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Heizungs journal Verlags-GmbH Heizungs journal Verlags-GmbH 4. komplett überarbeitete Auflage 2011 Lippe . Wesche . Rosenwirth . Reintsema • Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR MSysBöR MEltBauVO • Muster-Systemböden-Richtlinie • Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zu der K OMMENTAR

Heizungs Verlags-GmbH Autoren: Dipl.-Ing. Manfred …mlar.de/Documents/Prospekt_MLAR_2011.pdf · Beispiele aus der Kommentierung: 69 A-III. Stand der baurechtlichen Einführung MLAR

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Beispiele aus der Kommentierung:

69

A-III. Stand der baurechtlichen Einführung MLAR 11/2005

Die MLAR 11/2005 wurde bereits in 15 Bundesländern bau-rechtlich eingeführt. Die folgende Grafi k der Bundesrepublik zeigt den Stand im Juni 2010.

Stand der baurechtlichen Einführung

Bild A-III-1: Einführungsstand der MLAR 11/2005 in der Bundesrepublik:- In Nordrhein-Westfalen ist die MLAR 03/2000 Grundlage der baurechtlichen Einführung- In Niedersachsen sind abweichende Inhalte bei Anwendung der MLAR 11/2005 zu berücksichtigen

BundeslandbaurechtlicheEinführung

Art der EinführungGrundlage der

EinführungAbweichung vom Muster

Baden-Württemberg 01.01.2007 Bekanntmachung der LTB vom 29. Nov. 2006 MLAR 11/2005 ja

Bayern 01.01.2008 Bekanntmachung der LTB vom 27. Nov.2007 MLAR 11/2005 nein

Berlin 29.12.2006Amtsblatt von Berlin vom 29.12.2006 „Muster-Einführung“

MLAR 11/2005 nein

Brandenburg 06.12.2006Amtsblatt von Brandenburg vom 06.12.2006 „Muster-Einführung“

MLAR 11/2005 ja

Bremen 01.01.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 nein

Hamburg 26.01.2007 Bekanntmachung der LTB vom 01. Nov. 2006 MLAR 11/2005 ja

Hessen 04.12.2006 Bekanntmachung der LTB vom 04. Dez. 2006 MLAR 11/2005 nein

Mecklenburg-Vorp. 30.08.2006 Bekanntmachung der LTB am 29.08.2006 MLAR 11/2005 ja

Niedersachsen 07.02.2007 Bekanntmachung der LTB am 10.01.2007 (Ministerialblatt) MLAR 11/2005 ja

Nordrhein-Westfalen 20.08.2001Bekanntmachung der LTB vom 20.08.2001 (Ministarialblatt)

MLAR 03/2000Fassung 03/2000

Rheinland-Pfalz 01.02.2006 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 ja

Saarland 30.04.2008 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2008 MLAR 11/2005 nein

Sachsen 26.06.2006 Bekanntmachung der LTB 31.05.2006 (Ministerialblatt) MLAR 11/2005 ja

Sachsen-Anhalt 1. Quartal 2007 Bekanntmachung der LTB im 1. Quartal 2007 MLAR 11/2005 nein

Schleswig-Holstein 29.05.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 nein

Thüringen 01.08.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung September 2008 MLAR 11/2005 nein

Tabelle A-III-1: Einführungsstand der MLAR 11/2005 in der Bundesrepublik - Übersicht

Im folgenden Teil A-IV werden die Abweichungen vom Muster der Leitungsanlagen-Richtlinie beschrieben.

In den überwiegenden Bundesländern wurde das Muster der Leitungsanlagen-Richtlinie über die Liste der Technischen Baubestimmungen ohne wesentliche Abweichungen bau-rechtlich eingeführt.

A

A-III. Stand der baurechtlichen Einführung

Bild A-II – 3/22: Schematische Darstellung zur Nachrüstung einer T 30/60/90 Schachttür im Bestand mit einem umlaufenden Falz und einer umlaufenden Dichtung durch Einbau einer Schwelle/Anschlag

44 A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

Spannungsgrenzwerte [N/mm²] nach DIN 4102-4für Abhängungen in Abhängigkeit der Feuerwider-standsdauer in Minuten

≤ 60 ≤ 120

Zugspannung σ in senkrecht angeordnete Teilen 9 6

Scherspannung t in Schrauben derFestigkeitsklasse 4.6 DIN ISO 898-1

15 10

Mit der Summe der Gewichte G der Brandschutzklappe(n) zuzüglichAbhängung, Abschnitte angeschlossener Lüftungsleitungen, Isolie-rungen und sonstiger Gewichte errechnet sich der Querschnitt AS:

AS [mm²] =9,81 x G [kg]

σ (bzw. τ) [N/mm²] x Anzahl Abhängungen

Zulässige Gewichte bei 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer für Zugstangen - Abhängungen aus Stahl-Gewindestäben

GrößeAS

[mm²]

Gewicht G [kg]

für 1 Stück für 1 Paar

M 8 36,6 22 44

M 10 58,0 35 70

M 12 84,3 52 104

M 14 115,0 70 140

M 16 157,0 96 192

M 18 192,0 117 234

M 20 245,0 150 300 Span

nung

sque

rsch

nitt

As n

ach

DIN

13

Zu beachten ist, dass Leitungsanlagen, z.B. Trassen + elektrische Leitungen oder Rohrleitungen mit Dämmungen sehr oft schwerer als 100 kg/m sind. In diesem Fall sind die Leitungs-anlagen mit Gewindestangen der Größe M 14 oder M 16 abzuhängen. Die Dimensionierung der Abhängung erfolgt entsprechend den oben aufgeführten zulässigen Zugspan-nungen und zulässigen Scherspannungen. Das Gewicht lässt sich über die Anzahl der Abhängungen regulieren. Die maxi-malen Befestigungsabstände der verwendeten Trassen und Rohrleitungssysteme/-dimensionen sind zu berücksichtigen.

Bei Abhängungen sind entweder brandschutztechnisch zu-gelassene Metalldübel oder Stahldübel, die mit der doppelten Dübeltiefe eingebracht werden, zu verwenden. Das Einbringender brandschutztechnisch zugelassenen Dübel ist in der Dübel-Zulassung beschrieben. Die Umschreibung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ist bei fast allen Dübeln im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der europäisch technischen Zulassungen (ETA) abgeschlossen. Klassische Spreizdübel sind entsprechend den Zulassungen mittels Setzeisen mit Setzmarkierung einzubringen.

Die Metalldübel müssen für Verankerungen im gerissenen Beton über die Verankerungen leichter Deckenverkleidungen und Unterdecken geeignet sein und als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorgelegt werden, z.B. gemäß DIN 4102-4 Abschnitt 8.5.7.5, einer allgemeinen bauauf-sichtliche Zulassung (abZ), einer europäisch technischen Zulassung (ETA) oder als Zustimmung im Einzelfall (ZiE) einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Bei Ausführung gemäß DIN 4102-4, Nr. 8.5.7.5 müssen die Dübel mindestens die Größe M8 haben, doppelt so tief wie die Dübellänge - mindestens jedoch 60 mm tief - eingebautund rechnerisch höchstens mit 500 N (50 kg) auf Zug belastetwerden = Verwendungsnachweis nach DIN 4102-4, Nr. 8.5.7.5.

Bild A-II – 3/24: Montage von Tragsystemen oberhalb von F 30-Unterdecken in notwendigen Fluren

Diverse Befestigungssysteme wurden von der MPA Braunschweig auf die Eignung, insbesondere auf Standsicherheit/Durchbiegung unter Brandbeanspruchung in Anlehnung an DIN 4102-2 untersucht.Produktunterlagen über die Verwendbarkeit der im Brandversuch getesteten Produkte erhalten Sie durch die entsprechenden Hersteller.

A Autoren: Dipl.-Ing. Manfred Lippe Prof. Dr. Ing. Jürgen Wesche Dipl.-Ing. Dieter Rosenwirth Dr. Jörg Reintsema

4. komplett überarbeitete Auflage 2011, ca. 328 Seiten, Format DIN A4, mit zahl-reichen Abbildungen und Tabellen.

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Kommentar zur Muster Leitungsanlagen-, Muster Systemböden-Richtlinie und der Muster Verordnung zum Bau von Betriebsräumen von elektrischen Anlagen (MLAR/MSysBöR/MEltBauVO) 4. komplett überarbeitete Auflage 2011, Format DIN A4, ca. 328 Seiten______ Exemplar(e) Buch 128,00 /St., __________, zzgl. Versandspesen ISBN 978-3-924788-18-6 ______ Exemplar(e) Buch inkl. Digital-Version auf USB-Stick 186,00 /St., __________, zzgl. Versandspesen ISBN 978-3-924788-19-3______ Exemplar(e) Digital-Version auf USB-Stick 128,00 /St., __________, zzgl. Versandspesen ISBN 978-3-924788-20-9

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Der zahlreich bebilderte Kommentar enthält die Richtlinientexte MLAR 2005, MSysBöR 2005, MEltBauVo 2008 und Hinweise zu den abweichenden Ver-ordnungs- und Richtlinientexten der baurechtlichen Einführung in den Bun-desländern. Die Kommentierung bezieht sich auf die einzelnen Absätze mit Praxisempfehlungen und die grafische Interpretation durch Zeichnungen und Maßangaben. Ausführliche Praxisempfehlungen und Praxisbeispiele helfen die Leitungsanlagen-Richtlinien bei bundesweiten Baustellen in die Praxis umzu-setzen.

Die Geltungsbereiche:

Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen

Leitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken – Deckenabschottungsprinzip für Leitungsanlagen und Bodenabläufe – Installationsschachtprinzip nach DIN 4102-4 und -11

Elektrischer Funktionserhalt von Leitungsanlagen

Systemböden-Richtlinie

MEltBau-Verordnung zum Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Buch ISBN 978-3-924788 18-6 Buch inkl. Digital-Version auf USB-Stick ISBN 978-3-924788-19-3Digital-Version auf USB-Stick ISBN 978-3-924788-20-9

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MSysBöR

MEltBauVO

• Muster-Systemböden-Richtlinie

• Muster einer Verordnung überden Bau von Betriebsräumen fürelektrische Anlagen

mit Anwendungsempfehlungenund Praxisbeispielen zu der

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• Muster-Leitungsanlagen-RichtlinieMLAR

MSysBöR

MEltBauVO

• Muster-Systemböden-Richtlinie

• Muster einer Verordnung überden Bau von Betriebsräumen fürelektrische Anlagen

mit Anwendungsempfehlungenund Praxisbeispielen zu der

KOMMENTAR

Hinweis / Anmerkungen zum USB-Stick

Der USB-Stick ist durch technische Maßnahmen kopiergeschützt und kann nur in Verbindung mit einem Einzel-PC bzw. Notebook mit Windows Betriebssystemen (XP SP2 oder aktueller) genutzt werden. Der USB-Stick muss dazu mit dem Einzelplatz-PC bzw. Notebook verbunden sein. Die Nutzung mit anderen Betriebssystemen oder Tablet PCs ist technisch nicht möglich.

Die Druckfunktion von Seiten, Auszügen und Grafiken ist durch das im Reader integrierte „Snapshot-Werkzeug“ oder über den am PC üblichen Bildschirmausdruck möglich. Der Ausdruck des Gesamtwerkes ist aus Urheberrechtlichen Gründen zum Schutz gegen Vervielfältigung nicht möglich.

Die Kommentierung der MLAR 03/2000 und der MLAR 11/2005 hat in der Planungs- und Ausführungspraxis eine sehr hohe Akzeptanz und Ausführungssicherheit erreicht. Die langjährige Anwendung der 1. bis 3. Auflage des Kommentars zur Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie, die Erweiterung durch die integrierte Kommentierung der Muster-Systemböden-Richtlinie und der MEltBauVO haben zu vielen Verbesserungsvorschlägen und Wünschen für die erweiterten Kommentierungen geführt.

Das erweiterte Autorenteam hat sich auf Grundlage dieser Verbesserungsvorschläge und Wünsche dazu entschlossen, der 4. komplett überarbeiteten Auflage eine Struktur nach Anwen-dungsgebieten / Aufgabenschwerpunkten zu geben. Durch die neue Struktur können produktneutrale Lösungsempfehlungen über das Inhaltsverzeichnis zielgerichtet gefunden werden. Die bei der Planung und Umsetzung erforderlichen Praxisempfeh-lungen wurden erweitert und entsprechend den baurechtlichen Grundlagen an die aktuellen Problemstellungen der Planungs- und Ausführungspraxis angepasst.

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auflage

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auf-lage inkl. einem Schwerpunkt zu sicherheitstechnischen Anlagen und Wechselwirkungen der Gewerke

1. Auflage- April 2001

2. Auflage- November 2004

3. Auflage - Mai 2007

4. Auflage- Mai 2011

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auflage als Digital-Version

Die Digital-Version wird separat auf USB-Stick oder als Kom-bination mit der gedruckten Version angeboten.

Die pdf-Grunddatei der Kommentierung ist auf dem USB- Stick verschlüsselt erhältlich. Die Entschlüsselung erfolgt automatisch bei Nutzung des USB-Sticks. Die Herstellung von verwendbaren Kopien ist nicht mög-lich. Der Stick kann an jedem PC/Notebook mit Windows-Betriebssystem und USB-Anschluss genutzt werden (andere Betriebssysteme auf Anfrage).

Teil A: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an LeitungsanlagenTeil B: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an SystembödenTeil C: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Teil D: Mitgeltende baurechtliche Regelwerke in Verbindung mit der MLAR 2005/MSysBöR 2005/MEltBauVO 2005Teil E: Mitgeltende Normen und Regeln beim gebäudetechnischen Brandschutz von Leitungsanlagen Teil F: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Verlegung und Montage von Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungs- wegen, MLAR 2005, Abschnitt 3Teil G: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur klassifizierten Abschottung von Leitungsanlagen durch Bauteile mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer, MLAR 2005, Abschnitt 4.1

Teil H: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände auf Grundlage der „Erleichterungen der MLAR 2005“, Abschnitt 4.2

Teil I: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Leitungsdurchführung durch F 30/60/90 Bauteile (Wände und Decken) auf Grundlage der „Erleichterungen der MLAR 2005“, Abschnitt 4.3

Teil J: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Abschottung und Leitungsdurchführung in Bestands- und Sonderdecken/ -bauteilen Teil K: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zum elektrischen Funktionserhalt, MLAR 2005, Abschnitt 5

Teil L: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Sicherheitsstromversorgung

Teil M: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen bei Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Teil N: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zum Bau von elektrischen Betriebsräumen gemäß MEltBauVO

Teil O: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Systemböden gemäß MSysBöR Teil P: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Feuerlöschleitungen/-einrichtungen Teil Q: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Leitungsanlagen für medizinische Gase und Laborgase Teil R: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Leitungsanlagen in Bauteilen die nicht über den Geltungs- bereich der MLAR 2005 abgedeckt sind Teil S: Glossar

Teil T: Digital-Version - Nutzung und Anwendung

A

B

C

D

E

F

G

K

H

I

J

N

O

L

M

P

Q

R

S

T

Inhaltsverzeichnis Beispiele aus der Kommentierung:

28 A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102- 1:1998- 05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Bau-stoffklasse B 1 (schwerentfl ammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.

Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der MLAR,Abschnitt 3.2.2

Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind für den Brandfall hinsichtlich

• der Brandfortleitungsgeschwindigkeit längs einer Leitungstrasse und• der beim Verbrennen der Kunststoffe der Leitungen entstehenden Rauchmenge

wesentlich günstiger einzustufen als elektrische Leitungen anderer Bauarten. Es erscheint daher gerechtfertigt, für derartige Leitungen in der MLAR, Abschnitt 3.2.2, Satz 2, in bestimmten Fällen deren offene, d.h. brandschutztechnisch ungeschützte, Verlegung zuzulassen.

Auf die Erfüllung weiterer Kriterien kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Halogenfreiheit der Kunststoffe der Leitungen zu ver-langen. Derartige Kunststoffe haben zwar den Vorteil, dass sich im Brandfall keine das Gebäude zusätzlich schädigenden Säuren bilden. Es erscheint angesichts der in der Baupraxis vielfältigen und umfangreichen Verwendung von halogen-haltigen Baustoffen nicht sinnvoll, elektrische Leitungen insoweit anders zu behandeln als sonstige Bauprodukte. Zu berücksichtigen ist auch, dass verschiedene Leitungs- und Kabelarten angeboten werden, deren Kunststoffe zwar halo-genfrei sind und deren Brandverhalten gegenüber dem von PVC-Leitungen nicht besser ist, aber die nicht die beiden o.g. Prüfkriterien erfüllen.

Da sich nunmehr die Normenorganisationen der EU-Länder darauf verständigt haben, zukünftig elektrische Leitungenals Bauprodukte zu bezeichnen und einzustufen sowie dement-sprechend zu normen, wird mit den im Mai 1998 erschienenen Neufassungen der Prüfnormen DIN 4102-1 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforde-rungen und Prüfungen) und DIN 4102-16 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Durchführung von Brand-schachtprüfungen) die Möglichkeit eröffnet, elektrische Leitungen zu entwickeln und zu prüfen, die allein oder in Verbindung mit einer Beschichtung aus reaktiven Stoffen der Bauklasse B1 (schwerentfl ammbare Baustoffe) zugeordnet werden können. Derartige Leitungen bzw. Baustoffe bedür-fen als bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) der obersten Bauaufsichtsbe-hörde.

Zusätzlich müssen diese Leitungen einer VDE-Baubestim-mung entsprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Hersteller ihre Leitungen mit verbessertem Brand-verhalten zukünftig verstärkt nach den Normen DIN 4102-1

und DIN 4102-16 prüfen lassen und eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung (abZ) einholen werden.

Der Entfall des Begriffes „Kabel“ ist redaktionell, weil Kabel im Sinne dieser Richtlinie Leitungen sind (vgl. Abschnitt 2.1, letzter Satz). Normzitate wurden redaktionell angepasst. Da es inzwischen bauaufsichtliche Zulassungen für elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten gibt, können die bisher alternativ möglichen VDE-Prüfanforderungen aufge-geben werden. Das damit verbundene Niveau soll der Maß-stab sein, um die Erleichterungen gemäß 3.2.1 in Anspruch zu nehmen.

• Geringere Brandfortleitungsgeschwindigkeit längs einer Leitungstrasse• Geringe Rauchmenge beim Verbrennen der Kunststoff- anteile der Leitungen• Ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis wird gefordert• Es wird keine Halogenfreiheit gefordert

• notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäude- klassen 1 - 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind (siehe Abschnitt 3.2.1, Seite 26).

Bild A-II – 2/1: Eigenschaften von elektrischen Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

Die Anforderungen gelten auch für elektrischen Leitungen/Leitungsanlagen nach MLAR, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit dämmschichtbildenden Beschichtungen oder Kabelvoll-bandagen, z.B. mit Nachweis durch eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung (abZ) inkl. Nachweis der Baustoffklasse B1 unter Berücksichtigung geringer Rauchentwicklung.

Besondere Anforderungen...

Sie dürfen offen verlegt werden in...

A

Besondere Anforderungen...

39

Für einzelne brennbare Rohrleitungen bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren, durchgehenden Dämmungen oder nichtbrennbaren Rohrleitungen mit brennbaren Dämm-stoffen besteht die Möglichkeit der offenen Verlegung, wenn eine wirksame brandschutztechnische Kapselung die weitgehende Beteiligung am Brandgeschehen unddie Brandweiterleitung nicht wesentlich über die Befl ammungs-grenze hinaus erfolgt. Die Befl ammung erfolgt i.d.R. aus dem Brandraum als angrenzenden Raum des notwendigen Flures heraus. Dabei strömt automatisch Rauch in den not-wendigen Flur. Durch die brandschutztechnische Kapselung ist die zusätzliche Rauchentwicklung im Befl ammungsfall der gekapselten Leitungsanlagen so gering wie möglich zu halten.

Schutzzieldefi nition – wirksamer brandschutztechni-scher Kapselungen von brennbaren Leitungsanlagen in notwendigen Fluren

A) Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm, Raumgewicht ca. 80 bis 120 kg/m³. Die Sicherung der Dämmung erfolgt mit ca. 6 Windungen Bindedraht pro Meter (Verhinderung der Öffnung im Be- reich der selbstklebenden Überlappung der Alubeschich- tung). Befestigungsabstände und -systeme nach den Vor gaben der Rohrhersteller bzw. entsprechend den Vorgaben in der gutachterlichen Stellungnahme. Der Eignungsnachweis ist über eine gutachterliche Stellung- nahme einer anerkannten Materialprüfanstalt durch den Hersteller der Dämmschalen bezogen auf die brennbaren Rohrqualitäten zu führen. Die Abweichung von der Ein- geführten Technischen Baubestimmungen (ETB) muss durch den Fachplaner/Installateur formal über das Brand- schutzkonzept geführt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der anerkannten Materialprüfanstalt gilt als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der MBO § 3, Absatz 3, Satz 3.

Bild A-II – 3/14: Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

B) Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrenn- baren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung aus Kautschuk (B1) und einer brand- schutztechnischen Kapselung über nichtbrennbare alukaschierte Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm, Raumgewicht ca. 80 bis 120 kg/m³. Die Sicherung der äußeren Dämmung erfolgt mit ca. 6 Windungen Bindedraht pro Meter (Verhinderung der Öffnung im Bereich der selbstklebenden Überlappung der Alubeschichtung). Befestigungsabstände und -systeme müssen nach den Vorgaben der Rohrhersteller bzw. entsprechend den Vor- gaben in der gutachterlichen Stellungnahme montiert werden. Die Verwendung von Kälteschellen ist zulässig, wenn diese von der Mineralwolldämmschale überdämmt werden. Der Eignungsnachweis ist über eine gutachterliche Stellung- nahme einer anerkannten Materialprüfanstalt für den Hersteller der Dämmschalen, bezogen auf die Rohrqualitäten zu führen. Die Abweichung von der Eingeführten Tech- nischen Baubestimmungen (ETB) muss durch den Fach- planer/Installateur formal über das Brandschutzkonzept geführt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der anerkannten Materialprüfanstalt gilt als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der MBO § 3, Absatz 3, Satz 3.

Bild A-II – 3/15: Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrenn-baren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung aus Kautschuk (B1) und einer brandschutztechnischen Kapselung über nichtbrennbare alukaschierte Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

A

Das Leistungspaket:

• InteraktiveVerknüpfungdesInhaltsverzeichnissesnach dem pdf-Standard•Volltextsuchenachdempdf-Standard•SchnellzugriffüberBookmarksnachdempdf-Standard•AusdruckenvoneinzelnenSeiten•VerkleinernundVergrößernderSeitenansichten

Auf dem USB-Stick der Digital-Version ist folgende Mehr-wertfunktion enthalten, die via Internet online genutzt werden kann:

•Für den Nutzer kostenfreie Verlinkung der produktneutralen Lösungsempfehlungen zu den Homepages der gelisteten Anbieter/Hersteller, z.B. zum Download der möglichen Zulassungen und Produktbeschreibungen•kostenfreieEmpfehlungen,InterpretationenundFachbei- träge, z.B. dieser Autoren und anderer Autoren, zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit bestehenden Regelwerken

Bild A-II – 3/14: Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

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Lippe . Wesche . Rosenwirth . Reintsema

• Muster-Leitungsanlagen-RichtlinieMLAR

MSysBöR

MEltBauVO

• Muster-Systemböden-Richtlinie

• Muster einer Verordnung überden Bau von Betriebsräumen fürelektrische Anlagen

mit Anwendungsempfehlungenund Praxisbeispielen zu der

KOMMENTAR

Die Kommentierung der MLAR 03/2000 und der MLAR 11/2005 hat in der Planungs- und Ausführungspraxis eine sehr hohe Akzeptanz und Ausführungssicherheit erreicht. Die langjährige Anwendung der 1. bis 3. Auflage des Kommentars zur Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie, die Erweiterung durch die integrierte Kommentierung der Muster-Systemböden-Richtlinie und der MEltBauVO haben zu vielen Verbesserungsvorschlägen und Wünschen für die erweiterten Kommentierungen geführt.

Das erweiterte Autorenteam hat sich auf Grundlage dieser Verbesserungsvorschläge und Wünsche dazu entschlossen, der 4. komplett überarbeiteten Auflage eine Struktur nach Anwen-dungsgebieten / Aufgabenschwerpunkten zu geben. Durch die neue Struktur können produktneutrale Lösungsempfehlungen über das Inhaltsverzeichnis zielgerichtet gefunden werden. Die bei der Planung und Umsetzung erforderlichen Praxisempfeh-lungen wurden erweitert und entsprechend den baurechtlichen Grundlagen an die aktuellen Problemstellungen der Planungs- und Ausführungspraxis angepasst.

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auflage

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auf-lage inkl. einem Schwerpunkt zu sicherheitstechnischen Anlagen und Wechselwirkungen der Gewerke

1. Auflage- April 2001

2. Auflage- November 2004

3. Auflage - Mai 2007

4. Auflage- Mai 2011

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auflage als Digital-Version

Die Digital-Version wird separat auf USB-Stick oder als Kom-bination mit der gedruckten Version angeboten.

Die pdf-Grunddatei der Kommentierung ist auf dem USB- Stick verschlüsselt erhältlich. Die Entschlüsselung erfolgt automatisch bei Nutzung des USB-Sticks. Die Herstellung von verwendbaren Kopien ist nicht mög-lich. Der Stick kann an jedem PC/Notebook mit Windows-Betriebssystem und USB-Anschluss genutzt werden (andere Betriebssysteme auf Anfrage).

Teil A: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an LeitungsanlagenTeil B: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an SystembödenTeil C: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Teil D: Mitgeltende baurechtliche Regelwerke in Verbindung mit der MLAR 2005/MSysBöR 2005/MEltBauVO 2005Teil E: Mitgeltende Normen und Regeln beim gebäudetechnischen Brandschutz von Leitungsanlagen Teil F: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Verlegung und Montage von Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungs- wegen, MLAR 2005, Abschnitt 3Teil G: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur klassifizierten Abschottung von Leitungsanlagen durch Bauteile mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer, MLAR 2005, Abschnitt 4.1

Teil H: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände auf Grundlage der „Erleichterungen der MLAR 2005“, Abschnitt 4.2

Teil I: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Leitungsdurchführung durch F 30/60/90 Bauteile (Wände und Decken) auf Grundlage der „Erleichterungen der MLAR 2005“, Abschnitt 4.3

Teil J: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Abschottung und Leitungsdurchführung in Bestands- und Sonderdecken/ -bauteilen Teil K: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zum elektrischen Funktionserhalt, MLAR 2005, Abschnitt 5

Teil L: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Sicherheitsstromversorgung

Teil M: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen bei Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Teil N: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zum Bau von elektrischen Betriebsräumen gemäß MEltBauVO

Teil O: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Systemböden gemäß MSysBöR Teil P: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Feuerlöschleitungen/-einrichtungen Teil Q: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Leitungsanlagen für medizinische Gase und Laborgase Teil R: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Leitungsanlagen in Bauteilen die nicht über den Geltungs- bereich der MLAR 2005 abgedeckt sind Teil S: Glossar

Teil T: Digital-Version - Nutzung und Anwendung

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Inhaltsverzeichnis Beispiele aus der Kommentierung:

28 A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102- 1:1998- 05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Bau-stoffklasse B 1 (schwerentfl ammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.

Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der MLAR,Abschnitt 3.2.2

Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind für den Brandfall hinsichtlich

• der Brandfortleitungsgeschwindigkeit längs einer Leitungstrasse und• der beim Verbrennen der Kunststoffe der Leitungen entstehenden Rauchmenge

wesentlich günstiger einzustufen als elektrische Leitungen anderer Bauarten. Es erscheint daher gerechtfertigt, für derartige Leitungen in der MLAR, Abschnitt 3.2.2, Satz 2, in bestimmten Fällen deren offene, d.h. brandschutztechnisch ungeschützte, Verlegung zuzulassen.

Auf die Erfüllung weiterer Kriterien kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Halogenfreiheit der Kunststoffe der Leitungen zu ver-langen. Derartige Kunststoffe haben zwar den Vorteil, dass sich im Brandfall keine das Gebäude zusätzlich schädigenden Säuren bilden. Es erscheint angesichts der in der Baupraxis vielfältigen und umfangreichen Verwendung von halogen-haltigen Baustoffen nicht sinnvoll, elektrische Leitungen insoweit anders zu behandeln als sonstige Bauprodukte. Zu berücksichtigen ist auch, dass verschiedene Leitungs- und Kabelarten angeboten werden, deren Kunststoffe zwar halo-genfrei sind und deren Brandverhalten gegenüber dem von PVC-Leitungen nicht besser ist, aber die nicht die beiden o.g. Prüfkriterien erfüllen.

Da sich nunmehr die Normenorganisationen der EU-Länder darauf verständigt haben, zukünftig elektrische Leitungenals Bauprodukte zu bezeichnen und einzustufen sowie dement-sprechend zu normen, wird mit den im Mai 1998 erschienenen Neufassungen der Prüfnormen DIN 4102-1 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforde-rungen und Prüfungen) und DIN 4102-16 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Durchführung von Brand-schachtprüfungen) die Möglichkeit eröffnet, elektrische Leitungen zu entwickeln und zu prüfen, die allein oder in Verbindung mit einer Beschichtung aus reaktiven Stoffen der Bauklasse B1 (schwerentfl ammbare Baustoffe) zugeordnet werden können. Derartige Leitungen bzw. Baustoffe bedür-fen als bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) der obersten Bauaufsichtsbe-hörde.

Zusätzlich müssen diese Leitungen einer VDE-Baubestim-mung entsprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Hersteller ihre Leitungen mit verbessertem Brand-verhalten zukünftig verstärkt nach den Normen DIN 4102-1

und DIN 4102-16 prüfen lassen und eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung (abZ) einholen werden.

Der Entfall des Begriffes „Kabel“ ist redaktionell, weil Kabel im Sinne dieser Richtlinie Leitungen sind (vgl. Abschnitt 2.1, letzter Satz). Normzitate wurden redaktionell angepasst. Da es inzwischen bauaufsichtliche Zulassungen für elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten gibt, können die bisher alternativ möglichen VDE-Prüfanforderungen aufge-geben werden. Das damit verbundene Niveau soll der Maß-stab sein, um die Erleichterungen gemäß 3.2.1 in Anspruch zu nehmen.

• Geringere Brandfortleitungsgeschwindigkeit längs einer Leitungstrasse• Geringe Rauchmenge beim Verbrennen der Kunststoff- anteile der Leitungen• Ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis wird gefordert• Es wird keine Halogenfreiheit gefordert

• notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäude- klassen 1 - 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind (siehe Abschnitt 3.2.1, Seite 26).

Bild A-II – 2/1: Eigenschaften von elektrischen Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

Die Anforderungen gelten auch für elektrischen Leitungen/Leitungsanlagen nach MLAR, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit dämmschichtbildenden Beschichtungen oder Kabelvoll-bandagen, z.B. mit Nachweis durch eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung (abZ) inkl. Nachweis der Baustoffklasse B1 unter Berücksichtigung geringer Rauchentwicklung.

Besondere Anforderungen...

Sie dürfen offen verlegt werden in...

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Besondere Anforderungen...

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Für einzelne brennbare Rohrleitungen bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren, durchgehenden Dämmungen oder nichtbrennbaren Rohrleitungen mit brennbaren Dämm-stoffen besteht die Möglichkeit der offenen Verlegung, wenn eine wirksame brandschutztechnische Kapselung die weitgehende Beteiligung am Brandgeschehen unddie Brandweiterleitung nicht wesentlich über die Befl ammungs-grenze hinaus erfolgt. Die Befl ammung erfolgt i.d.R. aus dem Brandraum als angrenzenden Raum des notwendigen Flures heraus. Dabei strömt automatisch Rauch in den not-wendigen Flur. Durch die brandschutztechnische Kapselung ist die zusätzliche Rauchentwicklung im Befl ammungsfall der gekapselten Leitungsanlagen so gering wie möglich zu halten.

Schutzzieldefi nition – wirksamer brandschutztechni-scher Kapselungen von brennbaren Leitungsanlagen in notwendigen Fluren

A) Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm, Raumgewicht ca. 80 bis 120 kg/m³. Die Sicherung der Dämmung erfolgt mit ca. 6 Windungen Bindedraht pro Meter (Verhinderung der Öffnung im Be- reich der selbstklebenden Überlappung der Alubeschich- tung). Befestigungsabstände und -systeme nach den Vor gaben der Rohrhersteller bzw. entsprechend den Vorgaben in der gutachterlichen Stellungnahme. Der Eignungsnachweis ist über eine gutachterliche Stellung- nahme einer anerkannten Materialprüfanstalt durch den Hersteller der Dämmschalen bezogen auf die brennbaren Rohrqualitäten zu führen. Die Abweichung von der Ein- geführten Technischen Baubestimmungen (ETB) muss durch den Fachplaner/Installateur formal über das Brand- schutzkonzept geführt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der anerkannten Materialprüfanstalt gilt als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der MBO § 3, Absatz 3, Satz 3.

Bild A-II – 3/14: Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

B) Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrenn- baren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung aus Kautschuk (B1) und einer brand- schutztechnischen Kapselung über nichtbrennbare alukaschierte Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm, Raumgewicht ca. 80 bis 120 kg/m³. Die Sicherung der äußeren Dämmung erfolgt mit ca. 6 Windungen Bindedraht pro Meter (Verhinderung der Öffnung im Bereich der selbstklebenden Überlappung der Alubeschichtung). Befestigungsabstände und -systeme müssen nach den Vorgaben der Rohrhersteller bzw. entsprechend den Vor- gaben in der gutachterlichen Stellungnahme montiert werden. Die Verwendung von Kälteschellen ist zulässig, wenn diese von der Mineralwolldämmschale überdämmt werden. Der Eignungsnachweis ist über eine gutachterliche Stellung- nahme einer anerkannten Materialprüfanstalt für den Hersteller der Dämmschalen, bezogen auf die Rohrqualitäten zu führen. Die Abweichung von der Eingeführten Tech- nischen Baubestimmungen (ETB) muss durch den Fach- planer/Installateur formal über das Brandschutzkonzept geführt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der anerkannten Materialprüfanstalt gilt als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der MBO § 3, Absatz 3, Satz 3.

Bild A-II – 3/15: Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrenn-baren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung aus Kautschuk (B1) und einer brandschutztechnischen Kapselung über nichtbrennbare alukaschierte Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

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Das Leistungspaket:

• InteraktiveVerknüpfungdesInhaltsverzeichnissesnach dem pdf-Standard•Volltextsuchenachdempdf-Standard•SchnellzugriffüberBookmarksnachdempdf-Standard•AusdruckenvoneinzelnenSeiten•VerkleinernundVergrößernderSeitenansichten

Auf dem USB-Stick der Digital-Version ist folgende Mehr-wertfunktion enthalten, die via Internet online genutzt werden kann:

•Für den Nutzer kostenfreie Verlinkung der produktneutralen Lösungsempfehlungen zu den Homepages der gelisteten Anbieter/Hersteller, z.B. zum Download der möglichen Zulassungen und Produktbeschreibungen•kostenfreieEmpfehlungen,InterpretationenundFachbei- träge, z.B. dieser Autoren und anderer Autoren, zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit bestehenden Regelwerken

Bild A-II – 3/14: Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

Heizungsjournal

Verlags-GmbH

Heizungsjournal

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4. komplett überarbeitete Auflage 2011

Lippe . Wesche . Rosenwirth . Reintsema

• Muster-Leitungsanlagen-RichtlinieMLAR

MSysBöR

MEltBauVO

• Muster-Systemböden-Richtlinie

• Muster einer Verordnung überden Bau von Betriebsräumen fürelektrische Anlagen

mit Anwendungsempfehlungenund Praxisbeispielen zu der

KOMMENTAR

Die Kommentierung der MLAR 03/2000 und der MLAR 11/2005 hat in der Planungs- und Ausführungspraxis eine sehr hohe Akzeptanz und Ausführungssicherheit erreicht. Die langjährige Anwendung der 1. bis 3. Auflage des Kommentars zur Muster- Leitungsanlagen-Richtlinie, die Erweiterung durch die integrierte Kommentierung der Muster-Systemböden-Richtlinie und der MEltBauVO haben zu vielen Verbesserungsvorschlägen und Wünschen für die erweiterten Kommentierungen geführt.

Das erweiterte Autorenteam hat sich auf Grundlage dieser Verbesserungsvorschläge und Wünsche dazu entschlossen, der 4. komplett überarbeiteten Auflage eine Struktur nach Anwen-dungsgebieten / Aufgabenschwerpunkten zu geben. Durch die neue Struktur können produktneutrale Lösungsempfehlungen über das Inhaltsverzeichnis zielgerichtet gefunden werden. Die bei der Planung und Umsetzung erforderlichen Praxisempfeh-lungen wurden erweitert und entsprechend den baurechtlichen Grundlagen an die aktuellen Problemstellungen der Planungs- und Ausführungspraxis angepasst.

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auflage

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auf-lage inkl. einem Schwerpunkt zu sicherheitstechnischen Anlagen und Wechselwirkungen der Gewerke

1. Auflage- April 2001

2. Auflage- November 2004

3. Auflage - Mai 2007

4. Auflage- Mai 2011

Kurzbeschreibung der 4. komplett überarbeiteten Auflage als Digital-Version

Die Digital-Version wird separat auf USB-Stick oder als Kom-bination mit der gedruckten Version angeboten.

Die pdf-Grunddatei der Kommentierung ist auf dem USB- Stick verschlüsselt erhältlich. Die Entschlüsselung erfolgt automatisch bei Nutzung des USB-Sticks. Die Herstellung von verwendbaren Kopien ist nicht mög-lich. Der Stick kann an jedem PC/Notebook mit Windows-Betriebssystem und USB-Anschluss genutzt werden (andere Betriebssysteme auf Anfrage).

Teil A: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an LeitungsanlagenTeil B: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an SystembödenTeil C: Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Teil D: Mitgeltende baurechtliche Regelwerke in Verbindung mit der MLAR 2005/MSysBöR 2005/MEltBauVO 2005Teil E: Mitgeltende Normen und Regeln beim gebäudetechnischen Brandschutz von Leitungsanlagen Teil F: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Verlegung und Montage von Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungs- wegen, MLAR 2005, Abschnitt 3Teil G: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur klassifizierten Abschottung von Leitungsanlagen durch Bauteile mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer, MLAR 2005, Abschnitt 4.1

Teil H: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Leitungsdurchführung durch feuerhemmende Wände auf Grundlage der „Erleichterungen der MLAR 2005“, Abschnitt 4.2

Teil I: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Leitungsdurchführung durch F 30/60/90 Bauteile (Wände und Decken) auf Grundlage der „Erleichterungen der MLAR 2005“, Abschnitt 4.3

Teil J: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Abschottung und Leitungsdurchführung in Bestands- und Sonderdecken/ -bauteilen Teil K: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zum elektrischen Funktionserhalt, MLAR 2005, Abschnitt 5

Teil L: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Sicherheitsstromversorgung

Teil M: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen bei Brandmelde- und Alarmierungsanlagen Teil N: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zum Bau von elektrischen Betriebsräumen gemäß MEltBauVO

Teil O: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Systemböden gemäß MSysBöR Teil P: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Feuerlöschleitungen/-einrichtungen Teil Q: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Leitungsanlagen für medizinische Gase und Laborgase Teil R: Brandschutztechnische Planungs- und Ausführungsempfehlungen zur Planung von Leitungsanlagen in Bauteilen die nicht über den Geltungs- bereich der MLAR 2005 abgedeckt sind Teil S: Glossar

Teil T: Digital-Version - Nutzung und Anwendung

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Inhaltsverzeichnis Beispiele aus der Kommentierung:

28 A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102- 1:1998- 05 in Verbindung mit DIN 4102-16:1998-05 Bau-stoffklasse B 1 (schwerentfl ammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen.

Abschnitt 2.2 in Verbindung mit der MLAR,Abschnitt 3.2.2

Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten sind für den Brandfall hinsichtlich

• der Brandfortleitungsgeschwindigkeit längs einer Leitungstrasse und• der beim Verbrennen der Kunststoffe der Leitungen entstehenden Rauchmenge

wesentlich günstiger einzustufen als elektrische Leitungen anderer Bauarten. Es erscheint daher gerechtfertigt, für derartige Leitungen in der MLAR, Abschnitt 3.2.2, Satz 2, in bestimmten Fällen deren offene, d.h. brandschutztechnisch ungeschützte, Verlegung zuzulassen.

Auf die Erfüllung weiterer Kriterien kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Halogenfreiheit der Kunststoffe der Leitungen zu ver-langen. Derartige Kunststoffe haben zwar den Vorteil, dass sich im Brandfall keine das Gebäude zusätzlich schädigenden Säuren bilden. Es erscheint angesichts der in der Baupraxis vielfältigen und umfangreichen Verwendung von halogen-haltigen Baustoffen nicht sinnvoll, elektrische Leitungen insoweit anders zu behandeln als sonstige Bauprodukte. Zu berücksichtigen ist auch, dass verschiedene Leitungs- und Kabelarten angeboten werden, deren Kunststoffe zwar halo-genfrei sind und deren Brandverhalten gegenüber dem von PVC-Leitungen nicht besser ist, aber die nicht die beiden o.g. Prüfkriterien erfüllen.

Da sich nunmehr die Normenorganisationen der EU-Länder darauf verständigt haben, zukünftig elektrische Leitungenals Bauprodukte zu bezeichnen und einzustufen sowie dement-sprechend zu normen, wird mit den im Mai 1998 erschienenen Neufassungen der Prüfnormen DIN 4102-1 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforde-rungen und Prüfungen) und DIN 4102-16 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Durchführung von Brand-schachtprüfungen) die Möglichkeit eröffnet, elektrische Leitungen zu entwickeln und zu prüfen, die allein oder in Verbindung mit einer Beschichtung aus reaktiven Stoffen der Bauklasse B1 (schwerentfl ammbare Baustoffe) zugeordnet werden können. Derartige Leitungen bzw. Baustoffe bedür-fen als bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) der obersten Bauaufsichtsbe-hörde.

Zusätzlich müssen diese Leitungen einer VDE-Baubestim-mung entsprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Hersteller ihre Leitungen mit verbessertem Brand-verhalten zukünftig verstärkt nach den Normen DIN 4102-1

und DIN 4102-16 prüfen lassen und eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung (abZ) einholen werden.

Der Entfall des Begriffes „Kabel“ ist redaktionell, weil Kabel im Sinne dieser Richtlinie Leitungen sind (vgl. Abschnitt 2.1, letzter Satz). Normzitate wurden redaktionell angepasst. Da es inzwischen bauaufsichtliche Zulassungen für elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten gibt, können die bisher alternativ möglichen VDE-Prüfanforderungen aufge-geben werden. Das damit verbundene Niveau soll der Maß-stab sein, um die Erleichterungen gemäß 3.2.1 in Anspruch zu nehmen.

• Geringere Brandfortleitungsgeschwindigkeit längs einer Leitungstrasse• Geringe Rauchmenge beim Verbrennen der Kunststoff- anteile der Leitungen• Ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis wird gefordert• Es wird keine Halogenfreiheit gefordert

• notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäude- klassen 1 - 3, deren Nutzungseinheiten eine Fläche von jeweils 200 m² nicht überschreiten und die keine Sonderbauten sind (siehe Abschnitt 3.2.1, Seite 26).

Bild A-II – 2/1: Eigenschaften von elektrischen Leitungen mit verbessertem Brandverhalten

Die Anforderungen gelten auch für elektrischen Leitungen/Leitungsanlagen nach MLAR, Abschnitt 2.2 in Verbindung mit dämmschichtbildenden Beschichtungen oder Kabelvoll-bandagen, z.B. mit Nachweis durch eine allgemeine bauauf-sichtliche Zulassung (abZ) inkl. Nachweis der Baustoffklasse B1 unter Berücksichtigung geringer Rauchentwicklung.

Besondere Anforderungen...

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Für einzelne brennbare Rohrleitungen bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren, durchgehenden Dämmungen oder nichtbrennbaren Rohrleitungen mit brennbaren Dämm-stoffen besteht die Möglichkeit der offenen Verlegung, wenn eine wirksame brandschutztechnische Kapselung die weitgehende Beteiligung am Brandgeschehen unddie Brandweiterleitung nicht wesentlich über die Befl ammungs-grenze hinaus erfolgt. Die Befl ammung erfolgt i.d.R. aus dem Brandraum als angrenzenden Raum des notwendigen Flures heraus. Dabei strömt automatisch Rauch in den not-wendigen Flur. Durch die brandschutztechnische Kapselung ist die zusätzliche Rauchentwicklung im Befl ammungsfall der gekapselten Leitungsanlagen so gering wie möglich zu halten.

Schutzzieldefi nition – wirksamer brandschutztechni-scher Kapselungen von brennbaren Leitungsanlagen in notwendigen Fluren

A) Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm, Raumgewicht ca. 80 bis 120 kg/m³. Die Sicherung der Dämmung erfolgt mit ca. 6 Windungen Bindedraht pro Meter (Verhinderung der Öffnung im Be- reich der selbstklebenden Überlappung der Alubeschich- tung). Befestigungsabstände und -systeme nach den Vor gaben der Rohrhersteller bzw. entsprechend den Vorgaben in der gutachterlichen Stellungnahme. Der Eignungsnachweis ist über eine gutachterliche Stellung- nahme einer anerkannten Materialprüfanstalt durch den Hersteller der Dämmschalen bezogen auf die brennbaren Rohrqualitäten zu führen. Die Abweichung von der Ein- geführten Technischen Baubestimmungen (ETB) muss durch den Fachplaner/Installateur formal über das Brand- schutzkonzept geführt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der anerkannten Materialprüfanstalt gilt als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der MBO § 3, Absatz 3, Satz 3.

Bild A-II – 3/14: Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

B) Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrenn- baren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung aus Kautschuk (B1) und einer brand- schutztechnischen Kapselung über nichtbrennbare alukaschierte Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm, Raumgewicht ca. 80 bis 120 kg/m³. Die Sicherung der äußeren Dämmung erfolgt mit ca. 6 Windungen Bindedraht pro Meter (Verhinderung der Öffnung im Bereich der selbstklebenden Überlappung der Alubeschichtung). Befestigungsabstände und -systeme müssen nach den Vorgaben der Rohrhersteller bzw. entsprechend den Vor- gaben in der gutachterlichen Stellungnahme montiert werden. Die Verwendung von Kälteschellen ist zulässig, wenn diese von der Mineralwolldämmschale überdämmt werden. Der Eignungsnachweis ist über eine gutachterliche Stellung- nahme einer anerkannten Materialprüfanstalt für den Hersteller der Dämmschalen, bezogen auf die Rohrqualitäten zu führen. Die Abweichung von der Eingeführten Tech- nischen Baubestimmungen (ETB) muss durch den Fach- planer/Installateur formal über das Brandschutzkonzept geführt werden. Die gutachterliche Stellungnahme der anerkannten Materialprüfanstalt gilt als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne der MBO § 3, Absatz 3, Satz 3.

Bild A-II – 3/15: Brandschutztechnische Kapselung von nichtbrenn-baren Rohren (A) bis d = 160 mm mit brennbarer Kältedämmung aus Kautschuk (B1) und einer brandschutztechnischen Kapselung über nichtbrennbare alukaschierte Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

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Das Leistungspaket:

• InteraktiveVerknüpfungdesInhaltsverzeichnissesnach dem pdf-Standard•Volltextsuchenachdempdf-Standard•SchnellzugriffüberBookmarksnachdempdf-Standard•AusdruckenvoneinzelnenSeiten•VerkleinernundVergrößernderSeitenansichten

Auf dem USB-Stick der Digital-Version ist folgende Mehr-wertfunktion enthalten, die via Internet online genutzt werden kann:

•Für den Nutzer kostenfreie Verlinkung der produktneutralen Lösungsempfehlungen zu den Homepages der gelisteten Anbieter/Hersteller, z.B. zum Download der möglichen Zulassungen und Produktbeschreibungen•kostenfreieEmpfehlungen,InterpretationenundFachbei- träge, z.B. dieser Autoren und anderer Autoren, zu aktuellen Themen im Zusammenhang mit bestehenden Regelwerken

Bild A-II – 3/14: Brandschutztechnische Kapselung von brennbaren Rohren (B1/B2) bis d = 160 mm mit nichtbrennbaren alukaschierten Dämmschalen, Schmelzpunkt > 1000°C, Dicke mind. 30 mm

1) Befestigung nichtbrennbar z.B. DIN 4102-4; Nr. 8.5.7.5 Abschottung gem. MLAR, Abschnitt 4.1/4.2/4.3

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• Muster-Leitungsanlagen-RichtlinieMLAR

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• Muster-Systemböden-Richtlinie

• Muster einer Verordnung überden Bau von Betriebsräumen fürelektrische Anlagen

mit Anwendungsempfehlungenund Praxisbeispielen zu der

KOMMENTAR

Beispiele aus der Kommentierung:

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A-III. Stand der baurechtlichen Einführung MLAR 11/2005

Die MLAR 11/2005 wurde bereits in 15 Bundesländern bau-rechtlich eingeführt. Die folgende Grafi k der Bundesrepublik zeigt den Stand im Juni 2010.

Stand der baurechtlichen Einführung

Bild A-III-1: Einführungsstand der MLAR 11/2005 in der Bundesrepublik:- In Nordrhein-Westfalen ist die MLAR 03/2000 Grundlage der baurechtlichen Einführung- In Niedersachsen sind abweichende Inhalte bei Anwendung der MLAR 11/2005 zu berücksichtigen

BundeslandbaurechtlicheEinführung

Art der EinführungGrundlage der

EinführungAbweichung vom Muster

Baden-Württemberg 01.01.2007 Bekanntmachung der LTB vom 29. Nov. 2006 MLAR 11/2005 ja

Bayern 01.01.2008 Bekanntmachung der LTB vom 27. Nov.2007 MLAR 11/2005 nein

Berlin 29.12.2006Amtsblatt von Berlin vom 29.12.2006 „Muster-Einführung“

MLAR 11/2005 nein

Brandenburg 06.12.2006Amtsblatt von Brandenburg vom 06.12.2006 „Muster-Einführung“

MLAR 11/2005 ja

Bremen 01.01.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 nein

Hamburg 26.01.2007 Bekanntmachung der LTB vom 01. Nov. 2006 MLAR 11/2005 ja

Hessen 04.12.2006 Bekanntmachung der LTB vom 04. Dez. 2006 MLAR 11/2005 nein

Mecklenburg-Vorp. 30.08.2006 Bekanntmachung der LTB am 29.08.2006 MLAR 11/2005 ja

Niedersachsen 07.02.2007 Bekanntmachung der LTB am 10.01.2007 (Ministerialblatt) MLAR 11/2005 ja

Nordrhein-Westfalen 20.08.2001Bekanntmachung der LTB vom 20.08.2001 (Ministarialblatt)

MLAR 03/2000Fassung 03/2000

Rheinland-Pfalz 01.02.2006 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 ja

Saarland 30.04.2008 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2008 MLAR 11/2005 nein

Sachsen 26.06.2006 Bekanntmachung der LTB 31.05.2006 (Ministerialblatt) MLAR 11/2005 ja

Sachsen-Anhalt 1. Quartal 2007 Bekanntmachung der LTB im 1. Quartal 2007 MLAR 11/2005 nein

Schleswig-Holstein 29.05.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 nein

Thüringen 01.08.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung September 2008 MLAR 11/2005 nein

Tabelle A-III-1: Einführungsstand der MLAR 11/2005 in der Bundesrepublik - Übersicht

Im folgenden Teil A-IV werden die Abweichungen vom Muster der Leitungsanlagen-Richtlinie beschrieben.

In den überwiegenden Bundesländern wurde das Muster der Leitungsanlagen-Richtlinie über die Liste der Technischen Baubestimmungen ohne wesentliche Abweichungen bau-rechtlich eingeführt.

A

A-III. Stand der baurechtlichen Einführung

Bild A-II – 3/22: Schematische Darstellung zur Nachrüstung einer T 30/60/90 Schachttür im Bestand mit einem umlaufenden Falz und einer umlaufenden Dichtung durch Einbau einer Schwelle/Anschlag

44 A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

Spannungsgrenzwerte [N/mm²] nach DIN 4102-4für Abhängungen in Abhängigkeit der Feuerwider-standsdauer in Minuten

≤ 60 ≤ 120

Zugspannung σ in senkrecht angeordnete Teilen 9 6

Scherspannung t in Schrauben derFestigkeitsklasse 4.6 DIN ISO 898-1

15 10

Mit der Summe der Gewichte G der Brandschutzklappe(n) zuzüglichAbhängung, Abschnitte angeschlossener Lüftungsleitungen, Isolie-rungen und sonstiger Gewichte errechnet sich der Querschnitt AS:

AS [mm²] =9,81 x G [kg]

σ (bzw. τ) [N/mm²] x Anzahl Abhängungen

Zulässige Gewichte bei 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer für Zugstangen - Abhängungen aus Stahl-Gewindestäben

GrößeAS

[mm²]

Gewicht G [kg]

für 1 Stück für 1 Paar

M 8 36,6 22 44

M 10 58,0 35 70

M 12 84,3 52 104

M 14 115,0 70 140

M 16 157,0 96 192

M 18 192,0 117 234

M 20 245,0 150 300 Span

nung

sque

rsch

nitt

As n

ach

DIN

13

Zu beachten ist, dass Leitungsanlagen, z.B. Trassen + elektrische Leitungen oder Rohrleitungen mit Dämmungen sehr oft schwerer als 100 kg/m sind. In diesem Fall sind die Leitungs-anlagen mit Gewindestangen der Größe M 14 oder M 16 abzuhängen. Die Dimensionierung der Abhängung erfolgt entsprechend den oben aufgeführten zulässigen Zugspan-nungen und zulässigen Scherspannungen. Das Gewicht lässt sich über die Anzahl der Abhängungen regulieren. Die maxi-malen Befestigungsabstände der verwendeten Trassen und Rohrleitungssysteme/-dimensionen sind zu berücksichtigen.

Bei Abhängungen sind entweder brandschutztechnisch zu-gelassene Metalldübel oder Stahldübel, die mit der doppelten Dübeltiefe eingebracht werden, zu verwenden. Das Einbringender brandschutztechnisch zugelassenen Dübel ist in der Dübel-Zulassung beschrieben. Die Umschreibung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ist bei fast allen Dübeln im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der europäisch technischen Zulassungen (ETA) abgeschlossen. Klassische Spreizdübel sind entsprechend den Zulassungen mittels Setzeisen mit Setzmarkierung einzubringen.

Die Metalldübel müssen für Verankerungen im gerissenen Beton über die Verankerungen leichter Deckenverkleidungen und Unterdecken geeignet sein und als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorgelegt werden, z.B. gemäß DIN 4102-4 Abschnitt 8.5.7.5, einer allgemeinen bauauf-sichtliche Zulassung (abZ), einer europäisch technischen Zulassung (ETA) oder als Zustimmung im Einzelfall (ZiE) einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Bei Ausführung gemäß DIN 4102-4, Nr. 8.5.7.5 müssen die Dübel mindestens die Größe M8 haben, doppelt so tief wie die Dübellänge - mindestens jedoch 60 mm tief - eingebautund rechnerisch höchstens mit 500 N (50 kg) auf Zug belastetwerden = Verwendungsnachweis nach DIN 4102-4, Nr. 8.5.7.5.

Bild A-II – 3/24: Montage von Tragsystemen oberhalb von F 30-Unterdecken in notwendigen Fluren

Diverse Befestigungssysteme wurden von der MPA Braunschweig auf die Eignung, insbesondere auf Standsicherheit/Durchbiegung unter Brandbeanspruchung in Anlehnung an DIN 4102-2 untersucht.Produktunterlagen über die Verwendbarkeit der im Brandversuch getesteten Produkte erhalten Sie durch die entsprechenden Hersteller.

A Autoren: Dipl.-Ing. Manfred Lippe Prof. Dr. Ing. Jürgen Wesche Dipl.-Ing. Dieter Rosenwirth Dr. Jörg Reintsema

4. komplett überarbeitete Auflage 2011, ca. 328 Seiten, Format DIN A4, mit zahl-reichen Abbildungen und Tabellen.

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Kommentar zur Muster Leitungsanlagen-, Muster Systemböden-Richtlinie und der Muster Verordnung zum Bau von Betriebsräumen von elektrischen Anlagen (MLAR/MSysBöR/MEltBauVO) 4. komplett überarbeitete Auflage 2011, Format DIN A4, ca. 328 Seiten______ Exemplar(e) Buch 128,00 /St., __________, zzgl. Versandspesen ISBN 978-3-924788-18-6 ______ Exemplar(e) Buch inkl. Digital-Version auf USB-Stick 186,00 /St., __________, zzgl. Versandspesen ISBN 978-3-924788-19-3______ Exemplar(e) Digital-Version auf USB-Stick 128,00 /St., __________, zzgl. Versandspesen ISBN 978-3-924788-20-9

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Der zahlreich bebilderte Kommentar enthält die Richtlinientexte MLAR 2005, MSysBöR 2005, MEltBauVo 2008 und Hinweise zu den abweichenden Ver-ordnungs- und Richtlinientexten der baurechtlichen Einführung in den Bun-desländern. Die Kommentierung bezieht sich auf die einzelnen Absätze mit Praxisempfehlungen und die grafische Interpretation durch Zeichnungen und Maßangaben. Ausführliche Praxisempfehlungen und Praxisbeispiele helfen die Leitungsanlagen-Richtlinien bei bundesweiten Baustellen in die Praxis umzu-setzen.

Die Geltungsbereiche:

Leitungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen

Leitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken – Deckenabschottungsprinzip für Leitungsanlagen und Bodenabläufe – Installationsschachtprinzip nach DIN 4102-4 und -11

Elektrischer Funktionserhalt von Leitungsanlagen

Systemböden-Richtlinie

MEltBau-Verordnung zum Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen

Buch ISBN 978-3-924788 18-6 Buch inkl. Digital-Version auf USB-Stick ISBN 978-3-924788-19-3Digital-Version auf USB-Stick ISBN 978-3-924788-20-9

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• Muster-Leitungsanlagen-RichtlinieMLAR

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• Muster-Systemböden-Richtlinie

• Muster einer Verordnung überden Bau von Betriebsräumen fürelektrische Anlagen

mit Anwendungsempfehlungenund Praxisbeispielen zu der

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Der USB-Stick ist durch technische Maßnahmen kopiergeschützt und kann nur in Verbindung mit einem Einzel-PC bzw. Notebook mit Windows Betriebssystemen (XP SP2 oder aktueller) genutzt werden. Der USB-Stick muss dazu mit dem Einzelplatz-PC bzw. Notebook verbunden sein. Die Nutzung mit anderen Betriebssystemen oder Tablet PCs ist technisch nicht möglich.

Die Druckfunktion von Seiten, Auszügen und Grafiken ist durch das im Reader integrierte „Snapshot-Werkzeug“ oder über den am PC üblichen Bildschirmausdruck möglich. Der Ausdruck des Gesamtwerkes ist aus Urheberrechtlichen Gründen zum Schutz gegen Vervielfältigung nicht möglich.

Beispiele aus der Kommentierung:

69

A-III. Stand der baurechtlichen Einführung MLAR 11/2005

Die MLAR 11/2005 wurde bereits in 15 Bundesländern bau-rechtlich eingeführt. Die folgende Grafi k der Bundesrepublik zeigt den Stand im Juni 2010.

Stand der baurechtlichen Einführung

Bild A-III-1: Einführungsstand der MLAR 11/2005 in der Bundesrepublik:- In Nordrhein-Westfalen ist die MLAR 03/2000 Grundlage der baurechtlichen Einführung- In Niedersachsen sind abweichende Inhalte bei Anwendung der MLAR 11/2005 zu berücksichtigen

BundeslandbaurechtlicheEinführung

Art der EinführungGrundlage der

EinführungAbweichung vom Muster

Baden-Württemberg 01.01.2007 Bekanntmachung der LTB vom 29. Nov. 2006 MLAR 11/2005 ja

Bayern 01.01.2008 Bekanntmachung der LTB vom 27. Nov.2007 MLAR 11/2005 nein

Berlin 29.12.2006Amtsblatt von Berlin vom 29.12.2006 „Muster-Einführung“

MLAR 11/2005 nein

Brandenburg 06.12.2006Amtsblatt von Brandenburg vom 06.12.2006 „Muster-Einführung“

MLAR 11/2005 ja

Bremen 01.01.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 nein

Hamburg 26.01.2007 Bekanntmachung der LTB vom 01. Nov. 2006 MLAR 11/2005 ja

Hessen 04.12.2006 Bekanntmachung der LTB vom 04. Dez. 2006 MLAR 11/2005 nein

Mecklenburg-Vorp. 30.08.2006 Bekanntmachung der LTB am 29.08.2006 MLAR 11/2005 ja

Niedersachsen 07.02.2007 Bekanntmachung der LTB am 10.01.2007 (Ministerialblatt) MLAR 11/2005 ja

Nordrhein-Westfalen 20.08.2001Bekanntmachung der LTB vom 20.08.2001 (Ministarialblatt)

MLAR 03/2000Fassung 03/2000

Rheinland-Pfalz 01.02.2006 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 ja

Saarland 30.04.2008 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2008 MLAR 11/2005 nein

Sachsen 26.06.2006 Bekanntmachung der LTB 31.05.2006 (Ministerialblatt) MLAR 11/2005 ja

Sachsen-Anhalt 1. Quartal 2007 Bekanntmachung der LTB im 1. Quartal 2007 MLAR 11/2005 nein

Schleswig-Holstein 29.05.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung Februar 2006 MLAR 11/2005 nein

Thüringen 01.08.2007 Bekanntmachung der LTB Fassung September 2008 MLAR 11/2005 nein

Tabelle A-III-1: Einführungsstand der MLAR 11/2005 in der Bundesrepublik - Übersicht

Im folgenden Teil A-IV werden die Abweichungen vom Muster der Leitungsanlagen-Richtlinie beschrieben.

In den überwiegenden Bundesländern wurde das Muster der Leitungsanlagen-Richtlinie über die Liste der Technischen Baubestimmungen ohne wesentliche Abweichungen bau-rechtlich eingeführt.

A

A-III. Stand der baurechtlichen Einführung

Bild A-II – 3/22: Schematische Darstellung zur Nachrüstung einer T 30/60/90 Schachttür im Bestand mit einem umlaufenden Falz und einer umlaufenden Dichtung durch Einbau einer Schwelle/Anschlag

44 A-II. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen, inkl. Kommentierung

Spannungsgrenzwerte [N/mm²] nach DIN 4102-4für Abhängungen in Abhängigkeit der Feuerwider-standsdauer in Minuten

≤ 60 ≤ 120

Zugspannung σ in senkrecht angeordnete Teilen 9 6

Scherspannung t in Schrauben derFestigkeitsklasse 4.6 DIN ISO 898-1

15 10

Mit der Summe der Gewichte G der Brandschutzklappe(n) zuzüglichAbhängung, Abschnitte angeschlossener Lüftungsleitungen, Isolie-rungen und sonstiger Gewichte errechnet sich der Querschnitt AS:

AS [mm²] =9,81 x G [kg]

σ (bzw. τ) [N/mm²] x Anzahl Abhängungen

Zulässige Gewichte bei 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer für Zugstangen - Abhängungen aus Stahl-Gewindestäben

GrößeAS

[mm²]

Gewicht G [kg]

für 1 Stück für 1 Paar

M 8 36,6 22 44

M 10 58,0 35 70

M 12 84,3 52 104

M 14 115,0 70 140

M 16 157,0 96 192

M 18 192,0 117 234

M 20 245,0 150 300 Span

nung

sque

rsch

nitt

As n

ach

DIN

13

Zu beachten ist, dass Leitungsanlagen, z.B. Trassen + elektrische Leitungen oder Rohrleitungen mit Dämmungen sehr oft schwerer als 100 kg/m sind. In diesem Fall sind die Leitungs-anlagen mit Gewindestangen der Größe M 14 oder M 16 abzuhängen. Die Dimensionierung der Abhängung erfolgt entsprechend den oben aufgeführten zulässigen Zugspan-nungen und zulässigen Scherspannungen. Das Gewicht lässt sich über die Anzahl der Abhängungen regulieren. Die maxi-malen Befestigungsabstände der verwendeten Trassen und Rohrleitungssysteme/-dimensionen sind zu berücksichtigen.

Bei Abhängungen sind entweder brandschutztechnisch zu-gelassene Metalldübel oder Stahldübel, die mit der doppelten Dübeltiefe eingebracht werden, zu verwenden. Das Einbringender brandschutztechnisch zugelassenen Dübel ist in der Dübel-Zulassung beschrieben. Die Umschreibung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ist bei fast allen Dübeln im Hinblick auf eine Vereinheitlichung der europäisch technischen Zulassungen (ETA) abgeschlossen. Klassische Spreizdübel sind entsprechend den Zulassungen mittels Setzeisen mit Setzmarkierung einzubringen.

Die Metalldübel müssen für Verankerungen im gerissenen Beton über die Verankerungen leichter Deckenverkleidungen und Unterdecken geeignet sein und als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorgelegt werden, z.B. gemäß DIN 4102-4 Abschnitt 8.5.7.5, einer allgemeinen bauauf-sichtliche Zulassung (abZ), einer europäisch technischen Zulassung (ETA) oder als Zustimmung im Einzelfall (ZiE) einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

Bei Ausführung gemäß DIN 4102-4, Nr. 8.5.7.5 müssen die Dübel mindestens die Größe M8 haben, doppelt so tief wie die Dübellänge - mindestens jedoch 60 mm tief - eingebautund rechnerisch höchstens mit 500 N (50 kg) auf Zug belastetwerden = Verwendungsnachweis nach DIN 4102-4, Nr. 8.5.7.5.

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