Abschwemmung von N-haltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer

Einhaltung von Abstandsregelungen zu Gewässern Regelungen zur Düngerausbringung auf stark geneigten

Ackerflächen (innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante durchschnittlich mehr als 10 % Hangneigung)

Keine Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist (wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm schneebedeckt)

Nitratrichtlinie (2) (RL 91/676/EWG, DüngeVO)

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Folie 6, Stand: 18.01.06

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Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung):

Allgemeines Ausbringverbot (Sperrfrist) für alle Düngemittel mit wesentlichem verfügbaren Stickstoffgehalt ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot:Ackerland 1. November bis 31. Januar Grünland 15. November bis 31. Januar

Unverzügliche Einarbeitung von Gülle etc. CC- Relevanz entfällt

Nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter darf die mittels Gülle, Jauche, Geflügelkot oder sonstigen flüssigen organischen sowie organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff ausgebrachte Menge 40 kg NH4 oder 80 kg Gesamt-N nicht übersteigen. Die Düngung ist nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs und zur Strohdüngung erlaubt.

Nitratrichtlinie (3) (RL 91/676/EWG, DüngeVO)

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Folie 7, Stand: 18.01.06

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Verpflichtungen für den Landwirt : Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche , Festmist u. Silagesickersäfte (Anlagenverordnung):

Diese Anlagen müssen bei den zu erwartendend Beanspruchungen standsicher u. dauerhaft dicht sein

Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagerguts, dessen Eindringen in das Grundwasser u. in oberirdische Gewässer sowie die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden

Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen u. seitlich einzufassen. Niederschlagswasser von anderen Flächen ist fern zu halten.

Ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Verwertung nach guter fachlicher Praxis gemäß DüngeV) – ab 2006 mindestens 6 Monate Lagerkapazität für Gülle und Jauche erforderlich – für Nachrüstung Übergangsfrist bis Ende 2008

Nitratrichtlinie (4) (RL 91/676/EWG, geänderte Anlagenverordnung)

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Folie 8, Stand: 18.01.06

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Verpflichtungen für den Landwirt (Auszug)

An den Nährstoffbedarf der Pflanzen, den im Boden verfügbaren Nährstoffen sowie eine den Standort- u. Anbaubedingungen angepasste AusbringungBerücksichtigung der ausgebrachten Nährstoffe im Nährstoffvergleich

Aufbringung von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten Ausbringungsverbot auf Böden der Zonen I und II von

Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern

Aufbringungsverbot auf Gemüse- u. Obstanbauflächen. Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr der Aufbringung von Klärschlamm und dem folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten

Ausbringung auf Ackerfutterflächen nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig

Klärschlammrichtlinie (RL 86/278/EWG, KlärschlammVO)

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Verantwortlichkeit des Landwirts

Klarstellung:

• Für die Einhaltung der Bestimmungen sind Direktzahlungsempfänger dann verantwortlich, wenn sie selbst Klärschlamm auf ihren Flächen aufbringen. Beauftragt der Landwirt einen Dritten mit der Aufbringung, muss er bei dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfaltspflicht walten lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.

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Folie 10, Stand: 18.01.06

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Verpflichtungen für den Landwirt :

Verbot der direkten oder indirekten Ableitung gefährlicher Stoffe ins Grundwasser, in landwirtschaftlichen Betrieben betrifft dies in der Regel Mineralölprodukte und bestimmte chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe

Landwirt ist verpflichtet diese Stoffe so zu handhaben, dass keine Ableitungen ins Grundwasser stattfinden. Dazu gehört eine sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Beseitigung der Reste von Mineralölen und Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Betrieb

Systematisches CC-Kontrollkriterium:Anzeichen, dass Pflanzenschutzmittel oder Mineralöle direkt oder indirekt in das Grundwasser eingetragen wurden.

Grundwasserschutz (RL 80/68/EWG, GrundwasserschutzVO)

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Folie 12, Stand: 18.01.06

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Neuerungen bei Anhang IV

Nutzung von „Glöz-Flächen“• Soll eine Fläche, die aus der landwirtschaftlichen

Erzeugung genommen wurde im Zeitraum vom 01.04 - 15.07. (Pflegeverbotszeitraum) genutzt werden, ist dies mindestens 3 Tage vor der Nutzung dem LRA - unteren Landwirtschaftsbehörde – schriftlich mitzuteilen – VO zu Änderung der InVeKoS-VO.

(gilt nicht für Stilllegungsflächen, hier ist eine Nutzung generell ausgeschlossen)

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Folie 13, Stand: 18.01.06

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Änderung der DirektzahlVerpflichtV

Bundesratsinitiative der Länder Baden-Württemberg und Hessen:

Hauptanliegen:Streichung des Pflegeverbotszeitraumesvom 1. April bis 15. Juli

Außerdem:weitere Ausnahmemöglichkeiten im Bereich Erosionsschutz (Gemüsebau)

Das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens ist abzuwarten.

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Folie 14, Stand: 18.01.06

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FazitAnhang IV

Auch mit Anhang IV ist Landwirtschaft möglich!