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Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik
Thorsten Krause
Christian Richtscheid
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Unternehmenswachstum
• Unternehmen gelangen entweder durch externes oder internes Unternehmenswachstum zu Marktmacht – externes Wachstum: entsteht durch
Verbindungen mit anderen Unternehmen oder deren Übernahme (Aquisition)
– internes Wachstum entsteht durch Expansion/Kapazitätserweiterung aufgrund von Erlangung eines größeren Marktanteils
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Arten von Marktmacht
• Anbietermacht– Kunden oder Abnehmern gegenüber
• Nachfragermacht– Lieferanten gegenüber
• Rivalitätsmacht – Konkurrenten im Wettbewerb gegenüber
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Marktmachtmissbrauch
• Definition:
Ausnutzen solcher ungerechtfertigter Vorteile des Unternehmens den Wettbewerbern gegenüber, die im freien, funktionsfähigen Wettbewerb nicht erreichbar wären.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Einsatzmöglichkeiten von Marktmacht
• Verdrängungsstrategie
• Ausbeutungsstrategie/Preismissbrauch
• Behinderungsstrategie
• Diskriminierungsstrategie
• Bindungsstrategie
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Arten und Strategien von Marktmachtmissbrauch
Missbrauch von Marktmacht
Anbietermacht RivalitätsmachtNachfragermacht
Ausbeutungs-strategie
Verdrängungs-strategie
Bindungs- strategie
Behinderungs-strategie
Diskriminie-rungs-
strategie
Quelle: Olten, Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, S. 149
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Verdrängungsstrategien
Methoden:– Kampfpreise (Preisdumping)– Massivwerbung– Preisdifferenzierung
Merkmal: richtet sich direkt gegen Mitbewerber
Ziel: (potenziellen) Konkurrenten vom Markt verdrängen
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Verdrängungsstrategien
• Kampfpreise (Preisdumping)– Abschreckung eines potenziellen Mitbewerbers (bei
hohen Markteintrittskosten)– Verteidigung einer Marktstellung– Problem: Kampfpreise sind nicht kostendeckend
• Monopolgewinne im Markt A werden dazu benutzt, um im Markt B mit Kampfpreisen anbieten zu können
• Lockangebote• Logik von Kampfpreisen (Rationalität)
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Ausbeutungsstrategie/Preismissbrauch
• Unangemessene Vergütung von Lieferanten oder
• Unangemessene Preise für eigene Güter und Dienstleistungen
• Theoretische Nachweismöglichkeiten:– Vergleichsmarktkonzept– Gewinnspannenkonzept
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Vergleichsmarktkonzept
• Räumlich– Vergleich von räumlich voneinander getrennten Märkten anhand
des gleichen Gutes– Einer der Märkte mit hoher, einer mit niedriger
Wettbewerbsintensität
• Zeitlich– Vergleich zweier Perioden des gleichen Marktes mit
unterschiedlichen Wettbewerbssituationen
• Sachlich– Vergleich von verschiedenen Preisen auf unterschiedlichen
Märkten für ein und dasselbe Gut
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Vergleichsmarktkonzept - Fallbeispiel „Valium“
• Pharmakonzern Hoffmann – La Roche verlangte in Deutschland bis zu 300% höhere Preise für Valium als in Großbritannien
• Zunächst Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen Hoffmann – La Roche: Zwang zu Preissenkungen
• Aufhebung durch BGH: Fehlende Vergleichsmärkte
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Kalkulationsschema zur Bestimmung des Als-Ob-Wettbewerbspreises im Fall Valium/Librium
Quelle: Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 275
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Mögliche Alternative: Gewinnspannenkonzept
• Bei Fehlen eines räumlich, zeitlich oder sachlich adäquaten Vergleichsmarktes:– Vergleich von Gewinnspannen anderer
Unternehmen im gleichen Produktbereich auf einem anderen Markt
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Behinderungsstrategie
• Beeinflussung der Beschaffungs- und Absatzmöglichkeiten von Wettbewerbern
• Mittel: – Sperrkäufe
• Aufkaufen von Rohstoffen und Vorprodukten, um Produktion der Wettbewerber zu erschweren
– Sperrpatente– Verweigerung von Patentlizenzen– Preisbindung der zweiten Hand
• Vertragliche Preisbindungen zwischen Hersteller und Händler (erlaubte Ausnahme: Bücher/Zeitschriften)
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Diskriminierungsstrategie
• Eine Preisdiskriminierung liegt immer dann vor, wenn verschiedene Kunden für das gleiche Produkt oder Dienstleistung einen anderen Preis zahlen, ohne dass diese Unterschiede durch entsprechende Kosten gerechtfertig werden können.
• Rechtlich ist dieses im GWB (Diskriminierungsverbot) verankert. Das Verbot schließt Preisdiskriminierung von Unternehmen zu Endverbrauchen und unter den Unternehmen ein.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Diskriminierungsstrategie
Methoden: PreisdifferenzierungRabattLiefer- und Bezugsverweigerung
Preisdifferenzierung 1. Grades:Theoretisches Konzept: komplette Abschöpfung der
KonsumentenrentePreisdifferenzierung 2. Grades:RabattsystemePreisdifferenzierung 3. Grades:wenn Unternehmen von verschiedenenKundengruppen systematisch verschiedene Preiseverlangen.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Diskriminierungsstrategie– Fallbeispiel „Deutsche Bahn“
1994 stellte der EuGH fest, dass die deutsche Bahn überhöhte Preise für den Transport von Übersee-Containern aus Rotterdam nach Deutschland gefordert hat.
Die Preise waren ohne sachlichen Grund bis zu 77% über den Transportpreisen vom Hamburger Hafen ins gesamte Deutsche Bundesgebiet.
Der EuHG verurteilte die Bahn zu einer Strafe von 11 Mio. ECU.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Diskriminierungsstrategie
• Preisdiskriminierung nach Kundenkreis im Monopol
- Anreiz zur Preisdifferenzierung bei unterschiedlichen Preiselastizitäten
- Wiederverkaufsverbot
- Resultat: nicht zwingender Effizienzverlust
- Versorgungsfrage?
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Preisdiskriminierung nach Kundenkreis im Monopol
x
P
A
B
Angebot
möglicher Effizienzverlust
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Preisdiskriminierung nach Kundenkreis im Monopol
Sozialtarif
xx0
Angebot
A
B
P
P0
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
• Preisdiskriminierung: Monopolist gegenüber Unternehmen – Preisdifferenzierung nach Elastizitäten
Diskriminierungsstrategie
CB
P
x
AA`
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien
• Bindungen– Definition Bindung: einzelne Marktteilnehmer nehmen
auf die Geschäftspolitik anderer Marktteilnehmer Einfluss
• Vertikale Bindungen (Preisbindung, Ausschließlichkeitsbindung)
• Horizontale Bindungen (Lizenzverträge)– Wirkung:
• Beschränkung des Handlungsspielraums der Gebundenen und ihrer potentiellen Geschäftspartner
– Schnittmenge: Bindungen und Behinderungen• Behinderung, wenn Gebundener die Beschränkung seines
Handlungsspielraums unfreiwillig hinnehmen muss.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien
• Kein per-se Verbot im GWB.• Unterliegen einer Missbrauchsaufsicht.• Methoden: 1.Kopplungsbindungen 2.Gegenseitigkeitsbindung
(Vertriebsbeschränkungen& Verwendungsbeschränkungen)
3.Ausschließlichkeitsbindung (Vertriebsbeschränkungen& Verwendungsbeschränkungen)
4.Technische Bindung
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien
Kopplungsgeschäfte
• Definition: – Kopplungsbindung: mehrere Angebots-Komponenten,
die geeignet sind, im Markt separat gehandelt zu werden, müssen zusammen erworben werden.
• Fallbeispiele:– Preis-Auszeichner & Etiketten– Tetra Pak
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien
Kopplungsbindungen – Fallbeispiel Tetra Pak
• Entwicklung eines effizienten Verfahrens zur Abfüllung von H-Milch.
• Marktanteil 90%• Molkereien: Anmietung von Abfüllmaschinen von Tetra
Pak resultiert in Zwang, Kartons von Tetra Pak zu kaufen.
• Europäische Kommission: Vorgehen gegen Kopplung, keine Anerkennung der Begründung von Tetra Pak– Komplexität des Abfüllprozesses,– Sicherung der Qualität.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien
• Gegenseitigkeitsbindung
Bei Gegenseitigkeitsgeschäften berücksichtigt ein marktbeherrschendes Unternehmen nur Lieferanten, die auch bei ihm selbst kaufen.
• Ausschließlichkeitsbindung
Ein marktbeherrschendes Unternehmen zwingt
seine Lieferanten nur an ihn zu liefern bzw. nur
seine Produkte zu vertreiben.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien – Fallbeispiel „Volkswagen“
• Bindung der Vertragswerkstätten an VW durch Forderung des Konzerns ausschließlich Original-Teile zu verwenden und zu verkaufen.
• Bundeskartellamt verbot diese Ausschließlichkeitsbindung
• BGH legitimierte dieses eigentlich unzulässige Verhalten aus Gründen der Qualitätssicherung.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Bindungsstrategien
• Technische Bindung Der abhängige Lieferant, der ein
marktbeherrschendes Unternehmen beliefern will, muss hohe Erstinvestitionen in ein EDV-System leisten. Hierdurch wird es für den Lieferant uninteressant, ein anderes Unternehmen zu beliefern, da hierfür wiederum hohe Erstinvestitionen nötig wären.
Beispiel: Touristik
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Staatliche Regulierungen
• Staatlicher Eingriff zur Bereitstellung von Kollektivgütern, bei labilen Marktgleichgewichten, externen Effekten und ruinöser Konkurrenz– Problem: Staat reguliert aber auch, wenn es nicht notwendig ist
und/oder er nicht das Vermögen hat eine bessere Lösung herzustellen.
• Preisregulierung:– Schutz von Monopolen (Beispiel: Telekommunikationssektor)– Mindestpreise (Beispiel: Agrarpreise)– Höchstpreise (Beispiel: Mieten)
• Verbraucherschutz/Qualitätsregulierung
Zielsetzung: Deregulierung
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Literatur
• Neumann, Manfred (2000), Wettbewerbspolitik – Geschichte, Theorie und Praxis, Wiesbaden, Kap. III.3.
• Schulz, Norbert (2003), Wettbewerbspolitik, Tübingen, Kap.VII+VIII.
• Herdzina, Klaus (1999), Wettbewerbspolitik, 5. Auflage, Stuttgart, div. Kap.
• Olten, Rainer (1998), Wettbewerbstheorie und Wettbewerbspolitik, 2. Auflage, München, Wien, Kap 4.5 + 4.6.
• Schmidt, Ingo / Schmidt, André (1997), Europäische Wettbewerbspolitik – eine Einführung, München, Kap.3.
• Schmidt, Ingo (1996), Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 5+7. Auflage Kap.6.
Missbrauchsverbot und Justiziabilität
Diskussionsanregungen
• Wie lässt sich Missbrauch am Beispiel von überhöhten Preisen feststellen?
• Welche praktischen Schwierigkeiten ergeben sich bei der Abgrenzung des „relevanten Marktes“?
• Welche anderen Erscheinungen von Marktmachtmissbrauch gibt es noch?